1184/2026
Stellungnahme Bürgeramt Rodenkirchen zu AN/0584/2026, Parkplätze Alfred-Müller-Armack-Berufskolleg
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
6286 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/02/02-2 Vorlagen-Nummer 1184/2026 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.04.2026 Stellungnahme Bürgeramt Rodenkirchen zu AN/0584/2026, Parkplätze Alfred-Müller-Armack-Berufskolleg 1.) Inwieweit in anderen Dezernatsbereichen Ressourcen existieren und/oder aufgebaut werden sollen, um externen Betreibern eine Umsetzung von Feierabendparken anzu- bieten bzw. zu ermöglichen, wird bei entsprechender Beschlussfassung zu klären bzw. zu entscheiden sein. 2.) Das Bürgeramt Rodenkirchen ist im Rahmen seiner Aufgabenstellung Schulsachbear- beitung zuständig für die Entscheidungen über etwaige, nichtschulische Nutzungen von Schulgebäuden, deren Einrichtungen und u.a. von Tiefgaragen und Parkplätzen. Den rechtlichen Rahmen für derartige, nichtschulische Nutzungen hat die Stadt Köln konkretisiert in der Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken der Stadt Köln (NEO): Gemäß § 1 I NEO stellt die Stadt Köln Schulräume und deren Einrichtungsgegenstände mit Ausnahme mobiler Endgeräte und digitaler Anzeigetafeln, ferner Tiefgaragen, Parkplätze so- wie Schulhöfe zur Nutzung an schulfremde natürliche oder juristische Personen zur Verfügung soweit dadurch nicht Belange der Schule oder sonstige öffentliche Interessen beein- trächtigt werden oder Gründe des Jugendschutzes entgegenstehen. Gemäß § 1 III NEO dürfen Verwaltungsräume innerhalb der Schule sowie Tiefgaragen und Parkplätze nur im Rahmen von Filmaufnahmen vermietet werden. Bei Aulen/Versammlungsstätten muss eine in der Baugenehmigung vorgeschriebene An- zahl an Stellplätzen verfügbar und nutzbar sein. Die Vergabe zur zweckfremden Nutzung der Stellplätze durch Feierabendparken ist grund- sätzlich geeignet, die außerschulische Nutzung von Schulräumen nachteilig zu beeinflussen oder einzuschränken. Denn diese außerschulischen Nutzungen finden überwiegend außerhalb der Schulzeiten, also idR. abends und/oder an Wochenenden statt. Dem stünde dann die Parkplatznutzung durch Anwohnende komplett entgegen. Für größere Veranstaltungen mit auch auswärtigen Gästen wäre insbesondere die Aula nicht mehr zu vergeben, wenn die Parkplätze durch Anwohnende belegt sind. Gleiches gilt für Seminar- und Repetitoriumsveranstaltungen, die im Berufskolleg stattfinden. 2 3.) Vermietung oder Öffnung des Schulparkplatzes für Anwohnende stellte eine dauer- hafte, zweckfremde Nutzung dar. Inwieweit diese mit der angesprochene NEO in Ein- klang zu bringen ist, bedürfte bereits einer weitergehenden grundsätzlichen Prüfung. Für das Vorhaben müsste aber auch eine baunutzungsrechtliche Nutzungsänderung geprüft werden, denn die Parkplätze sind dem Grunde nach durch das Schulgebäude mit Aula und Sporthalle als notwendige Stellplätze gebunden. Die durch das Berufskolleg mit 2.360 Schüler*innen, davon rd. 85% über 18 Jahre, ge- bundenen Parkplätze müssten berechnet werden, um überhaupt eine anderweitige Nutzungs- möglichkeit in Betracht ziehen zu können. Nach der Stellplatzverordnung aus 2022 ergäbe sich folgender Bedarf: 1 Stellplatz pro 4 Beschäftigte, 126 Beschäftigte ./. 4 = 32 1 Stellplatz pro 10 Schüler*innen Ü 18 2360 Schüler*innen x 85% = 1955 ./. 10 = 195 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze Aula bei 90% Auslastung 441 Aula-Sitzplätze ./. 5 = 88 1 Stellplatz je 50 m² Sporthalle ca. 800qm Sporthalle ./. 50 = 16 Stellplatzbedarf Summe: 331 Inwieweit eine Reduzierung des Stellplatzbedarfes des Berufskollegs durch eine entspre- chend gute Anbindung an den ÖPNV in Betracht kommt, bliebe selbstverständlich einer ein- gehenden Prüfung durch die Fach-Vw. vorbehalten. Diese Anzahl der sich ergebenden notwendigen Parkplätze für das Berufskolleg zeigt aber, dass für eine zweckfremde Nutzung für ein Feierabendparken allein nominal kein Spielraum wäre, angesichts der derzeit nur vorhandenen rd. 150 Stellplätze. 4.) Die Eröffnung eines Feierabendparkens wird zudem diverse Auswirkungen auf Schul- betrieb und Umgebung haben. a.) Die Stellplätze des Berufskollegs sind durch Zäune und Tore von der öffentlichen Ver- kehrsfläche getrennt. Dies hat nicht nur eine verkehrliche Funktion, sondern sichert auch das Schulgelände ansich. Insoweit würde bei dauerhafter Öffnung -wenn auch nur zwecks Feierabendparkens- die Sicherheit maßgeblich geändert. Der grundsätzlich geschützte und auch schüt- zenswerte Schulraum würde geöffnet. Alle bekannten negativen Erscheinungen wie Vandalismus, Aufenthalt unerwünschter Dritter, Einbruch, Sachbeschädigung, Verschmutzungen etc. würden erleichtert. Die Durchsetzung des Hausrechts würde maßgeblich erschwert. b.) Es wird höhere Emissionen zur Abend- und Nachtzeit in Form von Lärm und Licht durch an- und abfahrende Fahrzeuge geben. Erfahrungsgemäß werden sich Fahr- zeughalter nicht an die vorgeschriebenen Parkzeiten außerhalb der Schulnutzung hal- ten, denn der umliegende Parkdruck besteht auch tagsüber. Es wird nicht nur über Tag stehen bleibende Fahrzeuge geben, sondern auch solche, für die dauerhaft keine Verantwortlichen mehr gefunden werden können (Schrottau- tos). Ebenso ist zu erwarten, dass auch große Fahrzeuge -wie Lieferwagen und/oder Wohnmobile- auf dem Parkplatz des Berufskollegs abgestellt werde. Da diese Fehlnutzung nicht im öffentlichen Verkehrsraum stattfindet, werden 3 weder zu Unrecht abgestellte Fahrzeuge, noch Schrottautos oder Campingmo- bile nicht durch die städtische Verkehrsüberwachung beseitigt werden können. c.) Nur mit umfassenden Kontrollsystemen könnte der Zugang und die Einhaltung der ausnahmsweisen Parknutzung des Feierabendparkens überwacht werden. Derzeit existieren solche Systeme in der Stadtverwaltung Köln nicht. Das Bürgeramt Rodenkir- chen wird solche Service- und Sicherheitsleistungen nicht erbringen können, weder personell noch sind HH-Mittel dafür vorhanden. Daher ist es nicht zu vertreten, die aufgezählten negativen Aspekte den Schüler*innen und den Verantwortlichen des Berufskollegs aufzubürden. Wie aufgezeigt würde ein Feierabendparken vielmehr Belange der Schule und sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigen; auch Gründe des Jugendschut- zes stehen entgegen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1184/2026
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 23.04.2026
- Erstellt
- 23.04.2026 08:41