2011/0507
Kooperationsvereinbarung 'Selbstständige Schule' mit der Martin-Behaim-Schule
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2011/0507
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 07.12.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Schulamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0507 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Kooperationsvere inbarung "Selbstständige Schule" mit der Martin-Behaim-Schule Vorlage vom: 25.11.2011 Beschlussvorschlag: Dem Abschluss der Kooperationsvereinbarung zur Selbstverwaltung und Selbstständigkeit der Martin- Behaim-Schule im Rahmen des Projektes „Selbstständige Berufliche Schule“ wird zugestimmt. Anlagen: Kooperationsvereinbarung Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 25. November 2011: Die Martin-Behaim-Schule nimmt seit dem Jahr 2005 an dem Modellprojekt „Selbstverantwortung plus“ des Landes Hessen teil, das Ende des Jahres 2011 endet. Um die im Rahmen des Modellprojektes „Selbstverantwortung plus“ erfolgreiche Entwicklung der Schule fortsetzen zu können, haben Plenum und Schulvorstand der Martin-Behaim-Schule beschlos- sen, dass die Schule als „Selbstständige Schule“ nach § 127 c Hessisches Schulgesetz weiterarbeiten soll. Da die bisher im Rahmen des Projektes „Selbstverantwortung plus“ geltende Vereinbarung zum 31.12.2011 ausläuft, wird der Abschluss einer neuen Kooperationsvereinbarung zwischen der Martin- Behaim-Schule, dem Land Hessen und der Wissenschaftsstadt Darmstadt erforderlich. Die neue Vereinbarung (Anlage 1), die ab dem 1. Januar 2012 gelten soll, entspricht weitgehend der bisherigen Kooperationsvereinbarung. Die Martin-Behaim-Schule erhält, wie bisher, die bei der Kostenstelle 040-022-1000 etatisierten Bud- getbeträge des Ergebnis- und Finanzhaushaltes sowie den ihr zustehenden Anteil an den Mitteln der Kostenstelle 040-000-0330 (IT an Schulen). Dies sind im aktuellen Haushaltsjahr 2011 folgende Be- träge: Budget Ergebnishaushalt: 42.500,-- Euro Budget Finanzhaushalt: 13.000,-- Euro IT an Schulen: rd. 33.700,-- Euro Die Buchung der Einnahmen und Ausgaben nimmt die Martin-Behaim-Schule selbst im Buchungssys- tem nsk vor. Dies funktionierte im Rahmen des Modellprojektes „Selbstverantwortung plus“ problem- los; es gab keine Budgetüberschreitungen. Um der Schule auch im Falle einer erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung durch das Land Hessen die Weiterarbeit im Rahmen der von der Wissen- schaftsstadt Darmstadt gegebenen Möglichkeiten ohne Unterbrechung und dauerhaft zu gewähren, wurde in der Kooperationsvereinbarung in § 20 eine entsprechende Formulierung aufgenommen. Darmstadt, 25. November 2011 40 I Sm Dezernat II Dezernat IV Rafael Reißer André Schellenberg Bürgermeister Stadtkämmerer
anlage 1
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Kooperationsvereinbarung zur Selbstverwaltung und Selbstständigkeit der Martin-Behaim-Schule Darmstadt Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Kultusministerium, dieses vertreten durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt- Dieburg und die Stadt Darmstadt dieses vertreten durch den Leiter / die Leiterin des Staatlichen Schulamtes - im Folgenden als „das Land“ bezeichnet - und der Wissenschaftsstadt Darmstadt vertreten durch den Magistrat - im Folgenden als „der Schulträger“ bezeichnet - und der Martin-Behaim-Schule Darmstadt vertreten durch die Schulleiterin / den Schulleiter - im Folgenden als „die Schule“ bezeichnet - wird die folgende Kooperationsvereinbarung zur Selbstverwaltung und Selbststän- digkeit der Martin-Behaim-Schule Darmstadt geschlossen: 2 Inhaltsübersicht: Allgemeiner Teil Erster Abschnitt: Allgemeine Grundlagen § 1 Vereinbarungsgegenstand § 2 Dokumentation und Rechenschaftslegung § 3 Rechtsvorschriften des Schulträgers Zweiter Abschnitt: Finanzen § 4 Schulbudget § 5 Disponibles Schulbudget § 6 Deckungsfähigkeit § 7 Übertragbarkeit der Mittel § 8 Finanzbericht der Schule § 9 Bewirtschaftung des disponiblen Schulbudgets § 10 Einnahmen der Schule § 11 Bezüge der Landesbediensteten Dritter Abschnitt: Eigentumsregelungen § 12 Eigentum an Anlagevermögen Vierter Abschnitt: Abschluss von Rechtsgeschäften Leistungen des Staatlichen Schulamts und des Schulträgers § 13 Abschluss von Rechtsgeschäften § 14 Leistungen des Staatlichen Schulamts § 15 Leistungen des Schulträgers Fünfter Abschnitt: Bildungsnetzwerk und Qualitätsmanagement § 16 Regionales Bildungsnetzwerk § 17 Qualitätsmanagement und Evaluation Schlussbestimmungen § 18 Fach- und Dienstaufsicht § 19 Vertragsdauer § 20 Salvatorische Klausel 3 Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Allgemeine Grundlagen § 1 Vereinbarungsgegenstand (1) Gegenstand der Vereinbarung ist die Selbstverwaltung und Selbstständig- keit der Martin-Behaim-Schule auf Basis der §§ 127 ff HSchG. (2) Rechtliche Grundlage der Kooperationsvereinbarung ist § 127 c HSchG. (3) Ziel ist, die Qualität von Unterricht und schulischer Arbeit zu verbessern. Zu diesem Zweck erhält die Schule größere Entscheidungsfreiheit insbesonde- re in organisatorischen, personellen und finanziellen Fragen. (4) Das Staatliche Schulamt, der Schulträger und die Schule verpflichten sich zur gemeinsamen Umsetzung dieser Zielsetzung auf der Grundlage dieser Kooperationsvereinbarung. § 2 Dokumentation und Rechenschaftslegung Die Schule dokumentiert ihre schulische Arbeit und legt Rechenschaft ab ge- genüber dem Hessischen Kultusministerium und dem Schulträger. § 3 Rechtsvorschriften des Schulträgers (1) Bei der Durchführung dieser Vereinbarung sind die nachstehenden Rege- lungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten: - Vergabebestimmungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und die all- gemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen und Leis- tungen (VOB und VOL) - sonstige Verwaltungsvorschriften der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Inventarordnung, Dienstanweisung für Vergaben (2) Die Schule kann auf Antrag von den Jahresausschreibungen der Wissen- schaftsstadt Darmstadt befreit werden. Zurzeit besteht eine Befreiung von den Jahresausschreibungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für EDV- Ausstattung und Kopiergeräte. Die Überwachung der hierfür vorgeschrie- benen Ausschreibungsunterlagen wird auf die Schule übertragen. Zweiter Abschnitt Finanzen § 4 Schulbudget (1) Die Schule erstellt jeweils für ein Haushaltsjahr (= Kalenderjahr) das Schul- budget. Dieses enthält sämtliche Mittel des Landes, des Schulträgers und Dritter sowie Einnahmen der Schule. (2) Die Landesmittel ergeben sich aus dem jeweils gültigen Landeshaushalts- plan. (3) Die Mittel des Schulträgers ergeben sich aus dem jeweils gültigen Haus- haltsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, wobei die Martin-Behaim- Schule bei den Haushaltsansätzen mit den anderen beruflichen Schulen der Wissenschaftsstadt Darmstadt gleichbehandelt wird. 4 Aus dem Budget des Ergebnishaushaltes sind die Ausgaben für folgende Zwecke zu leisten: - Unterhaltung des Büro- und Betriebsinventars - Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter - Verbrauchsmittel - Lehr- und Unterrichtsmittel - Kopierkosten - Schulveranstaltungen - Geschäftsbedürfnisse - Rundfunk- und Fernsehgebühren - Fernsprechgebühren - Sonstige Geschäftsausgaben - PC-Support Das Budget des Finanzhaushaltes setzt sich aus folgenden Beträgen zu- sammen: Auszahlungen für Investitionen in Sachanlagevermögen und immaterielles Anlagevermögen (Kostenstelle: 040-022-2000) + Übertrag „Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens“ aus vo- rangegangen Haushaltsjahren Der auf die Martin-Behaim-Schule entfallende Anteil der Kostenstelle IT an Schulen (Kostenstelle: 040-000-0330) Die Mittel der Budgets des Ergebnis- und Finanzhaushaltes sind getrennt voneinander zu verwalten. (4) Für den Fall, dass die Haushaltsentwicklung dies zwingend erfordert, kann das Budget im Haushaltsvollzug entsprechend angepasst werden. (5) Ergibt sich durch Veränderungen bei den Schülerzahlen ein veränderter Lehrerbedarf, kann die Zahl der zugewiesenen Lehrerstellen und das Bud- get (Landesanteil) entsprechend angepasst werden. § 5 Disponibles Schulbudget (1) Die Bestandteile des Schulbudgets, über deren Verwendung die Schule selbstständig entscheidet, bilden das disponible Schulbudget. Es setzt sich zusammen aus den für die Schule disponiblen Mitteln des Landes und des Schulträgers, Mitteln Dritter sowie Einnahmen der Schule. (2) Land- und Schulträger stellen ihren jeweiligen Anteil an dem disponiblen Budget für jedes Haushaltsjahr fest. Der Entscheidung der Schule sollen möglichst alle Leistungen des Landes, des Schulträgers sowie alle Drittmit- tel unterliegen. (3) Die Landesmittel sind nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushaltsplans disponibel. Näheres kann durch Erlass geregelt werden. (4) Die im § 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung aufgeführten Mittel des Schulträgers sind in voller Höhe disponibel. 5 § 6 Deckungsfähigkeit (1) Der Landesanteil am disponiblen Schulbudget ist in sich deckungsfähig nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushaltsplans. (2) Der Anteil des Schulträgers am disponiblen Schulbudget ist jeweils für den Ergebnis- und Finanzhaushalt in sich deckungsfähig. Ersparte Mittel des Ergebnishaushaltes können für Ausgaben im Finanzhaushalt verwendet werden. Die eventuelle Verschiebung vom Ergebnis- in den Finanzhaushalt ist mit der Übertragung von Haushaltsausgaberesten zu beantragen. Eine Verschiebung vom Ergebnis- in den Finanzhaushalt im laufenden Haus- haltsjahr ist ebenfalls zu beantragen. Anschaffungen, die aus den während des laufenden Haushaltsjahres zu verschiebenden Mitteln getätigt werden sollen, können erst nach Genehmigung der Mittelverschiebung durch den Stadtkämmerer vorgenommen werden. (3) Die disponiblen Anteile von Land und Schulträger sind gegenseitig de- ckungsfähig und bilden damit ein gemeinsames disponibles Schulbudget. (4) Der disponible Anteil eines Haushaltsansatzes, der für die Zwecke des je- weils anderen Rechtsträgers verwendet wird, unterliegt der Ausgleichs- pflicht jeweils zum Ende des übernächsten Haushaltsjahres. Die Aus- gleichspflicht liegt vor, wenn in einem Haushaltsjahr die disponiblen Mittel des Schulträgers im Ergebnishaushalt für „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen" (Entsprechende Sachkonten der Kostenstelle 040-022- 2000) zur Deckung der notwendigen Ausgaben nicht ausreichen. § 7 Übertragbarkeit der Mittel (1) Nicht verbrauchte Mittel des Landes können nach Maßgabe des geltenden Landeshaushaltsplans in das folgende Haushaltsjahr als Rücklagen über- tragen werden. (2) Nicht verbrauchte Mittel des Schulträgers können in voller Höhe in das fol- gende Haushaltsjahr als Rücklagen übertragen werden. § 8 Finanzbericht der Schule (1) Die Schule stellt gemäß § 2 ihr Budget in einem jährlichen Finanzbericht dar und weist die Verwendung der disponiblen Mittel nach. (2) Die Schule dokumentiert die Unterrichtsabdeckung. (3) Die Revision des Schulbudgets erfolgt durch eine von Land und Schulträger gemeinsam organisierte Prüfung. Einzelheiten bleiben einer gesonderten Absprache vorbehalten. (4) Das Land Hessen, der Schulträger sowie das städtische Revisionsamt und der Landesrechnungshof sowie der Präsident des Landesrechnungshofs – überörtliche Prüfung - sind berechtigt, die Verwendung der Mittel in der Schule zu prüfen, die dazugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen. § 9 Bewirtschaftung des disponiblen Schulbudgets (1) Die Schule entscheidet im Rahmen der übertragenen Ressourcenverant- wortung über die Verwendung des disponiblen Schulbudgets. (2) Die Zuständigkeiten des Schulleiters/ der Schulleiterin, des Plenums und des Schulvorstands ergeben sich aus der vom Hessischen Kultusministeri- 6 um am 26.11.2009 genehmigten Schulverfassung, sowie dem Hessischen Schulgesetz und den dazu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschrif- ten. (3) Die Abwicklung von Zahlungen gemäß den Entscheidungen der Schule ü- ber die Mittelverwendung obliegt dem Staatlichen Schulamt beziehungs- weise den zuständigen Stellen des Schulträgers unter Beachtung der Be- stimmungen des § 15. § 10 Einnahmen der Schule (1) Einnahmen aus schulischen Veranstaltungen, aus Dienstleistungen für Drit- te oder sonstigen mit dem Schulbetrieb verbundenen Betätigungen stehen der Schule zu. Der Schulträger entscheidet, in welchem Umfang der Schule die Einnahmen aus der Vermietung von Räumen, Flächen, Einrichtungen oder Ausstattungsgegenständen der Schule verbleiben. (2) Die überlassenen Mittel stehen der Schule zur eigenen Verwendung zu. (3) Die Gelder sollen auf ein Bankkonto nach § 15 Abs. 1 eingezahlt werden. (4) Die Schule ist verantwortlich für die Dokumentation der Kontobewegungen. Sie ist dem Schulträger zur Rechenschaft verpflichtet und muss auf dessen Verlangen die Verwendung der Mittel belegen. § 11 Bezüge der Landesbediensteten (1) Die Bezüge der Landesbediensteten werden von der Hessischen Bezü- gestelle berechnet und bezahlt. (2) Zum Zwecke der Budgetplanung und -überwachung erhält die Schule vom Staatlichen Schulamt monatlich eine Personalkostenhochrechnung. Die Hochrechnung listet die vom Land gezahlten Bezüge sowohl pro Monat als auch kumuliert für das Jahr auf. Dritter Abschnitt Eigentumsregelungen § 12 Eigentum an Anlagevermögen (1) Gegenstände des Anlagevermögens, welche die Schule vollständig oder teilweise mit disponiblen Mitteln des La ndes bezahlt, gehen in das Eigen- tum des Schulträgers über. (2) Die Schule ist verantwortlich für die Inventarisierung der Gegenstände. Vierter Abschnitt Abschluss von Rechtsgeschäften Leistungen des Staatlichen Schulamts und des Schulträgers § 13 Abschluss von Rechtsgeschäften (1) Die Schule ist nach Maßgabe der geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der entsprechenden Vertretungs- und Zuständigkeitsanord- nungen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums, berech- tigt, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für das Land abzuschließen. 7 (2) Die Schule ist nach Maßgabe der geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 127 a des Hessischen Schulgesetzes, und der nachste- henden Regelungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften für den Schul- träger berechtigt: 1. Der Schulleiter/die Schulleiterin kann im Namen des Schulträgers Ver- pflichtungen bis zur Höhe des Schulbudgets, unter Berücksichtigung der städtischen Vergaberichtlinien (nach § 3 dieser Vereinbarung), einge- hen. 2. Grundstücksgeschäfte und die Aufnahme von Krediten aller Art sind ausgeschlossen. § 14 Leistungen des Staatlichen Schulamtes (1) Das Staatliche Schulamt unterstützt die Schule unter anderem in finanziel- len und rechtlichen Fragen. Es stellt die Daten aus dem Landeshaushalt und der Landesverwaltung zur Verfügung, welche die Schule zur Aufstel- lung ihres Budgets und zur Bewirtschaftung der disponiblen Landesmittel braucht. Dazu zählen insbesondere die Personalkostenhochrechnung nach § 11 Abs. 2 und die sächlichen Verwaltungsausgaben. (2) Das Staatliche Schulamt übernimmt insbesondere die Abwicklung von Zah- lungen gemäß § 9 Abs. 3. § 15 Leistungen des Schulträgers (1) Es besteht ein eigenes Bankgirokonto zugunsten der Schule (zweckgebun- denes Konto). Der Schulleiter/ die Schulleiterin erhält die Verfügungsbefug- nis über das Konto. Das Girokonto wird auf Guthabenbasis geführt. Über- ziehungen sind im Kontovertrag auszuschließen. (2) Die Schule bucht ihre Einnahmen und Ausgaben direkt in dem Buchungs- system (NSK) des Schulträgers. (3) Der Schulträger stellt der Schule die Daten aus dem Kommunalhaushalt zur Verfügung, welche sie zur Aufstellung ihres Budgets benötigt. Fünfter Abschnitt Bildungsnetzwerk Qualitätsmanagement § 16 Regionales Kompetenzzentrum (1) Die Schule wirkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und den gel- tenden Verwaltungsrichtlinien als „Gelenkstelle zwischen beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung“ bei der Befähigung zum lebensbegleitenden Ler- nen durch die Entwicklung von Fort- und Weiterbildungsangeboten, die ü- ber den Bildungs- und Erziehungsauftrag hinausgehen, zum Wohle der Re- gion mit. Dabei müssen Erstausbildung und berufliche Fort- und Weiterbil- dung curricular sinnvoll im Sinne eines Gesamtkonzeptes verknüpft werden. (2) Berufliche Fort- und Weiterbildungsangebote der Schule sollen sich subsi- diär und nachfrageorientiert auf zusätzliche und ergänzende Kompetenzen und Ressourcen beziehen. Die Angebote erfolgen auf der Grundlage einer 8 Vollkostenrechnung. Zwischen den Fort- und Weiterbildungsträgern der Region und der Schule sollen kontinuierliche Absprachen und Vereinbarun- gen über berufliche Fort- und Weiterbildungsangebote getroffen werden mit dem Ziel, die besonderen Stärken der einzelnen Parteien bestmöglich zu nutzen. (3) Die Martin-Behaim-Schule kann hierzu /g120Formen der Abstimmung der Bildungsangebote entwickeln, /g120Beiträge zum Aufbau eines regionalen Bildungsangebotes leisten, /g120bei dem Aufbau einer Infrastruktur miteinander vernetzter Bildungsan- gebote mitwirken. (4) Berufliche Fort- und Weiterbildungsangebote nach Abs. 2 werden vom Schulträger wie schulische Angebote behandelt. Personen, die freiwillig diese berufliche Fort- und Weiterbildung wahrnehmen, gelten als Lernende gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. § 17 Qualitätsmanagement und Evaluation (1) Die Martin-Behaim-Schule führt gemäß § 1 Abs. 3 der Vereinbarung als zertifizierbares Qualitätsmanagementsystem Q2E (Qualität durch Evaluati- on und Entwicklung) ein und nimmt an externen Evaluationsmaßnahmen teil. (2) Darüber hinaus sind Maßnahmen der schulischen Weiterentwicklung Ge- genstand des Schulprogramms. Schlussbestimmungen § 18 Fach- und Dienstaufsicht Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Fach-, Dienst- und Rechts- aufsicht bleiben unberührt. § 19 Vertragsdauer (1) Die Kooperationsvereinbarung wird wirksam ab dem 01.01.2012 und gilt zunächst für drei Jahre. Sie verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht 3 Monate vor Ende des Jahres, also spätestens am 30.09., gekündigt wurde. (2) Verletzt ein Vertragspartner seine sich aus dieser Kooperationsvereinba- rung ergebenden Pflichten, steht den anderen Kooperationspartnern das Recht zur fristlosen Kündigung zu. (3) Die Kooperationsvereinbarung kann durch Vereinbarung ergänzt oder ab- geändert werden, ohne dass es einer Kündigung der zu ergänzenden und/oder abzuändernden Vereinbarung bedarf. Änderungen oder Ergän- zungen bedürfen der Schriftform. (4) Die Regelungen des Zweiten Abschnitts (Finanzen) werden – sofern erfor- derlich – zu Beginn eines neuen Kalenderjahrs den Vorgaben der jeweils geltenden Haushaltspläne angepasst. (5) Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unbe- rührt. Die Vertragspartner werden an Stelle der unwirksamen Bestimmung 9 eine wirksame vereinbaren, die dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. (6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. § 20 Salvatorische Klausel Die Vereinbarung gilt in den Teilen die den Schulträger und die Schule betreffen ab dem 01.01.2012, unabhängig davon, ob oder zu welchem Zeitpunkt das Land dieser zustimmt. Für das Land: Für den Schulträger: Darmstadt, den _________________ ______________________________________ von Kymmel Stellvertretender Amtsleiter Staatliches Schulamt Darmstadt, den _______________ _______________________________________ Partsch Oberbürgermeister _______________________________________ Reißer, Bürgermeister Für die Schule: Darmstadt, den _________________ ______________________________________ Häfner, Schulleiter
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0507
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 25.11.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00