Mandari Insight

2011/0264

2. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 2.2 - Bauhaus Drive-In - (Feststellungsbeschluss)

Magistratsvorlage 15.12.2011

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 4

3.3 MB

Ansehen

anlage 2

91.1 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

87.4 KB · application/pdf

Ansehen

2011/0264

18.0 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

107.9 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 4

4637 Zeichen

Änderung 2.2
Lage im Stadtgebiet Abgrenzung der Änderung 2.2 mit Darstellung des Sondergebiets Einzelhandel
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F . vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F . vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt ge-
ändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F . vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46)
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F . vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 
259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2011 (GVBI. I S. 428) 
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F . vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän-
dert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F . vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) , 
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986)
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F . vom 
20.12.2010 (GVBl. I S. 629)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F . vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584) 
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F . vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011  (GVBl. I S. 291)
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F . vom 26.09.2002 (BGBI. I 
S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.07.2011 (BGBI. I 
S. 1475)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F . vom 24.02.2010
(BGBI. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 06.10.2011
(BGBI. I S. 1986)
2. Änderung des Flächennutzungsplans für einen Teilbereich (Änderung 2.2) Aufstellungsbeschluss
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.06.2009.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo“ am 
06.07.2009.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Beschluss des Magistrats vom 13.05.2009.
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Pla-
nung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 20.05.2009.
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung 
gem. § 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 20.05.2009 bis ein-
schließlich 22.06.2009.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äuße-
rung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 (1) BauGB mit 
Schreiben vom 28.05.2009 und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB 
mit Schreiben vom 28.05.2009.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 04.02.2010.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 15.02.2010
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieser Änderung des Flächennutzungsplans mit Erläuterungs-
bericht gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 23.02.2010 bis 
einschließlich 23.03.2010.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB mit 
Schreiben vom 18.02.2010
Feststellungsbeschluss
Feststellungsbeschluss der 2. Änderung des Flächennutzungsplans für einen Teilbereich (Ände-
rung 2.2) mit dem zeichnerischen Teil und dem Erläuterungsbericht gem. § 10 (1) BauGB vom 
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Feststellung beschlossenen Plan überein.
 
Ausgefertigt: Darmstadt, den 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
_____________________
Die Dezernentin
Genehmigungsvermerk
In-Kraft-Treten
Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans für einen Teilbe-
reich (Änderung 2.2) durch die Aufsichtsbehörde und der öffentlichen Auslegung im „Darmstäd-
ter Echo“ am __________
Öffentliche Auslegung dieser Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und zusam-
menfassender Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.V . mit § 7 (3) der Hauptsat-
zung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom
_________ bis einschließlich __________
In-Kraft-Treten der 2. Änderung des Flächennutzungsplans (Änderung 2.2) am _________
Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
_____________________
Die Dezernentin Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Stadtplanungsamt
Legende zur Darstellung siehe Gesamtplan
                                     
Stand : 12.12.2011

anlage 2

20476 Zeichen

2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In –  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
2.1 Merck KGaA, Frankfurter Straße 250, 64293 Darmstadt (Schreiben vom 
10.03.2010): 
  
  
Die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans sieht für den Teil- 
bereich eine Darstellung als „Sonderbaufläche Einzelhandel“ vor. Dies ist 
aus mehreren Gründen unzulässig.  
 
1. Verstoß gegen § 50 BImSchG  
 
Gemäß § 50 S. 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für 
eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, 
dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sin- 
ne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-RL) in Betriebsbe- 
reichen hervorgerufene Auswirkungen auf u. a. öffentlich genutzte Gebiete 
und öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich vermieden werden.  
 
Das Werksgelände der Merck KGaA ist Betriebsbereich im Sinne von § 3 
Abs. 5a BImSchG. Auf Grundlage des Gutachtens vom Juni 2006 hat der 
TÜV Nord für diesen Betriebsbereich den zu beachtenden Achtungsab- 
stand ermittelt. 
 
Innerhalb dieses Achtungsabstands sind schutzbedürftige Nutzungen im 
Sinne von § 50 S. 1 BImSchG nicht zulässig. Einzelhandelsnutzungen 
sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG stets schutzbe- 
dürftige Nutzungen im vorgenannten Sinne, da es sich dabei um öffent- 
lich genutzte Gebäude handelt. Zuletzt hat das BVerwG dies im Beschluss 
vom 03.12.2009, 4 C 5.09 („Mücksch“), dort Rn 23, bestätigt.  
 
Der plangegenständliche Teilbereich liegt nach dem Gutachten des TÜV-
Nord vom Juni 2006 bekanntlich im Achtungsabstand der Merck KGaA. 
Das Merkmal der Raumbedeutsamkeit ist aufgrund der Auswirkungen auf 
  
 
 
 
 
1. und 2. 
 
Die Ausweisung des Bereiches als Fläche für Einzelhandel ist an das 
Bauleitplanverfahren N 6.5.3 gekoppelt. In dem Bauleitplanverfahren 
werden Festlegungen zur Ausgestaltung des Gebäudes, Nutzungsein- 
schränkungen etc. getroffen, die die schädlichen Auswirkungen bei 
einem schweren Unfall für die Menschen/Kunden minimieren. Damit 
wird dem § 50 BImSchG Rechnung getragen, der besagt, dass schäd- 
liche Auswirkungen auf sensible Bereiche soweit wie möglich vermie- 
den werden sollen. 
 
Das für das Vorhaben notwendige Grundstück liegt am Rand der 
durch das Gutachten ermittelten Achtungsgrenze. Dieses Grundstück 
wurde durch ein detailliertes Gutachten der TÜV Nord GmbH und Co 
KG vom 08.12.2010 nochmals überprüft. Die Gutachter kamen zu 
dem Ergebnis, dass durch Umsetzung bestimmter Maßnahmen die 
konkrete Nutzung Drive-In an dieser Stelle möglich ist. 
 
Der TÜV Nord System GmbH & Co. KG kommt in einer vertiefenden 
gutachterlichen Stellungnahme vom 08.12.2010 zu dem Ergebnis, 
dass der Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur mit 
einem kleinen nordöstlichen Teil in den Achtungsabstand fällt. Am 
Rand des rechnerisch aufgerundet zu 700 m ermittelten Achtungs- 
abstandes liegt mit einem Abstand vom Firmengelände der Firma 
Anlage 2

2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In –  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
die Wirtschafts- und Infrastruktur des Gebietes sowie der Größe des Ge- 
bietes sowie des geplanten Gebäudes ebenfalls gegeben. 
 
Soweit im Erläuterungsbericht zur Rechtfertigung der Unterschreitung der 
Achtungsgrenzen sinngemäß ausgeführt wird, dass die Planung keine 
„signifikante Erhöhung der Gesamtkundenanzahl und der Verkaufsfläche“ 
ermögliche, ist dies sachlich unrichtig und rechtlich ohne Bedeutung. 
 
Ersteres folgt bereits aus dem Umstand, dass ein neuer Erweiterungsbau 
mit 8.000 m² Bruttogrundfläche und zusätzlich 75 Stellplätze neu ge- 
schaffen werden sollen. Durch die nach dem Erläuterungsbericht zu er- 
wartende Umlagerung bestehender Sortimente werden ferner Flächen auf 
dem gegenüberliegenden Bauhaus-Gelände für andere Waren frei. Es 
handelt sich bei den neuen Flächen eben nicht um Ersatzflächen, sondern 
um zusätzliche Flächen.   
 
Durch die Einstufung als öffentlich genutztes Gebäude bzw. Gebiet wird 
darüber hinaus die Signifikanz der Auswirkungen bei einem Störfall be- 
reits unterstellt und muss nicht gesondert nachgewiesen werden. Dies 
kann auch nicht durch Rechnungen im Einzelfall widerlegt werden. Viel- 
mehr gilt die pauschale Wertung, dass der Status Quo im Hinblick auf die 
Auswirkungen eines Störfalls sich objektiv verschlechtert, weil bei einem 
Störfall eine größere Zahl von Menschen in dem konkret beplanten Gebiet 
betroffen wäre.  
 
Die Verwendung der Begrifflichkeit „großhandelsähnlicher Betrieb“ im 
Erläuterungsbericht vermag ebenfalls nicht darüber hinwegzutäuschen, 
dass es sich vorliegend nicht um Großhandel, sondern um großflächigen 
Einzelhandel handelt. Der Begriff des „großhandelsähnlichen Einzelhan- 
delsbetriebs“ ist der BauNVO fremd.  
 
Merck KGaA das Plangebiet ca. 650 m entfernt. Weniger als 25% der 
geplanten vorgesehenen Fläche liegen innerhalb des Achtungsab- 
standes. Unter Berücksichtigung bestimmter Empfehlungen (Bedin- 
gungen) tritt keine relevante Risikoerhöhung auf. 
 
Die gutachterliche Stellungnahme der Gesellschaft für Markt und 
Absatzforschung GmbH (GMA) vom Oktober 2009 belegt, dass nur 
mit einem geringen zusätzlichen Verkehrs- und Kundenaufkommen 
zu rechnen ist, da es sich bei dem geplanten Vorhaben vor allem um 
eine Anpassung an aktuelle Markterfordernisse handelt. Das Drive-In 
soll lediglich der Auslagerung des schweren und massigen Baustoff- 
teilsortiments aus dem bestehenden Bauhaus-Markt dienen, damit 
die Ware besser präsentiert und der Einkaufsvorgang sperriger Bau- 
stoffe für den Abnehmer erleichtert wird.  
 
Nach einem Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 
22.12.2010 kann der Planung unter der Bedingung zugestimmt wer- 
den, dass den Empfehlungen des Gutachtens ausnahmslos gefolgt, 
d.h. sowohl den Empfehlungen zur Verbesserung der Schutzwirkung 
des Gebäudes und der Anordnung von Park- und Freiflächen, Zufahr- 
ten und Ausgängen als auch den Empfehlungen zum Betrieb des 
Drive-In Folge geleistet wird. Der Vorhabenträger hat das Vorhaben 
entsprechend umgeplant und zwischenzeitlich den Vorhaben- und 
Erschließungsplan, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Be- 
gründung und den Durchführungsvertrag entsprechend angepasst 
(vgl. ins. Begründung zum Bebauungsplan unter Ziffer 7.1.2).

2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In –  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
 
2. Verstoß gegen  Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie  
 
Die Planung verstößt zugleich gegen Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 
96/82/EG des Rates vom 09.12.1996 zur Beherrschung der Gefahren bei 
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen  (Seveso II-RL) in der derzeit 
gültigen Fassung. 
 
Die Stadt ist danach allerdings nicht nur verpflichtet, die beabsichtigte 
Planung aufzugeben. Sie muss darüber hinaus geeignete planerische 
Maßnahmen ergreifen, um die Neuansiedlung schutzbedürftiger Nutzun- 
gen innerhalb des Achtungsabstandes auszuschließen. Eine solche Pla- 
nungspflicht folgt jedenfalls aus Art. 12 Abs. 1 Seveso II-RL. 
 
In der Rechtsprechung des BVerwG  (Urt. vom 17. 9. 2003, NVwZ 2004, 
220) ist anerkannt, dass sich das Planungsermessen des § 1 Abs. 3 S. 1 
BauGB unter bestimmten Umständen auch zu einer Planungspflicht ver- 
dichten kann. Eine Planungspflicht ist mit der Garantie der kommunalen 
Selbstverantwortung vereinbar, weil die Bauleitplanung der Gemeinde 
nicht zu beliebiger Handhabung, sondern als öffentliche Aufgabe anver- 
traut ist, die sie nach Maßgabe des BauGB im Interesse einer geordneten 
städtebaulichen Entwicklung zu erfüllen hat. Das Planungsermessen ver- 
dichtet sich bereits dann zur im Wege der Kommunalaufsicht durchsetz- 
baren Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von be- 
sonderem Gewicht vorliegen. Erst recht gilt dies im Falle von zwingenden 
und eindeutigen europarechtlichen Vorgaben wie in Art. 12 Abs. 1 Seveso-
II-RL. 
 
 
 
 
 
 
 
Aufgrund der Zulassung des Drive-In wird das Recht der Firma Merck 
KGaA auf Bestandserhaltung und dessen Interesse auf betriebliche 
Entwicklung nicht eingeschränkt. Deren Betriebsbereiche müssen 
nach dem Stand der Sicherheitstechnik betrieben werden. Der TÜV 
Nord System GmbH & Co. KG kommt deshalb in seiner gutachterli- 
chen Stellungnahme unter Berücksichtigung der Achtungsabstände 
und des geplanten Drive-In zu dem Ergebnis, dass es im Hinblick auf 
die Gefahrenanalyse unter Berücksichtigung der Empfehlungen der 
Sachverständigen zu keinen relevanten Risikoerhöhungen innerhalb 
dieses Randbereichs des Achtungsabstandes kommt.  
 
Nach Auffassung der Merck KGaA würde das gesamte Plangebiet 
innerhalb des Achtungsabstandes liegen. Unberücksichtigt seien die 
nach dem gegenwärtigen Genehmigungsstand möglichen (aber nicht 
tatsächlich ausgeübten) Nutzungen. Für diese Planung und die vor- 
zunehmende Abwägung wird die Richtigkeit dieser Annahme im Fol- 
genden unterstellt.  
 
Soweit mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge- 
richtshofs davon ausgegangen wird, innerhalb des angemessenen 
Abstandes seien nach Art. 12 Abs. 1 Seveso II - Richtlinie keine öf- 
fentlich genutzten Gebäude zulässig, ist dem nicht zu folgen. Der 
Europäische Gerichtshof hat in dem Rechtsstreit zwischen dem Land 
Hessen und der Firma Mücksch im Urteil vom 15.09.2011 (C - 
53/10) eindeutig darauf hingewiesen, dass entgegen - der auch dort 
vertretenen - Auffassung der Firma Merck KGaA festzustellen ist, 
"dass die Verpflichtung zur Wahrung angemessener Abstände nicht 
absolut in dem Sinne verstanden werden kann, dass jedes neue An-

2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In –  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
siedlungsvorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet, in 
dem sich unter diese Richtlinie fallende Betriebe befinden, ein- 
schließlich der Fälle, in denen die Ansiedlungen ein öffentlich genutz- 
tes Gebäude .. .. betrifft, untersagt werden müsste." Um angemesse- 
nen Abständen Rechnung zu tragen, verbleibt nach der Auffassung 
des Europäischen Gerichtshofs ein Wertungsspielraum, wonach nicht 
nur die Risiken und Schäden abzuschätzen sind, sondern auch alle 
anderen in jedem Einzelfall relevanten Faktoren zu berücksichtigen 
sind. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewie- 
sen, dass zu diesen spezifischen Faktoren neben der Art der jeweili- 
gen gefährlichen Stoffe die Wahrscheinlichkeit eines schweren Un- 
falls sowie die Folgen eines etwaigen Unfalls für die Gesundheit und 
die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung oder die In- 
tensität ihrer öffentlichen Nutzung und die Leichtigkeit gehören, mit 
der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können (vgl. EuGH Urteil 
vom 15.09.2011, insbesondere Rd.-Ziffer 40-46). 
 
Der Europäische Gerichtshof hat somit die Auffassung der Stadt bes- 
tätigt, dass selbst innerhalb der nach fachlichen Kriterien beurteilte 
Achtungsabstand aufgrund der Wertungsspielräume kein Bauverbot 
für künftige Vorhaben besteht, sondern eine "Abschätzung" eröffnet 
wird. 
 
Die Entscheidung des EuGH ist (wohl) dahingehend zu verstehen, 
dass auch bei einem bestehenden Baurecht bei der Ansiedlung eines 
öffentlich genutzten Gebäudes dem Erfordernis der Wahrung ange- 
messener Abstände Rechnung zu tragen ist und innerhalb des Ach- 
tungsabstandes eine Prüfung der in jedem Einzelfall relevanten 
Faktoren erforderlich ist, sofern dies bei der Planung noch nicht er- 
folgt ist.

2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In –  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage Seite 5 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für die Prüfung der Risikoabschätzung wäre dann nicht mitentschei- 
dend, ob nach einem bestehenden Bebauungsplan Betriebe mit ent- 
sprechender, Öffentlichkeitsbeteiligung (wie Einzelhandelsbetriebe) 
bereits zulässig sind, sofern die Achtungsabstände bei der Planung 
nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Vorsorglich wird deshalb 
seitens der Stadt in diesem Zusammenhang nicht mehr auf einen 
Vergleich der bestehenden planungsrechtlichen Situation (bestehen- 
de Ansiedlungsmöglichkeiten nach dem geltenden Bebauungsplan) 
und der geplanten Realisierung des Baustoff-Drive-In 
abgehoben. 
 
Die geplante Realisierung des Baustoff-Drive-In führt zu keiner we- 
sentlichen Erhöhung des Gefährdungspotentials. Die Betriebserweite- 
rung bezieht sich auf einen Randbereich des Achtungsabstandes, 
selbst wenn man davon ausgeht, dass das Plangebiet komplett in- 
nerhalb des Achtungsabstandes liegt. In dem Gewerbegebiet befin- 
den sich angrenzend innerhalb des Achtungsabstandes bereits zahl- 
reiche öffentlich genutzte Gebäude, wie beispielsweise der neue 
Hornbach Baumarkt, ein Praktiker Markt sowie der bestehende 
Bauhaus Baumarkt mit zahlreichen Pkw-Stellplätzen im Freien.  
 
Zahlreiche öffentlich genutzte Gebäude sind neuwertig, so dass 
durch die geplante Erweiterung des bestehenden Baumarkts keine 
zusätzliche Verschlechterung für die unter die Störfallverordnung 
fallende Firma Merck KGaA eintreten wird.  
 
Es stellt einen gewichtigen eigentumsrechtlichen Belang dar, einen 
bestehenden Betrieb zu erweitern. Ferner ist der Belang des Eigen- 
tümers an der Verwertung des Grundstücks zu berücksichtigen.  
 
Die Erweiterung liegt am Rande des Achtungsabstandes. Durch die

2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In –  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage Seite 6 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
geplante Einhausung und weitere Maßnahmen erfolgt eine erhebliche 
Reduzierung des Risikos. Aufgrund der Zulassung des Drive-In wird 
das Recht der Firma Merck KGaA auf Bestandserhaltung und dessen 
Interesse auf betriebliche Entwicklung nicht eingeschränkt. Deren 
Betriebsbereiche müssen nach dem Stand der Sicherheitstechnik 
betrieben werden. Der TÜV Nord System GmbH & Co. KG kommt in 
seiner gutachterlichen Stellungnahme unter Berücksichtigung des 
Achtungsabstandes und des geplanten Drive-In zu dem Ergebnis, 
dass es im Hinblick auf die Gefahrenanalyse unter Berücksichtigung 
der Empfehlung der Sachverständigen zu keiner relevanten Risikoer- 
höhung innerhalb des Achtungsabstandes kommt. 
 
Auch das Regierungspräsidium Darmstadt kommt nach einer fachli- 
chen Überprüfung des Immissionsschutzes im Schreiben vom 
02.08.2011 (zum Bebauungsplan N 6.5.3) zu dem Ergebnis, dass 
dem Vorhaben aus rein fachlichen Gesichtspunkten zugestimmt wer- 
den kann, soweit alle vom Gutachter empfohlenen Maßnahmen pla- 
nerisch wie inhaltlich umgesetzt werden. Dies ist im Bebauungsplan 
und durch die Verpflichtung auch im städtebaulichen Vertrag zur 
Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen vorgesehen und sicherge- 
stellt. Soweit die Firma Merck KGaA darüber hinaus auf einen ver- 
größerten Achtungsabstand aufgrund einer genehmigten Situation 
abhebt, wird von der Firma Merck KGaA keine Erhöhung des Risiko- 
potentials konkret beschrieben. Aufgrund der Anforderungen an den 
Stand der Technik sind ohnehin aufgrund der bestehenden Betriebe 
einschließlich der Firma Merck KGaA selbst gegebenenfalls Schutz- 
maßnahmen zu ergreifen, die durch die geplante Ansiedlung nicht 
verschärft werden.

2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In –  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage Seite 7 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
3. Verstoß gegen die Vereinbarung vom 14.07.2006  
 
Die Planung verstößt weiterhin gegen § 2 Abs. 1 lit. a) der Vereinbarung 
vom 14.07.2006. Darin heißt es: „Die Stadt … wird … innerhalb der Ab- 
standsgrenze keine zusätzlichen Nutzungen zulassen, die unter den 
Schutzzweck der Seveso-II-Richtlinie fallen. Hierzu gehören insbesondere 
… öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete …“. Einzelhandelsnutzungen 
unterliegen stets dem Schutzzweck der Seveso-II-Richtlinie. Insoweit wird 
auf die Ausführungen oben unter 1. verwiesen. 
 
4. Verstoß gegen Ziele der Raumordnung  
 
Der planungsgegenständliche Teilbereich ist im Regionalplan Südhessen 
2000 als „Bereich für Industrie und Gewerbe“ festgelegt. Aus Plansatz 
2.4.3 folgt, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in solchen Bereichen 
nicht zulässig sind. Dabei handelt es sich ausweislich des Fettdrucks um 
ein Ziel der Raumordnung. Den Zielen der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 
ROG haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB 
anzupassen. Sie sind verbindliche Planungsleitsätze in dem Sinne, dass 
sie nicht durch Abwägung überwunden werden können (BVerwG  UPR 
1992, 447, 448 f.; Schrödter , BauGB, § 1 Rn 36).  
 
Dies wurde seitens der Stadt zwar auch erkannt. Im Erläuterungsbericht 
heißt es insoweit zutreffend: „Die Zulässigkeit von großflächigem Einzel- 
handel innerhalb der Bereiche für Industrie und Gewerbe ist nicht gege- 
ben.“ Weiter wird allerdings argumentiert, dass eine Abweichung vom 
Regionalplan gem. § 12 HLPG beantragt worden sei, um so doch noch 
eine Realisierung des Vorhabens zu ermöglichen.   
 
Dabei wird indes verkannt, dass ein Abweichungsverfahren vorliegend 
ebenfalls nicht zum Erfolg führen kann, da der Trennungsgrundsatz des 
3. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erkennt bei Ihrer Bauleitplanung 
die Vorgaben der Seveso-II-Richtlinie und die Interessen von Merck 
an. Dies ist in dem vorliegenden Verfahren ausreichend erfolgt. 
 
 
 
 
 
4. 
 
Die Feststellung, dass in den Bereichen für Industrie und Gewerbe im 
Regionalplan großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen ist, ist rich- 
tig. Aus diesem Grund wurde ein Abweichungsverfahren bei der Re- 
gionalversammlung beantragt. Dieser Antrag wurde positiv beschie- 
den und mit Stellungnahme des RP vom  22.03.2010 stehen die re- 
gionalplanerischen Belange nicht mehr im Weg. 
 
Der Bescheid der Regionalversammlung hat zum Inhalt, dass die 
Belange des § 50 BImSchG berücksichtigt werden müssen. Dies ist 
durch die gutachterliche Stellungnahme des TÜV Nord System 
GmbH & Co. KG vorbereitet und mit der Umplanung des Vorhabens 
erfolgt.

2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In –  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage Seite 8 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
§ 50 BImSchG auch im Abweichungsverfahren zu berücksichtigen ist. 
Liegt wie hier ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor, ist die Ab- 
weichung auch unter raumordnerischen Gesichtspunkten nicht vertretbar. 
Zudem würden durch die Abweichung von dem Ansiedlungsverbot groß- 
flächigen Einzelhandels die Grundzüge der Planung berührt ( VG Karlsruhe  
ZfBR 2009, 175; Bielenberg/Runke/Spannowsky , Raumordnungs- und 
Landesplanungsrecht, § 11 ROG Rn. 35). Sie ist deshalb nicht zulas- 
sungsfähig (§ 12 Abs. 3 S. 1 HLPG). 
 
Hinzu kommt, dass sich nach dem aktuellen Entwurf des Regionalplans 
Südhessen 2009 an der oben dargestellten Rechtslage auch zukünftig 
nichts ändern wird. 
 
5. Ergebnis 
 
Die beabsichtigte Planung ist aufzugeben. Die Stadt ist stattdessen ge- 
mäß Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL verpflichtet, geeignete planerische Maß- 
nahmen zu ergreifen, um die Neuansiedlung schutzbedürftiger Nutzungen 
innerhalb des Achtungsabstandes auszuschließen. Dies kann beispiels- 
weise durch eine Änderung des Bebauungsplanes N 6.5.3 erfolgen, mit 
welcher Einzelhandelsnutzungen und sonstige schutzbedürftige Nutzun- 
gen ausgeschlossen werden.   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5. 
 
Das geplante Vorhaben kann unter Berücksichtigung der Empfehlun- 
gen des Gutachtens TÜV Nord und der Stellungnahme des Regie- 
rungspräsidiums umgesetzt werden. Damit kann ebenfalls eine Än- 
derung des FNP umgesetzt werden.

anlage 1

19295 Zeichen

2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In –  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf  Seite 1 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1  Amt für Straßen- und Verkehrswesen Darmstadt, Groß-Gerauer Weg 4, 
64295 Darmstadt (Schreiben vom 02.03.2010): 
  
  
Es wird auf die Schreiben zum Bebauungsplanverfahren N 6.5.3 vom 
10.08.2010 und 29.12.2010 hingewiesen und diese Anmerkungen wer- 
den weiterhin aufrecht erhalten: 
 
Es wird die Anregung gegeben, das mit der Erweiterung des Baumarktes 
zu erwartende zukünftige Verkehrsaufkommen zu überprüfen. Zum einen 
erscheint die Argumentation, dass durch den zusätzlichen Standort eine 
über das Maß der derzeitigen Verkehrsbelastung hinausgehende Mehrbe- 
lastung nicht zu erwarten sei und es sich lediglich um Umlagerungen 
zwischen den verschiedenen Verkaufsformen handelt angesichts der 
8000 qm- Erweiterungsfläche und der dadurch frei werdenden Fläche im 
„alten“ Baumarkt als nicht zwingend nachvollziehbar. Zum anderen hat 
das zukünftige Verkehrsaufkommen in diesem Areal – auch in Verbin- 
dung mit möglichen weiteren Nutzungsverdichtungen entlang der Otto-
Röhm-Straße – ggf. Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des unmit- 
telbar benachbarten Knotenpunktes Carl-Schenck-Ring / Otto-Röhm-
Straße. 
 
  
 
 
 
 
Im Bebauungsplanverfahren N 6.5.3 wurde durch eine gutachterli- 
che Stellungnahme der Gesellschaft für Markt und Absatzfor- 
schung GmbH (GMA) vom Oktober 2009 belegt, dass nur mit ei- 
nem geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist 
und keine negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der 
benachbarten Knotenpunkte zu erwarten sind. 
 
Begründet wird dies damit, dass in dem Änderungsbereich keine 
zusätzliche Produktpalette angeboten wird, sondern lediglich eine 
Verlagerung des Baustoffteilsortiments aus dem bestehenden 
Bauhaus stattfindet. Damit sind keine  negativen Auswirkungen auf 
die Leistungsfähigkeit des benachbarten Knotenpunktes zu erwar- 
ten. 
1.2  Regierungspräsidium Darmstadt,  Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- 
stadt (Schreiben vom 18.03.2010): 
  
  
Mit Bescheid vom 10.03.2010 wurde die Abweichung von den Zielen des 
Regionalplanes Südhessen 2000 zugelassen. 
 
In diesem Zusammenhang wird noch einmal auf die in der Abweichungs- 
entscheidung enthaltene Maßgabe „Bei der Änderung des Bebauungs- 
plans ist die Frage der Erhöhung des Gefährdungspotenzials im Sinne 
des § 50 BImSchG bzw. Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie vertieft zu 
untersuchen.“ aufmerksam gemacht. 
 
Eine konfliktfreie Lösung der immissionsschutzrechtlichen Probleme ist 
den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. 
  
Der Bescheid zur Zulassung der Abweichung von den Zielen des 
Regionalplanes Südhessen 2000 liegt dem Stadtplanungsamt vor. 
 
Der Maßgabe zur vertieften Untersuchung der Erhöhung des Ge- 
fährdungspotenzials im Sinne des § 50 BImSchG bzw. Artikel 12 
der Seveso-II-Richtlinie wurde entsprochen (siehe Ausführung un- 
ter Immissionsschutz) 
 
 
 
 
Anlage 1

2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In –  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf  Seite 2 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
Aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird wie 
folgt Stellung genommen: 
 
Immissionsschutz: 
Gegen die oben genannte „ 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für 
den Teilbereich 2.2“ (Bauhaus Drive-In) bestehen bezüglich der Umset- 
zung des § 50 BImSchG aus Sicht des Immissionsschutzes auch weiter- 
hin erhebliche Bedenken. 
 
Das beplante Gebiet liegt komplett innerhalb des Achtungsabstandes, 
der im Gutachten des TÜV Nord von 2006 ermittelt und später in einem 
Vertrag zwischen der Stadt Darmstadt, der Merck KGaA und dem Regie- 
rungspräsidium Darmstadt festgelegt wurde. Die kürzeste Entfernung 
zwischen dem beplanten Gebiet und dem Werksgelände der Merck KGaA 
beträgt ca. 640 m. Mit seiner südwestlichen Ecke tangiert das Gebiet 
den Achtungsabstand. 
 
Mit der vorgelegten Flächennutzungsplanung soll für das Vorhaben „Bau- 
haus Drive-In“ mit einer Fläche von ca. 13.000 m² incl. 8.000 m² Gebäu- 
degrundfläche innerhalb des bestehenden Bebauungsplans N 6.5 „Otto-
Röhm-Straße“, in dessen Geltungsbereich Einzelhandelsbetriebe über 
800 m² Geschossfläche unzulässig sind, eine planungsrechtliche Grund- 
lage für die Realisierung des Vorhabens geschaffen werden. 
 
 
Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Erweiterungsbau incl. Ein- 
gangs- und Vorfahrtsüberdachung der Firma Bauhaus. Er soll der ver- 
besserten Warenpräsentation und der Umlagerung mit Schwerpunkt im 
Bereich der Baustoffe und Garten-/Außenanlagenbaumaterialien dienen. 
Es sollen ca. 28 neue Stellplätze für PKW im Freibereich und 42 Stell- 
plätze für PKW sowie 5 Stellplätze für LKW im eingehausten Drive-In Be- 
reich geschaffen werden. Diese Erweiterung soll einer Erweiterung der 
Leistungspalette /Sortimenttiefe und einer Verkaufsflächenentwicklung 
Rechnung tragen. 
 
 
 
 
 
Aufgrund der Anregungen zum Immissionsschutz wurde ein detail- 
liertes Fachgutachten beim TÜV Nord System GmbH & Co. KG in 
Auftrag gegeben. Dieses Gutachten unterzieht den Bereich, in dem 
das Vorhaben geplant ist, einer genaueren Betrachtung. 
 
Der TÜV Nord System GmbH & Co. KG kommt in dieser gutachter- 
lichen Stellungnahme vom 08.12.2010 zu dem Ergebnis, dass der 
Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur mit einem 
kleinen nordöstlichen Teil in den Achtungsabstand fällt. Am Rand 
des rechnerisch aufgerundet zu 700 m ermittelten Achtungsab- 
standes liegt mit einem Abstand vom Firmengelände der Firma 
Merck KGaA das Plangebiet ca. 650 m entfernt. Weniger als 25% 
der geplanten vorgesehenen Fläche liegen innerhalb des Achtungs- 
abstandes. Unter Berücksichtigung bestimmter Empfehlungen 
(Bedingungen) tritt keine relevante Risikoerhöhung auf. 
Den Empfehlungen des Gutachters wird ausnahmslos gefolgt, d.h. 
sowohl den Empfehlungen zur Verbesserung der Schutzwirkung 
des Gebäudes und der Anordnung von Park- und Freiflächen, Zu- 
fahrten und Ausgängen als auch den Empfehlungen zum Betrieb 
des Drive-In wird Folge geleistet. Entsprechend sind Vorhaben- und 
Erschließungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan N 6.5.3, 
sowie Durchführungsvertrag überarbeitet und geändert worden. 
Das Vorhaben kann somit ein Schutzniveau erzielen, als läge es 
außerhalb des Achtungsabstandes. 
 
Die Gutachter stellen fest, dass es sich bei dem geplanten Vorha- 
ben vor allem um eine Anpassung an aktuelle Markterfordernisse 
handelt. Das Drive-In soll lediglich der Auslagerung des schweren 
und massigen Baustoffteilsortiments aus dem bestehenden Bau- 
haus-Markt dienen, damit die Ware besser präsentiert und der

2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In –  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf  Seite 3 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
Das Vorhaben stellt somit ein von der Öffentlichkeit genutztes Gebäu- 
de/Gelände dar. Die Erweiterung der Leistungspalette, die erweiterte 
Sortimenttiefe und eine Vergrößerung der Verkaufsfläche, insbesondere 
auch mit einer weiteren Freifläche, lassen vermuten, dass mit relevanten 
Kundenzahlen zu rechnen ist. Allein die Anzahl der PKW-Stellplätze, 28 
im Außenbereich und 42 im überdachten Innenbereich, lässt zu Spitzen- 
zeiten größere Kundenzahlen erwarten. Die Aussage, dass der geplante 
neue Standort des Bauhaus Drive-In keine kundenstromwirksame Ver- 
größerung der Einzelhandelsfläche bedeutet, stellt eine nicht weiter mit 
Fakten oder Zahlen ausgeführte Behauptung dar, die bei der immissi- 
onsschutzrechtlichen Prüfung nicht weiter berücksichtigt werden kann. 
 
Zwar sind die Kunden und die ständig beschäftigten Arbeitnehmer nicht 
in gleichem Maße gefährdet wie Personen in einer Wohnbebauung, die 
sich dauerhaft, auch nachts, schlafend und damit besonders wehrlos, in 
einem Wohngebiet aufhalten. Jedoch kann auch hier die Gefahrenlage 
angesichts der Zahl der potenziell betroffenen Menschen nicht unter- 
schätzt werden (Unerfahrenheit, Panik). Da es sich bei den Kunden um 
einen Personenkreis handelt, der nicht wie ständige Mitarbeiter in Übung 
zur Bewältigung von Störungssituationen einbezogen werden kann und 
zudem an Tagen mit hoher Kundenzahl eine sehr hohe Anzahl an Kunden 
einer eher geringen Anzahl an Mitarbeitern gegenübersteht, kann nicht 
davon ausgegangen werden, dass im Falle eines Chemieunfalls alle Kun- 
den, etwa durch Lautsprecheransagen, umsichtiges Personal oder Hin- 
weistafeln, zu korrektem Verhalten angeleitet werden können. Diese Si- 
tuation wird durch den geplanten Freibereich noch verschärft. 
 
Zudem sind aus immissionsschutzrechtlicher Sicht weitere Nutzungsbe- 
schränkungen, die sich aus § 50 Satz 1 BImSchG ergeben, in die Bau- 
leitplanung aufzunehmen. Als nicht zulässige Nutzungen sind demnach 
solche aufzuführen, bei denen es zu einer größeren Menschenansamm- 
lung kommen kann: 
 
• ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Nutzung 
Einkaufsvorgang sperriger Baustoffe für den Abnehmer erleichtert 
wird. Da keine zusätzlichen Warengruppen angeboten werden, ist 
mit einem nur geringen zusätzlichen Kundenaufkommen zu rech- 
nen. Bei einem durch die GMA prognostizierten Umsatz des ge- 
planten Drive-In von 6,5 Mio. € und einem durchschnittlichen Ein- 
kaufswert von ca. 112, - € pro Kunde wird ein durchschnittliches 
Kundenaufkommen von lediglich 16 Personen pro Stunde bzw. 
194 Kunden pro Tag errechnet. Selbst in dem ungünstigsten Fall 
(„worst-case-Szenario“ unter Zugrundelegung eines Durch- 
schnittsbons von ca. 50,-€ pro Kunde) ist mit nur 36 Personen pro 
Stunde bzw. 433 Personen pro Tag zu rechnen.  
 
 
Ergänzend wird auf die Stellungnahme zum Schreiben der Firma 
Merck KGaA vom 10.03.2010 (vgl. Anlage 2, Ziffer 2.1) Bezug ge- 
nommen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es sind nur solche Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorha- 
benträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.  
Die öffentlich genutzten Freiflächen wurden eingeschränkt.

2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In –  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf  Seite 4 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
• öffentlich genutzte Gebäude (z.B. Betrieb, Geschäfts-, Büro-, Ho- 
tel- und Verwaltungsgebäude mit einem nicht untergeordneten 
Publikumsverkehr 
• öffentlich genutzte Freiflächen 
• Freizeitnutzung 
 
1.3 Regierungspräsidium Darmstadt,  Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, 
Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 22.12.2010): 
  
  
Diese Stellungnahme wurde aufgrund des neuen Gutachtens  des TÜV Nord 
vom 08.12.2010 erneut eingeholt. Da sie wichtige abwägungsrelevante As- 
pekte enthält, wird sie hier gleichfalls aufgenommen. 
 
In seiner fachtechnischen Stellungnahme führt der TÜV Nord aus, dass 
der Bereich des vorhabenbezogenen  Bebauungsplans nur mit einer klei- 
nen nordöstlichen Spitze in den ebenfalls vom TÜV Nord in seinem Gut- 
achten zum Betriebsbereich der Fa. Merck KGaA von Juni 2006 ermit- 
telten Achtungsabstand falle. Zudem macht der Gutachter in seiner Stel- 
lungnahme Vorschläge zur Anordnung von Frei- und Parkflächen und zur 
Ausrichtung und Ausführung des Gebäudes, die zu einer Verbesserung 
der Schutzwirkung durch das Gebäude führten und so eine angenom- 
mene Vergrößerung des Abstandes um ca. 50 m erreicht werde. Aus 
technischer Sicht kann sich das RP grundsätzlich anschließen. 
 
Tatsächlich aber liegt der Bebauungsplan nahezu komplett innerhalb 
der Abstandsgrenze, deren Einhaltung zwischen der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt, der Merck KGaA und dem Regierungspräsidium Darmstadt 
mit Datum 14.07.2006 vertraglich vereinbart wurde. Die Abstandsgren- 
ze des Vertrages und der durch technische Betrachtung festgestellte 
Achtungsabstand aus dem TÜV Nord-Gutachten sind in dem relevanten 
Bereich nicht identisch, vielmehr stellt die etwas größere Abstandsgren- 
ze des Vertrages einen Kompromiss zwischen den Standort sichernden 
Belangen der Merck KGaA und den planerischen Belangen der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt dar. In § 2 Absatz 1a) des o. g. Vertrages ver- 
pflichtet sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die in der Anlage zum 
  
 
 
 
 
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht hat das Regierungspräsidi- 
um Darmstadt aus rein fachlichen Gesichtspunkten keine Beden- 
ken gegen die Ansiedlung. Soweit das Regierungspräsidium Darm- 
stadt darauf hinweist, dass der Bebauungsplan nahezu komplett 
innerhalb der Achtungsabstände (Abstandsgrenzen) nach der ver- 
traglichen Vereinbarung zwischen der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt, der Merck KGaA und dem Regierungspräsidium Darmstadt 
vom 14.07.2006 liegen würde, wird nachfolgend unterstellt und 
davon ausgegangen, dass die Erweiterung innerhalb des vertrag- 
lich zu Grunde gelegten Achtungsabstandes im Randbereich reali- 
siert wird. Wie auch ein fachlich ermittelter Achtungsabstand nicht 
dazu führt, dass neue Ansiedlungsvorhaben in einem im Zusam- 
menhang bebauten Gebiet untersagt werden müssten (vgl. Urteil 
des EuGH vom 15.09.2011, C 53/10), ist auch die vertragliche 
Verpflichtung zur Beachtung des Achtungsabstandes nicht als 
Bau- oder Planungsverbot zu verstehen. 
 
Die geplante Realisierung des Baustoff-Drive-In führt zu keiner 
wesentlichen Erhöhung des Gefährdungspotentials. Die Betriebs- 
erweiterung bezieht sich auf einen Randbereich des Achtungsab- 
standes, selbst wenn man davon ausgeht, dass das Plangebiet 
komplett innerhalb des Achtungsabstandes liegt. In dem Gewerbe-

2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In –  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf  Seite 5 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Vertrag festgelegte Abstandsgrenze bei der Bauleitplanung zu beachten. 
Die vorliegende Bauleitplanung N 6.5.3 entspricht aus den bereits im 
Detail dargelegten Gründen nicht  den Vertragsvereinbarungen. 
 
Dessen ungeachtet führt der Gutachter in seiner o. g. Stellungnahme 
folgende Empfehlungen zur Verbesserung der Schutzwirkung des Ge- 
bäudes aus: 
„Parkflächen und Zugänge/Zufahrten für Kunden des Drive-In sind be- 
vorzugt nach Süd/Südwest/West zu orientieren und sollten nicht im 
Nordöstlichen Quadranten des Plangebiets – nur Teile dieses Viertels 
liegen innerhalb des Achtungsabstands – angeordnet werden. Weiterhin 
sind im nordöstlichen Quadranten des Plangebiets keine Freiflächen für 
Publikumsverkehr auszuweisen sondern das Gebäude geschlossen aus- 
zuführen; hier ist eine Leichtbauweise – beispielsweise in Form von 
Stahltrapezblechen in Art einer Wetterschutzeinhausung – ausreichend. 
Schließlich sind eben dort auch keine Ansaugöffnungen für eventuelle 
technische Gebäudelüftung vorzusehen.“ 
Im Weiteren wird festgestellt: 
„Die Lage des Vorhabens in kleinen Teilen innerhalb des ermittelten 
Achtungsabstands, der aus den im Gutachten (Seite 51) genannten 
Gründen im Regelfall als untere Grenze einer Festlegung zu sehen ist, ist 
bei Beachtung der vorstehenden Empfehlungen nach Ansicht der Sach- 
verständigen ausnahmsweise unbeachtlich.“ 
 
 
 
 
 
 
Aus dem Lageplan des Büro Romig vom 13.12.2010 geht jedoch hervor, 
dass genau diese vom Gutachter vorgeschlagenen Maßnahmen zur Ver- 
besserung der Schutzwirkung des Gebäudes von der Planung nicht be- 
rücksichtigt werden. Der Lageplan weist genau innerhalb des technisch 
ermittelten Achtungsabstands den größten Flächenanteil des Drive-In 
Freigeländes aus. Gerade dies steht im krassen Gegensatz zu den vom 
gebiet befinden sich angrenzend innerhalb des Achtungsabstandes 
bereits zahlreiche öffentlich genutzte Gebäude, wie beispielsweise 
der neue Hornbach Baumarkt, ein Praktiker Markt sowie der be- 
stehende Bauhaus Baumarkt mit zahlreichen Pkw-Stellplätzen im 
Freien.  
 
Zahlreiche öffentlich genutzte Gebäude sind neuwertig, so dass 
durch die geplante Erweiterung des bestehenden Baumarkts keine 
zusätzliche Verschlechterung für die unter die Störfallverordnung 
fallende Firma Merck KGaA eintreten wird.  
 
Es stellt einen gewichtigen eigentumsrechtlichen Belang dar, einen 
bestehenden Betrieb zu erweitern. Ferner ist der Belang des Eigen- 
tümers an der Verwertung des Grundstücks zu berücksichtigen.  
 
Die Erweiterung liegt am Rande des Achtungsabstandes. Durch die 
geplante Einhausung und weitere Maßnahmen erfolgt eine erhebli- 
che Reduzierung des Risikos. Aufgrund der Zulassung des Drive-In 
wird das Recht der Firma Merck KGaA auf Bestandserhaltung und 
dessen Interesse auf betriebliche Entwicklung nicht eingeschränkt. 
Deren Betriebsbereiche müssen nach dem Stand der Sicherheits- 
technik betrieben werden. Der TÜV Nord System GmbH & Co. KG 
kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme unter Berücksich- 
tigung des Achtungsabstandes und des geplanten Drive-In zu dem 
Ergebnis, dass es im Hinblick auf die Gefahrenanalyse unter Be- 
rücksichtigung der Empfehlung der Sachverständigen zu keiner 
relevanten Risikoerhöhung innerhalb des Achtungsabstandes 
kommt. 
 
Der Vorhabenträger hat das Vorhaben zwischenzeitlich entspre- 
chend den Vorgaben der gutachterlichen Stellungnahme des TÜV 
Nord System GmbH & Co KG umgeplant. Der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan mit Begründung und Durchführungsvertrag wurde 
entsprechend angepasst (vgl. ins. Begründung zum vorhabenbe- 
zogenen Bebauungsplan N 6.5.3 unter Ziffer 7.1.2).

2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In –  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf  Seite 6 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Gutachter vorgebrachten Empfehlungen, da insbesondere Freiflächen 
einer störungsbedingten Immissionsbelastung schutzlos ausgeliefert 
sind. 
 
Die Anwaltskanzlei macht weder in ihrem Schreiben vom 09.12.2010, 
mit dem die TÜV-Stellungnahme vorgelegt wurde, noch im Schreiben 
vom 16.12.2010, mit dem der Lageplan vorgelegt wurde, Angaben da- 
zu, ob im Rahmen einer Umplanung den Empfehlungen des Gutachters 
Rechnung getragen werden soll. Einer Freifläche innerhalb des auf der 
Grundlage der technischen Gegebenheiten ermittelten Achtungsabstan- 
des kann aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht zugestimmt wer- 
den. 
 
Vom RP aus kann der Planung nur unter der Bedingung zugestimmt 
werden, dass den Empfehlungen des Gutachter ausnahmslos, d.h. dass 
sowohl den Empfehlungen zur Verbesserung der Schutzwirkung des Ge- 
bäudes und der Anordnung von Park- und Freiflächen, Zufahrten und 
Ausgängen als auch den Empfehlungen zum Betrieb des Drive-In Folge 
geleistet wird. Dies bedürfte allerdings einer Umplanung durch den 
Vorhabenträger. 
 
 
 
 
 
Die öffentlich genutzten Freiflächen wurden in der überarbeiteten 
Planung eingeschränkt.  
 
 
 
 
 
 
 
Die Umplanung ist erfolgt. Alle Empfehlungen des Gutachters wur- 
den umgesetzt.

2011/0264

5430 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
28.12.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III Grünflächenamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0264 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: 2. Änder ung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 2.2 - Bauhaus Drive-In - 
(Feststellungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 15.12.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Zum offen gelegten Entwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans Teilbereich 2.2 für das 
Gebiet zwischen Otto-Röhm-Straße und dem Sensfelderweg (Bauhaus Drive-In) gingen im Rahmen 
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB, die in 
Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. 
 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung entschieden. 
 
2. Weiterhin ging im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB die in Anlage 2 
zusammengefasste Stellungnahme ein. 
 
Über die eingegangene Stellungnahme wird im Sinne der Prüfung entschieden. 
 
3. Die vorliegende 2. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 2.2 (Stand: 12.12.2011) 
für das Gebiet zwischen Otto-Röhm-Straße und dem Sensfelderweg (Bauhaus Drive-In) mit 
Erläuterungsbericht (Anlage 3) wird beschlossen (Feststellungsbeschluss).

2 
... 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahme der TÖB 
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahme der Öffentlichkeit 
Anlage 3: Erläuterungsbericht mit Umweltbericht 
Plan der FNP-Änderung Teilbereich 2.2 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0264 vom 15.12.2011:  
 
Zum 1. April 2006 ist der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt wirksam geworden. 
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind die Flächen des Geltungsbereichs des 
Änderungsbereiches 2.2 als gewerbliche  Fläche dargestellt. Das geplante Vorhaben „Bauhaus Drive-
In“ ist als großflächige Einzelhandelsfläche einzustufen. Die Änderung erfolgt deshalb von einer 
gewerblichen Fläche in eine Fläche für Einzelhandel. 
 
Am 30.06.2009 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Aufstellungsbeschluss der 2. Änderung 
zum Flächennutzungsplan mit fünf Änderungsbereichen (Teilbereiche 2.1 bis 2.5) zugestimmt. Dies 
wurde am 06.07.2009 im „Darmstädter Echo“ bekannt gemacht. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 20.05.2009 bis einschließlich 22.06.2009 
statt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden am 28.05.2009 über die allgemeinen 
Ziele und Zwecke informiert und gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. 
 
Am 04.02.2010 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Offenlagenbeschluss zur 2. Änderung des 
Flächennutzungsplans für den Teilbereich 2.2 - Bauhaus Drive-In - zugestimmt. Die Beteiligung der 
Öffentlichkeit fand nach Bekanntmachung im „Darmstädter Echo“ am 15.02.2010 in der Zeit vom 
23.02.2010 bis einschließlich 23.03.2010 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 18.02.2010 
benachrichtigt und gemäß § 4 (2) BauGB beteiligt. Gleichfalls wurde die Merck KGaA mit Schreiben 
vom 18.02.2010 über die Offenlage benachrichtigt. 
Nach der Entscheidung des EuGH vom 15.09.2011 in dem Rechtsstreit zwischen dem Land Hessen 
und der Firma Mücksch (C - 53/10) wird nun das Verfahren zur 2. Änderung des 
Flächennutzungsplanes Teilbereich 2.2, parallel zum Bebauungsplanverfahren N 6.5.3, zu Ende 
geführt. Nach dem Feststellungsbeschluss der FNP-Änderung 2.2 ist dessen Genehmigung durch das 
Regierungspräsidium erforderlich.  
 
 
Zu 1.:
 
Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
(2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden zusammengefasst und entsprechend geprüft. Die 
Ergebnisse der Prüfung sind in Anlage 1 dargestellt. 
 
 
Zu 2. :
 
Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB zur 2. Änderung des 
Flächennutzungsplanes Teilbereich 2.2 eingegangene Stellungnahme der Merck KGaA wurde in 
Anlage 2 zusammengefasst und geprüft. 
 
 
Zu 3.:
 
Die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen machten keine weitere Überarbeitung 
der Flächennutzungsplanänderung Teilbereich 2.2 (Bauhaus Drive-In) erforderlich. Der offen gelegte 
Entwurf zur Änderung Teilbereich 2.2 (Aushang zu den Sitzungen) und der Erläuterungsbericht mit 
Umweltbericht (Anlage 3), redaktionell überarbeitet am 12.12.2011, bleiben daher unverändert 
bestehen.

4 
... 
 
Nach dem Verfahren gemäß BauGB erfolgt nun der Beschluss der Änderung 2.2 des 
Flächennutzungsplanes (Feststellungsbeschluss). Die Änderung wird anschließend der 
Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) zur Genehmigung vorgelegt. Abschließend wird 
die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich 2.2 im Darmstädter Echo 
bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die Änderung rechtswirksam. 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
____________________________ 
Stadträtin Brigitte Lindscheid 
 
Darmstadt, den 15.12.2011 
III/61.1 la   Nst. 2612

anlage 3

29534 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 12.12.2011  
 
 
Erläuterungsbericht und Umweltbericht  
zur Änderung 2.2 des Flächennutzungsplanes (Bauhaus Drive-In) 
 
 
Inhalt 
 
1. Erläuterungsbericht 
 
1.1 Rechtsgrundlagen 
1.2 Geltungsbereich 
1.3 Ziele und Zwecke der Planung 
1.4 Übergeordnete Planungen 
1.5 Immissionsschutz 
1.6 Flächenbilanz 
 
 
2. Umweltbericht 
 
2.1 Planungsanlass und Planungsziele  
2.2. Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele der Flächennutzungsplanänderung  
2.3 Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltschutzes  
2.4 Umweltbewertung und Wirkungsprognosen  
2.4.1 Rahmen der Umweltprüfung und verwendete Verfahren  
2.4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei  
 Durchführung/Nichtdurchführung der Planung  
2.5  Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei 
Durchführung/Nichtdurchführung der Planung 
2.5.1 Maßnahmen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz 
2.6 Standortalternativen und Monitoring (Überwachung)  
2.6.1 Standortalternativen 
2.6.2 Monitoring (Überwachung) 
2.7 Zusammenfassung  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 3

2 
 
1. Erläuterungsbericht 
 
 
1.1 Rechtsgrundlagen 
 
Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes richtet sich nach den Vorschriften des 
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414). 
 
 
1.2 Geltungsbereich 
 
Das Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes 2.2 umfasst den Teilbereich: 
 
• Teilbereich 2.2: Otto-Röhm-Straße (Bauhaus Drive-In) 
 
für das Gebiet zwischen Otto-Röhm-Straße und Sensfelderweg, Flur 14, Flurstück Nr. 173/5 mit 
insgesamt ca. 13.077 m 
2 Fläche.  
 
Das Verfahren des Teilbereiches 2.2 zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird nach 
§ 8 (3) BauGB als so genanntes Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
N 6.5.3 durchgeführt. 
 
Im Teilbereich 2.2  ist ein Abholcenter für Baustoffe als Drive-In in Verbindung zum vorhandenen 
Bauhaus gegenüber geplant. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist diese Fläche als 
gewerbliche Fläche dargestellt. Da das Vorhaben planungsrechtlich als großflächiger 
Einzelhandelsbetrieb einzustufen ist, wird diese Fläche in Sondergebiet Einzelhandel geändert.  
 
 
1.3 Ziele und Zwecke der Planung 
 
Teilbereich 2.2 
 
Der vorhandene Baumarkt soll durch einen ca. 8.000 m² Bruttogrundfläche großen 
Erweiterungsbau auf der gegenüberliegenden Straßenseite ergänzt werden. Die Erweiterung dient 
insbesondere der verbesserten Warenpräsentation und Umlagerung eines Schwerpunktes im 
Bereich Baustoffe und Garten/Außenanlagenbaumaterialien. Zusätzlich sollen ca. 28 neue PKW- 
Stellplätze und 2 LKW-Stellplätze im Freibereich angeboten werden, im eingehausten Drive-In 
Bereich können ca. 42 PKW- und 3 LKW-Stellplätze zur Verfügung gestellt werden. 
Durch die Erweiterung soll dem vorhandenen Betrieb die Möglichkeit eingeräumt werden, sich an 
veränderte Markt- und Wettbewerbsbedingungen anzupassen.  
Seit der Eröffnung im Jahre 1997 ist bundesweit ein Trend zur Erweiterung der Leistungspalette 
hinsichtlich Drive-In und dort einem erweiterten Angebot von Baustoffen (Sortimentstiefe) und 
einer damit verbundenen Verkaufsflächenentwicklung verbunden.

3  
 
1.4  Übergeordnete Planungen 
 
 
Regionalplan 
 
 
Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
 
Im Dezember 2009 wurde ein Abweichungsantrag vom Regionalplan Südhessen 2000  bei der 
Regionalversammlung zur Ausweisung eines Sondergebietes zur Errichtung eines „Bau- und 
Heimwerkermarktes als Drive-In“ beantragt. Diesem wurde im März 2010 mit der Maßgabe, dass 
bei der Änderung des Bebauungsplanes die Frage der Erhöhung des Gefährdungspotentiales im 
Sinne des § 50 BImSchG bzw. Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie vertieft zu untersuchen sei, 
stattgegeben. 
 
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt es große Flächenpotentiale im industriell-gewerblichen 
Bereich. Durch Umstrukturierungsprozesse der Großbetriebe sind in den letzten Jahren viele 
Grundstücke freigeworden, die ehemals industriell oder gewerblich genutzt waren. Allein in 
Nachbarschaft des Vorhabens stehen mehrere Hektar erschlossener Flächen zur Um- und 
Wiedernutzung zur Disposition. Durch die bestehende Nachfrage werden diese Potentiale bei 
weitem nicht ausgeschöpft, so dass eine Verknappung von Gewerbeflächen im Bestand in keiner 
Weise zu befürchten ist. 
Planerisches Ziel der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist die Vermeidung von Industrie- und 
Gewerbebrachen sowie die aus städtebaulichen, ökonomischen und ökologischen Gründen 
sinnvolle Nutzung der bereits erschlossenen, brachliegenden Flächenpotentiale. Diese 
"Innenentwicklung" ist auch im Sinne eines sparsamen Flächenverbrauches und Bodenschutzes 
Vorzug zu geben vor der Neuerschließung von Bauflächen außerhalb des bebauten Bereiches. 
 
 
Städtisches Einzelhandelskonzept 
 
Das Ziel der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Einzelhandelsbetriebe auf die Innenstadt zu 
konzentrieren, kann trotz der Erweiterung des Bau- und Gartenmarktes um ein Drive-In aufrecht 
erhalten werden, da die Nachfrage dieser Güter eine gute Erreichbarkeit mit dem Kfz erfordert und 
den Rahmenbedingungen und Erfordernissen der Innenstadt nicht gerecht wird. Eine Konkurrenz für 
den Innenstadt-Einzelhandel entsteht aufgrund des Warensortimentes nicht. 
 
Gemäß Beschluss zur Änderung des Einzelhandelskonzepts der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist 
der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 6.5.3 in die Zone einbezogen 
worden, in der nicht zentrumsrelevanter großflächiger Einzelhandel zugelassen wird. 
 
 
1.5  Immissionsschutz 
 
Bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf 
das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren 
Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu berücksichtigen. Danach sind bei

4 
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen 
Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren 
Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen 
hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden 
Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, 
wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes 
besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, 
soweit wie möglich vermieden werden. Dabei sind alle möglichen, im 
Bundesimmissionsschutzgesetz genannten Immissionen, wie Luftverunreinigungen, Geräusche, 
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen.  
Dies ist durch eine Abstufung zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzung und ausreichender 
Abstände zwischen sich gegenseitig beeinträchtigenden Bauflächen oder, wenn das nicht möglich 
ist, durch Festsetzung von Ersatzmaßnahmen zu erreichen. 
 
 
Störfallbetriebe in Umfeld des Plangebietes 
 
Eine oder mehrere für das Plangebiet zu berücksichtigende Störfallanlagen nach dem BImSchG 
und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, Störfallverordnung) 
befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck nördlich des Plangebietes. Der Rand des 
Betriebsgeländes der Fa. Merck liegt ca. 600 m vom Plangebiet entfernt. Auf Grundlage des 
Gutachtens des TÜV Nord vom Juni 2006 wurde für den Betriebsbereich der Fa. Merck der zu 
beachtende Achtungsabstand ermittelt. Das Plangebiet liegt innerhalb dieses Achtungsabstandes.  
 
 
Schutzbedürftigkeit des geplanten Sondergebietes 
 
Gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes innerhalb eines Achtungsabstandes einer 
Störfallanlage bestehen im Allgemeinen keine Bedenken, wenn in dem Gebiet keine 
schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG und keine 
Nutzungen in denen mit Publikumsverkehr zu rechnen ist, zulässig sind. 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes in Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel ist an 
das vorhabenbezogene Bauleitplanverfahren N 6.5.3 gekoppelt, so dass durch die von vorn herein 
festgeschriebene Nutzung keine wesentliche Veränderung des eventuell bereits bestehenden 
Gefährdungspotentials entsteht. 
Der geplante Erweiterungsstandort als Bauhaus Drive-In auf dem Gelände des ehemaligen 
Bauhofes der Dreßler Bau GmbH wird nur eine geringe kundenstromwirksame Vergrößerung der 
Einzelhandelsfläche bedeuten. Er dient zur Umlagerung von bestehenden Sortimenten und wird 
als unbeheizte wettergeschützte Verkaufslagerhalle zur Selbstabholung von schweren und 
massigen Baustoffen mit dem Kraftfahrzeug des Kunden errichtet. Der großhandelsähnliche 
Betrieb mit Lagerflächen und Fahr-/Parkspuren trägt nicht zu einer signifikanten Erhöhung der 
Gesamtkundenzahl und der Verkaufsfläche bei.  
 
Im Bauleitplanverfahren N 6.5.3 wurde durch eine gutachterliche Stellungnahme der Gesellschaft 
für Markt- und Absatzforschung GmbH (GMA) belegt, dass durch die Ansiedlung des Vorhabens 
nur mit einem geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, weil in dem geplanten 
Baustoff-Drive-In kein zusätzliches Warensortiment angeboten wird, das im Planungsgebiet 
bislang noch nicht vertreten war. Somit handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben lediglich um

5 
eine Anpassung an aktuelle Markterfordernisse, welches keine wesentliche Erhöhung der 
Personenzahl nach sich zieht. 
 
Somit wird sich durch das geplante Vorhaben das bestehende Gefährdungspotential innerhalb der 
Achtungsgrenzen um die Firma Merck nicht signifikant erhöhen. Durch die Errichtung des 
Vorhabens sind keine neuen oder anderen als die bestehenden störfallrechtlichen Auflagen zu 
erwarten. 
 
Basierend auf dem tatsächlichen Ergebnis des Gutachtens des TÜV Nord vom Juni 2006 bestehen 
aus fachtechnischer Sicht eines Ergänzungsgutachtens desselben Gutachters vom 08.12.2010 
keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben eines „Bauhaus Drive-In" zur Ergänzung / 
Erweiterung des bestehenden Bauhaus-Marktes auf der - gegenüberliegenden - Westseite der Otto-
Röhm-Straße. 
 
Die Lage des Vorhabens am Rande des ermittelten Achtungsabstands, der aus dem im Gutachten 
von 2006 (Seite 51) genannten Gründen im Regelfall als untere Grenze einer Festlegung zu sehen 
ist, ist bei Beachtung von konkreten Empfehlungen nach Ansicht der Sachverständigen 
ausnahmsweise unbeachtlich. Denn unter diesen Bedingungen tritt keine relevante 
Risikoerhöhung auf und das Vorhaben kann ein Schutzniveau erzielen, als läge es außerhalb des 
Achtungsabstands. 
 
Auch das Regierungspräsidium Darmstadt kommt nach einer fachlichen Überprüfung des 
Immissionsschutzes im Schreiben vom 02.08.2011 (zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
N 6.5.3) zu dem Ergebnis, dass dem Vorhaben aus rein fachlichen Gesichtspunkten zugestimmt 
werden kann, soweit alle vom Gutachter empfohlenen Maßnahmen planerisch wie inhaltlich 
umgesetzt werden.  
 
Alle empfohlenen Maßnahmen werden durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 6.5.3 
„Bauhaus Drive-In“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag übernommen 
und planerisch wie inhaltlich umgesetzt.  
 
 
1.6  Flächenbilanz 
 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich 2.2 von ca. 1 ha gewerbliche 
Baufläche in Sonderbaufläche Einzelhandel wird sich die geplante Nutzung nur unwesentlich 
ändern. Die Ziele des Flächennutzungsplanes werden dadurch nicht in den Grundzügen berührt 
(die geänderten Werte sind kursiv gedruckt).

6  
 
   derzeitige Realnutzung  geplante Nutzung 2015 
 
 
Nutzungsart 
   ha %    ha % 
Wohnbaufläche 1.520 12 1.593   13 
Gemischte Baufläche    115 1    168 1,5 
Gewerbliche Baufläche    558 5   535 (vorher 
536) 
4 
Sonderbaufläche    204 2    231 (vorher 
230) 
2 
Gemeinbedarfsfläche    123 1    117 1 
Bahn, S-Bahn, Depot    199 2    199 2 
Hauptverkehrsstraßen    287 2    274 2 
Ver- und Entsorgungsfläche      44       47  
künstl. 
Grundwasseranreicherung 
 
     10 
 
 
 
     10 
 
 
Grünfläche    850 7    927  8 
• besiedelte Fläche          3.910     32,0           4.101 33,5 
Wasserfläche      38       38  
Landwirtschaft 1.592 13 1.307 11 
Ökologisch wertvolles Grünland   
   595 
 
5 
 
   713 
 
6 
Streuobstwiese    125 1    165 1 
Waldfläche 5.668 47 5.640 46 
Aufforstungsfläche        29  
waldartige Brache      35       44  
Dünen, Trockenrasen    158 1    187 2 
Brache mit Gehölzgruppe    103 1   
• unbesiedelte Fläche          8.314     68,0           8.123 66,5 
Gesamtfläche 12.224 100 12.224 100 
 
 
2. Umweltbericht  
 
2.1 Planungsanlass und Planungsziele  
 
In einem Gewerbegebiet an der Otto-Röhm-Straße ist geplant, den bestehenden Baumarkt durch 
einen Drive-In Baustoffhandel zu erweitern. Geplant ist ein Verkaufslager für Baustoffe zur 
Selbstabholung mit dem eigenen Pkw.  
Das Änderungsgebiet liegt am nordöstlichen Stadtrand von Darmstadt gegenüber einem 
bestehenden Baumarkt an der Otto-Röhm-Straße. Die Liegenschaft ist ein seit Jahren 
brachliegender Bauhof eines Betonfertigteilwerkes. Da der ansässige Betrieb kein Interesse mehr 
an dem Gewerbegrundstück hat, soll es  einer neuen Nutzung zugeführt werden. 
Das Erweiterungsgebiet ist im rechtskräftigen Bebauungsplan N 6.5 als Gewerbegebiet mit 
eingeschränkter gewerblicher Nutzung zum Teil mit privaten Grünflächen festgesetzt. 
Einzelhandelsbetriebe über 800 m² Geschossfläche sind nicht zulässig. Da der geplante Drive-In 
Baustoffhandel mehr als 800 m² benötigt, muss der Bebauungsplan geändert werden.

7  
Parallel zum geplanten vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 6.5.3 muss der 
Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt geändert werden, damit nach erfolgter 
FNP-Änderung die rechtlichen Voraussetzungen für die Inkraftsetzung des Bebauungsplanes  
N 6.5.3 erfüllt sind. 
 
2.2 Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele der Flächennutzungsplanänderung  
 
Der Planbereich ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als „Gewerbliche Baufläche“ 
dargestellt und soll in „Sondergebiet Einzelhandel“ geändert werden. Das ca. 1,3 ha große 
Gewerbegebiet ist heute ungenutzt (Gewerbebrache). In den Erweiterungsbau für den 
gegenüberliegenden Baumarkt sollen schwere Baumaterialien ausgegliedert und verkauft werden. 
Geplant ist eine eingeschossige, großflächige Bebauung mit geschlossener Gebäudehülle und 
öffentlichen Freiflächen nur im südwestlichen Bereich mit Ein- und Ausfahrten, Fahrspuren und 
Parkplatzflächen. 
 
2.3 Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltschutzes  
 
Maßgebliche fachgesetzliche Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem 
Bundesimmissionsschutzgesetz und dem Baugesetzbuch in Verbindung mit dem 
Bundesnaturschutzgesetz. Im Landschaftsplan Darmstadt ist das gesamte Vorhabengebiet 
einschließlich seiner Umgebung als „Bereich zur Neuschaffung von Grün auf stark versiegelten 
Bauflächen“ dargestellt. Die in einer Entfernung von 150 m bzw. 250 m nördlich und westlich des 
Vorhabengebietes verlaufenden Bereiche sind als „Erhalt/Ausbau von wichtigen 
Grünverbindungen“ dargestellt.  
 
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG): 
 
Die hier zu berücksichtigenden nächst gelegenen Störfallanlagen nach 
Bundesimmissionsschutzgesetz und 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. 
BImSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck. 
In dem Gutachten zur „Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck mit den Planungen in 
dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 12 der Seveso-II-
Richtlinie“ (TÜH Nord, Juni 2006) liegt das Vorhaben am Rande des errechneten 
Achtungsabstandes zum Betriebsgelände der Fa. Merck. 
 
 
2.4 Umweltbewertung und Wirkungsprognosen  
 
2.4.1 Rahmen der Umweltprüfung und verwendete Verfahren  
 
Der vorliegende Umweltbericht ist auf der Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 
Absatz 4 und § 2 a BauGB erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad für die Ermittlung der 
Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplanes. Die Ergebnisse beruhen 
insbesondere auf der ausführlichen Ermittlung der Umweltauswirkungen im parallelen 
Bebauungsplanverfahren.  
Die Umweltprüfung erfolgt durch einen Vergleich der Darstellung im rechtskräftigen 
Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet und der geplanten Darstellung als Sondergebiet 
Einzelhandel. Das Änderungsgebiet wird im Bezug auf die Landschaftspotenziale verbal- 
argumentativ bewertet.

8 
2.4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei 
Durchführung/Nichtdurchführung der Planung.  
 
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im 
Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.  
Erhebliche negative Umweltauswirkungen sind potentiell im Bereich des Immissionsschutzes zu 
erwarten. Die übrigen Schutzgüter sind von der Planung nicht oder nur gering betroffen 
(vergleiche Tabelle Ziff. 2.5). 
 
 
2.5 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose 
bei Durchführung/Nichtdurchführung der Planung 
Bewertung: +++ sehr erheblich  /++ erheblich  /+ wenig erheblich /- nicht erheblich 
 
Umweltbelang Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation 
Prognose  
der Umweltauswirkungen 
Bewertung  
  
Mensch/ 
Gesundheit 
Gewerbebrache; 
hohe Vorbelastung durch Verkehr, 
nicht geeignet für Wohnen u. 
Naherholung; 
Einkaufsmärkte mit weniger als 
800 m² Verkaufsfläche sind ohne 
Auflagen zulässig 
 
geringe Zunahme des Ziel- 
und Quellverkehrs 
 
geringe Risikoerhöhung 
bei Einhaltung von 
Auflagen möglich 
 
+ 
 
 
++  
Boden eiszeitliche, sandige Braunerde 
mit deutlicher anthropogener 
Überprägung, keine besonderen 
Bodenfunktionen; 
 
bis zu 80% Versiegelung zulässig 
 
 
 
keine Altlasten bekannt 
Altstandorte: Sensfelderweg 32 
und 34 aufgrund der gewerblichen 
Vornutzung 
 
 
 
 
 
geringe zusätzliche 
Versieglung 
 
Verpflichtung des 
Vorhabenträgers zu 
Untersuchungen und ggf. 
Sanierung  
 
 
 
 
 
+ 
Klima/Luft Lage im lufthygienisch und wärme 
belasteten Gewerbegebiet, keine 
Kaltluftleitbahn; 
wenige klimaaktive 
Vegetationsflächen  
 
 
 
geringe Verminderung 
klimaaktiver Flächen 
 
 
 
+ 
Wasser keine Oberflächengewässer und  
Wasserschutzgebiete, tiefer 
Grundwasserstand  
geringe Grundwasserneubildung 
(hohe zulässige Versieglung); 
 
 
geringe Grundwasserbelastung 
durch chlorierte 
Kohlenwasserstoffe 
 
 
 
geringe Abnahme der 
Grundwasserneubildung  
(Ausgleichsmaßnahmen 
geplant) 
 
 
 
+

9 
Umweltbelang Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation 
Prognose  
der Umweltauswirkungen 
Bewertung  
  
Erholung/ 
Landschaft  
Lage im verdichteten 
Gewebegebiet am Stadtrand, 
keine Eignung für die 
Naherholung, Grünflächen oder 
besondere Landschaftsbilder 
 
 
Verlust von Freiflächen in 
geringem Umfang  
 
 
+ 
Pflanzen/Tiere/ 
biologische 
Vielfalt 
Ruderalflur, Krautsäume, 
vereinzelt Pioniergehölze auf 
Restflächen (heute abgeräumt) 
geringer Biotopwert, keine 
besonderen Tier- oder 
Pflanzenarten zu erwarten; 
keine Natura 2000-Gebiete (FFH-
Gebiete, Vogelschutzgebiete). 
 
 
 
geringfügiger Verlust von 
Biotopflächen 
 
keine erheblichen 
Beeinträchtigungen auf 
Natura 2000 Gebiete 
 
 
 
+ 
Sach- und 
Kulturgüter   
Keine bekannten Denkmale oder 
Kultur- und Sachgüter bekannt 
Keine Beeinträchtigung - 
Wechsel-
wirkungen 
Keine maßgeblichen 
Wechselwirkungen 
Keine Beeinträchtigung - 
 
Sofern die Umweltprüfung in Hinblick auf die zu betrachtenden Schutzgüter keine oder nur 
geringe Erheblichkeit der Planung ergeben hat, kann auf eine vertiefende Beschreibung bzw. 
Wirkungsprognosen verzichtet werden. Belange mit erheblicher Bedeutung und sonstige Belange 
werden im Folgenden detaillierter erläutert. 
  
Schutzgut Mensch 
 
Im Hinblick auf die Beurteilung der Wirkung des  Vorhabens auf das Schutzgut Mensch sind 
mögliche Beeinträchtigungen von Siedlungslagen auf das menschliche Wohlbefinden im Wohn- 
und Arbeitsumfeld sowie der Erholungs- und Freizeitfunktion der Landschaft relevant.  
Das Änderungsgebiet ist zurzeit ungenutzt (Gewerbebrache). Im Süden, Osten und Norden 
grenzen Gewerbeflächen an, im Westen die viel befahrene Otto-Röhm-Straße. Die nächstgelegene 
Wohnbebauung liegt in ca. 300 m Entfernung (östlich der Kasinostraße, westlich der Straße Im 
Tiefen See).  
 
Auf Grund der hohen Vorbelastungen ist das Vorhabengebiet als Wohn- und Arbeitsumfeld von 
allgemeiner und für die Naherholung von geringer Bedeutung. Belastungen und Risiken für den 
Menschen und seine Gesundheit ergeben sich aus:  
 
• hohe Lärm- und Immissionsbelastung von der Otto-Röhm-Straße (Pkw-Verkehr)  
• Gewerbliche Nutzung des Plangebietes und seiner Umgebung  
• fehlende Grün- und Erholungsflächen  
• Gefahrenpotential, das vom Betriebsgelände der Fa. Merck ausgeht  
 
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung: 
 
Durch die Planänderung soll ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Geschossfläche von mehr als 
800 m² ermöglicht werden, sodass durch die Änderung das Vorhabengebiet unter die Vorschriften 
des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetzes bzw. Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie fällt. Der 
errechnete „Achtungsabstand“ von ca. 800 m zum Betriebsgelände der Fa. Merck und 
„Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr“ wird nicht eingehalten.

10  
Der TÜV Nord System GmbH & Co. KG kommt in einer aktuellen am 08.12.2010 erstellten 
gutachterlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Bereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes in den Randbereich des so genannten Achtungsabstands fällt und unter 
Berücksichtigung von bestimmten Empfehlungen ( Bedingungen) keine relevante Risikoerhöhung 
auftritt. Zu diesen Auflagen gehören unter anderem organisatorische Maßnahmen, Orientierung 
der Parkplätze und Zufahrten für Kunden nach Süd/Südwest. 
 
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm stark vorbelastet. Laut einer gutachterlichen 
Stellungnahme vom Oktober 2009 ist bei Realisierung des Vorhabens mit einem geringen 
zusätzlichen Verkehrsaufkommen und geringer neuer Immissionsneubelastung zu rechnen. 
Wohngebiete sind nicht unmittelbar betroffen.  
 
Das  Änderungsgebiet ist für die menschliche Erholung von untergeordneter Bedeutung und liegt 
darüber hinaus in ausreichender Entfernung zu Wohngebieten, so dass durch das Vorhaben keine 
erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch resultieren.  
 
Schutzgut Boden: 
 
Das Vorhabengebiet liegt im Bereich eiszeitlicher, sandiger Braunerden des Flugsandgebietes der 
Hessischen Rheinebene. Auf dem Gelände ist eine ca. 2 m mächtige anthropogene Bodenschicht 
aufgeschüttet worden. Bodendenkmale sind nicht vorhanden.  
Aus der Altflächendatei des ALTIS der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie ergeben 
sich keine Hinweise auf Altlasten und schädliche Bodenverunreinigungen. 
Laut rechtskräftigem Bebauungsplan beträgt die zu bebauende zulässige Grundfläche 0,8. Daraus 
ergibt sich eine maximale Versiegelung von bis zu 80 %. Durch die hohe Versiegelung gehen 
wichtige Bodenfunktionen vollständig verloren.  
 
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung: 
 
Durch das geplante Vorhaben nimmt die zulässige Versiegelung geringfügig  zu. Davon sind 
überwiegend anthropogen überprägte Böden sowie teilversiegelte Flächen wie Schotterrasen 
betroffen.  
 
Schutzgut Klima/Luft: 
 
Das Plangebiet liegt inmitten einer wärme- und lufthygienisch stark belasteten Gewerbezone. 
Relevante klimaaktive Grün- und Freiflächen in unmittelbarer Umgebung sind nicht vorhanden. 
Durch die laut Bebauungsplan zulässige starke Bebauung mit nur wenigen grünbestimmten 
Freiräumen wird diese Situation nicht wesentlich verbessert. Luftaustauschbahnen sind nicht 
betroffen.  
 
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung: 
 
Das Lokalklima kann durch die Pflanzung großer Bäume und Anlage von Dachbegrünungen 
deutlich verbessert werden.  
 
Schutzgut Wasser: 
 
Die durchlässigen Sandböden eignen sich gut für die Versickerung, sind aber empfindlich 
gegenüber Nitrat- und Schwermetalleintrag. Das Grundwasser liegt tiefer als 5 m unter Flur und 
ist gering mit chloriertem Kohlenwasserstoffen (LHKW) verunreinigt (unterhalb der Grenzwerte). 
Wegen der hohen zulässigen Versiegelung von 80 % ist die Grundwasserneubildung sehr gering. 
Oberflächengewässer und Wasserschutzgebiete fehlen.

11  
 
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung: 
 
Durch die geplante Versiegelung nehmen die Versickerungsmöglichkeiten geringfügig ab. Durch 
Teilversiegelung und Anlage von Sickermulden kann die Versickerung bzw. 
Grundwasseranreicherung erhöht werden.  
 
Schutzgut Landschaftsbild: 
 
Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung. Grünflächen sind 
nicht vorhanden oder zulässig (Vergleich Schutzgut Mensch).  
Der im Landschaftsplan Darmstadt dargestellte übergeordnete Grünzug am Sensfelder Weg wurde 
im Rahmen der Planung für das Knellgelände umgesetzt.  
 
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung: 
 
Die Planung hat keine Auswirkung auf die Naherholung oder wohnungsnahe Grünflächen.  
 
Schutzgut Pflanze/Tiere: 
 
Auf dem seit Jahren brachliegenden und zum großen Teil versiegelten Gewerbegrundstück 
(inzwischen planiert und abgeräumt) hat sich in den Randzonen Ruderalflur, punktuell mit jungen 
Weiden Ahorn und Birken entwickelt. Besondere Artenvorkommen sind nicht bekannt oder zu 
erwarten. Es befinden sich weder im Plangebiet noch in planungsrelevanter Umgebung Natura 
2000-Gebiete (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete). Von dieser Planung gehen somit keine 
erheblichen Beeinträchtigungen auf Natura 2000-Gebiete aus. Der vorhandene Biotopwert ist 
gering. 
Bei Realisierung der laut vorhabenbezogenem Bebauungsplan zulässigen Bebauung mit wenigen 
gärtnerisch gepflegten Flächen erhöht sich die biologische Vielfalt nur unwesentlich.  
 
Beurteilung der Flächennutzungsplan-Änderung: 
 
Durch das Vorhaben kommt es zu einer Verkleinerung und Verlust von vegetationsbestimmten 
Flächen mit einem geringen Biotopwert.  
 
Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null- Variante)  
Obwohl die Flächen schon seit Jahren ungenutzt sind, können sie laut rechtskräftigem 
Bebauungsplan gewerblich auch als Fachmarkt mit einer Geschossfläche unter 800 m² 
Flächengröße genutzt werden. 
Bei Realisierung der zulässigen Bebauung mit hoher Versiegelung und geringem Anteil an 
gärtnerischen Flächen ist die Beeinträchtigung der Schutzgüter weitgehend in vergleichbarer 
Größenordnung wie bei der geplanten Neubebauung.  
 
 
2.5.1  Maßnahmen/Eingriffs-/Ausgleichsbilanz  
 
Unter Berücksichtigung der geplanten Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die auf 
Bebauungsplan-Ebene zu realisieren sind, lassen sich die nachteiligen Umweltauswirkungen durch 
die Flächennutzungsplan-Änderung kompensieren.  
Grundlage für die Berechnung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs sind  die laut 
Bebauungsplan zulässigen Nutzungen. Die entstehenden Eingriffe können durch Umsetzung der 
geplanten Maßnahmen vollständig ausgeglichen werden u. a. durch extensive Dachbegrünung, 
Einbau versickerungsfähiger Bodenbeläge.

12  
2.6 Standortalternativen und Monitoring (Überwachung) 
2.6.1  Standortalternativen 
 
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Wiedernutzbarmachung einer brachliegenden 
Gewerbefläche (Flächenrecycling). Da das Erweiterungsgebiet in unmittelbarer Nähe (gegenüber) 
des vorhandenen Baumarktes liegt, besteht für das geplante Vorhaben keine räumliche 
Alternative.  
Ein vor Jahren geprüfter alternativer Standort südlich des jetzigen Baumarktes wurde aber 
inzwischen wieder verworfen.  
 
2.6.2  Monitoring (Überwachung)  
 
Die gesetzliche Verpflichtung zur Überwachung des Flächennutzungsplanes spätestens nach 15 
Jahren dient u. a. einem generellen Monitoring der Umweltfolgen auf FNP-Ebene. 
Da von der vorliegenden Planung keine wesentlichen Umweltbeeinträchtigungen ausgehen, kann 
von einem Monitoring abgesehen werden.  
 
 
2.7 Zusammenfassung 
 
Innerhalb des Gewerbegebietes entlang der Otto-Röhm-Straße in Darmstadt ist geplant, den 
bestehenden Baumarkt durch einen Drive-In Baustoffhandel zu erweitern. 
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt. Um das Bauvorhaben 
realisieren zu können, ist parallel zur Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
eine Änderung des Flächennutzungsplanes in ein Sondergebiet Einzelhandel notwendig. 
 
Das Vorhabensgebiet besitzt überwiegend geringe Wertigkeiten für die Schutzgüter Boden, 
Wasser, Klima, Arten, Lebensräume und Landschaftsbild/Erholung.  
Auch für das Schutzgut Mensch resultieren aus dem Vorhaben keine erheblichen 
Beeinträchtigungen. Die Verkehrs- bzw. Immissionsbelastung nimmt nur geringfügig zu. Das 
Vorhabengebiet liegt am Rand des „Achtungsabstandes“ zum Betriebsgelände der Fa. Merck, wo 
besondere Immissionsvorschriften einzuhalten sind. Durch die Einhaltung von 
Empfehlungen/Bedingungen kann eine relevante Risikoerhöhung ausgeschlossen werden.  
 
Die negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter, die mit der Flächennutzungsplanänderung 
verbunden sind, können durch die Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit 
Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag innerhalb des Plangebietes nahezu 
vollständig vermieden bzw. ausgeglichen werden.  
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
______________________________ 
Stadträtin Brigitte Lindscheid 
 
 
61.1 la  Nst. 2612

Beratungsverlauf (5)

TOP 5
TOP 6
TOP 3
TOP 4
TOP 8

Orte (8)

  • Otto-Röhm-Straße
  • Frankfurter Straße 250
  • Wilhelminenstraße 1
  • Kasinostraße
  • Sensfelderweg 32
  • Groß-Gerauer Weg 4
  • Carl-Schenck-Ring
  • Im Tiefen See

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2011/0264
Typ
Magistratsvorlage
Datum
15.12.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00