Mandari Insight

2011/0507

Kooperationsvereinbarung 'Selbstständige Schule' mit der Martin-Behaim-Schule

Magistratsvorlage 25.11.2011

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2011/0507

13.7 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

51.5 KB · application/pdf

Ansehen

2011/0507

3172 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
07.12.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Schulamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0507 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Kooperationsvere inbarung "Selbstständige Schule" mit der Martin-Behaim-Schule 
 
Vorlage vom: 25.11.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Dem Abschluss der Kooperationsvereinbarung zur Selbstverwaltung und Selbstständigkeit der Martin-
Behaim-Schule im Rahmen des Projektes „Selbstständige Berufliche Schule“ wird zugestimmt. 
 
 
 
Anlagen: Kooperationsvereinbarung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25. November 2011:  
 
 
Die Martin-Behaim-Schule nimmt seit dem Jahr 2005 an dem Modellprojekt „Selbstverantwortung 
plus“ des Landes Hessen teil, das Ende des Jahres 2011 endet. 
 
Um die im Rahmen des Modellprojektes „Selbstverantwortung plus“ erfolgreiche Entwicklung der 
Schule fortsetzen zu können, haben Plenum und Schulvorstand der Martin-Behaim-Schule beschlos-
sen, dass die Schule als „Selbstständige Schule“ nach § 127 c Hessisches Schulgesetz weiterarbeiten 
soll. 
 
Da die bisher im Rahmen des Projektes „Selbstverantwortung plus“ geltende Vereinbarung zum 
31.12.2011 ausläuft, wird der Abschluss einer neuen Kooperationsvereinbarung zwischen der Martin-
Behaim-Schule, dem Land Hessen und der Wissenschaftsstadt Darmstadt erforderlich. 
 
Die neue Vereinbarung (Anlage 1), die ab dem 1. Januar 2012 gelten soll, entspricht weitgehend der 
bisherigen Kooperationsvereinbarung. 
 
Die Martin-Behaim-Schule erhält, wie bisher, die bei der Kostenstelle 040-022-1000 etatisierten Bud-
getbeträge des Ergebnis- und Finanzhaushaltes sowie den ihr zustehenden Anteil an den Mitteln der 
Kostenstelle 040-000-0330 (IT an Schulen). Dies sind im aktuellen Haushaltsjahr 2011 folgende Be-
träge:  
 
Budget Ergebnishaushalt: 42.500,-- Euro  
Budget Finanzhaushalt: 13.000,-- Euro  
IT an Schulen:  rd. 33.700,-- Euro  
 
Die Buchung der Einnahmen und Ausgaben nimmt die Martin-Behaim-Schule selbst im Buchungssys-
tem nsk vor. Dies funktionierte im Rahmen des Modellprojektes „Selbstverantwortung plus“ problem-
los; es gab keine Budgetüberschreitungen. 
 
Um der Schule auch im Falle einer erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Unterzeichnung der 
Kooperationsvereinbarung durch das Land Hessen die Weiterarbeit im Rahmen der von der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt gegebenen Möglichkeiten ohne Unterbrechung und dauerhaft zu gewähren, 
wurde in der Kooperationsvereinbarung in § 20 eine entsprechende Formulierung aufgenommen. 
 
 
Darmstadt, 25. November 2011 
40 I Sm 
 
 
Dezernat II     Dezernat IV 
 
 
 
 
 
 
Rafael Reißer     André Schellenberg 
Bürgermeister     Stadtkämmerer

anlage 1

16918 Zeichen

Kooperationsvereinbarung
zur Selbstverwaltung und Selbstständigkeit 
der Martin-Behaim-Schule Darmstadt 
Zwischen
dem Land Hessen,
vertreten durch das Hessische Kultusministerium, 
dieses vertreten durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-
Dieburg und die Stadt Darmstadt 
dieses vertreten durch den Leiter / die Leiterin des Staatlichen Schulamtes 
- im Folgenden als „das Land“ bezeichnet - 
und
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
vertreten durch den Magistrat 
- im Folgenden als „der Schulträger“ bezeichnet -
und
der Martin-Behaim-Schule Darmstadt
vertreten durch die Schulleiterin / den Schulleiter 
- im Folgenden als „die Schule“ bezeichnet -
wird die folgende Kooperationsvereinbarung zur Selbstverwaltung und Selbststän-
digkeit der Martin-Behaim-Schule Darmstadt geschlossen:

2
Inhaltsübersicht:
Allgemeiner Teil 
Erster Abschnitt: Allgemeine Grundlagen 
§ 1 Vereinbarungsgegenstand 
§ 2 Dokumentation und Rechenschaftslegung 
§ 3 Rechtsvorschriften des Schulträgers 
Zweiter Abschnitt: Finanzen 
§ 4 Schulbudget 
§ 5  Disponibles Schulbudget 
§ 6 Deckungsfähigkeit 
§ 7 Übertragbarkeit der Mittel 
§ 8 Finanzbericht der Schule 
§ 9 Bewirtschaftung des disponiblen Schulbudgets 
§ 10 Einnahmen der Schule 
§ 11 Bezüge der Landesbediensteten 
Dritter Abschnitt: Eigentumsregelungen 
§ 12 Eigentum an Anlagevermögen 
Vierter Abschnitt: Abschluss von Rechtsgeschäften  
Leistungen des Staatlichen Schulamts und des Schulträgers 
§ 13 Abschluss von Rechtsgeschäften 
§ 14 Leistungen des Staatlichen Schulamts 
§ 15 Leistungen des Schulträgers 
Fünfter Abschnitt: Bildungsnetzwerk und Qualitätsmanagement 
§ 16 Regionales Bildungsnetzwerk 
§ 17 Qualitätsmanagement und Evaluation 
Schlussbestimmungen
§ 18 Fach- und Dienstaufsicht 
§ 19 Vertragsdauer 
§ 20 Salvatorische Klausel

3
Allgemeiner Teil 
Erster Abschnitt 
Allgemeine Grundlagen 
§ 1 Vereinbarungsgegenstand 
(1) Gegenstand der Vereinbarung ist die Selbstverwaltung und Selbstständig-
keit der Martin-Behaim-Schule auf Basis der §§ 127 ff HSchG. 
(2) Rechtliche Grundlage der Kooperationsvereinbarung ist § 127 c HSchG. 
(3) Ziel ist, die Qualität von Unterricht und schulischer Arbeit zu verbessern. Zu 
diesem Zweck erhält die Schule größere Entscheidungsfreiheit insbesonde-
re in organisatorischen, personellen und finanziellen Fragen. 
(4) Das Staatliche Schulamt, der Schulträger und die Schule verpflichten sich 
zur gemeinsamen Umsetzung dieser Zielsetzung auf der Grundlage dieser 
Kooperationsvereinbarung.
§ 2 Dokumentation und Rechenschaftslegung 
Die Schule dokumentiert ihre schulische Arbeit und legt Rechenschaft ab ge-
genüber dem Hessischen Kultusministerium und dem Schulträger. 
§ 3 Rechtsvorschriften des Schulträgers 
(1) Bei der Durchführung dieser Vereinbarung sind die nachstehenden Rege-
lungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten: 
- Vergabebestimmungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und die all-
gemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen und Leis-
tungen (VOB und VOL) 
- sonstige Verwaltungsvorschriften der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
Inventarordnung, Dienstanweisung für Vergaben 
(2) Die Schule kann auf Antrag von den Jahresausschreibungen der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt befreit werden. Zurzeit besteht eine Befreiung von 
den Jahresausschreibungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für EDV-
Ausstattung und Kopiergeräte. Die Überwachung der hierfür vorgeschrie-
benen Ausschreibungsunterlagen wird auf die Schule übertragen. 
Zweiter Abschnitt  
Finanzen
§ 4 Schulbudget 
(1) Die Schule erstellt jeweils für ein Haushaltsjahr (= Kalenderjahr) das Schul-
budget. Dieses enthält sämtliche Mittel des Landes, des Schulträgers und 
Dritter sowie Einnahmen der Schule. 
(2) Die Landesmittel ergeben sich aus dem jeweils gültigen Landeshaushalts-
plan.
(3) Die Mittel des Schulträgers ergeben sich aus dem jeweils gültigen Haus-
haltsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, wobei die Martin-Behaim-
Schule bei den Haushaltsansätzen mit den anderen beruflichen Schulen 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt gleichbehandelt wird.

4
Aus dem Budget des Ergebnishaushaltes sind die Ausgaben für folgende 
Zwecke zu leisten: 
- Unterhaltung des Büro- und Betriebsinventars 
- Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter 
- Verbrauchsmittel 
- Lehr- und Unterrichtsmittel 
- Kopierkosten 
- Schulveranstaltungen 
- Geschäftsbedürfnisse 
- Rundfunk- und Fernsehgebühren 
- Fernsprechgebühren 
- Sonstige Geschäftsausgaben 
- PC-Support 
Das Budget des Finanzhaushaltes setzt sich aus folgenden Beträgen zu-
sammen:
Auszahlungen für Investitionen in Sachanlagevermögen und immaterielles 
Anlagevermögen 
(Kostenstelle: 040-022-2000) 
+ Übertrag „Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens“ aus vo-
rangegangen Haushaltsjahren 
Der auf die Martin-Behaim-Schule entfallende Anteil der Kostenstelle IT an 
Schulen
(Kostenstelle: 040-000-0330) 
Die Mittel der Budgets des Ergebnis- und Finanzhaushaltes sind getrennt 
voneinander zu verwalten. 
(4) Für den Fall, dass die Haushaltsentwicklung dies zwingend erfordert, kann 
das Budget im Haushaltsvollzug entsprechend angepasst werden. 
(5) Ergibt sich durch Veränderungen bei den Schülerzahlen ein veränderter 
Lehrerbedarf, kann die Zahl der zugewiesenen Lehrerstellen und das Bud-
get (Landesanteil) entsprechend angepasst werden. 
§ 5 Disponibles Schulbudget 
(1) Die Bestandteile des Schulbudgets, über deren Verwendung die Schule 
selbstständig entscheidet, bilden das disponible Schulbudget. Es setzt sich 
zusammen aus den für die Schule disponiblen Mitteln des Landes und des 
Schulträgers, Mitteln Dritter sowie Einnahmen der Schule. 
(2) Land- und Schulträger stellen ihren jeweiligen Anteil an dem disponiblen 
Budget für jedes Haushaltsjahr fest. Der Entscheidung der Schule sollen 
möglichst alle Leistungen des Landes, des Schulträgers sowie alle Drittmit-
tel unterliegen. 
(3) Die Landesmittel sind nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushaltsplans 
disponibel. Näheres kann durch Erlass geregelt werden. 
(4) Die im § 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung aufgeführten Mittel des Schulträgers 
sind in voller Höhe disponibel.

5
§ 6 Deckungsfähigkeit 
(1) Der Landesanteil am disponiblen Schulbudget ist in sich deckungsfähig 
nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushaltsplans. 
(2) Der Anteil des Schulträgers am disponiblen Schulbudget ist jeweils für den 
Ergebnis- und Finanzhaushalt in sich deckungsfähig. Ersparte Mittel des 
Ergebnishaushaltes können für Ausgaben im Finanzhaushalt verwendet 
werden. Die eventuelle Verschiebung vom Ergebnis- in den Finanzhaushalt 
ist mit der Übertragung von Haushaltsausgaberesten zu beantragen. Eine 
Verschiebung vom Ergebnis- in den Finanzhaushalt im laufenden Haus-
haltsjahr ist ebenfalls zu beantragen. Anschaffungen, die aus den während 
des laufenden Haushaltsjahres zu verschiebenden Mitteln getätigt werden 
sollen, können erst nach Genehmigung der Mittelverschiebung durch den 
Stadtkämmerer vorgenommen werden. 
(3) Die disponiblen Anteile von Land und Schulträger sind gegenseitig de-
ckungsfähig und bilden damit ein gemeinsames disponibles Schulbudget. 
(4) Der disponible Anteil eines Haushaltsansatzes, der für die Zwecke des je-
weils anderen Rechtsträgers verwendet wird, unterliegt der Ausgleichs-
pflicht jeweils zum Ende des übernächsten Haushaltsjahres. Die Aus-
gleichspflicht liegt vor, wenn in einem Haushaltsjahr die disponiblen Mittel 
des Schulträgers im Ergebnishaushalt für „Aufwendungen für Sach- und 
Dienstleistungen" (Entsprechende Sachkonten der Kostenstelle 040-022-
2000) zur Deckung der notwendigen Ausgaben nicht ausreichen. 
§ 7 Übertragbarkeit der Mittel
(1) Nicht verbrauchte Mittel des Landes können nach Maßgabe des geltenden 
Landeshaushaltsplans in das folgende Haushaltsjahr als Rücklagen über-
tragen werden.
(2) Nicht verbrauchte Mittel des Schulträgers können in voller Höhe in das fol-
gende Haushaltsjahr als Rücklagen übertragen werden. 
§ 8 Finanzbericht der Schule 
(1) Die Schule stellt gemäß § 2 ihr Budget in einem jährlichen Finanzbericht 
dar und weist die Verwendung der disponiblen Mittel nach.
(2) Die Schule dokumentiert die Unterrichtsabdeckung. 
(3) Die Revision des Schulbudgets erfolgt durch eine von Land und Schulträger 
gemeinsam organisierte Prüfung. Einzelheiten bleiben einer gesonderten 
Absprache vorbehalten. 
(4) Das Land Hessen, der Schulträger sowie das städtische Revisionsamt und 
der Landesrechnungshof sowie der Präsident des Landesrechnungshofs – 
überörtliche Prüfung - sind berechtigt, die Verwendung der Mittel in der 
Schule zu prüfen, die dazugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte 
zu verlangen. 
§ 9 Bewirtschaftung des disponiblen Schulbudgets 
(1) Die Schule entscheidet im Rahmen der übertragenen Ressourcenverant-
wortung über die Verwendung des disponiblen Schulbudgets. 
(2) Die Zuständigkeiten des Schulleiters/ der Schulleiterin, des Plenums und 
des Schulvorstands ergeben sich aus der vom Hessischen Kultusministeri-

6
um am 26.11.2009 genehmigten Schulverfassung, sowie dem Hessischen 
Schulgesetz und den dazu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten.
(3) Die Abwicklung von Zahlungen gemäß den Entscheidungen der Schule ü-
ber die Mittelverwendung obliegt dem Staatlichen Schulamt beziehungs-
weise den zuständigen Stellen des Schulträgers unter Beachtung der Be-
stimmungen des § 15. 
§ 10 Einnahmen der Schule 
(1) Einnahmen aus schulischen Veranstaltungen, aus Dienstleistungen für Drit-
te oder sonstigen mit dem Schulbetrieb verbundenen Betätigungen stehen 
der Schule zu. Der Schulträger entscheidet, in welchem Umfang der Schule 
die Einnahmen aus der Vermietung von Räumen, Flächen, Einrichtungen 
oder Ausstattungsgegenständen der Schule verbleiben. 
(2) Die überlassenen Mittel stehen der Schule zur eigenen Verwendung zu. 
(3) Die Gelder sollen auf ein Bankkonto nach § 15 Abs. 1 eingezahlt werden. 
(4) Die Schule ist verantwortlich für die Dokumentation der Kontobewegungen. 
Sie ist dem Schulträger zur Rechenschaft verpflichtet und muss auf dessen 
Verlangen die Verwendung der Mittel belegen. 
§ 11 Bezüge der Landesbediensteten 
(1) Die Bezüge der Landesbediensteten werden von der Hessischen Bezü-
gestelle berechnet und bezahlt. 
(2) Zum Zwecke der Budgetplanung und -überwachung erhält die Schule vom 
Staatlichen Schulamt monatlich eine Personalkostenhochrechnung. Die 
Hochrechnung listet die vom Land gezahlten Bezüge sowohl pro Monat als 
auch kumuliert für das Jahr auf. 
Dritter Abschnitt 
Eigentumsregelungen
§ 12 Eigentum an Anlagevermögen 
(1) Gegenstände des Anlagevermögens, welche die Schule vollständig oder 
teilweise mit disponiblen Mitteln des La ndes bezahlt, gehen in das Eigen-
tum des Schulträgers über.
(2) Die Schule ist verantwortlich für die Inventarisierung der Gegenstände. 
Vierter Abschnitt 
Abschluss von Rechtsgeschäften 
Leistungen des Staatlichen Schulamts und des Schulträgers
§ 13 Abschluss von Rechtsgeschäften 
(1) Die Schule ist nach Maßgabe der geltenden rechtlichen Bestimmungen, 
insbesondere der entsprechenden Vertretungs- und Zuständigkeitsanord-
nungen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums, berech-
tigt, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für das Land abzuschließen.

7
(2) Die Schule ist nach Maßgabe der geltenden rechtlichen Bestimmungen, 
insbesondere § 127 a des Hessischen Schulgesetzes, und der nachste-
henden Regelungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften für den Schul-
träger berechtigt: 
1. Der Schulleiter/die Schulleiterin kann im Namen des Schulträgers Ver-
pflichtungen bis zur Höhe des Schulbudgets, unter Berücksichtigung der 
städtischen Vergaberichtlinien (nach § 3 dieser Vereinbarung), einge-
hen.
2. Grundstücksgeschäfte und die Aufnahme von Krediten aller Art sind 
ausgeschlossen.
§ 14 Leistungen des Staatlichen Schulamtes 
(1) Das Staatliche Schulamt unterstützt die Schule unter anderem in finanziel-
len und rechtlichen Fragen. Es stellt die Daten aus dem Landeshaushalt 
und der Landesverwaltung zur Verfügung, welche die Schule zur Aufstel-
lung ihres Budgets und zur Bewirtschaftung der disponiblen Landesmittel 
braucht. Dazu zählen insbesondere die Personalkostenhochrechnung nach 
§ 11 Abs. 2 und die sächlichen Verwaltungsausgaben. 
(2) Das Staatliche Schulamt übernimmt insbesondere die Abwicklung von Zah-
lungen gemäß § 9 Abs. 3. 
§ 15 Leistungen des Schulträgers
(1) Es besteht ein eigenes Bankgirokonto zugunsten der Schule (zweckgebun-
denes Konto). Der Schulleiter/ die Schulleiterin erhält die Verfügungsbefug-
nis über das Konto. Das Girokonto wird auf Guthabenbasis geführt. Über-
ziehungen sind im Kontovertrag auszuschließen. 
(2) Die Schule bucht ihre Einnahmen und Ausgaben direkt in dem Buchungs-
system (NSK) des Schulträgers. 
(3) Der Schulträger stellt der Schule die Daten aus dem Kommunalhaushalt zur 
Verfügung, welche sie zur Aufstellung ihres Budgets benötigt. 
Fünfter Abschnitt 
Bildungsnetzwerk 
Qualitätsmanagement 
§ 16 Regionales Kompetenzzentrum
(1) Die Schule wirkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und den gel-
tenden Verwaltungsrichtlinien als „Gelenkstelle zwischen beruflicher Aus-, 
Fort- und Weiterbildung“ bei der Befähigung zum lebensbegleitenden Ler-
nen durch die Entwicklung von Fort- und Weiterbildungsangeboten, die ü-
ber den Bildungs- und Erziehungsauftrag hinausgehen, zum Wohle der Re-
gion mit. Dabei müssen Erstausbildung und berufliche Fort- und Weiterbil-
dung curricular sinnvoll im Sinne eines Gesamtkonzeptes verknüpft werden. 
(2) Berufliche Fort- und Weiterbildungsangebote der Schule sollen sich subsi-
diär und nachfrageorientiert auf zusätzliche und ergänzende Kompetenzen 
und Ressourcen beziehen. Die Angebote erfolgen auf der Grundlage einer

8
Vollkostenrechnung. Zwischen den Fort- und Weiterbildungsträgern der 
Region und der Schule sollen kontinuierliche Absprachen und Vereinbarun-
gen über berufliche Fort- und Weiterbildungsangebote getroffen werden mit 
dem Ziel, die besonderen Stärken der einzelnen Parteien bestmöglich zu 
nutzen.
(3) Die Martin-Behaim-Schule kann hierzu 
/g120Formen der Abstimmung der Bildungsangebote entwickeln, 
/g120Beiträge zum Aufbau eines regionalen Bildungsangebotes leisten, 
/g120bei dem Aufbau einer Infrastruktur miteinander vernetzter Bildungsan-
gebote mitwirken.
(4) Berufliche Fort- und Weiterbildungsangebote nach Abs. 2 werden vom 
Schulträger wie schulische Angebote behandelt. Personen, die freiwillig 
diese berufliche Fort- und Weiterbildung wahrnehmen, gelten als Lernende 
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. 
§ 17 Qualitätsmanagement und Evaluation 
(1) Die Martin-Behaim-Schule führt gemäß § 1 Abs. 3 der Vereinbarung als 
zertifizierbares Qualitätsmanagementsystem Q2E (Qualität durch Evaluati-
on und Entwicklung) ein und nimmt an externen Evaluationsmaßnahmen 
teil.
(2) Darüber hinaus sind Maßnahmen der schulischen Weiterentwicklung Ge-
genstand des Schulprogramms. 
Schlussbestimmungen
§ 18 Fach- und Dienstaufsicht
Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Fach-, Dienst- und Rechts-
aufsicht bleiben unberührt. 
§ 19 Vertragsdauer 
(1) Die Kooperationsvereinbarung wird wirksam ab dem 01.01.2012 und gilt 
zunächst für drei Jahre. Sie verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, 
wenn sie nicht 3 Monate vor Ende des Jahres, also spätestens am 30.09., 
gekündigt wurde.
(2) Verletzt ein Vertragspartner seine sich aus dieser Kooperationsvereinba-
rung ergebenden Pflichten, steht den anderen Kooperationspartnern das 
Recht zur fristlosen Kündigung zu. 
(3) Die Kooperationsvereinbarung kann durch Vereinbarung ergänzt oder ab-
geändert werden, ohne dass es einer Kündigung der zu ergänzenden 
und/oder abzuändernden Vereinbarung bedarf. Änderungen oder Ergän-
zungen bedürfen der Schriftform.
(4) Die Regelungen des Zweiten Abschnitts (Finanzen) werden – sofern erfor-
derlich – zu Beginn eines neuen Kalenderjahrs den Vorgaben der jeweils 
geltenden Haushaltspläne angepasst. 
(5) Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder 
werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unbe-
rührt. Die Vertragspartner werden an Stelle der unwirksamen Bestimmung

9
eine wirksame vereinbaren, die dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe 
kommt.
(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt 
unberührt.
§ 20 Salvatorische Klausel 
Die Vereinbarung gilt in den Teilen die den Schulträger und die Schule betreffen 
ab dem 01.01.2012, unabhängig davon, ob oder zu welchem Zeitpunkt das 
Land dieser zustimmt. 
Für das Land: Für den Schulträger: 
Darmstadt, den _________________ 
______________________________________ 
von Kymmel 
Stellvertretender Amtsleiter Staatliches Schulamt
Darmstadt, den _______________ 
_______________________________________ 
Partsch 
Oberbürgermeister 
_______________________________________ 
Reißer, Bürgermeister 
Für die Schule:  
Darmstadt, den _________________ 
______________________________________ 
Häfner, Schulleiter

Beratungsverlauf (1)

TOP 645

Details

Vorlagen-Nr.
2011/0507
Typ
Magistratsvorlage
Datum
25.11.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00