1422/2021
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Abstellen von Mietfahrrädern und dergleichen im öffentlichen Raum (Az.: 02-1600-14/21)
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Anlage - Eingabe
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Anlage An den Vorsitzenden des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, Herrn Derichsweiler Sehr geehrter Herr Derichsweiler, als Vorsitzender der BürgerInitiative Innerer Grüngrürtel am Eifelwall (BIGE) - gemeinnütziger Verein - darf ich auf den Beschluss des OVG NRW vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 - hinweisen, wonach das Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum, etwa auf Gehwegen, ohne kommunale Sondernutzungserlaubnis nicht gestattet ist. Das stationsunabhängige Aufstellen der Fahrräder im öffentlichen Straßenraum zwecks Vermietung sei eine Sondernutzung, die eine Sondererlaubnis erfordere. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch das Abstellen der Fahrräder sei kein Gemeingebrauch. Denn die Straße werde hier vorwiegend nicht zum Verkehr genutzt; insbesondere seien die Mieträder nicht nur zum Parken abgestellt. Nach dem Geschäftsmodell (vorliegend der Deutschen Bahn "Call a Bike") stehe im Vordergrund der gewerbliche Zweck, mit Hilfe des abgestellten Fahrrads den Abschluss eines Mietvertrags zu bewirken. Die Nutzung der Straße unterscheide sich insofern nicht von sonstigem Straßenhandel, der regelmäßig als Sondernutzung zu qualifizieren sei. Meines Erachtens ist diese richterliche Entscheidung nicht nur für "normale" Mietfahrräder, sondern auch für andere stationsunabhängig abgestellte Mietfahrzeuge wie E-Roller, E- Motorräder und dgl. von Bedeutung. Mir ist zum Beispiel aufgefallen, dass in Köln u.a. Rhein-Energie und TIER ihre abgestellten Fahrzeuge mit Aufschriften wie "Miet mich" und Telefonnummer bzw. Kontaktanschrift versehen, was eindeutig den Werbezweck in den Vordergrund stellt. Ich hätte von Ihnen gerne gewusst, ob und ggf. wem die Stadt Köln etwaige Sondernutzungsberechtigungen erteilt hat. Was beabsichtigt die Stadt zu unternehmen, falls dies nicht der Fall sein sollte? Haftet die Stadt für etwaige, durch nicht ordnungsgemäß abgestellte Räder und dgl. verursachte Schäden, falls sie keine mit zweckorientierten Auflagen versehene Sondernutzungsberechtigung erteilt hat (siehe auch nachfolgenden Absatz)? Ich würde diese Frage prima facie bejahen wollen. In diesem Zusammenhang stellt sich mir auch die Frage, wer für durch nicht ordnunggemäß abgestellte Fahrzeuge dieser Art verursachte Unfallschäden haftet, wenn der Verursacher - was regelmäßig der Fall sein dürfte - nicht zu ermitteln ist. Auch Ihnen dürfte aufgefallen sein, dass vielfach Mietfahrzeuge der genannten Art einfach auf die Bürgersteige/Straßen geworfen werden, ohne dass der Täter festgestellt wird bzw. werden kann. Hier darf ich auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts München vom 09. März 2007 - 121 C 34830/06 - verweisen, wonach ein gewerblicher Fahrradvermieter nicht für vom vermieteten Fahrrad ausgelösten Schaden haftet, wenn der Mieter/Verursacher nicht zu ermitteln ist und in den Vertragsbedingungen genau geregelt ist, wie die Mietfahrräder zu parken und abzustellen sind. Mehr könne vom Vermieter nicht erwartet werden. Er sei auch nicht verpflichtet, die Einhaltung der Vertragsbedingungen zu überwachen. Da habe der Geschädigte schlicht Pech. Hier hätte ich gerne gewusst, ob und in welchem Umfang die Ordnungskräfte der Stadt das ordnungsgemäße Parken/Abstellen der Mietfahrzeuge überwachen. Könnten die städtischen Ordnungskräfte nicht ordnungsgemäß, weil verkehrsgefährdend abgestellte Mietfahrräder wie etwa beim Abschleppen von nicht ordnungsgemäß geparkten Pkw auf Kosten des Vermieters "einsammeln"? Ich bedanke mich im voraus. Mit freundlichen Grüßen
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/661/4 Vorlagen-Nummer 1422/2021 Freigabedatum 06.05.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Abstellen von Mietfahrrädern und dergleichen im öffentlichen Raum (Az.: 02-1600-14/21) Beschlussorgan Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für die Eingabe. Die Verwaltung wird beauftragt, das Urteil des OVG Münster auf die Anwendbarkeit auf die Stadt Köln zu prüfen. Darüber hinaus sind weitere geeignete Vorgaben im Rahmen der bisherigen Regulierungspraxis aufzustellen, um die Abstellung von Mietfahrrädern und E-Scootern im öffentli- chen Raum weiter zu ordnen. Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 21.06.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Petent stellt einige Fragen zum Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Raum (s. Anlage). Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung prüft aktuell den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster hinsichtlich der derzeitigen Verwaltungspraxis und stimmt das weitere Verfahren mit den zuständigen Ämtern intern ab. Zudem erarbeitet die Verwaltung weitere Vorgaben im Rahmen der bestehenden Qualitäts- Vereinbarung. Zusätzlich werden an neuralgischen Punkten entlang von Fußgängerzonen Abstellbe- reiche eingerichtet, um das Stadtbild zu ordnen und Gehwege freizuhalten (vgl. Mitteilung 0344/2021). Bei E-Scootern besteht die Besonderheit, dass sie einerseits als Kraftfahrzeuge eingestuft sind, für sie aber andererseits ausdrücklich die Parkvorschriften für Fahrräder gelten (siehe § 11 (5) eKFV). Mithin kann bei diesen Fahrzeugen lediglich ein „verkehrsbehinderndes Abstellen“ mit einem Verwar- nungsgeld in Höhe von 15,00 € geahndet werden. Beim Abschleppen handelt es sich um einen wesentlichen Eingriff in das Eigentum des Verleihers, welcher nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich ist. Die zur Beseitigung von ord- nungswidrigen Zuständen zu ergreifenden Maßnahmen müssen geeignet und verhältnismäßig sein. In diesem Falle wäre das Abschleppen von E-Scooter zwar ein geeignetes Mittel aber unverhältnis- mäßig, da der gleiche Erfolg, also die Beseitigung eines ordnungswidrigen Zustandes, auch durch ein milderes Mittel, nämlich durch ein einfaches Versetzen erreicht werden kann. Ein Abschleppen kommt daher im Regelfalle nicht in Betracht. Anlage Eingabe
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1422/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 06.05.2021
- Erstellt
- 15.04.2021 11:15