1541/2020
Umsetzung Einzelhandels- und Zentrenkonzept
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/151/1 151/1 Vorlagen-Nummer 1541/2020 Freigabedatum 15.06.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Umsetzung Einzelhandels- und Zentrenkonzept hier: Zentrenbudget - Aktualisierung von Konzept und Förderrichtlinie zur Aktivierung privater Initiativen in Geschäftszentren Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Aktualisierung von „Konzept und Förderrichtlinie zur Aktivierung privater Initia- tiven in Geschäftszentren – Zentrenbudget“ (s. Anlage 1). Als Beitrag zur Bewältigung der Folgen der Coronakrise beschließt der Rat zusätzlich eine Anhebung des maximalen Förderbetrags von bisher 2.499 € auf 4.999 € (netto) sowie eine Absenkung des Ei- genanteils der Antragsteller von bisher 50 % auf 20 % bis Ende 2020. Ab 2021 gelten wieder die bis- herigen Förderbedingungen (maximaler Förderbetrag in Höhe von 2.499 € netto und 50 % Eigenanteil des Antragstellers), sollte kein anderslautender Beschluss erfolgen. Alternative: Der Rat beschließt die Aktualisierung von „Konzept und Förderrichtlinie zur Aktivierung privater Initia- tiven in Geschäftszentren – Zentrenbudget“. (s. Anlage 1) Der Rat verzichtet auf den Beschluss der Änderung der Förderrichtlinie in Bezug auf den Förderbe- trag und Eigenanteil. Die bisherigen Fördergrenzen bleiben damit in Kraft. Finanzausschuss 15.06.2020 Stadtentwicklungsausschuss 16.06.2020 Wirtschaftsausschuss 16.06.2020 Rat 18.06.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 100.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Rat hat am 13. Oktober 2011 das Konzept und die Förderrichtlinie zur Aktivierung privater Initiati- ve in Geschäftszentren beschlossen (Session 3712/2011). Die Stadt Köln bietet den lokalen Akteuren (Interessen-, Werbe- und Eigentümergemeinschaften, Bürgervereine, Aktionsgemeinschaften, u. ä. Interessenvertretungen) mit dem Fördertopf „Zentrenbudget“ somit einen Anreiz und eine Cofinanzie- rung zur Umsetzung von Maßnahmen in den Kölner Geschäftszentren. Das Zentrenbudget hat sich seit seiner Einrichtung als wirksames Instrument erwiesen, um den lokalen Einzelhandel in den Köl- ner Geschäftszentren zu unterstützen. Die Verwaltung hat Anfang 2020 über die vielfältigen Maßnahmen zur Stärkung der Geschäftszentren berichtet, die seit Einrichtung des Zentrenbudgets unterstützt werden konnten (Session 4394/2019). In den vergangenen Jahren haben sich einerseits die Vergaberichtlinien der Stadt Köln verändert, so dass eine entsprechende Anpassung der Förderrichtlinie erforderlich wird. Andererseits werden ein- zelne Modifikationen aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Umsetzungspraxis aus Sicht der Ver- waltung und der Zielgruppe (Interessengemeinschaften, etc.) vorgenommen, um das Zentrenbudget passgenau auszurichten. 3 Ein aktuell besonders zu berücksichtigender Aspekt ist die Corona-Krise, mit noch nicht vollständig absehbaren Auswirkungen auf die lokale Einzelhandelsstruktur und damit vor allem auch auf die Köl- ner Geschäftszentren. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Krise als Trendbeschleuniger wirken könn- te und die bereits länger anhaltenden Veränderungsprozesse (u. a. zunehmende Digitalisierung im Handel und Rückgang der Anzahl der Betriebe des stationären Einzelhandels) deutlich schneller vo- ranschreiten. In diesem Zusammenhang wurde der Hauptausschuss am 07.04.2020 per Mitteilung unter anderem darüber informiert (Session 1026/2020), dass für das Zentrenbudget in 2020 100.000 € statt der an- gemeldeten 30.000 € bereitgestellt werden sollen. Es werden für folgende Abschnitte in der Förderrichtlinie Änderungen vorgeschlagen (vgl. Anlage 1). Die nachfolgenden Überschriften entsprechen den jeweiligen Abschnitten in der Förderrichtlinie, in denen Anpassungen vorgenommen wurden: 1. Allgemeines Durch die Änderung der Förderrichtlinie soll es zukünftig möglich sein, nicht ausschließlich für Maß- nahmen und Ideen mit Initialfunktion und Vorbildcharakter eine Bezuschussung aus dem Zentren- budget zu beantragen, sondern auch für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit etablierten Veran- staltungen stehen, wie z.B. regelmäßig stattfindenden Straßenfesten. Mit jedem Antrag kann jedoch jeweils nur ein neuer Baustein der Veranstaltung gefördert werden. Maßnahmen mit Initialfunktion werden im Falle einer Überzeichnung des Budgets jedoch weiterhin prioritär behandelt. 2. Fördergegenstand: In der Liste der beispielhaften Maßnahmen wurden ausdrücklich Maßnahmen ergänzt, die zur Bewäl- tigung der Corona-Krise und damit zur Attraktivierung und Unterstützung des stationären Einzelhan- dels in den Geschäftszentren beitragen. 3. Art und Umfang der Mittel: Für das Zentrenbudget steht für das Jahr 2020 ein Gesamtvolumen von 100.000 € zur Verfügung. Um die Akteure – vor allem in Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Krise – stärker zu unterstüt- zen, wird der maximale Förderbetrag pro Antrag von bisher 2.499 € (netto) auf 4.999 € (netto) ange- hoben. Der Eigenanteil wird von bislang mindestens 50 % auf mindestens 20% reduziert. 4. Antragstellung und Prüf-/ Entscheidungsverfahren: Bislang galten jährlich drei Stichtage zur Antragsabgabe. In der Umsetzungspraxis hat sich dieses Vorgehen als wenig praktikabel herausgestellt. Diese Stichtage entfallen. Damit zukünftige Anträge mit ausreichend Vorlauf geprüft und ggf. bewilligt werden können, gilt, dass ein vollständiger Antrag auf Förderung spätestens vier Wochen vor Maßnahmenbeginn bei der Verwaltung gestellt werden muss. Dies schafft wichtige Planungssicherheit für Antragsteller und Verwaltung. 5. Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren, Auszahlungsbedingungen: In der bisherigen Richtlinie sind inzwischen veraltete Wertgrenzen in Bezug auf die Vergaberichtlinien der Stadt Köln aufgelistet (die KVO wurde zuletzt zum 15.07.2019 geändert). Zukünftig wir auf diese Wertgrenzen verzichtet. Stattdessen gilt, dass der Antragsteller verpflichtet ist, drei Anbieter zur Angebotsabgabe aufzufordern und einen Preisvergleich vorzunehmen. 4 Anlagen: Anlage 0: Dringlichkeitsbegründung Anlage 1: Zentrenbudget - Aktualisierung von Konzept und Förderrichtlinie zur Aktivierung privater Initiativen in Geschäftszentren
Anlage1_Richtlinie Zentrenbudget_20200602
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1 Konzept und Förderrichtlinie zum Zentrenbudget Stand: Juni 2020 Anlage 1 Zentrenbudget Aktualisierung von Konzept und Förderrichtlinie zur Aktivierung privater Initiativen in Geschäftszentren 1 Allgemeines Das Konzept und die Förderrichtlinie zur Aktivierung privater Initiativen in Geschäftszentren – kurz „Zentrenbudget“, wurde 2011 eingerichtet (Session 3712/2011). Das Ziel des Zentrenbudgets ist die Unterstützung der lokalen Händler bei der Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Köln. Dieses Konzept dokumentiert die traditionell gut ausgeprägte Zentrenlandschaft und definiert Versorgungsschwerpunkte im Kölner Stadtgebiet. Die Geschäftszentren sind neben der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Gütern des kurz -, mittel und langfris tigen Bedarfs Mittelpunkte der Kommunikation und des öffentlichen Lebens. Im Hin blick auf den demographischen Wandel kommt der wohnortnahen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger zukünftig ein noch höherer Stellenwert zu. Die Analysen im Rahmen des Zentrenkonzeptes zeigen aber auch, dass einige der Kölner Geschäftszentren – hier vor allem die kleinen Nahversorgungszentren sowie nach wie vor ein Teil der Kölner Bezirkszentren – funktionale Schwächen oder bereits ernsthafte Schä digungen aufweisen. Neben der konse quenten Standortplanung für Lebensmittel - und sonstigen zentrenrelevanten Einzelhandel im Rahmen der Bau - und Planungs gesetze zugunsten der zentralen Versorgungsbereiche sind hier zusätzlich und er gänzend Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der Geschä ftszentren, sei es durch Verbesserung des Branchenmixes, durch abgestimmtes Marketing oder durch städtebauliche Maßnahmen, erforderlich. 2 Konzept und Förderrichtlinie zum Zentrenbudget Stand: Juni 2020 Zur Sicherung, Stärkung und Ergänzung der Kölner Geschäftszentren und Nah - versorgungslagen gibt das städtische Einzelh andels- und Zentrenkonzept in den Zentrenpässen, Lageprofilen und Bezirkskapiteln diesbezüglich konkrete Handlungsempfehlungen. Als Anreiz zur Umsetzung dieser Handlungsempfeh - lungen oder vergleichbarer zentrenstärkender Maßnahmen durch die aktiven Gewerbetreibenden und Eigentümer, hat die Stadt Köln bereits im Jahr 2011 das Zentrenbudget eingerichtet , das hiermit weiterentwickelt und angepasst wird. Es wird eingesetzt, um die Kölner Geschäftszentren und Nahversorgungslagen im Sinne des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes zu stabilisieren und zu stärken. Ziel ist, die Akteurinnen und Akteure vor Ort (Interessen - und Werbegemein- schaft, Eigentümerinnen und Eigentümer, Bürgervereine, Aktionsgemeinschaf - ten, etc.) bei der aktiven Standortentwicklung mittels einer kurzfristig bewilligten Anschubfinanzierung bei der Realisierung strukturwirksamer Maßnahmen zu unterstützen. Das Zentrenbudget darf nicht die Regelförderung b eziehungsweise Regelfinan- zierung von Maßnahmen ersetzen. Vorrangig sollen Maßnahmen und Ideen be - zuschusst werden, um n eue und zusätzliche Ideen und Maßnahmen mit Initial - funktion oder Vorbildcharakter zu realisieren. Darüber hinaus ist es möglich, für etablierte Veranstaltungen, die zur Stärkung und Sicherung der Kölner Geschäftszentren und Nahversorgungslagen beitra - gen, Zuschüsse zu erhalten. Hierzu zählen z. B. Straßenfeste und Weihnachts- märkte. Mit jedem Antrag kann jedoch jeweils nur ein neuer Baustein der Veranstaltung gefördert werden. 2 Förderungsgegenstand Gefördert werden zeitlich und inhaltlich klar definierte Vorhaben, die den vorge - nannten Zielen entsprechen. Förderfähige Maßnahmen können beispielsweise sein: Aufbau einer Homepage , zum Beispiel zur Präsentation des Geschäftszent- rums und zur Vernetzung der lokalen Akteure, 3 Konzept und Förderrichtlinie zum Zentrenbudget Stand: Juni 2020 Gestaltung und/ oder Druckkosten für Marketingmaßnahmen (z um Beispiel Werbebroschüre, Einkaufsführer Nahversorgung, Plakate), Machbarkeitsstudien für innovative Projekte (z um Beispiel alternative Nahversorgungskonzepte), Moderation und Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Steige - rung des Organisationsgrades der Händlerinnen und Händler sowie Eigentü- merinnen und Eigentümer, Durchführung einer Umfrage der Passantin nen und Passanten beispielsweise zur Qualitätssicherung des Angebotes, einmalige Events mit Initialfunktion zur Belebung des Geschäftszentrums, kleinere Gestaltungsmaßnahmen im öffentlichen Raum in Abstimmung mit den jeweiligen Fachämtern (zum Beispiel Pflanzaktionen, Begrünung, Auf- stellung von Informationstafeln). Für den Zeitraum bis Ende 2020 : gezielte Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, die zur Stärkung des stationären Einzelhandels beitragen. Die Zuschüsse sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 3 Art und Umfang der Mittel Die Finanzierung der Zuschüsse erfolgt mit Mitteln der Stadt Köln. Der maximale Zuschuss pro Antrag wird bis Ende 2020 auf 5.949 Euro brutto (4.999 Euro netto) begrenzt. Ab 2021 liegt der maximale Zuschuss pro Antrag wieder bei der ur- sprünglichen Summe von 2.974 Euro brutto (2.499 Euro netto). Eine hö here Zuwendung ist nur in Ausnahmefällen bei besonderen strukturprägenden Maßnahmen sowie Maßnahmen mit Vorbildcharakter für weitere Zentren möglich. Der städtische Zuschuss beträgt bis Ende 2020 maximal 80 Prozent der Gesamt- kosten der Maßnahme, der Eigenanteil des Antragstellers liegt bei mindestens 20 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme. Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt. Ab 2021 liegt der Eigenanteil wie- der bei den bisher üblichen 50 Prozent. 4 Konzept und Förderrichtlinie zum Zentrenbudget Stand: Juni 2020 4 Antragsberechtigung und Zuwendungsempfängerin bezie - hungsweise Zuwendungsempfänger Antragstellerin und Antragsteller beziehungsweise Zuwendungsempfängerin und Zu- wendungsempfänger können ausschließlich juristische Personen sein. Anträge von natürlichen Personen oder Einzelbetrieben können nicht berücksichtigt werden. 5 Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen der Stadt Köln. 6 Antragstellung und Prüf -/ Entscheidungsverfahren Ein Antrag auf Zuschüsse aus dem Zentrenbudget ist schriftlich mittels des An - tragsformulars an die Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik, zu richten. Eine aussagekräftige Projektbeschreibung ist dem Antrag beizufügen. Die vollständigen Anträge müssen dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik spätestens vier Wochen vor Projektbeginn vorliegen. Der Antrag muss Angaben zur beziehungsweise zum Antragstellenden beinhal- ten, Zeitpunkt oder Zeitraum der Maßnahme sowie Ziele und Inhalte benennen, Nutzen und Auswirkungen für das Geschäftszentrum definieren und die Kosten und Finanzierung der Maßnahme detailliert darstellen (s iehe Antragsformular). Der Antrag ist mit dem Ausstellungsdatum und der rechtsverbindlichen Unter - schrift der beziehungsweise des Antragstellenden zu versehen. Zuschüsse werden grundsätzlich nur für Einzelmaßnahmen gewährt. Es können Sachkosten investiver und nicht-investiver Art bezuschusst werden. 5 Konzept und Förderrichtlinie zum Zentrenbudget Stand: Juni 2020 Die Anträge werden durch das Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre Förderfähigkeit geprüft und nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des jährlich zur Verfügung stehenden Zentrenbudgets über die Gewährung von Zuschüssen entschieden. Eine Nichtübereinstimmung mit dem Konzept zur Gewährung von Zuschüssen aus dem Zentrenbudget führt zum Ausschluss. Bei Überzeichnung des Programms durch gleichqualifizierte Maßnahmen ent scheidet der Eingang des Antrags beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik. Maßgebliche Voraussetzung für eine positive Entscheidung ist, dass di e geplante Maßnahme den übergeordneten Zielen des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln entspricht und sich an den Handlungsempfehlungen für das jeweilige Zentrum orientiert. Darüber hinaus richtet sich die Entscheidung über die Bewilligung e ines Zuschusses danach, ob das Vorhaben die Nahversorgung in unterversorgten Bereichen stärkt (Priorität), das Vorhaben eindeutig der Stärkung des jeweiligen Geschäftszentrums b e- ziehungsweise der Nahversorgungslage dient, das Vorhaben die Organisationsstruktur der Akteursgemeinschaft fördert, das Vorhaben der Profilierung/ dem Image des Geschäftszentrums dient, das Vorhaben die Identifikation der Bevölkerung mit ihrem Geschäftszentrum erhöht, oder das Vorhaben das Geschäftszentrum als Ort der Kommunikation und des Zusammenlebens im Stadtteil stärkt. Zudem muss das Vorhaben zeitnah durchgeführt werden. Mit dem Vorhaben darf vor der Bewilligung durch die Stadt Köln nicht begonnen werden. Die Projektmittel werden ausschließlich zur beantragten Maßnahmenfinanz ierung zur Verfügung gestellt. 6 Konzept und Förderrichtlinie zum Zentrenbudget Stand: Juni 2020 7 Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren, Aus - zahlungsbedingungen Die beziehungsweise d er Antragstellende erhält von der Stadt Köln einen schriftlichen Bewilligungsbescheid, der d ie Höhe des Zuschusses, den Zuwendungszweck, erforderliche Auflagen, den Rückforderungsvorbehalt bei nicht dem An trag entsprechender Mittelverwendung b eziehungsweise Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist und die Verpflichtung auf einen zu erstellenden Verwendungsnachweis enthält. Der Zuschuss wird nach positiver Prüfung eines Schluss verwendungsnachweises angewiesen. Er kann auch in Teilbeträgen nach Vor lage von entsprechenden Teilverwendungsnachweisen angewiesen werden. Zur Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist der Antragsteller verpflichtet einen Preisvergleich vorzunehmen. Hierzu muss er drei Anbieter schriftlich zur Angebotsabgabe auffordern oder einen Preisvergleich über, zum Beispiel, das Internet vornehmen und dies dokumentieren. Dieses Verfahren gilt für einen städtischen Zuschuss bis maximal 4.999 € (netto). Der Schlussverwendungsnachweis einschließlich Endbericht ist spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme an das Amt für Stadtentwick - lung und Statistik zu senden. Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe -, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahmeunterlagen im Original zur Prüfung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden. Die antragsgemäße Durchführung des Projektes ist ferner d urch einen Endbericht zu dokumentieren. Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten und bereitgestellten Kosten oder werden die Mittel nicht antragsgerecht verwendet, reduziert sich der Zuschuss entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung des Zuschusses bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen. 7 Konzept und Förderrichtlinie zum Zentrenbudget Stand: Juni 2020 8 Publizitätsvorschriften Bei Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Post - karten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und Ähnliches) im Rahmen von Maßnahmen, die mit Mitteln des Zentrenbudgets bezuschusst werden, ist stets das Logo der Stadt Köln zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden von der Stadt Köln zur Verfügung gestellt. 9 Prüfrecht der Stadt Köln Die Zuschussnehmerin beziehungsweise der Zuschussnehmer verpflichtet sich, der beziehungsweise dem Beauftragten der Stadt sowie des Rechnungsprü - fungsamtes auf Verlangen jederzeit die gesamte Buchführung nebst allen dafür erforderlichen Unterlagen zwecks Nachprüfung vorzulegen und diesbezüglich Auskunft zu erteilen. 10 Inkrafttreten Dieses Konzept tritt mit Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft.
Anlage 0_Dringlichkeitsbegründung_zur_Ratsvorlage Zentrenbudget_20200522
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Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung: Der Hauptausschuss wurde am 07.04.2020 per Mitteilung darüber informiert, dass das Zen- trenbudget für das Jahr 2020 auf ein Gesamtvolumen von 100.000 € erhöht werden soll. Die finanziellen Mittel, die für die Erhöhung nötig sind, konnten inzwischen verwaltungsintern umgeschichtet werden. Da die Mittel vorerst nur für das Jahr 2020 zur Verfügung stehen, ist es nötig, dass die Vor- lage zügig beschlossen wird, damit die lokale Einzelhandelsstruktur in der aktuellen Corona- Krise zeitnah in großem Umfang unterstützt werden kann.
20200617 Anlage 2 Zentrenbudget
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Finanzierung Für das „Konzept und Förderrichtlinie zur Aktivierung privater Initiativen in Geschäftszentren – Zentrenbudget“ stehen in der aktuellen Finanzplanung jährlich 30.000 € im Teilergebnisplan 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen, bereit. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Hauptausschuss am 07.04.2020 per Mitteilung unter anderem darüber informiert (Session 1026/2020), dass im Rahmen des kommunalen Hilfsmaßnahmenpakets für das Zentrenbudget in 2020 100.000 € statt der angemeldeten 30.000 € bereitgestellt werden sollen. Die Deckung des Mehrbedarfs in Höhe von 70.000 € erfolgt aus dem Teilergebnisplan 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 13 – Aufwendung für Sach- und Dienstleistungen.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1541/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 15.06.2020
- Erstellt
- 22.05.2020 11:11