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2017/0389

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 02.11.2017

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2017/0389

9764 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
15.11.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0389 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - 
(Aufstellungs - und Offenlagebeschluss)  
 
Vorlage vom: 02.11.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Aufstellungsbeschluss  
1. Dem gemeinsamen Antrag der Cityraum GmbH & Co.KG und der BC GbR zur Einleitung eines 
Bebauungsplanverfahrens wird zugestimmt.  
 
Für das Gebiet der ehemaligen Prinovis Druckerei, Gemarkung Darmstadt, Flur 17  mit den 
Flurstücken Nr. 64/316, 64/317, 64/318, 64/319, 64/320, 64/321 und 64/322 tlw., ist ein 
vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB aufzustellen, um eine 
Entwicklung mit Büro- und vorwiegend Wohnnutzung sowie eines großflächigen 
Einzelhandelsbetriebes zur Nahversorgung zu ermöglichen.

- 2 - 
 
Offenlagebeschluss  
2. Zum offen gelegten Vorentwurf, den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem 
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 gingen im 
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Der 
vorläufigen Prüfung der Stellungnahmen (Anlage 1) wird zugestimmt. 
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen 
zum Vorentwurf, den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Vorhaben - und 
Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 keine Stellungnahmen ein.  
3. Dem gegenüber der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange geänderten Vorhaben - und 
Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 (Anlage 2) wird 
zugestimmt.  
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist  der Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligung gem. 
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen.   
4. Dem vorliegenden Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 (s. Datei, Plan wird 
zu den Sitzungen aufgehängt), der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) 
und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen wird zugestimmt.  
Sie sind der Beteiligung  der Öffentlichkeit gem. §  3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger  öffentlicher Belange gem. §  4 Abs. 2 BauGB zugrunde zu 
legen. 
5. Der vorliegende Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / 
Haardtring - für das Gebiet der ehemaligen Prinovis Druckerei, Gemarkung Darmstadt, Flur 17, 
mit den Flurstücken Nr. 64/316, 64/317, 64/318, 64/319, 64/320, 64/321 und 64/322 tlw., 
ist mit seiner Begründung und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher 
Anlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gem. § 4a Abs. 4 BauGB in das 
Internet einzustellen.  
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel 
zu beteiligen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB  
Anlage 2: Vorhaben - und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan W 60  
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan W 60  
Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2017/0389 vom 02.11.2017:  
 
Mit dem vorhab enbezogenen Bebauungsplan  W 60 - Berliner Allee / Haardtring - wird die 
planungsrechtliche Voraussetzung für eine  Entwicklung des ehemaligen Prinovis -Geländes 
geschaffen. Der Vorhabenträger beabsichtigt eine Bebauungsstruktur mit B üro- und 
vorwiegend Wohnnutzung  sowie einem großflächigen Einzelhandelsmarkt mit 
nahversorgungsrelevantem Sortiment zu realisieren.  
 
Das städtebauliche Konzept, welches der frühzeitigen Beteiligung zugrunde lag, wurde 
aufgrund immissions schutzrechtlicher Anforderungen in seinem südlichen Teilbereich 
geändert. Das nun vorliegende Bebauungskonzept „Berliner Carree“ (siehe Anlage 2: 
Vorhaben- und Erschließungsplan) sieht ein Gebäudeensemble vor, bestehend aus einer 
nördlichen und westlichen Riegelbebauung mit Wohn - und Gewerbenutzung sowie 
Wohnzeilen, die kammartig zur südlichen Grundstücksgrenze an einer „gläsernen“ 
Lärmschutzwand ausgerichtet sind. Der vorhandene Grünzug entlang des Haardtrings wird 
im Bebauungsplan gesichert. Er sorgt mit den begrünten Freiflächen zwischen den 
Wohnzeilen für eine gute Durchgrünung des Gebietes. Der größte Teil des Baugrundstücks ist 
durch eine Tiefgarage unter baut, die jedoch mit einem entsprechenden Substrataufbau 
begrünt wird.  
 
Das westliche Gebäude mit einer Nord -Süd-Ausrichtung dient in den Obergeschossen 
ausschließlich der Unterbringung von Wohnflächen, die mit Mitteln der sozialen 
Wohnraumförderung errich tet werden. Im Erdgeschoss befindet sich ein großflächiger  
Einzelhandelsmarkt mit nahversorgungsrelevantem Sortiment. Dieser Einzelhandelsbetrieb 
soll die Versorgung der im Umfeld lebenden Bevölkerung sichern und ist städtebaulich in den 
Wohnsiedlungsberei ch integriert (nach Realisierung der Planung). Negative städtebauliche 
Auswirkungen sind auf die zentralen Versorgungsbereiche und wohnortnahen 
Versorgungsstrukturen nicht zu erwarten. Der Standort des Einzelhandelsmarktes entspricht 
dem Nahversorgungskonz ept für die Wissenschaftsstadt Darmstadt, welches in Ergänzung 
zum Einzelhandels - und Zentrenkonzept am 14.06.2016 (V -Nr. 2016/0111) von der 
Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde.  
 
Für das Plangebiet existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan, je doch liegt es im 
Geltungsbereich eines Fluchtlinienplans (Nr. 265) aus dem Jahre 1959. Dieser wird in dem 
Teilbereich des vorhabenbezogene n Bebauungsplans W 60 ersetzt.  
 
Um die Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan s W 60 aus dem 
Flächennutzungspl an (FNP) zu gewährleis ten, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans  
erforderlich. Diese Änderung (10. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich 10.1) erfolgt im 
„Parallelverfahren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB.  
 
 
Zu 1.: 
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 - Berliner Allee / 
Haardtring - umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Darmstadt, Flur 17, mit den 
Flurstücken Nr. 64/316, 64/317, 64/318, 64/319, 64/320, 64/321 und 64/322 tlw. und 
weist eine Fläche von insgesamt 15.140 m² auf.

- 4 - 
 
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 (ohne Maßstab) 
 
Zu 2.: 
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen 
Stellungnahmen zum Vorhaben- und Erschließungsplan, Vorentwurf und den allgemeinen 
Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan W 60 zusammengefasst und 
entsprechend geprüft.  
 
Es handelt sich dabei um eine vorläufige Abwägungstabelle , die nach der Offenlage 
fortgeschrieben wird . Über die Abwä gung wird im Rahmen des Satzungsbeschlusses 
gemeinsam mit den zur Offenlage einge henden Stellungnahmen endgültig entschieden.  
 
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen i m Rahmen der fr ühzeitigen Unterrichtun g gemäß 
§ 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf und zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung 
zum Bebauungsplan W 60 keine Stellungnahmen ein.  
 
 
Zu 3.: 
 
Aufgrund der Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung seitens der TÖB haben  sich 
Planänderungen  ergeben. Das Vorhaben wurde insbesondere im Süden aufgrund der 
Lärmimmissionen der Hochschule Darmstadt umgeplant. 
 
Grundlage und Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß §  12 Abs. 1 
BauGB ein mit der Gemeinde abgesti mmter Vorhaben - und Erschließungsplan (VEP). Der

- 5 - 
vorliegende VEP (Anlage 2) wurde mit den betroffenen städtischen Ämtern abgestimmt. Er 
stellt detailliert das Vorhaben und die Erschließung zeichnerisch dar und wird durch die 
Vorhabenbeschreibung ergänzt.  
 
 
Zu 4. und 5.: 
 
Auf Grundlage des V orhaben- und Erschließungsplans wurde  der Entwurf zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring – (wird zu den 
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  und die Begründung mit Umweltbericht  (Anlage 3) 
überarbeitet.   
 
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im 
Darmstädter Echo zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und der zugehörigen 
Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 
BauGB und der gleichzeitigen Einstellung in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB. 
 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel beteiligt. 
 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek  
Stadträtin 
 
 
 
Vorab werden übersandt: 
 9 Exemplare des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 für die 
Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Darmstadt, den  02.11.2017 
III/61.2 ha Nst. 2112

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I
V
V
I
II
I
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I
I
II
IV
I
I
I
II-IV
V
I
I
III
V
64/280
Flur 17
64/35
18
64/121
14
14A
14C
1/81
64/210
98
100
61
64/309
96
64/67
9
111/6
64/315
1/59
67/6
3
1/112
1/116
49
47
64/322
64/321
64/320
64/319
64/318
64/317
64/316
 St
 St
92,4
3
16,4
18
19
18
66,7
53,3
13
49,5
99,8 4,5
14,3
19
12,7
10,7
5,7
6,0
5,0
8,0
14,3
20,8 2,8
12,7
19
6,5
12,8
30,3
14
Baufeld 2 
Wohnen/ Gewerbe
 2
GRmax  3.100 m²
GFmax  8.400 m²
LHmin 5,0 m
AHmax 18,0 m
G+F
AHmax = 
21,0 m
L
Ei
 1500/1000
 -MA-
AHmax = 
6,5 m
AHmax = 
20,0 m
Gebäude
 3.1
Gebäude
 2.1
Gebäude
 1.1
AHmax = 
21,5 m
Berliner
 Allee
Haardtring
Haardtring
Baufeld 1 
Wohnen/ Gewerbe
 1
GRmax  1.100 m²
GFmax   5.900 m²
Baufeld 3 
Wohnen
GRmax   2.100 m²
GFmax 11.800 m²
Gebäude
 2.2
Gebäude
 2.3
AHmax = 
18,0 m
 Tg
 Tg
 Tg
 Tg
 Tg
 Tg
 Tg
 Tg
AA
A
A
A
B
B
B
C
C
C
D
A
AHmax = 
20,0 m
AHmax = 
20,0 m
Na3
 Tg
Na1Na2
Na1
Na1
Na2
Na2
Na2
Na2
Höhenbezugspunkt
K
K
K
K
K
K
N
M 1:500
VERFAHRENSVERMERKE 
Aufstellungsbeschluss: 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ____________. 
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“ am 
_______________. 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: 
Beschluss des Magistrats vom 06.07.2016. 
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und 
über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 11.07.2016. 
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. § 3 Abs. 
1 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 12.07.2016 bis einschließlich 12.08.2016. 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: 
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung 
bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGB und Abstimmung mit 
den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 12.07.2016.          
Öffentliche Auslegung: 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom_________________. 
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am_______________. 
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und 
Erschließungsplan und Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 
Abs. 2 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D,Bessunger Straße 125 und Einstellung in das Internet 
gem. § 4a Abs. 4 BauGB in der Zeit vom ______________ bis einschließlich ____________. 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: 
gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom ____________. 
Satzungsbeschluss: 
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan, mit Vorhaben- und Erschließungsplan und 
den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB von der 
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am ________________. 
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. 
Ausgefertigt: Darmstadt, den ________________. 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt          
________________________ 
Die Dezernentin 
Bekanntmachung: 
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 
3 BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am                         . 
Öffentliche Auslegung zum Zweck der Bekanntmachung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. 
§ 7 Abs. 3 Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, 
Bessunger Straße 125 in der Zeit vom                          bis einschließlich                          . 
Inkrafttreten: 
Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am ______________. 
Darmstadt, den ______________ 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
________________________ 
Die Dezernentin 
1
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
I. Planungsrechtliche Festsetzungen 
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I 2004, S. 2414) i.V.m. der Baunut-
zungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenver-
ordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: 
1. Bedingte Festsetzungen nach § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB 
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren 
Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag zu diesem Be-
bauungsplan verpflichtet hat. 
2. Nutzungsschablone 
Baufelder 1-3 
Art der baulichen Nutzung (s. Ziff. I. 3) 
Maß der baulichen Nutzung (s. Ziff. I. 5.1 und 5.2) 
2.1  Definition Baufeld 
Das Baufeld besteht aus einem Baufenster oder zwei direkt aneinander grenzenden 
Baufenstern, die durch eine Baugrenze geteilt sind. Die Festsetzung Art und Maß der 
Nutzung gilt jeweils für das gesamte Baufeld. 
2.2  Verbindung der Baufenster zu Baufeldern 
3. Art der baulichen Nutzung  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 BauGB)
3.1 Im Geltungsbereich sind ausschließlich Wohnnutzungen zulässig sowie gewerbliche 
Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören.  
Innerhalb der Baufelder ist die in der Nutzungsschablone (Planzeichnung) festge-
setzte Art der baulichen Nutzung zulässig. 
Vergnügungsstätten sowie sonstige Gewerbebetriebe und Nutzungen, die der ge-
werblichen sexuellen Betätigung und Zurschaustellung dienen (Bordelle, bordellartige 
Betriebe), sind im Geltungsbereich unzulässig. 
Werbeanlagen zur Fremdwerbung sind im Geltungsbereich unzulässig. 
3.2 Wohnen:  
Zulässig sind ausschließlich Wohnnutzung und Räume für freie Berufe sowie Anlagen 
für soziale und gesundheitliche Zwecke. (siehe auch Ziff. I. 3.5, I. 4 und I. 15) 
3.3 Gewerbe 1:  
Zulässig sind Geschäfts- und Büronutzungen, Schank- und Speisewirtschaften sowie 
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, mit einer Bettenzahl von weniger als insge-
samt 100 oder mit einer Gästezimmerzahl von weniger als insgesamt 80, sonstige 
Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung und Anlagen für kirchliche, kulturelle, sozi-
ale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die das Wohnen nicht wesentlich stören. 
(siehe Ziff. I. 3.5) 
Es sind nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Einzelhandelsbetriebe bis ma-
ximal 800 m
2 Verkaufsfläche insgesamt und nahversorgungsrelevantem Sortiment ge-
mäß nachfolgender Liste zulässig.  
Nahversorgungsrelevante Sortimentsliste (Auszug aus dem Einzelhandels- und Zen-
trenkonzept): 
- Drogeriewaren (Wasch- und Putzmittel, Kosmetikartikel) 
- Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Back- und Fleischwaren, Getränke, Tee, Ta-
bakwaren, Reformwaren) 
- Pharmazeutika 
3
5.3.2 Durch Planeintrag ist die lichte Höhe (LHmin) als Mindestmaß festgesetzt. Der dar-
über auskragende Baukörper darf die festgesetzte lichte Höhe an dieser Stelle nicht 
unterschreiten. 
5.3.3 Der Höhenbezugspunkt wird mit 131.88 m ü. NN festgesetzt.  
6. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen  
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 
6.1  Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt.  
6.2 Im gesamten Geltungsbereich sind max. 3 Einzelwerbeanlagen (z.B. Pylone) mit einer 
max. Höhe von 8,00 m ausschließlich außerhalb der Baugrenzen zulässig. 
7. Bauweise 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 22 Abs. 4 BauNVO) 
Abweichende Bauweise 
Im gesamten Geltungsbereich gilt die abweichende Bauweise mit seitlichem Grenz-
abstand und Gebäudekörperlängen über 50 m. 
8. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4; Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) 
8.1 Flächen für oberirdische Stellplätze 
Oberirdische Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der hierfür festgesetzten Flä-
chen zulässig. 
8.2 Tiefgaragen 
Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und 
in den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. 
8.3 Garagen und Carports 
 Oberirdische Garagen und Carports sind im gesamten Geltungsbereich unzulässig. 
8.4 Nebenanlagen 
8.4.1 Nebenanlagen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der 
mit „Na1", „Na2“ und „Na3“ ausgewiesenen Flächen zulässig.  
8.4.2 Innerhalb der mit „Na1" ausgewiesenen Flächen sind ausschließlich Gartenhütten zu-
lässig. Pro erdgeschossiger WE ist max. eine Gartenhütte bis zu einer Grundfläche 
von 6 m² zulässig. 
8.4.3 Fahrradabstellanlagen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen und inner-
halb der mit „Na2" ausgewiesenen Flächen zulässig.  
8.4.4 Dauerhafte Müllstellflächen sind nur innerhalb der mit „Na3“ ausgewiesenen Fläche 
zulässig.  
8.4.5 Ausnahmsweise dürfen Unterflurcontainer auch außerhalb der für Nebenanlagen fest-
gesetzten Flächen „Na1“, „Na2“ und „Na3“ errichtet werden. 
9. Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
Ein- und Ausfahrten 
Es sind ausschließlich die durch Planzeichen gekennzeichneten Ein- und Ausfahrten 
zulässig. 
10. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
10.1 Auf der mit G+F markierten Fläche ist ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie 
der anliegenden Hochschule und ein Fahrrecht zugunsten der anliegenden Hoch-
schule und der berechtigten Ver- und Entsorgungsträger zu sichern. 
2
- (Schnitt-) Blumen 
- Zeitungen / Zeitschriften 
3.4 Gewerbe 2:  
Zulässig ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungsrelevantem 
Sortiment (s. Sortimentsliste Ziff. I. 3.3) mit max. 1.450 m2 Verkaufsfläche.  
Zulässig sind sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung und Anlagen für 
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die das Wohnen 
nicht wesentlich stören. 
3.5 Mischungsverhältnis von Gewerbe zu Wohnen 
Baufeld 1: Der Anteil von Gewerbe innerhalb des Baufelds 1 darf 75 % der festgesetz-
ten Geschossfläche nicht unterschreiten.  
Baufeld 2: Der Anteil von Gewerbe innerhalb des Baufelds 2 darf 25 % der festgesetz-
ten Geschossfläche nicht unterschreiten. 
Baufeld 3: Räume für freie Berufe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwe-
cke sind im Baufeld 3 bis zu einem Anteil von max. 25 % der jeweils festgesetzten 
Geschossfläche zulässig. 
4. Flächen für die soziale Wohnraumförderung 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) 
Auf den im Baufeld 2 zulässigen Wohnflächen sind ausschließlich Wohngebäude zu 
errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. 
5. Maß der baulichen Nutzung  
(§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB und § 16 ff. BauNVO) 
5.1 Grundfläche 
Innerhalb der Baufelder gilt die in der Nutzungsschablone (Planzeichnung) festge-
setzte maximal zulässige Grundfläche (GRmax).  
Terrassen und Balkone werden nicht auf die angegebene maximal zulässige Grund-
fläche angerechnet. 
Die zulässige Grundfläche von insgesamt 6.300 m² darf durch die Grundflächen von 
Terrassen, Stellplätzen mit ihren Zufahrten, zulässigen Nebenanlagen im Sinne des § 
14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück lediglich unterbaut wird (Tiefgaragen) (GR II) im gesamten Geltungs-
bereich bis zu 5.800 m² in der Summe überschritten werden. Die Fläche G+F wird 
nicht auf die zulässige zu überschreitende Summe der Grundfläche (GR II) angerech-
net. 
Bei Grundstücksteilungen ist die zulässige GR II anteilig entsprechend des Vorhaben-
plans auf die neuen Grundstücksteile zu verteilen.  
5.2 Geschossfläche 
Innerhalb der Baufelder gilt die in der Nutzungsschablone (Planzeichnung) festge-
setzte maximal zulässige Geschossfläche (GFmax).  
Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die nicht Vollgeschosse 
sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer 
Umfassungswände sind mitzurechnen. 
5.3 Höhe baulicher Anlagen 
5.3.1 Innerhalb der Baugrenzen ist die durch Planeintrag festgesetzte maximale Außen-
wandhöhe (AHmax) zulässig. Die maximale Außenwandhöhe ist der obere Abschluss 
der Wand gemessen vom Höhenbezugspunkt (Ziff. I.  5.3.3). Notwendige Aufzugs-
überfahrten und untergeordnete gebäudetechnische Anlagen dürfen die festgesetzte 
AHmax um max. 2,0 m überschreiten. Die Überschreitung muss allseitig mindestens 
einen Abstand zur darunterliegenden Gebäudeaußenwand aufweisen, die der Höhe 
des Aufbaus entspricht.  
4
10.2 Auf der mit L markierten Fläche ist ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsor-
gungsträger zu sichern. 
11. Hauptver- und –entsorgungsleitungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 
Bestehender Hauptsammler für Abwasser, unterirdisch 
12. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo-
den, Natur und Landschaft  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 24 BauGB) 
12.1 Niederschlagswasserversickerung 
12.1.1 Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist vollständig vor Ort auf 
dem Grundstück zu versickern soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öf-
fentlich-rechtliche Belange entgegenstehen. Eine Sammlung und Ableitung von Nie-
derschlagswasser in die öffentliche Kanalisation ist nicht zulässig, es sei denn was-
serrechtliche, sonstige öffentlich-rechtliche oder wasserwirtschaftliche Belange ste-
hen entgegen. 
12.1.2 Private Erschließungsflächen, PKW-Stellplätze und sonstige befestigte Grundstücks-
freiflächen sind so herzustellen, dass anfallendes Regenwasser versickern kann. Da-
bei sind wassergebundene Decken, Pflaster mit breiten Fugen bzw. versickerungsfä-
higes Pflaster sowie Schotterrasen zu verwenden. 
12.2 Überdeckung von Tiefgaragendächern 
Tiefgaragendächer, die nicht überbaut sind, sind im Bereich von Vegetationsflächen 
mit einer Bodensubstratschicht von im Mittel mindestens 0,8 m zu überdecken, im 
Bereich von Baumpflanzungen ist eine Bodensubstratschicht von mindestens 1,0 m, 
im Bereich von Zugangs- und Wegeflächen von mindestens 0,6 m einzuhalten. 
12.3 Dachbegrünung  
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 5° und einer 
zusammenhängenden Fläche von min. 10 m² sind extensiv mit Gras-Kraut-Gesell-
schaften zu begrünen. Die Vegetationstragschicht muss eine Mächtigkeit von mindes-
tens 12 cm aufweisen. 
Technische Ein- und Aufbauten und deren Zuwegungen sowie Dachöffnungen sind 
von der Verpflichtung zur Dachbegrünung ausgenommen. Diese Ausnahme gilt nicht 
für Solaranlagen.  
12.4 Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtaktiven Insektenarten sind für  die  
Außenbeleuchtung ausschließlich nach unten abstrahlende Natriumdampf-Nieder-
drucklampen oder LED-Leuchtmittel mit maximal 3.000 Kelvin Farbtemperatur, 
Richtcharakteristik und unter Verwendung vollständig gekapselter Lampengehäuse 
zulässig. 
12.5 Zur Minderung von Vogelschlag sind Maßnahmen (bspw. Verkleidung, Beklebung mit 
Folien o.ä.) an großen transparenten Flächen zu treffen.  
13. Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) 
13.1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 
Die festgesetzten Flächen sind mit Rasenflächen, Bäumen und Sträuchern gemäß 
Artenempfehlung (s. Ziff. III. 18) anzulegen und zu unterhalten. 
13.2 Neu zu pflanzende Bäume  
13.2.1  Alle neu anzupflanzenden Bäume sind standortgerecht und vorzugsweise heimisch 
auszuwählen. Bäume im und angrenzend an den Straßenraum sind entsprechend der 
GALK-Straßenbaumliste (Deutsche Gartenamtsleiter-Konferenz e.V.; Arbeitskreis 
Stadtbäume) in der jeweils aktuellen Fassung zu pflanzen und zu erhalten.  
7
14.2.6  SM-GE5a zu öffnende Fenster von schutzbedürftigen Räumen in Wohnungen 
In Richtung der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit 
B bezeichneten Linie (rote Linie) sind in Wohnungen zu öffnende Fenster von schutz-
bedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) unzulässig.  
14.2.7  SM-GE5b zu öffnende Fenster von schutzbedürftigen Räumen in Wohnungen 
In Richtung der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit 
C bezeichneten Linie (orange Linie) sind bis auf die Höhe des oberen Abschlusses 
des 5. Geschosses (unterer Deckenabschluss) in Wohnungen zu öffnende Fenster 
von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) unzulässig. 
14.2.8  SM-GE5c zu öffnende Fenster von schutzbedürftigen Räumen in Wohnungen 
In Richtung der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit 
D bezeichneten Linie (magentafarbene Linie) sind in Wohnungen zu öffnende Fenster 
von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) unzulässig. 
Hiervon kann abgewichen werden, wenn durch geeignete bauliche Schallschutzmaß-
nahmen sichergestellt ist, dass vor den zu öffnenden Fenstern von schutzbedürftigen 
Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 die kurzzeitigen Geräuschspitzen in der Nacht 
einen Wert von 65 dB(A) nicht überschreiten. 
14.2.9  SM-GE6 Außenwohnbereiche von Wohnungen 
An der von der überbaubaren Grundstückfläche abgewandten Seite der in der Plan-
zeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit B bezeichneten Linie (rote 
Linie) oder mit C bezeichneten Linie (orange Linie) sind keine Außenwohnbereiche 
von Wohnungen zulässig.  
14.2.10 SM-GE7 Begrenzung der Schallleistungspegel der haustechnischen Anlagen 
Die nachfolgend aufgeführten Schallleistungspegel sind einzuhalten. 
Lüftungsgerät Gebäude 1.1 (Baufeld 1) L
WA = 74,0 dB(A) 
Lüftungsgerät Gebäude 2.1 (Baufeld 3) LWA = 68,3 dB(A) 
Lüftungsgerät Gebäude 2.2 (Baufeld 4) LWA = 74,0 dB(A) 
Lüftungsgerät Gebäude 2.3 (Baufeld 4) LWA = 74,0 dB(A) 
Lüftungsgerät Gebäude 3.1 (Baufeld 2) LWA = 71,0 dB(A) 
Rückkühler Gebäude 1.1 (Baufeld 1) LWA = 83,0 dB(A) 
Rückkühler Markt Gebäude 3.1 (Baufeld 2) LWA = 63,0 dB(A) 
14.2.11 SM-GE8 Andienungszeiten  
Die Andienung der Einzelhandelsbetriebe und der gewerblichen Nutzungen in den 
Baufeldern 1 und 2 (Gebäude 1.1 und 3.1) ist in der Zeit von 22.00 und 06.00 Uhr 
unzulässig. 
14.2.12 SM-GE9 Öffnungszeiten Einzelhandelsbetriebe 
 Die gewerbliche Nutzung der Tiefgarage und der oberirdischen Stellplätze durch die 
Einzelhandelsbetriebe ist in der Zeit von 22.00 und 06.00 Uhr unzulässig.  
 Eine private Nutzung der Tiefgarage durch Anwohner ist auch in der Zeit zwischen 
22.00 und 06.00 Uhr zulässig. 
14.2.13 SM-GE10 Außengastronomie 
Die Nutzung der Freiflächen durch Außengastronomie zwischen 22.00 und 06.00 Uhr 
ist unzulässig. 
14.3 Gesamtlärm 
14.3.1 SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4 Schalldämmung der Außenbauteile von schutz-
bedürftigen Räumen  
An den in den Inselkarten 1 bis 6 mit SM-GL1 (braune Linie), SM-GL2 (türkise Linie), 
SM-GL3 (violette Linie) und SM-GL4 (beige Linie) bezeichneten Fassaden sind bei 
der Errichtung und der Änderung von Gebäuden die Außenbauteile der schutzbedürf-
5
Es gelten folgende Qualitäten: 
Bäume 1. Ordnung (Hochstamm, 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind.    18-
20 cm) (vgl. Ziff. I.13.2.2) 
Bäume 2. und 3. Ordnung (Hochstamm, 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang 
mind. 18-20 cm) (vgl. Ziff. I.13.2.3) 
Obsthochstämme in Arten und Sorten (3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind. 
16-18 cm) (vgl. Ziff. I.13.2.3) 
13.2.2 Die festgesetzten anzupflanzenden Bäume sind als hochstämmige Bäume 1. Ord-
nung (vgl. 13.2.1) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu 
ersetzen. Für anzupflanzende Bäume außerhalb der Flächen zum Anpflanzen (Ziff. I. 
13.1) sind Baumscheiben von je mindestens 6 m² Größe vorzuhalten. Von den fest-
gesetzten Pflanzstandorten mit den dazugehörigen Baumscheiben kann bis maximal 
5 m abgewichen werden. Entlang des Haardtrings sind Bäume von gleicher Art wie 
die Bestandsbäume anzupflanzen. 
13.2.3 Je angefangene 200 m² nicht überbauter Grundstücksfläche einschließlich der nicht 
überbauten Tiefgaragendachflächen ist mindestens ein Laubbaum 2. oder 3. Ordnung 
(Wuchshöhe bis max. 15 m) (vgl. Ziff. I.13.2.1) unter Verwendung von geeignetem, 
nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat zu pflanzen und zu erhalten. 
Bestandsbäume, festgesetzte anzupflanzende Bäume sowie zu pflanzende Bäume 
nach der örtlichen Einstellplatzsatzung sind auf diese Festsetzung anzurechnen. 
13.3 Neu zu pflanzende Bäume zugunsten des örtlichen Klimas
Die festgesetzten anzupflanzenden Bäume dienen zur Verbesserung des örtlichen 
Klimas und sind als Bäume 1. oder 2. Ordnung gemäß Ziff. I. 13.2.1 unter Verwendung 
von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat zu pflanzen, 
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen. Es sind Baumscheiben 
von je mindestens 6 m² Größe vorzuhalten. Von den festgesetzten Pflanzstandorten 
mit den dazugehörigen Baumscheiben kann zugunsten des örtlichen Klimas abgewi-
chen oder auch verzichtet werden, wenn dadurch oder durch andere verschattende, 
vorzugsweise begrünende, Maßnahmen eine effektivere Verschattung erzielt werden 
kann.
13.4 Erhaltung und Baumschutz von Einzelbäumen und Baumgruppen 
Die zu erhaltenden Bäume sind dauerhaft gegen jede Beeinträchtigung zu schützen 
und bei Verlust durch Bäume 1. Ordnung  gemäß Ziff. I. 13.2.1 zu ersetzen. Für zu 
erhaltende Bäume außerhalb der Flächen zum Anpflanzen sind Baumscheiben von je 
mindestens 6 m² Größe vorzuhalten. 
Während Bauarbeiten sind Bäume vor Beschädigungen von Stamm und Wurzelraum 
durch Sicherungsmaßnahmen gemäß RAS-LP 4 und DIN 18920 zu schützen. 
13.5 Grundstücksfreiflächen 
Die nicht überbauten Grundstücksfreiflächen sind gärtnerisch anzulegen und als 
Grünflächen zu erhalten. Zuwegungen und versiegelte Flächen sind hiervon ausge-
nommen.  
13.6 Alle Bepflanzungen bzw. Ansaaten sind gemäß DIN 18916 und 18917 fachgerecht 
durchzuführen, gemäß DIN 18919 zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 
14. Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
14.1 Verkehrslärm 
14.1.1 SM-V1 Außenwohnbereiche von Wohnungen 
An den in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit A be-
zeichneten Fassaden (blaue Linie) sind offene Außenwohnbereiche, wie z.B. Loggien, 
Balkone, Terrassen, Wohngärten unzulässig.  
An diesen Fassaden sind Außenwohnbereiche nur in Form von geschützten Außen-
wohnbereichen, wie z.B. verglasten Loggien oder Wintergärten zulässig, wenn sicher-
gestellt ist, dass der Beurteilungspegel in der Mitte des Außenwohnbereichs am Tag 
den Orientierungswert des Beiblatts der DIN 18005 Teil 1 vom Mai 1987 (Beuth Ver-
lag) für Mischgebiete von 60 dB(A) nicht überschreitet. 
8
tigen Räume nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) mindestens gemäß den An-
forderungen der in der nachfolgenden Tabelle 1 aufgeführten Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-1: 2016-07 auszubilden.  
Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit 
vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raumes S
S zur Grundfläche des 
Raumes SG nach DIN 4109-2: 2016-07 (Beuth Verlag) Gleichung (33) mit dem Kor-
rekturwert KAL zu korrigieren.  
Schall-
schutz-
maß-
nahme 
Lärm- 
pegel- 
bereich
Maßgeblicher  
Außenlärmpegel‘ 
Erforderliches Gesamtschalldämm-Maß des 
jeweiligen Außenbauteils nach 
DIN 4109-1: 2016-07 Tabelle 7 
Bettenräume 
in Kranken-
anstalten 
und Sanato-
rien 
Aufenthalts-
räume in Woh-
nungen, Über-
nachtungs-
räume in Be-
herbergungs-
stätten, Unter-
richtsräume 
und Ähnliche 
Büroräume
1)
und Ähnliche 
dB(A) erf. R’w,ges des Außenbauteils in dB 
SM-GL1 II > 55,0 bis ” 60,0 35 30 30
SM-GL2 III > 60,0 bis ” 65,0 40 30 30
SM-GL3 IV > 65,0 bis ” 70,0 45 35 35
SM-GL4 V > 75,0 bis ” 75,0 50 40 40
1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm auf-
grund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten 
Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 
2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen
Tabelle 1: Lärmpegelbereiche und erforderliches Gesamtschalldämm-Maß nach 
DIN 4109-1: 2016-07 
Wird im Baugenehmigungsverfahren oder Kenntnisgabeverfahren unter Berücksichti-
gung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung der Nach-
weis erbracht, dass an den Außenbauteilen der schutzbedürftigen Räume geringere 
maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109-1: 2016-07 an-
liegen, können die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile entspre-
chend den Vorgaben der DIN 4109-1: 2016-07 reduziert werden.  
14.3.2 SM-GL5 Schallgedämmte Lüftungen 
Im gesamten Geltungsbereich sind für in der Nacht zum Schlafen genutzte schutzbe-
dürftige Räume nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) fensterunabhängige, 
schallgedämmte Lüftungsanlagen einzubauen. Diese Lüftungsanlagen sind bei der 
Dimensionierung des baulichen Schallschutzes der Außenbauteile zu berücksichti-
gen.
15. Bedingte Festsetzung  
(§ 9 Abs. 2 Nr.2) 
Gemäß Festsetzungen Ziff. I.14.2.4 und 14.2.5 sind geschlossene bauliche Anlagen 
als Maßnahmen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt. Die Maßnahmen sind 
bis zum Zeitpunkt des Bezugs der Wohnungen funktionsgerecht herzustellen. Die Zu-
lässigkeit der Wohnnutzung im Geltungsbereich ist erst dann gegeben, wenn die ge-
schlossene bauliche Anlage gemäß Ziff. I.14.2.4 und 14.2.5 hergestellt, funktionstüch-
tig und dauerhaft gesichert ist. Bei Abgang der geschlossenen baulichen Anlage ist 
ein temporärer Ersatz zu schaffen, bis die Anlage wiederhergestellt ist. 
16. Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs  
(§ 9 Abs. 7 BauGB) 
10
III. Hinweise 
1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften 
Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vor-
schriften können im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125, Block D, zu den übli-
chen Bürozeiten eingesehen werden. 
2. Bodendenkmale 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der hessenArchä-
ologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. 
3. Umweltschutz 
Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen, 
 Wasserverbrauch- und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen soweit wie 
möglich einzuschränken. 
4. Bodenveränderungen 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organolep-
tische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den 
Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend der 
zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz 
und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hin-
aus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen.  
5. Altstandort / Sanierte Altlast 
Der Altstandort ehemalige Druckerei Prinovis (Altflächendatei-Schlüsselnummer 
411.000.050-001.038) wurde bereits saniert. Der Status der Fläche in der Altflächen-
datei lautet „Sanierung (Dekontamination) abgeschlossen“ (Akte 2069).  
Bei Bodeneingriffen ist die Prüfung der Entsorgungsrelevanz jedoch erforderlich.  
6. Kampfmittelbelastung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es 
muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei 
allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systemati-
sche Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und 
Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die 
Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. 
7. Klimaschutz
Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der Energieeinsparverordnung 
(EnEV)  und den Anforderungen des EEWärmeG in der jeweils gültigen Fassung 
nachgewiesen werden. 
8. Leitungsschutzmaßnahmen
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 
einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Ab-
stand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwir-
kungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.  
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versor-
gungsträger abzustimmen. 
Das „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 
(FGSV 939) ist zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen 
der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Tele-
kom nicht behindert werden. 
9. Stellplätze 
Bei der Herstellung von Stellplätzen ist die Einstellplatzsatzung der Wissenschafts-
stadt Darmstadt vom 04.05.2009 – insbesondere § 4 – zu beachten. 
10. Nisthilfen 
Im Geltungsbereich sollen zur Förderung der Biodiversität Nisthilfen für Fledermäuse 
und Mauersegler vorgesehen werden. Die Nisthilfen sollen vorwiegend nach Osten 
zeigen. 
11. Rodungen und Fällungen von Gehölzbeständen
11
Zur Vermeidung der Vernichtung, Beschädigung oder Gefährdung besonders ge-
schützter und bestimmter anderer Tierarten im Sinne des § 7 BNatSchG dürfen Ro-
dungen und Fällungen von Gehölzbeständen (vorbehaltlich eventuell zusätzlich erfor-
derlicher Fällgenehmigungen) nur außerhalb der Vegetationszeit, d. h. nur in der Zeit 
vom 01.10. bis 28.02. vorgenommen werden.  
Außerhalb des o.g. Zeitraums ist eine weitere artenschutzrechtliche Beurteilung erfor-
derlich; insbesondere ist sicherzustellen, dass keine Vögel im betroffenen Gehölzen 
bzw. Bäumen brüten. 
Werden Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG berührt, ist eine Befreiung nach 
§ 67 BNatSchG bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu beantragen. 
12. Wasserwirtschaft 
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hes-
sisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiege-
lungen möglich. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungs-
plan Hessisches Ried“ zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 
festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz 21/1999, S. 1659, mit 
Ergänzung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht. 
13. Baumschutzsatzung 
Die „Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ 
in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. 
14. Schutz von Natur und Landschaft einschließlich Artenschutz 
Die Kompensation der nach Vermeidung und Minimierung verbleibenden Eingriffe in 
den Naturhaushalt und das Landschaftsbild wird durch geeignete Maßnahmen herge-
stellt.  
Die Artenschutzbestimmungen der §§ 19 und 44 BNatSchG sind zu beachten. 
Es ist eine zügige Durchführung der Maßnahmen anzustreben, so dass aufgrund tem-
porärer Beeinträchtigungen keine dauerhaften „Vertreibungseffekte“ entstehen. 
15. Schutz vor Vogelschlag  
Großflächige transparente Glasflächen, die Verwendung von stark reflektierenden 
Glastypen und transparente Brüstungen, usw. stellen eine erhebliche, potentielle Ge-
fahr für Vögel dar. Durch die Transparenz bzw. den Spiegeleffekt nehmen Vögel das 
Hindernis nicht wahr und kollidieren damit. 
Es sind nach dem jeweiligen Stand der Technik geeignete Maßnahmen (z. B. kleintei-
lige Untergliederung der Flächen, Einarbeitung oder Anbringung von Streifen oder 
Mustern, Verwendung von halbtransparentem Glas) zu treffen, um die Gefahr von Vo-
gelschlag zu vermeiden. Fachliche Beratungen werden von den Vogelschutzwarten 
angeboten. Das gehäufte Auftreten, von durch die Kollision mit Glasscheiben    u. ä. 
getöteten Vögeln, stellt einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand dar. 
16. Biodiversität 
Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 
12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Biodiver-
sitätsstrategie sind bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans zu berücksichtigen. 
17.  Schutzgebiet nach Bundesnaturschutzgesetz (außerhalb d. Geltungsbereichs) 
Geschützte Allee nach § 30 BNatschG i. V. m. § 13 HAGBNatSchG. 
18. Artenempfehlung 
Alle Gehölze müssen in den Qualitäten den Bedingungen des 'Bund deutscher 
Baumschulen (BdB) e.V.' entsprechen. 
Sträucher: Amelanchier ovalis (Felsenbirne), Crataegus monogyna (Eingriffeliger 
Weißdorn), Crataegus oxyacantha (Zweigriffliger Weißdorn), Corylus avellana (Ha-
selnuss), Cornus mas (Kornelkirsche), Cornus sanguinea (Hartriegel), Euonymus 
europaeus (Pfaffenhütchen), Frangula alnus (Faulbaum), Ligustrum vulgare (Ligus-
ter), Lonicera xylosteum (Heckenkirsche), Prunus spinosa (Schlehe), Rhamnus 
cathartica (Kreuzdorn), Rosa canina (Hundsrose), Rosa rubiginosa (Weinrose), Sa-
rothamnus scoparius (Besenginster), Viburnum opulus (Schneeball), Sambucus 
nigra (Schwarzer Holunder). 
Rasenansaaten  
Für die Rasenansaaten ist eine gebietsheimische Blumen-Gräser bzw. Kräuter-Grä-
ser-Saatgutmischung (Ursprungsgebiet 9) für mager-saure und trockene Standorte 
12
z.B. RSM Regio 9 nach den Empfehlungen der FLL 2014 (Empfehlungen für Begrü-
nungen mit gebietseigenem Saatgut) zu verwenden.  
Blütenreiche (Blumen/) Kräuter-Gräser-Saatgutmischungen für magere, trockene 
Standorte: Mager- und Sandrasen. Blumen 50 %, Gräser 50 %. 
Dachbegrünung: 
Extensive Gras-Kraut-Gesellschaften 
IV. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
nach § 12 Abs. 3 BauGB 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 25.10.2017 ist Bestandteil des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans.  
9
II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) 
i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 
1. Dachform 
Es sind ausschließlich Flachdächer mit einer Neigung von höchstens 5° zulässig.  
2. Technische Aufbauten 
Anlagen und Einrichtungen zur Nutzung der Solaranlagen sind auf den Dächern im 
gesamten Geltungsbereich nur aufgeständert, d.h. in Verbindung mit der Dachbegrü-
nung, zulässig (vgl. auch Ziff. I. 12.3). Sie sollen mindestens einen Abstand von 1 m 
zur nächstgelegenen Außenwand bzw. Attika einhalten. 
3. Gestaltung von Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen 
Mülltonnen oder Müllbehälter sind in Schränken oder in geschlossenen Räumen un-
terzubringen bzw. als Gruppenanlagen im Freien durch bauliche Maßnahmen der 
Sicht zu entziehen oder intensiv einzugrünen. 
Die Einhausung oberirdischer Fahrradstellplatzanlagen ist unzulässig. 
4. Einfriedung 
Zulässig sind Stabgitter- oder Maschendrahtzäune bis max. 1,10 m Höhe und nur in 
Verbindung mit Strauchpflanzungen oder Hecken. Strauchpflanzungen oder Hecken 
sind als Grenzbepflanzung entlang Mietergärten bis zu einer max. Höhe von 1,50 m, 
entlang öffentlicher Verkehrsflächen bis zu einer max. Höhe von 1,20 m zulässig.
5. Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur am Gebäude (am Ort der Leistung) auf der der öffentlichen 
Erschließungsstraße zugewandten Seite sowie in Form von bis zu 3 Einzelanlagen 
(z.B. Pylone) mit einer Gesamthöhe von max. 8 m zulässig. Werbeanlagen mit grel-
lem, wechselndem oder bewegtem Licht sowie Projektionen sind unzulässig. 
3
5.3.2 Durch Planeintrag ist die lichte Höhe (LHmin) als Mindestmaß festgesetzt. Der dar-
über auskragende Baukörper darf die festgesetzte lichte Höhe an dieser Stelle nicht 
unterschreiten. 
5.3.3 Der Höhenbezugspunkt wird mit 131.88 m ü. NN festgesetzt.  
6. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen  
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 
6.1  Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt.  
6.2 Im gesamten Geltungsbereich sind max. 3 Einzelwerbeanlagen (z.B. Pylone) mit einer 
max. Höhe von 8,00 m ausschließlich außerhalb der Baugrenzen zulässig. 
7. Bauweise 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 22 Abs. 4 BauNVO) 
Abweichende Bauweise 
Im gesamten Geltungsbereich gilt die abweichende Bauweise mit seitlichem Grenz-
abstand und Gebäudekörperlängen über 50 m. 
8. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4; Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) 
8.1 Flächen für oberirdische Stellplätze 
Oberirdische Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der hierfür festgesetzten Flä-
chen zulässig. 
8.2 Tiefgaragen 
Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und 
in den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. 
8.3 Garagen und Carports 
 Oberirdische Garagen und Carports sind im gesamten Geltungsbereich unzulässig. 
8.4 Nebenanlagen 
8.4.1 Nebenanlagen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der 
mit „Na1", „Na2“ und „Na3“ ausgewiesenen Flächen zulässig.  
8.4.2 Innerhalb der mit „Na1" ausgewiesenen Flächen sind ausschließlich Gartenhütten zu-
lässig. Pro erdgeschossiger WE ist max. eine Gartenhütte bis zu einer Grundfläche 
von 6 m² zulässig. 
8.4.3 Fahrradabstellanlagen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen und inner-
halb der mit „Na2" ausgewiesenen Flächen zulässig.  
8.4.4 Dauerhafte Müllstellflächen sind nur innerhalb der mit „Na3“ ausgewiesenen Fläche 
zulässig.  
8.4.5 Ausnahmsweise dürfen Unterflurcontainer auch außerhalb der für Nebenanlagen fest-
gesetzten Flächen „Na1“, „Na2“ und „Na3“ errichtet werden. 
9. Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
Ein- und Ausfahrten 
Es sind ausschließlich die durch Planzeichen gekennzeichneten Ein- und Ausfahrten 
zulässig. 
10. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
10.1 Auf der mit G+F markierten Fläche ist ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie 
der anliegenden Hochschule und ein Fahrrecht zugunsten der anliegenden Hoch-
schule und der berechtigten Ver- und Entsorgungsträger zu sichern. 
6
14.2 Gewerbelärm 
14.2.1  SM-GE1 Tiefgaragenzufahrt im Gebäude 2.3 
Die Decke und die Innenwände (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) der Tiefgara-
genzufahrt im Gebäude 2.3 sind bis zu in einer Tiefe von 10 m, gemessen von der 
Zufahrtsöffnung in der Fassade, mit einer schallabsorbierenden Oberfläche auszubil-
den. Die Oberfläche muss einen mittleren Absorptionsgrad von • 80 % erreichen. 
14.2.2 SM-GE2 Tiefgaragenzufahrt im Gebäude 3.1
Die Decke und die Innenwände (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) der Tiefgara-
genzufahrt im Gebäude 3.1 sind bis zu in einer Tiefe von 10 m, gemessen von der 
Zufahrtsöffnung in der Fassade, mit einer schallabsorbierenden Oberfläche auszubil-
den. Die Oberfläche muss einen mittleren Absorptionsgrad von • 80 % erreichen. 
14.2.3 SM-GE3 Lkw-Andienungszone im Gebäude 3.1
Die Decke und die Wand (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) der überdachten 
Vorzone der inhäusigen Lkw-Andienung im Gebäude 3.1 sind mit einer schallabsor-
bierenden Oberfläche auszubilden. Die Oberfläche muss einen mittleren Absorptions-
grad von • 80 % erreichen. 
14.2.4  SM-GE4a Geschlossene bauliche Anlage (siehe auch Ziff. I. 15) 
Auf der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit B be-
zeichneten Linie (rote Linie) ist eine geschlossene bauliche Anlage mit einer Höhe 
entsprechend der Gebäudehöhe des Gebäudes 3.1, mindestens jedoch 16,0 m, zu 
errichten. Die bauliche Anlage kann aus Gebäuden oder aus Schallschutzwänden be-
stehen. Das bewertete Schalldämm-Maß (R’
W) der Schallschutzwände muss mindes-
tens 25 dB betragen. Die bauliche Anlage darf um bis zu 4 m von der bezeichneten 
Linie zurückspringen. 
14.2.5  SM-GE4b Geschlossene bauliche Anlage (siehe auch Ziff. I. 15) 
Auf der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit C be-
zeichneten Linie (orange Linie) ist eine geschlossene bauliche Anlage mit einer Höhe 
entsprechend der Gebäudehöhe der Gebäude 2.1 bis 2.3, mindestens jedoch 18,0 m, 
zu errichten. Die bauliche Anlage kann aus Gebäuden oder aus Schallschutzwänden 
bestehen. Das bewertete Schalldämm-Maß (R’
W) der Schallschutzwände muss min-
destens 25 dB betragen. Die bauliche Anlage darf um bis zu 8,0 m von der bezeich-
neten Linie zurückspringen. 
Durchgänge durch die bauliche Anlage im Bereich von Schallschutzwänden sind nur 
zulässig, wenn sichergestellt ist, dass in Wohnungen vor den zu öffnenden Fenstern 
von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag)  
x der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 
für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht und  
x die kurzzeitigen Geräuschspitzen in der Nacht einen Pegel von 65 dB(A)  
nicht überschreiten und auf den Außenwohnbereichen von Wohnungen der Beurtei-
lungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 für Mischgebiete 
von 60 dB(A) am Tag nicht überschreitet. 
Die Höhe der baulichen Anlagen kann bis auf die Höhe des oberen Abschlusses des 
5. Geschosses (unterer Deckenabschluss) reduziert werden, wenn durch geeignete 
Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass in Wohnungen vor den zu öffnenden 
Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag)  
x der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 
für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht und  
x die kurzzeitigen Geräuschspitzen in der Nacht einen Pegel von 65 dB(A)  
nicht überschreiten und auf den Außenwohnbereichen von Wohnungen der Beurtei-
lungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 für Mischgebiete 
von 60 dB(A) am Tag nicht überschreitet. 
6
14.2 Gewerbelärm 
14.2.1  SM-GE1 Tiefgaragenzufahrt im Gebäude 2.3 
Die Decke und die Innenwände (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) der Tiefgara-
genzufahrt im Gebäude 2.3 sind bis zu in einer Tiefe von 10 m, gemessen von der 
Zufahrtsöffnung in der Fassade, mit einer schallabsorbierenden Oberfläche auszubil-
den. Die Oberfläche muss einen mittleren Absorptionsgrad von • 80 % erreichen. 
14.2.2 SM-GE2 Tiefgaragenzufahrt im Gebäude 3.1
Die Decke und die Innenwände (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) der Tiefgara-
genzufahrt im Gebäude 3.1 sind bis zu in einer Tiefe von 10 m, gemessen von der 
Zufahrtsöffnung in der Fassade, mit einer schallabsorbierenden Oberfläche auszubil-
den. Die Oberfläche muss einen mittleren Absorptionsgrad von • 80 % erreichen. 
14.2.3 SM-GE3 Lkw-Andienungszone im Gebäude 3.1
Die Decke und die Wand (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) der überdachten 
Vorzone der inhäusigen Lkw-Andienung im Gebäude 3.1 sind mit einer schallabsor-
bierenden Oberfläche auszubilden. Die Oberfläche muss einen mittleren Absorptions-
grad von • 80 % erreichen. 
14.2.4  SM-GE4a Geschlossene bauliche Anlage (siehe auch Ziff. I. 15) 
Auf der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit B be-
zeichneten Linie (rote Linie) ist eine geschlossene bauliche Anlage mit einer Höhe 
entsprechend der Gebäudehöhe des Gebäudes 3.1, mindestens jedoch 16,0 m, zu 
errichten. Die bauliche Anlage kann aus Gebäuden oder aus Schallschutzwänden be-
stehen. Das bewertete Schalldämm-Maß (R’
W) der Schallschutzwände muss mindes-
tens 25 dB betragen. Die bauliche Anlage darf um bis zu 4 m von der bezeichneten 
Linie zurückspringen. 
14.2.5  SM-GE4b Geschlossene bauliche Anlage (siehe auch Ziff. I. 15) 
Auf der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit C be-
zeichneten Linie (orange Linie) ist eine geschlossene bauliche Anlage mit einer Höhe 
entsprechend der Gebäudehöhe der Gebäude 2.1 bis 2.3, mindestens jedoch 18,0 m, 
zu errichten. Die bauliche Anlage kann aus Gebäuden oder aus Schallschutzwänden 
bestehen. Das bewertete Schalldämm-Maß (R’
W) der Schallschutzwände muss min-
destens 25 dB betragen. Die bauliche Anlage darf um bis zu 8,0 m von der bezeich-
neten Linie zurückspringen. 
Durchgänge durch die bauliche Anlage im Bereich von Schallschutzwänden sind nur 
zulässig, wenn sichergestellt ist, dass in Wohnungen vor den zu öffnenden Fenstern 
von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag)  
x der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 
für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht und  
x die kurzzeitigen Geräuschspitzen in der Nacht einen Pegel von 65 dB(A)  
nicht überschreiten und auf den Außenwohnbereichen von Wohnungen der Beurtei-
lungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 für Mischgebiete 
von 60 dB(A) am Tag nicht überschreitet. 
Die Höhe der baulichen Anlagen kann bis auf die Höhe des oberen Abschlusses des 
5. Geschosses (unterer Deckenabschluss) reduziert werden, wenn durch geeignete 
Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass in Wohnungen vor den zu öffnenden 
Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag)  
x der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 
für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht und  
x die kurzzeitigen Geräuschspitzen in der Nacht einen Pegel von 65 dB(A)  
nicht überschreiten und auf den Außenwohnbereichen von Wohnungen der Beurtei-
lungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 für Mischgebiete 
von 60 dB(A) am Tag nicht überschreitet. 
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 des 
Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 
2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 
des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 2 des 
Gesetzes vom 15.12.2016 (GVBl. S. 294) 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.  
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.03.2017 (GVBl. S. 36) 
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 
des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167) 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 
(GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. S. 607) 
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
28.09.2015 (GVBl. S. 338) 
Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211) 
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt 
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung(UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) 
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
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GRmax = 1.100 m²
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St
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Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
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GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
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Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
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Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
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C
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G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
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GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
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Maß der baulichen Nutzung
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Art der baulichen Nutzung
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A
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C
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G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
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GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
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Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
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K
G+F
G
AHmax = 21,5 m
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GFmax = 5.900 m²
z.B.
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St
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Maß der baulichen Nutzung
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Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
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G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
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z.B.
St
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Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
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G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
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GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
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Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
Na1
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
Na2
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
Na3
im Original Maßstab 1:600
0 5 10 15 20 25
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtlärm
(Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und
Parkierungslärm)
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-01:2016-07
Erdgeschoss
Legende
Gebäude
Geltungsbereich Bebauungsplan
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Schallschutzmaßnahmen
SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB)
nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A)
55 < <= 60    SM-GL1 (LPB II) 
60 < <= 65    SM-GL2 (LPB III)
65 < <= 70    SM-GL3 (LPB IV)
70 < <= 75    SM-GL4 (LPB V)
75 <  
Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 02 - Insekarte 1
Datei: 14029_sct_gut02_170530_anl_LPB_Inselkarte_1_EG 
Datum: 30.05.2017
Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990
im Original Maßstab 1:600
0 5 10 15 20 25
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtlärm
(Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und
Parkierungslärm)
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-01:2016-07
1. Obergeschoss
Legende
Gebäude
Geltungsbereich Bebauungsplan
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 02 - Insekarte 2
Datei: 14029_sct_gut02_170519_anl_LPB_Inselkarte_2_1_OG 
Datum: 30.05.2017
Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990
Schallschutzmaßnahmen
SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB)
nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A)
55 < <= 60    SM-GL1 (LPB II) 
60 < <= 65    SM-GL2 (LPB III)
65 < <= 70    SM-GL3 (LPB IV)
70 < <= 75    SM-GL4 (LPB V)
75 <  
im Original Maßstab 1:600
0 5 10 15 20 25
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtlärm
(Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und
Parkierungslärm)
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-01:2016-07
2. Obergeschoss
Legende
Gebäude
Geltungsbereich Bebauungsplan
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 3
Datei: 14029_sct_gut02_170530_anl_LPB_Inselkarte_3_2_OG 
Datum: 30.05.2017
Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990
Schallschutzmaßnahmen
SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB)
nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A)
55 < <= 60    SM-GL1 (LPB II) 
60 < <= 65    SM-GL2 (LPB III)
65 < <= 70    SM-GL3 (LPB IV)
70 < <= 75    SM-GL4 (LPB V)
75 <  
im Original Maßstab 1:600
0 5 10 15 20 25
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtlärm
(Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und
Parkierungslärm)
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-01:2016-07
3. Obergeschoss
Legende
Gebäude
Geltungsbereich Bebauungsplan
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 4
Datei: 14029_sct_gut02_170530_anl_LPB_Inselkarte_4_3_OG 
Datum: 30.05.2017
Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990
Schallschutzmaßnahmen
SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB)
nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A)
55 < <= 60    SM-GL1 (LPB II) 
60 < <= 65    SM-GL2 (LPB III)
65 < <= 70    SM-GL3 (LPB IV)
70 < <= 75    SM-GL4 (LPB V)
75 <  
im Original Maßstab 1:600
0 5 10 15 20 25
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtlärm
(Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und
Parkierungslärm)
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-01:2016-07
4. Obergeschoss
Legende
Gebäude
Geltungsbereich Bebauungsplan
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 5
Datei: 14029_sct_gut02_170530_anl_LPB_Inselkarte_5_4_0G 
Datum: 30.05.2017
Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990
Schallschutzmaßnahmen
SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB)
nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A)
55 < <= 60    SM-GL1 (LPB II) 
60 < <= 65    SM-GL2 (LPB III)
65 < <= 70    SM-GL3 (LPB IV)
70 < <= 75    SM-GL4 (LPB V)
75 <  
im Original Maßstab 1:600
0 5 10 15 20 25
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtlärm
(Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und
Parkierungslärm)
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-01:2016-07
5. Obergeschoss
Legende
Gebäude
Geltungsbereich Bebauungsplan
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 6
Datei: 14029_sct_gut02_170530_anl_LPB_Inselkarte_6_5_OG 
Datum: 30.05.2017
Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990
Schallschutzmaßnahmen
SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB)
nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A)
55 < <= 60    SM-GL1 (LPB II) 
60 < <= 65    SM-GL2 (LPB III)
65 < <= 70    SM-GL3 (LPB IV)
70 < <= 75    SM-GL4 (LPB V)
75 <  
im Original Maßstab 1:600
0 5 10 15 20 25
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtlärm
(Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und
Parkierungslärm)
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-01:2016-07
2. Obergeschoss
Legende
Gebäude
Geltungsbereich Bebauungsplan
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 3
Datei: 14029_sct_gut02_170519_anl_LPB_Inselkarte_3_2_OG 
Datum: 25.05.2017
Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990
Schallschutzmaßnahmen
SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB)
nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A)
55 < <= 60    SM-GL1 (LPB II) 
60 < <= 65    SM-GL2 (LPB III)
65 < <= 70    SM-GL3 (LPB IV)
70 < <= 75    SM-GL4 (LPB V)
75 <  
GESAMTLÄRM - SCHALLSCHUTZMASSNAHMEN
im Original Maßstab 1:600
0 5 10 15 20 25
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtlärm
(Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und
Parkierungslärm)
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-01:2016-07
2. Obergeschoss
Legende
Gebäude
Geltungsbereich Bebauungsplan
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 3
Datei: 14029_sct_gut02_170519_anl_LPB_Inselkarte_3_2_OG 
Datum: 25.05.2017
Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990
Schallschutzmaßnahmen
SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB)
nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A)
55 < <= 60    SM-GL1 (LPB II) 
60 < <= 65    SM-GL2 (LPB III)
65 < <= 70    SM-GL3 (LPB IV)
70 < <= 75    SM-GL4 (LPB V)
75 <  
INSELKARTE 01 - ERDGESCHOSS INSELKARTE 02 - 1. OBERGESCHOSS INSELKARTE 03 - 2. OBERGESCHOSS
INSELKARTE 04 - 3. OBERGESCHOSS INSELKARTE 05 - 4. OBERGESCHOSS INSELKARTE 06 - 5. OBERGESCHOSS
ohne Maßstab ohne Maßstab ohne Maßstab
ohne Maßstabohne Maßstab ohne Maßstab
Entwurfsverfasser:Bauherr:
planquadrat
Elfers Geskes Krämer PartG mbB
Architekten und Stadtplaner
BDA / DASL / dwb
Platz der Deutschen Einheit 21
D-64293 Darmstadt
www.planquadrat.com
Cityraum GmbH & Co. KG
Schwanenstraße 3
64739 Höchst im Odw.
www.cityraum.de
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
Gemarkung Darmstadt    Flur 17    Maßstab 1:500
Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan W 60
- Berliner Allee/Haardtring -  
- Entwurf - 
Planstand 01.11.2017
ohne Maßstab
ÜBERSICHTSKARTE

anlage 1

151226 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
1. Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm-
stadt 
 
1.1 
 
Äußerungen gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 11.08.2016, 18.08.2016 und 
19.09.2016: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht wird festgestellt, dass sich der Gel-
tungsbereich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans W 60 „Berliner Allee/Haardtring“ in einem Bereich befindet, der 
im RPS/RegFNP 2010 als „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe, Be-
stand“ festgelegt ist.  
 
Zwar sind die „Vorranggebiete Indu strie und Gewerbe, Bestand und Pla-
nung“ gemäß Z3.4.2-4 regelmäßig für die bauleitplanerische Ausweisung 
von Industrie –und Gewerbegebieten vorgesehen, wohingegen die Aus-
weisung gemischter Bauflächen - anders als in den Planunterlagen unter 
Ziffer 5.1, S. 5 der Anlage 2 ausge führt - innerhalb der „Vorranggebiete 
Siedlung, Bestand und Planung“ (Z3.4.1-3) stattzufinden hat. Die konzi-
pierte Planung einer Wohn- und Gewerbe-Mischnutzung auf insgesamt 
ca. 1,5 ha stellt jedoch keine regionalplanerisch raumbedeutsame Maß-
nahme dar. Regionalplanerische Bedenken bestehen gegen die kleinräu-
mige Umstrukturierung innerhalb des „Vorranggebietes Industrie und Ge-
werbe“ insoweit nicht. 
 
Die erforderliche Änderung des (vorbereitenden) Flächennutzungsplans, 
der den Bereich entsprechend der ursprünglichen Nutzung noch als ge-
werbliche Baufläche darstellt, erfolgt im Parallelverfahren (FNP-Änderung 
für den Teilbereich 10.1).  
 
 
 
 
 
Zu 1.1 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Im Laufe weiterer Planungen hat sich jedoch ergeben, dass für benach-
barte Flächen nördlich des Haardt rings (vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan W 61, 13. FNP-Änderung) ebenfalls eine Nutzungsänderung 
von gewerblicher Nutzung in gemischtgenutzte Flächen vorgesehen ist. 
Da diese Entwicklungen im regionalplanerischen Sinne gesamträumlich 
zu betrachten sind, ergibt sich nun insgesamt eine Fläche von über 5 ha. 
Diese stellt somit eine raumbedeutsame Maßnahme dar, die eines Ziel-
abweichungsverfahrens vom Regionalplan bedarf. Ein Antrag auf Ab-
weichung von den Zielen des Regionalplanes im Sinne des § 8 Hess. 
Landesplanungsgesetz (HLPG) ist gestellt. Antragsgegenstand ist, die 
beiden o.g., als „Vorranggebiet Indu strie und Gewerbe“ dargestellten 
Flächen als Flächen für „Vorranggebiet Siedlung“ auszuweisen. Die 
Zielabweichung wurde parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebau-
ungsplans beim Regierungspräsidium beantragt. 
 
Die Begründung wurde angepasst. 
Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung und die textlichen Festset-
zungen. 
 
1.2 Darüber hinaus bedarf es jedoch einer weitergehenden Auseinanderset-
zung mit den regionalplanerischen Einzelhandelsvorgaben: Mit der Pla-
nung W 60 „Berliner Allee/Haardtring“  soll ein ursprünglich gewerblich 
genutzter Bereich neu- bzw. umstruktur iert werden. Zwei der vier konzi-
pierten Gebäude sind dabei für eine reine Wohnnutzung (Baufeld 3 und 4) 
und zwei für eine aus Wohnen und nicht störendem Gewerbe gemischte 
Nutzung vorgesehen (Baufeld 1 und 2). Nahversorgungsrelevanter Ein-
zelhandel soll laut Textfestsetzung 3.3 im Gewerbe 1 (Baufeld 1) bis ma-
ximal insgesamt 800 qm Verkaufsfläche zulässig sein. Im Gewerbe 2 im 
Zu 1.2 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Im Zusammenhang mit Punkt 1.1 wurde bezüglich der Zulässigkeit der 
Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes mit nahversorgungsrelevantem 
Sortiment ein Zielabweichungsantrag bei dem Regierungspräsidium 
eingereicht. In dem Antrag wurden die Gründe, weshalb die Abweichung 
vom Regionalplan und die Schaffung eines Nahversorgungsangebots an 
dieser Stelle sinnvoll ist, detailliert erläutert.  
Anlage 1

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
Baufeld 2 ist der Textfestsetzung 3.4 folgend zudem die Ansiedlung eines 
Einzelhandelsbetriebs mit nahversorgun gsrelevantem Sortiment mit einer 
Verkaufsfläche von 1.450 qm geplant.  
 
Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind grund-
sätzlich geeignet, in dem fraglichen Bereich - dem in Anlage 2 „Allgemei-
ne Ziele und Zwecke der Planung“ dargelegten Umstrukturierungskonzept 
folgend - künftig eine Nutzungsdurchmischung im Sinne eines Mischge-
bietes zu etablieren. Auch die Üb erlegung zur Schaffung eines Nahver-
sorgungsangebots für die künftige Wohnbevölkerung ist sinnvoll und 
nachvollziehbar. Dabei gilt es jedoch  - neben den auf S. 15 der o.a. Be-
gründung zum Bebauungsplan zitierten regionalplanerischen Zielvorga-
ben, die mit der Planung „befolgt werden“ -, insbesondere auch Z3.4.3-3 
des RPS/RegFNP 2010 („Ausschluss jedweden zentrenrelevanten Ein-
zelhandels im „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe“) zu beachten. Hier 
bedarf es im weiteren Verfahren entsprechender Überlegungen und Aus-
führungen.  
 
Zur Klärung offener Fragen hinsichtlich des (weiteren) Umgangs mit den 
regionalplanerischen Einzelhandelsvorgaben, wird ein gemeinsames Ge-
spräch angeregt.  
 
Die Zielabweichung wurde parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans 
beim Regierungspräsidium beantragt. 
 
 
Die Begründung wurde angepasst. 
Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung und die textlichen Festset-
zungen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s. Text oben! 
1.3 Aus Sicht der Regionalplanung Bereich Verkehr wird zudem darauf hin-
gewiesen, dass westlich mittelbar angrenzend an den Planbereich die 
Main-Neckar-Bahn verläuft. Die Bahnstrecke ist Teil des Schienengüter-
verkehrskorridors Rotterdam – Genua. Ausbaumaßnahmen entlang der 
gesamten Strecke ermöglichen künftig eine starke Kapazitätsausweitung 
des Schienengüterverkehrs. Die Zunahme des Schienengüterverkehrs 
und seine Auswirkungen ist bei der Ausweisung von neuen Baugebieten 
entlang der Bahnstrecke zu berücksichtigen und in die Abwägung einzu-
stellen.  
 
Zu 1.3 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Zunahme des Güterbahnverkehrs wurde im Rahmen des Schallgut-
achtens im Prognosehorizont beachtet und ist somit in die Planung und 
die Festsetzungen eingeflossen. 
 
 
1.4 
1.4.1 
Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird 
zu der Planung wie folgt Stellung genommen: 
 
Oberflächengewässer (Abflussregelung /Hochwasserschutz/Hydrologie)  
Oberflächengewässer und Belange des Hochwasserschutzes werden 
nicht betroffen.  
Zu 1.4.1 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Es werden keine Bedenken geäußert.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
1.4.2 Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung)  
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirt-
schaftungsplans Hessisches Ried. Im Einzelnen sind die Vorgaben des 
„Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried “, mit Datum 
vom 9. April 1999 festgestellt und verö ffentlicht im Staatsanzeiger für das 
Land Hessen „21 / 1999 S. 1659“, zu beachten. Es wird darum gebeten 
einen entsprechenden Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans auf-
zunehmen.  
 
Die Sicherstellung der Wasserversor gung für das Baugebiet ist darzule-
gen. Der gesamte Wasserbedarf (Trink-,  Betriebswasser) ist zu ermitteln 
(Jahresmenge und Spitzenbedarf). Bei der Bedarfsermittlung ist bereits 
auf eine sparsame, rationelle Wasserverwendung zu achten. Der Nach-
weis, dass der gesamte Wasserbedarf durch den zuständigen Wasser-
versorger gedeckt werden kann, ist zu  erbringen. Es ist darzustellen, ob 
noch verfügbaren Kapazitäten zur Deckung dieses Bedarfs vorhanden 
sind (Gegenüberstellung der Wasserechte mit den Fördermengen der 
letzten 5 Jahre oder Abgleich der verfügbare Liefermengen mit den tat-
sächlichen Abnahmemengen) und wie der Anschluss der Gebiete erfolgt 
(technische Voraussetzungen).  
 
Zu 1.4.2 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Der Hinweis zum „ Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches 
Ried“ wurde in die Hinweise übernommen. 
 
 
 
 
Bei einer Anzahl von ca. 180 Wohneinheiten und ca. 450 Einwohnern 
sowie Gewerbegebäuden mit ca. 250 Mitarbeitern im Geltungsbereich 
wird von einem Spitzenbedarf an Wasser von ca. 50 m³ pro Stunde aus-
gegangen. Die Jahresmenge beträgt ca. 16.850 m³. Darüber hinaus 
muss eine Löschwasserbereitstellung für die Feuerwehr von mindestens 
96 m³ pro Stunde gewährleistet sein. Somit sind die 96 m³ Wasser pro 
Stunde die Bemessungsgrundlage für die notwendige Wasserversor-
gung. Der örtliche Versorger ENTEGA  sowie e-netz Südhessen hat die 
vorliegenden Leitungen untersucht und in Stellungnahmen vom 
05.10.2017 und 20.06.2017 bestätigt, da ss die erforderlichen Wasser-
mengen für die Wohnhäuser und die Gewerbeeinrichtungen als auch für 
die Feuerwehr bereitgestellt werden können:  
„Durch die vertraglich gesicherte Liefermenge mit unserem Lieferanten, 
der Hessenwasser GmbH, und über unser vorhandenes Verteilnetz, 
können wir die beschriebenen Wassermengen von 50 m³/Std. im Spit-
zenbedarf und eine Jahresmenge von 16.850 m³/a jederzeit zur Verfü-
gung stellen.“ (ENTEGA AG) 
„Die für den im  Betreff genannten Versorgungsbereich festgelegte Was-
sermenge von 96 m³/h für den Allgemeinen Brandschutz steht bei einem 
Mindest-Fließdruck von 1,5 bar für mindestens 2 Stunden bei  Entnahme 
aus zwei Unterflurhydranten zur Verfügung.“ (e-netz) 
 
Die Begründung und die textlichen Fe stsetzungen wurden angepasst. 
Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung. 
 
1.4.3 Immissionsschutz  
Der vorgelegte Bebauungsplan kann nicht bearbeitet werden, da eine 
schalltechnische Bewertung fehlt. Erst nach Vorlage eines Schalltechni-
schen Gutachtens kann hierzu Stellung genommen werden. 
Zu 1.4.3 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Mit Schreiben vom 10.08.2016 wurde die schalltechnische Untersu-

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
chung (Kohnen Berater & Ingenieure GmbH & CO. KG – Schalltechni-
sches Gutac hten 01, 14029_SCT_GUT01_160427, Freinsheim, April 
2016) ans Regierungspräsidium gereicht.  
Es erfolgte eine erneute Stellungnahme des Regierungspräsidiums vom 
19.09.2016 (siehe nachfolgend). 
 
Ergänzung zum Schallschutz vom 19.09.2016: 
 
Im Nachgang zu der am 11.08.2016 in o.a. Angelegenheit ergangenen 
Stellungnahme wird nach Prüfung des Schallschutzgutachtens von Seiten 
des Immissionsschutzes mitgeteilt, dass gegen die Planung hinsichtlich 
der von hier zu vertretenden Belange des Immissionsschutzes keine Be-
denken bestehen. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu den ge-
werblich genutzten Flächen ist im konkreten Bauantragsverfahren mittels 
Geräuschimmissionsprognose vom Antragsteller nachzuweisen. 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert. 
 
Aufgrund von Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung wurde 
das bestehende schalltechnische Gutachten „Schalltechnisches Gutach-
ten 14029_SCT_GUT01_160427“ von Kohnen Berater & Ingenieure 
GmbH & Co.KG um die Lärmimmissionen der Hochschule ergänzt. Aus 
dem Ergebnis des Gutachtens geht hervor, dass erhebliche Lärmemis-
sionen von der Hochschule ausgehen. Um der Hochschule in Zukunft 
einen uneingeschränkten Betriebsablauf zu gewährleisten und um die 
künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor den Immissionen zu schützen, 
wurden erhebliche Umplanungen im Übergangsbereich zwischen Hoch-
schule und Wohn- und Gewerbenutzung vorgenommen. Der Vorhaben-
bezogene Bebauungsplan sieht nun statt des L-förmigen Baukörpers mit 
einem Punkthaus im Innenhof eine dreizeilige nord-süd-ausgerichtete 
Zeilenbebauung vor, die durch eine gläserne Lärmschutzwand zwischen 
den Gebäuden die Lärmemissionen der HDA von den künftigen Nutzun-
gen im Plangebiet abhält. Das Gebäude 3.1 mit einem Markt im Unter-
geschoss wird ebenfalls im Süden zur Hochschule leicht modifiziert um 
eine schallschützende Wirkung zu erzielen.  
Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens 02 vom Mai 2017 
(Kohnen Berater & Ingenieure GmbH & CO. KG) sowie die daraus fol-
genden Umplanungen wurden in die Festsetzungen des Bebauungs-
plans übernommen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zudem im 
Durchführungsvertrag zur Umsetzung (mit Weitergabeverpflichtung) der 
Maßnahmen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
1.4.4 Bodenschutz  
Der Fachbeitrag zum Thema Bodenschutz wird nachgereicht (s. un-
ten). 
 
Zu 1.4.4 
Die Stellungnahme wurde nachgereicht (siehe Punkt 1.4.7.1) 
1.4.5 Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die 
Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden:  
 
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Südhe ssen/Regionaler 
Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des 
HLUG;  
 
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: vorliegen-
de und genehmigte Betriebspläne;  
 
Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vor-
liegende Risse, in der Datenbank vorliegende Informationen, Kurzüber-
sichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Bergbau. Die 
Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenplans inven-
tarisierten Beständen von Berechtsams- und Betriebsakten früherer Berg-
baubetriebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Rissblättern. 
Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus auf 
einer unvollständigen Datenbasis.  
 
Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung 
genommen:  
 
Zu 1.4.5 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert. 
 
1.4.5-1 Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungs-
flächen betroffen.  
 
Zu 1.4.5-1 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert. 
 
1.4.5-2 Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich keine aktuell unter 
Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer 
Umgebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von 
Kohlenwasserstoffen überdeckt. Der Be rgaufsicht sind jedoch keine das 
Vorhaben beeinträchtigenden Aufsuchungsaktivitäten bekannt. 
 
Zu 1.4.5-2 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.

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02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
1.4.5-3 Gefährdungspotential aus früheren ber gbaulichen Tätigkeiten: Im Plange-
biet ist den vorliegenden Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umge-
gangen.  
 
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte 
entgegen.  
 
Zu 1.4.5-3 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert. 
 
1.4.6 Der Kampfmittelräumdienst teilt mit, dass die Auswertung der beim 
Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass 
sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenab-
wurfgebiet und im Bereich von ehemaligen Flakstellungen befindet, sowie 
in einem Bereich, in dem Kampfmittel unsachgemäß gesprengt wurden.  
 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grund-
sätzlich ausgegangen werden.  
 
Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel) ist daher 
vor Beginn der geplanten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten und Baugrundun-
tersuchungen auf den Grundstücksf lächen erforderlich, auf denen boden-
eingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-
gestützte Datenaufnahme erfolgen.  
 
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmittel-
räumarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt wur-
den. Der Bescheinigung ist ein Lageplan  beizufügen, auf dem die unter-
suchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Detekti-
onsverfahren anzugeben.  
 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des 
Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Es wird darum 
gebeten, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des 
Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen.  
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden.  
 
Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans und 
der KMIS-R-Datei gebeten, welche durch die von Ihnen beauftragte Fach-
firma zu erhalten ist.  
Zu 1.4.6 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Ein Hinweis zum Umgang mit Kampfmitteln ist unter Hinweise im Be-
bauungsplan bereits vorhanden. Eine entsprechende Verpflichtung wur-
de zusätzlich in den Durchführungsvertrag (Entwurf) aufgenommen.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
 
Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachstehenden Inter-
netseite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden:  
http://www.rp-darmstadt.hessen.de  
(Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst)  
 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischenla-
gern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/Interessentin 
oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, Investor/ 
Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von diesen 
selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen.  
 
Für die Dokumentation der durchgef ührten Kampfmittelräumung werden 
die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt.  
 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma ist 
immer das Aktenzeichen I 18 KMRD- 6b 06/05- Da 1564-2016 anzugeben 
und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen.  
 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird 
die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unum-
gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive 
Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund 
gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung.  
 
Eine Kopie des Auftrages ist dem RP Darmstadt, Dez. III 31.2, zur Kennt-
nisnahme zuzusenden.  
 
Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst- 
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
 
1.4.7 
1.4.7-1 
Ergänzende Stellungnahme vom 18. 08.2016, Dezernat IV/DA 41.5 – 
Bodenschutz: 
 
1. Nachsorgender Bodenschutz  
Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) sind 
bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen An-
 
 
 
Zu 1.4.7-1 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-
heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu 
berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Problem Bodenbelastungen 
nicht ausgeklammert werden. Es gilt bei der Beurteilung von Belastungen 
das bauleitplanerische Vorsorgeprinzip und nicht die Schwelle der Gefah-
renabwehr. Der Träger der Bauleitplanung erzeugt ein Vertrauen, dass die 
ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar ist. Geht die Stadt Darm-
stadt Anhaltspunkten für Bodenbelastungen nicht nach, haben Eigentü-
mer, Bauwillige und andere Betroffene ggf. Anspruch auf Schadensersatz. 
 
In der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft 
und Verbraucherschutz herausgegebe nen Arbeitshilfe „Bodenschutz in 
der Bauleitplanung“ (Februar 2011) is t als Datenquelle für Recherchen 
zum Thema Bodenschutz die Altflächendatei ALTIS des Hess. Landesam-
tes für Umwelt und Geologie (HLUG) angegeben. 
 
Nach erfolgter Abfrage der Altflächendatei ist festzustellen, dass sich für 
das Plangebiet ein Eintrag ergibt. Folgender Betrieb ist gemäß Handbuch 
Altlasten, Band 2, Teil 4 des HLUG mit einem sehr hohen Gefährdungspo-
tential für die Umwelt bewertet:  
 
Ehemalige Druckerei Prinovis in der Berliner Allee 59. Es handelt sich um 
einen Altstandort (Altflächendatei-Schlüsselnummer 411.000.050-
001.038), der bereits orientierend untersucht worden ist. Weiterhin haben 
auf dem Gelände in der Vergangenheit Sanierungsmaßnahmen im Boden 
stattgefunden. Der Status der Fläche in der Altflächendatei lautet „Sanie-
rung (Dekontamination) abgeschlossen“. Bei Bodeneingriffen ist die Prü-
fung der Entsorgungsrelevanz erforderlich. Die vorliegende Akte (2069) 
kann bei Bedarf eingesehen werden.  
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Altstandort ehemalige Druckerei war im Vorentwurf des Bebauungs-
plans unter Hinweise aufgenommen. Da Sanierungsmaßnahmen statt-
fanden, wurde der Hinweis wie folgt geändert:  
 
Altstandort / Sanierte Altlast 
Der Altstandort ehemalige Drucke rei Prinovis (Altflächendatei-
Schlüsselnummer 411.000.050-001.038) wurde bereits saniert. Der Sta-
tus der Fläche in der Altflächendat ei lautet „Sanierung (Dekontaminati-
on) abgeschlossen“ (Akte 2069).  
Bei Bodeneingriffen ist die Prüfung der Entsorgungsrelevanz jedoch 
erforderlich. 
 
 
Folgender Hinweis ist in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungs-
plan aufzunehmen:  
- Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, 
ist auf organoleptische Auffälligkeit en zu achten. Ergeben sich bei 
den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen 
Die Hinweise zum Bodenschutz waren bereits im Vorentwurf des Be-
bauungsplans unter Hinweise aufgenommen und sind im Entwurf wei-
terhin enthalten. 
 
Keine Auswirkungen auf die textlichen Festsetzungen und die Plan-

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend der zuständi-
gen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Ar-
beitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Boden-
schutz, mitzuteilen. Darüber hinaus  ist ein Fachgutachter in Altlas-
tenfragen hinzuzuziehen.  
 
- Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes- 
Bodenschutzgesetz (BBodSchG) si nd Beeinträchtigungen der Bo-
denfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile 
oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allge-
meinheit herbeizuführen.  
 
zeichnung. 
 
1.4.7-2 2. Vorsorgender Bodenschutz  
Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden (§ 1a Abs. 2 
Baugesetzbuch). Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchti-
gungen seiner natürlichen Funktion sowie seiner Funktion als Archiv der 
Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden (§ 1, 
Satz 3 Bundes-Bodenschutzgesetz).  
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen 
Umgangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch Be-
bauung im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges für eine neugeordnete 
Nutzung mobilisiert werden (Nachver dichtung) bzw. ehemalige Gewerbe-
gebiete bzw. Brachflächen wieder genu tzt werden. Hiermit wird ein Bei-
trag zur Reduktion weiteren Flächenverbrauchs im Außenbereich geleis-
tet. Daher wird der Bebauungsplan unter Gesichtspunkten des vorsorgen-
den Bodenschutzes ausdrücklich begrüßt.  
 
Die Belange des Dezernates 41.5 sind in der Begründung zum Bebau-
ungsplanentwurf hinreichend berücksichtigt. 
 
1.4.7-2 
Der Hinweis, dass die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes 
hinreichend berücksichtigt sind, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert. 
2. Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin  
2.1 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 18.07.2016: 
 
Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine 
Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten An-
 
Zu 2.1 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
lage können die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordina-
tenbereich tätigen Richtfunkbetreiber entnommen werden. Durch deren 
rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Stö-
rungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. 
 
Es wird empfohlen, die Informationen zur Bauleitplanung im Zusammen-
hang mit Richtfunkstrecken sowie die zusätzlichen Hinweise auf der Inter-
netseite der Bundesnetzagentur 
www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung 
im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. 
 
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG wird darauf hingewiesen, dass nach 
§ 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übermittelten perso-
nenbezogenen Daten grundsätzlich nur  für den Zweck verarbeiten oder 
nutzen dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. 
Da die angefragte Standortplanung ggf. auch in der Nähe liegende Mess-
einrichtungen des Prüf- und Messdien stes der BNetzA beeinflusst, wurde 
die Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die 
Bundesnetzagentur 
Referat 511 (5110-5) 
Canisiusstr. 21 
55122 Mainz. 
 
Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutz-
abstände zu den vorhandenen funktechnischen Messeinrichtungen der 
BNetzA eingehalten werden. Sollten hier noch weitere Festlegungen zu 
berücksichtigen sein, werden diese in einem gesonderten Schreiben zur 
Kenntnis übermittelt. 
 
Betreiber von Richtfunkstrecken 
 
Eingangsnummer: 15295 
Für Baubereich: Darmstadt, 10. Ändrg. FNP und B-
Plan W 60 
Planrechteck im ermittelten Koor-
dinaten-Bereich 
(WGS 84 in Grad/Min./Sek.): 
NW: 8E3747 49N5205 
SO: 8E3807 49N5158 
 
 
Die Hinweise wurden an die Durchführungsplanung weitergegeben. 
 
Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sind in die frühzeiti-
ge Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie in die förmliche Beteili-
gung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingebunden. Hiervon ausgenommen 
sind Mobilfunkbetreiber, da diese gemäß Urteil des BayVGH 15 N 
98/2262 vom 18.03.2003 keine Träger öffentlicher Belange sind.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
Betreiber und Anschrift: 
 
- E-Plus Mobilfunk GmbH, E-Plus-Straße 1, 40472 Düsseldorf 
- Telefónica Germany GmbH & Co . OHG, Georg-Brauchle-Ring 23-
25, 80992 München 
- Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf 
 
3. e-netz Südhessen GmbH & Co. KG. Postfach 10 11 42, 64211 Darm-
stadt  
3.1 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 27.07.2016: 
 
Stellungnahme für die Netze der Entega AG und deren Tochterunterneh-
men e-netz Südhessen GmbH & Co. KG und HSE Medianet GmbH: 
In Darmstadt beinhaltet die Stellungnahme die Medien Strom, Gas, Trink-
wasser, Fernwärme, Straßenbeleuchtung, Telekommunikation und Fern-
wirktechnik. 
 
Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. 
 
Bei der weiteren Planung ist zu beachten: 
Innerhalb des Geltungsbereiches befin den sich Betriebsmittel von e-netz 
bzw. der Entega AG. Bei einer Entwidmung von Wegeparzellen sind die 
Betriebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. Notwendige Leitungsum-
legungen gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden 
Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit e-netz abzusprechen. 
 
Falls im Rahmen der Planung Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der 
Leitungstrassen geplant sind, ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume 
It. DIN 18920 und den te chnischen Richtlinien GW 125 einen Mindestab-
stand von 2,5 m zu den e-netz-Versorgungsleitungen aufweisen müssen. 
Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wur-
zeleinwirkungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementspre-
chend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der e-netz-
Betriebsmittel' sind deshalb vorher abzustimmen. Es wird beantragt, ggf. 
Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in den planungsrechtlichen Fest-
setzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. 
 
 
Zu 3.1 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.  
Die Hinweise wurden an die Durchführungsplanung weitergegeben.  
 
Ein Hinweis zu Leitungsschutzmaßnahmen war im Bebauungsplan-
Vorentwurf bereits aufgenommen und ist im Entwurf weiterhin enthalten. 
Falls es bei dem vorliegenden Vorhaben zu einem erhöhtem Leistungs-
bedarf einzelner Gewerbeansiedlungen kommen sollte, ist eine zusätzli-
che Transformatorstation im Rahmen der Ausführungsplanung vorzuse-
hen und mit e-netz Südhessen abzustimmen. Eine Festsetzung im Be-
bauungsplan ist daher nicht notwendig.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
Die Stromversorgung des Planungsgebi etes kann durch Ergänzung und 
Erweiterung des bestehenden e-netz- Versorgungsnetzes im Zuge der 
Erschließungsmaßnahmen entsprechend dem Leistungsbedarf der zu-
künftigen Abnehmer realisiert werden. 
 
Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansiedlungen kann der 
Bau zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. 
 
4. Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Postfach 17 03 53, 60077 
Frankfurt am Main 
 
4.1 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 01.08.2016: 
 
Die vorliegenden Planungen betreffen zentral gelegene, derzeit brachlie-
gende Flächen im Westen Darmstadts im sogenannten "Verlegerviertel". 
Vorgesehen ist künftig eine gemischte Nutzung aus Gewerbe und Woh-
nen. 
Gegen die Planungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken oder 
Einwendungen. Da der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan in 
vielen Abschnitten auf die Gebietstypisierung eines Mischgebiets nach der 
Baunutzungsverordnung abstellt, ergeht allerdings ein Hinweis auf eine 
mögliche Alternative, die allerdings noch nicht rechtskräftig ist: 
 
Derzeit wird auf Bundesebene in der Bauministerkonferenz eine eventuel-
le Erweiterung des in der Baunut zungsverordnung (BauNVO) bestehen-
den Katalogs der Arten der baulichen Nutzung diskutiert. Konkret beste-
hen Überlegungen zur Einführung eines neuen Baugebiet-Typs mit der 
Bezeichnung "Mischgebiet der Inne nentwicklung" oder auch "urbanen 
Gebiet I Quartiers". Dieses soll in städtisch geprägten Bereichen ein Mit-
einander von Gewerbe und Wohnen sowie eine höhere städtebauliche 
Dichte zulässig machen. Diese noch nicht rechtskräftige Gebietstypisie-
rung erscheint nach vorläufiger Einschätzung für den vorliegenden Fall 
besonders gut geeignet. Da die Planungen sich noch im Stadium der 
frühzeitigen Beteiligung befinden, bietet es sich unter Umständen an, im 
vorliegenden Verfahren die kurzfris tige bauplanungsrechtliche Entwick-
lung abzuwarten und gegebenenfalls auf die neuen Möglichkeiten zurück-
zugreifen. 
 
Zu 4.1 
Die Anregung wurde nicht berücksichtigt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan W 60 handelt es sich um einen 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dieser ist nach § 12 Abs. 3 
BauGB nicht an die Inhalte nach § 9 BauGB und in Folge an die BauN-
VO gebunden. Daher wurde im Bebauungsplan kein Mischgebiet im 
Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO festgesetzt, sondern einzelne Nutzungen 
in den Baufenstern festgesetzt, die eine Nutzungsmischung im Gebiet 
ermöglichen. Somit wird die Art der baulichen Nutzung entsprechend 
des Vorhabens formuliert. Eine qualitative und quantitative Mischung ist 
durch die Festsetzungen gegeben. Die Bezeichnung „Gemischte Bauflä-
che“ ist gewählt worden, um die Mischung von Gewerbe und Wohnen im 
Plangebiet zu verdeutlichen und keine Verwechslung mit einem „Misch-
gebiet“ nach BauNVO aufkommen zu lassen. 
Die Festsetzung eines „Urbanen Gebiets“ ist daher nicht notwendig.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
5. IHK Darmstadt, Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt  
5.1 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 03.08.2016: 
 
Ziel der Planung ist die Errichtung eines Büro- und Geschäftsgebäudes 
mit Service-Appartements, zweier Wohngebäude und eines Gebäudes mit 
großflächigem Verbrauchermarkt im Erdgeschoss sowie Wohnen in den 
Obergeschossen auf dem ehemaligen Firmengelände der Prinovis-
Druckerei. Die Planflächen sind im Regionalplan Südhessen / Regionalem 
Flächennutzungsplan 2010 als Vorranggebiet Gewerbe festgesetzt. Der 
Flächennutzungsplan wird im Paralle lverfahren geändert und soll zukünf-
tig anstelle "Gewerbliche Flächen " "Gemischte Bauflächen" ausweisen. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan orientiert sich in Grundzügen an 
ein Mischgebiet. Er ist jedoch gemäß § 12 Abs. 3 BauGB nicht an die 
Vorgaben § 9 Abs. 1 des BauGB gebunden . Somit wird in der Planung 
einer gebotenen Durchmischung von 50 % Gewerbe und 50 % Wohnen 
nicht gefolgt. 
 
Das Plangebiet liegt im Westen der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt in ei-
nem verkehrlich und gewerblich stark immissionsbelastetem Bereich , 
welcher in den achtziger Jahren noch  als "rauchloser Industriestandort" 
als Vorbild für zahlreiche andere I ndustrieparks stand. Das sogenannte 
"Verlegerviertel" befindet sich seit den letzten 5-10 Jahren im Umbruch, 
jedoch konnte in direkter Nachbarschaft die gewerbliche Nutzung auf-
rechterhalten und sogar weiter entwickelt werden. 
 
Obwohl bekannt ist, dass auf der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt starker 
Ansiedlungsdruck lastet und daher Verständnis gezeigt wird, dass es ein 
dringendes Erfordernis ist, Wohnbauflächen zu entwickeln, kann jedoch 
den vorliegenden Planungen nicht vorbehaltslos zugestimmt werden.  
Folgende Bedenken werden daher hinsichtlich der Planung geäußert: 
 
 
Zu 5.1 
Den Anregungen wurde teilweise gefolgt. 
 
Siehe folgende Punkte 5.1.1 bis 5.1.3 
5.1.1 Regionalplanerische Bedenken 
 
Die Planflächen sind im Regionalplan Südhessen / Regionalem Flächen-
nutzungsplan 2010 als Vorranggebiet Gewerbe festgesetzt. Die Aussage, 
dass die Entwicklung eines Mischgebi etes aus einem im Regionalplan 
Zu 5.1.1 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Die Abweichung des Bebauungsplans von den Zielen der Raumordnung 
wurde durch das Regierungspräsidium Darmstadt geprüft und wie folgt

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
festgelegtem Gewerbegebiet der raumordnerischen Zielsetzung ent-
spricht, ist nicht korrekt. Gemäß Zielvorgabe Z3.4.1-3 hat die bauleitplane-
rische Ausweisung von gemischten Bauflächen und Sonderbauflächen in 
innerhalb der Karte ausgewiesenen "Vorranggebiete Siedlung, Bestand 
und Planung" stattzufinden. 
 
Ebenfalls nicht zulässig ist die Ausweisung bzw. Ansiedlung von großflä-
chigem Einzelhandel in "Vorranggebieten von Industrie und Gewerbe". 
Gemäß Z3.4.3-3 sind diese Flächen für produzierendes und weiterverar-
beitendes Gewerbe vorzuhalten. 
 
Gemäß § 1 Absatz 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumord-
nung anzupassen. Da jedoch die Grundzüge des Vorhabens den Auswei-
sungen des Regionalplans Südhessen / Regionalem Flächennutzungs-
plan 2010 widersprechen, wird empfohlen, gemeinsam mit dem Regie-
rungspräsidium Darmstadt eine korrekte Entwicklung der Flächen abzu-
stimmen. 
 
beurteilt: 
„Aus regionalplanerischer Sicht wird festgestellt, dass sich der Gel-
tungsbereich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans W 60 „Berliner Allee/Haardtring“ in einem Bereich befin-
det, der im RPS/RegFNP 2010 als „Vorranggebiet Industrie und Gewer-
be, Bestand“ festgelegt ist.  
 
Zwar sind die „Vorranggebiete Industrie und Gewerbe, Bestand und 
Planung“ gemäß Z3.4.2-4 regelmäßig für die bauleitplanerische Auswei-
sung von Industrie –und Gewerbegebieten vorgesehen, wohingegen die 
Ausweisung gemischter Bauflächen - anders als in den Planunterlagen 
unter Ziffer 5.1, S. 5 der Anlage 2 ausgeführt - innerhalb der „Vorrang-
gebiete Siedlung, Bestand und Planung“ (Z3.4.1-3) stattzufinden hat. Die 
konzipierte Planung einer Wohn- und Gewerbe-Mischnutzung auf insge-
samt ca. 1,5 ha stellt jedoch keine regionalplanerisch raumbedeutsame 
Maßnahme dar. Regionalplanerische Bedenken bestehen gegen die 
kleinräumige Umstrukturierung innerhalb des „Vorranggebietes Industrie 
und Gewerbe“ insoweit nicht.“ 
 
Im Laufe weiterer Planungen hat sich jedoch ergeben, dass für benach-
barte Flächen nördlich des Haardt rings (vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan W 61, 13. FNP-Änderung) ebenfalls eine Nutzungsänderung 
von gewerblicher Nutzung in gemis cht genutzte Flächen vorgesehen ist. 
Da diese Entwicklung im regionalpl anerischen Sinne gesamträumlich zu 
betrachten ist, ergibt sich nun insgesamt eine Fläche von über 5 ha. 
Diese stellt somit eine raumbedeutsame Maßnahme dar, die eines Ziel-
abweichungsverfahrens vom Regionalplan bedarf. Ein Antrag auf Ab-
weichung von den Zielen des Regionalplanes im Sinne des § 8 Hess. 
Landesplanungsgesetz (HLPG) ist gestellt. Antragsgegenstand ist, die 
beiden o.g., als „Vorranggebiet Indu strie und Gewerbe“ dargestellten 
Flächen als Flächen für „Vorranggebiet Siedlung“ auszuweisen. Die 
Zielabweichung wurde parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebau-
ungsplans beim Regierungspräsidium beantragt. 
 
Die Begründung wurde angepasst. 
Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung und die textlichen Festset-
zungen.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
5.1.2 Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Bedenken 
 
Die positive Entwicklung der vorliegenden Planung kann nur gelingen, 
wenn ansässigen Institutionen/Unternehmen ein ausreichendes Maß an 
Geräuschemission zugestanden wird und ein größerer gewerblicher Nut-
zungsanteil festgeschrieben wird. Geräusche durch Produktion, Lieferver-
kehr, Gaststätten- und Veranstaltungs betriebe lassen sich kaum oder nur 
durch unverhältnismäßige Einschränkungen reduzieren. In Gewerbege-
bieten wird dies bisher dadurch erreicht, dass Wohnen nur in Ausnahme-
fällen möglich ist. Mit der Entfernung zum Gewerbe sinken die auf Woh-
nungen einwirkenden Immissionen. Der immissionsschutzrechtliche Tren-
nungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) und die städtebaulich-funktionale Glie-
derung der Baugebiete stellen so bisher sicher, dass konfliktträchtige Nut-
zungen getrennt werden. 
 
Mit der vorliegenden Planung werden diese Grundsätze nun aufgegeben. 
Dies kann zu negativen Auswirkungen auf umliegende Betriebe führen. 
Die Unternehmen werden in ihrer Entwicklungsfähigkeit durch niedrigere 
Immissionsgrenzwerte beschränkt, was unter Umständen zur Gefährdung 
des Standortes führen kann. 
 
Speziell wird auf das Gelände der Hochschule Darmstadt hingewiesen, da 
es direkt an das Plangebiet angrenz t. Auf dem Grundstück befinden sich 
neben Vorlesungs- und Verwaltungsgebäuden auch großflächige Labore, 
Werkstätten und eine Mensa. Durch diese Nutzungen entstehen erhebli-
che Geruchs- sowie Lärmimmissionen, welche den Grenzwerten eines 
Gewerbegebiets gerecht werden - j edoch das Wohnen erheblich stören 
könnten. 
 
Welche generellen Immissionen auf das Plangebiet einwirken, ist den 
Planungsunterlagen nicht zu entnehmen.  Es wird daher empfohlen, ein 
Gutachten in Auftrag zu geben, welches sowohl die bestehenden als auch 
die maximal zulässigen Grenzwerte eines Gewerbegebietes berücksich-
tigt. Nur so ist den Unternehmen eine zukunftsfähige Entwicklungsmög-
lichkeit am Standort gegeben. 
 
Da die Nachbarschaft durch den Campus der Hochschule Darmstadt ge-
prägt ist, wird - wenn überhaupt - höchstens eine studienaffine Wohnnut-
Zu 5.1.2 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung wurde das bestehende schalltech-
nische Gutachten um die Lärmimmissionen der Hochschule ergänzt. 
Aus dem Ergebnis des Gutachtens geht hervor, dass erhebliche 
Lärmemissionen von der Hochschule ausgehen. Um der Hochschule in 
Zukunft einen uneingeschränkten Betriebsablauf zu gewährleisten und 
um die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor den Immissionen zu 
schützen, wurden erhebliche Umpl anungen im Übergangsbereich zwi-
schen Hochschule und Wohn- und Gewerbenutzung vorgenommen.  
Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens sowie die daraus 
folgenden Umplanungen wurden in die Festsetzungen des Bebauungs-
plans übernommen. 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, die Begründung sowie 
das Schalltechnische Gutachten wurden angepasst. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zur Sicherung eines Mindest-Verhältnisses von Gewerbe zu Wohnen in 
einem gemischtgenutzten Gebiet werden Festsetzungen über den Min-

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
zung gesehen, sowie eine höherwertige Durchmischung des Gebietes von 
80 % Gewerbe und 20 %Wohnen. 
 
destanteil von Gewerbe in den Baufeldern 1 und 2 sowie ein Maximalan-
teil von gewerblich genutzten Wohnun gen im Baufeld 3 getroffen. Die 
Festsetzungen sind so getroffen, dass ein gewerblicher Anteil im Gebiet 
von mindestens 25 % der gesamten Br uttogrundfläche eingehalten wird. 
Das geplante Vorhaben sieht einen höheren gewerblichen Anteil von 
über 30 % vor. Die Festsetzung dient daher der Sicherung des gewerbli-
chen Anteils bei späteren Umnutzungen der Gebäude. 
Die Anregung hier nur 20 % Wohnnutzung vorzusehen hatte die Intensi-
on, einen möglichst niedrigen Anteil von schutzbedürftigen Nutzungen in 
der Nachbarschaft der Hochschule vorzusehen. Mit den im Bebauungs-
plan festgesetzten aktiven Schallschutzmaßnahmen ist die Nachbar-
schaft von Hochschulnutzung und Wohnnutzung konfliktfrei möglich.  
 
Zum Thema Nahversorgung wird angeführt, dass es zwar durchaus üblich 
ist die Ladenöffnungszeiten zwecks Konfliktminimierung auf die Zeiten 
von 06:00-22:00 Uhr zu beschränken, jedoch steht dieser Einschränkung 
das Hessische Ladenöffnungsgesetz (HLöG) vom 23 .11.2006 entgegen. 
Hiernach dürfen Verkaufsstellen grundsätzlich an Werktagen für den ge-
schäftlichen Verkehr mit den Kunden von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet wer-
den. Ob eine Beschränkung in einem Bebauungsplan sich über Landes-
recht setzen kann, ist fraglich. 
 
Bezüglich der Ladenöffnungs- und Anlieferungszeiten werden Festset-
zung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffen sowie Regelun-
gen in den Durchführungsvertrag au fgenommen. Die Bauaufsicht wird 
diese in die Baugenehmigung übernehmen. Die Festsetzungen sind aus 
lärmschutztechnischen Gründen erforderlich und zulässig. 
Zum Abschluss dieser baurechtlichen Anregungen wird auf die auf Bun-
desebene diskutierte Einführung ei nes neuen Gebietstypus der Baunut-
zungsverordnung hingewiesen: das "Urbane Gebiet". Das Vorhaben wäre 
prädestiniert für diesen Gebietstypus. Ein Nebeneinander von Gewerbe 
und Wohnen mit höheren Immissionsgrenzwerten und einer dichteren 
Überbaubarkeit (GRZ) könnte baurechtlic h zielführender sein, als dieser 
vorhabenbezogene Bebauungsplan. Leider steht der Zeitpunkt der Geset-
zesverabschiedung noch nicht fest. 
 
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan W 60 handelt es sich um einen 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dieser ist nach § 12 Abs. 3 
BauGB nicht an die Inhalte nach § 9 BauGB und in Folge an die BauN-
VO gebunden. Daher wurde im Bebauungsplan kein Mischgebiet im 
Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO festgesetzt, sondern einzelne Nutzungen 
in den Baufenstern festgesetzt, die eine Nutzungsmischung im Gebiet 
ermöglichen. Somit wird die Art der baulichen Nutzung entsprechend 
des Vorhabens formuliert.  
Die Festsetzung eines „Urbanen Gebiets“ ist daher nicht notwendig. 
 
5.1.3 Verkehr 
 
Es wird empfohlen, die Erschließung des Gebietes in einem detaillierten 
Konzept darzustellen. Anhand der der zeitigen Planungsunterlagen erge-
ben sich viele Fragen hinsichtlich der An- und Abfahrtswege sowie zur 
Verkehrssicherheit. Hier wird speziell auf die starke Belastung des Plan-
Zu 5.1.3 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Anlieferungssituation wurde durch einen Verkehrsplaner untersucht 
(Stellungnahme „Berliner Carree - Verkehrliche Stellungnahme – Anlie-
ferung REWE“ vom 03.05.2017, Planungsbüro von Mörner). Die Stra-

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
gebietes durch die Fußgänger und Radfahrer hingewiesen, welche sich 
durch die benachbarten (Hoch-)Schulen ergeben. 
 
Das Fazit zur vorliegenden Planung lautet somit, dass zuerst eine grund-
legende Anpassung an regionalplanerische und baurechtliche Vorgaben 
erfolgen muss . Ein Immissionsgutachten sowie ein Verkehrskonzept un-
terstützen eine konfliktarme Umsetzung des Vorhabens . E ine Erhöhung 
des gewerblich genutzten Anteils wird empfohlen. 
ßenbreite der Verkehrsfläche ist mit ca. 6,0 m ausreichend dimensioniert 
und kann damit auch Begegnungsverkehr abbilden. Eine erhebliche 
Unfallgefahr kann zudem aufgrund der geringen Anzahl an Anlieferun-
gen durch den Nahversorger nicht nachvollzogen werden. Es finden bis 
zu 9 Anlieferungen am Tag statt, davon eine zwischen 6 und 8 Uhr mor-
gens, wenn noch keine erheblichen Fußgängerbewegungen stattfinden.  
In Abstimmung mit der Hochschule wird darüber nachgedacht, einen 
Ausbau der Erschließungsstraße vorzunehmen, um eine komfortablere 
und sichere Zuwegung für die Studierenden zu ermöglichen, da bereits 
die derzeitige Situation nicht zufriedenstellend ist. Dazu sollen Flächen 
der Hochschule in Anspruch genommen werden. Die beschriebene 
Maßnahme wird privatrechtlich zwischen der Hochschule und dem Vor-
habenträger geregelt. 
 
6. hessenARCHÄOLOGIE, Ida Rhodes-Str. 1, 64295 Darmstadt  
6.1 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 04.08.2016: 
 
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG 
wie folgt aufzunehmen: 
 
„Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies der 
hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüg-
lich anzuzeigen.“ 
 
 
Zu 6.1 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Der Hinweis zur Sicherung von Bodendenkmälern ist unter Hinweise im 
Bebauungsplan bereits vorhanden. 
7. Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, Postfach 11 14 62, 64229 
Darmstadt  
7.1 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 09.08.2016: 
 
Auf Grund der vorliegenden Informationen wird das o. g. Plangebiet im 
Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt als "Gewerbliche 
Baufläche" ausgewiesen. Die nun angestrebte Nutzung lehnt sich einer 
Nutzung als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO an. Hierbei ist die gewerbli-
che Nutzung im nördlichen Plangebiet vorgesehen, während die Wohnbe-
bauung im westlichen und südlichen Teil direkt an den Campus der Hoch-
schule Darmstadt angrenzt. 
 
Zu 7.1 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Aufgrund von Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung wurde 
das bestehende schalltechnische Gutachten um die Lärmimmissionen 
der Hochschule ergänzt. Aus dem Ergebnis des Gutachtens vom Mai 
2017 geht hervor, dass erhebliche Lärmemissionen von der Hochschule 
(u.a. Werkstätten, Verkehrslärm) au sgehen. Um der Hochschule in Zu-
kunft einen uneingeschränkten Betriebsablauf zu gewährleisten und um

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
 
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Hochschule Darm-
stadt schon seit Jahren in den direkt angrenzenden Gebäuden neben 
Vorlesungs- und Verwaltungsgebäuden auch Labore und Werkstätten 
betreibt. Dies war bei der bisherigen Nutzung des Plangebietes als Ge-
werbegebiet unkritisch. Die Versch iebung des Gebietscharakters von 
einem reinen Gewerbegebiet in ein Mischgebiet mit hohem Wohnanteil 
geht mit geänderten Grenzwerten, z.B. für Lärm- und Geruchsemissionen 
einher. Während die Einhaltung der Grenzwerte bei der bisherigen Nut-
zung keine Einschränkung dargestellt, bzw. auch in der Praxis nicht zu 
Konflikten geführt haben dürften, lässt sich die nunmehr direkt angren-
zende Wohnnutzung unter Umständen nicht mit der aktuellen Nutzung 
durch die Hochschule Darmstadt, bzw. deren Entwicklungszielen verein-
baren. 
 
Vor diesem Hintergrund ist aus unserer Sicht insbesondere zu prüfen, 
bzw. abzuwägen, inwiefern die Interessen der direkt angrenzenden Hoch-
schule Darmstadt nachhaltig eingeschränkt werden. 
 
die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor den Immissionen zu schüt-
zen, wurden erhebliche Umplanungen im Übergangsbereich zwischen 
Hochschule und der geplanten Wohn- und Gewerbenutzung vorgenom-
men.  
Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens sowie die daraus 
folgenden Umplanungen wurden in die Festsetzungen des Bebauungs-
plans übernommen. 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, die Begründung sowie 
das schalltechnische Gutachten wurden angepasst. 
 
8. Deutsche Telekom Technik GmbH , Poststraße 20-28, 55545 Bad 
Kreuznach 
 
8.1 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 11.08.2016: 
 
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als 
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtig te i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat 
die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle 
Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Plan-
verfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderli-
chen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung wird wie folgt 
Stellung genommen: 
 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die 
aus beigefügtem Plan (s. unten!) ersichtlich sind. 
 
 
 
 
 
Zu 8.1 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.  
 
Der Hinweis auf Leitungsschutzmaßnahmen wurde um die Berücksichti-
gung des Merkblatts „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Aus-
gabe 2013 (FGSV 939)
 ergänzt und die Begründung wurde angepasst. 
Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung.

02.1
 
Nr. 
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
 
Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom 
ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und au-
ßerhalb des Plangebiets erforderlich. 
 
Zum Zweck der Koordinierung ist mitzuteilen, welche eigenen oder be-
kannten Maßnahmen Dritter im Be reich folgender Straßen stattfinden 
werden. 
 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die 
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen 
Leitungsträger ist es notwendig, da ss Beginn und Ablauf der Erschlie-
ßungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom 
Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie 
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt wer-
den. 
 
Es wird darauf aufmerksam gemach t, dass aus wirtschaftlichen Gründen 
eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruk-
tur in unterirdischer Bauweise nur be i Ausnutzung aller Vorteile einer ko-
ordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit 
möglich ist. 
 
Es ist daher sicherzustellen, dass 
- für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsge-
biet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der 
künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, 
- entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flächen als mit ei-
nem Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im zweiten 
Schritt eine beschränkte persönlic he Dienstbarkeit im Grundbuch zu-
gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem 
Wortlaut eingetragen wird: 
"Beschränkte persönliche Dienstbark eit für die Telekom Deutschland 
GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Ände-
rung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit 
einer Nutzungsbeschränkung." 
- der Erschließungsträger verpflichtet  wird, in Abstimmung mit der Tele-
kom im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberir-

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
dischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu 
stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen 
Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, 
im Grundbuch kostenlos zu sichern 
- eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der 
Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Ko-
ordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau 
durch den Erschließungsträger erfo lgt, die geplanten Verkehrswege 
nach der Errichtung der TK-Infrast ruktur in Lage und Verlauf nicht 
mehr verändert werden.
 
 
9. Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde –, Bessunger Straße 125, 
64295 Darmstadt 
 
9.1 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 16.08.2016: 
 
Aufgrund der Vornutzung und der fast vollständigen Versiegelung ist die 
Vorlage einer Eingriffsbilanzierung nicht erforderlich. Die Untere Natur-
schutzbehörde hat grundsätzlich keine Bedenken gegen den Bebauungs-
plan. Die UNB schließt sich der St ellungnahme des Naturschutzbeirates 
vom Juli 2016 an. Insbesondere sollte zur Förderung der Biodiversität der 
Einbau von speziellen Dachziegeln für Fledermäuse und Einflugöffnungen 
für Mauersegler unterhalb des Dachü berstandes im Bebauungsplan fest-
gesetzt werden. Sollte dies als Festse tzung rechtlich nicht möglich sein, 
sollte dies zumindest als Hinweis aufgenommen werden. 
 
 
Zu 9.1 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.  
 
Eine Festsetzung von entsprechenden Dachziegeln und Einflugöffnun-
gen ist aufgrund der Flachdachbauweise nicht möglich. Es wurde daher 
unter Hinweise die Anbringung von Ni stkästen/-hilfen für die benannten 
Tierarten in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. 
Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung. 
 
9.2 Stellungnahme des Naturschutzbeirates vom Juli 2016: 
 
Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf enthält keinen Umweltbericht und 
keine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, daher kann die Stellungnahme 
des NSB nicht endgültig sein. 
 
Der NSB begrüßt den vorgelegten Plan und zwar insbesondere 
 
- 3. Die Durchführung des Bebauungsplanes im Normalverfahren mit 
Umweltbericht. 
 
Zu 9.2 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.  
 
Die Ausarbeitung des Umweltberichts erfolgte zur Offenlage.  
Im Umweltbericht erfolgte ergänzend eine verbal-argumentative Ein-
griffs- /Ausgleichsbetrachtung.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
- 5.2/5.3 Die Erhöhung des Durchgrünungsgrades und die Umsetzung 
der im FNP und LP vorgesehenen Grünverbindung. 
- 9.1 Versickerung des Niederschlagswassers. 
 
- 9.2 Dachbegrünung, auch unter aufgeständerten Solaranlagen, es 
fehlen aber Angaben für einheimische, gebietstypische Ansaaten, 
z.B. Sandraseneinsaat. 
 
- 9.3 Insektenfreundliche Beleuchtung. 
 
9.2.1 Folgende Anregungen zu einzelnen Punkten werden an dieser Stelle 
schon eingebracht: 
 
Die Artempfehlungen für Bäume und Sträucher und Rasenansaaten feh-
len: 
• Der NSB schlägt für den Innenbereich folgende einheimische und 
gebietstypische Laubbäume vor: 
Feldahorn (Acer campestre), Vogel kirsche (Prunus avium), Vogel-
beere (Sorbus aucuparia), Hainbuc he (Carpinus betulus), Salweide 
(Salix caprea) und Sand-Birke (Betula pendula) 
 
• Strauchpflanzung als Formschnitthecken von 50 cm Breite sollen 
nicht vorgesehen werden, da sie keinerlei ökologische Funktion ha-
ben. Folgende Sträucher können gepflanzt werden: 
Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Eingriffeliger Weißdorn 
(Crataegus monogyna), Felsenbir ne (Amelanchier ovalis), Hasel 
(Corylus avellana), Holunder (Sambucus nigra), Kreuzdorn (Rham-
nus cathartica), Pfaffenhütch en (Euonymus europaeus), Rose, 
Hundsrose (Rosa canina), Schneeball (Viburnum opulus); 
außerdem Sträucher mit essbaren Früchten wie Himbeere und 
Brombeere an Rankgerüsten, Johannisbeeren und Stachelbeeren. 
 
• Für die Rasenansaaten ist eine gebietsheimische Kräuter-Gräser-
Saatgutmischung (Ursprungsgebiet 9) für mager-saure und trockene 
Standorte z.B. RSM Regio 9 nach den Empfehlungen der FLL 2014 
(Empfehlungen für Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut) zu 
verwenden. 
Zu 9.2.1 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
 
Die Artenempfehlung wurde in Abstimmung mit dem Grünflächenamt um 
eine dem Standort angepasste Strauchliste und Regelungen zu Rasen-
ansaaten im Bebauungsplanentwurf ergänzt. 
 
Die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. 
Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung.

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02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
9.2.2 Zur Förderung der Biodiversität sowie des Arten- und Klimaschutzes for-
dert der Naturschutzbeirat: 
 
• den Einbau von speziellen Dachziegeln für Fledermäuse und Ein-
flugöffnungen für Mauersegler unterhalb des Dachüberstandes als 
konkrete Schutzmaßnahmen. Die Nisthilfen sollten vorwiegend nach 
Osten zeigen. Ein Hinweis auf das "Faltblatt des Fledermausbeauf-
tragten des Naturschutzbundes Deutschland mit allgemeinen Emp-
fehlungen zum Schutz von Fledermäusen, Mauerseglern und 
Schwalben" im Zuge der Baugenehmigung ist nicht hinreichend. 
 
• Fassadenbegrünung; an fensterlosen Fassaden kann diese selbst-
kletternd sein, an den übrigen Fassaden an Klettergerüsten. Die 
Ostfassaden sollten vorwiegend Mauersegler-Einflugöffnungen er-
halten (Fassadenbegrünung und Mauersegler-Einflugöffnungen 
schließen sich aus). 
 
Zu 9.2.2 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
 
Eine Festsetzung von entsprechenden Dachziegeln und Einflugöffnun-
gen ist aufgrund der Flachdachbauweise nicht möglich. Es wurde daher 
unter Hinweise (III. 10. ) die Anbringung von Ni stkästen/-hilfen für die 
benannten Tierarten in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Eine Fassadenbegrünung ist aufgrund der im Wohnungsbau oder auch 
im Falle des Gewerbegebäudes sehr geringen verfügbaren Flächen an 
der Fassade nicht möglich bzw. zielführend.  
Aufgrund von Einwänden seitens der Hochschule mussten weitgehende 
Umplanungen vorgenommen werden, die zu einem neuen städtebauli-
chen Konzept führten. Im Zuge dessen musste eine hohe Schallschutz-
wand im Süden eingeplant werden, deren Auswirkung mittels eines Kli-
magutachtens hinsichtlich Durchlüftung und der Erhitzung untersucht 
wurde. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass es an einzelnen 
Tagen im Jahr (Hochsommer) aufgr und fehlender Durchlüftung zu er-
höhten Temperaturen im Innenbereich kommen kann. Als Ergebnis wur-
den im Innenhof und entlang der südlichen Schallschutzwand Bäume 
festgesetzt, die zur Verschattung  und Begrünung beitragen, wodurch 
eine Verminderung der Aufheizung erzielt wird.  
 
Die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. 
Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung. 
 
9.2.3 Zur Höhe der Bebauung: Der Plan führt aus (S. 4): "Mit fünf Geschossen 
ist dieses ein Geschoss niedriger "als das Bürogebäude und passt sich 
dabei der Dimension der umliegenden Wohngebäude im Viertel an. Durch 
die Platzierung eines weiteren kleineren Baukörpers mit Wohnungen ent-
steht ein Ensemble mit ruhigem Innenhof, der auch die Adresse des 
Wohnquartiers darstellt." 
 
Grundsätzlich schlägt der NSB vor, die Bebauung nicht mehr rein an sol-
chen architektonischen Kriterien zu bemessen. Es wird immer wieder 
darauf hingewiesen, dass in den kommenden Jahren viele zusätzliche 
Wohnungen benötigt würden. Da die Fläche - sowohl am Stadtrand wie in 
der Stadt - aus bekannten Gründen knapp bemessen ist, stellt sich die 
Zu 9.2.3 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
 
Im Zuge der Umplanungen nach der frühzeitigen Beteiligung wurde die 
Geschossigkeit der Wohngebäude um ein zusätzliches Geschoss erhöht 
und somit die Anzahl Wohnungen entsprechend gesteigert. 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung 
wurden angepasst.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
Frage, ob es nicht besser wäre, (maßvoll) höhere Gebäude zu bauen und 
dafür Grundfläche einzusparen, die dann für Grünflächen zur Verfügung 
stünden. Diese ließen sich dann sowohl für die Erhöhung der Biodiversität 
wie auch als Erholungsflächen nutzen. Im vorliegenden Fall könnten 
durch eine Erhöhung um 2-3 Geschosse bei entsprechender Verminde-
rung der Grundfläche die bereits intendierte Grünverbindung wesentlich 
verbreitert und damit wirksamer gemacht werden. Solche Überlegungen 
sollten künftig verstärkt berücksichtigt  werden, statt allein auf die Dimen-
sionierung der Umgebung zu achten. 
 
10. Hochschule Darmstadt, Justitiariat/Wahlamt, Haardtring 100, 64295 
Darmstadt 
 
10.1 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 08.08.2016: 
 
A. Ausgangslage und Plangebiet 
Einleitend wird die Lage des Plangebietes erläutert sowie das Planungs-
vorhaben beschrieben. 
 
 
10.2 B. Hochschulsituation 
 
Die Hochschule Darmstadt ist eine der  größten praxisorientierten staatli-
chen Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Hessen. Sie zählt 
derzeit rund 15.000 Studierende und  rund 900 Beschäftigte, wobei die 
Tendenz der Studierenden- und Beschäftigtenzahlen steigend ist. Die 
angewandte Forschung und Entwicklung an der Hochschule Darmstadt 
bereichert das Studium mit praxisnahen Projekten. 
 
Die Hochschule betreibt an dem südlich angrenzenden Bereich des o.g. 
Plangebietes, Flur 17, Nr. 64/310, eine n ihrer Hochschulstandorte (Haar-
dtring 100 / Berliner Allee 61). Auf dem Grundstück befinden sich neben 
Vorlesungsgebäuden und Verwaltungsgebäuden auch großflächige Labo-
re und Werkstätten, die insbesond ere von den Fachbereichen Maschi-
nenbau, Kunststofftechnik (FBMK) und Bauingenieurwesen (FBB) genutzt 
werden, sowie eine Mensa, die v on dem Studierendenwerk Darmstadt 
betrieben wird. Weiter grenzen an den südlichen Teil des Plangebietes 
Räumlichkeiten des Fachbereiches Gesellschaftswissenschaften und 
Soziale Arbeit an.  
Zu 10.2 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
 
Von diesem Hochschulbetrieb, welcher unmittelbar an das o.g. Plangebiet 
angrenzt, gehen neben Geruchsemissionen auch erhebliche Lärmemissi-
onen (z.B. durch Laborbet rieb des FB Maschin enbau und Kunststofftech-
nik, Mensabetrieb etc.) bis zu eine m Wert von 65 dB(A) (tagsüber) und 
von 50dB(A) (nachts) aus, welche na ch der TA-Lärm in dem bisherigen 
Gebietscharakter eines Gewerbegebietes unstreitig zulässig sind. 
 
Da die Hochschule Darmstadt insbes ondere durch die im Plangebiet be-
absichtigte Wohnbebauung in ihrer Struktur- und Entwicklungsplanung 
beeinträchtigt wird sowie die Gefahr droht, dass sie durch die heranna-
hende Wohnbebauung aufgrund des bauordnungsrechtlichen Verursa-
chungsprinzips zum "Störer" werden könnte, wird von der Hochschule 
Darmstadt zu den o.g. offengelegten Planungsunterlagen wie folgt Stel-
lung genommen: 
 
10.3 C. Einwendungen gegen die beabsichtigte Bauleitplanung 
 
Gegen die beabsichtigte Bauleitplanung werden Einwendungen erhoben. 
Insbesondere werden der Hochschule Darmstadt durch die geplante 
(überwiegende) Wohnbebauung auf dem ehemaligen Prinovis-Gelände, 
welches unmittelbar an ihr Grundstück (Berliner Allee 61) angrenzt, sämt-
liche (bauliche) Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten genommen.
 
Zu 10.3 
Zu den angerissenen Themen wurde im Folgenden Stellung genommen 
(siehe 10.3.1 bis 10.4
)  
 
10.3.1 I. Fehlerhafte Einordnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als 
"Mischgebiet" 
Zunächst ist anzumerken, dass die Einordnung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans durch die Planer als "Mischgebiet“ in sich unschlüssig 
und fehlerhaft ist. 
 
Ein Mischgebiet im Sinne von § 6 Ab s. 1 Baunutzungsverordnung (BauN-
VO) ist dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch 
der Unterbringung von Gewerbebetri eben dient. Kennzeichnend für die-
sen Baugebietstyp ist also eine qualitative und quantitative Mischung der 
beiden Hauptnutzungsarten. An einer solchen Mischung fehlt es, wenn -
wie hier vorgesehen- eine Nutzungsart nach der Anzahl der Anlagen 
und/oder deren Umfang das Übergewicht gelangt. 
 
Zu 10.3.1 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan W 60 handelt es sich um einen 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dieser ist nach § 12 Abs. 3 
BauGB nicht an die Inhalte nach § 9 BauGB und in Folge an die BauN-
VO gebunden. Daher wurde im Bebauungsplan kein Mischgebiet im 
Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO festgesetzt, sondern einzelne Nutzungen 
in den Baufenstern festgesetzt, die eine Nutzungsmischung im Gebiet 
ermöglichen. Somit wird die Art der baulichen Nutzung entsprechend 
des Vorhabens formuliert. Eine qualitative und quantitative Mischung ist 
durch die Festsetzungen gegeben, allerdings entspricht diese Mischung 
qualitativ und quantitativ aus ge nannten Gründen nicht dem eines 
Mischgebietes nach § 6 Abs. 1 BauNVO. Die Bezeichnung „Gemischte

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
Gemessen daran widerspricht das Bauvorhaben der Einordnung als 
Mischgebiet, da durch das massive Überwiegen des Wohnanteils hier 
letztlich ein allgemeines Wohngebi et anzunehmen ist. Eine gewerbliche 
Nutzung des Plangebietes wird damit rein faktisch vollständig oder zumin-
dest teilweise aus dem Plangebiet verdrängt. Es kann daher nicht mehr 
die Rede von einer konsequenten Du rchmischung von Gewerbe und 
Wohnungen in dem gesamten Plangebiet sein. 
 
Dieser Konflikt könnte nur dadurch gelöst werden, dass in dem Plangebiet 
die Wohnbebauung zurückgedrängt und ein Überhang an Gewerbe ge-
schaffen wird. 
 
Baufläche“ ist gewählt worden, um die Mischung von Gewerbe und 
Wohnen im Plangebiet zu verdeutlichen und keine Verwechslung mit 
einem „Mischgebiet“ nach BauNVO aufkommen zu lassen. 
 
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich grundsätzlich um eine Entwick-
lung eines einzelnen Grundstücks mit unterschiedlichen Nutzungen. So 
werden die Nutzungen größtenteils horizontal aber auch vertikal auf dem 
Grundstück bzw. in den Gebäuden verteilt. Der Schwerpunkt Gewerbe 
liegt dabei im nördlichen Teil des Geltungsbereichs, der Schwerpunkt 
Wohnen im Süden.  
Die festgesetzte und geplante Nutzungsmischung entspricht der eines 
Mischgebiets, jedoch nicht in sein er quantitativen Verteilung von Woh-
nen und Gewerbe. Für eine Festsetzung als „Allgemeines Wohngebiet„ 
oder sogar „Reines Wohngebiet“ ist der gewerbliche Anteil zu hoch so-
wie die geplanten gewerblichen Nutzungen in solchen Wohngebieten 
nicht zulässig. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.2 
10.3.2-1 
II. Verstoß gegen Festsetzungen im Regionalplan Südhessen (Regionaler 
Flächennutzungsplan 2010) und Flächennutzungsplan der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt vom 01.04.2006 
 
1. Die beabsichtigte Bauleitplanung verstößt weiter gegen § 1 Abs. 4 
Baugesetzbuch (BauGB): "Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raum-
ordnung anzupassen“: Sie missachtet sowohl die Darstellungen des Re-
gionalplanes Südhessen (Regionaler Flächennutzungsplan 2010  
(RPS/RegFNP 2010)) als auch die des Flächennutzungsplanes der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt, der seit dem 01.04.2006 mit Bekanntmachung 
im Darmstädter Echo wirksam ist. 
 
Der Regionalplan Südhessen sowie der seit dem 01.04.2006  wirksame 
Flächennutzungsplan der Wissenscha ftsstadt Darmstadt weisen den ge-
samten Bereich des Plangebietes als "Gewerbliche Baufläche" aus und 
sehen für diesen Planungsbereich ein bedarfsgerechtes und mit ökologi-
schen Erfordernissen abgestimmtes Flächenangebot für die Neuansied-
lung, Neugründung, Verlagerung und Erweiterung gewerblicher Unter-
nehmen vor. Der Regionalplan und der Flächennutzungsplan sind auch 
 
 
 
 
Zu 10.3.2-1 
Der Anregung wurde entsprochen. 
 
Das Verlegerviertel befindet sich zunehmend im Wandel von ehemals 
gewerblicher Nutzung zu Wohnnutzung. Der Druck auf den Wohnungs-
markt macht es notwendig, Flächenpotenziale zu nutzen und neue 
Wohnstandorte zu etablieren. Dabei sollen gewerbliche Nutzungen nicht 
verdrängt, sondern das Nebeneinander von Wohnen und  
Gewerbebetrieben ermöglicht werden. Gemischt genutzte Quartiere im 
Stadtbereich stehen für eine lebendige und urbane Nutzungsmischung, 
die besondere Qualitäten für Familien und in ihrer Mobilität einge-
schränkte Menschen darstellen. 
 
Die Abweichung des Bebauungsplans von den Zielen der Raumordnung 
wurde durch das Regierungspräsidium Darmstadt geprüft und wie folgt

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
verbindlich. Die Errichtung einer Wohnbebauung in dem Plangebiet wurde 
weder im Regionalplan Südhessen noch im zugrundeliegenden Flächen-
nutzungsplan der Wissenschaftsstadt  Darmstadt vorgesehen, was zu 
einem unzulässigen Umkippen eines ganzen Plangebietes (hier zum all-
gemeinen/reinen Wohngebiet) und damit zur Vereitelung einer planeri-
schen Konzeption führt. Die Vorgaben im Regionalplan und dem Flächen-
nutzungsplan führen daher zum Ausschluss einer (überwiegenden) 
Wohnbebauung und gerade zum Erhalt bzw. zu einem Überhang an "ge-
werblicher Baufläche" in dem Plangebiet. 
 
Die Darstellung von gewerblicher Baufläche in dem Regionalplan Süd-
hessen und dem o.g. Flächennutzungsplan 2006  auf dem gesamten Be-
reich des Plangebietes ist auch sinnvoll. Denn in dem gesamten Bereich 
des Plangebietes sind neben der Hochschule Darmstadt und der Pro-
Genius-Schule (welche Sonderbetriebe im Sinne von § 11  BauNVO dar-
stellen) ausschließlich Gewerbebetriebe, von denen Lärm- und Ge-
ruchsemissionen ausgehen, angesiedelt. Eine allgemeine oder sogar 
reine Wohnbebauung befindet sich hier gerade nicht. Die Bündelung der 
Gewerbe- und Sonderbetriebe an einem geeigneten, zentralen Standort 
entspricht auch den Zielen der städtebaulichen Raumordnung, um die von 
einem Gewerbe-/Sonderbetrieb ausgehenden Störungen (z .B. Lärm-, 
Geruchsemissionen) von der städtebaulichen Funktion des Wohnens zu 
trennen. Diesem raumordnungsrechtlichen Grundsatz wird die vorliegen-
de Bauleitplanung nicht gerecht, indem sie in unzulässiger Weise in dem 
Plangebiet die Entstehung einer allgemeinen (überwiegenden) Wohnbe-
bauung zulässt, obwohl sich in der Nähe bereits Betriebe angesiedelt 
haben, die das Wohnen wesentlich stören können. 
 
beurteilt: 
„Aus regionalplanerischer Sicht wird festgestellt, dass sich der Gel-
tungsbereich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans W 60 „Berliner Allee/Haardtring“ in einem Bereich befin-
det, der im RPS/RegFNP 2010 als „Vorranggebiet Industrie und Gewer-
be, Bestand“ festgelegt ist.  
 
Zwar sind die „Vorranggebiete Industrie und Gewerbe, Bestand und 
Planung“ gemäß Z3.4.2-4 regelmäßig für die bauleitplanerische Auswei-
sung von Industrie –und Gewerbegebieten vorgesehen, wohingegen die 
Ausweisung gemischter Bauflächen - anders als in den Planunterlagen 
unter Ziffer 5.1, S. 5 der Anlage 2 ausgeführt - innerhalb der „Vorrang-
gebiete Siedlung, Bestand und Planung“ (Z3.4.1-3) stattzufinden hat. Die 
konzipierte Planung einer Wohn- und Gewerbe-Mischnutzung auf insge-
samt ca. 1,5 ha stellt jedoch keine regionalplanerisch raumbedeutsame 
Maßnahme dar. Regionalplanerische Bedenken bestehen gegen die 
kleinräumige Umstrukturierung innerhalb des „Vorranggebietes Industrie 
und Gewerbe“ insoweit nicht.“ 
 
Im Laufe weiterer Planungen hat sich jedoch ergeben, dass für benach-
barte Flächen nördlich des Haardt rings (vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan W 61, 13. FNP-Änderung) ebenfalls eine Nutzungsänderung 
von gewerblicher Nutzung in gemischtgenutzte Flächen vorgesehen ist. 
 
Da diese Entwicklungen im regionalplanerischen Sinne gesamträumlich 
zu betrachten sind, ergibt sich nun insgesamt eine Fläche von über 5 ha. 
Diese stellt somit eine raumbedeutsame Maßnahme dar, die eines Ziel-
abweichungsverfahrens vom Regionalplan bedarf. Ein Antrag auf Ab-
weichung von den Zielen des Regionalplanes im Sinne des § 8 Hess. 
Landesplanungsgesetz (HLPG) ist gestellt. Antragsgegenstand ist, die 
beiden o.g., als „Vorranggebiet Indu strie und Gewerbe“ dargestellten 
Flächen als Flächen für „Vorranggebiet Siedlung“ auszuweisen. Die 
Zielabweichung wurde parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebau-
ungsplans beim Regierungspräsidium beantragt. 
 
Im Flächennutzungsplan 2006 der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist das 
Plangebiet als „Gewerbliche Fläche“ und die südliche Teilfläche als 
„Sonderbaufläche Fachhochschule“ dargestellt. Der vorhabenbezogene

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - legt die Art der bauli-
chen Nutzung unabhängig von dem in der Baunutzungsverordnung vor-
gesehen Gebietscharakter fest, orientiert sich allerdings am Mischgebiet 
gemäß § 6 BauNVO.  
Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennut-
zungsplan zu entwickeln, d.h., dass durch ihre Festsetzungen „die zu-
grunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes konkreter 
ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden“ (BVerwG, Urt. vom 
28.2.1975 - 4 C 74.72). Innerhalb des durch den Flächennutzungsplan 
vorgegebenen Rahmens kann die Stadt eigenständig planen. In be-
grenztem Umfang kann dabei von den Darstellungen des Flächennut-
zungsplanes hinsichtlich der Art der Nutzung abgewichen werden, so-
fern die Festsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb der Grundzüge 
der Planung bleiben bzw. der Grundkonzeption nicht widersprechen.  
Die Abweichung vom Flächennutzungsplan 2006 der Wissenschafts-
stadt Darmstadt von „G ewerblicher Baufläche“ und „Sonderbaufläche 
Fachhochschule“ zur „Gemischten Baufläche“ betrifft die Grundkonzep-
tion des Flächennutzungsplanes. Um die Entwicklung des Bebauungs-
planes aus dem Flächennutzungsplan zu gewährleisten, ist daher eine 
Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese Änderung 
erfolgt im „Parallelverfahren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.2-2 2. Weiter heißt es in dem für das Plangebiet zugrunde liegenden Regio-
nalplan Südhessen unter Ziffer 3.4.2. Gewerbliche Bauflächen: 
 
"Die Mobilisierung und Reaktivier ung ungenutzter Gewerbeflächen bzw. 
Gewerbebrachen, ... und die Nutzungsintensivierung haben Vorrang vor 
der Inanspruchnahme neuer Flächen." 
 
Der Regionalplan betrachtet also das gesamte Plangebiet selbst als "Ge-
werbliche Baufläche" und fordert auch dort den Erhalt einer gewerblichen 
Flächennutzung. Die komplette Neustrukturierung des Plangebietes, ins-
besondere die noch zu errichtende Wohnbebauung, unterläuft damit den 
planerischen Gedanken und widerspricht ihm. 
 
Zu 10.3.2-2 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Der Regionalplan Südhessen / Regionale Flächennutzungsplan 2010 
(RPS/RegFNP 2010) legt für das Plangebiet ein Vorranggebiet Gewerbe 
fest. Durch die Lage in einem gewerblich geprägten Bereich entsteht 
durch das Hinzutreten der Wohnnutzung ein Bereich, der sich dem Ge-
bietscharakter eines Mischgebiets gemäß § 6 BauNVO zuordnen lässt. 
Die konzipierte Planung einer Wohn- und Gewerbe-Mischnutzung auf 
insgesamt ca. 1,5 ha stellt jedoch  keine regionalplanerisch raumbedeut-
same Maßnahme dar und ist damit zulässig. 
 
Im Laufe weiterer Planungen hat sich jedoch ergeben, dass für benach-

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
barte Flächen nördlich des Haardt rings (vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan W 61, 13. FNP-Änderung) ebenfalls eine Nutzungsänderung 
von gewerblicher Nutzung in gemischtgenutzte Flächen vorgesehen ist. 
Da diese Entwicklungen im regionalplanerischen Sinne gesamträumlich 
zu betrachten sind, ergibt sich nun insgesamt eine Fläche von über 5 ha. 
Diese stellt somit eine raumbedeutsame Maßnahme dar, die einer Ziel-
abweichung vom Regionalplan bedarf. Ein Antrag auf Abweichung von 
den Zielen des Regionalplanes im Sinne des § 8 Hess. Landespla-
nungsgesetz (HLPG) ist gestellt. Antragsgegenstand ist, die beiden o.g., 
als „Vorranggebiet Industrie und Ge werbe“ dargestellten Flächen als 
Flächen für „Vorranggebiet Siedlung“ auszuweisen. Die Zielabweichung 
wurde parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans beim 
Regierungspräsidium beantragt. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.2-3 3. Insoweit hat man sich nochmals vor Augen zu führen, dass es sich bei 
der Hochschule Darmstadt, welche unmittelbar an die Wohnbebauung 
angrenzen wird, um eine praxisorientierte Hochschule handelt. Die Studie-
renden arbeiten überwiegend in Laboren, was zu Geruchs- und Geräu-
schentwicklungen auf dem gesamten Campus führt. In den Laboren findet 
der Unterricht grundsätzlich von montags bis samstags von 6:00 Uhr bis 
22:00 Uhr abends statt. Dies war bislang auch für die Hochschule unprob-
lematisch möglich, da auf dem Nachba rgrundstück die Prinovis-Druckerei 
betrieben wurde, welche ebenfalls tags und nachts tätig war. Die gesamte 
Baufläche, auch das Plangebiet, war damit ursprünglich dem Gebietscha-
rakter eines Gewerbegebietes zuzuordnen, für welches die technische 
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA- Lärm) eindeutige Lärmwerte fest-
legte: Nämlich von Montag bis Sams tag dürfen von 6:00 Uhr morgens bis 
22:00 Uhr abends Geräusche bis zu 65 Dezibel und nachts von 22:00 Uhr 
bis 6:00 Uhr bis zu 50 Dezibel entstehen. 
 
Durch das Hinzutreten der Wohnbebauung würde der Gebietscharakter 
des Plangebietes widerrechtlich in ein Misch-, später vielleicht sogar in ein 
allgemeines Wohngebiet, umgewidmet werden/ umkippen, was den 
Hochschulbetrieb, insbesondere an dem Standort Haardtring/Berliner 
Allee, mehr als nur unerheblich einschränken würde. 
Ergänzend soll hierzu noch angeführt werden, dass auch auf dem ehema-
Zu 10.3.2-3 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Aufgrund der Stellungnahme wurde das bestehende schalltechnische 
Gutachten „Schalltechnisches Gutachten 14029_SCT_GUT01_160427“ 
von Kohnen Berater & Ingenieure GmbH & Co.KG um die Lärmimmissi-
onen der Hochschule ergänzt. Aus dem Ergebnis des Gutachtens geht 
hervor, dass erhebliche Lärmemissionen von der Hochschule ausgehen. 
Um der Hochschule in Zukunft einen uneingeschränkten Betriebsablauf 
zu gewährleisten und um die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor 
den Immissionen zu schützen, wurden erhebliche Umplanungen im 
Übergangsbereich zwischen Hochschule und Wohn- und Gewerbenut-
zung vorgenommen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht nun 
statt des L-förmigen Baukörpers mit einem Punkthaus im Innenhof eine 
dreizeilige nord-süd-ausgerichtete Zeilenbebauung vor, die durch eine 
gläserne Lärmschutzwand zwischen den Gebäuden die Lärmimmissio-
nen von den künftigen Nutzungen abhält. Das Gebäude 3.1 mit einem 
Markt im Untergeschoss wird ebenfalls im Süden zur Hochschule leicht 
modifiziert, um eine schallschützende Wirkung zu erzielen.  
 
Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens sowie die daraus 
folgenden Umplanungen wurden in die Festsetzungen des Bebauungs-

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 30 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
ligen Gelände des Darmstädter Echos (im Folgenden Echo-Areal ge-
nannt), welches ebenfalls unmittelbar an die Hochschule Darmstadt 
(Schöfferstraße) angrenzt, mit der Errichtung einer allgemeinen / reinen 
Wohnbebauung zu rechnen ist, welche ebenfalls zur Beeinträchtigung des 
Hochschulbetriebes am Standort Schöfferstraße führen dürfte. 
 
plans übernommen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zudem im 
Durchführungsvertrag zur Umsetzung der Maßnahmen. 
 
Städtebauliche Entwicklungen außerhalb des Geltungsbereichs wie die 
des Echo-Areals sind nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens. 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung 
wurden angepasst. 
 
10.3.3 
10.3.3-1 
III. Verletzung des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB 
 
1. Die beabsichtigte Bauleitplanung verstößt weiter gegen § 8 Abs. 2 
BauGB, wonach "Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu 
entwickeln sind. " Danach sind Planungskonzeptionen des Flächennut-
zungsplans grundsätzlich fortzuschreiben, sie dürfen in den  
Grundentscheidungen aber gerade nicht verändert werden. Der vorlie-
gende vorhabenbezogene Bebauungsplan ignoriert die im Regionalplan 
Südhessen sowie die im Flächennutz ungsplan der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt getroffenen Festsetzungen des Plangebietes als "Gewerbli-
che Fläche" gänzlich. Wenn der Flächennutzungsplan aber wie hier ein 
Gelände als "Gewerbefläche" ausweist, dann darf hier gerade kein Be-
bauungsplan für eine allgemeine / reine Wohnbebauung aufgestellt wer-
den. Dies ist hier aber der Fall, so dass kein Entwickeln im Sinne des § 8 
Abs. 2 BauGB gegeben ist. 
 
 
 
Zu 10.3.3-1 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen 
 
Siehe Punkt 10.3.2-1 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.3-2 2. Die Ausweisung des bisher noch nicht bebauten Plangebietes als "Ge-
mischte Fläche", in einem im Fläche nnutzungsplan als "Gewerbliche Flä-
che" ausgewiesenen Gebiet, in Kenntnis und mit Billigung, dass dort fak-
tisch ein allgemeines oder sogar reines Wohngebiet entsteht, erweist sich 
als unzutreffend. Bei der Ausweisung  des Plangebietes als "Gemischte 
Fläche" ist dabei jedoch gänzlich unberücksichtigt geblieben, dass auf-
grund der zwischenzeitlich entstan denen Gebiets- und Nachbarschafts-
strukturen Überschr eitungen der für die Umplanung (allgemeine / reine 
Wohnbebauung) geltenden Immissions schutzwerte nicht auszuschließen 
sind, die nur im Zuge einer gerechten Abwägung zu überwinden gewesen 
wäre. 
 
Zu 10.3.3-2 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Siehe Punkt 10.3.1 
Im Zuge der Stellungnahme wurde das schalltechnische Gutachten 01 
vom April 2016 um die Lärmimmissionen der Hochschule ergänzt. Aus 
dem Ergebnis des Gutachtens 02 vom Mai 2017 geht hervor, dass er-
hebliche Lärmemissionen von der Hochschule ausgehen. Um der Hoch-
schule in Zukunft einen uneingeschränkten Betriebsablauf zu gewähr-
leisten und um die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor den Immis-
sionen zu schützen, wurden erhebliche Umplanungen im Übergangsbe-
reich zwischen Hochschule und Wohn- und Gewerbenutzung vorge-
nommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 31 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
 
Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens 02 sowie die daraus 
folgenden Umplanungen wurden in die Festsetzungen des Bebauungs-
plans übernommen. 
 
10.3.3-3 3. Die Art des hier gemäß dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu 
realisierenden Bauvorhabens (allgemeine/reine Wohnbebauung) hat auch 
nichts mehr mit dem Ursprungsgedanken der Entstehung eines Mischge-
bietes im Sinne § 6 Abs. 1 BauNVO zu tun und verletzt dadurch § 6 Abs. 
1 BauNVO. Danach waren Mischgebiete insbesondere dann zu schaffen, 
um in Baugebieten mit einer gewachsenen Mischstruktur eine "passende" 
Gebietsart auszuweisen, die dem Bestand in bestmöglicher Weise ge-
recht wurde. Eine gewachsene Mischstruktur liegt bzw. lag in dem Plan-
gebiet zu keinem Zeitpunkt vor. Das Plangebiet wurde bislang lediglich als 
Druckerei-Gelände und damit als rein gewerbliche Fläche genutzt. Für die 
Umwidmung der "Gewerblichen Fläche" in eine "Gemischte Fläche" bleibt 
hier daher kein Raum. 
 
Zu 10.3.3-3 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Das Verlegerviertel befindet sich zunehmend im Wandel von ehemals 
gewerblicher Nutzung zu Wohnnutzung. Der Druck auf den Wohnungs-
markt macht es notwendig, Flächenpotenziale zu nutzen und neue 
Wohnstandorte zu etablieren. Dabei sollen gewerbliche Nutzungen nicht 
verdrängt, sondern das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbebe-
trieben ermöglicht werden. Dabei übernimmt vor allem der Einzelhandel 
die Funktion der Versorgung auch über das Quartier hinaus. 
Bereits östlich der Berliner Allee gegenüber vom Plangebiet herrschen 
Mischgebietsnutzungen vor.  
 
Siehe auch Punkt 10.3.1. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.3-4 4. Falsch ist die Darstellung in der Begründung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes, dass sich das Verlegerviertel in den letzten Jahren von 
einem vornehmlich gewerblich geprägten Viertel zu einem zunehmend als 
Wohnviertel genutzten Stadtteil entwickelt habe. Mittlerweile stellt sich das 
gesamte Verlegerviertel in Verbindung mit den neu errichteten Studieren-
denwohnheimen (Stephanstraße, Havelstraße, Berliner Allee, Schöffer-
straße) vielmehr als "Campusviertel " (der Hochschule) dar, welches 
überwiegend gewerblich und für Sonderbetriebe (wie den Hochschulbe-
trieb) genutzt wird. 
 
Zwar wurden auch außerhalb der Hochschulnutzung Wohnhäuser der 
Nassauischen Heimstätte Wohnstadt (Berliner Allee 24) unmittelbar an 
der Grenze zur Hochschule nachverdichtet. Die Vielzahl der Beschwerden 
der Mieter dieser Wohngebäude hat in den letzten Monaten jedoch 
gleichwohl sehr deutlich gezeigt, dass die Hochschule Darmstadt, obwohl 
sie ihre Gebäude im Rahmen des dort zulässigen Mischgebietscharakters 
Zu 10.3.3-4 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
In den letzten Jahren sind insbesondere in der Spreestraße, dem Bir-
kenweg sowie der Berliner Allee ehemals gewerblich genutzte Grund-
stücke zu Wohnbauflächen umgewa ndelt worden. Hinzu kommen auch 
Nachverdichtungen wie die Aufstockungen von Wohngebäuden in der 
Berliner Allee, gegenüber dem Plangebiet. Auch Studentenwohnheime 
sind dabei zu beachten, da sie vorwiegend dem Wohnen dienen. In der 
Planung sind zudem Wohnungsbauten im Haardtring, ebenfalls gegen-
über das Plangebiets. Darüber hinaus wird unter Punkt 10.3.2-3 folgen-
des in der Stellungnahme erläutert: 
„Ergänzend soll hierzu noch angeführt werden, dass auch auf dem ehe-
maligen Gelände des Darmstädter Echos (im Folgenden Echo-Areal 
genannt), welches ebenfalls unmittel bar an die Hochschule Darmstadt 
(Schöfferstraße) angrenzt, mit der Errichtung einer allgemeinen/reinen

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02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 32 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
nutzt, als Störer wahrgenommen wird. Das nunmehr beabsichtigte hoch-
preisige "Eigentumswohnen" im Plangebiet  fügt sich damit in keinster 
Weise in den Gebietscharakter des "Campusviertels" ein. 
 
Insoweit sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Hochschule Darm-
stadt mit insgesamt ca. 15.000 St udierenden und ca. 900 Beschäftigten, 
also quasi mit 10 %  der Einwohnerzahl von Darmstadt, für die Entwick-
lung und aktuelle Situation im Plangebiet ganz entscheidend ist. Die Ent-
wicklung des Quartiers "Berliner Allee" dürfte dagegen nur eine ver-
gleichsweise geringe Bedeutung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
haben. 
 
Wohnbebauung zu rechnen ist,(…).“ 
 
Somit sind die Darstellungen in der Begründung gerechtfertigt und eine 
Wandlung des Verlegerviertels von einem Gewerbegebiet zunehmend 
zu einem Wohn- und Gewerbeviertel belegbar und nicht von der Hand 
zu weisen. 
 
Im Plangebiet werden neben Eigentumswohnungen auch kleine Woh-
nungen entstehen (Micro-Appartements), die für Studenten geeignet 
sind. Ziel ist aber vielmehr ein Angebot für verschiedene Zielgruppen zu 
schaffen. So werden neben den Eigentumswohnungen auch geförderte 
Miet-Wohnungen entstehen. Darüber hinaus bieten viele Wohnungen 
auch die Möglichkeit, diese als WG-Wohnungen durch die Eigentümer 
zu vermieten. 
 
Das Thema wurde in der Begründung klargestellt. 
 
Die Begründung wurde angepasst.  
Keine Auswirkungen auf Planzeichnung oder textliche Festsetzungen. 
 
10.3.3-5 5. In der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes W 60 
auf S. 5 unter Ziffer 5.1. heißt es hierzu pauschal: 
 
"Die Entwicklung eines Mischgebietes aus einem im Regionalplan festge-
legten Gewerbegebiet entspricht der raumordnerischen Zielsetzung.“ 
 
Unter Ziffer 8.1. auf Seite 18 der Begründung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes W 60 wird weiter ausgeführt: 
 
"Somit wird die Art der baulichen Nutzung entsprechend des Vorhabens 
formuliert. … Die starke Nachfrage nach Wohnraum in der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt erfordert die Stärkung des Wohnraumangebots. In 
gewerblich geprägten Gebieten, bei denen keine Nachfrage nach gewerb-
lichen Nutzungen mehr besteht, wird durch die Bauleitplanung eine 
Wohnnutzung ermöglicht." 
 
Die pauschale Behauptung, die Umwidmung eines bisherigen gewerblich 
geprägten Gebietes in ein "Mischgebiet" sei grundsätzlich zulässig,  kann 
Zu 10.3.3-5 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Siehe 10.3.2-1 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, die Begründung sowie 
das Schallgutachten wurden angepasst.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
für sich alleine nicht die Festsetzungen im Regionalplan Südhessen hin-
fällig machen. Erforderlich  ist hierfür vielmehr, insbesondere eine Abwä-
gung der Belange der betroffenen Grundstü ckseigentümer im Hinblick auf 
ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Gebietscharakters als 
"Gewerbegebiet". Die Belange der angrenzenden Hochschule Darmstadt 
werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan an keiner Stelle erwähnt 
oder sonst irgendwie berücksichtigt. 
 
10.3.3-6 6. Im Übrigen geht die Behauptung in der Begründung zum vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan fehl, wenn dort ausgeführt wird, dass in dem 
Plangebiet keine Nachfrage nach gewerblichen Nutzungen mehr bestehe, 
so dass hier gerade durch die Bauleitplanung eine Wohnnutzung ermög-
licht werden könne. Auch die Hochschule ist als Lehr - und Forschungsbe-
trieb gerade darauf angewiesen, sich auch räumlich weiterzuentwickeln, 
um wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Hochschule Darmstadt hat sich wie-
derholt um den Erwerb von Grundstücksflächen und Immobilien bemüht. 
Aufgrund der (unzulässigen) Umwandlung der Gewerbefläche in Wohnflä-
che waren/sind die Kaufpreise für eine Gewerbefläche in einem gewerb-
lich geprägten Gebiet jedoch derart überteuert, dass sie für einen Gewer-
bebetrieb bzw. für die Hochschule nich t mehr erschwinglich sind. Von 
einer fehlenden Nachfrage nach gewerblichen Nutzungen kann aber nicht 
die Rede sein. 
 
Zu 10.3.3-6 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Der Vorhabenträger des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 hat 
im Vorfeld der Planung die Nachfrage nach gewerblichen Nutzungen 
geprüft.  
Bei einer gewerblichen Nutzung wäre auch eine Genehmigung nach 
§ 34 BauGB und somit eine wesentlich zeitsparendere bauliche Umset-
zung möglich gewesen. Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass eine ge-
werbliche Nutzung in einem baulichen Umfang, wie dieser auf dem 
Grundstück möglich gewesen wäre, nicht aber der Nachfrage entspricht. 
Auch wurden Gespräche mit der Hochschule über Anmietung oder Ver-
kauf von Flächen gesprochen. Wie au sgeführt sind jedoch die derzeiti-
gen Kaufpreise für die Hochschule nicht erschwinglich. 
 
Auch die Wissenschaftsstadt Darm stadt sieht einen hohen Bedarf an 
Wohnraum, da innerhalb des Gebietes der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt kaum Entwicklungsmöglichkeiten im Außenbereich bestehen. Da-
her ist die Wissenschaftsstadt Darm stadt bereits gezwungen im wesent-
lichen Vorhaben der Innenentwicklung zu verfolgen, wobei Brachflächen, 
Baulücken und verfügbar e Konversionsflächen be baut und entwickelt 
werden. 
 
Innenentwicklung bedeutet, den zukünftigen Flächenbedarf durch die 
Nutzung von innerörtlichen, bereits erschlossenen Flächen zu decken 
und auf die Ausweisung von Flächen auf der „Grünen Wiese“ weitge-
hend zu verzichten.  
 
Aus diesen Gründen wurde zugunsten einer gemischten Nutzung ent-
schieden, die dem derzeitigen Markt und der Nachfrage entspricht.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 34 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.4 
10.3.4-1 
IV. Bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit und Verstoß gegen das Tren-
nungsgebot 
 
1. Wie bereits hier unter Punkt I. ausführlich dargestellt, ist der vorhaben-
bezogene Bebauungsplan bereits aus bauplanungsrechtlichen Gründen 
unzulässig, da dem Plangebiet fehlerhaft der Charakter eines Mischgebie-
tes zugeordnet worden ist, obwohl es aufgrund des massiven Überwie-
gens an Wohnbebauung eher einem allgemeinen Wohngebiet zuzuord-
nen gewesen wäre. Schon allein deshalb ist der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan fehlerhaft, da ohne eine sa chgerechte Zuordnung des Plan-
gebietes gerade keine im Sinne des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots 
gerechte Abwägungsentscheidung möglich ist. 
 
 
 
 
Zu 10.3.4-1 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Siehe Punkt 10.3.1 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.4-2 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstößt weiter gegen das 
Trennungsgebot nach § 50 Bundes-Immi ssionsschutzgesetz (BImSchG). 
Danach sollen bei Planungen und Maßnahmen zur Raumordnung die für 
eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zugeordnet 
werden, dass schädliche Umwelteinwir kungen auf die ausschließlich und 
überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutz-
bedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. 
 
Eine gewerbliche Fläche im Sinne eines Gewerbegebietes nach § 8 
BauNVO dient vorrangig der Unterbringung von nicht erheblich belästi-
genden Gewerbebetrieben. In ihnen soll nicht gewohnt werden. Dies 
ergibt sich bestätigend aus § 8 Abs. 3 BauNVO, nach dem in einem Ge-
werbegebiet nur "Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen 
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb 
zugeordnet und ihm gegenüber in Grünfläche und Baumasse untergeord-
net sind. zugelassen werden ". Bauvorhaben, die außerhalb des Anwen-
dungsbereiches des § 8 Abs. 3 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen 
Nutzung zu dienen bestimmt sind, sind mit dem Charakter eines Gewer-
begebietes unvereinbar. Da die künftigen Eigentümer der noch zu errich-
tenden Wohnungen zum größten Teil kein Gewerbe in dem Plangebiet 
betreiben werden und ihr Aufenthalt in dem Plangebiet auf Dauer angelegt 
ist, ist die beabsichtigte Nutzung der Gebäude in dem Plangebiet als reine 
Zu 10.3.4-2 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
 
Ein Mischgebiet oder ein gemischt genutztes Gebiet wie es in dem vor-
habenbezogenen Bebauungsplan vorgesehen ist, ist in Nachbarschaft 
zu einem Gewerbegebiet grundsätzlich möglich und zulässig. Gegen 
den Trennungsgrundsatz wird daher nicht verstoßen.  
Jedoch sind auch Wohnungen in einem Mischgebiet vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen aus einem angrenzenden Gewerbegebiet zu 
schützen. 
 
Um der Hochschule in Zukunft einen uneingeschränkten Betriebsablauf 
zu gewährleisten und um die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor 
den Immissionen zu schützen, wurden erhebliche Umplanungen im 
Übergangsbereich zwischen Hochschule und Wohn- und Gewerbenut-
zung vorgenommen. Dabei wird gewährleistet, dass für die Wohnungen 
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Orientierungswerte der DIN 
18005 für Mischgebiete eingehalten werden. 
Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens (02 vom Mai 2017) 
sowie die daraus folgenden Umplanungen wurden in die Festsetzungen 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übernommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 35 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
Wohnhäuser unzulässig und verstö ßt gegen das Trennungsgebot nach § 
50 BImSchG. 
 
Die Festsetzung eines Gewerbegebietes ist aus den beschriebenen 
Gründen nicht möglich, da Wohnnutzungen in Gewerbegebieten nur in 
Einzelfällen möglich sind. 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, die Begründung sowie 
das schalltechnische Gutachten wurden angepasst. 
 
10.3.5 
10.3.5-1 
V. Umwandlung des Plangebietes wegen zu hoher Lärmwerte nicht mög-
lich 
 
1. Die Darstellungen im schalltechnischen Gutachten sind unzureichend, 
so dass die Einhaltung der Immissions richtwerte der TA-Lärm im gesam-
ten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 
bestritten wird. 
 
In dem schalltechnischen Gutachten wurden nur der Straßenverkehrslärm 
im Plangebiet sowie der Gewerbe- und Parkierungslärm im und außerhalb 
des Plangebietes berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurden dagegen der 
westlich an das Plangebiet angr enzende Schienenverkehrslärm der 
Bahnstrecke sowie sämtliche von dem Hochschulbetrieb ausgehenden 
Lärmemissionen (Laborbetriebe, steigende PKW/Motorrad-An- und Ab-
fahrten von Studierenden, Professo ren, Mitarbeitern, Anlieferung mit 
LKWs, Vorlesungsbetrieb, etc.). Wären letztere beide Punkte in dem 
schalltechnischen Gutachten richtigerw eise berücksichtigt worden (was 
erforderlich gewesen wäre), wären die Immissionsbelastungen für das 
gesamte Plangebiet erheblich höher. Den Behauptungen, für nahezu jede 
Wohnung lasse sich ein Außenwohnbereich im Plangebiet realisieren und 
zu keiner Tag- und Nachtzeit würden die Immissionsrichtwerte überschrit-
ten, muss daher widersprochen werd en. Im Übrigen steht erstere Aussa-
ge im Widerspruch zu den Ausführungen zu den Schallschutzmaßnahmen 
unter Ziffer 11, wo es heißt: "Es sind an den gekennzeichneten Fassaden 
ungeschützte offene Außenwohnbereic he, wie z.B. Loggien, Balkone, 
Terrassen, Wohngärten, ausgeschlossen." 
 
Es entsteht hier der Eindruck, dass der Investor durch die unzulässige 
Ausweisung des Plangebietes als "Gemischte Fläche" quasi durch einen 
"Kunstgriff" versucht, eine tatsächlich unzulässige allgemeine Wohnbe-
bauung in einem als "Gewerbliche Fläche" ausgewiesenen Gebiet zu 
 
 
 
Zu 10.3.5-1 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
 
Aufgrund der Stellungnahme wurde das bestehende schalltechnische 
Gutachten um die Lärmimmissionen der Hochschule ergänzt. Aus dem 
Ergebnis des Gutachtens vom Mai 2017 geht hervor, dass erhebliche 
Lärmemissionen von der Hochschule ausgehen. Um der Hochschule in 
Zukunft einen uneingeschränkten Betriebsablauf zu gewährleisten und 
um die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor den Immissionen zu 
schützen, wurden erhebliche Umpl anungen im Übergangsbereich zwi-
schen Hochschule und geplanter Wohn- und Gewerbenutzung vorge-
nommen.  
Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens vom Mai 2017 sowie 
die daraus folgenden Umplanungen wurden in die Festsetzungen des 
Bebauungsplans übernommen. 
 
Nicht berücksichtigt wurde der Hinweis, dass es sich bei der Ausweisung 
einer „Gemischten Fläche“ um eine unzulässige Ausweisung bzw. einen 
„Kunstgriff“ handelt. Es handelt sich hierbei um eine im Rahmen eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässige Ausweisung, die bereits 
unter dem Punkt 10.3.1 hinreichend erläutert worden ist. 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung 
wurden angepasst.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 36 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
verwirklichen, indem er die Standards hinsichtlich bestimmter Immissions-
grenz- und richtwerte in dem Plangebiet für Anwohner bewusst -durch die 
unzulässige Schaffung eines Mischgebietes- absenkt. 
 
10.3.5-2 2. Im Übrigen wird bestritten, dass die Festsetzungen der passiven 
Schallschutzmaßnahmen unter Ziffer 11 des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes (teilweise keine offenen Außenwohnbereiche. Lüftungsanla-
gen, damit Fenster nachts nicht geöffnet werden müssen, etc.) ein geeig-
netes Mittel sind, um den (Lärm-) K onflikt zwischen Wohnen und Gewer-
be/Sonderbetrieb zu lösen. Zwar sehen die §§ 41, 42 BImSchG für den 
Bau neuer Straßen und die wesentliche Änderung bestehender öffentli-
cher Straßen bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte einen An-
spruch auf passiven Lärmschutz vor und billigen deshalb einen für den 
Verkehrslärm passiven Lä rmschutz als geeignete K onfliktlösung. Eine 
vergleichbare Regelung fehlt jedoch gerade für den Gewerbelärm. 
 
Hierzu wird noch abschließend angemerkt, dass bei Misch- und Wohnge-
bieten die Stadt für die Einhaltung der Emissionswerte durch sogenannten 
aktiven Lärmschutz (Lärmschutzwände, etc.) verantwortlich ist. In Gewer-
begebieten hingegen sind die Gewerbetreibenden selbst dafür verantwort-
lich, dass der Lärmschutz in den Gebäuden eingehalten und Mitarbeiter 
bzw. Betriebsinhaber durch passiv en Lärmschutz (z.B. Oropax, Schall-
schutzfenster, etc.) geschützt wür den. Würde die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt also dem Antrag folgen und aus dem Plangebiet -entgegen 
den Festsetzungen im Flächennutzungsplan 2006/Regionalplan Südhes-
sen 2010- ein Mischgebiet machen, müsste die Stadt für einen entspre-
chenden (erheblich kostenintensiven) Lärmschutz sorgen. 
 
Auch soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass gegen die Hoch-
schule Darmstadt bereits zahlreiche  nachbarschaftliche Beschwerden am 
Standort Berliner Allee 24/Campus Schöfferstraße wegen angeblicher 
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte durch die direkt an die Wohn-
bebauung angrenzende Modellbauwerkstatt des Fachbereichs Architektur 
(Betrieb einer Absauganlage) vorlagen/vorliegen, obwohl der Hochschul-
betrieb und Emissionen sich stets im  zulässigen Rahmen, insbesondere 
der TA-Lärm, gehalten haben. Lärmschutzmaßnahmen (z.B. zur 
Schallabstrahlung, etc.) sind (für die Wissenschaftsstadt Darmstadt) daher 
künftig nach Umwandlung des Plangebietes in ein "Mischgebiet" (auf-
Zu 10.3.5-2 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Aufgrund der Stellungnahme wurde das bestehende schalltechnische 
Gutachten vom April 2016 um die Lärmimmissionen der Hochschule 
ergänzt. Aus dem Ergebnis des Gutachtens vom Mai 2017 geht hervor, 
dass erhebliche Lärmemissionen von der Hochschule ausgehen. Um der 
Hochschule in Zukunft einen uneingeschränkten Betriebsablauf und eine 
bauliche Entwicklungsmöglichkeit auf dem angrenzenden Grundstück zu 
gewährleisten sowie die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor den 
Immissionen zu schützen, wurden erhebliche Umplanungen im Über-
gangsbereich zwischen Hochschule und Wohn- und Gewerbenutzung 
vorgenommen.  
 
Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens sowie die daraus 
folgenden Umplanungen wurden in die Festsetzungen des Bebauungs-
planentwurfs übernommen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich darüber 
hinaus im Durchführungsvertrag zur Umsetzung und Sicherung der fest-
gesetzten Maßnahmen. 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung 
wurden angepasst.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 37 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
grund der heranrückenden Wohnbebauung) zu befürchten. 
10.3.6 VI. Abwägungsausfall/-defizit 
 
Ferner wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60 im Hinblick auf 
die Belange der an das Plangebiet angrenzenden Hochschule Darmstadt 
den Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht 
gerecht. Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebau-
ungsplanes eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen 
und privaten Belange gegeneinander und untereinander. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist erhebliche Abwägungsfeh-
ler auf. In ihm finden sich an keiner Stelle Ausführungen zu den emissi-
ons(schutz-)rechtlichen Belangen der Hochschule (z.B. Lärm durch La-
borbetrieb (zwischen 6:00 und 22:00 Uhr) und Studierende, An- und Ab-
fahrten mit dem PKW/Motorrad durch Studierende und die Andienung der 
Mensa, Agieren mit gefährlichen Sto ffen, Betreiben eines Asphaltlabors, 
Geruchsemissionen, Koch- und Essensgerüche durch Mensabetrieb, 
etc.). Obwohl derartige Geräuschs-  und Geruchsbelästigungen für die 
angrenzende Nachbarschaft neben einem Hochschulbetrieb zwingend 
sind, wurden sie im Rahmen der Abwägung überhaupt nicht berücksich-
tigt. Es ist davon auszugehen, dass diese in die Abwägung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes daher überhaupt nicht eingestellt bzw. 
bei der Abwägungsentscheidung überhaupt  nicht berücksichtigt worden 
sind, so dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan an einem Fehler im 
Abwägungsvorgang leidet, der auch auf das Abwägungsergebnis von 
Einfluss ist. 
 
Zu 10.3.6 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Siehe 10.3.5-2 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung 
wurden angepasst. 
 
10.3.7 
10.3.7-1 
VII. Eingriff in das Eigentumsrecht  des Landes Hessen/der Hochschule 
Darmstadt aus Art. 14 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) 
 
1. Die Hochschule Darmstadt wird durch die beabsichtigte Wohnbebau-
ung im Plangebiet in ihrer notwendigen räumlichen Entwicklungsplanung 
vollkommen gehemmt, zumindest jedoch eingeschränkt. Dies hat erhebli-
che Auswirkungen auf den Betrieb und die Leistungsfähigkeit des Hoch-
schulstandortes. 
 
Durch den starken Studierendenaufwuchs der Hochschule Darmstadt 
 
 
 
Zu 10.3.7-1 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Siehe 10.3.5-2 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung 
wurden angepasst.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 38 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
(50 % seit 2010) ist der Bedarf an Raum und Ausstattung stark gestiegen. 
 
Nach § 7 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) ist die Struktur- und 
Entwicklungsplanung einschließlich der baulichen Entwicklungsplanung 
(Entwicklungsplanung) im Rahmen der Grundsatzentscheidungen der 
Landesregierung Aufgabe der Hochschulen und des Hessischen Ministe-
riums für Wissenschaft und Kunst (HMWK). Die Entwicklungsplanung soll 
ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre 
und Forschung sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschul-
übergreifende Angebot von Einricht ungen und deren wirtschaftliche Nut-
zung gewährleisten. Ziel ist also die regelmäßige Neuorientierung an zu-
kunftsfähigen Themen und die zugehörige Schärfung des Profils. Ein zu-
kunfts- und praxisorientiertes Studium und begleitende Aktivitäten in For-
schung, Weiterbildung und Technologietransfer sichern den Erfolg der 
Hochschule und ihrer Aufgaben für unsere Gesellschaft und für die Wis-
senschaft. Hierzu stellen die Hochsc hulen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HHG 
eigenverantwortlich ihre Entwicklungsplanung auf. 
 
Durch die geplante Wohnbebauung auf dem Echo-Areal droht bereits die 
bauliche Entwicklungsmöglichkeit am Campus Schöfferstraße erheblich 
eingeschränkt zu werden, Daher wird zurzeit intensiv die Möglichkeit der 
Nachverdichtung und Aufstockung de r Hochschulgebäude im gewerblich 
geprägten (Campus-)Gebiet am Haardt ring/Berliner Allee geprüft. Das 
dort derzeit zulässige Maß der baulichen Nutzung (GRZ 0,8 und GFZ 2,4) 
soll hier weiterhin möglichst maximal ausgenutzt werden. 
 
Die Ausbauplanung der Hochschule lässt sich neben einer Wohnbebau-
ung an dem Standort Haardtring 100/Berliner Allee 61 wohl kaum noch 
realisieren. Durch das Hinzutreten einer überwiegenden Wohnbebauung 
im Plangebiet wird dem Land Hessen/der Hochschule damit die bauliche 
Nutzbarkeit/Ausnutzbarkeit ihres unmittelbar im Süden an das Plangebiet 
angrenzenden Grundstückes gänzlich genommen, so dass es/sie durch 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seinem/ihrem Eigentumsrecht 
aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt wird. 
 
 
10.3.7-2 2. Weiter ist bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes der Nutzungskonflikt zwischen dem Hochschulbetrieb und der an-
grenzenden Wohnbebauung im Hinblick auf Lärmimmissionen, insbeson-
Zu 10.3.7-2 
Der Anregung wurde gefolgt.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 39 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
dere im schalltechnischen Gutachten un ter Ziffer 6.3.3., Seite 10 der Be-
gründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, überhaupt nicht be-
rücksichtigt worden. 
 
Neben den mit einem Schulbetrieb vergleichbaren Emissionen, die der 
studentische Betrieb zwangsläufig mit sich bringt, entstehen insbesondere 
durch die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten des angrenzenden FB 
MK und die Verarbeitung von Kunststoffen sowie durch die Labo-
re/Versuchseinrichtungen für Geotechnik und Straßenbau des FB B, wel-
che nahe an die Wohnbebauung angrenzen, regelmäßig weitere be-
triebsmäßige und lärmintensive Gerä uschentwicklungen und Emissionen, 
welche bislang in einem gewerblich geprägten Gebiet zulässig waren. 
Derartige Lärmemissionen hätten da her notwendigerweise in dem schall-
schutztechnischen Gutachten berücksichtigt werden müssen.  
 
Insoweit wird darauf hingewiesen, dass der Hochschulbetrieb von Montag 
bis Samstag von 6:00 bis 22:00 Uhr un d bei maximalen Emissionswerten 
stattfindet. Dabei ist es unvermeidba r, dass Maschinen, Kühlaggregate, 
etc. und der Laborbetrieb auch nachts we iterlaufen. Der Störfaktor für die 
angrenzende Nachbarschaft ist somit k ontinuierlich sehr hoch und unvor-
hersehbar. 
 
Arbeiten durch die Hochschule bis zu den Grenzen der für ein gewerblich 
geprägtes Gebiet zulässigen Immiss ionsschutzwerte sind daher nicht 
auszuschließen, Labor- und Werkst attbetrieb auf dem Campusgelände 
Haardtring/Berliner Allee müssten bei einer heranrückenden Wohnbebau-
ung daher unter Umständen teilweise oder gar ganz eingestellt und/oder 
zumindest umverlagert werden. Die Umwandlung des Plangebietes würde 
damit de facto einen Entzug der baurechtlichen Möglichkeiten für die 
Hochschule bedeuten. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Hochschule die Ausnut-
zung/Beibehaltung der für ein gewerblich geprägtes Gebiet maximalen 
Emissionswerte von 65 Dezibel tags und 50 Dezibel nachts wichtig ist, um 
einen ordnungsgemäßen Hochschul- und Laborbetrieb ausüben zu kön-
nen. Im Falle einer Einschränkung b liebe zu befürchten, dass die Hoch-
schule dadurch ihren gesetzlichen Auftrag zur Durchführung der Lehre, 
Forschung und Entwicklung nach § 4 Abs. 3 des Hessischen Hochschul-
Siehe 10.3.5-2 
 
Da auf dem Grundstück wie vorgeschlagen keine Zwischenzone ausge-
wiesen werden kann, wurde die direkte Nachbarschaft und die daraus 
entstehenden immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen baulich durch 
eine Lärmschutzwand gelöst und di ese im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan festgesetzt. Eine Zwischenzone ist daher nicht erforderlich. 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung 
wurden angepasst.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 40 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
gesetzes (HHG) nicht mehr sachgerecht wahrnehmen kann. Es wird da-
her für bedenklich gesehen, ein Mischgebiet, welches überwiegend dem 
Wohnen dienen soll, und ein Gewerbegebiet ohne Zwischenzone unmit-
telbar nebeneinander auszuweisen. 
 
10.3.8 
10.3.8-1 
VIII. Verletzung des nachbarschaft lichen Rücksichtnahm egebotes und 
des Vertrauens- und Bestandsschutzes der Hochschule Darmstadt 
 
1. Nicht zuletzt wird das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot durch 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan verletzt, indem die Einhaltung 
der zulässigen Immissionsrichtwerte, insbesondere für Lärmimmissionen, 
durch angrenzende Nac hbargrundstücke/Gewerbebetriebe bei der Auf-
stellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes überhaupt nicht be-
rücksichtigt wurde. 
 
Eine Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens unter Berücksichtigung 
des Immissionsschutzes setzt grundsätzlich die Feststellung über angren-
zende Nutzungen nebst deren Lärmpotential voraus. Erst danach kann 
eine Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten erfolgen. Nach 
den vorliegenden Unterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
W 60 ist davon auszugehen, dass derartige Feststellungen hier nicht in 
umfassendem Maß durchgeführt worden sind. 
 
Wie bereits hier unter Punkt V. ausgeführt, wurden in dem schalltechni-
schen Gutachten emissions(schutz- )rechtliche Belange der Hochschule 
gänzlich unberücksichtigt gelassen.  Auch das Fachgutachten Verkehr 
lässt die steigende Anzahl an Fahrzeugbewegungen an der Hochschule 
und den damit entstehenden hohen Parkierungslärm sowie den künftigen 
Bedarf an weiteren Parkräumen vollständig außer Acht. Gänzlich unbe-
rücksichtigt blieb auch der Lieferve rkehr der Hochschule Darmstadt, ins-
besondere der Mensa in den Nachtstunden. Lärmschutzmaßnahmen im 
Süden des Plangebietes, welches unmittelbar an die Hochschule Darm-
stadt angrenzt, wurden daher im Rahmen der Aufstellung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans überhaupt nicht getroffen. Im Übrigen ist 
zweifelhaft, ob die getroffenen Lärm schutzmaßnahmen die entstehenden 
Emissionen überhaupt hinreichend abzuschirmen vermögen. 
 
 
 
 
Zu 10.3.8-1 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Siehe 10.3.5-2 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung 
wurden angepasst.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 41 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
10.3.8-2 2. Auch wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Vertrau-
ensschutz der Hochschule auf die tatsächlichen Darstellungen im Flä-
chennutzungsplan 2006 sowie im Regionalplan Südhessen verletzt. Im 
Vertrauen auf die zeichnerischen Darstellungen in diesen Plänen hat die 
Hochschule ihre Planungen zur Weiterentwicklung ihrer Hochschulflä-
chen/-gelände vorgenommen 
Zu 10.3.8-2 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Der Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung) und der Regi-
onalplan stellen ein Programm der Gemeinde bzw. des Regierungsprä-
sidium dar, das für sie selbst und andere Behörden bindend ist. Für Trä-
ger öffentlicher Belange, dazu zähl t auch die Hochschule, können aus 
dem Flächennutzungsplan jedoch keine Rechte oder Pflichten abgeleitet 
werden. Eine Berufung auf die Darstellungen in den Plänen ist daher 
nicht möglich bzw. nicht zulässig.  
 
Die Hochschule kann jedoch darauf vertrauen, dass die eigenen Grund-
stücke der Hochschule im Flächennutzungsplan nur in Abstimmung mit 
der Hochschule verändert werden können. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.8-3 3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verletzt ferner das Recht der 
Hochschule auf Erhaltung des bisherigen Gebietscharakters, welcher sich 
aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO herleiten lässt. Eine überwiegende 
Wohnbebauung widerspricht der Zweckbestimmung einer gewerblich 
geprägten Baufläche und ist damit gebietsunverträglich. 
 
Zu 10.3.8-3 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Ein Mischgebiet oder ein gemischt genutztes Gebiet, wie im vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan vorgesehen, ist in Nachbarschaft zu einem 
Gewerbegebiet grundsätzlich möglich und zulässig.  
 
Aus § 15 BauNVO lässt sich nicht wie beschrieben ein Recht auf Erhal-
tung des bisherigen Gebietscharakters  ableiten, sondern es wird ein 
Rücksichtnahmegebot für die Zuläss igkeit von Anlagen beschrieben. 
D.h. eine Planung darf nicht der Eigenart des Baugebiets widerspre-
chen. Diesem Gebot wird durch die beschriebenen Maßnahmen und 
Festsetzungen u.a. zum Immissions schutz im Bebauungsplan entspro-
chen. 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung 
wurden angepasst.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 42 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
10.3.9 
10.3.9-1 
IX. Verkehrserschließung nicht ersich tlich und Zufahrtsbeschneidung der 
Hochschule Darmstadt 
 
1. Die verkehrlichen Belange mit der Anbindung des Plangebietes 
 
"Die Anlieferung des großflächigen Einzelhandelsbetriebes soll vom Sü-
den von der Fläche für Geh- und Fahrrecht und Anschluss an die öffentli-
che Verkehrsfläche erfolgen." 
 
wird kritisiert und seitens der Hochschule aufgrund erheblicher Unfallge-
fahr abgelehnt. 
 
 
 
 
 
Zu 10.3.9-1 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Die Anlieferungssituation wurde durch einen Verkehrsplaner untersucht 
(Stellungnahme „Berliner Carree - Verkehrliche Stellungnahme – Anlie-
ferung REWE“ vom 03.05.2017, Planungsbüro von Mörner). Die Stra-
ßenbreite der Verkehrsfläche ist mit ca. 6,0 m ausreichend dimensioniert 
und kann damit auch Begegnungsverkehr abbilden. Eine erhebliche 
Unfallgefahr kann zudem aufgrund der geringen Anzahl an Anlieferun-
gen durch den Nahversorger nicht na chvollzogen werden. Es finden am 
Tag bis zu 9 Anlieferungen statt, dav on eine zwischen 6 und 8 Uhr mor-
gens, wenn noch keine erheblic hen Fußgängerbewegungen stattfinden. 
Des Weiteren finden nicht alle Lieferungen durch einen Sattelschlepper 
statt, sondern werden auch mittels  kleinerer LKW durchgeführt. Eine 
„erhebliche“ Unfallgefahr aufgrund dieser Verkehre kann nicht nachvoll-
zogen werden. 
In Abstimmung mit der Hochschule wird darüber nachgedacht, einen 
Ausbau der Erschließungsstraße vorzunehmen. Dazu sollen Flächen der 
Hochschule in Anspruch genommen werden. Die beschriebene Maß-
nahme wird privatrechtlich zwischen der Hochschule und dem Vorha-
benträger geregelt. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.9-2 2. Der Wegeführung (Punkt 8.1 Planu ngsrechtliche Festsetzungen zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan) wird widersprochen. Es besteht auf 
der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gekennzeichneten Erschlie-
ßungsfläche zugunsten des Landes Hessen/der Hochschule Darmstadt 
ein Geh- und Fahrrecht, welches durch die Eintragung einer Grunddienst-
barkeit im Grundbuch des Amtsgericht s Darmstadt begründet worden ist. 
Über diese Erschließungsfläche im Süden des Plangebietes ist den Mit-
gliedern und Angehörigen der Hochschule sowie ihren Zulieferern und 
den Ver- und Entsorgern der Zugang zu den Hochschulgebäuden, Labo-
ren, Werkstätten und zur Mensa mög lich. Die beschrankte Zufahrt der 
Erschließungsfläche (Einbahnstraße) ist derzeit nur von Seiten des Haar-
Zu 10.3.9-2 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Grundsätzlich sind die Verkehrsführung und Themen wie bspw. Rich-
tungsverkehre in den Straßen nicht Gegenstand der Bauleitplanung. 
 
Die Erschließungsstraße im Süden ist Eigentum des Vorhabenträgers. 
Der Hochschule wurde ein Geh- und Fahrrecht eingeräumt und auch im 
Bebauungsplan festgesetzt. Der Hochschule entstehen durch die Fest-
setzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine Einschrän-
kungen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 43 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
dtring aus möglich. Die Zufahrtsbe rechtigten besitzen einen Transpon-
der/Zugangschip. Diese Zufahrt wird zudem von zahlreichen Nutzerinnen 
und Nutzern der Haltestelle Haardtring zum Zugang genutzt. Die Gehweg-
fläche ist zu gering und die Fahrbahn muss mitgenutzt werden. 
 
Die Ausfahrt erfolgt derzeit über die grundstückseigene Fläche der Hoch-
schule über die Berliner Allee. Die künftige Ausfahrtsituation für den Belie-
ferungsverkehr des Nahversorgers ist im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan weder geregelt noch ist die Befahrbarkeit aufgrund der abkni-
ckenden Wegeführung und der hochschuleigenen Straße nachgewiesen 
und wird für den Fall der Belieferung des Nahversorgers mit Lastzügen in 
Frage gestellt (Schleppkurve). Die Verkehrserschließung des Nahversor-
gers sowie der Ver - und Entsorgungsträger des Plangebietes ist mithin 
nicht ersichtlich. 
 
Überdies muss der Erweiterung des Gehrechts zugunsten der Allgemein-
heit und des Fahrrechts zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger des 
Plangebietes sowie des Anlieferungsverkehrs für den Nahversorger schon 
deshalb widersprochen werden, da das der Hochschule Darmstadt einge-
räumte Geh- und Fahrrecht für die Zufahrt Haardtring exklusiv eingeräumt 
worden ist, mithin die Hochschule Darmstadt durch die Neubestellung 
weiterer Geh- und Fahrrechte zugunst en weiterer Dritter in ihrem Exklu-
sivrecht beeinträchtigt wird, Insoweit bedarf es zur Neubestellung eines 
weiteren Geh- und Fahrrechts der Bewilligung durch die berechtige Hoch-
schule Darmstadt, welche nicht vorliegt. 
 
Die Anlieferung des Nahversorgers erfolgt ausschließlich über die südli-
che Erschließungsstraße. Diese wird derzeit als Einbahnstraße genutzt, 
bietet aber ausreichend Breite, um  einen Zwei-Richtungsverkehr abbil-
den zu können. Somit sollen künftig die Anlieferung sowie die Abfahrt 
der LKWs über die Erschließungsstraße und in Folge über den Haar-
dtring erfolgen. Flächen der Hochschule, wie die Erschließungsstraße 
Richtung Berliner Allee, werden dabei nicht in Anspruch genommen. 
Notwendige Schleppkurven wurden durch einen Verkehrsgutachter ge-
prüft und als ausreichend bewertet. 
 
In Abstimmung mit der Hochschule wird darüber nachgedacht, einen 
Ausbau der südlichen Erschließungsstraße vorzunehmen. Dazu sollen 
Flächen der Hochschule in Anspruch genommen werden. Die beschrie-
bene Maßnahme wird privatrechtlich zwischen der Hochschule und dem 
Vorhabenträger geregelt. 
 
Widersprochen werden muss der Au ssage, dass das Geh- und Fahr-
recht der Hochschule exklusiv ein geräumt worden ist. Der Aussage lie-
gen keine entsprechenden Verträge zugrunde. Darüber hinaus ist darauf 
hinzuweisen, dass die Erschließungsstraße im Eigentum des Vorhaben-
trägers steht und dem Eigentümer somit ein uneingeschränktes Nut-
zungsrecht zugrunde liegt.  
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.9-3 3. Ferner ist die hochschuleigene Ve rkehrsfläche als Pflasterfläche aus-
gebildet und somit nicht für die Befahrung durch große und schwere Anlie-
ferungsfahrzeuge ausgelegt. Die Begegnung mit dem starken Fuß- und 
Radverkehrsstrom zwischen den Hochschulstandorten ist für große Fahr-
zeuge nur mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen durch Aufsichtsper-
sonal möglich. 
 
Zu 10.3.9-3 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die genannte hochschuleigene Verkehrsfläche wird durch das Vorhaben 
nicht betroffen und nicht zur Befahrung benötigt. Darüber hinaus liegt 
diese außerhalb des Geltungsberei chs des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.9-4 4. Auch spricht die räumliche Nähe zum Knotenpunkt mit der ohnehin 
problematischen abknickenden Vorfahrtstraße deutlich gegen die Einrich-
Zu 10.3.9-4 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 44 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
tung einer Belieferung des Nahversor gers mit Anlieferungsfahrzeugen 
über die Zufahrt Haardtring 
 
Die Anlieferungssituation über den Haardtring wurde durch einen Ver-
kehrsgutachter begutachtet und für unbedenklich erachtet. Dem Gutach-
ter liegen auch die Planungen der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt für die 
Umgestaltung des Knotenpunkts Haardtring / Brücke Kavaleriesand vor, 
die ebenfalls keine Bedenken hervorrufen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass in  diesem Bereich des Haardtrings 
durch vorherigen Nutzungen wie der Druckerei Prinovis, aber auch 
durch bestehende Nutzungen wie die der Hochschule und des Parkhau-
ses, Ein- und Ausfahrten besteh en und durch Anlieferungsverkehre ge-
nutzt wurden und werden. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.9-5 5. Darüber hinaus wird die Befahrbark eit der Erschließungsfläche im Be-
reich des Haardtring aufgrund der relativ beengten Platzverhältnisse 
durch weiteren Andienungsverkehr zu m Nahversorger eingeschränkt, 
insbesondere, wenn die Andienungsfläche bereits durch ein Lieferfahr-
zeug besetzt ist und andere LKWs auf der Zufahrt am Haardtring bzw. auf 
dem Haardtring selbst warten müssen. Maßnahmen zur Vermeidung ei-
nes Rangiermanövers im öffentlichen Ve rkehrsraum (Haardtring) sowie in 
der Zufahrt lässt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gerade nicht 
erkennen und solche scheinen auch nicht darstellbar. Eine Zufahrt des 
Anlieferungsverkehrs sowie der Ver- und Entsorgungsträger für das Plan-
gebiet in der Mitte des nördlichen Bereiches des Planungsraumes er-
scheint daher im Hinblick auf die Verkehrssicherheit als deutlich geeigne-
ter. 
 
Zu 10.3.9-5 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Anlieferung des Nahversorgers erfolgt ausschließlich über die südli-
che Erschließungsstraße. Diese wird derzeit als Einbahnstraße genutzt, 
bietet aber ausreichend Breite, um  einen Zwei-Richtungsverkehr abbil-
den zu können. Somit sollen künftig die Anlieferungen sowie die Abfahrt 
der LKWs über die südliche Fläche mit Geh- und Fahrrecht und in Folge 
über den Haardtring erfolgen. Flächen der Hochschule, wie die Erschlie-
ßungsstraße Richtung Berliner Allee, werden dabei nicht in Anspruch 
genommen. Notwendige Schleppkurven wurden durch einen Verkehrs-
gutachter geprüft und als ausreichend bewertet. 
 
Eine mögliche gleichzeitige Andienung von zwei LKWs und der dadurch 
beschriebenen Problematiken ist nicht möglich. In den Betriebsabläufen 
der Nahversorgungsunternehmen sind solche doppelten Andienungen 
nahezu unmöglich, da alle Nahversorgungsmärkte in dieser Größenord-
nung nur über eine Andienungsrampe verfügen und dies somit bei der 
Anlieferung immer beachtet werden muss.  
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.9-6 6. Weiter steht die geplante Wegeführung (Belieferung des Nahversorgers 
über die o.g. Erschließungsfläche) im  klaren Konflikt zu den starken Be-
Zu 10.3.9-6 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 45 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
lastungen dieses Weges im Fußgänger- und Radverkehr der Hochschule, 
Eine verkehrssichere Anbindung an den Haardtring ist nicht dargestellt 
und ist in der jetzigen Form nicht gegeben. Gerade im LKW-Verkehr ist 
die Gefahr durch vergessene Verkehrs teilnehmer im "toten Winkel" sehr 
groß. Bei der Verkehrsplanung ist vollständig unberücksichtigt geblieben, 
dass die Studierenden auf dem Campus Haardtring/Berliner Allee die 
Zuwegung nicht nur zu Beginn und nach Abschluss der Lehrveranstaltun-
gen benutzen, sondern auch tagsüber beim Wechsel der in den verschie-
denen Gebäuden der Hochschule stattfindenden Vorlesungen und Übun-
gen. Bei diesen Raumwechseln müssen die Studierenden (auch körper-
lich beeinträchtigte Studierende, Rollstuhlfahrer, etc. innerhalb kurzer Zeit 
(< 15 Minuten) von einem Gebäude zu einem anderen gelangen. Bei 
Durchmischung mit z.B. Anlieferungsverkehr aber auch dem Publikums-
verkehr zum Einkaufmarkt sind damit Unfälle vorprogrammiert. Im Übrigen 
wird es zu einem erheblichen Mehr an Verkehrsaufkommen auf dem 
Campus-Gelände kommen, was zu einer erheblichen Störung des Cam-
pus-Charakters sowie des Vorlesungs-/Hochschulbetriebes führen wird. 
 
 
Die Andienung erfolgt in der Woche zwischen 6 und 22 Uhr. Zumeist 
früh morgens (6-8 Uhr), wenn noch wenige Fuß- und Radverkehre durch 
den Hochschulbetrieb aufkommen. Weitere Anlieferungen durch unter-
schiedliche LKW-Größen erfolgen im Tagesverlauf. Des Weiteren wer-
den Entsorgungsfahrzeuge die Müllcontainer des Nahversorgers max. 
einmal am Tag leeren. Seitens des Vorhabens werden darüber hinaus 
keine weiteren Verkehre auf der südlichen Fläche mit Geh- und Fahr-
recht erzeugt. Die Zufahrt zur Tiefgarage für Kunden des Nahversorgers 
im Norden wird über den nördlichen Haardtring erschlossen, die Zufahrt 
zu den Gewerbe- und Wohngebäuden erfolgt über eine Zufahrt an der 
Berliner Allee. Somit sind die beschriebenen Beeinträchtigungen oder 
auch das „erhebliche Mehr an Verkehrsaufkommen“ in Relation zum 
vorhandenen Verkehrsaufkommen nicht nachvollziehbar und unbegrün-
det. Dies wurde auch durch einen Ve rkehrsgutachter untersucht. In Ab-
stimmung mit der Hochschule wird dennoch darüber nachgedacht, einen 
Ausbau der südlichen Erschließungsstraße vorzunehmen um eine adä-
quate Zugangssituation für die Hochschul e an dieser Stelle zu schaffen. 
Dazu sollen Flächen der Hochschule in Anspruch genommen werden. 
Die beschriebene Maßnahme wird privatrechtlich zwischen der Hoch-
schule und dem Vorhabenträger geregelt. 
Es wird vollständigkeitshalber darauf  verwiesen, dass die Hochschule 
selbst erheblich mehr Liefer- und Besucherverkehre verursacht und 
somit hier die gleichen beschriebenen Bedenken herangezogen werden 
müssen. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.9-7 7. Im Übrigen steht die Erschließung des Plangebietes (Ver- und Entsor-
gungsträger, Nahversorger) im Wide rspruch zu derzeitigen Überlegungen 
der Hochschule zur Verbesserung und Erhöhung der Verkehrssicherheit. 
 
Zu 10.3.9-7 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Grundsätzlich sind die Verkehrsführung und Themen wie bspw. Rich-
tungsverkehre in den Straßen oder Verkehrssicherheit nicht Gegenstand 
der Bauleitplanung. 
 
Das Vorhaben ist bei Notwendigkeit entsprechend seiner Nutzungen in 
die Überlegungen der Hochschule zur Verbesserung und Erhöhung der 
Verkehrssicherheit einzubeziehen. Der Vorhabenträger ist in die Überle-

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 46 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
gungen einzubeziehen. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.9-8 8. Soweit beabsichtigt wird, eine Erschließung des Plangebietes von Nor-
den nach Süden auch für die Allgemeinheit durch Einräumung eines 
Gehrechtes zu sichern, wird dies  seitens der Hochschule als durchaus 
attraktive Erschließungsmöglichkeit für das Hochschulgelände gesehen. 
Allerdings wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass dieser Weg durch 
zahlreiche Studierende montags bis samstags zwischen 6:00 Uhr und 
22:00 Uhr genutzt werden wird, was zu  weiteren (erheblichen) Lärmemis-
sionen in den frühen Morgenstunden und Abendstunden führen wird. 
Zu 10.3.9-8 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Das im Vorentwurf vorgesehene Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit 
wurde im Bebauungsplan-Vorentwurf noch im Hinblick auf eine künftige 
Wohnentwicklung des Hochschulgeländes festgesetzt. Aufgrund der 
positiven Entwicklung der Studierendenzahlen der Hochschule der letz-
ten Jahre und nach Gesprächen mit der Hochschule, ist eine Aufgabe 
des Standorts an der Berliner Allee / Haardtring keine Option mehr. Auf-
grund der Lärmemissionen der Hochschule wurden umfangreiche Lärm-
schutzmaßnahmen und eine klare Trennung der beiden Gebiete vorge-
nommen. Da durch eine Wegeverbindung, wie in der Stellungnahme 
beschrieben, erhebliche Lärmentwicklungen durch Besucher der Hoch-
schule bis in die späten Abendst unden entstehen können, wurde im 
Entwurf des Bebauungsplans auf das ursprünglich vorgesehene Geh-
recht zugunsten der Allgemeinheit verzichtet.  
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung 
wurden angepasst. 
 
10.3.9-9 9. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Er-
schließungsfläche sowie sämtliche, für die Erschließung der Hochschule, 
erforderlichen Flächen nicht zu überbauen sind. 
 
 
Zu 10.3.9-9 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es sind keine Überbauungen der genannten Verkehrsflächen im Bebau-
ungsplan zulässig. Überbauungen sind ausschließlich innerhalb der 
festgesetzten Baufenster zulässig. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.10 
10.3.10-
1 
X. Eingriff in den Mensabetrieb des Studierendenwerks Darmstadt 
 
1. Das Studierendenwerk Darmstadt betreibt angrenzend an das Plange-
biet eine Mensa Haardtring. In ihr können die Studierenden vom Früh-
stück über Snack-Mahlzeiten über Kaffee und Kuchen bis hin zum Mit-
 
 
Zu 10.3.10-1 
Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 47 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
tagsmenü bislang alles käuflich erwerben. Bis zu 370 Studierende und 
Essensgäste täglich werden derzeit in der Mensa bedient. 
 
Die Verlagerung des "REWE"-Marktes in  das Plangebiet wird als gefährli-
che Konkurrenz für den Mensabetrieb des Studierendenwerkes gesehen, 
welche einen dramatischen Rückgang der Mensa-Besucher und damit 
auch der Essenszahlen erwarten lässt, woraus sich insbesondere weitere 
wirtschaftliche Erwägungen stellen werden. 
 
Die unter Ziffer 8.1. auf Seite 15 der Begründung zum vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan aufgestellte Behauptung, dass es sich nur um eine 
Verlagerung eines Einzelhandelsbetri ebes handele, die keine negativen 
Auswirkungen auf andere Versorger erwarten lasse, kann daher nicht 
nachvollzogen werden und berücksicht igt nicht ausreichend die Belange 
des Studierendenwerkes an dem bisherigen Mensabetrieb. 
 
Im Rahmen des bestehenden Einzelhandelsgutachten wurde abgeprüft, 
ob eine Verlagerung eines Supermarktes von der Eschollbrücker Straße 
an die Berliner Allee sinnvoll und möglich ist. Die Untersuchung kommt 
zu dem Ergebnis, dass aufgrund des bereits beschriebenen Wandels 
des Verlegerviertels zu einem vermehrt als Wohnstandort genutzten 
Viertel eine Verlagerung des Marktes sinnvoll ist und auch benötigt wird. 
Insbesondere aufgrund der hohen Anzahl an Studierenden in dem Vier-
tel, die mehrheitlich keine langen Wege zum Einkaufen zurücklegen 
können, ist eine Verlagerung für das Viertel dienlich. Die Mensa deckt 
dabei nicht den Bedarf der Nahversorgung ab, der im Gebiet nachweis-
lich besteht. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.10-
2 
2. Auch wird die tägliche Anlieferung der Mensa durch die herannahende 
Wohnbebauung erheblich erschwert. Die Mensa wird täglich von Zuliefe-
rern in den Nacht-/frühen Morgenstunden beliefert. Eine Anlieferung soll in 
dem Plangebiet zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nunmehr ausgeschlos-
sen werden. 
 
Zu 10.3.10-2 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Aufgrund der umfassenden Umplanungen und den daraus folgenden 
Lärmschutzmaßnahmen ist eine Einschränkung der Anlieferungszeiten 
lediglich für die Belieferung der Gewerbebetriebe notwendig. Es entste-
hen keine Einschränkungen für den Betrieb und Belieferung der Hoch-
schule. 
 
Die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. 
Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung. 
 
10.3.11 XI. h-da als Störer 
Aufgrund der beabsichtigten (an die Hochschule unmittelbar angrenzen-
den) Wohnbebauung ist zu befürchten, dass die Hochschule Darmstadt 
die durch die Umwandlung des Plange bietes einzuhaltenden Immissions-
schutzwerte nicht mehr einhalten könnte und mithin weiter bauordnungs-
rechtlich zum "Störer" würde. Insbesondere müsste die Hochschule nach 
dem immissionsschutzrechtlichen Verursachungsprinzip mit nachträgli-
chen Anordnungen und insbesondere Nachbarschaftsbeschwerden rech-
nen, soweit eine Wohnbebauung in den Vorbelastungsbereich des Hoch-
schulbetriebes gerate. Dies erschwert den Hochschulbetrieb am Standort 
Zu 10.3.11 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Siehe 10.3.5-2 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung 
wurden angepasst.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 48 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
Haardtring erheblich und führt trotz des Bestandsschutzes der Hochschu-
le zu einer Einengung, Entwicklungsbremse, notwendigen Verlagerung bis 
hin zur Einstellung des Campusbetriebes. Die Festlegung einer Wohnbe-
bauung in unmittelbarer Nähe zur Hochschule, insbesondere ohne Fest-
setzung von "Schutzmaßnahmen", ist damit fehlerhaft und muss zu einer 
Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führen. 
 
10.3.12 
10.3.12-
1 
XII. Maß der baulichen Nutzungen 
 
1. Der Zulässigkeit der Terrassenbebauung im gesamten Geltungsbereich 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird widersprochen. Zwar ist 
noch nicht bekannt, wo die Terrassen genau liegen sollen. Ausweislich 
der vorgelegten Planungsunterlagen und nach allgemeiner Lebenserfah-
rung ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Terrassen (insbesonde-
re an dem Wohngebäude im Baufeld 4) im Süden befinden und damit 
unmittelbar an das Hochschulgelände angrenzen werden. Es ist zu be-
fürchten, dass die Außenwohnnutzung durch die von dem Hochschulbe-
trieb ausgehenden Geräuschs- und Geruchsemissionen beeinträchtigt 
wird. Im Übrigen muss die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen 
angezweifelt werden. 
 
 
 
Zu 10.3.12-1 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Siehe 10.3.5-2 
 
Die Abstandsflächen sind im Rahmen des Bauantrags nachzuweisen. 
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Abstandsflächen gem. der 
Planungen im Vorhaben- und Erschließungsplan im gesamten Plange-
biet eingehalten werden. 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung 
wurden angepasst. 
 
10.3.12-
2 
2. Im Übrigen ist stark in Zweifel zu ziehen, dass aufgrund der starken 
Bodenversiegelungen in dem Plangebiet eine durchgängige Durchgrü-
nung der Baufläche im Plangebiet ge schaffen werden kann. Ebenfalls 
wird bezweifelt, dass sich das Plangebiet aufgrund des Bestandes von 
Verunreinigungen und Kontaminationen durch umweltgefährdende Stoffe, 
die durch die vorherige Nutzung des Plangebietes als Druckerei- / Gewer-
begelände nicht auszuschließen sind, (überwiegend) als Wohnfläche eig-
net. 
 
Zu 10.3.12-2 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es ist eine intensive Begrünung entlang des Haardtrings zur Fortführung 
des Grünzugs in Ost-West-Richtung festgesetzt. Darüber hinaus werden 
die Ausnutzungsobergrenzen eines Mischgebietes hinsichtlich Versiege-
lung eingehalten (GRZ I max. 0,6). Ferner werden im vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan Festsetzungen für eine ausreichende Erdüberde-
ckung und Begrünung der Tiefgaragen festgesetzt. 
 
Bodenkontaminationen durch die vorherige Nutzung wurden bei Abbruch 
der Druckereigebäude entfernt. Die Dekontamination wurde durch das 
Regierungspräsidium bestätigt und die Bodensanierung für abgeschlos-
sen erklärt. Altlasten sind keine vorhanden. Das Gebiet ist somit für 
Wohnzwecke geeignet.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
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02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 49 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde wie folgt geändert:  
Altstandort / Sanierte Altlast 
Der Altstandort ehemalige Drucke rei Prinovis (Altflächendatei-
Schlüsselnummer 411.000.050-001.038) wurde bereits saniert. Der Sta-
tus der Fläche in der Altflächendat ei lautet „Sanierung (Dekontaminati-
on) abgeschlossen“ (Akte 2069).  
Bei Bodeneingriffen ist die Prüfung der Entsorgungsrelevanz (abfall-
rechtliche Sicht) jedoch erforderlich. 
 
 
10.3.13 
10.3.13-
1 
XIII. Grundsätzliche Anmerkungen zum Verfahren 
 
1. Durch die Bekanntgabe der Offenlegung des Bebauungsplans während 
der Sommerferienzeit wurde die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Öffentlichkeit erheblich er-
schwert und eingeschränkt. Die Bürger mussten gerade nicht mit einer 
Bekanntmachung während der Schulfe rien rechnen. Von öffentlicher Be-
teiligung an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB kann daher 
nicht gesprochen werden. 
 
 
 
Zu 10.3.13-1 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange 
handelte es sich nicht wie dargestellt um die Offenlage des Bebauungs-
plans nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, sondern um die frühzeitige 
Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB. Die Bürger und TÖB 
können sich in der anschließenden Offenlage erneut beteiligen. 
 
Die Bekanntmachung zur frühzeit igen Beteiligung erfolgte am 
11.07.2016 im Darmstädter Echo. Die frühzeitige Beteiligung wurde vom 
12.07.2016 bis 12.08.2016 durchgeführt. Die Sommerferien begannen 
am 18.07.2016. 
Somit wurden die Bekanntgabe und die Beteiligung der frühzeitigen 
Beteiligung nicht komplett innerhalb der Sommerferien durchgeführt. 
Einer Erschwerung oder Einschränk ung der Öffentlichkeit muss daher 
widersprochen werden. Zudem ist nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 
BauGB keine zeitliche Frist für die frühzeitige Beteiligung festgeschrie-
ben. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.13-
2 
2. Im Übrigen verwundert es doch sehr, dass im Plangebiet bereits mit 
den Bauarbeiten begonnen wurde. Hier wurde bereits die Decke eines 
Kellergeschosses betoniert. Dies wirft die Frage auf, ob für die laufenden 
Bauarbeiten überhaupt bereits ei ne Baugenehmigung vorliegen kann, 
ohne dass z.B. die verkehrstechnische Anbindung geklärt ist. Von einer 
Zu 10.3.13-2 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Das Gebäude 1.1 fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, 
der Bauweise und der Grundstücksfläche,  die überbaut werden soll, in

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 50 von 50 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit über die Bauleitplanung im Sin-
ne von § 3 Abs. 1 BauGB kann daher nicht die Rede sein. 
 
die Eigenart der näheren Umgebung ein. Seine Erschließung ist darüber 
hinaus gesichert. Daher konnte das Gebäude nach § 34 BauGB geneh-
migt werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan übernimmt den 
Bebauungsbestand. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.4 Mit Hinweis auf die oben genannten Einwendungen wird der offengelegte 
vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60 Haardtring/Berliner Allee in 
Verbindung mit der Änderung des Flächennutzungsplans - Teilbereich 
10.1. – (Berliner Allee/ Haardtring)  seitens der Hochschule beanstandet. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann mit seiner Begründung die 
überwiegende Wohnbebauung in dem Plangebiet nicht legitimieren. Es 
wird angeregt, dass Plangebiet weiterhin als gewerbliche Fläche zu nut-
zen. 
 
Die oben angeführten Einwendungen und Bedenken gegen die beabsich-
tigte Bauleitplanung sind daher zu berücksichtigen. Darüber hinaus behält 
sich die Hochschule Darmstadt vor, weitere Stellungnahmen abzugeben 
und im Laufe des Verfahrens ggf. neue Erkenntnisse einzubringen. 
 
Dennoch wird es sehr bedauert, dass die Hochschule Darmstadt bislang 
weder seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt noch seitens der Planer 
in die o.g. Bauleitplanung einbez ogen worden ist, was durchaus zu be-
grüßen (gewesen) wäre. Sollten die Belange der Hochschule Darmstadt 
weiterhin in der o.g. Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben, sieht sich 
die Hochschule Darmstadt jedoch le ider gezwungen, im weiteren Verfah-
ren mit juristischen Mitteln gegen die beabsichtigte Bauleitplanung vorzu-
gehen. 
 
Zu 10.4 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Zusammenfassung der vorgebrachten Stellungnahme, keine weiteren / 
neue Argumente. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan.

anlage 9

270 Zeichen

Die Punkte 30 und 31 werden gemeinsam aufgerufen und beraten! 
 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
  
Gegenstimmen: AfD und UWIGA  
 
Punkt 30: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - 
(Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2017/0389)

anlage 6

311 Zeichen

Punkt 34: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - 
(Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2017/0389) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage  
zuzustimmen. 
  
Gegenstimmen: Fraktionen SPD, AfD und UWIGA 
Stimmenthaltung: Fraktion Die Linke.

anlage 8

287 Zeichen

Punkt 44: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - 
(Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2017/0389) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Gegenstimmen: AfD und UWIGA  
Stimmenthaltung: Die Linke.

anlage 5

9839 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
15.11.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
III 61 67 
V 56 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0389 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
472 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - 
(Aufstellungs - und Offenlagebeschluss)  
 
Vorlage vom: 02.11.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Aufstellungsbeschluss  
1. Dem gemeinsamen Antrag der Cityraum GmbH & Co.KG und der BC GbR zur Einleitung eines 
Bebauungsplanverfahrens wird zugestimmt.  
 
Für das Gebiet der ehemaligen Prinovis Druckerei, Gemarkung Darmstadt, Flur 17  mit den 
Flurstücken Nr. 64/316, 64/317, 64/318, 64/319, 64/320, 64/321 und 64/322 tlw., ist ein 
vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB aufzustellen, um eine 
Entwicklung mit Büro- und vorwiegend Wohnnutzung sowie eines großflächigen 
Einzelhandelsbetriebes zur Nahversorgung zu ermöglichen.

- 3 - 
Offenlagebeschluss  
2. Zum offen gelegten Vorentwurf, den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem 
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 gingen im 
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Der 
vorläufigen Prüfung der Stellungnahmen (Anlage 1) wird zugestimmt.  
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen 
zum Vorentwurf, den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Vorhaben - und 
Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 keine Stellungnahmen ein.  
3. Dem gegenüber der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange geänderten Vorhaben - und 
Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 (Anlage 2) wird 
zugestimmt.  
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist  der Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligung gem. 
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen.   
4. Dem vorliegenden Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 (s. Datei, Plan wird 
zu den Sitzungen aufgehängt), der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) 
und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen wird zugestimmt.  
Sie sind der Beteiligung  der Öffentlichkeit gem. §  3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger  öffentlicher Belange gem. §  4 Abs. 2 BauGB zugrunde zu 
legen. 
5. Der vorliegende Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / 
Haardtring - für das Gebiet der ehemaligen Prinovis Druckerei, Gemarkung Darmstadt, Flur 17, 
mit den Flurstücken Nr. 64/316, 64/317, 64/318, 64/319, 64/320, 64/321 und 64/322 tlw., 
ist mit seiner Begründung und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher 
Anlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gem. § 4a Abs. 4 BauGB in das 
Internet einzustellen.  
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel 
zu beteiligen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB  
Anlage 2: Vorhaben - und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan W 60  
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan W 60  
Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 22.11.2017 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2017/0389 vom 02.11.2017:  
 
Mit dem vorhab enbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - wird die 
planungsrechtliche Voraussetzung für eine  Entwicklung des ehemaligen Prinovis -Geländes 
geschaffen. Der Vorhabenträger beabsichtigt eine Bebauungsstruktur mit Büro - und 
vorwiegend Wohnnutzung sowie einem großflächigen Einzelhandelsmark t mit 
nahversorgungsrelevantem Sortiment zu realisieren.  
 
Das städtebauliche Konzept, welches der frühzeitigen Beteiligung zugrunde lag, wurde 
aufgrund immissions schutzrechtlicher Anforderungen in seinem südlichen Teilbereich 
geändert. Das nun vorliegende Bebauungskonzept „Berliner Carree“ (siehe Anlage 2: 
Vorhaben- und Erschließungsplan) sieht ein Gebäudeensemble vor, bestehend aus einer 
nördlichen und westlichen Riegelbebauung mit Wohn - und Gewerbenutzung sowie 
Wohnzeilen, die kammartig zur sü dlichen Grundstücksgrenze an einer „gläsernen“ 
Lärmschutzwand ausgerichtet sind. Der vorhandene Grünzug entlang des Haardtrings wird 
im Bebauungsplan gesichert. Er sorgt mit den begrünten Freiflächen zwischen den 
Wohnzeilen für eine gute Durchgrünung des G ebietes. Der größte Teil des Baugrundstücks ist 
durch eine Tiefgarage unterbaut, die jedoch mit einem entsprechenden Substrataufbau 
begrünt wird.  
 
Das westliche Gebäude mit einer Nord -Süd-Ausrichtung dient in den Obergeschossen 
ausschließlich der Unterbrin gung von Wohnflächen, die mit Mitteln der sozialen 
Wohnraumförderung errichtet werden. Im Erdgeschoss befindet sich ein großflächiger  
Einzelhandelsmarkt mit nahversorgungsrelevantem Sortiment. Dieser Einzelhandelsbetrieb 
soll die Versorgung der im Umfeld l ebenden Bevölkerung sichern und ist städtebaulich in den 
Wohnsiedlungsbereich integriert (nach Realisierung der Planung). Negative städtebauliche 
Auswirkungen sind auf die zentralen Versorgungsbereiche und wohnortnahen 
Versorgungsstrukturen nicht zu erwart en. Der Standort des Einzelhandelsmarktes entspricht 
dem Nahversorgungskonzept für die Wissenschaftsstadt Darmstadt, welches in Ergänzung 
zum Einzelhandels - und Zentrenkonzept am 14.06.2016 (V -Nr. 2016/0111) von der 
Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde. 
 
Für das Plangebiet existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan, jedoch liegt es im 
Geltungsbereich eines Fluchtlinienplans (Nr. 265) aus dem Jahre 1959. Dieser wird in dem 
Teilbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 ersetzt.  
 
Um die Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 aus dem 
Flächennutzungsplan (FNP) zu gewährleis ten, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans  
erforderlich. Diese Änderung (10. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich 10.1) erfolgt im 
„Parallelverfahren“  gem. § 8 Abs. 3 BauGB.  
 
 
Zu 1.: 
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 - Berliner Allee / 
Haardtring - umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Darmstadt, Flur 17, mit den 
Flurstücken Nr. 64/316, 64/317, 64/318, 64/319, 64/320, 64/321 und 64/322 tlw. und 
weist eine Fläche von insgesamt 15.140 m² auf.

- 5 -

- 6 - 
 
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 (ohne Maßstab) 
 
Zu 2.: 
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß §  4 Abs. 1 BauGB eingegangenen 
Stellungnahmen zum Vorhaben- und Erschließungsplan, Vorentwurf und den allgemeinen 
Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan W 60 zusammengefasst und 
entsprechend geprüft.  
 
Es handelt sich dabei um eine vorläufige Abwägungstabelle , die nach der Offenlage 
fortgeschrieben wird . Über die Abwä gung wird im Rahmen des Satzungsbeschlusses 
gemeinsam mit den zur Offenlage einge henden Stellungnahmen endgültig entschieden.  
 
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen i m Rahmen der frühzeitigen Unterrichtun g gemäß 
§ 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf und zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung 
zum Bebauungsplan W 60 keine Stellungnahmen ein.  
 
 
Zu 3.: 
 
Aufgrund der Stellungnahmen zur frühzeiti gen Beteiligung seitens der TÖB haben  sich 
Planänderungen  ergeben. Das Vorhaben wurde insbesondere im Süden aufgrund der 
Lärmimmissionen der Hochschule Darmstadt umgeplant.

Grundlage und Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß §  12 Abs. 1 
BauGB ein mit der Gemeinde abgestimmter Vorhaben - und Erschließungsplan (VEP). Der 
vorliegende VEP (Anlage 2) wurde mit den betroffenen städtischen Ämtern abgestimmt. Er 
stellt detailliert das Vorhaben und die Erschließung zeichnerisch dar und wird durc h die 
Vorhabenbeschreibung ergänzt.  
 
 
Zu 4. und 5.: 
 
Auf Grundlage des V orhaben- und Erschließungsplans wurde  der Entwurf zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring – (wird zu den 
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  und die Begründung mit Umweltbericht  (Anlage 3) 
überarbeitet.   
 
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im 
Darmstädter Echo zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und der zugehörigen 
Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 
BauGB und der gleichzeitigen Einstellung in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB. 
 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel beteiligt. 
 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek  
Stadträtin 
 
 
 
Vorab werden übersandt: 
 9 Exemplare des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 für die 
Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Darmstadt, den  02.11.2017 
III/61.2 ha Nst. 2112

anlage 2

18145 Zeichen

1
        
Anlage 2 
 
 
 
 
Vorhaben- und Erschließungsplan 
zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan W 60 
- Berliner Allee / Haardtring - 
 
25. Oktober 2017 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Inhalt: 
Vorhabenbeschreibung 
Planunterlagen

2
Vorhabenbeschreibung 
 
Bauvorhaben:  Errichtung eines Bürogebäudes mit Gewerbeflächen im Erdge-
schoss, Errichtung eines Wohngebäude mit Verbrauchermarkt im 
Erdgeschoss sowie Errichtung von drei Wohngebäuden 
 
Baugrundstück:  Berliner Allee / Haardtring, 64295 Darmstadt 
 
Geltungsbereich: ca. 15.140 m² 
 
Vorhabenträger:  City Raum GmbH & Co. KG 
 Friedensplatz 12 
 64283 Darmstadt 
 
Planungsbüro: planquadrat 
 Elfers Geskes Krämer PartG 
 Architekten und Stadtplaner 
 BDA / DASL / dwb 
 Platz der Deutschen Einheit 21 
 64293 Darmstadt 
   
 
 
 
Grundlagen 
Lage im Stadtgebiet 
 
Das Plangebiet liegt im Westen der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Stadtteil „Darmstadt West“ bzw. 
dem Verlegerviertel. Südlich des Hauptbahnhofs gelegen, grenzt das Plangebiet an die Berliner Allee 
und den Haardtring an und bildet das Eckgrundstück an dieser städtebaulich markanten Stelle. Auf-
grund seiner zentralen Lage ist es optimal an das Stadtgefüge und die Autobahnen im Westen sowie 
an die verschiedenen ÖPNV-Angebote angebunden. 
 
 
Entwicklung Verleger Viertel / „Grafisches Viertel“ 
 
Nach dem zweiten Weltkrieg suchte die Stadt Darmstadt Möglichkeiten, die Stadt wirtschaftlich am 
Leben zu halten. Betriebe, die Darmstadt Arbeit, Geld und möglichst keinen Schmutz brachten, sollten 
vorrangig angesiedelt werden. Als Standort wurde der alte Exerzierplatz gefunden, der sich einst süd-
lich des Hauptbahnhofes bis zur Eschollbrücker Straße hin ausdehnte. Das Stichwort hieß „rauchlose 
Industrie“. Gegründet wurde einer der ersten lndustrieparks in Deutschland, wie sie anderswo erst in 
den achtziger Jahren erschlossen wurden.  
Zu den ersten Betrieben gehörten unter anderem der Deutsche Adressbuch-Verlag, die Wella GmbH 
sowie der ABC-Verlag. Anfang November 1950 siedelte das „Darmstädter Echo“ auf das Areal über. 
Mittelpunkt der Stadtbauplanungen war das Gebiet zwischen Rheinstraße, Haardtring, Holzhofallee 
und der Landgraf-Philipps-Anlage. Dazwischen siedelten der Bauverein für Arbeiterwohnungen und 
die Nassauische Heimstätte Ende der fünfziger Jahre Darmstädter Bürger in Wohnbauten an, die 
seither im dichter werdenden Gran des umweltfreundlichen Gewerbegebietes wohnen.  
Im „Grafischen Viertel“ mit seiner emissionslosen Industrie stehen einige bedeutsame Bauten, deren 
Architektur typisch für die fünfziger Jahre ist.

(Ausz
1994)
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5
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zug im Norden führt eine Wegeverbindung nach Süden in den Innenhof des „Berliner Carrees“. Der 
Vorplatz des Verbrauchermarkts sowie die Gewerbeflächen im Erdgeschoss des Bürogebäudes ge-
ben dazu den Auftakt der Wegeverbindung. Im Zwischenraum, zwischen dem Gebäuderiegel am 
Haardtring und den Wohnzeilen entsteht durch die Aufweitung des Weges ein Raum mit Platzfunktion. 
Diese Plätze werden durch landschaftsplanerische Maßnahmen begrünt und gestaltet. Gerahmt wer-
den die Wege und Plätze durch die eingegrünten Gärten und Vorbereiche der Wohnhäuser. 
 
 
Verkehrserschließung, Stellplatznachweis 
 
Aufgrund seiner Lage an zwei Verkehrsstraßen ist das Grundstück optimal erschlossen. Fußläufig 
kann das Plangebiet aus mehreren Richtungen betreten werden.  
Das Grundstück soll großflächig durch eine Tiefgarage unterbaut werden. Die Tiefgarage wird dabei in 
drei Teile untergliedert, mit zwei Ein- und Ausfahrten an der Berliner Allee, sowie einer am Haardtring. 
Die Büro- und Geschäftsnutzung des Baufeldes 1 teilt sich mit den Wohngebäuden des Baufeldes 3 
eine Tiefgaragenzufahrt an der Berliner Allee und verteilt die Parkplatzsuchenden in der Tiefgarage in 
die beiden jeweiligen Teilgaragen. Zusätzlich werden im Norden Besucherstellplätze für die Gewerbe- 
und Geschäftsnutzungen vorgesehen. 
Im Baufeld 2 „Gewerbe 2“ befindet sich im Erdgeschoss ein großflächiger Verbrauchermarkt zur Nah-
versorgung. Die Stellplätze hierfür werden in der Tiefgarage darunter bereitgestellt, die wenigen not-
wendigen Stellplätze für Menschen mit Behinderungen werden oberirdisch vor dem Eingang angeord-
net. Die Einfahrt zur Tiefgarage und den oberirdischen Stellplätzen befindet sich an der nordwestli-
chen Grenze des Grundstücks am Haardtring. Die Stellplätze für die Wohnungen über dem Verbrau-
chermarkt werden zum Teil in der Tiefgarage und zum Teil im Bestandsparkhaus am Haardtring 
nachgewiesen. 
Insgesamt werden in den Tiefgaragen ca. 150 Stellplätze für die Wohnungen, ca. 90 Stellplätze für 
Büro- und Geschäftsnutzung und ca. 70 Stellplätze für Verbrauchermarktbesucher nachgewiesen.  
 
 
 
Grundzüge des künftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
 
Art der Nutzung  
Bei dem künftigen Bebauungsplan handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der 
zusammen mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan und einem Durchführungsvertrag die Ent-
wicklung des Grundstücks regelt. Das Grundstück soll im Umgriff mit seiner Umgebung als Mischge-
biet entwickelt werden. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist dabei nicht zwingend an den Nut-
zungskatalog nach § 9 BauGB gebunden und somit auch nicht an die darin vorgegebenen Zulässig-
keiten. Der Bebauungsplan soll sich dennoch an der Art der Nutzung „Mischgebiet“ orientieren. Insbe-
sondere die zulässigen Nutzungen werden beibehalten. Nicht eingehalten wird die künftige Nutzungs-
verteilung von 50 % Wohnen und 50 % Gewerbe. Vielmehr liegt das Verhältnis Wohnen zu Gewerbe 
bei ca. 60 % zu 40 % in Bezug auf die realisierbare Bruttogeschossfläche (BGF).  
Der Verbrauchermarkt (Vollsortimenter) soll eine Verkaufsfläche von ca. 1.450 m² besitzen. 
 
 
Maß der Nutzung 
Auf dem Grundstück soll eine Bebauungsdichte mit einer durchschnittlichen GRZ von ca. 0,45 und 
einer GFZ von ca. 1,6 entstehen. Die GFZ überschreitet zwar die Grenzwerte der in der Baunutzungs-
verordnung festgelegten Obergrenzen für ein Mischgebiet, jedoch ist diese Überschreitung nicht maß-
geblich, da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht an diese Grenzwerte gebunden ist. Vielmehr 
dient die erhöhte Ausnutzung des Grundstücks vor allem der Schaffung von dringend benötigtem, 
innerstädtischem Wohnraum.

6
Alle geplanten Gebäude haben maximal fünf Geschosse, die um ein zusätzliches Staffelgeschoss 
ergänzt werden. Das Bürogebäude und das Gebäude mit Verbrauchermarkt im EG (Gebäude 3) ha-
ben dabei eine maximale Gebäudehöhe von ca. 20-21 m. Die Wohngebäude Nr. 2 haben eine Höhe 
von ca. 19 m. 
Insgesamt sollen in dem Bürogebäude max. 5.900 m² Geschossfläche für Büros und Einzelhandel im 
EG entstehen. In den Gebäuden Nr. 2 sollen zudem ca. 110 Wohnungen entstehen, im Gebäude Nr. 3 
zusätzlich ca. 50 Wohnungen. 
 
 
Einzelhandelskonzept 
Darmstadt verfügt über ein flächendeckendes Einzelhandelskonzept, welches sich unterteilt in den 
Teilplan „Zentrenkonzept“ (dieses regelt die Ansiedlung von Einzelhandel in Innenstadt und Stadttei-
len) sowie dem Teilplan „Einzelhandel in Gewerbegebieten“ (dieses regelt die Ansiedlung von Einzel-
handel in den Gewerbegebieten). 
Aufgrund des geplanten Verbrauchermarktes wurde im Vorfeld durch die Wirtschaftsförderung über-
prüft, ob an dem geplanten Standort ein Einzelhandel mit dem Einzelhandelskonzept vereinbar ist. 
Ergebnis der Untersuchung war, dass dies nur aufgrund einer Verlagerung eines Einzelhandels mög-
lich ist. Der Vorhabenträger ist Vermieter eines Einzelhandelsgrundstücks in der Eschollbrücker Stra-
ße (REWE). In Abstimmung mit dem Einzelhandelsbetrieb und der Wirtschaftsförderung wird dieser 
an den Haardtring umverlagert. Darüber hinaus wird vertraglich geregelt werden, dass künftig auf dem 
Grundstück in der Eschollbrücker Straße kein ähnlicher Einzelhandel mehr möglich ist.  
 
 
Altlasten, Kampfmittel 
Aufgrund der Tatsache, dass die vorherige Nutzung des Plangebiets von Verlagen wie Prinovis und 
Springer mit ihren Druckereien geprägt war, handelt es sich um einen Altstandort, der mit der max. 
Branchenklasse 5 (sehr hoch) eingestuft wird.  
Eine Prüfung des Regierungspräsidiums Darmstadt hat dabei jedoch ergeben, dass eine Sanierung 
des Bodens bereits durchgeführt wurde. Im Folgenden der Eintrag aus der Altflächendatei für das 
Grundstück: 
Folgender Betrieb ist gemäß Handbuch Altlasten, Band 2, Teil 4 des HLUG mit einem sehr hohen 
Gefährdungspotential für die Umwelt bewertet:  
Ehemalige Druckerei Prinovis in der Berliner Allee 59. Es handelt sich um einen Altstandort (Altflä-
chendatei-Schlüsselnummer 411.000.050-001.038), der bereits orientierend untersucht worden ist. 
Weiterhin haben auf dem Gelände in der Vergangenheit Sanierungsmaßnahmen im Boden stattge-
funden. Der Status der Fläche in der Altflächendatei lautet „Sanierung (Dekontamination) abgeschlos-
sen“. Bei Bodeneingriffen ist die Prüfung der Entsorgungsrelevanz erforderlich. 
 
 
Schallschutz 
Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - Berliner Allee / Haardtring -  ist 
die Erarbeitung eines schalltechnischen Gutachtens erfolgt. Mit der Erarbeitung dieses Gutachtens ist 
die KOHNEN Berater & Ingenieure GMBH & CO. KG beauftragt. Das Gutachten liegt den Unterlagen 
zur Offenlage bei.  
(siehe „Kohnen Berater & Ingenieure GmbH & CO. KG –Schalltechnisches Gutachten 02, 
14029_SCT_GUT02_170531, Freinsheim, Mai 2017“) 
 
 
Umwelt- und Artenschutz 
Mit dem Bebauungsplan W 60 wird die geplante Konversion der vormals durch einen Druckereibetrieb 
genutzten Industrie- und Gewerbefläche zu einem Mischgebiet (Wohnen, Arbeiten, Nahversorgung) 
planungsrechtlich ermöglicht und gesichert.

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Das Vorhaben entspricht somit dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und 
setzt die Novelle des BauGB um, die einer Binnenentwicklung den Vorzug vor einer Neu-
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich gibt. 
Die Planung sieht eine Nutzung des Raumes mit Wohnen, Arbeiten (Gewerbe) und wohnortnaher 
Versorgung (Einzelhandelsbetrieb) vor. Im Zuge der Nachnutzung entstehen auch Grün- und Freiflä-
chen sowie extensiv mit Gras-Kraut Gesellschaften begrünte Dachflächen. Die begrünten Flächen 
dienen als Aufenthaltsräume für die Bewohner, leisten einen Beitrag zum Rückhalt des Nieder-
schlagswassers, minimieren die Bildung einer Wärmeinsel und können zu Trittsteinbiotopen für Insek-
ten und Vögel werden. 
Infolge der Vornutzung belastetes Bodenmaterial wird ausgetauscht. Anfallendes Niederschlagswas-
ser wird flächig zurückgehalten (Dachbegrünung) bzw. im Planungsraum versickert und trägt somit zur 
Grundwasserneubildung bei. 
Die Konversion des Planungsraumes ist somit nicht nur aus Sicht des sparsamen Umgangs mit Grund 
und Boden positiv zu bewerten. 
Zum Schutz der zukünftigen Anwohner werden aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen zur Ein-
haltung der geltenden Grenzwerte für Mischgebiete ergriffen. Zum südlich angrenzenden Teil des 
Campus der Hochschule Darmstadt werden hohe Lärmschutzwände errichtet. Diese wurden infolge 
der Stellungnahme der Hochschule Darmstadt in der frühzeitigen Beteiligung in die Planung aufge-
nommen. Derart wird sichergestellt, dass auch die Hochschule ihre Gebäude weiterhin uneinge-
schränkt nutzen kann.  
Die potenziellen Auswirkungen der hohen Lärmschutzwände auf das Mikro- und Mesoklima im Pla-
nungsraum wurden in einer Klimaanalyse durch das Institut für Klima- und Energiekonzepte (INKEK) 
untersucht. Das Gutachten ist den Unterlagen zum Bebauungsplan beigefügt. Zur Vermeidung von 
Vogelschlag sind die Lärmschutzwände derart zu gestalten, dass diese von Vögeln auch wahrge-
nommen werden.  
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass durch das Planungsvorhaben keine 
nachteiligen Veränderungen für die biotischen und abiotischen Schutzgüter (über das bereits vorhan-
dene Maß hinaus) zu erwarten sind. Die formulierten Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und 
zum Ausgleich tragen hierzu bei. Ihre Umsetzung wird über die Darstellungen in der Planzeichnung 
sowie in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan festgeschrieben. 
(Siehe BIERBAUM.AICHELE.landschaftsarchitekten – Vorhabensbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner 
Allee / Haardtring – Umweltbericht gemäß § 2a BauGB mit integriertem Grünordnungsplan gemäß § 11 
BNatSchG i. V. m. §§ 1, 1a BauGB, Mainz, Oktober 2017)

anlage 7

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Punkt 26: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - 
(Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2017/0389) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage  
zuzustimmen. 
  
Gegenstimmen: Fraktionen SPD und UWIGA  
Stimmenthaltungen: Fraktionen AfD und Die Linke.

Beratungsverlauf (5)

TOP 472
TOP 30
TOP 26
TOP 34
TOP 44

Orte (16)

  • Berliner Allee 59
  • Bessunger Straße 125
  • Schwanenstraße 3
  • Wilhelminenstraße 1
  • Ida-Rhodes-Straße 1
  • Poststraße 20
  • Schöfferstraße
  • Stephanstraße
  • Havelstraße
  • Spreestraße
  • Eschollbrücker Straße
  • Rheinstraße
  • Holzhofallee
  • Haardtring 100
  • Friedensplatz 12
  • Landgraf-Philipps-Anlage

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2017/0389
Typ
Magistratsvorlage
Datum
02.11.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00