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1541/2020

Umsetzung Einzelhandels- und Zentrenkonzept

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 15.06.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.06.2020, TOP 10.32

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage1_Richtlinie Zentrenbudget_20200602

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Anlage 0_Dringlichkeitsbegründung_zur_Ratsvorlage Zentrenbudget_20200522

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20200617 Anlage 2 Zentrenbudget

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

7073 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/151/1 
151/1 
Vorlagen-Nummer 
 1541/2020 
Freigabedatum 
15.06.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Umsetzung Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
hier: Zentrenbudget - Aktualisierung von Konzept und Förderrichtlinie zur Aktivierung privater 
Initiativen in Geschäftszentren 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Aktualisierung von „Konzept und Förderrichtlinie zur Aktivierung privater Initia-
tiven in Geschäftszentren – Zentrenbudget“ (s. Anlage 1). 
Als Beitrag zur Bewältigung der Folgen der Coronakrise beschließt der Rat zusätzlich eine Anhebung 
des maximalen Förderbetrags von bisher 2.499 € auf 4.999 € (netto) sowie eine Absenkung des Ei-
genanteils der Antragsteller von bisher 50 % auf 20 % bis Ende 2020. Ab 2021 gelten wieder die bis-
herigen Förderbedingungen (maximaler Förderbetrag in Höhe von 2.499 € netto und 50 % Eigenanteil 
des Antragstellers), sollte kein anderslautender Beschluss erfolgen. 
 
Alternative:  
Der Rat beschließt die Aktualisierung von „Konzept und Förderrichtlinie zur Aktivierung privater Initia-
tiven in Geschäftszentren – Zentrenbudget“. (s. Anlage 1) 
Der Rat verzichtet auf den Beschluss der Änderung der Förderrichtlinie in Bezug auf den Förderbe-
trag und Eigenanteil. Die bisherigen Fördergrenzen bleiben damit in Kraft.  
 
 
 
Finanzausschuss 15.06.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 16.06.2020 
Wirtschaftsausschuss 16.06.2020 
Rat 18.06.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  100.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Der Rat hat am 13. Oktober 2011 das Konzept und die Förderrichtlinie zur Aktivierung privater Initiati-
ve in Geschäftszentren beschlossen (Session 3712/2011). Die Stadt Köln bietet den lokalen Akteuren 
(Interessen-, Werbe- und Eigentümergemeinschaften, Bürgervereine, Aktionsgemeinschaften, u. ä. 
Interessenvertretungen) mit dem Fördertopf „Zentrenbudget“ somit einen Anreiz und eine Cofinanzie-
rung zur Umsetzung von Maßnahmen in den Kölner Geschäftszentren. Das Zentrenbudget hat sich 
seit seiner Einrichtung als wirksames Instrument erwiesen, um den lokalen Einzelhandel in den Köl-
ner Geschäftszentren zu unterstützen. 
 
Die Verwaltung hat Anfang 2020 über die vielfältigen Maßnahmen zur Stärkung der Geschäftszentren 
berichtet, die seit Einrichtung des Zentrenbudgets unterstützt werden konnten (Session 4394/2019). 
 
In den vergangenen Jahren haben sich einerseits die Vergaberichtlinien der Stadt Köln verändert, so 
dass eine entsprechende Anpassung der Förderrichtlinie erforderlich wird. Andererseits werden ein-
zelne Modifikationen aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Umsetzungspraxis aus Sicht der Ver-
waltung und der Zielgruppe (Interessengemeinschaften, etc.) vorgenommen, um das Zentrenbudget 
passgenau auszurichten.

3 
 
Ein aktuell besonders zu berücksichtigender Aspekt ist die Corona-Krise, mit noch nicht vollständig 
absehbaren Auswirkungen auf die lokale Einzelhandelsstruktur und damit vor allem auch auf die Köl-
ner Geschäftszentren. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Krise als Trendbeschleuniger wirken könn-
te und die bereits länger anhaltenden Veränderungsprozesse (u. a. zunehmende Digitalisierung im 
Handel und Rückgang der Anzahl der Betriebe des stationären Einzelhandels) deutlich schneller vo-
ranschreiten. 
 
In diesem Zusammenhang wurde der Hauptausschuss am 07.04.2020 per Mitteilung unter anderem 
darüber informiert (Session 1026/2020), dass für das Zentrenbudget in 2020 100.000 € statt der an-
gemeldeten 30.000 € bereitgestellt werden sollen. 
 
Es werden für folgende Abschnitte in der Förderrichtlinie Änderungen vorgeschlagen (vgl. Anlage 1). 
Die nachfolgenden Überschriften entsprechen den jeweiligen Abschnitten in der Förderrichtlinie, in 
denen Anpassungen vorgenommen wurden: 
 
1. Allgemeines 
Durch die Änderung der Förderrichtlinie soll es zukünftig möglich sein, nicht ausschließlich für Maß-
nahmen und Ideen mit Initialfunktion und Vorbildcharakter eine Bezuschussung aus dem Zentren-
budget zu beantragen, sondern auch für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit etablierten Veran-
staltungen stehen, wie z.B. regelmäßig stattfindenden Straßenfesten. Mit jedem Antrag kann jedoch 
jeweils nur ein neuer Baustein der Veranstaltung gefördert werden. 
Maßnahmen mit Initialfunktion werden im Falle einer Überzeichnung des Budgets jedoch weiterhin 
prioritär behandelt. 
 
2. Fördergegenstand: 
In der Liste der beispielhaften Maßnahmen wurden ausdrücklich Maßnahmen ergänzt, die zur Bewäl-
tigung der Corona-Krise und damit zur Attraktivierung und Unterstützung des stationären Einzelhan-
dels in den Geschäftszentren beitragen. 
 
3. Art und Umfang der Mittel: 
Für das Zentrenbudget steht für das Jahr 2020 ein Gesamtvolumen von 100.000 € zur Verfügung. 
Um die Akteure – vor allem in Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Krise – stärker zu unterstüt-
zen, wird der maximale Förderbetrag pro Antrag von bisher 2.499 € (netto) auf 4.999 € (netto) ange-
hoben. Der Eigenanteil wird von bislang mindestens 50 % auf mindestens 20% reduziert. 
 
4. Antragstellung und Prüf-/ Entscheidungsverfahren: 
Bislang galten jährlich drei Stichtage zur Antragsabgabe. In der Umsetzungspraxis hat sich dieses 
Vorgehen als wenig praktikabel herausgestellt. Diese Stichtage entfallen. Damit zukünftige Anträge 
mit ausreichend Vorlauf geprüft und ggf. bewilligt werden können, gilt, dass ein vollständiger Antrag 
auf Förderung spätestens vier Wochen vor Maßnahmenbeginn bei der Verwaltung gestellt werden 
muss. Dies schafft wichtige Planungssicherheit für Antragsteller und Verwaltung. 
 
5. Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren, Auszahlungsbedingungen: 
In der bisherigen Richtlinie sind inzwischen veraltete Wertgrenzen in Bezug auf die Vergaberichtlinien 
der Stadt Köln aufgelistet (die KVO wurde zuletzt zum 15.07.2019 geändert). 
Zukünftig wir auf diese Wertgrenzen verzichtet. Stattdessen gilt, dass der Antragsteller verpflichtet ist, 
drei Anbieter zur Angebotsabgabe aufzufordern und einen Preisvergleich vorzunehmen.

4 
Anlagen: 
Anlage 0: Dringlichkeitsbegründung 
Anlage 1: Zentrenbudget - Aktualisierung von Konzept und Förderrichtlinie zur Aktivierung 
privater Initiativen in Geschäftszentren

Anlage1_Richtlinie Zentrenbudget_20200602

11869 Zeichen

1 
Konzept und Förderrichtlinie zum Zentrenbudget Stand: Juni 2020 
Anlage 1 
 
Zentrenbudget  
Aktualisierung von  Konzept und Förderrichtlinie zur 
Aktivierung privater Initiativen in Geschäftszentren 
 
1 Allgemeines 
Das Konzept und die Förderrichtlinie zur Aktivierung privater Initiativen  in 
Geschäftszentren – kurz „Zentrenbudget“, wurde 2011 eingerichtet (Session 
3712/2011). 
Das Ziel des Zentrenbudgets ist die Unterstützung der lokalen Händler bei der 
Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Köln.  
Dieses Konzept dokumentiert die traditionell gut ausgeprägte Zentrenlandschaft 
und definiert Versorgungsschwerpunkte im Kölner Stadtgebiet. Die 
Geschäftszentren sind neben der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit 
Gütern des kurz -, mittel und langfris tigen Bedarfs Mittelpunkte der 
Kommunikation und des öffentlichen Lebens. Im Hin blick auf den 
demographischen Wandel kommt der wohnortnahen Versorgung der 
Bürgerinnen und Bürger zukünftig ein noch höherer Stellenwert zu. Die 
Analysen im Rahmen des Zentrenkonzeptes zeigen aber auch, dass einige der 
Kölner Geschäftszentren – hier vor allem die kleinen Nahversorgungszentren 
sowie nach wie vor ein Teil der Kölner Bezirkszentren – funktionale Schwächen 
oder bereits ernsthafte Schä digungen aufweisen. Neben der konse quenten 
Standortplanung für Lebensmittel - und sonstigen zentrenrelevanten 
Einzelhandel im Rahmen der Bau - und Planungs gesetze zugunsten der 
zentralen Versorgungsbereiche sind hier zusätzlich und er gänzend 
Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der Geschä ftszentren, sei es durch 
Verbesserung des Branchenmixes, durch abgestimmtes Marketing oder durch 
städtebauliche Maßnahmen, erforderlich.

2 
Konzept und Förderrichtlinie zum Zentrenbudget Stand: Juni 2020 
Zur Sicherung, Stärkung und Ergänzung der Kölner Geschäftszentren und Nah -
versorgungslagen gibt das städtische Einzelh andels- und Zentrenkonzept in 
den Zentrenpässen, Lageprofilen und Bezirkskapiteln diesbezüglich konkrete 
Handlungsempfehlungen. Als Anreiz zur Umsetzung dieser Handlungsempfeh -
lungen oder vergleichbarer zentrenstärkender Maßnahmen durch die aktiven 
Gewerbetreibenden und Eigentümer, hat die Stadt Köln bereits im Jahr 2011 
das Zentrenbudget eingerichtet , das hiermit weiterentwickelt und angepasst 
wird. Es wird eingesetzt, um die Kölner Geschäftszentren und 
Nahversorgungslagen im Sinne des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes zu 
stabilisieren und zu stärken.  
Ziel ist, die Akteurinnen und Akteure vor Ort (Interessen - und Werbegemein-
schaft, Eigentümerinnen und Eigentümer, Bürgervereine, Aktionsgemeinschaf -
ten, etc.) bei der aktiven Standortentwicklung mittels einer kurzfristig bewilligten 
Anschubfinanzierung bei der Realisierung strukturwirksamer Maßnahmen zu 
unterstützen. 
Das Zentrenbudget darf nicht die Regelförderung b eziehungsweise Regelfinan-
zierung von Maßnahmen ersetzen. Vorrangig sollen Maßnahmen und Ideen be -
zuschusst werden, um n eue und zusätzliche Ideen und Maßnahmen mit Initial -
funktion oder Vorbildcharakter zu realisieren. 
Darüber hinaus ist es möglich, für etablierte Veranstaltungen, die zur Stärkung 
und Sicherung der Kölner Geschäftszentren und Nahversorgungslagen beitra -
gen, Zuschüsse zu erhalten. Hierzu zählen z.  B. Straßenfeste und Weihnachts-
märkte. Mit jedem Antrag kann jedoch jeweils nur ein neuer  Baustein der 
Veranstaltung gefördert werden. 
 
2 Förderungsgegenstand  
Gefördert werden zeitlich und inhaltlich klar definierte Vorhaben, die den vorge -
nannten Zielen entsprechen. Förderfähige Maßnahmen können beispielsweise 
sein: 
 Aufbau einer Homepage , zum Beispiel zur Präsentation des Geschäftszent-
rums und zur Vernetzung der lokalen Akteure,

3 
Konzept und Förderrichtlinie zum Zentrenbudget Stand: Juni 2020 
 Gestaltung und/ oder Druckkosten für Marketingmaßnahmen (z um Beispiel 
Werbebroschüre, Einkaufsführer Nahversorgung, Plakate), 
 Machbarkeitsstudien für innovative Projekte (z um Beispiel alternative 
Nahversorgungskonzepte), 
 Moderation und Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Steige -
rung des Organisationsgrades der Händlerinnen und Händler sowie Eigentü-
merinnen und Eigentümer, 
 Durchführung einer Umfrage der Passantin nen und Passanten 
beispielsweise zur Qualitätssicherung des Angebotes, 
 einmalige Events mit Initialfunktion zur Belebung des Geschäftszentrums, 
 kleinere Gestaltungsmaßnahmen im öffentlichen Raum  in Abstimmung mit 
den jeweiligen Fachämtern  (zum Beispiel Pflanzaktionen, Begrünung, Auf-
stellung von Informationstafeln). 
 Für den Zeitraum bis Ende 2020 : gezielte Maßnahmen zur Bewältigung der 
Corona-Krise, die zur Stärkung des stationären Einzelhandels beitragen. 
Die Zuschüsse sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 
 
3 Art und Umfang der Mittel 
Die Finanzierung der Zuschüsse erfolgt mit Mitteln der Stadt Köln. Der maximale 
Zuschuss pro Antrag wird bis Ende 2020  auf 5.949 Euro brutto (4.999 Euro netto) 
begrenzt. Ab 2021  liegt der maximale Zuschuss pro Antrag wieder bei der  ur-
sprünglichen Summe von 2.974 Euro brutto (2.499 Euro netto). Eine hö here 
Zuwendung ist nur in Ausnahmefällen bei besonderen strukturprägenden 
Maßnahmen sowie Maßnahmen mit Vorbildcharakter für weitere  Zentren möglich. 
Der städtische Zuschuss beträgt bis Ende 2020 maximal 80 Prozent der Gesamt-
kosten der Maßnahme, der Eigenanteil des Antragstellers liegt bei mindestens 20 
Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme. Die Zuwendung wird zweckgebunden 
für die im  Antrag dargestellten Kosten bewilligt. Ab 2021 liegt der Eigenanteil wie-
der bei den bisher üblichen 50 Prozent.

4 
Konzept und Förderrichtlinie zum Zentrenbudget Stand: Juni 2020 
 
4 Antragsberechtigung und Zuwendungsempfängerin bezie -
hungsweise Zuwendungsempfänger  
Antragstellerin und Antragsteller beziehungsweise Zuwendungsempfängerin und Zu-
wendungsempfänger können ausschließlich juristische Personen sein. Anträge von 
natürlichen Personen oder Einzelbetrieben können nicht berücksichtigt werden. 
 
5 Rechtsanspruch  
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die jährlich 
zur Verfügung stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen der Stadt Köln. 
 
6 Antragstellung und Prüf -/ Entscheidungsverfahren  
Ein Antrag auf Zuschüsse aus dem Zentrenbudget ist schriftlich mittels des An -
tragsformulars an die Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik, zu 
richten. Eine aussagekräftige Projektbeschreibung ist dem Antrag beizufügen.  
Die vollständigen Anträge müssen dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik 
spätestens vier Wochen vor Projektbeginn vorliegen. 
Der Antrag muss Angaben zur beziehungsweise zum Antragstellenden beinhal-
ten, Zeitpunkt oder Zeitraum der Maßnahme sowie Ziele und Inhalte benennen, 
Nutzen und Auswirkungen für das Geschäftszentrum definieren und die Kosten 
und Finanzierung der Maßnahme detailliert darstellen (s iehe Antragsformular). 
Der Antrag  ist mit dem Ausstellungsdatum und der rechtsverbindlichen Unter -
schrift der beziehungsweise des Antragstellenden zu versehen. 
Zuschüsse werden grundsätzlich nur für Einzelmaßnahmen gewährt. Es 
können Sachkosten investiver und nicht-investiver Art bezuschusst werden.

5 
Konzept und Förderrichtlinie zum Zentrenbudget Stand: Juni 2020 
Die Anträge werden durch das Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt 
Köln auf ihre Förderfähigkeit geprüft und nach pflichtgemäßem Ermessen im 
Rahmen des jährlich zur Verfügung stehenden Zentrenbudgets über die 
Gewährung von Zuschüssen entschieden. Eine Nichtübereinstimmung mit dem 
Konzept zur Gewährung von Zuschüssen aus dem  Zentrenbudget führt zum 
Ausschluss. Bei Überzeichnung des Programms durch gleichqualifizierte 
Maßnahmen ent scheidet der Eingang des Antrags beim Amt für 
Stadtentwicklung und Statistik. 
Maßgebliche Voraussetzung für eine positive Entscheidung ist, dass di e 
geplante Maßnahme den übergeordneten Zielen des Einzelhandels - und 
Zentrenkonzeptes der Stadt Köln entspricht und sich an den 
Handlungsempfehlungen für das jeweilige Zentrum orientiert. Darüber hinaus 
richtet sich die Entscheidung über die Bewilligung e ines Zuschusses danach, 
ob das Vorhaben 
 die Nahversorgung in unterversorgten Bereichen stärkt (Priorität), 
 das Vorhaben eindeutig der Stärkung des jeweiligen Geschäftszentrums b e-
ziehungsweise der Nahversorgungslage dient, 
 das Vorhaben die Organisationsstruktur der Akteursgemeinschaft fördert, 
 das Vorhaben der Profilierung/ dem Image des Geschäftszentrums dient, 
 das Vorhaben die Identifikation der Bevölkerung mit ihrem 
Geschäftszentrum erhöht, 
 oder das Vorhaben das Geschäftszentrum als Ort der Kommunikation  und 
des Zusammenlebens im Stadtteil stärkt. 
Zudem muss das Vorhaben zeitnah durchgeführt werden. Mit dem Vorhaben 
darf vor der Bewilligung durch die Stadt Köln nicht begonnen werden. Die 
Projektmittel werden ausschließlich zur beantragten Maßnahmenfinanz ierung 
zur Verfügung gestellt.

6 
Konzept und Förderrichtlinie zum Zentrenbudget Stand: Juni 2020 
7 Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren, Aus -
zahlungsbedingungen  
Die beziehungsweise d er Antragstellende erhält von der Stadt Köln einen 
schriftlichen Bewilligungsbescheid, der d ie Höhe des Zuschusses, den 
Zuwendungszweck, erforderliche Auflagen, den Rückforderungsvorbehalt bei 
nicht dem An trag entsprechender Mittelverwendung b eziehungsweise 
Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist und die Verpflichtung auf einen zu 
erstellenden Verwendungsnachweis enthält. Der Zuschuss wird nach positiver 
Prüfung eines Schluss verwendungsnachweises angewiesen. Er kann auch in 
Teilbeträgen nach Vor lage von entsprechenden Teilverwendungsnachweisen 
angewiesen werden. 
Zur Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist der 
Antragsteller verpflichtet einen Preisvergleich vorzunehmen. Hierzu muss er 
drei Anbieter schriftlich zur Angebotsabgabe auffordern oder einen 
Preisvergleich über, zum Beispiel, das Internet vornehmen und dies 
dokumentieren. Dieses Verfahren gilt für einen städtischen Zuschuss bis 
maximal 4.999 € (netto). 
Der Schlussverwendungsnachweis einschließlich Endbericht ist spätestens 
sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme an das Amt für Stadtentwick -
lung und Statistik zu senden. Mit dem Nachweis  müssen alle Vergabe -, 
Auftrags-, Rechnungs- und Einnahmeunterlagen im Original zur Prüfung bei der 
Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden. Die 
antragsgemäße Durchführung des Projektes ist ferner d urch einen Endbericht 
zu dokumentieren. Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem 
Bewilligungsbescheid anerkannten und bereitgestellten Kosten oder werden die 
Mittel nicht antragsgerecht verwendet, reduziert sich der Zuschuss 
entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung des Zuschusses bei 
Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen.

7 
Konzept und Förderrichtlinie zum Zentrenbudget Stand: Juni 2020 
8 Publizitätsvorschriften  
Bei Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Post -
karten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und Ähnliches) im 
Rahmen von Maßnahmen, die mit Mitteln des Zentrenbudgets bezuschusst 
werden, ist stets das Logo der Stadt Köln zu platzieren. Die Vorlagen für die zu 
verwendenden Logos werden von der Stadt Köln zur Verfügung gestellt. 
9 Prüfrecht der Stadt Köln  
Die Zuschussnehmerin beziehungsweise der Zuschussnehmer verpflichtet sich, 
der beziehungsweise dem Beauftragten der Stadt sowie des Rechnungsprü -
fungsamtes auf Verlangen jederzeit die gesamte Buchführung nebst allen dafür 
erforderlichen Unterlagen zwecks Nachprüfung vorzulegen und diesbezüglich 
Auskunft zu erteilen. 
10 Inkrafttreten 
Dieses Konzept tritt mit Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in 
Kraft.

Anlage 0_Dringlichkeitsbegründung_zur_Ratsvorlage Zentrenbudget_20200522

576 Zeichen

Anlage 0  
 
Dringlichkeitsbegründung: 
Der Hauptausschuss wurde am 07.04.2020 per Mitteilung darüber informiert, dass das Zen-
trenbudget für das Jahr 2020 auf ein Gesamtvolumen von 100.000 € erhöht werden soll. Die 
finanziellen Mittel, die für die Erhöhung nötig sind, konnten inzwischen verwaltungsintern 
umgeschichtet werden.  
Da die Mittel vorerst nur für das Jahr 2020 zur Verfügung stehen, ist es nötig, dass die Vor-
lage zügig beschlossen wird, damit die lokale Einzelhandelsstruktur in der aktuellen Corona-
Krise zeitnah in großem Umfang unterstützt werden kann.

20200617 Anlage 2 Zentrenbudget

782 Zeichen

Anlage 2 
 
Ergänzende Erläuterung zur Finanzierung 
Für das „Konzept und Förderrichtlinie zur Aktivierung privater Initiativen in Geschäftszentren 
– Zentrenbudget“ stehen in der aktuellen Finanzplanung jährlich 30.000 € im 
Teilergebnisplan 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen, bereit.  
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Hauptausschuss am 07.04.2020 per Mitteilung 
unter anderem darüber informiert (Session 1026/2020), dass im Rahmen des kommunalen 
Hilfsmaßnahmenpakets für das Zentrenbudget in 2020 100.000 € statt der angemeldeten 
30.000 € bereitgestellt werden sollen. Die Deckung des Mehrbedarfs in Höhe von 70.000 € 
erfolgt aus dem Teilergebnisplan 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 13 – Aufwendung 
für Sach- und Dienstleistungen.

Beratungsverlauf (4)

15.06.2020 Finanzausschuss
TOP 10.33 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
16.06.2020 Wirtschaftsausschuss
TOP 16.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
16.06.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
18.06.2020 Rat
TOP 10.32 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1541/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
15.06.2020
Erstellt
22.05.2020 11:11