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0373/2026

Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße

Beschlussvorlage Ausschuss 27.02.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit, Sitzung am 17.03.2026, TOP 5.2

Anlage 4 - Stellungnahme

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 5 - Anlage zur Stellungnahme Bl. 1

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 3 - Erläuterungsbericht

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Anlage 2 - Übersichtsplan

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Anlage 6 - Anlage zur Stellungnahme Bl. 2

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Anlage 7, Auszug BV 1 Innenstadt 12.03.2026

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Anlage 4 - Stellungnahme

46006 Zeichen

/ 2 
           Anlage 4 
 
Beteiligung im Rahmen eines Planfeststellungsverfah rens gemäß § 18 des All- 
gemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) i.V.m. § 73 des Ve rwaltungsverfahrensge- 
setzes (VwVfG) für die Erneuerung der Eisenbahnüber führungen (EÜ) Luxem- 
burger Straße und Zülpicher Straße 
 
Sehr geehrter Herr xxxx, 
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 02.12.2025 teile ich Ihnen Folgendes mit: 
Für den Fall, dass ein Ersatz der vorhandenen Eisenbahnüberführungen Luxemburger 
Straße und Zülpicher Straße trotz der unter I. gena nnten Bedenken des Denkmal- 
schutzes unumgänglich ist, sind die unter II. – XVIII. genannten Punkte zu berücksich- 
tigen. Den dort benannten Anforderungen ist jeweils  durch eine entsprechende Ne- 
benbestimmung in der Zulassungsentscheidung Rechnung zu tragen. 
 
I. Denkmalschutz  
Bei den vorhandenen Eisenbahnüberführungen Luxembur ger Straße und Zülpicher 
Straße handelt es sich um eingetragene Baudenkmäler. Diese wurden am 25.09.2014 
unter den laufenden Nummern 8771 und 8770 in die Denkmalliste der Stadt Köln ein- 
getragen und unterliegen seitdem den Bestimmungen d es nordrhein-westfälischen 
Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW). 
Die beiden Brückenbauwerke sind bedeutende Zeugniss e der Stadt- und Eisenbahn- 
geschichte und dokumentieren als Teil des Eisenbahnhalbrings den Ausbau Kölns zur 
„modernen Stadt“. Die Bogenform der Brückenträger und die aufwändige Gestaltung 
der Widerlager markieren Torsituationen an der Gren ze zwischen der Kernstadt und 
den Vororten. Sie sind aus städtebaulichen, architektur- und ortsgeschichtlichen Grün- 
den erhaltenswert. Aus denkmalpflegerischer Sicht l iegen die Voraussetzungen für 
eine Abrissverfügung nach § 9 DSchG NRW nicht vor. 
Die Entscheidung über den Erhalt oder Abbruch der D enkmäler kann daher nur auf- 
grund einer umfassenden Abwägung der unterschiedlic hen öffentlichen Belange ge- 
troffen werden. 
Ansprechpartnerin im Amt für Denkmalschutz und Denk malpflege, Willy-Brandt-Platz 
2, 50679 Köln, ist xxxx. 
 
II. Barrierefreiheit  
Es wird empfohlen, in Zusammenhang mit der Erneuerung der Eisenbahnüberführung 
Luxemburger Straße die Gelegenheit zu nutzen und ei ne barrierefreie Erschließung 
der Bahnsteige am Bahnhof Köln Süd auf Seite der Lu xemburger Straße zu überprü- 
fen, sodass langfristig nicht nur im Bereich der Zülpicher Straße im Rahmen der bereits 
planfestgestellten herzustellenden Personenunterführung ein barrierefreier Zugang zu 
beiden Bahnsteigen ermöglicht wird, sondern auch auf Seite der Luxemburger Straße.

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III. Kampfmittel 
Die von dem o.g. Vorhaben betroffenen Flächen sind, falls noch nicht geschehen, auf 
deren Kampfmittelbelastung zu überprüfen. Hierzu is t zunächst über das Amt für öf- 
fentliche Ordnung eine Luftbildauswertung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
der Bezirksregierung Düsseldorf zu beantragen. 
Ansprechpartner im Amt für öffentliche Ordnung, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln, ist 
xxxx. 
 
IV. Brandschutz 
Das o.g. Vorhaben hat durch die damit einhergehende n Straßensperrrungen Auswir- 
kungen auf die Anfahrtsituation der Rettungskräfte.  Es ist daher die Abteilung Gefah- 
renvorbeugung (E-Mail: gefahrenvorbeugung.feuerwehr@stadt-koeln.de ) hierüber 
frühzeitig zu informieren. 
Ansprechpartner im Amt für Feuerschutz, Rettungsdie nst und Bevölkerungsschutz 
(Berufsfeuerwehr), Neusser Landstraße 2, 50735 Köln, ist xxxx. 
 
V. Archäologische Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz 
In den beiden Unterlagen 1.1 (Erläuterungsbericht Gesamtvorhaben) und 21.1 (Erläu- 
terungsbericht Umweltverträglichkeitsprüfung) ist d er archäologische Sachstand und 
der Abstimmungsstand zwischen der Vorhabenträgerin und der Bodendenkmalpflege 
der Stadt Köln weitgehend richtig dargestellt. 
Nicht durchgängig berücksichtigt und in der Unterla ge 1.1 (Erläuterungsbericht Ge- 
samtvorhaben) unter Gliederungspunkt 9.5.7 „Kulturelles Erbe und sonstige Sachgü- 
ter“ (Seiten 83/84) und in der Unterlage 21.1 (Erläuterungsbericht Umweltverträglich- 
keitsprüfung) unter Gliederungspunkt 4.9 „Kulturell es Erbe und sonstige Sachgüter“ 
(Seiten 79/80) entsprechend zu korrigieren bzw. zu ergänzen ist, dass beide zu erneu- 
ernde Brückenbauwerke im Bereich von Bodendenkmälern im Sinne des § 2 des nord- 
rhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmals chutzgesetz – DSchG NRW) 
liegen. Die Eisenbahnüberführung Zülpicher Straße befindet sich im Bereich des 1843-
1847 errichteten Fort V des Inneren Festungsgürtels von Köln, die Eisenbahnüberfüh- 
rung Luxemburger Straße im Bereich der römischen St aatsstraße Köln – Zülpich – 
Trier (heutige Luxemburger Straße) und der die dies e Straße begleitenden Südwest- 
nekropole der römischen Stadt. 
In den beiden Unterlagen sind an den genannten Stel len zudem die vorgesehenen 
Maßnahmen des Bodendenkmalschutzes zur Verminderung  der vorhabenbedingten 
Auswirkungen auf die Bodendenkmäler nicht richtig d argestellt und entsprechend zu 
überarbeiten. Bei der Umsetzung des Vorhabens im Be reich der Eisenbahnüberfüh- 
rung Zülpicher Straße ist eine bauintegrierte archä ologische Untersuchung, bei der 
Umsetzung des Vorhabens im Bereich der Eisenbahnübe rführung Luxemburger 
Straße eine bauvorgreifende archäologische Untersuc hung vorzusehen. Die archäo- 
logischen Maßnahmen sind von einer archäologischen Fachfirma nach Maßgabe einer 
denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 DSchG NRW unter An- 
wendung der Regelung zur Kostentragung nach § 27 DSchG NRW durchzuführen.

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Die Zusammenfassung der Ergebnisse der Abstimmung mit der Bodendenkmalpflege 
der Stadt Köln zur Minimierung der vorhabenbezogenen Eingriffe gemäß den Ausfüh- 
rungen in der Unterlage 21.1 (Erläuterungsbericht Umweltverträglichkeitsprüfung) un- 
ter dem Gliederungspunkt 7.8.2 „Anlagebedingte Wirkungen“ (Seiten 128/129) bedarf 
einer Sortierung der aufgeführten Punkte und Zuordn ung zu den jeweiligen Baumaß- 
nahmen. 
Es wird daher um Überarbeitung/Berücksichtigung der  nachfolgend aufgeführten 
Punkte gebeten: 
1. Grundsätzlich sollten die unterirdischen Baustru kturen von Fort V erhalten bleiben. 
Nach Überprüfung von Lage und Erhaltung der im Bauf eld zu erwartenden histo- 
rischen Festungsanlagen im Zuge der archäologischen  Vorsondierungen/Doku- 
mentation des Bohraushubs ist zu prüfen, inwieweit durch eine Anpassung der 
Planung für die neuen Brückenwiderlager in den betreffenden Bereichen Eingriffe 
in die Denkmalsubstanz vermieden bzw. unter Beachtu ng des Grundsatzes der 
Verhältnismäßigkeit soweit wie möglich minimiert werden können. 
2. Im Baufeld für die Eisenbahnüberführung Zülpiche r Straße erfordern alle Bereiche 
der Bodendenkmäler, die im Baufeld für die nach entsprechender Prüfung bei Um- 
setzung des o.g. Vorhabens nicht dauerhaft erhalten  werden können, vor ihrer 
endgültigen Zerstörung bauintegrierte archäologische Untersuchungen. Hierbei ist 
zu beachten, dass die archäologischen Befunde dokumentiert werden (Foto, Ver- 
messen – SFM oder 3D Laserscan – sowie Befundbeschreibung). 
3. Im Baufeld für die Eisenbahnüberführung Luxembur ger Straße sind bauvorgrei- 
fende archäologische Ausgrabungen erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass für 
eine festgelegte, vorher definierte Zeit Bereiche für die Untersuchung beansprucht 
werden. 
4. Die archäologischen Untersuchungen sollten in de n Bauablauf eingetaktet wer- 
den. 
5. Grundsätzlich sollten die archäologischen Unters uchungen bis hinunter zur Bau- 
eingriffstiefe stattfinden, eventuell gefundene Grä ber müssen hierbei vollständig, 
gegebenenfalls mit punktueller Überschreitung der B aueingriffstiefe untersucht 
werden. 
6. Für die Durchführung aller archäologischer Maßna hmen ist in Anwendung der Re- 
gelung zur Kostentragung nach § 27 DSchG NRW von der Vorhabenträgerin eine 
archäologische Fachfirma nach Maßgabe einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ge- 
mäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 DSchG NRW zu beauftragen. 
Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum/Arch äologische Bodendenk- 
malpflege und Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln, ist xxxx. 
 
VI. Stadtentwicklung 
Im Zuge des o.g. Vorhabens ist auch während der ges amten Baustellenphase eine 
weiterhin sichere Führung des Fußverkehrs zu gewähr leisten und möglichen entste- 
henden Angsträumen ist mit entsprechenden Maßnahmen  präventiv entgegenzuwir- 
ken. 
Die Luxemburger Straße ist eine wichtige Straße, die die Innenstadt mit dem Stadtteil 
Sülz im Bezirk Lindenthal verbindet und bis nach Hürth führt. In der Stadtstrategie wird

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sie als wichtige Stadtachse definiert mit dem Ziel „Sicherung und Weiterentwicklung 
gesamtstädtischer und lokaler Nutzungen; Aufwertung stadträumlicher und städtebau- 
licher Qualitäten“ (Quelle: Stadt Köln, Stadtstrategie Kölner Perspektiven 2030+, Seite 
192). Sie ist nicht nur Verkehrs-, sondern auch Sta dtraum und trägt damit eine Funk- 
tion als Versorgungszentrum und wichtiger Lebensraum. Ihr öffentlicher Raum ist ent- 
sprechend der Strategie mit einem hohen Anspruch an  Aufenthaltsfunktion und einer 
attraktiven Gestaltung des Straßenraums aufzuwerten . Vor diesem Hintergrund ist 
auch das o.g. Vorhaben zu betrachten. 
Aktuell sind die Bereiche unter den beiden Eisenbah nüberführungen Luxemburger 
Straße und Zülpicher Straße regelmäßig stark verschmutzt – vor allem durch Tauben 
– und stellen aus hiesiger Sicht sogenannte Unorte dar. Es wird daher darauf hinge- 
wiesen, dass im Zuge des o.g. Vorhabens bei der Ges taltung eine Aufwertung dieser 
Bereiche vorzunehmen und entsprechende Maßnahmen zu  ergreifen sind, sodass 
diese anschließend nicht wieder zu Unorten werden. 
Ansprechpartnerin im Amt für Stadtentwicklung und S tatistik, Willy-Brandt-Platz 2, 
50679 Köln, ist xxxx. 
 
VII. Stadtplanung 
1. Starkregenprophylaxe 
Als Starkregenprophylaxe sind Überflutungsnachweise – insbesondere für den Be- 
reich der Treppenanlagen und der Personenunterführung – zu führen. Hierzu sind 
die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR einzubinden. 
2. Begrünungsmaßnahmen 
Im Zuge der Errichtung der bestehenden Lärmschutzwand (Lärmsanierung) ist der 
Fuß der Lärmschutzwand bzw. der obere Rand der Stüt zmauer begrünt worden. 
Dies erfolgte seinerzeit als zusätzliche Lärmminder ungs- bzw. Gestaltungsmaß- 
nahme. Der Bewuchs hat sich zwischenzeitlich gut en twickelt und ist zu erhalten. 
Sofern es baubedingt nicht möglich ist, die Begrünu ng zu erhalten, so ist sie an- 
schließend wiederherzustellen. 
3. Belichtung/Besonnung 
Es wird im Rahmen des o.g. Vorhabens nicht auf die deutliche Minderung der Be- 
lichtung/Besonnung der angrenzenden Wohnnutzung – i nsbesondere im Bereich 
der Moselstraße – eingegangen. Um gesunde Wohnverhä ltnisse zu gewährleis- 
ten, ist aus hiesiger Sicht jedoch ein Mindeststand art an Belichtung/Besonnung 
erforderlich. 
Zur Beurteilung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen kann als Orientie- 
rungshilfe die Besonnungsdauer anhand der DIN 5034/DIN EN 17037 „Tageslicht 
in Innenräumen“ herangezogen werden. 
In diesem Kontext kann auch ein Beschluss des Oberv erwaltungsgerichts Berlin 
(Beschluss vom 27.10.2004, Aktenzeichen 2 S 43.04) herangezogen werden. Die- 
ser stellt fest, dass ein städtebaulicher Missstand  regelmäßig nicht gegeben ist, 
solange zur Tag- und Nachtgleiche eine direkte Beso nnung von mindestens zwei 
Stunden sichergestellt ist. 
Es sollte an exemplarischen Gebäuden eine Überprüfu ng der ausreichenden Be- 
sonnungsdauer mit der Umsetzung der 6 m hohen Lärms chutzwand erfolgen.

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Sollte diese nicht gewährleistet sein, so sind Maßn ahmen wie etwa eine Ausfüh- 
rung als transparenter Lärmschutz in Abwägung mit e inem erhöhten Anteil passi- 
ven Schallschutzes – aufgrund der Reflektionen der schallharten transparenten 
Elemente – umzusetzen. 
4. Lärmschutz 
Die in der Unterlage 18.1 (Lärmschutzgutachten) als  Anlage 3 im Anhang darge- 
stellten Gebietskategorien nach der Verordnung über  die bauliche Nutzung der 
Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) sind grundsätzlich nicht zu be- 
anstanden. Diskrepanzen gibt es jedoch im Bereich d es Bebauungsplanes 
664373/02 (Arbeitstitel: Trierer Straße). 
Der Bereich zwischen der Luxemburger Straße und der Pfälzer Straße ist im Lärm- 
gutachten als Besonderes Wohngebiet mit Mischgebiet swerten der Sechzehnten 
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrs- 
lärmschutzverordnung – 16. BImSchV) eingestuft word en. Dies ist für diesen Ab- 
schnitt angemessen. In diesem Bereich liegt allerdi ngs zwischen der Trierer 
Straße und der Moselstraße der Bebauungsplan 664373 /02 (Arbeitstitel: Trierer 
Straße), der kurz vor der Rechtskraft steht. Dieser setzt ein WA, also ein Allgemei- 
nes Wohngebiet fest, sodass hier die entsprechenden  Werte eines Allgemeinen 
Wohngebietes anzusetzen sind. Es wird hierzu auch a uf die beigefügte Anlage 
verwiesen. 
5. Baustelleneinrichtungsfläche 106 
Die Baustelleneinrichtungsfläche 106 liegt südlich der Erschließungsanlage Eifel- 
wall, inmitten einer gemäß Bebauungsplan 66473/03 ( Arbeitstitel: Eifelwall) fest- 
gesetzten öffentlichen Grünfläche. Diese Fläche sol l nach der Nutzung als 
Baustelleneinrichtungsfläche wiederhergestellt und anschließend der natürlichen 
Sukzession überlassen werden. 
Die Fläche der Baustelleneinrichtungsfläche 106 steht im Zusammenhang mit der 
Planung zur Verlängerung des Inneren Grüngürtels. H ierfür gibt es eine konkrete 
Planung und Vorstellungen für die zeitliche Umsetzu ng. Es ist daher frühestmög- 
lich Kontakt mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen aufzunehmen. 
Es wird hierzu auch auf den Gliederungspunkt XII. dieses Schreibens verwiesen. 
Das Ansinnen der Vorhabenträgerin, die Baustellenei nrichtungsfläche nach ihrer 
Nutzung in die natürliche Sukzession zu entlassen, wird jedoch abgelehnt. Sollte 
die Fläche genutzt werden können, ist sie danach entsprechend den planerischen 
Vorgaben der Gestaltung von öffentlichen Grünanlagen wiederherzustellen. 
6. Gestaltung der Brücken und Widerlager 
Der Stahlfachwerkbogen, der zwischen der Vorhabentr ägerin und der Stadt Köln 
im Rahmen der Erneuerung der Eisenbahnüberführungen  Vogelsanger Straße 
und Venloer Straße vereinbart wurde, ist in der Pla nung für das o.g. Vorhaben 
berücksichtigt. Hierzu ist die Stadt Köln mit der V orhabenträgerin in Abstimmung 
hinsichtlich der finalen Geometrien und den konstruktiven/gestalterischen Details. 
Die abschließende Freigabe erteilt der Gestaltungsbeirat der Stadt Köln. 
Die Gestaltung der Widerlager und die Ausführung de r Betonmatritzen sowie die 
farbliche Gestaltung der Brückenbauwerke ist bereit s in der Abstimmung. Hierzu 
wird die Vorhabenträgerin mit den erforderlichen Fachämtern der Stadt Köln hierzu

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zählt unter anderem auch das Stadtplanungsamt – Vorschläge im Gestaltungsbei- 
rat der Stadt Köln einbringen. 
Ebenso ist die Gestaltung der seitlichen Stützwände , des Berührungsschutzes, 
etc. mit dem Stadtplanungsamt abzustimmen. 
Ferner ist Folgendes zu beachten: 
a) Taubenschutz ist vorzusehen und konstruktiv einz ubauen. Es ist nicht mit Git- 
tern zu arbeiten. Die Unterseite der Brückenkonstruktion ist als geschlossene 
Fläche auszuführen. 
b) Graffitischutz ist auf allen Oberflächen – so ze itnah wie möglich – aufzubrin- 
gen. 
c) Die Lärmschutzwände sind nach Möglichkeit und in  Abhängigkeit mit den ört- 
lichen Gegebenheiten transparent/teiltransparent auszuführen. 
d) Die Brückenbauwerke als auch die Widerlager sind  von Werbung freizuhalten. 
7. Beleuchtung 
Es sind die baulichen Voraussetzungen für eine Unte rleuchtung der Brückenbau- 
werke bzw. für eine Beleuchtung im Bereich der Widerlager durch Lichtbänder zu 
schaffen, da die Brückenbauwerke eine große Tiefe h aben und so einen Tunnel 
ohne natürliche Belichtung bilden. So kann mit geringen Mitteln ein gestalterischer 
Mehrwert erzeugt werden, zudem ist die Beleuchtung im Bereich der Widerlager 
ein im Neubau leicht und kostengünstig umzusetzendes Element der technischen 
und städtebaulichen Kriminalprävention. Durch die B eleuchtung der Brückenbau- 
werke und ihrer Funktion als Eingangstor zur Innens tadt wird stadträumliche Ori- 
entierung geschaffen. Die Beleuchtung dient vielmeh r auch der Vandalismusprä- 
vention, fördert das Sicherheitsempfinden und beugt zudem der Vermüllung vor. 
Es wird daher gebeten, ein entsprechendes Lichtkonzept zu entwickeln und dieses 
unter anderem mit dem Stadtplanungsamt, dem Amt für Verkehrsmanagement so- 
wie der RheinNetz GmbH abzustimmen. Anschließend so llte dieses Lichtkonzept 
dem Gestaltungsbeirat der Stadt Köln vorgestellt werden. 
Ansprechpartnerin im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx. 
 
VIII. Verkehrsmanagement 
1. Umleitungskonzept 
Die Unterlage 22.1 (Umleitungskonzept) ist nicht au sreichend. Für die geplanten 
Sperrungen der Luxemburger Straße und der Zülpicher Straße sowie für die Dauer 
der Bauzeit ist frühzeitig vor Beginn des o.g. Vorh abens ein Verkehrskonzept für 
die örtliche Verkehrsführung als auch für die großr äumige Umleitung des Durch- 
gangsverkehrs durch die Vorhabenträgerin zu erstell en. Diese sind frühzeitig mit 
dem Amt für Verkehrsmanagement abzustimmen. 
Detailfestlegungen zur Verkehrsregelung auf öffentlichen Straßen und Wegen als 
auch bauzeitliche Flächeninanspruchnahmen im öffent lichen Raum während des 
o.g. Vorhabens bleiben nachfolgenden Genehmigungen vorbehalten und sind mit 
dem Amt für Verkehrsmanagement (Abteilung 643) abzustimmen.

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Hinsichtlich der Signalisierung an den städtischen Lichtsignalanlagen sind schalt- 
reife Signalprogramme auszuarbeiten und mit dem Amt für Verkehrsmanagement 
(Abteilung 642) frühzeitig abzustimmen. Darüber hin aus geplante Verkehrsinfor- 
mationsstrategien sind ebenfalls hierfür zu entwick eln und mit dem Amt für Ver- 
kehrsmanagement (Abteilung 641) abzustimmen. 
Die Kosten der Verkehrsumleitungsmaßnahmen inklusive etwaiger Anpassungen 
an der Straßen- und Verkehrsinfrastruktur sind von der Vorhabenträgerin zu tra- 
gen. 
Es ist sicherzustellen, dass nicht beide Eisenbahnü berführungen gleichzeitig für 
den motorisierten Individualverkehr (MIV) bzw. den öffentlichen Personennahver- 
kehr (ÖPNV) gesperrt werden. 
2. Anlagen der Verkehrstechnik 
Im Bereich des o.g. Vorhabens befinden sich städtis che Anlagen der Verkehrs- 
technik. Diese unterliegen der Verordnung zur Besti mmung kritischer Anlagen 
nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung – BSI-Kri tisV). An- und Abschaltun- 
gen, Anpassung und Sicherungsmaßnahmen an diesen An lagen und ihren Zulei- 
tungen dürfen daher nur von dem Amt für Verkehrsman agement veranlasst und 
ausgeführt werden. Sofern sie während des o.g. Vorhabens weiter in Betrieb blei- 
ben sollen, ist deren Funktionalität unter Einhaltung der Verkehrssicherheit zu ge- 
währleisten und in der entsprechenden Planung zu berücksichtigen. 
3. Beleuchtungseinrichtungen 
Im Bereich des o.g. Vorhabens – dies umfasst die di rekten Baumaßnahmen an 
den Eisenbahnüberführungen als auch die Baustelleneinrichtungsflächen – befin- 
den sich öffentliche Beleuchtungseinrichtungen. Diese befinden sich im Eigentum 
der RheinNetz GmbH. Es darf keine Abschattung gegen über den weiterhin nutz- 
baren öffentlichen Verkehrsflächen entstehen. Deren  Ausleuchtung gemäß den 
Vorgaben der DIN 13201 „Straßenbeleuchtung“ ist jederzeit zu gewährleisten. Et- 
waige Anpassungsmaßnahmen an den bestehenden Beleuc htungseinrichtungen 
sind frühzeitig mit der RheinNetz GmbH abzuklären. 
Ansprechpartnerin im Amt für Verkehrsmanagement, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
ist xxxx. 
 
IX. Straßenrecht  
Das o.g. Vorhaben umfasst Änderungen an beiden Brüc kenbauwerken. Es handelt 
sich daher in beiden Fällen um die Änderung einer K reuzung im Sinne der §§ 3 und 
12 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und  Straßen (Eisenbahnkreu- 
zungsgesetz – EKrG), welche jeweils den Abschluss e iner Kreuzungsvereinbarung 
zwischen der Vorhabenträgerin als Schienenbaulasttr ägerin sowie der Stadt Köln als 
Straßenbaulastträgerin erfordern. Die entsprechende n Unterlagen sind von der Vor- 
habenträgerin dem Bauverwaltungsamt frühzeitig vorzulegen. 
Ansprechpartner im Bauverwaltungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx. 
 
X. Straßen und Radwegebau  
Die nachfolgenden Vorgaben bzw. Nebenbestimmungen sind zu berücksichtigen:

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1. Bogenkonstruktionen vor den Überbauten der Eisen bahnüberführungen 
Die für die Überführung der Randwege und des Kabelkanals erforderlichen Bögen 
sind so zu konstruieren, dass die Durchfahrtshöhen für den KFZ-Verkehr 4,50 m 
nicht unterschreiten. Diese Maßangabe bezieht sich auf den neu geplanten Stra- 
ßenquerschnitt, das heißt die geplanten Gehwegbreiten sind für die Ermittlung des 
Lichtraumprofils maßgebend. Die Ausführungspläne de r Bogenkonstruktion sind 
daher frühzeitig mit dem Amt für Straßen und Radwegebau abzustimmen. 
2. Berücksichtigung von Aufzugsöffnungen im Widerla ger der Eisenbahnüberführung 
Luxemburger Straße 
Die Vorhabenträgerin hat in den gemeinsamen Abstimm ungsgesprächen zuge- 
sagt, dass im nördlichen Widerlager der Eisenbahnüb erführung Luxemburger 
Straße Rohbauöffnungen für spätere Aufzüge vorgeseh en werden. Diese sind in 
den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht erkennbar.  Die Vorhabenträgerin wird 
daher aufgefordert, diese Zusage nochmals ausdrücklich schriftlich zu bestätigen. 
3. Baustelleneinrichtungspläne 
a) Eisenbahnüberführung Zülpicher Straße 
Die dort großflächig angelegte Baustelleneinrichtun gsfläche in dem Knoten- 
punkt Zülpicher Straße/Dasselstraße/Moselstraße/Mei ster-Gerhard-
Straße/Kyffhäuserstraße führt zu verkehrlich nicht hinnehmbaren Einschrän- 
kungen. Die Meister-Gerhard-Straße und die Kyffhäuserstraße sind beispiels- 
weise Einbahnstraßen in Richtung des Knotenpunktes, so dass eine Ausfahrt 
nicht mehr möglich wäre. Auch die Verkehrsführung ü ber die Dasselstraße 
und die Moselstraße funktioniert so verkehrlich nic ht. Die Vorhabenträgerin 
wird daher aufgefordert, entsprechende Verkehrskonz epte – kleinräumige 
Umleitungen sowie Zu- und Ausfahrtskonzepte für die  betroffenen Straßen – 
zu erarbeiten und frühzeitig mit dem Amt für Straßen und Radwegebau abzu- 
stimmen. 
b) Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße 
Auch hier sind durch die geplanten Baustelleneinric htungsflächen Verkehrs- 
beziehungen stark eingeschränkt bzw. nicht mehr nutzbar. Kleinräumige bau- 
zeitliche Verkehrsführungs- und Erschließungskonzepte – wie beispielsweise 
für die Knotenpunkte Hochstadenstraße/Luxemburger S traße/Trierer 
Straße/Moselstraße sowie Luxemburger Straße/Otto-Fi scher-Straße/Gabels- 
berger Straße sind zu erarbeiten und frühzeitig mit  dem Amt für Straßen und 
Radwegebau abzustimmen. 
4. Allgemeines 
a) Bei Anpassungen und Umbauten im öffentlichen Str aßenraum ist vor dem 
Baubeginn eine Beweissicherung durchzuführen und die Ausführungsplanun- 
gen sind mit dem Amt für Straßen und Radwegebau abzustimmen. 
b) Für alle öffentlichen Straßenverkehrsflächen, di e vorübergehend in Anspruch 
genommen werden (Baustelleneinrichtungsflächen, Umbauten, Leitungsverle- 
gungen usw.) ist zu beachten, dass das Amt für Stra ßen und Radwegebau 
frühzeitig hierüber informiert und vorab eine Bewei ssicherung durchgeführt 
wird.

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c) Für Arbeiten an Leitungen gelten die Vorgaben fü r Aufgrabungen im öffentli- 
chen Straßenland. Diese sind im Internet unter https://www.stadt-koeln.de/ser- 
vice/produkte/20242/index.html  abrufbar. 
Ansprechpartner im Amt für Straßen und Radwegebau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 
Köln, ist xxxx. 
 
XI. Nachhaltige Mobilitätsentwicklung 
1. Allgemeines 
Das Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung ist generell in Bezug auf die weite- 
ren Planungsschritte und die Verkehrsführung frühzeitig einzubinden. 
2. Vollsperrung der Luxemburger Straße 
Im Bereich des o.g. Vorhabens ist nach derzeitigem Stand eine Vollsperrung der 
Luxemburger Straße vorgesehen. Diese Vollsperrung s tellt einen gravierenden 
Eingriff in das Verkehrssystem der Stadt Köln dar. Aus diesem Grunde sind bereits 
frühzeitig geeignete Maßnahmen zur Optimierung des Umleitungsverkehrs ge- 
meinsam mit dem Amt für Verkehrsmanagement und dem Amt für nachhaltige Mo- 
bilitätsentwicklung abzustimmen. Eine reines Umleit ungskonzept ausschließlich 
über eine Wegweisung wird hiesigerseits nicht als geeignet angesehen. 
3. Einbindung der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB)  
Nach derzeitigem Stand soll der Bereich vor dem Bah nhof Köln-Süd vollständig 
über die Dauer von 17 Monaten oder länger als Baust elleneinrichtungsfläche ge- 
nutzt werden. Dies stellt einen gravierenden Eingri ff in den Betrieb der Buslinie 
142 dar. Aus diesem Grunde sind im weiteren Verfahren die Kölner Verkehrs-Be- 
triebe AG (KVB) und das Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung in die weiteren 
Planungsabstimmungen frühzeitig eng einzubinden. 
4. Schienenpersonennahverkehr (SPNV) 
Das Umleitungskonzept des Schienenpersonennahverkeh rs (SPNV) ist mit Blick 
auf den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu e rweitern. Es wird empfoh- 
len, bereits in der Umleitungskonzeption Möglichkeiten zur Optimierung einzupla- 
nen, um zeitnah bei Bedarf reagieren zu können. 
Ansprechpartnerin im Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung, Willy-Brandt-Platz 2, 
50679 Köln, ist xxxx. 
 
XII. Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau 
1. Abstimmung mit der Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Da unterhalb der beiden Brückenbauwerke jeweils zweigleisige Stadtbahntrassen 
der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) verlaufen, ist es zwingend notwendig, mit 
dieser alle im Rahmen des o.g. Vorhabens erforderli chen Maßnahmen – sowohl 
baulicher und organisatorischer Art als auch Eingri ffe in den KVB-Fahrbetrieb 
(Stromleitungen, Gleise etc.) – frühzeitig und umfassend abzustimmen. 
2. Umgestaltung des Straßenraumes im Bereich der Lu xemburger Straße 
Im Zuge des o.g. Vorhabens wird die lichte Weite im  Straßenbereich von derzeit 
20 m auf dann 22,50 m aufgeweitet. Dies ist Voraussetzung, um anschließend den

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Straßenquerschnitt neu aufteilen zu können und dann  in einem späteren Schritt 
einen Mittelbahnsteig für die Stadtbahn zu errichten. 
Die Brückenbauwerke im Bereich der Luxemburger Straße müssen als durchgän- 
giger Überbau, ohne Gründungen bzw. etwaige Mittels tützen im Straßenbereich 
errichtet werden. Andernfalls kann der Bau des Mitt elbahnsteigs nicht ohne Wei- 
teres erfolgen. 
3. Bau der Personenunterführung (PU) zur barrierefr eien Anbindung des Bahnhofs 
Köln-Süd 
Im Zuge des Ersatzneubaus der beiden Eisenbahnüberführungen wurde auch der 
Neubau der PU in das IPA-Projekt integriert. Die Pl anungen wurden an die betei- 
ligten Ingenieurbüros beauftragt, die bauliche Umse tzung soll im Schatten der 
Gleissperrungen für den Ersatzneubau der Brücken erfolgen. 
Im Lenkungskreis am 12.11.2025 wurde abgestimmt, da ss die DB bei ihren Vor- 
haben den von der Stadt beabsichtigten PU-/Tunneldu rchstich zur Moselstraße 
berücksichtigt. 
Aus den vorliegenden Planunterlagen ist nicht ersic htlich, ob diesem Umstand 
Rechnung getragen wurde, respektive die Pfahlgründu ng für die Lärmschutzele- 
mente im Bereich des Tunnels ausgespart werden, andere Maßnahmen zur Über- 
brückung vorgesehen sind. 
Zur Vermeidung eines sozialen Brennpunktes und eine s Angstraumes hält die 
Stadt den Durchstich zur Moselstraße dringend gebot en und hat, dies unterstrei- 
chend, die Übernahme der anteiligen Kosten in Aussicht gestellt. 
Ansprechpartner im Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2, 
50679 Köln, ist xxxx. 
 
XIII. Landschaftspflege und Grünflächen 
1. Allgemeiner Hinweis zu den eingereichten Unterla gen 
In der Unterlage 15.1 (Erläuterungsbericht Landscha ftspflegerischer Begleitplan) 
wird auf Seite 63 auf die Berücksichtigung der RAS-LP 4 verwiesen. Das aktuelle 
Regelwerk zum Schutz von Bäumen auf Baustellen stellt jedoch die R SBB (Richt- 
linie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbestände n bei Baumaßnahmen) 
dar. Es wird daher darum gebeten, dass Dokument entsprechend zu aktualisieren. 
2. Baueinrichtungsfläche 106 
Bei der geplanten Baustelleneinrichtungsfläche 106 – es wird hierzu auch auf die 
Unterlage 12.1 (Baustelleneinrichtungs- und Erschließungsplan) verwiesen – han- 
delt es sich um eine städtische Fläche, die im Bereich der sogenannten „Parkstadt 
Süd“ liegt. Hier muss die exakte Nutzung und Dauer zwingend mit dem Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen eng abgestimmt werden, um potenzielle Nut- 
zungskonflikte/Nutzungsüberschneidungen zu vermeiden. Es wird daher um zeit- 
nahe Kontaktaufnahme gebeten, um die Details der je weiligen Planungen zu be- 
sprechen. 
3. Rampe Moselstraße 
Im Bereich der Moselstraße – konkret gegenüber den Hausnummern 12 und 14 – 
soll eine Zuwegungsrampe zum Gleisbereich errichtet werden. In diesem Bereich

- 11 - 
 
befindet sich ein städtischer Baum mit einem Stammumfang von 79 cm, der hierfür 
voraussichtlich gefällt werden muss. Diese Fällung ist allerdings nicht in der Un- 
terlage 15.2 (Bestands- und Konfliktplan) verzeichn et. Darüber hinaus ist anhand 
der Planunterlagen nicht ersichtlich, ob der Zwisch enraum zwischen den angren- 
zenden Platanen ausreichend groß für die geplante R ampe ist. Gegebenenfalls 
sind daher weitere Baumfällungen in diesem Bereich notwendig. Es ist daher für 
eine abschließende Beurteilung der Erhaltbarkeit der angrenzenden Platanen eine 
detaillierte Erläuterung zu den Rampenabmessungen notwendig. 
4. Baumfällungen Moselstraße 
Im Vorgriff auf das o.g. Vorhaben sollen Wurzelsuchschachtungen sowie Zugver- 
suche für die betroffenen Bäume entlang der Moselst raße durchgeführt werden, 
um deren Erhaltungsfähigkeit zu überprüfen. Das gen aue Vorgehen bei den Un- 
tersuchungen, die Durchführungszeitpunkte sowie die unter Umständen folgende 
Pflege von Ersatzpflanzungen sind mit dem Amt für Landschaftspflege und Grün- 
flächen vorab rechtzeitig final zu klären. 
Ansprechpartner im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 
50679 Köln, ist xxxx. 
 
XIV. Baumschutz 
Die Realisierung des o.g. Vorhabens betrifft Gehölz bestände im Geltungsbereich der 
Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspl äne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS). Geschützt gemäß § 3 BS chS sind alle Laubbäume 
mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und alle  Nadelbäume mit einem 
Stammumfang von mindestens 130 cm – dies jeweils gemessen in 100 cm Höhe über 
dem Erdboden. 
Bei den betroffenen Gehölzbeständen handelt es sich  hierbei gemäß der Unterlage 
15.1 (Erläuterungsbericht Landschaftspflegerischer Begleitplan) – einschlägig ist hier 
die Tabelle 17 – um insgesamt fünf zu fällende Bäume, vier Platanen (Baum-Nr. bzw. 
Kataster-Nr. 1/U1, 2/U30, 3/U32 und 4/A) sowie einen Bergahorn (5/47). 
Bei den Bäumen mit den Nummern 1, 2, 3 und 5 handelt es sich um städtische Bäume, 
die auch entsprechend im städtischen Baumkataster aufgeführt sind. Die Zuständigkeit 
für diese Bäume obliegt dem Amt für Landschaftspfle ge und Grünflächen – es wird 
hierzu auch auf den Gliederungspunkt XII. dieses Schreibens verwiesen. 
Hinsichtlich des Baumes mit der Nummer 4 (Platane i m Bereich Luxemburger Straße 
Ecke Otto-Fischer-Straße) ist zu beachten, dass es sich hierbei um einen im Eigentum 
der Vorhabenträgerin stehenden Baum auf dem Flurstück 392 (Flur 42 der Gemarkung 
Köln) und somit um einen (Privat-) Baum im Zuständi gkeitsbereich des Umwelt- und 
Verbraucherschutzamtes handelt. Es ist daher die BS chS anzuwenden. Hinweise 
hierzu sowie weiterführende Informationen sind im I nternet unter 
https://www.stadt-
koeln.de/service/produkt/baumfaellung-rueckschnitt-auf-privatgrundstuecken  abruf- 
bar. 
Ansprechpartner für den Belang „Baumschutz“ im Umwe lt- und Verbraucherschutz- 
amt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx.

- 12 - 
 
XV. Landschafts- und Artenschutz (Untere Naturschutzbehörde) 
1. Landschaftsschutz 
Für das o.g. Vorhaben wurden die Eingriffsregelungen nach §§ 14 ff des Gesetzes 
über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) 
in der Unterlage 15.1 (Erläuterungsbericht Landscha ftspflegerischer Begleitplan) 
abgearbeitet. Diese ist zwingend zu beachten. 
Generell wird nochmals angemerkt, dass Eingriffe in Natur und Landschaft grund- 
sätzlich zu vermeiden oder – sofern sie nicht vermieden werden können – auszu- 
gleichen sind. 
2. Artenschutz 
Die in der Unterlage 16.1 (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) aufgeführten Maß- 
nahmen zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und Reptilien sind zwingend um- 
zusetzen. Hierbei ist zu beachten, dass die 20 Fled ermauskästen dauerhaft in 
Stand zu halten und bei Bedarf zu ersetzen sind. Na ch Montage/Umsetzung wird 
zudem um Mitteilung der konkreten Standorte gebeten. 
Ansprechpersonen im Umwelt- und Verbraucherschutzam t, Willy-Brandt-Platz 2, 
50679 Köln, sind xxxx. 
 
XVI. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft 
Die nachfolgenden Auflagen sind in der Zulassungsen tscheidung in einer entspre- 
chenden Nebenbestimmung zu berücksichtigen. Soweit hier Informations-, Hinweis-, 
Nachweis- oder vergleichbare Verpflichtungen aufgef ührt sind, sind diese gegenüber 
dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Abteilung Imm issionsschutz, Wasser- und 
Abfallwirtschaft) Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu erfüllen. Ansprechpartnerin ist – 
soweit nicht anders benannt – xxxx. 
1. Abfallwirtschaft 
a) Der Beginn und das Ende der Bau-/Abbruch-/Aushub maßnahmen sind jeweils 
eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. 
b) Für das o.g. Vorhaben liegen Bodenverwertungs- u nd Entsorgungskonzepte 
vom 27.11.2024 (Grobkonzept) und 14.08.2025 (Feinkonzept) vor. Diese sind 
umzusetzen und zudem um die folgenden Punkte zu erg änzen bzw. zu aktu- 
alisieren und dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Abteilung Immissions- 
schutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) noch vor dem Baubeginn vorzulegen: 
• Aktuelle Analysenergebnisse von repräsentativen Pr oben zur Erfassung 
des Belastungsumfanges des anfallenden Bau-/Abbruch-/Aushubmaterials. 
• Beschreibung der erforderlichen Separierungsmaßnah men sowie Darstel- 
lung der vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigung swege (Verwerter, 
Abfallbehandlungsanlagen, Deponien, Entsorgungsunte rnehmen, o.ä.) für 
das gesamte anfallende, gegebenenfalls kontaminierte Bau-/Abbruch-/Aus- 
hubmaterial. 
• Nutzungsorientierte Sicherungsmaßnahmen für den ev entuell verbleiben- 
den, kontaminierten Boden.

- 13 - 
 
Erst nach Vorlage und Zustimmung des Umwelt- und Ve rbraucherschutzam- 
tes (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfall wirtschaft) zu diesen er- 
gänzten bzw. aktualisierten Bodenverwertungs- und E ntsorgungskonzepten 
darf mit dem o.g. Vorhaben begonnen werden. Sollten  die Analysen vor Bau- 
beginn noch nicht vorliegen, können diese nach Abst immung auch erst im 
Zuge der Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen vorgelegt werden. 
c) Für die Beseitigung/Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschrif- 
ten der Verordnungen zu den §§ 47-52 des Gesetzes zur Förderung der Kreis- 
laufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Ab- 
fällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) zu beachten. 
d) Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallsc hlüsselnummer sind die Vor- 
schriften nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Ab- 
fallverzeichnis-Verordnung – AVV) zu beachten. 
e) Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Be- 
nutzungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fas- 
sung zu beachten. 
f) Die Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen sind gutachter lich zu begleiten und in 
enger Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbrauchersch utzamt (Abteilung 
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) durchzuführen. 
g) Nach Beendigung der Arbeiten ist gutachterlich e in Abschlussbericht zu ferti- 
gen und innerhalb von vier Wochen vorzulegen. 
2. Zwischenlagerung von Abfällen 
Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlager ung von kontaminiertem 
Material oder gefährlichen Abfällen über 72 Stunden  hinaus erforderlich sein, so 
ist diese im Einzelfall mit dem Umwelt- und Verbrau cherschutzamt (Abteilung Im- 
missionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) abzustimmen. Es sind jedoch min- 
destens die folgenden Anforderungen einzuhalten, damit keine Boden- und Grund- 
wasserbeeinträchtigung zu befürchten ist: 
a) Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt vonein ander gelagert werden. 
b) Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphalti erter/betonierter) Fläche ohne 
Bodeneinlauf, auf einer resistenten und flüssigkeit sdichten Folie oder in Con- 
tainern vorgenommen werden. 
c) Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien d urch Niederschlagswasser 
muss ausgeschlossen werden – beispielsweise durch die Abdeckung mit einer 
beständigen Folie. 
d) Die Lagerung ist arbeitstäglich vor Ort zu kontr ollieren. Hierbei ist insbeson- 
dere auf die Dichtheit der Abdeckeinrichtung zu achten. Die Kontrollen sind in 
einem Kontrollbuch zu dokumentieren (Datum, Name de r kontrollierenden 
Person, ordnungsgemäßer Zustand des Lagers, Untersc hrift). Das Kontroll- 
buch ist auf Verlangen vorzulegen. 
e) Das Abfallzwischenlager ist vor unbefugtem Zutri tt zu sichern. 
3. Wasserwirtschaft 
Zu dem o. g. Vorhaben bedarf es aus wasserwirtschaf tlicher Sicht der folgenden 
Anmerkungen:

- 14 - 
 
a) Betroffenheit eines Wasserschutzgebietes 
Entgegen den Ausführungen in den Antragsunterlagen befindet sich das o.g. 
Vorhaben innerhalb des geplanten Wasserschutzgebiets Hürth-Efferen, konk- 
ret innerhalb der Zone IIIB. 
Der von dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Abtei lung Immissions- 
schutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) herausgegeben e Maßnahmenkatalog 
für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan ist da- 
her zu berücksichtigen. Dieser ist im Internet unte r 
https://www.stadt-
koeln.de/artikel/06399/index.html  abrufbar. 
Der Maßnahmenkatalog ist allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben 
und zu beachten. Er muss ferner an gut sichtbarer u nd dauernd zugänglicher 
Stelle auf der Baustelle bzw. den Baustellen angebracht werden. 
b) Einbringen von Stoffen in das Grundwasser 
Unter Berücksichtigung der in der Unterlage 20.1 (Fachbeitrag zur Wasserrah- 
menrichtlinie) erläuterten Anmerkungen und Vorgehen sweisen bestehen aus 
hiesiger Sicht keine Einwände gegen das Einbringen von Stoffen in das 
Grundwasser – hier konkret durch Mikro- und Bohrpfähle. Es ist diesbezüglich 
jedoch zu beachten, dass nur chromatarme Zemente in  den Grundwasser- 
schwankungsbereich eingebracht werden dürfen, die w eniger als 2 ppm 
(= 0,0002 %) wasserlösliches Chrom (VI) enthalten. Die Verwendung von 
Hilfs- bzw. Zusatzstoffen wie etwa Bohrsuspensionen , Zementverflüssigern 
oder Stützflüssigkeiten ist nicht zulässig. 
c) Niederschlagswasserentwässerung 
Das o.g. Vorhaben sieht ganz allgemein unter anderem die Versickerung von 
anfallendem Niederschlagswasser vor. Ohne weiterfüh rende Angaben hierzu 
kann jedoch keine detaillierte Stellungnahme erfolg en. Die geplante Vorbe- 
handlungsanlage (D-Rainclean Box) ist nach dem Regelwerk 102-2 der Deut- 
schen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser un d Abfall e. V. (DWA-A) 
– kurz DWA-A 102-2 – und nicht nach der DWA-A 138-1 zertifiziert. 
Maßgeblich und einzuhalten sind jedoch die Anforderungen an die Vorbehand- 
lungsanlage gemäß den Vorgaben der DWA-A 138-1. 
Das während der Bauphase abzuführende Niederschlags - und Grundwasser 
darf nicht gezielt versickern, sondern muss in den vorhandenen Schmutzwas- 
serkanal eingeleitet werden. Hierfür ist bei den St adtentwässerungsbetrieben 
Köln, AöR eine Einleitgenehmigung zu beantragen. 
Ansprechpartner für den Belang „Wasserwirtschaft“ im Umwelt- und Verbraucher- 
schutzamt (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft), Willy-
Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx. 
4. Wassergefährdende Stoffe/Wiedereinbau von Recycl ingmaterial 
a) Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die Vorschriften der Ver- 
ordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 
vom 18.04.2017 zu beachten. 
b) Der Einbau von Recyclingmaterial – wie etwa Asch e, Schlacke, aufbereiteter 
Bauschutt und/oder Produkte aus diesen – bedarf auß erhalb von Wasser- 
schutzzonen der wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§  8 ff des Gesetzes zur

- 15 - 
 
Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG). Die Geneh- 
migung hierfür obliegt Ihrem Hause. 
5. Immissionsschutz 
a) Baubedingte Immissionen 
Für das o.g. Vorhaben liegt eine schall- und erschü tterungstechnische Unter- 
suchung zum Baubetrieb der Möhler + Partner Ingenieure GmbH aus dem Au- 
gust 2025 vor. Diese Untersuchung ist zu beachten u nd während der Bau- 
phase sind zudem die folgenden Lärmschutzmaßnahmen umzusetzen: 
• Verwendung von geräuscharmen Baumaschinen und Verf ahren gemäß 
dem aktuellen Stand der Technik im Bereich des Schallschutzes. Als Nach- 
weis dient unter anderem die Berechtigung, das Umweltzeichen "blauer En- 
gel, weil lärmarm" (gemäß RAL ZU 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle Liste 
derartiger Geräte und Maschinen kann im Internet unter http://www.blauer-
engel.de  abgerufen werden. 
• umfassende Information der Betroffenen im Vorfeld der Baumaßnahmen – 
insbesondere über die Art und Dauer, 
• Reduzierung der nächtlichen Baumaßnahmen auf maxim al 2 Stunden pro 
Nacht, 
• Benennung einer Ansprechstelle, an die sich die Be troffenen wenden kön- 
nen, 
• umfangreiche Instruktion der Arbeitskräfte und ins besondere der Maschi- 
nenführer, 
• Vermeidung von Leerfahrten und Abschaltung von Mas chinen und Arbeits- 
geräten zwischen den einzelnen Arbeitsvorgängen sow ie den Stand- und 
Arbeitspausen, 
• zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen zur Minderun g und Begrenzung 
der Belästigungen im Einzelfall (Pausen, Ruhezeiten, Betriebsweise usw.), 
• Durchführung von gebäudetechnischen Beweissicherun gen vor bzw. nach 
dem Ende der Baumaßnahmen für die betroffenen Gebäude im Bereich von 
erschütterungsintensiven Baumaßnahmen, 
• Im Bereich von Gebäuden, die sich in einem geringe ren Abstand als 10 m 
zu Rammarbeiten befinden, ist die Erschütterungsint ensität nach Möglich- 
keit durch vorherige Auflockerungsbohrungen zu reduzieren. Alternativ sind 
zum Nachweis erschütterungstechnische Überwachungsm essungen 
durchzuführen. 
b) Grundsätzlich sind lärmintensive Baumaßnahmen nu r in der Zeit von 07:00 
Uhr bis 20:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (20:00 Uhr bis 07:00 Uhr) 
sind lärmintensive Arbeiten gemäß dem Gesetz zum Sc hutz vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Gerä usche, Erschütterun- 
gen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzge setz – BImSchG) 
i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Bau- 
lärm/Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) verboten. 
c) In begründeten Ausnahmefällen kann das Umwelt- u nd Verbraucherschutz-

- 16 - 
 
amt (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) eine Ausnah- 
megenehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit er teilen. Diese ist 10 
Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn zu beantragen. 
d) Da Wohngebiete von dem o.g. Vorhaben unmittelbar  betroffen sind, sind die 
Regelungen der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Du rchführung des Ge- 
setzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkunge n durch Luftverunrei- 
nigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche V orgänge (Geräte- und 
Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) zu bea chten, soweit Ma- 
schinen verwendet werden, die in dieser Verordnung genannt werden. 
e) Bei den Baumaßnahmen ist sowohl beim Abbruch als  auch dem Neubau die 
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen B aulärm/Geräu- 
schimmissionen (AVV Baulärm) zu beachten. 
f) Der maschinelle Abbruch der von der Genehmigung erfassten Bauwerke, ein- 
schließlich der erforderlichen Fahrzeugbewegungen d arf nur innerhalb des 
Zeitraumes von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen. 
g) Felsmeißel dürfen beim Abbruch nur eingesetzt we rden, wenn immissionsär- 
mere Abbruchverfahren – beispielsweise die Verwendung einer Brecherzange 
– nicht möglich sind. 
h) Staubbelästigungen beim Abbruch, beim Be- und En tladen von Fahrzeugen 
sowie beim Befahren des Abbruchgeländes sind zu ver meiden oder auf das 
Mindestmaß zu beschränken. Dies ist jeweils durch e ine ausreichende Ober- 
flächenfeuchte zu gewährleisten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden 
Befeuchtung nicht ausreicht, ist eine Druckerhöhung einzusetzen. 
i) Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen der  Fahrwege durch Baufahr- 
zeuge nach Verlassen des Abbruchgeländes vermieden oder beseitigt werden 
– beispielsweise durch den Einsatz einer saugenden Kehrmaschine. 
j) Die Abbruchgenehmigung ist während des Abbruchs ständig auf der Baustelle 
zur Einsichtnahme bereitzuhalten. 
k) Die Anhaltswerte der DIN 4150 "Erschütterungen i m Bauwesen, Einwirkungen 
auf bauliche Anlagen" sind einzuhalten. 
 
XVII. Vorsorgender Bodenschutz  
In dem städtischen Kataster der Altstandorte, Altab lagerungen und sonstigen stoffli- 
chen Bodenveränderungen (Altlastenkataster) liegen keine Erkenntnisse über Boden- 
belastungen im Plangebiet vor. 
Dieser Umstand schließt jedoch nicht aus, dass denn och Schadstoffbelastungen vor- 
gefunden werden können. In einem solchen Fall ist d as Umwelt- und Verbraucher- 
schutzamt umgehend zu informieren. 
Ansprechpartnerin für den Belang „Bodenschutz“ im Umwelt- und Verbraucherschutz- 
amt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx.

- 17 - 
 
XVIII. Verkehrslärm 
Bezüglich der Thematik „Verkehrslärm“ wird auf Ihr Haus als zuständige Genehmi- 
gungsbehörde verwiesen. 
Ansprechpartner für den Belang „Verkehrslärm“ im Umwelt- und Verbraucherschutz- 
amt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx.

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1011 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Inhalt der Vorlage ist die städtische Stellungnahme in einem Planfeststellungsverfahren. Die 
Öffentlichkeit wurde von der Anhörungsbehörde bereits beteiligt, hier hatten alle Betroffenen die 
Gelegenheit, eigene Belange in das Verfahren einzubringen. 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 5 - Anlage zur Stellungnahme Bl. 1

3752 Zeichen

Öffentliche
Grünfläche
-Spielplatz-
Öffentlich
e
Grünfläche
-Freizeit und Erh
olung-
16.0
LPB IV
LPB VI
LPB VII
LPB V
LPB V
LPB VI
LPB VII
LPB V
LPB VI
LPB VI
7.9
2.5
24.7
12.0
4.0
10
.5
M 2
M 1
M 3
.9
WA 2
GRZ 0,6
V+I
-g-
WA 1
GRZ 0,4
V+I
-g-
G+R
G+R
G+R
TGa
3.4
11.1
5.0
1.5
4.0
10.4
5.1
12.
5
8.5
8.5
25.6
6.0
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand Oktober 2024)
Amt für Liegenschaften, Vermessung
und Kataster
Vermessungsabteilung
gez. Dr. Matthias Siemes
Köln, den 16.08.2018
Der Planentwurf wurde in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den 15.05.2025
Beigeordneter
Köln, den 20.05.2025
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Bestand
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist
am
erfolgt.
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Bebauungsplan Entwurf
664373/02
Stand: 12.05.2025
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 10.09.2018
bis 24.09.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung
Köln, den 14.05.2025
Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
-g-Geschlossene Bauweise
0525 Meter
Maßstab 1:250
101520
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung Bestand
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Bebauungsplan Entwurf
664373/02
Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
-g-Geschlossene Bauweise
0525 Meter
Maßstab 1:250
101520 Baulinie
Zahl der Vollgeschosse
(als Höchstmaß) + nicht
Vollgeschosse
z.B. V+I
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maßen baulicher Nutzung, sowie
unterschiedlichen Geländehöhen
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Ein- und Ausfahrtsbereich
Öffentliche Grünflächen
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB  in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§
13a BauGB durch Beschluss des Rates
am                               geändert worden.
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am        nach
§ 10 
Abs. 1 BauGB  in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a 
BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 28.06.2018 nach
§ 2 
Abs. 1 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a 
BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 29.08.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
in Vertretung
gez. Dr. Stephan Keller
Stadtdirektor
Baugrenze
GRZ Grundflächenzahl
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
TiefgaragenTGa
LPB III
LPB IV
Lärmpegelbereich
z.B. III u. IV
Baum zu erhalten
G + RGeh- und Radweg
-Veröffentlichung-
gez. i.v. Lena Zlonickygez. Markus Greitemann
N
Trierer Staße
in Köln-Neustadt/Süd
Blatt 1 von 2

Beschlussvorlage Ausschuss

11631 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621 
 
Vorlagen-Nummer 
 0373/2026 
Freigabedatum 23.02.2026 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen 
Luxemburger Straße und Zülpicher Straße  
Beschlussorgan 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit beschließt, im Planfest-
stellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße und 
Zülpicher Straße die beigefügte Stellungnahme abzugeben (Anlagen 4-6). 
 
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit verzichtet auf die erneute 
Vorlage, wenn die Bezirksvertretung Innenstadt ohne Änderungen zustimmt. 
 
 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 17.03.2026 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.03.2026 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 07.05.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Vorhaben 
 
Die DB InfraGO AG plant die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen (EÜ) Luxemburger 
Straße und Zülpicher Straße. Die Lage des Vorhabens ist auf dem Übersichtsplan (Anlage 2) 
dargestellt. Die Brückenbauwerke bestehen aus jeweils mehreren Teilbauwerken und flankie-
ren den Bahnhof Köln-Süd – dieser befindet sich im Bereich der Gleisanlage auf einem etwa 5 
m hohen Bahndamm. Die Bahnsteigkanten des Bahnhofs Köln-Süd reichen bis an die Brü-
ckenbauwerke heran. 
 
Gemäß Angaben der Vorhabenträgerin befinden sich die Bauwerke – sie werden vom Perso-
nen- sowie Güterverkehr genutzt – in einem sehr schlechten baulichen Zustand und müssen 
dringend ersetzt werden. Die Brückenbauwerke haben die vorgesehene Nutzungsdauer von 
100 Jahren bereits deutlich überschritten. Nachweise der Tragfähigkeit wie auch Restnut-
zungsnachweise sind an vielen Stellen nicht mehr zu führen oder ergeben nur noch eine ver-
schwindend geringe Restnutzungsdauer. Die Erneuerung im Rahmen von Ersatzneubauten 
ist aus Sicht der Vorhabenträgerin daher alternativlos. 
 
Da die beiden Eisenbahnüberführungen in relativ kurzer Entfernung zueinander liegen (der 
Abstand beträgt etwa 290 m), gleiche Baustelleneinrichtungsflächen nutzen und in derselben 
Sperrpause erneuert werden, wird für die Erneuerung dieser beiden Eisenbahnüberführungen 
nur ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt.  
 
Zwecks Realisierung des o.g. Vorhabens beabsichtigt die Vorhabenträgerin diverse städtische 
Flurstücke aus den Fluren 34 und 42 der Gemarkung Köln vorübergehend sowie dauerhaft zu 
nutzen 
 
Nachfolgend  die weiteren Details zu dem o.g. Vorhaben: 
 
Luxemburger Straße 
 
Unterhalb der Eisenbahnüberführung verlaufen die vierspurige Luxemburger Straße und die 
zweigleisige Stadtbahntrasse der Linie 18. 
 
Die Eisenbahnüberführung wurde nicht vollständig im Rahmen einer Baumaßnahme in ihren 
heutigen Abmessungen hergestellt. Es erfolgte über die Jahre eine Erweiterung. Das erste 
Teilbauwerk wurde etwa 1887 errichtet. Im Jahr 1909 erfolgte eine Erweiterung im Bereich der 
Güterzuggleise. Vollständige Bestandsunterlagen liegen nicht vor. 
 
Die Eisenbahnüberführung besteht aus gebogenen Stahlüberbauten und massiven flachge-
gründeten Widerlagern. 
 
Die lichte Weite im Straßenbereich beträgt 20 m. Die lichte Höhe im Straßenbereich variiert 
aufgrund der Bogenkonstruktion der Überbauten.. In Straßenmitte/Bogenmitte beträgt die 
lichte Höhe 4,57 m. In den Randbereichen der Straße (Gehwege) ist die eingeschränkte lichte 
Höhe mit 3,30 m ausgeschildert.

3 
 
Auf Wunsch der Stadt Köln sollen die Brückenbauwerke im Rahmen der Erneuerung aufge-
weitet werden. Zudem muss DIN-konform auch die lichte Höhe durchgängig auf 4,50 m ange-
hoben werden. Der Straßenquerschnitt wird anschließend neu aufgeteilt. Unter den neuen 
Brückenbauwerken soll in einem späteren Schritt ein Mittelbahnsteig für die Stadtbahn gebaut 
werden. Seitlich der Stadtbahnspuren wird je Fahrtrichtung eine Spur für den Kfz-Verkehr mit 
angrenzendem Gehweg angeordnet. Die zukünftigen Gehwege werden hierbei breiter sein als 
die bisherigen. 
 
Der Mittelbahnsteig sowie die neue Ordnung des Straßenraums im Bereich der Luxemburger 
Straße sind jedoch nicht Antragsgegenstand. 
 
Es kommt im Rahmen des o.g. Vorhabens zudem zu einer Umverlegung von Leitungen im 
Straßenraum. Ferner müssen die Oberleitungen der Stadtbahntrassen an die neuen Bau-
werke angepasst werden. 
 
Die Vorhabenträgerin plant die neuen Brückenbauwerke im Übrigen als sogenannte Walzträ-
ger in Beton (WiB) auszuführen. Die Gründung ist als Flachgründung auf Stahlbeton-Widerla-
gern vorgesehen. 
 
Aufgrund der erforderlichen Anhebung der Güterzuggleise um über 1 m im Bereich der Lu-
xemburger Straße werden die bestehenden 3 m hohen Schallschutzwände entlang der Mosel-
straße sowie die etwa 2 m hohe Schallschutzwand entlang der Gabelsbergerstraße durch 
Lärmschutzwände mit einer Höhe von dann 6 m ersetzt und über den bisherigen Verlauf hin-
aus auch verlängert. 
 
Die Stützwand an der Moselstraße ist nicht in der Lage, die durch die Gleisanhebung und die 
Installation der neuen Schallschutzwände entstehenden zusätzlichen Lasten zu tragen. Die 
Stützwand bleibt zwar bestehen, ihre Funktion wird jedoch durch eine dahinter gesetzte, vom 
Bahndamm aus errichtete neue Stützwand übernommen. Diese Konstruktionsweise bedeutet 
hinsichtlich der Errichtung der Stützwand eine Minimierung des Eingriffs in die bestehende 
Baumallee und den Straßenraum. 
 
Zülpicher Straße 
 
Unterhalb der Eisenbahnüberführung verlaufen die zweispurige Zülpicher Straße und die 
zweigleisige Stadtbahntrasse der Linie 9. Des Weiteren befindet sich hier die Stadtbahnhalte-
stelle Dasselstraße/Bf. Süd mit zwei Außenbahnsteigen im Gehwegbereich. 
 
Die Eisenbahnüberführung wurde nicht vollständig im Rahmen einer Baumaßnahme in ihren 
heutigen Abmessungen hergestellt. Es erfolgte über die Jahre eine Erweiterung. Das erste 
Teilbauwerk wurde etwa 1887 errichtet. Im Jahr 1910 erfolgte dann eine Erweiterung im Be-
reich der Güterzuggleise. Vollständige Bestandsunterlagen liegen nicht vor. 
 
Die Eisenbahnüberführung besteht aus Stahlüberbauten und massiven flachgegründeten Wi-
derlagern. 
 
Die lichte Höhe im Straßenbereich variiert aufgrund der Bogenkonstruktion der Überbauten.. 
In Straßenmitte/Bogenmitte beträgt die lichte Höhe etwa 4,70 m. In den Randbereichen der 
Straße (Gehwege) ist die eingeschränkte lichte Höhe mit 3,50 m ausgeschildert. 
Im Rahmen der Erneuerung soll keine Aufweitung der Brückenbauwerke erfolgen, die lichte 
Höhe wird jedoch durchgängig auf 4,50 m angehoben werden. 
 
Die bestehende Treppenanlage, die von der Zülpicher Straße aus auf den Bahnsteig 2 des 
Bahnhofs Köln-Süd führt, wird im Zuge des o.g. Vorhabens ebenfalls erneuert. 
 
Die Vorhabenträgerin plant die neuen Brückenbauwerke als sogenannte Walzträger in Beton 
(WiB) für die Personengleise und als Stahl-Dickblechtröge für die Gütergleise auszuführen. 
Die Gründung ist als Tiefgründung auf Stahlbeton-Widerlagern vorgesehen.

4 
Verkehrliche Auswirkungen 
 
Die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße wird 
voraussichtlich in den Jahren 2027 bis 2030 realisiert. Die Kernbauzeit innerhalb der Total-
sperrung der Gleise ist für den Juli 2028 bis November 2029 geplant. Die Erneuerung hat zur 
Folge, dass zwischen dem Kölner Hauptbahnhof und dem Bahnhof Köln-Süd für 17 Monate 
keine Züge fahren werden. Das betrifft vor allem die linksrheinische Verbindung zwischen 
Köln und Bonn und die Eifelstrecke. Die Vorhabenträgerin hat in Zusammenarbeit mit den an-
deren Verkehrsträgern hierzu ein Umleitungskonzept erarbeitet. 
 
Durch die Baumaßnahme kommt es über einen langen Zeitraum zu erheblichen verkehrlichen 
Einschränkungen mit zeitweisen Vollsperrungen im Bereich der Luxemburger Straße und der 
Zülpicher Straße, jedoch werden zu keinem Zeitpunkt beide Straßen gleichzeitig gesperrt. Die 
Fuß- und Radverkehre sollen soweit möglich aufrechterhalten werden. Durch die Errichtung 
von Schutztunneln bleibt der Straßen- und Schienenverkehr in den Brückenbereichen mit 
Ausnahme der Zeiten der jeweiligen Vollsperrungen möglich. 
 
Die beiden Maßnahmen werden parallel und in Abstimmung mit der bereits planfestgestellten 
Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Venloer Straße und Vogelsanger Straße durchge-
führt. Die ebenfalls bereits planfestgestellte Erneuerung des Bahnhofs Köln-Süd – inklusive 
der herzustellenden Personenunterführung – wurde ebenfalls berücksichtigt. 
 
. 
 
Die weiteren Einzelheiten sind dem Erläuterungsbericht (Anlage 3) zu entnehmen. 
 
Genehmigungsverfahren 
 
Für ihr Vorhaben hat die DB InfraGO AG beim Eisenbahn-Bundesamt die Planfeststellung be-
antragt. Die von dem Eisenbahn-Bundesamt gesetzte Einwendungsfrist lief am 05.02.2026. 
Damit die von der Stadt zu vertretenden Belange im Verfahren Berücksichtigung finden, 
musste eine diese Frist wahrende Stellungnahme abgegeben werden. Eine vorherige Be-
schlussfassung durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 
war aufgrund der gegebenen Sitzungstermine nicht möglich. 
 
Die öffentliche Auslegung der Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren hat in der Zeit vom 
04.12.2025 bis 05.01.2026 durch Veröffentlichung im Internet stattgefunden. 
 
Stellungnahme 
 
Die Stadt Köln wird in Planfeststellungsverfahren in zweifacher Weise beteiligt: Als Betroffene 
und als Trägerin öffentlicher Belange. Nur soweit Gemeinden in eigenen Rechten betroffen 
sind, können sie im Verfahren durchsetzbare Forderungen geltend machen. Als eigene 
Rechte kommen primär Eigentumsrechte und das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, ins-
besondere die Planungshoheit, in Betracht. Hierunter fallen nach der ständigen höchstrichterli-
chen Rechtsprechung nicht die Belange der durch ein Vorhaben betroffenen Einwohner*innen 
oder Anforderungen, die die Rechtsordnung allgemein an das Vorhaben stellt, wie beispiels-
weise solche aus dem Bereich des Umwelt- und Naturschutzes (Bundesverwaltungsgericht, u. 
a. Urteil vom 09.11.2017, 3 A 2.15). 
 
Das Vorhaben, die Funktionsfähigkeit der beiden Eisenbahnüberführungen dauerhaft zu si-
chern, ist als Maßnahme zur Erhaltung der Schienenverkehrsinfrastruktur zu begrüßen. 
 
Die beiden Brückenbauwerke stehen unter Denkmalschutz. Damit sind im Genehmigungsver-
fahren die Belange des Denkmalschutzes vertieft zu prüfen.  
 
Darüber hinaus beinhaltet die Stellungnahme verschiedene Hinweise, die bei der Bauausfüh-
rung zu berücksichtigen sind (insbesondere aus Umweltschutzgesichtspunkten, aus stadtpla-
nerischer Sicht sowie aus dem Bereich der archäologischen Bodendenkmalpflege).

5 
Begründung für die fehlende Alternative 
 
Es handelt sich um keine städtische Planung. Das Vorhaben wird von der DB InfraGO AG ge-
plant und durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt beim Eisenbahn-Bundes-
amt. Die dabei aus städtischer Sicht zu berücksichtigenden Belange sind in der Stellung-
nahme zu den geplanten Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt. Würde keine Stellungnahme 
abgegeben, könnten diese Belange unberücksichtigt bleiben. Eine Alternative kann daher 
nicht angeboten werden. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2: Übersichtsplan 
Anlage 3: Erläuterungsbericht 
Anlage 4: Stellungnahme 
Anlage 4: Anlage zur Stellungnahme (Bl. 1) 
Anlage 5: Anlage zur Stellungnahme (Bl. 2)

Anlage 3 - Erläuterungsbericht

209610 Zeichen

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
 
   
 
 
Erläuterungsbericht 
                  
                  
                  
0 Ausgangsverfahren: Antragsfassung 01.09.2025 
Index Änderungen bzw. Ergänzungen Planungsstand 
Vorhabenträgerin:  
 
DB InfraGO AG 
Projektrealisierung KIB Köln 
I.II-W-K-K 
Herrmann-Pünder-Str. 3 
50679 Köln 
 
01.09.2025                   i.V. Lukas Kröner 
Datum  Unterschrift 
 
 
 
 Verfasser: 
 ZLS Allianz 
c/o DB Engineering & Consulting GmbH 
Auenweg 7 
50679 Köln 
 
01.09.2025                  i.V. Michael Dickhut 
Datum  Unterschrift 
Genehmigungsvermerk Eisenbahn-Bundesamt

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 2 
 
Inhaltsverzeichnis 
1 Antragsgegenstand (Umfang des Bauvorhabens) .......................................................................5 
1.1 Gesamtvorhaben .............................................................................................................5 
1.2 Lage im Netz ....................................................................................................................5 
1.3 Einordnung in Ausbaupläne und planungsrechtliche Gegebenheiten ...........................6 
1.4 Zuständigkeiten ...............................................................................................................6 
1.4.1 Vorhabenträgerin ...............................................................................................6 
1.4.2 Planfeststellungsbehörde ...................................................................................6 
2 Planrechtfertigung (Anlass des Bauvorhabens) ...........................................................................6 
3 Varianten und Variantenvergleich ...............................................................................................7 
3.1 Überbauvarianten ...........................................................................................................7 
3.2 Variantenbetrachtung Gütergleise .............................................................................. 10 
3.2.1 Alternative 0 – Verschub der Kreuzung ........................................................... 10 
3.2.2 Alternative 1 – Gleisanhebung ........................................................................ 11 
3.2.3 Alternative 2 – Reduktion Lichtraum .............................................................. 12 
3.2.4 Alternative 3 Mittelstütze ............................................................................... 13 
3.3 Gründungsvarianten .................................................................................................... 15 
4 Beschreibung des vorhandenen Zustandes .............................................................................. 16 
4.1 Umgebung der bestehenden Anlage und angrenzende Bereiche ............................... 16 
4.2 Ingenieurbau ................................................................................................................ 16 
4.2.1 Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße .................................................. 16 
4.2.2 Eisenbahnüberführung Zülpicher Straße ........................................................ 19 
4.2.3 Flügelwände .................................................................................................... 21 
4.2.4 Stützwände ...................................................................................................... 21 
4.2.5 Lärmschutzbauwerke ...................................................................................... 24 
4.3 Verkehrsanlagen .......................................................................................................... 26 
4.3.1 Trassierung ...................................................................................................... 26 
4.3.2 Oberbau ........................................................................................................... 27 
4.3.3 Erdbau/Unterbau ............................................................................................ 27 
4.3.4 Entwässerung .................................................................................................. 27 
4.3.5 Kabeltiefbau .................................................................................................... 27 
4.4 Gebäude ....................................................................................................................... 28 
4.4.1 Bahnhofsgebäude ............................................................................................ 28 
4.5 Technische Ausrüstung ................................................................................................ 29 
4.5.1 Leit- und Sicherungstechnik ............................................................................ 29 
4.5.2 Oberleitung/Bahnstrom .................................................................................. 29 
4.5.3 Elektrische Energieanlagen (50 Hz) ................................................................. 30 
4.6 Anlagen Dritter ............................................................................................................. 32

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 3 
 
5 Beschreibung des geplanten Zustandes ................................................................................... 35 
5.1 Anlagen angrenzender Bereiche .................................................................................. 35 
5.2 Ingenieurbau ................................................................................................................ 35 
5.2.1 Brücken ............................................................................................................ 35 
5.2.2 Stützwand Moselstraße ................................................................................... 40 
5.2.3 Personenunterführung .................................................................................... 40 
5.2.4 Treppe Zülpicher Straße .................................................................................. 40 
5.2.5 Bogenkonstruktion .......................................................................................... 41 
5.2.6 Lärmschutzbauwerke ...................................................................................... 42 
5.3 Verkehrsanlagen .......................................................................................................... 42 
5.3.1 Trassierung ...................................................................................................... 42 
5.3.2 Oberbau ........................................................................................................... 43 
5.3.3 Erdbau/Unterbau ............................................................................................ 43 
5.3.4 Entwässerung .................................................................................................. 43 
5.3.5 Wasserrechtliche Erlaubnis ............................................................................. 46 
5.3.6 Einbringen von Stoffen .................................................................................... 47 
5.3.7 Kabeltiefbau .................................................................................................... 48 
5.4 Technische Ausrüstung ................................................................................................ 48 
5.4.1 Leit- und Sicherungstechnik ............................................................................ 48 
5.4.2 Telekommunikation ........................................................................................ 50 
5.4.3 Oberleitung/Bahnstrom .................................................................................. 50 
5.4.4 Elektrische Energieanlagen (50 Hz) ................................................................. 53 
5.5 Anlagen Dritter ............................................................................................................. 54 
6 Tangierende Planungen ............................................................................................................ 55 
7 Temporär zu errichtende Anlagen ............................................................................................ 56 
7.1 Kabelhilfsbrücke ........................................................................................................... 56 
7.2 Schutztunnel................................................................................................................. 56 
7.3 Hilfsbrücke.................................................................................................................... 56 
8 Baudurchführung ...................................................................................................................... 57 
8.1 Bauablauf ..................................................................................................................... 57 
8.2 Bauzeit .......................................................................................................................... 57 
8.3 Straßensperrungen ...................................................................................................... 57 
9 Zusammenfassung der Belange des Umweltschutzes .............................................................. 59 
9.1 Betroffenes Fachrecht .................................................................................................. 59 
9.1.1 Eingriffsregelung ............................................................................................. 59 
9.1.2 Umweltverträglichkeitsprüfung ...................................................................... 60 
9.1.3 FFH-Verträglichkeitsprüfung ........................................................................... 60 
9.1.4 Artenschutz ..................................................................................................... 60 
9.1.5 Lärm- und Erschütterungsschutz ..................................................................... 63 
9.1.6 Wasserrechtliche Belange ............................................................................... 64

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 4 
 
9.2 Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung ............................................................ 66 
9.3 Maßnahmen zum Ausgleich, Ersatz und weitere kompensatorische Maßnahmen .... 68 
9.4 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen bzw. der betroffenen Umweltbelange 69 
9.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................ 69 
9.4.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .......................................................... 71 
9.4.3 Klima und Luft ................................................................................................. 72 
9.4.4 Landschaft ....................................................................................................... 72 
9.4.5 Boden und Fläche ............................................................................................ 73 
9.4.6 Wasser ............................................................................................................. 73 
9.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ......................................................... 74 
9.4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ............................................. 75 
9.5 Rechtliche Würdigung .................................................................................................. 75 
9.5.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................ 75 
9.5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .......................................................... 76 
9.5.3 Klima und Luft ................................................................................................. 76 
9.5.4 Landschaft ....................................................................................................... 76 
9.5.5 Boden und Fläche ............................................................................................ 77 
9.5.6 Wasser ............................................................................................................. 77 
9.5.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ......................................................... 78 
9.5.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ............................................. 84 
10 Weitere Rechte und Belange .................................................................................................... 85 
10.1 Grunderwerb ................................................................................................................ 85 
10.2 Kabel und Leitungen ..................................................................................................... 85 
10.3 Entsorgung und Recycling von Aushub- und Abbruchmaterial ................................... 85 
10.4 Brand- und Katastrophenschutz .................................................................................. 86 
10.5 Kapazität ....................................................................................................................... 86 
10.6 Schall und Erschütterung ............................................................................................. 87 
10.6.1 Untersuchung zu betriebsbedingten Schallimmissionen ................................ 87 
10.6.2 Untersuchung zu baubedingten Schall- und Erschütterungsimmissionen ..... 88 
10.6.3 Untersuchung zu betriebsbedingten Erschütterungsimmissionen ................. 89 
10.7 Straßen und Wege........................................................................................................ 90 
10.8 Erneuerbare Energien .................................................................................................. 90 
10.9 Kampfmittel.................................................................................................................. 90 
Abkürzungen ....................................................................................................................................... 91 
Tabellenverzeichnis ............................................................................................................................. 98 
Abbildungsverzeichnis ......................................................................................................................... 99

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 5 
 
1 Antragsgegenstand (Umfang des Bauvorhabens) 
1.1 Gesamtvorhaben  
Die DB InfraGO AG plant die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger 
Straße (EÜLX) und Zülpicher Straße (EÜZP). Die Brücken befinden sich im 
innerstädtischen Bereich von Köln am Bahnhof Köln Süd.  
Auf Wunsch der Stadt Köln soll das Brückenbauwerk über der Luxemburger Straße im 
Rahmen der Erneuerung aufgeweitet werden. Der Straßenquerschnitt wird neu 
aufgeteilt. Unter der EÜ soll zukünftig ein Mittelbahnsteig für die Straßenbahn gebaut 
werden. Seitlich der Straßenbahnspuren wird je eine Spur für den Autoverkehr und ein 
Gehweg angeordnet. Eine Aufweitung der Brücken über die Zülpicher Straße wird nicht 
gefordert. Der Mittelbahnsteig sowie die neue Ordnung des Straßenraums im Bereich 
der Luxemburger Straße sind nicht Antragsgegenstand. 
Da die Oberleitungsanlage der beiden Schaltgruppen des Bahnhof Süd nicht mehr die 
aktuellen konstruktiven und statischen Anforderungen erfüllt sowie der Zustand der 
Oberleitungsmasten abgängig ist, wird diese mit Eingriff in den Bestand ersetzt. Es 
betrifft die Strecken 2630, 2640, 2641 und 2642 und hier die Oberleitungsanlage 
zwischen km 2,55 westlich und km 3,50 östlich der Betriebsstellen (km-Bezug entspr. 
Strecke 2640).   
Infolge des Aufweitungsverlangen sind die Gütergleise (Strecken 2640&2641) um 1,1 m 
anzuheben. Im Zuge des Ersatzneubaus der Brückenbauwerke erfolgt die Erneuerung 
der Technischen Streckenausstattung. Die Bahnsteigenden werden baulich verändert. 
Die Streckenentwässerung der Gütergleise wird angepasst. Beidseitig des Bahndamms 
wird eine neue Schallschutzwand angeordnet, die in Teilen die Alte ersetzt.  
Der Gehweg unterhalb der Luxemburger Straße wird im Rahmen der Aufweitung 
vergrößert. Es kommt im Rahmen der Baumaßnahme zu einer Umverlegung von 
Leitungen im Straßenraum. Die Oberleitungen der KVB sind im Zuge der Baumaßnahme 
an die neuen Stützpunkte am Brückenbauwerk anzupassen.  
 
1.2 Lage im Netz 
Die Eisenbahnüberführungen befinden sich, bezogen auf die Strecke 2630, in km 2,935 
(Zülpicher Straße) und km 3,223 (Luxemburger Straße). Zwischen den Brücken befindet 
sich der Bahnhof Köln Süd mit einer Personenunterführung und zwei Bahnsteigen. Die 
Strecken 2630, 2640 und 2642 sind auf den Brücken und im Bahnhofsbereich zweigleisig 
ausgebaut. Im Bereich der EÜ Luxemburger Straße sind zudem Weichenverbindungen 
vorhanden, die die Strecken 2641 und 2640 zusammenführen. Die Strecken liegen im 
Transeuropäischen Kernnetz (TEN-T) für Güter- bzw. Personenverkehr. 
Die graphische Darstellung der Lage kann der Unterlage 2 entnommen werden.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 6 
 
1.3 Einordnung in Ausbaupläne und planungsrechtliche Gegebenheiten 
Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um die Erneuerung eines bestehenden 
Bauwerks. Das Bauvorhaben ist Bestandteil des Unternehmensplanes der DB InfraGO 
AG, ehem. DB Netz AG, Regionalbereich West.  
1.4 Zuständigkeiten 
1.4.1 Vorhabenträgerin 
Die DB InfraGO AG, als Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes, ist 
Vorhabenträgerin für beide Brückenerneuerungen.  
1.4.2 Planfeststellungsbehörde 
Planfeststellungsbehörde ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), 
vertreten durch seine Außenstelle in Köln.  
 
Eisenbahn-Bundesamt  
Außenstelle Köln  
Werkstattstraße 102  
50733 Köln 
2 Planrechtfertigung (Anlass des Bauvorhabens) 
Das Recht der Planfeststellung und der Plangenehmigung von Betriebsanlagen der 
Eisenbahnen des Bundes ist in den §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) 
geregelt. Aufgrund der notwendigen Erneuerung der Eisenbahnüberführungen 
Luxemburger und Zülpicher Straße zur Aufrechterhaltung des öffentlichen 
Eisenbahnverkehrs in Köln und zur Feststellung der Auswirkungen auf Dritte und 
Umwelt wird ein Antrag auf ein Verfahren nach § 18 AEG beim Eisenbahnbundesamt 
eingereicht.  
Die Planung zielt darauf ab, die Brückenerneuerung mit höchstmöglicher 
Rücksichtnahme auf die Rechte Dritter und die Umwelt durchzuführen. 
Durch die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen wird ein sicherer Betrieb der 
Eisenbahn sowie ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene gewährleistet.  
Die Bauwerke befinden sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand und müssen 
ersetzt werden. Die Eisenbahnüberführungen haben die vorgesehene Nutzungsdauer 
von 100 Jahren bereits deutlich überschritten, sodass ein Ersatzneubau alternativlos ist.  
Nachweise der Tragfähigkeit wie auch Restnutzungsnachweise sind an vielen Stellen 
nicht mehr zu führen oder ergeben verschwindend geringe normative 
Betriebszeitintervalle. Zur Erhaltung der zukünftigen Verfügbarkeit der Strecken 2630,

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 7 
 
2640, 2641 und 2642 müssen die Eisenbahnüberführungen erneuert werden. Die 
Erneuerungsmaßnahmen beinhalten den Neubau mehrerer WiB-Überbauten und 
Stahltröge, die bei der Zülpicher Straße auf Stahlbeton-Widerlagern tief und bei der 
Luxemburger Straße flach gegründet werden. Die bestehende Treppenanlage, die von 
der Zülpicher Straße aus auf den Bahnsteig 2 führt, wird ebenfalls erneuert. 
3 Varianten und Variantenvergleich 
3.1 Überbauvarianten 
Für beide EÜen wurden unterschiedliche Überbauten und Gründungsarten untersucht. 
Nachfolgend werden die verschiedenen Varianten kurz dargestellt: 
Variante 1  Stahl-Trägerrost 
Vorteile: 
• Gestaltung ähnlich zu Bestand 
• Geringe Bauhöhe 
Nachteile 
• Sehr lange Bauzeit 
• Hohes Einhubgewicht 
• Sehr hoher Instandhaltungsaufwand 
• Lärm sehr ungünstig 
• Erhöhter bauzeitlicher Flächenbedarf 
• Aufwändiges Herstellverfahren 
• Kostenintensiv 
Variante 2 Stahl-Trog 
Vorteile: 
• Sehr geringe Konstruktionshöhe 
Nachteile: 
• Lange Bauzeit 
• Hoher Instandhaltungsaufwand 
• Lärm ungünstig 
• Erhöhter bauzeitlicher Flächenbedarf 
• Obenliegendes Tragwerk 
• Aufwändiges Herstellverfahren 
• Kostenintensiv

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 8 
 
Variante 3 Walzträger in Beton (WiB)  
Vorteile 
• kurze Bauzeit 
• Lärm günstig 
• Fertigung in Endlage 
• Hohe Steifigkeit  
• Hohe Flexibilität 
• Einfaches Herstellverfahren 
• Leichte Einzelelemente 
• Kostengünstig 
Nachteile 
• Neues Erscheinungsbild 
 
Variante 4 Doppelverbundträger 
Vorteile 
• Sehr kurze Bauzeit 
• Hohe Steifigkeit 
• Hohe Flexibilität 
• Einfaches Herstellverfahren 
Nachteile 
 
• Risiko (Lieferengpässe/ wenige Hersteller) 
• Neues Erscheinungsbild 
• Hohes Einhubgewicht (ggf. Straßensperrungen erf.) 
 
Variante 5 Stahlbeton-Halbrahmen 
• Wenig Instandhaltung 
• Lärm günstig 
• Fertigung in Endlage  
• Hohe Steifigkeit 
• Hohe Flexibilität

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 9 
 
• Einfaches Herstellverfahren 
• Kostengünstig 
Nachteile 
• Lange Einschränkung der Straße 
• Neues Erscheinungsbild 
• Zu große Bauhöhe 
Variante 6 Spannbetonvollplatte 
Vorteile 
• Lärm günstig 
• Hohe Steifigkeit 
• Hohe Flexibilität 
Nachteile 
• Neues Erscheinungsbild 
• Lange Herstellungsdauer 
• Kompliziertes Bauverfahren 
• Hohes Eigengewicht 
 
Variante 7 Stahlbogen 
Vorteile 
• Erscheinungsbild wie Bestand (Denkmalschutz) 
• Hohe Steifigkeit 
Nachteile 
• Sehr lange Bauzeit 
• Hohes Einhubgewicht 
• Hoher Instandhaltungsaufwand 
• Einschränkung der lichten Höhe 
• Lärm sehr ungünstig 
• Erhöhter bauzeitlicher Flächenbedarf 
• Aufwändiges Herstellverfahren 
• Kostenintensiv

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 10 
 
Die zu überführenden Gütergleise (2640, 2641) sind tiefer gelegen als die Personengleise 
(2630, 2642). Es erfolgte daher für die beiden Bauwerke getrennt eine differenzierte 
Betrachtung für die jeweiligen Gleise. 
Auf Grundlage dieser Bewertungskriterien wurde die Variante 3 mit WiB-Überbauten als 
Vorzugsvariante für die Personengleise der EÜLX und EÜZP gewählt. Mit dieser Variante 
können die Beeinflussungen auf den Bahnbetrieb, die Eisenbahninfrastruktur und die 
baubedingten Beeinflussungen minimiert werden. Des Weiteren stellt die Lösung die 
wirtschaftlich günstigste Variante dar.  
Für die zwei nördlichen Überbauten der Gütergleise der EÜZP ist durch die 
eingeschränkte Konstruktionshöhe nur Variante 2 mit Stahl-Dickblechtrögen realisierbar 
bei der EÜZP. Aufgrund des geringen Abstands von ca. 4,5 m zu Gleis 5 ist das Gleis 4 der 
Strecke 2630 ebenfalls als Stahl-Dickblechtrog auszuführen. 
3.2 Variantenbetrachtung Gütergleise 
Für die Überbauten der Gütergleise der EÜ Luxemburger Straße besteht im Bestand 
unter Berücksichtigung des 70 cm hohen Schotteroberbaus eine Verfügbare 
Konstruktionshöhe von ca. 25 cm zur Verfügung. Bei den gegebenen Spannweiten von 
ca. 23,85 m, den geringen Gleisabständen und der erforderlichen lichten Höhe von 4,5 m 
gibt es keine konstruktive Möglichkeit die vorhandene Gleiskreuzung zu überführen. Es 
erfolgt eine umfangreiche Untersuchung zu Alternativen mit dem Ziel unter 
Einbeziehung aller Forderungen, Schutzgüter und Bauzeiten eine Vorzugsvariante zu 
ermitteln. 
Alle Alternativen, mit Ausnahme der Alternative 2, bedingen eine Umtrassierung der 
vorhandenen Gütergleise. 
3.2.1 Alternative 0 – Verschub der Kreuzung  
Die Alternative 0 sieht die Verschiebung der Kreuzung gen Osten vor. Hierdurch können 
die Gütergleise mit einem Regelabstand von 4,5 m oberhalb der Luxemburger Straße 
ausgebildet werden. Dies ermöglicht die Anordnung von zwei Dickblechtrögen. 
Die Variante hat den geringsten Eingriff auf die zu betrachtenden Schutzgüter. 
Eine vertiefte Betrachtung der Variante ergab das eine derartige Verschiebung der 
Kreuzung aus signaltechnischen Gründen nicht möglich ist. Durch die Verschiebung ist 
eine Gefahrenbremsung vor der Kreuzung nicht mehr rechtzeitig möglich. 
Zur Lösung des Konflikts wurden zwei Lösungen ermittelt. 
1. Lösung Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h.  
Diese Maßnahme würde die Kapazitäten der Gleise unzumutbar verschlechtern. 
2. Lösung Verschiebung Gleismagnete und Signale Richtung Stellwerk Eifeltor.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 11 
 
Diese Lösung würde einen vollständigen Ersatzneubau des Stellwerks Eifeltor erfordern, 
was erhebliche Kosten und eine Vollsperrung der Streckengleise im Bereich des Eifeltors 
nach sich ziehen würde. 
3.2.2 Alternative 1 – Gleisanhebung 
Die Alternative 1 sieht eine Anhebung der Gütergleise um ca. 1,1 m vor, um eine 
ausreichende Konstruktionshöhe für den Überbau im Bereich der Güterzuggleise zu 
schaffen. Das Trassierungskonzept sieht eine Anhebung beidseitig der EÜ Luxemburger 
Straße auf insgesamt ca. 400 m Länge vor. Der Überbau würde als einfeldrige und 
mehrgleisige WiB-Konstruktion errichtet. 
Technische Anforderungen: 
• Aufgrund des geringen Gleisabstands (< 2 m in den Zwangspunkten) sind gemäß 
Ril804.1101 4 (8) keine Längsfugen zulässig. 
• Erhöhte Anforderungen an die Verformungen bei einem mehrgleisigen Überbau. 
• Die statische Untersuchung ergab eine erforderliche Konstruktionshöhe von ca. 1,25 m. 
Konsequenzen: 
• Die Gleisanhebung erfordert eine 6 m hohe Schallschutzwand. 
• Die bestehende Stützwand aus dem Jahr 1899 westlich und östlich der EÜ Luxemburger 
Straße ist aufgrund der Anhebung nicht ausreichend. 
• Eine Erhöhung der bestehenden Stützwand ist statisch-konstruktiv nicht möglich, 
weshalb eine neue Stützwand erforderlich ist. 
• Verschiedene Varianten zur Ausbildung der neuen Stützwand wurden untersucht und 
skizziert.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 12 
 
 
Abbildung 1 Varianten Stützwand Moselstraße 
3.2.3 Alternative 2 – Reduktion Lichtraum 
Die Alternative 2 sieht eine Reduktion des Lichtraums des untenliegenden 
Verkehrsweges vor, ohne dass eine Anpassung der Straßen- oder Gleislage erforderlich 
ist. Für die geforderte lichte Weite wird, analog zu Alternative A1, eine 
Konstruktionshöhe von ca. 1,25 m benötigt. 
Technische Umsetzung: 
• Für die Betrachtung dieser Alternative wurde die Variante 6.1 unter Anwendung einer 
GEWI-Rückverankerung anstelle einer Totmann-Konstruktion ermittelt. 
• Die GEWI-Rückverankerung wurde herangezogen, um Bauzeiten, Kosten sowie Einflüsse 
auf Dritte und Schutzgüter zu berechnen. 
• Um die statisch erforderliche Konstruktionshöhe zu erreichen, müsste das 
Lichtraumprofil auf ca. 3,6 m reduziert werden. 
Konsequenzen: 
• Eine Reduktion des Lichtraumprofils auf 3,6 m hätte zur Folge, dass die KVB (Kölner 
Verkehrs-Betriebe) nicht mehr unterhalb der Brücke verkehren könnte. 
• Diese Einschränkung würde die Funktionalität des Verkehrsweges erheblich 
beeinträchtigen und die Nutzung durch die KVB sowie LKW unmöglich machen. 
Bewertung: 
• Aufgrund der gravierenden Auswirkungen auf den öffentlichen Nahverkehr wurde diese 
Alternative verworfen. 
• Die Reduktion des Lichtraums erfüllt zwar die statischen Anforderungen, ist jedoch nicht 
praktikabel, da sie die Nutzung des darunterliegenden Verkehrsweges stark einschränkt.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 13 
 
Fazit: 
Die Alternative 2 wurde aufgrund der untragbaren Einschränkungen für den Nahverkehr 
und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf die Infrastruktur nicht 
weiterverfolgt. 
 
 
Abbildung 2 Alternative 2 - Reduktion des Lichtraums 
3.2.4 Alternative 3 Mittelstütze 
Die Alternative 3 sieht die Anordnung von Mittelstützen im Straßenbereich vor. Diese 
Mittelstützen werden im Bereich des geplanten Mittelbahnsteigs positioniert, der im 
Aufweitungsverlangen dargestellt wurde (siehe Abbildung 12). Der Mittelbahnsteig wird 
voraussichtlich erst nach der Umsetzung der EÜ ZLS eigenständig durch die Stadt Köln 
errichtet. Bis dahin wird ein geeigneter Anprallschutz für die Mittelstützen vorgesehen. 
Technische Umsetzung: 
• Um die Mittelstützen zu realisieren, ist eine Anpassung der Straße erforderlich. 
• Die Gleise der Kölner Verkehrs-Betriebe (KVB) müssen in die zukünftig geplante Lage 
verschoben werden. 
• Die Mittelstützen werden so dimensioniert, dass ein Abstand von mehr als 1,50 m zur 
Bahnsteigkante des KVB-Mittelbahnsteigs an jedem Punkt gewährleistet ist. 
• Die Stützung erfolgt über drei Einzelstützen, wodurch Teilspannweiten von ca. 12 m 
entstehen. 
• Das Brückenbauwerk kann entweder als durchgehende Spannbetonvollplatte oder als 2-
Feldträger realisiert werden. Für diese Bauweise ergibt sich eine statisch erforderliche 
Konstruktionshöhe von ca. 0,65 m.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 14 
 
Zusätzliche Anforderungen: 
• Oberhalb des Mittelbahnsteigs wird eine Voutung erforderlich, um die statischen und 
geometrischen Anforderungen zu erfüllen. 
• Bei einer Standardausführung wird ein 6 cm starker Schutzbeton auf dem 
Brückenbauwerk benötigt. 
• Insgesamt müssen ca. 40 cm durch eine Kombination aus Straßenanpassung und 
Gleisanhebung generiert werden, um die erforderliche Konstruktionshöhe zu erreichen. 
Bewertung: 
• Die Alternative bietet eine praktikable Lösung für die statischen Anforderungen und die 
Integration des Mittelbahnsteigs. 
• Die Anpassung der Straße und die Verschiebung der KVB-Gleise stellen jedoch 
zusätzliche bauliche Herausforderungen dar. 
• Die Dimensionierung und Anordnung der Mittelstützen gewährleisten die Sicherheit und 
Funktionalität des Bahnsteigs. 
Fazit: 
Die Alternative 3 erfüllt die statischen Anforderungen und ermöglicht die Integration des 
Mittelbahnsteigs. Sie führt jedoch zu einem erheblichen Eingriff in den Straßenraum und 
schränkt die Flexibilität für zukünftige Straßenquerschnitte ein. Zudem sind im Vergleich 
zu den anderen Varianten deutlich längere Sperrungen der Luxemburger Straße 
erforderlich. 
 
Abbildung 3 Längsschnitt Mittelstützenvariante 
 
Unter Berücksichtigung aller Betroffenheiten Dritter, Schutzgüter, Risiken, Baukosten 
und -zeiten ergab sich die Alternative A1- Gleisanhebung als Vorzugsvariante.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 15 
 
3.3 Gründungsvarianten 
Variante a:  Flachgründung 
Variante b:  Tiefgründung 
 
 Vorteile Nachteile 
a 
- Kein Spezialtiefbau 
- Wirtschaftlich 
- Schneller 
 
- Verbauten aufwändiger 
- Rückbau Bestand 
- Bodenaustausch 
- Mehr Aushubvolumen (Logistik) 
- Leitungsverlegung vorab 
b 
- Unabhängig von Bestandsgründung 
- Kleine Baugruben 
- Weniger Eingriffe in Leitungen 
- KaMiSo 
- Aufwändigeres Herstellverfahren 
- Längere Bauzeit 
Tabelle 1: Variantenvergleich Gründung 
Der Bereich der Gründungsebenen der EÜLX liegt nach Angaben des RGM in einem 
vermuteten römischen Gräberfeld neben der alten Heerstraße nach Trier. Für die EÜLX 
wurde nach enger Abstimmung mit dem RGM daher eine Flachgründung gewählt- 
Der derzeitige Bestand ist flachgegründet und bindet etwa 80 cm unterhalb des 
Straßenniveaus ein. Ein vollständiger Rückbau der Bestandsgründung ist somit 
problemlos möglich. Die neue Gründungsebene wird ca. 50 cm tiefer angeordnet. Die 
Gründung lagert dabei unmittelbar auf Sand und Kies mit einer hohen Steifigkeit auf, 
sodass auf Bodenaustausch voraussichtlich verzichtet werden kann. Die Flachgründung 
erlaubt eine zügige Herstellung der Gründung ohne Kampmittelsondierung mit den 
geringsten Kosten. Der bauzeitliche Eingriff in die Luxemburger Straße ist, u.a. bedingt 
durch die Aufweitung, klein.  
Für die Gründung der EÜ Zülpicher Straße wird eine Tiefgründung als Vorzugsvariante 
gewählt. Die Gründungen befinden sich teils in großer Tiefe aufgrund des ehemaligen 
Verlaufs der Stadtbefestigung. Eine Flachgründung wäre in großer Tiefe, oder mittels 
einer großen Menge an Bodenaustausch, jeweils verbunden mit großen 
Baugrubentiefen, zu realisieren und würde zudem aufgrund des vorderen Sporns 
wesentlich in den bereits beengten Straßenraum eingreifen. Durch die Wahl einer 
Tiefgründung können Teile des Bestands im Boden verbleiben und es kann auf den 
vorderen Sporn verzichtet werden. Hierdurch können Betroffenheiten Dritter minimiert 
werden und auf einen aufwendigen Verbau verzichtet werden.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 16 
 
4 Beschreibung des vorhandenen Zustandes  
Die Beschreibung des bestehenden Zustands basiert auf den vorhandenen 
Bestandsunterlagen der bestehenden Bauwerke. Des Weiteren wurden 
Vermessungsarbeiten sowie Baugrunduntersuchungen durchgeführt, um die fehlenden 
Bestandsinformationen zu erkunden. 
4.1 Umgebung der bestehenden Anlage und angrenzende Bereiche 
Die Eisenbahnüberführungen befinden sich im Stadtteil Köln-Süd in der Nähe des 
Stadtzentrums. Des Weiteren befindet sich die Universität Köln in der Nähe der 
Eisenbahnüberführungen. Die Umgebung besitzt einen innerstädtischen Charakter mit 
Wohn- und Bürogebäuden. Auf der Nordseite verläuft zwischen dem Bahndamm und 
der innerstädtischen Bebauung die Moselstraße. Auf der Südseite der 
Eisenbahnüberführungen befindet sich das Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln-Süd in 
der Otto-Fischer-Straße. Das Bahnhofsgebäude besteht aus einer Empfangshalle, 
Treppen, einem Gepäcklager und einem Gepäcktunnel. Des Weiteren liegt auf der 
Südseite des Bahndamms das geographische Institut der Universität Köln.   
4.2 Ingenieurbau 
4.2.1 Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße 
Allgemein 
Die vorhandene Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße liegt in km 3,223 der 
Strecke 2630 und im Bereich des Bahnhofs Köln-Süd. Die Gleisanlage im Bereich der 
Eisenbahnüberführung befindet sich auf einem ca. 5 m hohen Bahndamm. Die 
Gleisanlage wird von der zweigleisigen Strecke 2630, der zweigleisigen Strecke 2642, der 
zweigleisigen Strecke 2640 bzw. der zweigleisigen Strecke 2641 gebildet. Auf dem 
Brückenbauwerk geht die Strecke 2641 in die Strecke 2640 über. Hierfür sind mehrere 
Weichenverbindungen und eine Kreuzung im Bereich des Brückenbauwerks angeordnet. 
Die Strecke 2640 und 2641 liegt in diesem Bereich, in Bezug auf die Höhenlage, niedriger 
als die Gleise der anderen Strecken.   
Westlich der EÜ Luxemburger Straße befindet sich die EÜ Zülpicher Straße. Die 
Entfernung der beiden Brücken beträgt ca. 288 m. Zwischen beiden Brückenbauwerken 
befindet sich der Bahnhof Köln-Süd. Die Bahnsteigkanten des Bahnhofs Köln-Süd reichen 
bis an die beiden Brückenbauwerke heran.   
Als Lärmschutzmaßnahme sind Lärmschutzwände auf dem Bahndamm angeordnet 
worden. Die Lärmschutzwände befinden sich auf der nördlichen und südlichen Seite des 
Bahndamms und enden vor bzw. hinter der EÜ Luxemburger Straße bzw. EÜ Zülpicher 
Straße. Es befinden sich keine Lärmschutzwände auf den Brücken. 
Unterhalb der Brücke verläuft die vierspurige Luxemburger Straße und die zweigleisige 
Straßenbahn (Straßenbahnlinie 18).

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 17 
 
Bauwerk 
Die Eisenbahnüberführung wurde nicht vollständig in ihren heutigen Abmessungen 
hergestellt. Es erfolgte über die Jahre eine Erweiterung der Eisenbahnüberführung. Das 
erste Teilbauwerk der Brücke wurde ca. 1887 gebaut. Im Jahr 1909 erfolgte eine 
Erweiterung des Brückenbauwerks im Bereich der Güterzuggleise. Vollständige 
Bestandsunterlagen zu dem Brückenbauwerk liegen nicht vor.  
Die Eisenbahnüberführung besteht aus gebogenen Stahlüberbauten und massiven 
flachgegründeten Widerlagern.  
Im Bereich der Eisenbahnüberführung ist die Strecke 2630 der Streckenklasse D4 
zugeordnet.  
Die lichte Weite im Straßenbereich beträgt 20,0 m. Die lichte Höhe im Straßenbereich 
ist, aufgrund der Bogenkonstruktion der Überbauten, variabel. In Straßenmitte / 
Bogenmitte beträgt die lichte Höhe 4,57 m. In den Randbereichen der Straße 
(Gehwegen) ist die eingeschränkte lichte Höhe mit 3,30 m ausgeschildert.  
 
Bauwerksdaten 
Konstruktionsprinzip Stahl-Überbauten mit untenliegendem Bogen 
Gründung    Flachgründung 
Anzahl Gleise   8 
Anzahl der Überbauten  8 
Lichte Weite   20 m 
Lichte Höhe    ≥ 4,6 m (Bogenmitte) 
     ≥ 2,7 m (Gehwege) 
Kreuzungswinkel   90,4 gon (Gleis 1/2630a) 
     84,2 gon (Gleis 2/2642a) 
     93,2 gon (Gleis 3/2642b) 
     88,3 gon (Gleis 4/2630b) 
     88,5 gon (Gleis 5/2640a) 
     88,4 gon (Gleis 6&7/2640b&2641a) 
     95,5 gon (Gleis 8/2641b) 
Bauwerksbreite   50,4 m 
Baujahr    1887; 1910 (Erweiterung Güterzuggleise) 
Zustandskategorie   4

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 18 
 
Überbau 
Als Überbauten wurden Stahlbogenbrücken bei der Eisenbahnüberführung verwendet. 
Diese Bogenbrücken bestehen aus einer genieteten Stahlkonstruktion. Sie sind als 2-
Gelenk Bogenbrücken mit aufgeständerter oben liegender Fahrbahn ausgebildet 
worden. Als Lager wurden stählerne Linienkipplager ausgebildet. In den Randbereichen 
sind Gehwege an den Überbauten befestigt.  
Widerlager 
Aufgrund der nicht vollständig vorliegenden Bestandsunterlagen wurden zusätzliche 
Untersuchungen an den Widerlagern zur Erfassung der Bestandssituation 
vorgenommen.  Aufgrund dieser Untersuchungen und den vorhandenen 
Bestandsunterlagen kann festgehalten werden, dass die Widerlager aus unbewehrtem 
Beton hergestellt und flach gegründet worden sind. Die maximale Dicke der Widerlager 
beträgt 5,40 m. Die Widerlager sind mit einem „Spargewölbe“ ausgebildet worden. In 
diesem Bereich beträgt die maximale Widerlagerdicke 3,0 m. Ein einheitlicher Aufbau 
der Widerlager konnte nicht festgestellt werden. Es besteht in Teilbereichen aus 
unbewehrtem Beton. In anderen Bereichen besteht das Widerlager aus unbewehrtem 
Beton und Gesteinsbruchmaterial. Dieses Gesteinsbruchmaterial deutet darauf hin, dass 
die Spargewölbe mit Bauschutt verfüllt worden sind. Die Vorderseiten wurden mit 
Klinker und Abdecksteinen aus Naturstein (Muschelkalk) verkleidet.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 19 
 
4.2.2 Eisenbahnüberführung Zülpicher Straße 
Allgemein 
Die vorhandene Eisenbahnüberführung über die Zülpicher Straße liegt in km 2,935 der 
Strecke 2630 und im Bereich des Bahnhofs Köln-Süd. Die Gleisanlage im Bereich der 
Eisenbahnüberführung befindet sich auf einem ca. 5 m hohen Bahndamm. Die 
Gleisanlage wird von der zweigleisigen Strecke 2630, der zweigleisigen Strecke 2642, 
und der zweigleisigen Strecke 2640 gebildet.   
Unterhalb der Brücke verlaufen die zweispurige Zülpicher Straße und die zweigleisige 
Straßenbahn (Straßenbahnlinie 9). Des Weiteren befindet sich die 
Straßenbahnhaltestelle Dasselstraße / Bf. Süd mit zwei Außenbahnsteigen im 
Gehwegbereich unter dem Brückenbauwerk.  
Bauwerk 
Die Eisenbahnüberführung wurde nicht vollständig in ihren heutigen Abmessungen 
hergestellt. Es erfolgte über die Jahre eine Erweiterung der Eisenbahnüberführung. Das 
erste Teilbauwerk der Brücke wurde ca. 1887 gebaut. Im Jahr 1910 erfolgte eine 
Erweiterung des Brückenbauwerks im Bereich der Güterzuggleise. Vollständige 
Bestandsunterlagen zu dem Brückenbauwerk liegen aufgrund der großen Zeitspanne 
zwischen der Herstellung des Bauwerkes und der heutigen Erneuerung nicht vor.  
Die Eisenbahnüberführung besteht aus Stahlüberbauten und massiven flachgegründeten 
Widerlagern.  
Die lichte Höhe im Straßenbereich ist, aufgrund der Bogenkonstruktion der Überbauten, 
variabel. In Straßenmitte / Bogenmitte beträgt die lichte Höhe ca.4,7 m. In den 
Randbereichen der Straße (Gehwegen) ist die eingeschränkte lichte Höhe mit 3,50 m 
ausgeschildert.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 20 
 
Bauwerksdaten 
Konstruktionsprinzip Stahl-Überbauten mit untenliegendem Bogen 
Gründung    Flachgründung 
Anzahl Gleise   6 
Anzahl der Überbauten  6 
Lichte Weite   16 m 
Lichte Höhe    ≥ 4,8 m (Bogenmitte) 
     ≥ 2,5 m (Gehwege) 
Kreuzungswinkel   97,3 gon (Gleis 1/2630a) 
     92,1 gon (Gleis 2/2642a) 
     94,0 gon (Gleis 3/2642b) 
     89,0 gon (Gleis 4/2630b) 
     88,9 gon (Gleis 5/2640a) 
     88,9 gon (Gleis 6/2640b) 
Bauwerksbreite   39,7 m 
Baujahr    1887; 1910 (Erweiterung Güterzuggleise) 
Zustandskategorie   3 
Überbauten 
Als Überbauten wurden Stahlbogenbrücken bei der Eisenbahnüberführung verwendet. 
Diese Bogenbrücken bestehen aus einer genieteten Stahlkonstruktion. Sie sind als 2-
Gelenk Bogenbrücken mit aufgeständerter oben liegender Fahrbahn ausgebildet 
worden. Als Lager wurden stählerne Linienkipplager ausgebildet. In den Randbereichen 
sind Gehwege an den Überbauten befestigt.  
Widerlager 
Die Widerlager bestehen aus unbewehrtem Beton bzw. Natursteinen und sind flach 
gegründet. Die maximale Dicke der Widerlager beträgt 4,75 m. Die Widerlager sind mit 
einem „Spargewölbe“ ausgebildet worden. Ein einheitlicher Aufbau der Widerlager 
konnte nicht festgestellt werden. Die Vorderseiten wurden mit Klinker und 
Abdecksteinen aus Naturstein verkleidet.  
Zwischen den Gleisen 3 und 4 wurde eine Treppe zum Bahnsteig 2 angeordnet. Der 
Treppenzugang steht unter Denkmalschutz (Denkmalschutzliste Stadt Köln). 
Nähere Angaben zu der Querschnittsgestaltung der Widerlager und deren Abmessungen 
können den Bestandsplänen entnommen werden.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 21 
 
4.2.3 Flügelwände 
4.2.3.1 Flügelwände EÜ Zülpicher Straße 
Zu den Flügelwänden ist folgendes festzuhalten:  
1. Die Flügelwand auf der westlichen Seite (Bebauung) wurde senkrecht zur Brücke 
hergestellt. Ein mehrstöckiges Gebäude reicht bis an die Bahngrenze heran. Durch 
diese Flügelwand wurde die Lücke zwischen dem Gebäude und dem Widerlager 
der Brücke geschlossen. Ein Stützbauwerk wurde am Böschungsfuß errichtet und 
hinter dem Gebäude verläuft ein schmaler Weg im Bereich der Böschung entlang. 
2. Die Flügelwand auf der südlichen Seite (Seite Universität) wurde senkrecht zur 
Brücke gebaut. Die Flügelwand stützt die Böschung.  
3. Die Flügelwand auf der nördlichen Seite (Dasselstr. / Moselstr.) verläuft im Bogen.  
4. Die Flügelwand auf der Ostseite (Seite Moselstr.) verläuft im Bogen und wurde auf 
die Bahngrenze hergestellt. An die Flügelwand Moselstraße schließt sich ein 
Stützbauwerk an. 
4.2.3.2 Flügelwände EÜ Luxemburger Straße 
Die Flügelwände der EÜ Luxemburger Straße schließen an die seitlichen Stützwände an. 
Die Gründung erfolgt dabei gekoppelt an die der Widerlager. Die Flügelwände sind als 
Parallelflügel angeordnet. Die Flügelwände bestehen aus Beton und Mauerwerk. 
4.2.4 Stützwände 
In Abbildung 4 sind die Stützwände dargestellt, die der Bahndamm und 
Böschungssicherung dienen.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 22 
 
 
Abbildung 4: Lageplan der Stützwände (Quelle: GoogleMaps) 
4.2.4.1 Stützwand 1: Moselstraße Nord 
Das Stützbauwerk Moselstraße befindet sich zwischen den beiden EÜen auf der 
Nordseite. Es beginnt ca. bei km 2,934 und geht ca. bis km 3,203 der Strecke 2640. Die 
Stützwand verläuft bahnlinks und ist ca. 255 m lang. Sie steigt von ca. 2,9 m bei der 
Luxemburger Straße auf ca. 3,6 m an der Zülpicher Straße an. 
Zur Beurteilung der Bestandsstützwand wurde die Durchführung von 
Bauwerksuntersuchungen vorgenommen. Die Stützwand hat eine ca.  25 cm dicke 
Vorsatzschale aus Natursteinmauerwerk mit zwei Beton-Abschnitten. Der Aufbau hinter 
dem Natursteinmauerwerk sowie im Bereich der Betonabschnitte ist stark variierend. 
Das Hinterfüllmaterial besteht teilweise aus Hinterfüllbeton oder Erdreich.  
Im Rahmen der Schadensaufnahme konnten keine Hinweise auf eine 
Standsicherheitsgefährdung der Stützwand festgestellt werden.  
Maßgebender Schadensmechanismus des gegenständlichen Bauwerkes ist eine 
Durchfeuchtung als Folge der freigeregneten Flächen, welche in Kombination mit 
Verwitterungsmechanismen über die Jahre zum aktuellen Zustand geführt hat. Zudem 
wurde keine Bauwerksabdichtung hinter der Stützwand - abseits der Anschlüsse an die 
Überführungsbauwerke - vorgefunden. Die Fundamentbohrungen haben ergeben, dass 
bis zu einer Tiefe von etwa 0,63 m Beton verbaut wurde. Da das Fundament nicht tiefer 
erschlossen werden konnte, ist die derzeitige tiefergehende Gründungssituation 
unbekannt.   
Stützwand 4 
Stützwand 1 
Stützwand 2 
Stützwand 3

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 23 
 
Das Fugenmaterial des Natursteinmauerwerks wurde oberflächlich instandgesetzt. 
Aufgrund der sehr geringen Stärke von 10 – 15 mm kommt es vermehrt zu Abplatzungen 
des Fugenmaterials infolge von Verwitterung bzw. Frost. 
Gemäß Bestandsplan ist die Stützmauer von der Konstruktion her eine Gewölbebrücke 
mit einer Verkleidung aus Mauerwerk. Die gemauerte Bogenbrücke besteht aus 
flachgegründeten Pfeilern mit einer Breite von 2,80 m bis 3,00 m und einer Verjüngung 
auf 1,50 m zum oberen Ende hin. Die Pfeilerdicke ist unbekannt. Der Achsabstand der 
Pfeiler ist ca. 7,50 m. Zwischen den Pfeilern gibt es die ersten gemauerten Bögen in ca. 
2,50 m Höhe über der Unterkante des Fundamentes und die zweiten gemauerten Bögen 
in ca. 5,00 m Höhe über der Unterkante des Fundamentes. Als Absturzsicherung sind 
Eisenpfosten mit einem oberen Holm auf der Stützmauer angeordnet worden.   
Oberhalb der Stützmauer wurde die Böschung zur Lärmschutzwand hin mittels 
Pflastersteine befestigt.   
4.2.4.2 Stützwand 2: Otto-Fischer Straße 
Das Stützbauwerk streckt sich vom Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln-Süd bis zum 
Widerlager der Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße. Es befindet sich etwa 
zwischen km 3,119 und km 3,215 der Strecke 2630 bahnrechts und ist ca. 25 m lang. Die 
Ansichtsfläche der Stützmauer besteht aus Mauerwerk mit einer Höhe von ca. 6,70m- 
6,90m. Gemäß Bestandsplan ist die Stützmauer von der Konstruktion her eine 
Gewölbebrücke und mit einer Verkleidung aus Mauerwerk. Zwischen den gemauerten 
Bögen sind flach gegründete Pfeiler vorhanden. Diese Pfeiler sind 3,10 m breit und 
verjüngen sich nach oben hin. Das gesamte Stützbauwerk besteht aus 2 Feldern.   
Über die Pfeilerdicke kann keine Aussage getroffen werden. Der Achsabstand der Pfeiler 
beträgt 11,50 m. Zwischen den Pfeilern befinden sich die gemauerten Bögen in einer 
Höhe von ca. 4,85 m über der Unterkante des Fundaments.   
4.2.4.3 Stützwand 3: Gabelsberger Straße 
An die Flügelwände der EÜ Luxemburger Straße schließt eine Stützmauer entlang der 
Gabelsberger Straße an. Das Stützbauwerk beginnt etwa bei km 3,230 und endet etwa 
bei km 3,402 der Strecke 2630 und verläuft bahnrechts. Das Stützbauwerk ist ca. 172 m 
lang und ca. 5,50 m bis ca. 3,80 m hoch.  
Die Ansichtsfläche der Stützmauer besteht aus Natursteinmauerwerk.   
Gemäß Bestandsplan ist die Stützmauer von der Konstruktion her eine Gewölbebrücke 
und mit einer Verkleidung aus Mauerwerk. Die Gewölbebrücke besteht aus 17 
Öffnungen und flachgegründeten Pfeilern. Die Pfeiler sind 3,20m breit und verjüngen 
sich nach oben hin bis auf 1,75m. Die Pfeilerdicke beträgt ca. 1,20 m -1,50 m. Der 
Achsabstand der Pfeiler liegt bei ca. 5,80 m bis 11,20 m.   
Zwischen den Pfeilern sind die ersten gemauerten Bögen in einer Höhe von ca. 2,70 m 
bis 3,00 m über der Unterkante des Fundamentes angeordnet. Ein zweiter gemauerter

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 24 
 
Bogen befindet sich ca. 4,50 m über der Unterkante des Fundamentes. Im Bereich der 
Stützmauer mit kleineren Höhen ist nur ein Bogen zwischen den Pfeilern angeordnet.  
Als Absturzsicherung sind Eisenpfosten mit einem oberen Holm auf der Stützmauer 
angeordnet.   
Oberhalb der Stützmauer wurde die Böschung zur Lärmschutzwand hin mittels 
Pflastersteine befestigt.   
Es sind keine Entwässerungsöffnungen in der Mauer sichtbar und die Stützmauer zeigt 
keine feuchten Stellen auf. 
4.2.4.4 Stützwand 4: Moselstraße Ost 
Das Stützbauwerk Moselstraße befindet sich östlich der EÜ Luxemburger Straße. Es 
beginnt ca. bei km 0,062 und geht ca. bis km 0,190 der Strecke 2641. Die Stützwand 
verläuft bahnlinks und ist ca. 130 m lang.  
Diese Stützwand befindet sich südlich der Moselstraße innerhalb DB-eigener Flächen. Es 
sind keine Bestandspläne vorhanden. Vor der Stützwand befinden sich Parkplätze, die 
bis an die Mauer heranreichen. 
Die Stützwand wurde vermutlich wie Stützwand 1 mittels Naturstein-Vorsatzschale und 
Hinterfüllbeton hergestellt.  
Etwa bei km 0,128 befindet sich eine Rettungstreppe. Die Stützwand ist ca. 3,0 m hoch. 
Die Höhe der Stützwand nimmt ab ca. km 0,128 ab und endet bei ca. km 0,190 auf 
Straßenniveau. 
Oberhalb der Stützwand befindet sich eine Lärmschutzwand. 
4.2.5 Lärmschutzbauwerke 
Als Lärmsanierungsmaßnahme wurden Lärmschutzwände vor und hinter den EÜen 
angeordnet. Sowohl auf den Brücken als auch am südlichen Ende des Bahndamms 
zwischen den EÜen sind keine Lärmschutzwände vorhanden. Diese wurden vermutlich 
zwischen 2011 bis 2012 gebaut. Die gebauten Lärmschutzwände sind in der Unterlage 
XX Bild X dargestellt. 
Die Lärmschutzwände bestehen aus Gründungskörpern und Pfosten aus Stahl mit 
dazwischen gesetzten austauschbaren, einseitig, hochabsorbierenden Wandelementen. 
Die Wandelemente sind Leichtbauelemente aus Aluminium und transparenten 
Wandelementen.  
Die Oberkante der Lärmschutzwand liegt 3,0 m über Schienenoberkante. Im Bereich der 
Oberleitungsmasten wurde die Lärmschutzwand zur gleisabgewandten Seite versetzt.  
Zur Gewährleistung der Zugänglichkeit der Bahnanlage befindet sich bei km 3,284 der 
Strecke 2630 eine Stahltreppe. In der Lärmschutzwand ist eine Rettungstür (1,60 m x 
2,00 m) im Bereich der Treppe angeordnet worden. Als Gründungselemente wurden 
Rammrohre verwendet.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 25 
 
Im Bereich der Stützbauwerke wurde die Gründung für die Lärmschutzwand hinter der 
vorhandenen Schwergewichtsmauern hergestellt. Die Gründung besteht aus einem 
vertikalen Mikropfahl (GEWI 25) und einem unter 45 Grad geneigten Mikropfahl.  
Es sind folgende Lärmschutzwände vorhanden: 
 
Tabelle 2 Bestandsübersicht Lärmschutzwandbauwerke 
Strecke km km Höhe über SO Lage Gründung  
2630 1,146 3,428 3,00m bahnlinks Rammrohr L=5,00m 
2630 3,686 3,765 3,00m bahnlinks Rammrohr L=5,00m 
2630 2,678 2,955 3,00m bahnrechts Rammrohr L=5,00m 
2630 3,115 3,698 3,00m bahnrechts Rammrohr L=5,00m 
2641 2,097 2,458 3,00m bahnlinks Rammrohr L=5,00m 
2641 0,060 0,113 3,00m bahnrechts Vertikaler 
Mikropfahl 
und 45 ° 
Mikropfahl   
L=8,00m

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 26 
 
4.3 Verkehrsanlagen 
4.3.1 Trassierung 
Die EÜen Zülpicher und Luxemburger Straße überführen mehrere Streckengleise: 
Auf der EÜ Zülpicher Straße verlaufen die Streckengleise der Strecken 2630, 2640 und 
2642. 
Auf der EÜ Luxemburger Straße verlaufen zusätzlich die Streckengleise der Strecke 2641, 
die im Bereich der EÜ an den Weichen 10 und 11 von den Gleisen der Strecke 2640 
abzweigen. Dabei kreuzt das Richtungsgleis der Strecke 2641 das Gegenrichtungsgleis 
der Strecke 2640 in der Kreuzung 12 (siehe Abbildung). Die Kreuzung 12 (alte 
Bezeichnung: Kr 10A) befindet sich auf der Brücke. Die Gleise der Güterzugstrecken 2640 
und 2641 liegen in diesem Bereich tiefer als die Gleise der anderen Strecken. 
 
Abbildung 5: Gleissystemskizze Strecken im Bereich Zülpicher und Luxemburger Straße 
Für eine Realisierung der Vorzugsvariante (s. Kapitel 3) ist eine Gradientenanhebung der 
Güterzuggleise (Str. 2640 und 2641) im Bereich der EÜ Luxemburger Straße erforderlich. 
Die Gleise der anderen Strecken sind nicht von einer Umtrassierung betroffen. 
Sowohl die Gleise der Strecke 2640 als auch die Gleise der Strecke 2641 sind 
elektrifiziert und verlaufen auf einem Bahndamm.  
Nördlich beider Strecken sind auf der Dammschulter Lärmschutzwände angeordnet. Die 
Dammschulter wird dabei durch eine Stützwand gehalten. Unmittelbar hinter der 
Stützwand befinden sich Parkplätze, Bebauung und die Moselstraße. Zwischen den 
beiden Brückenbauwerken befindet sich der Bahnhof Köln Süd mit seinen zwei 
Mittelbahnsteigen, welche von den Gleisen der Strecken 2630 und 2642 angebunden 
werden. 
Die Geschwindigkeiten betragen nach dem Verzeichnis der örtlichen zulässigen 
Geschwindigkeiten im Planungsbereich: 
Strecke 2640: 60 km/h 
Strecke 2641: 60 km/h 
Strecke 2630: 80 km/h

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 27 
 
4.3.2 Oberbau  
Folgende Oberbaudaten liegen im Planungsbereich vor (Stand 22.05.2019): 
• Strecke 2640R:  S60-B70 km 1,922 bis km 3,800 
• Strecke 2640G:  S60-B70 km 3,800 bis km 2,000 
• Strecke 2641R:  S60-B70 km 0,020 bis km 1,238 
• Strecke 2641G:  S60-B70 km 1,271 bis km 0,011 
Angaben über den vorhandenen Schwellenabstand und die Schienenbefestigung liegen 
nicht vor. 
Folgende Weichen liegen im Planungsbereich (Stand 25.03.2019): 
• EW 10: 60-500-1:12  Wsk Nr. 2005.35.0107 a 
• EW 11: 60-500-1:12  Wsk Nr. 2005.35.0107 a 
• Kr10A: 54-1:9  Wsk Nr. 2005.35.0107 a 
4.3.3 Erdbau/Unterbau  
Die Auffüllungen des Bahndamms bestehen aus Kiesen und Sanden. Des Weiteren 
wurden anthropogene Bestandteile (Mörtel, Beton, Schlacke, Ziegelsteine) vorgefunden. 
Der vorhandene Schotter reicht bis in eine Tiefe von maximal 1,0 m unter der 
Schienenoberkante. Das Vorhandensein einer Planumsschutzschicht kann aus den 
vorhandenen Unterlagen nicht abgeleitet werden. 
4.3.4 Entwässerung 
4.3.4.1 Streckenentwässerung 
Auf dem Streckenabschnitt von ca. km 2,400 bis km 3,600 versickert das anfallende 
Oberflächenwasser in den Untergrund des Bahndamms und über die Dammschultern. 
Bis auf zwei Entwässerungsschächte bei ca. km 2,715 und km 2,745 sind keine 
Entwässerungsanlagen bekannt.  
4.3.4.2 Brückenentwässerung: 
Unter der Brücke verlaufen U-Rinnen als Hauptsammelrinnen und Querrinnen. In den 
Widerlagern sind mehrere Fallrohre DN 125 -150 sichtbar die nach unten geführt sind.   
Die alte Brückenentwässerung ist an mehreren Stellen an den städtischen 
Mischwasserkanal angeschlossen. 
4.3.5 Kabeltiefbau 
Im gesamten Planungsbereich befindet sich ein Kabelführungssystem, bestehend u. a. 
aus Kabeltrögen, Rohrtrassen und Kabelschächten.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 28 
 
Während der Erstellung der Entwurfsplanung fand die Realisierung des Projekts „ESTW 
Köln Hbf 1. IBN“ statt, woraus sich der nun zu berücksichtigende IST-Zustand ergibt. 
Das ursprünglich vorhandene Kabelführungssystem wurde gemäß Ausführungsplanung 
„ESTW Köln Hbf 1. IBN“ im Gleis- sowie im Straßenbereich mit neuen Kabeltrögen, 
Gleisquerungen und Rohrtrassen ergänzt. 
4.4 Gebäude 
4.4.1 Bahnhofsgebäude 
Das Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln-Süd wurde ca. 1885-1887 gebaut und 1910 
umgebaut. Das Gebäude besteht aus einer Empfangshalle, mehreren unterirdischen 
Räumen Treppen, einem Gepäcklager und einem Gepäcktunnel.  
Das Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln-Süd und die Treppenzugänge stehen unter 
Denkmalschutz.  
Neben dem Empfangsgebäude im Bereich des geografischen Instituts der Universität der 
Stadt Köln befindet sich eine Grillstube. Das Gebäude wird nicht mehr bewirtschaftet 
und wird im Zuge des Neubaus der Personenunterführung an der Zülpicher Straße 
zurückgebaut (Az.: 641pa/012-2017#008). Der Rückbau ist nicht Gegenstand dieser 
Planfeststellungsunterlage.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 29 
 
4.5 Technische Ausrüstung  
4.5.1 Leit- und Sicherungstechnik  
Der Baubereich EÜ Luxemburger Straße / EÜ Zülpicher Straße befindet sich im 
Stellbereich des elektronischen Stellwerkes ESTW-Z Köln Süd (KKS)/ ESTW-L90. Die 
Signalisierung erfolgt über KS- Signale. Der Bahnhof Köln Süd, sowie der Abzweig Köln 
Süd sind mit PZB 90 ausgerüstet. Die Gleisfreimeldung erfolgt über Achszählpunkte. 
Das ESTW LR (Projekt ESTW Linker-Rhein) ist im Mai 2025 in Betrieb gegangen und stellt 
somit den Bestand für die Erneuerung der EÜ Zülpicher und EÜ Luxemburger dar.  
Als Planungsgrundlage für die Planung der LST zur EÜ Luxemburger Straße / EÜ Zülpicher 
Straße wurden die Pläne (PT1- Unterlagen mit dem Stand vom 03.11.2021) vom Projekt 
ESTW Linker Rhein verwendet.  
Von der Maßnahme sind die Signale 64N1, 64N2, 64N3, 64N4 sowie die Signale 64P1, 
64P2, 64P3 am Bahnsteig betroffen, welche unter Umständen bautechnisch zu sichern 
sind. Des Weiteren sind die Blocksignale vom Abzweig Köln Süd betroffen. 
Der Abzweig Köln- Süd mit dem Kennzahlbereich 66 wird von den folgenden 
Blocksignalen gedeckt: 
Die Blocksignale 6651 und 6653 decken den Abzweig Köln-Süd in a-Richtung (Strecke 
2640). 
Die Blocksignale 6652 und 6654 decken den Abzweig Köln- Süd in b-Richtung auf der 
Strecke 2640. 
Die Blocksignale 6656 und 6658 decken den Abzweig Köln- Süd in b-Richtung auf der 
Strecke 2641. 
4.5.2 Oberleitung/Bahnstrom 
Die Elektrifizierung des Bahnhofs Köln Süd und des Abzweigs Köln Süd fand in der 
zweiten Hälfte der 1950er Jahre statt. Alle 6 Gleise sind vollständig elektrifiziert. Ebenso 
verlaufen mehrere Weichenkettenwerke und Bahnenergieleitungen im Bereich der 
Brückenbauwerke.  
Mit einer Erneuerung von Brückenbauwerken über die Straße Eifelwall erfolgte bis 2024 
ein Umbau der Oberleitungsanlage östlich der Betriebsstellen Abzweig und Bahnhof 
Köln-Süd, wobei hierbei überwiegend Maste mit Mehrgleisausleger zum Einsatz kamen. 
Im Rahmen der Maßnahme ESTW Linker Rhein wurde eine vollständige Neuverkabelung 
der Mastschaltersteuerung (OSE) und ein neuer Oberleitungsanschluss zur 
Weichenheizungsanlage W3 umgesetzt. 
Im Planungsbereich sind vorwiegend Querfelder verbaut. Teilweise, insbesondere an 
den östlich weiterführenden Strecken, sind auch Einzelstützpunkte vorzufinden. Als 
Oberleitungsbauarten finden sich vorwiegend die Mischbauarten Re 100 bzw. Re 75 (z. 
T. mit festem Tragseil) sowie Re 160 wieder. Im Baubereich werden an den Mastköpfen

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 30 
 
Speiseleitungen zur Insel- und Streckenspeisung, aber auch die Verbindungsleitungen 
zwischen den Schaltposten Köln und Köln Süd geführt. Gemäß vorliegenden 
Bestandsunterlagen wurde die Oberleitungsanlage im Umbaubereich mit folgenden 
Parametern ausgeführt:  
• Oberleitungsbauart:   Re 75, Re 100, Re 160 
• Material Fahrdrähte / Tragseil:   überwiegend Ri100 / Bz50  
(Re 75 über Weichen auch mit Ri80) 
• Fahrdrahthöhe im Baufeld:   6,00 m (Angabe der Regel-FH = 5,75 m) 
• Kurzschlussstrom:   ≤ 25 kA 
• Längsspannweite:   bis zu 67 m 
• Nennspannung:    15 kV 
• Nennfrequenz:    16,7 Hz 
• Windgeschwindigkeit:   26 m/s 
Zwischen den Schaltabschnittsgrenzen des Bahnhof Süd sind die beiden Schaltgruppen 1 
und 2 vorhanden.  
Aufgrund des Alters, der verschiedenen Systeme sowie häufig erfolgten Instandhaltungs- 
und Umbaumaßnahmen der Oberleitungsanlage, ist sie als wirtschaftlich nicht mehr 
sinnvoll eingestuft. Hinzu kommen die gestiegenen und weiter steigenden betrieblichen 
Anforderungen. Die Oberleitungsanlage wird daher konstruktiv überarbeitet.  
Um die Standsicherheit der Anlage zu beurteilen, wurde der Zustand auffälliger Masten 
mittels Ultraschalls bewertet. Die Masten im gesamten Umbaubereich wurden als 
abgängig befunden. Zudem ist die Anlage i.A. nach Richtlinien und Parametern 
ausgelegt, die heute nicht mehr aktuell sind. Beim Umfang der geplanten Maßnahmen 
ist nach dem Umbau die Standsicherheit der Oberleitungsanlage nicht mehr gegeben. 
Sie kann weder im Bestand hergestellt noch aufgrund aktueller Statikauslegung in 
Betrieb genommen werden.   
Die Oberleitungsanlage wird daher mit Eingriff in den Bestand ersetzt. 
4.5.3 Elektrische Energieanlagen (50 Hz) 
4.5.3.1 Anlagen der DB InfraGO AG FW 
Niederspannungsnetz: 
Im Bereich des Bahn-km 3,200 der Strecke 2630 befindet sich eine „ZV DB Netz“. Sie ist 
mit einem Außenverteilerschrank an der Gebäudefassade der 10 kV Station der DB 
Energie GmbH ausgeführt. Die Einspeisung der „ZV DB Netz“ erfolgt aus der „NSHV DB 
Energie“ in der Trafostation. Es sind folgende Abgänge eingerichtet und mit 
Stromzählern als elektronische Haushaltszähler versehen:

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 31 
 
1- Kleinverteiler EWHA W3 Köln-Süd (Neubau, 50 Hz Steuerspannung)  
2- UV Betonschalthaus LST (Bestand, Gebäudeausrüstung) 
Elektrische Weichenheizanlage: 
Elektrische Weichenheizanlage W3 Köln-West 
Für die Beheizung der acht Weichen (1, 2, 5, 7, 10, 11, 25 und 26 zwischen den Bahn-km 
2,800 und 3,350) im Bahnhof Köln-Süd ist eine elektrische 16.7 Hz Weichenheizanlage 
EWHA W3 Im Betonschalthaus vorhanden. Sie ist im Lastschwerpunkt im Bereich des 
Bahn-km 3,245 der Strecke 2630 errichtet. Hier sind der Transformator und die 
Niederspannungsverteilung mit Steuerungseinheit untergebracht. Die 
mittelspannungsseitige Einspeisung 16,7 Hz der Weichenheizanlage W3 ist vom 
Oberleitungsmast 330a realisiert. Von der Niederspannungsverteilung der EWHA W3 
verlaufen Niederspannungskabel zu den einzelnen Weichen im Bahnhof Köln-Süd und 
queren dabei unter anderem auch beide Brückenbauwerke der Luxemburger und 
Zülpicher Str. 
4.5.3.2 Anlagen der DB Energie GmbH 
Die 10 kV Anlage Köln-Süd (KKS) der DB Energie GmbH befindet sich in einem 
begehbaren Betonschalthaus im Bereich der Bahn-km 3,200 zwischen den 
Bahnhofsgleisen 2 und 3. Aus der Niederspannungsverteilung dieser Anlage erfolgt die 
niederspannungsseitige Versorgung der ‚‚ZV DB Netz‘‘ und der ‚‚UV Nsp-Raum Köln-
Süd‘‘. Die 10 kV Anlage KKS ist über zwei 10 kV Kabel in den Kölner Mittelspannungsring 
der DB Energie GmbH eingebunden. Sowohl die EÜ Luxemburger Str. als auch die EÜ 
Zülpicher Str. werden von jeweils einem dieser beiden 10 kV Kabel gequert. 
4.5.3.3 Anlagen der DB InfraGO AG Pbf 
Die niederspannungsseitige Versorgung der Bahnhofsausrüstung und der Anlagen 
Dritter im Bahnhof Köln-Süd erfolgt aus dem Niederspannungsraum im 
Empfangsgebäude. Der Niederspannungsraum erhält seine Einspeisung aus der 
Niederspannungsverteilung der 10 kV Anlage KKS. Beide Bahnsteige sind mit einer 
Bahnsteigbeleuchtungsanlage ausgerüstet, bestehend aus Beleuchtungsmasten mit 
Mastaufsatzleuchten. Weiterhin sind die Bahnsteigzugänge, die Überdachung auf 
Bahnsteig 1 und das Empfangsgebäude beleuchtet.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 32 
 
4.6 Anlagen Dritter 
Im Bereich der EÜen sind Leitungen im Straßenbereich vorhanden. Die 
Bestandssituation zu den Leitungen kann dem Leitungslageplan entnommen werden, 
siehe Unterlage 11. 
 
EÜ Luxemburger Straße 
Tabelle 3: Bestandsleitungen /-Kabel Dritter EÜ Luxemburger Straße 
Eigentümer/Betreiber Kabel-/Leitungsart Lage 
KVB Elektrizitätsleitung 
8xDN100 
Kreuzend in Straßenmitte 
KVB Elektrizitätsleitung 
1xDN100 
Kreuzend unter 
westlichem Gehweg 
KVB Fahrdraht Kreuzend an Brücke 
befestigt 
RheinEnergie AG  Elektrizitätsleitung 
3x70/35; 3x35; NKBA 3x50; NRK 
R/K unbek. 
Kreuzend unter östlichem 
Gehweg 
RheinEnergie AG Elektrizitätsleitung 
stillgelegt, Anzahl unbekannt 
Kreuzend unter östlichem 
Gehweg 
RheinEnergie AG Elektrizitätsleitung 
4xNKBA; 3x240; 20x 2x0,8 
Kreuzend unter 
westlichem Gehweg 
RheinEnergie AG Elektrizitätsleitung 
50x50 stillgelegt 
Kreuzend unter östlicher 
Fahrspur 
RheinEnergie AG Elektrizitätsleitung 
St K/R unbekannt 
Kreuzend in Straßenmitte 
RheinEnergie AG Gasleitung  
300 St/Sw 
Kreuzend unter westlicher 
Fahrspur 
RheinEnergie AG Trinkwasserleitung 
150 GGG/Ty 
Kreuzend unter westlicher 
Fahrspur 
RheinEnergie AG Trinkwasserleitung 
300 GGG/Ty 
Kreuzend unter 
westlichem Gehweg 
RheinEnergie AG Trinkwasserleitung 
150 G/TSm, stillgelegt 
Kreuzend unter östlicher 
Fahrspur

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 33 
 
Eigentümer/Betreiber Kabel-/Leitungsart Lage 
RheinEnergie AG Fernheizleitung 
400 KMR/P-I-V 
Kreuzend unter westlicher 
Fahrspur 
RheinEnergie AG Fernheizleitung 
250 K/BE 
Kreuzend unter östlicher 
Fahrspur 
StEB Köln Mischwasserkanal 
1200/700 Ma 
Kreuzend in Straßenmitte 
Telekom AG Kabeltrasse 
Anzahl und Ø unbekannt 
Kreuzend unter 
westlichem Gehweg 
Telekom AG Kabeltrasse 
stillgelegt, Anzahl unbekannt 
Kreuzend unter östlichem 
Gehweg 
Vodafone AG Kabeltrasse 
Anzahl und Ø unbekannt 
Kreuzend unter 
westlichem Gehweg 
 
Eine Zusammenfassung über die vorhandenen Leitungen unter der Brücke, deren 
Eigentümer bzw. Betreiber beinhaltet die aufgeführte Tabelle 3. Alle weiteren Leitungen 
können dem Leitungsplan in Unterlage 11 entnommen werden.  
Es sind diverse weitere Anlagen (Einbauten, Kabel betroffen) 
 
EÜ Zülpicher Straße 
Tabelle 4: Bestandsleitungen /-Kabel Dritter EÜ Zülpicher Straße 
Eigentümer/Betreiber Kabel-/Leitungsart Lage 
KVB Elektrizitätsleitung 
6xDN100; 1xDN63 
Kreuzend unter östlichem 
Bahnsteig 
KVB Elektrizitätsleitung 
6xDN100; 1xDN63 
Kreuzend unter 
westlichem Bahnsteig 
KVB Fahrdraht Kreuzend an Brücke 
befestigt 
RheinEnergie AG  Elektrizitätsleitung 
2Stk. 19x2,5; 4Stk. 20x2x0,8; 1Stk. 
NKBA 3x120; 2Stk. 3x210; 
NPKDvFStA/2Y; 3x240K-120PIU-
LUX 
Kreuzend unter östlichem 
Gehweg 
RheinEnergie AG  Elektrizitätsleitung 
NKBA 3x70/35; 2x 2x0,8; 3x50 
stillgelegt; NKBA 3x120; MKBA 
3x120 
Kreuzend unter 
westlichem Gehweg

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 34 
 
Eigentümer/Betreiber Kabel-/Leitungsart Lage 
RheinEnergie AG Gasleitung  
G300 GGG/Sr 
Kreuzend unter 
westlichem Bahnsteig 
RheinEnergie AG Trinkwasserleitung 
W300 GGG/TS 
Kreuzend unter östlichem 
Bahnsteig 
RheinEnergie AG Fernheizleitung 
100 R/V KMR/P-I-V 
Kreuzend unter 
westlichem Gehweg 
RheinEnergie AG Fernheizleitung 
250 K/BE 
Kreuzend unter östlicher 
Fahrspur 
StEB Köln Mischwasserkanal 
B400/600 
Kreuzend in Straßenmitte 
Telekom AG Kabeltrasse 
Anzahl und Ø unbekannt 
Kreuzend unter beiden 
KVB-Spuren 
Telekom AG Kabeltrasse 
Anzahl und Ø unbekannt 
Kreuzend unter 
westlichem Gehweg 
 
Eine Zusammenfassung über die vorhandenen Leitungen unter der Brücke, deren 
Eigentümer bzw. Betreiber beinhaltet die aufgeführte Tabelle 4. Alle weiteren Leitungen 
können dem Leitungsplan in Unterlage 11 entnommen werden.  
Der Ersatzneubau der EÜZP befindet sich im Bereich des im Jahre 1843 – 1847 
errichteten Fort V des Inneren Festungsgürtels von Köln. 
Im Rahmen des Vorhabens sind die Maßnahmen des Denkmalschutzes zu gewährleisten. 
Es haben im Vorfeld Abstimmungen mit dem Römisch-Germanischen Museum / 
Archäologischer Bodendenkmalpflege stattgefunden. Das gewählte Bauverfahren wurde 
abgestimmt. (s. Kapitel 9.4.7)

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 35 
 
5 Beschreibung des geplanten Zustandes 
5.1 Anlagen angrenzender Bereiche 
Auf der Nordseite verläuft zwischen dem Bahndamm und der innerstädtischen 
Bebauung die Moselstraße. Diese wird bauzeitliche infolge des Baustellenbetrieb 
eingeschränkt. Auf der Südseite der Eisenbahnüberführungen befindet sich das 
Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln-Süd in der Otto-Fischer-Straße. Dieses ist über die 
gesamte Bauzeit nicht zugänglich. 
Die Lichtsignale nördlich der EÜLX und EÜZP sind bauzeitlich betroffen. 
Des Weiteren liegt auf der Südseite des Bahndamms das geographische Institut der 
Universität Köln. Teile des Parkplatzes werden bauzeitlich als 
Baustelleneinrichtungsfläche genutzt. Die Zugänglichkeit der Gebäude wird hierbei nicht 
eingeschränkt. Es kommt baubedingt zu Erschütterungen, die die Labore 
beeinträchtigen können. 
5.2 Ingenieurbau 
5.2.1 Brücken 
5.2.1.1 EÜ Luxemburger Straße 
Die neue Eisenbahnüberführung mit einer größeren lichten Weite errichtet werden, da 
seitens der Stadt Köln ein Aufweitungsbegehren. Entsprechend des begehren wird die 
EÜLX mit einer lichten Weite von 22,5 m und einer lichten Höhe von 4,5 m geplant. Die 
Breite des gesamten Bauwerks bleibt nahezu unverändert. 
Bei der Bemessung des Neubaus sind die Lastmodelle LM71 und SW/0 unter der 
Berücksichtigung des Lastklassenbeiwertes von α = 1,21 anzusetzen. Zusätzlich sind 
Schwerwagen als Ganzzüge zu berücksichtigen. 
Darüber hinaus stellt sich der Ersatzneubau wie folgt dar:  
Bauart Überbau:    Walzträger in Beton (WiB)  
Gründung    Flachgegründete StB-Widerlager 
Gesamtlänge:     ca. 26,7 m 
Gesamtbreite:    ca 53 m 
Stützweite:    23,85 m  
Lichte Weite:    22,5 m  
Lichte Höhe:    > 4,5 m über Straße 
> 2,5 m über Gehweg und geplanten Bahnsteig 
Kreuzungswinkel:    109,7 gon

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 36 
 
Gleisabstand:   var., ≥ 4,5 m 
Anzahl der Randwege:  4 
 
Das Bauwerk wird für eine Entwurfsgeschwindigkeit von ve = 120 km/h geplant. 
Die auf dem Bauwerk vorhandenen Gleise 1-4 werden nach Errichtung der Konstruktion 
wieder in ihren aktuellen Ist-Zustand gebracht. Die Gütergleise 5-6 werden in erhöhter 
Lage hergestellt. Nach Beendigung der Arbeiten ist der IVMG-Plan dahingehend 
anzupassen. 
 
Überbau 
Die WiB-Träger werden per Kran verhoben und in Endlage betoniert. 
Die Höhe der Fahrbahn beträgt auf dem Bauwerk mind. 0,70 m.  
Die Fugen sind so angeordnet, dass eine maximale Flexibilität für spätere Umbauten der 
Gleislage gewährleistet ist. 
Auf den Randkappen werden Füllstabgeländer angeordnet. Im Bereich der KVB-
Oberleitungen wird zusätzlich ein vorgelagerter, vertikaler Berührungsschutz montiert. 
Die Breite ist so gewählt, dass zukünftig ein Mittelbahnsteig unterhalb der Brücke ohne 
Umbaumaßnahmen angeordnet werden kann. 
 
Unterbauten 
Die Lagerung des Überbaus erfolgt auf Lagern.  
Die Widerlager werden aus Stahlbeton in Endlage hergestellt und mit Lagersockeln, 
Kammerwand und Übergangselement für Randweg und Kabelkanal ausgestattet. Mit 
den zuvor eingebrachten Bohrpfählen erfolgt der Anschluss monolithisch 
Zur Vermeidung ungleicher Setzungen und daraus resultierend erhöhter 
Schallimmissionen werden entsprechend Ril 804.1101 Abs 2 (13) die Hinterfüllbereiche 
nach Vorgaben der Ril 836.4106 (Abs. 2 (4)) geplant. Die Ausbildung der 
Hinterfüllbereiche erfolgt nach Ril 836.4106A01, Bild 6, für Geschwindigkeiten unter 160 
km/h ohne Unterschottermatten.  
Die bestehende Trassierung der Personengleise bleibt im Rahmen der Baumaßnahme 
unverändert. Die bestehende Trassierung der Personengleise lässt eine Erstellung von 
Aufzügen nicht zu. Es werden konstruktive Maßnahmen ergriffen, um im Rahmen einer 
zukünftigen Gleislageanpassung Aufzüge zwischen Straßen- und Gleisebene nachrüsten 
zu können.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 37 
 
Gründung 
Die Gründung der Widerlager erfolgt flach in der tragfähigen Sand- und Kiesschicht. 
Die Gründungstiefe liegt tiefer als die des Bestandes. 
Der vordere Sporn wird mit einer Überdeckung ≥ 70 cm realisiert zur Vermeidung 
ungleicher Setzungen im Gehwegbereich und zur Ermöglichung von 
Kabeltiefbaumaßnahmen in diesem Bereich. 
 
Baugruben 
Für den Abbruch der Bestandswiderlager und den Neubau des zukünftigen Bauwerkes 
werden Baugruben notwendig. Die Baugrubensohle wird bis auf 28,3 m.ü.NHN 
ausgehoben. 
Die Baugrubensohle befindet sich tiefer als das Bestandsbauwerk. 
Die Baugrube befindet sich laut Aussage des römisch-Germanischen Museum im Bereich 
möglicher römischer Grabstätten. Ein genaues Konzept zum Schutz von Baudenkmälern 
ist im Kap 9.5.7 dokumentiert. 
Längs der Luxemburger Straße wird im Bereich der Straße beidseitig ein frei 
auskragender, unverankerter Verbau unmittelbar vor den bestehenden Widerlagern 
angeordnet. 
Der Verbau wird an der Vorderkante des Bestandes angeordnet, um den Eingriff in die 
Luxemburger Straße zu minimieren. 
 
Entwässerung 
Nach Ril 804.1101 (Kap. 5.3) dürfen Brücken mit Längen < 30 m ohne besondere 
Entwässerungseinrichtungen über die Sickerwände der Widerlager entwässert werden.  
Im Hinterfüllbereich der Gütergleisbrücke können aufgrund des geringen Gleisabstands 
keine Filterboxen angeordnet werden. Das Wasser wird durch eine Dichtebene mit 
Längsgefälle zu der Entwässerung der Gleisbrücken geführt.  
Die Entwässerung der Brücke erfolgt in die vorhandenen Mischwasserleitungen der 
StEB.  
Entsprechende Abstimmungen mit den Entwässerungsbetrieben haben stattgefunden. 
Die Anschlüsse erfolgen an die Kanäle in der Gabelsbergerstraße und Otto-Fischer-
Straße, um die Eingriffe im Bereich der KVB-Gleise zu minimieren. 
Es werden vorgelagert Bauwerke zur Drosselung der Abflussmenge angeordnet. 
Die hydraulischen Berechnungen können der Unterlage 14-4 entnommen werden.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 38 
 
Technische Ausstattung 
Die Oberleitungsleitungen der KVB werden an dem neuen Brückenbauwerk befestigt. Es 
werden entsprechende Verankerungsmöglichkeiten in Form von Ankerschienen am 
Überbau vorgesehen. 
Die Beleuchtung für den Straßenbereich unterhalb der Brücke wird in Absprache mit der 
Stadt Köln realisiert. 
Die Widerlagerbänke werden mit einem Vogelschutzgitter versehen. 
5.2.1.2 EÜ Zülpicher Straße 
Die Örtlichkeit der neuen Eisenbahnüberführung entspricht jener des bestehenden 
Brückenbauwerkes. Da seitens der Stadt Köln kein Aufweitungsbegehren vorliegt, wird 
das neue Bauwerk mit der im Bestand vorhandenen lichten Weite von ca. 16 m sowie 
lichten Höhe mindestens 4,5 m geplant.  
Bei der Bemessung des Neubaus sind die Lastmodelle LM71 und SW/0 unter der 
Berücksichtigung des Lastklassenbeiwertes von α = 1,21 anzusetzen. Zusätzlich sind 
Schwerwagen als Ganzzüge zu berücksichtigen. 
Darüber hinaus stellt sich der Ersatzneubau wie folgt dar:  
Bauart Überbau:    WiB (Gleis 1-3); Dickblechtrog (Gleis 4-5) 
Gründung    Tiefgegründete StB-Widerlager 
Gesamtlänge:     19,3 m 
Stützweite:    17,6 m 
Gesamtbreite:    20,9 m 
Lichte Weite:    16 m  
Lichte Höhe:    ≥ 4,5 m  
Gleisabstand:   var., ≥ 4,5 m 
Anzahl der Randwege:  4 
Das Bauwerk wird für eine Entwurfsgeschwindigkeit von ve = 120 km/h geplant.  
Die auf dem Bauwerk vorhandenen Gleise werden nach Errichtung der Konstruktion 
wieder in ihren aktuellen Ist-Zustand gebracht.  
WiB-Überbauten 
Die WiB-Träger werden per Kran eingehoben und in Endlage betoniert. 
Die Höhe der Fahrbahn beträgt auf dem Bauwerk mind. 0,70 m.  
Auf den Randkappen wird ein Füllstabgeländer platziert.  
Im Bereich der Stadtbahnoberleitung wird ein Berührungsschutz angeordnet.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 39 
 
Dickblechtröge 
Die Bauhöhe der neuen Überbauten der Strecke 2640 ist durch die vorhandene Gleislage 
und die Gradiente der Straße beschränkt. Auf Grund der geringen zur Verfügung 
stehenden Bauhöhe sind nur Dickblechtröge als Überbauform möglich. Da zwischen 
Überbau 3 der Strecke 2641 und Überbau 4 der Strecke 2630 ein Gleisabstand von ca. 
4,5 m liegt, ist eine Kombination aus WiB-Überbau und Trog an dieser Stelle geometrisch 
nicht möglich. Daher wird auch für den Überbau 4 ein Dickblechtrog gewählt. 
Die neuen Überbauten werden je Gleis als separate einfeldrige Stahltröge geplant. Die 
Ausbildung erfolgt als Stahltrogbrücke mit dickem Fahrbahnblech. 
Die überdrückten Obergurte des Trogquerschnittes bestehen aus Lamellenpaketen. Die 
seitlichen Stegbleche werden geneigt hergestellt und von außen mit Stegaussteifungen 
versehen. 
Die 3 neuen Überbauten verfügen über einen Achsabstand von ca. 4,5 m, somit kann 
zwischen den Trögen kein Dienstgehweg angeordnet werden. Auf der Nordseite des 
Überbaus 4 und auf der Südseite von Überbau 4 wird je ein Dienstgehweg geplant. Die 
Breite der Dienstgehweg wird mit 80 cm vorgesehen. 
Zur Reduktion von Erschütterungen und zum Schutz der Brückenabdichtung wird auf 
dem Bauwerk eine Unterschottermatte angeordnet. 
 
Unterbauten 
Die Lagerung des Überbaus erfolgt schwimmend auf Elastomerlagern.  
Die Widerlager werden aus Stahlbeton in Endlage hergestellt und mit Lagersockeln, 
Kammerwand und Übergangselement für Randweg und Kabelkanal ausgestattet. Die 
erdberührten Rückseiten der Widerlager werden mit einer Abdichtung hergestellt.  
Zur Vermeidung ungleicher Setzungen werden entsprechend Ril 804.1101 Abs 2 (13) die 
Hinterfüllbereiche nach Vorgaben der Ril 836.4106 (Abs. 2 (4)) geplant.  
 
Gründung 
Die südlichen Widerlager weisen teilweise eine sehr tiefe Gründungsebene auf. Für eine 
Flachgründung müssten diese Bestandswiderlager vollständig zurückgebaut werden. 
Dies würde eine sehr tiefe Baugrube erfordern. Daher erfolgt die Gründung der 
Widerlager mittels Bohrpfähle. 
Die Gründung erfolgt über 2 Reihen Bohrpfähle. Die Bohrpfähle werden in Teilen durch 
den verbleibenden Bestand des ehemaligen Widerlagers erstellt.   
Die Bohrpfähle binden dabei ins Grundwasser ein. Die aufgelöste Bohrpfahlgründung 
bildet kein größeres Strömungshindernis im Grundwasserleiter. Die hydrogeologische 
Stellungnahme zu der Gründung ist der Unterlage 14.8 zu entnehmen.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 40 
 
Baugruben 
Da die Herstellung der tiefgegründeten Widerlager keine tiefe Baugrube erfordert, wird 
die Baugrube straßenseitig verbaut. 
 
Entwässerung 
Nach Ril 804.1101 (Kap. 5.3) dürfen Brücken mit Längen < 30 m ohne besondere 
Entwässerungseinrichtungen über die Sickerwände der Widerlager entwässert werden.  
Das gesammelte Wasser wird in den MW-Kanal der StEB eingeleitet. 
Technische Ausstattung 
Die Oberleitungsleitungen der KVB werden an dem neuen Brückenbauwerk befestigt. Es 
werden entsprechende Verankerungsmöglichkeiten in Form von Ankerschienen am 
Überbau vorgesehen. 
Die Beleuchtung für den Straßenbereich unterhalb der Brücke wird in Absprache mit der 
Stadt Köln realisiert. 
Die Widerlagerbänke werden mit einem Vogelschutzgitter versehen. 
 
5.2.2 Stützwand Moselstraße 
Die bestehenden Stützwände parallel zur Moselstraße haben keine ausreichenden 
statischen Reserven um eine Gleisanhebung sowie Erhöhung der Schallschutzwände 
aufzunehmen. Es erfolgt eine Ausbildung einer tiefgegründeten, rückverankerten 
Stützwand an der Hinterkante der bestehenden Stützwand. Durch die versetzte 
Bauweise der Stützwand entsteht ein abgestuftes Erscheinungsbild, das die Wand 
auflockert und sie weniger massiv wirken lässt. Die Erstellung erfolgt vom Bahndamm, 
um den Eingriff in den Straßenraum zu minimieren. Die bestehende Stützwand aus dem 
Jahr 1900 bleibt erhalten. Durch die gewählte Bauform wird der Eingriff in den 
Straßenraum sowie die bestehende Baumallee minimiert. 
5.2.3 Personenunterführung 
Parallel zum Ersatzneubau der Eisenbahnüberführungen erfolgt die planfestgestellte 
Errichtung der Personenunterführung. 
Die Personenunterführung ist nicht Gegenstand der Planfeststellung. 
5.2.4 Treppe Zülpicher Straße 
Die bestehende, denkmalgeschützte Treppe inkl. Treppenwangen zum Bahnsteig 2 wird 
ersatzneugebaut. Die Ausbildung der Treppe erfolgt nach geltendem Regelwerk. Es 
liegen keine Vorgaben von Seiten des Denkmalschutzes vor.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 41 
 
Im Rahmen der Planung erfolgte eine umfangreiche Untersuchung zur Ausbildung eines 
weiteren Treppenaufgangs zum Bahnsteig 1. Unter Berücksichtigung der vorliegenden 
Bahnsteigbreiten und -nutzlängen sowie geltender Regelwerke ist eine direkte 
Zuwegung von der Zülpicher Straße zum Bahnsteig 1 technisch nicht möglich. 
Die Zuwegung zum Bahnsteig 1 erfolgt zukünftig über die bereits planfestgestellte 
Personenunterführung. 
5.2.5 Bogenkonstruktion 
Vor den Überbauten der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße (EÜLX) und 
Zülpicher Straße (EÜZP) werden Bogenfachwerke aus Stahl installiert. Diese Bögen 
dienen der Überführung des Randwegs und des Kabelkanals. An der EÜZP werden 
beidseitig Füllstabgeländer mit vertikalem Berührungsschutz im Bereich der KVB-
Oberleitungen angebracht. Für die EÜLX ist eine Lärmschutzwand erforderlich, deren 
Höhe und Gestaltung im Kapitel 5.2.6 beschrieben sind. Diese Wand erfüllt zusätzlich die 
Funktion der Absturzsicherung und des vertikalen Berührungsschutzes. 
Die Bögen sind als architektonische Elemente konzipiert und werden vor den Brücken 
positioniert, ohne Lasten aus dem Zugverkehr aufzunehmen. Eine umfassende 
Variantenprüfung wurde durchgeführt, um die optimale Gestaltung der Bögen für beide 
Brückenbauwerke zu ermitteln. Aufgrund der Einschränkungen durch die Gleislage, das 
Lichtraumprofil der Straße und der KVB wurde die Umsetzung des eigentlichen 
Gleistragwerks als Bogen ausgeschlossen. Auf Weisung der Stadt Köln wurde die 
Ausführung als vorgelagertes Bogenfachwerk gewählt. Diese unabhängige Konstruktion 
ermöglicht eine filigranere Gestaltung des Bogens und eine Maximierung des 
Bogenstichs. Die Form orientiert sich am bisherigen Bestand und wird gemäß den 
aktuellen Regelwerken mit Schweißverbindungen ausgeführt. 
Die Bögen werden mithilfe von Mobilkranen von der Straßenebene aus in ihre 
endgültige Position eingehoben.
 
Abbildung 6 Gestaltungsentwurf für Variantenentscheid

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 42 
 
5.2.6 Lärmschutzbauwerke 
Aus dem Gutachten für den betriebsbedingten Schall ergibt sich die Notwendigkeit, 
mehrere Schallschutzwände im Bereich der angepassten Trassierung zu errichten. Es 
werden 6 m hohe Schallschutzwände erforderlich. Die neuen Schallschutzwände 
ersetzen die bestehenden, 3 m hohen Schallschutzwände entlang der Moselstraße, 
sowie die ca. 2 m hohe Schallschutzwand entlang der Gabelsbergerstraße.  
Die Schallschutzwand entlang der Moselstraße wird in Richtung Osten verlängert und 
über die EÜ Luxemburger Straße geführt. Im Bereich der Gabelsbergerstraße wird die 
Schallschutzwand Richtung Westen bis zum Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln Süd 
verlängert.  
Die neuen Schallschutzwände werden blickdicht und hochabsorbierend gestaltet. 
Bestehende Treppenanlagen sowie Türen in der Lärmschutzwand werden im Rahmen 
der Schallschutzwanderneuerung in gleicher Lage rück- und neugebaut. 
5.3 Verkehrsanlagen  
5.3.1 Trassierung 
Wie in Kapitel 3 beschrieben, ist für die Vorzugsvariante im Bereich der EÜ Luxemburger 
Straße eine Anhebung der Gleise der Güterzugstrecken 2640 und 2641 erforderlich 
(Alternative A1). 
Der Trassierung liegen folgende Zwangspunkte und Entwurfselemente zugrunde: 
• Entwurfsgeschwindigkeit Strecke 2640 im Planungsbereich: 
ve = 60 km/h (wie im Bestand) 
• Entwurfsgeschwindigkeit Strecke 2641 im Planungsbereich: 
ve = 60 km/h (wie im Bestand) 
• Unveränderte Lage der Gleise und Weichen im Planungsbereich 
• Anhebung der Gleise im Bereich der EÜ Luxemburger Straße um ca. 1,10 m  
Die Trassierung basiert auf einer Bestandstrassierung im Koordinatensystem 
DB_REF2016, die sich zur Zeit noch in der Prüfung befindet. 
Die Gradienten der Strecken 2640 und 2641 wurden entsprechend den Anforderungen 
der neuen EÜ Luxemburger Straße um ca. 1,10 m angehoben. Dabei wurde die im 
Bestand vorhandene Längsneigung im Bereich der Brücke von ca. 2‰ beibehalten. 
Im westlichen Anschlussbereich wurde die Gradiente der Strecke 2640 mit fast 
maximaler Längsneigung auf die Bestandslage geführt, um den Bereich der Anhebung zu 
minimieren. Im östlichen Anschlussbereich konnte im Hinblick auf die Höhenlage des 
benachbarten Gleises der Strecke 2630 eine etwas geringere Längsneigung gewählt 
werden, um an die Bestandshöhe anzuschließen.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 43 
 
Die Gradiente der Strecke 2641 wird am Streckenbeginn durch die Höhenlage der 
Strecke 2640 im Weichenbereich definiert. Da die Gradiente der Strecke im Bestand im 
weiteren Verlauf nach Süden in Richtung Eifelwall ansteigt, wurde die neue Gradiente 
mit leichter Steigung an die Bestandslage angeschlossen.  
5.3.2 Oberbau  
Für die Gleise der Strecken 2640 und 2641 ist gemäß Streckengutachten von einer 
täglichen Verkehrsbelastung von über 30.000 Lasttonnen auszugehen. Die Bemessung 
des Oberbaus erfolgt auf Grundlage der Richtlinie Ril 820.2010. Dementsprechend ist in 
den neuzubauenden Abschnitten die Oberbauform W – 60 – B70 – 1667 vorgesehen. 
Übergangsbereiche zwischen unterschiedlichen Schienenprofilen werden durch den 
Einbau geeigneter Übergangsschienen ausgebildet. 
Die im Baubereich befindlichen Weichen 10 und 11 sowie die Kreuzung 10A über der 
EÜLX werden in gleicher Lage eingebaut, da sich die Trassierung im Bestand nicht 
verändert. 
5.3.3 Erdbau/Unterbau  
Die vorhandenen Dammschüttungen im Baubereich bestehen überwiegend aus Kiesen 
und Sanden, durchsetzt mit anthropogenen Bestandteilen wie Mörtelresten, 
Betonbruch, Schlacke und Ziegelmaterial. Der Schotteraufbau ist bis in eine Tiefe von 
ca. 1,0 m unter Schienenoberkante vorhanden. Hinweise auf eine vorhandene 
Planumsschutzschicht liegen nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen derzeit 
nicht vor. 
5.3.4 Entwässerung  
5.3.4.1 Niederschlagsentwässerung 
Gemäß Bodengutachten ist der Untergrund im Bereich des Bahndamms ausreichend 
versickerungsfähig. Demnach wird das Niederschlagswasser im Bereich der 
Neutrassierung auf Grundlage des Regelwerkes DWA-A 138-1 „Anlagen zur Versickerung 
von Niederschlagswasser“ versickert. Das Niederschlagswasser wird über das Planum in 
parallel zu den Gleisen verlaufenden Filterboxen geleitet. Dort durchdringt das 
Niederschlagswasser zunächst im oberen Bereich das Filtermaterial und wird in 
Anschluss an eine Versickerungs-Schotterrigole weitergegeben.  
Die Entwässerungsplanung ist in dem Lageplan der Unterlage 14.1. abgebildet. Die 
Bemessung der Versickerungsanlagen entnehmen sie der Unterlage 14.3. 
In den Engstellenbereiche in welchen keine Filterboxen angeordnet werden können, 
wird das Niederschlagswasser flächig gesammelt und über die Hinterfüllung des 
Bauwerks in die städtische Kanalisation eingeleitet (siehe Kapitel 5.2.1.1 und 5.2.1.2 
Abschnitt “Entwässerung”)

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 44 
 
5.3.4.2 Angaben zur Herkunft des zur Einleitung kommenden Wassers mit Flächenermittlung 
Flächenart Flächenspezifizierung Flächengruppe 
(Kurzzeichen) 
Belastungs-
kategorie 
Betriebsfläche
n (B)  
Gleisanlagen (G) mit Schotteroberbau auf 
freier Strecke sowie im Bahnhofsbereich bis 
100.000 Lt/d (Leistungstonnen pro Tag) pro 
Gleis mit Ausnahme der unter SG fallenden  
BG1 I 
Betriebsfläche
n (B)  
− Gleisanlagen (G) mit Schotteroberbau im 
Bahnhofsbereich > 100.000 Lt/d pro Gleis 
sowie  
− Gleisanlagen (G) mit fester Fahrbahn bis 
100.000 Lt/d pro·Gleis mit Ausnahme der 
unter SG fallenden   
BG2 II 
Gleisanlagen (G) mit fester Fahrbahn > 
100.000 Lt/d pro·Gleis mit Ausnahme der 
unter SG fallenden 
BG3 III 
Betriebsfläche
n (B) und 
sonstige 
Flächen mit 
besonderer 
Belastung (S) 
Gleisanlagen mit betriebsbedingt stark 
erhöhter Beeinträchtigung der 
Niederschlagswasserqualität, z. B.  
– durch starken Rangierbetrieb oder stark 
frequentierte Bremsstrecken,  
– bei Vegetationskontrolle durch 
Herbizideinsatz 
SG III 
Tabelle 1 : Kategorisierung des Niederschlagswasserabflusses 
Die Gleisflächen werden auf Grundlage der Leistungstonnen pro Tag in die 
Flächengruppe BG2 Kategorie II zugeordnet.  
Für die die Gleisflächen ist der Einsatz von Herbiziden ausgeschlossen.  
Folgende Anforderungen an die dezentrale Niederschlagswasserbehandlung vor 
Versickerung über unterirdische Versickerungsanlagen (Rigolen, Versickerungsschächte) 
müssen nach Tabelle 7  DWA-A 138-1 „Anlagen zur Versickerung von 
Niederschlagswasser“ erfüllt sein 
  
Flächengruppen und 
Belastungskategorie nach 
Tabelle 5 
Gesamtwirkungsgrade bei Bemessung und Betrieb 
ηAFS63 ηgelöste Stoffe 
BG1  I 40% 50% 
BG2 II 70% 65%(*)(**) 
Tabelle 2 Anforderung an die dezentrale Niederschlagswasserbehandlung vor Versickerung über unterirdische 
Versickerungsanlagen

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 45 
 
(*) mit bauaufsichtlicher Zulassung DIBt  
(**) der Wirkungsgrad bezieht sich ausschließlich auf die Referenzparameter Kupfer und 
Zink 
Zur Erhaltung der Reinigungswirkung soll die Filterbox Rainclean der Funkegruppe oder 
gleichwertige eingebaut werden.  
Die Filterboxen gewährleistet Gesamtwirkungsgrade von 99% bei festen und > 80% bei 
gelösten Stoffen (Unterlage 14.6). Des Weiteren liegt für das Produkt eine DIBt-
Zulassung Z-84.2-32 vor (Unterlage 14.7). Somit sind die Bedingungen erfüllt.  
Eine weitere Betrachtung nach dem Arbeitsblatt DWA-A 102-2 „Grundsätze zur 
Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen zur Einleitung in 
Oberflächengewässer“ erfolgt nicht. 
 
5.3.4.3 Überflutungsnachweis 
Unter Vorgabe der DIN 1986-100 ist bei einer abflusswirksamen Fläche von größer 800 
m2 ein Nachweis für die sichere und schadlose Überflutung bzw. Rückhaltung auf dem 
eigenen Grundstück zu führen. Der Überflutungsnachweis errechnet das zusätzlich 
anfallende Regenwasservolumen VRück in m3, das jeweils mit einer Regenreihe eines 30-
jährigen Regenereignisses und abzüglich des notwendigen Volumens (gem. Arbeitsblatt 
DWA-A 138-1 „Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“) ermittelt wird. 
Diese Regenmenge VRück ist zusätzlich zu dem Rückhaltevolumen schadlos, in 
einstaubaren Flächen zu puffern.  
Die Berechnung ist den Unterlagen 14.3 „Überflutungsnachweis nach DWA-A 138-1 
beigefügt. 
Für die Ermittlung des geplanten Rückhaltevolumens VRRB vorh wird das Volumen des 
kurzfristige Einstaus im Gleisbereich angenommen.  
Die Überflutungsnachweise werden für die jeweiligen Einzugsflächen erbracht 
  
Rückhaltevolumen Einzugsfläche 1:  
Unter Ansatz eines kurzfristigen Einstaus im Bereich des Gleisschotters wird die 
schadfreie Einstauhöhe von 8 cm und ein Porenvolumen von 35% angesetzt.  
Die Gleisschotterfläche beträgt 389 m².  
Daraus ergibt sich ein Rückhaltevolumen von 10,9 m3. 
VRRB,vorh = 10,9 m3 
VRück ≤ VRRB,vorh   -->  10,9 m3 ≤ 10,9 m3

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 46 
 
Rückhaltevolumen Einzugsfläche 7:  
Unter Ansatz eines kurzfristigen Einstaus im Bereich des Gleisschotters wird die 
schadfreie Einstauhöhe von 8 cm und ein Porenvolumen von 35% angesetzt.  
Die Gleisschotterfläche beträgt 1815 m².  
Daraus ergibt sich ein Rückhaltevolumen von 50,8 m3. 
VRRB,vorh = 50,8 m3 
VRück ≤ VRRB,vorh   -->  44,8 m3 ≤ 50,8 m3 
  
Rückhaltevolumen Einzugsfläche 13:  
Unter Ansatz eines kurzfristigen Einstaus im Bereich des Gleisschotters wird die 
schadfreie Einstauhöhe von 2 cm und ein Porenvolumen von 35% angesetzt.  
Die Gleisschotterfläche beträgt 8857 m².  
Daraus ergibt sich ein Rückhaltevolumen von 60,3 m3. 
VRRB,vorh = 62 m3 
VRück ≤ VRRB,vorh   -->  48,2 m3 ≤ 62,3 m3 
Der Nachweis zum Versagensfall der Entwässerung gilt damit als erbracht. 
 
5.3.5 Wasserrechtliche Erlaubnis 
Das Einleiten von Niederschlagswasser und bauzeitlich geförderten Grundwasser, die 
bauzeitliche Entnahme von Grundwasser und das Einbringen von Stoffen ins 
Grundwasser stellen erlaubnispflichtige Benutzungen dar. Gesetzliche Grundlage hierfür 
sind §§ 8, 9, 10, 12, 13 und 49 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) 
in der aktuell gültigen Fassung. 
Im Folgenden werden alle Tatbestände, die eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigen 
aufgeführt und kurz dargestellt. Eine tabellarische Auflistung ist der Unterlage 14.09 
wasserrechtliche Tatbestände zu entnehmen. 
5.3.5.1 Niederschlagswasser Streckenentwässerung Versickerung 
(Tatbestand Nr. 1 -3, Pläne: Unterlage 14.1.1 bis 14.1.2) 
Mit dem Neu- bzw. Umbau der Bahnanlagen im Planfeststellungsabschnitt wird das 
anfallende Niederschlagswasser der Strecke über parallel der Gleise angelegten 
Filterboxen gereinigt und über Schotterrigolen versickert.  
Die Niederschlagsentwässerung der Gleisanlagen beruhen sich auf eine Gesamtfläche 
von 11.061 m².

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 47 
 
5.3.5.2 Brückenbauwerke und Streckenentwässerung Einleitung 
EÜ Luxemburger Straße und Entwässerung Bahndamm: 
(Tatbestand Nr. 4 -5, Pläne: Unterlage 7.2, 14.1.1 und 14.1.2) 
Das anfallende Niederschlagswasser im Bereich der EÜ Luxemburger Straße, der 
Hinterfüllung sowie Bereiche des Bahndamms wird über teilporöse Grundrohre entlang 
der Widerlager an einen Rückhalteraum angeschlossen und zunächst 
zwischengespeichert. Der Rückhalteraum ist unterirdisch ausgeführt und mit einer 
Revisionsöffnung versehen, um Wartung und Kontrolle zu gewährleisten. Zur 
Begrenzung des Abflusses in den öffentlichen Mischwasserkanal in der Otto-Fischer-Str. 
bzw. Gabelsbergerstr. erfolgt die gedrosselte Ableitung über einen vorgeschalteten 
Drosselschacht. 
EÜ Zülpicher Straße: 
(Tatbestand Nr. 6 -7, Pläne: Unterlage 7.1, 14.1.1 und 14.1.2) 
Das anfallende Niederschlagswasser im Bereich der EÜ Zülpicher Straße und der 
Hinterfüllung wird über teilporöse Grundrohre entlang der Widerlager in den 
öffentlichen Mischwasserkanal in der Dasselstr. bzw. Moselstr. eingeleitet. 
5.3.5.3 Bauzeitliche Wasserhaltung 
Die Baugruben greifen nicht in das Grundwasser ein. Die Wasserhaltung in den 
Baugruben beschränkt sich somit auf die Beseitigung von Niederschlags- und 
zulaufendem Oberflächenwasser. Eine offene Wasserhaltung kann beispielsweise mit 
Hilfe von Pumpschächten und Drainageleitungen erfolgen, sofern diese notwendig ist. 
5.3.6 Einbringen von Stoffen  
Das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis (§ 9 
Abs. 1 Nr. 4 WHG). Sofern der Nachweis erbracht wird, dass sich das Einbringen nicht 
nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann, ist gemäß § 49 WHG eine 
Anzeige ausreichend. 
Für die Ingenieurbauwerke erfolgt eine Einbindung von Stoffen (Bohrpfähle) so tief, dass 
diese in das Grundwasser einbinden. 
5.3.6.1 Ingenieurbauwerke 
EÜ Zülpicher Straße: 
(Tatbestand Nr. 8, Pläne: Unterlage 7.1) 
Die für die EÜ Zülpicher Straße eingebrachten 70 Bohrpfähle binden dauerhaft mit ca. 5 
m ihrer Länge in das Grundwasser sein. Folglich erfolgt eine Einbindung von 
Fremdstoffen ins Grundwasser.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 48 
 
5.3.7 Kabeltiefbau 
Das im Planfeststellungsbereich vorhandene Kabelführungssystem wird im Rahmen der 
Neuplanung angepasst.  Hieraus entstehen nach aktuellem Planungsstand keine 
Betroffenheiten Dritter. 
Als Vorabmaßnahme erfolgt die Anordnung von bauzeitlichen Kabelhilfsbrücken parallel 
zu den Eisenbahnüberführungen.  
5.4 Technische Ausrüstung 
5.4.1 Leit- und Sicherungstechnik 
Gleisanhebung um ca.  1,1m max. (Vorzugsvariante) 
Mit dieser Maßnahme sollen die beiden Eisenbahnüberführungen “EÜ Luxemburger 
Straße” und “EÜ Zülpicher Straße” erneuert werden. Ausgangspunkt ist die 
Inbetriebnahme des ESTW- Z Köln West mit dem Projekt “ESTW- Linker Rhein”.  
Durch die Gleisanhebung ist die maßgebende Neigung benachbarter Signale betroffen. 
Aus den Ausführungsplänen ist ersichtlich, dass die Signale 60G und 60GG einen Ist-Wert 
des Gefahrpunktes von 241m (Sig G) bzw. 264m (Sig GG) aufweisen. 
Durch die Erhöhung der Gleise ändert sich die maßgebende Neigung der Signale 60G 
und 60GG (Einfahrt Stellbereich KKW) von “–1,2 Promille auf 1000m” auf “–2,33 
Promille auf 1000m”. Hierdurch liegt der Soll- Wert des Gefahrpunktes bei 246m. Der 
Ist- Wert des Signals 60G wäre demnach um 5m zu kurz. Dieser verkürzte Gefahrpunkt 
muss über eine fahrdynamische Berechnung berechnet werden. Es ist davon 
auszugehen, dass die Signale an der Signalbrücke bestehen bleiben. 
 
Abbildung 7 Signalstandorte Gleisanhebung 1,1 m 
Signaltechnik 
Die Trassierung dieser Variante erstreckt sich von km 2,873 (Strecke 2640) bis zum km 
3,580 der Strecke 2640 bzw. km 0,431 der Strecke 2641.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 49 
 
Hierdurch sind die Blocksignale 6652 und 6654 am Abzweig Köln Süd sowie das 
Einfahrsignal A nach Eifeltor (Enf) von der Neutrassierung betroffen.  
Das Signal A müsste an die neue Trassierung bzw. Gleiserhöhung angepasst werden. 
Diese Änderung betrifft hauptsächlich die Gründung sowie die Lichtpunkthöhe.  
Für die Blocksignale 6652 und 6654 muss überprüft werden, inwieweit die Signalschirme 
nach IBN ESTW LR in das neue Lichtraumprofil ragen. Die Signalbrücke müsste 
dementsprechend angepasst werden. 
Im Bahnhof Köln- Süd ist zu prüfen welche Ausfahrsignale am Bahnsteig während des 
Bauvorgangs gesichert werden müssen und welche bestehen bleiben können. 
Durch Anpassungen an der Bahnsteignutzlänge sind auch die INA- Berechnungen im 
Bahnhof Köln Süd betroffen. Diese müssen für die relevanten Signale aktualisiert 
werden. 
Kabelanlagen 
Im Baubereich der Eisenbahnüberführungen Zülpicher und- Luxemburger Straße 
befinden sich Stammkabel sowie Stichkabel der LST. Die Stichkabel (vom Kabelschrank 
zum jeweiligen LST- Element) können in der Vollsperrung zurückgebaut bzw. vom 
Element zum Kabelschrank (oder auch andersherum) zurückgezogen werden. Die 
Anbindung der Weichen im Bahnhof Köln Süd sollte auch während der Vollsperrung 
noch in Betrieb gehalten werden, um ein regelmäßiges Umlaufen der Weichen zu 
ermöglichen. Diesbezüglich sind betriebliche Abstimmungen zu treffen welche aufzeigen 
welche Stichkabel der LST ggf. über eine Erweiterung des Kabeltiefbaus 
(Kabelhilfsbrücken) während der Sperrpause in Betrieb bleiben müssen. 
Die Stammkabel welche ausgehend der ESTW-Z KKW von Köln- West über die EÜ 
Venloer/ Vogelsanger Straße und anschließend über die EÜ Zülpicher/Luxemburger 
Straße verlaufen müssen gesichert werden. Es werden Kabelschränke an beiden Seiten 
der EÜ’s (Zülpicher und Luxemburger- Straße) gegründet, um die relevanten 
Stammkabel dort aufzulegen (Auftrennen der Stammkabel zum einmuffen von 
Mehrlängen). An den Eisenbahnüberführungen können dann mittels der neuen 
Kabelschränke Mehrlängen für die relevanten Stammkabel geplant werden. Diese 
Variante ist zur Kabelsicherung an beiden Seiten der beiden Eisebahnüberführung 
vorgesehen. 
Bezüglich der Kabelführungen müssen im Bahnhof Köln Süd einige Längskabeltröge 
bauzeitlich gesichert werden (Rückbau während Erneuerung der 
Eisenbahnüberführungen). Diese Kabelführungen sollen nach Erneuerung der 
Eisenbahnüberführungen wiederhergestellt werden.  
Des Weiteren müssen die Kabel des ehemaligen Stellwerkes zurückgebaut werden. 
Diese liegen noch im Baufeld der Eisenbahnüberführungen und wurden mit dem neuen 
ESTW- Z KKW nicht zurückgebaut.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 50 
 
5.4.2 Telekommunikation 
Im Rahmen der geplanten Erneuerung der EÜen Zülpicher- und Luxemburger Straße ist 
Hörmann Kommunikation & Netze mit der - TK Planung (Lph 1-3) beauftragt. 
Ziel der Planung ist die Sicherstellung und Erhalt der Funktion der Tk-Kabel während und 
nach der Erneuerung der EÜen Zülpicher und Luxemburger Straße. Für die Bauphase ist 
die Sicherung der Kabel außerhalb des Baufeldes geplant. Die TK-Kabel (LWL- und 
Kupferkabel) werden dazu z.B. auf Hilfsbrücken außerhalb des Baufeldes gesichert. Das 
Herausschwenken der Kabel aus dem Baufeld erfordert zusätzliche Längen im Kabel, die 
entweder in Form von vorhandenen, nutzbaren Mehrlängen vorliegen, oder durch 
einspleißen zusätzlicher Kabellängen hergestellt werden. Je nach vorgefundenem 
Zustand der Kabel ist alternativ auch ein Austausch eines Kabels zwischen vorhandenen 
Muffen denkbar. Das neue Kabel würde dann mit einer größeren Länge eingespleißt. 
Nach Fertigstellung der EÜen werden die zuvor gesicherten Kabel in die dafür 
vorgesehenen Kabelführungssysteme zurückgelegt. Bereits vor der Baumaßnahme 
vorhandene Mehrlängen werden wieder an der dafür vorgesehenen Stelle deponiert. 
Für neue Mehrlängen wird eine Ablageort (KVZ, Mehrlängenbausatz, …) in der Tk-
Planung vorgesehen. 
Ein Teil der Mehrlängen wird verwendet, um auch nach der Anhebung der Unterführung 
auf einer Durchfahrtshöhe auf 4,5 m den Betrieb zu gewährleisten ist. 
5.4.3 Oberleitung/Bahnstrom 
Der Trassierungsentwurf sieht in der Vorzugsvariante eine Anhebung der Strecken 2640/ 
2641 vor. Hierfür wird im Umbaubereich (siehe §1.1) die Oberleitungsanlage sowie die 
elektrische Schaltabschnittsgrenze in östlicher Richtung regelkonformen neu errichtet. 
Nachdem Kabelhilfsbrücken entlang der Brückenbaustellen fertiggestellt sind, erfolgt die 
bauzeitliche Außerbetriebnahme der Kabel der Ortssteuereinrichtung bzw. deren 
Umverlegung über diese. Über die Kabelhilfsbrücken werden auch weitere Kabel 
bauzeitlich umverlegt.  
Da über den Baugruben der Eisenbahnüberführungen das Gleis ausgebaut ist, ist die 
Rückstromführung über die Schienen unterbrochen. Als Ersatz hierfür sind je Bauphase 
eigene Ersatzmaßnahmen geplant – u. A. die Verwendung eines verkabelten Rückleiters. 
Als Ersatz der Umgehungsleitung zwischen den Schaltposten Köln und Köln Süd wird 
dieses als Kabel im Umbaubereich aufgeführt.  
Danach erfolgt der Rückbau der Oberleitungsanlage, um die Baufreiheit für den Gleis- 
und Brückenbau sowie die anderen Gewerke herzustellen. Hierfür werden im 
Umbaubereich die Kettenwerke und Bahnenergieleitungen bis zu ihrer Abspannung bzw. 
Verankerung temporär zurückgebaut, die Querfelder und deren Maste dauerhaft. Die 
bestehenden Mastfundamente werden unter Berücksichtigung der Stabilität des 
Bahndammes und nach Möglichkeit als Teilabbruch zurückgebaut. 
Danach erfolgt der Neubau der Oberleitungsanlage in der Bauart Re100 bzw. Re200.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
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Stand: 01.09.2025 Seite 51 
 
Hierfür sind die zum aktuellen Zeitpunkt gültigen Vorschriften, insbesondere die DIN/EN 
50119, DIN/EN 50122-1 sowie die Ril 997 und Ril 462, sowie das Ebs-Zeichnungswerk 
(Zeichnungswerk “Elektrotechnik, Bau und Ausrüstung von Bahnstromanlagen, 
Streckenausrüstung Oberleitung”) der DB AG anzuwenden.  
5.4.3.1 Maste und Gründungen 
Der Wiederaufbau der Oberleitungsanlage erfolgt mechanisch getrennt durch 
Einzelstützpunkte an Trag- und Abspannmasten. Für mastferne Stützpunkte werden 
Winkelmaste und Mehrgleisausleger mit Hängesäulen für die Kettenwerksführung 
verwendet.  
In der Vorzugsvariante (Gleisanhebung) verläuft die Trassierung unmittelbar am 
östlichen Brückenwiderlager und ermöglicht somit keine ausreichenden Gleisabstände, 
um Mastgassen zu bilden. Daher wird hier zur Kettenwerksführung ein Fahrleitungsjoch 
die 7 nördlichen Gleise überspannen. 
Für die im Endzustand verbleibenden Fundamente ist die Herstellung von Stahlbeton-
Köpfen nach Ebs-Regelwerk für Metall-Aufsetzmaste geplant. Bauwerksnahe 
Stützpunkte werden durch Integration der Fundamente in die neuen Bauwerke als 
Mastkonsolen hergestellt (z. B. Stützwand an der Moselstraße). 
An allen Maststandorten ist grundsätzlich vorzuschachten, um im Baugrund vorhandene 
nicht dokumentierte Elemente (wie Felsgestein, Kabel, Rohre etc.) aufzuspüren. Eine 
tiefer in den Boden reichende Baugrunduntersuchung steht noch aus, die Materialart 
und Tragfähigkeit über die gesamte Sondierungstiefe angibt. Beides kann eine 
Anpassung der Standorte und der Fundamentauswahl erforderlich machen. Die 
Gründungen werden i.d.R. als Tiefgründungen im Bohrverfahren mit Großrohren 
ausgeführt. Dieses Verfahren ist für innerstädtische Bereiche geeignet (weniger Lärm, 
geringerer Bauaufwand).   
5.4.3.2 Stützpunkte und Kettenwerke 
Zur Baufeldfreimachung werden die Kettenwerke über den zu erneuernden Bauwerken 
in den entsprechenden Bauphasen vollständig zurückgebaut. Nach Fertigstellung der 
Eisenbahnüberführungen werden die Kettenwerke neu errichtet. 
Die Gleise und Weichen werden mit den geschwindigkeitsabhängigen Regelbauarten 
Re100 bzw. Re200 neu bespannt. Die Regelfahrdrahthöhen werden aus dem Bestand 
übernommen. Die Seile der Festpunktanker sind als Parafilseil nach Ebs 05.65.10 
geplant. 
Die Kettenwerksstützpunkte für den Neubau werden nach der Ebs-Hauptgruppe 30 
ausgeführt. Ausleger an Mittelmasten werden möglichst beidseitig mit versetzter 
Isolation ausgeführt, um Wartungsarbeiten ohne Beeinflussung der Gegenseite zu 
ermöglichen. An Oberleitungsmasten, die auf dem Bahnsteig stehen, werden ebenfalls 
Ausleger mit versetzter Isolation montiert.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
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5.4.3.3 Bahnenergieleitungen  
Vor dem Rückbau der an den Bestandsmasten geführten Bahnenergieleitungen wird die 
Verkabelung der Verbindungsleitung Sp Köln – Sp Köln Süd als Ersatzmaßnahme für die 
Dauer der Bauzeit hergestellt. Während der Bauzeit bleiben die Einspeisungen über die 
Schalter 63 und 64 zur Versorgung des Bf Köln-Eifeltor in Betrieb. Die übrigen 
Speiseleitungen werden ohne bauzeitlichen Ersatz außer Betrieb genommen und 
rückgebaut. 
Für den Wiederaufbau der Bahnenergieleitungen werden Seile neuen Regelwerk-Typs 
verwendet. Sie werden als Hängestützpunkte an Mastkopf-Traversen der neuen Maste 
geführt. An allen OL-Schaltern und Masten mit End- und Zwischenverankerungen der 
Bahnenergieleitungen werden Kugelbolzen nach Ebgw 01.24/44 verwendet. An diesen 
Punkten werden in die Bahnenergieleitungen Festpunktschalen nach Ebs 16.03.08 
eingebaut. 
Die Bahnenergieleitungen werden durch Schilder nach Ebs 14.03.20 an den 
leitungsführenden Mast gekennzeichnet. 
5.4.3.4 Bahnerdung und Rückstromführung 
Bahnerdung und Triebstromrückführung erfolgen gemäß gültigem Regelwerk. Die 
vorhandenen Teile der Erdungsanlage – i. B. Masterden, Schienen- und Gleisverbinder – 
sind vor Beginn der Bauarbeiten im Umbaubereich auf Vollständigkeit und 
Funktionsfähigkeit zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen oder zu erneuern. 
Im Zuge der Bauwerkserneuerung werden die überführenden Gleise temporär 
zurückgebaut und die bestehende Rückstromführung unterbrochen. Damit eine 
bauzeitlich durchgehende Rückstromführung erhalten bleibt, werden die Gleisenden der 
nicht-isolierten Schienen untereinander und die Gleislücke zweifach mit 
buntmetallfreiem Erdungsverbinder miteinander verbunden.  
Die neuen Maste und die bauzeitlich ausgeschalteten Kettenwerke der 
Oberleitungsanlage werden an der Erdschiene des nächstgelegenen 
rückstromführenden Gleises bahngeerdet – Masten auf Bahnsteigen zweifach. Auch 
andere Anlagenteile im Oberleitungsbereich, i. B. die Schallschutzwände, werden in die 
Erdungsmaßnahmen einbezogen.  
Die Erdungsverbinder werden für einen Kurzschlußstrom ≤ 25 kA mit zugelassenem 
Schienenkontaktsystem errichtet. 
Letztlich werden spannungsführende Abschnitte der Oberleitungsanlage durch den 
Einbau von Arbeitsgrenzschildern gekennzeichnet. 
5.4.3.5 Ortssteuereinrichtung (OSE) 
Über eine Ortssteuereinrichtungen werden die Schalter einer Oberleitungsanlage 
geschalten. Die Kabel dieser befinden sich im bahnlinken Randbereich in einem 
Kabelgefäßsystemen. Sie werden nach der bauzeitlichen Außerbetriebnahme der OL-

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 53 
 
Schalter im Bereich der Baugruben auf Kabelhilfsbrücken umverlegt. Hierfür werden 
vorhandene Kabel-Mehrlängen genutzt oder mittels Muffen in die vorhandenen Kabel 
eingebaut. 
Während der Wiedererrichtung der Oberleitungsanlage werden Länge und Führung der 
OSE-Kabel an die neuen Standorte der Schalter angepasst. 
5.4.3.6 Vogel- und Kleintierschutz 
Die neu zu errichtenden Anlagenteile der Oberleitungsanlage werden gemäß aktueller 
Richtlinie mit Vogelschutzmaßnahmen ausgestattet. Diese sind:  
• OL-Maste werden mind. 60 cm über spannungsführende Teile hinaus ausgeführt  
• Bahnenergieleitungen werden an Hängeisolatoren montiert 
• für Masttrennschalter werden Verbundisolatoren verwendet 
• Kettenwerksabspannungen erhalten eine verlängerte Isolierstrecke  
• Traversen werden mit Vogelabweisern und Isolatoren mit Vogel- und 
Kleintierabweisern versehen 
• Es wird ein erhöhter Abstand von zu Bauteilen mit erd- zu spannungs-führendem 
Potential errichtet (i. B. bei Mehrgleisauslegern)  
5.4.3.7 Rückbau 
Die nicht mehr benötigten Teile der Oberleitungsanlage werden vollständig 
zurückgebaut, demontiert und nachweislich entsorgt. 
 
5.4.4 Elektrische Energieanlagen (50 Hz)  
5.4.4.1 Anlagen der DB InfraGO AG FW 
Niederspannungsnetz: 
Die zwei Energieversorgungskabel der ZV DB Netz zur KV EWHA W3 Köln-Süd und UV 
Betonschalthaus LST, die die EÜ Luxemburger Str. queren, werden zurückgebaut und 
gelagert. Dadurch, dass die Strecke für die Zeit der Baumaßnahme komplett gesperrt ist, 
muss die Kabelanlage bauzeitlich provisorisch nicht im Betrieb bleiben. Nach Abschluss 
der Bauarbeiten erfolgt eine Kabelverlegung in Endlage auf den Kabelwegen des neuen 
Brückenbauwerks. 
  
Elektrische Weichenheizanlage: 
Das Betonschalthaus der EWHA W3 Köln-West liegt im unmittelbaren Bauumfeld der 
Brückenbaumaßnahmen. Das Betonschalthaus wird durch das Gewerk KIB bauzeitlich 
gesichert. Die Kabelanlage der EWHA W3, die sich im Baufeld der beiden Brücken 
befindet, wird zurückgebaut und gelagert. Dadurch, dass die Strecke für die Zeit der

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 54 
 
Baumaßnahme komplett gesperrt ist, muss die Kabelanlage bauzeitlich provisorisch 
nicht im Betrieb bleiben. Nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt eine Kabelverlegung in 
Endlage auf den Kabelwegen des neuen Brückenbauwerks und wie vorab im Bestand. 
5.4.4.2 Anlagen der DB Energie GmbH 
Die Trafostation liegt im unmittelbaren Bauumfeld der Brückenbaumaßnahmen. Die 
Trafostation wird durch das Gewerk KIB gesichert. Im Bereich der Baufelder der beiden 
Brückenbauwerke werden die beiden 10 kV-Kabel bauzeitlich gesichert und provisorisch 
aus den Baufeldern umgeschwenkt. Nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt eine 
Kabelverlegung in Endlage auf den des neuen  
Brückenbauwerks. 
5.4.4.3 Anlagen der DB InfraGO AG Pbf  
Die Beleuchtungsanlage der Freibahnsteige, die sich im Baufeld der Baumaßnahme 
befinden, werden bauzeitlich zurückgebaut und gelagert inkl. der Kabelanlage. Dadurch, 
dass die Strecke für die Zeit der Baumaßnahme komplett gesperrt ist und die 
Verkehrsstation nicht betrieben wird, muss die Kabelanlage bauzeitlich provisorisch 
nicht im Betrieb bleiben. Nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt die Wiederherstellung 
der Beleuchtungsanlage und Kabelanlage wie vorab im Bestand. 
5.5 Anlagen Dritter 
Als Vorabmaßnahme sind Leitungen Dritter zu verlegen, bauzeitlich zu sichern oder 
rückzubauen. 
Die Leitung der Vodafone in der Ebene 1 wird in eine temporäre Kabelhilfsbrücke 
verlegt. 
Im Zuge des Umbaus sind die Fahrdrähte und Maste der KVB mehrfach umzuverlegen. 
Die Lichtsignale an der EÜLX und EÜZP sind bauzeitlich rückzubauen und nach der 
Baumaßnahme wieder herzustellen. 
Die Fahrradständer auf dem Vorplatz des Bahnhof Süd werden bauzeitlich eingelagert 
und nach Beendigung der Baumaßnahme wieder aufgestellt.

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Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 55 
 
6 Tangierende Planungen  
Westspange 
Der Neubau der Westspange Köln ist nach dem Ausbau der S-Bahn-Stammstrecke die 
zweite zentrale Maßnahme im Knoten Köln zur Schaffung einer eigenen Infrastruktur für 
neue Linien (S15–S17) und Entlastung des Fernverkehrs durch Verkehrsentflechtung.  
Die geplanten Anpassungen der Trasse wurden in der Bemessung und Konstruktion der 
Brückenbauwerke berücksichtigt. 
 
Personenunterführung 
Die DB InfraGO Personenbahnhöfe plant parallel in der Sperrpause die Umsetzung einer 
Personenunterführung. Die geplante Personenunterführung wird von der Zülpicher 
Straße erschlossen. Die Personenunterführung erschließt beide Bahnsteige und verfügt 
über einen Aufzug je Bahnsteig zur barrierefreien Erschließung. 
Im Zuge der Erschließung erfolgen Anpassungen an dem Bahnsteig.  
Die Personenunterführung ist bereits planfestgestellt. 
KVB-Verkehrsstation 
Von der Stadt Köln besteht für die EÜ Luxemburger Straße ein Aufweitungsbegehren zur 
Berücksichtigung eines zukünftigen Mittelbahnsteig. Der geplante Querschnitt wurde 
übergeben und in der Planung berücksichtigt.  
EÜ Venloer & Vogelsanger Straße 
Es ist geplant in derselben Sperrpause die Eisenbahnüberführungen der Venloer und 
Vogelsanger Straße zu erneuern. 
Der Bau erfolgt unabhängig von der geplanten Brückenerneuerung der EÜ Luxemburger 
Straße und EÜ Zülpicher Straße. Die Auswirkungen durch Straßensperrungen auf den 
MIV werden durch ein übergeordnetes Verkehrskonzept betrachtet.

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Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
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Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 56 
 
7 Temporär zu errichtende Anlagen  
7.1 Kabelhilfsbrücke 
Infolge des Ersatzneubaus der EÜLX und EÜZP sind die auf den Brückenbauwerken 
befindlichen Kabeltrassen zurückzubauen. 
Die für den Betrieb aufrechtzuerhaltenden Kabel sind aus dem Baufeld zu verlegen. 
Hierzu werden jeweils nördlich und südliche der Eisenbahnüberführungen Hilfsbrücken 
angeordnet. 
Beim Verlauf der Kabelbrücke wurde darauf geachtet, Scheuerstellen und Mehrlängen 
von Kabeln zu vermeiden. Dies erfolgte durch Verwendung von flachen Winkeln bei 
Knickpunkten und dadurch, die Kabelhilfsbrücke durchgehend auf der gleichen Höhe des 
Gleises zu planen.  
7.2 Schutztunnel 
Zur Aufrechterhaltung des Straßen– und Schienenverkehrs werden unterhalb der EÜLX 
und EÜZP Schutztunnel mit integrierten Oberleitungen angeordnet.  
Die Schutztunnel werden im Rahmen der jeweiligen 6-wöchigen Sperrpause unmittelbar 
nach Rückbau der Bestandsüberbauten errichtet. Die Schutztunnel dienen dem Schutze 
der Verkehrsteilnehmer vor herabfallende Bauteile sowie zum Schutz der Baustelle vor 
den Oberleitungen der KVB. 
Durch die gewählte Bauweise minimiert sich der Eingriff auf den darunter liegenden 
Verkehrsweg und es kann auf Traggerüste verzichtet werden. 
7.3 Hilfsbrücke 
Im Rahmen des Ersatzneubaus der EÜ Eifelwall wurde eine Hilfsbrücke bei km 0,4+61 
(2642) errichtet. Die Hilfsbrücke inkl. der zugehörigen Verbauten werden zur 
Erschließung der auf dem Bahndamm befindlichen BE-Fläche durch diese Baumaßnahme 
übernommen. Für die verlängerte Nutzungsdauer liegt eine UiG vor. 
Gemäß der letzten Inspektionsniederschrift vom 10.04.2024 wurden keine 
befundungswürdigenden Mängel zur Sach- und Betriebssicherheit gefunden.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
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Unterlage 1.1 
 
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8 Baudurchführung 
8.1 Bauablauf 
Vor Beginn der 16-monatigen Vollsperrung der Gleise 1-6 werden für die Erneuerung der 
beiden EÜen vorbereitende Arbeiten in der Ebene 0 (Straßenniveau) und 
Kabeltiefbauarbeiten im Bahnkörper ausgeführt. 
Mit Beginn der Vollsperrung der sechs Gleise erfolgt der Rückbau des Oberbaus und 
technischen Streckenausrüstung im Bereich der beiden Eisenbahnüberführungen. 
Anschließend wird im Schutze einer dreiwöchigen Vollsperrung der Straße und KVB die 
Demontage der alten Stahlbogenbrücken und der Aufbau eines Schutztunnels über den 
Verkehrsraum ausgeführt. Die beiden EÜen werden dabei nacheinander abgebrochen, 
so dass sichergestellt ist, dass zu jedem Zeitpunkt eine Verkehrsbeziehung (Zülpicher 
Straße oder Luxemburger Straße) aufrechterhalten bleibt. 
Danach erfolgt der Abbruch der Widerlager der alten Bogenbrücken parallel zu den 
Aushubarbeiten der Baugrube im Schutze des Schutztunnels neben dem Verkehrsraum 
der Straße. Die Gründungen und Widerlager, sowie die Flügel- und Stützwände werden 
anschließend vor Ort in Massivbauweise innerhalb der Baugruben hergestellt.  
Nach Fertigstellung der Widerlager werden die WiB -Überbauten in überhöhter Lage 
oberhalb des Schutztunnels vor Ort hergestellt. Das Absenken dieser Überbauten mit 
Einlagerung, sowie die Montage der drei Stahltrogüberbauten der EÜZP erfolgt nach 
Demontage des Schutztunnels innerhalb einer dreiwöchigen Sperrung der Straßen. 
Dieser Vorgang erfolgt zeitversetzt für die beiden EÜen, so dass sichergestellt ist, dass zu 
jedem Zeitpunkt eine Verkehrsbeziehung (Zülpicher Straße oder Luxemburger Straße) 
aufrechterhalten bleibt.  
Nach Herstellung der Überbauten und der damit verbundenen wiederhergestellten 
Wegebeziehung erfolgt der Einbau des Oberbaus, der technischen Streckenausrüstung 
und die Wiederherstellung der Bahnsteige im Bereich des Bahnhofs Köln-Süd. 
Der Rückbau und Neubau der Lärmschutzwände auf der Nord- und Südseite erfolgt 
innerhalb der 16-monatigen Vollsperrung der Gleise. Die erforderlichen Arbeiten 
werden dabei überwiegend vom Dammkörper aus ausgeführt. 
8.2 Bauzeit 
Die Erneuerung der beiden Brückenbauwerke EÜZP und EÜLX mit den begleitenden 
Lärmschutzmaßnahmen wird voraussichtlich in den Jahren 2027 bis 2030 realisiert. Die 
Kernbauzeit innerhalb der Totalsperrung der 6 Gleise ist für den Juli 2028 bis November 
2029 geplant. 
8.3 Straßensperrungen 
Durch die Baumaßnahme kommt es über einen langen Zeitraum zu erheblichen 
verkehrlichen Einschränkungen mit zeitweisen Vollsperrungen der Verkehrsräume von

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 58 
 
Luxemburger und Zülpicher Straße. Der Vorgabe der Stadt Köln und der KVB, die beiden 
Straßen nicht zeitgleich zu sperren und die Dauer jeder einzelnen Sperrung auf maximal 
drei Wochen zu begrenzen, wird entsprochen. 
Grundsätzlich werden alle Verkehrssicherungsmaßnahmen mit der Stadt Köln und bei 
Betroffenheit mit der KVB abgestimmt.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 59 
 
9 Zusammenfassung der Belange des Umweltschutzes 
9.1 Betroffenes Fachrecht  
Folgende Belange des Umweltschutzes sind bei dem beantragten Vorhaben maßgeblich 
betroffen: 
Im Rahmen des Planrechtsverfahren (§ 8 des Gesetzes über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG]) muss der Einfluss des Vorhabens auf 
Störfallbetriebe gemäß § 3 Abs. 5a des BImSchG im Umkreis betrachtet werden. 
Bei Eingriffen in die Natur und Landschaft unterliegt der Verursacher besonderen 
Verpflichtungen der § 18 bis § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Eine 
Abarbeitung erfolgt anhand der Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation 
von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltung 
(LANUV). Die Bewertung der Biotope erfolgt nach BKompV.  
Durch das Vorhaben entsteht in der Zeit der Errichtung durch Werkzeuge und 
Baumaschinen Lärm. Dieser unterliegt der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz 
gegen Baulärm-Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) und der 16. Verordnung zur 
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV). 
Folgende Belange des Umweltschutzes sind bei dem beantragten Vorhaben maßgeblich 
betroffen: 
− Eingriffsregelung (siehe Unterlagen 15) 
− Umweltverträglichkeitsprüfung (siehe Unterlage 21) 
− Artenschutz (siehe Unterlage 16) 
− Lärm- und Erschütterungsschutz (siehe Unterlagen 18) 
− Wasserrecht (siehe Unterlagen 20) 
9.1.1 Eingriffsregelung 
Der LBP hat gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Gesetz zum Schutz der 
Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) die Aufgabe, 
die Eingriffe in Natur und Landschaft zu ermitteln, Möglichkeiten zur 
Eingriffsminimierung aufzuzeigen, die Kompensationsfähigkeit zu beurteilen sowie die 
zum Ausgleich bzw. Ersatz erforderlichen Maßnahmen festzusetzen. UVP-Bericht und 
LBP greifen somit auf eine gemeinsame Datenbasis zurück und haben teilweise nahezu 
identische Arbeitsschritte. 
Der LBP konkretisiert die im UVP-Bericht genannten Möglichkeiten der Vermeidung und 
Verminderung von Umweltbeeinträchtigungen für wesentliche Schutzgüter. Darüber 
hinaus legt er Schutzmaßnahmen fest sowie nach Ermittlung des Kompensationsbedarfs, 
konkrete Kompensationsmaßnahmen. Auch Maßnahmen zum speziellen Artenschutz 
oder für das Schutzgebietsnetz Natura 2000, sofern relevant, werden in einem LBP 
dargestellt.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 60 
 
9.1.2 Umweltverträglichkeitsprüfung 
Der UVP-Bericht ermittelt, beschreibt und bewertet die zu erwartenden erheblichen und 
sonstigen Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG): 
1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit 
2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt 
3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft 
4. Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
5. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern 
Art und Umfang der Untersuchungen und diesen zugrundeliegenden Bewertungen und 
Beschreibungen orientieren sich – im Hinblick auf eine möglichst hohe Aussagekraft – an 
den Besonderheiten des Untersuchungsraums auf der einen Seite und den technischen 
Ausführungen bzw. Anforderungen des Projekts auf der anderen Seite. 
Der UVP-Bericht ist die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Gemäß § 
16 UVPG umfasst der UVP-Bericht die nachfolgend aufgeführten Angaben:    
Beschreibung des Vorhabens und seiner wesentlichen Wirkungen: 
− Schutzgutbezogene Bestandsbeschreibung und –bewertung im Einwirkbereich des 
Vorhabens  
− Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standorts zum Ausschluss, zur 
Minderung oder zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen  
− Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung sowie von 
Ersatzmaßnahmen  
− Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden, erheblichen 
Umweltauswirkungen des Vorhabens 
− Beschreibung der vernünftigen, relevanten, für das Vorhaben geprüften Alternativen 
sowie Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter 
Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen  
− Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts 
9.1.3 FFH-Verträglichkeitsprüfung  
Durch die Baumaßnahem sind keine Natura 2000-Gebiete betroffen, somit entfällt eine 
FFH-Verträglichkeitsprüfung. 
9.1.4 Artenschutz 
Artenschutzrechtliche Vorgaben finden sich im BNatSchG (vom 29.07.2009, gültig ab 
01.03.2010) Kap. 5, Abs. 3, dabei insbesondere die § 44 und 45 BNatSchG. Dort sind in § 
44 (1) BNatSchG Zugriffsverbote (= Verbotstatbestände) definiert, die bei Planungs- und 
Zulassungsverfahren im Hinblick auf alle europarechtlich geschützten Arten 
(europäischen Vogelarten nach Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie (VSRL) sowie für 
die Arten des Anhanges IV der Fauna-Flora Habitat-Richtlinie (FFH-RL)) zu 
berücksichtigen sind.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 61 
 
Die streng und besonders geschützten Arten werden in § 7 (2) Nr. 13 und 14 des   
BNatSchG definiert. Es handelt sich dabei um Arten, die in folgenden 
Schutzverordnungen und Richtlinien aufgeführt sind: 
Besonders geschützte Arten 
a) Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (= EG-
Artenschutzverordnung) 
b)  Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (= FFH-Richtlinie) 
c) Europäische Vogelarten gemäß Art. 1 Richtlinie 79/409/EWG (= 
Vogelschutzrichtlinie) 
Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind 
Streng geschützte Arten 
a) Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (= EG-Artenschutzverordnung) 
b) Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (= FFH-Richtlinie) 
Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2 aufgeführt sind 
Die Maßstäbe für eine artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen von 
Zulassungsverfahren ergeben sich im Wesentlichen aus den in § 44 BNatSchG Abs. 1 
BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. Dort werden im Hinblick auf die europäisch 
geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten die im Folgenden 
aufgeführten Verbotstatbestände („Zugriffsverbote“) definiert: 
„(1) Es ist verboten, 
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, 
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu 
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten 
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und 
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich 
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art 
verschlechtert, 
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders 
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre 
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“  
Eine Rechtsverordnung nach § 54 (1) Nr. 2 BNatSchG, wie sie in § 44 (5) BNatSchG 
aufgeführt wird, existiert bisher nicht und wird in nächster Zukunft voraussichtlich nicht 
vorliegen.  
 Des Weiteren regelt § 44 (5) BNatSchG:

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 62 
 
 „Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und 
Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde 
durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die 
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in 
Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische 
Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 
Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen  
− das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn 
die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und 
Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht 
und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich 
anerkannten Schutzmaßnahmen vermieden werden kann,  
− das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der 
Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach 
Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen 
im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor 
Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, 
Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion 
der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang 
gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen 
unvermeidbar sind, 
− das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion 
der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt 
werden. Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der 
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind 
andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung 
eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und 
Vermarktungsverbote vor.“ Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Dispens des § 44 (5) 
BNatSchG vom Tötungsverbot des Absatzes 1 Nr. 1 wegen Verstoßes gegen 
Gemeinschaftsrecht nicht angewendet werden darf. 
Ausnahmen des § 45 BNatSchG von den Verboten des § 44 BNatSchG werden für im 
öffentlichen Interesse liegende Projekte vollumfänglich durch den § 45 (7) BNatSchG 
geregelt und können von der zuständigen Genehmigungsbehörde zugelassen werden, 
sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen. 
Eine Ausnahme darf nur dann zugelassen werden, wenn 
− zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, 
− keine zumutbare Alternative gegeben ist und

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 63 
 
− sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert (bzw. Art. 
16 (3) der FFH-Richtlinie und Art. 9 (2) der Europäischen Vogelschutzrichtlinie (EG-
VSRL) nicht entgegenstehen, 
− ggf. benötigte FCS -Maßnahmen (Maßnahmen zur Sicherung des 
Erhaltungszustandes) umgesetzt werden. 
9.1.5 Lärm- und Erschütterungsschutz 
Das Vorhaben in immissionsrechtlicher Sicht ist anhand der zu erwartenden 
Immissionen aus dem Bau und dem Eisenbahnbetrieb der geplanten Anlagen zu prüfen.  
Bei dem Bauvorhaben liegt eine wesentliche Änderung gemäß der 16. BImSchV vor. Zum 
Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch 
Verkehrsgeräusche (hier künftiger Eisenbahnbetrieb) ist somit bei der geplanten 
Maßnahme sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel die in der 16. BImSchV 
enthaltenen Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Wird die zu schützende 
Nutzung nur am Tag oder in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für 
diesen Zeitraum anzuwenden.  
Der Betrieb der Baustelle ist auf Grundlage der AVV Baulärm (Allgemeine 
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom August 
1970) zu beurteilen. In der AVV Bau sind Richtwerte der Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusche festgesetzt. 
Der Immissionsrichtwert ist überschritten, wenn der ermittelte Beurteilungspegel den 
Richtwert überschreitet. Der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit ist ferner 
überschritten, wenn ein durch die Baumaschinen hervorgerufener Maximalpegel den 
Immissionsrichtwert um mehr als 20 dB(A) überschreitet. 
Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige 
Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes 
(BImSchG) unterliegen. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die 
Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht 
mehr als 20 dB(A) überschreiten. 
Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 
BImSchG) ist vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn 
die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nicht 
überschreitet. 
Den rechtlichen Rahmen für die Ermittlung und Beurteilung der Erschütterungs- und 
sekundären Luftschallimmissionen aus dem Betrieb der Eisenbahnanlage bildet die DIN 
4150-2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) bzw. die hilfsweise herangezogene 
24. BImSchV.

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9.1.6 Wasserrechtliche Belange  
Mit dem Inkrafttreten der EG-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG, WRRL) 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 wurde ein 
europaweiter Ordnungsrahmen für den Schutz von Oberflächen-, Küsten- 
Übergangsgewässern und des Grundwassers gebildet. Ziel ist es, vorsorglich eine 
Verschlechterung des Gewässerzustandes zu vermeiden sowie die Überführung der 
Gewässer in einen „guten Zustand“ anzustreben. Das Wasserhaushaltsgesetz setzt die 
Zielvorgaben der WRRL in nationales Recht um und legt Bewirtschaftungsziele für 
Oberflächengewässer (§ 27 WHG) sowie für das Grundwasser (§ 47 WHG) fest. Die 
Umsetzungsbestimmungen der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind 
in der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (OGewV) und in der 
Grundwasserverordnung (GRwV) beschrieben. 
Entsprechend der Umsetzung der WRRL durch das WHG gilt für Gewässer nach § 27 
WHG: 
Absatz 1: „Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder 
erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass 
1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands 
vermieden wird und 
2. ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht 
werden.“ 
Absatz 2: „Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert 
eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass 
1. eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen 
Zustands vermieden wird und 
2. ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder 
erreicht werden.“ 
Eine Verschlechterung des Zustandes eines OWK liegt nicht nur dann vor, wenn sich die 
chemische bzw. ökologische Zustandsklasse verschlechtert, sondern auch „sobald sich 
der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V 
(Makrozoobenthos, Makrophyten und Phytobenthos, Phytoplankton, Fische) der 
Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu 
einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt“ 
(Urt. v. 01.07.2015, Az.: C-461/13, EuGH).  
Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits der niedrigsten Klasse zugeordnet, 
führt jede Verschlechterung dieser Komponente zu einer Verschlechterung des Zustands 
eines OWK. Eine Verschlechterung unterstützender Qualitätskomponenten ist von 
Bedeutung, insofern sie eine Verschlechterung der Qualitätskomponenten nach sich 
zieht. 
Gemäß § 47 Abs. 4 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass

Vorhaben: 
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Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 65 
 
1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands 
vermieden wird; 
2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender 
Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten 
umgekehrt werden; 
3. ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder 
erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein 
Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.“ 
Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser sind das Verschlechterungsverbot (§ 47 
Abs. 1 Nr. 1 WHG), das Zielerreichungsgebot (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG) und das Gebot der 
Trendumkehr (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Für die Bewertung des mengenmäßigen und 
chemischen Zustands von Grundwasserkörpern (GWK) gibt es nur zwei Zustandsklassen 
„gut“ oder „schlecht“. Auf der Basis der Überblicksüberwachung und der operativen 
Überwachung werden weiterhin von den zuständigen Behörden für jeden 
Grundwasserkörper, der als gefährdet eingestuft worden ist, jeder signifikante und 
anhaltende steigende Trend von Schadstoffen im Grundwasserkörper ermittelt (§ 10 
GrwV). Um die Bewirtschaftungsziele der WRRL erreichen zu können, sollen die 
Mitgliedsstaaten in regelmäßigen Zeitabständen national und international koordinierte 
Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme aufstellen und durchführen, um 
eine Verschlechterung des Zustands aller OFWK und GWK zu verhindern (Art. 4 Abs. 1a 
Buchstabe i EG-WRRL). Der gute ökologische Zustand bzw. das gute ökologische 
Potenzial und der gute chemische Zustand aller Gewässerkörper sollen spätestens bis 
zum Jahr 2027 erreicht werden. 
Voraussetzungen, welche bei Nichterreichung eines guten ökologischen 
Zustands/Potentials (Zielerreichungsgebot) oder bei Verschlechterung des Zustandes 
eines oberirdischen Gewässers nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 und 30 
WHG verstoßen, sind durch die Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen (§ 31 Abs. 2 
WHG geregelt. Danach bestehen Ausnahmemöglichkeiten von den 
Bewirtschaftungszielen, wenn die vier in § 31 Abs. 2 WHG genannten Voraussetzungen 
kumulativ erfüllt sind. 
Entsprechend dem WHG gelten folgende Ausnahmemöglichkeiten von den 
Bewirtschaftungszielen nach § 31 WHG: 
Absatz 2: Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht 
erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die 
Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn: 
− dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des 
Grundwasserstands beruht, 
− die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind 
oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit

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Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 66 
 
des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den 
die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, 
− die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit 
anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere 
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht 
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und 
− alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen 
Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern. 
Die Ausnahme darf die Verwirklichung der Bewirtschaftungsziele nach WRRL in anderen 
Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden 
(§ 31 Abs. 3 i.V.m § 29 Abs. 2 S. 2 WHG). 
9.2 Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung 
Im Hinblick auf die projektbedingten Auswirkungen auf die jeweiligen Schutzgüter ist 
nachfolgend dargelegt, welche Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen 
angewendet werden können, um die projektbedingten Auswirkungen möglichst zu 
vermeiden und zu vermindern. 
Folgende Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen, welche bereits in die 
technische Planung implementiert wurden, kommen zur Anwendung: 
− Einschränkung der Baufelder, sparsame Flächenbeanspruchung 
− Minderung von Emissionen durch fachgerechte Materialbewegung 
− Befeuchtung und Reinigung von Fahrwegen und Baustelleneinrichtungsflächen bei 
entsprechender Witterung 
− Einsatz emissionsarmer Transport- und Baumaschinen 
− Flächenhafte Berücksichtigung des Vogelschutzes an Oberleitungen 
− Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit auf besonders stark befahrenen 
Transportwegen 
− Vermeidung von Leerläufen - Als Leerlauf bezeichnet man den Betrieb einer Anlage 
oder Maschine, ohne dass diese die Arbeit verrichtet, für die sie vorgesehen ist. Die 
Vermeidung von unnötigem Leerlauf birgt Potential zur Energieeinsparung und zur 
Lärmvermeidung. 
− Beim Entstehen von Resonanzeffekten wird die Betriebsfrequenz der 
Vibrationsramme geändert, um Auswirkungen durch Erschütterungen zu 
minimieren 
− Verwendung eines Rückleiterseils, um die Anforderung zur Vorsorge gem. § 4 der 
26. BImSchV zur Minimierung von Elektromagnetischen Feldern zu gewährleisten

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Stand: 01.09.2025 Seite 67 
 
Über diese vorangehend gelisteten Maßnahmen hinaus, sind folgende weitere Maßnahmen 
vorgesehen: 
Nummer Maßnahmentitel Konflikt 
001_VA Kontrolle und Verschluss von Spalten und Nischen an 
den Brückenbauwerken 
F1 
002_VA Einsatz einer fledermausfreundlichen Beleuchtung F2 
003_VA Bauzeitenregelung zum Schutz der Brutvögel F3 
004_VA Vergrämung von Reptilien aus dem Baufeld F4 
005_VA Errichtung eines Reptilienschutzzauns F4 
007_V Errichtung von Gehölzschutzzäunen zum Schutz von 
Einzelbäumen 
B2 
008_V Ausbringen von Bodenplatten B3 
009_V Suchschachtungen B4 
010_V Vermeidung der Ausbreitung des Japanischen 
Staudenknöterichs 
B6 
011_V Wiederherstellung der BE-Flächen mit anschließender 
Überlassung der natürlichen Sukzession 
B1 
B5 
B7 
012_V Bodenschonender Umgang gemäß DIN 18915, DIN 
19731 und fachgerechte Abfallentsorgung nach 
Ersatzbaustoffverordnung (Mantelverordnung) 
Bo1 
  
 
Zur Vermeidung oder Minderung der Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen, 
insbesondere die menschliche Gesundheit, wurden folgende Maßnahmen entwickelt:  
Verminderung des Baulärms 
Die Wahl des Standortes von Baumaschinen, die an einem festen Standort betrieben 
werden, ist in maximaler Entfernung zu den Immissionsorten zu wählen. Die Auswahl 
dieser Standort erfolgt unter Beachtung möglicher schallabschirmender Strukturen und 
künstlicher Hindernisse. Es ist zudem auf evtl. auftretende, die Geräusche verstärkende 
Schallreflexionen zu achten.  
Mobile Schallschutzwände sind möglichst nahe und lückenlos an der maßgebenden 
Schallquelle zu positionieren.  
Es sind geräuscharme Baumaschinen und -verfahren einzusetzen bzw. anzuwenden und es 
muss ein Einsatz von Maschinen gewährleistet werden, die dem Stand der Technik 
entsprechen.  
Die Planung, Einrichtung und der Betrieb der Baustellen erfolgt auf der Grundlage des 
Minimierungsprinzips.  
Des Weiteren sind folgende Maßnahmen anzuwenden:

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Stand: 01.09.2025 Seite 68 
 
▪ Umfassende Information der Betroffenen über die Baumaßnahmen, die 
Bauverfahren, die Dauer und die zu erwartenden Lärmeinwirkungen aus dem 
Baubetrieb. 
▪ Aufklärung über die Unvermeidbarkeit der Lärmeinwirkungen. 
▪ Benennung einer Ansprechstelle, an die sich die Betroffenen wenden können. 
▪ Umfangreiche Instruktion der Arbeiter und insbesondere der Maschinenführer auf 
der Baustelle. 
▪ Vermeidung von Leerfahrten und Abschaltung von Motoren zwischen einzelnen 
Arbeitsvorgängen. 
▪ Zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen zur Minderung und Begrenzung der 
Belästigungen im Einzelfall (Pausen, Ruhezeiten, Betriebsweise usw.). 
Schutzmaßnahmen 
Im Sinne der von Erschütterungen potenziell betroffenen Menschen in Gebäuden werden 
folgende Aspekte bei der Ausschreibung berücksichtigt: 
▪ Verwendung von erschütterungsarmen Baumaschinen und Bauverfahren. Durch das 
beauftragte Bauunternehmen sind ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte 
einzusetzen, die hinsichtlich ihrer Erschütterungsemissionen dem Stand der Technik 
entsprechen. 
▪ Baustellen sind zur vollständigen Erfüllung des Vermeidungs- und 
Minimierungsgebots zu planen, einzurichten und zu betreiben. 
▪ Umfassende Information der betroffenen Anwohner im Vorfeld der 
Baumaßnahmen (insbesondere über die Art und Dauer von Bauarbeiten) 
▪ Benennung einer Ansprechstelle, an die sich Betroffene wenden können 
Zum Schutz des Gebrauchswertes der baulichen Anlagen werden folgende Maßnahmen 
angewendet: 
▪ Durchführung von gebäudetechnischen Beweissicherungen vor bzw. nach Ende der 
Baumaßnahmen für betroffene Gebäude im Bereich von erschütterungsintensiven 
Bautätigkeiten. 
▪ Im Bereich von Gebäuden, die sich in einem geringeren Abstand als 10 m zu 
Rammarbeiten bzw. zu denkmalgeschützten Gebäuden, die sich in einem 
geringeren Abstand als 20 m zu Rammarbeiten befinden, ist die Intensität der 
Arbeiten nach Möglichkeit durch vorherige Auflockerungsbohrungen zu reduzieren. 
Alternativ sind zum Nachweis erschütterungstechnische Überwachungsmessungen 
durchzuführen. 
9.3 Maßnahmen zum Ausgleich, Ersatz und weitere kompensatorische Maßnahmen 
Die nachfolgend beschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind multifunktional 
wirksam. Sie sind neben einem Ausgleich von Eingriffen in Vegetationsstrukturen auch 
dazu geeignet, verbleibende Wirkungen auf die Schutzgüter Boden und Fläche durch 
Flächenversiegelung auszugleichen. Zudem tragen sie auch zur Aufwertung des 
Landschaftsbildes bei.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 69 
 
Diese Maßnahmen sind wie folgt: 
 
Maßnahmennu
mmer 
Maßnahmentitel Konflikt 
013_A Gehölzpflanzung am Eifelwall B1 
014_A Wiederherstellung der BE-Flächen mit anschließender 
Anpflanzung von standortgerechten Gehölzen 
B7 
015_A Anpflanzungen von Gehölzen B4 
006_CEF Anbringung von Ersatzquartieren als Ausgleich für 
potenzielle Gebäude-/Spaltenquartiere (vorgezogener 
Ausgleich: gebäudebewohnende Fledermäuse) 
F1 
 
9.4 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen bzw. der betroffenen 
Umweltbelange 
Durch die geringfügige Rodung von heimischen Gehölzen und kleinräumige 
Neuversiegelung sind die Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ sowie 
„Boden“ und „Fläche“ durch die geplanten Maßnahmen betroffen. 
9.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit 
Flächeninanspruchnahme 
Es werden im Rahmen der Baumaßnahmen keine Flächen mit vorwiegender 
Wohnnutzung in Anspruch genommen. Die vorhandene Straßeninfrastruktur wird 
teilweise temporär für Baustellenzufahrten genutzt. Nach Abschluss der 
Baumaßnahmen werden jedoch alle baubedingt genutzten Flächen wiederhergestellt, 
sodass diese anschließend in gleicher Qualität für andere Nutzungen zur Verfügung 
stehen. 
Schadstoffeinträge 
Durch vollumfängliche Umsetzung dieser Maßnahmen sind keine erheblichen 
Beeinträchtigungen des Menschen bzw. der menschlichen Gesundheit durch 
bauzeitliche Schadstoffeinträge zu erwarten. 
Schall und Erschütterungen 
Die Berechnungsergebnisse an der EÜ Zülpicher Straße für die Tagesstunden hat 
ergeben, dass die Immissionswerte der AVV-Baulärm in Abhängigkeit von der 
Entfernung zur Lärmquelle um bis zu 25 dB(A) (Bauphase 2) überschritten werden. Die 
Ergebnisse weiterer Bauphasen zeigten ebenfalls Überschreitungen der 
Immissionsrichtwerte an. Hiervon sind ca. 135 Gebäude betroffen.

Vorhaben: 
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Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 70 
 
Während der Nachtstunden ist mit Überschreitungen von bis 38 dB(A) zu rechnen, die 
ebenfalls in Abhängigkeit von der Entfernung zu der Lärmquelle stehen. Die nächtlichen 
Überschreitungen wirken sich auf 460 Gebäude aus. 
Die Zumutbarkeitsschwelle (70 dB(A) Tag / 60 dB(A) Nacht) wurde an 14 (tagsüber) bzw. 
60 Gebäuden (nachts) prognostiziert.  
Die Überschreitungen beschränken sich auf die geräuschintensiveren Bautätigkeiten, die 
temporär erfolgen. 
Die Berechnungsergebnisse an der EÜ Luxemburger Straße zeigen eine Überschreitung 
um bis zu 22 dB(A) während der Tagesstunden in Bauphase 2, die in Abhängigkeit zu der 
Entfernung der Lärmquelle steht. In weiteren Bauphasen wurden ebenfalls 
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte festgestellt. Die Überschreitungen 
betreffen 115 Gebäude. 
Die Untersuchung der Nachtstunden ergab, dass in Abhängigkeit zu der Entfernung der 
Lärmquelle eine Überschreitung um bis 35 dB(A) nachgewiesen wurde (Bauphase 2). In 
den Bauphasen 5 und 6 sind ebenfalls Überschreitungen vorhanden. Hiervon sind 
insgesamt 515 Gebäude betroffen.  
Die Überschreitungen beschränken sich auf die geräuschintensiveren Bautätigkeiten, die 
temporär erfolgen. 
Im Bereich der projektrelevanten Eisenbahnüberführungen erfolgte eine Prüfung, ob aus 
der Umsetzung des Plans eine wesentliche Änderung der Schallimmissionen gemäß 16. 
Bundesimmissionsschutzverordnung resultiert. Zudem wurde untersucht, ob im Bereich 
der im Umfeld vorhandenen Wohneinheiten eine Überschreitung der 
Immissionsgrenzen festzustellen ist.  
Die Untersuchungen ergaben, dass an insgesamt 87 Gebäuden eine wesentliche 
Änderung im Sinne der 16. BImSchV ermittelt wurde, die einen Anspruch auf 
Schallschutzmaßnahmen auslöst. Die betroffenen Gebäude können den Gutachten von 
Möhler + Partner Ingenieure entnommen werden 
Im Falle einer fachlich-adäquaten Anwendung der oben aufgeführten Maßnahmen 
(Kapitel 9.2) kann eine erhebliche Beeinträchtigung der baubedingten Schall- und 
Erschütterungsimmissionen ausgeschlossen werden. 
Lichtemissionen 
In den Morgen- und Abendstunden treten zudem während der Wintermonate 
Lichtemissionen im Bereich der Baustelle auf. Die Auswirkungen erfolgen in einem durch 
die innerstädtische Lage bereits stark vorbelasteten Bereich statt. Eine erhebliche 
Beeinträchtigung der Wohnumfeld- und Erholungsfunktion kann somit fachgutachterlich 
nicht festgestellt werden.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 71 
 
9.4.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Tiere 
Im Untersuchungsraum ist vorwiegend mit störungsunempfindlichen Arten zu rechnen. 
Die Prüfung der besonders und streng geschützten Arten hinsichtlich der 
Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben wurde durch die DB Engineering & Consulting 
GmbH vorgenommen und die Ergebnisse in einem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 
(Unterlage 16) festgehalten. Der vorliegende artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurde 
u.a. auf Grundlage einer Potenzialabschätzung der vorhandenen Habitatstrukturen, auf 
vorhandenen Daten der durchgeführten faunistischen Kartierungen (2024), sowie der 
Abfrage bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln erstellt. Für die 
potenziell im Planungsraum vorkommenden planungsrelevanten Arten wurde eine 
Analyse des möglichen Vorkommens im Plangebiet vorgenommen. 
Der Artenschutzrechliche Fachbeitrag schließt mit dem Ergebnis ab, dass im 
Untersuchungsraum mit Fledermäusen, Reptilien (Mauereidechse) und ubiquitären 
Höhlen-/Nischenbrüter, Busch-/Baumbrüter und Bodenbrüter zu rechnen ist. 
Pflanzen und Biotope 
Im Untersuchungsraum (UR) des Schutzguts Pflanzen erfolgte eine flächendeckende 
Erfassung der Biotoptypen gemäß der „Nummerischen Bewertung von Biotoptypen für 
die Eingriffsregelung“ (LANUV 2023). Die Bewertung der Biotope erfolgte über den 
länderspezifischen Übersetzungsschlüssel NRW nach BKompV. 
Das UR wird aufgrund der urbanen Lage in hohem Maß von bebauten und versiegelten 
Flächen geprägt. Rund 60 % des UR setzt sich aus versiegelten oder teilversiegelten 
Flächen zusammen (52.01.01a / 52.01.07a / 52.02.01a / 52.02.06 / 52.03.01 / 52.03.05a 
/ 52.04.01 / 52.04.06a / 53.01.05b / 53.01.07a.02 / 53.01.15a.02 / 53.01.16a.02 / 
53.02.01.02; s. Tabelle 12). Die Verkehrswege werden partiell durch anthropogen stark 
beeinflusste einzelne Gebüsche, Gehölzstreifen, Baumreihen und Ruderalvegetation 
(Rand- und Saumstreifen) begleitet. Einen relevanten Anteil von rd. 15% besitzen 
„Frische bis nasse Ruderalstandorte“ (39.06.03), „Brachflächen z. B. ehemalige 
Baukomplexe, Industrie- und Verkehrsanlagen - Ohne wesentliche Anteile struktur-
/artenreicher Ausprägung“ (51.04a.02) und „Gehölzanpflanzungen und Hecken aus 
überwiegend nicht autochthonen Arten - Junge Ausprägung - Ohne Überhälter sowie 
Schnitthecken“ (41.04J). 
Biologische Vielfalt 
Die biologische Vielfalt ist gering ausgeprägt. Der Planungsraum dient jedoch 
verschiedenen ubiquitären Vogelarten (Höhlen-/ Nischenbrüter, Busch-/Baumbrüter und 
Bodenbrüter) als potenzielles Habitat. Mit einem Vorkommen von streng geschützten 
Fledermausarten und Reptilien (Mauereidechse) ist zu rechnen.

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9.4.3 Klima und Luft 
Zusammenfassend kann der UR aufgrund der starken anthropogenen Überprägung als 
Raum mit geringer Bedeutung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit seiner klimatischen und 
lufthygienischen Ausgleichsfunktionen bewertet werden. Hinsichtlich der 
Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher und -senken wird das Schutzgut Klima 
ebenfalls als gering bewertet.  
Das Klima der niederrheinischen Bucht ist warm und trocken. Durch milde Winter und 
mäßig warme Sommer ist das Klima gekennzeichnet. Die mittleren 
Niederschlagsmengen pro Jahr liegen bei ca. 900 mm in Köln. Das Jahresmittel der 
Lufttemperatur befindet sich bei ca. 12 C°. Die Windrichtungen überwiegen aus den 
Sektoren Nordwest bis Südwest. 
Mikroklimatisch gesehen ist die EÜ Zülpicher Straße und Luxemburger Straße durch 
einen hohen Versiegelungsgrad beidseitig der Gleise geprägt. Aufgrund der 
Innenstädtischen Lage der Baumaßnahme ist der östliche Bereich in der Klimatopkarte 
des LANUV (2024) als Innenstadtklima beschrieben. Im westlichen Bereich des Bf Köln 
Süd erstreckt sich die Kategorie Stadtklima. Im Bereich des Innerstädtischen Grüngürtels 
ist auf der Klimatopkarte Klima innerstädtischer Grünflächen dargestellt und dient als 
Frischluftproduzent. Allgemein sind diese Bereiche als Frischluftproduzenten aufgrund 
ihres hohen Versiegelungsgrades eher suboptimal. Die bahnbegleitenden Platanen 
entlang der Moselstraße fördern die Produktion von Frischluft in diesen Bereichen. 
9.4.4 Landschaft 
Der UR des Schutzguts Landschaft umfasst einen Teilbereich der linksrheinischen Kölner 
Innenstadt. 
Dementsprechend dominieren in dem UR versiegelte und bebauten Flächen mit einem 
hohen Anteil an gewerblicher Nutzung (bspw. Bf Köln Süd) mit umfangreichen 
Infrastruktureinrichtungen.  
Das Stadtbild wird im Bereich der bebauten Flächen von mehrgeschossigen Gebäuden 
und einem geringen Anteil an Grünflächen geprägt. Letztere konzentrieren sich im 
Umfeld von Gewerbegebäuden oder sind als streifenförmige Grünflächen entlang von 
Verkehrstrassen vorhanden.  
Westlich der Planfeststellungsgrenze (PFG) liegen die Landschaftsschutzgebiete „Innerer 
Grüngürtel“ (LSG-5007-0003) und „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und 
verbindende Grünzüge“ (LSG-5006-0023).  
Das Landschaftsschutzgebiet „Innerer Grüngürtel“ wurde u. a. wegen „der Eigenart und 
Schönheit des Landschaftsbildes in den erhaltenen Bereichen der 
 historischen Grünanlage.“ festgesetzt.  
Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis 
Marienburg und verbindende Grünzüge“ erfolgte u. a. aufgrund „der Vielfalt, Eigenart 
und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere durch Sicherung der vielgestaltigen

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Lebensräume des historischen Landschaftsparks und durch Erhaltung von stadtnahen 
Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft im Übergangsbereich zur freien Landschaft.“.  
Beide Landschaftsschutzgebiete besitzen aufgrund der flächenmäßigen Ausprägung und 
der Gestaltung in Kombination mit einem teils sehr alten Gehölzbestand eine hohe 
Bedeutung für das Landschaftsbild im UR.  
Landschaftsbildeinheiten mit besonderer oder herausragender Bedeutung fehlen im UR 
des Schutzgutes Landschaft. 
9.4.5 Boden und Fläche 
Der UR des Schutzguts Boden liegt gemäß der geologischen Gliederung in der 
Niederrheinischen Bucht, im Bereich der älteren Niederterrasse des Rheintales und zu 
geringen Anteilen im Bereich von Ablagerungen in Bach- und Flusstälern (GD o. J.). Der 
betroffene Raum wurde im Wesentlichen durch die Ablagerungen der jüngsten Eiszeit 
geprägt. Die rd. 13 km breite Niederterrasse hat sich aufgrund fluviatiler 
Verlagerungsprozesse des Rheins ausgebildet. Der Untergrund der Stadt wird von 
zahlreichen Altarmen des Rheins rinnenartig durchzogen, die aufgrund der 
Siedlungsentwicklung trockengelegt wurden. Bei den Ablagerungen der Altarme des 
Rheins handelt es sich um lehmige, sandige Sedimente, welche mit Geröll der 
benachbarten Hänge vermischt, sein können. In der obersten Lage dominieren humose 
Anteile. Die Niederterrasse wird von pleistozänen Flusssedimenten aus Sanden und 
Kiese gebildet. Im Stadtgebiet beträgt die Mächtigkeit der Niederterrasse ca. 30 m. 
9.4.6 Wasser 
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. In ca. 400 m südöstlich verläuft 
der Duffesbach (Kennung: DERW_DENW27354_0_6). Aufgrund der Kanalisierung des 
Bachs hat die Baumaßnahme keinen Einfluss auf das Gewässer (BfG 2024). Heilquellen 
und Trinkwasserschutzgebiete sind innerhalb des Untersuchungsraums nicht vorhanden. 
Die beiden Bauvorhaben befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers (GWK) 
„Terrassen des Rhein“ (DEGB_DENW_27_19), mit einer Gesamtfläche von 191,784 km². 
Der GWK „Terrassen des Rheins“ besteht aus quartären und tertiären Sedimenten, die, 
durch zwischengeschaltete Ton- und Braunkohleschichten, den Grundwasserkörper in 
mehrere Grundwasserstockwerke einteilen. Die Mächtigkeit kann durch einen 
Profilschnitt auf etwa 20 m im Mittel geschätzt werden; dies ergibt ein Volumen von 
etwa 3,84 km³. Durch die intensive Nutzung zur öffentlichen Wasserversorgung und für 
die Rohstoffgewinnung ist dieser Grundwasserkörper wasserwirtschaftlich äußerst 
bedeutsam. Der Gesteinstyp des Poren-GWK ist silikatisch ausgeprägt und besteht aus 
Kiesen und Sanden. Er weist eine hohe Durchlässigkeit auf und ist sehr ergiebig. Der 
mengenmäßige und chemische Zustand des GWK wird im 3. Bewirtschaftungsplan als 
„schlecht“ eingestuft

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9.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Kulturgüter sind als Zeichen menschlicher Zivilisation in alle Lebensbereiche 
eingebunden. Was im Sinne des UVP-Berichts einerseits als schützenswertes Kulturgut 
gilt, lässt sich anhand der Leitlinien beantworten, die durch das Gesetz "zum Schutz und 
zur Pflege der Denkmäler" (DSchG) vorgegeben ist. Das Denkmalschutzgesetz in Art. 1 (1) 
definiert wie folgt: "Denkmäler sind vom Menschen geschaffene Sachen oder Teile 
davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, 
künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im 
Interesse der Allgemeinheit liegt.“ Die Bedeutung von Kulturgütern ergibt sich aus 
denkmalpflegerischen, archäologischen oder anderweitigen fachplanerischen 
Ausweisungen. 
Folgende Objekte sind für die Erfassung und Bewertung des kulturellen Erbes und 
sonstiger Sachgüter von Relevanz: 
▪ Baudenkmäler und schutzwürdige Bauwerke sowie Ensembles 
▪ Archäologische Denkmale (oberirdisch/ erschlossen) 
▪ Kulturdenkmäler  
▪ Bodendenkmale (im Boden / vermutet) 
▪ Naturdenkmale und Allen 
Innerhalb der PFG befinden sich folgende Denkmäler: 
▪ Eisenbahnbrücke Zülpicher Straße (A_8770) 
▪ Eisenbahnbrücke Luxemburger Straße (A_8771) 
▪ Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln Süd mit Bahnsteigzuführungen, Bahnsteige etc. 
(A_8456) 
▪ Platanen, nord-östlich der Luxemburger Straße (A_0098) 
Angrenzend an den Bf Köln Süd befinden sich folgende Denkmäler: 
▪ Verteidigungsanlage Fort V (A_2959) 
▪ Wohnhaus, Moselstraße 72 (A_2241) 
▪ Wohnhaus, Moselstraße 44 (A_2318) 
▪ Wohnhaus, Moselstraße 42 (A_0971) 
▪ Wohnhaus, Otto-Fischer-Straße 11 (A_0110) 
▪ Wohnhaus, Otto-Fischer-Straße 3 (A_0109) 
 
Bodendenkmale 
Im UR des Vorhabens ist derzeit ein Bodendenkmal im Sinne des § 2 des Gesetzes über 
den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Nordrhein-Westfalen 
(Denkmalschutzgesetz – DSchG) vorhanden. Hierbei handelt es sich um die ehemalige 
Verteidigungsanlage Fort V, welche im Jahre 1841 bis 1847 errichtet wurde (LVR 2025). 
An der äußeren Grabenfangmauern setzen stellenweise unterirdische Minengalerien aus 
Ziegelmauerwerk an. Es handelt sich um überwölbte Räume mit daran ansetzenden an

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Unterlage 1.1 
 
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Stollen (Minengänge), die ins Vorland führten. Die unterirdischen Bauteile des Fort V 
sind mutmaßlich in den bestehenden Bauwerksbereichen nur überbaut und ansonsten 
erhalten geblieben.  
Das Bodendankmal befindet sich im Bereich der EÜ Zülpicher Straße und EÜ 
Luxemburger Straße. Die geplanten Bohrpfähle werden vermutlich Teile der 
Festungsanlage durchörtern. Da keine Vermessungsgrundlage vorliegt, kann die Lage des 
eingezeichnete Bodendenkmal in dem Plan (Unterlage 21.2.4) abweichen. 
Des Weiteren befindet sich im Bereich der Luxemburger Straßen der römische Süd-West 
Nekropole. Aufgrund der ungenauen Lage wurde das Bodendenkmal nicht in den Plänen 
(Unterlage 21.2.4) dargestellt. 
9.4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Wechselwirkungen ergeben sich im betrachteten Bauvorhaben vor allem durch die 
Immissionen des Schienen- und Straßenverkehres mit der Fauna und dem Schutzgut 
Mensch (menschliche Gesundheit).  
Durch die bauzeitliche Flächeninanspruchnahme kommt es zu Beeinträchtigungen der 
Bodenfunktion und zum Verlust von Vegetation und dadurch zu Auswirkungen auf Tiere 
und Pflanzen. 
9.5 Rechtliche Würdigung 
Aufgrund der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wird der 
Eingriff gemäß dem Vermeidungsgebot nach § 13 BNatSchG i. V. m. § 15 Abs. 1 
BNatSchG, soweit möglich, minimiert. Durch die Umsetzung der vorgesehenen 
Vermeidungsmaßnahmen und Ausgleichmaßnahmen für eine erhebliche 
Beeinträchtigung von Biotopen, wird eine unvermeidbare Beeinträchtigung gemäß der 
Ausgleichs- und Ersatzpflicht des § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensiert.   
Minimierungsmöglichkeiten wurden im Bereich der technischen und ökonomischen 
Möglichkeiten vorgenommen. 
9.5.1 Menschen und menschliche Gesundheit 
Im Bereich des Bahnhofs Köln Süd wird der innere Grüngürtel zu Erholungszwecken 
genutzt. Somit ergeben sich Wechselwirkungen mit dem Schutzgut kulturelles Erbe und 
sonstige Sachgüter. 
Durch die lokalen Gegebenheiten gibt es bereits im Bestand unterschiedliche 
Vorbelastungen im Untersuchungsgebiet. Dazu zählen die Lärm- und 
Erschütterungsbelastungen, die auf den bereits vorhandenen Schienenverkehr und 
insbesondere auf das Kraftverkehrsaufkommen zurückzuführen sind. Die 
Geräuschvorbelastung durch Verkehrslärm liegt bei bis zu ca. 77 dB(A) tagsüber und 
75 dB(A) nachts.

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Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 76 
 
Durch die Erneuerungen müssen baubedingt mit wesentlichen Erhöhungen der 
Erschütterung- und Sekundärschallimmissionen im Bereich des Bf Köln gerechnet 
werden. Immissionen aus Beschallungsanlagen werden auf Basis höchstrichterlicher 
Rechtsprechung, fachplanerischen Abwägungen (§ 18 Satz 2 AEG) und den 
Immissionsrichtwerte der TA-Lärm beurteilt.  
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch werden unter der Berücksichtigung aller 
Schutzmaßnahmen als Mittel eingestuft. 
9.5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Unter Beachtung und Berücksichtigung dieser als verbindlich geltenden Vermeidungs-, 
Verminderungs- und Sicherungsmaßnahmen, sowie der vorgezogenen 
Ausgleichsmaßnahme hat die artenschutzrechtliche Prüfung gezeigt, dass das geplante 
Vorhaben für alle Arten des Anhang IV der FFH- Richtlinie und alle europäischen 
Vogelarten unter den Gesichtspunkten des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 
(5) BNatSchG als zulässig einzustufen ist (vgl. Unterlage 16). 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt werden bei 
Einhaltung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Schutzmaßnahmen (001_VA - 
005_VA) sowie der vorgezogen Ausgleichsmaßnahme (006_CEF) als sehr gering 
eingestuft. 
Der LBP endet mit dem Ergebnis eines Kompensationsüberschusses von 23.341 WP.  
Beeinträchtigungen von Pflanzen und Biotopen können ausgeglichen werden. 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt werden bei 
Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen als sehr gering eingestuft. 
9.5.3 Klima und Luft 
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Erneuerung bereits vorhandener 
Schieneninfrastruktur, durch die es langfristig zu keinen nennenswerten Veränderungen 
klimatisch relevanter Raumstrukturen kommt. Durch die Erneuerung kann der 
Bahnverkehr erhalten bleiben.  
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft werden als sehr gering angesehen. 
9.5.4 Landschaft 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Schutzgut Landschaftsbild keiner 
erheblichen vorhabenbedingten Beeinträchtigung unterliegt. Der Bestand besitzt 
aufgrund der urbanen Lage und dem stark anthropogen beeinflussten Umfeld eine 
geringe Wertigkeit. Das Vorhaben fügt sich aufgrund der bahninfrastrukturell geprägten 
Flächennutzung im Status quo in das Umfeld ein. Eine Fernwirkung, die sich negativ auf 
das Landschaftsbild auswirkt, ist aufgrund der isolierten Lage in dem dicht bebauten 
Umfeld nicht zu erwarten.

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Unterlage 1.1 
 
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9.5.5 Boden und Fläche 
Während der Baumaßnahme fallen durch die erforderlichen Rück- und Neubauarbeiten 
Abfälle an. Die Umweltauswirkungen durch Abfälle werden bei fachgerechter Lagerung, 
Entsorgung bzw. Wiederverwendung als gering eingestuft. Bei der Einhaltung der 
genannten Vorschriften und Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sind keine 
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden zu erwarten.  
Bei der Bewertung der planbedingten Eingriffe in das Schutzgut Boden ist die hohe 
Vorbelastung des Bodens durch die Nutzung als bereits vorhandene Bahntrasse 
miteinzubeziehen. Auch im Bereich der im Umfeld vorhandenen Flächen innerhalb des 
UR besteht aufgrund der innerstädtischen Lage eine anthropogene Überprägung durch 
Verdichtungen und (Teil-)Versiegelungen, die die Bodenwertigkeit verringert.  
Alle temporären Bauflächen werden nach Abschluss der Bautätigkeiten entsprechend 
gültigen Gesetzen und Richtlinien zurückgebaut und weitestgehend in den 
Ausgangszustand zurückversetzt. 
Gemäß Anlage 3 Absatz 2 der BKompV hat bei einer dauerhaften Versiegelung oder 
einem Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen ab einer Größe von 2.000 m² 
sowie bei sonstigen dauerhaften Wirkungen (Verdichtung, Veränderung des 
Bodenwasser- oder Stoffhaushalts) ab entsprechender Größe eine Prüfung zu erfolgen, 
ob eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere (eBS) zu erwarten ist. Die 
Erheblichkeitsschwelle ist überschritten, wenn die Bedeutung der Schutzgutfunktion als 
hoch bis hervorragend bewertet wird und durch eine hohe vorhabenbezogene Wirkung 
beeinträchtigt wird. 
Im vorliegenden Fall übersteigt die Bewertung der einzelnen Funktionen wie auch die 
Gesamtbewertung des Schutzgutes Boden nicht die mittlere Wertigkeit. Eine erhebliche 
Beeinträchtigung des Bodens kann ausgeschlossen werden. 
9.5.6 Wasser 
Die im Rahmen der Baumaßnahmen durchgeführten Eingriffe stehen keiner der 
Maßnahmen gemäß LAWA-Maßnahmenkatalog entgegen.  
Der Grundwasserkörper befindet sich noch in einem schlechten Zustand. Durch die 
Baumaßnahme entsteht keine erhebliche Auswirkung für den Grundwasserkörper. Aus 
der Umsetzung des Planvorhabens ergeben sich auch keine nachteiligen Auswirkungen, 
die die Zielerreichung eines guten Zustands des Grundwasserkörpers behindern. Unter 
der Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen und dem Einsatz einer umweltfachlichen 
Bauüberwachung (uBÜ) ist eine erhebliche Beeinträchtigung von Oberflächengewässern 
und des Grundwasserkörpers ausgeschlossen. Dies wird auch im Hydrogeologischen 
Gutachten bestätigt, dass eine Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Zielen der EU-
Wasserrahmenrichtlinie nach §§ 27 bis 31 und § 47 WHG feststellt.

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9.5.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Durch die Baumaßnahme werden vsl. Bau-, Natur- und Bodendenkmäler betroffen sein. 
Die beiden zu erneuernden Brückenbauwerke wurden am 25.09.2014 aufgrund ihrer 
städtebaulichen Bedeutung sowie aus „künstlerischer und konstruktionsgeschichtlicher 
Relevanz“ in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen (DL Nr. A_8770 und A_8771) 
und damit unter Schutz gestellt. Weiterhin befindet sich im Plangebiet das 
Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln-Süd, bei dem es sich ebenfalls um ein 
eingetragenes Baudenkmal handelt.  
Bei dem Treppenaufgang der EÜ Zülpicher Straße, den Bahnsteigen inkl. deren Dächer. 
sowie dem Empfangsgebäude handelt es sich ebenfalls um ein Baudenkmal (DL Nr. 
A_8456). 
Bei den Platanen nord-östlich der Luxemburger Straße handelt es sich um 
Naturdenkmäler (A_0098). 
 
Abbildung 8 Denkmalkarte Bf Köln Süd Stand15.05.2025 
 
Zum statisch-konstruktiven Zustand der beiden Brücken wurden Gutachten (Ing. Büro 
Prof. Sedlacek & Partner Dortmund, 01.09.2020) erstellt, welche für beide Bauwerke 
besagen, dass für die Wiederherstellung dauerhaft tragfähiger Bauwerke zahlreiche 
Instandhaltungsmaßnahmen an den beiden Brückenbauwerken notwendig sind, die 
jedoch keine dauerhafte Standsicherheit ohne Einschränkung der Verkehrslasten und

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Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 79 
 
Überfahrgeschwindigkeiten mehr zulassen. Aus diesem Grunde scheidet eine Sanierung 
und Wiederverwertung aus und es wird ein Abriss und Neubau vorgehsehen. 
Zur Festlegung der weiteren Vorgehensweise in Bezug auf die Eisenbahnüberführungen 
EÜ Luxemburger Str. und EÜ Zülpicher Str. wurden Gutachten zur Stand- und 
Verkehrssicherheit der Überbauten vom Ingenieurbüro PSP Prof. Sedlaczek & Partner 
erstellt.  
Die benannte Gutachtenlage führt zu dem Schluss, dass im Falle eines Erhalts der 
Materialsubstanz ein dauerhaft ausreichend störungsfreier Betrieb nicht durchführbar 
ist sowie die Zukunftsfähigkeit der Anlagen in nicht angemessenem Maße eingeschränkt 
wird.  
 
Überbauten 
EÜ Luxemburger Straße 
Für die Entscheidung über ggf. möglichen Erhalt oder Neubau der Überbauten wurde im 
Gutachten von PSP (01.09.2025 Prof. Sedlacek & Partner) eine Bewertung durchgeführt. 
Im Rahmen des Gutachtens wurde der statisch-konstruktive Zustand aufgrund der 
vorhandenen Brückenbefunde, zusätzlichen Nachrechnungen und den 
Materialeigenschaften bewertet. 
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nicht für alle Hauptträger der Überbauten, unter 
Berücksichtigung der vorhandenen Streckentonnagen und den Materialkennwerte, eine 
Restnutzungsdauer bestimmt werden kann.  
Es liegt somit für Teile des Bauwerkes eine Restnutzungsdauer von 0 Jahren vor. 
Weiterhin wurde das Betriebszeitintervall ermittelt. Dies ist der Zeitraum in welchem 
Bauwerksuntersuchungen durchzuführen sind, um noch rechtzeitig erwartbare Schäden 
identifizieren zu können, bevor ein Versagen eintritt. Auf Basis von bruchmechanischen 
Berechnungen beträgt das Betriebszeitintervall für die verschiedenen Bauteile zwischen 
0,4 und 2 Jahren. Die erwartbar auftretenden Schäden mit den resultierenden und nicht 
kalkulierbaren/ planbaren Instandhaltungsbedarfen führen stetig zu starken 
Beeinträchtigungen von Bahnbetrieb und Straßenverkehr. Ein solches Zeitintervall führt 
zu einer untragbar geringen betrieblichen Nutzungszeit und hoher Störanfälligkeit.  
 
Im Rahmen dieser erwartbar fortlaufend erforderlichen Instandsetzungsarbeiten wird 
die vorhandene Bausubstanz mit der Zeit sukzessive durch neues Material ersetzt 
werden. Die erforderlichen Arbeiten zur Ertüchtigung der Überbauten dienen lediglich 
zur Verlängerung der Betriebszeitintervalle. Eine Erhöhung der Lebensdauer 
(Restnutzungsdauer) ist durch Instandhaltungsmaßnahmen nicht zu erreichen.  
Weiterhin kann auf Dauer ein plötzliches Versagen einzelner Bauteile 
(Sprödbruchgefahr) mit dieser Vorgehensweise nicht ausgeschlossen werden.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 80 
 
EÜ Zülpicher Straße 
Für die Entscheidung über ggf. möglichen Erhalt oder Neubau der Überbauten der 
Zülpicher Straße wurde im Gutachten von PSP (18.08.2025, Prof. Sedlacek & Partner) 
eine Bewertung durchgeführt. Im Rahmen des Gutachtens wurde der statisch-
konstruktive Zustand aufgrund der vorhandenen Brückenbefunde, zusätzlichen 
Nachrechnungen und den Materialeigenschaften bewertet. 
 
Die Bauwerke wurden in mehreren Bauabschnitten erstellt und weisen unterschiedliche 
statische Systeme auf. Es erfolgte für die einzelnen Tragwerke getrennt eine Ermittlung 
der Restnutzungsdauer für die Haupttragelemente. 
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für keinen der Überbauten, unter Berücksichtigung der 
vorhandenen Streckentonnagen und den Materialkennwerte, eine Restnutzungsdauer 
bestimmt werden kann.  
Es liegt somit für Teile des Bauwerkes eine Restnutzungsdauer von 0 Jahren vor.  
Dies betrifft sämtliche bemessenden Bauteile wie etwa die Buckelbleche, Längsträger, 
Pfosten, Querträger und Diagonalen. Weiterhin wurde das Betriebszeitintervall 
ermittelt. Dies ist der Zeitraum in welchem Bauwerksuntersuchungen durchzuführen 
sind, um noch rechtzeitig erwartbare Schäden identifizieren zu können, bevor ein 
Versagen eintritt.  
In der Nachrechnung können keine Betriebszeitintervalle für die Hauptträger mehr 
bestimmt werden (Betriebszeitintervall 0 Jahre). Die Bauteile sind nicht mehr 
schadentolerant und es bedarf dringender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des 
Bahnverkehrs.   
 
Insgesamt verfügt das Gesamt-Bauwerk rechnerisch nicht mehr über eine ausreichende 
Lebensdauer. Die eklatanten rechnerischen Defizite an den Hauptträgern der 
Überbauten 1, 2 und 4 erfordern kurzfristige Instandsetzungsmaßnahmen und 
vereinzelten Austausch einzelner Profile. Die Überbauten 3, 5 und 6 sind aufgrund der 
Schadensintoleranz der Bauteile im Ermüdungsnachweis nur durch Ersatzneubauten zu 
ersetzen.  
 
Widerlager 
Da die bestehenden Überbauten aus o.g. Gründen nicht erhaltbar und durch neue 
Tragwerke zu ersetzen sind, ist die Erhaltung der bestehenden Widerlager in der jetzigen 
Form aufgrund der veränderten Lasteinleitung nicht möglich. 
Neben den statischen / konstruktiven Aspekten sind auch zukunftssichernde 
Entwicklungen in der Eisenbahninfrastruktur und die damit verbundenen Projekte zum 
Ausbau der Gleisanlagen der DB Netz AG zu beachten.

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Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 81 
 
Die Planung muss vorsehen, dass sich die Belange des Denkmalschutzes und die 
Realisierung zukünftiger Bahnprojekte im Bereich des Bf. Köln-West nicht gegenseitig 
ausschließen.  
Für die Bestandswiderlager erfolgte eine Beurteilung durch das Büro Pirlet und Partner. 
Für die Widerlager wurde jeweils eine Stellungnahme erstellt. 
 
EÜ Luxemburger Straße 
Die Materialuntersuchungen haben ergeben, dass die Werte der Festigkeiten den 
Größenordnungen vergleichbarer Bauwerke entsprechen. Es wurden weder besonders 
hohe noch besonders geringe Festigkeiten ermittelt.  
Die Bestandswiderlager wären bei einer 1:1 Erneuerung der Überbauten als Stahlbögen 
weiterhin in der Lage die Belastungen in den Baugrund abzuleiten.  
Da das statische System aber geändert werden soll, sind die Bestandswiderlager ohne 
umfangreiche Ertüchtigungsmaßnahmen nicht in der Lage diese veränderten 
Belastungen aufzunehmen. Rechnerische Untersuchungen bei vergleichbaren 
Widerlagerkonstruktionen haben gezeigt, dass insbesondere die horizontalen 
Lagerlasten und die exzentrischen vertikalen Lagerlasten in dem Mauerwerk und in dem 
unbewehrten Beton zu Zugspannungen führen, die von den Bestandsmaterialien nicht 
aufgenommen werden können. 
Des Weiteren geht aus dem Entwurf hervor, dass die Vorderkante der Widerlager 
zurückgesetzt werden soll. Damit müssen die Widerlageransicht und die vorderen 
Fundamentsporne des Bestandswiderlagers abgebrochen werden.  
Nach dem Abbruch des vorderen Meters der Widerlager ist eine statische Ertüchtigung 
nicht mehr möglich.  
Die zu erhaltenden Widerlageransichten und Oberflächen gehen verloren.  
Unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte ist die weitere Nutzung der 
Unterbauten in statischer und konstruktiver Hinsicht nicht möglich. 
Zudem wird im Rahmen der Erneuerung der EÜ Luxemburger Straße gemäß den 
Vorgaben der Stadt Köln eine Aufweitung der lichten Weite umgesetzt. Dies führt dazu, 
dass die bestehenden Lagen der Widerlager nicht übernommen werden können und 
neue Widerlager für die Überbauten zu planen sind.

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EÜ Zülpicher Straße 
Die Materialuntersuchungen haben ergeben, dass die Werte der Festigkeiten den 
Größenordnungen vergleichbarer Bauwerke entsprechen. Es wurden weder besonders 
hohe noch besonders geringe Festigkeiten ermittelt.  
Die Bestandswiderlager wären bei einer 1:1 Erneuerung der Überbauten als Stahlbögen 
weiterhin in der Lage die Belastungen in den Baugrund abzuleiten.  
Die Änderung der statischen Systeme der Überbauten führt durch die Ableitung von 
horizontalen Lagerlasten und exzentrischen Vertikallasten zu Zugspannungen im 
Mauerwerk. Da das Mauerwerk keine Zugspannungen weiterleiten kann, müssten diese 
Bereiche der Unterbauten durch eingeklebte Bewehrung ertüchtigt werden. Je nach 
Geometrie wie zum Beispiel im Schnitt C-C würden ggf. noch zusätzliche Ertüchtigungen 
aus Stahlbeton erforderlich.  
Damit kommen wir zu der Einschätzung, dass die Widerlager der Bogenbrücken 
bezüglich der Baustoffe weiter genutzt werden könnten. Durch die Änderung der 
statischen Systeme der Überbauten werden umfangreiche Ertüchtigungsmaßnahmen 
erforderlich, die zum einen unwirtschaftlich sind und zum anderen bleibt von der 
ursprünglichen Optik der Widerlager nicht viel übrig. Die neue Lagerbank mit ihren 
Verankerungen ersetzt den alten Widerlagerkopf. Für die Herstellung der 
Injektionsbohrungen über die gesamte Länge der Widerlager wird die Oberfläche der 
Widerlagersockel zerstört. 
Unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte ist eine weitere Nutzung der 
Unterbauten in statischer und konstruktiver Hinsicht nicht zu empfehlen. 
 
Treppenanlage EÜ Zülpicher Straße 
Ein Rückbau des Bestandswiderlager bedingt einen Ersatzneubau der 
denkmalgeschützten Treppenanlage die Treppenwangen sind Teil des Brückentragwerk 
und lassen sich bauzeitlich nicht getrennt sichern. 
 
Fazit 
Auf Grundlage der vorliegenden Gutachten und unter Berücksichtigung der 
Anforderungen des Denkmalschutzes, der Anforderungen des aktuellen Bahnbetriebs, 
den Betroffenheiten Dritter sowie den Anforderungen an die Zukunftssicherheit der 
Infrastruktur resultiert, dass Änderungen an den denkmalrechtlich geschützten Böden, 
Bauwerken und Naturdenkmälern unvermeidbar sind.  
Nur die gesamthafte Verwendung von neuen Materialien stellt die Voraussetzung für die 
Schaffung einer dauerhaft störungsfrei nutzbaren Infrastruktur sicher. Der Verlust der 
vorhandenen Substanz ist somit unausweichlich. Konkret ist daher eine komplette

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Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 83 
 
Erneuerung der Widerlager, Treppenanlage, Gewölbestützwand und der Überbauten 
erforderlich.  
 
Mit der Herstellung neuer Bauwerke besteht dann die Möglichkeit ein Brückenbauwerk 
zu er-stellen, dessen Materialanforderungen dem heutigen Stand der Technik 
entsprechen. Es wird ein, auch für zukünftige Verkehre, dauerhaftes und störungsfrei 
betriebsbereites Bauwerk geschaffen, dass den heutigen Ansprüchen an die 
Eisenbahninfrastruktur genügt und das zudem  
an zukünftige Ausbauprojekte angepasst werden kann.  
Zudem kann nur bei einer Erneuerung eine konstante lichte Höhe von 4,50 m über den 
gesamten Straßenraum realisiert werden. Unterhalb der EÜ Luxemburger Straße wird 
der Verkehrsraum zukunftssicher erweitert.  
Der Eingriff in die beiden denkmalrechtlich geschützten Brücken ist somit nicht 
vermeidbar.  
Das in unmittelbarer Nähe zur EÜ Venloer Straße gelegene Empfangsgebäude Köln - Süd 
wird durch die Baumaßnahme nicht berührt. 
 
Bodendenkmäler 
Sowohl die EÜ Luxemburger Straße als auch Zülpicher Straße befinden sich im Bereich 
von Bodendenkmälern. 
Der Ersatzneubau der EÜZP befindet sich im Bereich des im Jahre 1843 – 1847 
errichteten Fort V des Inneren Festungsgürtels von Köln. 
 
Abbildung 9 Lage Bodendenkmal Fort V Quelle: Römisch-Germanisches Museum /  
Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz

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Der Ersatzneubau der EÜLX befindet sich im Bereich alter Römischer Gräber. 
Die Gründungstiefe wurde minimiert, um nur möglichst wenig in das Bodendenkmal 
einzugreifen. 
Die Unterkante des bestehenden Brückenbauwerks befindet sich bei ca. 48,8 m.ü.NHN. 
Eine genaue Aussage zu der Gründungstief lässt sich nicht treffen. Bis zu der 
Gründungssohle sind keine Bodendenkmäler zu erwarten. 
Der Aushub des Erdreichs unterhalb der Brücke auf die neue Gründungssohle von 
ca. 48,3 m.ü.NHN. erfolgt in einem definierten Zeitfenster unter Aufsicht des RGM. 
9.5.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern vorhanden. So sind z. B. Aussagen über 
das Schutzgut Boden zugleich Grundlage für das Schutzgut Wasser und die 
Grundwasserverhältnisse wirken sich direkt auf den Boden aus. Die abiotischen 
Schutzgüter sind zudem Grundlage für den Lebensraum von Pflanzen und Tieren sowie 
deren Widerstandskraft gegenüber dem Vorhaben.  
Durch das Bauvorhaben kommt es zu keinen schwerwiegenden Beeinträchtigungen 
eines Schutzgutes, welches eine direkte, schwerwiegende Beeinträchtigung eines 
anderes Schutzgutes zur Folge hätte. Die Auswirkungen bzgl. der Wechselbeziehungen 
der einzelnen Schutzgüter werden als gering angesehen.

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10 Weitere Rechte und Belange 
10.1 Grunderwerb 
Es werden zur Realisierung beider Brückenbauwerke vorübergehend Flächen der 
DB InfraGO AG, der Stadt Köln und Dritter in Anspruch genommen. Die genannten 
Flächen dienen der Baustelleneinrichtung, einschließlich Baustellenzufahrt. Ein 
Grunderwerbsverzeichnis mit Grunderwerbsplan liegt den Antragsunterlagen bei (siehe 
Unterlage 5 und 6). 
10.2 Kabel und Leitungen 
Im Straßenbereich, unterhalb der Brückenbauwerke in der Zülpicher und Luxemburger 
Straße, verlaufen diverse Leitungen Dritter. Folgende Leitungsträger sind davon 
betroffen:  
• Gas, Wasser, Strom, Fernwärme (RheinEnergie)  
• Mischwasserkanäle (StEB)  
• Telekommunikation (Deutsche Telekom, Unitymedia, NetCologne)  
Im Bereich der neuen Gleisbrücken sind umfangreiche Gründungsarbeiten und somit 
einhergehende Verlegung, bauzeitliche Sicherung oder Rückbau von bestehenden 
Versorgungsleitungen notwendig. 
Die Gründung und Verbauten wurden so gewählt, dass der Eingriff möglichst minimiert 
wird. 
Der von der Baumaßnahme betroffene Leitungsbestand wurde identifiziert und 
definiert.  
Der Leitungsplan ist der Unterlage 11 zu entnehmen. 
 
10.3 Entsorgung und Recycling von Aushub- und Abbruchmaterial 
Das Abfallentsorgungskonzept zur Wiederverwendung bzw. Entsorgung der anfallenden 
Boden- und Abbruchmaterialen während der Ausführung sieht vor, dass der spätere 
Unternehmer das gesamte anfallende Material auf dafür vorgesehene Flächen 
transportiert und ablädt. Auf diesen Flächen wird gemäß LAGA das Material beprobt und 
entsprechend der Analyseergebnissen einer Wiederverwertung bzw. Entsorgung 
zugeführt. Die vorgesehenen LAGA-Flächen werden so ausgelegt, dass eine Versickerung 
eventueller Schadstoffe bzw. Verflüchtigung infolge von Wind ausgeschlossen werden 
kann.  
Im Zuge der Baumaßnahmen werden, die zurück zu bauenden Stahlbrücken beider 
Brückenbauwerke entfernt und verschrottet.

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Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 86 
 
Alle nicht mehr benötigten Anlagenteile der Oberleitung werden fachgerecht 
zurückgebaut.  
Zur Reduktion der Abfallmengen und erforderlichen Massentransporte ist angedacht 
eine Schotterreyclinganlage auf der BE-Fläche im Bereich zwischen der EÜ Eifelwall und 
EÜ Luxemburger Straße zu betreiben. Der rezyklierte Schotter soll für den Wiedereinbau 
vor Ort verwendet werden. 
 
10.4 Brand- und Katastrophenschutz 
Die EBA-RiL „Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und 
Betrieb von Schienenwegen“ ist bei wesentlichen baulichen Änderungen von 
öffentlichen Schienenwegen anzuwenden. Hierzu gehört u.a. „die Erneuerung von 
bestehenden Ingenieurbauwerken im Sinne eines nicht baugleichen Ersatzes“. In den 
vorliegenden Projekten „Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße 
und Zülpicher Straße in Köln“ sind neue Überbaukonstruktionen mit anderen 
Stützweiten vorgesehen. Insofern ist die o.g. Richtlinie anzuwenden. 
Es ist deshalb vorgesehen, bei der Erneuerung der Brückenbauwerke auf den 
Randkappen Rettungswege anzulegen. Deren bauliche Ausbildung erfolgt entsprechend 
den Vorgaben der o.g. EBA-RiL.  
Die Herstellung von Zugangstreppen zu den Rettungswegen auf den Randkappen zwecks 
straßenseitiger Erreichbarkeit ist ausfolgenden Gründen nicht vorgesehen: 
• Ein angemessener Sicherheitsgewinn ist nicht zu erwarten, da diese Zugangstreppen 
jeweils nur einen ca. 20 m langen Rettungsweg erschließen würden. 
• Angesichts der vorhandenen Stützwände und steilen Böschungen vor und hinter den 
Brückenbauwerken ist die Verhältnismäßigkeit von Bauaufwand zu Sicherheitsgewinn 
nicht gegeben. 
  
10.5 Kapazität 
Die im betrachten Planfeststellungsabschnitt beantragte Maßnahme erzeugt keine 
Kapazitätsminderung.

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10.6 Schall und Erschütterung 
10.6.1 Untersuchung zu betriebsbedingten Schallimmissionen 
In der vorliegenden Untersuchung wurden für die Erneuerung der 
Eisenbahnüberführungen Zülpicher Straße und Luxemburger Straße auf der Strecke 
2630 sowie der Gleislageanpassung zwischen ca. Bahn-km 3,043 bis ca. Bahn-km 3,460 
schalltechnische Untersuchungen auf Grundlage der Verkehrslärmschutzverordnung (16. 
BImSchV) durchgeführt und bewertet. 
Der Anwendungsbereich der Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung 
von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und 
Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege). Entsprechend § 1 Abs. (2) der 16. BImSchV 
ist eine Änderung wesentlich, wenn ein Schienenweg um ein oder mehrere 
durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder durch einen erheblichen baulichen 
Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden 
Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage 
oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. Eine Änderung ist auch 
wesentlich, wenn der Beurteilungspegel von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 
Dezibel (A) in der Nacht weiter erhöht wird. 
Die Schallimmissionsberechnungen zeigen, dass infolge des erheblichen baulichen 
Eingriffs bei den berechneten Beurteilungspegeln Pegelerhöhungen von bis zu 1,3 dB(A) 
gegeben sind. Diese Erhöhungen finden teilweise oberhalb von 70/60 dB(A) tags/nachts 
statt. 
Nach den Kriterien der 16. BImSchV stellt der erhebliche bauliche Eingriff in den 
Schienenweg somit an insgesamt 87 Gebäuden eine wesentliche Änderung dar, die 
einen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen auslöst. 
Im Zuge der Prüfung von notwendigen aktiven Schallschutzmaßnahmen (Maßnahmen 
auf dem Ausbreitungsweg) sind in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben deren Kosten 
zum angestrebten Schutzzweck auf Basis der durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse als 
verhältnismäßig zu bewerten. 
Demnach ist auf der bahnlinken Seite eine Schallschutzwand mit einer Wandhöhe von h 
= 6,0 m und einer Abwicklungslänge von ca. l = 665 m sowie auf der bahnrechten Seite 
eine Schallschutzwand mit einer Wandhöhe von h = 6,0 m und einer Abwicklungslänge 
von ca. l = 435 m zu empfehlen. Für die verbleibenden Schutzfälle entsteht in weiterer 
Folge ein Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach. 
Art und Umfang der passiven Schallschutzmaßnahmen regelt die Vierundzwanzigste 
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-
Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV).

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10.6.2 Untersuchung zu baubedingten Schall- und Erschütterungsimmissionen 
Die Untersuchungen zu den baubedingten Schallimmissionen kommen zu dem Ergebnis, 
dass basierend auf den zur Verfügung gestellten Angaben Geräuschbelastungen nicht 
ausgeschlossen werden können. Es ist daher zweckmäßig folgende Maßnahmen im 
Rahmen der Baumaßnahme zu treffen: 
• Verwendung von geräuscharmen Baumaschinen und Bauverfahren 
Durch das beauftragte Bauunternehmen sind ausschließlich Bauverfahren und 
Baugeräte einzusetzen, die hinsichtlich ihrer Schallemissionen dem Stand der Technik 
entsprechen (siehe 32. BImSchV). 
• Baustellen sind zur vollständigen Erfüllung des Vermeidungs- und Minimierungsgebots 
zu planen, einzurichten und zu betreiben. 
Neben den oben beschriebenen Maßnahmen werden ergänzend folgende Maßnahmen 
getroffen: 
• Umfassende Information der Betroffenen über die Baumaßnahmen, die Bauverfahren, 
die Dauer und die zu erwartenden Lärmeinwirkungen aus dem Baubetrieb. 
• Aufklärung über die Unvermeidbarkeit der Lärmeinwirkungen. 
• Benennung einer Ansprechstelle, an die sich die Betroffenen wenden können. 
• Umfangreiche Instruktion der Arbeiter und insbesondere der Maschinenführer auf der 
Baustelle. 
• Vermeidung von Leerfahrten und Abschaltung von Motoren zwischen einzelnen 
Arbeitsvorgängen. 
• Zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen zur Minderung und Begrenzung der 
Belästigungen im Einzelfall (Pausen, Ruhezeiten, Betriebsweise usw.). 
In den diskutierten und vorgeschlagenen Maßnahmen stecken somit umfangreiche 
Potenziale zur Minderung der baubedingten Schallimmissionen, sodass bei deren 
Berücksichtigung nicht mehr zumutbare Belästigungen auf ein Mindestmaß reduziert 
werden können. Zudem ist eine Vorbelastung gegeben, die v.a. nachts oberhalb der 
baubedingten Immissionen liegen kann. 
Darüber hinaus können erschütterungsrelevante Bautätigkeiten im vorliegenden Fall 
neben Verdichtungs-, Stopf- und Abbrucharbeiten insbesondere durch Rammarbeiten 
erwartet werden. 
Auf Basis der geplanten Bauverfahren können durch die baubedingten Erschütterungen 
Überschreitungen der Anhaltswerte für Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden (nach 
Teil 2 der DIN 4150) bei Gebäuden mit Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen 
mit geringerem Abstand als 20 m zu den Stopf- bzw. Abbrucharbeiten, 30 m zu den 
Verdichtungsarbeiten bzw. 50 m zu den Rammarbeiten gegeben sein.

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Unterlage 1.1 
 
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Infolgedessen ist bei baubedingten Erschütterungen für Gebäude innerhalb dieser 
Abstände ein Schutzmaßnahmenkonzept zu berücksichtigen, um erhebliche 
Belästigungen für die Anwohner durch die Baumaßnahme zu vermeiden. 
• Verwendung von erschütterungsarmen Baumaschinen und Bauverfahren 
Durch das beauftragte Bauunternehmen sind ausschließlich Bauverfahren und 
Baugeräte einzusetzen, die hinsichtlich ihrer Erschütterungsemissionen dem Stand der 
Technik entsprechen. 
• Baustellen sind zur vollständigen Erfüllung des Vermeidungs- und Minimierungsgebots 
zu planen, einzurichten und zu betreiben. 
• Umfassende Information der betroffenen Anwohner im Vorfeld der Baumaßnahme 
(insbesondere über die Art und Dauer von Bauarbeiten in der Nacht und an Sonn- und 
Feiertagen) 
• Benennung einer Ansprechstelle, an die sich Betroffene wenden können. 
Für die Einwirkungen auf bauliche Anlagen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen zu 
berücksichtigen: 
Durchführung von gebäudetechnischen Beweissicherungen vor bzw. nach Ende der 
Baumaßnahmen für betroffene Gebäude (s. Unterlage 18.3, Anlage 5) im Bereich von 
erschütterungsintensiven Bautätigkeiten. 
• Im Bereich von Gebäuden, die sich in einem geringeren Abstand als 10 m zu 
Rammarbeiten bzw. zu denkmalgeschützten Gebäuden, die sich in einem geringeren 
Abstand als 20 m zu Rammarbeiten befinden, ist die Intensität der Arbeiten nach 
Möglichkeit durch vorherige Auflockerungsbohrungen zu reduzieren. Alternativ sind 
zum Nachweis erschütterungstechnische Überwachungsmessungen durchzuführen. 
10.6.3 Untersuchung zu betriebsbedingten Erschütterungsimmissionen 
In der vorliegenden Untersuchung wurde anhand eines mehrstufigen Vorgehens die 
Belange betriebsbedingter Erschütterungs- und Sekundärluftschallimmissionen durch 
die Erneuerungen der Eisenbahnüberführungen Zülpicher Straße und Luxemburger 
Straße untersucht. 
Dabei wurde anhand einer durchgeführten Konfliktanalyse bzw. der Ermittlung von 
Korridorgrenzen mit möglichen Überschreitungen der maßgeblichen Anforderungen an 
den Schutz vor Erschütterungen und Sekundärluftschall festgestellt, dass eine 
signifikante bzw. wesentliche Änderung der Immissionssituation aufgrund der 
vorgesehenen Baumaßnahmen zum gegenwärtigen Stand der Planung nicht zu erwarten 
ist. 
Die Notwendigkeit weitergehender Untersuchungen und die Prüfung von 
Schutzmaßnahmen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

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10.7 Straßen und Wege 
Nach Fertigstellung der Ersatzneubauten wird der bestehende IST-Zustand wieder 
hergestellt. Im Bereich der Luxemburger Straße kommt es in Folge der Aufweitung sowie 
der Umtrassierung zu neuen Verkehrsflächen diese werden analog den bestehenden 
Fußgängerwegen gepflastert. 
 
10.8 Erneuerbare Energien 
Gemäß dem am 29.12.2023 in Kraft getretenen § 11a AEG (Allgemeines 
Eisenbahngesetz) sollen bei Bau oder Änderung von Eisenbahnanlagen zur Förderung 
der Klimaziele des Bundes Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt 
werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht 
beeinträchtigt wird. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die Errichtung von Projekten zur 
erneuerbaren Energieerzeugung zu erleichtern. 
Im Ergebnis der Überprüfung sind innerhalb dieses lokal begrenzten Vorhabens weder 
Freiflächen noch Dachflächen in einer ausreichenden Größe vorhanden, um erneuerbare 
Energiequellen in geeigneter und wirtschaftlicher Weise zu errichten. 
 
10.9 Kampfmittel 
Es wurde bei der Bezirksregierung Düsseldorf eine Luftbildauswertung angefragt, 
Der gesamte Umbaubereich inkl. BE-Flächen und Baustraßen liegen in einem 
Bombenabwurfgebiet. Zusätzlich wurden für die BE-Flächen südlich vom Eifelwall 
Bombenkampfhandlungen nachgewiesen. Des Weiteren wurde ein 
Blindgängerverdachtspunkt (Nr. 4981) auf der Moselstraße nachgewiesen. Generell gilt 
ein 15 m Eingriffsverbot um den Verdachtspunt, solange der Punkt nicht geklärt ist. Die 
neu zu errichtende Stützwand entlang der Moselstraße befindet sich in dem identifizierten 
Verbotsbereich.  
Aufgrund der ausgewiesenen Verdachtsszenarien sind die Umbaubereich vor Baubeginn 
zu prüfen. Erfolgen Spezialtiefbaumaßnahmen, sind die betroffenen Bereiche mit 
Bohrlochdedektion zu untersuchen

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Unterlage 1.1 
 
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Abkürzungen 
Abkürzung Erklärung 
Abzw Abzweigstelle 
AEG Allgemeines Eisenbahngesetz 
AFB Automatische Fahr- und Bremssteuerung 
AFB Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 
AG Auftraggeber 
AN Auftragnehmer 
ALKIS® Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem 
ARGE Arbeitsgesellschaft 
ASR Arbeitsstättenrichtlinie 
AST Aufgabenstellung 
AT Ausrüstungstechnik 
AT  Aufgabenträger 
AVV Baulärm Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm 
Awanst Ausweichanschlussstelle 
AZ Aufzug 
AzK Abzweigkasten 
BCS Brandschutzchecksystem 
BE Baustelleneinrichtung 
BEGebV  Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der  
Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes 
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung 
BEVVG Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz 
Bf Bahnhof 
Bft Bahnhofsteil 
BGG Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen 
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) 
BGR Berufsgenossenschaftliche Regel 
BHV Bauherrenvertreter 
BICS Brandschutz-Internet-Check-System 
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz 
BImSchV Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
BMA Brandmeldeanlage 
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz

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Abkürzung Erklärung 
BoVEK Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept 
BSK Brandschutzkonzept 
BSK Bahnsteigkante 
Bstg Bahnsteig 
BÜ Bahnübergang 
BVWP Bundesverkehrswegeplan 
CAN Controller Area Network (asynchronizes serielles Bussystem) 
CDE Common Data Environment 
CEF-Maßnahmen Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion 
(continuous ecological functionality-measures);  
auch: vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen 
DB Deutsche Bahn 
DB AG Deutsche Bahn AG 
DB E&C DB Engineering & Consulting GmbH 
DB InfraGO AG Zusammenschluss der DB Netz AG mit der DB S&S AG seit Januar 2024 
DIBt Deutsches Institut für Bautechnik 
DIN Deutsches Institut für Normung 
DSA Dynamischer Schriftanzeiger 
DÜ-Leitungen Datenübertragungsleitungen 
EBA Eisenbahn-Bundesamt 
EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung 
EBV Ersatzbaustoffverordnung 
EdB Eisenbahnen des Bundes 
EEa Elektrische Energieanlagen  
EG Empfangsgebäude 
EIGV Eisenbahninbetriebnahmegenehmigungsverordnung 
EIU Eisenbahninfrastrukturunternehmen  
EkrG Eisenbahnkreuzgesetz 
ELA Elektrische Alarmanlage 
ELA Elektrische Lautsprecheranlage 
EN Europäische Norm 
EnEV Energieeinsparungsverordnung 
ESG Einscheiben-Sicherheitsglas 
ETCS European Train Control System

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Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
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Abkürzung Erklärung 
EÜ Eisenbahnüberführung 
EÜLX Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße 
EÜZP Eisenbahnüberführung Zülpicher Straße 
EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen 
EW Entwässerung 
FAA Fahrausweisautomat 
FAE Fahrausweisentwerter 
FCS-Maßnahmen Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands 
(favourable conservation status-measures) 
FFB Fertigfußboden 
FFH Flora-Fauna-Habitat 
FFOK Fertigfußbodenoberkante 
FIA Fahrgastinformationsanlage 
FU Frequenzumrichter 
FU Fußgängerunterführung 
FÜ Fußgängerüberführung 
FÜB Fernüberwachungsbaustein 
FV Fernverkehr 
GA Gebäudeautomation 
GeKo Geschwindigkeitskonzeption 
GLT Gebäudeleittechnik 
GOK Geländeoberkante 
GrwV Grundwasserverordnung 
GS Güterschuppen 
Gs Gleissperre 
GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung 
GUV Gesetzliche Unfallversicherung 
GV Güterverkehr 
GVFG Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz 
GW Grundwasser 
GWK Grundwasserkörper 
GZF Gleichzeitigkeitsfaktor 
Hbf Hauptbahnhof 
HdF Herstellen der Funktionsfähigkeit

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 94 
 
Abkürzung Erklärung 
HLS Heizung Lüftung Sanitär 
Hp Haltepunkt 
HQ Hochwasser (aus ‚hoch‘ und Abflussmenge Q) 
Hst Haltestelle 
HV Hauptverteiler 
INA Induktive Zugsicherung anfahrender Züge gegen Halt zeigende Signale 
IVE Ingenieurgesellschaft für Verkehrs- und Eisenbahnwesen 
Ivl Ingenieurvermessung Lage 
KAS Kabelaufbauschacht 
KG Kellergeschoss 
KIB Konstruktiver Ingenieurbau 
KK Kabelkanal 
KKS Kabelkleinschacht 
KS Kabelschacht 
KTB Kabeltiefbau 
KV Kompensationsverordnung 
KVB Kölner Verkehrsbetriebe 
LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 
LAWL Leuchtenauswahlliste 
LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan 
LCC Life Cycle Costing 
LED Light-emitting diode (Leuchtdiode) 
LFB Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 
LON Local operating network (Standard für einen Feldbus) 
LST Leit- und Sicherungstechnik 
LV Leistungsverzeichnis 
LVB Lokale Vorrangbedien- / Anzeigeeinrichtung 
LZB Linienzugbeeinflussung 
MBPlG Magnetschwebebahnplanungsgesetz  
MIV motorisierter Individualverkehr 
MS Mittelspannung 
MSR Mess-, Steuer- und Regel(-Leitungen) 
MTA Maschinentechnische Anlagen 
MWK Mischwasserkanal

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 95 
 
Abkürzung Erklärung 
NEA Netzersatz-Anlage 
NSHV Niederspannungshauptverteiler 
NV Nahverkehr 
OFWK Oberflächenwasserkörper 
OGewV Oberflächengewässerverordnung 
Ok Oberkante 
OLA Oberleitungsanlagen 
OWK Oberflächengewässerkörper 
ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr  
PF-RL Planfeststellungsrichtlinien des Eisenbahn-Bundesamtes 
PL Projektleiter 
PRM Personen mit eingeschränkter Mobilität (persons with reduced mobility) 
PTSK Partiell typgeprüfte Schaltgerätekombinationen 
PU Personenunterführung 
PV Personenverkehr 
PVA Personenverkehrsanlage 
PWM Puls Width Modulation (Pulsbreitenmodulation) 
PZB Punktförmige Zugbeeinflussung 
RB Regionalbereich 
RCD Residual current device (Fehlerstromschutzschalter) 
RGM Römisch Germanisches Museum 
RI Reisendeninformation 
RiL Richtlinie 
RIS Reisendeninformationssystem 
RLT Raumlufttechnik 
RS-Lager Dichtungsbezeichnung eines Lagers (RS= einseitige, schleifende 
Gummidichtung) 
R-TDS Regional-Technischer Daten-Server 
RÜ Reisendenübergang 
RW Reisendenwarnung 
RWA Rauch-/Wärmeabzugsanlagen 
SAP Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 
SchO Schotteroberbau 
SNVT Standard-Netzwerk-Variablen-Typ

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 96 
 
Abkürzung Erklärung 
SO Schienenoberkante 
SPI Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH 
SPNV Schienenpersonennahverkehr 
StEB Köln Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
SÜ Straßenüberführung 
TAB Technische Anschlussbedingungen 
TDS Technische Daten-Server 
TEN Transeuropäische Eisenbahnnetz 
Tfz Triebfahrzeug 
TGA Technische Gebäudeausrüstung 
TI Technische Information 
TK Telekommunikation 
TM Technische Mitteilung 
TM Teilmaßnahme 
TÖB Träger öffentlicher Belange 
TPL Teilprojektleiter:in 
TSI Technische Spezifikation für die Interoperabilität 
TSK Typgeprüfte Schaltgerät-Kombination 
TTR Torx tamper resistant (manipulationssichere Torx-Verschraubung) 
TU Technische Unterlage 
TWR Triebwerksraum 
UG Untergeschoss 
UGW Universelles Gateway 
UiG Unternehmensinterne Genehmigung  
UK Unterkante 
uPVA Unterirdische Personenverkehrsanlage 
USV Umweltverträglichkeitsstudie 
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung 
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
UVV Unfallverhütungsvorschriften 
VA Verkehrsanlagen 
VdS Verband der Sachversicherer 
VM Vermessung

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 97 
 
Abkürzung Erklärung 
VNB Verbindungsnetzbetreiber 
VoIP Voice over Internet Protocol (Telefonie über Computernetzwerke) 
VSchRL Vogelschutzrichtlinie  
VSG Verbund-Sicherheitsglas 
VST Verkehrsstation 
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz 
VzG Verzeichnis der örtlich zugelassenen Geschwindigkeit 
WBS Wiederbereitschaftschaltung 
WSH Wetterschutzhaus 
WHG Wasserhaushaltsgesetz 
WRRL EU-Wasserrahmenrichtlinie 
ZB Zugangsergänzungsbeleuchtung 
ZiE Zustimmung im Einzelfall 
ZIM Zug-Info-Monitor 
ZStw Zentralstellwerk 
ZVEH Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen 
Handwerke

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 98 
 
Tabellenverzeichnis 
Tabelle 1: Variantenvergleich Gründung ................................................................................ 15 
Tabelle 2 Bestandsübersicht Lärmschutzwandbauwerke ....................................................... 25 
Tabelle 3: Bestandsleitungen /-Kabel Dritter EÜ Luxemburger Straße ................................... 32 
Tabelle 4: Bestandsleitungen /-Kabel Dritter EÜ Zülpicher Straße ......................................... 33

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße 
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642  
 
Unterlage 1.1 
 
Stand: 01.09.2025 Seite 99 
 
Abbildungsverzeichnis 
Abbildung 1 Varianten Stützwand Moselstraße ..................................................................... 12 
Abbildung 2 Alternative 2 - Reduktion des Lichtraums ........................................................... 13 
Abbildung 3 Längsschnitt Mittelstützenvariante .................................................................... 14 
Abbildung 4: Lageplan der Stützwände (Quelle: GoogleMaps) .............................................. 22 
Abbildung 5: Gleissystemskizze Strecken im Bereich Zülpicher und Luxemburger Straße ..... 26 
Abbildung 6 Gestaltungsentwurf für Variantenentscheid ...................................................... 41 
Abbildung 7 Signalstandorte Gleisanhebung 1,1 m ................................................................ 48 
Abbildung 8 Denkmalkarte Bf Köln Süd Stand15.05.2025 ...................................................... 78 
Abbildung 9 Lage Bodendenkmal Fort V Quelle: Römisch-Germanisches Museum / ............ 83

Anlage 2 - Übersichtsplan

1 Zeichen

©

Anlage 6 - Anlage zur Stellungnahme Bl. 2

27034 Zeichen

Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand Oktober 2024)
Amt für Liegenschaften, Vermessung
und Kataster
Vermessungsabteilung
gez. Dr. Matthias Siemes
Köln, den 16.08.2018
Der Planentwurf wurde in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den 15.05.2025
Beigeordneter
Köln, den 20.05.2025
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Bestand
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist
am
erfolgt.     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Bebauungsplan Entwurf
664373/02
Stand: 12.05.2025
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 10.09.2018
bis 24.09.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung
Köln, den 14.05.2025
Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
-g-Geschlossene Bauweise
05 2 5  M e t e r
Maßstab 1:250
10 15 20
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung Bestand
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Bebauungsplan Entwurf
664373/02
Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
-g-Geschlossene Bauweise
05 2 5  M e t e r
Maßstab 1:250
10 15 20 Baulinie
Zahl der Vollgeschosse
(als Höchstmaß) + nicht
Vollgeschosse
z.B. V+I
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maßen baulicher Nutzung, sowie
unterschiedlichen Geländehöhen
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Ein- und Ausfahrtsbereich
Öffentliche Grünflächen
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB  in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a BauGB durch Beschluss des Rates
am                               geändert worden.
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am                             nach
§ 10 Abs. 1 BauGB  in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 28.06.2018 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 29.08.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
in Vertretung
gez. Dr. Stephan Keller
Stadtdirektor
Baugrenze
GRZ Grundflächenzahl
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
TiefgaragenTGa
LPB III
LPB IV
Lärmpegelbereich
z.B. III u. IV
Baum zu erhalten
G + RGeh- und Radweg
-Veröffentlichung-
gez. i.v. Lena Zlonickygez. Markus Greitemann
Trierer Staße
in Köln-Neustadt/Süd
Blatt 2 von 2
Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1.1 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA 1, WA 2)
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- Sonstige nicht störende Gewerbe,
- Anlagen für Verwaltungen,
- Gartenbaubetriebe,
-T a n k s t e l l e n .
1.2 Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA 1, WA 2) ab
dem 1. Obergeschoss nur Wohnungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 WA 1
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet WA 1
eine Gebäudehöhe von 69,5 Meter über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze
festgesetzt.
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt
wird, die Oberkante des Gebäudes.
Das oberste Geschoss ist als Nicht-Vollgeschoss auszubilden.
Die maximale Höhe der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein
mögliches Nicht-Vollgeschoss.
2.2 WA 2
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet
WA 2 festgesetzt:
2.2.1  Bei Ausbildung eines Flachdaches wird eine Gebäudehöhe von 69,5 Meter
über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze festgesetzt.
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt
wird, die Oberkante des Gebäudes.
Das oberste Geschoss ist als Nicht-Vollgeschoss auszubilden. Zum Nachbargebäude
Moselstr. 24 muss ein Nicht-Vollgeschoss, abweichend von der festgesetzten
geschlossenen Bauweise, die Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW einhalten.
Die maximale Höhe der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein
mögliches Nicht-Vollgeschoss.
2.2.2 Bei Ausbildung eines Satteldaches wird eine Firsthöhe von 72,50 m und eine Traufhöhe
von 66 m über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze festgesetzt.
Die Firsthöhe (FH) ist der oberste Schnittpunkt der geneigten Dachflächen. Die
Traufhöhe (TH) ist der Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des
geneigten Daches.
2.3 Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen im allgemeinen
Wohngebiet (WA 1, WA 2) durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen
- z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Brüstungen, Kamine, Lüftungseinrichtungen,
Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden.
Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe.
Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht
übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten
2.4 Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet WA 1 und WA 2 die
zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO sowie weiteren baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten
werden. Im WA 1 darf für baulichen Anlagen unter der Geländeoberfläche die GRZ bis
maximal 0.73 überschritten werden.
3. Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen
Überbaubare Grundstücksfläche
3.1Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen
im allgemeinen Wohngebiet WA 1 und WA 2 folgende Ausnahmen festgesetzt:
Die Baulinien dürfen straßenseitig durch Balkone, Vordächer und Erker bis maximal 1,50 m
überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der je-weiligen Gebäudeseite je
Geschoss nicht überschritten werden.
3.2 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die 12,50 m
Tiefe überbaubare Grundstücksfläche entlang der Moselstraße im allgemeinen
Wohngebiet WA 2 folgende Ausnahme festgesetzt:
Im rückwärtigen Bereich der Gebäude dürfen die Baugrenzen durch Balkone und
Vordächer bis max. 2,00 m und durch Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,50 m
überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite
je Geschoss nicht überschritten werden.
4. Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer
Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit-
und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren
Einfahrten
4.1Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und
WA 2 KFZ-Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche in Tiefgaragen zulässig.
Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig.
4.2Im Wohngebiet WA 1 sind unterirdische KFZ-Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten
Fläche für Tiefgaragen (TGa) zulässig.
4.3Fahrradabstellstellplätze sind unterhalb sowie oberhalb der Geländeoberfläche
zulässig.
5. Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohnge-bäude, die
mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet
werden dürfen
5.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen im allgemeinen Wohngebiet (WA 1) auf der in
der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche nur Wohngebäude errichtet werden, die
mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.
5.2Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im allgemeinen Wohngebiet (WA 2) auf der in der
Planzeichnung gekennzeichneten Fläche in den Wohngebäuden mindestens 30 % der
Geschossfläche als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden könnte.
6. Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder unterirdischen
Versorgungsanlagen und -leitungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.
7. Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre
Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen
oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen
oder sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben
des Immissionsschutzrechtes unberührt bleiben
7.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –
Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
(Es handelt sich um dB(A)-Werte.)
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein
niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegel an den Außenbauteilen
von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
7.2Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
ge-schlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
7.3Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen im allgemeinen Wohngebiet, die einen
Beurteilungspegel aus dem Straßen- bzw. Straßenverkehrslärm von > 70 dB(A) tags
oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt werden,
dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen
Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schall-schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –
Beuth Verlag GmbH, Berlin) verfügt, vor dem der Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die
Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts nicht
überschreitet.
7.4Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr)
aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt
werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird.
Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen,
wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
8. Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile
davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche
Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen über das Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
8.1 Das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im
Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu
erhalten:
a) Die Flachdächer der Gebäude in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten
(WA 1, WA 2) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und
technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
b) Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile,
soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen
überbaut werden, sind mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und /
oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
auszubilden.
Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage sind mit einer Stärke der
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), von mindestens 150 cm
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1.
Ordnung) umzusetzen. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen.
Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
c) Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen,
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist mit Rasen HM 51 (PA 122),
Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.
d) Innerhalb der unbebauten Fläche des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets WA 1 sind
mindestens 2 Bäume BF 31 (GH 741) und / oder BF 51 (GH 743) zu pflanzen. Innerhalb der
unbebauten Fläche des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets WA 2 ist mindestens 1
Baum BF 31 (GH 741) o-der BF 51 (GH 743) zu pflanzen.
e) Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen mit den besonderen Zweckbestimmungen
„Fußgängerbereich“ sowie „Geh- und Radweg“ sind insgesamt mindestens sechs Bäume
BF 31 (GH 741) und zu pflanzen. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m²
aufweisen.
f) Innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind in der Fläche mit der Zweckbestimmung
„Spielplatz“ mindestens sechs Bäume BF 31 (GH 741) und in der Fläche mit der
Zweckbestimmung „Spiel- und Aufenthaltsfläche“ drei Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen.
Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen.
g) In der festgesetzten Fläche M 1 sind Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten
Heckenpflanzen zu pflanzen.
h) In der festgesetzten Fläche M 2 sind Gräser und/oder Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus
standortgerechten Heckenpflanzen mit einer Wuchshöhe von mindestens 1 m zu pflanzen.
8.2 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind die im Bebauungsplan als zu erhaltend
festgesetzten Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
b) Innerhalb der festgesetzten Fläche M 3 mit Bindungen für „Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ sind die vorhandenen
Bäume und Sträucher dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
c) Ersatzpflanzungen erfolgen jeweils nach den Standards der Satzung zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB.
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW vom 21. Juli 2018 wird
festgesetzt:
1. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit
einer Neigung bis maximal 5° gelten als Flachdächer.
2. Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind ausschließlich Sattel- und / oder Flachdächer
zulässig. Dächer mit einer Neigung von maximal 5° gelten als Flachdächer.
3. Ein Nicht-Vollgeschoss als oberstes Geschoss mit Flachdach, muss straßenseitig um
mindestens 1,30 m von der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurücktreten.
4. Werbeanlagen sind im WA 1 und WA 2 nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden und
nur im Erdgeschoss ab einer Höhe von 2.50 m über Oberkante Gehweg an der Stätte der
Leistung zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus
Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0.5 m und einer
zusammenhängenden Fläche von maximal 2 m² zulässig.
Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen sowie akustisch
unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht
zulässig.
III. Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird das nach der Denkmalliste der Stadt Köln unter Schutz gestellte
Bodendenkmal Nr. 476 nachrichtlich in den Bebauungsplan mit der Kennzeichnung „BD“
übernommen.
IV. Hinweise
1.Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung von Büro SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Pla-nungsgesellschaft mbH, 01.09.2021, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, ergeben
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, wenn
folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt werden:
a. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten
vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten
auszuführen.
b. Die als Quartiermöglichkeiten geeigneten Spalten sind vor der Entfernung durch eine
fachkundige Person mittels Endoskop auf Besatz zu untersuchen. Der Zeitpunkt der
Kontrolle sollten gegen Ende der Vegetationsperiode erfol-gen. Bei Fledermausfunden sind
die Arbeiten aufzuschieben und das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde
abzustimmen. Insofern die Kontrolle nicht unmittelbar vor Abriss erfolgt, sind die Spalten zu
verschließen, um eine Nutzung durch Fledermäuse zu verhindern.
c. Um optische Störwirkungen zu vermindern, sind für die Baustellenbeleuchtung sowie die
zukünftige Außenbeleuchtung tierfreundliche Leuchtmittel mit einem möglichst geringen
Ultraviolett-und Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als
auch das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren. Es sind
aus schließlich geschlossene Leuchten zu verwenden, so dass keine Insekten, die ihrerseits
Fledermäuse anlocken, in die Leuchten gelangen. Eine unmittelbare Anstrahlung von
Ge-hölzen ist zu vermeiden.
d. Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung
von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad
von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem
Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine
Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten.
e. Es sind mindestens 10 Ersatzquartiere (pro wegfallendem Quartier mind. 5 Ersatzquartiere)
im direkten Umfeld oder an den neuen Gebäuden anzubringen. Es sind sowohl Spalten- (6
Stück) als auch frostfreie Höhlenquartiere (4 Stück) zu installieren, die wahlweise baulich in
die Fassade des künftigen Wohngebäudes integriert (Fledermaus-Einbaustein) oder
alternativ von außen an die Fassade angebracht werden können.
f. Aufgrund der hohen Bedeutung des Plangebietes als Lebensraum allgemeiner Arten im
innerstädtischen Bereich sowie als Nahrungshabitat für Fledermäuse (Trittsteinbiotop) ist ca.
5 % des Baugrundstückes (Flurstück 621) mit einer fledermausfreundlichen Grünstruktur –
d.h. möglichst unbeleuchtet und störungsfrei zu gestalten. Die Umsetzung der
Gestaltungsmaßnahme kann beispielsweise im östlichen Randbereich des Grundstückes
erfolgen, das an die stark bewachsenen Nachbargrundstücke angrenzt. Ebenfalls möglich
ist die Integration von Dach- und Fassadenbegrünung in das Gestaltungskonzept. Bei der
Gehölzauswahl sind heimische, blütenreiche (und damit insektenreiche) Bäume und
Sträucher wie beispielsweise Weißdorn, Rose, Vogelkirsche, Linde oder Hasel zu
verwenden. Zusätzlich kann die Pflanzung mit nachtblü-henden, nektarreichen
Blütenpflanzen ergänzt werden.
2. Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 08. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 54 vom 02.
August 2023).
3. Bodenschutz
Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu
beachten.
4. Denkmalschutz
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet auf der Südostseite der
römischen Staatstraße Köln – Trier – Reims innerhalb der römischen Vorstadt und des
südöstlichen Friedhofs der römischen Stadt entlang der Luxemburger Straße. Über den
Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver-
und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der
Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen
Museum/Archäologische Bodendenk-malpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind.
5. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in
den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E
05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur
Einsichtnahme bereitgehalten.
6. Erschütterungen
Das Plangebiet befindet sich im Bereich einer vorhandenen oberirdischen
Stadt-bahntrasse. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet.
Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 Erschütterungen
im Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe Juni 1996,
Beuth Verlag GmbH, Berlin), bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in
Anlehnung an die 24. BImSchV werden in der 1. Baureihe nicht und in der 2. Baureihe
voraussichtlich auch nicht eingehalten. Im Rahmen der Hochbauplanung sind durch b
autechnische Maßnahmen (z. B. Lagerung der 1. Baureihe auf Stahlschraubenfedern) die
Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall
sicherzustellen. Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.
7. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer
322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens
22.5-3-5315000-159/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage
kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
8. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs
vorbelastet.
9. Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen
Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine
Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung
mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
10. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu
versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde
bei der Stadt Köln einzuschalten.
11. Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information
dargestellt.
12. Technische Infrastruktur
Ein Hochspannungskabel liegt im Bereich Moselstraße entlang des Bahndamms. Bei
Unterschreitung des 10 m Schutzabstandes bei Bauarbeiten ist mindestens 10
Werktage vorher mit der Westnetz GmbH eine Einweisung für erforderliche
Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren.
13. Städtebauliche und technische Kriminalprävention
Für Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum
wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren die einschlägigen
Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksich-tigt werden.
Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des
Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen erhalten Sie
unter kp-o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221-229-8655 oder 0221-229-8008.
14. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der/die Planbegünstigte / sind die
Planbegünstigten verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich
geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes
NRW zu errichten.
15. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer
Kraft.
16. Rechtsgrundlagen
- Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634).
- Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekannt-machung vom
21. November 2017 (BGBl. I. S. 3786).
- Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZVO) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58).
- Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 -
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
17. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die
Anlage 1 zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß
§§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04.
Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß-nahmen der Stadt Köln formuliert.
Lärmpegelbereich
Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I5 5
II 60
III65
IV70
V7 5
VI
VII
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der
örtlichen Gegebenheiten festzulegen.

Anlage 7, Auszug BV 1 Innenstadt 12.03.2026

2053 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Andrea Brohl 
Telefon:  (0221) 221-91709 
E-Mail:  Andrea.brohl@stadt-koeln.de 
Datum: 13.03.2026 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 4. Sitzung der 
Bezirksvertretung Innenstadt  vom 12.03.2026  
öffentlich 
3.9 Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberfüh-
rungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße 
0373/2026 
Herr Schulze, B90/Die Grünen, weist darauf hin, dass der Neubau der Brücken ein großes 
Bauprojekt verbunden mit Einschränkungen sei. Er regt ein Fachgespräch und die Einrichtung 
eines Baustellenmanagers an mit dem Ziel einen Überblick über die Baustellen im Quartier zu 
behalten.  
 
Herr Cremer, SPD, weist darauf hin, dass es bei der Stadt Köln bereits einen Baustellenmana-
ger gebe, aber ggf. bedürfe es weiterer Ressourcen für die Innenstadt.  
 
Herr Dr. Höver weist auf die derzeitige Haushaltssituation hin, wodurch sich die Schaffung ei-
ner weiteren Stelle nicht einfach gestalte. Er habe den Eindruck, dass die Bezirksvertretung 
wissen möchte, wie das Baustellenmanagement bei diesen Großprojekten ablaufe. 
 
Frau Bezirksbürgermeisterin Cazier ergänzt, dass es auch um eine Information der Bevölke-
rung und insbesondere der Anwohnenden gehe. 
 
Frau Fries, SPD, weist auf ihre positiven Erfahrungen mit dem Baustellenmanagement in 
Deutz hin. 
 
Ergänzter Beschluss: 
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit beschließt, im Planfest-
stellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße und 
Zülpicher Straße die beigefügte Stellungnahme abzugeben (Anlagen 4-6). 
 
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit verzichtet auf die erneute 
Vorlage, wenn die Bezirksvertretung Innenstadt ohne Änderungen zustimmt. 
 
Die Verwaltung möge der Bezirksvertretung die Abläufe im Baustellenmanagement bei 
diesen Großprojekten darstellen. Ferner soll eine weitere Information der Bevölkerung 
und Anwohnenden erfolgen.  
 
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.

Beratungsverlauf (3)

12.03.2026 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.9 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
17.03.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
Entscheidung

Details

Aktenzeichen
0373/2026
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
27.02.2026
Erstellt
05.02.2026 06:55