2011/0264
2. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 2.2 - Bauhaus Drive-In - (Feststellungsbeschluss)
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Änderung 2.2
Lage im Stadtgebiet Abgrenzung der Änderung 2.2 mit Darstellung des Sondergebiets Einzelhandel
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F . vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F . vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt ge-
ändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F . vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46)
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F . vom 17.04.2007 (GVBl. I S.
259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2011 (GVBI. I S. 428)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F . vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän-
dert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F . vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) ,
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986)
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F . vom
20.12.2010 (GVBl. I S. 629)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F . vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584)
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F . vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I S. 291)
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F . vom 26.09.2002 (BGBI. I
S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.07.2011 (BGBI. I
S. 1475)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F . vom 24.02.2010
(BGBI. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 06.10.2011
(BGBI. I S. 1986)
2. Änderung des Flächennutzungsplans für einen Teilbereich (Änderung 2.2) Aufstellungsbeschluss
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.06.2009.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo“ am
06.07.2009.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Beschluss des Magistrats vom 13.05.2009.
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Pla-
nung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 20.05.2009.
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung
gem. § 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 20.05.2009 bis ein-
schließlich 22.06.2009.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äuße-
rung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 (1) BauGB mit
Schreiben vom 28.05.2009 und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB
mit Schreiben vom 28.05.2009.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 04.02.2010.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 15.02.2010
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieser Änderung des Flächennutzungsplans mit Erläuterungs-
bericht gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 23.02.2010 bis
einschließlich 23.03.2010.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB mit
Schreiben vom 18.02.2010
Feststellungsbeschluss
Feststellungsbeschluss der 2. Änderung des Flächennutzungsplans für einen Teilbereich (Ände-
rung 2.2) mit dem zeichnerischen Teil und dem Erläuterungsbericht gem. § 10 (1) BauGB vom
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Feststellung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
_____________________
Die Dezernentin
Genehmigungsvermerk
In-Kraft-Treten
Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans für einen Teilbe-
reich (Änderung 2.2) durch die Aufsichtsbehörde und der öffentlichen Auslegung im „Darmstäd-
ter Echo“ am __________
Öffentliche Auslegung dieser Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und zusam-
menfassender Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.V . mit § 7 (3) der Hauptsat-
zung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom
_________ bis einschließlich __________
In-Kraft-Treten der 2. Änderung des Flächennutzungsplans (Änderung 2.2) am _________
Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
_____________________
Die Dezernentin Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Stadtplanungsamt
Legende zur Darstellung siehe Gesamtplan
Stand : 12.12.2011
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2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In – 12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 2.1 Merck KGaA, Frankfurter Straße 250, 64293 Darmstadt (Schreiben vom 10.03.2010): Die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans sieht für den Teil- bereich eine Darstellung als „Sonderbaufläche Einzelhandel“ vor. Dies ist aus mehreren Gründen unzulässig. 1. Verstoß gegen § 50 BImSchG Gemäß § 50 S. 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sin- ne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-RL) in Betriebsbe- reichen hervorgerufene Auswirkungen auf u. a. öffentlich genutzte Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich vermieden werden. Das Werksgelände der Merck KGaA ist Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG. Auf Grundlage des Gutachtens vom Juni 2006 hat der TÜV Nord für diesen Betriebsbereich den zu beachtenden Achtungsab- stand ermittelt. Innerhalb dieses Achtungsabstands sind schutzbedürftige Nutzungen im Sinne von § 50 S. 1 BImSchG nicht zulässig. Einzelhandelsnutzungen sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG stets schutzbe- dürftige Nutzungen im vorgenannten Sinne, da es sich dabei um öffent- lich genutzte Gebäude handelt. Zuletzt hat das BVerwG dies im Beschluss vom 03.12.2009, 4 C 5.09 („Mücksch“), dort Rn 23, bestätigt. Der plangegenständliche Teilbereich liegt nach dem Gutachten des TÜV- Nord vom Juni 2006 bekanntlich im Achtungsabstand der Merck KGaA. Das Merkmal der Raumbedeutsamkeit ist aufgrund der Auswirkungen auf 1. und 2. Die Ausweisung des Bereiches als Fläche für Einzelhandel ist an das Bauleitplanverfahren N 6.5.3 gekoppelt. In dem Bauleitplanverfahren werden Festlegungen zur Ausgestaltung des Gebäudes, Nutzungsein- schränkungen etc. getroffen, die die schädlichen Auswirkungen bei einem schweren Unfall für die Menschen/Kunden minimieren. Damit wird dem § 50 BImSchG Rechnung getragen, der besagt, dass schäd- liche Auswirkungen auf sensible Bereiche soweit wie möglich vermie- den werden sollen. Das für das Vorhaben notwendige Grundstück liegt am Rand der durch das Gutachten ermittelten Achtungsgrenze. Dieses Grundstück wurde durch ein detailliertes Gutachten der TÜV Nord GmbH und Co KG vom 08.12.2010 nochmals überprüft. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass durch Umsetzung bestimmter Maßnahmen die konkrete Nutzung Drive-In an dieser Stelle möglich ist. Der TÜV Nord System GmbH & Co. KG kommt in einer vertiefenden gutachterlichen Stellungnahme vom 08.12.2010 zu dem Ergebnis, dass der Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur mit einem kleinen nordöstlichen Teil in den Achtungsabstand fällt. Am Rand des rechnerisch aufgerundet zu 700 m ermittelten Achtungs- abstandes liegt mit einem Abstand vom Firmengelände der Firma Anlage 2 2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In – 12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: die Wirtschafts- und Infrastruktur des Gebietes sowie der Größe des Ge- bietes sowie des geplanten Gebäudes ebenfalls gegeben. Soweit im Erläuterungsbericht zur Rechtfertigung der Unterschreitung der Achtungsgrenzen sinngemäß ausgeführt wird, dass die Planung keine „signifikante Erhöhung der Gesamtkundenanzahl und der Verkaufsfläche“ ermögliche, ist dies sachlich unrichtig und rechtlich ohne Bedeutung. Ersteres folgt bereits aus dem Umstand, dass ein neuer Erweiterungsbau mit 8.000 m² Bruttogrundfläche und zusätzlich 75 Stellplätze neu ge- schaffen werden sollen. Durch die nach dem Erläuterungsbericht zu er- wartende Umlagerung bestehender Sortimente werden ferner Flächen auf dem gegenüberliegenden Bauhaus-Gelände für andere Waren frei. Es handelt sich bei den neuen Flächen eben nicht um Ersatzflächen, sondern um zusätzliche Flächen. Durch die Einstufung als öffentlich genutztes Gebäude bzw. Gebiet wird darüber hinaus die Signifikanz der Auswirkungen bei einem Störfall be- reits unterstellt und muss nicht gesondert nachgewiesen werden. Dies kann auch nicht durch Rechnungen im Einzelfall widerlegt werden. Viel- mehr gilt die pauschale Wertung, dass der Status Quo im Hinblick auf die Auswirkungen eines Störfalls sich objektiv verschlechtert, weil bei einem Störfall eine größere Zahl von Menschen in dem konkret beplanten Gebiet betroffen wäre. Die Verwendung der Begrifflichkeit „großhandelsähnlicher Betrieb“ im Erläuterungsbericht vermag ebenfalls nicht darüber hinwegzutäuschen, dass es sich vorliegend nicht um Großhandel, sondern um großflächigen Einzelhandel handelt. Der Begriff des „großhandelsähnlichen Einzelhan- delsbetriebs“ ist der BauNVO fremd. Merck KGaA das Plangebiet ca. 650 m entfernt. Weniger als 25% der geplanten vorgesehenen Fläche liegen innerhalb des Achtungsab- standes. Unter Berücksichtigung bestimmter Empfehlungen (Bedin- gungen) tritt keine relevante Risikoerhöhung auf. Die gutachterliche Stellungnahme der Gesellschaft für Markt und Absatzforschung GmbH (GMA) vom Oktober 2009 belegt, dass nur mit einem geringen zusätzlichen Verkehrs- und Kundenaufkommen zu rechnen ist, da es sich bei dem geplanten Vorhaben vor allem um eine Anpassung an aktuelle Markterfordernisse handelt. Das Drive-In soll lediglich der Auslagerung des schweren und massigen Baustoff- teilsortiments aus dem bestehenden Bauhaus-Markt dienen, damit die Ware besser präsentiert und der Einkaufsvorgang sperriger Bau- stoffe für den Abnehmer erleichtert wird. Nach einem Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 22.12.2010 kann der Planung unter der Bedingung zugestimmt wer- den, dass den Empfehlungen des Gutachtens ausnahmslos gefolgt, d.h. sowohl den Empfehlungen zur Verbesserung der Schutzwirkung des Gebäudes und der Anordnung von Park- und Freiflächen, Zufahr- ten und Ausgängen als auch den Empfehlungen zum Betrieb des Drive-In Folge geleistet wird. Der Vorhabenträger hat das Vorhaben entsprechend umgeplant und zwischenzeitlich den Vorhaben- und Erschließungsplan, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Be- gründung und den Durchführungsvertrag entsprechend angepasst (vgl. ins. Begründung zum Bebauungsplan unter Ziffer 7.1.2). 2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In – 12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 2. Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie Die Planung verstößt zugleich gegen Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 09.12.1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II-RL) in der derzeit gültigen Fassung. Die Stadt ist danach allerdings nicht nur verpflichtet, die beabsichtigte Planung aufzugeben. Sie muss darüber hinaus geeignete planerische Maßnahmen ergreifen, um die Neuansiedlung schutzbedürftiger Nutzun- gen innerhalb des Achtungsabstandes auszuschließen. Eine solche Pla- nungspflicht folgt jedenfalls aus Art. 12 Abs. 1 Seveso II-RL. In der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. vom 17. 9. 2003, NVwZ 2004, 220) ist anerkannt, dass sich das Planungsermessen des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB unter bestimmten Umständen auch zu einer Planungspflicht ver- dichten kann. Eine Planungspflicht ist mit der Garantie der kommunalen Selbstverantwortung vereinbar, weil die Bauleitplanung der Gemeinde nicht zu beliebiger Handhabung, sondern als öffentliche Aufgabe anver- traut ist, die sie nach Maßgabe des BauGB im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erfüllen hat. Das Planungsermessen ver- dichtet sich bereits dann zur im Wege der Kommunalaufsicht durchsetz- baren Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von be- sonderem Gewicht vorliegen. Erst recht gilt dies im Falle von zwingenden und eindeutigen europarechtlichen Vorgaben wie in Art. 12 Abs. 1 Seveso- II-RL. Aufgrund der Zulassung des Drive-In wird das Recht der Firma Merck KGaA auf Bestandserhaltung und dessen Interesse auf betriebliche Entwicklung nicht eingeschränkt. Deren Betriebsbereiche müssen nach dem Stand der Sicherheitstechnik betrieben werden. Der TÜV Nord System GmbH & Co. KG kommt deshalb in seiner gutachterli- chen Stellungnahme unter Berücksichtigung der Achtungsabstände und des geplanten Drive-In zu dem Ergebnis, dass es im Hinblick auf die Gefahrenanalyse unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Sachverständigen zu keinen relevanten Risikoerhöhungen innerhalb dieses Randbereichs des Achtungsabstandes kommt. Nach Auffassung der Merck KGaA würde das gesamte Plangebiet innerhalb des Achtungsabstandes liegen. Unberücksichtigt seien die nach dem gegenwärtigen Genehmigungsstand möglichen (aber nicht tatsächlich ausgeübten) Nutzungen. Für diese Planung und die vor- zunehmende Abwägung wird die Richtigkeit dieser Annahme im Fol- genden unterstellt. Soweit mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs davon ausgegangen wird, innerhalb des angemessenen Abstandes seien nach Art. 12 Abs. 1 Seveso II - Richtlinie keine öf- fentlich genutzten Gebäude zulässig, ist dem nicht zu folgen. Der Europäische Gerichtshof hat in dem Rechtsstreit zwischen dem Land Hessen und der Firma Mücksch im Urteil vom 15.09.2011 (C - 53/10) eindeutig darauf hingewiesen, dass entgegen - der auch dort vertretenen - Auffassung der Firma Merck KGaA festzustellen ist, "dass die Verpflichtung zur Wahrung angemessener Abstände nicht absolut in dem Sinne verstanden werden kann, dass jedes neue An- 2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In – 12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: siedlungsvorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet, in dem sich unter diese Richtlinie fallende Betriebe befinden, ein- schließlich der Fälle, in denen die Ansiedlungen ein öffentlich genutz- tes Gebäude .. .. betrifft, untersagt werden müsste." Um angemesse- nen Abständen Rechnung zu tragen, verbleibt nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ein Wertungsspielraum, wonach nicht nur die Risiken und Schäden abzuschätzen sind, sondern auch alle anderen in jedem Einzelfall relevanten Faktoren zu berücksichtigen sind. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass zu diesen spezifischen Faktoren neben der Art der jeweili- gen gefährlichen Stoffe die Wahrscheinlichkeit eines schweren Un- falls sowie die Folgen eines etwaigen Unfalls für die Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung oder die In- tensität ihrer öffentlichen Nutzung und die Leichtigkeit gehören, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können (vgl. EuGH Urteil vom 15.09.2011, insbesondere Rd.-Ziffer 40-46). Der Europäische Gerichtshof hat somit die Auffassung der Stadt bes- tätigt, dass selbst innerhalb der nach fachlichen Kriterien beurteilte Achtungsabstand aufgrund der Wertungsspielräume kein Bauverbot für künftige Vorhaben besteht, sondern eine "Abschätzung" eröffnet wird. Die Entscheidung des EuGH ist (wohl) dahingehend zu verstehen, dass auch bei einem bestehenden Baurecht bei der Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes dem Erfordernis der Wahrung ange- messener Abstände Rechnung zu tragen ist und innerhalb des Ach- tungsabstandes eine Prüfung der in jedem Einzelfall relevanten Faktoren erforderlich ist, sofern dies bei der Planung noch nicht er- folgt ist. 2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In – 12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage Seite 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Für die Prüfung der Risikoabschätzung wäre dann nicht mitentschei- dend, ob nach einem bestehenden Bebauungsplan Betriebe mit ent- sprechender, Öffentlichkeitsbeteiligung (wie Einzelhandelsbetriebe) bereits zulässig sind, sofern die Achtungsabstände bei der Planung nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Vorsorglich wird deshalb seitens der Stadt in diesem Zusammenhang nicht mehr auf einen Vergleich der bestehenden planungsrechtlichen Situation (bestehen- de Ansiedlungsmöglichkeiten nach dem geltenden Bebauungsplan) und der geplanten Realisierung des Baustoff-Drive-In abgehoben. Die geplante Realisierung des Baustoff-Drive-In führt zu keiner we- sentlichen Erhöhung des Gefährdungspotentials. Die Betriebserweite- rung bezieht sich auf einen Randbereich des Achtungsabstandes, selbst wenn man davon ausgeht, dass das Plangebiet komplett in- nerhalb des Achtungsabstandes liegt. In dem Gewerbegebiet befin- den sich angrenzend innerhalb des Achtungsabstandes bereits zahl- reiche öffentlich genutzte Gebäude, wie beispielsweise der neue Hornbach Baumarkt, ein Praktiker Markt sowie der bestehende Bauhaus Baumarkt mit zahlreichen Pkw-Stellplätzen im Freien. Zahlreiche öffentlich genutzte Gebäude sind neuwertig, so dass durch die geplante Erweiterung des bestehenden Baumarkts keine zusätzliche Verschlechterung für die unter die Störfallverordnung fallende Firma Merck KGaA eintreten wird. Es stellt einen gewichtigen eigentumsrechtlichen Belang dar, einen bestehenden Betrieb zu erweitern. Ferner ist der Belang des Eigen- tümers an der Verwertung des Grundstücks zu berücksichtigen. Die Erweiterung liegt am Rande des Achtungsabstandes. Durch die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In – 12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage Seite 6 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: geplante Einhausung und weitere Maßnahmen erfolgt eine erhebliche Reduzierung des Risikos. Aufgrund der Zulassung des Drive-In wird das Recht der Firma Merck KGaA auf Bestandserhaltung und dessen Interesse auf betriebliche Entwicklung nicht eingeschränkt. Deren Betriebsbereiche müssen nach dem Stand der Sicherheitstechnik betrieben werden. Der TÜV Nord System GmbH & Co. KG kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme unter Berücksichtigung des Achtungsabstandes und des geplanten Drive-In zu dem Ergebnis, dass es im Hinblick auf die Gefahrenanalyse unter Berücksichtigung der Empfehlung der Sachverständigen zu keiner relevanten Risikoer- höhung innerhalb des Achtungsabstandes kommt. Auch das Regierungspräsidium Darmstadt kommt nach einer fachli- chen Überprüfung des Immissionsschutzes im Schreiben vom 02.08.2011 (zum Bebauungsplan N 6.5.3) zu dem Ergebnis, dass dem Vorhaben aus rein fachlichen Gesichtspunkten zugestimmt wer- den kann, soweit alle vom Gutachter empfohlenen Maßnahmen pla- nerisch wie inhaltlich umgesetzt werden. Dies ist im Bebauungsplan und durch die Verpflichtung auch im städtebaulichen Vertrag zur Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen vorgesehen und sicherge- stellt. Soweit die Firma Merck KGaA darüber hinaus auf einen ver- größerten Achtungsabstand aufgrund einer genehmigten Situation abhebt, wird von der Firma Merck KGaA keine Erhöhung des Risiko- potentials konkret beschrieben. Aufgrund der Anforderungen an den Stand der Technik sind ohnehin aufgrund der bestehenden Betriebe einschließlich der Firma Merck KGaA selbst gegebenenfalls Schutz- maßnahmen zu ergreifen, die durch die geplante Ansiedlung nicht verschärft werden. 2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In – 12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage Seite 7 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 3. Verstoß gegen die Vereinbarung vom 14.07.2006 Die Planung verstößt weiterhin gegen § 2 Abs. 1 lit. a) der Vereinbarung vom 14.07.2006. Darin heißt es: „Die Stadt … wird … innerhalb der Ab- standsgrenze keine zusätzlichen Nutzungen zulassen, die unter den Schutzzweck der Seveso-II-Richtlinie fallen. Hierzu gehören insbesondere … öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete …“. Einzelhandelsnutzungen unterliegen stets dem Schutzzweck der Seveso-II-Richtlinie. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 1. verwiesen. 4. Verstoß gegen Ziele der Raumordnung Der planungsgegenständliche Teilbereich ist im Regionalplan Südhessen 2000 als „Bereich für Industrie und Gewerbe“ festgelegt. Aus Plansatz 2.4.3 folgt, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in solchen Bereichen nicht zulässig sind. Dabei handelt es sich ausweislich des Fettdrucks um ein Ziel der Raumordnung. Den Zielen der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen. Sie sind verbindliche Planungsleitsätze in dem Sinne, dass sie nicht durch Abwägung überwunden werden können (BVerwG UPR 1992, 447, 448 f.; Schrödter , BauGB, § 1 Rn 36). Dies wurde seitens der Stadt zwar auch erkannt. Im Erläuterungsbericht heißt es insoweit zutreffend: „Die Zulässigkeit von großflächigem Einzel- handel innerhalb der Bereiche für Industrie und Gewerbe ist nicht gege- ben.“ Weiter wird allerdings argumentiert, dass eine Abweichung vom Regionalplan gem. § 12 HLPG beantragt worden sei, um so doch noch eine Realisierung des Vorhabens zu ermöglichen. Dabei wird indes verkannt, dass ein Abweichungsverfahren vorliegend ebenfalls nicht zum Erfolg führen kann, da der Trennungsgrundsatz des 3. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erkennt bei Ihrer Bauleitplanung die Vorgaben der Seveso-II-Richtlinie und die Interessen von Merck an. Dies ist in dem vorliegenden Verfahren ausreichend erfolgt. 4. Die Feststellung, dass in den Bereichen für Industrie und Gewerbe im Regionalplan großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen ist, ist rich- tig. Aus diesem Grund wurde ein Abweichungsverfahren bei der Re- gionalversammlung beantragt. Dieser Antrag wurde positiv beschie- den und mit Stellungnahme des RP vom 22.03.2010 stehen die re- gionalplanerischen Belange nicht mehr im Weg. Der Bescheid der Regionalversammlung hat zum Inhalt, dass die Belange des § 50 BImSchG berücksichtigt werden müssen. Dies ist durch die gutachterliche Stellungnahme des TÜV Nord System GmbH & Co. KG vorbereitet und mit der Umplanung des Vorhabens erfolgt. 2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In – 12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage Seite 8 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: § 50 BImSchG auch im Abweichungsverfahren zu berücksichtigen ist. Liegt wie hier ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor, ist die Ab- weichung auch unter raumordnerischen Gesichtspunkten nicht vertretbar. Zudem würden durch die Abweichung von dem Ansiedlungsverbot groß- flächigen Einzelhandels die Grundzüge der Planung berührt ( VG Karlsruhe ZfBR 2009, 175; Bielenberg/Runke/Spannowsky , Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, § 11 ROG Rn. 35). Sie ist deshalb nicht zulas- sungsfähig (§ 12 Abs. 3 S. 1 HLPG). Hinzu kommt, dass sich nach dem aktuellen Entwurf des Regionalplans Südhessen 2009 an der oben dargestellten Rechtslage auch zukünftig nichts ändern wird. 5. Ergebnis Die beabsichtigte Planung ist aufzugeben. Die Stadt ist stattdessen ge- mäß Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL verpflichtet, geeignete planerische Maß- nahmen zu ergreifen, um die Neuansiedlung schutzbedürftiger Nutzungen innerhalb des Achtungsabstandes auszuschließen. Dies kann beispiels- weise durch eine Änderung des Bebauungsplanes N 6.5.3 erfolgen, mit welcher Einzelhandelsnutzungen und sonstige schutzbedürftige Nutzun- gen ausgeschlossen werden. 5. Das geplante Vorhaben kann unter Berücksichtigung der Empfehlun- gen des Gutachtens TÜV Nord und der Stellungnahme des Regie- rungspräsidiums umgesetzt werden. Damit kann ebenfalls eine Än- derung des FNP umgesetzt werden.
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2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In – 12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Amt für Straßen- und Verkehrswesen Darmstadt, Groß-Gerauer Weg 4, 64295 Darmstadt (Schreiben vom 02.03.2010): Es wird auf die Schreiben zum Bebauungsplanverfahren N 6.5.3 vom 10.08.2010 und 29.12.2010 hingewiesen und diese Anmerkungen wer- den weiterhin aufrecht erhalten: Es wird die Anregung gegeben, das mit der Erweiterung des Baumarktes zu erwartende zukünftige Verkehrsaufkommen zu überprüfen. Zum einen erscheint die Argumentation, dass durch den zusätzlichen Standort eine über das Maß der derzeitigen Verkehrsbelastung hinausgehende Mehrbe- lastung nicht zu erwarten sei und es sich lediglich um Umlagerungen zwischen den verschiedenen Verkaufsformen handelt angesichts der 8000 qm- Erweiterungsfläche und der dadurch frei werdenden Fläche im „alten“ Baumarkt als nicht zwingend nachvollziehbar. Zum anderen hat das zukünftige Verkehrsaufkommen in diesem Areal – auch in Verbin- dung mit möglichen weiteren Nutzungsverdichtungen entlang der Otto- Röhm-Straße – ggf. Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des unmit- telbar benachbarten Knotenpunktes Carl-Schenck-Ring / Otto-Röhm- Straße. Im Bebauungsplanverfahren N 6.5.3 wurde durch eine gutachterli- che Stellungnahme der Gesellschaft für Markt und Absatzfor- schung GmbH (GMA) vom Oktober 2009 belegt, dass nur mit ei- nem geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist und keine negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der benachbarten Knotenpunkte zu erwarten sind. Begründet wird dies damit, dass in dem Änderungsbereich keine zusätzliche Produktpalette angeboten wird, sondern lediglich eine Verlagerung des Baustoffteilsortiments aus dem bestehenden Bauhaus stattfindet. Damit sind keine negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des benachbarten Knotenpunktes zu erwar- ten. 1.2 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- stadt (Schreiben vom 18.03.2010): Mit Bescheid vom 10.03.2010 wurde die Abweichung von den Zielen des Regionalplanes Südhessen 2000 zugelassen. In diesem Zusammenhang wird noch einmal auf die in der Abweichungs- entscheidung enthaltene Maßgabe „Bei der Änderung des Bebauungs- plans ist die Frage der Erhöhung des Gefährdungspotenzials im Sinne des § 50 BImSchG bzw. Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie vertieft zu untersuchen.“ aufmerksam gemacht. Eine konfliktfreie Lösung der immissionsschutzrechtlichen Probleme ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Bescheid zur Zulassung der Abweichung von den Zielen des Regionalplanes Südhessen 2000 liegt dem Stadtplanungsamt vor. Der Maßgabe zur vertieften Untersuchung der Erhöhung des Ge- fährdungspotenzials im Sinne des § 50 BImSchG bzw. Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie wurde entsprochen (siehe Ausführung un- ter Immissionsschutz) Anlage 1 2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In – 12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird wie folgt Stellung genommen: Immissionsschutz: Gegen die oben genannte „ 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich 2.2“ (Bauhaus Drive-In) bestehen bezüglich der Umset- zung des § 50 BImSchG aus Sicht des Immissionsschutzes auch weiter- hin erhebliche Bedenken. Das beplante Gebiet liegt komplett innerhalb des Achtungsabstandes, der im Gutachten des TÜV Nord von 2006 ermittelt und später in einem Vertrag zwischen der Stadt Darmstadt, der Merck KGaA und dem Regie- rungspräsidium Darmstadt festgelegt wurde. Die kürzeste Entfernung zwischen dem beplanten Gebiet und dem Werksgelände der Merck KGaA beträgt ca. 640 m. Mit seiner südwestlichen Ecke tangiert das Gebiet den Achtungsabstand. Mit der vorgelegten Flächennutzungsplanung soll für das Vorhaben „Bau- haus Drive-In“ mit einer Fläche von ca. 13.000 m² incl. 8.000 m² Gebäu- degrundfläche innerhalb des bestehenden Bebauungsplans N 6.5 „Otto- Röhm-Straße“, in dessen Geltungsbereich Einzelhandelsbetriebe über 800 m² Geschossfläche unzulässig sind, eine planungsrechtliche Grund- lage für die Realisierung des Vorhabens geschaffen werden. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Erweiterungsbau incl. Ein- gangs- und Vorfahrtsüberdachung der Firma Bauhaus. Er soll der ver- besserten Warenpräsentation und der Umlagerung mit Schwerpunkt im Bereich der Baustoffe und Garten-/Außenanlagenbaumaterialien dienen. Es sollen ca. 28 neue Stellplätze für PKW im Freibereich und 42 Stell- plätze für PKW sowie 5 Stellplätze für LKW im eingehausten Drive-In Be- reich geschaffen werden. Diese Erweiterung soll einer Erweiterung der Leistungspalette /Sortimenttiefe und einer Verkaufsflächenentwicklung Rechnung tragen. Aufgrund der Anregungen zum Immissionsschutz wurde ein detail- liertes Fachgutachten beim TÜV Nord System GmbH & Co. KG in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten unterzieht den Bereich, in dem das Vorhaben geplant ist, einer genaueren Betrachtung. Der TÜV Nord System GmbH & Co. KG kommt in dieser gutachter- lichen Stellungnahme vom 08.12.2010 zu dem Ergebnis, dass der Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur mit einem kleinen nordöstlichen Teil in den Achtungsabstand fällt. Am Rand des rechnerisch aufgerundet zu 700 m ermittelten Achtungsab- standes liegt mit einem Abstand vom Firmengelände der Firma Merck KGaA das Plangebiet ca. 650 m entfernt. Weniger als 25% der geplanten vorgesehenen Fläche liegen innerhalb des Achtungs- abstandes. Unter Berücksichtigung bestimmter Empfehlungen (Bedingungen) tritt keine relevante Risikoerhöhung auf. Den Empfehlungen des Gutachters wird ausnahmslos gefolgt, d.h. sowohl den Empfehlungen zur Verbesserung der Schutzwirkung des Gebäudes und der Anordnung von Park- und Freiflächen, Zu- fahrten und Ausgängen als auch den Empfehlungen zum Betrieb des Drive-In wird Folge geleistet. Entsprechend sind Vorhaben- und Erschließungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan N 6.5.3, sowie Durchführungsvertrag überarbeitet und geändert worden. Das Vorhaben kann somit ein Schutzniveau erzielen, als läge es außerhalb des Achtungsabstandes. Die Gutachter stellen fest, dass es sich bei dem geplanten Vorha- ben vor allem um eine Anpassung an aktuelle Markterfordernisse handelt. Das Drive-In soll lediglich der Auslagerung des schweren und massigen Baustoffteilsortiments aus dem bestehenden Bau- haus-Markt dienen, damit die Ware besser präsentiert und der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In – 12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Das Vorhaben stellt somit ein von der Öffentlichkeit genutztes Gebäu- de/Gelände dar. Die Erweiterung der Leistungspalette, die erweiterte Sortimenttiefe und eine Vergrößerung der Verkaufsfläche, insbesondere auch mit einer weiteren Freifläche, lassen vermuten, dass mit relevanten Kundenzahlen zu rechnen ist. Allein die Anzahl der PKW-Stellplätze, 28 im Außenbereich und 42 im überdachten Innenbereich, lässt zu Spitzen- zeiten größere Kundenzahlen erwarten. Die Aussage, dass der geplante neue Standort des Bauhaus Drive-In keine kundenstromwirksame Ver- größerung der Einzelhandelsfläche bedeutet, stellt eine nicht weiter mit Fakten oder Zahlen ausgeführte Behauptung dar, die bei der immissi- onsschutzrechtlichen Prüfung nicht weiter berücksichtigt werden kann. Zwar sind die Kunden und die ständig beschäftigten Arbeitnehmer nicht in gleichem Maße gefährdet wie Personen in einer Wohnbebauung, die sich dauerhaft, auch nachts, schlafend und damit besonders wehrlos, in einem Wohngebiet aufhalten. Jedoch kann auch hier die Gefahrenlage angesichts der Zahl der potenziell betroffenen Menschen nicht unter- schätzt werden (Unerfahrenheit, Panik). Da es sich bei den Kunden um einen Personenkreis handelt, der nicht wie ständige Mitarbeiter in Übung zur Bewältigung von Störungssituationen einbezogen werden kann und zudem an Tagen mit hoher Kundenzahl eine sehr hohe Anzahl an Kunden einer eher geringen Anzahl an Mitarbeitern gegenübersteht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle eines Chemieunfalls alle Kun- den, etwa durch Lautsprecheransagen, umsichtiges Personal oder Hin- weistafeln, zu korrektem Verhalten angeleitet werden können. Diese Si- tuation wird durch den geplanten Freibereich noch verschärft. Zudem sind aus immissionsschutzrechtlicher Sicht weitere Nutzungsbe- schränkungen, die sich aus § 50 Satz 1 BImSchG ergeben, in die Bau- leitplanung aufzunehmen. Als nicht zulässige Nutzungen sind demnach solche aufzuführen, bei denen es zu einer größeren Menschenansamm- lung kommen kann: • ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Nutzung Einkaufsvorgang sperriger Baustoffe für den Abnehmer erleichtert wird. Da keine zusätzlichen Warengruppen angeboten werden, ist mit einem nur geringen zusätzlichen Kundenaufkommen zu rech- nen. Bei einem durch die GMA prognostizierten Umsatz des ge- planten Drive-In von 6,5 Mio. € und einem durchschnittlichen Ein- kaufswert von ca. 112, - € pro Kunde wird ein durchschnittliches Kundenaufkommen von lediglich 16 Personen pro Stunde bzw. 194 Kunden pro Tag errechnet. Selbst in dem ungünstigsten Fall („worst-case-Szenario“ unter Zugrundelegung eines Durch- schnittsbons von ca. 50,-€ pro Kunde) ist mit nur 36 Personen pro Stunde bzw. 433 Personen pro Tag zu rechnen. Ergänzend wird auf die Stellungnahme zum Schreiben der Firma Merck KGaA vom 10.03.2010 (vgl. Anlage 2, Ziffer 2.1) Bezug ge- nommen. Es sind nur solche Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorha- benträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Die öffentlich genutzten Freiflächen wurden eingeschränkt. 2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In – 12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: • öffentlich genutzte Gebäude (z.B. Betrieb, Geschäfts-, Büro-, Ho- tel- und Verwaltungsgebäude mit einem nicht untergeordneten Publikumsverkehr • öffentlich genutzte Freiflächen • Freizeitnutzung 1.3 Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 22.12.2010): Diese Stellungnahme wurde aufgrund des neuen Gutachtens des TÜV Nord vom 08.12.2010 erneut eingeholt. Da sie wichtige abwägungsrelevante As- pekte enthält, wird sie hier gleichfalls aufgenommen. In seiner fachtechnischen Stellungnahme führt der TÜV Nord aus, dass der Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur mit einer klei- nen nordöstlichen Spitze in den ebenfalls vom TÜV Nord in seinem Gut- achten zum Betriebsbereich der Fa. Merck KGaA von Juni 2006 ermit- telten Achtungsabstand falle. Zudem macht der Gutachter in seiner Stel- lungnahme Vorschläge zur Anordnung von Frei- und Parkflächen und zur Ausrichtung und Ausführung des Gebäudes, die zu einer Verbesserung der Schutzwirkung durch das Gebäude führten und so eine angenom- mene Vergrößerung des Abstandes um ca. 50 m erreicht werde. Aus technischer Sicht kann sich das RP grundsätzlich anschließen. Tatsächlich aber liegt der Bebauungsplan nahezu komplett innerhalb der Abstandsgrenze, deren Einhaltung zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, der Merck KGaA und dem Regierungspräsidium Darmstadt mit Datum 14.07.2006 vertraglich vereinbart wurde. Die Abstandsgren- ze des Vertrages und der durch technische Betrachtung festgestellte Achtungsabstand aus dem TÜV Nord-Gutachten sind in dem relevanten Bereich nicht identisch, vielmehr stellt die etwas größere Abstandsgren- ze des Vertrages einen Kompromiss zwischen den Standort sichernden Belangen der Merck KGaA und den planerischen Belangen der Wissen- schaftsstadt Darmstadt dar. In § 2 Absatz 1a) des o. g. Vertrages ver- pflichtet sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die in der Anlage zum Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht hat das Regierungspräsidi- um Darmstadt aus rein fachlichen Gesichtspunkten keine Beden- ken gegen die Ansiedlung. Soweit das Regierungspräsidium Darm- stadt darauf hinweist, dass der Bebauungsplan nahezu komplett innerhalb der Achtungsabstände (Abstandsgrenzen) nach der ver- traglichen Vereinbarung zwischen der Wissenschaftsstadt Darm- stadt, der Merck KGaA und dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 14.07.2006 liegen würde, wird nachfolgend unterstellt und davon ausgegangen, dass die Erweiterung innerhalb des vertrag- lich zu Grunde gelegten Achtungsabstandes im Randbereich reali- siert wird. Wie auch ein fachlich ermittelter Achtungsabstand nicht dazu führt, dass neue Ansiedlungsvorhaben in einem im Zusam- menhang bebauten Gebiet untersagt werden müssten (vgl. Urteil des EuGH vom 15.09.2011, C 53/10), ist auch die vertragliche Verpflichtung zur Beachtung des Achtungsabstandes nicht als Bau- oder Planungsverbot zu verstehen. Die geplante Realisierung des Baustoff-Drive-In führt zu keiner wesentlichen Erhöhung des Gefährdungspotentials. Die Betriebs- erweiterung bezieht sich auf einen Randbereich des Achtungsab- standes, selbst wenn man davon ausgeht, dass das Plangebiet komplett innerhalb des Achtungsabstandes liegt. In dem Gewerbe- 2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In – 12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf Seite 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Vertrag festgelegte Abstandsgrenze bei der Bauleitplanung zu beachten. Die vorliegende Bauleitplanung N 6.5.3 entspricht aus den bereits im Detail dargelegten Gründen nicht den Vertragsvereinbarungen. Dessen ungeachtet führt der Gutachter in seiner o. g. Stellungnahme folgende Empfehlungen zur Verbesserung der Schutzwirkung des Ge- bäudes aus: „Parkflächen und Zugänge/Zufahrten für Kunden des Drive-In sind be- vorzugt nach Süd/Südwest/West zu orientieren und sollten nicht im Nordöstlichen Quadranten des Plangebiets – nur Teile dieses Viertels liegen innerhalb des Achtungsabstands – angeordnet werden. Weiterhin sind im nordöstlichen Quadranten des Plangebiets keine Freiflächen für Publikumsverkehr auszuweisen sondern das Gebäude geschlossen aus- zuführen; hier ist eine Leichtbauweise – beispielsweise in Form von Stahltrapezblechen in Art einer Wetterschutzeinhausung – ausreichend. Schließlich sind eben dort auch keine Ansaugöffnungen für eventuelle technische Gebäudelüftung vorzusehen.“ Im Weiteren wird festgestellt: „Die Lage des Vorhabens in kleinen Teilen innerhalb des ermittelten Achtungsabstands, der aus den im Gutachten (Seite 51) genannten Gründen im Regelfall als untere Grenze einer Festlegung zu sehen ist, ist bei Beachtung der vorstehenden Empfehlungen nach Ansicht der Sach- verständigen ausnahmsweise unbeachtlich.“ Aus dem Lageplan des Büro Romig vom 13.12.2010 geht jedoch hervor, dass genau diese vom Gutachter vorgeschlagenen Maßnahmen zur Ver- besserung der Schutzwirkung des Gebäudes von der Planung nicht be- rücksichtigt werden. Der Lageplan weist genau innerhalb des technisch ermittelten Achtungsabstands den größten Flächenanteil des Drive-In Freigeländes aus. Gerade dies steht im krassen Gegensatz zu den vom gebiet befinden sich angrenzend innerhalb des Achtungsabstandes bereits zahlreiche öffentlich genutzte Gebäude, wie beispielsweise der neue Hornbach Baumarkt, ein Praktiker Markt sowie der be- stehende Bauhaus Baumarkt mit zahlreichen Pkw-Stellplätzen im Freien. Zahlreiche öffentlich genutzte Gebäude sind neuwertig, so dass durch die geplante Erweiterung des bestehenden Baumarkts keine zusätzliche Verschlechterung für die unter die Störfallverordnung fallende Firma Merck KGaA eintreten wird. Es stellt einen gewichtigen eigentumsrechtlichen Belang dar, einen bestehenden Betrieb zu erweitern. Ferner ist der Belang des Eigen- tümers an der Verwertung des Grundstücks zu berücksichtigen. Die Erweiterung liegt am Rande des Achtungsabstandes. Durch die geplante Einhausung und weitere Maßnahmen erfolgt eine erhebli- che Reduzierung des Risikos. Aufgrund der Zulassung des Drive-In wird das Recht der Firma Merck KGaA auf Bestandserhaltung und dessen Interesse auf betriebliche Entwicklung nicht eingeschränkt. Deren Betriebsbereiche müssen nach dem Stand der Sicherheits- technik betrieben werden. Der TÜV Nord System GmbH & Co. KG kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme unter Berücksich- tigung des Achtungsabstandes und des geplanten Drive-In zu dem Ergebnis, dass es im Hinblick auf die Gefahrenanalyse unter Be- rücksichtigung der Empfehlung der Sachverständigen zu keiner relevanten Risikoerhöhung innerhalb des Achtungsabstandes kommt. Der Vorhabenträger hat das Vorhaben zwischenzeitlich entspre- chend den Vorgaben der gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Nord System GmbH & Co KG umgeplant. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Begründung und Durchführungsvertrag wurde entsprechend angepasst (vgl. ins. Begründung zum vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan N 6.5.3 unter Ziffer 7.1.2). 2. Änderung des Flächennutzungsplanes , Teilbereich 2.2 – Bauhaus Drive-In – 12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf Seite 6 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Gutachter vorgebrachten Empfehlungen, da insbesondere Freiflächen einer störungsbedingten Immissionsbelastung schutzlos ausgeliefert sind. Die Anwaltskanzlei macht weder in ihrem Schreiben vom 09.12.2010, mit dem die TÜV-Stellungnahme vorgelegt wurde, noch im Schreiben vom 16.12.2010, mit dem der Lageplan vorgelegt wurde, Angaben da- zu, ob im Rahmen einer Umplanung den Empfehlungen des Gutachters Rechnung getragen werden soll. Einer Freifläche innerhalb des auf der Grundlage der technischen Gegebenheiten ermittelten Achtungsabstan- des kann aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht zugestimmt wer- den. Vom RP aus kann der Planung nur unter der Bedingung zugestimmt werden, dass den Empfehlungen des Gutachter ausnahmslos, d.h. dass sowohl den Empfehlungen zur Verbesserung der Schutzwirkung des Ge- bäudes und der Anordnung von Park- und Freiflächen, Zufahrten und Ausgängen als auch den Empfehlungen zum Betrieb des Drive-In Folge geleistet wird. Dies bedürfte allerdings einer Umplanung durch den Vorhabenträger. Die öffentlich genutzten Freiflächen wurden in der überarbeiteten Planung eingeschränkt. Die Umplanung ist erfolgt. Alle Empfehlungen des Gutachters wur- den umgesetzt.
2011/0264
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 28.12.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III Grünflächenamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0264 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: 2. Änder ung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 2.2 - Bauhaus Drive-In - (Feststellungsbeschluss) Vorlage vom: 15.12.2011 Beschlussvorschlag: 1. Zum offen gelegten Entwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans Teilbereich 2.2 für das Gebiet zwischen Otto-Röhm-Straße und dem Sensfelderweg (Bauhaus Drive-In) gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB, die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung entschieden. 2. Weiterhin ging im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB die in Anlage 2 zusammengefasste Stellungnahme ein. Über die eingegangene Stellungnahme wird im Sinne der Prüfung entschieden. 3. Die vorliegende 2. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 2.2 (Stand: 12.12.2011) für das Gebiet zwischen Otto-Röhm-Straße und dem Sensfelderweg (Bauhaus Drive-In) mit Erläuterungsbericht (Anlage 3) wird beschlossen (Feststellungsbeschluss). 2 ... Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahme der TÖB Anlage 2: Prüfung der Stellungnahme der Öffentlichkeit Anlage 3: Erläuterungsbericht mit Umweltbericht Plan der FNP-Änderung Teilbereich 2.2 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ ausgelegt) Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0264 vom 15.12.2011: Zum 1. April 2006 ist der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt wirksam geworden. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind die Flächen des Geltungsbereichs des Änderungsbereiches 2.2 als gewerbliche Fläche dargestellt. Das geplante Vorhaben „Bauhaus Drive- In“ ist als großflächige Einzelhandelsfläche einzustufen. Die Änderung erfolgt deshalb von einer gewerblichen Fläche in eine Fläche für Einzelhandel. Am 30.06.2009 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Aufstellungsbeschluss der 2. Änderung zum Flächennutzungsplan mit fünf Änderungsbereichen (Teilbereiche 2.1 bis 2.5) zugestimmt. Dies wurde am 06.07.2009 im „Darmstädter Echo“ bekannt gemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 20.05.2009 bis einschließlich 22.06.2009 statt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden am 28.05.2009 über die allgemeinen Ziele und Zwecke informiert und gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. Am 04.02.2010 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Offenlagenbeschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 2.2 - Bauhaus Drive-In - zugestimmt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand nach Bekanntmachung im „Darmstädter Echo“ am 15.02.2010 in der Zeit vom 23.02.2010 bis einschließlich 23.03.2010 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 18.02.2010 benachrichtigt und gemäß § 4 (2) BauGB beteiligt. Gleichfalls wurde die Merck KGaA mit Schreiben vom 18.02.2010 über die Offenlage benachrichtigt. Nach der Entscheidung des EuGH vom 15.09.2011 in dem Rechtsstreit zwischen dem Land Hessen und der Firma Mücksch (C - 53/10) wird nun das Verfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich 2.2, parallel zum Bebauungsplanverfahren N 6.5.3, zu Ende geführt. Nach dem Feststellungsbeschluss der FNP-Änderung 2.2 ist dessen Genehmigung durch das Regierungspräsidium erforderlich. Zu 1.: Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden zusammengefasst und entsprechend geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung sind in Anlage 1 dargestellt. Zu 2. : Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich 2.2 eingegangene Stellungnahme der Merck KGaA wurde in Anlage 2 zusammengefasst und geprüft. Zu 3.: Die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen machten keine weitere Überarbeitung der Flächennutzungsplanänderung Teilbereich 2.2 (Bauhaus Drive-In) erforderlich. Der offen gelegte Entwurf zur Änderung Teilbereich 2.2 (Aushang zu den Sitzungen) und der Erläuterungsbericht mit Umweltbericht (Anlage 3), redaktionell überarbeitet am 12.12.2011, bleiben daher unverändert bestehen. 4 ... Nach dem Verfahren gemäß BauGB erfolgt nun der Beschluss der Änderung 2.2 des Flächennutzungsplanes (Feststellungsbeschluss). Die Änderung wird anschließend der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) zur Genehmigung vorgelegt. Abschließend wird die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich 2.2 im Darmstädter Echo bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die Änderung rechtswirksam. Die Dezernentin III: ____________________________ Stadträtin Brigitte Lindscheid Darmstadt, den 15.12.2011 III/61.1 la Nst. 2612
anlage 3
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 12.12.2011
Erläuterungsbericht und Umweltbericht
zur Änderung 2.2 des Flächennutzungsplanes (Bauhaus Drive-In)
Inhalt
1. Erläuterungsbericht
1.1 Rechtsgrundlagen
1.2 Geltungsbereich
1.3 Ziele und Zwecke der Planung
1.4 Übergeordnete Planungen
1.5 Immissionsschutz
1.6 Flächenbilanz
2. Umweltbericht
2.1 Planungsanlass und Planungsziele
2.2. Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele der Flächennutzungsplanänderung
2.3 Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltschutzes
2.4 Umweltbewertung und Wirkungsprognosen
2.4.1 Rahmen der Umweltprüfung und verwendete Verfahren
2.4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei
Durchführung/Nichtdurchführung der Planung
2.5 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei
Durchführung/Nichtdurchführung der Planung
2.5.1 Maßnahmen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz
2.6 Standortalternativen und Monitoring (Überwachung)
2.6.1 Standortalternativen
2.6.2 Monitoring (Überwachung)
2.7 Zusammenfassung
Anlage 3
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1. Erläuterungsbericht
1.1 Rechtsgrundlagen
Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes richtet sich nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414).
1.2 Geltungsbereich
Das Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes 2.2 umfasst den Teilbereich:
• Teilbereich 2.2: Otto-Röhm-Straße (Bauhaus Drive-In)
für das Gebiet zwischen Otto-Röhm-Straße und Sensfelderweg, Flur 14, Flurstück Nr. 173/5 mit
insgesamt ca. 13.077 m
2 Fläche.
Das Verfahren des Teilbereiches 2.2 zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird nach
§ 8 (3) BauGB als so genanntes Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
N 6.5.3 durchgeführt.
Im Teilbereich 2.2 ist ein Abholcenter für Baustoffe als Drive-In in Verbindung zum vorhandenen
Bauhaus gegenüber geplant. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist diese Fläche als
gewerbliche Fläche dargestellt. Da das Vorhaben planungsrechtlich als großflächiger
Einzelhandelsbetrieb einzustufen ist, wird diese Fläche in Sondergebiet Einzelhandel geändert.
1.3 Ziele und Zwecke der Planung
Teilbereich 2.2
Der vorhandene Baumarkt soll durch einen ca. 8.000 m² Bruttogrundfläche großen
Erweiterungsbau auf der gegenüberliegenden Straßenseite ergänzt werden. Die Erweiterung dient
insbesondere der verbesserten Warenpräsentation und Umlagerung eines Schwerpunktes im
Bereich Baustoffe und Garten/Außenanlagenbaumaterialien. Zusätzlich sollen ca. 28 neue PKW-
Stellplätze und 2 LKW-Stellplätze im Freibereich angeboten werden, im eingehausten Drive-In
Bereich können ca. 42 PKW- und 3 LKW-Stellplätze zur Verfügung gestellt werden.
Durch die Erweiterung soll dem vorhandenen Betrieb die Möglichkeit eingeräumt werden, sich an
veränderte Markt- und Wettbewerbsbedingungen anzupassen.
Seit der Eröffnung im Jahre 1997 ist bundesweit ein Trend zur Erweiterung der Leistungspalette
hinsichtlich Drive-In und dort einem erweiterten Angebot von Baustoffen (Sortimentstiefe) und
einer damit verbundenen Verkaufsflächenentwicklung verbunden.
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1.4 Übergeordnete Planungen
Regionalplan
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im Dezember 2009 wurde ein Abweichungsantrag vom Regionalplan Südhessen 2000 bei der
Regionalversammlung zur Ausweisung eines Sondergebietes zur Errichtung eines „Bau- und
Heimwerkermarktes als Drive-In“ beantragt. Diesem wurde im März 2010 mit der Maßgabe, dass
bei der Änderung des Bebauungsplanes die Frage der Erhöhung des Gefährdungspotentiales im
Sinne des § 50 BImSchG bzw. Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie vertieft zu untersuchen sei,
stattgegeben.
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt es große Flächenpotentiale im industriell-gewerblichen
Bereich. Durch Umstrukturierungsprozesse der Großbetriebe sind in den letzten Jahren viele
Grundstücke freigeworden, die ehemals industriell oder gewerblich genutzt waren. Allein in
Nachbarschaft des Vorhabens stehen mehrere Hektar erschlossener Flächen zur Um- und
Wiedernutzung zur Disposition. Durch die bestehende Nachfrage werden diese Potentiale bei
weitem nicht ausgeschöpft, so dass eine Verknappung von Gewerbeflächen im Bestand in keiner
Weise zu befürchten ist.
Planerisches Ziel der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist die Vermeidung von Industrie- und
Gewerbebrachen sowie die aus städtebaulichen, ökonomischen und ökologischen Gründen
sinnvolle Nutzung der bereits erschlossenen, brachliegenden Flächenpotentiale. Diese
"Innenentwicklung" ist auch im Sinne eines sparsamen Flächenverbrauches und Bodenschutzes
Vorzug zu geben vor der Neuerschließung von Bauflächen außerhalb des bebauten Bereiches.
Städtisches Einzelhandelskonzept
Das Ziel der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Einzelhandelsbetriebe auf die Innenstadt zu
konzentrieren, kann trotz der Erweiterung des Bau- und Gartenmarktes um ein Drive-In aufrecht
erhalten werden, da die Nachfrage dieser Güter eine gute Erreichbarkeit mit dem Kfz erfordert und
den Rahmenbedingungen und Erfordernissen der Innenstadt nicht gerecht wird. Eine Konkurrenz für
den Innenstadt-Einzelhandel entsteht aufgrund des Warensortimentes nicht.
Gemäß Beschluss zur Änderung des Einzelhandelskonzepts der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist
der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 6.5.3 in die Zone einbezogen
worden, in der nicht zentrumsrelevanter großflächiger Einzelhandel zugelassen wird.
1.5 Immissionsschutz
Bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf
das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu berücksichtigen. Danach sind bei
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raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen
Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren
Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen
hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden
Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete,
wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes
besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude,
soweit wie möglich vermieden werden. Dabei sind alle möglichen, im
Bundesimmissionsschutzgesetz genannten Immissionen, wie Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen.
Dies ist durch eine Abstufung zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzung und ausreichender
Abstände zwischen sich gegenseitig beeinträchtigenden Bauflächen oder, wenn das nicht möglich
ist, durch Festsetzung von Ersatzmaßnahmen zu erreichen.
Störfallbetriebe in Umfeld des Plangebietes
Eine oder mehrere für das Plangebiet zu berücksichtigende Störfallanlagen nach dem BImSchG
und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, Störfallverordnung)
befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck nördlich des Plangebietes. Der Rand des
Betriebsgeländes der Fa. Merck liegt ca. 600 m vom Plangebiet entfernt. Auf Grundlage des
Gutachtens des TÜV Nord vom Juni 2006 wurde für den Betriebsbereich der Fa. Merck der zu
beachtende Achtungsabstand ermittelt. Das Plangebiet liegt innerhalb dieses Achtungsabstandes.
Schutzbedürftigkeit des geplanten Sondergebietes
Gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes innerhalb eines Achtungsabstandes einer
Störfallanlage bestehen im Allgemeinen keine Bedenken, wenn in dem Gebiet keine
schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG und keine
Nutzungen in denen mit Publikumsverkehr zu rechnen ist, zulässig sind.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes in Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel ist an
das vorhabenbezogene Bauleitplanverfahren N 6.5.3 gekoppelt, so dass durch die von vorn herein
festgeschriebene Nutzung keine wesentliche Veränderung des eventuell bereits bestehenden
Gefährdungspotentials entsteht.
Der geplante Erweiterungsstandort als Bauhaus Drive-In auf dem Gelände des ehemaligen
Bauhofes der Dreßler Bau GmbH wird nur eine geringe kundenstromwirksame Vergrößerung der
Einzelhandelsfläche bedeuten. Er dient zur Umlagerung von bestehenden Sortimenten und wird
als unbeheizte wettergeschützte Verkaufslagerhalle zur Selbstabholung von schweren und
massigen Baustoffen mit dem Kraftfahrzeug des Kunden errichtet. Der großhandelsähnliche
Betrieb mit Lagerflächen und Fahr-/Parkspuren trägt nicht zu einer signifikanten Erhöhung der
Gesamtkundenzahl und der Verkaufsfläche bei.
Im Bauleitplanverfahren N 6.5.3 wurde durch eine gutachterliche Stellungnahme der Gesellschaft
für Markt- und Absatzforschung GmbH (GMA) belegt, dass durch die Ansiedlung des Vorhabens
nur mit einem geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, weil in dem geplanten
Baustoff-Drive-In kein zusätzliches Warensortiment angeboten wird, das im Planungsgebiet
bislang noch nicht vertreten war. Somit handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben lediglich um
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eine Anpassung an aktuelle Markterfordernisse, welches keine wesentliche Erhöhung der
Personenzahl nach sich zieht.
Somit wird sich durch das geplante Vorhaben das bestehende Gefährdungspotential innerhalb der
Achtungsgrenzen um die Firma Merck nicht signifikant erhöhen. Durch die Errichtung des
Vorhabens sind keine neuen oder anderen als die bestehenden störfallrechtlichen Auflagen zu
erwarten.
Basierend auf dem tatsächlichen Ergebnis des Gutachtens des TÜV Nord vom Juni 2006 bestehen
aus fachtechnischer Sicht eines Ergänzungsgutachtens desselben Gutachters vom 08.12.2010
keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben eines „Bauhaus Drive-In" zur Ergänzung /
Erweiterung des bestehenden Bauhaus-Marktes auf der - gegenüberliegenden - Westseite der Otto-
Röhm-Straße.
Die Lage des Vorhabens am Rande des ermittelten Achtungsabstands, der aus dem im Gutachten
von 2006 (Seite 51) genannten Gründen im Regelfall als untere Grenze einer Festlegung zu sehen
ist, ist bei Beachtung von konkreten Empfehlungen nach Ansicht der Sachverständigen
ausnahmsweise unbeachtlich. Denn unter diesen Bedingungen tritt keine relevante
Risikoerhöhung auf und das Vorhaben kann ein Schutzniveau erzielen, als läge es außerhalb des
Achtungsabstands.
Auch das Regierungspräsidium Darmstadt kommt nach einer fachlichen Überprüfung des
Immissionsschutzes im Schreiben vom 02.08.2011 (zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
N 6.5.3) zu dem Ergebnis, dass dem Vorhaben aus rein fachlichen Gesichtspunkten zugestimmt
werden kann, soweit alle vom Gutachter empfohlenen Maßnahmen planerisch wie inhaltlich
umgesetzt werden.
Alle empfohlenen Maßnahmen werden durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 6.5.3
„Bauhaus Drive-In“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag übernommen
und planerisch wie inhaltlich umgesetzt.
1.6 Flächenbilanz
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich 2.2 von ca. 1 ha gewerbliche
Baufläche in Sonderbaufläche Einzelhandel wird sich die geplante Nutzung nur unwesentlich
ändern. Die Ziele des Flächennutzungsplanes werden dadurch nicht in den Grundzügen berührt
(die geänderten Werte sind kursiv gedruckt).
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derzeitige Realnutzung geplante Nutzung 2015
Nutzungsart
ha % ha %
Wohnbaufläche 1.520 12 1.593 13
Gemischte Baufläche 115 1 168 1,5
Gewerbliche Baufläche 558 5 535 (vorher
536)
4
Sonderbaufläche 204 2 231 (vorher
230)
2
Gemeinbedarfsfläche 123 1 117 1
Bahn, S-Bahn, Depot 199 2 199 2
Hauptverkehrsstraßen 287 2 274 2
Ver- und Entsorgungsfläche 44 47
künstl.
Grundwasseranreicherung
10
10
Grünfläche 850 7 927 8
• besiedelte Fläche 3.910 32,0 4.101 33,5
Wasserfläche 38 38
Landwirtschaft 1.592 13 1.307 11
Ökologisch wertvolles Grünland
595
5
713
6
Streuobstwiese 125 1 165 1
Waldfläche 5.668 47 5.640 46
Aufforstungsfläche 29
waldartige Brache 35 44
Dünen, Trockenrasen 158 1 187 2
Brache mit Gehölzgruppe 103 1
• unbesiedelte Fläche 8.314 68,0 8.123 66,5
Gesamtfläche 12.224 100 12.224 100
2. Umweltbericht
2.1 Planungsanlass und Planungsziele
In einem Gewerbegebiet an der Otto-Röhm-Straße ist geplant, den bestehenden Baumarkt durch
einen Drive-In Baustoffhandel zu erweitern. Geplant ist ein Verkaufslager für Baustoffe zur
Selbstabholung mit dem eigenen Pkw.
Das Änderungsgebiet liegt am nordöstlichen Stadtrand von Darmstadt gegenüber einem
bestehenden Baumarkt an der Otto-Röhm-Straße. Die Liegenschaft ist ein seit Jahren
brachliegender Bauhof eines Betonfertigteilwerkes. Da der ansässige Betrieb kein Interesse mehr
an dem Gewerbegrundstück hat, soll es einer neuen Nutzung zugeführt werden.
Das Erweiterungsgebiet ist im rechtskräftigen Bebauungsplan N 6.5 als Gewerbegebiet mit
eingeschränkter gewerblicher Nutzung zum Teil mit privaten Grünflächen festgesetzt.
Einzelhandelsbetriebe über 800 m² Geschossfläche sind nicht zulässig. Da der geplante Drive-In
Baustoffhandel mehr als 800 m² benötigt, muss der Bebauungsplan geändert werden.
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Parallel zum geplanten vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 6.5.3 muss der
Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt geändert werden, damit nach erfolgter
FNP-Änderung die rechtlichen Voraussetzungen für die Inkraftsetzung des Bebauungsplanes
N 6.5.3 erfüllt sind.
2.2 Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Der Planbereich ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als „Gewerbliche Baufläche“
dargestellt und soll in „Sondergebiet Einzelhandel“ geändert werden. Das ca. 1,3 ha große
Gewerbegebiet ist heute ungenutzt (Gewerbebrache). In den Erweiterungsbau für den
gegenüberliegenden Baumarkt sollen schwere Baumaterialien ausgegliedert und verkauft werden.
Geplant ist eine eingeschossige, großflächige Bebauung mit geschlossener Gebäudehülle und
öffentlichen Freiflächen nur im südwestlichen Bereich mit Ein- und Ausfahrten, Fahrspuren und
Parkplatzflächen.
2.3 Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltschutzes
Maßgebliche fachgesetzliche Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem
Bundesimmissionsschutzgesetz und dem Baugesetzbuch in Verbindung mit dem
Bundesnaturschutzgesetz. Im Landschaftsplan Darmstadt ist das gesamte Vorhabengebiet
einschließlich seiner Umgebung als „Bereich zur Neuschaffung von Grün auf stark versiegelten
Bauflächen“ dargestellt. Die in einer Entfernung von 150 m bzw. 250 m nördlich und westlich des
Vorhabengebietes verlaufenden Bereiche sind als „Erhalt/Ausbau von wichtigen
Grünverbindungen“ dargestellt.
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG):
Die hier zu berücksichtigenden nächst gelegenen Störfallanlagen nach
Bundesimmissionsschutzgesetz und 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12.
BImSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck.
In dem Gutachten zur „Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck mit den Planungen in
dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 12 der Seveso-II-
Richtlinie“ (TÜH Nord, Juni 2006) liegt das Vorhaben am Rande des errechneten
Achtungsabstandes zum Betriebsgelände der Fa. Merck.
2.4 Umweltbewertung und Wirkungsprognosen
2.4.1 Rahmen der Umweltprüfung und verwendete Verfahren
Der vorliegende Umweltbericht ist auf der Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2
Absatz 4 und § 2 a BauGB erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad für die Ermittlung der
Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplanes. Die Ergebnisse beruhen
insbesondere auf der ausführlichen Ermittlung der Umweltauswirkungen im parallelen
Bebauungsplanverfahren.
Die Umweltprüfung erfolgt durch einen Vergleich der Darstellung im rechtskräftigen
Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet und der geplanten Darstellung als Sondergebiet
Einzelhandel. Das Änderungsgebiet wird im Bezug auf die Landschaftspotenziale verbal-
argumentativ bewertet.
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2.4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei
Durchführung/Nichtdurchführung der Planung.
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im
Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.
Erhebliche negative Umweltauswirkungen sind potentiell im Bereich des Immissionsschutzes zu
erwarten. Die übrigen Schutzgüter sind von der Planung nicht oder nur gering betroffen
(vergleiche Tabelle Ziff. 2.5).
2.5 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose
bei Durchführung/Nichtdurchführung der Planung
Bewertung: +++ sehr erheblich /++ erheblich /+ wenig erheblich /- nicht erheblich
Umweltbelang Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose
der Umweltauswirkungen
Bewertung
Mensch/
Gesundheit
Gewerbebrache;
hohe Vorbelastung durch Verkehr,
nicht geeignet für Wohnen u.
Naherholung;
Einkaufsmärkte mit weniger als
800 m² Verkaufsfläche sind ohne
Auflagen zulässig
geringe Zunahme des Ziel-
und Quellverkehrs
geringe Risikoerhöhung
bei Einhaltung von
Auflagen möglich
+
++
Boden eiszeitliche, sandige Braunerde
mit deutlicher anthropogener
Überprägung, keine besonderen
Bodenfunktionen;
bis zu 80% Versiegelung zulässig
keine Altlasten bekannt
Altstandorte: Sensfelderweg 32
und 34 aufgrund der gewerblichen
Vornutzung
geringe zusätzliche
Versieglung
Verpflichtung des
Vorhabenträgers zu
Untersuchungen und ggf.
Sanierung
+
Klima/Luft Lage im lufthygienisch und wärme
belasteten Gewerbegebiet, keine
Kaltluftleitbahn;
wenige klimaaktive
Vegetationsflächen
geringe Verminderung
klimaaktiver Flächen
+
Wasser keine Oberflächengewässer und
Wasserschutzgebiete, tiefer
Grundwasserstand
geringe Grundwasserneubildung
(hohe zulässige Versieglung);
geringe Grundwasserbelastung
durch chlorierte
Kohlenwasserstoffe
geringe Abnahme der
Grundwasserneubildung
(Ausgleichsmaßnahmen
geplant)
+
9
Umweltbelang Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose
der Umweltauswirkungen
Bewertung
Erholung/
Landschaft
Lage im verdichteten
Gewebegebiet am Stadtrand,
keine Eignung für die
Naherholung, Grünflächen oder
besondere Landschaftsbilder
Verlust von Freiflächen in
geringem Umfang
+
Pflanzen/Tiere/
biologische
Vielfalt
Ruderalflur, Krautsäume,
vereinzelt Pioniergehölze auf
Restflächen (heute abgeräumt)
geringer Biotopwert, keine
besonderen Tier- oder
Pflanzenarten zu erwarten;
keine Natura 2000-Gebiete (FFH-
Gebiete, Vogelschutzgebiete).
geringfügiger Verlust von
Biotopflächen
keine erheblichen
Beeinträchtigungen auf
Natura 2000 Gebiete
+
Sach- und
Kulturgüter
Keine bekannten Denkmale oder
Kultur- und Sachgüter bekannt
Keine Beeinträchtigung -
Wechsel-
wirkungen
Keine maßgeblichen
Wechselwirkungen
Keine Beeinträchtigung -
Sofern die Umweltprüfung in Hinblick auf die zu betrachtenden Schutzgüter keine oder nur
geringe Erheblichkeit der Planung ergeben hat, kann auf eine vertiefende Beschreibung bzw.
Wirkungsprognosen verzichtet werden. Belange mit erheblicher Bedeutung und sonstige Belange
werden im Folgenden detaillierter erläutert.
Schutzgut Mensch
Im Hinblick auf die Beurteilung der Wirkung des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch sind
mögliche Beeinträchtigungen von Siedlungslagen auf das menschliche Wohlbefinden im Wohn-
und Arbeitsumfeld sowie der Erholungs- und Freizeitfunktion der Landschaft relevant.
Das Änderungsgebiet ist zurzeit ungenutzt (Gewerbebrache). Im Süden, Osten und Norden
grenzen Gewerbeflächen an, im Westen die viel befahrene Otto-Röhm-Straße. Die nächstgelegene
Wohnbebauung liegt in ca. 300 m Entfernung (östlich der Kasinostraße, westlich der Straße Im
Tiefen See).
Auf Grund der hohen Vorbelastungen ist das Vorhabengebiet als Wohn- und Arbeitsumfeld von
allgemeiner und für die Naherholung von geringer Bedeutung. Belastungen und Risiken für den
Menschen und seine Gesundheit ergeben sich aus:
• hohe Lärm- und Immissionsbelastung von der Otto-Röhm-Straße (Pkw-Verkehr)
• Gewerbliche Nutzung des Plangebietes und seiner Umgebung
• fehlende Grün- und Erholungsflächen
• Gefahrenpotential, das vom Betriebsgelände der Fa. Merck ausgeht
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung:
Durch die Planänderung soll ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Geschossfläche von mehr als
800 m² ermöglicht werden, sodass durch die Änderung das Vorhabengebiet unter die Vorschriften
des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetzes bzw. Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie fällt. Der
errechnete „Achtungsabstand“ von ca. 800 m zum Betriebsgelände der Fa. Merck und
„Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr“ wird nicht eingehalten.
10
Der TÜV Nord System GmbH & Co. KG kommt in einer aktuellen am 08.12.2010 erstellten
gutachterlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Bereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes in den Randbereich des so genannten Achtungsabstands fällt und unter
Berücksichtigung von bestimmten Empfehlungen ( Bedingungen) keine relevante Risikoerhöhung
auftritt. Zu diesen Auflagen gehören unter anderem organisatorische Maßnahmen, Orientierung
der Parkplätze und Zufahrten für Kunden nach Süd/Südwest.
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm stark vorbelastet. Laut einer gutachterlichen
Stellungnahme vom Oktober 2009 ist bei Realisierung des Vorhabens mit einem geringen
zusätzlichen Verkehrsaufkommen und geringer neuer Immissionsneubelastung zu rechnen.
Wohngebiete sind nicht unmittelbar betroffen.
Das Änderungsgebiet ist für die menschliche Erholung von untergeordneter Bedeutung und liegt
darüber hinaus in ausreichender Entfernung zu Wohngebieten, so dass durch das Vorhaben keine
erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch resultieren.
Schutzgut Boden:
Das Vorhabengebiet liegt im Bereich eiszeitlicher, sandiger Braunerden des Flugsandgebietes der
Hessischen Rheinebene. Auf dem Gelände ist eine ca. 2 m mächtige anthropogene Bodenschicht
aufgeschüttet worden. Bodendenkmale sind nicht vorhanden.
Aus der Altflächendatei des ALTIS der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie ergeben
sich keine Hinweise auf Altlasten und schädliche Bodenverunreinigungen.
Laut rechtskräftigem Bebauungsplan beträgt die zu bebauende zulässige Grundfläche 0,8. Daraus
ergibt sich eine maximale Versiegelung von bis zu 80 %. Durch die hohe Versiegelung gehen
wichtige Bodenfunktionen vollständig verloren.
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung:
Durch das geplante Vorhaben nimmt die zulässige Versiegelung geringfügig zu. Davon sind
überwiegend anthropogen überprägte Böden sowie teilversiegelte Flächen wie Schotterrasen
betroffen.
Schutzgut Klima/Luft:
Das Plangebiet liegt inmitten einer wärme- und lufthygienisch stark belasteten Gewerbezone.
Relevante klimaaktive Grün- und Freiflächen in unmittelbarer Umgebung sind nicht vorhanden.
Durch die laut Bebauungsplan zulässige starke Bebauung mit nur wenigen grünbestimmten
Freiräumen wird diese Situation nicht wesentlich verbessert. Luftaustauschbahnen sind nicht
betroffen.
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung:
Das Lokalklima kann durch die Pflanzung großer Bäume und Anlage von Dachbegrünungen
deutlich verbessert werden.
Schutzgut Wasser:
Die durchlässigen Sandböden eignen sich gut für die Versickerung, sind aber empfindlich
gegenüber Nitrat- und Schwermetalleintrag. Das Grundwasser liegt tiefer als 5 m unter Flur und
ist gering mit chloriertem Kohlenwasserstoffen (LHKW) verunreinigt (unterhalb der Grenzwerte).
Wegen der hohen zulässigen Versiegelung von 80 % ist die Grundwasserneubildung sehr gering.
Oberflächengewässer und Wasserschutzgebiete fehlen.
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Bewertung der Flächennutzungsplanänderung:
Durch die geplante Versiegelung nehmen die Versickerungsmöglichkeiten geringfügig ab. Durch
Teilversiegelung und Anlage von Sickermulden kann die Versickerung bzw.
Grundwasseranreicherung erhöht werden.
Schutzgut Landschaftsbild:
Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung. Grünflächen sind
nicht vorhanden oder zulässig (Vergleich Schutzgut Mensch).
Der im Landschaftsplan Darmstadt dargestellte übergeordnete Grünzug am Sensfelder Weg wurde
im Rahmen der Planung für das Knellgelände umgesetzt.
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung:
Die Planung hat keine Auswirkung auf die Naherholung oder wohnungsnahe Grünflächen.
Schutzgut Pflanze/Tiere:
Auf dem seit Jahren brachliegenden und zum großen Teil versiegelten Gewerbegrundstück
(inzwischen planiert und abgeräumt) hat sich in den Randzonen Ruderalflur, punktuell mit jungen
Weiden Ahorn und Birken entwickelt. Besondere Artenvorkommen sind nicht bekannt oder zu
erwarten. Es befinden sich weder im Plangebiet noch in planungsrelevanter Umgebung Natura
2000-Gebiete (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete). Von dieser Planung gehen somit keine
erheblichen Beeinträchtigungen auf Natura 2000-Gebiete aus. Der vorhandene Biotopwert ist
gering.
Bei Realisierung der laut vorhabenbezogenem Bebauungsplan zulässigen Bebauung mit wenigen
gärtnerisch gepflegten Flächen erhöht sich die biologische Vielfalt nur unwesentlich.
Beurteilung der Flächennutzungsplan-Änderung:
Durch das Vorhaben kommt es zu einer Verkleinerung und Verlust von vegetationsbestimmten
Flächen mit einem geringen Biotopwert.
Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null- Variante)
Obwohl die Flächen schon seit Jahren ungenutzt sind, können sie laut rechtskräftigem
Bebauungsplan gewerblich auch als Fachmarkt mit einer Geschossfläche unter 800 m²
Flächengröße genutzt werden.
Bei Realisierung der zulässigen Bebauung mit hoher Versiegelung und geringem Anteil an
gärtnerischen Flächen ist die Beeinträchtigung der Schutzgüter weitgehend in vergleichbarer
Größenordnung wie bei der geplanten Neubebauung.
2.5.1 Maßnahmen/Eingriffs-/Ausgleichsbilanz
Unter Berücksichtigung der geplanten Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die auf
Bebauungsplan-Ebene zu realisieren sind, lassen sich die nachteiligen Umweltauswirkungen durch
die Flächennutzungsplan-Änderung kompensieren.
Grundlage für die Berechnung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs sind die laut
Bebauungsplan zulässigen Nutzungen. Die entstehenden Eingriffe können durch Umsetzung der
geplanten Maßnahmen vollständig ausgeglichen werden u. a. durch extensive Dachbegrünung,
Einbau versickerungsfähiger Bodenbeläge.
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2.6 Standortalternativen und Monitoring (Überwachung)
2.6.1 Standortalternativen
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Wiedernutzbarmachung einer brachliegenden
Gewerbefläche (Flächenrecycling). Da das Erweiterungsgebiet in unmittelbarer Nähe (gegenüber)
des vorhandenen Baumarktes liegt, besteht für das geplante Vorhaben keine räumliche
Alternative.
Ein vor Jahren geprüfter alternativer Standort südlich des jetzigen Baumarktes wurde aber
inzwischen wieder verworfen.
2.6.2 Monitoring (Überwachung)
Die gesetzliche Verpflichtung zur Überwachung des Flächennutzungsplanes spätestens nach 15
Jahren dient u. a. einem generellen Monitoring der Umweltfolgen auf FNP-Ebene.
Da von der vorliegenden Planung keine wesentlichen Umweltbeeinträchtigungen ausgehen, kann
von einem Monitoring abgesehen werden.
2.7 Zusammenfassung
Innerhalb des Gewerbegebietes entlang der Otto-Röhm-Straße in Darmstadt ist geplant, den
bestehenden Baumarkt durch einen Drive-In Baustoffhandel zu erweitern.
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt. Um das Bauvorhaben
realisieren zu können, ist parallel zur Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
eine Änderung des Flächennutzungsplanes in ein Sondergebiet Einzelhandel notwendig.
Das Vorhabensgebiet besitzt überwiegend geringe Wertigkeiten für die Schutzgüter Boden,
Wasser, Klima, Arten, Lebensräume und Landschaftsbild/Erholung.
Auch für das Schutzgut Mensch resultieren aus dem Vorhaben keine erheblichen
Beeinträchtigungen. Die Verkehrs- bzw. Immissionsbelastung nimmt nur geringfügig zu. Das
Vorhabengebiet liegt am Rand des „Achtungsabstandes“ zum Betriebsgelände der Fa. Merck, wo
besondere Immissionsvorschriften einzuhalten sind. Durch die Einhaltung von
Empfehlungen/Bedingungen kann eine relevante Risikoerhöhung ausgeschlossen werden.
Die negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter, die mit der Flächennutzungsplanänderung
verbunden sind, können durch die Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit
Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag innerhalb des Plangebietes nahezu
vollständig vermieden bzw. ausgeglichen werden.
Die Dezernentin III:
______________________________
Stadträtin Brigitte Lindscheid
61.1 la Nst. 2612
Beratungsverlauf (5)
Orte (8)
- Otto-Röhm-Straße
- Frankfurter Straße 250
- Wilhelminenstraße 1
- Kasinostraße
- Sensfelderweg 32
- Groß-Gerauer Weg 4
- Carl-Schenck-Ring
- Im Tiefen See
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0264
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 15.12.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00