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1184/2026

Stellungnahme Bürgeramt Rodenkirchen zu AN/0584/2026, Parkplätze Alfred-Müller-Armack-Berufskolleg

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 23.04.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 27.04.2026

Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

6286 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1184/2026 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.04.2026 
 
Stellungnahme Bürgeramt Rodenkirchen zu AN/0584/2026,  
Parkplätze Alfred-Müller-Armack-Berufskolleg 
1.) Inwieweit in anderen Dezernatsbereichen Ressourcen existieren und/oder aufgebaut 
werden sollen, um externen Betreibern eine Umsetzung von Feierabendparken anzu-
bieten bzw. zu ermöglichen, wird bei entsprechender Beschlussfassung zu klären bzw. 
zu entscheiden sein. 
 
2.) Das Bürgeramt Rodenkirchen ist im Rahmen seiner Aufgabenstellung Schulsachbear-
beitung zuständig für die Entscheidungen über etwaige, nichtschulische Nutzungen 
von Schulgebäuden, deren Einrichtungen und u.a. von Tiefgaragen und Parkplätzen.  
Den rechtlichen Rahmen für derartige, nichtschulische Nutzungen hat die Stadt Köln 
konkretisiert in der Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen zu 
nichtschulischen Zwecken der Stadt Köln (NEO): 
 
Gemäß § 1 I NEO stellt die Stadt Köln Schulräume und deren Einrichtungsgegenstände mit 
Ausnahme mobiler Endgeräte und digitaler Anzeigetafeln, ferner Tiefgaragen, Parkplätze so-
wie Schulhöfe zur Nutzung an schulfremde natürliche oder juristische Personen zur Verfügung 
soweit dadurch nicht Belange der Schule oder sonstige öffentliche Interessen beein-
trächtigt werden oder Gründe des Jugendschutzes entgegenstehen. 
 
Gemäß § 1 III NEO dürfen Verwaltungsräume innerhalb der Schule sowie Tiefgaragen und 
Parkplätze nur im Rahmen von Filmaufnahmen vermietet werden. 
Bei Aulen/Versammlungsstätten muss eine in der Baugenehmigung vorgeschriebene An-
zahl an Stellplätzen verfügbar und nutzbar sein. 
 
Die Vergabe zur zweckfremden Nutzung der Stellplätze durch Feierabendparken ist grund-
sätzlich geeignet, die außerschulische Nutzung von Schulräumen nachteilig zu beeinflussen 
oder einzuschränken. 
Denn diese außerschulischen Nutzungen finden überwiegend außerhalb der Schulzeiten, also 
idR. abends und/oder an Wochenenden statt. Dem stünde dann die Parkplatznutzung durch 
Anwohnende komplett entgegen. 
 
Für größere Veranstaltungen mit auch auswärtigen Gästen wäre insbesondere die Aula 
nicht mehr zu vergeben, wenn die Parkplätze durch Anwohnende belegt sind. Gleiches 
gilt für Seminar- und Repetitoriumsveranstaltungen, die im Berufskolleg stattfinden.

2 
 
3.) Vermietung oder Öffnung des Schulparkplatzes für Anwohnende stellte eine dauer-
hafte, zweckfremde Nutzung dar. Inwieweit diese mit der angesprochene NEO in Ein-
klang zu bringen ist, bedürfte bereits einer weitergehenden grundsätzlichen Prüfung. 
 
Für das Vorhaben müsste aber auch eine baunutzungsrechtliche Nutzungsänderung 
geprüft werden, denn die Parkplätze sind dem Grunde nach durch das Schulgebäude 
mit Aula und Sporthalle als notwendige Stellplätze gebunden. 
 
 
Die durch das Berufskolleg mit 2.360 Schüler*innen, davon rd. 85% über 18 Jahre, ge-
bundenen Parkplätze müssten berechnet werden, um überhaupt eine anderweitige Nutzungs-
möglichkeit in Betracht ziehen zu können. Nach der Stellplatzverordnung aus 2022 ergäbe 
sich folgender Bedarf:  
 
1 Stellplatz pro 4 Beschäftigte, 
126 Beschäftigte ./. 4 = 32 
 
1 Stellplatz pro 10 Schüler*innen Ü 18 
2360 Schüler*innen x 85% = 1955 ./. 10 = 195 
 
1 Stellplatz je 5 Sitzplätze Aula bei 90% Auslastung 
441 Aula-Sitzplätze ./. 5 = 88 
 
1 Stellplatz je 50 m² Sporthalle 
ca. 800qm Sporthalle ./. 50 = 16 
 
Stellplatzbedarf Summe: 331 
 
Inwieweit eine Reduzierung des Stellplatzbedarfes des Berufskollegs durch eine entspre-
chend gute Anbindung an den ÖPNV in Betracht kommt, bliebe selbstverständlich einer ein-
gehenden Prüfung durch die Fach-Vw. vorbehalten. 
Diese Anzahl der sich ergebenden notwendigen Parkplätze für das Berufskolleg zeigt 
aber, dass für eine zweckfremde Nutzung für ein Feierabendparken allein nominal kein 
Spielraum wäre, angesichts der derzeit nur vorhandenen rd. 150 Stellplätze. 
 
 
 
4.) Die Eröffnung eines Feierabendparkens wird zudem diverse Auswirkungen auf Schul-
betrieb und Umgebung haben. 
 
a.) Die Stellplätze des Berufskollegs sind durch Zäune und Tore von der öffentlichen Ver-
kehrsfläche getrennt. Dies hat nicht nur eine verkehrliche Funktion, sondern sichert 
auch das Schulgelände ansich. 
Insoweit würde bei dauerhafter Öffnung -wenn auch nur zwecks Feierabendparkens- 
die Sicherheit maßgeblich geändert. Der grundsätzlich geschützte und auch schüt-
zenswerte Schulraum würde geöffnet.  
Alle bekannten negativen Erscheinungen wie Vandalismus, Aufenthalt unerwünschter 
Dritter, Einbruch, Sachbeschädigung, Verschmutzungen etc. würden erleichtert. 
Die Durchsetzung des Hausrechts würde maßgeblich erschwert. 
 
b.) Es wird höhere Emissionen zur Abend- und Nachtzeit in Form von Lärm und Licht 
durch an- und abfahrende Fahrzeuge geben. Erfahrungsgemäß werden sich Fahr-
zeughalter nicht an die vorgeschriebenen Parkzeiten außerhalb der Schulnutzung hal-
ten, denn der umliegende Parkdruck besteht auch tagsüber. 
 
Es wird nicht nur über Tag stehen bleibende Fahrzeuge geben, sondern auch solche, 
für die dauerhaft keine Verantwortlichen mehr gefunden werden können (Schrottau-
tos). Ebenso ist zu erwarten, dass auch große Fahrzeuge -wie Lieferwagen und/oder 
Wohnmobile- auf dem Parkplatz des Berufskollegs abgestellt werde. 
Da diese Fehlnutzung nicht im öffentlichen Verkehrsraum stattfindet, werden

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weder zu Unrecht abgestellte Fahrzeuge, noch Schrottautos oder Campingmo-
bile nicht durch die städtische Verkehrsüberwachung beseitigt werden können. 
 
c.) Nur mit umfassenden Kontrollsystemen könnte der Zugang und die Einhaltung der 
ausnahmsweisen Parknutzung des Feierabendparkens überwacht werden. Derzeit 
existieren solche Systeme in der Stadtverwaltung Köln nicht. Das Bürgeramt Rodenkir-
chen wird solche Service- und Sicherheitsleistungen nicht erbringen können, weder 
personell noch sind HH-Mittel dafür vorhanden. 
 
Daher ist es nicht zu vertreten, die aufgezählten negativen Aspekte den Schüler*innen 
und den Verantwortlichen des Berufskollegs aufzubürden. 
Wie aufgezeigt würde ein Feierabendparken vielmehr Belange der Schule und 
sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigen; auch Gründe des Jugendschut-
zes stehen entgegen.

Beratungsverlauf (1)

27.04.2026 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1184/2026
Typ
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
Datum
23.04.2026
Erstellt
23.04.2026 08:41