AN/1743/2023
Unerwünschtes LKW-Parken im Stadtbezirk Chorweiler unterbinden
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Gem. Antrag nach § 3 (CDU BV6)
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CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Gleichlautend Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Herrn Bezirksbürgermeister Reinhard Zöllner Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/1743/2023 Gemeinsamer Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.10.2023 Unerwünschtes LKW-Parken im Stadtbezirk Chorweiler unterbinden Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Beschluss: die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt, dass Parkplatz P7 am Fühlinger See, der von der Industriestraße befahrbar ist, eine Höhenbegrenzung von 2 Meter erhalten soll. Bei der Einrichtung der Höhenbegrenzung soll darauf geachtet werden, dass ggf. höhere Rettungs- und Polizeifahrzeuge den Parkplatz für Sondermaßnahmen befahren können. Dies bedeutet, dass die Höhenbegrenzung so einzurichten ist, dass diese entsprechend für Sondermaßnahmen geöffnet werden kann. Des Weiteren beschließt die Bezirksvertretung Chorweiler, dass am Dörnchensweg und an der Dornstraße in Worringen im Bereich der Parkflächen, Parkverbotsschilder für Fahrzeuge größer 3,5 t aufgestellt werden, um den Parkraum nur entsprechenden Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen. Begründung: LKWs blockieren im Stadtbezirk Chorweiler immer mehr Parkraum, der eigentlich PKWs vorbehalten ist. Deshalb soll der Parkplatz P7 des Fühlinger Sees an der Industriestraße eine Höhenbegrenzung erhalten. Diese Höhenbegrenzung soll das Abstellen von LKWs bzw. Aufliegern verhindern, die höher sind als 2 Meter. Auch in einer Wohnsiedlung im Stadtteil Worringen am Dörnchensweg/Dornstraße, in der Nachbarschaft von Ineos, werden immer öfter die vorhandenen Parkplätze von großen LKWs blockiert, so dass kein Platz mehr für kleinere Fahrzeuge der Anwohner bleibt. Hier braucht es eine klare Regelung mit einem Parkverbot für LKWs größer als 3,5 t. Für die CDU-Fraktion Für die SPD-Fraktion Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Norbert Schott Inan Gökpinar Wolfgang Kleinjans (Fraktionsvorsitzender) (Fraktionsvorsitzender) ( Fraktionsvorsitzender)
Sachstandsbericht BV
4635 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
III/622
Vorlagen-Nummer
AN/1743/2023
Stand: 15.10.2024
Sachstandsbericht
Unerwünschtes LKW-Parken im Stadtbezirk Chorweiler unterbinden
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt, dass Parkplatz P7 am Fühlinger See, der
von der Industriestraße befahrbar ist, eine Höhenbegrenzung von 2 Meter erhalten
soll.
Bei der Einrichtung der Höhenbegrenzung soll darauf geachtet werden, dass ggf. hö-
here Rettungs- und Polizeifahrzeuge den Parkplatz für Sondermaßnahmen befahren
können. Dies bedeutet, dass die Höhenbegrenzung so einzurichten ist, dass diese
entsprechend für Sondermaßnahmen geöffnet werden kann.
Des Weiteren beschließt die Bezirksvertretung Chorweiler, dass am Dörnchensweg
und an der Dornstraße in Worringen im Bereich der Parkflächen, Parkverbotsschilder
für Fahrzeuge
größer 3,5 t aufgestellt werden, um den Parkraum nur entsprechenden Fahrzeugen
zur Verfügung zu stellen.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 /
Die Grünen sowie der AfD-Fraktion gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke und
Lilo Heinrich zugestimmt.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Die Verwaltung hat sowohl den Parkplatz P7 am Fühlinger See als auch den Straßen-
zug Dornstraße/Dörnchensweg auf verkehrliche Erfordernisse geprüft.
Der Parkplatz P7 ist in der Zufahrt eindeutig als PKW-Parkplatz ausgewiesen.
Nach den Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) sind Anordnungen von Verkehrszeichen nur dort zu treffen, wo dies aufgrund
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der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Damit sind die Straßenverkehrsbe-
hörden qua Gesetz zu einer restriktiven Vorgehensweise bei der Anordnung von Ver-
kehrszeichen angehalten. Verkehrseinrichtungen, die lediglich die gesetzlichen Rege-
lungen wiedergeben oder bereits verbotene Verhaltensweisen verhindern, sind nicht
anzuordnen.
LKW-Fahrer und –fahrerinnen, die ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz parken, können
auch ohne weitere verkehrstechnische Maßnahmen ordnungsrechtlich belangt wer-
den.
Angesichts der eindeutigen, verkehrsrechtlichen Situation an der Örtlichkeit fehlt es
am zwingenden Erfordernis zur Anordnung einer baulichen Höhenbeschränkung.
Hinsichtlich der Längsparkplätze an der Dornstraße sowie dem Dörnchensweg gilt
Folgendes:
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung
bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung
des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.
Voraussetzung ist also stets eine Gefahrenlage, für deren Existenz an der Örtlichkeit
keine Anhaltspunkte bestehen. Weder liegen der Verwaltung entsprechende Eingaben
vor noch wurden der Verwaltung entsprechende Hinweise der Polizei zur Kenntnis ge-
bracht. Ausweislich der Beschlussbegründung wurde seitens einiger Anwohnenden
festgestellt, dass zunehmend die vorhandenen Parkplätze von großen LKWs in An-
spruch genommen würden, sodass kein Platz mehr für kleinere Fahrzeuge der An-
wohnenden bliebe.
Grund der Anordnung wären damit aber nicht etwaige Gefahren für den Straßenver-
kehr, sondern allein die Tatsache, dass LKW viel Parkraum benötigen und diesen in
dem in Rede stehenden Wohngebiet in Anspruch nehmen. Sichtbehinderungen oder
anderweitige Aspekte, die eine Gefahrenlage zu begründen vermögen, konnten vor
Ort nicht festgestellt werden.
Da gemäß Antrag die in Rede stehenden LKW auf dem Parkstreifen parken, kann
auch eine erhebliche Störung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht fest-
gestellt werden, sofern durchgängig eine Restfahrbahnbreite von mehr als 3,05 Me-
tern verbleibt und der Gehweg beim Parken nicht in Anspruch genommen wird. Sind
letztere Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Verkehrsdienst ordnungsrechtliche
Maßnahmen auch ohne Anpassung der Parkbeschilderung vornehmen. Im Rahmen
zweier Ortstermine konnte an der Örtlichkeit jedoch kein parkender LKW vorgefunden
werden, sodass die geschilderte Problematik ohnehin allenfalls temporärer Natur zu
sein scheint.
Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO muss die Anordnung zur Gefahrenabwehr die unbe-
dingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme sein, wohingegen es
an den Voraussetzungen fehlt, wenn die allgemeinen und besonderen Verkehrsregeln
der StVO mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Ver-
kehrsverlauf gewährleisten. Angesichts fehlender Gefahrenlage bedarf es somit vorlie-
gend keiner weiteren verkehrstechnischen Maßnahmen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1743/2023
- Typ
- Gem. Antrag nach § 3 BV6 (CDU)
- Datum
- 05.10.2023
- Erstellt
- 04.10.2023 13:50