0373/2026
Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße
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Anlage 4 - Stellungnahme
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Anlage 4
Beteiligung im Rahmen eines Planfeststellungsverfah rens gemäß § 18 des All-
gemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) i.V.m. § 73 des Ve rwaltungsverfahrensge-
setzes (VwVfG) für die Erneuerung der Eisenbahnüber führungen (EÜ) Luxem-
burger Straße und Zülpicher Straße
Sehr geehrter Herr xxxx,
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 02.12.2025 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Für den Fall, dass ein Ersatz der vorhandenen Eisenbahnüberführungen Luxemburger
Straße und Zülpicher Straße trotz der unter I. gena nnten Bedenken des Denkmal-
schutzes unumgänglich ist, sind die unter II. – XVIII. genannten Punkte zu berücksich-
tigen. Den dort benannten Anforderungen ist jeweils durch eine entsprechende Ne-
benbestimmung in der Zulassungsentscheidung Rechnung zu tragen.
I. Denkmalschutz
Bei den vorhandenen Eisenbahnüberführungen Luxembur ger Straße und Zülpicher
Straße handelt es sich um eingetragene Baudenkmäler. Diese wurden am 25.09.2014
unter den laufenden Nummern 8771 und 8770 in die Denkmalliste der Stadt Köln ein-
getragen und unterliegen seitdem den Bestimmungen d es nordrhein-westfälischen
Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW).
Die beiden Brückenbauwerke sind bedeutende Zeugniss e der Stadt- und Eisenbahn-
geschichte und dokumentieren als Teil des Eisenbahnhalbrings den Ausbau Kölns zur
„modernen Stadt“. Die Bogenform der Brückenträger und die aufwändige Gestaltung
der Widerlager markieren Torsituationen an der Gren ze zwischen der Kernstadt und
den Vororten. Sie sind aus städtebaulichen, architektur- und ortsgeschichtlichen Grün-
den erhaltenswert. Aus denkmalpflegerischer Sicht l iegen die Voraussetzungen für
eine Abrissverfügung nach § 9 DSchG NRW nicht vor.
Die Entscheidung über den Erhalt oder Abbruch der D enkmäler kann daher nur auf-
grund einer umfassenden Abwägung der unterschiedlic hen öffentlichen Belange ge-
troffen werden.
Ansprechpartnerin im Amt für Denkmalschutz und Denk malpflege, Willy-Brandt-Platz
2, 50679 Köln, ist xxxx.
II. Barrierefreiheit
Es wird empfohlen, in Zusammenhang mit der Erneuerung der Eisenbahnüberführung
Luxemburger Straße die Gelegenheit zu nutzen und ei ne barrierefreie Erschließung
der Bahnsteige am Bahnhof Köln Süd auf Seite der Lu xemburger Straße zu überprü-
fen, sodass langfristig nicht nur im Bereich der Zülpicher Straße im Rahmen der bereits
planfestgestellten herzustellenden Personenunterführung ein barrierefreier Zugang zu
beiden Bahnsteigen ermöglicht wird, sondern auch auf Seite der Luxemburger Straße.
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III. Kampfmittel
Die von dem o.g. Vorhaben betroffenen Flächen sind, falls noch nicht geschehen, auf
deren Kampfmittelbelastung zu überprüfen. Hierzu is t zunächst über das Amt für öf-
fentliche Ordnung eine Luftbildauswertung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)
der Bezirksregierung Düsseldorf zu beantragen.
Ansprechpartner im Amt für öffentliche Ordnung, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln, ist
xxxx.
IV. Brandschutz
Das o.g. Vorhaben hat durch die damit einhergehende n Straßensperrrungen Auswir-
kungen auf die Anfahrtsituation der Rettungskräfte. Es ist daher die Abteilung Gefah-
renvorbeugung (E-Mail: gefahrenvorbeugung.feuerwehr@stadt-koeln.de ) hierüber
frühzeitig zu informieren.
Ansprechpartner im Amt für Feuerschutz, Rettungsdie nst und Bevölkerungsschutz
(Berufsfeuerwehr), Neusser Landstraße 2, 50735 Köln, ist xxxx.
V. Archäologische Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz
In den beiden Unterlagen 1.1 (Erläuterungsbericht Gesamtvorhaben) und 21.1 (Erläu-
terungsbericht Umweltverträglichkeitsprüfung) ist d er archäologische Sachstand und
der Abstimmungsstand zwischen der Vorhabenträgerin und der Bodendenkmalpflege
der Stadt Köln weitgehend richtig dargestellt.
Nicht durchgängig berücksichtigt und in der Unterla ge 1.1 (Erläuterungsbericht Ge-
samtvorhaben) unter Gliederungspunkt 9.5.7 „Kulturelles Erbe und sonstige Sachgü-
ter“ (Seiten 83/84) und in der Unterlage 21.1 (Erläuterungsbericht Umweltverträglich-
keitsprüfung) unter Gliederungspunkt 4.9 „Kulturell es Erbe und sonstige Sachgüter“
(Seiten 79/80) entsprechend zu korrigieren bzw. zu ergänzen ist, dass beide zu erneu-
ernde Brückenbauwerke im Bereich von Bodendenkmälern im Sinne des § 2 des nord-
rhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmals chutzgesetz – DSchG NRW)
liegen. Die Eisenbahnüberführung Zülpicher Straße befindet sich im Bereich des 1843-
1847 errichteten Fort V des Inneren Festungsgürtels von Köln, die Eisenbahnüberfüh-
rung Luxemburger Straße im Bereich der römischen St aatsstraße Köln – Zülpich –
Trier (heutige Luxemburger Straße) und der die dies e Straße begleitenden Südwest-
nekropole der römischen Stadt.
In den beiden Unterlagen sind an den genannten Stel len zudem die vorgesehenen
Maßnahmen des Bodendenkmalschutzes zur Verminderung der vorhabenbedingten
Auswirkungen auf die Bodendenkmäler nicht richtig d argestellt und entsprechend zu
überarbeiten. Bei der Umsetzung des Vorhabens im Be reich der Eisenbahnüberfüh-
rung Zülpicher Straße ist eine bauintegrierte archä ologische Untersuchung, bei der
Umsetzung des Vorhabens im Bereich der Eisenbahnübe rführung Luxemburger
Straße eine bauvorgreifende archäologische Untersuc hung vorzusehen. Die archäo-
logischen Maßnahmen sind von einer archäologischen Fachfirma nach Maßgabe einer
denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 DSchG NRW unter An-
wendung der Regelung zur Kostentragung nach § 27 DSchG NRW durchzuführen.
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Die Zusammenfassung der Ergebnisse der Abstimmung mit der Bodendenkmalpflege
der Stadt Köln zur Minimierung der vorhabenbezogenen Eingriffe gemäß den Ausfüh-
rungen in der Unterlage 21.1 (Erläuterungsbericht Umweltverträglichkeitsprüfung) un-
ter dem Gliederungspunkt 7.8.2 „Anlagebedingte Wirkungen“ (Seiten 128/129) bedarf
einer Sortierung der aufgeführten Punkte und Zuordn ung zu den jeweiligen Baumaß-
nahmen.
Es wird daher um Überarbeitung/Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten
Punkte gebeten:
1. Grundsätzlich sollten die unterirdischen Baustru kturen von Fort V erhalten bleiben.
Nach Überprüfung von Lage und Erhaltung der im Bauf eld zu erwartenden histo-
rischen Festungsanlagen im Zuge der archäologischen Vorsondierungen/Doku-
mentation des Bohraushubs ist zu prüfen, inwieweit durch eine Anpassung der
Planung für die neuen Brückenwiderlager in den betreffenden Bereichen Eingriffe
in die Denkmalsubstanz vermieden bzw. unter Beachtu ng des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit soweit wie möglich minimiert werden können.
2. Im Baufeld für die Eisenbahnüberführung Zülpiche r Straße erfordern alle Bereiche
der Bodendenkmäler, die im Baufeld für die nach entsprechender Prüfung bei Um-
setzung des o.g. Vorhabens nicht dauerhaft erhalten werden können, vor ihrer
endgültigen Zerstörung bauintegrierte archäologische Untersuchungen. Hierbei ist
zu beachten, dass die archäologischen Befunde dokumentiert werden (Foto, Ver-
messen – SFM oder 3D Laserscan – sowie Befundbeschreibung).
3. Im Baufeld für die Eisenbahnüberführung Luxembur ger Straße sind bauvorgrei-
fende archäologische Ausgrabungen erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass für
eine festgelegte, vorher definierte Zeit Bereiche für die Untersuchung beansprucht
werden.
4. Die archäologischen Untersuchungen sollten in de n Bauablauf eingetaktet wer-
den.
5. Grundsätzlich sollten die archäologischen Unters uchungen bis hinunter zur Bau-
eingriffstiefe stattfinden, eventuell gefundene Grä ber müssen hierbei vollständig,
gegebenenfalls mit punktueller Überschreitung der B aueingriffstiefe untersucht
werden.
6. Für die Durchführung aller archäologischer Maßna hmen ist in Anwendung der Re-
gelung zur Kostentragung nach § 27 DSchG NRW von der Vorhabenträgerin eine
archäologische Fachfirma nach Maßgabe einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ge-
mäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 DSchG NRW zu beauftragen.
Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum/Arch äologische Bodendenk-
malpflege und Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln, ist xxxx.
VI. Stadtentwicklung
Im Zuge des o.g. Vorhabens ist auch während der ges amten Baustellenphase eine
weiterhin sichere Führung des Fußverkehrs zu gewähr leisten und möglichen entste-
henden Angsträumen ist mit entsprechenden Maßnahmen präventiv entgegenzuwir-
ken.
Die Luxemburger Straße ist eine wichtige Straße, die die Innenstadt mit dem Stadtteil
Sülz im Bezirk Lindenthal verbindet und bis nach Hürth führt. In der Stadtstrategie wird
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sie als wichtige Stadtachse definiert mit dem Ziel „Sicherung und Weiterentwicklung
gesamtstädtischer und lokaler Nutzungen; Aufwertung stadträumlicher und städtebau-
licher Qualitäten“ (Quelle: Stadt Köln, Stadtstrategie Kölner Perspektiven 2030+, Seite
192). Sie ist nicht nur Verkehrs-, sondern auch Sta dtraum und trägt damit eine Funk-
tion als Versorgungszentrum und wichtiger Lebensraum. Ihr öffentlicher Raum ist ent-
sprechend der Strategie mit einem hohen Anspruch an Aufenthaltsfunktion und einer
attraktiven Gestaltung des Straßenraums aufzuwerten . Vor diesem Hintergrund ist
auch das o.g. Vorhaben zu betrachten.
Aktuell sind die Bereiche unter den beiden Eisenbah nüberführungen Luxemburger
Straße und Zülpicher Straße regelmäßig stark verschmutzt – vor allem durch Tauben
– und stellen aus hiesiger Sicht sogenannte Unorte dar. Es wird daher darauf hinge-
wiesen, dass im Zuge des o.g. Vorhabens bei der Ges taltung eine Aufwertung dieser
Bereiche vorzunehmen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen sind, sodass
diese anschließend nicht wieder zu Unorten werden.
Ansprechpartnerin im Amt für Stadtentwicklung und S tatistik, Willy-Brandt-Platz 2,
50679 Köln, ist xxxx.
VII. Stadtplanung
1. Starkregenprophylaxe
Als Starkregenprophylaxe sind Überflutungsnachweise – insbesondere für den Be-
reich der Treppenanlagen und der Personenunterführung – zu führen. Hierzu sind
die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR einzubinden.
2. Begrünungsmaßnahmen
Im Zuge der Errichtung der bestehenden Lärmschutzwand (Lärmsanierung) ist der
Fuß der Lärmschutzwand bzw. der obere Rand der Stüt zmauer begrünt worden.
Dies erfolgte seinerzeit als zusätzliche Lärmminder ungs- bzw. Gestaltungsmaß-
nahme. Der Bewuchs hat sich zwischenzeitlich gut en twickelt und ist zu erhalten.
Sofern es baubedingt nicht möglich ist, die Begrünu ng zu erhalten, so ist sie an-
schließend wiederherzustellen.
3. Belichtung/Besonnung
Es wird im Rahmen des o.g. Vorhabens nicht auf die deutliche Minderung der Be-
lichtung/Besonnung der angrenzenden Wohnnutzung – i nsbesondere im Bereich
der Moselstraße – eingegangen. Um gesunde Wohnverhä ltnisse zu gewährleis-
ten, ist aus hiesiger Sicht jedoch ein Mindeststand art an Belichtung/Besonnung
erforderlich.
Zur Beurteilung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen kann als Orientie-
rungshilfe die Besonnungsdauer anhand der DIN 5034/DIN EN 17037 „Tageslicht
in Innenräumen“ herangezogen werden.
In diesem Kontext kann auch ein Beschluss des Oberv erwaltungsgerichts Berlin
(Beschluss vom 27.10.2004, Aktenzeichen 2 S 43.04) herangezogen werden. Die-
ser stellt fest, dass ein städtebaulicher Missstand regelmäßig nicht gegeben ist,
solange zur Tag- und Nachtgleiche eine direkte Beso nnung von mindestens zwei
Stunden sichergestellt ist.
Es sollte an exemplarischen Gebäuden eine Überprüfu ng der ausreichenden Be-
sonnungsdauer mit der Umsetzung der 6 m hohen Lärms chutzwand erfolgen.
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Sollte diese nicht gewährleistet sein, so sind Maßn ahmen wie etwa eine Ausfüh-
rung als transparenter Lärmschutz in Abwägung mit e inem erhöhten Anteil passi-
ven Schallschutzes – aufgrund der Reflektionen der schallharten transparenten
Elemente – umzusetzen.
4. Lärmschutz
Die in der Unterlage 18.1 (Lärmschutzgutachten) als Anlage 3 im Anhang darge-
stellten Gebietskategorien nach der Verordnung über die bauliche Nutzung der
Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) sind grundsätzlich nicht zu be-
anstanden. Diskrepanzen gibt es jedoch im Bereich d es Bebauungsplanes
664373/02 (Arbeitstitel: Trierer Straße).
Der Bereich zwischen der Luxemburger Straße und der Pfälzer Straße ist im Lärm-
gutachten als Besonderes Wohngebiet mit Mischgebiet swerten der Sechzehnten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrs-
lärmschutzverordnung – 16. BImSchV) eingestuft word en. Dies ist für diesen Ab-
schnitt angemessen. In diesem Bereich liegt allerdi ngs zwischen der Trierer
Straße und der Moselstraße der Bebauungsplan 664373 /02 (Arbeitstitel: Trierer
Straße), der kurz vor der Rechtskraft steht. Dieser setzt ein WA, also ein Allgemei-
nes Wohngebiet fest, sodass hier die entsprechenden Werte eines Allgemeinen
Wohngebietes anzusetzen sind. Es wird hierzu auch a uf die beigefügte Anlage
verwiesen.
5. Baustelleneinrichtungsfläche 106
Die Baustelleneinrichtungsfläche 106 liegt südlich der Erschließungsanlage Eifel-
wall, inmitten einer gemäß Bebauungsplan 66473/03 ( Arbeitstitel: Eifelwall) fest-
gesetzten öffentlichen Grünfläche. Diese Fläche sol l nach der Nutzung als
Baustelleneinrichtungsfläche wiederhergestellt und anschließend der natürlichen
Sukzession überlassen werden.
Die Fläche der Baustelleneinrichtungsfläche 106 steht im Zusammenhang mit der
Planung zur Verlängerung des Inneren Grüngürtels. H ierfür gibt es eine konkrete
Planung und Vorstellungen für die zeitliche Umsetzu ng. Es ist daher frühestmög-
lich Kontakt mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen aufzunehmen.
Es wird hierzu auch auf den Gliederungspunkt XII. dieses Schreibens verwiesen.
Das Ansinnen der Vorhabenträgerin, die Baustellenei nrichtungsfläche nach ihrer
Nutzung in die natürliche Sukzession zu entlassen, wird jedoch abgelehnt. Sollte
die Fläche genutzt werden können, ist sie danach entsprechend den planerischen
Vorgaben der Gestaltung von öffentlichen Grünanlagen wiederherzustellen.
6. Gestaltung der Brücken und Widerlager
Der Stahlfachwerkbogen, der zwischen der Vorhabentr ägerin und der Stadt Köln
im Rahmen der Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Vogelsanger Straße
und Venloer Straße vereinbart wurde, ist in der Pla nung für das o.g. Vorhaben
berücksichtigt. Hierzu ist die Stadt Köln mit der V orhabenträgerin in Abstimmung
hinsichtlich der finalen Geometrien und den konstruktiven/gestalterischen Details.
Die abschließende Freigabe erteilt der Gestaltungsbeirat der Stadt Köln.
Die Gestaltung der Widerlager und die Ausführung de r Betonmatritzen sowie die
farbliche Gestaltung der Brückenbauwerke ist bereit s in der Abstimmung. Hierzu
wird die Vorhabenträgerin mit den erforderlichen Fachämtern der Stadt Köln hierzu
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zählt unter anderem auch das Stadtplanungsamt – Vorschläge im Gestaltungsbei-
rat der Stadt Köln einbringen.
Ebenso ist die Gestaltung der seitlichen Stützwände , des Berührungsschutzes,
etc. mit dem Stadtplanungsamt abzustimmen.
Ferner ist Folgendes zu beachten:
a) Taubenschutz ist vorzusehen und konstruktiv einz ubauen. Es ist nicht mit Git-
tern zu arbeiten. Die Unterseite der Brückenkonstruktion ist als geschlossene
Fläche auszuführen.
b) Graffitischutz ist auf allen Oberflächen – so ze itnah wie möglich – aufzubrin-
gen.
c) Die Lärmschutzwände sind nach Möglichkeit und in Abhängigkeit mit den ört-
lichen Gegebenheiten transparent/teiltransparent auszuführen.
d) Die Brückenbauwerke als auch die Widerlager sind von Werbung freizuhalten.
7. Beleuchtung
Es sind die baulichen Voraussetzungen für eine Unte rleuchtung der Brückenbau-
werke bzw. für eine Beleuchtung im Bereich der Widerlager durch Lichtbänder zu
schaffen, da die Brückenbauwerke eine große Tiefe h aben und so einen Tunnel
ohne natürliche Belichtung bilden. So kann mit geringen Mitteln ein gestalterischer
Mehrwert erzeugt werden, zudem ist die Beleuchtung im Bereich der Widerlager
ein im Neubau leicht und kostengünstig umzusetzendes Element der technischen
und städtebaulichen Kriminalprävention. Durch die B eleuchtung der Brückenbau-
werke und ihrer Funktion als Eingangstor zur Innens tadt wird stadträumliche Ori-
entierung geschaffen. Die Beleuchtung dient vielmeh r auch der Vandalismusprä-
vention, fördert das Sicherheitsempfinden und beugt zudem der Vermüllung vor.
Es wird daher gebeten, ein entsprechendes Lichtkonzept zu entwickeln und dieses
unter anderem mit dem Stadtplanungsamt, dem Amt für Verkehrsmanagement so-
wie der RheinNetz GmbH abzustimmen. Anschließend so llte dieses Lichtkonzept
dem Gestaltungsbeirat der Stadt Köln vorgestellt werden.
Ansprechpartnerin im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx.
VIII. Verkehrsmanagement
1. Umleitungskonzept
Die Unterlage 22.1 (Umleitungskonzept) ist nicht au sreichend. Für die geplanten
Sperrungen der Luxemburger Straße und der Zülpicher Straße sowie für die Dauer
der Bauzeit ist frühzeitig vor Beginn des o.g. Vorh abens ein Verkehrskonzept für
die örtliche Verkehrsführung als auch für die großr äumige Umleitung des Durch-
gangsverkehrs durch die Vorhabenträgerin zu erstell en. Diese sind frühzeitig mit
dem Amt für Verkehrsmanagement abzustimmen.
Detailfestlegungen zur Verkehrsregelung auf öffentlichen Straßen und Wegen als
auch bauzeitliche Flächeninanspruchnahmen im öffent lichen Raum während des
o.g. Vorhabens bleiben nachfolgenden Genehmigungen vorbehalten und sind mit
dem Amt für Verkehrsmanagement (Abteilung 643) abzustimmen.
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Hinsichtlich der Signalisierung an den städtischen Lichtsignalanlagen sind schalt-
reife Signalprogramme auszuarbeiten und mit dem Amt für Verkehrsmanagement
(Abteilung 642) frühzeitig abzustimmen. Darüber hin aus geplante Verkehrsinfor-
mationsstrategien sind ebenfalls hierfür zu entwick eln und mit dem Amt für Ver-
kehrsmanagement (Abteilung 641) abzustimmen.
Die Kosten der Verkehrsumleitungsmaßnahmen inklusive etwaiger Anpassungen
an der Straßen- und Verkehrsinfrastruktur sind von der Vorhabenträgerin zu tra-
gen.
Es ist sicherzustellen, dass nicht beide Eisenbahnü berführungen gleichzeitig für
den motorisierten Individualverkehr (MIV) bzw. den öffentlichen Personennahver-
kehr (ÖPNV) gesperrt werden.
2. Anlagen der Verkehrstechnik
Im Bereich des o.g. Vorhabens befinden sich städtis che Anlagen der Verkehrs-
technik. Diese unterliegen der Verordnung zur Besti mmung kritischer Anlagen
nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung – BSI-Kri tisV). An- und Abschaltun-
gen, Anpassung und Sicherungsmaßnahmen an diesen An lagen und ihren Zulei-
tungen dürfen daher nur von dem Amt für Verkehrsman agement veranlasst und
ausgeführt werden. Sofern sie während des o.g. Vorhabens weiter in Betrieb blei-
ben sollen, ist deren Funktionalität unter Einhaltung der Verkehrssicherheit zu ge-
währleisten und in der entsprechenden Planung zu berücksichtigen.
3. Beleuchtungseinrichtungen
Im Bereich des o.g. Vorhabens – dies umfasst die di rekten Baumaßnahmen an
den Eisenbahnüberführungen als auch die Baustelleneinrichtungsflächen – befin-
den sich öffentliche Beleuchtungseinrichtungen. Diese befinden sich im Eigentum
der RheinNetz GmbH. Es darf keine Abschattung gegen über den weiterhin nutz-
baren öffentlichen Verkehrsflächen entstehen. Deren Ausleuchtung gemäß den
Vorgaben der DIN 13201 „Straßenbeleuchtung“ ist jederzeit zu gewährleisten. Et-
waige Anpassungsmaßnahmen an den bestehenden Beleuc htungseinrichtungen
sind frühzeitig mit der RheinNetz GmbH abzuklären.
Ansprechpartnerin im Amt für Verkehrsmanagement, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
ist xxxx.
IX. Straßenrecht
Das o.g. Vorhaben umfasst Änderungen an beiden Brüc kenbauwerken. Es handelt
sich daher in beiden Fällen um die Änderung einer K reuzung im Sinne der §§ 3 und
12 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreu-
zungsgesetz – EKrG), welche jeweils den Abschluss e iner Kreuzungsvereinbarung
zwischen der Vorhabenträgerin als Schienenbaulasttr ägerin sowie der Stadt Köln als
Straßenbaulastträgerin erfordern. Die entsprechende n Unterlagen sind von der Vor-
habenträgerin dem Bauverwaltungsamt frühzeitig vorzulegen.
Ansprechpartner im Bauverwaltungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx.
X. Straßen und Radwegebau
Die nachfolgenden Vorgaben bzw. Nebenbestimmungen sind zu berücksichtigen:
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1. Bogenkonstruktionen vor den Überbauten der Eisen bahnüberführungen
Die für die Überführung der Randwege und des Kabelkanals erforderlichen Bögen
sind so zu konstruieren, dass die Durchfahrtshöhen für den KFZ-Verkehr 4,50 m
nicht unterschreiten. Diese Maßangabe bezieht sich auf den neu geplanten Stra-
ßenquerschnitt, das heißt die geplanten Gehwegbreiten sind für die Ermittlung des
Lichtraumprofils maßgebend. Die Ausführungspläne de r Bogenkonstruktion sind
daher frühzeitig mit dem Amt für Straßen und Radwegebau abzustimmen.
2. Berücksichtigung von Aufzugsöffnungen im Widerla ger der Eisenbahnüberführung
Luxemburger Straße
Die Vorhabenträgerin hat in den gemeinsamen Abstimm ungsgesprächen zuge-
sagt, dass im nördlichen Widerlager der Eisenbahnüb erführung Luxemburger
Straße Rohbauöffnungen für spätere Aufzüge vorgeseh en werden. Diese sind in
den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht erkennbar. Die Vorhabenträgerin wird
daher aufgefordert, diese Zusage nochmals ausdrücklich schriftlich zu bestätigen.
3. Baustelleneinrichtungspläne
a) Eisenbahnüberführung Zülpicher Straße
Die dort großflächig angelegte Baustelleneinrichtun gsfläche in dem Knoten-
punkt Zülpicher Straße/Dasselstraße/Moselstraße/Mei ster-Gerhard-
Straße/Kyffhäuserstraße führt zu verkehrlich nicht hinnehmbaren Einschrän-
kungen. Die Meister-Gerhard-Straße und die Kyffhäuserstraße sind beispiels-
weise Einbahnstraßen in Richtung des Knotenpunktes, so dass eine Ausfahrt
nicht mehr möglich wäre. Auch die Verkehrsführung ü ber die Dasselstraße
und die Moselstraße funktioniert so verkehrlich nic ht. Die Vorhabenträgerin
wird daher aufgefordert, entsprechende Verkehrskonz epte – kleinräumige
Umleitungen sowie Zu- und Ausfahrtskonzepte für die betroffenen Straßen –
zu erarbeiten und frühzeitig mit dem Amt für Straßen und Radwegebau abzu-
stimmen.
b) Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße
Auch hier sind durch die geplanten Baustelleneinric htungsflächen Verkehrs-
beziehungen stark eingeschränkt bzw. nicht mehr nutzbar. Kleinräumige bau-
zeitliche Verkehrsführungs- und Erschließungskonzepte – wie beispielsweise
für die Knotenpunkte Hochstadenstraße/Luxemburger S traße/Trierer
Straße/Moselstraße sowie Luxemburger Straße/Otto-Fi scher-Straße/Gabels-
berger Straße sind zu erarbeiten und frühzeitig mit dem Amt für Straßen und
Radwegebau abzustimmen.
4. Allgemeines
a) Bei Anpassungen und Umbauten im öffentlichen Str aßenraum ist vor dem
Baubeginn eine Beweissicherung durchzuführen und die Ausführungsplanun-
gen sind mit dem Amt für Straßen und Radwegebau abzustimmen.
b) Für alle öffentlichen Straßenverkehrsflächen, di e vorübergehend in Anspruch
genommen werden (Baustelleneinrichtungsflächen, Umbauten, Leitungsverle-
gungen usw.) ist zu beachten, dass das Amt für Stra ßen und Radwegebau
frühzeitig hierüber informiert und vorab eine Bewei ssicherung durchgeführt
wird.
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c) Für Arbeiten an Leitungen gelten die Vorgaben fü r Aufgrabungen im öffentli-
chen Straßenland. Diese sind im Internet unter https://www.stadt-koeln.de/ser-
vice/produkte/20242/index.html abrufbar.
Ansprechpartner im Amt für Straßen und Radwegebau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679
Köln, ist xxxx.
XI. Nachhaltige Mobilitätsentwicklung
1. Allgemeines
Das Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung ist generell in Bezug auf die weite-
ren Planungsschritte und die Verkehrsführung frühzeitig einzubinden.
2. Vollsperrung der Luxemburger Straße
Im Bereich des o.g. Vorhabens ist nach derzeitigem Stand eine Vollsperrung der
Luxemburger Straße vorgesehen. Diese Vollsperrung s tellt einen gravierenden
Eingriff in das Verkehrssystem der Stadt Köln dar. Aus diesem Grunde sind bereits
frühzeitig geeignete Maßnahmen zur Optimierung des Umleitungsverkehrs ge-
meinsam mit dem Amt für Verkehrsmanagement und dem Amt für nachhaltige Mo-
bilitätsentwicklung abzustimmen. Eine reines Umleit ungskonzept ausschließlich
über eine Wegweisung wird hiesigerseits nicht als geeignet angesehen.
3. Einbindung der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB)
Nach derzeitigem Stand soll der Bereich vor dem Bah nhof Köln-Süd vollständig
über die Dauer von 17 Monaten oder länger als Baust elleneinrichtungsfläche ge-
nutzt werden. Dies stellt einen gravierenden Eingri ff in den Betrieb der Buslinie
142 dar. Aus diesem Grunde sind im weiteren Verfahren die Kölner Verkehrs-Be-
triebe AG (KVB) und das Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung in die weiteren
Planungsabstimmungen frühzeitig eng einzubinden.
4. Schienenpersonennahverkehr (SPNV)
Das Umleitungskonzept des Schienenpersonennahverkeh rs (SPNV) ist mit Blick
auf den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu e rweitern. Es wird empfoh-
len, bereits in der Umleitungskonzeption Möglichkeiten zur Optimierung einzupla-
nen, um zeitnah bei Bedarf reagieren zu können.
Ansprechpartnerin im Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung, Willy-Brandt-Platz 2,
50679 Köln, ist xxxx.
XII. Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau
1. Abstimmung mit der Kölner Verkehrs-Betriebe AG
Da unterhalb der beiden Brückenbauwerke jeweils zweigleisige Stadtbahntrassen
der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) verlaufen, ist es zwingend notwendig, mit
dieser alle im Rahmen des o.g. Vorhabens erforderli chen Maßnahmen – sowohl
baulicher und organisatorischer Art als auch Eingri ffe in den KVB-Fahrbetrieb
(Stromleitungen, Gleise etc.) – frühzeitig und umfassend abzustimmen.
2. Umgestaltung des Straßenraumes im Bereich der Lu xemburger Straße
Im Zuge des o.g. Vorhabens wird die lichte Weite im Straßenbereich von derzeit
20 m auf dann 22,50 m aufgeweitet. Dies ist Voraussetzung, um anschließend den
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Straßenquerschnitt neu aufteilen zu können und dann in einem späteren Schritt
einen Mittelbahnsteig für die Stadtbahn zu errichten.
Die Brückenbauwerke im Bereich der Luxemburger Straße müssen als durchgän-
giger Überbau, ohne Gründungen bzw. etwaige Mittels tützen im Straßenbereich
errichtet werden. Andernfalls kann der Bau des Mitt elbahnsteigs nicht ohne Wei-
teres erfolgen.
3. Bau der Personenunterführung (PU) zur barrierefr eien Anbindung des Bahnhofs
Köln-Süd
Im Zuge des Ersatzneubaus der beiden Eisenbahnüberführungen wurde auch der
Neubau der PU in das IPA-Projekt integriert. Die Pl anungen wurden an die betei-
ligten Ingenieurbüros beauftragt, die bauliche Umse tzung soll im Schatten der
Gleissperrungen für den Ersatzneubau der Brücken erfolgen.
Im Lenkungskreis am 12.11.2025 wurde abgestimmt, da ss die DB bei ihren Vor-
haben den von der Stadt beabsichtigten PU-/Tunneldu rchstich zur Moselstraße
berücksichtigt.
Aus den vorliegenden Planunterlagen ist nicht ersic htlich, ob diesem Umstand
Rechnung getragen wurde, respektive die Pfahlgründu ng für die Lärmschutzele-
mente im Bereich des Tunnels ausgespart werden, andere Maßnahmen zur Über-
brückung vorgesehen sind.
Zur Vermeidung eines sozialen Brennpunktes und eine s Angstraumes hält die
Stadt den Durchstich zur Moselstraße dringend gebot en und hat, dies unterstrei-
chend, die Übernahme der anteiligen Kosten in Aussicht gestellt.
Ansprechpartner im Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2,
50679 Köln, ist xxxx.
XIII. Landschaftspflege und Grünflächen
1. Allgemeiner Hinweis zu den eingereichten Unterla gen
In der Unterlage 15.1 (Erläuterungsbericht Landscha ftspflegerischer Begleitplan)
wird auf Seite 63 auf die Berücksichtigung der RAS-LP 4 verwiesen. Das aktuelle
Regelwerk zum Schutz von Bäumen auf Baustellen stellt jedoch die R SBB (Richt-
linie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbestände n bei Baumaßnahmen)
dar. Es wird daher darum gebeten, dass Dokument entsprechend zu aktualisieren.
2. Baueinrichtungsfläche 106
Bei der geplanten Baustelleneinrichtungsfläche 106 – es wird hierzu auch auf die
Unterlage 12.1 (Baustelleneinrichtungs- und Erschließungsplan) verwiesen – han-
delt es sich um eine städtische Fläche, die im Bereich der sogenannten „Parkstadt
Süd“ liegt. Hier muss die exakte Nutzung und Dauer zwingend mit dem Amt für
Landschaftspflege und Grünflächen eng abgestimmt werden, um potenzielle Nut-
zungskonflikte/Nutzungsüberschneidungen zu vermeiden. Es wird daher um zeit-
nahe Kontaktaufnahme gebeten, um die Details der je weiligen Planungen zu be-
sprechen.
3. Rampe Moselstraße
Im Bereich der Moselstraße – konkret gegenüber den Hausnummern 12 und 14 –
soll eine Zuwegungsrampe zum Gleisbereich errichtet werden. In diesem Bereich
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befindet sich ein städtischer Baum mit einem Stammumfang von 79 cm, der hierfür
voraussichtlich gefällt werden muss. Diese Fällung ist allerdings nicht in der Un-
terlage 15.2 (Bestands- und Konfliktplan) verzeichn et. Darüber hinaus ist anhand
der Planunterlagen nicht ersichtlich, ob der Zwisch enraum zwischen den angren-
zenden Platanen ausreichend groß für die geplante R ampe ist. Gegebenenfalls
sind daher weitere Baumfällungen in diesem Bereich notwendig. Es ist daher für
eine abschließende Beurteilung der Erhaltbarkeit der angrenzenden Platanen eine
detaillierte Erläuterung zu den Rampenabmessungen notwendig.
4. Baumfällungen Moselstraße
Im Vorgriff auf das o.g. Vorhaben sollen Wurzelsuchschachtungen sowie Zugver-
suche für die betroffenen Bäume entlang der Moselst raße durchgeführt werden,
um deren Erhaltungsfähigkeit zu überprüfen. Das gen aue Vorgehen bei den Un-
tersuchungen, die Durchführungszeitpunkte sowie die unter Umständen folgende
Pflege von Ersatzpflanzungen sind mit dem Amt für Landschaftspflege und Grün-
flächen vorab rechtzeitig final zu klären.
Ansprechpartner im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2,
50679 Köln, ist xxxx.
XIV. Baumschutz
Die Realisierung des o.g. Vorhabens betrifft Gehölz bestände im Geltungsbereich der
Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspl äne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung – BSchS). Geschützt gemäß § 3 BS chS sind alle Laubbäume
mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und alle Nadelbäume mit einem
Stammumfang von mindestens 130 cm – dies jeweils gemessen in 100 cm Höhe über
dem Erdboden.
Bei den betroffenen Gehölzbeständen handelt es sich hierbei gemäß der Unterlage
15.1 (Erläuterungsbericht Landschaftspflegerischer Begleitplan) – einschlägig ist hier
die Tabelle 17 – um insgesamt fünf zu fällende Bäume, vier Platanen (Baum-Nr. bzw.
Kataster-Nr. 1/U1, 2/U30, 3/U32 und 4/A) sowie einen Bergahorn (5/47).
Bei den Bäumen mit den Nummern 1, 2, 3 und 5 handelt es sich um städtische Bäume,
die auch entsprechend im städtischen Baumkataster aufgeführt sind. Die Zuständigkeit
für diese Bäume obliegt dem Amt für Landschaftspfle ge und Grünflächen – es wird
hierzu auch auf den Gliederungspunkt XII. dieses Schreibens verwiesen.
Hinsichtlich des Baumes mit der Nummer 4 (Platane i m Bereich Luxemburger Straße
Ecke Otto-Fischer-Straße) ist zu beachten, dass es sich hierbei um einen im Eigentum
der Vorhabenträgerin stehenden Baum auf dem Flurstück 392 (Flur 42 der Gemarkung
Köln) und somit um einen (Privat-) Baum im Zuständi gkeitsbereich des Umwelt- und
Verbraucherschutzamtes handelt. Es ist daher die BS chS anzuwenden. Hinweise
hierzu sowie weiterführende Informationen sind im I nternet unter
https://www.stadt-
koeln.de/service/produkt/baumfaellung-rueckschnitt-auf-privatgrundstuecken abruf-
bar.
Ansprechpartner für den Belang „Baumschutz“ im Umwe lt- und Verbraucherschutz-
amt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx.
- 12 -
XV. Landschafts- und Artenschutz (Untere Naturschutzbehörde)
1. Landschaftsschutz
Für das o.g. Vorhaben wurden die Eingriffsregelungen nach §§ 14 ff des Gesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
in der Unterlage 15.1 (Erläuterungsbericht Landscha ftspflegerischer Begleitplan)
abgearbeitet. Diese ist zwingend zu beachten.
Generell wird nochmals angemerkt, dass Eingriffe in Natur und Landschaft grund-
sätzlich zu vermeiden oder – sofern sie nicht vermieden werden können – auszu-
gleichen sind.
2. Artenschutz
Die in der Unterlage 16.1 (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) aufgeführten Maß-
nahmen zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und Reptilien sind zwingend um-
zusetzen. Hierbei ist zu beachten, dass die 20 Fled ermauskästen dauerhaft in
Stand zu halten und bei Bedarf zu ersetzen sind. Na ch Montage/Umsetzung wird
zudem um Mitteilung der konkreten Standorte gebeten.
Ansprechpersonen im Umwelt- und Verbraucherschutzam t, Willy-Brandt-Platz 2,
50679 Köln, sind xxxx.
XVI. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft
Die nachfolgenden Auflagen sind in der Zulassungsen tscheidung in einer entspre-
chenden Nebenbestimmung zu berücksichtigen. Soweit hier Informations-, Hinweis-,
Nachweis- oder vergleichbare Verpflichtungen aufgef ührt sind, sind diese gegenüber
dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Abteilung Imm issionsschutz, Wasser- und
Abfallwirtschaft) Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu erfüllen. Ansprechpartnerin ist –
soweit nicht anders benannt – xxxx.
1. Abfallwirtschaft
a) Der Beginn und das Ende der Bau-/Abbruch-/Aushub maßnahmen sind jeweils
eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
b) Für das o.g. Vorhaben liegen Bodenverwertungs- u nd Entsorgungskonzepte
vom 27.11.2024 (Grobkonzept) und 14.08.2025 (Feinkonzept) vor. Diese sind
umzusetzen und zudem um die folgenden Punkte zu erg änzen bzw. zu aktu-
alisieren und dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Abteilung Immissions-
schutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) noch vor dem Baubeginn vorzulegen:
• Aktuelle Analysenergebnisse von repräsentativen Pr oben zur Erfassung
des Belastungsumfanges des anfallenden Bau-/Abbruch-/Aushubmaterials.
• Beschreibung der erforderlichen Separierungsmaßnah men sowie Darstel-
lung der vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigung swege (Verwerter,
Abfallbehandlungsanlagen, Deponien, Entsorgungsunte rnehmen, o.ä.) für
das gesamte anfallende, gegebenenfalls kontaminierte Bau-/Abbruch-/Aus-
hubmaterial.
• Nutzungsorientierte Sicherungsmaßnahmen für den ev entuell verbleiben-
den, kontaminierten Boden.
- 13 -
Erst nach Vorlage und Zustimmung des Umwelt- und Ve rbraucherschutzam-
tes (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfall wirtschaft) zu diesen er-
gänzten bzw. aktualisierten Bodenverwertungs- und E ntsorgungskonzepten
darf mit dem o.g. Vorhaben begonnen werden. Sollten die Analysen vor Bau-
beginn noch nicht vorliegen, können diese nach Abst immung auch erst im
Zuge der Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen vorgelegt werden.
c) Für die Beseitigung/Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschrif-
ten der Verordnungen zu den §§ 47-52 des Gesetzes zur Förderung der Kreis-
laufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Ab-
fällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) zu beachten.
d) Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallsc hlüsselnummer sind die Vor-
schriften nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Ab-
fallverzeichnis-Verordnung – AVV) zu beachten.
e) Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Be-
nutzungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fas-
sung zu beachten.
f) Die Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen sind gutachter lich zu begleiten und in
enger Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbrauchersch utzamt (Abteilung
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) durchzuführen.
g) Nach Beendigung der Arbeiten ist gutachterlich e in Abschlussbericht zu ferti-
gen und innerhalb von vier Wochen vorzulegen.
2. Zwischenlagerung von Abfällen
Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlager ung von kontaminiertem
Material oder gefährlichen Abfällen über 72 Stunden hinaus erforderlich sein, so
ist diese im Einzelfall mit dem Umwelt- und Verbrau cherschutzamt (Abteilung Im-
missionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) abzustimmen. Es sind jedoch min-
destens die folgenden Anforderungen einzuhalten, damit keine Boden- und Grund-
wasserbeeinträchtigung zu befürchten ist:
a) Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt vonein ander gelagert werden.
b) Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphalti erter/betonierter) Fläche ohne
Bodeneinlauf, auf einer resistenten und flüssigkeit sdichten Folie oder in Con-
tainern vorgenommen werden.
c) Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien d urch Niederschlagswasser
muss ausgeschlossen werden – beispielsweise durch die Abdeckung mit einer
beständigen Folie.
d) Die Lagerung ist arbeitstäglich vor Ort zu kontr ollieren. Hierbei ist insbeson-
dere auf die Dichtheit der Abdeckeinrichtung zu achten. Die Kontrollen sind in
einem Kontrollbuch zu dokumentieren (Datum, Name de r kontrollierenden
Person, ordnungsgemäßer Zustand des Lagers, Untersc hrift). Das Kontroll-
buch ist auf Verlangen vorzulegen.
e) Das Abfallzwischenlager ist vor unbefugtem Zutri tt zu sichern.
3. Wasserwirtschaft
Zu dem o. g. Vorhaben bedarf es aus wasserwirtschaf tlicher Sicht der folgenden
Anmerkungen:
- 14 -
a) Betroffenheit eines Wasserschutzgebietes
Entgegen den Ausführungen in den Antragsunterlagen befindet sich das o.g.
Vorhaben innerhalb des geplanten Wasserschutzgebiets Hürth-Efferen, konk-
ret innerhalb der Zone IIIB.
Der von dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Abtei lung Immissions-
schutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) herausgegeben e Maßnahmenkatalog
für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan ist da-
her zu berücksichtigen. Dieser ist im Internet unte r
https://www.stadt-
koeln.de/artikel/06399/index.html abrufbar.
Der Maßnahmenkatalog ist allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben
und zu beachten. Er muss ferner an gut sichtbarer u nd dauernd zugänglicher
Stelle auf der Baustelle bzw. den Baustellen angebracht werden.
b) Einbringen von Stoffen in das Grundwasser
Unter Berücksichtigung der in der Unterlage 20.1 (Fachbeitrag zur Wasserrah-
menrichtlinie) erläuterten Anmerkungen und Vorgehen sweisen bestehen aus
hiesiger Sicht keine Einwände gegen das Einbringen von Stoffen in das
Grundwasser – hier konkret durch Mikro- und Bohrpfähle. Es ist diesbezüglich
jedoch zu beachten, dass nur chromatarme Zemente in den Grundwasser-
schwankungsbereich eingebracht werden dürfen, die w eniger als 2 ppm
(= 0,0002 %) wasserlösliches Chrom (VI) enthalten. Die Verwendung von
Hilfs- bzw. Zusatzstoffen wie etwa Bohrsuspensionen , Zementverflüssigern
oder Stützflüssigkeiten ist nicht zulässig.
c) Niederschlagswasserentwässerung
Das o.g. Vorhaben sieht ganz allgemein unter anderem die Versickerung von
anfallendem Niederschlagswasser vor. Ohne weiterfüh rende Angaben hierzu
kann jedoch keine detaillierte Stellungnahme erfolg en. Die geplante Vorbe-
handlungsanlage (D-Rainclean Box) ist nach dem Regelwerk 102-2 der Deut-
schen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser un d Abfall e. V. (DWA-A)
– kurz DWA-A 102-2 – und nicht nach der DWA-A 138-1 zertifiziert.
Maßgeblich und einzuhalten sind jedoch die Anforderungen an die Vorbehand-
lungsanlage gemäß den Vorgaben der DWA-A 138-1.
Das während der Bauphase abzuführende Niederschlags - und Grundwasser
darf nicht gezielt versickern, sondern muss in den vorhandenen Schmutzwas-
serkanal eingeleitet werden. Hierfür ist bei den St adtentwässerungsbetrieben
Köln, AöR eine Einleitgenehmigung zu beantragen.
Ansprechpartner für den Belang „Wasserwirtschaft“ im Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft), Willy-
Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx.
4. Wassergefährdende Stoffe/Wiedereinbau von Recycl ingmaterial
a) Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die Vorschriften der Ver-
ordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
vom 18.04.2017 zu beachten.
b) Der Einbau von Recyclingmaterial – wie etwa Asch e, Schlacke, aufbereiteter
Bauschutt und/oder Produkte aus diesen – bedarf auß erhalb von Wasser-
schutzzonen der wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 ff des Gesetzes zur
- 15 -
Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG). Die Geneh-
migung hierfür obliegt Ihrem Hause.
5. Immissionsschutz
a) Baubedingte Immissionen
Für das o.g. Vorhaben liegt eine schall- und erschü tterungstechnische Unter-
suchung zum Baubetrieb der Möhler + Partner Ingenieure GmbH aus dem Au-
gust 2025 vor. Diese Untersuchung ist zu beachten u nd während der Bau-
phase sind zudem die folgenden Lärmschutzmaßnahmen umzusetzen:
• Verwendung von geräuscharmen Baumaschinen und Verf ahren gemäß
dem aktuellen Stand der Technik im Bereich des Schallschutzes. Als Nach-
weis dient unter anderem die Berechtigung, das Umweltzeichen "blauer En-
gel, weil lärmarm" (gemäß RAL ZU 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle Liste
derartiger Geräte und Maschinen kann im Internet unter http://www.blauer-
engel.de abgerufen werden.
• umfassende Information der Betroffenen im Vorfeld der Baumaßnahmen –
insbesondere über die Art und Dauer,
• Reduzierung der nächtlichen Baumaßnahmen auf maxim al 2 Stunden pro
Nacht,
• Benennung einer Ansprechstelle, an die sich die Be troffenen wenden kön-
nen,
• umfangreiche Instruktion der Arbeitskräfte und ins besondere der Maschi-
nenführer,
• Vermeidung von Leerfahrten und Abschaltung von Mas chinen und Arbeits-
geräten zwischen den einzelnen Arbeitsvorgängen sow ie den Stand- und
Arbeitspausen,
• zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen zur Minderun g und Begrenzung
der Belästigungen im Einzelfall (Pausen, Ruhezeiten, Betriebsweise usw.),
• Durchführung von gebäudetechnischen Beweissicherun gen vor bzw. nach
dem Ende der Baumaßnahmen für die betroffenen Gebäude im Bereich von
erschütterungsintensiven Baumaßnahmen,
• Im Bereich von Gebäuden, die sich in einem geringe ren Abstand als 10 m
zu Rammarbeiten befinden, ist die Erschütterungsint ensität nach Möglich-
keit durch vorherige Auflockerungsbohrungen zu reduzieren. Alternativ sind
zum Nachweis erschütterungstechnische Überwachungsm essungen
durchzuführen.
b) Grundsätzlich sind lärmintensive Baumaßnahmen nu r in der Zeit von 07:00
Uhr bis 20:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (20:00 Uhr bis 07:00 Uhr)
sind lärmintensive Arbeiten gemäß dem Gesetz zum Sc hutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Gerä usche, Erschütterun-
gen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzge setz – BImSchG)
i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Bau-
lärm/Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) verboten.
c) In begründeten Ausnahmefällen kann das Umwelt- u nd Verbraucherschutz-
- 16 -
amt (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) eine Ausnah-
megenehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit er teilen. Diese ist 10
Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn zu beantragen.
d) Da Wohngebiete von dem o.g. Vorhaben unmittelbar betroffen sind, sind die
Regelungen der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Du rchführung des Ge-
setzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkunge n durch Luftverunrei-
nigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche V orgänge (Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) zu bea chten, soweit Ma-
schinen verwendet werden, die in dieser Verordnung genannt werden.
e) Bei den Baumaßnahmen ist sowohl beim Abbruch als auch dem Neubau die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen B aulärm/Geräu-
schimmissionen (AVV Baulärm) zu beachten.
f) Der maschinelle Abbruch der von der Genehmigung erfassten Bauwerke, ein-
schließlich der erforderlichen Fahrzeugbewegungen d arf nur innerhalb des
Zeitraumes von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen.
g) Felsmeißel dürfen beim Abbruch nur eingesetzt we rden, wenn immissionsär-
mere Abbruchverfahren – beispielsweise die Verwendung einer Brecherzange
– nicht möglich sind.
h) Staubbelästigungen beim Abbruch, beim Be- und En tladen von Fahrzeugen
sowie beim Befahren des Abbruchgeländes sind zu ver meiden oder auf das
Mindestmaß zu beschränken. Dies ist jeweils durch e ine ausreichende Ober-
flächenfeuchte zu gewährleisten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden
Befeuchtung nicht ausreicht, ist eine Druckerhöhung einzusetzen.
i) Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen der Fahrwege durch Baufahr-
zeuge nach Verlassen des Abbruchgeländes vermieden oder beseitigt werden
– beispielsweise durch den Einsatz einer saugenden Kehrmaschine.
j) Die Abbruchgenehmigung ist während des Abbruchs ständig auf der Baustelle
zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
k) Die Anhaltswerte der DIN 4150 "Erschütterungen i m Bauwesen, Einwirkungen
auf bauliche Anlagen" sind einzuhalten.
XVII. Vorsorgender Bodenschutz
In dem städtischen Kataster der Altstandorte, Altab lagerungen und sonstigen stoffli-
chen Bodenveränderungen (Altlastenkataster) liegen keine Erkenntnisse über Boden-
belastungen im Plangebiet vor.
Dieser Umstand schließt jedoch nicht aus, dass denn och Schadstoffbelastungen vor-
gefunden werden können. In einem solchen Fall ist d as Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt umgehend zu informieren.
Ansprechpartnerin für den Belang „Bodenschutz“ im Umwelt- und Verbraucherschutz-
amt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx.
- 17 -
XVIII. Verkehrslärm
Bezüglich der Thematik „Verkehrslärm“ wird auf Ihr Haus als zuständige Genehmi-
gungsbehörde verwiesen.
Ansprechpartner für den Belang „Verkehrslärm“ im Umwelt- und Verbraucherschutz-
amt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist xxxx.
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
1011 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Inhalt der Vorlage ist die städtische Stellungnahme in einem Planfeststellungsverfahren. Die Öffentlichkeit wurde von der Anhörungsbehörde bereits beteiligt, hier hatten alle Betroffenen die Gelegenheit, eigene Belange in das Verfahren einzubringen. Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 5 - Anlage zur Stellungnahme Bl. 1
3752 Zeichen
Öffentliche
Grünfläche
-Spielplatz-
Öffentlich
e
Grünfläche
-Freizeit und Erh
olung-
16.0
LPB IV
LPB VI
LPB VII
LPB V
LPB V
LPB VI
LPB VII
LPB V
LPB VI
LPB VI
7.9
2.5
24.7
12.0
4.0
10
.5
M 2
M 1
M 3
.9
WA 2
GRZ 0,6
V+I
-g-
WA 1
GRZ 0,4
V+I
-g-
G+R
G+R
G+R
TGa
3.4
11.1
5.0
1.5
4.0
10.4
5.1
12.
5
8.5
8.5
25.6
6.0
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand Oktober 2024)
Amt für Liegenschaften, Vermessung
und Kataster
Vermessungsabteilung
gez. Dr. Matthias Siemes
Köln, den 16.08.2018
Der Planentwurf wurde in der Zeit
vom bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den 15.05.2025
Beigeordneter
Köln, den 20.05.2025
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Bestand
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist
am
erfolgt.
46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Bebauungsplan Entwurf
664373/02
Stand: 12.05.2025
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 10.09.2018
bis 24.09.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung
Köln, den 14.05.2025
Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
-g-Geschlossene Bauweise
0525 Meter
Maßstab 1:250
101520
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung Bestand
46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Bebauungsplan Entwurf
664373/02
Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
-g-Geschlossene Bauweise
0525 Meter
Maßstab 1:250
101520 Baulinie
Zahl der Vollgeschosse
(als Höchstmaß) + nicht
Vollgeschosse
z.B. V+I
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maßen baulicher Nutzung, sowie
unterschiedlichen Geländehöhen
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Ein- und Ausfahrtsbereich
Öffentliche Grünflächen
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§
13a BauGB durch Beschluss des Rates
am geändert worden.
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach
§ 10
Abs. 1 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a
BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 28.06.2018 nach
§ 2
Abs. 1 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a
BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 29.08.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
in Vertretung
gez. Dr. Stephan Keller
Stadtdirektor
Baugrenze
GRZ Grundflächenzahl
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
TiefgaragenTGa
LPB III
LPB IV
Lärmpegelbereich
z.B. III u. IV
Baum zu erhalten
G + RGeh- und Radweg
-Veröffentlichung-
gez. i.v. Lena Zlonickygez. Markus Greitemann
N
Trierer Staße
in Köln-Neustadt/Süd
Blatt 1 von 2
Beschlussvorlage Ausschuss
11631 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/62/621 Vorlagen-Nummer 0373/2026 Freigabedatum 23.02.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße Beschlussorgan Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit beschließt, im Planfest- stellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße die beigefügte Stellungnahme abzugeben (Anlagen 4-6). Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit verzichtet auf die erneute Vorlage, wenn die Bezirksvertretung Innenstadt ohne Änderungen zustimmt. Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 17.03.2026 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.03.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 07.05.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Vorhaben Die DB InfraGO AG plant die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen (EÜ) Luxemburger Straße und Zülpicher Straße. Die Lage des Vorhabens ist auf dem Übersichtsplan (Anlage 2) dargestellt. Die Brückenbauwerke bestehen aus jeweils mehreren Teilbauwerken und flankie- ren den Bahnhof Köln-Süd – dieser befindet sich im Bereich der Gleisanlage auf einem etwa 5 m hohen Bahndamm. Die Bahnsteigkanten des Bahnhofs Köln-Süd reichen bis an die Brü- ckenbauwerke heran. Gemäß Angaben der Vorhabenträgerin befinden sich die Bauwerke – sie werden vom Perso- nen- sowie Güterverkehr genutzt – in einem sehr schlechten baulichen Zustand und müssen dringend ersetzt werden. Die Brückenbauwerke haben die vorgesehene Nutzungsdauer von 100 Jahren bereits deutlich überschritten. Nachweise der Tragfähigkeit wie auch Restnut- zungsnachweise sind an vielen Stellen nicht mehr zu führen oder ergeben nur noch eine ver- schwindend geringe Restnutzungsdauer. Die Erneuerung im Rahmen von Ersatzneubauten ist aus Sicht der Vorhabenträgerin daher alternativlos. Da die beiden Eisenbahnüberführungen in relativ kurzer Entfernung zueinander liegen (der Abstand beträgt etwa 290 m), gleiche Baustelleneinrichtungsflächen nutzen und in derselben Sperrpause erneuert werden, wird für die Erneuerung dieser beiden Eisenbahnüberführungen nur ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Zwecks Realisierung des o.g. Vorhabens beabsichtigt die Vorhabenträgerin diverse städtische Flurstücke aus den Fluren 34 und 42 der Gemarkung Köln vorübergehend sowie dauerhaft zu nutzen Nachfolgend die weiteren Details zu dem o.g. Vorhaben: Luxemburger Straße Unterhalb der Eisenbahnüberführung verlaufen die vierspurige Luxemburger Straße und die zweigleisige Stadtbahntrasse der Linie 18. Die Eisenbahnüberführung wurde nicht vollständig im Rahmen einer Baumaßnahme in ihren heutigen Abmessungen hergestellt. Es erfolgte über die Jahre eine Erweiterung. Das erste Teilbauwerk wurde etwa 1887 errichtet. Im Jahr 1909 erfolgte eine Erweiterung im Bereich der Güterzuggleise. Vollständige Bestandsunterlagen liegen nicht vor. Die Eisenbahnüberführung besteht aus gebogenen Stahlüberbauten und massiven flachge- gründeten Widerlagern. Die lichte Weite im Straßenbereich beträgt 20 m. Die lichte Höhe im Straßenbereich variiert aufgrund der Bogenkonstruktion der Überbauten.. In Straßenmitte/Bogenmitte beträgt die lichte Höhe 4,57 m. In den Randbereichen der Straße (Gehwege) ist die eingeschränkte lichte Höhe mit 3,30 m ausgeschildert. 3 Auf Wunsch der Stadt Köln sollen die Brückenbauwerke im Rahmen der Erneuerung aufge- weitet werden. Zudem muss DIN-konform auch die lichte Höhe durchgängig auf 4,50 m ange- hoben werden. Der Straßenquerschnitt wird anschließend neu aufgeteilt. Unter den neuen Brückenbauwerken soll in einem späteren Schritt ein Mittelbahnsteig für die Stadtbahn gebaut werden. Seitlich der Stadtbahnspuren wird je Fahrtrichtung eine Spur für den Kfz-Verkehr mit angrenzendem Gehweg angeordnet. Die zukünftigen Gehwege werden hierbei breiter sein als die bisherigen. Der Mittelbahnsteig sowie die neue Ordnung des Straßenraums im Bereich der Luxemburger Straße sind jedoch nicht Antragsgegenstand. Es kommt im Rahmen des o.g. Vorhabens zudem zu einer Umverlegung von Leitungen im Straßenraum. Ferner müssen die Oberleitungen der Stadtbahntrassen an die neuen Bau- werke angepasst werden. Die Vorhabenträgerin plant die neuen Brückenbauwerke im Übrigen als sogenannte Walzträ- ger in Beton (WiB) auszuführen. Die Gründung ist als Flachgründung auf Stahlbeton-Widerla- gern vorgesehen. Aufgrund der erforderlichen Anhebung der Güterzuggleise um über 1 m im Bereich der Lu- xemburger Straße werden die bestehenden 3 m hohen Schallschutzwände entlang der Mosel- straße sowie die etwa 2 m hohe Schallschutzwand entlang der Gabelsbergerstraße durch Lärmschutzwände mit einer Höhe von dann 6 m ersetzt und über den bisherigen Verlauf hin- aus auch verlängert. Die Stützwand an der Moselstraße ist nicht in der Lage, die durch die Gleisanhebung und die Installation der neuen Schallschutzwände entstehenden zusätzlichen Lasten zu tragen. Die Stützwand bleibt zwar bestehen, ihre Funktion wird jedoch durch eine dahinter gesetzte, vom Bahndamm aus errichtete neue Stützwand übernommen. Diese Konstruktionsweise bedeutet hinsichtlich der Errichtung der Stützwand eine Minimierung des Eingriffs in die bestehende Baumallee und den Straßenraum. Zülpicher Straße Unterhalb der Eisenbahnüberführung verlaufen die zweispurige Zülpicher Straße und die zweigleisige Stadtbahntrasse der Linie 9. Des Weiteren befindet sich hier die Stadtbahnhalte- stelle Dasselstraße/Bf. Süd mit zwei Außenbahnsteigen im Gehwegbereich. Die Eisenbahnüberführung wurde nicht vollständig im Rahmen einer Baumaßnahme in ihren heutigen Abmessungen hergestellt. Es erfolgte über die Jahre eine Erweiterung. Das erste Teilbauwerk wurde etwa 1887 errichtet. Im Jahr 1910 erfolgte dann eine Erweiterung im Be- reich der Güterzuggleise. Vollständige Bestandsunterlagen liegen nicht vor. Die Eisenbahnüberführung besteht aus Stahlüberbauten und massiven flachgegründeten Wi- derlagern. Die lichte Höhe im Straßenbereich variiert aufgrund der Bogenkonstruktion der Überbauten.. In Straßenmitte/Bogenmitte beträgt die lichte Höhe etwa 4,70 m. In den Randbereichen der Straße (Gehwege) ist die eingeschränkte lichte Höhe mit 3,50 m ausgeschildert. Im Rahmen der Erneuerung soll keine Aufweitung der Brückenbauwerke erfolgen, die lichte Höhe wird jedoch durchgängig auf 4,50 m angehoben werden. Die bestehende Treppenanlage, die von der Zülpicher Straße aus auf den Bahnsteig 2 des Bahnhofs Köln-Süd führt, wird im Zuge des o.g. Vorhabens ebenfalls erneuert. Die Vorhabenträgerin plant die neuen Brückenbauwerke als sogenannte Walzträger in Beton (WiB) für die Personengleise und als Stahl-Dickblechtröge für die Gütergleise auszuführen. Die Gründung ist als Tiefgründung auf Stahlbeton-Widerlagern vorgesehen. 4 Verkehrliche Auswirkungen Die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße wird voraussichtlich in den Jahren 2027 bis 2030 realisiert. Die Kernbauzeit innerhalb der Total- sperrung der Gleise ist für den Juli 2028 bis November 2029 geplant. Die Erneuerung hat zur Folge, dass zwischen dem Kölner Hauptbahnhof und dem Bahnhof Köln-Süd für 17 Monate keine Züge fahren werden. Das betrifft vor allem die linksrheinische Verbindung zwischen Köln und Bonn und die Eifelstrecke. Die Vorhabenträgerin hat in Zusammenarbeit mit den an- deren Verkehrsträgern hierzu ein Umleitungskonzept erarbeitet. Durch die Baumaßnahme kommt es über einen langen Zeitraum zu erheblichen verkehrlichen Einschränkungen mit zeitweisen Vollsperrungen im Bereich der Luxemburger Straße und der Zülpicher Straße, jedoch werden zu keinem Zeitpunkt beide Straßen gleichzeitig gesperrt. Die Fuß- und Radverkehre sollen soweit möglich aufrechterhalten werden. Durch die Errichtung von Schutztunneln bleibt der Straßen- und Schienenverkehr in den Brückenbereichen mit Ausnahme der Zeiten der jeweiligen Vollsperrungen möglich. Die beiden Maßnahmen werden parallel und in Abstimmung mit der bereits planfestgestellten Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Venloer Straße und Vogelsanger Straße durchge- führt. Die ebenfalls bereits planfestgestellte Erneuerung des Bahnhofs Köln-Süd – inklusive der herzustellenden Personenunterführung – wurde ebenfalls berücksichtigt. . Die weiteren Einzelheiten sind dem Erläuterungsbericht (Anlage 3) zu entnehmen. Genehmigungsverfahren Für ihr Vorhaben hat die DB InfraGO AG beim Eisenbahn-Bundesamt die Planfeststellung be- antragt. Die von dem Eisenbahn-Bundesamt gesetzte Einwendungsfrist lief am 05.02.2026. Damit die von der Stadt zu vertretenden Belange im Verfahren Berücksichtigung finden, musste eine diese Frist wahrende Stellungnahme abgegeben werden. Eine vorherige Be- schlussfassung durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit war aufgrund der gegebenen Sitzungstermine nicht möglich. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren hat in der Zeit vom 04.12.2025 bis 05.01.2026 durch Veröffentlichung im Internet stattgefunden. Stellungnahme Die Stadt Köln wird in Planfeststellungsverfahren in zweifacher Weise beteiligt: Als Betroffene und als Trägerin öffentlicher Belange. Nur soweit Gemeinden in eigenen Rechten betroffen sind, können sie im Verfahren durchsetzbare Forderungen geltend machen. Als eigene Rechte kommen primär Eigentumsrechte und das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, ins- besondere die Planungshoheit, in Betracht. Hierunter fallen nach der ständigen höchstrichterli- chen Rechtsprechung nicht die Belange der durch ein Vorhaben betroffenen Einwohner*innen oder Anforderungen, die die Rechtsordnung allgemein an das Vorhaben stellt, wie beispiels- weise solche aus dem Bereich des Umwelt- und Naturschutzes (Bundesverwaltungsgericht, u. a. Urteil vom 09.11.2017, 3 A 2.15). Das Vorhaben, die Funktionsfähigkeit der beiden Eisenbahnüberführungen dauerhaft zu si- chern, ist als Maßnahme zur Erhaltung der Schienenverkehrsinfrastruktur zu begrüßen. Die beiden Brückenbauwerke stehen unter Denkmalschutz. Damit sind im Genehmigungsver- fahren die Belange des Denkmalschutzes vertieft zu prüfen. Darüber hinaus beinhaltet die Stellungnahme verschiedene Hinweise, die bei der Bauausfüh- rung zu berücksichtigen sind (insbesondere aus Umweltschutzgesichtspunkten, aus stadtpla- nerischer Sicht sowie aus dem Bereich der archäologischen Bodendenkmalpflege). 5 Begründung für die fehlende Alternative Es handelt sich um keine städtische Planung. Das Vorhaben wird von der DB InfraGO AG ge- plant und durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt beim Eisenbahn-Bundes- amt. Die dabei aus städtischer Sicht zu berücksichtigenden Belange sind in der Stellung- nahme zu den geplanten Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt. Würde keine Stellungnahme abgegeben, könnten diese Belange unberücksichtigt bleiben. Eine Alternative kann daher nicht angeboten werden. Anlagen Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2: Übersichtsplan Anlage 3: Erläuterungsbericht Anlage 4: Stellungnahme Anlage 4: Anlage zur Stellungnahme (Bl. 1) Anlage 5: Anlage zur Stellungnahme (Bl. 2)
Anlage 3 - Erläuterungsbericht
209610 Zeichen
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Erläuterungsbericht
0 Ausgangsverfahren: Antragsfassung 01.09.2025
Index Änderungen bzw. Ergänzungen Planungsstand
Vorhabenträgerin:
DB InfraGO AG
Projektrealisierung KIB Köln
I.II-W-K-K
Herrmann-Pünder-Str. 3
50679 Köln
01.09.2025 i.V. Lukas Kröner
Datum Unterschrift
Verfasser:
ZLS Allianz
c/o DB Engineering & Consulting GmbH
Auenweg 7
50679 Köln
01.09.2025 i.V. Michael Dickhut
Datum Unterschrift
Genehmigungsvermerk Eisenbahn-Bundesamt
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 2
Inhaltsverzeichnis
1 Antragsgegenstand (Umfang des Bauvorhabens) .......................................................................5
1.1 Gesamtvorhaben .............................................................................................................5
1.2 Lage im Netz ....................................................................................................................5
1.3 Einordnung in Ausbaupläne und planungsrechtliche Gegebenheiten ...........................6
1.4 Zuständigkeiten ...............................................................................................................6
1.4.1 Vorhabenträgerin ...............................................................................................6
1.4.2 Planfeststellungsbehörde ...................................................................................6
2 Planrechtfertigung (Anlass des Bauvorhabens) ...........................................................................6
3 Varianten und Variantenvergleich ...............................................................................................7
3.1 Überbauvarianten ...........................................................................................................7
3.2 Variantenbetrachtung Gütergleise .............................................................................. 10
3.2.1 Alternative 0 – Verschub der Kreuzung ........................................................... 10
3.2.2 Alternative 1 – Gleisanhebung ........................................................................ 11
3.2.3 Alternative 2 – Reduktion Lichtraum .............................................................. 12
3.2.4 Alternative 3 Mittelstütze ............................................................................... 13
3.3 Gründungsvarianten .................................................................................................... 15
4 Beschreibung des vorhandenen Zustandes .............................................................................. 16
4.1 Umgebung der bestehenden Anlage und angrenzende Bereiche ............................... 16
4.2 Ingenieurbau ................................................................................................................ 16
4.2.1 Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße .................................................. 16
4.2.2 Eisenbahnüberführung Zülpicher Straße ........................................................ 19
4.2.3 Flügelwände .................................................................................................... 21
4.2.4 Stützwände ...................................................................................................... 21
4.2.5 Lärmschutzbauwerke ...................................................................................... 24
4.3 Verkehrsanlagen .......................................................................................................... 26
4.3.1 Trassierung ...................................................................................................... 26
4.3.2 Oberbau ........................................................................................................... 27
4.3.3 Erdbau/Unterbau ............................................................................................ 27
4.3.4 Entwässerung .................................................................................................. 27
4.3.5 Kabeltiefbau .................................................................................................... 27
4.4 Gebäude ....................................................................................................................... 28
4.4.1 Bahnhofsgebäude ............................................................................................ 28
4.5 Technische Ausrüstung ................................................................................................ 29
4.5.1 Leit- und Sicherungstechnik ............................................................................ 29
4.5.2 Oberleitung/Bahnstrom .................................................................................. 29
4.5.3 Elektrische Energieanlagen (50 Hz) ................................................................. 30
4.6 Anlagen Dritter ............................................................................................................. 32
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 3
5 Beschreibung des geplanten Zustandes ................................................................................... 35
5.1 Anlagen angrenzender Bereiche .................................................................................. 35
5.2 Ingenieurbau ................................................................................................................ 35
5.2.1 Brücken ............................................................................................................ 35
5.2.2 Stützwand Moselstraße ................................................................................... 40
5.2.3 Personenunterführung .................................................................................... 40
5.2.4 Treppe Zülpicher Straße .................................................................................. 40
5.2.5 Bogenkonstruktion .......................................................................................... 41
5.2.6 Lärmschutzbauwerke ...................................................................................... 42
5.3 Verkehrsanlagen .......................................................................................................... 42
5.3.1 Trassierung ...................................................................................................... 42
5.3.2 Oberbau ........................................................................................................... 43
5.3.3 Erdbau/Unterbau ............................................................................................ 43
5.3.4 Entwässerung .................................................................................................. 43
5.3.5 Wasserrechtliche Erlaubnis ............................................................................. 46
5.3.6 Einbringen von Stoffen .................................................................................... 47
5.3.7 Kabeltiefbau .................................................................................................... 48
5.4 Technische Ausrüstung ................................................................................................ 48
5.4.1 Leit- und Sicherungstechnik ............................................................................ 48
5.4.2 Telekommunikation ........................................................................................ 50
5.4.3 Oberleitung/Bahnstrom .................................................................................. 50
5.4.4 Elektrische Energieanlagen (50 Hz) ................................................................. 53
5.5 Anlagen Dritter ............................................................................................................. 54
6 Tangierende Planungen ............................................................................................................ 55
7 Temporär zu errichtende Anlagen ............................................................................................ 56
7.1 Kabelhilfsbrücke ........................................................................................................... 56
7.2 Schutztunnel................................................................................................................. 56
7.3 Hilfsbrücke.................................................................................................................... 56
8 Baudurchführung ...................................................................................................................... 57
8.1 Bauablauf ..................................................................................................................... 57
8.2 Bauzeit .......................................................................................................................... 57
8.3 Straßensperrungen ...................................................................................................... 57
9 Zusammenfassung der Belange des Umweltschutzes .............................................................. 59
9.1 Betroffenes Fachrecht .................................................................................................. 59
9.1.1 Eingriffsregelung ............................................................................................. 59
9.1.2 Umweltverträglichkeitsprüfung ...................................................................... 60
9.1.3 FFH-Verträglichkeitsprüfung ........................................................................... 60
9.1.4 Artenschutz ..................................................................................................... 60
9.1.5 Lärm- und Erschütterungsschutz ..................................................................... 63
9.1.6 Wasserrechtliche Belange ............................................................................... 64
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 4
9.2 Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung ............................................................ 66
9.3 Maßnahmen zum Ausgleich, Ersatz und weitere kompensatorische Maßnahmen .... 68
9.4 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen bzw. der betroffenen Umweltbelange 69
9.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................ 69
9.4.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .......................................................... 71
9.4.3 Klima und Luft ................................................................................................. 72
9.4.4 Landschaft ....................................................................................................... 72
9.4.5 Boden und Fläche ............................................................................................ 73
9.4.6 Wasser ............................................................................................................. 73
9.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ......................................................... 74
9.4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ............................................. 75
9.5 Rechtliche Würdigung .................................................................................................. 75
9.5.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................ 75
9.5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .......................................................... 76
9.5.3 Klima und Luft ................................................................................................. 76
9.5.4 Landschaft ....................................................................................................... 76
9.5.5 Boden und Fläche ............................................................................................ 77
9.5.6 Wasser ............................................................................................................. 77
9.5.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ......................................................... 78
9.5.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ............................................. 84
10 Weitere Rechte und Belange .................................................................................................... 85
10.1 Grunderwerb ................................................................................................................ 85
10.2 Kabel und Leitungen ..................................................................................................... 85
10.3 Entsorgung und Recycling von Aushub- und Abbruchmaterial ................................... 85
10.4 Brand- und Katastrophenschutz .................................................................................. 86
10.5 Kapazität ....................................................................................................................... 86
10.6 Schall und Erschütterung ............................................................................................. 87
10.6.1 Untersuchung zu betriebsbedingten Schallimmissionen ................................ 87
10.6.2 Untersuchung zu baubedingten Schall- und Erschütterungsimmissionen ..... 88
10.6.3 Untersuchung zu betriebsbedingten Erschütterungsimmissionen ................. 89
10.7 Straßen und Wege........................................................................................................ 90
10.8 Erneuerbare Energien .................................................................................................. 90
10.9 Kampfmittel.................................................................................................................. 90
Abkürzungen ....................................................................................................................................... 91
Tabellenverzeichnis ............................................................................................................................. 98
Abbildungsverzeichnis ......................................................................................................................... 99
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 5
1 Antragsgegenstand (Umfang des Bauvorhabens)
1.1 Gesamtvorhaben
Die DB InfraGO AG plant die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger
Straße (EÜLX) und Zülpicher Straße (EÜZP). Die Brücken befinden sich im
innerstädtischen Bereich von Köln am Bahnhof Köln Süd.
Auf Wunsch der Stadt Köln soll das Brückenbauwerk über der Luxemburger Straße im
Rahmen der Erneuerung aufgeweitet werden. Der Straßenquerschnitt wird neu
aufgeteilt. Unter der EÜ soll zukünftig ein Mittelbahnsteig für die Straßenbahn gebaut
werden. Seitlich der Straßenbahnspuren wird je eine Spur für den Autoverkehr und ein
Gehweg angeordnet. Eine Aufweitung der Brücken über die Zülpicher Straße wird nicht
gefordert. Der Mittelbahnsteig sowie die neue Ordnung des Straßenraums im Bereich
der Luxemburger Straße sind nicht Antragsgegenstand.
Da die Oberleitungsanlage der beiden Schaltgruppen des Bahnhof Süd nicht mehr die
aktuellen konstruktiven und statischen Anforderungen erfüllt sowie der Zustand der
Oberleitungsmasten abgängig ist, wird diese mit Eingriff in den Bestand ersetzt. Es
betrifft die Strecken 2630, 2640, 2641 und 2642 und hier die Oberleitungsanlage
zwischen km 2,55 westlich und km 3,50 östlich der Betriebsstellen (km-Bezug entspr.
Strecke 2640).
Infolge des Aufweitungsverlangen sind die Gütergleise (Strecken 2640&2641) um 1,1 m
anzuheben. Im Zuge des Ersatzneubaus der Brückenbauwerke erfolgt die Erneuerung
der Technischen Streckenausstattung. Die Bahnsteigenden werden baulich verändert.
Die Streckenentwässerung der Gütergleise wird angepasst. Beidseitig des Bahndamms
wird eine neue Schallschutzwand angeordnet, die in Teilen die Alte ersetzt.
Der Gehweg unterhalb der Luxemburger Straße wird im Rahmen der Aufweitung
vergrößert. Es kommt im Rahmen der Baumaßnahme zu einer Umverlegung von
Leitungen im Straßenraum. Die Oberleitungen der KVB sind im Zuge der Baumaßnahme
an die neuen Stützpunkte am Brückenbauwerk anzupassen.
1.2 Lage im Netz
Die Eisenbahnüberführungen befinden sich, bezogen auf die Strecke 2630, in km 2,935
(Zülpicher Straße) und km 3,223 (Luxemburger Straße). Zwischen den Brücken befindet
sich der Bahnhof Köln Süd mit einer Personenunterführung und zwei Bahnsteigen. Die
Strecken 2630, 2640 und 2642 sind auf den Brücken und im Bahnhofsbereich zweigleisig
ausgebaut. Im Bereich der EÜ Luxemburger Straße sind zudem Weichenverbindungen
vorhanden, die die Strecken 2641 und 2640 zusammenführen. Die Strecken liegen im
Transeuropäischen Kernnetz (TEN-T) für Güter- bzw. Personenverkehr.
Die graphische Darstellung der Lage kann der Unterlage 2 entnommen werden.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 6
1.3 Einordnung in Ausbaupläne und planungsrechtliche Gegebenheiten
Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um die Erneuerung eines bestehenden
Bauwerks. Das Bauvorhaben ist Bestandteil des Unternehmensplanes der DB InfraGO
AG, ehem. DB Netz AG, Regionalbereich West.
1.4 Zuständigkeiten
1.4.1 Vorhabenträgerin
Die DB InfraGO AG, als Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes, ist
Vorhabenträgerin für beide Brückenerneuerungen.
1.4.2 Planfeststellungsbehörde
Planfeststellungsbehörde ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) das Eisenbahn-Bundesamt (EBA),
vertreten durch seine Außenstelle in Köln.
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Köln
Werkstattstraße 102
50733 Köln
2 Planrechtfertigung (Anlass des Bauvorhabens)
Das Recht der Planfeststellung und der Plangenehmigung von Betriebsanlagen der
Eisenbahnen des Bundes ist in den §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
geregelt. Aufgrund der notwendigen Erneuerung der Eisenbahnüberführungen
Luxemburger und Zülpicher Straße zur Aufrechterhaltung des öffentlichen
Eisenbahnverkehrs in Köln und zur Feststellung der Auswirkungen auf Dritte und
Umwelt wird ein Antrag auf ein Verfahren nach § 18 AEG beim Eisenbahnbundesamt
eingereicht.
Die Planung zielt darauf ab, die Brückenerneuerung mit höchstmöglicher
Rücksichtnahme auf die Rechte Dritter und die Umwelt durchzuführen.
Durch die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen wird ein sicherer Betrieb der
Eisenbahn sowie ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene gewährleistet.
Die Bauwerke befinden sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand und müssen
ersetzt werden. Die Eisenbahnüberführungen haben die vorgesehene Nutzungsdauer
von 100 Jahren bereits deutlich überschritten, sodass ein Ersatzneubau alternativlos ist.
Nachweise der Tragfähigkeit wie auch Restnutzungsnachweise sind an vielen Stellen
nicht mehr zu führen oder ergeben verschwindend geringe normative
Betriebszeitintervalle. Zur Erhaltung der zukünftigen Verfügbarkeit der Strecken 2630,
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 7
2640, 2641 und 2642 müssen die Eisenbahnüberführungen erneuert werden. Die
Erneuerungsmaßnahmen beinhalten den Neubau mehrerer WiB-Überbauten und
Stahltröge, die bei der Zülpicher Straße auf Stahlbeton-Widerlagern tief und bei der
Luxemburger Straße flach gegründet werden. Die bestehende Treppenanlage, die von
der Zülpicher Straße aus auf den Bahnsteig 2 führt, wird ebenfalls erneuert.
3 Varianten und Variantenvergleich
3.1 Überbauvarianten
Für beide EÜen wurden unterschiedliche Überbauten und Gründungsarten untersucht.
Nachfolgend werden die verschiedenen Varianten kurz dargestellt:
Variante 1 Stahl-Trägerrost
Vorteile:
• Gestaltung ähnlich zu Bestand
• Geringe Bauhöhe
Nachteile
• Sehr lange Bauzeit
• Hohes Einhubgewicht
• Sehr hoher Instandhaltungsaufwand
• Lärm sehr ungünstig
• Erhöhter bauzeitlicher Flächenbedarf
• Aufwändiges Herstellverfahren
• Kostenintensiv
Variante 2 Stahl-Trog
Vorteile:
• Sehr geringe Konstruktionshöhe
Nachteile:
• Lange Bauzeit
• Hoher Instandhaltungsaufwand
• Lärm ungünstig
• Erhöhter bauzeitlicher Flächenbedarf
• Obenliegendes Tragwerk
• Aufwändiges Herstellverfahren
• Kostenintensiv
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 8
Variante 3 Walzträger in Beton (WiB)
Vorteile
• kurze Bauzeit
• Lärm günstig
• Fertigung in Endlage
• Hohe Steifigkeit
• Hohe Flexibilität
• Einfaches Herstellverfahren
• Leichte Einzelelemente
• Kostengünstig
Nachteile
• Neues Erscheinungsbild
Variante 4 Doppelverbundträger
Vorteile
• Sehr kurze Bauzeit
• Hohe Steifigkeit
• Hohe Flexibilität
• Einfaches Herstellverfahren
Nachteile
• Risiko (Lieferengpässe/ wenige Hersteller)
• Neues Erscheinungsbild
• Hohes Einhubgewicht (ggf. Straßensperrungen erf.)
Variante 5 Stahlbeton-Halbrahmen
• Wenig Instandhaltung
• Lärm günstig
• Fertigung in Endlage
• Hohe Steifigkeit
• Hohe Flexibilität
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 9
• Einfaches Herstellverfahren
• Kostengünstig
Nachteile
• Lange Einschränkung der Straße
• Neues Erscheinungsbild
• Zu große Bauhöhe
Variante 6 Spannbetonvollplatte
Vorteile
• Lärm günstig
• Hohe Steifigkeit
• Hohe Flexibilität
Nachteile
• Neues Erscheinungsbild
• Lange Herstellungsdauer
• Kompliziertes Bauverfahren
• Hohes Eigengewicht
Variante 7 Stahlbogen
Vorteile
• Erscheinungsbild wie Bestand (Denkmalschutz)
• Hohe Steifigkeit
Nachteile
• Sehr lange Bauzeit
• Hohes Einhubgewicht
• Hoher Instandhaltungsaufwand
• Einschränkung der lichten Höhe
• Lärm sehr ungünstig
• Erhöhter bauzeitlicher Flächenbedarf
• Aufwändiges Herstellverfahren
• Kostenintensiv
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 10
Die zu überführenden Gütergleise (2640, 2641) sind tiefer gelegen als die Personengleise
(2630, 2642). Es erfolgte daher für die beiden Bauwerke getrennt eine differenzierte
Betrachtung für die jeweiligen Gleise.
Auf Grundlage dieser Bewertungskriterien wurde die Variante 3 mit WiB-Überbauten als
Vorzugsvariante für die Personengleise der EÜLX und EÜZP gewählt. Mit dieser Variante
können die Beeinflussungen auf den Bahnbetrieb, die Eisenbahninfrastruktur und die
baubedingten Beeinflussungen minimiert werden. Des Weiteren stellt die Lösung die
wirtschaftlich günstigste Variante dar.
Für die zwei nördlichen Überbauten der Gütergleise der EÜZP ist durch die
eingeschränkte Konstruktionshöhe nur Variante 2 mit Stahl-Dickblechtrögen realisierbar
bei der EÜZP. Aufgrund des geringen Abstands von ca. 4,5 m zu Gleis 5 ist das Gleis 4 der
Strecke 2630 ebenfalls als Stahl-Dickblechtrog auszuführen.
3.2 Variantenbetrachtung Gütergleise
Für die Überbauten der Gütergleise der EÜ Luxemburger Straße besteht im Bestand
unter Berücksichtigung des 70 cm hohen Schotteroberbaus eine Verfügbare
Konstruktionshöhe von ca. 25 cm zur Verfügung. Bei den gegebenen Spannweiten von
ca. 23,85 m, den geringen Gleisabständen und der erforderlichen lichten Höhe von 4,5 m
gibt es keine konstruktive Möglichkeit die vorhandene Gleiskreuzung zu überführen. Es
erfolgt eine umfangreiche Untersuchung zu Alternativen mit dem Ziel unter
Einbeziehung aller Forderungen, Schutzgüter und Bauzeiten eine Vorzugsvariante zu
ermitteln.
Alle Alternativen, mit Ausnahme der Alternative 2, bedingen eine Umtrassierung der
vorhandenen Gütergleise.
3.2.1 Alternative 0 – Verschub der Kreuzung
Die Alternative 0 sieht die Verschiebung der Kreuzung gen Osten vor. Hierdurch können
die Gütergleise mit einem Regelabstand von 4,5 m oberhalb der Luxemburger Straße
ausgebildet werden. Dies ermöglicht die Anordnung von zwei Dickblechtrögen.
Die Variante hat den geringsten Eingriff auf die zu betrachtenden Schutzgüter.
Eine vertiefte Betrachtung der Variante ergab das eine derartige Verschiebung der
Kreuzung aus signaltechnischen Gründen nicht möglich ist. Durch die Verschiebung ist
eine Gefahrenbremsung vor der Kreuzung nicht mehr rechtzeitig möglich.
Zur Lösung des Konflikts wurden zwei Lösungen ermittelt.
1. Lösung Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h.
Diese Maßnahme würde die Kapazitäten der Gleise unzumutbar verschlechtern.
2. Lösung Verschiebung Gleismagnete und Signale Richtung Stellwerk Eifeltor.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 11
Diese Lösung würde einen vollständigen Ersatzneubau des Stellwerks Eifeltor erfordern,
was erhebliche Kosten und eine Vollsperrung der Streckengleise im Bereich des Eifeltors
nach sich ziehen würde.
3.2.2 Alternative 1 – Gleisanhebung
Die Alternative 1 sieht eine Anhebung der Gütergleise um ca. 1,1 m vor, um eine
ausreichende Konstruktionshöhe für den Überbau im Bereich der Güterzuggleise zu
schaffen. Das Trassierungskonzept sieht eine Anhebung beidseitig der EÜ Luxemburger
Straße auf insgesamt ca. 400 m Länge vor. Der Überbau würde als einfeldrige und
mehrgleisige WiB-Konstruktion errichtet.
Technische Anforderungen:
• Aufgrund des geringen Gleisabstands (< 2 m in den Zwangspunkten) sind gemäß
Ril804.1101 4 (8) keine Längsfugen zulässig.
• Erhöhte Anforderungen an die Verformungen bei einem mehrgleisigen Überbau.
• Die statische Untersuchung ergab eine erforderliche Konstruktionshöhe von ca. 1,25 m.
Konsequenzen:
• Die Gleisanhebung erfordert eine 6 m hohe Schallschutzwand.
• Die bestehende Stützwand aus dem Jahr 1899 westlich und östlich der EÜ Luxemburger
Straße ist aufgrund der Anhebung nicht ausreichend.
• Eine Erhöhung der bestehenden Stützwand ist statisch-konstruktiv nicht möglich,
weshalb eine neue Stützwand erforderlich ist.
• Verschiedene Varianten zur Ausbildung der neuen Stützwand wurden untersucht und
skizziert.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 12
Abbildung 1 Varianten Stützwand Moselstraße
3.2.3 Alternative 2 – Reduktion Lichtraum
Die Alternative 2 sieht eine Reduktion des Lichtraums des untenliegenden
Verkehrsweges vor, ohne dass eine Anpassung der Straßen- oder Gleislage erforderlich
ist. Für die geforderte lichte Weite wird, analog zu Alternative A1, eine
Konstruktionshöhe von ca. 1,25 m benötigt.
Technische Umsetzung:
• Für die Betrachtung dieser Alternative wurde die Variante 6.1 unter Anwendung einer
GEWI-Rückverankerung anstelle einer Totmann-Konstruktion ermittelt.
• Die GEWI-Rückverankerung wurde herangezogen, um Bauzeiten, Kosten sowie Einflüsse
auf Dritte und Schutzgüter zu berechnen.
• Um die statisch erforderliche Konstruktionshöhe zu erreichen, müsste das
Lichtraumprofil auf ca. 3,6 m reduziert werden.
Konsequenzen:
• Eine Reduktion des Lichtraumprofils auf 3,6 m hätte zur Folge, dass die KVB (Kölner
Verkehrs-Betriebe) nicht mehr unterhalb der Brücke verkehren könnte.
• Diese Einschränkung würde die Funktionalität des Verkehrsweges erheblich
beeinträchtigen und die Nutzung durch die KVB sowie LKW unmöglich machen.
Bewertung:
• Aufgrund der gravierenden Auswirkungen auf den öffentlichen Nahverkehr wurde diese
Alternative verworfen.
• Die Reduktion des Lichtraums erfüllt zwar die statischen Anforderungen, ist jedoch nicht
praktikabel, da sie die Nutzung des darunterliegenden Verkehrsweges stark einschränkt.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 13
Fazit:
Die Alternative 2 wurde aufgrund der untragbaren Einschränkungen für den Nahverkehr
und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf die Infrastruktur nicht
weiterverfolgt.
Abbildung 2 Alternative 2 - Reduktion des Lichtraums
3.2.4 Alternative 3 Mittelstütze
Die Alternative 3 sieht die Anordnung von Mittelstützen im Straßenbereich vor. Diese
Mittelstützen werden im Bereich des geplanten Mittelbahnsteigs positioniert, der im
Aufweitungsverlangen dargestellt wurde (siehe Abbildung 12). Der Mittelbahnsteig wird
voraussichtlich erst nach der Umsetzung der EÜ ZLS eigenständig durch die Stadt Köln
errichtet. Bis dahin wird ein geeigneter Anprallschutz für die Mittelstützen vorgesehen.
Technische Umsetzung:
• Um die Mittelstützen zu realisieren, ist eine Anpassung der Straße erforderlich.
• Die Gleise der Kölner Verkehrs-Betriebe (KVB) müssen in die zukünftig geplante Lage
verschoben werden.
• Die Mittelstützen werden so dimensioniert, dass ein Abstand von mehr als 1,50 m zur
Bahnsteigkante des KVB-Mittelbahnsteigs an jedem Punkt gewährleistet ist.
• Die Stützung erfolgt über drei Einzelstützen, wodurch Teilspannweiten von ca. 12 m
entstehen.
• Das Brückenbauwerk kann entweder als durchgehende Spannbetonvollplatte oder als 2-
Feldträger realisiert werden. Für diese Bauweise ergibt sich eine statisch erforderliche
Konstruktionshöhe von ca. 0,65 m.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 14
Zusätzliche Anforderungen:
• Oberhalb des Mittelbahnsteigs wird eine Voutung erforderlich, um die statischen und
geometrischen Anforderungen zu erfüllen.
• Bei einer Standardausführung wird ein 6 cm starker Schutzbeton auf dem
Brückenbauwerk benötigt.
• Insgesamt müssen ca. 40 cm durch eine Kombination aus Straßenanpassung und
Gleisanhebung generiert werden, um die erforderliche Konstruktionshöhe zu erreichen.
Bewertung:
• Die Alternative bietet eine praktikable Lösung für die statischen Anforderungen und die
Integration des Mittelbahnsteigs.
• Die Anpassung der Straße und die Verschiebung der KVB-Gleise stellen jedoch
zusätzliche bauliche Herausforderungen dar.
• Die Dimensionierung und Anordnung der Mittelstützen gewährleisten die Sicherheit und
Funktionalität des Bahnsteigs.
Fazit:
Die Alternative 3 erfüllt die statischen Anforderungen und ermöglicht die Integration des
Mittelbahnsteigs. Sie führt jedoch zu einem erheblichen Eingriff in den Straßenraum und
schränkt die Flexibilität für zukünftige Straßenquerschnitte ein. Zudem sind im Vergleich
zu den anderen Varianten deutlich längere Sperrungen der Luxemburger Straße
erforderlich.
Abbildung 3 Längsschnitt Mittelstützenvariante
Unter Berücksichtigung aller Betroffenheiten Dritter, Schutzgüter, Risiken, Baukosten
und -zeiten ergab sich die Alternative A1- Gleisanhebung als Vorzugsvariante.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 15
3.3 Gründungsvarianten
Variante a: Flachgründung
Variante b: Tiefgründung
Vorteile Nachteile
a
- Kein Spezialtiefbau
- Wirtschaftlich
- Schneller
- Verbauten aufwändiger
- Rückbau Bestand
- Bodenaustausch
- Mehr Aushubvolumen (Logistik)
- Leitungsverlegung vorab
b
- Unabhängig von Bestandsgründung
- Kleine Baugruben
- Weniger Eingriffe in Leitungen
- KaMiSo
- Aufwändigeres Herstellverfahren
- Längere Bauzeit
Tabelle 1: Variantenvergleich Gründung
Der Bereich der Gründungsebenen der EÜLX liegt nach Angaben des RGM in einem
vermuteten römischen Gräberfeld neben der alten Heerstraße nach Trier. Für die EÜLX
wurde nach enger Abstimmung mit dem RGM daher eine Flachgründung gewählt-
Der derzeitige Bestand ist flachgegründet und bindet etwa 80 cm unterhalb des
Straßenniveaus ein. Ein vollständiger Rückbau der Bestandsgründung ist somit
problemlos möglich. Die neue Gründungsebene wird ca. 50 cm tiefer angeordnet. Die
Gründung lagert dabei unmittelbar auf Sand und Kies mit einer hohen Steifigkeit auf,
sodass auf Bodenaustausch voraussichtlich verzichtet werden kann. Die Flachgründung
erlaubt eine zügige Herstellung der Gründung ohne Kampmittelsondierung mit den
geringsten Kosten. Der bauzeitliche Eingriff in die Luxemburger Straße ist, u.a. bedingt
durch die Aufweitung, klein.
Für die Gründung der EÜ Zülpicher Straße wird eine Tiefgründung als Vorzugsvariante
gewählt. Die Gründungen befinden sich teils in großer Tiefe aufgrund des ehemaligen
Verlaufs der Stadtbefestigung. Eine Flachgründung wäre in großer Tiefe, oder mittels
einer großen Menge an Bodenaustausch, jeweils verbunden mit großen
Baugrubentiefen, zu realisieren und würde zudem aufgrund des vorderen Sporns
wesentlich in den bereits beengten Straßenraum eingreifen. Durch die Wahl einer
Tiefgründung können Teile des Bestands im Boden verbleiben und es kann auf den
vorderen Sporn verzichtet werden. Hierdurch können Betroffenheiten Dritter minimiert
werden und auf einen aufwendigen Verbau verzichtet werden.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 16
4 Beschreibung des vorhandenen Zustandes
Die Beschreibung des bestehenden Zustands basiert auf den vorhandenen
Bestandsunterlagen der bestehenden Bauwerke. Des Weiteren wurden
Vermessungsarbeiten sowie Baugrunduntersuchungen durchgeführt, um die fehlenden
Bestandsinformationen zu erkunden.
4.1 Umgebung der bestehenden Anlage und angrenzende Bereiche
Die Eisenbahnüberführungen befinden sich im Stadtteil Köln-Süd in der Nähe des
Stadtzentrums. Des Weiteren befindet sich die Universität Köln in der Nähe der
Eisenbahnüberführungen. Die Umgebung besitzt einen innerstädtischen Charakter mit
Wohn- und Bürogebäuden. Auf der Nordseite verläuft zwischen dem Bahndamm und
der innerstädtischen Bebauung die Moselstraße. Auf der Südseite der
Eisenbahnüberführungen befindet sich das Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln-Süd in
der Otto-Fischer-Straße. Das Bahnhofsgebäude besteht aus einer Empfangshalle,
Treppen, einem Gepäcklager und einem Gepäcktunnel. Des Weiteren liegt auf der
Südseite des Bahndamms das geographische Institut der Universität Köln.
4.2 Ingenieurbau
4.2.1 Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße
Allgemein
Die vorhandene Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße liegt in km 3,223 der
Strecke 2630 und im Bereich des Bahnhofs Köln-Süd. Die Gleisanlage im Bereich der
Eisenbahnüberführung befindet sich auf einem ca. 5 m hohen Bahndamm. Die
Gleisanlage wird von der zweigleisigen Strecke 2630, der zweigleisigen Strecke 2642, der
zweigleisigen Strecke 2640 bzw. der zweigleisigen Strecke 2641 gebildet. Auf dem
Brückenbauwerk geht die Strecke 2641 in die Strecke 2640 über. Hierfür sind mehrere
Weichenverbindungen und eine Kreuzung im Bereich des Brückenbauwerks angeordnet.
Die Strecke 2640 und 2641 liegt in diesem Bereich, in Bezug auf die Höhenlage, niedriger
als die Gleise der anderen Strecken.
Westlich der EÜ Luxemburger Straße befindet sich die EÜ Zülpicher Straße. Die
Entfernung der beiden Brücken beträgt ca. 288 m. Zwischen beiden Brückenbauwerken
befindet sich der Bahnhof Köln-Süd. Die Bahnsteigkanten des Bahnhofs Köln-Süd reichen
bis an die beiden Brückenbauwerke heran.
Als Lärmschutzmaßnahme sind Lärmschutzwände auf dem Bahndamm angeordnet
worden. Die Lärmschutzwände befinden sich auf der nördlichen und südlichen Seite des
Bahndamms und enden vor bzw. hinter der EÜ Luxemburger Straße bzw. EÜ Zülpicher
Straße. Es befinden sich keine Lärmschutzwände auf den Brücken.
Unterhalb der Brücke verläuft die vierspurige Luxemburger Straße und die zweigleisige
Straßenbahn (Straßenbahnlinie 18).
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 17
Bauwerk
Die Eisenbahnüberführung wurde nicht vollständig in ihren heutigen Abmessungen
hergestellt. Es erfolgte über die Jahre eine Erweiterung der Eisenbahnüberführung. Das
erste Teilbauwerk der Brücke wurde ca. 1887 gebaut. Im Jahr 1909 erfolgte eine
Erweiterung des Brückenbauwerks im Bereich der Güterzuggleise. Vollständige
Bestandsunterlagen zu dem Brückenbauwerk liegen nicht vor.
Die Eisenbahnüberführung besteht aus gebogenen Stahlüberbauten und massiven
flachgegründeten Widerlagern.
Im Bereich der Eisenbahnüberführung ist die Strecke 2630 der Streckenklasse D4
zugeordnet.
Die lichte Weite im Straßenbereich beträgt 20,0 m. Die lichte Höhe im Straßenbereich
ist, aufgrund der Bogenkonstruktion der Überbauten, variabel. In Straßenmitte /
Bogenmitte beträgt die lichte Höhe 4,57 m. In den Randbereichen der Straße
(Gehwegen) ist die eingeschränkte lichte Höhe mit 3,30 m ausgeschildert.
Bauwerksdaten
Konstruktionsprinzip Stahl-Überbauten mit untenliegendem Bogen
Gründung Flachgründung
Anzahl Gleise 8
Anzahl der Überbauten 8
Lichte Weite 20 m
Lichte Höhe ≥ 4,6 m (Bogenmitte)
≥ 2,7 m (Gehwege)
Kreuzungswinkel 90,4 gon (Gleis 1/2630a)
84,2 gon (Gleis 2/2642a)
93,2 gon (Gleis 3/2642b)
88,3 gon (Gleis 4/2630b)
88,5 gon (Gleis 5/2640a)
88,4 gon (Gleis 6&7/2640b&2641a)
95,5 gon (Gleis 8/2641b)
Bauwerksbreite 50,4 m
Baujahr 1887; 1910 (Erweiterung Güterzuggleise)
Zustandskategorie 4
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 18
Überbau
Als Überbauten wurden Stahlbogenbrücken bei der Eisenbahnüberführung verwendet.
Diese Bogenbrücken bestehen aus einer genieteten Stahlkonstruktion. Sie sind als 2-
Gelenk Bogenbrücken mit aufgeständerter oben liegender Fahrbahn ausgebildet
worden. Als Lager wurden stählerne Linienkipplager ausgebildet. In den Randbereichen
sind Gehwege an den Überbauten befestigt.
Widerlager
Aufgrund der nicht vollständig vorliegenden Bestandsunterlagen wurden zusätzliche
Untersuchungen an den Widerlagern zur Erfassung der Bestandssituation
vorgenommen. Aufgrund dieser Untersuchungen und den vorhandenen
Bestandsunterlagen kann festgehalten werden, dass die Widerlager aus unbewehrtem
Beton hergestellt und flach gegründet worden sind. Die maximale Dicke der Widerlager
beträgt 5,40 m. Die Widerlager sind mit einem „Spargewölbe“ ausgebildet worden. In
diesem Bereich beträgt die maximale Widerlagerdicke 3,0 m. Ein einheitlicher Aufbau
der Widerlager konnte nicht festgestellt werden. Es besteht in Teilbereichen aus
unbewehrtem Beton. In anderen Bereichen besteht das Widerlager aus unbewehrtem
Beton und Gesteinsbruchmaterial. Dieses Gesteinsbruchmaterial deutet darauf hin, dass
die Spargewölbe mit Bauschutt verfüllt worden sind. Die Vorderseiten wurden mit
Klinker und Abdecksteinen aus Naturstein (Muschelkalk) verkleidet.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 19
4.2.2 Eisenbahnüberführung Zülpicher Straße
Allgemein
Die vorhandene Eisenbahnüberführung über die Zülpicher Straße liegt in km 2,935 der
Strecke 2630 und im Bereich des Bahnhofs Köln-Süd. Die Gleisanlage im Bereich der
Eisenbahnüberführung befindet sich auf einem ca. 5 m hohen Bahndamm. Die
Gleisanlage wird von der zweigleisigen Strecke 2630, der zweigleisigen Strecke 2642,
und der zweigleisigen Strecke 2640 gebildet.
Unterhalb der Brücke verlaufen die zweispurige Zülpicher Straße und die zweigleisige
Straßenbahn (Straßenbahnlinie 9). Des Weiteren befindet sich die
Straßenbahnhaltestelle Dasselstraße / Bf. Süd mit zwei Außenbahnsteigen im
Gehwegbereich unter dem Brückenbauwerk.
Bauwerk
Die Eisenbahnüberführung wurde nicht vollständig in ihren heutigen Abmessungen
hergestellt. Es erfolgte über die Jahre eine Erweiterung der Eisenbahnüberführung. Das
erste Teilbauwerk der Brücke wurde ca. 1887 gebaut. Im Jahr 1910 erfolgte eine
Erweiterung des Brückenbauwerks im Bereich der Güterzuggleise. Vollständige
Bestandsunterlagen zu dem Brückenbauwerk liegen aufgrund der großen Zeitspanne
zwischen der Herstellung des Bauwerkes und der heutigen Erneuerung nicht vor.
Die Eisenbahnüberführung besteht aus Stahlüberbauten und massiven flachgegründeten
Widerlagern.
Die lichte Höhe im Straßenbereich ist, aufgrund der Bogenkonstruktion der Überbauten,
variabel. In Straßenmitte / Bogenmitte beträgt die lichte Höhe ca.4,7 m. In den
Randbereichen der Straße (Gehwegen) ist die eingeschränkte lichte Höhe mit 3,50 m
ausgeschildert.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 20
Bauwerksdaten
Konstruktionsprinzip Stahl-Überbauten mit untenliegendem Bogen
Gründung Flachgründung
Anzahl Gleise 6
Anzahl der Überbauten 6
Lichte Weite 16 m
Lichte Höhe ≥ 4,8 m (Bogenmitte)
≥ 2,5 m (Gehwege)
Kreuzungswinkel 97,3 gon (Gleis 1/2630a)
92,1 gon (Gleis 2/2642a)
94,0 gon (Gleis 3/2642b)
89,0 gon (Gleis 4/2630b)
88,9 gon (Gleis 5/2640a)
88,9 gon (Gleis 6/2640b)
Bauwerksbreite 39,7 m
Baujahr 1887; 1910 (Erweiterung Güterzuggleise)
Zustandskategorie 3
Überbauten
Als Überbauten wurden Stahlbogenbrücken bei der Eisenbahnüberführung verwendet.
Diese Bogenbrücken bestehen aus einer genieteten Stahlkonstruktion. Sie sind als 2-
Gelenk Bogenbrücken mit aufgeständerter oben liegender Fahrbahn ausgebildet
worden. Als Lager wurden stählerne Linienkipplager ausgebildet. In den Randbereichen
sind Gehwege an den Überbauten befestigt.
Widerlager
Die Widerlager bestehen aus unbewehrtem Beton bzw. Natursteinen und sind flach
gegründet. Die maximale Dicke der Widerlager beträgt 4,75 m. Die Widerlager sind mit
einem „Spargewölbe“ ausgebildet worden. Ein einheitlicher Aufbau der Widerlager
konnte nicht festgestellt werden. Die Vorderseiten wurden mit Klinker und
Abdecksteinen aus Naturstein verkleidet.
Zwischen den Gleisen 3 und 4 wurde eine Treppe zum Bahnsteig 2 angeordnet. Der
Treppenzugang steht unter Denkmalschutz (Denkmalschutzliste Stadt Köln).
Nähere Angaben zu der Querschnittsgestaltung der Widerlager und deren Abmessungen
können den Bestandsplänen entnommen werden.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 21
4.2.3 Flügelwände
4.2.3.1 Flügelwände EÜ Zülpicher Straße
Zu den Flügelwänden ist folgendes festzuhalten:
1. Die Flügelwand auf der westlichen Seite (Bebauung) wurde senkrecht zur Brücke
hergestellt. Ein mehrstöckiges Gebäude reicht bis an die Bahngrenze heran. Durch
diese Flügelwand wurde die Lücke zwischen dem Gebäude und dem Widerlager
der Brücke geschlossen. Ein Stützbauwerk wurde am Böschungsfuß errichtet und
hinter dem Gebäude verläuft ein schmaler Weg im Bereich der Böschung entlang.
2. Die Flügelwand auf der südlichen Seite (Seite Universität) wurde senkrecht zur
Brücke gebaut. Die Flügelwand stützt die Böschung.
3. Die Flügelwand auf der nördlichen Seite (Dasselstr. / Moselstr.) verläuft im Bogen.
4. Die Flügelwand auf der Ostseite (Seite Moselstr.) verläuft im Bogen und wurde auf
die Bahngrenze hergestellt. An die Flügelwand Moselstraße schließt sich ein
Stützbauwerk an.
4.2.3.2 Flügelwände EÜ Luxemburger Straße
Die Flügelwände der EÜ Luxemburger Straße schließen an die seitlichen Stützwände an.
Die Gründung erfolgt dabei gekoppelt an die der Widerlager. Die Flügelwände sind als
Parallelflügel angeordnet. Die Flügelwände bestehen aus Beton und Mauerwerk.
4.2.4 Stützwände
In Abbildung 4 sind die Stützwände dargestellt, die der Bahndamm und
Böschungssicherung dienen.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 22
Abbildung 4: Lageplan der Stützwände (Quelle: GoogleMaps)
4.2.4.1 Stützwand 1: Moselstraße Nord
Das Stützbauwerk Moselstraße befindet sich zwischen den beiden EÜen auf der
Nordseite. Es beginnt ca. bei km 2,934 und geht ca. bis km 3,203 der Strecke 2640. Die
Stützwand verläuft bahnlinks und ist ca. 255 m lang. Sie steigt von ca. 2,9 m bei der
Luxemburger Straße auf ca. 3,6 m an der Zülpicher Straße an.
Zur Beurteilung der Bestandsstützwand wurde die Durchführung von
Bauwerksuntersuchungen vorgenommen. Die Stützwand hat eine ca. 25 cm dicke
Vorsatzschale aus Natursteinmauerwerk mit zwei Beton-Abschnitten. Der Aufbau hinter
dem Natursteinmauerwerk sowie im Bereich der Betonabschnitte ist stark variierend.
Das Hinterfüllmaterial besteht teilweise aus Hinterfüllbeton oder Erdreich.
Im Rahmen der Schadensaufnahme konnten keine Hinweise auf eine
Standsicherheitsgefährdung der Stützwand festgestellt werden.
Maßgebender Schadensmechanismus des gegenständlichen Bauwerkes ist eine
Durchfeuchtung als Folge der freigeregneten Flächen, welche in Kombination mit
Verwitterungsmechanismen über die Jahre zum aktuellen Zustand geführt hat. Zudem
wurde keine Bauwerksabdichtung hinter der Stützwand - abseits der Anschlüsse an die
Überführungsbauwerke - vorgefunden. Die Fundamentbohrungen haben ergeben, dass
bis zu einer Tiefe von etwa 0,63 m Beton verbaut wurde. Da das Fundament nicht tiefer
erschlossen werden konnte, ist die derzeitige tiefergehende Gründungssituation
unbekannt.
Stützwand 4
Stützwand 1
Stützwand 2
Stützwand 3
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 23
Das Fugenmaterial des Natursteinmauerwerks wurde oberflächlich instandgesetzt.
Aufgrund der sehr geringen Stärke von 10 – 15 mm kommt es vermehrt zu Abplatzungen
des Fugenmaterials infolge von Verwitterung bzw. Frost.
Gemäß Bestandsplan ist die Stützmauer von der Konstruktion her eine Gewölbebrücke
mit einer Verkleidung aus Mauerwerk. Die gemauerte Bogenbrücke besteht aus
flachgegründeten Pfeilern mit einer Breite von 2,80 m bis 3,00 m und einer Verjüngung
auf 1,50 m zum oberen Ende hin. Die Pfeilerdicke ist unbekannt. Der Achsabstand der
Pfeiler ist ca. 7,50 m. Zwischen den Pfeilern gibt es die ersten gemauerten Bögen in ca.
2,50 m Höhe über der Unterkante des Fundamentes und die zweiten gemauerten Bögen
in ca. 5,00 m Höhe über der Unterkante des Fundamentes. Als Absturzsicherung sind
Eisenpfosten mit einem oberen Holm auf der Stützmauer angeordnet worden.
Oberhalb der Stützmauer wurde die Böschung zur Lärmschutzwand hin mittels
Pflastersteine befestigt.
4.2.4.2 Stützwand 2: Otto-Fischer Straße
Das Stützbauwerk streckt sich vom Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln-Süd bis zum
Widerlager der Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße. Es befindet sich etwa
zwischen km 3,119 und km 3,215 der Strecke 2630 bahnrechts und ist ca. 25 m lang. Die
Ansichtsfläche der Stützmauer besteht aus Mauerwerk mit einer Höhe von ca. 6,70m-
6,90m. Gemäß Bestandsplan ist die Stützmauer von der Konstruktion her eine
Gewölbebrücke und mit einer Verkleidung aus Mauerwerk. Zwischen den gemauerten
Bögen sind flach gegründete Pfeiler vorhanden. Diese Pfeiler sind 3,10 m breit und
verjüngen sich nach oben hin. Das gesamte Stützbauwerk besteht aus 2 Feldern.
Über die Pfeilerdicke kann keine Aussage getroffen werden. Der Achsabstand der Pfeiler
beträgt 11,50 m. Zwischen den Pfeilern befinden sich die gemauerten Bögen in einer
Höhe von ca. 4,85 m über der Unterkante des Fundaments.
4.2.4.3 Stützwand 3: Gabelsberger Straße
An die Flügelwände der EÜ Luxemburger Straße schließt eine Stützmauer entlang der
Gabelsberger Straße an. Das Stützbauwerk beginnt etwa bei km 3,230 und endet etwa
bei km 3,402 der Strecke 2630 und verläuft bahnrechts. Das Stützbauwerk ist ca. 172 m
lang und ca. 5,50 m bis ca. 3,80 m hoch.
Die Ansichtsfläche der Stützmauer besteht aus Natursteinmauerwerk.
Gemäß Bestandsplan ist die Stützmauer von der Konstruktion her eine Gewölbebrücke
und mit einer Verkleidung aus Mauerwerk. Die Gewölbebrücke besteht aus 17
Öffnungen und flachgegründeten Pfeilern. Die Pfeiler sind 3,20m breit und verjüngen
sich nach oben hin bis auf 1,75m. Die Pfeilerdicke beträgt ca. 1,20 m -1,50 m. Der
Achsabstand der Pfeiler liegt bei ca. 5,80 m bis 11,20 m.
Zwischen den Pfeilern sind die ersten gemauerten Bögen in einer Höhe von ca. 2,70 m
bis 3,00 m über der Unterkante des Fundamentes angeordnet. Ein zweiter gemauerter
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 24
Bogen befindet sich ca. 4,50 m über der Unterkante des Fundamentes. Im Bereich der
Stützmauer mit kleineren Höhen ist nur ein Bogen zwischen den Pfeilern angeordnet.
Als Absturzsicherung sind Eisenpfosten mit einem oberen Holm auf der Stützmauer
angeordnet.
Oberhalb der Stützmauer wurde die Böschung zur Lärmschutzwand hin mittels
Pflastersteine befestigt.
Es sind keine Entwässerungsöffnungen in der Mauer sichtbar und die Stützmauer zeigt
keine feuchten Stellen auf.
4.2.4.4 Stützwand 4: Moselstraße Ost
Das Stützbauwerk Moselstraße befindet sich östlich der EÜ Luxemburger Straße. Es
beginnt ca. bei km 0,062 und geht ca. bis km 0,190 der Strecke 2641. Die Stützwand
verläuft bahnlinks und ist ca. 130 m lang.
Diese Stützwand befindet sich südlich der Moselstraße innerhalb DB-eigener Flächen. Es
sind keine Bestandspläne vorhanden. Vor der Stützwand befinden sich Parkplätze, die
bis an die Mauer heranreichen.
Die Stützwand wurde vermutlich wie Stützwand 1 mittels Naturstein-Vorsatzschale und
Hinterfüllbeton hergestellt.
Etwa bei km 0,128 befindet sich eine Rettungstreppe. Die Stützwand ist ca. 3,0 m hoch.
Die Höhe der Stützwand nimmt ab ca. km 0,128 ab und endet bei ca. km 0,190 auf
Straßenniveau.
Oberhalb der Stützwand befindet sich eine Lärmschutzwand.
4.2.5 Lärmschutzbauwerke
Als Lärmsanierungsmaßnahme wurden Lärmschutzwände vor und hinter den EÜen
angeordnet. Sowohl auf den Brücken als auch am südlichen Ende des Bahndamms
zwischen den EÜen sind keine Lärmschutzwände vorhanden. Diese wurden vermutlich
zwischen 2011 bis 2012 gebaut. Die gebauten Lärmschutzwände sind in der Unterlage
XX Bild X dargestellt.
Die Lärmschutzwände bestehen aus Gründungskörpern und Pfosten aus Stahl mit
dazwischen gesetzten austauschbaren, einseitig, hochabsorbierenden Wandelementen.
Die Wandelemente sind Leichtbauelemente aus Aluminium und transparenten
Wandelementen.
Die Oberkante der Lärmschutzwand liegt 3,0 m über Schienenoberkante. Im Bereich der
Oberleitungsmasten wurde die Lärmschutzwand zur gleisabgewandten Seite versetzt.
Zur Gewährleistung der Zugänglichkeit der Bahnanlage befindet sich bei km 3,284 der
Strecke 2630 eine Stahltreppe. In der Lärmschutzwand ist eine Rettungstür (1,60 m x
2,00 m) im Bereich der Treppe angeordnet worden. Als Gründungselemente wurden
Rammrohre verwendet.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 25
Im Bereich der Stützbauwerke wurde die Gründung für die Lärmschutzwand hinter der
vorhandenen Schwergewichtsmauern hergestellt. Die Gründung besteht aus einem
vertikalen Mikropfahl (GEWI 25) und einem unter 45 Grad geneigten Mikropfahl.
Es sind folgende Lärmschutzwände vorhanden:
Tabelle 2 Bestandsübersicht Lärmschutzwandbauwerke
Strecke km km Höhe über SO Lage Gründung
2630 1,146 3,428 3,00m bahnlinks Rammrohr L=5,00m
2630 3,686 3,765 3,00m bahnlinks Rammrohr L=5,00m
2630 2,678 2,955 3,00m bahnrechts Rammrohr L=5,00m
2630 3,115 3,698 3,00m bahnrechts Rammrohr L=5,00m
2641 2,097 2,458 3,00m bahnlinks Rammrohr L=5,00m
2641 0,060 0,113 3,00m bahnrechts Vertikaler
Mikropfahl
und 45 °
Mikropfahl
L=8,00m
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 26
4.3 Verkehrsanlagen
4.3.1 Trassierung
Die EÜen Zülpicher und Luxemburger Straße überführen mehrere Streckengleise:
Auf der EÜ Zülpicher Straße verlaufen die Streckengleise der Strecken 2630, 2640 und
2642.
Auf der EÜ Luxemburger Straße verlaufen zusätzlich die Streckengleise der Strecke 2641,
die im Bereich der EÜ an den Weichen 10 und 11 von den Gleisen der Strecke 2640
abzweigen. Dabei kreuzt das Richtungsgleis der Strecke 2641 das Gegenrichtungsgleis
der Strecke 2640 in der Kreuzung 12 (siehe Abbildung). Die Kreuzung 12 (alte
Bezeichnung: Kr 10A) befindet sich auf der Brücke. Die Gleise der Güterzugstrecken 2640
und 2641 liegen in diesem Bereich tiefer als die Gleise der anderen Strecken.
Abbildung 5: Gleissystemskizze Strecken im Bereich Zülpicher und Luxemburger Straße
Für eine Realisierung der Vorzugsvariante (s. Kapitel 3) ist eine Gradientenanhebung der
Güterzuggleise (Str. 2640 und 2641) im Bereich der EÜ Luxemburger Straße erforderlich.
Die Gleise der anderen Strecken sind nicht von einer Umtrassierung betroffen.
Sowohl die Gleise der Strecke 2640 als auch die Gleise der Strecke 2641 sind
elektrifiziert und verlaufen auf einem Bahndamm.
Nördlich beider Strecken sind auf der Dammschulter Lärmschutzwände angeordnet. Die
Dammschulter wird dabei durch eine Stützwand gehalten. Unmittelbar hinter der
Stützwand befinden sich Parkplätze, Bebauung und die Moselstraße. Zwischen den
beiden Brückenbauwerken befindet sich der Bahnhof Köln Süd mit seinen zwei
Mittelbahnsteigen, welche von den Gleisen der Strecken 2630 und 2642 angebunden
werden.
Die Geschwindigkeiten betragen nach dem Verzeichnis der örtlichen zulässigen
Geschwindigkeiten im Planungsbereich:
Strecke 2640: 60 km/h
Strecke 2641: 60 km/h
Strecke 2630: 80 km/h
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 27
4.3.2 Oberbau
Folgende Oberbaudaten liegen im Planungsbereich vor (Stand 22.05.2019):
• Strecke 2640R: S60-B70 km 1,922 bis km 3,800
• Strecke 2640G: S60-B70 km 3,800 bis km 2,000
• Strecke 2641R: S60-B70 km 0,020 bis km 1,238
• Strecke 2641G: S60-B70 km 1,271 bis km 0,011
Angaben über den vorhandenen Schwellenabstand und die Schienenbefestigung liegen
nicht vor.
Folgende Weichen liegen im Planungsbereich (Stand 25.03.2019):
• EW 10: 60-500-1:12 Wsk Nr. 2005.35.0107 a
• EW 11: 60-500-1:12 Wsk Nr. 2005.35.0107 a
• Kr10A: 54-1:9 Wsk Nr. 2005.35.0107 a
4.3.3 Erdbau/Unterbau
Die Auffüllungen des Bahndamms bestehen aus Kiesen und Sanden. Des Weiteren
wurden anthropogene Bestandteile (Mörtel, Beton, Schlacke, Ziegelsteine) vorgefunden.
Der vorhandene Schotter reicht bis in eine Tiefe von maximal 1,0 m unter der
Schienenoberkante. Das Vorhandensein einer Planumsschutzschicht kann aus den
vorhandenen Unterlagen nicht abgeleitet werden.
4.3.4 Entwässerung
4.3.4.1 Streckenentwässerung
Auf dem Streckenabschnitt von ca. km 2,400 bis km 3,600 versickert das anfallende
Oberflächenwasser in den Untergrund des Bahndamms und über die Dammschultern.
Bis auf zwei Entwässerungsschächte bei ca. km 2,715 und km 2,745 sind keine
Entwässerungsanlagen bekannt.
4.3.4.2 Brückenentwässerung:
Unter der Brücke verlaufen U-Rinnen als Hauptsammelrinnen und Querrinnen. In den
Widerlagern sind mehrere Fallrohre DN 125 -150 sichtbar die nach unten geführt sind.
Die alte Brückenentwässerung ist an mehreren Stellen an den städtischen
Mischwasserkanal angeschlossen.
4.3.5 Kabeltiefbau
Im gesamten Planungsbereich befindet sich ein Kabelführungssystem, bestehend u. a.
aus Kabeltrögen, Rohrtrassen und Kabelschächten.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 28
Während der Erstellung der Entwurfsplanung fand die Realisierung des Projekts „ESTW
Köln Hbf 1. IBN“ statt, woraus sich der nun zu berücksichtigende IST-Zustand ergibt.
Das ursprünglich vorhandene Kabelführungssystem wurde gemäß Ausführungsplanung
„ESTW Köln Hbf 1. IBN“ im Gleis- sowie im Straßenbereich mit neuen Kabeltrögen,
Gleisquerungen und Rohrtrassen ergänzt.
4.4 Gebäude
4.4.1 Bahnhofsgebäude
Das Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln-Süd wurde ca. 1885-1887 gebaut und 1910
umgebaut. Das Gebäude besteht aus einer Empfangshalle, mehreren unterirdischen
Räumen Treppen, einem Gepäcklager und einem Gepäcktunnel.
Das Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln-Süd und die Treppenzugänge stehen unter
Denkmalschutz.
Neben dem Empfangsgebäude im Bereich des geografischen Instituts der Universität der
Stadt Köln befindet sich eine Grillstube. Das Gebäude wird nicht mehr bewirtschaftet
und wird im Zuge des Neubaus der Personenunterführung an der Zülpicher Straße
zurückgebaut (Az.: 641pa/012-2017#008). Der Rückbau ist nicht Gegenstand dieser
Planfeststellungsunterlage.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 29
4.5 Technische Ausrüstung
4.5.1 Leit- und Sicherungstechnik
Der Baubereich EÜ Luxemburger Straße / EÜ Zülpicher Straße befindet sich im
Stellbereich des elektronischen Stellwerkes ESTW-Z Köln Süd (KKS)/ ESTW-L90. Die
Signalisierung erfolgt über KS- Signale. Der Bahnhof Köln Süd, sowie der Abzweig Köln
Süd sind mit PZB 90 ausgerüstet. Die Gleisfreimeldung erfolgt über Achszählpunkte.
Das ESTW LR (Projekt ESTW Linker-Rhein) ist im Mai 2025 in Betrieb gegangen und stellt
somit den Bestand für die Erneuerung der EÜ Zülpicher und EÜ Luxemburger dar.
Als Planungsgrundlage für die Planung der LST zur EÜ Luxemburger Straße / EÜ Zülpicher
Straße wurden die Pläne (PT1- Unterlagen mit dem Stand vom 03.11.2021) vom Projekt
ESTW Linker Rhein verwendet.
Von der Maßnahme sind die Signale 64N1, 64N2, 64N3, 64N4 sowie die Signale 64P1,
64P2, 64P3 am Bahnsteig betroffen, welche unter Umständen bautechnisch zu sichern
sind. Des Weiteren sind die Blocksignale vom Abzweig Köln Süd betroffen.
Der Abzweig Köln- Süd mit dem Kennzahlbereich 66 wird von den folgenden
Blocksignalen gedeckt:
Die Blocksignale 6651 und 6653 decken den Abzweig Köln-Süd in a-Richtung (Strecke
2640).
Die Blocksignale 6652 und 6654 decken den Abzweig Köln- Süd in b-Richtung auf der
Strecke 2640.
Die Blocksignale 6656 und 6658 decken den Abzweig Köln- Süd in b-Richtung auf der
Strecke 2641.
4.5.2 Oberleitung/Bahnstrom
Die Elektrifizierung des Bahnhofs Köln Süd und des Abzweigs Köln Süd fand in der
zweiten Hälfte der 1950er Jahre statt. Alle 6 Gleise sind vollständig elektrifiziert. Ebenso
verlaufen mehrere Weichenkettenwerke und Bahnenergieleitungen im Bereich der
Brückenbauwerke.
Mit einer Erneuerung von Brückenbauwerken über die Straße Eifelwall erfolgte bis 2024
ein Umbau der Oberleitungsanlage östlich der Betriebsstellen Abzweig und Bahnhof
Köln-Süd, wobei hierbei überwiegend Maste mit Mehrgleisausleger zum Einsatz kamen.
Im Rahmen der Maßnahme ESTW Linker Rhein wurde eine vollständige Neuverkabelung
der Mastschaltersteuerung (OSE) und ein neuer Oberleitungsanschluss zur
Weichenheizungsanlage W3 umgesetzt.
Im Planungsbereich sind vorwiegend Querfelder verbaut. Teilweise, insbesondere an
den östlich weiterführenden Strecken, sind auch Einzelstützpunkte vorzufinden. Als
Oberleitungsbauarten finden sich vorwiegend die Mischbauarten Re 100 bzw. Re 75 (z.
T. mit festem Tragseil) sowie Re 160 wieder. Im Baubereich werden an den Mastköpfen
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 30
Speiseleitungen zur Insel- und Streckenspeisung, aber auch die Verbindungsleitungen
zwischen den Schaltposten Köln und Köln Süd geführt. Gemäß vorliegenden
Bestandsunterlagen wurde die Oberleitungsanlage im Umbaubereich mit folgenden
Parametern ausgeführt:
• Oberleitungsbauart: Re 75, Re 100, Re 160
• Material Fahrdrähte / Tragseil: überwiegend Ri100 / Bz50
(Re 75 über Weichen auch mit Ri80)
• Fahrdrahthöhe im Baufeld: 6,00 m (Angabe der Regel-FH = 5,75 m)
• Kurzschlussstrom: ≤ 25 kA
• Längsspannweite: bis zu 67 m
• Nennspannung: 15 kV
• Nennfrequenz: 16,7 Hz
• Windgeschwindigkeit: 26 m/s
Zwischen den Schaltabschnittsgrenzen des Bahnhof Süd sind die beiden Schaltgruppen 1
und 2 vorhanden.
Aufgrund des Alters, der verschiedenen Systeme sowie häufig erfolgten Instandhaltungs-
und Umbaumaßnahmen der Oberleitungsanlage, ist sie als wirtschaftlich nicht mehr
sinnvoll eingestuft. Hinzu kommen die gestiegenen und weiter steigenden betrieblichen
Anforderungen. Die Oberleitungsanlage wird daher konstruktiv überarbeitet.
Um die Standsicherheit der Anlage zu beurteilen, wurde der Zustand auffälliger Masten
mittels Ultraschalls bewertet. Die Masten im gesamten Umbaubereich wurden als
abgängig befunden. Zudem ist die Anlage i.A. nach Richtlinien und Parametern
ausgelegt, die heute nicht mehr aktuell sind. Beim Umfang der geplanten Maßnahmen
ist nach dem Umbau die Standsicherheit der Oberleitungsanlage nicht mehr gegeben.
Sie kann weder im Bestand hergestellt noch aufgrund aktueller Statikauslegung in
Betrieb genommen werden.
Die Oberleitungsanlage wird daher mit Eingriff in den Bestand ersetzt.
4.5.3 Elektrische Energieanlagen (50 Hz)
4.5.3.1 Anlagen der DB InfraGO AG FW
Niederspannungsnetz:
Im Bereich des Bahn-km 3,200 der Strecke 2630 befindet sich eine „ZV DB Netz“. Sie ist
mit einem Außenverteilerschrank an der Gebäudefassade der 10 kV Station der DB
Energie GmbH ausgeführt. Die Einspeisung der „ZV DB Netz“ erfolgt aus der „NSHV DB
Energie“ in der Trafostation. Es sind folgende Abgänge eingerichtet und mit
Stromzählern als elektronische Haushaltszähler versehen:
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 31
1- Kleinverteiler EWHA W3 Köln-Süd (Neubau, 50 Hz Steuerspannung)
2- UV Betonschalthaus LST (Bestand, Gebäudeausrüstung)
Elektrische Weichenheizanlage:
Elektrische Weichenheizanlage W3 Köln-West
Für die Beheizung der acht Weichen (1, 2, 5, 7, 10, 11, 25 und 26 zwischen den Bahn-km
2,800 und 3,350) im Bahnhof Köln-Süd ist eine elektrische 16.7 Hz Weichenheizanlage
EWHA W3 Im Betonschalthaus vorhanden. Sie ist im Lastschwerpunkt im Bereich des
Bahn-km 3,245 der Strecke 2630 errichtet. Hier sind der Transformator und die
Niederspannungsverteilung mit Steuerungseinheit untergebracht. Die
mittelspannungsseitige Einspeisung 16,7 Hz der Weichenheizanlage W3 ist vom
Oberleitungsmast 330a realisiert. Von der Niederspannungsverteilung der EWHA W3
verlaufen Niederspannungskabel zu den einzelnen Weichen im Bahnhof Köln-Süd und
queren dabei unter anderem auch beide Brückenbauwerke der Luxemburger und
Zülpicher Str.
4.5.3.2 Anlagen der DB Energie GmbH
Die 10 kV Anlage Köln-Süd (KKS) der DB Energie GmbH befindet sich in einem
begehbaren Betonschalthaus im Bereich der Bahn-km 3,200 zwischen den
Bahnhofsgleisen 2 und 3. Aus der Niederspannungsverteilung dieser Anlage erfolgt die
niederspannungsseitige Versorgung der ‚‚ZV DB Netz‘‘ und der ‚‚UV Nsp-Raum Köln-
Süd‘‘. Die 10 kV Anlage KKS ist über zwei 10 kV Kabel in den Kölner Mittelspannungsring
der DB Energie GmbH eingebunden. Sowohl die EÜ Luxemburger Str. als auch die EÜ
Zülpicher Str. werden von jeweils einem dieser beiden 10 kV Kabel gequert.
4.5.3.3 Anlagen der DB InfraGO AG Pbf
Die niederspannungsseitige Versorgung der Bahnhofsausrüstung und der Anlagen
Dritter im Bahnhof Köln-Süd erfolgt aus dem Niederspannungsraum im
Empfangsgebäude. Der Niederspannungsraum erhält seine Einspeisung aus der
Niederspannungsverteilung der 10 kV Anlage KKS. Beide Bahnsteige sind mit einer
Bahnsteigbeleuchtungsanlage ausgerüstet, bestehend aus Beleuchtungsmasten mit
Mastaufsatzleuchten. Weiterhin sind die Bahnsteigzugänge, die Überdachung auf
Bahnsteig 1 und das Empfangsgebäude beleuchtet.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 32
4.6 Anlagen Dritter
Im Bereich der EÜen sind Leitungen im Straßenbereich vorhanden. Die
Bestandssituation zu den Leitungen kann dem Leitungslageplan entnommen werden,
siehe Unterlage 11.
EÜ Luxemburger Straße
Tabelle 3: Bestandsleitungen /-Kabel Dritter EÜ Luxemburger Straße
Eigentümer/Betreiber Kabel-/Leitungsart Lage
KVB Elektrizitätsleitung
8xDN100
Kreuzend in Straßenmitte
KVB Elektrizitätsleitung
1xDN100
Kreuzend unter
westlichem Gehweg
KVB Fahrdraht Kreuzend an Brücke
befestigt
RheinEnergie AG Elektrizitätsleitung
3x70/35; 3x35; NKBA 3x50; NRK
R/K unbek.
Kreuzend unter östlichem
Gehweg
RheinEnergie AG Elektrizitätsleitung
stillgelegt, Anzahl unbekannt
Kreuzend unter östlichem
Gehweg
RheinEnergie AG Elektrizitätsleitung
4xNKBA; 3x240; 20x 2x0,8
Kreuzend unter
westlichem Gehweg
RheinEnergie AG Elektrizitätsleitung
50x50 stillgelegt
Kreuzend unter östlicher
Fahrspur
RheinEnergie AG Elektrizitätsleitung
St K/R unbekannt
Kreuzend in Straßenmitte
RheinEnergie AG Gasleitung
300 St/Sw
Kreuzend unter westlicher
Fahrspur
RheinEnergie AG Trinkwasserleitung
150 GGG/Ty
Kreuzend unter westlicher
Fahrspur
RheinEnergie AG Trinkwasserleitung
300 GGG/Ty
Kreuzend unter
westlichem Gehweg
RheinEnergie AG Trinkwasserleitung
150 G/TSm, stillgelegt
Kreuzend unter östlicher
Fahrspur
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 33
Eigentümer/Betreiber Kabel-/Leitungsart Lage
RheinEnergie AG Fernheizleitung
400 KMR/P-I-V
Kreuzend unter westlicher
Fahrspur
RheinEnergie AG Fernheizleitung
250 K/BE
Kreuzend unter östlicher
Fahrspur
StEB Köln Mischwasserkanal
1200/700 Ma
Kreuzend in Straßenmitte
Telekom AG Kabeltrasse
Anzahl und Ø unbekannt
Kreuzend unter
westlichem Gehweg
Telekom AG Kabeltrasse
stillgelegt, Anzahl unbekannt
Kreuzend unter östlichem
Gehweg
Vodafone AG Kabeltrasse
Anzahl und Ø unbekannt
Kreuzend unter
westlichem Gehweg
Eine Zusammenfassung über die vorhandenen Leitungen unter der Brücke, deren
Eigentümer bzw. Betreiber beinhaltet die aufgeführte Tabelle 3. Alle weiteren Leitungen
können dem Leitungsplan in Unterlage 11 entnommen werden.
Es sind diverse weitere Anlagen (Einbauten, Kabel betroffen)
EÜ Zülpicher Straße
Tabelle 4: Bestandsleitungen /-Kabel Dritter EÜ Zülpicher Straße
Eigentümer/Betreiber Kabel-/Leitungsart Lage
KVB Elektrizitätsleitung
6xDN100; 1xDN63
Kreuzend unter östlichem
Bahnsteig
KVB Elektrizitätsleitung
6xDN100; 1xDN63
Kreuzend unter
westlichem Bahnsteig
KVB Fahrdraht Kreuzend an Brücke
befestigt
RheinEnergie AG Elektrizitätsleitung
2Stk. 19x2,5; 4Stk. 20x2x0,8; 1Stk.
NKBA 3x120; 2Stk. 3x210;
NPKDvFStA/2Y; 3x240K-120PIU-
LUX
Kreuzend unter östlichem
Gehweg
RheinEnergie AG Elektrizitätsleitung
NKBA 3x70/35; 2x 2x0,8; 3x50
stillgelegt; NKBA 3x120; MKBA
3x120
Kreuzend unter
westlichem Gehweg
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 34
Eigentümer/Betreiber Kabel-/Leitungsart Lage
RheinEnergie AG Gasleitung
G300 GGG/Sr
Kreuzend unter
westlichem Bahnsteig
RheinEnergie AG Trinkwasserleitung
W300 GGG/TS
Kreuzend unter östlichem
Bahnsteig
RheinEnergie AG Fernheizleitung
100 R/V KMR/P-I-V
Kreuzend unter
westlichem Gehweg
RheinEnergie AG Fernheizleitung
250 K/BE
Kreuzend unter östlicher
Fahrspur
StEB Köln Mischwasserkanal
B400/600
Kreuzend in Straßenmitte
Telekom AG Kabeltrasse
Anzahl und Ø unbekannt
Kreuzend unter beiden
KVB-Spuren
Telekom AG Kabeltrasse
Anzahl und Ø unbekannt
Kreuzend unter
westlichem Gehweg
Eine Zusammenfassung über die vorhandenen Leitungen unter der Brücke, deren
Eigentümer bzw. Betreiber beinhaltet die aufgeführte Tabelle 4. Alle weiteren Leitungen
können dem Leitungsplan in Unterlage 11 entnommen werden.
Der Ersatzneubau der EÜZP befindet sich im Bereich des im Jahre 1843 – 1847
errichteten Fort V des Inneren Festungsgürtels von Köln.
Im Rahmen des Vorhabens sind die Maßnahmen des Denkmalschutzes zu gewährleisten.
Es haben im Vorfeld Abstimmungen mit dem Römisch-Germanischen Museum /
Archäologischer Bodendenkmalpflege stattgefunden. Das gewählte Bauverfahren wurde
abgestimmt. (s. Kapitel 9.4.7)
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 35
5 Beschreibung des geplanten Zustandes
5.1 Anlagen angrenzender Bereiche
Auf der Nordseite verläuft zwischen dem Bahndamm und der innerstädtischen
Bebauung die Moselstraße. Diese wird bauzeitliche infolge des Baustellenbetrieb
eingeschränkt. Auf der Südseite der Eisenbahnüberführungen befindet sich das
Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln-Süd in der Otto-Fischer-Straße. Dieses ist über die
gesamte Bauzeit nicht zugänglich.
Die Lichtsignale nördlich der EÜLX und EÜZP sind bauzeitlich betroffen.
Des Weiteren liegt auf der Südseite des Bahndamms das geographische Institut der
Universität Köln. Teile des Parkplatzes werden bauzeitlich als
Baustelleneinrichtungsfläche genutzt. Die Zugänglichkeit der Gebäude wird hierbei nicht
eingeschränkt. Es kommt baubedingt zu Erschütterungen, die die Labore
beeinträchtigen können.
5.2 Ingenieurbau
5.2.1 Brücken
5.2.1.1 EÜ Luxemburger Straße
Die neue Eisenbahnüberführung mit einer größeren lichten Weite errichtet werden, da
seitens der Stadt Köln ein Aufweitungsbegehren. Entsprechend des begehren wird die
EÜLX mit einer lichten Weite von 22,5 m und einer lichten Höhe von 4,5 m geplant. Die
Breite des gesamten Bauwerks bleibt nahezu unverändert.
Bei der Bemessung des Neubaus sind die Lastmodelle LM71 und SW/0 unter der
Berücksichtigung des Lastklassenbeiwertes von α = 1,21 anzusetzen. Zusätzlich sind
Schwerwagen als Ganzzüge zu berücksichtigen.
Darüber hinaus stellt sich der Ersatzneubau wie folgt dar:
Bauart Überbau: Walzträger in Beton (WiB)
Gründung Flachgegründete StB-Widerlager
Gesamtlänge: ca. 26,7 m
Gesamtbreite: ca 53 m
Stützweite: 23,85 m
Lichte Weite: 22,5 m
Lichte Höhe: > 4,5 m über Straße
> 2,5 m über Gehweg und geplanten Bahnsteig
Kreuzungswinkel: 109,7 gon
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 36
Gleisabstand: var., ≥ 4,5 m
Anzahl der Randwege: 4
Das Bauwerk wird für eine Entwurfsgeschwindigkeit von ve = 120 km/h geplant.
Die auf dem Bauwerk vorhandenen Gleise 1-4 werden nach Errichtung der Konstruktion
wieder in ihren aktuellen Ist-Zustand gebracht. Die Gütergleise 5-6 werden in erhöhter
Lage hergestellt. Nach Beendigung der Arbeiten ist der IVMG-Plan dahingehend
anzupassen.
Überbau
Die WiB-Träger werden per Kran verhoben und in Endlage betoniert.
Die Höhe der Fahrbahn beträgt auf dem Bauwerk mind. 0,70 m.
Die Fugen sind so angeordnet, dass eine maximale Flexibilität für spätere Umbauten der
Gleislage gewährleistet ist.
Auf den Randkappen werden Füllstabgeländer angeordnet. Im Bereich der KVB-
Oberleitungen wird zusätzlich ein vorgelagerter, vertikaler Berührungsschutz montiert.
Die Breite ist so gewählt, dass zukünftig ein Mittelbahnsteig unterhalb der Brücke ohne
Umbaumaßnahmen angeordnet werden kann.
Unterbauten
Die Lagerung des Überbaus erfolgt auf Lagern.
Die Widerlager werden aus Stahlbeton in Endlage hergestellt und mit Lagersockeln,
Kammerwand und Übergangselement für Randweg und Kabelkanal ausgestattet. Mit
den zuvor eingebrachten Bohrpfählen erfolgt der Anschluss monolithisch
Zur Vermeidung ungleicher Setzungen und daraus resultierend erhöhter
Schallimmissionen werden entsprechend Ril 804.1101 Abs 2 (13) die Hinterfüllbereiche
nach Vorgaben der Ril 836.4106 (Abs. 2 (4)) geplant. Die Ausbildung der
Hinterfüllbereiche erfolgt nach Ril 836.4106A01, Bild 6, für Geschwindigkeiten unter 160
km/h ohne Unterschottermatten.
Die bestehende Trassierung der Personengleise bleibt im Rahmen der Baumaßnahme
unverändert. Die bestehende Trassierung der Personengleise lässt eine Erstellung von
Aufzügen nicht zu. Es werden konstruktive Maßnahmen ergriffen, um im Rahmen einer
zukünftigen Gleislageanpassung Aufzüge zwischen Straßen- und Gleisebene nachrüsten
zu können.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 37
Gründung
Die Gründung der Widerlager erfolgt flach in der tragfähigen Sand- und Kiesschicht.
Die Gründungstiefe liegt tiefer als die des Bestandes.
Der vordere Sporn wird mit einer Überdeckung ≥ 70 cm realisiert zur Vermeidung
ungleicher Setzungen im Gehwegbereich und zur Ermöglichung von
Kabeltiefbaumaßnahmen in diesem Bereich.
Baugruben
Für den Abbruch der Bestandswiderlager und den Neubau des zukünftigen Bauwerkes
werden Baugruben notwendig. Die Baugrubensohle wird bis auf 28,3 m.ü.NHN
ausgehoben.
Die Baugrubensohle befindet sich tiefer als das Bestandsbauwerk.
Die Baugrube befindet sich laut Aussage des römisch-Germanischen Museum im Bereich
möglicher römischer Grabstätten. Ein genaues Konzept zum Schutz von Baudenkmälern
ist im Kap 9.5.7 dokumentiert.
Längs der Luxemburger Straße wird im Bereich der Straße beidseitig ein frei
auskragender, unverankerter Verbau unmittelbar vor den bestehenden Widerlagern
angeordnet.
Der Verbau wird an der Vorderkante des Bestandes angeordnet, um den Eingriff in die
Luxemburger Straße zu minimieren.
Entwässerung
Nach Ril 804.1101 (Kap. 5.3) dürfen Brücken mit Längen < 30 m ohne besondere
Entwässerungseinrichtungen über die Sickerwände der Widerlager entwässert werden.
Im Hinterfüllbereich der Gütergleisbrücke können aufgrund des geringen Gleisabstands
keine Filterboxen angeordnet werden. Das Wasser wird durch eine Dichtebene mit
Längsgefälle zu der Entwässerung der Gleisbrücken geführt.
Die Entwässerung der Brücke erfolgt in die vorhandenen Mischwasserleitungen der
StEB.
Entsprechende Abstimmungen mit den Entwässerungsbetrieben haben stattgefunden.
Die Anschlüsse erfolgen an die Kanäle in der Gabelsbergerstraße und Otto-Fischer-
Straße, um die Eingriffe im Bereich der KVB-Gleise zu minimieren.
Es werden vorgelagert Bauwerke zur Drosselung der Abflussmenge angeordnet.
Die hydraulischen Berechnungen können der Unterlage 14-4 entnommen werden.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 38
Technische Ausstattung
Die Oberleitungsleitungen der KVB werden an dem neuen Brückenbauwerk befestigt. Es
werden entsprechende Verankerungsmöglichkeiten in Form von Ankerschienen am
Überbau vorgesehen.
Die Beleuchtung für den Straßenbereich unterhalb der Brücke wird in Absprache mit der
Stadt Köln realisiert.
Die Widerlagerbänke werden mit einem Vogelschutzgitter versehen.
5.2.1.2 EÜ Zülpicher Straße
Die Örtlichkeit der neuen Eisenbahnüberführung entspricht jener des bestehenden
Brückenbauwerkes. Da seitens der Stadt Köln kein Aufweitungsbegehren vorliegt, wird
das neue Bauwerk mit der im Bestand vorhandenen lichten Weite von ca. 16 m sowie
lichten Höhe mindestens 4,5 m geplant.
Bei der Bemessung des Neubaus sind die Lastmodelle LM71 und SW/0 unter der
Berücksichtigung des Lastklassenbeiwertes von α = 1,21 anzusetzen. Zusätzlich sind
Schwerwagen als Ganzzüge zu berücksichtigen.
Darüber hinaus stellt sich der Ersatzneubau wie folgt dar:
Bauart Überbau: WiB (Gleis 1-3); Dickblechtrog (Gleis 4-5)
Gründung Tiefgegründete StB-Widerlager
Gesamtlänge: 19,3 m
Stützweite: 17,6 m
Gesamtbreite: 20,9 m
Lichte Weite: 16 m
Lichte Höhe: ≥ 4,5 m
Gleisabstand: var., ≥ 4,5 m
Anzahl der Randwege: 4
Das Bauwerk wird für eine Entwurfsgeschwindigkeit von ve = 120 km/h geplant.
Die auf dem Bauwerk vorhandenen Gleise werden nach Errichtung der Konstruktion
wieder in ihren aktuellen Ist-Zustand gebracht.
WiB-Überbauten
Die WiB-Träger werden per Kran eingehoben und in Endlage betoniert.
Die Höhe der Fahrbahn beträgt auf dem Bauwerk mind. 0,70 m.
Auf den Randkappen wird ein Füllstabgeländer platziert.
Im Bereich der Stadtbahnoberleitung wird ein Berührungsschutz angeordnet.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 39
Dickblechtröge
Die Bauhöhe der neuen Überbauten der Strecke 2640 ist durch die vorhandene Gleislage
und die Gradiente der Straße beschränkt. Auf Grund der geringen zur Verfügung
stehenden Bauhöhe sind nur Dickblechtröge als Überbauform möglich. Da zwischen
Überbau 3 der Strecke 2641 und Überbau 4 der Strecke 2630 ein Gleisabstand von ca.
4,5 m liegt, ist eine Kombination aus WiB-Überbau und Trog an dieser Stelle geometrisch
nicht möglich. Daher wird auch für den Überbau 4 ein Dickblechtrog gewählt.
Die neuen Überbauten werden je Gleis als separate einfeldrige Stahltröge geplant. Die
Ausbildung erfolgt als Stahltrogbrücke mit dickem Fahrbahnblech.
Die überdrückten Obergurte des Trogquerschnittes bestehen aus Lamellenpaketen. Die
seitlichen Stegbleche werden geneigt hergestellt und von außen mit Stegaussteifungen
versehen.
Die 3 neuen Überbauten verfügen über einen Achsabstand von ca. 4,5 m, somit kann
zwischen den Trögen kein Dienstgehweg angeordnet werden. Auf der Nordseite des
Überbaus 4 und auf der Südseite von Überbau 4 wird je ein Dienstgehweg geplant. Die
Breite der Dienstgehweg wird mit 80 cm vorgesehen.
Zur Reduktion von Erschütterungen und zum Schutz der Brückenabdichtung wird auf
dem Bauwerk eine Unterschottermatte angeordnet.
Unterbauten
Die Lagerung des Überbaus erfolgt schwimmend auf Elastomerlagern.
Die Widerlager werden aus Stahlbeton in Endlage hergestellt und mit Lagersockeln,
Kammerwand und Übergangselement für Randweg und Kabelkanal ausgestattet. Die
erdberührten Rückseiten der Widerlager werden mit einer Abdichtung hergestellt.
Zur Vermeidung ungleicher Setzungen werden entsprechend Ril 804.1101 Abs 2 (13) die
Hinterfüllbereiche nach Vorgaben der Ril 836.4106 (Abs. 2 (4)) geplant.
Gründung
Die südlichen Widerlager weisen teilweise eine sehr tiefe Gründungsebene auf. Für eine
Flachgründung müssten diese Bestandswiderlager vollständig zurückgebaut werden.
Dies würde eine sehr tiefe Baugrube erfordern. Daher erfolgt die Gründung der
Widerlager mittels Bohrpfähle.
Die Gründung erfolgt über 2 Reihen Bohrpfähle. Die Bohrpfähle werden in Teilen durch
den verbleibenden Bestand des ehemaligen Widerlagers erstellt.
Die Bohrpfähle binden dabei ins Grundwasser ein. Die aufgelöste Bohrpfahlgründung
bildet kein größeres Strömungshindernis im Grundwasserleiter. Die hydrogeologische
Stellungnahme zu der Gründung ist der Unterlage 14.8 zu entnehmen.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 40
Baugruben
Da die Herstellung der tiefgegründeten Widerlager keine tiefe Baugrube erfordert, wird
die Baugrube straßenseitig verbaut.
Entwässerung
Nach Ril 804.1101 (Kap. 5.3) dürfen Brücken mit Längen < 30 m ohne besondere
Entwässerungseinrichtungen über die Sickerwände der Widerlager entwässert werden.
Das gesammelte Wasser wird in den MW-Kanal der StEB eingeleitet.
Technische Ausstattung
Die Oberleitungsleitungen der KVB werden an dem neuen Brückenbauwerk befestigt. Es
werden entsprechende Verankerungsmöglichkeiten in Form von Ankerschienen am
Überbau vorgesehen.
Die Beleuchtung für den Straßenbereich unterhalb der Brücke wird in Absprache mit der
Stadt Köln realisiert.
Die Widerlagerbänke werden mit einem Vogelschutzgitter versehen.
5.2.2 Stützwand Moselstraße
Die bestehenden Stützwände parallel zur Moselstraße haben keine ausreichenden
statischen Reserven um eine Gleisanhebung sowie Erhöhung der Schallschutzwände
aufzunehmen. Es erfolgt eine Ausbildung einer tiefgegründeten, rückverankerten
Stützwand an der Hinterkante der bestehenden Stützwand. Durch die versetzte
Bauweise der Stützwand entsteht ein abgestuftes Erscheinungsbild, das die Wand
auflockert und sie weniger massiv wirken lässt. Die Erstellung erfolgt vom Bahndamm,
um den Eingriff in den Straßenraum zu minimieren. Die bestehende Stützwand aus dem
Jahr 1900 bleibt erhalten. Durch die gewählte Bauform wird der Eingriff in den
Straßenraum sowie die bestehende Baumallee minimiert.
5.2.3 Personenunterführung
Parallel zum Ersatzneubau der Eisenbahnüberführungen erfolgt die planfestgestellte
Errichtung der Personenunterführung.
Die Personenunterführung ist nicht Gegenstand der Planfeststellung.
5.2.4 Treppe Zülpicher Straße
Die bestehende, denkmalgeschützte Treppe inkl. Treppenwangen zum Bahnsteig 2 wird
ersatzneugebaut. Die Ausbildung der Treppe erfolgt nach geltendem Regelwerk. Es
liegen keine Vorgaben von Seiten des Denkmalschutzes vor.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 41
Im Rahmen der Planung erfolgte eine umfangreiche Untersuchung zur Ausbildung eines
weiteren Treppenaufgangs zum Bahnsteig 1. Unter Berücksichtigung der vorliegenden
Bahnsteigbreiten und -nutzlängen sowie geltender Regelwerke ist eine direkte
Zuwegung von der Zülpicher Straße zum Bahnsteig 1 technisch nicht möglich.
Die Zuwegung zum Bahnsteig 1 erfolgt zukünftig über die bereits planfestgestellte
Personenunterführung.
5.2.5 Bogenkonstruktion
Vor den Überbauten der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße (EÜLX) und
Zülpicher Straße (EÜZP) werden Bogenfachwerke aus Stahl installiert. Diese Bögen
dienen der Überführung des Randwegs und des Kabelkanals. An der EÜZP werden
beidseitig Füllstabgeländer mit vertikalem Berührungsschutz im Bereich der KVB-
Oberleitungen angebracht. Für die EÜLX ist eine Lärmschutzwand erforderlich, deren
Höhe und Gestaltung im Kapitel 5.2.6 beschrieben sind. Diese Wand erfüllt zusätzlich die
Funktion der Absturzsicherung und des vertikalen Berührungsschutzes.
Die Bögen sind als architektonische Elemente konzipiert und werden vor den Brücken
positioniert, ohne Lasten aus dem Zugverkehr aufzunehmen. Eine umfassende
Variantenprüfung wurde durchgeführt, um die optimale Gestaltung der Bögen für beide
Brückenbauwerke zu ermitteln. Aufgrund der Einschränkungen durch die Gleislage, das
Lichtraumprofil der Straße und der KVB wurde die Umsetzung des eigentlichen
Gleistragwerks als Bogen ausgeschlossen. Auf Weisung der Stadt Köln wurde die
Ausführung als vorgelagertes Bogenfachwerk gewählt. Diese unabhängige Konstruktion
ermöglicht eine filigranere Gestaltung des Bogens und eine Maximierung des
Bogenstichs. Die Form orientiert sich am bisherigen Bestand und wird gemäß den
aktuellen Regelwerken mit Schweißverbindungen ausgeführt.
Die Bögen werden mithilfe von Mobilkranen von der Straßenebene aus in ihre
endgültige Position eingehoben.
Abbildung 6 Gestaltungsentwurf für Variantenentscheid
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 42
5.2.6 Lärmschutzbauwerke
Aus dem Gutachten für den betriebsbedingten Schall ergibt sich die Notwendigkeit,
mehrere Schallschutzwände im Bereich der angepassten Trassierung zu errichten. Es
werden 6 m hohe Schallschutzwände erforderlich. Die neuen Schallschutzwände
ersetzen die bestehenden, 3 m hohen Schallschutzwände entlang der Moselstraße,
sowie die ca. 2 m hohe Schallschutzwand entlang der Gabelsbergerstraße.
Die Schallschutzwand entlang der Moselstraße wird in Richtung Osten verlängert und
über die EÜ Luxemburger Straße geführt. Im Bereich der Gabelsbergerstraße wird die
Schallschutzwand Richtung Westen bis zum Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln Süd
verlängert.
Die neuen Schallschutzwände werden blickdicht und hochabsorbierend gestaltet.
Bestehende Treppenanlagen sowie Türen in der Lärmschutzwand werden im Rahmen
der Schallschutzwanderneuerung in gleicher Lage rück- und neugebaut.
5.3 Verkehrsanlagen
5.3.1 Trassierung
Wie in Kapitel 3 beschrieben, ist für die Vorzugsvariante im Bereich der EÜ Luxemburger
Straße eine Anhebung der Gleise der Güterzugstrecken 2640 und 2641 erforderlich
(Alternative A1).
Der Trassierung liegen folgende Zwangspunkte und Entwurfselemente zugrunde:
• Entwurfsgeschwindigkeit Strecke 2640 im Planungsbereich:
ve = 60 km/h (wie im Bestand)
• Entwurfsgeschwindigkeit Strecke 2641 im Planungsbereich:
ve = 60 km/h (wie im Bestand)
• Unveränderte Lage der Gleise und Weichen im Planungsbereich
• Anhebung der Gleise im Bereich der EÜ Luxemburger Straße um ca. 1,10 m
Die Trassierung basiert auf einer Bestandstrassierung im Koordinatensystem
DB_REF2016, die sich zur Zeit noch in der Prüfung befindet.
Die Gradienten der Strecken 2640 und 2641 wurden entsprechend den Anforderungen
der neuen EÜ Luxemburger Straße um ca. 1,10 m angehoben. Dabei wurde die im
Bestand vorhandene Längsneigung im Bereich der Brücke von ca. 2‰ beibehalten.
Im westlichen Anschlussbereich wurde die Gradiente der Strecke 2640 mit fast
maximaler Längsneigung auf die Bestandslage geführt, um den Bereich der Anhebung zu
minimieren. Im östlichen Anschlussbereich konnte im Hinblick auf die Höhenlage des
benachbarten Gleises der Strecke 2630 eine etwas geringere Längsneigung gewählt
werden, um an die Bestandshöhe anzuschließen.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 43
Die Gradiente der Strecke 2641 wird am Streckenbeginn durch die Höhenlage der
Strecke 2640 im Weichenbereich definiert. Da die Gradiente der Strecke im Bestand im
weiteren Verlauf nach Süden in Richtung Eifelwall ansteigt, wurde die neue Gradiente
mit leichter Steigung an die Bestandslage angeschlossen.
5.3.2 Oberbau
Für die Gleise der Strecken 2640 und 2641 ist gemäß Streckengutachten von einer
täglichen Verkehrsbelastung von über 30.000 Lasttonnen auszugehen. Die Bemessung
des Oberbaus erfolgt auf Grundlage der Richtlinie Ril 820.2010. Dementsprechend ist in
den neuzubauenden Abschnitten die Oberbauform W – 60 – B70 – 1667 vorgesehen.
Übergangsbereiche zwischen unterschiedlichen Schienenprofilen werden durch den
Einbau geeigneter Übergangsschienen ausgebildet.
Die im Baubereich befindlichen Weichen 10 und 11 sowie die Kreuzung 10A über der
EÜLX werden in gleicher Lage eingebaut, da sich die Trassierung im Bestand nicht
verändert.
5.3.3 Erdbau/Unterbau
Die vorhandenen Dammschüttungen im Baubereich bestehen überwiegend aus Kiesen
und Sanden, durchsetzt mit anthropogenen Bestandteilen wie Mörtelresten,
Betonbruch, Schlacke und Ziegelmaterial. Der Schotteraufbau ist bis in eine Tiefe von
ca. 1,0 m unter Schienenoberkante vorhanden. Hinweise auf eine vorhandene
Planumsschutzschicht liegen nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen derzeit
nicht vor.
5.3.4 Entwässerung
5.3.4.1 Niederschlagsentwässerung
Gemäß Bodengutachten ist der Untergrund im Bereich des Bahndamms ausreichend
versickerungsfähig. Demnach wird das Niederschlagswasser im Bereich der
Neutrassierung auf Grundlage des Regelwerkes DWA-A 138-1 „Anlagen zur Versickerung
von Niederschlagswasser“ versickert. Das Niederschlagswasser wird über das Planum in
parallel zu den Gleisen verlaufenden Filterboxen geleitet. Dort durchdringt das
Niederschlagswasser zunächst im oberen Bereich das Filtermaterial und wird in
Anschluss an eine Versickerungs-Schotterrigole weitergegeben.
Die Entwässerungsplanung ist in dem Lageplan der Unterlage 14.1. abgebildet. Die
Bemessung der Versickerungsanlagen entnehmen sie der Unterlage 14.3.
In den Engstellenbereiche in welchen keine Filterboxen angeordnet werden können,
wird das Niederschlagswasser flächig gesammelt und über die Hinterfüllung des
Bauwerks in die städtische Kanalisation eingeleitet (siehe Kapitel 5.2.1.1 und 5.2.1.2
Abschnitt “Entwässerung”)
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
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5.3.4.2 Angaben zur Herkunft des zur Einleitung kommenden Wassers mit Flächenermittlung
Flächenart Flächenspezifizierung Flächengruppe
(Kurzzeichen)
Belastungs-
kategorie
Betriebsfläche
n (B)
Gleisanlagen (G) mit Schotteroberbau auf
freier Strecke sowie im Bahnhofsbereich bis
100.000 Lt/d (Leistungstonnen pro Tag) pro
Gleis mit Ausnahme der unter SG fallenden
BG1 I
Betriebsfläche
n (B)
− Gleisanlagen (G) mit Schotteroberbau im
Bahnhofsbereich > 100.000 Lt/d pro Gleis
sowie
− Gleisanlagen (G) mit fester Fahrbahn bis
100.000 Lt/d pro·Gleis mit Ausnahme der
unter SG fallenden
BG2 II
Gleisanlagen (G) mit fester Fahrbahn >
100.000 Lt/d pro·Gleis mit Ausnahme der
unter SG fallenden
BG3 III
Betriebsfläche
n (B) und
sonstige
Flächen mit
besonderer
Belastung (S)
Gleisanlagen mit betriebsbedingt stark
erhöhter Beeinträchtigung der
Niederschlagswasserqualität, z. B.
– durch starken Rangierbetrieb oder stark
frequentierte Bremsstrecken,
– bei Vegetationskontrolle durch
Herbizideinsatz
SG III
Tabelle 1 : Kategorisierung des Niederschlagswasserabflusses
Die Gleisflächen werden auf Grundlage der Leistungstonnen pro Tag in die
Flächengruppe BG2 Kategorie II zugeordnet.
Für die die Gleisflächen ist der Einsatz von Herbiziden ausgeschlossen.
Folgende Anforderungen an die dezentrale Niederschlagswasserbehandlung vor
Versickerung über unterirdische Versickerungsanlagen (Rigolen, Versickerungsschächte)
müssen nach Tabelle 7 DWA-A 138-1 „Anlagen zur Versickerung von
Niederschlagswasser“ erfüllt sein
Flächengruppen und
Belastungskategorie nach
Tabelle 5
Gesamtwirkungsgrade bei Bemessung und Betrieb
ηAFS63 ηgelöste Stoffe
BG1 I 40% 50%
BG2 II 70% 65%(*)(**)
Tabelle 2 Anforderung an die dezentrale Niederschlagswasserbehandlung vor Versickerung über unterirdische
Versickerungsanlagen
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 45
(*) mit bauaufsichtlicher Zulassung DIBt
(**) der Wirkungsgrad bezieht sich ausschließlich auf die Referenzparameter Kupfer und
Zink
Zur Erhaltung der Reinigungswirkung soll die Filterbox Rainclean der Funkegruppe oder
gleichwertige eingebaut werden.
Die Filterboxen gewährleistet Gesamtwirkungsgrade von 99% bei festen und > 80% bei
gelösten Stoffen (Unterlage 14.6). Des Weiteren liegt für das Produkt eine DIBt-
Zulassung Z-84.2-32 vor (Unterlage 14.7). Somit sind die Bedingungen erfüllt.
Eine weitere Betrachtung nach dem Arbeitsblatt DWA-A 102-2 „Grundsätze zur
Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen zur Einleitung in
Oberflächengewässer“ erfolgt nicht.
5.3.4.3 Überflutungsnachweis
Unter Vorgabe der DIN 1986-100 ist bei einer abflusswirksamen Fläche von größer 800
m2 ein Nachweis für die sichere und schadlose Überflutung bzw. Rückhaltung auf dem
eigenen Grundstück zu führen. Der Überflutungsnachweis errechnet das zusätzlich
anfallende Regenwasservolumen VRück in m3, das jeweils mit einer Regenreihe eines 30-
jährigen Regenereignisses und abzüglich des notwendigen Volumens (gem. Arbeitsblatt
DWA-A 138-1 „Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“) ermittelt wird.
Diese Regenmenge VRück ist zusätzlich zu dem Rückhaltevolumen schadlos, in
einstaubaren Flächen zu puffern.
Die Berechnung ist den Unterlagen 14.3 „Überflutungsnachweis nach DWA-A 138-1
beigefügt.
Für die Ermittlung des geplanten Rückhaltevolumens VRRB vorh wird das Volumen des
kurzfristige Einstaus im Gleisbereich angenommen.
Die Überflutungsnachweise werden für die jeweiligen Einzugsflächen erbracht
Rückhaltevolumen Einzugsfläche 1:
Unter Ansatz eines kurzfristigen Einstaus im Bereich des Gleisschotters wird die
schadfreie Einstauhöhe von 8 cm und ein Porenvolumen von 35% angesetzt.
Die Gleisschotterfläche beträgt 389 m².
Daraus ergibt sich ein Rückhaltevolumen von 10,9 m3.
VRRB,vorh = 10,9 m3
VRück ≤ VRRB,vorh --> 10,9 m3 ≤ 10,9 m3
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Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
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Rückhaltevolumen Einzugsfläche 7:
Unter Ansatz eines kurzfristigen Einstaus im Bereich des Gleisschotters wird die
schadfreie Einstauhöhe von 8 cm und ein Porenvolumen von 35% angesetzt.
Die Gleisschotterfläche beträgt 1815 m².
Daraus ergibt sich ein Rückhaltevolumen von 50,8 m3.
VRRB,vorh = 50,8 m3
VRück ≤ VRRB,vorh --> 44,8 m3 ≤ 50,8 m3
Rückhaltevolumen Einzugsfläche 13:
Unter Ansatz eines kurzfristigen Einstaus im Bereich des Gleisschotters wird die
schadfreie Einstauhöhe von 2 cm und ein Porenvolumen von 35% angesetzt.
Die Gleisschotterfläche beträgt 8857 m².
Daraus ergibt sich ein Rückhaltevolumen von 60,3 m3.
VRRB,vorh = 62 m3
VRück ≤ VRRB,vorh --> 48,2 m3 ≤ 62,3 m3
Der Nachweis zum Versagensfall der Entwässerung gilt damit als erbracht.
5.3.5 Wasserrechtliche Erlaubnis
Das Einleiten von Niederschlagswasser und bauzeitlich geförderten Grundwasser, die
bauzeitliche Entnahme von Grundwasser und das Einbringen von Stoffen ins
Grundwasser stellen erlaubnispflichtige Benutzungen dar. Gesetzliche Grundlage hierfür
sind §§ 8, 9, 10, 12, 13 und 49 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG)
in der aktuell gültigen Fassung.
Im Folgenden werden alle Tatbestände, die eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigen
aufgeführt und kurz dargestellt. Eine tabellarische Auflistung ist der Unterlage 14.09
wasserrechtliche Tatbestände zu entnehmen.
5.3.5.1 Niederschlagswasser Streckenentwässerung Versickerung
(Tatbestand Nr. 1 -3, Pläne: Unterlage 14.1.1 bis 14.1.2)
Mit dem Neu- bzw. Umbau der Bahnanlagen im Planfeststellungsabschnitt wird das
anfallende Niederschlagswasser der Strecke über parallel der Gleise angelegten
Filterboxen gereinigt und über Schotterrigolen versickert.
Die Niederschlagsentwässerung der Gleisanlagen beruhen sich auf eine Gesamtfläche
von 11.061 m².
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
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5.3.5.2 Brückenbauwerke und Streckenentwässerung Einleitung
EÜ Luxemburger Straße und Entwässerung Bahndamm:
(Tatbestand Nr. 4 -5, Pläne: Unterlage 7.2, 14.1.1 und 14.1.2)
Das anfallende Niederschlagswasser im Bereich der EÜ Luxemburger Straße, der
Hinterfüllung sowie Bereiche des Bahndamms wird über teilporöse Grundrohre entlang
der Widerlager an einen Rückhalteraum angeschlossen und zunächst
zwischengespeichert. Der Rückhalteraum ist unterirdisch ausgeführt und mit einer
Revisionsöffnung versehen, um Wartung und Kontrolle zu gewährleisten. Zur
Begrenzung des Abflusses in den öffentlichen Mischwasserkanal in der Otto-Fischer-Str.
bzw. Gabelsbergerstr. erfolgt die gedrosselte Ableitung über einen vorgeschalteten
Drosselschacht.
EÜ Zülpicher Straße:
(Tatbestand Nr. 6 -7, Pläne: Unterlage 7.1, 14.1.1 und 14.1.2)
Das anfallende Niederschlagswasser im Bereich der EÜ Zülpicher Straße und der
Hinterfüllung wird über teilporöse Grundrohre entlang der Widerlager in den
öffentlichen Mischwasserkanal in der Dasselstr. bzw. Moselstr. eingeleitet.
5.3.5.3 Bauzeitliche Wasserhaltung
Die Baugruben greifen nicht in das Grundwasser ein. Die Wasserhaltung in den
Baugruben beschränkt sich somit auf die Beseitigung von Niederschlags- und
zulaufendem Oberflächenwasser. Eine offene Wasserhaltung kann beispielsweise mit
Hilfe von Pumpschächten und Drainageleitungen erfolgen, sofern diese notwendig ist.
5.3.6 Einbringen von Stoffen
Das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis (§ 9
Abs. 1 Nr. 4 WHG). Sofern der Nachweis erbracht wird, dass sich das Einbringen nicht
nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann, ist gemäß § 49 WHG eine
Anzeige ausreichend.
Für die Ingenieurbauwerke erfolgt eine Einbindung von Stoffen (Bohrpfähle) so tief, dass
diese in das Grundwasser einbinden.
5.3.6.1 Ingenieurbauwerke
EÜ Zülpicher Straße:
(Tatbestand Nr. 8, Pläne: Unterlage 7.1)
Die für die EÜ Zülpicher Straße eingebrachten 70 Bohrpfähle binden dauerhaft mit ca. 5
m ihrer Länge in das Grundwasser sein. Folglich erfolgt eine Einbindung von
Fremdstoffen ins Grundwasser.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 48
5.3.7 Kabeltiefbau
Das im Planfeststellungsbereich vorhandene Kabelführungssystem wird im Rahmen der
Neuplanung angepasst. Hieraus entstehen nach aktuellem Planungsstand keine
Betroffenheiten Dritter.
Als Vorabmaßnahme erfolgt die Anordnung von bauzeitlichen Kabelhilfsbrücken parallel
zu den Eisenbahnüberführungen.
5.4 Technische Ausrüstung
5.4.1 Leit- und Sicherungstechnik
Gleisanhebung um ca. 1,1m max. (Vorzugsvariante)
Mit dieser Maßnahme sollen die beiden Eisenbahnüberführungen “EÜ Luxemburger
Straße” und “EÜ Zülpicher Straße” erneuert werden. Ausgangspunkt ist die
Inbetriebnahme des ESTW- Z Köln West mit dem Projekt “ESTW- Linker Rhein”.
Durch die Gleisanhebung ist die maßgebende Neigung benachbarter Signale betroffen.
Aus den Ausführungsplänen ist ersichtlich, dass die Signale 60G und 60GG einen Ist-Wert
des Gefahrpunktes von 241m (Sig G) bzw. 264m (Sig GG) aufweisen.
Durch die Erhöhung der Gleise ändert sich die maßgebende Neigung der Signale 60G
und 60GG (Einfahrt Stellbereich KKW) von “–1,2 Promille auf 1000m” auf “–2,33
Promille auf 1000m”. Hierdurch liegt der Soll- Wert des Gefahrpunktes bei 246m. Der
Ist- Wert des Signals 60G wäre demnach um 5m zu kurz. Dieser verkürzte Gefahrpunkt
muss über eine fahrdynamische Berechnung berechnet werden. Es ist davon
auszugehen, dass die Signale an der Signalbrücke bestehen bleiben.
Abbildung 7 Signalstandorte Gleisanhebung 1,1 m
Signaltechnik
Die Trassierung dieser Variante erstreckt sich von km 2,873 (Strecke 2640) bis zum km
3,580 der Strecke 2640 bzw. km 0,431 der Strecke 2641.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 49
Hierdurch sind die Blocksignale 6652 und 6654 am Abzweig Köln Süd sowie das
Einfahrsignal A nach Eifeltor (Enf) von der Neutrassierung betroffen.
Das Signal A müsste an die neue Trassierung bzw. Gleiserhöhung angepasst werden.
Diese Änderung betrifft hauptsächlich die Gründung sowie die Lichtpunkthöhe.
Für die Blocksignale 6652 und 6654 muss überprüft werden, inwieweit die Signalschirme
nach IBN ESTW LR in das neue Lichtraumprofil ragen. Die Signalbrücke müsste
dementsprechend angepasst werden.
Im Bahnhof Köln- Süd ist zu prüfen welche Ausfahrsignale am Bahnsteig während des
Bauvorgangs gesichert werden müssen und welche bestehen bleiben können.
Durch Anpassungen an der Bahnsteignutzlänge sind auch die INA- Berechnungen im
Bahnhof Köln Süd betroffen. Diese müssen für die relevanten Signale aktualisiert
werden.
Kabelanlagen
Im Baubereich der Eisenbahnüberführungen Zülpicher und- Luxemburger Straße
befinden sich Stammkabel sowie Stichkabel der LST. Die Stichkabel (vom Kabelschrank
zum jeweiligen LST- Element) können in der Vollsperrung zurückgebaut bzw. vom
Element zum Kabelschrank (oder auch andersherum) zurückgezogen werden. Die
Anbindung der Weichen im Bahnhof Köln Süd sollte auch während der Vollsperrung
noch in Betrieb gehalten werden, um ein regelmäßiges Umlaufen der Weichen zu
ermöglichen. Diesbezüglich sind betriebliche Abstimmungen zu treffen welche aufzeigen
welche Stichkabel der LST ggf. über eine Erweiterung des Kabeltiefbaus
(Kabelhilfsbrücken) während der Sperrpause in Betrieb bleiben müssen.
Die Stammkabel welche ausgehend der ESTW-Z KKW von Köln- West über die EÜ
Venloer/ Vogelsanger Straße und anschließend über die EÜ Zülpicher/Luxemburger
Straße verlaufen müssen gesichert werden. Es werden Kabelschränke an beiden Seiten
der EÜ’s (Zülpicher und Luxemburger- Straße) gegründet, um die relevanten
Stammkabel dort aufzulegen (Auftrennen der Stammkabel zum einmuffen von
Mehrlängen). An den Eisenbahnüberführungen können dann mittels der neuen
Kabelschränke Mehrlängen für die relevanten Stammkabel geplant werden. Diese
Variante ist zur Kabelsicherung an beiden Seiten der beiden Eisebahnüberführung
vorgesehen.
Bezüglich der Kabelführungen müssen im Bahnhof Köln Süd einige Längskabeltröge
bauzeitlich gesichert werden (Rückbau während Erneuerung der
Eisenbahnüberführungen). Diese Kabelführungen sollen nach Erneuerung der
Eisenbahnüberführungen wiederhergestellt werden.
Des Weiteren müssen die Kabel des ehemaligen Stellwerkes zurückgebaut werden.
Diese liegen noch im Baufeld der Eisenbahnüberführungen und wurden mit dem neuen
ESTW- Z KKW nicht zurückgebaut.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 50
5.4.2 Telekommunikation
Im Rahmen der geplanten Erneuerung der EÜen Zülpicher- und Luxemburger Straße ist
Hörmann Kommunikation & Netze mit der - TK Planung (Lph 1-3) beauftragt.
Ziel der Planung ist die Sicherstellung und Erhalt der Funktion der Tk-Kabel während und
nach der Erneuerung der EÜen Zülpicher und Luxemburger Straße. Für die Bauphase ist
die Sicherung der Kabel außerhalb des Baufeldes geplant. Die TK-Kabel (LWL- und
Kupferkabel) werden dazu z.B. auf Hilfsbrücken außerhalb des Baufeldes gesichert. Das
Herausschwenken der Kabel aus dem Baufeld erfordert zusätzliche Längen im Kabel, die
entweder in Form von vorhandenen, nutzbaren Mehrlängen vorliegen, oder durch
einspleißen zusätzlicher Kabellängen hergestellt werden. Je nach vorgefundenem
Zustand der Kabel ist alternativ auch ein Austausch eines Kabels zwischen vorhandenen
Muffen denkbar. Das neue Kabel würde dann mit einer größeren Länge eingespleißt.
Nach Fertigstellung der EÜen werden die zuvor gesicherten Kabel in die dafür
vorgesehenen Kabelführungssysteme zurückgelegt. Bereits vor der Baumaßnahme
vorhandene Mehrlängen werden wieder an der dafür vorgesehenen Stelle deponiert.
Für neue Mehrlängen wird eine Ablageort (KVZ, Mehrlängenbausatz, …) in der Tk-
Planung vorgesehen.
Ein Teil der Mehrlängen wird verwendet, um auch nach der Anhebung der Unterführung
auf einer Durchfahrtshöhe auf 4,5 m den Betrieb zu gewährleisten ist.
5.4.3 Oberleitung/Bahnstrom
Der Trassierungsentwurf sieht in der Vorzugsvariante eine Anhebung der Strecken 2640/
2641 vor. Hierfür wird im Umbaubereich (siehe §1.1) die Oberleitungsanlage sowie die
elektrische Schaltabschnittsgrenze in östlicher Richtung regelkonformen neu errichtet.
Nachdem Kabelhilfsbrücken entlang der Brückenbaustellen fertiggestellt sind, erfolgt die
bauzeitliche Außerbetriebnahme der Kabel der Ortssteuereinrichtung bzw. deren
Umverlegung über diese. Über die Kabelhilfsbrücken werden auch weitere Kabel
bauzeitlich umverlegt.
Da über den Baugruben der Eisenbahnüberführungen das Gleis ausgebaut ist, ist die
Rückstromführung über die Schienen unterbrochen. Als Ersatz hierfür sind je Bauphase
eigene Ersatzmaßnahmen geplant – u. A. die Verwendung eines verkabelten Rückleiters.
Als Ersatz der Umgehungsleitung zwischen den Schaltposten Köln und Köln Süd wird
dieses als Kabel im Umbaubereich aufgeführt.
Danach erfolgt der Rückbau der Oberleitungsanlage, um die Baufreiheit für den Gleis-
und Brückenbau sowie die anderen Gewerke herzustellen. Hierfür werden im
Umbaubereich die Kettenwerke und Bahnenergieleitungen bis zu ihrer Abspannung bzw.
Verankerung temporär zurückgebaut, die Querfelder und deren Maste dauerhaft. Die
bestehenden Mastfundamente werden unter Berücksichtigung der Stabilität des
Bahndammes und nach Möglichkeit als Teilabbruch zurückgebaut.
Danach erfolgt der Neubau der Oberleitungsanlage in der Bauart Re100 bzw. Re200.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
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Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 51
Hierfür sind die zum aktuellen Zeitpunkt gültigen Vorschriften, insbesondere die DIN/EN
50119, DIN/EN 50122-1 sowie die Ril 997 und Ril 462, sowie das Ebs-Zeichnungswerk
(Zeichnungswerk “Elektrotechnik, Bau und Ausrüstung von Bahnstromanlagen,
Streckenausrüstung Oberleitung”) der DB AG anzuwenden.
5.4.3.1 Maste und Gründungen
Der Wiederaufbau der Oberleitungsanlage erfolgt mechanisch getrennt durch
Einzelstützpunkte an Trag- und Abspannmasten. Für mastferne Stützpunkte werden
Winkelmaste und Mehrgleisausleger mit Hängesäulen für die Kettenwerksführung
verwendet.
In der Vorzugsvariante (Gleisanhebung) verläuft die Trassierung unmittelbar am
östlichen Brückenwiderlager und ermöglicht somit keine ausreichenden Gleisabstände,
um Mastgassen zu bilden. Daher wird hier zur Kettenwerksführung ein Fahrleitungsjoch
die 7 nördlichen Gleise überspannen.
Für die im Endzustand verbleibenden Fundamente ist die Herstellung von Stahlbeton-
Köpfen nach Ebs-Regelwerk für Metall-Aufsetzmaste geplant. Bauwerksnahe
Stützpunkte werden durch Integration der Fundamente in die neuen Bauwerke als
Mastkonsolen hergestellt (z. B. Stützwand an der Moselstraße).
An allen Maststandorten ist grundsätzlich vorzuschachten, um im Baugrund vorhandene
nicht dokumentierte Elemente (wie Felsgestein, Kabel, Rohre etc.) aufzuspüren. Eine
tiefer in den Boden reichende Baugrunduntersuchung steht noch aus, die Materialart
und Tragfähigkeit über die gesamte Sondierungstiefe angibt. Beides kann eine
Anpassung der Standorte und der Fundamentauswahl erforderlich machen. Die
Gründungen werden i.d.R. als Tiefgründungen im Bohrverfahren mit Großrohren
ausgeführt. Dieses Verfahren ist für innerstädtische Bereiche geeignet (weniger Lärm,
geringerer Bauaufwand).
5.4.3.2 Stützpunkte und Kettenwerke
Zur Baufeldfreimachung werden die Kettenwerke über den zu erneuernden Bauwerken
in den entsprechenden Bauphasen vollständig zurückgebaut. Nach Fertigstellung der
Eisenbahnüberführungen werden die Kettenwerke neu errichtet.
Die Gleise und Weichen werden mit den geschwindigkeitsabhängigen Regelbauarten
Re100 bzw. Re200 neu bespannt. Die Regelfahrdrahthöhen werden aus dem Bestand
übernommen. Die Seile der Festpunktanker sind als Parafilseil nach Ebs 05.65.10
geplant.
Die Kettenwerksstützpunkte für den Neubau werden nach der Ebs-Hauptgruppe 30
ausgeführt. Ausleger an Mittelmasten werden möglichst beidseitig mit versetzter
Isolation ausgeführt, um Wartungsarbeiten ohne Beeinflussung der Gegenseite zu
ermöglichen. An Oberleitungsmasten, die auf dem Bahnsteig stehen, werden ebenfalls
Ausleger mit versetzter Isolation montiert.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
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5.4.3.3 Bahnenergieleitungen
Vor dem Rückbau der an den Bestandsmasten geführten Bahnenergieleitungen wird die
Verkabelung der Verbindungsleitung Sp Köln – Sp Köln Süd als Ersatzmaßnahme für die
Dauer der Bauzeit hergestellt. Während der Bauzeit bleiben die Einspeisungen über die
Schalter 63 und 64 zur Versorgung des Bf Köln-Eifeltor in Betrieb. Die übrigen
Speiseleitungen werden ohne bauzeitlichen Ersatz außer Betrieb genommen und
rückgebaut.
Für den Wiederaufbau der Bahnenergieleitungen werden Seile neuen Regelwerk-Typs
verwendet. Sie werden als Hängestützpunkte an Mastkopf-Traversen der neuen Maste
geführt. An allen OL-Schaltern und Masten mit End- und Zwischenverankerungen der
Bahnenergieleitungen werden Kugelbolzen nach Ebgw 01.24/44 verwendet. An diesen
Punkten werden in die Bahnenergieleitungen Festpunktschalen nach Ebs 16.03.08
eingebaut.
Die Bahnenergieleitungen werden durch Schilder nach Ebs 14.03.20 an den
leitungsführenden Mast gekennzeichnet.
5.4.3.4 Bahnerdung und Rückstromführung
Bahnerdung und Triebstromrückführung erfolgen gemäß gültigem Regelwerk. Die
vorhandenen Teile der Erdungsanlage – i. B. Masterden, Schienen- und Gleisverbinder –
sind vor Beginn der Bauarbeiten im Umbaubereich auf Vollständigkeit und
Funktionsfähigkeit zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen oder zu erneuern.
Im Zuge der Bauwerkserneuerung werden die überführenden Gleise temporär
zurückgebaut und die bestehende Rückstromführung unterbrochen. Damit eine
bauzeitlich durchgehende Rückstromführung erhalten bleibt, werden die Gleisenden der
nicht-isolierten Schienen untereinander und die Gleislücke zweifach mit
buntmetallfreiem Erdungsverbinder miteinander verbunden.
Die neuen Maste und die bauzeitlich ausgeschalteten Kettenwerke der
Oberleitungsanlage werden an der Erdschiene des nächstgelegenen
rückstromführenden Gleises bahngeerdet – Masten auf Bahnsteigen zweifach. Auch
andere Anlagenteile im Oberleitungsbereich, i. B. die Schallschutzwände, werden in die
Erdungsmaßnahmen einbezogen.
Die Erdungsverbinder werden für einen Kurzschlußstrom ≤ 25 kA mit zugelassenem
Schienenkontaktsystem errichtet.
Letztlich werden spannungsführende Abschnitte der Oberleitungsanlage durch den
Einbau von Arbeitsgrenzschildern gekennzeichnet.
5.4.3.5 Ortssteuereinrichtung (OSE)
Über eine Ortssteuereinrichtungen werden die Schalter einer Oberleitungsanlage
geschalten. Die Kabel dieser befinden sich im bahnlinken Randbereich in einem
Kabelgefäßsystemen. Sie werden nach der bauzeitlichen Außerbetriebnahme der OL-
Vorhaben:
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Schalter im Bereich der Baugruben auf Kabelhilfsbrücken umverlegt. Hierfür werden
vorhandene Kabel-Mehrlängen genutzt oder mittels Muffen in die vorhandenen Kabel
eingebaut.
Während der Wiedererrichtung der Oberleitungsanlage werden Länge und Führung der
OSE-Kabel an die neuen Standorte der Schalter angepasst.
5.4.3.6 Vogel- und Kleintierschutz
Die neu zu errichtenden Anlagenteile der Oberleitungsanlage werden gemäß aktueller
Richtlinie mit Vogelschutzmaßnahmen ausgestattet. Diese sind:
• OL-Maste werden mind. 60 cm über spannungsführende Teile hinaus ausgeführt
• Bahnenergieleitungen werden an Hängeisolatoren montiert
• für Masttrennschalter werden Verbundisolatoren verwendet
• Kettenwerksabspannungen erhalten eine verlängerte Isolierstrecke
• Traversen werden mit Vogelabweisern und Isolatoren mit Vogel- und
Kleintierabweisern versehen
• Es wird ein erhöhter Abstand von zu Bauteilen mit erd- zu spannungs-führendem
Potential errichtet (i. B. bei Mehrgleisauslegern)
5.4.3.7 Rückbau
Die nicht mehr benötigten Teile der Oberleitungsanlage werden vollständig
zurückgebaut, demontiert und nachweislich entsorgt.
5.4.4 Elektrische Energieanlagen (50 Hz)
5.4.4.1 Anlagen der DB InfraGO AG FW
Niederspannungsnetz:
Die zwei Energieversorgungskabel der ZV DB Netz zur KV EWHA W3 Köln-Süd und UV
Betonschalthaus LST, die die EÜ Luxemburger Str. queren, werden zurückgebaut und
gelagert. Dadurch, dass die Strecke für die Zeit der Baumaßnahme komplett gesperrt ist,
muss die Kabelanlage bauzeitlich provisorisch nicht im Betrieb bleiben. Nach Abschluss
der Bauarbeiten erfolgt eine Kabelverlegung in Endlage auf den Kabelwegen des neuen
Brückenbauwerks.
Elektrische Weichenheizanlage:
Das Betonschalthaus der EWHA W3 Köln-West liegt im unmittelbaren Bauumfeld der
Brückenbaumaßnahmen. Das Betonschalthaus wird durch das Gewerk KIB bauzeitlich
gesichert. Die Kabelanlage der EWHA W3, die sich im Baufeld der beiden Brücken
befindet, wird zurückgebaut und gelagert. Dadurch, dass die Strecke für die Zeit der
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
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Unterlage 1.1
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Baumaßnahme komplett gesperrt ist, muss die Kabelanlage bauzeitlich provisorisch
nicht im Betrieb bleiben. Nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt eine Kabelverlegung in
Endlage auf den Kabelwegen des neuen Brückenbauwerks und wie vorab im Bestand.
5.4.4.2 Anlagen der DB Energie GmbH
Die Trafostation liegt im unmittelbaren Bauumfeld der Brückenbaumaßnahmen. Die
Trafostation wird durch das Gewerk KIB gesichert. Im Bereich der Baufelder der beiden
Brückenbauwerke werden die beiden 10 kV-Kabel bauzeitlich gesichert und provisorisch
aus den Baufeldern umgeschwenkt. Nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt eine
Kabelverlegung in Endlage auf den des neuen
Brückenbauwerks.
5.4.4.3 Anlagen der DB InfraGO AG Pbf
Die Beleuchtungsanlage der Freibahnsteige, die sich im Baufeld der Baumaßnahme
befinden, werden bauzeitlich zurückgebaut und gelagert inkl. der Kabelanlage. Dadurch,
dass die Strecke für die Zeit der Baumaßnahme komplett gesperrt ist und die
Verkehrsstation nicht betrieben wird, muss die Kabelanlage bauzeitlich provisorisch
nicht im Betrieb bleiben. Nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt die Wiederherstellung
der Beleuchtungsanlage und Kabelanlage wie vorab im Bestand.
5.5 Anlagen Dritter
Als Vorabmaßnahme sind Leitungen Dritter zu verlegen, bauzeitlich zu sichern oder
rückzubauen.
Die Leitung der Vodafone in der Ebene 1 wird in eine temporäre Kabelhilfsbrücke
verlegt.
Im Zuge des Umbaus sind die Fahrdrähte und Maste der KVB mehrfach umzuverlegen.
Die Lichtsignale an der EÜLX und EÜZP sind bauzeitlich rückzubauen und nach der
Baumaßnahme wieder herzustellen.
Die Fahrradständer auf dem Vorplatz des Bahnhof Süd werden bauzeitlich eingelagert
und nach Beendigung der Baumaßnahme wieder aufgestellt.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
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6 Tangierende Planungen
Westspange
Der Neubau der Westspange Köln ist nach dem Ausbau der S-Bahn-Stammstrecke die
zweite zentrale Maßnahme im Knoten Köln zur Schaffung einer eigenen Infrastruktur für
neue Linien (S15–S17) und Entlastung des Fernverkehrs durch Verkehrsentflechtung.
Die geplanten Anpassungen der Trasse wurden in der Bemessung und Konstruktion der
Brückenbauwerke berücksichtigt.
Personenunterführung
Die DB InfraGO Personenbahnhöfe plant parallel in der Sperrpause die Umsetzung einer
Personenunterführung. Die geplante Personenunterführung wird von der Zülpicher
Straße erschlossen. Die Personenunterführung erschließt beide Bahnsteige und verfügt
über einen Aufzug je Bahnsteig zur barrierefreien Erschließung.
Im Zuge der Erschließung erfolgen Anpassungen an dem Bahnsteig.
Die Personenunterführung ist bereits planfestgestellt.
KVB-Verkehrsstation
Von der Stadt Köln besteht für die EÜ Luxemburger Straße ein Aufweitungsbegehren zur
Berücksichtigung eines zukünftigen Mittelbahnsteig. Der geplante Querschnitt wurde
übergeben und in der Planung berücksichtigt.
EÜ Venloer & Vogelsanger Straße
Es ist geplant in derselben Sperrpause die Eisenbahnüberführungen der Venloer und
Vogelsanger Straße zu erneuern.
Der Bau erfolgt unabhängig von der geplanten Brückenerneuerung der EÜ Luxemburger
Straße und EÜ Zülpicher Straße. Die Auswirkungen durch Straßensperrungen auf den
MIV werden durch ein übergeordnetes Verkehrskonzept betrachtet.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
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7 Temporär zu errichtende Anlagen
7.1 Kabelhilfsbrücke
Infolge des Ersatzneubaus der EÜLX und EÜZP sind die auf den Brückenbauwerken
befindlichen Kabeltrassen zurückzubauen.
Die für den Betrieb aufrechtzuerhaltenden Kabel sind aus dem Baufeld zu verlegen.
Hierzu werden jeweils nördlich und südliche der Eisenbahnüberführungen Hilfsbrücken
angeordnet.
Beim Verlauf der Kabelbrücke wurde darauf geachtet, Scheuerstellen und Mehrlängen
von Kabeln zu vermeiden. Dies erfolgte durch Verwendung von flachen Winkeln bei
Knickpunkten und dadurch, die Kabelhilfsbrücke durchgehend auf der gleichen Höhe des
Gleises zu planen.
7.2 Schutztunnel
Zur Aufrechterhaltung des Straßen– und Schienenverkehrs werden unterhalb der EÜLX
und EÜZP Schutztunnel mit integrierten Oberleitungen angeordnet.
Die Schutztunnel werden im Rahmen der jeweiligen 6-wöchigen Sperrpause unmittelbar
nach Rückbau der Bestandsüberbauten errichtet. Die Schutztunnel dienen dem Schutze
der Verkehrsteilnehmer vor herabfallende Bauteile sowie zum Schutz der Baustelle vor
den Oberleitungen der KVB.
Durch die gewählte Bauweise minimiert sich der Eingriff auf den darunter liegenden
Verkehrsweg und es kann auf Traggerüste verzichtet werden.
7.3 Hilfsbrücke
Im Rahmen des Ersatzneubaus der EÜ Eifelwall wurde eine Hilfsbrücke bei km 0,4+61
(2642) errichtet. Die Hilfsbrücke inkl. der zugehörigen Verbauten werden zur
Erschließung der auf dem Bahndamm befindlichen BE-Fläche durch diese Baumaßnahme
übernommen. Für die verlängerte Nutzungsdauer liegt eine UiG vor.
Gemäß der letzten Inspektionsniederschrift vom 10.04.2024 wurden keine
befundungswürdigenden Mängel zur Sach- und Betriebssicherheit gefunden.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
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Unterlage 1.1
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8 Baudurchführung
8.1 Bauablauf
Vor Beginn der 16-monatigen Vollsperrung der Gleise 1-6 werden für die Erneuerung der
beiden EÜen vorbereitende Arbeiten in der Ebene 0 (Straßenniveau) und
Kabeltiefbauarbeiten im Bahnkörper ausgeführt.
Mit Beginn der Vollsperrung der sechs Gleise erfolgt der Rückbau des Oberbaus und
technischen Streckenausrüstung im Bereich der beiden Eisenbahnüberführungen.
Anschließend wird im Schutze einer dreiwöchigen Vollsperrung der Straße und KVB die
Demontage der alten Stahlbogenbrücken und der Aufbau eines Schutztunnels über den
Verkehrsraum ausgeführt. Die beiden EÜen werden dabei nacheinander abgebrochen,
so dass sichergestellt ist, dass zu jedem Zeitpunkt eine Verkehrsbeziehung (Zülpicher
Straße oder Luxemburger Straße) aufrechterhalten bleibt.
Danach erfolgt der Abbruch der Widerlager der alten Bogenbrücken parallel zu den
Aushubarbeiten der Baugrube im Schutze des Schutztunnels neben dem Verkehrsraum
der Straße. Die Gründungen und Widerlager, sowie die Flügel- und Stützwände werden
anschließend vor Ort in Massivbauweise innerhalb der Baugruben hergestellt.
Nach Fertigstellung der Widerlager werden die WiB -Überbauten in überhöhter Lage
oberhalb des Schutztunnels vor Ort hergestellt. Das Absenken dieser Überbauten mit
Einlagerung, sowie die Montage der drei Stahltrogüberbauten der EÜZP erfolgt nach
Demontage des Schutztunnels innerhalb einer dreiwöchigen Sperrung der Straßen.
Dieser Vorgang erfolgt zeitversetzt für die beiden EÜen, so dass sichergestellt ist, dass zu
jedem Zeitpunkt eine Verkehrsbeziehung (Zülpicher Straße oder Luxemburger Straße)
aufrechterhalten bleibt.
Nach Herstellung der Überbauten und der damit verbundenen wiederhergestellten
Wegebeziehung erfolgt der Einbau des Oberbaus, der technischen Streckenausrüstung
und die Wiederherstellung der Bahnsteige im Bereich des Bahnhofs Köln-Süd.
Der Rückbau und Neubau der Lärmschutzwände auf der Nord- und Südseite erfolgt
innerhalb der 16-monatigen Vollsperrung der Gleise. Die erforderlichen Arbeiten
werden dabei überwiegend vom Dammkörper aus ausgeführt.
8.2 Bauzeit
Die Erneuerung der beiden Brückenbauwerke EÜZP und EÜLX mit den begleitenden
Lärmschutzmaßnahmen wird voraussichtlich in den Jahren 2027 bis 2030 realisiert. Die
Kernbauzeit innerhalb der Totalsperrung der 6 Gleise ist für den Juli 2028 bis November
2029 geplant.
8.3 Straßensperrungen
Durch die Baumaßnahme kommt es über einen langen Zeitraum zu erheblichen
verkehrlichen Einschränkungen mit zeitweisen Vollsperrungen der Verkehrsräume von
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
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Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 58
Luxemburger und Zülpicher Straße. Der Vorgabe der Stadt Köln und der KVB, die beiden
Straßen nicht zeitgleich zu sperren und die Dauer jeder einzelnen Sperrung auf maximal
drei Wochen zu begrenzen, wird entsprochen.
Grundsätzlich werden alle Verkehrssicherungsmaßnahmen mit der Stadt Köln und bei
Betroffenheit mit der KVB abgestimmt.
Vorhaben:
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Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 59
9 Zusammenfassung der Belange des Umweltschutzes
9.1 Betroffenes Fachrecht
Folgende Belange des Umweltschutzes sind bei dem beantragten Vorhaben maßgeblich
betroffen:
Im Rahmen des Planrechtsverfahren (§ 8 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG]) muss der Einfluss des Vorhabens auf
Störfallbetriebe gemäß § 3 Abs. 5a des BImSchG im Umkreis betrachtet werden.
Bei Eingriffen in die Natur und Landschaft unterliegt der Verursacher besonderen
Verpflichtungen der § 18 bis § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Eine
Abarbeitung erfolgt anhand der Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation
von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltung
(LANUV). Die Bewertung der Biotope erfolgt nach BKompV.
Durch das Vorhaben entsteht in der Zeit der Errichtung durch Werkzeuge und
Baumaschinen Lärm. Dieser unterliegt der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz
gegen Baulärm-Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) und der 16. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV).
Folgende Belange des Umweltschutzes sind bei dem beantragten Vorhaben maßgeblich
betroffen:
− Eingriffsregelung (siehe Unterlagen 15)
− Umweltverträglichkeitsprüfung (siehe Unterlage 21)
− Artenschutz (siehe Unterlage 16)
− Lärm- und Erschütterungsschutz (siehe Unterlagen 18)
− Wasserrecht (siehe Unterlagen 20)
9.1.1 Eingriffsregelung
Der LBP hat gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Gesetz zum Schutz der
Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) die Aufgabe,
die Eingriffe in Natur und Landschaft zu ermitteln, Möglichkeiten zur
Eingriffsminimierung aufzuzeigen, die Kompensationsfähigkeit zu beurteilen sowie die
zum Ausgleich bzw. Ersatz erforderlichen Maßnahmen festzusetzen. UVP-Bericht und
LBP greifen somit auf eine gemeinsame Datenbasis zurück und haben teilweise nahezu
identische Arbeitsschritte.
Der LBP konkretisiert die im UVP-Bericht genannten Möglichkeiten der Vermeidung und
Verminderung von Umweltbeeinträchtigungen für wesentliche Schutzgüter. Darüber
hinaus legt er Schutzmaßnahmen fest sowie nach Ermittlung des Kompensationsbedarfs,
konkrete Kompensationsmaßnahmen. Auch Maßnahmen zum speziellen Artenschutz
oder für das Schutzgebietsnetz Natura 2000, sofern relevant, werden in einem LBP
dargestellt.
Vorhaben:
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Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 60
9.1.2 Umweltverträglichkeitsprüfung
Der UVP-Bericht ermittelt, beschreibt und bewertet die zu erwartenden erheblichen und
sonstigen Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG):
1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit
2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
4. Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
5. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern
Art und Umfang der Untersuchungen und diesen zugrundeliegenden Bewertungen und
Beschreibungen orientieren sich – im Hinblick auf eine möglichst hohe Aussagekraft – an
den Besonderheiten des Untersuchungsraums auf der einen Seite und den technischen
Ausführungen bzw. Anforderungen des Projekts auf der anderen Seite.
Der UVP-Bericht ist die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Gemäß §
16 UVPG umfasst der UVP-Bericht die nachfolgend aufgeführten Angaben:
Beschreibung des Vorhabens und seiner wesentlichen Wirkungen:
− Schutzgutbezogene Bestandsbeschreibung und –bewertung im Einwirkbereich des
Vorhabens
− Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standorts zum Ausschluss, zur
Minderung oder zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen
− Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung sowie von
Ersatzmaßnahmen
− Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden, erheblichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens
− Beschreibung der vernünftigen, relevanten, für das Vorhaben geprüften Alternativen
sowie Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter
Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen
− Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts
9.1.3 FFH-Verträglichkeitsprüfung
Durch die Baumaßnahem sind keine Natura 2000-Gebiete betroffen, somit entfällt eine
FFH-Verträglichkeitsprüfung.
9.1.4 Artenschutz
Artenschutzrechtliche Vorgaben finden sich im BNatSchG (vom 29.07.2009, gültig ab
01.03.2010) Kap. 5, Abs. 3, dabei insbesondere die § 44 und 45 BNatSchG. Dort sind in §
44 (1) BNatSchG Zugriffsverbote (= Verbotstatbestände) definiert, die bei Planungs- und
Zulassungsverfahren im Hinblick auf alle europarechtlich geschützten Arten
(europäischen Vogelarten nach Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie (VSRL) sowie für
die Arten des Anhanges IV der Fauna-Flora Habitat-Richtlinie (FFH-RL)) zu
berücksichtigen sind.
Vorhaben:
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Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 61
Die streng und besonders geschützten Arten werden in § 7 (2) Nr. 13 und 14 des
BNatSchG definiert. Es handelt sich dabei um Arten, die in folgenden
Schutzverordnungen und Richtlinien aufgeführt sind:
Besonders geschützte Arten
a) Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (= EG-
Artenschutzverordnung)
b) Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (= FFH-Richtlinie)
c) Europäische Vogelarten gemäß Art. 1 Richtlinie 79/409/EWG (=
Vogelschutzrichtlinie)
Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind
Streng geschützte Arten
a) Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (= EG-Artenschutzverordnung)
b) Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (= FFH-Richtlinie)
Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2 aufgeführt sind
Die Maßstäbe für eine artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen von
Zulassungsverfahren ergeben sich im Wesentlichen aus den in § 44 BNatSchG Abs. 1
BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. Dort werden im Hinblick auf die europäisch
geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten die im Folgenden
aufgeführten Verbotstatbestände („Zugriffsverbote“) definiert:
„(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“
Eine Rechtsverordnung nach § 54 (1) Nr. 2 BNatSchG, wie sie in § 44 (5) BNatSchG
aufgeführt wird, existiert bisher nicht und wird in nächster Zukunft voraussichtlich nicht
vorliegen.
Des Weiteren regelt § 44 (5) BNatSchG:
Vorhaben:
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Stand: 01.09.2025 Seite 62
„Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und
Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde
durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in
Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische
Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
− das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn
die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und
Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht
und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich
anerkannten Schutzmaßnahmen vermieden werden kann,
− das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der
Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach
Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen
im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor
Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme,
Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion
der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen
unvermeidbar sind,
− das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion
der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt
werden. Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind
andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung
eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und
Vermarktungsverbote vor.“ Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Dispens des § 44 (5)
BNatSchG vom Tötungsverbot des Absatzes 1 Nr. 1 wegen Verstoßes gegen
Gemeinschaftsrecht nicht angewendet werden darf.
Ausnahmen des § 45 BNatSchG von den Verboten des § 44 BNatSchG werden für im
öffentlichen Interesse liegende Projekte vollumfänglich durch den § 45 (7) BNatSchG
geregelt und können von der zuständigen Genehmigungsbehörde zugelassen werden,
sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen.
Eine Ausnahme darf nur dann zugelassen werden, wenn
− zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen,
− keine zumutbare Alternative gegeben ist und
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Stand: 01.09.2025 Seite 63
− sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert (bzw. Art.
16 (3) der FFH-Richtlinie und Art. 9 (2) der Europäischen Vogelschutzrichtlinie (EG-
VSRL) nicht entgegenstehen,
− ggf. benötigte FCS -Maßnahmen (Maßnahmen zur Sicherung des
Erhaltungszustandes) umgesetzt werden.
9.1.5 Lärm- und Erschütterungsschutz
Das Vorhaben in immissionsrechtlicher Sicht ist anhand der zu erwartenden
Immissionen aus dem Bau und dem Eisenbahnbetrieb der geplanten Anlagen zu prüfen.
Bei dem Bauvorhaben liegt eine wesentliche Änderung gemäß der 16. BImSchV vor. Zum
Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Verkehrsgeräusche (hier künftiger Eisenbahnbetrieb) ist somit bei der geplanten
Maßnahme sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel die in der 16. BImSchV
enthaltenen Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Wird die zu schützende
Nutzung nur am Tag oder in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für
diesen Zeitraum anzuwenden.
Der Betrieb der Baustelle ist auf Grundlage der AVV Baulärm (Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom August
1970) zu beurteilen. In der AVV Bau sind Richtwerte der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusche festgesetzt.
Der Immissionsrichtwert ist überschritten, wenn der ermittelte Beurteilungspegel den
Richtwert überschreitet. Der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit ist ferner
überschritten, wenn ein durch die Baumaschinen hervorgerufener Maximalpegel den
Immissionsrichtwert um mehr als 20 dB(A) überschreitet.
Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige
Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(BImSchG) unterliegen. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die
Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht
mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG) ist vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn
die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nicht
überschreitet.
Den rechtlichen Rahmen für die Ermittlung und Beurteilung der Erschütterungs- und
sekundären Luftschallimmissionen aus dem Betrieb der Eisenbahnanlage bildet die DIN
4150-2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) bzw. die hilfsweise herangezogene
24. BImSchV.
Vorhaben:
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Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 64
9.1.6 Wasserrechtliche Belange
Mit dem Inkrafttreten der EG-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG, WRRL)
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 wurde ein
europaweiter Ordnungsrahmen für den Schutz von Oberflächen-, Küsten-
Übergangsgewässern und des Grundwassers gebildet. Ziel ist es, vorsorglich eine
Verschlechterung des Gewässerzustandes zu vermeiden sowie die Überführung der
Gewässer in einen „guten Zustand“ anzustreben. Das Wasserhaushaltsgesetz setzt die
Zielvorgaben der WRRL in nationales Recht um und legt Bewirtschaftungsziele für
Oberflächengewässer (§ 27 WHG) sowie für das Grundwasser (§ 47 WHG) fest. Die
Umsetzungsbestimmungen der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind
in der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (OGewV) und in der
Grundwasserverordnung (GRwV) beschrieben.
Entsprechend der Umsetzung der WRRL durch das WHG gilt für Gewässer nach § 27
WHG:
Absatz 1: „Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder
erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands
vermieden wird und
2. ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht
werden.“
Absatz 2: „Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert
eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
1. eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen
Zustands vermieden wird und
2. ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder
erreicht werden.“
Eine Verschlechterung des Zustandes eines OWK liegt nicht nur dann vor, wenn sich die
chemische bzw. ökologische Zustandsklasse verschlechtert, sondern auch „sobald sich
der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V
(Makrozoobenthos, Makrophyten und Phytobenthos, Phytoplankton, Fische) der
Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu
einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt“
(Urt. v. 01.07.2015, Az.: C-461/13, EuGH).
Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits der niedrigsten Klasse zugeordnet,
führt jede Verschlechterung dieser Komponente zu einer Verschlechterung des Zustands
eines OWK. Eine Verschlechterung unterstützender Qualitätskomponenten ist von
Bedeutung, insofern sie eine Verschlechterung der Qualitätskomponenten nach sich
zieht.
Gemäß § 47 Abs. 4 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
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1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands
vermieden wird;
2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender
Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten
umgekehrt werden;
3. ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder
erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein
Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.“
Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser sind das Verschlechterungsverbot (§ 47
Abs. 1 Nr. 1 WHG), das Zielerreichungsgebot (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG) und das Gebot der
Trendumkehr (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Für die Bewertung des mengenmäßigen und
chemischen Zustands von Grundwasserkörpern (GWK) gibt es nur zwei Zustandsklassen
„gut“ oder „schlecht“. Auf der Basis der Überblicksüberwachung und der operativen
Überwachung werden weiterhin von den zuständigen Behörden für jeden
Grundwasserkörper, der als gefährdet eingestuft worden ist, jeder signifikante und
anhaltende steigende Trend von Schadstoffen im Grundwasserkörper ermittelt (§ 10
GrwV). Um die Bewirtschaftungsziele der WRRL erreichen zu können, sollen die
Mitgliedsstaaten in regelmäßigen Zeitabständen national und international koordinierte
Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme aufstellen und durchführen, um
eine Verschlechterung des Zustands aller OFWK und GWK zu verhindern (Art. 4 Abs. 1a
Buchstabe i EG-WRRL). Der gute ökologische Zustand bzw. das gute ökologische
Potenzial und der gute chemische Zustand aller Gewässerkörper sollen spätestens bis
zum Jahr 2027 erreicht werden.
Voraussetzungen, welche bei Nichterreichung eines guten ökologischen
Zustands/Potentials (Zielerreichungsgebot) oder bei Verschlechterung des Zustandes
eines oberirdischen Gewässers nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 und 30
WHG verstoßen, sind durch die Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen (§ 31 Abs. 2
WHG geregelt. Danach bestehen Ausnahmemöglichkeiten von den
Bewirtschaftungszielen, wenn die vier in § 31 Abs. 2 WHG genannten Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sind.
Entsprechend dem WHG gelten folgende Ausnahmemöglichkeiten von den
Bewirtschaftungszielen nach § 31 WHG:
Absatz 2: Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht
erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die
Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn:
− dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des
Grundwasserstands beruht,
− die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind
oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
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des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den
die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
− die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit
anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
− alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen
Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Die Ausnahme darf die Verwirklichung der Bewirtschaftungsziele nach WRRL in anderen
Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden
(§ 31 Abs. 3 i.V.m § 29 Abs. 2 S. 2 WHG).
9.2 Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung
Im Hinblick auf die projektbedingten Auswirkungen auf die jeweiligen Schutzgüter ist
nachfolgend dargelegt, welche Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen
angewendet werden können, um die projektbedingten Auswirkungen möglichst zu
vermeiden und zu vermindern.
Folgende Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen, welche bereits in die
technische Planung implementiert wurden, kommen zur Anwendung:
− Einschränkung der Baufelder, sparsame Flächenbeanspruchung
− Minderung von Emissionen durch fachgerechte Materialbewegung
− Befeuchtung und Reinigung von Fahrwegen und Baustelleneinrichtungsflächen bei
entsprechender Witterung
− Einsatz emissionsarmer Transport- und Baumaschinen
− Flächenhafte Berücksichtigung des Vogelschutzes an Oberleitungen
− Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit auf besonders stark befahrenen
Transportwegen
− Vermeidung von Leerläufen - Als Leerlauf bezeichnet man den Betrieb einer Anlage
oder Maschine, ohne dass diese die Arbeit verrichtet, für die sie vorgesehen ist. Die
Vermeidung von unnötigem Leerlauf birgt Potential zur Energieeinsparung und zur
Lärmvermeidung.
− Beim Entstehen von Resonanzeffekten wird die Betriebsfrequenz der
Vibrationsramme geändert, um Auswirkungen durch Erschütterungen zu
minimieren
− Verwendung eines Rückleiterseils, um die Anforderung zur Vorsorge gem. § 4 der
26. BImSchV zur Minimierung von Elektromagnetischen Feldern zu gewährleisten
Vorhaben:
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Über diese vorangehend gelisteten Maßnahmen hinaus, sind folgende weitere Maßnahmen
vorgesehen:
Nummer Maßnahmentitel Konflikt
001_VA Kontrolle und Verschluss von Spalten und Nischen an
den Brückenbauwerken
F1
002_VA Einsatz einer fledermausfreundlichen Beleuchtung F2
003_VA Bauzeitenregelung zum Schutz der Brutvögel F3
004_VA Vergrämung von Reptilien aus dem Baufeld F4
005_VA Errichtung eines Reptilienschutzzauns F4
007_V Errichtung von Gehölzschutzzäunen zum Schutz von
Einzelbäumen
B2
008_V Ausbringen von Bodenplatten B3
009_V Suchschachtungen B4
010_V Vermeidung der Ausbreitung des Japanischen
Staudenknöterichs
B6
011_V Wiederherstellung der BE-Flächen mit anschließender
Überlassung der natürlichen Sukzession
B1
B5
B7
012_V Bodenschonender Umgang gemäß DIN 18915, DIN
19731 und fachgerechte Abfallentsorgung nach
Ersatzbaustoffverordnung (Mantelverordnung)
Bo1
Zur Vermeidung oder Minderung der Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen,
insbesondere die menschliche Gesundheit, wurden folgende Maßnahmen entwickelt:
Verminderung des Baulärms
Die Wahl des Standortes von Baumaschinen, die an einem festen Standort betrieben
werden, ist in maximaler Entfernung zu den Immissionsorten zu wählen. Die Auswahl
dieser Standort erfolgt unter Beachtung möglicher schallabschirmender Strukturen und
künstlicher Hindernisse. Es ist zudem auf evtl. auftretende, die Geräusche verstärkende
Schallreflexionen zu achten.
Mobile Schallschutzwände sind möglichst nahe und lückenlos an der maßgebenden
Schallquelle zu positionieren.
Es sind geräuscharme Baumaschinen und -verfahren einzusetzen bzw. anzuwenden und es
muss ein Einsatz von Maschinen gewährleistet werden, die dem Stand der Technik
entsprechen.
Die Planung, Einrichtung und der Betrieb der Baustellen erfolgt auf der Grundlage des
Minimierungsprinzips.
Des Weiteren sind folgende Maßnahmen anzuwenden:
Vorhaben:
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▪ Umfassende Information der Betroffenen über die Baumaßnahmen, die
Bauverfahren, die Dauer und die zu erwartenden Lärmeinwirkungen aus dem
Baubetrieb.
▪ Aufklärung über die Unvermeidbarkeit der Lärmeinwirkungen.
▪ Benennung einer Ansprechstelle, an die sich die Betroffenen wenden können.
▪ Umfangreiche Instruktion der Arbeiter und insbesondere der Maschinenführer auf
der Baustelle.
▪ Vermeidung von Leerfahrten und Abschaltung von Motoren zwischen einzelnen
Arbeitsvorgängen.
▪ Zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen zur Minderung und Begrenzung der
Belästigungen im Einzelfall (Pausen, Ruhezeiten, Betriebsweise usw.).
Schutzmaßnahmen
Im Sinne der von Erschütterungen potenziell betroffenen Menschen in Gebäuden werden
folgende Aspekte bei der Ausschreibung berücksichtigt:
▪ Verwendung von erschütterungsarmen Baumaschinen und Bauverfahren. Durch das
beauftragte Bauunternehmen sind ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte
einzusetzen, die hinsichtlich ihrer Erschütterungsemissionen dem Stand der Technik
entsprechen.
▪ Baustellen sind zur vollständigen Erfüllung des Vermeidungs- und
Minimierungsgebots zu planen, einzurichten und zu betreiben.
▪ Umfassende Information der betroffenen Anwohner im Vorfeld der
Baumaßnahmen (insbesondere über die Art und Dauer von Bauarbeiten)
▪ Benennung einer Ansprechstelle, an die sich Betroffene wenden können
Zum Schutz des Gebrauchswertes der baulichen Anlagen werden folgende Maßnahmen
angewendet:
▪ Durchführung von gebäudetechnischen Beweissicherungen vor bzw. nach Ende der
Baumaßnahmen für betroffene Gebäude im Bereich von erschütterungsintensiven
Bautätigkeiten.
▪ Im Bereich von Gebäuden, die sich in einem geringeren Abstand als 10 m zu
Rammarbeiten bzw. zu denkmalgeschützten Gebäuden, die sich in einem
geringeren Abstand als 20 m zu Rammarbeiten befinden, ist die Intensität der
Arbeiten nach Möglichkeit durch vorherige Auflockerungsbohrungen zu reduzieren.
Alternativ sind zum Nachweis erschütterungstechnische Überwachungsmessungen
durchzuführen.
9.3 Maßnahmen zum Ausgleich, Ersatz und weitere kompensatorische Maßnahmen
Die nachfolgend beschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind multifunktional
wirksam. Sie sind neben einem Ausgleich von Eingriffen in Vegetationsstrukturen auch
dazu geeignet, verbleibende Wirkungen auf die Schutzgüter Boden und Fläche durch
Flächenversiegelung auszugleichen. Zudem tragen sie auch zur Aufwertung des
Landschaftsbildes bei.
Vorhaben:
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Diese Maßnahmen sind wie folgt:
Maßnahmennu
mmer
Maßnahmentitel Konflikt
013_A Gehölzpflanzung am Eifelwall B1
014_A Wiederherstellung der BE-Flächen mit anschließender
Anpflanzung von standortgerechten Gehölzen
B7
015_A Anpflanzungen von Gehölzen B4
006_CEF Anbringung von Ersatzquartieren als Ausgleich für
potenzielle Gebäude-/Spaltenquartiere (vorgezogener
Ausgleich: gebäudebewohnende Fledermäuse)
F1
9.4 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen bzw. der betroffenen
Umweltbelange
Durch die geringfügige Rodung von heimischen Gehölzen und kleinräumige
Neuversiegelung sind die Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ sowie
„Boden“ und „Fläche“ durch die geplanten Maßnahmen betroffen.
9.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit
Flächeninanspruchnahme
Es werden im Rahmen der Baumaßnahmen keine Flächen mit vorwiegender
Wohnnutzung in Anspruch genommen. Die vorhandene Straßeninfrastruktur wird
teilweise temporär für Baustellenzufahrten genutzt. Nach Abschluss der
Baumaßnahmen werden jedoch alle baubedingt genutzten Flächen wiederhergestellt,
sodass diese anschließend in gleicher Qualität für andere Nutzungen zur Verfügung
stehen.
Schadstoffeinträge
Durch vollumfängliche Umsetzung dieser Maßnahmen sind keine erheblichen
Beeinträchtigungen des Menschen bzw. der menschlichen Gesundheit durch
bauzeitliche Schadstoffeinträge zu erwarten.
Schall und Erschütterungen
Die Berechnungsergebnisse an der EÜ Zülpicher Straße für die Tagesstunden hat
ergeben, dass die Immissionswerte der AVV-Baulärm in Abhängigkeit von der
Entfernung zur Lärmquelle um bis zu 25 dB(A) (Bauphase 2) überschritten werden. Die
Ergebnisse weiterer Bauphasen zeigten ebenfalls Überschreitungen der
Immissionsrichtwerte an. Hiervon sind ca. 135 Gebäude betroffen.
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Während der Nachtstunden ist mit Überschreitungen von bis 38 dB(A) zu rechnen, die
ebenfalls in Abhängigkeit von der Entfernung zu der Lärmquelle stehen. Die nächtlichen
Überschreitungen wirken sich auf 460 Gebäude aus.
Die Zumutbarkeitsschwelle (70 dB(A) Tag / 60 dB(A) Nacht) wurde an 14 (tagsüber) bzw.
60 Gebäuden (nachts) prognostiziert.
Die Überschreitungen beschränken sich auf die geräuschintensiveren Bautätigkeiten, die
temporär erfolgen.
Die Berechnungsergebnisse an der EÜ Luxemburger Straße zeigen eine Überschreitung
um bis zu 22 dB(A) während der Tagesstunden in Bauphase 2, die in Abhängigkeit zu der
Entfernung der Lärmquelle steht. In weiteren Bauphasen wurden ebenfalls
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte festgestellt. Die Überschreitungen
betreffen 115 Gebäude.
Die Untersuchung der Nachtstunden ergab, dass in Abhängigkeit zu der Entfernung der
Lärmquelle eine Überschreitung um bis 35 dB(A) nachgewiesen wurde (Bauphase 2). In
den Bauphasen 5 und 6 sind ebenfalls Überschreitungen vorhanden. Hiervon sind
insgesamt 515 Gebäude betroffen.
Die Überschreitungen beschränken sich auf die geräuschintensiveren Bautätigkeiten, die
temporär erfolgen.
Im Bereich der projektrelevanten Eisenbahnüberführungen erfolgte eine Prüfung, ob aus
der Umsetzung des Plans eine wesentliche Änderung der Schallimmissionen gemäß 16.
Bundesimmissionsschutzverordnung resultiert. Zudem wurde untersucht, ob im Bereich
der im Umfeld vorhandenen Wohneinheiten eine Überschreitung der
Immissionsgrenzen festzustellen ist.
Die Untersuchungen ergaben, dass an insgesamt 87 Gebäuden eine wesentliche
Änderung im Sinne der 16. BImSchV ermittelt wurde, die einen Anspruch auf
Schallschutzmaßnahmen auslöst. Die betroffenen Gebäude können den Gutachten von
Möhler + Partner Ingenieure entnommen werden
Im Falle einer fachlich-adäquaten Anwendung der oben aufgeführten Maßnahmen
(Kapitel 9.2) kann eine erhebliche Beeinträchtigung der baubedingten Schall- und
Erschütterungsimmissionen ausgeschlossen werden.
Lichtemissionen
In den Morgen- und Abendstunden treten zudem während der Wintermonate
Lichtemissionen im Bereich der Baustelle auf. Die Auswirkungen erfolgen in einem durch
die innerstädtische Lage bereits stark vorbelasteten Bereich statt. Eine erhebliche
Beeinträchtigung der Wohnumfeld- und Erholungsfunktion kann somit fachgutachterlich
nicht festgestellt werden.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
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9.4.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Tiere
Im Untersuchungsraum ist vorwiegend mit störungsunempfindlichen Arten zu rechnen.
Die Prüfung der besonders und streng geschützten Arten hinsichtlich der
Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben wurde durch die DB Engineering & Consulting
GmbH vorgenommen und die Ergebnisse in einem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
(Unterlage 16) festgehalten. Der vorliegende artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurde
u.a. auf Grundlage einer Potenzialabschätzung der vorhandenen Habitatstrukturen, auf
vorhandenen Daten der durchgeführten faunistischen Kartierungen (2024), sowie der
Abfrage bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln erstellt. Für die
potenziell im Planungsraum vorkommenden planungsrelevanten Arten wurde eine
Analyse des möglichen Vorkommens im Plangebiet vorgenommen.
Der Artenschutzrechliche Fachbeitrag schließt mit dem Ergebnis ab, dass im
Untersuchungsraum mit Fledermäusen, Reptilien (Mauereidechse) und ubiquitären
Höhlen-/Nischenbrüter, Busch-/Baumbrüter und Bodenbrüter zu rechnen ist.
Pflanzen und Biotope
Im Untersuchungsraum (UR) des Schutzguts Pflanzen erfolgte eine flächendeckende
Erfassung der Biotoptypen gemäß der „Nummerischen Bewertung von Biotoptypen für
die Eingriffsregelung“ (LANUV 2023). Die Bewertung der Biotope erfolgte über den
länderspezifischen Übersetzungsschlüssel NRW nach BKompV.
Das UR wird aufgrund der urbanen Lage in hohem Maß von bebauten und versiegelten
Flächen geprägt. Rund 60 % des UR setzt sich aus versiegelten oder teilversiegelten
Flächen zusammen (52.01.01a / 52.01.07a / 52.02.01a / 52.02.06 / 52.03.01 / 52.03.05a
/ 52.04.01 / 52.04.06a / 53.01.05b / 53.01.07a.02 / 53.01.15a.02 / 53.01.16a.02 /
53.02.01.02; s. Tabelle 12). Die Verkehrswege werden partiell durch anthropogen stark
beeinflusste einzelne Gebüsche, Gehölzstreifen, Baumreihen und Ruderalvegetation
(Rand- und Saumstreifen) begleitet. Einen relevanten Anteil von rd. 15% besitzen
„Frische bis nasse Ruderalstandorte“ (39.06.03), „Brachflächen z. B. ehemalige
Baukomplexe, Industrie- und Verkehrsanlagen - Ohne wesentliche Anteile struktur-
/artenreicher Ausprägung“ (51.04a.02) und „Gehölzanpflanzungen und Hecken aus
überwiegend nicht autochthonen Arten - Junge Ausprägung - Ohne Überhälter sowie
Schnitthecken“ (41.04J).
Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt ist gering ausgeprägt. Der Planungsraum dient jedoch
verschiedenen ubiquitären Vogelarten (Höhlen-/ Nischenbrüter, Busch-/Baumbrüter und
Bodenbrüter) als potenzielles Habitat. Mit einem Vorkommen von streng geschützten
Fledermausarten und Reptilien (Mauereidechse) ist zu rechnen.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
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9.4.3 Klima und Luft
Zusammenfassend kann der UR aufgrund der starken anthropogenen Überprägung als
Raum mit geringer Bedeutung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit seiner klimatischen und
lufthygienischen Ausgleichsfunktionen bewertet werden. Hinsichtlich der
Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher und -senken wird das Schutzgut Klima
ebenfalls als gering bewertet.
Das Klima der niederrheinischen Bucht ist warm und trocken. Durch milde Winter und
mäßig warme Sommer ist das Klima gekennzeichnet. Die mittleren
Niederschlagsmengen pro Jahr liegen bei ca. 900 mm in Köln. Das Jahresmittel der
Lufttemperatur befindet sich bei ca. 12 C°. Die Windrichtungen überwiegen aus den
Sektoren Nordwest bis Südwest.
Mikroklimatisch gesehen ist die EÜ Zülpicher Straße und Luxemburger Straße durch
einen hohen Versiegelungsgrad beidseitig der Gleise geprägt. Aufgrund der
Innenstädtischen Lage der Baumaßnahme ist der östliche Bereich in der Klimatopkarte
des LANUV (2024) als Innenstadtklima beschrieben. Im westlichen Bereich des Bf Köln
Süd erstreckt sich die Kategorie Stadtklima. Im Bereich des Innerstädtischen Grüngürtels
ist auf der Klimatopkarte Klima innerstädtischer Grünflächen dargestellt und dient als
Frischluftproduzent. Allgemein sind diese Bereiche als Frischluftproduzenten aufgrund
ihres hohen Versiegelungsgrades eher suboptimal. Die bahnbegleitenden Platanen
entlang der Moselstraße fördern die Produktion von Frischluft in diesen Bereichen.
9.4.4 Landschaft
Der UR des Schutzguts Landschaft umfasst einen Teilbereich der linksrheinischen Kölner
Innenstadt.
Dementsprechend dominieren in dem UR versiegelte und bebauten Flächen mit einem
hohen Anteil an gewerblicher Nutzung (bspw. Bf Köln Süd) mit umfangreichen
Infrastruktureinrichtungen.
Das Stadtbild wird im Bereich der bebauten Flächen von mehrgeschossigen Gebäuden
und einem geringen Anteil an Grünflächen geprägt. Letztere konzentrieren sich im
Umfeld von Gewerbegebäuden oder sind als streifenförmige Grünflächen entlang von
Verkehrstrassen vorhanden.
Westlich der Planfeststellungsgrenze (PFG) liegen die Landschaftsschutzgebiete „Innerer
Grüngürtel“ (LSG-5007-0003) und „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und
verbindende Grünzüge“ (LSG-5006-0023).
Das Landschaftsschutzgebiet „Innerer Grüngürtel“ wurde u. a. wegen „der Eigenart und
Schönheit des Landschaftsbildes in den erhaltenen Bereichen der
historischen Grünanlage.“ festgesetzt.
Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis
Marienburg und verbindende Grünzüge“ erfolgte u. a. aufgrund „der Vielfalt, Eigenart
und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere durch Sicherung der vielgestaltigen
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 73
Lebensräume des historischen Landschaftsparks und durch Erhaltung von stadtnahen
Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft im Übergangsbereich zur freien Landschaft.“.
Beide Landschaftsschutzgebiete besitzen aufgrund der flächenmäßigen Ausprägung und
der Gestaltung in Kombination mit einem teils sehr alten Gehölzbestand eine hohe
Bedeutung für das Landschaftsbild im UR.
Landschaftsbildeinheiten mit besonderer oder herausragender Bedeutung fehlen im UR
des Schutzgutes Landschaft.
9.4.5 Boden und Fläche
Der UR des Schutzguts Boden liegt gemäß der geologischen Gliederung in der
Niederrheinischen Bucht, im Bereich der älteren Niederterrasse des Rheintales und zu
geringen Anteilen im Bereich von Ablagerungen in Bach- und Flusstälern (GD o. J.). Der
betroffene Raum wurde im Wesentlichen durch die Ablagerungen der jüngsten Eiszeit
geprägt. Die rd. 13 km breite Niederterrasse hat sich aufgrund fluviatiler
Verlagerungsprozesse des Rheins ausgebildet. Der Untergrund der Stadt wird von
zahlreichen Altarmen des Rheins rinnenartig durchzogen, die aufgrund der
Siedlungsentwicklung trockengelegt wurden. Bei den Ablagerungen der Altarme des
Rheins handelt es sich um lehmige, sandige Sedimente, welche mit Geröll der
benachbarten Hänge vermischt, sein können. In der obersten Lage dominieren humose
Anteile. Die Niederterrasse wird von pleistozänen Flusssedimenten aus Sanden und
Kiese gebildet. Im Stadtgebiet beträgt die Mächtigkeit der Niederterrasse ca. 30 m.
9.4.6 Wasser
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. In ca. 400 m südöstlich verläuft
der Duffesbach (Kennung: DERW_DENW27354_0_6). Aufgrund der Kanalisierung des
Bachs hat die Baumaßnahme keinen Einfluss auf das Gewässer (BfG 2024). Heilquellen
und Trinkwasserschutzgebiete sind innerhalb des Untersuchungsraums nicht vorhanden.
Die beiden Bauvorhaben befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers (GWK)
„Terrassen des Rhein“ (DEGB_DENW_27_19), mit einer Gesamtfläche von 191,784 km².
Der GWK „Terrassen des Rheins“ besteht aus quartären und tertiären Sedimenten, die,
durch zwischengeschaltete Ton- und Braunkohleschichten, den Grundwasserkörper in
mehrere Grundwasserstockwerke einteilen. Die Mächtigkeit kann durch einen
Profilschnitt auf etwa 20 m im Mittel geschätzt werden; dies ergibt ein Volumen von
etwa 3,84 km³. Durch die intensive Nutzung zur öffentlichen Wasserversorgung und für
die Rohstoffgewinnung ist dieser Grundwasserkörper wasserwirtschaftlich äußerst
bedeutsam. Der Gesteinstyp des Poren-GWK ist silikatisch ausgeprägt und besteht aus
Kiesen und Sanden. Er weist eine hohe Durchlässigkeit auf und ist sehr ergiebig. Der
mengenmäßige und chemische Zustand des GWK wird im 3. Bewirtschaftungsplan als
„schlecht“ eingestuft
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
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9.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Kulturgüter sind als Zeichen menschlicher Zivilisation in alle Lebensbereiche
eingebunden. Was im Sinne des UVP-Berichts einerseits als schützenswertes Kulturgut
gilt, lässt sich anhand der Leitlinien beantworten, die durch das Gesetz "zum Schutz und
zur Pflege der Denkmäler" (DSchG) vorgegeben ist. Das Denkmalschutzgesetz in Art. 1 (1)
definiert wie folgt: "Denkmäler sind vom Menschen geschaffene Sachen oder Teile
davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen,
künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im
Interesse der Allgemeinheit liegt.“ Die Bedeutung von Kulturgütern ergibt sich aus
denkmalpflegerischen, archäologischen oder anderweitigen fachplanerischen
Ausweisungen.
Folgende Objekte sind für die Erfassung und Bewertung des kulturellen Erbes und
sonstiger Sachgüter von Relevanz:
▪ Baudenkmäler und schutzwürdige Bauwerke sowie Ensembles
▪ Archäologische Denkmale (oberirdisch/ erschlossen)
▪ Kulturdenkmäler
▪ Bodendenkmale (im Boden / vermutet)
▪ Naturdenkmale und Allen
Innerhalb der PFG befinden sich folgende Denkmäler:
▪ Eisenbahnbrücke Zülpicher Straße (A_8770)
▪ Eisenbahnbrücke Luxemburger Straße (A_8771)
▪ Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln Süd mit Bahnsteigzuführungen, Bahnsteige etc.
(A_8456)
▪ Platanen, nord-östlich der Luxemburger Straße (A_0098)
Angrenzend an den Bf Köln Süd befinden sich folgende Denkmäler:
▪ Verteidigungsanlage Fort V (A_2959)
▪ Wohnhaus, Moselstraße 72 (A_2241)
▪ Wohnhaus, Moselstraße 44 (A_2318)
▪ Wohnhaus, Moselstraße 42 (A_0971)
▪ Wohnhaus, Otto-Fischer-Straße 11 (A_0110)
▪ Wohnhaus, Otto-Fischer-Straße 3 (A_0109)
Bodendenkmale
Im UR des Vorhabens ist derzeit ein Bodendenkmal im Sinne des § 2 des Gesetzes über
den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz – DSchG) vorhanden. Hierbei handelt es sich um die ehemalige
Verteidigungsanlage Fort V, welche im Jahre 1841 bis 1847 errichtet wurde (LVR 2025).
An der äußeren Grabenfangmauern setzen stellenweise unterirdische Minengalerien aus
Ziegelmauerwerk an. Es handelt sich um überwölbte Räume mit daran ansetzenden an
Vorhaben:
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Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 75
Stollen (Minengänge), die ins Vorland führten. Die unterirdischen Bauteile des Fort V
sind mutmaßlich in den bestehenden Bauwerksbereichen nur überbaut und ansonsten
erhalten geblieben.
Das Bodendankmal befindet sich im Bereich der EÜ Zülpicher Straße und EÜ
Luxemburger Straße. Die geplanten Bohrpfähle werden vermutlich Teile der
Festungsanlage durchörtern. Da keine Vermessungsgrundlage vorliegt, kann die Lage des
eingezeichnete Bodendenkmal in dem Plan (Unterlage 21.2.4) abweichen.
Des Weiteren befindet sich im Bereich der Luxemburger Straßen der römische Süd-West
Nekropole. Aufgrund der ungenauen Lage wurde das Bodendenkmal nicht in den Plänen
(Unterlage 21.2.4) dargestellt.
9.4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen ergeben sich im betrachteten Bauvorhaben vor allem durch die
Immissionen des Schienen- und Straßenverkehres mit der Fauna und dem Schutzgut
Mensch (menschliche Gesundheit).
Durch die bauzeitliche Flächeninanspruchnahme kommt es zu Beeinträchtigungen der
Bodenfunktion und zum Verlust von Vegetation und dadurch zu Auswirkungen auf Tiere
und Pflanzen.
9.5 Rechtliche Würdigung
Aufgrund der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wird der
Eingriff gemäß dem Vermeidungsgebot nach § 13 BNatSchG i. V. m. § 15 Abs. 1
BNatSchG, soweit möglich, minimiert. Durch die Umsetzung der vorgesehenen
Vermeidungsmaßnahmen und Ausgleichmaßnahmen für eine erhebliche
Beeinträchtigung von Biotopen, wird eine unvermeidbare Beeinträchtigung gemäß der
Ausgleichs- und Ersatzpflicht des § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensiert.
Minimierungsmöglichkeiten wurden im Bereich der technischen und ökonomischen
Möglichkeiten vorgenommen.
9.5.1 Menschen und menschliche Gesundheit
Im Bereich des Bahnhofs Köln Süd wird der innere Grüngürtel zu Erholungszwecken
genutzt. Somit ergeben sich Wechselwirkungen mit dem Schutzgut kulturelles Erbe und
sonstige Sachgüter.
Durch die lokalen Gegebenheiten gibt es bereits im Bestand unterschiedliche
Vorbelastungen im Untersuchungsgebiet. Dazu zählen die Lärm- und
Erschütterungsbelastungen, die auf den bereits vorhandenen Schienenverkehr und
insbesondere auf das Kraftverkehrsaufkommen zurückzuführen sind. Die
Geräuschvorbelastung durch Verkehrslärm liegt bei bis zu ca. 77 dB(A) tagsüber und
75 dB(A) nachts.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 76
Durch die Erneuerungen müssen baubedingt mit wesentlichen Erhöhungen der
Erschütterung- und Sekundärschallimmissionen im Bereich des Bf Köln gerechnet
werden. Immissionen aus Beschallungsanlagen werden auf Basis höchstrichterlicher
Rechtsprechung, fachplanerischen Abwägungen (§ 18 Satz 2 AEG) und den
Immissionsrichtwerte der TA-Lärm beurteilt.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch werden unter der Berücksichtigung aller
Schutzmaßnahmen als Mittel eingestuft.
9.5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Unter Beachtung und Berücksichtigung dieser als verbindlich geltenden Vermeidungs-,
Verminderungs- und Sicherungsmaßnahmen, sowie der vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahme hat die artenschutzrechtliche Prüfung gezeigt, dass das geplante
Vorhaben für alle Arten des Anhang IV der FFH- Richtlinie und alle europäischen
Vogelarten unter den Gesichtspunkten des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44
(5) BNatSchG als zulässig einzustufen ist (vgl. Unterlage 16).
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt werden bei
Einhaltung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Schutzmaßnahmen (001_VA -
005_VA) sowie der vorgezogen Ausgleichsmaßnahme (006_CEF) als sehr gering
eingestuft.
Der LBP endet mit dem Ergebnis eines Kompensationsüberschusses von 23.341 WP.
Beeinträchtigungen von Pflanzen und Biotopen können ausgeglichen werden.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt werden bei
Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen als sehr gering eingestuft.
9.5.3 Klima und Luft
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Erneuerung bereits vorhandener
Schieneninfrastruktur, durch die es langfristig zu keinen nennenswerten Veränderungen
klimatisch relevanter Raumstrukturen kommt. Durch die Erneuerung kann der
Bahnverkehr erhalten bleiben.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft werden als sehr gering angesehen.
9.5.4 Landschaft
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Schutzgut Landschaftsbild keiner
erheblichen vorhabenbedingten Beeinträchtigung unterliegt. Der Bestand besitzt
aufgrund der urbanen Lage und dem stark anthropogen beeinflussten Umfeld eine
geringe Wertigkeit. Das Vorhaben fügt sich aufgrund der bahninfrastrukturell geprägten
Flächennutzung im Status quo in das Umfeld ein. Eine Fernwirkung, die sich negativ auf
das Landschaftsbild auswirkt, ist aufgrund der isolierten Lage in dem dicht bebauten
Umfeld nicht zu erwarten.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 77
9.5.5 Boden und Fläche
Während der Baumaßnahme fallen durch die erforderlichen Rück- und Neubauarbeiten
Abfälle an. Die Umweltauswirkungen durch Abfälle werden bei fachgerechter Lagerung,
Entsorgung bzw. Wiederverwendung als gering eingestuft. Bei der Einhaltung der
genannten Vorschriften und Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sind keine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden zu erwarten.
Bei der Bewertung der planbedingten Eingriffe in das Schutzgut Boden ist die hohe
Vorbelastung des Bodens durch die Nutzung als bereits vorhandene Bahntrasse
miteinzubeziehen. Auch im Bereich der im Umfeld vorhandenen Flächen innerhalb des
UR besteht aufgrund der innerstädtischen Lage eine anthropogene Überprägung durch
Verdichtungen und (Teil-)Versiegelungen, die die Bodenwertigkeit verringert.
Alle temporären Bauflächen werden nach Abschluss der Bautätigkeiten entsprechend
gültigen Gesetzen und Richtlinien zurückgebaut und weitestgehend in den
Ausgangszustand zurückversetzt.
Gemäß Anlage 3 Absatz 2 der BKompV hat bei einer dauerhaften Versiegelung oder
einem Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen ab einer Größe von 2.000 m²
sowie bei sonstigen dauerhaften Wirkungen (Verdichtung, Veränderung des
Bodenwasser- oder Stoffhaushalts) ab entsprechender Größe eine Prüfung zu erfolgen,
ob eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere (eBS) zu erwarten ist. Die
Erheblichkeitsschwelle ist überschritten, wenn die Bedeutung der Schutzgutfunktion als
hoch bis hervorragend bewertet wird und durch eine hohe vorhabenbezogene Wirkung
beeinträchtigt wird.
Im vorliegenden Fall übersteigt die Bewertung der einzelnen Funktionen wie auch die
Gesamtbewertung des Schutzgutes Boden nicht die mittlere Wertigkeit. Eine erhebliche
Beeinträchtigung des Bodens kann ausgeschlossen werden.
9.5.6 Wasser
Die im Rahmen der Baumaßnahmen durchgeführten Eingriffe stehen keiner der
Maßnahmen gemäß LAWA-Maßnahmenkatalog entgegen.
Der Grundwasserkörper befindet sich noch in einem schlechten Zustand. Durch die
Baumaßnahme entsteht keine erhebliche Auswirkung für den Grundwasserkörper. Aus
der Umsetzung des Planvorhabens ergeben sich auch keine nachteiligen Auswirkungen,
die die Zielerreichung eines guten Zustands des Grundwasserkörpers behindern. Unter
der Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen und dem Einsatz einer umweltfachlichen
Bauüberwachung (uBÜ) ist eine erhebliche Beeinträchtigung von Oberflächengewässern
und des Grundwasserkörpers ausgeschlossen. Dies wird auch im Hydrogeologischen
Gutachten bestätigt, dass eine Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Zielen der EU-
Wasserrahmenrichtlinie nach §§ 27 bis 31 und § 47 WHG feststellt.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
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9.5.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Durch die Baumaßnahme werden vsl. Bau-, Natur- und Bodendenkmäler betroffen sein.
Die beiden zu erneuernden Brückenbauwerke wurden am 25.09.2014 aufgrund ihrer
städtebaulichen Bedeutung sowie aus „künstlerischer und konstruktionsgeschichtlicher
Relevanz“ in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen (DL Nr. A_8770 und A_8771)
und damit unter Schutz gestellt. Weiterhin befindet sich im Plangebiet das
Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln-Süd, bei dem es sich ebenfalls um ein
eingetragenes Baudenkmal handelt.
Bei dem Treppenaufgang der EÜ Zülpicher Straße, den Bahnsteigen inkl. deren Dächer.
sowie dem Empfangsgebäude handelt es sich ebenfalls um ein Baudenkmal (DL Nr.
A_8456).
Bei den Platanen nord-östlich der Luxemburger Straße handelt es sich um
Naturdenkmäler (A_0098).
Abbildung 8 Denkmalkarte Bf Köln Süd Stand15.05.2025
Zum statisch-konstruktiven Zustand der beiden Brücken wurden Gutachten (Ing. Büro
Prof. Sedlacek & Partner Dortmund, 01.09.2020) erstellt, welche für beide Bauwerke
besagen, dass für die Wiederherstellung dauerhaft tragfähiger Bauwerke zahlreiche
Instandhaltungsmaßnahmen an den beiden Brückenbauwerken notwendig sind, die
jedoch keine dauerhafte Standsicherheit ohne Einschränkung der Verkehrslasten und
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
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Überfahrgeschwindigkeiten mehr zulassen. Aus diesem Grunde scheidet eine Sanierung
und Wiederverwertung aus und es wird ein Abriss und Neubau vorgehsehen.
Zur Festlegung der weiteren Vorgehensweise in Bezug auf die Eisenbahnüberführungen
EÜ Luxemburger Str. und EÜ Zülpicher Str. wurden Gutachten zur Stand- und
Verkehrssicherheit der Überbauten vom Ingenieurbüro PSP Prof. Sedlaczek & Partner
erstellt.
Die benannte Gutachtenlage führt zu dem Schluss, dass im Falle eines Erhalts der
Materialsubstanz ein dauerhaft ausreichend störungsfreier Betrieb nicht durchführbar
ist sowie die Zukunftsfähigkeit der Anlagen in nicht angemessenem Maße eingeschränkt
wird.
Überbauten
EÜ Luxemburger Straße
Für die Entscheidung über ggf. möglichen Erhalt oder Neubau der Überbauten wurde im
Gutachten von PSP (01.09.2025 Prof. Sedlacek & Partner) eine Bewertung durchgeführt.
Im Rahmen des Gutachtens wurde der statisch-konstruktive Zustand aufgrund der
vorhandenen Brückenbefunde, zusätzlichen Nachrechnungen und den
Materialeigenschaften bewertet.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nicht für alle Hauptträger der Überbauten, unter
Berücksichtigung der vorhandenen Streckentonnagen und den Materialkennwerte, eine
Restnutzungsdauer bestimmt werden kann.
Es liegt somit für Teile des Bauwerkes eine Restnutzungsdauer von 0 Jahren vor.
Weiterhin wurde das Betriebszeitintervall ermittelt. Dies ist der Zeitraum in welchem
Bauwerksuntersuchungen durchzuführen sind, um noch rechtzeitig erwartbare Schäden
identifizieren zu können, bevor ein Versagen eintritt. Auf Basis von bruchmechanischen
Berechnungen beträgt das Betriebszeitintervall für die verschiedenen Bauteile zwischen
0,4 und 2 Jahren. Die erwartbar auftretenden Schäden mit den resultierenden und nicht
kalkulierbaren/ planbaren Instandhaltungsbedarfen führen stetig zu starken
Beeinträchtigungen von Bahnbetrieb und Straßenverkehr. Ein solches Zeitintervall führt
zu einer untragbar geringen betrieblichen Nutzungszeit und hoher Störanfälligkeit.
Im Rahmen dieser erwartbar fortlaufend erforderlichen Instandsetzungsarbeiten wird
die vorhandene Bausubstanz mit der Zeit sukzessive durch neues Material ersetzt
werden. Die erforderlichen Arbeiten zur Ertüchtigung der Überbauten dienen lediglich
zur Verlängerung der Betriebszeitintervalle. Eine Erhöhung der Lebensdauer
(Restnutzungsdauer) ist durch Instandhaltungsmaßnahmen nicht zu erreichen.
Weiterhin kann auf Dauer ein plötzliches Versagen einzelner Bauteile
(Sprödbruchgefahr) mit dieser Vorgehensweise nicht ausgeschlossen werden.
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Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 80
EÜ Zülpicher Straße
Für die Entscheidung über ggf. möglichen Erhalt oder Neubau der Überbauten der
Zülpicher Straße wurde im Gutachten von PSP (18.08.2025, Prof. Sedlacek & Partner)
eine Bewertung durchgeführt. Im Rahmen des Gutachtens wurde der statisch-
konstruktive Zustand aufgrund der vorhandenen Brückenbefunde, zusätzlichen
Nachrechnungen und den Materialeigenschaften bewertet.
Die Bauwerke wurden in mehreren Bauabschnitten erstellt und weisen unterschiedliche
statische Systeme auf. Es erfolgte für die einzelnen Tragwerke getrennt eine Ermittlung
der Restnutzungsdauer für die Haupttragelemente.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für keinen der Überbauten, unter Berücksichtigung der
vorhandenen Streckentonnagen und den Materialkennwerte, eine Restnutzungsdauer
bestimmt werden kann.
Es liegt somit für Teile des Bauwerkes eine Restnutzungsdauer von 0 Jahren vor.
Dies betrifft sämtliche bemessenden Bauteile wie etwa die Buckelbleche, Längsträger,
Pfosten, Querträger und Diagonalen. Weiterhin wurde das Betriebszeitintervall
ermittelt. Dies ist der Zeitraum in welchem Bauwerksuntersuchungen durchzuführen
sind, um noch rechtzeitig erwartbare Schäden identifizieren zu können, bevor ein
Versagen eintritt.
In der Nachrechnung können keine Betriebszeitintervalle für die Hauptträger mehr
bestimmt werden (Betriebszeitintervall 0 Jahre). Die Bauteile sind nicht mehr
schadentolerant und es bedarf dringender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des
Bahnverkehrs.
Insgesamt verfügt das Gesamt-Bauwerk rechnerisch nicht mehr über eine ausreichende
Lebensdauer. Die eklatanten rechnerischen Defizite an den Hauptträgern der
Überbauten 1, 2 und 4 erfordern kurzfristige Instandsetzungsmaßnahmen und
vereinzelten Austausch einzelner Profile. Die Überbauten 3, 5 und 6 sind aufgrund der
Schadensintoleranz der Bauteile im Ermüdungsnachweis nur durch Ersatzneubauten zu
ersetzen.
Widerlager
Da die bestehenden Überbauten aus o.g. Gründen nicht erhaltbar und durch neue
Tragwerke zu ersetzen sind, ist die Erhaltung der bestehenden Widerlager in der jetzigen
Form aufgrund der veränderten Lasteinleitung nicht möglich.
Neben den statischen / konstruktiven Aspekten sind auch zukunftssichernde
Entwicklungen in der Eisenbahninfrastruktur und die damit verbundenen Projekte zum
Ausbau der Gleisanlagen der DB Netz AG zu beachten.
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Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
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Die Planung muss vorsehen, dass sich die Belange des Denkmalschutzes und die
Realisierung zukünftiger Bahnprojekte im Bereich des Bf. Köln-West nicht gegenseitig
ausschließen.
Für die Bestandswiderlager erfolgte eine Beurteilung durch das Büro Pirlet und Partner.
Für die Widerlager wurde jeweils eine Stellungnahme erstellt.
EÜ Luxemburger Straße
Die Materialuntersuchungen haben ergeben, dass die Werte der Festigkeiten den
Größenordnungen vergleichbarer Bauwerke entsprechen. Es wurden weder besonders
hohe noch besonders geringe Festigkeiten ermittelt.
Die Bestandswiderlager wären bei einer 1:1 Erneuerung der Überbauten als Stahlbögen
weiterhin in der Lage die Belastungen in den Baugrund abzuleiten.
Da das statische System aber geändert werden soll, sind die Bestandswiderlager ohne
umfangreiche Ertüchtigungsmaßnahmen nicht in der Lage diese veränderten
Belastungen aufzunehmen. Rechnerische Untersuchungen bei vergleichbaren
Widerlagerkonstruktionen haben gezeigt, dass insbesondere die horizontalen
Lagerlasten und die exzentrischen vertikalen Lagerlasten in dem Mauerwerk und in dem
unbewehrten Beton zu Zugspannungen führen, die von den Bestandsmaterialien nicht
aufgenommen werden können.
Des Weiteren geht aus dem Entwurf hervor, dass die Vorderkante der Widerlager
zurückgesetzt werden soll. Damit müssen die Widerlageransicht und die vorderen
Fundamentsporne des Bestandswiderlagers abgebrochen werden.
Nach dem Abbruch des vorderen Meters der Widerlager ist eine statische Ertüchtigung
nicht mehr möglich.
Die zu erhaltenden Widerlageransichten und Oberflächen gehen verloren.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte ist die weitere Nutzung der
Unterbauten in statischer und konstruktiver Hinsicht nicht möglich.
Zudem wird im Rahmen der Erneuerung der EÜ Luxemburger Straße gemäß den
Vorgaben der Stadt Köln eine Aufweitung der lichten Weite umgesetzt. Dies führt dazu,
dass die bestehenden Lagen der Widerlager nicht übernommen werden können und
neue Widerlager für die Überbauten zu planen sind.
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EÜ Zülpicher Straße
Die Materialuntersuchungen haben ergeben, dass die Werte der Festigkeiten den
Größenordnungen vergleichbarer Bauwerke entsprechen. Es wurden weder besonders
hohe noch besonders geringe Festigkeiten ermittelt.
Die Bestandswiderlager wären bei einer 1:1 Erneuerung der Überbauten als Stahlbögen
weiterhin in der Lage die Belastungen in den Baugrund abzuleiten.
Die Änderung der statischen Systeme der Überbauten führt durch die Ableitung von
horizontalen Lagerlasten und exzentrischen Vertikallasten zu Zugspannungen im
Mauerwerk. Da das Mauerwerk keine Zugspannungen weiterleiten kann, müssten diese
Bereiche der Unterbauten durch eingeklebte Bewehrung ertüchtigt werden. Je nach
Geometrie wie zum Beispiel im Schnitt C-C würden ggf. noch zusätzliche Ertüchtigungen
aus Stahlbeton erforderlich.
Damit kommen wir zu der Einschätzung, dass die Widerlager der Bogenbrücken
bezüglich der Baustoffe weiter genutzt werden könnten. Durch die Änderung der
statischen Systeme der Überbauten werden umfangreiche Ertüchtigungsmaßnahmen
erforderlich, die zum einen unwirtschaftlich sind und zum anderen bleibt von der
ursprünglichen Optik der Widerlager nicht viel übrig. Die neue Lagerbank mit ihren
Verankerungen ersetzt den alten Widerlagerkopf. Für die Herstellung der
Injektionsbohrungen über die gesamte Länge der Widerlager wird die Oberfläche der
Widerlagersockel zerstört.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte ist eine weitere Nutzung der
Unterbauten in statischer und konstruktiver Hinsicht nicht zu empfehlen.
Treppenanlage EÜ Zülpicher Straße
Ein Rückbau des Bestandswiderlager bedingt einen Ersatzneubau der
denkmalgeschützten Treppenanlage die Treppenwangen sind Teil des Brückentragwerk
und lassen sich bauzeitlich nicht getrennt sichern.
Fazit
Auf Grundlage der vorliegenden Gutachten und unter Berücksichtigung der
Anforderungen des Denkmalschutzes, der Anforderungen des aktuellen Bahnbetriebs,
den Betroffenheiten Dritter sowie den Anforderungen an die Zukunftssicherheit der
Infrastruktur resultiert, dass Änderungen an den denkmalrechtlich geschützten Böden,
Bauwerken und Naturdenkmälern unvermeidbar sind.
Nur die gesamthafte Verwendung von neuen Materialien stellt die Voraussetzung für die
Schaffung einer dauerhaft störungsfrei nutzbaren Infrastruktur sicher. Der Verlust der
vorhandenen Substanz ist somit unausweichlich. Konkret ist daher eine komplette
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
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Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 83
Erneuerung der Widerlager, Treppenanlage, Gewölbestützwand und der Überbauten
erforderlich.
Mit der Herstellung neuer Bauwerke besteht dann die Möglichkeit ein Brückenbauwerk
zu er-stellen, dessen Materialanforderungen dem heutigen Stand der Technik
entsprechen. Es wird ein, auch für zukünftige Verkehre, dauerhaftes und störungsfrei
betriebsbereites Bauwerk geschaffen, dass den heutigen Ansprüchen an die
Eisenbahninfrastruktur genügt und das zudem
an zukünftige Ausbauprojekte angepasst werden kann.
Zudem kann nur bei einer Erneuerung eine konstante lichte Höhe von 4,50 m über den
gesamten Straßenraum realisiert werden. Unterhalb der EÜ Luxemburger Straße wird
der Verkehrsraum zukunftssicher erweitert.
Der Eingriff in die beiden denkmalrechtlich geschützten Brücken ist somit nicht
vermeidbar.
Das in unmittelbarer Nähe zur EÜ Venloer Straße gelegene Empfangsgebäude Köln - Süd
wird durch die Baumaßnahme nicht berührt.
Bodendenkmäler
Sowohl die EÜ Luxemburger Straße als auch Zülpicher Straße befinden sich im Bereich
von Bodendenkmälern.
Der Ersatzneubau der EÜZP befindet sich im Bereich des im Jahre 1843 – 1847
errichteten Fort V des Inneren Festungsgürtels von Köln.
Abbildung 9 Lage Bodendenkmal Fort V Quelle: Römisch-Germanisches Museum /
Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 84
Der Ersatzneubau der EÜLX befindet sich im Bereich alter Römischer Gräber.
Die Gründungstiefe wurde minimiert, um nur möglichst wenig in das Bodendenkmal
einzugreifen.
Die Unterkante des bestehenden Brückenbauwerks befindet sich bei ca. 48,8 m.ü.NHN.
Eine genaue Aussage zu der Gründungstief lässt sich nicht treffen. Bis zu der
Gründungssohle sind keine Bodendenkmäler zu erwarten.
Der Aushub des Erdreichs unterhalb der Brücke auf die neue Gründungssohle von
ca. 48,3 m.ü.NHN. erfolgt in einem definierten Zeitfenster unter Aufsicht des RGM.
9.5.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern vorhanden. So sind z. B. Aussagen über
das Schutzgut Boden zugleich Grundlage für das Schutzgut Wasser und die
Grundwasserverhältnisse wirken sich direkt auf den Boden aus. Die abiotischen
Schutzgüter sind zudem Grundlage für den Lebensraum von Pflanzen und Tieren sowie
deren Widerstandskraft gegenüber dem Vorhaben.
Durch das Bauvorhaben kommt es zu keinen schwerwiegenden Beeinträchtigungen
eines Schutzgutes, welches eine direkte, schwerwiegende Beeinträchtigung eines
anderes Schutzgutes zur Folge hätte. Die Auswirkungen bzgl. der Wechselbeziehungen
der einzelnen Schutzgüter werden als gering angesehen.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
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Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 85
10 Weitere Rechte und Belange
10.1 Grunderwerb
Es werden zur Realisierung beider Brückenbauwerke vorübergehend Flächen der
DB InfraGO AG, der Stadt Köln und Dritter in Anspruch genommen. Die genannten
Flächen dienen der Baustelleneinrichtung, einschließlich Baustellenzufahrt. Ein
Grunderwerbsverzeichnis mit Grunderwerbsplan liegt den Antragsunterlagen bei (siehe
Unterlage 5 und 6).
10.2 Kabel und Leitungen
Im Straßenbereich, unterhalb der Brückenbauwerke in der Zülpicher und Luxemburger
Straße, verlaufen diverse Leitungen Dritter. Folgende Leitungsträger sind davon
betroffen:
• Gas, Wasser, Strom, Fernwärme (RheinEnergie)
• Mischwasserkanäle (StEB)
• Telekommunikation (Deutsche Telekom, Unitymedia, NetCologne)
Im Bereich der neuen Gleisbrücken sind umfangreiche Gründungsarbeiten und somit
einhergehende Verlegung, bauzeitliche Sicherung oder Rückbau von bestehenden
Versorgungsleitungen notwendig.
Die Gründung und Verbauten wurden so gewählt, dass der Eingriff möglichst minimiert
wird.
Der von der Baumaßnahme betroffene Leitungsbestand wurde identifiziert und
definiert.
Der Leitungsplan ist der Unterlage 11 zu entnehmen.
10.3 Entsorgung und Recycling von Aushub- und Abbruchmaterial
Das Abfallentsorgungskonzept zur Wiederverwendung bzw. Entsorgung der anfallenden
Boden- und Abbruchmaterialen während der Ausführung sieht vor, dass der spätere
Unternehmer das gesamte anfallende Material auf dafür vorgesehene Flächen
transportiert und ablädt. Auf diesen Flächen wird gemäß LAGA das Material beprobt und
entsprechend der Analyseergebnissen einer Wiederverwertung bzw. Entsorgung
zugeführt. Die vorgesehenen LAGA-Flächen werden so ausgelegt, dass eine Versickerung
eventueller Schadstoffe bzw. Verflüchtigung infolge von Wind ausgeschlossen werden
kann.
Im Zuge der Baumaßnahmen werden, die zurück zu bauenden Stahlbrücken beider
Brückenbauwerke entfernt und verschrottet.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 86
Alle nicht mehr benötigten Anlagenteile der Oberleitung werden fachgerecht
zurückgebaut.
Zur Reduktion der Abfallmengen und erforderlichen Massentransporte ist angedacht
eine Schotterreyclinganlage auf der BE-Fläche im Bereich zwischen der EÜ Eifelwall und
EÜ Luxemburger Straße zu betreiben. Der rezyklierte Schotter soll für den Wiedereinbau
vor Ort verwendet werden.
10.4 Brand- und Katastrophenschutz
Die EBA-RiL „Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und
Betrieb von Schienenwegen“ ist bei wesentlichen baulichen Änderungen von
öffentlichen Schienenwegen anzuwenden. Hierzu gehört u.a. „die Erneuerung von
bestehenden Ingenieurbauwerken im Sinne eines nicht baugleichen Ersatzes“. In den
vorliegenden Projekten „Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße
und Zülpicher Straße in Köln“ sind neue Überbaukonstruktionen mit anderen
Stützweiten vorgesehen. Insofern ist die o.g. Richtlinie anzuwenden.
Es ist deshalb vorgesehen, bei der Erneuerung der Brückenbauwerke auf den
Randkappen Rettungswege anzulegen. Deren bauliche Ausbildung erfolgt entsprechend
den Vorgaben der o.g. EBA-RiL.
Die Herstellung von Zugangstreppen zu den Rettungswegen auf den Randkappen zwecks
straßenseitiger Erreichbarkeit ist ausfolgenden Gründen nicht vorgesehen:
• Ein angemessener Sicherheitsgewinn ist nicht zu erwarten, da diese Zugangstreppen
jeweils nur einen ca. 20 m langen Rettungsweg erschließen würden.
• Angesichts der vorhandenen Stützwände und steilen Böschungen vor und hinter den
Brückenbauwerken ist die Verhältnismäßigkeit von Bauaufwand zu Sicherheitsgewinn
nicht gegeben.
10.5 Kapazität
Die im betrachten Planfeststellungsabschnitt beantragte Maßnahme erzeugt keine
Kapazitätsminderung.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
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10.6 Schall und Erschütterung
10.6.1 Untersuchung zu betriebsbedingten Schallimmissionen
In der vorliegenden Untersuchung wurden für die Erneuerung der
Eisenbahnüberführungen Zülpicher Straße und Luxemburger Straße auf der Strecke
2630 sowie der Gleislageanpassung zwischen ca. Bahn-km 3,043 bis ca. Bahn-km 3,460
schalltechnische Untersuchungen auf Grundlage der Verkehrslärmschutzverordnung (16.
BImSchV) durchgeführt und bewertet.
Der Anwendungsbereich der Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung
von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und
Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege). Entsprechend § 1 Abs. (2) der 16. BImSchV
ist eine Änderung wesentlich, wenn ein Schienenweg um ein oder mehrere
durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder durch einen erheblichen baulichen
Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden
Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage
oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. Eine Änderung ist auch
wesentlich, wenn der Beurteilungspegel von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60
Dezibel (A) in der Nacht weiter erhöht wird.
Die Schallimmissionsberechnungen zeigen, dass infolge des erheblichen baulichen
Eingriffs bei den berechneten Beurteilungspegeln Pegelerhöhungen von bis zu 1,3 dB(A)
gegeben sind. Diese Erhöhungen finden teilweise oberhalb von 70/60 dB(A) tags/nachts
statt.
Nach den Kriterien der 16. BImSchV stellt der erhebliche bauliche Eingriff in den
Schienenweg somit an insgesamt 87 Gebäuden eine wesentliche Änderung dar, die
einen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen auslöst.
Im Zuge der Prüfung von notwendigen aktiven Schallschutzmaßnahmen (Maßnahmen
auf dem Ausbreitungsweg) sind in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben deren Kosten
zum angestrebten Schutzzweck auf Basis der durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse als
verhältnismäßig zu bewerten.
Demnach ist auf der bahnlinken Seite eine Schallschutzwand mit einer Wandhöhe von h
= 6,0 m und einer Abwicklungslänge von ca. l = 665 m sowie auf der bahnrechten Seite
eine Schallschutzwand mit einer Wandhöhe von h = 6,0 m und einer Abwicklungslänge
von ca. l = 435 m zu empfehlen. Für die verbleibenden Schutzfälle entsteht in weiterer
Folge ein Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach.
Art und Umfang der passiven Schallschutzmaßnahmen regelt die Vierundzwanzigste
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-
Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV).
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Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
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10.6.2 Untersuchung zu baubedingten Schall- und Erschütterungsimmissionen
Die Untersuchungen zu den baubedingten Schallimmissionen kommen zu dem Ergebnis,
dass basierend auf den zur Verfügung gestellten Angaben Geräuschbelastungen nicht
ausgeschlossen werden können. Es ist daher zweckmäßig folgende Maßnahmen im
Rahmen der Baumaßnahme zu treffen:
• Verwendung von geräuscharmen Baumaschinen und Bauverfahren
Durch das beauftragte Bauunternehmen sind ausschließlich Bauverfahren und
Baugeräte einzusetzen, die hinsichtlich ihrer Schallemissionen dem Stand der Technik
entsprechen (siehe 32. BImSchV).
• Baustellen sind zur vollständigen Erfüllung des Vermeidungs- und Minimierungsgebots
zu planen, einzurichten und zu betreiben.
Neben den oben beschriebenen Maßnahmen werden ergänzend folgende Maßnahmen
getroffen:
• Umfassende Information der Betroffenen über die Baumaßnahmen, die Bauverfahren,
die Dauer und die zu erwartenden Lärmeinwirkungen aus dem Baubetrieb.
• Aufklärung über die Unvermeidbarkeit der Lärmeinwirkungen.
• Benennung einer Ansprechstelle, an die sich die Betroffenen wenden können.
• Umfangreiche Instruktion der Arbeiter und insbesondere der Maschinenführer auf der
Baustelle.
• Vermeidung von Leerfahrten und Abschaltung von Motoren zwischen einzelnen
Arbeitsvorgängen.
• Zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen zur Minderung und Begrenzung der
Belästigungen im Einzelfall (Pausen, Ruhezeiten, Betriebsweise usw.).
In den diskutierten und vorgeschlagenen Maßnahmen stecken somit umfangreiche
Potenziale zur Minderung der baubedingten Schallimmissionen, sodass bei deren
Berücksichtigung nicht mehr zumutbare Belästigungen auf ein Mindestmaß reduziert
werden können. Zudem ist eine Vorbelastung gegeben, die v.a. nachts oberhalb der
baubedingten Immissionen liegen kann.
Darüber hinaus können erschütterungsrelevante Bautätigkeiten im vorliegenden Fall
neben Verdichtungs-, Stopf- und Abbrucharbeiten insbesondere durch Rammarbeiten
erwartet werden.
Auf Basis der geplanten Bauverfahren können durch die baubedingten Erschütterungen
Überschreitungen der Anhaltswerte für Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden (nach
Teil 2 der DIN 4150) bei Gebäuden mit Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen
mit geringerem Abstand als 20 m zu den Stopf- bzw. Abbrucharbeiten, 30 m zu den
Verdichtungsarbeiten bzw. 50 m zu den Rammarbeiten gegeben sein.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 89
Infolgedessen ist bei baubedingten Erschütterungen für Gebäude innerhalb dieser
Abstände ein Schutzmaßnahmenkonzept zu berücksichtigen, um erhebliche
Belästigungen für die Anwohner durch die Baumaßnahme zu vermeiden.
• Verwendung von erschütterungsarmen Baumaschinen und Bauverfahren
Durch das beauftragte Bauunternehmen sind ausschließlich Bauverfahren und
Baugeräte einzusetzen, die hinsichtlich ihrer Erschütterungsemissionen dem Stand der
Technik entsprechen.
• Baustellen sind zur vollständigen Erfüllung des Vermeidungs- und Minimierungsgebots
zu planen, einzurichten und zu betreiben.
• Umfassende Information der betroffenen Anwohner im Vorfeld der Baumaßnahme
(insbesondere über die Art und Dauer von Bauarbeiten in der Nacht und an Sonn- und
Feiertagen)
• Benennung einer Ansprechstelle, an die sich Betroffene wenden können.
Für die Einwirkungen auf bauliche Anlagen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen zu
berücksichtigen:
Durchführung von gebäudetechnischen Beweissicherungen vor bzw. nach Ende der
Baumaßnahmen für betroffene Gebäude (s. Unterlage 18.3, Anlage 5) im Bereich von
erschütterungsintensiven Bautätigkeiten.
• Im Bereich von Gebäuden, die sich in einem geringeren Abstand als 10 m zu
Rammarbeiten bzw. zu denkmalgeschützten Gebäuden, die sich in einem geringeren
Abstand als 20 m zu Rammarbeiten befinden, ist die Intensität der Arbeiten nach
Möglichkeit durch vorherige Auflockerungsbohrungen zu reduzieren. Alternativ sind
zum Nachweis erschütterungstechnische Überwachungsmessungen durchzuführen.
10.6.3 Untersuchung zu betriebsbedingten Erschütterungsimmissionen
In der vorliegenden Untersuchung wurde anhand eines mehrstufigen Vorgehens die
Belange betriebsbedingter Erschütterungs- und Sekundärluftschallimmissionen durch
die Erneuerungen der Eisenbahnüberführungen Zülpicher Straße und Luxemburger
Straße untersucht.
Dabei wurde anhand einer durchgeführten Konfliktanalyse bzw. der Ermittlung von
Korridorgrenzen mit möglichen Überschreitungen der maßgeblichen Anforderungen an
den Schutz vor Erschütterungen und Sekundärluftschall festgestellt, dass eine
signifikante bzw. wesentliche Änderung der Immissionssituation aufgrund der
vorgesehenen Baumaßnahmen zum gegenwärtigen Stand der Planung nicht zu erwarten
ist.
Die Notwendigkeit weitergehender Untersuchungen und die Prüfung von
Schutzmaßnahmen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
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Stand: 01.09.2025 Seite 90
10.7 Straßen und Wege
Nach Fertigstellung der Ersatzneubauten wird der bestehende IST-Zustand wieder
hergestellt. Im Bereich der Luxemburger Straße kommt es in Folge der Aufweitung sowie
der Umtrassierung zu neuen Verkehrsflächen diese werden analog den bestehenden
Fußgängerwegen gepflastert.
10.8 Erneuerbare Energien
Gemäß dem am 29.12.2023 in Kraft getretenen § 11a AEG (Allgemeines
Eisenbahngesetz) sollen bei Bau oder Änderung von Eisenbahnanlagen zur Förderung
der Klimaziele des Bundes Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt
werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht
beeinträchtigt wird. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die Errichtung von Projekten zur
erneuerbaren Energieerzeugung zu erleichtern.
Im Ergebnis der Überprüfung sind innerhalb dieses lokal begrenzten Vorhabens weder
Freiflächen noch Dachflächen in einer ausreichenden Größe vorhanden, um erneuerbare
Energiequellen in geeigneter und wirtschaftlicher Weise zu errichten.
10.9 Kampfmittel
Es wurde bei der Bezirksregierung Düsseldorf eine Luftbildauswertung angefragt,
Der gesamte Umbaubereich inkl. BE-Flächen und Baustraßen liegen in einem
Bombenabwurfgebiet. Zusätzlich wurden für die BE-Flächen südlich vom Eifelwall
Bombenkampfhandlungen nachgewiesen. Des Weiteren wurde ein
Blindgängerverdachtspunkt (Nr. 4981) auf der Moselstraße nachgewiesen. Generell gilt
ein 15 m Eingriffsverbot um den Verdachtspunt, solange der Punkt nicht geklärt ist. Die
neu zu errichtende Stützwand entlang der Moselstraße befindet sich in dem identifizierten
Verbotsbereich.
Aufgrund der ausgewiesenen Verdachtsszenarien sind die Umbaubereich vor Baubeginn
zu prüfen. Erfolgen Spezialtiefbaumaßnahmen, sind die betroffenen Bereiche mit
Bohrlochdedektion zu untersuchen
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
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Stand: 01.09.2025 Seite 91
Abkürzungen
Abkürzung Erklärung
Abzw Abzweigstelle
AEG Allgemeines Eisenbahngesetz
AFB Automatische Fahr- und Bremssteuerung
AFB Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
AG Auftraggeber
AN Auftragnehmer
ALKIS® Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
ARGE Arbeitsgesellschaft
ASR Arbeitsstättenrichtlinie
AST Aufgabenstellung
AT Ausrüstungstechnik
AT Aufgabenträger
AVV Baulärm Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm
Awanst Ausweichanschlussstelle
AZ Aufzug
AzK Abzweigkasten
BCS Brandschutzchecksystem
BE Baustelleneinrichtung
BEGebV Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der
Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
BEVVG Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
Bf Bahnhof
Bft Bahnhofsteil
BGG Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
BGR Berufsgenossenschaftliche Regel
BHV Bauherrenvertreter
BICS Brandschutz-Internet-Check-System
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchV Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
BMA Brandmeldeanlage
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
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Abkürzung Erklärung
BoVEK Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept
BSK Brandschutzkonzept
BSK Bahnsteigkante
Bstg Bahnsteig
BÜ Bahnübergang
BVWP Bundesverkehrswegeplan
CAN Controller Area Network (asynchronizes serielles Bussystem)
CDE Common Data Environment
CEF-Maßnahmen Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion
(continuous ecological functionality-measures);
auch: vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
DB Deutsche Bahn
DB AG Deutsche Bahn AG
DB E&C DB Engineering & Consulting GmbH
DB InfraGO AG Zusammenschluss der DB Netz AG mit der DB S&S AG seit Januar 2024
DIBt Deutsches Institut für Bautechnik
DIN Deutsches Institut für Normung
DSA Dynamischer Schriftanzeiger
DÜ-Leitungen Datenübertragungsleitungen
EBA Eisenbahn-Bundesamt
EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBV Ersatzbaustoffverordnung
EdB Eisenbahnen des Bundes
EEa Elektrische Energieanlagen
EG Empfangsgebäude
EIGV Eisenbahninbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIU Eisenbahninfrastrukturunternehmen
EkrG Eisenbahnkreuzgesetz
ELA Elektrische Alarmanlage
ELA Elektrische Lautsprecheranlage
EN Europäische Norm
EnEV Energieeinsparungsverordnung
ESG Einscheiben-Sicherheitsglas
ETCS European Train Control System
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
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Abkürzung Erklärung
EÜ Eisenbahnüberführung
EÜLX Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße
EÜZP Eisenbahnüberführung Zülpicher Straße
EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen
EW Entwässerung
FAA Fahrausweisautomat
FAE Fahrausweisentwerter
FCS-Maßnahmen Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands
(favourable conservation status-measures)
FFB Fertigfußboden
FFH Flora-Fauna-Habitat
FFOK Fertigfußbodenoberkante
FIA Fahrgastinformationsanlage
FU Frequenzumrichter
FU Fußgängerunterführung
FÜ Fußgängerüberführung
FÜB Fernüberwachungsbaustein
FV Fernverkehr
GA Gebäudeautomation
GeKo Geschwindigkeitskonzeption
GLT Gebäudeleittechnik
GOK Geländeoberkante
GrwV Grundwasserverordnung
GS Güterschuppen
Gs Gleissperre
GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung
GUV Gesetzliche Unfallversicherung
GV Güterverkehr
GVFG Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
GW Grundwasser
GWK Grundwasserkörper
GZF Gleichzeitigkeitsfaktor
Hbf Hauptbahnhof
HdF Herstellen der Funktionsfähigkeit
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
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Stand: 01.09.2025 Seite 94
Abkürzung Erklärung
HLS Heizung Lüftung Sanitär
Hp Haltepunkt
HQ Hochwasser (aus ‚hoch‘ und Abflussmenge Q)
Hst Haltestelle
HV Hauptverteiler
INA Induktive Zugsicherung anfahrender Züge gegen Halt zeigende Signale
IVE Ingenieurgesellschaft für Verkehrs- und Eisenbahnwesen
Ivl Ingenieurvermessung Lage
KAS Kabelaufbauschacht
KG Kellergeschoss
KIB Konstruktiver Ingenieurbau
KK Kabelkanal
KKS Kabelkleinschacht
KS Kabelschacht
KTB Kabeltiefbau
KV Kompensationsverordnung
KVB Kölner Verkehrsbetriebe
LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
LAWL Leuchtenauswahlliste
LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan
LCC Life Cycle Costing
LED Light-emitting diode (Leuchtdiode)
LFB Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
LON Local operating network (Standard für einen Feldbus)
LST Leit- und Sicherungstechnik
LV Leistungsverzeichnis
LVB Lokale Vorrangbedien- / Anzeigeeinrichtung
LZB Linienzugbeeinflussung
MBPlG Magnetschwebebahnplanungsgesetz
MIV motorisierter Individualverkehr
MS Mittelspannung
MSR Mess-, Steuer- und Regel(-Leitungen)
MTA Maschinentechnische Anlagen
MWK Mischwasserkanal
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
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Abkürzung Erklärung
NEA Netzersatz-Anlage
NSHV Niederspannungshauptverteiler
NV Nahverkehr
OFWK Oberflächenwasserkörper
OGewV Oberflächengewässerverordnung
Ok Oberkante
OLA Oberleitungsanlagen
OWK Oberflächengewässerkörper
ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr
PF-RL Planfeststellungsrichtlinien des Eisenbahn-Bundesamtes
PL Projektleiter
PRM Personen mit eingeschränkter Mobilität (persons with reduced mobility)
PTSK Partiell typgeprüfte Schaltgerätekombinationen
PU Personenunterführung
PV Personenverkehr
PVA Personenverkehrsanlage
PWM Puls Width Modulation (Pulsbreitenmodulation)
PZB Punktförmige Zugbeeinflussung
RB Regionalbereich
RCD Residual current device (Fehlerstromschutzschalter)
RGM Römisch Germanisches Museum
RI Reisendeninformation
RiL Richtlinie
RIS Reisendeninformationssystem
RLT Raumlufttechnik
RS-Lager Dichtungsbezeichnung eines Lagers (RS= einseitige, schleifende
Gummidichtung)
R-TDS Regional-Technischer Daten-Server
RÜ Reisendenübergang
RW Reisendenwarnung
RWA Rauch-/Wärmeabzugsanlagen
SAP Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
SchO Schotteroberbau
SNVT Standard-Netzwerk-Variablen-Typ
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 96
Abkürzung Erklärung
SO Schienenoberkante
SPI Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH
SPNV Schienenpersonennahverkehr
StEB Köln Stadtentwässerungsbetriebe Köln
SÜ Straßenüberführung
TAB Technische Anschlussbedingungen
TDS Technische Daten-Server
TEN Transeuropäische Eisenbahnnetz
Tfz Triebfahrzeug
TGA Technische Gebäudeausrüstung
TI Technische Information
TK Telekommunikation
TM Technische Mitteilung
TM Teilmaßnahme
TÖB Träger öffentlicher Belange
TPL Teilprojektleiter:in
TSI Technische Spezifikation für die Interoperabilität
TSK Typgeprüfte Schaltgerät-Kombination
TTR Torx tamper resistant (manipulationssichere Torx-Verschraubung)
TU Technische Unterlage
TWR Triebwerksraum
UG Untergeschoss
UGW Universelles Gateway
UiG Unternehmensinterne Genehmigung
UK Unterkante
uPVA Unterirdische Personenverkehrsanlage
USV Umweltverträglichkeitsstudie
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVV Unfallverhütungsvorschriften
VA Verkehrsanlagen
VdS Verband der Sachversicherer
VM Vermessung
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 97
Abkürzung Erklärung
VNB Verbindungsnetzbetreiber
VoIP Voice over Internet Protocol (Telefonie über Computernetzwerke)
VSchRL Vogelschutzrichtlinie
VSG Verbund-Sicherheitsglas
VST Verkehrsstation
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
VzG Verzeichnis der örtlich zugelassenen Geschwindigkeit
WBS Wiederbereitschaftschaltung
WSH Wetterschutzhaus
WHG Wasserhaushaltsgesetz
WRRL EU-Wasserrahmenrichtlinie
ZB Zugangsergänzungsbeleuchtung
ZiE Zustimmung im Einzelfall
ZIM Zug-Info-Monitor
ZStw Zentralstellwerk
ZVEH Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen
Handwerke
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 98
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Variantenvergleich Gründung ................................................................................ 15
Tabelle 2 Bestandsübersicht Lärmschutzwandbauwerke ....................................................... 25
Tabelle 3: Bestandsleitungen /-Kabel Dritter EÜ Luxemburger Straße ................................... 32
Tabelle 4: Bestandsleitungen /-Kabel Dritter EÜ Zülpicher Straße ......................................... 33
Vorhaben:
Erneuerung EÜ Luxemburger Straße und EÜ Zülpicher Straße
Strecken 2630, 2640, 2641, 2642
Unterlage 1.1
Stand: 01.09.2025 Seite 99
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Varianten Stützwand Moselstraße ..................................................................... 12
Abbildung 2 Alternative 2 - Reduktion des Lichtraums ........................................................... 13
Abbildung 3 Längsschnitt Mittelstützenvariante .................................................................... 14
Abbildung 4: Lageplan der Stützwände (Quelle: GoogleMaps) .............................................. 22
Abbildung 5: Gleissystemskizze Strecken im Bereich Zülpicher und Luxemburger Straße ..... 26
Abbildung 6 Gestaltungsentwurf für Variantenentscheid ...................................................... 41
Abbildung 7 Signalstandorte Gleisanhebung 1,1 m ................................................................ 48
Abbildung 8 Denkmalkarte Bf Köln Süd Stand15.05.2025 ...................................................... 78
Abbildung 9 Lage Bodendenkmal Fort V Quelle: Römisch-Germanisches Museum / ............ 83
Anlage 2 - Übersichtsplan
1 Zeichen
©
Anlage 6 - Anlage zur Stellungnahme Bl. 2
27034 Zeichen
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand Oktober 2024)
Amt für Liegenschaften, Vermessung
und Kataster
Vermessungsabteilung
gez. Dr. Matthias Siemes
Köln, den 16.08.2018
Der Planentwurf wurde in der Zeit
vom bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den 15.05.2025
Beigeordneter
Köln, den 20.05.2025
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Bestand
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist
am
erfolgt. 46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Bebauungsplan Entwurf
664373/02
Stand: 12.05.2025
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 10.09.2018
bis 24.09.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung
Köln, den 14.05.2025
Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
-g-Geschlossene Bauweise
05 2 5 M e t e r
Maßstab 1:250
10 15 20
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung Bestand
46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Bebauungsplan Entwurf
664373/02
Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
-g-Geschlossene Bauweise
05 2 5 M e t e r
Maßstab 1:250
10 15 20 Baulinie
Zahl der Vollgeschosse
(als Höchstmaß) + nicht
Vollgeschosse
z.B. V+I
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maßen baulicher Nutzung, sowie
unterschiedlichen Geländehöhen
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Ein- und Ausfahrtsbereich
Öffentliche Grünflächen
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a BauGB durch Beschluss des Rates
am geändert worden.
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach
§ 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 28.06.2018 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 29.08.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
in Vertretung
gez. Dr. Stephan Keller
Stadtdirektor
Baugrenze
GRZ Grundflächenzahl
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
TiefgaragenTGa
LPB III
LPB IV
Lärmpegelbereich
z.B. III u. IV
Baum zu erhalten
G + RGeh- und Radweg
-Veröffentlichung-
gez. i.v. Lena Zlonickygez. Markus Greitemann
Trierer Staße
in Köln-Neustadt/Süd
Blatt 2 von 2
Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1.1 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA 1, WA 2)
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- Sonstige nicht störende Gewerbe,
- Anlagen für Verwaltungen,
- Gartenbaubetriebe,
-T a n k s t e l l e n .
1.2 Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA 1, WA 2) ab
dem 1. Obergeschoss nur Wohnungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 WA 1
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet WA 1
eine Gebäudehöhe von 69,5 Meter über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze
festgesetzt.
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt
wird, die Oberkante des Gebäudes.
Das oberste Geschoss ist als Nicht-Vollgeschoss auszubilden.
Die maximale Höhe der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein
mögliches Nicht-Vollgeschoss.
2.2 WA 2
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet
WA 2 festgesetzt:
2.2.1 Bei Ausbildung eines Flachdaches wird eine Gebäudehöhe von 69,5 Meter
über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze festgesetzt.
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt
wird, die Oberkante des Gebäudes.
Das oberste Geschoss ist als Nicht-Vollgeschoss auszubilden. Zum Nachbargebäude
Moselstr. 24 muss ein Nicht-Vollgeschoss, abweichend von der festgesetzten
geschlossenen Bauweise, die Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW einhalten.
Die maximale Höhe der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein
mögliches Nicht-Vollgeschoss.
2.2.2 Bei Ausbildung eines Satteldaches wird eine Firsthöhe von 72,50 m und eine Traufhöhe
von 66 m über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze festgesetzt.
Die Firsthöhe (FH) ist der oberste Schnittpunkt der geneigten Dachflächen. Die
Traufhöhe (TH) ist der Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des
geneigten Daches.
2.3 Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen im allgemeinen
Wohngebiet (WA 1, WA 2) durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen
- z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Brüstungen, Kamine, Lüftungseinrichtungen,
Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden.
Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe.
Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht
übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten
2.4 Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet WA 1 und WA 2 die
zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO sowie weiteren baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten
werden. Im WA 1 darf für baulichen Anlagen unter der Geländeoberfläche die GRZ bis
maximal 0.73 überschritten werden.
3. Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen
Überbaubare Grundstücksfläche
3.1Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen
im allgemeinen Wohngebiet WA 1 und WA 2 folgende Ausnahmen festgesetzt:
Die Baulinien dürfen straßenseitig durch Balkone, Vordächer und Erker bis maximal 1,50 m
überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der je-weiligen Gebäudeseite je
Geschoss nicht überschritten werden.
3.2 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die 12,50 m
Tiefe überbaubare Grundstücksfläche entlang der Moselstraße im allgemeinen
Wohngebiet WA 2 folgende Ausnahme festgesetzt:
Im rückwärtigen Bereich der Gebäude dürfen die Baugrenzen durch Balkone und
Vordächer bis max. 2,00 m und durch Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,50 m
überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite
je Geschoss nicht überschritten werden.
4. Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer
Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit-
und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren
Einfahrten
4.1Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und
WA 2 KFZ-Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche in Tiefgaragen zulässig.
Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig.
4.2Im Wohngebiet WA 1 sind unterirdische KFZ-Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten
Fläche für Tiefgaragen (TGa) zulässig.
4.3Fahrradabstellstellplätze sind unterhalb sowie oberhalb der Geländeoberfläche
zulässig.
5. Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohnge-bäude, die
mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet
werden dürfen
5.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen im allgemeinen Wohngebiet (WA 1) auf der in
der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche nur Wohngebäude errichtet werden, die
mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.
5.2Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im allgemeinen Wohngebiet (WA 2) auf der in der
Planzeichnung gekennzeichneten Fläche in den Wohngebäuden mindestens 30 % der
Geschossfläche als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden könnte.
6. Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder unterirdischen
Versorgungsanlagen und -leitungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.
7. Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre
Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen
oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen
oder sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben
des Immissionsschutzrechtes unberührt bleiben
7.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –
Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
(Es handelt sich um dB(A)-Werte.)
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein
niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegel an den Außenbauteilen
von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
7.2Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
ge-schlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
7.3Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen im allgemeinen Wohngebiet, die einen
Beurteilungspegel aus dem Straßen- bzw. Straßenverkehrslärm von > 70 dB(A) tags
oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt werden,
dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen
Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schall-schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –
Beuth Verlag GmbH, Berlin) verfügt, vor dem der Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die
Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts nicht
überschreitet.
7.4Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr)
aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt
werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird.
Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen,
wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
8. Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile
davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche
Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen über das Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
8.1 Das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im
Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu
erhalten:
a) Die Flachdächer der Gebäude in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten
(WA 1, WA 2) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und
technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
b) Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile,
soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen
überbaut werden, sind mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und /
oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
auszubilden.
Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage sind mit einer Stärke der
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), von mindestens 150 cm
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1.
Ordnung) umzusetzen. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen.
Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
c) Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen,
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist mit Rasen HM 51 (PA 122),
Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.
d) Innerhalb der unbebauten Fläche des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets WA 1 sind
mindestens 2 Bäume BF 31 (GH 741) und / oder BF 51 (GH 743) zu pflanzen. Innerhalb der
unbebauten Fläche des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets WA 2 ist mindestens 1
Baum BF 31 (GH 741) o-der BF 51 (GH 743) zu pflanzen.
e) Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen mit den besonderen Zweckbestimmungen
„Fußgängerbereich“ sowie „Geh- und Radweg“ sind insgesamt mindestens sechs Bäume
BF 31 (GH 741) und zu pflanzen. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m²
aufweisen.
f) Innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind in der Fläche mit der Zweckbestimmung
„Spielplatz“ mindestens sechs Bäume BF 31 (GH 741) und in der Fläche mit der
Zweckbestimmung „Spiel- und Aufenthaltsfläche“ drei Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen.
Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen.
g) In der festgesetzten Fläche M 1 sind Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten
Heckenpflanzen zu pflanzen.
h) In der festgesetzten Fläche M 2 sind Gräser und/oder Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus
standortgerechten Heckenpflanzen mit einer Wuchshöhe von mindestens 1 m zu pflanzen.
8.2 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind die im Bebauungsplan als zu erhaltend
festgesetzten Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
b) Innerhalb der festgesetzten Fläche M 3 mit Bindungen für „Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ sind die vorhandenen
Bäume und Sträucher dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
c) Ersatzpflanzungen erfolgen jeweils nach den Standards der Satzung zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB.
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW vom 21. Juli 2018 wird
festgesetzt:
1. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit
einer Neigung bis maximal 5° gelten als Flachdächer.
2. Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind ausschließlich Sattel- und / oder Flachdächer
zulässig. Dächer mit einer Neigung von maximal 5° gelten als Flachdächer.
3. Ein Nicht-Vollgeschoss als oberstes Geschoss mit Flachdach, muss straßenseitig um
mindestens 1,30 m von der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurücktreten.
4. Werbeanlagen sind im WA 1 und WA 2 nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden und
nur im Erdgeschoss ab einer Höhe von 2.50 m über Oberkante Gehweg an der Stätte der
Leistung zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus
Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0.5 m und einer
zusammenhängenden Fläche von maximal 2 m² zulässig.
Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen sowie akustisch
unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht
zulässig.
III. Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird das nach der Denkmalliste der Stadt Köln unter Schutz gestellte
Bodendenkmal Nr. 476 nachrichtlich in den Bebauungsplan mit der Kennzeichnung „BD“
übernommen.
IV. Hinweise
1.Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung von Büro SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Pla-nungsgesellschaft mbH, 01.09.2021, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, ergeben
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, wenn
folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt werden:
a. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten
vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten
auszuführen.
b. Die als Quartiermöglichkeiten geeigneten Spalten sind vor der Entfernung durch eine
fachkundige Person mittels Endoskop auf Besatz zu untersuchen. Der Zeitpunkt der
Kontrolle sollten gegen Ende der Vegetationsperiode erfol-gen. Bei Fledermausfunden sind
die Arbeiten aufzuschieben und das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde
abzustimmen. Insofern die Kontrolle nicht unmittelbar vor Abriss erfolgt, sind die Spalten zu
verschließen, um eine Nutzung durch Fledermäuse zu verhindern.
c. Um optische Störwirkungen zu vermindern, sind für die Baustellenbeleuchtung sowie die
zukünftige Außenbeleuchtung tierfreundliche Leuchtmittel mit einem möglichst geringen
Ultraviolett-und Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als
auch das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren. Es sind
aus schließlich geschlossene Leuchten zu verwenden, so dass keine Insekten, die ihrerseits
Fledermäuse anlocken, in die Leuchten gelangen. Eine unmittelbare Anstrahlung von
Ge-hölzen ist zu vermeiden.
d. Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung
von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad
von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem
Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine
Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten.
e. Es sind mindestens 10 Ersatzquartiere (pro wegfallendem Quartier mind. 5 Ersatzquartiere)
im direkten Umfeld oder an den neuen Gebäuden anzubringen. Es sind sowohl Spalten- (6
Stück) als auch frostfreie Höhlenquartiere (4 Stück) zu installieren, die wahlweise baulich in
die Fassade des künftigen Wohngebäudes integriert (Fledermaus-Einbaustein) oder
alternativ von außen an die Fassade angebracht werden können.
f. Aufgrund der hohen Bedeutung des Plangebietes als Lebensraum allgemeiner Arten im
innerstädtischen Bereich sowie als Nahrungshabitat für Fledermäuse (Trittsteinbiotop) ist ca.
5 % des Baugrundstückes (Flurstück 621) mit einer fledermausfreundlichen Grünstruktur –
d.h. möglichst unbeleuchtet und störungsfrei zu gestalten. Die Umsetzung der
Gestaltungsmaßnahme kann beispielsweise im östlichen Randbereich des Grundstückes
erfolgen, das an die stark bewachsenen Nachbargrundstücke angrenzt. Ebenfalls möglich
ist die Integration von Dach- und Fassadenbegrünung in das Gestaltungskonzept. Bei der
Gehölzauswahl sind heimische, blütenreiche (und damit insektenreiche) Bäume und
Sträucher wie beispielsweise Weißdorn, Rose, Vogelkirsche, Linde oder Hasel zu
verwenden. Zusätzlich kann die Pflanzung mit nachtblü-henden, nektarreichen
Blütenpflanzen ergänzt werden.
2. Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 08. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 54 vom 02.
August 2023).
3. Bodenschutz
Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu
beachten.
4. Denkmalschutz
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet auf der Südostseite der
römischen Staatstraße Köln – Trier – Reims innerhalb der römischen Vorstadt und des
südöstlichen Friedhofs der römischen Stadt entlang der Luxemburger Straße. Über den
Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver-
und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der
Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen
Museum/Archäologische Bodendenk-malpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind.
5. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in
den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E
05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur
Einsichtnahme bereitgehalten.
6. Erschütterungen
Das Plangebiet befindet sich im Bereich einer vorhandenen oberirdischen
Stadt-bahntrasse. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet.
Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 Erschütterungen
im Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe Juni 1996,
Beuth Verlag GmbH, Berlin), bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in
Anlehnung an die 24. BImSchV werden in der 1. Baureihe nicht und in der 2. Baureihe
voraussichtlich auch nicht eingehalten. Im Rahmen der Hochbauplanung sind durch b
autechnische Maßnahmen (z. B. Lagerung der 1. Baureihe auf Stahlschraubenfedern) die
Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall
sicherzustellen. Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.
7. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer
322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens
22.5-3-5315000-159/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage
kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
8. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs
vorbelastet.
9. Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen
Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine
Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung
mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
10. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu
versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde
bei der Stadt Köln einzuschalten.
11. Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information
dargestellt.
12. Technische Infrastruktur
Ein Hochspannungskabel liegt im Bereich Moselstraße entlang des Bahndamms. Bei
Unterschreitung des 10 m Schutzabstandes bei Bauarbeiten ist mindestens 10
Werktage vorher mit der Westnetz GmbH eine Einweisung für erforderliche
Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren.
13. Städtebauliche und technische Kriminalprävention
Für Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum
wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren die einschlägigen
Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksich-tigt werden.
Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des
Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen erhalten Sie
unter kp-o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221-229-8655 oder 0221-229-8008.
14. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der/die Planbegünstigte / sind die
Planbegünstigten verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich
geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes
NRW zu errichten.
15. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer
Kraft.
16. Rechtsgrundlagen
- Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634).
- Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekannt-machung vom
21. November 2017 (BGBl. I. S. 3786).
- Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZVO) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58).
- Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 -
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
17. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die
Anlage 1 zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß
§§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04.
Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß-nahmen der Stadt Köln formuliert.
Lärmpegelbereich
Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I5 5
II 60
III65
IV70
V7 5
VI
VII
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der
örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Anlage 7, Auszug BV 1 Innenstadt 12.03.2026
2053 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Andrea Brohl Telefon: (0221) 221-91709 E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de Datum: 13.03.2026 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 4. Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 12.03.2026 öffentlich 3.9 Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberfüh- rungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße 0373/2026 Herr Schulze, B90/Die Grünen, weist darauf hin, dass der Neubau der Brücken ein großes Bauprojekt verbunden mit Einschränkungen sei. Er regt ein Fachgespräch und die Einrichtung eines Baustellenmanagers an mit dem Ziel einen Überblick über die Baustellen im Quartier zu behalten. Herr Cremer, SPD, weist darauf hin, dass es bei der Stadt Köln bereits einen Baustellenmana- ger gebe, aber ggf. bedürfe es weiterer Ressourcen für die Innenstadt. Herr Dr. Höver weist auf die derzeitige Haushaltssituation hin, wodurch sich die Schaffung ei- ner weiteren Stelle nicht einfach gestalte. Er habe den Eindruck, dass die Bezirksvertretung wissen möchte, wie das Baustellenmanagement bei diesen Großprojekten ablaufe. Frau Bezirksbürgermeisterin Cazier ergänzt, dass es auch um eine Information der Bevölke- rung und insbesondere der Anwohnenden gehe. Frau Fries, SPD, weist auf ihre positiven Erfahrungen mit dem Baustellenmanagement in Deutz hin. Ergänzter Beschluss: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit beschließt, im Planfest- stellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße die beigefügte Stellungnahme abzugeben (Anlagen 4-6). Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit verzichtet auf die erneute Vorlage, wenn die Bezirksvertretung Innenstadt ohne Änderungen zustimmt. Die Verwaltung möge der Bezirksvertretung die Abläufe im Baustellenmanagement bei diesen Großprojekten darstellen. Ferner soll eine weitere Information der Bevölkerung und Anwohnenden erfolgen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0373/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 27.02.2026
- Erstellt
- 05.02.2026 06:55