2016/0468
Neufestlegung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt für die Rechtskreise SGB II und SGB XII auf Basis der Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels 2014 (Mietspiegel 2016)
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„Schlüssiges Konzept“
Die Definition des schlüssi gen Konzeptes durch das BSG 1 lautet:
Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der
systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts - und
zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen
Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen
erfüllt:
Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten Raum
und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung)
es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der
Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard
der Wohnungen, Brutto - und Nettomiete, Differenzierung na ch
Wohnungsgröße
Angaben über der Beobachtungszeitraum
Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B.
Mietspiegel)
Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten
Validität der Datenerhebung
Einhaltung anerkannter mathematisch -statistischer Grundsätze der
Datenauswertung und
Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder
Kappungsgrenze).
Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft in
Darmstadt nach Vorgabe des BSG sind deshalb die nach folgend dargestellten
Kriterien zu berücksichtigen.
In einem ersten Schritt sind zunächst der maßgebliche örtliche Vergleichsraum und
die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln.
Für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ist es entscheidend,
ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer
räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen
1 BSG 22.09.2009, Az.: AS 18/09 R
Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens - und Wohnbereich
bilden. Auch in Großstädten ist dies in der Regel das gesamte Stadtgebiet 2. Der
örtliche Vergleichsraum ist somit das gesamte Stadtgebiet Darmstadt; d.h. in die
Erhebung sind alle Stadtgebiete einzubeziehen.
Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich nach den Werten, in
Abhängigkeit von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen gemäß der
Hessischen Richtlinien zu Sozialen Wohnraumförderung, die die Länder aufgrund von
§ 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2010 festgelegt hatten.
Nach den Hessischen Wohnbaurichtlinien 3 sind folgende Wohnungsgrößen für
Mietwohnungen als angemessen anzusehen:
1 Person – 45 m2 Wohnfläche
2 Personen – 60 m2 Wohnfläche
Jede weitere Person jeweils 12 m 2 Wohnfläche.
Der Richtwert bestimmt sich nach der Produkttheorie. Hiernach ist der Richt wert das
Produkt aus der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem abstrakt
angemessenen Quadratmeterpreis.
Zur Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises wurden vom BSG wiederum
verschiedene Kriterien aufgestellt. Bei der Ermittlung des angemesse nen
Quadratmeterpreises ist nach Wohnungsgröße der der Erhebung zugrunde liegenden
Wohnungen zu differenzieren, da kleinere Wohnungen in der Regel höhere
Quadratmeterpreise haben.
Als weiteres Kriterium wird der Wohnungsstandard herangezogen. Zugrunde zu legen
ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard. 4 Angemessen ist
eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz
einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen
2 BSG 19.02.2009, Az.: AS 30/08
3 Richtlinie zur Sozialen Wohnraumförderung vom 20.02.2003 (StAnz. S. 1346) i.V.m. Änderung vom
02.01.2009 (StAnz. Seite 286)
4 BSG 07.11.2006, Az.: 7b AS 10/06 R
Wohnstandard aufweist. 5 Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten
Kriterien, die als den Mietpreis bildende Faktoren regemäßig im Quadratmeterpreis
ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht
kommenden Wohnungen liegen.
Der gebildete Referenzwert muss das gesamte untere Marktsegment abbilden. 6 Es
ist nicht zulässig, nur bestimmte Stadtteile oder besonders niedrigpreisige
Wohngegenden zur Ermittlung eines abstrakt angemessenen Mietpreises
herauszugreifen. 7 Leistungsberechtigte können au ch nicht auf bestimmte
Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter verwiesen werden, sofern nicht erkennbar
ist, dass diese das in Bezug genommene Mietsegment aufgrund einer
marktbeherrschenden Stellung im Wesentlichen abdecken.
Nach Ansicht des BSG erfüllen q ualifizierte Mietspiegel die Anforderungen, die an
die Repräsentativität der Datenerhebung zu stellen sind.
Zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen/Richtwerte kann daher auf Daten
eines aktuell vorhandenen Mietspiegels des kommunalen Trägers zurückgegr iffen
werden. Der qualifizierte Mietspiegel nach § 558d BGB der Wissenschaftsstadt
Darmstadt wurde nach wissenschaftlichen Methoden auf der Grundlage einer
repräsentativen Stichprobe nicht preisgebundener Wohnungen im Stadtgebiet
Darmstadt erstellt und bil det die ortsüblichen Vergleichsmieten ab.
Deshalb wurde für die Festlegung der Richtwerte der Mietspiegel der Stadt
Darmstadt herangezogen. Das Ergebnis der Auswertung muss ein, dass der aus dem
Mietspiegel gebildete Referenzwert = Richtwert die oberste G renze des in Bezug zu
nehmenden Mietsegments erfasst. Die Schwierigkeit dabei liegt darin, dasjenige
Preissegment des Mietspiegels zu erfassen, das das gesamte Segment der
armutsnahen Haushalte abbildet und ausreichenden tatsächlich vorhandenen
Wohnraum auf dem Darmstädter Wohnungsmarkt umfasst. Um dies zu
gewährleisten, wird der aus dem Mietspiegel errechnete Wert anhand verschiedener
anderer Auswertungen nachgeprüft.
5 BSG 16.12.2010, Az.: B 4 AS 1/08 R
6 BSG 20.08.2010, Az.: B 14 AS 65/08 R
7 BSG 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R
Der Mietspiegel 2016 ist auf der Grundlage des Preisindex für die Lebenshaltung
aller privaten Haushalte erfolgt. Der Mietspiegel 2014 wurde wie der Mietspiegel
2008 mit dem Berechnungsverfahren der Regressionsmethode ermittelt, 2010
erfolgte eine Fortschreibung des Mietspiegels nach Indexwert. Mit der
Regressionsmethode werden die relevant en Einflussfaktoren auf die Miethöhe,
insbesondere die Wohnfläche, Baualtersklassen und weitere den Wohnwert
erhöhende und vermindernde Ausstattungsmerkmale statistisch berechnet.
Grundlagen für die Berechnung der Grundmiete sind
a) die Basis-Nettomieten des Mietspiegels 2016 (Tabelle 1 a)
b) die angemessene Wohnungsgröße in Abhängigkeit von der Anzahl der im
Haushalt lebenden Personen nach den Hessisch Wohnbaurichtlinien:
1 Person bis 45 m 2 Wohnfläche
2 Personen bis 60 m 2 Wohnfläche
jede weitere Person bis jewe ils 12 m2 Wohnfläche.
Da die Wohnungsgrößen der Basis -Nettomieten des Mietspiegels 2016 in 5 m 2 -
Schritten aufgeführt sind und diese teilweise nicht mit der angemessenen
Wohnungsgröße (siehe Auflistung oben) der Hessischen Richtlinien zur sozialen
Wohnraumförderung im Mietwohnungsbau übereinstimmen, wurden die im
Mietspiegel 2016 aufgeführten Mietwerte auf die jeweiligen m 2 gemäß dem im
Mietspiegel festgelegten Verfahren zur Interpolation bei Wohnflächen innerhalb der 5
m2-Schritte, umgerechnet.
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Amt für Wohnungswesen Schutzgebühr: 2,00 € Mietspiegel für Darmstadt 2016 Fortschreibung des Mietspiegels Darmstadt 2014 Zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete für nicht preisgebundenen Wohnraum Qualifi zierter Mietspiegel nach § 558 d BGB Wir beraten Sie rund ums Haus! Mietspiegel | Mieterhöhung | Betriebskosten Information | Beratung | Vertretung Ihrer Interessen Werden Sie Mitglied! Haus & Grund Darmstadt e.V. | Landwehrstraße 1 | 64293 Darmstadt Telefon 06151 17935 | Telefax 179393 info@haus-und-grund-darmstadt.de | www.haus-und-grund-darmstadt.de Haus& Grund ® Eigentum.Schutz.Gemeinschaft. Darmstadt mit der vorliegenden Broschüre stelle ich Ihnen den neuen qualifi zierten Miet- spiegel für Darmstadt 2016 vor, eine Fortschreibung des Mietspiegels Darmstadt aus 2014. Nach der aktuellen gesetzlichen Grundlage sind qualifi zierte Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung an- zupassen. Diese Fortschreibung erfolgte aktuell auf der Grundlage des Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haus- halte. Die Grundlagenberechnungen für den neuen Mietspiegel hat das Institut Wohnen und Umwelt (IWU) für die Wissen- schaftsstadt Darmstadt vorgenommen. Der Mietspiegel ist ein Instrument, das Auskunft über die ortsübliche durch- schnittliche Vergleichsmiete gibt, er trägt maßgeblich dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen Wohnungs- bestand transparent zu machen und hilft, Streitigkeiten zwischen Mietvertrags- parteien oder gerichtliche Auseinander- setzungen im Vorfeld zu vermeiden. Darmstadt ist eine attraktive, dynami- sche Stadt mit Zuzug von Familien, Stu- dierenden oder auch Einzelpersonen. Diese Entwicklung macht sich auch auf dem Wohnungsmarkt bemerkbar. Unser zentrales sozialpolitisches Ziel ist es, preiswerten Wohnraum vorzuhalten. Dies erreichen wir im sozial geförderten Wohnungsbau unter anderem durch die Erneuerung oder den Ausgleich jährlich auslaufender Bindungen. Auch werden Sehr geehrte Damen und Herren, Vorwort 3 Mietwohnungen für Familien mit Ein- kommen etwas oberhalb der Einkom- mensgrenzen des sozialen Wohnungs- baus, das sogenannte „mittlere Ein kom men“, geschaffen. Für die Mitarbeit am aktuellen Mietspiegel danke ich dem Institut Wohnen und Um- welt (IWU), dem Mieterbund Darmstadt Region Südhessen e.V. und Haus & Grund Darmstadt e.V., als Vertretungen der Mietvertragsparteien. Ich bin mir sicher, dass Ihnen auch der aktuelle Darmstädter Mietspiegel 2016 wieder gute Dienste leistet, ob Sie vor Ab- schluss eines neuen Mietvertrages stehen oder Ihr Mietverhältnis schon über Jahre Bestand hat. Barbara Akdeniz Stadträtin Rechtslage Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) 1. Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Miet- erhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt. 2. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer ver- gleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleich barer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Be- schaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zu- sammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. 3. Bei Erhöhungen nach Abs.1 hat die Lan- desregierung mit der „Hessischen Ver- ordnung zur Bestimmung der Gebiete mit abgesenkter Kap pungsgrenze“ nach §558 Abs. 3 Satz 2 BGB vom 17.10.2014 bestimmt, dass in Darm- stadt – befristet bis zum 17.10.2019 – die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den § 559 bis 560 BGB abgesehen, nicht um mehr als 15 Prozent erhöht werden darf. 4. Die Kappungsgrenze gilt nicht, 1. wenn eine Verpfl ichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vor- schriften über den Abbau der Fehl- sub ventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und 2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichs- zah lung nicht übersteigt. Der Vermieter kann vom Mieter frühes- tens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Ver- pfl ichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Ver- pfl ichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Miet- bindung erloschen ist. 5. Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichs- miete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses. 6. Eine zum Nachteil des Mieters abwei- chende Vereinbarung ist unwirksam. Das Recht auf eine Mieterhöhung steht dem Vermieter nicht zu, solange und so- weit eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder der Ausschluss sich aus den Umständen ergibt, insbe- sondere durch die Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit mit fester Miete oder wenn mit dem Mieter ein sogenannter Staffelmietver- trag abgeschlossen wurde. Solange die Vereinbarung über eine „Staffel- miete“ gilt, sind auch Mieterhöhungen Rechtslage, Anwendungsbereich, Mietbegriff 4 Vorbemerkungen Im Auftrag der Stadt Darmstadt wurde in Zusammenarbeit mit I dem Mieterbund Darmstadt Region Südhessen e. V. I dem Haus & Grund Darmstadt e. V. I dem Amtsgericht Darmstadt I der Geschäftsstelle des Gutachter- ausschusses für Immobilienwerte auf der Grundlage der Fortschrei- bung des Mietspiegels 2014 nach § 558d Abs. 2 BGB für nicht preis- gebundene Wohnungen in Darmstadt der nachfolgende qualifi zierte Miet- spiegel erstellt. Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete in Darmstadt. Die wissenschaftliche Bearbeitung er- folgte durch das Institut Wohnen und Umwelt (IWU), Darmstadt. Basis für den neuen Mietspiegel ist das Gut- achten der „Fortschreibung des Qua- lifi zierten Mietspiegels Darmstadt 2014 zum Qualifi zierten Mietspiegel Darmstadt 2016“ des Instituts Woh- nen und Umwelt (IWU), Darmstadt. aufgrund einer Modernisierung aus- geschlossen. Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen (§§ 557 – 557b BGB). 7. Die Landesregierung hat mit der „Hes- sischen Verordnung zu Bestimmung der Gebiete mit angespannten Woh- nungsmärkten“ im Sinne des § 556d Abs. 2 BGB vom 17.11.2015 be- stimmt, dass in Darmstadt mit Aus- nahme der Gemeindeteile Arheilgen, Eberstadt und Kranichstein – befristet bis zum 30.06.2019 – die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die orts- übliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen darf. Sonder- fälle, wie eine über dieser Grenze lie- gende Vormiete oder Modernisierung ergeben sich aus § 556e BGB. Bei Neubauten und nach umfassender Modernisierung gilt die Grenze nach § 556f BGB nicht. Hält der Vermieter sich nicht an diese Vorschriften kann der Mieter dieses Verhalten rügen. Der Vermieter hat dem Mieter zu viel ge- zahlte Miete dann nach § 556g BGB nachträglich herauszugeben. Form und Begründung der Miet- erhöhung (§ 558a BGB) 1. Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. 2. Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf 1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d), 2. eine Auskunft aus einer Mietdaten- bank (§ 558e), 3. ein mit Gründen versehenes Gutach- ten eines öffentlich bestellten und vereidig ten Sachverständigen, 4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genü gt die Benennung von drei Wohnungen. 3. Enthält ein qualifi zierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, An- gaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungs- verlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt. 4. Bei der Bezugnahme auf einen Miet- spiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete inner- halb der Spanne liegt. Ist in dem Zeit- punkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vor- handen, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Miet- spiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden. 5. Eine zum Nachteil des Mieters abwei- chende Vereinbarung ist unwirksam. Dabei hat der Mieter eine Überlegungsfrist von zwei Monaten . Sie beginnt mit dem Ablauf des Monats, in dem ihm das Verlan- gen nach einer Mieterhöhung zugegangen ist. Stimmt der Mieter innerhalb dieser Frist zu, hat er die erhöhte Miete vom Be- ginn des dritten Monats zu zahlen, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt. Stimmt der Mieter der Erhöhung nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten den Mieter auf Zu- stimmung verklagen. Ist der Klage kein wirksames Erhöhungsverlangen vorausge- gangen, kann der Vermieter dieses Erhö- hungsverlangen im Rechtsstreit nachholen oder beheben. Aber auch in diesem Fall bleibt dem Mieter die zweimonatige Zu- stimmungsfrist erhalten. Anwendungsbereich des Mietspiegels Der Mietspiegel gilt für alle bestehenden Wohnraummietverhältnisse, die der Regu- lierung des § 558 BGB unterliegen, mit Ausnahme der in § 558 Abs. 2, Satz 2 und in § 549 BGB Abs. 2 und Abs. 3. genannten Mietverhältnisse. Der Miet- spiegel kann auch bei Neuabschlüssen von Mietverträgen als Orientierungshilfe herange zogen werden. Der Mietspiegel fi ndet damit für folgende Nutzungsverhältnisse über Wohnraum keine Anwendung: I Wohnraum, dessen Miete durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer För- derzusage festgelegt wurde, also alle Wohnraummietverhältnisse über öffent- lich geförderte Wohnungen (sog. Sozial- wohnungen) oder über Wohnungen, deren Miete im Zusammenhang mit einer modernisierungsbezogenen För- derzusage gedeckelt wurden (z. B. Sanierungs satzung) I Wohnraum zum vorübergehenden Ge- brauch (Laufzeit bis einschließlich 6 Monate) I Möblierter Wohnraum in einer vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung I Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein aner- kannter privater Träger der Wohlfahrts- pfl ege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu über l assen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestim- mung des Wohnraums und die Aus- nahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat I Wohnraum in Studenten- oder Jugend- wohnheimen oder vergleichbaren Heimen oder Anstalten I Nicht zu Wohnzwecken vermieteter Wohnraum I Durch den Eigentümer selbst genutzter Wohnraum I Wohnraum, bei dem die Mietzahlung überwiegend Serviceleistungen des Ver- mieters, z. B. Verpflegung oder Betreu- ung, abdeckt I Wohnraum, dessen Überlassung unmit- telbarer Bestandteil eines Arbeitsvertra- ges sind (sog. Werksdienstwohnungen) 5 6 Für einige Wohnraummietverhältnisse konnten jedoch in der Stichprobenerhe- bung nicht ausreichend viele Fälle erhoben werden, um eine hinreichend gesicherte Aussage über deren ortsübliches Entgelt treffen zu können. Für diese Wohnraum - mietverhältnisse gilt deshalb die Vermu- tungswirkung des Mietspiegels nach § 558d Abs. 3 nicht. Gleichwohl kann der Mietspiegel auch für diese Wohnraum- mietverhältnisse als Entscheidungshilfe zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichs- miete herangezogen werden. Betroffene Mietverhältnisse sind: I Untermietverhältnisse I Wohnungen, deren Küche / Kochgelegen- heit und / oder Bad von anderen Haupt- mietern mitbenutzt wird I Wohnungen, deren Küche / Kochgelegen- heit und / oder Bad außerhalb der abge- schlossenen Wohnung (z. B. jenseits eines öffentlich zugänglichen Treppenhau- ses oder eines öffentlichen Flures) liegt I Wohnraum mit einer Wohnfl äche unter 20 m² (25 m² bei Wohnungen mit sepa- rater Küche) und über 150 m² I Penthouse-Wohnungen I Möblierter Wohnraum Mietbegriff Mietverträge sind von Fall zu Fall unter- schiedlich ausgestaltet. Dies betrifft insbe- sondere die Art und Anzahl der umgeleg- ten Betriebskosten. Hat der Vermieter / die Vermieterin2 alle zutreffenden Betriebs- kosten separat ausgewiesen und auf den Mieter umgelegt, so ist die vertraglich vereinbarte Miete (Vertragsmiete) eine so genannte Nettomiete. Eine Bruttomiete liegt dann vor, wenn der Vermieter über- haupt keine Betriebskosten separat aus- gewiesen und umgelegt hat. Hat der Ver- mieter dagegen nur einen Teil der zutreffenden Betriebskosten umgelegt, dann ist die Vertragsmiete eine so ge- nannte Teilinklusivmiete. Der Mietspiegel weist ausschließlich Nettomieten aus. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für einen konkreten Mietvertrag müssen – soweit die vertraglich vereinbarte Miete eine Tei- linklusiv- oder Bruttomiete ist – die zu- treffenden, aber nicht umgelegten Be- triebskosten zur ermittelten ortsüblichen Nettomiete (Tabelle 1 a und b) hinzuge- zählt werden. Erst dann entspricht diese vertragsangepasste Vergleichsmiete in ih- rer Struktur der jeweils zu überprüfenden individuellen Vertragsmiete. Hinweise auf die marktübliche Höhe bestimmter Betriebskostenpositionen er- halten Sie beispielsweise aus dem bundesweiten Betriebskostenspiegel des Deu tschen Mieterbundes oder aus Über- sichten, die von lokalen Interessensver- bänden erstellt wurden. Grundlage für die Berechnung der Ver- gleichsmiete sind die Tabellen 1 bis 4. Mit ihrer Hilfe kann für jeden Einzelfall je nach Wohnungstyp, Grundausstattung und Wohnfl äche sowie nach Baualter , Lage, energetischer Beschaffenheit und Wohnungsausstattung die ortsübliche Vergleichsmiete berechnet werden. Zur Ermittlung der Vergleichsmiete sind drei Arbeitsschritte anzuwenden: I Feststellung der durchschnittlichen Net- tomiete in Abhängigkeit vom Wohnung- styp, der Grundausstattung und der Wohn fl äche nach Tabelle 1 a oder 1 b (siehe Seite 10 und 11). I Ermitteln der preisrelevanten Zu- und / oder Abschläge nach Tabelle 2 (siehe Seite 12-15), ggf. unter Berücksichti- gung der Wohnlagenkarte und der Ta- belle 4 (energetische Beschaffenheit). I Berechnung der ortsüblichen Vergleichs- miete durch Übertrag der durchschnitt- lichen Nettomiete aus Tabelle 1 a oder 1 b und der Zwischensumme aus Tabelle 2 in die Tabelle 3 (siehe Seite 16). Arbeitsschritt 1: Feststellung der durchschnittlichen Nettomiete Tabelle 1 a und 1 b enthalten die durch- schnittliche Nettomiete in Euro pro Qua- dratmeter nach Wohnungstypen, Grund- ausstattung und Wohnfl äche: I In Tabelle 1 a (siehe Seite 10) fi nden Sie die Angaben zu Wohnungen / Einfamilien- häusern mit separater Küche. I In Tabelle 1 b (siehe Seite 11) fi nden Sie die Angaben zu Wohnungen / Einfamilien- häuser mit integrierter Küche / Koch- nische / -gelegenheit. Wohnungen mit separater Küche unter- scheiden sich deutlich in ihrer Beschaf- fenheit von solchen ohne separaten Küchenraum. Die Durchschnittsmieten sind deshalb jeweils in einer eigenen Tabelle aufgeführt (Tabelle 1 a, Tabelle 1 b). 2 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text nur die männliche oder die weibliche Form gewählt. Die Anga- ben beziehen sich jedoch immer auf Angehörige beider Geschlechter. Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete 7 Zur Ermittlung der durchschnittlichen Net- tomiete wählt man die Tabellenzeile aus, die der zutreffenden Wohnfl äche entspricht. Liegt die Wohnfl äche zwischen zwei in der Tabelle ausgewiesenen Wohnfl ächenwer- ten, ist die durchschnittliche Nettomiete durch Interpolation der entsprechenden Tabellenwerte zu ermitteln (vgl. Sie hierzu die nebenstehende Erläuterung). Anschließend werden in der Kopfzeile die Tabellenbereiche für den zutreffenden Wohnungstyp herausgesucht. Handelt es sich bei der Wohnung um ein Einfamilien- haus, wählen Sie den Tabellenbereich „Einfamilienhaus“. Handelt es sich um eine Geschoßwohnung, wählen Sie den Tabellenbereich „Wohnung“ und dann die Spalten, die Ihrem Wohnungstyp ent- spricht, also z. B. „3 Zimmer“. Zu jedem Wohnungstyp werden zwei mittlere Net- tomietwerte angegeben, je nachdem, ob die Wohnung oder das Einfamilienhaus über eine Standardgrundausstattung ver- fügt oder nicht (was zur Standardgrundaus- stattung gehört, wird in den Anmerkungen auf Seite 8 genauer erläutert). Im Schnitt- punkt der gewählten „Wohnfl ächen-Zeile“ und der Wohnungstypen / Ausstattungs- Spalte“ kann man die durchschnittliche Nettomiete pro Quadratmeter Wohnfl ä- che ablesen. Dieser Wert wird in die Tabelle 3 eingetragen. Interpolation der Nettomieten in Tabelle 1 a bzw. 1 b Die Wohnungsgrößen der Nettomieten (Tabelle 1 a und 1 b) sind in 5 m² Schrit- ten aufgeführt. Die meisten Wohnfl ächen liegen jedoch zwischen diesen. Aus die- sem Grund sind die in Tabelle 1 a und 1 b aufgeführten Mietwerte auf die für die tatsächliche Wohnfl äche gültigen Werten umzurechnen (durch lineares interpolieren). Beispiel: Ermittlung von Zwischenwerten der Net- tomieten (Interpolation), z. B. für eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfl äche von 68 m² und Standardgrundausstattung nach Tabelle 1 a Tabellenwerte: 65 m², mittlere Nettomiete 7,77€ / m² Tabellenwerte: 70 m², mittlere Nettomiete 7,75 € / m² Differenz = 0,02 € / m² für 5 m², dies entspricht 0,004 € / m² für 1 m² Die Differenz von 65 m² bis 68 m² beträgt 3 m², dies entspricht einer Mietpreis dif- ferenz von 3 x 0,004 € / m² = 0,012 € / m² Dieser Wert wird von 7,77 € abgezogen. Die Nettomiete für die Beispielwohnung mit 68 m² beträgt demnach 7,76 € / m². Begriffsbestimmungen und Anmer- kungen zu den Tabellen 1 a und 1 b Durchschnittliche Nettomiete Die durchschnittliche Nettomiete ist die ortsübliche Durchschnittsmiete für einen gegebenen Wohnungstyp unter Berück- sichtigung der Grundausstattung und der Wohnfl äche, die mittels der preisrelevan- ten Zu- und / oder Abschläge der konkre- ten Wohnsituation in Arbeitsschritt 2 angepasst wird. Wohnfl äche Zur Wohnfl äche zählen alle Wohnräume, Küche, Toilette, Bad, Flur (bei abgeschlos- senen Wohnungen), Abstellräume inner- halb der Wohnung sowie jeweils mit einem viertel bis maximal halber Fläche (bei ent- sprechendem Wohnwert) Balkon, Loggia und Wintergarten 3. Nicht mitgerechnet werden Kellerräume, Waschküchen, Dach- böden, Abstellräume außerhalb der Woh- nung, das Treppenhaus und Garagen. Außerdem muss die Raumhöhe berück- sichtigt werden. Wohnfl ächen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern zählen voll. Bei einer Höhe von ein bis unter zwei Metern gilt die Hälfte der Fläche. Die Fläche unter einer Raum- höhe von weniger als einem Meter wird nicht gezählt. Appartement Umgangssprachliche Bezeichnung für eine 1-Zimmer-Wohnung mit üblicher- weise in den Wohnraum integrierte Kü- che /Kochnische / -gelegenheit, manch- mal auch mit in den Flur integrierte Kochnische / -gelegenheit. Einfamilienhaus Wohngebäude mit nur einer Hauptwoh- nung, die den überwiegenden Teil der Gebäudenutzfl äche umfasst. Auch wenn sich eine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus befi ndet, ist die Haupt- wohnung als Einfamilienhaus zu bewer- ten. Dies gilt jedoch nicht für die separat vermietete Einliegerwohnung, sie wird als Wohnung bewertet. 3 Ohne ausdrückliche vertragliche Rege- lung gilt für Vertragsabschlüsse ab dem 1. Januar 2004 gewöhnlich die Wohnfl ä- chenverordnung (WoFlV) mit der Vorgabe, dass die Terrassen- und Balkonfl ächen in der Regel zu 25 Prozent anzurechnen sind, sowie für Vertragsabschlüsse bis zum 31. Dezember 2003 die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnun- gen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) mit der Vorgabe, dass die Grundfl ä- chen von Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckten Freisitzen bis zur Hälfte angerechnet werden können 8 Ein Reiheneinfami lienhaus oder eine Doppelhaushälfte ist einem freistehen- den Einfamilienhaus gleich gesetzt. Küche Unter Küche wird die Art des Küchen- raums genauer bezeichnet, nicht deren Ausstattung z. B. mit (Einbau-)Küchen- möbeln oder Elektrogeräten. Die in Tabelle 1 a und 1 b ausgewiesenen Nettomieten unterscheiden nicht, ob der Vermieter eine Küchenausstattung zur Verfügung stellt oder nicht. Eine separate Küche ist ein mittels einer Tür abgeschlossener separater Raum der Wohnung mit den entsprechenden An- schlüssen für Strom und / oder Gas sowie Wasser und Abwasser. Eine integrierte Küche ist ein Küchenbereich, der nicht gegenüber anderen Wohnräumen oder Erschließungsräumen (z. B. Flur) räumlich abgeschlossen ist. Anzahl der Zimmer Anzahl der Wohn- / Schlafräume. Soge- nannte „halbe Zimmer“ zählen als „ganzes Zimmer“. Küche, Bad, Toilette, Flur oder Nebenräume zählen nicht als Zimmer. Standardgrundausstattung Eine Standardgrundausstattung liegt vor, wenn alle folgenden Merkmale zusam- men zutreffen: I Etagen- oder Gebäudezentralheizung (einschl. Fernwärme) in allen Wohn- / Schlafräumen, Küche und Bad. Eine integrierte Küche (d. h. kein separater Küchenraum) ohne Beheizungsmöglich- keit zählt als beheizt, wenn sie in einen beheizten Wohnraum integriert ist. I Wohnungseigenes Badezimmer. Ein Ba- dezimmer ist ein separater, mittels einer Tür abgeschlossener Raum innerhalb der Wohnung mit Bad- und / oder Duschwanne. I Mindestens eine wohnungseigene Toi- lette befi ndet sich innerhalb der Woh- nung. Fehlen eines oder mehrere dieser Merk- male, liegt keine Standardgrundaus- stattung vor. Arbeitsschritt 2: Berechnung der Zu- und / oder Abschläge Tabelle 2 beinhaltet die Zu- und Abschläge in Prozent von der durchschnittlichen Nettomiete nach Lage, Baualter, Ausstat- tung, Grundriss sowie energetischer Be- schaffenheit. Die Tabelle kann als Berech- nungs schema zum eigenen Eintragen von Werten verwendet werden. Es ist zu prüfen, welche der Wohnungsmerkmale zutreffen. Für jedes zutreffende Merkmal ist der Zu- bzw. Abschlagswert in die leeren Felder der jeweils rechten Spalte einzutragen. Danach sind die Zu- und Abschläge – jeweils getrennt – zusammenzurechnen und die Summe der Abschläge von der Summe der Zuschläge abzuziehen. Das Zwischenergebnis wird ebenfalls in Tabelle 3 eingetragen. Begriffsbestimmungen und Anmer- kungen zur Tabelle 2 Lage Als Ergebnis der Datenauswertung haben sich insgesamt vier Lageklassen als den Mietpreis bestimmend herausgestellt. Die Einordnung einer Wohnung erfolgt anhand der Wohnlagenkarte im Anhang. Baujahr Eine Wohnung ist in die Baujahresklasse einzuordnen, in der das Gebäude erstellt bzw. in dem die Wohnung erstmals bezugsfertig wurde. Zu- und Abschläge für verschiedene Bau- altersklassen ergeben sich unabhängig von Modernisierungstatbeständen und drü cken unterschiedliche baujahresbe dingte Wohn- werte aus. Die Baualtersklasse 1977 und früher beinhaltet auch Altbauten, da sich die mittlere Miethöhe in der Mietspiegel- erhebung nicht unterschieden hat. Grundriss Das Merkmal einfacher Küchenbereich ist nur bei Wohnungen nach Tabelle 1 b anwendbar. Ein einfacher Küchenbe- reich besitzt keine eigenen Bewegungs – und Stellfl ächen, sondern ist Bestandteil des Wohnraums oder Flurs. Ausstattung Substandard-Grundausstattung: Der überwiegende Teil der Wohnungen ohne Standardgrundausstattung nach Ta- belle 1 a oder 1 b besitzt Gaseinzelöfen. Für alle anderen Wohnungen ohne Stan- dardgrundausstattung nach Tabelle 1 a und 1 b (also z. B. Wohnungen mit Holz-/ Kohle- oder Öleinzelöfen oder ohne Hei- zung, Bad oder Innentoilette) trifft zu- sätzlich der Abschlag für eine Substan- dardgrundausstattung zu, da in jedem Fall eins der genannten Ausstattungs- merkmale fehlt. Besonders hochwertige Radabstellmöglichkeit Eine Treppe mit mehr als drei Treppen- stufen und integrierter Rampenrinne ist hier nicht gemeint. Kein fl ießendes Warmwasser in der Küche: In der Küche steht kein fl ießendes Warm- wasser zur Verfügung, das durch eine vom Vermieter gestellte Einrichtung wie Boiler oder zentrale Warmwasserbereitung erzeugt wird. Über Putz liegende Leitungen: Es reicht das Vorhandensein eines Merk- mals (Wasser-, Gas- oder Heizungsrohr- leitungen bzw. Elektroverkabelungen.) 9 Energetische Ausstattung und Beschaffenheit Bei Neubauten ab Baujahr 1995 (zu die- sem Zeitpunkt trat die 3. Wärmeschutz- verordnung in Kraft, die einen erhöhten gesetzlichen Wärmeschutzstandard erfor- derte) kann für eine besonders hochwertige energetische Beschaffenheit ein Zuschlag erhoben werden, wenn eines oder mehrere der genannten Merkmale zutrifft. Bei energetisch modernisierten Wohnun- gen mit Baujahr bis 1977 (vor Inkrafttre- ten der 1. Wärmeschutzverordnung) kön- nen Zuschläge für eine verbesserte energetische Gebäudebeschaffenheit bzw. eine umfangreich verbesserte energeti- sche Ge bäudebeschaffenheit angesetzt werden. Eine Kombination beider Zu- schläge ist unzulässig. Zur Einstufung in eine der beiden Zuschlagsgruppen kön- nen zwei Verfahren angewendet werden: I Angaben zum Endenergiebedarf aus einem Energiebedarfsausweis. Hierbei ist zu beachten, dass bei zentraler Warm- wasserbereitung die höhere Be darfs- grenze heranzuziehen ist, während bei Wohnungen mit dezentraler Warmwas- serbereitung der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist (vgl. die Abbildung auf Seite 24). Maßgeblich ist in jedem Fall der Endenergiebedarfskennwert, nicht der Primärenergiebedarfskennwert oder der Energieverbrauchskennwert. Letztere dürfen nicht zur Geltendmachung eines Zuschlags herangezogen werden. I Erreichen einer bestimmten Mindest- punktzahl für durchgeführte energe- tische Modernisierungsmaßnahmen. Verwenden Sie Tabelle 4 auf Seite 25 zur Berechnung der Punktzahl. Bei Wohnungen mit Baujahr 1978 und jünger ist der mietpreisbestimmende Ein- fl uss der baualtersüblichen energetischen Beschaf fenheit bereits in der Zu- bzw. Abschlagskomponente für das jeweilige Baujahr enthalten. In dieser Baualters- klasse konnten in der Mietspiegelstich- probe keine signifi kante energetische Modernisierungstätigkeit festgestellt wer- den, so dass kein Zuschlag begründet werden kann. Vollständige – rohbaugleiche – Moderni- sierung des Gebäudes Wird ein Zuschlag für eine vollständige – rohbaugleiche – Modernisierung geltend gemacht, darf dieser nicht mit dem Zu- schlag für eine grundlegende Badezim- mermodernisierung kombiniert werden. Der Zeitraum von fünf Jahren, innerhalb derer der Zuschlag geltend gemacht wer- den kann, bezieht sich jeweils auf volle Jahre zwischen dem Zeitpunkt des Ab- schlusses der Maßnahmen bis zum Zeit- punkt des Mieterhöhungsverlangens. Wird beispielsweise im Oktober 2016 ein Miet- erhöhungsverlangen geltend gemacht, das sich auf diesen Zuschlag stützt, können zutreffende Maßnahmen berücksichtigt werden, die in den Jahren 2011 (5. Jahr vor dem Jahr des Mieterhöhungsverlan- gens) bis 2016 abgeschlossen wurden. Grundlegende Badezimmer- modernisierung Der Zeitraum vom 10 Jahren, innerhalb derer der Zuschlag geltend gemacht wer- den kann, bezieht sich jeweils auf volle Jahre zwischen dem Zeitpunkt des Ab- schlusses der Maßnahmen bis zum Zeit- punkt des Mieterhöhungsverlangens. Arbeitsschritt 3: Zusammenfassung der Einzeler- gebnisse In Tabelle 3 werden – soweit sie für den Einzelfall zutreffen – der Wert aus Tabelle 1 a oder 1 b sowie die Zwischensumme aus Tabelle 2 eingetragen. Die durch- schnittliche Nettomiete wird also durch die jeweiligen Zu- und Abschläge so ange- passt, dass sich am Ende die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt. Beachten Sie bitte, den aus Tabelle 2 übertragenen Prozentwert entweder durch 100 zu teilen oder falls sie einen Taschen- rechner benutzen, die Prozenttaste zu drücken, bevor Sie diesen Wert mit dem Übertrag aus Tabelle 1 a oder 1 b multi- plizieren und das Ergebnis bei einem Zuschlag zu diesem Übertrag zu addieren bzw. bei einem Abschlag zu subtrahieren. Das Endergebnis ist die ortsübliche Vergleichsmiete in Euro pro Quadrat- meter. Zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine konkrete Wohnung muss der Quadratmeterwert mit deren Wohnfl äche multipliziert werden. Es ist zu beachten, dass dieses Ergebnis die Nettomiete wiedergibt. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für einen konkreten Mietvertrag, der eine Teilinklu- siv oder Bruttomiete zum Vertragsgegen- stand hat, müssen die zutreffenden, aber nicht umgelegten Betriebskosten zur durchschnittlichen Nettomiete wieder hinzugezählt werden. 10 Tabellen zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete Wohnung mit separater Küche Einfamilienhaus separater Küche Wohn- fl äche in m2 1 Zimmer 2 Zimmer 3 Zimmer 4 Zimmer 5 und mehr Zimmer 4 Zimmer 5 und mehr Zimmer € / m2 € / m2 € / m2 € / m2 € / m2 € / m2 € / m2 Standardgrundausstattung* Standardgrundausstattung* Standardgrundausstattung* Standardgrundausstattung* Standardgrundausstattung* Standardgrundausstattung* Standardgrundausstattung* mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne 20 12,58 9,67 25 10,67 8,34 12,15 9,82 30 9,49 7,55 10,72 8,78 35 8,73 7,07 9,79 8,13 40 8,23 6,78 9,16 7,70 8,89 7,44 45 7,90 6,61 8,72 7,43 8,49 7,19 50 7,68 6,52 8,42 7,26 8,21 7,05 55 7,55 6,49 8,22 7,17 8,03 6,97 6,95 5,89 5,63 4,58 60 7,48 6,51 8,10 7,13 7,92 6,95 6,92 5,95 5,72 4,75 7,69 6,72 6,49 5,52 65 7,45 6,55 8,02 7,12 7,86 6,96 6,94 6,04 5,83 4,93 7,64 6,75 6,53 5,64 70 7,98 7,15 7,83 7,00 6,98 6,14 5,95 5,11 7,63 6,80 6,60 5,77 75 7,97 7,20 7,83 7,06 7,04 6,26 6,07 5,30 7,65 6,87 6,69 5,91 80 7,99 7,26 7,86 7,13 7,11 6,38 6,21 5,48 7,68 6,96 6,78 6,06 85 8,02 7,34 7,90 7,21 7,19 6,51 6,34 5,66 7,73 7,05 6,89 6,20 90 8,07 7,42 7,95 7,30 7,28 6,64 6,48 5,84 7,80 7,15 6,99 6,35 95 8,12 7,51 8,01 7,40 7,38 6,77 6,62 6,01 7,86 7,25 7,11 6,49 100 8,18 7,60 8,08 7,49 7,48 6,90 6,76 6,18 7,94 7,36 7,22 6,64 105 8,15 7,59 7,58 7,02 6,89 6,34 8,02 7,46 7,33 6,78 110 8,22 7,69 7,68 7,15 7,02 6,49 8,10 7,57 7,44 6,91 115 8,30 7,79 7,78 7,27 7,15 6,64 8,18 7,67 7,55 7,04 120 8,37 7,89 7,87 7,39 7,27 6,79 8,26 7,77 7,66 7,17 125 8,44 7,98 7,97 7,50 7,39 6,92 8,33 7,87 7,76 7,29 130 8,52 8,07 8,06 7,61 7,50 7,05 8,41 7,96 7,86 7,41 135 8,58 8,15 8,14 7,71 7,61 7,18 8,48 8,05 7,95 7,52 140 8,65 8,23 8,22 7,81 7,71 7,29 8,55 8,14 8,04 7,62 145 8,71 8,31 8,30 7,90 7,80 7,40 8,62 8,22 8,12 7,72 150 8,77 8,38 8,37 7,98 7,89 7,50 8,68 8,29 8,20 7,81 Tabelle 1 a: Durchschnittliche Nettomieten in Euro / m2 für Wohnungen / Einfamilienhäuser mit separater Küche * Mit Standardgrundausstattung: Wohnung mit Gebäude- oder Etagen-Zentralheizung sowie wohnungseigener Innentoilette und wohnungseigenem Bad Ohne Standardgrundausstattung: Wohnung ohne Gebäude- oder Etagen-Zentralheizung oder ohne wohnungseigener Innentoilette oder ohne wohnungseigenem Bad 11 Wohnung mit integrierter Küche / Kochnische / -gelegenheit Einfamilienhaus mit integrierter Küche / Kochnische / -gelegenheit Wohn- fl äche in m2 Appartement 2 Zimmer 3 Zimmer 4 Zimmer 5 und mehr Zimmer 4 Zimmer 5 und mehr Zimmer € / m2 € / m2 € / m2 € / m2 € / m2 € / m2 € / m2 Standardgrundausstattung* Standardgrundausstattung* Standardgrundausstattung* Standardgrundausstattung* Standardgrundausstattung* Standardgrundausstattung* Standardgrundausstattung* mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne 15 20,49 16,61 20 15,96 13,06 17,82 14,91 25 13,37 11,05 14,85 12,53 30 11,74 9,81 12,98 11,04 35 10,66 9,00 11,72 10,06 40 9,92 8,47 10,85 9,39 10,58 9,13 45 9,40 8,11 10,23 8,93 9,99 8,70 50 9,04 7,87 9,78 8,61 9,57 8,40 55 8,78 7,72 9,45 8,40 9,26 8,20 8,18 7,12 6,86 5,81 60 8,61 7,64 9,22 8,25 9,05 8,08 8,05 7,08 6,85 5,88 8,82 7,85 7,62 6,65 65 8,49 7,59 9,06 8,16 8,90 8,00 7,98 7,08 6,87 5,97 8,69 7,79 7,58 6,68 70 8,95 8,12 8,80 7,96 7,94 7,11 6,91 6,08 8,60 7,77 7,57 6,74 75 8,87 8,10 8,73 7,96 7,94 7,16 6,98 6,20 8,55 7,78 7,59 6,81 80 8,83 8,11 8,70 7,97 7,95 7,23 7,05 6,33 8,53 7,80 7,63 6,90 85 8,82 8,13 8,69 8,01 7,99 7,30 7,14 6,46 8,53 7,85 7,68 7,00 90 8,82 8,17 8,70 8,05 8,04 7,39 7,23 6,59 8,55 7,90 7,75 7,10 95 8,83 8,22 8,72 8,11 8,09 7,48 7,33 6,72 8,58 7,96 7,82 7,20 100 8,86 8,28 8,75 8,17 8,15 7,57 7,43 6,85 8,62 8,03 7,89 7,31 105 8,79 8,24 8,22 7,67 7,54 6,98 8,66 8,11 7,97 7,42 110 8,84 8,31 8,29 7,76 7,64 7,11 8,71 8,18 8,06 7,53 115 8,88 8,38 8,36 7,86 7,74 7,23 8,76 8,26 8,14 7,63 120 8,93 8,45 8,44 7,95 7,84 7,35 8,82 8,34 8,22 7,73 125 8,99 8,52 8,51 8,04 7,93 7,46 8,88 8,41 8,30 7,83 130 9,04 8,59 8,58 8,13 8,02 7,57 8,93 8,48 8,38 7,93 135 9,09 8,65 8,64 8,21 8,11 7,68 8,98 8,55 8,45 8,02 140 9,13 8,72 8,71 8,29 8,19 7,78 9,04 8,62 8,52 8,11 145 9,18 8,78 8,77 8,37 8,27 7,87 9,08 8,68 8,59 8,19 150 9,22 8,83 8,82 8,44 8,34 7,95 9,13 8,74 8,65 8,26 Tabelle 1 b: Durchschnittliche Nettomieten in Euro / m2 für Wohnungen / Einfamilienhäuser mit integrierter Küche / Kochnische / -gelegenheit * Mit Standardgrundausstattung: Wohnung mit Gebäude- oder Etagen-Zentralheizung sowie wohnungseigener Innentoilette und wohnungseigenem Bad Ohne Standardgrundausstattung: Wohnung ohne Gebäude- oder Etagen-Zentralheizung oder ohne wohnungseigener Innentoilette oder ohne wohnungseigenem Bad 12 Tabelle 2: Zuschläge und Abschläge Tabellen zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete Zuschläge Abschläge Lage % % Wohnlagenklasse I -7% Wohnlagenklasse II (kein Rechenschritt nötig) Wohnlagenklasse III 5% Wohnlagenklasse IV 13% Baujahr Modernisierungen rechtfertigen keine Umgruppierung beim Baujahr, sondern sind über die Zuschläge für energetische Beschaffenheit und Modernisierungen zu berücksichtigen. Baujahr: 1977 und früher -3% Baujahr: 1978 bis 2001 -1% Baujahr: 2002 bis 2009 6% Baujahr: 2010 bis 2013 16% Grundriss Einfacher Küchenbereich: Kochgelegenheit ist Teil des Wohnraums oder (bei Appartments) Teil des Flurs (nur bei Wohnungen nach Tabelle 1 b) -14% Gefangenes Bad: Zugang zum einzigen Bad ausschließlich von einem der Wohn- / Schlafräume bei 2 und mehr Wohnräumen -5% Raum für die eigene Berechnung 13 Gebäudemerkmale / -ausstattung Hochhaus: Gebäude mit 7 und mehr Geschossen (einschließlich Erdgeschoss, aber ohne schräges Dachgeschoss) -11% Besonders hochwertige Radabstellmöglichkeit: I Zwei oder mehr Radabstellplätze pro Etagenwohnung I innerhalb des Wohngebäudes oder eines sonstigen Gebäudes bzw. einer überdeckten baulichen Anlage in maximal 30 Meter Entfernung I vor Diebstahl und Witterungseinfl uss geschützt I von der öffentlichen Verkehrsfl äche aus ebenerdig ODER über eine für Rollstühle geeignete Rampe ODER über maximal drei Treppenstufen jeweils gut und verkehrssicher zu erreichen 4% Wohnungsmerkmale / -ausstattung Substandard-Grundausstattung: Außentoilette ODER fehlendes Badezimmer ODER fehlende Heizung ODER Holz- / Kohle- / Öleinzelöfen (nur bei Wohnungen OHNE Standardgrundausstattung nach Tabelle 1 a oder 1 b) -4% Kein fl ießendes Warmwasser in der Küche -7% Einfacher Badfußboden: Im Bad weder Marmor oder gleichwertige Natursteine, keramische Bodenfl iesen / -platten aus geformtem oder gebrannten Ton (z. B. Terrakotta) noch Kunsteinboden aus zerkleinertem Naturstein mit Zement als Bindemittel -4% Über Putz liegende Leitungen: In überwiegender Zahl der Wohn- / Schlafräume oder in Küche UND Bad auf Putz liegende unverkleidete oder verkleidete Wasser-, Gas-, Heizungs- ODER Elektroleitungen bzw. -installationen -3% Hochwertiger Fußboden: In überwiegender Zahl der Wohn- / Schlafräume Fußboden mit Echtholzparkett, Marmor ODER gleichwertigen Natursteinen, keramischen Bodenfl iesen / Platten aus geformten oder gebranntem Tonmaterial (z. B. Terrakotta) 7% Umfangreiche Einbauküche: Umfangreiche moderne Einbauküchenmöbel mit Elektro- oder Gasherd, Dunstabzugshaube und Kühlschrank sowie zusätzlich mit mindestens 2 der 3 Merkmale: Glaskeramik-Kochmulde, Geschirrspülmaschine und Gefrierschrank / -truhe 9% Übertrag Zuschläge Seite 12-13 in % Übertrag Abschläge Seite 12-13 in % 14 Tabelle 2: Zuschläge und Abschläge Tabellen zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete Zuschläge Abschläge Energetische Ausstattung und Beschaffenheit % % Energetisch besonders hochwertiger Neubau (Baujahr ab 1995): I Passivhausstandard ODER I 3-Scheiben-Verglasung ODER I Nutzung regenerativer Energien (Wärmepumpe, thermische Solaranlage) ODER I Besonders gute Außenwanddämmung (mindestens 13 cm Dämmstoffstärke oder U-Wert höchstens 0,26) ODER I Energieausweis mit Bedarfskennwert (höchstens 80 kWh / m²a Endenergie mit Warmwasser bzw. 53 kWh / m²a Endenergie ohne Warmwasser) 4% Verbesserte energetische Gebäudebeschaffenheit (Baujahr bis 1977): I mindestens 6 Maßnahmenpunkte aus Tabelle 4 ODER I Energieausweis mit Bedarfskennwert (höchstens 200 kWh / m²a Endenergie mit Warmwasser bzw. 173 kWh / m²a Endenergie ohne Warmwasser) 3% Umfangreich verbesserte energetische Gebäudebeschaffenheit (Baujahr bis 1977): Zuschlag nicht kombinierbar mit der verbesserten energetischen Gebäudebeschaffenheit I Passivhausstandard ODER I mindestens 12 Maßnahmenpunkte aus Tabelle 4 ODER I Energieausweis mit Bedarfskennwert (höchstens 80 kWh / m²a Endenergie mit Warmwasser bzw. 53 kWh / m²a Endenergie ohne Warmwasser) 7% 15 Modernisierung Vollständige – rohbaugleiche – Modernisierung des Gebäudes Zuschlag nicht kombinierbar mit der grundlegenden Badezimmermodernisierung I Modernisierung innerhalb der letzten 5 Jahre, I die zu einem Zustand führt, der einem Neubau vergleichbar ist, und I die eine zeitgemäße Erneuerung von Fenstern, Bad, Elektroinstallation, Wasser- und Heizungsleitungen, Innenputz und Fußböden umfasst (bei Wohnungen vor 1945 ist der hochwertige Originalfußboden, d.h. Parkett, Parkettdielen, alte historische Kachel- und Natursteinböden, jeweils gebrauchsfertig und in einwandfreiem Zustand, dem erneuerten Fußboden gleichgestellt) 14% Grundlegende Badezimmermodernisierung I bezieht sich bei mehreren Bädern mindestens auf das besser / umfangreicher ausgestattete Bad I innerhalb der letzten 10 Jahre MIT I zeitgemäßer Neuverfl iesung bzw. Wand- und Fußbodengestaltung UND I Erneuerung der Sanitärobjekte 4% Zwischensumme Zuschläge in % Zwischensumme Abschläge in % Zwischensumme Zuschläge abzüglich Zwischensumme Abschläge in % ± Übertrag Zuschläge Seite 12-13 (Lage, Baujahr, Grundriss, Wohnungsmerkmale / -ausstattung und Gebäudemerkmale / -ausstattung) in % Übertrag Abschläge Seite 12-13 (Lage, Baujahr, Grundriss,Wohnungsmerkmale / -ausstattung und Gebäudemerkmale / -ausstattung) in % Übertrag Zuschläge Seite 14-15 (Energetische Ausstattung und Beschaffenheit und Modernisierung) in % Übertrag Abschläge Seite 14-15 (Energetische Ausstattung und Beschaffenheit und Modernisierung) in % 16 Tabelle 3: Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Euro / m² und Monat Für Ihre Notizen Übertrag aus Tabelle 1 a / 1 b Basis-Nettomiete € / m2 Übertrag aus Tabelle 2 Saldo Zu- / Abschläge ± % x € / m2 = ± € / m2 = Summe: Ortsübliche Vergleichsmiete in € / m² € / m2 Tabelle zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete 17 Übersichtskarte der Wohnlage Lageklasse I Lageklasse II Lageklasse III Lageklasse IV 18 19 Übersichtskarte der Wohnlage Lageklasse I Lageklasse II Lageklasse III Lageklasse IV 20 Übersichtskarte der Wohnlage Lageklasse I Lageklasse II Lageklasse III Lageklasse IV 21 22 23 Übersichtskarte der Wohnlage Lageklasse I Lageklasse II Lageklasse III Lageklasse IV 24 Die Energieeffi zienz einer Wohnung ermög- licht nicht nur erhebliche Betriebskosten- einsparungen. Wärmeschutzmaßnahmen können auch den Wohnkomfort durch er- höhte thermische Behaglichkeit im Winter und bei sommerlicher Hitze deutlich stei- gern. Mit der Neufassung des § 558 (2) BGB im Jahr 2013 hat der Gesetzgeber daher klargestellt, dass die energetische Be- schaffenheit und Ausstattung einer Woh- nung als wohnwertrelevante Merk male bei der Ermittlung der Vergleichsmiete berücksichtigt werden müssen. Im Mietspiegel Darmstadt 2016 beste- hen zwei alternative Möglichkeiten, die energetische Beschaffenheit von ener- getisch modernisierten Wohnungen bis Baujahr 1978 zu bestimmen, entweder über den Endenergiebedarfskennwert (siehe unten), oder, falls dieser nicht bekannt ist, über die Bestimmung des Modernisierungsumfangs anhand von Maßnahmenpunkten (vgl. Seite 25). Ermittlung des Endenergiekennwerts aus dem Energiebedarfsausweis Für die Verwendung in Mietspiegeln stellt in erster Linie die Nutz- oder Endenergie die wohnwertrelevante Größe dar 4. Ein niedriger Endenergiebedarfskenn- wert entspricht dabei einer guten ener- getischen Beschaffenheit und in der Regel geringen Heizkosten und höhe- rem thermischen Komfort. Der End- energiebedarf kann direkt aus dem Energiebedarfsausweis abgelesen werden (1). Um festzustellen, ob die Wohnung die Voraussetzungen zur Einstufung in die Klasse verbesserte oder umfangreich verbesserte energetische Beschaffenheit erfüllt, ist der ermittelte Energiebedarfs- wert mit den Höchstwerten in Tabelle 2 zu vergleichen. Hierbei ist zu beachten, dass bei zentraler Warmwasserbereitung die höhere Bedarfsgrenze in Tabelle 2 heranzuziehen ist, während bei Woh- nungen mit dezentraler Warmwasser- bereitung der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist. Ob eine zentrale Warm- wasserversorgung besteht, ist ebenfalls einfach aus dem Energiebedarfsausweis abzulesen. Ist in der Tabelle „Endenergie- bedarf“ in der Spalte „Warmwasser“ ein Wert eingetragen (2), wird die Wohnung zentral mit Warmwasser versorgt. 5 In diesem Fall muss der Endenergiebedarfs- wert mit Warmwasser aus Tabelle 2 zur Einstufung herangezogen werden. Zu beachten ist, dass Energieverbrauchs- kennwerte für die Bestimmung der ener- getischen Beschaffenheit modernisierter Wohnungen im Mietspiegel nicht ver- wendet werden können. Der Energie- verbrauch wird nicht im Rahmen einer Berechnung ermittelt, sondern basiert auf dem Heizverhalten einzelner Mieter. Er erlaubt daher keine objektive Einstufung der energetischen Beschaffenheit einer Mietwohnung im Mietspiegel. Energetische Beschaffenheit und Ausstattung 1 2 Neues Bandtacho nach EnEV 2014 25 Ermittlung der Maßnahmenpunkte für energetische Modernisierungs- maßnahmen Liegt für die Wohnung kein Endenergie- kennwert vor, kann zur Ermittlung der ener- getischen Beschaffenheit der Wohnung bei modernisierten Altbauten bis Baujahr 1977 alternativ die Beurteilung des ener- getischen Modernisierungsumfangs her- angezogen werden. Tabelle 4 enthält hierfür eine Liste von energetischen Modernisierungsmaßnahmen aus den drei Teilbereichen Dämmung, Fenster und Haustechnik. Jede die- ser Maßnahmen wird – entsprechend ihres Beitrags zur Gesamtenergieeffi zi- enz – mit einem Punktwert von 1 bis 5 Punkten verknüpft. Aus der Summe der 4 Diese Auffassung ergibt sich auch aus der Defi nition der energetischen Moderni sierung im §555b Nr. 1 BGB: Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig ein- gespart wird (energetische Modernisierung) 5 Im Energiebedarfsausweis nach EnEV 2014 fi ndet sich diese Information auf Seite 3 des Ausweises. durchgeführten Maßnahmen ergibt sich die Gesamtzahl an Maßnahmenpunkten. Ein Beispiel: Um den Status verbesserte energeti- sche Beschaffenheit zu erlangen, sind 6 Maßnahmenpunkte erforderlich. Diese Punktzahl kann beispielsweise mit einer Außenwanddämmung von 6 bis 13 cm Stärke (3 Maßnahmenpunkte) und einer Zwei-Scheiben-Wärmeschutzverglasung (3 Maßnahmenpunkte) erreicht werden. Ebenfalls 6 Maßnahmenpunkte werden erreicht, wenn eine Zwei-Scheiben-Isolier- verglasung vorhanden ist (2 Maßnahmen- punkte), der Heizkessel ab dem Jahr 1995 erneuert wurde (2 Maßnah- menpunkte), dabei ein Brennwertkessel Tabelle 4: Energetische Ausstattung und Beschaffenheit (Baualter bis 1977) Dämmung Maßnahmenpunkte Außenwanddämmung von mindestens 6 cm Stärke, aber weniger als 13 cm 3 Außenwanddämmung von mindestens 13 cm Stärke, aber weniger als 20 cm 4 Außenwanddämmung von mindestens 20 cm Stärke 5 Dämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke von mindestens 6 cm Stärke 2 Dämmung der Kellerdecke von mindestens 4 cm Stärke 1 Fenster Einbau Zwei-Scheiben-Isolierverglasung 2 Einbau Zwei-Scheiben-Wärmeschutzverglasung (üblich ab 1995) 3 Einbau Drei-Scheiben-Wärmeschutzverglasung („Passivhausfenster“) 4 Haustechnik Heizkesselerneuerung zwischen 1987 und 1994 1 Heizkesselerneuerung ab 1995 2 Einbau eines Brennwertkessel (zusätzlich zur Heizkesselerneuerung ab 1995) 1 Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz 1 Wärmepumpe als überwiegendes Heizsystem 1 Thermische Solaranlage 1 Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung 1 eingebaut wurde (1 Maßnahmenpunkt) und zusätzlich eine thermische Solaran- lage eingebaut wurde (1 Maßnahmen- punkt). Herausgeber Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Wohnungswesen Frankfurter Str. 71 Telefon (0 61 51) 13 27 96 E-Mail wohnungsamt@darmstadt.de Internet www.darmstadt.de in Zusammenarbeit mit Mieterbund Darmstadt Region Südhessen e. V. und Haus & Grund Darmstadt e. V. Aufl age 2.000 Stück Gestaltung Feedback Werbeagentur GmbH, Darmstadt Druck Ph. Reinheimer GmbH, Darmstadt Impressum Mietspiegel Tel. 13-27 96 Wohngeld Servicebüro Tel. 13-31 96 A – B Tel. 13-30 11 C – Gd Tel. 13-27 49 Ge – I Tel. 13-27 98 J – Kom Tel. 13-33 33 Kon – Mer Tel. 13-27 37 Mes – O Tel. 13-27 92 P – Sh Tel. 13-32 52 Si – Z Tel. 13-27 48 Bauförderung Tel. 13-27 38 Wohnungsvermittlung Servicebüro Tel. 13-21 97 Bewerber A – C Tel. 13-27 90 Bewerber D – L Tel. 13-27 50 Bewerber M – Z Tel. 13-27 90 Das Amt für Wohnungswesen ist Ihr be ständiger Partner in allen Wohnungsfragen. I Wir sind für Sie da ... in Fragen der Wohnraumförderung I Wir gewähren Ihnen ... Miet- und Lastenzuschuss I Wir vermitteln Ihnen ... öffentlich geförderte Wohnungen I Und: Wir beraten Sie natürlich in allen Fragen des Mietspiegels Wir sind telefonisch zu erreichen: I Montag bis Donnerstag 8:00 Uhr – 12:00 Uhr 13:00 Uhr – 15:00 Uhr I Freitag 8:00 Uhr – 12:00 Uhr Termine nur nach Vereinbarung! Keine festen Sprechzeiten! Amt für Wohnungswesen – ein Wort zu unserer Arbeit Telefondurchwahlen Weitere Kontaktadressen Mieterbund Darmstadt Region Südhessen e. V. Nieder-Ramstädter Str. 209 64285 Darmstadt Telefon: (0 61 51) 4 97 99-0 Telefax: (0 61 51) 4 97 99 50 www.mieterbund-darmstadt.de Haus & Grund Darmstadt e. V. Landwehrstr. 1 64293 Darmstadt Telefon: (0 61 51) 17 93 5 Telefax: (0 61 51) 17 93 93 www.haus-und-grund-darmstadt.de WI-Bank Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen Strahlenbergstraße 11 63067 Offenbach Telefon: (0 69) 91 32-03 Telefax: (0 69) 91 32-46 36 www.Wibank.de Kreditanstalt für Wiederaufbau Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Telefon: (0 69) 74 31-0 Telefax: (0 69) 74 31-29 44 www.kfw.de 26 klimaneutral natureOffice.com | DE-293-809261 gedruckt Ein Unternehmen der bauverein AG Darmstadt Bad Nauheimer Straße 4 64289 Darmstadt Tel. 06151 3600 - 300 Fax 06151 3600 - 350 info@heagwohnbau.de www.heagwohnbau.de Wir machen Wohnen ]passgenau[ Die HEAG Wohnbau GmbH – Ihr kompetenter Partner in allen Fragen des Wohnens und moderner Wohnungswirtschaft. Bad Nauheimer Straße 11 64289 Darmstadt Telefon: 06151 3604-200 Fax: 06151 3604-222 feedback@manok.de www.manok.de print internet multimedia www.phr.de Kataloge, Fachbücher, Magazine, Klappkarten, Flyer, Hochglanzbroschüren, Heftsammler, Plakate, Aufkleber, Briefbögen, Visitenkarten, Umschläge, Vordrucke, Durchschlagpapiere, Mappen uvm. Ein Unternehmen der bauverein AG Darmstadt Bad Nauheimer Straße 4 64289 Darmstadt Tel. 06151 3600 - 300 Fax 06151 3600 - 350 info@heagwohnbau.de www.heagwohnbau.de Wir machen Eigentumsverwaltung ]passgenau[ Erfahrung und Kompetenz, das A & O bei der Immobilienverwaltung. Kompetente Beratung bei Vermietung und Verkauf. www.immoselect.com
anlage 1
111 Zeichen
atriebskostenspiegel ji für Deutschland Gebäudereinigung Gartenpflege ser inkl. Abwasser Heizung Warmwasser
2016/0468
10966 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
23.12.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Dezernat V
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0468
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 311100/312010
Kostenstelle: 050-002-1000/050-006-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3111-10/3120-10 Sachkonto: 7230100/7270100
Betreff: Neufestlegung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt
für die Rechtskreise SGB II und SGB XII auf Basis der Fortschreibung des
qualifizierten Mietspiegel s 2014 (Mietspiegel 2016)
Vorlage vom: 09.12.2016
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen der Neufestlegung der
Angemessenheitsgrenzen zu.
Anlagen: Aktueller Betriebskostenspiegel
Schlüssiges Konzept
Mietspiegel-2016
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.12.16:
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat am 10.01.2007 aufgrund der
einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) beschlossen, die
Ermittlung der Angemessenheitsgrenze n für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung
bzw. Kosten der Unterkunft für die Rechtskreise SGB II und SGB XII (im folgenden
einheitlich Kosten der Unterkunft und Heizung genannt) auf Basis des Darmstädter
Mietspiegels durchzuführen (Vorlage -Nr. 2006/0775).
Am 14.05.2014 hat der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt den neuen
qualifizierten Mietspiegel 2014 beschlossen (Vorlage -Nr. 2014/0177). Über die
Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels wurde am 27.04.2016 vom Magistrat
der Wissenschaftsstadt Darmstadt entschieden (Vorlage -Nr. 2016/0174).
Demzufolge war eine Überprüfung der Richtwerte erforderlich mit dem Ziel der
Neuberechnung der Angemessenheitsgrenzen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für
Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
angemessen sind. Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II sind
die kreisfreien Städte und Kreise als sog. kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 SGB II, d ie in eigener Zuständigkeit die in ihrem Gebiet angemessenen
Kosten der Unterkunft und Heizung ermitteln. Der Begriff der „Angemessenheit“
unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen
Kontrolle. Dies bedeutet, dass Sozialge richte die vom kommunalen Träger
festgelegten Richtwerte in rechtlichen Streitigkeiten über die Anerkennung von
Unterkunftskosten überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(grundlegend: BSGE 97, 231) muss der kommunalen Trägers bereits i m
Verwaltungsverfahren ein „schlüssiges“ Konzept entwickeln, in dem ausführlich
darzulegen ist, auf welcher Grundlage die jeweiligen örtlichen Richtwerte ermittelt
wurden. Das Gericht hat dann anhand der gelieferten Daten zu verifizieren, ob der
angenommene Richtwert/ die Mietobergrenze angemessen im Sinne des § 22 SGB II
ist. Entscheidet der Träger ohne „schlüssiges Konzept“, ist er im Rahmen der
prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, dem Gericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage zu verschaffen u nd hat eine unterbliebene Datenerhebung
oder –aufbereitung nachzuholen. 1
1 BSG 20.12.2011 Az.: B 4 AS 19/11 R
- 4 -
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat ein „schlüssiges Konzept“ entwickelt. Die
Definition und die praktische Anwendung des schlüssigen Konzepts ergeben sich aus
der Anlage.
Bei der Berechnung von angemessenen Unterkunftskosten sind folgende Haltelinien
zu berücksichtigen, die zum einen die zulässige Wohnungsgröße und zum anderen
den jeweiligen m²-Preis einer Wohnung betreffen:
1. Die angemessene Wohnungsgröße kann bei Wohnungen für Einzelpersonen
nach oben (mehr als 45 m² ) abweichen. Dies folgt aus den Regelungen, die
zur Berechtigung einer Sozialwohnung führen. Danach kommen für
Einzelpersonen Wohnungen bis zu 54,99 m² in Betracht. Die
Angemessenheitsgrenze des Mietpreises ändert sich h ierdurch jedoch nicht.
2. Die tatsächliche Miethöhe soll die im Mietspiegel ausgewiesenen Kosten je
Wohnung inkl. eines Zuschlages von 10 % (in Gebieten mit Gültigkeit der
Mietpreisbremse) bzw. von 20% (Arheilgen, Kranichstein, Eberstadt) nicht
übersteigen.
Unter Berücksichtigung der hier vorgenommenen statistischen Auswertung der im
Stadtgebiet Darmstadt zur Verfügung stehenden Wohnungen ergibt sich folgende
Berechnung:
Person(en) Durchschnittliche
Basis-Grundmiete
pro m2 Wohnfläche
in Euro
Angemessene
Wohnungsgröße
in m2
Grundmiete
in Euro
1 8,37 45 376,65
2 7,19 60 431,40
3 7,18 72 516,96
4 7,86 84 660,24
5 7,61 86 730,56
6 7,89 108 852,12
7 7,89 120 946,80
8 8,10 132 1.069,20
- 5 -
Ein abstrakt angemessener Quadratmeterpreis muss unter Einschlus s eines
Referenzwertes für die kalten Betriebskosten gebildet werden. Die Richtwerte
müssen also die Kaltmiete und die Betriebskosten umfassen.
Betriebskosten
Zu den angemessenen Aufwendungen im Sinne des § 22 SGB II und des § 35 SGB
XII gehören auch die Nebenkosten der Unterkunft, soweit es sich um die in § 2
Betriebskostenverordnung aufgeführten Betriebskosten handelt. Nach der
Rechtsprechung sollen die Richtwerte die Kaltmiete und die Betriebskosten
umfassen. Deshalb ist auch für die Betriebskosten ein angemessener Wert pro
Quadratmeter festzulegen.Bei den Betriebskosten können – anders als bei den
Mietpreisen – die Durchschnittswerte der SGB II -Leistungsbeziehenden
herangezogen werden, da sich die Betriebskosten, die bei dem auszuwertenden
Wohnungssegment entstehen, nicht wesentlich vom übrigen Wohnungsmarkt
unterscheiden. Die Grundsteuer, Kosten für die Entwässerung, Straßenreinigung und
Müllbeseitigung, Beleuchtung, Schornsteinreinigung und Sach - und
Haftpflichtversicherung, Kabelgebühren sind unabhäng ig vom Wohnungssegment.
Da der Mietspiegel 2016 keinen gesonderten Betrag der Betriebskosten vorsieht und
auf den Betriebskostenspiegel für die Bundesrepublik Deutschland verweist, wird bei
der Berechnung der Betriebskosten dieser zu Grunde gelegt. Hierna ch betragen die
Betriebskosten 2,08 € pro m 2/Wohnfläche.
Die Betriebskostenart „Heizung/Warmwasser“ wird nicht berücksichtigt, da diese
Kosten gesondert und zusätzlich zu den Kosten der Unterkunft bei der Berechnung
der Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII berücksichtigt werden.
Person(en) Betriebskosten pro m 2
Wohnfläche in Euro
Angemessene
Wohngröße in
qm
Betriebskosten in
Euro
1 2,08 45 93,60
2 2,08 60 124,80
3 2,08 72 149,76
4 2,08 84 174,72
5 2,08 96 199,68
6 2,08 108 224,64
7 2,08 120 249,60
8 2,08 132 274,56
- 6 -
Somit ergeben sich in der Summierung folgende Angemessenheitsgrenzen:
Person(en) Grundmiete
pro m2
Wohnfläche
Betriebskosten
In Euro
Angemessenheitsgrenze
in Euro
Angemessenheitsgrenze
gerundet
1 376,65 93,60 470,25 470,-
2 431,40 124,80 556,20 556,-
3 516,96 149,76 666,72 667,-
4 660,24 174,72 834,96 835,-
5 730,56 199,68 930,24 930,-
6 852,12 224,64 1.076,76 1.077,-
7 946,80 249,60 1.196,40 1.196,-
8 1.069,20 274,56 1.343,76 1.344,-
Gegenüberstellung alte/neue Ange messenheitsgrenzen
Person(en) Alte
Angemessenheitsgrenze
In Euro
Neue
Angemessenheitsgrenze
In Euro
Differenz
In Euro
1 462,- 470,- + 8,-
2 545,- 556,- + 11,-
3 653,- 667,- + 14,-
4 777,- 835,- + 58,-
5 904,- 930,- + 26,-
6 1.036,- 1.077,- + 41,-
7 1.174,- 1.196,- + 22,-
8 1.315,- 1.344,- + 29,-
- 7 -
Sonderregelungen - Überschreitung der Richtwerte
Bei Einweisung durch das Amt für Soziales und Prävention als Obdachlosenbehörde
oder der Unterbringung im Rahmen der Wohnungssicherung in Wohnraum sowie
andere geeignete Unterkünfte sind die tatsächlichen Kosten anzuerkennen. Diese
Regelung findet auch bei besonderen Wohnformen wie Frauenhaus oder Wohnraum
für Flüchtlinge Anwendung.
Aufgrund der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R
und vom 16.04.2016 – B 14 AS 28/12 R), sind pauschale wohnraumförderungs -
rechtliche Sonderregelungen zu streichen und künftig auf die persönlichen Belange
der Leistungsberechtigten abzustellen. Für Alleinerziehende, allein erziehende
Schwangere und Schwangere, wird von einem, aufgrund persönlicher Belange
generierten, zusätzlichen Bedarf für eine weitere Person ausgegangen. Für die
Ausübung eines Umgangsrechts wird an den bisherigen Regelungen festgehalten.
Für jedes Kind für das im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts eine
Übernachtungsmöglichkeit in der Wohnung des umgangsberechtigten Elternteiles
zur Verfügung gestellt werden muss, erhöht sich die Mietobergrenze um 44. -- €.
Bei Wohnungen mit energetischer Ausstattung und Beschaffenheit gemä ß Tabelle 2
des relevanten Mietspiegels sind die dortigen Zuschläge bei der Grundmiete bei der
Berechnung der Angemessenheitsgrenze ebenfalls zu berücksichtigen.
Fortschreibung Angemessenheitsgrenzen
Die bestehenden Richtwerde für die Kosten der Unterkun ft müssen regelmäßig
überprüft und der Marktentwicklung angepasst werden. Da der Gesetzgeber für eine
Aktualisierung der Werte keine Methodik so wie keine Zeiträume vorgegeben hat,
muss geprüft werden, in welchen zeitlichen Abständen eine Überprüfung sinnvoll ist
und welche Methode dafür angewendet werden kann.
Sowohl bei der Frage nach sinnvollen zeitlichen Abständen als auch der nach einer
angemessenen Methode, erscheint eine Orientierung an der Vorgehensweise wie sie
für die Aktualisierung von qualifizierten Mietspiegeln nach § 558 d BGB gesetzlich
vorgeschrieben ist, sinnvoll.
- 8 -
Qualifizierte Mietspiegel sind im Abstand von zwei Jahren der Markt entwicklung
anzupassen. Hierfür stehen zwei gleichberechtigte Verfahren zur Verfügung. Dabei
kann eine Stichprobe oder eine Fortschreibung auf Basis der Entwicklung der
Lebenshaltungskosten (Indexfortschreibung) zugrunde gelegt werden.
Es sind daher die angemessenen Mietwerte auf Basis eines „Schlüssigen Konzepts“
ebenfalls nach zwei Jahren zu aktualisieren. Als Methode wird eine
Indexfortschreibung analog der Fortschreibung qualifizierter Mietspiegel auf Basis
der Entwicklung der Lebenshaltungskosten (In dexfortschreibung) angewandt.
Darmstadt, 09.12.16
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch Andrè Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Orte (4)
- Landwehrstraße 1
- Nieder-Ramstädter Straße 209
- Bad Nauheimer Straße 11
- Frankfurter Straße 71
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0468
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.12.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00