V/0179/2015
Nachfolge im Beirat für Stadtgestaltung
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Beschlussvorlage
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V/0179/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürger- und Ratsservice Betrifft Nachfolge im Beirat für Stadtgestaltung Beratungsfolge 25.03.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: In den Beirat für Stadtgestaltung wird als Nachfolger/in von Herrn Peter Wörmann für die Zeit bis zum 30.09.2016 Herr / Frau ___________________________ gewählt. Begründung: Der stellvertretende Vorsitzende des Beirates für Stadtgestaltung, Peter Wörmann, ist verstorben. Durch den Rat der Stadt Münster ist ein Nachfolger zu bestellen. Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, wäh lt der Rat auf gemeinsamen Vo rschlag der Architekten- und Ingenieurverbände eine/n Nachfolger/in. (§ 3 Abs. 5 der Satzung zur Änd erung der Satzung für den Beirat für Stadtgestaltung der Stadt Münster vom 09.04.2001). Herr Wörmann war für die Zeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2016 in den Beirat gewählt. Sein/e Nach- folger/in wird für die Zeit bis zum 30.09.2016 gewählt. Dem Beirat gehören gem. § 3 Abs. 1 der Satzung 9 auf ihrem Gebiet anerkannte Fachleute an. Sie werden auf gemeinsamen Vorschlag der in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieursver- bände vom Rat gewählt und können sich nicht vertreten lassen. Drei Mitglieder des Beirates dürfen gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung ihren Wohn - oder Geschäftssitz nicht im Regierungsbezirk Münster haben. Aktuell kommen bereits drei Mitglieder aus anderen Regierungsbezirken. Vorlagen-Nr.: V/0179/2015 Auskunft erteilt: Frau Smolka Ruf: 492-3361 E-Mail: Smolka@stadt-muenster.de Datum: 18.03.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0179/2015 Gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung ist eine Mitgliedschaft im Beirat ohne Unterbrechung nur über e i- nen Zeitraum von 5 Jahren möglich. Die direkte Wiederwahl nach Ablauf der Wahlzeit des Beirates stellt nach der Satzung keine Unterbrechung dar. Die Verwaltung hat die drei in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände mit Schrei- ben vom 05.03.2015 gebeten, eine geeignete Person zur Wahl in den Beirat für Stadtgestaltung vorzuschlagen. Hinweis: Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein - Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) ist bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Ve r- waltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien auf eine geschlechtsparitätische Besetzung zu achten. Darüber hinaus hat der Rat am 02.04.2014 zur Vorlage V/0636/2013 „Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - Abschlussbericht zum Aktionsplan 2011-2013 und Aktionsplan 2013-2015“ im Themenfeld „Die politische Rolle der Kommune - Paritä- tische Besetzung von Gremien“ beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landesgleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der G e- setze geschlechtsparitätisch besetzen werden.“ I.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- V/0179/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.03.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37