2025/0203
36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965
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2025/0203
8062 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
26.08.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Amt: EAD
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0203
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: 36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Darmstadt vom 28. Juni 1965
Vorlage vom: 11.08.2025
Beschlussvorschlag :
Die 36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt
vom 28. Juni 1965 wird beschlossen.
Anlagen: 1. 36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der
Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965
2. Änderungssynopse Straßenreinigungssatzung
3. Gebührenbedarfsberechnung Straßenreinigung 2026 -2027
4. BK-Beschluss 36. Änderung der Satzung Straßenreinigung vom 24.03.2025
5. BK-Beschluss 36. Änderung aktualisierte Fassung vom 27.06.2025
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Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.08.2025
Zu Artikel I:
Begründung Satzungsänderung Gebührenanpassungen
1.) Gemäß der Satzung über die Straßenreinigung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind
nach § 2 Abs. 1 für die öffentliche Reinigung Abgaben (Gebühren) zu entrichten. Diese sind
durch die Eigentümer (Gebührenpflichtige), deren Grundstücke durch die Straßen
erschlossen werden, zu tragen.
Die Gebühr umfasst die Reinigung aller Straßen, Wege und Plätze i. S. d. § 2 Abs. 1 Hess.
Straßengesetz (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe
der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt. Des Weiteren gehören das
Bereitstellen und die Leerung von städtischen Papierkörben im Bereich der öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze ebenfalls in den Rahmen der Reinigung.
Ausgehend vom betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff werden alle direkt mit der
Leistungserbringung zusammenhängenden Kosten (Einzelkosten) und die notwendigen
indirekten Kosten (Gemeinkosten) erfasst. Von den betriebswirtschaftlichen Kosten werden
die nicht gebührenfähigen Kosten (z. B. Forderungsausfälle) abgezogen.
Der Kalkulationszeitraum der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist für die Jahre 2026 und 2027 zu planen. Der aktuelle
Kalkulationszeitraum endet am 31.12.2025. Der Zeitraum umfasste die Jahre 2023 bis
2025. Nach diesem dreijährigen Kalkulationszeitraum ist es abgabenrechtlich geboten,
einen zweijährigen Kalkulationszeitraum anzuschließen. Dies begründet sich durch den
fünfjährigen Ausgleichszeitraum für Unter-/Überdeckungen. Die Nachkalkulation des
abgeschlossenen Jahres 2022 führt zu einer vortragsfähigen Kostenüberdeckung von rd.
56 T€. Diese Kostenüberdeckung wird im künftigen Kalkulationszeitraum 2026 -2027
kostenmindernd berücksichtigt (siehe Anlage 3 Gebührenbedarfsberechnung
Straßenreinigung 2026-2027; Position: „Gebührenüberdeckung aus Vorperiode“). Das
Gebührenergebnis des aktuellen Kalkulationszeitraums 2023-2025 kann gemäß
gebührenrechtlichen Vorgaben erst nach dessen Beendigung und nach Ermittlung der
entsprechenden Ist-Zahlen für ebendiesen Zeitraum frühestens in 2026 festgestellt werden
und ist im Kalkulationszeitraum 2028-2030 zu berücksichtigen.
Der Gebührenbedarf für den Kalkulationszeitraum 2026-2027 steigt auf rd. 8,8 Mio. €. Da-
raus ergibt sich ein Gebührensatz in Höhe von 8,98 € pro laufenden Meter Frontlänge und
Jahr bei der Reinigungsklasse V (einmalige wöchentliche Reinigung). Dies entspricht einer
Gebührenerhöhung um 17,2 %.
Damit entwickelt sich der Gebührensatz pro laufendem Meter Frontlänge und Jahr bei der
Reinigungsklasse V von 7,88 € im Jahr 2022 auf 7,66 € für den Zeitraum 2023-2025 und
ab dem 01.01.2026 auf 8,98 €.
Die folgenden Sachverhalte in Kombination führen zu dieser Erhöhung:
a) Personalkosten:
Die öffentliche Einrichtung rechnet in der Gebührenbedarfsberechnung gemäß gebühren-
rechtlicher Vorschriften mit Steigerungsraten aus einer langfristigen Mittelberechnung, so -
fern keine neuesten und belastbaren Informationen aus laufenden oder abgeschlossenen
Tarifverhandlungen vorliegen. Die überdurchschnittlichen Tariferhöhungen der letzten
Jahre führen zu einem höheren Niveau der Personalkosten. Daraus erfolgt die langfristige
Mittelsteigerung für das Jahr 2027. Die nun abgeschlossene Tarifeinigung wurde in die
Gebührenbedarfsberechnung eingearbeitet und wirkt sich auf die Jahre 2025, 2026 und
2027 aus.
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b) Materialkosten:
Die allgemeinen Preissteigerungsraten wurden der Ermittlung zu Grunde gelegt. Hiervon
insbesondere betroffen sind die Energiekosten. Darüber hinaus sind die Kosten für die
Entsorgung des Restmülls aus öffentlichen Papierkörben beim Müllheizkraftwerk
gestiegen. Hierdurch entstehen höhere Kosten von rd. 70 T€.
c) Abschreibungen
Die Abschreibungen sind gestiegen. Dies resultiert aus den höheren Anschaffungskosten
seit dem Jahr 2023 im Vergleich zu den früheren Perioden. Aktuell ist die Vergabe eines
Fahrzeugs der gleichen Kategorie zum Vorgängermodell in 2023 um 30 % gestiegen. In
Summe schlägt dies mit 180 T€ zu Buche.
d) Querschnittsfunktionen (Fuhrparkmanagement, Finanz- und Rechnungswesen, Einkauf
und Vergaben, Stabsfunktionen)
Auch in diesen Bereichen sind die Auswirkungen der Personalkostensteigerung wie unter
1.a) beschrieben zu berücksichtigen. Besonders im Bereich Fuhrparkmanagement sind
außerdem die Materialkosten wie unter 1.b) aufgeführt noch zusätzlich zu
berücksichtigen. Hervorgehoben werden können darüber hinaus die Aufwendungen in dem
Bereich IT im Rahmen der weiteren Digitalisierung und IT-Sicherheit des EAD.
Begründung übrige Satzungsänderungen
2.a) Bei den Straßen „Lincolnstraße, Susan-Sontag-Weg, Mahalia-Jackson-Straße“ ist der
endgültige Ausbau der gesamten Straße abgeschlossen. Die Verkehrsübergabe durch das
Mobilitäts- und Tiefbauamt hat am 03.12.2022 stattgefunden. Die Straßen gelten gemäß §
2 Abs. 1 Satz 2 HStG somit als gewidmet.
b) Bei dem Platz „Strahringer Platz“ ist der endgültige Ausbau abgeschlossen. Die
Öffentliche Bekanntmachung der Widmung erfolgte am 01.12.2020 im Darmstädter Echo.
Der Platz gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HStG somit als gewidmet.
3.) Die Formulierung in § 3 wird zum besseren Verständnis für die Bürgerinnen und Bürger
bzw. Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahler neugefasst und an die Formulierung der
aktuellen Abfallsatzung des EAD angepasst.
4.) Die Formulierung in § 4 Abs. (4) wird zum besseren Verständnis für die Bürgerinnen und
Bürger bzw. Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahler neugefasst. Dabei soll der
Zeitraum, ab dem die Gebührenpflicht bei den genannten Ausfallgründen entfällt, künftig
zwei zusammenhängende Monate betragen.
Zu Artikel II:
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Darmstadt, 11.08.2025
Dezernat I Dezernat IV
Hanno Benz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
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36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965 Vom ………….. Aufgrund der §§ 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) des § 10 des Hess. Straßengesetzes (StraßenG) i. d. F. vom 08. Juni 2003 (GVBl. I S. 166) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 426, 430) und der §§ 1 ff., 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) i. d. F. vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl.2025 Nr. 24), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …………. folgende Satzung erlassen: Artikel I Die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.02.2025, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Gebühr beträgt pro Jahr und Meter der Frontbreite in der nach Abs. 2 festgelegten Reinigungsklasse in a ) Reinigungsklasse I (7- und mehrmalige Reinigung pro Woche) 62,86 € b ) Reinigungsklasse II (5-malige Reinigung pro Woche) 44,90 € c ) Reinigungsklasse III (3-malige Reinigung pro Woche) 26,94 € d ) Reinigungsklasse IV (2-malige Reinigung pro Woche) 17,96 € e ) Reinigungsklasse V (1-malige Reinigung pro Woche) 8,98 € Die Frontbreiten werden auf volle Meter abgerundet.“ 2. Das Straßenverzeichnis gemäß § 1 Abs. 2 (Verzeic hnis der Reinigungsklassen) wird wie folgt geändert: a) Bei den folgenden Straßen wird die Einschränkung „*“ gestrichen: Lincolnstraße Mahalia-Jackson-Straße Susan-Sontag-Weg b) Bei dem Platz „Strahringer Platz“ wird die Einschränkung „*“ gestrichen. 2 3. § 3 wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt: „§ 3 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes haften mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter oder einen der Gesamtschuldner gerichtet werden. Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des nachfolgenden Absatzes 2 auf dem Erbbaurecht. (2) Den Eigentümern stehen Erbbauberechtigte und Nießbraucher gleich. Im Nachrang sind im Nichtbeitreibungsfalle auch die sonstigen Besitzer, z.B. Mieter und Pächter der Grundstücke, zur Zahlung im Verhältnis der Mie ten verpflichtet. (3) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem neuen Eigentümer. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung für rückständige Gebührenansprüche.“ 4. § 4 Abs. 4 wird gestrichen und durch folgende Ne ufassung ersetzt: „(4) Die Gebühr ist auch zu zahlen, wenn die Straßenreinigung vorübergehend aufgrund von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik unterbleibt. Eine Gebührenpflicht entfällt bei diesen Ausfallgründen erst dann, wenn die öffentliche Reinigung länger als zwei zusammenhängende Monate unterbleibt. Gezahlte Gebühren werden nur auf Antrag erstattet.“ Artikel II Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Darmstadt, Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt André Schellenberg, Stadtkämmerer
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Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt 36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28.Juni 1965 Gültig ab 01.01.2026 Alte Fassung Neue Fassung § 2 Gebührenpflicht … (5) Die Gebühr beträgt pro Jahr und Meter der Frontbreite in der nach Abs. 2 festgelegten Reinigungsklasse in a) Reinigungsklasse I (7- und mehrmalige Reinigung pro Woche) 53,62 € b) Reinigungsklasse II (5-malige Reinigung pro Woche) 38,30 € c) Reinigungsklasse III (3-malige Reinigung pro Woche) 22,98 € d) Reinigungsklasse IV (2-malige Reinigung pro Woche) 15,32 € e) Reinigungsklasse V (1-malige Reinigung pro Woche) 7,66 € Die Frontbreiten werden auf volle Meter abgerundet. § 2 Gebührenpflicht … (5) Die Gebühr beträgt pro Jahr und Meter der Frontbreite in der nach Abs. 2 festgelegten Reinigungsklasse in a) Reinigungsklasse I (7- und mehrmalige Reinigung pro Woche) 62,86 € b) Reinigungsklasse II (5-malige Reinigung pro Woche) 44,90 € c) Reinigungsklasse III (3-malige Reinigung pro Woche) 26,94 € d) Reinigungsklasse IV (2-malige Reinigung pro Woche) 17,96 € e) Reinigungsklasse V (1-malige Reinigung pro Woche) 8,98 € Die Frontbreiten werden auf volle Meter abgerundet. 2 Alte Fassung Neue Fassung § 3 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke. (2) Den Eigentümern stehen Erbbauberechtigte und Nießbraucher gleich. Im Nachrang sind im Nichtbeitreibungsfalle auch die sonstigen Besitzer, z.B. Mieter und Pächter der Grundstücke, zur Zahlung im Verhältnis der Mieten verpflichtet. § 3 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes haften mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter oder einen der Gesamtschuldner gerichtet werden. Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des nachfolgenden Absatzes 2 auf dem Erbbaurecht. (2) Den Eigentümern stehen Erbbauberechtigte und Nießbraucher gleich. Im Nachrang sind im Nichtbeitreibungsfalle auch die sonstigen Besitzer, z.B. Mieter und Pächter der Grundstücke, zur Zahlung im Verhältnis der Mieten verpflichtet. (3) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem neuen Eigentümer. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung für rückständige Gebührenansprüche. 3 Alte Fassung Neue Fassung § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr (4) Die Gebühr ist nicht zu zahlen, wenn die öffentliche Reinigung länger als drei zusammenhängende Monate unterbleibt. Gezahlte Gebühren werden auf Antrag erstattet. § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr (4) Die Gebühr ist auch zu zahlen, wenn die Straßenreinigung vorübergehend aufgrund von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik unterbleibt. Eine Gebührenpflicht entfällt bei diesen Ausfallgründen erst dann, wenn die öffentliche Reinigung länger als zwei zusammenhängende Monate unterbleibt. Gezahlte Gebühren werden nur auf Antrag erstattet.
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Gebührenbedarfsberechnung in der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt Arithm. Mittel EAD Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen 2026 2027 2026-2027 Betriebswirtschaftliche Kosten Primärkosten Materialkosten 405.594 € 413.705 € 409.649 € Personalkosten 7.039.191 € 7.270.780 € 7.154.986 € Abschreibungen 1.163.765 € 1.034.272 € 1.099.019 € Sonstiger betrieblicher Aufwand 137.940 € 140.598 € 139.269 € Kalkulatorische Zinsen 165.273 € 159.274 € 162.273 € Interne Leistungsverrechnung Interne Leistungsverrechnung - Fuhrparkmanagement/Reparaturen - 1.468.393 € 1.495.402 € 1.481.898 € Interne Leistungsverrechnung -Abgrenzung Hoheitsbetrieb- 587.146 €- 604.397 €- 595.771 €- Umlagen Bereich Allgemeine Verwaltung 1.128.225 € 1.156.520 € 1.142.373 € Bereich Gebäude und Liegenschaften (ohne Abschreibungen) 136.274 € 141.672 € 138.973 € = Summe betriebswirtschaftliche Kosten 11.057.509 € 11.207.828 € 11.132.668 € ./. Nicht ansatzfähige Kosten Erstattung Plan-Winterdienst 45.015 € 45.915 € 45.465 € = Summe ansatzfähige Kosten 11.012.494 € 11.161.912 € 11.087.203 € ./. Nicht für den Gemeindebetreff relevante Kosten 567.669 € 567.669 € 567.669 € ./. Nicht ablastbare Kosten - € ./. Gemeindliche Eigenanteil 21,70% 2.266.527 € 2.298.951 € 2.282.739 € = Summe ablastbare Kosten 8.745.967 € 8.862.962 € 8.804.464 € ./. Gebührenüberdeckung aus Vorperiode 27.823 € 27.823 € 27.823 € = Gebührenbedarf 8.718.143 € 8.835.138 € 8.776.641 € : Divisor "veranlagte Frontmeter x Reinigungshäufigkeit pro Woche (in m) p.a." 972.962 982.294 977.628 = Gebührensatz €/m und Jahr bei wöchentlicher Reinigung 8,96 € 8,99 € 8,98 €
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1. Betriebsleiterin des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) Vorlage für die Betriebskommission des EAD zur Sitzung am 21.03.2025 Tagesordnungspunkt: 6 Betreff: 36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28, Juni 1965 Vorlage vom 06.03.2025 zu beschließen: Die Betriebskommission empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenversamm- lung dem beiliegenden Entwurf der 36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstädt vom 28. Juni 1965 zuzustimmen. Beschluss der Betriebskommission des EAD vom 21.03.2025 Die Betriebskommission beschließt die Vorlage einstimmig. Darmstadt, 24.03.2025 sap iek ‚y Betriebsleiterin Seite 1 von1
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1. Betriebsleiterin des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) Vorlage für die Betriebskommission des EAD zur Sitzung am 26.06.2025 Tagesordnungspunkt: 7 Betreff: 36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965 (aktualisierte Fassung) Vorlage vom 13.05.2025 zu beschließen: Die Betriebskommission empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenversamm- lung dem beiliegenden aktualisierten Entwurf der 36. Satzung zur Änderung der Sat- zung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965 zuzustim- men. Der Beschluss aus der Sitzung der Betriebskommission vom 21.03.2025 wird um die Änderungen durch die Aktualisierungen angepasst. Seite 1von1 Beschluss der Betriebskommission des EAD vom 26.06.2025: Die Betriebskommission beschließt die Vorlage einstimmig. Darmstadt, 27.06.2025 triebsleiferin‘
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Punkt 11: 36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965 (V-Nr. 2025/0203) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: Die Linke
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Punkt 1: 36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965 (V-Nr. 2025/0203) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: FDP Stimmenthaltung: Die Linke., Stadtv. Klett und Stadtv. Uhl
Beratungsverlauf (3)
Orte (2)
- Lincolnstraße
- Mahalia-Jackson-Straße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0203
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 11.08.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00