Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße
Beschlussvorlage Ausschuss 0373/2026 vom 27.02.2026
Stand: Am 17.03.2026 im Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit ungeändert beschlossen.
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Anlage 6 - Anlage zur Stellungnahme Bl. 2
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Zeichenerklärung I,III S,W Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Dachform Zahl der Vollgeschosse vorhandene Gebäude Baum Durchfahrt Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand Oktober 2024) Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Vermessungsabteilung gez. Dr. Matthias Siemes Köln, den 16.08.2018 Der Planentwurf wurde in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung veröffentlicht. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes Planung Für den Planentwurf Stadtplanungsamt Amtsleiterin Köln, den 15.05.2025 Beigeordneter Köln, den 20.05.2025 Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen Bestand Die örtsübliche Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. 46.71 Gemarkungsgrenze vorhandene Höhenlage über NHN Bebauungsplan Entwurf 664373/02 Stand: 12.05.2025 Oberbürgermeisterin Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 10.09.2018 bis 24.09.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung Köln, den 14.05.2025 Allgemeines Wohngebiet nicht überbaubar I überbaubar -g-Geschlossene Bauweise 05 2 5 M e t e r Maßstab 1:250 10 15 20 Zeichenerklärung I,III S,W Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Dachform Zahl der Vollgeschosse vorhandene Gebäude Baum Durchfahrt Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes Planung Bestand 46.71 Gemarkungsgrenze vorhandene Höhenlage über NHN Bebauungsplan Entwurf 664373/02 Allgemeines Wohngebiet nicht überbaubar I überbaubar -g-Geschlossene Bauweise 05 2 5 M e t e r Maßstab 1:250 10 15 20 Baulinie Zahl der Vollgeschosse (als Höchstmaß) + nicht Vollgeschosse z.B. V+I Grenzen zwischen verschiedenen Nutzungen beziehungsweise Maßen baulicher Nutzung, sowie unterschiedlichen Geländehöhen Straßenverkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Ein- und Ausfahrtsbereich Öffentliche Grünflächen Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 28.06.2018 nach § 2 Abs. 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 29.08.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Oberbürgermeisterin in Vertretung gez. Dr. Stephan Keller Stadtdirektor Baugrenze GRZ Grundflächenzahl Flächen mit Bindungen für Be- pflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen TiefgaragenTGa LPB III LPB IV Lärmpegelbereich z.B. III u. IV Baum zu erhalten G + RGeh- und Radweg -Veröffentlichung- gez. i.v. Lena Zlonickygez. Markus Greitemann Trierer Staße in Köln-Neustadt/Süd Blatt 2 von 2 Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA 1, WA 2) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Sonstige nicht störende Gewerbe, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, -T a n k s t e l l e n . 1.2 Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA 1, WA 2) ab dem 1. Obergeschoss nur Wohnungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 WA 1 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet WA 1 eine Gebäudehöhe von 69,5 Meter über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. Das oberste Geschoss ist als Nicht-Vollgeschoss auszubilden. Die maximale Höhe der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss. 2.2 WA 2 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet WA 2 festgesetzt: 2.2.1 Bei Ausbildung eines Flachdaches wird eine Gebäudehöhe von 69,5 Meter über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. Das oberste Geschoss ist als Nicht-Vollgeschoss auszubilden. Zum Nachbargebäude Moselstr. 24 muss ein Nicht-Vollgeschoss, abweichend von der festgesetzten geschlossenen Bauweise, die Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW einhalten. Die maximale Höhe der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss. 2.2.2 Bei Ausbildung eines Satteldaches wird eine Firsthöhe von 72,50 m und eine Traufhöhe von 66 m über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze festgesetzt. Die Firsthöhe (FH) ist der oberste Schnittpunkt der geneigten Dachflächen. Die Traufhöhe (TH) ist der Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des geneigten Daches. 2.3 Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen im allgemeinen Wohngebiet (WA 1, WA 2) durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Brüstungen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten 2.4 Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet WA 1 und WA 2 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie weiteren baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. Im WA 1 darf für baulichen Anlagen unter der Geländeoberfläche die GRZ bis maximal 0.73 überschritten werden. 3. Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen Überbaubare Grundstücksfläche 3.1Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen im allgemeinen Wohngebiet WA 1 und WA 2 folgende Ausnahmen festgesetzt: Die Baulinien dürfen straßenseitig durch Balkone, Vordächer und Erker bis maximal 1,50 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der je-weiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. 3.2 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die 12,50 m Tiefe überbaubare Grundstücksfläche entlang der Moselstraße im allgemeinen Wohngebiet WA 2 folgende Ausnahme festgesetzt: Im rückwärtigen Bereich der Gebäude dürfen die Baugrenzen durch Balkone und Vordächer bis max. 2,00 m und durch Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,50 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. 4. Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten 4.1Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 KFZ-Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche in Tiefgaragen zulässig. Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig. 4.2Im Wohngebiet WA 1 sind unterirdische KFZ-Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen (TGa) zulässig. 4.3Fahrradabstellstellplätze sind unterhalb sowie oberhalb der Geländeoberfläche zulässig. 5. Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohnge-bäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen 5.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen im allgemeinen Wohngebiet (WA 1) auf der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. 5.2Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im allgemeinen Wohngebiet (WA 2) auf der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche in den Wohngebäuden mindestens 30 % der Geschossfläche als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. 6. Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 7. Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechtes unberührt bleiben 7.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. (Es handelt sich um dB(A)-Werte.) Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 7.2Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge-schlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 7.3Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen im allgemeinen Wohngebiet, die einen Beurteilungspegel aus dem Straßen- bzw. Straßenverkehrslärm von > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schall-schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) verfügt, vor dem der Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts nicht überschreitet. 7.4Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 8. Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 8.1 Das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: a) Die Flachdächer der Gebäude in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten (WA 1, WA 2) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. b) Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage sind mit einer Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), von mindestens 150 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung) umzusetzen. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. c) Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen. d) Innerhalb der unbebauten Fläche des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets WA 1 sind mindestens 2 Bäume BF 31 (GH 741) und / oder BF 51 (GH 743) zu pflanzen. Innerhalb der unbebauten Fläche des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets WA 2 ist mindestens 1 Baum BF 31 (GH 741) o-der BF 51 (GH 743) zu pflanzen. e) Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen mit den besonderen Zweckbestimmungen „Fußgängerbereich“ sowie „Geh- und Radweg“ sind insgesamt mindestens sechs Bäume BF 31 (GH 741) und zu pflanzen. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen. f) Innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind in der Fläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ mindestens sechs Bäume BF 31 (GH 741) und in der Fläche mit der Zweckbestimmung „Spiel- und Aufenthaltsfläche“ drei Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen. g) In der festgesetzten Fläche M 1 sind Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen zu pflanzen. h) In der festgesetzten Fläche M 2 sind Gräser und/oder Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen mit einer Wuchshöhe von mindestens 1 m zu pflanzen. 8.2 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind die im Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzten Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. b) Innerhalb der festgesetzten Fläche M 3 mit Bindungen für „Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ sind die vorhandenen Bäume und Sträucher dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. c) Ersatzpflanzungen erfolgen jeweils nach den Standards der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB. II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW vom 21. Juli 2018 wird festgesetzt: 1. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° gelten als Flachdächer. 2. Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind ausschließlich Sattel- und / oder Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung von maximal 5° gelten als Flachdächer. 3. Ein Nicht-Vollgeschoss als oberstes Geschoss mit Flachdach, muss straßenseitig um mindestens 1,30 m von der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurücktreten. 4. Werbeanlagen sind im WA 1 und WA 2 nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden und nur im Erdgeschoss ab einer Höhe von 2.50 m über Oberkante Gehweg an der Stätte der Leistung zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0.5 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 2 m² zulässig. Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. III. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird das nach der Denkmalliste der Stadt Köln unter Schutz gestellte Bodendenkmal Nr. 476 nachrichtlich in den Bebauungsplan mit der Kennzeichnung „BD“ übernommen. IV. Hinweise 1.Artenschutz Laut Artenschutzprüfung von Büro SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Pla-nungsgesellschaft mbH, 01.09.2021, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, wenn folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt werden: a. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen. b. Die als Quartiermöglichkeiten geeigneten Spalten sind vor der Entfernung durch eine fachkundige Person mittels Endoskop auf Besatz zu untersuchen. Der Zeitpunkt der Kontrolle sollten gegen Ende der Vegetationsperiode erfol-gen. Bei Fledermausfunden sind die Arbeiten aufzuschieben und das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Insofern die Kontrolle nicht unmittelbar vor Abriss erfolgt, sind die Spalten zu verschließen, um eine Nutzung durch Fledermäuse zu verhindern. c. Um optische Störwirkungen zu vermindern, sind für die Baustellenbeleuchtung sowie die zukünftige Außenbeleuchtung tierfreundliche Leuchtmittel mit einem möglichst geringen Ultraviolett-und Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren. Es sind aus schließlich geschlossene Leuchten zu verwenden, so dass keine Insekten, die ihrerseits Fledermäuse anlocken, in die Leuchten gelangen. Eine unmittelbare Anstrahlung von Ge-hölzen ist zu vermeiden. d. Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. e. Es sind mindestens 10 Ersatzquartiere (pro wegfallendem Quartier mind. 5 Ersatzquartiere) im direkten Umfeld oder an den neuen Gebäuden anzubringen. Es sind sowohl Spalten- (6 Stück) als auch frostfreie Höhlenquartiere (4 Stück) zu installieren, die wahlweise baulich in die Fassade des künftigen Wohngebäudes integriert (Fledermaus-Einbaustein) oder alternativ von außen an die Fassade angebracht werden können. f. Aufgrund der hohen Bedeutung des Plangebietes als Lebensraum allgemeiner Arten im innerstädtischen Bereich sowie als Nahrungshabitat für Fledermäuse (Trittsteinbiotop) ist ca. 5 % des Baugrundstückes (Flurstück 621) mit einer fledermausfreundlichen Grünstruktur – d.h. möglichst unbeleuchtet und störungsfrei zu gestalten. Die Umsetzung der Gestaltungsmaßnahme kann beispielsweise im östlichen Randbereich des Grundstückes erfolgen, das an die stark bewachsenen Nachbargrundstücke angrenzt. Ebenfalls möglich ist die Integration von Dach- und Fassadenbegrünung in das Gestaltungskonzept. Bei der Gehölzauswahl sind heimische, blütenreiche (und damit insektenreiche) Bäume und Sträucher wie beispielsweise Weißdorn, Rose, Vogelkirsche, Linde oder Hasel zu verwenden. Zusätzlich kann die Pflanzung mit nachtblü-henden, nektarreichen Blütenpflanzen ergänzt werden. 2. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 08. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 54 vom 02. August 2023). 3. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 4. Denkmalschutz Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet auf der Südostseite der römischen Staatstraße Köln – Trier – Reims innerhalb der römischen Vorstadt und des südöstlichen Friedhofs der römischen Stadt entlang der Luxemburger Straße. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenk-malpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind. 5. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 6. Erschütterungen Das Plangebiet befindet sich im Bereich einer vorhandenen oberirdischen Stadt-bahntrasse. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet. Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 Erschütterungen im Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe Juni 1996, Beuth Verlag GmbH, Berlin), bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV werden in der 1. Baureihe nicht und in der 2. Baureihe voraussichtlich auch nicht eingehalten. Im Rahmen der Hochbauplanung sind durch b autechnische Maßnahmen (z. B. Lagerung der 1. Baureihe auf Stahlschraubenfedern) die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall sicherzustellen. Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 7. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-159/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 8. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs vorbelastet. 9. Starkregenereignis Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. 10. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 11. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt. 12. Technische Infrastruktur Ein Hochspannungskabel liegt im Bereich Moselstraße entlang des Bahndamms. Bei Unterschreitung des 10 m Schutzabstandes bei Bauarbeiten ist mindestens 10 Werktage vorher mit der Westnetz GmbH eine Einweisung für erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren. 13. Städtebauliche und technische Kriminalprävention Für Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren die einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksich-tigt werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen erhalten Sie unter kp-o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221-229-8655 oder 0221-229-8008. 14. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der/die Planbegünstigte / sind die Planbegünstigten verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 15. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 16. Rechtsgrundlagen - Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). - Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 21. November 2017 (BGBl. I. S. 3786). - Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZVO) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). - Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 17. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage 1 zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß-nahmen der Stadt Köln formuliert. Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I5 5 II 60 III65 IV70 V7 5 VI VII a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. -
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Inhalt der Vorlage ist die städtische Stellungnahme in einem Planfeststellungsverfahren. Die Öffentlichkeit wurde von der Anhörungsbehörde bereits beteiligt, hier hatten alle Betroffenen die Gelegenheit, eigene Belange in das Verfahren einzubringen. Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung -
Anlage 2 - Übersichtsplan
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Anlage 4 - Stellungnahme
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/ 2 Anlage 4 Beteiligung im Rahmen eines Planfeststellungsverfah rens gemäß § 18 des All- gemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) i.V.m. § 73 des Ve rwaltungsverfahrensge- setzes (VwVfG) für die Erneuerung der Eisenbahnüber führungen (EÜ) Luxem- burger Straße und Zülpicher Straße Sehr geehrter Herr xxxx, Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 02.12.2025 teile ich Ihnen Folgendes mit: Für den Fall, dass ein Ersatz der vorhandenen Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße trotz der unter I. gena nnten Bedenken des Denkmal- schutzes unumgänglich ist, sind die unter II. – XVIII. genannten Punkte zu berücksich- tigen. Den dort benannten Anforderungen ist jeweils durch eine entsprechende Ne- benbestimmung in der Zulassungsentscheidung Rechnung zu tragen. I. Denkmalschutz Bei den vorhandenen Eisenbahnüberführungen Luxembur ger Straße und Zülpicher Straße handelt es sich um eingetragene Baudenkmäler. Diese wurden am 25.09.2014 unter den laufenden Nummern 8771 und 8770 in die Denkmalliste der Stadt Köln ein- getragen und unterliegen seitdem den Bestimmungen d es nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW). Die beiden Brückenbauwerke sind bedeutende Zeugniss e der Stadt- und Eisenbahn- geschichte und dokumentieren als Teil des Eisenbahnhalbrings den Ausbau Kölns zur „modernen Stadt“. Die Bogenform der Brückenträger und die aufwändige Gestaltung der Widerlager markieren Torsituationen an der Gren ze zwischen der Kernstadt und den Vororten. Sie sind aus städtebaulichen, architektur- und ortsgeschichtlichen Grün- den erhaltenswert. Aus denkmalpflegerischer Sicht l iegen die Voraussetzungen für eine Abrissverfügung nach § 9 DSchG NRW nicht vor. Die Entscheidung über den Erhalt oder Abbruch der D enkmäler kann daher nur auf- grund einer umfassenden Abwägung der unterschiedlic hen öffentlichen Belange ge- troffen werden. Ansprechpartnerin im Amt für Denkmalschutz und Denk malpflege, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx. II. Barrierefreiheit Es wird empfohlen, in Zusammenhang mit der Erneuerung der Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße die Gelegenheit zu nutzen und ei ne barrierefreie Erschließung der Bahnsteige am Bahnhof Köln Süd auf Seite der Lu xemburger Straße zu überprü- fen, sodass langfristig nicht nur im Bereich der Zülpicher Straße im Rahmen der bereits planfestgestellten herzustellenden Personenunterführung ein barrierefreier Zugang zu beiden Bahnsteigen ermöglicht wird, sondern auch auf Seite der Luxemburger Straße. - 2 - III. Kampfmittel Die von dem o.g. Vorhaben betroffenen Flächen sind, falls noch nicht geschehen, auf deren Kampfmittelbelastung zu überprüfen. Hierzu is t zunächst über das Amt für öf- fentliche Ordnung eine Luftbildauswertung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf zu beantragen. Ansprechpartner im Amt für öffentliche Ordnung, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln, ist xxxx. IV. Brandschutz Das o.g. Vorhaben hat durch die damit einhergehende n Straßensperrrungen Auswir- kungen auf die Anfahrtsituation der Rettungskräfte. Es ist daher die Abteilung Gefah- renvorbeugung (E-Mail: gefahrenvorbeugung.feuerwehr@stadt-koeln.de ) hierüber frühzeitig zu informieren. Ansprechpartner im Amt für Feuerschutz, Rettungsdie nst und Bevölkerungsschutz (Berufsfeuerwehr), Neusser Landstraße 2, 50735 Köln, ist xxxx. V. Archäologische Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz In den beiden Unterlagen 1.1 (Erläuterungsbericht Gesamtvorhaben) und 21.1 (Erläu- terungsbericht Umweltverträglichkeitsprüfung) ist d er archäologische Sachstand und der Abstimmungsstand zwischen der Vorhabenträgerin und der Bodendenkmalpflege der Stadt Köln weitgehend richtig dargestellt. Nicht durchgängig berücksichtigt und in der Unterla ge 1.1 (Erläuterungsbericht Ge- samtvorhaben) unter Gliederungspunkt 9.5.7 „Kulturelles Erbe und sonstige Sachgü- ter“ (Seiten 83/84) und in der Unterlage 21.1 (Erläuterungsbericht Umweltverträglich- keitsprüfung) unter Gliederungspunkt 4.9 „Kulturell es Erbe und sonstige Sachgüter“ (Seiten 79/80) entsprechend zu korrigieren bzw. zu ergänzen ist, dass beide zu erneu- ernde Brückenbauwerke im Bereich von Bodendenkmälern im Sinne des § 2 des nord- rhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmals chutzgesetz – DSchG NRW) liegen. Die Eisenbahnüberführung Zülpicher Straße befindet sich im Bereich des 1843- 1847 errichteten Fort V des Inneren Festungsgürtels von Köln, die Eisenbahnüberfüh- rung Luxemburger Straße im Bereich der römischen St aatsstraße Köln – Zülpich – Trier (heutige Luxemburger Straße) und der die dies e Straße begleitenden Südwest- nekropole der römischen Stadt. In den beiden Unterlagen sind an den genannten Stel len zudem die vorgesehenen Maßnahmen des Bodendenkmalschutzes zur Verminderung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Bodendenkmäler nicht richtig d argestellt und entsprechend zu überarbeiten. Bei der Umsetzung des Vorhabens im Be reich der Eisenbahnüberfüh- rung Zülpicher Straße ist eine bauintegrierte archä ologische Untersuchung, bei der Umsetzung des Vorhabens im Bereich der Eisenbahnübe rführung Luxemburger Straße eine bauvorgreifende archäologische Untersuc hung vorzusehen. Die archäo- logischen Maßnahmen sind von einer archäologischen Fachfirma nach Maßgabe einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 DSchG NRW unter An- wendung der Regelung zur Kostentragung nach § 27 DSchG NRW durchzuführen. - 3 - Die Zusammenfassung der Ergebnisse der Abstimmung mit der Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zur Minimierung der vorhabenbezogenen Eingriffe gemäß den Ausfüh- rungen in der Unterlage 21.1 (Erläuterungsbericht Umweltverträglichkeitsprüfung) un- ter dem Gliederungspunkt 7.8.2 „Anlagebedingte Wirkungen“ (Seiten 128/129) bedarf einer Sortierung der aufgeführten Punkte und Zuordn ung zu den jeweiligen Baumaß- nahmen. Es wird daher um Überarbeitung/Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Punkte gebeten: 1. Grundsätzlich sollten die unterirdischen Baustru kturen von Fort V erhalten bleiben. Nach Überprüfung von Lage und Erhaltung der im Bauf eld zu erwartenden histo- rischen Festungsanlagen im Zuge der archäologischen Vorsondierungen/Doku- mentation des Bohraushubs ist zu prüfen, inwieweit durch eine Anpassung der Planung für die neuen Brückenwiderlager in den betreffenden Bereichen Eingriffe in die Denkmalsubstanz vermieden bzw. unter Beachtu ng des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit soweit wie möglich minimiert werden können. 2. Im Baufeld für die Eisenbahnüberführung Zülpiche r Straße erfordern alle Bereiche der Bodendenkmäler, die im Baufeld für die nach entsprechender Prüfung bei Um- setzung des o.g. Vorhabens nicht dauerhaft erhalten werden können, vor ihrer endgültigen Zerstörung bauintegrierte archäologische Untersuchungen. Hierbei ist zu beachten, dass die archäologischen Befunde dokumentiert werden (Foto, Ver- messen – SFM oder 3D Laserscan – sowie Befundbeschreibung). 3. Im Baufeld für die Eisenbahnüberführung Luxembur ger Straße sind bauvorgrei- fende archäologische Ausgrabungen erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass für eine festgelegte, vorher definierte Zeit Bereiche für die Untersuchung beansprucht werden. 4. Die archäologischen Untersuchungen sollten in de n Bauablauf eingetaktet wer- den. 5. Grundsätzlich sollten die archäologischen Unters uchungen bis hinunter zur Bau- eingriffstiefe stattfinden, eventuell gefundene Grä ber müssen hierbei vollständig, gegebenenfalls mit punktueller Überschreitung der B aueingriffstiefe untersucht werden. 6. Für die Durchführung aller archäologischer Maßna hmen ist in Anwendung der Re- gelung zur Kostentragung nach § 27 DSchG NRW von der Vorhabenträgerin eine archäologische Fachfirma nach Maßgabe einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ge- mäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 DSchG NRW zu beauftragen. Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum/Arch äologische Bodendenk- malpflege und Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln, ist xxxx. VI. Stadtentwicklung Im Zuge des o.g. Vorhabens ist auch während der ges amten Baustellenphase eine weiterhin sichere Führung des Fußverkehrs zu gewähr leisten und möglichen entste- henden Angsträumen ist mit entsprechenden Maßnahmen präventiv entgegenzuwir- ken. Die Luxemburger Straße ist eine wichtige Straße, die die Innenstadt mit dem Stadtteil Sülz im Bezirk Lindenthal verbindet und bis nach Hürth führt. In der Stadtstrategie wird - 4 - sie als wichtige Stadtachse definiert mit dem Ziel „Sicherung und Weiterentwicklung gesamtstädtischer und lokaler Nutzungen; Aufwertung stadträumlicher und städtebau- licher Qualitäten“ (Quelle: Stadt Köln, Stadtstrategie Kölner Perspektiven 2030+, Seite 192). Sie ist nicht nur Verkehrs-, sondern auch Sta dtraum und trägt damit eine Funk- tion als Versorgungszentrum und wichtiger Lebensraum. Ihr öffentlicher Raum ist ent- sprechend der Strategie mit einem hohen Anspruch an Aufenthaltsfunktion und einer attraktiven Gestaltung des Straßenraums aufzuwerten . Vor diesem Hintergrund ist auch das o.g. Vorhaben zu betrachten. Aktuell sind die Bereiche unter den beiden Eisenbah nüberführungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße regelmäßig stark verschmutzt – vor allem durch Tauben – und stellen aus hiesiger Sicht sogenannte Unorte dar. Es wird daher darauf hinge- wiesen, dass im Zuge des o.g. Vorhabens bei der Ges taltung eine Aufwertung dieser Bereiche vorzunehmen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen sind, sodass diese anschließend nicht wieder zu Unorten werden. Ansprechpartnerin im Amt für Stadtentwicklung und S tatistik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx. VII. Stadtplanung 1. Starkregenprophylaxe Als Starkregenprophylaxe sind Überflutungsnachweise – insbesondere für den Be- reich der Treppenanlagen und der Personenunterführung – zu führen. Hierzu sind die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR einzubinden. 2. Begrünungsmaßnahmen Im Zuge der Errichtung der bestehenden Lärmschutzwand (Lärmsanierung) ist der Fuß der Lärmschutzwand bzw. der obere Rand der Stüt zmauer begrünt worden. Dies erfolgte seinerzeit als zusätzliche Lärmminder ungs- bzw. Gestaltungsmaß- nahme. Der Bewuchs hat sich zwischenzeitlich gut en twickelt und ist zu erhalten. Sofern es baubedingt nicht möglich ist, die Begrünu ng zu erhalten, so ist sie an- schließend wiederherzustellen. 3. Belichtung/Besonnung Es wird im Rahmen des o.g. Vorhabens nicht auf die deutliche Minderung der Be- lichtung/Besonnung der angrenzenden Wohnnutzung – i nsbesondere im Bereich der Moselstraße – eingegangen. Um gesunde Wohnverhä ltnisse zu gewährleis- ten, ist aus hiesiger Sicht jedoch ein Mindeststand art an Belichtung/Besonnung erforderlich. Zur Beurteilung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen kann als Orientie- rungshilfe die Besonnungsdauer anhand der DIN 5034/DIN EN 17037 „Tageslicht in Innenräumen“ herangezogen werden. In diesem Kontext kann auch ein Beschluss des Oberv erwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 27.10.2004, Aktenzeichen 2 S 43.04) herangezogen werden. Die- ser stellt fest, dass ein städtebaulicher Missstand regelmäßig nicht gegeben ist, solange zur Tag- und Nachtgleiche eine direkte Beso nnung von mindestens zwei Stunden sichergestellt ist. Es sollte an exemplarischen Gebäuden eine Überprüfu ng der ausreichenden Be- sonnungsdauer mit der Umsetzung der 6 m hohen Lärms chutzwand erfolgen. - 5 - Sollte diese nicht gewährleistet sein, so sind Maßn ahmen wie etwa eine Ausfüh- rung als transparenter Lärmschutz in Abwägung mit e inem erhöhten Anteil passi- ven Schallschutzes – aufgrund der Reflektionen der schallharten transparenten Elemente – umzusetzen. 4. Lärmschutz Die in der Unterlage 18.1 (Lärmschutzgutachten) als Anlage 3 im Anhang darge- stellten Gebietskategorien nach der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) sind grundsätzlich nicht zu be- anstanden. Diskrepanzen gibt es jedoch im Bereich d es Bebauungsplanes 664373/02 (Arbeitstitel: Trierer Straße). Der Bereich zwischen der Luxemburger Straße und der Pfälzer Straße ist im Lärm- gutachten als Besonderes Wohngebiet mit Mischgebiet swerten der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrs- lärmschutzverordnung – 16. BImSchV) eingestuft word en. Dies ist für diesen Ab- schnitt angemessen. In diesem Bereich liegt allerdi ngs zwischen der Trierer Straße und der Moselstraße der Bebauungsplan 664373 /02 (Arbeitstitel: Trierer Straße), der kurz vor der Rechtskraft steht. Dieser setzt ein WA, also ein Allgemei- nes Wohngebiet fest, sodass hier die entsprechenden Werte eines Allgemeinen Wohngebietes anzusetzen sind. Es wird hierzu auch a uf die beigefügte Anlage verwiesen. 5. Baustelleneinrichtungsfläche 106 Die Baustelleneinrichtungsfläche 106 liegt südlich der Erschließungsanlage Eifel- wall, inmitten einer gemäß Bebauungsplan 66473/03 ( Arbeitstitel: Eifelwall) fest- gesetzten öffentlichen Grünfläche. Diese Fläche sol l nach der Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche wiederhergestellt und anschließend der natürlichen Sukzession überlassen werden. Die Fläche der Baustelleneinrichtungsfläche 106 steht im Zusammenhang mit der Planung zur Verlängerung des Inneren Grüngürtels. H ierfür gibt es eine konkrete Planung und Vorstellungen für die zeitliche Umsetzu ng. Es ist daher frühestmög- lich Kontakt mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen aufzunehmen. Es wird hierzu auch auf den Gliederungspunkt XII. dieses Schreibens verwiesen. Das Ansinnen der Vorhabenträgerin, die Baustellenei nrichtungsfläche nach ihrer Nutzung in die natürliche Sukzession zu entlassen, wird jedoch abgelehnt. Sollte die Fläche genutzt werden können, ist sie danach entsprechend den planerischen Vorgaben der Gestaltung von öffentlichen Grünanlagen wiederherzustellen. 6. Gestaltung der Brücken und Widerlager Der Stahlfachwerkbogen, der zwischen der Vorhabentr ägerin und der Stadt Köln im Rahmen der Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Vogelsanger Straße und Venloer Straße vereinbart wurde, ist in der Pla nung für das o.g. Vorhaben berücksichtigt. Hierzu ist die Stadt Köln mit der V orhabenträgerin in Abstimmung hinsichtlich der finalen Geometrien und den konstruktiven/gestalterischen Details. Die abschließende Freigabe erteilt der Gestaltungsbeirat der Stadt Köln. Die Gestaltung der Widerlager und die Ausführung de r Betonmatritzen sowie die farbliche Gestaltung der Brückenbauwerke ist bereit s in der Abstimmung. Hierzu wird die Vorhabenträgerin mit den erforderlichen Fachämtern der Stadt Köln hierzu - 6 - zählt unter anderem auch das Stadtplanungsamt – Vorschläge im Gestaltungsbei- rat der Stadt Köln einbringen. Ebenso ist die Gestaltung der seitlichen Stützwände , des Berührungsschutzes, etc. mit dem Stadtplanungsamt abzustimmen. Ferner ist Folgendes zu beachten: a) Taubenschutz ist vorzusehen und konstruktiv einz ubauen. Es ist nicht mit Git- tern zu arbeiten. Die Unterseite der Brückenkonstruktion ist als geschlossene Fläche auszuführen. b) Graffitischutz ist auf allen Oberflächen – so ze itnah wie möglich – aufzubrin- gen. c) Die Lärmschutzwände sind nach Möglichkeit und in Abhängigkeit mit den ört- lichen Gegebenheiten transparent/teiltransparent auszuführen. d) Die Brückenbauwerke als auch die Widerlager sind von Werbung freizuhalten. 7. Beleuchtung Es sind die baulichen Voraussetzungen für eine Unte rleuchtung der Brückenbau- werke bzw. für eine Beleuchtung im Bereich der Widerlager durch Lichtbänder zu schaffen, da die Brückenbauwerke eine große Tiefe h aben und so einen Tunnel ohne natürliche Belichtung bilden. So kann mit geringen Mitteln ein gestalterischer Mehrwert erzeugt werden, zudem ist die Beleuchtung im Bereich der Widerlager ein im Neubau leicht und kostengünstig umzusetzendes Element der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention. Durch die B eleuchtung der Brückenbau- werke und ihrer Funktion als Eingangstor zur Innens tadt wird stadträumliche Ori- entierung geschaffen. Die Beleuchtung dient vielmeh r auch der Vandalismusprä- vention, fördert das Sicherheitsempfinden und beugt zudem der Vermüllung vor. Es wird daher gebeten, ein entsprechendes Lichtkonzept zu entwickeln und dieses unter anderem mit dem Stadtplanungsamt, dem Amt für Verkehrsmanagement so- wie der RheinNetz GmbH abzustimmen. Anschließend so llte dieses Lichtkonzept dem Gestaltungsbeirat der Stadt Köln vorgestellt werden. Ansprechpartnerin im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx. VIII. Verkehrsmanagement 1. Umleitungskonzept Die Unterlage 22.1 (Umleitungskonzept) ist nicht au sreichend. Für die geplanten Sperrungen der Luxemburger Straße und der Zülpicher Straße sowie für die Dauer der Bauzeit ist frühzeitig vor Beginn des o.g. Vorh abens ein Verkehrskonzept für die örtliche Verkehrsführung als auch für die großr äumige Umleitung des Durch- gangsverkehrs durch die Vorhabenträgerin zu erstell en. Diese sind frühzeitig mit dem Amt für Verkehrsmanagement abzustimmen. Detailfestlegungen zur Verkehrsregelung auf öffentlichen Straßen und Wegen als auch bauzeitliche Flächeninanspruchnahmen im öffent lichen Raum während des o.g. Vorhabens bleiben nachfolgenden Genehmigungen vorbehalten und sind mit dem Amt für Verkehrsmanagement (Abteilung 643) abzustimmen. - 7 - Hinsichtlich der Signalisierung an den städtischen Lichtsignalanlagen sind schalt- reife Signalprogramme auszuarbeiten und mit dem Amt für Verkehrsmanagement (Abteilung 642) frühzeitig abzustimmen. Darüber hin aus geplante Verkehrsinfor- mationsstrategien sind ebenfalls hierfür zu entwick eln und mit dem Amt für Ver- kehrsmanagement (Abteilung 641) abzustimmen. Die Kosten der Verkehrsumleitungsmaßnahmen inklusive etwaiger Anpassungen an der Straßen- und Verkehrsinfrastruktur sind von der Vorhabenträgerin zu tra- gen. Es ist sicherzustellen, dass nicht beide Eisenbahnü berführungen gleichzeitig für den motorisierten Individualverkehr (MIV) bzw. den öffentlichen Personennahver- kehr (ÖPNV) gesperrt werden. 2. Anlagen der Verkehrstechnik Im Bereich des o.g. Vorhabens befinden sich städtis che Anlagen der Verkehrs- technik. Diese unterliegen der Verordnung zur Besti mmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung – BSI-Kri tisV). An- und Abschaltun- gen, Anpassung und Sicherungsmaßnahmen an diesen An lagen und ihren Zulei- tungen dürfen daher nur von dem Amt für Verkehrsman agement veranlasst und ausgeführt werden. Sofern sie während des o.g. Vorhabens weiter in Betrieb blei- ben sollen, ist deren Funktionalität unter Einhaltung der Verkehrssicherheit zu ge- währleisten und in der entsprechenden Planung zu berücksichtigen. 3. Beleuchtungseinrichtungen Im Bereich des o.g. Vorhabens – dies umfasst die di rekten Baumaßnahmen an den Eisenbahnüberführungen als auch die Baustelleneinrichtungsflächen – befin- den sich öffentliche Beleuchtungseinrichtungen. Diese befinden sich im Eigentum der RheinNetz GmbH. Es darf keine Abschattung gegen über den weiterhin nutz- baren öffentlichen Verkehrsflächen entstehen. Deren Ausleuchtung gemäß den Vorgaben der DIN 13201 „Straßenbeleuchtung“ ist jederzeit zu gewährleisten. Et- waige Anpassungsmaßnahmen an den bestehenden Beleuc htungseinrichtungen sind frühzeitig mit der RheinNetz GmbH abzuklären. Ansprechpartnerin im Amt für Verkehrsmanagement, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx. IX. Straßenrecht Das o.g. Vorhaben umfasst Änderungen an beiden Brüc kenbauwerken. Es handelt sich daher in beiden Fällen um die Änderung einer K reuzung im Sinne der §§ 3 und 12 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreu- zungsgesetz – EKrG), welche jeweils den Abschluss e iner Kreuzungsvereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin als Schienenbaulasttr ägerin sowie der Stadt Köln als Straßenbaulastträgerin erfordern. Die entsprechende n Unterlagen sind von der Vor- habenträgerin dem Bauverwaltungsamt frühzeitig vorzulegen. Ansprechpartner im Bauverwaltungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx. X. Straßen und Radwegebau Die nachfolgenden Vorgaben bzw. Nebenbestimmungen sind zu berücksichtigen: - 8 - 1. Bogenkonstruktionen vor den Überbauten der Eisen bahnüberführungen Die für die Überführung der Randwege und des Kabelkanals erforderlichen Bögen sind so zu konstruieren, dass die Durchfahrtshöhen für den KFZ-Verkehr 4,50 m nicht unterschreiten. Diese Maßangabe bezieht sich auf den neu geplanten Stra- ßenquerschnitt, das heißt die geplanten Gehwegbreiten sind für die Ermittlung des Lichtraumprofils maßgebend. Die Ausführungspläne de r Bogenkonstruktion sind daher frühzeitig mit dem Amt für Straßen und Radwegebau abzustimmen. 2. Berücksichtigung von Aufzugsöffnungen im Widerla ger der Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße Die Vorhabenträgerin hat in den gemeinsamen Abstimm ungsgesprächen zuge- sagt, dass im nördlichen Widerlager der Eisenbahnüb erführung Luxemburger Straße Rohbauöffnungen für spätere Aufzüge vorgeseh en werden. Diese sind in den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht erkennbar. Die Vorhabenträgerin wird daher aufgefordert, diese Zusage nochmals ausdrücklich schriftlich zu bestätigen. 3. Baustelleneinrichtungspläne a) Eisenbahnüberführung Zülpicher Straße Die dort großflächig angelegte Baustelleneinrichtun gsfläche in dem Knoten- punkt Zülpicher Straße/Dasselstraße/Moselstraße/Mei ster-Gerhard- Straße/Kyffhäuserstraße führt zu verkehrlich nicht hinnehmbaren Einschrän- kungen. Die Meister-Gerhard-Straße und die Kyffhäuserstraße sind beispiels- weise Einbahnstraßen in Richtung des Knotenpunktes, so dass eine Ausfahrt nicht mehr möglich wäre. Auch die Verkehrsführung ü ber die Dasselstraße und die Moselstraße funktioniert so verkehrlich nic ht. Die Vorhabenträgerin wird daher aufgefordert, entsprechende Verkehrskonz epte – kleinräumige Umleitungen sowie Zu- und Ausfahrtskonzepte für die betroffenen Straßen – zu erarbeiten und frühzeitig mit dem Amt für Straßen und Radwegebau abzu- stimmen. b) Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße Auch hier sind durch die geplanten Baustelleneinric htungsflächen Verkehrs- beziehungen stark eingeschränkt bzw. nicht mehr nutzbar. Kleinräumige bau- zeitliche Verkehrsführungs- und Erschließungskonzepte – wie beispielsweise für die Knotenpunkte Hochstadenstraße/Luxemburger S traße/Trierer Straße/Moselstraße sowie Luxemburger Straße/Otto-Fi scher-Straße/Gabels- berger Straße sind zu erarbeiten und frühzeitig mit dem Amt für Straßen und Radwegebau abzustimmen. 4. Allgemeines a) Bei Anpassungen und Umbauten im öffentlichen Str aßenraum ist vor dem Baubeginn eine Beweissicherung durchzuführen und die Ausführungsplanun- gen sind mit dem Amt für Straßen und Radwegebau abzustimmen. b) Für alle öffentlichen Straßenverkehrsflächen, di e vorübergehend in Anspruch genommen werden (Baustelleneinrichtungsflächen, Umbauten, Leitungsverle- gungen usw.) ist zu beachten, dass das Amt für Stra ßen und Radwegebau frühzeitig hierüber informiert und vorab eine Bewei ssicherung durchgeführt wird. - 9 - c) Für Arbeiten an Leitungen gelten die Vorgaben fü r Aufgrabungen im öffentli- chen Straßenland. Diese sind im Internet unter https://www.stadt-koeln.de/ser- vice/produkte/20242/index.html abrufbar. Ansprechpartner im Amt für Straßen und Radwegebau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx. XI. Nachhaltige Mobilitätsentwicklung 1. Allgemeines Das Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung ist generell in Bezug auf die weite- ren Planungsschritte und die Verkehrsführung frühzeitig einzubinden. 2. Vollsperrung der Luxemburger Straße Im Bereich des o.g. Vorhabens ist nach derzeitigem Stand eine Vollsperrung der Luxemburger Straße vorgesehen. Diese Vollsperrung s tellt einen gravierenden Eingriff in das Verkehrssystem der Stadt Köln dar. Aus diesem Grunde sind bereits frühzeitig geeignete Maßnahmen zur Optimierung des Umleitungsverkehrs ge- meinsam mit dem Amt für Verkehrsmanagement und dem Amt für nachhaltige Mo- bilitätsentwicklung abzustimmen. Eine reines Umleit ungskonzept ausschließlich über eine Wegweisung wird hiesigerseits nicht als geeignet angesehen. 3. Einbindung der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) Nach derzeitigem Stand soll der Bereich vor dem Bah nhof Köln-Süd vollständig über die Dauer von 17 Monaten oder länger als Baust elleneinrichtungsfläche ge- nutzt werden. Dies stellt einen gravierenden Eingri ff in den Betrieb der Buslinie 142 dar. Aus diesem Grunde sind im weiteren Verfahren die Kölner Verkehrs-Be- triebe AG (KVB) und das Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung in die weiteren Planungsabstimmungen frühzeitig eng einzubinden. 4. Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Das Umleitungskonzept des Schienenpersonennahverkeh rs (SPNV) ist mit Blick auf den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu e rweitern. Es wird empfoh- len, bereits in der Umleitungskonzeption Möglichkeiten zur Optimierung einzupla- nen, um zeitnah bei Bedarf reagieren zu können. Ansprechpartnerin im Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx. XII. Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau 1. Abstimmung mit der Kölner Verkehrs-Betriebe AG Da unterhalb der beiden Brückenbauwerke jeweils zweigleisige Stadtbahntrassen der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) verlaufen, ist es zwingend notwendig, mit dieser alle im Rahmen des o.g. Vorhabens erforderli chen Maßnahmen – sowohl baulicher und organisatorischer Art als auch Eingri ffe in den KVB-Fahrbetrieb (Stromleitungen, Gleise etc.) – frühzeitig und umfassend abzustimmen. 2. Umgestaltung des Straßenraumes im Bereich der Lu xemburger Straße Im Zuge des o.g. Vorhabens wird die lichte Weite im Straßenbereich von derzeit 20 m auf dann 22,50 m aufgeweitet. Dies ist Voraussetzung, um anschließend den - 10 - Straßenquerschnitt neu aufteilen zu können und dann in einem späteren Schritt einen Mittelbahnsteig für die Stadtbahn zu errichten. Die Brückenbauwerke im Bereich der Luxemburger Straße müssen als durchgän- giger Überbau, ohne Gründungen bzw. etwaige Mittels tützen im Straßenbereich errichtet werden. Andernfalls kann der Bau des Mitt elbahnsteigs nicht ohne Wei- teres erfolgen. 3. Bau der Personenunterführung (PU) zur barrierefr eien Anbindung des Bahnhofs Köln-Süd Im Zuge des Ersatzneubaus der beiden Eisenbahnüberführungen wurde auch der Neubau der PU in das IPA-Projekt integriert. Die Pl anungen wurden an die betei- ligten Ingenieurbüros beauftragt, die bauliche Umse tzung soll im Schatten der Gleissperrungen für den Ersatzneubau der Brücken erfolgen. Im Lenkungskreis am 12.11.2025 wurde abgestimmt, da ss die DB bei ihren Vor- haben den von der Stadt beabsichtigten PU-/Tunneldu rchstich zur Moselstraße berücksichtigt. Aus den vorliegenden Planunterlagen ist nicht ersic htlich, ob diesem Umstand Rechnung getragen wurde, respektive die Pfahlgründu ng für die Lärmschutzele- mente im Bereich des Tunnels ausgespart werden, andere Maßnahmen zur Über- brückung vorgesehen sind. Zur Vermeidung eines sozialen Brennpunktes und eine s Angstraumes hält die Stadt den Durchstich zur Moselstraße dringend gebot en und hat, dies unterstrei- chend, die Übernahme der anteiligen Kosten in Aussicht gestellt. Ansprechpartner im Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx. XIII. Landschaftspflege und Grünflächen 1. Allgemeiner Hinweis zu den eingereichten Unterla gen In der Unterlage 15.1 (Erläuterungsbericht Landscha ftspflegerischer Begleitplan) wird auf Seite 63 auf die Berücksichtigung der RAS-LP 4 verwiesen. Das aktuelle Regelwerk zum Schutz von Bäumen auf Baustellen stellt jedoch die R SBB (Richt- linie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbestände n bei Baumaßnahmen) dar. Es wird daher darum gebeten, dass Dokument entsprechend zu aktualisieren. 2. Baueinrichtungsfläche 106 Bei der geplanten Baustelleneinrichtungsfläche 106 – es wird hierzu auch auf die Unterlage 12.1 (Baustelleneinrichtungs- und Erschließungsplan) verwiesen – han- delt es sich um eine städtische Fläche, die im Bereich der sogenannten „Parkstadt Süd“ liegt. Hier muss die exakte Nutzung und Dauer zwingend mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen eng abgestimmt werden, um potenzielle Nut- zungskonflikte/Nutzungsüberschneidungen zu vermeiden. Es wird daher um zeit- nahe Kontaktaufnahme gebeten, um die Details der je weiligen Planungen zu be- sprechen. 3. Rampe Moselstraße Im Bereich der Moselstraße – konkret gegenüber den Hausnummern 12 und 14 – soll eine Zuwegungsrampe zum Gleisbereich errichtet werden. In diesem Bereich - 11 - befindet sich ein städtischer Baum mit einem Stammumfang von 79 cm, der hierfür voraussichtlich gefällt werden muss. Diese Fällung ist allerdings nicht in der Un- terlage 15.2 (Bestands- und Konfliktplan) verzeichn et. Darüber hinaus ist anhand der Planunterlagen nicht ersichtlich, ob der Zwisch enraum zwischen den angren- zenden Platanen ausreichend groß für die geplante R ampe ist. Gegebenenfalls sind daher weitere Baumfällungen in diesem Bereich notwendig. Es ist daher für eine abschließende Beurteilung der Erhaltbarkeit der angrenzenden Platanen eine detaillierte Erläuterung zu den Rampenabmessungen notwendig. 4. Baumfällungen Moselstraße Im Vorgriff auf das o.g. Vorhaben sollen Wurzelsuchschachtungen sowie Zugver- suche für die betroffenen Bäume entlang der Moselst raße durchgeführt werden, um deren Erhaltungsfähigkeit zu überprüfen. Das gen aue Vorgehen bei den Un- tersuchungen, die Durchführungszeitpunkte sowie die unter Umständen folgende Pflege von Ersatzpflanzungen sind mit dem Amt für Landschaftspflege und Grün- flächen vorab rechtzeitig final zu klären. Ansprechpartner im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx. XIV. Baumschutz Die Realisierung des o.g. Vorhabens betrifft Gehölz bestände im Geltungsbereich der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspl äne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS). Geschützt gemäß § 3 BS chS sind alle Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und alle Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 130 cm – dies jeweils gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden. Bei den betroffenen Gehölzbeständen handelt es sich hierbei gemäß der Unterlage 15.1 (Erläuterungsbericht Landschaftspflegerischer Begleitplan) – einschlägig ist hier die Tabelle 17 – um insgesamt fünf zu fällende Bäume, vier Platanen (Baum-Nr. bzw. Kataster-Nr. 1/U1, 2/U30, 3/U32 und 4/A) sowie einen Bergahorn (5/47). Bei den Bäumen mit den Nummern 1, 2, 3 und 5 handelt es sich um städtische Bäume, die auch entsprechend im städtischen Baumkataster aufgeführt sind. Die Zuständigkeit für diese Bäume obliegt dem Amt für Landschaftspfle ge und Grünflächen – es wird hierzu auch auf den Gliederungspunkt XII. dieses Schreibens verwiesen. Hinsichtlich des Baumes mit der Nummer 4 (Platane i m Bereich Luxemburger Straße Ecke Otto-Fischer-Straße) ist zu beachten, dass es sich hierbei um einen im Eigentum der Vorhabenträgerin stehenden Baum auf dem Flurstück 392 (Flur 42 der Gemarkung Köln) und somit um einen (Privat-) Baum im Zuständi gkeitsbereich des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes handelt. Es ist daher die BS chS anzuwenden. Hinweise hierzu sowie weiterführende Informationen sind im I nternet unter https://www.stadt- koeln.de/service/produkt/baumfaellung-rueckschnitt-auf-privatgrundstuecken abruf- bar. Ansprechpartner für den Belang „Baumschutz“ im Umwe lt- und Verbraucherschutz- amt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx. - 12 - XV. Landschafts- und Artenschutz (Untere Naturschutzbehörde) 1. Landschaftsschutz Für das o.g. Vorhaben wurden die Eingriffsregelungen nach §§ 14 ff des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Unterlage 15.1 (Erläuterungsbericht Landscha ftspflegerischer Begleitplan) abgearbeitet. Diese ist zwingend zu beachten. Generell wird nochmals angemerkt, dass Eingriffe in Natur und Landschaft grund- sätzlich zu vermeiden oder – sofern sie nicht vermieden werden können – auszu- gleichen sind. 2. Artenschutz Die in der Unterlage 16.1 (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) aufgeführten Maß- nahmen zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und Reptilien sind zwingend um- zusetzen. Hierbei ist zu beachten, dass die 20 Fled ermauskästen dauerhaft in Stand zu halten und bei Bedarf zu ersetzen sind. Na ch Montage/Umsetzung wird zudem um Mitteilung der konkreten Standorte gebeten. Ansprechpersonen im Umwelt- und Verbraucherschutzam t, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, sind xxxx. XVI. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Die nachfolgenden Auflagen sind in der Zulassungsen tscheidung in einer entspre- chenden Nebenbestimmung zu berücksichtigen. Soweit hier Informations-, Hinweis-, Nachweis- oder vergleichbare Verpflichtungen aufgef ührt sind, sind diese gegenüber dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Abteilung Imm issionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu erfüllen. Ansprechpartnerin ist – soweit nicht anders benannt – xxxx. 1. Abfallwirtschaft a) Der Beginn und das Ende der Bau-/Abbruch-/Aushub maßnahmen sind jeweils eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. b) Für das o.g. Vorhaben liegen Bodenverwertungs- u nd Entsorgungskonzepte vom 27.11.2024 (Grobkonzept) und 14.08.2025 (Feinkonzept) vor. Diese sind umzusetzen und zudem um die folgenden Punkte zu erg änzen bzw. zu aktu- alisieren und dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Abteilung Immissions- schutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) noch vor dem Baubeginn vorzulegen: • Aktuelle Analysenergebnisse von repräsentativen Pr oben zur Erfassung des Belastungsumfanges des anfallenden Bau-/Abbruch-/Aushubmaterials. • Beschreibung der erforderlichen Separierungsmaßnah men sowie Darstel- lung der vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigung swege (Verwerter, Abfallbehandlungsanlagen, Deponien, Entsorgungsunte rnehmen, o.ä.) für das gesamte anfallende, gegebenenfalls kontaminierte Bau-/Abbruch-/Aus- hubmaterial. • Nutzungsorientierte Sicherungsmaßnahmen für den ev entuell verbleiben- den, kontaminierten Boden. - 13 - Erst nach Vorlage und Zustimmung des Umwelt- und Ve rbraucherschutzam- tes (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfall wirtschaft) zu diesen er- gänzten bzw. aktualisierten Bodenverwertungs- und E ntsorgungskonzepten darf mit dem o.g. Vorhaben begonnen werden. Sollten die Analysen vor Bau- beginn noch nicht vorliegen, können diese nach Abst immung auch erst im Zuge der Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen vorgelegt werden. c) Für die Beseitigung/Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschrif- ten der Verordnungen zu den §§ 47-52 des Gesetzes zur Förderung der Kreis- laufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Ab- fällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) zu beachten. d) Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallsc hlüsselnummer sind die Vor- schriften nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Ab- fallverzeichnis-Verordnung – AVV) zu beachten. e) Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Be- nutzungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fas- sung zu beachten. f) Die Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen sind gutachter lich zu begleiten und in enger Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbrauchersch utzamt (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) durchzuführen. g) Nach Beendigung der Arbeiten ist gutachterlich e in Abschlussbericht zu ferti- gen und innerhalb von vier Wochen vorzulegen. 2. Zwischenlagerung von Abfällen Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlager ung von kontaminiertem Material oder gefährlichen Abfällen über 72 Stunden hinaus erforderlich sein, so ist diese im Einzelfall mit dem Umwelt- und Verbrau cherschutzamt (Abteilung Im- missionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) abzustimmen. Es sind jedoch min- destens die folgenden Anforderungen einzuhalten, damit keine Boden- und Grund- wasserbeeinträchtigung zu befürchten ist: a) Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt vonein ander gelagert werden. b) Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphalti erter/betonierter) Fläche ohne Bodeneinlauf, auf einer resistenten und flüssigkeit sdichten Folie oder in Con- tainern vorgenommen werden. c) Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien d urch Niederschlagswasser muss ausgeschlossen werden – beispielsweise durch die Abdeckung mit einer beständigen Folie. d) Die Lagerung ist arbeitstäglich vor Ort zu kontr ollieren. Hierbei ist insbeson- dere auf die Dichtheit der Abdeckeinrichtung zu achten. Die Kontrollen sind in einem Kontrollbuch zu dokumentieren (Datum, Name de r kontrollierenden Person, ordnungsgemäßer Zustand des Lagers, Untersc hrift). Das Kontroll- buch ist auf Verlangen vorzulegen. e) Das Abfallzwischenlager ist vor unbefugtem Zutri tt zu sichern. 3. Wasserwirtschaft Zu dem o. g. Vorhaben bedarf es aus wasserwirtschaf tlicher Sicht der folgenden Anmerkungen: - 14 - a) Betroffenheit eines Wasserschutzgebietes Entgegen den Ausführungen in den Antragsunterlagen befindet sich das o.g. Vorhaben innerhalb des geplanten Wasserschutzgebiets Hürth-Efferen, konk- ret innerhalb der Zone IIIB. Der von dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Abtei lung Immissions- schutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) herausgegeben e Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan ist da- her zu berücksichtigen. Dieser ist im Internet unte r https://www.stadt- koeln.de/artikel/06399/index.html abrufbar. Der Maßnahmenkatalog ist allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben und zu beachten. Er muss ferner an gut sichtbarer u nd dauernd zugänglicher Stelle auf der Baustelle bzw. den Baustellen angebracht werden. b) Einbringen von Stoffen in das Grundwasser Unter Berücksichtigung der in der Unterlage 20.1 (Fachbeitrag zur Wasserrah- menrichtlinie) erläuterten Anmerkungen und Vorgehen sweisen bestehen aus hiesiger Sicht keine Einwände gegen das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser – hier konkret durch Mikro- und Bohrpfähle. Es ist diesbezüglich jedoch zu beachten, dass nur chromatarme Zemente in den Grundwasser- schwankungsbereich eingebracht werden dürfen, die w eniger als 2 ppm (= 0,0002 %) wasserlösliches Chrom (VI) enthalten. Die Verwendung von Hilfs- bzw. Zusatzstoffen wie etwa Bohrsuspensionen , Zementverflüssigern oder Stützflüssigkeiten ist nicht zulässig. c) Niederschlagswasserentwässerung Das o.g. Vorhaben sieht ganz allgemein unter anderem die Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser vor. Ohne weiterfüh rende Angaben hierzu kann jedoch keine detaillierte Stellungnahme erfolg en. Die geplante Vorbe- handlungsanlage (D-Rainclean Box) ist nach dem Regelwerk 102-2 der Deut- schen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser un d Abfall e. V. (DWA-A) – kurz DWA-A 102-2 – und nicht nach der DWA-A 138-1 zertifiziert. Maßgeblich und einzuhalten sind jedoch die Anforderungen an die Vorbehand- lungsanlage gemäß den Vorgaben der DWA-A 138-1. Das während der Bauphase abzuführende Niederschlags - und Grundwasser darf nicht gezielt versickern, sondern muss in den vorhandenen Schmutzwas- serkanal eingeleitet werden. Hierfür ist bei den St adtentwässerungsbetrieben Köln, AöR eine Einleitgenehmigung zu beantragen. Ansprechpartner für den Belang „Wasserwirtschaft“ im Umwelt- und Verbraucher- schutzamt (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft), Willy- Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx. 4. Wassergefährdende Stoffe/Wiedereinbau von Recycl ingmaterial a) Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die Vorschriften der Ver- ordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 zu beachten. b) Der Einbau von Recyclingmaterial – wie etwa Asch e, Schlacke, aufbereiteter Bauschutt und/oder Produkte aus diesen – bedarf auß erhalb von Wasser- schutzzonen der wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 ff des Gesetzes zur - 15 - Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG). Die Geneh- migung hierfür obliegt Ihrem Hause. 5. Immissionsschutz a) Baubedingte Immissionen Für das o.g. Vorhaben liegt eine schall- und erschü tterungstechnische Unter- suchung zum Baubetrieb der Möhler + Partner Ingenieure GmbH aus dem Au- gust 2025 vor. Diese Untersuchung ist zu beachten u nd während der Bau- phase sind zudem die folgenden Lärmschutzmaßnahmen umzusetzen: • Verwendung von geräuscharmen Baumaschinen und Verf ahren gemäß dem aktuellen Stand der Technik im Bereich des Schallschutzes. Als Nach- weis dient unter anderem die Berechtigung, das Umweltzeichen "blauer En- gel, weil lärmarm" (gemäß RAL ZU 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle Liste derartiger Geräte und Maschinen kann im Internet unter http://www.blauer- engel.de abgerufen werden. • umfassende Information der Betroffenen im Vorfeld der Baumaßnahmen – insbesondere über die Art und Dauer, • Reduzierung der nächtlichen Baumaßnahmen auf maxim al 2 Stunden pro Nacht, • Benennung einer Ansprechstelle, an die sich die Be troffenen wenden kön- nen, • umfangreiche Instruktion der Arbeitskräfte und ins besondere der Maschi- nenführer, • Vermeidung von Leerfahrten und Abschaltung von Mas chinen und Arbeits- geräten zwischen den einzelnen Arbeitsvorgängen sow ie den Stand- und Arbeitspausen, • zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen zur Minderun g und Begrenzung der Belästigungen im Einzelfall (Pausen, Ruhezeiten, Betriebsweise usw.), • Durchführung von gebäudetechnischen Beweissicherun gen vor bzw. nach dem Ende der Baumaßnahmen für die betroffenen Gebäude im Bereich von erschütterungsintensiven Baumaßnahmen, • Im Bereich von Gebäuden, die sich in einem geringe ren Abstand als 10 m zu Rammarbeiten befinden, ist die Erschütterungsint ensität nach Möglich- keit durch vorherige Auflockerungsbohrungen zu reduzieren. Alternativ sind zum Nachweis erschütterungstechnische Überwachungsm essungen durchzuführen. b) Grundsätzlich sind lärmintensive Baumaßnahmen nu r in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (20:00 Uhr bis 07:00 Uhr) sind lärmintensive Arbeiten gemäß dem Gesetz zum Sc hutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Gerä usche, Erschütterun- gen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzge setz – BImSchG) i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Bau- lärm/Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) verboten. c) In begründeten Ausnahmefällen kann das Umwelt- u nd Verbraucherschutz- - 16 - amt (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) eine Ausnah- megenehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit er teilen. Diese ist 10 Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn zu beantragen. d) Da Wohngebiete von dem o.g. Vorhaben unmittelbar betroffen sind, sind die Regelungen der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Du rchführung des Ge- setzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkunge n durch Luftverunrei- nigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche V orgänge (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) zu bea chten, soweit Ma- schinen verwendet werden, die in dieser Verordnung genannt werden. e) Bei den Baumaßnahmen ist sowohl beim Abbruch als auch dem Neubau die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen B aulärm/Geräu- schimmissionen (AVV Baulärm) zu beachten. f) Der maschinelle Abbruch der von der Genehmigung erfassten Bauwerke, ein- schließlich der erforderlichen Fahrzeugbewegungen d arf nur innerhalb des Zeitraumes von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen. g) Felsmeißel dürfen beim Abbruch nur eingesetzt we rden, wenn immissionsär- mere Abbruchverfahren – beispielsweise die Verwendung einer Brecherzange – nicht möglich sind. h) Staubbelästigungen beim Abbruch, beim Be- und En tladen von Fahrzeugen sowie beim Befahren des Abbruchgeländes sind zu ver meiden oder auf das Mindestmaß zu beschränken. Dies ist jeweils durch e ine ausreichende Ober- flächenfeuchte zu gewährleisten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden Befeuchtung nicht ausreicht, ist eine Druckerhöhung einzusetzen. i) Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen der Fahrwege durch Baufahr- zeuge nach Verlassen des Abbruchgeländes vermieden oder beseitigt werden – beispielsweise durch den Einsatz einer saugenden Kehrmaschine. j) Die Abbruchgenehmigung ist während des Abbruchs ständig auf der Baustelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten. k) Die Anhaltswerte der DIN 4150 "Erschütterungen i m Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen" sind einzuhalten. XVII. Vorsorgender Bodenschutz In dem städtischen Kataster der Altstandorte, Altab lagerungen und sonstigen stoffli- chen Bodenveränderungen (Altlastenkataster) liegen keine Erkenntnisse über Boden- belastungen im Plangebiet vor. Dieser Umstand schließt jedoch nicht aus, dass denn och Schadstoffbelastungen vor- gefunden werden können. In einem solchen Fall ist d as Umwelt- und Verbraucher- schutzamt umgehend zu informieren. Ansprechpartnerin für den Belang „Bodenschutz“ im Umwelt- und Verbraucherschutz- amt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx. - 17 - XVIII. Verkehrslärm Bezüglich der Thematik „Verkehrslärm“ wird auf Ihr Haus als zuständige Genehmi- gungsbehörde verwiesen. Ansprechpartner für den Belang „Verkehrslärm“ im Umwelt- und Verbraucherschutz- amt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx. -
Anlage 5 - Anlage zur Stellungnahme Bl. 1
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Öffentliche Grünfläche -Spielplatz- Öffentlich e Grünfläche -Freizeit und Erh olung- 16.0 LPB IV LPB VI LPB VII LPB V LPB V LPB VI LPB VII LPB V LPB VI LPB VI 7.9 2.5 24.7 12.0 4.0 10 .5 M 2 M 1 M 3 .9 WA 2 GRZ 0,6 V+I -g- WA 1 GRZ 0,4 V+I -g- G+R G+R G+R TGa 3.4 11.1 5.0 1.5 4.0 10.4 5.1 12. 5 8.5 8.5 25.6 6.0 Zeichenerklärung I,III S,W Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Dachform Zahl der Vollgeschosse vorhandene Gebäude Baum Durchfahrt Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand Oktober 2024) Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Vermessungsabteilung gez. Dr. Matthias Siemes Köln, den 16.08.2018 Der Planentwurf wurde in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung veröffentlicht. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes Planung Für den Planentwurf Stadtplanungsamt Amtsleiterin Köln, den 15.05.2025 Beigeordneter Köln, den 20.05.2025 Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen Bestand Die örtsübliche Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. 46.71 Gemarkungsgrenze vorhandene Höhenlage über NHN Bebauungsplan Entwurf 664373/02 Stand: 12.05.2025 Oberbürgermeisterin Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 10.09.2018 bis 24.09.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung Köln, den 14.05.2025 Allgemeines Wohngebiet nicht überbaubar I überbaubar -g-Geschlossene Bauweise 0525 Meter Maßstab 1:250 101520 Zeichenerklärung I,III S,W Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Dachform Zahl der Vollgeschosse vorhandene Gebäude Baum Durchfahrt Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes Planung Bestand 46.71 Gemarkungsgrenze vorhandene Höhenlage über NHN Bebauungsplan Entwurf 664373/02 Allgemeines Wohngebiet nicht überbaubar I überbaubar -g-Geschlossene Bauweise 0525 Meter Maßstab 1:250 101520 Baulinie Zahl der Vollgeschosse (als Höchstmaß) + nicht Vollgeschosse z.B. V+I Grenzen zwischen verschiedenen Nutzungen beziehungsweise Maßen baulicher Nutzung, sowie unterschiedlichen Geländehöhen Straßenverkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Ein- und Ausfahrtsbereich Öffentliche Grünflächen Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 28.06.2018 nach § 2 Abs. 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 29.08.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Oberbürgermeisterin in Vertretung gez. Dr. Stephan Keller Stadtdirektor Baugrenze GRZ Grundflächenzahl Flächen mit Bindungen für Be- pflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen TiefgaragenTGa LPB III LPB IV Lärmpegelbereich z.B. III u. IV Baum zu erhalten G + RGeh- und Radweg -Veröffentlichung- gez. i.v. Lena Zlonickygez. Markus Greitemann N Trierer Staße in Köln-Neustadt/Süd Blatt 1 von 2 -
Anlage 7, Auszug BV 1 Innenstadt 12.03.2026
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Andrea Brohl Telefon: (0221) 221-91709 E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de Datum: 13.03.2026 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 4. Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 12.03.2026 öffentlich 3.9 Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberfüh- rungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße 0373/2026 Herr Schulze, B90/Die Grünen, weist darauf hin, dass der Neubau der Brücken ein großes Bauprojekt verbunden mit Einschränkungen sei. Er regt ein Fachgespräch und die Einrichtung eines Baustellenmanagers an mit dem Ziel einen Überblick über die Baustellen im Quartier zu behalten. Herr Cremer, SPD, weist darauf hin, dass es bei der Stadt Köln bereits einen Baustellenmana- ger gebe, aber ggf. bedürfe es weiterer Ressourcen für die Innenstadt. Herr Dr. Höver weist auf die derzeitige Haushaltssituation hin, wodurch sich die Schaffung ei- ner weiteren Stelle nicht einfach gestalte. Er habe den Eindruck, dass die Bezirksvertretung wissen möchte, wie das Baustellenmanagement bei diesen Großprojekten ablaufe. Frau Bezirksbürgermeisterin Cazier ergänzt, dass es auch um eine Information der Bevölke- rung und insbesondere der Anwohnenden gehe. Frau Fries, SPD, weist auf ihre positiven Erfahrungen mit dem Baustellenmanagement in Deutz hin. Ergänzter Beschluss: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit beschließt, im Planfest- stellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße die beigefügte Stellungnahme abzugeben (Anlagen 4-6). Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit verzichtet auf die erneute Vorlage, wenn die Bezirksvertretung Innenstadt ohne Änderungen zustimmt. Die Verwaltung möge der Bezirksvertretung die Abläufe im Baustellenmanagement bei diesen Großprojekten darstellen. Ferner soll eine weitere Information der Bevölkerung und Anwohnenden erfolgen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen. -
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle III/62/621 Vorlagen-Nummer 0373/2026 Freigabedatum 23.02.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße Beschlussorgan Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit beschließt, im Planfest- stellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße die beigefügte Stellungnahme abzugeben (Anlagen 4-6). Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit verzichtet auf die erneute Vorlage, wenn die Bezirksvertretung Innenstadt ohne Änderungen zustimmt. Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 17.03.2026 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.03.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 07.05.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Vorhaben Die DB InfraGO AG plant die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen (EÜ) Luxemburger Straße und Zülpicher Straße. Die Lage des Vorhabens ist auf dem Übersichtsplan (Anlage 2) dargestellt. Die Brückenbauwerke bestehen aus jeweils mehreren Teilbauwerken und flankie- ren den Bahnhof Köln-Süd – dieser befindet sich im Bereich der Gleisanlage auf einem etwa 5 m hohen Bahndamm. Die Bahnsteigkanten des Bahnhofs Köln-Süd reichen bis an die Brü- ckenbauwerke heran. Gemäß Angaben der Vorhabenträgerin befinden sich die Bauwerke – sie werden vom Perso- nen- sowie Güterverkehr genutzt – in einem sehr schlechten baulichen Zustand und müssen dringend ersetzt werden. Die Brückenbauwerke haben die vorgesehene Nutzungsdauer von 100 Jahren bereits deutlich überschritten. Nachweise der Tragfähigkeit wie auch Restnut- zungsnachweise sind an vielen Stellen nicht mehr zu führen oder ergeben nur noch eine ver- schwindend geringe Restnutzungsdauer. Die Erneuerung im Rahmen von Ersatzneubauten ist aus Sicht der Vorhabenträgerin daher alternativlos. Da die beiden Eisenbahnüberführungen in relativ kurzer Entfernung zueinander liegen (der Abstand beträgt etwa 290 m), gleiche Baustelleneinrichtungsflächen nutzen und in derselben Sperrpause erneuert werden, wird für die Erneuerung dieser beiden Eisenbahnüberführungen nur ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Zwecks Realisierung des o.g. Vorhabens beabsichtigt die Vorhabenträgerin diverse städtische Flurstücke aus den Fluren 34 und 42 der Gemarkung Köln vorübergehend sowie dauerhaft zu nutzen Nachfolgend die weiteren Details zu dem o.g. Vorhaben: Luxemburger Straße Unterhalb der Eisenbahnüberführung verlaufen die vierspurige Luxemburger Straße und die zweigleisige Stadtbahntrasse der Linie 18. Die Eisenbahnüberführung wurde nicht vollständig im Rahmen einer Baumaßnahme in ihren heutigen Abmessungen hergestellt. Es erfolgte über die Jahre eine Erweiterung. Das erste Teilbauwerk wurde etwa 1887 errichtet. Im Jahr 1909 erfolgte eine Erweiterung im Bereich der Güterzuggleise. Vollständige Bestandsunterlagen liegen nicht vor. Die Eisenbahnüberführung besteht aus gebogenen Stahlüberbauten und massiven flachge- gründeten Widerlagern. Die lichte Weite im Straßenbereich beträgt 20 m. Die lichte Höhe im Straßenbereich variiert aufgrund der Bogenkonstruktion der Überbauten.. In Straßenmitte/Bogenmitte beträgt die lichte Höhe 4,57 m. In den Randbereichen der Straße (Gehwege) ist die eingeschränkte lichte Höhe mit 3,30 m ausgeschildert. 3 Auf Wunsch der Stadt Köln sollen die Brückenbauwerke im Rahmen der Erneuerung aufge- weitet werden. Zudem muss DIN-konform auch die lichte Höhe durchgängig auf 4,50 m ange- hoben werden. Der Straßenquerschnitt wird anschließend neu aufgeteilt. Unter den neuen Brückenbauwerken soll in einem späteren Schritt ein Mittelbahnsteig für die Stadtbahn gebaut werden. Seitlich der Stadtbahnspuren wird je Fahrtrichtung eine Spur für den Kfz-Verkehr mit angrenzendem Gehweg angeordnet. Die zukünftigen Gehwege werden hierbei breiter sein als die bisherigen. Der Mittelbahnsteig sowie die neue Ordnung des Straßenraums im Bereich der Luxemburger Straße sind jedoch nicht Antragsgegenstand. Es kommt im Rahmen des o.g. Vorhabens zudem zu einer Umverlegung von Leitungen im Straßenraum. Ferner müssen die Oberleitungen der Stadtbahntrassen an die neuen Bau- werke angepasst werden. Die Vorhabenträgerin plant die neuen Brückenbauwerke im Übrigen als sogenannte Walzträ- ger in Beton (WiB) auszuführen. Die Gründung ist als Flachgründung auf Stahlbeton-Widerla- gern vorgesehen. Aufgrund der erforderlichen Anhebung der Güterzuggleise um über 1 m im Bereich der Lu- xemburger Straße werden die bestehenden 3 m hohen Schallschutzwände entlang der Mosel- straße sowie die etwa 2 m hohe Schallschutzwand entlang der Gabelsbergerstraße durch Lärmschutzwände mit einer Höhe von dann 6 m ersetzt und über den bisherigen Verlauf hin- aus auch verlängert. Die Stützwand an der Moselstraße ist nicht in der Lage, die durch die Gleisanhebung und die Installation der neuen Schallschutzwände entstehenden zusätzlichen Lasten zu tragen. Die Stützwand bleibt zwar bestehen, ihre Funktion wird jedoch durch eine dahinter gesetzte, vom Bahndamm aus errichtete neue Stützwand übernommen. Diese Konstruktionsweise bedeutet hinsichtlich der Errichtung der Stützwand eine Minimierung des Eingriffs in die bestehende Baumallee und den Straßenraum. Zülpicher Straße Unterhalb der Eisenbahnüberführung verlaufen die zweispurige Zülpicher Straße und die zweigleisige Stadtbahntrasse der Linie 9. Des Weiteren befindet sich hier die Stadtbahnhalte- stelle Dasselstraße/Bf. Süd mit zwei Außenbahnsteigen im Gehwegbereich. Die Eisenbahnüberführung wurde nicht vollständig im Rahmen einer Baumaßnahme in ihren heutigen Abmessungen hergestellt. Es erfolgte über die Jahre eine Erweiterung. Das erste Teilbauwerk wurde etwa 1887 errichtet. Im Jahr 1910 erfolgte dann eine Erweiterung im Be- reich der Güterzuggleise. Vollständige Bestandsunterlagen liegen nicht vor. Die Eisenbahnüberführung besteht aus Stahlüberbauten und massiven flachgegründeten Wi- derlagern. Die lichte Höhe im Straßenbereich variiert aufgrund der Bogenkonstruktion der Überbauten.. In Straßenmitte/Bogenmitte beträgt die lichte Höhe etwa 4,70 m. In den Randbereichen der Straße (Gehwege) ist die eingeschränkte lichte Höhe mit 3,50 m ausgeschildert. Im Rahmen der Erneuerung soll keine Aufweitung der Brückenbauwerke erfolgen, die lichte Höhe wird jedoch durchgängig auf 4,50 m angehoben werden. Die bestehende Treppenanlage, die von der Zülpicher Straße aus auf den Bahnsteig 2 des Bahnhofs Köln-Süd führt, wird im Zuge des o.g. Vorhabens ebenfalls erneuert. Die Vorhabenträgerin plant die neuen Brückenbauwerke als sogenannte Walzträger in Beton (WiB) für die Personengleise und als Stahl-Dickblechtröge für die Gütergleise auszuführen. Die Gründung ist als Tiefgründung auf Stahlbeton-Widerlagern vorgesehen. 4 Verkehrliche Auswirkungen Die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße wird voraussichtlich in den Jahren 2027 bis 2030 realisiert. Die Kernbauzeit innerhalb der Total- sperrung der Gleise ist für den Juli 2028 bis November 2029 geplant. Die Erneuerung hat zur Folge, dass zwischen dem Kölner Hauptbahnhof und dem Bahnhof Köln-Süd für 17 Monate keine Züge fahren werden. Das betrifft vor allem die linksrheinische Verbindung zwischen Köln und Bonn und die Eifelstrecke. Die Vorhabenträgerin hat in Zusammenarbeit mit den an- deren Verkehrsträgern hierzu ein Umleitungskonzept erarbeitet. Durch die Baumaßnahme kommt es über einen langen Zeitraum zu erheblichen verkehrlichen Einschränkungen mit zeitweisen Vollsperrungen im Bereich der Luxemburger Straße und der Zülpicher Straße, jedoch werden zu keinem Zeitpunkt beide Straßen gleichzeitig gesperrt. Die Fuß- und Radverkehre sollen soweit möglich aufrechterhalten werden. Durch die Errichtung von Schutztunneln bleibt der Straßen- und Schienenverkehr in den Brückenbereichen mit Ausnahme der Zeiten der jeweiligen Vollsperrungen möglich. Die beiden Maßnahmen werden parallel und in Abstimmung mit der bereits planfestgestellten Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Venloer Straße und Vogelsanger Straße durchge- führt. Die ebenfalls bereits planfestgestellte Erneuerung des Bahnhofs Köln-Süd – inklusive der herzustellenden Personenunterführung – wurde ebenfalls berücksichtigt. . Die weiteren Einzelheiten sind dem Erläuterungsbericht (Anlage 3) zu entnehmen. Genehmigungsverfahren Für ihr Vorhaben hat die DB InfraGO AG beim Eisenbahn-Bundesamt die Planfeststellung be- antragt. Die von dem Eisenbahn-Bundesamt gesetzte Einwendungsfrist lief am 05.02.2026. Damit die von der Stadt zu vertretenden Belange im Verfahren Berücksichtigung finden, musste eine diese Frist wahrende Stellungnahme abgegeben werden. Eine vorherige Be- schlussfassung durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit war aufgrund der gegebenen Sitzungstermine nicht möglich. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren hat in der Zeit vom 04.12.2025 bis 05.01.2026 durch Veröffentlichung im Internet stattgefunden. Stellungnahme Die Stadt Köln wird in Planfeststellungsverfahren in zweifacher Weise beteiligt: Als Betroffene und als Trägerin öffentlicher Belange. Nur soweit Gemeinden in eigenen Rechten betroffen sind, können sie im Verfahren durchsetzbare Forderungen geltend machen. Als eigene Rechte kommen primär Eigentumsrechte und das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, ins- besondere die Planungshoheit, in Betracht. Hierunter fallen nach der ständigen höchstrichterli- chen Rechtsprechung nicht die Belange der durch ein Vorhaben betroffenen Einwohner*innen oder Anforderungen, die die Rechtsordnung allgemein an das Vorhaben stellt, wie beispiels- weise solche aus dem Bereich des Umwelt- und Naturschutzes (Bundesverwaltungsgericht, u. a. Urteil vom 09.11.2017, 3 A 2.15). Das Vorhaben, die Funktionsfähigkeit der beiden Eisenbahnüberführungen dauerhaft zu si- chern, ist als Maßnahme zur Erhaltung der Schienenverkehrsinfrastruktur zu begrüßen. Die beiden Brückenbauwerke stehen unter Denkmalschutz. Damit sind im Genehmigungsver- fahren die Belange des Denkmalschutzes vertieft zu prüfen. Darüber hinaus beinhaltet die Stellungnahme verschiedene Hinweise, die bei der Bauausfüh- rung zu berücksichtigen sind (insbesondere aus Umweltschutzgesichtspunkten, aus stadtpla- nerischer Sicht sowie aus dem Bereich der archäologischen Bodendenkmalpflege). 5 Begründung für die fehlende Alternative Es handelt sich um keine städtische Planung. Das Vorhaben wird von der DB InfraGO AG ge- plant und durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt beim Eisenbahn-Bundes- amt. Die dabei aus städtischer Sicht zu berücksichtigenden Belange sind in der Stellung- nahme zu den geplanten Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt. Würde keine Stellungnahme abgegeben, könnten diese Belange unberücksichtigt bleiben. Eine Alternative kann daher nicht angeboten werden. Anlagen Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2: Übersichtsplan Anlage 3: Erläuterungsbericht Anlage 4: Stellungnahme Anlage 4: Anlage zur Stellungnahme (Bl. 1) Anlage 5: Anlage zur Stellungnahme (Bl. 2) -
Anlage 3 - Erläuterungsbericht
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Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Erläuterungsbericht 0 Ausgangsverfahren: Antragsfassung 01.09.2025 Index Änderungen bzw. Ergänzungen Planungsstand Vorhabenträgerin: DB InfraGO AG Projektrealisierung KIB Köln I.II-W-K-K Herrmann-Pünder-Str. 3 50679 Köln 01.09.2025 i.V. Lukas Kröner Datum Unterschrift Verfasser: ZLS Allianz c/o DB Engineering & Consulting GmbH Auenweg 7 50679 Köln 01.09.2025 i.V. Michael Dickhut Datum Unterschrift Genehmigungsvermerk Eisenbahn-Bundesamt Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Antragsgegenstand (Umfang des Bauvorhabens) .......................................................................5 1.1 Gesamtvorhaben .............................................................................................................5 1.2 Lage im Netz ....................................................................................................................5 1.3 Einordnung in Ausbaupläne und planungsrechtliche Gegebenheiten ...........................6 1.4 Zuständigkeiten ...............................................................................................................6 1.4.1 Vorhabenträgerin ...............................................................................................6 1.4.2 Planfeststellungsbehörde ...................................................................................6 2 Planrechtfertigung (Anlass des Bauvorhabens) ...........................................................................6 3 Varianten und Variantenvergleich ...............................................................................................7 3.1 Überbauvarianten ...........................................................................................................7 3.2 Variantenbetrachtung Gütergleise .............................................................................. 10 3.2.1 Alternative 0 – Verschub der Kreuzung ........................................................... 10 3.2.2 Alternative 1 – Gleisanhebung ........................................................................ 11 3.2.3 Alternative 2 – Reduktion Lichtraum .............................................................. 12 3.2.4 Alternative 3 Mittelstütze ............................................................................... 13 3.3 Gründungsvarianten .................................................................................................... 15 4 Beschreibung des vorhandenen Zustandes .............................................................................. 16 4.1 Umgebung der bestehenden Anlage und angrenzende Bereiche ............................... 16 4.2 Ingenieurbau ................................................................................................................ 16 4.2.1 Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße .................................................. 16 4.2.2 Eisenbahnüberführung Zülpicher Straße ........................................................ 19 4.2.3 Flügelwände .................................................................................................... 21 4.2.4 Stützwände ...................................................................................................... 21 4.2.5 Lärmschutzbauwerke ...................................................................................... 24 4.3 Verkehrsanlagen .......................................................................................................... 26 4.3.1 Trassierung ...................................................................................................... 26 4.3.2 Oberbau ........................................................................................................... 27 4.3.3 Erdbau/Unterbau ............................................................................................ 27 4.3.4 Entwässerung .................................................................................................. 27 4.3.5 Kabeltiefbau .................................................................................................... 27 4.4 Gebäude ....................................................................................................................... 28 4.4.1 Bahnhofsgebäude ............................................................................................ 28 4.5 Technische Ausrüstung ................................................................................................ 29 4.5.1 Leit- und Sicherungstechnik ............................................................................ 29 4.5.2 Oberleitung/Bahnstrom .................................................................................. 29 4.5.3 Elektrische Energieanlagen (50 Hz) ................................................................. 30 4.6 Anlagen Dritter ............................................................................................................. 32 Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 3 5 Beschreibung des geplanten Zustandes ................................................................................... 35 5.1 Anlagen angrenzender Bereiche .................................................................................. 35 5.2 Ingenieurbau ................................................................................................................ 35 5.2.1 Brücken ............................................................................................................ 35 5.2.2 Stützwand Moselstraße ................................................................................... 40 5.2.3 Personenunterführung .................................................................................... 40 5.2.4 Treppe Zülpicher Straße .................................................................................. 40 5.2.5 Bogenkonstruktion .......................................................................................... 41 5.2.6 Lärmschutzbauwerke ...................................................................................... 42 5.3 Verkehrsanlagen .......................................................................................................... 42 5.3.1 Trassierung ...................................................................................................... 42 5.3.2 Oberbau ........................................................................................................... 43 5.3.3 Erdbau/Unterbau ............................................................................................ 43 5.3.4 Entwässerung .................................................................................................. 43 5.3.5 Wasserrechtliche Erlaubnis ............................................................................. 46 5.3.6 Einbringen von Stoffen .................................................................................... 47 5.3.7 Kabeltiefbau .................................................................................................... 48 5.4 Technische Ausrüstung ................................................................................................ 48 5.4.1 Leit- und Sicherungstechnik ............................................................................ 48 5.4.2 Telekommunikation ........................................................................................ 50 5.4.3 Oberleitung/Bahnstrom .................................................................................. 50 5.4.4 Elektrische Energieanlagen (50 Hz) ................................................................. 53 5.5 Anlagen Dritter ............................................................................................................. 54 6 Tangierende Planungen ............................................................................................................ 55 7 Temporär zu errichtende Anlagen ............................................................................................ 56 7.1 Kabelhilfsbrücke ........................................................................................................... 56 7.2 Schutztunnel................................................................................................................. 56 7.3 Hilfsbrücke.................................................................................................................... 56 8 Baudurchführung ...................................................................................................................... 57 8.1 Bauablauf ..................................................................................................................... 57 8.2 Bauzeit .......................................................................................................................... 57 8.3 Straßensperrungen ...................................................................................................... 57 9 Zusammenfassung der Belange des Umweltschutzes .............................................................. 59 9.1 Betroffenes Fachrecht .................................................................................................. 59 9.1.1 Eingriffsregelung ............................................................................................. 59 9.1.2 Umweltverträglichkeitsprüfung ...................................................................... 60 9.1.3 FFH-Verträglichkeitsprüfung ........................................................................... 60 9.1.4 Artenschutz ..................................................................................................... 60 9.1.5 Lärm- und Erschütterungsschutz ..................................................................... 63 9.1.6 Wasserrechtliche Belange ............................................................................... 64 Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 4 9.2 Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung ............................................................ 66 9.3 Maßnahmen zum Ausgleich, Ersatz und weitere kompensatorische Maßnahmen .... 68 9.4 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen bzw. der betroffenen Umweltbelange 69 9.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................ 69 9.4.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .......................................................... 71 9.4.3 Klima und Luft ................................................................................................. 72 9.4.4 Landschaft ....................................................................................................... 72 9.4.5 Boden und Fläche ............................................................................................ 73 9.4.6 Wasser ............................................................................................................. 73 9.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ......................................................... 74 9.4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ............................................. 75 9.5 Rechtliche Würdigung .................................................................................................. 75 9.5.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................ 75 9.5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .......................................................... 76 9.5.3 Klima und Luft ................................................................................................. 76 9.5.4 Landschaft ....................................................................................................... 76 9.5.5 Boden und Fläche ............................................................................................ 77 9.5.6 Wasser ............................................................................................................. 77 9.5.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ......................................................... 78 9.5.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ............................................. 84 10 Weitere Rechte und Belange .................................................................................................... 85 10.1 Grunderwerb ................................................................................................................ 85 10.2 Kabel und Leitungen ..................................................................................................... 85 10.3 Entsorgung und Recycling von Aushub- und Abbruchmaterial ................................... 85 10.4 Brand- und Katastrophenschutz .................................................................................. 86 10.5 Kapazität ....................................................................................................................... 86 10.6 Schall und Erschütterung ............................................................................................. 87 10.6.1 Untersuchung zu betriebsbedingten Schallimmissionen ................................ 87 10.6.2 Untersuchung zu baubedingten Schall- und Erschütterungsimmissionen ..... 88 10.6.3 Untersuchung zu betriebsbedingten Erschütterungsimmissionen ................. 89 10.7 Straßen und Wege........................................................................................................ 90 10.8 Erneuerbare Energien .................................................................................................. 90 10.9 Kampfmittel.................................................................................................................. 90 Abkürzungen ....................................................................................................................................... 91 Tabellenverzeichnis ............................................................................................................................. 98 Abbildungsverzeichnis ......................................................................................................................... 99 Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 5 1 Antragsgegenstand (Umfang des Bauvorhabens) 1.1 Gesamtvorhaben Die DB InfraGO AG plant die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße (EÜLX) und Zülpicher Straße (EÜZP). Die Brücken befinden sich im innerstädtischen Bereich von Köln am Bahnhof Köln Süd. Auf Wunsch der Stadt Köln soll das Brückenbauwerk über der Luxemburger Straße im Rahmen der Erneuerung aufgeweitet werden. Der Straßenquerschnitt wird neu aufgeteilt. Unter der EÜ soll zukünftig ein Mittelbahnsteig für die Straßenbahn gebaut werden. Seitlich der Straßenbahnspuren wird je eine Spur für den Autoverkehr und ein Gehweg angeordnet. Eine Aufweitung der Brücken über die Zülpicher Straße wird nicht gefordert. Der Mittelbahnsteig sowie die neue Ordnung des Straßenraums im Bereich der Luxemburger Straße sind nicht Antragsgegenstand. Da die Oberleitungsanlage der beiden Schaltgruppen des Bahnhof Süd nicht mehr die aktuellen konstruktiven und statischen Anforderungen erfüllt sowie der Zustand der Oberleitungsmasten abgängig ist, wird diese mit Eingriff in den Bestand ersetzt. Es betrifft die Strecken 2630, 2640, 2641 und 2642 und hier die Oberleitungsanlage zwischen km 2,55 westlich und km 3,50 östlich der Betriebsstellen (km-Bezug entspr. Strecke 2640). Infolge des Aufweitungsverlangen sind die Gütergleise (Strecken 2640&2641) um 1,1 m anzuheben. Im Zuge des Ersatzneubaus der Brückenbauwerke erfolgt die Erneuerung der Technischen Streckenausstattung. Die Bahnsteigenden werden baulich verändert. Die Streckenentwässerung der Gütergleise wird angepasst. Beidseitig des Bahndamms wird eine neue Schallschutzwand angeordnet, die in Teilen die Alte ersetzt. Der Gehweg unterhalb der Luxemburger Straße wird im Rahmen der Aufweitung vergrößert. Es kommt im Rahmen der Baumaßnahme zu einer Umverlegung von Leitungen im Straßenraum. Die Oberleitungen der KVB sind im Zuge der Baumaßnahme an die neuen Stützpunkte am Brückenbauwerk anzupassen. 1.2 Lage im Netz Die Eisenbahnüberführungen befinden sich, bezogen auf die Strecke 2630, in km 2,935 (Zülpicher Straße) und km 3,223 (Luxemburger Straße). Zwischen den Brücken befindet sich der Bahnhof Köln Süd mit einer Personenunterführung und zwei Bahnsteigen. Die Strecken 2630, 2640 und 2642 sind auf den Brücken und im Bahnhofsbereich zweigleisig ausgebaut. Im Bereich der EÜ Luxemburger Straße sind zudem Weichenverbindungen vorhanden, die die Strecken 2641 und 2640 zusammenführen. Die Strecken liegen im Transeuropäischen Kernnetz (TEN-T) für Güter- bzw. Personenverkehr. Die graphische Darstellung der Lage kann der Unterlage 2 entnommen werden. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 6 1.3 Einordnung in Ausbaupläne und planungsrechtliche Gegebenheiten Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um die Erneuerung eines bestehenden Bauwerks. Das Bauvorhaben ist Bestandteil des Unternehmensplanes der DB InfraGO AG, ehem. DB Netz AG, Regionalbereich West. 1.4 Zuständigkeiten 1.4.1 Vorhabenträgerin Die DB InfraGO AG, als Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes, ist Vorhabenträgerin für beide Brückenerneuerungen. 1.4.2 Planfeststellungsbehörde Planfeststellungsbehörde ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), vertreten durch seine Außenstelle in Köln. Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln Werkstattstraße 102 50733 Köln 2 Planrechtfertigung (Anlass des Bauvorhabens) Das Recht der Planfeststellung und der Plangenehmigung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes ist in den §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) geregelt. Aufgrund der notwendigen Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger und Zülpicher Straße zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Eisenbahnverkehrs in Köln und zur Feststellung der Auswirkungen auf Dritte und Umwelt wird ein Antrag auf ein Verfahren nach § 18 AEG beim Eisenbahnbundesamt eingereicht. Die Planung zielt darauf ab, die Brückenerneuerung mit höchstmöglicher Rücksichtnahme auf die Rechte Dritter und die Umwelt durchzuführen. Durch die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen wird ein sicherer Betrieb der Eisenbahn sowie ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene gewährleistet. Die Bauwerke befinden sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand und müssen ersetzt werden. Die Eisenbahnüberführungen haben die vorgesehene Nutzungsdauer von 100 Jahren bereits deutlich überschritten, sodass ein Ersatzneubau alternativlos ist. Nachweise der Tragfähigkeit wie auch Restnutzungsnachweise sind an vielen Stellen nicht mehr zu führen oder ergeben verschwindend geringe normative Betriebszeitintervalle. Zur Erhaltung der zukünftigen Verfügbarkeit der Strecken 2630, Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 7 2640, 2641 und 2642 müssen die Eisenbahnüberführungen erneuert werden. Die Erneuerungsmaßnahmen beinhalten den Neubau mehrerer WiB-Überbauten und Stahltröge, die bei der Zülpicher Straße auf Stahlbeton-Widerlagern tief und bei der Luxemburger Straße flach gegründet werden. Die bestehende Treppenanlage, die von der Zülpicher Straße aus auf den Bahnsteig 2 führt, wird ebenfalls erneuert. 3 Varianten und Variantenvergleich 3.1 Überbauvarianten Für beide EÜen wurden unterschiedliche Überbauten und Gründungsarten untersucht. Nachfolgend werden die verschiedenen Varianten kurz dargestellt: Variante 1 Stahl-Trägerrost Vorteile: • Gestaltung ähnlich zu Bestand • Geringe Bauhöhe Nachteile • Sehr lange Bauzeit • Hohes Einhubgewicht • Sehr hoher Instandhaltungsaufwand • Lärm sehr ungünstig • Erhöhter bauzeitlicher Flächenbedarf • Aufwändiges Herstellverfahren • Kostenintensiv Variante 2 Stahl-Trog Vorteile: • Sehr geringe Konstruktionshöhe Nachteile: • Lange Bauzeit • Hoher Instandhaltungsaufwand • Lärm ungünstig • Erhöhter bauzeitlicher Flächenbedarf • Obenliegendes Tragwerk • Aufwändiges Herstellverfahren • Kostenintensiv Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 8 Variante 3 Walzträger in Beton (WiB) Vorteile • kurze Bauzeit • Lärm günstig • Fertigung in Endlage • Hohe Steifigkeit • Hohe Flexibilität • Einfaches Herstellverfahren • Leichte Einzelelemente • Kostengünstig Nachteile • Neues Erscheinungsbild Variante 4 Doppelverbundträger Vorteile • Sehr kurze Bauzeit • Hohe Steifigkeit • Hohe Flexibilität • Einfaches Herstellverfahren Nachteile • Risiko (Lieferengpässe/ wenige Hersteller) • Neues Erscheinungsbild • Hohes Einhubgewicht (ggf. Straßensperrungen erf.) Variante 5 Stahlbeton-Halbrahmen • Wenig Instandhaltung • Lärm günstig • Fertigung in Endlage • Hohe Steifigkeit • Hohe Flexibilität Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 9 • Einfaches Herstellverfahren • Kostengünstig Nachteile • Lange Einschränkung der Straße • Neues Erscheinungsbild • Zu große Bauhöhe Variante 6 Spannbetonvollplatte Vorteile • Lärm günstig • Hohe Steifigkeit • Hohe Flexibilität Nachteile • Neues Erscheinungsbild • Lange Herstellungsdauer • Kompliziertes Bauverfahren • Hohes Eigengewicht Variante 7 Stahlbogen Vorteile • Erscheinungsbild wie Bestand (Denkmalschutz) • Hohe Steifigkeit Nachteile • Sehr lange Bauzeit • Hohes Einhubgewicht • Hoher Instandhaltungsaufwand • Einschränkung der lichten Höhe • Lärm sehr ungünstig • Erhöhter bauzeitlicher Flächenbedarf • Aufwändiges Herstellverfahren • Kostenintensiv Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 10 Die zu überführenden Gütergleise (2640, 2641) sind tiefer gelegen als die Personengleise (2630, 2642). Es erfolgte daher für die beiden Bauwerke getrennt eine differenzierte Betrachtung für die jeweiligen Gleise. Auf Grundlage dieser Bewertungskriterien wurde die Variante 3 mit WiB-Überbauten als Vorzugsvariante für die Personengleise der EÜLX und EÜZP gewählt. Mit dieser Variante können die Beeinflussungen auf den Bahnbetrieb, die Eisenbahninfrastruktur und die baubedingten Beeinflussungen minimiert werden. Des Weiteren stellt die Lösung die wirtschaftlich günstigste Variante dar. Für die zwei nördlichen Überbauten der Gütergleise der EÜZP ist durch die eingeschränkte Konstruktionshöhe nur Variante 2 mit Stahl-Dickblechtrögen realisierbar bei der EÜZP. Aufgrund des geringen Abstands von ca. 4,5 m zu Gleis 5 ist das Gleis 4 der Strecke 2630 ebenfalls als Stahl-Dickblechtrog auszuführen. 3.2 Variantenbetrachtung Gütergleise Für die Überbauten der Gütergleise der EÜ Luxemburger Straße besteht im Bestand unter Berücksichtigung des 70 cm hohen Schotteroberbaus eine Verfügbare Konstruktionshöhe von ca. 25 cm zur Verfügung. Bei den gegebenen Spannweiten von ca. 23,85 m, den geringen Gleisabständen und der erforderlichen lichten Höhe von 4,5 m gibt es keine konstruktive Möglichkeit die vorhandene Gleiskreuzung zu überführen. Es erfolgt eine umfangreiche Untersuchung zu Alternativen mit dem Ziel unter Einbeziehung aller Forderungen, Schutzgüter und Bauzeiten eine Vorzugsvariante zu ermitteln. Alle Alternativen, mit Ausnahme der Alternative 2, bedingen eine Umtrassierung der vorhandenen Gütergleise. 3.2.1 Alternative 0 – Verschub der Kreuzung Die Alternative 0 sieht die Verschiebung der Kreuzung gen Osten vor. Hierdurch können die Gütergleise mit einem Regelabstand von 4,5 m oberhalb der Luxemburger Straße ausgebildet werden. Dies ermöglicht die Anordnung von zwei Dickblechtrögen. Die Variante hat den geringsten Eingriff auf die zu betrachtenden Schutzgüter. Eine vertiefte Betrachtung der Variante ergab das eine derartige Verschiebung der Kreuzung aus signaltechnischen Gründen nicht möglich ist. Durch die Verschiebung ist eine Gefahrenbremsung vor der Kreuzung nicht mehr rechtzeitig möglich. Zur Lösung des Konflikts wurden zwei Lösungen ermittelt. 1. Lösung Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h. Diese Maßnahme würde die Kapazitäten der Gleise unzumutbar verschlechtern. 2. Lösung Verschiebung Gleismagnete und Signale Richtung Stellwerk Eifeltor. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 11 Diese Lösung würde einen vollständigen Ersatzneubau des Stellwerks Eifeltor erfordern, was erhebliche Kosten und eine Vollsperrung der Streckengleise im Bereich des Eifeltors nach sich ziehen würde. 3.2.2 Alternative 1 – Gleisanhebung Die Alternative 1 sieht eine Anhebung der Gütergleise um ca. 1,1 m vor, um eine ausreichende Konstruktionshöhe für den Überbau im Bereich der Güterzuggleise zu schaffen. Das Trassierungskonzept sieht eine Anhebung beidseitig der EÜ Luxemburger Straße auf insgesamt ca. 400 m Länge vor. Der Überbau würde als einfeldrige und mehrgleisige WiB-Konstruktion errichtet. Technische Anforderungen: • Aufgrund des geringen Gleisabstands (< 2 m in den Zwangspunkten) sind gemäß Ril804.1101 4 (8) keine Längsfugen zulässig. • Erhöhte Anforderungen an die Verformungen bei einem mehrgleisigen Überbau. • Die statische Untersuchung ergab eine erforderliche Konstruktionshöhe von ca. 1,25 m. Konsequenzen: • Die Gleisanhebung erfordert eine 6 m hohe Schallschutzwand. • Die bestehende Stützwand aus dem Jahr 1899 westlich und östlich der EÜ Luxemburger Straße ist aufgrund der Anhebung nicht ausreichend. • Eine Erhöhung der bestehenden Stützwand ist statisch-konstruktiv nicht möglich, weshalb eine neue Stützwand erforderlich ist. • Verschiedene Varianten zur Ausbildung der neuen Stützwand wurden untersucht und skizziert. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 12 Abbildung 1 Varianten Stützwand Moselstraße 3.2.3 Alternative 2 – Reduktion Lichtraum Die Alternative 2 sieht eine Reduktion des Lichtraums des untenliegenden Verkehrsweges vor, ohne dass eine Anpassung der Straßen- oder Gleislage erforderlich ist. Für die geforderte lichte Weite wird, analog zu Alternative A1, eine Konstruktionshöhe von ca. 1,25 m benötigt. Technische Umsetzung: • Für die Betrachtung dieser Alternative wurde die Variante 6.1 unter Anwendung einer GEWI-Rückverankerung anstelle einer Totmann-Konstruktion ermittelt. • Die GEWI-Rückverankerung wurde herangezogen, um Bauzeiten, Kosten sowie Einflüsse auf Dritte und Schutzgüter zu berechnen. • Um die statisch erforderliche Konstruktionshöhe zu erreichen, müsste das Lichtraumprofil auf ca. 3,6 m reduziert werden. Konsequenzen: • Eine Reduktion des Lichtraumprofils auf 3,6 m hätte zur Folge, dass die KVB (Kölner Verkehrs-Betriebe) nicht mehr unterhalb der Brücke verkehren könnte. • Diese Einschränkung würde die Funktionalität des Verkehrsweges erheblich beeinträchtigen und die Nutzung durch die KVB sowie LKW unmöglich machen. Bewertung: • Aufgrund der gravierenden Auswirkungen auf den öffentlichen Nahverkehr wurde diese Alternative verworfen. • Die Reduktion des Lichtraums erfüllt zwar die statischen Anforderungen, ist jedoch nicht praktikabel, da sie die Nutzung des darunterliegenden Verkehrsweges stark einschränkt. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 13 Fazit: Die Alternative 2 wurde aufgrund der untragbaren Einschränkungen für den Nahverkehr und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf die Infrastruktur nicht weiterverfolgt. Abbildung 2 Alternative 2 - Reduktion des Lichtraums 3.2.4 Alternative 3 Mittelstütze Die Alternative 3 sieht die Anordnung von Mittelstützen im Straßenbereich vor. Diese Mittelstützen werden im Bereich des geplanten Mittelbahnsteigs positioniert, der im Aufweitungsverlangen dargestellt wurde (siehe Abbildung 12). Der Mittelbahnsteig wird voraussichtlich erst nach der Umsetzung der EÜ ZLS eigenständig durch die Stadt Köln errichtet. Bis dahin wird ein geeigneter Anprallschutz für die Mittelstützen vorgesehen. Technische Umsetzung: • Um die Mittelstützen zu realisieren, ist eine Anpassung der Straße erforderlich. • Die Gleise der Kölner Verkehrs-Betriebe (KVB) müssen in die zukünftig geplante Lage verschoben werden. • Die Mittelstützen werden so dimensioniert, dass ein Abstand von mehr als 1,50 m zur Bahnsteigkante des KVB-Mittelbahnsteigs an jedem Punkt gewährleistet ist. • Die Stützung erfolgt über drei Einzelstützen, wodurch Teilspannweiten von ca. 12 m entstehen. • Das Brückenbauwerk kann entweder als durchgehende Spannbetonvollplatte oder als 2- Feldträger realisiert werden. Für diese Bauweise ergibt sich eine statisch erforderliche Konstruktionshöhe von ca. 0,65 m. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 14 Zusätzliche Anforderungen: • Oberhalb des Mittelbahnsteigs wird eine Voutung erforderlich, um die statischen und geometrischen Anforderungen zu erfüllen. • Bei einer Standardausführung wird ein 6 cm starker Schutzbeton auf dem Brückenbauwerk benötigt. • Insgesamt müssen ca. 40 cm durch eine Kombination aus Straßenanpassung und Gleisanhebung generiert werden, um die erforderliche Konstruktionshöhe zu erreichen. Bewertung: • Die Alternative bietet eine praktikable Lösung für die statischen Anforderungen und die Integration des Mittelbahnsteigs. • Die Anpassung der Straße und die Verschiebung der KVB-Gleise stellen jedoch zusätzliche bauliche Herausforderungen dar. • Die Dimensionierung und Anordnung der Mittelstützen gewährleisten die Sicherheit und Funktionalität des Bahnsteigs. Fazit: Die Alternative 3 erfüllt die statischen Anforderungen und ermöglicht die Integration des Mittelbahnsteigs. Sie führt jedoch zu einem erheblichen Eingriff in den Straßenraum und schränkt die Flexibilität für zukünftige Straßenquerschnitte ein. Zudem sind im Vergleich zu den anderen Varianten deutlich längere Sperrungen der Luxemburger Straße erforderlich. Abbildung 3 Längsschnitt Mittelstützenvariante Unter Berücksichtigung aller Betroffenheiten Dritter, Schutzgüter, Risiken, Baukosten und -zeiten ergab sich die Alternative A1- Gleisanhebung als Vorzugsvariante. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 15 3.3 Gründungsvarianten Variante a: Flachgründung Variante b: Tiefgründung Vorteile Nachteile a - Kein Spezialtiefbau - Wirtschaftlich - Schneller - Verbauten aufwändiger - Rückbau Bestand - Bodenaustausch - Mehr Aushubvolumen (Logistik) - Leitungsverlegung vorab b - Unabhängig von Bestandsgründung - Kleine Baugruben - Weniger Eingriffe in Leitungen - KaMiSo - Aufwändigeres Herstellverfahren - Längere Bauzeit Tabelle 1: Variantenvergleich Gründung Der Bereich der Gründungsebenen der EÜLX liegt nach Angaben des RGM in einem vermuteten römischen Gräberfeld neben der alten Heerstraße nach Trier. Für die EÜLX wurde nach enger Abstimmung mit dem RGM daher eine Flachgründung gewählt- Der derzeitige Bestand ist flachgegründet und bindet etwa 80 cm unterhalb des Straßenniveaus ein. Ein vollständiger Rückbau der Bestandsgründung ist somit problemlos möglich. Die neue Gründungsebene wird ca. 50 cm tiefer angeordnet. Die Gründung lagert dabei unmittelbar auf Sand und Kies mit einer hohen Steifigkeit auf, sodass auf Bodenaustausch voraussichtlich verzichtet werden kann. Die Flachgründung erlaubt eine zügige Herstellung der Gründung ohne Kampmittelsondierung mit den geringsten Kosten. Der bauzeitliche Eingriff in die Luxemburger Straße ist, u.a. bedingt durch die Aufweitung, klein. Für die Gründung der EÜ Zülpicher Straße wird eine Tiefgründung als Vorzugsvariante gewählt. Die Gründungen befinden sich teils in großer Tiefe aufgrund des ehemaligen Verlaufs der Stadtbefestigung. Eine Flachgründung wäre in großer Tiefe, oder mittels einer großen Menge an Bodenaustausch, jeweils verbunden mit großen Baugrubentiefen, zu realisieren und würde zudem aufgrund des vorderen Sporns wesentlich in den bereits beengten Straßenraum eingreifen. Durch die Wahl einer Tiefgründung können Teile des Bestands im Boden verbleiben und es kann auf den vorderen Sporn verzichtet werden. Hierdurch können Betroffenheiten Dritter minimiert werden und auf einen aufwendigen Verbau verzichtet werden. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 16 4 Beschreibung des vorhandenen Zustandes Die Beschreibung des bestehenden Zustands basiert auf den vorhandenen Bestandsunterlagen der bestehenden Bauwerke. Des Weiteren wurden Vermessungsarbeiten sowie Baugrunduntersuchungen durchgeführt, um die fehlenden Bestandsinformationen zu erkunden. 4.1 Umgebung der bestehenden Anlage und angrenzende Bereiche Die Eisenbahnüberführungen befinden sich im Stadtteil Köln-Süd in der Nähe des Stadtzentrums. Des Weiteren befindet sich die Universität Köln in der Nähe der Eisenbahnüberführungen. Die Umgebung besitzt einen innerstädtischen Charakter mit Wohn- und Bürogebäuden. Auf der Nordseite verläuft zwischen dem Bahndamm und der innerstädtischen Bebauung die Moselstraße. Auf der Südseite der Eisenbahnüberführungen befindet sich das Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln-Süd in der Otto-Fischer-Straße. Das Bahnhofsgebäude besteht aus einer Empfangshalle, Treppen, einem Gepäcklager und einem Gepäcktunnel. Des Weiteren liegt auf der Südseite des Bahndamms das geographische Institut der Universität Köln. 4.2 Ingenieurbau 4.2.1 Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße Allgemein Die vorhandene Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße liegt in km 3,223 der Strecke 2630 und im Bereich des Bahnhofs Köln-Süd. Die Gleisanlage im Bereich der Eisenbahnüberführung befindet sich auf einem ca. 5 m hohen Bahndamm. Die Gleisanlage wird von der zweigleisigen Strecke 2630, der zweigleisigen Strecke 2642, der zweigleisigen Strecke 2640 bzw. der zweigleisigen Strecke 2641 gebildet. Auf dem Brückenbauwerk geht die Strecke 2641 in die Strecke 2640 über. Hierfür sind mehrere Weichenverbindungen und eine Kreuzung im Bereich des Brückenbauwerks angeordnet. Die Strecke 2640 und 2641 liegt in diesem Bereich, in Bezug auf die Höhenlage, niedriger als die Gleise der anderen Strecken. Westlich der EÜ Luxemburger Straße befindet sich die EÜ Zülpicher Straße. Die Entfernung der beiden Brücken beträgt ca. 288 m. Zwischen beiden Brückenbauwerken befindet sich der Bahnhof Köln-Süd. Die Bahnsteigkanten des Bahnhofs Köln-Süd reichen bis an die beiden Brückenbauwerke heran. Als Lärmschutzmaßnahme sind Lärmschutzwände auf dem Bahndamm angeordnet worden. Die Lärmschutzwände befinden sich auf der nördlichen und südlichen Seite des Bahndamms und enden vor bzw. hinter der EÜ Luxemburger Straße bzw. EÜ Zülpicher Straße. Es befinden sich keine Lärmschutzwände auf den Brücken. Unterhalb der Brücke verläuft die vierspurige Luxemburger Straße und die zweigleisige Straßenbahn (Straßenbahnlinie 18). Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 17 Bauwerk Die Eisenbahnüberführung wurde nicht vollständig in ihren heutigen Abmessungen hergestellt. Es erfolgte über die Jahre eine Erweiterung der Eisenbahnüberführung. Das erste Teilbauwerk der Brücke wurde ca. 1887 gebaut. Im Jahr 1909 erfolgte eine Erweiterung des Brückenbauwerks im Bereich der Güterzuggleise. Vollständige Bestandsunterlagen zu dem Brückenbauwerk liegen nicht vor. Die Eisenbahnüberführung besteht aus gebogenen Stahlüberbauten und massiven flachgegründeten Widerlagern. Im Bereich der Eisenbahnüberführung ist die Strecke 2630 der Streckenklasse D4 zugeordnet. Die lichte Weite im Straßenbereich beträgt 20,0 m. Die lichte Höhe im Straßenbereich ist, aufgrund der Bogenkonstruktion der Überbauten, variabel. In Straßenmitte / Bogenmitte beträgt die lichte Höhe 4,57 m. In den Randbereichen der Straße (Gehwegen) ist die eingeschränkte lichte Höhe mit 3,30 m ausgeschildert. Bauwerksdaten Konstruktionsprinzip Stahl-Überbauten mit untenliegendem Bogen Gründung Flachgründung Anzahl Gleise 8 Anzahl der Überbauten 8 Lichte Weite 20 m Lichte Höhe ≥ 4,6 m (Bogenmitte) ≥ 2,7 m (Gehwege) Kreuzungswinkel 90,4 gon (Gleis 1/2630a) 84,2 gon (Gleis 2/2642a) 93,2 gon (Gleis 3/2642b) 88,3 gon (Gleis 4/2630b) 88,5 gon (Gleis 5/2640a) 88,4 gon (Gleis 6&7/2640b&2641a) 95,5 gon (Gleis 8/2641b) Bauwerksbreite 50,4 m Baujahr 1887; 1910 (Erweiterung Güterzuggleise) Zustandskategorie 4 Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 18 Überbau Als Überbauten wurden Stahlbogenbrücken bei der Eisenbahnüberführung verwendet. Diese Bogenbrücken bestehen aus einer genieteten Stahlkonstruktion. Sie sind als 2- Gelenk Bogenbrücken mit aufgeständerter oben liegender Fahrbahn ausgebildet worden. Als Lager wurden stählerne Linienkipplager ausgebildet. In den Randbereichen sind Gehwege an den Überbauten befestigt. Widerlager Aufgrund der nicht vollständig vorliegenden Bestandsunterlagen wurden zusätzliche Untersuchungen an den Widerlagern zur Erfassung der Bestandssituation vorgenommen. Aufgrund dieser Untersuchungen und den vorhandenen Bestandsunterlagen kann festgehalten werden, dass die Widerlager aus unbewehrtem Beton hergestellt und flach gegründet worden sind. Die maximale Dicke der Widerlager beträgt 5,40 m. Die Widerlager sind mit einem „Spargewölbe“ ausgebildet worden. In diesem Bereich beträgt die maximale Widerlagerdicke 3,0 m. Ein einheitlicher Aufbau der Widerlager konnte nicht festgestellt werden. Es besteht in Teilbereichen aus unbewehrtem Beton. In anderen Bereichen besteht das Widerlager aus unbewehrtem Beton und Gesteinsbruchmaterial. Dieses Gesteinsbruchmaterial deutet darauf hin, dass die Spargewölbe mit Bauschutt verfüllt worden sind. Die Vorderseiten wurden mit Klinker und Abdecksteinen aus Naturstein (Muschelkalk) verkleidet. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 19 4.2.2 Eisenbahnüberführung Zülpicher Straße Allgemein Die vorhandene Eisenbahnüberführung über die Zülpicher Straße liegt in km 2,935 der Strecke 2630 und im Bereich des Bahnhofs Köln-Süd. Die Gleisanlage im Bereich der Eisenbahnüberführung befindet sich auf einem ca. 5 m hohen Bahndamm. Die Gleisanlage wird von der zweigleisigen Strecke 2630, der zweigleisigen Strecke 2642, und der zweigleisigen Strecke 2640 gebildet. Unterhalb der Brücke verlaufen die zweispurige Zülpicher Straße und die zweigleisige Straßenbahn (Straßenbahnlinie 9). Des Weiteren befindet sich die Straßenbahnhaltestelle Dasselstraße / Bf. Süd mit zwei Außenbahnsteigen im Gehwegbereich unter dem Brückenbauwerk. Bauwerk Die Eisenbahnüberführung wurde nicht vollständig in ihren heutigen Abmessungen hergestellt. Es erfolgte über die Jahre eine Erweiterung der Eisenbahnüberführung. Das erste Teilbauwerk der Brücke wurde ca. 1887 gebaut. Im Jahr 1910 erfolgte eine Erweiterung des Brückenbauwerks im Bereich der Güterzuggleise. Vollständige Bestandsunterlagen zu dem Brückenbauwerk liegen aufgrund der großen Zeitspanne zwischen der Herstellung des Bauwerkes und der heutigen Erneuerung nicht vor. Die Eisenbahnüberführung besteht aus Stahlüberbauten und massiven flachgegründeten Widerlagern. Die lichte Höhe im Straßenbereich ist, aufgrund der Bogenkonstruktion der Überbauten, variabel. In Straßenmitte / Bogenmitte beträgt die lichte Höhe ca.4,7 m. In den Randbereichen der Straße (Gehwegen) ist die eingeschränkte lichte Höhe mit 3,50 m ausgeschildert. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 20 Bauwerksdaten Konstruktionsprinzip Stahl-Überbauten mit untenliegendem Bogen Gründung Flachgründung Anzahl Gleise 6 Anzahl der Überbauten 6 Lichte Weite 16 m Lichte Höhe ≥ 4,8 m (Bogenmitte) ≥ 2,5 m (Gehwege) Kreuzungswinkel 97,3 gon (Gleis 1/2630a) 92,1 gon (Gleis 2/2642a) 94,0 gon (Gleis 3/2642b) 89,0 gon (Gleis 4/2630b) 88,9 gon (Gleis 5/2640a) 88,9 gon (Gleis 6/2640b) Bauwerksbreite 39,7 m Baujahr 1887; 1910 (Erweiterung Güterzuggleise) Zustandskategorie 3 Überbauten Als Überbauten wurden Stahlbogenbrücken bei der Eisenbahnüberführung verwendet. Diese Bogenbrücken bestehen aus einer genieteten Stahlkonstruktion. Sie sind als 2- Gelenk Bogenbrücken mit aufgeständerter oben liegender Fahrbahn ausgebildet worden. Als Lager wurden stählerne Linienkipplager ausgebildet. In den Randbereichen sind Gehwege an den Überbauten befestigt. Widerlager Die Widerlager bestehen aus unbewehrtem Beton bzw. Natursteinen und sind flach gegründet. Die maximale Dicke der Widerlager beträgt 4,75 m. Die Widerlager sind mit einem „Spargewölbe“ ausgebildet worden. Ein einheitlicher Aufbau der Widerlager konnte nicht festgestellt werden. Die Vorderseiten wurden mit Klinker und Abdecksteinen aus Naturstein verkleidet. Zwischen den Gleisen 3 und 4 wurde eine Treppe zum Bahnsteig 2 angeordnet. Der Treppenzugang steht unter Denkmalschutz (Denkmalschutzliste Stadt Köln). Nähere Angaben zu der Querschnittsgestaltung der Widerlager und deren Abmessungen können den Bestandsplänen entnommen werden. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 21 4.2.3 Flügelwände 4.2.3.1 Flügelwände EÜ Zülpicher Straße Zu den Flügelwänden ist folgendes festzuhalten: 1. Die Flügelwand auf der westlichen Seite (Bebauung) wurde senkrecht zur Brücke hergestellt. Ein mehrstöckiges Gebäude reicht bis an die Bahngrenze heran. Durch diese Flügelwand wurde die Lücke zwischen dem Gebäude und dem Widerlager der Brücke geschlossen. Ein Stützbauwerk wurde am Böschungsfuß errichtet und hinter dem Gebäude verläuft ein schmaler Weg im Bereich der Böschung entlang. 2. Die Flügelwand auf der südlichen Seite (Seite Universität) wurde senkrecht zur Brücke gebaut. Die Flügelwand stützt die Böschung. 3. Die Flügelwand auf der nördlichen Seite (Dasselstr. / Moselstr.) verläuft im Bogen. 4. Die Flügelwand auf der Ostseite (Seite Moselstr.) verläuft im Bogen und wurde auf die Bahngrenze hergestellt. An die Flügelwand Moselstraße schließt sich ein Stützbauwerk an. 4.2.3.2 Flügelwände EÜ Luxemburger Straße Die Flügelwände der EÜ Luxemburger Straße schließen an die seitlichen Stützwände an. Die Gründung erfolgt dabei gekoppelt an die der Widerlager. Die Flügelwände sind als Parallelflügel angeordnet. Die Flügelwände bestehen aus Beton und Mauerwerk. 4.2.4 Stützwände In Abbildung 4 sind die Stützwände dargestellt, die der Bahndamm und Böschungssicherung dienen. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 22 Abbildung 4: Lageplan der Stützwände (Quelle: GoogleMaps) 4.2.4.1 Stützwand 1: Moselstraße Nord Das Stützbauwerk Moselstraße befindet sich zwischen den beiden EÜen auf der Nordseite. Es beginnt ca. bei km 2,934 und geht ca. bis km 3,203 der Strecke 2640. Die Stützwand verläuft bahnlinks und ist ca. 255 m lang. Sie steigt von ca. 2,9 m bei der Luxemburger Straße auf ca. 3,6 m an der Zülpicher Straße an. Zur Beurteilung der Bestandsstützwand wurde die Durchführung von Bauwerksuntersuchungen vorgenommen. Die Stützwand hat eine ca. 25 cm dicke Vorsatzschale aus Natursteinmauerwerk mit zwei Beton-Abschnitten. Der Aufbau hinter dem Natursteinmauerwerk sowie im Bereich der Betonabschnitte ist stark variierend. Das Hinterfüllmaterial besteht teilweise aus Hinterfüllbeton oder Erdreich. Im Rahmen der Schadensaufnahme konnten keine Hinweise auf eine Standsicherheitsgefährdung der Stützwand festgestellt werden. Maßgebender Schadensmechanismus des gegenständlichen Bauwerkes ist eine Durchfeuchtung als Folge der freigeregneten Flächen, welche in Kombination mit Verwitterungsmechanismen über die Jahre zum aktuellen Zustand geführt hat. Zudem wurde keine Bauwerksabdichtung hinter der Stützwand - abseits der Anschlüsse an die Überführungsbauwerke - vorgefunden. Die Fundamentbohrungen haben ergeben, dass bis zu einer Tiefe von etwa 0,63 m Beton verbaut wurde. Da das Fundament nicht tiefer erschlossen werden konnte, ist die derzeitige tiefergehende Gründungssituation unbekannt. Stützwand 4 Stützwand 1 Stützwand 2 Stützwand 3 Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 23 Das Fugenmaterial des Natursteinmauerwerks wurde oberflächlich instandgesetzt. Aufgrund der sehr geringen Stärke von 10 – 15 mm kommt es vermehrt zu Abplatzungen des Fugenmaterials infolge von Verwitterung bzw. Frost. Gemäß Bestandsplan ist die Stützmauer von der Konstruktion her eine Gewölbebrücke mit einer Verkleidung aus Mauerwerk. Die gemauerte Bogenbrücke besteht aus flachgegründeten Pfeilern mit einer Breite von 2,80 m bis 3,00 m und einer Verjüngung auf 1,50 m zum oberen Ende hin. Die Pfeilerdicke ist unbekannt. Der Achsabstand der Pfeiler ist ca. 7,50 m. Zwischen den Pfeilern gibt es die ersten gemauerten Bögen in ca. 2,50 m Höhe über der Unterkante des Fundamentes und die zweiten gemauerten Bögen in ca. 5,00 m Höhe über der Unterkante des Fundamentes. Als Absturzsicherung sind Eisenpfosten mit einem oberen Holm auf der Stützmauer angeordnet worden. Oberhalb der Stützmauer wurde die Böschung zur Lärmschutzwand hin mittels Pflastersteine befestigt. 4.2.4.2 Stützwand 2: Otto-Fischer Straße Das Stützbauwerk streckt sich vom Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln-Süd bis zum Widerlager der Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße. Es befindet sich etwa zwischen km 3,119 und km 3,215 der Strecke 2630 bahnrechts und ist ca. 25 m lang. Die Ansichtsfläche der Stützmauer besteht aus Mauerwerk mit einer Höhe von ca. 6,70m- 6,90m. Gemäß Bestandsplan ist die Stützmauer von der Konstruktion her eine Gewölbebrücke und mit einer Verkleidung aus Mauerwerk. Zwischen den gemauerten Bögen sind flach gegründete Pfeiler vorhanden. Diese Pfeiler sind 3,10 m breit und verjüngen sich nach oben hin. Das gesamte Stützbauwerk besteht aus 2 Feldern. Über die Pfeilerdicke kann keine Aussage getroffen werden. Der Achsabstand der Pfeiler beträgt 11,50 m. Zwischen den Pfeilern befinden sich die gemauerten Bögen in einer Höhe von ca. 4,85 m über der Unterkante des Fundaments. 4.2.4.3 Stützwand 3: Gabelsberger Straße An die Flügelwände der EÜ Luxemburger Straße schließt eine Stützmauer entlang der Gabelsberger Straße an. Das Stützbauwerk beginnt etwa bei km 3,230 und endet etwa bei km 3,402 der Strecke 2630 und verläuft bahnrechts. Das Stützbauwerk ist ca. 172 m lang und ca. 5,50 m bis ca. 3,80 m hoch. Die Ansichtsfläche der Stützmauer besteht aus Natursteinmauerwerk. Gemäß Bestandsplan ist die Stützmauer von der Konstruktion her eine Gewölbebrücke und mit einer Verkleidung aus Mauerwerk. Die Gewölbebrücke besteht aus 17 Öffnungen und flachgegründeten Pfeilern. Die Pfeiler sind 3,20m breit und verjüngen sich nach oben hin bis auf 1,75m. Die Pfeilerdicke beträgt ca. 1,20 m -1,50 m. Der Achsabstand der Pfeiler liegt bei ca. 5,80 m bis 11,20 m. Zwischen den Pfeilern sind die ersten gemauerten Bögen in einer Höhe von ca. 2,70 m bis 3,00 m über der Unterkante des Fundamentes angeordnet. Ein zweiter gemauerter Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 24 Bogen befindet sich ca. 4,50 m über der Unterkante des Fundamentes. Im Bereich der Stützmauer mit kleineren Höhen ist nur ein Bogen zwischen den Pfeilern angeordnet. Als Absturzsicherung sind Eisenpfosten mit einem oberen Holm auf der Stützmauer angeordnet. Oberhalb der Stützmauer wurde die Böschung zur Lärmschutzwand hin mittels Pflastersteine befestigt. Es sind keine Entwässerungsöffnungen in der Mauer sichtbar und die Stützmauer zeigt keine feuchten Stellen auf. 4.2.4.4 Stützwand 4: Moselstraße Ost Das Stützbauwerk Moselstraße befindet sich östlich der EÜ Luxemburger Straße. Es beginnt ca. bei km 0,062 und geht ca. bis km 0,190 der Strecke 2641. Die Stützwand verläuft bahnlinks und ist ca. 130 m lang. Diese Stützwand befindet sich südlich der Moselstraße innerhalb DB-eigener Flächen. Es sind keine Bestandspläne vorhanden. Vor der Stützwand befinden sich Parkplätze, die bis an die Mauer heranreichen. Die Stützwand wurde vermutlich wie Stützwand 1 mittels Naturstein-Vorsatzschale und Hinterfüllbeton hergestellt. Etwa bei km 0,128 befindet sich eine Rettungstreppe. Die Stützwand ist ca. 3,0 m hoch. Die Höhe der Stützwand nimmt ab ca. km 0,128 ab und endet bei ca. km 0,190 auf Straßenniveau. Oberhalb der Stützwand befindet sich eine Lärmschutzwand. 4.2.5 Lärmschutzbauwerke Als Lärmsanierungsmaßnahme wurden Lärmschutzwände vor und hinter den EÜen angeordnet. Sowohl auf den Brücken als auch am südlichen Ende des Bahndamms zwischen den EÜen sind keine Lärmschutzwände vorhanden. Diese wurden vermutlich zwischen 2011 bis 2012 gebaut. Die gebauten Lärmschutzwände sind in der Unterlage XX Bild X dargestellt. Die Lärmschutzwände bestehen aus Gründungskörpern und Pfosten aus Stahl mit dazwischen gesetzten austauschbaren, einseitig, hochabsorbierenden Wandelementen. Die Wandelemente sind Leichtbauelemente aus Aluminium und transparenten Wandelementen. Die Oberkante der Lärmschutzwand liegt 3,0 m über Schienenoberkante. Im Bereich der Oberleitungsmasten wurde die Lärmschutzwand zur gleisabgewandten Seite versetzt. Zur Gewährleistung der Zugänglichkeit der Bahnanlage befindet sich bei km 3,284 der Strecke 2630 eine Stahltreppe. In der Lärmschutzwand ist eine Rettungstür (1,60 m x 2,00 m) im Bereich der Treppe angeordnet worden. Als Gründungselemente wurden Rammrohre verwendet. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 25 Im Bereich der Stützbauwerke wurde die Gründung für die Lärmschutzwand hinter der vorhandenen Schwergewichtsmauern hergestellt. Die Gründung besteht aus einem vertikalen Mikropfahl (GEWI 25) und einem unter 45 Grad geneigten Mikropfahl. Es sind folgende Lärmschutzwände vorhanden: Tabelle 2 Bestandsübersicht Lärmschutzwandbauwerke Strecke km km Höhe über SO Lage Gründung 2630 1,146 3,428 3,00m bahnlinks Rammrohr L=5,00m 2630 3,686 3,765 3,00m bahnlinks Rammrohr L=5,00m 2630 2,678 2,955 3,00m bahnrechts Rammrohr L=5,00m 2630 3,115 3,698 3,00m bahnrechts Rammrohr L=5,00m 2641 2,097 2,458 3,00m bahnlinks Rammrohr L=5,00m 2641 0,060 0,113 3,00m bahnrechts Vertikaler Mikropfahl und 45 ° Mikropfahl L=8,00m Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 26 4.3 Verkehrsanlagen 4.3.1 Trassierung Die EÜen Zülpicher und Luxemburger Straße überführen mehrere Streckengleise: Auf der EÜ Zülpicher Straße verlaufen die Streckengleise der Strecken 2630, 2640 und 2642. Auf der EÜ Luxemburger Straße verlaufen zusätzlich die Streckengleise der Strecke 2641, die im Bereich der EÜ an den Weichen 10 und 11 von den Gleisen der Strecke 2640 abzweigen. Dabei kreuzt das Richtungsgleis der Strecke 2641 das Gegenrichtungsgleis der Strecke 2640 in der Kreuzung 12 (siehe Abbildung). Die Kreuzung 12 (alte Bezeichnung: Kr 10A) befindet sich auf der Brücke. Die Gleise der Güterzugstrecken 2640 und 2641 liegen in diesem Bereich tiefer als die Gleise der anderen Strecken. Abbildung 5: Gleissystemskizze Strecken im Bereich Zülpicher und Luxemburger Straße Für eine Realisierung der Vorzugsvariante (s. Kapitel 3) ist eine Gradientenanhebung der Güterzuggleise (Str. 2640 und 2641) im Bereich der EÜ Luxemburger Straße erforderlich. Die Gleise der anderen Strecken sind nicht von einer Umtrassierung betroffen. Sowohl die Gleise der Strecke 2640 als auch die Gleise der Strecke 2641 sind elektrifiziert und verlaufen auf einem Bahndamm. Nördlich beider Strecken sind auf der Dammschulter Lärmschutzwände angeordnet. Die Dammschulter wird dabei durch eine Stützwand gehalten. Unmittelbar hinter der Stützwand befinden sich Parkplätze, Bebauung und die Moselstraße. Zwischen den beiden Brückenbauwerken befindet sich der Bahnhof Köln Süd mit seinen zwei Mittelbahnsteigen, welche von den Gleisen der Strecken 2630 und 2642 angebunden werden. Die Geschwindigkeiten betragen nach dem Verzeichnis der örtlichen zulässigen Geschwindigkeiten im Planungsbereich: Strecke 2640: 60 km/h Strecke 2641: 60 km/h Strecke 2630: 80 km/h Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 27 4.3.2 Oberbau Folgende Oberbaudaten liegen im Planungsbereich vor (Stand 22.05.2019): • Strecke 2640R: S60-B70 km 1,922 bis km 3,800 • Strecke 2640G: S60-B70 km 3,800 bis km 2,000 • Strecke 2641R: S60-B70 km 0,020 bis km 1,238 • Strecke 2641G: S60-B70 km 1,271 bis km 0,011 Angaben über den vorhandenen Schwellenabstand und die Schienenbefestigung liegen nicht vor. Folgende Weichen liegen im Planungsbereich (Stand 25.03.2019): • EW 10: 60-500-1:12 Wsk Nr. 2005.35.0107 a • EW 11: 60-500-1:12 Wsk Nr. 2005.35.0107 a • Kr10A: 54-1:9 Wsk Nr. 2005.35.0107 a 4.3.3 Erdbau/Unterbau Die Auffüllungen des Bahndamms bestehen aus Kiesen und Sanden. Des Weiteren wurden anthropogene Bestandteile (Mörtel, Beton, Schlacke, Ziegelsteine) vorgefunden. Der vorhandene Schotter reicht bis in eine Tiefe von maximal 1,0 m unter der Schienenoberkante. Das Vorhandensein einer Planumsschutzschicht kann aus den vorhandenen Unterlagen nicht abgeleitet werden. 4.3.4 Entwässerung 4.3.4.1 Streckenentwässerung Auf dem Streckenabschnitt von ca. km 2,400 bis km 3,600 versickert das anfallende Oberflächenwasser in den Untergrund des Bahndamms und über die Dammschultern. Bis auf zwei Entwässerungsschächte bei ca. km 2,715 und km 2,745 sind keine Entwässerungsanlagen bekannt. 4.3.4.2 Brückenentwässerung: Unter der Brücke verlaufen U-Rinnen als Hauptsammelrinnen und Querrinnen. In den Widerlagern sind mehrere Fallrohre DN 125 -150 sichtbar die nach unten geführt sind. Die alte Brückenentwässerung ist an mehreren Stellen an den städtischen Mischwasserkanal angeschlossen. 4.3.5 Kabeltiefbau Im gesamten Planungsbereich befindet sich ein Kabelführungssystem, bestehend u. a. aus Kabeltrögen, Rohrtrassen und Kabelschächten. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 28 Während der Erstellung der Entwurfsplanung fand die Realisierung des Projekts „ESTW Köln Hbf 1. IBN“ statt, woraus sich der nun zu berücksichtigende IST-Zustand ergibt. Das ursprünglich vorhandene Kabelführungssystem wurde gemäß Ausführungsplanung „ESTW Köln Hbf 1. IBN“ im Gleis- sowie im Straßenbereich mit neuen Kabeltrögen, Gleisquerungen und Rohrtrassen ergänzt. 4.4 Gebäude 4.4.1 Bahnhofsgebäude Das Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln-Süd wurde ca. 1885-1887 gebaut und 1910 umgebaut. Das Gebäude besteht aus einer Empfangshalle, mehreren unterirdischen Räumen Treppen, einem Gepäcklager und einem Gepäcktunnel. Das Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln-Süd und die Treppenzugänge stehen unter Denkmalschutz. Neben dem Empfangsgebäude im Bereich des geografischen Instituts der Universität der Stadt Köln befindet sich eine Grillstube. Das Gebäude wird nicht mehr bewirtschaftet und wird im Zuge des Neubaus der Personenunterführung an der Zülpicher Straße zurückgebaut (Az.: 641pa/012-2017#008). Der Rückbau ist nicht Gegenstand dieser Planfeststellungsunterlage. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 29 4.5 Technische Ausrüstung 4.5.1 Leit- und Sicherungstechnik Der Baubereich EÜ Luxemburger Straße / EÜ Zülpicher Straße befindet sich im Stellbereich des elektronischen Stellwerkes ESTW-Z Köln Süd (KKS)/ ESTW-L90. Die Signalisierung erfolgt über KS- Signale. Der Bahnhof Köln Süd, sowie der Abzweig Köln Süd sind mit PZB 90 ausgerüstet. Die Gleisfreimeldung erfolgt über Achszählpunkte. Das ESTW LR (Projekt ESTW Linker-Rhein) ist im Mai 2025 in Betrieb gegangen und stellt somit den Bestand für die Erneuerung der EÜ Zülpicher und EÜ Luxemburger dar. Als Planungsgrundlage für die Planung der LST zur EÜ Luxemburger Straße / EÜ Zülpicher Straße wurden die Pläne (PT1- Unterlagen mit dem Stand vom 03.11.2021) vom Projekt ESTW Linker Rhein verwendet. Von der Maßnahme sind die Signale 64N1, 64N2, 64N3, 64N4 sowie die Signale 64P1, 64P2, 64P3 am Bahnsteig betroffen, welche unter Umständen bautechnisch zu sichern sind. Des Weiteren sind die Blocksignale vom Abzweig Köln Süd betroffen. Der Abzweig Köln- Süd mit dem Kennzahlbereich 66 wird von den folgenden Blocksignalen gedeckt: Die Blocksignale 6651 und 6653 decken den Abzweig Köln-Süd in a-Richtung (Strecke 2640). Die Blocksignale 6652 und 6654 decken den Abzweig Köln- Süd in b-Richtung auf der Strecke 2640. Die Blocksignale 6656 und 6658 decken den Abzweig Köln- Süd in b-Richtung auf der Strecke 2641. 4.5.2 Oberleitung/Bahnstrom Die Elektrifizierung des Bahnhofs Köln Süd und des Abzweigs Köln Süd fand in der zweiten Hälfte der 1950er Jahre statt. Alle 6 Gleise sind vollständig elektrifiziert. Ebenso verlaufen mehrere Weichenkettenwerke und Bahnenergieleitungen im Bereich der Brückenbauwerke. Mit einer Erneuerung von Brückenbauwerken über die Straße Eifelwall erfolgte bis 2024 ein Umbau der Oberleitungsanlage östlich der Betriebsstellen Abzweig und Bahnhof Köln-Süd, wobei hierbei überwiegend Maste mit Mehrgleisausleger zum Einsatz kamen. Im Rahmen der Maßnahme ESTW Linker Rhein wurde eine vollständige Neuverkabelung der Mastschaltersteuerung (OSE) und ein neuer Oberleitungsanschluss zur Weichenheizungsanlage W3 umgesetzt. Im Planungsbereich sind vorwiegend Querfelder verbaut. Teilweise, insbesondere an den östlich weiterführenden Strecken, sind auch Einzelstützpunkte vorzufinden. Als Oberleitungsbauarten finden sich vorwiegend die Mischbauarten Re 100 bzw. Re 75 (z. T. mit festem Tragseil) sowie Re 160 wieder. Im Baubereich werden an den Mastköpfen Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 30 Speiseleitungen zur Insel- und Streckenspeisung, aber auch die Verbindungsleitungen zwischen den Schaltposten Köln und Köln Süd geführt. Gemäß vorliegenden Bestandsunterlagen wurde die Oberleitungsanlage im Umbaubereich mit folgenden Parametern ausgeführt: • Oberleitungsbauart: Re 75, Re 100, Re 160 • Material Fahrdrähte / Tragseil: überwiegend Ri100 / Bz50 (Re 75 über Weichen auch mit Ri80) • Fahrdrahthöhe im Baufeld: 6,00 m (Angabe der Regel-FH = 5,75 m) • Kurzschlussstrom: ≤ 25 kA • Längsspannweite: bis zu 67 m • Nennspannung: 15 kV • Nennfrequenz: 16,7 Hz • Windgeschwindigkeit: 26 m/s Zwischen den Schaltabschnittsgrenzen des Bahnhof Süd sind die beiden Schaltgruppen 1 und 2 vorhanden. Aufgrund des Alters, der verschiedenen Systeme sowie häufig erfolgten Instandhaltungs- und Umbaumaßnahmen der Oberleitungsanlage, ist sie als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll eingestuft. Hinzu kommen die gestiegenen und weiter steigenden betrieblichen Anforderungen. Die Oberleitungsanlage wird daher konstruktiv überarbeitet. Um die Standsicherheit der Anlage zu beurteilen, wurde der Zustand auffälliger Masten mittels Ultraschalls bewertet. Die Masten im gesamten Umbaubereich wurden als abgängig befunden. Zudem ist die Anlage i.A. nach Richtlinien und Parametern ausgelegt, die heute nicht mehr aktuell sind. Beim Umfang der geplanten Maßnahmen ist nach dem Umbau die Standsicherheit der Oberleitungsanlage nicht mehr gegeben. Sie kann weder im Bestand hergestellt noch aufgrund aktueller Statikauslegung in Betrieb genommen werden. Die Oberleitungsanlage wird daher mit Eingriff in den Bestand ersetzt. 4.5.3 Elektrische Energieanlagen (50 Hz) 4.5.3.1 Anlagen der DB InfraGO AG FW Niederspannungsnetz: Im Bereich des Bahn-km 3,200 der Strecke 2630 befindet sich eine „ZV DB Netz“. Sie ist mit einem Außenverteilerschrank an der Gebäudefassade der 10 kV Station der DB Energie GmbH ausgeführt. Die Einspeisung der „ZV DB Netz“ erfolgt aus der „NSHV DB Energie“ in der Trafostation. Es sind folgende Abgänge eingerichtet und mit Stromzählern als elektronische Haushaltszähler versehen: Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 31 1- Kleinverteiler EWHA W3 Köln-Süd (Neubau, 50 Hz Steuerspannung) 2- UV Betonschalthaus LST (Bestand, Gebäudeausrüstung) Elektrische Weichenheizanlage: Elektrische Weichenheizanlage W3 Köln-West Für die Beheizung der acht Weichen (1, 2, 5, 7, 10, 11, 25 und 26 zwischen den Bahn-km 2,800 und 3,350) im Bahnhof Köln-Süd ist eine elektrische 16.7 Hz Weichenheizanlage EWHA W3 Im Betonschalthaus vorhanden. Sie ist im Lastschwerpunkt im Bereich des Bahn-km 3,245 der Strecke 2630 errichtet. Hier sind der Transformator und die Niederspannungsverteilung mit Steuerungseinheit untergebracht. Die mittelspannungsseitige Einspeisung 16,7 Hz der Weichenheizanlage W3 ist vom Oberleitungsmast 330a realisiert. Von der Niederspannungsverteilung der EWHA W3 verlaufen Niederspannungskabel zu den einzelnen Weichen im Bahnhof Köln-Süd und queren dabei unter anderem auch beide Brückenbauwerke der Luxemburger und Zülpicher Str. 4.5.3.2 Anlagen der DB Energie GmbH Die 10 kV Anlage Köln-Süd (KKS) der DB Energie GmbH befindet sich in einem begehbaren Betonschalthaus im Bereich der Bahn-km 3,200 zwischen den Bahnhofsgleisen 2 und 3. Aus der Niederspannungsverteilung dieser Anlage erfolgt die niederspannungsseitige Versorgung der ‚‚ZV DB Netz‘‘ und der ‚‚UV Nsp-Raum Köln- Süd‘‘. Die 10 kV Anlage KKS ist über zwei 10 kV Kabel in den Kölner Mittelspannungsring der DB Energie GmbH eingebunden. Sowohl die EÜ Luxemburger Str. als auch die EÜ Zülpicher Str. werden von jeweils einem dieser beiden 10 kV Kabel gequert. 4.5.3.3 Anlagen der DB InfraGO AG Pbf Die niederspannungsseitige Versorgung der Bahnhofsausrüstung und der Anlagen Dritter im Bahnhof Köln-Süd erfolgt aus dem Niederspannungsraum im Empfangsgebäude. Der Niederspannungsraum erhält seine Einspeisung aus der Niederspannungsverteilung der 10 kV Anlage KKS. Beide Bahnsteige sind mit einer Bahnsteigbeleuchtungsanlage ausgerüstet, bestehend aus Beleuchtungsmasten mit Mastaufsatzleuchten. Weiterhin sind die Bahnsteigzugänge, die Überdachung auf Bahnsteig 1 und das Empfangsgebäude beleuchtet. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 32 4.6 Anlagen Dritter Im Bereich der EÜen sind Leitungen im Straßenbereich vorhanden. Die Bestandssituation zu den Leitungen kann dem Leitungslageplan entnommen werden, siehe Unterlage 11. EÜ Luxemburger Straße Tabelle 3: Bestandsleitungen /-Kabel Dritter EÜ Luxemburger Straße Eigentümer/Betreiber Kabel-/Leitungsart Lage KVB Elektrizitätsleitung 8xDN100 Kreuzend in Straßenmitte KVB Elektrizitätsleitung 1xDN100 Kreuzend unter westlichem Gehweg KVB Fahrdraht Kreuzend an Brücke befestigt RheinEnergie AG Elektrizitätsleitung 3x70/35; 3x35; NKBA 3x50; NRK R/K unbek. Kreuzend unter östlichem Gehweg RheinEnergie AG Elektrizitätsleitung stillgelegt, Anzahl unbekannt Kreuzend unter östlichem Gehweg RheinEnergie AG Elektrizitätsleitung 4xNKBA; 3x240; 20x 2x0,8 Kreuzend unter westlichem Gehweg RheinEnergie AG Elektrizitätsleitung 50x50 stillgelegt Kreuzend unter östlicher Fahrspur RheinEnergie AG Elektrizitätsleitung St K/R unbekannt Kreuzend in Straßenmitte RheinEnergie AG Gasleitung 300 St/Sw Kreuzend unter westlicher Fahrspur RheinEnergie AG Trinkwasserleitung 150 GGG/Ty Kreuzend unter westlicher Fahrspur RheinEnergie AG Trinkwasserleitung 300 GGG/Ty Kreuzend unter westlichem Gehweg RheinEnergie AG Trinkwasserleitung 150 G/TSm, stillgelegt Kreuzend unter östlicher Fahrspur Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 33 Eigentümer/Betreiber Kabel-/Leitungsart Lage RheinEnergie AG Fernheizleitung 400 KMR/P-I-V Kreuzend unter westlicher Fahrspur RheinEnergie AG Fernheizleitung 250 K/BE Kreuzend unter östlicher Fahrspur StEB Köln Mischwasserkanal 1200/700 Ma Kreuzend in Straßenmitte Telekom AG Kabeltrasse Anzahl und Ø unbekannt Kreuzend unter westlichem Gehweg Telekom AG Kabeltrasse stillgelegt, Anzahl unbekannt Kreuzend unter östlichem Gehweg Vodafone AG Kabeltrasse Anzahl und Ø unbekannt Kreuzend unter westlichem Gehweg Eine Zusammenfassung über die vorhandenen Leitungen unter der Brücke, deren Eigentümer bzw. Betreiber beinhaltet die aufgeführte Tabelle 3. Alle weiteren Leitungen können dem Leitungsplan in Unterlage 11 entnommen werden. Es sind diverse weitere Anlagen (Einbauten, Kabel betroffen) EÜ Zülpicher Straße Tabelle 4: Bestandsleitungen /-Kabel Dritter EÜ Zülpicher Straße Eigentümer/Betreiber Kabel-/Leitungsart Lage KVB Elektrizitätsleitung 6xDN100; 1xDN63 Kreuzend unter östlichem Bahnsteig KVB Elektrizitätsleitung 6xDN100; 1xDN63 Kreuzend unter westlichem Bahnsteig KVB Fahrdraht Kreuzend an Brücke befestigt RheinEnergie AG Elektrizitätsleitung 2Stk. 19x2,5; 4Stk. 20x2x0,8; 1Stk. NKBA 3x120; 2Stk. 3x210; NPKDvFStA/2Y; 3x240K-120PIU- LUX Kreuzend unter östlichem Gehweg RheinEnergie AG Elektrizitätsleitung NKBA 3x70/35; 2x 2x0,8; 3x50 stillgelegt; NKBA 3x120; MKBA 3x120 Kreuzend unter westlichem Gehweg Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 34 Eigentümer/Betreiber Kabel-/Leitungsart Lage RheinEnergie AG Gasleitung G300 GGG/Sr Kreuzend unter westlichem Bahnsteig RheinEnergie AG Trinkwasserleitung W300 GGG/TS Kreuzend unter östlichem Bahnsteig RheinEnergie AG Fernheizleitung 100 R/V KMR/P-I-V Kreuzend unter westlichem Gehweg RheinEnergie AG Fernheizleitung 250 K/BE Kreuzend unter östlicher Fahrspur StEB Köln Mischwasserkanal B400/600 Kreuzend in Straßenmitte Telekom AG Kabeltrasse Anzahl und Ø unbekannt Kreuzend unter beiden KVB-Spuren Telekom AG Kabeltrasse Anzahl und Ø unbekannt Kreuzend unter westlichem Gehweg Eine Zusammenfassung über die vorhandenen Leitungen unter der Brücke, deren Eigentümer bzw. Betreiber beinhaltet die aufgeführte Tabelle 4. Alle weiteren Leitungen können dem Leitungsplan in Unterlage 11 entnommen werden. Der Ersatzneubau der EÜZP befindet sich im Bereich des im Jahre 1843 – 1847 errichteten Fort V des Inneren Festungsgürtels von Köln. Im Rahmen des Vorhabens sind die Maßnahmen des Denkmalschutzes zu gewährleisten. Es haben im Vorfeld Abstimmungen mit dem Römisch-Germanischen Museum / Archäologischer Bodendenkmalpflege stattgefunden. Das gewählte Bauverfahren wurde abgestimmt. (s. Kapitel 9.4.7) Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 35 5 Beschreibung des geplanten Zustandes 5.1 Anlagen angrenzender Bereiche Auf der Nordseite verläuft zwischen dem Bahndamm und der innerstädtischen Bebauung die Moselstraße. Diese wird bauzeitliche infolge des Baustellenbetrieb eingeschränkt. Auf der Südseite der Eisenbahnüberführungen befindet sich das Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln-Süd in der Otto-Fischer-Straße. Dieses ist über die gesamte Bauzeit nicht zugänglich. Die Lichtsignale nördlich der EÜLX und EÜZP sind bauzeitlich betroffen. Des Weiteren liegt auf der Südseite des Bahndamms das geographische Institut der Universität Köln. Teile des Parkplatzes werden bauzeitlich als Baustelleneinrichtungsfläche genutzt. Die Zugänglichkeit der Gebäude wird hierbei nicht eingeschränkt. Es kommt baubedingt zu Erschütterungen, die die Labore beeinträchtigen können. 5.2 Ingenieurbau 5.2.1 Brücken 5.2.1.1 EÜ Luxemburger Straße Die neue Eisenbahnüberführung mit einer größeren lichten Weite errichtet werden, da seitens der Stadt Köln ein Aufweitungsbegehren. Entsprechend des begehren wird die EÜLX mit einer lichten Weite von 22,5 m und einer lichten Höhe von 4,5 m geplant. Die Breite des gesamten Bauwerks bleibt nahezu unverändert. Bei der Bemessung des Neubaus sind die Lastmodelle LM71 und SW/0 unter der Berücksichtigung des Lastklassenbeiwertes von α = 1,21 anzusetzen. Zusätzlich sind Schwerwagen als Ganzzüge zu berücksichtigen. Darüber hinaus stellt sich der Ersatzneubau wie folgt dar: Bauart Überbau: Walzträger in Beton (WiB) Gründung Flachgegründete StB-Widerlager Gesamtlänge: ca. 26,7 m Gesamtbreite: ca 53 m Stützweite: 23,85 m Lichte Weite: 22,5 m Lichte Höhe: > 4,5 m über Straße > 2,5 m über Gehweg und geplanten Bahnsteig Kreuzungswinkel: 109,7 gon Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 36 Gleisabstand: var., ≥ 4,5 m Anzahl der Randwege: 4 Das Bauwerk wird für eine Entwurfsgeschwindigkeit von ve = 120 km/h geplant. Die auf dem Bauwerk vorhandenen Gleise 1-4 werden nach Errichtung der Konstruktion wieder in ihren aktuellen Ist-Zustand gebracht. Die Gütergleise 5-6 werden in erhöhter Lage hergestellt. Nach Beendigung der Arbeiten ist der IVMG-Plan dahingehend anzupassen. Überbau Die WiB-Träger werden per Kran verhoben und in Endlage betoniert. Die Höhe der Fahrbahn beträgt auf dem Bauwerk mind. 0,70 m. Die Fugen sind so angeordnet, dass eine maximale Flexibilität für spätere Umbauten der Gleislage gewährleistet ist. Auf den Randkappen werden Füllstabgeländer angeordnet. Im Bereich der KVB- Oberleitungen wird zusätzlich ein vorgelagerter, vertikaler Berührungsschutz montiert. Die Breite ist so gewählt, dass zukünftig ein Mittelbahnsteig unterhalb der Brücke ohne Umbaumaßnahmen angeordnet werden kann. Unterbauten Die Lagerung des Überbaus erfolgt auf Lagern. Die Widerlager werden aus Stahlbeton in Endlage hergestellt und mit Lagersockeln, Kammerwand und Übergangselement für Randweg und Kabelkanal ausgestattet. Mit den zuvor eingebrachten Bohrpfählen erfolgt der Anschluss monolithisch Zur Vermeidung ungleicher Setzungen und daraus resultierend erhöhter Schallimmissionen werden entsprechend Ril 804.1101 Abs 2 (13) die Hinterfüllbereiche nach Vorgaben der Ril 836.4106 (Abs. 2 (4)) geplant. Die Ausbildung der Hinterfüllbereiche erfolgt nach Ril 836.4106A01, Bild 6, für Geschwindigkeiten unter 160 km/h ohne Unterschottermatten. Die bestehende Trassierung der Personengleise bleibt im Rahmen der Baumaßnahme unverändert. Die bestehende Trassierung der Personengleise lässt eine Erstellung von Aufzügen nicht zu. Es werden konstruktive Maßnahmen ergriffen, um im Rahmen einer zukünftigen Gleislageanpassung Aufzüge zwischen Straßen- und Gleisebene nachrüsten zu können. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 37 Gründung Die Gründung der Widerlager erfolgt flach in der tragfähigen Sand- und Kiesschicht. Die Gründungstiefe liegt tiefer als die des Bestandes. Der vordere Sporn wird mit einer Überdeckung ≥ 70 cm realisiert zur Vermeidung ungleicher Setzungen im Gehwegbereich und zur Ermöglichung von Kabeltiefbaumaßnahmen in diesem Bereich. Baugruben Für den Abbruch der Bestandswiderlager und den Neubau des zukünftigen Bauwerkes werden Baugruben notwendig. Die Baugrubensohle wird bis auf 28,3 m.ü.NHN ausgehoben. Die Baugrubensohle befindet sich tiefer als das Bestandsbauwerk. Die Baugrube befindet sich laut Aussage des römisch-Germanischen Museum im Bereich möglicher römischer Grabstätten. Ein genaues Konzept zum Schutz von Baudenkmälern ist im Kap 9.5.7 dokumentiert. Längs der Luxemburger Straße wird im Bereich der Straße beidseitig ein frei auskragender, unverankerter Verbau unmittelbar vor den bestehenden Widerlagern angeordnet. Der Verbau wird an der Vorderkante des Bestandes angeordnet, um den Eingriff in die Luxemburger Straße zu minimieren. Entwässerung Nach Ril 804.1101 (Kap. 5.3) dürfen Brücken mit Längen < 30 m ohne besondere Entwässerungseinrichtungen über die Sickerwände der Widerlager entwässert werden. Im Hinterfüllbereich der Gütergleisbrücke können aufgrund des geringen Gleisabstands keine Filterboxen angeordnet werden. Das Wasser wird durch eine Dichtebene mit Längsgefälle zu der Entwässerung der Gleisbrücken geführt. Die Entwässerung der Brücke erfolgt in die vorhandenen Mischwasserleitungen der StEB. Entsprechende Abstimmungen mit den Entwässerungsbetrieben haben stattgefunden. Die Anschlüsse erfolgen an die Kanäle in der Gabelsbergerstraße und Otto-Fischer- Straße, um die Eingriffe im Bereich der KVB-Gleise zu minimieren. Es werden vorgelagert Bauwerke zur Drosselung der Abflussmenge angeordnet. Die hydraulischen Berechnungen können der Unterlage 14-4 entnommen werden. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 38 Technische Ausstattung Die Oberleitungsleitungen der KVB werden an dem neuen Brückenbauwerk befestigt. Es werden entsprechende Verankerungsmöglichkeiten in Form von Ankerschienen am Überbau vorgesehen. Die Beleuchtung für den Straßenbereich unterhalb der Brücke wird in Absprache mit der Stadt Köln realisiert. Die Widerlagerbänke werden mit einem Vogelschutzgitter versehen. 5.2.1.2 EÜ Zülpicher Straße Die Örtlichkeit der neuen Eisenbahnüberführung entspricht jener des bestehenden Brückenbauwerkes. Da seitens der Stadt Köln kein Aufweitungsbegehren vorliegt, wird das neue Bauwerk mit der im Bestand vorhandenen lichten Weite von ca. 16 m sowie lichten Höhe mindestens 4,5 m geplant. Bei der Bemessung des Neubaus sind die Lastmodelle LM71 und SW/0 unter der Berücksichtigung des Lastklassenbeiwertes von α = 1,21 anzusetzen. Zusätzlich sind Schwerwagen als Ganzzüge zu berücksichtigen. Darüber hinaus stellt sich der Ersatzneubau wie folgt dar: Bauart Überbau: WiB (Gleis 1-3); Dickblechtrog (Gleis 4-5) Gründung Tiefgegründete StB-Widerlager Gesamtlänge: 19,3 m Stützweite: 17,6 m Gesamtbreite: 20,9 m Lichte Weite: 16 m Lichte Höhe: ≥ 4,5 m Gleisabstand: var., ≥ 4,5 m Anzahl der Randwege: 4 Das Bauwerk wird für eine Entwurfsgeschwindigkeit von ve = 120 km/h geplant. Die auf dem Bauwerk vorhandenen Gleise werden nach Errichtung der Konstruktion wieder in ihren aktuellen Ist-Zustand gebracht. WiB-Überbauten Die WiB-Träger werden per Kran eingehoben und in Endlage betoniert. Die Höhe der Fahrbahn beträgt auf dem Bauwerk mind. 0,70 m. Auf den Randkappen wird ein Füllstabgeländer platziert. Im Bereich der Stadtbahnoberleitung wird ein Berührungsschutz angeordnet. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 39 Dickblechtröge Die Bauhöhe der neuen Überbauten der Strecke 2640 ist durch die vorhandene Gleislage und die Gradiente der Straße beschränkt. Auf Grund der geringen zur Verfügung stehenden Bauhöhe sind nur Dickblechtröge als Überbauform möglich. Da zwischen Überbau 3 der Strecke 2641 und Überbau 4 der Strecke 2630 ein Gleisabstand von ca. 4,5 m liegt, ist eine Kombination aus WiB-Überbau und Trog an dieser Stelle geometrisch nicht möglich. Daher wird auch für den Überbau 4 ein Dickblechtrog gewählt. Die neuen Überbauten werden je Gleis als separate einfeldrige Stahltröge geplant. Die Ausbildung erfolgt als Stahltrogbrücke mit dickem Fahrbahnblech. Die überdrückten Obergurte des Trogquerschnittes bestehen aus Lamellenpaketen. Die seitlichen Stegbleche werden geneigt hergestellt und von außen mit Stegaussteifungen versehen. Die 3 neuen Überbauten verfügen über einen Achsabstand von ca. 4,5 m, somit kann zwischen den Trögen kein Dienstgehweg angeordnet werden. Auf der Nordseite des Überbaus 4 und auf der Südseite von Überbau 4 wird je ein Dienstgehweg geplant. Die Breite der Dienstgehweg wird mit 80 cm vorgesehen. Zur Reduktion von Erschütterungen und zum Schutz der Brückenabdichtung wird auf dem Bauwerk eine Unterschottermatte angeordnet. Unterbauten Die Lagerung des Überbaus erfolgt schwimmend auf Elastomerlagern. Die Widerlager werden aus Stahlbeton in Endlage hergestellt und mit Lagersockeln, Kammerwand und Übergangselement für Randweg und Kabelkanal ausgestattet. Die erdberührten Rückseiten der Widerlager werden mit einer Abdichtung hergestellt. Zur Vermeidung ungleicher Setzungen werden entsprechend Ril 804.1101 Abs 2 (13) die Hinterfüllbereiche nach Vorgaben der Ril 836.4106 (Abs. 2 (4)) geplant. Gründung Die südlichen Widerlager weisen teilweise eine sehr tiefe Gründungsebene auf. Für eine Flachgründung müssten diese Bestandswiderlager vollständig zurückgebaut werden. Dies würde eine sehr tiefe Baugrube erfordern. Daher erfolgt die Gründung der Widerlager mittels Bohrpfähle. Die Gründung erfolgt über 2 Reihen Bohrpfähle. Die Bohrpfähle werden in Teilen durch den verbleibenden Bestand des ehemaligen Widerlagers erstellt. Die Bohrpfähle binden dabei ins Grundwasser ein. Die aufgelöste Bohrpfahlgründung bildet kein größeres Strömungshindernis im Grundwasserleiter. Die hydrogeologische Stellungnahme zu der Gründung ist der Unterlage 14.8 zu entnehmen. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 40 Baugruben Da die Herstellung der tiefgegründeten Widerlager keine tiefe Baugrube erfordert, wird die Baugrube straßenseitig verbaut. Entwässerung Nach Ril 804.1101 (Kap. 5.3) dürfen Brücken mit Längen < 30 m ohne besondere Entwässerungseinrichtungen über die Sickerwände der Widerlager entwässert werden. Das gesammelte Wasser wird in den MW-Kanal der StEB eingeleitet. Technische Ausstattung Die Oberleitungsleitungen der KVB werden an dem neuen Brückenbauwerk befestigt. Es werden entsprechende Verankerungsmöglichkeiten in Form von Ankerschienen am Überbau vorgesehen. Die Beleuchtung für den Straßenbereich unterhalb der Brücke wird in Absprache mit der Stadt Köln realisiert. Die Widerlagerbänke werden mit einem Vogelschutzgitter versehen. 5.2.2 Stützwand Moselstraße Die bestehenden Stützwände parallel zur Moselstraße haben keine ausreichenden statischen Reserven um eine Gleisanhebung sowie Erhöhung der Schallschutzwände aufzunehmen. Es erfolgt eine Ausbildung einer tiefgegründeten, rückverankerten Stützwand an der Hinterkante der bestehenden Stützwand. Durch die versetzte Bauweise der Stützwand entsteht ein abgestuftes Erscheinungsbild, das die Wand auflockert und sie weniger massiv wirken lässt. Die Erstellung erfolgt vom Bahndamm, um den Eingriff in den Straßenraum zu minimieren. Die bestehende Stützwand aus dem Jahr 1900 bleibt erhalten. Durch die gewählte Bauform wird der Eingriff in den Straßenraum sowie die bestehende Baumallee minimiert. 5.2.3 Personenunterführung Parallel zum Ersatzneubau der Eisenbahnüberführungen erfolgt die planfestgestellte Errichtung der Personenunterführung. Die Personenunterführung ist nicht Gegenstand der Planfeststellung. 5.2.4 Treppe Zülpicher Straße Die bestehende, denkmalgeschützte Treppe inkl. Treppenwangen zum Bahnsteig 2 wird ersatzneugebaut. Die Ausbildung der Treppe erfolgt nach geltendem Regelwerk. Es liegen keine Vorgaben von Seiten des Denkmalschutzes vor. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 41 Im Rahmen der Planung erfolgte eine umfangreiche Untersuchung zur Ausbildung eines weiteren Treppenaufgangs zum Bahnsteig 1. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Bahnsteigbreiten und -nutzlängen sowie geltender Regelwerke ist eine direkte Zuwegung von der Zülpicher Straße zum Bahnsteig 1 technisch nicht möglich. Die Zuwegung zum Bahnsteig 1 erfolgt zukünftig über die bereits planfestgestellte Personenunterführung. 5.2.5 Bogenkonstruktion Vor den Überbauten der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße (EÜLX) und Zülpicher Straße (EÜZP) werden Bogenfachwerke aus Stahl installiert. Diese Bögen dienen der Überführung des Randwegs und des Kabelkanals. An der EÜZP werden beidseitig Füllstabgeländer mit vertikalem Berührungsschutz im Bereich der KVB- Oberleitungen angebracht. Für die EÜLX ist eine Lärmschutzwand erforderlich, deren Höhe und Gestaltung im Kapitel 5.2.6 beschrieben sind. Diese Wand erfüllt zusätzlich die Funktion der Absturzsicherung und des vertikalen Berührungsschutzes. Die Bögen sind als architektonische Elemente konzipiert und werden vor den Brücken positioniert, ohne Lasten aus dem Zugverkehr aufzunehmen. Eine umfassende Variantenprüfung wurde durchgeführt, um die optimale Gestaltung der Bögen für beide Brückenbauwerke zu ermitteln. Aufgrund der Einschränkungen durch die Gleislage, das Lichtraumprofil der Straße und der KVB wurde die Umsetzung des eigentlichen Gleistragwerks als Bogen ausgeschlossen. Auf Weisung der Stadt Köln wurde die Ausführung als vorgelagertes Bogenfachwerk gewählt. Diese unabhängige Konstruktion ermöglicht eine filigranere Gestaltung des Bogens und eine Maximierung des Bogenstichs. Die Form orientiert sich am bisherigen Bestand und wird gemäß den aktuellen Regelwerken mit Schweißverbindungen ausgeführt. Die Bögen werden mithilfe von Mobilkranen von der Straßenebene aus in ihre endgültige Position eingehoben. Abbildung 6 Gestaltungsentwurf für Variantenentscheid Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 42 5.2.6 Lärmschutzbauwerke Aus dem Gutachten für den betriebsbedingten Schall ergibt sich die Notwendigkeit, mehrere Schallschutzwände im Bereich der angepassten Trassierung zu errichten. Es werden 6 m hohe Schallschutzwände erforderlich. Die neuen Schallschutzwände ersetzen die bestehenden, 3 m hohen Schallschutzwände entlang der Moselstraße, sowie die ca. 2 m hohe Schallschutzwand entlang der Gabelsbergerstraße. Die Schallschutzwand entlang der Moselstraße wird in Richtung Osten verlängert und über die EÜ Luxemburger Straße geführt. Im Bereich der Gabelsbergerstraße wird die Schallschutzwand Richtung Westen bis zum Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln Süd verlängert. Die neuen Schallschutzwände werden blickdicht und hochabsorbierend gestaltet. Bestehende Treppenanlagen sowie Türen in der Lärmschutzwand werden im Rahmen der Schallschutzwanderneuerung in gleicher Lage rück- und neugebaut. 5.3 Verkehrsanlagen 5.3.1 Trassierung Wie in Kapitel 3 beschrieben, ist für die Vorzugsvariante im Bereich der EÜ Luxemburger Straße eine Anhebung der Gleise der Güterzugstrecken 2640 und 2641 erforderlich (Alternative A1). Der Trassierung liegen folgende Zwangspunkte und Entwurfselemente zugrunde: • Entwurfsgeschwindigkeit Strecke 2640 im Planungsbereich: ve = 60 km/h (wie im Bestand) • Entwurfsgeschwindigkeit Strecke 2641 im Planungsbereich: ve = 60 km/h (wie im Bestand) • Unveränderte Lage der Gleise und Weichen im Planungsbereich • Anhebung der Gleise im Bereich der EÜ Luxemburger Straße um ca. 1,10 m Die Trassierung basiert auf einer Bestandstrassierung im Koordinatensystem DB_REF2016, die sich zur Zeit noch in der Prüfung befindet. Die Gradienten der Strecken 2640 und 2641 wurden entsprechend den Anforderungen der neuen EÜ Luxemburger Straße um ca. 1,10 m angehoben. Dabei wurde die im Bestand vorhandene Längsneigung im Bereich der Brücke von ca. 2‰ beibehalten. Im westlichen Anschlussbereich wurde die Gradiente der Strecke 2640 mit fast maximaler Längsneigung auf die Bestandslage geführt, um den Bereich der Anhebung zu minimieren. Im östlichen Anschlussbereich konnte im Hinblick auf die Höhenlage des benachbarten Gleises der Strecke 2630 eine etwas geringere Längsneigung gewählt werden, um an die Bestandshöhe anzuschließen. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 43 Die Gradiente der Strecke 2641 wird am Streckenbeginn durch die Höhenlage der Strecke 2640 im Weichenbereich definiert. Da die Gradiente der Strecke im Bestand im weiteren Verlauf nach Süden in Richtung Eifelwall ansteigt, wurde die neue Gradiente mit leichter Steigung an die Bestandslage angeschlossen. 5.3.2 Oberbau Für die Gleise der Strecken 2640 und 2641 ist gemäß Streckengutachten von einer täglichen Verkehrsbelastung von über 30.000 Lasttonnen auszugehen. Die Bemessung des Oberbaus erfolgt auf Grundlage der Richtlinie Ril 820.2010. Dementsprechend ist in den neuzubauenden Abschnitten die Oberbauform W – 60 – B70 – 1667 vorgesehen. Übergangsbereiche zwischen unterschiedlichen Schienenprofilen werden durch den Einbau geeigneter Übergangsschienen ausgebildet. Die im Baubereich befindlichen Weichen 10 und 11 sowie die Kreuzung 10A über der EÜLX werden in gleicher Lage eingebaut, da sich die Trassierung im Bestand nicht verändert. 5.3.3 Erdbau/Unterbau Die vorhandenen Dammschüttungen im Baubereich bestehen überwiegend aus Kiesen und Sanden, durchsetzt mit anthropogenen Bestandteilen wie Mörtelresten, Betonbruch, Schlacke und Ziegelmaterial. Der Schotteraufbau ist bis in eine Tiefe von ca. 1,0 m unter Schienenoberkante vorhanden. Hinweise auf eine vorhandene Planumsschutzschicht liegen nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen derzeit nicht vor. 5.3.4 Entwässerung 5.3.4.1 Niederschlagsentwässerung Gemäß Bodengutachten ist der Untergrund im Bereich des Bahndamms ausreichend versickerungsfähig. Demnach wird das Niederschlagswasser im Bereich der Neutrassierung auf Grundlage des Regelwerkes DWA-A 138-1 „Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ versickert. Das Niederschlagswasser wird über das Planum in parallel zu den Gleisen verlaufenden Filterboxen geleitet. Dort durchdringt das Niederschlagswasser zunächst im oberen Bereich das Filtermaterial und wird in Anschluss an eine Versickerungs-Schotterrigole weitergegeben. Die Entwässerungsplanung ist in dem Lageplan der Unterlage 14.1. abgebildet. Die Bemessung der Versickerungsanlagen entnehmen sie der Unterlage 14.3. In den Engstellenbereiche in welchen keine Filterboxen angeordnet werden können, wird das Niederschlagswasser flächig gesammelt und über die Hinterfüllung des Bauwerks in die städtische Kanalisation eingeleitet (siehe Kapitel 5.2.1.1 und 5.2.1.2 Abschnitt “Entwässerung”) Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 44 5.3.4.2 Angaben zur Herkunft des zur Einleitung kommenden Wassers mit Flächenermittlung Flächenart Flächenspezifizierung Flächengruppe (Kurzzeichen) Belastungs- kategorie Betriebsfläche n (B) Gleisanlagen (G) mit Schotteroberbau auf freier Strecke sowie im Bahnhofsbereich bis 100.000 Lt/d (Leistungstonnen pro Tag) pro Gleis mit Ausnahme der unter SG fallenden BG1 I Betriebsfläche n (B) − Gleisanlagen (G) mit Schotteroberbau im Bahnhofsbereich > 100.000 Lt/d pro Gleis sowie − Gleisanlagen (G) mit fester Fahrbahn bis 100.000 Lt/d pro·Gleis mit Ausnahme der unter SG fallenden BG2 II Gleisanlagen (G) mit fester Fahrbahn > 100.000 Lt/d pro·Gleis mit Ausnahme der unter SG fallenden BG3 III Betriebsfläche n (B) und sonstige Flächen mit besonderer Belastung (S) Gleisanlagen mit betriebsbedingt stark erhöhter Beeinträchtigung der Niederschlagswasserqualität, z. B. – durch starken Rangierbetrieb oder stark frequentierte Bremsstrecken, – bei Vegetationskontrolle durch Herbizideinsatz SG III Tabelle 1 : Kategorisierung des Niederschlagswasserabflusses Die Gleisflächen werden auf Grundlage der Leistungstonnen pro Tag in die Flächengruppe BG2 Kategorie II zugeordnet. Für die die Gleisflächen ist der Einsatz von Herbiziden ausgeschlossen. Folgende Anforderungen an die dezentrale Niederschlagswasserbehandlung vor Versickerung über unterirdische Versickerungsanlagen (Rigolen, Versickerungsschächte) müssen nach Tabelle 7 DWA-A 138-1 „Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ erfüllt sein Flächengruppen und Belastungskategorie nach Tabelle 5 Gesamtwirkungsgrade bei Bemessung und Betrieb ηAFS63 ηgelöste Stoffe BG1 I 40% 50% BG2 II 70% 65%(*)(**) Tabelle 2 Anforderung an die dezentrale Niederschlagswasserbehandlung vor Versickerung über unterirdische Versickerungsanlagen Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 45 (*) mit bauaufsichtlicher Zulassung DIBt (**) der Wirkungsgrad bezieht sich ausschließlich auf die Referenzparameter Kupfer und Zink Zur Erhaltung der Reinigungswirkung soll die Filterbox Rainclean der Funkegruppe oder gleichwertige eingebaut werden. Die Filterboxen gewährleistet Gesamtwirkungsgrade von 99% bei festen und > 80% bei gelösten Stoffen (Unterlage 14.6). Des Weiteren liegt für das Produkt eine DIBt- Zulassung Z-84.2-32 vor (Unterlage 14.7). Somit sind die Bedingungen erfüllt. Eine weitere Betrachtung nach dem Arbeitsblatt DWA-A 102-2 „Grundsätze zur Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen zur Einleitung in Oberflächengewässer“ erfolgt nicht. 5.3.4.3 Überflutungsnachweis Unter Vorgabe der DIN 1986-100 ist bei einer abflusswirksamen Fläche von größer 800 m2 ein Nachweis für die sichere und schadlose Überflutung bzw. Rückhaltung auf dem eigenen Grundstück zu führen. Der Überflutungsnachweis errechnet das zusätzlich anfallende Regenwasservolumen VRück in m3, das jeweils mit einer Regenreihe eines 30- jährigen Regenereignisses und abzüglich des notwendigen Volumens (gem. Arbeitsblatt DWA-A 138-1 „Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“) ermittelt wird. Diese Regenmenge VRück ist zusätzlich zu dem Rückhaltevolumen schadlos, in einstaubaren Flächen zu puffern. Die Berechnung ist den Unterlagen 14.3 „Überflutungsnachweis nach DWA-A 138-1 beigefügt. Für die Ermittlung des geplanten Rückhaltevolumens VRRB vorh wird das Volumen des kurzfristige Einstaus im Gleisbereich angenommen. Die Überflutungsnachweise werden für die jeweiligen Einzugsflächen erbracht Rückhaltevolumen Einzugsfläche 1: Unter Ansatz eines kurzfristigen Einstaus im Bereich des Gleisschotters wird die schadfreie Einstauhöhe von 8 cm und ein Porenvolumen von 35% angesetzt. Die Gleisschotterfläche beträgt 389 m². Daraus ergibt sich ein Rückhaltevolumen von 10,9 m3. VRRB,vorh = 10,9 m3 VRück ≤ VRRB,vorh --> 10,9 m3 ≤ 10,9 m3 Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 46 Rückhaltevolumen Einzugsfläche 7: Unter Ansatz eines kurzfristigen Einstaus im Bereich des Gleisschotters wird die schadfreie Einstauhöhe von 8 cm und ein Porenvolumen von 35% angesetzt. Die Gleisschotterfläche beträgt 1815 m². Daraus ergibt sich ein Rückhaltevolumen von 50,8 m3. VRRB,vorh = 50,8 m3 VRück ≤ VRRB,vorh --> 44,8 m3 ≤ 50,8 m3 Rückhaltevolumen Einzugsfläche 13: Unter Ansatz eines kurzfristigen Einstaus im Bereich des Gleisschotters wird die schadfreie Einstauhöhe von 2 cm und ein Porenvolumen von 35% angesetzt. Die Gleisschotterfläche beträgt 8857 m². Daraus ergibt sich ein Rückhaltevolumen von 60,3 m3. VRRB,vorh = 62 m3 VRück ≤ VRRB,vorh --> 48,2 m3 ≤ 62,3 m3 Der Nachweis zum Versagensfall der Entwässerung gilt damit als erbracht. 5.3.5 Wasserrechtliche Erlaubnis Das Einleiten von Niederschlagswasser und bauzeitlich geförderten Grundwasser, die bauzeitliche Entnahme von Grundwasser und das Einbringen von Stoffen ins Grundwasser stellen erlaubnispflichtige Benutzungen dar. Gesetzliche Grundlage hierfür sind §§ 8, 9, 10, 12, 13 und 49 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) in der aktuell gültigen Fassung. Im Folgenden werden alle Tatbestände, die eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigen aufgeführt und kurz dargestellt. Eine tabellarische Auflistung ist der Unterlage 14.09 wasserrechtliche Tatbestände zu entnehmen. 5.3.5.1 Niederschlagswasser Streckenentwässerung Versickerung (Tatbestand Nr. 1 -3, Pläne: Unterlage 14.1.1 bis 14.1.2) Mit dem Neu- bzw. Umbau der Bahnanlagen im Planfeststellungsabschnitt wird das anfallende Niederschlagswasser der Strecke über parallel der Gleise angelegten Filterboxen gereinigt und über Schotterrigolen versickert. Die Niederschlagsentwässerung der Gleisanlagen beruhen sich auf eine Gesamtfläche von 11.061 m². Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 47 5.3.5.2 Brückenbauwerke und Streckenentwässerung Einleitung EÜ Luxemburger Straße und Entwässerung Bahndamm: (Tatbestand Nr. 4 -5, Pläne: Unterlage 7.2, 14.1.1 und 14.1.2) Das anfallende Niederschlagswasser im Bereich der EÜ Luxemburger Straße, der Hinterfüllung sowie Bereiche des Bahndamms wird über teilporöse Grundrohre entlang der Widerlager an einen Rückhalteraum angeschlossen und zunächst zwischengespeichert. Der Rückhalteraum ist unterirdisch ausgeführt und mit einer Revisionsöffnung versehen, um Wartung und Kontrolle zu gewährleisten. Zur Begrenzung des Abflusses in den öffentlichen Mischwasserkanal in der Otto-Fischer-Str. bzw. Gabelsbergerstr. erfolgt die gedrosselte Ableitung über einen vorgeschalteten Drosselschacht. EÜ Zülpicher Straße: (Tatbestand Nr. 6 -7, Pläne: Unterlage 7.1, 14.1.1 und 14.1.2) Das anfallende Niederschlagswasser im Bereich der EÜ Zülpicher Straße und der Hinterfüllung wird über teilporöse Grundrohre entlang der Widerlager in den öffentlichen Mischwasserkanal in der Dasselstr. bzw. Moselstr. eingeleitet. 5.3.5.3 Bauzeitliche Wasserhaltung Die Baugruben greifen nicht in das Grundwasser ein. Die Wasserhaltung in den Baugruben beschränkt sich somit auf die Beseitigung von Niederschlags- und zulaufendem Oberflächenwasser. Eine offene Wasserhaltung kann beispielsweise mit Hilfe von Pumpschächten und Drainageleitungen erfolgen, sofern diese notwendig ist. 5.3.6 Einbringen von Stoffen Das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Sofern der Nachweis erbracht wird, dass sich das Einbringen nicht nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann, ist gemäß § 49 WHG eine Anzeige ausreichend. Für die Ingenieurbauwerke erfolgt eine Einbindung von Stoffen (Bohrpfähle) so tief, dass diese in das Grundwasser einbinden. 5.3.6.1 Ingenieurbauwerke EÜ Zülpicher Straße: (Tatbestand Nr. 8, Pläne: Unterlage 7.1) Die für die EÜ Zülpicher Straße eingebrachten 70 Bohrpfähle binden dauerhaft mit ca. 5 m ihrer Länge in das Grundwasser sein. Folglich erfolgt eine Einbindung von Fremdstoffen ins Grundwasser. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 48 5.3.7 Kabeltiefbau Das im Planfeststellungsbereich vorhandene Kabelführungssystem wird im Rahmen der Neuplanung angepasst. Hieraus entstehen nach aktuellem Planungsstand keine Betroffenheiten Dritter. Als Vorabmaßnahme erfolgt die Anordnung von bauzeitlichen Kabelhilfsbrücken parallel zu den Eisenbahnüberführungen. 5.4 Technische Ausrüstung 5.4.1 Leit- und Sicherungstechnik Gleisanhebung um ca. 1,1m max. (Vorzugsvariante) Mit dieser Maßnahme sollen die beiden Eisenbahnüberführungen “EÜ Luxemburger Straße” und “EÜ Zülpicher Straße” erneuert werden. Ausgangspunkt ist die Inbetriebnahme des ESTW- Z Köln West mit dem Projekt “ESTW- Linker Rhein”. Durch die Gleisanhebung ist die maßgebende Neigung benachbarter Signale betroffen. Aus den Ausführungsplänen ist ersichtlich, dass die Signale 60G und 60GG einen Ist-Wert des Gefahrpunktes von 241m (Sig G) bzw. 264m (Sig GG) aufweisen. Durch die Erhöhung der Gleise ändert sich die maßgebende Neigung der Signale 60G und 60GG (Einfahrt Stellbereich KKW) von “–1,2 Promille auf 1000m” auf “–2,33 Promille auf 1000m”. Hierdurch liegt der Soll- Wert des Gefahrpunktes bei 246m. Der Ist- Wert des Signals 60G wäre demnach um 5m zu kurz. Dieser verkürzte Gefahrpunkt muss über eine fahrdynamische Berechnung berechnet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Signale an der Signalbrücke bestehen bleiben. Abbildung 7 Signalstandorte Gleisanhebung 1,1 m Signaltechnik Die Trassierung dieser Variante erstreckt sich von km 2,873 (Strecke 2640) bis zum km 3,580 der Strecke 2640 bzw. km 0,431 der Strecke 2641. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 49 Hierdurch sind die Blocksignale 6652 und 6654 am Abzweig Köln Süd sowie das Einfahrsignal A nach Eifeltor (Enf) von der Neutrassierung betroffen. Das Signal A müsste an die neue Trassierung bzw. Gleiserhöhung angepasst werden. Diese Änderung betrifft hauptsächlich die Gründung sowie die Lichtpunkthöhe. Für die Blocksignale 6652 und 6654 muss überprüft werden, inwieweit die Signalschirme nach IBN ESTW LR in das neue Lichtraumprofil ragen. Die Signalbrücke müsste dementsprechend angepasst werden. Im Bahnhof Köln- Süd ist zu prüfen welche Ausfahrsignale am Bahnsteig während des Bauvorgangs gesichert werden müssen und welche bestehen bleiben können. Durch Anpassungen an der Bahnsteignutzlänge sind auch die INA- Berechnungen im Bahnhof Köln Süd betroffen. Diese müssen für die relevanten Signale aktualisiert werden. Kabelanlagen Im Baubereich der Eisenbahnüberführungen Zülpicher und- Luxemburger Straße befinden sich Stammkabel sowie Stichkabel der LST. Die Stichkabel (vom Kabelschrank zum jeweiligen LST- Element) können in der Vollsperrung zurückgebaut bzw. vom Element zum Kabelschrank (oder auch andersherum) zurückgezogen werden. Die Anbindung der Weichen im Bahnhof Köln Süd sollte auch während der Vollsperrung noch in Betrieb gehalten werden, um ein regelmäßiges Umlaufen der Weichen zu ermöglichen. Diesbezüglich sind betriebliche Abstimmungen zu treffen welche aufzeigen welche Stichkabel der LST ggf. über eine Erweiterung des Kabeltiefbaus (Kabelhilfsbrücken) während der Sperrpause in Betrieb bleiben müssen. Die Stammkabel welche ausgehend der ESTW-Z KKW von Köln- West über die EÜ Venloer/ Vogelsanger Straße und anschließend über die EÜ Zülpicher/Luxemburger Straße verlaufen müssen gesichert werden. Es werden Kabelschränke an beiden Seiten der EÜ’s (Zülpicher und Luxemburger- Straße) gegründet, um die relevanten Stammkabel dort aufzulegen (Auftrennen der Stammkabel zum einmuffen von Mehrlängen). An den Eisenbahnüberführungen können dann mittels der neuen Kabelschränke Mehrlängen für die relevanten Stammkabel geplant werden. Diese Variante ist zur Kabelsicherung an beiden Seiten der beiden Eisebahnüberführung vorgesehen. Bezüglich der Kabelführungen müssen im Bahnhof Köln Süd einige Längskabeltröge bauzeitlich gesichert werden (Rückbau während Erneuerung der Eisenbahnüberführungen). Diese Kabelführungen sollen nach Erneuerung der Eisenbahnüberführungen wiederhergestellt werden. Des Weiteren müssen die Kabel des ehemaligen Stellwerkes zurückgebaut werden. Diese liegen noch im Baufeld der Eisenbahnüberführungen und wurden mit dem neuen ESTW- Z KKW nicht zurückgebaut. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 50 5.4.2 Telekommunikation Im Rahmen der geplanten Erneuerung der EÜen Zülpicher- und Luxemburger Straße ist Hörmann Kommunikation & Netze mit der - TK Planung (Lph 1-3) beauftragt. Ziel der Planung ist die Sicherstellung und Erhalt der Funktion der Tk-Kabel während und nach der Erneuerung der EÜen Zülpicher und Luxemburger Straße. Für die Bauphase ist die Sicherung der Kabel außerhalb des Baufeldes geplant. Die TK-Kabel (LWL- und Kupferkabel) werden dazu z.B. auf Hilfsbrücken außerhalb des Baufeldes gesichert. Das Herausschwenken der Kabel aus dem Baufeld erfordert zusätzliche Längen im Kabel, die entweder in Form von vorhandenen, nutzbaren Mehrlängen vorliegen, oder durch einspleißen zusätzlicher Kabellängen hergestellt werden. Je nach vorgefundenem Zustand der Kabel ist alternativ auch ein Austausch eines Kabels zwischen vorhandenen Muffen denkbar. Das neue Kabel würde dann mit einer größeren Länge eingespleißt. Nach Fertigstellung der EÜen werden die zuvor gesicherten Kabel in die dafür vorgesehenen Kabelführungssysteme zurückgelegt. Bereits vor der Baumaßnahme vorhandene Mehrlängen werden wieder an der dafür vorgesehenen Stelle deponiert. Für neue Mehrlängen wird eine Ablageort (KVZ, Mehrlängenbausatz, …) in der Tk- Planung vorgesehen. Ein Teil der Mehrlängen wird verwendet, um auch nach der Anhebung der Unterführung auf einer Durchfahrtshöhe auf 4,5 m den Betrieb zu gewährleisten ist. 5.4.3 Oberleitung/Bahnstrom Der Trassierungsentwurf sieht in der Vorzugsvariante eine Anhebung der Strecken 2640/ 2641 vor. Hierfür wird im Umbaubereich (siehe §1.1) die Oberleitungsanlage sowie die elektrische Schaltabschnittsgrenze in östlicher Richtung regelkonformen neu errichtet. Nachdem Kabelhilfsbrücken entlang der Brückenbaustellen fertiggestellt sind, erfolgt die bauzeitliche Außerbetriebnahme der Kabel der Ortssteuereinrichtung bzw. deren Umverlegung über diese. Über die Kabelhilfsbrücken werden auch weitere Kabel bauzeitlich umverlegt. Da über den Baugruben der Eisenbahnüberführungen das Gleis ausgebaut ist, ist die Rückstromführung über die Schienen unterbrochen. Als Ersatz hierfür sind je Bauphase eigene Ersatzmaßnahmen geplant – u. A. die Verwendung eines verkabelten Rückleiters. Als Ersatz der Umgehungsleitung zwischen den Schaltposten Köln und Köln Süd wird dieses als Kabel im Umbaubereich aufgeführt. Danach erfolgt der Rückbau der Oberleitungsanlage, um die Baufreiheit für den Gleis- und Brückenbau sowie die anderen Gewerke herzustellen. Hierfür werden im Umbaubereich die Kettenwerke und Bahnenergieleitungen bis zu ihrer Abspannung bzw. Verankerung temporär zurückgebaut, die Querfelder und deren Maste dauerhaft. Die bestehenden Mastfundamente werden unter Berücksichtigung der Stabilität des Bahndammes und nach Möglichkeit als Teilabbruch zurückgebaut. Danach erfolgt der Neubau der Oberleitungsanlage in der Bauart Re100 bzw. Re200. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 51 Hierfür sind die zum aktuellen Zeitpunkt gültigen Vorschriften, insbesondere die DIN/EN 50119, DIN/EN 50122-1 sowie die Ril 997 und Ril 462, sowie das Ebs-Zeichnungswerk (Zeichnungswerk “Elektrotechnik, Bau und Ausrüstung von Bahnstromanlagen, Streckenausrüstung Oberleitung”) der DB AG anzuwenden. 5.4.3.1 Maste und Gründungen Der Wiederaufbau der Oberleitungsanlage erfolgt mechanisch getrennt durch Einzelstützpunkte an Trag- und Abspannmasten. Für mastferne Stützpunkte werden Winkelmaste und Mehrgleisausleger mit Hängesäulen für die Kettenwerksführung verwendet. In der Vorzugsvariante (Gleisanhebung) verläuft die Trassierung unmittelbar am östlichen Brückenwiderlager und ermöglicht somit keine ausreichenden Gleisabstände, um Mastgassen zu bilden. Daher wird hier zur Kettenwerksführung ein Fahrleitungsjoch die 7 nördlichen Gleise überspannen. Für die im Endzustand verbleibenden Fundamente ist die Herstellung von Stahlbeton- Köpfen nach Ebs-Regelwerk für Metall-Aufsetzmaste geplant. Bauwerksnahe Stützpunkte werden durch Integration der Fundamente in die neuen Bauwerke als Mastkonsolen hergestellt (z. B. Stützwand an der Moselstraße). An allen Maststandorten ist grundsätzlich vorzuschachten, um im Baugrund vorhandene nicht dokumentierte Elemente (wie Felsgestein, Kabel, Rohre etc.) aufzuspüren. Eine tiefer in den Boden reichende Baugrunduntersuchung steht noch aus, die Materialart und Tragfähigkeit über die gesamte Sondierungstiefe angibt. Beides kann eine Anpassung der Standorte und der Fundamentauswahl erforderlich machen. Die Gründungen werden i.d.R. als Tiefgründungen im Bohrverfahren mit Großrohren ausgeführt. Dieses Verfahren ist für innerstädtische Bereiche geeignet (weniger Lärm, geringerer Bauaufwand). 5.4.3.2 Stützpunkte und Kettenwerke Zur Baufeldfreimachung werden die Kettenwerke über den zu erneuernden Bauwerken in den entsprechenden Bauphasen vollständig zurückgebaut. Nach Fertigstellung der Eisenbahnüberführungen werden die Kettenwerke neu errichtet. Die Gleise und Weichen werden mit den geschwindigkeitsabhängigen Regelbauarten Re100 bzw. Re200 neu bespannt. Die Regelfahrdrahthöhen werden aus dem Bestand übernommen. Die Seile der Festpunktanker sind als Parafilseil nach Ebs 05.65.10 geplant. Die Kettenwerksstützpunkte für den Neubau werden nach der Ebs-Hauptgruppe 30 ausgeführt. Ausleger an Mittelmasten werden möglichst beidseitig mit versetzter Isolation ausgeführt, um Wartungsarbeiten ohne Beeinflussung der Gegenseite zu ermöglichen. An Oberleitungsmasten, die auf dem Bahnsteig stehen, werden ebenfalls Ausleger mit versetzter Isolation montiert. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 52 5.4.3.3 Bahnenergieleitungen Vor dem Rückbau der an den Bestandsmasten geführten Bahnenergieleitungen wird die Verkabelung der Verbindungsleitung Sp Köln – Sp Köln Süd als Ersatzmaßnahme für die Dauer der Bauzeit hergestellt. Während der Bauzeit bleiben die Einspeisungen über die Schalter 63 und 64 zur Versorgung des Bf Köln-Eifeltor in Betrieb. Die übrigen Speiseleitungen werden ohne bauzeitlichen Ersatz außer Betrieb genommen und rückgebaut. Für den Wiederaufbau der Bahnenergieleitungen werden Seile neuen Regelwerk-Typs verwendet. Sie werden als Hängestützpunkte an Mastkopf-Traversen der neuen Maste geführt. An allen OL-Schaltern und Masten mit End- und Zwischenverankerungen der Bahnenergieleitungen werden Kugelbolzen nach Ebgw 01.24/44 verwendet. An diesen Punkten werden in die Bahnenergieleitungen Festpunktschalen nach Ebs 16.03.08 eingebaut. Die Bahnenergieleitungen werden durch Schilder nach Ebs 14.03.20 an den leitungsführenden Mast gekennzeichnet. 5.4.3.4 Bahnerdung und Rückstromführung Bahnerdung und Triebstromrückführung erfolgen gemäß gültigem Regelwerk. Die vorhandenen Teile der Erdungsanlage – i. B. Masterden, Schienen- und Gleisverbinder – sind vor Beginn der Bauarbeiten im Umbaubereich auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen oder zu erneuern. Im Zuge der Bauwerkserneuerung werden die überführenden Gleise temporär zurückgebaut und die bestehende Rückstromführung unterbrochen. Damit eine bauzeitlich durchgehende Rückstromführung erhalten bleibt, werden die Gleisenden der nicht-isolierten Schienen untereinander und die Gleislücke zweifach mit buntmetallfreiem Erdungsverbinder miteinander verbunden. Die neuen Maste und die bauzeitlich ausgeschalteten Kettenwerke der Oberleitungsanlage werden an der Erdschiene des nächstgelegenen rückstromführenden Gleises bahngeerdet – Masten auf Bahnsteigen zweifach. Auch andere Anlagenteile im Oberleitungsbereich, i. B. die Schallschutzwände, werden in die Erdungsmaßnahmen einbezogen. Die Erdungsverbinder werden für einen Kurzschlußstrom ≤ 25 kA mit zugelassenem Schienenkontaktsystem errichtet. Letztlich werden spannungsführende Abschnitte der Oberleitungsanlage durch den Einbau von Arbeitsgrenzschildern gekennzeichnet. 5.4.3.5 Ortssteuereinrichtung (OSE) Über eine Ortssteuereinrichtungen werden die Schalter einer Oberleitungsanlage geschalten. Die Kabel dieser befinden sich im bahnlinken Randbereich in einem Kabelgefäßsystemen. Sie werden nach der bauzeitlichen Außerbetriebnahme der OL- Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 53 Schalter im Bereich der Baugruben auf Kabelhilfsbrücken umverlegt. Hierfür werden vorhandene Kabel-Mehrlängen genutzt oder mittels Muffen in die vorhandenen Kabel eingebaut. Während der Wiedererrichtung der Oberleitungsanlage werden Länge und Führung der OSE-Kabel an die neuen Standorte der Schalter angepasst. 5.4.3.6 Vogel- und Kleintierschutz Die neu zu errichtenden Anlagenteile der Oberleitungsanlage werden gemäß aktueller Richtlinie mit Vogelschutzmaßnahmen ausgestattet. Diese sind: • OL-Maste werden mind. 60 cm über spannungsführende Teile hinaus ausgeführt • Bahnenergieleitungen werden an Hängeisolatoren montiert • für Masttrennschalter werden Verbundisolatoren verwendet • Kettenwerksabspannungen erhalten eine verlängerte Isolierstrecke • Traversen werden mit Vogelabweisern und Isolatoren mit Vogel- und Kleintierabweisern versehen • Es wird ein erhöhter Abstand von zu Bauteilen mit erd- zu spannungs-führendem Potential errichtet (i. B. bei Mehrgleisauslegern) 5.4.3.7 Rückbau Die nicht mehr benötigten Teile der Oberleitungsanlage werden vollständig zurückgebaut, demontiert und nachweislich entsorgt. 5.4.4 Elektrische Energieanlagen (50 Hz) 5.4.4.1 Anlagen der DB InfraGO AG FW Niederspannungsnetz: Die zwei Energieversorgungskabel der ZV DB Netz zur KV EWHA W3 Köln-Süd und UV Betonschalthaus LST, die die EÜ Luxemburger Str. queren, werden zurückgebaut und gelagert. Dadurch, dass die Strecke für die Zeit der Baumaßnahme komplett gesperrt ist, muss die Kabelanlage bauzeitlich provisorisch nicht im Betrieb bleiben. Nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt eine Kabelverlegung in Endlage auf den Kabelwegen des neuen Brückenbauwerks. Elektrische Weichenheizanlage: Das Betonschalthaus der EWHA W3 Köln-West liegt im unmittelbaren Bauumfeld der Brückenbaumaßnahmen. Das Betonschalthaus wird durch das Gewerk KIB bauzeitlich gesichert. Die Kabelanlage der EWHA W3, die sich im Baufeld der beiden Brücken befindet, wird zurückgebaut und gelagert. Dadurch, dass die Strecke für die Zeit der Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 54 Baumaßnahme komplett gesperrt ist, muss die Kabelanlage bauzeitlich provisorisch nicht im Betrieb bleiben. Nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt eine Kabelverlegung in Endlage auf den Kabelwegen des neuen Brückenbauwerks und wie vorab im Bestand. 5.4.4.2 Anlagen der DB Energie GmbH Die Trafostation liegt im unmittelbaren Bauumfeld der Brückenbaumaßnahmen. Die Trafostation wird durch das Gewerk KIB gesichert. Im Bereich der Baufelder der beiden Brückenbauwerke werden die beiden 10 kV-Kabel bauzeitlich gesichert und provisorisch aus den Baufeldern umgeschwenkt. Nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt eine Kabelverlegung in Endlage auf den des neuen Brückenbauwerks. 5.4.4.3 Anlagen der DB InfraGO AG Pbf Die Beleuchtungsanlage der Freibahnsteige, die sich im Baufeld der Baumaßnahme befinden, werden bauzeitlich zurückgebaut und gelagert inkl. der Kabelanlage. Dadurch, dass die Strecke für die Zeit der Baumaßnahme komplett gesperrt ist und die Verkehrsstation nicht betrieben wird, muss die Kabelanlage bauzeitlich provisorisch nicht im Betrieb bleiben. Nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt die Wiederherstellung der Beleuchtungsanlage und Kabelanlage wie vorab im Bestand. 5.5 Anlagen Dritter Als Vorabmaßnahme sind Leitungen Dritter zu verlegen, bauzeitlich zu sichern oder rückzubauen. Die Leitung der Vodafone in der Ebene 1 wird in eine temporäre Kabelhilfsbrücke verlegt. Im Zuge des Umbaus sind die Fahrdrähte und Maste der KVB mehrfach umzuverlegen. Die Lichtsignale an der EÜLX und EÜZP sind bauzeitlich rückzubauen und nach der Baumaßnahme wieder herzustellen. Die Fahrradständer auf dem Vorplatz des Bahnhof Süd werden bauzeitlich eingelagert und nach Beendigung der Baumaßnahme wieder aufgestellt. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 55 6 Tangierende Planungen Westspange Der Neubau der Westspange Köln ist nach dem Ausbau der S-Bahn-Stammstrecke die zweite zentrale Maßnahme im Knoten Köln zur Schaffung einer eigenen Infrastruktur für neue Linien (S15–S17) und Entlastung des Fernverkehrs durch Verkehrsentflechtung. Die geplanten Anpassungen der Trasse wurden in der Bemessung und Konstruktion der Brückenbauwerke berücksichtigt. Personenunterführung Die DB InfraGO Personenbahnhöfe plant parallel in der Sperrpause die Umsetzung einer Personenunterführung. Die geplante Personenunterführung wird von der Zülpicher Straße erschlossen. Die Personenunterführung erschließt beide Bahnsteige und verfügt über einen Aufzug je Bahnsteig zur barrierefreien Erschließung. Im Zuge der Erschließung erfolgen Anpassungen an dem Bahnsteig. Die Personenunterführung ist bereits planfestgestellt. KVB-Verkehrsstation Von der Stadt Köln besteht für die EÜ Luxemburger Straße ein Aufweitungsbegehren zur Berücksichtigung eines zukünftigen Mittelbahnsteig. Der geplante Querschnitt wurde übergeben und in der Planung berücksichtigt. EÜ Venloer & Vogelsanger Straße Es ist geplant in derselben Sperrpause die Eisenbahnüberführungen der Venloer und Vogelsanger Straße zu erneuern. Der Bau erfolgt unabhängig von der geplanten Brückenerneuerung der EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße. Die Auswirkungen durch Straßensperrungen auf den MIV werden durch ein übergeordnetes Verkehrskonzept betrachtet. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 56 7 Temporär zu errichtende Anlagen 7.1 Kabelhilfsbrücke Infolge des Ersatzneubaus der EÜLX und EÜZP sind die auf den Brückenbauwerken befindlichen Kabeltrassen zurückzubauen. Die für den Betrieb aufrechtzuerhaltenden Kabel sind aus dem Baufeld zu verlegen. Hierzu werden jeweils nördlich und südliche der Eisenbahnüberführungen Hilfsbrücken angeordnet. Beim Verlauf der Kabelbrücke wurde darauf geachtet, Scheuerstellen und Mehrlängen von Kabeln zu vermeiden. Dies erfolgte durch Verwendung von flachen Winkeln bei Knickpunkten und dadurch, die Kabelhilfsbrücke durchgehend auf der gleichen Höhe des Gleises zu planen. 7.2 Schutztunnel Zur Aufrechterhaltung des Straßen– und Schienenverkehrs werden unterhalb der EÜLX und EÜZP Schutztunnel mit integrierten Oberleitungen angeordnet. Die Schutztunnel werden im Rahmen der jeweiligen 6-wöchigen Sperrpause unmittelbar nach Rückbau der Bestandsüberbauten errichtet. Die Schutztunnel dienen dem Schutze der Verkehrsteilnehmer vor herabfallende Bauteile sowie zum Schutz der Baustelle vor den Oberleitungen der KVB. Durch die gewählte Bauweise minimiert sich der Eingriff auf den darunter liegenden Verkehrsweg und es kann auf Traggerüste verzichtet werden. 7.3 Hilfsbrücke Im Rahmen des Ersatzneubaus der EÜ Eifelwall wurde eine Hilfsbrücke bei km 0,4+61 (2642) errichtet. Die Hilfsbrücke inkl. der zugehörigen Verbauten werden zur Erschließung der auf dem Bahndamm befindlichen BE-Fläche durch diese Baumaßnahme übernommen. Für die verlängerte Nutzungsdauer liegt eine UiG vor. Gemäß der letzten Inspektionsniederschrift vom 10.04.2024 wurden keine befundungswürdigenden Mängel zur Sach- und Betriebssicherheit gefunden. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 57 8 Baudurchführung 8.1 Bauablauf Vor Beginn der 16-monatigen Vollsperrung der Gleise 1-6 werden für die Erneuerung der beiden EÜen vorbereitende Arbeiten in der Ebene 0 (Straßenniveau) und Kabeltiefbauarbeiten im Bahnkörper ausgeführt. Mit Beginn der Vollsperrung der sechs Gleise erfolgt der Rückbau des Oberbaus und technischen Streckenausrüstung im Bereich der beiden Eisenbahnüberführungen. Anschließend wird im Schutze einer dreiwöchigen Vollsperrung der Straße und KVB die Demontage der alten Stahlbogenbrücken und der Aufbau eines Schutztunnels über den Verkehrsraum ausgeführt. Die beiden EÜen werden dabei nacheinander abgebrochen, so dass sichergestellt ist, dass zu jedem Zeitpunkt eine Verkehrsbeziehung (Zülpicher Straße oder Luxemburger Straße) aufrechterhalten bleibt. Danach erfolgt der Abbruch der Widerlager der alten Bogenbrücken parallel zu den Aushubarbeiten der Baugrube im Schutze des Schutztunnels neben dem Verkehrsraum der Straße. Die Gründungen und Widerlager, sowie die Flügel- und Stützwände werden anschließend vor Ort in Massivbauweise innerhalb der Baugruben hergestellt. Nach Fertigstellung der Widerlager werden die WiB -Überbauten in überhöhter Lage oberhalb des Schutztunnels vor Ort hergestellt. Das Absenken dieser Überbauten mit Einlagerung, sowie die Montage der drei Stahltrogüberbauten der EÜZP erfolgt nach Demontage des Schutztunnels innerhalb einer dreiwöchigen Sperrung der Straßen. Dieser Vorgang erfolgt zeitversetzt für die beiden EÜen, so dass sichergestellt ist, dass zu jedem Zeitpunkt eine Verkehrsbeziehung (Zülpicher Straße oder Luxemburger Straße) aufrechterhalten bleibt. Nach Herstellung der Überbauten und der damit verbundenen wiederhergestellten Wegebeziehung erfolgt der Einbau des Oberbaus, der technischen Streckenausrüstung und die Wiederherstellung der Bahnsteige im Bereich des Bahnhofs Köln-Süd. Der Rückbau und Neubau der Lärmschutzwände auf der Nord- und Südseite erfolgt innerhalb der 16-monatigen Vollsperrung der Gleise. Die erforderlichen Arbeiten werden dabei überwiegend vom Dammkörper aus ausgeführt. 8.2 Bauzeit Die Erneuerung der beiden Brückenbauwerke EÜZP und EÜLX mit den begleitenden Lärmschutzmaßnahmen wird voraussichtlich in den Jahren 2027 bis 2030 realisiert. Die Kernbauzeit innerhalb der Totalsperrung der 6 Gleise ist für den Juli 2028 bis November 2029 geplant. 8.3 Straßensperrungen Durch die Baumaßnahme kommt es über einen langen Zeitraum zu erheblichen verkehrlichen Einschränkungen mit zeitweisen Vollsperrungen der Verkehrsräume von Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 58 Luxemburger und Zülpicher Straße. Der Vorgabe der Stadt Köln und der KVB, die beiden Straßen nicht zeitgleich zu sperren und die Dauer jeder einzelnen Sperrung auf maximal drei Wochen zu begrenzen, wird entsprochen. Grundsätzlich werden alle Verkehrssicherungsmaßnahmen mit der Stadt Köln und bei Betroffenheit mit der KVB abgestimmt. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 59 9 Zusammenfassung der Belange des Umweltschutzes 9.1 Betroffenes Fachrecht Folgende Belange des Umweltschutzes sind bei dem beantragten Vorhaben maßgeblich betroffen: Im Rahmen des Planrechtsverfahren (§ 8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG]) muss der Einfluss des Vorhabens auf Störfallbetriebe gemäß § 3 Abs. 5a des BImSchG im Umkreis betrachtet werden. Bei Eingriffen in die Natur und Landschaft unterliegt der Verursacher besonderen Verpflichtungen der § 18 bis § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Eine Abarbeitung erfolgt anhand der Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltung (LANUV). Die Bewertung der Biotope erfolgt nach BKompV. Durch das Vorhaben entsteht in der Zeit der Errichtung durch Werkzeuge und Baumaschinen Lärm. Dieser unterliegt der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) und der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV). Folgende Belange des Umweltschutzes sind bei dem beantragten Vorhaben maßgeblich betroffen: − Eingriffsregelung (siehe Unterlagen 15) − Umweltverträglichkeitsprüfung (siehe Unterlage 21) − Artenschutz (siehe Unterlage 16) − Lärm- und Erschütterungsschutz (siehe Unterlagen 18) − Wasserrecht (siehe Unterlagen 20) 9.1.1 Eingriffsregelung Der LBP hat gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) die Aufgabe, die Eingriffe in Natur und Landschaft zu ermitteln, Möglichkeiten zur Eingriffsminimierung aufzuzeigen, die Kompensationsfähigkeit zu beurteilen sowie die zum Ausgleich bzw. Ersatz erforderlichen Maßnahmen festzusetzen. UVP-Bericht und LBP greifen somit auf eine gemeinsame Datenbasis zurück und haben teilweise nahezu identische Arbeitsschritte. Der LBP konkretisiert die im UVP-Bericht genannten Möglichkeiten der Vermeidung und Verminderung von Umweltbeeinträchtigungen für wesentliche Schutzgüter. Darüber hinaus legt er Schutzmaßnahmen fest sowie nach Ermittlung des Kompensationsbedarfs, konkrete Kompensationsmaßnahmen. Auch Maßnahmen zum speziellen Artenschutz oder für das Schutzgebietsnetz Natura 2000, sofern relevant, werden in einem LBP dargestellt. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 60 9.1.2 Umweltverträglichkeitsprüfung Der UVP-Bericht ermittelt, beschreibt und bewertet die zu erwartenden erheblichen und sonstigen Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG): 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit 2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft 4. Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 5. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Art und Umfang der Untersuchungen und diesen zugrundeliegenden Bewertungen und Beschreibungen orientieren sich – im Hinblick auf eine möglichst hohe Aussagekraft – an den Besonderheiten des Untersuchungsraums auf der einen Seite und den technischen Ausführungen bzw. Anforderungen des Projekts auf der anderen Seite. Der UVP-Bericht ist die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Gemäß § 16 UVPG umfasst der UVP-Bericht die nachfolgend aufgeführten Angaben: Beschreibung des Vorhabens und seiner wesentlichen Wirkungen: − Schutzgutbezogene Bestandsbeschreibung und –bewertung im Einwirkbereich des Vorhabens − Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standorts zum Ausschluss, zur Minderung oder zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen − Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung sowie von Ersatzmaßnahmen − Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden, erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens − Beschreibung der vernünftigen, relevanten, für das Vorhaben geprüften Alternativen sowie Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen − Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts 9.1.3 FFH-Verträglichkeitsprüfung Durch die Baumaßnahem sind keine Natura 2000-Gebiete betroffen, somit entfällt eine FFH-Verträglichkeitsprüfung. 9.1.4 Artenschutz Artenschutzrechtliche Vorgaben finden sich im BNatSchG (vom 29.07.2009, gültig ab 01.03.2010) Kap. 5, Abs. 3, dabei insbesondere die § 44 und 45 BNatSchG. Dort sind in § 44 (1) BNatSchG Zugriffsverbote (= Verbotstatbestände) definiert, die bei Planungs- und Zulassungsverfahren im Hinblick auf alle europarechtlich geschützten Arten (europäischen Vogelarten nach Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie (VSRL) sowie für die Arten des Anhanges IV der Fauna-Flora Habitat-Richtlinie (FFH-RL)) zu berücksichtigen sind. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 61 Die streng und besonders geschützten Arten werden in § 7 (2) Nr. 13 und 14 des BNatSchG definiert. Es handelt sich dabei um Arten, die in folgenden Schutzverordnungen und Richtlinien aufgeführt sind: Besonders geschützte Arten a) Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (= EG- Artenschutzverordnung) b) Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (= FFH-Richtlinie) c) Europäische Vogelarten gemäß Art. 1 Richtlinie 79/409/EWG (= Vogelschutzrichtlinie) Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind Streng geschützte Arten a) Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (= EG-Artenschutzverordnung) b) Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (= FFH-Richtlinie) Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2 aufgeführt sind Die Maßstäbe für eine artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen von Zulassungsverfahren ergeben sich im Wesentlichen aus den in § 44 BNatSchG Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. Dort werden im Hinblick auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten die im Folgenden aufgeführten Verbotstatbestände („Zugriffsverbote“) definiert: „(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“ Eine Rechtsverordnung nach § 54 (1) Nr. 2 BNatSchG, wie sie in § 44 (5) BNatSchG aufgeführt wird, existiert bisher nicht und wird in nächster Zukunft voraussichtlich nicht vorliegen. Des Weiteren regelt § 44 (5) BNatSchG: Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 62 „Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen − das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen vermieden werden kann, − das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, − das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“ Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Dispens des § 44 (5) BNatSchG vom Tötungsverbot des Absatzes 1 Nr. 1 wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht nicht angewendet werden darf. Ausnahmen des § 45 BNatSchG von den Verboten des § 44 BNatSchG werden für im öffentlichen Interesse liegende Projekte vollumfänglich durch den § 45 (7) BNatSchG geregelt und können von der zuständigen Genehmigungsbehörde zugelassen werden, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen. Eine Ausnahme darf nur dann zugelassen werden, wenn − zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, − keine zumutbare Alternative gegeben ist und Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 63 − sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert (bzw. Art. 16 (3) der FFH-Richtlinie und Art. 9 (2) der Europäischen Vogelschutzrichtlinie (EG- VSRL) nicht entgegenstehen, − ggf. benötigte FCS -Maßnahmen (Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes) umgesetzt werden. 9.1.5 Lärm- und Erschütterungsschutz Das Vorhaben in immissionsrechtlicher Sicht ist anhand der zu erwartenden Immissionen aus dem Bau und dem Eisenbahnbetrieb der geplanten Anlagen zu prüfen. Bei dem Bauvorhaben liegt eine wesentliche Änderung gemäß der 16. BImSchV vor. Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche (hier künftiger Eisenbahnbetrieb) ist somit bei der geplanten Maßnahme sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel die in der 16. BImSchV enthaltenen Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Wird die zu schützende Nutzung nur am Tag oder in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden. Der Betrieb der Baustelle ist auf Grundlage der AVV Baulärm (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom August 1970) zu beurteilen. In der AVV Bau sind Richtwerte der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusche festgesetzt. Der Immissionsrichtwert ist überschritten, wenn der ermittelte Beurteilungspegel den Richtwert überschreitet. Der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit ist ferner überschritten, wenn ein durch die Baumaschinen hervorgerufener Maximalpegel den Immissionsrichtwert um mehr als 20 dB(A) überschreitet. Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) ist vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Den rechtlichen Rahmen für die Ermittlung und Beurteilung der Erschütterungs- und sekundären Luftschallimmissionen aus dem Betrieb der Eisenbahnanlage bildet die DIN 4150-2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) bzw. die hilfsweise herangezogene 24. BImSchV. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 64 9.1.6 Wasserrechtliche Belange Mit dem Inkrafttreten der EG-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG, WRRL) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 wurde ein europaweiter Ordnungsrahmen für den Schutz von Oberflächen-, Küsten- Übergangsgewässern und des Grundwassers gebildet. Ziel ist es, vorsorglich eine Verschlechterung des Gewässerzustandes zu vermeiden sowie die Überführung der Gewässer in einen „guten Zustand“ anzustreben. Das Wasserhaushaltsgesetz setzt die Zielvorgaben der WRRL in nationales Recht um und legt Bewirtschaftungsziele für Oberflächengewässer (§ 27 WHG) sowie für das Grundwasser (§ 47 WHG) fest. Die Umsetzungsbestimmungen der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind in der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (OGewV) und in der Grundwasserverordnung (GRwV) beschrieben. Entsprechend der Umsetzung der WRRL durch das WHG gilt für Gewässer nach § 27 WHG: Absatz 1: „Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und 2. ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.“ Absatz 2: „Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und 2. ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.“ Eine Verschlechterung des Zustandes eines OWK liegt nicht nur dann vor, wenn sich die chemische bzw. ökologische Zustandsklasse verschlechtert, sondern auch „sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V (Makrozoobenthos, Makrophyten und Phytobenthos, Phytoplankton, Fische) der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt“ (Urt. v. 01.07.2015, Az.: C-461/13, EuGH). Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits der niedrigsten Klasse zugeordnet, führt jede Verschlechterung dieser Komponente zu einer Verschlechterung des Zustands eines OWK. Eine Verschlechterung unterstützender Qualitätskomponenten ist von Bedeutung, insofern sie eine Verschlechterung der Qualitätskomponenten nach sich zieht. Gemäß § 47 Abs. 4 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 65 1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird; 2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden; 3. ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.“ Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser sind das Verschlechterungsverbot (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG), das Zielerreichungsgebot (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG) und das Gebot der Trendumkehr (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Für die Bewertung des mengenmäßigen und chemischen Zustands von Grundwasserkörpern (GWK) gibt es nur zwei Zustandsklassen „gut“ oder „schlecht“. Auf der Basis der Überblicksüberwachung und der operativen Überwachung werden weiterhin von den zuständigen Behörden für jeden Grundwasserkörper, der als gefährdet eingestuft worden ist, jeder signifikante und anhaltende steigende Trend von Schadstoffen im Grundwasserkörper ermittelt (§ 10 GrwV). Um die Bewirtschaftungsziele der WRRL erreichen zu können, sollen die Mitgliedsstaaten in regelmäßigen Zeitabständen national und international koordinierte Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme aufstellen und durchführen, um eine Verschlechterung des Zustands aller OFWK und GWK zu verhindern (Art. 4 Abs. 1a Buchstabe i EG-WRRL). Der gute ökologische Zustand bzw. das gute ökologische Potenzial und der gute chemische Zustand aller Gewässerkörper sollen spätestens bis zum Jahr 2027 erreicht werden. Voraussetzungen, welche bei Nichterreichung eines guten ökologischen Zustands/Potentials (Zielerreichungsgebot) oder bei Verschlechterung des Zustandes eines oberirdischen Gewässers nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 und 30 WHG verstoßen, sind durch die Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen (§ 31 Abs. 2 WHG geregelt. Danach bestehen Ausnahmemöglichkeiten von den Bewirtschaftungszielen, wenn die vier in § 31 Abs. 2 WHG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Entsprechend dem WHG gelten folgende Ausnahmemöglichkeiten von den Bewirtschaftungszielen nach § 31 WHG: Absatz 2: Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn: − dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht, − die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 66 des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, − die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und − alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern. Die Ausnahme darf die Verwirklichung der Bewirtschaftungsziele nach WRRL in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden (§ 31 Abs. 3 i.V.m § 29 Abs. 2 S. 2 WHG). 9.2 Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung Im Hinblick auf die projektbedingten Auswirkungen auf die jeweiligen Schutzgüter ist nachfolgend dargelegt, welche Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen angewendet werden können, um die projektbedingten Auswirkungen möglichst zu vermeiden und zu vermindern. Folgende Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen, welche bereits in die technische Planung implementiert wurden, kommen zur Anwendung: − Einschränkung der Baufelder, sparsame Flächenbeanspruchung − Minderung von Emissionen durch fachgerechte Materialbewegung − Befeuchtung und Reinigung von Fahrwegen und Baustelleneinrichtungsflächen bei entsprechender Witterung − Einsatz emissionsarmer Transport- und Baumaschinen − Flächenhafte Berücksichtigung des Vogelschutzes an Oberleitungen − Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit auf besonders stark befahrenen Transportwegen − Vermeidung von Leerläufen - Als Leerlauf bezeichnet man den Betrieb einer Anlage oder Maschine, ohne dass diese die Arbeit verrichtet, für die sie vorgesehen ist. Die Vermeidung von unnötigem Leerlauf birgt Potential zur Energieeinsparung und zur Lärmvermeidung. − Beim Entstehen von Resonanzeffekten wird die Betriebsfrequenz der Vibrationsramme geändert, um Auswirkungen durch Erschütterungen zu minimieren − Verwendung eines Rückleiterseils, um die Anforderung zur Vorsorge gem. § 4 der 26. BImSchV zur Minimierung von Elektromagnetischen Feldern zu gewährleisten Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 67 Über diese vorangehend gelisteten Maßnahmen hinaus, sind folgende weitere Maßnahmen vorgesehen: Nummer Maßnahmentitel Konflikt 001_VA Kontrolle und Verschluss von Spalten und Nischen an den Brückenbauwerken F1 002_VA Einsatz einer fledermausfreundlichen Beleuchtung F2 003_VA Bauzeitenregelung zum Schutz der Brutvögel F3 004_VA Vergrämung von Reptilien aus dem Baufeld F4 005_VA Errichtung eines Reptilienschutzzauns F4 007_V Errichtung von Gehölzschutzzäunen zum Schutz von Einzelbäumen B2 008_V Ausbringen von Bodenplatten B3 009_V Suchschachtungen B4 010_V Vermeidung der Ausbreitung des Japanischen Staudenknöterichs B6 011_V Wiederherstellung der BE-Flächen mit anschließender Überlassung der natürlichen Sukzession B1 B5 B7 012_V Bodenschonender Umgang gemäß DIN 18915, DIN 19731 und fachgerechte Abfallentsorgung nach Ersatzbaustoffverordnung (Mantelverordnung) Bo1 Zur Vermeidung oder Minderung der Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, wurden folgende Maßnahmen entwickelt: Verminderung des Baulärms Die Wahl des Standortes von Baumaschinen, die an einem festen Standort betrieben werden, ist in maximaler Entfernung zu den Immissionsorten zu wählen. Die Auswahl dieser Standort erfolgt unter Beachtung möglicher schallabschirmender Strukturen und künstlicher Hindernisse. Es ist zudem auf evtl. auftretende, die Geräusche verstärkende Schallreflexionen zu achten. Mobile Schallschutzwände sind möglichst nahe und lückenlos an der maßgebenden Schallquelle zu positionieren. Es sind geräuscharme Baumaschinen und -verfahren einzusetzen bzw. anzuwenden und es muss ein Einsatz von Maschinen gewährleistet werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Die Planung, Einrichtung und der Betrieb der Baustellen erfolgt auf der Grundlage des Minimierungsprinzips. Des Weiteren sind folgende Maßnahmen anzuwenden: Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 68 ▪ Umfassende Information der Betroffenen über die Baumaßnahmen, die Bauverfahren, die Dauer und die zu erwartenden Lärmeinwirkungen aus dem Baubetrieb. ▪ Aufklärung über die Unvermeidbarkeit der Lärmeinwirkungen. ▪ Benennung einer Ansprechstelle, an die sich die Betroffenen wenden können. ▪ Umfangreiche Instruktion der Arbeiter und insbesondere der Maschinenführer auf der Baustelle. ▪ Vermeidung von Leerfahrten und Abschaltung von Motoren zwischen einzelnen Arbeitsvorgängen. ▪ Zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen zur Minderung und Begrenzung der Belästigungen im Einzelfall (Pausen, Ruhezeiten, Betriebsweise usw.). Schutzmaßnahmen Im Sinne der von Erschütterungen potenziell betroffenen Menschen in Gebäuden werden folgende Aspekte bei der Ausschreibung berücksichtigt: ▪ Verwendung von erschütterungsarmen Baumaschinen und Bauverfahren. Durch das beauftragte Bauunternehmen sind ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte einzusetzen, die hinsichtlich ihrer Erschütterungsemissionen dem Stand der Technik entsprechen. ▪ Baustellen sind zur vollständigen Erfüllung des Vermeidungs- und Minimierungsgebots zu planen, einzurichten und zu betreiben. ▪ Umfassende Information der betroffenen Anwohner im Vorfeld der Baumaßnahmen (insbesondere über die Art und Dauer von Bauarbeiten) ▪ Benennung einer Ansprechstelle, an die sich Betroffene wenden können Zum Schutz des Gebrauchswertes der baulichen Anlagen werden folgende Maßnahmen angewendet: ▪ Durchführung von gebäudetechnischen Beweissicherungen vor bzw. nach Ende der Baumaßnahmen für betroffene Gebäude im Bereich von erschütterungsintensiven Bautätigkeiten. ▪ Im Bereich von Gebäuden, die sich in einem geringeren Abstand als 10 m zu Rammarbeiten bzw. zu denkmalgeschützten Gebäuden, die sich in einem geringeren Abstand als 20 m zu Rammarbeiten befinden, ist die Intensität der Arbeiten nach Möglichkeit durch vorherige Auflockerungsbohrungen zu reduzieren. Alternativ sind zum Nachweis erschütterungstechnische Überwachungsmessungen durchzuführen. 9.3 Maßnahmen zum Ausgleich, Ersatz und weitere kompensatorische Maßnahmen Die nachfolgend beschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind multifunktional wirksam. Sie sind neben einem Ausgleich von Eingriffen in Vegetationsstrukturen auch dazu geeignet, verbleibende Wirkungen auf die Schutzgüter Boden und Fläche durch Flächenversiegelung auszugleichen. Zudem tragen sie auch zur Aufwertung des Landschaftsbildes bei. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 69 Diese Maßnahmen sind wie folgt: Maßnahmennu mmer Maßnahmentitel Konflikt 013_A Gehölzpflanzung am Eifelwall B1 014_A Wiederherstellung der BE-Flächen mit anschließender Anpflanzung von standortgerechten Gehölzen B7 015_A Anpflanzungen von Gehölzen B4 006_CEF Anbringung von Ersatzquartieren als Ausgleich für potenzielle Gebäude-/Spaltenquartiere (vorgezogener Ausgleich: gebäudebewohnende Fledermäuse) F1 9.4 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen bzw. der betroffenen Umweltbelange Durch die geringfügige Rodung von heimischen Gehölzen und kleinräumige Neuversiegelung sind die Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ sowie „Boden“ und „Fläche“ durch die geplanten Maßnahmen betroffen. 9.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit Flächeninanspruchnahme Es werden im Rahmen der Baumaßnahmen keine Flächen mit vorwiegender Wohnnutzung in Anspruch genommen. Die vorhandene Straßeninfrastruktur wird teilweise temporär für Baustellenzufahrten genutzt. Nach Abschluss der Baumaßnahmen werden jedoch alle baubedingt genutzten Flächen wiederhergestellt, sodass diese anschließend in gleicher Qualität für andere Nutzungen zur Verfügung stehen. Schadstoffeinträge Durch vollumfängliche Umsetzung dieser Maßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Menschen bzw. der menschlichen Gesundheit durch bauzeitliche Schadstoffeinträge zu erwarten. Schall und Erschütterungen Die Berechnungsergebnisse an der EÜ Zülpicher Straße für die Tagesstunden hat ergeben, dass die Immissionswerte der AVV-Baulärm in Abhängigkeit von der Entfernung zur Lärmquelle um bis zu 25 dB(A) (Bauphase 2) überschritten werden. Die Ergebnisse weiterer Bauphasen zeigten ebenfalls Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an. Hiervon sind ca. 135 Gebäude betroffen. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 70 Während der Nachtstunden ist mit Überschreitungen von bis 38 dB(A) zu rechnen, die ebenfalls in Abhängigkeit von der Entfernung zu der Lärmquelle stehen. Die nächtlichen Überschreitungen wirken sich auf 460 Gebäude aus. Die Zumutbarkeitsschwelle (70 dB(A) Tag / 60 dB(A) Nacht) wurde an 14 (tagsüber) bzw. 60 Gebäuden (nachts) prognostiziert. Die Überschreitungen beschränken sich auf die geräuschintensiveren Bautätigkeiten, die temporär erfolgen. Die Berechnungsergebnisse an der EÜ Luxemburger Straße zeigen eine Überschreitung um bis zu 22 dB(A) während der Tagesstunden in Bauphase 2, die in Abhängigkeit zu der Entfernung der Lärmquelle steht. In weiteren Bauphasen wurden ebenfalls Überschreitungen der Immissionsrichtwerte festgestellt. Die Überschreitungen betreffen 115 Gebäude. Die Untersuchung der Nachtstunden ergab, dass in Abhängigkeit zu der Entfernung der Lärmquelle eine Überschreitung um bis 35 dB(A) nachgewiesen wurde (Bauphase 2). In den Bauphasen 5 und 6 sind ebenfalls Überschreitungen vorhanden. Hiervon sind insgesamt 515 Gebäude betroffen. Die Überschreitungen beschränken sich auf die geräuschintensiveren Bautätigkeiten, die temporär erfolgen. Im Bereich der projektrelevanten Eisenbahnüberführungen erfolgte eine Prüfung, ob aus der Umsetzung des Plans eine wesentliche Änderung der Schallimmissionen gemäß 16. Bundesimmissionsschutzverordnung resultiert. Zudem wurde untersucht, ob im Bereich der im Umfeld vorhandenen Wohneinheiten eine Überschreitung der Immissionsgrenzen festzustellen ist. Die Untersuchungen ergaben, dass an insgesamt 87 Gebäuden eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV ermittelt wurde, die einen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen auslöst. Die betroffenen Gebäude können den Gutachten von Möhler + Partner Ingenieure entnommen werden Im Falle einer fachlich-adäquaten Anwendung der oben aufgeführten Maßnahmen (Kapitel 9.2) kann eine erhebliche Beeinträchtigung der baubedingten Schall- und Erschütterungsimmissionen ausgeschlossen werden. Lichtemissionen In den Morgen- und Abendstunden treten zudem während der Wintermonate Lichtemissionen im Bereich der Baustelle auf. Die Auswirkungen erfolgen in einem durch die innerstädtische Lage bereits stark vorbelasteten Bereich statt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnumfeld- und Erholungsfunktion kann somit fachgutachterlich nicht festgestellt werden. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 71 9.4.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Tiere Im Untersuchungsraum ist vorwiegend mit störungsunempfindlichen Arten zu rechnen. Die Prüfung der besonders und streng geschützten Arten hinsichtlich der Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben wurde durch die DB Engineering & Consulting GmbH vorgenommen und die Ergebnisse in einem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Unterlage 16) festgehalten. Der vorliegende artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurde u.a. auf Grundlage einer Potenzialabschätzung der vorhandenen Habitatstrukturen, auf vorhandenen Daten der durchgeführten faunistischen Kartierungen (2024), sowie der Abfrage bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln erstellt. Für die potenziell im Planungsraum vorkommenden planungsrelevanten Arten wurde eine Analyse des möglichen Vorkommens im Plangebiet vorgenommen. Der Artenschutzrechliche Fachbeitrag schließt mit dem Ergebnis ab, dass im Untersuchungsraum mit Fledermäusen, Reptilien (Mauereidechse) und ubiquitären Höhlen-/Nischenbrüter, Busch-/Baumbrüter und Bodenbrüter zu rechnen ist. Pflanzen und Biotope Im Untersuchungsraum (UR) des Schutzguts Pflanzen erfolgte eine flächendeckende Erfassung der Biotoptypen gemäß der „Nummerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung“ (LANUV 2023). Die Bewertung der Biotope erfolgte über den länderspezifischen Übersetzungsschlüssel NRW nach BKompV. Das UR wird aufgrund der urbanen Lage in hohem Maß von bebauten und versiegelten Flächen geprägt. Rund 60 % des UR setzt sich aus versiegelten oder teilversiegelten Flächen zusammen (52.01.01a / 52.01.07a / 52.02.01a / 52.02.06 / 52.03.01 / 52.03.05a / 52.04.01 / 52.04.06a / 53.01.05b / 53.01.07a.02 / 53.01.15a.02 / 53.01.16a.02 / 53.02.01.02; s. Tabelle 12). Die Verkehrswege werden partiell durch anthropogen stark beeinflusste einzelne Gebüsche, Gehölzstreifen, Baumreihen und Ruderalvegetation (Rand- und Saumstreifen) begleitet. Einen relevanten Anteil von rd. 15% besitzen „Frische bis nasse Ruderalstandorte“ (39.06.03), „Brachflächen z. B. ehemalige Baukomplexe, Industrie- und Verkehrsanlagen - Ohne wesentliche Anteile struktur- /artenreicher Ausprägung“ (51.04a.02) und „Gehölzanpflanzungen und Hecken aus überwiegend nicht autochthonen Arten - Junge Ausprägung - Ohne Überhälter sowie Schnitthecken“ (41.04J). Biologische Vielfalt Die biologische Vielfalt ist gering ausgeprägt. Der Planungsraum dient jedoch verschiedenen ubiquitären Vogelarten (Höhlen-/ Nischenbrüter, Busch-/Baumbrüter und Bodenbrüter) als potenzielles Habitat. Mit einem Vorkommen von streng geschützten Fledermausarten und Reptilien (Mauereidechse) ist zu rechnen. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 72 9.4.3 Klima und Luft Zusammenfassend kann der UR aufgrund der starken anthropogenen Überprägung als Raum mit geringer Bedeutung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit seiner klimatischen und lufthygienischen Ausgleichsfunktionen bewertet werden. Hinsichtlich der Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher und -senken wird das Schutzgut Klima ebenfalls als gering bewertet. Das Klima der niederrheinischen Bucht ist warm und trocken. Durch milde Winter und mäßig warme Sommer ist das Klima gekennzeichnet. Die mittleren Niederschlagsmengen pro Jahr liegen bei ca. 900 mm in Köln. Das Jahresmittel der Lufttemperatur befindet sich bei ca. 12 C°. Die Windrichtungen überwiegen aus den Sektoren Nordwest bis Südwest. Mikroklimatisch gesehen ist die EÜ Zülpicher Straße und Luxemburger Straße durch einen hohen Versiegelungsgrad beidseitig der Gleise geprägt. Aufgrund der Innenstädtischen Lage der Baumaßnahme ist der östliche Bereich in der Klimatopkarte des LANUV (2024) als Innenstadtklima beschrieben. Im westlichen Bereich des Bf Köln Süd erstreckt sich die Kategorie Stadtklima. Im Bereich des Innerstädtischen Grüngürtels ist auf der Klimatopkarte Klima innerstädtischer Grünflächen dargestellt und dient als Frischluftproduzent. Allgemein sind diese Bereiche als Frischluftproduzenten aufgrund ihres hohen Versiegelungsgrades eher suboptimal. Die bahnbegleitenden Platanen entlang der Moselstraße fördern die Produktion von Frischluft in diesen Bereichen. 9.4.4 Landschaft Der UR des Schutzguts Landschaft umfasst einen Teilbereich der linksrheinischen Kölner Innenstadt. Dementsprechend dominieren in dem UR versiegelte und bebauten Flächen mit einem hohen Anteil an gewerblicher Nutzung (bspw. Bf Köln Süd) mit umfangreichen Infrastruktureinrichtungen. Das Stadtbild wird im Bereich der bebauten Flächen von mehrgeschossigen Gebäuden und einem geringen Anteil an Grünflächen geprägt. Letztere konzentrieren sich im Umfeld von Gewerbegebäuden oder sind als streifenförmige Grünflächen entlang von Verkehrstrassen vorhanden. Westlich der Planfeststellungsgrenze (PFG) liegen die Landschaftsschutzgebiete „Innerer Grüngürtel“ (LSG-5007-0003) und „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“ (LSG-5006-0023). Das Landschaftsschutzgebiet „Innerer Grüngürtel“ wurde u. a. wegen „der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes in den erhaltenen Bereichen der historischen Grünanlage.“ festgesetzt. Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“ erfolgte u. a. aufgrund „der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere durch Sicherung der vielgestaltigen Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 73 Lebensräume des historischen Landschaftsparks und durch Erhaltung von stadtnahen Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft im Übergangsbereich zur freien Landschaft.“. Beide Landschaftsschutzgebiete besitzen aufgrund der flächenmäßigen Ausprägung und der Gestaltung in Kombination mit einem teils sehr alten Gehölzbestand eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild im UR. Landschaftsbildeinheiten mit besonderer oder herausragender Bedeutung fehlen im UR des Schutzgutes Landschaft. 9.4.5 Boden und Fläche Der UR des Schutzguts Boden liegt gemäß der geologischen Gliederung in der Niederrheinischen Bucht, im Bereich der älteren Niederterrasse des Rheintales und zu geringen Anteilen im Bereich von Ablagerungen in Bach- und Flusstälern (GD o. J.). Der betroffene Raum wurde im Wesentlichen durch die Ablagerungen der jüngsten Eiszeit geprägt. Die rd. 13 km breite Niederterrasse hat sich aufgrund fluviatiler Verlagerungsprozesse des Rheins ausgebildet. Der Untergrund der Stadt wird von zahlreichen Altarmen des Rheins rinnenartig durchzogen, die aufgrund der Siedlungsentwicklung trockengelegt wurden. Bei den Ablagerungen der Altarme des Rheins handelt es sich um lehmige, sandige Sedimente, welche mit Geröll der benachbarten Hänge vermischt, sein können. In der obersten Lage dominieren humose Anteile. Die Niederterrasse wird von pleistozänen Flusssedimenten aus Sanden und Kiese gebildet. Im Stadtgebiet beträgt die Mächtigkeit der Niederterrasse ca. 30 m. 9.4.6 Wasser Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. In ca. 400 m südöstlich verläuft der Duffesbach (Kennung: DERW_DENW27354_0_6). Aufgrund der Kanalisierung des Bachs hat die Baumaßnahme keinen Einfluss auf das Gewässer (BfG 2024). Heilquellen und Trinkwasserschutzgebiete sind innerhalb des Untersuchungsraums nicht vorhanden. Die beiden Bauvorhaben befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers (GWK) „Terrassen des Rhein“ (DEGB_DENW_27_19), mit einer Gesamtfläche von 191,784 km². Der GWK „Terrassen des Rheins“ besteht aus quartären und tertiären Sedimenten, die, durch zwischengeschaltete Ton- und Braunkohleschichten, den Grundwasserkörper in mehrere Grundwasserstockwerke einteilen. Die Mächtigkeit kann durch einen Profilschnitt auf etwa 20 m im Mittel geschätzt werden; dies ergibt ein Volumen von etwa 3,84 km³. Durch die intensive Nutzung zur öffentlichen Wasserversorgung und für die Rohstoffgewinnung ist dieser Grundwasserkörper wasserwirtschaftlich äußerst bedeutsam. Der Gesteinstyp des Poren-GWK ist silikatisch ausgeprägt und besteht aus Kiesen und Sanden. Er weist eine hohe Durchlässigkeit auf und ist sehr ergiebig. Der mengenmäßige und chemische Zustand des GWK wird im 3. Bewirtschaftungsplan als „schlecht“ eingestuft Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 74 9.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Kulturgüter sind als Zeichen menschlicher Zivilisation in alle Lebensbereiche eingebunden. Was im Sinne des UVP-Berichts einerseits als schützenswertes Kulturgut gilt, lässt sich anhand der Leitlinien beantworten, die durch das Gesetz "zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler" (DSchG) vorgegeben ist. Das Denkmalschutzgesetz in Art. 1 (1) definiert wie folgt: "Denkmäler sind vom Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.“ Die Bedeutung von Kulturgütern ergibt sich aus denkmalpflegerischen, archäologischen oder anderweitigen fachplanerischen Ausweisungen. Folgende Objekte sind für die Erfassung und Bewertung des kulturellen Erbes und sonstiger Sachgüter von Relevanz: ▪ Baudenkmäler und schutzwürdige Bauwerke sowie Ensembles ▪ Archäologische Denkmale (oberirdisch/ erschlossen) ▪ Kulturdenkmäler ▪ Bodendenkmale (im Boden / vermutet) ▪ Naturdenkmale und Allen Innerhalb der PFG befinden sich folgende Denkmäler: ▪ Eisenbahnbrücke Zülpicher Straße (A_8770) ▪ Eisenbahnbrücke Luxemburger Straße (A_8771) ▪ Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln Süd mit Bahnsteigzuführungen, Bahnsteige etc. (A_8456) ▪ Platanen, nord-östlich der Luxemburger Straße (A_0098) Angrenzend an den Bf Köln Süd befinden sich folgende Denkmäler: ▪ Verteidigungsanlage Fort V (A_2959) ▪ Wohnhaus, Moselstraße 72 (A_2241) ▪ Wohnhaus, Moselstraße 44 (A_2318) ▪ Wohnhaus, Moselstraße 42 (A_0971) ▪ Wohnhaus, Otto-Fischer-Straße 11 (A_0110) ▪ Wohnhaus, Otto-Fischer-Straße 3 (A_0109) Bodendenkmale Im UR des Vorhabens ist derzeit ein Bodendenkmal im Sinne des § 2 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vorhanden. Hierbei handelt es sich um die ehemalige Verteidigungsanlage Fort V, welche im Jahre 1841 bis 1847 errichtet wurde (LVR 2025). An der äußeren Grabenfangmauern setzen stellenweise unterirdische Minengalerien aus Ziegelmauerwerk an. Es handelt sich um überwölbte Räume mit daran ansetzenden an Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 75 Stollen (Minengänge), die ins Vorland führten. Die unterirdischen Bauteile des Fort V sind mutmaßlich in den bestehenden Bauwerksbereichen nur überbaut und ansonsten erhalten geblieben. Das Bodendankmal befindet sich im Bereich der EÜ Zülpicher Straße und EÜ Luxemburger Straße. Die geplanten Bohrpfähle werden vermutlich Teile der Festungsanlage durchörtern. Da keine Vermessungsgrundlage vorliegt, kann die Lage des eingezeichnete Bodendenkmal in dem Plan (Unterlage 21.2.4) abweichen. Des Weiteren befindet sich im Bereich der Luxemburger Straßen der römische Süd-West Nekropole. Aufgrund der ungenauen Lage wurde das Bodendenkmal nicht in den Plänen (Unterlage 21.2.4) dargestellt. 9.4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Wechselwirkungen ergeben sich im betrachteten Bauvorhaben vor allem durch die Immissionen des Schienen- und Straßenverkehres mit der Fauna und dem Schutzgut Mensch (menschliche Gesundheit). Durch die bauzeitliche Flächeninanspruchnahme kommt es zu Beeinträchtigungen der Bodenfunktion und zum Verlust von Vegetation und dadurch zu Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen. 9.5 Rechtliche Würdigung Aufgrund der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wird der Eingriff gemäß dem Vermeidungsgebot nach § 13 BNatSchG i. V. m. § 15 Abs. 1 BNatSchG, soweit möglich, minimiert. Durch die Umsetzung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen und Ausgleichmaßnahmen für eine erhebliche Beeinträchtigung von Biotopen, wird eine unvermeidbare Beeinträchtigung gemäß der Ausgleichs- und Ersatzpflicht des § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensiert. Minimierungsmöglichkeiten wurden im Bereich der technischen und ökonomischen Möglichkeiten vorgenommen. 9.5.1 Menschen und menschliche Gesundheit Im Bereich des Bahnhofs Köln Süd wird der innere Grüngürtel zu Erholungszwecken genutzt. Somit ergeben sich Wechselwirkungen mit dem Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter. Durch die lokalen Gegebenheiten gibt es bereits im Bestand unterschiedliche Vorbelastungen im Untersuchungsgebiet. Dazu zählen die Lärm- und Erschütterungsbelastungen, die auf den bereits vorhandenen Schienenverkehr und insbesondere auf das Kraftverkehrsaufkommen zurückzuführen sind. Die Geräuschvorbelastung durch Verkehrslärm liegt bei bis zu ca. 77 dB(A) tagsüber und 75 dB(A) nachts. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 76 Durch die Erneuerungen müssen baubedingt mit wesentlichen Erhöhungen der Erschütterung- und Sekundärschallimmissionen im Bereich des Bf Köln gerechnet werden. Immissionen aus Beschallungsanlagen werden auf Basis höchstrichterlicher Rechtsprechung, fachplanerischen Abwägungen (§ 18 Satz 2 AEG) und den Immissionsrichtwerte der TA-Lärm beurteilt. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch werden unter der Berücksichtigung aller Schutzmaßnahmen als Mittel eingestuft. 9.5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Unter Beachtung und Berücksichtigung dieser als verbindlich geltenden Vermeidungs-, Verminderungs- und Sicherungsmaßnahmen, sowie der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme hat die artenschutzrechtliche Prüfung gezeigt, dass das geplante Vorhaben für alle Arten des Anhang IV der FFH- Richtlinie und alle europäischen Vogelarten unter den Gesichtspunkten des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 (5) BNatSchG als zulässig einzustufen ist (vgl. Unterlage 16). Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt werden bei Einhaltung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Schutzmaßnahmen (001_VA - 005_VA) sowie der vorgezogen Ausgleichsmaßnahme (006_CEF) als sehr gering eingestuft. Der LBP endet mit dem Ergebnis eines Kompensationsüberschusses von 23.341 WP. Beeinträchtigungen von Pflanzen und Biotopen können ausgeglichen werden. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt werden bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen als sehr gering eingestuft. 9.5.3 Klima und Luft Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Erneuerung bereits vorhandener Schieneninfrastruktur, durch die es langfristig zu keinen nennenswerten Veränderungen klimatisch relevanter Raumstrukturen kommt. Durch die Erneuerung kann der Bahnverkehr erhalten bleiben. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft werden als sehr gering angesehen. 9.5.4 Landschaft Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Schutzgut Landschaftsbild keiner erheblichen vorhabenbedingten Beeinträchtigung unterliegt. Der Bestand besitzt aufgrund der urbanen Lage und dem stark anthropogen beeinflussten Umfeld eine geringe Wertigkeit. Das Vorhaben fügt sich aufgrund der bahninfrastrukturell geprägten Flächennutzung im Status quo in das Umfeld ein. Eine Fernwirkung, die sich negativ auf das Landschaftsbild auswirkt, ist aufgrund der isolierten Lage in dem dicht bebauten Umfeld nicht zu erwarten. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 77 9.5.5 Boden und Fläche Während der Baumaßnahme fallen durch die erforderlichen Rück- und Neubauarbeiten Abfälle an. Die Umweltauswirkungen durch Abfälle werden bei fachgerechter Lagerung, Entsorgung bzw. Wiederverwendung als gering eingestuft. Bei der Einhaltung der genannten Vorschriften und Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sind keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden zu erwarten. Bei der Bewertung der planbedingten Eingriffe in das Schutzgut Boden ist die hohe Vorbelastung des Bodens durch die Nutzung als bereits vorhandene Bahntrasse miteinzubeziehen. Auch im Bereich der im Umfeld vorhandenen Flächen innerhalb des UR besteht aufgrund der innerstädtischen Lage eine anthropogene Überprägung durch Verdichtungen und (Teil-)Versiegelungen, die die Bodenwertigkeit verringert. Alle temporären Bauflächen werden nach Abschluss der Bautätigkeiten entsprechend gültigen Gesetzen und Richtlinien zurückgebaut und weitestgehend in den Ausgangszustand zurückversetzt. Gemäß Anlage 3 Absatz 2 der BKompV hat bei einer dauerhaften Versiegelung oder einem Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen ab einer Größe von 2.000 m² sowie bei sonstigen dauerhaften Wirkungen (Verdichtung, Veränderung des Bodenwasser- oder Stoffhaushalts) ab entsprechender Größe eine Prüfung zu erfolgen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere (eBS) zu erwarten ist. Die Erheblichkeitsschwelle ist überschritten, wenn die Bedeutung der Schutzgutfunktion als hoch bis hervorragend bewertet wird und durch eine hohe vorhabenbezogene Wirkung beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall übersteigt die Bewertung der einzelnen Funktionen wie auch die Gesamtbewertung des Schutzgutes Boden nicht die mittlere Wertigkeit. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Bodens kann ausgeschlossen werden. 9.5.6 Wasser Die im Rahmen der Baumaßnahmen durchgeführten Eingriffe stehen keiner der Maßnahmen gemäß LAWA-Maßnahmenkatalog entgegen. Der Grundwasserkörper befindet sich noch in einem schlechten Zustand. Durch die Baumaßnahme entsteht keine erhebliche Auswirkung für den Grundwasserkörper. Aus der Umsetzung des Planvorhabens ergeben sich auch keine nachteiligen Auswirkungen, die die Zielerreichung eines guten Zustands des Grundwasserkörpers behindern. Unter der Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen und dem Einsatz einer umweltfachlichen Bauüberwachung (uBÜ) ist eine erhebliche Beeinträchtigung von Oberflächengewässern und des Grundwasserkörpers ausgeschlossen. Dies wird auch im Hydrogeologischen Gutachten bestätigt, dass eine Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Zielen der EU- Wasserrahmenrichtlinie nach §§ 27 bis 31 und § 47 WHG feststellt. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 78 9.5.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Durch die Baumaßnahme werden vsl. Bau-, Natur- und Bodendenkmäler betroffen sein. Die beiden zu erneuernden Brückenbauwerke wurden am 25.09.2014 aufgrund ihrer städtebaulichen Bedeutung sowie aus „künstlerischer und konstruktionsgeschichtlicher Relevanz“ in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen (DL Nr. A_8770 und A_8771) und damit unter Schutz gestellt. Weiterhin befindet sich im Plangebiet das Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln-Süd, bei dem es sich ebenfalls um ein eingetragenes Baudenkmal handelt. Bei dem Treppenaufgang der EÜ Zülpicher Straße, den Bahnsteigen inkl. deren Dächer. sowie dem Empfangsgebäude handelt es sich ebenfalls um ein Baudenkmal (DL Nr. A_8456). Bei den Platanen nord-östlich der Luxemburger Straße handelt es sich um Naturdenkmäler (A_0098). Abbildung 8 Denkmalkarte Bf Köln Süd Stand15.05.2025 Zum statisch-konstruktiven Zustand der beiden Brücken wurden Gutachten (Ing. Büro Prof. Sedlacek & Partner Dortmund, 01.09.2020) erstellt, welche für beide Bauwerke besagen, dass für die Wiederherstellung dauerhaft tragfähiger Bauwerke zahlreiche Instandhaltungsmaßnahmen an den beiden Brückenbauwerken notwendig sind, die jedoch keine dauerhafte Standsicherheit ohne Einschränkung der Verkehrslasten und Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 79 Überfahrgeschwindigkeiten mehr zulassen. Aus diesem Grunde scheidet eine Sanierung und Wiederverwertung aus und es wird ein Abriss und Neubau vorgehsehen. Zur Festlegung der weiteren Vorgehensweise in Bezug auf die Eisenbahnüberführungen EÜ Luxemburger Str. und EÜ Zülpicher Str. wurden Gutachten zur Stand- und Verkehrssicherheit der Überbauten vom Ingenieurbüro PSP Prof. Sedlaczek & Partner erstellt. Die benannte Gutachtenlage führt zu dem Schluss, dass im Falle eines Erhalts der Materialsubstanz ein dauerhaft ausreichend störungsfreier Betrieb nicht durchführbar ist sowie die Zukunftsfähigkeit der Anlagen in nicht angemessenem Maße eingeschränkt wird. Überbauten EÜ Luxemburger Straße Für die Entscheidung über ggf. möglichen Erhalt oder Neubau der Überbauten wurde im Gutachten von PSP (01.09.2025 Prof. Sedlacek & Partner) eine Bewertung durchgeführt. Im Rahmen des Gutachtens wurde der statisch-konstruktive Zustand aufgrund der vorhandenen Brückenbefunde, zusätzlichen Nachrechnungen und den Materialeigenschaften bewertet. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nicht für alle Hauptträger der Überbauten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Streckentonnagen und den Materialkennwerte, eine Restnutzungsdauer bestimmt werden kann. Es liegt somit für Teile des Bauwerkes eine Restnutzungsdauer von 0 Jahren vor. Weiterhin wurde das Betriebszeitintervall ermittelt. Dies ist der Zeitraum in welchem Bauwerksuntersuchungen durchzuführen sind, um noch rechtzeitig erwartbare Schäden identifizieren zu können, bevor ein Versagen eintritt. Auf Basis von bruchmechanischen Berechnungen beträgt das Betriebszeitintervall für die verschiedenen Bauteile zwischen 0,4 und 2 Jahren. Die erwartbar auftretenden Schäden mit den resultierenden und nicht kalkulierbaren/ planbaren Instandhaltungsbedarfen führen stetig zu starken Beeinträchtigungen von Bahnbetrieb und Straßenverkehr. Ein solches Zeitintervall führt zu einer untragbar geringen betrieblichen Nutzungszeit und hoher Störanfälligkeit. Im Rahmen dieser erwartbar fortlaufend erforderlichen Instandsetzungsarbeiten wird die vorhandene Bausubstanz mit der Zeit sukzessive durch neues Material ersetzt werden. Die erforderlichen Arbeiten zur Ertüchtigung der Überbauten dienen lediglich zur Verlängerung der Betriebszeitintervalle. Eine Erhöhung der Lebensdauer (Restnutzungsdauer) ist durch Instandhaltungsmaßnahmen nicht zu erreichen. Weiterhin kann auf Dauer ein plötzliches Versagen einzelner Bauteile (Sprödbruchgefahr) mit dieser Vorgehensweise nicht ausgeschlossen werden. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 80 EÜ Zülpicher Straße Für die Entscheidung über ggf. möglichen Erhalt oder Neubau der Überbauten der Zülpicher Straße wurde im Gutachten von PSP (18.08.2025, Prof. Sedlacek & Partner) eine Bewertung durchgeführt. Im Rahmen des Gutachtens wurde der statisch- konstruktive Zustand aufgrund der vorhandenen Brückenbefunde, zusätzlichen Nachrechnungen und den Materialeigenschaften bewertet. Die Bauwerke wurden in mehreren Bauabschnitten erstellt und weisen unterschiedliche statische Systeme auf. Es erfolgte für die einzelnen Tragwerke getrennt eine Ermittlung der Restnutzungsdauer für die Haupttragelemente. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für keinen der Überbauten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Streckentonnagen und den Materialkennwerte, eine Restnutzungsdauer bestimmt werden kann. Es liegt somit für Teile des Bauwerkes eine Restnutzungsdauer von 0 Jahren vor. Dies betrifft sämtliche bemessenden Bauteile wie etwa die Buckelbleche, Längsträger, Pfosten, Querträger und Diagonalen. Weiterhin wurde das Betriebszeitintervall ermittelt. Dies ist der Zeitraum in welchem Bauwerksuntersuchungen durchzuführen sind, um noch rechtzeitig erwartbare Schäden identifizieren zu können, bevor ein Versagen eintritt. In der Nachrechnung können keine Betriebszeitintervalle für die Hauptträger mehr bestimmt werden (Betriebszeitintervall 0 Jahre). Die Bauteile sind nicht mehr schadentolerant und es bedarf dringender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Bahnverkehrs. Insgesamt verfügt das Gesamt-Bauwerk rechnerisch nicht mehr über eine ausreichende Lebensdauer. Die eklatanten rechnerischen Defizite an den Hauptträgern der Überbauten 1, 2 und 4 erfordern kurzfristige Instandsetzungsmaßnahmen und vereinzelten Austausch einzelner Profile. Die Überbauten 3, 5 und 6 sind aufgrund der Schadensintoleranz der Bauteile im Ermüdungsnachweis nur durch Ersatzneubauten zu ersetzen. Widerlager Da die bestehenden Überbauten aus o.g. Gründen nicht erhaltbar und durch neue Tragwerke zu ersetzen sind, ist die Erhaltung der bestehenden Widerlager in der jetzigen Form aufgrund der veränderten Lasteinleitung nicht möglich. Neben den statischen / konstruktiven Aspekten sind auch zukunftssichernde Entwicklungen in der Eisenbahninfrastruktur und die damit verbundenen Projekte zum Ausbau der Gleisanlagen der DB Netz AG zu beachten. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 81 Die Planung muss vorsehen, dass sich die Belange des Denkmalschutzes und die Realisierung zukünftiger Bahnprojekte im Bereich des Bf. Köln-West nicht gegenseitig ausschließen. Für die Bestandswiderlager erfolgte eine Beurteilung durch das Büro Pirlet und Partner. Für die Widerlager wurde jeweils eine Stellungnahme erstellt. EÜ Luxemburger Straße Die Materialuntersuchungen haben ergeben, dass die Werte der Festigkeiten den Größenordnungen vergleichbarer Bauwerke entsprechen. Es wurden weder besonders hohe noch besonders geringe Festigkeiten ermittelt. Die Bestandswiderlager wären bei einer 1:1 Erneuerung der Überbauten als Stahlbögen weiterhin in der Lage die Belastungen in den Baugrund abzuleiten. Da das statische System aber geändert werden soll, sind die Bestandswiderlager ohne umfangreiche Ertüchtigungsmaßnahmen nicht in der Lage diese veränderten Belastungen aufzunehmen. Rechnerische Untersuchungen bei vergleichbaren Widerlagerkonstruktionen haben gezeigt, dass insbesondere die horizontalen Lagerlasten und die exzentrischen vertikalen Lagerlasten in dem Mauerwerk und in dem unbewehrten Beton zu Zugspannungen führen, die von den Bestandsmaterialien nicht aufgenommen werden können. Des Weiteren geht aus dem Entwurf hervor, dass die Vorderkante der Widerlager zurückgesetzt werden soll. Damit müssen die Widerlageransicht und die vorderen Fundamentsporne des Bestandswiderlagers abgebrochen werden. Nach dem Abbruch des vorderen Meters der Widerlager ist eine statische Ertüchtigung nicht mehr möglich. Die zu erhaltenden Widerlageransichten und Oberflächen gehen verloren. Unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte ist die weitere Nutzung der Unterbauten in statischer und konstruktiver Hinsicht nicht möglich. Zudem wird im Rahmen der Erneuerung der EÜ Luxemburger Straße gemäß den Vorgaben der Stadt Köln eine Aufweitung der lichten Weite umgesetzt. Dies führt dazu, dass die bestehenden Lagen der Widerlager nicht übernommen werden können und neue Widerlager für die Überbauten zu planen sind. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 82 EÜ Zülpicher Straße Die Materialuntersuchungen haben ergeben, dass die Werte der Festigkeiten den Größenordnungen vergleichbarer Bauwerke entsprechen. Es wurden weder besonders hohe noch besonders geringe Festigkeiten ermittelt. Die Bestandswiderlager wären bei einer 1:1 Erneuerung der Überbauten als Stahlbögen weiterhin in der Lage die Belastungen in den Baugrund abzuleiten. Die Änderung der statischen Systeme der Überbauten führt durch die Ableitung von horizontalen Lagerlasten und exzentrischen Vertikallasten zu Zugspannungen im Mauerwerk. Da das Mauerwerk keine Zugspannungen weiterleiten kann, müssten diese Bereiche der Unterbauten durch eingeklebte Bewehrung ertüchtigt werden. Je nach Geometrie wie zum Beispiel im Schnitt C-C würden ggf. noch zusätzliche Ertüchtigungen aus Stahlbeton erforderlich. Damit kommen wir zu der Einschätzung, dass die Widerlager der Bogenbrücken bezüglich der Baustoffe weiter genutzt werden könnten. Durch die Änderung der statischen Systeme der Überbauten werden umfangreiche Ertüchtigungsmaßnahmen erforderlich, die zum einen unwirtschaftlich sind und zum anderen bleibt von der ursprünglichen Optik der Widerlager nicht viel übrig. Die neue Lagerbank mit ihren Verankerungen ersetzt den alten Widerlagerkopf. Für die Herstellung der Injektionsbohrungen über die gesamte Länge der Widerlager wird die Oberfläche der Widerlagersockel zerstört. Unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte ist eine weitere Nutzung der Unterbauten in statischer und konstruktiver Hinsicht nicht zu empfehlen. Treppenanlage EÜ Zülpicher Straße Ein Rückbau des Bestandswiderlager bedingt einen Ersatzneubau der denkmalgeschützten Treppenanlage die Treppenwangen sind Teil des Brückentragwerk und lassen sich bauzeitlich nicht getrennt sichern. Fazit Auf Grundlage der vorliegenden Gutachten und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Denkmalschutzes, der Anforderungen des aktuellen Bahnbetriebs, den Betroffenheiten Dritter sowie den Anforderungen an die Zukunftssicherheit der Infrastruktur resultiert, dass Änderungen an den denkmalrechtlich geschützten Böden, Bauwerken und Naturdenkmälern unvermeidbar sind. Nur die gesamthafte Verwendung von neuen Materialien stellt die Voraussetzung für die Schaffung einer dauerhaft störungsfrei nutzbaren Infrastruktur sicher. Der Verlust der vorhandenen Substanz ist somit unausweichlich. Konkret ist daher eine komplette Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 83 Erneuerung der Widerlager, Treppenanlage, Gewölbestützwand und der Überbauten erforderlich. Mit der Herstellung neuer Bauwerke besteht dann die Möglichkeit ein Brückenbauwerk zu er-stellen, dessen Materialanforderungen dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Es wird ein, auch für zukünftige Verkehre, dauerhaftes und störungsfrei betriebsbereites Bauwerk geschaffen, dass den heutigen Ansprüchen an die Eisenbahninfrastruktur genügt und das zudem an zukünftige Ausbauprojekte angepasst werden kann. Zudem kann nur bei einer Erneuerung eine konstante lichte Höhe von 4,50 m über den gesamten Straßenraum realisiert werden. Unterhalb der EÜ Luxemburger Straße wird der Verkehrsraum zukunftssicher erweitert. Der Eingriff in die beiden denkmalrechtlich geschützten Brücken ist somit nicht vermeidbar. Das in unmittelbarer Nähe zur EÜ Venloer Straße gelegene Empfangsgebäude Köln - Süd wird durch die Baumaßnahme nicht berührt. Bodendenkmäler Sowohl die EÜ Luxemburger Straße als auch Zülpicher Straße befinden sich im Bereich von Bodendenkmälern. Der Ersatzneubau der EÜZP befindet sich im Bereich des im Jahre 1843 – 1847 errichteten Fort V des Inneren Festungsgürtels von Köln. Abbildung 9 Lage Bodendenkmal Fort V Quelle: Römisch-Germanisches Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 84 Der Ersatzneubau der EÜLX befindet sich im Bereich alter Römischer Gräber. Die Gründungstiefe wurde minimiert, um nur möglichst wenig in das Bodendenkmal einzugreifen. Die Unterkante des bestehenden Brückenbauwerks befindet sich bei ca. 48,8 m.ü.NHN. Eine genaue Aussage zu der Gründungstief lässt sich nicht treffen. Bis zu der Gründungssohle sind keine Bodendenkmäler zu erwarten. Der Aushub des Erdreichs unterhalb der Brücke auf die neue Gründungssohle von ca. 48,3 m.ü.NHN. erfolgt in einem definierten Zeitfenster unter Aufsicht des RGM. 9.5.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern vorhanden. So sind z. B. Aussagen über das Schutzgut Boden zugleich Grundlage für das Schutzgut Wasser und die Grundwasserverhältnisse wirken sich direkt auf den Boden aus. Die abiotischen Schutzgüter sind zudem Grundlage für den Lebensraum von Pflanzen und Tieren sowie deren Widerstandskraft gegenüber dem Vorhaben. Durch das Bauvorhaben kommt es zu keinen schwerwiegenden Beeinträchtigungen eines Schutzgutes, welches eine direkte, schwerwiegende Beeinträchtigung eines anderes Schutzgutes zur Folge hätte. Die Auswirkungen bzgl. der Wechselbeziehungen der einzelnen Schutzgüter werden als gering angesehen. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 85 10 Weitere Rechte und Belange 10.1 Grunderwerb Es werden zur Realisierung beider Brückenbauwerke vorübergehend Flächen der DB InfraGO AG, der Stadt Köln und Dritter in Anspruch genommen. Die genannten Flächen dienen der Baustelleneinrichtung, einschließlich Baustellenzufahrt. Ein Grunderwerbsverzeichnis mit Grunderwerbsplan liegt den Antragsunterlagen bei (siehe Unterlage 5 und 6). 10.2 Kabel und Leitungen Im Straßenbereich, unterhalb der Brückenbauwerke in der Zülpicher und Luxemburger Straße, verlaufen diverse Leitungen Dritter. Folgende Leitungsträger sind davon betroffen: • Gas, Wasser, Strom, Fernwärme (RheinEnergie) • Mischwasserkanäle (StEB) • Telekommunikation (Deutsche Telekom, Unitymedia, NetCologne) Im Bereich der neuen Gleisbrücken sind umfangreiche Gründungsarbeiten und somit einhergehende Verlegung, bauzeitliche Sicherung oder Rückbau von bestehenden Versorgungsleitungen notwendig. Die Gründung und Verbauten wurden so gewählt, dass der Eingriff möglichst minimiert wird. Der von der Baumaßnahme betroffene Leitungsbestand wurde identifiziert und definiert. Der Leitungsplan ist der Unterlage 11 zu entnehmen. 10.3 Entsorgung und Recycling von Aushub- und Abbruchmaterial Das Abfallentsorgungskonzept zur Wiederverwendung bzw. Entsorgung der anfallenden Boden- und Abbruchmaterialen während der Ausführung sieht vor, dass der spätere Unternehmer das gesamte anfallende Material auf dafür vorgesehene Flächen transportiert und ablädt. Auf diesen Flächen wird gemäß LAGA das Material beprobt und entsprechend der Analyseergebnissen einer Wiederverwertung bzw. Entsorgung zugeführt. Die vorgesehenen LAGA-Flächen werden so ausgelegt, dass eine Versickerung eventueller Schadstoffe bzw. Verflüchtigung infolge von Wind ausgeschlossen werden kann. Im Zuge der Baumaßnahmen werden, die zurück zu bauenden Stahlbrücken beider Brückenbauwerke entfernt und verschrottet. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 86 Alle nicht mehr benötigten Anlagenteile der Oberleitung werden fachgerecht zurückgebaut. Zur Reduktion der Abfallmengen und erforderlichen Massentransporte ist angedacht eine Schotterreyclinganlage auf der BE-Fläche im Bereich zwischen der EÜ Eifelwall und EÜ Luxemburger Straße zu betreiben. Der rezyklierte Schotter soll für den Wiedereinbau vor Ort verwendet werden. 10.4 Brand- und Katastrophenschutz Die EBA-RiL „Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen“ ist bei wesentlichen baulichen Änderungen von öffentlichen Schienenwegen anzuwenden. Hierzu gehört u.a. „die Erneuerung von bestehenden Ingenieurbauwerken im Sinne eines nicht baugleichen Ersatzes“. In den vorliegenden Projekten „Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße in Köln“ sind neue Überbaukonstruktionen mit anderen Stützweiten vorgesehen. Insofern ist die o.g. Richtlinie anzuwenden. Es ist deshalb vorgesehen, bei der Erneuerung der Brückenbauwerke auf den Randkappen Rettungswege anzulegen. Deren bauliche Ausbildung erfolgt entsprechend den Vorgaben der o.g. EBA-RiL. Die Herstellung von Zugangstreppen zu den Rettungswegen auf den Randkappen zwecks straßenseitiger Erreichbarkeit ist ausfolgenden Gründen nicht vorgesehen: • Ein angemessener Sicherheitsgewinn ist nicht zu erwarten, da diese Zugangstreppen jeweils nur einen ca. 20 m langen Rettungsweg erschließen würden. • Angesichts der vorhandenen Stützwände und steilen Böschungen vor und hinter den Brückenbauwerken ist die Verhältnismäßigkeit von Bauaufwand zu Sicherheitsgewinn nicht gegeben. 10.5 Kapazität Die im betrachten Planfeststellungsabschnitt beantragte Maßnahme erzeugt keine Kapazitätsminderung. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 87 10.6 Schall und Erschütterung 10.6.1 Untersuchung zu betriebsbedingten Schallimmissionen In der vorliegenden Untersuchung wurden für die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Zülpicher Straße und Luxemburger Straße auf der Strecke 2630 sowie der Gleislageanpassung zwischen ca. Bahn-km 3,043 bis ca. Bahn-km 3,460 schalltechnische Untersuchungen auf Grundlage der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) durchgeführt und bewertet. Der Anwendungsbereich der Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege). Entsprechend § 1 Abs. (2) der 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht weiter erhöht wird. Die Schallimmissionsberechnungen zeigen, dass infolge des erheblichen baulichen Eingriffs bei den berechneten Beurteilungspegeln Pegelerhöhungen von bis zu 1,3 dB(A) gegeben sind. Diese Erhöhungen finden teilweise oberhalb von 70/60 dB(A) tags/nachts statt. Nach den Kriterien der 16. BImSchV stellt der erhebliche bauliche Eingriff in den Schienenweg somit an insgesamt 87 Gebäuden eine wesentliche Änderung dar, die einen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen auslöst. Im Zuge der Prüfung von notwendigen aktiven Schallschutzmaßnahmen (Maßnahmen auf dem Ausbreitungsweg) sind in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben deren Kosten zum angestrebten Schutzzweck auf Basis der durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse als verhältnismäßig zu bewerten. Demnach ist auf der bahnlinken Seite eine Schallschutzwand mit einer Wandhöhe von h = 6,0 m und einer Abwicklungslänge von ca. l = 665 m sowie auf der bahnrechten Seite eine Schallschutzwand mit einer Wandhöhe von h = 6,0 m und einer Abwicklungslänge von ca. l = 435 m zu empfehlen. Für die verbleibenden Schutzfälle entsteht in weiterer Folge ein Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach. Art und Umfang der passiven Schallschutzmaßnahmen regelt die Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege- Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV). Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 88 10.6.2 Untersuchung zu baubedingten Schall- und Erschütterungsimmissionen Die Untersuchungen zu den baubedingten Schallimmissionen kommen zu dem Ergebnis, dass basierend auf den zur Verfügung gestellten Angaben Geräuschbelastungen nicht ausgeschlossen werden können. Es ist daher zweckmäßig folgende Maßnahmen im Rahmen der Baumaßnahme zu treffen: • Verwendung von geräuscharmen Baumaschinen und Bauverfahren Durch das beauftragte Bauunternehmen sind ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte einzusetzen, die hinsichtlich ihrer Schallemissionen dem Stand der Technik entsprechen (siehe 32. BImSchV). • Baustellen sind zur vollständigen Erfüllung des Vermeidungs- und Minimierungsgebots zu planen, einzurichten und zu betreiben. Neben den oben beschriebenen Maßnahmen werden ergänzend folgende Maßnahmen getroffen: • Umfassende Information der Betroffenen über die Baumaßnahmen, die Bauverfahren, die Dauer und die zu erwartenden Lärmeinwirkungen aus dem Baubetrieb. • Aufklärung über die Unvermeidbarkeit der Lärmeinwirkungen. • Benennung einer Ansprechstelle, an die sich die Betroffenen wenden können. • Umfangreiche Instruktion der Arbeiter und insbesondere der Maschinenführer auf der Baustelle. • Vermeidung von Leerfahrten und Abschaltung von Motoren zwischen einzelnen Arbeitsvorgängen. • Zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen zur Minderung und Begrenzung der Belästigungen im Einzelfall (Pausen, Ruhezeiten, Betriebsweise usw.). In den diskutierten und vorgeschlagenen Maßnahmen stecken somit umfangreiche Potenziale zur Minderung der baubedingten Schallimmissionen, sodass bei deren Berücksichtigung nicht mehr zumutbare Belästigungen auf ein Mindestmaß reduziert werden können. Zudem ist eine Vorbelastung gegeben, die v.a. nachts oberhalb der baubedingten Immissionen liegen kann. Darüber hinaus können erschütterungsrelevante Bautätigkeiten im vorliegenden Fall neben Verdichtungs-, Stopf- und Abbrucharbeiten insbesondere durch Rammarbeiten erwartet werden. Auf Basis der geplanten Bauverfahren können durch die baubedingten Erschütterungen Überschreitungen der Anhaltswerte für Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden (nach Teil 2 der DIN 4150) bei Gebäuden mit Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen mit geringerem Abstand als 20 m zu den Stopf- bzw. Abbrucharbeiten, 30 m zu den Verdichtungsarbeiten bzw. 50 m zu den Rammarbeiten gegeben sein. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 89 Infolgedessen ist bei baubedingten Erschütterungen für Gebäude innerhalb dieser Abstände ein Schutzmaßnahmenkonzept zu berücksichtigen, um erhebliche Belästigungen für die Anwohner durch die Baumaßnahme zu vermeiden. • Verwendung von erschütterungsarmen Baumaschinen und Bauverfahren Durch das beauftragte Bauunternehmen sind ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte einzusetzen, die hinsichtlich ihrer Erschütterungsemissionen dem Stand der Technik entsprechen. • Baustellen sind zur vollständigen Erfüllung des Vermeidungs- und Minimierungsgebots zu planen, einzurichten und zu betreiben. • Umfassende Information der betroffenen Anwohner im Vorfeld der Baumaßnahme (insbesondere über die Art und Dauer von Bauarbeiten in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen) • Benennung einer Ansprechstelle, an die sich Betroffene wenden können. Für die Einwirkungen auf bauliche Anlagen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen zu berücksichtigen: Durchführung von gebäudetechnischen Beweissicherungen vor bzw. nach Ende der Baumaßnahmen für betroffene Gebäude (s. Unterlage 18.3, Anlage 5) im Bereich von erschütterungsintensiven Bautätigkeiten. • Im Bereich von Gebäuden, die sich in einem geringeren Abstand als 10 m zu Rammarbeiten bzw. zu denkmalgeschützten Gebäuden, die sich in einem geringeren Abstand als 20 m zu Rammarbeiten befinden, ist die Intensität der Arbeiten nach Möglichkeit durch vorherige Auflockerungsbohrungen zu reduzieren. Alternativ sind zum Nachweis erschütterungstechnische Überwachungsmessungen durchzuführen. 10.6.3 Untersuchung zu betriebsbedingten Erschütterungsimmissionen In der vorliegenden Untersuchung wurde anhand eines mehrstufigen Vorgehens die Belange betriebsbedingter Erschütterungs- und Sekundärluftschallimmissionen durch die Erneuerungen der Eisenbahnüberführungen Zülpicher Straße und Luxemburger Straße untersucht. Dabei wurde anhand einer durchgeführten Konfliktanalyse bzw. der Ermittlung von Korridorgrenzen mit möglichen Überschreitungen der maßgeblichen Anforderungen an den Schutz vor Erschütterungen und Sekundärluftschall festgestellt, dass eine signifikante bzw. wesentliche Änderung der Immissionssituation aufgrund der vorgesehenen Baumaßnahmen zum gegenwärtigen Stand der Planung nicht zu erwarten ist. Die Notwendigkeit weitergehender Untersuchungen und die Prüfung von Schutzmaßnahmen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 90 10.7 Straßen und Wege Nach Fertigstellung der Ersatzneubauten wird der bestehende IST-Zustand wieder hergestellt. Im Bereich der Luxemburger Straße kommt es in Folge der Aufweitung sowie der Umtrassierung zu neuen Verkehrsflächen diese werden analog den bestehenden Fußgängerwegen gepflastert. 10.8 Erneuerbare Energien Gemäß dem am 29.12.2023 in Kraft getretenen § 11a AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) sollen bei Bau oder Änderung von Eisenbahnanlagen zur Förderung der Klimaziele des Bundes Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die Errichtung von Projekten zur erneuerbaren Energieerzeugung zu erleichtern. Im Ergebnis der Überprüfung sind innerhalb dieses lokal begrenzten Vorhabens weder Freiflächen noch Dachflächen in einer ausreichenden Größe vorhanden, um erneuerbare Energiequellen in geeigneter und wirtschaftlicher Weise zu errichten. 10.9 Kampfmittel Es wurde bei der Bezirksregierung Düsseldorf eine Luftbildauswertung angefragt, Der gesamte Umbaubereich inkl. BE-Flächen und Baustraßen liegen in einem Bombenabwurfgebiet. Zusätzlich wurden für die BE-Flächen südlich vom Eifelwall Bombenkampfhandlungen nachgewiesen. Des Weiteren wurde ein Blindgängerverdachtspunkt (Nr. 4981) auf der Moselstraße nachgewiesen. Generell gilt ein 15 m Eingriffsverbot um den Verdachtspunt, solange der Punkt nicht geklärt ist. Die neu zu errichtende Stützwand entlang der Moselstraße befindet sich in dem identifizierten Verbotsbereich. Aufgrund der ausgewiesenen Verdachtsszenarien sind die Umbaubereich vor Baubeginn zu prüfen. Erfolgen Spezialtiefbaumaßnahmen, sind die betroffenen Bereiche mit Bohrlochdedektion zu untersuchen Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 91 Abkürzungen Abkürzung Erklärung Abzw Abzweigstelle AEG Allgemeines Eisenbahngesetz AFB Automatische Fahr- und Bremssteuerung AFB Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag AG Auftraggeber AN Auftragnehmer ALKIS® Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem ARGE Arbeitsgesellschaft ASR Arbeitsstättenrichtlinie AST Aufgabenstellung AT Ausrüstungstechnik AT Aufgabenträger AVV Baulärm Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Awanst Ausweichanschlussstelle AZ Aufzug AzK Abzweigkasten BCS Brandschutzchecksystem BE Baustelleneinrichtung BEGebV Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung BEVVG Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Bf Bahnhof Bft Bahnhofsteil BGG Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) BGR Berufsgenossenschaftliche Regel BHV Bauherrenvertreter BICS Brandschutz-Internet-Check-System BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchV Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes BMA Brandmeldeanlage BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 92 Abkürzung Erklärung BoVEK Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept BSK Brandschutzkonzept BSK Bahnsteigkante Bstg Bahnsteig BÜ Bahnübergang BVWP Bundesverkehrswegeplan CAN Controller Area Network (asynchronizes serielles Bussystem) CDE Common Data Environment CEF-Maßnahmen Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion (continuous ecological functionality-measures); auch: vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen DB Deutsche Bahn DB AG Deutsche Bahn AG DB E&C DB Engineering & Consulting GmbH DB InfraGO AG Zusammenschluss der DB Netz AG mit der DB S&S AG seit Januar 2024 DIBt Deutsches Institut für Bautechnik DIN Deutsches Institut für Normung DSA Dynamischer Schriftanzeiger DÜ-Leitungen Datenübertragungsleitungen EBA Eisenbahn-Bundesamt EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung EBV Ersatzbaustoffverordnung EdB Eisenbahnen des Bundes EEa Elektrische Energieanlagen EG Empfangsgebäude EIGV Eisenbahninbetriebnahmegenehmigungsverordnung EIU Eisenbahninfrastrukturunternehmen EkrG Eisenbahnkreuzgesetz ELA Elektrische Alarmanlage ELA Elektrische Lautsprecheranlage EN Europäische Norm EnEV Energieeinsparungsverordnung ESG Einscheiben-Sicherheitsglas ETCS European Train Control System Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 93 Abkürzung Erklärung EÜ Eisenbahnüberführung EÜLX Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße EÜZP Eisenbahnüberführung Zülpicher Straße EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen EW Entwässerung FAA Fahrausweisautomat FAE Fahrausweisentwerter FCS-Maßnahmen Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands (favourable conservation status-measures) FFB Fertigfußboden FFH Flora-Fauna-Habitat FFOK Fertigfußbodenoberkante FIA Fahrgastinformationsanlage FU Frequenzumrichter FU Fußgängerunterführung FÜ Fußgängerüberführung FÜB Fernüberwachungsbaustein FV Fernverkehr GA Gebäudeautomation GeKo Geschwindigkeitskonzeption GLT Gebäudeleittechnik GOK Geländeoberkante GrwV Grundwasserverordnung GS Güterschuppen Gs Gleissperre GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung GUV Gesetzliche Unfallversicherung GV Güterverkehr GVFG Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz GW Grundwasser GWK Grundwasserkörper GZF Gleichzeitigkeitsfaktor Hbf Hauptbahnhof HdF Herstellen der Funktionsfähigkeit Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 94 Abkürzung Erklärung HLS Heizung Lüftung Sanitär Hp Haltepunkt HQ Hochwasser (aus ‚hoch‘ und Abflussmenge Q) Hst Haltestelle HV Hauptverteiler INA Induktive Zugsicherung anfahrender Züge gegen Halt zeigende Signale IVE Ingenieurgesellschaft für Verkehrs- und Eisenbahnwesen Ivl Ingenieurvermessung Lage KAS Kabelaufbauschacht KG Kellergeschoss KIB Konstruktiver Ingenieurbau KK Kabelkanal KKS Kabelkleinschacht KS Kabelschacht KTB Kabeltiefbau KV Kompensationsverordnung KVB Kölner Verkehrsbetriebe LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW LAWL Leuchtenauswahlliste LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan LCC Life Cycle Costing LED Light-emitting diode (Leuchtdiode) LFB Landschaftspflegerischer Fachbeitrag LON Local operating network (Standard für einen Feldbus) LST Leit- und Sicherungstechnik LV Leistungsverzeichnis LVB Lokale Vorrangbedien- / Anzeigeeinrichtung LZB Linienzugbeeinflussung MBPlG Magnetschwebebahnplanungsgesetz MIV motorisierter Individualverkehr MS Mittelspannung MSR Mess-, Steuer- und Regel(-Leitungen) MTA Maschinentechnische Anlagen MWK Mischwasserkanal Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 95 Abkürzung Erklärung NEA Netzersatz-Anlage NSHV Niederspannungshauptverteiler NV Nahverkehr OFWK Oberflächenwasserkörper OGewV Oberflächengewässerverordnung Ok Oberkante OLA Oberleitungsanlagen OWK Oberflächengewässerkörper ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr PF-RL Planfeststellungsrichtlinien des Eisenbahn-Bundesamtes PL Projektleiter PRM Personen mit eingeschränkter Mobilität (persons with reduced mobility) PTSK Partiell typgeprüfte Schaltgerätekombinationen PU Personenunterführung PV Personenverkehr PVA Personenverkehrsanlage PWM Puls Width Modulation (Pulsbreitenmodulation) PZB Punktförmige Zugbeeinflussung RB Regionalbereich RCD Residual current device (Fehlerstromschutzschalter) RGM Römisch Germanisches Museum RI Reisendeninformation RiL Richtlinie RIS Reisendeninformationssystem RLT Raumlufttechnik RS-Lager Dichtungsbezeichnung eines Lagers (RS= einseitige, schleifende Gummidichtung) R-TDS Regional-Technischer Daten-Server RÜ Reisendenübergang RW Reisendenwarnung RWA Rauch-/Wärmeabzugsanlagen SAP Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung SchO Schotteroberbau SNVT Standard-Netzwerk-Variablen-Typ Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 96 Abkürzung Erklärung SO Schienenoberkante SPI Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH SPNV Schienenpersonennahverkehr StEB Köln Stadtentwässerungsbetriebe Köln SÜ Straßenüberführung TAB Technische Anschlussbedingungen TDS Technische Daten-Server TEN Transeuropäische Eisenbahnnetz Tfz Triebfahrzeug TGA Technische Gebäudeausrüstung TI Technische Information TK Telekommunikation TM Technische Mitteilung TM Teilmaßnahme TÖB Träger öffentlicher Belange TPL Teilprojektleiter:in TSI Technische Spezifikation für die Interoperabilität TSK Typgeprüfte Schaltgerät-Kombination TTR Torx tamper resistant (manipulationssichere Torx-Verschraubung) TU Technische Unterlage TWR Triebwerksraum UG Untergeschoss UGW Universelles Gateway UiG Unternehmensinterne Genehmigung UK Unterkante uPVA Unterirdische Personenverkehrsanlage USV Umweltverträglichkeitsstudie UVP Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVV Unfallverhütungsvorschriften VA Verkehrsanlagen VdS Verband der Sachversicherer VM Vermessung Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 97 Abkürzung Erklärung VNB Verbindungsnetzbetreiber VoIP Voice over Internet Protocol (Telefonie über Computernetzwerke) VSchRL Vogelschutzrichtlinie VSG Verbund-Sicherheitsglas VST Verkehrsstation VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz VzG Verzeichnis der örtlich zugelassenen Geschwindigkeit WBS Wiederbereitschaftschaltung WSH Wetterschutzhaus WHG Wasserhaushaltsgesetz WRRL EU-Wasserrahmenrichtlinie ZB Zugangsergänzungsbeleuchtung ZiE Zustimmung im Einzelfall ZIM Zug-Info-Monitor ZStw Zentralstellwerk ZVEH Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 98 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Variantenvergleich Gründung ................................................................................ 15 Tabelle 2 Bestandsübersicht Lärmschutzwandbauwerke ....................................................... 25 Tabelle 3: Bestandsleitungen /-Kabel Dritter EÜ Luxemburger Straße ................................... 32 Tabelle 4: Bestandsleitungen /-Kabel Dritter EÜ Zülpicher Straße ......................................... 33 Vorhaben: Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße Strecken 2630, 2640, 2641, 2642 Unterlage 1.1 Stand: 01.09.2025 Seite 99 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Varianten Stützwand Moselstraße ..................................................................... 12 Abbildung 2 Alternative 2 - Reduktion des Lichtraums ........................................................... 13 Abbildung 3 Längsschnitt Mittelstützenvariante .................................................................... 14 Abbildung 4: Lageplan der Stützwände (Quelle: GoogleMaps) .............................................. 22 Abbildung 5: Gleissystemskizze Strecken im Bereich Zülpicher und Luxemburger Straße ..... 26 Abbildung 6 Gestaltungsentwurf für Variantenentscheid ...................................................... 41 Abbildung 7 Signalstandorte Gleisanhebung 1,1 m ................................................................ 48 Abbildung 8 Denkmalkarte Bf Köln Süd Stand15.05.2025 ...................................................... 78 Abbildung 9 Lage Bodendenkmal Fort V Quelle: Römisch-Germanisches Museum / ............ 83
Beratungsverlauf
-
17.03.2026 zuletzt
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 5.2, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen -
Termin unbekannt
Sitzung
Entscheidung.
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