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V/0247/2020

Bebauungsplan Nr. 559 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 26.03.2020

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V-0247-2020-Anlage-2-Stellungnahmen

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V-0247-2020-Anlage-3-Begruendung

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Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0247-2020-Anlage-1-Niederschrift

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Ansehen

V-0247-2020-Anlage-5-Planverkleinerung

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V-0247-2020-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

V-0247-2020-Anlage-2-Stellungnahmen

37796 Zeichen

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 21 
Bebauungsplan Nr. 559: Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, 
aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
 
1  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
 
Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffen tlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgeranhörung am 28.05.2018 von ca. 18.30 – 
19.30 Uhr statt, Veranstaltungsort war das Marienhe im im Stadtteil Sprakel (Marienstraße 12, 48157 Mün ster) anwesend waren rd. 35 Bürgerinnen und Bürger.  
Nach kurzer Einleitung durch Herrn Igelbrink (Bezirksbürgermeister) und Frau Sauer (Verwaltung - Stadtplanungsamt) wurde die städtebauliche Konzeption vor- 
gestellt. Weitergehende Aussagen zu den vorgestellten Inhalten, zum Planverfahren, zum städtebaulichen Konzept und zur planungsrechtlichen Umsetzung sind 
dem Protokoll zur Bürgeranhörung zu entnehmen. Nebe n verschiedenen Fragen, die dem Protokoll der Bürge ranhörung zu entnehmen sind, wurden einzelne 
Anregungen vorgebracht. Diese sind im Folgenden, geordnet nach Themen, zusammengefasst. 
Zusätzlich wurden die Planunterlagen in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie i n Münsters Stadtnetz unter www.stadt-
muenster.de/stadtplanung im Zeitraum vom 22.05. – 28.05.2018 bereitgestellt. 
 
Nr.  Stellungnahme  Anmerkungen und Fragen   Abwägung  Beschlussvorschlag  
 Bürgerinformationsveranstaltung 
1.1 Anregungen 
aus der Bürger- 
anhörung zum 
Thema Schule 
Es wird angemerkt, die Bevölkerungsprognose erge- 
be eine klare Dreizügigkeit der Grundschule. Warum 
wird nicht von vorneherein eine Dreizügigkeit geplant 
mit der Option einer Vierzügigkeit? 
Die tatsächliche Entwicklung der Bevölkerungszah- 
len ist von verschiedensten Faktoren abhängig. Bei-
spielsweise gibt es gewisse Unsicherheiten mit Blick 
auf die Realisierung von Wohnbauflächen. Erfah- 
rungsgemäß sollte daher mit Prognosen vorsichtig 
umgegangen werden. 
Um sprunghafte Entwicklungen zu vermeiden und 
eine Kontinuität bei der Auslastung der Infrastruktu- 
ren wie Kita und Schulen sicher zu stellen besteht für 
die Stadtverwaltung die Option, die Entwicklung von 
Flächen zurückzustellen. Daher wurde die Option 
einer Vierzügigkeit nicht betrachtet. 
Der Anregung, die Schule 
d
reizügig mit der Option zur 
Erweiterung auf vier Züge 
zu planen, wird nicht ge- 
folgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.1 
 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0247/2020

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 21 
Nr.  Stellungnahme  Anmerkungen und Fragen   Abwägung  Beschlussvorschlag  
Die Zweizügigkeit der Schule ist bereits heute ge- 
setzt. Der Ausbau zur Dreizügigkeit ist am gewählten 
Standort problemlos möglich. Die Funktionsräume 
wie Mensa, Küche, usw. werden bereits jetzt schon 
für eine dreizügige Grundschule geplant. 
1.2 Anregungen 
aus der Bürger- 
anhörung zum 
Thema Stand- 
ortwahl 
Es wird angemerkt, ob die Erweiterung 
der Schule 
nicht am alten Standort oder auf einer anderen Flä-
che im Stadtteil durchgeführt werden könne. 
Die Standortwahl ist das Ergebnis einer Machbar- 
keitsstudie. Die Studie zeigte klar auf, dass der Platz 
am bestehenden Standort für eine Dreizügigkeit nicht 
ausreicht. Eine Erweiterung auf 2-Züge am beste- 
henden Standort würde zudem eine gesamte Schü- 
lergeneration sehr stark beeinträchtigen durch Bau-
lärm, Umzüge, Zusammenlegungen, etc. Da die Er- 
weiterung der Schule zeitnah erfolgen soll, bieten 
sich nur Flächen an, die sich bereits im Besitz der 
Stadt befinden. Die ausgewählte Fläche hat bei der 
detaillierten Standortanalyse alle Bedingungen für 
die Entwicklung einer neuen, größeren Grundschule 
erfüllt. 
Der Anregung, die Erweite- 
rung der Schule am Alt- 
standort oder einer ande- 
ren Fläche im Stadtteil vor- 
zusehen, wird nicht gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.2.2  
1.3 Anregungen aus der Bürgeranhörung zum Thema Ver kehr und Erschließung 
 1.3.1 Es wird angemerkt, ob die vorgesehene Erschlie- 
ßung durch das Wohngebiet bereits fest stehe 
oder 
ob es noch andere Möglichkeiten gäbe. 
Die Erschließung des Gebiets erfolgt überwiegend 
über bestehende Straßen. Final wird die Erschlie- 
ßung durch den Lückenschluss Weißdornweg / 
Schlehenweg im Westen und den Ausbau der Straße 
Landwehr hergestellt. Das Straßennetz ist für heutige 
und zukünftige Verkehre ausreichend dimensioniert. 
Um das bestehende Wohngebiet zu entlasten, orien- 
tieren sich die Verkehrsflächen der Schule zur Stra- 
ße Landwehr. Durch den Ausbau der Straße entsteht 
eine attraktive Hauptanbindung. (vgl. auch 3.3.1) 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 21 
Nr.  Stellungnahme  Anmerkungen und Fragen   Abwägung  Beschlussvorschlag  
 1.3.2 Es wird angeregt, ob die Erschließung nicht aus- 
schließlich über die Straße Landwehr erfolgen kann 
, 
damit das angrenzende Wohngebiet nicht weiter 
belastet wird und die Sicherheit der Kinder im Gebiet 
gewährleistet bleibt. Eine Sperrung der Straße für 
Durchgangsverkehre oder eine Sackgasse vor der 
Schule wären beispielsweise Möglichkeiten.  
Um die Erschließung von Baugebieten optimal sicher 
zu stellen, wird eine Erschließung über zwei vonei-
nander unabhängige Anbindungen angestrebt. So 
kann die Erschließung auch im Falle von Straßen- 
bauarbeiten o.ä. problemlos sichergestellt werden. 
Das Straßennetz im und um das Plangebiet ist für 
heutige und zukünftige Verkehre ausreichend dimen- 
sioniert. Um das bestehende Wohngebiet zu entlas- 
ten, orientieren sich die Verkehrsflächen der Schule 
zur Straße Landwehr. Durch den Ausbau der Straße 
entsteht eine attraktive Hauptanbindung. (vgl. auch 
3.3 (1)) 
Der Anregung, die Er- 
schließung ausschließlich 
über die Straße Landwehr 
vorzusehen, wird nicht ge- 
folgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.3
 
 1.3.3 Es wird angeregt, eine Verkehrsberuhigung der 
Straßen (Spielstraße) vorzusehen. 
Die Ausweisung von verkehrsberuhigten Bereichen 
ist erfahrungsgemäß nur bis zu einer maximalen 
Länge von 150 m zielführend. Zudem bedingt eine 
Änderung in einen verkehrsberuhigten Bereich, den 
kompletten niveaugleichen Umbau der bestehenden 
Straße. Die Kosten wären anteilig durch die Anwoh- 
ner zu tragen. 
Der Großteil des bereits bestehenden Straßennetzes 
liegt zudem außerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans Nr. 559. 
Der Anregung, eine Ver- 
kehrsberuhigung der Stra- 
ßen im Sinne einer Spiel- 
straße vorzusehen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.4
 
 1.3.4 Es wird angemerkt, ob die Option bestehe eine Art 
Umfahrung des Wohngebiets nördlich der Festwiese 
vorzusehen. 
Vgl. Abwägung zu 3.3.1 Vgl. Beschlussvorschlag zu 
3.3.1 
 1.3.5 Es wird angemerkt, ob eine Zufahrt zur Schule von 
der westlichen Seite aus erfolgen könne. 
Für den Schulbetrieb ist die Erschließung/Zufahrt 
über Osten aus lärmtechnischer Sicht besser geeig- 
net. So können Funktionen wie der Haupteingang, 
die Aufenthaltsräume, die Klassenräume, etc. über- 
Der Anregung, eine Zufahrt 
zur Schule von der westli- 
chen Seite aus vorzuse- 
hen, wird nicht gefolgt.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 21 
Nr.  Stellungnahme  Anmerkungen und Fragen   Abwägung  Beschlussvorschlag  
wiegend zur lärmabgewandten Seite ausgerichtet 
werden. Nach Westen hin würden dann schwer- 
punktmäßig Funktionsräume wie Küche, Abstellräu- 
me, Toiletten, etc. ausgerichtet. 
Zudem erfolgt eine Bündelung der Verkehre und un- 
nötige Versiegelungen werden vermieden. 
Die im Bebauungsplan vorgesehene Zufahrt ist be- 
reits heute als Baustraße hergestellt. Da die Zufahrt 
von der Landwehr sowohl in das vorhandene Boden- 
denkmal als auch in die bestehende Wallhecke ein- 
greifen, ist die Trasse in enger Abstimmung mit der 
unteren Denkmalbehörde und dem Grünflächenamt 
festgelegt worden. Weitere Eingriffe in die vorhande- 
nen Strukturen werden ausgeschlossen. 
Beschlussvorschlag 1.2. 5 
1.4 Anregungen aus der Bürgeranhörung zum Thema Lär m 
 1.4.1 Es wird gefragt, wie der Lärmschutz für das Gebiet 
sichergestellt werde. 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 
wurde eine Lärmtechnische Untersuchung durchge- 
führt. Ausgehend von den Ergebnissen sind im Be- 
bauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen fest- 
gesetzt. Anders als die bestehenden Wohngebäude 
liegen die neu geplanten Gebäude in einem anderen 
Lärmpegelbereich, welcher höhere Anforderungen 
an das Außenschalldämmmaß der Gebäude bedingt. 
Da sich für die neu geplante Wohnbebauung ohne 
ergänzenden Lärmschutz an der A 1 somit erhöhte 
Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen erge- 
ben würden, dürfen die Gebäude erst dann errichtet 
werden, wenn der planfestgestellte Lärmschutz ent- 
lang der A 1 fertig gestellt ist. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 21 
Nr.  Stellungnahme  Anmerkungen und Fragen   Abwägung  Beschlussvorschlag  
 1.4.2 Es wird angemerkt, was mit dem bestehenden Lärm- 
schutzwall im Gebiet 
passiere. Wird er bei Wegfall 
durch den Schulneubau an anderer Stelle neu errich-
tet? Wie wird bei einem Wegfall 
der Lärmschutz des 
bestehenden Wohngebiets während der Bauarbeiten 
sichergestellt? 
Der provisorische Wall wird mit Baubeginn der Schu-
le voraussichtlich entfallen. Eine Verlegung des 
Walls ist nicht vorgesehen. Für das bereits beste- 
hende Wohngebiet ist der Wall nicht erforderlich, da 
der Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnah- 
men vorsieht, die die Einhaltung der Orientierungs-
werte in den Innenräumen sicherstellen. (vgl. hierzu 
auch 3.2) 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 1.4.3 Es wird angemerkt, ob d ie neue Schule und dessen 
mögliche lärmschützende Wirkung Einfluss auf den  
geplanten direkten Lärmschutz an der A 1 habe. 
Die mögliche lärmschützende Wirkung der Neube- 
bauung hat keine Auswirkungen auf die planfestge- 
stellten Maßnahmen an der A 1. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 21 
2  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum 29.04.2019 bis einschließlich 29.05.2019  
 
Nr.  Stellungna hme  Anregungen und Hinweise  Abwägung   Beschlussvorschlag  
 Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 
2.1 münsterNETZ GmbH, Schreiben vom 26.07.2018 
 2.1.1 „[…] im o.g. Bereich grenzen unsere bestehenden 
Versorgungsinfrastrukturen direkt an. Zur Information 
über deren Lage senden wir Ihnen mit diesem 
Schreiben Bestandspläne zu.  
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.1.2 „Die Leitungen und Kabel zur Gas,-Wasser- und 
Stromversorgung sind ausreichend groß dimensio- 
niert worden, sodass ein direkter Ausbau der Ver- 
sorgungsnetze zur Versorgung der neuen Gebäude 
möglich wäre.“ 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.1.3 „Wir haben die bitte, dass Sie den Passus bei Punkt  
6.4 Ver- und Entsorgung/ technische Infrastruktur 
anpassen: Bitte streichen Sie, dass wir das Gebiet 
mit Wärme versorgen sollen. Es befindet sich kein 
Fernwärme oder Nahwärmenetz von uns in Sprakel. 
Eine Versorgung durch uns mit Gas ist dafür definitiv 
möglich („ggf.“ kann auch gestrichen werden).“ 
Die entsprechenden Änderungen wurden bereits zur 
Offenlegung unter Punkt 6.4 der Begründung zum 
Bebauungsplan vorgenommen. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 21 
 2.1.4 „Grundsätzlich gilt für alle bestehenden Ver sor- 
gungsanlagen, die nicht erneuert oder umgelegt 
werden: Vorhandene Anlagen/ Betriebsmittel der 
münsterNETZ GmbH und Stadtw erke Münster 
GmbH sind bei anfallenden Tiefbauarbeiten fachge- 
recht zu schützen bzw. zu sichern. Wenn bei der o.g. 
Maßnahme sichergestellt wird, dass keine negativen 
Auswirkungen auf unsere Versorgungsleitungen ein- 
treten, geben wir hiermit unsere Zustimmung.“  
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Eine Bes chlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.2 Polizeipräsidi- 
um Münster, 
Schreiben vom 
27.07.2018 
[…] hinsichtlich der mit Bezugsschreiben übersand- 
ten Planungen […], einschl. des verkehrstechnischen 
Entwurfs "Landwehr", bestehen aus hiesiger Sicht 
keine Bedenken.“ 
- Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.3 Amprion GmbH 
Schreiben vom 
30.07.2018 
„[…] 
im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen 
keine Höchstspannungsleitungen unseres Unter- 
nehmens.  
Planungen von Höchstspannungsleitungen für die- 
sen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. 
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer 
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen 
beteiligt haben.“ 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Eine Bes chlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.4 Thyssengas 
GmbH, Schrei- 
ben vom 
30.07.2018 
„[…] 
Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von 
Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen be- 
troffen. 
Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. 
nicht vorgesehen. 
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer 
Sicht keine Bedenken.“ 
- Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 21 
2.5 Stadtwerke 
Münster 
Schreiben vom 
31.07.2018 
 Es werden keine Bedenken vorgebracht.  - Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.6 IHK Nord West- 
falen, Schrei- 
ben vom 
08.08.2018 
„
Es werden keine Bedenken vorgebracht.  - Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.7 Städtischen Denkmalbehörde / Bodendenkmalpflege , Schreiben vom 08.08.2018 
 2.7.1   „Gegen die oben genannten Planungen bestehen 
aus Sicht der Bodendenkmalpflege keine 
Bedenken. Die Belange der Bodendenkmalpflege 
sind vom Grundsatz her ausreichend berücksichtigt.“
 
- Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 „In der Plandarstellung ist das Bodendenkmal nicht 
korrekt eingezeichnet. Die als Bodendenkmal unter- 
schutzgestellte Fläche umfasst nicht nur die Wallhe- 
cke und die sie begleitenden Gräben (jetzige Schraf- 
fur), sondern zur Gänze auch den sich südlich daran 
anschließenden Grünstreifen. Wie bei Untersuchun- 
gen 2013 nachgewiesen wurde, befinden sich hier 
weitere Gräben der mittelalterlichen Landwehr (sog. 
Münstersche Stadtlandwehr), deren Wälle in den 
letzten beiden Jahrhunderten sukzessive eingeebnet 
worden sind.“ 
vgl. Abwägung 2.9 Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 Die Stellungnahme umfasst Textbausteine für den 
Punkt 6.9 „Denkmalschutz/ Archäologie“ der Be- 
gründung zum Bebauungsplan sowie zu Punkt 3. 
„Hinweise – Bodendenkmäler“ der textlichen Festse- 
zungen. 
Die Begründung sowie die textlichen Festsetzungen wur- 
de bereits zur Offenlegung in den angesprochenen 
Punkten angepasst. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 21 
2.8 Städtischen 
Denkmalbehör- 
de / Baudenk- 
malpflege 
, 
Schreiben vom 
25.07.2018 
 Es werden keine Bedenken vorgebracht.  - Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.9 LWL – Archäo- 
logie für West- 
falen; Schrei- 
ben vom 
13.08.2018 
„[…] das Planungsgebiet tangiert in Teilbereichen 
eine Fläche von archäologischem Belang. Wie den 
vorliegenden Unterlagen richtigerweise zu entneh- 
men ist, liegt im Geltungsbereich des Bebauungs- 
planes Nr. 559 ein Teilabschnitt einer Landwehr. [… ] 
Dieser Landwehrabschnitt ist ein eingetragenes Bo- 
dendenkmal. In die Denkmalliste eingetragen ist al-
lerdings die komplette Grünfläche mit den Flurstü- 
cken 32 und 33. Wir bitten darum, dies auch in den 
Planunterlagen zu korrigieren. 
Aus Sicht der Mittelalter- und Neuzeitarchäologie 
bestehen hinsichtlich der Planungen für den in der 
Kartenanlage nicht gesondert hervorgehobenen Be- 
reich keine Bedenken. Für diesen ist der Hinweis auf 
die §§ 15 und 16 DSchG NW ausreichend. Hinsicht- 
lich des markierten Areals sieht dies jedoch deutli ch 
anders aus, zumal das in den Planunterlagen aus- 
gewiesene Bodendenkmal nicht der tatsächl 
ichen 
Lage entspricht (s. o.). 
Für das markierte Areal ist aufgrund der Tatsache, 
dass das Bodendenkmal noch in einem guten Erhal- 
tungszustand ist und jede Form eines Eingriffs je 
nach Art und Umfang das Erscheinungsbild partiell 
Die Kennzeichnung des Bodendenkmals im Bebau- 
ungsplan wurde wie angeregt bereits zur Offenle- 
gung an den Bereich des eingetragenen Boden- 
denkmals angepasst.  
Der Bereich liegt eingebettet in „Flächen für Maß- 
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung 
von Boden, Natur und Landschaft“. Neben dem Bo- 
dendenkma 
l sichert diese Fläche auch den Erhalt 
der bestehenden Wallhecke. In Abstimmung mit der 
Unteren Denkmalbehörde und dem Amt für Grünflä- 
chen, Umwelt und Nachhaltigkeit wurde der Eingriff 
in das Bodendenkmal im Bereich der Erschließungs- 
straße auf ein Minimum reduziert.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 21 
oder völlig verändern bzw. vollständig zerstören wür- 
de, aus Sicht der Mittelalter- und Neuzeitarchäologie 
von sämtlichen Bodeneingriffen abzusehen. Dies gilt  
auch für Veränderungen hinsichtlich der existieren-
den Bewuchsmerkmale.“ 
2.10  Handwerks- 
kammer Müns- 
ter, Schreiben 
vom 21.08.2018 
 
„[…] im Rahmen unserer Beteiligung an der Aufstel- 
lung o. g. Planentwurfs 
tragen wir gemäß § 4 (1) 
BauGB keine Anregungen vor. 
Zum 
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad 
der Umweltprüfung nach§ 2 Abs. 4 BauGB stellen 
wir keine Anforderungen.“ 
- Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.11  Stadtwerke 
Münster 
Wasserwirt- 
schaft, Trink- 
wasserschutz, 
Wasserwerke 
Schreiben vom 
22.08.2018 
„[…] der Planungsbereich liegt außerhalb des Was- 
serschutzgebietes Kinderhaus. Dennoch ist der Be- 
reich als sensibel zu betrachten, da er ca. 400 m nah 
nordwestlich des WSG Kinderhaus liegt. 
Vor allem im Hinblick auf Geothermie sollte mit be-
sonder 
er Vorsicht i.V.m. der Aquifer vorgegangen 
werden. Aus Sicht der Wasserwerke gibt es keine 
weiteren Hinweise zum B-Plan und FNP-Änderung.“ 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Eine Besch lussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.12  Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 22.08.2018 
 2.12.1 „Der 90. Änderung des FNP und Aufstellung d es B-
Plans Nr. 559 werden keine landschaftsplanerischen  
Belange entgegen gehalten. […]“ 
- Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.12.2 „Redaktioneller Hinweis zur Begründung zum B -Plan  
Das Landschaftsgesetz wurde 2016 durch das Lan- 
desnaturschutzgesetz NW (LNatSchG) abgelöst. 
Ich 
bitte die Verweise anzupassen.“ 
Die Anpassung wurde bereits zur Offenlegung vor- 
genommen. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 21 
2.12.3 Die Stellungnahme umfasst einen ergänzenden 
Textbaustein zur erforderlichen Entlassung der Flä-
chen aus dem Geltungsbereich des Landschaftspla- 
nes, der zukünftigen Abgrenzung sowie dem erfor- 
derlichen Landschaftsplanänderungsverfahren.
 
Der Textbaustein wurde bereits zur Offenlegung un- 
ter 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Sat- 
zungen, Verordnungen in die Begründung zum Be- 
bauungsplan aufgenommen. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.12.4 „ Gemäß § 9 (2) Landesnaturschutzgesetz NW ist im 
Aufstellungsverfahren des Landschaftsplans nach 
den §§ 15 bis 17 LNatSchG (Beteiligung der TÖB, 
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, öffentliche 
Auslegung) mit Begründung darauf hinzuweisen, 
wenn von der Durchführung einer Strategischen 
Umweltprüfung im Landschaftsplanverfahren abge- 
sehen wird. Da es sich bei der Aufstellung des B-
Plans/Anpassung des Landschaftsplans um ein 
Klauselverfahren handelt, bitte ich den nachfolgen-
den Text in die Begründung zum B-Plan aufzuneh- 
men: […]“ 
Die Begründung zum Bebauungsplan wird um den 
betreffenden Textbaustein unter Kapitel „8.3 Fach- 
gesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschut- 
zes“ ergänzt. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.13  Untere Immis- 
sionsschutzbe- 
hörde, Schrei- 
ben vom 
22.08.2018 
Die Stellungnahme der unteren Immissionsschutz- 
behörde umfasst Hinweise zum Untersuchungsrah- 
men der lärmtechnischen Untersuchung. 
 
 
Die Hinweise wurden bei der Beauftragung der lärm- 
technischen Untersuchung berücksichtigt. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.14  Untere Boden- 
schutzbehörde/ 
Abfallwirt- 
schaftsbehörde, 
Schreiben vom 
22.08.2018 
 Es werden keine Bedenken vorgebracht.  - Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 21 
2.15  Untere Was- 
serbehörde, 
Schreiben vom 
22.08.2018 
 „
Eine Zustimmung zur Versickerung des anfallenden 
Niederschlagswassers kann erst erfolgen, nachdem 
der Unteren Wasserbehörde nachgewiesen wurde, 
dass eine gemeinwohlverträgliche Versickerung des 
Niederschlagswassers auf den jeweiligen Grundstü- 
cken möglich und die Übertragung der Abwasserbe- 
seitigungspflicht sowie die entsprechende Freistel-
lung der Gemeinde erfolgt ist.“
 
Eine Versickerung des anfallenden Niederschlags- 
wassers ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 559 nicht vorgesehen. Das Niederschlagswasser 
wird in das bestehende Regenrückhaltebecken ab- 
geleitet. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 21 
3  Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkei t gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 28.10.2019 bis einschließlich 28.11.2019 
   
Nr.   Stellungnahme   Anregungen und Hinweise   Abwägung   Beschlussvorschlag   
 Stellungnahmen Öffentlichkeit 
3.1 Private Stellungnahme vom 20.11.2019  
 3.1.1 Es wird angeregt , dass aufgrund ökologischer und 
nachhaltiger Aspekte Gebäude eine ausgeglichene  
CO 2-Bilanz und somit eine bescheinigte Energieeffi- 
zienzstufe KfW 40 aufweisen müssen.  
 
In Bebauungsplänen werden keine Wärmedämm- 
standards definiert. Entsprechend der 
Vorlage 
V/0301/2018 „Weiterführung der Wärmedämmstan- 
dards der Stadt Münster“ wird die Verpflichtung zur  
Einhaltung von städtischen Wärmedämmstandards 
jedoch beim Abschluss von Grundstückskaufverträ- 
gen und städtebaulichen Verträgen aufgegriffen. Ak-
tuell wird darauf hin gearbeitet einen Gebäudeeffi-
zienzstandard zu erreichen, der über die Anforderun - 
gen des KfW-Effizienzhauses 55 hinausgeht (aktuel- 
ler Standard). Zudem soll mit der bevorstehenden 
Überarbeitung der Förderrichtlinien des städtischen  
Förderprogramm s für Wohngebäude energieeffiziente 
Neubauten, mit einem Wärmedämmstandard über 
KfW-Effizienzhausstandard 55 finanziell unterstützt 
werden.  
Für städtische Gebäude, wie die geplante Schule, 
werden die „Gebäudeleitlinien der Stadt Münster“ 
herangezogen. Die definierten Standards gehen da- 
bei teilweise über die bestehenden gesetzlichen Re-
gelungen hinaus. 
Der Anregung, ausschließ- 
lich Häuser mit einer be- 
scheinigten Energieeffi- 
zienzstufe KfW 40 festzu- 
setzen, wird nicht gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.2.6

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 21 
Nr.   Stellungnahme   Anregungen und Hinweise   Abwägung   Beschlussvorschlag   
3.1.2 Es wird angeregt, dass der Einsatz von Wärme-
pumpen mit Wärmerückgewinnung sowie eine kon- 
trollierte Be- und Entlüftungssteuerung bei den Ge-
bäudeplanungen fakultativ sein sollte 
. Mit diesen 
Maßnahmen könne maßgeblich und nachhaltig auf 
den Schutz der Umwelt Einfluss genommen werden.  
Die Vorgabe einer bestimmten Art der Energie- oder 
Wärmegewinnung bzw. -nutzung ist nicht Bestandteil 
eines Bebauungsplans. Den späteren Bauherren 
steht es daher frei, sich über die bestehenden Mög-
lichkeiten im Rahmen der Gebäudeplanung zu infor- 
mieren und diese nach entsprechender Genehmi- 
gung zu nutzen. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.  
3.2 Private Stel- 
lungnahme vom 
05.08.2018 
Es wird angeregt, dass der jetzt vorhandene 
„Schutzwall“ nicht entfallen dürfe, um eine zusätzli- 
che Erhöhung der Emissionswerte im bestehenden 
Wohngebiet (BP 459) zu verhindern. Der Schutzwall 
solle in die Baumaßnahmen mit einfließen oder es 
solle eine äquivalente Lösung gefunden werden. 
Die im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 559 erstellte 
schalltechnische Untersuchung vom 24.06.2019 zeigt 
die Belastungen auf Grundlage der aktuellen Daten . 
Demnach werden im Geltungsbereich des angren- 
zenden Bebauungsplans Nr. 459 die Orientierungs- 
werte der DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Städte - 
bau“ und die (orientierend herangezogenen) Immissi-
onsgrenzwerte der 16. BImSchV „Verkehrslärm- 
schutzverordnung“ auch ohne 
Berücksichtigung des 
provisorischen Schutzwalls nur geringfügig über- 
schritten. 
Dieser Umstand en 
tspricht den Ergebnissen aus dem 
schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplan 
Nr. 459, welches Überschreitungen der Orientie- 
rungswerte feststellt. Die Abwägung zum Bebau- 
ungsplan trägt diesem Umstand Rechnung. Der Be- 
bauungsplan Nr. 459 enthält Festsetzunge 
n zum 
passiven Schallschutz. Der Schallschutz der Be- 
standsbebauung ist daher bereits auf Grundlage des 
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 459 planerisch 
Der Anregung, den 
Schutzwall in die Baumaß- 
nahmen mit einfließen zu 
lassen oder eine äquivalen- 
te Lösung zu finden, 
wird 
nicht gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.2.7

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 21 
Nr.   Stellungnahme   Anregungen und Hinweise   Abwägung   Beschlussvorschlag   
abgewogen und geregelt. Ein Anspruch auf aktiven 
Schallschutz besteht nicht. 
Ein Rückbau des Walls im Zuge der Bauarbeiten 
für 
die Schule kann zu einer geringfügigen Erhöhung der 
heute subjektiv wahrnehmbaren Immissionen führen.  
Die Wirkung des Walls ist jedoch bereits heute durc h 
die Entfernung zur Wohnbebauung und die geringe 
Höhe sehr gering. Bereits du rch das Schulgebäude 
mit rund 8 m Höhe wird die Abschirmwirkung größer 
sein. Perspektivisch wird eine deutliche Minderung 
der Lärmimmissionen im Zuge des im Zusammen- 
hang mit dem Ausbau der BAB A1 vorgesehenen 
Lärmschutzes erfolgen. 
3.3 Private Stellungnahme vom 06.07.2018 
 3.3.1 Es wird angeregt eine „Nordtangente“ als nör dliche 
Umfahrung entlang des Festplatzes vorzusehen, um 
die vorhandenen Wohnstraßen (BP 459) zu entlas- 
ten. Dies sei ohne Beeinträchtigung der Nutzung 
durch den Schützenverein sowie als Einbahnstra- 
ßenlösung ohne Verbreiterung des bereits angeleg- 
ten Straßenkörpers möglich. 
Die Erschießung des bestehenden Wohngebietes 
 
Erweiterung (Bebauungsplan Nr. 459) , inkl. dessen 
künftiger Erweiterung (Bebauungsplan Nr. 559) er- 
folgt sowohl über die Straße Im Draum via Holunder-
weg, als auch über die Landwehr – 
via Schlehenweg. 
Bei de Anknüpfungspunkte bilden das Rückgrat der 
Erschließung. Innerhalb des Wohngebietes erfolgt die 
Erschließung über den Schlehen-, Weißdorn- und 
insbesondere den Holunderweg. Die Dimensionie- 
rung der Straßen ist für Wohnstraßen ausreichend 
und bewusst in ih ren Ausmaßen begrenzt, um die 
notwendige Verkehrssicherheit durch ein angemes- 
senes Geschwindigkeitsniveau sicherzustellen. Hier-
Der Anregung, eine „Nord- 
tangente“ als Entlastung 
des Weißdornwegs zu pla- 
nen, wird nicht gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.2.8

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 21 
Nr.   Stellungnahme   Anregungen und Hinweise   Abwägung   Beschlussvorschlag   
zu trägt auch die überwiegend einspurige Verkehrs- 
führung mit den vor- und nachgelagerten Ausweich- 
stellen maßgeblich bei.  
Im Zuge der Realisierung der Neubebauung im Gel- 
tungsbereich des Bebauungsplans Nr. 559 wird es zu 
einer Verkehrszuna hme kommen. Diese wurde in 
einer verkehrstechnischen Untersuchung untersucht, 
welche neben einer allgemeinen Verkehrszunahme 
auch die Neuverkehre durch die Planungen betrach- 
tet. Die Verkehrsbela 
stungen steigen im Vergleich zur 
Prognose für das Jahr 2030 maximal um 150 Kfz/24h 
an.  
Die Ergebnisse des Gutachtens sind aus verkehrs- 
technischer Sicht unbedenklich und über das beste- 
hende sowie das geplante 
Straßennetz abwickelbar. 
Die Außenanlagen der Schule werden zudem so ge- 
plant, dass sowohl Stellplätze als auch der Bereich  
für die Hol- und Bringverkehre außerhalb des öffent li- 
chen Straßenraumes im südlichen Grundstücksteil 
liegen. Die Anfahrt über die Straße Landwehr ist da - 
mit als Haupterschließung am attraktivsten. 
Die zusätzliche Erschließung des Gebiets 
über eine 
Umfahrung entlang des Festplatzes ist aus strukturel- 
len Gründen nicht zielführend und daher in Anbe- 
tracht der anfallenden Kosten gegenüber den An- 
wohnern (zukünftigen und jetzigen) nicht zu rechtfe r- 
tigen.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 21 
Nr.   Stellungnahme   Anregungen und Hinweise   Abwägung   Beschlussvorschlag   
 3.3.2 Es wird angemerkt, dass die jetzige Bebauung  mit 
den an die Freifläche grenzenden Häusern nur unter 
den jetzigen Bedingungen (sprich dem vorhandenen 
Lärmschutzwall) lärmrechtlich zulässig sei. Es be- 
stehen Bedenken, dass durch den Bau der Grund- 
schule und der Sporthalle unter Wegfall des Lärm- 
schutzwalls ohne Kompensationsmaßnahmen eine 
Verbesserung oder zumindest eine Beibehaltung 
der Lärmsituation zu erreichen sei.  
Vgl. Abwägung unter Punkt 3.2 Der Anregung, 
ergänzende 
Kompensationsmaßnah- 
men zur Verbesserung 
bzw. Beibehaltung der 
Lärmsituation vorzusehen,  
wird nicht gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.2.9

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 21 
4  Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 28.10.2019 bis einschließlich 28.11.2019  
 
Nr.   Stellungnahme  Anregungen und Hinweise   Abwägung   Beschlussvorschlag   
 Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 
4.1  LWL, Schreiben 
vom 18.10.2019  
„[…] da der im Planungsgebiet liegende Landwehr- 
abschnitt ausgewiesen wurde sowie ein Hinweis 
betr. archäologischer Bodenfunde aufgenommen 
wurde, bestehen keine Bedenken gegen die o.g. 
Planungen.“
 
- Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
4.2 Polizeipräsidi- 
um Münster, 
Schreiben vom 
28.10.2019 
 Es werden keine Bedenken vorgebracht.  - Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
4.2 Thyssengas, 
Schreiben vom 
04.11.2019 
„[…] teilen Ihnen mit, dass von der im 
Betreff genannten Maßnahme keine Anlagen unserer 
Gesellschaft betroffen werden.“ 
- Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
4.3 Straßen NRW, Schreiben vom 12.11.2019 
 4.3.1 „[…] das hier in Rede stehende Planungsgebiet be- 
findet sich in unmittelbarer Nähe zur Bundesautob- 
ahn (BAB) A1 und fällt somit in die Zuständigkeit d er 
Autobahnniederlassung Hamm. Eine Verletzung der 
Anbauverbotszone (40 Meter) nach dem Bundes- 
fernstraßengesetz (FStrG) ist gemäß Ihrer einge- 
reichten Planunterlagen nicht zu erwarten, somit 
bestehen unserseits gegen das o.g. Verfahren keine 
- Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 21 
Nr.   Stellungnahme  Anregungen und Hinweise   Abwägung   Beschlussvorschlag   
Bedenken.“ 
 4.3.2 „Gemäß dem 6. FStrAbÄndG (Fernstraßenausbau- 
gesetzt) ist der Streckenabschnitt der BAB A1 von 
der Anschlussstelle „Münster Nord“ bis zum Auto- 
bahnkreuz „Lotte/Osnabrück“ als „laufende und fest 
disponierte Engpassbeseitigung“ eingestuft, d.h., e s 
wird von derzeit vier auf sechs Fahrspuren erweitert.“ 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 4.3.3 „In Ihrer Begründung, unter dem Punkt Lärm (S. 11), 
wird auf die „Lärmvorbelastungssituation“ durch die  
BAB A1 eingegangen und auf die Schaffung geeig- 
neter Lärmschutzmaßnahmen verwiesen. In diesem 
Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass gegen- 
über der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch 
zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven 
und / oder passiven Lärmschutz oder ggf. erforder- 
lich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffaus- 
breitung entlang der Autobahn geltend gemacht wer- 
den können.“ 
Die Planungen berücksichtigen die beschriebene 
„Lärmvorbelastungssituation“. Im Bebauungsplan 
werden die Belastungen dargestellt und es werden 
entsprechende Festsetzungen zum Lärmschutz ge- 
troffen. Für die Wohnbebauung setzt der Bebau- 
ungsplan ergänzend fest, dass die Bebauung solan- 
ge unzulässig ist, bis der planfestgestellte Lärm- 
schutz entlang der Bundesautobah 
n A1 fertig gestellt 
ist. Hieraus leit et sich jedoch kein Anspruch ab, dass 
der planfestgestellte Lärmschutz durch Straßen 
NRW herzustellen ist. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 4.3.4 „Wir bitten um weitere Beteiligung im Planverfahren  
und nach Abschluss des Verfahrens um Übersen- 
dung des rechtskräftigen Flächennutzungs- und Be- 
bauungsplanes.“ 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 21 
4.4 MünsterNetz, 
Schreiben vom 
13.11.2019 
„[…] im o.g. Bereich grenzen unsere bestehenden 
Versorgungsinfrastrukturen direkt an das Plangebiet 
an. […] Folgende Hinweise möchten wir zu den ein- 
zelnen Medien geben. 
Gas- und Wasserversorgung: 
Derzeit wird das Gebiet nur von Norden aus über die 
Straßen Im Draum und den Holunderweg erschlos- 
sen. Um die Versorgungssicherheit zu erhöhen be- 
absichtigen wir einen Ringschluss über die südliche 
Zuwegung (Holunderweg und Pluggenheide). 
Stromversorgung: 
Entgegen unseren Ausführungen im Vorentwurf der 
Bebauungsplanänderung müssen wir darauf hinwei- 
sen, dass u. a. aufgrund der Nutzungsänderung 
(Schule und Sporthalle statt Wohnbebauung) even- 
tuell eine weitere Ortsnetzstation notwendig wird. 
Da uns noch keine Leistungsangaben bezüglich der 
Schule vorliegen und von einem erhöhten Energie- 
bedarf der Wohnhäuser im Zuge de 
r fortschreitenden 
Elektromobilität ausgegangen werden kann, können 
wir hierzu jedoch keine verbindlichen Aussagen tref- 
fen. 
Grundsätzlich gilt für alle bestehenden Versorgungs- 
anlagen, die nicht erneuert oder umgelegt werden: 
Vorhandene Anlagen / Betriebsmittel der münster- 
NETZ GmbH und Stadtwerke Münster GmbH sind 
bei anfallenden Tiefbauarbeiten fachgerecht zu 
schützen bzw. zu sichern. Wenn bei der o.g. Maß- 
nahme sichergestellt wird, dass keine negativen 
Die Detailabstimmungen zu den Versorgungsinfra- 
strukturen erfolgen im Zusammenhang mit der Reali- 
sierung des Baugebietes. Der Bebauungsplan 
schafft die erforderlichen Voraussetzungen. Sofern 
weitere Flächenbedarfe für beispielsweise eine Orts - 
netzstation anfallen, so kann dies bei der Parzelli e- 
rung und Vermarktung der Grundstücke Berücksich- 
tigung finden.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 21 
Auswirkungen auf unsere Versorgungsleitungen ein- 
treten, geben wir hiermit unsere Zustimmung.“ 
4.5 IHK, Schreiben 
vom 22.11.2019  
 Es werden keine Bedenken vorgebracht.  - Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
4.6 HWK, Schrei- 
ben vom 
28.11.2019 
 Es werden keine Bedenken vorgebracht.  - Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

V-0247-2020-Anlage-3-Begruendung

101924 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 31 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0247/2020 
Begründung   
zum Bebauungsplan Nr. 559:  
Sprakel - Nördlich Landwehr / Westlich  
Schlehenweg und Weißdornweg 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5  Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 5 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 5 
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 5 
6.2.3  Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................................... 6 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform ..................................................................................................... 7 
6.2.5  Material, Farbgebung ........................................................................................................ 7 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 7 
6.2.7  Freiflächen, Begrünung, Einfriedungen............................................................................. 8 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 8 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 9 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 10 
6.6  Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 10 
6.6.1  öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 10 
6.6.2  Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 11 
6.6.3  Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 11 
6.7  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 11 
6.7.1  Lärmimmissionen ............................................................................................................ 11 
6.7.2  Geruchsimmissionen ...................................................................................................... 13 
6.8  Kampfmittel, Altlasten ................................................................................................................ 13 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 14 
7.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 15 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 15 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 15 
8.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 15 
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 16 
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 18 
8.4.1  Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................ 18 
8.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 21 
8.4.3  Fläche und Boden ........................................................................................................... 24 
8.4.4  Wasser ............................................................................................................................ 25 
8.4.5  Klima / Luft ...................................................................................................................... 25 
8.4.6  Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 26 
8.4.7  Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 27 
8.4.8  Wechselwirkungen .......................................................................................................... 27 
8.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 27 
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 28

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 2 von 31 
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 28 
8.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 28 
8.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 29 
8.9  Quellen ...................................................................................................................................... 30 
9.  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 30 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 31 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Das Plangebiet befindet sich am westlichen Ortsrand des Stadtteiles Sprakel. Ursprünglich war 
das Gebiet als westliche Arrondierung des im Bau befindlichen Wohngebiets „Nördlich Land-
wehr“ (Bebauungsplan Nr. 459) vorgesehen. Zunächst als ein Baugebiet geplant, musste das 
Gebiet aufgrund der in einem Gutachten festgestellten Lärmimmissionen durch die Bundesau-
tobahn 1 (BAB 1) geteilt werden. Der aktuell v orliegende Planfeststellungsbeschluss für den 
sechsspurigen Ausbau der BAB 1 umfasst aktive Schallschutzmaßnahmen, die die Situation im 
Gebiet deutlich verbessern werden. In diesem Zusammenhang wurden die Planungen für die 
Entwicklung des Gebiets wieder aufgenommen. 
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und der Prognosen für den Stadtteil Sprakel, ist die Ziel-
setzung „Wohnen“ für das Gebiet zu überdenken. Die laut Baulandprogramm erwartete Baut ä-
tigkeit im Stadtteil allgemein bringt einen starken Bevölkerungs anstieg mit sich. So wird unter 
anderem die Bevölkerung in der Altersgruppe von sechs bis unter zehn Jahren in Sprakel in 
dem Maße wachsen, dass die vorhandene Grundschule mindestens zweizügig zu führen sein 
wird. 
Die Aufnahmekapazität der Grundschule Spra kel ist momentan auf zwei Eingangsklassen fes t-
gelegt, wobei die für eine Zweizügigkeit erforderlichen Räume aktuell nicht vorhanden sind. Ab 
dem Schuljahr 2022/2023 ist, je nach Vermarktungs - und Fertigstellungsdauer der Baugebiete 
im Stadtteil, mit dem Bedarf einer Dreizügigkeit zu rechnen. 
In einer Machbarkeitsstudie wurde für die Grundschule Sprakel eine Erweiterung auf zwei Züge 
am aktuellen Standort geprüft. Die Studie ergab, dass die Umsetzung in städtebaulich verträgl i-
cher Weise möglich, jedoch mit erheblichen Beeinträchtigungen des Schulbetriebs und erhebl i-
chen Kosten verbunden ist. Ein Ausbau zur vollen Dreizügigkeit ist am Altstandort, insbesonde-
re mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens, nicht möglich. 
Das aktuelle Plangebiet eignet sic h aufgrund seiner Größe als neuer Grundschulstandort. Aus 
diesem Grund sollen die Zielsetzung für das Plangebiet angepasst und mit der Änderung des 
Flächennutzungsplans sowie der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 559 die planungsrechtl i-
chen Voraussetzungen für eine Verlagerung des Grundschulstandorts geschaffen werden. 
2.  Geltungsbereich 
Das Plangebiet wird begrenzt durch eine vorhandene Sportanlage im Norden, die Grundstücke 
der vorhandenen Wohnbebauung an der Straße „Hagebuttenweg“ im Osten, durch die S traße 
Landwehr im Süden und landwirtschaftliche Nutzfläche im Westen. 
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 559 liegen die folgenden Grundst ü-
cke: 
Gemarkung St. Mauritz, Flur 57, Teile der Flurstücke 31, 32, 34, 234.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 3 von 31 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
bezeichnet. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Die Aufstellung des Bebauungsplans unterliegt dem Entwicklungsgebo t aus dem Flächen-
nutzungsplan (FNP). Der FNP der Stadt Münster stellt im betreffenden Bereich von Sprakel 
Wohnbaufläche und Grünfläche dar. Im Nordwesten der Fläche sind ein Regenrückhaltebecken 
und ein Pumpwerk dargestellt. Innerhalb der bestehenden Fläc hennutzungsplandarstellungen 
ist eine Umsetzung der Entwicklungsziele mit einer nahezu ausschließlichen Nutzung als G e-
meinbedarfsfläche nicht gegeben, so dass eine Ä nderung des Flächennutzungsplans erforde r-
lich ist. Die Anpassung des Flächennutzungsplans erfolgt als 90. Änderung parallel zur Aufstel-
lung des Bebauungsplans. 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der Planbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans „Nördliches Aatal und Vorbergs 
Hügel“ (LP2). Die Flächen des Bebauungsplans werden aus dem Geltungsbereich des Land-
schaftsplans entlassen. Die künftige Abgrenzung des Landschaftsplans „Nördliches Aatal und 
Vorbergs Hügel“ erfolgt an der Außengrenze des Bebauungsplans. Das erforderliche Land-
schaftsplanänderungsverfahren wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans innerhalb des 
Bebauungsplanverfahrens abgewickelt. Die Änderung erfolgt als sogenanntes „Klauselverfah-
ren“ (Anpassungsklausel) gemäß § 20 Abs.  4 Landesnaturschutzgesetz NW (LNatSchG). Bei 
der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich ei-
nes Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Land-
schaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans (hier Nr. 559) außer 
Kraft. 
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind vom Bebauungsplan Nr. 559 
nicht betroffen. 
4  Räumliche und strukturelle Situation 
Sprakel liegt als nördlichster Außenstadtteil ca. acht Kilometer vom Zentrum Münsters und ca. 
sechs Kilometer vom Zentrum der Nachbarstadt Greven entfernt. Der Siedlungskern von Spra-
kel ist ü berwiegend geprägt von konventioneller ein- bis zweigeschossiger Einfamilienhausbe-
bauung. Außerhalb der Ortslage befindet sich vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche mit 
für das Münsterland typischen Streusiedlungen und Gehöften. Im gesamten Stadtteil leben rund 
3.350 Einwohner.  
An sozialer Infrastruktur sind eine katholische Kirche, eine Grundschule, zwei Kindergärten, 
Spielplätze, ein Festplatz und eine Sportanlage vorhanden. Der bestehende Schulstandort be-
findet sich rund 400 m Luftlinie entfernt vom neu geplanten Standort. Perspektivisch wird das 
Angebot noch um die Bereiche betreutes Wohnen und Tagespflege am Böckmannplatz er-
gänzt.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 4 von 31 
Das Nahversorgungszentrum von Sprakel umfasst vier Einzelhandelsbetriebe, darunter einen  
Lebensmittel-Supermarkt mit Magnetfunktion, an der Sprakeler Straße. Zwei weitere Betriebe 
außerhalb des Zentrums ergänzen das Einzelhandelsangebot im Stadtteil. 
Der Stadtteil ist über die östlich ge führte Umgehungsstraße L 587 und einen Bahnhaltepunkt 
am nördlichen Ortsrand an beide Zentren angebunden. Die Innenstadt Münsters ist über Bus-
verbindungen in 20 Minuten und mit der Bahn in acht bis elf  Minuten zu erreichen. Neben den 
im Osten und Norden verlaufenden Gleisen und der L 587 bildet im Westen die BAB 1 eine we-
sentliche Barriere. Die BAB 1 wirkt als Lärmemittent wesentlich auf das Plangebiet ein.  
Das bislang landwirtschaftlich genutzte Plangebiet wird von Süden her durch die Straße „Land-
wehr“, über die Straßen „Pluggenheide“ und „Am Schild“ mit dem Ortsteil verbunden. Von 
Nordosten ist das Gebiet über die Straßen „Weißdornweg“, „Holunderweg“ und „Im Draum“ an 
den Stadtteil angebunden. Die Straße „Schlehenweg“ – welche als Baustraße bereits durc h ei-
nen Teilbereich des Plangebiets verläuft –  und die Straße „Weißdornweg“ geben die A n-
schlusspunkte für die Erschließung des Plangebiets vor. Die im Zuge der Planung des angren-
zenden Wohngebiets (Bebauungsplan Nr. 459) vorgesehenen fußläufigen Verbindung en zur 
Straße „In der Au“ konnten bisher nicht realisiert werden. 
Im nördlichen Teil des Plangebiets befindet sich ein bereits hergestelltes Regenrückhaltebe-
cken, welches durch den Bebauungsplan Nr. 559 planungsrechtlich abgesichert werden soll. 
Die das Becken umgebenden öffentlichen Grünflächen bilden den Übergang zu den angren-
zenden Sportanlagen sowie zu einem Spielplatz und der Festwiese des Stadtteils. Im Süden 
schließen die Grünflächen eine geschützte Wallhecke sowie das Bodendenkmal einer Land-
wehr mit ein. Im Westen befinden sich realisierte Kompensationsflächen sowie das Gewässer 
„Birk“. Die Kompensationsflächen mit Feldhecken, Bäumen, Extensivgrünland dienen dem Aus-
gleich für den benachbarten Bebauungsplan Nr. 459. 
5  Planungsziele 
Entsprechend der Zielsetzung einen neuen Schulstandort zu realisieren, sollen rund 11.000 m² 
des insgesamt rund 37.300 m² großen Plangebiets als Gemeinbedarfsfläche für Schule, Sport 
und soziale Zwecke vorgesehen werden. Die Fläche bietet ausreichend Raum für eine zweiz ü-
gige Grundschule mit der Option zur Erweiterung auf drei Züge sowie die erforderlichen Außen-
flächen. Zudem ist vorgesehen eine Zweifachsporthalle zu realisieren, die neben dem Schul-
sport auch durch die örtlichen Vereine nutzbar ist. Über die Flächenausweisung hinausgehende 
Festsetzungen für den Schulstandort sollen im Bebauungsplan nicht getroffen werden. Die K u-
batur der Gebäude sowie die Freiflächengestaltung waren Inhalt eines Wettbewerbs . Nach Be-
zug der neuen Schule bietet sich der Altstandort in integriert er Lage für eine Wohnbauentwic k-
lung an. 
Als Arrondierung des bestehenden Wohngebiets soll im östlichen Teilbereich des Gebiets auf 
rund 5.500 m² ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden. Dieses soll hinsichtlich seiner 
Dichte und Gestaltung an das angrenzende Wohngebiet angepasst werden. Dementsprechend 
ist vorgesehen eine ein- bis zweigeschossige kleinteilige Bebauung mit rund 11 Doppelhäusern 
und freistehenden Einfamilienhäusern zu realisieren.

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Weiterhin soll der Bebauungsplan der Sicherung des nördl ich angrenzenden Regenrückhalt e-
beckens, der angrenzenden Ausgleichs- und Grünflächen, der Verkehrsflächen, sowie der süd-
lich angrenzenden Wallhecke und der geschützten Landwehr dienen.  
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Damit die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung gewährleistet ist, wurde für 
die Realisierung der Ziele der vorliegende Bebauungsplan –  auf der Grundlage des städte-
baulichen Entwurfs – aufgestellt. Die Festsetzungen zu: 
 der Art der baulichen Nutzung, 
 den öffentlichen Verkehrsflächen sowie 
 den öffentlichen Grünflächen  
stellen die Grundzüge der Planung dar. 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
Die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen dienen dazu, das städ-
tebauliche Konzept des Vorhabens zu sichern.  
6.2.1  Art der baulichen Nutzung 
Um das Ziel eines neuen Schulstandorts zu realisieren, wird ein Großteil der Fläche als G e-
meinbedarfsfläche mit den Zweckbestimmungen „Schule“, „Sport“ und „soziale Zwecke“ festge-
setzt. So wird sichergestellt, dass in den Gebäuden der Schule und der Sporthalle neben dem 
Schulbetrieb auch Raum für Vereine und andere Nutzer aus dem Stadtteil bleibt.  
Durch eine öffentliche Verkehrsfläche abgegrenzt, wird im Osten des Plangebiets ein „Allg e-
meines Wohngebiet” (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Dieses Gebiet dient der Arrondi e-
rung des bestehenden Wohngebiets. Als ausnahmsweise zulässige Nutzungen gemäß § 4 
Abs. 3 BauNVO werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen in dem WA aufgrund des von ihnen 
ausgehenden Störfaktors für die Wohnbebauung ausgeschlossen.  
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der 
Geschossflächenzahl (GFZ), der zulässigen Anzahl der Geschosse und der zulässigen Gebäu-
dehöhen definiert. Entsprechende Festsetzungen werden nur für das WA definiert. Die Bebau-
ung der Gemeinbedarfsfläche wird unter Vorgabe bestimmter Rahmenbedingungen durch einen 
Wettbewerb und die anschließende Umsetzung in enger Abstimm ung der Fachämter geregelt. 
Dabei wird die Verträglichkeit zur angrenzenden Bebauung sichergestellt.  
Zur Unterstützung des Teilziels, die Einfamilienhausbebauung zu fördern und die ortstypische 
Bebauung mit geringer Dichte aufzugreifen, sind in dem WA je Hauseinheit nur maximal zwei 
Wohneinheiten zulässig.

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Grundflächenzahl und Geschossflächenzahlen 
Die GRZ wird entsprechend der in § 17 Abs. 1 BauNVO definierten Obergrenze für allgemeine 
Wohngebiete auf 0,4 festgesetzt. Die GFZ wird für die Gebäude in dem WA mit 0,6 unterhalb 
der in § 17 Abs. 1 BauNVO definierten Obergrenze festgesetzt. Das Maß der baulichen Nut-
zung orientiert sich damit an der Nutzungsdichte in der unmittelbaren und weiteren Nachbar-
schaft und entspricht der beabsichtigten städtebaulichen und nutzungsstrukturellen Gliederung 
der Baugebiete. Durch die Anpassung der Werte an die Festsetzungen des angrenzenden B e-
bauungsplans wird eine verträgliche Eingliederung der Planung in die Umgebung sichergestellt.  
Höhe baulicher Anlagen und Geschossigkeit 
Geplant ist eine Bebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung an das bestehende 
Gebiet anpassen soll. Zulässig sind daher maximal zwei Geschosse. D ie festgesetzten Höhen 
werden entsprechend der Geschossigkeiten unterschieden:  
Geschossigkeit Traufhöhe Firsthöhe 
I 4,00 m 9,50 m  
II 6,75 m 9,50 m 
Tabelle 1: zulässige Höhen 
Als Bezugspunkt für die maximal zulässigen absoluten Höhen für die Hauptbaukörper ist je -
weils die für die Baufelder festgesetzte Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (OKFF EG) 
in Meter über Normalhöhennull maßgeblich. Doppelhäuser sind jeweils profilgleich, d. h. u.a. mit 
gleicher Trauf- und Firsthöhe zu errichten.  
Um für die Erdgeschossbereiche Schutz vor Überflutungen beispielsweise bei Starkregenerei g-
nissen zu bieten, ist bei den festgesetzten Höhen eine erhöhte Oberkante Erdgeschossfertig-
fußboden von mindestens 0,30 m berücksichtigt. Als weitere Maßnahme zum Schutz vor Über-
flutungen wird die Vermeidung von Tieflagen im Gelände abgesichert. Grundstücksflächen sind 
in diesem Zusammenhang durchgängig auf das Niveau der angrenzenden zur Erschließung 
dienenden öffentlichen Verkehrsfläche anzupassen. Zu angrenzenden, tieferliegenden Grund-
stücken ist der Höhenunterschied an der maß geblichen Grundstücksgrenze durch die Bauher-
ren durch Aufschüttungen mit versickerungsfähigem Ersatzboden (Sanden) anzugleichen oder 
beispielsweise durch Betonelemente auszugleichen. 
6.2.3  Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
Zur Angleichung an den benachbarten Bestand sind im WA eine offene Bauweise und nur Ei n-
zel- und Doppelhäuser zulässig. Damit wird gewährleistet, dass sich das als Arrondierung g e-
dachte Gebiet nahtlos an den Bestand angliedert. Zudem kann so ein verträgliches Nebenei-
nander gewährleistet werden. 
Die überbaubaren Flächen (Baufenster) sind mittels Baugrenzen festgesetzt. Die Dimensioni e-
rung der Baufenster ermöglicht bei der  zukünftigen Aufteilung der Grundstücke eine ausrei-
chende Flexibilität. Ebenso verbleibt für die zukünftigen Bauvorhaben trotz der z.T. eher geri n-
gen Grundstückstiefen in den Baufenstern eine ausreichende Variabilität hinsichtlich der Lage 
und Grundfläche der Gebäude. Bei der Lage der Gebäude im Baufeld ist zu berücksichtigen,

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dass für Doppelhäuser – zur Sicherstellung eines geordneten Erscheinungsbilds –  Profilgleich-
heit, d.h. u.a. eine einheitliche vordere Gebäudeflucht, festgesetzt ist. 
Um eine optimale Ausnutzung der Baufelder zu ermöglichen, können die zur Hauptgartenseite 
ausgerichteten Baugrenzen ausnahmswei se mit licht durchlässigen, zur Gartenseite offenen 
Terrassenüberdachungen überschritten werden. Die Terrassenüberdachungen sind in ihren 
Maßen auf 2/3 der Gebäudebreite und eine Tiefe von maximal 3,00 m zu begrenzen. 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform 
Wie im angrenzenden Baugebiet sind für die Wohnbebauung ausschließlich Satteldächer z u-
lässig. Für untergeordnete Bauteile und Nebenanlagen kann von dieser Festsetzung abgew i-
chen werden. Für Bauteile, die mit Flachdach (maximalen Neigung von 5°) ausgeführt werden, 
ist zu einem Anteil von mindestens 50  % eine extensive Begrünung vorzunehmen. Die großfl ä-
chigen Flachdächer des Schulgebäudes und der Sporthalle sind zur Regenrückhaltung, Ver-
dunstung und Verbesserung des Mikroklimas ebenfalls zu begrünen. Bei Doppelhäusern ist ei-
ne Profilgleichheit, u.a. hinsichtlich gleichem Dachüberstand und gleicher Dachneigung festg e-
setzt. 
Um eine der Umg ebung entsprechende Architektursprache und -baustruktur zu gewährleisten 
werden zur Zulässigkeit von Dachaufbauten detaillierte Festsetzungen getroffen. Zulässig sind 
Dachgauben ab einer Dachneigung von 35° aufwärts. Hinsichtlich ihrer Länge dürfen einzelne 
Gauben 4,00 m und aneinander angrenzende Gauben zusammen 50 % der jeweiligen Fass a-
denlänge nicht überschreiten. Zwischen zwei Gauben und zu den Ortgängen ist ein Mindestab-
stand von 1,50 m einzuhalten. 
6.2.5  Material, Farbgebung 
Die zu Material und Farbgebung getroffenen Festsetzungen dienen zum einen der Angleichung 
an den Bestand und zum anderen der Sicherung eines einheitlichen Erscheinungsbilds. Bauen-
den wird hinsichtlich des Materials Flexibilität ermöglicht, indem als Hauptmaterial für die Fas-
saden sowohl Stein- oder Putzmaterial als auch Holz zulässig sind. Für untergeordnete Bauteile 
und energiesparende Maßnahmen können andere Materialien zugelassen werden. Lediglich bei 
Doppelhäusern ist zur Sicherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbilds eine einheitliche 
Farbgebung und Materialwahl vorgegeben. Diese Vorgabe bezieht sich sowohl auf Dacheinde-
ckungen als auch auf Fassaden. Ausnahmen sind im Falle passiver Solarenergienutzung und 
bei Dachbegrünungen möglich. 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen 
Um ein geordnetes städtebauliches Erscheinungsbild zu gewährleisten, sind Stellplätze nur in 
den festgesetzten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Für 
Garagen, die sich in den seitlichen Abstandsflächen des zugehörigen Wohngebäudes befinden, 
können ausnahmsweise Standorte zugelassen werden, die bis zu 3,0 m hinter der der Erschlie-
ßungsseite abgewandten Baugrenze liegen. Auf den für Garagen festgesetzten Flächen (Ga) 
sind ebenfalls überdachte Stellplätze (Carports) und offene, ebenerdige Stellplätze zulässig. Als 
Maßnahme zur Förderung des lokalen und natürlichen Wasserhaushalts  sind offene Stellplätze 
ebenso wie private Erschließungsflächen mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Porenpflas-
ter, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.) anzulegen.

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Aneinander gebaute Garagen und Carports sind in Bauform sowie Bauhöhe gleich auszufü h-
ren. Sofern ein zweiter Stellplatz bauordnungsrechtlich erforderlich ist, kann er als offener Stel l-
platz ausnahmsweise in den Zufahrtsbereichen vor den Garagen / Stellplätzen angeordnet wer-
den. 
Um die Gartenbereiche und Vorgärten als überwiegend unversiegelte Grundstücksteile abzus i-
chern, sind Nebenanlagen im WA außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur auf ei-
ner Grundfläche von insgesamt maximal 7,50 m² und außerhalb der Vorgärten zulässig. Der 
Vorgartenbereich ist definiert als die zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und vorgel a-
gerter Verkehrsfläche / Erschließungsfläche, über die die privaten Stellplätze angefahren wer-
den, gelegene Fläche. In diesen Bereichen sind lediglich Fahrradabstellanlagen bis 2,00 m Hö-
he und umpflanzte bzw. eingegrünte Müllsammelanlagen bis 1,50  m Höhe zulässig. Um keine 
geschlossenen Wände direkt an den öffentlichen Raum angrenzen zu lass en, ist bei Fah r-
radabstellanlagen, Müllsammelanlagen und Nebenanlagen im Allgemeinen zu öffentlichen Ver-
kehrsflächen ein Mindestabstand von 0,50  m einzuhalten. Zusätzlich sind Nebenanlagen hinter 
der Einfriedung des jeweiligen Grundstücks zu errichten. 
6.2.7  Freiflächen, Begrünung, Einfriedungen 
Um die Straßenräume möglichst offen und grün zu gestalten, sind die unter Punkt 6.2.6 def i-
nierten Vorgartenbereiche mit Ausnahme der notwendigen Zuwege und Zufahrten, zulässigen 
Stellplatzanlagen, Fahrradabstellanl agen und Müllsammelanlagen gärtnerisch anzulegen und 
dauerhaft zu unterhalten. Eine Gestaltung der Vorgartenbereiche mit Steinschüttungen (Scho t-
ter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig. Hintergrund der Festsetzungen ist, dass sich die Anlage 
von Vorgärten als Schottergarten oder gep flasterte Fläche in ökologischer Hinsicht schädlich 
auswirkt. So tragen diese Flächen beispielsweise zur Erwärmung der Städte bei und stehen im 
Widerspruch zu den städtischen Bemühungen den Folgen des Klimawandels entgegen zu wir-
ken. Zudem wird Pflanzen und Tieren der Lebensraum entzogen. Die Anlage steht damit im 
Widerspruch zur angestrebten biologischen Vielfalt. Insbesondere mit Blick auf den durchgän-
gig zu beobachtenden Rückgang von Insekten wirken sich derart gestaltete Vorgärten ungün s-
tig aus. 
Feste Grundstückseinfriedungen sind mit Blick auf die offene Gestaltung der Vorgärten im WA 
ausschließlich in blickdurchlässiger Form, mit maximal 1,40 m Höhe und in Verbindung mit ei-
ner Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Alternativ können auch 
nur Hecken angelegt werden.  
Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern, Gabionen, Sichtschutzzäune) sind im 
WA ausschließlich angrenzend an Terrassenflächen mit einer Höhe von maximal 2,00 m über 
Oberkante Erdgeschossfertigfußboden und einer maximalen Länge von 3,00 m im direkten An-
schluss an das Gebäude zulässig. 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
Die verkehrliche Erschließung des Baugebiets erfolgt über öffentliche Verkehrsflächen. Sie stel-
len die Weiter führung der bereits hergestellten Straßen im angrenzenden Baugebiet dar. Das 
bestehende Straßennetz wurde ursprünglich für die Erschließung eines weiteren Wohngebiets 
geplant, kann die ausreichende Erschließung der Gemeinbedarfsfläche – insbesondere durch 
die Straße „Landwehr“ – aber ebenso sicherstellen.

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Bis auf die Straße „Landwehr“ sind die Straßen als Tempo- 30-Zone vorgesehen. Die südliche 
Anbindung zur Straße „Landwehr“ ist bereits als Baustraße hergestellt und führt nach Osten ab-
knickend als „Schlehenweg“ in das bestehende Wohngebiet. Die Nord- Süd-Verbindung wird 
durch das neue Baugebiet weiter geführt und schließt sich nach Osten abknickend an die Str a-
ße „Weißdornweg“ an. Die nördlichen Baufelder werden durch eine öffentliche 5,00 m breite 
Stichstraße erschlossen, die den Zugang aus dem Wohngebiet zur nördlich angrenzenden 
Grünfläche und dem Regenrückhaltebecken sichert. Die Anschlüsse an die bestehenden Str a-
ßen sind hinsichtlich der Straßenquerschnitte an die Bestandsbreiten von 8,50 m angepasst. 
Die neue Nord-Süd-Achse soll mit 9,50 m breiter ausgebaut werden, so dass im Bereich vor der 
Schule ein breiterer Gehweg von 2,50 m zur Verfügung steht. Zur Gliederung des Straßenrau-
mes werden in der Fahrfläche Baumstandorte und Stellplätze so vorgesehen, das s die Befahr-
barkeit durch Müllabfuhr und Feuerwehr – letztere auch mit einem Drehleiterfahrzeug - erhalten 
bleibt. Um den Eingriff in das Bodendenkmal zu reduzieren und als geschwindigkeitsreduzi e-
rendes Element im Eingangsbereich zum Quartier, ist auf Höhe des Denkmals eine Fahrbah-
neinengung vorgesehen. An dieser Stelle soll zudem eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger 
entstehen. Hinsichtlich der Kurvenradien und Wendemöglichkeiten ist die Befahrbarkeit durch 
Müllabfuhr und die Feuerwehr in den Hauptachsen gegeben. 
Um den Straßenraum zu entlasten, sollen die Parkverkehre im Zusammenhang mit der G e-
meinbedarfsfläche ausschließlich auf dem Schulgrundstück abgewickelt werden. Der neue 
Schulstandort soll zudem über die vorgesehenen und bereits vorhandenen Wegever bindungen 
an den Stadtteil und die Sportanlagen im Norden angebunden werden. 
Um sowohl die Erschließung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) als auch für Fußgän-
ger und Radfahrer – insbesondere mit Blick auf die Schulwegsicherung – zu optimieren, ist vor-
gesehen, die Straße Landwehr bis zum Anschluss an die Straße „Pluggenheide“ auf eine Breite 
von rd. 11,00 m auszubauen. Diese Ausbaubreite beinhaltet u.a. eine 5,50 m breite Fahrbahn 
sowie einen 2,50 m breiten nördlichen Gehweg. Bei entsprechendem Bedarf, kann ein südlicher 
Gehweg ergänzt werden. Ausgebaut, soll die Straße „Landwehr“ als Haupterschließungsachse 
für die Verkehre im Zusammenhang mit der Gemeinbedarfsfläche dienen. 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Das Plangebiet ist über die bestehende technische Infrastruktur in den umgebenden öffentl i-
chen Straßenverkehrsflächen an das vorhandene Ver - und Entsorgungsnetz der Stadt Münster 
angeschlossen. Wasser-, Strom- und Gasversorgung sollen über die Versorgungsunternehmen 
sichergestellt werden. 
Das Gebiet ist – wie das östlich angrenzende Baugebiet – im Trennsystem zu entwässern. Auf-
grund geringer Anschlusstiefen und um Überlastungen zu vermeiden konnte bereits das östlich 
angrenzende Gebiet nicht mehr an die in Sprakel vorhandene Mi schwasserkanalisation ange-
schlossen werden. 
Es ist konzeptionell eine klassische Regenwasserkanalisation mit zentraler Rückhaltung vor 
Einleitung in das Fließgewässer „Birk“ vorgesehen. Das erforderliche Regenrückhaltebecken ist 
bereits nördlich des Plangebiets hergestellt worden. Die Zufahrt erfolgt bisher nördlich des 
Festplatzes über die angrenzende öffentliche Grünfläche. Eine weitere Zuwegung wird durch 
einen öffentlichen Erschließungsstich im Norden des neuen Plangebiets geschaffen.

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Das im Gebiet abzuleitende Niederschlagswasser kann dem im Norden bereits hergestellten 
Regenrückhaltebecken zugeführt werden. Hierfür werden die neuen Kanäle nicht an die Kanal i-
sation des östlich angrenzenden Baugebiets angeschlossen, sondern direkt über die nördliche 
Stichstraße in das Regenrückhaltebecken geführt. 
Durch das schwache Geländegefälle von Ost nach West in Verbindung mit der geringen Ei n-
schnittstiefe des Fließgewässers „Birk“ sind aus Gründen der Mindestüberdeckung der Rohrlei-
tungen sowie der Überflutungssicherheit Geländeaufhöhungen auf ca. 50 m über NHN erforder-
lich. Dies ist bei der Planung von Übergängen zu vorhandenen bebauten Grundstücken zu be-
rücksichtigen. 
Das abzuleitende Schmutzwasser der Wohn-  und Schulbebauung wird in die vorhandene 
Schmutzwasserkanalisation des Weißdornwegs eingeleitet. Für die Ableitung des Schmutzwas-
sers ist bereits im Umfeld des nördlich angrenzenden Regenrückhaltebeckens ein Schmut z-
wasserpumpwerk gebaut worden. Eine Druckrohrleitung verbindet das Pumpwerk im Plangebiet 
mit dem Pumpwerk „Am Hangkamp“. Von dort gelangt das Abwasser über das Pumpwerk C o-
ermühle zur Hauptkläranlage. 
Im Bereich des Bebauungsplangebietes stehen in einer Tiefe zwischen 0,40 m und 4,00 m 
Feinsande mit wechselnden schluffigen Nebengemengteilen an. Unterlag ert sind sie von fei n-
sandigen Grobschluffen / Lehmen. Nach entsprechender Auffüllung des Geländes mit versick e-
rungsfähigem Ersatzboden (Sande) ist eine Versickerung im Gebiet möglich. Als Maßnahme 
zur Förderung des lokalen und natürlichen Wasserhaushalts enthält der Bebauungsplan daher 
Festsetzungen zur Wasserdurchlässigkeit der öffentlichen und privaten Flächen. 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Um auch zukünftig eine ausreichende Versorgung des Stadtteils mit Grundschulplätzen zu g e-
währleisten, is t der überwiegende Teil der Gemeinbedarfsfläche für die Zweckbestimmung 
„Schule“ vorgesehen. Vorgesehen ist, je nach den Bedarfen bei Baureife des Grundstücks, eine 
zwei- oder dreizügige Grundschule mit den entsprechenden Außenanlagen zu errichten. Zum 
Teil können hier Synergieeffekte mit den im Norden angrenzenden Sportanlagen genutzt wer-
den.  
Auf dem Grundstück ist neben dem Schulgebäude auch eine Zweifachsporthalle zur Deckung 
der erforderlichen Übungseinheiten zu errichten. Die Halle kann zudem durch den  Sportclub 
Sprakel 1930 e.V. und andere Akteure im Stadtteil genutzt werden. Insgesamt ist durch die 
Verbesserung der Sporthallenkapazitäten mit einer Steigerung der Attraktivität des Stadtteils 
Sprakel zu rechnen.  
Mit weiteren notwendigen Versorgungseinrichtungen ist der Stadtteil bedarfsgerecht ausgestat-
tet. 
6.6  Grünflächen / Begrünung 
6.6.1  öffentliche Grünflächen 
Der grüne Charakter des Gebiets wird außerhalb der überbaubaren Flächen durch einen Grün-
ring weitergeführt, der das Gebiet zu drei Seiten umschließt. Die Grünflächen schließen das 
Bodendenkmal der Landwehr sowie die Wallhecke im Süden des Gebiets mit ein. Schutzab-
stände sind beidseitig der Landwehr erforderlich, damit ein langfristiger Erhalt zu optimalen B e-

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dingungen gewährleistet ist. In de r nördlichen Grünfläche befindet sich das Regenrückhaltebe-
cken.  
6.6.2  Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Die südliche Wallhecke liegt eingebettet in einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege 
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Ihr Schutz und Erhalt sind damit sicher-
gestellt. 
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Gemeinbedarfsgrundstück befindet 
sich im Süd -Westen eine zu erhaltende Eiche. Zur Sicherung des Baumes sind innerhalb des 
gekennzeichneten Kronentraufbereichs von rund 20 m Bodeneingriffe sowie Versiegelungen al-
ler Art unzulässig. 
6.6.3  Ausgleichsflächen 
Das Plangebiet umfasst innerhalb der nördlichen und westlichen Grünflächen Bereiche, die im 
Rahmen des Bauleitplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr.  459 als Ausgleichsflächen zur 
Kompensation der Eingriffe zugeordnet wurden. Sie werden durch eine Festsetzung nach § 9 
Abs. 1 Nr. 20 planungsrechtlich abgesichert. 
Die zum Ausgleich der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft für den Bebauungsplan Nr. 559 
benötigte Kompensationsfläche wird außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf 
einer Teilfläche der städtischen Liegenschaft Gemarkung Sankt Mauritz, Flur  21, Flurstück 479 
in der Größenordnung von 5.705 m² nachgewiesen. 
6.7  Immissionsschutz 
6.7.1  Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist großflächig durch den Straßenverkehrslärm der BAB  1 vorbelastet. Die Vor-
belastung war der Anlass, den ursprünglich als ein Baugebiet geplanten Bereich nördlich der 
Landwehr zu teilen. Für das in der Realisierung befindliche östliche Baugebiet innerhalb des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr.  459 wurden die Orientierungswerte nach 
DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Hochbau“ hinsichtlich Lärmbelastungen eingehalten bzw. an 
dessen westlichem Randbereich lediglich geringfügig überschritten. Der planfestgestellte sechs-
spurige Ausbau der BAB  1 zwischen Autobahnkreuz Münster Nord und der Anschlussstelle 
Greven beinhaltet umfassende aktive Lärmschutzmaßnahmen.  Ausgehend von den Daten aus 
dem Planfeststellungsbeschluss wurde ein aktuelles Lärmgutachten für das westliche Teilgebiet 
erstellt. 
Lärmimmissionen ohne Schallschutzmaßnahmen 
Die Beurteilungspegel an den Gebäuden im Plangebiet liegen ohne die vorgesehenen Lär m-
schutzmaßnahmen an der BAB 1 bei maximal 58,0 dB(A) am Tag und 54,2 dB(A) in der Nacht 
(IO 1.1) und somit 3,0  dB(A) bzw. 9,2 dB(A) über den Orientierungswerten der DIN  18005. Der 
Bebauungsplan enthält daher eine entsprechende Festsetzung. Durch die lediglich geringe 
Überschreitung der Tagwerte kann das Schulgebäude, unter  Berücksichtigung des erforderl i-
chen Schalldämmmaßes der Außenbauteile, bereits vor Herstellung des aktiven Lärmschutzes 
an der BAB  1 errichtet werden. Die Außenflächen des Schulgebäudes sind auf der Lärmabg e-
wandten Seite des Gebäudes vorgesehen.

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Lärmimmissionen mit aktiven Schallschutzmaßnahmen 
Durch die Errichtung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen im Zuge des sechsspurigen Ausbaus 
der BAB 1 wird eine sehr gute und großflächige Pegelreduzierung erreicht werden. Wie in der 
Tabelle im Anhang 1.1 des Gutachtens  dargestellt, liegen die zu erwartenden Lärmminderun-
gen bei über 5,3 dB(A) im Plangebiet. Die gewünschten Orientierungswerte der DIN 18005 am 
Tag werden dann in allen Etagen, in den Außenwohnbereichen, an den Schulgebäuden und auf 
dem Schulhof eingehalten bzw. unterschritten. Zur Nachtzeit verbleiben Überschreitungen der 
Orientierungswerte auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Abschirmwirkung durch das 
geplante Schulgebäude. In den Obergeschossen der Wohngebäude verbleiben Überschreitun-
gen von bis zu 4 dB(A) über dem Orientierungswert der DIN 18005 für die Nacht von 45 dB(A) 
für Allgemeine Wohngebiete. Überschlägige Berechnungen haben ergeben, dass die geplante 
Lärmschutzeinrichtung an der BAB 1 nochmal um mindestens 4 m (entspricht dann einer G e-
samthöhe dann von ca. 13 m über der BAB 1) erhöht werden müssten um die Orientierung s-
werte einhalten zu können.  
Passiver Schallschutz an den Gebäuden 
Da die in der DIN 18005 angegeben Orientierungswerte nur Zielwerte und keine Grenzwert sind 
und die geplanten aktiven Lärmschutzmaßnahmen an der BAB  1 zusammen mit der Abschir m-
wirkung der geplanten Schulgebäude bereits einen sehr guten Lärmschutz für das Plangebiet, 
bewirken, sind keine weiteren aktiven Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Stattdessen wer-
den ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Innenräume und insbesonde-
re der Schlafräume der Gebäude durchgeführt.  
In den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen (Au f-
enthaltsräume im Sinne von § 48 BauONW) sind die Anfor derungen an das resultierende 
Schalldämm-Maß nach DIN 4109/18 zu erfüllen „Schallschutz im Hochbau“. In den überwie-
gend zum Schlafen genutzten Räumen sind innerhalb der festgesetzten Lärmpegelbereiche III 
(LPB III) und IV (LPB IV)  schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, die die Gesamtschalldäm-
mung der Außenfassaden nicht verschlechtern. Da die Wohngebäude erst nach Herstellung der 
Lärmschutzmaßnahmen an der BAB  1 errichtet werden, sind die im Bebauungsplan eingetr a-
genen Lärmpegelbereiche um einen Wert abzustufen. Es gilt demnach Lärmpegelbereiche III 
(LPB III). Auch durch eine entsprechende Grundrissgestaltung kann Vorsorge getroffen werden, 
z.B. durch Anordnung von Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen gedacht 
sind (Treppenhäuser, Flure, Badezimmer usw.) zu den Lärmquellen. 
Weitere Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet 
Eine lärmtechnische Prognose für den Bolzplatz ist aufgrund der Entfernung zur geplanten 
Wohnbebauung von ca. 90 m entbehrlich. Diese Aussage gilt analog  für die Lärmimmissionen 
durch die Sportanlage. Restriktionen durch den Lärm durch die sportlichen Nutzungen und 
durch die Nutzung des Festplatzes sind bereits durch die vorhandene Bebauung des Bebau-
ungsplans Nr. 459 gegeben. Eine Verschärfung der Restrikt ionen durch die neue Wohnbaupl a-
nung ist nicht zu erwarten. 
Auswirkungen der Planung auf die vorhandene Bebauung 
Die geplante Wohnbebauung und die Grundschule werden über vorhandene Wohnstraßen er-
schlossen. Um die Auswirkungen auf die vorhandene Wohnbebauun g festzustellen wurden an

Bebauungsplan Nr. 559 
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repräsentative Immissionsorten an den vorhandenen Straßen die Beurteilungspegel für den 
Prognose-Nullfall und zum Vergleich der Prognose- Planfall berechnet. Die Berechnungsergeb-
nisse sind in der lärmtechni schen Untersuchung 1 in der Tabelle im Anhang 2 au fgeführt und 
miteinander verglichen. Die Lage der berechneten Immissionsorte ist in dem Lageplan Anlage 5 
eingetragen. Durch den Verkehr aus dem Plangebiet liegt die Mehrbelastung an der vorhande-
nen Bebauung bei maximal 0,6 dB. Eine Erhöhung um 0,6 dB ist für das menschliche Ohr nicht 
wahrnehmbar. Die Belastung durch die Mehrverkehre ist daher nicht erheblich. 
Der Stellplatzbedarf und die Fläche für den Kfz -Haltebereich der Schule und der Sporthalle 
werden im südlichen Bereich innerhalb des Baufensters auf der Fläche für den Gemeinbedarf 
vorgesehen. Erhebliche Lärmimmissionen sind hier aufgrund der Entfernung von mindestens 
15 m zwischen Baugrenze und der nächstgelegenen Wohnbebauung sowie der zeitlich be-
grenzten Frequentierung der Parkfläche und des Haltebereichs nicht zu erwarten. 
6.7.2  Geruchsimmissionen 
Die auf das Plangebiet einwirkenden Geruchsimmissionen wurden gutachterlich ermittelt und 
beurteilt2. Unter Berücksichtigung aller relevanten Emittenten wurde im Plangebiet mit bel ästi-
gungsrelevanten Kenngrößen IGb von 0,13 –  0,14 (entsprechend 13 – 14 % Geruchshäufigkei-
ten in Prozent der Jahresstunden) eine Geruchsbelastung festgestellt, welche oberhalb des in 
der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohnbebauung genannten Immiss ionswertes (IW) 
von 0,10 liegt. Nach den Auslegungshinweisen zur GIRL besteht für Schulen kein höherer 
Schutzanspruch als für die sie umgebende Bebauung. In Übergangsbereichen zwischen dem 
Außenbereich und Wohngebieten ist ein Immissionswert von bis zu IW 0,15 (15 %) denkbar
3. 
Der Übergangsbereich sollte aber räumlich begrenzt werden. Aufgrund der geringen Ost -West-
Ausdehnung des Plangebietes (gesamter Geltungsbereich max. 150 m) kann die gesamte Fl ä-
che als Übergangsbereich definiert werden, für den ein Wer t IW 0,15 als Zielwert anzusetzen 
ist. Bei der Beurteilung der ermittelten Werte ist zudem die Historie des Stadtteils zu berücksich-
tigen. Die Entwicklung der Außenstadtteile Münsters ist in der Regel im Zusammenhang mit der 
Entwicklung des ländlichen Raumes zu sehen, welcher durch z.T. seit Generationen existieren-
de landwirtschaftliche Hofstellen geprägt ist. Durch die Parallelität von Funktionen wie Landwirt-
schaft, Kleingewerbe, Handwerk und Wohnen ergibt sich unvermeidlich eine Gemengelage mit 
entsprechend häufigen Geruchsemissionen. Bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rüc k-
sichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen können Geruchsemissionen als ortsüblich ang e-
sehen werden. Vor diesem Hintergrund und mit der Definition als Übergangsbereich sind die für 
das Plangebiet ermittelten Werte im Rahmen der Abwägung als verträglich einzustufen. 
6.8  Kampfmittel, Altlasten 
Für den in Abb. 1 gelb markierten Teilbereich des Plangebiets kann eine Kampfmittelbelastung 
nach Kriegsluftbildauswertung der Bezirksregierung  Arnsberg (Kampfmittelbeseitigungsdienst  
Westfalen-Lippe) nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In diesem Bereich ist eine systemat i-
                                                
1 nts Ingenieurgesellschaft (2019): Lärmtechnische Untersuchung zur Wohnbauentwicklung im 
Bebauungsplan Nr. 559 „Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdorn-
weg“ Münster 
2 Immissionsschutzgutachten - Immissionsprognose für Geruch, Ingenieurbüro Jedrusiak, 2019 
3 LANUV NRW. GIRL-konformes Vorgehen bei der Bewertung von Geruchsimmissionen. 2017

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 14 von 31 
Abbildung 1:  
Kampfmittelbeeinflussung 
sche Absuche / Sondierung der zu bebauenden Fl ä-
chen bereits durchgeführt worden. Bei der Erstellung 
von Gebäuden mit Baugruben ist eine Sondierung der 
Kellersohle nach Vorgaben des Kampfmittelbeseit i-
gungsdienstes Westfalen-Lippe (KBD) erforderlich.  
Zudem ist zu beachten, dass geplante Ramm - / Bohrar-
beiten im Spezialtiefbau für z.B. Baugr ubenabsicherun-
gen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmeson-
den o.ä. einer vorherge henden Sicherheitsprüfung 
durch den KBD unterzogen werden müssen. Die hier 
vorzubereitenden Maßnahmen (z.B. Einbringung von 
Sondierbohrungen) sind durch die Grundstücksei gen-
tümer nach Vorgaben des KBD zu bewerkstelligen. N ä-
here Informationen finden sich in der technischen Ver-
waltungsvorschrift für Kampfmittelbeseitigung im Land 
NRW in Anlage 1
4. 
Für den in Abb. 1 grün gekennzeichneten Bereich sind 
keine Kampfmittelbeeinflussungen erkennbar. Sollten 
keine ergänzenden Erkenntnisse vorliegen (z. B. Zeit-
zeugenaussagen), so sind weiterführende Kampfmittel-
überprüfungsmaßnahmen nicht erforderlich. 
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbun-
gen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten 
aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr ist zu verständigen. 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befindet sich ein Teilabschnitt einer mittelalterlichen Landwehr, die 
ein Bodendenkmal ist. Ihr Erhalt ist durch entsprechende Festsetzungen gesichert. Nach de r-
zeitigem Kenntnisstand befinden sich ansonsten keine Bau-  und weitere Bodendenk mäler im 
Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW innerhalb des Plangebiets. Bei Bodeneingriffen in ei-
ner über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologi-
sche Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturg eschichtliche Boden-
funde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit  
und Fossilien) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der 
Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan ent-
hält einen entsprechenden Hinweis. 
                                                
4 https://www.im.nrw/sites/default/files/documents/2017-
11/kampfmittelbes_verwaltungsvorgaben.pdf (S. 58 - 62)

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 15 von 31 
7.  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 3,73 ha 100,0 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 0,42 ha 11,2 % 
Öffentliche Grünfläche 1,11 ha 29,7 % 
Gemeinbedarfsfläche 1,11 ha 29,8 % 
Bauflächen (WA) 0,55 ha 14,8 % 
Wasserwirtschaftsfläche 0,54 ha 14,5 % 
Tabelle 2: Flächenbilanz 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a 
des Baugesetzbuches erstellt  worden. Der Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkun-
gen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
Wesentliche umweltbezogene Daten entstammen dem Umweltkataster der Stadt Münster im In-
ternet ( http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html /  Umweltkataster). Auf weitere Quellen 
wird im jeweiligen Kapitel Bezug genommen. 
Das Untersuchungsgebiet wird jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die Schutzgüter 
zu erwarten sind, d.h. es reicht auch über das Plangebiet hinaus. 
8.2  Kurzdarstellung der Planung 
Das Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand von Sprakel  und grenzt an den bestehenden B e-
bauungsplan Nr.  459 Sprakel –  nördlich Landwehr (östlicher Teilbereich) an. Das Plangebiet 
umfasst eine Größe von 3,73 ha. 
Das Ziel der Planung ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlegung und E r-
weiterung der Grundschule Sprakel mit Sporthalle sowie für Wohnbebauung zu schaffen. Zu 
diesem Zweck wird eine Gemeinbedarfsfläche mit den Zweckbestimmungen Schule und sozi a-
len sowie sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen sowie ein allgemeines 
Wohngebiet festgesetzt. Darüber hinaus werden Verkehrsflächen und eine Fläche für die Wa s-
serwirtschaft im Bereich des bestehenden Regenrückhaltebeckens festgesetzt. Die öffentlichen 
Grünflächen im Süden, Westen und Norden des Plangebietes haben die Zweckbestimmu ng 
„Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft“. Es handelt sich dabei teilweise um die bestehenden Ausgleichsflächen des östlich 
angrenzenden Bebauungsplans Nr. 459. Im Bebauungsplan sind die Lärmpegel bereiche III bis 
IV eingetragen.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 16 von 31 
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Maßgebliche fachgesetzliche Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Immissions-
schutz (Verkehrslärm, Geruch), dem Baugesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesnatu r-
schutzgesetz (BNatSchG) im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft sowie dem Arten-
schutz (BNatSchG). 
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt 
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
Regionalplan 
Der Änderungsbereich ist im Regionalplan Münsterland als allgemeiner Siedlungsbereich da r-
gestellt. 
Flächennutzungsplan 
Im fortgeschriebenen FNP ist das Plangebiet überwiegend als Wohnbaufläche sowie als Grün-
fläche etc. dargestellt. Im Rahmen der 90.  Änderung wird der FNP im Wesentlichen dahing e-
hend geändert, dass die Gemeinbedarfsfläche für die Schule mit Sporthalle etc. sowie die ö f-
fentliche Grünfläche im Bereich der Landwehr dargestellt wird. Nach Abschluss des Verfahrens 
zur 90.  Änderung kann der Bebauungsplan Nr.  559 als aus dem FNP entwickelt angesehen 
werden. 
Bodenschutz- und der Umwidmungssperrklausel 
Gemäß der sogenannten Bodenschutz - und Umwidmungssperrklausel des § 1a Absatz  2 
BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen und landwirtschaftliche Fläche nur im 
notwendigen Umfang umgenutzt werden. 
Die landwirtschaftliche Fläche des Plangebietes ist bereits im fortgeschriebenen FNP als 
Wohnbaufläche dargestellt, d.h. eine grundsätzliche Überplanung ist bereits vorbereitet. D ie 
Flächeninanspruchnahme unterlag dementsprechend bereits bei der Fortschreibung des FNP 
der Abwägung der Belange, u.a. der Inanspruchnahme bisher unversiegelter und landwir t-
schaftlich genutzter Fläche. Die 90. Änderung des FNP, mit der im Wesentlichen ausgewiesene 
Wohnbau- in Gemeinbedarfsfläche geändert wird, sowie die Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 559 stehen demgemäß der Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel nicht grundsätzlich 
entgegen. 
Folgen des Klimawandels 
Gemäß § 1a Absatz 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maß-
nahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an 
den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. 
Im Aktionsplan der Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel des Bundes sowie 
dessen Fortschrittsbericht wird auf die besondere Bedeutung des Stadtgrüns für klimaang e-
passte Stadtentwicklungsplanungen verwiesen. Im Rahmen des Bebauungsplans Nr.  559 er-
folgt die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen zum Erhalt und der Erweiterung vorhandener 
Grünflächen, einschließlich der Wallhecke im Süden mit ihrem prägenden Baum - und Gehölz-
bestand. Eine weitere Maßnahme, den Folgen des Klimawandels zu begegnen, ist die textliche 
Festsetzung zur extensiven Begrünung von mindestens der Hälfte der Flachdächer im Plang e-

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 17 von 31 
biet. Mit Hilfe von Dachbegrünungen wird Niederschlagswasser verzögert abgeführt und kann 
zum Teil verdunsten. Zum Schutz vor Eindringen von Niederschlagswasser in Gebäude bei 
Starkregenereignissen erfolgt ein Hinweis im  Bebauungsplan, dass die Oberkante Fertigfußbo-
den im Erdgeschoss der Gebäude mindestens 30 cm über der Geländehöhe der Erschli e-
ßungsflächen liegen soll. 
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes 
Natura 2000-Gebiete (FFH- bzw. Vogelschutzgebiete) sind nicht durch die Aufstellung des B e-
bauungsplans Nr. 559 betroffen. Die vorhandene Wallhecke im Süden des Plangebietes ist g e-
mäß § 39 Landesnaturschutzgesetz geschützt. Die Wallhecke und die sie begleitenden Gräben 
sowie die südlich anschließende Fläche sind als Bodendenkmal unter Schutz gestellt. Innerhalb 
des Plangebietes befinden sich die naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen des östlich gel e-
genen, rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 459. 
Landschaftsplan Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel (LP 2) 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Landschaftsplans 
Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel. Der Landschaftsplan stellt das Entwicklungsziel 2- 1.1 
„Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder viel fältig a usgestatteten 
Landschaft“ dar. 
Das erforderliche Landschaftsplanänderungsverfahren wird parallel zur Aufstellung des Bebau-
ungsplans innerhalb des Bebauungsplanverfahrens abgewickelt. Die Änderung erfolgt als sog. 
„Klauselverfahren“ (Anpassungsklausel) gemäß § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz N RW. Bei 
der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich ei-
nes Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Land-
schaftsplans mit dem In -Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans (hier: Nr. 559) au-
ßer Kraft. 
Landschaftspläne sind gemäß §  9 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz NW einer strategischen 
Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen. Dies gilt für die Aufstellung und Änderung von Land-
schaftsplänen. Dabei werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen aufgrund der Realisie-
rung des Plans im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge ermittelt, beschrieben und be-
wertet. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 559 erfolgt gleichfalls die Durchf üh-
rung einer eigenständigen SUP. Es bestehen im Rahmen der Landschaftsplanung keine A n-
haltspunkte für weitergehende, zusätzliche oder erhebliche Umweltauswirkungen, die nicht be-
reits in der SUP zur Bauleitplanung berücksichtigt werden. Insofern wird gemäß §  9 (2) 
LNatSchG von der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung in der Landschaftsplanung 
abgesehen. 
Die Flächen des Bebauungsplans Nr.  559 werden aus dem Geltungsbereich des Landschaft s-
planes entlassen. Die künftige Abgrenzung des Landschaftsplans  „Nördliches Aatal und Vor-
bergs Hügel“ erfolgt an der Außengrenze des Bebauungsplanes. Landschaftsplanerische B e-
lange werden seitens der Unteren Naturschutzbehörde dem Vorhaben nicht entgegen gehalten. 
Grünordnung Münster 
Das Plangebiet in der Grünordnung Münster als Siedlungsbereich ausgewiesen.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 18 von 31 
Sonstige Schutzwürdigkeiten 
Das Plangebiet liegt im nördlichen Teil des Biotopverbundsystems „Kleingehölze und Grün-
landbereiche bei Sandrup“. Die Birk stellt das Bindeglied zwischen den Biotopverbundteilen im 
Süden und Norden dar (VB -MS-3911-012). Durch den Erhalt der wertgebenden linienhaften 
Strukturelemente wie die renaturierte Birk mit den beidseitig anschließenden, vorhandenen 
Kompensationsflächen sowie die prägende Wallhecke im Süden des Änderungsbereichs blei bt 
die Biotopverbundfunktion erhalten. 
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Im Folgenden erfolgt eine schutzgutbezogene Bestandsaufnahme und Bewertung der Umwel t-
auswirkungen. 
8.4.1  Menschen und menschliche Gesundheit 
Derzeitige Umweltsituation 
Das Plangebiet wird nördlich und südlich der Wallhecke überwiegend als Ackerfläche genutzt. 
Die südliche Anbindung bis zur Straße Landwehr ist bereits als ca. 6,25  m breite Erschlie-
ßungsstraße hergestellt und führt nach Osten abknickend als „Schlehenweg“ in das bestehende 
Wohngebiet. Darüber hinaus wird das Plangebiet mit dem bestehenden Regenrückhaltebecken 
im Norden zur Niederschlagswasserrückhaltung sowie östlich der Birk und südlich des Regen-
rückhaltebeckens als Ausgleichsfläche für den östlich angrenzenden, rechtswirksamen Bebau-
ungsplan Nr.  459 genutzt. Angrenzend an das Plangebiet sind bereits eine Festwiese, ein 
Spielbereich A, ein Ballspielplatz, Sportanlagen sowie eine KiTa vorhanden. 
Für eine ruhige, landschaftsbezogene Erholung werden die Wirtschaftswege der landwirtschaft-
lichen Flächen in der Umgebung von Sprakel und insbesondere im östlich verlaufenden Haupt-
grünzug Nördliches Aatal genutzt. 
Lärm 
Das Plangebiet ist großflächig durch den Straßenverkehrslärm der BAB 1 vorbelastet. Die Vor-
belastung war der Anlass, den ursprünglich als ein Baugebiet geplanten Bereich nördlich der 
Landwehr zu teilen. Für das in der Realisierung befindliche östliche Teilgebiet  innerhalb des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr.  459 wurden die Orientierungswerte nach 
DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Hochbau“ hinsichtlich Lärmbelastungen eingehalten bzw. an 
dessen westlichen Randbereich lediglich geringfügig überschritten. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 
Die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche entfällt mit der Inanspruchnahme durch die geplante 
Bebauung. Für die Freizeit- und Erholungsnutzung wird der Raum zukünftig durch eine geplan-
te Fuß- und Radwegeverbindung innerhalb der öffentlichen Grünfläche im Osten des Bebau-
ungsplans Nr. 459 aufgewertet. 
Lärm 
Der planfestgestellte sechsspurige Ausbau der BAB 1 zwischen Autobahnkreuz Münster Nord 
und der Anschlussstelle Greven beinhaltet umfassende aktive Lärmschutzmaßnahmen. Ausg e-

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 19 von 31 
hend von den Daten aus dem Planfeststellungsbes chluss wurde ein aktuelles Lärmgutachten 
(nts Ingenieurgesellschaft, 2019) für den Bebauungsplan Nr. 595 erstellt.  
Lärmimmissionen ohne Schallschutzmaßnahmen 
Die Beurteilungspegel an den Gebäuden im Plangebiet liegen ohne die vorgesehenen Lär m-
schutzmaßnahmen an der BAB 1 bei maximal 58,0 dB(A) am Tag und 54,2 dB(A) in der Nacht 
(IO 1.1) und somit 3,0  dB(A) bzw. 9,2 dB(A) über den Orientierungswerten der DIN  18005, 
Teil 1. Der Bebauungsplan enthält daher eine textliche  Festsetzung, dass die in dem allgemei-
nen Wohngebiet festgesetzten Nutzungen solange unzulässig bleiben, bis der planfestgestellte 
Lärmschutz entlang der Bundesautobahn 1 fertig gestellt ist. Durch die lediglich geringe Über-
schreitung der Tagwerte kann das Schulgebäude, unter Berüc ksichtigung des erforderlichen 
Schalldämmmaßes der Außenbauteile, bereits vor Herstellung des aktiven Lärmschutzes an 
der BAB 1 errichtet werden. Die Außenflächen des Schulgebäudes sind auf der lärmabgewand-
ten Seite des Gebäudes vorgesehen. 
Lärmimmissionen mit aktiven Schallschutzmaßnahmen 
Durch die Errichtung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen im Zuge des sechsspurigen Ausbaus 
der BAB 1 wird eine sehr gute und großflächige Pegelreduzierung erreicht werden. Wie in der 
Tabelle im Anhang 1.1 des Gutachtens dargestellt, liegen die zu erwartenden Lärmminderun-
gen bei über 5,3 dB(A) im Plangebiet. Die gewünschten Orientierungswerte der DIN  18005 am 
Tag werden dann in allen Etagen, in den Außenwohnbereichen, an den Schulgebäuden und auf 
dem Schulhof eingehalten bzw. unterschritten. Zur Nachtzeit verbleiben Überschreitungen der 
Orientierungswerte auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Abschirmwirkung durch das 
geplante Schulgebäude. In den Obergeschossen der Wohngebäude verbleiben Überschreitun-
gen von bis zu 4 dB(A) über dem Orientierungswert der DIN  18005 für die Nacht von 45 dB(A) 
für Allgemeine Wohngebiete. Überschlägige Berechnungen haben ergeben, dass die geplante 
Lärmschutzeinrichtung an der BAB 1 nochmal um mindestens 4 m (entspricht dann einer G e-
samthöhe von ca. 13 m über der BAB 1 ) erhöht werden müssten um die Orientierungswerte 
einhalten zu können. Die verbleibenden Überschreitungen unterliegen der planerischen Abw ä-
gung. 
Passiver Schallschutz an den Gebäuden 
Da die in der DIN  18005 angegeben Orientierungsw erte nur Zielwerte und keine Grenzwerte 
sind und die geplanten aktiven Lärmschutzmaßnahmen an der BAB  1 zusammen mit der A b-
schirmwirkung der geplanten Schulgebäude bereits einen sehr guten Lärmschutz für das Plan-
gebiet bewirken, sind keine weiteren aktiven Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Stattdessen 
werden ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Innenräume und insbe-
sondere der Schlafräume der Gebäude vorgeschrieben.  
In den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen R äumen (Auf-
enthaltsräume im Sinne von § 48 BauO NW) sind die Anforderungen an das resultierende 
Schalldämm-Maß nach DIN  4109/18 „Schallschutz im Hochbau“ zu erfüllen. In den überwi e-
gend zum Schlafen genutzten Räumen sind innerhalb der festgesetzten Lärmpegelbereiche III 
(LPB III) und IV (LPB IV) schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, die die Gesamtschalldäm-
mung der Außenfassaden nicht verschlechtern. Da die Wohngebäude erst nach Herstellung der 
Lärmschutzmaßnahmen an der BAB  1 errichtet werden, sind die im Bebauungsplan eingetr a-

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 20 von 31 
genen Lärmpegelbereiche um einen Wert abzustufen. Es gilt demnach Lärmpegelbereich III 
(LPB III). Auch durch eine entsprechende Grundrissgestaltung kann Vorsorge getroffen werden, 
z.B. durch Anordnung von Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen gedacht 
sind (Treppenhäuser, Flure, Badezimmer usw.) zu den Lärmquellen. 
Weitere Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet 
Eine lärmtechnische Prognose für den Bolzplatz ist aufgrund der Entfernung zur geplanten 
Wohnbebauung von ca.  90 m entbehrlich. Diese Aussage gilt analog für die Lärmimmissionen 
durch die Sportanlage. Restriktionen durch den Lärm durch die sportlichen Nutzungen und 
durch die Nutzung des Festplatzes sind bereits durch die vorhandene Bebauung des Bebau-
ungsplans Nr. 459 gegeben. Eine Verschärfung der Restriktionen durch die neue Wohnbaupl a-
nung ist nicht zu erwarten. 
Auswirkungen der Planung auf die vorhandene Bebauung 
Die geplante Wohnbebauung und die Grundschule w erden über eine vorhandene Wohnstraße 
erschlossen. Um die A uswirkungen auf die vorhandene Wohnbebauung festzustellen,  wurden 
an repräsentativen Immissionsorten an den vorhandenen Straßen die Beurteilungspegel für den 
Prognose-Nullfall und zum Vergleich der Prognose- Planfall berechnet. Die Berechnungsergeb-
nisse sind im Gutachten in der Tabelle im Anhang 2 aufgeführt und miteinander verglichen. Die 
Lage der berechneten Immissionsorte sind in dem Lageplan Anlage  5 eingetragen. Durch den 
Verkehr aus dem Plangebiet liegt die Mehrbelastung an der vorhandenen Bebauung bei max i-
mal 0,6 dB(A). Eine Erhöhung um 0,6 dB(A) ist für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar. 
Die Belastung durch die Mehrverkehre ist daher nicht erheblich. 
Der Parkplatzbedarf und die Fläche für den Kfz -Haltebereich für die Grundschule und die 
Sporthalle werden im südlichen Bereich innerhalb des Baufensters auf der Gemeinbedarfsfl ä-
che vorgesehen. Erhebliche Lärmimmissionen sind hier aufgrund der Entfernung von mindes-
tens 15 m zwischen Baugrenze und der nächstgelegenen Wohnbebauung sowie der zeitl ich 
begrenzten Frequentierung der Parkfläche und des Haltebereichs nicht zu erwarten. 
Luftschadstoffe 
Mit Blick auf die relevanten Luftschadstoffe Feinstaubfraktionen (PM10, PM2,5) und Sticksto f-
foxiden (NOx) besteht eine Vorbelastung aufgrund der westlich verlaufenden Autobahn. Aller-
dings sind aufgrund der großen Entfernung von rund 200 m zur Autobahn sowie der guten Aus-
breitungsbedingungen, die zur Verdünnung der Luftschadstoffe führen, Immissionen im Bereich 
der Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards sicher auszuschließen. 
Geruch 
Auf das Plangebiet wirken Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen der Umgebung ein. 
Zur Erfassung der Situation wurde ein Immissionsschutzgutachten (Ingenieurbüro Jedrusiak, 
2019) erstellt. Im Ergebnis besteht im  Plangebiet eine Geruchsbelastung von 13 bis max. 14 % 
Geruchshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden. Diese Geruchsbelastung liegt oberhalb des 
Immissionswertes für Wohngebiete von 10 % Geruchshäufigkeiten in Prozent der Jahresstun-
den gemäß der Geruchsi mmissionsrichtlinie (GIRL). Für Schulen besteht kein höherer Schut z-
anspruch als für die sie umgebende Bebauung.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 21 von 31 
Gemäß LANUV NRW (2017) sind in räumlich begrenzten Übergangsbereichen zwischen dem 
Außenbereich und Wohngebieten Immissionswerte von bis zu 15  % denkbar. Aufgrund der ge-
ringen Ost -West-Ausdehnung des Plangebietes (max. 150 m) kann die gesamte Fläche als 
Übergangsbereich definiert und der Wert IW  0,15 (15 %) als Zielwert angesetzt werden. Die 
Geruchsvorbelastungssituation ist in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. 
Hinsichtlich des Immissionsschutzes sind auch bauzeitliche Auswirkungen zu berücksichtigen, 
wie Lärm durch Baufahrzeuge und - maschinen, Staubimmissionen, baubedingte Präsenz von 
Baustellenfahrzeugen und Aufstellkränen usw. Diese Störungen sind zeitlich befristet und kön-
nen durch eine gute Baustellenorganisation gemindert werden. 
Für einen Teilbereich im östlichen und südlichen Plangebiet kann eine Kampfmittelbelastung 
nicht gänzlich ausgeschlossen werden (Lageplan und Erläuterung s. Punkt 6.8 der Begründung 
und Nr. 3.4 der Hinweise zum Bebauungsplan). Unter Beachtung der Notwendigkeit besonderer 
Vorkehrungen und Maßnahmen im Hinblick auf die Kampfmittelbelastung sind besondere Ris i-
ken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauung s-
plans Nr. 559 mit dem Ziel, die planerischen Voraussetzungen im Wesentlichen für eine Grund-
schule mit Sporthalle sowie für Wohnbebauung zu schaffen, nicht erkennbar und nicht zu er-
warten. Sofern relevant, sind potenzielle R isiken im Rahmen der nachfolgenden Verfahren zu 
betrachten und zu minimieren bzw. auszuschließen (z.B. Brandschutzkonzept, etc.). Der 
nächstgelegene Störfallbetrieb (Biogasanlage) auf Münsteraner Gebiet befindet sich rund 
1.300 m Luftlinie südöstlich der geplanten Bebauung. 
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z.B. Landschaft / Ortsbild und Kultur-
güter werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert. 
8.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Derzeitige Umweltsituation 
Landschaftsökologische Bestandserhebung und Bewertung 
Der überwiegende Teil des Plangebiets des Bebauungsplans wird intensiv ackerbaulich bewir t-
schaftet. Ein geringerer Flächenanteil ist Ackerbrache, hat aber Ackerstatus. Aufgrund der i n-
tensiven Nutzung ist die landschaftsökologische Qualität als relativ geringwertig einzustufen. Im 
Norden des Bebauungsplans befindet sich ein naturnah gestaltetes Regenrückhaltebecken, das 
im Zusammenhang mit der Aufstellung des angrenzenden Bebauungsplans Nr.  459 errichtet 
wurde und das Oberflächenwasser aus diesem Baugebiet aufnimmt. Im Randbereich des B e-
ckens wurden Pflanzmaßnahmen sowohl von Einzelbäumen als auch von Feldhecken aus 
standortheimischen Gehölzen vorgenommen. Durch diese Maßnahmen ist eine landschaftsg e-
rechte Einbindung erfolgt. 
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze verläuft die Birk als ständig wasserführendes Fließ-
gewässer. Diese wurde im Zusammenhang mit der Ausweisung von Ausgleichsflächen für den 
Bebauungsplan Nr. 459 renaturiert. Im Zuge dieser Maßnahme wurde ein leicht mäandrierender 
Gewässerlauf geschaffen, die Uferböschungen abgeflacht und landschaftsgerecht bepflanzt. 
Südlich des Regenrückhaltebeckens werden die Ausgleichsflächen fortgeführt. Dort sind eben-
falls Pflanzungen aus standortheimischen G ehölzen vorgenommen worden, die in einen neu 
angelegten, extensiv gepflegten, krautreichen Wiesenstreifen eingebunden sind. Im südlichen

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 22 von 31 
Randbereich dieser Fläche verläuft ein Schotterrasenweg, der das Auslaufbauwerk des Regen-
rückhaltebeckens erschließt. 
Als kulturhistorisch und landschaftsökologisch bedeutendes Struktur - und Gliederungselement 
trennt eine alte Landwehr in Form einer breiten Wallhecke den äußersten Süden des Plang e-
biets vom übrigen Raum. Der rund  8 m breite Wallkörper ist als Bodendenkmal g eschützt. Auf 
ihm stockt ein bis zu ca. 150 Jahre alter und bis zu 20 m hoher, vitaler Gehölzbestand. Als 
Hauptbestandsbildner treten Stieleichen mit Stammdurchmessern von bis zu 100 cm auf. Die 
Baum- und Strauchschicht beinhaltet mehrere Altersstufen und ist gut ausgeprägt. Über den 
Schutz des Wallkörpers hinaus ist der Gesamtbestand nach § 39 Landesnaturschutzgesetz NW 
gesetzlich geschützt. Im Zuge der Erschließungsplanung für den Bebauungsplan Nr. 459 wurde 
die Wallhecke zur Anbindung an die Straße „Landwehr“ durchbrochen. 
Etwa 15 m nördlich der Landwehr stockt im Bereich der o. g. Ackerbrache ein ca. 10 m hoher 
Stieleichen-Einzelbaum. Der Stammdurchmesser beträgt ca. 50 cm. Der Baum mit einem Kr o-
nenansatz in 3 bis 3,5 m Höhe verfügt über einen ausgeprägten Stammfuß. 
Aus der landschaftsökologischen Bewertung nach dem Münsteraner Modell gehen die Land-
wehr, der Stieleichen- Einzelbaum sowie die bereits realisierten Ausgleichsflächen als wertg e-
bende Strukturen mit relativ hohen Werten hervor. Insgesamt erzielt das rund 3,7 ha große 
Plangebiet im Rahmen der Bewertung eine ökologische Qualität von 139.173 Werteinheiten. 
Die durchschnittliche Wertstufe aller im Plangebiet vorhandenen Biotop- /Nutzungsstrukturen 
beträgt 3,73. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Landschaftsökologische und landschaftsästhetische Bewertung des Planentwurfs 
Die eingriffsrelevanten planrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans beziehen sic h ins-
besondere auf die Ausweisung von Wohnbauland-  und öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf 
die raumgreifende Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf zur Entwicklung eines Grund-
schulstandorts nebst Sporthalle. Hierbei ist hinsichtlich des Gebots der Ei ngriffsminimierung zu 
berücksichtigen, dass diese Festsetzungen räumlich innerhalb der Ackerstandorte mit relativ 
geringen landschaftsökologischen Bestandswertigkeiten ausgewiesen wurden. Die wertgeben-
den Strukturen innerhalb des Plangebiets, wie die Landw ehr und die Ausgleichsflächen mit der 
renaturierten Birk bleiben erhalten und werden in die im Planentwurf festgesetzte Öffentliche 
Grünfläche eingebunden. Der Stieleichen- Einzelbaum wird durch eine Erhaltungsfestsetzung 
innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf gesichert. Südlich der Wallhecke wird die Festsetzung 
der Öffentlichen Grünfläche bis zur Straße „Landwehr“ ausgedehnt. Im Rahmen des Ausbaus 
erfolgt hier eine landschaftsverträgliche Gestaltung mit extensivem Charakter, so dass sich das 
Baugebiet verträglich in das Landschaftsbild einfügt. Ähnlich verhält es sich diesbezüglich mit 
den Ausgleichsflächen im Westen und Norden, so dass das Landschaftsbild als wiederherg e-
stellt eingestuft werden kann. 
Im Bereich der Wallhecke erfolgt ein geringerer Ausbau der Verkehrstrasse des Schlehenw e-
ges auf insgesamt 8,50 m statt 9,50 m nördlich und südlich der Wallhecke. Die Straßentrasse 
wird so geführt, dass die jeweils nächstgelegenen Eichen im Osten und Westen durch den 
Straßenbau nicht erheblich beeinträchtigt werden und dauerhaft erhalten bleiben.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 23 von 31 
Die extensive Gestaltung der öffentlichen Grünfläche südlich der Wallhecke führt auch zu einer 
landschaftsökologischen Aufwertung dieses Areals. 
Trotz der eingriffsminimierenden Festsetzungen sind die Eingriffsintensität  und die land-
schaftsökologischen Auswirkungen der Entwurfsrealisierung erheblich. Vor allem die Auswei-
sung eines Schulstandorts bringt dies, bedingt durch die erhebliche Neuversiegelung, mit sich. 
Es wurde im Rahmen der Eingriffsbilanzierung davon ausgegan gen, dass bis zu 70 % der aus-
gewiesenen Fläche versiegelt wird. Insgesamt beträgt die Neuversiegelung innerhalb des Bau-
gebiets 33,82 % (12.617 m²). Neben dem Verlust offenporiger Vegetationsflächen ist hiermit 
auch ein Lebensraumverlust von Flora und Fauna verbunden. 
Die landschaftsökologische Bewertung des Planentwurfs erzielt im Rahmen der Bewertung 
123.344 Werteinheiten, die einer durchschnittlichen ökologischen Wertstufe von 3,31 entspr e-
chen. Aus dem Vergleich der erzielten Wertigkeiten zwischen Bestands-  und Planungssituation 
ergibt sich in der Summe ein landschaftsökologisches Defizit von 15.829 Werteinheiten. Au f-
grund der Tatsache, dass innerhalb des Plangebiets keine zuordnungsfähigen Ausgleichsfl ä-
chen zur Verfügung stehen, muss dieses Defizit an anderer Stelle im Stadtgebiet kompensiert 
werden. 
Ausgleich der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft 
Der Ausgleich der Eingriffe wird außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf ei-
ner insgesamt 5.263 m² großen städtischen Teilfläche südlich des NSG Huronensee (Gemar-
kung Sankt Mauritz Flur  21 Flurstück  479) nachgewiesen (siehe Anlage zum Umweltbericht). 
Diese Teilfläche ist Bestandteil eines rd. 10,7 ha großen, bisher landwirtschaftlich (Acker) g e-
nutzten Areals, das seitens der Stadt als Kompensationsfläche für verschiedene Eingriffsverfah-
ren und als Ersatzhabitat für den Kiebitz zur Verfügung gestellt wird. Auf der Gesamtfläche 
werden folgende Maßnahmen durchgeführt: 
- Anlage eines Kleingewässers 
- Anlage von Blänken 
- Anlage von extensiv zu nutzendem, krautreichem Grünland 
- Entwicklung eines Erlenwaldes 
- Entwicklung von Röhricht 
- Anlage einer Obstwiese 
- Anlage einer Baumreihe aus Rotbuchen 
Die landschaftsökologische Wertsteigerung auf der Kompensationsfläche ergibt für das G e-
samtareal eine Qualität von 321.218 Werteinheiten, die einer durchschnittlichen Wertstufe von 
3,0 entsprechen. 
Mit dem Nachweis von insgesamt 15.829 Werteinheiten aus dem Gesamtareal ist die vollstän-
dige Kompensation des Eingriffs erfüllt (Kompensationsquote 100 %). Eine Bereitstellung weite-
rer Ausgleichsflächen ist somit nicht erforderlich. 
Die Kompensation für die Eingriffe durch Verkehrsflächen wurde unter der Nr. 02048, die Kom-
pensation für die Eingriffe durch Bebauung unter der Nr. 02049 in das Kompensationsflächen-
kataster (Komkat) der Stadt Münster eingetragen.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 24 von 31 
Die festgesetzte, extensive Begrünung von Flachdächern (s. textliche Festsetzung Nr. 1.7.1) 
hat neben der angestrebten Funktion zur verzögerten Niederschlagswasserableitung und Ver-
dunstung auch positive ökologische Auswirkungen für Insekten, Vögel, etc. 
Artenschutzrechtliche Prüfung 
Hinweise auf verfahrenskritische Arten, die eine Restriktion für Planungen darstellen könnten, 
liegen bei der Unteren Naturschutzbehörde für das Plangebiet und für die Umgebung nicht v or. 
Gemäß der stadtweiten Kiebitzkartierung des Nabu (Projektbericht Kiebitz Stand 2018) kom-
men im Plangebiet und der Umgebung keine Kiebitze vor. 
Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Wallhecke der Landwehr, als auch der Gehölzbe-
stand an der Birk als B rut-, Jagd - und Ruheplatz für häufig vorkommende Vogelarten sowie 
auch als Jagdgebiet für Fledermäuse dienen. Da diese Flächen erhalten bleiben, ist nicht von 
relevanten Beeinträchtigungen dieser Tiergruppen auszugehen. Die südlich an die Wallhecke 
angrenzende, bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche, wird in eine Grünfläche mit extensiver 
Nutzung geändert, so dass eine Aufwertung für Tiere und Pflanzen erfolgt. 
Sofern die Fällung eine Baumes erforderlich ist, erfolgt diese i.d.R. nur im Winterhalbjahr au-
ßerhalb der Brutperiode bzw. bei Ausnahmen davon ist der Nachweis zu erbringen, dass keine 
Brutvögel betroffen sind. Bei Anzeichen von Höhlen in den Bäumen erfolgt eine weitergehende 
Kontrolle auf Besatz. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eingriffsintensität und die landschaftsökologischen 
Auswirkungen der Entwurfsrealisierung als erheblich einzustufen sind. Dementsprechend er-
folgt eine Ausgleichsplanung, mit der eine vollständige Kompensation des Eingriffs erfüllt wird. 
8.4.3  Fläche und Boden 
Derzeitige Umweltsituation 
Der natürlicherweise im Plangebiet vorkommende Bodentyp ist gemäß Umweltkataster über-
wiegend ein typischer Gley und damit ein grundwasserbeeinflusster Boden. Schutzwürdige B ö-
den befinden sich nicht im Plangebiet. Die Fläche des Plangebietes ist überwiegend unversi e-
gelt und die Bodenfunktionen für den Naturhaushalt weitgehend erhalten. 
Auswirkungen der Planung /Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 
Durch die Überbauung und Versiegelung von bislang unversiegelten Flächen wird der Boden in 
seinen Funktionen für den Naturhaushalt erheblich und nachhaltig negativ beeinträchtigt.  
Der Eingriff in Boden, Natur und Landschaft ist im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 
(s. Punkt 8.4.2) ermittelt und bei der Ausgleichsmaßnahmenplanung berücksichtigt, so dass 
kein erheblicher Eingriff zurückbleibt. Grundsätzlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die zur 
Verfügung stehende Fläche nicht vermehrbar ist. 
Nach Auffüllung des Geländes mit versickerungsfähigem Ersatzboden (Sande) ist eine Vers i-
ckerung im Gebiet möglich (s. Punkt 8.4.4 Wasser). 
Abfall 
Es ist mit dem typischen Abfallaufkommen von Wohngebieten und Schulen zu rechnen, es er-
folgt eine Getrenntsammlung der Wertstoffe.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 25 von 31 
Zu Bodendenkmälern s. Punkt 8.4.7 (Kulturgüter). 
8.4.4  Wasser 
Derzeitige Umweltsituation 
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze verläuft die Birk als ständig wasserführendes Fließ-
gewässer. Diese wurde im Zusammenhang mit der Ausweisung von Ausgleichsflächen für den 
Bebauungsplan Nr. 459 renaturiert. Im Zuge dieser Maßnahme wurde ein leicht mäandrierender 
Gewässerlauf geschaffen, die Uferböschungen abgeflacht und landschaftsgerecht bepflanzt. 
Der Verlauf der Birk wird somit im Plangebiet im Wesentlichen von Ausgleichsflächen begleitet 
und damit ökologisch aufgewertet. Die Grundwasserneubildungsrate ist gemäß dem Umweltk a-
taster Münster niedrig. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 
Durch die Versiegelung und Bebauung wird die Grundwasserneubildungsrate gesenkt. Da di e-
se bereits im Ist -Zustand niedrig ist, keine grundwasserabhängige Biotope betroffen sind und 
das Plangebiet nicht im Wasserschutzgebiet liegt, ist diesbezüglich nicht mit relevanten U m-
weltauswirkungen zu rechnen. 
Es ist geplant, das Niederschlagswasser dem vorhandenen Regenrüc khaltebecken im Norden 
des Plangebietes zuzuführen. Für eine verzögerte Abführung und teilweise Verdunstung des 
Niederschlagswassers sind Flachdächer (Schulgebäude, Sporthalle, Garagen/Carports) w e-
nigstens zur Hälfte extensiv zu begrünen (s. textliche Fest setzung Nr. 1.7.1). Diese Maßnahme 
hat zusätzlich ökologisch und mikroklimatisch positive Auswirkungen. 
Nach entsprechender Auffüllung des Geländes mit versickerungsfähigem Ersatzboden (Sande) 
ist eine Versickerung im Gebiet möglich. Als Maßnahme zur Förderung des lokalen und natürl i-
chen Wasserhaushalts enthält der Bebauungsplan eine textliche Festsetzung zur Wasserdurch-
lässigkeit der privaten Erschließungs - sowie offenen Stellplatzflächen. Auf Teilflächen des ö f-
fentlichen Schulgeländes wird angestrebt, versickerungsfähiges Material zu verwenden. 
Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers in das Erdgeschoss der Gebäude 
zu verhindern, sollte die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (OKFF EG) der Gebäude 
mindestens 0,30 m über der Geländehöhe der angrenzenden Erschließungsflächen liegen. Es 
erfolgt ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan. 
8.4.5  Klima / Luft 
Derzeitige Umweltsituation 
Das Klima des Plangebietes ist dem Freilandklimatop zuzuordnen. Generell sind Ackerflächen 
geeignet, nächtlich Kaltluft zu produzieren. Eine besondere Klimafunktion weist das Plangebiet 
und seine Umgebung jedoch nicht auf. Die Bäume und Gehölze des Plangebietes, insbesonde-
re die Bäume der Wallhecke im Süden, fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole 
binden, Kohlendioxid verbrauchen und Sauerstoff produzieren. Positiv wirkt sich auch die Ver-
schattungswirkung der Bäume an warmen, sonnenintensiven Sommertagen aus.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 26 von 31 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 
Die Kaltluftproduktions funktion der bisherigen Ackerfläche kann auf Grund der Versiegelung 
und Bebauung nicht bzw. nur eingeschränkt aufrechterhalten werden. Relevante Auswirkungen 
über das Plangebiet hinaus sind jedoch nicht zu erwarten. Die flächenhaften Baum - und Ge-
hölzbestände bleiben mit ihren positiven Funktionen auf das Klima und die Luft erhalten und 
werden durch die Darstellung der Grünflächen gesichert. 
Klimawandel 
Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen Trei b-
hauseffekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen verur-
sachten Ursprung haben können. Im Plangebiet sind bei Realisierung der geplanten Bebauung 
Treibhausgase bauzeitlich durch die Baumaschinen, LKW etc. sowie betriebsbedingt durch 
Heizanlagen sowie durch den Kfz -Verkehr, zu erwarten. Durch die potentielle stadtregionale 
Veloroute entlang der L 587 sowie Anbindung an den ÖPNV soll der motorisierte Individualver-
kehr eingedämmt werden. 
Von einer relevanten Verstärkung des Klimawandels durch R ealisierung der Grundschule und 
des Wohngebietes und den damit verbundenen Treibhausgasemissionen ist nicht auszugehen. 
Im Aktionsplan der Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel des Bundes sowie 
dessen Fortschrittsbericht wird auf die besondere B edeutung des Stadtgrüns für klimaang e-
passte Stadtentwicklungsplanungen verwiesen. Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 559 e r-
folgt die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen zum Erhalt und der Erweiterung vorhandener 
Grünflächen, einschließlich der Wallhecke im Süden mit ihrem prägenden Baum - und Gehölz-
bestand. Flachdächer sind jeweils mindestens zur Hälfte extensiv zu begrünen. Mit Hilfe von 
Dachbegrünungen wird Niederschlagswasser verzögert abgeführt und kann zum Teil verduns-
ten. Zum Schutz vor Eindringen v on Niederschlagswasser in Gebäude bei Starkregenereigni s-
sen erfolgt ein Hinweis im Bebauungsplan, dass die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss 
der Gebäude mindestens 30 cm über der Geländehöhe der Erschließungsflächen liegen soll (s. 
Kap. 8.4.4 Wasser). 
Mit Blick auf die Möglichkeiten der Nutzung erneuerbarer Energien ist gemäß textlicher Festset-
zung Nr. 2.6 geregelt, dass im gesamten Plangebiet Solarpaneele und Photovoltaikanlagen an 
oder auf den Gebäuden zulässig sind. 
8.4.6  Landschaft / Ortsbild 
Derzeitige Umweltsituation 
Das Landschaftsbild im Plangebiet zeichnet sich durch die wertgebenden Landschaftselemente 
Wallhecke der Landwehr im Süden, die renaturierte Birk im Westen sowie das naturnah gestal-
tete Regenrückhaltebecken im Norden aus. Der Landschaftsplan Nördliches Aatal/Vorbergs 
Hügel sieht für das Plangebiet sowie die südliche und östliche Umgebung die Erhaltung einer 
mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft vor. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 
Die wertgebenden Strukturen innerhalb des Plangebietes, wie die Wallhecke und die Aus-
gleichsflächen mit der renaturierten Birk bleiben erhalten und werden in die festgesetzten ö f-

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 27 von 31 
fentlichen Grünflächen eingebunden. Südlich der  Wallhecke wird die Festsetzung der öffentl i-
chen Grünfläche bis zur Straße Landwehr ausgedehnt. Hier erfolgt eine landschaftsverträgliche 
Gestaltung mit extensivem Charakter, so dass sich das Baugebiet verträglich in das Land-
schaftsbild einfügt. Ähnlich verhält es sich diesbezüglich mit den Ausgleichsflächen im Westen 
und Norden, so dass das Landschaftsbild als wiederhergestellt eingestuft werden kann. 
Das Maß der baulichen Nutzung des allgemeinen Wohngebietes orientiert sich an der Nut-
zungsdichte in der unmittelbaren und weiteren Nachbarschaft und entspricht der beabsichtigten 
städtebaulichen und nutzungsstrukturellen Gliederung der Baugebiete. Durch die Anpassung 
der Werte an die Festsetzungen des angrenzenden Bebauungsplans wird eine verträgliche 
Eingliederung der Planung in die Umgebung sichergestellt. 
Demgemäß verbleiben durch den Bebauungsplan Nr. 559 keine erheblichen nachteiligen U m-
weltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaft / Ortsbild. 
8.4.7  Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Derzeitige Umweltsituation 
Innerhalb des Plangebiets befindet sich ein Teilabschnitt einer mittelalterlichen Landwehr, die 
ein Bodendenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW ist. Die als Bodendenkmal un-
terschutzgestellte Fläche umfasst die Wallhecke und die sie beg leitenden Gräben sowie die 
südlich anschließende Fläche. Gemäß einer Stellungnahme der städtischen Denkmalbehör-
de/Bodendenkmalpflege wurde bei Untersuchungen 2013 nachgewiesen, dass sich dort weitere 
Gräben der mittelalterlichen Landwehr (sog. Münstersche Stadtlandwehr) befinden, deren Wälle 
in den letzten beiden Jahrhunderten sukzessive eingeebnet wurden. 
Baudenkmäler existieren im Plangebiet nicht. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 
Die Fläche des Bodendenkmals ist als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung und 
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
festgesetzt, so dass keine planerischen Konflikte zu erwarten sind. 
Im Bebauungsplan erfolgt ein Hinweis, dass auch außerhalb bekannter Bodendenkmäler in ei-
ner über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft bei Bodeneingriffen jederzeit neue 
Bodendenkmäler entdeckt werden können. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturg e-
schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber  auch Verfärbungen in der natürlichen B o-
denbeschaffenheit und Fossilien ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehö r-
de oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster, 
anzuzeigen. Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten. 
8.4.8  Wechselwirkungen 
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die 
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben. 
8.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Aufgrund der Lärmvorbelastung der westlich des Plangebietes verlaufenden Bundesautobahn 1 
werden die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 in den Obergeschossen im allgemeinen

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 28 von 31 
Wohngebiet auch unter Berücksichtigung des aktiven Lärmschutzes an der Autobahn und der 
zusätzlichen Abschirmwirkung durch das geplante Schulgebäude zur Nachtzeit um bis zu 
4 dB(A) überschritten. Weitere aktive Schallschutzmaßnahmen sind nicht vorgesehen, stattdes-
sen werden ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Innenräum e und ins-
besondere der Schlafräume der Gebäude durchgeführt. Die verbleibenden Überschreitungen 
der Orientierungswerte unterliegen der planerischen Abwägung. 
Im Plangebiet besteht eine Geruchsbelastung aus Tierhaltungsanlagen von 13 bis max. 14  % 
Geruchshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden. Diese Geruchsbelastung liegt oberhalb des 
Immissionswertes für Wohngebiete von 10 % Geruchshäufigkeiten in Prozent der Jahresstun-
den gemäß der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL). Für Schulen besteht kein höherer Schut z-
anspruch als für die sie umgebende Bebauung. 
Gemäß LANUV NRW (2017) sind in räumlich begrenzten Übergangsbereichen zwischen dem 
Außenbereich und Wohngebieten Immissionswerte von bis zu 15  % denkbar. Aufgrund der g e-
ringen Ost -West-Ausdehnung des Plangebi etes (max. 150  m) kann die gesamte Fläche als 
Übergangsbereich definiert und der Wert IW 0,15 (15 %) als Zielwert angesetzt werden. Die 
Geruchsvorbelastungssituation ist in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. 
Durch die Bodenversiegelung entstehen erhebliche Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft, 
die mit geeigneten Maßnahmen vermindert und vollständig kompensiert werden. Es verbleibt 
jedoch die Tatsache, dass das Schutzgut Fläche nicht vermehrbar ist. 
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Wenn der Bebauungsplan Nr. 559 nicht aufgestellt bzw. rechtskräftig wird, ist von einer Weiter-
führung der landwirtschaftlichen Nutzung nördlich und südlich der Landwehr auszugehen. Die 
Ausgleichsflächen und das Regenrückhaltebecken bleiben in ihrer Funktion für den bestehen-
den Bebauungsplan Nr. 459 erhalten. 
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Der Bebauungsplan Nr.  559 dokumentiert das Ergebnis einer geänderten Planung, die z u-
nächst Wohnbebauung für den gesamten Bereich vorsah hin zu einer zentralen Gemeinbe-
darfsfläche für die Verlegung und Erweiterung der Grundschule mit Sporthalle und Wohnb e-
bauung im östlichen Teilbereich. 
8.7  Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchfüh-
rung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteil i-
ge Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur 
Abhilfe zu ergreifen. 
Die Kompensationsflächen und - maßnahmen unterliegen der Überwachung durch das Amt für 
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster. 
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuier-
lich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeignete r Indikatoren 
kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards nachvollzogen

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 29 von 31 
werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monit o-
ring der Umweltentwicklungen. 
8.8  Zusammenfassung 
Das Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand von Sprakel und grenzt an den bestehenden B e-
bauungsplan Nr. 459 Sprakel –  nördlich Landwehr (östlicher Teilbereich) an. Das Plangebiet 
umfasst eine Größe von 3,73 ha. 
Das Ziel der Planung ist, die planungsrechtlichen Vorausset zungen für die Verlegung und E r-
weiterung der Grundschule Sprakel mit Sporthalle sowie für Wohnbebauung zu schaffen. Zu 
diesem Zweck wird eine Gemeinbedarfsfläche mit den Zweckbestimmungen Schule und sozi a-
len sowie sportlichen Zwecken dienende Gebäude und E inrichtungen sowie ein allgemeines 
Wohngebiet festgesetzt. Darüber hinaus werden Verkehrsflächen und eine Fläche für die Wa s-
serwirtschaft im Bereich des bestehenden Regenrückhaltebeckens festgesetzt. Die öffentlichen 
Grünflächen im Süden, Westen und Norden des Plangebietes haben die Zweckbestimmung 
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft. Es handelt sich dabei teilweise um die bestehenden Ausgleichsflächen des östlich 
angrenzenden Bebauungsplans Nr. 459. Im Bebauungsplan sind die Lärmpegelbereiche III bis 
IV eingetragen. 
Aufgrund der Lärmvorbelastung durch die Bundesautobahn 1 (BAB 1) enthält der Bebauung s-
plan eine textliche Festsetzung, dass die im allgemeinen Wohngebiet festgesetzten Nutzungen 
solange unzulässig bleiben, bis der planfestgestellte Lärmschutz an der Autobahn fertiggestellt 
ist. Durch die lediglich geringe Überschreitung der Tagwerte kann das Schulgebäude, unter Be-
rücksichtigung des erforderlichen Schalldämmmaßes der Außenbauteile, berei ts vor Herstel-
lung des aktiven Lärmschutzes an der BAB  1 errichtet werden. Die Außenflächen des Schulg e-
bäudes sind auf der lärmabgewandten Seite des Gebäudes vorgesehen. 
Zur Nachtzeit verbleiben Überschreitungen der Orientierungswerte im allgemeinen Wohngebiet 
auch unter Berücksichtigung des aktiven Lärmschutzes an der Autobahn und der zusätzlichen 
Abschirmwirkung durch das geplante Schulgebäude. In den Obergeschossen der Wohngebäu-
de verbleiben Überschreitungen von bis zu 4 dB(A) über dem Orientierungswert der DIN 18005, 
Teil 1 für die Nacht von 45 dB(A) für Allgemeine Wohngebiete. Überschlägige Berechnungen 
haben ergeben, dass die geplante Lärmschutzeinrichtung an der BAB 1 nochmal um mindes-
tens 4 m (entspricht dann einer Gesamthöhe von ca. 13  m über der BAB 1) erhöht werden 
müssten um die Orientierungswerte einhalten zu können. Die verbleibenden Überschreitungen 
unterliegen der planerischen Abwägung. 
Da die in der DIN 18005 , Teil 1 angegeben Orientierungswerte nur Zielwerte und keine Grenz-
werte sind und die geplanten aktiven Lärmschutzmaßnahmen an der BAB 1 zusammen mit der 
Abschirmwirkung der geplanten Schulgebäude bereits einen sehr guten Lärmschutz für das 
Plangebiet bewirken, sind keine weiteren aktiven Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Stat t-
dessen werden ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Innenräume und 
insbesondere der Schlafräume der Gebäude durchgeführt. 
Die Geruchsbelastung im Plangebiet aus Tierhaltungsanlagen in der Umgebung liegt oberhalb 
des Immissionswertes für Wohngebiete, aber unterhalb des Immissionswertes, der für einen 
räumlich begrenzten Übergangsbereich zwischen dem Außenbereich und Wohngebieten den k-
bar ist. Diese Geruchsvorbelastungssituation unterliegt der planerischen Abwägung.

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 30 von 31 
Die landschaftsökologisch und landschaft sästhetisch wertgebenden Strukturen des Plangebi e-
tes, wie die Wallhecke im Bereich des Bodendenkmals Landwehr und die vorhandenen Aus-
gleichsflächen des benachbarten Bebauungsplans Nr. 459 mit der renaturierten Birk bleiben er-
halten und werden in öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Fläche für Maßnahmen 
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft eingebunden. 
Die vorhandenen landschaftsökologischen und -ästhetischen Funktionen der Wallhecke werden 
durch die geplante extensive Entwicklung des südlich angrenzenden Bereichs bis zur Straße 
Landwehr weiter aufgewertet. Die Grünflächen haben positive Funktionen für Boden, Natur und 
Landschaft einschließlich des Schutzguts Klima und zur Begegnung der Folgen des Klimawan-
dels. Hierfür dient auch die Festsetzung, Flachdächer mindestens zur Hälfte zu begrünen. Zum 
Schutz vor Eindringen von Niederschlagswasser in Gebäude bei Starkregenereignissen erfolgt 
ein Hinweis im Bebauungsplan, dass die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschos s der G e-
bäude mindestens 30 cm über der Geländehöhe der Erschließungsflächen liegen soll. 
Durch die mit der Planung verbundene Bodenversiegelung entstehen erhebliche Eingriffe in 
Boden, Natur und Landschaft, die mit geeigneten Maßnahmen vermindert und kompensiert 
werden. Der Ausgleich der Eingriffe wird außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 
auf einer insgesamt 5.705 m² großen städtischen Teilfläche südlich des NSG Huronensee 
(Gemarkung Sankt Mauritz Flur  21 Flurstück 479) nachgewiesen. Es erfolgt eine vollständige 
Kompensation des Eingriffs (Kompensationsquote 100 %). Die Ausgleichsmaßnahmen unter-
liegen einem Monitoring durch das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt 
Münster. 
8.9  Quellen 
 Ingenieurbüro Jedrusiak (2019): Immissionsschutzgutachten – Aufstellung des Bebau-
ungsplanes Nr. 559 „Sprakel – nördlich Landwehr / westlich Schlehenweg und Weißdorn-
weg“ Immissionsprognose für Geruch 
 LANUV NRW (2017): GIRL-konformes Vorgehen bei der Bewertung von Geruchsimmissi-
onen. Dienstbesprechung am 07.07.2017 
 Nabu Naturschutzstation Münsterland e.V. (2018): Projektbericht Rettung der Kiebitzbe-
stände in Münster 
 nts Ingenieurgesellschaft (2019): Lärmtechnische Untersuchung zur Wohnbauentwicklung 
im Bebauungsplan Nr. 559 „Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und 
Weißdornweg“ Münster  
 Umweltdaten Münster 2014/2015 https://www.stadt-
muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141 
 Umweltkataster der Stadt Münster im Internet: 
(http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html / Umweltkataster 
9.  Gesamtabwägung 
Die Planung verfolgt das Ziel , die Versorgung des wachsenden Stadtteils Sprakel im Bereich 
der sozialen Infrastruktur sicher zu stellen. Die ausgewiesene Gemeinbedarfsfläche ermöglicht 
die kurzfristig erforderliche Bereitstellung eines neuen Grundschulstandorts, die Schaffung er-

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 31 von 31 
gänzender Angebote im Bereich Sport und soziale Zwecke sowie angrenzend die Arrondierung 
des bestehenden Wohngebiets.  
Der Umweltbericht zeigt auf, dass Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter nicht vollständig 
ausgeschlossen werden können. So wird insbesondere das Schutzgut „Menschen und mensch-
liche Gesundheit“ von Verkehrslärm sowie Geruchsbelastungen aus Tierhaltungsanlagen in der 
Umgebung beeinflusst. Gleichwohl kann mit den aufgezeigten Maßnahmen auf die Beeinträc h-
tigungen reagiert werden. Die entstehenden Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft werden 
mit geeigneten Maßnahmen vermindert und die verbleibenden vollständig kompensiert.  Zudem 
haben die um das Plangebiet festgesetzten G rünflächen positive Funktionen für Boden, Natur 
und Landschaft einschließlich des Schutz guts Klima.  Insgesamt ist daher die Umsetzung der 
Zielsetzungen des Bebauungsplans an dieser Stelle als sinnvoll und verträglich einzustufen.  
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Durchführung des Bebauungsplans sind keine Maßnahm en der öffentlichen Hand zur Or d-
nung des Grund und Bodens erforderlich. Die Verwirklichung des Bebauungsplans berührt zwar 
die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden Menschen, nachteilige Auswir-
kungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist 
daher nicht erforderlich. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
dem durch den Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung 
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 559: Sprakel - Nördlich Landwehr / 
Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Münster, den ____________ 
 
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

6107 Zeichen

V/0247/2020 
V/0247/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 559: Sprakel - Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
[Schulstandort] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   28.04.2020 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   07.05.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   13.05.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   13.05.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  Zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 559 wird wie folgt Beschluss gefasst: 
1.1  Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 559 wird wie folgt ergänzt: 
1.1.1  Die textlichen Festsetzungen werden unter Punkt 2.2 zur Gestaltung der Vorgar-
tenbereiche um den Satz "Eine Gestaltung der Vorgartenbereiche mit Steinschüt-
tungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig." ergänzt. 
1.2  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan-
der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 559 
nicht gefolgt: 
1.2.1  Der Anregung, die Schule dreizügig mit der Option zur Erweiterung auf vier Züge 
zu planen (Anlage 2, Punkt 1.1). 
1.2.2  Der Anregung, die Erweiterung der Schule am Altstandort oder einer anderen 
Fläche im Stadtteil vorzusehen (Anlage 2, Punkt 1.2). 
1.2.3  Der Anregung, die Erschließung ausschließlich über die Straße Landwehr vorzu-
sehen (Anlage 2, Punkt 1.3.2). 
1.2.4  Der Anregung, eine Verkehrsberuhigung der Straßen im Sinne einer Spielstraße 
vorzusehen (Anlage 2, Punkt 1.3.3). 
Stadtplanungsamt 
 
15.04.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Sauer / Herr Geitel 
 
Telefon:492-6113 /  
492-6193 
 
Sauer@stadt-muenster.de / 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0247/2020 
1.2.5  Der Anregung, eine Zufahrt zur Schule von der westlichen Seite aus vorzusehen 
(Anlage 2, Punkt 1.3.5). 
1.2.6  Der Anregung, ausschließlich Häuser mit einer bescheinigten Energieeffizienz-
stufe KfW 40 festzusetzen (Anlage 2, Punkt 3.1.1). 
1.2.7  Der Anregung, den Schutzwall in die Baumaßnahmen mit einfließen zu lassen 
oder eine äquivalente Lösung zu finden (Anlage 2, Punkt 3.2). 
1.2.8  Der Anregung, eine „Nordtangente“ als Entlastung des Weißdornwegs zu planen 
(Anlage 2, Punkt 3.3.1). 
1.2.9  Der Anregung, ergänzende Kompensationsmaßnahmen zur Verbesserung bzw. 
Beibehaltung der Lärmsituation vorzusehen (Anlage 2, Punkt 3.3.2). 
2.  Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 559: Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehen-
weg und Weißdornweg wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeinde-
ordnung NW als Satzung beschlossen. 
 Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 559 wird ebenfalls beschlossen. 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Durch die Beschlüsse zum Entwurf des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
In der späteren Umsetzung der Planungen entstehen Kosten für den Neubau der Schule, die Her-
stellung der Erschließungsstraßen (inklusive Kanalbau) sowie den Ausbau der Straße Landwehr. 
Diese werden im Zuge der Vorlagen, die von den jeweiligen Fachämtern vorgelegt werden, benannt. 
Entsprechende Mittel sind bereits im Haushalt reserviert. 
 
Begründung: 
Der Bebauungsplan Nr. 559 wurde vom Rat der Stadt Münster am 04.07.2018 aufgestellt. Die frühzei-
tige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Rahmen einer Bürgeranhörung am 28.05.2018 im Marien-
heim in Sprakel statt. Das Protokoll dieser Veranstaltung ist als Anlage 1 beigefügt. Der Entwurf des 
Bebauungsplans sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen haben 
vom 28.10. bis einschließlich 28.11.2019 öffentlich ausgelegen. Neben den jeweiligen Beteiligungen 
der Öffentlichkeit wurden auch die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) um Stellungnah-
me gebeten. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen (Anlage 2) soll entsprechend den Beschlussvorschlägen 
unter 1.2 Beschluss gefasst werden. 
Die textliche Festsetzung 2.2 zur Gestaltung der Vorgartenbereiche mit der Festsetzung, dass Vor-
gärten „...gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten“ seien, wird um folgenden Satz ergänzt: 
„Eine Gestaltung der Vorgartenbereiche mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zu-
lässig.“ Somit wird die ökologische Qualität der Vorgärten verbessert. Der Nutzen dieser Ergänzung 
wird in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 6.2.7 „Freiflächen, Begrünung, Einfriedun-
gen“ näher erläutert (Beschlussvorschlag 1.1.1). 
Mit der Ergänzung der Textlichen Festsetzungen unter Punkt 2.2 werden die Grundzüge der Planung 
nicht berührt. Hierbei handelt es sich um eine Konkretisierung der bestehenden Festsetzung. Es ist 
keine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit notwendig, so dass der Satzungsbeschluss gefasst wer-
den kann (Beschlussvorschlag 2). 
Da die Kapazitäten am bestehenden Grundschulstandort im Stadtteil Sprakel für die heutigen und 
zukünftigen Bedarfe nicht mehr ausreichen, schafft der Bebauungsplan Nr. 559 die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für eine Verlagerung. Neben dem Neubau einer zweizügigen Schule bietet

- 3 - 
V/0247/2020 
der neue Standort die Option zur Erweiterung auf eine Dreizügigkeit. Die Verlagerung bietet damit 
eine zukunftsfähige Lösung für die weitere Entwicklung von Sprakel. Am Standort soll zudem der 
Neubau einer Zweifachsporthalle erfolgen. Für die Gestaltung des Schulgrundstücks sowie die Ge-
bäudeplanung wurde bereits ein Wettbewerb durchgeführt. Im Übergang zum Wohngebiet nördlich 
der Landwehr werden weitere Einfamilienhausstandorte geschaffen. 
Zur Durchführung des Vorhabens ist neben dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 559 
auch die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) erforderlich. Der abschließende Beschluss zur 
90. Änderung des FNP soll parallel durch die Vorlage Nr. V/0246/2020 herbeigeführt werden. 
 
i.V. 
 
 
gez.  
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Niederschrift zur Bürgeranhörung 
Anlage 2 – Stellungnahmen 
Anlage 3 – Begründung 
Anlage 4 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 5 – Planverkleinerung

V-0247-2020-Anlage-1-Niederschrift

12614 Zeichen

Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 5 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0247/2020 
Niederschrift  
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit  
zur 90. Änderung des Flächennutzungsplans sowie 
zum Bebauungsplanentwurf Nr. 559: „Sprakel –  
Nördlich Landwehr / westlich Schlehenweg und 
Weißdornweg“  
Stadtbezirk: Münster – Sprakel  
Anlass: 90. Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellung 
des Bebauungsplans Nr. 559: „Sprakel – Nördlich Landwehr/ 
westlich Schlehenweg und Weißdornweg“ 
Zeit: Montag, 28.05.2018, 18:30 Uhr  
Ort: Marienheim | Marienstraße 12, 48157 Münster 
Teilnehmer: ca. 35 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Herr Igelbrink | Bezirksbürgermeister Münster-Nord 
Vertretung der Verwaltung: Frau Sauer, Herr Völlmecke (Protokollant) |  
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung;  
 Herr Watermann | Amt für Schule und Weiterbildung 
Eröffnung 
Herr Igelbrink begrüßt die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter aus der Politik und der 
Verwaltung. Ferner informiert er über den geplanten Ablauf der Veranstaltung. 
Vorstellung der Planungen 
Frau Sauer erläutert anhand einer PowerPoint -Präsentation das geplante Vorhaben in seinen 
Grundzügen: 
Der Stadtteil Sprakel hat viele Wohnentwicklungsflächen, die sich aufgrund von bestehendem 
bzw. sich aktuell in Planung befindlichen Baurecht kurzfristig realisieren lassen. Des Weiteren 
sind in dem Baulandprogramm der Stadt Münster weitere Flächen ermittelt worden, auf denen 
langfristig zusätzliche Wohnbebauung realisiert werden kann.  
Bei der Annahme, dass alle möglichen Wohnbauflächen entwickelt werden, ergibt sich laut der 
Prognosen ( Basisvariante: Dynamischer Wissenschafts - und Wirtschaftsstandort ) für Sprakel 
bis zum Jahr 2025 eine Zunahme der Bevölkerung von rd. 72,5 % (rd. 1.900 Einwohner) .  Für 
die Zahl der Kinder im Grundschulalter (6 bis < 10 Jahre) wird mehr als eine Verdopplung pro g-
nostiziert. Bereits die aktuellen Schülerzahlen machen einen Ausbau der Grundschule zur vol-
len Zweizügigkeit erforderlich. Entsprechend der Prognosen muss p erspektivisch zudem die 
Option für eine Dreizügigkeit bestehen. Aufgrund der Größe des aktuellen Schulgrundstücks ist 
eine Erweiterung auf drei Züge, insbesondere unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, dort nicht 
möglich. Der Umbau zu einer vollen Zweizüg igkeit ist am bestehenden Standort nur unter 
schweren und den Schulablauf sehr stark beeinträchtigten Bedingungen möglich.  
Bei einer detaillierten Prüfung möglicher neuer Standorte für die Grundschule durch die Stadt-
verwaltung ist der westliche Teil der E ntwicklungsfläche nördlich der Straße „Landwehr“ in der

90. Änderung Flächennutzungsplan | Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / westlich Schlehenweg 
und Weißdornweg 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 5 
Nähe der bestehenden Sportanlagen des Stadtteils als geeigneter Standort ermittelt worden. 
Auf der insgesamt rd. 4,3 ha großen Fläche lassen sich zum einen auf ca. 11.000 qm eine neue 
zwei- bzw. dreizügige Grundschule mit Zweifach-Sporthalle sowie die benötigten Außenanlagen 
errichten und zum andern elf Einfamilienhäuser als Arrondierung der bestehenden Wohnbe-
bauung. Das nördlich gelegene Regenrückhaltebecken soll durch den aufzustellenden Bebau-
ungsplan planungsrechtlich abgesichert werden. Die Erschließung soll hauptsächlich über die 
Straße „Landwehr“ erfolgen. Um das bestehende Wohngebiet und den Schulstandort zu er-
schließen, muss die Straße „Landwehr“ ausgebaut werden (u.a. gesicherter Gehweg, ausrei-
chende Straßenbreite). 
Die Zeitschiene sieht vor, dass es neben der weiterlaufenden Planung einen städtebaulichen 
Wettbewerb für den Grundschulstandort geben soll. Die Baureife des Gebiets ist für Ende 2020, 
der Bezug der neugebauten Grundschule für das Schuljahr 2021/22 vorgesehen.  
Im Anschluss an diese Planausführungen bittet Frau Sauer die Anwesenden um Anmerkungen 
und Fragen: 
Fragen und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger (thematisch geordnet) 
Themenblock Schule 
• Ist die Schulleitung der Grundschule Sprakel im Wettbewerb eingebunden? 
Herr Watermann erläutert, dass es ein Grundsatz sei bei Wettbewerben für den Neubau oder 
Umbau einer Schule, die Schulleitung bereits frühzeitig mit einzubinden und als Mitglied der 
Jury vorzusehen, so dass Empfehlungen abgegeben werden können.  
• Die Bevölkerungsprognose ergibt eine klare Dreiz ügigkeit der Grundschule. Warum 
wird nicht von vorneherein eine Dreizügigkeit geplant mit der Option einer Vierzügi g-
keit?  
Herr Watermann erläutert, dass aus Erfahrung mit Prognosen vorsichtig umgegangen wer-
den muss. Die Entwicklung aller möglichen Flächen ist nicht gesichert. Viele der  Flächen 
sind in privat em Eigentum, so dass eine Entwicklung nicht sichergestellt ist. Auch gibt es 
noch weitere Unsicherheitsfaktoren, die Einfluss auf eine Entwicklungsperspektive der Fl ä-
chen haben. Um sprunghafte Entwicklungen zu vermeiden und eine Kontinuität bei der Aus-
lastung der Infrastrukturen wie Kita und Schulen sicher zu stellen besteht für die Stadtverwal-
tung die Option, die Entwicklung von Flächen  zurückzustellen.  
Sicher ist, dass eine Zweiz ügigkeit erforderlich ist. Dies ist die Grundlage für den Wettbe-
werb mit der Bedingung, dass die geplante Schule problemlos zur Dreizügigkeit ausgebaut 
werden kann. Die Funktionsräume wie Mensa, Küche, usw. werden bereits jetzt schon für 
eine dreizügige Grundschule geplant. Zeigt sich zum Ende des Verfahrens, dass die Bedarfe 
sich deutlich erhöht haben, so besteht die Option den Beschluss zu fassen die Schule sofort 
dreizügig zu errichten. 
• Wie hoch werden die Schule und die Sporthalle? 
Herr Watermann erklärt, dass die Höhe der Schule und der Halle noch nicht abschließend 
feststehen. Sie ergeben sich aus den Ergebnissen im Wettbewerb. Für die Grundschule sind 
zunächst zwei bis drei Geschosse vorgesehen.

90. Änderung Flächennutzungsplan | Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / westlich Schlehenweg 
und Weißdornweg 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 5 
• Kann die Erweiterung nicht am alten Standort oder auf einer anderen Fläche im Stadt-
teil durchgeführt werden? 
Herr Watermann führt aus, dass eine Machbarkeitsstudie durchgeführt wurde. Die Skizzen 
und Entwürfe haben klar ergeben, dass der Platz am bestehenden Standort für eine Dreizü-
gigkeit nicht ausreicht. Eine Erweiterung auf 2-Züge am bestehenden Standort würde zudem 
eine gesamte Schülergeneration sehr stark beeinträchtigen durch Baulärm, Umzüge, Zu-
sammenlegungen, etc. Da die Erweiterung der Schule zeitnah erfolgen soll, bieten sich nur 
Flächen an, die sich bereits im Besitz der Stadt befinden. Die ausgewählte Fläche hat bei der 
detaillierten Standortanalyse alle Bedingungen für die Entwicklung  einer neuen, größeren 
Grundschule erfüllt.    
• Ist die Fläche als neuer Standort für die Grundschule sicher gesetzt? 
Herr Watermann erläutert, dass i m weiteren Verfahren alle Parameter dafür geprüft  werden. 
Schlussendlich entscheidet die Politik, ob die Schule an diesem Standort errichtet wird.  
• Wird die OGS-Versorgung ebenfalls erweitert? 
Herr Watermann bejaht dies.  Die OGS wächst mit. Es ist Ziel bei den Grundschulen in der 
Stadt Münster, dass 80% der Schüler über den o ffenen Ganztag betreut werden können. 
Dieses Ziel soll ebenfalls bei der Grundschule in Sprakel erfüllt werden. 
Themenblock Erschließung 
• Steht die vorgesehene Erschließung durch das Wohngebiet bereits fest  oder gibt es 
andere Möglichkeiten? 
Frau Sauer erläutert, dass die Haupterschließung, insbesondere für die Busse, über die 
Straße Landwehr erfolgen soll. Die Erschließungssituation auf dieser Straße wird durch ei-
nen Ausbau verbessert, so dass die Straße Landwehr eine attraktive  Anbindung darstellt.  
• Kann die Erschließung nicht ausschließlich über die Straße Landwehr erfolgen, damit 
das angrenzende Wohngebiet nicht weiter belastet wird und die Sicherheit der Kinder 
im Gebiet gewährleistet blei bt? Eine Sperrung der Straße für Durch gangsverkehre o-
der eine Sackgasse vor der Schule wären beispielsweise Möglichkeiten. Eine Ve r-
kehrsberuhigung der Straßen (Spielstraße) wäre ebenfalls wünschenswert. 
Frau Sauer erklärt, dass die genaue Erschließung im weiteren Verfahren geprüft  werde. Die 
Verwaltung nimmt die Bedenken und Anregungen der Bürger auf. 
• Besteht die Option eine Art Umfahrung des Wohngebiets nördlich der Festwiese vor-
zusehen?  
Frau Sauer versichert, dass diese Anregung in die Überprüfung der Erschließung mit aufge-
nommen wird. Klar ist jedoch, dass eine Beeinträchtigung der Festwiese und der vorgesehe-
nen Nutzungen ausgeschlossen werden muss.  
• Kann die Zufahrt zur Schule von der westlichen Seite aus erfolgen?  
Herr Watermann erlä utert, dass d ie Erschließung/Zufahrt über Osten aus lärmtechnischer 
Sicht besser sei. So können Funktionen wie der Haupteingang, die Aufenthaltsräume, die

90. Änderung Flächennutzungsplan | Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / westlich Schlehenweg 
und Weißdornweg 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 5 
Klassenräume, e tc. überwiegend zur lärmabgewandten Seite ausgerichtet werden. Nach 
Westen hin würden dann schwerpunktmäßig Funktionsräume wie Küche, Abstellräume, Toi-
letten, etc. ausgerichtet.  
Frau Sauer ergänzt, dass die bestehende Zufahrt von der Straße „Landwehr“ in enger Ab-
stimmung mit der Denkmalpflege und dem Grünflächenamt erstellt wurde. Sowohl das be-
stehende Bodendenkmal der Landwehr als auch die vorhandene Wallhecke besitzen einen 
Schutzanspruch. Eine weitere Unterbrechung der Strukturen sei daher zu vermeiden.  
Themenblock Lärm 
• Wie wird der Lärmschutz für das Gebiet sichergestellt?  
Frau Sauer erläutert, dass w ährend des Bebauungsplanverfahrens ein Lärmgutachten er-
stellt werde, in dem die aktuelle Situation untersucht wird. Der Ausbau der  A1 mit entspre-
chenden neuen Lärmschutzmaßnahmen befindet sich aktuell noch in der Planung.  Der g e-
naue Zeitplan für den Ausbau liegt in der Verantwortung  von Straßen NRW und der Bezirks-
regierung. Ein entsprechender Lärmschutz ist Voraussetzung für die Realisierung der Wohn-
häuser.  
Aufgrund der zeitlichen Perspektive für den Schulneubau kann ein entsprechender Lär m-
schutz hier nicht abgewartet werden. Vorgesehen ist daher den Lärmschutz durch entspr e-
chende Vorgaben im Wettbewerb (Gebäudestellung, Dämmung, etc.) sicher zu s tellen. Der 
Bau der Schule kann daher unabhängig von den Planungen für den Ausbau der A1 erfolgen. 
• Was passiert mit dem bestehenden Lärmschutzwall im Gebiet? Wird er bei Wegfall 
durch den Schulneubau an anderer Stelle neu errichtet? Wie wird bei einem Wegf all 
der Lärmschutz des bestehenden Wohngebiets wäh rend der Bauarbeiten sicher ge-
stellt? 
Frau Sauer erläutert, dass der provisorische Wall mit Baubeginn der Schule voraussichtlich 
entfallen wird. Eine Verlegung des Walls ist bisher nicht vorgesehen . Für das bereits best e-
hende Wohngebiet ist der Wall nicht erforderlich, da die Lärmrichtwerte – auch ohne Wall – 
in diesem Gebiet nicht überschritten werden. Die  lärmschützende Wirkung des Walls ist für 
das bestehende Wohngebiet zudem eher von untergeordneter Bedeutung.  
• Hat die neue Schule und  dessen mögliche lärmschützende Wirkung Einfluss auf den 
geplanten direkten Lärmschutz an der A1? 
Frau Sauer verneint dies. Die Maßnahmen an der Autobahn werden durch die Planung nicht 
beeinflusst. 
Sonstige Themen 
• Was passiert mit dem alten Standort der Grundschule? 
Frau Sauer erklärt, dass bisher noch keine konkreten Planungen existieren. Die Entschei-
dung über eine Folgenutzung erfolgt in enger Abstimmung mit der Politik und den Fachä m-
tern.

90. Änderung Flächennutzungsplan | Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel – Nördlich Landwehr / westlich Schlehenweg 
und Weißdornweg 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 5 von 5 
• Bleibt die Arrondierung des bestehenden Wohngebietes mit der geplanten Häuserre i-
he auf jeden Fall bestehen oder wird die Fläche evtl. noch für die Schulnutzung benö-
tigt? 
 Herr Watermann versichert, dass f ür die Schulnutzung keine zusätzliche Fläche benötigt  
wird. Die vorgesehenen 11.000 qm reichen für eine dreizügige Grundschule sowie die Sport-
halle aus.  
Ende der Veranstaltung 
Herr Igelbrink bedankt sich bei den Vertretern der Verwaltung für die Vorstellung der Planung 
sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und beendet die Veranstal-
tung gegen 19:30 Uhr.  
gez. 
Herr Igelbrink 
Bezirksbürgermeister 
gez. 
Herr Völlmecke 
Protokollführer

V-0247-2020-Anlage-5-Planverkleinerung

1311 Zeichen

R
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Grundschule
Sporthalle
LPB IVLPB III
LPB IVLPB III
Ga
Ga
FD
II
EG OKFF max. 50,00m ü. NHN
EG OKFF max. 49,70m ü. NHN
EG OKFF max. 50,25m ü. NHN
EG OKFF max. 50,50m ü. NHN
EG OKFF max.
 50,50m ü. NHN
A
A
48,69
49,54
49,26
49,3049,60
50,10
49,60
48,79
48,67
48,54 48,44
49,71
49,67
48,74
48,7448,44
48,6048,7448,32
48,58
48,57
48,57
48,57
48,68 48,48
49,58
48,59
49,58
48,63
49,5848,7248,59
48,79
48,94 49,52
49,12
48,50 48,67
48,93
48,54
48,80
48,54
48,80
7
10
II
14
3
II
II
II
I
I
27
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15
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Birk
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Sportanlage
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II
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II
I
II
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I
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I
16
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II
I
21
5
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II
II
II
II
17
3
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II
24
12
1
I
11
20
14
II
I
II
5
6
II
II
I
32
II
8
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13
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11
I
I
I
10
I
I
30
Schlehenweg
Hagebuttenweg
:HL‰GRUQZHJ
34a
34
192
182
55
38
206
189
205203
107
183
199
185
113
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222
37
201
31
32 181
224
33
240
142
200
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197
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325
190 117
114
208
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221
220
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235
225
109
100
115
184
111
37
30
428
144
217
204
236
209
29
116188
210
241
198
342
143
193
88
327
232
108
216
231
194
214
234
202
215
223
212
101
34
207
112
187
Flur 057
0,6
o
SD
IIWA
0,4
ED
Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0247/2020
Verkleinerung der Planzeichnung / Maßstab 1:2000Bebauungsplan Nr. 559

V-0247-2020-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen

14950 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 6 
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0247/2020 
Textliche Festsetzungen
  
zum Bebauungsplan Nr. 559: Sprakel -  
Nördlich Landwehr / Westlich  
Schlehenweg und Weißdornweg 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Art der baulichen Nutzung 
In dem  als Allgemeines Wohngebiet (WA ) festgesetzten Baugebiet  sind Nutzungen ge-
mäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) unzulässig (§ 9 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO).  
1.2  Maß der baulichen Nutzung 
In dem WA sind pro Hauseinheit (je Einfamilienhaus, je Doppelhaushälfte) maximal zwei 
Wohneinheiten zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).  
1.3  Bauweise / überbaubare Grundstücksflächen 
Im WA können die zur Hauptgartenseite ausgerichteten Baugrenzen ausnahmsweise mit 
lichtdurchlässigen, zur Gartenseite offenen Terrassenüberdachungen auf 2/3 der Gebä u-
debreite und in einer Tiefe von maximal 3,00 m überschritten werden, sofern die Gesamt-
tiefe der Überdachung nicht mehr als 3,00 m beträgt (§ 23 Abs. 3 S.3 BauNVO i.V.m. Abs. 
2 S. 3 BauNVO).  
1.4  Höhen 
1.4.1  Grundstücksflächen sind durchgängig auf das Niveau der angrenzenden zur Erschließung 
dienenden öffentlichen Verkehrsfläche anzupassen. Die Geländeauffüllungen sind mit 
versickerungsfähigem Ersatzboden (Sanden ) auszuführen. Die Gestaltung der B ö-
schungskanten ist gemäß Ziffer 2.1 der gestalterischen Festsetzungen herzustellen (§ 9 
Abs. 3 S. 1 BauGB).  
1.4.2  In dem WA wird di e zulässige Höhe der baulichen Anlagen definiert durch die Traufhöhe 
(TH), als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenhaut und der Ober-
kante der Dachhaut, sowie die Firsthöhe (FH). Sie betragen 
bei einem Vollgeschoss 
TH 4,00 m 
FH 9,50 m 
bei zwei Vollgeschossen 
TH 6,75 m 
FH 9,50 m 
über Bezugspunkt.  
1.4.3  Bezugspunkt für die maximal zulässigen absoluten Höhen für die Hauptbaukörper ist je -
weils die für die Baufelder festgesetzte Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (OKFF

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 6 
EG) in Meter über Norm alhöhennull (NHN) (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO i. V. m. § 18 Abs. 
1 BauNVO). 
1.5  Stellplätze 
1.5.1  In dem WA sind Stellplätze nur innerhalb der für Garagen (Ga) festgesetzten Flächen s o-
wie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausnahmsweis e kann in 
den Zufahrtsbereichen vor den Garagen / Stellplätzen ein zweiter Stellplatz zugelassen 
werden, sofern dieser bauordnungsrechtlich erforderlich ist und als offener Stellplatz aus-
geführt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
Für Garagen, die sich in den seitlichen Abstandsflächen des zugehörigen Wohngebäudes 
befinden, können ausnahmsweise Standorte zugelassen werden, die bis zu 3,0 m hinter 
der der Erschließungsseite abgewandten Baugrenze liegen (§ 12 (6) BauNVO). 
1.5.2  Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind ebenfalls überdachte Stellplätze (Carports) und of-
fene, ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauN-
VO). 
1.6  Nebenanlagen 
1.6.1  In dem WA sind Nebenanlagen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:  
- außerhalb der Vorgartenbereiche (Definition siehe 2.2, Ausnahme siehe 1.6.2) 
- hinter der Einfriedung des Grundstückes  
- in einem Mindestabstand von 0,50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen  
- außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bis  7,5 m² Grundfläche pro Grund-
stück  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs. 1 BauNVO).  
1.6.2  In den Vorgartenbereichen sind als Nebenanlagen in einem Mindestabstand von 0,50 m 
zu öffentlichen Verkehrsflächen zulässig:  
- Müllsammelanlagen bis maximal 1,50 m Höhe  
- Fahrradabstellanlagen bis maximal 2,00 m Höhe  
Es gilt die Grundflächenbeschränkung entsprechend der Festsetzung 1.6.1. (§  9 Abs. 1 
Nr. 4 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs. 1 BauNVO)  
1.7  Versiegelung, Freiflächen, Begrünung 
1.7.1  Flachdächer sind wenigstens zur Hälfte mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bede-
cken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrün-
te Fläche zu unterhalten. Ausnahmen können zur Anbringung von Anlagen zur Nut zung 
erneuerbarer Energien zugelassen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB). 
1.7.2  Private Erschließungs- sowie offene Stellplatzflächen sind mit wasserdurchlässigen Mate-
rialien (z.B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotte rrasen 
o.ä.) anzulegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 6 
1.7.3  Der als zu erhalten festgesetzte Baum darf nicht beschädigt, beeinträchtigt oder besei tigt 
werden. Im gekennzeichneten Kronentraufbereich sind zum Schutz des Wurzelbereichs 
Bodeneingriffe sowie Versiegelungen aller Art unzulässig (§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB). 
1.7.4  Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht der Angleichung des Geländes nach Punkt 
1.4.1 dienen, sind auf den Baugrundstücken unzulässig. 
1.8  Schallschutz 
1.8.1  Die in dem WA  festgesetzten Nutzungen bleiben solange unzulässig, bis der planfestg e-
stellte Lärmschutz entlang der Bundesautobahn 1 (BAB 1) fertig gestellt ist (§  9 Abs. 1 
Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).  
1.8.2  Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten Lärmpegelbereiche 
(LPB) müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von G e-
bäuden vor der Herstellung der Lärmschutzeinrichtungen an der BAB 1 in den nicht nur 
zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen (Aufenthalt s-
räume im Sinne von § 48 BauONW) die Anforderungen  an die Luftschalldämmung von 
Außenbauteilen nach  DIN  4109/18 –  Schallschutz im Hochbau –  Teil 1, Kapitel 7 erfüllt 
werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Für Bebauung, die nach Herstellung des aktiven 
Schallschutzes an der BAB 1 errichtet, erweitert, geändert oder in der Nutzung geändert 
wird, ist der relevante, durch Abgrenzung festgesetzte Lärmpegelbereich um einen Wert 
zu reduzieren.  
1.8.3  In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen innerhalb der im Bebauungsplan 
durch Abgrenzung festgesetzten Lärmpegelbereiche III (LPB III) und IV (LPB IV)  sind 
schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfass a-
den nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.8.4  Von den textlichen Festsetzungen 1. 8.2 und 1. 8.3 können im Rahmen des Baugenehm i-
gungsverfahrens Abweichungen zugelassen werden, wenn unter Bezugnahme auf die 
Ergebnisse der lärmtechnischen Untersuchung zum B ebauungsplan oder durch eine ei-
gene DIN-4109-konforme lärmtechnische Berechnung nachgewiesen wird, dass die A n-
forderungen der DIN 4109 an die Außenbauteile am geplanten Gebäude eingehalten sind 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
2.  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen  
(BauO NRW) 
2.1  Böschungskanten  
Zu angrenzenden, tieferliegenden Grundstücken ist der Höhenunterschied an der maß-
geblichen Grundstücksgrenze durch die Bauherren durch Aufschüttungen mit versicke-
rungsfähigem Ersatzboden (Sanden ) anzugleichen oder durch Betonelemente,  Natur-
steingabionen oder Natursteinmauern (Trocken- und Bruchsteinmauern) auszugleichen.  
2.2 Vorgartenbereich  
Der Vorgartenbereich im WA ist definiert als die zwischen straßenseitiger vorderer Bau-
grenze und vorgelagerter Verkehrsfläche  / Erschließungsfläche, über die die privaten 
Stellplätze angefahren werden,  gelegene Fläche. Die Ber eiche sind mit Ausnahme der 
notwendigen Zuwege, zulässigen Stellplatzanlagen, Fahrradabstellanlagen, Müllsammel-
anlagen und Zufahrten gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.  Eine Gestal-

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Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 6 
tung der Vorgartenbereiche mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht z u-
lässig. 
2.3 Einfriedung  
In dem WA sind folgende Grundstückseinfriedungen zulässig: 
- Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen 
- blickdurchlässige Einfriedungen (z.B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) bis ma-
ximal 1,40 m Höhe in Kombination mit einer Hecke aus heimischen, standortgerech-
ten Laubgehölzen 
Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern, Gabionen, Sichtschutzzäune) sind 
in dem WA ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:  
- angrenzend an Terrassenflächen  
- mit einer maximalen Länge von 3,00 m im direkten Anschluss an das Gebäude  
- bis maximal 2,00 m Höhe über Oberkante Erdgeschossfertigfußboden.  
2.4  Dachformen, Dachneigung und Dachaufbauten 
2.4.1  Von der in der Planzeichnung festgesetzten Dachform kann für untergeordnete Bauteile 
und Nebenanlagen abgewichen werden. 
2.4.2  Dachaufbauten sind nur bei geneigten Dächern ab 35° Dachneigung  aufwärts zulässig, 
wenn sie 
- nicht länger als 4,00 m sind,  
- zwischen zwei Gauben und zu den Ortgängen ein Mindestabstand von 1,50 m einge-
halten wird und  
- die Gesamtlänge aller Dachaufbauten 50  % der jeweiligen Fassadenlänge nicht 
überschreitet. 
2.5  Fassadenmaterial und -farbe  
In dem WA sind als Hauptmaterial für die Fassaden ausschließlich Stein - oder Putzmate-
rial oder Holz  zulässig. Für untergeordnete Bauteile und energiesparende Maßnahmen 
können andere Materialien zugelassen werden. 
2.6  Solarpaneele, Photovoltaikanlagen  
Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Solarpaneelen oder Photovoltaikanlagen 
an oder auf den Gebäuden zulässig. 
2.7  Anlagen für Abfallbehälter  
Anlagen für Abfallbehälter sind in den nach 2.2 definierten Vorgartenbereichen mit Sträu-
chern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Kletterpflanzen einzugrünen.  
2.8  Herstellung einheitlicher Bauanlagen  
Doppelhäuser sind jeweils profilgleich zu errichten. Dies umfasst Einheitlichkeit hinsicht-
lich: 
- vorderer Gebäudeflucht,

Bebauungsplan Nr. 559 
Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 6 
- Trauf- und Firsthöhe,  
- Dachüberstand,  
- Dachneigung sowie 
- Material und Farbe der Außenwände und der Dacheindeckung. 
Dies gilt insbesondere auch für nach der Ersterrichtung beabsichtigte bauliche Verände-
rungen. Ausnahmen für Material und Farbe der Außenwände und der Dacheindeckung 
sind im Falle passiver Solarenergienutzung und Begrünung möglich. 
Aneinander gebaute Garagen und Carports sind in Bauform sowie Bauhöhe gleich auszu-
führen.  
3.  Hinweise 
3.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundel iegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden.  
3.2  Landwehr 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 559 befindet sich der Teilabschnitt einer im 
späten Mittelalter errichteten Landwehr. 
Der Landwehrabschnitt ist ein Bodendenkmal nach § 2 Abs. 5 DSchG NW. Er ist nach § 3 
Abs. 1 DSchG NW in die Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen und unterliegt daher 
den Bestimmungen des DSchG, insbesondere den §§ 9 und 12, die festlegen, dass jeder 
Eingriff in ein Bodendenkmal einer Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde bedarf. 
3.3  Bodendenkmale 
Auch außerhalb bekannt er Bodendenkmäler können in einer über Jahrhunderte hinweg 
besiedelten Kulturlandschaft bei Bodeneingriffen jederzeit neue Bodendenkmäler entdeckt 
werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mau-
ern, Einzelfunde, aber auch V erfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und 
Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzei-
gen (§15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 
3.4  Kampfmittel  
Für einen Teilbereich des Plangebiets kann eine Kampfmittelbelastung nicht gänzlich 
ausgeschlossen werden. In diesem Bereich ist eine systematische Absuche / Sondierung 
der zu bebauenden Flächen bereits durchgeführt worden. Bei der Erstellung von Gebäu-
den mit Baugruben ist eine Sondierung der Kellersohle nach Vorgaben des Kampfmittel-
beseitigungsdienstes Westfalen- Lippe (KBD) erforderlich. Zudem ist zu beachten, dass 
geplante Ramm - / Bohrarbeiten i m Spezialtiefbau für z.B. Baugrubenabsicherungen, 
Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o.ä. einer vorhergehenden Sicher-
heitsprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen. Die hier vorzubereitenden

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Sprakel - 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Textliche Festsetzungen / Seite 6 von 6 
Maßnahmen (z.B. Einbringung von Sondierbohrungen) sind durch die Grundstückseigen-
tümer nach Vorgaben des KBD zu bewerkstelligen. Nähere Informationen finden sich in 
der technischen Verwaltungsvorschrift für Kampfmittelbeseitigung im Land NRW. 
Liegen für die Bereiche, für die keine Kampfmittelbeeinfluss ungen erkennbar sind, keine 
ergänzenden Erkenntnisse vor (z. B. Zeitzeugenaussagen), so sind weiterführende 
Kampfmittelüberprüfungsmaßnahmen nicht erforderlich. 
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Ver-
färbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die 
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster 
ist zu verständigen. 
3.5  Altlasten 
Hinweise über das Vorkommen von Altlasten-/ Verdachtsflächen liegen nicht vor. 
3.6  Artenschutz 
Aus Gründen des Artenschutzes sind Gehölzentnahmen außerhalb der Brut - und Au f-
zuchtzeiten, d. h. im Herbst / Winter zwischen Oktober und Februar des Folgejahres 
durchzuführen. Bei Sanierungen, Um- und Ausbauten der vorhandenen Gebäude sind die 
Brutzeiten gebäudebrütender Arten zu beachten. Gegebenenfalls ist eine ökologische 
Baubegleitung durchzuführen. 
3.7  Schutz vor Überflutungen 
Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers in das Erdgeschoss der G e-
bäude zu verhindern, sollte die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss ( OKFF EG) 
der Gebäude mindestens 0,30 m über der Geländehöhe der angrenzenden Erschli e-
ßungsflächen liegen. 
3.8  Ausgleichsflächen 
3.8.1 Den durch den Bebauungsplan entstehenden Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft 
wird eine 5.705 m² große Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Sankt Mauritz, Flur 21, 
Flurstück 479 als externe Ausgleichsfläche zugeordnet. Das Zuordnungsverhältnis der 
Eingriffe durch Bebauung zu denen durch öffentliche Verkehrs flächen beträgt 79,08 % zu 
20,92 %. 
3.8.2  Der Bebauungsplan enthält Flächen, die dem Ausgleich der Eingriffe in Boden, Natur und 
Landschaft innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 459 dienen.

Anlage A

3372 Zeichen

Anlage A zur V/0247/2020 
Kurzüberblick 
Der Bebauungsplan Nr. 559: Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weiß-
dornweg hat öffentlich ausgelegen. Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss herbeigeführt 
werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Planungen verfolgen das Ziel eine Verlagerung und damit einhergehend eine Erweiterung der 
Grundschule in Sprakel sowie den Neubau einer Zweifachsporthalle zu ermöglichen. Zudem soll 
eine Arrondierung des angrenzenden Wohngebiets erfolgen. 
 
Neben der Aufstellung des Bebauungsplans ist die Änderung des Flächennutzungsplans im Pa-
rallelverfahren (90. Änderung - vgl. Vorlage V/0246/2020) erforderlich. Erst nach erfolgter Ge-
nehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans durch die Bezirksregierung Münster kann 
der Bebauungsplan Nr. 559 in Kraft treten. 
 
Finanzierung 
Durch die Beschlüsse zum Entwurf des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kos-
ten. 
In der späteren Umsetzung der Planungen entstehen der Stadt Münster Kosten für den Neubau 
der Schule, die Herstellung der Erschließungsstraßen sowie den Ausbau der Straße Landwehr. 
Die Kosten werden im Zuge der Vorlagen zu den einzelnen Maßnahmen noch näher bestimmt. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage der Bauleitplanung ist das Baugesetzbuch: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Klimaschutz 
Von einer relevanten Verstärkung des Klimawandels durch Realisierung der Grundschule und 
des Wohngebietes und den damit verbundenen Treibhausgasemissionen ist nicht aus zugehen. 
Mit Blick auf die Möglichkeiten der Nutzung erneuerbarer Energien ist gemäß textlicher Festse t-
zung Nr. 2.6 geregelt, dass im gesamten Plangebiet Solarpaneele und Photovoltaikanlagen an 
oder auf den Gebäuden zulässig sind. Durch die textliche Festsetzung 2. 2 werden zudem Schot-
tergärten und vollständig gepflasterte Flächen im Bereich der Vorgärten mit ihren negativen ök o-
logischen Auswirkungen ausgeschlossen.  
Die entstehenden Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft werden mit geeigneten Maßnahmen 
vermindert und die verbleibenden vollständig kompensiert.  Zudem haben die um das Plangebiet 
festgesetzten G rünflächen positive Funktionen für Boden, Natur und Landschaft einschließlich 
des Schutzguts Klima.  Insgesamt ist daher die Umsetzung der Zielsetzungen des Beba uungs-
plans an dieser Stelle als sinnvoll und verträglich einzustufen.

Demographie 
Entgegen der allgemeinen demografischen Entwicklung der Bevölkerungsabnahme und zuneh-
menden Überalterung der Bevölkerung  ist für den Stadtteil Sprakel durch die laut Bauland pro-
gramm zu erwartenden Bautätigkeiten im Stadtteil ein starker Bevölkerungsanstieg, insbesondere 
im Bereich der jungen Familien zu erwarten. So wird unter anderem die Bevölkerung in der A l-
tersgruppe von sechs bis unter zehn Jahren in Sprakel in dem Maße w achsen, dass die vorha n-
dene Grundschule mindestens zweizügig zu führen sein wird.  Die Planungen greifen diese En t-
wicklung auf und bieten eine zukunftsfähige Lösung für die weitere Entwicklung von Sprakel und 
eine Attraktivitätssteigerung des Stadtteils als Wohnstandort.

Beratungsverlauf (4)

05.05.2020 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.05.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 3.3.13.3.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
Vorberatung
Entscheidung

Orte (16)

  • Sprakeler Straße
  • Marienstraße 12
  • Albersloher Weg 33
  • Hagebuttenweg
  • Böckmannplatz
  • Weißdornweg 1
  • Holunderweg
  • Schlehenweg
  • Am Schild
  • Am Hangkamp
  • Umgehungsstraße
  • Vorbergs Hügel
  • Pluggenheide
  • In der Au
  • Kinderhaus
  • Im Draum

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0247/2020
Typ
Vorlagen
Datum
26.03.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37