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Winterdienst: Fuß- und Radweg entlang der Sürther Straße, östliche Seite, zwischen Feldrain und Gesamtschule

Antrag nach § 3 BV2 (Grüne) AN/0310/2013 vom 04.03.2013

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/660/1 ___________________________ Vorlagen-Nummer AN/0310/2013 Stand: 03.07.2022 Sachstandsbericht Winterdienst: Fuß- und Radweg entlang der Sürther Straße, östliche Seite, zwischen Feldrain und Gesamtschule Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 18.03.2013 8.1.4 Winterdienst: Fuß- und Radweg entlang der Sürther Straße, östliche Seite, zwischen Feldrain und Gesamtschule Beschluss: Die Verwaltung wird gebeten, die Wegstrecke Fuß- und Radweg entlang der Sürther Straße, östliche Seite, zwischen Feldrain und Gesamtschule, in den Winterdienstplan aufzunehmen. Sachstand 2013 (AWB) Nach § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung ist die Winterwartung von Gehwegen den Anliegern übertragen. Anlieger sind im fraglichen Straßenabschnitt vorhanden. Eine Übertragung der Winterwartung auf die AWB würde der Satzung widersprechen und weitere Fälle präjudizieren, in denen die Anlieger ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Nach Feststellungen der AWB kommen die Anlieger der gegenüber liegenden Straßenseite sehr wohl ihren Verpflichtungen nach, auch diese könnten dann eine Freistellung von ihren Pflichten erwarten. Die Nichterfüllung der Winterdienstpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 der Straßenreini- gungssatzung dar, die vom Bezirksordnungsamt zu verfolgen ist. Eine Übertragung der Winterdienstverpflichtung auf die AWB ist leider nicht möglich. Der Beschluss ist erledigt. Lt. Beschluss der BEZIRKSVERTRETUNG RODENKIRCHEN vom 9. Dezember 2013 wird der Be- schluss nicht als erledigt betrachtet. Sachstand 2014 Die Verwaltung wird die Situation im kommenden Winter durch den Bezirksordnungsdienst beobach- ten und die BV informieren. Sachstand 2015: Auf Grund der Wetterverhältnisse kein neuer Sachstand. Sachstand Februar 2019 (322-40): 2 Kommen die Anlieger ihren Pflichten im Rahmen der Winterwartung nicht nach, liegt die Zuständigkeit beim Amt für öffentliche Ordnung, 322-40 Allgemeine Ordnungsangelegenheiten. Zumeist liegt ein Hinweis in Form einer Bürgerbeschwerde vor, welchem der Ordnungsdienst im Zuge einer örtlichen Ermittlung nachgeht. Die Außendienstkräfte versuchen vor Ort den zuständigen Anlieger zu ermitteln bzw. kontaktieren und weisen diesen auf seine Pflicht hin. Kann der Anlieger bzw. Ordnungspflichtige nicht angetroffen werden, erfolgt ein Bericht an 322-40, wo entsprechende ordnungsrechtliche Maß- nahmen eingeleitet werden. Bei einem Verstoß in Form von unsachgemäßer Verwendung von Streusalz können die Beschwerde- führer eine Fremdanzeige über das Umweltamt (z. B. bei Grünflächen) oder die Bußgeldstelle (bei versiegelten Böden) in die Wege leiten. Seitens 322-40 liegen seit 2016 bis zum heutigen Tag keine entsprechenden Beschwerden und/oder Berichte zur betreffenden Örtlichkeit vor. Der Beschluss ist erledigt. Status erledigt

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