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2025/0203

36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965

Magistratsvorlage 11.08.2025

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2025/0203

8062 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
26.08.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Rechtsamt 
 
Amt: EAD 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0203 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: 36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt 
Darmstadt vom 28. Juni 1965  
 
Vorlage vom: 11.08.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die 36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt 
vom 28. Juni 1965 wird beschlossen.  
 
 
Anlagen: 1.  36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der  
     Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965  
2.  Änderungssynopse Straßenreinigungssatzung  
3.  Gebührenbedarfsberechnung Straßenreinigung 2026 -2027 
4.  BK-Beschluss 36. Änderung der Satzung Straßenreinigung vom 24.03.2025  
5.  BK-Beschluss 36. Änderung aktualisierte Fassung vom 27.06.2025

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.08.2025 
 
Zu Artikel I: 
 
Begründung Satzungsänderung Gebührenanpassungen  
 
1.) Gemäß der Satzung über die Straßenreinigung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind 
nach § 2 Abs. 1 für die öffentliche Reinigung Abgaben (Gebühren) zu entrichten. Diese sind 
durch die Eigentümer (Gebührenpflichtige), deren Grundstücke durch die Straßen 
erschlossen werden, zu tragen. 
 
Die Gebühr umfasst die Reinigung aller Straßen, Wege und Plätze i. S. d. § 2 Abs. 1 Hess. 
Straßengesetz (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe  
der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt. Des Weiteren gehören das 
Bereitstellen und die Leerung von städtischen Papierkörben im Bereich der öffentlichen 
Straßen, Wege und Plätze ebenfalls in den Rahmen der Reinigung. 
 
Ausgehend vom betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff werden alle direkt mit der 
Leistungserbringung zusammenhängenden Kosten (Einzelkosten) und die notwendigen 
indirekten Kosten (Gemeinkosten) erfasst. Von den betriebswirtschaftlichen Kosten werden 
die nicht gebührenfähigen Kosten (z. B. Forderungsausfälle) abgezogen.  
 
Der Kalkulationszeitraum der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist für die Jahre 2026 und 2027 zu planen. Der aktuelle 
Kalkulationszeitraum endet am 31.12.2025. Der Zeitraum umfasste die Jahre 2023 bis 
2025. Nach diesem dreijährigen Kalkulationszeitraum ist es abgabenrechtlich geboten, 
einen zweijährigen Kalkulationszeitraum anzuschließen. Dies begründet sich durch den 
fünfjährigen Ausgleichszeitraum für Unter-/Überdeckungen. Die Nachkalkulation des 
abgeschlossenen Jahres 2022 führt zu einer vortragsfähigen Kostenüberdeckung von rd. 
56 T€. Diese Kostenüberdeckung wird im künftigen Kalkulationszeitraum 2026 -2027 
kostenmindernd berücksichtigt (siehe Anlage 3 Gebührenbedarfsberechnung 
Straßenreinigung 2026-2027; Position: „Gebührenüberdeckung aus Vorperiode“). Das 
Gebührenergebnis des aktuellen Kalkulationszeitraums 2023-2025 kann gemäß 
gebührenrechtlichen Vorgaben erst nach dessen Beendigung und nach Ermittlung der 
entsprechenden Ist-Zahlen für ebendiesen Zeitraum frühestens in 2026 festgestellt werden 
und ist im Kalkulationszeitraum 2028-2030 zu berücksichtigen. 
 
Der Gebührenbedarf für den Kalkulationszeitraum 2026-2027 steigt auf rd. 8,8 Mio. €. Da-
raus ergibt sich ein Gebührensatz in Höhe von 8,98 € pro laufenden Meter Frontlänge und 
Jahr bei der Reinigungsklasse V (einmalige wöchentliche Reinigung). Dies entspricht einer 
Gebührenerhöhung um 17,2 %. 
 
Damit entwickelt sich der Gebührensatz pro laufendem Meter Frontlänge und Jahr bei der 
Reinigungsklasse V von 7,88 € im Jahr 2022 auf 7,66 € für den Zeitraum 2023-2025 und 
ab dem 01.01.2026 auf 8,98 €. 
 
Die folgenden Sachverhalte in Kombination führen zu dieser Erhöhung: 
 
a) Personalkosten:  
 
Die öffentliche Einrichtung rechnet in der Gebührenbedarfsberechnung gemäß gebühren-
rechtlicher Vorschriften mit Steigerungsraten aus einer langfristigen Mittelberechnung, so -
fern keine neuesten und belastbaren Informationen aus laufenden oder abgeschlossenen 
Tarifverhandlungen vorliegen. Die überdurchschnittlichen Tariferhöhungen der letzten 
Jahre führen zu einem höheren Niveau der Personalkosten. Daraus erfolgt die langfristige 
Mittelsteigerung für das Jahr 2027. Die nun abgeschlossene Tarifeinigung wurde in die 
Gebührenbedarfsberechnung eingearbeitet und wirkt sich auf die Jahre 2025, 2026 und 
2027 aus.

- 4 - 
b) Materialkosten: 
 
Die allgemeinen Preissteigerungsraten wurden der Ermittlung zu Grunde gelegt. Hiervon 
insbesondere betroffen sind die Energiekosten. Darüber hinaus sind die Kosten für die 
Entsorgung des Restmülls aus öffentlichen Papierkörben beim Müllheizkraftwerk 
gestiegen. Hierdurch entstehen höhere Kosten von rd. 70 T€.  
 
c) Abschreibungen 
 
Die Abschreibungen sind gestiegen. Dies resultiert aus den höheren Anschaffungskosten 
seit dem Jahr 2023 im Vergleich zu den früheren Perioden. Aktuell ist die Vergabe eines 
Fahrzeugs der gleichen Kategorie zum Vorgängermodell in 2023 um 30 % gestiegen. In 
Summe schlägt dies mit 180 T€ zu Buche. 
 
d) Querschnittsfunktionen (Fuhrparkmanagement, Finanz- und Rechnungswesen, Einkauf 
und Vergaben, Stabsfunktionen) 
 
Auch in diesen Bereichen sind die Auswirkungen der Personalkostensteigerung wie unter 
1.a) beschrieben zu berücksichtigen. Besonders im Bereich Fuhrparkmanagement sind 
außerdem die Materialkosten wie unter 1.b) aufgeführt noch zusätzlich zu 
berücksichtigen. Hervorgehoben werden können darüber hinaus die Aufwendungen in dem 
Bereich IT im Rahmen der weiteren Digitalisierung und IT-Sicherheit des EAD.  
 
Begründung übrige Satzungsänderungen 
 
2.a) Bei den Straßen „Lincolnstraße, Susan-Sontag-Weg, Mahalia-Jackson-Straße“ ist der 
endgültige Ausbau der gesamten Straße abgeschlossen. Die Verkehrsübergabe durch das 
Mobilitäts- und Tiefbauamt hat am 03.12.2022 stattgefunden. Die Straßen gelten gemäß § 
2 Abs. 1 Satz 2 HStG somit als gewidmet. 
 
b) Bei dem Platz „Strahringer Platz“ ist der endgültige Ausbau abgeschlossen. Die 
Öffentliche Bekanntmachung der Widmung erfolgte am 01.12.2020 im Darmstädter Echo. 
Der Platz gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HStG somit als gewidmet. 
 
3.) Die Formulierung in § 3 wird zum besseren Verständnis für die Bürgerinnen und Bürger 
bzw. Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahler neugefasst und an die Formulierung der 
aktuellen Abfallsatzung des EAD angepasst. 
 
4.) Die Formulierung in § 4 Abs. (4) wird zum besseren Verständnis für die Bürgerinnen und 
Bürger bzw. Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahler neugefasst.  Dabei soll der 
Zeitraum, ab dem die Gebührenpflicht bei den genannten Ausfallgründen entfällt, künftig 
zwei zusammenhängende Monate betragen.  
 
Zu Artikel II: 
 
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. 
 
 
Darmstadt, 11.08.2025 
 
Dezernat I        Dezernat IV 
 
 
 
Hanno Benz        André Schellenberg  
Oberbürgermeister        Stadtkämmerer

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36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in  
der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965 
 
 
Vom ………….. 
 
 
Aufgrund der §§ 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 
07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 
2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) des § 10 des Hess. Straßengesetzes (StraßenG) i. d. F. vom 08. Juni 
2003 (GVBl. I S. 166) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. 
S. 426, 430) und der §§ 1 ff., 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) i. d. F. 
vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 
2025 (GVBl.2025 Nr. 24), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
…………. folgende Satzung erlassen: 
 
 
Artikel I 
 
 
Die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965, zuletzt 
geändert durch Satzung vom 27.02.2025, wird wie folgt geändert: 
 
1. § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 
 
„(5) Die Gebühr beträgt pro Jahr und Meter der Frontbreite in der nach Abs. 2 
festgelegten Reinigungsklasse in 
 
a ) Reinigungsklasse I 
   (7- und mehrmalige Reinigung pro Woche)    62,86  € 
 
b ) Reinigungsklasse II 
   (5-malige Reinigung pro Woche)     44,90 € 
 
c ) Reinigungsklasse III 
   (3-malige Reinigung pro Woche)     26,94 € 
 
d )  Reinigungsklasse IV 
   (2-malige Reinigung pro Woche)     17,96 € 
 
e )  Reinigungsklasse V 
   (1-malige Reinigung pro Woche)       8,98 € 
 
Die Frontbreiten werden auf volle Meter abgerundet.“ 
 
 
2. Das Straßenverzeichnis gemäß § 1 Abs. 2 (Verzeic hnis der Reinigungsklassen) wird wie 
folgt geändert: 
 
a)  Bei den folgenden Straßen wird die Einschränkung „*“ gestrichen: 
 
Lincolnstraße 
Mahalia-Jackson-Straße 
Susan-Sontag-Weg 
 
b)  Bei dem Platz „Strahringer Platz“ wird die Einschränkung „*“ gestrichen.

2
 
3.  § 3 wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt: 
 
 
„§ 3 Gebührenpflichtige 
  
(1)  Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der durch die Straße erschlossenen 
Grundstücke. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- 
und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes haften mehrere 
Gebührenschuldner als Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte 
Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter oder einen der 
Gesamtschuldner gerichtet werden. Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem 
Grundstück, im Falle des nachfolgenden Absatzes 2 auf dem Erbbaurecht. 
 
(2)  Den Eigentümern stehen Erbbauberechtigte und Nießbraucher gleich. Im Nachrang 
 sind im Nichtbeitreibungsfalle auch die sonstigen Besitzer, z.B. Mieter und Pächter 
 der Grundstücke, zur Zahlung im Verhältnis der Mie ten verpflichtet. 
 
(3)  Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer unverzüglich der 
Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem neuen Eigentümer. Bei einem 
Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der 
Mitteilung für rückständige Gebührenansprüche.“ 
 
 
4. § 4 Abs. 4 wird gestrichen und durch folgende Ne ufassung ersetzt: 
 
 
„(4) Die Gebühr ist auch zu zahlen, wenn die Straßenreinigung vorübergehend aufgrund 
von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik unterbleibt. Eine Gebührenpflicht 
entfällt bei diesen Ausfallgründen erst dann, wenn die öffentliche Reinigung länger als 
zwei zusammenhängende Monate unterbleibt. Gezahlte Gebühren werden nur  
auf Antrag erstattet.“ 
 
 
 
Artikel II 
 
 
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. 
 
 
Darmstadt,  
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
André Schellenberg, 
Stadtkämmerer

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Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt  
36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28.Juni 1965 
Gültig ab 01.01.2026 
 
 
Alte Fassung Neue Fassung  
 
§ 2 Gebührenpflicht 
… 
(5)  Die Gebühr beträgt pro Jahr und Meter der Frontbreite in der nach 
Abs. 2 festgelegten Reinigungsklasse in 
 
a) Reinigungsklasse I 
(7- und mehrmalige Reinigung pro Woche)          53,62 € 
 
b) Reinigungsklasse II 
(5-malige Reinigung pro Woche)                          38,30 € 
 
c) Reinigungsklasse III 
(3-malige Reinigung pro Woche)                          22,98 € 
 
d) Reinigungsklasse IV 
(2-malige Reinigung pro Woche)                          15,32 € 
 
e) Reinigungsklasse V 
(1-malige Reinigung pro Woche)                            7,66 € 
 
Die Frontbreiten werden auf volle Meter abgerundet. 
 
 
 
 
§ 2 Gebührenpflicht 
… 
(5) Die Gebühr beträgt pro Jahr und Meter der Frontbreite in der nach 
Abs. 2 festgelegten Reinigungsklasse in 
 
a) Reinigungsklasse I 
(7- und mehrmalige Reinigung pro Woche)          62,86 € 
 
b) Reinigungsklasse II 
(5-malige Reinigung pro Woche)                          44,90 € 
 
c) Reinigungsklasse III 
(3-malige Reinigung pro Woche)                          26,94 € 
 
d) Reinigungsklasse IV 
(2-malige Reinigung pro Woche)                          17,96 € 
 
e) Reinigungsklasse V 
(1-malige Reinigung pro Woche)                            8,98 € 
 
Die Frontbreiten werden auf volle Meter abgerundet.

2 
 
  
Alte Fassung Neue Fassung 
 
§ 3 Gebührenpflichtige 
 
 
(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der durch die Straße 
erschlossenen Grundstücke. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Den Eigentümern stehen Erbbauberechtigte und Nießbraucher 
gleich. Im Nachrang sind im Nichtbeitreibungsfalle auch die 
sonstigen Besitzer, z.B. Mieter und Pächter der Grundstücke, zur 
Zahlung im Verhältnis der Mieten verpflichtet. 
 
 
§ 3 Gebührenpflichtige 
 
  
(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der durch die Straße 
erschlossenen Grundstücke. Mehrere Gebührenpflichtige haften 
als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne 
des Wohnungseigentumsgesetzes haften mehrere 
Gebührenschuldner als Gesamtschuldner. Der 
Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann 
an den Wohnungseigentumsverwalter oder einen der 
Gesamtschuldner gerichtet werden. Die Gebühr ruht als 
öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des nachfolgenden 
Absatzes 2 auf dem Erbbaurecht. 
 
(2) Den Eigentümern stehen Erbbauberechtigte und Nießbraucher 
gleich. Im Nachrang sind im Nichtbeitreibungsfalle auch die 
sonstigen Besitzer, z.B. Mieter und Pächter der Grundstücke, 
zur Zahlung im Verhältnis der Mieten verpflichtet. 
 
(3) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige 
Eigentümer unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die gleiche 
Verpflichtung obliegt dem neuen Eigentümer. Bei einem Wechsel 
im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum 
Eingang der Mitteilung für rückständige Gebührenansprüche.

3 
 
 
 
Alte Fassung Neue Fassung  
 
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr 
 
(4) Die Gebühr ist nicht zu zahlen, wenn die öffentliche Reinigung 
länger als drei zusammenhängende Monate unterbleibt. Gezahlte 
Gebühren werden auf Antrag erstattet. 
 
 
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr 
 
(4) Die Gebühr ist auch zu zahlen, wenn die Straßenreinigung 
vorübergehend aufgrund von Betriebsstörungen, 
höherer Gewalt oder Streik unterbleibt. Eine Gebührenpflicht 
entfällt bei diesen Ausfallgründen erst dann, wenn die  
öffentliche Reinigung länger als zwei zusammenhängende 
Monate unterbleibt. Gezahlte Gebühren werden nur  
auf Antrag erstattet.

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2554 Zeichen

Gebührenbedarfsberechnung in der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt Arithm. Mittel
EAD Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen 2026 2027 2026-2027
Betriebswirtschaftliche Kosten
Primärkosten
Materialkosten 405.594 €                    413.705 €                    409.649 €                    
Personalkosten 7.039.191 €                7.270.780 €                7.154.986 €                
Abschreibungen                                       1.163.765 €                1.034.272 €                1.099.019 €                
Sonstiger betrieblicher Aufwand 137.940 €                    140.598 €                    139.269 €                    
Kalkulatorische Zinsen 165.273 €                    159.274 €                    162.273 €                    
Interne Leistungsverrechnung
Interne Leistungsverrechnung - Fuhrparkmanagement/Reparaturen  - 1.468.393 €                1.495.402 €                1.481.898 €                
Interne Leistungsverrechnung -Abgrenzung Hoheitsbetrieb- 587.146 €-                    604.397 €-                    595.771 €-                    
Umlagen
Bereich Allgemeine Verwaltung 1.128.225 €                1.156.520 €                1.142.373 €                
Bereich Gebäude und Liegenschaften (ohne Abschreibungen) 136.274 €                    141.672 €                    138.973 €                    
= Summe betriebswirtschaftliche Kosten 11.057.509 €          11.207.828 €          11.132.668 €          
./. Nicht ansatzfähige Kosten
Erstattung Plan-Winterdienst 45.015 €                  45.915 €                  45.465 €                  
= Summe ansatzfähige Kosten 11.012.494 €          11.161.912 €          11.087.203 €          
./. Nicht für den Gemeindebetreff relevante Kosten 567.669 €               567.669 €               567.669 €               
./. Nicht ablastbare Kosten -  €                        
./. Gemeindliche Eigenanteil 21,70% 2.266.527 €            2.298.951 €            2.282.739 €            
= Summe ablastbare Kosten 8.745.967 €            8.862.962 €            8.804.464 €            
./. Gebührenüberdeckung aus Vorperiode 27.823 €                  27.823 €                  27.823 €                  
= Gebührenbedarf 8.718.143 €            8.835.138 €            8.776.641 €            
: Divisor "veranlagte Frontmeter x Reinigungshäufigkeit pro Woche (in m) p.a." 972.962 982.294 977.628
= Gebührensatz €/m und Jahr bei wöchentlicher Reinigung 8,96 €                      8,99 €                      8,98 €

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1. Betriebsleiterin des Eigenbetriebes
für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)

Vorlage für die Betriebskommission des EAD
zur Sitzung am 21.03.2025

Tagesordnungspunkt: 6

Betreff: 36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der
Stadt Darmstadt vom 28, Juni 1965

Vorlage vom 06.03.2025 zu beschließen:

Die Betriebskommission empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenversamm-
lung dem beiliegenden Entwurf der 36. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Straßenreinigung in der Stadt Darmstädt vom 28. Juni 1965 zuzustimmen.

Beschluss der Betriebskommission des EAD vom 21.03.2025

Die Betriebskommission beschließt die Vorlage einstimmig.

Darmstadt, 24.03.2025

sap iek

‚y Betriebsleiterin

Seite 1 von1

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909 Zeichen

1. Betriebsleiterin des Eigenbetriebes
für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)

Vorlage für die Betriebskommission des EAD
zur Sitzung am 26.06.2025

Tagesordnungspunkt: 7

Betreff: 36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der
Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965 (aktualisierte Fassung)

Vorlage vom 13.05.2025 zu beschließen:

Die Betriebskommission empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenversamm-
lung dem beiliegenden aktualisierten Entwurf der 36. Satzung zur Änderung der Sat-
zung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965 zuzustim-
men.

Der Beschluss aus der Sitzung der Betriebskommission vom 21.03.2025 wird um die
Änderungen durch die Aktualisierungen angepasst.

Seite 1von1

Beschluss der Betriebskommission des EAD vom 26.06.2025:
Die Betriebskommission beschließt die Vorlage einstimmig.

Darmstadt, 27.06.2025

triebsleiferin‘

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268 Zeichen

Punkt 11: 36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt 
Darmstadt vom 28. Juni 1965 
 (V-Nr. 2025/0203) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen. 
  
Stimmenthaltung: Die Linke

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Punkt 1: 36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt 
Darmstadt vom 28. Juni 1965 
 (V-Nr. 2025/0203) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: FDP  
Stimmenthaltung: Die Linke., Stadtv. Klett und Stadtv. Uhl

Beratungsverlauf (3)

TOP 11
TOP 288
TOP 1

Orte (2)

  • Lincolnstraße
  • Mahalia-Jackson-Straße

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Details

Vorlagen-Nr.
2025/0203
Typ
Magistratsvorlage
Datum
11.08.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00