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AN/1743/2023

Unerwünschtes LKW-Parken im Stadtbezirk Chorweiler unterbinden

Gem. Antrag nach § 3 BV6 (CDU) 05.10.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 19.10.2023, TOP 8.2.3

Gem. Antrag nach § 3 (CDU BV6)

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Sachstandsbericht BV

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Gem. Antrag nach § 3 (CDU BV6)

2205 Zeichen

CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Gleichlautend 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Herrn Bezirksbürgermeister 
Reinhard Zöllner 
 Eingang beim Bezirksbürgermeister:  
AN/1743/2023 
Gemeinsamer Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.10.2023 
 
Unerwünschtes LKW-Parken im Stadtbezirk Chorweiler unterbinden 
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
Beschluss: 
die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt, dass Parkplatz P7 am Fühlinger See, der 
von der Industriestraße befahrbar ist, eine Höhenbegrenzung von 2 Meter erhalten soll. 
Bei der Einrichtung der Höhenbegrenzung soll darauf geachtet werden, dass ggf. höhere 
Rettungs- und Polizeifahrzeuge den Parkplatz für Sondermaßnahmen befahren können. 
Dies bedeutet, dass die Höhenbegrenzung so einzurichten ist, dass diese entsprechend für 
Sondermaßnahmen geöffnet werden kann. 
 
Des Weiteren beschließt die Bezirksvertretung Chorweiler, dass am Dörnchensweg und an 
der Dornstraße in Worringen im Bereich der Parkflächen, Parkverbotsschilder für Fahrzeuge 
größer 3,5 t aufgestellt werden, um den Parkraum nur entsprechenden Fahrzeugen zur 
Verfügung zu stellen. 
  
Begründung: 
LKWs blockieren im Stadtbezirk Chorweiler immer mehr Parkraum, der eigentlich PKWs 
vorbehalten ist. Deshalb soll der Parkplatz P7 des Fühlinger Sees an der Industriestraße 
eine Höhenbegrenzung erhalten. Diese Höhenbegrenzung soll das Abstellen von LKWs bzw. 
Aufliegern verhindern, die höher sind als 2 Meter. 
 
Auch in einer Wohnsiedlung im Stadtteil Worringen am Dörnchensweg/Dornstraße, in der 
Nachbarschaft von Ineos, werden immer öfter die vorhandenen Parkplätze von großen 
LKWs  blockiert, so dass kein Platz mehr für kleinere Fahrzeuge der Anwohner bleibt. Hier 
braucht es eine klare Regelung mit einem Parkverbot für LKWs größer als 3,5 t. 
 
 
Für die CDU-Fraktion          Für die SPD-Fraktion       Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
   
Norbert Schott            Inan Gökpinar           Wolfgang Kleinjans  
(Fraktionsvorsitzender)            (Fraktionsvorsitzender)         ( Fraktionsvorsitzender)

Sachstandsbericht BV

4635 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/622 
 
 
Vorlagen-Nummer 
AN/1743/2023
Stand: 15.10.2024 
Sachstandsbericht  
Unerwünschtes LKW-Parken im Stadtbezirk Chorweiler unterbinden 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt, dass Parkplatz P7 am Fühlinger See, der 
von der Industriestraße befahrbar ist, eine Höhenbegrenzung von 2 Meter erhalten 
soll. 
Bei der Einrichtung der Höhenbegrenzung soll darauf geachtet werden, dass ggf. hö-
here Rettungs- und Polizeifahrzeuge den Parkplatz für Sondermaßnahmen befahren 
können. Dies bedeutet, dass die Höhenbegrenzung so einzurichten ist, dass diese 
entsprechend für Sondermaßnahmen geöffnet werden kann. 
 
Des Weiteren beschließt die Bezirksvertretung Chorweiler, dass am Dörnchensweg 
und an der Dornstraße in Worringen im Bereich der Parkflächen, Parkverbotsschilder 
für Fahrzeuge 
größer 3,5 t aufgestellt werden, um den Parkraum nur entsprechenden Fahrzeugen 
zur Verfügung zu stellen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 / 
Die Grünen sowie der AfD-Fraktion gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke und 
Lilo Heinrich zugestimmt. 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Die Verwaltung hat sowohl den Parkplatz P7 am Fühlinger See als auch den Straßen-
zug Dornstraße/Dörnchensweg auf verkehrliche Erfordernisse geprüft.  
 
Der Parkplatz P7 ist in der Zufahrt eindeutig als PKW-Parkplatz ausgewiesen.  
 
Nach den Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 Straßenverkehrs-Ordnung 
(StVO) sind Anordnungen von Verkehrszeichen nur dort zu treffen, wo dies aufgrund

2 
 
der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Damit sind die Straßenverkehrsbe-
hörden qua Gesetz zu einer restriktiven Vorgehensweise bei der Anordnung von Ver-
kehrszeichen angehalten. Verkehrseinrichtungen, die lediglich die gesetzlichen Rege-
lungen wiedergeben oder bereits verbotene Verhaltensweisen verhindern, sind nicht 
anzuordnen.  
 
LKW-Fahrer und –fahrerinnen, die ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz parken, können 
auch ohne weitere verkehrstechnische Maßnahmen ordnungsrechtlich belangt wer-
den. 
Angesichts der eindeutigen, verkehrsrechtlichen Situation an der Örtlichkeit fehlt es 
am zwingenden Erfordernis zur Anordnung einer baulichen Höhenbeschränkung. 
 
Hinsichtlich der Längsparkplätze an der Dornstraße sowie dem Dörnchensweg gilt 
Folgendes: 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung 
bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung 
des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. 
 
Voraussetzung ist also stets eine Gefahrenlage, für deren Existenz an der Örtlichkeit 
keine Anhaltspunkte bestehen. Weder liegen der Verwaltung entsprechende Eingaben 
vor noch wurden der Verwaltung entsprechende Hinweise der Polizei zur Kenntnis ge-
bracht. Ausweislich der Beschlussbegründung wurde seitens einiger Anwohnenden 
festgestellt, dass zunehmend die vorhandenen Parkplätze von großen LKWs in An-
spruch genommen würden, sodass kein Platz mehr für kleinere Fahrzeuge der An-
wohnenden bliebe.  
Grund der Anordnung wären damit aber nicht etwaige Gefahren für den Straßenver-
kehr, sondern allein die Tatsache, dass LKW viel Parkraum benötigen und diesen in 
dem in Rede stehenden Wohngebiet in Anspruch nehmen. Sichtbehinderungen oder 
anderweitige Aspekte, die eine Gefahrenlage zu begründen vermögen, konnten vor 
Ort nicht festgestellt werden. 
 
Da gemäß Antrag die in Rede stehenden LKW auf dem Parkstreifen parken, kann 
auch eine erhebliche Störung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht fest-
gestellt werden, sofern durchgängig eine Restfahrbahnbreite von mehr als 3,05 Me-
tern verbleibt und der Gehweg beim Parken nicht in Anspruch genommen wird. Sind 
letztere Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Verkehrsdienst ordnungsrechtliche 
Maßnahmen auch ohne Anpassung der Parkbeschilderung vornehmen. Im Rahmen 
zweier Ortstermine konnte an der Örtlichkeit jedoch kein parkender LKW vorgefunden 
werden, sodass die geschilderte Problematik ohnehin allenfalls temporärer Natur zu 
sein scheint. 
 
Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO muss die Anordnung zur Gefahrenabwehr die unbe-
dingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme sein, wohingegen es 
an den Voraussetzungen fehlt, wenn die allgemeinen und besonderen Verkehrsregeln 
der StVO mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Ver-
kehrsverlauf gewährleisten. Angesichts fehlender Gefahrenlage bedarf es somit vorlie-
gend keiner weiteren verkehrstechnischen Maßnahmen.

Beratungsverlauf (1)

19.10.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 8.2.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
AN/1743/2023
Typ
Gem. Antrag nach § 3 BV6 (CDU)
Datum
05.10.2023
Erstellt
04.10.2023 13:50