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1422/2021

Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Abstellen von Mietfahrrädern und dergleichen im öffentlichen Raum (Az.: 02-1600-14/21)

Beschlussvorlage Ausschuss 06.05.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 13.09.2021, TOP 2.2

Anlage - Eingabe

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage - Eingabe

3624 Zeichen

Anlage 
 
 
An den 
  
Vorsitzenden des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, Herrn 
Derichsweiler 
  
Sehr geehrter Herr Derichsweiler, 
  
als Vorsitzender der BürgerInitiative Innerer Grüngrürtel am Eifelwall (BIGE) - 
gemeinnütziger Verein - darf ich auf den Beschluss des OVG NRW vom 20. November 2020 
- 11 B 1459/20 - hinweisen, wonach das Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen 
Straßenraum, etwa auf Gehwegen, ohne kommunale Sondernutzungserlaubnis nicht 
gestattet ist. Das stationsunabhängige Aufstellen der Fahrräder im öffentlichen Straßenraum 
zwecks Vermietung sei eine Sondernutzung, die eine Sondererlaubnis erfordere. Die 
Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch das Abstellen der Fahrräder sei kein 
Gemeingebrauch. Denn die Straße werde hier vorwiegend nicht zum Verkehr genutzt; 
insbesondere seien die Mieträder nicht nur zum Parken abgestellt. Nach dem 
Geschäftsmodell (vorliegend der Deutschen Bahn "Call a Bike") stehe im Vordergrund der 
gewerbliche Zweck, mit Hilfe des abgestellten Fahrrads den Abschluss eines Mietvertrags zu 
bewirken. Die Nutzung der Straße unterscheide sich insofern nicht von sonstigem 
Straßenhandel, der regelmäßig als Sondernutzung zu qualifizieren sei. 
  
Meines Erachtens ist diese richterliche Entscheidung nicht nur für "normale" Mietfahrräder, 
sondern auch für andere stationsunabhängig abgestellte Mietfahrzeuge wie E-Roller, E-
Motorräder und  dgl. von Bedeutung. Mir ist zum Beispiel aufgefallen, dass in Köln u.a. 
Rhein-Energie und TIER ihre abgestellten Fahrzeuge mit Aufschriften wie "Miet mich" und 
Telefonnummer bzw. Kontaktanschrift versehen, was eindeutig den Werbezweck in den 
Vordergrund stellt. 
  
Ich hätte von Ihnen gerne gewusst, ob und ggf. wem die Stadt Köln etwaige 
Sondernutzungsberechtigungen erteilt hat. Was beabsichtigt die Stadt zu unternehmen, falls 
dies nicht der Fall sein sollte? Haftet die Stadt für etwaige, durch nicht ordnungsgemäß 
abgestellte Räder und dgl. verursachte Schäden, falls sie keine mit zweckorientierten 
Auflagen versehene Sondernutzungsberechtigung erteilt hat (siehe auch nachfolgenden 
Absatz)? Ich würde diese Frage prima facie bejahen wollen.  
  
In diesem Zusammenhang stellt sich mir auch die Frage, wer für durch nicht ordnunggemäß 
abgestellte Fahrzeuge dieser Art verursachte Unfallschäden haftet, wenn der Verursacher - 
was regelmäßig der Fall sein dürfte - nicht zu ermitteln ist. Auch Ihnen dürfte aufgefallen 
sein, dass vielfach Mietfahrzeuge der genannten Art einfach auf die Bürgersteige/Straßen 
geworfen werden, ohne dass der Täter festgestellt wird bzw. werden kann. Hier darf ich auf 
das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts München vom 09. März 2007 - 121 C 34830/06 -  
verweisen, wonach ein gewerblicher Fahrradvermieter nicht für vom vermieteten Fahrrad

ausgelösten Schaden haftet, wenn der Mieter/Verursacher nicht zu ermitteln ist und in den 
Vertragsbedingungen genau geregelt ist, wie die Mietfahrräder zu parken und abzustellen 
sind. Mehr könne vom Vermieter nicht erwartet werden. Er sei auch nicht verpflichtet, die 
Einhaltung der Vertragsbedingungen zu überwachen. Da habe der Geschädigte schlicht 
Pech. Hier hätte ich gerne gewusst, ob und in welchem Umfang die Ordnungskräfte der 
Stadt das ordnungsgemäße Parken/Abstellen der Mietfahrzeuge überwachen. Könnten die 
städtischen Ordnungskräfte nicht ordnungsgemäß, weil verkehrsgefährdend abgestellte 
Mietfahrräder wie etwa beim Abschleppen von nicht ordnungsgemäß geparkten Pkw auf 
Kosten des Vermieters "einsammeln"? 
  
Ich bedanke mich im voraus. 
  
Mit freundlichen Grüßen

Beschlussvorlage Ausschuss

2727 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
III/66/661/4 
 
Vorlagen-Nummer 
 1422/2021 
Freigabedatum 
 06.05.2021 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Abstellen von Mietfahrrädern und dergleichen im 
öffentlichen Raum (Az.: 02-1600-14/21) 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für die 
Eingabe. Die Verwaltung wird beauftragt, das Urteil des OVG Münster auf die Anwendbarkeit auf die 
Stadt Köln zu prüfen. Darüber hinaus sind weitere geeignete Vorgaben im Rahmen der bisherigen 
Regulierungspraxis aufzustellen, um die Abstellung von Mietfahrrädern und E-Scootern im öffentli-
chen Raum weiter zu ordnen. 
 
 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 21.06.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der Petent stellt einige Fragen zum Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Raum (s. Anlage). 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Verwaltung prüft aktuell den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster hinsichtlich der 
derzeitigen Verwaltungspraxis und stimmt das weitere Verfahren mit den zuständigen Ämtern intern 
ab. 
 
Zudem erarbeitet die Verwaltung weitere Vorgaben im Rahmen der bestehenden Qualitäts-
Vereinbarung. Zusätzlich werden an neuralgischen Punkten entlang von Fußgängerzonen Abstellbe-
reiche eingerichtet, um das Stadtbild zu ordnen und Gehwege freizuhalten (vgl. Mitteilung 
0344/2021). 
 
Bei E-Scootern besteht die Besonderheit, dass sie einerseits als Kraftfahrzeuge eingestuft sind, für 
sie aber andererseits ausdrücklich die Parkvorschriften für Fahrräder gelten (siehe § 11 (5) eKFV). 
Mithin kann bei diesen Fahrzeugen lediglich ein „verkehrsbehinderndes Abstellen“ mit einem Verwar-
nungsgeld in Höhe von 15,00 € geahndet werden. 
 
Beim Abschleppen handelt es sich um einen wesentlichen Eingriff in das Eigentum des Verleihers, 
welcher nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich ist. Die zur Beseitigung von ord-
nungswidrigen Zuständen zu ergreifenden Maßnahmen müssen geeignet und verhältnismäßig sein. 
In diesem Falle wäre das Abschleppen von E-Scooter zwar ein geeignetes Mittel aber unverhältnis-
mäßig, da der gleiche Erfolg, also die Beseitigung eines ordnungswidrigen Zustandes, auch durch ein 
milderes Mittel, nämlich durch ein einfaches Versetzen erreicht werden kann. Ein Abschleppen 
kommt daher im Regelfalle nicht in Betracht. 
 
Anlage  
Eingabe

Beratungsverlauf (1)

13.09.2021 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1422/2021
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
06.05.2021
Erstellt
15.04.2021 11:15