AN/1583/2023
Einrichtung dauerhaft barrierefreier Sitzungsräume
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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss (Oktober 2025)
1669 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
OB/01
Vorlagen-Nummer
AN/1583/2023
Stand: 13.10.2025
Sachstandsbericht
Barrierefreiheit von Sitzungen
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Der im Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beschlossene Prüfauftrag zum An-
trag AN/1583/2023 „Einrichtung dauerhaft barrierefreier Sitzungsräume“ bezieht sich über die
Einrichtung der (barrierefrei erreichbaren) Sitzungsräume im Rathaus hinaus auf die Sitzungs-
abläufe in den Ratsgremien (z. B. eine simultane Übersetzung in leichte Sprache, das Verle-
sen von Folien oder verpflichtende Schulungen von Ausschussvorsitzenden).
Im Rahmen des ebenfalls im Ausschuss beschlossenen Pilotprojekts „Teilhabe Leben – Ab-
bau von Barrieren in der Kölner Kommunalpolitik" (Vorlage 0911/2022) wurden Qualitätskrite-
rien zu Maßnahmen in verschiedenen Bereichen erarbeitet:
- leichte und einfache Sprache
- Dolmetschung in Deutsche Gebärdensprache
- Schriftdolmetschung
- technische Dienstleistungen/Digitalisierung
- sonstige unterstützende Maßnahmen
Auf der Grundlage einer Evaluation hat Rat hat am 4. September 2025 nach Vorberatung im
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beschlossen, das Pilotprojekt „Teilhabe
Leben – Abbau von Barrieren in der Kölner Kommunalpolitik" in den Jahren 2025 und 2026
fortzuführen, um die Teilhabe von Menschen mit Behinderung an der Kommunalpolitik und an
kommunalpolitischen Entscheidungsprozessen gesamtstädtisch zu verbessern.
Es wird ein Gesamtbetrag in Höhe von jährlich 135.000 Euro für Maßnahmen zur Herstellung
von Barrierefreiheit bereitgestellt (Vorlage 1759/2025).
Gem. Antrag nach § 3 (Grüne)
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Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kölner Rat CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln Volt Fraktion im Rat der Stadt Köln An den Vorsitzenden des Ausschusses für Soziales und Senioren Herrn Daniel Bauer-Dahm Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 05.09.2023 AN/1583/2023 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 14.09.2023 Einrichtung dauerhaft barrierefreier Sitzungsräume Sehr geehrter Herr Bauer-Dahm, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die Antragsteller bitten Sie folgenden Antrag auf die Tagesordnung des Ausschusses für So- ziales, Seniorinnen und Senioren am 14.09.2023 aufzunehmen: Beschluss: 1. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, wie der Ratssaal und mindestens eine mo- bile Ausstattung für die weiteren Sitzungssäle barrierefrei eingerichtet werden können. Alternativ können auch zwei weitere Sitzungssäle barrierefrei eingerichtet werden. 2. Zur Ausarbeitung der genauen Erforderlichkeiten sind der Sozialausschuss, die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik sowie der Digitalisierungsausschuss mit einzubeziehen. Dazu werden in diesen Gremien die vorliegenden Daten hinsichtlich einer quantitativen Abschätzung (z. B. Art der Behinderung, geeignete Räumlichkei- ten) mitgeteilt. 3. Für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik wird bereits seit geraumer Zeit testweise ein ähnliches Angebot ausgetestet. Dieses wurde bisher jedoch immer nur temporär angemietet/aufgestellt/gebucht. Dieses Angebot soll nun verstetigt und dau- erhaft gemacht werden. Zunächst soll geprüft werden, wie das Angebot, inklusive eines - 2 - entsprechenden barrierefreien Live-Streamings, auf den Ausschuss für Soziales, Se- niorinnen und Senioren ausgeweitet werden kann, perspektivisch auf alle Ausschüsse und die Ratssitzungen. 4. Es soll weiterhin geprüft werden, ob es nicht dauerhaft günstiger ist, eigenes Personal für den Betrieb und die Übersetzungsleistungen zu beschäftigen, statt Drittfirmen zu beauftragen. 5. Es soll verpflichtende Schulungen von Sitzungsleitungen zu barrierefreien Sitzungen geben (Alle TOPs vorlesen, Folien erklären, etc.). Begründung: Nicht nur in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, sondern in allen Ausschüssen und dem Rat der Stadt Köln werden Themen behandelt, die allen Menschen inhaltlich und technisch zugänglich sein sollten. Es ist daher an der Zeit, neben der räumlichen Barrierefrei- heit, auch eine Barrierefreiheit durch eine Übersetzung in Einfache Sprache zu gewährleisten. Beispiele für eine solche Barrierefreiheit können sein: Die Mikrofontaste muss für blinde Menschen zu ertasten sein. Eine Ausstattung mit mobilen Induktionsgeräten, statt fest verlegten Höranlagen für Menschen mit Höreinschränkungen. Ausstattung mit Sendern und Empfangsgeräten für die simultane Übersetzung in Ein- fache Sprache. Das Personal für die tatsächliche Übersetzungsleistung. Für hybride Sitzungen: Die Personalausstattung um die Technik zu betreiben und zu überwachen (mindestens jedoch ein Veranstaltungstechniker) U-Form der Tischanordnung in Abhängigkeit der Anzahl der Gremienmitglieder und der Verfügbarkeit der Plätze (keine Stühle auf der Innenseite - natürlich nicht im Ratssaal) Keine Sichtbehinderungen durch Aufbauten (Lippen und Mimik lesen ermöglichen). Auswahl der Sitzungssäle im Hinblick auf ausreichende Bewegungsflächen für die Bedürfnisse von Rollstuhlfahrenden und sehbehinderten Menschen. Auffindbarkeit des Raumes für seheingeschränkte Menschen (Leitsystem). Zugänglichkeit und räumliche Nähe von barrierefreien Toiletten gewährleisten. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern es sind Vorschläge für die Umsetzung. __________________________________________________________________________ Gesetzliche Grundlage des Prüfauftrages ist die Umsetzung der barrierefreien politischen Teilhabe: § 1 BGG NRW Ziel des Gesetzes/Geltungsbereich - 3 - (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu verhin- dern und zu beseitigen sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Men- schen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft durch die Beseitigung von Barrieren und die Herstellung von Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung. […] (3) Die Träger öffentlicher Belange sind verpflichtet, sich aktiv für die Ziele des Gesetzes ein- zusetzen. § 2 BGG NRW Verbot jeder Diskriminierung (1) Eine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit Behinde- rungen oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, auf Grund ihrer Behinderung o- der ihrer drohenden Behinderung im Vergleich zu Menschen ohne Behinderungen unter- schiedlich behandelt werden, ohne dass hierfür ein zwingender Grund vorliegt und dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder in ihrer selbstbestimm- ten Lebensführung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. (2) Die Träger öffentlicher Belange dürfen Menschen mit Behinderungen nicht diskriminieren und haben in ihrem Verantwortungsbereich Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass es zu Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen kommt. Mit freundlichen Grüßen gez. Lino Hammer gez. Niklas Kienitz GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer CDU-Fraktionsgeschäftsführer gez. Lucas Sickmöller Volt-Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1583/2023
- Typ
- Gem. Antrag nach § 3 (Grüne)
- Datum
- 05.09.2023
- Erstellt
- 05.09.2023 12:34