V/0270/2018
Antrag der Ratsgruppe AfD Nr. A-R/0077/2017 "Sonderfonds für Schwangere - Höchstbeträge für Einzelleistungen aufstocken"
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Beschlussvorlage
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V/0270/2018 V/0270/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Antrag der Ratsgruppe AfD Nr. A-R/0077/2017 "Sonderfonds für Schwangere - Höchstbeträge für Einzelleistungen aufstocken" Beratungsfolge 16.05.2018 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die folgenden Ausführungen zur Kenntnis. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Haushaltsansatz ab 2018 ff. um rund 40 % erhöht wurde. 2. Der Antrag der Ratsgruppe AfD Nr. A-R/0077/2017 „Sonderfonds für Schwangere – Höchstbeträge für Einzelleistungen aufstocken“ ist damit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. Begründung: Der Sonderfonds der Stadt Münster wurde 1976 vor der Aufnahme der Schwangerschaftsberatung eingerichtet, um Frauen und Paaren in Konfliktsituationen über die gesetzlichen Hilfen hinaus eine konkrete Unterstützung anbieten zu können. Bei den Sonderfondsmitteln handelt es sich um freiwill i- ge Hilfen, die schnell und unbüro kratisch gewährt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Lei s- tungen aus dem Sonderfonds. Alle Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster bete i- ligen sich an der Vergabe der Mittel (Diakonie Münster, Donum vitae, ProFamilia, SKF und Stadt Münster). Die Höhe des Sonderfonds ist seit der Euro -Umstellung in 2002 (500.000 DM = 255.650 €) unverändert. Die Ausgaben konnten bisher, zum Teil durch budgetneutrale Verlagerungen im Hau s- halt des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien, immer geleistet werden. Der Haushaltsansatz wurde im Rahmen der Etatberatungen aufgrund eines Antrages von CDU / Bündnis 90/Die Gr ü- nen/GAL Ende 2017 um 100. 000 € auf 355.650 € ab 2018 ff aufgestockt. Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 27.03.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Vogt Telefon: 492 51 75 VogtH@stadt-muenster.de - 2 - V/0270/2018 Grundlage für die Gewährung der finanziellen Hilfen aus dem Sonderfonds der Stadt Münster sind die Richtlinien zur Vergabe der Mittel aus dem Sonderfonds der Stadt Münster “Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“, gültig ab 01.04.2014. Auf der Grundlage der Antragszahlen im Jahr 2017 wur de berechnet, welcher Finanzbedarf erforder- lich wäre, wenn die Beträge für die einzelnen Leistungen entsprechen d dem Vorschlag des Antrages der AfD-Ratsgruppe erhöht würden: Art der Leistung Gültiger Betrag Vorgeschlagener Betrag Tatsächliche Ausgaben 2017 Finanzielle Au s- wirkungen Bekleidungshilfen für die Schwangere (ergänzende Leistung zu SGB II – Anspruch = 208 €)* 200,00 € (100,00 €) 1.000,00 € 27.300,00 € 193.000,00 € Babyerstausstattung (ergänzende Leistung zu SGB II – Anspruch = 481 €)* 565,00 € (130,00 €) 2.000,00 € 55.560,00 € 378.000,00 € Bedarf im 1. Lebensjahr 300,00 € 3.000,00 € 138.600,00 € 1.386.000,00 € Bedarf im 2. Lebensjahr 200,00 € 1.500,00 € 62.000,00 € 465.000,00 € Bedarf im 3. Lebensjahr 150,00 € 1.000,00 € 35.000,00 € 233.000,00 € Einrichten bei schwange r- schaftsbedingten Umzug 400,00 € 5.000,00 € 24.500,00 € 305.000,00 € Summe gesamt 342.960,00 € 2.960.000,00 € * Hinweis: Abweichend von den Richtlinien werden bei den vorgeschlagenen Beträgen die einmaligen Beihilfen, die vom Jobcenter im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV“) f ür die Schwangerschaft gewährt werden, nicht berücksichtigt. Aufgrund der Entwicklung der Antragszahlen und der Ausgabenstruktur der letzten Jahre 3 Jahre hat der Rat der Stadt Münster im Rahmen der Etatberatungen die Erhöhung des Haushaltsansatzes um 100.000 € auf 355.650 € ab 2018 ff beschlossen. Dadurch kann davon ausgegangen werden, dass alle Anträge auf der Basis der gültigen Richtlinien im laufenden Jahr bewilligt werden können. Weitere Haushaltsmittel für die Aufstockung stehen nicht zur Verfügung. Der Antrag A-R/0077/2017 „Sonderfonds für Schwangere – Höchstbeträge für Einzelleistungen aufstocken“ ist damit erledigt. In Vertretung Thomas Paal Stadtdirektor Anlage: Antrag an den Rat A-R/0077/2017 der Ratsgruppe AfD „Sonderfonds für Schwangere - Höchstbeträ- ge für Einzelleistungen aufstocken“
Anlage A
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Anlage A zur V/0270/2018 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Antrag der AfD-Ratsgruppe A-R/0077/2017 „Sonderfonds für Schwangere – Höchstbeträge für Einzelleistungen aufstocken“ erledigt werden. Es geht um eine Verfünf- bis Verzehnfachung der Beträge für einzelne Leistungen aus dem Sonderfonds, die einen ungefähr achtfachen Mittelverbrauch bedeuten würde. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Grundsätzlich geht es um das Ziel der Erhöhung der Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft durch finanzielle Förderung von Schwangeren. Finanzierung Durch den Beschlussvorschlag der Vorlage ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Der Sonderfonds stellt eine freiwillige Leistung der Stadt Münster dar.
A-R-0077-2017-Sonderfonds für Schwangere Höchstbeträge für Einzelleistungen aufstocken
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0077/2017
AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster Warendorfer Str. 157 48145 Münster
Münster, den 01.12.2017
Antrag an den Rat der Stadt Münster nach §3 Abs.2 der Geschäftsordnung des
Rates der Stadt Münster
Ratsantrag: Sonderfonds für Schwangere – Höchstbeträge für Einzelleistungen
aufstocken
Der Rat möge beschließen:
Die Höchstbeträge für Einzelleistungen des Sonderfonds der Stadt Münster
„Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen
Lebens“ werden wie folgt festgesetzt:
Bekleidungshilfe für Schwangere 1.000,00 Euro
Babyausstattung 2.000,00 Euro
Bedarf im ersten Lebensjahr des Kindes 3.000,00 E uro
Bedarf im zweiten Lebensjahr des Kindes 1.500,00 Euro
Bedarf im dritten Lebensjahr des Kindes 1.000,00 Euro
Bedarf für Wohnen und Einrichten bei
schwangerschaftsbedingtem Umzug (optional) 5000,0 0 Euro.
Begründung:
Der Schutz des ungeborenen Lebens ist eine Verpflichtung aller staatlichen Organe.
Ebenso die Unterstützung der werdenden Mütter in der durch die Schwangerschaft
ausgelösten lebensverändernden Situation.
Der Jahresbericht zur Schwangerschaftsberatung der Stadt Münster für 2016 hält
fest: „Die finanzielle Hilfegewährung in Verbindung mit professioneller Beratung hat
sich als Türöffner bewährt“. Die Gewährung von finanziellen Hilfen hat sich bewährt.
Sie soll den Frauen helfen. In Situationen, wo durch eine Schwangerschaft eine
finanzielle Überforderung besteht.
In deren Folge sich die Schwangere nicht in der Lage sieht, die finanzielle
Mehrbelastung durch die Schwangerschaft aus eigener Kraft zu bewältigen. In
diesen Fällen hat sich die Gewährung von finanzieller Unterstützung an die
Schwangere und in den ersten Lebensjahren des Kindes als sehr hilfreich erwiesen.
Dieser Ansatz soll daher zum Schutz des ungeborenen Lebens fortgesetzt und
ausgebaut werden. Im Rahmen der Haushaltsberatungen erfolgt flankierend ein
Antrag zur Aufstockung der Mittel für den Fonds auf 1 Million Euro.
Der Ansatz für diese Haushaltsposition ist seit 2002 unverändert geblieben.
Gleichzeitig wird der Ansatz in den letzten Haushaltsjahren regelmäßig überschritten.
Dies aus mehreren Gründen. Die Zahl der Geburten in Münster hat sich in den
letzten Jahren im Schnitt um 500 Neugeborene erhöht.
Die Preise für Güter die eine Schwangere und junge Mutter während der
Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren ihres Kindes braucht, sind seit
dem Jahre 2000 erheblich gestiegen. Die bisherigen Ansätze für einzelne Ansätze im
Rahmen der Bewilligung von Mitteln aus dem Sonderfonds ist daher nicht mehr
zeitgemäß. Eine Anpassung an die gestiegenen Kosten ist unerlässlich, wenn der
Zweck dieser freiwilligen kommunalen Leistung weiterhin garantiert werden soll.
Zu den Positionen selbst und den Ansatz für einzelne Leistungsbestandteile ist
folgendes auszuführen:
Die Position „Bekleidungshilfe für Schwangere“ umfasst nicht nur die Ausgaben für
Umstandsmode, sondern auch weitere Kosten während der Schwangerschaft. Etwa
nicht von GKV gedeckte Untersuchungen oder Spezialnahrung während der
Schwangerschaft. Zur besseren Übersichtlichkeit sind diese Bestandteile unter dem
oben genannten Begriff subsumiert worden.
Die Höhe der Position „Babyausstattung“ ergibt sich aus Urteilen von Gerichten über
die Höhe einer Mindestausstattung für diesen Sachverhalt. Die Höhe der Position
„Bedarf im ersten Lebensjahr“ errechnet sich wie folgt:
Geburt: 200 Euro
Windeln für das Baby im ersten Jahr: 800 Eur o
Babynahrung: 500 Euro
Pflegeprodukte für das Baby: 500 Euro
Kleidung für das Baby 500 Euro
Kleinbedarf: 100 Euro
Kinderwagen: 400 Euro
Summe: 3.000 Euro
Die Werte für die weiteren beiden Lebensjahre leiten sich aus diesem Ausgangswert
ab. Angenommen wird ein degressiver Bedarf in den nächsten beiden Lebensjahren
für die Höhe der Ausgaben.
Der Ansatz „Kosten für einen schwangerschaftsbedingten Umzug“ beinhaltet
folgende Positionen: Kosten für den reinen Umzug mit 1.000 Euro je Fall, Kosten für
eine Mietkaution in Höhe von 2.000 Euro und Kosten für die Renovierung,
Neueinrichtung und Kosten für Neu- und Ummeldungen mit 2.000 Euro.
gez.
Martin Schiller
Richard Mol
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Warendorfer Straße 157
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0270/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.03.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37