Widmung eines Verbindungsweges vom Wendehammer der Konrad-Adenauer-Straße zur Humboldtstraße entlang der Grundschule in Köln-Finkenberg
Beschlussvorlage Bezirksvertretung 2269/2018 vom 25.07.2018
Stand: Am 11.09.2018 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) geändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 62.30.02-7-15298-2018 Vorlagen-Nummer 2269/2018 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Widmung eines Verbindungsweges vom Wendehammer der Konrad-Adenauer-Straße zur Humboldtstraße entlang der Grundschule in Köln-Finkenberg Beschlussorgan Bezirksvertretung 7 (Porz) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Porz beschließt, den Verbindungsweg vom Wendehammer der Konrad- Adenauer-Str. zur Humboldstr. entlang der Grundschule (Gemarkung Eil, Flur 16, Teilstücke aus den Flurstücken 452 und 455) in Köln-Finkenberg als Gemeindestraße mit der Benutzungsbeschränkung auf Fußgänger gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) zu widmen. Bezirksvertretung 7 (Porz) 11.09.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Bei einer Widmungsüberprüfung wurde festgestellt, dass der Verbindungsweg vom Wendehammer der Konrad-Adenauer-Straße zur Humboldtstraße entlang der Grundschule in Köln-Finkenberg bisher nicht gewidmet ist. Dieser Weg ist endgültig ausgebaut. Entwässerung und Beleuchtung sind vorhanden. Der Fußweg wurde mit Platten ausgebaut. Mit der Widmung wird die Fläche zur öffentlichen Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW und damit formal in die Verfügungsgewalt der Stadt Köln als Straßenbaubehörde und Straßen- baulastträger gestellt. Anlage: Widmungsplan -
Anlage - Widmungsplan
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Anlage Widmungsplan Gelb = Gemeindestraße mit der Benutzungsbeschränkung auf Fußgänger 40m302010 0 Mittelpunkt: [363967,5640039] 1:1000 KölnGIS Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstücksnummer, Straßen, Hausnummern Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 16.07.2018
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