2022/0187
ESF Plus-Programm 'JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit'
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FR Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ESF Plus-Bundesprogramm JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit Vorhabenkonzept zur Interessenbekundung Vorhabenträger |Wissenschaftsstadt Darmstadt - Jugendamt Die Europäische Union fördert zusammen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend das Programm „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“ über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in Deutschland. Kofinanziert von der Europäischen Union Seitelvon 10 1. Ausgangs- und Problemlage in der Kommune a) Daten zur Ausgangs- und Problemlage Einwohnerzahl (absolut) 161.620 | Anteil der unter 27-Jährigen an der Gesamtbevölkerung (prozentual) 31% | b) Darstellung der Ausgangs- und Problemlage Beschreiben Sie anhand selbst gewählter, aussagekräftiger Daten/ Angaben die Ausgangs- und Problemlage für junge Menschen unter 27 Jahren (Zielgruppe $41 SGB VIII) in Ihrer Kommune. Konzentrieren Sie sich auf maximal drei Indikatoren, die Ihnen für das von Ihnen geplante Vorhaben relevant erscheinen. Planen Sie beispielsweise ein Projekt für wohnungslose junge Menschen, dann geben Sie die Anzahl der unter 27-Jährigen Wohnungslosen in Ihrer Kommune an. Soll ein Projekt für Care Leaver angeboten werden, so geben Sie an, wie viele junge Menschen nach Beendigung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (aller Voraussicht nach) weitere sozialpädagogische Unterstützung benötigen (werden). '/Am 31.12.2020 hatte Darmstadt 50.128 Einwohner unter 27 Jahren (davon: 15 bis u21 Jahre 9.356 Personen; 15 bis u27 Jahre 28.382 Personen). Im Jahr 2020 gab es 403 sozialpädagogische Familienhilfen (SPFH; 831 SBGVIII); insg. lebten 149 junge Menschen im Alter ab 15 Jahren in Familien, die eine SPFH in Anspruch nahmen. Die SPFH ist die intensivste ambulante Hilfeform, die das gesamte Familiensystem adressiert - eine sogenannte familienorientierte Hilfe. In 142 Fällen wurde die SPFH im Laufe des Jahres 2020 beendet. Die Familien verließen den Hilfekontext, hierunter insg. 49 Jugendliche im Alter ab 15 Jahren. Weitere 111 Jugendliche ab 15 Jahren wurden in 2020 mittels einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung ($35 SGBVIII) unterstützt. Adressaten dieser ebenfalls ambulanten, jedoch einzelfallorientierten Hilfeform sind junge Menschen in besonders gefährdenden Lebenslagen (bspw. vorherige Hilfeabbrüche, prekäre Wohnverhältnisse/ Wohnungslosigkeit, Drogen, Straffälligkeit). 60 der Hilfen wurden in 2020 beendet; in 48 Fällen wurde keine nachfolgende Hilfe nach $27 SGBVIII installiert. Weitere 190 junge Menschen ab 15 Jahren befanden sich im Jahr 2020 in einer stationären Hilfe nach 834 SGBVIM. Bei 65 dieser Hilfen wurde die Hilfe im Jahresverlauf beendet; in 16 Fällen wurde keine nachfol- ‚gende Hilfe installiert. Im November 2020 lebten insg. 56 junge Menschen unter 25 Jahren in Obdachlosigkeit. Von diesen waren 44 in einer Unterkunft und 12 in Hotels untergebracht. c) Besondere strukturelle Herausforderungen im Bereich Wohnungslosigkeit Führen Sie aus, wodurch in Ihrer Kommune das Finden bzw. die Sicherstellung geeigneten Wohnraums für die Zielgruppe besonders erschwert wird. Wohnraum in Darmstadt ist knapp und sehr teuer, auch da seit einigen Jahren steigende Bevölkerungszahlen zu verzeichnen sind. Es mangelt an bezahlbaren und vom Jobcenter als angemessen anerkannten 1-2 Zimmerwohnungen, sowie an für WG’s geeignetem Wohnraum (u.a. wg. 3 Unis). Beim Amt für Wohnungswesen sind 2450 Haushalte wohnungssuchend gemeldet. Obwohl obdachlos gewordene junge Menschen bei der Vergabe vorgezogen werden, entstehen Wartezeiten von bis zu 2-3 Jahren. Junge Menschen erhalten dann häufig Wohnungen in Hochhaussiedlungen der benachteiligten Gebiete, in denen sie zusätzlich eine Stigmatisierung erleben. Bereits bestehende psychosoziale Probleme und mangelnde Fähigkeit mit Geld umzugehen, verstärken unsi- chere Wohnverhältnisse. 2. Förderkonzept Seite 2 von 10 2.1 Zielgruppe(n) Benennen Sie die Zielgruppe(n), die in Ih unzureichend erreicht wird/werden und rer Kommune Ihrer Einschätzung nach bislang nicht oder nur die Sie mit den neu konzipierten Projekten erreichen wollen. Konzentrieren Sie sich bitte auf maximal zwei zu erreichende Zielgruppen. Beschreibung Zielgruppe 1 junge Menschen auf dem Weg in ein selbstständiges Leben mit Unterstützungsbedarf Junge Menschen und Jugendliche, die auf dem Weg in ein selbstständiges Leben sind und dabei auf umfangreiche Unterstützung angewiesen sind, insbesondere solche, - die nicht an das Hilfesystem angedockt sind, weil sie von bestehenden Angeboten nicht erreicht werden, keine Hilfen bekommen oder die bestehenden Hilfen ablehnen, - für die aufgrund ihrer psychosozialen, körperlichen und sozialen Konstitution die bestehenden Angebote nicht ausreichend oder nicht passend sind, - die aufgrund ihrer individuellen Lebenssituation Schwierigkeiten haben, eine Perspektive für ein gelingendes, selbständiges Leben zu entwickeln. Dazu zählen gesicherte Wohnverhältnisse, geklärte Bildungswege, Schlüsselkompetenzen, soziale Kompetenzen, psychosoziale Stabilität usw., - denen Wohnungs-&Obdachslosigkeit droht Zielgruppe 2 Care Leaver Junge Menschen, deren Hilfen zur Erziehung (insbesondere intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, sozialpädagogische Familienhilfe, stationären Hilfe nach $33, 34) enden, die jedoch weitere Stabilisierung, praktische Hilfen, Unterstützung und Begleitung auf dem Weg in die Eigenständigkeit benötigen, ohne dass der Interventionsgrad einer Anschlusshilfe nach $$ 27 ff SGB VIII erreicht wird. Zu klärende Themen können sein: gesicherte Wohnverhältnisse, Bildungswege, Schlüsselkompetenzen, Soziale Kompetenzen, psychosoziale Stabilität usw. 2.2 Förderlücke(n) Welche Angebote oder Hilfsstrukturen fehlen Ihrer Meinung nach in Ihrer Kommune und sollen durch die neu konzipierten Projekte abgedeckt werden? Bitte untergliedern Sie Ihre Beschreibung in „Förderlücken" und konzentrieren Sie sich auf maximal zwei Förderlücken. Förderlücke 1 niederschwellige Anlaufstelle Beschreibung Junge Menschen in prekären Lebenssituationen und mit vielfältigen Erfahrungen im Hilfesystem begegnen Behörden häufig mit großem Misstrauen. Bei ganzheitlichem Unterstützungsbedarf zur psychosozialen Stabilisierung, beim Aufbau eines sozialen Netzwerkes, bei der Gesundheitssorge, der Existenzsicherung, wie z.B. Wohnungssicherung und Schuldenregulierung im Vorfeld einer Arbeitsaufnahme fehlt eine niederschwellige Anlaufstelle außerhalb einer Behörde. Die Jugendberufsagentur der Stadt Darmstadt ist in der Agentur für Arbeit angesiedelt. Sie stellt hohe Anforderungen an Mitwirkung und legt den Fokus v.a. auf den Übergang Schule-Beruf und auf die Aufnahme einer Ausbildung. Hier besteht eine Angebotslücke im Hinblick auf ein Seite 3 von 10 Beschreibung niederschwelliges Angebot mit aufsuchendem und partizipativem Ansatz. Förderlücke 2 Strukturierte Um eine ganzheitliche Begleitung von Care Leavern und Netzwerkaktivitäten für |entkoppelten jungen Menschen anbieten zu können, ist eine Care Leaver strukturierte, verbindliche, zielgruppenfokussierte und präventiv wirkende Netzwerkarbeit erforderlich. Hier wurden in der Kommune Kooperationslücken identifiziert, die einen Aufbau und eine Verstetigung von Kooperationen nötig machen, wie - Zusammenarbeit verschiedener Jugendhilfeangebote, Jobcenter, Berufsberatung - Etablierung von festen und frühzeitigen Übergabestrukturen - Aufbau von Kooperatiön zw. Städtischer Sozialdienst (StSD) und Jugendberufshilfe, insb. Hilfen zur Erziehung, vertreten durch freie Träger der Jugendhilfe - Etablierung von Mentoringstrukturen in der Jugendberufshilfe gemeinsam mit Care Leavern z.B. im Rahmen von Peer-to-Peer Angeboten 2.3 Projekte Projekt 1 Projektname [Beratungsstelle "JUST Best“ Welche Zielgruppe(n) wird/werden mit dem Projekt erreicht? (Mehrfachauswahl möglich) Zielgruppe1l X Zielgruppre2 X Welche Förderlücke(n) wird/werden mit dem Projekt geschlossen? (Mehrfachauswahl möglich) Förderlücke1 X] Förderlücke2 X] Welche(r) methodischer/n Baustein(e) wird/werden im Projekt umgesetzt? (Mehrfachauswahl möglich) Aufsuchende Jugendsozialarbeit X] Niedrigschwellige Beratung/Clearing X Case Management X Erprobung neuer Wohnformen DO Umsetzende Institution(en) Träger N.N. (Anerkannter freier Träger der Jugendhilfe nach $75 SGB VIII). Das Auswahlverfahren läuft aktuell. Projektbeschreibung Aufbau einer niedrigschwelligen Anlauf- & Beratungsstelle, die für alle Jugendlichen offen ist, insbes. für Care Leaver und entkoppelte junge Menschen. Um diesen individuelle Unterstützung anzubieten, sind aufsuchende Jugendsozialarbeit, niedrigschwellige Beratung/Clearing und Case Management nötig. Niedrigschwellige Beratung/Clearing & Aufsuchende Jugendsozialarbeit bilden die Brücke zu bestehenden Hilfestrukturen der Jugendhilfe & Jugendberufsagentur. Dies ermöglicht jungen Menschen Zugang zum Hilfesystem, die aus verschiedensten Gründen Hilfen nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen. Case Management steht für längerfristige Begleitung, um nachhaltige Existenzsicherung, Klärung von Bildungswegen und soziale und berufliche Integration zu ermöglichen. j Die Anlauf- & Beratungsstelle schafft Raum für Partizipation und Peer to Peer-Projekte sowie niederschwelligen Zugang zu Infos und Kompetenztrainings (z.B. eigenständiges Wohnen, hauswirtschaftliche Fertigkeiten, Gesundheit, Umgang mit Geld und Behörden). Seite 4 von 10 Durch Kooperation, Netzwerkarbeit und Verweisberatung werden Zugänge gesichert und Doppelstrukturen sowie konkurrierende Beratung vermieden. Die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit ist essentiell: Existenzsicherung (SGB II), Lebensbegleitende Berufsberatung (SGB III) und Jugendhilfeangebote (SGB VIII 813) gehen Hand in Hand. Integration ins lokale Netzwerk Die Vertreter*innen der Beratungsstelle "JUST Best" & die kommunale Koordination werden in das lokale Netzwerk eingebunden. Hierzu zählen insbesondere die AG Jugendberufshilfe nach $ 78 SGB VIII, die OloV Steuerrunde, die Steuerrunde der JBA, der Runde Tisch Ausbildung, die AG OKJA sowie die AGs Berufsorientierung in den Stadtteilen. Darüber hinaus ist eine Einbindung in die Netzwerke der HzE und EGH (Trägerplenum) anzustreben bzw. neue Kooperationsstrukturen zu schaffen. Siehe Förderlücke 2 2.4 Kohärenz und Verknüpfung a) Bereits vorhandene Angebote für die Zielgruppe(n) in Ihrer Kommune Titel der Maßnahme |Jugendberufsagentur Darmstadt Träger Agentur für Arbeit Darmstadt, Jobcenter Darmstadt, Wissenschaftsstadt Darmstadt Laufzeit seit 2009 Titel der Maßnahme |Jugendatelier Träger Werkhof Verein zur Förderung der beruflichen Bildung und Beschäftigung e. V. Laufzeit seit 2019 b) Beschreiben Sie, wie das/die neue(n) Projekt(e) sich von den unter a) genannten Angeboten abgrenzt/ abgrenzen (Kohärenz), wo Verknüpfungen sinnvoll sind und wie Sie diese sicherstellen. Die Jugendberufsagentur ist die zentrale Anlaufstelle für junge Menschen am Übergang Schule-Beruf. Damit unterstützt sie junge Menschen, ein Leben in sozialer und wirtschaftlicher Selbständigkeit und innerhalb des sozialen Gefüges führen können. Die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit hat sich bewährt und ist seit 2021 durch die gemeinsame Fallarbeit im System Youconnect ergänzt. Das bestehende Angebot hat jedoch Entwicklungsbedarf bei der Schaffung von niederschwelligen Zugängen. Junge Menschen, die aus unterschiedlichsten Gründen den Kontakt zu Behörden scheuen, soll der Zugang zu Hilfesystemen ermöglicht werden. JUST Best kann als Bindeglied fungieren. Netzwerkaktivitäten sollen neue Erkenntnisse generieren und transferieren. Das Jugendatelier ist eine nach dem Produktionsschulansatz arbeitende Maßnahme. Finanziert durch die Stadt DA und Jobcenter arbeitet sie seit 2019 sehr erfolgreich. Sie wurde für Jugendliche geschaffen, die von geringeren Teilhabechancen und prekären Lebenslagen betroffen sind. Care Leaver, entkoppelte Jgdl. und sog. Couchsurfer sind u.a. Zielgruppe. Die Maßnahme kann durch verbesserte Zugänge und Erfahrungen aus Netzwerken weiterentwickelt werden. Seite 5 von 10 3. Zielwerte Bitte beachten Sie bei den folgenden Angaben zu den Zielwerten unbedingt die Erläuterungen in der Ausfüllhilfe zur Interessenbekundung zu der spezifischen Zählweise von Projektteilnehmenden. Es handelt sich hierbei um Vorgaben seitens des Europäischen Sozialfonds, die eingehalten werden müssen. Outputindikator Geben Sie an, wie viele junge Menschen (Zielgruppe $41 SGBVIII) über die fünfeinhalbjährige Laufzeit des Programms (Mitte 2022 bis Ende 2027) an den in Ihrer Kommune im Rahmen von „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“ durchgeführten Projekten teilnehmen werden. Maßgeblich ist die Zahl der geplanten Projekteintritte. [sso 4. Kommunale Koordinierungstelle a) Koordinierung und Steuerung Wird das Vorhaben im Rahmen von „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“ durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe koordiniert und gesteuert? ® ja OÖ nein b) Konkrete Umsetzung der Koordinierung und Steuerung Beschreiben Sie, wie die Koordinierung und Steuerung konkret umgesetzt werden soll und gehen Sie dabei auf Koordinierungs- und Steuerungsinstrumente ein, die Sie nutzen wollen. Die Koordination wird im Jugendamt Darmstadt in der Abteilung Kinder- und Jugendförderung, Sachgebiet Jugendberufshilfe und Schulsozialarbeit, verankert. Es besteht innerhalb des Jugendamtes eine enge Kooperation mit den versch. Jugendhilfebereichen. Die Koordination und Steuerung wird mittels Qualitätssicherungs- und Controllinginstrumenten, wie z.B. Reflexionsgespräche mit den freien Trägern, Einbindung in Netzwerke, Auswertung von statistischen Erhebungen, reglm. Teambesprechungen, Abschluss von Zielvereinbarungen und fortlaufende Projekt- und Prozessevaluation, umgesetzt. Übergeordnet dienen der Steuerkreis Jugendberufsagentur (Jugendamtsleitung und den Geschäftsführungen Agentur für Arbeit und Jobcenter) sowie die Arbeitsgruppen nach $78 SGB VIII als Steuerungsinstrument. c) Zusammenarbeit der kommunalen Koordinierungsstelle mit Kooperationspartnerinnen/ Kooperationspartnern (insbesondere rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit) Formulieren Sie maximal drei konkrete, spezifische und möglichst terminierte Ziele, die Sie Ende 2027 mit Hilfe der Koordinierungsstelle erreicht haben wollen, um das im Projektaufruf verankerte Ziel - Auf- und Ausbau von Beratungs- und Kooperationsstrukturen, die junge Menschen beim Übergang in die Selbstständigkeit unterstützen - zu befördern. (z.B.: „Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen Jugendamt, Jobcenter und Wohnungsgesellschaft" oder „Einführung eines runden Tisches zu „Care Leavern"") Beschreibung Netzwerkarbeit und Ziel ist, dass alle relevanten Akteur*innen von Beratungs- & Weiterentwicklung bestehender |Unterstützungsangeboten für Care Leaver und entkoppelte Arbeitsgruppen Jugendliche sich kennen und miteinander vernetzt sind. Bestehende Netzwerke und Kooperationsrunden in den Stadtteilen werden genutzt, um die Themen der unter 2.1. gen. Zielgruppen einzubringen. Kooperationen werden weiterentwickelt bzw. neu geknüpft. Für den Fachaustausch aller Projektpartner*innen wird Ziel1 ein Runder Tisch eingerichtet, um Bedarfe der Zielgruppe zu ermitteln, passgenaue Angebote zu entwickeln sowie Zugänge zu verbessern. Begleitet und flankiert wird die Netzwerkarbeit durch LI Öffentlichkeitsarbeit (Regionaler Angebotswegweiser, Webseiten, Seite 6 von 10 Beschreibung |BO-Südhessen-Seite etc.). Die Umsetzung beginnt mit Projektstart, regelhaft etabliert bis Ende 2024. Kooperationsvereinbarung In einer gemeinsam zu erarbeitenden Kooperationsvereinbarung zwischen dem Städtischem zwischen dem Städtischem Sozialdienst und der Jugendberufshilfe Sozialdienst und der werden Strukturen festgelegt, die den rechtskreisübergreifenden Jugendberufshilfe Austausch der Fachkräfte und die Zugänge von Care Leavern zum Projekt regeln. Die Etablierung der strukturell verankerten Zusammenarbeit ist ein wesentlicher Baustein einer rechtzeitigen, kontinuierlichen Übergangsplanung und Nachbetreuung gemäß SGB VIII (8 41 (3); $ 41a). Mögliche Bestandteile der Vereinbarung sind z.B. Besprechungsstrukturen der Fachkräfte, die Einbindung der Projektmitarbeiter*innen in Hilfeplangespräche bei auslaufenden Hilfen zur Erziehung sowie direkte Übergaben zw. den Systemen. Ziel 2 Erstellung und Erarbeitung ab 2023, Umsetzung inkl. regelhafter Evaluation ab 2025. Aufbau gemeinsamer Fallarbeit |Die ganzheitliche Begleitung von jungen Menschen in die in der Jugendberufsagentur Eigenständigkeit setzt eine rechtskreisübergreifende, gemeinsame Fallarbeit im Rahmen der Jugendberufsagentur voraus. Hier können existenz- und wohnungssichernde Maßnahmen, Klärung von Berufs- und Bildungswegen sowie die psychosoziale Stabilisierung und Hilfen bei der sozialen Integration von jungen Menschen angeboten werden. In der gem. Fallarbeit besteht eine Förderlücke. Die Koordinierungsstelle fördert den Aufbau gemeinsamer Fallarbeit durch die Einbindung der Projektmitarbeiter*innen in das System YouConnect und durch rechtskreisübergreifende Workshopangebote in der Jugendberufsagentur. Ziel 3 Umsetzung beginnt mit Projektstart und soll bis Ende 2027 abgeschlossen sein. d) Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten für wohnungslose junge Menschen Geben Sie an, welche Maßnahmen Sie ergreifen wollen, um bis Ende 2027 mit Hilfe der Koordinierungsstelle das im Projektaufruf verankerte Ziel - Junge Menschen in gesicherte Wohnverhältnisse zu bringen - zu befördern (vgl. Projektaufruf 3. Umsetzung im Bundesprogramm). Das Thema Existenzsicherung und Wohnungslosigkeit wird als Querschnittsthema verstanden. Es wird aktiv in allen Netzwerken platziert. Der Austausch für Fachkräfte wird durch die Koordinierungsstelle sichergestellt. Netzwerkarbeit mit Wohnungsamt und -sicherung, Jobcenter-Fallmanagment für obdachlose junge Menschen, Obdachloseneinrichtungen, Erstwohnhäusern, Wohngruppen, Sozialen Hilfen, Streetwork etc. wird aufgebaut. Die bereits enge Zusammenarbeit mit dem Jobcenter wird gestärkt und um "Wohnen" ergänzt. Im Rahmen von Runden Tischen wird das Thema Wohnungssicherung fest verankert, um gemeinsam Bedarfe zu ermit- teln und nachhaltige Lösungen zu erarbeiten. Das Thema Wohnungssicherung wird durch das Projektvorhaben präventiv und in jugendgerechten Formaten aufbereitet. Unter vielfältigem Medieneinsatz werden Informationsformate rund um das Thema Wohnen zur Verfügung gestellt. 5. Bereichsübergreifende Grundsätze Geben Sie an, wie die kommunale Koordinierungsstelle die bereichsübergreifenden Grundsätze (Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060) sicherstellt (vgl. Projektaufruf 3. Umsetzung im Bundesprogramm). Seite 7 von 10 a) Gleichstellung der Geschlechter Alle Projektbeteiligten agieren in ihrer Beratungs- und Unterstützungstätigkeit gendersensibel. Eine entsprechende Grundhaltung ist Bestandteil der Leistungsvereinbarung mit den Trägern. Alle Projektveröffentlichungen achten auf gendersensible Sprache und Darstellung. Es findet eine regelmäßige Evaluation der Projektteilnehmenden nach Geschlecht statt. Auf eine diverse Personalbesetzung wird hingewirkt. In den Netzwerken wird die Thematik aktiv eingebracht und fachlicher Austausch gefördert. b) Nichtdiskriminierung (und Chancengleichheit) [Für jedes Projekthandeln gilt, dass keine Person aufgrund der sozialen oder ethischen Herkunft, des Geschlecht, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, der sexuellen und geschlechtlichen Identität, diskriminiert oder ausgegrenzt werden darf. Ziel soll es sein, die Teilnehmenden in ihrer Selbstbestimmtheit und persönlichen Identität zu bestärken und ihre individuellen Kompetenzen zu fördern. Es wird sichergestellt, dass dabei alle Angebote inklusiv gestaltet sind. c) Nachhaltige Entwicklung (Artikel 11 AEUV) Ökologische Nachhaltigkeit soll als integrativer Ansatz im Projekt verfolgt werden und in die Leistungsvereinbarung mit den Trägern aufgenommen werden. Die Beratung zu einer eigenständigen u. verantwortungsvollen Lebensführung berücksichtigt auch die Sensibilisierung u. Aktivierung für umweltbewusstes und klimafreundliches Handeln (Wohnen, Ernährung, Mobilität etc.). Das Thema soll in Peer-zu-Peer-Projekten aufgegriffen werden. Eine allg. Nachhaltigkeitsprüfung gilt für alle Projektaktivitäten. 6. Verstetigung Beschreiben Sie Ihre Strategie zur dauerhaften Übernahme der erfolgreich erprobten Strukturen und Projekte nach Beendigung der ESF Plus-finanzierten Modellphase. Die neu gestalteten Kooperationen mit dem Städtischen Sozialdienst werden mit Hilfe von Kooperationsvereinbarungen nachhaltig verstetigt. Entstandene und weiterentwickelte Netzwerke werden durch regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit (Webseiten, Pressearbeit, BO-Südhessen-Seite etc.), Dokumentation und Evaluation nachhaltig etabliert, in den Sozialräumen fest verankert und durch die Kommune (Jugendamt) koordiniert und somit ebenfalls verstetigt. Die Beratungs- und Unterstützungsstrukturen für die in 2.1. genannten Zielgruppen werden nachhaltig eta- bliert. Die gemeinsame Fallarbeit, auch über YouConnect, wird fester Bestandteil der rechtskreisübergrei- fenden Zusammenarbeit sein und bleiben. Die niedrigschwellige Anlaufstelle, mit ganzheitlichem Unterstützungsangebot für entkoppelte Jugendliche und für Care Leaver auf dem Weg in die Eigenständigkeit, wird dauerhaft eingerichtet. Wir werden die Thematik auf politischer Ebene platzieren und um Anschlussfinanzierung werben. 7. Finanzierungsplanung a) Kostenkalkulation Beachten Sie bei der Kostenkalkulation den für Ihre Kommune relevanten Interventionssatz (vgl. Kostenkalkulation im Interessenbekundungsverfahren). Gesamtausgaben 2.014.950,00 € davon Kofinanzierung (Eigenmittel) 11.208.970,00 € davon Anteil ESF Plus-Mittel [805.980,00 € Seite 8 von 10 b) Angabe zur Kofinanzierung Welche Kofinanzierungsarten bringen Sie mit ein? Die Kofinanzierung in Höhe von 1.208.970,00 € setzt sich zusammen aus Eigenanteil-Geldleistung der Kommune und einer Eigenanteil-Personalgestellung im Bereich der Jugendberufshilfe vor Ort. Eigenanteil-Personalgestellung 0,5 VZÄ Entgeltgruppe S11 Stufe 6 = Hohe Pauschale 37.267,00 €/jährlich x 5,5 Jahre Projektlaufzeit = 204.968,00 €. Die Kofinanzierung aus Eigenanteil-Geldleistung der Kommune beträgt für die Projektlaufzeit 1.004.002,00 €. Haushaltsjahr 2022 = Geldmittel 91.274,00 € plus Personalgestellung 18.633,50 € = 109.907,50 € Haushaltsjahr 2023 bis 2027 jährliche Geldmittel 182.545,50 € plus Personalgestellung 37.267,00 € = 219.812,50 € jährlich bis Ende 2027. Dies ergibt die Kofinanzierungssumme in Höhe von 1.208.970,00 €. Seite 9 von 10 Unterschrift Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit der vorstehenden Angaben. Ort, Datum Darmstadt, 21.01.2022 Vorname Nachname Johanna Burkhardt Funktion Sachgebietsleitung JBH + SchuSo IR Wiesenschaftsstadt bee, 2 r— Darmstadt n Der Magistrat Unterschrift Jugendamt Kinder- und Jugendförderung Frankfurter Straße 71 64293 Darmstadt Seite 10 von 10
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Punkt 6: ESF Plus-Programm "JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit" (V-Nr. 2022/0187) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss für Soziales der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
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Von: Servicestelle-js <Servicestelle-js@bafza.bund.de> An: Servicestelle-js <Servicestelle-js@bafza.bund.de> Datum: 16.05.2022 13:22 Betreff: Zusage | Interessenbekundung: JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit Anlagen: Förderrichtlinie JUST BEst.pdf Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren des ESF Plus-Programms „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“, das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds ) vom 01.08.2022 bis 31.12.2027 gefördert wird. Wir freuen uns sehr, Ihnen mitteilen zu können, dass Ihre Interessenbekundung formal und inhaltlich förderfähig ist und Sie damit am Antragsverfahren des ESF Plus-Programms JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit teilnehmen können. In einem nächsten Schritt erhalten Sie innerhalb der nächsten Tage über das Förderportal Z-EU-S Ihr offizielles Zusageschreiben. Dieses wird ausschließlich in Ihrem Nutzerprofil in Z-EU-S hinterlegt. Eine zusätzliche E-Mail wird nicht versendet. Bitte überprüfen Sie deshalb regelmäßig Ihre Nachrichten in Z-EU-S ( Briefsymbol in der Kopfzeile auswählen). Im Anschluss daran erhalten Sie von der Servicestelle JUGEND STÄRKEN eine E-Mail mit weiteren Informationen zur Antragstellung. Die Antragstellung wird voraussichtlich ab dem 30.05.2022 für acht Wochen über das Förderportal Z-EU-S für Sie möglich sein. Die beigefügte Förderrichtlinie zum ESF Plus-Bundesprogramm JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit ist auf unserer Programmwebsite JUST BEst ( https://www.jugend-staerken.de/just/programme/just-best ) als Download verfügbar. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Servicestelle JUGEND STÄRKEN -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- Servicestelle JUGEND STÄRKEN im Referat 402 – ESF-Förderprogramme I Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) Postanschrift: 50964 Köln Besucheranschrift: An den Gelenkbogenhallen 2-6, 50679 Köln Telefon: 0221 3673-3503 E-Mail: servicestelle-js@bafza.bund.de Hier finden Sie die Datenschutzerklärung: www.bafza.de/toolbar/datenschutz.html
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Punkt 17: ESF Plus-Programm "JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit" (V-Nr. 2022/0187) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD
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Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
F Ö R D E R R I C H T L I N I E
„JUGEND STÄRKEN:
Brücken in die Eigenständigkeit“
Vom 13. Mai 2022
Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus)
Förderperiode: 2021 bis 2027
Förderzeitraum: 1. August 2022 bis 31. Dezember 2027
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Inhalt
1 Förderziel und Zuwendungszweck ............................................................................ 3
1.1 Ziel der Förderung ................................................................................................... 3
1.2 Rechtsgrundlagen ................................................................................................... 8
2 Gegenstand der Förderung ........................................................................................ 9
2.1 Methodische Bausteine ........................................................................................... 9
2.1.1 Inhalt der methodischen Bausteine .................................................................... 9
2.1.2 Qualitätsanforderungen an Projekte ................................................................ 12
2.1.3 Auswahl der methodischen Bausteine und Projekte ...................................... 13
2.2 Kommunale Koordinierungsstelle ....................................................................... 13
2.2.1 Aufgaben ............................................................................................................. 13
2.2.2 Strukturelle Verankerung .................................................................................. 14
3 Zuwendungsempfänger ............................................................................................ 15
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen ............................................................. 15
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung ................................................................... 15
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen ..................................................................... 18
6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische
Nachhaltigkeit .................................................................................................................... 18
6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung ................................................................................... 18
6.3 Monitoring und Evaluierung des Programms ........................................................... 19
6.4 Transparenz der Förderung .................................................................................. 19
6.5 Kommunikation ...................................................................................................... 20
6.6 IT-System ................................................................................................................ 20
6.7 Erfahrungsaustausch/Wissenstransfer ............................................................... 21
7 Verfahren .................................................................................................................... 21
7.1 Antragsverfahren ................................................................................................... 21
7.2 Bewilligungsverfahren .......................................................................................... 22
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren ......................................................... 22
7.4 Verwendungsnachweis ......................................................................................... 23
7.5 Zu beachtende Vorschriften ................................................................................. 23
8 Programmumsetzung ................................................................................................ 24
9 Geltungsdauer ........................................................................................................... 24
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1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Ziel der Förderung
Jungen Menschen ein Aufwachsen in Sicherheit zu ermöglichen, sie bei ihrer Persönlich-
keitsentwicklung zu begleiten und sie auf ein eigenständiges Leben vorzubereiten, ist primär
Aufgabe der Eltern. Immer dann, wenn Eltern diese Aufgabe nicht (mehr) wahrnehmen kön-
nen, wollen oder dürfen, kommt die Kinder- und Jugendhilfe zum Tragen. Trotz unterschiedli-
cher Hilfsmaßnahmen, die das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vorsieht, haben die
Erfahrungen aus den vergangenen Förderperioden des Europäischen Sozialfonds (ESF) ge-
zeigt, dass in den Kommunen in Deutschland (sowohl im städtischen als auch im ländlichen
Raum) nach wie vor ein Bedarf an Angeboten zur Unterstützung junger Menschen an der
Schwelle zur Selbständigkeit besteht. Die geltende Rechtslage ermöglicht es zwar grund-
sätzlich, dass junge Menschen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, und in besonderen
Fällen auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Kinder- und Jugendhilfeleistungen er-
halten. In der Praxis werden die Betroffenen aber bisher in vielen Fällen bereits mit Beginn
der Volljährigkeit aus der Kinder- und Jugendhilfe entlassen, andere nehmen erst gar keine
Hilfeleistungen in Anspruch.
So konstatiert der 15. Kinder- und Jugendhilfebericht, dass diese jungen Menschen nur sel-
ten Zugang zu sozialer Teilhabe finden, in denen sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung, Ver-
selbständigung und Qualifikation gefördert und in ihrer Selbstpositionierung unterstützt wer-
den. Vielfach benachteiligt gegenüber ihren Altersgenossen ist die Gruppe der sog. Care
Leaver. Hierbei handelt es sich um junge Menschen, die im Rahmen der Kinder- und Ju-
gendhilfe einen Teil ihres Lebens in Einrichtungen der Jugendhilfe (zum Beispiel in Wohn-
gruppen, Wohnheimen oder Pflegefamilien) verbracht haben oder (aktuell noch immer) ver-
bringen und sich am Übergang in ein eigenständiges Leben befinden. Der Eintritt in die Voll-
jährigkeit geht für die Betroffenen oftmals mit einer Beendigung der Jugendhilfeleistungen
einher, da von ihnen erwartet wird, dass sie ihr Leben von nun an in eigener Verantwortung
führen können. Einmal entlassen aus der Jugendhilfe müssen Care Leaver in vielen Fällen
ihre Verselbständigung ohne soziales Netz und existenzielle Absicherung gestalten. Auch im
Hinblick auf weitergehende Unterstützung bei der Erreichung von Bildungsabschlüssen nach
Beendigung der Hilfen oder bei Ausbildungs- und beruflichen Perspektiven zeigt sich, dass
Care Leaver überdurchschnittlich benachteiligt sind. Derzeit herrscht ein Mangel an Unter-
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stützungsmaßnahmen, die diesen jungen Menschen den Übergang in stabile Wohnverhält-
nisse ermöglichen. Eine solche Stabilität ist jedoch Voraussetzung für die Entwicklung der
eigenen Persönlichkeit sowie einer eigenständigen Lebensführung.
Ebenfalls in besonderem Maße benachteiligt sind sog. entkoppelte Jugendliche und junge
Erwachsene, das heißt junge Menschen in problematischen Lebenslagen, die aus sämtli-
chen institutionellen Kontexten herausgefallen sind. Sie befinden sich weder in Schule, Aus-
bildung noch Erwerbstätigkeit und erhalten auch keine Leistungen nach dem SGB II. Entkop-
pelte junge Menschen sind nach Angaben des DJI zwar nicht zwangsweise von Wohnungs-
oder Obdachlosigkeit betroffen, haben allerdings nur sehr niedrigschwellige institutionelle
Bezüge oder gar keine – beispielsweise, weil sie nicht (mehr) erreicht werden wollen. Auch
und gerade diese Gruppe junger Menschen hat einen besonderen Unterstützungsbedarf auf
dem Weg zu einer eigenständigen Lebensführung und bei der Unterbringung in gesicherten
Wohnverhältnissen.
Ziel des ESF Plus-Programms „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“ ist es,
• junge Menschen mithilfe sozialpädagogischer Unterstützung individuell und rechtskreis-
übergreifend bei der Entwicklung einer eigenen Persönlichkeit und selbständigen Le-
bensführung zu begleiten,
• junge Menschen in gesicherte Wohnverhältnisse zu bringen,
• die soziale Integration junger Menschen zu sichern – auch im Hinblick auf den Übergang
in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
• bestehende Armutsrisiken zu reduzieren.
Auf Grundlage des Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in
der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001) setzt diese Richtlinie damit den
Förderschwerpunkt „Soziale Inklusion/Armutsbekämpfung“ um.
Das ESF Plus-Programm flankiert die gesetzlichen Neuerungen zur Stabilisierung der Le-
benssituation junger Menschen im Rahmen der Reform des SGB VIII, in dem es den örtli-
chen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowohl im städtischen als auch im ländlichen
Raum dabei helfen soll, neue, innovative Ansätze und Herangehensweisen bei der Unter-
stützung junger Menschen in schwierigen Lebenssituationen zu entwickeln, zu erproben und
5
zu evaluieren – insbesondere im Hinblick auf ein individuelles Übergangsmanagement, sozi-
alpädagogisch begleitete Wohnformen und den Auf- und Ausbau von Beratungs- und Koope-
rationsstrukturen.
Mit Hilfe lokaler und/oder regionaler Unterstützungsnetzwerke sowie individueller Unterstüt-
zungsleistungen sollen junge Menschen ressourcenorientiert und effizient zu einer eigen-
ständigen Lebensführung befähigt und/oder in stabilen Wohnverhältnissen untergebracht
werden. Dazu sollen zum einen die individuelle Lebenssituation der Jugendlichen und jungen
Erwachsenen und die sich daraus ergebenden, individuellen Bedarfe eruiert und zum ande-
ren die Betroffenen an die bestehenden Regelstrukturen herangeführt werden. Ziel ist es,
durch passgenaue Angebote die individuelle Handlungskompetenz der Betroffenen, aber
auch den Umgang relevanter Akteurinnen/Akteure mit den Betroffenen zu stärken. Beste-
hende Lücken zwischen den verschiedenen Rechtskreisen – vor allem der Kinder- und Ju-
gendhilfe (SGB VIII), der Arbeitsförderung (SGB III), der Grundsicherung für Arbeitssu-
chende (SGB II), der Sozialhilfe (SGB XII) und der Eingliederungshilfe (SGB IX) – sollen da-
bei reduziert und vor Ort eine rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit auf- und ausgebaut
werden. Dabei sollen insbesondere die neuen Regelungen des Kinder- und Jugendstär-
kungsgesetzes zum Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger (§ 41 Absatz 3
in Verbindung mit § 36b SGB VIII) sowie die sog. „Coming-Back-Option“ (§ 41 Absatz 1
Satz 3 SGB VIII) und die Regelungen zur Nachbetreuung von Care Leavern (§ 41a SGB VIII)
flankiert werden.
Folgende Ergebnisziele werden mit dem ESF Plus-Programm verfolgt:
a) Unterstützung junger Menschen bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung und auf ihrem Weg
hin zu einer eigenständigen Lebensführung,
b) Schaffung von Strukturen und Angeboten auf kommunaler Ebene, die junge Menschen
beim Übergang in die Selbständigkeit unterstützen,
c) Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten für junge wohnungslose und von
Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, in denen eine sozialpädagogische Begleitung
der Betroffenen stattfindet.
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Folgende Erkenntnisziele werden mit dem ESF Plus-Programm verfolgt:
a) Erkenntnisse zur Wirkung einer bedarfsgerechten, systematischen Koordinierung und
Steuerung eines Übergangsmanagements für junge Menschen durch die örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit relevanten Kooperationspartnerin-
nen/Kooperationspartnern,
b) Erkenntnisse zur Sicherstellung und Verbesserung der rechtkreisübergreifenden Zusam-
menarbeit der verschiedenen Akteurinnen/Akteure
c) Erkenntnisse zur Gestaltung von Wohnformen für junge Menschen und zur sozialpädago-
gisch begleiteten Unterbringung dieser in der jeweiligen Wohnform.
Das ESF Plus-Programm richtet sich an junge Menschen im Alter von 14 bis einschließlich
26 Jahren, die Unterstützung benötigen, weil sie zu einer eigenständigen Lebensführung
noch nicht in der Lage sind und/oder weil sie von Wohnungslosigkeit bedroht oder betroffen
sind.
Zielgruppen in diesem Sinne sind:
1. Junge Menschen, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und nach Beendi-
gung dieser Hilfen (aller Voraussicht nach) weitere sozialpädagogische Unterstützung be-
nötigen (insbesondere Care Leaver).
2. Junge Menschen, die keine Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und sozial-
pädagogische Unterstützung benötigen (insbesondere entkoppelte junge Menschen).
Am ESF Plus-Programm können junge Menschen teilnehmen, die gemäß § 6 Absatz 1 und 2
SGB VIII entweder ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben oder rechtmäßig oder auf-
grund einer ausländerrechtlichen Duldung in Deutschland leben.
Von Wohnungslosigkeit bedroht oder betroffen im Sinne dieser Richtlinie sind folgende Per-
sonen:
• junge Menschen, die in ungesicherten Wohnverhältnissen leben (zum Beispiel in tempo-
rären Unterkünften (insbesondere sog. „Sofa-Hopper“, die vorübergehend bei Freundin-
nen/Freunden, Bekannten oder Verwandten untergebracht sind), in Gebäuden ohne miet-
rechtliche Absicherung, in Wohnraum, der von Zwangsräumung bedroht ist oder die in
ihrer Wohnung von Gewalt bedroht oder betroffen sind),
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• junge Menschen, die in unzureichenden Wohnverhältnissen leben (zum Beispiel in Ab-
bruchhäusern, Wohnwägen oder überbelegten Wohnungen),
• wohnungslose junge Menschen, die in Übergangswohnheimen, Frauenhäusern, Flücht-
lingseinrichtungen oder ähnlichen Einrichtungen leben,
• obdachlose junge Menschen, die sich im öffentlichen Raum aufhalten oder Notschlafstel-
len und Wärmestuben in Anspruch nehmen.
Das ESF Plus-Programm leistet zu den drei europäischen bereichsübergreifenden Grundsät-
zen „Antidiskriminierung“, „Gleichstellung der Geschlechter“ und „Förderung einer nachhalti-
gen Entwicklung“ einen wichtigen Beitrag:
• Durch seine grundlegende Zielsetzung, junge Menschen zu fördern, die sozial benachtei-
ligt und/oder individuell beeinträchtigt sind, trägt das Programm zum Grundsatz der Anti-
diskriminierung bzw. Chancengleichheit bei und richtet sich auch an junge Menschen mit
Migrationshintergrund.
• Durch Unterstützung der Betroffenen bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung, Verselbständi-
gung und Unterbringung in gesicherten Wohnverhältnissen sollen gleiche Chancen im
Hinblick auf ihre soziale Integration – beispielsweise auch im Hinblick auf den Übergang
in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt – ermöglicht und Armutsrisiken reduziert werden.
Förderpläne sind diskriminierungsfrei zu gestalten und sollen passgenau auf die jeweilige
Ausgangs- und Bedarfslage des jungen Menschen abgestimmt sein. Benachteiligungen
oder Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Her-
kunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuel-
len Ausrichtung sollen im Rahmen der Umsetzung der Förderpläne abgebaut werden.
• Zum bereichsübergreifenden Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter leistet das
ESF Plus-Programm einen wichtigen Beitrag, indem insbesondere im Rahmen der An-
sprache der Zielgruppen sowie bei der Beratung und Entwicklung sozialer Kompetenzen
geschlechtersensible Ansätze verfolgt werden sollen.
• Zum bereichsübergreifenden Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung soll das Programm
insbesondere durch eine ressourcenschonende Arbeitsweise, den umweltschonenden
Einsatz von Materialien, ökologisches Veranstaltungsmanagement sowie durch CO2-ar-
mes Reisen beitragen.
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1.2 Rechtsgrundlagen
Die Förderung des ESF Plus-Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF
Plus) erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU)
2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine
Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmun-
gen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw.
noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF
Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach
dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel „Förderung der sozialen Integration von Menschen,
die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten be-
nachteiligten Personen und Kindern“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung
(EU) 2021/1057 zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung zugunsten benachteiligter
junger Menschen im Alter von 14 bis einschließlich 26 Jahren.
Der Bund gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundes-
haushaltsordnung (BHO), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, den Besonderen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF-Bundes-
programms für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis
2027 (BNBest-P-ESF-Bund) sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörper-
schaften im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus
(ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-Gk-ESF-Bund), die Gegenstand der
Zuwendungsbescheide werden (beide abrufbar unter www.esf.de).
Die Bewilligungsbehörde – das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
(BAFzA) – entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemä-
ßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein
Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
9
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Methodische Bausteine
Zur Erreichung der unter 1.1 genannten Ziele werden pro Vorhaben vier methodische Bau-
steine durch das ESF Plus-Programm gefördert, auf deren Grundlage die Kommunen für die
jeweilige Zielgruppe/die jeweiligen Zielgruppen bedarfsgerechte Projekte konzipieren und
umsetzen können:
1. Aufsuchende Jugendsozialarbeit,
2. Niedrigschwellige Beratung/Clearing,
3. Case Management,
4. Erprobung neuer Wohnformen.
Allen vier methodischen Bausteinen gemein ist eine sozialpädagogische Einzelfallarbeit un-
terschiedlicher Dauer und Intensität. Die einzelnen methodischen Bausteine sind beliebig
miteinander kombinierbar, sodass verschiedene, ineinandergreifende Angebote geschaffen
werden können. Baustein 3 kann dabei auch Elemente von Baustein 4 enthalten und Bau-
stein 4 auch Elemente der jeweils anderen Bausteine. Die Angebote für die Zielgruppe er-
schöpfen sich nicht allein in einer Versorgung mit Wohnraum, sondern beinhalten auch einen
ganzheitlichen Betreuungsansatz durch sozialpädagogische Unterstützung bei der sozialen
Integration, insbesondere mit Blick auf den Übergang in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.
Flankierend zu allen vier Bausteinen werden im Rahmen des ESF Plus-Programms auch
Gruppenmaßnahmen gefördert, beispielsweise zu den Themen Wohnen, selbständige Le-
bensführung und Stärkung von Kompetenzen.
2.1.1 Inhalt der methodischen Bausteine
Baustein 1 – Aufsuchende Jugendsozialarbeit
Der Baustein „Aufsuchende Jugendsozialarbeit“ ist eine Form der sozialpädagogischen
Fallarbeit für junge Menschen, die alleine nicht den Weg zu Unterstützungsangeboten fin-
den. Sie werden in ihrer Wohnung oder an den Orten, an denen sie sich für gewöhnlich
aufhalten (zum Beispiel Jugendclub, Plätze „zum Abhängen“, in Notunterkünften oder auf
der Straße) von sozialpädagogischen Fachkräften wie beispielsweise Streetworkerin-
nen/Streetworkern oder mobilen Beraterinnen/Beratern aufgesucht. Aufgabe der Fach-
kräfte ist es, die Jugendlichen und jungen Erwachsenen anzusprechen, Vertrauen zu ihnen
10
aufzubauen, sie zu motivieren und sie an entsprechende Unterstützungsangebote
(Dienste, Personen und Einrichtungen) heranzuführen. Dies können auch digitale und sozi-
ale Medien (zum Beispiel Internetportale speziell für die Zielgruppen, Messengerdienste so-
wie einschlägige Apps oder Chat-Gruppen) sein, um mögliche Hemmschwellen auf Seiten
der jungen Menschen abzubauen. Bei Bedarf erfolgt im Rahmen der aufsuchenden Ju-
gendsozialarbeit zum Zwecke der gezielten und nachhaltigen Begleitung und Beratung
eine Weitervermittlung der jungen Menschen an das Case Management (Baustein 3).
Baustein 2 – Niedrigschwellige Beratung/Clearing
Der Baustein „Niedrigschwellige Beratung/Clearing“ umfasst kurzfristig angelegte, individu-
elle sozialpädagogische Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen. Diese werden durch
eine Beratungs- oder Clearingstelle erbracht, die für junge Menschen als „erste Anlauf-
stelle“ dienen soll. Hier wird der jeweilige weitere Unterstützungsbedarf geklärt und bei Be-
darf an die zuständigen Institutionen bzw. Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner (zum
Beispiel therapeutische Beratungsstellen, Drogen- und Suchtberatungsstellen, Wohnungs-
ämter, Agenturen für Arbeit und Jobcenter) weitervermittelt. Einfache Unterstützungsleis-
tungen, wie beispielsweise kurzfristige Beratungen und Hilfe bei der Wohnungsbewerbung,
können von der Beratungs- oder Clearingstelle selbst erbracht werden. Jugendliche und
junge Erwachsene mit intensiverem Unterstützungsbedarf werden an spezialisierte Hilfsan-
gebote oder in das längerfristig angelegte Case Management übergeben (Baustein 3).
Baustein 3 – Case Management
Der Baustein „Case Management“ beinhaltet eine intensive und langfristig angelegte sozial-
pädagogische Fallarbeit und Begleitung der jungen Menschen über bestimmte Lebens- und
Entwicklungsabschnitte sowie über einzelne Rechtskreise und Angebote hinweg. Der Pro-
zess des Case Managements umfasst die Ermittlung von Ausgangs- und Bedarfslagen, die
Planung und Koordinierung der erforderlichen Hilfen sowie deren Erfolgskontrolle und kann
auch eine Unterstützung hin zu stabilen Wohnverhältnissen (zum Beispiel Hilfe bei der Woh-
nungssuche oder Begleitung bei Wohnungsbesichtigungen) beinhalten.
Wesentlicher Bestandteil der individuellen Förderplanung ist zunächst, die Ausgangs-
und/oder Problemlage der Jugendlichen und jungen Menschen sowie ihren konkreten
Hilfebedarf zu ermitteln und ein individuelles Kompetenz- und Bedarfsprofil zu erstellen.
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Auf dessen Grundlage sowie der damit verbundenen Anforderungen an die individuelle
(Persönlichkeits-)Entwicklung wird gemeinsam mit dem betroffenen jungen Menschen
ein individueller Förderplan erstellt. Die Case Managerinnen/Manager haben im Verlauf
des Begleitungsprozesses regelmäßig zu prüfen, ob die im Förderplan festgelegten Ziele
erreicht wurden, die gewählten Hilfen weiterhin geeignet und notwendig sind oder eine
Anpassung des Förderplans erforderlich ist. Werden im Rahmen der Umsetzung der Hil-
fen andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind diese an der Erstellung
des Förderplans und dessen Überprüfung zu beteiligen.
Sofern spezialisierte Hilfsangebote für spezifische Problemlagen wohnortnah vorhanden
sind – zum Beispiel Schuldner-, Sucht- und Drogenberatungsstellen, Jobcenter, Agentu-
ren für Arbeit sowie Dienste und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe – vermitteln und
begleiten die Case Managerinnen/Manager die jungen Menschen bei Bedarf dorthin und
koordinieren die Inanspruchnahme der Hilfen für sie. Konkrete Hilfsmaßnahmen neben
der sozialpädagogischen Begleitung bieten die Case Managerinnen/Manager nur dann
selbst an, wenn sie hierfür – unter anderem aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu
den Jugendlichen und jungen Erwachsenen – in besonderem Maße geeignet sind und
über die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Baustein 4 – Erprobung neuer Wohnformen
Ein weiterer Baustein ist die „Erprobung neuer Wohnformen“, bei der die Schaffung verschie-
dener (in der jeweiligen Kommune noch nicht vorhandener) Wohnformen für junge Men-
schen und deren Unterbringung in das jeweilige Wohnprojekt modellhaft erprobt werden. Die
Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden im Rahmen der Umsetzung von Baustein 4
individuell sozialpädagogisch begleitet. Wie eng und lange die Begleitung erfolgt, hängt vom
individuellen Bedarf des jungen Menschen ab. Die Begleitung dient auch dazu, die Jugendli-
chen und jungen Erwachsenen bei der Verselbständigung zu unterstützen.
Zur Schaffung gesicherter Wohnverhältnisse für die jungen Menschen kommen beispiels-
weise folgende Unterbringungsformen in Betracht: Das betreute Einzelwohnen, Wohnge-
meinschaften, intensivpädagogische Wohngruppen, Jugendwohnheime, aber auch die Rück-
kehr in familiäre Wohnverhältnisse. Auch innovative Konzepte wie der sog. Housing-First-
12
Ansatz1 für von Wohnungslosigkeit betroffene oder bedrohte junge Menschen können im
Rahmen dieses Bausteins erprobt werden, sofern hierbei ein Minimum an sozialpädagogi-
scher Begleitung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen sichergestellt ist. Mit dem Ziel,
akute Krisen zu bewältigen und eine existenzielle Grundlage für junge Menschen zu schaf-
fen, kommt zunächst auch eine Unterbringung in Notschlafstellen in Betracht, wobei es im
Anschluss daran Ziel sein muss, die Betroffenen in gesicherte Wohnverhältnisse zu bringen.
Vor Aufnahme in das jeweilige Wohnprojekt ist zu klären, ob die Jugendlichen und jungen
Erwachsenen für die Aufnahme in das jeweilige Vorhaben geeignet sind. Sofern sie noch
minderjährig sind, ist nach § 42 Absatz 1 SGB VIII (Inobhutnahme von Kindern und Jugendli-
chen) das Jugendamt einzuschalten.
Bei der Umsetzung des Bausteins „Erprobung neuer Wohnformen“ können auch Elemente
der Bausteine 1–3 integriert werden, insbesondere des Case Managements.
2.1.2 Qualitätsanforderungen an Projekte
Die Projekte sollen durch Fachkräfte mit entsprechender Ausbildung (vorzugsweise in den
Bereichen Soziale Arbeit und Sozialpädagogik), interkultureller Kompetenz sowie Gender-
und Diversitätskompetenz erbracht werden, die gute Kenntnisse über die lokalen Strukturen
sowie Akteurinnen/Akteure und Angebote in dem durch das Programm beschriebenen The-
menfeld haben sollen.
Die Fachkräfte sind im Rahmen der Projektarbeit feste Ansprechpartnerinnen/Ansprechpart-
ner für die jungen Menschen bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung und auf ihrem Weg hin zu
einer eigenständigen Lebensführung. Sie bieten – je nach methodischem Baustein – sozial-
pädagogische Beratung und Begleitung unterschiedlicher Intensität an und orientieren sich
an Ausgangs- und Problemlage, Lebenssituation, Biografie, Potenzialen, Kompetenzen und
Bedürfnissen der jungen Menschen. Bei ihrer Arbeit mit den jungen Menschen berücksichti-
gen sie deren Geschlecht sowie ihren kulturellen und weltanschaulich-religiösen Hintergrund,
beziehen ihr soziales Umfeld (insbesondere Eltern und Gleichaltrige in ähnlichen Problemla-
1 Unter Housing First werden verschiedene Projektansätze subsumiert, die Wohnraum für Wohnungslose zur Ver-
fügung stellen und den Bezug und Erhalt des Wohnraums an keine oder nur wenige Bedingungen knüpfen.
13
gen, sofern diese vorhanden sind) ein und stimmen sich eng mit anderen übergangsrelevan-
ten Akteurinnen/Akteuren und Einrichtungen ab. Für jeden Teilnehmenden ist eine elektroni-
sche Fallakte zu führen.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen über Gender- und Diversitätskompe-
tenzen auf Organisations- und Personalebene verfügen oder diese durch Teilnahme an
Schulungen/Trainings auf- bzw. ausbauen.
2.1.3 Auswahl der methodischen Bausteine und Projekte
Jeder am ESF Plus-Programm teilnehmende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll
die unter 1.1 genannte Zielgruppe/genannten Zielgruppen, die vor Ort bislang unzureichend
unterstützt wird/werden, identifizieren und aufbauend auf einer Bedarfs- und Angebotsana-
lyse die für ihn relevanten methodischen Bausteine auswählen. Auf Basis der ausgewählten
methodischen Bausteine soll jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Vorhaben
konzipieren und umsetzen, mit dem vor Ort vorhandene Förderlücken möglichst passgenau
geschlossen und die Zielgruppe/Zielgruppen erreicht wird/werden. Das beantragte Vorhaben
kann aus mehreren Projekten bestehen und muss mindestens zwei methodische Bausteine
beinhalten.
Die modellhafte Erprobung der Leistungen bzw. Angebote nach dem neuen Kinder- und Ju-
gendstärkungsgesetz können Teil des ESF Plus-Vorhabens im Sinne eines Handlungsrah-
mens sein. Es muss jedoch noch ein neuer Aspekt (zum Beispiel Wohnraumunterbringung
etc., Vernetzung mit weiteren, ggfs. neuen Partnern) hinzukommen, damit das Angebot ins-
gesamt als innovatives Modell gilt.
2.2 Kommunale Koordinierungsstelle
Die gemäß 2.1 umzusetzenden methodischen Bausteine werden von einer kommunalen Ko-
ordinierungsstelle koordiniert und gesteuert.
2.2.1 Aufgaben
Der kommunalen Koordinierungsstelle obliegt die Verantwortung für die Koordinierung und
Steuerung der durchgeführten Maßnahmen: Auf Grundlage einer rechtskreisübergreifenden
Bedarfs- und Angebotsanalyse identifiziert sie Lücken in der kommunalen Angebotsstruktur
14
für die unter 1.1 genannten Zielgruppe/Zielgruppen und konzipiert auf Grundlage der unter
2.1 genannten methodischen Bausteine ein passgenaues Vorhaben, um diese Lücken zu
schließen.
Die im Rahmen des Vorhabens konzipierten Projekte können entweder durch den örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst oder durch Träger der freien Jugendhilfe (Weiter-
leitungsempfänger) umgesetzt werden. Die kommunale Koordinierungsstelle begleitet die
Projektumsetzung, führt gemeinsam mit dem Weiterleitungsempfänger/den Weiterleitungs-
empfängern regelmäßig eine Erfolgskontrolle durch und ist für die ordnungsgemäße Durch-
führung des gesamten Vorhabens verantwortlich.
Sowohl auf strategischer als auch auf operativer Ebene arbeitet die kommunale Koordinie-
rungsstelle eng mit weiteren Akteurinnen/Akteuren des durch das Programm beschriebenen
Themenfeldes zusammen, um eine möglichst kohärente Förderung der Zielgruppe/Zielgrup-
pen zu erreichen. Zu ihren Kooperationspartnerinnen/Kooperationspartnern zählen insbeson-
dere Träger der freien Jugendhilfe, Träger von Diensten und Einrichtungen der Wohnungslo-
sen- bzw. Wohnungsnotfallhilfe, kommunale Wohnungsbaugesellschaften, Sozialhilfe- und
ggf. auch Rehabilitationsträger, Jobcenter, Agenturen für Arbeit sowie Schuldner-, Drogen-
und Suchtberatungsstellen.
Die kommunale Koordinierungsstelle vertritt die Anliegen der Jugendsozialarbeit auf kommu-
nalpolitischer Ebene und gegenüber der (Fach-)Öffentlichkeit. Sie beteiligt sich – soweit sinn-
voll – an Gremien, Steuerungskreisen etc. in dem durch das Programm beschriebenen The-
menfeld und bemüht sich aktiv und frühzeitig um eine Verstetigung erfolgreicher Projekte. Zu
diesem Zweck baut die Koordinierungsstelle auch Pressekontakte auf und betreibt Öffent-
lichkeitsarbeit.
2.2.2 Strukturelle Verankerung
Durch das ESF Plus-Programm wird der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe darin
gestärkt, seine Verantwortung für die in den §§ 41 ff. SGB VIII festgelegten Aufgaben wahr-
zunehmen. Daher sollen die im Rahmen des Vorhabens durchgeführten Projekte vorrangig
durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe koordiniert und gesteuert werden, der
innerhalb der kommunalen Verwaltungsstruktur ((Land-)Kreis, kreisfreie Stadt oder Bezirk in
15
einem Stadtstaat) für Maßnahmen für Care Leaver sowie (entkoppelte) junge Menschen, die
von Wohnungslosigkeit bedroht oder betroffen sind, zuständig ist.
Die Eingliederung der Koordinierungsstelle in die kommunale Verwaltungsstruktur ist so zu
gestalten, dass sowohl eine Anbindung an die jeweilige Führungsebene/strategische Ebene
(zum Beispiel Dezernentin/Dezernent, Landrätin/Landrat, Oberbürgermeisterin/Oberbürger-
meister, Bürgermeisterin/Bürgermeister oder Jugendhilfeausschuss) als auch an die opera-
tive Ebene (zum Beispiel Fachdienste und kommunale Gremien) sichergestellt ist.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt für die Teilnahme am ESF Plus-Programm sind örtliche Träger der öffentli-
chen Jugendhilfe. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Richtlinie er-
halten.
Die Zuwendung kann gemäß VV Nr. 12 zu § 44 BHO teilweise an Dritte (Weiterleitungsemp-
fänger) weitergeleitet werden. Der Zuwendungsempfänger ist für die zweckentsprechende
Verwendung der von ihm weitergeleiteten Mittel durch den/die Weiterleitungsempfänger ver-
antwortlich.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass gemäß den Vorgaben unter
7.1 ein fristgerechter und vollständiger Antrag eingereicht wurde und die Gesamtfinanzierung
des Vorhabens sichergestellt ist.
Zuwendungen dürfen darüber hinaus nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch
nicht begonnen worden sind. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines
nicht rückzahlbaren Zuschusses für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Dezem-
ber 2027 gewährt. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventi-
onssätze zur Anwendung.
16
Die Fördersätze betragen bis zu
• 40 Prozent für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten
Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne die Regionen Lüneburg und
Trier),
• 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundes-
länder mit den Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).
Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Interventionssatz sind die zuwendungsfähigen Ge-
samtausgaben. Dabei sind mindestens
• 60 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für das Zielgebiet Stärker entwi-
ckelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region
Leipzig, ohne die Regionen Lüneburg und Trier),
• 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für das Zielgebiet Übergangsregio-
nen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit den Regionen Lüneburg und Trier,
ohne Land Berlin und Region Leipzig)
von den Antragstellenden als Eigenanteil (Kofinanzierung) aufzubringen.
Die Kofinanzierung erfolgt grundsätzlich in Form von Geldleistungen, kann aber auch durch
Ausgaben für Personal des Zuwendungsempfängers/Weiterleitungsempfängers erbracht
werden, dass für die Mitarbeit im Projekt freigestellt ist (Personalgestellung). Geldleistungen
sind grundsätzlich durch eigene öffentliche Mittel (Eigenmittel) zu erbringen, können aber
auch durch Drittmittel erbracht werden. Zulässige Drittmittel sind andere öffentliche Mittel
(Landesmittel) sowie nichtöffentliche Mittel Dritter, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus
oder anderen EU-Fonds entstammen. Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-
Mittel sowie nationale öffentliche Mittel und/oder private nationale Mittel) ist vom Zuwen-
dungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen. Es besteht ein Kumulationsverbot mit
Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen (EU, Bund, Länder) finanziert wer-
den. Vorhandene kommunale Kooperationsstrukturen müssen einbezogen werden, um Dop-
pelstrukturen zu vermeiden.
Zur Umsetzung der vier methodischen Bausteine sowie zur Wahrnehmung der inhaltlichen
und administrativen Aufgaben im Vorhaben sind Personal- und Restkosten zuwendungsfä-
hig.
17
Direkte Personalausgaben sowie Ausgaben ohne Geldfluss (Personalgestellung) werden auf
Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Kosten
je Einheit gewährt.
Honorare werden auf Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2021/1060 nach tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet. Zuwendungsfähig ist dabei nur
die Honorarvergütung, die als Gegenleistung für die Tätigkeit gezahlt wird. Sämtliche Sach-
ausgaben (zum Beispiel Nutzung von Infrastruktur, Materialaufwand) und Reisekosten in Zu-
sammenhang mit der Honorarleistung sind im Honorarvertrag und in der Rechnung separat
auszuweisen. Diese können nicht direkt abgerechnet werden.
Die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens werden auf Grundlage von Artikel 56 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form einer Restkostenpauschale gewährt. Die
Höhe der Restkostenpauschale beträgt 22 Prozent der direkten förderfähigen Personalkos-
ten. Als direkte förderfähige Personalausgaben gelten für diese Berechnung neben den di-
rekten Personalausgaben und Ausgaben ohne Geldfluss (Personalgestellung) auch die Ho-
norare. Indirekte Projektausgaben werden über diesen Pauschalsatz abgedeckt und können
nicht als Eigenbeteiligung anerkannt werden.
Die maximale Zuschusshöhe für eine Förderung aus dem ESF Plus beträgt pro Antragstelle-
rin/Antragsteller bis zu 200.000 Euro pro Jahr und Vorhaben, im Jahr 2022 maximal
83.333,33 Euro pro Vorhaben.
Sofern die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegte Höhe der mindestens zu erbringenden
Kofinanzierung der Antragstellenden nicht im Förderzeitraum (1. August 2022 bis 31. De-
zember 2027) erbracht wird, kann dies zu einer anteiligen Reduzierung der bewilligten ESF
Plus-Mittel führen. Kann aufgrund der fehlenden Kofinanzierung und der damit nicht mehr
gesicherten Gesamtfinanzierung der Zuwendungszweck nicht erreicht werden, können ein
Widerruf des Zuwendungsbescheids und eine Rückforderung der gewährten Zuwendungen
erfolgen.
Einzelheiten sind in den Fördergrundsätzen für Zuwendungen aus dem Europäischen Sozial-
fonds Plus – Förderperiode 2021–2027 (Fördergrundsätze) geregelt.
18
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische
Nachhaltigkeit
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung
(EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 die bereichs-
übergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und Antidiskriminierung unter
Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischen
Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die
Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Ge-
schlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der
Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In die-
sem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Ver-
ordnung (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss
2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060
darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bür-
gerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.
6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger und ggf. beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Fi-
nanzkontrolle durch die unter 7.5 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Aus-
künfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden,
die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfi-
nanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten
Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch
vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu über-
mitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Vo-
raussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren
Auszahlung.
19
6.3 Monitoring und Evaluierung des Programms
Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Outputindikato-
ren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057 als auch
weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen
Zeitpunkten zu übermitteln.
Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines
Projektes. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmen-
den über die Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die
Rechte der Teilnehmenden gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dokumen-
tieren dies im vorgegebenen IT-System.
Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Eva-
luierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen
sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür
eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage
für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kom-
mission.
6.4 Transparenz der Förderung
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem, entspre-
chend Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060, Informationen öffentlich zugäng-
lich (beispielsweise auf der Webseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie
beispielsweise:
• bei juristischen Personen: Name der/des Begünstigten,
• Bezeichnung des Vorhabens,
• Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
• Datum des Beginns des Vorhabens,
• voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens,
• Gesamtkosten des Vorhabens,
• betroffenes spezifisches Ziel,
• Unions-Kofinanzierungssatz,
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• bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort
des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn
der Begünstigte eine natürliche Person ist,
• Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
• Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verord-
nung (EU) 2021/1060.
Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicher-
stellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufde-
ckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Ver-
ordnung (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU)
2021/1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sen-
sible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu al-
len wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Ei-
gentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen
die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Arti-
kel 14 DSGVO umgesetzt werden.
6.5 Kommunikation
Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die In-
formations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und
Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit An-
hang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Pro-
gramms durch den ESF Plus hinzuweisen. Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid ge-
regelt.
6.6 IT-System
Das gesamte ESF Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwal-
tungssystem Förderportal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) abgewickelt.
Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei je-
der Schriftform erforderlichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen
Formulare und Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S oder –
21
alternativ – durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-
Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-
Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen). In Ausnahmefäl-
len kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem
Wege beantragt werden.
Behördenseitig wird grundsätzlich mittels qualifizierter elektronischer Signatur (QES) unter-
schrieben und die signierten Bescheide in Z -EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder
Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zu-
gehen.
Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) sind Informati-
onen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.
6.7 Erfahrungsaustausch/Wissenstransfer
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, an einem programmweiten Erfahrungsaus-
tausch in Form von Workshops und Fachkonferenzen sowie an Fortbildungsveranstaltungen
teilzunehmen.
7 Verfahren
Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren. Es besteht aus einem Inte-
ressenbekundungsverfahren (erste Stufe) und einem Antragsverfahren (zweite Stufe). Im
Anschluss daran folgt das Bewilligungsverfahren. Eine Antragsstellung (zweite Stufe) ist nur
nach vorheriger Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren möglich.
7.1 Antragsverfahren
Nach Abschluss des Interessenbekundungsverfahrens werden die für eine Förderung in
Frage kommenden Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens aufgefordert, in-
nerhalb einer Frist von acht Wochen einen förmlichen Förderantrag zu stellen. Der Stichtag
für die Frist wird mit der Aufforderung zur Antragstellung bekannt gegeben. Das ESF Plus-
Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Förderportal Z-EU-S (www.foerderportal-
zeus.de) abgewickelt. Neben der elektronischen Antragstellung sind die Anträge schriftlich
(im Original) mit rechtsverbindlicher Unterschrift beim BAFzA einzureichen.
22
Für die Einhaltung der Frist ist der Posteingangsstempel beim BAFzA maßgeblich. Die Ein-
gangsfrist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende oder unvollständige Förderanträge
werden nicht berücksichtigt.
Im Rahmen der Antragstellung ist für den beantragten Förderzeitraum (ab 1. August 2022 bis
31. Dezember 2027) ein Finanzierungsplan vorzulegen, der die geplanten Ausgaben und de-
ren Finanzierung ausweist. Die Angaben zur Finanzierung beinhalten verbindliche Erklärun-
gen zur Erbringung des Eigenanteils, aus denen die Art und Höhe der kommunalen Kofinan-
zierung hervorgeht. ESF Plus-Fördermittel sind im Rahmen der Antragstellung als Gesamt-
ausgaben auszuweisen. Dem Antrag ist eine Erklärung zur Kofinanzierung beizufügen, aus
der die Höhe und der Zeitraum der Kofinanzierung für das beantragte Vorhaben hervorge-
hen. Die Erklärung muss außerdem eine Bestätigung zum Ausschluss der Doppelförderung
durch Mittel des Europäischen Sozialfonds Plus oder anderen EU-Strukturfonds beinhalten.
Ist geplant, im Rahmen der Kofinanzierung Mittel Dritter einzubringen, sind diese im Rahmen
der Kofinanzierungserklärung durch Zusagen der Mittelgeber nachzuweisen.
Sofern nach Abschluss des Interessenbekundungsverfahrens Aktualisierungen am geplan-
ten Vorhaben vorgesehen sind, enthält der Antrag auch eine angepasste Projektskizze.
Fachliche und technische Hinweise zum Antragsverfahren sind auf dem Förderportal Z-EU-S
veröffentlicht.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Fördergrundsätze, abrufbar unter www.esf.de, sind zu beachten.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der ESF Plus-Fördermittel erfolgt gemäß der unter 1.2 genannten Besonde-
ren Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen im Wege der Erstattung der tatsäch-
lich im Vorhaben angefallenen Ausgaben (Erstattungsverfahren). Sämtliche Projektausgaben
müssen daher durch den Zuwendungsempfänger bzw. Weiterleitungsempfänger vorfinan-
ziert werden. Einzelheiten werden in den Fördergrundsätzen geregelt.
23
7.4 Verwendungsnachweis
Abweichend von Nr. 6 BNBest-P-ESF-Bund und Nr. 6 BNBest-Gk-ESF-Bund ist der Verwen-
dungsnachweis spätestens vier Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks vorzulegen.
Die Zwischennachweise sind jährlich, spätestens vier Monate nach Jahresende, vorzulegen.
Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nr. 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und
Nr. 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste
aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den
die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen
und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.
Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den
Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 VwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit
ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet wor-
den ist, zurückfordern.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbe-
scheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwal-
tungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den All-
gemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfbe-
rechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische
Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-
Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes, sowie ihre zwischengeschalte-
ten Stellen gemäß Nr. 7.4 BNBest-P-ESF-Bund und Nr. 7.4 BNBest-Gk-ESF-Bund.
24
8 Programmumsetzung
Dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend obliegt die Steuerung
des ESF Plus-Programms „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“. Mit der
Koordinierung und fördertechnischen Umsetzung des Programms ist das BAFzA – Referat
402 ESF Förderprogramme I – beauftragt.
9 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung auf der Webseite www.esf.de in Kraft
und gilt bis zum 31. Dezember 2027.
Bonn, den 13. Mai 2022
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Im Auftrag
Sabine Schulte Beckhausen
2022/0187
10297 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
14.06.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0187
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 315110
Kostenstelle: 051-004-7001 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3156-12 Sachkonto: 5480010/5480100/7288200
sowie Personal
Betreff: ESF Plus-Programm "JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit"
Vorlage vom: 08.06.2022
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen der Teilnahme an der am
ESF Plus-Programm „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“ für die Laufzeit
01.09.2022 – 31.12.2027 zu.
2. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen der weiteren
Bewirtschaftung der 0,80 VZÄ -Stelle, EG S 12 T VöD kw (StNr. 2375 GVPI.) , zur
kommunalen Koordinierung des Förderprogramms , befristet für die Dauer der Maßnahme
zu.
3. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen der weiteren
Bewirtschaftung der 0,20 VZÄ -Stelle, EG 9a TVÖD kw (StNr. 2028 GVP I.), für die
administrative Abwicklung des Projekts , befristet für die Dauer der Maßnahme zu.
- 2 -
4. Die Personalaufwendungen für die Koordinierungsstelle werden zu 40 v. Hundert aus
Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und d es
Europäischen Sozialfonds Plus finanziert.
Die Administration wird (inkl. Sachaufwendungen) über eine Restkostenpauschale (22%
der förderfähigen Personalkosten) finanziert.
5. Die Gesamtausgaben belaufen sich vom 01.09 .2022 – 31.12.2027 auf rund 2 Mio. Euro.
Hiervon trägt die Stadt 60 v. Hundert. Die notwendigen Mittel werden über eine
Personalgestellung im Umfang von 0,50 VZÄ/EG S 11b TVöD (StNr. 0929 GVPI.) , sowie
tatsächlichen Geldmittelfluss i. H. v. rund 1.000.000 Euro verteilt. Die Bereitstell ung
erfolgt über den Förderzeitraum vom 01.09.2022 bis zum 31.12.2027. Für das HH -Jahr
2022 sind 82.500 Euro etatisiert und für das HH -Jahr 2023 165.000 Euro eingeplant
Anlagen:
- Förderrichtlinie JUST BEst
- Zusage Interessenbekundung JUGEND STÄRKEN Brücken in die
Eigenständigkeit
- IB DA JUST BEst sign -komprimiert
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 08.06.2022
Die Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (siehe
Anlage 1) sehen vor, dass ausschließlich die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur
Antragsstellung berechtigt sind.
Das Sozialdezernat hat sich erfolgreich am Interessensbekundungsverfahren (siehe Anlagen 2
und 3) für das ESF-Plus-Programm „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“
(JUST BEst) beworben.
Aufgrund der bisherigen positiven Erfahrungen in der Umsetzung von ESF-Modellprojekten
möchte sich das Sozialdezernat vertreten durch das Jugendamt an dem zweistufigen
Antragsverfahren beteiligen.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, als antragstellende Kommune, muss mindestens 60 v.
Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Eigenmittel aufbringen. Der Eigenanteil
kann in Form von Geldleistungen (Eigenmittel) und ergänzend auch durch Ausgaben für
Personal des Zuwendungsempfängers (Personalgestellung) erbracht werden. Nach der
vorliegenden Förderrichtlinie ist die ESF Zuwendung auf 200.000 Euro jährlich begrenzt.
Die Förderung des Programms wird für den Zeitraum 01.09.2022 – 31.12.2027 im Rahmen
der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Einrichtung
einer projektbezogenen Koordinierungsstelle bei der Kommune ist verpflichtend.
Das ESF Plus-Programm „JUST BEst“ richtet sich an junge Menschen im Alter von 14 bis
einschließlich 26 Jahren, die Unterstützung benötigen, weil sie zu einer eigenständigen
Lebensführung noch nicht in der Lage sind. Das Förderprogramm spricht junge Menschen im
Sinne des §§ 13, 41 SGB VIII an. Zielgruppen sind:
Junge Menschen, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und nach
Beendigung dieser Hilfen (aller Voraussicht nach) weitere sozialpädagogische
Unterstützung benötigen (insbesondere Care Leaver).
Junge Menschen, die keine Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und
sozialpädagogische Unterstützung benötigen (insbesondere entkoppelte junge
Menschen).
Ziel des ESF Plus-Programms „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“ ist es,
junge Menschen mithilfe sozialpädagogischer Unterstützung individuell und
rechtskreisübergreifend bei der Entwicklung einer eigenen Persönlichkeit und
selbständigen Lebensführung zu begleiten,
junge Menschen in gesicherte Wohnverhältnisse zu bringen,
die soziale Integration junger Menschen zu sichern – auch im Hinblick auf den
Übergang in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
bestehende Armutsrisiken zu reduzieren.
Der konzeptionelle Ansatz für das Projekt in Darmstadt beinhaltet im Schwerpunkt den Aufbau
einer niederschwelligen Anlauf- und Beratungsstelle, die für alle Jugendlichen offen ist,
insbesondere jedoch für die o.g. Zielgruppe. Umgesetzt werden soll dies mittels der im Projekt
vorgesehen Bausteine:
- 4 -
Aufsuchende Jugendsozialarbeit + niederschwellige Beratung/Clearing: Die Bausteine
bilden die Brücke zu bestehenden Hilfestrukturen der Jugendhilfe und
Jugendberufsagentur. Dies ermöglicht jungen Menschen den Zugang zum Hilfesystem,
die aus verschiedensten Gründen Hilfen nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen.
Casemanagement: Dieser Baustein steht für längerfristige Begleitung junger Menschen,
um nachhaltige Existenzsicherung, Klärung von Bildungswegen und soziale sowie
berufliche Integration zu ermöglichen.
Darüber hinaus schafft die Anlauf- und Beratungsstelle Raum für Partizipation, Peer-to-
Peer-Projekte und niederschwelligen Zugang zu Informationen für die o.g. Zielgruppen.
Das Programm soll die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit in der
Jugendberufsagentur Darmstadt ergänzen und als Bindeglied fungieren: Junge
Menschen, die aus unterschiedlichsten Gründen den Kontakt zu Behörden scheuen, soll
somit der Zugang zu Unterstützung und Begleitung ermöglicht werden.
Eine kommunale Koordinierungsstelle wird vom Förderprogramm vorgegeben. Ihr obliegt die
Steuerungsverantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Gesamtvorhabens.
Da das Förderprogramm „JUSTiQ“ zum Juni 2022 ausläuft, werden die hierfür vorgehaltenen
Stellen zum Stellenplan 2023 eigentlich zum Wegfall gebracht.
Um dem Bedarf der sich aus der aktiven Beteiligung am „JUST BEst“ ergibt, bereits zum
Förderbeginn ab September 2022 gerecht zu werden, sollen die Stellen aus dem „JUSTiQ“ -
Programm stellenplanneutral hierfür genutzt werden.
Für die vorzuhaltende Koordinierungsstelle wird daher die tb-Stelle Nr. 2375 kw GVPI. (aktuell:
SP/SA - KiJugFörd. – 0,80 VZÄ/ EG S 12 TVöD) herangezogen. Die Nutzung der Stelle ist für
den aktuell vorgegebenen Förderzeitraum des Projektes vom 01.09.2022 bis einschließlich
31.12.2027 vorgesehen und der kw -Vermerk ist entsprechend anzupassen.
Die Personalkostenerstattung beläuft sich nach dem „JUST BEst“ -Programm auf jährlich
52.336 Euro. Die Stellenausweisung soll – vorbehaltlich einer Stellenbewertung – in Umfang
und Ausweisung erhalten bleiben und für das Projekt genutzt werden.
Ohne die befristete Einrichtung der 0,80 VZÄ-Stelle zur Koordination des Projektes ist eine
Beantragung sowie fach- und sachgerechte Projektgestaltung nicht umsetzbar. Die
beschriebene Stellenplanausweitung ist befristet für den Förderzeitraum vom 01.09.2022 –
31.12.2027 notwendig.
Für die administrative Abwicklung des Projekts wurde bereits für die Förderlaufzeit des
„JUSTiQ“-Programms eine tb-Stelle Nr. 2028 kw GVPl. im Jugendamt geschaffen. Die Stelle
soll analog der kommunalen Koordinierungsstelle anteilig für die Förder- und
Zuschusssachbearbeitung weiterhin vorgehalten werden (aktuell: SB Förder- u. Finanzw. – 0,53
VZÄ/EG 9a TVöD). Für Stellen mit diesem Stellenprofil gibt es bereits eine
Funktionsstellenbeschreibung und –bewertung, daher kann diese weiterhin herangezogen
werden.
Diese Stelle (0,20 VZÄ–Stelle nach EG 9a TVöD kw, jährlich 13.404,00 Euro) soll, befristet vom
01.09.2022 – 31.12.2027, auch für das neue Projekt eingesetzt werden und der kw-Vermerk
ist entsprechend anzupassen .
- 5 -
Die Administration gehört nicht zu den förderfähigen Personalkosten. Die
Stellenplanausweitung im Umfang von 0,20 VZÄ im Zentralen Förderwesen des Dezernates II
wird über die nach dem ESF Programm vorgesehene Restkostenpauschale von 22%
gegenfinanziert.
Gemäß der vorab benannten Förderrichtlinie beträgt die Finanzierung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt aus Eigenmitteln mindestens 60 % der Kosten für die Stelle zur Koordinierung des
Projekts (ca. 39.240 Euro/Jahr), für die Stelle zur administrativen Abwicklung des
Förderprogramms fallen keine zusätzlichen Kosten im Personalhaushalt an. Dies würde zu
zusätzlichen Personalaufwendungen bis zum Projektende zu 31.12.2027 i. H. v. rund
210.000 Euro zuzüglich entsprechender Tarifsteigerungen führen.
Das Finanzvolumen des Projekts für die Förderlaufzeit beträgt rund 2.0 Mio. Euro - 40 % der
Ausgaben werden aus ESF– und Bundesmitteln gefördert.
Die 60%ige Eigenbeteiligung der Kommune i. H. v. 1.200.000 Euro wird über Geldmittelfluss
i.H.v. 1.000.000 Euro (Kostenstelle 051-004-7001) sowie Personalgestellung i.H.v. 200.000
Euro realisiert.
Die für die Umsetzung notwendigen Haushaltsmittel sind im Haushalt 2022 etatisiert und für
das Haushaltsjahr 2023 angemeldet.
Darmstadt, den 07.06.2022
Dezernat I Dezernat II Dezernat IV
Jochen Partsch Barbara Akdeniz André Schellenberg
Oberbürgermeister Bürgermeisterin Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Frankfurter Straße 71
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0187
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 08.06.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00