2017/0389
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss)
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2017/0389
9764 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
15.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Grünflächenamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0389
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring -
(Aufstellungs - und Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 02.11.2017
Beschlussvorschlag :
Aufstellungsbeschluss
1. Dem gemeinsamen Antrag der Cityraum GmbH & Co.KG und der BC GbR zur Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens wird zugestimmt.
Für das Gebiet der ehemaligen Prinovis Druckerei, Gemarkung Darmstadt, Flur 17 mit den
Flurstücken Nr. 64/316, 64/317, 64/318, 64/319, 64/320, 64/321 und 64/322 tlw., ist ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB aufzustellen, um eine
Entwicklung mit Büro- und vorwiegend Wohnnutzung sowie eines großflächigen
Einzelhandelsbetriebes zur Nahversorgung zu ermöglichen.
- 2 -
Offenlagebeschluss
2. Zum offen gelegten Vorentwurf, den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 gingen im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Der
vorläufigen Prüfung der Stellungnahmen (Anlage 1) wird zugestimmt.
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen
zum Vorentwurf, den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Vorhaben - und
Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 keine Stellungnahmen ein.
3. Dem gegenüber der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange geänderten Vorhaben - und
Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 (Anlage 2) wird
zugestimmt.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist der Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligung gem.
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen.
4. Dem vorliegenden Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 (s. Datei, Plan wird
zu den Sitzungen aufgehängt), der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3)
und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen wird zugestimmt.
Sie sind der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zugrunde zu
legen.
5. Der vorliegende Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee /
Haardtring - für das Gebiet der ehemaligen Prinovis Druckerei, Gemarkung Darmstadt, Flur 17,
mit den Flurstücken Nr. 64/316, 64/317, 64/318, 64/319, 64/320, 64/321 und 64/322 tlw.,
ist mit seiner Begründung und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher
Anlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gem. § 4a Abs. 4 BauGB in das
Internet einzustellen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel
zu beteiligen.
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB
Anlage 2: Vorhaben - und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan W 60
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan W 60
Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 (wird zu den Sitzungen
aufgehängt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2017/0389 vom 02.11.2017:
Mit dem vorhab enbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - wird die
planungsrechtliche Voraussetzung für eine Entwicklung des ehemaligen Prinovis -Geländes
geschaffen. Der Vorhabenträger beabsichtigt eine Bebauungsstruktur mit B üro- und
vorwiegend Wohnnutzung sowie einem großflächigen Einzelhandelsmarkt mit
nahversorgungsrelevantem Sortiment zu realisieren.
Das städtebauliche Konzept, welches der frühzeitigen Beteiligung zugrunde lag, wurde
aufgrund immissions schutzrechtlicher Anforderungen in seinem südlichen Teilbereich
geändert. Das nun vorliegende Bebauungskonzept „Berliner Carree“ (siehe Anlage 2:
Vorhaben- und Erschließungsplan) sieht ein Gebäudeensemble vor, bestehend aus einer
nördlichen und westlichen Riegelbebauung mit Wohn - und Gewerbenutzung sowie
Wohnzeilen, die kammartig zur südlichen Grundstücksgrenze an einer „gläsernen“
Lärmschutzwand ausgerichtet sind. Der vorhandene Grünzug entlang des Haardtrings wird
im Bebauungsplan gesichert. Er sorgt mit den begrünten Freiflächen zwischen den
Wohnzeilen für eine gute Durchgrünung des Gebietes. Der größte Teil des Baugrundstücks ist
durch eine Tiefgarage unter baut, die jedoch mit einem entsprechenden Substrataufbau
begrünt wird.
Das westliche Gebäude mit einer Nord -Süd-Ausrichtung dient in den Obergeschossen
ausschließlich der Unterbringung von Wohnflächen, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung errich tet werden. Im Erdgeschoss befindet sich ein großflächiger
Einzelhandelsmarkt mit nahversorgungsrelevantem Sortiment. Dieser Einzelhandelsbetrieb
soll die Versorgung der im Umfeld lebenden Bevölkerung sichern und ist städtebaulich in den
Wohnsiedlungsberei ch integriert (nach Realisierung der Planung). Negative städtebauliche
Auswirkungen sind auf die zentralen Versorgungsbereiche und wohnortnahen
Versorgungsstrukturen nicht zu erwarten. Der Standort des Einzelhandelsmarktes entspricht
dem Nahversorgungskonz ept für die Wissenschaftsstadt Darmstadt, welches in Ergänzung
zum Einzelhandels - und Zentrenkonzept am 14.06.2016 (V -Nr. 2016/0111) von der
Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde.
Für das Plangebiet existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan, je doch liegt es im
Geltungsbereich eines Fluchtlinienplans (Nr. 265) aus dem Jahre 1959. Dieser wird in dem
Teilbereich des vorhabenbezogene n Bebauungsplans W 60 ersetzt.
Um die Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan s W 60 aus dem
Flächennutzungspl an (FNP) zu gewährleis ten, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans
erforderlich. Diese Änderung (10. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich 10.1) erfolgt im
„Parallelverfahren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB.
Zu 1.:
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 - Berliner Allee /
Haardtring - umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Darmstadt, Flur 17, mit den
Flurstücken Nr. 64/316, 64/317, 64/318, 64/319, 64/320, 64/321 und 64/322 tlw. und
weist eine Fläche von insgesamt 15.140 m² auf.
- 4 -
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 (ohne Maßstab)
Zu 2.:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen zum Vorhaben- und Erschließungsplan, Vorentwurf und den allgemeinen
Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan W 60 zusammengefasst und
entsprechend geprüft.
Es handelt sich dabei um eine vorläufige Abwägungstabelle , die nach der Offenlage
fortgeschrieben wird . Über die Abwä gung wird im Rahmen des Satzungsbeschlusses
gemeinsam mit den zur Offenlage einge henden Stellungnahmen endgültig entschieden.
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen i m Rahmen der fr ühzeitigen Unterrichtun g gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf und zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung
zum Bebauungsplan W 60 keine Stellungnahmen ein.
Zu 3.:
Aufgrund der Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung seitens der TÖB haben sich
Planänderungen ergeben. Das Vorhaben wurde insbesondere im Süden aufgrund der
Lärmimmissionen der Hochschule Darmstadt umgeplant.
Grundlage und Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß § 12 Abs. 1
BauGB ein mit der Gemeinde abgesti mmter Vorhaben - und Erschließungsplan (VEP). Der
- 5 -
vorliegende VEP (Anlage 2) wurde mit den betroffenen städtischen Ämtern abgestimmt. Er
stellt detailliert das Vorhaben und die Erschließung zeichnerisch dar und wird durch die
Vorhabenbeschreibung ergänzt.
Zu 4. und 5.:
Auf Grundlage des V orhaben- und Erschließungsplans wurde der Entwurf zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring – (wird zu den
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) und die Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3)
überarbeitet.
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im
Darmstädter Echo zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und der zugehörigen
Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2
BauGB und der gleichzeitigen Einstellung in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel beteiligt.
Die Dezernentin III:
Dr. Barbara Boczek
Stadträtin
Vorab werden übersandt:
9 Exemplare des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 für die
Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung
Akten z. Hd. des Berichterstatters
Darmstadt, den 02.11.2017
III/61.2 ha Nst. 2112
anlage 4
60934 Zeichen
I I V V I II I V I I II IV I I I II-IV V I I III V 64/280 Flur 17 64/35 18 64/121 14 14A 14C 1/81 64/210 98 100 61 64/309 96 64/67 9 111/6 64/315 1/59 67/6 3 1/112 1/116 49 47 64/322 64/321 64/320 64/319 64/318 64/317 64/316 St St 92,4 3 16,4 18 19 18 66,7 53,3 13 49,5 99,8 4,5 14,3 19 12,7 10,7 5,7 6,0 5,0 8,0 14,3 20,8 2,8 12,7 19 6,5 12,8 30,3 14 Baufeld 2 Wohnen/ Gewerbe 2 GRmax 3.100 m² GFmax 8.400 m² LHmin 5,0 m AHmax 18,0 m G+F AHmax = 21,0 m L Ei 1500/1000 -MA- AHmax = 6,5 m AHmax = 20,0 m Gebäude 3.1 Gebäude 2.1 Gebäude 1.1 AHmax = 21,5 m Berliner Allee Haardtring Haardtring Baufeld 1 Wohnen/ Gewerbe 1 GRmax 1.100 m² GFmax 5.900 m² Baufeld 3 Wohnen GRmax 2.100 m² GFmax 11.800 m² Gebäude 2.2 Gebäude 2.3 AHmax = 18,0 m Tg Tg Tg Tg Tg Tg Tg Tg AA A A A B B B C C C D A AHmax = 20,0 m AHmax = 20,0 m Na3 Tg Na1Na2 Na1 Na1 Na2 Na2 Na2 Na2 Höhenbezugspunkt K K K K K K N M 1:500 VERFAHRENSVERMERKE Aufstellungsbeschluss: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ____________. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“ am _______________. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: Beschluss des Magistrats vom 06.07.2016. Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 11.07.2016. Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 12.07.2016 bis einschließlich 12.08.2016. Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 12.07.2016. Öffentliche Auslegung: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom_________________. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am_______________. Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan und Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D,Bessunger Straße 125 und Einstellung in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB in der Zeit vom ______________ bis einschließlich ____________. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom ____________. Satzungsbeschluss: Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan, mit Vorhaben- und Erschließungsplan und den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am ________________. Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. Ausgefertigt: Darmstadt, den ________________. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ________________________ Die Dezernentin Bekanntmachung: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am . Öffentliche Auslegung zum Zweck der Bekanntmachung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7 Abs. 3 Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125 in der Zeit vom bis einschließlich . Inkrafttreten: Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am ______________. Darmstadt, den ______________ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ________________________ Die Dezernentin 1 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN I. Planungsrechtliche Festsetzungen Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I 2004, S. 2414) i.V.m. der Baunut- zungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenver- ordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: 1. Bedingte Festsetzungen nach § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag zu diesem Be- bauungsplan verpflichtet hat. 2. Nutzungsschablone Baufelder 1-3 Art der baulichen Nutzung (s. Ziff. I. 3) Maß der baulichen Nutzung (s. Ziff. I. 5.1 und 5.2) 2.1 Definition Baufeld Das Baufeld besteht aus einem Baufenster oder zwei direkt aneinander grenzenden Baufenstern, die durch eine Baugrenze geteilt sind. Die Festsetzung Art und Maß der Nutzung gilt jeweils für das gesamte Baufeld. 2.2 Verbindung der Baufenster zu Baufeldern 3. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 BauGB) 3.1 Im Geltungsbereich sind ausschließlich Wohnnutzungen zulässig sowie gewerbliche Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Innerhalb der Baufelder ist die in der Nutzungsschablone (Planzeichnung) festge- setzte Art der baulichen Nutzung zulässig. Vergnügungsstätten sowie sonstige Gewerbebetriebe und Nutzungen, die der ge- werblichen sexuellen Betätigung und Zurschaustellung dienen (Bordelle, bordellartige Betriebe), sind im Geltungsbereich unzulässig. Werbeanlagen zur Fremdwerbung sind im Geltungsbereich unzulässig. 3.2 Wohnen: Zulässig sind ausschließlich Wohnnutzung und Räume für freie Berufe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. (siehe auch Ziff. I. 3.5, I. 4 und I. 15) 3.3 Gewerbe 1: Zulässig sind Geschäfts- und Büronutzungen, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, mit einer Bettenzahl von weniger als insge- samt 100 oder mit einer Gästezimmerzahl von weniger als insgesamt 80, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung und Anlagen für kirchliche, kulturelle, sozi- ale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (siehe Ziff. I. 3.5) Es sind nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Einzelhandelsbetriebe bis ma- ximal 800 m 2 Verkaufsfläche insgesamt und nahversorgungsrelevantem Sortiment ge- mäß nachfolgender Liste zulässig. Nahversorgungsrelevante Sortimentsliste (Auszug aus dem Einzelhandels- und Zen- trenkonzept): - Drogeriewaren (Wasch- und Putzmittel, Kosmetikartikel) - Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Back- und Fleischwaren, Getränke, Tee, Ta- bakwaren, Reformwaren) - Pharmazeutika 3 5.3.2 Durch Planeintrag ist die lichte Höhe (LHmin) als Mindestmaß festgesetzt. Der dar- über auskragende Baukörper darf die festgesetzte lichte Höhe an dieser Stelle nicht unterschreiten. 5.3.3 Der Höhenbezugspunkt wird mit 131.88 m ü. NN festgesetzt. 6. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 6.1 Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. 6.2 Im gesamten Geltungsbereich sind max. 3 Einzelwerbeanlagen (z.B. Pylone) mit einer max. Höhe von 8,00 m ausschließlich außerhalb der Baugrenzen zulässig. 7. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 22 Abs. 4 BauNVO) Abweichende Bauweise Im gesamten Geltungsbereich gilt die abweichende Bauweise mit seitlichem Grenz- abstand und Gebäudekörperlängen über 50 m. 8. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4; Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) 8.1 Flächen für oberirdische Stellplätze Oberirdische Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der hierfür festgesetzten Flä- chen zulässig. 8.2 Tiefgaragen Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. 8.3 Garagen und Carports Oberirdische Garagen und Carports sind im gesamten Geltungsbereich unzulässig. 8.4 Nebenanlagen 8.4.1 Nebenanlagen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der mit „Na1", „Na2“ und „Na3“ ausgewiesenen Flächen zulässig. 8.4.2 Innerhalb der mit „Na1" ausgewiesenen Flächen sind ausschließlich Gartenhütten zu- lässig. Pro erdgeschossiger WE ist max. eine Gartenhütte bis zu einer Grundfläche von 6 m² zulässig. 8.4.3 Fahrradabstellanlagen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen und inner- halb der mit „Na2" ausgewiesenen Flächen zulässig. 8.4.4 Dauerhafte Müllstellflächen sind nur innerhalb der mit „Na3“ ausgewiesenen Fläche zulässig. 8.4.5 Ausnahmsweise dürfen Unterflurcontainer auch außerhalb der für Nebenanlagen fest- gesetzten Flächen „Na1“, „Na2“ und „Na3“ errichtet werden. 9. Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Ein- und Ausfahrten Es sind ausschließlich die durch Planzeichen gekennzeichneten Ein- und Ausfahrten zulässig. 10. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 10.1 Auf der mit G+F markierten Fläche ist ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie der anliegenden Hochschule und ein Fahrrecht zugunsten der anliegenden Hoch- schule und der berechtigten Ver- und Entsorgungsträger zu sichern. 2 - (Schnitt-) Blumen - Zeitungen / Zeitschriften 3.4 Gewerbe 2: Zulässig ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungsrelevantem Sortiment (s. Sortimentsliste Ziff. I. 3.3) mit max. 1.450 m2 Verkaufsfläche. Zulässig sind sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die das Wohnen nicht wesentlich stören. 3.5 Mischungsverhältnis von Gewerbe zu Wohnen Baufeld 1: Der Anteil von Gewerbe innerhalb des Baufelds 1 darf 75 % der festgesetz- ten Geschossfläche nicht unterschreiten. Baufeld 2: Der Anteil von Gewerbe innerhalb des Baufelds 2 darf 25 % der festgesetz- ten Geschossfläche nicht unterschreiten. Baufeld 3: Räume für freie Berufe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwe- cke sind im Baufeld 3 bis zu einem Anteil von max. 25 % der jeweils festgesetzten Geschossfläche zulässig. 4. Flächen für die soziale Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) Auf den im Baufeld 2 zulässigen Wohnflächen sind ausschließlich Wohngebäude zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. 5. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB und § 16 ff. BauNVO) 5.1 Grundfläche Innerhalb der Baufelder gilt die in der Nutzungsschablone (Planzeichnung) festge- setzte maximal zulässige Grundfläche (GRmax). Terrassen und Balkone werden nicht auf die angegebene maximal zulässige Grund- fläche angerechnet. Die zulässige Grundfläche von insgesamt 6.300 m² darf durch die Grundflächen von Terrassen, Stellplätzen mit ihren Zufahrten, zulässigen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (Tiefgaragen) (GR II) im gesamten Geltungs- bereich bis zu 5.800 m² in der Summe überschritten werden. Die Fläche G+F wird nicht auf die zulässige zu überschreitende Summe der Grundfläche (GR II) angerech- net. Bei Grundstücksteilungen ist die zulässige GR II anteilig entsprechend des Vorhaben- plans auf die neuen Grundstücksteile zu verteilen. 5.2 Geschossfläche Innerhalb der Baufelder gilt die in der Nutzungsschablone (Planzeichnung) festge- setzte maximal zulässige Geschossfläche (GFmax). Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die nicht Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen. 5.3 Höhe baulicher Anlagen 5.3.1 Innerhalb der Baugrenzen ist die durch Planeintrag festgesetzte maximale Außen- wandhöhe (AHmax) zulässig. Die maximale Außenwandhöhe ist der obere Abschluss der Wand gemessen vom Höhenbezugspunkt (Ziff. I. 5.3.3). Notwendige Aufzugs- überfahrten und untergeordnete gebäudetechnische Anlagen dürfen die festgesetzte AHmax um max. 2,0 m überschreiten. Die Überschreitung muss allseitig mindestens einen Abstand zur darunterliegenden Gebäudeaußenwand aufweisen, die der Höhe des Aufbaus entspricht. 4 10.2 Auf der mit L markierten Fläche ist ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsor- gungsträger zu sichern. 11. Hauptver- und –entsorgungsleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Bestehender Hauptsammler für Abwasser, unterirdisch 12. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo- den, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 24 BauGB) 12.1 Niederschlagswasserversickerung 12.1.1 Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist vollständig vor Ort auf dem Grundstück zu versickern soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öf- fentlich-rechtliche Belange entgegenstehen. Eine Sammlung und Ableitung von Nie- derschlagswasser in die öffentliche Kanalisation ist nicht zulässig, es sei denn was- serrechtliche, sonstige öffentlich-rechtliche oder wasserwirtschaftliche Belange ste- hen entgegen. 12.1.2 Private Erschließungsflächen, PKW-Stellplätze und sonstige befestigte Grundstücks- freiflächen sind so herzustellen, dass anfallendes Regenwasser versickern kann. Da- bei sind wassergebundene Decken, Pflaster mit breiten Fugen bzw. versickerungsfä- higes Pflaster sowie Schotterrasen zu verwenden. 12.2 Überdeckung von Tiefgaragendächern Tiefgaragendächer, die nicht überbaut sind, sind im Bereich von Vegetationsflächen mit einer Bodensubstratschicht von im Mittel mindestens 0,8 m zu überdecken, im Bereich von Baumpflanzungen ist eine Bodensubstratschicht von mindestens 1,0 m, im Bereich von Zugangs- und Wegeflächen von mindestens 0,6 m einzuhalten. 12.3 Dachbegrünung Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 5° und einer zusammenhängenden Fläche von min. 10 m² sind extensiv mit Gras-Kraut-Gesell- schaften zu begrünen. Die Vegetationstragschicht muss eine Mächtigkeit von mindes- tens 12 cm aufweisen. Technische Ein- und Aufbauten und deren Zuwegungen sowie Dachöffnungen sind von der Verpflichtung zur Dachbegrünung ausgenommen. Diese Ausnahme gilt nicht für Solaranlagen. 12.4 Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtaktiven Insektenarten sind für die Außenbeleuchtung ausschließlich nach unten abstrahlende Natriumdampf-Nieder- drucklampen oder LED-Leuchtmittel mit maximal 3.000 Kelvin Farbtemperatur, Richtcharakteristik und unter Verwendung vollständig gekapselter Lampengehäuse zulässig. 12.5 Zur Minderung von Vogelschlag sind Maßnahmen (bspw. Verkleidung, Beklebung mit Folien o.ä.) an großen transparenten Flächen zu treffen. 13. Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) 13.1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Die festgesetzten Flächen sind mit Rasenflächen, Bäumen und Sträuchern gemäß Artenempfehlung (s. Ziff. III. 18) anzulegen und zu unterhalten. 13.2 Neu zu pflanzende Bäume 13.2.1 Alle neu anzupflanzenden Bäume sind standortgerecht und vorzugsweise heimisch auszuwählen. Bäume im und angrenzend an den Straßenraum sind entsprechend der GALK-Straßenbaumliste (Deutsche Gartenamtsleiter-Konferenz e.V.; Arbeitskreis Stadtbäume) in der jeweils aktuellen Fassung zu pflanzen und zu erhalten. 7 14.2.6 SM-GE5a zu öffnende Fenster von schutzbedürftigen Räumen in Wohnungen In Richtung der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit B bezeichneten Linie (rote Linie) sind in Wohnungen zu öffnende Fenster von schutz- bedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) unzulässig. 14.2.7 SM-GE5b zu öffnende Fenster von schutzbedürftigen Räumen in Wohnungen In Richtung der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit C bezeichneten Linie (orange Linie) sind bis auf die Höhe des oberen Abschlusses des 5. Geschosses (unterer Deckenabschluss) in Wohnungen zu öffnende Fenster von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) unzulässig. 14.2.8 SM-GE5c zu öffnende Fenster von schutzbedürftigen Räumen in Wohnungen In Richtung der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit D bezeichneten Linie (magentafarbene Linie) sind in Wohnungen zu öffnende Fenster von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) unzulässig. Hiervon kann abgewichen werden, wenn durch geeignete bauliche Schallschutzmaß- nahmen sichergestellt ist, dass vor den zu öffnenden Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 die kurzzeitigen Geräuschspitzen in der Nacht einen Wert von 65 dB(A) nicht überschreiten. 14.2.9 SM-GE6 Außenwohnbereiche von Wohnungen An der von der überbaubaren Grundstückfläche abgewandten Seite der in der Plan- zeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit B bezeichneten Linie (rote Linie) oder mit C bezeichneten Linie (orange Linie) sind keine Außenwohnbereiche von Wohnungen zulässig. 14.2.10 SM-GE7 Begrenzung der Schallleistungspegel der haustechnischen Anlagen Die nachfolgend aufgeführten Schallleistungspegel sind einzuhalten. Lüftungsgerät Gebäude 1.1 (Baufeld 1) L WA = 74,0 dB(A) Lüftungsgerät Gebäude 2.1 (Baufeld 3) LWA = 68,3 dB(A) Lüftungsgerät Gebäude 2.2 (Baufeld 4) LWA = 74,0 dB(A) Lüftungsgerät Gebäude 2.3 (Baufeld 4) LWA = 74,0 dB(A) Lüftungsgerät Gebäude 3.1 (Baufeld 2) LWA = 71,0 dB(A) Rückkühler Gebäude 1.1 (Baufeld 1) LWA = 83,0 dB(A) Rückkühler Markt Gebäude 3.1 (Baufeld 2) LWA = 63,0 dB(A) 14.2.11 SM-GE8 Andienungszeiten Die Andienung der Einzelhandelsbetriebe und der gewerblichen Nutzungen in den Baufeldern 1 und 2 (Gebäude 1.1 und 3.1) ist in der Zeit von 22.00 und 06.00 Uhr unzulässig. 14.2.12 SM-GE9 Öffnungszeiten Einzelhandelsbetriebe Die gewerbliche Nutzung der Tiefgarage und der oberirdischen Stellplätze durch die Einzelhandelsbetriebe ist in der Zeit von 22.00 und 06.00 Uhr unzulässig. Eine private Nutzung der Tiefgarage durch Anwohner ist auch in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr zulässig. 14.2.13 SM-GE10 Außengastronomie Die Nutzung der Freiflächen durch Außengastronomie zwischen 22.00 und 06.00 Uhr ist unzulässig. 14.3 Gesamtlärm 14.3.1 SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4 Schalldämmung der Außenbauteile von schutz- bedürftigen Räumen An den in den Inselkarten 1 bis 6 mit SM-GL1 (braune Linie), SM-GL2 (türkise Linie), SM-GL3 (violette Linie) und SM-GL4 (beige Linie) bezeichneten Fassaden sind bei der Errichtung und der Änderung von Gebäuden die Außenbauteile der schutzbedürf- 5 Es gelten folgende Qualitäten: Bäume 1. Ordnung (Hochstamm, 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind. 18- 20 cm) (vgl. Ziff. I.13.2.2) Bäume 2. und 3. Ordnung (Hochstamm, 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind. 18-20 cm) (vgl. Ziff. I.13.2.3) Obsthochstämme in Arten und Sorten (3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind. 16-18 cm) (vgl. Ziff. I.13.2.3) 13.2.2 Die festgesetzten anzupflanzenden Bäume sind als hochstämmige Bäume 1. Ord- nung (vgl. 13.2.1) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen. Für anzupflanzende Bäume außerhalb der Flächen zum Anpflanzen (Ziff. I. 13.1) sind Baumscheiben von je mindestens 6 m² Größe vorzuhalten. Von den fest- gesetzten Pflanzstandorten mit den dazugehörigen Baumscheiben kann bis maximal 5 m abgewichen werden. Entlang des Haardtrings sind Bäume von gleicher Art wie die Bestandsbäume anzupflanzen. 13.2.3 Je angefangene 200 m² nicht überbauter Grundstücksfläche einschließlich der nicht überbauten Tiefgaragendachflächen ist mindestens ein Laubbaum 2. oder 3. Ordnung (Wuchshöhe bis max. 15 m) (vgl. Ziff. I.13.2.1) unter Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat zu pflanzen und zu erhalten. Bestandsbäume, festgesetzte anzupflanzende Bäume sowie zu pflanzende Bäume nach der örtlichen Einstellplatzsatzung sind auf diese Festsetzung anzurechnen. 13.3 Neu zu pflanzende Bäume zugunsten des örtlichen Klimas Die festgesetzten anzupflanzenden Bäume dienen zur Verbesserung des örtlichen Klimas und sind als Bäume 1. oder 2. Ordnung gemäß Ziff. I. 13.2.1 unter Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen. Es sind Baumscheiben von je mindestens 6 m² Größe vorzuhalten. Von den festgesetzten Pflanzstandorten mit den dazugehörigen Baumscheiben kann zugunsten des örtlichen Klimas abgewi- chen oder auch verzichtet werden, wenn dadurch oder durch andere verschattende, vorzugsweise begrünende, Maßnahmen eine effektivere Verschattung erzielt werden kann. 13.4 Erhaltung und Baumschutz von Einzelbäumen und Baumgruppen Die zu erhaltenden Bäume sind dauerhaft gegen jede Beeinträchtigung zu schützen und bei Verlust durch Bäume 1. Ordnung gemäß Ziff. I. 13.2.1 zu ersetzen. Für zu erhaltende Bäume außerhalb der Flächen zum Anpflanzen sind Baumscheiben von je mindestens 6 m² Größe vorzuhalten. Während Bauarbeiten sind Bäume vor Beschädigungen von Stamm und Wurzelraum durch Sicherungsmaßnahmen gemäß RAS-LP 4 und DIN 18920 zu schützen. 13.5 Grundstücksfreiflächen Die nicht überbauten Grundstücksfreiflächen sind gärtnerisch anzulegen und als Grünflächen zu erhalten. Zuwegungen und versiegelte Flächen sind hiervon ausge- nommen. 13.6 Alle Bepflanzungen bzw. Ansaaten sind gemäß DIN 18916 und 18917 fachgerecht durchzuführen, gemäß DIN 18919 zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 14. Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 14.1 Verkehrslärm 14.1.1 SM-V1 Außenwohnbereiche von Wohnungen An den in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit A be- zeichneten Fassaden (blaue Linie) sind offene Außenwohnbereiche, wie z.B. Loggien, Balkone, Terrassen, Wohngärten unzulässig. An diesen Fassaden sind Außenwohnbereiche nur in Form von geschützten Außen- wohnbereichen, wie z.B. verglasten Loggien oder Wintergärten zulässig, wenn sicher- gestellt ist, dass der Beurteilungspegel in der Mitte des Außenwohnbereichs am Tag den Orientierungswert des Beiblatts der DIN 18005 Teil 1 vom Mai 1987 (Beuth Ver- lag) für Mischgebiete von 60 dB(A) nicht überschreitet. 8 tigen Räume nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) mindestens gemäß den An- forderungen der in der nachfolgenden Tabelle 1 aufgeführten Lärmpegelbereiche nach DIN 4109-1: 2016-07 auszubilden. Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raumes S S zur Grundfläche des Raumes SG nach DIN 4109-2: 2016-07 (Beuth Verlag) Gleichung (33) mit dem Kor- rekturwert KAL zu korrigieren. Schall- schutz- maß- nahme Lärm- pegel- bereich Maßgeblicher Außenlärmpegel‘ Erforderliches Gesamtschalldämm-Maß des jeweiligen Außenbauteils nach DIN 4109-1: 2016-07 Tabelle 7 Bettenräume in Kranken- anstalten und Sanato- rien Aufenthalts- räume in Woh- nungen, Über- nachtungs- räume in Be- herbergungs- stätten, Unter- richtsräume und Ähnliche Büroräume 1) und Ähnliche dB(A) erf. R’w,ges des Außenbauteils in dB SM-GL1 II > 55,0 bis 60,0 35 30 30 SM-GL2 III > 60,0 bis 65,0 40 30 30 SM-GL3 IV > 65,0 bis 70,0 45 35 35 SM-GL4 V > 75,0 bis 75,0 50 40 40 1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm auf- grund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen Tabelle 1: Lärmpegelbereiche und erforderliches Gesamtschalldämm-Maß nach DIN 4109-1: 2016-07 Wird im Baugenehmigungsverfahren oder Kenntnisgabeverfahren unter Berücksichti- gung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung der Nach- weis erbracht, dass an den Außenbauteilen der schutzbedürftigen Räume geringere maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109-1: 2016-07 an- liegen, können die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile entspre- chend den Vorgaben der DIN 4109-1: 2016-07 reduziert werden. 14.3.2 SM-GL5 Schallgedämmte Lüftungen Im gesamten Geltungsbereich sind für in der Nacht zum Schlafen genutzte schutzbe- dürftige Räume nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) fensterunabhängige, schallgedämmte Lüftungsanlagen einzubauen. Diese Lüftungsanlagen sind bei der Dimensionierung des baulichen Schallschutzes der Außenbauteile zu berücksichti- gen. 15. Bedingte Festsetzung (§ 9 Abs. 2 Nr.2) Gemäß Festsetzungen Ziff. I.14.2.4 und 14.2.5 sind geschlossene bauliche Anlagen als Maßnahmen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt. Die Maßnahmen sind bis zum Zeitpunkt des Bezugs der Wohnungen funktionsgerecht herzustellen. Die Zu- lässigkeit der Wohnnutzung im Geltungsbereich ist erst dann gegeben, wenn die ge- schlossene bauliche Anlage gemäß Ziff. I.14.2.4 und 14.2.5 hergestellt, funktionstüch- tig und dauerhaft gesichert ist. Bei Abgang der geschlossenen baulichen Anlage ist ein temporärer Ersatz zu schaffen, bis die Anlage wiederhergestellt ist. 16. Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs (§ 9 Abs. 7 BauGB) 10 III. Hinweise 1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vor- schriften können im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125, Block D, zu den übli- chen Bürozeiten eingesehen werden. 2. Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der hessenArchä- ologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. 3. Umweltschutz Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen, Wasserverbrauch- und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich einzuschränken. 4. Bodenveränderungen Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organolep- tische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hin- aus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. 5. Altstandort / Sanierte Altlast Der Altstandort ehemalige Druckerei Prinovis (Altflächendatei-Schlüsselnummer 411.000.050-001.038) wurde bereits saniert. Der Status der Fläche in der Altflächen- datei lautet „Sanierung (Dekontamination) abgeschlossen“ (Akte 2069). Bei Bodeneingriffen ist die Prüfung der Entsorgungsrelevanz jedoch erforderlich. 6. Kampfmittelbelastung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systemati- sche Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. 7. Klimaschutz Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV) und den Anforderungen des EEWärmeG in der jeweils gültigen Fassung nachgewiesen werden. 8. Leitungsschutzmaßnahmen Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Ab- stand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwir- kungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versor- gungsträger abzustimmen. Das „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 (FGSV 939) ist zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Tele- kom nicht behindert werden. 9. Stellplätze Bei der Herstellung von Stellplätzen ist die Einstellplatzsatzung der Wissenschafts- stadt Darmstadt vom 04.05.2009 – insbesondere § 4 – zu beachten. 10. Nisthilfen Im Geltungsbereich sollen zur Förderung der Biodiversität Nisthilfen für Fledermäuse und Mauersegler vorgesehen werden. Die Nisthilfen sollen vorwiegend nach Osten zeigen. 11. Rodungen und Fällungen von Gehölzbeständen 11 Zur Vermeidung der Vernichtung, Beschädigung oder Gefährdung besonders ge- schützter und bestimmter anderer Tierarten im Sinne des § 7 BNatSchG dürfen Ro- dungen und Fällungen von Gehölzbeständen (vorbehaltlich eventuell zusätzlich erfor- derlicher Fällgenehmigungen) nur außerhalb der Vegetationszeit, d. h. nur in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. vorgenommen werden. Außerhalb des o.g. Zeitraums ist eine weitere artenschutzrechtliche Beurteilung erfor- derlich; insbesondere ist sicherzustellen, dass keine Vögel im betroffenen Gehölzen bzw. Bäumen brüten. Werden Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG berührt, ist eine Befreiung nach § 67 BNatSchG bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu beantragen. 12. Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hes- sisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiege- lungen möglich. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungs- plan Hessisches Ried“ zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz 21/1999, S. 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht. 13. Baumschutzsatzung Die „Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. 14. Schutz von Natur und Landschaft einschließlich Artenschutz Die Kompensation der nach Vermeidung und Minimierung verbleibenden Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild wird durch geeignete Maßnahmen herge- stellt. Die Artenschutzbestimmungen der §§ 19 und 44 BNatSchG sind zu beachten. Es ist eine zügige Durchführung der Maßnahmen anzustreben, so dass aufgrund tem- porärer Beeinträchtigungen keine dauerhaften „Vertreibungseffekte“ entstehen. 15. Schutz vor Vogelschlag Großflächige transparente Glasflächen, die Verwendung von stark reflektierenden Glastypen und transparente Brüstungen, usw. stellen eine erhebliche, potentielle Ge- fahr für Vögel dar. Durch die Transparenz bzw. den Spiegeleffekt nehmen Vögel das Hindernis nicht wahr und kollidieren damit. Es sind nach dem jeweiligen Stand der Technik geeignete Maßnahmen (z. B. kleintei- lige Untergliederung der Flächen, Einarbeitung oder Anbringung von Streifen oder Mustern, Verwendung von halbtransparentem Glas) zu treffen, um die Gefahr von Vo- gelschlag zu vermeiden. Fachliche Beratungen werden von den Vogelschutzwarten angeboten. Das gehäufte Auftreten, von durch die Kollision mit Glasscheiben u. ä. getöteten Vögeln, stellt einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand dar. 16. Biodiversität Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Biodiver- sitätsstrategie sind bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans zu berücksichtigen. 17. Schutzgebiet nach Bundesnaturschutzgesetz (außerhalb d. Geltungsbereichs) Geschützte Allee nach § 30 BNatschG i. V. m. § 13 HAGBNatSchG. 18. Artenempfehlung Alle Gehölze müssen in den Qualitäten den Bedingungen des 'Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V.' entsprechen. Sträucher: Amelanchier ovalis (Felsenbirne), Crataegus monogyna (Eingriffeliger Weißdorn), Crataegus oxyacantha (Zweigriffliger Weißdorn), Corylus avellana (Ha- selnuss), Cornus mas (Kornelkirsche), Cornus sanguinea (Hartriegel), Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen), Frangula alnus (Faulbaum), Ligustrum vulgare (Ligus- ter), Lonicera xylosteum (Heckenkirsche), Prunus spinosa (Schlehe), Rhamnus cathartica (Kreuzdorn), Rosa canina (Hundsrose), Rosa rubiginosa (Weinrose), Sa- rothamnus scoparius (Besenginster), Viburnum opulus (Schneeball), Sambucus nigra (Schwarzer Holunder). Rasenansaaten Für die Rasenansaaten ist eine gebietsheimische Blumen-Gräser bzw. Kräuter-Grä- ser-Saatgutmischung (Ursprungsgebiet 9) für mager-saure und trockene Standorte 12 z.B. RSM Regio 9 nach den Empfehlungen der FLL 2014 (Empfehlungen für Begrü- nungen mit gebietseigenem Saatgut) zu verwenden. Blütenreiche (Blumen/) Kräuter-Gräser-Saatgutmischungen für magere, trockene Standorte: Mager- und Sandrasen. Blumen 50 %, Gräser 50 %. Dachbegrünung: Extensive Gras-Kraut-Gesellschaften IV. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 3 BauGB Der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 25.10.2017 ist Bestandteil des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans. 9 II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 1. Dachform Es sind ausschließlich Flachdächer mit einer Neigung von höchstens 5° zulässig. 2. Technische Aufbauten Anlagen und Einrichtungen zur Nutzung der Solaranlagen sind auf den Dächern im gesamten Geltungsbereich nur aufgeständert, d.h. in Verbindung mit der Dachbegrü- nung, zulässig (vgl. auch Ziff. I. 12.3). Sie sollen mindestens einen Abstand von 1 m zur nächstgelegenen Außenwand bzw. Attika einhalten. 3. Gestaltung von Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen Mülltonnen oder Müllbehälter sind in Schränken oder in geschlossenen Räumen un- terzubringen bzw. als Gruppenanlagen im Freien durch bauliche Maßnahmen der Sicht zu entziehen oder intensiv einzugrünen. Die Einhausung oberirdischer Fahrradstellplatzanlagen ist unzulässig. 4. Einfriedung Zulässig sind Stabgitter- oder Maschendrahtzäune bis max. 1,10 m Höhe und nur in Verbindung mit Strauchpflanzungen oder Hecken. Strauchpflanzungen oder Hecken sind als Grenzbepflanzung entlang Mietergärten bis zu einer max. Höhe von 1,50 m, entlang öffentlicher Verkehrsflächen bis zu einer max. Höhe von 1,20 m zulässig. 5. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur am Gebäude (am Ort der Leistung) auf der der öffentlichen Erschließungsstraße zugewandten Seite sowie in Form von bis zu 3 Einzelanlagen (z.B. Pylone) mit einer Gesamthöhe von max. 8 m zulässig. Werbeanlagen mit grel- lem, wechselndem oder bewegtem Licht sowie Projektionen sind unzulässig. 3 5.3.2 Durch Planeintrag ist die lichte Höhe (LHmin) als Mindestmaß festgesetzt. Der dar- über auskragende Baukörper darf die festgesetzte lichte Höhe an dieser Stelle nicht unterschreiten. 5.3.3 Der Höhenbezugspunkt wird mit 131.88 m ü. NN festgesetzt. 6. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 6.1 Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. 6.2 Im gesamten Geltungsbereich sind max. 3 Einzelwerbeanlagen (z.B. Pylone) mit einer max. Höhe von 8,00 m ausschließlich außerhalb der Baugrenzen zulässig. 7. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 22 Abs. 4 BauNVO) Abweichende Bauweise Im gesamten Geltungsbereich gilt die abweichende Bauweise mit seitlichem Grenz- abstand und Gebäudekörperlängen über 50 m. 8. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4; Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) 8.1 Flächen für oberirdische Stellplätze Oberirdische Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der hierfür festgesetzten Flä- chen zulässig. 8.2 Tiefgaragen Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. 8.3 Garagen und Carports Oberirdische Garagen und Carports sind im gesamten Geltungsbereich unzulässig. 8.4 Nebenanlagen 8.4.1 Nebenanlagen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der mit „Na1", „Na2“ und „Na3“ ausgewiesenen Flächen zulässig. 8.4.2 Innerhalb der mit „Na1" ausgewiesenen Flächen sind ausschließlich Gartenhütten zu- lässig. Pro erdgeschossiger WE ist max. eine Gartenhütte bis zu einer Grundfläche von 6 m² zulässig. 8.4.3 Fahrradabstellanlagen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen und inner- halb der mit „Na2" ausgewiesenen Flächen zulässig. 8.4.4 Dauerhafte Müllstellflächen sind nur innerhalb der mit „Na3“ ausgewiesenen Fläche zulässig. 8.4.5 Ausnahmsweise dürfen Unterflurcontainer auch außerhalb der für Nebenanlagen fest- gesetzten Flächen „Na1“, „Na2“ und „Na3“ errichtet werden. 9. Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Ein- und Ausfahrten Es sind ausschließlich die durch Planzeichen gekennzeichneten Ein- und Ausfahrten zulässig. 10. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 10.1 Auf der mit G+F markierten Fläche ist ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie der anliegenden Hochschule und ein Fahrrecht zugunsten der anliegenden Hoch- schule und der berechtigten Ver- und Entsorgungsträger zu sichern. 6 14.2 Gewerbelärm 14.2.1 SM-GE1 Tiefgaragenzufahrt im Gebäude 2.3 Die Decke und die Innenwände (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) der Tiefgara- genzufahrt im Gebäude 2.3 sind bis zu in einer Tiefe von 10 m, gemessen von der Zufahrtsöffnung in der Fassade, mit einer schallabsorbierenden Oberfläche auszubil- den. Die Oberfläche muss einen mittleren Absorptionsgrad von 80 % erreichen. 14.2.2 SM-GE2 Tiefgaragenzufahrt im Gebäude 3.1 Die Decke und die Innenwände (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) der Tiefgara- genzufahrt im Gebäude 3.1 sind bis zu in einer Tiefe von 10 m, gemessen von der Zufahrtsöffnung in der Fassade, mit einer schallabsorbierenden Oberfläche auszubil- den. Die Oberfläche muss einen mittleren Absorptionsgrad von 80 % erreichen. 14.2.3 SM-GE3 Lkw-Andienungszone im Gebäude 3.1 Die Decke und die Wand (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) der überdachten Vorzone der inhäusigen Lkw-Andienung im Gebäude 3.1 sind mit einer schallabsor- bierenden Oberfläche auszubilden. Die Oberfläche muss einen mittleren Absorptions- grad von 80 % erreichen. 14.2.4 SM-GE4a Geschlossene bauliche Anlage (siehe auch Ziff. I. 15) Auf der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit B be- zeichneten Linie (rote Linie) ist eine geschlossene bauliche Anlage mit einer Höhe entsprechend der Gebäudehöhe des Gebäudes 3.1, mindestens jedoch 16,0 m, zu errichten. Die bauliche Anlage kann aus Gebäuden oder aus Schallschutzwänden be- stehen. Das bewertete Schalldämm-Maß (R’ W) der Schallschutzwände muss mindes- tens 25 dB betragen. Die bauliche Anlage darf um bis zu 4 m von der bezeichneten Linie zurückspringen. 14.2.5 SM-GE4b Geschlossene bauliche Anlage (siehe auch Ziff. I. 15) Auf der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit C be- zeichneten Linie (orange Linie) ist eine geschlossene bauliche Anlage mit einer Höhe entsprechend der Gebäudehöhe der Gebäude 2.1 bis 2.3, mindestens jedoch 18,0 m, zu errichten. Die bauliche Anlage kann aus Gebäuden oder aus Schallschutzwänden bestehen. Das bewertete Schalldämm-Maß (R’ W) der Schallschutzwände muss min- destens 25 dB betragen. Die bauliche Anlage darf um bis zu 8,0 m von der bezeich- neten Linie zurückspringen. Durchgänge durch die bauliche Anlage im Bereich von Schallschutzwänden sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass in Wohnungen vor den zu öffnenden Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) x der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht und x die kurzzeitigen Geräuschspitzen in der Nacht einen Pegel von 65 dB(A) nicht überschreiten und auf den Außenwohnbereichen von Wohnungen der Beurtei- lungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag nicht überschreitet. Die Höhe der baulichen Anlagen kann bis auf die Höhe des oberen Abschlusses des 5. Geschosses (unterer Deckenabschluss) reduziert werden, wenn durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass in Wohnungen vor den zu öffnenden Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) x der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht und x die kurzzeitigen Geräuschspitzen in der Nacht einen Pegel von 65 dB(A) nicht überschreiten und auf den Außenwohnbereichen von Wohnungen der Beurtei- lungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag nicht überschreitet. 6 14.2 Gewerbelärm 14.2.1 SM-GE1 Tiefgaragenzufahrt im Gebäude 2.3 Die Decke und die Innenwände (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) der Tiefgara- genzufahrt im Gebäude 2.3 sind bis zu in einer Tiefe von 10 m, gemessen von der Zufahrtsöffnung in der Fassade, mit einer schallabsorbierenden Oberfläche auszubil- den. Die Oberfläche muss einen mittleren Absorptionsgrad von 80 % erreichen. 14.2.2 SM-GE2 Tiefgaragenzufahrt im Gebäude 3.1 Die Decke und die Innenwände (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) der Tiefgara- genzufahrt im Gebäude 3.1 sind bis zu in einer Tiefe von 10 m, gemessen von der Zufahrtsöffnung in der Fassade, mit einer schallabsorbierenden Oberfläche auszubil- den. Die Oberfläche muss einen mittleren Absorptionsgrad von 80 % erreichen. 14.2.3 SM-GE3 Lkw-Andienungszone im Gebäude 3.1 Die Decke und die Wand (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) der überdachten Vorzone der inhäusigen Lkw-Andienung im Gebäude 3.1 sind mit einer schallabsor- bierenden Oberfläche auszubilden. Die Oberfläche muss einen mittleren Absorptions- grad von 80 % erreichen. 14.2.4 SM-GE4a Geschlossene bauliche Anlage (siehe auch Ziff. I. 15) Auf der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit B be- zeichneten Linie (rote Linie) ist eine geschlossene bauliche Anlage mit einer Höhe entsprechend der Gebäudehöhe des Gebäudes 3.1, mindestens jedoch 16,0 m, zu errichten. Die bauliche Anlage kann aus Gebäuden oder aus Schallschutzwänden be- stehen. Das bewertete Schalldämm-Maß (R’ W) der Schallschutzwände muss mindes- tens 25 dB betragen. Die bauliche Anlage darf um bis zu 4 m von der bezeichneten Linie zurückspringen. 14.2.5 SM-GE4b Geschlossene bauliche Anlage (siehe auch Ziff. I. 15) Auf der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit C be- zeichneten Linie (orange Linie) ist eine geschlossene bauliche Anlage mit einer Höhe entsprechend der Gebäudehöhe der Gebäude 2.1 bis 2.3, mindestens jedoch 18,0 m, zu errichten. Die bauliche Anlage kann aus Gebäuden oder aus Schallschutzwänden bestehen. Das bewertete Schalldämm-Maß (R’ W) der Schallschutzwände muss min- destens 25 dB betragen. Die bauliche Anlage darf um bis zu 8,0 m von der bezeich- neten Linie zurückspringen. Durchgänge durch die bauliche Anlage im Bereich von Schallschutzwänden sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass in Wohnungen vor den zu öffnenden Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) x der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht und x die kurzzeitigen Geräuschspitzen in der Nacht einen Pegel von 65 dB(A) nicht überschreiten und auf den Außenwohnbereichen von Wohnungen der Beurtei- lungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag nicht überschreitet. Die Höhe der baulichen Anlagen kann bis auf die Höhe des oberen Abschlusses des 5. Geschosses (unterer Deckenabschluss) reduziert werden, wenn durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass in Wohnungen vor den zu öffnenden Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) x der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht und x die kurzzeitigen Geräuschspitzen in der Nacht einen Pegel von 65 dB(A) nicht überschreiten und auf den Außenwohnbereichen von Wohnungen der Beurtei- lungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag nicht überschreitet. RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GVBl. S. 294) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.03.2017 (GVBl. S. 36) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. S. 607) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. S. 338) Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung(UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D K G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D Na1 G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D Na2 G+F G AHmax = 21,5 m z.B. GFmax = 5.900 m² z.B. L GRmax = 1.100 m² z.B. St Tg Maß der baulichen Nutzung Baufeld Art der baulichen Nutzung LHmin = 5,0 m A B C D Na3 im Original Maßstab 1:600 0 5 10 15 20 25 m Eine genaue Maßentnahme ist nur auf Grundlage des Maßstabbalkens möglich, da druckbedingte Verzerrungen nicht auszuschließen sind. Gesamtlärm (Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und Parkierungslärm) Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109-01:2016-07 Erdgeschoss Legende Gebäude Geltungsbereich Bebauungsplan Datengrundlage: Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Schallschutzmaßnahmen SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4 Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB) nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A) 55 < <= 60 SM-GL1 (LPB II) 60 < <= 65 SM-GL2 (LPB III) 65 < <= 70 SM-GL3 (LPB IV) 70 < <= 75 SM-GL4 (LPB V) 75 < Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring Wissenschaftsstadt Darmstadt Schalltechnisches Gutachten 02 - Insekarte 1 Datei: 14029_sct_gut02_170530_anl_LPB_Inselkarte_1_EG Datum: 30.05.2017 Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990 im Original Maßstab 1:600 0 5 10 15 20 25 m Eine genaue Maßentnahme ist nur auf Grundlage des Maßstabbalkens möglich, da druckbedingte Verzerrungen nicht auszuschließen sind. Gesamtlärm (Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und Parkierungslärm) Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109-01:2016-07 1. Obergeschoss Legende Gebäude Geltungsbereich Bebauungsplan Datengrundlage: Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring Wissenschaftsstadt Darmstadt Schalltechnisches Gutachten 02 - Insekarte 2 Datei: 14029_sct_gut02_170519_anl_LPB_Inselkarte_2_1_OG Datum: 30.05.2017 Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990 Schallschutzmaßnahmen SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4 Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB) nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A) 55 < <= 60 SM-GL1 (LPB II) 60 < <= 65 SM-GL2 (LPB III) 65 < <= 70 SM-GL3 (LPB IV) 70 < <= 75 SM-GL4 (LPB V) 75 < im Original Maßstab 1:600 0 5 10 15 20 25 m Eine genaue Maßentnahme ist nur auf Grundlage des Maßstabbalkens möglich, da druckbedingte Verzerrungen nicht auszuschließen sind. Gesamtlärm (Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und Parkierungslärm) Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109-01:2016-07 2. Obergeschoss Legende Gebäude Geltungsbereich Bebauungsplan Datengrundlage: Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring Wissenschaftsstadt Darmstadt Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 3 Datei: 14029_sct_gut02_170530_anl_LPB_Inselkarte_3_2_OG Datum: 30.05.2017 Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990 Schallschutzmaßnahmen SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4 Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB) nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A) 55 < <= 60 SM-GL1 (LPB II) 60 < <= 65 SM-GL2 (LPB III) 65 < <= 70 SM-GL3 (LPB IV) 70 < <= 75 SM-GL4 (LPB V) 75 < im Original Maßstab 1:600 0 5 10 15 20 25 m Eine genaue Maßentnahme ist nur auf Grundlage des Maßstabbalkens möglich, da druckbedingte Verzerrungen nicht auszuschließen sind. Gesamtlärm (Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und Parkierungslärm) Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109-01:2016-07 3. Obergeschoss Legende Gebäude Geltungsbereich Bebauungsplan Datengrundlage: Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring Wissenschaftsstadt Darmstadt Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 4 Datei: 14029_sct_gut02_170530_anl_LPB_Inselkarte_4_3_OG Datum: 30.05.2017 Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990 Schallschutzmaßnahmen SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4 Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB) nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A) 55 < <= 60 SM-GL1 (LPB II) 60 < <= 65 SM-GL2 (LPB III) 65 < <= 70 SM-GL3 (LPB IV) 70 < <= 75 SM-GL4 (LPB V) 75 < im Original Maßstab 1:600 0 5 10 15 20 25 m Eine genaue Maßentnahme ist nur auf Grundlage des Maßstabbalkens möglich, da druckbedingte Verzerrungen nicht auszuschließen sind. Gesamtlärm (Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und Parkierungslärm) Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109-01:2016-07 4. Obergeschoss Legende Gebäude Geltungsbereich Bebauungsplan Datengrundlage: Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring Wissenschaftsstadt Darmstadt Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 5 Datei: 14029_sct_gut02_170530_anl_LPB_Inselkarte_5_4_0G Datum: 30.05.2017 Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990 Schallschutzmaßnahmen SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4 Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB) nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A) 55 < <= 60 SM-GL1 (LPB II) 60 < <= 65 SM-GL2 (LPB III) 65 < <= 70 SM-GL3 (LPB IV) 70 < <= 75 SM-GL4 (LPB V) 75 < im Original Maßstab 1:600 0 5 10 15 20 25 m Eine genaue Maßentnahme ist nur auf Grundlage des Maßstabbalkens möglich, da druckbedingte Verzerrungen nicht auszuschließen sind. Gesamtlärm (Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und Parkierungslärm) Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109-01:2016-07 5. Obergeschoss Legende Gebäude Geltungsbereich Bebauungsplan Datengrundlage: Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring Wissenschaftsstadt Darmstadt Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 6 Datei: 14029_sct_gut02_170530_anl_LPB_Inselkarte_6_5_OG Datum: 30.05.2017 Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990 Schallschutzmaßnahmen SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4 Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB) nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A) 55 < <= 60 SM-GL1 (LPB II) 60 < <= 65 SM-GL2 (LPB III) 65 < <= 70 SM-GL3 (LPB IV) 70 < <= 75 SM-GL4 (LPB V) 75 < im Original Maßstab 1:600 0 5 10 15 20 25 m Eine genaue Maßentnahme ist nur auf Grundlage des Maßstabbalkens möglich, da druckbedingte Verzerrungen nicht auszuschließen sind. Gesamtlärm (Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und Parkierungslärm) Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109-01:2016-07 2. Obergeschoss Legende Gebäude Geltungsbereich Bebauungsplan Datengrundlage: Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring Wissenschaftsstadt Darmstadt Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 3 Datei: 14029_sct_gut02_170519_anl_LPB_Inselkarte_3_2_OG Datum: 25.05.2017 Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990 Schallschutzmaßnahmen SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4 Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB) nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A) 55 < <= 60 SM-GL1 (LPB II) 60 < <= 65 SM-GL2 (LPB III) 65 < <= 70 SM-GL3 (LPB IV) 70 < <= 75 SM-GL4 (LPB V) 75 < GESAMTLÄRM - SCHALLSCHUTZMASSNAHMEN im Original Maßstab 1:600 0 5 10 15 20 25 m Eine genaue Maßentnahme ist nur auf Grundlage des Maßstabbalkens möglich, da druckbedingte Verzerrungen nicht auszuschließen sind. Gesamtlärm (Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und Parkierungslärm) Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109-01:2016-07 2. Obergeschoss Legende Gebäude Geltungsbereich Bebauungsplan Datengrundlage: Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring Wissenschaftsstadt Darmstadt Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 3 Datei: 14029_sct_gut02_170519_anl_LPB_Inselkarte_3_2_OG Datum: 25.05.2017 Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990 Schallschutzmaßnahmen SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4 Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB) nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A) 55 < <= 60 SM-GL1 (LPB II) 60 < <= 65 SM-GL2 (LPB III) 65 < <= 70 SM-GL3 (LPB IV) 70 < <= 75 SM-GL4 (LPB V) 75 < INSELKARTE 01 - ERDGESCHOSS INSELKARTE 02 - 1. OBERGESCHOSS INSELKARTE 03 - 2. OBERGESCHOSS INSELKARTE 04 - 3. OBERGESCHOSS INSELKARTE 05 - 4. OBERGESCHOSS INSELKARTE 06 - 5. OBERGESCHOSS ohne Maßstab ohne Maßstab ohne Maßstab ohne Maßstabohne Maßstab ohne Maßstab Entwurfsverfasser:Bauherr: planquadrat Elfers Geskes Krämer PartG mbB Architekten und Stadtplaner BDA / DASL / dwb Platz der Deutschen Einheit 21 D-64293 Darmstadt www.planquadrat.com Cityraum GmbH & Co. KG Schwanenstraße 3 64739 Höchst im Odw. www.cityraum.de WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT Gemarkung Darmstadt Flur 17 Maßstab 1:500 Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee/Haardtring - - Entwurf - Planstand 01.11.2017 ohne Maßstab ÜBERSICHTSKARTE
anlage 1
151226 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1. Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- stadt 1.1 Äußerungen gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 11.08.2016, 18.08.2016 und 19.09.2016: Aus regionalplanerischer Sicht wird festgestellt, dass sich der Gel- tungsbereich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans W 60 „Berliner Allee/Haardtring“ in einem Bereich befindet, der im RPS/RegFNP 2010 als „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe, Be- stand“ festgelegt ist. Zwar sind die „Vorranggebiete Indu strie und Gewerbe, Bestand und Pla- nung“ gemäß Z3.4.2-4 regelmäßig für die bauleitplanerische Ausweisung von Industrie –und Gewerbegebieten vorgesehen, wohingegen die Aus- weisung gemischter Bauflächen - anders als in den Planunterlagen unter Ziffer 5.1, S. 5 der Anlage 2 ausge führt - innerhalb der „Vorranggebiete Siedlung, Bestand und Planung“ (Z3.4.1-3) stattzufinden hat. Die konzi- pierte Planung einer Wohn- und Gewerbe-Mischnutzung auf insgesamt ca. 1,5 ha stellt jedoch keine regionalplanerisch raumbedeutsame Maß- nahme dar. Regionalplanerische Bedenken bestehen gegen die kleinräu- mige Umstrukturierung innerhalb des „Vorranggebietes Industrie und Ge- werbe“ insoweit nicht. Die erforderliche Änderung des (vorbereitenden) Flächennutzungsplans, der den Bereich entsprechend der ursprünglichen Nutzung noch als ge- werbliche Baufläche darstellt, erfolgt im Parallelverfahren (FNP-Änderung für den Teilbereich 10.1). Zu 1.1 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Im Laufe weiterer Planungen hat sich jedoch ergeben, dass für benach- barte Flächen nördlich des Haardt rings (vorhabenbezogener Bebau- ungsplan W 61, 13. FNP-Änderung) ebenfalls eine Nutzungsänderung von gewerblicher Nutzung in gemischtgenutzte Flächen vorgesehen ist. Da diese Entwicklungen im regionalplanerischen Sinne gesamträumlich zu betrachten sind, ergibt sich nun insgesamt eine Fläche von über 5 ha. Diese stellt somit eine raumbedeutsame Maßnahme dar, die eines Ziel- abweichungsverfahrens vom Regionalplan bedarf. Ein Antrag auf Ab- weichung von den Zielen des Regionalplanes im Sinne des § 8 Hess. Landesplanungsgesetz (HLPG) ist gestellt. Antragsgegenstand ist, die beiden o.g., als „Vorranggebiet Indu strie und Gewerbe“ dargestellten Flächen als Flächen für „Vorranggebiet Siedlung“ auszuweisen. Die Zielabweichung wurde parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebau- ungsplans beim Regierungspräsidium beantragt. Die Begründung wurde angepasst. Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung und die textlichen Festset- zungen. 1.2 Darüber hinaus bedarf es jedoch einer weitergehenden Auseinanderset- zung mit den regionalplanerischen Einzelhandelsvorgaben: Mit der Pla- nung W 60 „Berliner Allee/Haardtring“ soll ein ursprünglich gewerblich genutzter Bereich neu- bzw. umstruktur iert werden. Zwei der vier konzi- pierten Gebäude sind dabei für eine reine Wohnnutzung (Baufeld 3 und 4) und zwei für eine aus Wohnen und nicht störendem Gewerbe gemischte Nutzung vorgesehen (Baufeld 1 und 2). Nahversorgungsrelevanter Ein- zelhandel soll laut Textfestsetzung 3.3 im Gewerbe 1 (Baufeld 1) bis ma- ximal insgesamt 800 qm Verkaufsfläche zulässig sein. Im Gewerbe 2 im Zu 1.2 Der Anregung wurde gefolgt. Im Zusammenhang mit Punkt 1.1 wurde bezüglich der Zulässigkeit der Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes mit nahversorgungsrelevantem Sortiment ein Zielabweichungsantrag bei dem Regierungspräsidium eingereicht. In dem Antrag wurden die Gründe, weshalb die Abweichung vom Regionalplan und die Schaffung eines Nahversorgungsangebots an dieser Stelle sinnvoll ist, detailliert erläutert. Anlage 1 Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Baufeld 2 ist der Textfestsetzung 3.4 folgend zudem die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs mit nahversorgun gsrelevantem Sortiment mit einer Verkaufsfläche von 1.450 qm geplant. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind grund- sätzlich geeignet, in dem fraglichen Bereich - dem in Anlage 2 „Allgemei- ne Ziele und Zwecke der Planung“ dargelegten Umstrukturierungskonzept folgend - künftig eine Nutzungsdurchmischung im Sinne eines Mischge- bietes zu etablieren. Auch die Üb erlegung zur Schaffung eines Nahver- sorgungsangebots für die künftige Wohnbevölkerung ist sinnvoll und nachvollziehbar. Dabei gilt es jedoch - neben den auf S. 15 der o.a. Be- gründung zum Bebauungsplan zitierten regionalplanerischen Zielvorga- ben, die mit der Planung „befolgt werden“ -, insbesondere auch Z3.4.3-3 des RPS/RegFNP 2010 („Ausschluss jedweden zentrenrelevanten Ein- zelhandels im „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe“) zu beachten. Hier bedarf es im weiteren Verfahren entsprechender Überlegungen und Aus- führungen. Zur Klärung offener Fragen hinsichtlich des (weiteren) Umgangs mit den regionalplanerischen Einzelhandelsvorgaben, wird ein gemeinsames Ge- spräch angeregt. Die Zielabweichung wurde parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans beim Regierungspräsidium beantragt. Die Begründung wurde angepasst. Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung und die textlichen Festset- zungen. s. Text oben! 1.3 Aus Sicht der Regionalplanung Bereich Verkehr wird zudem darauf hin- gewiesen, dass westlich mittelbar angrenzend an den Planbereich die Main-Neckar-Bahn verläuft. Die Bahnstrecke ist Teil des Schienengüter- verkehrskorridors Rotterdam – Genua. Ausbaumaßnahmen entlang der gesamten Strecke ermöglichen künftig eine starke Kapazitätsausweitung des Schienengüterverkehrs. Die Zunahme des Schienengüterverkehrs und seine Auswirkungen ist bei der Ausweisung von neuen Baugebieten entlang der Bahnstrecke zu berücksichtigen und in die Abwägung einzu- stellen. Zu 1.3 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Zunahme des Güterbahnverkehrs wurde im Rahmen des Schallgut- achtens im Prognosehorizont beachtet und ist somit in die Planung und die Festsetzungen eingeflossen. 1.4 1.4.1 Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird zu der Planung wie folgt Stellung genommen: Oberflächengewässer (Abflussregelung /Hochwasserschutz/Hydrologie) Oberflächengewässer und Belange des Hochwasserschutzes werden nicht betroffen. Zu 1.4.1 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.4.2 Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirt- schaftungsplans Hessisches Ried. Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried “, mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und verö ffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen „21 / 1999 S. 1659“, zu beachten. Es wird darum gebeten einen entsprechenden Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans auf- zunehmen. Die Sicherstellung der Wasserversor gung für das Baugebiet ist darzule- gen. Der gesamte Wasserbedarf (Trink-, Betriebswasser) ist zu ermitteln (Jahresmenge und Spitzenbedarf). Bei der Bedarfsermittlung ist bereits auf eine sparsame, rationelle Wasserverwendung zu achten. Der Nach- weis, dass der gesamte Wasserbedarf durch den zuständigen Wasser- versorger gedeckt werden kann, ist zu erbringen. Es ist darzustellen, ob noch verfügbaren Kapazitäten zur Deckung dieses Bedarfs vorhanden sind (Gegenüberstellung der Wasserechte mit den Fördermengen der letzten 5 Jahre oder Abgleich der verfügbare Liefermengen mit den tat- sächlichen Abnahmemengen) und wie der Anschluss der Gebiete erfolgt (technische Voraussetzungen). Zu 1.4.2 Der Anregung wurde gefolgt. Der Hinweis zum „ Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried“ wurde in die Hinweise übernommen. Bei einer Anzahl von ca. 180 Wohneinheiten und ca. 450 Einwohnern sowie Gewerbegebäuden mit ca. 250 Mitarbeitern im Geltungsbereich wird von einem Spitzenbedarf an Wasser von ca. 50 m³ pro Stunde aus- gegangen. Die Jahresmenge beträgt ca. 16.850 m³. Darüber hinaus muss eine Löschwasserbereitstellung für die Feuerwehr von mindestens 96 m³ pro Stunde gewährleistet sein. Somit sind die 96 m³ Wasser pro Stunde die Bemessungsgrundlage für die notwendige Wasserversor- gung. Der örtliche Versorger ENTEGA sowie e-netz Südhessen hat die vorliegenden Leitungen untersucht und in Stellungnahmen vom 05.10.2017 und 20.06.2017 bestätigt, da ss die erforderlichen Wasser- mengen für die Wohnhäuser und die Gewerbeeinrichtungen als auch für die Feuerwehr bereitgestellt werden können: „Durch die vertraglich gesicherte Liefermenge mit unserem Lieferanten, der Hessenwasser GmbH, und über unser vorhandenes Verteilnetz, können wir die beschriebenen Wassermengen von 50 m³/Std. im Spit- zenbedarf und eine Jahresmenge von 16.850 m³/a jederzeit zur Verfü- gung stellen.“ (ENTEGA AG) „Die für den im Betreff genannten Versorgungsbereich festgelegte Was- sermenge von 96 m³/h für den Allgemeinen Brandschutz steht bei einem Mindest-Fließdruck von 1,5 bar für mindestens 2 Stunden bei Entnahme aus zwei Unterflurhydranten zur Verfügung.“ (e-netz) Die Begründung und die textlichen Fe stsetzungen wurden angepasst. Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung. 1.4.3 Immissionsschutz Der vorgelegte Bebauungsplan kann nicht bearbeitet werden, da eine schalltechnische Bewertung fehlt. Erst nach Vorlage eines Schalltechni- schen Gutachtens kann hierzu Stellung genommen werden. Zu 1.4.3 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom 10.08.2016 wurde die schalltechnische Untersu- Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: chung (Kohnen Berater & Ingenieure GmbH & CO. KG – Schalltechni- sches Gutac hten 01, 14029_SCT_GUT01_160427, Freinsheim, April 2016) ans Regierungspräsidium gereicht. Es erfolgte eine erneute Stellungnahme des Regierungspräsidiums vom 19.09.2016 (siehe nachfolgend). Ergänzung zum Schallschutz vom 19.09.2016: Im Nachgang zu der am 11.08.2016 in o.a. Angelegenheit ergangenen Stellungnahme wird nach Prüfung des Schallschutzgutachtens von Seiten des Immissionsschutzes mitgeteilt, dass gegen die Planung hinsichtlich der von hier zu vertretenden Belange des Immissionsschutzes keine Be- denken bestehen. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu den ge- werblich genutzten Flächen ist im konkreten Bauantragsverfahren mittels Geräuschimmissionsprognose vom Antragsteller nachzuweisen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Es wurden keine Bedenken geäußert. Aufgrund von Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung wurde das bestehende schalltechnische Gutachten „Schalltechnisches Gutach- ten 14029_SCT_GUT01_160427“ von Kohnen Berater & Ingenieure GmbH & Co.KG um die Lärmimmissionen der Hochschule ergänzt. Aus dem Ergebnis des Gutachtens geht hervor, dass erhebliche Lärmemis- sionen von der Hochschule ausgehen. Um der Hochschule in Zukunft einen uneingeschränkten Betriebsablauf zu gewährleisten und um die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor den Immissionen zu schützen, wurden erhebliche Umplanungen im Übergangsbereich zwischen Hoch- schule und Wohn- und Gewerbenutzung vorgenommen. Der Vorhaben- bezogene Bebauungsplan sieht nun statt des L-förmigen Baukörpers mit einem Punkthaus im Innenhof eine dreizeilige nord-süd-ausgerichtete Zeilenbebauung vor, die durch eine gläserne Lärmschutzwand zwischen den Gebäuden die Lärmemissionen der HDA von den künftigen Nutzun- gen im Plangebiet abhält. Das Gebäude 3.1 mit einem Markt im Unter- geschoss wird ebenfalls im Süden zur Hochschule leicht modifiziert um eine schallschützende Wirkung zu erzielen. Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens 02 vom Mai 2017 (Kohnen Berater & Ingenieure GmbH & CO. KG) sowie die daraus fol- genden Umplanungen wurden in die Festsetzungen des Bebauungs- plans übernommen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zudem im Durchführungsvertrag zur Umsetzung (mit Weitergabeverpflichtung) der Maßnahmen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.4.4 Bodenschutz Der Fachbeitrag zum Thema Bodenschutz wird nachgereicht (s. un- ten). Zu 1.4.4 Die Stellungnahme wurde nachgereicht (siehe Punkt 1.4.7.1) 1.4.5 Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Südhe ssen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des HLUG; Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: vorliegen- de und genehmigte Betriebspläne; Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vor- liegende Risse, in der Datenbank vorliegende Informationen, Kurzüber- sichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Bergbau. Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenplans inven- tarisierten Beständen von Berechtsams- und Betriebsakten früherer Berg- baubetriebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Rissblättern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus auf einer unvollständigen Datenbasis. Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung genommen: Zu 1.4.5 Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Es wurden keine Bedenken geäußert. 1.4.5-1 Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungs- flächen betroffen. Zu 1.4.5-1 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Es wurden keine Bedenken geäußert. 1.4.5-2 Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich keine aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen überdeckt. Der Be rgaufsicht sind jedoch keine das Vorhaben beeinträchtigenden Aufsuchungsaktivitäten bekannt. Zu 1.4.5-2 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Es wurden keine Bedenken geäußert. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.4.5-3 Gefährdungspotential aus früheren ber gbaulichen Tätigkeiten: Im Plange- biet ist den vorliegenden Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umge- gangen. Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte entgegen. Zu 1.4.5-3 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Es wurden keine Bedenken geäußert. 1.4.6 Der Kampfmittelräumdienst teilt mit, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenab- wurfgebiet und im Bereich von ehemaligen Flakstellungen befindet, sowie in einem Bereich, in dem Kampfmittel unsachgemäß gesprengt wurden. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grund- sätzlich ausgegangen werden. Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel) ist daher vor Beginn der geplanten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten und Baugrundun- tersuchungen auf den Grundstücksf lächen erforderlich, auf denen boden- eingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV- gestützte Datenaufnahme erfolgen. Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmittel- räumarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt wur- den. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die unter- suchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Detekti- onsverfahren anzugeben. Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Es wird darum gebeten, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans und der KMIS-R-Datei gebeten, welche durch die von Ihnen beauftragte Fach- firma zu erhalten ist. Zu 1.4.6 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zum Umgang mit Kampfmitteln ist unter Hinweise im Be- bauungsplan bereits vorhanden. Eine entsprechende Verpflichtung wur- de zusätzlich in den Durchführungsvertrag (Entwurf) aufgenommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachstehenden Inter- netseite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischenla- gern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/Interessentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, Investor/ Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Für die Dokumentation der durchgef ührten Kampfmittelräumung werden die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma ist immer das Aktenzeichen I 18 KMRD- 6b 06/05- Da 1564-2016 anzugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unum- gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung. Eine Kopie des Auftrages ist dem RP Darmstadt, Dez. III 31.2, zur Kennt- nisnahme zuzusenden. Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 1.4.7 1.4.7-1 Ergänzende Stellungnahme vom 18. 08.2016, Dezernat IV/DA 41.5 – Bodenschutz: 1. Nachsorgender Bodenschutz Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen An- Zu 1.4.7-1 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher- heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Problem Bodenbelastungen nicht ausgeklammert werden. Es gilt bei der Beurteilung von Belastungen das bauleitplanerische Vorsorgeprinzip und nicht die Schwelle der Gefah- renabwehr. Der Träger der Bauleitplanung erzeugt ein Vertrauen, dass die ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar ist. Geht die Stadt Darm- stadt Anhaltspunkten für Bodenbelastungen nicht nach, haben Eigentü- mer, Bauwillige und andere Betroffene ggf. Anspruch auf Schadensersatz. In der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgegebe nen Arbeitshilfe „Bodenschutz in der Bauleitplanung“ (Februar 2011) is t als Datenquelle für Recherchen zum Thema Bodenschutz die Altflächendatei ALTIS des Hess. Landesam- tes für Umwelt und Geologie (HLUG) angegeben. Nach erfolgter Abfrage der Altflächendatei ist festzustellen, dass sich für das Plangebiet ein Eintrag ergibt. Folgender Betrieb ist gemäß Handbuch Altlasten, Band 2, Teil 4 des HLUG mit einem sehr hohen Gefährdungspo- tential für die Umwelt bewertet: Ehemalige Druckerei Prinovis in der Berliner Allee 59. Es handelt sich um einen Altstandort (Altflächendatei-Schlüsselnummer 411.000.050- 001.038), der bereits orientierend untersucht worden ist. Weiterhin haben auf dem Gelände in der Vergangenheit Sanierungsmaßnahmen im Boden stattgefunden. Der Status der Fläche in der Altflächendatei lautet „Sanie- rung (Dekontamination) abgeschlossen“. Bei Bodeneingriffen ist die Prü- fung der Entsorgungsrelevanz erforderlich. Die vorliegende Akte (2069) kann bei Bedarf eingesehen werden. Es wurden keine Bedenken geäußert. Der Altstandort ehemalige Druckerei war im Vorentwurf des Bebauungs- plans unter Hinweise aufgenommen. Da Sanierungsmaßnahmen statt- fanden, wurde der Hinweis wie folgt geändert: Altstandort / Sanierte Altlast Der Altstandort ehemalige Drucke rei Prinovis (Altflächendatei- Schlüsselnummer 411.000.050-001.038) wurde bereits saniert. Der Sta- tus der Fläche in der Altflächendat ei lautet „Sanierung (Dekontaminati- on) abgeschlossen“ (Akte 2069). Bei Bodeneingriffen ist die Prüfung der Entsorgungsrelevanz jedoch erforderlich. Folgender Hinweis ist in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungs- plan aufzunehmen: - Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische Auffälligkeit en zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Die Hinweise zum Bodenschutz waren bereits im Vorentwurf des Be- bauungsplans unter Hinweise aufgenommen und sind im Entwurf wei- terhin enthalten. Keine Auswirkungen auf die textlichen Festsetzungen und die Plan- Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend der zuständi- gen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Ar- beitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Boden- schutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlas- tenfragen hinzuzuziehen. - Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes- Bodenschutzgesetz (BBodSchG) si nd Beeinträchtigungen der Bo- denfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allge- meinheit herbeizuführen. zeichnung. 1.4.7-2 2. Vorsorgender Bodenschutz Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden (§ 1a Abs. 2 Baugesetzbuch). Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchti- gungen seiner natürlichen Funktion sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden (§ 1, Satz 3 Bundes-Bodenschutzgesetz). Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch Be- bauung im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges für eine neugeordnete Nutzung mobilisiert werden (Nachver dichtung) bzw. ehemalige Gewerbe- gebiete bzw. Brachflächen wieder genu tzt werden. Hiermit wird ein Bei- trag zur Reduktion weiteren Flächenverbrauchs im Außenbereich geleis- tet. Daher wird der Bebauungsplan unter Gesichtspunkten des vorsorgen- den Bodenschutzes ausdrücklich begrüßt. Die Belange des Dezernates 41.5 sind in der Begründung zum Bebau- ungsplanentwurf hinreichend berücksichtigt. 1.4.7-2 Der Hinweis, dass die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes hinreichend berücksichtigt sind, wurde zur Kenntnis genommen. Es wurden keine Bedenken geäußert. 2. Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin 2.1 Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 18.07.2016: Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten An- Zu 2.1 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Es wurden keine Bedenken geäußert. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: lage können die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordina- tenbereich tätigen Richtfunkbetreiber entnommen werden. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Stö- rungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. Es wird empfohlen, die Informationen zur Bauleitplanung im Zusammen- hang mit Richtfunkstrecken sowie die zusätzlichen Hinweise auf der Inter- netseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG wird darauf hingewiesen, dass nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übermittelten perso- nenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. Da die angefragte Standortplanung ggf. auch in der Nähe liegende Mess- einrichtungen des Prüf- und Messdien stes der BNetzA beeinflusst, wurde die Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die Bundesnetzagentur Referat 511 (5110-5) Canisiusstr. 21 55122 Mainz. Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutz- abstände zu den vorhandenen funktechnischen Messeinrichtungen der BNetzA eingehalten werden. Sollten hier noch weitere Festlegungen zu berücksichtigen sein, werden diese in einem gesonderten Schreiben zur Kenntnis übermittelt. Betreiber von Richtfunkstrecken Eingangsnummer: 15295 Für Baubereich: Darmstadt, 10. Ändrg. FNP und B- Plan W 60 Planrechteck im ermittelten Koor- dinaten-Bereich (WGS 84 in Grad/Min./Sek.): NW: 8E3747 49N5205 SO: 8E3807 49N5158 Die Hinweise wurden an die Durchführungsplanung weitergegeben. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sind in die frühzeiti- ge Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie in die förmliche Beteili- gung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingebunden. Hiervon ausgenommen sind Mobilfunkbetreiber, da diese gemäß Urteil des BayVGH 15 N 98/2262 vom 18.03.2003 keine Träger öffentlicher Belange sind. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Betreiber und Anschrift: - E-Plus Mobilfunk GmbH, E-Plus-Straße 1, 40472 Düsseldorf - Telefónica Germany GmbH & Co . OHG, Georg-Brauchle-Ring 23- 25, 80992 München - Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf 3. e-netz Südhessen GmbH & Co. KG. Postfach 10 11 42, 64211 Darm- stadt 3.1 Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 27.07.2016: Stellungnahme für die Netze der Entega AG und deren Tochterunterneh- men e-netz Südhessen GmbH & Co. KG und HSE Medianet GmbH: In Darmstadt beinhaltet die Stellungnahme die Medien Strom, Gas, Trink- wasser, Fernwärme, Straßenbeleuchtung, Telekommunikation und Fern- wirktechnik. Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. Bei der weiteren Planung ist zu beachten: Innerhalb des Geltungsbereiches befin den sich Betriebsmittel von e-netz bzw. der Entega AG. Bei einer Entwidmung von Wegeparzellen sind die Betriebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. Notwendige Leitungsum- legungen gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit e-netz abzusprechen. Falls im Rahmen der Planung Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Leitungstrassen geplant sind, ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume It. DIN 18920 und den te chnischen Richtlinien GW 125 einen Mindestab- stand von 2,5 m zu den e-netz-Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wur- zeleinwirkungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementspre- chend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der e-netz- Betriebsmittel' sind deshalb vorher abzustimmen. Es wird beantragt, ggf. Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in den planungsrechtlichen Fest- setzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. Zu 3.1 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Es wurden keine Bedenken geäußert. Die Hinweise wurden an die Durchführungsplanung weitergegeben. Ein Hinweis zu Leitungsschutzmaßnahmen war im Bebauungsplan- Vorentwurf bereits aufgenommen und ist im Entwurf weiterhin enthalten. Falls es bei dem vorliegenden Vorhaben zu einem erhöhtem Leistungs- bedarf einzelner Gewerbeansiedlungen kommen sollte, ist eine zusätzli- che Transformatorstation im Rahmen der Ausführungsplanung vorzuse- hen und mit e-netz Südhessen abzustimmen. Eine Festsetzung im Be- bauungsplan ist daher nicht notwendig. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Die Stromversorgung des Planungsgebi etes kann durch Ergänzung und Erweiterung des bestehenden e-netz- Versorgungsnetzes im Zuge der Erschließungsmaßnahmen entsprechend dem Leistungsbedarf der zu- künftigen Abnehmer realisiert werden. Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansiedlungen kann der Bau zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. 4. Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Postfach 17 03 53, 60077 Frankfurt am Main 4.1 Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 01.08.2016: Die vorliegenden Planungen betreffen zentral gelegene, derzeit brachlie- gende Flächen im Westen Darmstadts im sogenannten "Verlegerviertel". Vorgesehen ist künftig eine gemischte Nutzung aus Gewerbe und Woh- nen. Gegen die Planungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken oder Einwendungen. Da der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan in vielen Abschnitten auf die Gebietstypisierung eines Mischgebiets nach der Baunutzungsverordnung abstellt, ergeht allerdings ein Hinweis auf eine mögliche Alternative, die allerdings noch nicht rechtskräftig ist: Derzeit wird auf Bundesebene in der Bauministerkonferenz eine eventuel- le Erweiterung des in der Baunut zungsverordnung (BauNVO) bestehen- den Katalogs der Arten der baulichen Nutzung diskutiert. Konkret beste- hen Überlegungen zur Einführung eines neuen Baugebiet-Typs mit der Bezeichnung "Mischgebiet der Inne nentwicklung" oder auch "urbanen Gebiet I Quartiers". Dieses soll in städtisch geprägten Bereichen ein Mit- einander von Gewerbe und Wohnen sowie eine höhere städtebauliche Dichte zulässig machen. Diese noch nicht rechtskräftige Gebietstypisie- rung erscheint nach vorläufiger Einschätzung für den vorliegenden Fall besonders gut geeignet. Da die Planungen sich noch im Stadium der frühzeitigen Beteiligung befinden, bietet es sich unter Umständen an, im vorliegenden Verfahren die kurzfris tige bauplanungsrechtliche Entwick- lung abzuwarten und gegebenenfalls auf die neuen Möglichkeiten zurück- zugreifen. Zu 4.1 Die Anregung wurde nicht berücksichtigt. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan W 60 handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dieser ist nach § 12 Abs. 3 BauGB nicht an die Inhalte nach § 9 BauGB und in Folge an die BauN- VO gebunden. Daher wurde im Bebauungsplan kein Mischgebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO festgesetzt, sondern einzelne Nutzungen in den Baufenstern festgesetzt, die eine Nutzungsmischung im Gebiet ermöglichen. Somit wird die Art der baulichen Nutzung entsprechend des Vorhabens formuliert. Eine qualitative und quantitative Mischung ist durch die Festsetzungen gegeben. Die Bezeichnung „Gemischte Bauflä- che“ ist gewählt worden, um die Mischung von Gewerbe und Wohnen im Plangebiet zu verdeutlichen und keine Verwechslung mit einem „Misch- gebiet“ nach BauNVO aufkommen zu lassen. Die Festsetzung eines „Urbanen Gebiets“ ist daher nicht notwendig. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 5. IHK Darmstadt, Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt 5.1 Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 03.08.2016: Ziel der Planung ist die Errichtung eines Büro- und Geschäftsgebäudes mit Service-Appartements, zweier Wohngebäude und eines Gebäudes mit großflächigem Verbrauchermarkt im Erdgeschoss sowie Wohnen in den Obergeschossen auf dem ehemaligen Firmengelände der Prinovis- Druckerei. Die Planflächen sind im Regionalplan Südhessen / Regionalem Flächennutzungsplan 2010 als Vorranggebiet Gewerbe festgesetzt. Der Flächennutzungsplan wird im Paralle lverfahren geändert und soll zukünf- tig anstelle "Gewerbliche Flächen " "Gemischte Bauflächen" ausweisen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan orientiert sich in Grundzügen an ein Mischgebiet. Er ist jedoch gemäß § 12 Abs. 3 BauGB nicht an die Vorgaben § 9 Abs. 1 des BauGB gebunden . Somit wird in der Planung einer gebotenen Durchmischung von 50 % Gewerbe und 50 % Wohnen nicht gefolgt. Das Plangebiet liegt im Westen der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt in ei- nem verkehrlich und gewerblich stark immissionsbelastetem Bereich , welcher in den achtziger Jahren noch als "rauchloser Industriestandort" als Vorbild für zahlreiche andere I ndustrieparks stand. Das sogenannte "Verlegerviertel" befindet sich seit den letzten 5-10 Jahren im Umbruch, jedoch konnte in direkter Nachbarschaft die gewerbliche Nutzung auf- rechterhalten und sogar weiter entwickelt werden. Obwohl bekannt ist, dass auf der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt starker Ansiedlungsdruck lastet und daher Verständnis gezeigt wird, dass es ein dringendes Erfordernis ist, Wohnbauflächen zu entwickeln, kann jedoch den vorliegenden Planungen nicht vorbehaltslos zugestimmt werden. Folgende Bedenken werden daher hinsichtlich der Planung geäußert: Zu 5.1 Den Anregungen wurde teilweise gefolgt. Siehe folgende Punkte 5.1.1 bis 5.1.3 5.1.1 Regionalplanerische Bedenken Die Planflächen sind im Regionalplan Südhessen / Regionalem Flächen- nutzungsplan 2010 als Vorranggebiet Gewerbe festgesetzt. Die Aussage, dass die Entwicklung eines Mischgebi etes aus einem im Regionalplan Zu 5.1.1 Der Anregung wurde gefolgt. Die Abweichung des Bebauungsplans von den Zielen der Raumordnung wurde durch das Regierungspräsidium Darmstadt geprüft und wie folgt Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: festgelegtem Gewerbegebiet der raumordnerischen Zielsetzung ent- spricht, ist nicht korrekt. Gemäß Zielvorgabe Z3.4.1-3 hat die bauleitplane- rische Ausweisung von gemischten Bauflächen und Sonderbauflächen in innerhalb der Karte ausgewiesenen "Vorranggebiete Siedlung, Bestand und Planung" stattzufinden. Ebenfalls nicht zulässig ist die Ausweisung bzw. Ansiedlung von großflä- chigem Einzelhandel in "Vorranggebieten von Industrie und Gewerbe". Gemäß Z3.4.3-3 sind diese Flächen für produzierendes und weiterverar- beitendes Gewerbe vorzuhalten. Gemäß § 1 Absatz 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumord- nung anzupassen. Da jedoch die Grundzüge des Vorhabens den Auswei- sungen des Regionalplans Südhessen / Regionalem Flächennutzungs- plan 2010 widersprechen, wird empfohlen, gemeinsam mit dem Regie- rungspräsidium Darmstadt eine korrekte Entwicklung der Flächen abzu- stimmen. beurteilt: „Aus regionalplanerischer Sicht wird festgestellt, dass sich der Gel- tungsbereich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Be- bauungsplans W 60 „Berliner Allee/Haardtring“ in einem Bereich befin- det, der im RPS/RegFNP 2010 als „Vorranggebiet Industrie und Gewer- be, Bestand“ festgelegt ist. Zwar sind die „Vorranggebiete Industrie und Gewerbe, Bestand und Planung“ gemäß Z3.4.2-4 regelmäßig für die bauleitplanerische Auswei- sung von Industrie –und Gewerbegebieten vorgesehen, wohingegen die Ausweisung gemischter Bauflächen - anders als in den Planunterlagen unter Ziffer 5.1, S. 5 der Anlage 2 ausgeführt - innerhalb der „Vorrang- gebiete Siedlung, Bestand und Planung“ (Z3.4.1-3) stattzufinden hat. Die konzipierte Planung einer Wohn- und Gewerbe-Mischnutzung auf insge- samt ca. 1,5 ha stellt jedoch keine regionalplanerisch raumbedeutsame Maßnahme dar. Regionalplanerische Bedenken bestehen gegen die kleinräumige Umstrukturierung innerhalb des „Vorranggebietes Industrie und Gewerbe“ insoweit nicht.“ Im Laufe weiterer Planungen hat sich jedoch ergeben, dass für benach- barte Flächen nördlich des Haardt rings (vorhabenbezogener Bebau- ungsplan W 61, 13. FNP-Änderung) ebenfalls eine Nutzungsänderung von gewerblicher Nutzung in gemis cht genutzte Flächen vorgesehen ist. Da diese Entwicklung im regionalpl anerischen Sinne gesamträumlich zu betrachten ist, ergibt sich nun insgesamt eine Fläche von über 5 ha. Diese stellt somit eine raumbedeutsame Maßnahme dar, die eines Ziel- abweichungsverfahrens vom Regionalplan bedarf. Ein Antrag auf Ab- weichung von den Zielen des Regionalplanes im Sinne des § 8 Hess. Landesplanungsgesetz (HLPG) ist gestellt. Antragsgegenstand ist, die beiden o.g., als „Vorranggebiet Indu strie und Gewerbe“ dargestellten Flächen als Flächen für „Vorranggebiet Siedlung“ auszuweisen. Die Zielabweichung wurde parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebau- ungsplans beim Regierungspräsidium beantragt. Die Begründung wurde angepasst. Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung und die textlichen Festset- zungen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 5.1.2 Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Bedenken Die positive Entwicklung der vorliegenden Planung kann nur gelingen, wenn ansässigen Institutionen/Unternehmen ein ausreichendes Maß an Geräuschemission zugestanden wird und ein größerer gewerblicher Nut- zungsanteil festgeschrieben wird. Geräusche durch Produktion, Lieferver- kehr, Gaststätten- und Veranstaltungs betriebe lassen sich kaum oder nur durch unverhältnismäßige Einschränkungen reduzieren. In Gewerbege- bieten wird dies bisher dadurch erreicht, dass Wohnen nur in Ausnahme- fällen möglich ist. Mit der Entfernung zum Gewerbe sinken die auf Woh- nungen einwirkenden Immissionen. Der immissionsschutzrechtliche Tren- nungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) und die städtebaulich-funktionale Glie- derung der Baugebiete stellen so bisher sicher, dass konfliktträchtige Nut- zungen getrennt werden. Mit der vorliegenden Planung werden diese Grundsätze nun aufgegeben. Dies kann zu negativen Auswirkungen auf umliegende Betriebe führen. Die Unternehmen werden in ihrer Entwicklungsfähigkeit durch niedrigere Immissionsgrenzwerte beschränkt, was unter Umständen zur Gefährdung des Standortes führen kann. Speziell wird auf das Gelände der Hochschule Darmstadt hingewiesen, da es direkt an das Plangebiet angrenz t. Auf dem Grundstück befinden sich neben Vorlesungs- und Verwaltungsgebäuden auch großflächige Labore, Werkstätten und eine Mensa. Durch diese Nutzungen entstehen erhebli- che Geruchs- sowie Lärmimmissionen, welche den Grenzwerten eines Gewerbegebiets gerecht werden - j edoch das Wohnen erheblich stören könnten. Welche generellen Immissionen auf das Plangebiet einwirken, ist den Planungsunterlagen nicht zu entnehmen. Es wird daher empfohlen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches sowohl die bestehenden als auch die maximal zulässigen Grenzwerte eines Gewerbegebietes berücksich- tigt. Nur so ist den Unternehmen eine zukunftsfähige Entwicklungsmög- lichkeit am Standort gegeben. Da die Nachbarschaft durch den Campus der Hochschule Darmstadt ge- prägt ist, wird - wenn überhaupt - höchstens eine studienaffine Wohnnut- Zu 5.1.2 Der Anregung wurde gefolgt. Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung wurde das bestehende schalltech- nische Gutachten um die Lärmimmissionen der Hochschule ergänzt. Aus dem Ergebnis des Gutachtens geht hervor, dass erhebliche Lärmemissionen von der Hochschule ausgehen. Um der Hochschule in Zukunft einen uneingeschränkten Betriebsablauf zu gewährleisten und um die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor den Immissionen zu schützen, wurden erhebliche Umpl anungen im Übergangsbereich zwi- schen Hochschule und Wohn- und Gewerbenutzung vorgenommen. Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens sowie die daraus folgenden Umplanungen wurden in die Festsetzungen des Bebauungs- plans übernommen. Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, die Begründung sowie das Schalltechnische Gutachten wurden angepasst. Zur Sicherung eines Mindest-Verhältnisses von Gewerbe zu Wohnen in einem gemischtgenutzten Gebiet werden Festsetzungen über den Min- Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: zung gesehen, sowie eine höherwertige Durchmischung des Gebietes von 80 % Gewerbe und 20 %Wohnen. destanteil von Gewerbe in den Baufeldern 1 und 2 sowie ein Maximalan- teil von gewerblich genutzten Wohnun gen im Baufeld 3 getroffen. Die Festsetzungen sind so getroffen, dass ein gewerblicher Anteil im Gebiet von mindestens 25 % der gesamten Br uttogrundfläche eingehalten wird. Das geplante Vorhaben sieht einen höheren gewerblichen Anteil von über 30 % vor. Die Festsetzung dient daher der Sicherung des gewerbli- chen Anteils bei späteren Umnutzungen der Gebäude. Die Anregung hier nur 20 % Wohnnutzung vorzusehen hatte die Intensi- on, einen möglichst niedrigen Anteil von schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft der Hochschule vorzusehen. Mit den im Bebauungs- plan festgesetzten aktiven Schallschutzmaßnahmen ist die Nachbar- schaft von Hochschulnutzung und Wohnnutzung konfliktfrei möglich. Zum Thema Nahversorgung wird angeführt, dass es zwar durchaus üblich ist die Ladenöffnungszeiten zwecks Konfliktminimierung auf die Zeiten von 06:00-22:00 Uhr zu beschränken, jedoch steht dieser Einschränkung das Hessische Ladenöffnungsgesetz (HLöG) vom 23 .11.2006 entgegen. Hiernach dürfen Verkaufsstellen grundsätzlich an Werktagen für den ge- schäftlichen Verkehr mit den Kunden von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet wer- den. Ob eine Beschränkung in einem Bebauungsplan sich über Landes- recht setzen kann, ist fraglich. Bezüglich der Ladenöffnungs- und Anlieferungszeiten werden Festset- zung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffen sowie Regelun- gen in den Durchführungsvertrag au fgenommen. Die Bauaufsicht wird diese in die Baugenehmigung übernehmen. Die Festsetzungen sind aus lärmschutztechnischen Gründen erforderlich und zulässig. Zum Abschluss dieser baurechtlichen Anregungen wird auf die auf Bun- desebene diskutierte Einführung ei nes neuen Gebietstypus der Baunut- zungsverordnung hingewiesen: das "Urbane Gebiet". Das Vorhaben wäre prädestiniert für diesen Gebietstypus. Ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen mit höheren Immissionsgrenzwerten und einer dichteren Überbaubarkeit (GRZ) könnte baurechtlic h zielführender sein, als dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan. Leider steht der Zeitpunkt der Geset- zesverabschiedung noch nicht fest. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan W 60 handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dieser ist nach § 12 Abs. 3 BauGB nicht an die Inhalte nach § 9 BauGB und in Folge an die BauN- VO gebunden. Daher wurde im Bebauungsplan kein Mischgebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO festgesetzt, sondern einzelne Nutzungen in den Baufenstern festgesetzt, die eine Nutzungsmischung im Gebiet ermöglichen. Somit wird die Art der baulichen Nutzung entsprechend des Vorhabens formuliert. Die Festsetzung eines „Urbanen Gebiets“ ist daher nicht notwendig. 5.1.3 Verkehr Es wird empfohlen, die Erschließung des Gebietes in einem detaillierten Konzept darzustellen. Anhand der der zeitigen Planungsunterlagen erge- ben sich viele Fragen hinsichtlich der An- und Abfahrtswege sowie zur Verkehrssicherheit. Hier wird speziell auf die starke Belastung des Plan- Zu 5.1.3 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Anlieferungssituation wurde durch einen Verkehrsplaner untersucht (Stellungnahme „Berliner Carree - Verkehrliche Stellungnahme – Anlie- ferung REWE“ vom 03.05.2017, Planungsbüro von Mörner). Die Stra- Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: gebietes durch die Fußgänger und Radfahrer hingewiesen, welche sich durch die benachbarten (Hoch-)Schulen ergeben. Das Fazit zur vorliegenden Planung lautet somit, dass zuerst eine grund- legende Anpassung an regionalplanerische und baurechtliche Vorgaben erfolgen muss . Ein Immissionsgutachten sowie ein Verkehrskonzept un- terstützen eine konfliktarme Umsetzung des Vorhabens . E ine Erhöhung des gewerblich genutzten Anteils wird empfohlen. ßenbreite der Verkehrsfläche ist mit ca. 6,0 m ausreichend dimensioniert und kann damit auch Begegnungsverkehr abbilden. Eine erhebliche Unfallgefahr kann zudem aufgrund der geringen Anzahl an Anlieferun- gen durch den Nahversorger nicht nachvollzogen werden. Es finden bis zu 9 Anlieferungen am Tag statt, davon eine zwischen 6 und 8 Uhr mor- gens, wenn noch keine erheblichen Fußgängerbewegungen stattfinden. In Abstimmung mit der Hochschule wird darüber nachgedacht, einen Ausbau der Erschließungsstraße vorzunehmen, um eine komfortablere und sichere Zuwegung für die Studierenden zu ermöglichen, da bereits die derzeitige Situation nicht zufriedenstellend ist. Dazu sollen Flächen der Hochschule in Anspruch genommen werden. Die beschriebene Maßnahme wird privatrechtlich zwischen der Hochschule und dem Vor- habenträger geregelt. 6. hessenARCHÄOLOGIE, Ida Rhodes-Str. 1, 64295 Darmstadt 6.1 Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 04.08.2016: Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie folgt aufzunehmen: „Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüg- lich anzuzeigen.“ Zu 6.1 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zur Sicherung von Bodendenkmälern ist unter Hinweise im Bebauungsplan bereits vorhanden. 7. Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, Postfach 11 14 62, 64229 Darmstadt 7.1 Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 09.08.2016: Auf Grund der vorliegenden Informationen wird das o. g. Plangebiet im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt als "Gewerbliche Baufläche" ausgewiesen. Die nun angestrebte Nutzung lehnt sich einer Nutzung als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO an. Hierbei ist die gewerbli- che Nutzung im nördlichen Plangebiet vorgesehen, während die Wohnbe- bauung im westlichen und südlichen Teil direkt an den Campus der Hoch- schule Darmstadt angrenzt. Zu 7.1 Der Anregung wurde gefolgt. Aufgrund von Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung wurde das bestehende schalltechnische Gutachten um die Lärmimmissionen der Hochschule ergänzt. Aus dem Ergebnis des Gutachtens vom Mai 2017 geht hervor, dass erhebliche Lärmemissionen von der Hochschule (u.a. Werkstätten, Verkehrslärm) au sgehen. Um der Hochschule in Zu- kunft einen uneingeschränkten Betriebsablauf zu gewährleisten und um Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Hochschule Darm- stadt schon seit Jahren in den direkt angrenzenden Gebäuden neben Vorlesungs- und Verwaltungsgebäuden auch Labore und Werkstätten betreibt. Dies war bei der bisherigen Nutzung des Plangebietes als Ge- werbegebiet unkritisch. Die Versch iebung des Gebietscharakters von einem reinen Gewerbegebiet in ein Mischgebiet mit hohem Wohnanteil geht mit geänderten Grenzwerten, z.B. für Lärm- und Geruchsemissionen einher. Während die Einhaltung der Grenzwerte bei der bisherigen Nut- zung keine Einschränkung dargestellt, bzw. auch in der Praxis nicht zu Konflikten geführt haben dürften, lässt sich die nunmehr direkt angren- zende Wohnnutzung unter Umständen nicht mit der aktuellen Nutzung durch die Hochschule Darmstadt, bzw. deren Entwicklungszielen verein- baren. Vor diesem Hintergrund ist aus unserer Sicht insbesondere zu prüfen, bzw. abzuwägen, inwiefern die Interessen der direkt angrenzenden Hoch- schule Darmstadt nachhaltig eingeschränkt werden. die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor den Immissionen zu schüt- zen, wurden erhebliche Umplanungen im Übergangsbereich zwischen Hochschule und der geplanten Wohn- und Gewerbenutzung vorgenom- men. Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens sowie die daraus folgenden Umplanungen wurden in die Festsetzungen des Bebauungs- plans übernommen. Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, die Begründung sowie das schalltechnische Gutachten wurden angepasst. 8. Deutsche Telekom Technik GmbH , Poststraße 20-28, 55545 Bad Kreuznach 8.1 Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 11.08.2016: Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtig te i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Plan- verfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderli- chen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung wird wie folgt Stellung genommen: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan (s. unten!) ersichtlich sind. Zu 8.1 Der Anregung wurde gefolgt. Es wurden keine Bedenken geäußert. Der Hinweis auf Leitungsschutzmaßnahmen wurde um die Berücksichti- gung des Merkblatts „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Aus- gabe 2013 (FGSV 939) ergänzt und die Begründung wurde angepasst. Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung. 02.1 Nr. 1.2017 Vorgebrac Die Aufwe bauungspl Es wird d a ungsplan a In allen St sen mit ei n gung der T Hinsichtlic h standorte schungsge siehe insbe durch die der Telek o Vorlä chte Stellungnah ndungen der Tel e ans so gering wie arum gebeten, f o aufzunehmen: raßen bzw. Geh w ner Leitungszone Telekommunikatio h geplanter Bau m und unterirdisc h esellschaft für S t esondere Abschn Baumpflanzunge ommunikationslinie Vorhabenbe äufige Prüfung de hme: ekom müssen b e e möglich gehalten olgende fachliche wegen sind geeig in einer Breite vo onslinien der Telek mpflanzungen ist he Ver- und En traßen- und Ver k nitt 3, zu beachten n der Bau, die U en der Telekom n Wisse n ezogener Bebauu er Stellungnahmen ei der Verwirklich u n werden. e Festsetzung in nete und ausreic on ca. 0,3 m für d i kom vorzusehen. das "Merkblatt tsorgungsanlagen kehrswesen, Aus n. Es ist sicherzu s Unterhaltung und icht behindert we nschaftsstadt Dar ungsplan W 60 – n der Behörden un Pr ung des Be- den Bebau- hende Tras- ie Unterbrin- über Baum- n" der For- sgabe 1989; stellen, dass Erweiterung rden. Di e be rmstadt – Berliner Allee / nd sonstigen Träg üfung der Stellu e folgenden Hinw n. Haardtring – ger öffentlicher Be ngnahme: weise wurden an d elange die Ausführungspl Seite 19 von anung weitergege 50 e- Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und au- ßerhalb des Plangebiets erforderlich. Zum Zweck der Koordinierung ist mitzuteilen, welche eigenen oder be- kannten Maßnahmen Dritter im Be reich folgender Straßen stattfinden werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, da ss Beginn und Ablauf der Erschlie- ßungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt wer- den. Es wird darauf aufmerksam gemach t, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruk- tur in unterirdischer Bauweise nur be i Ausnutzung aller Vorteile einer ko- ordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Es ist daher sicherzustellen, dass - für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsge- biet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, - entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flächen als mit ei- nem Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im zweiten Schritt eine beschränkte persönlic he Dienstbarkeit im Grundbuch zu- gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem Wortlaut eingetragen wird: "Beschränkte persönliche Dienstbark eit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Ände- rung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung." - der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit der Tele- kom im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberir- Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: dischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern - eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Ko- ordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfo lgt, die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrast ruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. 9. Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde –, Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt 9.1 Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 16.08.2016: Aufgrund der Vornutzung und der fast vollständigen Versiegelung ist die Vorlage einer Eingriffsbilanzierung nicht erforderlich. Die Untere Natur- schutzbehörde hat grundsätzlich keine Bedenken gegen den Bebauungs- plan. Die UNB schließt sich der St ellungnahme des Naturschutzbeirates vom Juli 2016 an. Insbesondere sollte zur Förderung der Biodiversität der Einbau von speziellen Dachziegeln für Fledermäuse und Einflugöffnungen für Mauersegler unterhalb des Dachü berstandes im Bebauungsplan fest- gesetzt werden. Sollte dies als Festse tzung rechtlich nicht möglich sein, sollte dies zumindest als Hinweis aufgenommen werden. Zu 9.1 Der Anregung wurde gefolgt. Es wurden keine Bedenken geäußert. Eine Festsetzung von entsprechenden Dachziegeln und Einflugöffnun- gen ist aufgrund der Flachdachbauweise nicht möglich. Es wurde daher unter Hinweise die Anbringung von Ni stkästen/-hilfen für die benannten Tierarten in den Bebauungsplan aufgenommen. Die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung. 9.2 Stellungnahme des Naturschutzbeirates vom Juli 2016: Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf enthält keinen Umweltbericht und keine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, daher kann die Stellungnahme des NSB nicht endgültig sein. Der NSB begrüßt den vorgelegten Plan und zwar insbesondere - 3. Die Durchführung des Bebauungsplanes im Normalverfahren mit Umweltbericht. Zu 9.2 Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Es wurden keine Bedenken geäußert. Die Ausarbeitung des Umweltberichts erfolgte zur Offenlage. Im Umweltbericht erfolgte ergänzend eine verbal-argumentative Ein- griffs- /Ausgleichsbetrachtung. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: - 5.2/5.3 Die Erhöhung des Durchgrünungsgrades und die Umsetzung der im FNP und LP vorgesehenen Grünverbindung. - 9.1 Versickerung des Niederschlagswassers. - 9.2 Dachbegrünung, auch unter aufgeständerten Solaranlagen, es fehlen aber Angaben für einheimische, gebietstypische Ansaaten, z.B. Sandraseneinsaat. - 9.3 Insektenfreundliche Beleuchtung. 9.2.1 Folgende Anregungen zu einzelnen Punkten werden an dieser Stelle schon eingebracht: Die Artempfehlungen für Bäume und Sträucher und Rasenansaaten feh- len: • Der NSB schlägt für den Innenbereich folgende einheimische und gebietstypische Laubbäume vor: Feldahorn (Acer campestre), Vogel kirsche (Prunus avium), Vogel- beere (Sorbus aucuparia), Hainbuc he (Carpinus betulus), Salweide (Salix caprea) und Sand-Birke (Betula pendula) • Strauchpflanzung als Formschnitthecken von 50 cm Breite sollen nicht vorgesehen werden, da sie keinerlei ökologische Funktion ha- ben. Folgende Sträucher können gepflanzt werden: Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Felsenbir ne (Amelanchier ovalis), Hasel (Corylus avellana), Holunder (Sambucus nigra), Kreuzdorn (Rham- nus cathartica), Pfaffenhütch en (Euonymus europaeus), Rose, Hundsrose (Rosa canina), Schneeball (Viburnum opulus); außerdem Sträucher mit essbaren Früchten wie Himbeere und Brombeere an Rankgerüsten, Johannisbeeren und Stachelbeeren. • Für die Rasenansaaten ist eine gebietsheimische Kräuter-Gräser- Saatgutmischung (Ursprungsgebiet 9) für mager-saure und trockene Standorte z.B. RSM Regio 9 nach den Empfehlungen der FLL 2014 (Empfehlungen für Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut) zu verwenden. Zu 9.2.1 Der Anregung wurde teilweise gefolgt. Die Artenempfehlung wurde in Abstimmung mit dem Grünflächenamt um eine dem Standort angepasste Strauchliste und Regelungen zu Rasen- ansaaten im Bebauungsplanentwurf ergänzt. Die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 9.2.2 Zur Förderung der Biodiversität sowie des Arten- und Klimaschutzes for- dert der Naturschutzbeirat: • den Einbau von speziellen Dachziegeln für Fledermäuse und Ein- flugöffnungen für Mauersegler unterhalb des Dachüberstandes als konkrete Schutzmaßnahmen. Die Nisthilfen sollten vorwiegend nach Osten zeigen. Ein Hinweis auf das "Faltblatt des Fledermausbeauf- tragten des Naturschutzbundes Deutschland mit allgemeinen Emp- fehlungen zum Schutz von Fledermäusen, Mauerseglern und Schwalben" im Zuge der Baugenehmigung ist nicht hinreichend. • Fassadenbegrünung; an fensterlosen Fassaden kann diese selbst- kletternd sein, an den übrigen Fassaden an Klettergerüsten. Die Ostfassaden sollten vorwiegend Mauersegler-Einflugöffnungen er- halten (Fassadenbegrünung und Mauersegler-Einflugöffnungen schließen sich aus). Zu 9.2.2 Der Anregung wurde teilweise gefolgt. Eine Festsetzung von entsprechenden Dachziegeln und Einflugöffnun- gen ist aufgrund der Flachdachbauweise nicht möglich. Es wurde daher unter Hinweise (III. 10. ) die Anbringung von Ni stkästen/-hilfen für die benannten Tierarten in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine Fassadenbegrünung ist aufgrund der im Wohnungsbau oder auch im Falle des Gewerbegebäudes sehr geringen verfügbaren Flächen an der Fassade nicht möglich bzw. zielführend. Aufgrund von Einwänden seitens der Hochschule mussten weitgehende Umplanungen vorgenommen werden, die zu einem neuen städtebauli- chen Konzept führten. Im Zuge dessen musste eine hohe Schallschutz- wand im Süden eingeplant werden, deren Auswirkung mittels eines Kli- magutachtens hinsichtlich Durchlüftung und der Erhitzung untersucht wurde. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass es an einzelnen Tagen im Jahr (Hochsommer) aufgr und fehlender Durchlüftung zu er- höhten Temperaturen im Innenbereich kommen kann. Als Ergebnis wur- den im Innenhof und entlang der südlichen Schallschutzwand Bäume festgesetzt, die zur Verschattung und Begrünung beitragen, wodurch eine Verminderung der Aufheizung erzielt wird. Die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung. 9.2.3 Zur Höhe der Bebauung: Der Plan führt aus (S. 4): "Mit fünf Geschossen ist dieses ein Geschoss niedriger "als das Bürogebäude und passt sich dabei der Dimension der umliegenden Wohngebäude im Viertel an. Durch die Platzierung eines weiteren kleineren Baukörpers mit Wohnungen ent- steht ein Ensemble mit ruhigem Innenhof, der auch die Adresse des Wohnquartiers darstellt." Grundsätzlich schlägt der NSB vor, die Bebauung nicht mehr rein an sol- chen architektonischen Kriterien zu bemessen. Es wird immer wieder darauf hingewiesen, dass in den kommenden Jahren viele zusätzliche Wohnungen benötigt würden. Da die Fläche - sowohl am Stadtrand wie in der Stadt - aus bekannten Gründen knapp bemessen ist, stellt sich die Zu 9.2.3 Der Anregung wurde teilweise gefolgt. Im Zuge der Umplanungen nach der frühzeitigen Beteiligung wurde die Geschossigkeit der Wohngebäude um ein zusätzliches Geschoss erhöht und somit die Anzahl Wohnungen entsprechend gesteigert. Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Frage, ob es nicht besser wäre, (maßvoll) höhere Gebäude zu bauen und dafür Grundfläche einzusparen, die dann für Grünflächen zur Verfügung stünden. Diese ließen sich dann sowohl für die Erhöhung der Biodiversität wie auch als Erholungsflächen nutzen. Im vorliegenden Fall könnten durch eine Erhöhung um 2-3 Geschosse bei entsprechender Verminde- rung der Grundfläche die bereits intendierte Grünverbindung wesentlich verbreitert und damit wirksamer gemacht werden. Solche Überlegungen sollten künftig verstärkt berücksichtigt werden, statt allein auf die Dimen- sionierung der Umgebung zu achten. 10. Hochschule Darmstadt, Justitiariat/Wahlamt, Haardtring 100, 64295 Darmstadt 10.1 Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 08.08.2016: A. Ausgangslage und Plangebiet Einleitend wird die Lage des Plangebietes erläutert sowie das Planungs- vorhaben beschrieben. 10.2 B. Hochschulsituation Die Hochschule Darmstadt ist eine der größten praxisorientierten staatli- chen Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Hessen. Sie zählt derzeit rund 15.000 Studierende und rund 900 Beschäftigte, wobei die Tendenz der Studierenden- und Beschäftigtenzahlen steigend ist. Die angewandte Forschung und Entwicklung an der Hochschule Darmstadt bereichert das Studium mit praxisnahen Projekten. Die Hochschule betreibt an dem südlich angrenzenden Bereich des o.g. Plangebietes, Flur 17, Nr. 64/310, eine n ihrer Hochschulstandorte (Haar- dtring 100 / Berliner Allee 61). Auf dem Grundstück befinden sich neben Vorlesungsgebäuden und Verwaltungsgebäuden auch großflächige Labo- re und Werkstätten, die insbesond ere von den Fachbereichen Maschi- nenbau, Kunststofftechnik (FBMK) und Bauingenieurwesen (FBB) genutzt werden, sowie eine Mensa, die v on dem Studierendenwerk Darmstadt betrieben wird. Weiter grenzen an den südlichen Teil des Plangebietes Räumlichkeiten des Fachbereiches Gesellschaftswissenschaften und Soziale Arbeit an. Zu 10.2 Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Von diesem Hochschulbetrieb, welcher unmittelbar an das o.g. Plangebiet angrenzt, gehen neben Geruchsemissionen auch erhebliche Lärmemissi- onen (z.B. durch Laborbet rieb des FB Maschin enbau und Kunststofftech- nik, Mensabetrieb etc.) bis zu eine m Wert von 65 dB(A) (tagsüber) und von 50dB(A) (nachts) aus, welche na ch der TA-Lärm in dem bisherigen Gebietscharakter eines Gewerbegebietes unstreitig zulässig sind. Da die Hochschule Darmstadt insbes ondere durch die im Plangebiet be- absichtigte Wohnbebauung in ihrer Struktur- und Entwicklungsplanung beeinträchtigt wird sowie die Gefahr droht, dass sie durch die heranna- hende Wohnbebauung aufgrund des bauordnungsrechtlichen Verursa- chungsprinzips zum "Störer" werden könnte, wird von der Hochschule Darmstadt zu den o.g. offengelegten Planungsunterlagen wie folgt Stel- lung genommen: 10.3 C. Einwendungen gegen die beabsichtigte Bauleitplanung Gegen die beabsichtigte Bauleitplanung werden Einwendungen erhoben. Insbesondere werden der Hochschule Darmstadt durch die geplante (überwiegende) Wohnbebauung auf dem ehemaligen Prinovis-Gelände, welches unmittelbar an ihr Grundstück (Berliner Allee 61) angrenzt, sämt- liche (bauliche) Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten genommen. Zu 10.3 Zu den angerissenen Themen wurde im Folgenden Stellung genommen (siehe 10.3.1 bis 10.4 ) 10.3.1 I. Fehlerhafte Einordnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als "Mischgebiet" Zunächst ist anzumerken, dass die Einordnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch die Planer als "Mischgebiet“ in sich unschlüssig und fehlerhaft ist. Ein Mischgebiet im Sinne von § 6 Ab s. 1 Baunutzungsverordnung (BauN- VO) ist dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetri eben dient. Kennzeichnend für die- sen Baugebietstyp ist also eine qualitative und quantitative Mischung der beiden Hauptnutzungsarten. An einer solchen Mischung fehlt es, wenn - wie hier vorgesehen- eine Nutzungsart nach der Anzahl der Anlagen und/oder deren Umfang das Übergewicht gelangt. Zu 10.3.1 Der Anregung wurde nicht gefolgt. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan W 60 handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dieser ist nach § 12 Abs. 3 BauGB nicht an die Inhalte nach § 9 BauGB und in Folge an die BauN- VO gebunden. Daher wurde im Bebauungsplan kein Mischgebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO festgesetzt, sondern einzelne Nutzungen in den Baufenstern festgesetzt, die eine Nutzungsmischung im Gebiet ermöglichen. Somit wird die Art der baulichen Nutzung entsprechend des Vorhabens formuliert. Eine qualitative und quantitative Mischung ist durch die Festsetzungen gegeben, allerdings entspricht diese Mischung qualitativ und quantitativ aus ge nannten Gründen nicht dem eines Mischgebietes nach § 6 Abs. 1 BauNVO. Die Bezeichnung „Gemischte Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Gemessen daran widerspricht das Bauvorhaben der Einordnung als Mischgebiet, da durch das massive Überwiegen des Wohnanteils hier letztlich ein allgemeines Wohngebi et anzunehmen ist. Eine gewerbliche Nutzung des Plangebietes wird damit rein faktisch vollständig oder zumin- dest teilweise aus dem Plangebiet verdrängt. Es kann daher nicht mehr die Rede von einer konsequenten Du rchmischung von Gewerbe und Wohnungen in dem gesamten Plangebiet sein. Dieser Konflikt könnte nur dadurch gelöst werden, dass in dem Plangebiet die Wohnbebauung zurückgedrängt und ein Überhang an Gewerbe ge- schaffen wird. Baufläche“ ist gewählt worden, um die Mischung von Gewerbe und Wohnen im Plangebiet zu verdeutlichen und keine Verwechslung mit einem „Mischgebiet“ nach BauNVO aufkommen zu lassen. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich grundsätzlich um eine Entwick- lung eines einzelnen Grundstücks mit unterschiedlichen Nutzungen. So werden die Nutzungen größtenteils horizontal aber auch vertikal auf dem Grundstück bzw. in den Gebäuden verteilt. Der Schwerpunkt Gewerbe liegt dabei im nördlichen Teil des Geltungsbereichs, der Schwerpunkt Wohnen im Süden. Die festgesetzte und geplante Nutzungsmischung entspricht der eines Mischgebiets, jedoch nicht in sein er quantitativen Verteilung von Woh- nen und Gewerbe. Für eine Festsetzung als „Allgemeines Wohngebiet„ oder sogar „Reines Wohngebiet“ ist der gewerbliche Anteil zu hoch so- wie die geplanten gewerblichen Nutzungen in solchen Wohngebieten nicht zulässig. Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.3.2 10.3.2-1 II. Verstoß gegen Festsetzungen im Regionalplan Südhessen (Regionaler Flächennutzungsplan 2010) und Flächennutzungsplan der Wissen- schaftsstadt Darmstadt vom 01.04.2006 1. Die beabsichtigte Bauleitplanung verstößt weiter gegen § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB): "Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raum- ordnung anzupassen“: Sie missachtet sowohl die Darstellungen des Re- gionalplanes Südhessen (Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010)) als auch die des Flächennutzungsplanes der Wis- senschaftsstadt Darmstadt, der seit dem 01.04.2006 mit Bekanntmachung im Darmstädter Echo wirksam ist. Der Regionalplan Südhessen sowie der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenscha ftsstadt Darmstadt weisen den ge- samten Bereich des Plangebietes als "Gewerbliche Baufläche" aus und sehen für diesen Planungsbereich ein bedarfsgerechtes und mit ökologi- schen Erfordernissen abgestimmtes Flächenangebot für die Neuansied- lung, Neugründung, Verlagerung und Erweiterung gewerblicher Unter- nehmen vor. Der Regionalplan und der Flächennutzungsplan sind auch Zu 10.3.2-1 Der Anregung wurde entsprochen. Das Verlegerviertel befindet sich zunehmend im Wandel von ehemals gewerblicher Nutzung zu Wohnnutzung. Der Druck auf den Wohnungs- markt macht es notwendig, Flächenpotenziale zu nutzen und neue Wohnstandorte zu etablieren. Dabei sollen gewerbliche Nutzungen nicht verdrängt, sondern das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbebetrieben ermöglicht werden. Gemischt genutzte Quartiere im Stadtbereich stehen für eine lebendige und urbane Nutzungsmischung, die besondere Qualitäten für Familien und in ihrer Mobilität einge- schränkte Menschen darstellen. Die Abweichung des Bebauungsplans von den Zielen der Raumordnung wurde durch das Regierungspräsidium Darmstadt geprüft und wie folgt Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 27 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: verbindlich. Die Errichtung einer Wohnbebauung in dem Plangebiet wurde weder im Regionalplan Südhessen noch im zugrundeliegenden Flächen- nutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt vorgesehen, was zu einem unzulässigen Umkippen eines ganzen Plangebietes (hier zum all- gemeinen/reinen Wohngebiet) und damit zur Vereitelung einer planeri- schen Konzeption führt. Die Vorgaben im Regionalplan und dem Flächen- nutzungsplan führen daher zum Ausschluss einer (überwiegenden) Wohnbebauung und gerade zum Erhalt bzw. zu einem Überhang an "ge- werblicher Baufläche" in dem Plangebiet. Die Darstellung von gewerblicher Baufläche in dem Regionalplan Süd- hessen und dem o.g. Flächennutzungsplan 2006 auf dem gesamten Be- reich des Plangebietes ist auch sinnvoll. Denn in dem gesamten Bereich des Plangebietes sind neben der Hochschule Darmstadt und der Pro- Genius-Schule (welche Sonderbetriebe im Sinne von § 11 BauNVO dar- stellen) ausschließlich Gewerbebetriebe, von denen Lärm- und Ge- ruchsemissionen ausgehen, angesiedelt. Eine allgemeine oder sogar reine Wohnbebauung befindet sich hier gerade nicht. Die Bündelung der Gewerbe- und Sonderbetriebe an einem geeigneten, zentralen Standort entspricht auch den Zielen der städtebaulichen Raumordnung, um die von einem Gewerbe-/Sonderbetrieb ausgehenden Störungen (z .B. Lärm-, Geruchsemissionen) von der städtebaulichen Funktion des Wohnens zu trennen. Diesem raumordnungsrechtlichen Grundsatz wird die vorliegen- de Bauleitplanung nicht gerecht, indem sie in unzulässiger Weise in dem Plangebiet die Entstehung einer allgemeinen (überwiegenden) Wohnbe- bauung zulässt, obwohl sich in der Nähe bereits Betriebe angesiedelt haben, die das Wohnen wesentlich stören können. beurteilt: „Aus regionalplanerischer Sicht wird festgestellt, dass sich der Gel- tungsbereich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Be- bauungsplans W 60 „Berliner Allee/Haardtring“ in einem Bereich befin- det, der im RPS/RegFNP 2010 als „Vorranggebiet Industrie und Gewer- be, Bestand“ festgelegt ist. Zwar sind die „Vorranggebiete Industrie und Gewerbe, Bestand und Planung“ gemäß Z3.4.2-4 regelmäßig für die bauleitplanerische Auswei- sung von Industrie –und Gewerbegebieten vorgesehen, wohingegen die Ausweisung gemischter Bauflächen - anders als in den Planunterlagen unter Ziffer 5.1, S. 5 der Anlage 2 ausgeführt - innerhalb der „Vorrang- gebiete Siedlung, Bestand und Planung“ (Z3.4.1-3) stattzufinden hat. Die konzipierte Planung einer Wohn- und Gewerbe-Mischnutzung auf insge- samt ca. 1,5 ha stellt jedoch keine regionalplanerisch raumbedeutsame Maßnahme dar. Regionalplanerische Bedenken bestehen gegen die kleinräumige Umstrukturierung innerhalb des „Vorranggebietes Industrie und Gewerbe“ insoweit nicht.“ Im Laufe weiterer Planungen hat sich jedoch ergeben, dass für benach- barte Flächen nördlich des Haardt rings (vorhabenbezogener Bebau- ungsplan W 61, 13. FNP-Änderung) ebenfalls eine Nutzungsänderung von gewerblicher Nutzung in gemischtgenutzte Flächen vorgesehen ist. Da diese Entwicklungen im regionalplanerischen Sinne gesamträumlich zu betrachten sind, ergibt sich nun insgesamt eine Fläche von über 5 ha. Diese stellt somit eine raumbedeutsame Maßnahme dar, die eines Ziel- abweichungsverfahrens vom Regionalplan bedarf. Ein Antrag auf Ab- weichung von den Zielen des Regionalplanes im Sinne des § 8 Hess. Landesplanungsgesetz (HLPG) ist gestellt. Antragsgegenstand ist, die beiden o.g., als „Vorranggebiet Indu strie und Gewerbe“ dargestellten Flächen als Flächen für „Vorranggebiet Siedlung“ auszuweisen. Die Zielabweichung wurde parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebau- ungsplans beim Regierungspräsidium beantragt. Im Flächennutzungsplan 2006 der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist das Plangebiet als „Gewerbliche Fläche“ und die südliche Teilfläche als „Sonderbaufläche Fachhochschule“ dargestellt. Der vorhabenbezogene Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 28 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - legt die Art der bauli- chen Nutzung unabhängig von dem in der Baunutzungsverordnung vor- gesehen Gebietscharakter fest, orientiert sich allerdings am Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO. Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennut- zungsplan zu entwickeln, d.h., dass durch ihre Festsetzungen „die zu- grunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden“ (BVerwG, Urt. vom 28.2.1975 - 4 C 74.72). Innerhalb des durch den Flächennutzungsplan vorgegebenen Rahmens kann die Stadt eigenständig planen. In be- grenztem Umfang kann dabei von den Darstellungen des Flächennut- zungsplanes hinsichtlich der Art der Nutzung abgewichen werden, so- fern die Festsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb der Grundzüge der Planung bleiben bzw. der Grundkonzeption nicht widersprechen. Die Abweichung vom Flächennutzungsplan 2006 der Wissenschafts- stadt Darmstadt von „G ewerblicher Baufläche“ und „Sonderbaufläche Fachhochschule“ zur „Gemischten Baufläche“ betrifft die Grundkonzep- tion des Flächennutzungsplanes. Um die Entwicklung des Bebauungs- planes aus dem Flächennutzungsplan zu gewährleisten, ist daher eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese Änderung erfolgt im „Parallelverfahren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB. Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.3.2-2 2. Weiter heißt es in dem für das Plangebiet zugrunde liegenden Regio- nalplan Südhessen unter Ziffer 3.4.2. Gewerbliche Bauflächen: "Die Mobilisierung und Reaktivier ung ungenutzter Gewerbeflächen bzw. Gewerbebrachen, ... und die Nutzungsintensivierung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen." Der Regionalplan betrachtet also das gesamte Plangebiet selbst als "Ge- werbliche Baufläche" und fordert auch dort den Erhalt einer gewerblichen Flächennutzung. Die komplette Neustrukturierung des Plangebietes, ins- besondere die noch zu errichtende Wohnbebauung, unterläuft damit den planerischen Gedanken und widerspricht ihm. Zu 10.3.2-2 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Regionalplan Südhessen / Regionale Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) legt für das Plangebiet ein Vorranggebiet Gewerbe fest. Durch die Lage in einem gewerblich geprägten Bereich entsteht durch das Hinzutreten der Wohnnutzung ein Bereich, der sich dem Ge- bietscharakter eines Mischgebiets gemäß § 6 BauNVO zuordnen lässt. Die konzipierte Planung einer Wohn- und Gewerbe-Mischnutzung auf insgesamt ca. 1,5 ha stellt jedoch keine regionalplanerisch raumbedeut- same Maßnahme dar und ist damit zulässig. Im Laufe weiterer Planungen hat sich jedoch ergeben, dass für benach- Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 29 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: barte Flächen nördlich des Haardt rings (vorhabenbezogener Bebau- ungsplan W 61, 13. FNP-Änderung) ebenfalls eine Nutzungsänderung von gewerblicher Nutzung in gemischtgenutzte Flächen vorgesehen ist. Da diese Entwicklungen im regionalplanerischen Sinne gesamträumlich zu betrachten sind, ergibt sich nun insgesamt eine Fläche von über 5 ha. Diese stellt somit eine raumbedeutsame Maßnahme dar, die einer Ziel- abweichung vom Regionalplan bedarf. Ein Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalplanes im Sinne des § 8 Hess. Landespla- nungsgesetz (HLPG) ist gestellt. Antragsgegenstand ist, die beiden o.g., als „Vorranggebiet Industrie und Ge werbe“ dargestellten Flächen als Flächen für „Vorranggebiet Siedlung“ auszuweisen. Die Zielabweichung wurde parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans beim Regierungspräsidium beantragt. Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.3.2-3 3. Insoweit hat man sich nochmals vor Augen zu führen, dass es sich bei der Hochschule Darmstadt, welche unmittelbar an die Wohnbebauung angrenzen wird, um eine praxisorientierte Hochschule handelt. Die Studie- renden arbeiten überwiegend in Laboren, was zu Geruchs- und Geräu- schentwicklungen auf dem gesamten Campus führt. In den Laboren findet der Unterricht grundsätzlich von montags bis samstags von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr abends statt. Dies war bislang auch für die Hochschule unprob- lematisch möglich, da auf dem Nachba rgrundstück die Prinovis-Druckerei betrieben wurde, welche ebenfalls tags und nachts tätig war. Die gesamte Baufläche, auch das Plangebiet, war damit ursprünglich dem Gebietscha- rakter eines Gewerbegebietes zuzuordnen, für welches die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA- Lärm) eindeutige Lärmwerte fest- legte: Nämlich von Montag bis Sams tag dürfen von 6:00 Uhr morgens bis 22:00 Uhr abends Geräusche bis zu 65 Dezibel und nachts von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bis zu 50 Dezibel entstehen. Durch das Hinzutreten der Wohnbebauung würde der Gebietscharakter des Plangebietes widerrechtlich in ein Misch-, später vielleicht sogar in ein allgemeines Wohngebiet, umgewidmet werden/ umkippen, was den Hochschulbetrieb, insbesondere an dem Standort Haardtring/Berliner Allee, mehr als nur unerheblich einschränken würde. Ergänzend soll hierzu noch angeführt werden, dass auch auf dem ehema- Zu 10.3.2-3 Der Anregung wurde gefolgt. Aufgrund der Stellungnahme wurde das bestehende schalltechnische Gutachten „Schalltechnisches Gutachten 14029_SCT_GUT01_160427“ von Kohnen Berater & Ingenieure GmbH & Co.KG um die Lärmimmissi- onen der Hochschule ergänzt. Aus dem Ergebnis des Gutachtens geht hervor, dass erhebliche Lärmemissionen von der Hochschule ausgehen. Um der Hochschule in Zukunft einen uneingeschränkten Betriebsablauf zu gewährleisten und um die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor den Immissionen zu schützen, wurden erhebliche Umplanungen im Übergangsbereich zwischen Hochschule und Wohn- und Gewerbenut- zung vorgenommen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht nun statt des L-förmigen Baukörpers mit einem Punkthaus im Innenhof eine dreizeilige nord-süd-ausgerichtete Zeilenbebauung vor, die durch eine gläserne Lärmschutzwand zwischen den Gebäuden die Lärmimmissio- nen von den künftigen Nutzungen abhält. Das Gebäude 3.1 mit einem Markt im Untergeschoss wird ebenfalls im Süden zur Hochschule leicht modifiziert, um eine schallschützende Wirkung zu erzielen. Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens sowie die daraus folgenden Umplanungen wurden in die Festsetzungen des Bebauungs- Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 30 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: ligen Gelände des Darmstädter Echos (im Folgenden Echo-Areal ge- nannt), welches ebenfalls unmittelbar an die Hochschule Darmstadt (Schöfferstraße) angrenzt, mit der Errichtung einer allgemeinen / reinen Wohnbebauung zu rechnen ist, welche ebenfalls zur Beeinträchtigung des Hochschulbetriebes am Standort Schöfferstraße führen dürfte. plans übernommen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zudem im Durchführungsvertrag zur Umsetzung der Maßnahmen. Städtebauliche Entwicklungen außerhalb des Geltungsbereichs wie die des Echo-Areals sind nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens. Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. 10.3.3 10.3.3-1 III. Verletzung des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB 1. Die beabsichtigte Bauleitplanung verstößt weiter gegen § 8 Abs. 2 BauGB, wonach "Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. " Danach sind Planungskonzeptionen des Flächennut- zungsplans grundsätzlich fortzuschreiben, sie dürfen in den Grundentscheidungen aber gerade nicht verändert werden. Der vorlie- gende vorhabenbezogene Bebauungsplan ignoriert die im Regionalplan Südhessen sowie die im Flächennutz ungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt getroffenen Festsetzungen des Plangebietes als "Gewerbli- che Fläche" gänzlich. Wenn der Flächennutzungsplan aber wie hier ein Gelände als "Gewerbefläche" ausweist, dann darf hier gerade kein Be- bauungsplan für eine allgemeine / reine Wohnbebauung aufgestellt wer- den. Dies ist hier aber der Fall, so dass kein Entwickeln im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB gegeben ist. Zu 10.3.3-1 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Siehe Punkt 10.3.2-1 Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.3.3-2 2. Die Ausweisung des bisher noch nicht bebauten Plangebietes als "Ge- mischte Fläche", in einem im Fläche nnutzungsplan als "Gewerbliche Flä- che" ausgewiesenen Gebiet, in Kenntnis und mit Billigung, dass dort fak- tisch ein allgemeines oder sogar reines Wohngebiet entsteht, erweist sich als unzutreffend. Bei der Ausweisung des Plangebietes als "Gemischte Fläche" ist dabei jedoch gänzlich unberücksichtigt geblieben, dass auf- grund der zwischenzeitlich entstan denen Gebiets- und Nachbarschafts- strukturen Überschr eitungen der für die Umplanung (allgemeine / reine Wohnbebauung) geltenden Immissions schutzwerte nicht auszuschließen sind, die nur im Zuge einer gerechten Abwägung zu überwinden gewesen wäre. Zu 10.3.3-2 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Siehe Punkt 10.3.1 Im Zuge der Stellungnahme wurde das schalltechnische Gutachten 01 vom April 2016 um die Lärmimmissionen der Hochschule ergänzt. Aus dem Ergebnis des Gutachtens 02 vom Mai 2017 geht hervor, dass er- hebliche Lärmemissionen von der Hochschule ausgehen. Um der Hoch- schule in Zukunft einen uneingeschränkten Betriebsablauf zu gewähr- leisten und um die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor den Immis- sionen zu schützen, wurden erhebliche Umplanungen im Übergangsbe- reich zwischen Hochschule und Wohn- und Gewerbenutzung vorge- nommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 31 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens 02 sowie die daraus folgenden Umplanungen wurden in die Festsetzungen des Bebauungs- plans übernommen. 10.3.3-3 3. Die Art des hier gemäß dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu realisierenden Bauvorhabens (allgemeine/reine Wohnbebauung) hat auch nichts mehr mit dem Ursprungsgedanken der Entstehung eines Mischge- bietes im Sinne § 6 Abs. 1 BauNVO zu tun und verletzt dadurch § 6 Abs. 1 BauNVO. Danach waren Mischgebiete insbesondere dann zu schaffen, um in Baugebieten mit einer gewachsenen Mischstruktur eine "passende" Gebietsart auszuweisen, die dem Bestand in bestmöglicher Weise ge- recht wurde. Eine gewachsene Mischstruktur liegt bzw. lag in dem Plan- gebiet zu keinem Zeitpunkt vor. Das Plangebiet wurde bislang lediglich als Druckerei-Gelände und damit als rein gewerbliche Fläche genutzt. Für die Umwidmung der "Gewerblichen Fläche" in eine "Gemischte Fläche" bleibt hier daher kein Raum. Zu 10.3.3-3 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Das Verlegerviertel befindet sich zunehmend im Wandel von ehemals gewerblicher Nutzung zu Wohnnutzung. Der Druck auf den Wohnungs- markt macht es notwendig, Flächenpotenziale zu nutzen und neue Wohnstandorte zu etablieren. Dabei sollen gewerbliche Nutzungen nicht verdrängt, sondern das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbebe- trieben ermöglicht werden. Dabei übernimmt vor allem der Einzelhandel die Funktion der Versorgung auch über das Quartier hinaus. Bereits östlich der Berliner Allee gegenüber vom Plangebiet herrschen Mischgebietsnutzungen vor. Siehe auch Punkt 10.3.1. Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.3.3-4 4. Falsch ist die Darstellung in der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, dass sich das Verlegerviertel in den letzten Jahren von einem vornehmlich gewerblich geprägten Viertel zu einem zunehmend als Wohnviertel genutzten Stadtteil entwickelt habe. Mittlerweile stellt sich das gesamte Verlegerviertel in Verbindung mit den neu errichteten Studieren- denwohnheimen (Stephanstraße, Havelstraße, Berliner Allee, Schöffer- straße) vielmehr als "Campusviertel " (der Hochschule) dar, welches überwiegend gewerblich und für Sonderbetriebe (wie den Hochschulbe- trieb) genutzt wird. Zwar wurden auch außerhalb der Hochschulnutzung Wohnhäuser der Nassauischen Heimstätte Wohnstadt (Berliner Allee 24) unmittelbar an der Grenze zur Hochschule nachverdichtet. Die Vielzahl der Beschwerden der Mieter dieser Wohngebäude hat in den letzten Monaten jedoch gleichwohl sehr deutlich gezeigt, dass die Hochschule Darmstadt, obwohl sie ihre Gebäude im Rahmen des dort zulässigen Mischgebietscharakters Zu 10.3.3-4 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. In den letzten Jahren sind insbesondere in der Spreestraße, dem Bir- kenweg sowie der Berliner Allee ehemals gewerblich genutzte Grund- stücke zu Wohnbauflächen umgewa ndelt worden. Hinzu kommen auch Nachverdichtungen wie die Aufstockungen von Wohngebäuden in der Berliner Allee, gegenüber dem Plangebiet. Auch Studentenwohnheime sind dabei zu beachten, da sie vorwiegend dem Wohnen dienen. In der Planung sind zudem Wohnungsbauten im Haardtring, ebenfalls gegen- über das Plangebiets. Darüber hinaus wird unter Punkt 10.3.2-3 folgen- des in der Stellungnahme erläutert: „Ergänzend soll hierzu noch angeführt werden, dass auch auf dem ehe- maligen Gelände des Darmstädter Echos (im Folgenden Echo-Areal genannt), welches ebenfalls unmittel bar an die Hochschule Darmstadt (Schöfferstraße) angrenzt, mit der Errichtung einer allgemeinen/reinen Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 32 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: nutzt, als Störer wahrgenommen wird. Das nunmehr beabsichtigte hoch- preisige "Eigentumswohnen" im Plangebiet fügt sich damit in keinster Weise in den Gebietscharakter des "Campusviertels" ein. Insoweit sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Hochschule Darm- stadt mit insgesamt ca. 15.000 St udierenden und ca. 900 Beschäftigten, also quasi mit 10 % der Einwohnerzahl von Darmstadt, für die Entwick- lung und aktuelle Situation im Plangebiet ganz entscheidend ist. Die Ent- wicklung des Quartiers "Berliner Allee" dürfte dagegen nur eine ver- gleichsweise geringe Bedeutung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt haben. Wohnbebauung zu rechnen ist,(…).“ Somit sind die Darstellungen in der Begründung gerechtfertigt und eine Wandlung des Verlegerviertels von einem Gewerbegebiet zunehmend zu einem Wohn- und Gewerbeviertel belegbar und nicht von der Hand zu weisen. Im Plangebiet werden neben Eigentumswohnungen auch kleine Woh- nungen entstehen (Micro-Appartements), die für Studenten geeignet sind. Ziel ist aber vielmehr ein Angebot für verschiedene Zielgruppen zu schaffen. So werden neben den Eigentumswohnungen auch geförderte Miet-Wohnungen entstehen. Darüber hinaus bieten viele Wohnungen auch die Möglichkeit, diese als WG-Wohnungen durch die Eigentümer zu vermieten. Das Thema wurde in der Begründung klargestellt. Die Begründung wurde angepasst. Keine Auswirkungen auf Planzeichnung oder textliche Festsetzungen. 10.3.3-5 5. In der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes W 60 auf S. 5 unter Ziffer 5.1. heißt es hierzu pauschal: "Die Entwicklung eines Mischgebietes aus einem im Regionalplan festge- legten Gewerbegebiet entspricht der raumordnerischen Zielsetzung.“ Unter Ziffer 8.1. auf Seite 18 der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes W 60 wird weiter ausgeführt: "Somit wird die Art der baulichen Nutzung entsprechend des Vorhabens formuliert. … Die starke Nachfrage nach Wohnraum in der Wissen- schaftsstadt Darmstadt erfordert die Stärkung des Wohnraumangebots. In gewerblich geprägten Gebieten, bei denen keine Nachfrage nach gewerb- lichen Nutzungen mehr besteht, wird durch die Bauleitplanung eine Wohnnutzung ermöglicht." Die pauschale Behauptung, die Umwidmung eines bisherigen gewerblich geprägten Gebietes in ein "Mischgebiet" sei grundsätzlich zulässig, kann Zu 10.3.3-5 Der Anregung wurde gefolgt. Siehe 10.3.2-1 Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, die Begründung sowie das Schallgutachten wurden angepasst. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 33 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: für sich alleine nicht die Festsetzungen im Regionalplan Südhessen hin- fällig machen. Erforderlich ist hierfür vielmehr, insbesondere eine Abwä- gung der Belange der betroffenen Grundstü ckseigentümer im Hinblick auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Gebietscharakters als "Gewerbegebiet". Die Belange der angrenzenden Hochschule Darmstadt werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan an keiner Stelle erwähnt oder sonst irgendwie berücksichtigt. 10.3.3-6 6. Im Übrigen geht die Behauptung in der Begründung zum vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan fehl, wenn dort ausgeführt wird, dass in dem Plangebiet keine Nachfrage nach gewerblichen Nutzungen mehr bestehe, so dass hier gerade durch die Bauleitplanung eine Wohnnutzung ermög- licht werden könne. Auch die Hochschule ist als Lehr - und Forschungsbe- trieb gerade darauf angewiesen, sich auch räumlich weiterzuentwickeln, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Hochschule Darmstadt hat sich wie- derholt um den Erwerb von Grundstücksflächen und Immobilien bemüht. Aufgrund der (unzulässigen) Umwandlung der Gewerbefläche in Wohnflä- che waren/sind die Kaufpreise für eine Gewerbefläche in einem gewerb- lich geprägten Gebiet jedoch derart überteuert, dass sie für einen Gewer- bebetrieb bzw. für die Hochschule nich t mehr erschwinglich sind. Von einer fehlenden Nachfrage nach gewerblichen Nutzungen kann aber nicht die Rede sein. Zu 10.3.3-6 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Vorhabenträger des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 hat im Vorfeld der Planung die Nachfrage nach gewerblichen Nutzungen geprüft. Bei einer gewerblichen Nutzung wäre auch eine Genehmigung nach § 34 BauGB und somit eine wesentlich zeitsparendere bauliche Umset- zung möglich gewesen. Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass eine ge- werbliche Nutzung in einem baulichen Umfang, wie dieser auf dem Grundstück möglich gewesen wäre, nicht aber der Nachfrage entspricht. Auch wurden Gespräche mit der Hochschule über Anmietung oder Ver- kauf von Flächen gesprochen. Wie au sgeführt sind jedoch die derzeiti- gen Kaufpreise für die Hochschule nicht erschwinglich. Auch die Wissenschaftsstadt Darm stadt sieht einen hohen Bedarf an Wohnraum, da innerhalb des Gebietes der Wissenschaftsstadt Darm- stadt kaum Entwicklungsmöglichkeiten im Außenbereich bestehen. Da- her ist die Wissenschaftsstadt Darm stadt bereits gezwungen im wesent- lichen Vorhaben der Innenentwicklung zu verfolgen, wobei Brachflächen, Baulücken und verfügbar e Konversionsflächen be baut und entwickelt werden. Innenentwicklung bedeutet, den zukünftigen Flächenbedarf durch die Nutzung von innerörtlichen, bereits erschlossenen Flächen zu decken und auf die Ausweisung von Flächen auf der „Grünen Wiese“ weitge- hend zu verzichten. Aus diesen Gründen wurde zugunsten einer gemischten Nutzung ent- schieden, die dem derzeitigen Markt und der Nachfrage entspricht. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 34 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.3.4 10.3.4-1 IV. Bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit und Verstoß gegen das Tren- nungsgebot 1. Wie bereits hier unter Punkt I. ausführlich dargestellt, ist der vorhaben- bezogene Bebauungsplan bereits aus bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig, da dem Plangebiet fehlerhaft der Charakter eines Mischgebie- tes zugeordnet worden ist, obwohl es aufgrund des massiven Überwie- gens an Wohnbebauung eher einem allgemeinen Wohngebiet zuzuord- nen gewesen wäre. Schon allein deshalb ist der vorhabenbezogene Be- bauungsplan fehlerhaft, da ohne eine sa chgerechte Zuordnung des Plan- gebietes gerade keine im Sinne des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots gerechte Abwägungsentscheidung möglich ist. Zu 10.3.4-1 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Siehe Punkt 10.3.1 Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.3.4-2 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstößt weiter gegen das Trennungsgebot nach § 50 Bundes-Immi ssionsschutzgesetz (BImSchG). Danach sollen bei Planungen und Maßnahmen zur Raumordnung die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zugeordnet werden, dass schädliche Umwelteinwir kungen auf die ausschließlich und überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutz- bedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Eine gewerbliche Fläche im Sinne eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO dient vorrangig der Unterbringung von nicht erheblich belästi- genden Gewerbebetrieben. In ihnen soll nicht gewohnt werden. Dies ergibt sich bestätigend aus § 8 Abs. 3 BauNVO, nach dem in einem Ge- werbegebiet nur "Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grünfläche und Baumasse untergeord- net sind. zugelassen werden ". Bauvorhaben, die außerhalb des Anwen- dungsbereiches des § 8 Abs. 3 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, sind mit dem Charakter eines Gewer- begebietes unvereinbar. Da die künftigen Eigentümer der noch zu errich- tenden Wohnungen zum größten Teil kein Gewerbe in dem Plangebiet betreiben werden und ihr Aufenthalt in dem Plangebiet auf Dauer angelegt ist, ist die beabsichtigte Nutzung der Gebäude in dem Plangebiet als reine Zu 10.3.4-2 Der Anregung wurde teilweise gefolgt. Ein Mischgebiet oder ein gemischt genutztes Gebiet wie es in dem vor- habenbezogenen Bebauungsplan vorgesehen ist, ist in Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet grundsätzlich möglich und zulässig. Gegen den Trennungsgrundsatz wird daher nicht verstoßen. Jedoch sind auch Wohnungen in einem Mischgebiet vor schädlichen Umwelteinwirkungen aus einem angrenzenden Gewerbegebiet zu schützen. Um der Hochschule in Zukunft einen uneingeschränkten Betriebsablauf zu gewährleisten und um die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor den Immissionen zu schützen, wurden erhebliche Umplanungen im Übergangsbereich zwischen Hochschule und Wohn- und Gewerbenut- zung vorgenommen. Dabei wird gewährleistet, dass für die Wohnungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete eingehalten werden. Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens (02 vom Mai 2017) sowie die daraus folgenden Umplanungen wurden in die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übernommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 35 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Wohnhäuser unzulässig und verstö ßt gegen das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG. Die Festsetzung eines Gewerbegebietes ist aus den beschriebenen Gründen nicht möglich, da Wohnnutzungen in Gewerbegebieten nur in Einzelfällen möglich sind. Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, die Begründung sowie das schalltechnische Gutachten wurden angepasst. 10.3.5 10.3.5-1 V. Umwandlung des Plangebietes wegen zu hoher Lärmwerte nicht mög- lich 1. Die Darstellungen im schalltechnischen Gutachten sind unzureichend, so dass die Einhaltung der Immissions richtwerte der TA-Lärm im gesam- ten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 bestritten wird. In dem schalltechnischen Gutachten wurden nur der Straßenverkehrslärm im Plangebiet sowie der Gewerbe- und Parkierungslärm im und außerhalb des Plangebietes berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurden dagegen der westlich an das Plangebiet angr enzende Schienenverkehrslärm der Bahnstrecke sowie sämtliche von dem Hochschulbetrieb ausgehenden Lärmemissionen (Laborbetriebe, steigende PKW/Motorrad-An- und Ab- fahrten von Studierenden, Professo ren, Mitarbeitern, Anlieferung mit LKWs, Vorlesungsbetrieb, etc.). Wären letztere beide Punkte in dem schalltechnischen Gutachten richtigerw eise berücksichtigt worden (was erforderlich gewesen wäre), wären die Immissionsbelastungen für das gesamte Plangebiet erheblich höher. Den Behauptungen, für nahezu jede Wohnung lasse sich ein Außenwohnbereich im Plangebiet realisieren und zu keiner Tag- und Nachtzeit würden die Immissionsrichtwerte überschrit- ten, muss daher widersprochen werd en. Im Übrigen steht erstere Aussa- ge im Widerspruch zu den Ausführungen zu den Schallschutzmaßnahmen unter Ziffer 11, wo es heißt: "Es sind an den gekennzeichneten Fassaden ungeschützte offene Außenwohnbereic he, wie z.B. Loggien, Balkone, Terrassen, Wohngärten, ausgeschlossen." Es entsteht hier der Eindruck, dass der Investor durch die unzulässige Ausweisung des Plangebietes als "Gemischte Fläche" quasi durch einen "Kunstgriff" versucht, eine tatsächlich unzulässige allgemeine Wohnbe- bauung in einem als "Gewerbliche Fläche" ausgewiesenen Gebiet zu Zu 10.3.5-1 Der Anregung wurde teilweise gefolgt. Aufgrund der Stellungnahme wurde das bestehende schalltechnische Gutachten um die Lärmimmissionen der Hochschule ergänzt. Aus dem Ergebnis des Gutachtens vom Mai 2017 geht hervor, dass erhebliche Lärmemissionen von der Hochschule ausgehen. Um der Hochschule in Zukunft einen uneingeschränkten Betriebsablauf zu gewährleisten und um die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor den Immissionen zu schützen, wurden erhebliche Umpl anungen im Übergangsbereich zwi- schen Hochschule und geplanter Wohn- und Gewerbenutzung vorge- nommen. Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens vom Mai 2017 sowie die daraus folgenden Umplanungen wurden in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen. Nicht berücksichtigt wurde der Hinweis, dass es sich bei der Ausweisung einer „Gemischten Fläche“ um eine unzulässige Ausweisung bzw. einen „Kunstgriff“ handelt. Es handelt sich hierbei um eine im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässige Ausweisung, die bereits unter dem Punkt 10.3.1 hinreichend erläutert worden ist. Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 36 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: verwirklichen, indem er die Standards hinsichtlich bestimmter Immissions- grenz- und richtwerte in dem Plangebiet für Anwohner bewusst -durch die unzulässige Schaffung eines Mischgebietes- absenkt. 10.3.5-2 2. Im Übrigen wird bestritten, dass die Festsetzungen der passiven Schallschutzmaßnahmen unter Ziffer 11 des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes (teilweise keine offenen Außenwohnbereiche. Lüftungsanla- gen, damit Fenster nachts nicht geöffnet werden müssen, etc.) ein geeig- netes Mittel sind, um den (Lärm-) K onflikt zwischen Wohnen und Gewer- be/Sonderbetrieb zu lösen. Zwar sehen die §§ 41, 42 BImSchG für den Bau neuer Straßen und die wesentliche Änderung bestehender öffentli- cher Straßen bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte einen An- spruch auf passiven Lärmschutz vor und billigen deshalb einen für den Verkehrslärm passiven Lä rmschutz als geeignete K onfliktlösung. Eine vergleichbare Regelung fehlt jedoch gerade für den Gewerbelärm. Hierzu wird noch abschließend angemerkt, dass bei Misch- und Wohnge- bieten die Stadt für die Einhaltung der Emissionswerte durch sogenannten aktiven Lärmschutz (Lärmschutzwände, etc.) verantwortlich ist. In Gewer- begebieten hingegen sind die Gewerbetreibenden selbst dafür verantwort- lich, dass der Lärmschutz in den Gebäuden eingehalten und Mitarbeiter bzw. Betriebsinhaber durch passiv en Lärmschutz (z.B. Oropax, Schall- schutzfenster, etc.) geschützt wür den. Würde die Wissenschaftsstadt Darmstadt also dem Antrag folgen und aus dem Plangebiet -entgegen den Festsetzungen im Flächennutzungsplan 2006/Regionalplan Südhes- sen 2010- ein Mischgebiet machen, müsste die Stadt für einen entspre- chenden (erheblich kostenintensiven) Lärmschutz sorgen. Auch soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass gegen die Hoch- schule Darmstadt bereits zahlreiche nachbarschaftliche Beschwerden am Standort Berliner Allee 24/Campus Schöfferstraße wegen angeblicher Überschreitung der Immissionsgrenzwerte durch die direkt an die Wohn- bebauung angrenzende Modellbauwerkstatt des Fachbereichs Architektur (Betrieb einer Absauganlage) vorlagen/vorliegen, obwohl der Hochschul- betrieb und Emissionen sich stets im zulässigen Rahmen, insbesondere der TA-Lärm, gehalten haben. Lärmschutzmaßnahmen (z.B. zur Schallabstrahlung, etc.) sind (für die Wissenschaftsstadt Darmstadt) daher künftig nach Umwandlung des Plangebietes in ein "Mischgebiet" (auf- Zu 10.3.5-2 Der Anregung wurde gefolgt. Aufgrund der Stellungnahme wurde das bestehende schalltechnische Gutachten vom April 2016 um die Lärmimmissionen der Hochschule ergänzt. Aus dem Ergebnis des Gutachtens vom Mai 2017 geht hervor, dass erhebliche Lärmemissionen von der Hochschule ausgehen. Um der Hochschule in Zukunft einen uneingeschränkten Betriebsablauf und eine bauliche Entwicklungsmöglichkeit auf dem angrenzenden Grundstück zu gewährleisten sowie die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor den Immissionen zu schützen, wurden erhebliche Umplanungen im Über- gangsbereich zwischen Hochschule und Wohn- und Gewerbenutzung vorgenommen. Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens sowie die daraus folgenden Umplanungen wurden in die Festsetzungen des Bebauungs- planentwurfs übernommen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich darüber hinaus im Durchführungsvertrag zur Umsetzung und Sicherung der fest- gesetzten Maßnahmen. Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 37 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: grund der heranrückenden Wohnbebauung) zu befürchten. 10.3.6 VI. Abwägungsausfall/-defizit Ferner wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60 im Hinblick auf die Belange der an das Plangebiet angrenzenden Hochschule Darmstadt den Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht. Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebau- ungsplanes eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist erhebliche Abwägungsfeh- ler auf. In ihm finden sich an keiner Stelle Ausführungen zu den emissi- ons(schutz-)rechtlichen Belangen der Hochschule (z.B. Lärm durch La- borbetrieb (zwischen 6:00 und 22:00 Uhr) und Studierende, An- und Ab- fahrten mit dem PKW/Motorrad durch Studierende und die Andienung der Mensa, Agieren mit gefährlichen Sto ffen, Betreiben eines Asphaltlabors, Geruchsemissionen, Koch- und Essensgerüche durch Mensabetrieb, etc.). Obwohl derartige Geräuschs- und Geruchsbelästigungen für die angrenzende Nachbarschaft neben einem Hochschulbetrieb zwingend sind, wurden sie im Rahmen der Abwägung überhaupt nicht berücksich- tigt. Es ist davon auszugehen, dass diese in die Abwägung des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes daher überhaupt nicht eingestellt bzw. bei der Abwägungsentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt worden sind, so dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang leidet, der auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ist. Zu 10.3.6 Der Anregung wurde gefolgt. Siehe 10.3.5-2 Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. 10.3.7 10.3.7-1 VII. Eingriff in das Eigentumsrecht des Landes Hessen/der Hochschule Darmstadt aus Art. 14 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) 1. Die Hochschule Darmstadt wird durch die beabsichtigte Wohnbebau- ung im Plangebiet in ihrer notwendigen räumlichen Entwicklungsplanung vollkommen gehemmt, zumindest jedoch eingeschränkt. Dies hat erhebli- che Auswirkungen auf den Betrieb und die Leistungsfähigkeit des Hoch- schulstandortes. Durch den starken Studierendenaufwuchs der Hochschule Darmstadt Zu 10.3.7-1 Der Anregung wurde gefolgt. Siehe 10.3.5-2 Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 38 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: (50 % seit 2010) ist der Bedarf an Raum und Ausstattung stark gestiegen. Nach § 7 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) ist die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der baulichen Entwicklungsplanung (Entwicklungsplanung) im Rahmen der Grundsatzentscheidungen der Landesregierung Aufgabe der Hochschulen und des Hessischen Ministe- riums für Wissenschaft und Kunst (HMWK). Die Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschul- übergreifende Angebot von Einricht ungen und deren wirtschaftliche Nut- zung gewährleisten. Ziel ist also die regelmäßige Neuorientierung an zu- kunftsfähigen Themen und die zugehörige Schärfung des Profils. Ein zu- kunfts- und praxisorientiertes Studium und begleitende Aktivitäten in For- schung, Weiterbildung und Technologietransfer sichern den Erfolg der Hochschule und ihrer Aufgaben für unsere Gesellschaft und für die Wis- senschaft. Hierzu stellen die Hochsc hulen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HHG eigenverantwortlich ihre Entwicklungsplanung auf. Durch die geplante Wohnbebauung auf dem Echo-Areal droht bereits die bauliche Entwicklungsmöglichkeit am Campus Schöfferstraße erheblich eingeschränkt zu werden, Daher wird zurzeit intensiv die Möglichkeit der Nachverdichtung und Aufstockung de r Hochschulgebäude im gewerblich geprägten (Campus-)Gebiet am Haardt ring/Berliner Allee geprüft. Das dort derzeit zulässige Maß der baulichen Nutzung (GRZ 0,8 und GFZ 2,4) soll hier weiterhin möglichst maximal ausgenutzt werden. Die Ausbauplanung der Hochschule lässt sich neben einer Wohnbebau- ung an dem Standort Haardtring 100/Berliner Allee 61 wohl kaum noch realisieren. Durch das Hinzutreten einer überwiegenden Wohnbebauung im Plangebiet wird dem Land Hessen/der Hochschule damit die bauliche Nutzbarkeit/Ausnutzbarkeit ihres unmittelbar im Süden an das Plangebiet angrenzenden Grundstückes gänzlich genommen, so dass es/sie durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seinem/ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt wird. 10.3.7-2 2. Weiter ist bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes der Nutzungskonflikt zwischen dem Hochschulbetrieb und der an- grenzenden Wohnbebauung im Hinblick auf Lärmimmissionen, insbeson- Zu 10.3.7-2 Der Anregung wurde gefolgt. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 39 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: dere im schalltechnischen Gutachten un ter Ziffer 6.3.3., Seite 10 der Be- gründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, überhaupt nicht be- rücksichtigt worden. Neben den mit einem Schulbetrieb vergleichbaren Emissionen, die der studentische Betrieb zwangsläufig mit sich bringt, entstehen insbesondere durch die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten des angrenzenden FB MK und die Verarbeitung von Kunststoffen sowie durch die Labo- re/Versuchseinrichtungen für Geotechnik und Straßenbau des FB B, wel- che nahe an die Wohnbebauung angrenzen, regelmäßig weitere be- triebsmäßige und lärmintensive Gerä uschentwicklungen und Emissionen, welche bislang in einem gewerblich geprägten Gebiet zulässig waren. Derartige Lärmemissionen hätten da her notwendigerweise in dem schall- schutztechnischen Gutachten berücksichtigt werden müssen. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass der Hochschulbetrieb von Montag bis Samstag von 6:00 bis 22:00 Uhr un d bei maximalen Emissionswerten stattfindet. Dabei ist es unvermeidba r, dass Maschinen, Kühlaggregate, etc. und der Laborbetrieb auch nachts we iterlaufen. Der Störfaktor für die angrenzende Nachbarschaft ist somit k ontinuierlich sehr hoch und unvor- hersehbar. Arbeiten durch die Hochschule bis zu den Grenzen der für ein gewerblich geprägtes Gebiet zulässigen Immiss ionsschutzwerte sind daher nicht auszuschließen, Labor- und Werkst attbetrieb auf dem Campusgelände Haardtring/Berliner Allee müssten bei einer heranrückenden Wohnbebau- ung daher unter Umständen teilweise oder gar ganz eingestellt und/oder zumindest umverlagert werden. Die Umwandlung des Plangebietes würde damit de facto einen Entzug der baurechtlichen Möglichkeiten für die Hochschule bedeuten. Es wird darauf hingewiesen, dass der Hochschule die Ausnut- zung/Beibehaltung der für ein gewerblich geprägtes Gebiet maximalen Emissionswerte von 65 Dezibel tags und 50 Dezibel nachts wichtig ist, um einen ordnungsgemäßen Hochschul- und Laborbetrieb ausüben zu kön- nen. Im Falle einer Einschränkung b liebe zu befürchten, dass die Hoch- schule dadurch ihren gesetzlichen Auftrag zur Durchführung der Lehre, Forschung und Entwicklung nach § 4 Abs. 3 des Hessischen Hochschul- Siehe 10.3.5-2 Da auf dem Grundstück wie vorgeschlagen keine Zwischenzone ausge- wiesen werden kann, wurde die direkte Nachbarschaft und die daraus entstehenden immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen baulich durch eine Lärmschutzwand gelöst und di ese im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan festgesetzt. Eine Zwischenzone ist daher nicht erforderlich. Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 40 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: gesetzes (HHG) nicht mehr sachgerecht wahrnehmen kann. Es wird da- her für bedenklich gesehen, ein Mischgebiet, welches überwiegend dem Wohnen dienen soll, und ein Gewerbegebiet ohne Zwischenzone unmit- telbar nebeneinander auszuweisen. 10.3.8 10.3.8-1 VIII. Verletzung des nachbarschaft lichen Rücksichtnahm egebotes und des Vertrauens- und Bestandsschutzes der Hochschule Darmstadt 1. Nicht zuletzt wird das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan verletzt, indem die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte, insbesondere für Lärmimmissionen, durch angrenzende Nac hbargrundstücke/Gewerbebetriebe bei der Auf- stellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes überhaupt nicht be- rücksichtigt wurde. Eine Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens unter Berücksichtigung des Immissionsschutzes setzt grundsätzlich die Feststellung über angren- zende Nutzungen nebst deren Lärmpotential voraus. Erst danach kann eine Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten erfolgen. Nach den vorliegenden Unterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 ist davon auszugehen, dass derartige Feststellungen hier nicht in umfassendem Maß durchgeführt worden sind. Wie bereits hier unter Punkt V. ausgeführt, wurden in dem schalltechni- schen Gutachten emissions(schutz- )rechtliche Belange der Hochschule gänzlich unberücksichtigt gelassen. Auch das Fachgutachten Verkehr lässt die steigende Anzahl an Fahrzeugbewegungen an der Hochschule und den damit entstehenden hohen Parkierungslärm sowie den künftigen Bedarf an weiteren Parkräumen vollständig außer Acht. Gänzlich unbe- rücksichtigt blieb auch der Lieferve rkehr der Hochschule Darmstadt, ins- besondere der Mensa in den Nachtstunden. Lärmschutzmaßnahmen im Süden des Plangebietes, welches unmittelbar an die Hochschule Darm- stadt angrenzt, wurden daher im Rahmen der Aufstellung des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans überhaupt nicht getroffen. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die getroffenen Lärm schutzmaßnahmen die entstehenden Emissionen überhaupt hinreichend abzuschirmen vermögen. Zu 10.3.8-1 Der Anregung wurde gefolgt. Siehe 10.3.5-2 Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 41 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 10.3.8-2 2. Auch wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Vertrau- ensschutz der Hochschule auf die tatsächlichen Darstellungen im Flä- chennutzungsplan 2006 sowie im Regionalplan Südhessen verletzt. Im Vertrauen auf die zeichnerischen Darstellungen in diesen Plänen hat die Hochschule ihre Planungen zur Weiterentwicklung ihrer Hochschulflä- chen/-gelände vorgenommen Zu 10.3.8-2 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung) und der Regi- onalplan stellen ein Programm der Gemeinde bzw. des Regierungsprä- sidium dar, das für sie selbst und andere Behörden bindend ist. Für Trä- ger öffentlicher Belange, dazu zähl t auch die Hochschule, können aus dem Flächennutzungsplan jedoch keine Rechte oder Pflichten abgeleitet werden. Eine Berufung auf die Darstellungen in den Plänen ist daher nicht möglich bzw. nicht zulässig. Die Hochschule kann jedoch darauf vertrauen, dass die eigenen Grund- stücke der Hochschule im Flächennutzungsplan nur in Abstimmung mit der Hochschule verändert werden können. Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.3.8-3 3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verletzt ferner das Recht der Hochschule auf Erhaltung des bisherigen Gebietscharakters, welcher sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO herleiten lässt. Eine überwiegende Wohnbebauung widerspricht der Zweckbestimmung einer gewerblich geprägten Baufläche und ist damit gebietsunverträglich. Zu 10.3.8-3 Der Anregung wurde gefolgt. Ein Mischgebiet oder ein gemischt genutztes Gebiet, wie im vorhaben- bezogenen Bebauungsplan vorgesehen, ist in Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet grundsätzlich möglich und zulässig. Aus § 15 BauNVO lässt sich nicht wie beschrieben ein Recht auf Erhal- tung des bisherigen Gebietscharakters ableiten, sondern es wird ein Rücksichtnahmegebot für die Zuläss igkeit von Anlagen beschrieben. D.h. eine Planung darf nicht der Eigenart des Baugebiets widerspre- chen. Diesem Gebot wird durch die beschriebenen Maßnahmen und Festsetzungen u.a. zum Immissions schutz im Bebauungsplan entspro- chen. Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 42 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 10.3.9 10.3.9-1 IX. Verkehrserschließung nicht ersich tlich und Zufahrtsbeschneidung der Hochschule Darmstadt 1. Die verkehrlichen Belange mit der Anbindung des Plangebietes "Die Anlieferung des großflächigen Einzelhandelsbetriebes soll vom Sü- den von der Fläche für Geh- und Fahrrecht und Anschluss an die öffentli- che Verkehrsfläche erfolgen." wird kritisiert und seitens der Hochschule aufgrund erheblicher Unfallge- fahr abgelehnt. Zu 10.3.9-1 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anlieferungssituation wurde durch einen Verkehrsplaner untersucht (Stellungnahme „Berliner Carree - Verkehrliche Stellungnahme – Anlie- ferung REWE“ vom 03.05.2017, Planungsbüro von Mörner). Die Stra- ßenbreite der Verkehrsfläche ist mit ca. 6,0 m ausreichend dimensioniert und kann damit auch Begegnungsverkehr abbilden. Eine erhebliche Unfallgefahr kann zudem aufgrund der geringen Anzahl an Anlieferun- gen durch den Nahversorger nicht na chvollzogen werden. Es finden am Tag bis zu 9 Anlieferungen statt, dav on eine zwischen 6 und 8 Uhr mor- gens, wenn noch keine erheblic hen Fußgängerbewegungen stattfinden. Des Weiteren finden nicht alle Lieferungen durch einen Sattelschlepper statt, sondern werden auch mittels kleinerer LKW durchgeführt. Eine „erhebliche“ Unfallgefahr aufgrund dieser Verkehre kann nicht nachvoll- zogen werden. In Abstimmung mit der Hochschule wird darüber nachgedacht, einen Ausbau der Erschließungsstraße vorzunehmen. Dazu sollen Flächen der Hochschule in Anspruch genommen werden. Die beschriebene Maß- nahme wird privatrechtlich zwischen der Hochschule und dem Vorha- benträger geregelt. Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.3.9-2 2. Der Wegeführung (Punkt 8.1 Planu ngsrechtliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan) wird widersprochen. Es besteht auf der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gekennzeichneten Erschlie- ßungsfläche zugunsten des Landes Hessen/der Hochschule Darmstadt ein Geh- und Fahrrecht, welches durch die Eintragung einer Grunddienst- barkeit im Grundbuch des Amtsgericht s Darmstadt begründet worden ist. Über diese Erschließungsfläche im Süden des Plangebietes ist den Mit- gliedern und Angehörigen der Hochschule sowie ihren Zulieferern und den Ver- und Entsorgern der Zugang zu den Hochschulgebäuden, Labo- ren, Werkstätten und zur Mensa mög lich. Die beschrankte Zufahrt der Erschließungsfläche (Einbahnstraße) ist derzeit nur von Seiten des Haar- Zu 10.3.9-2 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich sind die Verkehrsführung und Themen wie bspw. Rich- tungsverkehre in den Straßen nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die Erschließungsstraße im Süden ist Eigentum des Vorhabenträgers. Der Hochschule wurde ein Geh- und Fahrrecht eingeräumt und auch im Bebauungsplan festgesetzt. Der Hochschule entstehen durch die Fest- setzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine Einschrän- kungen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 43 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: dtring aus möglich. Die Zufahrtsbe rechtigten besitzen einen Transpon- der/Zugangschip. Diese Zufahrt wird zudem von zahlreichen Nutzerinnen und Nutzern der Haltestelle Haardtring zum Zugang genutzt. Die Gehweg- fläche ist zu gering und die Fahrbahn muss mitgenutzt werden. Die Ausfahrt erfolgt derzeit über die grundstückseigene Fläche der Hoch- schule über die Berliner Allee. Die künftige Ausfahrtsituation für den Belie- ferungsverkehr des Nahversorgers ist im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan weder geregelt noch ist die Befahrbarkeit aufgrund der abkni- ckenden Wegeführung und der hochschuleigenen Straße nachgewiesen und wird für den Fall der Belieferung des Nahversorgers mit Lastzügen in Frage gestellt (Schleppkurve). Die Verkehrserschließung des Nahversor- gers sowie der Ver - und Entsorgungsträger des Plangebietes ist mithin nicht ersichtlich. Überdies muss der Erweiterung des Gehrechts zugunsten der Allgemein- heit und des Fahrrechts zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger des Plangebietes sowie des Anlieferungsverkehrs für den Nahversorger schon deshalb widersprochen werden, da das der Hochschule Darmstadt einge- räumte Geh- und Fahrrecht für die Zufahrt Haardtring exklusiv eingeräumt worden ist, mithin die Hochschule Darmstadt durch die Neubestellung weiterer Geh- und Fahrrechte zugunst en weiterer Dritter in ihrem Exklu- sivrecht beeinträchtigt wird, Insoweit bedarf es zur Neubestellung eines weiteren Geh- und Fahrrechts der Bewilligung durch die berechtige Hoch- schule Darmstadt, welche nicht vorliegt. Die Anlieferung des Nahversorgers erfolgt ausschließlich über die südli- che Erschließungsstraße. Diese wird derzeit als Einbahnstraße genutzt, bietet aber ausreichend Breite, um einen Zwei-Richtungsverkehr abbil- den zu können. Somit sollen künftig die Anlieferung sowie die Abfahrt der LKWs über die Erschließungsstraße und in Folge über den Haar- dtring erfolgen. Flächen der Hochschule, wie die Erschließungsstraße Richtung Berliner Allee, werden dabei nicht in Anspruch genommen. Notwendige Schleppkurven wurden durch einen Verkehrsgutachter ge- prüft und als ausreichend bewertet. In Abstimmung mit der Hochschule wird darüber nachgedacht, einen Ausbau der südlichen Erschließungsstraße vorzunehmen. Dazu sollen Flächen der Hochschule in Anspruch genommen werden. Die beschrie- bene Maßnahme wird privatrechtlich zwischen der Hochschule und dem Vorhabenträger geregelt. Widersprochen werden muss der Au ssage, dass das Geh- und Fahr- recht der Hochschule exklusiv ein geräumt worden ist. Der Aussage lie- gen keine entsprechenden Verträge zugrunde. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Erschließungsstraße im Eigentum des Vorhaben- trägers steht und dem Eigentümer somit ein uneingeschränktes Nut- zungsrecht zugrunde liegt. Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.3.9-3 3. Ferner ist die hochschuleigene Ve rkehrsfläche als Pflasterfläche aus- gebildet und somit nicht für die Befahrung durch große und schwere Anlie- ferungsfahrzeuge ausgelegt. Die Begegnung mit dem starken Fuß- und Radverkehrsstrom zwischen den Hochschulstandorten ist für große Fahr- zeuge nur mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen durch Aufsichtsper- sonal möglich. Zu 10.3.9-3 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die genannte hochschuleigene Verkehrsfläche wird durch das Vorhaben nicht betroffen und nicht zur Befahrung benötigt. Darüber hinaus liegt diese außerhalb des Geltungsberei chs des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans. Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.3.9-4 4. Auch spricht die räumliche Nähe zum Knotenpunkt mit der ohnehin problematischen abknickenden Vorfahrtstraße deutlich gegen die Einrich- Zu 10.3.9-4 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 44 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: tung einer Belieferung des Nahversor gers mit Anlieferungsfahrzeugen über die Zufahrt Haardtring Die Anlieferungssituation über den Haardtring wurde durch einen Ver- kehrsgutachter begutachtet und für unbedenklich erachtet. Dem Gutach- ter liegen auch die Planungen der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt für die Umgestaltung des Knotenpunkts Haardtring / Brücke Kavaleriesand vor, die ebenfalls keine Bedenken hervorrufen. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Bereich des Haardtrings durch vorherigen Nutzungen wie der Druckerei Prinovis, aber auch durch bestehende Nutzungen wie die der Hochschule und des Parkhau- ses, Ein- und Ausfahrten besteh en und durch Anlieferungsverkehre ge- nutzt wurden und werden. Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.3.9-5 5. Darüber hinaus wird die Befahrbark eit der Erschließungsfläche im Be- reich des Haardtring aufgrund der relativ beengten Platzverhältnisse durch weiteren Andienungsverkehr zu m Nahversorger eingeschränkt, insbesondere, wenn die Andienungsfläche bereits durch ein Lieferfahr- zeug besetzt ist und andere LKWs auf der Zufahrt am Haardtring bzw. auf dem Haardtring selbst warten müssen. Maßnahmen zur Vermeidung ei- nes Rangiermanövers im öffentlichen Ve rkehrsraum (Haardtring) sowie in der Zufahrt lässt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gerade nicht erkennen und solche scheinen auch nicht darstellbar. Eine Zufahrt des Anlieferungsverkehrs sowie der Ver- und Entsorgungsträger für das Plan- gebiet in der Mitte des nördlichen Bereiches des Planungsraumes er- scheint daher im Hinblick auf die Verkehrssicherheit als deutlich geeigne- ter. Zu 10.3.9-5 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Anlieferung des Nahversorgers erfolgt ausschließlich über die südli- che Erschließungsstraße. Diese wird derzeit als Einbahnstraße genutzt, bietet aber ausreichend Breite, um einen Zwei-Richtungsverkehr abbil- den zu können. Somit sollen künftig die Anlieferungen sowie die Abfahrt der LKWs über die südliche Fläche mit Geh- und Fahrrecht und in Folge über den Haardtring erfolgen. Flächen der Hochschule, wie die Erschlie- ßungsstraße Richtung Berliner Allee, werden dabei nicht in Anspruch genommen. Notwendige Schleppkurven wurden durch einen Verkehrs- gutachter geprüft und als ausreichend bewertet. Eine mögliche gleichzeitige Andienung von zwei LKWs und der dadurch beschriebenen Problematiken ist nicht möglich. In den Betriebsabläufen der Nahversorgungsunternehmen sind solche doppelten Andienungen nahezu unmöglich, da alle Nahversorgungsmärkte in dieser Größenord- nung nur über eine Andienungsrampe verfügen und dies somit bei der Anlieferung immer beachtet werden muss. Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.3.9-6 6. Weiter steht die geplante Wegeführung (Belieferung des Nahversorgers über die o.g. Erschließungsfläche) im klaren Konflikt zu den starken Be- Zu 10.3.9-6 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 45 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: lastungen dieses Weges im Fußgänger- und Radverkehr der Hochschule, Eine verkehrssichere Anbindung an den Haardtring ist nicht dargestellt und ist in der jetzigen Form nicht gegeben. Gerade im LKW-Verkehr ist die Gefahr durch vergessene Verkehrs teilnehmer im "toten Winkel" sehr groß. Bei der Verkehrsplanung ist vollständig unberücksichtigt geblieben, dass die Studierenden auf dem Campus Haardtring/Berliner Allee die Zuwegung nicht nur zu Beginn und nach Abschluss der Lehrveranstaltun- gen benutzen, sondern auch tagsüber beim Wechsel der in den verschie- denen Gebäuden der Hochschule stattfindenden Vorlesungen und Übun- gen. Bei diesen Raumwechseln müssen die Studierenden (auch körper- lich beeinträchtigte Studierende, Rollstuhlfahrer, etc. innerhalb kurzer Zeit (< 15 Minuten) von einem Gebäude zu einem anderen gelangen. Bei Durchmischung mit z.B. Anlieferungsverkehr aber auch dem Publikums- verkehr zum Einkaufmarkt sind damit Unfälle vorprogrammiert. Im Übrigen wird es zu einem erheblichen Mehr an Verkehrsaufkommen auf dem Campus-Gelände kommen, was zu einer erheblichen Störung des Cam- pus-Charakters sowie des Vorlesungs-/Hochschulbetriebes führen wird. Die Andienung erfolgt in der Woche zwischen 6 und 22 Uhr. Zumeist früh morgens (6-8 Uhr), wenn noch wenige Fuß- und Radverkehre durch den Hochschulbetrieb aufkommen. Weitere Anlieferungen durch unter- schiedliche LKW-Größen erfolgen im Tagesverlauf. Des Weiteren wer- den Entsorgungsfahrzeuge die Müllcontainer des Nahversorgers max. einmal am Tag leeren. Seitens des Vorhabens werden darüber hinaus keine weiteren Verkehre auf der südlichen Fläche mit Geh- und Fahr- recht erzeugt. Die Zufahrt zur Tiefgarage für Kunden des Nahversorgers im Norden wird über den nördlichen Haardtring erschlossen, die Zufahrt zu den Gewerbe- und Wohngebäuden erfolgt über eine Zufahrt an der Berliner Allee. Somit sind die beschriebenen Beeinträchtigungen oder auch das „erhebliche Mehr an Verkehrsaufkommen“ in Relation zum vorhandenen Verkehrsaufkommen nicht nachvollziehbar und unbegrün- det. Dies wurde auch durch einen Ve rkehrsgutachter untersucht. In Ab- stimmung mit der Hochschule wird dennoch darüber nachgedacht, einen Ausbau der südlichen Erschließungsstraße vorzunehmen um eine adä- quate Zugangssituation für die Hochschul e an dieser Stelle zu schaffen. Dazu sollen Flächen der Hochschule in Anspruch genommen werden. Die beschriebene Maßnahme wird privatrechtlich zwischen der Hoch- schule und dem Vorhabenträger geregelt. Es wird vollständigkeitshalber darauf verwiesen, dass die Hochschule selbst erheblich mehr Liefer- und Besucherverkehre verursacht und somit hier die gleichen beschriebenen Bedenken herangezogen werden müssen. Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.3.9-7 7. Im Übrigen steht die Erschließung des Plangebietes (Ver- und Entsor- gungsträger, Nahversorger) im Wide rspruch zu derzeitigen Überlegungen der Hochschule zur Verbesserung und Erhöhung der Verkehrssicherheit. Zu 10.3.9-7 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich sind die Verkehrsführung und Themen wie bspw. Rich- tungsverkehre in den Straßen oder Verkehrssicherheit nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Das Vorhaben ist bei Notwendigkeit entsprechend seiner Nutzungen in die Überlegungen der Hochschule zur Verbesserung und Erhöhung der Verkehrssicherheit einzubeziehen. Der Vorhabenträger ist in die Überle- Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 46 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: gungen einzubeziehen. Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.3.9-8 8. Soweit beabsichtigt wird, eine Erschließung des Plangebietes von Nor- den nach Süden auch für die Allgemeinheit durch Einräumung eines Gehrechtes zu sichern, wird dies seitens der Hochschule als durchaus attraktive Erschließungsmöglichkeit für das Hochschulgelände gesehen. Allerdings wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass dieser Weg durch zahlreiche Studierende montags bis samstags zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr genutzt werden wird, was zu weiteren (erheblichen) Lärmemis- sionen in den frühen Morgenstunden und Abendstunden führen wird. Zu 10.3.9-8 Der Anregung wurde gefolgt. Das im Vorentwurf vorgesehene Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit wurde im Bebauungsplan-Vorentwurf noch im Hinblick auf eine künftige Wohnentwicklung des Hochschulgeländes festgesetzt. Aufgrund der positiven Entwicklung der Studierendenzahlen der Hochschule der letz- ten Jahre und nach Gesprächen mit der Hochschule, ist eine Aufgabe des Standorts an der Berliner Allee / Haardtring keine Option mehr. Auf- grund der Lärmemissionen der Hochschule wurden umfangreiche Lärm- schutzmaßnahmen und eine klare Trennung der beiden Gebiete vorge- nommen. Da durch eine Wegeverbindung, wie in der Stellungnahme beschrieben, erhebliche Lärmentwicklungen durch Besucher der Hoch- schule bis in die späten Abendst unden entstehen können, wurde im Entwurf des Bebauungsplans auf das ursprünglich vorgesehene Geh- recht zugunsten der Allgemeinheit verzichtet. Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. 10.3.9-9 9. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Er- schließungsfläche sowie sämtliche, für die Erschließung der Hochschule, erforderlichen Flächen nicht zu überbauen sind. Zu 10.3.9-9 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Es sind keine Überbauungen der genannten Verkehrsflächen im Bebau- ungsplan zulässig. Überbauungen sind ausschließlich innerhalb der festgesetzten Baufenster zulässig. Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.3.10 10.3.10- 1 X. Eingriff in den Mensabetrieb des Studierendenwerks Darmstadt 1. Das Studierendenwerk Darmstadt betreibt angrenzend an das Plange- biet eine Mensa Haardtring. In ihr können die Studierenden vom Früh- stück über Snack-Mahlzeiten über Kaffee und Kuchen bis hin zum Mit- Zu 10.3.10-1 Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 47 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: tagsmenü bislang alles käuflich erwerben. Bis zu 370 Studierende und Essensgäste täglich werden derzeit in der Mensa bedient. Die Verlagerung des "REWE"-Marktes in das Plangebiet wird als gefährli- che Konkurrenz für den Mensabetrieb des Studierendenwerkes gesehen, welche einen dramatischen Rückgang der Mensa-Besucher und damit auch der Essenszahlen erwarten lässt, woraus sich insbesondere weitere wirtschaftliche Erwägungen stellen werden. Die unter Ziffer 8.1. auf Seite 15 der Begründung zum vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan aufgestellte Behauptung, dass es sich nur um eine Verlagerung eines Einzelhandelsbetri ebes handele, die keine negativen Auswirkungen auf andere Versorger erwarten lasse, kann daher nicht nachvollzogen werden und berücksicht igt nicht ausreichend die Belange des Studierendenwerkes an dem bisherigen Mensabetrieb. Im Rahmen des bestehenden Einzelhandelsgutachten wurde abgeprüft, ob eine Verlagerung eines Supermarktes von der Eschollbrücker Straße an die Berliner Allee sinnvoll und möglich ist. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund des bereits beschriebenen Wandels des Verlegerviertels zu einem vermehrt als Wohnstandort genutzten Viertel eine Verlagerung des Marktes sinnvoll ist und auch benötigt wird. Insbesondere aufgrund der hohen Anzahl an Studierenden in dem Vier- tel, die mehrheitlich keine langen Wege zum Einkaufen zurücklegen können, ist eine Verlagerung für das Viertel dienlich. Die Mensa deckt dabei nicht den Bedarf der Nahversorgung ab, der im Gebiet nachweis- lich besteht. Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.3.10- 2 2. Auch wird die tägliche Anlieferung der Mensa durch die herannahende Wohnbebauung erheblich erschwert. Die Mensa wird täglich von Zuliefe- rern in den Nacht-/frühen Morgenstunden beliefert. Eine Anlieferung soll in dem Plangebiet zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nunmehr ausgeschlos- sen werden. Zu 10.3.10-2 Der Anregung wurde gefolgt. Aufgrund der umfassenden Umplanungen und den daraus folgenden Lärmschutzmaßnahmen ist eine Einschränkung der Anlieferungszeiten lediglich für die Belieferung der Gewerbebetriebe notwendig. Es entste- hen keine Einschränkungen für den Betrieb und Belieferung der Hoch- schule. Die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung. 10.3.11 XI. h-da als Störer Aufgrund der beabsichtigten (an die Hochschule unmittelbar angrenzen- den) Wohnbebauung ist zu befürchten, dass die Hochschule Darmstadt die durch die Umwandlung des Plange bietes einzuhaltenden Immissions- schutzwerte nicht mehr einhalten könnte und mithin weiter bauordnungs- rechtlich zum "Störer" würde. Insbesondere müsste die Hochschule nach dem immissionsschutzrechtlichen Verursachungsprinzip mit nachträgli- chen Anordnungen und insbesondere Nachbarschaftsbeschwerden rech- nen, soweit eine Wohnbebauung in den Vorbelastungsbereich des Hoch- schulbetriebes gerate. Dies erschwert den Hochschulbetrieb am Standort Zu 10.3.11 Der Anregung wurde gefolgt. Siehe 10.3.5-2 Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 48 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Haardtring erheblich und führt trotz des Bestandsschutzes der Hochschu- le zu einer Einengung, Entwicklungsbremse, notwendigen Verlagerung bis hin zur Einstellung des Campusbetriebes. Die Festlegung einer Wohnbe- bauung in unmittelbarer Nähe zur Hochschule, insbesondere ohne Fest- setzung von "Schutzmaßnahmen", ist damit fehlerhaft und muss zu einer Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führen. 10.3.12 10.3.12- 1 XII. Maß der baulichen Nutzungen 1. Der Zulässigkeit der Terrassenbebauung im gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird widersprochen. Zwar ist noch nicht bekannt, wo die Terrassen genau liegen sollen. Ausweislich der vorgelegten Planungsunterlagen und nach allgemeiner Lebenserfah- rung ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Terrassen (insbesonde- re an dem Wohngebäude im Baufeld 4) im Süden befinden und damit unmittelbar an das Hochschulgelände angrenzen werden. Es ist zu be- fürchten, dass die Außenwohnnutzung durch die von dem Hochschulbe- trieb ausgehenden Geräuschs- und Geruchsemissionen beeinträchtigt wird. Im Übrigen muss die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen angezweifelt werden. Zu 10.3.12-1 Der Anregung wurde gefolgt. Siehe 10.3.5-2 Die Abstandsflächen sind im Rahmen des Bauantrags nachzuweisen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Abstandsflächen gem. der Planungen im Vorhaben- und Erschließungsplan im gesamten Plange- biet eingehalten werden. Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. 10.3.12- 2 2. Im Übrigen ist stark in Zweifel zu ziehen, dass aufgrund der starken Bodenversiegelungen in dem Plangebiet eine durchgängige Durchgrü- nung der Baufläche im Plangebiet ge schaffen werden kann. Ebenfalls wird bezweifelt, dass sich das Plangebiet aufgrund des Bestandes von Verunreinigungen und Kontaminationen durch umweltgefährdende Stoffe, die durch die vorherige Nutzung des Plangebietes als Druckerei- / Gewer- begelände nicht auszuschließen sind, (überwiegend) als Wohnfläche eig- net. Zu 10.3.12-2 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Es ist eine intensive Begrünung entlang des Haardtrings zur Fortführung des Grünzugs in Ost-West-Richtung festgesetzt. Darüber hinaus werden die Ausnutzungsobergrenzen eines Mischgebietes hinsichtlich Versiege- lung eingehalten (GRZ I max. 0,6). Ferner werden im vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan Festsetzungen für eine ausreichende Erdüberde- ckung und Begrünung der Tiefgaragen festgesetzt. Bodenkontaminationen durch die vorherige Nutzung wurden bei Abbruch der Druckereigebäude entfernt. Die Dekontamination wurde durch das Regierungspräsidium bestätigt und die Bodensanierung für abgeschlos- sen erklärt. Altlasten sind keine vorhanden. Das Gebiet ist somit für Wohnzwecke geeignet. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 49 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde wie folgt geändert: Altstandort / Sanierte Altlast Der Altstandort ehemalige Drucke rei Prinovis (Altflächendatei- Schlüsselnummer 411.000.050-001.038) wurde bereits saniert. Der Sta- tus der Fläche in der Altflächendat ei lautet „Sanierung (Dekontaminati- on) abgeschlossen“ (Akte 2069). Bei Bodeneingriffen ist die Prüfung der Entsorgungsrelevanz (abfall- rechtliche Sicht) jedoch erforderlich. 10.3.13 10.3.13- 1 XIII. Grundsätzliche Anmerkungen zum Verfahren 1. Durch die Bekanntgabe der Offenlegung des Bebauungsplans während der Sommerferienzeit wurde die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Öffentlichkeit erheblich er- schwert und eingeschränkt. Die Bürger mussten gerade nicht mit einer Bekanntmachung während der Schulfe rien rechnen. Von öffentlicher Be- teiligung an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB kann daher nicht gesprochen werden. Zu 10.3.13-1 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange handelte es sich nicht wie dargestellt um die Offenlage des Bebauungs- plans nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, sondern um die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB. Die Bürger und TÖB können sich in der anschließenden Offenlage erneut beteiligen. Die Bekanntmachung zur frühzeit igen Beteiligung erfolgte am 11.07.2016 im Darmstädter Echo. Die frühzeitige Beteiligung wurde vom 12.07.2016 bis 12.08.2016 durchgeführt. Die Sommerferien begannen am 18.07.2016. Somit wurden die Bekanntgabe und die Beteiligung der frühzeitigen Beteiligung nicht komplett innerhalb der Sommerferien durchgeführt. Einer Erschwerung oder Einschränk ung der Öffentlichkeit muss daher widersprochen werden. Zudem ist nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB keine zeitliche Frist für die frühzeitige Beteiligung festgeschrie- ben. Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.3.13- 2 2. Im Übrigen verwundert es doch sehr, dass im Plangebiet bereits mit den Bauarbeiten begonnen wurde. Hier wurde bereits die Decke eines Kellergeschosses betoniert. Dies wirft die Frage auf, ob für die laufenden Bauarbeiten überhaupt bereits ei ne Baugenehmigung vorliegen kann, ohne dass z.B. die verkehrstechnische Anbindung geklärt ist. Von einer Zu 10.3.13-2 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Das Gebäude 1.1 fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 02.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 50 von 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit über die Bauleitplanung im Sin- ne von § 3 Abs. 1 BauGB kann daher nicht die Rede sein. die Eigenart der näheren Umgebung ein. Seine Erschließung ist darüber hinaus gesichert. Daher konnte das Gebäude nach § 34 BauGB geneh- migt werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan übernimmt den Bebauungsbestand. Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 10.4 Mit Hinweis auf die oben genannten Einwendungen wird der offengelegte vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60 Haardtring/Berliner Allee in Verbindung mit der Änderung des Flächennutzungsplans - Teilbereich 10.1. – (Berliner Allee/ Haardtring) seitens der Hochschule beanstandet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann mit seiner Begründung die überwiegende Wohnbebauung in dem Plangebiet nicht legitimieren. Es wird angeregt, dass Plangebiet weiterhin als gewerbliche Fläche zu nut- zen. Die oben angeführten Einwendungen und Bedenken gegen die beabsich- tigte Bauleitplanung sind daher zu berücksichtigen. Darüber hinaus behält sich die Hochschule Darmstadt vor, weitere Stellungnahmen abzugeben und im Laufe des Verfahrens ggf. neue Erkenntnisse einzubringen. Dennoch wird es sehr bedauert, dass die Hochschule Darmstadt bislang weder seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt noch seitens der Planer in die o.g. Bauleitplanung einbez ogen worden ist, was durchaus zu be- grüßen (gewesen) wäre. Sollten die Belange der Hochschule Darmstadt weiterhin in der o.g. Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben, sieht sich die Hochschule Darmstadt jedoch le ider gezwungen, im weiteren Verfah- ren mit juristischen Mitteln gegen die beabsichtigte Bauleitplanung vorzu- gehen. Zu 10.4 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Zusammenfassung der vorgebrachten Stellungnahme, keine weiteren / neue Argumente. Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan.
anlage 9
270 Zeichen
Die Punkte 30 und 31 werden gemeinsam aufgerufen und beraten! Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: AfD und UWIGA Punkt 30: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) (V-Nr. 2017/0389)
anlage 6
311 Zeichen
Punkt 34: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) (V-Nr. 2017/0389) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: Fraktionen SPD, AfD und UWIGA Stimmenthaltung: Fraktion Die Linke.
anlage 8
287 Zeichen
Punkt 44: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) (V-Nr. 2017/0389) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: AfD und UWIGA Stimmenthaltung: Die Linke.
anlage 5
9839 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
15.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Grünflächenamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
III 61 67
V 56
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0389
Magistratsbeschluss -Nr.
472
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring -
(Aufstellungs - und Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 02.11.2017
Beschlussvorschlag :
Aufstellungsbeschluss
1. Dem gemeinsamen Antrag der Cityraum GmbH & Co.KG und der BC GbR zur Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens wird zugestimmt.
Für das Gebiet der ehemaligen Prinovis Druckerei, Gemarkung Darmstadt, Flur 17 mit den
Flurstücken Nr. 64/316, 64/317, 64/318, 64/319, 64/320, 64/321 und 64/322 tlw., ist ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB aufzustellen, um eine
Entwicklung mit Büro- und vorwiegend Wohnnutzung sowie eines großflächigen
Einzelhandelsbetriebes zur Nahversorgung zu ermöglichen.
- 3 -
Offenlagebeschluss
2. Zum offen gelegten Vorentwurf, den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 gingen im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Der
vorläufigen Prüfung der Stellungnahmen (Anlage 1) wird zugestimmt.
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen
zum Vorentwurf, den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Vorhaben - und
Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 keine Stellungnahmen ein.
3. Dem gegenüber der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange geänderten Vorhaben - und
Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 (Anlage 2) wird
zugestimmt.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist der Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligung gem.
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen.
4. Dem vorliegenden Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 (s. Datei, Plan wird
zu den Sitzungen aufgehängt), der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3)
und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen wird zugestimmt.
Sie sind der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zugrunde zu
legen.
5. Der vorliegende Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee /
Haardtring - für das Gebiet der ehemaligen Prinovis Druckerei, Gemarkung Darmstadt, Flur 17,
mit den Flurstücken Nr. 64/316, 64/317, 64/318, 64/319, 64/320, 64/321 und 64/322 tlw.,
ist mit seiner Begründung und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher
Anlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gem. § 4a Abs. 4 BauGB in das
Internet einzustellen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel
zu beteiligen.
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB
Anlage 2: Vorhaben - und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan W 60
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan W 60
Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 (wird zu den Sitzungen
aufgehängt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 22.11.2017
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2017/0389 vom 02.11.2017:
Mit dem vorhab enbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - wird die
planungsrechtliche Voraussetzung für eine Entwicklung des ehemaligen Prinovis -Geländes
geschaffen. Der Vorhabenträger beabsichtigt eine Bebauungsstruktur mit Büro - und
vorwiegend Wohnnutzung sowie einem großflächigen Einzelhandelsmark t mit
nahversorgungsrelevantem Sortiment zu realisieren.
Das städtebauliche Konzept, welches der frühzeitigen Beteiligung zugrunde lag, wurde
aufgrund immissions schutzrechtlicher Anforderungen in seinem südlichen Teilbereich
geändert. Das nun vorliegende Bebauungskonzept „Berliner Carree“ (siehe Anlage 2:
Vorhaben- und Erschließungsplan) sieht ein Gebäudeensemble vor, bestehend aus einer
nördlichen und westlichen Riegelbebauung mit Wohn - und Gewerbenutzung sowie
Wohnzeilen, die kammartig zur sü dlichen Grundstücksgrenze an einer „gläsernen“
Lärmschutzwand ausgerichtet sind. Der vorhandene Grünzug entlang des Haardtrings wird
im Bebauungsplan gesichert. Er sorgt mit den begrünten Freiflächen zwischen den
Wohnzeilen für eine gute Durchgrünung des G ebietes. Der größte Teil des Baugrundstücks ist
durch eine Tiefgarage unterbaut, die jedoch mit einem entsprechenden Substrataufbau
begrünt wird.
Das westliche Gebäude mit einer Nord -Süd-Ausrichtung dient in den Obergeschossen
ausschließlich der Unterbrin gung von Wohnflächen, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung errichtet werden. Im Erdgeschoss befindet sich ein großflächiger
Einzelhandelsmarkt mit nahversorgungsrelevantem Sortiment. Dieser Einzelhandelsbetrieb
soll die Versorgung der im Umfeld l ebenden Bevölkerung sichern und ist städtebaulich in den
Wohnsiedlungsbereich integriert (nach Realisierung der Planung). Negative städtebauliche
Auswirkungen sind auf die zentralen Versorgungsbereiche und wohnortnahen
Versorgungsstrukturen nicht zu erwart en. Der Standort des Einzelhandelsmarktes entspricht
dem Nahversorgungskonzept für die Wissenschaftsstadt Darmstadt, welches in Ergänzung
zum Einzelhandels - und Zentrenkonzept am 14.06.2016 (V -Nr. 2016/0111) von der
Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde.
Für das Plangebiet existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan, jedoch liegt es im
Geltungsbereich eines Fluchtlinienplans (Nr. 265) aus dem Jahre 1959. Dieser wird in dem
Teilbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 ersetzt.
Um die Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 aus dem
Flächennutzungsplan (FNP) zu gewährleis ten, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans
erforderlich. Diese Änderung (10. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich 10.1) erfolgt im
„Parallelverfahren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB.
Zu 1.:
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 - Berliner Allee /
Haardtring - umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Darmstadt, Flur 17, mit den
Flurstücken Nr. 64/316, 64/317, 64/318, 64/319, 64/320, 64/321 und 64/322 tlw. und
weist eine Fläche von insgesamt 15.140 m² auf.
- 5 -
- 6 -
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 (ohne Maßstab)
Zu 2.:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen zum Vorhaben- und Erschließungsplan, Vorentwurf und den allgemeinen
Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan W 60 zusammengefasst und
entsprechend geprüft.
Es handelt sich dabei um eine vorläufige Abwägungstabelle , die nach der Offenlage
fortgeschrieben wird . Über die Abwä gung wird im Rahmen des Satzungsbeschlusses
gemeinsam mit den zur Offenlage einge henden Stellungnahmen endgültig entschieden.
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen i m Rahmen der frühzeitigen Unterrichtun g gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf und zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung
zum Bebauungsplan W 60 keine Stellungnahmen ein.
Zu 3.:
Aufgrund der Stellungnahmen zur frühzeiti gen Beteiligung seitens der TÖB haben sich
Planänderungen ergeben. Das Vorhaben wurde insbesondere im Süden aufgrund der
Lärmimmissionen der Hochschule Darmstadt umgeplant.
Grundlage und Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß § 12 Abs. 1
BauGB ein mit der Gemeinde abgestimmter Vorhaben - und Erschließungsplan (VEP). Der
vorliegende VEP (Anlage 2) wurde mit den betroffenen städtischen Ämtern abgestimmt. Er
stellt detailliert das Vorhaben und die Erschließung zeichnerisch dar und wird durc h die
Vorhabenbeschreibung ergänzt.
Zu 4. und 5.:
Auf Grundlage des V orhaben- und Erschließungsplans wurde der Entwurf zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring – (wird zu den
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) und die Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3)
überarbeitet.
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im
Darmstädter Echo zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und der zugehörigen
Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2
BauGB und der gleichzeitigen Einstellung in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel beteiligt.
Die Dezernentin III:
Dr. Barbara Boczek
Stadträtin
Vorab werden übersandt:
9 Exemplare des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 für die
Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung
Akten z. Hd. des Berichterstatters
Darmstadt, den 02.11.2017
III/61.2 ha Nst. 2112
anlage 2
18145 Zeichen
1
Anlage 2
Vorhaben- und Erschließungsplan
zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan W 60
- Berliner Allee / Haardtring -
25. Oktober 2017
Inhalt:
Vorhabenbeschreibung
Planunterlagen
2
Vorhabenbeschreibung
Bauvorhaben: Errichtung eines Bürogebäudes mit Gewerbeflächen im Erdge-
schoss, Errichtung eines Wohngebäude mit Verbrauchermarkt im
Erdgeschoss sowie Errichtung von drei Wohngebäuden
Baugrundstück: Berliner Allee / Haardtring, 64295 Darmstadt
Geltungsbereich: ca. 15.140 m²
Vorhabenträger: City Raum GmbH & Co. KG
Friedensplatz 12
64283 Darmstadt
Planungsbüro: planquadrat
Elfers Geskes Krämer PartG
Architekten und Stadtplaner
BDA / DASL / dwb
Platz der Deutschen Einheit 21
64293 Darmstadt
Grundlagen
Lage im Stadtgebiet
Das Plangebiet liegt im Westen der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Stadtteil „Darmstadt West“ bzw.
dem Verlegerviertel. Südlich des Hauptbahnhofs gelegen, grenzt das Plangebiet an die Berliner Allee
und den Haardtring an und bildet das Eckgrundstück an dieser städtebaulich markanten Stelle. Auf-
grund seiner zentralen Lage ist es optimal an das Stadtgefüge und die Autobahnen im Westen sowie
an die verschiedenen ÖPNV-Angebote angebunden.
Entwicklung Verleger Viertel / „Grafisches Viertel“
Nach dem zweiten Weltkrieg suchte die Stadt Darmstadt Möglichkeiten, die Stadt wirtschaftlich am
Leben zu halten. Betriebe, die Darmstadt Arbeit, Geld und möglichst keinen Schmutz brachten, sollten
vorrangig angesiedelt werden. Als Standort wurde der alte Exerzierplatz gefunden, der sich einst süd-
lich des Hauptbahnhofes bis zur Eschollbrücker Straße hin ausdehnte. Das Stichwort hieß „rauchlose
Industrie“. Gegründet wurde einer der ersten lndustrieparks in Deutschland, wie sie anderswo erst in
den achtziger Jahren erschlossen wurden.
Zu den ersten Betrieben gehörten unter anderem der Deutsche Adressbuch-Verlag, die Wella GmbH
sowie der ABC-Verlag. Anfang November 1950 siedelte das „Darmstädter Echo“ auf das Areal über.
Mittelpunkt der Stadtbauplanungen war das Gebiet zwischen Rheinstraße, Haardtring, Holzhofallee
und der Landgraf-Philipps-Anlage. Dazwischen siedelten der Bauverein für Arbeiterwohnungen und
die Nassauische Heimstätte Ende der fünfziger Jahre Darmstädter Bürger in Wohnbauten an, die
seither im dichter werdenden Gran des umweltfreundlichen Gewerbegebietes wohnen.
Im „Grafischen Viertel“ mit seiner emissionslosen Industrie stehen einige bedeutsame Bauten, deren
Architektur typisch für die fünfziger Jahre ist.
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1994)
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det, an der nördlichen Grundstücksgrenze weitergeführt und planungsrechtlich gesichert. Vom Grün-
zug im Norden führt eine Wegeverbindung nach Süden in den Innenhof des „Berliner Carrees“. Der
Vorplatz des Verbrauchermarkts sowie die Gewerbeflächen im Erdgeschoss des Bürogebäudes ge-
ben dazu den Auftakt der Wegeverbindung. Im Zwischenraum, zwischen dem Gebäuderiegel am
Haardtring und den Wohnzeilen entsteht durch die Aufweitung des Weges ein Raum mit Platzfunktion.
Diese Plätze werden durch landschaftsplanerische Maßnahmen begrünt und gestaltet. Gerahmt wer-
den die Wege und Plätze durch die eingegrünten Gärten und Vorbereiche der Wohnhäuser.
Verkehrserschließung, Stellplatznachweis
Aufgrund seiner Lage an zwei Verkehrsstraßen ist das Grundstück optimal erschlossen. Fußläufig
kann das Plangebiet aus mehreren Richtungen betreten werden.
Das Grundstück soll großflächig durch eine Tiefgarage unterbaut werden. Die Tiefgarage wird dabei in
drei Teile untergliedert, mit zwei Ein- und Ausfahrten an der Berliner Allee, sowie einer am Haardtring.
Die Büro- und Geschäftsnutzung des Baufeldes 1 teilt sich mit den Wohngebäuden des Baufeldes 3
eine Tiefgaragenzufahrt an der Berliner Allee und verteilt die Parkplatzsuchenden in der Tiefgarage in
die beiden jeweiligen Teilgaragen. Zusätzlich werden im Norden Besucherstellplätze für die Gewerbe-
und Geschäftsnutzungen vorgesehen.
Im Baufeld 2 „Gewerbe 2“ befindet sich im Erdgeschoss ein großflächiger Verbrauchermarkt zur Nah-
versorgung. Die Stellplätze hierfür werden in der Tiefgarage darunter bereitgestellt, die wenigen not-
wendigen Stellplätze für Menschen mit Behinderungen werden oberirdisch vor dem Eingang angeord-
net. Die Einfahrt zur Tiefgarage und den oberirdischen Stellplätzen befindet sich an der nordwestli-
chen Grenze des Grundstücks am Haardtring. Die Stellplätze für die Wohnungen über dem Verbrau-
chermarkt werden zum Teil in der Tiefgarage und zum Teil im Bestandsparkhaus am Haardtring
nachgewiesen.
Insgesamt werden in den Tiefgaragen ca. 150 Stellplätze für die Wohnungen, ca. 90 Stellplätze für
Büro- und Geschäftsnutzung und ca. 70 Stellplätze für Verbrauchermarktbesucher nachgewiesen.
Grundzüge des künftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Art der Nutzung
Bei dem künftigen Bebauungsplan handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der
zusammen mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan und einem Durchführungsvertrag die Ent-
wicklung des Grundstücks regelt. Das Grundstück soll im Umgriff mit seiner Umgebung als Mischge-
biet entwickelt werden. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist dabei nicht zwingend an den Nut-
zungskatalog nach § 9 BauGB gebunden und somit auch nicht an die darin vorgegebenen Zulässig-
keiten. Der Bebauungsplan soll sich dennoch an der Art der Nutzung „Mischgebiet“ orientieren. Insbe-
sondere die zulässigen Nutzungen werden beibehalten. Nicht eingehalten wird die künftige Nutzungs-
verteilung von 50 % Wohnen und 50 % Gewerbe. Vielmehr liegt das Verhältnis Wohnen zu Gewerbe
bei ca. 60 % zu 40 % in Bezug auf die realisierbare Bruttogeschossfläche (BGF).
Der Verbrauchermarkt (Vollsortimenter) soll eine Verkaufsfläche von ca. 1.450 m² besitzen.
Maß der Nutzung
Auf dem Grundstück soll eine Bebauungsdichte mit einer durchschnittlichen GRZ von ca. 0,45 und
einer GFZ von ca. 1,6 entstehen. Die GFZ überschreitet zwar die Grenzwerte der in der Baunutzungs-
verordnung festgelegten Obergrenzen für ein Mischgebiet, jedoch ist diese Überschreitung nicht maß-
geblich, da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht an diese Grenzwerte gebunden ist. Vielmehr
dient die erhöhte Ausnutzung des Grundstücks vor allem der Schaffung von dringend benötigtem,
innerstädtischem Wohnraum.
6
Alle geplanten Gebäude haben maximal fünf Geschosse, die um ein zusätzliches Staffelgeschoss
ergänzt werden. Das Bürogebäude und das Gebäude mit Verbrauchermarkt im EG (Gebäude 3) ha-
ben dabei eine maximale Gebäudehöhe von ca. 20-21 m. Die Wohngebäude Nr. 2 haben eine Höhe
von ca. 19 m.
Insgesamt sollen in dem Bürogebäude max. 5.900 m² Geschossfläche für Büros und Einzelhandel im
EG entstehen. In den Gebäuden Nr. 2 sollen zudem ca. 110 Wohnungen entstehen, im Gebäude Nr. 3
zusätzlich ca. 50 Wohnungen.
Einzelhandelskonzept
Darmstadt verfügt über ein flächendeckendes Einzelhandelskonzept, welches sich unterteilt in den
Teilplan „Zentrenkonzept“ (dieses regelt die Ansiedlung von Einzelhandel in Innenstadt und Stadttei-
len) sowie dem Teilplan „Einzelhandel in Gewerbegebieten“ (dieses regelt die Ansiedlung von Einzel-
handel in den Gewerbegebieten).
Aufgrund des geplanten Verbrauchermarktes wurde im Vorfeld durch die Wirtschaftsförderung über-
prüft, ob an dem geplanten Standort ein Einzelhandel mit dem Einzelhandelskonzept vereinbar ist.
Ergebnis der Untersuchung war, dass dies nur aufgrund einer Verlagerung eines Einzelhandels mög-
lich ist. Der Vorhabenträger ist Vermieter eines Einzelhandelsgrundstücks in der Eschollbrücker Stra-
ße (REWE). In Abstimmung mit dem Einzelhandelsbetrieb und der Wirtschaftsförderung wird dieser
an den Haardtring umverlagert. Darüber hinaus wird vertraglich geregelt werden, dass künftig auf dem
Grundstück in der Eschollbrücker Straße kein ähnlicher Einzelhandel mehr möglich ist.
Altlasten, Kampfmittel
Aufgrund der Tatsache, dass die vorherige Nutzung des Plangebiets von Verlagen wie Prinovis und
Springer mit ihren Druckereien geprägt war, handelt es sich um einen Altstandort, der mit der max.
Branchenklasse 5 (sehr hoch) eingestuft wird.
Eine Prüfung des Regierungspräsidiums Darmstadt hat dabei jedoch ergeben, dass eine Sanierung
des Bodens bereits durchgeführt wurde. Im Folgenden der Eintrag aus der Altflächendatei für das
Grundstück:
Folgender Betrieb ist gemäß Handbuch Altlasten, Band 2, Teil 4 des HLUG mit einem sehr hohen
Gefährdungspotential für die Umwelt bewertet:
Ehemalige Druckerei Prinovis in der Berliner Allee 59. Es handelt sich um einen Altstandort (Altflä-
chendatei-Schlüsselnummer 411.000.050-001.038), der bereits orientierend untersucht worden ist.
Weiterhin haben auf dem Gelände in der Vergangenheit Sanierungsmaßnahmen im Boden stattge-
funden. Der Status der Fläche in der Altflächendatei lautet „Sanierung (Dekontamination) abgeschlos-
sen“. Bei Bodeneingriffen ist die Prüfung der Entsorgungsrelevanz erforderlich.
Schallschutz
Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - Berliner Allee / Haardtring - ist
die Erarbeitung eines schalltechnischen Gutachtens erfolgt. Mit der Erarbeitung dieses Gutachtens ist
die KOHNEN Berater & Ingenieure GMBH & CO. KG beauftragt. Das Gutachten liegt den Unterlagen
zur Offenlage bei.
(siehe „Kohnen Berater & Ingenieure GmbH & CO. KG –Schalltechnisches Gutachten 02,
14029_SCT_GUT02_170531, Freinsheim, Mai 2017“)
Umwelt- und Artenschutz
Mit dem Bebauungsplan W 60 wird die geplante Konversion der vormals durch einen Druckereibetrieb
genutzten Industrie- und Gewerbefläche zu einem Mischgebiet (Wohnen, Arbeiten, Nahversorgung)
planungsrechtlich ermöglicht und gesichert.
7
Das Vorhaben entspricht somit dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und
setzt die Novelle des BauGB um, die einer Binnenentwicklung den Vorzug vor einer Neu-
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich gibt.
Die Planung sieht eine Nutzung des Raumes mit Wohnen, Arbeiten (Gewerbe) und wohnortnaher
Versorgung (Einzelhandelsbetrieb) vor. Im Zuge der Nachnutzung entstehen auch Grün- und Freiflä-
chen sowie extensiv mit Gras-Kraut Gesellschaften begrünte Dachflächen. Die begrünten Flächen
dienen als Aufenthaltsräume für die Bewohner, leisten einen Beitrag zum Rückhalt des Nieder-
schlagswassers, minimieren die Bildung einer Wärmeinsel und können zu Trittsteinbiotopen für Insek-
ten und Vögel werden.
Infolge der Vornutzung belastetes Bodenmaterial wird ausgetauscht. Anfallendes Niederschlagswas-
ser wird flächig zurückgehalten (Dachbegrünung) bzw. im Planungsraum versickert und trägt somit zur
Grundwasserneubildung bei.
Die Konversion des Planungsraumes ist somit nicht nur aus Sicht des sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden positiv zu bewerten.
Zum Schutz der zukünftigen Anwohner werden aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen zur Ein-
haltung der geltenden Grenzwerte für Mischgebiete ergriffen. Zum südlich angrenzenden Teil des
Campus der Hochschule Darmstadt werden hohe Lärmschutzwände errichtet. Diese wurden infolge
der Stellungnahme der Hochschule Darmstadt in der frühzeitigen Beteiligung in die Planung aufge-
nommen. Derart wird sichergestellt, dass auch die Hochschule ihre Gebäude weiterhin uneinge-
schränkt nutzen kann.
Die potenziellen Auswirkungen der hohen Lärmschutzwände auf das Mikro- und Mesoklima im Pla-
nungsraum wurden in einer Klimaanalyse durch das Institut für Klima- und Energiekonzepte (INKEK)
untersucht. Das Gutachten ist den Unterlagen zum Bebauungsplan beigefügt. Zur Vermeidung von
Vogelschlag sind die Lärmschutzwände derart zu gestalten, dass diese von Vögeln auch wahrge-
nommen werden.
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass durch das Planungsvorhaben keine
nachteiligen Veränderungen für die biotischen und abiotischen Schutzgüter (über das bereits vorhan-
dene Maß hinaus) zu erwarten sind. Die formulierten Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und
zum Ausgleich tragen hierzu bei. Ihre Umsetzung wird über die Darstellungen in der Planzeichnung
sowie in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan festgeschrieben.
(Siehe BIERBAUM.AICHELE.landschaftsarchitekten – Vorhabensbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner
Allee / Haardtring – Umweltbericht gemäß § 2a BauGB mit integriertem Grünordnungsplan gemäß § 11
BNatSchG i. V. m. §§ 1, 1a BauGB, Mainz, Oktober 2017)
anlage 7
319 Zeichen
Punkt 26: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) (V-Nr. 2017/0389) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: Fraktionen SPD und UWIGA Stimmenthaltungen: Fraktionen AfD und Die Linke.
Beratungsverlauf (5)
Orte (16)
- Berliner Allee 59
- Bessunger Straße 125
- Schwanenstraße 3
- Wilhelminenstraße 1
- Ida-Rhodes-Straße 1
- Poststraße 20
- Schöfferstraße
- Stephanstraße
- Havelstraße
- Spreestraße
- Eschollbrücker Straße
- Rheinstraße
- Holzhofallee
- Haardtring 100
- Friedensplatz 12
- Landgraf-Philipps-Anlage
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0389
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 02.11.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00