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2096/2023

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 - Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 26.10.2023

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Anlage 4 NEU B-Plan-Entwurf Blatt 1

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Anlage_5_B-Plan-Entwurf_Blatt2

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Anlage_2_Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB

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Anlage_8_Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (verfristet)

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Anlage_14_Konzept zur Führung der Baustellenverkehre

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage_16_Stellungnahme der Verwaltung zur Beschlussempfehlung der BV 6

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Anlage_9_Stellungnahmen der ergänzenden Bürgerinfo

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Anlage_11_Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange)

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Anlage_12_Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

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Anlage_3_Textliche Festsetzungen

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Anlage_10.1_Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

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Anlage_4_B-Plan-Entwurf_Blatt1 ungültig

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Anlage 15, Auszug BV 6 (Chorweiler) vom 16.10.2023

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Anlage_7_Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

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Anlage_13_Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (verfristet)

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Anlage_6_Stellungnahmen vor der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Abendveranstaltung)

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Anlage_1_Geltungsbereich

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Anlage_10.2_Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

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Anlage 4 NEU B-Plan-Entwurf Blatt 1

16131 Zeichen

Anlage 4
Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/ Thenhoven
Bebauungsplan Nummer 59569/05 (Ausschnitt Blatt 1)
SD
WD
SD
SD
SD
WD
SD T
T
StSt
St
St
St
St
EV
EV-g-
-o-
PS
SD
SD
WD
SD
SD
SD
SD
SD
WD
SD
- Kita -
Fläche f�r Gemeinbedarf
III
III
III
III
III
II
III
III
III
III
II
St
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
42.29
42.35
43.55
43.89
42.52
42.92
42.17
42.84
42.90
42.73
43.59
42.35
42.07
42.67
42.91
42.74
42.58
45.89
45.93
45.91
45.07
44.99
44.89
44.86
44.82
44.83
44.85
44.92
45.00
45.24
45.35
45.53
45.52
45.59
45.58 45.66
45.50
45.34
40.72
40.77
40.85
41.22
42.09
42.84
43.42
44.27
43.77
43.90
44.30
43.96
44.05
44.03
44.38
43.92
43.91
44.03
43.97
44.29
44.29
44.78
45.04
45.08
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41.32
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41.26
41.25
41.18
41.19
41.27
41.27
41.20
41.16
41.19
41.33
41.36
41.37
41.30
41.31
41.29
41.11
41.09
41.12
41.06
41.05
41.15
41.20
41.08
41.15
41.12
41.10
41.23 41.18
41.00
40.85
40.34
40.65
40.61
40.58
40.35
40.47
40.33
40.72
41.15
41.94
40.72
40.27
40.48
40.86
40.68
40.84
41.35
42.19
43.08
43.87
44.05
43.85
43.34
42.54
41.11
40.35
40.85
41.12
41.3041.01
40.44
40.23
41.89
43.10
43.64
43.73
43.91
44.14
43.86
43.71
43.57
43.10
42.39
41.14
40.77
41.08
41.44
42.25
41.54
41.27
41.41
41.12
41.33
41.06
41.00
41.21
42.57
43.02
43.46
43.75
43.81
43.47
43.55
43.42
42.99
42.56
42.40
41.75
41.28
41.08
41.36
41.35
41.12
41.27
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42.43
42.30
41.72
41.24
41.09
41.40
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41.09
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41.70
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42.22
41.80
41.23
41.07
41.31
41.34
40.97
41.23
41.68
42.20
42.17
41.68
41.18
40.92
41.26
41.57
41.00
41.20
41.65
42.06
42.65
42.36
42.07
42.23
42.37
41.30
41.42
41.31
41.26
41.31
40.99
41.31
41.30
41.28
41.26
41.11
41.18
41.12
41.11
41.30
41.76
42.29
42.35
42.58
42.76
43.22
43.35
42.88
42.61
42.46
42.40
41.92
41.55
41.10
41.04
41.01
41.16
41.52
42.04
42.46
42.51
42.68
42.93
43.33
44.31
44.30
44.44
44.46
44.30
44.07
43.66
43.38
43.30
43.61
44.14
44.32
44.39
44.32
44.41
44.30
44.26
44.22
44.15
43.86
43.56
43.44 43.56
43.18
43.43
43.63
43.97
44.09
44.06
44.10
44.28
43.79
43.85
44.14
43.84
43.75
43.84
44.28
44.13
43.62
43.71
43.55
43.64
44.14
44.80
44.75
44.48
44.06
43.55
43.50
43.39
43.26
42.94
42.80
42.82
43.08
43.33
43.46
43.53
43.82
44.39
44.73
44.86
44.60
44.35
43.87
43.48
43.38
43.16
42.87
42.71
42.59
42.59
42.62
42.85
43.05
43.26
43.44
43.98
44.48
44.74
44.96
45.00
44.68
44.79
44.50
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43.42
43.21
42.97
42.76
42.59
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42.56
42.51
42.54
42.80
42.93
43.33
43.70
44.31
44.63
44.67
44.90
44.92
44.48
44.39
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44.02
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42.62
42.54
42.54
42.56
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43.41
43.78
44.17
44.13
44.24
42.80
42.86
43.14
43.14
43.24
43.56
43.81
44.12
44.08
44.22
44.33
44.24
44.32
44.77
44.50
44.23
44.31
44.26
44.29
44.27
44.38
44.49
44.50
44.40
44.3044.27
44.32
44.43
44.39
44.30
44.31
44.28
44.26
44.33
44.42
44.3444.28
44.31
44.30
44.30
44.13
44.20
45.10
45.58
45.54
45.54
45.84
45.88
45.90
47.17
47.18
47.04
47.25
45.82
44.97
44.74
44.49
44.32
44.21
44.10
44.08
44.46
44.24
44.79
45.70
45.3145.34
42.75
Mauer=45.66
45.63
45.38
45.34
45.32
45.34
45.28
45.28
45.66
45.68
45.95
45.60
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45.42
45.38
45.41
45.47
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45.50
45.82
42.18
41.90
41.72
41.66
41.57
41.44
41.31
41.49
41.68
41.76
41.91
42.12
42.08
41.78
41.66
41.57
41.36
41.30
41.21
41.33
41.58
41.69
41.84
42.01
41.94
41.70
41.60
41.42
41.24
41.18
41.22
41.24
41.41
41.54
41.68
41.90
41.66
41.50
41.47
41.37
41.23
41.16
41.39
41.56
41.53
41.55
41.59
41.66
41.60
41.43
41.22
41.10
42.13
42.16
42.07
41.92
42.39
42.58
42.54
42.61
42.68
42.66
42.76
42.4042.55
42.26
42.31
42.32
41.74
41.74
41.52
41.47
41.31
41.32
41.36
41.39
41.38
41.88
41.85
41.94
41.90
41.87
41.72
41.92
41.94
41.93
41.79
41.72
41.8241.89
41.83
41.78
41.86
41.87
41.84
41.89
40.5
40.5
41.5
42.5
43.5
44.5
44.5
41
41
41
42
43
44
45
45
45.5
17
44
42.66
42.44
42.49
42.93
42.70
42.69
42.25
42.00
42.84
42.66
42.25
42.75
42.73
42.84
42.88
42.77
42.74
41.90
41.84
42.70
42.80
41.79
42.66
42.94
43.48
41.90
42.64
42.80
42.48
42.62
42.16
42.64
42.50
42.67
43.24
42.43
42.70
42.77
42.79
42.53
41.56
42.07
42.67
42.41
42.20
42.34
42.53
43.90
42.50
42.24
43.24
42.02
43.33
44.15
45.58
45.35
46.12
42.27
45.34
43.73
42.48
43.63
42.79
42.10
43.00
44.42
41.89
41.88
45.98
45.26
45.27
41.70
45.54
45.91
Am Mörter
Further Straße
Further Straße
Quettinghofstraße
Quettinghofstraße
Quettinghofstraße
Quettinghofstraße
Berrischstraße
Berrischstraße
K9
Heinrich-Latz-Straße
Thenhoven
Baptiststraße
Baptiststraße
Baptiststraße
L43
L43
Gutnickstraße
Gutnickstraße
Bruchstraße
Bruchstraße
L43
L43
Thenhover-Escher Weg
Thenhover-Escher Weg
Im Wichemshof
Zwischen dem Bach und Bruch
Worringer Bruch
25
111
67 a
139 a
187
41
117
21
9
26
63 a
48
67
84
93
33
40
8
86 a
22
11
113
8
26
50
145
37
49 a
75 d
14
144
59
51
24
69
47
78
148 a
121
40 a
122
62
100
99
123
14
67
48
42
167 a
75
142
46
37
25
60
101
9
159
192a-192c
110
61
49
134 a
137
97
86
61
30
16
176 a
50 a
57
190 b
116
172
83
40
10
41
50
177
51
17
106
15
118
82
77 a
128
138
132 a
21
124 b
13
53
148
16
47 c
124 a
143
96
91 a
75 c
50
104
190
88
90 a
32
47 b
65
142
66
24
92
93 b
88 a
146
34
180
11
12
126
91 c
61 a
124
92 a
44
184 b
4
52
104 a
30
136
32
74
43
56
102
70
47
55
17
58
170
166
160
65
134
120
4 a
54
169 a
1515
47
178
147
163
91 b
140
13
151 a
119
28
45 a
127
15
46
174 a
107 a
19
67
43
11
18
15
19
184
188 b
87
45
154
174
130
186 a
5
63
23
167
10
36
34
19
144
21
135
54
34
93 a
31
17
155
37
91
35
19
59
20
44
75 e
176
103
52
132
66 a
132
190 a
186
90
151
25
161
114
10
184 a
89
27
105
162
141
98
36
24
6
48
1
77
3
97
20
7
86
36
35
134-136
71
59
31
38
68
149
108
61
80
178 a
185
31
27
40
57
91
44
69
112
1 a
130
32
28
183
22
107
12
139
53
152
89 a
45
14
20
109
44
HsNr. 123
65
138
165
72
2
29
22
23
56
64
4 b
190 c
125 a
115
168
21
16
100 a
164
3 a
55
150
42
49
30 a
76
36
153
26
20
89
188 a
59 a
49
33
95
22
13
63
28
55
18
75 b
39
26
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GFZ  1,2
g- -
SD 30°-45°
WA 1.3
GRZ  0,4
GFZ  0,8
II o- -
WA 1.4
GRZ  0,4
GFZ  0,8
II o- -
WA 2.3
GRZ  0,5
GFZ  1,2
g- -
SD 30°-45°
Planstraäe 5
GFL3
GFL4
T
Lage der externen Ausgleichsflöche eA1
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Maästab 1:2.500
N
N
Bebauungsplan
0 50 100 Meter
59569/05
Maästab 1:1.000
S�dlich Baptiststraäe
in Küln-Roggendorf/Thenhoven
Blatt 1 von 2
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 01.03.2022)
Vermessungsb�ro
Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Ahrstraäe 54, 53945 Blankenheim
gez. Frank Diefenbach
üffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Küln, den 07.09.2022
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 17.05.2018 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 29.08.2018
orts�blich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberb�rgermeisterin
Küln, den 14.07.2018
Die fr�hzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 27.08.2020 bis
07.09.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksb�rgermeister/in
Küln, den
Oberb�rgermeisterin
Küln, den
Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geöndert worden.
F�r den Planentwurf
Stadtplanungsamt
gez. Eva Herr
Amtsleiterin
Küln, den 22.08.2022
Beigeordneter
Küln, den 01.09.2022
F�r den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Markus Greitemann
Oberb�rgermeisterin
Küln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am                nach § 10
Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begr�ndung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberb�rgermeisterin
Küln, den
Die ürts�bliche Bekanntmachung �ber
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschlieälich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
WA
4 Wo
GFZ Geschoäflöchenzahl
GRZ Grundflöchenzahl
Zahl der Vollgeschosse
(als Hüchstmaä)
z. B. III
offene Bauweise
geschlossene Bauweise
Satteldach
Beschrönkung der Zahl
der Wohnungen
Hauptfirstrichtung
Allgemeines Wohngebiet
nicht �berbaubar I �berbaubar
Baugrenze
Grenze des röumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Walmdach
SD
WD
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maäen baulicher Nutzung
Stellplötze
Tiefgaragen
Energieverteilungsanlage
Packstation
Flöchen f�r den Gemeinbedarf
sowie f�r Sport- und Spielanlagen
nicht �berbaubar I �berbaubar
Straäenverkehrsflöchen
Straäenbegrenzungslinie auch
gegen�ber Verkehrsflöchen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflöchen besonderer
Zweckbestimmung
Ein- und Ausfahrtsbereich
St
TGa
EV
PS
Flöchen f�r Versorgungsanlagen
oder f�r die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie f�r
Ablagerungen
Öffentliche Gr�nflöchen
Private Gr�nflöchen
TrafostationT
Flöchen f�r Maänahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Baum zu erhalten
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten zu belastende Flöchen
Flöchen, die dem Landschafts-
schutz unterliegen
LB gesch�tzter
Landschaftsbestandteil
L Landschaftsschutzgebiet
Schutzgebiet f�r Grund- und
QuellwassergewinnungGW
Ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich
Lörmpegelbereiche z. B. III
I,III
S, W
46.71
Durchfahrt
Bahngleise
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Geböude
Baum
vorhandene Hühenlage �ber NHN
Bestand
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurst�cksgrenze
Flurgrenze
Gemarkungsgrenze
. . .
LPB III
LPB IV
WA
Grenze zwischen Nutzungsarten
- g -
- o -
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 09.06.2023 bis zum 26.06.2023
nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a
Abs. 3 BauGB mit Begr�ndung
erneut üffentlich ausgelegen.
Die Oberb�rgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Küln, den
Zeichenerklörung
Ausgleichsflöchez.B. A1
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 15.09.2022 bis zum 17.10.2022
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begr�ndung
üffentlich ausgelegen.
                    gez. Lukas Wirtz
Die Oberb�rgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Küln, den 25.10.2022
Neufassung

Anlage_5_B-Plan-Entwurf_Blatt2

27716 Zeichen

Anlage 5
Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/ Thenhoven
Bebauungsplan Nummer 59569/05 (Ausschnitt Blatt 2)
Lörmpegelbereich Maägeblicher Auäenlörmpegel (dB)
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80*
* F–r maägebliche Auäenlörmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der ürtlichen
Gegebenheiten festzulegen.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaänahmen ist im Einzelfall zulössig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lörmpegelbereich bzw. niedrigere maägebliche
Auäenlörmpegel an den Auäenbauteilen von schutzbed–rftigen Röumen
nachgewiesen wird.
Durchgesteckte Wohnungen
Entlang der Ostfassaden des WA 2.3 liegen die Beurteilungspegel aus dem
Schienenverkehr oberhalb der kritischen Werte von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A)
nachts. Werden hier Fenster von Aufenthalts- und Schlafröumen geplant, muss
sichergestellt werden, dass das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen mit
mindestens einem Schlaf- oder Aufenthaltsraum an der lörmabgewandten Seite
sichergestellt wird. Kann in einem Einzelfall ein durchgesteckter Grundriss nicht
umgesetzt werden, ist durch bauliche Maänahmen (z. B. Verglasung des Freisitzes)
sicherzustellen, dass vor einem Aufenthalts- oder Schlafraum die gleichen oder
niedrigere Pegel wie auf der lörmabgewandten Fassade erreicht werden.
Fensterunabhöngige Bel�ftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhöngige Bel–ftung durch
schallgedömmte L–ftungseinrichtungen oder gleichwertige Maänahmen bei
geschlossenen Fenstern und T–ren sicher zu stellen.
Balkone und Loggien
F–r Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straäen-, Schienen- und Luftverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00
Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaänahmen zu treffen. Durch diese muss
sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht
–berschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von
Wohnungen, wenn zusötzlich auf der lörmabgewandten Seite eine Terrasse, ein
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
Unzulössigkeit von Wohnnutzung bis zum Eintritt eines bestimmten
Umstandes
Gemöä § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist die Nutzung des allgemeinen
Wohngebietes WA 1.1 bis WA 1.4 sowie WA 2.1 bis WA 2.2 zu Wohnzwecken erst
dann zulössig, wenn die entlang der Planstraäe 4 festgesetzte zwei- bis
dreigeschossige Bebauung mit Satteldach im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3
bereits mit einer zur Bahntrasse geschlossenen Fassade (mit allen Auäent–ren und
-fenstern) errichtet ist.
8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB:
Festsetzungen f�r einzelne Flöchen oder f�r ein Bebauungsplangebiet oder
Teile davon sowie f�r Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der f�r
landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flöchen �ber das
Anpflanzen von Böumen, Ströuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begr–nungsmaänahmen durchzuf–hren, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen:
a) Innerhalb der zentralen als üffentliche Gr–nflöche festgesetzten Flöche (Spielplatz
/ Parkanlage) sind insgesamt 12 Böume BF41 (GH742) und Ströucher BB1
(GH51) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
b) Innerhalb der -s–dlich der Planstraäe 5 liegenden- als üffentliche Gr–nflöche
festgesetzten Flöche (Parkanlage) sind insgesamt 30 Böume BF31 (GH741)
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
c) Innerhalb der -an der üstlichen Geltungsbereichsgrenze liegenden- als
Stellplatzflöche festgesetzten privaten Flöche sind 12 Böume BF31 (GH741)
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
d) Innerhalb der sonstigen privaten Flöchen, die –berwiegend als Stellplatzflöchen
festgesetzt werden, sind insgesamt 14 Böume BF41 (GH742) anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten.
e) Innerhalb der -an der üstlichen Geltungsbereichsgrenze liegenden-  als private
Gr–nflöche festgesetzten Flöche sind 7 Böume BF31 (GH741) anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten.
f) Alle in der Planzeichnung festgesetzten Böume künnen insbesondere aus
verkehrstechnischen sowie aus ver- und entsorgungstechnischen Gr–nden um bis
zu 5 m verschoben werden.
g) Die Bepflanzung der Grundst–cksflöchen, soweit sie nicht mit Geböuden, Wegen,
Spielplötzen und sonstigen Nebenanlagen –berbaut werden, mit Grösern,
Raseneinsaat, Stauden und / oder Ströuchern BB 1 (GH 51).
h) Die Begr–nung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und / oder der
unterirdischen Geböudeteile, soweit diese nicht mit Geböuden, Wegen,
Spielplötzen und sonstigen Nebenanlagen –berbaut werden mit Raseneinsaat,
Grösern, Stauden, Wiese und / oder flachwurzeligen Gehülzen. Die
Vegetationstrageschicht ist auf mindestens 75 Prozent der Flöche mit einer
Bodensubstratschicht von mindestens 60 cm Tiefe zuz–glich einer Filter- und
Drainschicht auszubilden. Auf den restlichen 25 Prozent der Flöche muss die
Bodensubstratschicht mindestens 40 cm betragen.
i) F–r Baumpflanzungen auf den festgesetzten Tiefgaragen mit der Störke der
Bodensubstratschicht von mindestens 1,20 m zuz–glich einer Filter- und
Drainschicht zu erhühen. Dies ist auch in Form einer Anh–gelung müglich. Der
Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
j) Die extensive Dachbegr–nung “ DC 3 / DC 1 / DC4 (NB 6244 / NB 6243 /
(NB6241) der Flachdöcher von Garagen und Geböuden zur Versorgung des
Wohngebietes mit Wörme und elektrischem Strom im festgesetzten allgemeinen
Wohngebiet (WA). Die Vegetationstragschicht ist mit einer Störke von mindestens
8 cm zuz–glich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
k) Die Fassadenbegr–nung der geschlossenen Wandflöchen von Geböuden
innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete WA 2.1, WA 2.2 und
WA 2.3 mit Ausnahme von L–ftungseinrichtungen sowie von Wönden, soweit
diese grenzstöndig zu Privatgrundst–cken errichtet werden, mit einer
Kletterpflanze je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer
Kletterpflanze je 1,5 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu
begr–nen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
IV. HINWEISE
1. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S.
58).
d) Es gilt die Bauordnung f–r das Land Nordrhein-Westfalen “ Landesbauordnung
2018 (BauO NRW 2018) “ vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
2. Lörm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lörmimmissionen des Straäen- und Schienenverkehrs
vorbelastet.
3. Ersch�tterungen
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisigen DB-Strecke Küln -
Neuss. Demnach ist das Plangebiet durch Ersch–tterungen vorbelastet.
Die Anhaltswerte f–r Ersch–tterungsimmissionen nach DIN 4150-2 Ersch–tterungen
im Bauwesen “ Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Geböuden, Ausgabe Juni
1996, Beuth Verlag GmbH, Berlin), bzw. die Anforderungen an den sekundören
Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV werden im  allgemeinen Wohngebiet
WA 2.3 nicht eingehalten. Im Rahmen der Hochbauplanung sind durch
bautechnische Maänahmen (wie z. B. massive Gr–ndung der 1. Baureihe und ggfls.
elastische Lagerung des nürdlichen Geböudekürpers des WA 2.3) die Einhaltung der
Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundören Luftschall sicherzustellen.
Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu f–hren.
5.  Befestigung von Wegen und Straäen
Die Befestigung der Zufahrten zu Garagen und Pkw-Stellplötzen sind
teilversiegelt anzulegen. Zulössig sind Pflaster, Platten oder Natursteine ohne
Fugenverguss, Rasen- und Splittfugenpflaster.
6. Einfriedungen
a) Einfriedungen von Vorgörten in den WA 1.1 bis WA 1.4 entlang üffentlicher
Straäen sind nur in Gestalt von Schnitthecken “ Artenauswahl gem. Pflanzliste
der Stadt Küln - mit einer Hühe von maximal 1,20 m –ber der
Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulössig. Falls
Belange der Feuerwehr dieser Festsetzung entgegenstehen, sind
ausnahmsweise Bodendecker mit einer Hühe von maximal 40 cm zulössig. Die
zusötzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzöune hinter den
anzupflanzenden Hecken (vom Straäenraum aus betrachtet) ist bis zu 1,20 m
–ber der Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulössig.
b) Einfriedungen von Vorgörten in den WA 2.1 bis WA 2.3 entlang üffentlicher
Straäen sind nicht zulössig.
c) Die r–ckwörtigen Einfriedungen sind nur in Gestalt von Schnitthecken “
Artenauswahl gem. Pflanzliste der Stadt Küln - mit einer Hühe von maximal
1,80 m –ber Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulössig.
Die zusötzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzöune ist bis zu 1,20 m
–ber Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulössig.
d) Die seitlichen Einfriedungen sind nur in Gestalt von Schnitthecken “
Artenauswahl gem. Pflanzliste der Stadt Küln - mit einer Hühe von maximal
1,20 m –ber Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulössig.
Die zusötzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzöune ist bis zu 1,20 m
–ber Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulössig.
7. Stellplatzbegr�nung
F–r die innerhalb der festgesetzten Stellplatzflöche festgesetzten Kfz-Stellplötze
ist je vier angefangene Kfz-Stellplötze ein hochstömmiger, mittelkroniger
Laubbaum, BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die einzelnen Böume sind auf der
Stellplatzanlage in gleichmöäigen Abstönden zu verteilen.
8. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
a) Parabolantennen f–r den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den
Dachflöchen in der Farbe des Dachsteins zulössig.
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflöchen nicht zulössig.
III. Nachrichtliche ßbernahmen gemöä § 9 Abs. 6 und 6a BauGB
1. Gemöä § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum
Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmöler nach Landesrecht
nachrichtlich in den Bebauungsplan �bernommen:
1.1 Natur- und Landschaftsschutz
a) Das gemöä § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte
Landschaftsschutzgebiet L Nr. 2 �Pletschbachtal und Waldbereiche um das
Wasserwerk Weiler„.
b) Der gemöä § 39 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) gesetzlich gesch–tzte
Landschaftsbestandteil LB Nr. 6.04.
c) Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch
Verordnung festgesetzte Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Weiler.
8. Artenschutz
Gemöä der Artenschutzpr–fung des Umweltb–ro Essen vom Februar 2020 ergeben
sich keine Verbotstatbestönde gemöä § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG), wenn die nachfolgend aufgef–hrten Vermeidungsmaänahmen und
vorgezogenen Ausgleichsmaänahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ber–cksichtigt
werden:
Gemöä § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. Mörz und
30. September eines jeden Jahres verboten, Böume, Hecken, Geb–sche und andere
Gehülze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulössig sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von Böumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehürde der Stadt Küln durch
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen
und bei deren Auffinden die Rodungstötigkeit sofort einzustellen.
Als Ersatz f–r das entfallende Brutrevier der Feldlerche im Plangebiet ist in der
Brutzeit vor der Baufeldröumung die unter Hinweise Punkt 7 genannte externe
Ausgleichmaäname als vorgezogene Ausgleichsmaänahme anzulegen.
Als Ersatz f–r die entfallenden Brutreviere des Bluthönflings ist in der Brutzeit vor der
Baufeldröumung ein Teil der Maänahmenflöche A1 (siehe textliche Festsetzung
Nr. 5.) gemöä dem �Landschaftspflegerischen Gestaltungsplan„ 1:500 (wird noch
erstellt) als vorgezogene Ausgleichsmaänahme anzulegen.
9. Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungsplöne im Gebiet der Stadt Küln (Baumschutzsatzung “ BSchS) vom
01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).
b) Gemöä der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungsplöne im Gebiet der Stadt Küln (Baumschutzsatzung “ BSchS) vom
01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen
bzw. Ersatzgeldzahlungen f–r im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu
föllende Böume zu leisten, soweit diese Böume nicht bereits im
Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit
§ 1a Abs. 3 BauGB ber–cksichtigt wurden.
10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeitrögen
Die verwendeten K–rzel innerhalb der Begr–nungsfestsetzungen beziehen sich auf
die Anlage zur Satzung der Stadt Küln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeitrögen
gemöä §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Küln
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von K–rzeln
allgemein g–ltige Qualitötsmaästöbe f–r Begr–nungsmaänahmen der Stadt Küln
formuliert.
11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Külner Sortimentsliste, auf
die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind
jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden
beim Amt f–r Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Küln Plankammer,
Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Küln, wöhrend der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
12. Starkregenereignis
Innerhalb der Flöche A1 ist ein Stauvolumen von mindestens 417 m³ f–r
Niederschlöge bei Starkregenereignissen zu schaffen.
13. Öffentlich gefürderter Wohnungsbau
Gemöä des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Küln in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbeg–nstigte/ sind die
Planbeg–nstigten verpflichtet, 30% der Geschossflöche Wohnen im üffentlich
gefürderten Segment gemöä der jeweils aktuellen Wohnraumfürderrichtlinie des
Landes NRW zu errichten.
14. Bodenschutz
Sollte im Rahmen k–nftiger Bauarbeiten optisch oder geruchlich verunreinigtes
Bodenmaterial angetroffen werden, ist der Bauherr nach § 2 LBodSchG verpflichtet,
dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt unverz–glich den Sachverhalt mitzuteilen.
Es ist ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen durchf–hrt
und die Risiken beurteilt.
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutz-Gesetzes (BBodSchG) / der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind einzuhalten.
Zur Vermeidung und Minderung von Bodenfunktionsbeeintröchtigungen ist die
Bestellung einer bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) im
Baugenehmigungsverfahren vorzusehen.
II. Gestaltungsrechtliche Festsetzungen
Gemöä § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten
a) Bei Doppelhöusern und Hausgruppen sind die Dachformen und Dachneigungen
einheitlich auszuf–hren
b) Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von max. 10,00 m
zulössig. Die Gesamtbreite aller Einzelgauben darf 2/3 der Gesamtbreite des
Daches einschlieälich des seitlichen Dach–berstandes nicht –berschreiten. Von
den Geböudeabschlusswönden ist ein Abstand von mind. 0,80 m einzuhalten.
b) Sonnenkollektoren und Solarzellen m–ssen bei geneigten Dachflöchen (> 5 Grad)
mit derselben oder einer maximal 5 Grad abweichenden Neigung wie die
Dachflöchen errichtet werden.
2. Geböudefassaden / Dacheindeckung
Als Dacheindeckung sind nur nicht glönzende Dacheindeckungen zulössig.
3. Vorgörten
Die Vorgörten sind vollstöndig zu begr–nen. Davon ausgenommen sind die
notwendigen Zuwegungen, Terrassen, Zufahrten f–r Stellplötze und Garagen
sowie Standflöchen f–r Fahrröder und Abfallbehölter.
4. Standorte f�r Abfallsammelbehölter und Wertstofftonnen
Abstellplötze f–r Abfallsammelbehölter in Vorgörten und Wertstofftonen sind in
Gestalt von Abfallboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu
umpflanzen. Die Hühe der Abfallboxen bzw. Hecken darf die Hühe von 1,70 m
nicht –berschreiten.
Von Maänahmen kann abgesehen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren auf
Nachweis die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den
sekundören Luftschall ohne diese Maänahmen oder mit anderen gleichwertigen
Maänahmen erreicht werden kann.
4. Denkmalschutz
a) Innerhalb des Plangebietes ist mit archöologischen Bodenfunden zu rechnen.
Gemöä §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von
Baumaänahmen mit Bodeneingriffen die Archöologische Bodendenkmalpflege bei
der Stadt Küln einzuschalten.
b) Luftbilder aus den Jahren 1939 “ 1945 und andere historische Unterlagen liefern
Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Eine ßberpr–fung der
zu –berbauenden Flöche auf Kampfmittel wird empfohlen.
5. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemöä § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das auf den privaten Grundst–cksflöchen
anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Teilbereiche werden an den
Regenwasserkanal angeschlossen. Da die Rahmenbedingungen f–r eine
Versickerung innerhalb der Grundst–cksflöche der Kindertageseinrichtung erschwert
sind, wird dort auf eine Versickerung verzichtet. Das Niederschlagswasser der
Planstraäe 7 wird –ber eine straäenbegleitende Versickerungsmulde mit belebter
Bodenzone versickert. Die Mulde wird kaskadenartig geplant, um die
Hühenunterschiede der Straäe auszugleichen. Bez–glich der wasserrechtlichen
Erlaubnis ist die Untere Wasserbehürde bei der Stadt Küln einzuschalten.
6. Straäenprofil
Das Straäenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflöchen ist nur zur Information
dargestellt.
7. Externe Ausgleichmaänahmen
Auf den stödtischen Grundst–cken in Gemarkung Rondorf-Land, Flur 41, Flurst–cke
63, 64, 65 werden folgende externe Ausgleichsmaänahmen f–r Eingriffe in den
einzelnen Baugebieten hergestellt:
Maänahme eA1: Anlage einer Flöche auf 6.900 m² des Flurst–cks 63, 64, 65, Flur
41, Gemarkung Rondorf-Land.
Die Durchf–hrung und Kostentragung der Maänahme eA1 werden im
stödtebaulichen Vertrag geregelt.
I. Textliche Festsetzungen
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB:
Festsetzungen �ber die Art und das Maä der baulichen Nutzung
1.1 Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeine Zulössigkeit
Gemöä § 1 Abs. 6 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die ausnahmsweise zulössigen Betriebe
des Beherbergungsgewerbes, Tankstellen sowie Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht
zulössig.
1.2 Grundflöchenzahl, zulössige Grundflöche (§ 19 BauNVO)
Gemöä § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) die zulössige Grundflöche
durch die Grundflöche von Garagen und Stellplötzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des
§ 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Gelöndeoberflöche, durch die das Baugrundst–ck
lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflöchenzahl von 0,8 –berschritten werden.
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB:
Festsetzungen �ber die Bauweise, die �berbaubaren und die nicht �berbaubaren
Grundst�cksflöchen sowie die Stellung der baulichen Anlagen
2.1 ßberbaubare Grundst�cksflöche (§ 23 BauNVO)
Gemöä § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden f–r die –berbaubare
Grundst–cksflöche folgende Ausnahmen festgesetzt:
a) Die Baugrenzen der III-geschossigen Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) d–rfen durch
Vordöcher und untergeordnete, oberirdische Bauteile bis max. 2,00 m –berschritten werden.
b) In Verbindung mit § 16 Abs. 5 BauNVO sind Tiefgaragen in den festgesetzten allgemeinen
Wohngebieten WA 1.2, WA 1.3 und WA 2.1 bis WA 2.3 auch auäerhalb der festgesetzten Baugrenzen,
jedoch nur innerhalb der gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB hierf–r festgesetzten Bereiche (TGa) zulössig.
3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB:
Festsetzungen �ber die Flöchen f�r Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften f�r die
Nutzung von Grundst�cken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflöchen sowie die
Flöchen f�r Stellplötze und Garagen mit ihren Einfahrten
Gemöä § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplötze, Carports und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4
BauGB daf–r festgesetzten Flöchen und innerhalb der –berbaubaren Grundst–cksflöchen zulössig.
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen  ausschlieälich innerhalb der
daf–r festgesetzten Bereiche (Einfahrt TGa) zulössig.
Gemöä § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierf–r festgesetzten Flöchen sowie
auf den –berbaubaren Grundst–cksflöchen zulössig. Ausgenommen hiervon sind Kleinkinderspielplötze,
Fahrradabstellanlagen, Gartenboxen, Abfallsammelbehölter, Treppenanlagen f–r Keller, Be- und
Entl–ftungsanlagen, Treppen der Tiefgarage.
Gemöä § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen zur Versorgung des Wohngebiets mit Wörme und
elektrischem Strom nur auf den hierf–r festgesetzten Flöchen zulössig.
4. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB:
Festsetzungen �ber die F�hrung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und
-leitungen
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen
unterirdisch zu f–hren.
5. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB:
Festsetzungen �ber die Flöchen oder Maänahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden im Plangebiet folgende interne Ausgleichsmaänahmen
festgesetzt:
a) Maänahme A1: Auf der als A1 gekennzeichneten Flöche sind auf der s–dlichen Hölfte der Flöche
Ströucher BB1 (GH51) sowie 15 Böume BF31 (GH741) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Im
Nordosten an der Grenze zu der als Stellplatzflöche festgesetzten Flöche sind weitere 4 Böume BF31
(GH741) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Auf der nürdlichen Hölfte der Flöche ist eine möäig bis
trockene Glatthaferwiese EA1 (LW41111, Regio-Saatgut) anzupflanzen und dauerhaft durch extensive
Pflege zu erhalten.
b) Maänahme A2: Auf den mit A2 gekennzeichneten Flöchen ist entlang ihrer Rönder auf jeweils 30 % der
Flöche eine Baumhecke aus standortgerechten Heckenpflanzen “ BD51 (GH4431) und auf der
verbleibenden 70 % der Flöche eine Glatthaferwiese “ EA1 (LW41111, Regio-Saatgut) anzupflanzen
und dauerhaft zu erhalten.
c) Maänahme A3: Innerhalb der Straäenverkehrsflöchen sind 82 mittel- bis groäkronige Laubböume BF41
(GH742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baumscheiben innerhalb von üffentlichen
Verkehrsflöchen d–rfen eine Mindestgrüäe von 6 m² nicht unterschreiten und sind zu begr–nen.
6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB:
Festsetzungen �ber die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines
Erschlieäungströgers oder eines beschrönkten Personenkreises zu belastenden Flöchen
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden folgende Festsetzungen getroffen:
a) Die mit G 1 bis G 6 bezeichneten Flöchen sind mit einem Gehrecht und Fahrradfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit gemöä Planeintrag zu belasten.
b) Die mit G 7 bezeichnete Flöche ist mit einem Gehrecht zugunsten der M–llabfuhr gemöä Planeintrag zu
belasten.
c) Die mit GFL 1 bezeichnete Flöche ist mit einem Gehrecht und Fahrradfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit, einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungströger sowie einem
Geh- und Fahrrecht f–r die Pflege und Wartung der üffentlichen Gr–nflöche f–r die Stadt Küln gemöä
Planeintrag zu belasten.
d) Die mit GFL 2 bezeichnete Flöche ist mit einem Gehrecht und Fahrradfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger und einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten
der Ver- und Entsorgungströger gemöä Planeintrag zu belasten.
e) Die mit GFL 3 und GFL 4 bezeichneten Flöchen sind mit einem Gehrecht, Fahrradfahrrecht und
Fahrrecht zugunsten der Anlieger westlich der Planstraäe 1 und einem Fahr- und Leitungsrecht
zugunsten der Ver- und Entsorgungströger gemöä Planeintrag zu belasten.
f) Die mit GFL 5 und GFL 6 bezeichneten Flöchen sind mit einem Geh, Fahrradfahr- und Fahrrecht
zugunsten der M–llabfuhr und einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungströger
gemöä Planeintrag zu belasten.
g) Die mit L 1 und L 2 bezeichneten Flöchen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der privaten Ver- und
Entsorgungströger gemöä Planeintrag zu belasten.
7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB:
Festsetzungen �ber die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflöchen und ihre Nutzung, die
Flöchen f�r besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schödlichen
Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher
Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen, einschlieälich
von Maänahmen zum Schutz vor schödlichen Umwelteinwirkungen durch Geröusche, wobei die
Vorgaben des Immissionsschutzrechtes unber�hrt bleiben
Schallschutzmaänahmen an Auäenbauteilen
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaänahmen entsprechend den in der
Planzeichnung dargestellten Lörmpegelbereichen (LPB) an Auäenbauteilen von schutzbed–rftigen Röumen
zu treffen. Grundlage hierf–r sind die maägeblichen Auäenlörmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im
Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Bebauungsplan
0 50 100 Meter
59569/05
Maästab 1:1.000
S–dlich Baptiststraäe
in Küln-Roggendorf/Thenhoven
Blatt 2 von 2
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand               )
Amt f–r Liegenschaften, Vermessung
und Kataster
Vermessungsabteilung
Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung
Küln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 17.05.2018 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 29.08.2018
orts–blich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberb–rgermeisterin
Küln, den 14.07.2018
Die fr–hzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 27.08.2020 bis
07.09.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksb–rgermeister/in
Küln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 15.09.2022 bis zum 17.10.2022
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begr–ndung
üffentlich ausgelegen.
Die Oberb–rgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Küln, den
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geöndert worden.
F–r den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Küln, den
Beigeordneter
Küln, den
F–r den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am                nach § 10
Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begr–ndung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Die ürts–bliche Bekanntmachung –ber
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschlieälich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lörmpegelbereichen und den
maägeblichen Auäenlörmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Stand: 30.06.2023
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 09.06.2023 bis zum 26.06.2023
nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a
Abs. 3 BauGB mit Begr–ndung
erneut üffentlich ausgelegen.
Die Oberb–rgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Küln, den

Anlage_2_Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB

300449 Zeichen

Anlage 2 
/ 2 
Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB Baugesetzbuch 
(BauGB) zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 
Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung  
 
1.1. Anlass der Planung  
 
Die Stadt Köln gehört zu einer der Wachstumsregionen in Nordrhein- Westfalen. In der aktu-
ellen Bevölkerungsprognose mit Stand April 2019 wird bis 2040 von rund 1.146.000 Einwoh-
ner*innen und 605.200 Haushalten ausgegangen. Dies entspricht einem Zuwachs gegenüber 
dem Jahr 2017 von ca. 68.000 Einwohner*innen und ca. 44.000 Haushalten. Um der ansäs-
sigen und der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, 
ist die Schaffung von Wohnraum ein wesentliches und – in Anbetracht der aktuellen Situation 
– dringliches Ziel der Stadtentwicklung.  
 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ca. 11 ha große landwirtschaftlich genutzte Flä-
che südlich der Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven, Stadtbezirk Chorweiler. Im Flä-
chennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet zu ca. 65 % als Wohnbaufläche dargestellt. Der 
verbleibende südliche Teil des Plangebietes ist als Grünfläche dargestellt. 
 
Die Deutsche Reihenhaus AG, mit Sitz in Köln, Poller Kirchweg 99,  beabsichtigt, die ca. 11 
ha große Fläche gemeinsam mit der GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, Straße des 17. Juni 
4, zu Wohnbauland für unterschiedliche Wohnformen  in Form von Doppelhäusern, Reihen-
häusern und Geschosswohnungsbau zu entwickeln und mit einer betreuten Wohngruppe zu 
ergänzen. Auf dem Gelände wird zudem eine Fläche für eine Kindertageseinrichtung (Kita)  
vorgehalten sowie die südliche Ausgleichsfläche gesichert werden.  Zur Umsetzung der Pla-
nungen ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. 
 
Am 17.05.2018 wurde die Aufstellung eines Bebauungsplans durch den Stadtentwicklungs-
ausschuss (StEA) beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 23.10.2018 bis  28.11.2018. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 
27.08.2020 bis einschließlich 07.09.2020 statt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allge-
meinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der  Planungen beim Stadt-
planungsamt unterrichten und zur Planung äußern. Die Beteiligung der Behörden und sonsti-
gen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 22.12.2021 
bis einschließlich 23.01.2022. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes ge-
mäß § 3 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15.09.2022 bis einschließlich 17.10.2022. 
Eine erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes fand im Zeitraum vom 09.06.2023 bis 
einschließlich 26.06.2023 statt. 
 
Während des Bebauungsplanverfahrens wurde am 19.03.2020 eine Änderung des Geltungs-
bereichs durch den Stadtentwicklungsausschuss beschlossen (Beschlussvorlage Nr. 0317/ 
2020). Hierbei wurde das Plangebiet im Norden und Süd-Westen erweitert. Der Geltungsbe-
reich wurde im Norden um Bereiche der Baptiststraße zur Sicherstellung der verkehrlichen 
Anbindung des Plangebietes an das vorhandene Straßennetz ergänzt. Zudem erforderte die 
Verkehrsführung der vorgesehenen Erschließungsvariante die Zufahrt zum südlich des Plan-
gebietes gelegenen Mörterwegs. Um diese Zufahrt im Zuge des Planverfahrens bauplanungs-
rechtlich zu sichern und diese in den Landschaftsraum sowie mit Abstand zur angrenzenden 
Wohnbebauung einzufügen, wurde der Geltungsbereich im Südwesten entlang der rückwär-
tigen Grundstücksgrenze der von der Berrischstraße erschlossenen Grundstücke erweitert.

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Da es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt mit mehr als 75 Wohneinheiten handelt, hat die 
Deutsche Reihenhaus AG in Zusammenarbeit mit der GAG Immobilien AG gem äß dem Ko-
operativen Baulandmodell im Frühjahr 2019 ein Qualifizierungsverfahren in Form einer Mehr-
fachbeauftragung als Grundlage der Planung durchgeführt. In die Aufgabenstellung des Qua-
lifizierungsverfahrens sind die Ergebnisse der Beteiligung gemäß § 4 Abs . 1 BauGB einge-
flossen. Ziel des Qualifizierungsverfahrens war es, städtebauliche und freiraumplanerische 
Gestaltungsalternativen für die Entwicklung des bisher hauptsächlich landwirtschaftlich ge-
nutzten Gebietes zu Wohnnutzungen zu erhalten. Zusätzlich waren Untersuchungen zur Ge-
bäudeorganisation und Gebäudegestaltung der beabsichtigten Einfamilienhäuser und Ge-
schosswohnungsbauten gefordert. Unter den sechs Teilnehmergemeinschaften wurde die Ar-
beit des Büros Lorenzen Mayer Architekten aus Berlin zusammen mit Becht Landschaftsar-
chitekten aus Kopenhagen mit dem 1. Rang ausgezeichnet. Die Jury , der neben Vertretern 
aus Politik und Verwaltung der Stadt Köln auch externe Stadtplaner und Architekten angehör-
ten, empfahl, unter Berücksichtigung der in der  schriftlichen Bewertung formulierten Kritik-
punkte, den Entwurf zur Grundlage für die Weiterentwicklung der Planung zu machen. Das 
Büro Lorenzen Mayer hat die formulierten Kritikpunkte überarbeitet und den Entwurf daraufhin 
angepasst:  
 
• Die südlich des neuen Quartiers verlaufende Straße (Planstraße 5) wurde so nach Norden 
verlegt, dass sie nicht mehr in der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche liegt. 
• Die Ausnutzung beim Geschosswohnungsbau wurde an die geplante GFZ von 1,2 ange-
passt und die II-Geschossigkeit auf III-Geschosse + Dach angehoben 
• Die Tiefgaragen im Geschosswohnungsbau wurden von drei auf fünf Garagen erweitert, 
sodass alle Wohnungen hieran angebunden sind. 
• Die Ausbildung der südlichen Reihenhauszeilen wurde so angepasst, dass die Gärten 
zum Landschaftsschutzgebiet eine klare Kante erhalten und in ihren Größen keine zu 
starke Varianz aufweisen. 
• Die südlichste der Parktaschen parallel zur Bahntrasse ist zugunsten einer großzügigeren 
Freiraumfläche entfallen. 
 
Zwischen November 2019 und Januar 2020 wurden hinsichtlich der Erschließung des Plan-
gebietes Abstimmungen zwischen dem Investor und den Ämtern für Straßen und Verkehrs-
entwicklung, für Landschaftspflege und Grünflächen sowie dem Stadtplanungsamt  geführt. 
Als Ergebnis der Abstimmungen wurde die Lage der Erschließungsstraße (Planstraße 7), die 
die Anbindung an den Mörterweg darstellt,  gegenüber dem Ergebnis des Wettbewerbs ver-
schoben und in den Westen des Plangebietes verlegt, um so das zu querende Landschafts-
schutzgebiet L2 nur über eine möglichst kurze Strecke zu durchschneiden. 
 
Im April 2021 fand eine frühzeitige Bürgerinformationsveranstaltung statt, in deren Rahmen 
insbesondere die städtebauliche Übergangssituation zur Bestandsbebauung an der Baptist-
straße kritisiert wurde. Im Nachgang zu dieser Bürgerinformationsveranstaltung wurde die 
Geschossigkeit der giebelständigen Häuser an der Baptiststraße von einer Dreigeschossig-
keit mit Dachgeschoss auf eine Zweigeschossigkeit nebst Dachgeschoss reduziert, um einen 
behutsamen Übergang zur bestehenden Baustruktur zu schaffen und die räumliche Situation 
an der Baptiststraße städtebaulich zu vereinheitlichen. Darüber hinaus wurde die ebenfalls 
kritisierte spitzwinklige Giebelstellung des Hauses am Friedhof dahingehend angepasst, dass 
dieses Haus gleichmäßig vom Gehweg abrückt, um in Kombi nation mit der geringeren 
Schräge der Reihenhausbebauung eine ruhigere und offene Gesamtsituation zu erzeugen. 
 
1.2. Ziel der Planung 
 
Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für die Entwicklung eines neuen, durchgrünten Wohnquartiers mit rund 370 Wohnein-
heiten, einer viergruppigen Kindertageseinrichtung sowie einem öffentlichen Spielplatz ge-
schaffen. Darüber hinaus wird das Landschaftsschutzgebiet L2 im Süden weiterhin geschützt

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/ 4 
 
und als Ausgleichsfläche gesichert. Geplant ist ein Neubaugebiet mit 88 Reihenhäusern, 10 
Doppelhäusern (= 20 Doppelhaushälften) und etwa 267 Wohneinheiten auf ca. 23.200 m² 
Geschossfläche im Geschosswohnungsbau. Etwa 45 % der gesamten Geschossfläche Woh-
nen werden öffentlich gefördert errichtet, dies entspricht ca. 70  % der Geschossfläche des 
Mietwohnungsbaus. Außerdem sind eine betreute Wohngruppe sowie ein Gemeinschafts-
raum geplant.  
 
Die Geschosswohnungsbauten werden überwiegend in einer dreigeschossigen Bauweise mit 
Satteldach und die Reihenhäuser mit zwei Geschossen und Satteldach ausgeführt. Die Dop-
pelhäuser weisen zwei Geschosse und Walmdach auf. Die Unterbringung des ruhenden Ver-
kehrs ist sowohl oberirdisch als auch in Tiefgaragen vorgesehen. Innerhalb des Quartiers sind 
Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität geplant, zu denen auch eine öffentliche Spiel-
platzfläche mit einer Größe von ca. 1.750 m² zählt. „Grüne Zimmer“ bilden darüber hinaus 
öffentlich zugängliche Binnenräume hinter den privaten Gärten als gemeinschaftlich nutzbare 
Grünflächen. Nach Osten hin bildet eine wei tere private Grünfläche den Übergang zur  an-
grenzenden Bahntrasse. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche im Süden des 
Plangebietes, die im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet L2 festgesetzt wird,  wird 
in einer Größe von ca. 3 8.735 m² als Ausgleichsfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Boden, Natur und Landschaft gesichert und künftig vor einer Zugänglichkeit 
durch die Allgemeinheit geschützt.  
 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
2.1. Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 6, Köln-Chorweiler, Stadtteil Roggendorf/Thenhoven süd-
lich der Baptiststraße, östlich der Berrischstraße, im Teilbereich östlich der Grundstücke Ber-
rischstraße 181 bis 187 nördlich des Mörterweges, ansonsten nördlich des Pletschbaches 
und westlich der Bahnstrecke Köln-Neuss. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 2, 3, 
5, 79/1, 81/4, 82/4, 83/4, 84/4, 85/4, 133, 134, 136, 146, 148, 151, 153, 154, 155,  Teile des 
Flurstückes 181, Teile des Flurstücks 184, Teile des Flurstücks 435 und Teile des Flurstücks 
799, der Gemarkung Worringen, Flur 43.  
 
2.2. Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung 
 
2.2.1. Das Plangebiet 
 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine landwirtschaftliche Fläche, die sich als Ackerflä-
che darstellt. Im Norden liegt das Gelände auf ca. 45 m über NHN und fällt in Richtung Pletsch-
bach um ca. 4 m ab. Die tiefste Stelle bildet eine Senke, die sich im Südosten des Plangebie-
tes im Bereich der künftigen Ausgleichsfläche befindet. 
 
2.2.2. Die Umgebung 
 
Nördlich und westlich des Plangebietes befindet sich der Ortsteil Roggendorf/Thenhoven mit 
überwiegend dörflichem Charakter. Hinsichtlich der Bauweise und der Baualtersklassen ist 
diese Siedlung sehr heterogen ausgebildet. Neben zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilien-
häusern befinden sich hier vorwiegend ein - bis zweigeschossige Hausgruppen und Doppel-
häuser sowie einige freistehende Einfamilienhäuser. Insbesondere die straßenbegleitende 
Bebauung der Berrischstraße verfügt über sehr tiefe und schmale Gärten, die an das Plange-
biet im Westen direkt angrenzen. 
Im nördlichen Bereich grenzt zudem ein Friedhof an das Plangebiet an. Im Süden wird das 
Plangebiet durch den Pletschbach und im Osten durch Bahngleise begrenzt.

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2.2.3. Soziale Infrastruktur 
 
Roggendorf/Thenhoven verfügt über zwei im Betrieb stehende  Kindertageseinrichtungen. 
Eine Kindertagesstätte befindet sich in der Further Straße . In dem kürzlich fertiggestellten 
Wohnquartier im Nordwesten des Ortes ist eine weitere Kindertageseinrichtung angeordnet. 
 
Die Einrichtungen in der Gutnickstraße und dem Fortuinweg sind derzeit außer Betrieb. Das 
alte Gebäude der katholischen Grundschule in der Berrischstraße befindet sich derzeit in Sa-
nierung.  
 
Eine neue zweizügige Grundschule befindet sich im Innenbereich des Baublocks Gutnick-
straße/Fortuinweg. Für die Grundschule ist eine bauliche Erweiterung vorgesehen. Da selbst 
nach dieser baulichen Erweiterung weder kurz noch mittel- und langfristig ausreichend Grund-
schulplätze für eine wohnortnahe Versorgung in den Stadtteilen Roggendorf/Thenhoven und 
Worringen zur Verfügung stehen, wurden von Seiten der Stadt Köln weitere Grundstücke im 
Einzugsgebiet des Stadtteils auf ihre Eignung als Schulstandort geprüft. Das Grundstück „Öst-
lich Mottenkaul“ in Roggendorf/Thenhoven wurde hierbei als geeignet identifiziert. Nach dem 
positiven Abschluss einer Machbarkeitsstudie wurde der Grundschulstandort „Östlich Motten-
kaul“ am 04.05.2023 durch den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses über die Auf-
stellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, eine Fläche für den Gemeinbedarf (Zweckbe-
stimmung Schule) festzusetzen, planungsrechtlich gesichert. Am 11.05.2023 wurde dem Be-
schluss in der Bezirksvertretung Chorweiler ohne Einschränkung zugestimmt. Der Arbeitstitel 
des entsprechenden Bebauungsplanes lautet „Grundschulstandort Östlich Mottenkaul in 
Köln-Roggendorf/Thenhoven“. 
 
2.2.4. Nahversorgung 
 
In Roggendorf/Thenhoven gibt es die wichtigsten Einrichtungen zur Deckung des täglichen 
Bedarfes. Im Norden (Nähe S-Bahnhof Worringen) sind die meisten Einzelhandelsgeschäfte 
angesiedelt. Hier gibt es ein kleines Nahversorgungszentrum mit einem Vollsortimenter sowie 
einer Bäckerei und einem Frisör. Etwas weiter östlich, in unmittelbarer Nähe des Gleiskörpers, 
befindet sich zudem ein Discounter. Neben den erwähnten Geschäften befindet sich in der 
Baptiststraße, gegenüber der Kirche und an der Ecke Sinnersdorfer Straße, jeweils ein Kiosk. 
In dem Dorf gibt es zudem fünf Gaststätten / Imbisse / Cafés. 
 
2.2.5. Begrünung / Freiraum 
 
Jenseits von Gleisen und Pletschbach schließen nach Osten und Südosten weitläufige zu-
meist landwirtschaftlich genutzte Freiflächen an sowie weiter östlich das Fauna-Flora-Habitat-
Gebiet (FFH-Gebiet) „Worringer Bruch“, welches für die Naherholung und die Naturerfahrung 
einen hohen Stellenwert besitzt. 
 
2.3. Erschließung 
 
2.3.1. Äußere Verkehrserschließung 
 
Motorisierter Individualverkehr 
 
Das Plangebiet ist über die nördlich verlaufende Baptiststraße sowie die westlich angren-
zende Berrischstraße an das innerörtliche Verkehrsnetz angeschlossen.  
 
In Verlängerung der Baptiststraße besteht über den Straberger Weg und die Sinnersdorfer 
Straße eine gute Anbindung an das regionale und überregionale Straßenverkehrsnetz. Di e 
nahe gelegene Bundesautobahn A 57 ist in wenigen Fahrminuten erreichbar.

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Öffentlicher Personennahverkehr 
 
Der S-Bahnhof Worringen liegt ca. 1.000 m vo m Plangebiet entfernt, was einem ca. 15 min. 
Fußweg oder einer Fahrradfahrt von ca. 4 min . Dauer entspricht. Dort besteht mit  den S-
Bahnlinien S6 und S11, die zwischen Worringen und Essen bzw. dem Düsseldorfer Flughafen 
und Bergisch Gladbach ver kehren, Anschluss an die Kölner Innenstadt , die in 22 Minuten 
erreicht wird. 
 
Die Bushaltestelle der Linie 120 auf der Berrischstraße „Im Wichemshof“ liegt in unmittelbarer 
Nachbarschaft zum Plangebiet und ist in 5 Gehminuten zu erreichen. Die Haltestelle „Further 
Straße“, die 7 Gehminuten entfernt liegt, dient als Ein- und Ausstiegshaltestelle und erschließt 
die Orte Worringen, Blumenberg, Fühlinger See sowie Chorweiler. Die Haltstelle „Baptist-
straße“, die von zwei Buslinien (Nr. 120 und 123) an gefahren wird, ist in 10 Gehminuten zu 
erreichen. Hierüber sind in einem 20-minütigen Takt ebenfalls die umgrenzenden Orte Wor-
ringen, Blumenberg, Fühlinger See sowie Chorweiler zu erreichen. Zudem besteht durch die 
Buslinie 980 eine Verbindung zum Nachbarort Pulheim-Sinnersdorf und zu den Städten Pul-
heim und Frechen und durch die Linie 885 zur nahegelegenen Stadt Dormagen, deren Kreis-
krankenhaus sowie zum Schulzentrum Dormagen-Hackenbroich. Die Linien 980 und 885 hal-
ten am S-Bahnhof Worringen bzw. an der Haltestelle „Walter-Dodde-Weg“. 
 
Fuß- und Radverkehr 
 
Da sich das Plangebiet derzeit als Ackerfläche darstellt, sind keine Fuß - oder Radwege im 
Gebiet selbst vorhanden. Mögliche Anknüpfungspunkte für die Errichtung von Fuß- und Rad-
verkehrswegen sind die Bapti ststraße, die Berrischstraße sowie der Mörterweg,  über den 
bzw. die Anschlüsse an die innerörtlichen Wegeverbindungen hergestellt werden können. 
 
Südlich des Pletschbachs verläuft eine wichtige Radwegeverbindung, die derzeit keinen An-
schluss an das Plangebiet besitzt. 
 
2.3.2. Wasser-/Energieversorgung 
 
Das Plangebiet ist an die V ersorgung mit Strom, Gas und Wasser über die angrenzenden 
Straßen Baptiststraße und Berrischstraße angeschlossen. 
 
2.3.3. Abwasserentsorgung 
 
Schmutzwasser 
 
In den angrenzenden Straßen sind ausreichend dimensionierte Abwasserkanäle vorhanden. 
Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt im Plangebiet über einen neu zu verlegenden  Misch-
wasserkanal in den öffentlichen Straßen. 
 
Niederschlagswasser 
 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz auf 
den Grundstücken zu versickern. Lediglich in Teilbereichen (im Bereich der Kindertagesein-
richtung) ist eine Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich und nicht vorgesehen. 
 
2.3.4. Bodensituation 
 
Nach den Eintragungen der Geologischen Karte und der Bodenkarte ist am Standort oberflä-
chennah mit quartären Hochflutsedimenten über Niederterrassenablagerungen des Rheins 
zu rechnen. Diese Bodenschichten weisen danach eine Mächtigkeit von ca. 25 m auf und  
werden durch feinsandige bis schluffige tertiäre Sedimente unterlagert.

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Gemäß der im Vorfeld des Verfahrens durchgeführten Bodenuntersuchung besteht der Boden 
bis in einer Tiefe von ca. 0,4 m aus Schluff, sandig bis Feinsand, schluffig,  schwach humos. 
Bei der Ackerkrume handelt es sich um den bearbeiteten Bodenhorizont der Hochflutsedi-
mente. Ein Mutterboden liegt hier nicht vor. In einer Tiefe zwischen ca. 0,4 m und 3,2 m be-
finden sich Hochflutsedimente in einer Wechsellagerung von Sand, schluffig bis stark schluffig 
und Schluff, sandig, schwach humos mit einer mitteldichten Lagerungsdichte. Darunter liegen 
Terrassensande, bestehend aus Sand, kiesig bis Kies, sandig mit einer dichten bis sehr dich-
ten Lagerungsdichte.  
 
Das Baugrundvorgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich aus altlastentechnischer Sicht 
keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben. Der Boden besteht aus ge-
wachsenem Boden, dessen Aushub bei Bedarf vor Ort wiederverwertet werden kann.  
 
Generell weisen die durchgeführten orien tierenden Baugrunderkundungen nicht auf Bau-
grundschwächungen hin, sodass keine Einschränkungen bezüglich einer Gründung über 
Streifenfundamente oder über z. B. eine biegesteife Bodenplatte vorliegen. 
 
Die Terrassensande und -kiese weisen gute Versickerungseigenschaften auf und sind für eine 
dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser geeignet. 
 
Nach Einschätzung der Unteren Bodenschutzbehörde handelt es sich bei den Böden um zum 
Teil schutzwürdige bzw. sehr schutzwürdige Böden, in deren Ber eich jegliche Beeinträchti-
gung der natürlichen Bodenfunktionen zu vermeiden ist, da diese Böden hinsichtlich der na-
türlichen Bodenfruchtbarkeit und der potentiellen Bodenkühlleistung eine hohe Funktionser-
füllung besitzen.  
 
Zum Schutz des Bodens sollte daher eine Verdichtung der natürlich gelagerten Böden insbe-
sondere in den Flächen, die später nicht überbaut werden, verhindert werden. Zur Sicherung 
dieser Ziele wird später eine bodenkundliche Baubegleitung installiert. 
 
2.4. Alternativstandorte 
 
Der Großteil der  Fläche ist bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt . 
Die Fläche ist in ihrer Größenordnung die letzte dieser Art in Roggendorf/Thenhoven. Auf-
grund fehlender alternativer Potentialflächen in diesem Stadtteil wurde auf die Prüfung von 
Alternativstandorten verzichtet. 
 
2.5. Planungsrechtliche Situation 
 
2.5.1. Bebauungsplan 
 
Für den größten Bereich des Plangebietes besteht derzeit kein rechtsgültiger Bebauungsplan. 
 
Im Südwesten überlagert allerdings der Geltungsbereich des Plangebietes einen gering en 
Teil des Geltungsbereiches des rechtswirksamen Bebauungsplanes 59569/03, Arbeitstitel 
„Thieveshof“. Im Bereich der Überlagerung setzt der Bebauungsplan 59569/03 im nördlichen 
Teil eine Maßnahmenfläche fest und im südlichen Teil eine Fläche für Landwirtschaft. 
 
3. Planungsvorgaben 
 
3.1. Regionalplan  
 
Im wirksamen Regionalplan liegt das Plangebiet im Übergangsbereich zwischen Allgemeinem 
Siedlungsbereich (ASB) und allgemeinem Freiraum- und Agrarbereich (AFAB).

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Da der Bebauungsplan aus dem wirksamen Flächennutzungsplan – der durch die Bezirksre-
gierung Köln genehmigt wurde – entwickelt wird (vgl. Pkt. 3.2), ergibt sich an dieser Stelle 
kein Konflikt mit der Regionalplanung und kein Widerspruch zu den Zielen der Landespla-
nung. 
 
Bei der Aufstellung eines aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplans bedarf 
es im Sinne des § 34 Abs. 6 Landesplanungsgesetz Nordrhein- Westfalen (LPlG) nicht der 
Beteiligung der Regionalplanungsbehörde. 
 
3.2. Flächennutzungsplan  
 
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt im Be reich der geplanten Wohnbebauung sowie der 
Kindertagesstätte eine Wohnbaufläche dar. Im Bereich der vorgesehenen Ausgleichsfläche 
stellt der FNP eine Grünfläche dar, überlagert mit der Darstellung einer Vorrangfläche für 
Kompensationsmaßnahmen. Die Planung ist daher im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz BauGB als 
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt zu betrachten. 
 
Die geplante Festsetzung der Erschließungsstraße im Bereich der Darstellung einer Grünflä-
che bzw. Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen widerspricht  nicht dem Flächennut-
zungsplan, da die lokale Erschließung des Plangebietes nicht Gegenstand der Darstellungen 
des FNP ist. Die lokale Erschließung geht in den betreffenden Flächenausweisungen des FNP 
auf. 
 
3.3. Landschaftsplan  
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln innerhalb des 
Landschaftsschutzgebietes L2 „Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Wei-
ler“ mit dem Schutzzweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des 
Naturhaushaltes und Sicherung von Lebensräumen gefährdeter Pflanzen- und Tierarten. Als 
Pflegemaßnahme (Pf 6.4-6) für die Fläche ist festgelegt, dass die Hecken am Pletschbach 
zwischen Thenhoven und Worringer Bruch abschnittsweise alle 15 –  20 Jahre auf Stock zu 
setzen sind. Da sich diese Festsetzung nur auf das bachbegleitende Gebüsch bezieht und 
der südliche Bereich der Fläche als Ausgleichsfläche erhalten bleiben soll, stehen die festge-
setzten Pflegemaßnahmen des Landschaftsplanes der Aufstellung eines Bebauungsplanes 
grundsätzlich nicht entgegen.  
 
Ganz am südlichen Rand des Plangebietes liegt der Pletschbach. Dieser ist gemäß Land-
schaftsplan als geschützter Landschaftsbestandteil (6.04) ausgewiesen. Hier wird der Auen-
bereich mit seinen Pappelreihen, Holunder - und Schlehengebüschen als wichtiges Struktu-
relement mit Vernetzungsfunktionen für den Ortsrand von Thenhoven zum Worringer Bruch 
beschrieben.  
 
Für die geplante südliche Erschließungsstraße wird ein Teil des Landschaftsschutzgebietes 
sowie ein Teil des Pletschbaches, der als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen 
ist, in Anspruch genommen. Eine kleinteilige Flächeninanspruchnahme bzw. Eingriffe in das 
Landschaftsschutzgebiet und den geschützten Landschaftsbestandteil sind zur Realisierung 
der südlichen Ersc hließungsstraße unvermeidbar. Überwiegend ist ein Erhalt des Land-
schaftsschutzgebiets und des geschützten Landschaftsbestandteils möglich. Ausgleichsmaß-
nahmen erfolgen zudem durch eine naturnahe Gestaltung der Kompensationsfläche, sodass 
die verbleibenden Flächen des Landschaftsschutzgebiets aufgewertet werden können. 
 
Im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung im Jahr 2011 erfolgte für den Großteil des 
Untersuchungsraums eine Änderung der Darstellung von Grünflächen in Wohnbaufläche. Der 
zuvor genannte geschützte Landschaftsbestandteil und ein ca. 90 m breiter Pufferstreifen zwi-
schen Bach und Wohnbaufläche haben ihre Gründarstellung behalten.

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Gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) treten die den Planungszie-
len des Bebauungsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Land-
schaftsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit Inkrafttreten dieses 
Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsver-
fahren dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Im vorliegenden Fall wurde sei-
tens des Trägers der Landschaftsplanung kein Widerspruch gegen die Änderung des Flä-
chennutzungsplanes vorgebracht. Somit treten insbesondere die Darstellung als Landschafts-
schutzgebiet im Bereich der Wohnbaufläche sowie die kleinteilige Flächeninanspruchnahme 
des geschützten Landschaftsbestandteils für die südliche Erschließungsstraße mit Inkrafttre-
ten dieses Bebauungsplanes außer Kraft.  
 
3.4. Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen 
 
3.4.1. Bodendenkmalpflege 
 
Aufgrund von archäologischen Luftbildbefunden und der Lage der Planungsflächen in einem 
archäologischen Gunstraum mit besonderer verkehrsgeographischer Bedeutung ergibt sich 
die Prognose, dass im Plangebiet Bodendenkmäler möglicherweise zu erwarten sind. 
 
Das unmittelbar nördlich an den Pletschbach angrenzende Planungsareal ist Teil einer be-
sonders siedlungsbegünstigten Zone mit zahlreichen vorgeschichtlichen, römischen und mit-
telalterlichen Fundstellen, die sich beidseitig des Bachverlaufs ausdehnt. Im Norden, Süden 
und Osten werden die Planungsflächen von Altwegen begleitet (heutige Baptiststraße, Bruch-
straße, Mörterweg).  
 
Im Rahmen einer Auswertung von Luftbildern wurden im Plangebiet anhand von Bodenver-
färbungen und Vegetationsanomalien archäologische Luftbildbefunde identifiziert. Diese um-
fassen kreisförmige Strukturen von ca. 10 -  20 m Durchmesser, die als Kreisgräben oder 
Reste von Grabhügeln interpretiert werden können und dichte Konzentrationen kleiner rund-
licher Bodenverfärbungen, bei denen es sich wahrscheinlich um die Reste von Holzbauten 
handelt, insbesondere um Gruben, in welche die Pfosten aufgehender Holzkonstruk tionen 
eingesetzt waren. Bei einer über einen längeren Zeitraum andauernden Besiedlung mit Über-
lagerung sich zeitlich ablösender Hausstandorte können entsprechende Konzentrationen von 
Pfostengruben entstehen. Kreisgräben, Grabhügel und Holzbauten in Pfostenbauweise sind 
in der Region seit vorgeschichtlicher Zeit belegt. 
 
Eine archäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen wurde im Sommer 2020 
durchgeführt. Das Untersuchungsgebiet wies geringe Reste menschlicher Besiedlung nach.  
 
Von November 2021 bis Januar 2022 wurden daher in drei Bereichen Erweiterungsflächen 
ausgewiesen und näher untersucht. In der Erweiterungsfläche Nord, an der Baptiststraße, 
und in der Erweiterungsfläche Ost, in der Nähe der Bahnstrecke, wurden je zwei Befundkon-
zentrationen aus der Eisenzeit (800- 15 v. Chr.) erfasst. In der Erweiterungsfläche West, an 
der Berrischstraße, waren die meisten archäologisch relevanten Befunde (zwei Erdkeller und 
ein Grubenhaus) hochmittelalterlich. 
 
Aus den Befunden lassen sich keine Einschränkungen für die künftige Bebauung herleiten. 
 
3.4.2. Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge 
 
Die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvorsorge erfordern in Zukunft einen verän-
derten Umgang mit den Niederschlagsabflüssen, der sowohl die zusätzliche Flächenversie-
gelung durch Neuerschließung als auch mögliche Veränderungen des Niederschlagsgesche-
hens infolge des Klimawandels berücksichtigt. Neben dem Objektschutz gilt es, integrierte 
Maßnahmen an der Oberfläche zu ergreifen, mit denen künftige Beeinträchtigungen durch 
Starkniederschläge vermieden bzw. abgemildert werden können.

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Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, 
wird bei der Planung berücksichtigt, dass bei außergewöhnlichen Niederschlagsereignissen 
die Wassermengen möglichst schadlos zwischengespeichert, abgeleitet bzw. von Gebäuden 
ferngehalten werden.  
 
Für die Entwässerung der öffentlichen Erschließung wird darauf geachtet, dass ausreichend 
Retentions- bzw. Rückhalteflächen für Starkregenereignisse vorgehalten werden bzw. eine 
gezielte und schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen erfolgen kann. 
 
3.4.3. Kooperatives Baulandmodell 
 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amts-
blatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. 
 
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das pr eiswerte 
Wohnungsmarktsegment zu stärken als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanver-
fahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentli-
che Spielplätze etc.) zu beteiligen. Es ist Teil des Stadtentwicklungskonzepts Wohnen. Mit 
Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die 
aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. 
 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Vo-
raussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung 
von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Die Anwendung erfolgt unter den nachfolgend 
benannten Aspekten, die in der weiteren Planung vertieft werden. 
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
 
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindestens 20 
Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohn-
zwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten.  
 
Soziale Infrastruktur 
 
Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen werden, 
wenn im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Unterhalb des 
maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
Durch die Errichtung einer viergruppigen Kindertageseinrichtung werden Kapazitäten ge-
schaffen, die den ursächlichen Mehrbedarf in Gänze abdecken können.  
 
Öffentliche Spielplätze 
 
Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen soll innerhalb 
des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln hergestellt werden und unentgeltlich, kos-
ten- und lastenfrei an die Stadt Köln übertragen werden. Je Einwohner*in ist eine öffentliche 
Spielplatzfläche von 2 m² vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Ein-
wohner*innen pro Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplat-
zes, der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 500 m². 
 
Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Flächen Grünflächen 
 
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öf-
fentlichen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuweisen.

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Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohner*in im Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öffent-
liche Grünfläche begründet wird. Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche, die zweck-
mäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 5.000 m².  
 
Qualifizierungsverfahren  
 
Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von der 
Anzahl der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² geschaffen 
werden, ist ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen. 
Das Qualifizierungsverfahren für das Plangebiet wurde im Frühjahr 2019 in Abstimmung zwi-
schen Investor und Stadtplanungsamt durchgeführt. 
Anwendungszustimmung 
 
Die Anwendungszustimmung liegt vor. 
 
4. Begründung der Planinhalte 
 
4.1. Städtebauliches und freiraumplanerisches Konzept 
 
4.1.1.  Städtebauliches Konzept 
 
Das städtebauliche Konzept und seine Bebauung orientieren sich an der Struktur des beste-
henden Ortes mit seinen kleinteiligen Gebäudestrukturen aus vorwiegend ein-  bis zweige-
schossigen Hausgruppen und Doppelhäusern sowie zwei - bis dreigeschossigen Mehrfamili-
enhäusern und deren vielgestaltiger  Dachlandschaft. Dabei sind die beidseitigen Gebäude-
zeilen entlang der alten Dorfstraßen, die in der Regel traufständig zur Straße stehen und sich 
aus unterschiedlichsten Häusern zusammensetzen, das Vorbild für die städtebauliche Konfi-
guration.  
 
Das Konzept sieht die Aufteilung des Plangebietes in vier unterschiedliche Bereiche vor, die 
jeweils durch in Nordsüd- Richtung verlaufende Straßen im Inneren untergliedert sind. Im 
Übergang zum angrenzenden Bestand im Westen sowie im Inneren des Quartiers sind die 
Reihenhäuser sowie die Doppelhäuser angeordnet. Im Osten nahe der Bahntrasse sowie im 
Inneren des Quartiers zwischen den Reihenhäusern gelegen befinden sich die Geschosswoh-
nungen.  
 
Die Reihenhäuser sind in Gruppen von 4-10 Häusern angeordnet und, um den Eindruck ein-
zelner Häuser zu unterstreichen, leicht zueinander versetzt. Sie weisen zwei Geschosse plus 
Dach auf, welche als ausgebaute Satteldächer ausgebildet sind. Die zweigeschossigen Dop-
pelhäuser verteilen sich zwischen den Reihenhäusern und lockern das Quartier an diesen 
Stellen auf. Hier sind ausgebaute Walmdächer vorgesehen.  
 
Die Geschosswohnungen sind in Hauseinheiten mit einer Länge von ca. 21 m organisiert, 
innerhalb derer zwei bis drei Häuser angeordnet sind. Um auch hier den Eindruck einzelner 
Häuser zu unterstreichen, sind die Häuser ebenfalls zueinander versetzt angeordnet. Sie wei-
sen eine Geschossigkeit von überwiegend drei Geschossen plus ein als Satteldach ausge-
bautes Dachgeschoss auf. Im Übergang zur Baptiststraße wird die Geschossigkeit auf zwei 
Geschosse plus ausgebautes Dachgeschoss der angrenzenden Nachbarbebauung ange-
passt. Wechselnd angeordnete Dachgauben beleben zusätzlich das Erscheinungsbild der 
Baukörper. Der Geschosswohnungsbau ist hausweise erschlossen und als Drei - oder Vier-
spänner organisiert. Die Erd- und Dachgeschosse sind in der Regel als Zweispänner geplant 
und beherbergen die größeren Wohnungen. Im südwestlichsten Gebäude des Geschosswoh-
nungsbaus ist eine betreute Wohngruppe sowie ein Gemeinschaftsraum geplant.

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Alle Wohnungen und Einfamilienhäuser sind gut besonnt und entweder nach Osten, Westen 
oder Süden orientiert. Die Freibereiche sind in der Regel zu den ruhigen Innenbereichen der 
Baufelder orientiert. Lediglich die Gärten der im Süden gelegenen Reihenhauszeilen orientie-
ren sich nach Süden in Richtung der öffentlichen Grünfläche.  
 
Es sind 88 Reihenhäuser und 10 Doppelhäuser (= 20 Doppelhaushälften) geplant. Im Ge-
schosswohnungsbau ist mit 267 Wohneinheiten zu rechnen, worin die 4 Wohneinheiten der 
betreuten Wohngruppe bzw. des Gemeinschaftsraums bereits enthalten sind. 
 
Im Südwesten des Plangebietes ist als soziale Infrastruktur und im Übergang zur Bestands -
bebauung an der Berrischstraße eine Kindertageseinrichtung für 4 Gruppen vorgesehen, die 
auch einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs aus dem bestehenden Stadtteil Roggen-
dorf/Thenhoven leistet. Sie soll als Bindeglied zwischen dem bestehenden Ortsteil und dem 
neuen Wohngebiet fungieren.  
 
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt überwiegend von Süden über einen neuen An-
schluss an den Mörterweg. Hierzu wird der Pletschbach im Südwesten mit einer neuen Brücke 
überquert. 
 
4.1.2.  Freiraumplanerisches Konzept 
 
Innerhalb des Quartiers sind Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität geplant, zu denen 
auch eine öffentliche Spielplatzfläche in einer Größe von ca. 1.750 m² sowie zwei öffentliche 
Grünflächen mit einer Größe von insgesamt ca. 4.000 m² zählen. Der Spielplatz ist als Raum 
zur aktiven Nutzung konzipiert und sieht neben Sandspiel-, Sitzmöglichkeiten und Spielgerä-
ten auch parkartige Bereiche im Norden vor, die als öffentliche Grünfläche ausgewiesen wer-
den. Ein schmaler Grünzug parallel der südlichen Erschließungsstraße bildet  als gestaltete 
Parkfläche den Übergang zu der südlich gelegenen Ausgleichsfläche. Die mit einem Fußweg 
versehene öffentliche Grünfläche bildet den erlebbaren neuen Ortsrand zur Landschaft hin.  
 
„Grüne Zimmer“ bilden darüber hinaus halböffentliche Binnenräume hinter den privaten Gär-
ten als gemeinschaftlich nutzbare Grünflächen, die auch Kinderspielflächen vorhalten. Diese 
sind auch für die Allgemeinheit zugänglich. Den größten Freiraum bildet die im Süden und in 
Teilen im Osten liegende Ausgleichsfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft, die sich naturnah entwickeln soll und aus Naturschutzgründen 
nicht betreten werden darf.  
 
Nach Osten hin bildet eine private Grünfläche den Übergang zur angrenzenden Bahntrasse, 
in der sich zudem begrünte Stellplätze befinden.  
 
Ausgehend von diesen unterschiedlichen Freiräumen durchzieht ein dichtes Geflecht von We-
gen das Areal und vernetzt dieses mit seinem Umfeld.  
 
Im öffentlichen Freiraum dominieren Gehölze, die in Reihen gruppiert das Areal strukturieren. 
Entlang der Gehwege bilden kompakt beschnittene Hecken einen Puffer zur angrenzenden 
Wohnnutzung. Im Inneren der Baufelder sind alle Gärten mit immergrünen Hecken eingefasst. 
Die gemeinschaftlichen Zwischenflächen sind grasbewachsen und mit lichten Laub-  und 
Obstbäumen bestanden. 
 
4.1.3. Bauabschnitte 
 
Die Realisierung des Vorhabens ist in zwei Bauabschnitten geplant. Begonnen wird mit den 
vorbereitenden Maßnahmen der Erschließung, woran sich der erste Bauabschnitt Hochbau 
anschließt. Der erste Bauabschnitt Hochbau umfasst den Bau der Kindertageseinrichtung im 
Anschluss an die Berrischstraße sowie den östlichen Geschosswohnungsbau entlang der 
Bahn und die daran anschließenden Reihen-  und Doppelhäuser entlang der Planstraße 3.

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Hierbei wird mit dem Bau der Reihen- und Doppelhäuser begonnen. Mit der Vorbereitung der 
Erschließung für den östlichen Geschosswohnungsbau wird auch der Vorstufenausbau des 
Brückenbauwerks über den Pletschbach hergestellt. Eine Fertigstellung ist bereits im Laufe 
des ersten Bauabschnitts Hochbau beabsichtigt, sodass der Baustellenverkehr zeitnah über 
die Anbindung an den Mörterweg abgewickelt werden kann. 
 
Der zweite Bauabschnitt Hochbau sieht die Errichtung der Geschosswohnungsbauten im 
Zentrum des Plangebietes sowie der westlichen Reihen-  und Doppelhäuser vor, wobei von 
der zeitlichen Abfolge mit der Einfamilienhausbebauung begonnen wird. In diesem Bauab-
schnitt werden auch die öffentlichen Grünflächen (inkl. des Spielplatzes) sowie die Aus-
gleichsflächen realisiert. Die Baumaßnahme wird mit dem Endausbau der Erschließung ab-
geschlossen. Hierbei bilden der Endausbau der Brücke und der damit verbundene Anschluss 
an den Mörterweg sowie die Schließung der Querung zur Berrischstraße im Bereich der Kin-
dertageseinrichtung den Abschluss der Baumaßnahmen. 
 
4.1.4. Organisation der Baustellenverkehre 
 
Bei der Organisation des Baustellenverkehrs wird eine Entlastung des Ortskerns angestrebt. 
Im ersten Bauabschnitt erfolgt die Erschließung des Gebietes für den Baustellenverkehr von 
der Berrischstraße und dem Bereich des Neubaus der Kindertagesstätte aus. In diesem Bau-
abschnitt ist auch der Bau der Querung des Pletschbachs von Richtung Süden beabsichtigt, 
sodass schnellstmöglich die neue Zufahrt vom Mörterweg in das Plangebiet als Haupter-
schließung für die Abwicklung des Baustellenverkehrs genutzt werden kann. 
 
Ein Baustellenverkehr aus Richtung Norden, insbesondere über die Baptiststraße, soll zur 
Entlastung des Ortskerns vermieden werden. Hierbei sind zwei wesentliche Restriktionen für 
den Baustellenverkehr zu beachten. Zum einen ist die Bestandsbrücke am Mörterweg auf 
eine Belastung von max. 30 Tonnen (t) beschränkt. Zum anderen besteht eine Einbahnstra-
ßenregelung im Mörterweg, die eine Fahrrichtung von Westen nach Ost vorgibt. 
 
Die Organisation der Baustellenverkehre wird in einem Baustellenverkehrskonzept detailliert 
erarbeitet. Das Baustellenverkehrskonzept wird Bestandteil des städtebaulichen Vertrags. 
 
Der Baustellenbetrieb wird sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf werktags zwischen 7 
und 18 Uhr, in Ausnahmefällen bis max. 20 Uhr, beschränken. Der Baustellenverkehr wird 
dementsprechend in diesem Zeitrahmen stattfinden, wobei eine Zufahrt zur Baustelle ggf. 
auch schon früher stattfinden kann. 
 
4.2. Art der baulichen Nutzung 
 
Vor dem Hintergrund eines gesteigerten Wohnraumbedarfs in Köln und der Ausweisung  als 
Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan wird für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet 
(WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO 
sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beher-
bergungsgewerbes, Tankstellen sowie Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht zu-
lässig, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharakter eines Wohnquartiers nicht entsprechen 
und damit eine funktionale und gestalterische Beeinträchtigung zu befürchten wäre. Sonstige 
nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen bleiben ausnahmsweise zu-
lässig, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Der Investor 
strebt nicht an, eine dieser Nutzungen im Plangebiet anzusiedeln. Sollte dies dennoch zu 
einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sind die Immissionen dieser Nutzungen nochmals geson-
dert im Baugenehmigungsverfahren zu untersuchen. 
 
Freiwillig verpflichtet sich die GAG  Immobilien AG dazu, ca. 70 % der Geschossfläche des 
Geschosswohnungsbaus öffentlich gefördert zu errichten (dies entspricht 45 % der gesamten 
Geschossfläche Wohnen im Plangebiet). Damit wird ein Beitrag zur Versorgung mit dringend

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benötigtem sozial gefördertem Wohnraum geleistet. Auch eine betreute Wohngruppe sowie 
ein Gemeinschaftsraum sind geplant. 
 
Im Plangebiet wird in den für Doppelhäuser vorgesehenen Baufeldern eine höchstzulässige 
Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden in Kombination mit einer größer gefassten überbau-
baren Grundstücksfläche festgesetzt. Hiermit wird  in diesen Baufeldern die Errichtung von 
Doppelhäusern sichergestellt. Die besonderen städtebaulichen Gründe ergeben sich aus der 
Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses, das eine Mischung unterschiedlicher Wohnformen 
und somit Gebäudetypologien vorsieht, welche die Einfügung in die kleinmaßstäblichen Struk-
turen des Dorfes, das zu einem großen Teil aus Doppelhäusern besteht, sicherstellt. Durch 
die Festsetzung wird der Charakter des Dorfes aufgegriffen und weiterentwickelt. Auf eine die 
Baukörper der Doppelhäuser zugeschnittene Baufeldausweisung wird verzichtet, um in der 
Konkretisierung der Planung eine notwendige Flexibilität zu erhalten. 
 
 
4.3. Maß der baulichen Nutzung 
 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die überbaubaren Grundstücksflächen in Verbin-
dung mit einer Grundflächenzahl (GRZ), einer Geschossflächenzahl (GFZ), den Zahlen der 
Vollgeschosse sowie den Höhen der baulichen Anlagen ausgehend vom städtebaulichen Ent-
wurf (Lorenzen Mayer, Berlin 2019) bestimmt.  
 
4.3.1.  Grundflächenzahl (GRZ) 
 
Die festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) in den allgemeinen Wohngebieten überschrei-
ten teilweise die Orientierungswerte für Obergrenzen der BauNVO. Der in einem WA maß-
gebliche Orientierungswert für die Obergrenze zur Bestimmung des Maßes der baulichen 
Nutzung von 0,4 gemäß § 17 BauNVO wird in drei von sieben Wohngebieten (WA 2.1, WA 
2.2 und WA 2.3) mit einem GRZ-Wert von 0,5 geringfügig überschritten. 
 
Bei den drei Wohngebieten mit erhöhter GRZ-Dichte handelt es sich um die Grundstücke, auf 
denen die Mehrfamilienhäuser entstehen. Diese Festsetzung korrespondiert mit den sonsti-
gen städtebaulichen Vorgaben für diese Gebäude. Die  Geschossbauten, die als Zwei - bis 
Vierspänner errichtet werden sollen, benötigen eine größere Gebäudetiefe als die Doppel - 
und Reihenhäuser. Hierdurch sind die GRZ-Werte von 0,4 nicht zu erreichen. 
 
Die Überschreitungen der Orientierungswerte für Obergrenzen der Grundflächenzahl werden 
durch unterschiedliche Begrünungsmaßnahmen von unbebauten Grundstücksflächen sowie 
Maßnahmen zur intensiven Begrünung der Tiefgaragen in Teilen ausgeglichen. Insbesondere 
die Festsetzungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB fungieren zugleich als Vermeidungs- und Minimierungs-
maßnahmen zur weiteren Versiegelung des Bodens. 
 
Die Überschreitungen sind darüber hinaus städtebaulich vertretbar, weil sich der Standort des 
Plangebiets durch die unmittelbare Nähe zu bodenwirksamen Bereichen und dem freien, un-
bebauten Landschaftsraum auszeichnet. Gesunde Wohnverhältnisse bleiben trotz der gering-
fügigen Überschreitungen gewahrt. 
 
Zur Schaffung einer hohen Freiflächenqualität wird der ruhende Verkehr zum großen Teil in 
Tiefgaragen untergebracht. Daher wird festgesetzt, dass die GRZ gemäß § 19 Abs. 4 
BauNVO durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenan-
lagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, 
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten 
werden kann.

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4.3.2.  Geschossflächenzahl (GFZ) 
 
Im WA wird gemäß § 17 BauNVO für die Reihenhäuser und Doppelhäuser eine GFZ von 0,8 
und für den Geschosswohnungsbau eine GFZ von 1 ,2 festgesetzt. Die Werte richten sich 
nach den Orientierungswerten für Obergrenzen der BauNVO für WA. 
 
4.3.3. Zahl der Vollgeschosse 
 
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des 
Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhen-
entwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem städtebaulich harmonischen Siedlungs-
bild bei. Es wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden 
Siedlungsstrukturen einfügt. 
 
In diesem Zusammenhang werden auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzep-
tes in dem WA für die Reihenhaus- und Doppelhausbebauung maximal zwei Vollgeschosse 
und für den Geschosswohnungsbau – mit Ausnahme der zweigeschossigen Kopfbauten an 
der Baptiststraße – maximal drei Vollgeschosse festgesetzt.  
 
4.4. Überbaubare Grundstückfläche und Bauweise 
 
Um die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes sicherzustellen, wird für die Baufelder 1.1 
bis 1.4 der Reihen- und Doppelhäuser eine offene Bauweise festgesetzt. Eine Ausnahme bil-
det ein Gebäudekörper im Südwesten des Plangebietes. Für diesen wird eine geschlossene 
Bauweise festgesetzt, da das städtebauliche Konzept an dieser Stelle eine knapp über 50 m 
breite Reihenhausbebauung vorsieht. Für die Baufelder 2.1 bis 2.3 des Geschosswohnungs-
baus wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um den geplanten Geschosswohnungs-
bau gemäß dem städtebaulichen Konzept umzusetzen. 
 
Um das klare städtebauliche Konzept umzusetzen und dennoch ein gewisses Maß an Flexi-
bilität bei der baukörperlichen Durchformung der Gebäude zuzulassen, werden Baugrenzen 
mit einem gewissen Spielraum gegenüber den im städtebaulichen Entwurf entwickelten Haus-
typen festgesetzt. 
 
Die Baugrenzen der III-geschossigen Bebauung dürfen durch Vordächer und untergeordnete 
Bauteile bis max. 2,00 m überschritten werden. Durch diese Festsetzung sollen angemes-
sene, wettergeschützte Eingangsbereiche entstehen, ohne durch eine übermäßige Tiefe die 
prägende Wirkung der Fassaden zu beeinträchtigen. 
 
Für die Unterbringung von Stellplätzen werden nicht überbaubare Grundstücksflächen seitlich 
der öffentlichen Verkehrsflächen in der Planstraße 1 und 2 im Nordwesten angeordnet. Die 
Stellplatzfläche in der Planstraße 1 ist hierbei dem WA 1.2 zugeordnet, jene in der Planstraße 
2 dem WA 2.2. Die nicht überbaubare Grundstücksfläche, die nördlich der Planstraße 6 als 
Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt ist, dient der Unterbringung des ruhenden Verkehrs für 
die Kindertageseinrichtung. Östlich der Planstraße 4 dient die nicht überbaubare Grund-
stücksfläche als Stellplatzanlage für den Geschosswohnungsbau (WA 2.3). 
 
4.5. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
 
Im Plangebiet wird  etwa 45 % der gesamten Geschossfläche Wohnen öffentlich gefördert 
errichtet, dies entspricht ca. 70 % der Geschossfläche des Mietwohnungsbaus. Damit sind 
die Anforderungen an das Kooperative Baulandmodell in Bezug auf den öffentlich geförderten 
Wohnungsbau erfüllt.

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4.6. Flächen für Nebenanlagen 
 
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden und die Baugebiete für eine ge-
steigerte Aufenthaltsqualität möglichst autofrei zu halten, sind Stellplätze, Carports und Gara-
gen nur in den dafür festgesetzten Flächen sowie auch innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. 
 
Um den Lieferverkehr innerhalb des Quartiers zu verringern und Verkehrsstaus vorzubeugen, 
wird östlich der Planstraße 2 eine Pak et- bzw. Packstation an zentraler Stelle im Plangebiet 
festgesetzt. 
 
Nebenanlagen zur Versorgung des Wohngebiets mit Wärme und elektrischem Strom sind nur 
auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig, um z. B. notwendige Technikzentralen städte-
baulich zu integrieren und eine ungeordnete Entwicklung zu verhindern. 
 
Um eine gute Nutzbarkeit der Grundstücke zu unterstützen und gleichzeitig eine Übermöblie-
rung zu verhindern, sind Nebenanlagen nur auf den hierfür festgesetzten Flächen sowie auch 
auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausgenommen hiervon sind Kleinkinder-
spielplätze, Fahrradabstellanlagen, Gartenboxen, Abfallsammelbehälter, Treppenanlagen für 
Keller, Be- und Entlüftungsanlagen sowie Treppen der Tiefgarage. 
 
4.7. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
 
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen  durch die Flächeninanspruch-
nahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen Eingriffe in Natur und Landschaft, die  zu kom-
pensieren sind. Die Kompensation kann in Form eines Ausgleichs (§ 15 Abs. 2 Satz 2 
BNatSchG) oder eines Ersatzes (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG) erfolgen. Zur Kompensation 
der genannten Eingriffe werden die Flächen im Süden des Plangebietes sowie west lich der 
Planstraße 7 als Flächen für Ausgleichsmaßnahmen mit einem differenzierten Maßnahmen-
katalog festgesetzt. 
 
Auf der ca. 35.800 m² großen Maßnahmenfläche A1 sind entsprechend den Festsetzungen 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auf de r südlichen Hälfte der Fläche Sträucher sowie 15 
Bäume und auf der  nördlichen Hälfte der Fläche eine mäßig bis trockene Glatthaferwiese 
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Durch die Anpflanzung von dichten Sträuchern wird 
gewährleistet, dass die  Ausgleichsfläche im südlichen Bereich nicht betreten werden kann  
und somit ein naturnaher Lebensraum für Flora und Fauna entstehen kann. Im Übergang zu 
der im Norden befindlichen öffentlichen Parkanlage wird eine Glatthaferwiese vorgesehen.  
Darüber hinaus sind südlich der Stellplatzanlage 4 weitere Bäume zu pflanzen und dauerhaft 
zu erhalten, um eine Eingrünung der Stellplatzanlage sicherzustellen. 
 
Auf den Maßnahmenflächen A2, die zu beiden Seiten der Planstraße 7 liegen und zusammen 
eine Größe von ca. 2.950 m² aufweisen, ist entlang ihrer Ränder auf jeweils 30 % der Fläche 
eine Baumhecke aus standortgerechten Heckenpflanzen und auf den verbleibenden 70 % der 
Fläche eine Glatthaferwiese anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.  Auch hier wird sicher-
gestellt, dass ein Betreten und der Aufenthalt auf der Fläche unterbunden werden.  
 
Durch die Umwandlung von einer Ackerfläche zu extensiv gepflegten Wiesenflächen mit 
Strauch- und Heckenpflanzungen werden im Zuge der Umsetzung der Kompensationsmaß-
nahmen wertvolle Ersatzlebensräume, insbesondere für Vogelarten, geschaffen, die zudem 
als Biotopverbundflächen eine große Bedeutung haben. 
 
Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der nachteiligen ökologischen Auswirkungen 
des Planvorhabens sowie zur Gestaltung des Freiraums werden Baumpflanzungen mit Laub-
bäumen und ihr dauerhafter Erhalt im gesamten öffentlichen Raum festgesetzt.  Die Maß-

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nahme A3 sieht daher die Anpflanzung von insgesamt 82 mittel- bis großkronigen Laubbäu-
men entlang der öffentlichen Straßenverkehrsfläche bzw. der Verkehrsflächen besonderer 
Zweckbestimmung vor. Die Baumscheiben dürfen hierbei eine Mindestgröße von 6 m² nicht 
unterschreiten und müssen begrünt werden. 
 
4.8. Erschließung 
 
4.8.1. Verkehr, ÖPNV  
 
Motorisierter Individualverkehr (MIV)  
 
Um die umliegenden schmalen Straßen möglichst wenig durch Neuverkehre zu belasten, wird 
das neue Plangebiet vornehmlich durch eine neue Anbindung von Süden erschlossen. Vom 
Mörterweg kommend wird die neue Straße (Planstraße 7) über den Pletschbach im Südwes-
ten ins Plangebiet geführt.  
 
Innerhalb des Plangebietes erschließen vier in Nordsüdrichtung verlaufende öffentliche Stra-
ßen (Planstraße 1 bis Planstraße 4) das neue Wohngebiet, die im Süden über eine ostwest-
verlaufende Erschließungsstraße (Planstraße 5) die Anbindung an die Planstraße 7 erhalten. 
Nach Norden hin haben zwei der S traßen (Planstraße 2 und 4) Anschluss an die Baptist-
straße, die beiden anderen sind als Sackgassen mit Fuß - und Radwegeverbindung an die 
Baptiststraße ausgebildet.  
 
Zur Verkehrslenkung sieht das Erschließungskonzept eine Zufahrtsregelung vor, die eine 
MIV-Anbindung an die Baptiststraße lediglich von Norden kommend zulassen soll. Für die 
Verkehre aus Süden kommend sind Wendehämmer und Durchfahrtsverbot Schilder im Nor-
den der Planstraße 2 und 4 vorgesehen, um eine Ausfahrt auf die Baptiststraße zu unterbin-
den.  
 
Die Kindertageseinrichtung wird über die Berrischstraße erschlossen. Um eine Durchfahrt ins 
Plangebiet zu vermeiden, ist hier ebenfalls eine Sackgasse als Wendeanlage mit Fuß-  und 
Radwegeverbindung ins übrige Quartier vorgesehen (Planstraße 6). Für den Hol- und Bring-
verkehr werden östlich des Gebäudes der Kindertagesstätte Stellplätze in einer Stellplatzan-
lage mit Möglichkeit zum Rangieren vorgesehen. Um den Anwohner*innen des Plangebietes 
eine angemessene Hol- und Bringverkehr-Situation zu ermöglichen, ohne den gesamten Ort 
umfahren zu müssen, werden zusätzlich an der Planstraße 7 im Übergang zur Planstraße 5, 
Stellplätze mit eingeschränktem Halteverbot vorgesehen, die zu den Kernzeiten dem Hol- und 
Bringverkehr dienen.  
 
Die Erschließung der Kindertageseinrichtung wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zweck-
bestimmung als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt, um die besondere Schutzwürdigkeit 
der Nutzung zu berücksichtigen. Die Planstraßen 1, 2 und 3 werden als Verkehrsflächen mit 
besonderer Zweckbestimmung als Mischverkehrsfläche festgesetzt, um die gleichberechtigte 
Nutzung aller Verkehrsteilnehmer zu ermöglichen. Zudem entspricht diese Erschließung der 
beabsichtigten Nutzung der angrenzenden ruhigen Wohnlage. Die übrigen Straßen im Plan-
gebiet werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. 
 
Fuß- und Radverkehr 
 
Die Planstraße 7 ist mit einem einseitigen Gehweg ausgestattet und wird mit zwei Fahrspuren 
im Zweirichtungsverkehr erstellt. Die ostwestverlaufende Planstraße 5 wird mit alternierenden 
Baumpflanzungen und einem einseitigen Gehweg - angrenzend an die Wohnbebauung - aus-
gestattet. Die Planstraße 4 wird mit alternierenden Baumpflanzungen ausgebildet und erhält 
zu beiden Seiten einen Gehweg. Die Planstraßen 1, 2 und 3 werden als Mischverkehrsflächen

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mit alternierendem Parken ausgebildet. Die Planstraßen 2 und 4 sind für den Radverkehr, 
anders als für den Kfz-Verkehr, in beide Richtungen befahrbar. 
 
Innerhalb des Plangebietes verlaufen untergeordnete Wege, die die einzelnen Bebauungen 
untereinander sowie die öffentliche Spielplatzfläche und die übrigen Freiflächen miteinander 
vernetzen und die Erschließung der privaten Gärten ermöglichen. Auch die Müllstandorte so-
wie die Pkw- und Fahrradstellplätze sind über diese Wege fußläufig erreichbar. Diese Wege 
werden mit Hilfe eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts gesichert (siehe unten). 
 
Radverkehre sind auf der Fahrbahn bzw. auf den Mischverkehrsflächen angeordnet. Die be-
stehende überörtliche Radverkehrsverbindung wird vom südlichen Mörterweg über das Plan-
gebiet bis zur Baptiststraße und weiter nach Norden geführt. 
 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
Um den Anwohner*innen aber auch den Bewohner *innen des Ortes eine Zugänglichkeit zu 
den „Grünen Zimmern“ zu gewährleisten und eine untergeordnete Durchwegung des Plange-
biets zu ermöglichen, werden für diese Flächen entsprechende Gehrechte und Fahrradfahr-
rechte zugunsten der Allgemeinheit (G 1 bis G  6) festgesetzt. Die beiden nordsüdverlaufen-
den Straßen, die als Sackgassen im Norden des Plangebietes enden (Planstraße 1 und 3), 
erhalten ein Geh-, Fahrradfahr- und Fahrrecht zugunsten der Müllabfuhr sowie ein Fahr- und 
Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger (GFL 5, GFL 6). Damit kann die Müllabfuhr 
das Gebiet durchqueren, ohne wenden zu müssen. Gleichzeitig wird damit dem Versorgungs-
träger Zugang zu den dort liegenden Leitungen verschaf ft. Die Abfahrt nach Norden auf die 
Baptiststraße kann über das GFL 6 erfolgen. Zur Sicherung eines Zugangs der Kindertages-
einrichtung durch die Müllabfuhr von der Planstraße 7 wird das Gehrecht G 7 festgesetzt. 
 
Um die öffentliche Spielplatzfläche für die Allgemeinheit zugänglich zu machen, dem Versor-
gungsträger Zugang zu den dort liegenden Leitungen zu verschaffen sowie der Stadt Köln die 
Pflege und Wartung der Grünflächen zu ermöglichen, wird auf dem östlich um die Fläche 
verlaufenden Weg ein Geh-  und Fahrradfahrrecht für die Allgemeinheit , ein Fahr- und Lei-
tungsrecht für den Ver- und Entsorger sowie ein Geh- und Fahrrecht für die Stadt Köln (GFL 
1) festgelegt. Im südlichen Teil wird zusätzlich ein Fahrrecht für Anlieger (GFL 2) festgesetzt, 
um die dort befindliche Tiefgarage zu erschließen.  
 
Um eine Erschließung der außerhalb des Geltungsbereichs bzw. westlich der Planstraße 1 
liegenden Anrainergrundstücke grundsätzlich städtebaulich zu ermöglichen, wird auf der 
schmalen nicht überbaubaren Grundstücksfläche ein Geh -, Fahrradfahr- und Fahrrecht zu-
gunsten der Anlieger westlich der Planstraße 1 sowie ein Fahr- und Leitungsrecht zugunsten 
der Ver- und Entsorger (GFL 3, GFL 4) festgesetzt. 
 
Für die erforderliche Leitungsführung zur Versorgung der Reihenhäuser aus den beiden Tech-
nikzentralen heraus, sind in den öffentlichen Straßenräumen querende Leitungsrechte (L 1 
und L 2) notwendig und entsprechend zugunsten der privaten Ver - und Entsorgungsträger 
festgesetzt. 
 
Verkehrsuntersuchung 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Dezember 2020 durch die BERNARD 
Gruppe ZT GmbH eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt, um die Auswirkungen auf das 
umliegende Straßennetz, die durch den Kfz-Verkehr des Plangebiets verursacht werden, zu 
analysieren und zu bewerten. Diese Verkehrsuntersuchung wurde im März 2023 durch eine 
Stellungnahme zu den Auswirkungen der Erhöhung der Kita-Zügigkeit ergänzt. Die Basis der 
Verkehrsuntersuchung bilden Verkehrszählungen außerhalb der Ferienzeiten an neun Kreu-

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zungen in Roggendorf sowie eine umfangreiche Ortsbegehung um das Angebot für die ver-
schiedenen Verkehrsmittel (Kfz, Rad, Fußgänger*innen, ÖPNV) zu analysieren. Die Erhebun-
gen wurden vom 02.07.2019 bis zum 04.07.2019 durchgeführt. 
 
Die Erschließung des Plangebietes mit dem Pkw ist insgesamt als gut zu werten. Es ist zu 
erwarten, dass Durchgangsverkehre die übergeordneten Straßen um den Ortskern herum 
nutzen. Im Ortskern wird durch alternierendes Parken und eine Geschwindigkeitsbegrenzung 
auf max. 30 km/h eine Verkehrsberuhigung erreicht. Den künftigen Nutzern des Plangebietes 
steht im Bestand ein eingeschränktes Angebot an Mobilitätsalternativen zum privaten Pkw zur 
Verfügung. In erster Linie als positiv und förderlich für eine umweltfreundliche Fortbewegung 
bspw. zu Fuß oder mit dem Fahrrad ist zu bewerten, dass grundsätzlich Einrichtungen der 
Daseinsvorsorge (z. B. Supermarkt, Arztpraxen, Kitas und Schulen) in fußläufiger Entfernung 
bestehen, die bei einem ausreichenden Angebot an Infrastrukturen für den Rad- und Fußver-
kehr auch Wegeketten (z. B. Einkäufe auf dem Heimweg) mit kurzen Wegen ermöglichen. Die 
Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist für einen Stadtteil im Außenbereich von Köln 
als befriedigend zu bewerten, da sowohl mehrere Bus- als auch S-Bahnlinien in fuß- und fahr-
radfreundlichen Entfernungen zum Plangebiet verkehren. Um das eingeschränkte Angebot 
an Mobilitätsalternativen zu erweitern, wurde ein Mobilitätskonzept für das Plangebiet erar-
beitet, welches bei konsequenter Umsetzung die umweltfreundlichen Alternativen zum priva-
ten Pkw ergänzt und das Kfz-Verkehrsaufkommen verringert. 
 
Durch das Plangebiet werden ca. 1.782 Kfz-Fahrten je Werktag (Neuverkehr) erwartet. In der 
Spitzenstunde morgens (07:15-08:15 Uhr) entspricht dies ca. 144 Kfz-Fahrten, in der Spitzen-
stunde nachmittags (15:45- 16:45 Uhr) ca. 144 Kfz-Fahrten. Um ein leistungsfähiges Ver-
kehrsnetz, d. h. mit geringen Wartezeiten und ohne Rückstau, auch in Zukunft zu gewährleis-
ten, wird in der Untersuchung das Verkehrsgeschehen zum Zeitraum der Fertigstellung des 
Plangebiets abgeschätzt. Dieser sog. Prognose-Planfall beschreibt den Verkehrszustand im 
Jahr 2030 und berücksichtigt auch weitere zum heutigen Zeitpunkt bekannte Bauvorhaben im 
Umfeld. Diese Kfz -Verkehrsmengen können an allen Kreuzungen im Umfeld leistungsfähig 
abgewickelt werden. 
 
Dies ist aufgrund des gemeinsam mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung erarbei-
teten Verkehrskonzept für das Plangebiet möglich: Um den Ortske rn von Roggendorf/Then-
hoven nicht übermäßig mit dem prognostizierten Neuverkehr zu belasten, wird der Quellver-
kehr (vom Plangebiet ausgehender Verkehr) über den Mörterweg nach Süden abgewickelt. 
Der Quellverkehr des Plangebiets kann vollständig über den Mörterweg in Fahrtrichtung Os-
ten abfließen. Der Zielverkehr (im Plangebiet endender Verkehr) des Plangebiets wird  über 
die Baptiststraße und den Mörterweg verteilt abgewickelt. So kann insgesamt der Verkehr, wo 
Routen durch den Ortskern nicht zu verhindern sind, weitestgehend über mehrere Anschluss-
punkte verteilt werden.  
 
Die Verkehrsmengen der Kindertagesstätte (Kita) werden separat über die Berrischstraße ab-
gewickelt. Um die mögliche Wegekette „Wohnen-Bringen-Arbeiten“ der Bewohner*innen des 
Plangebiets ohne zusätzliche Umwege im Ortskern auf der Berrischstraße abzuwickeln, wer-
den an der Erschließungsstraße am Mörterweg (Planstraße 7) zwei zusätzliche Stellplätze für 
den Bring- und Holverkehr in der Nähe der Kita errichtet. Für die Nutzer, die zu Fuß zur Kita 
gelangen, wurden zwei wichtige Querungsstellen auf der Berrischstraße identifiziert, die ge-
sondert gesichert werden sollten. 
 
Ebenfalls untersucht wurden die Auswirkungen der bestehenden Verkehrsberuhigung durch 
das alternierende Parken (wechselseitiges Anordnen der Parkflächen am linken und rechten 
Straßenrand) auf der Berrischstraße im Bereich zwischen Baptiststraße und Mörterweg. Die 
Begegnung des Kfz -Verkehrs wurde anhand von Videoerfassungen und der Ermittlung der 
Reisezeitverluste analysiert und bewertet. Es konnte festgestellt werden, dass zwei Drittel des 
Kfz-Verkehrs in Fahrtrichtung Norden verlustfrei und ohne Halte fahren konnten. Demnach ist

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eine verkehrsberuhigende Wirkung durch das alternierende Parken auf der Fahrbahn in ei-
nem angemessenen Maße erreicht und die auftretenden durchschnittlichen Verlustzeiten sind 
nachweislich gering. 
 
Grundsätzlich wurden im Ortskern von Roggendorf weitere Handlungsbedarfe bezüglich der 
verkehrlichen Infrastruktur festgestellt. Diese liegen in der Zuständigkeit der Stadt Köln und 
können im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens nicht gelöst werden. 
 
 
Mobilitätskonzept 
 
Für das Plangebiet wurde im Oktober 2020 durch die BERNARD Gruppe ZT GmbH ein Mo-
bilitätskonzept erstellt. In einem ersten Schritt wurde hierzu im Rahmen einer Umfeldanalyse 
die Erschließungssituation des Plangebietes für alle Verkehrsteilnehmer qualitativ bewertet 
sowie eine Nutzeranalyse vorgenommen. In einem weiteren Schritt wurden die folgenden 
Handlungsmaßnahmen erarbeitet, die zu einer Förderung der Verkehrsträger des Umweltver-
bundes bei künftigen Nutzern beitragen sollen:  
 
Verlagerung von Pkw-Verkehr auf den Rad- und Fußverkehr 
• Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen  
• Installation von geeigneten Fahrradabstellanlagen  
• Förderung der E-Mobilität und Nutzung von Sonderfahrrädern 
 
Verlagerung von Pkw-Verkehr auf den ÖPNV:  
• Attraktivierung des ÖPNV-Angebotes durch Prüfung des Ausbaus der Haltestellen auf 
Aspekte der Barrierefreiheit 
 
Änderung des Nutzerverhaltens  
• Information und Kommunikation bestehender Mobilitätsangebote zur Stärkung des Um-
weltverbundes  
 
Förderung alternativer Antriebe:  
• Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an Stellplätzen  
 
Paketlieferungen  
• Aufnahme einer Pack- bzw. Paketstation an zentraler Stelle im Plangebiet  
 
Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Stadt Köln, der Erschließung durch den öffentlichen 
Verkehr (ÖV) sowie der Handlungsmaßnahmen des Mobilitätskonzeptes wurde abschließend 
der Stellplatzbedarf (Pkw und Fahrrad) für das Plangebiet ermittelt. Grundlage der Ermittlung 
der Stellplatzbedarfe im Rahmen des Mobilitätskonzepts war die seinerzeit gültige „Richtzah-
lenliste Fahrradabstellplätze für Köln und Pkw-Stellplätze entsprechend Richtzahlenliste § 51 
BauO NRW vom 1. Juni 2000" . Ohne Abschläge wurden 392 notwendige Kfz-Stellplätze er-
mittelt, mit Abschlägen (u.a. für die Förderung des Radverkehrs) 350 Kfz-Stellplätze. Zudem 
wurde ein Bedarf von 501 Fahrradabstellplätzen ermittelt, davon 100 für Besucher*innen.  
 
Im weiteren Planungsverlauf trat am 18. März 2022 die neue Stellplatzsatzung der Stadt Köln 
(„Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen 
sowie die Erhebung von Ablösebeträgen“) in Kraft. Durch eine von der BERNARD Gruppe ZT 
GmbH im Juli 2022 angefertigte gutachterliche Stellungnahme wurden die nachzuweisenden 
Kfz-Stellplätze gemäß der aktuellen Stellplatzsatzung ermittelt: 
 
• Ohne Abschläge: 273 Kfz-Stellplätze

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• Abschlag Förderung Radverkehr (10 %): 246 Kfz-Stellplätze 
• Abschlag weitere Maßnahmen (5 %): 231 Kfz-Stellplätze  
 
Demnach beläuft sich der Stellplatzbedarf für Pkw auf 231 Kfz-Stellplätze.  
 
Außerdem wurden die nachzuweisenden Fahrradabstellplätze auf Basis der aktuell gültigen 
Stellplatzsatzung ermittelt. Hier beläuft sich der Bedarf auf 629 Fahrradabstellplätze. Für eine 
gezielte Förderung des Radverkehrs ist eine Erhöhung der Anzahl der Fahrradabstellplätze 
um 30 % sinnvoll. Demnach resultiert ein Bedarf von 818 Fahrradabstellplätzen, davon 9 für 
Besucher*innen. 
 
Die Umsetzung der Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes ist in geeigneter Weise (bspw. mit-
tels einer Absichtserklärung) sowie in den städtebaulichen Verträgen nachzuweisen. Sollten 
die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht umgesetzt werden, so können die Reduzierungsab-
schläge nicht angesetzt werden. Die hier aufgeführten Abschläge der Maßnahmen des Mobi-
litätskonzepts sind durch den Verkehrsgutachter angesetzt und sind im Baugenehmigungs-
verfahren in jedem Fall mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung abzustimmen. 
  
Stellplätze und Tiefgaragen 
 
Für Reihenhäuser und Doppelhäuser 
Gemäß aktueller Stellplatzsatzung beträgt die Zahl der herzustellenden Pkw -Stellplätze für 
Doppel- und Reihenhäuser 1,0 je 100 m² Wohnfläche. Die nachzuweisenden Pkw-Stellplätze 
der Doppel- und Reihenhäuser werden einzeln auf Basis dieses  Schlüssels berechnet und 
jeweils kaufmännisch gerundet. Es ergibt sich eine Betrachtungsgrenze bei der Größe von 
150 m² Wohnfläche, bei der 1,0 Stellplatz je Wohneinheit bzw. 2,0 Stellplätze je Wohneinheit 
angerechnet werden. 
Für Wohneinheiten unter 150 m² Wohnfläche sieht die Planung demnach einen Stellplatz-
schlüssel von 1,0 Stellplätzen je Wohneinheit und für Wohneinheiten über 150 m² Wohnfläche 
einen Stellplatzschlüssel von 2,0 Stellplätzen je Wohneinheit vor. Die Stellplätze werden teil-
weise in Tiefgaragen sowie in oberirdischen Garagen realisiert. Darüber hinaus befinden sich 
die Stellplätze in oberirdischen Sammelstellplatzanlagen, welche im Norden der beiden Er-
schließungsstraßen (Planstraße 1 und 3) der Reihenhäuser liegen. 
Für den Geschosswohnungsbau 
Für die geplanten 267 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau ergibt sich bei Einhaltung 
der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept und einem großzügigen Radförderungskonzept 
ein Reduktionsfaktor von mindestens 15 % auf die Stellplätze. Die erforderlichen Stellplätze 
werden zum Teil in Tiefgaragen und zum Teil oberirdisch in den im Osten befindlichen Park-
taschen nachgewiesen.  
Besucherstellplätze 
Im öffentlichen Straßenraum sind insgesamt 48 Besucherstellplätze entlang der nord-südver-
laufenden Straßen (Planstraße 1 –  4) vorgesehen. Dies entspricht einem Schlüssel von ca. 
0,12 Stellplätzen pro Wohneinheit. Die somit auskömmlichen Stellplätze befinden sich oberir-
disch, um eine leichte Zugänglichkeit durch die Besucher zu gewährleisten. 
Kindertageseinrichtung 
 
Die notwendigen Stellplätze für die Kindertageseinrichtung befinden sich oberirdisch auf der 
Nordseite der Planstraße 6 auf einem Grundstück, das der Kindertageseinrichtung zugeord-
net und als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt ist. 4 weitere Stellplätze auf dem Grundstück der

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Kindertageseinrichtung dienen dem Hol- und Bringverkehr, welcher über die bestehende Ber-
rischstraße abgewickelt wird. Weitere 3 Besucherstellplätze auf der Planstraße 7 ermöglichen 
den künftigen Anwohner*innen, diese Stellplätze zu den Kernzeiten für den Hol - und Bring-
verkehr aus dem neuen Quartier heraus zu nutzen, sodass ein Umweg über den gesamten 
Ort nicht erforderlich ist. 
 
Weitere Festsetzungen zum ruhenden Verkehr 
 
Um das Gebiet darüber hinaus frei von ruhendem Verkehr zu halten , wird festgesetzt, dass 
oberirdische Stellplätze und Tiefgaragen nur innerhalb der überbauten Grundstücksflächen 
und in den entsprechend gekennzeichneten Flächen zulässig sind.  
Um gestalterische Beeinträchtigungen der Straßen durch Grundstückszufahrten zu verhin-
dern, sind Ein- und Ausfahrtsbereich ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Berei-
che zulässig. 
Fahrradstellplätze 
 
Die Zahl der baurechtlich notwendigen Fahrradstellplätze beträgt rund 630 Stellplätze. Es wird 
angestrebt, diese Anzahl um 30 % zu erhöhen. Die Fahrradabstellplätze werden wohnungs-
nah, überwiegend im Bereich der Zugänge, im Untergeschoss oder den Tiefgaragen nachge-
wiesen. 
 
4.8.2. Technische Infrastruktur 
 
Versorgung / Entsorgung 
 
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden, sind Versorgungsleitungen und 
Telekommunikationsleitungen im gesamten Plangebiet unterirdisch zu führen. Die Straßen-
verkehrsflächen sind hierfür ausreichend dimensioniert. 
 
Versorgung mit Wasser 
 
Die Versorgung mit Trinkwasser und Löschwasser wird über das Leitungsnetz der Rheinener-
gie AG in den öffentlichen und privaten Erschließungsflächen sichergestellt. Das Gebiet wird 
an die bestehenden Wasserleitungen in den angrenzenden Gebieten angeschlossen, sodass 
ein Ringleitungssystem entsteht. Die Dimensioni erung und Herstellung des Leitungsnetzes 
erfolgen durch den Versorger. In regelmäßigen Abschnitten werden Hydranten ausgebildet.  
Der südliche Teil des Plangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes 
Weiler.  
 
Telekommunikation 
 
Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen erfolgt durch einen noch zu bestimmenden 
Versorger. In der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für Versorgungsleitungen 
vorgedacht, und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und Her-
stellung des Leitungsnetzes erfolgen durch den Versorger. 
 
Versorgung mit Strom und Gas 
 
Die Stromversorgung erfolgt über ein Mittelspannungsnetz. In der konkreten Erschließungs-
planung sind die Trassen für Versorgungsleitungen vorgedacht und werden in der weiteren 
Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und Herstellung des Leitungsnetzes erfolgen 
durch den Versorger. Zur Verteilung der Stromversorgung werden drei Standorte für Trafosta-

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tionen im Plangebiet festgesetzt, einer auf der privaten Grünfläche im Nord-Osten des Plan-
gebiets, einer im Norden der Planstraße 2 und einer auf der nicht überbaubaren Grundstücks-
fläche des WA 1.4 angrenzend an die Planstraße 5. 
 
Entwässerung 
 
Eine Einleitung des Niederschlagswasser s in den angrenzenden Pletschbach ist nach Prü-
fung durch die Stadtentwässerungsbetriebe nicht sinnvoll, da der Pletschbach im engen Zu-
sammenhang mit dem Retentionsraum Worringen steht und im Hochwasserfall die hydrauli-
sche Ableitungsfähigkeit des Pletschbaches nicht pauschal gegeben ist. D aher erfolgt die 
Entwässerung der Dächer der privaten Grundstücke in Form einer Versickerung über dezent-
rale private Anlagen. Das Niederschlagswasser der öffentlichen Straßen sowie das Schmutz-
wasser wird über einen neu zu verlegenden Mischwasserkanal gesammelt, der an den  vor-
handenen Mischwasserkanal in der Berrischstraße angeschlossen wird. Da der Abfluss des 
Schmutzwassers und des Niederschlagswassers der öffentlichen Straßen nicht ungedrosselt 
in den Mischwasserkanal in der Berrischstraße eingeleitet werden darf, wird eine Rückhaltung 
als Stauraumkanal in der Planstraße 5 umgesetzt. Das Niederschlagswasser der Kinderta-
geseinrichtung wird ebenfalls in den vorhandenen Mischwasserkanal in der Berrischstraße 
eingeleitet, da hier nicht genügend Flächen für eine Versickerung vor Ort vorhanden sind. Das 
Niederschlagswasser der Planstraße 7 mit der Anbindung an den Mörterweg  wird über eine 
straßenbegleitende Versickerungsmulde mit belebter Bodenzone versickert. Die Mulde wird 
kaskadenartig geplant, um die Höhenunterschiede der Straße auszugleichen. 
 
Da sich der natürliche Geländetiefpunkt und damit auch jener der Verkehrsanlage am Pletsch-
bach befindet, wird im Falle einer Überflutung das Niederschlagswasser unschädlich in den 
Pletschbach abgeleitet. Das Kaskadenbauwerk westlich der Planstraße 7 wird als Verkehrs-
fläche festgesetzt, da es der Versickerung dieser Straße  dient. Eine Versickerung des 
schwach belasteten Straßenwassers vor Ort ist mit der Wasserschutzzone vereinbar.  
 
Müllentsorgung  
 
Die Entsorgung des Mülls kann im gesamten Plangebiet über das öffentliche Straßennetz 
sichergestellt werden, die Straßenquerschnitte und -radien sind für dreiachsige Müllfahrzeuge 
ausgelegt. Darüber hinaus wird durch Geh- und Fahrrechte zugunsten der Müllabfuhr (GFL 5 
und GFL 6) ein Wenden an den Sackgassen der Planstraße 1 und 3 nicht notwendig. Ü ber 
das Geh- und Fahrrecht GFL 6 kann eine Anbindung an die Baptiststraße von Süden kom-
mend sichergestellt werden. Damit ist an einer Stelle ein Ausfahren für die Mül labfuhr aus 
dem Plangebiet in Richtung Norden sichergestellt. Über das Gehrecht G 7 wird die Zugäng-
lichkeit der Kindertageseinrichtung durch die Müllabfuhr von der Planstraße 7 aus gewährleis-
tet. 
 
Die Müllstandorte sind über das gesamte Quartier so verteilt, dass jeweils für mehrere Häu-
sergruppen eine Sammelstelle vorhanden ist. Die Müllstandorte sollen voraussichtlich durch 
Fertigboxen eingehaust bzw. eingegrünt werden. 
 
4.9. Grünflächen 
 
4.9.1. Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Grünflächen 
 
Die Umsetzungsanweisung des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ formuliert Richtwerte für 
die Ermittlung des Bedarfes an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Grünflächen und öf-
fentlichen Spielplatzflächen anhand der zu erwartenden Einwohnerzahl. 
 
Die erwartete Einwohnerzahl wird auf Grundlage der Geschossfläche Wohnen (GF Wohnen) 
ermittelt. In Abstimmung mit der Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell wird hierbei

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nicht – wie im Regelfall üblich – die maximal mögliche Geschossfläche gemäß der festgesetz-
ten Geschossflächenzahl herangezogen, sondern vielmehr die gemäß der bereits fortge-
schrittenen Hochbauplanung geplante Geschossfläche Wohnen,  die geringer ist als die mit 
der Festsetzung zugelassene. Im Regelfall wird die Festsetzung im Bebauungsplan an die 
geplante GF Wohnen angepasst, sofern sie geringer als die Festsetzung selbst ausfällt . Die 
so ermittelte GF Wohnen wird im städtebaulichen Vertrag verankert und dient als Bedarfser-
mittlungsgrundlage für die Bedarfe an öffentlichen Spielplatzflächen sowie öffentlichen bzw. 
öffentlich zugänglichen Grünflächen. 
 
Die Hochbauplanung sieht insgesamt 33.330 m² Geschossfläche Wohnen vor. Somit ergibt 
sich bei einer durchschnittlichen Geschossfläche von 90 m² pro Wohneinheit eine Anzahl von 
370 Wohneinheiten. Ausgehend von dieser Zahl und einer Erstbelegungsquote von 2,3 Ein-
wohner*innen pro Wohneinheit ergibt sich eine Einwohnerzahl von 852 Einwohner*innen für 
das neue Wohnquartier. Diese lösen bei einem Flächenbedarf von 10 m² pro Einwohner *in 
einen Bedarf an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Grünflächen von insgesamt 8.518 
m² aus. 
 
Angrenzend an den öffentlichen Spielplatz wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung Parkanlage in einer Größe von 750 m² festgesetzt. Des Weiteren wird südlich der 
Planstraße 5 eine 3.252 m² große Fläche als öffentliche Grünfläche ebenfalls mit der Zweck-
bestimmung Parkanlage festgesetzt. Darüber hinaus sieht die Planung in den Zwischenberei-
chen zwischen den Reihenhäusern und dem Geschosswohnungsbau sogenannte „Grüne 
Zimmer“ mit insgesamt 4.784 m² Flächen als öffentlich zugängliche Grünflächen vor. Diese 
Flächen werden durch ein Gehrecht sowie durch einen dem Städtebaulichen Vertrag ange-
hängten Grünflächenplan planungsrechtlich gesichert. 
 
Insgesamt kann der Bedarf im Plangebiet mit neu geschaffenen öffentlichen bzw. öffentlich 
zugänglichen Grünflächen in einer Größenordnung von 8.786 m² nachgewiesen und somit 
gedeckt werden. 
 
4.9.2.  Private Grünflächen 
 
Im Plangebiet werden zwei private Grünflächen vorgesehen. Im Westen südlich der Kinderta-
gesstätte wird der bestehende Garten (inklusive einer geringfügigen Erweiterung) des Anlie-
gers der Berrischstraße planungsrechtlich gesichert. 
 
Im Osten der Planstraße 4 wird eine Fläche als private Grünfläche festgesetzt, um einen 
räumlichen Puffer zur Bahntrasse und außerdem einen geeigneten, schlicht begrünten Rand-
bereich des Plangebiets auszubilden. Für die Fläche sind dichte Gehölzpflanzungen mit Bäu-
men und Sträuchern vorgesehen. 
 
Die beiden vorgenannten privaten Grünflächen sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich und 
deren Nutzung lediglich als schlichte, sonstige Grünanlagen zulässig; in diesem Sinne sind 
sie im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB als private Grünflächen ohne besondere 
Zweckbestimmung festgesetzt. 
 
4.9.3. Begrünung / Bepflanzung 
 
Um eine anhaltende Begrünung zu gewährleisten,  wird festgesetzt, dass sämtliche festge-
setzten Pflanzungen und sonstige festgesetzte Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhal-
ten und bei Abgang zu ersetzen sind. 
 
Um eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung der Planung zu erhalten, können die Stand-
orte der in der Planzeichnung festgesetzten Bäume insbesondere aus verkehrstechnischen 
sowie aus ver- und entsorgungstechnischen Gründen um bis zu 5 m verschoben werden.

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Begrünung von öffentlichen Freiflächen 
 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung sowie ein besseres Kleinklima (Verschattung, Luftfilte-
rung, Kaltluftentstehung etc.) durch die Baumpflanzungen zu schaffen, wird festgesetzt, dass 
innerhalb der zentralen öffentlichen Grünflächen (festgesetzt als Spielplatz und Parkanlage) 
insgesamt 12 und innerhalb der südlichen öffentlichen Grünfläche (festgesetzt als Parkan-
lage) 30 standortgerechte Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind.  
 
Begrünung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen 
 
Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der nachteiligen ökologischen Auswirkungen 
des Planvorhabens und zur Gestaltung des Fr eiraums werden Baumpflanzungen mit Laub-
bäumen und ihr dauerhafter Erhalt im gesamten öffentlichen Raum festgesetzt. Insgesamt 
werden 82 Bäume entlang der öffentlichen Straßen festgesetzt. Außerdem werden 26 Bäume 
auf privaten Verkehrs- und Stellplatzflächen festgesetzt. 
 
Planerische Ziele hinter diesen Festsetzungen sind einerseits positive Effekte, die Bäume für 
das Stadtklima haben, und andererseits eine ansprechende Gestaltung der öffentlichen 
Räume und Stellplatzanlagen mitsamt allen positiven Nebeneffekten wie Verschattung durch 
ein Laubdach.  
 
Begrünung von Grundstücksflächen 
 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung und insbesondere eine räumliche Abgrenzung zur be-
nachbarten Stellplatzanlage zu schaffen, werden 7 Bäume in der östlichen privaten Grünflä-
che gepflanzt und dauerhaft erhalten. 
 
Um über die Baumpflanzungen hinaus eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen sowie 
einen ökologischen und stadtklimatischen Beitrag zu leisten wird festgesetzt, dass Grund-
stücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenan-
lagen überbaut werden, mit Gräsern, Raseneinsaat, Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 
51) dauerhaft zu begrünen sind.  
 
Begrünung von Dachflächen der Garagen und Technikzentralen und von Tiefgaragen 
 
Da die Dächer der Gebäude im Plangebiet zur  städtebaulichen Einbindung in den Ort als 
Sattel- bzw. Walmdächer ausgebildet werden, ist für die Gebäude keine Dachbegrünung vor-
gesehen.  
 
Die Flachdächer der Garagen und Technikzentralen werden dagegen extensiv begrünt. Durch 
die Festsetzung einer Vegetationstragschicht wird  sichergestellt, dass die extensive Begrü-
nung entsprechend realisiert werden kann. 
 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung auch oberhalb der Tiefgaragen zu schaffen, wird eine 
Begrünung mit Raseneinsaat, Gräsern, Stauden, Wiese und / oder flachwurzeligen Gehölzen 
des oberen Abschlusses der Tiefgarage und/oder der unterirdischen Gebäudeteile festge-
setzt, soweit diese Flächen nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Neben-
anlagen überbaut werden. Damit eine entsprechende Begrünung oberhalb von Tiefgaragen 
und Dachflächen realisiert werden kann, werden entsprechend angemessene Vegetations-
tragschichten und ausreichende Pflanzflächen festgesetzt. 
 
Um Aufwuchs und erfolgreiche Etablierung der Bäume auf den Tiefgaragen sicherzustellen, 
ist auf den festgesetzten Tiefgaragen die Substratschicht zu erhöhen und ein angemessener 
Wurzelraum vorzusehen. Die Substratschicht kann auch in Form einer Anhügelung erfolgen. 
Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.

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Begrünung von geschlossenen Wandflächen von Gebäuden des Geschosswohnungsbaus 
 
Um negative Auswirkungen der baulichen Verdichtung abzumildern und zur Verbesserung 
des örtlichen Klimas beizutragen, wird eine Begrünung der geschlossenen Wandflächen der 
Gebäude in den Baufeldern des Geschosswohnungsbaus festgesetzt. Diese Fassadenbegrü-
nung dient darüber hinaus der Ergänzung der Biotopstruktur insbesondere für Insekten.  Die 
Lüftungseinrichtungen sind hiervon ausg enommen, um eine Beeinträchtigung der techni-
schen Einrichtungen durch die Begrünung zu verhindern. Grenzständige Wände sind eben-
falls ausgenommen, weil die Begrünung und Pflege nicht auf eigenem Grund erfolgen könnte. 
 
Da in den Baufeldern der Doppel- und Reihenhausbebauung eine geringere bauliche Dichte 
vorliegt, werden hierfür keine vergleichbare Festsetzung getroffen. 
  
Erhalt von Bäumen 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich 11 geschützte Bäume, 
die als zu erhalten in der Planzeichnung festgesetzt sind und künftig in der neu geplanten 
Ausgleichsfläche A 2 liegen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gemäß 
den Vorgaben der Baumschutzsatzung der Stadt Köln ( Satzung zum Schutz des Baumbe-
standes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung –  BSchS vom 01. August 
2011) zu ersetzen. 
 
Anpflanzen von Bäumen 
 
Es werden insgesamt 176 neue Bäume im Plangebiet gepflanzt.  
 
Neben dem ökologischen und gestalterischen Beitrag wird durch die Baumpflanzungen auch 
ein besseres Kleinklima (Verschattung, Luftfilterung, Kaltluftentstehung etc.) geschaffen. Zur 
Einbindung des Quartiers in seine unmittelbare Umgebung mit den zu erhaltenden Bäumen 
und dem angrenzenden Landschaftsraum werden teilweise standorttypische und einheimi-
sche Bäume BF31 (GH741) gemäß den Vorschlagslisten des Landschaftsplans und der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln festgesetzt. In oder an den öffentlichen Verkehrsflächen 
werden außerdem Bäume BF41 (GH742) zugelassen, die zwar standortuntypisch aber klima-
anpassungsfähig sind. 
Damit eine nachhaltige Bepflanzung mit Bäumen sichergestellt werden kann, werden ausrei-
chende Mindestüberdeckungen für die unterschiedlichen Baumgrößen festgesetzt.  
 
4.10. Soziale Infrastruktur 
 
4.10.1. Öffentlicher Kinderspielplatz 
 
Die Planung sieht die Herstellung von etwa 1. 750 m² öffentlicher Spielplatzfläche vor und 
sichert diese mittig im Plangebiet durch die Festsetzung als Grünfläche mit der entsprechen-
den Zweckbestimmung. Gemäß Kooperativem Baulandmodell ermittelt sich der Bedarf im 
neuen Quartier eine Spielplatzfläche in einer Größenordnung von mindestens 1.704 m². Der 
Bedarf kann demgemäß im Plangebiet gedeckt werden. Die Fläche sieht neben Sandspiel-, 
Sitzmöglichkeiten und Spielgeräten auch parkartige Bereiche vor. 
 
4.10.2. Kindertageseinrichtung 
 
Im Südwesten des Plangebietes ist eine vierzügige Kindertageseinrichtung für ca. 70 Kinder 
mit einer Nutzfläche von rund 725 m² und einer Außenfläche von ca. 720 m² geplant. Die

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Kindertageseinrichtung wird durch die Festsetzung einer ausreichend dimensionierten Ge-
meinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kita gesichert. Die Forderungen der Kindergar-
tenbedarfsplanung nach einer dreizügigen Kindertageseinrichtung werden damit erfüllt. 
 
Die Kindertageseinrichtung befindet sich direkt angrenzend an die Berrischstraße und wird 
über die Planstraße 6 erschlossen, die nach Osten hin auch die fußläufige bzw. die Fahrrad-
Verbindung in das neue Quartier herstellt. Die Kindertageseinrichtung soll frühzeitig im ersten 
Bauabschnitt fertiggestellt werden. 
 
4.10.3. Schulen 
 
In der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im November 2018 
vonseiten der Fachdienststelle zur Schulentwicklungsplanung dahingehend Stellung genom-
men, dass die Kapazitäten der KGS Gutnickstraße als einziger Grundschule in Roggen-
dorf/Thenhoven in den kommenden Jahren ausgeschöpft würden. Kapazitäten in geringem 
Umfang seien lediglich an weiter entfernt gelegenen Schulen in Worringen vorhanden. Hierbei 
galt es zu beachten, dass es aufgrund der Insellage der beiden Stadtteile für Grundschüler 
sehr schwierig sei, in andere Stadtteile auszuweichen. Somit würden nur bei Erweiterung der 
KGS Gutnickstraße die Kapaz itäten der nahegelegenen Schulen ausreichen, um den Ge-
samtbedarf im Stadtteil Roggendorf-Thenhoven zu decken. Da jedoch eine zeitnahe Realisie-
rung dieser Schulerweiterung nicht erkennbar sei, bestünden aus schulplanerischer Sicht er-
hebliche Bedenken gegen die Realisierung des Bauvorhabens. 
 
Am 09. September 2021 hat die Fachdienststelle zur Schulentwicklungsplanung eine erneute 
Stellungnahme abgegeben und ihre Bedenken bekräftigt. 
 
Grundsätzlich ist die KGS Gutnickstraße in Roggendorf/Thenhoven derzeit ebenso wie die 
beiden Grundschulen am Standort „An den Kaulen“ in Worringen 2-zügig ausgelegt. Bei ins-
gesamt sechs Zügen können bei einem Klassenbildungswert von 25 somit jährlich 150 Kinder 
aufgenommen werden. Zur Erhöhung der Kapazität ist eine Zügigkeitserw eiterung der KGS 
Gutnickstraß geplant, sodass ab dem Jahr 2027 insgesamt 175 Plätze in den Eingangsklas-
sen und den dann folgenden Jahrgängen zur Verfügung stehen. 
 
In den vergangenen Jahren sind für die Stadtteile Roggendorf/Thenhoven und Worringen ver-
schiedene Wohnbauprojekte angedacht, geplant und/oder realisiert worden. Insbesondere die 
bereits fertig gestellten Wohnbauprojekte haben dazu geführt, dass schon heute das Schul-
platzangebot in den Stadtteilen Roggendorf/Thenhoven und Worringen nicht mehr auskömm-
lich ist –  zum Schuljahr 2021/22 w urden laut Vorstatistik insgesamt 190 Kinder in den Ein-
gangsklassen der drei vorhandenen Grundschulen geführt. Auch nach Erweiterung der KGS 
Gutnickstraße stehen somit weder kurz noch mittel- und langfristig ausreichend Grundschul-
plätze für eine wohnortnahe Versorgung in den Stadtteilen Roggendorf/Thenhoven und Wor-
ringen zur Verfügung.  
 
Die Vorhabenträger haben den zusätzlichen Bedarf an Grundschulplätzen durch das Vorha-
ben Südlich Baptiststraße anhand der geplanten Bauabschnitte überschlägig ermittelt. Dem-
nach werden ab dem Schuljahr 2024/2025 voraussichtlich erstmals 21 Kinder, im nachfolgen-
den Jahr weitere 41 Kinder und ab dem Schuljahr 2026/2027 weitere 11 Kinder zusätzlich 
eingeschult werden.  
 
Um die erforderlichen Grundschulplätze zu schaffen, wurden von Seiten der Stadt Köln 
Grundstücke im Einzugsgebiet des Stadtteils auf ihre Eignung als Schulstandort geprüft. Das 
Grundstück „Östlich Mottenkaul“ in Roggendorf/Thenhoven wurde hierbei als geeignet identi-
fiziert, da es sich bereits in städtischem Besitz befindet und im Flächennutzungsplan als 
Wohnbaufläche ausgewiesen ist.

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Nach dem positiven Abschluss einer Machbarkeitsstudie wurde der Grundschulstandort „Öst-
lich Mottenkaul“ am 04.05.2023 durch den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses 
über die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, eine Fläche für den Gemeinbedarf 
(Zweckbestimmung Schule) festzusetzen, planungsrechtlich gesichert. Am 11.05.2023 wurde 
dem Beschluss in der Bezirksvertretung Chorweiler ohne Einschränkung zugestimmt. Der Ar-
beitstitel des entsprechenden Bebauungsplanes lautet „Grundschulstandort Östlich Motten-
kaul in Köln-Roggendorf/Thenhoven“. 
 
Interimslösungen vor der Fertigstellung des Grundschulstandortes können trotz eines bereits 
heute bestehenden Defizits im Angebot an Grundschulplätzen nach heutigem Kenntnis- und 
Planungsstand nicht zugesichert werden. Mit diesem Bebauungsplan wird insbesondere den 
Wohnbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung getragen, die Belange des Bildungswesens 
sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen jedoch auch zu berücksichtigen. Um diesem  
Konflikt nachhaltig zu begegnen ist es erforderlich, Planungsrecht für die Errichtung einer 
Grundschule zu schaffen. Nur so kann dem erheblichen Bedarf in Hinbl ick auf die soziale 
Infrastruktur Rechnung getragen werden. 
 
4.11. Berücksichtigung von Umweltbelangen 
 
Für folgende Umweltbelange lässt sich eine Betroffenheit feststellen.  Im Umweltbericht (Ka-
pitel 5) werden die Belange weiter ausgeführt. 
 
4.11.1. Flora und Fauna 
 
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Eingriff/Ausgleich, Biotoptypenkartierung 
 
Im März 2023 wurden ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag, eine Ausgleichsbilanzierung 
und eine Biotoptypenkartierung durch das Planungsbüro Seppeler erstellt.  
 
Der heutige Bestand (Biotoptypen) wird von Ackerflächen dominiert. Darüber hinaus finden 
sich stickstoffliebende Saumgesellschaften mit einer Dominanz von Brennnesseln. Der 
Pletschbach ist als geschützter Landschaftsbestandteil (6.04) ausgewiesen. Der kaum was-
serführende Graben mit befestigter Sohle übernimmt heute lediglich Entwässerungsfunktio-
nen. Als Reproduktionsstätte für semiaquatische Lebewesen eignet er sich nicht. 
 
An der Grenze eines bereits bebauten Grundstückes stocken junge bis mittelalte Bäume, die 
nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln (2011) bei Verlust zu kompensieren sind. Es 
sind 10 Ersatzpflanzungen zu berücksichtigen, die im Bereich der öffentlichen Gr ünfläche / 
Spielplatz gepflanzt werden können. Darüber hinaus muss ein Biotopwertverlust von 267.475 
Wertpunkten gegenüber Bestand und Planung im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich kom-
pensiert werden. 
 
Hierfür stehen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ausreichend Kompen-
sationsflächen zur Verfügung. Auf den vorgesehenen Flächen nördlich und südlich des 
Pletschbaches werden in Abstimmung mit der Stadt Köln auf den Kompensationsflächen 
Bäume und Sträucher gepflanzt sowie Glatthaferwiesen mit Regio-Saatgut angelegt. Darüber 
hinaus werden u.a. 75 anrechenbare Straßenbäume und 10 Ersatzbäume nach Baumschutz-
satzung gepflanzt. Die Summe aller Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen liegt bei 
304.858 Wertpunkten. 
 
Die Hecken sind als freiwachsende Baum - und Strauchhecken anzulegen. Im Rahmen der 
noch folgenden Ausführungsplanung werden Biotope der halboffenen Landschaft geschaffen, 
die auch Lebensräume für an diese Biotope angepasste Vogelarten, z.  B. den Bluthänfling, 
bieten.

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Die Grundstücksfreiflächen sind zu begrünen. Die ermittelten 10 Ersatzpflanzungen für den 
Verlust von geschützten Bäumen nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln sollen im Be-
reich der öffentlichen Grünflächen (Zweckbestimmung Parkanlage / Spielplatz) gepflanzt wer-
den. 
 
Rechnerisch ist der Eingriff in Natur und Landschaft mit der Umsetzung aller Maßnahmen 
ausgeglichen. Es verbleibt ein Überschuss von 37.383 Biotopwertpunkten. 
 
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde die planungsrelevante Vogelart Fel d-
lerche innerhalb und angrenzend an das Plangebiet nachgewiesen. Eine Ersatzfläche für die 
Feldlerche kann aufgrund einer gravierenden Verschlechterung der Habitatqualität aus-
schließlich außerhalb des Plangebiets realisiert werden. Daher wird im Bebauungsplan eine 
CEF-Maßnahme für die Feldlerche in Form der Schaffung eines Ersatzlebensraumes im Köl-
ner Süden in der Größe von rund 0,69 ha Blühstreifen als externe Ausgleichsmaßnahme fest-
gesetzt. 
 
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG sind unter Berücksichtigung 
der CEF-Maßnahme, der Schaffung von Biotopen der Halboffenlandschaft für Vögel der Bra-
chen sowie unter Berücksichtigung von Bauzeiten zur Vermeidung von Beeinträchtigun gen 
der Brutvögeln, nicht zu erwarten. 
 
Durch die Umsetzung der CEF- Maßnahme für die Feldlerche wird ein Ersatz habitat in einer 
Größenordnung von knapp 7.000 m² als externe Ausgleichsfläche geschaffen. Unter Berück-
sichtigung der 48.300 Wertpunkte für diese Maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches 
vergrößert sich der Überschuss der Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung auf insgesamt 85.683 
Biotopwertpunkte. Der Umgang mit diesem Überschuss im Sinne eines „Ökokontos“ wird im 
Rahmen des städtebaulichen Vertrags geregelt. 
 
Die im Bebauungsplan festgelegten grünordnerischen Maßnahmen sowie der Erhalt und die 
Ergänzung von strukturreichen Biotoptypen im Umfeld der Planung schaffen wertvolle neue 
Lebensräume und binden das künftige Plangebiet in die Landschaft ein. 
 
FFH-Verträglichkeitsprüfung 
 
Im Februar 2021 wurde eine FFH-Verträglichkeitsstudie (Stufe I Vorprüfung) durch das Büro 
Uwedo - Umweltplanung Dortmund erstellt. 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich westlich des FFH-Gebietes Worrin-
ger Bruch in einer minimalen Entfernung von ca. 120 m zum Schutzgebiet und ist von diesem 
durch die Bruchstraße, die S-Bahnstrecke und dazwischen gelegenen Frei- und Wohnbauflä-
chen getrennt.  
 
Durch die Umsetzung des Vorhabens treten keine Flächeninanspruchnahmen von Lebens-
raumtypen im FFH-Gebiet auf.  
 
Baubedingte Auswirkungen treten nur temporär auf und besitzen keine relevante Fernwir-
kung. Relevant für die Prüfung der Betroffenheit sind nur diejenigen Auswirkungen, die eine 
Fernwirkung auf die Lebensraumtypen im Schutzgebiet besitzen, d. h. in diesem Fall wären 
vor allem anlage-  und betriebsbedingte Auswirkungen auf das Wasserregime im Worringer 
Bruch von Bedeutung. Wenn das anfallende Regenwasser in die Kanalisation abgeführt 
würde, könnte es zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung im Einzugsgebiet des 
FFH-Gebietes kommen. Es wird daher empfohlen das Niederschlagswasser nicht dauerhaft 
dem Einzugsgebiet zu entziehen, sondern vor Ort im Plangebiet zu versickern. Das anfallende 
Regenwasser soll für die Bereiche der Doppelhäuser vor Ort versickert werden. Im Bereich 
der Geschosswohnungsbauten erfolgt ebenfalls eine Versickerung des Niederschlagswas-
sers mit Rigolen. Das Niederschlagswasser von den öffentlichen Verkehrsanlagen wird über

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Straßenabläufe in den Mischwasserkanal eingeleitet. Im Ergebnis w ird der Großteil des an-
fallenden Niederschlagswasser im Bereich von versiegelten Flächen einer Versickerung zu-
geführt und somit dem Wasserhaushalt nicht dauerhaft entzogen. Erhebliche Auswirkungen 
auf das FFH-Gebiet Worringer Bruch können ausgeschlossen werden. 
 
Als Art nach FFH-Richtlinie Anhang II sind Vorkommen des Kammmolches für den Worringer 
Bruch angegeben. Die Laichgewässer des Kammmolches befinden sich außerhalb des Plan-
gebietes. Sie werden nicht in Anspruch genommen. Die Wasserführung der Gewäss er wird 
durch die Planung nicht negativ beeinflusst. Eine Eignung des Plangebietes (strukturarme 
Ackerfläche) als Landlebensraum für die Art ist nicht erkennbar. Etwaige Wanderbeziehungen 
werden durch die zwischen dem Plangebiet und dem FFH -Gebiet liegende Straße und 
Bahntrasse zusätzlich erschwert. Im Rahmen der Amphibienkartierungen in 2019 im Plange-
biet konnten keine Vorkommen des Kammmolches nachgewiesen werden (G
REINS 2020). 
Das Vorkommen des Kammmolches wird durch die Planung somit nicht beeinträchtigt.  
 
Die Ausübung von Sport, Freizeit - und Erholungstätigkeiten in der freien Landschaft und im 
Wald führt gemäß Punkt 4.1.4.2 der VV -Habitatschutz regelmäßig nicht zu erheblichen Be-
einträchtigungen eines Natura 2000 -Gebietes. Das Betreten des Schutzgebiet es außerhalb 
der Wege sowie das Füttern von Wasservögeln ist im NSG „Worringer Bruch“ verboten. Wei-
terhin gelten im Schutzgebiet zahlreiche Ge- und Verbote, die das Verhalten von Erholungs-
suchenden regeln, z. B. die Anleinpflicht für Hunde. Entsprechend führt das zusätzliche Auf-
kommen von Naherholungssuchenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu 
erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele des Schutzgebietes.  
 
Zum Bebauungsplanverfahren wird durch das Büro BERNARD GRUPPE ZT GmbH eine Ver-
kehrsuntersuchung erstellt. Demnach haben im Juli 2019 Verkehrszählungen zur Erhebung 
der aktuellen Verkehrszahlen stattgefunden. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf das FFH -
Gebiet sind die Zahlen für die Bruchstraße relevant, da diese unmittelbar randlich am FFH -
Gebiet vorbeiführt. Aus der Differenz zwischen dem Bestandsfall, dem Nullfall sowie den Plan-
fall wird ersichtlich, dass die Erhöhungen des Kfz -Verkehrs deutlich unterhalb der oben auf-
geführten Schwelle von 5.000 Fahrzeugen pro Tag liegen. Die Ergebnisse der durchgeführten 
Verkehrsuntersuchung zeigen, dass die Zusatzbelastung der Bruchstraße bei maximal 50 Kfz 
pro Tag liegen (Vergleich Nullfall mit Planfall). Der verkehrsbedingte Stickstoffeintrag aus ei-
ner verkehrlichen Mehrbelastung durch das Vorhaben unterschreitet den aus dem Stickstoff-
leitfaden Straße abgeleiteten Irrelevanzwert für FFH‐Gebiete deutlich, sodass negative Aus-
wirkungen auszuschließen sind. 
 
Hinsichtlich der Auswirkungen durch Straßenverkehrslärm sind die Emissionsparameter für 
die Bruchstraße, angrenzend an das FFH -Gebiet, relevant. Durch das Büro ACCON GmbH 
wurden mit Stand 18.12.2020 die Auswirkungen der Planung im Rahmen der Erhöhung der 
Verkehrsgeräuschpegel durch den Mehrverkehr ermittelt. Aus der Gegenüberstellung der 
Werte wird deutlich, dass sich die Emissionsparameter im Bereich der Bruchstraße durch die 
sehr geringe Verkehrszunahme sowohl tags als auch nachts überwiegend nicht verändern. 
Lediglich im Bereich südlich des Walter -Dodde-Weges wird sich der Nachtwert minimal um 
0,1 dB erhöhen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse lassen sich negative Auswirkungen 
durch Straßenverkehrslärm auf das FFH-Gebiet ausschließen. 
 
Durch die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des geplanten Baugebietes kommt 
es auch unter Berücksicht igung kumulativer Effekte nicht zu einer erheblichen Beeinträchti-
gung von Schutzzielen (inkl. charakteristischer Arten von Lebensraumtypen) des FFH-Gebie-
tes Worringer Bruch. 
 
Die überschlägige Prognose zeigt, dass von dem Bebauungsplan „Südlich Baptiststraße“ 
keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgegenstandes, der relevanten geschützten 
Tierarten und der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Worringer Bruch“ ausgehen. Eine wei-

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tergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung der Stufe II zur Klärung der Zulässigkeit des geplan-
ten Bauvorhabens sowie Vermeidungs - und Schadensbegrenzungsmaßnahmen sind nicht 
notwendig. 
 
Artenschutzrechtliche Prüfung 
 
Im August 2018 wurde eine Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des 
Artenschutzes gem. § 44 BNatSch G – Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I durch das um-
weltbüro essen erstellt. Im Zuge der Durchführung der Artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe 
I hat sich bereits abgezeichnet, dass artenschutzrechtliche Konflikte wahrscheinlich sind. Des-
halb wurde im Februar 2020 eine weitere gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der 
Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG – Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II 
erstellt, die zu folgendem Ergebnis kommt: 
 
Es wurden vier brütende planungsrelevante Vogelarten bei der ornithologischen Untersu-
chung im Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung kartiert. Gemäß der Kartierung in 2019 
und der Auswertung dieser Ergebnisse in Verbindung mit dem vorliegenden aktuellen städte-
baulichen Konzept ist das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 (1) 
BNatSchG nicht mit der gesetzlich geforderten Sicherheit auszuschließen. Für mindestens 
zwei Arten sind aufgrund des Wegfalls der Fortpflanzungsstätte ergänzende geeignete CEF-
Maßnahmen mit räumlichem Bezug erforderlich. Eine Ersatzfläche für die Feldlerche kann 
ausschließlich außerhalb des Plangebiets realisiert werden, da innerhalb des Plangebiets 
durch Störung und Sichtverschattung die Habitatqualität für die Feldlerche gravierend ver-
schlechtert wird. Geeigneter Ersatz für die Neststandorte der beiden Bluthänflingpaare wird 
hingegen innerhalb des Plangebietes auf der Kompensationsfläche entstehen. Bei Bautätig-
keiten im Bereich der Gewässerquerung/Erschließungsstraße von Süden ist bei einem Beginn 
der Bautätigkeit während der Brutzeit zunächst eine erneute Untersuchung auf das Vorkom-
men des Stares erforderlich. Gegebenenfalls ist die Brutzeit abzuwarten und sind Ausgleich-
maßnahmen mit der UNB abzuklären. Die Anzahl der Wirtsvogelnester des Kuckucks wird mit 
dem Vorhaben in geringem Umfang gemindert, durch die Lage der Kompensationsfläche an-
grenzend an das Wohngebiet, deren Ausstattung mit Hecken etc. sowie die Wahl der Bewirt-
schaftungsweise wird hingegen die Situation deutlich verbessert. 
 
Vor dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf 
der Vorhabenfläche ist eine erhebliche Beeinträchtigung der im FIS verzeichneten „planungs-
relevanten Vogelarten“ auszuschließen, sofern geeignete CEF-Maßnahmen im Plangebiet als 
auch im räumlichen Zusammenhang außerhalb des Plangebietes sowie eine planerische Än-
derung in geringem Umfang umgesetzt werden. Die negativen Ergebnisse der Kartierung be-
züglich Amphibien und Reptilien führen zum Ausschluss des Eintretens artenschutzrechtlicher 
Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG. Die Belange des Artenschutzes stehen den 
städtebaulichen Zielen im Plangebiet nicht prinzipiell entgegen. 
 
Eine Ersatzfläche für die Feldlerche wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbe-
hörde festgelegt. Die Fläche liegt in der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 41, Flurstücke 63, 64, 
65.  
 
4.11.2. Lärm 
 
Im Mai 2022 wurde eine Schalltechnische Untersuchung durch das Büro ACCON Köln GmbH 
erstellt, die im März 2023 durch eine Stellungnahme zu den schalltechnischen Auswirkungen 
durch die Erhöhung der Zügigkeit der Kindertagesstätte von drei auf vier Züge ergänzt wurde. 
 
Innerhalb des Plangebietes liegen erhöhte Geräuscheinwirkungen durch die Schienenstrecke 
östlich d es Plangebietes vor. In der Schalltechnischen Untersuchung wurden die Ge-
räuscheinwirkungen durch ACCON untersucht. Innerhalb des Plangebietes werden an der am

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höchsten belasteten Baugrenze tags Beurteilungspegel von 68 dB(A) erreicht. Zum westli-
chen Rand des Plangebietes fällt der Beurteilungspegel des Schienenverkehrs am Tage auf 
ca. 50 dB(A). Aufgrund des hohen Güterzuganteils auf der Strecke 2610 in der Nacht liegt der 
Emissionspegel für den Schienenverkehr und damit auch die Immissionspegel nur um ca. 2  
dB(A) unter den Werten am Tage. Noch in einem Abstand von ca. 90 m zur Bahnstrecke 
werden Beurteilungspegel von 60 dB(A) in der Nacht überschritten.  
 
Das Büro ACCON Köln GmbH hat deshalb verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung des 
Lärms erarbeitet. Die Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung insgesamt führten zu 
einem Abwägungsprozess, der weiter unten dargestellt wird. 
 
1 - Trennung 
Gemäß dem Trennungsgrundsatz wird als erste Maßnahme zur Eindämmung des Lärms ein 
Abrücken der Bebauung von der Lärmquelle geprüft. Bei einer freien Schallausbreitung für 
die Geräuschemissionen sämtlicher Verkehrsarten werden die ausreichend niedrigen Schal-
leinträge zur Einhaltung der Orientierungswerte, die im Beiblatt 1 der DIN 18005 aufgeführt 
sind, auf der gesamten Fläche des Plangebietes nicht erreicht. Da die Schaffung von Wohn-
raum ein wesentliches und – in Anbetracht der aktuellen Situation – dringliches Ziel der Stadt-
entwicklung ist, ist diese Maßnahme am vorliegenden Standort einer Potenzialfläche für den 
Wohnungsbau nicht zielführend. Ein Abrücken der Bebauung, sodass nur geringere Über-
schreitungen der Orientierungswerte resultieren, bedeutet eine deutliche Verringerung der 
überbaubaren Fläche, sodass gegen das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Bo-
den verstoßen würde und eine wirtschaftliche Verwendung des Plangebietes unmöglich 
würde. 
 
2 – Abschirmende Wirkung für restliches Gebiet 
Die Ergebnisse der Berechnungen zur Verkehrsgeräuschbelastung zeigen, dass an der bahn-
zugewandten Fassade der Gebäude in erster Reihe Beurteilungspegel von 62 bis 68 dB(A) 
am Tag und 61 bis 67 dB(A) in der Nacht zu erwarten sind. Gleichzeitig zeigen die Berech-
nungsergebnisse, dass durch die abschirmende Wirkung der geplanten Mehrgeschossbebau-
ung in erster Reihe bereits eine erhebliche Verbesserung der Lärmsituation im restlichen Plan-
gebiet erzielt wird. Gegenüber der freien Schallausbreitung wird unter Berücksichtigung der 
abschirmenden Wirkung der Gebäuderiegel nahe der Bahnstrecke eine Minderung der Schie-
nenverkehrsgeräusche um mindestens 8 dB(A) im Bereich der Gebäude „in zweiter Reihe“ 
erreicht. 
 
3 – Wirkung Schallschutzwand 
In der schalltechnischen Untersuchung wurde die Wirkung einer aktiven Lärmschutzmaß-
nahme in Form einer zusätzlichen Lärmschutzwand überprüft. Zu berücksichti gen ist in die-
sem Zusammenhang, dass eine Schallschutzwand nur auf dem eigenen Grundstück, am 
Rand des Plangebietes errichtet werden kann und nicht in direkter Nähe zur Bahnstrecke. Die 
betreffenden Grundstücke an der Bahnstrecke befinden sich im Besitz der Deutschen Bahn.  
Eine Lärmschutzwand von 7,50 m würde überwiegend für die erste Häuserreihe Vorteile bie-
ten. Der sogenannte Vollschutz (Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblatt 1 zur DIN 
18005) kann auch mit einer Wandhöhe von 25 m nicht erreicht werden. Auch bei einer derart 
hohen Wand wird der Nachtwert des Beurteilungspegels von 45 dB(A) überschritten, bei dem 
Schlafen auch bei gekippten Fenstern noch möglich ist, sodass auch bei einer Wandhöhe von 
z. B. 10 m die Schlafräume an der bahnzugewandten Seite mit schalldämpfenden Lüftungen 
ausgestattet werden müssten. Durch eine 7,50 m hohe Wand können an den Ostfassaden 
der Gebäude am östlichen Rand des Plangebietes noch Pegelminderungen von bis zu 11 
dB(A) am Tag und von bis zu 14 dB(A) in der Nacht er zielt werden, sodass  die subjektiv 
wahrgenommene Lautstärke der Geräuscheinwirkungen halbiert wird. Die Berechnungser-
gebnisse zeigen weiterhin, dass erst ab einer Wandhöhe oberhalb von 5 m Höhe erreicht 
werden kann, dass die nächtliche Verkehrsgeräuschbelastung in allen Geschossen unterhalb 
von 60 dB(A) liegt. Bei einer Wandhöhe bis 5 m kann lediglich eine Verringerung der Anfor-
derungen an den baulichen Schallschutz um eine Lärmpegelbereichsklasse erreicht werden.

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In allen Fällen sind zusätzliche passive Sc hutzmaßnahmen erforderlich, um durch eine ver-
besserte bauliche Ausführung der Außenbauteile (Wand, Fenster) verträgliche Innenraumpe-
gel zu erreichen. 
 
Mögliche Schallschutzwände wirken sich nicht wesentlich auf die Bebauung „in zweiter 
Reihe“, also die südlichen Baufenster im WA 1.3 sowie im WA 1.4 , aus. Hier werden auch 
ohne Schallschutzwand lediglich die Anforderungen an den baulichen Schallschutz gemäß 
dem Lärmpegelbereich III ermittelt, sodass  eine Standardbauweise ausreichend ist, das er-
forderliche Schalldämm-Maß zu realisieren. Erst bei Errichtung einer 7,5 m hohen Schall-
schutzwand können die Beurteilungspegel an den Ostfassaden der Gebäude in zweiter Reihe 
auf 43 bis 44 dB(A) im ersten Obergeschoss, bzw. auf 44 bis 46 dB(A) im zweiten Oberge-
schoss gesenkt werden, sodass  zum größten Teil Fenster von Schlafräumen auch nachts 
zum Lüften in Kippstellung geöffnet werden könnten und eine ansonsten erforderliche, 
fensteröffnungsunabhängige Raumbelüftung entbehrlich würde. Da die Gebäude der Deut-
sche Reihenhaus AG jedoch mit einer kontrollierten Raumbelüftung ausgestattet sind, resul-
tiert aus der Errichtung einer Schallschutzwand keine andere Konstruktionsweise der Ge-
bäude. 
 
4 – passive Schallschutzmaßnahmen 
Um abwägen zu können, ob eine Lärmschutzwand sinnvoll und notwendig ist, gilt es festzu-
stellen, inwiefern der erforderliche Schallschutz bereits durch passive Maßnahmen sowohl in 
der ersten Reihe als auch in dem übrigen Plangebiet erreicht werden kann. Das Gutachten 
weist nach, dass durch die Anwendung von passiven Lärmschutzmaßnahmen in Form von 
durchgesteckten Wohnungen, fensterunabhängiger Lüftung sowie Freisitzen auf der lärmab-
gewandten Seite ein ausreichender Schallschutz für die Gebäude in der ersten Reihe gewähr-
leistet wird. Durch die bauliche Ausführung der Außenbauteile an der zur Bahnstrecke orien-
tierten Fassade sind die Anforderungen gemäß dem Lärmpegelbereich IV bzw. V der DIN 
4109 zu erfüllen.  
 
Die passiven Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend den in der Planzeichnung darge-
stellten Lärmpegelbereichen (LPB) an Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu tref-
fen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz 
im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Au-
ßenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80* 
 *Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund  
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedri-
gerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel an den Außenbautei-
len von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.

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Alle Wohnbereiche der G ebäude in erster Reihe werden mit den dazu gehörigen Freisitzen 
nach Westen zur bahnabgewandten Seite orientiert. Lediglich die Küchen sowie die Schlaf-
räume werden der Bahnseite zugewandt. Es wird festgesetzt, dass  betroffene Wohnungen 
mindestens einen Auf enthalts- oder Schlafraum sowie die Freisitze zur schallabgewandten 
Seite haben müssen. Kann in einem Einzelfall ein durchgesteckter Grundriss nicht umgesetzt 
werden, ist durch bauliche Maßnahmen (z. B. Verglasung des Freisitzes) sicherzustellen, 
dass vor einem Aufenthalts- oder Schlafraum die gleichen oder niedrigere Pegel wie auf der 
lärmabgewandten Fassade erreicht werden. 
Sofern Fenster von Schlafräumen in Gebäudefassaden liegen, die nachts mit einem Beurtei-
lungspegel von 45 dB(A) oder mehr beaufschlagt werden, wird eine fensterunabhängige Lüf-
tung vorgesehen und insgesamt die Anforderung an den baulichen Schallschutz gemäß der 
ermittelten maßgeblichen Außenlärmpegel bzw. der Lärmpegelbereiche der DIN 4109 sicher-
gestellt. 
Es wird festgesetzt, dass für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus 
dem Verkehr (Straßen -, Schienen- und Luftverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 
22:00 Uhr) aufweisen, Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind. Durch diese muss sicherge-
stellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hier-
von ausgenommen sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärm-
abgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
 
5 – Bedingte Festsetzung 
Auch das übrige Plangebiet kann durch eine „bedingte Festsetzung“ im Bebauungsplan ef-
fektiv vor dem Lärmeintrag geschützt werden. Demnach müssen die ersten Gebäudezeilen 
mit einer zur Bahntrasse geschlossenen Fassade (mit allen Außentüren- und fenstern zuerst 
errichtet werden, bevor die übrigen Gebäude eine Wohnnutzung aufnehmen können. Nach 
der Errichtung der Bebauung in erster Reihe wird die rückwärtige Bebauung durch die Ge-
schossbauten entlang der Bahn effektiv abgeschirmt, sodass sich um ca. 8 dB(A) niedrigere 
Beurteilungspegel im Bereich der Fassaden ergeben als bei einer freien Schallausbreitung. 
An den östlichen Fassaden der Bebauung in zweiter Reihe werden tags maximal 56 dB(A) 
und nachts maximal 54 dB(A) ermittelt.
 Hier sind maximal die Anforderungen an den bauli-
chen Schallschutz gemäß dem Lärmpegelbereich III zu erfüllen. 
 
6 – Abwägung zwischen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen 
Eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 7,5 m und einer Länge von 250 m würde eine 
Verbesserung der Lärmsituation an der bahnzugewandten Fassade der Gebäude in der ers-
ten Reihe ermöglichen. Auch bei Errichtung einer Schallschutzwand würden jedoch weiterge-
hende passive Schutzmaßnahmen erforderlich, sodass ein hoher Kostenaufwand erforderlich 
wäre. Durch die geplanten Festsetzungen zu den Wohnungsgrundrissen in Gebäuden mit 
hochbelasteten Fassadenseiten, der Fest setzung der erforderlichen passiven Schutzmaß-
nahmen sowie der bedingten Festsetzung der Baureihenfolge können gesunde Wohnverhält-
nisse sichergestellt werden. Daher gilt es abzuwägen, ob die zu erwartende Verbesserung 
der Geräuschsituation durch die Errichtung der Lärmschutzwand im angemessenen Verhält-
nis steht zu den Auswirkungen auf andere Schutzgüter. 
 
Hierzu gilt es, die Auswirkungen, die die Errichtung einer Lärmschutzwand mit sich brächte, 
zu beleuchten:  
 
• Die Lärmschutzwand wäre mit erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. 
das Ortsbild verbunden. Der bestehende Bahnwall liegt bei 2 m Höhe, sodass im 1-3. OG 
Einschränkungen der Sichtbeziehungen in die freie Landschaft insbesondere in das öst-
lich an die Bahntrasse angrenzende Naturschutzgebiet „Worringer Bruch“ entst ünden. 
Stattdessen würde der Blick auf das technische Bauwerk gerichtet.  
 
• Die Lärmschutzwand selbst wäre mit einem bau - und anlagebedingten Eingriff verbun-
den. Zudem würde der Eingriff in einem festgesetzten Landschaftsschu tzgebiet stattfin-
den.

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• Der Bau der Lärmschutzwand würde zu einer weiteren Versiegelung des Bodens führen.  
 
• Der Kosten-Nutzen-Effekt stellt sich wie folgt dar: Nach der Statistik des Lärmschutzes 
an Bundesfernstraßen aus dem Jahr 2016 ist für den Bau von Schallschutzwänden ein 
Kostenaufwand von durchschnittlich 394 €/m² zu kalkulieren  (dieser durchschnittliche 
Kostenaufwand hat sich seit dem Jahr 2016 noch erheblich vergrößert). Bei einer Wand-
länge von ca. 250 m ergeben sich für eine Wandhöhe von 5 m Kosten in Höhe von ca. 
490.000 € und bei einer Wandhöhe von 7,5 m Kosten in Höhe von ca. 740.000 €. Würde 
eine 7,5 m hohe Wand errichtet, so könnten die bahnzugewandten Fassaden der Ge-
bäude in der ersten Reihe gemäß den Anforderungen des LPB III errichtet werden. Im 
Falle ohne Schallschutzwand sind für alle Fassadenabschnitte die Anforderungen des 
LPB V umzusetzen. Die Differenz der Kosten für die passiven Schutzmaßnahmen, die 
sich aus den geringeren Anforderungen ergibt, liegt bei 160.000 €. Der Kostenmehrauf-
wand im Falle einer 7,5 m hohen Wand liegt dementsprechend bei 580.000 €. Diese 
Summe entspricht dem drei- bis vierfachen Wert der Kosten, die für die passiven Lärm-
schutzmaßnahmen anfallen werden.  
 
• Bei einer Lärmschutzwandhöhe von 5 m liegt für den größten Teil der Fassaden zwar ein 
LPB III vor, im 3. OG allerdings immer noch LPB V. Da im Standardhausbau in der Regel 
die ganze Fassade in der gleichen Bauausführung erstellt wird, würde die gesamte Fas-
sade gemäß den Ansprüchen des höheren LPB ausgeführt. Bei der Ausführung der Fas-
sade in unterschiedlichen Schallschutzanforderungen würden Mehrkosten für die Abwei-
chung vom Standard entstehen, die nicht näher beziffert werden können. Es ergeben sich 
somit keine oder wenn, dann vermutlich nur geringe Kosteneinsparungen für die Ge-
bäude in „erster Reihe“. 
 
• Die Kosteneinsparung wurde auch für die Gebäude in „zweiter Reihe“, die westlich der 
an der Bahn liegenden Gebäude situiert sind, ermittelt. Durch die Errichtung einer 7,5 m 
hohen Schallschutzwand können die Beurteilungspegel an den Ostfassaden der Ge-
bäude in zweiter Reihe nachts auf 43 bis 44 dB(A) im ersten Obergeschoss, bzw. auf 44 
bis 46 dB(A) im zweiten Obergeschoss gesenkt werden, sodass zum größten Teil Fenster 
von Schlafräumen auch nachts zum Lüften in Kippstellung geöffnet werden könnten und 
eine ansonsten erforderliche, fensteröffnungsunabhängige Raumbelüftung entbehrlich 
würde. Da die Gebäude in der zweiten Reihe von der Deutsche Reihenhaus AG jedoch 
standardmäßig mit einer kontrollierten Raumbelüftung ausgestattet werden, resultiert hie-
raus keine Kostenminimierung. Die Gebäude der Deutsche Reihenhaus AG  sind stan-
dardmäßig mit einer kontrollierten Raumbelüftung ausgestattet. Die Standardausführung 
kann dabei die Anforderungen bis einschließlich des LPB III erfüllen. Die Anforderungen 
an die LPB IV und V können ebenfalls erfüllt werden, entsprechen dann aber nicht mehr 
der Standardausführung und sind dementsprechend mit Mehrkosten verbunden, die sich 
dann in den Hauspreisen widerspiegeln würden. 
 
Es kann nachgewiesen werden, dass durch eine Kombination aus passivem Schallschutz, der 
Ausrichtung und Grundrissgestaltung von Gebäuden sowie der Anordnung der Wohn-  und 
Schlafräume und der Freisitze eine ausreichende Minderung der Immissionen erreicht werden 
kann. Eine Abwägung zugunsten passiver Schallschutzmaßnahmen erfolgt zusammenfas-
send durch folgende Gründe: 
 
• Schallschutzwände sind unter Anwendung des passiven Schallschutzes nicht zwingend 
erforderlich. Eine nennenswerte Pegelreduzierung ergäbe sich vor allem für die schallzu-
gewandten Gebäudeseiten in erster Reihe; mögliche Schallschutzwände wirken sich nicht 
wesentlich auf die Gebäude in zweiter Reihe aus.

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• Selbst bei Schallschutzwänden mit 10 m Höhe müssten die Schlafzimmer der östlichen 
Gebäude noch mit schalldämpfenden Lüftungen ausgestattet werden,  um einen ausrei-
chenden Schallschutz sicherzustellen. Auch bei Schallschutzwänden mit 7,5 m Höhe wä-
ren noch passive Schutzmaßnahmen an den Gebäuden notwendig, um verträgliche In-
nenraumpegel zu erreichen. 
 
• Die Verhältnismäßigkeit des finanziellen Aufwandes zum eintretenden Nutzen ist nicht ge-
geben. Den Kosten der Errichtung einer 7,5 m hohen Schallschutzwand in Höhe von 
740.000 € stehen Einsparungen für nicht notwendige passive Schutzmaßnahmen in Höhe 
von 160.000 € gegenüber. Die insgesamt entstehenden Mehrk osten von voraussichtlich 
580.000 € werden als unverhältnismäßig angesehen. 
 
• Aufgrund ihrer Trennungswirkung ist eine derart hohe Schallschutzwand am vorliegenden 
Standort städtebaulich nicht gewünscht und darüber hinaus naturschutzfachlich bedenk-
lich. 
 
• Alle Wohneinheiten der östlichen Gebäude mit Räumen zur schallzugewandten Seite sind 
durchgesteckt, ein Schlafen an der schallabgewandten Seite wird dadurch grundsätzlich 
ermöglicht. Lediglich in einem Einzelfall kann ein durchgesteckter Grundriss nicht umge-
setzt werden. Stattdessen wird dort durch geeignete bauliche Maßnahmen (Verglasung 
des Freisitzes) sichergestellt, dass vor einem Aufenthalts - oder Schlafraum die gleichen 
oder niedrigere Lärmpegel wie auf der lärmabgewandten Fassade erreicht werden. D ar-
über hinaus sieht eine bedingte Festsetzung vor, dass Wohnnutzungen im Plangebiet erst 
dann zulässig sind, wenn die zur Bahntrasse abschirmende östliche Bebauung inklusive 
geschlossener Fassade errichtet wurde. 
 
Auf aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwälle oder -wände kann somit verzichtet und die 
damit verbundenen negativen Eingriffe in das Landschaftsbild sowie in den Natur- und Land-
schaftsschutz vermieden werden. 
 
Zudem konnte der Nachweis geführt werden, dass die außerhalb des Plangebietes ausgeübte 
gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Berrischstraße 167 zu keinen Überschreitungen 
der Immissionsrichtwerte an der geplanten Bebauung führt. Im Umkehrschluss kann daraus 
gefolgert werden, dass die heranrückende Wohnbebauung diesen Gewerbebetrieb nicht ein-
schränkt. Weitere relevante Gewerbegeräuschimmissionen treten nicht auf. 
 
Darüber hinaus sind die Geräuschauswirkungen der geplanten Kindertagesstätte als unkri-
tisch zu beurteilen. Weder werden durch die Geräuschimmissionen der an- und abfahrenden 
Verkehre unzulässige Beurteilungspegel erreicht, noch ist durch die sprachlichen Äußerungen 
der spielenden Kinder, auch unter Maximalbedingungen, eine Überschreitung des Schwellen-
wertes zur Gesundheitsgefährdung zu erwarten. 
 
Hinsichtlich der bestehenden Wohnnachbarschaft kann festgehalten werden, dass der Beur-
teilungspegel durch den planbedingten Mehrverkehr im Nachtzeitraum nur geringfügig zuneh-
men wird. Entlang der Baptiststraße ist hingegen durch den planbedingten Mehrverkehr im 
Tagzeitraum von einer Zunahme des Beurteilungspegels um bis zu ca. 4 Dezibel auszugehen. 
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird mit der Erhöhung der Fassadenpegel weder 
erreicht noch überschritten. 
 
4.11.3. Erschütterung 
 
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisigen DB-Strecke Köln - Neuss. Dem-
nach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet. 
 
Im November 2020 wurde eine Orientierende Messung der Erschütterungsimmissionen durch 
die DB-Trassen und Beurteilung durch das Büro ADU cologne erstellt.

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Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 Erschütterungen im Bau-
wesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe Juni 1996, Beuth Verlag 
GmbH, Berlin, bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in Anlehnung an die 24. 
BImSchV werden im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3 nicht eingehalten. Im Rahmen der 
Hochbauplanung sind durch bautechnische Maßnahmen z. B. massive Gründung der 1. Bau-
reihe und ggfls. elastische Lagerung des nördlichen Gebäudekörpers des WA 2.3 die Einhal-
tung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall sicherzustellen. 
Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.
 Von Maßnahmen kann 
abgesehen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren auf Nachweis die Einhaltung der 
Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall ohne diese Maßnahmen 
oder mit anderen gleichwertigen Maßnahmen erreicht werden kann.
 
 
Auf der Grundlage der Messergebnisse und der beschriebenen Maßnahmen ist – auch unter 
Beachtung der bis zum Fahrplanwechsel 2020/2021 zu vollziehenden Umrüstung der Güter-
zugbremsen in Deutschland –  nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf die  geplanten 
Gebäude selber oder auf Menschen in den Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmis-
sionen aus dem Schienenverkehr (DB-Trasse) zu rechnen. 
 
4.11.4. Entwässerung 
 
Im November 2020 wurde ein Entwässerungstechnisches Konzept durch das Büro General-
planer Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH erstellt. Eine Einleitung des Niederschlagswassers 
in den angrenzenden Pletschbach ist nach Prüfung durch die Stadtentwässerungsbetriebe 
(StEB) nicht sinnvoll, da der Pletschbach im engen Zusammenhang mit dem Retentionsraum 
Worringen steht und im Hochwasserfall die hydraulische Ableitungsfähigkeit des Pletschba-
ches nicht pauschal gegeben ist. 
 
Grundsätzlich erfolgt die Niederschlagsentwässerung der Grundstücke für das Bemessungs-
regenereignis auf dem Grundstück, ohne dass es hier zur Ableitung auf öffentliche Flächen 
kommt. Bei den Wohnbaugrundstücken erfolgt die Niederschlagswasserbeseitigung über Ri-
golen auf den eigenen Grundstücken.  
 
Das Niederschlagswasser der öffentlichen Straßen sowie das Schmutzwasser soll über einen 
neu zu verlegenden Mischwasserkanal an den vorhandenen Mischwasserkanal in der Ber-
rischstraße angeschlossen werden. Da der Abfluss des Schmutzwassers und des Nieder-
schlagswassers der öffentlichen Straßen nicht ungedrosselt in den Mischwasserkanal in der 
Berrischstraße eingeleitet werden darf, wird eine Rückhaltung als Stauraumkanal in der Plan-
straße 5 umgesetzt.  
 
Für das Grundstück der Kindertagesstätte ist eine allgemeinwohlverträgliche Versickerung 
nicht möglich. Das Niederschlagswasser der Dach- und Freiflächen der Kindertageseinrich-
tung wird in den Stauraumkanal bzw. den vorhandenen Mischwasserkanal in der Berrisch-
straße eingeleitet, da nicht genügend Flächen für eine Versickerung vor Ort vorhanden sind. 
 
Das Niederschlagswasser der Planstraße 7 mit der Anbindung an den Mörterweg wird über 
eine straßenbegleitende Versickerungsmulde mit belebter Bodenzone versickert.  Die Mulde 
wird kaskadenartig geplant, um die Höhenunterschiede der Straße auszugleichen.  Da sich 
der natürliche Geländetiefpunkt und damit auch der der Verkehrsanlage am Pletschbach be-
findet, wird im Rahmen einer Überflutung das Niederschlagswasser unschädlich in den 
Pletschbach abgeleitet. Das Kaskadenbauwerk wird als Verkehrsfläche festgesetzt, da es der 
Versickerung der Planstraße 7 dient. Eine Versickerung des schwach belasteten Straßenwas-
sers vor Ort ist mit der Wasserschutzzone vereinbar.  
 
Grundsätzlich ist gemäß DIN 1986-100 das bei Starkregen anfallende Niederschlagswasser 
auf dem eigenen Grundstück schadlos zurück zu halten. Für das Erschließungsgebiet wird

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durch das Büro Dr. Leßmann in Zusammenarbeit mit dem Büro Fischer Teamplan ein Konzept 
zur Überflutungsvorsorge bei Starkregen auf der Grundlage der Planungshinweise zur Nie-
derschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge der Stadtentwässerungsbetriebe erstellt, 
das die Abflüsse von den Grundstücken mit betrachtet. Inhalt ist hier, dass abweichend von 
der DIN 1986- 100 von Teilen der Grundstücksflächen bei Starkregen Niederschlagswasser 
auf die öffentlichen Flächen überläuft und hier abgeführt wird. Hierbei handelt es sich um eine 
Ausnahmeregelung, da eine große öffentliche Grünfläche in unmittelbarer Umgebung an-
grenzt und die schadlose Ableitung von Niederschlagswasser auch bei extremen Ereignissen 
möglich ist. Im Rahmen einer Überflutung der Verkehrsanlagen fließt auf der Grundlage der 
Höhenentwicklung der Gradienten der Verkehrsanlagen das Regenwasser unschädlich in die 
Fläche südlich Planstraße 5. 
 
Die GAG beabsichtigt das bei Starkregen auf den Grundstücken anfallende Niederschlags-
wasser in Teilen auf dem Grundstück zurück zu halten. Dies erfolgt durch eine Geländemo-
dellierung in den Freianlagen. Auf Teilgrundstücksflächen kann aufgrund der Topografie nicht 
schadlos aufgestaut werden, sodass hier bei Starkregen ein Überlauf von Niederschlagswas-
ser auf die öffentlichen Flächen erfolgt.  
 
Bei einem Starkregen wird von Teilflächen der K indertageseinrichtung das gesamte anfal-
lende Wasser dem öffentlichen Mischwasserkanal zugeführt. Weitere Teilflächen entwässern 
bei Starkregen oberflächlich über die Planstraße 7 in Richtung Pletschbach. Hierfür muss das 
Wasser vom Grundstück der Kindertag esstätte über die Grünfläche auf die öffentliche Ver-
kehrsfläche bzw. die dort vorgesehene Mulde laufen. 
 
4.11.5. Klima 
 
Bei Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass der bebaute Teil des Plangebietes 
klimatisch zukünftig der Klasse 3 „belastete Siedlungs flächen“ zuzuordnen ist und damit kli-
matisch den angrenzenden Siedlungsflächen entspricht. Der südliche Teil des Plangebietes, 
der als Ausgleichsfläche naturnah gestaltet wird, kann auch bei Durchführung der Planung 
weiterhin der Klasse 4 „klimaaktive Freiflächen“ zugeordnet werden. Die Ackerfläche mit einer 
Funktion zur Kaltluftentstehung geht jedoch im Zuge der Planungsrealisierung dauerhaft ver-
loren. Zur Verminderung der Auswirkungen auf das Mikroklima trägt die geplante Durchgrü-
nung des Wohngebietes mit Bäumen, die Anlage von öffentlichen und privaten Grünflächen 
sowie die Verwendung von versickerungsfähigen Materialien zur Befestigung von Oberflä-
chen, z. B. der Stellplätze, bei.  
 
Aufgrund der geplanten Bebauung ist zunächst von erheblichen Auswirkungen auf das Stadt-
klima auszugehen. Vor dem Hintergrund der umfangreichen Begrünungsmaßnahmen im ge-
planten Wohngebiet sowie der randlichen und teils großflächigen Kompensationsmaßnah-
men, können die erheblichen Auswirkungen auf das Klima jedoch deutlich gemindert werden, 
auch wenn eine Versiegelung bisheriger landwirtschaftlicher Nutzflächen unvermeidbar ist. 
 
4.11.6. Energiekonzept 
 
Im Juni 2022 wurde durch die Vorhabenträger ein Energiekonzept erstellt.  
 
Bei der Reihenhaus- und Doppelhausbebauung sollen auf Grund der Synergie mit Photovol-
taik (PV) und der Möglichkeit zur flexiblen Einbindung regenerativ erzeugten Biogases als 
Brennstoff bei diesem Projekt die Außenluft -Wasser-Wärmepumpen mit Gasspitzenlastkes-
sel-Variante zum Einsatz kommen. Von der zuvor favorisierten Blockheizkraftwerk-Variante 
(BHKW) wird auf Grund der gewünschten P hotovoltaik-Einbindung und den aktuell sehr ho-
hen Betriebskosten bei 100 % Biogasversorgung abgesehen. 
 
Die GAG Immobilien AG wird eine BHKW -Variante mit PV-Anlagen umsetzen, wobei in der 
Kindertageseinrichtung eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit PV-Anlage eingesetzt wird.

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4.11.7. Gewässer 
 
Südlich des Plangebietes verläuft der Pletschbach, der durch den „Worringer Bruch“ fließt und 
bei Worringen in den Rhein mündet. Dieser ist seit dem Bau des Kölner Randkanals nur noch 
gelegentlich wasserführend. Inmitten der intensiv genutzten Agrarlandschaft ist der von Pap-
pelreihen, Holunder- und Schlehengebüschen und teilweise naturnaher Ufervegetation ge-
säumte Auenbereich ein wichtiges Strukturelement mit Vernetzungsfunktionen für den Orts-
rand von Thenhoven zum Worringer Bruch. Als Nist -, Nahrungs- und Deckungsraum für In-
sekten, Vögel und Kleinsäuger ist das geschützte Gebiet ein Lebensraum von besonderer 
Bedeutung. Die südliche Erschließungsstraße (Planstraße 7) quert den Pletschbach mit einer 
Brücke.  
 
4.11.8. Boden / Altlasten 
 
Im Februar 2017 wurde für das Plangebiet ein Baugrundvorgutachten durch das Büro Bor-
chert Ingenieure GmbH & Co. KG erstellt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass 
sich aus altlastentechnischer Sicht keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen er-
geben. Der Boden besteht aus gewachsenem Boden, dessen Aushub bei Bedarf vor Ort wie-
derverwertet werden kann. 
 
Nach Einschätzung der Unteren Bodenschutzbehörde handelt es sich bei den Böden um zum 
Teil schutzwürdige bzw. sehr schutzwürdige Böden, in deren Bereich jegliche Beeinträchti-
gung der natürlichen Bodenfunktionen zu vermeiden ist, da diese Böden hinsichtlich der na-
türlichen Bodenfruchtbarkeit und der potentiellen Bodenkühlleistung eine hohe Funktionser-
füllung besitzen. Zum Schutz des Bodens sollte daher eine Verdichtung der natürlich gelager-
ten Böden insbesondere in den Flächen, die später nicht überbaut werden, verhindert werden. 
Die bodenschutzrechtlichen Belange werden ausführlich im landschaftspflegerischen Fach-
beitrag behandelt. 
 
4.11.9. Bodendenkmalpflege 
 
Im September 2020 wur de eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch das Büro ar-
chaeologie.de erstellt. Auf dem Untersuchungsgebiet zwischen Baptiststraße, Berrischstraße, 
Pletschbach und der Bahnlinie ließen sich in drei Suchschnitten geringe Reste menschlicher 
Besiedlung nachweisen. Während sich im Westen der Fläche geringe Spuren mittelalterlicher 
Zeitstellung befanden, zeichneten sich im Norden der Fläche im Bereich einer kleinen Kuppe 
geringe Reste vorgeschichtlicher Besiedlung ab. Innerhalb der vorgeschichtlichen Besi ede-
lungsspuren weist die Silexklinge aus Stelle 23 auf menschliche Anwesenheit im Neolithikum 
hin, während sich die gruppierten Befunde im Arbeitsbereich Stelle 16 anhand der leistenver-
zierten Keramik in die Zeitstufe mittlere Bronzezeit bis Hallstatt D einordnen lassen. Auf ent-
zerrten Luftbildern waren südwestlich der Stelle 23 mögliche Kreisgräben markiert worden. 
Diese konnten in den Suchschnitten Stellen 9, 10 und 11 jedoch nicht nachgewiesen werden.  
 
Die geringe Erhaltungstiefe der Befunde und die großen Abstände zwischen ihnen deuten 
darauf hin, dass der größere Teil der Siedlungsspuren bereits durch Erosionsprozesse und 
landwirtschaftliche Arbeiten zerstört wurde und nur noch die tiefsten Befunde erhalten blieben. 
Die Ausdehnung der bronze- bis eisenzeitlichen Siedlung lässt sich nicht genauer eingrenzen, 
dürfte sich aber vor allem im Bereich der Kuppe erstreckt haben, wie es sich bei anderen 
Siedlungen der näheren Umgebung belegen lässt. Auch die beiden Gefäßreste lassen sich 
nicht als Urnenbestattungen ansprechen, sodass bei den aufgedeckten Befunden eher von 
den Resten einer Wohnbebauung auszugehen ist.  
 
Die mittelalterlichen Befunde im Westen des Untersuchungsraumes dürften mit dem alten 
Verlauf der Berrischstraße und dem historischen Kern der Siedlung entlang der Straße zu-
sammenhängen. Da zusammen mit dem Bruchstück Pingsdorfer Machart in der Füllung der

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kleinen Grube Stelle 24 auch ein Bruchstück jüngerer Zeitstellung lag, kann die Pingsdorfer 
Scherbe lediglich einen Terminus post quem angeben. 
 
Nach der Durchführung der Sachverhaltsermittlung unter der Aktivitätsnummer FB.2020.027 
wurden durch die Abteilung Bodendenkmalpflege des Römisch-Germanischen Museums 
Köln drei Erweiterungsflächen ausgewiesen, um die Ausdehnung der erfassten Befundareale 
genauer abzugrenzen. 
 
In der nachfolgenden Sachverhaltsermittlung unter der Aktivitätsnummer FB.2021.051 vom 
Juli 2022 wurden diese drei Erweiterungsflächen untersucht. In der Erweiterungsfläche Nord, 
an der Baptiststraße, wurden zwei Befundkonzentrationen erfasst (BK 1 und BK 2); in der 
Erweiterungsfläche Ost, in der Nähe der Bahnstrecke, wurden ebenfalls zwei Befundkonzent-
rationen (BK 3 und BK 4) erfasst. Alle vier konnten zweifelsfrei der Eisenzeit (800-15 v. Chr.) 
zugerechnet werden. In der Erweiterungsfläche West, an der Berrischstraße, waren die meis-
ten archäologisch relevanten Befunde hochmittelalterlich. 
 
In der BK 1 wurde der Teilumriss einer Nord-Süd orientierten und knapp 5 Meter breiten Be-
bauung aufgedeckt, deren vollständige Form als rechteckig gedacht werden kann. Denkbar 
wäre ein einschiffiges Haus, von dem nur die nördliche Schmalseite, ein Teil der östlichen 
Langseite und ein Pfosten der länglichen Westseite erhalten sind. Die Keramik aus den Pfos-
tengruben und den herumliegenden Siedlungsgruben erlaubte eine Datierung in der frühen 
bis mittleren Eisenzeit (vor 700 bis kurz nach 400 v. Chr.). 
 
Die ca. 14 Meter südlich von BK 1 erfasste BK 2 bot ein ähnliches Bild wie bei der vorigen 
Befundkonzentration; erfasst wurden vier stark erodierte Pfostengruben eines Teilumrisses 
eines vermutlich einschiffigen Hauses mit den dazugehörigen Siedlungsgruben. Mit großer 
Wahrscheinlichkeit hat der Bau eines Schützengrabens aus dem Zweiten Weltkrieg, der die 
Konzentration durchquert, etliche Befunde zerstört. Die geborgene Keramik erlaubt keine ge-
nauere Datierung als allgemein in die Metallzeit. Die vorsichtige Datierung in die Eisenzeit 
stützt sich auf die Ähnlichkeiten mit der Befundkonzentration 1 und das dort genauer zu da-
tierende Fundmaterial.  
 
Die Erfassung der BK 3 in der Erweiterungsfläche Ost erfolgte in zwei Schritten: erst wurden 
auf dem Planum 1 die Keramikkonzentrationen Stellen 104 und 105 erfasst, die von den Res-
ten einer Kulturschicht umgeben waren. Nach der Dokumentation der besagten Stellen er-
folgte die Abtragung der Kulturschicht, die die Erfassung von drei weiteren Befunden erlaubte. 
Die zwei Keramik- Konzentrationen ergaben eine beachtliche Menge keramisches Material, 
die zu einer ziemlich zufriedenstellenden Datierung der Befunde beigetragen hat. 
Die Kamm-Besenstrich Verzierung einiger Scherben lässt die BK 3 als nicht älter als Hallstatt 
D (ab 800 v. Chr.) oder C (ab 500 v. Chr.) einschätzen. Die Interpretation der drei restlichen 
Befunde als Pfostengruben, die sehr wahrscheinlich nicht Teil einer Wohnbebauung waren, 
hilft nicht bei einer Gesamtinterpretation der BK 3, denn ihr Verhältnis zu den zwei Keramik-
konzentrationen konnte nicht geklärt werden. 
 
In der BK 4 wurde eine regelmäßige rechteckige Vierpfostenstellung erfasst; eine solche 
Struktur wird üblicherweise als Speicher interpretiert. Eine Interpretation der westlich von dem 
„Speicher“ erfasste Steinkonzentration Stelle 81 ist dagegen problematisch. Eine geordnete 
Struktur ist nicht erkennbar, so dass eigentlich von einem Steinhaufen die Rede sein kann; 
selbst die Bestimmung der Steine erwies sich als schwierig; die daraus geborgene K eramik 
konnte dagegen zweifelsfrei als metallzeitlich identifiziert werden. 
 
In der Erweiterungsfläche West waren praktisch alle archäologisch relevanten Befunde hoch-
mittelalterlich. Erfasst wurden zwei Erdkeller und ein Grubenhaus. Einer der Erdkeller bildete 
mit großer Wahrscheinlichkeit eine Einheit mit dem Grubenhaus; ob es sich um eine Gewerbe- 
oder Wohneinheit handelte, lässt sich nicht klären. Nach der Aufgabe von dieser Einheit wurde

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in demselben Bereich ein zweiter Erdkeller ausgeschachtet. Die Fun ktion des daneben lau-
fenden, 46,00 m langen und bis 2,50m breiten Grabens konnte nicht geklärt werden. Es gibt 
Grunde zu der Annahme, dass dieser kein Wasser geführt hat, außerdem ist es nicht ausge-
schlossen, dass er schon vor der Fertigstellung aufgegeben wurde. 
 
4.12. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
4.12.1. Gestalterische Festsetzungen 
 
Dachform/Dachneigung/Dachaufbauten 
 
Durch die Festsetzung von Satteldächern im Geschosswohnungsbau mit einer Neigung von 
30° bis maximal 45°, Satteldächern bei den Reihenhäusern sowie Walmdächern bei den Dop-
pelhäusern sollen, dem zugrundeliegenden Entwurf entsprechend, zeitgemäße Wohnge-
bäude errichtet werden, die sich in die bestehende Struktur aus vorwiegend Satteldächern 
innerhalb des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven einfügen. Durch die Festsetzung der Haupt-
firstrichtung sollen, dem zugrundeliegenden Entwurf entsprechend, mehrheitlich traufständige 
Wohngebäude errichtet werden, die sich in die bestehende Struktur des Stadtteils einfügen 
und vom öffentlichen Straßenraum ein einheitliches Bild gewährleisten. Um ein einheitliches 
Bild der Gebäude untereinander zu gewährleisten sind bei Doppelhäusern und Hausgruppen 
die Dachformen und Dachneigungen einheitlich auszuführen.  
 
Um das einheitliche Fassadenbild zu erhalten sind Dachgauben nur als Einzelgauben mit ei-
ner Breite von 10 m auszuführen. Die Gesamtbreite aller Einzelgauben darf 2/3 der Gesamt-
breite des Daches einschließlich des seitlichen Dachüberstandes nicht überschreiten und die 
Gauben müssen von den Gebäudeabschlusswänden einen Abstand einhalten, um die Grund-
form des Daches erkennbar zu halten . Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei ge-
neigten Dachflächen (> 5 Grad) mit derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden, 
um eine einheitliche Gestaltung zu gewährleisten. Hier ist eine Abweichung um 5 Grad zuläs-
sig, um einen gewissen Spielraum zu ermöglichen. 
 
Gebäudefassaden / Dacheindeckung 
 
Um eine Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu gewährleisten, sind als Dacheindeckung nur 
nicht glänzende Dacheindeckungen zulässig. 
 
Vorgärten 
 
Um die versiegelte Fläche gering zu halten, sind die Vorgärten vollständig zu begrünen. Da-
von ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Terrassen, Zufahrten für Stellplätze 
und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter, um diese Nutzungen hier 
dennoch möglich zu machen.  
 
Standorte für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonen 
 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung der Vorgärten zu gewährleisten, sind die Abfall sam-
melbehälter in Gestalt von Abfall boxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu 
umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert 
werden. Die Höhe der Abfallboxen bzw. der Hecken darf die Höhe von 1,70 m nicht über-
schreiten. 
 
Befestigung von Wegen und Straßen 
 
Des Weiteren sind die Befestigungen der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen teilversiegelt 
anzulegen. Zulässig sind Pflaster, Platten oder Natursteine ohne Fugenverguss, Rasen- und

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Splittfugenpflaster. Dadurch wird gewährleistet, dass die Versi egelung im Plangebie t mög-
lichst geringgehalten wird. 
 
Einfriedungen 
 
Um eine einheitliche Grün-Gestaltung der Übergänge zwischen den öffentlichen und privaten 
Räumen für die Reihenhausbebauung zu gewährleisten, sind Einfriedungen von Vorgärten 
entlang öffentlicher Straßen im WA 1.1 bis WA 1.4 nur in Gestalt von Schnitthecken mit einer 
Höhe von maximal 1,20 m über der Geländeoberfläche zulässig. Die zusätzliche Errichtung 
von Zaunanlagen als Metallzäune hinter den anzupflanzenden Hecken (vom Straßenraum 
aus betrachtet) ist bis zu 1,20 m über der Geländeoberfläche zulässig. Falls Belange der Feu-
erwehr dieser Festsetzung entgegenstehen, sind ausnahmsweise Bodendecker mit einer 
Höhe von maximal 40 cm zulässig, um z.  B. im Brandfall eine Überquerbarkeit der Grund-
stücksübergänge zu ermöglichen. 
 
Um eine attraktive Vorgartenzone mit einer Bepflanzung von Bodendeckern und Gräsern im 
Straßenraum erlebbar zu machen, sollen die Vorgärten entlang der öffentlichen Straßen im 
WA 2.1 bis WA 2.3 nicht eingezäunt oder mit Hecken bepflanzt werden. 
 
Um die privaten Gärten mit möglichst viel Grün und einer gestalterischen Einheit voneinander 
abzugrenzen und gleichzeitig eine ausreichende Privatsphäre sicherzustellen, sind die rück-
wärtigen Einfriedungen nur in Gestalt von Schnitthecken mit einer Höhe von maximal 1,80 m 
und die seitlichen Einfriedungen mit einer Höhe von maximal 1,20 m über Geländeoberfläche 
zulässig. Die zusätzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzäune ist bis zu 1,20 m über 
Geländeoberfläche zulässig. Da die öffentlichen Gr ünen Zimmer direkt an den Mietergärten 
angeordnet sind, wird mit der maximal zulässigen Höhe bis zu 1,80 m  ermöglicht, dass die 
Bewohner*innen gut vor Einblicken geschützt werden. 
 
Stellplatzbegrünung 
 
Um eine Durchgrünung des Quartiers zu gewährleisten, ist je vier angefangene Kfz-Stellplätze 
ein hochstämmiger, mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf der 
Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen. 
 
Satellitenempfangsanlagen 
 
Um ein einheitliches Gestaltungsbild zu gewährleisten sind Parabolantennen für den Satelli-
tenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen in der Farbe des Dachsteins  zulässig. Mobil-
funksendemasten und –anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.

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5. Umweltbericht gemäß § 2a BauGB i.V. m. der Anlage 1 zum 
BauGB 
 
A Einleitung 
Für das städtebauliche Planungskonzept wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB 
für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden 
in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
 
5.1 Darstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes 
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Realisierung von Wohnbebauung. Das rund 11 Hektar große Areal befindet sich südlich der 
Baptiststraße, östlich der Berrischstraße und ist im Osten durch die Eisenbahntrasse und im 
Süden durch den Pletschbach begrenzt. Es ist im Flächennutzungsplan überwiegend als 
Wohnbaufläche ausgewiesen. Die Vorhabenträger (Deutsche Reihenhaus AG und GAG Im-
mobilien AG) planen eine Wohnbebauung in Form von Reihenhäusern, Doppelhäuser n und 
Mietwohnungen im Geschosswohnungsbau sowie ergänzend eine Kindertagesstätte zu rea-
lisieren. 
Hinsichtlich der geplanten Festsetzungen wird auf das Kapitel 4 des städtebaulichen Teils der 
Begründung verwiesen. Demnach wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer Grundflä-
chenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Bebauung mit 2 bis 3 Vollgeschossen festgesetzt. Im Süd-
westen des Plangebietes wird eine „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung 
„Kindertageseinrichtung“ festgesetzt.  
 
5.2 Bedarf an Grund und Boden 
Der nachfolgend angegebene Bedarf an Grund und Boden entspricht für die Bestandsnutzung 
den Biotoptypen und Flächenangaben des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Förder 
Landschaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023) und für die Ang aben des 
Planungszustandes den Kenndaten der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 59569/05. 
 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Streuobst mit Hochstämmen (HK22 
(LW332)) 
152 Öffentliche Verkehrsflä-
chen 
15.054 
Einzel- und Reihenhausbebauung mit 
größeren Gärten (HN22 (SB152)) 
1.580 Öffentliche Grünflächen 5.752 
Temporäres Fließgewässer (FV3 
(GW273)) 
50 Private Grünflächen 1.216 
Fahrweg, versiegelt (HY1 (VF211) 1.056 Ausgleichsflächen 38.717 
Fahrweg, teilversiegelt (HY2 (VF213)) 162 Flächen für den Gemein-
bedarf (Kindertagesein-
richtung) 
2.560 
Acker (HA0 (LW1)) 95.978 Baufelder (allgemeine 
Wohngebiete) 
41.604 
Ackerrandbereich, artenarm (HA2 
(LW2)) 
262 Sonstige Flächen 2.200

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Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Vegetation an Böschungen, Dämmen, 
Straßenrändern, junger Gehölzbestand, 
standortgerecht (BD71 (BR13131)) 
740   
Vegetation an Böschungen, Dämmen, 
Straßenrändern, gehölzarm, standortge-
recht (HH7 (BR132)) 
631   
Brennnesselherden (HP5 (BR3115)) 304   
Sonstige ausdauernde Ruderalfluren 
(HP7 (BR3117)) 
5.410   
Sonstige Ruderalfluren, fortgeschrittene 
Sukzessionsstadien (HP7 (BR32)) 
135   
Strauchhecken, mit überwiegend nicht 
standorttypischen Gehölzen (BB2 
(GH4212)) 
88   
Gebüsch mit überwiegend standorttypi-
schen Gehölzen (BB1 (GH51)) 
530   
Summe 107.078  107.078 
 
5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und „Technischen Anleitungen“ zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden 
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundes -Immissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz 
(BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) 
und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Auf Landesebene greifen wei-
tere Regelungen wie die Geruchsimmissions-Richtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurtei-
lung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen (LWG NRW –  Schutz 
des Grundwasserdargebotes), das Denkmalschutzgesetz (DSchG) sowie Verordnungen auf 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalte-
plan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden in der nachfolgenden Tabelle nä-
her beschrieben. 
 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen;

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Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW, Baumschutzsat-
zung Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z. B. bei Ein-
griffen; Schutz der natürlichen Le-
bensgrundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG NRW 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG NRW 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatDchG, LNatSchG 
NRW, BWaldG, LFoG 
NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung

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/ 46 
 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss 
zur solaren Optimierung; 
EEG, DIN 5034; Energie-
einsparVO, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio-
nen, energetisch optimierte Baustan-
dards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen

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- Starkregenvorsorge 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
WHG 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer 
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abge-
stimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
5.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu-
lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Südlich 
Baptiststraße“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Be-
bauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die 
geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. 
Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Ein-
wirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Un-
tersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
 
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für die baulichen Entwicklungen innerhalb des 
Plangebietes nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. einge-
setzt werden. Konkrete Angaben hierzu liegen auf der Grundlag e des Angebotsbebauungs-
planes nicht vor. Im Allgemeinen sind Vorgaben von DIN -Normen, aus den jeweiligen Fach-
gesetzen und fachlich anerkannte Methoden anzuwenden. Bei Planung und Ausführung nach 
dem Stand der Technik sind keine Auswirkungen zu erwarten. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben. 
 
5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Nutzungen im Bestand: 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Roggendorf/Thenhoven. Das Plangebiet umfasst 
eine Gesamtfläche von rund 11 ha. Im Norden wird es von der Baptiststraße begrenzt. Im 
Westen grenzt das Plangebiet an einen Friedhof. Im Osten bildet ein unbefestigter Weg, an-
grenzend an die Bahnstrecke Köln - Dormagen - Neuss, den Abschluss. Im Süden bildet 
überwiegend der Pletschbach zwischen Thenhoven und Worringer Bruch die Grenze des 
Plangebietes. Lediglich im Südwesten ragt das Plangebiet südlich bis an der Mörterweg, zur 
Herstellung der südlichen Erschließung. Das Plangebiet wird überwiegend als Ackerfläche 
genutzt. Kleinteilig sind in den Randbereichen auch Gehölze, Ruderalflächen, Siedlungsbe-

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reiche, Wege und Straßenverkehrsflächen Bestandteil des Plangebietes. Die detaillierte Bio-
toptypenaufnahme kann dem Landschaftspfl egerischen Begleitplan (Förder Landschaftsar-
chitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023) entnommen werden.  
 
Derzeitige planungsrechtliche Situation: 
Für das Plangebiet besteht kein Bebauungsplan. Planungsrechtlich handelt es sich um einen 
Außenbereich (§ 35 BauGB). 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt den nördlichen Teil des Plan-
gebietes als Wohnbaufläche dar. Der südliche Teil ist als Grünfläche dargestellt. 
Die Fläche ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet LSG 2 „Pletsch-
bachtal und Waldbereich um das Wasserwerk Weiler“ dargestellt. Die Anpassung der Abgren-
zung des LSG 2 wird im Nachgang zu diesem Planverfahren angepasst und umfasst dann 
lediglich noch den südlichen Teil der heutigen landwirtschaftlichen Fläche.  
Der „Pletschbach zwischen Thenhoven und Worringer Bruch“ ist als geschützter Landschafts-
bestandteil (6.04) dargestellt. 
 
5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der geplanten Wohnbebauung würde das Plangebiet größtenteils auch 
weiterhin ackerbaulich genutzt. Die übrigen Flächen blieben voraussichtlich ebenfalls in ihrer 
aktuellen Ausprägung und Nutzung erhalten. Ggf. würde die Ruderalflur südlich des Friedho-
fes weiter einer Sukz ession überlassen, sodass diese mittel - bis langfristig verbuschen und 
stärker mit Gehölzen bewachsen wäre. Dies ist aber in Abhängigkeit von der Nutzung und 
Pflege durch den Flächeneigentümer zu sehen. 
Hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation wäre auch bei Nichtdurchführung der aktuellen 
Planung im Bereich der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbaufläche eine zu-
künftige Entwicklung durch planungsrechtliche Sicherung in einem anderen Bebauungsplan-
verfahren möglich.  
Da die Fläche planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen ist, ist eine flächige Bebau-
ung nach § 34 BauGB nicht möglich. Möglicherweise wäre eine einzeilige, an den Bestand 
angepasste Bebauung entlang der Südseite der Baptiststraße genehmigungsfähig. Die 
dadurch ausgelösten Eingriffe in den Naturhaushalt wären jedoch im Vergleich zur jetzt ge-
planten Bebauung sehr marginal, sodass eine weitere Betrachtung unterbleiben kann. 
 
5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung 
Die Planung sieht die Realisierung eines neuen Wohnquartiers auf heute überwiegend land-
wirtschaftlich genutzten und damit unversiegelten Flächen vor. Im Rahmen der Durchführung 
der Planung ist von einer deutlichen Zunahme der Flächenversiegelungen und einer Erhö-
hung der betriebsbedingten Wirkungen (z. B. Verkehr) auszugehen. Grundsätzlich geht jede 
Planung mit einer Flächeninanspruchnahme einher. Aus- und Einwirkungen sind hinsichtlich 
fast aller Schutzgüter zu erwarten und werden im nachfolgenden Kapitel 5.5 ausführlich be-
trachtet.  
 
5.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 a) – j) und § 1a BauGB 
 
5.5.1 Tiere  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Artenschutzprüfung Stufe I (umweltbüro essen, 2018) kommt zu dem Ergebnis, dass vor 
dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf der 
Vorhabenfläche eine erhebliche Beeinträchtigung der im Fachinformationssystem geschützte

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Arten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (FIS) verzeichneten 
„planungsrelevanten Arten“ aus den Gruppen der Amphibien und Säuger aber auch der nicht 
im FIS verzeichneten Reptilien auszuschließen ist. Bei den planungsrelevanten Vogelarten 
(hier primär der Feldlerche) sind weitergehende Untersuchungen erforderlich. 
Aufbauend auf den Ergebnissen der Artenschutzprüfung Stufe I wurde im Rahmen der Stufe 
II 2019 eine faunistische Begutachtung (Avifauna, Amphibien, Reptilien) durchgeführt. 
Für die Erfassung der Vögel wurden im Zeitraum von Ende März bis Anfang Juli 2019 zehn 
Tagesbegehungen durchgeführt. Nachtbegehungen wurden durch die Amphibienerfassun-
gen abgedeckt und nicht zusätzlich durchgeführt (Dipl.-Biol. Anja Greins 2020). 
Auf der Untersuchungsfläche wurde im Rahmen der Erfassung 2019 das Vorkommen von 53 
Vogelarten festgestellt. Von diesen sind 26 als Brutvögel, 3 als rastende Durchzügler, 8 als 
reine Überflieger und 15 als regelmäßige Nahrungsgäste einzustufen. Insgesamt konnten mit 
14 planungsrelevanten Arten relativ viele wertgebende Arten im Untersu chungsraum vorge-
funden werden. Es konnten die folgenden vier planungsrelevanten Arten als Brutvögel nach-
gewiesen werden: Bluthänfling, Feldlerche, Kuckuck und Star. 
Im Untersuchungsgebiet konnten zwei Brutpaare des Bluthänflings im Norden im Bereich der 
Friedhofsfläche und der angrenzenden Gärten festgestellt werden. 
Im zentralen Bereich der Untersuchungsfläche konnte ein Brutpaar der Feldlerche in der ers-
ten Feldfrucht (Getreide) festgestellt werden. Später in der Saison wurde Mais angepflanzt. 
Ein weiteres Brutpaar der Feldlerche befindet sich in den Ackerflächen, die südlich an das 
Untersuchungsgebiet angrenzen. 
Am 10. Mai 2019 konnte ein balzrufender Kuckuck über der Fläche fliegend beobachtet wer-
den. Er flog aus Richtung des Worringer Bruches in das U ntersuchungsgebiet ein und flog 
nach mehreren Flügen über das Untersuchungsgebiet wieder dorthin zurück. Es kann nicht 
ausgeschlossen werden, dass er auch im Untersuchungsgebiet seine Wirtsarten, die auch im 
Untersuchungsgebiet vorkommen, mit Eiern parasitiert hat. Aber das Verhalten lässt eher da-
rauf schließen, dass seine Balzflüge Ausläufer eines größeren Balzareals sind, dass sich eher 
Richtung Osten bis zum Worringer Bruch erstreckt. 
Der Star konnte mit einem Brutpaar in den halb abgestorbenen Pappeln am Pletschbach fest-
gestellt werden. Die Baumbestände weisen mehrere Baumhöhlen auf, sodass auch potenziell 
mehr Starenpaare hier brüten könnten. 
Für die Amphibienerfassung wurden vier abendliche Begehungen im Zeitraum der Frühlaicher 
(März/April) und der Spätlaicher (Mai/Juni) durchgeführt. Im Rahmen der Erfassung konnten 
mit Erdkröte und Grasfrosch zwei der häufigsten Amphibienarten festgestellt werden. Da 
keine Stillgewässer im Untersuchungsraum vorhanden sind, treten sie als nicht reproduzie-
rende sporadische Nahrungsgäste auf. 
Im Rahmen der neun Reptilienbegehungen konnten keine Reptilien festgestellt werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In 2019 wurde eine faunistische Erhebung im Plangebiet durchgeführt mit den in Tabelle 1 
und 2 (s. Anhang des Umweltberichtes) aufgeführten Ergebnissen. Bei Nichtdurchführung der 
Planung würden die heutigen Lebensraumbedingungen im Plangebiet erhalten und ständen 
weiterhin den erfassten Arten als Brut- und Nahrungshabitat sowie zur Rast und zum Durch-
zug zur Verfügung.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Artenschutzprüfung Stufe II (umweltbüro essen, 2020) kommt bezüglich der erfassten 
planungsrelevanten Arten zu folgendem Ergebnis. 
Avifauna: 
Gemäß der Kartierung in 2019 und der Auswertung dieser Ergebnisse in Verbindung mit dem 
vorliegenden, aktuellen städtebaulichen Konzept ist das Eintreten artenschutzrechtlicher Ver-
botstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht mit der gesetzlich gefordert en Sicherheit

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auszuschließen. Für mindestens zwei Arten sind aufgrund des Wegfalls der Fortpflanzungs-
stätte ergänzende geeignete CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality) mit räum-
lichem Bezug erforderlich. Mit dem Begriff CEF- Maßnahmen werden vor gezogene Aus-
gleichsmaßnahmen des Artenschutzes bezeichnet. Eine Ersatzfläche für die Feldlerche kann 
ausschließlich außerhalb des Plangebiets realisiert werden, da innerhalb des Plangebiets 
durch Störung und Sichtverschattung die Habitatqualität für die Feldlerche gravierend ver-
schlechtert wird. 
Geeigneter Ersatz für die Neststandorte der beiden Bluthänflingpaare wird hingegen innerhalb 
des Plangebietes auf der Kompensationsfläche entstehen. 
Bei Bautätigkeiten im Bereich der Gewässerquerung/Erschließungsstraße von Süden ist bei 
einem Beginn der Bautätigkeit während der Brutzeit zunächst eine erneute Untersuchung auf 
das Vorkommen des Stares erforderlich. Abhängig von diesen Kartierungsergebnissen ist 
dann gegebenenfalls eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) der Stadt 
Köln zu artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. 
Die Anzahl der Wirtsvogelnester des Kuckucks wird mit dem Vorhaben in geringem Umfang 
gemindert, durch die Lage der Kompensationsfläche angrenzend an das Wohngebiet, deren 
Ausstattung mit Hecken etc. sowie die Wahl der Bewirtschaftungsweise wird hingegen die 
Situation deutlich verbessert.  
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist mit der gesetzlich geforderten Si-
cherheit nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG auszuschließen. 
 
Amphibien und Reptilien: 
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist aus-
zuschließen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme hat die Baufeldräumung im Zeitraum vom 
01. Oktober bis 28./29. Februar einen jeden Jahres zu erfolgen. Bei einer Baufeldräumung 
außerhalb dieses Zeitraumes sind Kartierungen erforderlich. 
Im Hinblick auf eine erforderliche vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für 
die Feldlerche erfolgten in 2020 ergänzende Revierkartierungen von Feldlerchenbeständen 
im Umfeld des Plangebietes. Auf dieser Grundlage wurden geeignete Maßnahmenflächen 
festgelegt. Die nachfolgenden Angaben sind dem Maßnahmenkennblatt entnommen, welches 
Teil des städtebaulichen Vertrages wird. Die Maßnahmenfläche liegt in der Gemarkung Ron-
dorf-Land (Flur 41, Flurstücke 63, 64 und 65) und umfasst eine Flächengröße von insgesamt 
6.900 m². Ziel ist eine lebensraumverbessernde Maßnahme für Vogelarten der offenen Feld-
flur. Hierfür wird die intensive Ackerfläche mit Regio-Saatgut zu einem wildkrautreichen Blüh-
/ Brachefeld entwickelt. Das Brachefeld wird als Einsaatbrache angelegt. Die Umwandlung 
der Ackerflächen in ein Blühfeld ist in der Vegetationsperiode vor der geplanten Baufeldräu-
mung vorzunehmen. 
Für beide Brutpaare des Bluthänflings ist ein Ersatz zu schaffen. Dieser kann auf der Kom-
pensationsfläche im Plangebiet stattfinden: Dazu ist die  Kompensationsfläche nördlich des 
Pletschbaches als halboffene Landschaft mit mindestens 50-%igem Anteil krautiger Ruderal- 
und Brachflächen oder extensivem Grünland in größeren Flächeneinheiten zu schaffen und 
dauerhaft zu erhalten. Auf diesen muss insbes ondere auf die mechanische und chemische 
Bekämpfung von Wildkräutern verzichtet werden, die zu Verlusten von Nestlingsnahrung füh-
ren kann. Details der Ausgestaltung sind in einem landschaftspflegerischen Gestaltungsplan 
im Maßstab 1:500 der Unteren Naturschutzbehörde zur Zustimmung vorzulegen. 
Die Fläche ist in der Vegetationsperiode vor Inanspruchnahme der vom Bluthänfling genutz-
ten Nahrungshabitate (Brachflächen südlich des Friedhofes) entsprechend herzurichten, da-
mit ein – wenn auch nur temporärer – Ausfall von Brutplatzangeboten vermieden wird.

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In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die erforderlichen Vermeidungs- und Ausgleichs-
maßnahmen aufgenommen. 
 
Bewertung: 
Vor dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf 
der Vorhabenfläche ist eine erhebliche Beeinträchtigung der im FIS verzeichneten „planungs-
relevanten Vogelarten“ auszuschließen, sofern geeignete CEF-Maßnahmen im Plangebiet als 
auch im räumlichen Zusammenhang außerhalb des Plangebietes umgesetzt werden. P la-
nungsrelevante Amphibien- und Reptilienarten wurden im Plangebiet nicht kartiert. Unter Be-
achtung und Umsetzung der vorbeschriebenen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichs-
maßnahmen ist ein Ausschluss des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbest ände 
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sichergestellt. Die Belange des Artenschutzes stehen den städ-
tebaulichen Zielen im Plangebiet nicht prinzipiell entgegen. 
 
5.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Biotoptypen / Nutzungstypen: 
In 2019 hat eine Biotoptypenaufnahme des Plangebietes entsprechend der Einstufung nach 
dem Köln - Code (Sporbeck) durch das Planungsbüro Seppeler stattgefunden. Die nachfol-
genden Ergebnisse sind dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ( Förder Landschaftsar-
chitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023) entnommen.  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dominieren landwirtschaftliche Nutzflächen. Fol-
gende Biotoptypen nach Köln - Code (Sporbeck) wurden erfasst: 
SB 152 (HN22) - Einzel- und Reihenhausbebauung mit Gärten 
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegende Bebauung an der Berrischstraße 
wurde dem Biotoptyp Einzel- und Reihenhausbebauung mit größeren Gärten zugeordnet. Die 
heutigen Freiflächen werden mit Wohnbebauung überplant. 
GW273 (FV3) - Temporäres Fließgewässer 
Der Pletschbach einschließlich der Ufervegetation ist ein temporär wasserführendes eutro-
phes Fließgewässer. Zum Zeitpunkt der Begehungen führte der Bach kein Wasser. Der Ver-
lauf ist linear, die Sohle ist verbaut. Die Böschungsvegetation wird von krautigen Stickstoff-
zeigern, überwiegend Brennnesseln, dominiert. Gewässerbegleitend findet sich auf der Süd-
seite eine geschützte Baumreihe (Hybridpappeln), von denen einige Bäume Sturmschäden 
aufweisen und abgängig sind. Für den Geschützten Landschaftsbestandteil (LB 6.04 „Pletsch-
bach zwischen Thenhoven und Worringer Bruch“) sind im Landschaftsplan für das Gewässe-
rumfeld Pflegemaßnahmen beschrieben. Die Böschung zum nördlichen gelegenen Acker wird 
regelmäßig bis zur Sohle entkrautet. 
VF211 (HY1) / VF213 (HY2) - Voll- und teilversiegelte Fahrwege 
Die vorhandene Berrisch- und Baptiststraße zählen zu den versiegelten Fahrwegen, der ge-
schotterte Weg innerhalb der Brachfläche südlich des Friedhofes zu den teilversiegelten We-
gen. 
LW1 (HA0) - Erdfläche mit jährlicher Einsaat und Ernte 
Das Plangebiet wird von intensiv genutzten Ackerflächen mit wechselnder Einsaat dominiert. 
LW2 (HA2 -: Artenarmer Ackerrandbereich 
Kleinflächig finden sich in Randlage zur Ackerfläche Bereiche, die nicht oder s elten bewirt-
schaftet und von stickstoffliebenden Pflanzen dominiert werden. 
LW332 (HK22) - Streuobst mit Hochstämmen 
Der im Südwesten vom Bebauungsplan überlagerte Bereich des angrenzenden Bebauungs-
plan Nr. 59569/03 „Thieveshof“ wird als „Obstwiese“ dargestellt.

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BR13131 (BD71) - Vegetation an Böschungen, Dämmen, Straßenrändern, junger Gehölzbe-
stand, standortgerecht 
In Randlage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes finden sich kleinflächig oder als 
schmale Bänder Vegetationsbestände mit Laubsträuchern. 
BR132 (HH7) - Vegetation an Böschungen Dämmen, Straßenrändern, gehölzarm, standort-
gerecht 
Oberhalb der nördlichen Uferböschung parallel des Pletschbaches findet sich stickstofflie-
bende Vegetation mit nur wenigen Sträuchern. 
BR3115 (HP5) - Brennnesselherden 
Insbesondere ackerbegleitende Säume und die Böschungen des Pletschbaches werden stel-
lenweise fast ausschließlich von der Brennnessel bestimmt. 
BR3117 (HP7) - Sonstige ausdauernde Ruderalfluren 
Die Fläche südlich des Friedhofes wird von Vegetation der Brachen dominiert. Daneben dient 
sie der Lagerung unterschiedlicher Materialien, z. B. Boden, und der Entsorgung von Schnitt-
gut. 
BR32 (HP7) - Sonstige Ruderalfluren, fortgeschrittene Sukzessionsstadien 
Innerhalb der Brachfläche am Friedhof wird ein kleinerer Bereich von Holunder bestimmt. Hier 
steht auch ein Bauwagen. 
GH421 (BB2) - Strauchhecke, mit überwiegend nicht standorttypischen Gehölzen 
Nördlich der Brache im Übergang zum Friedhof wachsen Lebensbäume. 
GH51 (BB1) - Gebüsch mit überwiegend standorttypischen Gehölzen 
Gebüsche mit standorttypischen Gehölzen, z. B. Brombeere, finden sich vermehrt im Bereich 
der Grundstücksgrenzen oder im Bereich des Übergangs zur vorhandenen Bebauung. 
Westlich und nördlich des künftigen Baugebietes grenzt weitere Wohnbebauung mit größeren 
Gärten. Östlich verläuft die Bahntrasse und südlich der Pletschbach bzw. der Mörterweg. Die 
landwirtschaftliche Nutzung ist intensiv (Mais- und Getreideanbau). 
 
Baumbestand: 
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages erfolgte eine B aumaufnahme ge-
mäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Demnach befinden sich die von der Planung be-
troffenen Einzelbäume oder die Baumreihe am Mörterweg (Baumhaseln), im Bereich der 
Brachfläche am Friedhof (Kirsche) und an einer benachbarten Grundstücksgrenze (Ahorn, 
Kirsche Weiden, Eiche). Die Bäume am Friedhof können erhalten bleiben. Ggf. sind dort 
Schutzmaßnahmen für den Wurzelbereich einzuplanen, um Beeinträchtigungen in der Bau-
phase zu vermeiden. 
Auch einzelne Bäume im Umfeld des Pletschbaches, die noch im Geltungsbereich des an-
grenzenden Bebauungsplanes Nr. 5956/03 Thieveshof, überlagert vom Bebauungsplan Nr. 
59569/05, liegen, können erhalten bleiben. 
Insgesamt wurden 13 Einzelbäume aufgenommen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der geplanten Wohnbebauung, würde der Biotop-  und Baumbestand 
vollständig erhalten und weiterhin bestehen bleiben. Aufgrund von Alterung und Sukzession 
würde sich langfristig ggf. eine höhere Wertigkeit einstellen (z.  B. im Bereich der Ruderalflä-
che südlich des Friedhofes, Baumalter und Stammumfänge). 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Biotoptypen / Nutzungstypen:

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/ 53 
 
Die Beeinträchtigung durch Überbauung konzentriert sich im Wesentlichen auf intensiv ge-
nutzte Ackerflächen sowie deren Randbereiche mit stickstoffliebenden Pflanzen. Als höher-
wertig sind Brache- oder Gehölzsukzessionsstadien zu werten. Der Pletschbach, der selten 
Wasser führt und im Bereich der Sohle verbaut ist, hat den Status eines Entwässerungsgr a-
bens. 
Hinsichtlich der Ergebnisse der Eingriffsregelung wird auf das Kapitel 5.5.20 verwiesen. 
 
Baumbestand: 
Die Kompensation von Bäumen richtet sich nach dem ausgleichspflichtigem Eingriffsbereich, 
der im Bebauungsplan dargestellt ist. Demnach liegen nur die Gehölze Nr. 1, 10, 11, 12 und 
13 in diesem Bereich. Sie werden dem darunter liegenden Biotoptyp zugeordnet und entspre-
chend ausgeglichen. 
Die Gehölze Nr. 2 -8 werden den bereits bebauten Flurstücken an der Berrischstraße zuge-
ordnet und als Baumreihe / -gruppe angesprochen, sodass sie ab einem Stammumfang von 
30 cm in 1 m Höhe der Baumschutzsatzung der Stadt Köln unterliegen. 
Der Baum Nr. 9 am Pletschbach ist „stehendes Totholz“ und wird nicht kompensiert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
Biotoptypen / Nutzungstypen: 
Die Eingriffe in Natur und Landschaft sind ausgleichspflichtig. Zur Beurteilung wurde das Be-
wertungsverfahren der Stadt Köln verwendet (Förder Landschaftsarchitekten GmbH und Pla-
nungsbüro Seppeler 2023).  
Die geplanten Kompensationsflächen A1 und A2 mit zwei Teilflächen liegen innerhalb des 
Geltungsbereiches nördlich und südlich des Pletschbaches. Darüber hinaus werden noch 82 
Straßenbäume berücksichtigt (A3) und 10 Ersatzbäume. Als grünordnerische Festsetzungen 
(Stand 09.12.2021) wurden festgelegt: 
• Festsetzungen zum Anpflanzen von 82 mittel -/großkronigen Bäumen im Bereich der 
Planstraßen sowie in einer öffentlichen Grünfläche zur Kompensation, Ansatz 6 m 2 
begrünbare Bodenoberfläche 
• Festsetzungen zum Anpflanzen von 12 mittel-/großkronigen Bäumen auf öffentlichen 
Grünflächen (Zweckbestimmung Parkanlagen und Spielplatz), davon 10 Ersatzpflan-
zungen 
• Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen auf der privaten Grünfläche im Osten, 
auf (privaten) Stellplatzflächen entlang der Planstraßen bzw. auf der Stellplatzfläche 
im Osten 
• Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Land-
schaft (Kompensationsflächen A1 und A2) mit dem Ziel der Entwicklung einer Halbof-
fenlandschaft durch die Anlage einer Glatthaferwiese (50 %, Regio-Saat) und Anpflan-
zung von dichten Gehölzpflanzungen (50  %) in Kompensationsfläche A1 sowie als 
Baumhecke (30 %) und Glatthaferwiesenflächen, Regio-Saat (70 %) in Kompensati-
onsfläche A2. 
• Der Fläche A1 werden 15 weitere Bäume zzgl. 4 Bäume zur Abgrenzung der Stell-
plätze im Osten zugeordnet. 
• Erhalt von 11 Bäumen (Bestand) im Westen angrenzend zur heutigen Bebauung 
Baumbestand: 
Die Kompensation von Bäumen, die nicht erhalten werden können, erfolgt nach der  Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln. Gehölze einer Baumreihe sind mit einem Stammumfang ab 30

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cm, Einzelbäume ab 100 cm zu kompensieren. Die nachfolgende Tabelle ist dem Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrag entnommen. Hinsichtlich der Baumschutzsatzung entst eht 
insgesamt ein Kompensationserfordernis von 10 Ersatzpflanzungen im Plangebiet. 
 
 
Bewertung:  
Die Eingriffe entstehen überwiegend im Bereich von intensiv genutzten Ackerflächen. Als hö-
herwertig sind lediglich randliche Brache-  oder Gehölzsukzessionsflächen zu bewerten. Da 
die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zu dem Ergebnis kommt, dass im Rahmen der Kompen-
sationsmaßnamen innerhalb des Plangebietes sogar ein Biotopwertpunkteüberschuss erzielt 
werden kann, verbleiben keine erheblichen Auswirkungen. 
Die 10 Ersatzpflanzungen sind als Baumpflanzungen im Geltungsbereich des Bebauungspla-
nes bereits berücksichtigt. So ist vorgesehen im Bereich einer öffentlichen Grünfläche 12 
Bäume (mind. Stammumfang = StU 20/25 cm), in der privaten Grünfläche im Osten 7 Bäume 
(mind. StU 18/20 cm) und in der Ausgleichsfläche A1 zusätzlich 15 weitere Bäume (mind. Stu 
18/20 cm) zu pflanzen. Die Entfernung der 10 Gehölze wäre nach Baumschutzsatzung somit 
kompensiert. 
 
5.5.3 Fläche  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Schutzgut Fläche beschäftigt sich mit der Thematik der Inanspruchnahme und des Ver-
brauches von Flächen insbesondere durch bauliche Nutzung und Versiegelung. Entspre-
chend der Vorgaben des BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegan-
gen werden und künftige bauliche Entwicklungen sollen nach Möglichkeit im Innenbereich, 
auf bereits genutzten sowie verdichteten Flächen, z. B. in Baulücken, auf Flächen mit Gebäu-
deleerstand oder Brachen, vorgenommen werden. Bodenversiegelungen sind auf das not-
wendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte 
Flächen sollen nur im notwendigen Umfang begründet umgenutzt werden (§ 1a Abs. 2 
BauGB). Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Fläche stehen in enger Verbindung mit an-
deren Schutzgütern, insbesondere dem Schutzgut Boden und werden in den jeweiligen Kapi-
teln behandelt. 
Bezogen auf das Schutzgut Fläche überwiegen unversiegelte Bereiche bestehend aus Acker-
flächen, Ruderal- und Gehölzbereichen im Plangebiet, die hinsichtlich des Schutzgutes Flä-
che als unverbraucht zu bezeichnen sind. Lediglich kleinflächig liegen Siedlungs - und Ver-
kehrsflächen randlich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich 
des Versiegelungsgrades im Plangebiet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Großteil

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des Plangebietes im Flächennutzungsplan der Stadt Köln als Wohnbaufl äche ausgewiesen 
ist, sodass potenziell eine zukünftige Entwicklung der Fläche möglich ist. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Durchführung der Planung kommt es zu großflächigen Versiegelungen im Bereich der 
Wohnbebauung und Erschließung. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Zunahme der Flächenversiegelung wird über die rechtlich vorgegebenen Festsetzungen 
zur Grundflächenzahl (GRZ) auf das notwendige Maß beschränkt. Der Bebauungsplan setzt 
eine GRZ von 0,4 fest. Die festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) in den allgemeinen 
Wohngebieten überschreiten teilweise die Orientierungswerte für Obergrenzen der BauNVO. 
Der in einem WA maßgebliche Orientierungswert für die Obergrenze zur Bestimmung des 
Maßes der baulichen Nutzung von 0,4 gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO wird in drei von sieben 
Wohngebieten (WA 2.1, WA 2.2 und WA 2.3) mit einem GRZ-Wert von 0,5 geringfügig über-
schritten. Zur Schaffung einer hohen Freiflächenqualität wird  der ruhende Verkehr im Ge-
schosswohnungsbau zum großen Teil in Tiefgaragen untergebracht. Im Bebauungsplan wird 
festgesetzt, dass die GRZ unterhalb der Geländeoberfläche um die Hälfte, höchstens bis zu 
einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf.  
Über Festsetzungen, die eine Neuanlage von Pflanz- und Grünflächen regeln, wird der Anteil 
an Flächenversiegelungen begrenzt (s. a. Vermeidung und Verminderung „Schutzgut Pflan-
zen“). 
 
Bewertung:  
Grundsätzlich geht jede Neuplanung von bislang baulich nicht genutzten Flächen mit einem 
Flächenverlust/einer Flächeninanspruchnahme einher. Der Bebauungsplan führt überwie-
gend zu einer Bebauung im Bereich einer großen Ackerfläche, so dass im gesamten Plange-
biet eine großflächige Veränderung der Flächennutzung und ein Flächenv erbrauch stattfin-
den. Eine genaue Bilanzierung der neuen Flächeninanspruchnahme und Wertigkeiten kann 
dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und den Tabellen im Anhang des Umweltberich-
tes entnommen werden. Aufgrund der Erhöhung des Versiegelungsgrades, ist dies als erheb-
liche Auswirkung auf das Schutzgut Fläche zu bewerten. 
 
5.5.4 Boden  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Böden im Eingriffsbereich sind überwiegend unversiegelt und werden größtenteils land-
wirtschaftlich genutzt. Auch bei Anwendung der guten fachlichen Praxis kann eine Belastung 
der Böden durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung durch Dünger- und Pestizideintrag 
und Verdichtung durch das Befahren mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät nicht ausge-
schlossen werden. 
Der Bodenkarte NRW (GEOPORTAL.NRW, BK50) kann entnommen werden, dass der west-
liche Teil des Plangebietes dem Bodentyp Parabraunerde zuzuordnen ist, der östliche Teil 
dem Bodentyp Braunerde. Die Wertzahl der Bodenschätzung liegt bei 60 -75 für die Para-
braunerde, was einer hohen Wertigkeit entspricht. Die Wertzahl der Bodenschätzung liegt bei 
45-65 für die Braunerde, was einer mittleren bis hohen Wertigkeit entspricht.  
In der 3. Auflage der Karte der schutzwürdigen Böden, werden die Böden bezüglich der Bo-
denteilfunktionen: Archiv der Natur - und Kulturgeschichte, Biotopentwicklungspotenzial für 
Extremstandorte, Regler- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit, Reglerfunktion 
des Bodens für den Wasserhaushalt im 2 -Meter-Raum sowie Funktion für den Klimaschutz 
als Kohlenstoffspeicher und Kohlenstoffsenke bewertet. Die Bewertung der Schutzwürdigkeit

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erfolgt zweistufig nach dem Grad der Funktionserfüllung („hoch“ oder „sehr hoch“). Für das 
gesamte Plangebiet liegt bezogen auf naturnahe und naturferne Böden in der Bodenkarte 
NRW 1:50.000 keine Bewertung der Schutzwürdigkeit vor. 
Im Plangebiet liegen zum Teil schutzwürdige bzw. sehr schutzwürdige Böden, in deren Be-
reich jegliche Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen zu vermeiden ist , da diese 
Böden hinsichtlich der natürlichen Bodenfruchtbarkeit und der potentiellen Bodenkühlleistung 
eine hohe Funktionserfüllung besitzen. 
Zum Schutz des Bodens sollte daher eine Verdichtung der natürlich gelagerten Böden insbe-
sondere in den Flächen, die später nicht überbaut werden, verhindert werden.  
Durch das Büro Borchert Ingenieure GmbH wurde bereits im Jahr 2017 ein Baugrundvorgut-
achten erstellt, in welchem eine Voruntersuchung zur generellen Bebaubarkeit sowie eine 
orientierende Schadstoffbewertung im Hinblick auf die Verwertbarkeit von Bodenaushub so-
wie eine altlastentechnische Einstufung durchgeführt wurde. Insgesamt wurden 23 Klein-
rammbohrungen bis in 5,0 m unter Geländeoberfläche sowie 17 Rammsondierungen bis in 
max. 7,0 m unter Geländeoberfläche im Plangebiet durchgeführt. Der vereinfachte Bodenauf-
bau setzt sich zusammen aus Ackerboden (0,0 m -  0,3-0,4 m u. GOK), Hochflutsedimente 
(0,3-0,4 m - 1,5-3,2 m u. GOK) und Terrassensande (1,5-3,2 m bis Endteufe). Grundwasser 
wurde dabei bis zur maximalen Endteufe nicht angetroffen. Hinsichtlich der Gründung weisen 
die orientierenden Baugrunduntersuchungen nicht auf Baugrundschwächungen hin. 
Bezüglich der Versickerung weisen die Terrassensande und -kiese gute Versickerungseigen-
schaften auf und sind für eine dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser geeignet. 
Der Bodenaushub wurde auf Grundlage chemischer Analysen überprüft und kann für die an-
gehende Baustelle bei Bedarf vor Ort wieder verwertet werden. 
Aus altlastentechnischer Sicht haben die durc hgeführten Baugrunderkundungen keine Hin-
weise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung blieben die aktuellen Nutzungen und damit auch die vor-
handenen Bodentypen und Bodenfunktionen dauerhaft erhalten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Wie bereits zum Schutzgut Fläche beschrieben und bewertet, führt der Bebauungsplan zu 
einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme überwiegend im Bereich der Ackerflächen. Der 
Versiegelungsgrad wird sich erhöhen, so dass der Boden in diesen Bereichen dauerhaft über-
prägt wird. Böden, die verdichtet, versiegelt oder bebaut werden oder deren Bodenprofil nach-
teilig verändert wird, können ihre natürlichen Funktionen nicht mehr oder nur eingeschränkt 
erfüllen. Die Versiegelung von Böden bewirkt eine starke Überprägung seiner Bodenfunktio-
nen. Der Boden - und Nährstoffhaushalt wird massiv durch den Verlust von Versickerungs - 
und Verdunstungsraum beeinträchtigt und damit die Lebensgrundlage für Bodenorganismen 
stark eingeschränkt bis vernichtet. Der Boden verliert weitgehend seine Funktion als Filter und 
Puffer gegenüber Schadstoffen und Säuren. Wenn ein Boden total versiegelt ist, verliert er 
schließlich sämtliche natürliche Funktionen. Da im Bereich der Neuversiegelungen die natür-
lichen Bodenfunktionen dauerhaft verloren gehen, ist dies als erhebliche Auswirkung auf das 
Schutzgut zu bewerten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Gemäß des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Förder Landschaftsarchitekten GmbH 
und Planungsbüro Seppeler 2023) sind umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung- und Mi-
nimierung hinsichtlich des Schutzgutes Boden im Rahmen der Bautätigkeiten zu berücksich-
tigen. Diese Maßnahmen betreffen die Bauphase, auf die der Bebauungsplan keine rege-
lungstechnischen Einflussmöglichkeiten hat. Sie wären bei einer bodenkundlichen Baubeglei-
tung zu berücksichtigen.

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Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Zufahrten zu Garagen und Pkw-Stellplätzen sowie 
Hauszuwegungen teilversiegelt anzulegen sind. Dies wird als kleinräumige Minderungsmaß-
nahme bewertet. 
Die angenommene Belastung der Böden durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung 
durch Dünger- und Pestizideintrag und Verdichtung durch das Befahren mit schwerem land-
wirtschaftlichem Gerät entfällt zukünftig im Bereich der Ausgleichsfläche südlich des geplan-
ten Baugebietes. 
Darüber hinaus kommt auch die Nutzungsextensivierung einer Fläche von 6.900 m
2 in Köln-
Rondorf außerhalb des Geltungsbereiches für die Feldlerche den Schutzgütern Boden und 
Wasser zugute. 
Die Umwandlung von Acker in Grünland und Gehölzflächen zur Kompensation des Eingriffes 
südlich der Bebauung wirkt sich positiv auf die Bodenfunktionen und die Rückhaltung und 
Filterung von Niederschlägen aus. Das Wasserspeichervermögen erhöht sich. Eine Abdrift 
oder ein Abspülen von Bodenpartikeln ist aufgrund der künftig ganzjährigen Vegetationsdecke 
mit Durchwurzelung der oberen Bodenschichten nicht mehr möglich. 
 
Bewertung:  
Die Planung bereitet einen großflächigen Eingriff in den Boden vor. Auch unter Berücksichti-
gung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ist dies als erhebliche Auswirkung 
auf das Schutzgut Boden zu bewerten, die nicht wesentlich gemindert werden kann. Durch 
eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) und die multifunktionale Kompensation durch die 
Anlage von zahlreichen Grünflächen, insgesamt 176 festgesetzte Baumpflanzungen, der Auf-
gabe der Nutzung und extensiven Pflege der künftigen Kompensationsflächen sowie der zu-
sätzlichen Nutzungsaufgabe einer rund 0,69 ha großen Fläche für die Feldlerche in Köln-
Rondorf, können die erheblichen Beeinträchtigungen jedoch kompensiert werden. 
 
5.5.5 Wasser  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)  
5.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Fließ- und Stillgewässer sind im zentralen Teil des 
Plangebietes nicht vorhanden. Der Pletschbach stellt überwiegend die südliche Plangebiets-
grenze dar und wird lediglich im Südwesten zur Herstellung der Erschließung überquert. Der 
im Jahresverlauf kaum wasserführende Graben, dessen Sohle befestigt ist, entwässert in öst-
licher Richtung. Etwa 400 m nordöstlich liegt der Bruchgraben als Fließgewässer im FFH -
Gebiet „Worringer Bruch“.  
Die Ergebnisse des Entwässerungstechnischen Konzeptes (Generalplaner Infrastruktur Dr. 
Leßmann GmbH 2020) werden im Kapitel 5.5.14 „Umgang mit Abwässern“ wiedergegeben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wären keine Oberflächengewässer betroffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die südliche Verkehrsanbindung quert künftig im Westen den Pletschbach (geschützter Land-
schaftsbestandteil (6.04)). Darüber hinaus sind nördlich und südlich des Pletschbaches pa-
rallel der künftigen Straße Versickerungsgräben mit belebter Bodenzone geplant, die künftig 
in den Bach entwässern.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-/Minderungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen sind hinsichtlich des Teilschutzgu-
tes „Oberflächenwasser“ nicht geplant, da erhebliche nachteilige Umweltauswi rkungen nicht 
zu erwarten sind. 
 
Bewertung:  
Für die Querung des Gewässers ist eine Befreiung / Ausnahme vom Landschaftsschutz, für 
das Einleiten eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Der geringfügige Eingriff in 
den Pletschbach zur Herstellung der querenden Verkehrserschließung ist nicht als erhebliche 
Auswirkung zu bewerten.  
 
5.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet findet heute Grundwasserneubildung durch die Versickerung des Nieder-
schlagswassers statt, das auf die Freiflächen niedergeht. 
Daten zum Grundwasser werden dem Fachinformationssystem ELWAS des Ministeriums für 
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW entnommen. Dem-
nach liegt der gesamte Untersuchungsraum im Bereich des Grundwasserkörpers „Terrassen 
des Rheins“ (Kennziffern 27_20). Dabei handelt es sich um einen Porengrundwasserleiter mit 
hoher Durchlässigkeit. Die Ergiebigkeit wird als sehr ergiebig eingestuft.  
Für die Parabraunerde und den Großteil der Braunerde im Plangebiet wird hinsichtlich der 
Versickerungseignung im 2-Meter-Raum angegeben, dass die Böden ungeeignet sind (GEO-
PORTAL.NRW, BK50). Es wird eine Bewirtschaftung mit gedrosselter Ableitung über Mulden-
Rigolen-Systeme empfohlen. Für den südöstlichen Teilbereich de r Braunerde ist eine Versi-
ckerung im 2 -Meter-Raum bedingt geeignet. Es wird eine Versickerung mit unterirdischem 
Stauraum über Mulden-Rigolen-Elemente empfohlen. 
Die Baugrundvoruntersuchungen konnten in 2017 bis zur maximalen Endteufe der Bohrungen 
kein Grundwasser nachweisen (Borchert 2017). Gemäß dem Baugrundgutachten ist eine Ver-
sickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet möglich. Die Auswertung einer Grundwas-
sermessstelle östlich des Plangebietes zeigt, dass der Grundwasserstand in den Jahren 1969 
bis 2020 zwischen 33 m bis knapp über 37 m NHN schwankt. Im Plangebiet fällt die Gelän-
dehöhe von 46 m im Norden auf 41,5 m NHN im Südwesten ab. Entsprechend liegen Grund-
wasserflurabstände zwischen 4,5 m bis 12 m vor. 
Der südliche Bereich des Plangebietes be findet sich im Trinkwasserschutzgebiet „Weiler“ 
Zone III A. Ca. 130  m östlich liegt die Zone III B des Trinkwasserschutzgebietes „Weiler“, 
ca. 400 m südlich die Zone II. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführun g der Planung ergeben sich bezüglich der Grundwasserverhältnisse 
keine Änderungen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Hinsichtlich der Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser werden die neu zu versie-
gelnden Bereiche dauerhaft für eine Versickerung des Niederschlagswassers dem Natur-
haushalt entzogen. Das anfallende Regenwasser soll für die Bereiche der Doppelhäuser vor 
Ort versickert werden. Im Bereich der Geschosswohnungsbauten erfolgt ebenfalls eine Ver-
sickerung des Niederschlagswassers mit Rigolen. Die Ergebnisse des Entwässerungstechni-
schen Konzeptes (Generalplaner Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH 2020) werden im Kapitel 
5.5.14 „Umgang mit Abwässern“ wiedergegeben. 
Eine direkte Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers durch den Bau von Tiefgaragen und 
Kellern unter den Plangebäuden ist nicht zu erwarten.

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Im Trinkwasserschutzgebiet im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und 
Worringen/Langel der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG (Wasserschutzgebiets-
verordnung Weiler vom 21. Oktober 1991) sind innerhalb der Schutzzone III A u.a. Verbote 
und Auflagen hinsichtlich Wasserbehandlung und Wasserrückführung benannt, die zu berück-
sichtigen sind.  
In der Schutzzone III A ist das Errichten, Erweitern, wesentliche Ändern oder Ändern der Nut-
zung von baulichen Anlagen verboten, wenn anfallendes Abwasser, ausgenommen schwach 
belastetes Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung nicht vollständig und sicher aus 
der Zone III A hinausgeleitet wird oder wenn Stoffe verwendet werden, bei denen die Gefahr 
des Auswaschens oder Auslaugens wassergefährdender Stoffe besteht. 
Weiterhin ist das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen Regenüber-
laufbecken, Regenrückhaltebecken und Kleinkläranlagen als Ausnahme im Einzelfall ver bo-
ten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die geplante Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser trägt zu einer Vermin-
derung von Auswirkungen auf das Grundwasser bei. Im Bebauungsplan erfolgt eine nach-
richtliche Übernahme der Wasserschutzzone III A. Damit wird sichergestellt, dass die entspre-
chenden Ge- und Verbote in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren Berücksichtigung 
finden. Weiterhin wird in den Bebauungsplan ein Hinweis auf die Pflicht zur Versickerung von 
Niederschlagswasser aufgenommen. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der geplanten Versickerung von Niederschlagswasser gehen von der 
Planung keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser aus. 
 
5.5.6 Luft 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)  
5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet selbst liegen heute keine Emissionsquellen luftfremder Stoffe vor. Im angren-
zenden Siedlungsbereich westlich und nördlich des Plangebietes liegen Gebäudeheizungen 
und motorisierter Individualverkehr (MIV) als Emissionsquellen vor. Weitere, insbesondere 
gewerbliche oder industrielle Emissionsquellen liegen im Nahbereich des Plangebietes nicht 
vor. Entsprechend ist für das Plangebi et eine lediglich sehr geringe Emissionsvorbelastung 
anzunehmen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung werden auch in Zukunft keine Luftschadstoffe im Plange-
biet emittiert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zu den üblichen Emissionen von Luftschadstoffen bei Wohngebieten zählen die Straßenver-
kehrsabgase sowie die Abgase aus Feuerungsanlagen (Heizungsanlagen). Beim Plangebiet 
handelt es sich um ein Gebiet mit einer mittleren Gebäudedichte.  
Die Entfernung vom Plangebiet zum S-Bahnhof Worringen beträgt ca. 700 m. Zudem ist das 
Plangebiet an das Busnetz der KVB über die Linie 120 angeschlossen. Damit ist zumindest 
eine geringe Minderung des MIV gegenüber einem von ÖPNV nicht erschlossenen Siedlungs-
gebiet anzunehmen.

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Es ist damit zunächst mit einer mäßigen Zunahme der Emissionen luftfremder Stoffe nach 
Umsetzung der Planung anzunehmen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Prüfung der Minderung von Emissionen aus der Gebäudeheizung werden in einem Ener-
giekonzept verschiedene Maßnahmen für den Einfamilienhausbau und den Geschoßwoh-
nungsbau geprüft. Dies sind der Einsatz von Photovoltaikanlagen auf Dächern der geplanten 
Gebäude, der Einsatz von Wärmepumpen, der Einsatz von Blockheizkraftwerken (BHKW) zur 
Kraft-Wärme-Koppelung und ein energetisch verbesserter Gebäudestandart.  
 
Für das Plangebiet wurde im Oktober 2020 ein Mobilitätskonzept erstellt. In einem ersten  
Schritt wurde hierzu im Rahmen einer Umfeldanalyse die Erschließungssituation des Plange-
bietes für alle Verkehrsteilnehmer qualitativ bewertet sowie eine Nutzeranalyse vorgenom-
men. In einem weiteren Schritt wurden Handlungsmaßnahmen erarbeitet (s. Kap. 4. 8.1 der 
Begründung), die zu einer Förderung der Verkehrsträger des Umweltverbundes bei künftigen 
Nutzern beitragen sollen.  
 
Bewertung:  
Die Bebauung des Plangebietes führt zum Anfall von Luftschadstoffen aus Feuerungsanlagen 
und MIV. Auf der Grundlage des  Energiekonzeptes und der Erschließung des Plangebietes 
durch den ÖPNV, gehen von der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität 
aus. 
 
5.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Hinsichtlich des Teilschutzgutes Luft liegen keine Angaben zur Luftqualität im Plangebiet und 
dessen Umgebung vor. Die nächstgelegene Luftmessstation des LANUV liegt ca.  3 km süd-
östlich des Plangebietes im Stadtteil Köln-Chorweiler. Aufgrund der Entfernung zum Plange-
biet sind die dor t gemessenen Werte nicht repräsentativ für die Luftqualität im Plangebiet. 
Grundsätzlich übernehmen die wenigen Gehölzstrukturen im Plangebiet sowie im Umfeld eine 
Frischluftfunktion. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der  
Luftschadstoffimmissionen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auf das Plangebiet einwirkende Luftschadstoffimmissionen gehen von den angrenzenden 
Siedlungsbereichen mit Gebäudeheizungen und verkehrlichen Belastungen aus. Starke Emit-
tenten, wie Gewerbe- und Industrienutzungen, liegen im Umfeld des Plangebietes nicht vor. 
Aufgrund der geplanten Bebauung ist zukünftig von einer mäßigen Zunahme luftfremder 
Stoffe im Plangebiet auszugehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Vermeidung und Verminderung trägt das Energiekonzept zum Bebauungsplan bei. Au-
ßerdem erfolgen innerhalb des neuen Siedlungsbereiches umfangreiche Straßenbaumpflan-
zungen. Der südliche Bereich wird als Ausgleichsfläche ebenfalls umfangreich mit Baum- und

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Gehölzpflanzungen ausgestattet. Die neuen Gehölze übernehmen zukünftig eine Frischluft-
funktion in Form von Sauerstoffproduktion und Filterwirkung von Luftschadstoffen und tragen 
somit deutlich zur Verminderung von Immissionen bei. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung des Energiekonzeptes und der umfangreichen Begrünungsmaßnah-
men im Plangebiet gehen von dem Bebauungsplan keine erhebli chen Auswirkungen auf die 
Luftqualität aus. 
 
5.5.7 Klima 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Klimafunktionskarte der Stadt Köln kann entnommen werden, dass das Plangebiet dem 
Klimatop „Freilandklima I" zuzuordnen ist. Als Klimatope werden Bereiche mit vergleichbaren 
mikroklimatischen Verhältnissen bezeichnet. „Freilandklima I“ bedeutet, dass ein ungestörter, 
stark ausgeprägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte stattfindet. Die Freifläche ist 
windoffen und hat eine starke Kaltluft- /Frischluftproduktion. Nördlich und nordwestlich grenzt 
Wohnbebauung an das Plangebiet an, die dem Klimatop „Stadtklima II“ zuzuordnen ist. Dieser 
Klimatop stellt eine wesentliche Veränderung aller Klimaelemente des Freilandes sowie eine 
wesentliche Störung lokaler Windsysteme dar. Zudem ist dieser Bereich eine Wärmeinsel und 
weist Schadstoffbelastung auf. Östlich grenzt das FFH-Gebiet „Worringer Bruch“ an, das dem 
Klimatop „Klima geschlossener Waldbestände“ zuzuordnen ist. Hier besteht ein stark ge-
dämpfter Tagesgang von Temperatur und Feuchte. Dieser Bereich weist eine Filterfunktion 
auf und dient der Frischluft-/ und Kaltluftproduktion. 
Gemäß der Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln 21“ ist das Plange-
biet hinsichtlich der zukünftigen Wärmebelastung im nördlichen Bereich im Übergang zu den 
angrenzenden Siedlungsflächen der Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“ zuzuordnen. In-
nerhalb der Klasse 3 befinden sich gemäß der Planungshinweiskarte sowohl dichte Bebauung 
als auch weniger dichte Bebauung und angrenzende Freiflächen. Aufgrund des geringen Ver-
siegelungsgrades im Plangebiet und vorhandenem Vegetationsbestand kann innerhalb des 
Bereiches lokal eine hohe Abkühlung stattfinden. Der südliche Bereich kann der Klasse 4 
„klimaaktive Freiflächen“ zugeordnet werden. Dabei handelt es sich um stadtklimatisch wich-
tige Freiflächen mit ausgeprägtem Tagesgang von Temperatur und Feuchte. Sie sind windof-
fen, weisen eine starke Frisch- und Kaltluftproduktion auf und sind von hoher Sensibilität ge-
genüber Nutzungsänderungen. 
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei austauscharmen sommerlichen Wetterlagen 
in der ersten Nachthälfte Kaltluft in die Bereiche der Bestandsbebauung westlich und nördlich 
des Plangebietes einsickert. In der zweiten Nachthälfte erfolgt die Kaltluftzufuhr nach Rog-
gendorf/Thenhoven durch den sogenannten Rheintalwind. Dieses regionale Windsystem 
weist im Kölner Norden eine Mächtigkeit von ca. 70 m auf. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Vorhabensfläche weiterhin dem Klimatop Frei-
landklima sowie den Klassen 3 und 4 gemäß Planungshinweiskarte zuzuordnen sein.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass der bebaute Teil des Plangebietes 
klimatisch zukünftig der Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“ zuzuordnen ist und damit kli-
matisch der angrenzenden Siedlungsfläche entspricht. Der südliche Teil des Plangebietes, 
der als Ausgleichs fläche naturnah gestaltet wird, kann auch bei Durchführung der Planung 
weiterhin der Klasse 4 „klimaaktive Freiflächen“ zugeordnet werden. Die Ackerfläche mit einer 
Funktion zur Kaltluftentstehung geht jedoch im Zuge der Planungsrealisierung dauerhaft ver-
loren.

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Für den Bereich der Bestandsbebauung westlich und nördlich des Plangebietes kann unter-
stellt werden, dass bei austauscharmen sommerlichen Wetterlagen die Frischluftbewegung 
in der ersten Nachthälfte entfällt. Die Dynamik des Rheintalwindes in der zweiten Nachthälfte 
erfährt durch die geplante Bebauung keine Einschränkung, sodass dann weiterhin eine Kalt-
luftzufuhr in die Ortslage Roggendorf / Thenhoven aufrecht erhalten bleibt.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Verminderung der Auswirkungen auf das Mikroklima trägt die geplante Durchgrünung des 
Wohngebietes mit Bäumen, die Anlage von öffentlichen und privaten Grünflächen sowie die 
Verwendung von versickerungsfähigen Materialien zur Befestigung von Oberflächen, z. B. der 
Stellplätze, bei.  
 
Bewertung:  
Die Freifläche ist im Bestand wertvoll für das Stadtklima. Aufgrund der geplanten Bebauung 
ist zunächst von erheblichen Auswirkungen auf das Stadtklima auszugehen. Vor dem Hinter-
grund der umfangreichen Begrünungsmaßnahmen im geplanten Wohngebiet sowie der rand-
lichen und teils großflächigen Kompensationsmaßnahmen, können die erheblichen Auswir-
kungen auf das Klima jedoch deutlich gemindert werden, auch wenn eine Versiegelung bis-
heriger landwirtschaftlicher Nutzflächen unvermeidbar ist. 
 
5.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die Wirkungsgefüge 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Wie den einzel-
nen Schutzgutkapiteln entnommen werden kann, erfüllen bestimmte Strukturen im Plangebiet 
vielfältige Funktionen. So weisen zum Beispiel die Freiflächen und Gehölze eine Bedeutung 
für das Schutzgut Tiere und Pflanzen, für das Landschaftsbild / Stadtbild, sowie Klima, Boden, 
Wasser und Fläche auf. Gleichzeitig bestehen W irkungsgefüge zwischen der klimatischen 
und lufthygienischen Situation und der menschlichen Gesundheit (siehe auch Punkt 5.5.18 
Wechselwirkungen). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung werden sich auch hinsichtlich des Wirkungsgefüges zwi-
schen den einzelnen Schutzgütern keine Änderungen gegenüber dem Ist-Zustand ergeben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die genannten Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern wurden im Rahmen der Be-
standsanalyse und Bewertung jeweils berücksichtigt und in die Gesamtbewertung der Be-
lange des Umweltschutzes einbezogen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Spezielle Vermeidungs -/Minderungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich des Wir-
kungsgefüges zwischen den Schutzgütern sind nicht erforderlich. Grundsätzlich übernehmen 
geplante Maßnahmen, wie Bepflanzungen und Dachbegrünungen Funktionen für mehrere 
Schutzgüter und sind bei den jeweiligen Kapiteln aufgelistet.

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Bewertung:  
Erhebliche Umweltauswirkungen bzw. sich negativ verstärkende Wirkungsgefüge zwischen 
einzelnen Schutzgütern oder spezielle Beeinträchtigungen, die sich infolge von Wirkungsver-
lagerungen ergeben können, sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht zu erwarten. 
 
5.5.9 Landschaft  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Gemäß § 1 Abs. 4 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit sowie des Erholungswertes von Natu r und Landschaft insbesondere Naturland-
schaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bo-
dendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu be-
wahren. Des Weiteren sind zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Be-
schaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Be-
reich zu schützen und zugänglich zu machen.  
Das Plangebiet ist am südlichen Siedlungsrand von Roggendorf/Thenhoven gelegen und bis 
auf den südlichen Bereich von Wohnbebauung, Friedhofsnutzung und Verkehrsanlagen um-
geben. Die Flächen des Plangebietes sind ländlich geprägt und überwiegend intensiv land-
wirtschaftlich genutzt. Die vorhandene Pappelreihe entlang des Pletschbaches ist als prägen-
des Landschaftselement sichtbar. Die Bäume am Friedhof und die Gehölze des westlichen 
Ortsrandes tragen zur Einbindung des Ortsrandes in die Landschaft bei. Von dem östlichen 
Bereich der Baptiststraße aus, ab Höhe des Friedhofes, bestehen Sicht beziehungen in den 
südlichen Offenlandbereich mit den Ackerflächen und weiter südlich den von Gehölzen ge-
säumten Pletschbach. Nach Osten sind die Sichtbeziehungen durch den Bahndamm mit an-
grenzendem Gehölzbewuchs beschränkt. Die Wohnbebauung entlang der Berrischstraße 
verfügt - zumindest aus den höheren Stockwerken - ebenfalls über Sichtbeziehungen in den 
Freiraum, wobei die Gehölze in den Gärten und vom Friedhof teils sichtverschattend wirken. 
Da innerhalb der Ackerflächen des Plangebietes keine Fuß- und Radwege bzw. Straßen ver-
laufen, gibt es keine öffentlich zugängigen Bereiche von denen aus Blickbeziehungen aus 
dem Offenlandbereich auf den Ortsrand von Roggendorf / Thenhoven bestehen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Landschaftsbild im Plangebiet weiterhin von 
der landwirtschaftlichen Nutzung geprägt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Landschaftsbild wird sich bei Durchführung der Planung von einer offenen Ackerfläche 
in bebautes städtisches Gebiet ändern.  
Nördlich und westlich des Plangebietes befindet sich der Ortsteil Roggendorf/Thenhoven mit 
überwiegend dörflichem Charakter. Hinsichtlich der Bauweise und der Baualtersklassen ist 
diese Siedlung sehr heterogen ausgebildet. Neben zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilien-
häusern befinden sich hier vorwiegend ein - bis zweigeschossige Hausgruppen und Doppel-
häuser sowie einige freistehende Einfamilienhäuser.  
Geplant sind Doppel - und Reihenhäuser im Geschosswohnungsbau mit insgesamt 370 
Wohneinheiten. Die Geschosswohnungsbauten werden überwiegend in einer dreigeschossi-
gen Bauweise mit Satteldach und die Reihenhäuser mit zwei Geschossen und Satteldach 
ausgeführt. Die Doppelhäuser weisen zwei Geschosse und Walmdach auf. 
Das städtebauliche Konzept und seine Bebauung orientieren sich an der Struktur des beste-
henden Ortes mit seinen kleinteiligen Gebäudestrukturen aus vorwiegend ein-  bis zweige-
schossigen Hausgruppen und Doppelhäusern sowie zwei - bis dreigeschossigen Mehrfamili-
enhäusern und deren vielgestaltiger Dachlandschaft.  
Dementsprechend wird sich die neue Bebauung in das Siedlungsbild von Roggendorf/Then-
hoven hinsichtlich der geplanten Gebäudekubatur, Höhen und Dachformen einfügen. Die

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Sichtbeziehungen von den angrenzenden Siedlungsbereichen in den von Acker geprägten 
Freiraum werden zukünftig nicht mehr bestehen, sondern durch die neue Bebauung geprägt 
sein.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Mit der Pflanzung von insgesamt 176 im Geltungsbereich festgesetzten Bäumen sowie wei-
teren Gehölzpflanzungen im Bereich der Kompensationsflächen und im Bereich der „grünen 
Zimmer“ werden die Auswirkungen auf das Landschaftsbild vermindert.  
 
Bewertung:  
Auch wenn der Ackerfläche keine besondere Bedeutung hinsichtlich des Landschaftsbildes 
zukommt und umfangreiche Begrünungsmaßnahmen innerhalb des neuen Wohngebietes so-
wie im Bereich der südlichen Kompensationsfläche geplant sind, gehen von der Planung auf-
grund der großflächigen Veränderung von Offenland in Siedlungsfläche erhebliche Auswir-
kungen auf das Landschaftsbild aus. Die geplanten Pflanzmaßnahmen im Bereich der Kom-
pensationsfläche werden nach einiger Zeit des Wachstums den Eingriff in das Landschaftsbild 
zumindest teilweise kaschieren. Ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs in das Landschafts-
bild ist nicht möglich. 
 
5.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die biologische Vielfalt wird durch vorkommende Tierarten, Biotoptypen und Habitatbestand-
teile geprägt. Im Plangebiet wird der Bestand überwiegend ackerbaulich genutzt. In den Rand-
bereichen befinden sich auch Ruderalflächen und Gehölze, sowie im Süden der Pletschbach 
mit der begleitenden Baumreihe. 
Hinsichtlich der Fauna wurde auf der Untersuchungsfläche im Rahmen der Erfassung 2019 
das Vorkommen von 53 Vogelarten festgestellt. Insgesamt konnten mit 14 planungsrelevan-
ten Arten r elativ viele wertgebende Arten im Untersuchungsraum vorgefunden werden. Es 
konnten die folgenden vier planungsrelevanten Arten als Brutvögel nachgewiesen werden: 
Bluthänfling, Feldlerche, Kuckuck und Star. 
Im Rahmen der Amphibienerfassung konnten mit Erdkröte und Grasfrosch zwei der häufigs-
ten Amphibienarten festgestellt werden. Da keine Stillgewässer im Raum vorhanden sind, 
treten sie als nicht reproduzierende sporadische Nahrungsgäste auf. Reptilien konnten im 
Rahmen der Kartierungen nicht festgestellt werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe das aktuelle Artenspektrum hinsichtlich der vor-
kommenden Tierarten und Biotoptypen erhalten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Umsetzung der Planung gehen die heute vorhandenen und durch die landwirtschaftliche 
Nutzung geprägten Offenlandlebensräume verloren. Ebenso tritt ein Verlust der randlichen 
Ruderalflächen und Gehölze ein. Im Süden des Plangebietes können Freiflächen im Bereich 
der Kompensationsfläche erhalten und neugestaltet werden. Das vorhandene Artenspektrum 
wird sich bei Durchführung der Planung entsprechend verändern. Der Offenlandlebensraum 
entfällt.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Vermeidung und Verminderung von Auswirkungen auf die biologische Vielfalt tragen die 
geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet sowie die naturnahe Gestaltung der gro-
ßen, südlichen Kompensationsfläche bei. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Artenschutz 
wird auf das Kapitel 5.5.1 verw iesen. Demnach wird für die Feldlerche, als typische Offen-
landart, eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der geplanten Begrünungsmaßnahmen, der naturnahen Gestaltung 
der südlichen Kompensationsfläche sowie der geplanten vorgezogenen Ausgleichsmaßnah-
men des Artenschutzes, verbleiben keine erheblichen Auswirkungen auf die biologische Viel-
falt. 
 
5.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das geplante Wohngebiet befindet sich in einer Entfernung von weniger als 300 m zum nord-
östlich gelegenen FFH-Gebiet DE-4907-301 „Worringer Bruch“. Das FFH-Gebiet ist etwa 163 
ha groß und stellt einen verlandeten Altarm des Rheins dar. Der Geltungsbereich des Bebau-
ungsplanes befindet sich in einer minimalen Entfernung von ca. 120 m zum Schutzgebiet und 
ist von diesem durch die Bruchstraße, die S -Bahnstrecke und dazwischen gelegenen Frei - 
und Wohnbauflächen getrennt. Plangebiet und Worringer Bruch sind durch den Pletschbach 
verbunden. 
Der Worringer Bruch ist ein ehemaliger, beinahe vollständig verlandeter Altarm des Rheins 
zwischen Dormagen und Köln. Er weist stark schwankende, mit dem Rheinwasserstand kor-
respondierende Grundwasserstände auf. Das Schutzgebiet wird großflächig von zahlreichen 
verschiedenen Waldtypen und ausgedehnten Röhrichten bestanden. Hinzu kommen im 
Randbereich typische Elemente der Kulturlandschaft wie Obstwiesen und Weiden. 
Im Gebiet ist eine Naturwaldzelle vorhanden (Worringer Bruch, NWZ 42). 
Die Lebensräume „Erlen- Eschen- und Weichholzauenwald“ sowie die großflächigen Pri-
märröhrichte des verlandeten Altarms bedingen die landesweite Bedeutung des Worringer  
Bruchs. Das Mosaik an auentypischer Vegetation insbesondere der Verlandungsserie ist re-
präsentativ für den Naturraum Köln-Bonner Rheinebene in der südlichen Rheinaue und wird 
durch die Vorkommen seltener Pflanzen und Tierarten hervorgehoben. Dazu zählt insbeson-
dere der Kammmolch, aber auch der Pirol, die Nachtigall, der Wespenbussard und die Rohr-
weihe. 
Vorrangiges Entwicklungsziel für das Gebiet ist die Erhaltung und Optimierung der schutz-
würdigen Waldbestände und Röhrichtbereiche sowie die Entwicklung weiterer Lebensräume 
wie z. B. magere Flachlandmähwiesen. Die Wiederherstellung der ursprünglichen Standort-
bedingungen (u.a. Überflutungsdynamik) ist eine weitere wichtige mittel- bis langfristige Maß-
nahme zur Förderung der Auen- und Bruchwaldbereiche. Die Seltenheit derartiger großflächi-
ger, auentypischer Biotopkomplexe in der südlichen Rheinaue bedingen die große Bedeutung 
des Gebietes für den Biotopverbund als Rückzugsraum und Ausbreitungsweg im Korridor der 
Rheinschiene (LANUV, 2019). 
Im Standarddaten- Bogen (Stand: 04.2017) sind folgende 4 Lebensraumtypen nach FFH -
Richtlinie, Anhang I, aufgeführt: 
• Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150)  
• Stieleichen-Hainbuchenwald (9160)  
• Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum)  
• Hartholzauenwälder (91F0)

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Weiterhin ist eine Art nach FFH-Richtlinie, Anhang II, aufgeführt: 
• Kammmolch 
Der Worringer Bruch wurde 1991 als Naturschutzgebiet ausgewiesen (Landschaftsplan der 
Stadt Köln 1991). 2006 wurden Erhaltungsziele gemäß FFH -Richtlinie im Schutzz weck er-
gänzt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind Auswirkungen auf das FFH-Gebiert auszuschließen. 
Veränderungen einwirkend auf das Schutzgebiet sind nicht zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung (Uwedo 2021) klärt, ob durch den geplanten Bebauungsplan 
„Südlich Baptiststraße“ das FFH -Gebiet Worringer Bruch (DE -4907-301) erheblich beein-
trächtigt werden könnte.  
Durch die Um setzung des Vorhabens treten keine Flächeninanspruchnahmen von Lebens-
raumtypen im FFH-Gebiet auf. 
Baubedingte Auswirkungen treten nur temporär auf und besitzen keine relevante Fernwir-
kung. Relevant für die Prüfung der Betroffenheit sind nur diejenigen Ausw irkungen, die eine 
Fernwirkung auf die Lebensraumtypen im Schutzgebiet besitzen, d. h. in diesem Fall wären 
vor allem anlage-  und betriebsbedingte Auswirkungen auf das Wasserregime im Worringer 
Bruch von Bedeutung. Wenn das anfallende Regenwasser in die Kanalisation abgeführt 
würde, könnte es zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung im Einzugsgebiet des 
FFH-Gebietes kommen. Es wird daher empfohlen das Niederschlagswasser nicht dauerhaft 
dem Einzugsgebiet zu entziehen, sondern vor Ort im Plangebiet zu versickern. Das anfallende 
Regenwasser soll für die Bereiche der Doppelhäuser vor Ort versickert werden. Im Bereich 
der Geschosswohnungsbauten erfolgt ebenfalls eine Versickerung des Niederschlagswas-
sers mit Rigolen. Das Niederschlagswasser von den öffentlichen Verkehrsanlagen wird über 
Straßenabläufe in den Mischwasserkanal eingeleitet. Im Ergebnis wird der Großteil des an-
fallenden Niederschlagswassers im Bereich von versiegelten Flächen einer Versickerung zu-
geführt und somit dem Wasserhaushalt nicht dauerhaft entzogen. Erhebliche Auswirkungen 
auf das FFH-Gebiet Worringer Bruch können ausgeschlossen werden. 
Als Art nach FFH-Richtlinie Anhang II sind Vorkommen des Kammmolches für den Worringer 
Bruch angegeben. Die Laichgewässer des Kammmolches befinden sich außerhalb des Plan-
gebietes. Sie werden nicht in Anspruch genommen. Die Wasserführung der Gewässer wird 
durch die Planung nicht negativ beeinflusst (s.a. Angaben zum Wasserregime). Eine Eignung 
des Plangebietes (strukturarme Ackerfläche) als Landlebensraum für die Art ist nicht erkenn-
bar. Etwaige Wanderbeziehungen werden durch die zwischen dem Plangebiet und dem FFH-
Gebiet liegende Straße und Bahntrasse zusätzlich erschwert. Im Rahmen der Amphibienkar-
tierungen in 2019 im Plangebiet konnten keine Vorkommen des Kammmolches nachgewie-
sen werden (GREINS 2020). Das Vorkommen des Kammmolches wird durch die Planung 
somit nicht beeinträchtigt.  
Die Ausübung von Sport, Freizeit - und Erholungstätigkeiten in der freien Landschaft und im 
Wald führt gemäß Punkt 4.1.4.2 d er VV-Habitatschutz regelmäßig nicht zu erheblichen Be-
einträchtigungen eines Natura 2000 -Gebietes. Das Betreten des Schutzgebietes außerhalb 
der Wege sowie das Füttern von Wasservögeln ist im NSG „Worringer Bruch“ verboten. Wei-
terhin gelten im Schutzgebiet zahlreiche Ge- und Verbote, die das Verhalten von Erholungs-
suchenden regeln, z. B. die Anleinpflicht für Hunde. Entsprechend führt das zusätzliche Auf-
kommen von Naherholungssuchenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu 
erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele des Schutzgebietes. 
Zum Bebauungsplanverfahren wird durch das Büro BRENNER BERNARD INGENIEURE 
GMBH eine Verkehrsuntersuchung erstellt. Demnach haben im Juli 2019 Verkehrszählungen 
zur Erhebung der aktuellen Verkehrszahlen stattgefunden. Im Hinblick auf die Auswirkungen

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auf das FFH-Gebiet sind die Zahlen für die Bruchstraße relevant, da diese unmittelbar randlich 
am FFH-Gebiet vorbeiführt. Aus der Differenz zwischen dem Bestandsfall, dem Nullfall sowie 
den Planfall wird ersichtlich, das s die Erhöhungen des Kfz -Verkehrs deutlich unterhalb der 
oben aufgeführten Schwelle von 5.000 Fahrzeugen pro Tag liegen. Die Ergebnisse der durch-
geführten Verkehrsuntersuchung zeigen, dass die Zusatzbelastung der Bruchstraße bei ma-
ximal 50 Kfz pro Tag liegen (Vergleich Nullfall mit Planfall). Der verkehrsbedingte Stickstoffe-
intrag aus einer verkehrlichen Mehrbelastung durch das Vorhaben unterschreitet den aus dem 
Stickstoffleitfaden Straße abgeleiteten Irrelevanzwert für FFH ‐Gebiete deutlich, so dass ne-
gative Auswirkungen auszuschließen sind.  
Hinsichtlich der Auswirkungen durch Straßenverkehrslärm sind die Emissionsparameter für 
die Bruchstraße, angrenzend an das FFH -Gebiet relevant. Durch das Büro ACCON GmbH 
wurden mit Stand 08.06.2020 die Auswirkungen der  Planung im Rahmen der Erhöhung der 
Verkehrsgeräuschpegel durch den Mehrverkehr ermittelt. Aus der Gegenüberstellung der 
Werte wird deutlich, dass sich die Emissionsparameter im Bereich der Bruchstraße durch die 
sehr geringe Verkehrszunahme sowohl tags als  auch nachts überwiegend nicht verändern. 
Lediglich im Bereich südlich des Walter -Dodde-Weges wird sich der Nachtwert minimal um 
0,1 dB erhöhen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse lassen sich negative Auswirkungen 
durch Straßenverkehrslärm auf das FFH -Gebiet ausschließen. Durch die anlage - und be-
triebsbedingten Auswirkungen des geplanten Baugebietes kommt es auch unter Berücksich-
tigung kumulativer Effekte nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Schutzzielen (inkl. 
charakteristischer Arten von Lebensraumtypen) des FFH-Gebietes Worringer Bruch. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Vermeidung/Minderung von Auswirkungen trägt die geplante Versickerung von Nieder-
schlagswasser bei. 
 
Bewertung:  
Die überschlägige Prognose zeigt, dass von dem Bebauungsplan „Südlich Baptiststraße“ 
keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgegenstandes, der relevanten geschützten 
Tierarten und der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Worringer Bruch“ ausgehen. Eine wei-
tergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung der Stufe II zur Klärung der Zulässigkeit des geplan-
ten Bauvorhabens sowie Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen ist nicht not-
wendig. 
 
5.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) 
 
5.5.12.1 Lärm 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Das Plangebiet ist durch die Einwirkungen von Ver-
kehrslärm (Straßen- und Schienenverkehr) vorbelastet. Die Schienenstrecke der DB AG, auf 
der insbesondere nachts Güterverkehr abgewickelt wird, führt dabei zu einer hohen Belastung 
innerhalb der Nachtzeit an der Bebauung am östlichen Rand des Plangebietes.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde vom Büro ACCON Köln GmbH eine Schall-
technische Untersuchung (2022) erstellt. Demnach ist im Rahmen einer sachgerechten Ab-
wägung zu prüfen, ob in dem geplanten Wohngebiet gesunde Wohnverhältnisse zu erwarten 
sind und welche Auswirkungen die Entwicklung des Plangebietes auf die Umgebung hat. 
Hierzu sind die zu erwartenden Verkehrsgeräuschimmissionen durch den Straßenverkehr und 
den Schienenverkehr im Plangebiet zu ermitteln und zu beurteilen. Auf Grundlage der ermit-
telten Geräuscheinwirkungen sind die Anforderungen an den baulichen Schallschutz zu be-
stimmen.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist von keinen Änderungen der bestehenden Vorbelastun-
gen auszugehen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zur Beurteilung der Verkehrslärmgeräusche werden die Orientierungswerte der DIN 18005 
herangezogen: 
Gebietsausweisung Tag (06:00 – 22:00 Uhr Nacht ( 22:00 – 06:00 Uhr) 
WA = allgemeines Wohn-
gebiet 
55 dB(A) 45 dB(A) 
 
Schienenverkehrslärm 
Die Schienenverkehrsgeräusche werden durch die bestehende Schallschutzwand, die südlich 
der Baptiststraße noch ca. 35 m parallel zur Plangebietsgrenze verläuft, im nördlichen Teilbe-
reich des Plangebietes abgeschirmt. In mehr als der Hälfte der Baufenster wird der Tagesori-
entierungswert überschritten. Am höchstbelasteten Baufenster (WA 2.3) wird tags ein Beur-
teilungspegel von L = 68 dB(A) erreicht. An einigen Baufenstern der Gebiete WA 1.3 und 1.4 
werden bei freier Schallausbreitung Beurteilungspegel von bis zu 63 dB(A) ermittelt. In der 
Nachtzeit liegen die Beurteilungspegel um ca. 1 dB(A) niedriger, sodass die Überschreitungen 
des Orientierungswertes in der Nachtzeit bis zu 12 dB(A) am Tag und 22 dB(A) in der Nacht 
betragen. 
Eine Prüfung verschiedener Höhen von Schallschutzwänden im Rahmen der Schalltechni-
schen Untersuchung (ACCON Köln GmbH 2022) ergab, dass die erzielbare Pegelminderung 
mit einer aus städtebaulicher Sicht vertretbaren Wandhöhe nicht dazu führt, dass auf weitere 
passive Schutzmaßnahmen verzichtet werden kann. Im Bebauungsplan wird daher auf eine 
Festsetzung von passiven Schutzmaßnahmen in Verbindung mit einer Festsetzung, dass 
mindestens ein Raum einer Wohnung auf einer ruhigen Gebäudeseite liegt, zurückgegriffen. 
Die konkreten Maßnahmen werden nachfolgend unter „Vermeidung und Minderung“ gefasst. 
 
Straßenverkehrslärm 
Bei freier Schallausbreitung der Straßenverkehrsgeräusche im Planfall wi rd der Orientie-
rungswert für allgemeine Wohngebiete tags durch die Straßenverkehrsgeräusche im überwie-
genden Teil des Plangebietes eingehalten. Überschreitungen des Orientierungswertes durch 
die Straßenverkehrsgeräusche liegen nur am nördlichen Rand des Plangebietes (maximal 5 
dB(A)) an den Baugrenzen des WA 2.3 sowie am westlichen Rand (geplantes KITA-Gebäude, 
maximal 7 dB(A)) vor. In der Nachtzeit wird der Orientierungswert durch die Straßenverkehrs-
geräusche im zentralen Bereich des Plangebietes eingehalten. Entlang der Straßen zur inne-
ren Erschließung treten Überschreitungen des Orientierungswertes um bis zu 5 dB(A) auf. An 
der westlichen Baugrenze der Gemeinbedarfsfläche für die KITA werden maximal 54 dB(A) 
erreicht, so dass der Orientierungswert für a llgemeine Wohngebiete hier durch die Straßen-
verkehrsgeräusche um 9 dB(A) überschritten wird. 
 
Gesamt-Verkehrsgeräuschbelastung 
Wie die Berechnungsergebnisse für eine freie Schallausbreitung unter Berücksichtigung der 
Summe der Verkehrsgeräusche zeigen, werden die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur 
DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nahezu im gesamten Plangebiet überschritten 
Im östlichen Bereich des Plangebietes wird die Gesamt -Verkehrsgeräuschbelastung, insbe-
sondere in der Nachtzeit, durch die Schienenverkehrsgeräusche geprägt. Im Bereich der WA 
1.3 und 1.4 und WA 2.3 liegen dabei Überschreitungen des Orientierungswertes von mehr als 
5 dB(A) am Tage vor und es wird an der Baugrenze des zweiten Baufensters von Norden im 
WA 2.3 die maximale Belastung mit L = 68 dB(A) erreicht (3.OG). In der Nachtzeit liegen in

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den am geringsten belasteten Bereichen innerhalb des Plangebietes bereits Überschreitun-
gen des Orientierungswertes um mehr als 5 dB(A) vor. 
Überschreitungen von mehr als 10 dB(A) treten in den südlichen Baufenstern des WA 2.2, im 
gesamten WA 1.3, an den nördlichen Baufenstern des WA 1.4 und im WA 2.3 auf. In der 
Nachtzeit wird an der östlichen Baugrenze des zweiten Baufensters von Norden im WA 2.3 
eine maximale Belastung von L = 67 dB(A) ermittelt. 
 
Gewerbelärm 
Es konnte der Nachweis geführt werden, dass die außerhalb des Plangebietes ausgeübte 
gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Berrischstraße 167 zu keinen Überschreitungen 
der Immissionsrichtwerte an der geplanten Bebauung führt. Im Umkehrschluss kann daraus 
gefolgert werden, dass die heranrückende Wohnbebauung diesen Gewerbebetrieb nicht ein-
schränkt.  
Von den Chemiebetrieben nördlich von Worringen ausgehend liegt , nach eigener Aussage 
eines Betriebes, im Plangebiet ein Gewerbelärmpegel am Tag und in der Nacht von 39 dB(A) 
vor. Dieser liegt unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein a llgemeines Wohn-
gebiet (WA) von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Da keine anderen Gewerbelärmbelas-
tungen vorliegen und auch keine geplant werden, ist dieser Wert unkritisch. Außerdem rückt 
die Planung nicht erstmalig mit Wohnnutzung an die Chemiebetriebe nördlich von Worringen 
heran. Es ist davon auszugehen, dass Lärmwerte bereits an der Wohnbebauung, die näher 
an den Chemiebetrieben liegt, eingehalten werden. 
 
Auswirkungen der Planung 
Die Straßenneubaumaßnahmen führen im Bereich der bestehenden Bebauung zu keinen An-
sprüchen auf Schallschutzmaßnahmen dem Grunde nach. Die planbedingte Zunahme des 
Straßenverkehrs führt nicht zu einer so weit gehenden Erhöhung der Beurteilungspegel an 
den Fassaden, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erreicht oder überschritten 
wird. Diese Schwelle wird gemäß der geltenden Rechtsprechung bei 70 dB(A) am Tag bzw. 
60 dB(A) in der Nacht gesehen. An den bereits im Prognose-Nullfall höher belasteten Fassa-
den der Gebäude an der Berrischstraße treten durch den planbedingten Mehrverkehr lediglich 
Steigerungen um bis zu 0,5 dB(A) auf, die in dieser Größenordnung nicht wahrnehmbar sind. 
An den Gebäuden an der Baptiststraße werden im Tagesbeurteilungszeitraum wahrnehmbare 
Steigerungen der Verkehrsgeräusche an den straßenzugewandten Fassaden auftreten, die 
Gesamtbelastung liegt jedoch mit maximal 63 dB(A) deutlich unterhalb des Schwellenwertes 
zur Gesundheitsgefährdung, sodass die Auswirkungen der Planung als nicht erheblich einge-
stuft werden können. 
 
Die Geräuschauswirkungen der geplanten Kindertagesstätte sind als unkritisch zu beurteilen. 
Weder werden durch die Geräuschimmissionen der an- und abfahrenden Verkehre unzuläs-
sige Beurteilungspegel erreicht noch ist durch die sprachlichen Äußerungen der spielenden 
Kinder, auch unter Maximalbedingungen, eine Überschreitung des Schwellenwertes zur Ge-
sundheitsgefährdung zu erwarten. 
 
Insgesamt sind innerhalb des Plangebietes sieben voneinander unabhängige Tiefgaragen ge-
plant. Von den Tiefgaragennutzungen innerhalb des Plangebietes gehen keine Geräusche-
missionen aus, die auf Gebäude außerhalb des Plangebietes einwirken. Im Wesentlichen sind 
daher die Gebäude von den Geräuschemissionen betroffen, deren Bewohner*innen die Tief-
garagen benutzen. Die Ergebnisse der Berechnungen zeigen, dass die Richtwerte eines WA-
Gebietes von 55 B(A) tags, die hilfsweise für eine Beurteilung der Geräuschimmissionen her-
angezogen werden können, unterschritten werden. Für die lauteste Nachtstunde werden in 
den höchstbelasteten Fassadenabschnitten Beurteilungspegel von bis zu 43 dB(A) ermittelt. 
Damit wird der für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert für die Nachtzeit

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überschritten, jedoch der Immissionsrichtwert für Mischgebiete, in denen das Wohnen allge-
mein zulässig ist, unterschritten. Eine zusätzliche absorbierende Ausstattung der im Inneren 
von Gebäude liegenden Rampenbereiche würde keine wesentliche Verbesserung erzielen, 
da die freien Fahrtstrecken vor den Toreinfahrten zu den höchsten Immissionsteilpegeln füh-
ren. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse werden im Bebauungsplan passive Schallschutz-
maßnahmen festgesetzt. Die Darstellung bzw. Festsetzung der Lärmpegelbereiche nach DIN 
5034 stellt sicher, dass im Baugenehmigungsverfahren ausreichender Schallschutz durch 
Bauteile wie Wände, Fenster und Türen erfolgt. 
Folgende Schallfestsetzungen werden im Bebauungsplan getroffen: 
• Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an Außenbauteilen 
von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen 
Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 
Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
• Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigere maßgebliche Außenlärmpe-
gel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
• Durchgesteckte Wohnungen 
Entlang der Ostfassaden des WA 2.3 liegen die Beurteilungspegel aus dem Schienen-
verkehr oberhalb der kritischen Werte von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts. Wer-
den hier Fenster von Aufenthalts- und Schlafräumen geplant, muss sichergestellt wer-
den, dass das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen mit mindestens einem Schlaf- 
oder Aufenthaltsraum an der lärmabgewandten Seite sichergestellt wird. Kann in ei-
nem Einzelfall ein durchgesteckter Grundriss nicht umgesetzt werden, ist durch bauli-
che Maßnahmen (z.B. Verglasung des Freisitzes) sicherzustellen, dass vor einem Auf-
enthalts- oder Schlafraum die gleichen oder niedrigere Pegel wie auf der lärmabge-
wandten Fassade erreicht werden. 
• Fensterunabhängige Belüftung  
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
• Balkone und Loggien 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra-
ßen-, Schienen- und Luftverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf-
weisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt 
werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspeg el nicht überschritten wird. 
Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich 
auf der lärmabgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet 
wird. 
• Unzulässigkeit von Wohnnutzung bis zum Eintritt eines bestimmten Umstandes  
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist die Nutzung des allgemeinen Wohngebietes 
WA 1.1 bis WA 1.4 sowie WA 2.1 bis WA 2.2 zu Wohnzwecken erst dann zulässig, 
wenn die entlang der Planstraße 4 festgesetzte zwei- bis dreigeschossige Bebauung 
mit Satteldach im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3 bereits mit einer zur Bahntrasse 
geschlossenen Fassade (mit allen Außentüren und -fenstern) errichtet ist.

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Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Schallschutz gehen von der Planung keine 
erheblichen Auswirkungen von Lärm auf das Schutzgut Mensch aus. 
 
5.5.12.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Altlastenkataster der Stadt Köln liegen für das Plangebiet und seinen Nahbereich keine 
Eintragungen vor. Gemäß des Baugrundvorgutachtens (Borchert Ingenieure 2017) haben die 
durchgeführten Baugrunderkundungen aus altlastentechnischer Sicht keine Hinweise auf 
schädliche Bodenveränderungen ergeben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich des Be-
langs Altlasten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Altlasten liegen im Plangebiet nicht vor.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind aufgrund fehlender Altlasten 
nicht erforderlich. Der Bodenaushub von der Baustelle kann bei Bedarf vor Ort wieder verwer-
tet werden (Borchert Ingenieure 2017). 
 
Bewertung:  
Erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf Altlasten gehen von der Planung nicht aus. 
 
5.5.12.3 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Östlich an das Plangebiet angrenzend verläuft eine zweigleisige Schienentrasse der Deut-
schen Bahn. Die Trasse wird tags wie nachts mit Personen- und Güterzügen befahren. 
Im Rahmen des Vorhabens werden die derzeit auf das Baugrundstück einwirkenden Erschüt-
terungsimmissionen aus dem öffentlichen Schienenverkehr durch eine orientierende Mes-
sung ermittelt und die Erschütterungs immissionen hinsichtlich der vorgesehenen Wohnnut-
zung in einem Wohngebiet beurteilt. Zum Vorhaben liegt die „Orientierende Messung der Er-
schütterungsimmissionen durch DB -Trassen und Beurteilung“ der ADU cologne Institut für 
Immissionschutz GmbH (2020) vor.  Die nachfolgenden Angaben sind dem Gutachten (No-
vember 2020) entnommen.  
 
Am 07.02.2020 wurden in der Zeit von 15:00 bis 18:00 Uhr repräsentativ viele Zugvorbeifahr-
ten auf dem Baugrundstück mit drei dauerhaft registrierenden 3D -Erschütterungsmessein-
richtungen aufgenommen und die Erschütterungsimmissionen in den drei Raumrichtungen 
dokumentiert. Diese Messpunkte dienen einerseits der Erhebung der Schwinggeschwindig-
keiten zur Beurteilung der Einwirkungen auf das Gebäude (DIN 4150, Teil 3) und zur Abschät-
zung der Erschütterungen, die über das Fundament (im vorliegenden Fall eine mindestens 50 
cm massive Bodenplatte) in die der Gleistrasse nächstgelegenen Plangebäuden (Massivbau) 
eingetragen werden. Das Baugrundstück ist derzeit unbebaut, die Oberfläche besteht  zum 
Zeitpunkt der Messung aus vor kurzem bestellten Ackerboden. Um eine kraftschlüssige Ver-
bindung zum Boden herzustellen, wurde der Boden verdichtet und eine Waschbetonplatte 
eingeschlämmt, auf der dann die jeweilige Messeinrichtung platziert wurde.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich hinsichtlich der oben ausgewerteten Be-
lange keine Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Gemäß des Erschütterungsgutachtens der ADU cologne (2020) ist auf der Grundlage der 
Messergebnisse und der beschriebenen Maßnahmen - auch unter Beachtung der bis zum 
Fahrplanwechsel 2020/2021 zu vollziehenden Umrüstung der Güterzugbremsen in Deutsch-
land - nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf die geplanten Gebäude selber oder auf 
Menschen in den Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen aus dem Schienen-
verkehr (DB-Trasse) zu rechnen. Im Bereich des Wendehammers ist der obere Anhaltswert 
für Spitzenpegel für den Nachtzeitraum insbesondere bei Fahrten von Güterzügen überschrit-
ten. Daher wird für den nördlichsten Baukörper im Baufeld WA 2.3 empfohlen, die Ausführung 
des Gebäudes mit einer verstärkten Fundamentplatte und schwingungsentkoppelt zu errich-
ten. Diese Empfehlung ist als Hinweis in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 
enthalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Das genannte Gutachten enthält als Vorschlag für die t extlichen Festsetzungen im Bebau-
ungsplan folgende Formulierung: „Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisi-
gen DB-Strecke Köln - Neuss. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelas-
tet. Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissi onen nach DIN 4150- 2 Erschütterungen im 
Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe Juni 1996, Beuth 
Verlag GmbH, Berlin), bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in Anlehnung 
an die 24. BImSchV werden derzeit im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3 nicht eingehalten. Im 
Rahmen der Hochbauplanung sind durch bautechnische Maßnahmen (z. B. Massive Grün-
dung der Baukörper des WA 2.3 und ggfls. elastische Lagerung des nördlichen Baukörpers 
des WA 2.3) die Einhaltung der Anhaltswerte bz w. die Anforderungen an den sekundären 
Luftschall sicherzustellen. Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
Von Maßnahmen kann abgesehen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren auf Nach-
weis die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die An forderungen an den sekundären Luftschall 
ohne diese Maßnahmen oder mit anderen gleichwertigen Maßnahmen erreicht werden kön-
nen.“ Diese Formulierung ist als Hinweis in den textlichen Festsetzungen des Bebauungs-
plans enthalten. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksicht igung der Ergebnisse des Erschütterungsgutachtens können erhebliche 
Auswirkungen auf den Menschen durch Erschütterungen ausgeschlossen werden. 
 
5.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima-
wandelfolgen) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Nahbereich des Vorhabens sind keine Betriebe nach Störfallverordnung (12. BImSchV) 
oder entsprechend der Seveso III-Richtlinie angesiedelt, von denen erhebliche Gefahren auf 
die neuen Nutzungen ausgehen. Nördlich von Worringen sind Chemiebetriebe angesiedelt, 
die Betriebsbereiche mit Störfallpotenzial aufweisen. Der Leitfaden KAS 18 der Kommission 
für Anlagensicherheit enthält Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach 
der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten. Der vorgegebene Achtungsabstand 
der Bezirksregierung Köln reicht bis an die nördliche Grenze des Plangebietes heran und 
überdeckt das Plangebiet auf einer sehr kleinen Fläche. Bei der sehr kleinen Fläche, die von

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dem Achtungsabstand überdeckt wird, handelt es sich um Straßenverkehrs- und Stellplatzflä-
chen. Da es sich hierbei nicht um schützenswerte Nutzungen handelt und die Überdeckung 
nur bei einem der verwendeten Informationssysteme bzw. dessen Bildauflösung festzustellen 
ist, sind Beeinträchtigungen von gesunden Wohn-  und Arbeitsverhältnissen nicht zu besor-
gen.  
 
Das Plangebiet liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Das Plangebiet 
ist bis zu einem 200-jährlichen Hochwasserereignis (Kölner Pegel 11,9 m) geschützt. Bei ei-
nem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen wäre lediglich der Pletschbach von einer 
Überflutung betroffen. Auch bei einem 500-jährlichen Hochwasserereignis wäre das geplante 
Baugebiet nicht durch Grundhochwasser gefährdet.  
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadt Köln (StEB Köln 2020) ist heute die Starkre-
gengefährdung bei einem 100- jährlichen Ereignis innerhalb des Plangebietes überwiegend 
als gering eingestuft. Kleinflächig liegen im Acker auch Bereiche mit mäßiger Gefährdung vor. 
Das unmittelbare Umfeld des Pletschbaches ist mit mäßig bis sehr hoch eingestuft. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich hinsichtlich der oben ausgewerteten Be-
lange keine Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Plangebiet werden keine Industrie-  und Gewerbebetriebe geplant, die mit gefährlichen 
Stoffen umgehen und unter die Störfallverordnung fallen. Es ent steht lediglich eine neue 
Wohnbebauung, so dass von der neuen Planung keine Gefahren im Sinne des § 50 Satz 1 
BImSchG ausgehen. 
Hinsichtlich der Magnetfeldbelastung wird den stadtinternen Abstandsempfehlungen genüge 
getan, da die geplante Wohnbebauung einen Abstand von mindestens ca. 25 m zur 
Bahntrasse aufweist. 
Bei einem HQ100 wären überwiegend Bereiche der neuen Kompensationsfläche von einer 
temporären Überflutung betroffen. Bei einem Extremhochwasser (HQ500) ist eine Betroffen-
heit der südlichen, geplanten Wohnbebauung gegeben.  
Hinsichtlich möglicher Starkregenereignisse liegt aktuell im Plangebiet eine geringe Gefähr-
dung vor. Das Entwässerungskonzept der Generalplaner Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH 
(2020) enthält eine Überflutungsbetrachtung. Im Rahmen einer Überflutung der Verkehrsan-
lagen fließt auf der Grundlage der Höhenentwicklung der Gradienten der Verkehrsanlagen 
das Regenwasser unschädlich in die südlichen Flächen. Der Überflutungsnachweis nach DIN 
1986-100 für die privaten Grundstücke mit einer abflusswirksamen Fläche >800 m² muss für 
das vorliegende Erschließungsvorhaben nicht geführt werden, da die jeweiligen Flächen im 
öffentlichen Starkregenkonzept als abflusswirksam berücksichtigt werden. Hierbei handelt es 
sich um eine Ausnahmeregelung, da eine große öffentliche Grünfläche in unmittelbarer Um-
gebung angrenzt und die schadlose Ableitung von Niederschlagswasser auch bei extremen 
Ereignissen möglich ist. Für die privaten Flurstücke ist das Gelände so zu modellieren, dass 
bei einem Starkregenereignis das Niederschlagswasser unschädlich in das südlich gelegene 
Landschaftsgebiet gelangen kann. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Bei einem Extremhochwasser (HQ500) wäre der südliche Teil der Wohnbebauung von einer 
temporären Überflutung betroffen. Aufgrund der Seltenheit des Vorkommens, ist eine Durch-
führung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unverhältnismäßig. 
Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, 
wird bei der Planung berücksichtigt, dass bei außergewöhnlichen Niederschlagsereignissen

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die Wassermengen möglichst schadlos zwischengespeichert, abgeleitet bzw. von Gebäuden 
ferngehalten werden. Für die Entwässerung der öffentlichen Erschließung wird darauf geach-
tet, dass ausreichend Retentions- bzw. Rückhalteflächen für Starkregenereignisse vorgehal-
ten werden bzw. eine gezielte und schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grün-
flächen erfolgen kann. 
 
Bewertung:  
Erhebliche Auswirkungen durch Störfallbetriebe gehen von der Planung nicht aus. Ebenso 
wirken keine erheblichen Wirkungen auf die neue Planung ein. 
Hinsichtlich möglicher Auswirkungen durch Hochwasser ist zu berücksichtigen, dass hier von 
einer geringen Häufigkeit (HQ500) auszugehen ist. 
Gemäß der Überflutungsbetrachtung kann bei einem Starkregenereignis das Niederschlags-
wasser unschädlich in das südliche Landschaftsschutzgebiet gelangen. 
 
5.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Aktuell findet eine natürliche Besonnung der Grün- und Freiflächen im Plangebiet statt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich der Be-
sonnung/Belichtung. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB ist eine Beschattung 
innerhalb des Baugebietes sowie angrenzender Bebauung zu vermeiden. Grundsätzlichen 
werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eing ehalten, so dass von gesunden 
Wohnverhältnissen hinsichtlich der Besonnung auszugehen ist.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind hinsichtlich des Aspektes der 
Besonnung nicht erforderlich. 
 
Bewertung:  
Erhebliche Auswirkungen auf gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich des Belangs der Beson-
nung/Belichtung gehen von der Planung nicht aus. 
 
5.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Zu den Sachgütern zählen alle Anlagen der Ver- und Entsorgung, wie vorhandene Gas-, Was-
ser-, Telekommunikations- und Stromleitungen sowie die Verkehrsinfrastruktur. Eine entspre-
chende Infrastruktur ist in den an grenzenden Straßen Baptiststraße und Berrischstraße vor-
handen. 
Im Plangebiet selbst sind keine Baudenkmäler vorhanden. Gemäß der Denkmalliste der Stadt 
Köln grenzen jedoch unmittelbar nördlich in der Baptiststraße sowie westlich in der Berrisch-
straße einige Denkmäler an das Plangebiet an, wie beispielsweise Reste einer Hofanlage, ein 
Wegekreuz, denkmalgeschützte Wohnhäuser, eine Schule sowie die Kirche Sankt Johann 
Baptist. Weitere Denkmäler liegen im Stadtteil Roggendorf/ Thenhoven im Umfeld des Plan-
gebietes.

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Gemäß der Stellungnahme des Amtes für Bodendenkmalpflege befindet sich das Plangebiet 
innerhalb einer seit der Jungsteinzeit dicht besiedelten Altsiedellandschaft. Das unmittelbar 
nördlich an den Pletschbach angrenzende Planungsareal ist Teil einer besonders siedlungs-
begünstigten Zone mit zahlreichen vorgeschichtlichen, römischen und mittelalterlichen Fund-
stellen, die sich beidseitig des Bachverlaufs ausdehnt. Im Norden, Süden und Osten werden 
die Planungsflächen von Altwegen begleitet (heutige Baptiststraße, Bruchstraße, Mörterweg).  
Im Rahmen einer Auswertung von Luftbildern wurden im Plangebiet anhand von Bodenver-
färbungen und Vegetationsanomalien archäologische Luftbildbefunde identifiziert. Diese um-
fassen kreisförmige Strukturen von ca. 10 -  20 m D urchmesser, die als Kreisgräben oder 
Reste von Grabhügeln interpretiert werden können und dichte Konzentrationen kleiner rund-
licher Bodenverfärbungen, bei denen es sich wahrscheinlich um die Reste von Holzbauten 
handelt, insbesondere um Gruben, in welche die Pfosten aufgehender Holzkonstruktionen 
eingesetzt waren. 
Aufgrund des Sachverhalts ergibt sich die Prognose, dass im Plangebiet Bodendenkmäler zu 
erwarten sind, so dass es aus Sicht der Archäologischen Bodendenkmalpflege erforderlich 
ist, eine archäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen nach Maßgabe der Er-
laubnis nach § 13 DSchG durchzuführen. Die Ergebnisse des Abschlussberichtes zur archä-
ologischen Sachverhaltsermittlung (archaeologie.de 2020) werden im Folgenden zusammen-
gefasst wiedergegeben. 
Geplant waren 14 Suchschnitte von jeweils 50 Metern Länge und 4 Metern Breite, die das 
Untersuchungsgelände möglichst gleichmäßig abdeckten. Ein Streifen nördlich des Pletsch-
baches wurde von der Untersuchung ausgenommen, da dort keine Bebauung geplant ist und 
durch den Bodenschutz die Empfehlung gegeben wurde, in diesem Bereich möglichst keine 
Bodeneingriffe vorzunehmen. Auf dem Untersuchungsgebiet zwischen Baptiststraße, Ber-
rischstraße, Pletschbach und der Bahnlinie ließen sich in drei Suchschnitten g eringe Reste 
menschlicher Besiedlung nachweisen. Während sich im Westen der Fläche geringe Spuren 
mittelalterlicher Zeitstellung befanden, zeichneten sich im Norden der Fläche im Bereich einer 
kleinen Kuppe geringe Reste vorgeschichtlicher Besiedlung ab. Innerhalb der vorgeschichtli-
chen Besiedelungsspuren weist die Silexklinge aus Stelle 23 auf menschliche Anwesenheit 
im Neolithikum hin, während sich die gruppierten Befunde im Arbeitsbereich Stelle 16 anhand 
der leistenverzierten Keramik in die Zeitstufe mittlere Bronzezeit bis Hallstatt D einordnen las-
sen. Auf entzerrten Luftbildern waren südwestlich der Stelle 23 mögliche Kreisgräben markiert 
worden. Diese konnten in den Suchschnitten Stellen 9, 10 und 11 jedoch nicht nachgewiesen 
werden. Die geringe Erhal tungstiefe der Befunde und die großen Abstände zwischen ihnen 
deuten darauf hin, dass der größere Teil der Siedlungsspuren bereits durch Erosionsprozesse 
und landwirtschaftliche Arbeiten zerstört wurde und nur noch die tiefsten Befunde erhalten 
blieben. Die Ausdehnung der bronze-  bis eisenzeitlichen Siedlung lässt sich nicht genauer 
eingrenzen, dürfte sich aber vor allem im Bereich der Kuppe erstreckt haben, wie es sich bei 
anderen Siedlungen der näheren Umgebung belegen lässt. Auch die beiden Gefäßreste las-
sen sich nicht als Urnenbestattungen ansprechen, sodass bei den aufgedeckten Befunden 
eher von den Resten einer Wohnbebauung auszugehen ist. Die mittelalterlichen Befunde im 
Westen des Untersuchungsraumes dürften mit dem alten Verlauf der Berrischstraße und dem 
historischen Kern der Siedlung entlang der Straße zusammenhängen. Da zusammen mit dem 
Bruchstück Pingsdorfer Machart in der Füllung der kleinen Grube Stelle 24 auch ein Bruch-
stück jüngerer Zeitstellung lag, kann die Pingsdorfer Scherbe lediglich einen Terminus post 
quem angeben. 
 
In 2021 wurden zusätzliche Untersuchungen durchgeführt (archaeologie.de 2022). Gemäß 
des Abschlussberichtes wurden ausgehend von den bisherigen Ergebnissen bei den drei be-
fundführenden Schnitten der Sachverhaltsermittlung i n drei Bereichen Erweiterungsflächen 
ausgewiesen je im Norden, bei der Baptiststraße, im Osten, bei der Bahnstrecke und im Wes-
ten bei der Berrischstraße. Die Feldarbeit begann am 04.11.2021 und am 25.01.2022 wurde 
sie abgeschlossen. In der Erweiterungsfläc he Nord, an der Baptiststraße, wurden zwei Be-
fundkonzentrationen erfasst (BK 1 und BK 2); in der Erweiterungsfläche Ost, in der Nähe der 
Bahnstrecke, ebenfalls zwei Befundkonzentrationen (BK 3 und BK 4) erfasst. Alle vier konnten

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zweifelsfrei der Eisenzeit  (800-15 v. Chr.) zugerechnet werden. In der Erweiterungs -fläche 
West, an der Berrischstraße, waren die meisten archäologisch relevanten Befunde hochmit-
telalterlich. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich Kulturgü-
tern und sonstigen Sachgütern. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Untersuchungen beim Bau von Tiefgaragen 
etc. gehen keine erheblichen Auswirkungen auf Kulturgüter aus. Auswirkungen auf sonstige 
Sachgüter entstehen nicht. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Das Plangebiet liegt in einem archäologischen Verdachtsgebiet. Über den Bestand hinausge-
hende Bodeneingriffe wie der Bau einer Tiefgarage erfordern daher archäologische Untersu-
chungen, die mit dem Römisch Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmal-
pflege abzustimmen sind. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenom-
men. 
 
Bewertung:  
Erhebliche Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter gehen von der Planung 
nicht aus. 
 
5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Hinweise auf Emissionen ausgehend von dem Plangebiet liegen nicht vor. Aufgrund der land-
wirtschaftlichen Nutzung ist von einer zeitweisen Geruchsemission im Rahmen von Düngear-
beiten auszugehen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich der Emis-
sionssituation. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Durchführung der Planung werden keine erheblichen Licht- oder Geruchsemissionen ent-
stehen. Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme-  oder Strahlungsemissionen wird mit der 
Umsetzung der Planung nicht einhergehen. 
Die Entsorgung der anfallenden Hausabfälle ist über die kommunale Entsorgung durch die 
Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) der Stadt Köln sichergestellt. 
Hinsichtlich des Umgangs mit Abwasser liegt das Entwässerungskonzept der Generalplaner 
Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH (2020) vor. Demnach wird für die Ableitung des  Schmutz-
wassers ein Mischwasserkanalsystem in den öffentlichen Erschließungsstraßen mit Anbin-
dung an den Mischwasserkanal in der Berrischstraße geplant. Das Niederschlagswasser von 
den privaten Flächen wird dezentral versickert. Das Niederschlagswasser von den öffentli-
chen Verkehrsanlagen wird über Straßenabläufe in den Mischwasserkanal eingeleitet.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind hinsichtlich des Aspektes der 
Emissionen nicht erforderlich. 
 
Bewertung:  
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern wird sichergestellt. Erhebliche Aus-
wirkungen gehen von der Planung hinsichtlich dieses Belangs sowie möglicher Emissionen 
nicht aus. 
 
5.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB) 
Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Opti-
mierung, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 vom 24.06.2021 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die vorhandenen Frei- und Grünflächen sind aktuell bezogen auf die Nutzung erneuerbarer 
Energien und der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie nicht direkt relevant. 
Möglicherweise werden hier angebaute Feldfrüchte, insbesondere Mais, der westlich von 
Worringen vorhandenen Biogasanlage zugeführt. Da im Umfeld des Plangebietes innerhalb 
und außerhalb des Stadtgebietes von Köln ausreichend Anbauflächen für Silomais und an-
dere energetisch nutzbare Pflanzen zur Verfügung stehen, ist dieser Belang nicht weiter rele-
vant. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich der Ist -
Situation. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Grundsätzlich sind die Dachflächen der geplanten Gebäude, je nach Ausrichtung, für eine 
Installation von Anlagen für Photovoltaik oder Solarthermie geeignet. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Energiekonzept mit zwei Varianten er-
arbeitet (Deutsche Reihenhaus AG, GAG Immobilien AG 2022). Das Vorhaben wird darin mit 
seinen energierelevanten Kenngrößen und Rahmenbedingungen beschrieben. Der Gebäu-
destandard gemäß KfW 55 wird angestrebt. Hier liegt der Primärenergiebedarf 45 % unter 
den Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV). Alle Wohnungen und Einfa-
milienhäuser sind gut besonnt und entweder nach Osten, Westen oder Süden orientiert. Bei 
der Reihenhaus- und Doppelhausbebauung soll aufgrund der Synergie mit Photovoltaik und 
der Möglichkeit zur flexiblen Einbindung regenerativ erzeugten Biogases als Brennstoff bei 
diesem Projekt die Außenluft-Wasser-Wärmepumpen mit Gasspitzenlastkessel-Variante zum 
Einsatz kommen. Von der zuvor favorisierten BHKW-Variante wird aufgrund der gewünschten 
Photovoltaik-Einbindung und den aktuell sehr hohen Betriebskosten bei 100 % Biogasversor-
gung abgesehen. 
Im Geschosswohnungsbau wird eine BHKW-Variante mit PV-Anlagen umgesetzt, wobei bei 
der Kindertageseinrichtung eine Luft -Wasser-Wärmepumpe mit PV -Anlage eingesetzt wer-
den soll. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Das Energiekonzept bewertet zwei Varianten zur Energieversorgung. Der Gebäudestandard 
gemäß KfW 55 wird angestrebt. Regelungen hierzu werden in den Städtebaulichen Vertrag 
zum Bebauungsplan aufgenommen.

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Bewertung:  
Der Belang „Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ 
wird entsprechend der vorgenannten Varianten-Betrachtung im Planverfahren berücksichtigt. 
Erhebliche Auswirkungen auf das Klima werden unter Berücksichtigung dieser Aspekte aus-
geschlossen. 
 
5.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Landschaftsplans 
der Stadt Köln, der am 13. Mai 1991 als Satzung in Kraft getreten ist. 
Gemäß der aktuellen Darstellung des Landschaftsplanes liegt im gesamten Plangebiet das 
Landschaftsschutzgebiet LSG 2 „Pletschbachtal und Waldbereich um das Wasserwerk Wei-
ler“ vor. Die Abgrenzung des LSG 2 wurde im Zuge eines vorherigen FNP-Änderungsverfah-
rens angepasst und umfasst seitdem lediglich den südlichen Teil der landwirtschaftlichen Flä-
che. Der Träger der Landschaftsplanung hatte hierzu sein Einverständnis gegeben. 
Das LSG „Pletschbachtal und Waldbereich um das Wasserwerk Weiler“ wurde festgesetzt: 
• zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, ins-
besondere durch Sicherung von Lebensräumen gefährdeter Pflanzen-  und Tierarten 
in naturnah entwickelten Waldbereichen und Feuchtgebieten sowie von stadtklima-
tisch wichtigen Ausgleichsräumen 
• wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes der von Alluvialrin-
nen durchzogenen Niederterrasse 
• wegen der besonderen Bedeutung des vielgestaltigen Landschaftsraumes für die Er-
holung 
Für den westlichen und nördlichen Randbereich legt der Landschaftsplan das Entwicklungs-
ziel 8 „Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ fest. Der über-
wiegende Teil des Plangebietes liegt im Bereich des Entwicklungsziels 3 „Ausgestaltung und 
Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden 
Elementen“. 
Der „Pletschbach zwischen Thenhoven und Worringer Bruch“ ist als geschützter Landschafts-
bestandteil (6.04) dargestellt. 
Die Fläche ist als Pfleg emaßnahme Nr. 6.4 - 6 festgelegt: Die Hecken am Pletschbach zwi-
schen Thenhoven und Worringer Bruch sind abschnittsweise alle 15 - 20 Jahre auf den Stock 
zu setzen. 
Zudem ist das Plangebiet zum Teil Bestandteil der LANUV-Biotopverbundfläche VB-K-4907-
001 „Acker-Laubwaldkomplex westlich von Chorweiler“.  
Der südliche Bereich des Plangebietes befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet „Weiler“ -  
Zone III A. Ca. 130  m östlich liegt die Zone III B des Trinkwasserschutzgebietes „Weiler“, 
ca. 400 m südlich die Zone II. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der benann-
ten Schutzgebiete.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Bereich der Wohnbaufläche gemäß FNP werden den Zielen der Bauleitplanung entgegen-
stehende Schutzausweisungen und Ziele des Landschaftsplanes mit der Rechtskraft des Be-
bauungsplanes aufgehoben. Der Landschaftsplan wird dann zu einem späteren Zeitpunkt an-
gepasst. Für den Eingriff durch die geplante Erschließungsstraße außerhalb der im FNP dar-
gestellten Wohnbaufläche wird eine Befreiung / Ausnahme vom Landschaftsschutz erforder-
lich. 
Eingriffe in die benannte Biotopverbundfläche sind -  zur Realisierung des Wohngebietes -  
unvermeidbar. 
Im Trinkwasserschutzgebiet im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und 
Worringen/Langel der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG (Wasserschutzgebiets-
verordnung Weiler vom 21. Oktober 1991) sind innerhalb der Schutzzone III A u.a. V erbote 
und Auflagen hinsichtlich Wasserbehandlung und Wasserrückführung benannt, die zu berück-
sichtigen sind.  
In der Schutzzone III A ist das Errichten, Erweitern, wesentliche Ändern oder Ändern der Nut-
zung von baulichen Anlagen verboten, wenn anfallendes Abwasser, ausgenommen schwach 
belastetes Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung nicht vollständig und sicher aus 
der Zone III A hinausgeleitet wird oder wenn Stoffe verwendet werden, bei denen die Gefahr 
des Auswaschens oder Auslaugens wassergefährdender Stoffe besteht. 
Weiterhin ist das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen Regenüber-
laufbecken, Regenrückhaltebecken und Kleinkläranlagen als Ausnahme im Einzelfall verbo-
ten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet ist eine Flächeninanspruch-
nahme unvermeidbar. Ausgleichsmaßnahmen erfolgen einerseits durch eine naturnahe Ge-
staltung der Ausgleichsfläche A1 und A2, so dass die verbleibenden Flächen des LSG aufge-
wertet werden können. Weiterhin werden die verbleibenden Flächen des LSG 2 und der GLB 
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen und damit gesichert. 
Die geplante Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser trägt zu einer Vermin-
derung von Auswirkungen auf das Grundwasser bei. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der naturnahen Gestaltung der Ausgleichsfläche A1 und A2 im LSG 
und der geplanten Versickerung von Niederschlagswasser gehen von der Planung keine er-
heblichen Auswirkungen auf Schutzgebiete aus. Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten 
die den Planungszielen des Bebauungsplanes entgegenstehenden Darstellungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft. In den Bebauungsplan wird 
ein Hinweis auf die Lage des Plangebietes in der Wasserschutzzone III A aufgenommen.
  
 
5.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Ge-
meinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Hinsichtlich der Luftqualität liegen für das Plangebiet 
keine konkreten Angaben vor. Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der Umweltzone des Luft-
reinhalteplans der Stadt Köln. Zur Luftgüte siehe die Kapitel 5.5.6.1, 5.5.6.2 und 5.7.15. 
 
5.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a 
bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft,

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Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit 
und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i) BauGB) 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i) BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichtigen (siehe auch Punkt 
5.5.8 Wirkungsgefüge). Wie den einzelnen Schutzgutkapiteln entnommen werden kann, er-
füllen bestimmte Strukturen im Plangebiet vielfältige Funktionen. So weisen zum Beispiel die 
Freiflächen und Gehölzsäume eine Bedeutung für das Schutzgut Tiere und Pflanzen, für das 
Landschaftsbild / Stadtbild und das Klima auf. Gleichzeitig bestehen Wechselwirkungen zwi-
schen der klimatischen und lufthygienischen Situation und der menschlichen Gesundheit.  
Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern wurden im Rahmen der Bestandsanalyse 
und Bewertung, sowie Auswirkungsprognose berücksichtigt und in die Gesamtbewertung der 
Belange des Umweltschutzes einbezogen. 
Erhebliche Umweltauswirk ungen bzw. sich negativ verstärkende Wechselwirkungen zwi-
schen einzelnen Schutzgütern oder spezielle Beeinträchtigungen, die sich infolge von Wir-
kungsverlagerungen ergeben können, sind im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes 
nicht zu erwarten. 
 
5.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die 
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
- Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 
2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkun-
gen  (§ 1 Abs. 6 Nr. 7j) BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 ge-
mäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung 
ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten 
Beschädigungen an Gebäuden.  
 
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Der überwiegende Teil der Ge-
bäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hinweise DIN EN 1998 -1/NA 
(2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen 
an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksich-
tigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder 
Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbel ange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sach-
güter sowie Wechselwirkungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastro-
phen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Pla-
nung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastro-
phen nicht. 
 
5.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
In 2019 hat eine Biotoptypenaufnahme des Plangebietes entsprechend der Einstufung nach 
dem Köln - Code (Sporbeck) durch das Planungsbüro Seppeler stattgefunden. Die Ergeb-
nisse des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages ( Förder Landschaftsarchitekten GmbH

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und Planungsbüro Seppeler 2023) sind bereits im Kapitel 5.5.2 dargestellt, sodass darauf 
verwiesen wird.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der geplanten Wohnbebauung würde der Biotop-  und Baumbestand 
vollständig erhalten und weiterhin bestehen bleiben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Eingriffsregelung umfasst die Beurteilung des Plangebietes vor und nach dem Eingriff und 
ermittelt den Wertverlust bzw. den notwendigen Kompensationsbedarf für Eingriffe in die ein-
zelnen Schutzgüter ( Förder Landschaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 
2023). Der Baumbestand wird, sofern er außerhalb des ausgleichspflichtigen Bereiches liegt, 
gesondert betrachtet. Als Eingriffsfläche wird der noch unbebaute Teil des Geltungsbereiches 
eingestuft. Bereits bebaute Grundstücke werden nicht mehr berücksichtigt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die Umwandlung größerer Ackerflächen zu extensiv gepflegten Wiesenflächen mit He-
ckenpflanzungen südlich der Wohnbebauung werden im Zuge der Umsetz ung der Kompen-
sationsmaßnahmen wertvolle Ersatzlebensräume, insbesondere für Vogelarten, geschaffen, 
die zudem als Biotopverbundflächen eine große Bedeutung haben. 
Der Kompensationsbedarf ergibt sich aus der Differenz des Biotopwertes zwischen Bestand 
und Planung im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich (s. a. Tabellen 3 bis 8 im Anhang zum 
Umweltbericht). Die Wertigkeit des Bestandes im gesamten Geltungsbereich beträgt 694.693 
Wertpunkte. Der heutige Bestand im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des B ebauungs-
planes hat einen Biotopwert von 403.804 Punkten. Wertgebende Biotoptypen sind die Gebü-
sche, Ruderalflächen und kleinflächig das temporär wasserführende Fließgewässer. 
Die aktuelle Planung, weist im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Bebauungsplanes 
einen Biotopwert von 136.329 Punkten auf. Biotope von mittlerem Wert sind die öffentlichen 
Grünflächen (7 Wertpunkte) auf dem Ausgangsbiotop Acker (6 Wertpunkte). Von geringerem 
Wert sind die Hausgärten. Bei der Gegenüberstellung Bestand/Pl anung ergibt sich ein Bio-
topwertverlust von 267.475 Wertpunkten im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. 
Das ermittelte Defizit kann durch die Ausgleichsmaßnahmen A1, A2 innerhalb des Plangebie-
tes, außerhalb des eingriffspflichtigen Ausgleichsbereiches, und die berücksichtigten Baum-
pflanzungen kompensiert werden (insgesamt 304.858 Wertpunkte).  
Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes (für die Feldlerche) erzielen einen Wert 
von 48.300. Insgesamt entsteht ein Wertüberschuss von 85.683 Punkten, so dass der Eingriff 
ausgeglichen ist. 
 
Bewertung:  
Die Eingriffe entstehen überwiegend im Bereich von intensiv genutzten Ackerflächen. Als hö-
herwertig sind lediglich randliche Brache-  oder Gehölzsukzessionsflächen zu bewerten. Da 
die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zu dem Ergebnis kommt, dass im Rahmen der Kompen-
sationsmaßnamen innerhalb des Plangebietes sogar ein Biotopwertpunkteüberschuss erzielt 
werden kann, verbleiben keine erheblichen Auswirkungen. 
 
5.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)) 
Gemäß Anlage 1 BauGB sind kumulative Wirkungen bei der Beurteilung der Auswirkungen 
zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sind im direkten Umfeld keine weiteren Planungen

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vorhanden/bekannt, von denen Wirkungen auf den betroffenen Planungsraum ausgehen. Er-
hebliche Umweltauswirkungen im Rahmen der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vor-
haben unmittelbar benachbarter Plangebiete liegen nicht vor. 
Im weiteren Umfeld liegt das Plangebiet „Kreuzfeld“, hier werden Wohnbebauung Gemeinbe-
darfs-, Gewerbe- Sport- und Grünflächen geplant. Derzeit wird dazu ein dialogisches Werk-
stattverfahren durchgeführt. Konkrete Aussagen zu Umweltauswirkungen dieser Planung lie-
gen noch nicht vor, so dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen zu möglicherweise kumu-
lierenden Auswirkungen mit der Planung „Südlich Baptiststraße getroffen werden können. 
Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie (Stufe I Vorprüfung) hat hinsichtlich möglicher er-
heblicher Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „Worringer Bruch“ eine Prüfung kumulativer 
Wirkungen stattgefunden (Uwedo 2020). Demnach wurde geprüft, ob es im Zusammenhang 
mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele 
kommen kann. Im Ergebnis treten keine kumulativen Effekte im Sinne von Summationswir-
kungen auf. 
 
5.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)) 
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für die baulichen Entwicklungen innerhalb des 
Plangebietes nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. einge-
setzt werden. Konkrete Angaben hierzu liegen nicht vor. Im Allgemeinen sind Vorgaben von 
DIN-Normen, aus den jeweiligen Fachgesetzen und fachlich anerkannte Methoden anzuwen-
den. Bei Planung und Ausführung nach dem Stand der Technik sind keine Auswirkungen zu 
erwarten. 
 
5.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)) 
Die Fläche ist bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt und ist in ihrer 
Größenordnung die letzte Fläche dieser Art in Roggendorf/Thenhoven. Aufgrund fehlender 
alternativer Potentialflächen wurde auf die Prüfung von Alternativstandorten verzichtet. 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
5.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Als Beurteilungsgrundlage für die Auswirkungen wurden die im Kapitel 5.9 aufgelisteten Da-
tengrundlagen ausgewertet. Den vorliegenden Fachgutachten können die jeweils zu Grunde 
liegenden technischen Verfahren zur Datenerhebung wie Rammkernsondierungen, die schall-
technische digitale Berechnung der Beurteilungspegel, die digitale Berechnung von Erschüt-
terungswerten sowie Verkehrszählungen entnommen werden. 
Zum jetzigen Planungsstand sind keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der An-
gaben aufgetreten, die die Beurteilung der Erheblichkeit von möglichen Umweltauswirkungen 
des Planungsvorhabens maßgeblich eingeschränkt haben. 
 
5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo-
nitoring) 
Gemäß § 4c BauGB überwachen die Städte und Gemeinden die erheblichen Umweltauswir-
kungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvor-
hergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeig-
nete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.  
Im Rahmen der Umweltprüfung werden Prognosen zu den möglichen Umweltauswirkungen 
der Umsetzung der Planung „Südlich Baptiststraße“ getroffen. Diese sind als belastbar einzu-
stufen, daher sind keine Maßnahmen zur Überwachung nicht vorhersehbarer erheblicher Um-
weltauswirkungen zu formulieren.

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5.8 Zusammenfassung 
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Realisierung von Wohnbebauung. Das rund 11 Hektar große Areal befindet sich südlich der 
Baptiststraße, östlich der Berrischstraße und ist im Osten durch die Eisenbahntrasse und im 
Süden durch den Pletschbach begrenzt. E s ist im Flächennutzungsplan überwiegend als 
Wohnbaufläche ausgewiesen. Die Deutsche Reihenhaus AG und die GAG Immobilien AG 
planen eine Wohnbebauung in Form von Reihenhäusern, Doppelhäusern und Mietwohnun-
gen im Geschosswohnungsbau sowie ergänzend eine Kindertagesstätte zu realisieren. 
 
Die Betroffenheit der Umweltauswirkungen auf die Umweltbelange ist hier zusammenfassend 
dargestellt: 
 
Tiere  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Vor dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf 
der Vorhabenfläche ist eine erhebliche Beeinträchtigung der im FIS verzeichneten „planungs-
relevanten Vogelarten“ auszuschließen, sofern geeignete CEF-Maßnahmen im Plangebiet als 
auch im räumlichen Zusammenhang außerhalb des Plangebietes umgesetzt werden. Pla-
nungsrelevante Amphibien- und Reptilienarten wurden im Plangebiet nicht kartiert. Unter Be-
achtung und Umsetzung der vorbeschriebenen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichs-
maßnahmen ist ein Ausschluss des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstat bestände 
nach § 44 Abs.1 BNatSchG sichergestellt. Die Belange des Artenschutzes stehen den städ-
tebaulichen Zielen im Plangebiet nicht prinzipiell entgegen. 
 
Pflanzen 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Die Eingriffe entstehen überwiegend im Bereich von intensiv genutzten Ackerflächen. Als hö-
herwertig sind lediglich randliche Brache-  oder Gehölzsukzessionsflächen zu bewerten. Da 
die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zu dem Ergebnis kommt, dass im Rahmen der Kompen-
sationsmaßnamen innerhalb des Plangebietes sogar ein Biotopwertpunkteüberschuss erzielt 
werden kann, verbleiben keine erheblichen Auswirkungen. 
Die 10 Ersatzpflanzungen sind als Baumpflanzungen im Geltungsbereich des Bebauungspla-
nes bereits berücksichtigt. So ist vorgesehen im Bereich einer öffentlichen Grünf läche 12 
Bäume (mind. Stammumfang = StU 20/25 cm), in der privaten Grünfläche im Osten 7 Bäume 
(mind. StU 18/20 cm) und in der Ausgleichsfläche A1 zusätzlich 19 weitere Bäume (mind. Stu 
18/20 cm) zu pflanzen. Die Entfernung der 10 Gehölze wäre nach Baumschutzsatzung somit 
kompensiert. 
 
Fläche  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Grundsätzlich geht jede Neuplanung von bislang baulich nicht genutzten Flächen mit einem 
Flächenverlust / einer Flächeninanspruchnahme einher. Der Bebauungsplan führt überwie-
gend zu einer Bebauung im Bereich einer großen Ackerfläche, sodass im gesamten Plange-
biet eine großflächige Veränderung der Flächennutzung und ein Flächenverbrauch stattfindet. 
Eine genaue Bilanzierung der neuen Flächeninanspruchnahme und Wertigkeiten kann dem 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und der Tabellen im Anhang des Umweltberichtes ent-
nommen werden. Aufgrund der Erhöhung des Versiegelungsgrades, ist dies als erhebliche 
Auswirkung auf das Schutzgut Fläche zu bewerten.

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Boden  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Die Planung bereitet einen großflächigen Eingriff in den Boden vor. Auch unter Berücksichti-
gung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ist dies als erhebliche Auswirkung 
auf das Schutzgut Boden zu bewerten, die nicht wesentlich gemindert werden kann. Durch 
eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) und die multifunktionale Kompensation durch die 
Anlage von zahlreichen Grünflächen, insgesamt 176 festgesetzte Baumpflanzungen, der Auf-
gabe der Nutzung und extensiven Pflege der künftigen Kompensationsflächen sowie der zu-
sätzlichen Nutzungsaufgabe einer rund 0,69 ha großen Fläche für die Feldlerche in Köln-
Rondorf, können die erheblichen Beeinträchtigungen jedoch kompensiert werden. 
 
Wasser  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Oberflächenwasser 
Für die Querung des Gewässers Pletschbach ist eine Befreiung / Ausnahme vom Land-
schaftsschutz, für das Einleiten eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Der gering-
fügige Eingriff in den Pletschbach zur Herstellung der querenden Verkehrserschließung ist 
nicht als erhebliche Auswirkung zu bewerten.  
Grundwasser 
Unter Berücksichtigung der geplanten Versickerung von Niederschlagswasser gehen von der 
Planung keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser aus. 
 
Luft 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Emissionen 
Die Bebauung des Plangebietes führt zum Anfall von Luftschadstoffen aus Feuerungsanlagen 
und MIV. Auf der Grundlage des Energiekonzeptes und der Erschließung des Plangebietes 
durch den ÖPNV, gehen von der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität 
aus. 
Immissionen 
Unter Berücksichtigung des Energiekonzeptes und der umfangreichen Begrünungsmaßnah-
men im Plangebiet gehen von dem Bebauungsplan keine erheblichen Auswirkungen auf die 
Luftqualität aus. 
 
Klima 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Die Freifläche ist im Bestand wertvoll für das Stadtklima. Aufgrund der geplanten Bebauung 
ist zunächst von erheblichen Auswirkungen auf das Stadtklima auszugehen. Vor dem Hinter-
grund der umfangreichen Begrünungsmaßnahmen im geplanten Wohngebiet sowie der rand-
lichen und teils großflächigen Ausgleichsmaßnahmen, können die erheblichen Auswirkungen 
auf das Klima jedoch deutlich gemindert werden, auch wenn eine Versiegelung bisheriger 
landwirtschaftlicher Nutzflächen unvermeidbar ist. 
 
Landschaft  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Auch wenn der Ackerfläche keine besondere Bedeutung hinsichtlich des Landschaftsbildes 
zukommt und umfangreiche Begrünungsmaßnahmen innerhalb des neuen Wohngebietes so-
wie im Bereich der südlichen Ausgleichsfläche geplant sind, gehen von der Planung aufgrund 
der großflächigen Veränderung von Offenland in Siedlungsfläche erhebliche Auswirkungen 
auf das Landschaftsbild aus. Die geplanten Pflanzmaßnahmen im Bereich der Kompensati-
onsfläche werden nach einiger Zeit des Wachstums den Eingriff in das  Landschaftsbild zu-
mindest teilweise kaschieren. Ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs in das Landschaftsbild 
ist nicht möglich.

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Biologische Vielfalt 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Unter Berücksichtigung der geplanten Begrünungsmaßnahmen, der naturnahen G estaltung 
der südlichen Ausgleichsfläche sowie der geplanten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme 
des Artenschutzes verbleiben keine erheblichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB) 
Die überschlägige Prognose zeigt, dass von dem Bebauungsplan „Südlich Baptiststraße“ 
keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgegenstandes, der relevanten geschützten 
Tierarten und der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Worringer Bruch“ ausgehen. Eine wei-
tergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung der Stufe II zur Klärung der Zulässigkeit des geplan-
ten Bauvorhabens sowie Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen ist nicht not-
wendig. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) 
 
Lärm 
Unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Schallschutz gehen von der Planung keine 
erheblichen Auswirkungen von Lärm auf das Schutzgut Mensch aus. 
Altlasten 
Erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf Altlasten gehen von der Planung nicht aus. 
Erschütterungen 
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Erschütterungsgutachtens können erhebliche 
Auswirkungen auf den Menschen durch Erschütterungen ausgeschlossen werden. 
 
Sonstige Gesundheitsbelange/Risiken 
Erhebliche Auswirkungen durch Störfallbetriebe gehen von der Planung nicht aus. Ebenso 
wirken keine erheblichen Wirkungen auf die neue Planung ein. 
Hinsichtlich möglicher Auswirkungen durch Hochwasser ist zu berücksichtigen, dass hier von 
einer geringen Häufigkeit (HQ500) auszugehen ist. 
Gemäß der Überflutungsbetrachtung kann bei einem Starkregenereignis das Niederschlags-
wasser unschädlich in das südliche Landschaftsschutzgebiet gelangen. 
Erhebliche Auswirkungen auf gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich des Belangs der Beson-
nung / Belichtung gehen von der Planung nicht aus. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB) 
Erhebliche Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter gehen von der Planung 
nicht aus. 
 
Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Die Eingriffsregelung umfasst die Beurteilung des Plangebietes vor und nach dem Eingriff und 
ermittelt den Wertverlust bzw. den notwendigen Kompensationsbedarf für Eingriffe in die ein-
zelnen Schutzgüter (Förder Landschafts architekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 
2023). Als Eingriffsfläche wird der noch unbebaute Teil des Geltungsbereiches eingestuft. 
Bereits bebaute Grundstücke werden nicht mehr berücksichtigt.

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Durch die Umwandlung größerer Ackerflächen zu extensiv gepflegten Wiesenflächen mit He-
ckenpflanzungen südlich der Wohnbebauung werden im Zuge der Umsetzung der Kompen-
sationsmaßnahmen wertvolle Ersatzlebensräume, insbesondere für Vogelarten, geschaffen, 
die zudem als Biotopverbundflächen eine große Bedeutung haben. 
 
Der Kompensationsbedarf ergibt sich aus der Differenz des Biotopwertes zwischen Bestand 
und Planung im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich (s. a. Tabellen 3 bis 8 im Anhang zum 
Umweltbericht). Die Wertigkeit des Bestandes im gesamten Geltungsbereich beträgt 694.693 
Wertpunkte. Der heutige Bestand im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Bebauungs -
planes hat einen Biotopwert von 403.804 Punkten. Wertgebende Biotoptypen sind die Gebü-
sche, Ruderalflächen und kleinflächig das temporär wasserführende Fließgewässer. 
 
Die aktuelle Planung, weist im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Bebauungsplanes 
einen Biotopwert von 136.329 Punkten auf. Biotope von mittlerem Wert sind die öffentlichen 
Grünflächen (7 Wertpunkte) auf dem Ausgangsbiotop Acker (6 Wertpunkte). Von geringerem 
Wert sind die Hausgärten. Bei der Gegenüberstellung Bestand/Planung ergibt sich ein Bio-
topwertverlust von 267.475 Wertpunkten im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. 
 
Das ermittelte Defizit kann durch die Ausgleichsmaßnahmen A1, A2 innerhalb des Plangebie-
tes, außerhalb des eingriffspflichtigen Ausgleichsbereiches, und die berücksichtigten Baum-
pflanzungen kompensiert werden (insgesamt 304.858 Wertpunkte).  
Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes (für die Feldlerche) erzielen einen Wert 
von 48.300. Insgesamt entsteht ein Wertüberschuss von 85.683 Punkten, so dass der Eingriff 
ausgeglichen ist. 
  
5.9 Referenzliste der Quellen 
Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen, Fachbeiträge etc. 
- Deutsche Reihenhaus AG in Zusammenarbeit mit der GAG Immobilien AG, Energie-
konzept, Köln - Roggendorf / Thenhoven (Bebauungsplan Südlich Baptiststraße), Juni 
2022 
- ACCON Köln GmbH, Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan mit dem 
Arbeitstitel „Südlich Baptiststraße“ in Köln-Roggendorf/Thenhoven, Mai 2022 
- archaeologie.de, Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung Köln-
Roggendorf, Wohnpark Berrischstr., September 2020 
- archaeologie.de, Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung, 
Wohnpark Berrischstr./Baptiststr., Köln-Roggendorf, Juli 2022 
- Generalplaner Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH, Stadt Köln “Südlich Baptiststraße” 
Köln-Roggendorf/Thenhoven Entwässerungstechnisches Konzept, November 2020 
- ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Orientierende Messung der Er-
schütterungsimmissionen durch DB-Trassen und Beurteilung, Februar 2020 
- umweltbüro essen, Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des 
Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG, Artenschutzprüfung Stufe I und Artenschutzprü-
fung Stufe II, Februar 2020 
- Uwedo - Umweltplanung Dortmund, FFH -Verträglichkeitsstudie (Stufe I Vorprüfung) 
zum Bebauungsplanverfahren „Südlich Baptiststraße“ in Köln Roggendorf, Februar 
2021 
- Borchert Ingenieure GmbH, Baugrundvorgutachten, Voruntersuchung zur generellen 
Bebaubarkeit, Februar 2017 
- Förder Landschaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler, Landschaftspfle-
gerischer Fachbeitrag/Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 Köln –  
Roggendorf / Thenhoven, 2023 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand;

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/ 87 
 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Pla-
nungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metro-
pole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: Grenzen 
der Wasserschutzzonen, Düsseldorf, 03.11.2021; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; (www.geoportal.nrw) 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW, elwas 
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2021 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, 
Köln, o. J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB 
AÖR, Köln, o. J.;

- 87 - 
/ 88 
 
Anlage zum Umweltbericht „Südlich Baptiststraße“ in Köln-Roggendorf / Then-
hoven 
zu Punkt 5.5.1 Tiere 
 
Tabelle 1: Kommentierte Gesamtartenliste der kartierten Vogelarten (Anja 
Greins 2020):

- 88 - 
/ 89

- 89 - 
/ 90 
 
 
Biogeographische Region:  
NB = Niederrheinische Bucht  
Einstufung in die Rote Liste (2016):  
0 = ausgestorben oder verschollen  
1 = vom Aussterben bedroht  
Erhaltungszustand in NRW (Stand 
15.01.2020):  
k.A. = keine Angabe  
S = schlecht (rot)  
U = unzureichend (gelb)  
G = günstig (grün)  
+ = Tendenz zunehmend  
- = Tendenz abnehmend  
Status:  
B = Brutvogel  
BV = Brutverdacht  
pot. B. = potenzieller Brutvogel  
NG = Nahrungsgast  
D = Durchzug  
W = Winterbestand  
2 = stark gefährdet  
3 = gefährdet  
R = extrem selten  
G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes  
V = Vorwarnliste  
- = kommt in der Region nicht vor  
ATL = atlantische biogeographische Region  Ü = Überflug  
() = außerhalb, angrenzend an das  
UG

- 90 - 
/ 91 
 
n.a. = nicht aufgeführt  
* = ungefährdet  
Tabelle 2: Kommentierte Gesamtartenliste der kartierten Amphibienarten (Anja 
Greins 2020): 
 
 
Biogeographische Region:  
NRBU = Niederrheinische Bucht  
Einstufung in die Rote Liste (2011):  
0 = ausgestorben oder verschollen  
1 = vom Aussterben bedroht  
2 = stark gefährdet  
3 = gefährdet  
- = nicht angegeben  
* = ungefährdet  
Erhaltungszustand in NRW (Stand 
12.11.2018):  
k.A. = keine Angabe  
S = schlecht (rot)  
U = unzureichend (gelb)  
G = günstig (grün)  
+ = Tendenz zunehmend  
- = Tendenz abnehmend  
ATL = atlantische biogeographische 
Region  
Status:  
repr. = reproduzierend  
n. repr. = nicht reproduzierend  
W = Wanderung  
Ei = Eistadium  
L/S = Larve / Schlüpfling  
Sub = subadult = heranwachsend  
Ad. = adult = geschlechtsreif  
() = außerhalb, angrenzend an das UG  
 
zu Punkt 5.5.20 Eingriffsregelung 
 
Tabelle 3: –Bestandwert gesamter Planbereich (Förder Landschaftsarchitekten 
GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023):

- 91 - 
/ 92 
 
Tabelle 4: Planwert gesamter Planbereich (Förder Landschaftsarchitekten 
GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023):

- 92 - 
/ 93 
 
 
 
Tabelle 5: Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen (Förder Land-
schaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023): 
 
 
 
 
Tabelle 6: Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen (Förder Landschafts-
architekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023):

- 93 - 
/ 94 
 
Tabelle 7: Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichs-
pflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebietes (Förder Land-
schaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023): 
 
 
Tabelle 8: Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes (Förder Land-
schaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023):

- 94 - 
/ 95 
 
6. Nachrichtliche Übernahme 
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln innerhalb des 
Landschaftsschutzgebietes L2 „Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Wei-
ler“. Am südlichen Rand des Plangebietes fließt der Pletschbach. Dieser ist gemäß Land-
schaftsplan als geschützter Landschaftsbestandteil (6.04) ausgewiesen. Der südliche Teil des 
Plangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Weiler. Der Landschafts-
plan sowie die Wasserschutzzone werden nachrichtlich übernommen. 
 
Der Teil der Darstellungen des Landschaftsplanes, der im Rahmen der Flächennutzungs-
planänderung als Wohnbaufläche gestaltet wurde, tritt mit Inkrafttreten des Bebauungsplans 
gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW außer Kraft. 
7. Planverwirklichung 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17. Mai 
2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans – Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße 
in Köln-Roggendorf/Thenhoven – gefasst. Zur Realisierung der Ziele des Bebauungsplanes  
innerhalb angemessener Frist sowie zu Kostenübernahmen sollen Regelungen in einem städ-
tebaulichen Vertrag und in einem Erschließungsvertrag mit dem Investor getroffen werden.  
 
7.1. Erschließungsvertrag und städtebaulicher Vertrag  
  
Der Erschließungsvertrag wird Regelungen zur Planung und Herstellung der Verkehrsflächen 
sowie der öffentlichen Grünfläche mit Spielfläche umfassen. Die getroffenen Regelungen wer-
den mit einer Bürgschaft zugunsten der Stadt Köln gesichert. 
 
Im Rahmen des abzuschließenden städtebaulichen Vertrags mit dem Investor werden Ver-
einbarungen zu folgenden Themen getroffen:  
 
- zeitnahe Schaffung von Wohnraum inkl. sozial gefördertem Wohnungsbau, 
- Herstellung einer Kindertagestätte, 
- verschiedene, einzuräumende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte,  
- interne und externe Ausgleichsmaßnahmen und private Grünflächen, 
- Mobilitätsmanagement zur Reduzierung der Stellplätze, 
- Kostentragung und Vertragsstrafe,  
- Regelung zum Umgang mit dem Biotopwertpunktüberschuss 
- Regelung zur Abwicklung der Baustellenverkehre 
- mindestens herzustellende Geschossfläche Wohnen gemäß § 20 BauNVO. 
 
7.2. Kosten der Stadt Köln 
 
Die Kosten aller Maßnahmen trägt der Investor. Der Stadt Köln entstehen keine Kosten. 
 
8. Verwendete Unterlagen 
 
Im Zuge des Planverfahrens wurden folgende Gutachten und Konzepte erstellt: 
 
1. Schalltechnische Untersuchung, ACCON Köln GmbH, Mai 2022 
2. Orientierende Messung der Erschütterungsimmissionen durch DB-Trassen und Beurtei-
lung, ADU cologne, November 2020 
3. Verkehrsuntersuchung zum Bauvorhaben „Südlich Baptiststraße“ in Roggendorf/  Then-
hoven, 1. Fertigung, BERNARD Gruppe ZT GmbH, Dezember 2020

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/ 96 
 
4. Mobilitätskonzept zum Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven, 
BERNARD Gruppe ZT GmbH, Oktober 2020 
5. Gutachterliche Stellungnahme zum Mobilitätskonzept, BERNARD Gruppe ZT GmbH, Juli 
2022 
6. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Planungsbüro Seppeler, März 2023 
7. Biotoptypenkartierung, Planungsbüro Seppeler, März 2023 
8. Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, Planungsbüro Seppeler, März 2023 
9. FFH-Verträglichkeitsstudie (Stufe I Vorprüfung), Uwedo - Umweltplanung Dortmund, Feb-
ruar 2021 
10. Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem.  
§ 44 BNatSchG - Artenschutzprüfung Stufe I, umweltbüro essen, August 2018 
11. Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem.  
§ 44 BNatSchG - Artenschutzprüfung Stufe II, umweltbüro essen, Februar 2020 
12. Baugrundvorgutachten - Voruntersuchung zur generellen Baubaubarkeit, Borchert Inge-
nieure GmbH & Co. KG, Februar 2017 
13. Archäologische Sachverhaltsermittlung (FB2020.027), archaeologie.de, September 2020 
14. Archäologische Sachverhaltsermittlung (FB2021.051), archaeologie.de, Juli 2022 
15. Entwässerungstechnisches Konzept, Generalplaner Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH, 
November 2020 
16. Energiekonzept, Deutsche Reihenhaus AG / GAG Immobilien AG, Juni 2022 
 
 
9. Kenndaten 
 
Beschluss über die Planaufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB 17.05.2018 
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 
§ 3 Abs. 1 BauGB 27.08.2020 – 07.09.2020 
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sons-
tigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB 23.10.2018 – 28.11.2018 
Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 23.12.2021 – 25.01.2022 
Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem.  
§ 3 Abs. 2 BauGB  
15.09.2022 – 17.10.2022 
sowie erneut 
09.06.2023 – 26.06.2023 
  
Plangebietsgröße 107.078 m² 
Öffentliche Verkehrsflächen 15.040 m² 
− Planstraßen  8.172 m² 
− Bestandsstraße im Westen (Berrischstraße) 270 m² 
− Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung:  
verkehrsberuhigter Bereich 
838 m² 
 
− Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: 
Mischverkehrsfläche 
5.760 m² 
Öffentliche Grünflächen 5.752 m² 
− Parkanlage Süd 3.252 m² 
− Parkanlage am Spielplatz 750 m² 
− Spielplatz 1.750 m² 
Private Grünflächen   1.216 m² 
Ausgleichsflächen 38.734 m²

- 96 - 
 
 
− Ausgleichsfläche A1 35.780 m² 
− Ausgleichsfläche A2 2.954 m² 
Flächen für den Gemeinbedarf (Kindertageseinrichtung) 2.560 m² 
Baufelder (allgemeine Wohngebiete) 41.580 m² 
− davon öffentlich zugängliche Grünflächen („Grüne Zimmer“)  4.784 m² 
Geschossflächen gem. § 20 BauNVO gesamt 41.004 m² 
− auf den Baufeldern der GAG (Geschosswohnungsbau) 23.162 m² 
− auf den Baufeldern der DRH (Doppel- und Reihenhäuser) 17.842 m² 
Sonstige Flächen 2.196 m² 
 
Soziale Infrastruktur 
Kindertageseinrichtungen 
 
4 Züge 
 
Anzahl der Wohneinheiten 
(berechnet anhand der konkretisierten Geschossfläche Wohnen 
gemäß §20 BauNVO von 33.330 m² geteilt durch 90 m²) 
370 WE 
Baumpflanzungen im Plangebiet 176 Bäume

Anlage_8_Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (verfristet)

27576 Zeichen

/ 2 
Anlage 8
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 – Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in 
Köln-Roggendorf/Thenhoven – außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB eingegangenen 
Stellungnahmen (verfristet)
Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB sind zehn Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung 
mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
laufende Nummern 155-163 
Verkehr 
Eine massive Zunahme des Autoverkehrs im gesamten Ort ist 
vorprogrammiert, insbesondere im Zubringerverkehr zur 
Autobahn (Berrischstraße & Baptiststr.). Dies bringt eine nicht 
hinzunehmende Belastung für alle Einwohner, aber auch für 
die neuen Nachbarn im Neubaugebiet. Folgende Punkte sind 
hierbei von Belang:  
 Lärm
 Gesundheitsgefährdung
 Erhöhte Unfallgefahr
 Erhöhte Gefährdung der Kinder auf dem Schulweg
Teilweise Grundsätzlich wird das Plangebiet über zwei Anschlusspunkte im 
Norden an die Baptiststraße angebunden, die nur in Fahrtrichtung Süd 
befahren werden können. An der Berrischstraße wird lediglich die 
Kindertagesstätte mit den notwendigen Parkplätzen für Mitarbeiter und 
für den Bring- und Holverkehr angeschlossen. Die Haupterschließung 
erfolgt von Süden, wo eine in beide Richtungen befahrbare 
Erschließungsstraße das Plangebiet mit dem Mörterweg verbindet. Der 
Mörterweg wird nur in Fahrtrichtung Osten befahrbar sein, sodass am 
neuen Anschlusspunkt nur Linksabbieger sowie Linkseinbieger 
vorgesehen sind. Innerhalb des Plangebietes sind die Wohnstraßen in 
beide Richtungen befahrbar.  
Das Lärmgutachten weist nach, dass durch den zusätzlichen Verkehr 
mit einer deutlich erhöhten Lärmbelästigung nicht zu rechnen ist.  
Neben der Entscheidung, das Baugebiet überwiegend über den

/ 3 
Mörterweg von Süden zu erschließen und damit den Ort von 
zusätzlichen Verkehren weitestgehend zu entlasten, werden im 
Verkehrsgutachten detaillierte Empfehlungen zur Verbesserung der 
Sicherheit auf den angrenzenden Straßen gemacht. Es wird sowohl 
eine Neuordnung des ruhenden Verkehrs auf der Berrischstraße als 
auch die Einrichtung von Querungshilfen oder Fußgängerüberwegen 
vorgeschlagen, um wichtige Querungspunkte für den Fußverkehr sowie 
die Gehwege frei von ruhendem Verkehr zu halten, Kindern sichere 
Aufenthalts- und Verkehrsräume zu bieten und Schulkindern aus dem 
Plangebiet einen sicheren Schulweg zur Grundschule zu ermöglichen.   
laufende Nummern 155-163 
Ruhender Verkehr 
Die Planungen für die Errichtung von Abstellplätzen für PKW 
sind unzureichend bis lächerlich:  
 viel zu wenig Stellplätze
 lebensferne Bedarfsermittlung
Nein Der Bedarf an Stellplätzen wurde auf Basis der aktuell gültigen 
Richtzahlenliste der Stadt Köln ermittelt. Zusätzlich wurde ein 
Mobilitätskonzept erarbeitet, welches Kfz-reduzierende Maßnahmen 
vorsieht, um die Mobilität der künftigen Nutzer des Plangebietes 
nachhaltig im Sinne einer stadtverträglichen Mobilität auszugestalten. 
laufende Nummern 155-163 
Radverkehr 
Die Argumentation hinsichtlich der Förderung des 
Radverkehrs wird als „abenteuerlich“ wahrgenommen. 
Überdies wird folgendes bemängelt: 
 eine unrealistische Einschätzung des Stellenwertes
des Radverkehrs
 eine fehlerhafte Beschreibung des Radwegenetzes
Es wird angemerkt, dass es genügend Negativbeispiele in den 
gerade errichteten Neubaugebieten (Gottfried-Mock-Straße & 
Elvira-Tuszik-Straße) gebe.  
Nein Auf der Baptiststraße und der Berrischstraße wird der Radverkehr mit 
dem MIV im Mischverkehr geführt. Diese Radverkehrsführung wird bei 
einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h nach ERA 
(Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) empfohlen. Auf dem 
Mörterweg wird der Radverkehr ebenfalls im Mischverkehr geführt. Der 
Radverkehr darf den Mörterweg zudem auch entgegen der 
vorgegebenen Einbahnstraßenrichtung befahren. Am S-Bahnhaltepunkt 
Köln-Worringen sind Fahrradabstellanlagen verfügbar und bieten eine 
gute Verknüpfungsmöglichkeit der Verkehrsmittel. Die Bewohnerschaft 
von Roggendorf gelangt hier schnell mit dem Fahrrad zum Haltepunkt, 
das Fahrrad kann dort überdacht angeschlossen und die S-Bahn in 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen

/ 4 
Richtung Köln oder Neuss genutzt werden. 
Die Infrastruktur ist hinsichtlich der Radverkehrsführung insgesamt als 
ausreichend zu bewerten. Es sind keine getrennten Radwege 
vorhanden, jedoch ist eine Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn 
bei Tempo 30 unbedenklich.  
laufende Nummern 155-164 
Verkehrskonzept 
Es wird eine realistisches Verkehrskonzept für den Ort 
gefordert.  
Es wird ferner eine Überprüfung des Verkehrskonzeptes durch 
ein unabhängigen Sachverständigen gefordert sowie die 
Veröffentlichung des Berichtes. 
Es wird ein nachhaltigen Verkehrskonzepts für die 
Baptiststraße, sowie der Berrischstraße unter 
Berücksichtigung der Interessen der Anwohner gefordert. 
Kenntnisnahme Das durch die Bernard Gruppe erstellte Verkehrsgutachten, welches die 
planbedingten Auswirkungen auf den Verkehr des anliegenden 
Straßennetzes analysiert und bewertet, wurde in enger 
Zusammenarbeit mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung 
unter der Prämisse einer nachhaltigen und verträglichen 
Verkehrsentwicklung für den Ortskern Roggendorf/Thenhoven 
erarbeitet.  
Die Leistungsfähigkeitsnachweise für die Knotenpunkte im Ortskern 
wurden erbracht.  
Die Erstellung eines Verkehrskonzeptes für die angrenzenden Straßen 
und den gesamten Ort ist nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanverfahrens. Dennoch werden im Verkehrsgutachten 
detaillierte Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheit auf den 
angrenzenden Straßen gemacht. Es wird sowohl eine Neuordnung des 
ruhenden Verkehrs auf der Berrischstraße als auch die Einrichtung von 
Querungshilfen oder Fußgängerüberwegen vorgeschlagen, um wichtige 
Querungspunkte für den Fußverkehr sowie die Gehwege frei von 
ruhendem Verkehr zu halten, Kindern sichere Aufenthalts- und 
Verkehrsräume zu bieten und Schulkindern aus dem Plangebiet einen 
sicheren Schulweg zur Grundschule zu ermöglichen.  
Das Verkehrsgutachten wurde durch die Bernard Gruppe erstellt und 
somit durch einen unabhängigen Sachverständigen. Es wird im 
Rahmen der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen

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Wir haben schon von verschiedenen Seiten gehört, dass es 
ein neues Verkehrskonzept für den motorisierten 
Individualverkehr für den gesamten Ort geben soll. Ist das der 
Fall? Und wenn ja, woher bekommen wir In-formationen 
dazu?  
ausgelegt. 
Ein vom Bürgerverein Roggendorf/Thenhoven erstelltes 
Verkehrskonzept hat Vorschläge für den Stadtteil erarbeitet und an die 
Stadt Köln übermittelt. Die auf das neue Plangebiet bezogenen 
Vorschläge wurden von der Stadt Köln geprüft und für nicht umsetzbar 
erachtet.  
laufende Nummern 155-164 
Straßenbaukosten 
Zerstörung der Straßen aufgrund massiven Einsatzes der 
Baumaschinen und Materialtransport  ungerechtfertigte 
Belastung der Anwohner mit den Straßenbaukosten für die 
Wiederherstellung.  
Forderung, dass die Kosten ausschließlich durch die 
Bauträger / Stadt Köln getragen werden. 
Teilweise Im Hinblick auf etwaige Beschädigungen der öffentlichen 
Zufahrtsstraßen wird vor Beginn und nach Abschluss der 
Baumaßnahmen ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt. 
Festgestellte Schäden werden durch die Vorhabenträger beseitigt. Eine 
entsprechende Regelung wird in den städtebaulichen Vertrag 
aufgenommen. Es werden keine Anliegerbeiträge erhoben.  
laufende Nummern 155-163 
Städtebauliches Konzept 
Der »Städtebauliche« Entwurf nimmt nicht ansatzweise 
Rücksicht auf die dörfliche, gewachsene Struktur des Ortes 
Roggendorf/Thenhoven. Ein integrativer und architektonisch 
sanfter Entwurf ist nicht zu erkennen. Im Einzelnen äußere 
sich dies an folgenden Punkten:  
 unglückliche Anordnung von Geschosswohnungsbau
(3-Etagen+Dach) zu Einfamilienhäusern (2-
Etagen+Dach)
 keine adäquat angepasste Gebäudehöhe am
Nein Das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrundeliegende Planungskonzept 
ist als prämierter Entwurf aus dem Qualifizierungsverfahren 
hervorgegangen. Die Fachjury lobte explizit die städtebauliche und 
architektonische Qualität des Entwurfes, der die kleinmaßstäblichen 
Strukturen des Ortes aufgenommen und in einem angemessenen 
Rahmen umgesetzt hat.  
Die vorgeschlagene Durchmischung von Einfamilienhäusern und 
Geschosswohnungsbauten entspricht dem vorrangigen Ziel der 
Stadtentwicklung, eine Vielfalt an Wohnraum für unterschiedliche 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen

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Übergang von Bestandsbauten zu Neubauten (z.B. 
Baptiststraße 59)  
 Zerstörung der dörflichen Struktur durch
Überfrachtung an Mehrfamilienhäusern
 fehlende städtebauliche und architektonische Qualität
Eine Überarbeitung der Pläne wird zu folgenden Punkten 
gewünscht:  
 Reduzierung der Wohneinheiten (vor allem
hinsichtlich der Mehrfamilienhäuser) auf ein der
vorliegenden Verkehrsinfrastruktur vertretbares Maß
 Verschiebung des Geschosswohnungsbaus an den
äußeren Rand des Neubaugebietes (vergleiche hier
die ursprüngliche Planung)
Bevölkerungsgruppen in einem engen Nebeneinander anzuordnen. 
Hierdurch soll der räumlichen Polarisierung sozialer Ungleichheit 
entgegengewirkt werden.  
Die Neubauten an der Baptiststraße erhalten mit überwiegend zwei 
Geschossen eine adäquate Geschossigkeit im Übergang zu der 
heterogenen ein- bis zweigeschossigen Bestandsbebauung an der 
Baptiststraße. Durch die Festsetzung von geneigten Dächern wird die 
Höhe der aufsteigenden Wände in einer angemessenen 
Größenordnung sichergestellt. Lediglich zwei Gebäude sind in diesem 
Bereich als dreigeschossige Bauten geplant. Diese liegen mit ihren 
Giebelseiten zur Baptiststraße und erzeugen somit nur eine punktuell 
höhere Geschossigkeit in der Straße. Dies stellt – zumal in 
ausreichender Entfernung zu den Bestandsbauten – eine angemessene 
Einfügung der Neubauten in die Umgebung dar. 
Die Durchmischung des Geschosswohnungsbaus und der 
Einfamilienhäuser und somit auch unterschiedlicher 
Bevölkerungsgruppen ist ein vorrangiges Ziel der Stadtentwicklung, 
welches der räumlichen Polarisierung sozialer Ungleichheit 
entgegenwirken soll. Daher ist eine Verschiebung und Konzentration 
des Geschosswohnungsbaus nicht vorgesehen.  
laufende Nummern 155-163 
Sozialer Wohnungsbau 
Extreme Bündelung von sozialem Wohnungsbau an einen Ort, 
der ohnehin schon ein sogenanntes Problemgebiet (S-
Bahnhof Worringen mit angrenzender Siedlung Mönchsfeld) 
sowie einer neu errichteten Asylunterkunft aufweist.  
Unklare Grundlage, auf der sich dieser hohe Anteil an 
geförderten Wohnungen stützt.  
Nein Das Planungskonzept sieht die Durchmischung von Einfamilienhäusern 
und Geschosswohnungen in Teilen im geförderten Segment vor. Eine 
Bündelung des sozialen Wohnungsbaus wird im städtebaulichen 
Konzept nicht angestrebt.  
Der Rat der Stadt Köln hat mit dem Kooperativen Baulandmodell im 
Jahre 2017 eine Grundsatzentscheidung getroffen, wonach in allen 
neuen Wohngebieten ein Anteil von mindestens 30 % öffentlich 
geförderten Wohnungsbaus entstehen muss. Damit soll sichergestellt 
werden, dass dem dringenden Bedarf an bezahlbarer Wohnraum 
Rechnung getragen wird. Diese Vorgabe gilt für alle Wohngebiete ab 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen

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einer bestimmten Größenordnung gleichermaßen. Diese Vorgabe ist 
auch insofern sinnvoll und geboten, weil fast 50 % der Kölner Haushalte 
ein Anrecht auf eine öffentlich geförderte Wohnung besitzen. Aus 
diesem Grund ist auch ein höherer Anteil zu begrüßen, sofern dieser 
städtebaulich integriert werden kann.  
Der Geschosswohnungsbau mit den öffentlich geförderten Wohnungen 
wird von der GAG Immobilien AG errichtet. Diese ist bestrebt, einen 
maßgeblichen Beitrag zur Errichtung von erschwinglichem Wohnraum 
zu leisten und wird daher bei diesem Vorhaben einen Anteil an 
geförderten Wohnungen in Höhe von 45 % der Geschossfläche 
Wohnen realisieren.  
Das Planungskonzept zeigt hierbei, dass auch dieser höhere Anteil an 
öffentlich geförderten Wohnraum durch die straßenweise Mischung der 
unterschiedlichen Haustypen und engen Vernetzung über die durch das 
Quartier geschaffenen Wegeverbindungen und Grünen Zimmer gut 
verträglich ist. Ferner werden sich die Mehrfamilienhäuser mit und ohne 
gefördertem Wohnungsbau baulich nicht voneinander unterscheiden 
und damit ein harmonisches Quartier bilden 
laufende Nummern 155-164 
Infrastruktur 
Der Ortsteil Roggendorf-Thenhoven ist in den letzten Jahren 
massiv angewachsen. Die bestehende Infrastruktur konnte 
damit jedoch nicht ansatzweise mithalten. Wir fordern:  
 eine Erweiterung der Infrastruktur für den Ort
 die Bereitstellung von Flächen zur Ansiedlung von:
 Ärzten und Apotheken
 Einzelhandel
 Banken
 Restaurants
 Abschluss der Kita-Bauarbeiten an der neuen Kita
Berrischstraße Ecke Baptiststrasse
Teiweise Roggendorf/Thenhoven ist mit Nahversorgung bzw. Einzelhandel in 
einer für den Ort angemessenen Größenordnung ausgestattet. Im 
Norden des Ortes befinden sich ein Vollsortimenter, ein großer 
Discounter sowie eine Bäckerei. Zwei Kioske sind mittig im Ort gelegen. 
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 sieht keinen Bedarf 
zum Ausbau des Einzelhandels in Roggendorf/Thenhoven.  
Da für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen 
wird, sind die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden (z.B. 
Kioske), Schank- und Speisewirtschaften (Gaststätten) sowie 
Arztpraxen allgemein zulässig.  
Die Investoren sehen keine Ansiedlung von Einzelhandel, 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen

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 Erweiterung der Grundschule Dienstleistungen oder Gewerbe vor. Aufgrund der Randlage und der 
verkehrlichen Haupterschließung über den Mörterweg ist die 
Unterbringung zusätzlicher Infrastruktur innerhalb des Plangebietes 
städtebaulich nicht sinnvoll.  
Der Ausbau von Infrastruktur außerhalb des Plangebietes ist nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Im Rahmen der 
Bauleitplanung können lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für 
Ansiedlung von Einzelhandels- und Dienstleitungsbetrieben geschaffen 
werden. Eine unmittelbare Einflussnahme des Bebauungsplans auf die 
infrastrukturelle Ausstattung im Stadtteil wird jedoch nicht möglich sein.   
Die Kindertagesstätte (Kita) an der Berrischstraße Ecke Baptiststraße 
ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.  
Im Plangebiet wird eine neue dreizügige Kita geschaffen, die über den 
Bedarf, der durch das Plangebiet entsteht, hinaus ein zusätzliches 
Angebot an Kinderbetreuungsplätzen bieten wird.  
Die Schulerweiterung der Grundschule Gutnickstraße in 
Roggendorf/Thenhoven ist als Maßnahme 27 Bestandteil des aktuellen 
2. General- und Totalunternehmer-Paktes des Schulbauprogramms der
Stadt Köln und soll nach gegenwärtigem Stand voraussichtlich in der
ersten Runde mit ausgeschrieben werden.
laufende Nummern 155-163 
Grundstücke 
Die Monopolstellung eines Bauträgers bei der Errichtung und 
dem Vertrieb von Einfamilienhäusern wird kritisiert.  
Es wird eine fehlende Verantwortung gegenüber den 
bauwilligen Bürgern gemängelt. 
Kenntnisnahme Im vorliegenden Bauvorhaben verfügt die Deutsche Reihenhaus AG 
über die Schlüsselgrundstücke im Plangebiet, wobei vorgesehen ist das 
Wohngebiet gemeinsam mit der GAG, die ihrerseits die 
Mehrfamilienhäuser errichtet, zu entwickeln.  
Mit der Entwicklung des Gebietes durch zwei unterschiedliche 
Bauträger / Entwickler ist die Errichtung eines unterschiedlichen 
Wohnungsangebots sichergestellt.  
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen

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laufende Nummern 155-164 
Ver- und Entsorgung 
Die bestehende Infrastruktur wird durch die punktuelle 
Errichtung von 380 Wohneinheiten völlig überlastet. Diese 
negativen Auswirkungen treffen vornehmlich die Anlieger des 
Neubaugebietes unter anderem  
 Schwankungen des Wasserdruckes,
 sowie der Überlastung des Abwassersystems
{Rückstau, Verstopfungen und Überflutungen bei
Starkregen)
Teilweise Die bestehenden Versorgungseinrichtungen sind nach Aussage der 
Versorgungsträger in der Lage, das Neubaugebiet mit Wasser zu 
versorgen.  
Das Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen der privaten 
Grundstücke anfällt, wird auf den eigenen Grundstücken über die 
belebte Bodenzone versickert. Das Niederschlagswasser der 
Planstraße 7 wird über ein Muldensystem versickert. Das 
Niederschlagswasser der übrigen öffentlichen Straßen wird über einen 
neu zu verlegenden Mischwasserkanal an die vorhandenen 
Mischwasserkanäle in der Berrisch- und Baptiststraße angeschlossen. 
Das Niederschlagswasser der Kita wird in den vorhandenen 
Mischwasserkanal in der Berrischstraße eingeleitet, da hier nicht 
genügend Flächen für eine Versickerung vor Ort vorhanden sind. 
Gleiches gilt für den Bereich der Tiefgaragen, wo eine Versickerung auf 
dem eigenen Grundstück ebenfalls erschwert ist. Die vorhandenen 
Kanäle sind darauf ausgelegt, das Regenwasser aus den hinzu 
kommenden Wohneinheiten aufzunehmen.  
Das Entwässerungskonzept wird derzeit von einem unabhängigen 
Sachverständigen erstellt und im Rahmen der Bürgerbeteiligung gemäß 
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
laufende Nummern 155-163 
Abstände Friedhof 
Respektlose Annäherung des Geschosswohnungsbaus an 
den Friedhof. 
Nein Der Geschosswohnungsbau hält die erforderlichen Abstandsflächen zu 
den Nachbargrundstücken ein. Allerdings wurde dieser Hinweise mit 
weiteren aufgenommen mit dem Ergebnis, dass das erste 
Mehrfamilienhaus in seiner Höhe auf zwei Vollgeschosse mit 
ausgebauten Dachgeschoss statt 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen

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laufende Nummern 164 
Naturschutz / Ökologie 
Welche Aspekte bzgl. ökologischem / nachhaltigem Bauen 
wurden berücksichtigt? 
Wie wird dem Thema Klimawandel bei diesem Baugebiet 
begegnet? 
Teilweise Die Planung sieht eine weitreichende Durchgrünung des ganzen 
Quartiers vor. Im Bebauungsplan werden dazu 
Begrünungsfestsetzungen in Form von Bäumen, Hecken, Sträuchern 
sowie Raseneinsaat  getroffen. Des Weiteren wird im Süden eine große 
Grünausgleichsfläche vorgesehen. Diese soll unzugänglich ausgebildet 
werden, sodass sich dort ein naturnaher Lebensraum für Flora und 
Fauna entwickeln kann.  
Die Wärmeversorgung des Plangebietes erfolgt dezentral über mehrere 
Blockheizkraftwerke. Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien 
(EEWärmeG)  im Wärmebereich wird ebenso wie der KfW 55-Standard 
eingehalten. Es ergibt sich eine Unterschreitung der EnEV von >15%. 
Des Weiteren decken die BHKW den Wärmeanteil um >50%. Beides 
sind so genannte Ersatzmaßnahmen nach EEWärmeG.  
Im weiteren Verfahren wird ein Energiekonzept erstellt. 
Bei Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass der bebaute 
Teil des Plangebietes klimatisch zukünftig der Klasse 3 „belastete 
Siedlungsflächen“ zuzuordnen ist und damit klimatisch den 
angrenzenden Siedlungsflächen entspricht. Der südliche Teil des 
Plangebietes, der als Ausgleichsfläche naturnah gestaltet wird, kann 
auch bei Durchführung der Planung weiterhin der Klasse 4 „klimaaktive 
Freiflächen“ zugeordnet werden. Die Ackerfläche mit einer Funktion zur 
Kaltluftentstehung geht jedoch im Zuge der Planungsrealisierung 
dauerhaft verloren. Zur Verminderung der Auswirkungen auf das 
Mikroklima trägt die geplante Durchgrünung des Wohngebietes mit 
Bäumen, die Anlage von öffentlichen und privaten Grünflächen sowie 
die Verwendung von versickerungsfähigen Materialien zur Befestigung 
von Oberflächen, z. B. der Stellplätze, bei. Frischluftentstehungsflächen 
(Gehölzflächen) werden im Bereich der Kompensationsflächen neu 
geschaffen. Vor dem Hintergrund der umfangreichen 
Begrünungsmaßnahmen im geplanten Wohngebiet sowie der 
randlichen und teils großflächigen Kompensationsmaßnahmen, gehen 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen

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von der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf das Klima aus. 
laufende Nummern 164 
Beteiligung / Stellungnahmen 
Über welche Wege können wir über den aktuellen Stand aller 
Planungen für den Ort auf dem Laufenden bleiben?  
Welche Möglichkeiten gibt es für die Bürgerinnen und Bürger 
unseres Dorfes hier aktiv mitzugestalten?  
Über wen erhalten wir das vollständige Verkehrsgutachten, 
welches für das neue Baugebiet erstellt wurde? 
Kenntnisnahme Im weiteren Verfahren wird, neben der bereits erfolgten 
Bürgerinformationsveranstaltung und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung 
gem. § 3 Abs. 1 BauGB, die Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB 
durchgeführt. Deren Durchführung wird eine Woche vor Beginn in den 
Tageszeitungen sowie im Amtsblatt der Stadt Köln ortsüblich 
bekanntgemacht. Hier können sich die Bürgerinnen und Bürger erneut 
über den aktuellen Stand der Planung informieren und ihre 
Stellungnahmen abgeben.  
Eine Einsicht in das Verkehrsgutachten für Bürgerinnen und Bürger 
erfolgt im Zuge der Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. 
laufende Nummern 164 
Einwohner 
Wie hoch ist die aktuelle Einwohnerzahl für Roggendorf-
Thenhoven? 
Mit welcher zusätzlichen Einwohnerzahl wird für das 
Baugebiet Südlich Baptiststraße gerechnet? 
Kenntnisnahme 4550 Einwohner (31. Dez. 2019). 
Wendet man als Berechnungsgrundlagen die Vorgaben des 
Kooperativem Baulandmodells (KBLM) an, die im Abschnitt 4.3.2 
benannt sind, ist bei einer geplanten Geschossfläche Wohnen in Höhe 
von 33.910 m² von einer Anzahl von ca. 377 Wohneinheiten 
auszugehen und mit ca. 870 Einwohnern zu rechnen (Rechnung: 
Geschossfläche Wohnen / 90 m² = Anzahl Wohneinheiten. Diese 
Wohneinheiten * Erstbelegungsquote von 2,3 = Einwohner im 
Plangebiet).  
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen

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Wettbewerbsentwurf 
Unter welchen Kriterien wurde der aktuelle Entwurf 
ausgewählt? 
Weshalb wurde der Entwurf von Anfang dieses Jahrs 
nochmals stark verändert? 
Besteht die Möglichkeit die nicht in Betracht kommenden 
Planungen einzusehen? 
Kenntnisnahme Da es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt mit mehr als 75 
Wohneinheiten handelt, wurde gemäß dem Kooperativen 
Baulandmodell im Frühjahr 2019 ein Qualifizierungsverfahren in Form 
einer Mehrfachbeauftragung als Grundlage der Planung durchgeführt. 
Ziel des Qualifizierungsverfahrens war es, städtebauliche und 
freiraumplanerische Gestaltungsalternativen für die Entwicklung des 
bisher hauptsächlich landwirtschaftlich genutzten Gebietes zu 
Wohnnutzungen zu erhalten. Unter den 6 Teilnehmergemeinschaften 
wurde die Arbeit des Büros Lorenzen Mayer Architekten aus Berlin 
zusammen mit Becht Landschaftsarchitekten aus Kopenhagen mit dem 
1. Rang ausgezeichnet. Die Fachjury hat das Konzept wegen seiner
städtebaulichen Setzung gewürdigt. Die kleinmaßstäblichen Strukturen
des Ortes werden aufgenommen und in einem angemessenen Rahmen
umgesetzt. Die Antwort des Entwurfes auf diese Kleinmaßstäblichkeit
wird als angemessen gewürdigt. Das unmittelbare Nebeneinander von
Geschosswohnungsbau und Reihenhäusern wird positiv bewertet. Die
Ausformulierung der Dächer des Geschosswohnungsbaus wird als
passende Antwort auf die Formensprache des Ortes empfunden.
Ebenfalls wird die neue Mitte positiv aufgenommen. Das Raumspiel
zwischen Parken und Grün findet Anklang.
Weil zum Zeitpunkt der Bürgerinformationsveranstaltung noch kein 
qualifiziertes Planungskonzept vorliegen konnte, stellt der seinerzeit 
vorgelegteEntwurf lediglich ein erstes Grobkonzept dar. Erst das 
anschließende Qualifizierungsverfahren diente dazu, einen auf die 
Anforderungen des Plangebietes zugeschnittenen Entwurf zu 
prämieren, welcher die Grundlage für den Bebauungsplan bildet. 
Die Arbeiten der nicht prämierten Teilnehmergemeinschaften befinden 
sich im Eigentum der Deutschen Reihenhaus AG und könnten auf 
Anfrage eingesehen werden. 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen

Vergabe des Baugebietes 
 Gab es eine Ausschreibung?
 Wie viele Bauunternehmen haben sich an der
Ausschreibung beteiligt?
 Muss das Bauvorhaben nicht europäisch ausgeschrieben
werden?
 Weshalb sollen nur zwei Unternehmen mit der Errichtung
des Baugebiets „Südlich Baptiststrasse“ betraut werden?
 Warum gerade die Deutsche Reihenhaus AG mit
ihrem doch etwas zweifelhaften Ruf für minderwertige
Häuser?
 Wurden im Zuge der Schaffung eines sozialverträglichen
Wohnungsbaus bspw. Wohnungsbaugenossenschaften
berücksichtigt.
 Falls nicht, warum?
 Falls doch, weshalb ist das nicht zustande
gekommen?
Eine formelle Ausschreibung hat hier nicht stattgefunden. 
Es handelt sich hier im Übrigen um reine Grundstücksverkäufe, ohne 
dass hiermit ein Beschaffungsvorgang verbunden ist. Ein solcher 
Grundstücksverkauf unterliegt auch nicht der Pflicht einer EU weiten 
Ausschreibung. 
Die Deutsche Reihenhaus AG ist  bereits seit längerem in Kooperation 
mit der GAG Immobilien AG an der Umsetzung einer 
wohnwirtschaftlichen Entwicklungsmaßnahme in diesem Bereich 
interessiert und an die Stadt zwecks Verkauf von städtischen 
Grundstücken herangetreten. 
Hierzu hatte die Deutsche Reihenhaus AG im Vorfeld auf eigenes Risiko  
für diese Entwicklung zwingend erforderliche private Flächen erworben 
und gleichfalls auf eigenes Risiko ein erstes städtebauliches Konzept 
zur Umsetzung erstellt. 
Der Liegenschaftsausschuss hatte insoweit mit Beschluss vom 
23.03.2017 der Deutsche Reihenhaus AG ein Erstandienungsrecht 
eingeräumt und die Verwaltung mit der Aufnahme von direkten 
Verkaufsverhandlungen mit der Deutsche Reihenhaus AG beauftragt. 
Durch die Verfügung über die für eine Umsetzung der Maßnahme 
notwendigen weiteren privaten Flächen verfügt die Deutsche 
Reihenhaus AG hier über ein Alleinstellungsmerkmal, so dass eine in 
der Regel vorgesehene Konzeptvergabe nicht umgesetzt werden 
konnte. 
Vor diesem Hintergrund ist vorgesehen, dass die Deutsche Reihenhaus 
AG nach – beabsichtigtem – Erwerb der städtischen Flächen den 
Wohnungsbau in Form von Reihen- und Doppelhäusern und die GAG 
Immobilien AG als Kooperationspartnerin den Geschosswohnungsbau 
mit einem Anteil von 45 % an öffentlich geförderten Wohnungsbau im 
Plangebiet umsetzen werden. 
Köln, den 25.01.2023
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen

Anlage_14_Konzept zur Führung der Baustellenverkehre

17707 Zeichen

Projektname: Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven 
Projektnummer:  K1049 
Datum: 10.08.2023 
BERNARD Gruppe ZT GmbH Seite 2 von 18 
INHALTSVERZEICHNIS 
1 Aufgabenstellung und Angaben zum Bauvorhaben ................................ ................................ .... 3 
2 Umfeldanalyse und Datengrundlage für die Routenwahl ................................ ............................. 6 
3 Abwicklung der Baustellenverkehre ................................ ................................ .......................... 11

Projektname: Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven 
Projektnummer:  K1049 
Datum: 10.08.2023 
BERNARD Gruppe ZT GmbH Seite 3 von 18 
1 Aufgabenstellung und Angaben zum Bauvorhaben  
Die Deutsche Reihenhaus AG plant in Köln Roggendorf/Thenhoven das Bauvorhaben „Südlich 
Baptiststraße“. Hier sollen in verschiedenen Bauabschnitten Wohngebäude, neben Geschoss -
wohnungsbau auch Doppel- und Reihenhäuser, sowie eine Kita entstehen. Die BERNARD Gruppe (BG) 
hat bereits eine Verkehrsuntersuchung und ein Mobilitätskonzeptes erstellt1. Das Plangebiet befindet sich 
zwischen der Baptiststraße, Berrischstraße und dem Mörterweg im östlichen Teil von Roggendorf (siehe 
Abbildung 1).  
 
Abbildung 1: Lage des Plangebietes 
Im Rahmen der nun anstehenden Bauphase des Bauvorhabens soll ein Baustellenkonzept  erstellt 
werden, welches die sichere und stadtverträgliche Abwicklung des Baustellenverkehrs gewährleisten soll. 
Ziel ist es , die baustellenbezogenen An - und Abfahrten weitestgehend über die vorgegebenen LKW-
 
 
 
1  Verkehrsuntersuchung und Mobilitätskonzept zum Bauvorhaben “Südlich Baptiststraße” in Roggendorf/Thenhoven 
(2020)

Projektname: Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven 
Projektnummer:  K1049 
Datum: 10.08.2023 
BERNARD Gruppe ZT GmbH Seite 6 von 18 
2 Umfeldanalyse und Datengrundlage für die Routenwahl 
Das nachfolgende Kapitel beinhaltet die Analyse des Plangebietsumfelds. Mit Hilfe des LKW - 
Führungskonzept sowie des Baustellenkalenders der Stadt Köln werden übergeordnete Verbindungen, 
Restriktionen und Beschränkungen für die großräumige und die kleinräumige Erschließung herausgefiltert 
und analysiert. Anschließend werden im Stadtteil Roggendorf sensible Einrichtungen, Tempo -30-Zonen 
und weitere wichtige Ziele, wie Feuerwehren oder Freizeiteinrichtungen kartographisch verortet. Die 
Erkenntnisse fließen an schließend in die Routenwahl zur Abwicklung der Baustellenverkehre ( siehe 
Kapitel 3) ein. 
Das LKW-Vorrangroutennetz der Stadt Köln beschreibt die Priorisierung der  Befahrbarkeit von Straßen 
für LKW ab einem Gesamtgewicht von 7,5 t. Dieses Konzept richtet sich nach dem LKW-Führungskonzept 
aus dem Jahr 2012. In dem LKW-Führungskonzept sind übergeordnete und nachgeordnete 
Lastkraftwagen-Verbindungen definiert, die eine Erschließung der gesamten Stadt mit LKW ermöglichen. 
Übergeordnete Verbindungen sind in der Routenwahl des Schwerverkehrs vorzuziehen, da sie 
weitestgehend über eine entsprechend verträgliche Infrastruktur führen und an sensiblen Zielen, wie zum 
Beispiel Schulen oder Wohngebieten , nicht vorbeiführen. In der Abbildung 3 sind die übergeordneten , 
vorrangigen und nachrangigen Verbindungen aus dem aktuellen LKW-Vorrangroutennetz der Stadt Köln 
im Umfeld des Plangebietes in Roggendorf dargestellt.

Projektname: Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven 
Projektnummer:  K1049 
Datum: 10.08.2023 
BERNARD Gruppe ZT GmbH Seite 7 von 18 
 
Abbildung 3: LKW-Vorrangrouten-Netz (Quelle: Stadt Köln 2023) 
Relevant für die Routenwahl des Baustellenverkehrs sind zudem Höhenbeschränkungen , 
Gewichtsbeschränkungen und sonstige Restriktionen (z.B. Einbahnstraßen). Die Analyse basiert auf den 
Daten des Baustellenkalenders der Stadt Köln sowie den Daten aus dem Projekt SEVAS. In Abbildung 4 
sind die Einschränkungen bzw. Beschränkungen und Restriktionen im großräumigen Untersuchungsraum 
dargestellt.

Projektname: Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven 
Projektnummer:  K1049 
Datum: 10.08.2023 
BERNARD Gruppe ZT GmbH Seite 8 von 18 
 
Abbildung 4: Einschränkungen/Beschränkungen (Quelle: Stadt Köln 2023)  
Nachfolgend wird auf die für den Baustellenverkehr nach  und von  Roggendorf relevanten 
Einschränkungen und Restriktionen näher eingegangen.  
Auf der Brücke Walter-Dodde-Weg liegt eine Höhenbeschränkung vor, welche eine Durchfahrtshöhe von 
maximal 4,4 m zulässt. An der Autobahnausfahrt 27 – Chorweiler ist auf der Brücke (Chorweiler Zubringer) 
zur Auffahrt nach Süden eine Höhenbeschränkung von 4 m  vorhanden. Diese Routen sind somit für 
Baustellenfahrzeuge von einer Höhe über 4,0 m bzw. 4,4 m jeweils auszuschließen. 
Auf der Rheinbrücke Leverkusen südöstlich des Plangebiets ergibt sich aus dem Ersatzneubau der Brücke 
bis auf weiteres (Quelle: Stadt Köln Baustellenkalender) eine Gewichtsbeschränkung von 3,5 t zulässigem 
Gesamtgewicht pro Fahrzeug. Auf dem Mörterweg, süd lich des Plangebietes, besteht eine

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Gewichtsbeschränkung auf dem Brückenbauwerk von 30  t. Diese Routen sind somit für 
Baustellenfahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t bzw. 30 t jeweils auszuschließen. Zudem ist die Straße 
Mörterweg bisher auf fast der gesamten Strecke als Einbahnstraße geregelt. Somit ist eine Befahrung von 
der Bruchstraße in Richtung des Plangebiets kommend, über den Mörterweg, im Bestand nicht möglich.  
Der Thenhover-Escher-Weg ist durch seinen baulichen Zustand als Gefahrenstelle „Straßen-Schäden“ 
beschildert. Zudem ist er teils mit einem beidseitigen Schutzstreifen für den Radverkehr markiert, welches 
die nutzbare Fahrbahnfläche für den Baustellenverkehr stark einschränkt.  
Neben de m LKW -Vorrangrouten-Netz, den Höhe n- und Gewichtsbeschränkungen sowie weiteren 
Restriktionen, ist bei der Routenwahl auch die Nähe zu sensiblen Einrichtungen sowie die Durchfahrt von 
Tempo-30-Zonen im Umfeld relevant und sollte, wenn möglich, vom Baustellenverkehr gemieden werden. 
Ebenso i st auf die Radinfrastruktur zu achten und eine Routenführung über Straßen mit bspw. 
Radfahrstreifen zu vermeiden. Kindertagesstätten, Schulen, Spiel- und Sportstätten, Krankenhäuser und 
Seniorenheime sind von besonderer Bedeutung für die Routenwahl, da es sich um besonders 
schützenswerte Personengruppen handelt. Die folgende Abbildung 5 zeigt die Lage dieser Einrichtungen, 
das bestehende Radverkehrsnetz und die Tempo-30-Zonen im Umfeld des Plangebiets auf.

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Abbildung 5: Sensible Einrichtungen (Quelle: Stadt Köln 2023) 
Im südwestlichen Teil von Roggendorf ist eine Tempo-30-Zone eingerichtet, welche an das Plangebiet 
angrenzt. Auf der Berrischstraße sowie auf umliegenden Straßen wie der Baptiststraße und dem Walter-
Dodde-Weg ist größtenteils eine Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo -30 als Einzelanordnung 
ausgeschildert. 
In unmittelbarer Nähe des Plangebiets sind nördlich an das Bauvorhaben angrenzend zwei Friedhöfe zu 
verorten. Zudem sind die z entralen Einrichtungen im Ort, die Ki ta am Straberger Weg, die Kita Further 
Straße, die Einrichtungen um die Gemeinschaftsgrundschule Gutnickstraße sowie die Freiwillige 
Feuerwehr für die Routenwahl zu beachten . Aufgrund dieser sensiblen Einrichtungen wird eine 
kleinräumige Route über Sinnersdorfer Straße / Further Straße sowie Straberger Weg / Bapitststraße (hier

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insbesondere, da der Knotenpunkt Baptiststraße / Further Straße  nicht für Schwerlastverkehr ausgelegt 
ist) nicht näher betrachtet. 
In der Abbildung  wird zudem deutlich, dass in direkter Umgebung zum Plangebiet keine separate 
Radverkehrsinfrastruktur vorhanden ist . Das Radverkehrsnetz NRW verläuft aus Richtung Westen 
kommend quer durch Roggendorf über die Further Straße, Quettinghofstraße, weiter über den Walter -
Dodde-Weg bis zur Bruchstraße. Von hier aus gelangen Radfahrende in Richtung Neu -Worringen und 
Chorweiler. Teilweise können Radfahrende auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen fahren, wie auf dem 
Abschnitt der Bruchstraße zwischen Walter -Dodde-Weg und Bahnhof Worringen . T eils wird der 
Radverkehr straßenbegleitend, wie auf der Bruchstraße ab Ortsausgangsschild in Richtung Chorweiler  
geführt. Entlang der Worringe r Landstraße zwischen Abfahrt A 57 und Bruchstraße existiert für den 
Radverkehr ein baulich getrenntes Angebot in Form eines einseitigen gemeinsamen Fuß- und Radwegs.  
Entlang der Berrischstraße, dem Walter- Dodde-Weg, sowie der Bruchstraße sind beidseitige Gehwege 
vorhanden. Auf dem Mörterweg existiert keine Infrastruktur für Fuß- und Radverkehr.  
3 Abwicklung der Baustellenverkehre  
Auf Basis der Umfeldanalyse und der Datengrundlagen werden im Folgenden groß- und kleinräumige An- 
und Abfahrtsrouten entwickelt. Zunächst findet eine Betrachtung der großräumigen An- und Abfahrt statt. 
Dem anschließend steht die kleinräumige An- und Abfahrt im Fokus. Zuletzt wird für die großräumige, wie 
auch die kleinräumige An - und Abfahrt eine Routenempfehlung für die unterschiedlichen Typen an 
Baustellenfahrzeuge in Größe und Gewicht ausgesprochen und Empfehlungen zur Abwicklung des 
Baustellenverkehrs gegeben.  
Großräumige An- und Abfahrtsrouten zur Baustelle Südlich Baptiststraße 
Für die großräumige Anfahrt nach Roggendorf wurden drei Varianten untersucht (siehe Abbildung 6).

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Abbildung 6: Großräumige Anfahrtsroute(n) 
Eine Route (a) verläuft über die A57 bis zur Autobahnabfahrt Worringen, über die Worringer Landstraße 
bis zum Kreisverkehr Sinnersdorfer Straße oder der Straße weiterfolgend bis zur Bruchstraße. Alternativ 
kann die Anfahrt (b) über die A57, die Autobahnabfahrt Chorweiler, den Chorweiler Zubringer, über die 
Mercatorstraße bis zum Knotenpunkt Blumenbergsweg und anschließend bis zur Bruchstraße stattfinden. 
Als dritte Anfahrtsroute  (c) kann die Abfahrt  von der A1 über die Autobahnabfahrt Köln -Niehl erfolgen, 
wonach über die Bremerhavener Straße und über den Blumenbergsweg bis zur Bruchstraße angefahren 
wird.

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Kleinräumige An- und Abfahrtsrouten zur Baustelle Südlich Baptiststraße 
Für den Bereich in Roggendorf wurden drei kleinräumige Routenoptionen für die An- und Abfahrtsrouten 
analysiert, die im Folgenden erläutert sind  (siehe Abbildung 8 und Abbildung 9). Grundsätzlich ist zu 
erwähnen, dass die Zufahrt zur Baustelle Südlich Baptiststraße zunächst über die Berrischstraße erfolgen 
wird, bis die Zufahrt im April 2024 über den Mörterweg baulich hergestellt wird.  
 
Abbildung 8: Kleinräumige Anfahrtsrouten

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Abbildung 9: Kleinräumige Abfahrtsrouten 
Route 1: Über den Walter-Dodde-Weg  
Die Anfahrt erfolgt in dieser Variante der Routenführung über die Bruchstraße bis zum Knotenpunkt 
Walter-Dodde-Weg, anschließend durch die Unterführung der Bahng leise bis zum Knotenpunkt 
Berrischstraße und weiter über die Berrischstraße bzw. Mörterweg zum Plangebiet.  
Die Abfahrtsroute verläuft über die Berrischstraße bzw. Mörterweg (über den Knotenpunkt Further Straße), 
anschließend über die Berrischstraße bis zum Knotenpunkt Walter-Dodde-Weg und die Bahnunterführung 
passierend bis zur Bruchstraße.  
Diese erste Variante der Routenführung beinhaltet eine Höhenbeschränkung für die Bah nunterführung 
auf dem Walter-Dodde-Weg und ist daher für Fahrzeuge über 4,4 m nicht passierbar.

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Route 2: Über die Berrischstraße / Sinnersdorfer Straße 
Diese zweite Anfahrtsvariante führt über den Kreisverkehr auf der Worringer Landstraße über die 
Sinnersdorfer Straße, anschließend über die Berrischstraße vorbei am Bahnhof , über den Knotenpunkt 
Walter-Dodde-Weg bis zur Plangebietszufahrt auf der Berrischstraße bzw. später auf dem Mörterweg zum 
Plangebiet.  
Die Abfahrtsroute erfolgt entsprechend über die Berrischstraße bzw. später über den Mörterweg (über den 
Knotenpunkt Furtherstraße), anschließend in Fahrtrichtung Norden der Berrischstraße folgend, über den 
Knotenpunkt Walter -Dodde-Weg am Bahnhof vorbei , au f die Sinnersdorfer Straße zum Kreisverkehr 
Worringer Landstraße.  
Diese zweite Variante der Routenführung beinhaltet keine Einschränkungen hinsichtlich Gewichts- und 
Höhe der Baustellenfahrzeuge, führt jedoch mit der längsten Strecke durch den Ortsteil.  
Route 3: Über den Mörterweg (nur Abfahrt) 
Die Befahrbarkeit über den einspurigen Mörterweg wird momentan durch die Gewichtsrestriktion von 
maximal 30 t über den Bahnanlagen  bzw. wegen der Bahnbrücke begrenzt. Für leichtere Baufahrzeuge 
(< 30 t) ist die Abfahrt über den Mörterweg im Bestand möglich.  
Die Nutzung durch schwerere Fahrzeuge wäre durch eine Verstärkung der dortigen Bahnbrücke möglich. 
Diese dritte Abfahrtsroute führt zuerst von der Plangebietsausfah rt auf der Berrischstraße über den 
Knotenpunkt Mörterweg/ Furtherstraße und anschließend über den Mörterweg bis zum Knotenpunkt 
Bruchstraße. Sofern die Plangebietszufahrt auf dem Mörterweg hergestellt ist, erfolgt die Fahrt direkt über 
den Mörterweg bis zur Bruchstraße.  
Eine Anfahrt von der Bruchstraße aus ist im Bestand nicht möglich, da eine Einbahnstraßenregelung in 
Richtung Bruchstraße nach Osten vorhanden ist. Für eine Nutzbarmachung in Richtung Westen, werden 
mehrere Maßnahmen umzusetzen. Darunter fallen die Einrichtung von einem Zweirichtungsverkehr auf 
der ca. 1 km langen Strecke durch die Installation einer Baustellen-LSA, die Verstärkung der Bahnbrücke 
für die in der Anfahrt teils schweren Lkw sowie den zu erwartenden Mehrverkehr, die mindestens 
temporäre Entfernung der Mittelinsel am Knotenpunkt Mörterwerg/Bruchstraße sowie die Einrichtung von 
mehreren Aufstell - und Ausweichflächen. Aufgrund  des Umfangs der Maßnahmen , insbesondere die 
Komplexität und der Abstimmungsbedarf bei der Veränderung der Bahnbrücke, wird eine Anfahrt über 
den Mörterweg im Folgenden als nicht kurzfristig umsetzbar eingeschätzt und nicht weiter betrachtet. 
 
Für die drei Routenoptionen lässt sich zusammenfassend festhalten, dass Route 1 (über Walter -Dodde-
Weg) und 2 ( über Sinnersdorfer Straße) durch Roggendorf hindurchführen. Route 1 kann nicht von 
Fahrzeugen größer als 4,4 m genutzt werden. Route 2 führt zwar durch den Ortsteil hindurch, bietet aber 
eine Alternative für Fahrzeuge welche zu schwer (> 30 t) und zu hoch (> 4,4 m)  sind. Die Abfahrt über 
Route 3 ist nur in Richtung Bruchstraße für Fahrzeuge unter 30 t passierbar, führt allerdings um 
Roggendorf herum, tangiert keine sensiblen Einrichtungen oder Tempo -30-Zonen. Somit würde kein 
zusätzlicher Verkehr im Ortsteil Roggendorf/Thenhoven erzeugt werden. Eine Anfahrt über Route 3 wird 
als nicht kurzfristig realisierbar eingeschätzt.

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Hausnummer 172 und der Straße Im Wichemshof bis zur Errichtung der Planstraßen nahegelegt. Dieses 
Halteverbot bedeutet das Entfallen von ca. 3 Parkmöglichkeiten auf der Fahrbahn. Nach dem Ausbau der 
Planstraßen ist zusätzlich eine Verlängerung des absoluten Halteverbots auf der Berrischstraße bis zum 
Knotenpunkt Berrischstraße/Mörterweg sowie ein ca. 80 m temporäres absolutes Halteverbot auf dem 
Mörterweg westlich der neuen Zufahrt zu errichten (siehe Abbildung 11). Dies würde den Entfall von 
weiteren 5 Parkmöglichkeiten auf der Berrischstraße und von ca. 10 Parkmöglichkeiten auf der Fahrbahn 
auf dem Mörterweg bedeuten. Aufgrund der beengten Fahrbahnbreite der Berrischstraße und Mörterweg 
werden zur Abwickl ung der Ein - und Ausfahrten auf das Baugrundstück vom Baustellenverkehr die 
vorangegangenen Maßnahmen empfohlen.  
Neben dem fließenden Kfz -Verkehr darf der Fuß - und Radverkehr entlang der Strecken, sowie an den 
Ein- und Ausfahrten zur Baustelle vom Baustellenverkehr nicht beeinträchtigt und gefährdet werden. Das 
Halten oder Parken von Baustellenfahrzeugen auf Geh - und/oder Radwegen ist auszuschließen. Ein 
Wartebereich für Baustellenverkehr ist auf dem Baugrundstück einzurichten.  Ebenso wird ein effizientes 
Zeitmanagement, mittels getakteter Zeiträume für an- und abfahrende Baustellenverkehre notwendig, um 
einen Rückstau auf den umliegenden Straßen und im Ortsteil zu vermeiden.  
 
Abbildung 11: Darstellung des empfohlenen temporären absoluten Halteverbotes auf dem Mörterweg und Berrischstraße 
Das vorliegende Baustellenkonzept zeigt auf, wie die Baustellenverkehre des Bauvorhabens „Südlich 
Baptiststraße“ möglichst stadtverträglich abgewickelt werden können. Bei konsequenter Umsetzung der 
Empfehlungen und Maßnahmen kann das Konfliktpotenzial mit der Bevölkerung im Ortsteil verringert 
werden. 
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Verkehrspl
anung

Beschlussvorlage Rat

16796 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 2096/2023 
Freigabedatum 
 25.07.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 - Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-
Roggendorf/Thenhoven  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 für das Gebiet nördlich des 
Pletschbaches mit Ausnahme einer Teilfläche im südwestlichen Bereich des 
Plangebiets nördlich des Mörterwegs (Teilfläche des Flurstücks 181, Flur 43, 
Gemarkung Worringen), östlich der Berrischstraße, südlich und östlich des 
Ortsfriedhofes an der Baptiststraße, südlich der Baptiststraße und westlich der 
Bahnstrecke Köln-Neuss mit Ausnahme der Grundstücke Berrischstraße 177 sowie 147 
bis 169a in Köln-Roggendorf/Thenhoven —Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-
Roggendorf/Thenhoven— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 6-13; 
2. den Bebauungsplan Nummer 59569/05 Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Rog-
gendorf/Thenhoven mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetz-
buch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 
in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der 
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 
BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 31.08.2023 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 31.08.2023 
Rat 07.09.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
  
Begründung 
 
Anlass und Ziel 
Die Deutsche Reihenhaus AG, mit Sitz in Köln, Poller Kirchweg 99, beabsichtigt, auf der ca. 
11 ha großen, landwirtschaftlich genutzten Fläche südlich der Baptiststraße in Köln-Roggen-
dorf/Thenhoven im Stadtbezirk Chorweiler, gemeinsam mit der GAG Immobilien AG mit Sitz in 
Köln, Straße des 17. Juni 4, die Entwicklung eines neuen, durchgrünten Wohnquartiers mit 
rund 370 Wohneinheiten, einer viergruppigen Kindertageseinrichtung sowie einem öffentlichen 
Spielplatz. Darüber hinaus soll das Landschaftsschutzgebiet im Süden weiterhin geschützt 
und als Ausgleichsfläche gesichert werden. Geplant ist ein Neubaugebiet mit 88 Reihenhäu-
sern, 10 Doppelhäusern (= 20 Doppelhaushälften) und etwa 267 Wohneinheiten auf ca. 
23.200 m² Geschossfläche im Geschosswohnungsbau. Etwa 45 % der gesamten Geschoss-
fläche Wohnen sollen öffentlich gefördert errichtet werden, dies entspricht ca. 70 % der Ge-
schossfläche des Geschosswohnungsbaus. Außerdem sind eine betreute Wohngruppe sowie 
ein Gemeinschaftsraum geplant. 
 
Städtebauliches Konzept 
Die Geschosswohnungsbauten sollen in einer dreigeschossigen Bauweise mit Satteldach und 
die Reihenhäuser mit zwei Geschossen und Satteldächern ausgeführt werden. Hierbei wur-
den aufgrund von Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der ergän-
zenden digitalen Bürgerinformation die Kubatur und Höhe der Giebelseiten der geplanten 
Mehrfamilienhäuser an der Baptiststraße im weiteren Verfahren geprüft und angepasst. Die 
Einzel- und Doppelhäuser sollen mit zwei Geschossen und Walmdächern ausgeführt werden. 
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist sowohl oberirdisch wie auch in Tiefgaragen vor-
gesehen. Innerhalb des Quartiers sind Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität geplant, 
zu denen auch eine öffentliche Spielplatzfläche in einer Größe von ca. 1.750 m² zählt. "Grüne 
Zimmer" bilden darüber hinaus halböffentliche Binnenräume hinter den privaten Gärten als 
gemeinschaftlich nutzbare Grünflächen. Nach Osten hin bildet eine weitere private Grünfläche 
den Übergang zur angrenzenden Bahntrasse. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Grün-
fläche im Süden des Plangebietes, die im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet L2 
festgesetzt wird, wird in einer Größe von ca. 38.735 m² als Ausgleichsfläche zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gesichert und künftig vor einer 
Zugänglichkeit durch die Allgemeinheit geschützt.  
 
Zur Umsetzung der Planungen ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.  
 
Da es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt mit mehr als 75 Wohneinheiten handelt, hat die 
Deutschen Reihenhaus AG in Zusammenarbeit mit der GAG Immobilien AG gemäß des Ko-
operativen Baulandmodells im Frühjahr 2019 ein Qualifizierungsverfahren in Form einer Mehr-
fachbeauftragung als Grundlage für die weitere Planung durchgeführt. In die Aufgabenstellung 
des Qualifizierungsverfahrens sind die Ergebnisse der Beteiligung der Dienststellen und Trä-
ger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der öffentlichen Bürgerinformations-
veranstaltung vom 15. Januar 2019 eingeflossen. Ziel des Qualifizierungsverfahrens war es,

3 
städtebauliche und freiraumplanerische Gestaltungsalternativen für die Entwicklung des bis-
her hauptsächlich landwirtschaftlich genutzten Gebietes zu Wohnnutzungen zu erhalten. Zu-
sätzlich waren Untersuchungen zur Gebäudeorganisation und Gebäudegestaltung der beab-
sichtigten Einfamilienhäuser und Geschosswohnungsbauten gefordert. Unter den sechs Teil-
nehmergemeinschaften wurde die Arbeit des Büros Lorenzen Mayer Architekten aus Berlin 
zusammen mit Becht Landschaftsarchitekten aus Kopenhagen mit dem 1. Rang ausgezeich-
net.  
 
Erschließung 
Die Erschließung sieht eine Anbindung des Plangebietes über zwei Zufahrten an der Baptist-
straße, die nur in Richtung Süden befahrbar sind, eine Zufahrt an der Berrischstraße und eine 
Zufahrt am Mörterweg vor. Über die nördlichen Zufahrten wird nur Zielverkehr des Plangebie-
tes abgewickelt. Über die westliche Zufahrt wird ausschließlich der Quell- und Zielverkehr der 
Kita abgewickelt. Der gesamte Quellverkehr der Wohnnutzungen sowie ein Teil des Zielver-
kehrs fließt somit über die südliche Zufahrt zum Mörterweg. Die Verkehrsführung auf dem 
Mörterweg ist weiterhin eine Einbahnstraßenregelung in Fahrtrichtung Osten. Ziel der Er-
schließung ist es, den Quellverkehr des Plangebietes vom Bereich der Baptiststraße und Ber-
rischstraße fernzuhalten und somit den Ortskern mit weniger Mehrverkehr zu belasten. Auf die 
Baptiststraße wird nur Zielverkehr umgelegt, der durch die Wohnnutzung des Plangebiets 
hauptsächlich auf den Nachmittag entfällt.  
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz werden nicht eingehalten bzw. nur teil-
weise eingehalten 
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen auf den Klimaschutz. Über 
folgende Maßnahmen wird eine Reduzierung der negativen Auswirkungen erreicht: 
 
 Umsetzung eines nachhaltigen Energiekonzeptes 
 Wärmeerzeugung der Reihen- und Doppelhausbebauung mittels Außenluft-Wasser-
Wärmepumpen und Gasspitzenlastkessel (elektrische Durchlauferhitzer (Hybridstatio-
nen) unterstützen die Warmwasserbereitung) 
 Wärmeerzeugung im Geschosswohnungsbau mittels BHKW und Gas-Brennwertkessel 
 Wärmeerzeugung im Kitagebäude durch eine Kombination aus Luft-Wasser-Wärme-
pumpe und Gas-Brennwertkessel  
 Solarenergienutzung (PV-Anlagen mit mindestens 1 kWp Photovoltaik pro Hausdach 
der Reihen- und Doppelhausbebauung) 
 Mind. Energiestandard „KfW-Effizienzhaus 55“  
 Mobilitätskonzept zur Förderung von klima-, umwelt- und sozialverträglichen Mobili-
tätsformen 
 
Die Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz werden nur teilweise eingehalten, da das 
Bebauungsplanverfahren bereits vor Veröffentlichung der Leitlinien zum Klimaschutz weit fort-
geschritten gewesen ist und zu diesem Zeitpunkt die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB be-
reits durchgeführt wurde. Das Verfahren fällt rein formell nicht unter die Anwendung der Leitli-
nien zum Klimaschutz. Die Abweichungen sind der Koordinationsstelle Klimaschutz (VIII/2) 
bekannt und verwaltungsseitig abgestimmt. Energetische Maßnahmen, die im Vorhaben um-
gesetzt werden, sind dennoch im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan geregelt und 
das Energiekonzept als Anlage Bestandteil des Vertrags.  
 
Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene 
Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen zu entnehmen sind. 
 
Verfahrensverlauf 
Am 17. Mai 2018 wurde der Aufstellungsbeschluss zur Erstellung eines Bebauungsplanes mit 
Anhörung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 28. Juni 2018 durch den Stadtentwicklungs-
ausschuss gefasst (Vorlage-Nr. 1200/2018). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 23. 
Oktober 2018 bis zum 28. November 2018. Eine von den Investorinnen geleitete öffentliche

4 
Bürgerinformationsveranstaltung fand am 15. Januar 2019 in Roggendorf/Thenhoven statt. Im 
Anschluss an die Bürgerinformationsveranstaltung sind fünf Stellungnahmen eingegangen (s. 
Anlage 6). Im Anschluss folgte eine Stellungnahme des Bürgervereins, die im Mai 2020, eben-
falls im Vorfeld der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangen ist. 
 
Darauf aufbauend wurde im Frühjahr 2019 ein Qualifizierungsverfahren in Form einer Mehr-
fachbeauftragung als Grundlage für die weitere Planung durchgeführt.  
 
Der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 2 
(Abendveranstaltung) wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 19. März 2020 gefasst 
(Vorlage-Nr. 0317/2020). Im Rahmen des vorgenannten Beschlusses wurde der zum Aufstel-
lungsbeschluss vorliegende Geltungsbereich im Norden um Bereiche der Baptiststraße zur 
Sicherstellung der verkehrlichen Anbindung des Plangebietes an das vorhandene Straßen-
netz ergänzt. Darüber hinaus erfordert die Verkehrsführung die Zufahrt zum südlich des Plan-
gebietes gelegenen Mörterwegs. Um diese Zufahrt im Zuge des Planverfahrens bauplanungs-
rechtlich zu sichern und diese in den Landschaftsraum sowie mit Abstand zur angrenzenden 
Wohnbebauung einzufügen wurde der Geltungsbereich im Südwesten entlang der rückwärti-
gen Grundstücksgrenze, der von der Berrischstraße erschlossenen und zum Teil mit Wohnbe-
bauung bebauten Grundstücke erweitert (s. Anlage 1). 
 
Vor dem Hintergrund der im Jahr 2020 vorliegenden Covid-19-Pandmie und der dadurch er-
forderlichen Kontaktbeschränkungen hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung 
am 16. Juni 2020 beschlossen, die bereits nach Modell 2 (Abendveranstaltung) beschlosse-
nen, aber noch nicht durchgeführten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligungen nach § 3 Abs. 1 
BauGB abweichend von der ursprünglichen Beschlusslage im Regelfall in Form eines von au-
ßen lesbaren Aushangs, für die Dauer von zwei Wochen durchzuführen (Vorlage-Nr. 
1483/2020). Diese Vorgehensweise ist im vorliegenden Bebauungsplanverfahren zur Anwen-
dung gekommen. 
 
Auf Grundlage des angepassten städtebaulichen Konzeptes erfolgte demnach die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form eines Aushangs. Das städtebauli-
che Planungskonzept wurde auf diese Weise vom 27. August 2020 bis einschließlich 10. Sep-
tember 2020 zur Einsichtnahme sowohl im Bezirksrathaus Chorweiler als auch in der Außen-
stelle des Stadtplanungsamts im Stadthaus Deutz ausgehangen. Auf das Beteiligungsverfah-
ren wurde ferner über einen an die Bewohner*innen in Roggendorf/Thenhoven verteilten Flyer 
sowie in der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln mit Link zur städtischen 
Internetseite hingewiesen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 19. August 
2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Neben dem Aushangplakat wurden weiter-
führende Informationen in Form eines barrierefreien Erläuterungstextes zum Planverfahren 
sowie erklärende Erläuterungskarten zum städtebaulichen Planungskonzept, zum Verkehr 
und dem landschaftsplanerischen Konzept zu den Grün- und Freiflächen online unter 
http://w w w.beteiligung-bauleitplanung.koeln zur Verfügung gestellt. Schriftliche Stellungnah-
men konnten bis einschließlich zum 17. September 2020 eingereicht werden. Es sind 154 
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 27. August 2020 bis zum 17. Septem-
ber 2020 sowie zehn fristverspätete Stellungnahme nach dem 17. September 2020 eingegan-
gen (s. Anlage 7 und 8). 
 
Um dem Wunsch nach einem ergänzenden Dialog zu entsprechen, haben sich die Investorin-
nen dazu bereit erklärt, eine ergänzende Bürgerinformationsveranstaltung (Pandemie-bedingt) 
als Live-Stream durchzuführen, die im Anschluss an die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
am 28. April 2021 stattgefunden hat. Die Veranstaltung diente dazu, die Planung des 1. Ran-
ges näher zu erläutern sowie die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu beantworten. Im Rahmen der ergänzenden Bürgerinforma-
tionsveranstaltung sind durch die Eingabe mittels einer Chatfunktion im Live-Stream 191 Stel-
lungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen, die ebenfalls in die weitere Planung gemäß 
den Stellungnahmen der Verwaltung eingeflossen sind (s. Anlage 9).  
 
Daraufhin beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss mit seinem Beschluss vom 17. Juni 
2021 die Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Be-
bauungsplan-Entwurf auszuarbeiten (Vorlage-Nr. 3123/2020). Die Ergebnisse der frühzeitigen

5 
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind dabei gemäß der Stellungnahme der 
Verwaltung berücksichtigt worden. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB wurde vom 22. Dezember 2021 bis zum 23. Januar 2022 durchgeführt (s. Anlage 10). 
  
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfs mit gestal-
terischen Festsetzungen wurde am 7. September 2022 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt 
gemacht und im Zeitraum vom 15. September 2022 bis zum 17. Oktober 2022 durchgeführt. 
Im Zeitraum der Offenlage sind fünf Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangen (s. Anlage 11) sowie sieben Stellungnah-
men aus der Öffentlichkeit eingegangen (s. Anlage 12). Im Nachgang der öffentlichen Ausle-
gung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist zusätzlich eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit einge-
gangen (s. Anlage 13). Aufgrund von Änderungen der Festsetzungen musste der Bebauungs-
plan-Entwurf erneut offengelegt werden. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 
4a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 31. Mai 2023 im Amtsblatt der Stadt 
Köln bekannt gemacht und vom 9. Juni 2023 bis zum 26. Juni 2023 durchgeführt. Während 
der Auslegungsfrist konnten Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des Bebauungs-
plan-Entwurfs abgegeben werden. Im Zeitraum der erneuten Offenlage sind keine Stellung-
nahmen eingegangen. 
 
Der Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
 
Anlage 2 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen  
 
Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 – Ausschnitt Blatt 1 
 
Anlage 5 Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 – Ausschnitt Blatt 2 
 
Anlage 6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen vor der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Abendveranstal-
tung 15.01.2019) 
 
Anlage 7 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
 
Anlage 8 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen nach der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (verfristet) 
 
Anlage 9 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der er-
gänzenden Bürgerinformationsveranstaltung (28.04.2021) 
 
Anlage 10.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der früh-
zeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB 
 
Anlage 10.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Betei-
ligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB 
 
Anlage 11 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Betei-
ligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstiger Trä-
ger öffentlicher Belange) 
 
Anlage 12 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Betei-
ligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

6 
 
Anlage 13 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen nach der Be-
teiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (verfristet)

Anlage_16_Stellungnahme der Verwaltung zur Beschlussempfehlung der BV 6

4195 Zeichen

Anlage 16 
/ 2 
Stellungnahme der Verwaltung zur geänderten Beschluss-Empfeh-
lung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 19.10.2023 
 
Die Bezirksvertretung Chorweiler hat in ihrer Sitzung vom 19.10.2023 dem Rat emp-
fohlen, die Beschlussvorlage der Verwaltung um weitere Punkte zu ergänzen. Die 
Verwaltung nimmt zu dieser Beschlussempfehlung wie folgt Stellung: 
 
 
3.) Die südliche Anbindungsstraße an den Mörterweg wird Richtung Brücke paral-
lel zur Eisenbahntrasse in Berücksichtigung des Ausbaus des Blumenbergswegs 
an die A57 verlegt.  
 
Um die Durchschneidung des Landschaftsschutzgebietes L2 „Pletschbachtal und 
Waldbereich um das Wasserwerk Weiler“ möglichst gering zu halten, wurde in inten-
siver Abstimmung mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen die Zufahrt 
zum Plangebiet (Planstraße 7) in Richtung Westen verlegt, weil hierdurch die Länge 
der Straße deutlich verkürzt und somit der Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet re-
duziert werden konnte (siehe auch Begründung zum Bebauungsplan, S. 2). Darüber 
hinaus hat der Stadtentwicklungsausschuss mit dem sogenannten Vorgabenbe-
schluss die Lage der Planstraße der weiteren Ausarbeitung des Bebauungsplan-Ent-
wurfes zugrunde gelegt (Vorlagen-Nr. 3123/2020
, vgl. hier bspw. Anlage 5, S. 6). 
 
Im Übrigen würde – unabhängig von einer planerisch nicht zu realisierenden Verle-
gung der Planstraße 7 – diese Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes eine erneute 
Offenlage gemäß 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB erforderlich ma-
chen.  
 
Perspektivisch – jedoch nicht im Zuge des hier in Rede stehenden Bebauungsplan-
verfahrens – wird im Rahmen des Linienführungsverfahrens für die geplante Ertüchti-
gung und Verlängerung des Blumenbergswegs (L 43), nach Klärung der organisatori-
schen Projektstrukturen und Finanzierung (vgl. dazu Vorlagen-Nr. 1979/2023 zu 
Kreuzfeld, hier Anlage 1, S. 119) ein möglicher Anschluss von Roggendorf/Then-
hoven, z.B. über den Mörterweg, geprüft. Nach Abschluss der Entwurfsplanung wird 
das Planfeststellungsverfahren bei der Bezirksregierung Köln eingeleitet und durch-
geführt, nach dessen Abschluss die Ausführungsplanung, die Bauvorbereitung und 
schließlich der Ausbau erfolgen. 
 
 
4.) Auf der Baptiststraße und der Berrischstraße soll eine Zustandsfeststellung vor 
dem Beginn des Baustellenverkehrs erfolgen. Wegen des zu erwartenden An-
stiegs des Verkehrsaufkommens muss außerdem ein verkehrssicheres Konzept 
für die Engstellen auf der Baptiststraße und der Berrischstraße entwickelt werden, 
um die Gefahrensituation insbesondere für Kinder und mobilitätseingeschränkte 
Menschen auf dem Bürgersteig zu entschärfen.  
 
Eine Zustandserfassung der vom Baustellenverkehr betroffenen Straßen wird vor 
Baubeginn standardmäßig vorgenommen. Da die Baptist- und Berrischstraße im 
Baustellenverkehrskonzept als Zu- bzw. Abfahrtswege ausgewiesen sind, gilt dies

- 2 - 
 
auch für die beiden genannten Straßen. Darüber hinaus wird anhand des Baustellen-
verkehrskonzepts ein sogenannter Verkehrszeichenplan (VZ-Plan) erstellt und ange-
ordnet. Ziel des Konzepts bzw. VZ-Plans ist es, negative Einflüsse auf die Verkehrs-
sicherheit zu minimieren. Aus diesem Grund wird auf vorhandene Tempo 30 Zonen 
sowie sensible Einrichtungen wie z.B. Schulen besondere Rücksicht genommen. 
 
 
5.) Die Umwandlung des Mörterwegs in eine Zweirichtungsstraße (<30t).  
 
Im Rahmen der Erstellung des Baustellenkonzepts wird die Ertüchtigung des Mörter-
wegs für den Baustellenverkehr (im Zweirichtungsverkehr) noch einmal geprüft. 
Ebenfalls wird im Rahmen des Linienführungsverfahrens zum Ausbaus bzw. An-
schluss des Blumenbergswegs an die Anschlussstelle der BAB 57 Worringen ein 
möglicher Anschluss an den Mörterweg geprüft. 
 
 
6.) Begleitgremium während der Bauphase. 
 
Ein Begleitgremium wird verwaltungsseitig als nicht erforderlich erachtet, da die bei-
den Investorinnen Deutsche Reihenhaus und GAG bereits zugesagt haben, die An-
wohner*innen fortlaufend über das geplante Bauvorhaben sowie bevorstehende Bau-
maßnahmen zu informieren und darüber hinaus während der Bauzeit im Sinne der 
verträglichen Abwicklung der Baustelle Ansprechpersonen vor Ort zu benennen.

Anlage_9_Stellungnahmen der ergänzenden Bürgerinfo

48620 Zeichen

Anlage 9 
  
/ 2 
 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 – Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-
Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung 
 
Eine ergänzende Bürgerinformationsveranstaltung wurde als Live-Stream am 28. April 2021 durchgeführt. Im Rahmen der 
ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung sind durch die Eingabe mittels einer Chatfunktion im Live-Stream 191 Stellungnahmen 
aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung 
mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum 
Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des 
Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach 
§ 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der 
endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 
1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 
Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Stellungnahme / Wortmeldung im Chat Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
laufende Nummer 10, 17-18, 21-22, 24-25, 27-28, 30, 32-34, 40-41, 45, 48, 50, 53, 56, 59, 61, 144-145, 147, 149, 153, 156-157, 162 
 
Städtebauliches Konzept 
 
Ja

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
/ 3 
 
Laut Aushangflyer sind die Mietwohnungen 3-
geschossig plus Satteldach. Das wäre ortsüblich. Dem 
ist nicht so. Bitte um Anpassung des 
Mehrgeschosswohnungsbaus. 
 
Der Geschosswohnungsbau entspricht nicht den 
vorliegenden dörflichen Strukturen. Weshalb müssen 
diese Gebäude ausgerechnet am Rand des 
Plangebietes stehen. Weshalb kann man das nicht 
integrativer gestalten. Ich rede nicht davon den 
Geschosswohnungsbau wegzulassen. Wir haben 
Planungsentwürfe erstellt, die zeigen, dass bei gleicher 
Anzahl an Wohneinheiten eine für den Ort passendere 
Gestaltung möglich ist. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wie hoch ist die GRZ? Welcher Gebietscharakter wird 
festgesetzt? 
 
 
 
In der Dorfstruktur von Roggendorf/Thenhoven sind neben 
Einfamilienhäusern bereits vermehrt Mehrfamilienhäuser 
vorzufinden, sodass sich das Planungskonzept durch die 
Setzung dieser Gebäudetypologien an der Dorfstruktur 
orientiert.  
Die Neubauten an der Baptiststraße erhalten mit überwiegend 
zwei Geschossen eine adäquate Geschossigkeit im Übergang 
zu der heterogenen ein- bis zweigeschossigen 
Bestandsbebauung an der Baptiststraße. Durch die 
Festsetzung von geneigten Dächern wird die Höhe der 
aufsteigenden Wände in einer angemessenen Größenordnung 
sichergestellt. Lediglich zwei Gebäude sind in diesem Bereich 
als dreigeschossige Bauten geplant. Diese liegen mit ihren 
Giebelseiten zur Baptiststraße und erzeugen somit eine 
punktuell höhere Geschossigkeit in der Straße. Der Hinweis 
der Bürger*innen wurde aufgenommen. Hieraufhin wurde die 
Situation der beiden Giebel im Nachgang zur 
Bürgerbeteiligung erneut auf ihre städtebauliche Wirkung 
analysiert. Um den Übergang zur Bestandsbebauung zu 
optimieren werden die beiden an die Baptisstraße 
angrenzenden Häuser 6 und 15 um ein Geschoss auf eine 
zweigeschossige Gebäudekubatur mit ausgebautem 
Dachgeschoss reduziert. Das Projekt übernimmt an der 
Baptiststraße damit vollständig den Maßstab des Bestands. 
 
Gegenwärtig wird vorgesehen, im Plangebiet ein Allgemeines 
Wohngebiet (WA) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 
festzusetzten. Der derzeitige Planungsstand sieht eine 
Bebauung vor, deren Grundflächenzahlen je nach 
Gebäudetypologie und Baufeld zwischen 0,3 und 0,35 liegen. 
Die hierbei erzielten Dichtewerte liegen mit einer 
Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,1 innerhalb der Werte, die 
die Baunutzungsverordnung für Allgemeine Wohngebiete (WA) 
vorsieht.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
/ 4 
 
 
Warum mehr als 30% öffentlich geförderter 
Geschosswohnungsbau? 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wie kommen Sie auf die Berechnung auf 1,3 Personen 
pro Wohneinheit. Realistisch ist doch wohl min. 3 
Personen bei einem Neubaugebiet. 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat mit dem Kooperativen 
Baulandmodell im Jahre 2017 eine Grundsatzentscheidung 
getroffen, wonach in allen neuen Wohngebieten ein Anteil von 
mindestens 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbaus 
entstehen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass dem 
dringenden Bedarf an bezahlbarer Wohnraum Rechnung 
getragen wird. Diese Vorgabe gilt für alle Wohngebiete ab 
einer bestimmten Größenordnung gleichermaßen. Diese 
Vorgabe ist auch insofern sinnvoll und geboten, weil fast 50 % 
der Kölner Haushalte ein Anrecht auf eine öffentlich geförderte 
Wohnung besitzen. Aus diesem Grund ist auch ein höherer 
Anteil zu begrüßen, sofern dieser städtebaulich integriert 
werden kann.  
Der Geschosswohnungsbau mit den öffentlich geförderten 
Wohnungen wird von der GAG Immobilien AG errichtet. Diese 
ist bestrebt, einen maßgeblichen Beitrag zur Errichtung von 
erschwinglichem Wohnraum zu leisten und wird daher bei 
diesem Vorhaben einen Anteil an geförderten Wohnungen in 
Höhe von 45 % der Geschossfläche Wohnen realisieren. Das 
Planungskonzept zeigt hierbei, dass auch dieser höhere Anteil 
an öffentlich geförderten Wohnraum durch die straßenweise 
Mischung der unterschiedlichen Haustypen und engen 
Vernetzung über die durch das Quartier geschaffenen 
Wegeverbindungen und Grünen Zimmer gut verträglich ist. 
Ferner werden sich die Mehrfamilienhäuser mit und ohne 
gefördertem Wohnungsbau baulich nicht voneinander 
unterscheiden und damit ein harmonisches Quartier bilden. 
Die Berechnung der Einwohner pro Wohneinheit ergibt sich 
aus dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln. 
Demnach wird bei Vorhaben mit öffentlich geförderten 
Wohnungen mit 2,3 Einwohnern pro Wohneinheit gerechnet,

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
/ 5 
 
 
 
 
Was haben wir unter der Wohngruppe zu verstehen? 
 
 
 
 
 
Haben die Mehrfamilienhäuser Aufzüge? 
 
 
 
Sind Bänke und Abfalleimer geplant? Diese sind ein 
großer Mangel in unserem Dorf! 
 
 
 
Was hat sich durch die circa 160 Eingaben am 
Planungsinhalt mit Stand vom August 2020 geändert?   
 
bei Vorhaben ohne öffentlich geförderten Wohnungsbau, mit 
2,0 Einwohnern pro Wohneinheit. 
Bei der Wohngruppe, die im öffentlich geförderten 
Wohnungsbau entsteht, handelt es sich um eine betreute 
Wohngemeinschaft für Menschen mit Einschränkungen. Die 
genaue Nutzerstruktur wird mit unterschiedlichen Trägern 
besprochen und in den kommenden Monaten festgelegt. 
 
Die Mehrfamilienhäuser werden mit Aufzügen ausgestattet 
sein. 
 
Die Setzung von Bänken und Abfalleimern wird in der weiteren 
Entwurfsplanung der Freianalgen konkretisiert und in 
ausreichender Anzahl realisiert.  
 
Die 164 Stellungnahmen aus der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung, die im September 2020 stattfand, 
wurden aufgenommen und in Hinblick auf die Planung geprüft. 
Der Städtebau ist zunächst beibehalten worden. Das 
Verkehrsgutachten wurde mit um einen weiteren Abschnitt mit 
ergänzenden Informationen in Hinblick auf die gemachten 
Eingaben ergänzt.  
Im Nachgang zur digitalen ergänzenden 
Bürgerinformationsveranstaltung wurde die Situation der 
beiden Mehrfamilienhäuser, die mit Ihren Giebelseiten zur 
Baptiststraße ausgerichtet sind, im Nachgang erneut auf ihre 
städtebauliche Wirkung analysiert. Um den Übergang zur 
Bestandsbebauung zu optimieren, werden die beiden an die 
Baptisstraße angrenzenden Mehrfamilienhäuser 6 und 15 um 
ein Geschoss auf eine zweigeschossige Gebäudekubatur mit 
ausgebautem Dachgeschoss reduziert. Das Projekt übernimmt

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
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an der Baptiststraße damit weitgehend den Maßstab der 
Bestandsbebauung.  
laufende Nummer 2, 4, 12, 26, 36, 42, 51, 64, 68-69, 74-81, 83, 86, 92, 94, 99, 102, 104, 109, 114, 140, 146, 148, 155, 158-159, 162, 164-166, 
169-170, 186 
Verkehr 
Wie ist die Erschließung genau vorgesehen? Wie sieht 
diese während der Bauzeit und auch nach der 
Fertigstellung aus? 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
Grundsätzlich wird das Plangebiet über zwei Anschlusspunkte 
im Norden an die Baptiststraße angebunden, die nur in 
Fahrtrichtung Süd (in das neue Wohngebiet) befahren werden 
können. An der Berrischstraße wird lediglich die 
Kindertagesstätte mit den notwendigen Parkplätzen für 
Mitarbeiter und für den Bring- und Holverkehr angeschlossen. 
Die Haupterschließung erfolgt von Süden, wo eine in beide 
Richtungen befahrbare Erschließungsstraße das Plangebiet 
mit dem Mörterweg verbindet. Der Mörterweg wird nur in 
Fahrtrichtung Osten befahrbar sein, sodass am neuen 
Anschlusspunkt nur Linksabbieger sowie Linkseinbieger 
vorgesehen sind. Innerhalb des Plangebietes sind die 
Wohnstraßen in beide Richtungen mit einer Wendemöglichkeit 
befahrbar.  
 
Für die Erschließung des Plangebietes während des Baus wird 
ein entsprechendes Konzept in Abstimmung mit der Stadt 
erarbeitet, welches die Verkehre möglichst aus dem Ortskern 
heraushält und eine Realisierung in solchen Margen vorsieht, 
die bewältigt werden können. 
 
Die Zufahrt zum Baugebiet soll möglichst von Süden über den 
Thenhover-Escher-Weg erfolgen. Dabei wird die Zufahrt zum 
Baugebiet zu Beginn von der Berrischstraße aus im Bereich 
der späteren Kita erfolgen. Nach dem Bau der Querung über 
den Pletschbach wird die Zufahrt vom Thenhover-Escher-Weg 
aus über den Mörterweg und die neue Zufahrt von Süden ins 
Baugebiet erfolgen. Der abfahrende Verkehr soll das

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
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Wenn es nur eine Ausfahrt über den Mörterweg gibt: 
wie kommt ich zur Autobahn? Über den Mörterweg 
raus, durch den kompletten Ort durch, auf die 
Autobahn? 
 
Dass der Verkehr aus dem Ort rausgehalten wird ist 
nicht korrekt. Von der A57 geht der Verkehr durch den 
Ortskern über die Baptiststrasse. 
 
 
 
 
Wir haben hier ein massives Verkehrsproblem - enge 
und stark frequentierte Straßen. Was sagt das 
Verkehrsgutachten dazu? 
 
Es gibt im Bereich der Baptiststraße und der 
Berrischstraße viele Engstellen. Bürgersteige sind heute 
schon nicht breit genug. Der zunehmende Verkehr wird 
die Gefahr für Fußgänger dramatisch verschärfen. Wie 
soll das gelöst werden? 
Baugebiet soweit möglich über den Mörterweg in Richtung 
Osten verlassen. Von dort aus dann vornehmlich über die 
Bruchstraße, den Blumenbergsweg und die Industriestraße zur 
A 1 oder als nachrangige Lösung über die Bruchstraße und die 
Worringer Landstraße zur A 57. 
 
Es ist vorgesehen in Abstimmung mit der Stadt Köln ein 
Konzept für den Baustellenverkehr zu erarbeiten. Dieses wird 
dann voraussichtlich auch Vorgaben hinsichtlich der 
Fahrtwege für den Baustellenverkehr beinhalten, sodass der 
Baustellenverkehr aus dem Ostzentrum 
Roggendorf/Thenhoven soweit wie möglich rausgehalten wird. 
 
 
Der Verkehr aus dem Plangebiet (Quellverkehr) wird über die 
Planstraßen zum Mörterweg und über die Bruchstraße und die 
Worringer Landstraße (L183) auf die Bundesautobahn A 57 
geführt. 
 
Der Verkehr zum Plangebiet (Zielverkehr) verläuft ausgehend 
von der Bundesautobahn A 57 über die Worringer Landstraße 
(L183), den Straberger Weg und die Baptiststraße, oder von 
Süden über den Thenhover-Escher Weg und die Baptiststraße 
bzw. von Süd-Osten auch über die Bruchstraße, die 
Berrischstraße und die Baptiststraße ins Plangebiet. 
 
Neben der Entscheidung, das Baugebiet überwiegend über 
den Mörterweg von Süden zu erschließen und damit den Ort 
von zusätzlichen Verkehren weitestgehend zu entlasten, 
werden im Verkehrsgutachten detaillierte Empfehlungen zur 
Verbesserung der Sicherheit auf den angrenzenden Straßen 
gemacht. Es wird sowohl eine Neuordnung des ruhenden 
Verkehrs auf der Berrischstraße als auch die Einrichtung von 
Querungshilfen oder Fußgängerüberwegen vorgeschlagen, um 
wichtige Querungspunkte für den Fußverkehr sowie die

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
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Gehwege frei von ruhendem Verkehr zu halten, Kindern 
sichere Aufenthalts- und Verkehrsräume zu bieten und 
Schulkindern aus dem Plangebiet einen sicheren Schulweg 
zur Grundschule zu ermöglichen.  
 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurden auch die 
Wartezeiten an den Kreuzungspunkten in Form von 
Leistungsfähigkeitsnachweisen ermittelt. Demnach beträgt die 
mittlere Wartezeit am Knotenpunkt Straberger 
Weg/Sinnersdorfer Straße/Baptiststraße für die einzelnen 
Knotenarme im Bestand und im Planfall, das bedeutet unter 
Berücksichtigung der zu erwartenden Mehrverkehre, jeweils 
weniger als 10 Sekunden. Ein leistungsfähiger Verkehrsablauf 
wird in den betrachteten Fällen nachgewiesen.  
 
Auf der Berrischstraße ist derzeit die Breite der Fahrbahn 
durch parkende Fahrzeuge so weit eingeschränkt, dass sich 
begegnende Fahrzeuge nicht aneinander vorbeifahren 
können, sondern ein Fahrzeug warten muss. Dies ist ein 
gewollter Effekt des alternierenden Parkens zur Reduzierung 
der Geschwindigkeit und zur Verkehrsberuhigung.  
 
Die Wartezeit für die anhaltenden Fahrzeuge sollte jedoch 
vertretbar sein. Um dies zu beurteilen wurde im Juli 2019 auf 
der Berrischstraße zwischen Baptistraße und Mörterweg (in 
Zeiten außerhalb der Schulferien) eine Videoerfassung des 
fließenden Verkehrs in den Spitzenstunden durchgeführt. 
Dabei wurden die Verkehrsstärke, die Anzahl der haltenden 
Fahrzeuge, die durchschnittliche Haltezeit sowie die mittlere 
Verlustzeit ermittelt. Die ermittelte durchschnittliche Wartezeit 
der wartenden Fahrzeuge betrug 18 Sekunden. Dies  
entspricht einer mittleren Verlustzeit von 2-6 Sekunden.  
Zur Bewertung bietet das HBS 2015 Teil S (Handbuch für die 
Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) eine 
Kategorisierung von mittleren Verlustzeiten an

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
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Warum wird die Zufahrtsstraße nicht an der Bahnlinie 
geführt? Irgendwann kommt die Verlängerung des 
Blumenbergweges in Richtung A57. Bei der Lage der 
Zufahrtsstraße zum Mörterweg könnte man das doch 
schon zukunftsgerichtet berücksichtigen. Fahrzeuge 
aus dem Plangebiet würden dann ggf. über einen 
Kreisverkehr direkt geradeaus auf die Verlängerung des 
Blumenbergweges treffen. Zudem würde eine 
Verlegung der Straße nach Süden eine 
Lärmreduzierung für die Bewohner Berrischstrasse 
Ecke Further Strasse haben. Ich denke, dass das auch 
vorfahrtgeregelten Knotenpunkten in verschiedene 
Qualitätsstufen. Eine mittlere Verlustzeit bzw. Wartezeit < 10 
Sekunden wird mit der besten Qualitätsstufe A bewertet. 
Daraus lässt sich ableiten, dass die ermittelten Verlustzeiten 
der Fahrzeuge auf der Berrischstraße gering sind und 
demnach als vertretbar eingestuft werden können. Insgesamt 
kann die Mehrzahl der Kfz sowohl in der Morgen- als auch in 
der Abendspitze ungehindert passieren.  
 
Die Analyse der Leistungsfähigkeit für den Knotenpunkt 
Straberger Weg/Sinnersdorfer Straße/Baptiststraße hat 
ergeben, dass auch unter Berücksichtigung des Neuverkehrs, 
der durch das Neubaugebiet entstehen wird, ein 
leistungsfähiger Verkehrsablauf nachgewiesen werden kann. 
Somit ist keine Verschlechterung der Qualitätsstufen zu 
erwarten.  
 
Die Leistungsfähigkeitsnachweise im Umfeld des 
Bauvorhabens können erbracht werden. Die 
Verkehrsinfrastruktur ist unter Einbezug des Mehrverkehrs 
auch in Richtung der übergeordneten Ziele weiterhin 
leistungsfähig. Somit ist keine Anbindung an den 
Autobahnzubringer notwendig.  
 
Die Lage der Zufahrtsstraße ist bereits ein Kompromiss 
zwischen den Verkehrsbelangen und den Belangen des Natur- 
und Landschaftsschutzes. Mit der vorliegenden Zufahrtsstraße 
wird das in diesem Bereich befindliche 
Landschaftsschutzgebiet möglichst geringfügig zerschnitten. 
Eine Planstraße weiter östlich in Richtung Bahngleise würde 
das Landschaftsschutzgebiet hingegen deutlich stärker 
fragmentieren, sodass von dieser Variante abgesehen werden 
musste.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
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mit dem Landschaftsschutz vereinbar ist und hier ein 
guter Kompromiss getroffen werden kann. 
 
Ist es geplant den einst geplanten Anschluss zwischen 
dem zukünftigen Ortsteil Kreuzfeld und der 
Anschlussstelle A57 zu realisieren und dann auch einen 
Anschluss an Roggendorf zu realisieren? Das wäre 
dann de facto auch eine Ortsumleitung und das neue 
Baugebiet würde dann nicht durch das Dorf fahren, um 
zur Autobahn zu kommen. 
 
Wie weit wird die Verbindungsstraße von den  
Grundstücken Berrischstr. 177-187 verlaufen? 
 
 
 
 
 
 
Über welchen Zeitraum reden wir hier, bis der neue 
Anschluss zum Mörterweg zur Verfügung steht? 
 
 
 
 
 
 
 
Bleibt der Mörterweg Einbahnstraße? 
 
 
Wird der Fuß- und Radverkehr auf dem Mörterweg 
künftig baulich vom KfZ-Verkehr getrennt? 
 
 
 
 
 
Der geplante Anschluss ist die Verlängerung des heutigen 
Blumenbergswegs an die A57. Durch die Verlängerung des 
Blumenbergswegs an die A57 wird die Erschließung 
Roggendorf/Thenhovens im südlichen Bereich deutlich 
verbessert.  
 
 
 
Die Verbindungsstraße zum Mörterweg wir ca. 30 m von den  
Grundstücken Berrischstr. 177-187 verlaufen. Zwischen der 
Straße und den Grundstücksgrenzen, wird eine 
Grünausgleichsfläche entstehen. Diese soll unzugänglich 
ausgebildet werden, sodass sich dort ein naturnaher 
Lebensraum für Flora und Fauna entwickeln kann.  
 
 
Die Querungshilfe über den Pletschbach, die die Anfahrt des 
Baugebiets von Süden vom Mörterweg aus ermöglicht, soll so 
früh wie möglich für den Baustellenverkehr genutzt werden. 
Für die Zeit bis zur Baugenehmigung der Brücke bzw. bis zu 
ihrer Fertigstellung bleibt nur der Weg über den kurzen 
südlichen Abschnitt der Berrischstraße. Die Zeit in der die 
Berrischstraße in diesem Bereich genutzt wird, soll aber so 
kurz wie möglich gehalten werden. 
 
Der Mörterweg bleibt weiter als Einbahnstraße bestehen und 
wird lediglich optimiert.  
 
Das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung beabsichtigt 
den Mörterweg so baulich zu optimieren, dass alle 
Verkehrsteilnehmer eine eindeutige, bessere und 
verkehrssichere Führung erhalten.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
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Wann wird die Verbindung zwischen Mörterweg und 
Dresenhofweg so ausgebaut, dass diese Verbindung 
sicher mit dem Fahrrad genutzt werden kann? 
 
 
Es wird angemerkt, dass eine Kita mit einem 
Wendehammer praxisfern sei! 
 
 
Auf der Seite Baptiststraße  2-26  gibt es keinen 
Bürgersteig, in den Wohnungen wackeln die Wände, 
wenn LKW's vorbei fahren, die nur abkürzen um zum 
Mörterweg zu kommen. In dem Stück darf man übrigens 
mit 50 Km/h fahren. Eine Gefahr für die Anwohner 
dieser Straßenseite. 
 
 
Wer ist nun Zuständig für die Erweiterung der Straßen. 
Das Land oder die Stadt? 
 
 
 
Wie lautet der Plan B, sollten die Annahmen für das 
Baugebiet nicht eintreten und die tatsächliche Zahl an 
Autos höher sein? 
 
 
 
 
 
Was bedeutet "großes Programm" für den Thenhover-
Escher-Weg? 
 
Das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung befindet sich 
derzeit in der Prüfung, wie der Mörterweg kurzfristig optimiert 
werden kann. 
 
 
Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung befindet sich 
derzeit in der Prüfung, wie der Mörterweg kurzfristig optimiert 
werden kann. Der Dresenhofweg wird im Rahmen der 
Entwicklungen zu Kreuzfeld näher geprüft.  
 
 
 
 
Der Blumenbergsweg sowie die übrigen Landesstraße im 
Umfeld des Plangebiets befinden sich in Zuständigkeit des 
Landes. 
 
 
Erfahrungsgemäß wird in Verkehrsgutachten mit einem worst-
case Szenario gerechnet, sodass davon ausgegangen werden 
kann, dass die Verkehre in der Realität geringer ausfallen 
werden als prognostiziert. Sollten dennoch verkehrliche 
Probleme an einzelnen Stellen auftreten, so sind weitere 
punktuelle Maßnahmen durch das Amt für Straßen und 
Verkehrsentwicklung nicht auszuschließen. 
 
Hiermit ist die Sanierung der Thenhover Straße und des 
Thenhover-Escher Weges gemeint. Diese Abschnitte sind Teil 
des Straßenerhaltungsprogramms. Das Sanierungskonzept 
steht derzeit in interner Abstimmung.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
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laufende Nummer 3, 14, 55, 71-72, 84, 87, 93, 105, 113, 160 
Verkehrsgutachten 
Warum wird das Verkehrsgutachten nicht jetzt schon 
offengelegt? Es ist ein wichtiger Fakt bei der Planung 
des Baugebietes und ein kritischer Aspekt für unseren 
Ort.  
 
Wann hat die Begehung zur Beurteilung der 
Verkehrssituationen stattgefunden? 
 
 
 
 
Sind bei der Zählung der Autos dokumentiert worden, 
wie viele über die Bürgersteige ausweichen müssen, 
damit ein Verkehrsfluss möglich ist? 
 
 
 
Ob das Verkehrskonzept aufgeht, liegt doch auch daran 
mit welchen zusätzlichen Autozahlen sie gerechnet 
haben. Die wurden unrealistisch tief angesetzt. Das fällt 
in die Kategorie "Schönrechnen" 
 
 
 
 
Die Verkehrsdaten beruhen aus Informationen von 
2019. Wir befinden uns jetzt schon in 2021. Wann wird 
Ja 
 
 
Der Hinweis wird aufgenommen. Es wird gegenwärtig geprüft, 
in welchem Rahmen das Verkehrsgutachten veröffentlicht 
werden kann.  
 
 
Die Verkehrszählungen wurden vom Dienstag den 02.07.2019 
bis Donnerstag den 04.07.2019 ganztägig durchgeführt und 
erfassen somit auch die morgendlichen und abendlichen 
Spitzenstunden. Die Verkehrszählung wurde außerhalb der 
Schulferien durchgeführt.  
 
Bei der Videoauswertung konnte nicht beobachtet werden, 
dass die Autos über die Bürgersteige ausweichen mussten. 
Die beobachteten Ausweichmanöver konnten auf der 
Fahrbahn stattfinden. 
 
In Abstimmung mit dem Amt für Straßen und 
Verkehrsentwicklung wurden die zu berücksichtigenden 
sonstigen städtebaulichen Aufsiedlungen abgestimmt. Diese 
stellen den aktuellen Kenntnisstand des Wachstums des 
Verkehrs dar. Die Menge des durch das Plangebiet induzierten 
Verkehrs, basiert auf Abschätzungen auf Stand der Technik 
und aktuellen Umfragen zur Mobilität. 
 
Für die Berechnung der täglichen Fahrten wird in der Regel 
nicht die Autoverfügbarkeit (Anzahl der Pkw) als Grundlage 
angesetzt, sondern die Mobilitätsrate (Wege pro Tag pro 
Person) und die Aufteilung dieser Wege auf die verschiedenen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
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der Bau abgeschlossen sein? Wurde die 
Datenerhebung mit Wachstumsprognosen ergänzt? 
 
Die Anzahl der berechneten Fahrzeuge für das 
Neubaugebiet ist mit ca. 300 bei 380 Einheiten deutlich 
zu wenig. Bei den Reihenhäusern kann man eher von 
1,5-2 (speziell dann, wenn die Familien mal "Älter" 
werden und die Kinder die Autos bekommen). Beim 
Geschosswohnungsbau muss man auch mit mehr als 1 
Fahrzeug ausgehen. 
Verkehrsmittel (Modal-Split). Diese Annahmen basieren in der 
Verkehrsuntersuchung auf Abschätzungen auf Stand der 
Technik und aktuellen Umfragen zur Mobilität. 
 
laufende Nummer 46, 49, 66, 70, 73, 95, 106, 150-151, 168, 173 
Parken 
Wie viel Parkmöglichkeiten gibt es? 
Wird es auch Stellplätze für Besucher geben 
250 Stellplätze für 400 Wohneinheiten, wenn man 
rechnet, dass mindestens je WE 1 PKW vorhanden ist, 
wo bitte sollen dann die anderen PKW*s parken? 
 
 
 
Es wird angemerkt, dass allein vier Stellplätze an der 
Kita von den Mitarbeiter*innen benötigt werden 
  
Der Bedarf an Stellplätzen für die Besucher*innen sowie für 
die Bewohner*innen wurde auf Basis der aktuell gültigen 
Richtzahlenliste der Stadt Köln ermittelt. Zusätzlich wurde ein 
Mobilitätskonzept erarbeitet, welches Kfz-reduzierende 
Maßnahmen vorsieht, um die Mobilität der künftigen Nutzer 
des Plangebietes nachhaltig im Sinne einer stadtverträglichen 
Mobilität auszugestalten.  
 
 
 
Die Parkmöglichkeiten in Form von 4 Stellplätzen stehen 
lediglich für den Hol- und Bringverkehr der Kindertagesstätte 
zur Verfügung und sind nach der aktuellen Richtzahlenliste der 
Stadt Köln ermittelt. Für die Mitarbeiter*innen der Kita stehen 
gesonderte Stellplätze zur Verfügung. Als zusätzliches 
Angebot stehen den Anwohnern des Plangebietes im Bereich 
östlich des Wendehammers im Verlauf der Anbindung an den 
Mörterweg weitere 2-3 Längs-Stellplätze zur Verfügung, die 
temporär ebenfalls für den Hol- und Bringverkehr genutzt 
werden können.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
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laufende Nummer 16, 20, 67, 89, 96-98, 103, 110 
Baustellenverkehr 
Durch den Baustellenverkehr wird die Straßendecke der 
Baptiststraße extrem beansprucht. Ist sichergestellt, 
dass die Kosten für die Wiederherstellung von den 
Bauträgern übernommen werden und nicht an den 
Anwohnern der Baptiststraße hängen bleiben? 
 
 
Ist Ihnen der aktuelle Zustand des Thenhover-Escher-
Wegs bekannt? Der angedachte Baustellenverkehr wird 
eine anschließende Erneuerung notwendig machen. Ist 
dies in der Planung berücksichtigt? 
 
 
 
Über welche Straßen soll der Bauverkehr gesteuert 
werden? Was heißt denn "möglichst vom Süden 
angefahren werden", wenn der LKW von der Autobahn 
kommt, wird er doch den kurzen Weg durch den Ort 
nehmen, oder? 
 
 
 
 
 
  
Im Zuge der weiteren Planungen sind die Investoren bemüht, 
die Belästigungen der Baustellenverkehre so gering wie 
möglich zu halten. Dazu wird ein entsprechendes Konzept in 
Abstimmung mit der Stadt erarbeitet, welches die Verkehre 
möglichst aus dem Ortskern heraushält und eine Realisierung 
in solchen Margen vorsieht, die bewältigt werden können.  
Die Beeinträchtigungen für die die bestehenden Anwohner soll 
so gering wie möglich gehalten werden.  
 
Im Hinblick auf etwaige Beschädigungen der öffentlichen 
Zufahrtsstraßen wird vor Beginn und nach Abschluss der 
Baumaßnahmen ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt. 
Festgestellte Schäden werden durch die Vorhabenträger 
beseitigt. Eine entsprechende Regelung wird in den 
städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Es werden hierdurch 
keine Anliegerbeiträge erhoben.  
 
 
Die Zufahrt zum Baugebiet soll möglichst von Süden über den 
Thenhover-Escher-Weg erfolgen. Dabei wird die Zufahrt zum 
Baugebiet zu Beginn von der Berrischstraße aus im Bereich 
der späteren Kita erfolgen. Nach dem Bau der Querung über 
den Pletschbach wird die Zufahrt vom Thenhover-Escher-Weg 
aus über den Mörterweg und die neue Zufahrt von Süden ins 
Baugebiet erfolgen. Der abfahrende Verkehr soll das 
Baugebiet soweit möglich über den Mörterweg in Richtung 
Osten verlassen. Von dort aus dann vornehmlich über die 
Bruchstraße, den Blumenbergsweg und die Industriestraße zur 
A 1 oder als nachrangige Lösung über die Bruchstraße und die 
Worringer Landstraße zur A 57.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
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Warum baut man die Zuwege für den Baustellenverkehr 
nicht zuerst? Man kann auch temporäre Brücken 
verwenden. 
 
 
 
 
Wird die Baptiststrasse (Sackgassenteil) Plangebiet für 
jeglichen Baustellenverkehr gesperrt? 
 
Es ist vorgesehen in Abstimmung mit der Stadt Köln ein 
Konzept für den Baustellenverkehr zu erarbeiten. Dieses wird 
dann voraussichtlich auch Vorgaben hinsichtlich der 
Fahrtwege für den Baustellenverkehr beinhalten, sodass der 
Baustellenverkehr aus dem Ostzentrum 
Roggendorf/Thenhoven soweit wie möglich rausgehalten wird. 
 
Die Querungshilfe für über den Pletschbach, die die Anfahrt 
des Baugebiets von Süden vom Mörterweg aus ermöglicht, 
soll so früh wie möglich für den Baustellenverkehr genutzt 
werden. Für die Zeit bis zur Baugenehmigung der Brücke bzw. 
bis zu ihrer Fertigstellung bleibt nur der Weg über den kurzen 
südlichen Abschnitt der Berrischstraße. Die Zeit in der die 
Berrischstraße in diesem Bereich genutzt wird, soll aber so 
kurz wie möglich gehalten werden. 
 
Die konkreten Regelungen zum Baustellenverkehr sollen in 
Abstimmung mit der Stadt Köln erarbeitet werden. Wie diese 
konkret aussehen werden, ist derzeit noch offen. Es ist aber 
vorgesehen den Baustellenverkehr weitestgehend aus 
Richtung Süden vom Thenhover-Escher-Weg anfahren zu 
lassen. Die Abfahrt vom Baugebiet soll vorrangig über 
Mörterweg, Bruchstraße und Blumenbergsweg erfolgen. 
laufende Nummer 5, 39, 52, 54, 100, 117, 138, 142, 132, 167, 176, 179, 182 
Allgemeine Themen 
Welche weiteren potentiellen Wohnraumflächen gibt es 
in / um Roggendorf/Thenhoven? 
 
 
 
 
 
 
  
Eine Wohnbaupotenzialfläche liegt im Norden 
Roggendorf/Thenhovens an der Straße „Im Mönchsfeld“ und 
„Berrischstraße“. Eine zweite Wohnbaupotenzialfläche, 
bestehend aus zwei Teilflächen, erstreckt sich nordwestlich 
und südwestlich der Mottenkaul am südlichen Rand des Ortes. 
Für den südöstlichen Teilbereich mit dem Arbeitstitel „Östlich 
Mottenkaul“ wurde bereits im Jahr 2013 ein 
Bauleitplanverfahren eingeleitet. Eine frühzeitige

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
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Wann wird der Bau beginnen? Und wie lange wird 
dieser dauern? Müssen die Anwohner mit viel Lärm 
rechnen? 
 
 
 
Werden Möglichkeiten zum Laden von 
Elektrofahrzeugen geschaffen? 
 
 
Sind Kulturelle Einrichtungen geplant? 
 
 
Wird der Gemeinschaftsraum für die Bürger von 
Roggendorf/Thenhoven zugänglich sein? 
 
 
 
 
Wie sieht es bei einem Chemieunfall aus bei INEOS 
aus bezüglich der Fluchtwege. 
Öffentlichkeitsveranstaltung fand im Rahmen dieses 
Verfahrens in der Zeit vom 17.02. bis zum 03.03.2014 statt. Im 
Jahr 2014 wurde der Vorgabenbeschluss gefasst. Seither ruht 
dieses Bauleitplanverfahren.  
Innerhalb der Bebauungspläne „Further Straße / Gilleshof“ im 
Anschluss an das nord-westlich gelegenen Wohngebiet an der 
Gottfried-Mock-Straße sowie nördlich des Wohngebiets an der 
Elvira-Tuszik-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans 
mit dem Arbeitstitel „Sinnersdorfer Straße 88-90“ befinden sich 
einzelne weitere planungsrechtlich festgesetzte 
Wohnbauflächen.  
 
Der Bau wird voraussichtlich Ende 2021 / Anfang 2022 
beginnen und Anfang 2026 abgeschlossen sein. Die 
Schallimmissionen werden sich in den üblichen 
Lärmpegelbereichen für den Baustellenverkehr bewegen. 
 
Es wird eine Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge im Plangebiet 
zur Verfügung gestellt. 
 
Im Plangebiet sind keine kulturellen Einrichtungen geplant. 
 
Der Gemeinschaftsraum dient den Bürgern als Treffpunkt bzw. 
wird durch die GAG mit „Programm bzw. Angeboten“ bespielt. 
Sofern eine Nachfrage besteht und die Nutzung verträglich ist, 
steht der Raum allen Bürgern im Stadtteil zur Verfügung. 
 
Die INEOS Manufacturing Deutschland GmbH wird im 
weiteren Verfahren beteiligt. Hierbei wird geprüft, inwiefern

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
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Warum war keiner der Entscheidungsträger mal hier vor 
Ort und hat das Gespräch gesucht? Anfragen und 
Angebote gab es genug. Und antworten Sie jetzt bitte 
nicht, dass das Coronabedingt nicht möglich gewesen 
sei. 
 
 
 
 
 
Die Aussage, dass einige Belange außerhalb des 
Geltungsbereiches des Plangebietes liegen, wird nicht 
verstanden? Der Bestand muss auch berücksichtigt 
werden. 
 
Belange des Immissions- und Störfallrechts im vorliegenden 
Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden müssen.  
 
Die Anfragen und Angebote für ein Gespräch vor Ort konnten 
in Teilen bereits wahrgenommen werden. Mitarbeitende des 
Stadtplanungsamtes und des Amtes für Straßen- und 
Verkehrsentwicklung sowie Mitglieder der Bezirkspolitik stehen 
mit dem Bürgerverein Rogggendorf Thenhoven insbesondere 
zu dem Bebauungsplanverfahren „Südlich Baptiststraße“ in 
Kontakt und waren mehrfach und insbesondere zu einem 
gemeinsamen Ortstermin bereits vor Ort. 
 
Die Umgebung des Plangebiets, wie bspw. dessen 
infrastrukturelle Ausstattung (Nahversorgung, 
Kindergartenplätze, Grundschulplätze etc.) sowie seine 
Bebauungsstruktur, verkehrliche Anbindung, sowie 
Rahmenbedingungen des Landschafts- und Natur- und 
Umweltschutz unter vielen weiteren Belangen werden in der 
Bauleitplanung berücksichtigt. Hierbei ist es die Aufgabe der 
Stadtverwaltung gemeinsam mit der Politik die verschiedenen 
Belange aufzunehmen und all jene, die das 
Bauleitplanverfahren bedingen gegeneinander und 
untereinander gerecht abzuwägen. Für das 
Bauleitplanverfahren, das sich auf seinen Geltungsbereich 
beschränken muss, ist allerdings auch wichtig darzulegen, 
welche Belange adressiert bzw. welche Konflikte oder 
Fragestellungen gelöst werden können und welche im 
Rahmen anderer Verfahren außerhalb des 
Bauleitplanverfahrens zu lösen sind und in Bereichen anderer 
Zuständigkeiten liegen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
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laufende Nummer 6, 38, 107  
Wettbewerb / Planung 
Warum saßen in der Jury, die den Entwurf bewertet hat 
nicht auch Bewohner*innen von Köln Roggendorf 
Thenhoven? Die betrifft es doch am Ende. 
  
Teil der Beurteilungskommission waren auch Vertreter*innen 
der Politik aus der Bezirksvertretung Chorweiler inklusive des 
Bezirksbürgermeisters, um auch insbesondere die Belange vor 
Ort zu vertreten.  
laufende Nummer 1, 8, 9, 11, 58, 61, 85, 88, 111-112, 122-125, 139, 152, 154, 161, 171-172, 174-175, 177-178, 180, 183-185, 189, 191 
Beteiligung 
Das Verfahren heißt frühzeitige öffentliche 
Bürgerbeteiligung. Was verstehen Sie unter 
„Beteiligung“? Ich fühle mich derzeit nur informiert. 
Aktive Beteiligung? Fehlanzeige! 
 
 
 
 
Wird die Präsentation im Nachgang öffentlich 
bereitgestellt? 
 
 
Welche detaillierte Rückmeldung zu den 160 Eingaben 
wird es seitens der Stadt geben und bis wann soll das 
veröffentlicht werden? Oder sieht die Stadtplanung 
dieses Thema mit dieser BIV als erledigt an? Das würde 
ich als äußerst respektlos empfinden? 
 
 
 
 
 
  
Die Veranstaltung diente als Ergänzung zur frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung aus dem vergangenen Jahr. Sie 
sollte einerseits informieren und andererseits Raum bieten, 
Fragen zu stellen, die teilweise bereits live beantwortet 
wurden. Alle Fragen werden aufgenommen und schriftlich im 
Nachgang beantwortet und veröffentlicht. 
 
Neben den Fragen und Antworten soll auch die Präsentation 
veröffentlicht werden.  
 
Die 164 Stellungnahmen wurden schriftlich erfasst und in einer 
Abwägungstabelle, wie der hier Vorliegenden, mit den 
Stellungnahmen der Verwaltung für die Abwägung durch die 
Politik eingestellt. Die zentralen Fragen aus dieser frühzeitigen 
Beteiligung wurden im Rahmen der ergänzenden digitalen 
Bürgerinformation aufgegriffen und im Vortrag beantwortet. 
Gemeinsam mit dem vorliegenden Dokument werden Sie als 
Anlage der Politik im Rahmen des Vorgabenbeschlusses 
vorgelegt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
/ 19 
 
 
 
 
Bitte nennen Sie den Zeitraum, bis wann mit der 
Beantwortung der Chatfragen zu rechnen ist? 
 
 
 
 
 
 
Wird die Aufzeichnung zur Verfügung gestellt? 
 
 
Die Abwägungstabelle zur frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung wird ebenfalls online auf der 
Projektseite zum Bauleitplanverfahren unter: https://www.stadt-
koeln.de/leben-in-koeln/planen-
bauen/bebauungsplaene/aktuelle-bebauungsplaene/suedlich-
baptiststrasse-koeln-roggendorfthenhoven abrufbar sein.  
 
Eine Aufzeichnung der Veranstaltung fand aus 
datenschutzrechtlichen Gründen nicht statt.   
laufende Nummer 13, 31, 35, 44, 108, 115, 127, 129, 133, 135-136, 187 
Schule / Kita 
Wir haben in Roggendorf/Thenhoven eine massive 
Unterversorgung im Bereich Grundschulen und 
weiterführende Schulen. Wie wollen Sie dies lösen? 
 
 
 
Wichtiger Aspekt für die Grundschulkinder ist die 
selbstständige Bewältigung des Wegs zur und von der 
Grundschule. Ein Konzept für den Grundschulweg ist für 
mich nicht erkennbar. Was ist hier angedacht? 
 
Mit wie vielen Gruppen ist die neue Kita geplant? 
 
 
 
Eine Kita vor die Haustüre gestellt zu bekommen ist als 
langjähriger Eigentümer inakzeptabel. 
 
  
Die Schulerweiterung der Grundschule Gutnickstraße in 
Roggendorf/Thenhoven ist als Maßnahme 27 Bestandteil des 
aktuellen 2.  General- und Totalunternehmer -Paktes des 
Schulbauprogramms der Stadt Köln und soll nach 
gegenwärtigem Stand voraussichtlich in der ersten Runde mit 
ausgeschrieben werden.  
 
I 
 
Im Plangebiet wird eine neue dreizügige Kita geschaffen, die 
über den Bedarf, der durch das Plangebiet entsteht, hinaus ein 
zusätzliches Angebot an Kinderbetreuungsplätzen bieten wird.  
 
Der Standort der Kita ist so gewählt, dass die Kita als Bindeglied 
zwischen dem Neubauquartier und den Bestandsquartieren

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
/ 20 
 
 
 
 
 
 
Ist der Kindergarten in städtischer oder privater Hand? 
 
 
Wird der Neubau Kita so geplant, dass es möglich ist 
die Anzahl der Gruppen mit "wenig" Aufwand zu 
erhöhen? 
fungiert. Hierbei wurde darauf geachtet, dass die Gebäude 
sowie die Spiel- und Freiflächen der Kita zum Landschaftsraum 
hin ausgerichtet sind um gewisse Abstände zur angrenzenden 
Bestandsbebauung zu wahren.  
 
Die Kita wird durch einen privaten Träger  oder die Stadt Köln  
betrieben. Eine Entscheidung soll in den nächsten Monaten 
erreicht werden. 
 
Die notwendige Anzahl der Gruppen in der Kita wurde mit dem 
Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln abgestimmt. 
Die Verwaltung nimmt den Hinweis auf und prüft, ob 
Erweiterungskapazitäten bestehen. 
 
 
 
laufende Nummer 7, 15, 43, 82, 101, 118, 120, 137, 190  
Vergabe Häuser 
Wieso wurden von der Stadtsparkasse 
Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung angeboten 
welche sich im Plan nicht wiederfinden? 
Werden die Einfamilienhäuser verkauft? Wenn ja,  wie 
werden die Preise aussehen? Und werden die Häuser 
über eine Ausschreibung verkauft? 
 
 
  
Den Investoren sind keine Angebote der Stadtsparkasse in 
diesem Gebiet bekannt. Das gesamte Bauvorhaben wird durch 
die Deutsche Reihenhaus AG in Kooperation mi t der GAG 
Immobilien AG realisiert. Weitere Bauherren sind nicht beteiligt. 
Der Verkauf der Doppel - und Reihenhäuser erfolgt über die 
Deutsche Reihenhaus AG. Interessenten können sich über die 
Website der Deutschen Reihenhaus AG melden und in die 
Interessentenliste aufgenommen werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
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Ist schon klar, wann und wo sich Menschen aus der 
Bevölkerung für Wohnungen oder Reihen- und 
Doppelhäuser bewerben können? 
Die Startpreise für die Doppel - und Reihenhäuser werden sich 
voraussichtlich in einem Rahmen von ab 350.000 € für den 
kleinsten Reihenhaustyp bis zu ab ca. 550.000 € für eine 
Doppelhaushälfte bewegen. Die konkrete Preisgestaltung hängt 
dabei zum einen vom weiteren Planverfahren und der damit 
verbundenen zeitlichen Realisierung des Bauvorhabens ab und 
variiert zudem je nach Lage und Grundstücksanteil des 
jeweiligen Hauses innerhalb des Wohnparks. 
Interessenten für die Reihen-  und Doppelhäuser können sich 
über die Website der Deutschen Reihenhaus AG melden und in 
die Interessentenliste aufnehmen lassen. Wann die 
Vermarktung der Häuser startet ist vom weiteren Fortschritt des 
Plan- und Genehmigungsverfahren abhängig und ist derzeit 
noch nicht bekannt. 
Die Vergabe der Mietwohnungen erfolgt ein halbes Jahr vor der 
Fertigstellung, direkt bei der GAG Immobilien AG. 
In der Regel wird die GAG ein halbes Jahr vor Fertigstellung 
mit dem Vergabeprozess beginnen. Interessent*innen werden 
sich dann direkt über die Homepage an die GAG wenden 
können. 
 
 
 
laufende Nummer 19, 23, 37, 47, 65, 91, 116, 126, 128-131, 134, 141, 181 
Infrastruktur 
Durch das neue Plangebiet wird die Einwohnerzahl um 
15-25% wachsen. Das ist per se nicht schlecht, wenn 
auch die Infrastruktur (Gewerbe, Ärzte, Apotheken) 
  
Roggendorf/Thenhoven ist mit Nahversorgung bzw. 
Einzelhandel in einer für den Ort angemessenen 
Größenordnung ausgestattet. Im Norden des Ortes befinden

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
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mitwächst. Warum ist hier nichts geplant? Der Kölner 
Norden verkommt zum Schlafviertel! 
 
Es fehlt im Ort an Geschäften, Bank, Apotheken etc. 
Wie wollen Sie die Infrastruktur fördern? 
sich ein Vollsortimenter, ein großer Discounter sowie eine 
Bäckerei. Zwei Kioske sind mittig im Ort gelegen. 
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 sieht 
keinen Bedarf zum Ausbau des Einzelhandels in 
Roggendorf/Thenhoven. 
Da vorgesehen wird für das Plangebiet ein Allgemeines 
Wohngebiet (WA) auszuweisen, sind die der Versorgung des 
Gebietes dienenden Läden (z.B. Kioske), Schank- und 
Speisewirtschaften (Gaststätten) sowie Arztpraxen allgemein 
zulässig. 
Die Investoren sehen keine Ansiedlung von Einzelhandel, 
Dienstleistungen oder Gewerbe vor. Aufgrund der Randlage 
und der verkehrlichen Haupterschließung über den Mörterweg 
ist die Unterbringung zusätzlicher Infrastruktur innerhalb des 
Plangebietes städtebaulich und verkehrstechnisch nicht 
sinnvoll. 
Der Ausbau von Infrastruktur außerhalb des Plangebietes ist 
nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Im Rahmen 
der Bauleitplanung können lediglich die rechtlichen 
Voraussetzungen für Ansiedlung von Einzelhandels- und 
Dienstleitungsbetrieben geschaffen werden. Eine unmittelbare 
Einflussnahme des Bebauungsplans auf die infrastrukturelle 
Ausstattung im Stadtteil wird jedoch nicht möglich sein. 
 
 
laufende Nummer 29 
Nachhaltigkeit 
Sind auch Gründächer und Photovoltaikanlagen 
vorgesehen? 
  
Das Planungskonzept sieht vorwiegend Satteldächer vor, die 
nicht begrünt werden können. Die Flachdächer der Garagen 
und Technikzentralen werden jedoch begrünt. Die Möglichkeit

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
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zur Installation von Photovoltaikanlagen ist gegeben und wird 
im weiteren Verfahren, insbesondere für den 
Geschosswohnungsbau, geprüft.  
 
laufende Nummer 57, 62-63, 121, 163, 176 
Grün 
Ich denke, dass der Kompromisse der Bebauung für die 
Anwohner nicht toll ist. Hier wird viel zu viel Grünfläche 
zerstört. Das ist absolut schade für die Menschen, die 
gerne in Roggendorf wohnen weil es so viele 
Grünflächen gibt. Damit wird der Stadtteil definitiv 
abgewertet. 
 
 
Sind die Grünflächen im Gebiet durch Tiefgaragen 
unterbaut? 
 
Wer pflegt denn die öffentlichen Grünflächen im Gebiet? 
Aktuelle ist der Worringer Bruch rund um den 
Pletschbach absolut nicht gepflegt. Das ist sehr schade. 
 
Wie soll die "spezielle" Grünfläche hinter den Häusern 
der Berrischstraße aussehen? Was ist im Detail 
geplant? Welche Art von Pflanzen und Bäumen? Das ist 
sehr wichtig vor allem in Bezug auf den Schutz der 
Vogelarten aber auch hinsichtlich eines Lärmschutzes 
für die Anwohner? 
  
Das neue Plangebiet wird auf einer derzeit landwirtschaftlich 
genutzten Fläche entstehen, daher handelt es sich nicht um 
eine ökologisch wertvolle Fläche. Darüberhinaus wird das 
neue Quartier neue öffentliche Grün- und Spielplatzflächen 
und Freiflächen sowie mit den „Grünen Zimmern“ Räume 
schaffen, die nachbarschaftliche genutzt werden können. 
Damit wird der Angebot  
 
Die öffentlichen Grünflächen werden nicht durch Tiefgaragen 
unterbaut. Die privaten Grünflächen sind teilweise durch die 
Tiefgaragen unterbaut. 
 
Die öffentlichen Grünflächen werden durch das Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln gepflegt. 
 
Die südlich angrenzende Ausgleichsfläche sowie die 
Grünausgleichsfläche zu den Grundstücken der 
Berrischstraße, soll so vor einem Zutritt geschützt werden. Sie 
werden durch die Ausgestaltung mit entsprechender 
Bepflanzung als solche erkennbar werden. Der Zugang wird 
mittels Beschilderung unterbunden. Die Grünausgleichsflächen 
werden durch Sträucher und Hecken sowie ein Wiese mit 
Bäumen bepflanzt. Sie sind insgesamt ca. 40.000 m² groß.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
/ 24 
 
Grünflächen in der Ausgleichsfläche: Gibt es sowas wie 
eine Obstwiese, oder Nutzungsmöglichkeiten für alle 
Bürger des Ortes 
Wie groß ist die Ausgleichsfläche 
(Quadratmeter/Hektar) für diese Bebauung? 
laufende Nummer 60, 119, 143 
Lärm 
Wie sieht es mit Lärmdämmung gegenüber der 
Bahnlinie aus. 
Bedeutet die Aussage von Frau Stottrop, dass zur Bahn 
keine öffenbare Fenster gebaut werden? 
 
 
 
 
 
 
 
Bekommt der Friedhof eine Schallschützende Mauer zur 
befahrenen Straße aus dem Wohngebiet wie am 
Heckweg in Longerich? 
  
Das Schallschutzgutachten weist nach, dass keine 
Lärmschutzwand notwendig sein wird. Es kann nachgewiesen 
werden, dass durch eine Kombination aus passivem 
Schallschutz, der Ausrichtung und Grundrissgestaltung von 
Gebäuden, sowie der Anordnung der Wohn-und Schlafräume 
und der Freisitze eine ausreichende Minderung der 
Schallimmissionen erreicht werden kann.  
Alle Fenster, auch die zur Bahnstrecke ausgerichteten, sind 
öffenbar. Die Wohnungen sind mit einer kontrollierten 
Wohnraumlüftung ausgestattet, so dass auch eine 
fensterunabhängige Lüftung möglich ist. Mindestens ein 
Aufenthaltsraum jeder Wohnung orientiert sich zur 
bahnabgewandten Seite. 
 
Eine schallschützende Mauer für den Friedhof, ist nicht 
erforderlich. 
laufende Nummer 90 
ÖPNV 
Die ÖPNV-Anbindung ist zwar theoretisch vorhanden, 
stellt aber keine reelle Alternative zum MIV dar. Wann 
  
Die Verbesserung des ÖPNV und hier insbesondere des S-
Bahnangebotes kann nicht im Bauleitplanverfahren gelöst

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
 
 
wird die Qualität der S-Bahn so erhöht, dass sie so 
Termintreu bereit steht, dass sie eine Ernsthafte 
Konkurrenz zum Auto darstellt? Die aktuellen 
Verspätungen und zugausfälle sind eine Zumutung! 
werden. Ihren Hinweise nehmen wir gerne auf und leiten 
diesen an die zuständigen Stellen weiter. 
 
 
Köln, den 25.01.2023

Anlage_11_Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange)

19552 Zeichen

Anlage 11 
 
/ 2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 – Arbeitstitel Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven 
– eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus der Offenlage 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 07.09.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 15.09.2022 bis zum 17.10.2022 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Offenlage sind 5 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entschei-
dung durch 
den Rat 
Begründung  
1 Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) 
keine Bedenken 
Kenntnis-
nahme 
- 
2 
2.1 
Landwirtschaftskammer NRW 
 
Gegen den o. a. Bebauungsplan der Stadt Köln beste-
hen seitens der Landwirtschaftskammer Nordrhein-
Westfalen, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis keine grundsätzli-
chen Bedenken. 
Kenntnis-
nahme 
-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 3 
 
2.2 In diesem Zusammenhang bitten wir weiterhin um Be-
rücksichtigung der Wertigkeiten betroffener landwirt-
schaftlicher Flächen für die menschliche Daseinsvor-
sorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP 
Punkt 7.5-1 und 7.5-2.  
Dies gilt auch für den Aspekt der Platzierung von Aus-
gleichsmaßnahmen, da für die Ernährungsfürsorge wich-
tige landwirtschaftliche Flächen zu schützen sind. Wir 
gehen davon aus, dass die notwendigen Kompensati-
ons- und Ausgleichsmaßnahmen so weit möglich im 
Plangebiet vorgenommen werden. In diesem Zusam-
menhang sind Dach- und Fassadenbegrünungen, Anla-
gen von Gehölzstrukturen und Grünstreifen zu nennen. 
Kenntnis-
nahme 
Das Bebauungsplangebiet wird im Bereich der geplanten 
Wohnbebauung im Flächennutzungsplan bereits als 
Wohnbaufläche dargestellt. 
Die Entwicklung eines neuen Wohngebiets auf den land-
wirtschaftlichen Flächen entspricht den Zielen des Flä-
chennutzungsplanes, der die Fläche als Wohnbaufläche 
darstellt. Der Schaffung neuen Wohnraums wird auf-
grund der übergeordneten Planung für diese Fläche und 
wegen des anhaltenden Bevölkerungswachstums der In-
anspruchnahme von Flächen für die menschliche Da-
seinsvorsorge Vorrang eingeräumt.  
Rechnerisch können alle Eingriffe in Natur und Land-
schaft durch Ausgleichsmaßnamen innerhalb des Plan-
gebiets ausgeglichen werden. 
Lediglich eine Ersatzfläche für die Feldlerche kann auf-
grund einer gravierenden Verschlechterung der Habitat-
qualität ausschließlich außerhalb des Plangebiets reali-
siert werden. Diese Ersatzfläche (externe Ausgleichsflä-
che eA1) wurde in Abstimmung mit der Unteren Natur-
schutzbehörde festgelegt und liegt in der Gemarkung 
Rondorf-Land, Flur 41, Flurstücke 63, 64, 65. 
2.3 Für die Berechnung des Kompensationsflächenbedarfs 
regen wir die Anwendung der "Nummerischen Bewer-
tung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW, 
2008" des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau-
cherschutz (LANUV) als anerkanntes Verfahren nach 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen von Bauleitplänen wird das Berechnungsver-
fahren durch die Stadt Köln vorgegeben. Das Berech-
nungsverfahren wird bereits seit mehreren Jahren ver-
wendet und erfolgt auf der Grundlage nach 
Sporbeck/Ludwig zur Ermittlung des Biotoppotentials 
durch Bewertung einzelner Parameter. Es wurde auf die

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 4 
 
dem aktuellen Stand an. Dies bestätigt auch der Einfüh-
rungserlass zum Landschaftsgesetz I für Eingriffe durch 
Straßenbauvorhaben (ELES).  
im Kölner Stadtgebiet vorkommenden Biotoptypen ent-
sprechend angepasst.    
2.4 Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass 
nach § 15 Abs. 3 BNatSchG zu prüfen ist, "ob der Aus-
gleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsie-
gelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von 
Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pfle-
gemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Na-
turhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, er-
bracht werden kann". 
Kenntnis-
nahme 
Eine Entsiegelung von Flächen ist grundsätzlich zu be-
fürworten, setzt aber die Verfügbarkeit solcher Flächen 
voraus. 
Die geplanten Maßnahmen, u.a. parallel des Gewässers, 
sind als Aufwertung des Naturhaushaltes und zur Wie-
dervernetzung von Lebensräumen (Siedlungsrand - freie 
Landschaft, gewässerbegleitende Gehölzstreifen etc.) 
grundsätzlich geeignet und mit dem Amt für Landschafts-
pflege und Grünflächen der Stadt Köln abgestimmt. Die 
geplante Verwendung von Regiosaaten und die exten-
sive Pflege führen zu einer Aufwertung der heutigen in-
tensiv genutzten Ackerfläche und zur Neuansiedlung von 
Arten der Halboffenlandschaft. Die zahlreich geplanten 
Gehölzpflanzungen strukturieren die Flächen und binden 
das Plangebiet langfristig in die Landschaft ein.            
3 
3.1 
Landwirtschaftskammer NRW 
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundsätzli-
chen Bedenken. 
Kenntnis-
nahme 
- 
3.2 In diesem Zusammenhang bitten wir jedoch um Berück-
sichtigung der Wertigkeiten betroffener landwirtschaftli-
cher Flächen für die menschliche Daseinsvorsorge auch 
im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP (Landesent-
wicklungsplan NRW) Punkt 7.5-1 und 7.5-2. 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 2.2.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 5 
 
Dies gilt auch für den Aspekt der Ausgleichsmaßnah-
men, da für die Ernährungsfürsorge wichtige Flächen zu 
schützen sind. 
3.3 Bei den im Plangebiet umgesetzten Ausgleichsmaßnah-
men ergibt sich ein Überschuss von 52.383 Biotopwert-
punkten, unter Berücksichtigung der externen CEF-Maß-
nahme sogar ein Überschuss von 100.683 Wertpunkten.  
Wir regen an, den Überschuss auf ein Konto des Um-
weltamtes zu überführen, so dass er bei zukünftigen Pla-
nungen genutzt werden kann. Wir bitten um Benachrich-
tigung hinsichtlich des Verbleibs der Ökopunkte. 
Kenntnis-
nahme 
Da die Stadt Köln kein originäres Ökokonto führt, wird 
der Umgang mit dem Überschuss an Biotopwertpunkten 
derzeit mit den Investorinnen geklärt. Nach Rücksprache 
mit dem Rechtsamt und dem Amt für Landschaftspflege 
und Grünflächen wird eine Implementierung und Rege-
lung eines „privaten Ökokontos“ im städtebaulichen Ver-
trag angestrebt. 
4 
4.1 
Straßen.NRW – Landesbetrieb Straßenbau Nord-
rhein-Westfalen 
Seitens der Straßenbauverwaltung bestehen grundsätz-
lich keine Bedenken.  
Kenntnis-
nahme 
- 
4.2 Im Zusammenhang mit den verkehrlichen Auswirkungen 
auf das überörtliche Straßennetz ist festzustellen, dass 
der Einmündungsbereich L 43/ Mörterstraße nicht regel-
gerecht ausgebaut ist. 
Kenntnis-
nahme 
Der angesprochene Einmündungsbereich L 43 / Mörter-
weg liegt außerhalb des Geltungsbereichs des vorliegen-
den Bebauungsplans.  
4.3 Die Mörterstraße ist augenscheinlich als Einbahnstraße 
für den Kfz-Verkehr als zuführende Straße ausgebildet. 
Und dient ansonsten als Rad-/Gehweg.  
Ein Nebeneinanderaufstellen (Rechts- und Linkseinbie-
ger) ist ohne Signalanlage nicht regelgerecht. Beide 
Fahrzeuge nehmen sich gegenseitig die Sicht. Es ist für 
eine regelgerechte Rad-/ Fußwegquerung Sorge zu tra-
gen. Im Bereich der Anbindung an die Landesstraße ist 
Kenntnis-
nahme 
Ein etwaiger Ausbau des Knotenpunkts bzw. des Mörter-
wegs in Gänze kann im Rahmen dieses Bebauungsplan-
verfahrens nicht geregelt werden. Hierzu bedarf es der 
gesonderten Abstimmung zwischen der Stadt Köln und 
Straßen.NRW.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 6 
 
durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass 
die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die An-
lage von Landstraßen –RAL-Abschnitt 6.6 der For-
schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im 
Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und 
Baukörpern freigehalten werden. Da die Sichtfelder zur 
einmündenden Straße gehören, obliegt diese Tätigkeit 
der Stadt Köln. Sämtliche Maßnahmen gehen zu Lasten 
der Stadt Köln und sind zwischen der Stadt und dem 
Landesbetrieb schriftlich zu vereinbaren. 
5 
5.1 
Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 
a) Berücksichtigung § 50 BImSchG i. V. mit Betriebsbe-
reichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG („Störfallbetriebe“) 
Wie bereits in der hiesigen Stellungnahme vom 
27.11.2020 erläutert, ist im Rahmen der vorliegenden 
Planung im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 
50 BImSchG und schwere Unfälle der Abstand des Plan-
gebietes zum Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BIm-
SchG der Firma INEOS Manufacturing Deutschland 
GmbH (nachfolgend INEOS), Alte Straße 201, 50769 
Köln zu berücksichtigen. 
Kenntnis-
nahme 
- 
5.2 In dieser Stellungnahme vom 27.11.2020 wurde bereits 
auf die Grundlagen (u. a. § 50 BImSchG) sowie die un-
terschiedlichen Begriffe angemessener Sicherheitsab-
stand bzw. Achtungsabstand eingegangen. Auf eine 
Wiederholung wird vorliegend verzichtet. 
Kenntnis-
nahme 
Bei der sehr kleinen Fläche, die gemäß der nochmaligen 
Prüfung von dem Achtungsabstand überdeckt wird, han-
delt es sich um Straßenverkehrs- und Stellplatzflächen. 
Da es sich hierbei nicht um schützenswerte Nutzungen 
handelt und die Überdeckung nur bei einem der verwen-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 7 
 
Ein auf der Grundlage von Detailkenntnissen ermittelter 
und abschließend überprüfter angemessener Sicher-
heitsabstand für den gesamten Betriebsbereich der 
Firma INEOS bzw. für alle dort gehandhabten Stoffe 
liegt hier, bezogen auf das Kölner Stadtgebiet, bisher 
nicht vor. Von hier wird daher für diesen Betriebsbereich, 
bezogen auf das Kölner Stadtgebiet, weiterhin ein soge-
nannter Achtungsabstand nach Leitfaden KAS-18 ohne 
Detailkenntnisse von 1.500 m bezogen auf die Grenze 
des Betriebsbereiches berücksichtigt.  
Eine nochmalige Überprüfung dazu hat ergeben, dass 
sich das Plangebiet praktisch vollständig außerhalb die-
ses Achtungsabstandes (1.500 m bezogen auf die 
Grenze des Betriebsbereiches) befindet. Je nach ver-
wendeter Auflösung des verwendeten Informationssys-
tems zeigt sich, dass sich im Bereich der Baptiststraße 
eine sehr kleine Fläche (ein sehr kleiner Teil) des Plan-
gebietes, die gemäß Planentwurf offenbar für Stellplätze 
bzw. als Straßenverkehrsfläche vorgesehen ist, inner-
halb des Achtungsabstandes befindet („überdeckt“ wird). 
Auf die beiliegenden Darstellungen aus einem internen 
Informationssystem (der Achtungsabstand ist als rote 
Fläche dargestellt) wird verwiesen. Die Entscheidung zu 
dieser „Überdeckung“ obliegt Ihrer Abwägung.  
deten Informationssysteme bzw. dessen Auflösung fest-
zustellen ist, sind Beeinträchtigungen von gesunden 
Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht zu besorgen. 
5.3 Die Angaben in der Planbegründung unter Nr. 5.5.12.4 
Abs. 1 Sätze 5 und 6 (bereits in den in 12.2021 vorge-
legten Unterlagen enthalten) können von hier jedoch 
weiterhin nicht nachvollzogen werden. Es ist nicht er-
sichtlich, auf welches Gutachten sich bezogen wird, was 
genau untersucht wurde (Dennoch-Störfälle?) und was 
 Der Text der Begründung bezog sich auf eine Betrach-
tung von Dennoch-Szenarien gemäß KAS 18 eines in 
Worringen ansässigen Betriebes. Es wurde der Stadt 
Köln zur Verfügung gestellt, mit der Bitte um Nicht-Offen-
lage. Das Plangebiet befindet sich auch nach dieser

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 8 
 
darin dokumentiert wurde. Auch mit dem Ihnen per E-
Mail am 21.10.2022 übermittelte Plan, der hier zuvor 
nicht bekannt war, ist eine Klärung zu den Ausführungen 
in der Planbegründung nicht möglich. Von daher wird 
nochmals eine Überprüfung dieses Teils der Planbe-
gründung angeregt. 
Quelle nicht innerhalb des angemessenen Sicherheitsab-
standes. Es ist demzufolge auszuschließen, dass ein 
störfallrechtlicher Konflikt eintritt. Der vorgegebene Ach-
tungsabstand der Bezirksregierung Köln reicht bis an die 
nördliche Grenze des Plangebietes heran und überdeckt 
das Plangebiet faktisch nicht (siehe Stellungnahme zu 
5.2). Da aus diesem Grund ein störfallrechtlicher Konflikt 
auszuschließen ist, wird im weiteren Verfahren darauf 
verzichtet, das Dokument, das der Stadt Köln zur Verfü-
gung gestellt wurde, anzuführen. 
 
5.4 b) Lärm 
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der 
Planbegründung unter Nr. 5.5.12.1 zum Gewerbelärms 
weiterhin ausgeführt wird, dass im Plangebiet eine Vor-
belastung durch die Chemiebetriebe nördlich von Wor-
ringen am Tag und in der Nacht von 39 dB(A) vorliegt. 
Eine nachvollziehbare Grundlage für diese Angabe (Gut-
achten o. ä.) oder weitere Einzelheiten dazu werden in 
der Planbegründung weiterhin nicht genannt. Informatio-
nen zu den Immissionen durch diese „Chemiebetriebe“ 
wurden Ihnen letztmalig mit der hiesigen Stellungnahme 
vom 17.02.2022 mitgeteilt. Diese Informationen gelten 
unverändert. Die v. g. Vorbelastung (39 dB(A)) kann an-
hand der hier vorliegenden Informationen nicht bestätigt 
werden. 
Die in der Planbegründung gemachte Angabe zur Vor-
belastung durch diese „Chemiebetriebe (Tag und Nacht 
39 dB(A)) wird in der vorliegenden schalltechnischen 
Untersuchung der Firma ACCON Köln GmbH (Bericht 
Nr. ACB0421-408827-485_1a vom 12.05.2022, siehe 
Kenntnis-
nahme 
Nach eigener Aussage eines der Betriebe liegt im Plan-
gebiet eine Lärmvorbelastung in Summe in Höhe von 39 
dB(A) tags und nachts vor. Dies wird in der Begründung 
ergänzt. Inwieweit die Aussage plausibel ist, lässt sich 
nicht nachvollziehen, da der Verwaltung dafür kein Gut-
achten vorliegt. Die Angabe spiegelt allerdings das Inte-
resse des Betriebes wieder, durch die neue Wohnbebau-
ung in der Nutzung nicht eingeschränkt zu werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 9 
 
dortige Nr. 6 „Geräuschimmissionen durch Gewerbebe-
triebe“) nicht genannt und im Hinblick auf die gewerbli-
che Gesamtbelastung auch nicht thematisiert. 
5.5 In der schalltechnischen Untersuchung finden sich zu 
den „Chemiebetrieben“ eine teils verkürzte Zusammen-
fassung der hiesigen Stellungnahmen sowie eine über-
schlägige Betrachtung (überschlägige Abschätzung auf-
grund der Entfernung) zu „beurteilungsrelevanten Ge-
räuschimmissionen“, die jedoch nach hiesiger Auffas-
sung unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 
17.02.2022 nochmals überprüft werden sollte. Von hier 
wird somit insgesamt angeregt, die Angaben zu mögli-
chen Immissionen durch die „Chemiebetriebe“ sowie 
zum gesamten Gewerbelärm in der Planbegründung und 
in der v. g. schalltechnischen Untersuchung nochmals 
abzugleichen und insbesondere hinsichtlich der Einhal-
tung der Orientierungswerte nach Beiblatt 1 der DIN 
18005 Teil 1 zu überprüfen. 
Kenntnis-
nahme 
In der Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 
17.02.2022 wird ausgeführt, dass für die Beurteilung der 
Geräuschimmissionen des Chemparks Dormagen bzw. 
der Firmen INEOS und Nouryon die Immissionsorte 
Ramrather Weg 39 und Stürzelberger Weg 6 -8 berück-
sichtigt werden. Für die Beurteilung werden „zulässige 
Immissionswerte (ZIW)“ berücksichtigt. Diese betragen 
für den Ramrather Weg 39 Tag/Nacht 55/45 dB(A) bzw. 
am Stürzelberger Weg 6 -8 Tag/Nacht 60/45 dB(A). Nach 
Angaben der Bezirksregierung Köln wird von dortiger 
Seite davon ausgegangen, dass derzeit die vorgenann-
ten zulässigen Immissionswerte (ZIW) an den Immission-
sorten Ramrather Weg 39 bzw. Stürzelberger Weg 6 -8 
während der Nacht überschritten werden. Messungen 
aus der Vergangenheit zeigten Überschreitungen an den 
beiden v. g. Immissionsorten von bis zu 5 dB(A). Ein 
Konzept zur Lärmsanierung wurde seitens der Anlagen-
betreiber zwischenzeitlich erstellt. Die Umsetzung der 
mittel- und langfristigen Lärmminderungsmaßnahmen 
wird durch die Bezirksregierung Köln überwacht. 
Mit der Umsetzung des Konzeptes zur Lärmsanierung ist 
also davon auszugehen, dass die berücksichtigten ZIW 
an den oben genannten Immissionspunkten eingehalten 
werden. Damit sind die in der schalltechnischen Untersu-
chung vorgenommenen Abschätzungen für die zu erwar-
tenden Belastung innerhalb des Plangebietes weiterhin 
gültig. Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 10 
 
Lärmsanierungsmaßnahmen bei derart hohen Über-
schreitungen der Immissionsrichtwerte bereits bis zu der 
Aufnahme der Wohnnutzung im Plangebiet durchgeführt 
sein werden. 
5.6 Zur v. g. schalltechnischen Untersuchung der Firma AC-
CON Köln GmbH wird zudem auf folgendes hingewie-
sen: 
• Auf mögliche Emissionen bzw. Immissionen 
durch die Haustechnik bzw. die Anlagen zur 
Energieversorgung (u. a. gemäß Planbegrün-
dung Blockheizkraftwerke im Bereich Geschoss-
wohnungsbau) wird nicht eingegangen. 
Kenntnis-
nahme 
Eine derartige Detailuntersuchung ist erst im Baugeneh-
migungsverfahren möglich, da dann erst die genaue 
Lage von Schallquellen verortet werden kann. 
5.7 • In den Abbildungen (z. B. Nr. 4.2.25 – 4.2.48) 
wird für die einzelnen Baugebiete eine vom Be-
bauungsplan abweichende Bezeichnung/Num-
merierung (z. B. WA 3) verwendet. 
Kenntnis-
nahme 
Dies ist richtig, die Baugrenzen sind jedoch übereinstim-
mend mit dem Bebauungsplan. Ein Austausch der Seiten 
wird als nicht erforderlich erachtet. 
5.9 • In Nr. 4.2.4 (Seite 69, letzter Absatz) wird die Be-
bauung an der Ostseite des Plangebietes als 
viergeschossige Bebauung beschrieben (siehe 
dazu auch Abb. 4.2.4). Der Bebauungsplan sieht 
dort drei Vollgeschosse mit Satteldach vor. Evtl. 
besteht hier ein Unterschied. 
Kenntnis-
nahme 
Es besteht kein Unterschied. Im Rahmen von schalltech-
nischen Berechnungen müssen Gebäude immer als ku-
bische Körper dargestellt und berücksichtigt werden, da 
nur für daraus resultierende Abschirmkanten korrekte 
Berechnungen erfolgen können. Aus diesem Grund wird 
die Bebauung in der schalltechnischen Untersuchung als 
viergeschossige Bebauung angesprochen. 
5.10 • Bei den Ausführungen unter Nr. 5 der schalltech-
nischen Untersuchung wird auf Gewerbelärm 
nicht eingegangen (siehe dazu DIN 4109-2, Nr. 
4.4.5.6). 
Kenntnis-
nahme 
Wie Nr. 4.4.5.7 in DIN 4109-2 aufgeführt ist, berechnet 
sich der resultierende Außenlärmpegel aus den einzel-
nen maßgeblichen Außenlärmpegeln, wenn die Ge-
räuschbelastung von mehreren Quellen herrührt. Wie im

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
Abschnitt 6 der schalltechnischen Untersuchung ausge-
führt, liegen innerhalb des Plangebietes keine wesentli-
chen gewerblichen Geräuscheinwirkungen vor. Aus die-
sem Grund wurde die in DIN 4109-2, Nr. 4.4.5.6 aufge-
führte Regelfallbetrachtung bezüglich des Gewerbelärms 
nicht durchgeführt. 
 
Köln, den 25.01.2023

Anlage_12_Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

87511 Zeichen

Anlage 12 
 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 –Arbeitstitel Südlich Baptiststraße in Köln-Roggen-
dorf/Thenhoven– eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 07.09.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt ge-
macht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 15.09.2022 bis zum 17.10.2022 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Offenlage sind 5 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran an-
schließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entschei-
dung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat 
verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entschei-
dung durch 
den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
Bürger*in 1 / Bürger*in 2 (identische Stellungnah-
men) 
Die Bürgerin/Der Bürger wendet sich gegen die Planung 
und verweist auf eine inhaltlich fast wortgleiche Eingabe 
aus dem Jahr 2020.  
Zudem wird die gewählte Zeit der Offenlage (in den 
Herbstferien) kritisiert. 
Kenntnis-
nahme 
Die Behauptung, dass die Offenlage in die Herbstferien 
fiel, ist so nicht richtig. Vielmehr hat die Offenlage bereits 
am 15. September und somit zweieinhalb Wochen vor 
den Herbstferien begonnen. Innerhalb des gewählten 
Zeitraums hat die Öffentlichkeit somit ausreichend Gele-
genheit zur Äußerung gem. § 3 Abs. 2 BauGB erhalten. 
1.2 1. Versorgung mit Kita- und Schulplätze Teilweise Der Aufstellungsbeschluss für diesen Bebauungsplan 
wurde vor dem zitierten Ratsbeschluss bereits im Mai

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 3 
 
Der Rat der Stadt Köln hat mit dem Beschluss vom 
17.6.2021 unmissverständlich formuliert, dass zuerst die 
Infrastruktur an Kita- und Schulversorgung sichergestellt 
werden muss, BEVOR weiterer Wohnraum geschaffen 
wird. Die reine Benennung eines Grundstücks, auf dem 
die Stadt Köln ein Neubau für die o. g. Zwecke errichten 
will, ist nichts als eine Absichtserklärung. Weder ist es 
sicher, dass hier ein adäquates Gebäude errichtet wer-
den kann, noch lässt sich erahnen, wann dies soweit 
sein wird. Es reicht nicht aus, einfach nur ein Grundstück 
zu benennen.  
Die Infrastruktur MUSS VOR der Errichtung des Bauge-
bietes geschaffen werden. Schul- und Kita-Plätze de-
cken jetzt schon nicht den Bedarf ab. Wir brauchen also 
JETZT diese Plätze. Die Errichtung der Neubaugebiete 
an der Peripherie des Ortes haben jetzt schon dazu ge-
führt, dass Kita- und Schulplätze nicht auskömmlich 
sind. Die Kinder müssen von den Eltern in Einrichtungen 
anderer Stadtteile gebracht werden. Dies hat wiederum 
negative Auswirkungen auf die Verkehrsinfrastruktur so-
wie weitreichende negative ökologische Konsequenzen. 
Roggendorf/Thenhoven steht auf Platz 5 der kinder-
reichsten Stadtviertel von Köln. Der Bedarf an Kita und 
Schulplätzen ist enorm und kann schon jetzt nicht ge-
deckt werden. Warum wird dieses Problem ignoriert? 
Warum stellt man sich gegen die Auflage, welches der 
Rat dem Stadtentwicklungsausschuss auferlegt hat? So-
mit wird ein Beschluss des Rates übergangen! 
2018 gefasst. Das darin formulierte Ziel in Bezug auf die 
Versorgung mit Infrastruktur – die Errichtung einer drei-
zügigen Kindertageseinrichtung – wird mit der vorliegen-
den Planung umgesetzt.   
Zwischenzeitlich hat sich die geplante Erweiterung der 
KGS Gutnickstraße verzögert, so dass die Kapazität der 
nahegelegenen Grundschulen nicht ausreicht, um den 
Gesamtbedarf an Grundschulplätzen im Stadtteil Rog-
gendorf/Thenhoven zu decken.  
Um die erforderlichen Grundschulplätze zu schaffen, hat 
die Stadt Köln Grundstücke auf ihre Eignung als Schul-
standort geprüft und dabei das Grundstück „Östlich Mot-
tenkaul“ in Roggendorf/Thenhoven als geeignet identifi-
ziert. Aktuell ist für dieses Grundstück eine Machbar-
keitsstudie in Arbeit. Eine erste Volumenübersicht hat er-
geben, dass das Grundstück über einen geeigneten Zu-
schnitt und eine ausreichende Größe verfügt, um eine 
Grundschule unter bringen zu können. Die Machbarkeits-
studie wird vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungs-
planverfahrens „südlich Baptiststraße in Köln-Roggen-
dorf/Thenhoven“ vorliegen. Sie soll die Grundlage für die 
planungsrechtliche Sicherung des Grundschulstandorts 
bilden. Über einen entsprechenden Aufstellungsbe-
schluss, der zeitgleich mit dem Satzungsbeschluss die-
ses Bebauungsplanverfahrens getroffenen werden soll, 
soll die planungsrechtliche Sicherung angestoßen und 
die Errichtung des Schulneubaus zeitnah umgesetzt wer-
den.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 4 
 
Im Südwesten des Plangebietes ist entsprechend den 
Forderungen der Kindergartenbedarfsplanung eine drei-
zügige Kindertageseinrichtung für ca. 50 Kinder geplant. 
Durch die Errichtung dieser dreigruppigen Kindertages-
einrichtung werden Kapazitäten geschaffen, die den 
durch die Planung ursächlichen Mehrbedarf an Kitaplät-
zen in Gänze abdecken können. Um einen Betriebsstart 
der Kindertageseinrichtung möglichst im nahen zeitlichen 
Zusammenhang mit dem Bezug der ersten Wohnungen 
sicherzustellen, soll die Kindertageseinrichtung frühzeitig 
im ersten Bauabschnitt realisiert werden. 
1.3 Verkehrskonzept  
Eine massive Zunahme des Autoverkehrs im gesamten 
Ort ist programmiert. Insbesondere im Zubringerverkehr 
zur Autobahn (Berrischstr. & Baptiststr.). Dies bringt eine 
nicht hinzunehmende Belastung für alle Einwohner aber 
auch für die neuen Nachbarn im Neubaugebiet mit sich. 
Die reine Benennung des Thenhoven-Escher-Weg als 
Erschließung ist ein Witz! Man kommt sich doch vor, als 
wenn man für dumm verkauft werden soll! Glaubt man 
im ernsthaft, dass Verkehrsschilder das Problem lösen 
werden? Der Verkehr wird unweigerlich zunehmen. Das 
ist Fakt! Ohne ein auskömmliches Konzept, wird der Ort 
wissentlich ins Chaos gestürzt! 
• Lärm  
• Gesundheitsgefährdung  
• erhöhte Unfallgefahr 
• erhöhte Gefährdung der Kinder auf dem Schulweg  
Kenntnis-
nahme 
Grundsätzlich wird das Plangebiet über zwei Anschluss-
punkte im Norden an die Baptiststraße angebunden, die 
nur in Fahrtrichtung Süd befahren werden können. An 
der Berrischstraße wird lediglich die Kindertagesstätte 
mit den notwendigen Parkplätzen für Mitarbeitende und 
für den Bring- und Holverkehr angeschlossen. Die Haupt-
erschließung erfolgt von Süden, wo eine in beide Rich-
tungen befahrbare Erschließungsstraße das Plangebiet 
mit dem Mörterweg verbindet. Der Mörterweg wird ge-
mäß dem Mobilitätskonzept nur in Fahrtrichtung Osten 
befahrbar sein, sodass am neuen Anschlusspunkt nur 
Linksab- sowie -einbiegende vorgesehen sind. Innerhalb 
des Plangebietes sind die Wohnstraßen in beide Rich-
tungen befahrbar. 
Das durch die ACCON Köln GmbH erstellte Lärmgutach-
ten weist nach, dass durch den zusätzlichen Verkehr mit 
einer deutlich erhöhten Lärmbelästigung nicht zu rech-
nen ist. Gesunde Wohnverhältnisse sind damit gewahrt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 5 
 
Das sind die Konsequenzen die billigend in Kauf genom-
men werden. 
Neben der Entscheidung, das Baugebiet überwiegend 
über den Mörterweg von Süden zu erschließen und da-
mit den Ort von zusätzlichen Verkehren weitestgehend 
zu entlasten, werden im Verkehrsgutachten detaillierte 
Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheit auf den 
angrenzenden Straßen gemacht. Es wird sowohl eine 
Neuordnung des ruhenden Verkehrs auf der Berrisch-
straße als auch die Einrichtung von Querungshilfen oder 
Fußgängerüberwegen vorgeschlagen, um wichtige Que-
rungspunkte für den Fußverkehr sowie die Gehwege frei 
von ruhendem Verkehr zu halten, Kindern sichere Auf-
enthalts- und Verkehrsräume zu bieten und Schulkindern 
aus dem Plangebiet einen sicheren Schulweg zur Grund-
schule zu ermöglichen. 
Der Thenhoven-Escher-Weg liegt außerhalb des Gel-
tungsbereichs und ist daher nicht Gegenstand des Be-
bauungsplanverfahrens. 
1.4 
1.4.1 
Städtebauliches Konzept  
Der »städtebauliche« Entwurf nimmt nicht ansatzweise 
Rücksicht auf die dörfliche, gewachsene Struktur des 
Ortes Roggendorf/Thenhoven. Ein integrativer und archi-
tektonisch sanfter Entwurf ist nicht zu erkennen. Im Ein-
zelnen äußert sich dies an folgenden Punkten: 
• unglückliche Anordnung von Geschosswohnungsbau 
(3-Etagen+Dach) zu Einfamilienhäusern (2-Eta-
gen+Dach) 
Kenntnis-
nahme 
Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Planungs-
konzept ist als prämierter Entwurf aus dem Qualifizie-
rungsverfahren in Form einer städtebaulichen Mehrfach-
beauftragung hervorgegangen. Die Fachjury lobte expli-
zit, dass die Strukturen des Ortes aufgenommen und in 
einem angemessenen Rahmen umgesetzt wurden. Die 
vorgeschlagene Durchmischung von Einfamilienhäusern 
und Geschosswohnungsbauten entspricht dem vorrangi-
gen Ziel der Stadtentwicklung, eine Vielfalt an Wohnraum 
für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen in einem en-
gen Nebeneinander anzuordnen. Hierdurch soll der 
räumlichen Polarisierung sozialer Ungleichheit entgegen-
gewirkt werden. Darüber hinaus sieht das Konzept vor,

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 6 
 
dass zwischen der zwei- und dreigeschossigen Bebau-
ung sogenannte „Grüne Zimmer“ entstehen, die u.a. als 
Puffer zwischen den unterschiedlichen Gebäudetypolo-
gien dienen. 
1.4.2 • keine adäquat angepasste Gebäudehöhe am Über-
gang zu Bestandsbauten zu Neubauten (z. B. Baptist-
straße 59). Dieser Punkt wurde zwar nachgebessert und 
die ersten Gebäude um ein Geschoss reduziert, den-
noch ändert es nichts daran, dass es städtebaulicher 
Misst ist, was hier zusammengezimmert wurde. 
Kenntnis-
nahme 
Das städtebauliche Konzept wurde nach der frühzeitigen 
Bürgerbeteiligung in Bezug auf den Übergang zu den Be-
standsbauten überarbeitet. Nunmehr sind die Gebäude 
entlang der Baptiststraße, auch gegenüber der Haus-
nummer 59, als zweigeschossige Gebäude konzipiert, 
die erst entlang der ins Plangebiet weisenden Planstra-
ßen eine Dreigeschossigkeit aufweisen. 
1.4.3 • Zerstörung der dörflichen Struktur durch Überfrachtung 
an Mehrfamilienhäusern 
Kenntnis-
nahme 
Das Planungskonzept sieht einen Mix aus Einfamilien- 
und Mehrfamilienhäusern vor. In der baulichen Dorfstruk-
tur von Roggendorf/Thenhoven sind neben Einfamilien-
häusern bereits vermehrt Mehrfamilienhäuser vorzufin-
den, sodass sich das Planungskonzept auch mit diesen 
Gebäudetypologien in die Dorfstruktur einfügt. 
Reine Einfamilienhaus-Entwicklungen erzeugen einen 
hohen Flächenverbrauch. Sie sind angesichts der Klima-
ziele der Stadt Köln keine angemessenen und zukunfts-
fähigen Antworten auf die Frage nach dringend benötig-
tem Wohnraum. 
1.4.4 • fehlende städtebauliche und architektonische Qualität Kenntnis-
nahme 
Das städtebauliche Planungskonzept ist als prämierter 
Entwurf aus dem Qualifizierungsverfahren hervor gegan-
gen, bei der eine Fachjury diesen Entwurf aufgrund der 
städtebaulichen und architektonischen Qualität als beste 
Arbeit ausgezeichnet hat.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 7 
 
1.4.5 • respektlose Annäherung des Geschosswohnungsbaus 
an den Friedhof 
Nein Der Geschosswohnungsbau hält die bauordnungsrecht-
lich erforderlichen Abstandsflächen zu den Nachbar-
grundstücken, auch zum Friedhof, ein. 
1.4.6 Darüber hinaus lässt der Entwurf in Gänze eine realisti-
sche Auseinandersetzung mit den Herausforderungen 
unserer Zeit vermissen.  
Insbesondere erkennt man so gut wie keine Ansätze ei-
ner innovativen Energieversorgung, einer besonderen 
Städtebaulichen Gestaltung um besser auf die immer öf-
ter auftretenden Hitzeperioden zu reagieren. 
Kenntnis-
nahme 
Energieversorgung 
Im Geschosswohnungsbau wird eine Blockheizkraftwerk-
Variante mit Photovoltaik-Anlagen umgesetzt, wobei in 
der Kindertageseinrichtung eine Luft-Wasser-Wärme-
pumpe mit Photovoltaik-Anlage eingesetzt wird.  
Das geplante Energiekonzept der Deutschen Reihen-
haus AG beruht vollständig auf regenerativen Energie-
quellen. Bei der Reihenhaus- und Doppelhausbebauung 
sollen auf Grund der Synergie mit Photovoltaik und der 
Möglichkeit zur flexiblen Einbindung regenerativ erzeug-
ten Biogases als Brennstoff Außenluft-Wasser-Wärme-
pumpen mit Gasspitzenlastkessel zum Einsatz kommen. 
Bei Betrachtung eines beispielhaften Energieflusses ei-
nes Wohnparks der DRH kann festgestellt werden, dass 
ein großer Anteil des Energiebedarfs aus lokal erzeugter 
regenerativer Energie gedeckt werden kann. Der zusätz-
liche Bedarf wird aus 100 % zertifiziertem Ökostrom so-
wie Biomethan bezogen. 
Stadtklimatische Minderungsmaßnahmen in der 
(städtebaulichen) Planung 
Minderungsmaßnahmen gegen die sommerliche Über-
wärmung des neuen Quartiers sind insbesondere die Si-
cherstellung einer guten Durchlüftung (in Köln aus süd-
östlicher Richtung) bei austauscharmen sommerlichen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 8 
 
Hitzewetterlagen, die Schaffung von durch Bäumen ver-
schatteten Aufenthaltsbereiche (in Grünflächen sowie 
Straßenräumen) und ein nachhaltiges Regenwasserma-
nagement. Des Weiteren wird durch die Implementierung 
von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern 
eine weitere Maßnahme zur Abkühlung des Wohnquar-
tiers bei auftretenden Hitzeperioden geschaffen.  
Aufgrund der südöstlich des Plangebiets vorgelagerten 
Freiflächen bzw. Ausgleichsflächen (größtenteils nicht für 
die Öffentlichkeit zugänglich), der heutigen stadtklimati-
schen Situation in der an das Plangebiet angrenzenden 
Ortslage sowie der relativ geringen Dichte der Planung 
(im Vergleich zu Planungen im kernstädtischen Bereich) 
kann die Belastung durch Sommerhitze vermieden bzw. 
vermindert werden.  
1.4.7 Auch die immer öfter auftretenden Starkregenereignisse 
finden keinerlei Berücksichtigung. Der sehr deutliche 
Hinweis darauf, dass beim letzten Starkregen vor kaum 
mehr als einem Jahr die Kanalisation der Baptiststr. So 
überfordert war, dass das Wasser auf Straße und Bür-
gersteig stand, wird offensichtlich ignoriert. Man stützt 
sich einfach auf die allgemeinen Bestimmungen und ig-
noriert, dass dies schon längst der Realität nicht mehr 
gewachsen sind.  
Wenn man sich von der dörflichen Struktur verabschie-
det, dann doch zugunsten einer nachhaltigen und der 
zukunftsorientierten Architektur. Es ist doch zwingend 
notwendig unsere Neubaugebiete zukunftstauglich zu 
gestalten und nicht auf Basis alter Ideen. 
Kenntnis-
nahme 
Die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvor-
sorge erfordern in Zukunft einen veränderten Umgang 
mit den Niederschlagsabflüssen, der sowohl die zusätzli-
che Flächenversiegelung durch Neuerschließung als 
auch mögliche Veränderungen des Niederschlagsge-
schehens infolge des Klimawandels berücksichtigt. Ne-
ben dem Objektschutz gilt es, integrierte Maßnahmen an 
der Oberfläche zu ergreifen, mit denen künftige Beein-
trächtigungen durch Starkniederschläge vermieden bzw. 
abgemildert werden können. 
Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden 
Wassermengen dimensioniert sind, wird bei der vorlie-
genden Planung berücksichtigt, dass bei außergewöhnli-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 9 
 
chen Niederschlagsereignissen die Wassermengen mög-
lichst schadlos zwischengespeichert, abgeleitet bzw. von 
Gebäuden ferngehalten werden. Für die Entwässerung 
der öffentlichen Erschließung wird darauf geachtet, dass 
ausreichend Retentions- bzw. Rückhalteflächen für 
Starkregenereignisse vorgehalten werden bzw. eine ge-
zielte und schadlose Ableitung von Starkregenereignis-
sen über Grünflächen erfolgen kann.  
1.5 Flächen für den ruhenden Verkehr  
Die Planungen für die Errichtung von Abstellplätzen für 
PKW sind unzureichend bis lächerlich. 
• viel zu wenig Stellplätze  
• lebensferne Bedarfsermittlung  
• abenteuerliche Argumentation hinsichtlich der Förde-
rung des Radverkehrs  
• unrealistische Einschätzung des Stellenwertes des 
Radverkehrs  
• fehlerhafte Beschreibung des Radwegenetzes (marode 
und nicht vorhandene Radwege im Kölner Norden) 
 • genügend Negativbeispiele in den gerade errichteten 
Neubaugebieten (Gottfried-Mock-Straße & Elvira-Tuszik-
Straße) 
Kenntnis-
nahme 
Der Bedarf an Stellplätzen wurde auf Basis der aktuell 
gültigen Stellplatzsatzung der Stadt Köln ermittelt. Zu-
sätzlich wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, um die 
Mobilität der künftigen Nutzer*innen des Plangebietes 
nachhaltig im Sinne einer stadtverträglichen Mobilität 
auszugestalten. 
Auf der Baptiststraße und der Berrischstraße wird der 
Radverkehr mit dem MIV im Mischverkehr geführt. Diese 
Radverkehrsführung wird bei einer Geschwindigkeitsbe-
grenzung von 30 km/h nach ERA (Empfehlungen für 
Radverkehrsanlagen) empfohlen. Auf dem Mörterweg 
wird der Radverkehr ebenfalls im Mischverkehr geführt. 
Der Radverkehr darf den Mörterweg zudem auch entge-
gen der vorgegebenen Einbahnstraßenrichtung befah-
ren. Am S-Bahnhaltepunkt Köln-Worringen sind Fahr-
radabstellanlagen verfügbar und bieten eine gute Ver-
knüpfungsmöglichkeit der Verkehrsmittel. Die Bewohner-
schaft von Roggendorf gelangt hier schnell mit dem 
Fahrrad zum Haltepunkt, das Fahrrad kann dort über-
dacht angeschlossen und die S-Bahn in Richtung Köln o-
der Neuss genutzt werden. Die Infrastruktur ist hinsicht-
lich der Radverkehrsführung insgesamt als ausreichend

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 10 
 
zu bewerten. Es sind keine getrennten Radwege vorhan-
den, jedoch ist eine Führung des Radverkehrs auf der 
Fahrbahn bei Tempo 30 unbedenklich. 
Der Zustand des Radwegenetzes ist nicht Gegenstand 
des Bebauungsplanverfahrens. 
1.6 
1.6.1 
Soziale Aspekte  
Das Neubaugebiet fördert die Entwicklung sozialer und 
wirtschaftlicher Ungerechtigkeit:  
• Monopolstellung eines Bauträgers bei der Errichtung 
und dem Vertrieb von Einfamilienhäusern  
Kenntnis-
nahme 
 
 
Da die Deutsche Reihenhaus AG, die die Grundstücke 
erworben hat, ein Unternehmen ist, welches eigene Häu-
ser entwickelt und schlüsselfertig veräußert, werden die 
Einfamilienhäuser vollständig von ihr errichtet. Bei der 
vergleichsweisen geringen Zahl von insgesamt 88 Rei-
henhäusern und 10 Doppelhäusern kann von einer Mo-
nopolstellung nicht gesprochen werden.  
1.6.2 • fehlende Verantwortung gegenüber den bauwilligen 
Bürgern. Gerade jetzt, wo die Baukosten explodieren 
und für die Familien, die sich nur durch die „Muskelhypo-
thek“ ein Eigenheim hätten schaffen können, wird es im-
mer weiter forciert, dass nur die großen Bauträger zum 
Zug kommen! 
Kenntnis-
nahme 
Verschiedene Rahmenbedingungen des Plangebietes 
wie ein zwingend geführter Baustellenverkehr während 
der Bauzeit, das notwendige Zwischenlagern des wert-
vollen Mutterbodens oder der zeitgleiche Bau des durch-
mischt angeordneten Geschosswohnungsbaus erschwe-
ren eine parzellenweise Veräußerung an private Bauwil-
lige. 
Die Stadt Köln hat das vorrangige Ziel, zügig ausreichen-
den Wohnraum für unterschiedliche Bevölkerungsgrup-
pen zur Verfügung zu stellen. Mit der Entwicklung des 
Gebietes durch zwei unterschiedliche Bauträger / Ent-
wickler ist die Errichtung eines unterschiedlichen Woh-
nungsangebots sichergestellt. 
1.6.3 • extreme Bündelung von sozialem Wohnungsbau an / in 
einen Ort / Stadtteil, der ohnehin schon ein sogenanntes 
Nein Das Planungskonzept sieht die Durchmischung von Ein-
familienhäusern und Geschosswohnungen – in Teilen im

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 11 
 
Problemgebiet (S-Bahnhof Worringen mit angrenzender 
Siedlung Mönchsfeld) sowie einer neu errichteten Asyl-
unterkunft aufweist; nähere Auskünfte erteilt Ihnen sehr 
gern die Polizeiwache in Köln-Chorweiler!  
öffentlich geförderten Segment – vor. Eine Bündelung 
des sozialen Wohnungsbaus wird im städtebaulichen 
Konzept nicht angestrebt.  
Der Rat der Stadt Köln hat mit dem Kooperativen Bau-
landmodell im Jahre 2017 eine Grundsatzentscheidung 
getroffen, wonach in allen neuen Wohngebieten ein An-
teil von mindestens 30 % öffentlich geförderten Woh-
nungsbaus entstehen muss. Damit soll sichergestellt 
werden, dass dem dringenden Bedarf an bezahlbarer 
Wohnraum Rechnung getragen wird. Diese Vorgabe gilt 
für alle Wohngebiete ab einer bestimmten Größenord-
nung gleichermaßen. Diese Vorgabe ist auch insofern 
sinnvoll und geboten, weil zwischenzeitlich fast 50 % der 
Kölner Haushalte ein Anrecht auf eine öffentlich geför-
derte Wohnung besitzen.  
Das Planungskonzept sieht im Plangebiet sogar einen et-
was höheren Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungs-
bau vor, als gemäß des Kooperativen Baulandmodells 
erforderlich ist. Dies ist wohnungspolitisch und unter Be-
rücksichtigung des Anteils der anspruchsberechtigten 
Bevölkerung zu begrüßen. Angesichts einer straßenwei-
sen Mischung der unterschiedlichen Haustypen ist die 
Planung städtebaulich gut verträglich, zumal sich die 
Mehrfamilienhäuser mit und ohne öffentlich geförderten 
Wohnungsbau baulich nicht voneinander unterscheiden 
werden. 
1.6.4 • Schaffung eines neuen Problemviertels  Kenntnis-
nahme 
Die enge Durchmischung von Einfamilienhäusern und 
Geschosswohnungsbauten verhindert die räumliche Kon-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 12 
 
zentration von dichteren Wohnformen. Hierdurch wird ei-
nerseits ein Beitrag zur Integration geleistet und anderer-
seits wird so die städtebauliche Voraussetzung für eine 
stabile soziale Quartiersentwicklung und sozial stabile 
Bewohnerstrukturen geschaffen. 
1.6.5 • unklare Grundlage, auf der sich dieser hohe Anteil an 
geförderten Wohnungen stützt 
Kenntnis-
nahme 
Der Rat der Stadt Köln hat mit dem Kooperativen Bau-
landmodell im Jahre 2017 eine Grundsatzentscheidung 
getroffen, wonach in allen neuen Wohngebieten ein An-
teil von mindestens 30 % öffentlich geförderten Woh-
nungsbaus entstehen muss. Damit soll sichergestellt 
werden, dass dem dringenden Bedarf an bezahlbarer 
Wohnraum Rechnung getragen wird. Diese Vorgabe gilt 
für alle Wohngebiete ab einer bestimmten Größenord-
nung gleichermaßen. Diese Vorgabe ist auch insofern 
sinnvoll und geboten, weil zwischenzeitlich fast 50 % der 
Kölner Haushalte ein Anrecht auf eine öffentlich geför-
derte Wohnung besitzen.  
Das Planungskonzept sieht im Plangebiet sogar einen et-
was höheren Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungs-
bau vor, was zu begrüßen ist und angesichts einer stra-
ßenweisen Mischung der unterschiedlichen Haustypen 
städtebaulich gut verträglich ist, zumal sich die Mehrfami-
lienhäuser mit und ohne öffentlich geförderten Woh-
nungsbau baulich nicht voneinander unterscheiden wer-
den. 
Der Geschosswohnungsbau mit den öffentlich geförder-
ten Wohnungen wird von der GAG Immobilien AG errich-
tet. Diese ist bestrebt, einen maßgeblichen Beitrag zur 
Errichtung von erschwinglichem Wohnraum zu leisten

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 13 
 
und wird daher bei diesem Vorhaben einen Anteil an ge-
förderten Wohnungen in Höhe von 45 % der Geschoss-
fläche Wohnen realisieren. 
1.6.6 • Wiederholung der Fehler der 60er und 70er Jahre Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.6.3 
1.6.7 • Neubaugebiet als Kompensation für die baupolitischen 
Versäumnisse der letzten Jahrzehnte 
Kenntnis-
nahme 
Die Stadt Köln hat das vorrangige Ziel, zügig ausreichen-
den Wohnraum für unterschiedliche Bevölkerungsgrup-
pen zur Verfügung zu stellen. 
1.7 Straßenbaukosten  
Die Errichtung von 380 Wohneinheiten zeigt binnen kür-
zester Zeit eine massive Belastung aller angrenzenden 
Straßen. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb kür-
zester Zeit die Straßen erneuert werden müssen. Und 
natürlich werden hierbei einmal wieder die Eigentümer 
der Grundstücke der Baptiststr. und Berrischstr. massiv 
zur Kasse gebeten. Bei einem kleineren Baugebiet bzw. 
bei einem »natürlichen« und sanften Wachstum des Or-
tes hätte sich dieser Prozess über Jahrzehnte hingezo-
gen.  
• Zerstörung der Straßen aufgrund massiven Einsatzes 
der Baumaschinen und Materialtransport  
• ungerechtfertigte Belastung der Anwohner mit den 
Straßenbaukosten für die Wiederherstellung  
Wir fordern eine Garantie, dass diese Kosten aus-
schließlich durch die Bauträger / der Stadt Köln getragen 
werden! 
Nein Das Planungskonzept sieht die Hauptanbindung des 
Plangebietes über den Mörterweg im Süden vor. Die Ver-
kehrsführung ist dabei so gewählt, dass die Belastung für 
die Berrischstraße und für die Baptiststraße möglichst 
gering ausfällt. Aufgrund der vorgeschlagenen Verkehrs-
anbindung mit beschränkten Zu- bzw. Ausfahrtsregelun-
gen ist mit keinem signifikanten Mehrverkehr auf den um-
liegenden Straßen Berrisch- und Baptiststraße zu rech-
nen. 
Im Hinblick auf etwaige Beschädigungen der öffentlichen 
Zufahrtsstraßen wird vor Beginn und nach Abschluss der 
Baumaßnahmen ein Beweissicherungsverfahren durch-
geführt. Festgestellte Schäden werden durch die Vorha-
benträger beseitigt. Eine entsprechende Regelung wird 
in den Erschließungsvertrag aufgenommen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 14 
 
1.8 Infrastruktur  
Der Ortsteil Roggendorf-Thenhoven ist in den letzten 
Jahren massiv angewachsen. Die bestehende Infra-
struktur konnte damit jedoch nicht ansatzweise mithal-
ten. Wir fordern:  
• eine Erweiterung der Infrastruktur für den Ort  
• die Bereitstellung von Flächen zur Ansiedlung von:  
1. Ärzten und Apotheken  
2. Einzelhandel  
3. Banken  
4. Restaurants  
• Abschluss der Kita-Bauarbeiten an der neuen Kita Ber-
rischstr. Ecke Baptiststr. 
• Erweiterung der Grundschule  
Nein Roggendorf/Thenhoven ist mit Nahversorgung bzw. Ein-
zelhandel in einer für den Ort angemessenen Größen-
ordnung ausgestattet. Das Einzelhandels- und Zentren-
konzept Köln 2010 sieht keinen Bedarf zum Ausbau des 
Einzelhandels in Roggendorf/Thenhoven. Auch die im 
Entwurf befindliche Fortschreibung des Konzepts (Ent-
wurf Stand September 2020) sieht für Roggendorf/Then-
hoven nur die Sicherung der Versorgung im Stadtteil vor. 
Da für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) 
ausgewiesen wird, sind die der Versorgung des Gebietes 
dienenden Läden (z.B. Kioske), Schank- und Speisewirt-
schaften (Gaststätten) sowie Arztpraxen allgemein zuläs-
sig.   
Die Investoren sehen keine Ansiedlung von Einzelhan-
del, Dienstleistungen oder Gewerbe vor. Aufgrund der 
Randlage und der verkehrlichen Haupterschließung über 
den Mörterweg ist die Unterbringung zusätzlicher Infra-
struktur innerhalb des Plangebietes städtebaulich nicht 
sinnvoll. 
Der Ausbau von Infrastruktur außerhalb des Plangebie-
tes ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. 
Im Rahmen der Bauleitplanung können lediglich die 
rechtlichen Voraussetzungen für Ansiedlung von Einzel-
handels- und Dienstleitungsbetrieben (im Plangebiet) ge-
schaffen werden. Eine unmittelbare Einflussnahme des 
Bebauungsplans auf die infrastrukturelle Ausstattung im 
Stadtteil ist jedoch nicht möglich.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 15 
 
Die Kindertagesstätte an der Berrischstraße Ecke Bap-
tiststraße ist ebenfalls nicht Bestandteil des Bebauungs-
planverfahrens. Im Plangebiet wird eine neue dreizügige 
Kita geschaffen, die über den Bedarf, der durch das 
Plangebiet entsteht, hinaus ein zusätzliches Angebot an 
Kinderbetreuungsplätzen bieten wird. 
Um in Roggendorf/Thenhoven weitere Grundschulplätze 
zu schaffen, wurden von Seiten der Stadt Köln Grundstü-
cke im Einzugsgebiet des Stadtteils auf ihre Eignung als 
Schulstandort geprüft. Das Grundstück „Östlich Motten-
kaul“ in Roggendorf/Thenhoven wurde hierbei als geeig-
net identifiziert, weshalb dafür eine Machbarkeitsstudie 
erarbeitet wurde. Mit dem positiven Abschluss der Mach-
barkeitsstudie und vor dem Satzungsbeschluss des vor-
liegenden Bebauungsplanverfahrens zu „südlich Baptist-
straße in Köln-Roggendorf/Thenhoven“ soll der Grund-
schulstandort planungsrechtlich über einen entsprechen-
den Aufstellungsbeschluss für ein separates Bebauungs-
planverfahren gesichert werden. 
1.9 
1.9.1 
Forderung, dass die Planung hinsichtlich folgender 
Punkte überarbeitet wird: 
• Reduzierung der Wohneinheiten (vor allem hinsichtlich 
der Mehrfamilienhäuser) auf ein der vorliegenden Ver-
kehrsinfrastruktur vertretbares Maß 
Nein In der Flächennutzungsplan-Änderung von 2011 wurde 
die Flächengröße des Plangebiets bereits definiert. Das 
Plangebiet entspricht der darin dargestellten Wohnbau-
fläche, die Dichtewerte liegen mit einer Geschossflä-
chenzahl (GFZ) von 1,2 innerhalb der Werte, die die 
Baunutzungsverordnung für allgemeine Wohngebiete 
(WA) vorsieht. Insgesamt entstehen ca. 370 Wohneinhei-
ten im Plangebiet.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 16 
 
Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Planungs-
konzept, das auch mit dem Anteil an Mehrfamilienhäu-
sern ortsverträglich ist und die Ortslage städtebaulich 
zielführend arrondiert, sieht die Hauptanbindung des 
Plangebietes über den Mörterweg im Süden vor. Die Ver-
kehrsführung ist dabei so gewählt, dass die Belastung für 
die Berrischstraße und für die Baptiststraße möglichst 
gering ausfällt. Aufgrund der vorgeschlagenen Verkehrs-
anbindung mit beschränkten Zu- bzw. Ausfahrtsregelun-
gen ist mit keinem signifikanten Mehrverkehr auf den um-
liegenden Straßen Berrisch- und Baptiststraße zu rech-
nen. 
1.9.2 • Verschiebung des Geschosswohnungsbaus an den äu-
ßeren Rand des Neubaugebietes (vergleiche hier die ur-
sprüngliche Planung) 
Nein Die Durchmischung des Geschosswohnungsbaus und 
der Einfamilienhäuser und somit auch unterschiedlicher 
Bevölkerungsgruppen ist ein vorrangiges Ziel der Stadt-
entwicklung, welches der räumlichen Polarisierung sozia-
ler Ungleichheit entgegenwirken soll. Daher sind eine 
Verschiebung und Konzentration des Geschosswoh-
nungsbaus an einem Standort nicht vorgesehen. 
1.9.3 • Errichtung ausreichender Stellplätze für die neu ge-
schaffenen Wohneinheiten 
Ja Der Bedarf an Stellplätzen wurde auf Basis der aktuell 
gültigen Richtzahlenliste der Stellplatzsatzung der Stadt 
Köln ermittelt. Zusätzlich wurde ein Mobilitätskonzept er-
arbeitet, um die Mobilität der künftigen Nutzer*innen des 
Plangebietes nachhaltig im Sinne einer stadtverträgli-
chen Mobilität auszugestalten. 
1.9.4 • Erstellung eines realistischen Verkehrskonzepts für 
den Ort 
Ja Das durch die Bernard Gruppe erstellte Verkehrskonzept 
wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Stra-
ßen und Verkehrsentwicklung unter der Prämisse einer 
nachhaltigen und verträglichen Verkehrsentwicklung für

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 17 
 
den Ortskern Roggendorf/Thenhoven erarbeitet. Die 
Leistungsfähigkeitsnachweise für die Knotenpunkte im 
Ortskern wurden erbracht. 
Der Bedarf an Stellplätzen wurde auf Basis der aktuell 
gültigen Richtzahlenliste der Stellplatzsatzung der Stadt 
Köln ermittelt. Zusätzlich wurde ein Mobilitätskonzept er-
arbeitet, um die Mobilität der künftigen Nutzer des Plan-
gebietes nachhaltig im Sinne einer stadtverträglichen 
Mobilität auszugestalten. 
1.9.5 • Überprüfung des Verkehrskonzeptes durch einen un-
abhängigen Sachverständigen und Veröffentlichung des 
Berichtes 
Teilweise Das Verkehrskonzept wurde durch die Bernard Gruppe 
und somit durch einen unabhängigen Sachverständigen 
erstellt. Das Verkehrsgutachten wurde im Rahmen der 
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. 
Nach dem Satzungsbeschluss werden verbindliche Bau-
leitpläne einschließlich ihrer Begründungen in der Plan-
kammer der Stadt Köln zu jedermanns Einsicht bereitge-
halten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft ge-
geben. 
1.9.6 • Erstellung eines nachhaltigen Verkehrskonzepts für die 
Baptiststraße, sowie der Berrischstraße unter Berück-
sichtigung der Interessen der Anwohner! 
Teilweise Siehe Nr. 1.9.4. 
Ein darüberhinausgehendes Verkehrskonzept für die an-
grenzenden Straßen ist nicht Bestandteil des Bebau-
ungsplanverfahrens. 
1.9.7 • Überprüfung des Entwässerungskonzeptes durch ei-
nen unabhängigen Sachverständigen und Veröffentli-
chung des Berichtes 
Teilweise Das Entwässerungskonzept wurde von einem unabhän-
gigen Sachverständigen erstellt und im Rahmen der Of-
fenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.  
Siehe Nr. 1.9.5

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 18 
 
1.9.8 • Darüber hinaus ist es dringend erforderlich, dass die 
Infrastruktur eine erhebliche Anpassung und Verbesse-
rung erfährt. Dies sollte im Idealfall vorher oder mindes-
ten gleichzeitig mit der Planung neuer Baugebiete ge-
schehen. 
Nein Siehe Nr. 1.8. 
1.9.9 • Ernsthafte und konstruktive Einbindung der Bürgerin-
nen und Bürger bei der Planung des neuen Baugebiets. 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 3.1. 
2 
 
Bürger*in 3 
 
  
2.1 I. Unser Mitglied hat erfahren, dass das auf dem im Ei-
gentum der Stadt Köln befindliche und im Flächennut-
zungsplan der Stadt Köln als Wohnbaufläche (vgl. § 1 
Abs. 1 Nr. 1 Baunutzungsverordnung [BauNVO]) ausge-
wiesene Grundstück "Östlich Mottenkaul" als grundle-
gend geeignet identifiziert worden sein soll, um dort den 
Bedarf für die Errichtung einer neuen städtischen Grund-
schule zu decken. Wir verweisen diesbezüglich als 
Quelle auf den Artikel "Nach nur einem Jahr" von Hubert 
Brand vom 1. September 2022. 
1. Hintergrund des Bedarfs für die Errichtung einer 
neuen Grundschule soll diesem Artikel gemäß sein, 
dass sich Defizite an Grundschulplätzen für eine woh-
nortnahe Versorgung ergeben hätten, da die Grund-
schule in der Gutnickstraße (ebenfalls in Roggen-
dorf/Thenhoven) und die Grundschule ,,An den Kaulen" 
in Köln-Worringen ihre Kapazitätsgrenzen bereits er-
reicht hätten bzw. sogar schon darüber hinaus belegt 
seien. 
Kenntnis-
nahme 
-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 19 
 
2. Verwiesen wird in jenem Artikel auch auf die 11. Sit-
zung der Bezirksvertretung Köln-Chorweiler in der Wahl-
periode 2020- 2025 vom Donnerstag, dem 26. August 
2021. Tagesordnungspunkt 9.2.6 lautete damals: "Schul-
versorgung in den Stadtteilen Worringen und Roggen-
dorf/Thenhoven verbessern, temporäre Lösungen zur 
Entlastung der Grundschulen ermöglichen!" 
(AN/1115/2021). Abgestimmt wurde im Rahmen dieser 
Bezirksvertretungssitzung unter anderem über Ziffer 5 
des Tagesordnungspunktes 9.2.6, nämlich den Antrag 
dahingehend, dass die Bezirksvertretung Chorweiler 
wünsche, dass im nächsten umzusetzenden Neubauge-
biet in Worringen/Roggendorf/Thenhoven eine Grund-
schule geplant werde, sodass die GGS (Gemeinschafts-
grundschule) oder die KGS (Katholische Grundschule) 
„An den Kaulen" dort einziehen könne. Dieser Antrag 
fand mehrheitliche Zustimmung. Wie es in dem o. g. Arti-
kel von Hubert Brand weiter heißt, werde nunmehr, fast 
genau ein Jahr später, "eine Machbarkeitsstudie für eine 
solche Grundschule erarbeitet".  
3. Das bereits genannte städtische Grundstück "Östlich 
Mottenkaul" mit einer Fläche von 1,8 ha sei gemäß einer 
ursprünglichen Planung auch schon einmal zur Realisie-
rung von circa 25 Wohneinheiten in Form von überwie-
gend Einzelhäusern sowie Doppelhäusern in ein- bis 
zweigeschossiger Bauweise mit ausgebautem Dachge-
schoss und zugehöriger Erschließung vorgesehen ge-
wesen. Nunmehr wird also offenbar eine Machbarkeits-
studie dahingehend entwickelt, dort eine städtische 
Grundschule anzusiedeln.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 20 
 
2.2 II. Wir machen dabei auf Folgendes aufmerksam:  
 
1. Das in den Blick genommene Areal für den erwoge-
nen Neubau einer städtischen Grundschule grenzt un-
mittelbar an die Pferdewiesen des Betriebes unseres 
Mitglieds. Der landwirtschaftliche Betrieb unseres Mit-
glieds besteht bereits seit dem Jahr 1962. Er wurde in 
den vergangenen Jahren kontinuierlich erweitert, so zu-
letzt vor einigen Jahren um eine Maschinenhalle. Der 
Betrieb, der eine Vollzeitarbeitskraft und eine Aushilfe 
beschäftigt, weist insgesamt ca. 50 Boxenplätze für 
Pferde auf; er bildet gleichzeitig die Existenzgrundlage 
für drei auf dem Betriebsgelände lebende Generationen 
sowie für die dort beschäftigten Personen. Vor einigen 
Jahren ist unmittelbar an den Betrieb schon eine Wohn-
bebauung herangerückt, die unmittelbar an die Weideflä-
chen der Pferde in östlicher Richtung angrenzt. 
Kenntnis-
nahme 
- 
2.3 2. Sollte nunmehr auch eine Grundschule abermals in 
unmittelbarer Nähe zum Betrieb unseres Mitglieds bzw. 
den Weideflächen der Pferde errichtet werden, so dürf-
ten größere Nutzungskonflikte, die letztlich für unser Mit-
glied sogar existenzbedrohende Auswirkungen haben 
könnten, nicht zu vermeiden sein. Zwar genießt der Be-
trieb Bestandsschutz. Doch neben der Frage, wie sich 
Geruchsimmissionen vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 
1 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), 
dessen Maßgaben insoweit dynamisch zu sehen sind, 
auf eine unmittelbar angrenzende Grundschule (insbe-
sondere bei im Frühling und Sommer geöffneten Fens-
tern der Klassenräume) auswirken würden, machen wir 
Kenntnis-
nahme 
Die genannten Einwände betreffen den Bebauungsplan 
„Südlich Baptiststraße“ in Köln-Roggendorf/Thenhoven 
nicht unmittelbar und können daher nicht im Rahmen die-
ses Bebauungsplanverfahrens bearbeitet werden.  
Im weiteren Planungsverlauf des Vorhabens „Östlich 
Mottenkaul“ wird die Stellungnahme an die entsprechen-
den Ämter weitergeleitet, sodass die Anregungen bei der 
Findung eines geeigneten Standorts berücksichtigt wer-
den.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 21 
 
insbesondere auf die entstehende erhebliche verkehrli-
che Problematik aufmerksam. Der zu erwartende An- 
und Abfahrtsverkehr insbesondere für die Eltern, die ihre 
Kinder zu der Grundschule bringen und auch von dieser 
wieder abholen würden, wäre auf den derzeit vorhande-
nen Wegen kaum zu bewerkstelligen und dürfte weitere 
Nutzungskonflikte nicht nur mit den Einstellern auf dem 
Betrieb unseres Mitglieds nach sich ziehen, sondern dar-
über hinaus einen erheblichen Lärm verursachen, der für 
die eingestellten Pferde überaus nachteilig sein dürfte. 
Vor allem weisen wir auch darauf hin, dass eventuell 
umherlaufende Kinder ungeachtet der Verkehrssiche-
rungspflicht unseres Mitglieds aber auch der Grund-
schule eine weitere Gefahrenquelle eröffnen würden, 
wenn diese auf nicht nur auf die landwirtschaftlichen Ma-
schinen sondern auch auf die Pferde treffen würden, die 
sich in unmittelbarer Umgebung zu dem Betrieb oder auf 
den Weideflächen selbst befinden. Letzteres wäre auch 
im Lichte des Tierschutzgesetzes (TierSchG) überaus 
bedenklich, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, 
dass plötzlich auf die Pferde zulaufende Kinder dazu 
führen könnten, dass diese scheuen, was zu einer Ge-
fahr für Leib und Leben aller beteiligten Personen sowie 
der Pferde führen könnte. Schon aus diesem Grunde re-
gen wir an, das erwähnte Grundstück "Östlich Motten-
kaul" nicht für eine entsprechende Bebauung vorzuse-
hen. Die Stadt Köln möge sich daher bitte nach Alternati-
ven für einen gegebenenfalls zu stillenden Bedarf für ei-
nen Neubau einer Grundschule im Bereich Roggen-
dorf/Thenhoven umsehen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 22 
 
2.4 3. Das Schulamt für die Stadt Köln (Untere staatliche 
Schulaufsichtsbehörde) erhält dieses Schreiben ebenso 
zur Kenntnis wie unsere Kreisbauernschaft Köln/Rhein-
Erft-Kreis e.V. in Köln-Esch/ Auweiler. 
Kenntnis-
nahme 
- 
3 
3.1 
Bürger*in 4 / Bürger*in 5 (beide Stellungnahmen sind 
identisch) 
 
Die Bürgerin/Der Bürger wendet sich gegen die Planung 
und verweist auf eine inhaltlich fast wortgleiche Eingabe 
aus dem Jahr 2020.  
Aus der Bürgerschaft gab es über die 154 Stellungnah-
men genügend konstruktive Vorschläge, ebenso über 
den Bürgerverein, ebenso in den Bürgerinformations-
veranstaltungen, ebenso in den direkten Diskussionen 
vor Ort mit den politischen Vertretern auf Bezirks- und 
Stadtratsebene. Ich kann nicht den Eindruck gewinnen, 
dass die Vorschläge in die neuerliche Gestaltung einge-
flossen sind. 
Ich bin entsetzt darüber, wie sehr meine erlebte Realität 
von den Publikationen der Stadt-Köln zur „Bürgerbeteili-
gung“ abweicht. Hier einige Zitate der Stadt Köln zum 
Thema Bürgerbeteiligung: 
 
• Zitat: „Stadtplanung und Stadtentwicklung haben 
eine große Bedeutung für die Entwicklung unse-
rer Stadt. In diesem Bereich haben Sie viele 
Möglichkeiten mitzuwirken und sich aktiv zu be-
teiligen. Informieren Sie sich über die bestehen-
den Planungen und treten Sie mit uns in den Dia-
Kenntnis-
nahme 
Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren wurden neben 
den gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsschritten 
gemäß § 3 BauGB zusätzliche Informationsveranstaltun-
gen veranstaltet: Eine von den Investorinnen geleitete öf-
fentliche Bürgerinformationsveranstaltung fand am 
15.01.2019 in Roggendorf/Thenhoven statt. Um dem 
Wunsch nach einem ergänzenden Dialog zu entspre-
chen, haben sich die Investorinnen dazu bereit erklärt, 
eine ergänzende Bürgerinformationsveranstaltung als 
Live-Stream durchzuführen, die im Anschluss an die 
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung am 28.04.2021 
stattgefunden hat. Die Veranstaltung diente dazu, das im 
Qualifizierungsverfahren mit dem 1. Rang ausgezeich-
nete städtebauliche Konzept näher zu erläutern sowie 
die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu beantworten. Im 
Rahmen der ergänzenden Bürgerinformationsveranstal-
tung sind durch die Eingabe mittels einer Chatfunktion im 
Live-Stream 191 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
eingegangen, die ebenfalls in die weitere Planung ge-
mäß den Stellungnahmen der Verwaltung eingeflossen 
sind. Zudem fanden die in den formellen Beteiligungs-
schritten eingegangenen Anregungen aus der Öffentlich-
keit Eingang in den planerischen Abwägungsprozess und 
wurden gemeinsam mit allen anderen Stellungnahmen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 23 
 
log. Wirken Sie mit an Bebauungsplänen, Plan-
feststellungsverfahren, Quartiersentwicklungen 
und räumlichen Entwicklungskonzepten.“ [ 
https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwal-
tung/mitwirkung/stadtplanungentwicklung/ ] 
• Zitat: „Unser Ziel ist: Die Bürger-Beteiligung soll 
die Politik ergänzen und verbessern. Das bedeu-
tet: Die Bürger-Beteiligung soll nicht die Politik 
ersetzen. Sondern die Bürger-Beteiligung soll der 
Politik helfen. Die Menschen sollen mitreden, 
was in ihrer Stadt passiert.“ [ https://www.stadt-
koeln.de/artikel/65716/index.html ] 
• Zitat: „Leitlinien (Seite 13), Was macht gute Bür-
gerbeteiligung aus? (Seite 19 ff), Wir konzipieren 
gemeinsam“ (Seite 44), Leitlinien nicht für den 
Papierkorb schreiben (Seite 48) [ 
https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/con-
tent/pdf-ratgremien/anlagen_arbeitsgre-
mium_13._m%C3%A4rz_2017.pdf 
 
Gespiegelt an diesen Punkten ist der gelebte Bürgerbe-
teiligungsprozess eine einzige Farce. Ich kann mir nicht 
vorstellen, dass das der Weg sein soll, wie die Stadtver-
waltung Ihr Image bei den Bürgerinnen und Bürgern ver-
bessern möchte. Beispiele aus anderen Städten zeigen, 
dass sich ein Miteinander für beide Seiten lohnt. Man-
ches sogar schneller geht. Warum schafft das die Ver-
waltung in Köln nicht? 
abgewogen. Der durch das vorangegangene städtebauli-
che Qualifizierungsverfahren hervorgegangene Entwurf 
wurde daraufhin u.a. hinsichtlich des Übergangs der 
Neubauten zur Bestandsbebauung angepasst. 
3.2 
 
Am 18.6.2021 wurde in der 4. Sitzung des Stadtentwick-
lungsausschusses die Verwaltung bei der neuerlichen 
Kenntnis-
nahme 
-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 24 
 
Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs mit folgenden 
Dingen beauftragt. 
 
a) Die verkehrliche Erschließung des Baugebietes 
 
b) Die Sicherstellung der Versorgung mit einer bedarfs-
gerechten schulischen Infrastruktur (ggf. Schulneubau), 
insbesondere mit Grundschulen. Dabei ist zeitnah auf 
die Inbetriebnahme der alten Grundschule als KITA in 
Roggendorf hinzuwirken. 
 
c) Eine Überprüfung und Neuorganisation der Baustel-
lenverkehre. 
 
d) Eine Überprüfung des städtebaulichen Übergangs 
vom bestehen Ort zum neu entstehenden Wohngebiet 
(Anpassung der Geschossigkeit) 
3.3 Zu a: Die Stellungnahme der Verwaltung beschreibt den 
Ist-Stand aus der Planung von 2020. In der Planung 
2022 hat sich gegenüber 2020 rein gar nichts geändert. 
Hier wird m.E. ein Auftrag des StEA klar übergangen. 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen des Vorgabenbeschlusses (Vorlage 
3123/2020) wurde die Verwaltung durch den Stadtent-
wicklungsausschuss beauftragt, bei der Erarbeitung des 
Bebauungsplan-Entwurfs u.a. die verkehrliche Erschlie-
ßung des Baugebietes vertieft zu prüfen und zu berück-
sichtigen. Im Rahmen der Mitteilung der Offenlage nach 
§ 3 Abs. 2 BauGB des in Rede stehenden Bebauungs-
planes (Vorlage 2270/2022) wurden die Ergebnisse die-
ser vertieften Betrachtung zusammenfassend dargestellt. 
 
Die Verkehrsführung ist so gewählt, dass die Belastung 
für die Berrischstraße und für die Baptiststraße möglichst

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 25 
 
gering ausfällt. Aufgrund der vorgeschlagenen Verkehrs-
anbindung mit beschränkten Zu- bzw. Ausfahrtsregelun-
gen ist mit keinem signifikanten Mehrverkehr auf den um-
liegenden Straßen Berrisch- und Baptiststraße zu rech-
nen. Basierend auf dem extern erstellten Mobilitätskon-
zept zum Bauvorhaben, das unter der Prämisse einer 
nachhaltigen und verträglichen Verkehrsentwicklung für 
den Ortskern Roggendorf/Thenhoven erarbeitet wurde, 
konnten die Leistungsfähigkeitsnachweise für die Kno-
tenpunkte im Ortskern erbracht werden. Anpassungen 
der Planung waren daher nicht erforderlich. 
3.4 zu b: Es ist zu begrüßen, dass die Verwaltung sich nun 
endlich dem Thema einer ausreichenden Kita- und 
Grundschulversorgung annimmt. Der Stadtteil Köln-Rog-
gendorf/Thenhoven gehört zu den 5 kinderreichsten 
Stadtteilen (siehe auch Artikel im KStA vom 3./4.9.2022). 
Der erforderliche Nachzug der Kita- und Grundschulver-
sorgung durch die in der Vergangenheit entstandenen 
neuen Baugebiete wurde jahrelang sträflich vernachläs-
sigt. Die zur Verfügung stehenden Plätze decken schon 
jetzt nicht den erforderlichen Bedarf ab. Familien sind 
gezwungen ihre Kinder in den Einrichtungen anderer 
Stadtteile unterzubringen. Dies führt zu einem erhöhten 
KFZ-Bedarf je Wohneinheit, damit einem erhöhten Ver-
kehrsaufkommen, mehr notwendigen Parkplätzen und 
negativen ökologischen Konsequenzen. Ganz zu 
schweigen, von angespannten Eltern, die ihre Kinder in 
der Weltgeschichte herumkutschieren müssen. Wenn 
Sie das nicht glauben, dann empfehle ich Ihnen eine 
Kenntnis-
nahme 
-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 26 
 
Umfrage zu diesem Thema bei allen betroffenen Fami-
lien in unserem Stadtteil zu machen. 
3.4.2 Forderung, dass zuerst die notwendige Kita- und Grund-
schulversorgung fertiggestellt wird, bevor mit der Errich-
tung des Baugebiets begonnen wird. 
Teilweise Siehe Nr. 1.2. 
3.4.3 Was die „Inbetriebnahme der alten Grundschule als 
KITA“ betrifft, so verweist die Verwaltung hier nur auf 
Beschlüsse, zu denen ich wohl als Privatperson keinen 
Zugriff habe. In den Anlagen zum neuerlichen Planungs-
entwurf ist hier m.E. nichts zu finden. Weshalb werden 
solche wichtigen Referenzen nicht angehangen? Dies 
würde Transparenz schaffen. Hier wird m.E. nicht aus-
reichend dargelegt, wie die Kita- und Grundschulversor-
gung endlich bedarfsgerecht hergestellt werden sollen. 
Nein Die hier angesprochene Kita liegt außerhalb des Gel-
tungsbereichs, weshalb deren Inbetriebnahme nicht im 
Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens geregelt wer-
den kann. 
 
Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sit-
zung am 08.12.2022 über das weitere Vorgehen bei der 
„Generalinstandsetzung Kindertagesstätte Berrisch-
straße 132-136 in Köln-Roggendorf/Thenhoven - Weiter-
planungsbeschluss“ (Vorlage 0563/2022) entschieden. 
Diese Beschlussvorlage ist gleichwohl über das „Informa-
tionssystem für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln“ 
im Internet öffentlich abrufbar. 
3.4.4 Eine Auflage, dass mit dem Baugebiet „südlich Baptist-
straße“ erst dann begonnen werden darf, wenn die Kita- 
und Grundschulversorgung hergestellt worden ist, ist 
hier dringendst erforderlich! 
Teilweise Siehe Nr. 1.2. 
3.5 zu c: Auch hier beschreibt die Verwaltung den bereits 
bekannten Ist-Stand aus 2020, sofern ich diesen richtig 
in Erinnerung habe. Die geforderte Neuorganisation des 
Baustellenverkehrs ist für mich nicht erkennbar. Hier 
wird m.E. ein Auftrag des StEA klar übergangen. 
Teilweise Im Rahmen des Vorgabenbeschlusses (Vorlage 
3123/2020) wurde die Verwaltung durch den Stadtent-
wicklungsausschuss beauftragt, bei der Erarbeitung des 
Bebauungsplan-Entwurfs u.a. eine Überprüfung und 
Neuorganisation der Baustellenverkehre vertieft zu prü-
fen und zu berücksichtigen. Im Rahmen der Mitteilung 
der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB des in Rede ste-
henden Bebauungsplanes (Vorlage 2270/2022) wurden

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 27 
 
die Ergebnisse dieser vertieften Betrachtung zusammen-
fassend dargestellt. 
 
Bei der Organisation des Baustellenverkehrs wird eine 
Entlastung des Ortskerns angestrebt. So soll die Zufahrt 
zum Baugebiet möglichst von Süden über den Thenho-
ver-Escher-Weg stattfinden. Im ersten Bauabschnitt er-
folgt die Erschließung des Gebietes für den Baustellen-
verkehr von der Berrischstraße und dem Bereich des 
Neubaus der Kindertagesstätte aus. In diesem Bauab-
schnitt ist auch der Bau der Querung des Pletschbachs 
von Richtung Süden beabsichtigt, sodass schnellstmög-
lich die neue Zufahrt vom Mörterweg in das Plangebiet 
als Haupterschließung für die Abwicklung des Baustel-
lenverkehrs genutzt werden kann. 
 
Darüber hinaus wird ein Baustellenverkehrskonzept 
durch die Investorin erstellt und mit der Verwaltung abge-
stimmt. Dieses Konzept wird Bestandteil des städtebauli-
chen Vertrags.  
3.6 Zu d: Ich begrüße die Reduzierung der Geschossigkeit 
der giebelständigen Häuser an der Baptiststr.  
Kenntnis-
nahme 
- 
3.7 Dennoch bin ich der Meinung, dass der Übergang von 
der Bestandsbebauung mit ihrem dörflichen Charakter 
noch sanfter gestaltet werden könnte, wenn man die ver-
schiedenen Haustypen auf dem Baugebiet anders ver-
teilt. Man könnte am Übergang der Bestandsbebauung 
mit Reihen / Doppelhäusern beginnen und die Gebäude-
höhe in Richtung Süden ansteigen lassen. Entwürfe aus 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.4.2.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 28 
 
früheren Planungsphasen (2018 / 2019) zeigen hier eine 
deutlich gefälligere Anordnung.  
3.8 Die Anpassung der spitzwinkligen Giebelstellung des 
Hauses am Friedhof konnte ich im neuerlichen Bauplan 
nicht nachvollziehen. Es scheint mir sehr praxisfern, 
dass hier nicht rechtwinklige Häuser gebaut werden sol-
len. Hier sehe ich noch Nachbesserungsbedarf, um den 
Auftrag des STEA zu erfüllen. 
Kenntnis-
nahme 
Die straßenbegleitende Giebelstellung wurde aus städte-
baulichen Gründen beibehalten. In Kombination mit der 
Reihenhausbebauung, die sich in einer Flucht befindet, 
ergibt sich dadurch eine städtebaulich ruhigere Gesamt-
situation. Wäre die nordwestliche Ecke des Hauses wei-
ter vom Gehweg abgerückt, ergäbe sich ein massiverer 
Gesamteindruck im städtebaulichen Kontext. 
 
3.9 
3.9.1 
Verkehrskonzept 
 
Eine massive Zunahme des Autoverkehrs im gesamten 
Ort ist programmiert, insbesondere im Zubringerverkehr 
zur Autobahn (Berrischstr. & Baptiststr.). Dies bringt eine 
nicht hinzunehmende Belastung für alle Einwohner, aber 
auch für die neuen Nachbarn im Neubaugebiet. Fol-
gende Punkte sind hierbei von Belang:  
• Lärm 
• Gesundheitsgefährdung 
• erhöhte Unfallgefahr 
• erhöhte Gefährdung der Kinder auf dem Schul-
weg. Bürgersteige sind an einigen Stellen der 
Baptiststr. zu schmal. Eine eigenständige Bewäl-
tigung des Schulwegs ist m.E. nur sehr einge-
schränkt möglich. 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.3. 
 
 
3.9.2 • Verkehrskapazität für Fußgänger, Radfahrer, 
PKW und Busse insbesondere der Berrischstr., 
Baptiststr., Sinnerdorfer Str. und Further Weg 
sind nicht ausreichend. Eine Verbreiterung der 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.3.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 29 
 
Straßen zur Erhöhung ihrer Kapazität ist nicht 
bzw. nur in einem Teilbereich der Baptiststr. 
möglich. 
3.9.3 • Anbindung an die Buslinie 120 Kenntnis-
nahme 
Das Plangebiet ist bereits an die KVB-Buslinie 120 (Blu-
menberg S-Bahn – Further Str.) angebunden: Die Bus-
haltestellen auf der Berrischstraße „Im Wichemshof“ liegt 
in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet und ist in 
fünf Gehminuten zu erreichen; die Haltestelle „Further 
Straße“, liegt sieben Gehminuten entfernt. 
3.10 
3.10.
1 
Städtebauliches Konzept 
 
Der »Städtebauliche« Entwurf nennt 380 zu errichtenden 
Wohneinheiten. Bei 2-4 Personen pro Wohneinheit sind 
das 760 bis 1.520 Einwohner. Der Zuwachs liegt bei ei-
ner geschätzten aktuellen Einwohnerzahl von ca. 5.000 
demnach zwischen 15 und 30%! Das überschreitet die 
aktuellen vorhandenen Kapazitäten (Verkehr, Infrastruk-
tur, etc.) des Ortes erheblich.
 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen des Kooperativen Baulandmodells, welches 
im vorliegenden Verfahren zu Anwendung kommt, wird 
von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohner*innen 
pro Wohneinheit ausgegangen. 
 
 
3.10.
2 
Der »Städtebauliche« Entwurf nimmt nicht ausreichend 
Rücksicht auf die dörfliche, gewachsene Struktur des 
Ortes Roggendorf-Thenhoven. Ein integrativer und ar-
chitektonisch sanfter Entwurf ist nicht zu erkennen. Im 
Einzelnen äußert sich dies an folgenden Punkten:  
• unglückliche Anordnung von Geschosswoh-
nungsbau (3-Etagen+Dach) zu Einfamilienhäu-
sern (2-Etagen+Dach) 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.4.1. 
3.10.
3 
• Zerstörung der dörflichen Struktur durch Über-
frachtung an Mehrfamilienhäusern 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.4.3. 
3.10.
4 
• fehlende städtebauliche und architektonische 
Qualität 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.4.4.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 30 
 
3.10.
5 
• respektlose Annäherung des Geschosswoh-
nungsbaus an den Friedhof 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.4.5. 
3.10.
6 
• nach wie vor keinerlei Parkplatzmöglichkeiten für 
Besucher des Friedhofs 
Kenntnis-
nahme 
Der Friedhof liegt außerhalb des Geltungsbereichs, wes-
halb dessen Stellplatzsituation nicht im Rahmen dieses 
Bebauungsplanverfahrens geregelt werden kann. 
3.10.
7 
Weiterhin berücksichtigt der Entwurf keinerlei Gewerbe-
flächen im Neubaugebiet, in denen sich Geschäfte, 
Gaststätten, Lebensmittelläden ansiedeln könnten. 
Diese sind jedoch für die weitere Entwicklung des Ortes 
wichtig und müssen berücksichtigt werden. 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.8. 
3.10.
8 
Dazu lässt der Entwurf keinerlei realistische Auseinan-
dersetzung mit den klimatischen und ökologischen Her-
ausforderungen unserer Zeit erkennen. Ich begrüße, 
dass bei der Planung Bäume und Grünflächen berück-
sichtigt wurden. Das reicht meines Erachtens jedoch 
lange nicht aus, um auf zukünftige Wetterereignisse vor-
bereitet zu sein. Seien es langanhaltende Hitze- / Dürre-
perioden oder Starkregenereignisse, die Klimaforscher 
weltweit voraussagen.  
 
Andere Städte beginnen z.B. bereits Wasserzisternen in 
ausreichender Größe anzulegen, die zum einen die 
Wassermassen bei Starkregenereignissen aufnehmen 
und zum anderen eine Wasserquelle für Dürrephasen 
darstellen. (z.B. um die Bäume zu bewässern, die ge-
pflanzt werden sollen). Mir ist bewusst, dass sie bei der 
Planung Kennwerte aus den Regularien heranziehen. 
Vergangene Wetterereignisse zeigen jedoch, dass diese 
Werte längst von der Realität überschrieben wurden. 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.4.6. und Nr. 1.4.7. 
 
Im November 2020 wurde ein Entwässerungstechni-
sches Konzept durch das Büro Generalplaner Infrastruk-
tur Dr. Leßmann GmbH erstellt.  
 
Grundsätzlich ist gemäß DIN 1986-100 das bei Starkre-
gen anfallende Niederschlagswasser auf dem eigenen 
Grundstück schadlos zurückzuhalten. Für das Erschlie-
ßungsgebiet wird durch das Büro Dr. Leßmann in Zu-
sammenarbeit mit dem Büro Fischer Teamplan ein Kon-
zept zur Überflutungsvorsorge bei Starkregen auf der 
Grundlage der Planungshinweise zur Niederschlagsent-
wässerung und Starkregenvorsorge der Stadtentwässe-
rungsbetriebe erstellt, das die Abflüsse von den Grund-
stücken mit betrachtet. Inhalt ist hier, dass abweichend 
von der DIN 1986-100 von Teilen der Grundstücksflä-
chen bei Starkregen Niederschlagswasser auf die öffent-
lichen Flächen überläuft und hier abgeführt wird. Hierbei 
handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, da eine

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 31 
 
Wie fließen der Prognosen der Klimaforscher in Ihre Pla-
nung ein? 
 
Wie soll das neue Baugebiet zu der von Frau Oberbür-
germeisterin Reker angedachten „Schwammstadt“ bei-
tragen? Die Berücksichtigung eines Stauvolumens von 
mindestens 417m³ ist zu begrüßen. Wie viel Liter Regen 
pro m² dürfte innerhalb eines Tages fallen, damit das 
Stauvolumen nicht überschritten wird? (l/m² in 24h) 
große öffentliche Grünfläche in unmittelbarer Umgebung 
angrenzt und die schadlose Ableitung von Nieder-
schlagswasser auch bei extremen Ereignissen möglich 
ist. Im Rahmen einer Überflutung der Verkehrsanlagen 
fließt auf der Grundlage der Höhenentwicklung der Gra-
dienten der Verkehrsanlagen das Regenwasser un-
schädlich in die Fläche südlich Planstraße 5. 
 
Die GAG beabsichtigt das bei Starkregen auf den Grund-
stücken anfallende Niederschlagswasser in Teilen auf 
dem Grundstück zurück zu halten. Dies erfolgt durch 
eine Geländemodellierung in den Freianlagen. Auf Teil-
grundstücksflächen kann aufgrund der Topografie nicht 
schadlos aufgestaut werden, sodass hier bei Starkregen 
ein Überlauf von Niederschlagswasser auf die öffentli-
chen Flächen erfolgt. 
 
3.10.
9 
Für Kreuzfeld ist ein grüner Stadtteil angedacht. Warum 
beginnt man nicht auch bei diesem Baugebiet mit einem 
deutlich grüneren und nachhaltigeren Ansatz. Wir wis-
sen doch alle, was auf uns zukommt! 
Kenntnis-
nahme 
Innerhalb des Quartiers sind Freiräume mit einer hohen 
Aufenthaltsqualität geplant. „Grüne Zimmer“ bilden dar-
über hinaus öffentlich zugängliche Binnenräume hinter 
den privaten Gärten als gemeinschaftlich nutzbare Grün-
flächen. Nach Osten hin bildet eine weitere private Grün-
fläche den Übergang zur angrenzenden Bahntrasse. Die 
Grünfläche im Süden des Plangebietes wird in einer 
Größe von ca. 38.735 m² als Ausgleichsfläche zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft gesichert und künftig vor einer Zugäng-
lichkeit durch die Allgemeinheit geschützt. Zudem wer-
den im Plangebiet insgesamt 176 Bäume neu gepflanzt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 32 
 
3.11 Flächen für den ruhenden Verkehr 
 
Die Planungen für die Errichtung von Abstellplätzen für 
PKW sind unzureichend bis lächerlich:  
• viel zu wenig Stellplätze 
• lebensferne Bedarfsermittlung 
• abenteuerliche Argumentation hinsichtlich der 
Förderung des Radverkehrs 
• unrealistische Einschätzung des Stellenwertes 
des Radverkehrs.  
• fehlerhafte Beschreibung des Radwegenetzes. 
Bitte prüfen Sie mal die Situation des Radweg-
netzes im Kölner Norden. Viele der Radwege 
weisen erhebliche Schäden auf, auf die auch ent-
sprechende Schilder hinweisen. Mit diesem 
Schild erlischt die Benutzungspflicht des Rad-
wegs. Ergo ist er nicht mehr existent und darf so 
lange planerisch nicht herangezogen werden, bis 
dieser instandgesetzt ist. Welche Planungen gibt 
es hier? 
• genügend Negativbeispiele in den gerade errich-
teten Neubaugebieten (Gottfried-Mock-Straße & 
Elvira-Tuszik-Straße)  
• kein Plan „B“ für den Fall, dass es aller Wahr-
scheinlichkeit nach mehr PKW im Baugebiet ge-
ben wird als im Erläuterungsbericht angenom-
men 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.5. 
3.12 Soziale Aspekte 
 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.6.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 33 
 
Das Neubaugebiet fördert die Entwicklung sozialer und 
wirtschaftlicher Ungerechtigkeit: 
• Monopolstellung eines Bauträgers bei der Errich-
tung und dem Vertrieb Einfamilienhäuser 
• fehlende Verantwortung gegenüber den bauwilli-
gen Bürgern. Gerade jetzt, wo die Baukosten ex-
plodieren und für die Familien, die sich nur durch 
die „Muskelhypothek“ ein Eigenheim hätten 
schaffen können, wird es immer weiter forciert, 
dass nur die großen Bauträger zum Zug kom-
men!  
• extreme Bündelung von sozialem Wohnungsbau 
an einen Ort, der ohnehin schon ein sogenanntes 
Problemgebiet (S-Bahnhof Worringen mit an-
grenzender Siedlung Mönchsfeld) sowie einer 
neu errichteten Asyl- und Flüchtlingsunterkunft 
aufweist; nähere Auskünfte erteilt Ihnen sehr 
gern die Polizeiwache in Köln-Chorweiler!  
• Schaffung eines neuen Problemviertels  
• unklare Grundlage, auf der sich dieser hohe An-
teil an geförderten Wohnungen stützt  
• Wiederholung der Fehler der 60er und 70er 
Jahre  
• Neubaugebiet als Kompensation für die baupoliti-
schen Versäumnisse der letzten Jahrzehnte 
3.13 Erschließung (Strom, Gas, Wasser und Abwasser)  
 
Die bestehende Infrastruktur wird durch die punktuelle 
Errichtung von 380 Wohneinheiten völlig überlastet. 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.4.7.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 34 
 
Diese negativen Auswirkungen treffen vornehmlich die 
Anlieger des Neubaugebietes unter anderem 
• Schwankungen des Wasserdruckes, 
• sowie der Überlastung des Abwassersystems 
(Rückstau, Verstopfungen und Überflutungen bei 
Starkregen). Wir hatten in den vergangenen Jah-
ren einige Starkregenereignisse, bei denen die 
Regenwasserkanalisation die Wassermengen 
nicht mehr aufnehmen konnte und die Baptist-
strasse überflutet war. 
3.14 Straßenbaukosten 
 
Die Errichtung von 380 Wohneinheiten zeigt binnen kür-
zester Zeit eine massive Belastung aller angrenzenden 
Straßen. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb kür-
zester Zeit die Straßen erneuert werden müssen. Und 
natürlich werden hierbei einmal wieder die Eigentümer 
der Grundstücke der Baptiststrasse und Berrischstrasse 
massiv zur Kasse gebeten. Bei einem kleineren Bauge-
biet bzw. bei einem »natürlichen« und sanften Wachs-
tum des Ortes hätte sich dieser Prozess über Jahr-
zehnte hingezogen. 
 
• Zerstörung der Straßen aufgrund massiven Ein-
satzes der Baumaschinen und Materialtransport  
• ungerechtfertigte Belastung der Anwohner mit 
den Straßenbaukosten für die Wiederherstellung  
 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.7.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 35 
 
Wir fordern eine Garantie, dass diese Kosten aus-
schließlich durch die Bauträger / der Stadt Köln getragen 
werden! 
 
3.15 Infrastruktur 
Der Ortsteil Roggendorf-Thenhoven ist in den letzten 
Jahren massiv angewachsen. Die bestehende Infra-
struktur konnte damit jedoch nicht ansatzweise mithal-
ten. Wir fordern:  
• eine Erweiterung der Infrastruktur für den Ort  
• die Bereitstellung von Flächen zur Ansiedlung von:  
1. Ärzten und Apotheken  
2. Einzelhandel  
3. Banken  
4. Restaurants  
• Abschluss der Kita-Bauarbeiten an der neuen Kita Ber-
rischstraße Ecke Baptiststrasse  
• Erweiterung der Grundschule 
Nein Siehe Nr. 1.8. 
3.16 
3.16.
1 
Forderung, dass die Planung hinsichtlich folgender 
Punkte überarbeitet wird: 
• Schaffung eines Bebauungskonzeptes, welches 
den Einfluss auf den gesamten Ort berücksich-
tigt. 
Ja Siehe Nr. 1.4.1  
Siehe Nr. 1.9.4  
3.16.
2 
• Reduzierung der Wohneinheiten (vor allem hin-
sichtlich der Mehrfamilienhäuser) auf ein der vor-
liegenden Verkehrsinfrastruktur vertretbares Maß 
Nein Siehe Nr. 1.9.1.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 36 
 
3.16.
3 
• Verschiebung des Geschosswohnungsbaus an 
den äußeren Rand des Neubaugebietes (verglei-
che hier die ursprüngliche Planung) 
Nein Siehe Nr. 1.9.2. 
3.16.
4 
• Errichtung ausreichender Stellplätze für die neu 
geschaffenen Wohneinheiten 
Ja Siehe Nr. 1.9.3. 
3.16.
5 
• Erstellung eines realistischen Verkehrskonzepts 
für den Ort 
Ja Siehe Nr. 1.9.4. 
3.16.
6 
• Überprüfung des Verkehrskonzeptes durch einen 
unabhängigen Sachverständigen und Veröffentli-
chung des Berichtes  
Teilweise Siehe Nr. 1.9.5. 
3.16.
7 
• Erstellung eines nachhaltigen Verkehrskonzepts 
für die Baptiststraße, sowie der Berrischstraße 
unter Berücksichtigung der Interessen der An-
wohner!  
Teilweise Siehe Nr. 1.9.6. 
3.16.
8 
• Überprüfung des Entwässerungskonzeptes durch 
einen unabhängigen Sachverständigen und Ver-
öffentlichung des Berichtes 
Teilweise Siehe Nr. 1.9.7. 
3.16.
9 
• Darüber hinaus ist es dringend erforderlich, dass 
die Infrastruktur eine erhebliche Aufbesserung 
erhält. Dies sollte im Idealfall vorher oder mindes-
ten gleichzeitig mit der Planung neuer Bauge-
biete geschehen. Es mir ein Rätsel, wieso dies 
nicht erfolgt ist! Infrastruktur endet nicht beim 
Thema Spielplatz und Kindergarten sowie grüner 
Ausgleichsflächen!  
Nein Siehe Nr. 1.8. 
3.16. 
10 
• Konstruktive Auseinandersetzung mit dem Klima-
wandel und Berücksichtigung dessen Folgen bei 
der Planung.  
Ja Siehe Nr. 1.4.6 und 1.4.7.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 37 
 
3.16. 
11 
• Ernsthafte und konstruktive Einbindung der Bür-
gerinnen und Bürger bei der Planung des neuen 
Baugebiets.  
Ja Siehe Nr. 3.1. 
4 
4.1 
Bürgerverein Köln Roggendorf / Thenhoven 
 
Zunächst verweist der Bürgerverein auf seine Stellung-
nahme vom 06.09.2020. Die Reduzierung der Geschos-
sigkeit im Bereich der Bebauung an der Baptiststraße 
wird ausdrücklich begrüßt. 
 
Der Bürgerverein Köln Roggendorf / Thenhoven nimmt 
im Namen der Bürgerschaft zum Bebauungsplanentwurf 
vom 07.09.2022 insbesondere zu den Themen Schul- 
und Kitaversorgung sowie zur Verkehrssituation erneut 
beziehungsweise ergänzend wie folgt Stellung:  
 
Kenntnis-
nahme 
- 
4.2 
4.2.1 
Schul- und Kitaversorgung / Infrastruktur:  
 
Die Kitaversorgung ist aktuell völlig unzureichend und 
kann insofern schon jetzt die Bedarfe des Ortes nicht de-
cken. Aktuell gibt es in Roggendorf / Thenhoven nur eine 
Kita in städtischer Trägerschaft (Further Str.) sowie eine 
weitere Kita in privater Trägerschaft. Die Kita Gutnick-
straße wurde mittlerweile geschlossen. Dieses Angebot 
ist nicht ansatzweise ausreichend.  
Kenntnis-
nahme 
- 
4.2.2 Vor diesem Hintergrund fordert der Bürgerverein, dass 
das Neubaugebiet südlich Baptiststraße eine ausrei-
chend große Kita erhält, die nicht nur den Bedarf im 
Plangebiet decken kann und in städtischer Trägerschaft 
betrieben wird. Darüber hinaus muss der Bau der Kita 
Ja Siehe Nr. 1.2.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 38 
 
vorgezogen werden, so dass bereits die aktuell hohen 
Bedarfe gedeckt werden können. Über das Baugebiet 
hinaus benötigt der Ort weitere Kindertagesstätten. 
4.2.3 Die Fertigstellung der Kita in dem alten Schulgebäude 
auf der Berrischstraße ist dringend erforderlich. 
Kenntnis-
nahme 
Die Kita auf dem alten Schulgebäude liegt außerhalb des 
Plangebietes und ist damit nicht Gegenstand des in 
Rede stehenden Bebauungsplanes. 
4.2.4 Die Schulsituation ist ebenfalls völlig unzureichend. Der 
Stadtentwicklungsausschuss hat daher in seiner Sitzung 
vom 17.06.2021 beschlossen, dass eine ausreichende 
schulische Infrastruktur, insbesondere mit Grundschu-
len, sicherzustellen ist. Dass nun diesem Umstand durch 
eine Machbarkeitsstudie in Bezug auf die Eignung des 
Schulstandortes „östlich Mottenkaul“ Rechnung getragen 
werden soll, wird zunächst einmal begrüßt. 
Kenntnis-
nahme 
- 
4.2.5 Forderung, dass die Prüfungen vor Beginn des Bauvor-
habens abgeschlossen werden und damit sichergestellt 
wird, dass ein geeigneter Ort in Roggendorf / Thenhoven 
für eine Grundschule zur Verfügung steht. Erst wenn die 
zusätzlichen Schulplätze zur Verfügung stehen kann mit 
dem Bau im Plangebiet begonnen werden.  
Teilweise Siehe Nr. 1.2. 
4.2.6 Der Nahversorgung In Roggendorf/Thenhoven fehlt es 
an wichtigen Einrichtungen zur Deckung des täglichen 
Bedarfes. Beispielsweise fehlt es im Ort an Arztpraxen 
(weder Allgemeinmediziner noch Kinderarzt) und einer 
Apotheke. Auch ein Drogeriemarkt oder eine Bank / 
Sparkasse sind nicht vorhanden. 
 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.8. 
4.3 
4.3.1 
Verkehr: 
 
Kenntnis-
nahme 
-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 39 
 
Bereits heute können die Verkehrsströme durch die 
schmalen Straßen des Ortes nur unzureichend aufge-
nommen werden. Durch die Verkehrsbelastung entste-
hen lange Wartezeiten an Engstellen und gefährliche 
Verkehrssituationen. Diesbezüglich wird auf die E-Mail 
vom 07.02.2022 an das Amt für Straßen und Verkehrs-
entwicklung verwiesen. Dieses Video zeigt eine alltägli-
che Situation auf der Berrischstraße. Daher können die 
Erkenntnisse aus dem Verkehrsgutachten aus Sicht des 
Bürgervereins nicht bestätigt werden. Die Verkehrsinfra-
struktur wird durch das geplante Neubaugebiet an dieser 
Stelle des Ortes mit einer Erschließung über die Baptist-
straße noch stärker belastet. 
 
4.3.2 Eine Organisation der Baustellenverkehre mit einer Zu-
fahrt über den Thenhover-Escher-Weg wird als völlig un-
realistisch eingeschätzt. Zum einen ist der Zustand des 
Thenhover- 
Escher-Weges völlig desolat, zum anderen ist fraglich, 
ob der Baustellenverkehr tatsächlich aus Richtung Esch 
erfolgen wird und nicht über die Bundesautobahn (A57) 
durch den Ortskern.  
Daher muss der Ausbau des Mörterweges für die Ab-
wicklung des Baustellenverkehres unbedingt bereits vor 
Baubeginn erfolgen. Eine zusätzliche Belastung durch 
den Baustellenverkehr wird die bestehende Verkehrsinf-
rastruktur des Ortes nicht aufnehmen können.  
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 3.5 
4.4 Abschließend bitten wir die Bezirksvertretung Chorweiler 
einem Satzungsbeschluss (Bebauungsplan) erst zuzu-
Teilweise Siehe Nr. 1.2.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 40 
 
stimmen, wenn eine ausreichende Schul- und Kitaver-
sorgung sichergestellt und entsprechende Fertigstel-
lungstermine festgeschrieben sind. 
4.5 Über eine weitere Beteilung des Bürgervereins am Ver-
fahren durch die Bezirksvertretung Chorweiler würden 
wir uns sehr freuen. 
Kenntnis-
nahme 
- 
5 
5.1 
Bürger*in 7 
 
Ich wende mich heute mit diesem Schreiben an Sie, um 
meinen Protest und meine Enttäuschung gegen den ak-
tuell ausgelegten Bebauungsplan des o. g. Baugebietes 
Ausdruck zu verleihen. 
Kenntnis-
nahme 
- 
5.2 Meine Kritik gilt dabei insbesondere der Dimensionie-
rung und vor allem der Gestaltung des Baugebietes und 
die dadurch resultierenden Auswirkungen auf die unmit-
telbare Nachbarschaft und auch auf den gesamten Ort.  
Ihre eigenen Beschlüsse aus der Sitzung vom 
17.06.2021, der Verwaltung aufzuerlegen sich mit der 
verkehrlichen Erschließung des Baugebietes und vor al-
lem mit der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Schu-
linfrastruktur vor Aufstellung des Bebauungsplans inten-
siv zu beschäftigen, scheint nicht bearbeitet zu sein.
 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.2. 
5.3 Mit dem aktuellen Entwurf des Bebauungsplanes wur-
den alle Einwände der Bewohnerschaft ignoriert, einzig 
die Befahrung vom Mörterweg fand in der Planung Ein-
gang. 
Kenntnis-
nahme 
Bei den III-geschossigen Neubauten an der Baptiststraße 
wurde die Geschossigkeit und Stellung im Nachgang der 
Bürgerinformationsveranstaltung reduziert bzw. verän-
dert, um insbesondere die Höhenentwicklung zwischen 
Neu- und Bestandsbebauung verträglicher zu gestalten. 
5.4 Die Altersverteilung unseres Gebietes zeigt einen sehr 
hohen Anteil von Kindern und Jugendlichen, welche 
aber leider hier nicht zur Schule gehen können, da die 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.2 und 1.3.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 41 
 
einzige Grundschule jetzt schon zu klein ist. Das heißt 
noch mehr Verkehr, um die Schulkinder in die Schulen 
außerhalb zu bringen. 
5.5 Die Entwürfe der Mietshäuser im Bebauungsplan sind 
gelinde gesagt eine Frechheit. Gegenüber meinem Haus 
(aus der Jahrhundertwende 1,5-geschossig) ist die Gie-
belseite zwar nun nur noch jene eines 2,5-geschossigen 
Mietshauses, das daran angrenzende Gebäude hat 
dann aber wiederum 3,5 Geschosse. Bitte erklären Sie 
mir, wie in Ihrem Flyer beschrieben, hier der bestehende 
Dorfcharakter aufgegriffen wird?! In der ersten Veran-
staltung waren die Mietshäuser ausschließlich an der 
äußeren Seite des Baugebietes geplant und auch in der 
Anzahl deutlich reduziert. Warum wurde diese zu Un-
gunsten der gesamten Nachbarschaft umgeplant? 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.4. 
5.6 Wie erklären Sie den hohen Anteil an öffentlich geförder-
ten Mietwohnungen? Welche Menschen würden sich 
hier Reihenhäuser kaufen, um aus ihrem handtuchgro-
ßen Garten auf mehrere Mietriegel zu schauen und auch 
noch abends im gesamten Dorf herumzufahren, um ir-
gendwo einen Parkplatz zu finden? In der Umgebung 
sind die Straßen jetzt schon extrem zugeparkt, weitere 
Parkmöglichkeiten im Planungsgebiet sind absolut unter-
dimensioniert. 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.6.5. und Nr. 1.5. 
5.7 Verkehrskonzept 
 
Eine massive Zunahme des Autoverkehrs im gesamten 
Ort ist vorprogrammiert, insbesondere im Zubringerver-
kehr zur Autobahn (Berrischstraße & Baptiststraße). 
Dies bringt eine nicht hinzunehmende Belastung für alle 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.3.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 42 
 
Einwohner, aber auch für die neuen Nachbarn im Neu-
baugebiet. Folgende Punkte sind hierbei von Belang: 
• Lärm 
• Gesundheitsgefährdung 
• erhöhte Unfallgefahr 
• erhöhte Gefährdung der Kinder auf dem Schul-
weg oder zur KITA 
• Staus innerhalb des Dorfes und sicher auch auf 
dem Weg der umliegenden Straßen, welche sich 
teilweise in einem maroden Zustand befinden 
(siehe Thenhover-Escher-Weg), welcher als Zu-
bringer ins Gebiet im Gutachten erscheint ich 
füge Fotos hierzu an. Dieser müsste zuvor erst 
einmal komplett saniert werden. 
5.8 
5.8.1 
Städtebauliches Konzept 
 
Der »Städtebauliche« Entwurf nimmt nicht ansatzweise 
Rücksicht auf die dörfliche, gewachsene Struktur des 
Ortes Roggendorf-Thenhoven. Ein integrativer und ar-
chitektonisch sanfter Entwurf ist nicht zu erkennen. Im 
Einzelnen äußert sich dies an folgenden Punkten:  
• unglückliche Anordnung von Geschosswoh-
nungsbau (3-Etagen+Dach) zu Einfamilienhäu-
sern (2-Etagen+Dach) 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.4.1. 
5.8.2 • keine adäquat angepasste Gebäudehöhe am 
Übergang zu Bestandsbauten zu Neubauten 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.4.2. 
5.8.3 • Zerstörung der dörflichen Struktur durch Über-
frachtung an Mehrfamilienhäusern 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.4.3. 
5.8.4 • fehlende städtebauliche und architektonische 
Qualität 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.4.4.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 43 
 
5.8.5 • respektlose Annäherung des Geschosswoh-
nungsbaus an den Friedhof 
Nein Siehe Nr. 1.4.5. 
5.8.6 • nach wie vor keinerlei Parkplatzmöglichkeiten für 
Besucher des Friedhofs 
Kenntnis-
nahme 
Der Friedhof liegt außerhalb des Geltungsbereichs, wes-
halb dessen Stellplatzsituation nicht im Rahmen dieses 
Bebauungsplanverfahrens geregelt werden kann. 
5.8.7 • keine Integration des Spielplatzes welcher sinn-
vollerweise in der Nähe der bestehenden Bebau-
ung geplant werden sollte 
Kenntnis-
nahme 
Der Standort des Spielplatzes neben der zentralen Park-
anlage ist bewusst als attraktive Freifläche zentral zwi-
schen den Baufeldern gewählt. Neben einer Verzahnung 
mit dem angrenzenden Landschaftsraum wird dadurch 
ein sozialer Treffpunkt für alle Einwohner*innen geschaf-
fen. Die zentrale Parkanlage sowie der Spielplatz werden 
städtebaulich gefasst. 
5.9 Flächen für den ruhenden Verkehr  
 
Die Planungen für die Errichtung von Abstellplätzen für 
PKW sind unzureichend bis lächerlich:  
• viel zu wenig geplante Stellplätze - im Dorf gibt 
es schon jetzt nicht ausreichenden Parkraum  
• lebensferne Bedarfsermittlung: hier würde jeder 
davon ausgehen, dass Einfamilienhäuser min-
destens 2 Stellplätze benötigen und auch in den 
größeren Häusern mindestens 1,5 Stellplätze pro 
Wohneinheit notwendig sind. 
• abenteuerliche Argumentation hinsichtlich der 
Förderung des Radverkehrs  
• unrealistische Einschätzung des Stellenwertes 
des Radverkehrs - es gibt keine Radwege  
• fehlerhafte Beschreibung des Radwegenetzes 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.5.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 44 
 
• genügend Negativbeispiele in den gerade errich-
teten Neubaugebieten (Gottfried-Mock-Straße & 
Elvira-Tuszik-Straße) 
5.10 Soziale Aspekte 
 
Das Neubaugebiet fördert die Entwicklung sozialer und 
wirtschaftlicher Ungerechtigkeit:  
• Monopolstellung eines Bauträgers bei der Errich-
tung und dem Vertrieb Einfamilienhäuser  
• fehlende Verantwortung gegenüber den bauwilli-
gen Bürgern 
• extreme Bündelung von sozialem Wohnungsbau 
an einen Ort, der ohnehin schon ein sogenanntes 
Problemgebiet (S-Bahnhof Worringen mit an-
grenzender Siedlung Mönchsfeld) sowie einer 
neu errichteten Asylunterkunft aufweist; nähere 
Auskünfte erteilt Ihnen sehr gern die Polizeiwa-
che in Köln-Chorweiler! 
• Schaffung eines neuen Problemviertels  
• unklare Grundlage, auf der sich dieser hohe An-
teil an geförderten Wohnungen stützt  
• Wiederholung der Fehler der 60er und 70er 
Jahre 
• Neubaugebiet als Kompensation für die baupoliti-
schen Versäumnisse der letzten Jahrzehnte und 
als Kompensation für fehlende Bebauung in an-
deren Stadtgebieten 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.6. 
5.11 Erschließung (Strom, Gas, Wasser und Abwasser)  
 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.4.7.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 45 
 
Die bestehende Infrastruktur wird durch die punktuelle 
Errichtung von 380 Wohneinheiten völlig überlastet. 
Diese negativen Auswirkungen treffen vornehmlich die 
Anlieger des Neubaugebietes unter anderem  
• Schwankungen des Wasserdruckes,  
• sowie der Überlastung des Abwassersystems 
(Rückstau, Verstopfungen und Überflutungen bei 
Starkregen). Gerade bei Starkregen sind die Ka-
näle jetzt schon unterdimensioniert, bei weiterer 
Versiegelung der Flächen fehlt die Ableitung des 
Regenwassers. 
5.12 Straßenbaukosten 
 
Die Errichtung von 380 Wohneinheiten zeigt binnen kür-
zester Zeit eine massive Belastung aller angrenzenden 
Straßen. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb kür-
zester Zeit die Straßen erneuert werden müssen. Und 
natürlich erwarte ich die Zusage ihrerseits, dass, wie 
schon auf der Abendveranstaltung zugesichert, die Ei-
gentümer der Grundstücke der Baptiststrasse und Ber-
rischstrasse nicht für die Straßenbaukosten in Verbin-
dung mit dem Neubaugebiet und den Kosten für Er-
schließung und entsprechenden Wiederherstellung der 
Straßen herangezogen werden. Ich fordere eine schriftli-
che Garantie, dass diese Kosten ausschließlich durch 
die Bauträger und/oder die Stadt Köln getragen werden! 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.7. 
5.13 Infrastruktur Nein Siehe Nr. 1.8.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 46 
 
Der Ortsteil Roggendorf-Thenhoven ist in den letzten 
Jahren massiv angewachsen. Die bestehende Infra-
struktur konnte damit jedoch nicht ansatzweise mithal-
ten. Wir fordern:  
• eine Erweiterung der Infrastruktur für den Ort  
• die Bereitstellung von Flächen zur Ansiedlung von:  
1. Ärzten und Apotheken  
2. Einzelhandel  
3. Banken  
4. Restaurants  
• Abschluss der Kita-Bauarbeiten an der neuen Kita Ber-
rischstraße Ecke Baptiststrasse  
• Erweiterung der Grundschule 
5.14 Ich sehe hier auch keinen Ansatz für eine ökologische 
Planung des Gebietes, wie etwa Begrünung der Dächer, 
ökologische Grünflächen, Nutzung ökologischer Bauma-
terialien. 
Kenntnis-
nahme 
Da die Dächer der Gebäude im Plangebiet zur städte-
baulichen Einbindung in den Ort als Satteldächer ausge-
bildet werden, ist für die Wohngebäude keine Dachbe-
grünung vorgesehen. Die Flachdächer der Garagen und 
Technikzentralen werden dagegen extensiv begrünt. 
 
Als Maßnahme des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege sind im Süden des Plangebiets über 38.000 m² 
Grünflächen vorgesehen, die nicht betreten werden kön-
nen und damit einen naturnahen Lebensraum für Flora 
und Fauna darstellen. 
5.15 Auch fehlt mir das Konzept der Mehrfamilienhäuser, hier 
wäre die Planung von Senioren-/behindertengerechten 
Kenntnis-
nahme 
Alle Wohnungen im Geschosswohnungsbau werden 
nach bauordnungsrechtlichen Anforderungen barrierefrei

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 47 
 
Wohnungen oder Mehrgenerationenhäusern sicher sinn-
voll. Eine Wohngruppe ist sicher kein Ersatz dafür. 
errichtet. Damit sind alle Wohnungen auch für Senior*in-
nen geeignet. In der vorgesehenen Architektur sind auch 
Mehrgenerationenhäuser möglich, da dies lediglich auf 
die Zusammensetzung der Bewohnerschaft, nicht aber 
auf die Bebauung abzielt.  
5.16 Forderung, dass die Planung hinsichtlich folgender 
Punkte überarbeitet wird: 
• Errichtung einer Neuen Schule vor der Bebauung 
Nein Siehe Nr. 1.2. 
5.17 • Reduzierung der Wohneinheiten (vor allem hin-
sichtlich der Mehrfamilienhäuser) auf ein der vor-
liegenden Verkehrsinfrastruktur vertretbares Maß 
Nein Siehe Nr. 1.9.1. 
5.18 • Verschiebung des Geschosswohnungsbaus an 
den äußeren Rand des Neubaugebietes (verglei-
che hier die ursprüngliche Planung) 
Nein Siehe Nr. 1.9.2. 
5.19 • Verlegung des Spielplatzes in die Nähe der 
schon bestehenden Bebauung 
Nein Der Standort des Spielplatzes neben der zentralen Park-
anlage ist bewusst als attraktive Freifläche zentral zwi-
schen den Baufeldern gewählt. Neben einer Verzahnung 
mit dem angrenzenden Landschaftsraum wird dadurch 
ein sozialer Treffpunkt für alle Einwohner*innen geschaf-
fen. 
5.20 • Überarbeitung des Kita-Parkplatz und Zufahrt-
konzeptes 
Nein Für den Hol- und Bringverkehr werden östlich des Ge-
bäudes der Kindertagesstätte Stellplätze in einer Stell-
platzanlage mit Möglichkeit zum Rangieren vorgesehen. 
Um den Anwohner*innen des Plangebietes eine ange-
messene Hol- und Bringverkehr-Situation zu ermögli-
chen, ohne den gesamten Ort umfahren zu müssen, wer-
den zusätzlich an der Planstraße 7 im Übergang zur 
Planstraße 5, Stellplätze mit eingeschränktem Haltever-
bot vorgesehen, die zu den Kernzeiten dem Hol- und

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 48 
 
Bringverkehr dienen. Die Forderung nach einer Überar-
beitung dieses Konzepts kann nicht nachvollzogen wer-
den. 
5.21 • Errichtung ausreichender Stellplätze für die neu 
geschaffenen Wohneinheiten 
Ja Siehe Nr. 1.9.3. 
5.22 • Erstellung eines realistischen Verkehrskonzepts 
für den Ort  
Ja Siehe Nr. 1.9.4. 
5.23 • Überprüfung des Verkehrskonzeptes durch ein 
unabhängigen Sachverständigen und Veröffentli-
chung des Berichtes 
Teilweise Siehe Nr. 1.9.5. 
5.24 • Erstellung eines nachhaltigen Verkehrskonzepts 
für die Baptiststraße, sowie der Berrischstraße 
unter Berücksichtigung der Interessen der An-
wohner! 
Teilweise Siehe Nr. 1.9.6. 
5.25 • Sanierung des Thenhoven-Escher-Weges nein Der Thenhoven-Escher-Weg liegt außerhalb des Gel-
tungsbereichs und ist daher nicht Gegenstand des Be-
bauungsplanverfahrens. 
5.26 • Überprüfung des Entwässerungskonzeptes durch 
ein unabhängigen Sachverständigen und Veröf-
fentlichung des Berichtes 
Teilweise Siehe Nr. 1.9.7. 
5.27 • Darüber hinaus ist es dringend erforderlich, dass 
die Infrastruktur eine erhebliche Aufbesserung 
erhält. Dies sollte im Idealfall vorher oder mindes-
ten gleichzeitig mit der Planung neuer Bauge-
biete geschehen. Es mir ein Rätsel, wieso dies 
nicht erfolgt ist! 
Nein Siehe Nr. 1.8. 
5.28 • Überprüfung der Gestaltung der Ausgleichsfläche Nein Durch die Umwandlung von einer Ackerfläche zu exten-
siv gepflegten Wiesenflächen mit Strauch- und Hecken-
pflanzungen werden durch die geplante Gestaltung der

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
Ausgleichsfläche im Zuge der Umsetzung der Kompen-
sationsmaßnahmen wertvolle Ersatzlebensräume, insbe-
sondere für Vogelarten, geschaffen, die zudem als Bio-
topverbundflächen eine große Bedeutung haben. Durch 
die Anpflanzung von dichten Sträuchern soll gewährleis-
tet werden, dass die Ausgleichsfläche im südlichen Be-
reich nicht betreten werden kann und somit ein naturna-
her Lebensraum für Flora und Fauna entstehen kann. 
5.29 • Infrastruktur endet nicht beim Thema Spielplatz 
und Kindergarten sowie grüner Ausgleichsflä-
chen, welche sich in anderen Stadtgebieten be-
finden. 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.8. 
 
Stand 25.01.2023

Anlage_3_Textliche Festsetzungen

26671 Zeichen

Anlage 3 
/ 2 
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 
Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven 
  
I. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄß § 9 ABS. 1-3 BAUGB 
 
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: 
Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung 
1.1 Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeine 
Zulässigkeit 
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die 
ausnahmsweise zulässigen Betr iebe des Beherbergungsgewerbes , Tankstellen 
sowie Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig. 
1.2 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz  3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) die 
zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren 
Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des  § 14 BauNVO  sowie baulichen Anlagen 
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut 
wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. 
 
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: 
Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht 
überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen 
2.1 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die 
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt: 
a) Die Baugrenzen der III -geschossigen Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) 
dürfen durch Vordächer und untergeordnete, oberirdische Bauteile bis max. 2,00 m 
überschritten werden.  
b) In Verbindung mit § 16 Abs. 5 BauNVO sind  Tiefgaragen in den festgesetzten 
allgemeinen Wohngebieten WA 1.2, WA 1.3 und WA 2.1 bis WA 2.3 auch außerhalb 
der festgesetzten Baugrenzen, jedoch nu r innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB hierfür festgesetzten Bereiche (TGa) zulässig. 
 
3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB: 
Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer 
Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, 
Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen 
mit ihren Einfahrten 
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze, Carports und Garagen nur in den nach 
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig. 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind Ein-  und Ausfahrten von Tiefgaragen  
ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Bereiche (Einfahrt TGa) zulässig.

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Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanl agen nur auf den hierfür 
festgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 
Ausgenommen hiervon sind Kleinkinderspielplätze, Fahrradabstellanlagen, 
Gartenboxen, Abfallsammelbehälter, Treppenanlagen für Keller, Be-  und 
Entlüftungsanlagen, Treppen der Tiefgarage. 
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen zur Versorgung des 
Wohngebiets mit Wärme und elektrischem Strom nur auf den hierfür festgesetzten 
Flächen zulässig. 
 
4. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB:  
Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder unterirdischen 
Versorgungsanlagen und -leitungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations - sowie sonstige 
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 
 
5. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB: 
Festsetzungen über die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden im Plangebiet folgende interne 
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. 
a) Maßnahme A1: Auf der als A1 gekennzeichneten Fläche sind auf der südlichen 
Hälfte der Fläche Sträucher BB1 (GH51) sowie 15 Bäume BF31 (GH741) 
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Im Nordosten an der Grenze zu der als 
Stellplatzfläche festgesetzten Fläche sind weitere 4 Bäume BF31 (GH741) 
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Auf der nördlichen Hälfte der Fläche ist eine 
mäßig bis trockene Glatthaferwiese EA1 (LW41111, Regio -Saatgut) anzupflanzen 
und dauerhaft durch extensive Pflege zu erhalten. 
b) Maßnahme A2: Auf den mit A2 gekennzeichneten Flächen ist entlang ihrer Ränder 
auf jeweils 30 % der Fläche eine Baumhecke aus standortgerechten Heckenpflanzen 
– BD51 (GH4431) und auf den verbleibenden 70 % der Fläche eine Glatthaferwiese 
– EA1 (LW41111, Regio-Saatgut) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.  
c) Maßnahme A3: Innerhalb der Straßenverkehrsflächen sind 82 mittel- bis großkronige 
Laubbäume BF41 (GH742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die 
Baumscheiben innerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dürfen eine Mindestgröße 
von 6 m² nicht unterschreiten und sind zu begrünen.  
 
6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB: 
Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der 
Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten 
Personenkreises zu belastenden Flächen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden folgende Festsetzungen getroffen:  
a) Die mit G  1 bis G 6 bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht  und 
Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.

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b) Die mit G  7 bezeichnete Fläche ist mit  einem Gehrecht zugunsten der Müllabfuhr 
gemäß Planeintrag zu belasten. 
c) Die mit G FL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht  und Fahrradfahrrecht  
zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und 
Entsorgungsträger sowie einem Geh- und Fahrrecht für die Pflege und Wartung der 
öffentlichen Grünfläche für die Stadt Köln gemäß Planeintrag zu belasten. 
d) Die mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht und Fahrradfahrrecht 
zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger und einem 
Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger gemäß 
Planeintrag zu belasten. 
e) Die mit GFL 3 und GFL 4 bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht, 
Fahrradfahrrecht und Fahrrecht zugunsten der Anlieger westlich  der Planstraße 1 
und einem Fahr - und Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger 
gemäß Planeintrag zu belasten. 
f) Die mit GFL 5 und GFL 6 bezeichneten Flächen sind mit einem Geh, Fahrradfahr - 
und Fahrrecht zugunsten der Müllabfuhr und einem Fahr - und Leitungsrecht 
zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 
g) Die mit L 1 und L 2 bezeichneten Flächen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten 
der privaten Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 
 
7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: 
Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und 
ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum 
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im 
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor 
solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher 
Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen 
Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des 
Immissionsschutzrechtes unberührt bleiben 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen 
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 
Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den 
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

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Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel L a > 80 dB sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigere maßgebliche 
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen 
nachgewiesen wird. 
Durchgesteckte Wohnungen 
Entlang der Ostfassaden des WA 2.3 liegen die Beurteilungspegel aus dem 
Schienenverkehr oberhalb der kritischen Werte von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) 
nachts. Werden hier Fenster von Aufenthalts - und Schlafräumen geplant, muss 
sichergestellt werden, dass das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen mit 
mindestens einem Schlaf - oder Aufenthaltsraum an der lärmabgewandten Seite 
sichergestellt wird. Kann in einem Einzelfall ein durchgesteckter Grundriss nicht 
umgesetzt werden, ist durch bauliche Maßnahmen (z. B. Verglasung des Freisitzes) 
sicherzustellen, dass vor einem Aufenthalts - oder Schlafraum die gleichen oder 
niedrigere Pegel wie auf der lärmabgewandten Fassade erreicht werden. 
Fensterunabhängige Belüftung  
Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
Balkone und Loggien 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr 
(Straßen-, Schienen- und Luftverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 
Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss 
sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht

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überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von 
Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite eine Ter rasse, ein 
Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
Unzulässigkeit von Wohnnutzung bis zum Eintritt eines bestimmten Umstandes  
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist die Nutzung des allgemeinen 
Wohngebietes WA 1.1 bis WA 1.4 sowie WA 2.1 bis WA 2.2  zu Wohnzwecken erst 
dann zulässig, wenn die entlang der Planstraße 4  festgesetzte zwei- bis 
dreigeschossige Bebauung mit Satteldach im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3 
bereits mit einer zur Bahntrasse geschlossenen Fassade (mit allen Außentüren und 
-fenstern) errichtet ist. 
8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB: 
Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder 
Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für 
landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen über das 
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu 
ersetzen: 
a) Innerhalb der zentralen als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche (Spielplatz / 
Parkanlage) sind insgesamt 12 Bäume BF41 (GH742) und Sträucher BB1 (GH51) 
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
b) Innerhalb der –  südlich der Planstraße 5 liegenden – als öffentliche Grünfläche 
festgesetzten Fläche (Parkanlage) sind insgesamt 30  Bäume BF31 (GH741) 
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
c) Innerhalb der –  an der östlichen Geltungsbereichsgrenze liegenden – als 
Stellplatzfläche festgesetzten privaten Fläche sind 12 Bäume BF31 (GH741)  
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
d) Innerhalb der sonstigen privaten Flächen, die überwiegend als Stellplatzflächen 
festgesetzt werden, sind insgesamt 14 Bäume BF41 (GH742) anzupflanzen und 
dauerhaft zu erhalten. 
e) Innerhalb der –  an der östlichen Geltungsbereichsgrenze liegenden – als private 
Grünfläche festgesetzten Fläche sind 7  Bäume BF31 (GH741) anzupflanzen und 
dauerhaft zu erhalten. 
f) Alle in der Planzeichnung festgesetzten Bäume können insbesondere aus 
verkehrstechnischen sowie aus ver - und entsorgungstechnischen Gründen um bis 
zu 5 m verschoben werden. 
g) Die Bepflanzung der Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, 
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlag en überbaut werden, mit Gräsern, 
Raseneinsaat, Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51). 
h) Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen und/oder der unterirdischen 
Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen 
Nebenanlagen überbaut werden mit Raseneinsaat, Gräsern, Stauden, Wiese 
und/oder flachwurzeligen Gehölzen. Die Vegetationstrageschicht ist auf mindestens 
75% der Fläche mit einer Bodensubstratschicht von mindestens 60 cm Tiefe

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zuzüglich einer Filter - und Drainschicht auszubilden. Auf den restlichen 25% der 
Fläche muss die Bodensubstratschicht mindestens 40 cm betragen. 
i) Für Baumpflanzungen auf den festgesetzten Tiefgaragen mit der  Stärke der 
Bodensubstratschicht von mindestens 1,20 m zuzüglich einer Filter- und Drainschicht 
zu erhöhen. Dies ist auch in Form einer Anhügelung möglich. Der Wurzelraum muss 
je Baum mindestens 25 m³ betragen.  
j) Die extensive Dachbegrünung – DC 3 / DC 1 / DC4 (NB 6244 / NB 6243 / (NB6241) 
der Flachdächer von Garagen und Gebäuden zur Versorgung des Wohngebietes mit 
Wärme und elektrischem Strom im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA). Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht herzustellen. 
k) Die Fassadenbegrünung der geschlossenen Wandflächen von Gebäuden innerhalb 
der festgesetzten allgemeinen Wohngebiet e WA 2.1, WA 2.2 und WA 2.3  mit 
Ausnahme von Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, soweit diese grenzständig 
zu Privatgrundstücken errichtet werden, mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter 
Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 1,5 laufenden Metern Wand 
bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine 
Kletterhilfe vorzusehen.

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II. GESTALTUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄß § 9 ABS. 4 BAUGB 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 
2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten 
a) Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind die Dachformen und Dachneigungen 
einheitlich auszuführen. 
b) Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von max. 10,00 m zulässig. 
Die Gesamtbreite aller Einzelgauben darf 2/3 der Gesamtbreite des Daches 
einschließlich des seitlichen Dachüberstandes nicht überschreiten. Von den 
Gebäudeabschlusswänden ist ein Abstand von mind. 0,80 m einzuhalten. 
c) Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei geneigten Dachflächen (> 5 Grad) 
mit derselben oder einer maximal 5 Grad abweichenden Neigung wie die 
Dachflächen errichtet werden. 
 
2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung 
Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dacheindeckungen zulässig. 
 
3. Vorgärten 
Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die 
notwendigen Zuwegungen, Terrassen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie 
Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter. 
 
4. Standorte für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen 
Abstellplätze für Abfallsammelbehälter in Vorgärten und Wertstofftonen sind in 
Gestalt von Abfallboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu 
umpflanzen. Die Höhe der Abfallboxen bzw. Hecken darf die Höhe von 1,70 m nicht 
überschreiten. 
 
5. Befestigung von Wegen und Straßen 
Die Befestigung der Zufahrten zu Garagen und Pkw-Stellplätzen sind teilversiegelt 
anzulegen. Zulässig sind Pflaster, Platten oder Natursteine ohne Fugenverguss, 
Rasen- und Splittfugenpflaster. 
 
6. Einfriedungen 
a) Einfriedungen von Vorgärten in den WA 1.1 bis WA 1.4 entlang öffentlicher Straßen 
sind nur in Gestalt von Schnitthecken – Artenauswahl gem. Pflanzliste der Stadt Köln 
– mit einer Höhe von maximal 1,20 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs . 
4 BauO NRW 2018 zulässig.  Falls Belange der Feuerwehr dieser Festsetzung 
entgegenstehen, sind ausnahmsweise Bodendecker mit einer Höhe von maximal 40 
cm zulässig. Die zusätzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzäune hinter den

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anzupflanzenden Hecken (vom Straßenraum aus betrachtet) ist bis zu 1 ,20 m über 
der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. 
b) Einfriedungen von Vorgärten in den WA 2.1 bis WA 2.3 entlang öffentlicher Straßen 
sind nicht zulässig. 
c) Die rückwärtigen Einfriedungen sind nur in Gestalt von Schnitthecken –  
Artenauswahl gem. Pflanzliste der Stadt Köln – mit einer Höhe von maximal 1,80 m 
über Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs . 4 BauO NRW 2018 zulässig. Die 
zusätzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzäune ist bis zu 1,20 m über 
Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig.    
d) Die seitlichen Einfriedungen sind nur in Gestalt von Schnitthecken –  Artenauswahl 
gem. Pflanzliste der Stadt Köln –  mit einer Höhe von maximal 1,20 m über 
Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs . 4 BauO NRW 2018 zulässig. Die zusätzliche 
Errichtung von Zaunanlagen als Metallzäune ist bis zu 1,20 m über 
Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. 
    
7. Stellplatzbegrünung 
Für die innerhalb der festgesetzten Stellplatzfläche festgesetzten Kfz -Stellplätze ist 
je vier angefangene Kfz -Stellplätze ein hochstämmiger, mittelkroniger Laubbaum – 
m BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage 
in gleichmäßigen Abständen zu verteilen. 
 
8. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen  
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen  
in der Farbe des Dachsteins zulässig.  
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.  
 
III. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN GEMÄß § 9 ABS. 6 UND 6A BAUGB 
 
1. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen 
Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum 
Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht 
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
 
1.1 Natur- und Landschaftsschutz 
a) Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte 
Landschaftsschutzgebiet L Nr. 2 „Pletschbachtal und Waldbereiche um das 
Wasserwerk Weiler“. 
b) Der gemäß § 39 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) gesetzlich geschützte 
Landschaftsbestandteil LB Nr. 6.04. 
c) Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) du rch Verordnung 
festgesetzte Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Weiler.

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IV. HINWEISE 
 
1.  Rechtsgrundlagen 
 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 
November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 
(BauO NRW 2018) – vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
 
2. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs 
vorbelastet. 
 
3. Erschütterungen 
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisigen DB -Strecke Köln -  
Neuss. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet. 
Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 Erschütterungen 
im Bauwesen –  Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe Juni 
1996, Beuth Verlag GmbH, Berlin, bzw. die Anforderungen an den sekundären 
Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV werden im allgemeinen Wohngebiet WA 
2.3 nicht eingehalten. Im Rahmen der Hochbauplanung sind durch bautechnische 
Maßnahmen (wie z. B. massive Gründung der 1. Baureihe und ggfls. elastische 
Lagerung des nördlichen Gebäude körpers des WA 2.3) die Einhaltung der 
Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall sicherzustellen. 
Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Von Maßnahmen 
kann abgesehen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren auf Nachweis die 
Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall 
ohne diese Maßnahmen oder mit anderen gleichwertigen Maßnahmen erreicht 
werden kann. 
 
4. Denkmalschutz 
a) Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. 
Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von 
Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei 
der Stadt Köln einzuschalten. 
b) Luftbilder aus den Jahren 1939 –  1945 und andere historische Unterlagen liefern 
Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Eine Überprüfung de r zu 
überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird empfohlen.

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5. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das auf den privaten Grundstücksflächen 
anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Teilbereiche werden an den 
Regenwasserkanal angeschlossen. Da die Rahmenbedingungen für eine 
Versickerung innerhalb der Grundstücksfläche der Kindertageseinrichtung erschwert 
sind, wird dort auf eine Versickerung verzichtet. Das Niederschlagswasser der 
Planstraße 7 wird über eine straßenbegleitende Versickerungsmulde mit belebter 
Bodenzone versickert. Die Mulde wird kaskadenartig geplant, um die 
Höhenunterschiede der  Straße auszugleichen. Bezüglich der wasserrechtlichen 
Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
 
6. Straßenprofil 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information 
dargestellt. 
 
7. Externe Ausgleichmaßnahmen 
Auf den städtischen Grundstücken in Gemarkung Rondorf-Land, Flur 41, Flurstücke 
63, 64, 65  werden folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den 
einzelnen Baugebieten hergestellt:  
Maßnahme eA1: Anlage einer Fläche auf 6.900 m² des Flurstücks 63, 64,  65, Flur 
41, Gemarkung Rondorf-Land. 
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 werden im 
städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
8. Artenschutz 
Gemäß der Artenschutzprüfung des Umweltbüro Essen vom Februar 2020 ergeben 
sich keine  Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG), wenn die nachfolgend aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen und 
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG berücksichtigt 
werden: 
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30.  
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere  
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig  sind 
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der  Pflanzen 
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.  
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren  
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch 
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen 
und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.

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Als Ersatz für das entfallende Brutrevier der Feldlerche im Plangebiet ist in der 
Brutzeit vor der Baufeldräum ung die unter Hinweise Punkt 7 genannte externe 
Ausgleichmaßname als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme anzulegen. 
Als Ersatz für die entfallenden Brutreviere des Bluthänflings ist in der Brutzeit vor der 
Baufeldräumung ein Teil der Maßnahmenfläche A1 (siehe textliche Festsetzung Nr. 
5.) gemäß dem „Landschaf tspflegerischen Gestaltungsplan“ 1:500 (wird noch 
erstellt) als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme anzulegen. 
 
9. Baumschutzsatzung 
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung –  BSchS) vom 01. 
August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung –  BSchS) vom 01. 
August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. 
Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende 
Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei 
der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffs regelung 
nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
 
10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf 
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln 
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln 
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahm en der Stadt Köln 
formuliert. 
 
11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf 
die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind 
jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden 
beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, 
Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der 
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
12. Starkregenereignis 
Innerhalb der Fläche A 1 ist ein Stauvolumen von mindestens 417  m³ für 
Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen.

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13. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/sind die 
Planbegünstigten verpflichtet, 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlich 
geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des 
Landes NRW zu errichten. 
 
14. Bodenschutz 
Sollte im Rahmen künftiger Bauarbeiten optisch oder geruchlich verunreinigtes 
Bodenmaterial angetroffen werden, ist der Bauherr nach § 2 LBodSchG verpflichtet, 
dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt unverzüglich den Sachverhalt mitzuteilen. 
Es ist ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen durchführt 
und die Risiken beurteilt. 
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutz-Gesetzes (BBodSchG) / der Bundes-
Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind einzuhalten. 
Zur Vermeidung und Minderung von Bodenfunktionsbeeinträchtigungen ist die 
Bestellung einer bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) im 
Baugenehmigungsverfahren vorzusehen.

Anlage_10.1_Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

8580 Zeichen

Anlage 10.1 
/ 2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59569/05 – Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
23.10.2018 bis zum 28.11.2018 durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 12 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 
Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 
Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
 
1.1 
Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 – Wasserwirt-
schaft, Gewässerschutz 
Aufgrund der gewählten Ausgleichsfläche am Pletschbach 
ist kein Konflikt zu dessen Gewässerentwicklung zu se-
hen. Allerdings liegt dieser Aspekt in der Zuständigkeit der 
Unteren Wasserbehörde. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
- 
1.2 Ansonsten keine Betroffenheit. Kenntnisnahme - 
2 
 
Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln 
Keine Anregung. 
 
Kenntnisnahme 
 
-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
3 
 
3.1 
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Kreis-
stelle Rhein-Erft-Kreis 
Zwei landwirtschaftliche Betriebe sind aufgrund der Pla-
nungen durch Flächenverluste erheblich betroffen. Einer 
der beiden Betriebe verliert knapp 6 % seiner insgesamt 
bewirtschafteten Flächen, was als äußerst empfindliche 
Einbuße anzusehen ist. Im Umland Ersatzland zu pach-
ten, ist – wenn überhaupt - nur sehr schwer möglich. 
 
 
Nein 
 
 
Aufgrund des dringenden Bedarfs an (preisgünstigem) Wohn-
raum steht die Schaffung von Wohnraum im Vordergrund. Den 
Darstellungen des Flächennutzungsplanes gemäß wird nur die 
Wohnbaufläche als Bauland in Anspruch genommen. Die darge-
stellte Grünfläche – mit Ausnahme der notwendigen Querung der 
neuen Erschließungsstraße - bleibt dem Grünausgleich vorbehal-
ten. 
3.2 In diesem Zusammenhang bitten wir weiterhin um Berück-
sichtigung der Wertigkeiten betroffener landwirtschaftli-
cher Flächen für die menschliche Daseinsvorsorge auch 
im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP (Landesent-
wicklungsplan NRW) Punkt 7.5-1 und 7.5-2. Dies gilt auch 
für den Aspekt der Ausgleichsmaßnahmen, da für die Er-
nährungsfürsorge wichtige Flächen zu schützen sind. Die 
Böden im Plangebiet zeichnen sich durch eine hohe Bo-
dengüte mit 55-75 Bodenpunkten aus (nach Geoportal 
NRW) und gelten damit als besonders fruchtbar. 
Teilweise Inwieweit die Grünausgleichsfläche durch den Landwirt weiterhin 
genutzt werden kann, soll im weiteren Verfahren geprüft werden. 
4 Landesbetriebe Straßenbau NRW, Niederlassung Köln 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
5 Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
6 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr  
Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
7 
7.1 
Deutsche Telekom AG, Netzproduktion GmbH 
Die Belange der Telekom werden zurzeit nicht berührt. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
7.2 Wir bitten bei den weiteren Planungen / Gesprächen zur 
Erschließung des Plangebiets um frühzeitige Beteiligung. 
 
Ja. 
Die Telekom wird bei den weiteren Planungen frühzeitig beteiligt. 
8 Finanzamt Köln-Nord 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
9 
9.1 
Stadtwerke Köln GmbH 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
9.2 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft 
Die geplante Bebauung kann mit Strom, Gas und Wasser 
versorgt werden. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
9.3 Sollten die Investoren eine Stromversorgung in der Unter-
verteilung aus dem öffentlichen Stromnetz wünschen, 
werden zwei Stromnetzstationen verteilt im Plangebiet 
notwendig. Die Standorte sollten gemäß dem Konzessi-
onsvertrag im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrs-
fläche positioniert werden. 
Kenntnisnahme Ob es eine Unterverteilung aus dem öffentlichen Stromnetz 
braucht, wird derzeit geprüft. 
9.4 Teile des Plangebietes befinden sich in der Wasser-
schutzzone Illa der Wassergewinnungsanlage Weiler. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird in den Bebauungsplan übernommen. 
9.5 Wir weisen darauf hin, dass die Vorgaben der Wasser-
schutzgebietsverordnung einzuhalten sind. 
Kenntnisnahme Die Vorgaben des Wasserschutzgebietes werden eingehalten. 
10 
10.1 
Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln, AöR 
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
10.2 Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß 
§44 Abs.1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu 
versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beein-
trächtigt wird. Die Versickerung des Niederschlagswas-
sers ist im Bebauungsplan festzusetzen. 
Teilweise Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser soll dort, wo es 
möglich ist, versickert werden. Im Bereich der Tiefgaragen unter 
den Reihenhäusern bzw. im Bereich der Kindertageseinrichtung, 
wo die Rahmenbedingungen für eine Versickerung erschwert 
sind, wird derzeit eine Ableitung in den Mischwasserkanal ge-
prüft. 
10.3 Derzeit wird geprüft, ob eine Einleitung von Nieder-
schlagswasser in den südlich gelegenen Pletschbach aus 
wasserwirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist und die Entwässe-
rung in dem Planungsgebiet über ein echtes bzw. modifi-
ziertes Trennsystem erfolgen kann. 
Kenntnisnahme Eine Prüfung ist mittlerweile erfolgt. Das Ergebnis ist, dass von 
der Einleitung abgesehen werden soll, da der Pletschbach im en-
gen Zusammenhang mit dem Retentionsraum Worringen steht 
und im Hochwasserfall die hydraulische Ableitungsfähigkeit des 
Pletschbaches nicht pauschal gegeben ist. 
10.4 Hinweis, dass bei Starkregen geeignete Maßnahmen zur 
Risikovorsorge bereits in der Bauleitplanung berücksich-
tigt werden müssen. 
Ja Im Bebauungsplan werden Maßnahmen zur Risikovorsorge be-
rücksichtigt und entsprechende Festsetzungen getroffen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
11 
11.1 
PLEDOC GmbH  
Versorgungsanlagen sind nicht betroffen. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
11.2 Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Er-
satz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, 
dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren 
Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung fin-
den. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung 
planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns 
verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschlie-
ßen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen 
bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. 
Ja Die PLEDOC GmbH wird im weiteren Verfahren beteiligt. 
12 Thyssengas GmbH, Abteilung Netzbetrieb  
Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
Stand 20.10.2020

Anlage_4_B-Plan-Entwurf_Blatt1 ungültig

16126 Zeichen

Anlage 4
Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/ Thenhoven
Bebauungsplan Nummer 59569/05 (Ausschnitt Blatt 1)
SD
WD
SD
SD
SD
WD
SD T
T
StSt
St
St
St
St
EV
EV-g-
-o-
PS
SD
SD
WD
SD
SD
SD
SD
SD
WD
SD
- Kita -
Fläche f�r Gemeinbedarf
III
III
III
III
III
II
III
III
III
III
II
St
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
42.29
42.35
43.55
43.89
42.52
42.92
42.17
42.84
42.90
42.73
43.59
42.35
42.07
42.67
42.91
42.74
42.58
45.89
45.93
45.91
45.07
44.99
44.89
44.86
44.82
44.83
44.85
44.92
45.00
45.24
45.35
45.53
45.52
45.59
45.58 45.66
45.50
45.34
40.72
40.77
40.8
5
41.22
42.09
42.
84
43.
42
44.27
43.77
43.90
44.30
43.96
44.05
44.03
44.38
43.92
43.91
44.03
43.97
44.29
44.29
44.78
45.04
45.08
40.7940.75
40.4140.42
40.95
41.3141.4441.32
41.32
41.27
41.25
41.26
41.25
41.18
41.19
41.27
41.27
41.20
41.16
41.19
41.33
41.36
41.37
41.30
41.31
41.29
41.11
41.09
41.12
41.06
41.05
41.15
41.20
41.08
41.15
41.12
41.10
41.23 41.18
41.00
40.85
40.34
40.65
40.61
40.58
40.35
40.47
40.33
40.72
41.15
41.94
40.72
40.27
40.48
40.86
40.68
40.84
41.35
42.19
43.08
43.87
44.05
43.85
43.34
42.54
41.11
40.35
40.85
41.12
41.3041.01
40.44
40.23
41.89
43.10
43.64
43.73
43.91
44.14
43.86
43.71
43.57
43.10
42.39
41.14
40.77
41.08
41.44
42.25
41.54
41.27
41.41
41.12
41.33
41.06
41.00
41.21
42.57
43.02
43.46
43.75
43.81
43.47
43.55
43.42
42.99
42.56
42.40
41.75
41.28
41.08
41.36
41.35
41.12
41.27
41.84
42.43
42.30
41.72
41.24
41.09
41.40
41.28
41.09
41.19
41.70
42.26
42.22
41.80
41.23
41.07
41.31
41.34
40.97
41.23
41.68
42.20
42.17
41.68
41.18
40.92
41.26
41.57
41.00
41.20
41.65
42.06
42.65
42.36
42.07
42.23
42.37
41.30
41.42
41.31
41.26
41.31
40.99
41.31
41.30
41.28
41.26
41.11
41.18
41.12
41.11
41.30
41.76
42.29
42.35
42.58
42.76
43.22
43.35
42.88
42.61
42.46
42.40
41.92
41.55
41.10
41.04
41.01
41.16
41.52
42.04
42.46
42.51
42.68
42.93
43.33
44.31
44.30
44.44
44.46
44.30
44.07
43.66
43.38
43.30
43.61
44.14
44.32
44.39
44.32
44.41
44.30
44.26
44.22
44.15
43.86
43.56
43.44 43.56
43.18
43.43
43.63
43.97
44.09
44.06
44.10
44.28
43.79
43.85
44.14
43.84
43.75
43.84
44.28
44.13
43.62
43.71
43.55
43.64
44.14
44.80
44.75
44.48
44.06
43.55
43.50
43.39
43.26
42.94
42.80
42.82
43.08
43.33
43.46
43.53
43.82
44.39
44.73
44.86
44.60
44.35
43.87
43.48
43.38
43.16
42.87
42.71
42.59
42.59
42.62
42.85
43.05
43.26
43.44
43.98
44.48
44.74
44.96
45.00
44.68
44.79
44.50
43.96
43.42
43.21
42.97
42.76
42.59
42.57
42.56
42.51
42.54
42.80
42.93
43.33
43.70
44.31
44.63
44.67
44.90
44.92
44.48
44.39
44.30
44.02
43.46
43.13
42.78
42.62
42.54
42.54
42.56
42.53
42.65
42.89
43.41
43.78
44.17
44.13
44.24
42.80
42.86
43.14
43.14
43.24
43.56
43.81
44.12
44.08
44.22
44.33
44.24
44.32
44.77
44.50
44.23
44.31
44.26
44.29
44.27
44.38
44.49
44.50
44.40
44.3044.27
44.32
44.43
44.39
44.30
44.31
44.28
44.26
44.33
44.42
44.3444.28
44.31
44.30
44.30
44.13
44.20
45.10
45.58
45.54
45.54
45.84
45.88
45.90
47.17
47.18
47.04
47.25
45.82
44.97
44.74
44.49
44.32
44.21
44.10
44.08
44.46
44.24
44.79
45.70
45.3145.34
42.75
Mauer=45.66
45.63
45.38
45.34
45.32
45.34
45.28
45.28
45.66
45.68
45.95
45.60
45.46
45.42
45.38
45.41
45.47
45.48
45.50
45.82
42.18
41.90
41.72
41.66
41.57
41.44
41.31
41.49
41.68
41.76
41.91
42.12
42.08
41.78
41.66
41.57
41.36
41.30
41.21
41.33
41.58
41.69
41.84
42.01
41.94
41.70
41.60
41.42
41.24
41.18
41.22
41.24
41.41
41.54
41.68
41.90
41.66
41.50
41.47
41.37
41.23
41.16
41.39
41.56
41.53
41.55
41.59
41.66
41.60
41.43
41.22
41.10
42.13
42.16
42.07
41.92
42.39
42.58
42.54
42.61
42.68
42.66
42.76
42.4042.55
42.26
42.31
42.32
41.74
41.74
41.52
41.47
41.31
41.32
41.36
41.39
41.38
41.88
41.85
41.94
41.90
41.87
41.72
41.92
41.94
41.93
41.79
41.72
41.8241.89
41.83
41.78
41.86
41.87
41.84
41.89
40.5
40.5
41.5
42.5
43.5
44.5
44.5
41
41
41
42
43
44
45
45
45.5
17
44
42.66
42.44
42.49
42.93
42.70
42.69
42.25
42.00
42.84
42.66
42.25
42.75
42.73
42.84
42.88
42.77
42.74
41.90
41.84
42.70
42.80
41.79
42.66
42.94
43.48
41.90
42.64
42.80
42.48
42.62
42.16
42.64
42.50
42.67
43.24
42.43
42.70
42.77
42.79
42.53
41.56
42.07
42.67
42.41
42.20
42.34
42.53
43.90
42.50
42.24
43.24
42.02
43.33
44.15
45.58
45.35
46.12
42.27
45.34
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45.91
Am Mörter
Further Straße
Further Straße
Quettinghofstraße
Quettinghofstraße
Quettinghofstraße
Quettinghofstraße
Berrischstraße
Berrischstraße
K9
Heinrich-Latz-Straße
Thenhoven
Baptiststraße
Baptiststraße
Baptiststraße
L43
L43
Gutnickstraße
Gutnickstraße
Bruchstraße
Bruchstraße
L43
L43
Thenhover-Escher Weg
Thenhover-Escher Weg
Im Wichemshof
Zwischen dem Bach und Bruch
Worringer Bruch
25
111
67 a
139 a
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St. Joh.
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Gemarkung Worringen
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P
Bahngelönde
nac
h Küln
von Neuss
Acker
Garten
Gleis
Gleis
Bewuchs-grenze
Friedhof
Acker
Laub- u.Nadelhecken
Wildwuchs
Wildwuchs
Bauzaun
Acker
Graben
Graben
Graben
Bewuchsgrenze
Bewuchsgrenze
Bewuchsgrenze
Wildwuchs
Wildwuchs
Wildwuchs
Bewuchs
grenze
Pletschbach
Geb�sch
Geb�sch
Wildwuch
s
41.86
Mürterweg
WA
6 WO
Einfahrt TGa
Einfahrt TGa
Einfahrt TGa
Einfahrt TGa
Einfahrt TGa
Einfahrt TGa
Einfahrt TGa
6 m
6 m
G7
L1
G1
G2
L2
GFL5
G3
G4
GFL2
GFL1
GFL6
G5
G6
Planstraäe 1
Planstraäe 2
Planstraäe 3
Planstraäe 4
Planstraäe 7
Planstraäe 6
Private Gr�nfläche
Private
Gr�n-
fläche
Öffentliche
Gr�nfl�che
- Spielplatz -
- Parkanlage -
Öffentliche Gr�nflüche - Parkanlage -
A3
A3
A2
A1
L
L
LLB
LB GW
WA
6 WO
WA
4 WO
WA
4 WO
LPB
IV
LPB V
LPB V LPB VI
LPB IVLPB III
LPB III
LPB IV
WZ III a
WA 1.1
GRZ  0,4
GFZ  0,8
II
WA 1.2
GRZ  0,4
GFZ  0,8
II o- -
WA 2.1
GRZ  0,5
GFZ  1,2
II g- -
SD 30°-45°
WA 2.2
GRZ  0,5
GFZ  1,2
g- -
SD 30°-45°
WA 1.3
GRZ  0,4
GFZ  0,8
II o- -
WA 1.4
GRZ  0,4
GFZ  0,8
II o- -
WA 2.3
GRZ  0,5
GFZ  1,2
g- -
SD 30°-45°
Planstraäe 5
GFL3
GFL4
T
Lage der externen Ausgleichsflöche eA1
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Maästab 1:2.500
N
N
Bebauungsplan
0 50 100 Meter
59569/05
Maästab 1:1.000
S�dlich Baptiststraäe
in Küln-Roggendorf/Thenhoven
Blatt 1 von 2
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 01.03.2022)
Vermessungsb�ro
Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Ahrstraäe 54, 53945 Blankenheim
gez. Frank Diefenbach
üffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Küln, den 07.09.2022
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 17.05.2018 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 29.08.2018
orts�blich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberb�rgermeisterin
Küln, den 14.07.2018
Die fr�hzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 27.08.2020 bis
07.09.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksb�rgermeister/in
Küln, den
Oberb�rgermeisterin
Küln, den
Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geöndert worden.
F�r den Planentwurf
Stadtplanungsamt
gez. Eva Herr
Amtsleiterin
Küln, den 22.08.2022
Beigeordneter
Küln, den 01.09.2022
F�r den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Markus Greitemann
Oberb�rgermeisterin
Küln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am                nach § 10
Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begr�ndung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberb�rgermeisterin
Küln, den
Die ürts�bliche Bekanntmachung �ber
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschlieälich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
WA
4 Wo
GFZ Geschoäflöchenzahl
GRZ Grundflöchenzahl
Zahl der Vollgeschosse
(als Hüchstmaä)
z. B. III
offene Bauweise
geschlossene Bauweise
Satteldach
Beschrönkung der Zahl
der Wohnungen
Hauptfirstrichtung
Allgemeines Wohngebiet
nicht �berbaubar I �berbaubar
Baugrenze
Grenze des röumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Walmdach
SD
WD
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maäen baulicher Nutzung
Stellplötze
Tiefgaragen
Energieverteilungsanlage
Packstation
Flöchen f�r den Gemeinbedarf
sowie f�r Sport- und Spielanlagen
nicht �berbaubar I �berbaubar
Straäenverkehrsflöchen
Straäenbegrenzungslinie auch
gegen�ber Verkehrsflöchen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflöchen besonderer
Zweckbestimmung
Ein- und Ausfahrtsbereich
St
TGa
EV
PS
Flöchen f�r Versorgungsanlagen
oder f�r die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie f�r
Ablagerungen
Öffentliche Gr�nflöchen
Private Gr�nflöchen
TrafostationT
Flöchen f�r Maänahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Baum zu erhalten
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten zu belastende Flöchen
Flöchen, die dem Landschafts-
schutz unterliegen
LB gesch�tzter
Landschaftsbestandteil
L Landschaftsschutzgebiet
Schutzgebiet f�r Grund- und
QuellwassergewinnungGW
Ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich
Lörmpegelbereiche z. B. III
I,III
S, W
46.71
Durchfahrt
Bahngleise
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Geböude
Baum
vorhandene Hühenlage �ber NHN
Bestand
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurst�cksgrenze
Flurgrenze
Gemarkungsgrenze
. . .
LPB III
LPB IV
WA
Grenze zwischen Nutzungsarten
- g -
- o -
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 09.06.2023 bis zum 26.06.2023
nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a
Abs. 3 BauGB mit Begr�ndung
erneut üffentlich ausgelegen.
Die Oberb�rgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Küln, den
Zeichenerklörung
Ausgleichsflöchez.B. A1
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 15.09.2022 bis zum 17.10.2022
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begr�ndung
üffentlich ausgelegen.
                    gez. Lukas Wirtz
Die Oberb�rgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Küln, den 25.10.2022

Anlage 15, Auszug BV 6 (Chorweiler) vom 16.10.2023

4071 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Herr Schulz 
Telefon: (0221) 221 96313 
Fax:  (0221) 221 96400 
E-Mail: christian.schulz1@stadt -
koeln.de 
Datum: 23.10.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Chorweiler  vom 19.10.2023  
öffentlich 
9.2.6 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend 
den Bebauungsplan -Entwurf Nummer 59569/05 - Arbeitstitel: Südlich 
Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven  
2096/2023 
 
Abstimmung über den gemeinsamen Änderungsantrag CDU-Fraktion, SPD-
Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Beschluss:  
 
Die Beschlussvorlage wird um vier weitere Punkte ergänzt. Um die zunehmende ver-
kehrliche Belastung durch das zu entstehende Wohngebiet Südlich Baptiststraße in 
Roggendorf/Thenhoven abzufedern, sind vier Maßnahmen in den Entwurf für den Be-
bauungsplan aufzunehmen. 
 
1. Die südliche Anbindungsstraße an den Mörterweg wird Richtung Brücke parallel zur 
Eisenbahntrasse in Berücksichtigung des Ausbaus des Blumenbergswegs an die A57 
verlegt. 
 
2. Auf der Baptiststraße und der Berrischstraße soll eine Zustandsfeststellung vor dem 
Beginn des Baustellenverkehrs erfolgen. Wegen des zu erwartenden Anstiegs des 
Verkehrsaufkommens muss außerdem ein verkehrssicheres Konzept für die Engstel-
len auf der Baptiststraße und der Berrischstraße entwickelt werden, um die Gefahren-
situation insbesondere für Kinder und mobilitätseingeschränkte Menschen auf dem 
Bürgersteig zu entschärfen. 
 
3. Die Umwandlung des Mörterwegs in eine Zweirichtungsstraße (<30t). 
 
4. Begleitgremium während der Bauphase

Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig mit den Stimmen, der CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 / 
Die Grünen, Fraktion die Linke und Lilo Heinrich bei Enthaltung der AfD-Fraktion zu-
gestimmt. 
 
 
Abstimmung über den so geänderten Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 für das Gebiet nördlich 
des Pletschbaches mit Ausnahme einer Teilfläche im südwestlichen Bereich des 
Plangebiets nördlich des Mörterwegs (Teilfläche des Flurstücks 181, Flur 43, 
Gemarkung Worringen), östlich der Berrischstraße, südlich und östlich des 
Ortsfriedhofes an der Baptiststraße, südlich der Baptiststraße und westlich der 
Bahnstrecke Köln-Neuss mit Ausnahme der Grundstücke Berrischstraße 177 
sowie 147 bis 169a in Köln-Roggendorf/Thenhoven —Arbeitstitel: Südlich Bap-
tiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven— abgegebenen Stellungnahmen ge-
mäß Anlagen 6-13; 
 
2. den Bebauungsplan Nummer 59569/05 Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in 
Köln-Roggendorf/Thenhoven mit gestalterischen Festsetzungen nach §  10 Ab-
satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nord-
rhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gel-
tenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten 
Begründung. 
 
3.  die südliche Anbindungsstraße an den Mörterw eg w ird Richtung Brücke parallel 
zur Eisenbahntrasse in Berücksichtigung des Ausbaus des Blumenbergsw egs 
an die A57 verlegt. 
 
4.  auf der Baptiststraße und der Berrischstraße soll eine Zustandsfeststellung vor 
dem Beginn des Baustellenverkehrs erfolgen. Wegen des zu erw artenden An-
stiegs des Verkehrsaufkommens muss außerdem ein verkehrssicheres Konzept 
für die Engstellen auf der Baptiststraße und der Berrischstraße entw ickelt w er-
den, um die Gefahrensituation insbesondere für Kinder und mobilitätseinge-
schränkte Menschen auf dem Bürgersteig zu entschärfen. 
 
5. die Umw andlung des Mörterw egs in eine Zw eirichtungsstraße (<30t). 
 
6.  Begleitgremium w ährend der Bauphase 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig mit den Stimmen, der CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 / 
Die Grünen, Fraktion die Linke und Lilo Heinrich bei Enthaltung der AfD-Fraktion zu-
gestimmt.

Anlage_7_Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

58910 Zeichen

Anlage 7 
  
/ 2 
 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 – Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-
Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) durch einen Aushang im Bürgeramt 
Köln Chorweiler als auch in der Außenstelle des Stadtplanungsamts vom 27.08.2020 bis zum 17.09.2020. Die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde am 19.08.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. 
 
Zeitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) 
einzusehen und digital Stellungnahmen zu übermitteln. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 154 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung 
mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum 
Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des 
Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach 
§ 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der 
endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 
1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 
Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 3 
 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
laufende Nummern 2-7, 9-13, 15-39, 43-45, 47-124, 126-150, 152-154 
Verkehr 
Es wird die Sorge geäußert, dass durch das 
Neubaugebiet noch mehr Verkehr auf die Kreuzung 
(Ecke Sinnersdorfer Str. / Baptiststraße & Straberger 
Weg) kommt, da es der kürzeste Weg zur Autobahn ist. 
Sowohl die Berrischstraße als auch die komplette 
Baptiststraße sind schon jetzt verkehrstechnisch 
überlastet, da der Verkehr immer nur abwechselnd in 
eine Richtung fließen kann. Es werden, wenn keine 
Alternative an dieser Stelle geschaffen wird, viele 
Unfälle passieren. Eine Alternative wäre 
möglicherweise der Ausbau der Sinnersdorfer Str. zur 
L183. Dort ist bisher nur ein Wendehammer.  
Der Mehrverkehr bringt eine nicht hinzunehmende 
Belastung für alle Einwohner, aber auch für die neuen 
Nachbarn im Neubaugebiet. Folgende Punkte sind 
hierbei von Belang:  
• Lärm  
• Gesundheitsgefährdung  
• Erhöhte Unfallgefahr 
• Erhöhte Gefährdung der Kinder auf dem 
Schulweg 
Ein unmittelbarer Anschluss an das Autobahnnetz (BAB 
57) ist erforderlich. 
Die Stellungnahme Nr. 11 zum Thema Verkehr erfolgt 
ausdrücklich unter Vorbehalt einer Einsichtnahme des 
 
Teilweise 
 
Grundsätzlich wird das Plangebiet über zwei 
Anschlusspunkte im Norden an die Baptiststraße 
angebunden, die nur in Fahrtrichtung Süd befahren werden 
können. An der Berrischstraße wird lediglich die 
Kindertagesstätte mit den notwendigen Parkplätzen für 
Mitarbeiter und für den Bring- und Holverkehr angeschlossen. 
Die Haupterschließung erfolgt von Süden, wo eine in beide 
Richtungen befahrbare Erschließungsstraße das Plangebiet 
mit dem Mörterweg verbindet. Der Mörterweg wird nur in 
Fahrtrichtung Osten befahrbar sein, sodass am neuen 
Anschlusspunkt nur Linksabbieger sowie Linkseinbieger 
vorgesehen sind. Innerhalb des Plangebietes sind die 
Wohnstraßen in beide Richtungen befahrbar.  
Neben der Entscheidung, das Baugebiet überwiegend über 
den Mörterweg von Süden zu erschließen und damit den Ort 
von zusätzlichen Verkehren weitestgehend zu entlasten, 
werden im Verkehrsgutachten detaillierte Empfehlungen zur 
Verbesserung der Sicherheit auf den angrenzenden Straßen 
gemacht. Es wird sowohl eine Neuordnung des ruhenden 
Verkehrs auf der Berrischstraße als auch die Einrichtung von 
Querungshilfen oder Fußgängerüberwegen vorgeschlagen, 
um wichtige Querungspunkte für den Fußverkehr sowie die 
Gehwege frei von ruhendem Verkehr zu halten, Kindern 
sichere Aufenthalts- und Verkehrsräume zu bieten und 
Schulkindern aus dem Plangebiet einen sicheren Schulweg 
zur Grundschule zu ermöglichen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 4 
 
für die Planungen zu Grunde liegenden 
Verkehrsgutachtens. Hier wird um Einsicht in die 
entsprechenden Unterlagen gebeten.  
 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurden auch die 
Wartezeiten an den Kreuzungspunkten in Form von 
Leistungsfähigkeitsnachweisen ermittelt. Demnach beträgt die 
mittlere Wartezeit am Knotenpunkt Straberger 
Weg/Sinnersdorfer Straße/Baptiststraße für die einzelnen 
Knotenarme im Bestand und im Planfall, das bedeutet unter 
Berücksichtigung der zu erwartenden Mehrverkehre, jeweils 
weniger als 10 Sekunden. Ein leistungsfähiger 
Verkehrsablauf wird in den betrachteten Fällen 
nachgewiesen.  
Auf der Berrischstraße ist derzeit die Breite der Fahrbahn 
durch parkende Fahrzeuge so weit eingeschränkt, dass sich 
begegnende Fahrzeuge nicht aneinander vorbeifahren 
können, sondern ein Fahrzeug warten muss. Dies ist ein 
gewollter Effekt des alternierenden Parkens zur Reduzierung 
der Geschwindigkeit und zur Verkehrsberuhigung.  
Die Wartezeit für die anhaltenden Fahrzeuge sollte jedoch 
vertretbar sein. Um dies zu beurteilen wurde im Juli 2019 auf 
der Berrischstraße zwischen Baptistraße und Mörterweg (in 
Zeiten außerhalb der Schulferien) eine Videoerfassung des 
fließenden Verkehrs in den Spitzenstunden durchgeführt. 
Dabei wurden die Verkehrsstärke, die Anzahl der haltenden 
Fahrzeuge, die durchschnittliche Haltezeit sowie die mittlere 
Verlustzeit ermittelt. Die ermittelte durchschnittliche Wartezeit 
der wartenden Fahrzeuge betrug 18 Sekunden. Dies 
entspricht einer mittleren Verlustzeit von 6 Sekunden.  
Zur Bewertung bietet das HBS 2015 Teil S (Handbuch für die 
Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) eine 
Kategorisierung von mittleren Verlustzeiten an 
vorfahrtgeregelten Knotenpunkten in verschiedene 
Qualitätsstufen. Eine mittlere Verlustzeit bzw. Wartezeit < 10 
Sekunden wird mit der besten Qualitätsstufe A bewertet. 
Daraus lässt sich ableiten, dass die ermittelten Verlustzeiten

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 5 
 
der Fahrzeuge auf der Berrischstraße gering sind und 
demnach als vertretbar eingestuft werden können. Insgesamt 
kann die Mehrzahl der Kfz sowohl in der Morgen- als auch in 
der Abendspitze ungehindert passieren.  
Die Analyse der Leistungsfähigkeit für den Knotenpunkt 
Straberger Weg/Sinnersdorfer Straße/Baptiststraße hat 
ergeben, dass auch unter Berücksichtigung des Neuverkehrs, 
der durch das Neubaugebiet entstehen wird, ein 
leistungsfähiger Verkehrsablauf nachgewiesen werden kann. 
Somit ist keine Verschlechterung der Qualitätsstufen zu 
erwarten.  
Die Leistungsfähigkeitsnachweise im Umfeld des 
Bauvorhabens können erbracht werden. Die 
Verkehrsinfrastruktur ist unter Einbezug des Mehrverkehrs 
auch in Richtung der übergeordneten Ziele weiterhin 
leistungsfähig. Somit ist keine Anbindung an den 
Autobahnzubringer notwendig.  
Die öffentliche Einsichtnahme der Gutachten, so auch des 
Verkehrsgutachtens, erfolgt zur Bürgerbeteiligung gemäß § 3 
Abs. 2 BauGB.  
laufende Nummern 3-8, 10-11, 15-27, 32-34, 36-40, 47-49, 51, 54-74, 77-89, 92-97, 100-130, 132-133, 135-138, 140-150, 152, 154 
Ruhender Verkehr 
Es wird die Bitte geäußert, dass bei der Planung des 
Wohngebietes genügend Parkraum berücksichtigt wird, 
sodass die bisherige schwierige Parksituation in den 
umliegenden Straßen sich nicht noch weiter verschärft.  
Da davon auszugehen ist, dass bei der aktuell zur 
Verfügung stehenden ÖPNV-Infrastruktur, die Hälfte 
 
Ja 
 
Der Bedarf an Stellplätzen wurde auf Basis der aktuell 
gültigen Richtzahlenliste der Stadt Köln ermittelt. Zusätzlich 
wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, welches Kfz-
reduzierende Maßnahmen vorsieht, um die Mobilität der 
künftigen Nutzer des Plangebietes nachhaltig im Sinne einer 
stadtverträglichen Mobilität auszugestalten.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 6 
 
der Familien zwei Autos besitzen, sind die geplanten 
Stellplätze nicht ausreichend. 
Forderung, ausreichend PKW-Stellplätze für die 
Friedhofsbesucher auszuweisen. 
Da der Friedhof zentral gelegen ist, öffentliche Stellplätze 
entlang der Baptiststraße vorhanden sind und zusätzliche 
vorgesehen werden, wird eine Schaffung von Parkplätzen für 
die Besucher des Friedhofs als nicht notwendig erachtet.  
 
 
laufende Nummern 8, 11, 121 
Kitastellplätze 
Die 4 Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr sind 
allerdings für den Ort Roggendorf/Thenhoven nicht 
ausreichend, da hier die Kinder oft mit eigenen PKW 
gebracht werden. Daher wird die Baptiststraße zu 
Stoßzeiten durch – falsch haltende und somit falsch 
parkende – Fahrzeuge blockiert werden. Anregung 
mehr Stellplätze im Gebiet zu schaffen, die auch einer 
Mischnutzung unterliegen können und nur zu den 
Stoßzeiten der Kita zur Verfügung stehen können.  
Die im Neubaugebiet geplante Kindertagesstätte muss 
über ausreichend viele Parkmöglichkeiten verfügen. 
Aufgrund der schlechten ÖPNV-Anbindung im Ort 
bringen die meisten Eltern ihre Kinder auf dem Weg zur 
Arbeit mit dem PKW (Zeitersparnis) in die Kita.  
 
Teilweise 
 
Die Parkmöglichkeiten in Form von 4 Stellplätzen für den Hol- 
und Bringverkehr der Kindertagesstätte sind nach der 
aktuellen Richtzahlenliste der Stadt Köln ermittelt. Als 
zusätzliches Angebot stehen den Anwohnern des 
Plangebietes im Bereich östlich des Wendehammers im 
Verlauf der Anbindung an den Mörterweg weitere 2-3 Längs-
Stellplätze zur Verfügung, die temporär ebenfalls für den Hol- 
und Bringverkehr genutzt werden können.  
 
 
laufende Nummern 1, 3  
Erschließung 
Um das Naturschutzgebiet „Worringer Bruch“ zu 
erreichen, wäre eine Unterführung für 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Bereich der Bahngleise und der Bruchstraße liegt 
außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 7 
 
Fußgänger/Radfahrer der Bahngleise und Bruchstraße 
sinnvoll, um diese gefahrlos zu überqueren. 
Es wird gebeten, bei der Planung um Berücksichtigung 
eines Zugangs in Richtung Bruchstraße.  
Den Hinweis nimmt die Verwaltung auf und prüft dessen 
Machbarkeit außerhalb des vorliegenden 
Bauleitplanverfahrens. 
Das Plangebiet ist an den Mörterweg und in weiterer Folge an 
die Bruchstraße angebunden.  
 
laufende Nummern 1, 11, 15, 16, 46, 49 
Mörterweg 
Kein weiterer Ausbau des Mörterwegs, da dies zu einer 
deutlich erhöhten Lärmbelästigung führen könnte.  
Die Breite der Zufahrt zum Mörterweg muss unbedingt 
ausreichend geplant werden, so dass auch Fußgänger 
(Bürgersteig), ein separater Radweg sowie 
Baustellenfahrzeuge ausreichend Platz finden.  
Der Mörterweg aus Richtung Chorweiler müsste- um 
die Verkehrsbelastung für die übrige Ortslage nicht 
noch mehr zu erhöhen - für den PKW-Verkehr in beide 
Richtungen geöffnet werden.  
Der Mörterweg war lange Zeit eine nicht ausgebaute 
Straße. Viele Autofahrer nutzen den Mörterweg 
entgegen der Einbahnstraße. Ein Ausbau zur 
zweispurigen Straße mit Geh- und Radweg wird 
angezweifelt.  
Nachts wie auch tagsüber wird der Mörterweg aufgrund 
seiner Eigenschaft als weitläufige Straße im 
Einbahnprinzip auf unserer Höhe als 
 
Teilweise 
 
Das Planungskonzept sieht die Hauptanbindung des 
Plangebietes über den Mörterweg im Süden vor. Die 
Verkehrsführung ist dabei so gewählt, dass die Belastung für 
die Berrischstraße und für die Baptiststraße möglichst gering 
ausfällt. Aufgrund der vorgeschlagenen Verkehrsanbindung 
mit beschränkten Zu- bzw. Ausfahrtsregelungen ist mit 
keinem signifikanten Mehrverkehr auf den umliegenden 
Straßen Berrisch- und Baptiststraße zu rechnen.  
Die zukünftige zusätzliche Erschließungsfunktion des 
Mörterwegs erfordert keinen weiteren Ausbau sondern 
lediglich eine Optimierung der Straße. Das Lärmgutachten 
weist nach, dass die Emissionsparameter durch den 
zusätzlichen Verkehr entlang des Mörterwegs um weniger als 
1 db(A) steigen. Mit einer deutlich erhöhten Lärmbelästigung 
ist somit nicht zu rechnen.  
Der Straßenquerschnitt der Zufahrt zum Mörterweg wurde in 
Abstimmung mit dem Amt für Straßen und 
Verkehrsentwicklung festgelegt. Dieser beinhaltet auch einen 
separaten Gehweg für Fußgänger. Da die Zufahrt als Tempo

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 8 
 
Beschleunigungsstrecke mit lautem Motorengeräusch 
missbraucht.  
30-Zone vorgesehen ist, wird kein separater Radweg 
benötigt, sondern der Radverkehr auf der Fahrbahn geführt.  
Der Mörterweg bleibt weiter als Einbahnstraße bestehen und 
wird lediglich optimiert.  
laufende Nummern 11, 14, 46, 49, 121 
Neue Zufahrt zum Mörterweg 
Die geplante Zufahrt zum neuen Baugebiet über den 
Mörterweg wäre besser in Höhe der Bahntrasse zu 
planen. Damit würde sich der Verkehr Ecke 
Berrischstraße I Furtherstraße I Mörterweg entzerren. 
Weiterhin würde sich der Verkehr im neuen Baugebiet 
verteilen.  
Kritik wird an der geplanten Zufahrtsstraße über den 
Mörterweg geäußert. Die Nähe zu den Gärten der 
Anwohner ist nicht zu akzeptieren und auch nicht 
einzusehen. Die Zufahrtsstraße muss hinter der 
Ausgleichsfläche entlang der Bahngleise geführt 
werden. Der zu erwartende Straßenlärm und Schmutz 
werden nicht toleriert, da ohne Rücksichtnahme auf den 
Bestand eine Lage dicht zwischen zwei vielbefahrenen 
Straßen geplant ist. Die Gefahren, die bereits jetzt 
durch die Verkehrssituation auf der Berrischstraße 
besonders für unsere Kinder entstehen, würden durch 
eine weitere Straße hinter dem Haus verschärft.  
Im Rahmen der Info-Veranstaltung sah der damalige 
Bebauungsplan keine Zufahrt vom Mörterweg vor.  
Eine mögliche Anbindung des Neubaugebietes von 
Osten (Bruchstraße, Baptiststraße mit einer 
 
Kenntnisnahme 
 
Um die Durchschneidung des Landschaftsschutzgebietes 
möglichst gering zu halten, wurde in Abstimmung mit dem 
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen die neue Zufahrt 
zum Plangebiet in Richtung Westen verlegt, weil sich 
hierdurch die Länge der Straße deutlich verkürzt und somit 
der Eingriff reduziert werden kann.  
Das seinerzeit vorgelegte Planungskonzept wurde im Laufe 
des Bebauungsplanverfahrens konkretisiert. Hierbei stellte 
sich heraus, dass eine Abwicklung der Neuverkehre ohne 
eine zusätzliche Anbindung über den Mörterweg nicht 
sichergesellt werden kann.  
Die neue Anbindung über den Mörterweg wurde in 
Abstimmung mit dem Amt für Straßen und 
Verkehrsentwicklung erarbeitet und stellt die beste Lösung für 
das Plangebiet dar.  
Die neue Erschließungsstraße vom Mörterweg wird 
verhältnismäßig gering befahren werden. Gemäß der 
Verkehrsuntersuchung sind im Zusammenhang mit dem 
geplanten Bauvorhaben insgesamt ca. 1.755 Kfz-Fahrten je 
Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). 
Dies entspricht ca. 139 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 9 
 
Unterführung oder einer Brücke) wurde offensichtlich 
nicht in Erwägung gezogen.  
 
morgens und ca. 141 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde 
abends. 
laufende Nummern 3-7, 13, 17-27, 29, 32-34, 36-39, 41-45, 47-49, 51, 54-74, 77-89, 92-124, 126-133, 135-138, 140-150, 152-154 
Verkehrskonzept 
Erstellung eines realistischen Verkehrskonzepts für den 
Ort.  
Überprüfung des Verkehrskonzeptes durch ein 
unabhängigen Sachverständigen und Veröffentlichung 
des Berichtes. 
Erstellung eines nachhaltigen Verkehrskonzepts für die 
Baptiststraße, sowie der Berrischstraße unter 
Berücksichtigung der Interessen der Anwohner!  
Das Mobilitätskonzept fehlt und auch das Gutachten 
Verkehr ist noch erforderlich.  
Wir haben schon von verschiedenen Seiten gehört, 
dass es ein neues Verkehrskonzept für den 
motorisierten Individualverkehr für den gesamten Ort 
geben soll. Ist das der Fall? Und wenn ja, woher 
bekommen wir Informationen dazu? 
 
  
 
Teilweise 
 
Das durch die Bernard Gruppe erstellte Verkehrsgutachten, 
welches die planbedingten Auswirkungen auf den Verkehr 
des anliegenden Straßennetzes analysiert und bewertet, 
wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Straßen und 
Verkehrsentwicklung unter der Prämisse einer nachhaltigen 
und verträglichen Verkehrsentwicklung für den Ortskern 
Roggendorf/Thenhoven erarbeitet.  
Die Leistungsfähigkeitsnachweise für die Knotenpunkte im 
Ortskern wurden erbracht.  
Die Erstellung eines Verkehrskonzeptes für die angrenzenden 
Straßen und den gesamten Ort ist nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanverfahrens. Dennoch werden im 
Verkehrsgutachten detaillierte Empfehlungen zur 
Verbesserung der Sicherheit auf den angrenzenden Straßen 
gemacht. Es wird sowohl eine Neuordnung des ruhenden 
Verkehrs auf der Berrischstraße als auch die Einrichtung von 
Querungshilfen oder Fußgängerüberwegen vorgeschlagen, 
um wichtige Querungspunkte für den Fußverkehr sowie die 
Gehwege frei von ruhendem Verkehr zu halten, Kindern 
sichere Aufenthalts- und Verkehrsräume zu bieten und 
Schulkindern aus dem Plangebiet einen sicheren Schulweg 
zur Grundschule zu ermöglichen.  
Das Verkehrsgutachten sowie ein Mobilitätskonzept wurde 
durch die Bernard Gruppe erstellt und somit durch einen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 10 
 
unabhängigen Sachverständigen. Es wird im Rahmen der 
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich 
ausgelegt.  
laufende Nummern 12, 13, 126 
Verkehrszählungen 
Vermutung, dass die Verkehrszählungen nicht zu den 
Stoßzeiten durchgeführt wurden.  
 
Nein 
 
Die Verkehrszählungen wurden vom Dienstag den 
12.03.2019 bis Donnerstag den 14.03.2019 ganztägig 
durchgeführt und erfassen somit auch die morgendlichen und 
abendlichen Spitzenstunden. Die Verkehrszählung wurde 
außerhalb der Schulferien durchgeführt.  
laufende Nummern 3, 11, 12, 15, 16, 40, 126, 139 
Rad- und Fußweg 
In Roggendorf/Thenhoven gibt es keine Bike- 
beziehungsweise Car-Sharing Angebote, noch gibt es 
ein ausreichendes Radwegenetz. Es ist eine 
Erweiterung der Bruchstraße durch einen Radweg 
erforderlich, um zumindest den sicheren Anschluss zum 
Dresenhofweg sicherzustellen.  
Derzeit sind die Baptiststrasse und die Berrischstrasse 
zu schmal um zusätzliche Radwege herzustellen. 
Parken erfolgt derzeit auf der gesamten Fahrbahn. Die 
Beschreibung zum Planungskonzept, dass Rad- und 
Fußwege geschaffen werden, ist nicht umsetzbar und 
falsch.  
Forderung:  
 
Kenntnisnahme 
 
Bike- und Car-Sharing Angebote sind in 
Roggendorf/Thenhoven bisweilen nicht vorhanden. Die 
Verwaltung nimmt den Hinweis auf. 
Am S-Bahnhaltepunkt Köln-Worringen sind 
Fahrradabstellanlagen verfügbar und bieten eine gute 
Verknüpfungsmöglichkeit der Verkehrsmittel. Die 
Bewohnerschaft von Roggendorf gelangt schnell mit dem 
Fahrrad zum Haltepunkt, das Fahrrad kann dort überdacht 
angeschlossen und die S-Bahn in Richtung Köln oder Neuss 
genutzt werden.  
Auf der Baptiststraße und der Berrischstraße wird der 
Radverkehr mit dem MIV im Mischverkehr geführt. Diese 
Radverkehrsführung wird bei einer 
Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h nach ERA

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 11 
 
• Darstellung von Fuß-und Radwegen großräumig 
darzustellen und zu lösen.  
Der Mörterweg würde zukünftig stärker von Autos 
genutzt als bisher, derzeit wird dieser Weg auch von 
vielen Fahrradfahrern genutzt, die zum Dresenhofweg 
gelangen wollen. Hier drohen neue Konflikte und 
schwierige Situationen im Straßenverkehr. Die Planung 
eines separaten Fußgänger/Fahrradweges wäre hier 
wünschenswert, um die Verkehrssicherheit hoch zu 
halten.  
 
 
(Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) empfohlen. Auf dem 
Mörterweg wird der Radverkehr ebenfalls im Mischverkehr 
geführt. Der Radverkehr darf den Mörterweg zudem auch 
entgegen der vorgegebenen Einbahnstraßenrichtung 
befahren.  
Die Infrastruktur ist hinsichtlich der Radverkehrsführung 
insgesamt als ausreichend zu bewerten. Es sind keine 
getrennten Radwege vorhanden, jedoch ist eine Führung des 
Radverkehrs auf der Fahrbahn bei Tempo 30 unbedenklich.  
Ein Teil der Bruchstraße weist eine Tempo 30-Zone aus.  
Die Erweiterung der Bruchstraße durch einen Radweg, ist 
nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.   
Neben der Entscheidung, das Baugebiet überwiegend über 
den Mörterweg von Süden zu erschließen und damit den Ort 
von zusätzlichen Verkehren weitestgehend zu entlasten, 
werden im Verkehrsgutachten detaillierte Empfehlungen zur 
Verbesserung der Sicherheit auf den angrenzenden Straßen 
gemacht.  
laufende Nummern 8, 124, 151 
ÖPNV 
Die Bushaltestelle „Im Wichemshof“ angrenzend an das 
Plangebiet ist nur für ankommende Fahrgäste sinnvoll. 
Abfahrende Fahrgäste können diese nicht nutzen, da 
sich bereits an der nächsten Station die Endhaltestelle 
befindet und somit eine Pause von bis zu 20 Minuten 
entsteht.  
Es wird die Frage geäußert, wie der Bus (Linie 120) 
geführt wird.  
 
Kenntnisnahme 
 
Dass die Bushaltestelle „Im Wichemshof“ nur für 
ankommende Fahrgäste sinnvoll ist, wird zur Kenntnis 
genommen. Allerdings befindet sich die Haltestelle „Further 
Straße“ ca. 5 Gehminuten vom Plangebiet entfernt und kann 
durch die Bewohner als Ein- und Ausstiegshaltestelle genutzt 
werden.  
Eine Anpassung der Linie 120 bzw. des ÖPNV ist nicht 
Bestandteil des Bebauungsplans. Seitens der Stadt Köln und

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 12 
 
Taktung S11 auch Nachts, Zuverlässigkeit S6, 
Einführung RE/RB Halt am Bahnhof Worringen. 
 
der KVB wurde eine Verbesserung der ÖPNV Anbindung im 
Bestandsnetz geprüft und aufgrund der Verkehrsführung im 
Plangebiet (Abfluss nur über den Mörterweg in Richtung 
Osten möglich) verworfen.  
 
laufende Nummern 3, 4, 12, 17-27, 29, 32-34, 36-39, 41-45, 49, 51, 54-74, 77-89, 92-97, 100-124, 126-133, 135-138, 140-152, 154 
Straßenbaukosten 
Zerstörung der Straßen aufgrund massiven Einsatzes 
der Baumaschinen und Materialtransport  
ungerechtfertigte Belastung der Anwohner mit den 
Straßenbaukosten für die Wiederherstellung.  
Forderung, als Anwohner nicht an den Kosten für den 
Ausbau des Mörterweges und der neuen Zufahrt 
beteiligt zu werden.  
Erstellung eines Gutachtens über den Zustand der 
Straßen/Verkehrswege/ Bürgersteige im gesamten Ort,- 
vor Beginn der Baumaßnahme. Dies dient zum 
Nachweis und späteren Kostenübernahme der Stadt 
Köln.  
Die Zusage der Stadt Köln, das die Instandsetzung der 
Straßen nach Abschluss des Baugebietes nicht zu 
Lasten der Bürger geht und das die Stadt Köln bzw. der 
Bauträger diese Kosten übernehmen wird.  
 
Teilweise 
 
Im Hinblick auf etwaige Beschädigungen der öffentlichen 
Zufahrtsstraßen wird vor Beginn und nach Abschluss der 
Baumaßnahmen ein Beweissicherungsverfahren 
durchgeführt. Festgestellte Schäden werden durch die 
Vorhabenträger beseitigt. Eine entsprechende Regelung wird 
in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Es werden 
keine Anliegerbeiträge erhoben.  
laufende Nummern 9, 13, 126 
Baustellenverkehr

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 13 
 
Es wird eine Aussage zu der zu erwartenden Belastung 
und Gefährdung durch den Baustellenverkehr, der sich 
über eine lange Zeit mit Schwerlastverkehr hinziehen 
wird, vermisst.  
 
Teilweise Die Abwicklung des Baustellenverkehrs ist nicht Bestandteil 
des Bebauungsplanverfahrens. Im Zuge der weiteren 
Planungen sind die Investoren gleichwohl bemüht, die 
Belästigungen der Baustellenverkehre so gering wie möglich 
zu halten. Dazu wird ein entsprechendes Konzept in 
Abstimmung mit der Stadt erarbeitet, welches die Verkehre 
möglichst aus dem Ortskern heraushält und eine Realisierung 
in solchen Margen vorsieht, die bewältigt werden können. Die 
Beeinträchtigungen für die die bestehenden Anwohner soll so 
gering wie möglich gehalten werden.  
laufende Nummern 3-4, 5-8, 10-11, 14, 17-27, 32-34, 36-39, 41-45, 47-74, 77-89, 92-97, 100-124, 126-130, 132-133, 135-138, 140-150, 152, 
154 
Städtebauliches Konzept 
Der »Städtebauliche« Entwurf nimmt nicht ansatzweise 
Rücksicht auf die dörfliche, gewachsene Struktur des 
Ortes Roggendorf/Thenhoven. Ein integrativer und 
architektonisch sanfter Entwurf ist nicht zu erkennen. Im 
Einzelnen äußert sich dies an folgenden Punkten:  
• unglückliche Anordnung von 
Geschosswohnungsbau (3-Etagen+Dach) zu 
Einfamilienhäusern (2-Etagen+Dach)  
• keine adäquat angepasste Gebäudehöhe am 
Übergang von Bestandsbauten zu Neubauten 
(z.B. Baptiststraße 59)  
• Zerstörung der dörflichen Struktur durch 
Überfrachtung an Mehrfamilienhäusern  
• fehlende städtebauliche und architektonische 
Qualität 
Überarbeitung der Pläne zu folgenden Punkten:  
 
Teilweise 
 
Das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrundeliegende 
Planungskonzept ist als prämierter Entwurf aus dem 
Qualifizierungsverfahren hervorgegangen. Die Fachjury lobte 
explizit die städtebauliche und architektonische Qualität des 
Entwurfes, der die kleinmaßstäblichen Strukturen des Ortes 
aufgenommen und in einem angemessenen Rahmen 
umgesetzt hat.  
Die vorgeschlagene Durchmischung von Einfamilienhäusern 
und Geschosswohnungsbauten entspricht dem vorrangigen 
Ziel der Stadtentwicklung, eine Vielfalt an Wohnraum für 
unterschiedliche Bevölkerungsgruppen in einem engen 
Nebeneinander anzuordnen. Hierdurch soll der räumlichen 
Polarisierung sozialer Ungleichheit entgegengewirkt werden.  
In der Dorfstruktur von Roggendorf/Thenhoven sind neben 
Einfamilienhäusern bereits vermehrt Mehrfamilienhäuser

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 14 
 
• Reduzierung der Wohneinheiten (vor allem 
hinsichtlich der Mehrfamilienhäuser) auf ein der 
vorliegenden Verkehrsinfrastruktur vertretbares 
Maß  
• Verschiebung des Geschosswohnungsbaus an 
den äußeren Rand des Neubaugebietes 
(vergleiche hier die ursprüngliche Planung)  
 
Die Durchmischung von zwei- und dreigeschossiger 
Bebauung ist so unglücklich gewählt, sodass die 
Situation entsteht, dass die Gärten der 
zweigeschossigen Reihen- und Doppelhäuser im vollen 
Sichtfeld der Geschoßwohnungen liegen. Somit sitzt 
man in seinem Garten auf dem Präsentierteller der 
Geschosswohnungen. Die Positionierung eines 
Mehrfamilienhauses an der nordwestlichen Einfahrt ins 
Baugebiet gegenüber dem bestehenden 
eingeschossigen Wohnhaus mit einem ebenfalls 
eingeschossigen Nebengebäude, wird kritisiert.  
 
 
 
 
 
 
 
Private Freiflächen der Eigentumswohneinheiten sind 
sehr klein. Es wird angeregt, dies nochmals zu prüfen.  
Anregung weitere Neubauvorhaben genauestens zu 
prüfen, ob eine entsprechende Integration ins Ortsbild 
vorzufinden, sodass sich das Planungskonzept durch die 
Setzung dieser Gebäudetypologien in die Dorfstruktur einfügt. 
Die Neubauten an der Baptiststraße erhalten mit überwiegend 
zwei Geschossen eine adäquate Geschossigkeit im 
Übergang zu der heterogenen ein- bis zweigeschossigen 
Bestandsbebauung an der Baptiststraße. Durch die 
Festsetzung von geneigten Dächern wird die Höhe der 
aufsteigenden Wände in einer angemessenen 
Größenordnung sichergestellt. Lediglich zwei Gebäude sind 
in diesem Bereich als dreigeschossige Bauten geplant. Diese 
liegen mit ihren Giebelseiten zur Baptiststraße und erzeugen 
somit nur eine punktuell höhere Geschossigkeit in der Straße. 
Dies stellt – zumal in ausreichender Entfernung zu den 
Bestandsbauten – eine angemessene Einfügung der 
Neubauten in die Umgebung dar. 
Der Hinweis der Bürger*innen wurde dennoch aufgenommen 
und die Situation der beiden Giebel im Nachgang zur 
Bürgerbeteiligung erneut auf ihre städtebauliche Wirkung 
analysiert. Um den Übergang zur Bestandsbebauung zu 
optimieren werden die beiden an die Baptisstraße 
angrenzenden Häuser 6 und 15 um ein Geschoss auf eine 
zweigeschossige Gebäudekubatur mit ausgebautem 
Dachgeschoss reduziert. Das Projekt übernimmt an der 
Baptiststraße damit vollständig den Maßstab des Bestands 
 
Das Konzept sieht vor, dass zwischen der zwei- und 
dreigeschossigen Bebauung sogenannte „Grüne Zimmer“ 
entstehen, die als Puffer zwischen den jeweiligen Gärten und 
damit der Privatsphäre dienen. An einer Stelle im Plangebiet, 
wo dies aus Platzgründen nicht gelingt, sind die Privatgärten 
der Einfamilienhäuser besonders groß dimensioniert. Eine 
direkte Einsehbarkeit wird somit weitgehend vermieden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 15 
 
gegeben ist. Hinweis, dass Innen- vor 
Außenentwicklung eine Rolle spielen sollte. Dabei sollte 
auch die Siedlung entlang des Bahnhofs / der 
Bahngleise betrachtet werden, ob ggf. ein Teilrückbau 
oder ein zeitlich versetzter Rückbau- und Neubau 
denkbar wäre.  
Es wird eine besonnene Weiterentwicklung der 
Ortslage von Roggendorf/Thenhoven befürwortet.  
 
 
Die Deutsche Reihenhaus AG entwickelt unterschiedliche 
Reihenhausformate und hat über Jahre hinweg einen 
Standard entwickelt, der sich bewährt hat. Dieser sieht 
bestimmte Mindestgrößen für die privaten Freiflächen vor, die 
auch bei diesem Bauvorhaben berücksichtigt werden. Im 
Übrigen dienen die rückwärtig an die Gärten angrenzenden 
sogenannten „Grünen Zimmer“ der Erweiterung der privaten 
Gärten. Sie stehen allen Bewohnern zur Nutzung offen.  
Reine Einfamilienhaus-Entwicklungen erzeugen einen hohen 
Flächenverbrauch. Sie sind angesichts der Klimaziele der 
Stadt Köln keine angemessenen und zukunftsfähigen 
Antworten auf die Frage nach dringend benötigtem 
Wohnraum.  
In der Flächennutzungsplan-Änderung von 2011 wurde die 
Flächengröße des Plangebiets bereits definiert. Das 
Plangebiet entspricht der darin dargestellten Wohnbaufläche, 
die Dichtewerte liegen mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) 
von 1,1 innerhalb der Werte, die die Baunutzungsverordnung 
für Allgemeine Wohngebiete (WA) vorsieht. Insgesamt 
entstehen ca. 390 Wohneinheiten im Plangebiet. Mit einer 
Geschossigkeit von drei Vollgeschossen und einem 
Dachgeschoss stellen die Mehrfamilienhäuser einen 
angemessenen Baustein für Geschosswohnungsbauten mit 
einer überschaubaren Anzahl von Wohneinheiten dar.  
 
 
laufende Nummern 3, 9, 10, 14-27, 32-34, 36-39, 41-45, 47, 49, 51, 54-74, 77-89, 92-97, 100-130, 132-133, 135-138, 140-150, 152, 154 
Sozialer Wohnungsbau

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 16 
 
Extreme Bündelung von sozialem Wohnungsbau an 
einen Ort, der ohnehin schon ein sogenanntes 
Problemgebiet (S-Bahnhof Worringen mit angrenzender 
Siedlung Mönchsfeld) sowie einer neu errichteten 
Asylunterkunft aufweist.  
Unklare Grundlage, auf der sich dieser hohe Anteil an 
geförderten Wohnungen stützt.  
 
 
Nein Das Planungskonzept sieht die Durchmischung von 
Einfamilienhäusern und Geschosswohnungen in Teilen im 
geförderten Segment vor. Eine Bündelung des sozialen 
Wohnungsbaus wird im städtebaulichen Konzept nicht 
angestrebt.  
Der Rat der Stadt Köln hat mit dem Kooperativen 
Baulandmodell im Jahre 2017 eine Grundsatzentscheidung 
getroffen, wonach in allen neuen Wohngebieten ein Anteil von 
mindestens 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbaus 
entstehen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass dem 
dringenden Bedarf an bezahlbarer Wohnraum Rechnung 
getragen wird. Diese Vorgabe gilt für alle Wohngebiete ab 
einer bestimmten Größenordnung gleichermaßen. Diese 
Vorgabe ist auch insofern sinnvoll und geboten, weil fast 50 
% der Kölner Haushalte ein Anrecht auf eine öffentlich 
geförderte Wohnung besitzen. Aus diesem Grund ist auch ein 
höherer Anteil zu begrüßen, sofern dieser städtebaulich 
integriert werden kann.  
Der Geschosswohnungsbau mit den öffentlich geförderten 
Wohnungen wird von der GAG Immobilien AG errichtet. Diese 
ist bestrebt, einen maßgeblichen Beitrag zur Errichtung von 
erschwinglichem Wohnraum zu leisten und wird daher bei 
diesem Vorhaben einen Anteil an geförderten Wohnungen in 
Höhe von 45 % der Geschossfläche Wohnen realisieren.  
Das Planungskonzept zeigt hierbei, dass auch dieser höhere 
Anteil an öffentlich geförderten Wohnraum durch die 
straßenweise Mischung der unterschiedlichen Haustypen und 
engen Vernetzung über die durch das Quartier geschaffenen 
Wegeverbindungen und Grünen Zimmer gut verträglich ist. 
Ferner werden sich die Mehrfamilienhäuser mit und ohne 
gefördertem Wohnungsbau baulich nicht voneinander 
unterscheiden und damit ein harmonisches Quartier bilden

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 17 
 
laufende Nummern 2-11, 13, 15-27, 29, 32-34, 36-39, 41-45, 47-49, 51, 53-74, 77-84, 86-89, 92-97, 99-124, 126-130, 132-138, 140-154  
Infrastruktur 
Der Ortsteil Roggendorf-Thenhoven ist in den letzten 
Jahren massiv angewachsen. Die bestehende 
Infrastruktur konnte damit jedoch nicht ansatzweise 
mithalten. Wir fordern:  
• eine Erweiterung der Infrastruktur für den Ort  
• die Bereitstellung von Flächen zur Ansiedlung von:  
• Ärzten und Apotheken  
• Einzelhandel  
• Banken  
• Restaurants  
• Abschluss der Kita-Bauarbeiten an der neuen Kita 
Berrischstraße Ecke Baptiststrasse  
• Erweiterung der Grundschule  
Die Anzahl der Kindertagesstätten ist nicht korrekt. 
Momentan befinden sich nur zwei Kindertagesstätten in 
Betrieb, die anderen wurden entweder geschlossen 
bzw. befinden sich im Umbau. Zudem konnten Kinder, 
die in diesem Jahr eingeschult wurden, keinen Platz in 
der Grundschule Roggendorf/Thenhoven erhalten.  
Nutzungen wie Arztpraxen, Kiosk, Gaststätten und 
ähnliche Nutzungen im Plangebiet im Bebauungsplan 
zulassen.  
Eine weitere Jugendeinrichtung kann nicht integriert 
werden.  
 
 
Teilweise 
 
Roggendorf/Thenhoven ist mit Nahversorgung bzw. 
Einzelhandel in einer für den Ort angemessenen 
Größenordnung ausgestattet. Im Norden des Ortes befinden 
sich ein Vollsortimenter, ein großer Discounter sowie eine 
Bäckerei. Zwei Kioske sind mittig im Ort gelegen.  
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 sieht 
keinen Bedarf zum Ausbau des Einzelhandels in 
Roggendorf/Thenhoven.  
Da für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) 
ausgewiesen wird, sind die der Versorgung des Gebietes 
dienenden Läden (z.B. Kioske), Schank- und 
Speisewirtschaften (Gaststätten) sowie Arztpraxen allgemein 
zulässig.  
Die Investoren sehen keine Ansiedlung von Einzelhandel, 
Dienstleistungen oder Gewerbe vor. Aufgrund der Randlage 
und der verkehrlichen Haupterschließung über den 
Mörterweg ist die Unterbringung zusätzlicher Infrastruktur 
innerhalb des Plangebietes städtebaulich nicht sinnvoll.  
Der Ausbau von Infrastruktur außerhalb des Plangebietes ist 
nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Im Rahmen 
der Bauleitplanung können lediglich die rechtlichen 
Voraussetzungen für Ansiedlung von Einzelhandels- und 
Dienstleitungsbetrieben geschaffen werden. Eine 
unmittelbare Einflussnahme des Bebauungsplans auf die 
infrastrukturelle Ausstattung im Stadtteil wird jedoch nicht 
möglich sein.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Die Kindertagesstätte (Kita) an der Berrischstraße Ecke 
Baptiststraße ist nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanverfahrens.  
Im Plangebiet wird eine neue dreizügige Kita geschaffen, die 
über den Bedarf, der durch das Plangebiet entsteht, hinaus 
ein zusätzliches Angebot an Kinderbetreuungsplätzen bieten 
wird.  
Nach Aussage des Schulamtes, hat die Bezirksvertretung am 
21.06.2018 eine „Initiative zur Schulentwicklung im Bezirk 
Chorweiler“ beschlossen. Beschlusspunkt 1 führt aus: „Die 
Planung zum Beschluss zur Kapazitätserweiterung der KGS 
Gutnickstraße um die Erweiterungsfläche auf dem Gelände 
der heutigen Kita Further Straße wird umgehend 
personalisiert und die Maßnahme umgesetzt 
(Schulentwicklungsplan (M71)).  
Die Verwaltung begrüßt den BV-Beschluss ausdrücklich. Die 
Verwaltung wird prüfen, ob, und wenn ja, mit welchen 
Konsequenzen für andere Schulen bzw. Schulstandorte, eine 
Änderung der Priorität erfolgen könnte. Die Maßnahme wird 
in der Schulbauliste unter Auftragsnummer 197 (Priorität „C“) 
geführt.  
Der Hinweis ist richtig, dass die Anzahl der sich im Betrieb 
befindlichen Kindertagesstätten falsch ist. Die Aussage wird 
in der Begründung zum Bebauungsplan angepasst.  
Im Plangebiet ist entgegen der ursprünglichen Absicht keine 
Jugendeinrichtung mehr vorgesehen, da kein Bedarf 
vorhanden ist.  
laufende Nummern 1, 3-7, 10, 17-27, 32-34, 36-39, 41-45, 47-49, 51, 54-74, 77-89, 92-97, 100-124, 126-130, 132-133, 135-138, 140-150, 
152, 154

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 19 
 
Grundstücke 
Interesse an Grundstück mit freistehendem Haus oder 
einer Doppelhaushälfte. 
 
 
Monopolstellung eines Bauträgers bei der Errichtung 
und dem Vertrieb von Einfamilienhäusern.  
Dem bauwilligen Bürger wird nicht nur die Möglichkeit 
einer Anbieterwahl genommen. Auch den wirtschaftlich 
schwächeren Mitbürgern wird verwehrt, sich ein Haus 
im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten (Stichwort 
Eigenleistung) zu erbauen.  
 
 
Kenntnisnahme 
 
Bei Interesse am Erwerb von eines Wohnhauses im 
Plangebiet (Rheinhaus / Doppelhaus) bitten wir Sie sich direkt 
an die Deutsche Reihenhaus AG zu wenden. 
 
 
Im vorliegenden Bauvorhaben verfügt die Deutsche 
Reihenhaus AG über die Schlüsselgrundstücke im 
Plangebiet, wobei vorgesehen ist das Wohngebiet 
gemeinsam mit der GAG, die ihrerseits die 
Mehrfamilienhäuser errichten soll, zu entwickeln.  
 
 
laufende Nummern 3-7, 17-27, 32-39, 41-45, 47, 49, 51, 54-74, 77-89, 92-97, 100-124, 126-130, 132-133, 135-138, 140-150, 152, 154 
Ver- und Entsorgung 
Die bestehende Infrastruktur wird durch die punktuelle 
Errichtung von 380 Wohneinheiten völlig überlastet. 
Diese negativen Auswirkungen treffen vornehmlich die 
Anlieger des Neubaugebietes unter anderem  
• Schwankungen des Wasserdruckes,  
• sowie der Überlastung des Abwassersystems 
{Rückstau, Verstopfungen und Überflutungen 
bei Starkregen)  
Überprüfung des Entwässerungskonzeptes durch einen 
unabhängigen Sachverständigen und Veröffentlichung 
des Berichtes 
 
Teilweise 
 
Die bestehenden Versorgungseinrichtungen sind nach 
Aussage der Versorgungsträger in der Lage, das 
Neubaugebiet mit Wasser zu versorgen.  
Das Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen der 
privaten Grundstücke anfällt, wird auf den eigenen 
Grundstücken über die belebte Bodenzone versickert. Das 
Niederschlagswasser der Planstraße 7 wird über ein 
Muldensystem versickert. Das Niederschlagswasser der 
übrigen öffentlichen Straßen wird über einen neu zu 
verlegenden Mischwasserkanal an die vorhandenen 
Mischwasserkanäle in der Berrisch- und Baptiststraße 
angeschlossen. Das Niederschlagswasser der Kita wird in

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 20 
 
• Konzept der Wasserversorgung,  
• Konzept der Abwasserentsorgung (inkl. 
Regenwasser) Dimensionen der vorhandenen 
Kanäle  
• Umgang mit Oberflächenwasser (inkl. erhöhter 
Starkregenanteile durch Klimawandel)  
• Stromversorgung  
• Gasversorgung  
 
  
 
 
den vorhandenen Mischwasserkanal in der Berrischstraße 
eingeleitet, da hier nicht genügend Flächen für eine 
Versickerung vor Ort vorhanden sind. Gleiches gilt für den 
Bereich der Tiefgaragen, wo eine Versickerung auf dem 
eigenen Grundstück ebenfalls erschwert ist. Die vorhandenen 
Kanäle sind darauf ausgelegt, das Regenwasser aus den 
hinzu kommenden Wohneinheiten aufzunehmen.  
Das Entwässerungskonzept wird derzeit von einem 
unabhängigen Sachverständigen erstellt und im Rahmen der 
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich 
ausgelegt. 
Die Versorgung mit Trinkwasser und Löschwasser wird über 
das Leitungsnetz der Rheinenergie AG in den öffentlichen 
und privaten Erschließungsflächen sichergestellt. Das Gebiet 
wird an die bestehenden Wasserleitungen in den 
angrenzenden Gebieten angeschlossen, sodass ein 
Ringleitungssystem entsteht. Die Dimensionierung und 
Herstellung des Leitungsnetzes erfolgen durch den 
Versorger. In regelmäßigen Abschnitten werden Hydranten 
ausgebildet.  
Im Zuge der weiteren Planung wird ein Überflutungsnachweis 
erstellt, der geeignete Flächen zur Versickerung bei 
Starkregenereignissen ausweist.  
Die Stromversorgung erfolgt über ein Mittelspannungsnetz. In 
der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für 
Versorgungsleitungen vorgedacht und werden in der weiteren 
Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und Herstellung 
des Leitungsnetzes erfolgen durch den Versorger. Standorte 
für Trafostationen können zum derzeitigen Planungsstand 
noch nicht konkretisiert werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 21 
 
laufende Nummern 3-7, 13, 17-27, 32-39, 41-45, 47, 49, 51, 54-74, 77-89, 92-97, 100-124, 127-130, 132-133, 135-138, 140-150, 152, 154 
Abstände (Friedhof/Kita) 
Respektlose Annäherung des Geschosswohnungsbaus 
an den Friedhof. 
 
 
 
 
 
 
Die geplante Kindertagesstätte mit ihrer Außenanlage 
grenzt direkt an unser Grundstück auf einer Länge von 
40m. Die daraus entstehenden Geräusche der 
spielenden Kinder im Außenbereich werden nicht 
unerheblich sein. Wir bitten Sie entsprechende 
Maßnahmen, wie z.B. eine Lärmschutzwand links 
entlang unseres Grundstücks zu errichten. So könnten 
wir uns auch eher zu den Pausenzeiten der Kinder in 
unserem Garten aufhalten. 
 
Teilweise 
 
Der Geschosswohnungsbau hält die erforderlichen 
Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken ein. Der 
Hinweis der Bürger*innen wurde aufgenommen und die 
Situation des Mehrfamilienhauses gegenüber dem Friedhof 
im Nachgang zur Bürgerbeteiligung erneut auf ihre 
städtebauliche Wirkung analysiert. Um den Übergang zur 
Bestandsbebauung und zum Friedhof zu optimieren werden 
die beiden an die Baptisstraße angrenzenden Häuser 6 und 
15 um ein Geschoss auf eine zweigeschossige 
Gebäudekubatur mit ausgebautem Dachgeschoss reduziert. 
Das Projekt übernimmt an der Baptiststraße damit vollständig 
den Maßstab des Bestands 
 
Das Planungskonzept sieht vor, die Spielgeräte der geplanten 
Kindertageseinrichtung möglichst weit von der 
Grundstücksgrenze abzurücken und eher im Osten des 
Kindergartengrundstücks unterzubringen. Eine 
Lärmschutzwand ist nicht erforderlich, da Kinderspiel nicht als 
Lärmquelle gewertet wird. 
laufende Nummern 40 
Denkmalschutz 
Im angrenzenden Bereich befinden sich 
denkmalgeschützte Objekte. Ist die 
Denkmalschutzbehörde/Stadtkonservator informiert und 
wer kann dort zu diesem Projekt Auskunft geben? 
 
Ja 
 
Der Hinweis wird aufgenommen und im weiteren 
Planverfahren geprüft.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 22 
 
laufende Nummern 85 
Naturschutz / Ökologie  
Beim damaligen (Anm. d. Red.) Kauf unseres 
Grundstücks, welches an der Berrischstraße gelegen ist 
und der Planung mussten strenge Vorgaben 
eingehalten werden, da der Bereich zwischen 
Berrischstraße und Bahntrasse als Natur- und 
Gewässerschutzgebiet vorgesehen war. Nun wird nur 
noch ein Bruchteil der ursprünglichen Fläche als 
geschütztes Gebiet vorgesehen. Es wird der 
mangelnde Naturschutz kritisiert und die Vergrößerung 
des als Naturschutzgebiet vorgesehenen Bereichs 
verbunden mit einer Anpassung der Planungen des 
Neubaugebietes gefordert. Das heißt eine Verringerung 
der Wohneinheiten sowie eine Anpassung der 
Grundstücksgrößen an die ländlich geprägte Struktur 
der Umgebung. 
 
 
 
 
 
Es besteht die Sorge, dass das Vorhaben das 
Naturschutzgebiet am Pletschbach nicht berücksichtigt. 
 
 
 
Teilweise 
 
In der Flächennutzungsplanänderung aus dem Jahre 2011 
wurde der nördliche Teil des Plangebietes von einer 
Grünfläche in eine Wohnbaufläche geändert. Lediglich der 
südliche Teil blieb als Grünfläche erhalten. Das 
Planungskonzept hält sich an diese Darstellung und weist den 
südlichen Teil als Grünfläche aus. Das dort befindliche 
Landschaftsschutzgebiet bleibt weiterhin erhalten. Lediglich 
die erforderliche Straße zerschneidet das 
Landschaftsschutzgebiet sowohl im Plangebiet als auch in 
der südlich darunter liegenden Fläche, die nur zum Teil zum 
Plangebiet gehört. In Abstimmung mit dem Amt für 
Grünflächen und Landschaftspflege wird die Straßenführung 
möglichst weit im Westen vorgesehen, wo der Eingriff als am 
geringsten gewertet wird. Die neue Anbindung ist in 
Abstimmung mit dem Amt für Straßen und 
Verkehrsentwicklung erforderlich, um die umliegenden 
Straßen durch den Mehrverkehr nicht zusätzlich zu belasten.  
Die Umgebung ist dörflich bis vorstädtisch geprägt, daher ist 
die Schaffung von ca. 390 Wohneinheiten in den geplanten 
Wohnformen mit der Struktur der Umgebung verträglich. Die 
Schaffung von Wohnraum steht aufgrund des dringenden 
Bedarfs im Vordergrund. 
Bei dem Pletschbach und seinem unmittelbaren Umfeld 
handelt es sich um einen geschützten 
Landschaftsbestandteil. Er wird in der Planung berücksichtigt 
und als solcher festgesetzt. Lediglich die Anbindung zum 
Mörterweg zerschneidet den Landschaftsbestandteil in einem 
schmalen Korridor. Dieser ist so gewählt, dass der Eingriff 
möglichst gering ausfällt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 23 
 
Welche Aspekte bzgl. ökologischem / nachhaltigem 
Bauen wurden berücksichtigt? 
 
 
 
 
Wie wird dem Thema Klimawandel bei diesem 
Baugebiet begegnet? 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens soll ein 
Energiekonzept für das Quartier erstellt werden. Maßnahmen 
zur Minderung der Emission des Klimaschadgases werden 
geprüft.  
Das Planungskonzept sieht vorwiegend Satteldächer vor, die 
nicht begrünt werden können. Die Flachdächer der Garagen 
und Technikzentralen werden jedoch begrünt. Die Möglichkeit 
zur Installation von Photovoltaikanlagen ist gegeben und wird 
im weiteren Verfahren, insbesondere für den 
Geschosswohnungsbau, geprüft. Darüber hinaus sieht die 
Planung eine weitreichende Durchgrünung des ganzen 
Quartiers vor. Im Bebauungsplan werden dazu 
Begrünungsfestsetzungen in Form von Bäumen, Hecken, 
Sträuchern sowie Raseneinsaat getroffen. Des Weiteren wird 
im Süden eine große Grünausgleichsfläche vorgesehen. 
Diese soll unzugänglich ausgebildet werden, sodass sich dort 
ein naturnaher Lebensraum für Flora und Fauna entwickeln 
kann.  
Die Wärmeversorgung des Plangebietes soll dezentral über 
mehrere Blockheizkraftwerke (BHKW) erfolgen. Das Gesetz 
zur Förderung Erneuerbarer Energien (EEWärmeG) im 
Wärmebereich wird ebenso wie der KfW 55-Standard 
eingehalten. Es ergibt sich eine Unterschreitung der EnEV 
von >15%. Des Weiteren decken die BHKW den Wärmeanteil 
um >50%. Beides sind so genannte Ersatzmaßnahmen nach 
dem EEWärmeG.  
Im weiteren Verfahren wird hierzu ein Energiekonzept erstellt. 
Bei Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass 
der bebaute Teil des Plangebietes klimatisch zukünftig der 
Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“ zuzuordnen ist und 
damit klimatisch den angrenzenden Siedlungsflächen 
entspricht. Der südliche Teil des Plangebietes, der als 
Ausgleichsfläche naturnah gestaltet wird, kann auch bei

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 24 
 
Durchführung der Planung weiterhin der Klasse 4 „klimaaktive 
Freiflächen“ zugeordnet werden. Die Ackerfläche mit einer 
Funktion zur Kaltluftentstehung geht jedoch im Zuge der 
Planungsrealisierung dauerhaft verloren. Zur Verminderung 
der Auswirkungen auf das Mikroklima trägt die geplante 
Durchgrünung des Wohngebietes mit Bäumen, die Anlage 
von öffentlichen und privaten Grünflächen sowie die 
Verwendung von versickerungsfähigen Materialien zur 
Befestigung von Oberflächen, z. B. der Stellplätze, bei. 
Frischluftentstehungsflächen (Gehölzflächen) werden im 
Bereich der Kompensationsflächen neu geschaffen. Vor dem 
Hintergrund der umfangreichen Begrünungsmaßnahmen im 
geplanten Wohngebiet sowie der randlichen und teils 
großflächigen Kompensationsmaßnahmen, gehen von der 
Planung keine erheblichen Auswirkungen auf das Klima aus. 
laufende Nummern 41, 85, 126 
Ausgleichsfläche / Grün 
Die Bahngleise bilden bereits einen Einschnitt in die 
Landschaft im Sinne einer für Wildtiere nicht 
überwindbaren Begrenzung. Eine Ausgleichsfläche -wie 
im Bebauungsplan ausgewiesen –sollte nicht weiter 
zerschnitten werden. Es soll eine Zufahrt entlang der 
Gleise geschaffen werden, um bestehende 
Grünbereiche mitsamt ihrer ländlichen Artenvielfalt so 
gut wie möglich zu schützen. 
Es wird die Kritik geäußert, dass die Ausgleichfläche als 
Hundetoilette dienen wird und somit mit Lärm- und 
Geruchbelästigung zu rechnen ist. Forderung, dass die 
Ausgleichfläche als solche erkennbar ist und nicht 
durch Hunde betreten werden darf. 
 
Teilweise 
 
Die Führung der Zufahrt entlang der Gleistrasse wurde 
geprüft. Infolge der diagonalen Führung wäre sie mit einem 
größeren Eingriff in die Landschaft verbunden gewesen und 
wurde daher zugunsten der kürzesten Wegeführung 
verworfen. In Abstimmung mit dem Amt für Grünflächen und 
Landschaftspflege wird der Einschnitt an der 
vorgeschlagenen Stelle als am geringsten bewertet. 
Um den Nutzungsdruck durch Spaziergänger und 
Hundebesitzer aufzufangen wird eine schmale öffentliche 
Grünfläche parallel der Planstraße 5 als Puffer zu der 
Ausgleichsfläche festgesetzt. Die südlich angrenzende 
Ausgleichsfläche soll so vor einem Zutritt geschützt werden. 
Sie wird durch die Ausgestaltung mit entsprechender

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 25 
 
 
 
Es wird die Möglichkeit für einen schönen Grünpark im 
Plangebiet angefragt. 
 
Die Versiegelung der Grünfläche ist zu groß. Es muss 
mehr Grünanteil und Ausgleichsflächen geschaffen 
werden, z.B. auch durch Dachbegrünungen von 
Garagen und Flachdachbauten, sofern diese 
vorgesehen werden. 
 
 
 
 
 
 
Es besteht die Forderung, dass die Vorgärten begrünt 
sein müssen und das dort keine Versieglung der 
Oberflächen mit Schottergärten, Pflaster (auch kein 
versickerungsfähiges Pflaster) stattfindet. 
 
 
 
Bepflanzung als solche erkennbar werden. Der Zugang wird 
mittels Beschilderung unterbunden. 
 
Eine weitere öffentliche Grünfläche ist mittig im Plangebiet 
angrenzend an einen öffentlichen Spielplatz geplant.  
 
Gemäß dem Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der 
nördliche Teil des Plangebietes als Wohnbaufläche und der 
südliche Teil als Grünfläche dargestellt. An diese Vorgabe 
und Aufteilung hält sich das städtebauliche Planungskonzept. 
Die südliche Grünfläche wird als Ausgleichfläche festgesetzt 
und ist nach derzeitigem Erkenntnisstand ausreichend groß, 
um den Eingriff der Planung zu kompensieren. Des Weiteren 
können die nach Kooperativem Baulandmodell der Stadt Köln 
erforderlichen Grün- und Spielplatzflächen sowie die 
Kleinkinderspielflächen gemäß BauO NW für den 
Geschosswohnungsbau ebenfalls nachgewiesen werden.  
Das Planungskonzept sieht vorwiegend Satteldächer vor, die 
nicht begrünt werden können. Die Flachdächer der Garagen 
und Technikzentralen werden jedoch begrünt. 
Der Hinweis wird aufgenommen, sodass der Bebauungsplan 
Festsetzungen für die Begrünung der Vorgärten, die eine 
Versiegelung der Flächen weitgehend verhindern sollen, 
vorsehen wird. 
laufende Nummern 11, 46-48

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 26 
 
Beteiligung / Stellungnahmen 
Die bisherige Öffentlichkeitsbeteiligung durch Auslage 
der Unterlagen und Wurfsendung empfinden wir als 
unzureichend. Vor diesem Hintergrund bitten wir die 
Öffentlichkeit – unter Berücksichtigung der notwendigen 
Hygienemaßnahmen im Rahmen einer 
Präsenzveranstaltung - über die geänderten Planungen 
zu informieren. 
In der Zeit vom 03.09.20 bis einschl. 17.09.20, also 
innerhalb von 9 Werktagen konnte die Planung im 
Bezirksrathaus Chorweiler (nur bis 10.09.) eingesehen 
und eine Stellungnahme abgegeben werden. 
Bitte, um Information über den weiteren 
Planungsprozess, über weitere Möglichkeiten der 
Beteiligung und über die Summe der bis zum 17.09. 
eingegangenen Stellungnahmen. 
Über wen erhalten wir das vollständige 
Verkehrsgutachten, welches für das neue Baugebiet 
erstellt wurde? 
 
Ja 
 
Die Durchführung der Beteiligung wurde eine Woche vor 
Beginn im  Amtsblatt der Stadt Köln sowie in den 
Tageszeitungen ortsüblich bekanntgemacht. Aufgrund der 
Corona-Pandemie konnte die Bürgerbeteiligung nicht in Form 
einer Abendveranstaltung (Modell 2) stattfinden. Der 
Stadtentwicklungsausschuss hat am 16.06.2020 entschieden, 
dass alle Bürgerbeteiligungen des Modells 2 auf das Modell 1 
umgestellt werden und somit über einen Aushang erfolgen. 
Die Planung konnte vom 27.08.2020 – 17.09.2020 über ein 
Aushangplakat am Bezirksrathaus Chorweiler sowie am 
Stadthaus Deutz eingesehen werden. Zusätzliche Unterlagen 
konnten online über die Seite der Stadt Köln bis zum 
17.09.2020 eingesehen werden. 
Im weiteren Verfahren wird neben der bereits durchgeführten 
Bürgerinformationsveranstaltung und der frühzeitigen 
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eine 
Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB stattfinden. Hier 
haben die Bürgerinnen und Bürger erneut die Möglichkeit, 
ihre Stellungnahme zum Planungskonzept abzugeben. Hier 
können auch alle relevanten Gutachten zum Verfahren 
eingesehen werden. 
 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sind insgesamt 154 
Stellungnahmen eingegangen. 
 
Der Wunsch nach einer ergänzenden 
Bürgerinformationsveranstaltung  mit der Möglichkeit zum 
Dialog wurde im Rahmen der ergänzenden digitalen 
Bürgerinformationsveranstaltung am 28.04.2021 aufgegriffen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 27 
 
laufende Nummern 2 
Unterführung 
Frage, ob die Unterführung der S-Bahn in Worringen 
sicherer gemacht wird, da Angst besteht dort alleine als 
Frau durchzugehen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Bebauungsplan ist auf das Plangebiet beschränkt. 
Aussagen zu Veränderungen im Bereich der S-Bahn sind 
nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.  
Wir haben Ihren Hinweis aufgenommen und leiten diesen an 
die zuständige Stelle weiter. 
laufende Nummern 11, 53 
Straßennamen 
Hinweis, dass im Jahr 2014 ein Konzept zur 
Benennung 
der Straßennamen für die Neubaugebiete des Ortes 
erarbeitet wurde. Hiernach wurden alle Straßen (mit 
Ausnahme des Rotmilan-Weges) benannt. Für die 
Benennung der neuen Straßen reichen wir daher gern 
frühzeitig Vorschläge verdienter Ortsbewohner ein. 
 
Kenntnisnahme 
 
Wir nehmen Ihren Hinweis auf. 
laufende Nummern 52 
Kein Einverständnis mit der Planungsänderung. Kenntnisnahme Der erste Planungsentwurf bildete eine Machbarkeitsstudie im 
Vorfeld der Auslobung des städtebaulichen 
Qualifizierungsverfahrens. Das dem Bebauungsplan-Entwurf 
zugrundeliegende Planungskonzept ist als prämierter Entwurf 
aus diesem Qualifizierungsverfahren hervorgegangen. Dieser 
weist viele Vorzüge gegenüber der Machbarkeitsstudie auf, 
wie die Durchmischung der verschiedenen Wohnungstypen 
(Doppel, Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser) und sieht

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
 
hochwertigere private, halböffentliche und öffentlichen Platz, 
Grün- und Spielflächen sowie eine deutlich bessere 
Vernetzung mit dem Bestandsquartieren und den 
umgebenden Frei- und Grünräumen vor. 
laufende Nummern 126 
Plandarstellung 
Die Plandarstellung ist nicht korrekt. Die befestigten 
Flächen sind bei ihnen schön grasgrün dargestellt. Das 
ist zu korrigieren und überbaute Flächen und 
Stellflächen sind entsprechend der Planverordnung 
darzustellen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Das städtebauliche Planungskonzept ist ein gestalterischer 
Plan, der das Gestaltungskonzept des prämierten Entwurfs 
abbildet und für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 
BauGB vorgelegt wurde. Im Bebauungsplanentwurf, der im 
Rahmen der Bürgerbeteiligung  gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
offengelegt wird, wird die Darstellung gemäß der 
Planzeichenverordnung erfolgen. 
 
Stand 25.01.2023

Anlage_13_Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (verfristet)

48090 Zeichen

Anlage 13 
/ 2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 –Arbeitstitel Südlich Baptiststraße in Köln-Roggen-
dorf/Thenhoven– außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stel-
lungnahmen (verfristet) 
 
 
Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung 
mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. 
Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entschei-
dung durch 
den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
Bürger*in 1 
 
Die Bürgerin/Der Bürger wendet sich gegen die Pla-
nung und verweist auf eine inhaltlich fast wortgleiche 
Eingabe aus dem Jahr 2020. 
 
Aus der Bürgerschaft gab es über die 154 Stellungnah-
men genügend konstruktive Vorschläge, ebenso über 
den Bürgerverein, ebenso in den Bürgerinformations-
veranstaltungen, ebenso in den direkten Diskussionen 
vor Ort mit den politischen Vertretern auf Bezirks- und 
Kenntnis-
nahme 
Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren wurden neben 
den gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsschritten ge-
mäß § 3 BauGB zusätzliche Informationsveranstaltungen 
veranstaltet: Eine von den Investorinnen geleitete öffentli-
che Bürgerinformationsveranstaltung fand am 15.01.2019 
in Roggendorf/Thenhoven statt. Um dem Wunsch nach ei-
nem ergänzenden Dialog zu entsprechen, haben sich die 
Investorinnen dazu bereit erklärt, eine ergänzende Bürger-
informationsveranstaltung als Live-Stream durchzuführen, 
die im Anschluss an die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteili-
gung am 28.04.2021 stattgefunden hat. Die Veranstaltung 
diente dazu, das im Qualifizierungsverfahren mit dem 1.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 3 
 
Stadtratsebene. Ich kann nicht den Eindruck gewin-
nen, dass die Vorschläge in die neuerliche Gestaltung 
eingeflossen sind. 
Meine erlebte Realität weicht von den Publikationen 
der Stadt Köln zur „Bürgerbeteiligung“ ab. Hier einige 
Zitate der Stadt Köln zum Thema Bürgerbeteiligung: 
 
• Zitat: „Stadtplanung und Stadtentwicklung ha-
ben eine große Bedeutung für die Entwicklung 
unserer Stadt. In diesem Bereich haben Sie 
viele Möglichkeiten mitzuwirken und sich aktiv 
zu beteiligen. Informieren Sie sich über die be-
stehenden Planungen und treten Sie mit uns in 
den Dialog. Wirken Sie mit an Bebauungsplä-
nen, Planfeststellungsverfahren, Quartiersent-
wicklungen und räumlichen Entwicklungskon-
zepten.“ [https://www.stadt-koeln.de/politik-und-
verwaltung/mitwirkung/stadtplanungentwick-
lung/] 
• Zitat: „Unser Ziel ist: Die Bürger-Beteiligung soll 
die Politik ergänzen und verbessern. Das be-
deutet: Die Bürger-Beteiligung soll nicht die Po-
litik ersetzen. Sondern die Bürger-Beteiligung 
soll der Politik helfen. Die Menschen sollen mit-
reden, was in ihrer Stadt passiert.“ [ 
https://www.stadt-koeln.de/artikel/65716/in-
dex.html] 
• Zitat: „Leitlinien (Seite 13), Was macht gute 
Bürgerbeteiligung aus? (Seite 19 ff), Wir konzi-
pieren gemeinsam“ (Seite 44), Leitlinien nicht 
Rang ausgezeichnete städtebauliche Konzept näher zu er-
läutern sowie die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu be-
antworten. Im Rahmen der ergänzenden Bürgerinformati-
onsveranstaltung sind durch die Eingabe mittels einer 
Chatfunktion im Live-Stream 191 Stellungnahmen aus der 
Öffentlichkeit eingegangen, die ebenfalls in die weitere 
Planung gemäß den Stellungnahmen der Verwaltung ein-
geflossen sind. Zudem fanden die in den formellen Beteili-
gungsschritten eingegangenen Anregungen aus der Öf-
fentlichkeit Eingang in den planerischen Abwägungspro-
zess und wurden gemeinsam mit allen anderen Stellung-
nahmen abgewogen. Der durch das vorangegangene 
städtebauliche Qualifizierungsverfahren hervorgegangene 
Entwurf wurde daraufhin u.a. hinsichtlich des Übergangs 
der Neubauten zur Bestandsbebauung angepasst.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 4 
 
für den Papierkorb schreiben (Seite 48) 
[https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/con-
tent/pdf-ratgremien/anlagen_arbeitsgre-
mium_13._m%C3%A4rz_2017.pdf] 
 
Gespiegelt an diesen Punkten ist der gelebte Bürger-
beteiligungsprozess eine einzige Farce. Ich kann mir 
nicht vorstellen, dass das der Weg sein soll, wie die 
Stadtverwaltung ihr Image bei den Bürgerinnen und 
Bürgern verbessern möchte. Beispiele aus anderen 
Städten zeigen, dass sich ein Miteinander für beide 
Seiten lohnt. Manches sogar schneller geht. Warum 
schafft das die Verwaltung in Köln nicht? 
1.2 
 
Am 18.6.2021 wurde in der 4. Sitzung des Stadtent-
wicklungsausschusses die Verwaltung bei der neuerli-
chen Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs mit fol-
genden Dingen beauftragt. 
 
a) Die verkehrliche Erschließung des Baugebietes 
 
b) Die Sicherstellung der Versorgung mit einer be-
darfsgerechten schulischen Infrastruktur (ggf. Schul-
neubau), insbesondere mit Grundschulen. Dabei ist 
zeitnah auf die Inbetriebnahme der alten Grundschule 
als KITA in Roggendorf hinzuwirken. 
 
c) Eine Überprüfung und Neuorganisation der Baustel-
lenverkehre. 
 
Kenntnis-
nahme 
-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 5 
 
d) Eine Überprüfung des städtebaulichen Übergangs 
vom bestehen Ort zum neu entstehenden Wohngebiet 
(Anpassung der Geschossigkeit) 
1.3 Zu a: Die Stellungnahme der Verwaltung beschreibt 
den Ist-Stand aus der Planung von 2020. In der Pla-
nung 2022 hat sich gegenüber 2020 rein gar nichts ge-
ändert. Hier wird m.E. ein Auftrag des StEA klar über-
gangen. 
 Im Rahmen des Vorgabenbeschlusses (Vorlage 
3123/2020) wurde die Verwaltung durch den Stadtentwick-
lungsausschuss beauftragt, bei der Erarbeitung des Be-
bauungsplan-Entwurfs u.a. die verkehrliche Erschließung 
des Baugebietes vertieft zu prüfen und zu berücksichtigen. 
Im Rahmen der Mitteilung der Offenlage nach § 3 Abs. 2 
BauGB des in Rede stehenden Bebauungsplanes (Vor-
lage 2270/2022) wurden die Ergebnisse dieser vertieften 
Betrachtung zusammenfassend dargestellt. 
 
Die Verkehrsführung ist so gewählt, dass die Belastung für 
die Berrischstraße und für die Baptiststraße möglichst ge-
ring ausfällt. Aufgrund der vorgeschlagenen Verkehrsan-
bindung mit beschränkten Zu- bzw. Ausfahrtsregelungen 
ist mit keinem signifikanten Mehrverkehr auf den umlie-
genden Straßen Berrisch- und Baptiststraße zu rechnen. 
Basierend auf dem extern erstellten Mobilitätskonzept zum 
Bauvorhaben, das unter der Prämisse einer nachhaltigen 
und verträglichen Verkehrsentwicklung für den Ortskern 
Roggendorf/Thenhoven erarbeitet wurde, konnten die 
Leistungsfähigkeitsnachweise für die Knotenpunkte im 
Ortskern erbracht werden. Anpassungen der Planung wa-
ren daher nicht erforderlich. 
 
1.4 
1.4.1 
zu b: Es ist zu begrüßen, dass die Verwaltung sich nun 
endlich dem Thema einer ausreichenden Kita- und 
Grundschulversorgung annimmt. Der Stadtteil Köln-
Kenntnis-
nahme 
-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 6 
 
Roggendorf Thenhoven gehört zu den 5 kinderreichs-
ten Stadtteilen (siehe auch Artikel im KStA vom 
3./4.9.2022). Der erforderliche Nachzug der Kita- und 
Grundschulversorgung durch die in der Vergangenheit 
entstandenen neuen Baugebiete wurde jahrelang sträf-
lich vernachlässigt. Die zur Verfügung stehenden 
Plätze decken schon jetzt nicht den erforderlichen Be-
darf ab. Familien sind gezwungen ihre Kinder in den 
Einrichtungen anderer Stadtteile unterzubringen. Dies 
führt zu einem erhöhten KFZ-Bedarf je Wohneinheit, 
damit einem erhöhten Verkehrsaufkommen, mehr not-
wendigen Parkplätzen und negativen ökologischen 
Konsequenzen. Ganz zu schweigen, von angespann-
ten Eltern, die ihre Kinder in der Weltgeschichte her-
umkutschieren müssen. Wenn Sie das nicht glauben, 
dann empfehle ich Ihnen eine Umfrage zu diesem 
Thema bei allen betroffenen Familien in unserem 
Stadtteil zu machen. 
1.4.2 • Forderung, dass zuerst die notwendige Kita- 
und Grundschulversorgung fertiggestellt wird, 
bevor mit der Errichtung des Baugebiets be-
gonnen wird. 
Teilweise Der Aufstellungsbeschluss für diesen Bebauungsplan 
wurde vor dem zitierten Ratsbeschluss bereits im Mai 
2018 gefasst. Das darin formulierte Ziel in Bezug auf die 
Versorgung mit Infrastruktur – die Errichtung einer dreizü-
gigen Kindertageseinrichtung – wird mit der vorliegenden 
Planung umgesetzt.   
Zwischenzeitlich hat sich die geplante Erweiterung der 
KGS Gutnickstraße verzögert, so dass die Kapazität der 
nahegelegenen Grundschulen nicht ausreicht, um den Ge-
samtbedarf an Grundschulplätzen im Stadtteil Roggen-
dorf/-Thenhoven zu decken.   Um die erforderlichen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 7 
 
Grundschulplätze zu schaffen, hat die Stadt Köln Grund-
stücke auf ihre Eignung als Schulstandort geprüft und da-
bei das Grundstück „Östlich Mottenkaul“ in Roggen-
dorf/Thenhoven als geeignet identifiziert. Aktuell ist für die-
ses Grundstück eine Machbarkeitsstudie in Arbeit. Eine 
erste Volumenübersicht hat ergeben, dass das Grund-
stück über einen geeigneten Zuschnitt und eine ausrei-
chende Größe verfügt, um eine Grundschule unter bringen 
zu können. Die Machbarkeitsstudie wird vor dem Sat-
zungsbeschluss des Bebauungsplanverfahrens „südlich 
Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven“ vorliegen. 
Sie soll die Grundlage für die planungsrechtliche Siche-
rung des Grundschulstandorts bilden. Über einen entspre-
chenden Aufstellungsbeschluss, der zeitgleich mit dem 
Satzungsbeschluss dieses Bebauungsplanverfahrens ge-
troffenen werden soll, soll die planungsrechtliche Siche-
rung angestoßen und die Errichtung des Schulneubau 
zeitnah umgesetzt werden. 
Im Südwesten des Plangebietes ist entsprechend den For-
derungen der Kindergartenbedarfsplanung eine dreizügige 
Kindertageseinrichtung für ca. 50 Kinder geplant. Durch 
die Errichtung dieser dreigruppigen Kindertageseinrich-
tung werden Kapazitäten geschaffen, die den ursächlichen 
Mehrbedarf an Kitaplätzen in Gänze abdecken können. 
Um einen Betriebsstart der Kindertageseinrichtung mög-
lichst im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bezug 
der ersten Wohnungen sicherzustellen, soll die Kinderta-
geseinrichtung frühzeitig im ersten Bauabschnitt realisiert 
werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 8 
 
1.4.3 • Was die „Inbetriebnahme der alten Grund-
schule als KITA“ betrifft, so verweist die Ver-
waltung hier nur auf Beschlüsse, zu denen ich 
wohl als Privatperson keinen Zugriff habe. In 
den Anlagen zum neuerlichen Planungsentwurf 
ist hier m.E. nichts zu finden. Weshalb werden 
solche wichtigen Referenzen nicht angehan-
gen? Dies würde Transparenz schaffen. Hier 
wird m.E. nicht ausreichend dargelegt, wie die 
Kita- und Grundschulversorgung endlich be-
darfsgerecht hergestellt werden sollen. 
Nein Die hier angesprochene Kita liegt außerhalb des Geltungs-
bereichs, weshalb deren Inbetriebnahme nicht im Rahmen 
dieses Bebauungsplanverfahrens geregelt werden kann. 
 
Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sit-
zung am 08.12.2022 über das weitere Vorgehen bei der 
„Generalinstandsetzung Kindertagesstätte Berrischstraße 
132-136 in Köln-Roggendorf/Thenhoven - Weiterplanungs-
beschluss“ (Vorlage 0563/2022) entschieden. Diese Be-
schlussvorlage ist gleichwohl über das „Informationssys-
tem für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln“ im Internet 
öffentlich abrufbar. 
 
1.4.4 • Eine Auflage, dass mit dem Baugebiet „südlich 
Baptiststraße“ erst dann begonnen werden 
darf, wenn die Kita- und Grundschulversorgung 
hergestellt worden ist, ist hier dringendst erfor-
derlich! 
Teilweise Siehe Nr. 1.4.2 
1.5 zu c: Auch hier beschreibt die Verwaltung den bereits 
bekannten Ist-Stand aus 2020, sofern ich diesen richtig 
in Erinnerung habe. Die geforderte Neuorganisation 
des Baustellenverkehrs ist für mich nicht erkennbar. 
Hier wird m.E. ein Auftrag des STEA klar übergangen. 
Teilweise Im Rahmen des Vorgabenbeschlusses (Vorlage 
3123/2020) wurde die Verwaltung durch den Stadtentwick-
lungsausschuss beauftragt, bei der Erarbeitung des Be-
bauungsplan-Entwurfs u.a. eine Überprüfung und Neuor-
ganisation der Baustellenverkehre vertieft zu prüfen und 
zu berücksichtigen. Im Rahmen der Mitteilung der Offen-
lage nach § 3 Abs. 2 BauGB des in Rede stehenden Be-
bauungsplanes (Vorlage 2270/2022) wurden die Ergeb-
nisse dieser vertieften Betrachtung zusammenfassend 
dargestellt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 9 
 
Bei der Organisation des Baustellenverkehrs wird eine 
Entlastung des Ortskerns angestrebt. So soll die Zufahrt 
zum Baugebiet möglichst von Süden über den Thenhover-
Escher-Weg stattfinden. Im ersten Bauabschnitt erfolgt die 
Erschließung des Gebietes für den Baustellenverkehr von 
der Berrischstraße und dem Bereich des Neubaus der Kin-
dertagesstätte aus. In diesem Bauabschnitt ist auch der 
Bau der Querung des Pletschbachs von Richtung Süden 
beabsichtigt, sodass schnellstmöglich die neue Zufahrt 
vom Mörterweg in das Plangebiet als Haupterschließung 
für die Abwicklung des Baustellenverkehrs genutzt werden 
kann. 
 
Darüber hinaus wird ein Baustellenverkehrskonzept durch 
die Investorin erstellt und mit der Verwaltung abgestimmt. 
Dieses Konzept wird Bestandteil des städtebaulichen Ver-
trags. 
1.6 Zu d: Ich begrüße die Reduzierung der Geschossigkeit 
der giebelständigen Häuser an der Baptiststr.  
Kenntnis-
nahme 
- 
1.7 • Dennoch bin ich der Meinung, dass der Über-
gang von der Bestandsbebauung mit ihrem 
dörflichen Charakter noch sanfter gestaltet wer-
den könnte, wenn man die verschiedenen 
Haustypen auf dem Baugebiet anders verteilt. 
Man könnte am Übergang der Bestandsbebau-
ung mit Reihen / Doppelhäusern beginnen und 
die Gebäudehöhe in Richtung Süden ansteigen 
lassen. Entwürfe aus früheren Planungsphasen 
(2018 / 2019) zeigen hier eine deutlich gefälli-
gere Anordnung.  
Kenntnis-
nahme 
Das städtebauliche Konzept wurde nach der frühzeitigen 
Bürgerbeteiligung in Bezug auf den Übergang zu den Be-
standsbauten überarbeitet. Nunmehr sind die Gebäude 
entlang der Baptiststraße, auch gegenüber der Hausnum-
mer 59, als zweigeschossige Gebäude konzipiert, die erst 
entlang der ins Plangebiet weisenden Planstraßen eine 
Dreigeschossigkeit aufweisen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 10 
 
1.8 • Die Anpassung der spitzwinkligen Giebelstel-
lung des Hauses am Friedhof konnte ich im 
neuerlichen Bauplan nicht nachvollziehen. Es 
scheint mir sehr praxisfern, dass hier nicht 
rechtwinklige Häuser gebaut werden sollen. 
Hier sehe ich noch Nachbesserungsbedarf, um 
den Auftrag des StEA zu erfüllen. 
Kenntnis-
nahme 
Die straßenbegleitende Giebelstellung wurde aus städte-
baulichen Gründen beibehalten. In Kombination mit der 
Reihenhausbebauung, die sich in einer Flucht befindet, 
ergibt sich dadurch eine städtebaulich ruhigere Gesamtsi-
tuation. Wäre die nordwestliche Ecke des Hauses weiter 
vom Gehweg abgerückt, ergäbe sich ein massiverer Ge-
samteindruck im städtebaulichen Kontext. 
 
1.9 
1.9.1 
Verkehrskonzept 
 
Eine massive Zunahme des Autoverkehrs im gesam-
ten Ort ist programmiert, insbesondere im Zubringer-
verkehr zur Autobahn (Berrischstraße & Baptiststr.). 
Dies bringt eine nicht hinzunehmende Belastung für 
alle Einwohner, aber auch für die neuen Nachbarn im 
Neubaugebiet. Folgende Punkte sind hierbei von Be-
lang:  
• Lärm 
• Gesundheitsgefährdung 
• erhöhte Unfallgefahr 
• erhöhte Gefährdung der Kinder auf dem Schul-
weg. Bürgersteige sind an einigen Stellen der 
Baptiststr. zu schmal. Eine eigenständige Be-
wältigung des Schulwegs ist m.E. nur sehr ein-
geschränkt möglich. 
Kenntnis-
nahme 
Grundsätzlich wird das Plangebiet über zwei Anschluss-
punkte im Norden an die Baptiststraße angebunden, die 
nur in Fahrtrichtung Süd befahren werden können. An der 
Berrischstraße wird lediglich die Kindertagesstätte mit den 
notwendigen Parkplätzen für Mitarbeitende und für den 
Bring- und Holverkehr angeschlossen. Die Haupterschlie-
ßung erfolgt von Süden, wo eine in beide Richtungen be-
fahrbare Erschließungsstraße das Plangebiet mit dem 
Mörterweg verbindet. Der Mörterweg wird gemäß des Mo-
bilitätskonzeptes nur in Fahrtrichtung Osten befahrbar 
sein, sodass am neuen Anschlusspunkt nur Linksab- so-
wie -einbiegende vorgesehen sind. Innerhalb des Plange-
bietes sind die Wohnstraßen in beide Richtungen befahr-
bar. 
Das durch die ACCON Köln GmbH erstellte Lärmgutach-
ten weist nach, dass durch den zusätzlichen Verkehr mit 
einer deutlich erhöhten Lärmbelästigung nicht zu rechnen 
ist. Gesunde Wohnverhältnisse sind damit gewahrt. 
Neben der Entscheidung, das Baugebiet überwiegend 
über den Mörterweg von Süden zu erschließen und damit 
den Ort von zusätzlichen Verkehren weitestgehend zu ent-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 11 
 
lasten, werden im Verkehrsgutachten detaillierte Empfeh-
lungen zur Verbesserung der Sicherheit auf den angren-
zenden Straßen gemacht. Es wird sowohl eine Neuord-
nung des ruhenden Verkehrs auf der Berrischstraße als 
auch die Einrichtung von Querungshilfen oder Fußgänger-
überwegen vorgeschlagen, um wichtige Querungspunkte 
für den Fußverkehr sowie die Gehwege frei von ruhendem 
Verkehr zu halten, Kindern sichere Aufenthalts- und Ver-
kehrsräume zu bieten und Schulkindern aus dem Plange-
biet einen sicheren Schulweg zur Grundschule zu ermögli-
chen. 
Der Thenhoven-Escher-Weg liegt außerhalb des Gel-
tungsbereichs und ist daher nicht Gegenstand des Bebau-
ungsplanverfahrens. 
1.9.2 • Verkehrskapazität für Fußgänger, Radfahrer, 
PKW und Busse insbesondere der Berrischstr., 
Baptiststr., Sinnerdorfer Str. und Further Weg 
sind nicht ausreichend. Eine Verbreiterung der 
Straßen zur Erhöhung ihrer Kapazität ist nicht 
bzw. nur in einem Teilbereich der Baptiststr. 
möglich. 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.9.1. 
 
 
1.9.3 • Anbindung an die Buslinie 120  Das Plangebiet ist bereits an die KVB-Buslinie 120 (Blu-
menberg S-Bahn – Further Str.) angebunden: Die Bushal-
testellen auf der Berrischstraße „Im Wichemshof“ liegt in 
unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet und ist in fünf 
Gehminuten zu erreichen; die Haltestelle „Further Straße“, 
liegt sieben Gehminuten entfernt. 
1.10 
1.10.1 
Städtebauliches Konzept 
 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen des Kooperativen Baulandmodells, welches 
im vorliegenden Verfahren zu Anwendung kommt, wird

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 12 
 
• Der »Städtebauliche« Entwurf nennt 380 zu er-
richtenden Wohneinheiten. Bei 2-4 Personen 
pro Wohneinheit sind das 760 bis 1.520 Ein-
wohner. Der Zuwachs liegt bei einer geschätz-
ten aktuellen Einwohnerzahl von ca. 5.000 
demnach zwischen 15 und 30%! Das über-
schreitet die aktuellen vorhandenen Kapazitä-
ten (Verkehr, Infrastruktur, etc.) des Ortes er-
heblich. 
 
von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohner*innen 
pro Wohneinheit ausgegangen. 
 
 
1.10.2 Der »Städtebauliche« Entwurf nimmt nicht ausreichend 
Rücksicht auf die dörfliche, gewachsene Struktur des 
Ortes Roggendorf-Thenhoven. Ein integrativer und ar-
chitektonisch sanfter Entwurf ist nicht zu erkennen. Im 
Einzelnen äußert sich dies an folgenden Punkten:  
 
• unglückliche Anordnung von Geschosswoh-
nungsbau (3-Etagen+Dach) zu Einfamilienhäu-
sern (2-Etagen+Dach) 
Kenntnis-
nahme 
Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Planungskon-
zept ist als prämierter Entwurf aus dem Qualifizierungsver-
fahren in Form einer städtebaulichen Mehrfachbeauftra-
gung hervorgegangen. Die Fachjury lobte explizit, dass die 
Strukturen des Ortes aufgenommen und in einem ange-
messenen Rahmen umgesetzt wurden. 
 
Die vorgeschlagene Durchmischung von Einfamilienhäu-
sern und Geschosswohnungsbauten entspricht dem vor-
rangigen Ziel der Stadtentwicklung, eine Vielfalt an Wohn-
raum für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen in einem 
engen Nebeneinander anzuordnen. Hierdurch soll der 
räumlichen Polarisierung sozialer Ungleichheit entgegen-
gewirkt werden. Darüber hinaus sieht das Konzept vor, 
dass zwischen der zwei- und dreigeschossigen Bebauung 
sogenannte „Grüne Zimmer“ entstehen, die u.a. als Puffer 
zwischen den unterschiedlichen Gebäudetypologien die-
nen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 13 
 
1.10.3 • Zerstörung der dörflichen Struktur durch Über-
frachtung an Mehrfamilienhäusern 
Kenntnis-
nahme 
Das Planungskonzept sieht einen Mix aus Einfamilien- und 
Mehrfamilienhäusern vor. In der baulichen Dorfstruktur 
von Roggendorf/Thenhoven sind neben Einfamilienhäu-
sern bereits vermehrt Mehrfamilienhäuser vorzufinden, so-
dass sich das Planungskonzept auch mit diesen Gebäude-
typologien in die Dorfstruktur einfügt. 
Reine Einfamilienhaus-Entwicklungen erzeugen einen ho-
hen Flächenverbrauch. Sie sind angesichts der Klimaziele 
der Stadt Köln keine angemessenen und zukunftsfähigen 
Antworten auf die Frage nach dringend benötigtem Wohn-
raum. 
 
1.10.4 • fehlende städtebauliche und architektonische 
Qualität 
Kenntnis-
nahme 
Das städtebauliche Planungskonzept ist als prämierter 
Entwurf aus dem Qualifizierungsverfahren hervor gegan-
gen, bei der eine Fachjury diesen Entwurf aufgrund der 
städtebaulichen und architektonischen Qualität als beste 
Arbeit ausgezeichnet hat. 
 
1.10.5 • respektlose Annäherung des Geschosswoh-
nungsbaus an den Friedhof 
Nein Der Geschosswohnungsbau hält die bauordnungsrechtli-
chen erforderlichen Abstandsflächen zu den Nachbar-
grundstücken, auch zum Friedhof, ein. 
 
1.10.6 • nach wie vor keinerlei Parkplatzmöglichkeiten 
für Besucher des Friedhofs 
Kenntnis-
nahme 
Der Friedhof liegt außerhalb des Geltungsbereichs, wes-
halb dessen Stellplatzsituation nicht im Rahmen dieses 
Bebauungsplanverfahrens geregelt werden kann. 
 
1.10.7 • Weiterhin berücksichtigt der Entwurf keinerlei 
Gewerbeflächen im Neubaugebiet, in denen 
sich Geschäfte, Gaststätten, Lebensmittelläden 
ansiedeln könnten. Diese sind jedoch für die 
Kenntnis-
nahme 
Roggendorf/Thenhoven ist mit Nahversorgung bzw. Ein-
zelhandel in einer für den Ort angemessenen Größenord-
nung ausgestattet. Das Einzelhandels- und Zentrenkon-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 14 
 
weitere Entwicklung des Ortes wichtig und 
müssen berücksichtigt werden. 
zept Köln 2010 sieht keinen Bedarf zum Ausbau des Ein-
zelhandels in Roggendorf/Thenhoven. Auch die im Ent-
wurf befindliche Fortschreibung des Konzepts (Entwurf 
Stand September 2020) sieht für Roggendorf/Thenhoven 
nur die Sicherung der Versorgung im Stadtteil vor. 
Da für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) 
ausgewiesen wird, sind die der Versorgung des Gebietes 
dienenden Läden (z.B. Kioske), Schank- und Speisewirt-
schaften (Gaststätten) sowie Arztpraxen allgemein zuläs-
sig.   
Die Investoren sehen keine Ansiedlung von Einzelhandel, 
Dienstleistungen oder Gewerbe vor. Aufgrund der Rand-
lage und der verkehrlichen Haupterschließung über den 
Mörterweg ist die Unterbringung zusätzlicher Infrastruktur 
innerhalb des Plangebietes städtebaulich nicht sinnvoll. 
1.10.8 Dazu lässt der Entwurf keinerlei realistische Auseinan-
dersetzung mit den klimatischen und ökologischen 
Herausforderungen unserer Zeit erkennen. Ich be-
grüße, dass bei der Planung Bäume und Grünflächen 
berücksichtigt wurden. Das reicht meines Erachtens je-
doch lange nicht aus, um auf zukünftige Wetterereig-
nisse vorbereitet zu sein. Seien es langanhaltende 
Hitze- / Dürreperioden oder Starkregenereignisse, die 
Klimaforscher weltweit voraussagen.  
 
Andere Städte beginnen z.B. bereits Wasserzisternen 
in ausreichender Größe anzulegen, die zum einen die 
Wassermassen bei Starkregenereignissen aufnehmen 
und zum anderen eine Wasserquelle für Dürrephasen 
Kenntnis-
nahme 
Stadtklimatische Minderungsmaßnahmen in der (städ-
tebaulichen) Planung 
Stadtklimatische Minderungsmaßnahmen in der (städ-
tebaulichen) Planung 
Minderungsmaßnahmen gegen die sommerliche Überwär-
mung des neuen Quartiers sind insbesondere die Sicher-
stellung einer guten Durchlüftung (in Köln aus südöstlicher 
Richtung) bei austauscharmen sommerlichen Hitzewetter-
lagen, die Schaffung von durch Bäumen verschatteten 
Aufenthaltsbereiche (in Grünflächen sowie Straßenräu-
men) und ein nachhaltiges Regenwassermanagement. 
Des Weiteren wird durch die Implementierung von extensi-
ver Dachbegrünung auf den Flachdächern eine weitere

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 15 
 
darstellen. (Z.b. um die Bäume zu bewässern, die ge-
pflanzt werden sollen). Mir ist bewusst, dass sie bei 
der Planung Kennwerte aus den Regularien heranzie-
hen. Vergangene Wetterereignisse zeigen jedoch, 
dass diese Werte längst von der Realität überschrie-
ben wurden. Wie fließen der Prognosen der Klimafor-
scher in Ihre Planung ein? 
 
• Wie soll das neue Baugebiet zu der von Frau 
Oberbürgermeisterin Reker angedachten 
„Schwammstadt“ beitragen? Die Berücksichti-
gung eines Stauvolumens von mindestens 
417m³ ist zu begrüßen. Wie viel Liter Regen 
pro m² dürfte innerhalb eines Tages fallen, da-
mit das Stauvolumen nicht überschritten wird? 
(l/m² in 24h) 
Maßnahme zur Abkühlung des Wohnquartiers bei auftre-
tenden Hitzeperioden geschaffen.  
Aufgrund der südöstlich des Plangebiets vorgelagerten 
Freiflächen bzw. Ausgleichsflächen (größtenteils nicht für 
die Öffentlichkeit zugänglich), der heutigen stadtklimati-
schen Situation in der an das Plangebiet angrenzenden 
Ortslage sowie der relativ geringen Dichte der Planung (im 
Vergleich zu Planungen im kernstädtischen Bereich) kann 
die Belastung durch Sommerhitze vermieden bzw. vermin-
dert werden.  
 
Starkregen 
 
Die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvorsorge 
erfordern in Zukunft einen veränderten Umgang mit den 
Niederschlagsabflüssen, der sowohl die zusätzliche Flä-
chenversiegelung durch Neuerschließung als auch mögli-
che Veränderungen des Niederschlagsgeschehens infolge 
des Klimawandels berücksichtigt. Neben dem Objekt-
schutz gilt es, integrierte Maßnahmen an der Oberfläche 
zu ergreifen, mit denen künftige Beeinträchtigungen durch 
Starkniederschläge vermieden bzw. abgemildert werden 
können. 
Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden 
Wassermengen dimensioniert sind, wird bei der vorliegen-
den Planung berücksichtigt, dass bei außergewöhnlichen 
Niederschlagsereignissen die Wassermengen möglichst 
schadlos zwischengespeichert, abgeleitet bzw. von Ge-
bäuden ferngehalten werden. Für die Entwässerung der

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 16 
 
öffentlichen Erschließung wird darauf geachtet, dass aus-
reichend Retentions- bzw. Rückhalteflächen für Starkrege-
nereignisse vorgehalten werden bzw. eine gezielte und 
schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über 
Grünflächen erfolgen kann. 
 
1.10.9 Für Kreuzfeld ist ein grüner Stadtteil angedacht. Wa-
rum beginnt man nicht auch bei diesem Baugebiet mit 
einem deutlich grüneren und nachhaltigeren Ansatz. 
Wir wissen doch alle, was auf uns zukommt! 
Kenntnis-
nahme 
Innerhalb des Quartiers sind Freiräume mit einer hohen 
Aufenthaltsqualität geplant. „Grüne Zimmer“ bilden dar-
über hinaus öffentlich zugängliche Binnenräume hinter 
den privaten Gärten als gemeinschaftlich nutzbare Grün-
flächen. Nach Osten hin bildet eine weitere private Grün-
fläche den Übergang zur angrenzenden Bahntrasse. Die 
Grünfläche im Süden des Plangebietes wird in einer 
Größe von ca. 38.735 m² als Ausgleichsfläche zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft gesichert und künftig vor einer Zugänglich-
keit durch die Allgemeinheit geschützt. Zudem werden im 
Plangebiet insgesamt 176 Bäume neu gepflanzt. 
 
1.11 Flächen für den ruhenden Verkehr 
 
Die Planungen für die Errichtung von Abstellplätzen für 
PKW sind unzureichend bis lächerlich:  
• viel zu wenig Stellplätze 
• lebensferne Bedarfsermittlung 
• abenteuerliche Argumentation hinsichtlich der 
Förderung des Radverkehrs 
• unrealistische Einschätzung des Stellenwertes 
des Radverkehrs.  
Kenntnis-
nahme 
Der Bedarf an Stellplätzen wurde auf Basis der aktuell gül-
tigen Stellplatzsatzung der Stadt Köln ermittelt. Zusätzlich 
wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, um die Mobilität 
der künftigen Nutzer*innen des Plangebietes nachhaltig im 
Sinne einer stadtverträglichen Mobilität auszugestalten. 
Auf der Baptiststraße und der Berrischstraße wird der 
Radverkehr mit dem MIV im Mischverkehr geführt. Diese 
Radverkehrsführung wird bei einer Geschwindigkeitsbe-
grenzung von 30 km/h nach ERA (Empfehlungen für Rad-
verkehrsanlagen) empfohlen. Auf dem Mörterweg wird der

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 17 
 
• fehlerhafte Beschreibung des Radwegenetzes. 
Bitte prüfen Sie mal die Situation des Radweg-
netzes im Kölner Norden. Viele der Radwege 
weisen erhebliche Schäden auf, auf die auch 
entsprechende Schilder hinweisen. Mit diesem 
Schild erlischt die Benutzungspflicht des Rad-
wegs. Ergo ist er nicht mehr existent und darf 
so lange planerisch nicht herangezogen wer-
den, bis dieser instandgesetzt ist. Welche Pla-
nungen gibt es hier? 
• genügend Negativbeispiele in den gerade er-
richteten Neubaugebieten (Gottfried-Mock-
Straße & Elvira-Tuszik-Straße)  
kein Plan „B“ für den Fall, dass es aller Wahrschein-
lichkeit nach mehr PKW im Baugebiet geben wird als 
im Erläuterungsbericht angenommen 
Radverkehr ebenfalls im Mischverkehr geführt. Der Rad-
verkehr darf den Mörterweg zudem auch entgegen der 
vorgegebenen Einbahnstraßenrichtung befahren. Am S-
Bahnhaltepunkt Köln-Worringen sind Fahrradabstellanla-
gen verfügbar und bieten eine gute Verknüpfungsmöglich-
keit der Verkehrsmittel. Die Bewohnerschaft von Roggen-
dorf gelangt hier schnell mit dem Fahrrad zum Haltepunkt, 
das Fahrrad kann dort überdacht angeschlossen und die 
S-Bahn in Richtung Köln oder Neuss genutzt werden. Die 
Infrastruktur ist hinsichtlich der Radverkehrsführung insge-
samt als ausreichend zu bewerten. Es sind keine getrenn-
ten Radwege vorhanden, jedoch ist eine Führung des 
Radverkehrs auf der Fahrbahn bei Tempo 30 unbedenk-
lich. 
Der Zustand des Radwegenetzes ist nicht Gegenstand 
des Bebauungsplanverfahrens. 
 
1.12 
1.12.1 
Soziale Aspekte  
Das Neubaugebiet fördert die Entwicklung sozialer und 
wirtschaftlicher Ungerechtigkeit:  
• Monopolstellung eines Bauträgers bei der Errichtung 
und dem Vertrieb von Einfamilienhäusern  
Kenntnis-
nahme 
 
 
Da die Deutsche Reihenhaus AG, die die Grundstücke er-
worben hat, ein Unternehmen ist, welches eigene Häuser 
entwickelt und schlüsselfertig veräußert, werden die Einfa-
milienhäuser vollständig von ihr errichtet. Bei der ver-
gleichsweisen geringen Zahl von insgesamt 88 Reihen-
häusern und 10 Doppelhäusern kann von einer Monopol-
stellung nicht gesprochen werden.  
 
1.12.2 • fehlende Verantwortung gegenüber den bauwilligen 
Bürgern. Gerade jetzt, wo die Baukosten explodieren 
und für die Familien, die sich nur durch die „Muskelhy-
pothek“ ein Eigenheim hätten schaffen können, wird es 
Kenntnis-
nahme 
Verschiedene Rahmenbedingungen des Plangebietes wie 
ein zwingend geführter Baustellenverkehr während der 
Bauzeit, das notwendige Zwischenlagern des wertvollen 
Mutterbodens oder der zeitgleiche Bau des durchmischt

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 18 
 
immer weiter forciert, dass nur die großen Bauträger 
zum Zug kommen! 
angeordneten Geschosswohnungsbaus erschweren eine 
parzellenweise Veräußerung an private Bauwillige. 
Die Stadt Köln hat das vorrangige Ziel, zügig ausreichen-
den Wohnraum für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen 
zur Verfügung zu stellen. Mit der Entwicklung des Gebie-
tes durch zwei unterschiedliche Bauträger / Entwickler ist 
die Errichtung eines unterschiedlichen Wohnungsange-
bots sichergestellt. 
 
1.12.3 • extreme Bündelung von sozialem Wohnungsbau an / 
in einen Ort / Stadtteil, der ohnehin schon ein soge-
nanntes Problemgebiet (S-Bahnhof Worringen mit an-
grenzender Siedlung Mönchsfeld) sowie einer neu er-
richteten Asylunterkunft aufweist; nähere Auskünfte er-
teilt Ihnen sehr gern die Polizeiwache in Köln-Chorwei-
ler!  
Nein Das Planungskonzept sieht die Durchmischung von Einfa-
milienhäusern und Geschosswohnungen – in Teilen im öf-
fentlich geförderten Segment – vor. Eine Bündelung des 
sozialen Wohnungsbaus wird im städtebaulichen Konzept 
nicht angestrebt.  
Der Rat der Stadt Köln hat mit dem Kooperativen Bauland-
modell im Jahre 2017 eine Grundsatzentscheidung getrof-
fen, wonach in allen neuen Wohngebieten ein Anteil von 
mindestens 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbaus 
entstehen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass 
dem dringenden Bedarf an bezahlbarer Wohnraum Rech-
nung getragen wird. Diese Vorgabe gilt für alle Wohnge-
biete ab einer bestimmten Größenordnung gleichermaßen. 
Diese Vorgabe ist auch insofern sinnvoll und geboten, weil 
zwischenzeitlich fast 50 % der Kölner Haushalte ein An-
recht auf eine öffentlich geförderte Wohnung besitzen.  
Das Planungskonzept sieht im Plangebiet sogar einen et-
was höheren Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungs-
bau vor, als gemäß des Kooperativen Baulandmodells er-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 19 
 
forderlich ist. Dies ist wohnungspolitisch und unter Berück-
sichtigung des Anteils der anspruchsberechtigten Bevölke-
rung zu begrüßen. Angesichts einer straßenweisen Mi-
schung der unterschiedlichen Haustypen ist die Planung 
städtebaulich gut verträglich, zumal sich die Mehrfamilien-
häuser mit und ohne öffentlich geförderten Wohnungsbau 
baulich nicht voneinander unterscheiden werden. 
 
1.12.4 • Schaffung eines neuen Problemviertels  Kenntnis-
nahme 
Die enge Durchmischung von Einfamilienhäusern und Ge-
schosswohnungsbauten verhindert die räumliche Konzent-
ration von dichteren Wohnformen. Hierdurch wird einer-
seits ein Beitrag zur Integration geleistet und andererseits 
wird so die städtebauliche Voraussetzung für eine stabile 
soziale Quartiersentwicklung und sozial stabile Bewoh-
nerstrukturen geschaffen. 
 
1.12.5 • unklare Grundlage, auf der sich dieser hohe Anteil an 
geförderten Wohnungen stützt 
Kenntnis-
nahme 
Der Rat der Stadt Köln hat mit dem Kooperativen Bauland-
modell im Jahre 2017 eine Grundsatzentscheidung getrof-
fen, wonach in allen neuen Wohngebieten ein Anteil von 
mindestens 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbaus 
entstehen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass 
dem dringenden Bedarf an bezahlbarer Wohnraum Rech-
nung getragen wird. Diese Vorgabe gilt für alle Wohnge-
biete ab einer bestimmten Größenordnung gleichermaßen. 
Diese Vorgabe ist auch insofern sinnvoll und geboten, weil 
zwischenzeitlich fast 50 % der Kölner Haushalte ein An-
recht auf eine öffentlich geförderte Wohnung besitzen.  
Das Planungskonzept sieht im Plangebiet sogar einen et-
was höheren Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungs-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 20 
 
bau vor, was zu begrüßen ist und angesichts einer stra-
ßenweisen Mischung der unterschiedlichen Haustypen 
städtebaulich gut verträglich ist, zumal sich die Mehrfamili-
enhäuser mit und ohne öffentlich geförderten Wohnungs-
bau baulich nicht voneinander unterscheiden werden. 
Der Geschosswohnungsbau mit den öffentlich geförderten 
Wohnungen wird von der GAG Immobilien AG errichtet. 
Diese ist bestrebt, einen maßgeblichen Beitrag zur Errich-
tung von erschwinglichem Wohnraum zu leisten und wird 
daher bei diesem Vorhaben einen Anteil an geförderten 
Wohnungen in Höhe von 45 % der Geschossfläche Woh-
nen realisieren. 
 
1.12.6 • Wiederholung der Fehler der 60er und 70er Jahre Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.12.3 
1.12.7 • Neubaugebiet als Kompensation für die baupoliti-
schen Versäumnisse der letzten Jahrzehnte 
Kenntnis-
nahme 
- 
1.13 Erschließung (Strom, Gas, Wasser und Abwasser)  
 
Die bestehende Infrastruktur wird durch die punktuelle 
Errichtung von 380 Wohneinheiten völlig überlastet. 
Diese negativen Auswirkungen treffen vornehmlich die 
Anlieger des Neubaugebietes unter anderem 
• Schwankungen des Wasserdruckes, 
sowie der Überlastung des Abwassersystems (Rück-
stau, Verstopfungen und Überflutungen bei Starkre-
gen). Wir hatten in den vergangenen Jahren einige 
Starkregenereignisse, bei denen die Regenwasserka-
nalisation die Wassermengen nicht mehr aufnehmen 
konnte und die Baptiststrasse überflutet war.
 
Kenntnis-
nahme 
Siehe Nr. 1.10.8

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 21 
 
1.14 Straßenbaukosten 
 
Die Errichtung von 380 Wohneinheiten zeigt binnen 
kürzester Zeit eine massive Belastung aller angrenzen-
den Straßen. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb 
kürzester Zeit die Straßen erneuert werden müssen. 
Und natürlich werden hierbei einmal wieder die Eigen-
tümer der Grundstücke der Baptiststrasse und Ber-
rischstrasse massiv zur Kasse gebeten. Bei einem 
kleineren Baugebiet bzw. bei einem »natürlichen« und 
sanften Wachstum des Ortes hätte sich dieser Prozess 
über Jahrzehnte hingezogen. 
 
• Zerstörung der Straßen aufgrund massiven 
Einsatzes der Baumaschinen und Material-
transport  
• ungerechtfertigte Belastung der Anwohner mit 
den Straßenbaukosten für die Wiederherstel-
lung  
 
Wir fordern eine Garantie, dass diese Kosten aus-
schließlich durch die Bauträger / der Stadt Köln getra-
gen werden! 
 
Kenntnis-
nahme 
Das Planungskonzept sieht die Hauptanbindung des Plan-
gebietes über den Mörterweg im Süden vor. Die Verkehrs-
führung ist dabei so gewählt, dass die Belastung für die 
Berrischstraße und für die Baptiststraße möglichst gering 
ausfällt. Aufgrund der vorgeschlagenen Verkehrsanbin-
dung mit beschränkten Zu- bzw. Ausfahrtsregelungen ist 
mit keinem signifikanten Mehrverkehr auf den umliegen-
den Straßen Berrisch- und Baptiststraße zu rechnen. 
Im Hinblick auf etwaige Beschädigungen der öffentlichen 
Zufahrtsstraßen wird vor Beginn und nach Abschluss der 
Baumaßnahmen ein Beweissicherungsverfahren durchge-
führt. Festgestellte Schäden werden durch die Vorhaben-
träger beseitigt. Eine entsprechende Regelung wird in den 
Erschließungsvertrag aufgenommen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 22 
 
1.15 Infrastruktur 
Der Ortsteil Roggendorf-Thenhoven ist in den letzten 
Jahren massiv angewachsen. Die bestehende Infra-
struktur konnte damit jedoch nicht ansatzweise mithal-
ten. Wir fordern:  
• eine Erweiterung der Infrastruktur für den Ort  
• die Bereitstellung von Flächen zur Ansiedlung von:  
1. Ärzten und Apotheken  
2. Einzelhandel  
3. Banken  
4. Restaurants  
• Abschluss der Kita-Bauarbeiten an der neuen Kita 
Berrischstraße Ecke Baptiststrasse  
• Erweiterung der Grundschule 
Nein Roggendorf/Thenhoven ist mit Nahversorgung bzw. Ein-
zelhandel in einer für den Ort angemessenen Größenord-
nung ausgestattet. Das Einzelhandels- und Zentrenkon-
zept Köln 2010 sieht keinen Bedarf zum Ausbau des Ein-
zelhandels in Roggendorf/Thenhoven. Auch die im Ent-
wurf befindliche Fortschreibung des Konzepts (Entwurf 
Stand September 2020) sieht für Roggendorf/Thenhoven 
nur die Sicherung der Versorgung im Stadtteil vor. 
Da für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) 
ausgewiesen wird, sind die der Versorgung des Gebietes 
dienenden Läden (z.B. Kioske), Schank- und Speisewirt-
schaften (Gaststätten) sowie Arztpraxen allgemein zuläs-
sig.   
Die Investoren sehen keine Ansiedlung von Einzelhandel, 
Dienstleistungen oder Gewerbe vor. Aufgrund der Rand-
lage und der verkehrlichen Haupterschließung über den 
Mörterweg ist die Unterbringung zusätzlicher Infrastruktur 
innerhalb des Plangebietes städtebaulich nicht sinnvoll. 
Der Ausbau von Infrastruktur außerhalb des Plangebietes 
ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Im 
Rahmen der Bauleitplanung können lediglich die rechtli-
chen Voraussetzungen für Ansiedlung von Einzelhandels- 
und Dienstleitungsbetrieben (im Plangebiet) geschaffen 
werden. Eine unmittelbare Einflussnahme des Bebauungs-
plans auf die infrastrukturelle Ausstattung im Stadtteil ist 
jedoch nicht möglich. 
Die Kindertagesstätte an der Berrischstraße Ecke Baptist-
straße ist ebenfalls nicht Bestandteil des Bebauungsplan-
verfahrens. Im Plangebiet wird eine neue dreizügige Kita

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 23 
 
geschaffen, die über den Bedarf, der durch das Plangebiet 
entsteht, hinaus ein zusätzliches Angebot an Kinderbe-
treuungsplätzen bieten wird. 
Um in Roggendorf/Thenhoven weitere Grundschulplätze 
zu schaffen, wurden von Seiten der Stadt Köln Grundstü-
cke im Einzugsgebiet des Stadtteils auf ihre Eignung als 
Schulstandort geprüft. Das Grundstück „Östlich Motten-
kaul“ in Roggendorf/Thenhoven wurde hierbei als geeignet 
identifiziert, weshalb dafür eine Machbarkeitsstudie erar-
beitet wurde. Mit dem positiven Abschluss der Machbar-
keitsstudie und vor dem Satzungsbeschluss des vorliegen-
den Bebauungsplanverfahrens zu „südlich Baptiststraße in 
Köln-Roggendorf/Thenhoven“ soll der Grundschulstandort 
planungsrechtlich über einen entsprechenden Aufstel-
lungsbeschluss für ein separates Bebauungsplanverfahren 
gesichert werden. 
 
1.16 
1.16.1 
Forderung, dass die Planung hinsichtlich folgender 
Punkte überarbeitet wird: 
Schaffung eines Bebauungskonzeptes, welches den 
Einfluss auf den gesamten Ort berücksichtigt. 
Ja Siehe Nr. 1.10.2 
 
Das Verkehrskonzept wurde in enger Zusammenarbeit mit 
dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung unter der 
Prämisse einer nachhaltigen und verträglichen Verkehrs-
entwicklung für den gesamten Ortskern Roggendorf/Then-
hoven erarbeitet. Die Leistungsfähigkeitsnachweise für die 
Knotenpunkte im Ortskern wurden erbracht. 
 
1.16.2 Reduzierung der Wohneinheiten (vor allem hinsichtlich 
der Mehrfamilienhäuser) auf ein der vorliegenden Ver-
kehrsinfrastruktur vertretbares Maß 
Nein In der Flächennutzungsplan-Änderung von 2011 wurde die 
Flächengröße des Plangebiets bereits definiert. Das Plan-
gebiet entspricht der darin dargestellten Wohnbaufläche, 
die Dichtewerte liegen mit einer Geschossflächenzahl

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 24 
 
(GFZ) von 1,2 innerhalb der Werte, die die Baunutzungs-
verordnung für allgemeine Wohngebiete (WA) vorsieht. 
Insgesamt entstehen ca. 370 Wohneinheiten im Plange-
biet. 
Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planungs-
konzept, das auch mit dem Anteil an Mehrfamilienhäusern 
ortsverträglich ist und die Ortslage städtebaulich zielfüh-
rend arrondiert,  sieht die Hauptanbindung des Plangebie-
tes über den Mörterweg im Süden vor. Die Verkehrsfüh-
rung ist dabei so gewählt, dass die Belastung für die Ber-
rischstraße und für die Baptiststraße möglichst gering aus-
fällt. Aufgrund der vorgeschlagenen Verkehrsanbindung 
mit beschränkten Zu- bzw. Ausfahrtsregelungen ist mit kei-
nem signifikanten Mehrverkehr auf den umliegenden Stra-
ßen Berrisch- und Baptiststraße zu rechnen. 
 
1.16.3 Verschiebung des Geschosswohnungsbaus an den 
äußeren Rand des Neubaugebietes (vergleiche hier 
die ursprüngliche Planung) 
Nein Die Durchmischung des Geschosswohnungsbaus und der 
Einfamilienhäuser und somit auch unterschiedlicher Bevöl-
kerungsgruppen ist ein vorrangiges Ziel der Stadtentwick-
lung, welches der räumlichen Polarisierung sozialer Un-
gleichheit entgegenwirken soll. Daher sind eine Verschie-
bung und Konzentration des Geschosswohnungsbaus an 
einem Standort nicht vorgesehen. 
 
1.16.4 Errichtung ausreichender Stellplätze für die neu ge-
schaffenen Wohneinheiten 
Ja Der Bedarf an Stellplätzen wurde auf Basis der aktuell gül-
tigen Richtzahlenliste der Stellplatzsatzung der Stadt Köln 
ermittelt. Zusätzlich wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, 
um die Mobilität der künftigen Nutzer*innen des Plange-
bietes nachhaltig im Sinne einer stadtverträglichen Mobili-
tät auszugestalten.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 25 
 
 
1.16.5 Erstellung eines realistischen Verkehrskonzepts für 
den Ort 
Ja Siehe Nr. 1.16.1 
Der Bedarf an Stellplätzen wurde auf Basis der aktuell gül-
tigen Richtzahlenliste der Stellplatzsatzung der Stadt Köln 
ermittelt. Zusätzlich wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, 
um die Mobilität der künftigen Nutzer des Plangebietes 
nachhaltig im Sinne einer stadtverträglichen Mobilität aus-
zugestalten. 
 
1.16.6 Überprüfung des Verkehrskonzeptes durch einen un-
abhängigen Sachverständigen und Veröffentlichung 
des Berichtes  
Teilweise Das Verkehrskonzept wurde durch die Bernard Gruppe 
und somit durch einen unabhängigen Sachverständigen 
erstellt. Das Verkehrsgutachten wurde im Rahmen der Of-
fenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. 
Nach dem Satzungsbeschluss werden verbindliche Bau-
leitpläne einschließlich ihrer Begründungen in der Plan-
kammer der Stadt Köln zu jedermanns Einsicht bereitge-
halten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gege-
ben. 
 
1.16.7 Erstellung eines nachhaltigen Verkehrskonzepts für die 
Baptiststraße, sowie der Berrischstraße unter Berück-
sichtigung der Interessen der Anwohner!  
Teilweise Siehe Nr. 1.16.5. 
Ein darüberhinausgehendes Verkehrskonzept für die an-
grenzenden Straßen ist nicht Bestandteil des Bebauungs-
planverfahrens. 
 
1.16.8 Überprüfung des Entwässerungskonzeptes durch ei-
nen unabhängigen Sachverständigen und Veröffentli-
chung des Berichtes 
Teilweise Das Entwässerungskonzept wurde von einem unabhängi-
gen Sachverständigen erstellt und im Rahmen der Offen-
lage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.  
 
Siehe Nr. 1.16.6

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
 
1.16.9 Darüber hinaus ist es dringend erforderlich, dass die 
Infrastruktur eine erhebliche Aufbesserung erhält. Dies 
sollte im Idealfall vorher oder mindesten gleichzeitig 
mit der Planung neuer Baugebiete geschehen. Es mir 
ein Rätsel, wieso dies nicht erfolgt ist! Infrastruktur en-
det nicht beim Thema Spielplatz und Kindergarten so-
wie grüner Ausgleichsflächen!  
Nein Siehe Nr. 1.15. 
1.16. 
10 
Konstruktive Auseinandersetzung mit dem Klimawan-
del und Berücksichtigung dessen Folgen bei der Pla-
nung.  
Ja Siehe Nr. 1.10.8 
1.16. 
11 
Ernsthafte und konstruktive Einbindung der Bürgerin-
nen und Bürger bei der Planung des neuen Bauge-
biets.  
Ja Siehe Nr. 1.1 
 
Köln, den 25.01.2023

Anlage_6_Stellungnahmen vor der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Abendveranstaltung)

29867 Zeichen

Anlage 6 
  
/ 2 
 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 – Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-
Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen vor der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB 
 
Eine Bürgerinformationsveranstaltung wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung am 15.01.2019 durchgeführt. Im Anschluss an die 
Bürgerinformationsveranstaltung sind fünf Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.  
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung 
mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
laufende Nummern 1-3, 5 
Verkehr 
Ein neues Wohngebiet dieser Größe bringt u.a. eine 
hohe zusätzliche Verkehrsbelastung mit sich. Die 
Zufahrtswege zu diesem Bereich sind ausschließlich 
über die Berrischstraße und die Baptiststraße geplant. 
Diese beiden Straßen sind schmal und für ein noch 
höheres Verkehrsaufkommen denkbar ungeeignet. Die 
Berrischstraße wird zudem genau in dem 
Streckenabschnitt, den Sie verkehrstechnisch für das 
geplante neue Wohnquartier nutzen wollen, von der 
KVB u.a. mit Gelenkbussen ebenfalls genutzt. Die 
 
Teilweise 
 
Das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrundeliegende 
Planungskonzept ist als prämierter Entwurf aus der 
Mehrfachbeauftragung hervorgegangen. Es sieht die 
Hauptanbindung des Plangebietes über den Mörterweg im 
Süden vor. Die Verkehrsführung ist dabei so gewählt, dass 
die Belastung für die Berrischstraße und für die Baptiststraße 
möglichst gering ausfällt. Aufgrund der vorgeschlagenen 
Verkehrsanbindung mit beschränkten Zu- bzw. 
Ausfahrtsregelungen ist mit keinem signifikanten Mehrverkehr 
auf den umliegenden Straßen Berrisch- und Baptiststraße zu 
rechnen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 3 
 
Belastung der betroffenen Anwohner durch noch mehr 
Verkehr würde sich beträchtlich erhöhen. 
Das Verkehrsaufkommen ist nicht zu bewältigen. Die 
von Ihnen geplante Zufahrt über die Baptiststraße lässt 
sich aus unserer Sicht nicht im Alltag leben: die 
Baptiststraße ist eine kleine, schmale Sackgasse. Bei 
91 Häusern und 230 Wohnungen (mit 2-3 Bewohnern 
geschätzt) würden zwischen 600-1000 Personen diese 
Straße befahren. Und einen Parkplatz finden müssen! 
Schon heute ist die Parkplatzsituation angespannt und 
die kleinen Straßen für dieses Verkehrsaufkommen 
nicht geeignet. Wenn doch bis an den Mörterweg 
gebaut werden soll – warum wird dieser nicht die 
Hauptzufahrt in das Gebiet? Das würde den Verkehr 
sicherlich besser verteilen. 
Bereits vor mehr als 12 Jahren erstellte der 
Bürgerverein Köln-Roggendorf/Thenhoven einen 
Punkte-Plan zur Verbesserung der Verkehrssituation in 
Roggendorf/Thenhoven. Im Schreiben an Politik und 
Verwaltung der Stadt Köln, vom 22. Mai 2008, wurden 
Maßnahmen beschrieben und deren Umsetzung 
eingefordert. Es handelte sich unter anderem um 
folgende Maßnahmen:  
• Erweiterung der Zone 30 auf den gesamten Ort, 
• „Rechts vor Links“ Kreuzungen haben Vorfahrt, 
• Engstellen zur Geschwindigkeitsreduzierung an den 
Ortseingängen Süd und West einrichten, 
• Parken neu regeln, 
• LKW raus aus unserem Doppeldorf, 
• Kreisverkehr Umgehungsstraße/Bruchstraße 
Aufgrund der städtebaulichen Entwicklung in 
Roggendorf/Thenhoven, welche seither durch die 
Schaffung der inzwischen fertig gestellten 
Der ruhende Verkehr wird überwiegend in Tiefgaragen oder 
auf oberirdischen Stellplatzanlagen untergebracht. Zusätzlich 
werden Besucherstellplätze entlang der öffentlichen Straßen 
in ausreichender Anzahl vorgesehen. 
Die sogenannten „Engstellen“ entstehen durch das einseitig 
erlaubte Parken auf der Baptiststraße, sodass 
entgegenkommende Fahrzeuge nicht konfliktfrei passieren 
können.  
Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben und den zu 
erwartenden Neuverkehren würde die vom Bürgerverein 
vorgeschlagene Maßnahme eine Umverteilung des Verkehrs 
im Ortskern bewirken.  
Die Baptiststraße westlich der Berrischstraße stellt eine 
wichtige Verbindung von und in Richtung der Worringer 
Landstraße und der BAB A57 dar. Durch die Einrichtung der 
Einbahnstraßen würden Umwege und damit 
Mehrbelastungen der Sinnersdorfer Straße, der Further 
Straße, des Walter-Dodde-Wegs und der Berrischstraße 
entstehen. Insgesamt ist die Verkehrsbelastung des 
betreffenden Abschnitts der Baptiststraße im Bestand mit ca. 
2.500 Kfz/24 h zu gering um die vom Bürgerverein 
vorgeschlagene Verkehrsführung und die damit 
einhergehende Steigerung der täglichen Fahrzeugkilometer 
im Ort zu empfehlen.  
Die im Bebauungsplan vorgesehene 
Zielverkehrserschließung ist zum Teil über die Baptiststraße 
geplant. Die vom Bürgerverein vorgeschlagene Einrichtung 
zweier Einbahnstraßenabschnitte auf der Baptiststraße würde 
für einen Teil der Neuverkehre Umwege bedeuten. Damit 
wären weitere Mehrbelastungen an den oben genannten 
Straßen die Folge. 
Um die mittleren Wartezeiten an verschiedenen 
Kreuzungspunkten und Engstellen zu beurteilen, wurde im

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 4 
 
Neubaugebiete „Straberger Weg“, „Sinnersdorfer 
Straße“ und „Mottenkaul“ und durch die in Planung 
befindlichen Neubaugebiete „Further Straße/Gilleshof“ 
und „Südlich Baptiststraße“ stark verändert wurde, 
bedurfte es neuer und ergänzender Überlegungen zur 
Regelung des ruhenden und fließenden Verkehrs. 
Der Vorstand des Bürgervereins erarbeitete ein 
Verkehrskonzept, welches folgende Themen behandelt: 
Neubaugebiet relevant: 
1. Regelung der Hauptverkehrsströme in den Ort und 
das Neubaugebiet 
2. Anbindung des Straßennetzes des Neubaugebietes 
an den alten Ort 
3. Anbindung der Bus-Linie 120 an das Neubaugebiet 
Sonstige relevante Themen: 
4. Geschwindigkeitsregulierung im gesamten Ort 
5. Tempo 30 Zonen einrichten 
6. Fußgängerüberwege auf Kita- und Schulwegen 
einrichten 
7. Geordnetes Parken im gesamten Ort einrichten 
8. Straßenschilder minimieren (rechts vor links) 
9. Verkehrslenkung zur A 57 optimieren (nicht vorbei 
an Kita´s und Schule) 
10. LKW Durchfahrtverbot im gesamten Ort (nur 
Anlieger frei) 
11. LKW Durchfahrtsverbot auf der Bruchstraße (nur 
Anlieger frei) 
Kreisverkehr einrichten: Bruchstraße (L43) / Worringer 
Landstraße (L183) 
 
Anregungen zum Bebauungsplanverfahren zu Nr. 1-3: 
Juli 2019 auf der Berrischstraße zwischen Baptiststraße und 
Mörterweg (in Zeiten außerhalb der Schulferien) eine 
Videoerfassung des fließenden Verkehrs in den 
Spitzenstunden durchgeführt. Dabei wurden die 
Verkehrsstärke, die Anzahl der haltenden Fahrzeuge, die 
durchschnittliche Haltezeit sowie die mittlere Verlustzeit 
ermittelt. Die ermittelte durchschnittliche Wartezeit der 
wartenden Fahrzeuge betrug 18 Sekunden. Dies entspricht 
einer mittleren Verlustzeit von 6 Sekunden.  
Zur Bewertung bietet das HBS 2015 Teil S (Handbuch für die 
Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) eine 
Kategorisierung von mittleren Verlustzeiten an 
vorfahrtgeregelten Knotenpunkten in verschiedene 
Qualitätsstufen. Eine mittlere Verlustzeit bzw. Wartezeit < 10 
Sekunden wird mit der besten Qualitätsstufe A bewertet. 
Daraus lässt sich ableiten, dass die ermittelten Verlustzeiten 
der Fahrzeuge auf der Berrischstraße gering sind und 
demnach als vertretbar eingestuft werden können. Insgesamt 
kann die Mehrzahl der Kfz sowohl in der Morgen- als auch in 
der Abendspitze ungehindert passieren. Daher ist die vom 
Bürgerverein vorgeschlagene Maßnahme nicht erforderlich. 
Die festgestellten Wartezeiten sind letztendlich gewünschte 
Auswirkungen der Verkehrsberuhigung im Ortskern. Da 
Wendeanlagen an der Berrischstraße nicht vorgesehen und 
aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht möglich sind, 
ist diese vom Bürgerverein vorgeschlagene Maßnahme auch 
aus verkehrstechnischer Sicht nicht zu empfehlen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 5 
 
Um zunächst Anregungen zum anstehenden 
Verkehrsgutachten zum Neubaugebiet „Südlich 
Baptiststraße“ zu geben, werden die dafür 
unverzichtbaren Themen betrachtet. 
1. Regelung der Hauptverkehrsströme in den Ort und 
das Neubaugebiet 
2. Anbindung des Straßennetzes des Neubaugebietes 
an den alten Ort 
3. Anbindung der Bus-Linie 120 an das Neubaugebiet 
Die Erschließung des Neubaugebietes „Südlich 
Baptiststraße“ wird zwangsläufig durch den alten 
Ortskern erfolgen. Hier sind folgende Zufahrtsstraßen 
relevant: 
Von Westen: 
• Kreisverkehr L183 / Straberger Weg / Baptiststraße / 
Berrischstraße 
• Kreisverkehr L183 / Straberger Weg / Baptiststr./ 
Quettinghofstr./ Further Straße / Berrischstr. 
• Kreisverkehr L183 / Straberger Weg /Sinnersdorfer 
Straße / Further Straße / Berrischstraße 
• Kreisverkehr L183 / Straberger Weg / Sinnersdorfer 
Straße / Walter-Dodde Weg / Berrischstr. 
Von Nord-Westen: 
• Kreisverkehr L183 / Sinnersdorfer Straße / 
Berrischstraße 
• Kreisverkehr L183 / Sinnersdorfer Straße / Walter-
Dodde Weg / Berrischstraße 
Von Norden: 
• Kreuzung L183/Bruchstraße / Bruchstraße / Walter-
Dodde Weg / Berrischstraße

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 6 
 
• Kreuzung L183/Bruchstraße / Bruchstraße / 
Mörterweg / Berrischstr. (derzeit nicht möglich) 
Von Süd-Osten: 
• Kreuzung Bruchstraße / Mörterweg / Berrischstraße 
(derzeit nicht möglich) 
Von Süden: 
• Thenhover-Escher Weg / Mörterweg / 
Berrischstraße 
Betroffen sind demnach alte Straßenzüge, in denen 
erhebliche Engstellen zu verzeichnen sind. 
Zu verzeichnende Engstellen: 
• Baptiststraße: Kreuzung Sinnersdorfer Straße bis 
Kreuzung Quettinghofstraße 
• Baptiststraße: Kreuzung Quettinghofstraße bis 
Kreuzung Berrischstraße 
Zur Entschärfung der Engstellen in der Baptiststraße 
werden ausgehend von der Kreuzung 
Quettinghofstraße, zwei Einbahnstraßen in 
entgegengesetzter Richtung vorgeschlagen. 
 
 
Die Kreuzung Berrischstraße/Baptiststraße bis Haus Nr. 
47 bedarf keiner Änderung. 
• Berrischstraße: Kreuzung Baptiststraße bis Haus Nr. 
169 (ehem. Hofanlage) 
• Berrischstraße: Haus Nr. 169 (ehem. Hofanlage) bis 
Kreuzung Further Straße/Mörterweg 
Zur Entschärfung der Engstellen in der Berrischstraße 
wird ab der Haus Nr. 169 (Hofanlage), ein

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Durchfahrtsverbot in Richtung Norden bis zur Kreuzung 
Baptiststraße vorgeschlagen. Es soll an dieser Stelle 
ausdrücklich keine Einbahnstraße eingerichtet werden. 
Bis zur, und nach der Durchfahrtssperre, bleibt die 
Berrischstraße in Zweirichtungsverkehr befahrbar.  
Die Anbindung der neuen Erschließungsstraßen des 
Neubaugebietes an das vorhandene Straßennetz sollte 
ausdrücklich nicht ohne die Entschärfung der 
Engstellen erfolgen.  
Der zukünftige Verkehrsfluss, der sich in den Ort, und 
aus dem Ort heraus bewegen wird, muss möglichst 
gleichmäßig auf alle im Ort befindlichen Straßen verteilt 
werden. Die vorgeschlagene Lösung berücksichtigt 
demzufolge nicht nur die neuen Verkehre aus dem 
Neubaugebiet, sondern auch die bereits heute 
existierenden Verkehrsströme. Heute sind die 
Berrischstraße und Baptiststraße die 
belastungsstärksten Straßen im Ort. Das neue 
Verkehrskonzept eröffnet Lösungen, die sich positiv auf 
eine gleichmäßige Belastung im gesamten Ort auswirkt. 
In den Straßen Bruch, Berrisch und Thenhoven-Escher 
gibt es schon schlechte Zustände in Bezug auf die 
Qualität der Straßenoberfläche. Die Frequenz der dort 
fahrenden Autos ist bereits grenzwertig. Eine 
Straßenführung auf der Rasenfläche, ist so nicht 
praktikabel, der gesamte Straßenverkehr würde hier 
kollabieren. 
 
laufende Nummer 5 
Kita-Verkehre

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen 
 
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In diesem Zusammenhang müssen auch die 
Zufahrtswege der Kita´s Berücksichtigung finden. Die 
Verkehre zu der Kita-Berrischstraße (altes 
Schulgebäude) und der neuen Kita im Neubaugebiet 
sollten nicht ausschließlich über die Berrischstraße 
geführt werden. 
Es gilt, den Hol- und Bring-Verkehr für die Kita´s zu 
entzerren. Die vorgeschlagene Sperrung der 
Berrischstraße ab Haus Nr. 169 in Richtung Norden - 
bis zur Kreuzung Baptiststraße -, ermöglicht das 
Einfahren in das Neubaugebiet und zur Kita durch die 
Berrischstraße von Norden und von Süden her, also 
aus beiden Richtungen gleichermaßen. Die Ausfahrt, 
aus dem Neubaugebiet kommend, kann hingegen in die 
Berrischstraße nur nach Süden (links) erfolgen, um sich 
dort an der Kreuzung Berrischstraße / Further Straße / 
Mörterweg / Thenhover-Escher Weg, in alle anderen 
Richtungen zu verteilen. Die 
Einbahnstraßenregelungen in der Baptiststraße führen 
ebenfalls zur Verteilung des Hol- und Bring-Verkehrs. 
Die Erreichbarkeit der Schule Gutnickstraße 37 ist 
ebenfalls aus dem gesamten Ort, auch aus dem 
Neubaugebiet, mit den Maßnahmen der 
Durchfahrtsbeschränkung der Berrischstraße ab Haus 
Nr. 169 bis zur Kreuzung Baptiststraße sowie der 
Einbahnstraßenregelungen der Baptiststraße gegeben. 
Nein Grundsätzlich soll die Erschließung der neu geplanten 
Kindertageseinrichtung über die Berrischstraße erfolgen. Der 
Anteil des Hol- und Bringverkehrs am Tagesverkehr ist 
gering. Daher wird eine Erschließung der Kindertagesstätte 
über die Berrischstraße zu keiner maßgeblichen 
Verschlechterung der Situation auf der Berrischstraße führen, 
zumal sich die Hol- und Bringstellplätze am Ende der 
Planstraße 6 in ausreichender Entfernung zur Kreuzung 
Berrischstraße befinden. 
Es werden im vom Bürgerverein vorgeschlagenen 
Verkehrskonzept weitere relevante Themen benannt, die die 
grundsätzliche Verkehrsführung in Roggendorf/Thenhoven 
betreffen. Vor diesem Hintergrund werden im 
Verkehrsgutachten detaillierte Empfehlungen zur 
Verbesserung der Sicherheit auf den angrenzenden Straßen 
gemacht. Es wird sowohl eine Neuordnung des ruhenden 
Verkehrs auf der Berrischstraße als auch die Einrichtung von 
Querungshilfen oder Fußgängerüberwegen vorgeschlagen, 
um wichtige Querungspunkte für den Fußverkehr sowie die 
Gehwege frei von ruhendem Verkehr zu halten, Kindern 
sichere Aufenthalts- und Verkehrsräume zu bieten und 
Schulkindern aus dem Plangebiet einen sicheren Schulweg 
zur Grundschule zu ermöglichen. 
 
laufende Nummer 5 
ÖPNV 
Der Anschluss des Neubaugebietes an den ÖPNV ist 
zwingend erforderlich. Die Bus-Linie 120 wird in einem 
Ringsystem durch den Ort geführt. Die dem 
Neubaugebiet gegenüberliegende Bushaltestelle „Im 
 
Teilweise 
 
Die Anbindung an den ÖPNV halten wir auch für wichtig. Die 
vom Bürgerverein vorgeschlagene Änderung des 
Fahrtverlaufs der Buslinie ist allerdings nicht umsetzbar, da 
eine direkte Verbindung vom Plangebiet in Richtung

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 9 
 
Wichemshof“ scheidet als Einstiegs-Haltestelle deshalb 
aus, da sie die letzte Haltestelle vor der Endhaltestelle 
„Further Straße“ ist. Der Bus wartet an der 
Endhaltestelle bis zu 10-15 Minuten, bevor er die 
Runde in Richtung S-Bahn beginnt. 
Durch eine geringfügige Änderung der Linienführung 
der Bus-Linie 120 kann eine direkte Anbindung an das 
Neubaugebiet geschaffen werden. Die Einrichtung einer 
neuen Endhaltestelle in der Nähe der neuen Kita, 
ermöglicht eine neue Aus- und Einstiegs-Haltestelle 
direkt im Neubaugebiet. Diese Haltestelle bietet kurze 
Wege für das Neubaugebiet und die Kita-Nutzer. Die 
bisherige Haltestelle „Im Wichemshof“ sollte 
beibehalten werden, da sie zukünftig für die Nutzer aus 
den alten Ortsteilen erstmals auch als Einstiegs-
Haltestelle dienen kann. 
Der jahrelange Missstand der umstrittenen jetzigen 
Endhaltestelle „Further Straße“ wäre damit auch 
ausgeräumt. Die KVB könnte dieses bestätigen. 
Die neue Linienführung Bus 120 würde sich wie folgt 
darstellen: 
Der Bus 120 würde aus Richtung S-Bahn kommend, 
aus der Quettinghofstraße nicht mehr in die 
Baptiststraße und die Berrischstraße abbiegen, sondern 
die Quettinghofstraße geradeaus weiter fahren. An der 
Kreuzung Quettinghofstraße/Further Straße würde der 
Bus nach Osten (links) über die Further Straße 
geradeaus in den Mörterweg fahren. An der neu zu 
schaffenden Zufahrt in das Neubaugebiet würde der 
Bus nach Norden (links) abbiegen um an der nächsten 
Möglichkeit neben der neuen Kita nach Westen (links) 
in Richtung Berrischstraße abzubiegen. 
Berrischstraße nicht möglich ist. Zudem liegt die 
Bushaltestelle „Im Wichemshof“ in direkter Nähe zum 
Plangebiet, die für Aussteiger nutzbar ist. Im direkten 
weiteren Verlauf, in einem Abstand von 5 Gehminuten, dient 
die Endhaltestelle „Further Straße“ zum Anschluss in 
Richtung Chor-weiler und Köln. Eine neu eingerichtete 
Haltestelle im Plangebiet wird aus betriebstechnischer Sicht 
nicht dienlich sein, da die „Further Straße“ weiterhin als 
Endhaltestelle betrieben werden soll. Eine Veränderung des 
Betriebskonzepts der Linie 120 wurde laut Angabe des Amtes 
für Straßen- und Verkehrsentwicklung von den Kölner 
Verkehrsbetrieben (KVB) geprüft und aufgrund der 
Verkehrsführung im Plangebiet (Abfluss nur über den 
Mörterweg in Richtung Osten möglich) verworfen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 10 
 
Die neue Endhaltestelle könnte in diesem Bereich des 
Neubaugebietes eingerichtet werden. Ab der neuen 
Endhaltestelle fährt der Bus unter Beibehaltung der 
derzeitigen Haltestellen in der heute bewährten 
Fahrtrichtung zurück zur S-Bahn. 
Um die beschriebenen Maßnahmen bildlich 
darzustellen wird auf die beigefügten Anlagen 
verwiesen. 
 
laufende Nummern 2-4 
Konzept 
Die Größenordnung dieses Bebauungsplanes erscheint 
unproportional zur Gesamteinwohnerzahl in 
Roggendorf/Thenhoven. Mit der aktuellen Infrastruktur 
kann der Ort diese hohe Anzahl an neuen Einwohnern 
nicht auffangen – ein entsprechendes Konzept fehlt. 
Die vorgestellten 4-geschossigen Wohnhäuser, die den 
Dorfcharakter aufgreifen sollen, entsprechen nicht den 
3-geschossigen Eigentumshäusern in der Umgebung. 
Die vorgestellten Reihenhäuser sind keine Alternative 
für Ältere, die keine 3 Wohnebenen begehen können. 
Es gibt hier im Ort und auch in Dormagen Häuser, die 
leer stehen und modernisiert werden könnten, statt hier 
neu zu bauen. Auch gibt es in Dormagen, andere 
Brachflächen, die besser geeignet wären. Warum 
müssen unbedingt in Thenhoven neue Häuser gebaut 
werden.  
 
 
Teilweise 
 
In der Flächennutzungsplan-Änderung von 2011 wurde die 
Flächengröße des Plangebiets bereits definiert. Das 
Plangebiet entspricht der darin dargestellten Wohnbaufläche, 
die Dichtewerte liegen mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) 
von 1,1 innerhalb der Werte, die die Baunutzungsverordnung 
für Allgemeine Wohngebiete (WA) vorsieht. Insgesamt 
entstehen ca. 390 Wohneinheiten im Plangebiet.  
Im Plangebiet werden neben dem Neubau von Wohnungen 
und Häusern eine Kindertageseinrichtung sowie eine 
Wohngruppe entstehen. Des Weiteren werden eine 
großzügige Spielplatzfläche sowie ein nicht unerheblicher 
Anteil an öffentlich zugänglichen Grünflächen neu errichtet. 
Diese neue Infrastruktur wird auch der ansässigen 
Bevölkerung von Roggendorf/Thenhoven zur Verfügung 
stehen. 
Das prämierte Planungskonzept sieht zwei Vollgeschosse + 
Sattel- bzw. Walmdach für die Reihen- und Doppelhäuser 
sowie generell drei Vollgeschosse + Satteldach für die 
Mehrfamilienhäuser mit einer Ausnahme bei den zwei 
giebelständigen Mehrfamilienhäusern an der Baptiststraße

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 11 
 
vor. So wurde im Nachgang zur digitalen ergänzenden 
Bürgerinformationsveranstaltung die Situation der beiden 
Mehrfamilienhäuser, die mit Ihren Giebelseiten zur 
Baptiststraße ausgerichtet sind, im Nachgang erneut auf ihre 
städtebauliche Wirkung analysiert.  
Die Anregungen aus der Bürgerbeteiligung werden bezüglich 
der Optimierung des Übergangs der beiden an die 
Baptisstraße angrenzenden Mehrfamilienhäuser 6 und 15 zur 
Bestandsbebauung in die Planung aufgenommen. Die 
genannten Mehrfamilienhäuser werden entsprechend um ein 
Geschoss auf eine zweigeschossige Gebäudekubatur mit 
ausgebautem Dachgeschoss reduziert. Das Projekt 
übernimmt an der Baptiststraße damit weitgehend den 
Maßstab der Bestandsbebauung. 
Alle Wohnungen in den Mehrfamilienhäusern werden 
barrierefrei errichtet. Das sind ca. 72 % der Wohnungen 
insgesamt. Im Erdgeschoss eines geförderten 
Geschosswohnungsbaus ist zudem eine betreute 
Wohngruppe für Menschen mit geistiger Behinderung 
geplant. 
laufende Nummern 3 
Infrastruktur 
Weitere Infrastrukturprojekte wie Bank, Arzt, Apotheke, 
etc. sollten bei einem Neubauprojekt dieser 
Größenordnung bei der Planung dazugehören. 
 
Teilweise 
 
Da für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) im 
Bebauungsplanentwurf festgesetzt werden soll, sind die der 
Versorgung des Gebietes dienenden Läden (z.B. Kioske), 
Schank- und Speisewirtschaften (Gaststätten) sowie 
Arztpraxen allgemein zulässig.  
Aufgrund der Randlage und der verkehrlichen 
Haupterschließung (Quellverkehr) über den Mörterweg ist die 
Ansiedlung von Einzelhandel, Dienstleistungen oder Gewerbe 
jenseits der im vorherigen Absatz genannten

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 12 
 
Versorgungsinfrastrukturen innerhalb des Plangebietes 
städtebaulich und verkehrsplanerisch nicht sinnvoll.  
Die vorhandene Infrastruktur außerhalb des Plangebietes 
wird im Planverfahren berücksichtigt. Eine unmittelbare 
Einflussnahme des Bebauungsplans auf den Ausbau der 
infrastrukturellen Ausstattung im Stadtteil wird nur begrenzt 
möglich sein.  
laufende Nummern 3 
Übergang zum Ort 
Wir regen sowohl direkt neben unserem Wohnhaus 
Berrischstraße 177 als auch neben dem Friedhof, eine 
freistehende Bebauung an. Somit würde ein qualitativ 
besserer Übergang zur Bebauung von der Deutschen 
Reihenhaus AG entstehen. 
An unserer Grundstücksgrenze links hinten, zum 
Übergang zur Wohnhausbebauung und Kita, bitten wir, 
dass eine durchgehende Linie als Grenze umgesetzt 
wird. Bei der Kita selbst hätten wir den Vorschlag, dass 
diese grundsätzlich mehr ins Zentrum der 
Neubebauung gelegt wird. Weiterhin sollte der 
Außenspielplatz zur Lärmreduktion in Richtung 
Bahnlinie hin geplant werden.  
 
 
Teilweise 
 
Neben der Berrischstraße 177 soll eine 
Kindertageseinrichtung entstehen, um an der Schnittstelle 
zwischen Plangebiet und bestehender Ortschaft ein 
Bindeglied zu schaffen. Die Kindertageseinrichtung soll 
sowohl der dort ansässigen Bevölkerung als auch der neuen 
Bewohnerschaft offen stehen.  
Neben dem Friedhof sollen Reihenhäuser und 
Mehrfamilienhäuser in offener Bauweise entstehen. 
Demgemäß sind Häuser in einer Länge von bis zu 50 Meter 
zulässig. Das Planungskonzept greift damit den bestehenden 
Charakter von Roggendorf/Thenhoven als Straßendorf mit 
überwiegend traufständig zur Straße stehenden Häuserzeilen 
mit Satteldächern auf. 
Mit der Anpassung der Geschosssigkeit der beiden geplanten 
Mehrfamilienhäuser 6 und 15, die an die Baptiststraße 
angrenzen werden, passt sich die geplante Bebauung an die 
Bestandsbebauung in der Umgebung weitgehend an. 
Die Kindertageseinrichtung (Kita) liegt innerhalb der im 
Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche. Das 
Gebäude selbst soll möglichst weit nach Norden an die neu 
zu errichtende Straße platziert werden, damit eine großzügige 
Spielfläche im Südosten des Kita-Grundstückes außerhalb

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 13 
 
der direkten Nachbarschaft des Grundstücks Berrischstraße 
177 entstehen kann. 
Die Lage der Kita ist so gewählt, dass ein reibungsloser Hol- 
und Bringverkehr gewährleistet wird. 
laufende Nummern 3 
Sozialer Wohnungsbau 
Das größte Problem ist uns Bürgern der soziale 
Wohnungsbau mit angegebenen 239 Wohneinheiten. 
Unser Ort verkraftet solche Größenordnungen nicht 
noch zusätzlich zu den bestehenden Brennpunkten 
(„Mönchsfeld“, Fa. Vonovia). Im gleichen Gebiet 
kommen 2019 noch ca. 160 Migranten hinzu. Weiterhin 
besteht an der Furtherstraße ein sozialer Wohnungsbau 
von 2 großen Wohnblocks. Die Roma-Familien wohnen 
ebenfalls Furtherstraße/Fortiunweg. Verkraftbar wäre 
eine Bebauung wie in Köln-Worringen, „An der 
Krebelsweide“ mit nur einem großen Wohnblock, der 
öffentlich gefördert ist. Bitte nehmen Sie Rücksicht auf 
die ansässige Bevölkerung, welche durch Verkehr, 
Lärm und Beeinträchtigungen ihrer bisherigen Aussicht 
geschädigt werden. Bei Durchsetzung dieses Konzepts 
schaffen Sie unzumutbare „Chorweiler-Verhältnisse“. 
 
 
Teilweise 
 
Der Rat der Stadt Köln hat mit dem Kooperativen 
Baulandmodell im Jahre 2017 eine Grundsatzentscheidung 
getroffen, wonach in allen neuen Wohngebieten ein Anteil von 
mindestens 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbaus 
entstehen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass dem 
dringenden Bedarf an bezahlbarer Wohnraum Rechnung 
getragen wird. Diese Vorgabe gilt für alle Wohngebiete ab 
einer bestimmten Größenordnung gleichermaßen. Diese 
Vorgabe ist auch insofern sinnvoll und geboten, da 
zwischenzeitlich fast 50 % der Kölner Haushalte ein Anrecht 
auf eine öffentlich geförderte Wohnung besitzen. 
Entscheidend ist hierbei immer die soziale und 
wohnräumliche Mischung in einem Quartier, sodass es zu 
keinen räumlichen Trennungen kommt. 
Das Planungskonzept zeigt, dass sogar ein höherer Anteil an 
öffentlich gefördertem Wohnungsbau als es das Kooperative 
Baulandmodell vorsieht, angesichts einer straßenweisen 
Mischung der unterschiedlichen Haustypen und einem Netz 
aus öffentlichen, halböffentlichen und privaten 
Verkehrsflächen, Grün- und Freiräumen städtebaulich 
möglich und gut verträglich ist. Es wird sichergestellt, dass die 
soziale Mischung im Quartier funktioniert und auf diese Weise 
wird auch auf die Anwohnerschaft Rücksicht genommen.  
Auch die architektonische Qualität der Gebäude sorgt dafür, 
dass die Mehrfamilienhäuser mit und ohne öffentlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 14 
 
gefördertem Wohnungsbau baulich nicht voneinander 
unterscheiden werden. 
laufende Nummern 4, 6 
Ablauf der Beteiligung 
Es wird gefragt, warum die Pläne nicht ins Internet 
gestellt werden bzw. wo die Pläne über die Zu- und 
Abfahrten der Baufahrzeuge sind. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung des 
Plangebietes, in den im Vorfeld verteilten Flyern, nicht 
mit dem tatsächlichen Plangebiet übereinstimmt und 
dass das Luftbild einen alten Stand aufweist. 
Es wird der Unmut über unzureichende Ortskenntnis 
der seitens der Stadt beteiligten Personen geäußert. 
 
Ja 
 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung begann erst am 
27.08.2020. Ab diesem Tag waren alle Unterlagen, somit 
auch die Pläne, im Internet einsehbar. Dies war am 
15.09.2019 noch nicht erfolgt. Mit zunehmender 
Digitalisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist vorgesehen 
zukünftig solche Pläne auf den Internetseiten der Stadt Köln 
zugänglich zu machen. 
Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 27.08.2020 
wurden die Plakate mit Plänen und Erläuterungen zum 
städtebaulichen Konzept im Stadthaus Deutz und im 
Bezirksrathaus Chorweiler zeitgleich ausgehängt. Zusätzlich 
wurde ein Flyer mit Informationen zum Planvorhaben in 
Roggendorf/Thenhoven an die Haushalte verteilt. Pläne über 
die Zu- und Abfahrten der Baufahrzeuge sind nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Im Zuge der 
weiteren Planungen sind die Investoren gleichwohl bemüht, 
die Belästigungen der Baustellenverkehre so gering wie 
möglich zu halten. Dazu wird ein entsprechendes Konzept in 
Abstimmung mit der Stadt erarbeitet, welches die Verkehre 
möglichst aus dem Ortskern heraushält und eine Realisierung 
in solchen Margen vorsieht, die bewältigt werden können. Die 
Beeinträchtigungen für die die bestehenden Anwohner soll so 
gering wie möglich gehalten werden.  
In der Veranstaltung hat die Stadt Köln den Fehler 
eingeräumt und sich für das dadurch entstandene 
Missverständnis entschuldigt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
 
laufende Nummern 4 
Baustelle 
Es wird die Frage gestellt, welche Einschränkungen, 
Staus, Umwege etc. für alle Anwohner entstehen 
würden, wenn die Bebauung vier Jahre in Anspruch 
nehmen soll. 
 
 
Ja 
 
In der Bauphase ist mit Einschränkungen zu rechnen. 
Gleichwohl sind die Investoren bemüht, die Belästigungen der 
Baustellenverkehre so gering wie möglich zu halten. Dazu 
wird ein entsprechendes Konzept erarbeitet, welches die 
Verkehre möglichst aus dem Ortskern heraushält und eine 
Realisierung in solchen Margen vorsieht, die bewältigt werden 
können.  
 
Stand 25.01.2023

Anlage_1_Geltungsbereich

375 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
Südlich Baptiststraße in Köln - Roggendorf/Thenhoven
0 10050 200 300 Meter

Anlage_10.2_Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

25003 Zeichen

Anlage 10.2 
/ 2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 – Arbeitstitel Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Then-
hoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
23.12.2021 bis zum 25.01.2022 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Beteiligungen sind 12 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung 
mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Hinweis, dass seitens des Verkehrsdezernates der Be-
zirksregierung Köln keine grundsätzlichen Bedenken ge-
gen die Maßnahme bestehen. 
Kenntnisnahme - 
1.2 Hinweis, dass das Plangebiet die Eisenbahnstrecke Köln 
– Neuss tangiert.  
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch die Maßnahme 
weder die Bahnstrecke noch der Bahnbetrieb beeinträch-
tigt werden. 
Ja Eine Beeinträchtigung der Bahnstrecke oder des 
Bahnbetriebs durch das Planvorhaben kann ausge-
schlossen werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 3 
 
2 Hinweis, dass gegen das Verfahren bezüglich bundes- 
und landeseigener Denkmäler keine Bedenken beste-
hen. 
Kenntnisnahme - 
3 
3.1 
Forderung, dass die für Altdeponien und Bodenschutz 
zuständigen städtischen Ämter im Verfahren beteiligt 
werden. 
Ja Die entsprechenden städtischen Ämter wurden im 
Verfahren beteiligt.  
572, 573 und 574/2 haben Stellungnahmen in der 
Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB abgegeben. 
3.2 Hinweis, dass die Zuständigkeit der Behörden in den §§ 
13 und 14 des LBodSchG festgelegt und in der Zustän-
digkeitsverordnung „Umweltschutz“ (ZustVU) näher er-
läutert ist. 
Kenntnisnahme - 
4 
4.1 
4.1.1 
Berücksichtigung § 50 BImSchG i. V. mit Betriebsberei-
chen nach § 3 Abs. 5a BImSchG („Störfallbetriebe“) 
Hinweis, dass in der Planbegründung unter Nr. 5.5.12.4 
auch noch der Begriff „Seveso II-RL verwendet“ wird. 
Kenntnisnahme Der Begriff wird angepasst. 
4.1.2 Weiterhin wird zur Lage des Plangebietes im Hinblick auf 
Betriebsbereiche in der Zuständigkeit der Bezirksregie-
rung Köln und angemessene Sicherheitsabstände im 
Sinne von § 3 Abs. 5c BImSchG auf die Ausführungen in 
der hiesigen Stellungnahme vom 27.11.2020 verwiesen. 
Kenntnisnahme - 
4.1.3 Für die Angaben unter Nr. 5.5.12.4 Abs. 2 Sätze 5 und 6 
der Planbegründung wird eine Überprüfung angeregt, da 
daraus nicht ersichtlich ist, auf welches Gutachten sich 
bezogen wird, was darin genau untersucht wurde (Den-
noch-Störfälle?) und was darin dokumentiert wurde.  
Kenntnisnahme Der Text der Begründung bezieht sich auf eine Be-
trachtung von Dennoch-Szenarien gemäß KAS 18 
der INEOS Manufacturing Deutschland GmbH.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 4 
 
Ohne weitere Angaben kann insbesondere die Angabe in 
Satz 5 von hier nicht nachvollzogen bzw. bewertet wer-
den. Sofern es sich bei diesem Gutachten um das „Ge-
samtstädtische Seveso-III-Gutachten Dormagen zur 
Feststellung der Verträglichkeit der Störfallbetriebsberei-
che in der Stadt Dormagen“ der TÜV Süd Industrie Ser-
vice GmbH vom 27.07.2020 handelt, wird nochmals auf 
die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme 
vom 27.11.2020 verwiesen. 
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des an-
gemessenen Sicherheitsabstandes. Es ist demzu-
folge auszuschließen, dass ein störfallrechtlicher 
Konflikt eintritt. 
Mit Dennoch-Störfällen sind Störfälle gemeint, die 
vernünftigerweise ausgeschlossen werden können, 
sich aber trotz störfallverhindernder Maßnahmen 
ausweiten. 
4.2.1 Lärm 
Im Rahmen der Planbegründung wird unter Nr. 5.5.12.1 
hinsichtlich des Gewerbelärms eine Vorbelastung durch 
die Chemiebetriebe nördlich von Worringen am Tag und 
in der Nacht von 39 dB(A) genannt. Eine Grundlage für 
diese Angabe (Gutachten o. ä.) oder weitere Einzelheiten 
dazu werden nicht genannt.  
Diese Angabe findet sich auch nicht in der schalltechni-
schen Untersuchung der Firma ACCON Köln GmbH (Be-
richt Nr. ACB0421-408827-485_1 vom 29.06.2021) und 
wird in der dortigen Nr. 6 (Geräuschimmissionen durch 
Gewerbebetriebe) nicht thematisiert. 
Ja Nach eigener Aussage des Betriebes CURRENTA 
liegt im Plangebiet eine Lärmvorbelastung durch den 
eigenen Betrieb und des Betriebes INEOS in 
Summe in Höhe von 39 dB(A) tags und nachts vor. 
4.2.2 Hinweis, dass das Dezernat 53 der Bezirksregierung 
Köln als Obere Immissionsschutzbehörde zuständige Im-
missionsschutzrechtliche Genehmigungs- und Überwa-
chungsbehörde für die Betriebe bzw. Anlagen im Chemp-
ark Dormagen und die Firmen INEOS Manufacturing 
Deutschland GmbH (nachfolgend INEOS), Nouryon 
Functional Chemicals GmbH (nachfolgend Nouryon), 
Linde AG sowie RheinEnergie Biokraft Randkanal- Nord 
Kenntnisnahme -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 5 
 
GmbH & Co. KG, die sich alle nördlich des Plangebietes 
befinden, ist. 
4.2.3 Hinweis, dass sich die derzeit für die v. g. Betriebe bzw. 
Anlagen als maßgeblich angesehenen Immissionsorte im 
Sinne der TA Lärm unter Berücksichtigung der vorhande-
nen Bebauung bzw. der bauplanungsrechtlichen Festset-
zungen nördlich des Plangebiets und deutlich näher an 
den v. g. Firmen bzw. Anlagen befinden. 
Bezogen auf den Chempark Dormagen bzw. die Firmen 
INEOS und Nouryon werden derzeit als maßgebliche Im-
missionsorte auf Kölner Stadtgebiet berücksichtigt: 
- Köln-Worringen, Ramrather Weg 39 sowie 
- Köln-Worringen, Stürzelberger Weg 6 – 8. 
Kenntnisnahme - 
4.2.4 Hinweis, dass beiden v. g. Immissionsorten eine Gemen-
gelageproblematik vorliegt. Bereits im Erläuterungsbe-
richt zum Flächennutzungsplan 1984 wurden Wohnbau-
flächen und Wohngebiete der Ortslage Worringen als 
„vorbelastet“ bezeichnet. 
Kenntnisnahme - 
4.2.5 Es kommt zur Nachtzeit zu Überschreitungen der sich 
aus dem Bauplanungsrecht bzw. der tatsächlichen Be-
bauung zunächst ergebenden Immissionsrichtwerte 
(Ramrather Weg 39 Tag/Nacht 55/40 dB(A) bzw. Stürzel-
berger Weg 6 -8 Tag/Nacht 60/45 dB(A)). 
Zwischenwerte im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm wurden 
dort bisher nicht festgesetzt. Genehmigungsrechtlich er-
folgt von hier derzeit die Berücksichtigung sogenannter 
zulässiger Immissionswerte (ZIW). Diese betragen für 
Kenntnisnahme Die genannten Immissionsorte liegen 150 m vom 
Rand und ca. 1.400 m vom Flächenschwerpunkt des 
Industriegeländes entfernt. Das Plangebiet befindet 
sich in einer Entfernung von ca. 1.600 m zum Rand 
der Industriefläche und ca. 3.500 m zu deren Flä-
chenschwerpunkt. Bereits bei einer Verdoppelung 
der Entfernung ist von einer Pegelabnahme von rund 
5 dB(A) auszugehen, so dass selbst unter ungüns-
tigsten Bedingungen im Bereich des Plangebietes

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 6 
 
den Ramrather Weg 39 Tag/Nacht 55/45 dB(A) bzw. am 
Stürzelberger Weg 6 -8 Tag/Nacht 60/45 dB(A). 
Von hier wird davon ausgegangen, dass derzeit die vor-
genannten zulässigen Immissionswerte (ZIW) an den Im-
missionsorten Ramrather Weg 39 bzw. Stürzelberger 
Weg 6 -8 während der Nacht überschritten werden. Mes-
sungen aus der Vergangenheit zeigten Überschreitungen 
an den beiden v. g. Immissionsorten von bis zu 5 dB(A). 
Ein Konzept zur Lärmsanierung wurde seitens der Anla-
genbetreiber zwischenzeitlich erstellt. Die Umsetzung der 
mittel- und langfristigen Lärmminderungsmaßnahmen 
wird durch die Bezirksregierung Köln überwacht. 
Von hier wurden somit bisher im Plangebiet selber bzw. 
im unmittelbaren Umfeld keine Immissionsorte im Rah-
men von Genehmigungsverfahren oder aufgrund der An-
lagenüberwachung berücksichtigt. Eine Vorbelastung 
des Plangebietes durch den Chempark Dormagen und 
die Firmen INEOS und Nouryon kann von hier nicht 
grundsätzlich ausgeschlossen werden, konkrete Informa-
tionen (Beurteilungspegel) dazu liegen jedoch nicht vor. 
keine beurteilungsrelevanten Geräuschimmissionen 
resultieren können. 
4.2.6 Forderung, dass die Angaben zum Gewerbelärm in der 
Planbegründung sowie in der schalltechnischen Untersu-
chung der Firma ACCON Köln GmbH (Bericht Nr. 
ACB0421-408827-485_1 vom 29.06.2021, dort Nr. 6) un-
ter Berücksichtigung dieser Stellungnahme überprüft 
bzw. angepasst werden. 
Ja Die Stellungnahme der Bezirksregierung ist unter 
der Nummer [27] als Zitat im Abschnitt 2.2 aufgeführt 
und auf den Seiten 87 und 88 des Gutachtens be-
rücksichtigt. Es ist keine Anpassung der schalltech-
nischen Untersuchung erforderlich. 
4.2.7 Hinweis, dass bei den Ausführungen unter Nr. 5 der 
schalltechnischen Untersuchung auf evtl. Gewerbelärm 
nicht eingegangen wird (siehe dazu DIN 4109-2 Nr. 
4.4.5.6). 
Kenntnisnahme Wie in Absatz 1 der Nummer 4.4.5.6 in DIN 4109-2 
aufgeführt, ist „im Regelfall“ so vorzugehen, dass der 
für die jeweilige Gebietskategorie angegebene Tag-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 7 
 
Immissionsrichtwert als maßgeblicher Außenlärmpe-
gel für Geräusche von Gewerbe- und Industrieanla-
gen eingesetzt werden soll. 
Da, wie in der schalltechnischen Untersuchung dar-
gelegt, von keinen relevanten Gewerbegeräuschen 
innerhalb des Plangebiet auszugehen ist, wurde auf 
die pauschale Summierung des Tag-Richtwertes 
(wie es die DIN 4109-2 in Nr. 4.4.5.6 vorsieht) ver-
zichtet. 
4.2.8 Vorsorglich wird zudem im Hinblick auf evtl. passive 
Schallschutzmaßnahmen im Anwendungsbereich der TA 
Lärm auf die Kommentierung Feldhaus Rn 21 zu Nr. 6 
TA Lärm hingewiesen. 
Kenntnisnahme Es ist bekannt, dass passive Schutzmaßnahmen als 
Mittel der architektonischen Selbsthilfe nur außer-
halb des Anwendungsbereiches der TA Lärm in Be-
tracht gezogen werden können. 
Der Bebauungsplan sieht keine Maßnahmen des 
passiven Schallschutzes zum Schutz vor gewerbli-
chen Geräuschimmissionen vor.  
4.2.9 Die Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS-90) wur-
den mittlerweile durch die RLS-19 ersetzt. Auf evtl. Über-
gangsregelungen wird von hier nicht eingegangen. 
Kenntnisnahme Da der Aufstellungsbeschluss für das Bebauungs-
planverfahren bereits vor dem 01.03.2021 gefasst 
wurde, sind die Verkehrsgeräusche nach der Richtli-
nie RLS-90 zu berechnen (siehe § 6 der 16. BIm-
SchV). 
4.2.10 Auf mögliche Emissionen bzw. Immissionen durch die 
Haustechnik (insbesondere im Bereich Geschosswoh-
nungsbau) und evtl. vorgesehene Blockheizkraftwerke 
wird nicht eingegangen. 
 
Kenntnisnahme Dies muss im Rahmen der Baugenehmigung geprüft 
und beurteilt werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 8 
 
4.2.11 In den Abbildungen 4.2.25 – 4.2.48 wird für die einzelnen 
Baugebiete eine vom Bebauungsplan abweichende Be-
zeichnung/Nummerierung (z. B. WA 3) verwendet. 
 
Kenntnisnahme Diesen Abbildungen liegt eine ältere Gliederungsbe-
zeichnung zugrunde, die Inhalte sind korrekt.  
 
4.2.12 In Nr. 4.2.4 (Seite 69, letzter Absatz) wird die Bebauung 
an der Ostseite des Plangebietes als viergeschossige 
Bebauung beschrieben (siehe dazu auch Abb. 4.2.4). 
Der Bebauungsplan sieht dort drei Vollgeschosse vor. 
Evtl. besteht hier ein Unterschied. 
Kenntnisnahme - 
4.2.13 Für die Angaben unter Nr. 10 Seite 112 letzter Absatz 
wird eine Überprüfung aufgrund der in Abb. 10.1 darge-
stellten Beurteilungspegel angeregt. 
Weiterhin ist der Bezug zur „Alsdorfer Straße“ unklar. 
Ja Die Textpassage wird angepasst. 
 
4.2.14 Sonstiges 
Unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Zu-
ständigkeit wird darauf hingewiesen, dass in der Planbe-
gründung zwar am Beginn der Nr. 5.5.12.4 die Begriffe 
Magnetfeldbelastung bzw. die 26. BImSchV genannt 
werden, dass in der weiteren Planbegründung aber auf 
diese Aspekte (siehe benachbarte Bahnstromoberleitun-
gen) nicht mehr eingegangen wird. 
Kenntnisnahme Die geplante Wohnbebauung weist einen Abstand 
von mindestens ca. 25 m zur Bahntrasse auf. Den 
stadtinternen Abstandsempfehlungen wird genüge 
getan.   
4.2.15 Für die Energieversorgung eines Teils des Plangebietes 
werden ggf. Blockheizkraftwerke verwendet. Weitere An-
gaben dazu werden in den Planunterlagen nicht ge-
macht. 
Kenntnisnahme -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 9 
 
5 
5.1 
Luftbildauswertung 
Hinweis, dass das Ergebnis der Luftbildauswertung, die 
am 03.02.2022 für das Objekt Mörterweg in Roggen-
dorf/Thenhoven in Auftrag gegeben wurde, hiermit über-
sendet wird. 
Kenntnisnahme - 
5.2 Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histo-
rische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Boden-
kampfhandlungen und Bombenabwürfe. 
Daher wird eine Überprüfung der zu überbauenden Flä-
che auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der bei-
gefügten Karte empfohlen. 
Kenntnisnahme Die entsprechende Fläche wird im Rahmen der Bau-
feldfreimachung überprüft werden. 
5.3 Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das For-
mular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung. 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind 
diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschie-
ben. 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be-
lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau-
arbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.  
Kenntnisnahme - 
6 Hinweis, dass gegen das Verfahren keine Bedenken be-
stehen. 
Kenntnisnahme - 
7 
7.1 
Hinweis, dass gegen den Bebauungsplan keine grund-
sätzlichen Bedenken bestehen. 
Kenntnisnahme -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
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7.2 Forderung, dass die Wertigkeiten betroffener landwirt-
schaftlicher Flächen für die menschliche Daseinsvor-
sorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im Landes-
entwicklungsplan NRW Punkt 7.5-1 und 7.5-2 berück-
sichtigt werden. Dies gilt auch für den Aspekt der Aus-
gleichsmaßnahmen, da für die Ernährungsfürsorge wich-
tige Flächen zu schützen sind. 
 Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftli-
cher Nutzflächen in ein Wohngebiet ist der extremen 
Wohnraumknappheit der Stadt Köln geschuldet.  
Das Bebauungsplangebiet wird im Bereich der ge-
planten Wohnbebauung im Flächennutzungsplan be-
reits als Wohnbaufläche dargestellt. 
7.3 Hinweis, dass sich bei den im Plangebiet umgesetzten 
Ausgleichsmaßnahmen ein Überschuss von 29.913 Bio-
topwertpunkten ergibt, unter Berücksichtigung der vorge-
sehenen öffentlichen und privaten Grünflächen sowie 
von Einzelgehölzen sogar ein Überschuss von 42.793 
Wertpunkten. 
Kenntnisnahme - 
7.4 Forderung, dass der Überschuss auf ein Konto des Um-
weltamtes überführt wird, so dass er bei zukünftigen Pla-
nungen genutzt werden kann. Es wird um Benachrichti-
gung hinsichtlich des Verbleibs der Ökopunkte gebeten. 
Kenntnisnahme Die Forderung wird in Zusammenarbeit mit den In-
vestorinnen im weiteren Verfahren thematisiert. 
 
8 Hinweis, dass gegen das Verfahren keine Bedenken be-
stehen. 
Kenntnisnahme - 
9 
9.1 
Hinweis, dass gegen die Planung keine Einwände beste-
hen. 
Kenntnisnahme - 
9.2 Hinweis, dass sich im Planbereich Telekommunikationsli-
nien der Telekom befinden. Die Belange der Telekom - z. 
B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung 
ihres Netzes sowie Ihre Vermögensinteressen - sind be-
troffen. 
Kenntnisnahme -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 11 
 
9.3 Forderung, dass der Bestand und der Betrieb der vor-
handenen TK-Linien weiterhin gewährleistet bleiben 
müssen. 
Ja Der Bestand und Betrieb der vorhandenen TK-Linien 
werden weiterhin gewährleistet. 
9.4 Hinweis, dass über gegebenenfalls notwendige Maßnah-
men zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der An-
lagen erst Angaben gemacht werden können, wenn die 
endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. 
Kenntnisnahme - 
9.5 Forderung, dass folgende fachliche Festsetzung in den 
Bebauungsplan aufgenommen werden: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und 
ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer 
Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekom-
munikationslinien der Telekom vorzusehen. 
Nein Die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen bie-
ten ausreichend Raum zur Unterbringung der Tele-
kommunikationslinien. 
Zur Abstimmung der Versorgungsträger wird im 
Rahmen der Planung und Baudurchführung ein ge-
meinsamer Termin mit den Versorgungsträgern ko-
ordiniert. 
9.6 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merk-
blatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Ent-
sorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Stra-
ßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbe-
sondere Abschnitt 3, zu beachten. 
Kenntnisnahme - 
9.7 Forderung, dass der Bau, die Unterhaltung und Erweite-
rung der Telekommunikationslinien der Telekom durch 
die Baumpflanzungen nicht behindert werden. 
Kenntnisnahme - 
9.8 Hinweis, dass zur Versorgung des Planbereichs mit Tele-
kommunikationsanschlüssen die Verlegung zusätzlicher 
Telekommunikationsanlagen erforderlich ist. Falls not-
wendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wie-
der aufgebrochen werden. 
Kenntnisnahme -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 12 
 
9.9 Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und 
den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es 
notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungs-
anlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom 
Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, 
mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich ange-
zeigt werden an: 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
T NL West, PTI 22 
Innere Kanalstr. 98 
50672 Köln 
Ja Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen wer-
den so früh wie möglich an die Deutsche Telekom 
angezeigt. 
9.10 Hinweis, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versor-
gung des Baugebietes mit Telekommunikationsinfra-
struktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung 
aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie ei-
ner ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. 
Kenntnisnahme - 
10 
10.1 
Hinweis, dass vonseiten der RheinEnergie AG in Verbin-
dung mit der Rheinischen NETZGesellschaft mbH und 
der Kölner Verkehrs-Betriebe AG gegen den Bebauungs-
plan-Entwurf grundsätzliche Bedenken bestehen. 
Kenntnisnahme - 
10.2.1 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH 
Hinweis, dass gegen das Verfahren aus Sicht der öffent-
lichen Stromversorgung Bedenken bestehen, da in der 
Begründung unter 4.6 "Flächen für Nebenanlagen" be-
stimmt wird, dass Nebenanlagen zur Versorgung mit 
elektrischem Strom nur auf den hierfür festgesetzten Flä-
chen zulässig sind. 
Nein Nebenanlagen zur Versorgung mit elektrischem 
Strom sind nur auf den hierfür festgesetzten Flächen 
zulässig, da ansonsten die städtebauliche Ordnung 
nicht gewährleistet werden kann. 
Da insbesondere Trafo-Stationen eine städtebauli-
che Wirkung entfalten, werden dafür Flächen festge-
setzt. Die Anzahl und ungefähre Lage wurde hierbei 
mit der RheinEnergie AG abgestimmt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 13 
 
Eine wie in der Begründung befürchtete "ungeordnete 
Entwicklung" ausgeschlossen werden kann, da Standorte 
für Trafo-Stationen mit den Grundstückseigentümern ab-
zustimmen sind und die Rheinische NETZGesellschaft 
als Netzbetreiber aus Effizienz- und Kostengründen die 
Anzahl so gering wie möglich hält. 
10.2.2 Hinweis, dass sich die Anzahl und Lage von Stromtrans-
formatoren (Trafo-Stationen) nach den individuellen örtli-
chen Gegebenheiten und Bedarfen richtet. 
Im vorliegenden Bebauungsplangebiet wurden die 
Standorte der Trafo-Stationen auf Grundlage von ge-
nannten Leistungsbedarfen der Investoren vorabge-
stimmt. Zukünftig können sich die Bedarfe allerdings än-
dern und somit weitere Stationen und neu benötigte 
Standorte erforderlich werden. 
Theoretisch könnten natürlich auch Stationen und Stand-
orte entfallen, was allerdings mit Hinblick auf die Entwick-
lung der Energie- und der Mobilitätswende unwahr-
scheinlich erscheint. 
Kenntnisnahme - 
10.2.3 Hinweis, dass sich die Lage der Stationen nach physika-
lischen versorgungstechnischen Vorgaben richtet und für 
die Zukunft nicht abschließend in einem Bebauungsplan 
bestimmt werden kann.  
Dadurch könnten sich ändernde Bedarfe (inkl. Einspei-
sung) innerhalb des Bebauungsplangebietes erst nach 
Änderung des Bebauungsplanes bzw. nach erfolgter 
Ausnahmegenehmigung realisieren lassen, was erheb-
lich längere Planungs- und Umsetzungszeiträume zur 
Folge hätte. 
Kenntnisnahme -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 14 
 
10.3 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Hinweis, dass seitens KVB keine Bedenken bestehen. 
Kenntnisnahme - 
 Hinweis, dass die Buslinie 123 lediglich eine Nachtbusli-
nie ist, die tagsüber keine Erschließungsfunktion hat. 
Kenntnisnahme - 
11 
11.1 
Hinweis, dass gegen das Verfahren keine Bedenken be-
stehen, sofern die Vorgaben zur Errichtung von Stand-
plätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung 
der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze 
entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadt-
straßen (RASt 06) berücksichtigt werden. 
Ja Die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für 
Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt 
Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze ent-
sprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadt-
straßen (RASt 06) wird berücksichtigt. 
11.2 Forderung, dass die erforderlichen Bewegungsräume für 
dreiachsige Müllsammelfahrzeuge beachtet werden. 
Ja Die erforderlichen Bewegungsräume für dreiachsige 
Müllsammelfahrzeuge werden beachtet. 
12 
12.1 
Hinweis, dass der Gewerbelärm in dem zum Bauleitplan-
verfahren zugehörigen Schallimmissionsgutachten der 
Firma ACCON untersucht und laut Gutachten durch die 
Bezirksregierung Köln Dez. 53 gewürdigt wurde.  
Die Vermutung, dass eine Lärmvorbelastung aus dem 
CHEMPARK und aus dem INEOS-Betriebsgelände an 
diesem Ort grundsätzlich nicht auszuschließen ist, wurde 
durch das Gutachten bestätigt.  
Kenntnisnahme 
 
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem 
Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Inhalte 
der Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 
27.11.2022 keine relevante Geräuschbelastung aus 
dem Chempark vorliegen. 
Das Gutachten liefert keine Bestätigung für die Ver-
mutung, dass eine Lärmvorbelastung aus dem 
Chempark und aus dem INEOS-Betriebsgelände in-
nerhalb des Plangebietes (wenn damit „an diesem 
Ort“ gemeint sein sollte) vorliegt. In der schalltechni-
schen Untersuchung wird auf den Seiten 87 unten 
und 88 oben lediglich die Bezirksregierung Köln zi-
tiert. Im Original lautet die Formulierung der Bezirks-
regierung Köln:   
„Eine Vorbelastung des Plangebietes durch den 
Chempark Dormagen und die Firmen INEOS und

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
 
Nouryon kann von hier nicht grundsätzlich ausge-
schlossen werden, konkrete Informationen (Beurtei-
lungspegel) dazu liegen jedoch nicht vor.“ 
12.2 Es wird davon ausgegangen, dass die Formulierungen 
auf Seite 87 des genannten Gutachtens auch im weite-
ren Verfahren erhalten bleiben und in der Begründung 
zum Bauleitplan angewendet werden. 
Forderung, dass dies im laufenden Bebauungsplanver-
fahren berücksichtigt wird. 
Kenntnisnahme 
 
Auf der Seite 87 der Schalltechnischen Untersu-
chung wird zitiert, dass von Seiten der Currenta vor-
getragen wurde, dass eine Vorbelastung vorliege. 
Weiter wird die Stellungnahme der Bezirksregierung 
Köln vom 27.11.2020 inhaltlich wiedergegeben.   
 
Stand 25.01.2023

Beratungsverlauf (3)

31.08.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
19.10.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
26.10.2023 Rat
TOP 12.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (42)

  • Heinrich-Latz-Straße
  • Baptiststraße 59
  • Berrischstraße 177
  • Bruchstraße
  • Sinnersdorfer Straße 88
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Details

Aktenzeichen
2096/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
26.10.2023
Erstellt
28.06.2023 00:14