2096/2023
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 - Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven
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Anlage 4 NEU B-Plan-Entwurf Blatt 1
16131 Zeichen
Anlage 4
Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/ Thenhoven
Bebauungsplan Nummer 59569/05 (Ausschnitt Blatt 1)
SD
WD
SD
SD
SD
WD
SD T
T
StSt
St
St
St
St
EV
EV-g-
-o-
PS
SD
SD
WD
SD
SD
SD
SD
SD
WD
SD
- Kita -
Fläche f�r Gemeinbedarf
III
III
III
III
III
II
III
III
III
III
II
St
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
42.29
42.35
43.55
43.89
42.52
42.92
42.17
42.84
42.90
42.73
43.59
42.35
42.07
42.67
42.91
42.74
42.58
45.89
45.93
45.91
45.07
44.99
44.89
44.86
44.82
44.83
44.85
44.92
45.00
45.24
45.35
45.53
45.52
45.59
45.58 45.66
45.50
45.34
40.72
40.77
40.85
41.22
42.09
42.84
43.42
44.27
43.77
43.90
44.30
43.96
44.05
44.03
44.38
43.92
43.91
44.03
43.97
44.29
44.29
44.78
45.04
45.08
40.7940.75
40.4140.42
40.95
41.3141.4441.32
41.32
41.27
41.25
41.26
41.25
41.18
41.19
41.27
41.27
41.20
41.16
41.19
41.33
41.36
41.37
41.30
41.31
41.29
41.11
41.09
41.12
41.06
41.05
41.15
41.20
41.08
41.15
41.12
41.10
41.23 41.18
41.00
40.85
40.34
40.65
40.61
40.58
40.35
40.47
40.33
40.72
41.15
41.94
40.72
40.27
40.48
40.86
40.68
40.84
41.35
42.19
43.08
43.87
44.05
43.85
43.34
42.54
41.11
40.35
40.85
41.12
41.3041.01
40.44
40.23
41.89
43.10
43.64
43.73
43.91
44.14
43.86
43.71
43.57
43.10
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41.14
40.77
41.08
41.44
42.25
41.54
41.27
41.41
41.12
41.33
41.06
41.00
41.21
42.57
43.02
43.46
43.75
43.81
43.47
43.55
43.42
42.99
42.56
42.40
41.75
41.28
41.08
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41.35
41.12
41.27
41.84
42.43
42.30
41.72
41.24
41.09
41.40
41.28
41.09
41.19
41.70
42.26
42.22
41.80
41.23
41.07
41.31
41.34
40.97
41.23
41.68
42.20
42.17
41.68
41.18
40.92
41.26
41.57
41.00
41.20
41.65
42.06
42.65
42.36
42.07
42.23
42.37
41.30
41.42
41.31
41.26
41.31
40.99
41.31
41.30
41.28
41.26
41.11
41.18
41.12
41.11
41.30
41.76
42.29
42.35
42.58
42.76
43.22
43.35
42.88
42.61
42.46
42.40
41.92
41.55
41.10
41.04
41.01
41.16
41.52
42.04
42.46
42.51
42.68
42.93
43.33
44.31
44.30
44.44
44.46
44.30
44.07
43.66
43.38
43.30
43.61
44.14
44.32
44.39
44.32
44.41
44.30
44.26
44.22
44.15
43.86
43.56
43.44 43.56
43.18
43.43
43.63
43.97
44.09
44.06
44.10
44.28
43.79
43.85
44.14
43.84
43.75
43.84
44.28
44.13
43.62
43.71
43.55
43.64
44.14
44.80
44.75
44.48
44.06
43.55
43.50
43.39
43.26
42.94
42.80
42.82
43.08
43.33
43.46
43.53
43.82
44.39
44.73
44.86
44.60
44.35
43.87
43.48
43.38
43.16
42.87
42.71
42.59
42.59
42.62
42.85
43.05
43.26
43.44
43.98
44.48
44.74
44.96
45.00
44.68
44.79
44.50
43.96
43.42
43.21
42.97
42.76
42.59
42.57
42.56
42.51
42.54
42.80
42.93
43.33
43.70
44.31
44.63
44.67
44.90
44.92
44.48
44.39
44.30
44.02
43.46
43.13
42.78
42.62
42.54
42.54
42.56
42.53
42.65
42.89
43.41
43.78
44.17
44.13
44.24
42.80
42.86
43.14
43.14
43.24
43.56
43.81
44.12
44.08
44.22
44.33
44.24
44.32
44.77
44.50
44.23
44.31
44.26
44.29
44.27
44.38
44.49
44.50
44.40
44.3044.27
44.32
44.43
44.39
44.30
44.31
44.28
44.26
44.33
44.42
44.3444.28
44.31
44.30
44.30
44.13
44.20
45.10
45.58
45.54
45.54
45.84
45.88
45.90
47.17
47.18
47.04
47.25
45.82
44.97
44.74
44.49
44.32
44.21
44.10
44.08
44.46
44.24
44.79
45.70
45.3145.34
42.75
Mauer=45.66
45.63
45.38
45.34
45.32
45.34
45.28
45.28
45.66
45.68
45.95
45.60
45.46
45.42
45.38
45.41
45.47
45.48
45.50
45.82
42.18
41.90
41.72
41.66
41.57
41.44
41.31
41.49
41.68
41.76
41.91
42.12
42.08
41.78
41.66
41.57
41.36
41.30
41.21
41.33
41.58
41.69
41.84
42.01
41.94
41.70
41.60
41.42
41.24
41.18
41.22
41.24
41.41
41.54
41.68
41.90
41.66
41.50
41.47
41.37
41.23
41.16
41.39
41.56
41.53
41.55
41.59
41.66
41.60
41.43
41.22
41.10
42.13
42.16
42.07
41.92
42.39
42.58
42.54
42.61
42.68
42.66
42.76
42.4042.55
42.26
42.31
42.32
41.74
41.74
41.52
41.47
41.31
41.32
41.36
41.39
41.38
41.88
41.85
41.94
41.90
41.87
41.72
41.92
41.94
41.93
41.79
41.72
41.8241.89
41.83
41.78
41.86
41.87
41.84
41.89
40.5
40.5
41.5
42.5
43.5
44.5
44.5
41
41
41
42
43
44
45
45
45.5
17
44
42.66
42.44
42.49
42.93
42.70
42.69
42.25
42.00
42.84
42.66
42.25
42.75
42.73
42.84
42.88
42.77
42.74
41.90
41.84
42.70
42.80
41.79
42.66
42.94
43.48
41.90
42.64
42.80
42.48
42.62
42.16
42.64
42.50
42.67
43.24
42.43
42.70
42.77
42.79
42.53
41.56
42.07
42.67
42.41
42.20
42.34
42.53
43.90
42.50
42.24
43.24
42.02
43.33
44.15
45.58
45.35
46.12
42.27
45.34
43.73
42.48
43.63
42.79
42.10
43.00
44.42
41.89
41.88
45.98
45.26
45.27
41.70
45.54
45.91
Am Mörter
Further Straße
Further Straße
Quettinghofstraße
Quettinghofstraße
Quettinghofstraße
Quettinghofstraße
Berrischstraße
Berrischstraße
K9
Heinrich-Latz-Straße
Thenhoven
Baptiststraße
Baptiststraße
Baptiststraße
L43
L43
Gutnickstraße
Gutnickstraße
Bruchstraße
Bruchstraße
L43
L43
Thenhover-Escher Weg
Thenhover-Escher Weg
Im Wichemshof
Zwischen dem Bach und Bruch
Worringer Bruch
25
111
67 a
139 a
187
41
117
21
9
26
63 a
48
67
84
93
33
40
8
86 a
22
11
113
8
26
50
145
37
49 a
75 d
14
144
59
51
24
69
47
78
148 a
121
40 a
122
62
100
99
123
14
67
48
42
167 a
75
142
46
37
25
60
101
9
159
192a-192c
110
61
49
134 a
137
97
86
61
30
16
176 a
50 a
57
190 b
116
172
83
40
10
41
50
177
51
17
106
15
118
82
77 a
128
138
132 a
21
124 b
13
53
148
16
47 c
124 a
143
96
91 a
75 c
50
104
190
88
90 a
32
47 b
65
142
66
24
92
93 b
88 a
146
34
180
11
12
126
91 c
61 a
124
92 a
44
184 b
4
52
104 a
30
136
32
74
43
56
102
70
47
55
17
58
170
166
160
65
134
120
4 a
54
169 a
1515
47
178
147
163
91 b
140
13
151 a
119
28
45 a
127
15
46
174 a
107 a
19
67
43
11
18
15
19
184
188 b
87
45
154
174
130
186 a
5
63
23
167
10
36
34
19
144
21
135
54
34
93 a
31
17
155
37
91
35
19
59
20
44
75 e
176
103
52
132
66 a
132
190 a
186
90
151
25
161
114
10
184 a
89
27
105
162
141
98
36
24
6
48
1
77
3
97
20
7
86
36
35
134-136
71
59
31
38
68
149
108
61
80
178 a
185
31
27
40
57
91
44
69
112
1 a
130
32
28
183
22
107
12
139
53
152
89 a
45
14
20
109
44
HsNr. 123
65
138
165
72
2
29
22
23
56
64
4 b
190 c
125 a
115
168
21
16
100 a
164
3 a
55
150
42
49
30 a
76
36
153
26
20
89
188 a
59 a
49
33
95
22
13
63
28
55
18
75 b
39
26
75 a
157
73
38
29
4
181
35
63
85
27
169
45
47 a
[46]
[129]
182
602
359
561
605
563
924156
262
427
969
354
390
560
170
755
719
967 131
423
574
239
981
569
265
364
568
327
149
361
1001
794
783
184129
243
710
354
350
1110187
749
798
148
939
146
314
940
751
412
275
604
342
957 158
570
272 760
160
711
164
370
579
970
358
654
709
943
601
557
896
67
921166
500
781
866 145
407
758
410
356
531
562
411
297
145
898
583 94
597
631176
923157
708
598
436
533
143
893
894
339
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Wildwuchs
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Bewuchsgrenze
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Einfahrt TGa
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Planstraäe 1
Planstraäe 2
Planstraäe 3
Planstraäe 4
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Planstraäe 6
Private Gr�nfläche
Private
Gr�n-
fläche
Öffentliche
Gr�nfl�che
- Spielplatz -
- Parkanlage -
Öffentliche Gr�nflüche - Parkanlage -
A3
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WA 1.1
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WA 2.1
GRZ 0,5
GFZ 1,2
III -g-
SD 30°-45°
WA 2.2
GRZ 0,5
GFZ 1,2
g- -
SD 30°-45°
WA 1.3
GRZ 0,4
GFZ 0,8
II o- -
WA 1.4
GRZ 0,4
GFZ 0,8
II o- -
WA 2.3
GRZ 0,5
GFZ 1,2
g- -
SD 30°-45°
Planstraäe 5
GFL3
GFL4
T
Lage der externen Ausgleichsflöche eA1
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Maästab 1:2.500
N
N
Bebauungsplan
0 50 100 Meter
59569/05
Maästab 1:1.000
S�dlich Baptiststraäe
in Küln-Roggendorf/Thenhoven
Blatt 1 von 2
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 01.03.2022)
Vermessungsb�ro
Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Ahrstraäe 54, 53945 Blankenheim
gez. Frank Diefenbach
üffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Küln, den 07.09.2022
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 17.05.2018 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 29.08.2018
orts�blich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberb�rgermeisterin
Küln, den 14.07.2018
Die fr�hzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 27.08.2020 bis
07.09.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksb�rgermeister/in
Küln, den
Oberb�rgermeisterin
Küln, den
Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am geöndert worden.
F�r den Planentwurf
Stadtplanungsamt
gez. Eva Herr
Amtsleiterin
Küln, den 22.08.2022
Beigeordneter
Küln, den 01.09.2022
F�r den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Markus Greitemann
Oberb�rgermeisterin
Küln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begr�ndung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberb�rgermeisterin
Küln, den
Die ürts�bliche Bekanntmachung �ber
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschlieälich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
WA
4 Wo
GFZ Geschoäflöchenzahl
GRZ Grundflöchenzahl
Zahl der Vollgeschosse
(als Hüchstmaä)
z. B. III
offene Bauweise
geschlossene Bauweise
Satteldach
Beschrönkung der Zahl
der Wohnungen
Hauptfirstrichtung
Allgemeines Wohngebiet
nicht �berbaubar I �berbaubar
Baugrenze
Grenze des röumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Walmdach
SD
WD
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maäen baulicher Nutzung
Stellplötze
Tiefgaragen
Energieverteilungsanlage
Packstation
Flöchen f�r den Gemeinbedarf
sowie f�r Sport- und Spielanlagen
nicht �berbaubar I �berbaubar
Straäenverkehrsflöchen
Straäenbegrenzungslinie auch
gegen�ber Verkehrsflöchen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflöchen besonderer
Zweckbestimmung
Ein- und Ausfahrtsbereich
St
TGa
EV
PS
Flöchen f�r Versorgungsanlagen
oder f�r die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie f�r
Ablagerungen
Öffentliche Gr�nflöchen
Private Gr�nflöchen
TrafostationT
Flöchen f�r Maänahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Baum zu erhalten
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten zu belastende Flöchen
Flöchen, die dem Landschafts-
schutz unterliegen
LB gesch�tzter
Landschaftsbestandteil
L Landschaftsschutzgebiet
Schutzgebiet f�r Grund- und
QuellwassergewinnungGW
Ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich
Lörmpegelbereiche z. B. III
I,III
S, W
46.71
Durchfahrt
Bahngleise
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Geböude
Baum
vorhandene Hühenlage �ber NHN
Bestand
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurst�cksgrenze
Flurgrenze
Gemarkungsgrenze
. . .
LPB III
LPB IV
WA
Grenze zwischen Nutzungsarten
- g -
- o -
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 09.06.2023 bis zum 26.06.2023
nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a
Abs. 3 BauGB mit Begr�ndung
erneut üffentlich ausgelegen.
Die Oberb�rgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Küln, den
Zeichenerklörung
Ausgleichsflöchez.B. A1
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 15.09.2022 bis zum 17.10.2022
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begr�ndung
üffentlich ausgelegen.
gez. Lukas Wirtz
Die Oberb�rgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Küln, den 25.10.2022
Neufassung
Anlage_5_B-Plan-Entwurf_Blatt2
27716 Zeichen
Anlage 5 Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/ Thenhoven Bebauungsplan Nummer 59569/05 (Ausschnitt Blatt 2) Lörmpegelbereich Maägeblicher Auäenlörmpegel (dB) I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* * F–r maägebliche Auäenlörmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der ürtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaänahmen ist im Einzelfall zulössig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lörmpegelbereich bzw. niedrigere maägebliche Auäenlörmpegel an den Auäenbauteilen von schutzbed–rftigen Röumen nachgewiesen wird. Durchgesteckte Wohnungen Entlang der Ostfassaden des WA 2.3 liegen die Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr oberhalb der kritischen Werte von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts. Werden hier Fenster von Aufenthalts- und Schlafröumen geplant, muss sichergestellt werden, dass das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen mit mindestens einem Schlaf- oder Aufenthaltsraum an der lörmabgewandten Seite sichergestellt wird. Kann in einem Einzelfall ein durchgesteckter Grundriss nicht umgesetzt werden, ist durch bauliche Maänahmen (z. B. Verglasung des Freisitzes) sicherzustellen, dass vor einem Aufenthalts- oder Schlafraum die gleichen oder niedrigere Pegel wie auf der lörmabgewandten Fassade erreicht werden. Fensterunabhöngige Bel�ftung Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhöngige Bel–ftung durch schallgedömmte L–ftungseinrichtungen oder gleichwertige Maänahmen bei geschlossenen Fenstern und T–ren sicher zu stellen. Balkone und Loggien F–r Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straäen-, Schienen- und Luftverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaänahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht –berschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn zusötzlich auf der lörmabgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Unzulössigkeit von Wohnnutzung bis zum Eintritt eines bestimmten Umstandes Gemöä § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist die Nutzung des allgemeinen Wohngebietes WA 1.1 bis WA 1.4 sowie WA 2.1 bis WA 2.2 zu Wohnzwecken erst dann zulössig, wenn die entlang der Planstraäe 4 festgesetzte zwei- bis dreigeschossige Bebauung mit Satteldach im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3 bereits mit einer zur Bahntrasse geschlossenen Fassade (mit allen Auäent–ren und -fenstern) errichtet ist. 8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB: Festsetzungen f�r einzelne Flöchen oder f�r ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie f�r Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der f�r landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flöchen �ber das Anpflanzen von Böumen, Ströuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begr–nungsmaänahmen durchzuf–hren, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen: a) Innerhalb der zentralen als üffentliche Gr–nflöche festgesetzten Flöche (Spielplatz / Parkanlage) sind insgesamt 12 Böume BF41 (GH742) und Ströucher BB1 (GH51) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. b) Innerhalb der -s–dlich der Planstraäe 5 liegenden- als üffentliche Gr–nflöche festgesetzten Flöche (Parkanlage) sind insgesamt 30 Böume BF31 (GH741) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. c) Innerhalb der -an der üstlichen Geltungsbereichsgrenze liegenden- als Stellplatzflöche festgesetzten privaten Flöche sind 12 Böume BF31 (GH741) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. d) Innerhalb der sonstigen privaten Flöchen, die –berwiegend als Stellplatzflöchen festgesetzt werden, sind insgesamt 14 Böume BF41 (GH742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. e) Innerhalb der -an der üstlichen Geltungsbereichsgrenze liegenden- als private Gr–nflöche festgesetzten Flöche sind 7 Böume BF31 (GH741) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. f) Alle in der Planzeichnung festgesetzten Böume künnen insbesondere aus verkehrstechnischen sowie aus ver- und entsorgungstechnischen Gr–nden um bis zu 5 m verschoben werden. g) Die Bepflanzung der Grundst–cksflöchen, soweit sie nicht mit Geböuden, Wegen, Spielplötzen und sonstigen Nebenanlagen –berbaut werden, mit Grösern, Raseneinsaat, Stauden und / oder Ströuchern BB 1 (GH 51). h) Die Begr–nung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Geböudeteile, soweit diese nicht mit Geböuden, Wegen, Spielplötzen und sonstigen Nebenanlagen –berbaut werden mit Raseneinsaat, Grösern, Stauden, Wiese und / oder flachwurzeligen Gehülzen. Die Vegetationstrageschicht ist auf mindestens 75 Prozent der Flöche mit einer Bodensubstratschicht von mindestens 60 cm Tiefe zuz–glich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Auf den restlichen 25 Prozent der Flöche muss die Bodensubstratschicht mindestens 40 cm betragen. i) F–r Baumpflanzungen auf den festgesetzten Tiefgaragen mit der Störke der Bodensubstratschicht von mindestens 1,20 m zuz–glich einer Filter- und Drainschicht zu erhühen. Dies ist auch in Form einer Anh–gelung müglich. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. j) Die extensive Dachbegr–nung “ DC 3 / DC 1 / DC4 (NB 6244 / NB 6243 / (NB6241) der Flachdöcher von Garagen und Geböuden zur Versorgung des Wohngebietes mit Wörme und elektrischem Strom im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA). Die Vegetationstragschicht ist mit einer Störke von mindestens 8 cm zuz–glich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. k) Die Fassadenbegr–nung der geschlossenen Wandflöchen von Geböuden innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete WA 2.1, WA 2.2 und WA 2.3 mit Ausnahme von L–ftungseinrichtungen sowie von Wönden, soweit diese grenzstöndig zu Privatgrundst–cken errichtet werden, mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 1,5 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begr–nen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. IV. HINWEISE 1. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). d) Es gilt die Bauordnung f–r das Land Nordrhein-Westfalen “ Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) “ vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 2. Lörm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lörmimmissionen des Straäen- und Schienenverkehrs vorbelastet. 3. Ersch�tterungen Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisigen DB-Strecke Küln - Neuss. Demnach ist das Plangebiet durch Ersch–tterungen vorbelastet. Die Anhaltswerte f–r Ersch–tterungsimmissionen nach DIN 4150-2 Ersch–tterungen im Bauwesen “ Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Geböuden, Ausgabe Juni 1996, Beuth Verlag GmbH, Berlin), bzw. die Anforderungen an den sekundören Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV werden im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3 nicht eingehalten. Im Rahmen der Hochbauplanung sind durch bautechnische Maänahmen (wie z. B. massive Gr–ndung der 1. Baureihe und ggfls. elastische Lagerung des nürdlichen Geböudekürpers des WA 2.3) die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundören Luftschall sicherzustellen. Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu f–hren. 5. Befestigung von Wegen und Straäen Die Befestigung der Zufahrten zu Garagen und Pkw-Stellplötzen sind teilversiegelt anzulegen. Zulössig sind Pflaster, Platten oder Natursteine ohne Fugenverguss, Rasen- und Splittfugenpflaster. 6. Einfriedungen a) Einfriedungen von Vorgörten in den WA 1.1 bis WA 1.4 entlang üffentlicher Straäen sind nur in Gestalt von Schnitthecken “ Artenauswahl gem. Pflanzliste der Stadt Küln - mit einer Hühe von maximal 1,20 m –ber der Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulössig. Falls Belange der Feuerwehr dieser Festsetzung entgegenstehen, sind ausnahmsweise Bodendecker mit einer Hühe von maximal 40 cm zulössig. Die zusötzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzöune hinter den anzupflanzenden Hecken (vom Straäenraum aus betrachtet) ist bis zu 1,20 m –ber der Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulössig. b) Einfriedungen von Vorgörten in den WA 2.1 bis WA 2.3 entlang üffentlicher Straäen sind nicht zulössig. c) Die r–ckwörtigen Einfriedungen sind nur in Gestalt von Schnitthecken “ Artenauswahl gem. Pflanzliste der Stadt Küln - mit einer Hühe von maximal 1,80 m –ber Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulössig. Die zusötzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzöune ist bis zu 1,20 m –ber Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulössig. d) Die seitlichen Einfriedungen sind nur in Gestalt von Schnitthecken “ Artenauswahl gem. Pflanzliste der Stadt Küln - mit einer Hühe von maximal 1,20 m –ber Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulössig. Die zusötzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzöune ist bis zu 1,20 m –ber Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulössig. 7. Stellplatzbegr�nung F–r die innerhalb der festgesetzten Stellplatzflöche festgesetzten Kfz-Stellplötze ist je vier angefangene Kfz-Stellplötze ein hochstömmiger, mittelkroniger Laubbaum, BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die einzelnen Böume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmöäigen Abstönden zu verteilen. 8. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen a) Parabolantennen f–r den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflöchen in der Farbe des Dachsteins zulössig. b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflöchen nicht zulössig. III. Nachrichtliche ßbernahmen gemöä § 9 Abs. 6 und 6a BauGB 1. Gemöä § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmöler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan �bernommen: 1.1 Natur- und Landschaftsschutz a) Das gemöä § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte Landschaftsschutzgebiet L Nr. 2 �Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler„. b) Der gemöä § 39 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) gesetzlich gesch–tzte Landschaftsbestandteil LB Nr. 6.04. c) Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festgesetzte Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Weiler. 8. Artenschutz Gemöä der Artenschutzpr–fung des Umweltb–ro Essen vom Februar 2020 ergeben sich keine Verbotstatbestönde gemöä § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die nachfolgend aufgef–hrten Vermeidungsmaänahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaänahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ber–cksichtigt werden: Gemöä § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. Mörz und 30. September eines jeden Jahres verboten, Böume, Hecken, Geb–sche und andere Gehülze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulössig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Böumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehürde der Stadt Küln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstötigkeit sofort einzustellen. Als Ersatz f–r das entfallende Brutrevier der Feldlerche im Plangebiet ist in der Brutzeit vor der Baufeldröumung die unter Hinweise Punkt 7 genannte externe Ausgleichmaäname als vorgezogene Ausgleichsmaänahme anzulegen. Als Ersatz f–r die entfallenden Brutreviere des Bluthönflings ist in der Brutzeit vor der Baufeldröumung ein Teil der Maänahmenflöche A1 (siehe textliche Festsetzung Nr. 5.) gemöä dem �Landschaftspflegerischen Gestaltungsplan„ 1:500 (wird noch erstellt) als vorgezogene Ausgleichsmaänahme anzulegen. 9. Baumschutzsatzung a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungsplöne im Gebiet der Stadt Küln (Baumschutzsatzung “ BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). b) Gemöä der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungsplöne im Gebiet der Stadt Küln (Baumschutzsatzung “ BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen f–r im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu föllende Böume zu leisten, soweit diese Böume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB ber–cksichtigt wurden. 10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeitrögen Die verwendeten K–rzel innerhalb der Begr–nungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Küln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeitrögen gemöä §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Küln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von K–rzeln allgemein g–ltige Qualitötsmaästöbe f–r Begr–nungsmaänahmen der Stadt Küln formuliert. 11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Külner Sortimentsliste, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt f–r Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Küln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Küln, wöhrend der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 12. Starkregenereignis Innerhalb der Flöche A1 ist ein Stauvolumen von mindestens 417 m³ f–r Niederschlöge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 13. Öffentlich gefürderter Wohnungsbau Gemöä des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Küln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbeg–nstigte/ sind die Planbeg–nstigten verpflichtet, 30% der Geschossflöche Wohnen im üffentlich gefürderten Segment gemöä der jeweils aktuellen Wohnraumfürderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 14. Bodenschutz Sollte im Rahmen k–nftiger Bauarbeiten optisch oder geruchlich verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, ist der Bauherr nach § 2 LBodSchG verpflichtet, dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt unverz–glich den Sachverhalt mitzuteilen. Es ist ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen durchf–hrt und die Risiken beurteilt. Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutz-Gesetzes (BBodSchG) / der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind einzuhalten. Zur Vermeidung und Minderung von Bodenfunktionsbeeintröchtigungen ist die Bestellung einer bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) im Baugenehmigungsverfahren vorzusehen. II. Gestaltungsrechtliche Festsetzungen Gemöä § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten a) Bei Doppelhöusern und Hausgruppen sind die Dachformen und Dachneigungen einheitlich auszuf–hren b) Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von max. 10,00 m zulössig. Die Gesamtbreite aller Einzelgauben darf 2/3 der Gesamtbreite des Daches einschlieälich des seitlichen Dach–berstandes nicht –berschreiten. Von den Geböudeabschlusswönden ist ein Abstand von mind. 0,80 m einzuhalten. b) Sonnenkollektoren und Solarzellen m–ssen bei geneigten Dachflöchen (> 5 Grad) mit derselben oder einer maximal 5 Grad abweichenden Neigung wie die Dachflöchen errichtet werden. 2. Geböudefassaden / Dacheindeckung Als Dacheindeckung sind nur nicht glönzende Dacheindeckungen zulössig. 3. Vorgörten Die Vorgörten sind vollstöndig zu begr–nen. Davon ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Terrassen, Zufahrten f–r Stellplötze und Garagen sowie Standflöchen f–r Fahrröder und Abfallbehölter. 4. Standorte f�r Abfallsammelbehölter und Wertstofftonnen Abstellplötze f–r Abfallsammelbehölter in Vorgörten und Wertstofftonen sind in Gestalt von Abfallboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die Hühe der Abfallboxen bzw. Hecken darf die Hühe von 1,70 m nicht –berschreiten. Von Maänahmen kann abgesehen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren auf Nachweis die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundören Luftschall ohne diese Maänahmen oder mit anderen gleichwertigen Maänahmen erreicht werden kann. 4. Denkmalschutz a) Innerhalb des Plangebietes ist mit archöologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemöä §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaänahmen mit Bodeneingriffen die Archöologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Küln einzuschalten. b) Luftbilder aus den Jahren 1939 “ 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Eine ßberpr–fung der zu –berbauenden Flöche auf Kampfmittel wird empfohlen. 5. Versickerung von Niederschlagswasser Gemöä § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das auf den privaten Grundst–cksflöchen anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Teilbereiche werden an den Regenwasserkanal angeschlossen. Da die Rahmenbedingungen f–r eine Versickerung innerhalb der Grundst–cksflöche der Kindertageseinrichtung erschwert sind, wird dort auf eine Versickerung verzichtet. Das Niederschlagswasser der Planstraäe 7 wird –ber eine straäenbegleitende Versickerungsmulde mit belebter Bodenzone versickert. Die Mulde wird kaskadenartig geplant, um die Hühenunterschiede der Straäe auszugleichen. Bez–glich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehürde bei der Stadt Küln einzuschalten. 6. Straäenprofil Das Straäenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflöchen ist nur zur Information dargestellt. 7. Externe Ausgleichmaänahmen Auf den stödtischen Grundst–cken in Gemarkung Rondorf-Land, Flur 41, Flurst–cke 63, 64, 65 werden folgende externe Ausgleichsmaänahmen f–r Eingriffe in den einzelnen Baugebieten hergestellt: Maänahme eA1: Anlage einer Flöche auf 6.900 m² des Flurst–cks 63, 64, 65, Flur 41, Gemarkung Rondorf-Land. Die Durchf–hrung und Kostentragung der Maänahme eA1 werden im stödtebaulichen Vertrag geregelt. I. Textliche Festsetzungen 1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: Festsetzungen �ber die Art und das Maä der baulichen Nutzung 1.1 Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeine Zulössigkeit Gemöä § 1 Abs. 6 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die ausnahmsweise zulössigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Tankstellen sowie Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht zulössig. 1.2 Grundflöchenzahl, zulössige Grundflöche (§ 19 BauNVO) Gemöä § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) die zulössige Grundflöche durch die Grundflöche von Garagen und Stellplötzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Gelöndeoberflöche, durch die das Baugrundst–ck lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflöchenzahl von 0,8 –berschritten werden. 2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Festsetzungen �ber die Bauweise, die �berbaubaren und die nicht �berbaubaren Grundst�cksflöchen sowie die Stellung der baulichen Anlagen 2.1 ßberbaubare Grundst�cksflöche (§ 23 BauNVO) Gemöä § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden f–r die –berbaubare Grundst–cksflöche folgende Ausnahmen festgesetzt: a) Die Baugrenzen der III-geschossigen Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) d–rfen durch Vordöcher und untergeordnete, oberirdische Bauteile bis max. 2,00 m –berschritten werden. b) In Verbindung mit § 16 Abs. 5 BauNVO sind Tiefgaragen in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten WA 1.2, WA 1.3 und WA 2.1 bis WA 2.3 auch auäerhalb der festgesetzten Baugrenzen, jedoch nur innerhalb der gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB hierf–r festgesetzten Bereiche (TGa) zulössig. 3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB: Festsetzungen �ber die Flöchen f�r Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften f�r die Nutzung von Grundst�cken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflöchen sowie die Flöchen f�r Stellplötze und Garagen mit ihren Einfahrten Gemöä § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplötze, Carports und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB daf–r festgesetzten Flöchen und innerhalb der –berbaubaren Grundst–cksflöchen zulössig. Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen ausschlieälich innerhalb der daf–r festgesetzten Bereiche (Einfahrt TGa) zulössig. Gemöä § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierf–r festgesetzten Flöchen sowie auf den –berbaubaren Grundst–cksflöchen zulössig. Ausgenommen hiervon sind Kleinkinderspielplötze, Fahrradabstellanlagen, Gartenboxen, Abfallsammelbehölter, Treppenanlagen f–r Keller, Be- und Entl–ftungsanlagen, Treppen der Tiefgarage. Gemöä § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen zur Versorgung des Wohngebiets mit Wörme und elektrischem Strom nur auf den hierf–r festgesetzten Flöchen zulössig. 4. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB: Festsetzungen �ber die F�hrung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu f–hren. 5. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB: Festsetzungen �ber die Flöchen oder Maänahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden im Plangebiet folgende interne Ausgleichsmaänahmen festgesetzt: a) Maänahme A1: Auf der als A1 gekennzeichneten Flöche sind auf der s–dlichen Hölfte der Flöche Ströucher BB1 (GH51) sowie 15 Böume BF31 (GH741) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Im Nordosten an der Grenze zu der als Stellplatzflöche festgesetzten Flöche sind weitere 4 Böume BF31 (GH741) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Auf der nürdlichen Hölfte der Flöche ist eine möäig bis trockene Glatthaferwiese EA1 (LW41111, Regio-Saatgut) anzupflanzen und dauerhaft durch extensive Pflege zu erhalten. b) Maänahme A2: Auf den mit A2 gekennzeichneten Flöchen ist entlang ihrer Rönder auf jeweils 30 % der Flöche eine Baumhecke aus standortgerechten Heckenpflanzen “ BD51 (GH4431) und auf der verbleibenden 70 % der Flöche eine Glatthaferwiese “ EA1 (LW41111, Regio-Saatgut) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. c) Maänahme A3: Innerhalb der Straäenverkehrsflöchen sind 82 mittel- bis groäkronige Laubböume BF41 (GH742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baumscheiben innerhalb von üffentlichen Verkehrsflöchen d–rfen eine Mindestgrüäe von 6 m² nicht unterschreiten und sind zu begr–nen. 6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB: Festsetzungen �ber die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschlieäungströgers oder eines beschrönkten Personenkreises zu belastenden Flöchen Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden folgende Festsetzungen getroffen: a) Die mit G 1 bis G 6 bezeichneten Flöchen sind mit einem Gehrecht und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemöä Planeintrag zu belasten. b) Die mit G 7 bezeichnete Flöche ist mit einem Gehrecht zugunsten der M–llabfuhr gemöä Planeintrag zu belasten. c) Die mit GFL 1 bezeichnete Flöche ist mit einem Gehrecht und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungströger sowie einem Geh- und Fahrrecht f–r die Pflege und Wartung der üffentlichen Gr–nflöche f–r die Stadt Küln gemöä Planeintrag zu belasten. d) Die mit GFL 2 bezeichnete Flöche ist mit einem Gehrecht und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger und einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungströger gemöä Planeintrag zu belasten. e) Die mit GFL 3 und GFL 4 bezeichneten Flöchen sind mit einem Gehrecht, Fahrradfahrrecht und Fahrrecht zugunsten der Anlieger westlich der Planstraäe 1 und einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungströger gemöä Planeintrag zu belasten. f) Die mit GFL 5 und GFL 6 bezeichneten Flöchen sind mit einem Geh, Fahrradfahr- und Fahrrecht zugunsten der M–llabfuhr und einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungströger gemöä Planeintrag zu belasten. g) Die mit L 1 und L 2 bezeichneten Flöchen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der privaten Ver- und Entsorgungströger gemöä Planeintrag zu belasten. 7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: Festsetzungen �ber die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflöchen und ihre Nutzung, die Flöchen f�r besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schödlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen, einschlieälich von Maänahmen zum Schutz vor schödlichen Umwelteinwirkungen durch Geröusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechtes unber�hrt bleiben Schallschutzmaänahmen an Auäenbauteilen Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaänahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lörmpegelbereichen (LPB) an Auäenbauteilen von schutzbed–rftigen Röumen zu treffen. Grundlage hierf–r sind die maägeblichen Auäenlörmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Bebauungsplan 0 50 100 Meter 59569/05 Maästab 1:1.000 S–dlich Baptiststraäe in Küln-Roggendorf/Thenhoven Blatt 2 von 2 Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand ) Amt f–r Liegenschaften, Vermessung und Kataster Vermessungsabteilung Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung Küln, den Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 17.05.2018 nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 29.08.2018 orts–blich bekannt gemacht. gez. Reker Oberb–rgermeisterin Küln, den 14.07.2018 Die fr–hzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 27.08.2020 bis 07.09.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Bezirksb–rgermeister/in Küln, den Der Planentwurf hat in der Zeit vom 15.09.2022 bis zum 17.10.2022 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begr–ndung üffentlich ausgelegen. Die Oberb–rgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Küln, den Oberb–rgermeisterin Küln, den Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am geöndert worden. F–r den Planentwurf Stadtplanungsamt Amtsleiterin Küln, den Beigeordneter Küln, den F–r den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen Oberb–rgermeisterin Küln, den Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begr–ndung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Oberb–rgermeisterin Küln, den Die ürts–bliche Bekanntmachung –ber den Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat einschlieälich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lörmpegelbereichen und den maägeblichen Auäenlörmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Stand: 30.06.2023 Der Planentwurf hat in der Zeit vom 09.06.2023 bis zum 26.06.2023 nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB mit Begr–ndung erneut üffentlich ausgelegen. Die Oberb–rgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Küln, den
Anlage_2_Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
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Anlage 2 / 2 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1. Anlass der Planung Die Stadt Köln gehört zu einer der Wachstumsregionen in Nordrhein- Westfalen. In der aktu- ellen Bevölkerungsprognose mit Stand April 2019 wird bis 2040 von rund 1.146.000 Einwoh- ner*innen und 605.200 Haushalten ausgegangen. Dies entspricht einem Zuwachs gegenüber dem Jahr 2017 von ca. 68.000 Einwohner*innen und ca. 44.000 Haushalten. Um der ansäs- sigen und der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung von Wohnraum ein wesentliches und – in Anbetracht der aktuellen Situation – dringliches Ziel der Stadtentwicklung. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ca. 11 ha große landwirtschaftlich genutzte Flä- che südlich der Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven, Stadtbezirk Chorweiler. Im Flä- chennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet zu ca. 65 % als Wohnbaufläche dargestellt. Der verbleibende südliche Teil des Plangebietes ist als Grünfläche dargestellt. Die Deutsche Reihenhaus AG, mit Sitz in Köln, Poller Kirchweg 99, beabsichtigt, die ca. 11 ha große Fläche gemeinsam mit der GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, Straße des 17. Juni 4, zu Wohnbauland für unterschiedliche Wohnformen in Form von Doppelhäusern, Reihen- häusern und Geschosswohnungsbau zu entwickeln und mit einer betreuten Wohngruppe zu ergänzen. Auf dem Gelände wird zudem eine Fläche für eine Kindertageseinrichtung (Kita) vorgehalten sowie die südliche Ausgleichsfläche gesichert werden. Zur Umsetzung der Pla- nungen ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Am 17.05.2018 wurde die Aufstellung eines Bebauungsplans durch den Stadtentwicklungs- ausschuss (StEA) beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli- cher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 23.10.2018 bis 28.11.2018. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 27.08.2020 bis einschließlich 07.09.2020 statt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allge- meinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadt- planungsamt unterrichten und zur Planung äußern. Die Beteiligung der Behörden und sonsti- gen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 22.12.2021 bis einschließlich 23.01.2022. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes ge- mäß § 3 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15.09.2022 bis einschließlich 17.10.2022. Eine erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes fand im Zeitraum vom 09.06.2023 bis einschließlich 26.06.2023 statt. Während des Bebauungsplanverfahrens wurde am 19.03.2020 eine Änderung des Geltungs- bereichs durch den Stadtentwicklungsausschuss beschlossen (Beschlussvorlage Nr. 0317/ 2020). Hierbei wurde das Plangebiet im Norden und Süd-Westen erweitert. Der Geltungsbe- reich wurde im Norden um Bereiche der Baptiststraße zur Sicherstellung der verkehrlichen Anbindung des Plangebietes an das vorhandene Straßennetz ergänzt. Zudem erforderte die Verkehrsführung der vorgesehenen Erschließungsvariante die Zufahrt zum südlich des Plan- gebietes gelegenen Mörterwegs. Um diese Zufahrt im Zuge des Planverfahrens bauplanungs- rechtlich zu sichern und diese in den Landschaftsraum sowie mit Abstand zur angrenzenden Wohnbebauung einzufügen, wurde der Geltungsbereich im Südwesten entlang der rückwär- tigen Grundstücksgrenze der von der Berrischstraße erschlossenen Grundstücke erweitert. - 2 - / 3 Da es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt mit mehr als 75 Wohneinheiten handelt, hat die Deutsche Reihenhaus AG in Zusammenarbeit mit der GAG Immobilien AG gem äß dem Ko- operativen Baulandmodell im Frühjahr 2019 ein Qualifizierungsverfahren in Form einer Mehr- fachbeauftragung als Grundlage der Planung durchgeführt. In die Aufgabenstellung des Qua- lifizierungsverfahrens sind die Ergebnisse der Beteiligung gemäß § 4 Abs . 1 BauGB einge- flossen. Ziel des Qualifizierungsverfahrens war es, städtebauliche und freiraumplanerische Gestaltungsalternativen für die Entwicklung des bisher hauptsächlich landwirtschaftlich ge- nutzten Gebietes zu Wohnnutzungen zu erhalten. Zusätzlich waren Untersuchungen zur Ge- bäudeorganisation und Gebäudegestaltung der beabsichtigten Einfamilienhäuser und Ge- schosswohnungsbauten gefordert. Unter den sechs Teilnehmergemeinschaften wurde die Ar- beit des Büros Lorenzen Mayer Architekten aus Berlin zusammen mit Becht Landschaftsar- chitekten aus Kopenhagen mit dem 1. Rang ausgezeichnet. Die Jury , der neben Vertretern aus Politik und Verwaltung der Stadt Köln auch externe Stadtplaner und Architekten angehör- ten, empfahl, unter Berücksichtigung der in der schriftlichen Bewertung formulierten Kritik- punkte, den Entwurf zur Grundlage für die Weiterentwicklung der Planung zu machen. Das Büro Lorenzen Mayer hat die formulierten Kritikpunkte überarbeitet und den Entwurf daraufhin angepasst: • Die südlich des neuen Quartiers verlaufende Straße (Planstraße 5) wurde so nach Norden verlegt, dass sie nicht mehr in der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche liegt. • Die Ausnutzung beim Geschosswohnungsbau wurde an die geplante GFZ von 1,2 ange- passt und die II-Geschossigkeit auf III-Geschosse + Dach angehoben • Die Tiefgaragen im Geschosswohnungsbau wurden von drei auf fünf Garagen erweitert, sodass alle Wohnungen hieran angebunden sind. • Die Ausbildung der südlichen Reihenhauszeilen wurde so angepasst, dass die Gärten zum Landschaftsschutzgebiet eine klare Kante erhalten und in ihren Größen keine zu starke Varianz aufweisen. • Die südlichste der Parktaschen parallel zur Bahntrasse ist zugunsten einer großzügigeren Freiraumfläche entfallen. Zwischen November 2019 und Januar 2020 wurden hinsichtlich der Erschließung des Plan- gebietes Abstimmungen zwischen dem Investor und den Ämtern für Straßen und Verkehrs- entwicklung, für Landschaftspflege und Grünflächen sowie dem Stadtplanungsamt geführt. Als Ergebnis der Abstimmungen wurde die Lage der Erschließungsstraße (Planstraße 7), die die Anbindung an den Mörterweg darstellt, gegenüber dem Ergebnis des Wettbewerbs ver- schoben und in den Westen des Plangebietes verlegt, um so das zu querende Landschafts- schutzgebiet L2 nur über eine möglichst kurze Strecke zu durchschneiden. Im April 2021 fand eine frühzeitige Bürgerinformationsveranstaltung statt, in deren Rahmen insbesondere die städtebauliche Übergangssituation zur Bestandsbebauung an der Baptist- straße kritisiert wurde. Im Nachgang zu dieser Bürgerinformationsveranstaltung wurde die Geschossigkeit der giebelständigen Häuser an der Baptiststraße von einer Dreigeschossig- keit mit Dachgeschoss auf eine Zweigeschossigkeit nebst Dachgeschoss reduziert, um einen behutsamen Übergang zur bestehenden Baustruktur zu schaffen und die räumliche Situation an der Baptiststraße städtebaulich zu vereinheitlichen. Darüber hinaus wurde die ebenfalls kritisierte spitzwinklige Giebelstellung des Hauses am Friedhof dahingehend angepasst, dass dieses Haus gleichmäßig vom Gehweg abrückt, um in Kombi nation mit der geringeren Schräge der Reihenhausbebauung eine ruhigere und offene Gesamtsituation zu erzeugen. 1.2. Ziel der Planung Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Vorausset- zungen für die Entwicklung eines neuen, durchgrünten Wohnquartiers mit rund 370 Wohnein- heiten, einer viergruppigen Kindertageseinrichtung sowie einem öffentlichen Spielplatz ge- schaffen. Darüber hinaus wird das Landschaftsschutzgebiet L2 im Süden weiterhin geschützt - 3 - / 4 und als Ausgleichsfläche gesichert. Geplant ist ein Neubaugebiet mit 88 Reihenhäusern, 10 Doppelhäusern (= 20 Doppelhaushälften) und etwa 267 Wohneinheiten auf ca. 23.200 m² Geschossfläche im Geschosswohnungsbau. Etwa 45 % der gesamten Geschossfläche Woh- nen werden öffentlich gefördert errichtet, dies entspricht ca. 70 % der Geschossfläche des Mietwohnungsbaus. Außerdem sind eine betreute Wohngruppe sowie ein Gemeinschafts- raum geplant. Die Geschosswohnungsbauten werden überwiegend in einer dreigeschossigen Bauweise mit Satteldach und die Reihenhäuser mit zwei Geschossen und Satteldach ausgeführt. Die Dop- pelhäuser weisen zwei Geschosse und Walmdach auf. Die Unterbringung des ruhenden Ver- kehrs ist sowohl oberirdisch als auch in Tiefgaragen vorgesehen. Innerhalb des Quartiers sind Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität geplant, zu denen auch eine öffentliche Spiel- platzfläche mit einer Größe von ca. 1.750 m² zählt. „Grüne Zimmer“ bilden darüber hinaus öffentlich zugängliche Binnenräume hinter den privaten Gärten als gemeinschaftlich nutzbare Grünflächen. Nach Osten hin bildet eine wei tere private Grünfläche den Übergang zur an- grenzenden Bahntrasse. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche im Süden des Plangebietes, die im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet L2 festgesetzt wird, wird in einer Größe von ca. 3 8.735 m² als Ausgleichsfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Boden, Natur und Landschaft gesichert und künftig vor einer Zugänglichkeit durch die Allgemeinheit geschützt. 2. Erläuterungen zum Plangebiet 2.1. Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 6, Köln-Chorweiler, Stadtteil Roggendorf/Thenhoven süd- lich der Baptiststraße, östlich der Berrischstraße, im Teilbereich östlich der Grundstücke Ber- rischstraße 181 bis 187 nördlich des Mörterweges, ansonsten nördlich des Pletschbaches und westlich der Bahnstrecke Köln-Neuss. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 2, 3, 5, 79/1, 81/4, 82/4, 83/4, 84/4, 85/4, 133, 134, 136, 146, 148, 151, 153, 154, 155, Teile des Flurstückes 181, Teile des Flurstücks 184, Teile des Flurstücks 435 und Teile des Flurstücks 799, der Gemarkung Worringen, Flur 43. 2.2. Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung 2.2.1. Das Plangebiet Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine landwirtschaftliche Fläche, die sich als Ackerflä- che darstellt. Im Norden liegt das Gelände auf ca. 45 m über NHN und fällt in Richtung Pletsch- bach um ca. 4 m ab. Die tiefste Stelle bildet eine Senke, die sich im Südosten des Plangebie- tes im Bereich der künftigen Ausgleichsfläche befindet. 2.2.2. Die Umgebung Nördlich und westlich des Plangebietes befindet sich der Ortsteil Roggendorf/Thenhoven mit überwiegend dörflichem Charakter. Hinsichtlich der Bauweise und der Baualtersklassen ist diese Siedlung sehr heterogen ausgebildet. Neben zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilien- häusern befinden sich hier vorwiegend ein - bis zweigeschossige Hausgruppen und Doppel- häuser sowie einige freistehende Einfamilienhäuser. Insbesondere die straßenbegleitende Bebauung der Berrischstraße verfügt über sehr tiefe und schmale Gärten, die an das Plange- biet im Westen direkt angrenzen. Im nördlichen Bereich grenzt zudem ein Friedhof an das Plangebiet an. Im Süden wird das Plangebiet durch den Pletschbach und im Osten durch Bahngleise begrenzt. - 4 - / 5 2.2.3. Soziale Infrastruktur Roggendorf/Thenhoven verfügt über zwei im Betrieb stehende Kindertageseinrichtungen. Eine Kindertagesstätte befindet sich in der Further Straße . In dem kürzlich fertiggestellten Wohnquartier im Nordwesten des Ortes ist eine weitere Kindertageseinrichtung angeordnet. Die Einrichtungen in der Gutnickstraße und dem Fortuinweg sind derzeit außer Betrieb. Das alte Gebäude der katholischen Grundschule in der Berrischstraße befindet sich derzeit in Sa- nierung. Eine neue zweizügige Grundschule befindet sich im Innenbereich des Baublocks Gutnick- straße/Fortuinweg. Für die Grundschule ist eine bauliche Erweiterung vorgesehen. Da selbst nach dieser baulichen Erweiterung weder kurz noch mittel- und langfristig ausreichend Grund- schulplätze für eine wohnortnahe Versorgung in den Stadtteilen Roggendorf/Thenhoven und Worringen zur Verfügung stehen, wurden von Seiten der Stadt Köln weitere Grundstücke im Einzugsgebiet des Stadtteils auf ihre Eignung als Schulstandort geprüft. Das Grundstück „Öst- lich Mottenkaul“ in Roggendorf/Thenhoven wurde hierbei als geeignet identifiziert. Nach dem positiven Abschluss einer Machbarkeitsstudie wurde der Grundschulstandort „Östlich Motten- kaul“ am 04.05.2023 durch den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses über die Auf- stellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, eine Fläche für den Gemeinbedarf (Zweckbe- stimmung Schule) festzusetzen, planungsrechtlich gesichert. Am 11.05.2023 wurde dem Be- schluss in der Bezirksvertretung Chorweiler ohne Einschränkung zugestimmt. Der Arbeitstitel des entsprechenden Bebauungsplanes lautet „Grundschulstandort Östlich Mottenkaul in Köln-Roggendorf/Thenhoven“. 2.2.4. Nahversorgung In Roggendorf/Thenhoven gibt es die wichtigsten Einrichtungen zur Deckung des täglichen Bedarfes. Im Norden (Nähe S-Bahnhof Worringen) sind die meisten Einzelhandelsgeschäfte angesiedelt. Hier gibt es ein kleines Nahversorgungszentrum mit einem Vollsortimenter sowie einer Bäckerei und einem Frisör. Etwas weiter östlich, in unmittelbarer Nähe des Gleiskörpers, befindet sich zudem ein Discounter. Neben den erwähnten Geschäften befindet sich in der Baptiststraße, gegenüber der Kirche und an der Ecke Sinnersdorfer Straße, jeweils ein Kiosk. In dem Dorf gibt es zudem fünf Gaststätten / Imbisse / Cafés. 2.2.5. Begrünung / Freiraum Jenseits von Gleisen und Pletschbach schließen nach Osten und Südosten weitläufige zu- meist landwirtschaftlich genutzte Freiflächen an sowie weiter östlich das Fauna-Flora-Habitat- Gebiet (FFH-Gebiet) „Worringer Bruch“, welches für die Naherholung und die Naturerfahrung einen hohen Stellenwert besitzt. 2.3. Erschließung 2.3.1. Äußere Verkehrserschließung Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist über die nördlich verlaufende Baptiststraße sowie die westlich angren- zende Berrischstraße an das innerörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. In Verlängerung der Baptiststraße besteht über den Straberger Weg und die Sinnersdorfer Straße eine gute Anbindung an das regionale und überregionale Straßenverkehrsnetz. Di e nahe gelegene Bundesautobahn A 57 ist in wenigen Fahrminuten erreichbar. - 5 - / 6 Öffentlicher Personennahverkehr Der S-Bahnhof Worringen liegt ca. 1.000 m vo m Plangebiet entfernt, was einem ca. 15 min. Fußweg oder einer Fahrradfahrt von ca. 4 min . Dauer entspricht. Dort besteht mit den S- Bahnlinien S6 und S11, die zwischen Worringen und Essen bzw. dem Düsseldorfer Flughafen und Bergisch Gladbach ver kehren, Anschluss an die Kölner Innenstadt , die in 22 Minuten erreicht wird. Die Bushaltestelle der Linie 120 auf der Berrischstraße „Im Wichemshof“ liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet und ist in 5 Gehminuten zu erreichen. Die Haltestelle „Further Straße“, die 7 Gehminuten entfernt liegt, dient als Ein- und Ausstiegshaltestelle und erschließt die Orte Worringen, Blumenberg, Fühlinger See sowie Chorweiler. Die Haltstelle „Baptist- straße“, die von zwei Buslinien (Nr. 120 und 123) an gefahren wird, ist in 10 Gehminuten zu erreichen. Hierüber sind in einem 20-minütigen Takt ebenfalls die umgrenzenden Orte Wor- ringen, Blumenberg, Fühlinger See sowie Chorweiler zu erreichen. Zudem besteht durch die Buslinie 980 eine Verbindung zum Nachbarort Pulheim-Sinnersdorf und zu den Städten Pul- heim und Frechen und durch die Linie 885 zur nahegelegenen Stadt Dormagen, deren Kreis- krankenhaus sowie zum Schulzentrum Dormagen-Hackenbroich. Die Linien 980 und 885 hal- ten am S-Bahnhof Worringen bzw. an der Haltestelle „Walter-Dodde-Weg“. Fuß- und Radverkehr Da sich das Plangebiet derzeit als Ackerfläche darstellt, sind keine Fuß - oder Radwege im Gebiet selbst vorhanden. Mögliche Anknüpfungspunkte für die Errichtung von Fuß- und Rad- verkehrswegen sind die Bapti ststraße, die Berrischstraße sowie der Mörterweg, über den bzw. die Anschlüsse an die innerörtlichen Wegeverbindungen hergestellt werden können. Südlich des Pletschbachs verläuft eine wichtige Radwegeverbindung, die derzeit keinen An- schluss an das Plangebiet besitzt. 2.3.2. Wasser-/Energieversorgung Das Plangebiet ist an die V ersorgung mit Strom, Gas und Wasser über die angrenzenden Straßen Baptiststraße und Berrischstraße angeschlossen. 2.3.3. Abwasserentsorgung Schmutzwasser In den angrenzenden Straßen sind ausreichend dimensionierte Abwasserkanäle vorhanden. Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt im Plangebiet über einen neu zu verlegenden Misch- wasserkanal in den öffentlichen Straßen. Niederschlagswasser Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz auf den Grundstücken zu versickern. Lediglich in Teilbereichen (im Bereich der Kindertagesein- richtung) ist eine Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich und nicht vorgesehen. 2.3.4. Bodensituation Nach den Eintragungen der Geologischen Karte und der Bodenkarte ist am Standort oberflä- chennah mit quartären Hochflutsedimenten über Niederterrassenablagerungen des Rheins zu rechnen. Diese Bodenschichten weisen danach eine Mächtigkeit von ca. 25 m auf und werden durch feinsandige bis schluffige tertiäre Sedimente unterlagert. - 6 - / 7 Gemäß der im Vorfeld des Verfahrens durchgeführten Bodenuntersuchung besteht der Boden bis in einer Tiefe von ca. 0,4 m aus Schluff, sandig bis Feinsand, schluffig, schwach humos. Bei der Ackerkrume handelt es sich um den bearbeiteten Bodenhorizont der Hochflutsedi- mente. Ein Mutterboden liegt hier nicht vor. In einer Tiefe zwischen ca. 0,4 m und 3,2 m be- finden sich Hochflutsedimente in einer Wechsellagerung von Sand, schluffig bis stark schluffig und Schluff, sandig, schwach humos mit einer mitteldichten Lagerungsdichte. Darunter liegen Terrassensande, bestehend aus Sand, kiesig bis Kies, sandig mit einer dichten bis sehr dich- ten Lagerungsdichte. Das Baugrundvorgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich aus altlastentechnischer Sicht keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben. Der Boden besteht aus ge- wachsenem Boden, dessen Aushub bei Bedarf vor Ort wiederverwertet werden kann. Generell weisen die durchgeführten orien tierenden Baugrunderkundungen nicht auf Bau- grundschwächungen hin, sodass keine Einschränkungen bezüglich einer Gründung über Streifenfundamente oder über z. B. eine biegesteife Bodenplatte vorliegen. Die Terrassensande und -kiese weisen gute Versickerungseigenschaften auf und sind für eine dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser geeignet. Nach Einschätzung der Unteren Bodenschutzbehörde handelt es sich bei den Böden um zum Teil schutzwürdige bzw. sehr schutzwürdige Böden, in deren Ber eich jegliche Beeinträchti- gung der natürlichen Bodenfunktionen zu vermeiden ist, da diese Böden hinsichtlich der na- türlichen Bodenfruchtbarkeit und der potentiellen Bodenkühlleistung eine hohe Funktionser- füllung besitzen. Zum Schutz des Bodens sollte daher eine Verdichtung der natürlich gelagerten Böden insbe- sondere in den Flächen, die später nicht überbaut werden, verhindert werden. Zur Sicherung dieser Ziele wird später eine bodenkundliche Baubegleitung installiert. 2.4. Alternativstandorte Der Großteil der Fläche ist bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt . Die Fläche ist in ihrer Größenordnung die letzte dieser Art in Roggendorf/Thenhoven. Auf- grund fehlender alternativer Potentialflächen in diesem Stadtteil wurde auf die Prüfung von Alternativstandorten verzichtet. 2.5. Planungsrechtliche Situation 2.5.1. Bebauungsplan Für den größten Bereich des Plangebietes besteht derzeit kein rechtsgültiger Bebauungsplan. Im Südwesten überlagert allerdings der Geltungsbereich des Plangebietes einen gering en Teil des Geltungsbereiches des rechtswirksamen Bebauungsplanes 59569/03, Arbeitstitel „Thieveshof“. Im Bereich der Überlagerung setzt der Bebauungsplan 59569/03 im nördlichen Teil eine Maßnahmenfläche fest und im südlichen Teil eine Fläche für Landwirtschaft. 3. Planungsvorgaben 3.1. Regionalplan Im wirksamen Regionalplan liegt das Plangebiet im Übergangsbereich zwischen Allgemeinem Siedlungsbereich (ASB) und allgemeinem Freiraum- und Agrarbereich (AFAB). - 7 - / 8 Da der Bebauungsplan aus dem wirksamen Flächennutzungsplan – der durch die Bezirksre- gierung Köln genehmigt wurde – entwickelt wird (vgl. Pkt. 3.2), ergibt sich an dieser Stelle kein Konflikt mit der Regionalplanung und kein Widerspruch zu den Zielen der Landespla- nung. Bei der Aufstellung eines aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplans bedarf es im Sinne des § 34 Abs. 6 Landesplanungsgesetz Nordrhein- Westfalen (LPlG) nicht der Beteiligung der Regionalplanungsbehörde. 3.2. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt im Be reich der geplanten Wohnbebauung sowie der Kindertagesstätte eine Wohnbaufläche dar. Im Bereich der vorgesehenen Ausgleichsfläche stellt der FNP eine Grünfläche dar, überlagert mit der Darstellung einer Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen. Die Planung ist daher im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz BauGB als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt zu betrachten. Die geplante Festsetzung der Erschließungsstraße im Bereich der Darstellung einer Grünflä- che bzw. Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen widerspricht nicht dem Flächennut- zungsplan, da die lokale Erschließung des Plangebietes nicht Gegenstand der Darstellungen des FNP ist. Die lokale Erschließung geht in den betreffenden Flächenausweisungen des FNP auf. 3.3. Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L2 „Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Wei- ler“ mit dem Schutzzweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und Sicherung von Lebensräumen gefährdeter Pflanzen- und Tierarten. Als Pflegemaßnahme (Pf 6.4-6) für die Fläche ist festgelegt, dass die Hecken am Pletschbach zwischen Thenhoven und Worringer Bruch abschnittsweise alle 15 – 20 Jahre auf Stock zu setzen sind. Da sich diese Festsetzung nur auf das bachbegleitende Gebüsch bezieht und der südliche Bereich der Fläche als Ausgleichsfläche erhalten bleiben soll, stehen die festge- setzten Pflegemaßnahmen des Landschaftsplanes der Aufstellung eines Bebauungsplanes grundsätzlich nicht entgegen. Ganz am südlichen Rand des Plangebietes liegt der Pletschbach. Dieser ist gemäß Land- schaftsplan als geschützter Landschaftsbestandteil (6.04) ausgewiesen. Hier wird der Auen- bereich mit seinen Pappelreihen, Holunder - und Schlehengebüschen als wichtiges Struktu- relement mit Vernetzungsfunktionen für den Ortsrand von Thenhoven zum Worringer Bruch beschrieben. Für die geplante südliche Erschließungsstraße wird ein Teil des Landschaftsschutzgebietes sowie ein Teil des Pletschbaches, der als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen ist, in Anspruch genommen. Eine kleinteilige Flächeninanspruchnahme bzw. Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet und den geschützten Landschaftsbestandteil sind zur Realisierung der südlichen Ersc hließungsstraße unvermeidbar. Überwiegend ist ein Erhalt des Land- schaftsschutzgebiets und des geschützten Landschaftsbestandteils möglich. Ausgleichsmaß- nahmen erfolgen zudem durch eine naturnahe Gestaltung der Kompensationsfläche, sodass die verbleibenden Flächen des Landschaftsschutzgebiets aufgewertet werden können. Im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung im Jahr 2011 erfolgte für den Großteil des Untersuchungsraums eine Änderung der Darstellung von Grünflächen in Wohnbaufläche. Der zuvor genannte geschützte Landschaftsbestandteil und ein ca. 90 m breiter Pufferstreifen zwi- schen Bach und Wohnbaufläche haben ihre Gründarstellung behalten. - 8 - / 9 Gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) treten die den Planungszie- len des Bebauungsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Land- schaftsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsver- fahren dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Im vorliegenden Fall wurde sei- tens des Trägers der Landschaftsplanung kein Widerspruch gegen die Änderung des Flä- chennutzungsplanes vorgebracht. Somit treten insbesondere die Darstellung als Landschafts- schutzgebiet im Bereich der Wohnbaufläche sowie die kleinteilige Flächeninanspruchnahme des geschützten Landschaftsbestandteils für die südliche Erschließungsstraße mit Inkrafttre- ten dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 3.4. Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen 3.4.1. Bodendenkmalpflege Aufgrund von archäologischen Luftbildbefunden und der Lage der Planungsflächen in einem archäologischen Gunstraum mit besonderer verkehrsgeographischer Bedeutung ergibt sich die Prognose, dass im Plangebiet Bodendenkmäler möglicherweise zu erwarten sind. Das unmittelbar nördlich an den Pletschbach angrenzende Planungsareal ist Teil einer be- sonders siedlungsbegünstigten Zone mit zahlreichen vorgeschichtlichen, römischen und mit- telalterlichen Fundstellen, die sich beidseitig des Bachverlaufs ausdehnt. Im Norden, Süden und Osten werden die Planungsflächen von Altwegen begleitet (heutige Baptiststraße, Bruch- straße, Mörterweg). Im Rahmen einer Auswertung von Luftbildern wurden im Plangebiet anhand von Bodenver- färbungen und Vegetationsanomalien archäologische Luftbildbefunde identifiziert. Diese um- fassen kreisförmige Strukturen von ca. 10 - 20 m Durchmesser, die als Kreisgräben oder Reste von Grabhügeln interpretiert werden können und dichte Konzentrationen kleiner rund- licher Bodenverfärbungen, bei denen es sich wahrscheinlich um die Reste von Holzbauten handelt, insbesondere um Gruben, in welche die Pfosten aufgehender Holzkonstruk tionen eingesetzt waren. Bei einer über einen längeren Zeitraum andauernden Besiedlung mit Über- lagerung sich zeitlich ablösender Hausstandorte können entsprechende Konzentrationen von Pfostengruben entstehen. Kreisgräben, Grabhügel und Holzbauten in Pfostenbauweise sind in der Region seit vorgeschichtlicher Zeit belegt. Eine archäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen wurde im Sommer 2020 durchgeführt. Das Untersuchungsgebiet wies geringe Reste menschlicher Besiedlung nach. Von November 2021 bis Januar 2022 wurden daher in drei Bereichen Erweiterungsflächen ausgewiesen und näher untersucht. In der Erweiterungsfläche Nord, an der Baptiststraße, und in der Erweiterungsfläche Ost, in der Nähe der Bahnstrecke, wurden je zwei Befundkon- zentrationen aus der Eisenzeit (800- 15 v. Chr.) erfasst. In der Erweiterungsfläche West, an der Berrischstraße, waren die meisten archäologisch relevanten Befunde (zwei Erdkeller und ein Grubenhaus) hochmittelalterlich. Aus den Befunden lassen sich keine Einschränkungen für die künftige Bebauung herleiten. 3.4.2. Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge Die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvorsorge erfordern in Zukunft einen verän- derten Umgang mit den Niederschlagsabflüssen, der sowohl die zusätzliche Flächenversie- gelung durch Neuerschließung als auch mögliche Veränderungen des Niederschlagsgesche- hens infolge des Klimawandels berücksichtigt. Neben dem Objektschutz gilt es, integrierte Maßnahmen an der Oberfläche zu ergreifen, mit denen künftige Beeinträchtigungen durch Starkniederschläge vermieden bzw. abgemildert werden können. - 9 - / 10 Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, wird bei der Planung berücksichtigt, dass bei außergewöhnlichen Niederschlagsereignissen die Wassermengen möglichst schadlos zwischengespeichert, abgeleitet bzw. von Gebäuden ferngehalten werden. Für die Entwässerung der öffentlichen Erschließung wird darauf geachtet, dass ausreichend Retentions- bzw. Rückhalteflächen für Starkregenereignisse vorgehalten werden bzw. eine gezielte und schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen erfolgen kann. 3.4.3. Kooperatives Baulandmodell Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amts- blatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das pr eiswerte Wohnungsmarktsegment zu stärken als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanver- fahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentli- che Spielplätze etc.) zu beteiligen. Es ist Teil des Stadtentwicklungskonzepts Wohnen. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Vo- raussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Die Anwendung erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten, die in der weiteren Planung vertieft werden. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindestens 20 Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohn- zwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Soziale Infrastruktur Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen werden, wenn im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. Durch die Errichtung einer viergruppigen Kindertageseinrichtung werden Kapazitäten ge- schaffen, die den ursächlichen Mehrbedarf in Gänze abdecken können. Öffentliche Spielplätze Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen soll innerhalb des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln hergestellt werden und unentgeltlich, kos- ten- und lastenfrei an die Stadt Köln übertragen werden. Je Einwohner*in ist eine öffentliche Spielplatzfläche von 2 m² vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Ein- wohner*innen pro Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplat- zes, der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 500 m². Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Flächen Grünflächen Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öf- fentlichen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuweisen. - 10 - / 11 Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohner*in im Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öffent- liche Grünfläche begründet wird. Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche, die zweck- mäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 5.000 m². Qualifizierungsverfahren Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von der Anzahl der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² geschaffen werden, ist ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen. Das Qualifizierungsverfahren für das Plangebiet wurde im Frühjahr 2019 in Abstimmung zwi- schen Investor und Stadtplanungsamt durchgeführt. Anwendungszustimmung Die Anwendungszustimmung liegt vor. 4. Begründung der Planinhalte 4.1. Städtebauliches und freiraumplanerisches Konzept 4.1.1. Städtebauliches Konzept Das städtebauliche Konzept und seine Bebauung orientieren sich an der Struktur des beste- henden Ortes mit seinen kleinteiligen Gebäudestrukturen aus vorwiegend ein- bis zweige- schossigen Hausgruppen und Doppelhäusern sowie zwei - bis dreigeschossigen Mehrfamili- enhäusern und deren vielgestaltiger Dachlandschaft. Dabei sind die beidseitigen Gebäude- zeilen entlang der alten Dorfstraßen, die in der Regel traufständig zur Straße stehen und sich aus unterschiedlichsten Häusern zusammensetzen, das Vorbild für die städtebauliche Konfi- guration. Das Konzept sieht die Aufteilung des Plangebietes in vier unterschiedliche Bereiche vor, die jeweils durch in Nordsüd- Richtung verlaufende Straßen im Inneren untergliedert sind. Im Übergang zum angrenzenden Bestand im Westen sowie im Inneren des Quartiers sind die Reihenhäuser sowie die Doppelhäuser angeordnet. Im Osten nahe der Bahntrasse sowie im Inneren des Quartiers zwischen den Reihenhäusern gelegen befinden sich die Geschosswoh- nungen. Die Reihenhäuser sind in Gruppen von 4-10 Häusern angeordnet und, um den Eindruck ein- zelner Häuser zu unterstreichen, leicht zueinander versetzt. Sie weisen zwei Geschosse plus Dach auf, welche als ausgebaute Satteldächer ausgebildet sind. Die zweigeschossigen Dop- pelhäuser verteilen sich zwischen den Reihenhäusern und lockern das Quartier an diesen Stellen auf. Hier sind ausgebaute Walmdächer vorgesehen. Die Geschosswohnungen sind in Hauseinheiten mit einer Länge von ca. 21 m organisiert, innerhalb derer zwei bis drei Häuser angeordnet sind. Um auch hier den Eindruck einzelner Häuser zu unterstreichen, sind die Häuser ebenfalls zueinander versetzt angeordnet. Sie wei- sen eine Geschossigkeit von überwiegend drei Geschossen plus ein als Satteldach ausge- bautes Dachgeschoss auf. Im Übergang zur Baptiststraße wird die Geschossigkeit auf zwei Geschosse plus ausgebautes Dachgeschoss der angrenzenden Nachbarbebauung ange- passt. Wechselnd angeordnete Dachgauben beleben zusätzlich das Erscheinungsbild der Baukörper. Der Geschosswohnungsbau ist hausweise erschlossen und als Drei - oder Vier- spänner organisiert. Die Erd- und Dachgeschosse sind in der Regel als Zweispänner geplant und beherbergen die größeren Wohnungen. Im südwestlichsten Gebäude des Geschosswoh- nungsbaus ist eine betreute Wohngruppe sowie ein Gemeinschaftsraum geplant. - 11 - / 12 Alle Wohnungen und Einfamilienhäuser sind gut besonnt und entweder nach Osten, Westen oder Süden orientiert. Die Freibereiche sind in der Regel zu den ruhigen Innenbereichen der Baufelder orientiert. Lediglich die Gärten der im Süden gelegenen Reihenhauszeilen orientie- ren sich nach Süden in Richtung der öffentlichen Grünfläche. Es sind 88 Reihenhäuser und 10 Doppelhäuser (= 20 Doppelhaushälften) geplant. Im Ge- schosswohnungsbau ist mit 267 Wohneinheiten zu rechnen, worin die 4 Wohneinheiten der betreuten Wohngruppe bzw. des Gemeinschaftsraums bereits enthalten sind. Im Südwesten des Plangebietes ist als soziale Infrastruktur und im Übergang zur Bestands - bebauung an der Berrischstraße eine Kindertageseinrichtung für 4 Gruppen vorgesehen, die auch einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs aus dem bestehenden Stadtteil Roggen- dorf/Thenhoven leistet. Sie soll als Bindeglied zwischen dem bestehenden Ortsteil und dem neuen Wohngebiet fungieren. Die Erschließung des Plangebiets erfolgt überwiegend von Süden über einen neuen An- schluss an den Mörterweg. Hierzu wird der Pletschbach im Südwesten mit einer neuen Brücke überquert. 4.1.2. Freiraumplanerisches Konzept Innerhalb des Quartiers sind Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität geplant, zu denen auch eine öffentliche Spielplatzfläche in einer Größe von ca. 1.750 m² sowie zwei öffentliche Grünflächen mit einer Größe von insgesamt ca. 4.000 m² zählen. Der Spielplatz ist als Raum zur aktiven Nutzung konzipiert und sieht neben Sandspiel-, Sitzmöglichkeiten und Spielgerä- ten auch parkartige Bereiche im Norden vor, die als öffentliche Grünfläche ausgewiesen wer- den. Ein schmaler Grünzug parallel der südlichen Erschließungsstraße bildet als gestaltete Parkfläche den Übergang zu der südlich gelegenen Ausgleichsfläche. Die mit einem Fußweg versehene öffentliche Grünfläche bildet den erlebbaren neuen Ortsrand zur Landschaft hin. „Grüne Zimmer“ bilden darüber hinaus halböffentliche Binnenräume hinter den privaten Gär- ten als gemeinschaftlich nutzbare Grünflächen, die auch Kinderspielflächen vorhalten. Diese sind auch für die Allgemeinheit zugänglich. Den größten Freiraum bildet die im Süden und in Teilen im Osten liegende Ausgleichsfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, die sich naturnah entwickeln soll und aus Naturschutzgründen nicht betreten werden darf. Nach Osten hin bildet eine private Grünfläche den Übergang zur angrenzenden Bahntrasse, in der sich zudem begrünte Stellplätze befinden. Ausgehend von diesen unterschiedlichen Freiräumen durchzieht ein dichtes Geflecht von We- gen das Areal und vernetzt dieses mit seinem Umfeld. Im öffentlichen Freiraum dominieren Gehölze, die in Reihen gruppiert das Areal strukturieren. Entlang der Gehwege bilden kompakt beschnittene Hecken einen Puffer zur angrenzenden Wohnnutzung. Im Inneren der Baufelder sind alle Gärten mit immergrünen Hecken eingefasst. Die gemeinschaftlichen Zwischenflächen sind grasbewachsen und mit lichten Laub- und Obstbäumen bestanden. 4.1.3. Bauabschnitte Die Realisierung des Vorhabens ist in zwei Bauabschnitten geplant. Begonnen wird mit den vorbereitenden Maßnahmen der Erschließung, woran sich der erste Bauabschnitt Hochbau anschließt. Der erste Bauabschnitt Hochbau umfasst den Bau der Kindertageseinrichtung im Anschluss an die Berrischstraße sowie den östlichen Geschosswohnungsbau entlang der Bahn und die daran anschließenden Reihen- und Doppelhäuser entlang der Planstraße 3. - 12 - / 13 Hierbei wird mit dem Bau der Reihen- und Doppelhäuser begonnen. Mit der Vorbereitung der Erschließung für den östlichen Geschosswohnungsbau wird auch der Vorstufenausbau des Brückenbauwerks über den Pletschbach hergestellt. Eine Fertigstellung ist bereits im Laufe des ersten Bauabschnitts Hochbau beabsichtigt, sodass der Baustellenverkehr zeitnah über die Anbindung an den Mörterweg abgewickelt werden kann. Der zweite Bauabschnitt Hochbau sieht die Errichtung der Geschosswohnungsbauten im Zentrum des Plangebietes sowie der westlichen Reihen- und Doppelhäuser vor, wobei von der zeitlichen Abfolge mit der Einfamilienhausbebauung begonnen wird. In diesem Bauab- schnitt werden auch die öffentlichen Grünflächen (inkl. des Spielplatzes) sowie die Aus- gleichsflächen realisiert. Die Baumaßnahme wird mit dem Endausbau der Erschließung ab- geschlossen. Hierbei bilden der Endausbau der Brücke und der damit verbundene Anschluss an den Mörterweg sowie die Schließung der Querung zur Berrischstraße im Bereich der Kin- dertageseinrichtung den Abschluss der Baumaßnahmen. 4.1.4. Organisation der Baustellenverkehre Bei der Organisation des Baustellenverkehrs wird eine Entlastung des Ortskerns angestrebt. Im ersten Bauabschnitt erfolgt die Erschließung des Gebietes für den Baustellenverkehr von der Berrischstraße und dem Bereich des Neubaus der Kindertagesstätte aus. In diesem Bau- abschnitt ist auch der Bau der Querung des Pletschbachs von Richtung Süden beabsichtigt, sodass schnellstmöglich die neue Zufahrt vom Mörterweg in das Plangebiet als Haupter- schließung für die Abwicklung des Baustellenverkehrs genutzt werden kann. Ein Baustellenverkehr aus Richtung Norden, insbesondere über die Baptiststraße, soll zur Entlastung des Ortskerns vermieden werden. Hierbei sind zwei wesentliche Restriktionen für den Baustellenverkehr zu beachten. Zum einen ist die Bestandsbrücke am Mörterweg auf eine Belastung von max. 30 Tonnen (t) beschränkt. Zum anderen besteht eine Einbahnstra- ßenregelung im Mörterweg, die eine Fahrrichtung von Westen nach Ost vorgibt. Die Organisation der Baustellenverkehre wird in einem Baustellenverkehrskonzept detailliert erarbeitet. Das Baustellenverkehrskonzept wird Bestandteil des städtebaulichen Vertrags. Der Baustellenbetrieb wird sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf werktags zwischen 7 und 18 Uhr, in Ausnahmefällen bis max. 20 Uhr, beschränken. Der Baustellenverkehr wird dementsprechend in diesem Zeitrahmen stattfinden, wobei eine Zufahrt zur Baustelle ggf. auch schon früher stattfinden kann. 4.2. Art der baulichen Nutzung Vor dem Hintergrund eines gesteigerten Wohnraumbedarfs in Köln und der Ausweisung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan wird für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beher- bergungsgewerbes, Tankstellen sowie Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht zu- lässig, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharakter eines Wohnquartiers nicht entsprechen und damit eine funktionale und gestalterische Beeinträchtigung zu befürchten wäre. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen bleiben ausnahmsweise zu- lässig, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Der Investor strebt nicht an, eine dieser Nutzungen im Plangebiet anzusiedeln. Sollte dies dennoch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sind die Immissionen dieser Nutzungen nochmals geson- dert im Baugenehmigungsverfahren zu untersuchen. Freiwillig verpflichtet sich die GAG Immobilien AG dazu, ca. 70 % der Geschossfläche des Geschosswohnungsbaus öffentlich gefördert zu errichten (dies entspricht 45 % der gesamten Geschossfläche Wohnen im Plangebiet). Damit wird ein Beitrag zur Versorgung mit dringend - 13 - / 14 benötigtem sozial gefördertem Wohnraum geleistet. Auch eine betreute Wohngruppe sowie ein Gemeinschaftsraum sind geplant. Im Plangebiet wird in den für Doppelhäuser vorgesehenen Baufeldern eine höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden in Kombination mit einer größer gefassten überbau- baren Grundstücksfläche festgesetzt. Hiermit wird in diesen Baufeldern die Errichtung von Doppelhäusern sichergestellt. Die besonderen städtebaulichen Gründe ergeben sich aus der Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses, das eine Mischung unterschiedlicher Wohnformen und somit Gebäudetypologien vorsieht, welche die Einfügung in die kleinmaßstäblichen Struk- turen des Dorfes, das zu einem großen Teil aus Doppelhäusern besteht, sicherstellt. Durch die Festsetzung wird der Charakter des Dorfes aufgegriffen und weiterentwickelt. Auf eine die Baukörper der Doppelhäuser zugeschnittene Baufeldausweisung wird verzichtet, um in der Konkretisierung der Planung eine notwendige Flexibilität zu erhalten. 4.3. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die überbaubaren Grundstücksflächen in Verbin- dung mit einer Grundflächenzahl (GRZ), einer Geschossflächenzahl (GFZ), den Zahlen der Vollgeschosse sowie den Höhen der baulichen Anlagen ausgehend vom städtebaulichen Ent- wurf (Lorenzen Mayer, Berlin 2019) bestimmt. 4.3.1. Grundflächenzahl (GRZ) Die festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) in den allgemeinen Wohngebieten überschrei- ten teilweise die Orientierungswerte für Obergrenzen der BauNVO. Der in einem WA maß- gebliche Orientierungswert für die Obergrenze zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung von 0,4 gemäß § 17 BauNVO wird in drei von sieben Wohngebieten (WA 2.1, WA 2.2 und WA 2.3) mit einem GRZ-Wert von 0,5 geringfügig überschritten. Bei den drei Wohngebieten mit erhöhter GRZ-Dichte handelt es sich um die Grundstücke, auf denen die Mehrfamilienhäuser entstehen. Diese Festsetzung korrespondiert mit den sonsti- gen städtebaulichen Vorgaben für diese Gebäude. Die Geschossbauten, die als Zwei - bis Vierspänner errichtet werden sollen, benötigen eine größere Gebäudetiefe als die Doppel - und Reihenhäuser. Hierdurch sind die GRZ-Werte von 0,4 nicht zu erreichen. Die Überschreitungen der Orientierungswerte für Obergrenzen der Grundflächenzahl werden durch unterschiedliche Begrünungsmaßnahmen von unbebauten Grundstücksflächen sowie Maßnahmen zur intensiven Begrünung der Tiefgaragen in Teilen ausgeglichen. Insbesondere die Festsetzungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun- gen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB fungieren zugleich als Vermeidungs- und Minimierungs- maßnahmen zur weiteren Versiegelung des Bodens. Die Überschreitungen sind darüber hinaus städtebaulich vertretbar, weil sich der Standort des Plangebiets durch die unmittelbare Nähe zu bodenwirksamen Bereichen und dem freien, un- bebauten Landschaftsraum auszeichnet. Gesunde Wohnverhältnisse bleiben trotz der gering- fügigen Überschreitungen gewahrt. Zur Schaffung einer hohen Freiflächenqualität wird der ruhende Verkehr zum großen Teil in Tiefgaragen untergebracht. Daher wird festgesetzt, dass die GRZ gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenan- lagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden kann. - 14 - / 15 4.3.2. Geschossflächenzahl (GFZ) Im WA wird gemäß § 17 BauNVO für die Reihenhäuser und Doppelhäuser eine GFZ von 0,8 und für den Geschosswohnungsbau eine GFZ von 1 ,2 festgesetzt. Die Werte richten sich nach den Orientierungswerten für Obergrenzen der BauNVO für WA. 4.3.3. Zahl der Vollgeschosse Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhen- entwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem städtebaulich harmonischen Siedlungs- bild bei. Es wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden Siedlungsstrukturen einfügt. In diesem Zusammenhang werden auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzep- tes in dem WA für die Reihenhaus- und Doppelhausbebauung maximal zwei Vollgeschosse und für den Geschosswohnungsbau – mit Ausnahme der zweigeschossigen Kopfbauten an der Baptiststraße – maximal drei Vollgeschosse festgesetzt. 4.4. Überbaubare Grundstückfläche und Bauweise Um die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes sicherzustellen, wird für die Baufelder 1.1 bis 1.4 der Reihen- und Doppelhäuser eine offene Bauweise festgesetzt. Eine Ausnahme bil- det ein Gebäudekörper im Südwesten des Plangebietes. Für diesen wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt, da das städtebauliche Konzept an dieser Stelle eine knapp über 50 m breite Reihenhausbebauung vorsieht. Für die Baufelder 2.1 bis 2.3 des Geschosswohnungs- baus wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um den geplanten Geschosswohnungs- bau gemäß dem städtebaulichen Konzept umzusetzen. Um das klare städtebauliche Konzept umzusetzen und dennoch ein gewisses Maß an Flexi- bilität bei der baukörperlichen Durchformung der Gebäude zuzulassen, werden Baugrenzen mit einem gewissen Spielraum gegenüber den im städtebaulichen Entwurf entwickelten Haus- typen festgesetzt. Die Baugrenzen der III-geschossigen Bebauung dürfen durch Vordächer und untergeordnete Bauteile bis max. 2,00 m überschritten werden. Durch diese Festsetzung sollen angemes- sene, wettergeschützte Eingangsbereiche entstehen, ohne durch eine übermäßige Tiefe die prägende Wirkung der Fassaden zu beeinträchtigen. Für die Unterbringung von Stellplätzen werden nicht überbaubare Grundstücksflächen seitlich der öffentlichen Verkehrsflächen in der Planstraße 1 und 2 im Nordwesten angeordnet. Die Stellplatzfläche in der Planstraße 1 ist hierbei dem WA 1.2 zugeordnet, jene in der Planstraße 2 dem WA 2.2. Die nicht überbaubare Grundstücksfläche, die nördlich der Planstraße 6 als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt ist, dient der Unterbringung des ruhenden Verkehrs für die Kindertageseinrichtung. Östlich der Planstraße 4 dient die nicht überbaubare Grund- stücksfläche als Stellplatzanlage für den Geschosswohnungsbau (WA 2.3). 4.5. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Im Plangebiet wird etwa 45 % der gesamten Geschossfläche Wohnen öffentlich gefördert errichtet, dies entspricht ca. 70 % der Geschossfläche des Mietwohnungsbaus. Damit sind die Anforderungen an das Kooperative Baulandmodell in Bezug auf den öffentlich geförderten Wohnungsbau erfüllt. - 15 - / 16 4.6. Flächen für Nebenanlagen Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden und die Baugebiete für eine ge- steigerte Aufenthaltsqualität möglichst autofrei zu halten, sind Stellplätze, Carports und Gara- gen nur in den dafür festgesetzten Flächen sowie auch innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen zulässig. Um den Lieferverkehr innerhalb des Quartiers zu verringern und Verkehrsstaus vorzubeugen, wird östlich der Planstraße 2 eine Pak et- bzw. Packstation an zentraler Stelle im Plangebiet festgesetzt. Nebenanlagen zur Versorgung des Wohngebiets mit Wärme und elektrischem Strom sind nur auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig, um z. B. notwendige Technikzentralen städte- baulich zu integrieren und eine ungeordnete Entwicklung zu verhindern. Um eine gute Nutzbarkeit der Grundstücke zu unterstützen und gleichzeitig eine Übermöblie- rung zu verhindern, sind Nebenanlagen nur auf den hierfür festgesetzten Flächen sowie auch auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausgenommen hiervon sind Kleinkinder- spielplätze, Fahrradabstellanlagen, Gartenboxen, Abfallsammelbehälter, Treppenanlagen für Keller, Be- und Entlüftungsanlagen sowie Treppen der Tiefgarage. 4.7. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen durch die Flächeninanspruch- nahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen Eingriffe in Natur und Landschaft, die zu kom- pensieren sind. Die Kompensation kann in Form eines Ausgleichs (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) oder eines Ersatzes (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG) erfolgen. Zur Kompensation der genannten Eingriffe werden die Flächen im Süden des Plangebietes sowie west lich der Planstraße 7 als Flächen für Ausgleichsmaßnahmen mit einem differenzierten Maßnahmen- katalog festgesetzt. Auf der ca. 35.800 m² großen Maßnahmenfläche A1 sind entsprechend den Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auf de r südlichen Hälfte der Fläche Sträucher sowie 15 Bäume und auf der nördlichen Hälfte der Fläche eine mäßig bis trockene Glatthaferwiese anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Durch die Anpflanzung von dichten Sträuchern wird gewährleistet, dass die Ausgleichsfläche im südlichen Bereich nicht betreten werden kann und somit ein naturnaher Lebensraum für Flora und Fauna entstehen kann. Im Übergang zu der im Norden befindlichen öffentlichen Parkanlage wird eine Glatthaferwiese vorgesehen. Darüber hinaus sind südlich der Stellplatzanlage 4 weitere Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, um eine Eingrünung der Stellplatzanlage sicherzustellen. Auf den Maßnahmenflächen A2, die zu beiden Seiten der Planstraße 7 liegen und zusammen eine Größe von ca. 2.950 m² aufweisen, ist entlang ihrer Ränder auf jeweils 30 % der Fläche eine Baumhecke aus standortgerechten Heckenpflanzen und auf den verbleibenden 70 % der Fläche eine Glatthaferwiese anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Auch hier wird sicher- gestellt, dass ein Betreten und der Aufenthalt auf der Fläche unterbunden werden. Durch die Umwandlung von einer Ackerfläche zu extensiv gepflegten Wiesenflächen mit Strauch- und Heckenpflanzungen werden im Zuge der Umsetzung der Kompensationsmaß- nahmen wertvolle Ersatzlebensräume, insbesondere für Vogelarten, geschaffen, die zudem als Biotopverbundflächen eine große Bedeutung haben. Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der nachteiligen ökologischen Auswirkungen des Planvorhabens sowie zur Gestaltung des Freiraums werden Baumpflanzungen mit Laub- bäumen und ihr dauerhafter Erhalt im gesamten öffentlichen Raum festgesetzt. Die Maß- - 16 - / 17 nahme A3 sieht daher die Anpflanzung von insgesamt 82 mittel- bis großkronigen Laubbäu- men entlang der öffentlichen Straßenverkehrsfläche bzw. der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung vor. Die Baumscheiben dürfen hierbei eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten und müssen begrünt werden. 4.8. Erschließung 4.8.1. Verkehr, ÖPNV Motorisierter Individualverkehr (MIV) Um die umliegenden schmalen Straßen möglichst wenig durch Neuverkehre zu belasten, wird das neue Plangebiet vornehmlich durch eine neue Anbindung von Süden erschlossen. Vom Mörterweg kommend wird die neue Straße (Planstraße 7) über den Pletschbach im Südwes- ten ins Plangebiet geführt. Innerhalb des Plangebietes erschließen vier in Nordsüdrichtung verlaufende öffentliche Stra- ßen (Planstraße 1 bis Planstraße 4) das neue Wohngebiet, die im Süden über eine ostwest- verlaufende Erschließungsstraße (Planstraße 5) die Anbindung an die Planstraße 7 erhalten. Nach Norden hin haben zwei der S traßen (Planstraße 2 und 4) Anschluss an die Baptist- straße, die beiden anderen sind als Sackgassen mit Fuß - und Radwegeverbindung an die Baptiststraße ausgebildet. Zur Verkehrslenkung sieht das Erschließungskonzept eine Zufahrtsregelung vor, die eine MIV-Anbindung an die Baptiststraße lediglich von Norden kommend zulassen soll. Für die Verkehre aus Süden kommend sind Wendehämmer und Durchfahrtsverbot Schilder im Nor- den der Planstraße 2 und 4 vorgesehen, um eine Ausfahrt auf die Baptiststraße zu unterbin- den. Die Kindertageseinrichtung wird über die Berrischstraße erschlossen. Um eine Durchfahrt ins Plangebiet zu vermeiden, ist hier ebenfalls eine Sackgasse als Wendeanlage mit Fuß- und Radwegeverbindung ins übrige Quartier vorgesehen (Planstraße 6). Für den Hol- und Bring- verkehr werden östlich des Gebäudes der Kindertagesstätte Stellplätze in einer Stellplatzan- lage mit Möglichkeit zum Rangieren vorgesehen. Um den Anwohner*innen des Plangebietes eine angemessene Hol- und Bringverkehr-Situation zu ermöglichen, ohne den gesamten Ort umfahren zu müssen, werden zusätzlich an der Planstraße 7 im Übergang zur Planstraße 5, Stellplätze mit eingeschränktem Halteverbot vorgesehen, die zu den Kernzeiten dem Hol- und Bringverkehr dienen. Die Erschließung der Kindertageseinrichtung wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zweck- bestimmung als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt, um die besondere Schutzwürdigkeit der Nutzung zu berücksichtigen. Die Planstraßen 1, 2 und 3 werden als Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung als Mischverkehrsfläche festgesetzt, um die gleichberechtigte Nutzung aller Verkehrsteilnehmer zu ermöglichen. Zudem entspricht diese Erschließung der beabsichtigten Nutzung der angrenzenden ruhigen Wohnlage. Die übrigen Straßen im Plan- gebiet werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Fuß- und Radverkehr Die Planstraße 7 ist mit einem einseitigen Gehweg ausgestattet und wird mit zwei Fahrspuren im Zweirichtungsverkehr erstellt. Die ostwestverlaufende Planstraße 5 wird mit alternierenden Baumpflanzungen und einem einseitigen Gehweg - angrenzend an die Wohnbebauung - aus- gestattet. Die Planstraße 4 wird mit alternierenden Baumpflanzungen ausgebildet und erhält zu beiden Seiten einen Gehweg. Die Planstraßen 1, 2 und 3 werden als Mischverkehrsflächen - 17 - / 18 mit alternierendem Parken ausgebildet. Die Planstraßen 2 und 4 sind für den Radverkehr, anders als für den Kfz-Verkehr, in beide Richtungen befahrbar. Innerhalb des Plangebietes verlaufen untergeordnete Wege, die die einzelnen Bebauungen untereinander sowie die öffentliche Spielplatzfläche und die übrigen Freiflächen miteinander vernetzen und die Erschließung der privaten Gärten ermöglichen. Auch die Müllstandorte so- wie die Pkw- und Fahrradstellplätze sind über diese Wege fußläufig erreichbar. Diese Wege werden mit Hilfe eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts gesichert (siehe unten). Radverkehre sind auf der Fahrbahn bzw. auf den Mischverkehrsflächen angeordnet. Die be- stehende überörtliche Radverkehrsverbindung wird vom südlichen Mörterweg über das Plan- gebiet bis zur Baptiststraße und weiter nach Norden geführt. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Um den Anwohner*innen aber auch den Bewohner *innen des Ortes eine Zugänglichkeit zu den „Grünen Zimmern“ zu gewährleisten und eine untergeordnete Durchwegung des Plange- biets zu ermöglichen, werden für diese Flächen entsprechende Gehrechte und Fahrradfahr- rechte zugunsten der Allgemeinheit (G 1 bis G 6) festgesetzt. Die beiden nordsüdverlaufen- den Straßen, die als Sackgassen im Norden des Plangebietes enden (Planstraße 1 und 3), erhalten ein Geh-, Fahrradfahr- und Fahrrecht zugunsten der Müllabfuhr sowie ein Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger (GFL 5, GFL 6). Damit kann die Müllabfuhr das Gebiet durchqueren, ohne wenden zu müssen. Gleichzeitig wird damit dem Versorgungs- träger Zugang zu den dort liegenden Leitungen verschaf ft. Die Abfahrt nach Norden auf die Baptiststraße kann über das GFL 6 erfolgen. Zur Sicherung eines Zugangs der Kindertages- einrichtung durch die Müllabfuhr von der Planstraße 7 wird das Gehrecht G 7 festgesetzt. Um die öffentliche Spielplatzfläche für die Allgemeinheit zugänglich zu machen, dem Versor- gungsträger Zugang zu den dort liegenden Leitungen zu verschaffen sowie der Stadt Köln die Pflege und Wartung der Grünflächen zu ermöglichen, wird auf dem östlich um die Fläche verlaufenden Weg ein Geh- und Fahrradfahrrecht für die Allgemeinheit , ein Fahr- und Lei- tungsrecht für den Ver- und Entsorger sowie ein Geh- und Fahrrecht für die Stadt Köln (GFL 1) festgelegt. Im südlichen Teil wird zusätzlich ein Fahrrecht für Anlieger (GFL 2) festgesetzt, um die dort befindliche Tiefgarage zu erschließen. Um eine Erschließung der außerhalb des Geltungsbereichs bzw. westlich der Planstraße 1 liegenden Anrainergrundstücke grundsätzlich städtebaulich zu ermöglichen, wird auf der schmalen nicht überbaubaren Grundstücksfläche ein Geh -, Fahrradfahr- und Fahrrecht zu- gunsten der Anlieger westlich der Planstraße 1 sowie ein Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger (GFL 3, GFL 4) festgesetzt. Für die erforderliche Leitungsführung zur Versorgung der Reihenhäuser aus den beiden Tech- nikzentralen heraus, sind in den öffentlichen Straßenräumen querende Leitungsrechte (L 1 und L 2) notwendig und entsprechend zugunsten der privaten Ver - und Entsorgungsträger festgesetzt. Verkehrsuntersuchung Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Dezember 2020 durch die BERNARD Gruppe ZT GmbH eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt, um die Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz, die durch den Kfz-Verkehr des Plangebiets verursacht werden, zu analysieren und zu bewerten. Diese Verkehrsuntersuchung wurde im März 2023 durch eine Stellungnahme zu den Auswirkungen der Erhöhung der Kita-Zügigkeit ergänzt. Die Basis der Verkehrsuntersuchung bilden Verkehrszählungen außerhalb der Ferienzeiten an neun Kreu- - 18 - / 19 zungen in Roggendorf sowie eine umfangreiche Ortsbegehung um das Angebot für die ver- schiedenen Verkehrsmittel (Kfz, Rad, Fußgänger*innen, ÖPNV) zu analysieren. Die Erhebun- gen wurden vom 02.07.2019 bis zum 04.07.2019 durchgeführt. Die Erschließung des Plangebietes mit dem Pkw ist insgesamt als gut zu werten. Es ist zu erwarten, dass Durchgangsverkehre die übergeordneten Straßen um den Ortskern herum nutzen. Im Ortskern wird durch alternierendes Parken und eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30 km/h eine Verkehrsberuhigung erreicht. Den künftigen Nutzern des Plangebietes steht im Bestand ein eingeschränktes Angebot an Mobilitätsalternativen zum privaten Pkw zur Verfügung. In erster Linie als positiv und förderlich für eine umweltfreundliche Fortbewegung bspw. zu Fuß oder mit dem Fahrrad ist zu bewerten, dass grundsätzlich Einrichtungen der Daseinsvorsorge (z. B. Supermarkt, Arztpraxen, Kitas und Schulen) in fußläufiger Entfernung bestehen, die bei einem ausreichenden Angebot an Infrastrukturen für den Rad- und Fußver- kehr auch Wegeketten (z. B. Einkäufe auf dem Heimweg) mit kurzen Wegen ermöglichen. Die Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist für einen Stadtteil im Außenbereich von Köln als befriedigend zu bewerten, da sowohl mehrere Bus- als auch S-Bahnlinien in fuß- und fahr- radfreundlichen Entfernungen zum Plangebiet verkehren. Um das eingeschränkte Angebot an Mobilitätsalternativen zu erweitern, wurde ein Mobilitätskonzept für das Plangebiet erar- beitet, welches bei konsequenter Umsetzung die umweltfreundlichen Alternativen zum priva- ten Pkw ergänzt und das Kfz-Verkehrsaufkommen verringert. Durch das Plangebiet werden ca. 1.782 Kfz-Fahrten je Werktag (Neuverkehr) erwartet. In der Spitzenstunde morgens (07:15-08:15 Uhr) entspricht dies ca. 144 Kfz-Fahrten, in der Spitzen- stunde nachmittags (15:45- 16:45 Uhr) ca. 144 Kfz-Fahrten. Um ein leistungsfähiges Ver- kehrsnetz, d. h. mit geringen Wartezeiten und ohne Rückstau, auch in Zukunft zu gewährleis- ten, wird in der Untersuchung das Verkehrsgeschehen zum Zeitraum der Fertigstellung des Plangebiets abgeschätzt. Dieser sog. Prognose-Planfall beschreibt den Verkehrszustand im Jahr 2030 und berücksichtigt auch weitere zum heutigen Zeitpunkt bekannte Bauvorhaben im Umfeld. Diese Kfz -Verkehrsmengen können an allen Kreuzungen im Umfeld leistungsfähig abgewickelt werden. Dies ist aufgrund des gemeinsam mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung erarbei- teten Verkehrskonzept für das Plangebiet möglich: Um den Ortske rn von Roggendorf/Then- hoven nicht übermäßig mit dem prognostizierten Neuverkehr zu belasten, wird der Quellver- kehr (vom Plangebiet ausgehender Verkehr) über den Mörterweg nach Süden abgewickelt. Der Quellverkehr des Plangebiets kann vollständig über den Mörterweg in Fahrtrichtung Os- ten abfließen. Der Zielverkehr (im Plangebiet endender Verkehr) des Plangebiets wird über die Baptiststraße und den Mörterweg verteilt abgewickelt. So kann insgesamt der Verkehr, wo Routen durch den Ortskern nicht zu verhindern sind, weitestgehend über mehrere Anschluss- punkte verteilt werden. Die Verkehrsmengen der Kindertagesstätte (Kita) werden separat über die Berrischstraße ab- gewickelt. Um die mögliche Wegekette „Wohnen-Bringen-Arbeiten“ der Bewohner*innen des Plangebiets ohne zusätzliche Umwege im Ortskern auf der Berrischstraße abzuwickeln, wer- den an der Erschließungsstraße am Mörterweg (Planstraße 7) zwei zusätzliche Stellplätze für den Bring- und Holverkehr in der Nähe der Kita errichtet. Für die Nutzer, die zu Fuß zur Kita gelangen, wurden zwei wichtige Querungsstellen auf der Berrischstraße identifiziert, die ge- sondert gesichert werden sollten. Ebenfalls untersucht wurden die Auswirkungen der bestehenden Verkehrsberuhigung durch das alternierende Parken (wechselseitiges Anordnen der Parkflächen am linken und rechten Straßenrand) auf der Berrischstraße im Bereich zwischen Baptiststraße und Mörterweg. Die Begegnung des Kfz -Verkehrs wurde anhand von Videoerfassungen und der Ermittlung der Reisezeitverluste analysiert und bewertet. Es konnte festgestellt werden, dass zwei Drittel des Kfz-Verkehrs in Fahrtrichtung Norden verlustfrei und ohne Halte fahren konnten. Demnach ist - 19 - / 20 eine verkehrsberuhigende Wirkung durch das alternierende Parken auf der Fahrbahn in ei- nem angemessenen Maße erreicht und die auftretenden durchschnittlichen Verlustzeiten sind nachweislich gering. Grundsätzlich wurden im Ortskern von Roggendorf weitere Handlungsbedarfe bezüglich der verkehrlichen Infrastruktur festgestellt. Diese liegen in der Zuständigkeit der Stadt Köln und können im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens nicht gelöst werden. Mobilitätskonzept Für das Plangebiet wurde im Oktober 2020 durch die BERNARD Gruppe ZT GmbH ein Mo- bilitätskonzept erstellt. In einem ersten Schritt wurde hierzu im Rahmen einer Umfeldanalyse die Erschließungssituation des Plangebietes für alle Verkehrsteilnehmer qualitativ bewertet sowie eine Nutzeranalyse vorgenommen. In einem weiteren Schritt wurden die folgenden Handlungsmaßnahmen erarbeitet, die zu einer Förderung der Verkehrsträger des Umweltver- bundes bei künftigen Nutzern beitragen sollen: Verlagerung von Pkw-Verkehr auf den Rad- und Fußverkehr • Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen • Installation von geeigneten Fahrradabstellanlagen • Förderung der E-Mobilität und Nutzung von Sonderfahrrädern Verlagerung von Pkw-Verkehr auf den ÖPNV: • Attraktivierung des ÖPNV-Angebotes durch Prüfung des Ausbaus der Haltestellen auf Aspekte der Barrierefreiheit Änderung des Nutzerverhaltens • Information und Kommunikation bestehender Mobilitätsangebote zur Stärkung des Um- weltverbundes Förderung alternativer Antriebe: • Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an Stellplätzen Paketlieferungen • Aufnahme einer Pack- bzw. Paketstation an zentraler Stelle im Plangebiet Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Stadt Köln, der Erschließung durch den öffentlichen Verkehr (ÖV) sowie der Handlungsmaßnahmen des Mobilitätskonzeptes wurde abschließend der Stellplatzbedarf (Pkw und Fahrrad) für das Plangebiet ermittelt. Grundlage der Ermittlung der Stellplatzbedarfe im Rahmen des Mobilitätskonzepts war die seinerzeit gültige „Richtzah- lenliste Fahrradabstellplätze für Köln und Pkw-Stellplätze entsprechend Richtzahlenliste § 51 BauO NRW vom 1. Juni 2000" . Ohne Abschläge wurden 392 notwendige Kfz-Stellplätze er- mittelt, mit Abschlägen (u.a. für die Förderung des Radverkehrs) 350 Kfz-Stellplätze. Zudem wurde ein Bedarf von 501 Fahrradabstellplätzen ermittelt, davon 100 für Besucher*innen. Im weiteren Planungsverlauf trat am 18. März 2022 die neue Stellplatzsatzung der Stadt Köln („Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen“) in Kraft. Durch eine von der BERNARD Gruppe ZT GmbH im Juli 2022 angefertigte gutachterliche Stellungnahme wurden die nachzuweisenden Kfz-Stellplätze gemäß der aktuellen Stellplatzsatzung ermittelt: • Ohne Abschläge: 273 Kfz-Stellplätze - 20 - / 21 • Abschlag Förderung Radverkehr (10 %): 246 Kfz-Stellplätze • Abschlag weitere Maßnahmen (5 %): 231 Kfz-Stellplätze Demnach beläuft sich der Stellplatzbedarf für Pkw auf 231 Kfz-Stellplätze. Außerdem wurden die nachzuweisenden Fahrradabstellplätze auf Basis der aktuell gültigen Stellplatzsatzung ermittelt. Hier beläuft sich der Bedarf auf 629 Fahrradabstellplätze. Für eine gezielte Förderung des Radverkehrs ist eine Erhöhung der Anzahl der Fahrradabstellplätze um 30 % sinnvoll. Demnach resultiert ein Bedarf von 818 Fahrradabstellplätzen, davon 9 für Besucher*innen. Die Umsetzung der Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes ist in geeigneter Weise (bspw. mit- tels einer Absichtserklärung) sowie in den städtebaulichen Verträgen nachzuweisen. Sollten die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht umgesetzt werden, so können die Reduzierungsab- schläge nicht angesetzt werden. Die hier aufgeführten Abschläge der Maßnahmen des Mobi- litätskonzepts sind durch den Verkehrsgutachter angesetzt und sind im Baugenehmigungs- verfahren in jedem Fall mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung abzustimmen. Stellplätze und Tiefgaragen Für Reihenhäuser und Doppelhäuser Gemäß aktueller Stellplatzsatzung beträgt die Zahl der herzustellenden Pkw -Stellplätze für Doppel- und Reihenhäuser 1,0 je 100 m² Wohnfläche. Die nachzuweisenden Pkw-Stellplätze der Doppel- und Reihenhäuser werden einzeln auf Basis dieses Schlüssels berechnet und jeweils kaufmännisch gerundet. Es ergibt sich eine Betrachtungsgrenze bei der Größe von 150 m² Wohnfläche, bei der 1,0 Stellplatz je Wohneinheit bzw. 2,0 Stellplätze je Wohneinheit angerechnet werden. Für Wohneinheiten unter 150 m² Wohnfläche sieht die Planung demnach einen Stellplatz- schlüssel von 1,0 Stellplätzen je Wohneinheit und für Wohneinheiten über 150 m² Wohnfläche einen Stellplatzschlüssel von 2,0 Stellplätzen je Wohneinheit vor. Die Stellplätze werden teil- weise in Tiefgaragen sowie in oberirdischen Garagen realisiert. Darüber hinaus befinden sich die Stellplätze in oberirdischen Sammelstellplatzanlagen, welche im Norden der beiden Er- schließungsstraßen (Planstraße 1 und 3) der Reihenhäuser liegen. Für den Geschosswohnungsbau Für die geplanten 267 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau ergibt sich bei Einhaltung der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept und einem großzügigen Radförderungskonzept ein Reduktionsfaktor von mindestens 15 % auf die Stellplätze. Die erforderlichen Stellplätze werden zum Teil in Tiefgaragen und zum Teil oberirdisch in den im Osten befindlichen Park- taschen nachgewiesen. Besucherstellplätze Im öffentlichen Straßenraum sind insgesamt 48 Besucherstellplätze entlang der nord-südver- laufenden Straßen (Planstraße 1 – 4) vorgesehen. Dies entspricht einem Schlüssel von ca. 0,12 Stellplätzen pro Wohneinheit. Die somit auskömmlichen Stellplätze befinden sich oberir- disch, um eine leichte Zugänglichkeit durch die Besucher zu gewährleisten. Kindertageseinrichtung Die notwendigen Stellplätze für die Kindertageseinrichtung befinden sich oberirdisch auf der Nordseite der Planstraße 6 auf einem Grundstück, das der Kindertageseinrichtung zugeord- net und als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt ist. 4 weitere Stellplätze auf dem Grundstück der - 21 - / 22 Kindertageseinrichtung dienen dem Hol- und Bringverkehr, welcher über die bestehende Ber- rischstraße abgewickelt wird. Weitere 3 Besucherstellplätze auf der Planstraße 7 ermöglichen den künftigen Anwohner*innen, diese Stellplätze zu den Kernzeiten für den Hol - und Bring- verkehr aus dem neuen Quartier heraus zu nutzen, sodass ein Umweg über den gesamten Ort nicht erforderlich ist. Weitere Festsetzungen zum ruhenden Verkehr Um das Gebiet darüber hinaus frei von ruhendem Verkehr zu halten , wird festgesetzt, dass oberirdische Stellplätze und Tiefgaragen nur innerhalb der überbauten Grundstücksflächen und in den entsprechend gekennzeichneten Flächen zulässig sind. Um gestalterische Beeinträchtigungen der Straßen durch Grundstückszufahrten zu verhin- dern, sind Ein- und Ausfahrtsbereich ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Berei- che zulässig. Fahrradstellplätze Die Zahl der baurechtlich notwendigen Fahrradstellplätze beträgt rund 630 Stellplätze. Es wird angestrebt, diese Anzahl um 30 % zu erhöhen. Die Fahrradabstellplätze werden wohnungs- nah, überwiegend im Bereich der Zugänge, im Untergeschoss oder den Tiefgaragen nachge- wiesen. 4.8.2. Technische Infrastruktur Versorgung / Entsorgung Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden, sind Versorgungsleitungen und Telekommunikationsleitungen im gesamten Plangebiet unterirdisch zu führen. Die Straßen- verkehrsflächen sind hierfür ausreichend dimensioniert. Versorgung mit Wasser Die Versorgung mit Trinkwasser und Löschwasser wird über das Leitungsnetz der Rheinener- gie AG in den öffentlichen und privaten Erschließungsflächen sichergestellt. Das Gebiet wird an die bestehenden Wasserleitungen in den angrenzenden Gebieten angeschlossen, sodass ein Ringleitungssystem entsteht. Die Dimensioni erung und Herstellung des Leitungsnetzes erfolgen durch den Versorger. In regelmäßigen Abschnitten werden Hydranten ausgebildet. Der südliche Teil des Plangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Weiler. Telekommunikation Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen erfolgt durch einen noch zu bestimmenden Versorger. In der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für Versorgungsleitungen vorgedacht, und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und Her- stellung des Leitungsnetzes erfolgen durch den Versorger. Versorgung mit Strom und Gas Die Stromversorgung erfolgt über ein Mittelspannungsnetz. In der konkreten Erschließungs- planung sind die Trassen für Versorgungsleitungen vorgedacht und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und Herstellung des Leitungsnetzes erfolgen durch den Versorger. Zur Verteilung der Stromversorgung werden drei Standorte für Trafosta- - 22 - / 23 tionen im Plangebiet festgesetzt, einer auf der privaten Grünfläche im Nord-Osten des Plan- gebiets, einer im Norden der Planstraße 2 und einer auf der nicht überbaubaren Grundstücks- fläche des WA 1.4 angrenzend an die Planstraße 5. Entwässerung Eine Einleitung des Niederschlagswasser s in den angrenzenden Pletschbach ist nach Prü- fung durch die Stadtentwässerungsbetriebe nicht sinnvoll, da der Pletschbach im engen Zu- sammenhang mit dem Retentionsraum Worringen steht und im Hochwasserfall die hydrauli- sche Ableitungsfähigkeit des Pletschbaches nicht pauschal gegeben ist. D aher erfolgt die Entwässerung der Dächer der privaten Grundstücke in Form einer Versickerung über dezent- rale private Anlagen. Das Niederschlagswasser der öffentlichen Straßen sowie das Schmutz- wasser wird über einen neu zu verlegenden Mischwasserkanal gesammelt, der an den vor- handenen Mischwasserkanal in der Berrischstraße angeschlossen wird. Da der Abfluss des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers der öffentlichen Straßen nicht ungedrosselt in den Mischwasserkanal in der Berrischstraße eingeleitet werden darf, wird eine Rückhaltung als Stauraumkanal in der Planstraße 5 umgesetzt. Das Niederschlagswasser der Kinderta- geseinrichtung wird ebenfalls in den vorhandenen Mischwasserkanal in der Berrischstraße eingeleitet, da hier nicht genügend Flächen für eine Versickerung vor Ort vorhanden sind. Das Niederschlagswasser der Planstraße 7 mit der Anbindung an den Mörterweg wird über eine straßenbegleitende Versickerungsmulde mit belebter Bodenzone versickert. Die Mulde wird kaskadenartig geplant, um die Höhenunterschiede der Straße auszugleichen. Da sich der natürliche Geländetiefpunkt und damit auch jener der Verkehrsanlage am Pletsch- bach befindet, wird im Falle einer Überflutung das Niederschlagswasser unschädlich in den Pletschbach abgeleitet. Das Kaskadenbauwerk westlich der Planstraße 7 wird als Verkehrs- fläche festgesetzt, da es der Versickerung dieser Straße dient. Eine Versickerung des schwach belasteten Straßenwassers vor Ort ist mit der Wasserschutzzone vereinbar. Müllentsorgung Die Entsorgung des Mülls kann im gesamten Plangebiet über das öffentliche Straßennetz sichergestellt werden, die Straßenquerschnitte und -radien sind für dreiachsige Müllfahrzeuge ausgelegt. Darüber hinaus wird durch Geh- und Fahrrechte zugunsten der Müllabfuhr (GFL 5 und GFL 6) ein Wenden an den Sackgassen der Planstraße 1 und 3 nicht notwendig. Ü ber das Geh- und Fahrrecht GFL 6 kann eine Anbindung an die Baptiststraße von Süden kom- mend sichergestellt werden. Damit ist an einer Stelle ein Ausfahren für die Mül labfuhr aus dem Plangebiet in Richtung Norden sichergestellt. Über das Gehrecht G 7 wird die Zugäng- lichkeit der Kindertageseinrichtung durch die Müllabfuhr von der Planstraße 7 aus gewährleis- tet. Die Müllstandorte sind über das gesamte Quartier so verteilt, dass jeweils für mehrere Häu- sergruppen eine Sammelstelle vorhanden ist. Die Müllstandorte sollen voraussichtlich durch Fertigboxen eingehaust bzw. eingegrünt werden. 4.9. Grünflächen 4.9.1. Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Grünflächen Die Umsetzungsanweisung des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ formuliert Richtwerte für die Ermittlung des Bedarfes an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Grünflächen und öf- fentlichen Spielplatzflächen anhand der zu erwartenden Einwohnerzahl. Die erwartete Einwohnerzahl wird auf Grundlage der Geschossfläche Wohnen (GF Wohnen) ermittelt. In Abstimmung mit der Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell wird hierbei - 23 - / 24 nicht – wie im Regelfall üblich – die maximal mögliche Geschossfläche gemäß der festgesetz- ten Geschossflächenzahl herangezogen, sondern vielmehr die gemäß der bereits fortge- schrittenen Hochbauplanung geplante Geschossfläche Wohnen, die geringer ist als die mit der Festsetzung zugelassene. Im Regelfall wird die Festsetzung im Bebauungsplan an die geplante GF Wohnen angepasst, sofern sie geringer als die Festsetzung selbst ausfällt . Die so ermittelte GF Wohnen wird im städtebaulichen Vertrag verankert und dient als Bedarfser- mittlungsgrundlage für die Bedarfe an öffentlichen Spielplatzflächen sowie öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Grünflächen. Die Hochbauplanung sieht insgesamt 33.330 m² Geschossfläche Wohnen vor. Somit ergibt sich bei einer durchschnittlichen Geschossfläche von 90 m² pro Wohneinheit eine Anzahl von 370 Wohneinheiten. Ausgehend von dieser Zahl und einer Erstbelegungsquote von 2,3 Ein- wohner*innen pro Wohneinheit ergibt sich eine Einwohnerzahl von 852 Einwohner*innen für das neue Wohnquartier. Diese lösen bei einem Flächenbedarf von 10 m² pro Einwohner *in einen Bedarf an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Grünflächen von insgesamt 8.518 m² aus. Angrenzend an den öffentlichen Spielplatz wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe- stimmung Parkanlage in einer Größe von 750 m² festgesetzt. Des Weiteren wird südlich der Planstraße 5 eine 3.252 m² große Fläche als öffentliche Grünfläche ebenfalls mit der Zweck- bestimmung Parkanlage festgesetzt. Darüber hinaus sieht die Planung in den Zwischenberei- chen zwischen den Reihenhäusern und dem Geschosswohnungsbau sogenannte „Grüne Zimmer“ mit insgesamt 4.784 m² Flächen als öffentlich zugängliche Grünflächen vor. Diese Flächen werden durch ein Gehrecht sowie durch einen dem Städtebaulichen Vertrag ange- hängten Grünflächenplan planungsrechtlich gesichert. Insgesamt kann der Bedarf im Plangebiet mit neu geschaffenen öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Grünflächen in einer Größenordnung von 8.786 m² nachgewiesen und somit gedeckt werden. 4.9.2. Private Grünflächen Im Plangebiet werden zwei private Grünflächen vorgesehen. Im Westen südlich der Kinderta- gesstätte wird der bestehende Garten (inklusive einer geringfügigen Erweiterung) des Anlie- gers der Berrischstraße planungsrechtlich gesichert. Im Osten der Planstraße 4 wird eine Fläche als private Grünfläche festgesetzt, um einen räumlichen Puffer zur Bahntrasse und außerdem einen geeigneten, schlicht begrünten Rand- bereich des Plangebiets auszubilden. Für die Fläche sind dichte Gehölzpflanzungen mit Bäu- men und Sträuchern vorgesehen. Die beiden vorgenannten privaten Grünflächen sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich und deren Nutzung lediglich als schlichte, sonstige Grünanlagen zulässig; in diesem Sinne sind sie im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB als private Grünflächen ohne besondere Zweckbestimmung festgesetzt. 4.9.3. Begrünung / Bepflanzung Um eine anhaltende Begrünung zu gewährleisten, wird festgesetzt, dass sämtliche festge- setzten Pflanzungen und sonstige festgesetzte Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhal- ten und bei Abgang zu ersetzen sind. Um eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung der Planung zu erhalten, können die Stand- orte der in der Planzeichnung festgesetzten Bäume insbesondere aus verkehrstechnischen sowie aus ver- und entsorgungstechnischen Gründen um bis zu 5 m verschoben werden. - 24 - / 25 Begrünung von öffentlichen Freiflächen Um eine attraktive Freiraumgestaltung sowie ein besseres Kleinklima (Verschattung, Luftfilte- rung, Kaltluftentstehung etc.) durch die Baumpflanzungen zu schaffen, wird festgesetzt, dass innerhalb der zentralen öffentlichen Grünflächen (festgesetzt als Spielplatz und Parkanlage) insgesamt 12 und innerhalb der südlichen öffentlichen Grünfläche (festgesetzt als Parkan- lage) 30 standortgerechte Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Begrünung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der nachteiligen ökologischen Auswirkungen des Planvorhabens und zur Gestaltung des Fr eiraums werden Baumpflanzungen mit Laub- bäumen und ihr dauerhafter Erhalt im gesamten öffentlichen Raum festgesetzt. Insgesamt werden 82 Bäume entlang der öffentlichen Straßen festgesetzt. Außerdem werden 26 Bäume auf privaten Verkehrs- und Stellplatzflächen festgesetzt. Planerische Ziele hinter diesen Festsetzungen sind einerseits positive Effekte, die Bäume für das Stadtklima haben, und andererseits eine ansprechende Gestaltung der öffentlichen Räume und Stellplatzanlagen mitsamt allen positiven Nebeneffekten wie Verschattung durch ein Laubdach. Begrünung von Grundstücksflächen Um eine attraktive Freiraumgestaltung und insbesondere eine räumliche Abgrenzung zur be- nachbarten Stellplatzanlage zu schaffen, werden 7 Bäume in der östlichen privaten Grünflä- che gepflanzt und dauerhaft erhalten. Um über die Baumpflanzungen hinaus eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen sowie einen ökologischen und stadtklimatischen Beitrag zu leisten wird festgesetzt, dass Grund- stücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenan- lagen überbaut werden, mit Gräsern, Raseneinsaat, Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) dauerhaft zu begrünen sind. Begrünung von Dachflächen der Garagen und Technikzentralen und von Tiefgaragen Da die Dächer der Gebäude im Plangebiet zur städtebaulichen Einbindung in den Ort als Sattel- bzw. Walmdächer ausgebildet werden, ist für die Gebäude keine Dachbegrünung vor- gesehen. Die Flachdächer der Garagen und Technikzentralen werden dagegen extensiv begrünt. Durch die Festsetzung einer Vegetationstragschicht wird sichergestellt, dass die extensive Begrü- nung entsprechend realisiert werden kann. Um eine attraktive Freiraumgestaltung auch oberhalb der Tiefgaragen zu schaffen, wird eine Begrünung mit Raseneinsaat, Gräsern, Stauden, Wiese und / oder flachwurzeligen Gehölzen des oberen Abschlusses der Tiefgarage und/oder der unterirdischen Gebäudeteile festge- setzt, soweit diese Flächen nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Neben- anlagen überbaut werden. Damit eine entsprechende Begrünung oberhalb von Tiefgaragen und Dachflächen realisiert werden kann, werden entsprechend angemessene Vegetations- tragschichten und ausreichende Pflanzflächen festgesetzt. Um Aufwuchs und erfolgreiche Etablierung der Bäume auf den Tiefgaragen sicherzustellen, ist auf den festgesetzten Tiefgaragen die Substratschicht zu erhöhen und ein angemessener Wurzelraum vorzusehen. Die Substratschicht kann auch in Form einer Anhügelung erfolgen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. - 25 - / 26 Begrünung von geschlossenen Wandflächen von Gebäuden des Geschosswohnungsbaus Um negative Auswirkungen der baulichen Verdichtung abzumildern und zur Verbesserung des örtlichen Klimas beizutragen, wird eine Begrünung der geschlossenen Wandflächen der Gebäude in den Baufeldern des Geschosswohnungsbaus festgesetzt. Diese Fassadenbegrü- nung dient darüber hinaus der Ergänzung der Biotopstruktur insbesondere für Insekten. Die Lüftungseinrichtungen sind hiervon ausg enommen, um eine Beeinträchtigung der techni- schen Einrichtungen durch die Begrünung zu verhindern. Grenzständige Wände sind eben- falls ausgenommen, weil die Begrünung und Pflege nicht auf eigenem Grund erfolgen könnte. Da in den Baufeldern der Doppel- und Reihenhausbebauung eine geringere bauliche Dichte vorliegt, werden hierfür keine vergleichbare Festsetzung getroffen. Erhalt von Bäumen Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich 11 geschützte Bäume, die als zu erhalten in der Planzeichnung festgesetzt sind und künftig in der neu geplanten Ausgleichsfläche A 2 liegen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gemäß den Vorgaben der Baumschutzsatzung der Stadt Köln ( Satzung zum Schutz des Baumbe- standes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS vom 01. August 2011) zu ersetzen. Anpflanzen von Bäumen Es werden insgesamt 176 neue Bäume im Plangebiet gepflanzt. Neben dem ökologischen und gestalterischen Beitrag wird durch die Baumpflanzungen auch ein besseres Kleinklima (Verschattung, Luftfilterung, Kaltluftentstehung etc.) geschaffen. Zur Einbindung des Quartiers in seine unmittelbare Umgebung mit den zu erhaltenden Bäumen und dem angrenzenden Landschaftsraum werden teilweise standorttypische und einheimi- sche Bäume BF31 (GH741) gemäß den Vorschlagslisten des Landschaftsplans und der Baumschutzsatzung der Stadt Köln festgesetzt. In oder an den öffentlichen Verkehrsflächen werden außerdem Bäume BF41 (GH742) zugelassen, die zwar standortuntypisch aber klima- anpassungsfähig sind. Damit eine nachhaltige Bepflanzung mit Bäumen sichergestellt werden kann, werden ausrei- chende Mindestüberdeckungen für die unterschiedlichen Baumgrößen festgesetzt. 4.10. Soziale Infrastruktur 4.10.1. Öffentlicher Kinderspielplatz Die Planung sieht die Herstellung von etwa 1. 750 m² öffentlicher Spielplatzfläche vor und sichert diese mittig im Plangebiet durch die Festsetzung als Grünfläche mit der entsprechen- den Zweckbestimmung. Gemäß Kooperativem Baulandmodell ermittelt sich der Bedarf im neuen Quartier eine Spielplatzfläche in einer Größenordnung von mindestens 1.704 m². Der Bedarf kann demgemäß im Plangebiet gedeckt werden. Die Fläche sieht neben Sandspiel-, Sitzmöglichkeiten und Spielgeräten auch parkartige Bereiche vor. 4.10.2. Kindertageseinrichtung Im Südwesten des Plangebietes ist eine vierzügige Kindertageseinrichtung für ca. 70 Kinder mit einer Nutzfläche von rund 725 m² und einer Außenfläche von ca. 720 m² geplant. Die - 26 - / 27 Kindertageseinrichtung wird durch die Festsetzung einer ausreichend dimensionierten Ge- meinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kita gesichert. Die Forderungen der Kindergar- tenbedarfsplanung nach einer dreizügigen Kindertageseinrichtung werden damit erfüllt. Die Kindertageseinrichtung befindet sich direkt angrenzend an die Berrischstraße und wird über die Planstraße 6 erschlossen, die nach Osten hin auch die fußläufige bzw. die Fahrrad- Verbindung in das neue Quartier herstellt. Die Kindertageseinrichtung soll frühzeitig im ersten Bauabschnitt fertiggestellt werden. 4.10.3. Schulen In der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im November 2018 vonseiten der Fachdienststelle zur Schulentwicklungsplanung dahingehend Stellung genom- men, dass die Kapazitäten der KGS Gutnickstraße als einziger Grundschule in Roggen- dorf/Thenhoven in den kommenden Jahren ausgeschöpft würden. Kapazitäten in geringem Umfang seien lediglich an weiter entfernt gelegenen Schulen in Worringen vorhanden. Hierbei galt es zu beachten, dass es aufgrund der Insellage der beiden Stadtteile für Grundschüler sehr schwierig sei, in andere Stadtteile auszuweichen. Somit würden nur bei Erweiterung der KGS Gutnickstraße die Kapaz itäten der nahegelegenen Schulen ausreichen, um den Ge- samtbedarf im Stadtteil Roggendorf-Thenhoven zu decken. Da jedoch eine zeitnahe Realisie- rung dieser Schulerweiterung nicht erkennbar sei, bestünden aus schulplanerischer Sicht er- hebliche Bedenken gegen die Realisierung des Bauvorhabens. Am 09. September 2021 hat die Fachdienststelle zur Schulentwicklungsplanung eine erneute Stellungnahme abgegeben und ihre Bedenken bekräftigt. Grundsätzlich ist die KGS Gutnickstraße in Roggendorf/Thenhoven derzeit ebenso wie die beiden Grundschulen am Standort „An den Kaulen“ in Worringen 2-zügig ausgelegt. Bei ins- gesamt sechs Zügen können bei einem Klassenbildungswert von 25 somit jährlich 150 Kinder aufgenommen werden. Zur Erhöhung der Kapazität ist eine Zügigkeitserw eiterung der KGS Gutnickstraß geplant, sodass ab dem Jahr 2027 insgesamt 175 Plätze in den Eingangsklas- sen und den dann folgenden Jahrgängen zur Verfügung stehen. In den vergangenen Jahren sind für die Stadtteile Roggendorf/Thenhoven und Worringen ver- schiedene Wohnbauprojekte angedacht, geplant und/oder realisiert worden. Insbesondere die bereits fertig gestellten Wohnbauprojekte haben dazu geführt, dass schon heute das Schul- platzangebot in den Stadtteilen Roggendorf/Thenhoven und Worringen nicht mehr auskömm- lich ist – zum Schuljahr 2021/22 w urden laut Vorstatistik insgesamt 190 Kinder in den Ein- gangsklassen der drei vorhandenen Grundschulen geführt. Auch nach Erweiterung der KGS Gutnickstraße stehen somit weder kurz noch mittel- und langfristig ausreichend Grundschul- plätze für eine wohnortnahe Versorgung in den Stadtteilen Roggendorf/Thenhoven und Wor- ringen zur Verfügung. Die Vorhabenträger haben den zusätzlichen Bedarf an Grundschulplätzen durch das Vorha- ben Südlich Baptiststraße anhand der geplanten Bauabschnitte überschlägig ermittelt. Dem- nach werden ab dem Schuljahr 2024/2025 voraussichtlich erstmals 21 Kinder, im nachfolgen- den Jahr weitere 41 Kinder und ab dem Schuljahr 2026/2027 weitere 11 Kinder zusätzlich eingeschult werden. Um die erforderlichen Grundschulplätze zu schaffen, wurden von Seiten der Stadt Köln Grundstücke im Einzugsgebiet des Stadtteils auf ihre Eignung als Schulstandort geprüft. Das Grundstück „Östlich Mottenkaul“ in Roggendorf/Thenhoven wurde hierbei als geeignet identi- fiziert, da es sich bereits in städtischem Besitz befindet und im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen ist. - 27 - / 28 Nach dem positiven Abschluss einer Machbarkeitsstudie wurde der Grundschulstandort „Öst- lich Mottenkaul“ am 04.05.2023 durch den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses über die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, eine Fläche für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung Schule) festzusetzen, planungsrechtlich gesichert. Am 11.05.2023 wurde dem Beschluss in der Bezirksvertretung Chorweiler ohne Einschränkung zugestimmt. Der Ar- beitstitel des entsprechenden Bebauungsplanes lautet „Grundschulstandort Östlich Motten- kaul in Köln-Roggendorf/Thenhoven“. Interimslösungen vor der Fertigstellung des Grundschulstandortes können trotz eines bereits heute bestehenden Defizits im Angebot an Grundschulplätzen nach heutigem Kenntnis- und Planungsstand nicht zugesichert werden. Mit diesem Bebauungsplan wird insbesondere den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung getragen, die Belange des Bildungswesens sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen jedoch auch zu berücksichtigen. Um diesem Konflikt nachhaltig zu begegnen ist es erforderlich, Planungsrecht für die Errichtung einer Grundschule zu schaffen. Nur so kann dem erheblichen Bedarf in Hinbl ick auf die soziale Infrastruktur Rechnung getragen werden. 4.11. Berücksichtigung von Umweltbelangen Für folgende Umweltbelange lässt sich eine Betroffenheit feststellen. Im Umweltbericht (Ka- pitel 5) werden die Belange weiter ausgeführt. 4.11.1. Flora und Fauna Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Eingriff/Ausgleich, Biotoptypenkartierung Im März 2023 wurden ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag, eine Ausgleichsbilanzierung und eine Biotoptypenkartierung durch das Planungsbüro Seppeler erstellt. Der heutige Bestand (Biotoptypen) wird von Ackerflächen dominiert. Darüber hinaus finden sich stickstoffliebende Saumgesellschaften mit einer Dominanz von Brennnesseln. Der Pletschbach ist als geschützter Landschaftsbestandteil (6.04) ausgewiesen. Der kaum was- serführende Graben mit befestigter Sohle übernimmt heute lediglich Entwässerungsfunktio- nen. Als Reproduktionsstätte für semiaquatische Lebewesen eignet er sich nicht. An der Grenze eines bereits bebauten Grundstückes stocken junge bis mittelalte Bäume, die nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln (2011) bei Verlust zu kompensieren sind. Es sind 10 Ersatzpflanzungen zu berücksichtigen, die im Bereich der öffentlichen Gr ünfläche / Spielplatz gepflanzt werden können. Darüber hinaus muss ein Biotopwertverlust von 267.475 Wertpunkten gegenüber Bestand und Planung im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich kom- pensiert werden. Hierfür stehen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ausreichend Kompen- sationsflächen zur Verfügung. Auf den vorgesehenen Flächen nördlich und südlich des Pletschbaches werden in Abstimmung mit der Stadt Köln auf den Kompensationsflächen Bäume und Sträucher gepflanzt sowie Glatthaferwiesen mit Regio-Saatgut angelegt. Darüber hinaus werden u.a. 75 anrechenbare Straßenbäume und 10 Ersatzbäume nach Baumschutz- satzung gepflanzt. Die Summe aller Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen liegt bei 304.858 Wertpunkten. Die Hecken sind als freiwachsende Baum - und Strauchhecken anzulegen. Im Rahmen der noch folgenden Ausführungsplanung werden Biotope der halboffenen Landschaft geschaffen, die auch Lebensräume für an diese Biotope angepasste Vogelarten, z. B. den Bluthänfling, bieten. - 28 - / 29 Die Grundstücksfreiflächen sind zu begrünen. Die ermittelten 10 Ersatzpflanzungen für den Verlust von geschützten Bäumen nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln sollen im Be- reich der öffentlichen Grünflächen (Zweckbestimmung Parkanlage / Spielplatz) gepflanzt wer- den. Rechnerisch ist der Eingriff in Natur und Landschaft mit der Umsetzung aller Maßnahmen ausgeglichen. Es verbleibt ein Überschuss von 37.383 Biotopwertpunkten. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde die planungsrelevante Vogelart Fel d- lerche innerhalb und angrenzend an das Plangebiet nachgewiesen. Eine Ersatzfläche für die Feldlerche kann aufgrund einer gravierenden Verschlechterung der Habitatqualität aus- schließlich außerhalb des Plangebiets realisiert werden. Daher wird im Bebauungsplan eine CEF-Maßnahme für die Feldlerche in Form der Schaffung eines Ersatzlebensraumes im Köl- ner Süden in der Größe von rund 0,69 ha Blühstreifen als externe Ausgleichsmaßnahme fest- gesetzt. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG sind unter Berücksichtigung der CEF-Maßnahme, der Schaffung von Biotopen der Halboffenlandschaft für Vögel der Bra- chen sowie unter Berücksichtigung von Bauzeiten zur Vermeidung von Beeinträchtigun gen der Brutvögeln, nicht zu erwarten. Durch die Umsetzung der CEF- Maßnahme für die Feldlerche wird ein Ersatz habitat in einer Größenordnung von knapp 7.000 m² als externe Ausgleichsfläche geschaffen. Unter Berück- sichtigung der 48.300 Wertpunkte für diese Maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches vergrößert sich der Überschuss der Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung auf insgesamt 85.683 Biotopwertpunkte. Der Umgang mit diesem Überschuss im Sinne eines „Ökokontos“ wird im Rahmen des städtebaulichen Vertrags geregelt. Die im Bebauungsplan festgelegten grünordnerischen Maßnahmen sowie der Erhalt und die Ergänzung von strukturreichen Biotoptypen im Umfeld der Planung schaffen wertvolle neue Lebensräume und binden das künftige Plangebiet in die Landschaft ein. FFH-Verträglichkeitsprüfung Im Februar 2021 wurde eine FFH-Verträglichkeitsstudie (Stufe I Vorprüfung) durch das Büro Uwedo - Umweltplanung Dortmund erstellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich westlich des FFH-Gebietes Worrin- ger Bruch in einer minimalen Entfernung von ca. 120 m zum Schutzgebiet und ist von diesem durch die Bruchstraße, die S-Bahnstrecke und dazwischen gelegenen Frei- und Wohnbauflä- chen getrennt. Durch die Umsetzung des Vorhabens treten keine Flächeninanspruchnahmen von Lebens- raumtypen im FFH-Gebiet auf. Baubedingte Auswirkungen treten nur temporär auf und besitzen keine relevante Fernwir- kung. Relevant für die Prüfung der Betroffenheit sind nur diejenigen Auswirkungen, die eine Fernwirkung auf die Lebensraumtypen im Schutzgebiet besitzen, d. h. in diesem Fall wären vor allem anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auf das Wasserregime im Worringer Bruch von Bedeutung. Wenn das anfallende Regenwasser in die Kanalisation abgeführt würde, könnte es zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung im Einzugsgebiet des FFH-Gebietes kommen. Es wird daher empfohlen das Niederschlagswasser nicht dauerhaft dem Einzugsgebiet zu entziehen, sondern vor Ort im Plangebiet zu versickern. Das anfallende Regenwasser soll für die Bereiche der Doppelhäuser vor Ort versickert werden. Im Bereich der Geschosswohnungsbauten erfolgt ebenfalls eine Versickerung des Niederschlagswas- sers mit Rigolen. Das Niederschlagswasser von den öffentlichen Verkehrsanlagen wird über - 29 - / 30 Straßenabläufe in den Mischwasserkanal eingeleitet. Im Ergebnis w ird der Großteil des an- fallenden Niederschlagswasser im Bereich von versiegelten Flächen einer Versickerung zu- geführt und somit dem Wasserhaushalt nicht dauerhaft entzogen. Erhebliche Auswirkungen auf das FFH-Gebiet Worringer Bruch können ausgeschlossen werden. Als Art nach FFH-Richtlinie Anhang II sind Vorkommen des Kammmolches für den Worringer Bruch angegeben. Die Laichgewässer des Kammmolches befinden sich außerhalb des Plan- gebietes. Sie werden nicht in Anspruch genommen. Die Wasserführung der Gewäss er wird durch die Planung nicht negativ beeinflusst. Eine Eignung des Plangebietes (strukturarme Ackerfläche) als Landlebensraum für die Art ist nicht erkennbar. Etwaige Wanderbeziehungen werden durch die zwischen dem Plangebiet und dem FFH -Gebiet liegende Straße und Bahntrasse zusätzlich erschwert. Im Rahmen der Amphibienkartierungen in 2019 im Plange- biet konnten keine Vorkommen des Kammmolches nachgewiesen werden (G REINS 2020). Das Vorkommen des Kammmolches wird durch die Planung somit nicht beeinträchtigt. Die Ausübung von Sport, Freizeit - und Erholungstätigkeiten in der freien Landschaft und im Wald führt gemäß Punkt 4.1.4.2 der VV -Habitatschutz regelmäßig nicht zu erheblichen Be- einträchtigungen eines Natura 2000 -Gebietes. Das Betreten des Schutzgebiet es außerhalb der Wege sowie das Füttern von Wasservögeln ist im NSG „Worringer Bruch“ verboten. Wei- terhin gelten im Schutzgebiet zahlreiche Ge- und Verbote, die das Verhalten von Erholungs- suchenden regeln, z. B. die Anleinpflicht für Hunde. Entsprechend führt das zusätzliche Auf- kommen von Naherholungssuchenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele des Schutzgebietes. Zum Bebauungsplanverfahren wird durch das Büro BERNARD GRUPPE ZT GmbH eine Ver- kehrsuntersuchung erstellt. Demnach haben im Juli 2019 Verkehrszählungen zur Erhebung der aktuellen Verkehrszahlen stattgefunden. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf das FFH - Gebiet sind die Zahlen für die Bruchstraße relevant, da diese unmittelbar randlich am FFH - Gebiet vorbeiführt. Aus der Differenz zwischen dem Bestandsfall, dem Nullfall sowie den Plan- fall wird ersichtlich, dass die Erhöhungen des Kfz -Verkehrs deutlich unterhalb der oben auf- geführten Schwelle von 5.000 Fahrzeugen pro Tag liegen. Die Ergebnisse der durchgeführten Verkehrsuntersuchung zeigen, dass die Zusatzbelastung der Bruchstraße bei maximal 50 Kfz pro Tag liegen (Vergleich Nullfall mit Planfall). Der verkehrsbedingte Stickstoffeintrag aus ei- ner verkehrlichen Mehrbelastung durch das Vorhaben unterschreitet den aus dem Stickstoff- leitfaden Straße abgeleiteten Irrelevanzwert für FFH‐Gebiete deutlich, sodass negative Aus- wirkungen auszuschließen sind. Hinsichtlich der Auswirkungen durch Straßenverkehrslärm sind die Emissionsparameter für die Bruchstraße, angrenzend an das FFH -Gebiet, relevant. Durch das Büro ACCON GmbH wurden mit Stand 18.12.2020 die Auswirkungen der Planung im Rahmen der Erhöhung der Verkehrsgeräuschpegel durch den Mehrverkehr ermittelt. Aus der Gegenüberstellung der Werte wird deutlich, dass sich die Emissionsparameter im Bereich der Bruchstraße durch die sehr geringe Verkehrszunahme sowohl tags als auch nachts überwiegend nicht verändern. Lediglich im Bereich südlich des Walter -Dodde-Weges wird sich der Nachtwert minimal um 0,1 dB erhöhen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse lassen sich negative Auswirkungen durch Straßenverkehrslärm auf das FFH-Gebiet ausschließen. Durch die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des geplanten Baugebietes kommt es auch unter Berücksicht igung kumulativer Effekte nicht zu einer erheblichen Beeinträchti- gung von Schutzzielen (inkl. charakteristischer Arten von Lebensraumtypen) des FFH-Gebie- tes Worringer Bruch. Die überschlägige Prognose zeigt, dass von dem Bebauungsplan „Südlich Baptiststraße“ keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgegenstandes, der relevanten geschützten Tierarten und der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Worringer Bruch“ ausgehen. Eine wei- - 30 - / 31 tergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung der Stufe II zur Klärung der Zulässigkeit des geplan- ten Bauvorhabens sowie Vermeidungs - und Schadensbegrenzungsmaßnahmen sind nicht notwendig. Artenschutzrechtliche Prüfung Im August 2018 wurde eine Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSch G – Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I durch das um- weltbüro essen erstellt. Im Zuge der Durchführung der Artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe I hat sich bereits abgezeichnet, dass artenschutzrechtliche Konflikte wahrscheinlich sind. Des- halb wurde im Februar 2020 eine weitere gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG – Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II erstellt, die zu folgendem Ergebnis kommt: Es wurden vier brütende planungsrelevante Vogelarten bei der ornithologischen Untersu- chung im Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung kartiert. Gemäß der Kartierung in 2019 und der Auswertung dieser Ergebnisse in Verbindung mit dem vorliegenden aktuellen städte- baulichen Konzept ist das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG nicht mit der gesetzlich geforderten Sicherheit auszuschließen. Für mindestens zwei Arten sind aufgrund des Wegfalls der Fortpflanzungsstätte ergänzende geeignete CEF- Maßnahmen mit räumlichem Bezug erforderlich. Eine Ersatzfläche für die Feldlerche kann ausschließlich außerhalb des Plangebiets realisiert werden, da innerhalb des Plangebiets durch Störung und Sichtverschattung die Habitatqualität für die Feldlerche gravierend ver- schlechtert wird. Geeigneter Ersatz für die Neststandorte der beiden Bluthänflingpaare wird hingegen innerhalb des Plangebietes auf der Kompensationsfläche entstehen. Bei Bautätig- keiten im Bereich der Gewässerquerung/Erschließungsstraße von Süden ist bei einem Beginn der Bautätigkeit während der Brutzeit zunächst eine erneute Untersuchung auf das Vorkom- men des Stares erforderlich. Gegebenenfalls ist die Brutzeit abzuwarten und sind Ausgleich- maßnahmen mit der UNB abzuklären. Die Anzahl der Wirtsvogelnester des Kuckucks wird mit dem Vorhaben in geringem Umfang gemindert, durch die Lage der Kompensationsfläche an- grenzend an das Wohngebiet, deren Ausstattung mit Hecken etc. sowie die Wahl der Bewirt- schaftungsweise wird hingegen die Situation deutlich verbessert. Vor dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf der Vorhabenfläche ist eine erhebliche Beeinträchtigung der im FIS verzeichneten „planungs- relevanten Vogelarten“ auszuschließen, sofern geeignete CEF-Maßnahmen im Plangebiet als auch im räumlichen Zusammenhang außerhalb des Plangebietes sowie eine planerische Än- derung in geringem Umfang umgesetzt werden. Die negativen Ergebnisse der Kartierung be- züglich Amphibien und Reptilien führen zum Ausschluss des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG. Die Belange des Artenschutzes stehen den städtebaulichen Zielen im Plangebiet nicht prinzipiell entgegen. Eine Ersatzfläche für die Feldlerche wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbe- hörde festgelegt. Die Fläche liegt in der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 41, Flurstücke 63, 64, 65. 4.11.2. Lärm Im Mai 2022 wurde eine Schalltechnische Untersuchung durch das Büro ACCON Köln GmbH erstellt, die im März 2023 durch eine Stellungnahme zu den schalltechnischen Auswirkungen durch die Erhöhung der Zügigkeit der Kindertagesstätte von drei auf vier Züge ergänzt wurde. Innerhalb des Plangebietes liegen erhöhte Geräuscheinwirkungen durch die Schienenstrecke östlich d es Plangebietes vor. In der Schalltechnischen Untersuchung wurden die Ge- räuscheinwirkungen durch ACCON untersucht. Innerhalb des Plangebietes werden an der am - 31 - / 32 höchsten belasteten Baugrenze tags Beurteilungspegel von 68 dB(A) erreicht. Zum westli- chen Rand des Plangebietes fällt der Beurteilungspegel des Schienenverkehrs am Tage auf ca. 50 dB(A). Aufgrund des hohen Güterzuganteils auf der Strecke 2610 in der Nacht liegt der Emissionspegel für den Schienenverkehr und damit auch die Immissionspegel nur um ca. 2 dB(A) unter den Werten am Tage. Noch in einem Abstand von ca. 90 m zur Bahnstrecke werden Beurteilungspegel von 60 dB(A) in der Nacht überschritten. Das Büro ACCON Köln GmbH hat deshalb verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung des Lärms erarbeitet. Die Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung insgesamt führten zu einem Abwägungsprozess, der weiter unten dargestellt wird. 1 - Trennung Gemäß dem Trennungsgrundsatz wird als erste Maßnahme zur Eindämmung des Lärms ein Abrücken der Bebauung von der Lärmquelle geprüft. Bei einer freien Schallausbreitung für die Geräuschemissionen sämtlicher Verkehrsarten werden die ausreichend niedrigen Schal- leinträge zur Einhaltung der Orientierungswerte, die im Beiblatt 1 der DIN 18005 aufgeführt sind, auf der gesamten Fläche des Plangebietes nicht erreicht. Da die Schaffung von Wohn- raum ein wesentliches und – in Anbetracht der aktuellen Situation – dringliches Ziel der Stadt- entwicklung ist, ist diese Maßnahme am vorliegenden Standort einer Potenzialfläche für den Wohnungsbau nicht zielführend. Ein Abrücken der Bebauung, sodass nur geringere Über- schreitungen der Orientierungswerte resultieren, bedeutet eine deutliche Verringerung der überbaubaren Fläche, sodass gegen das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Bo- den verstoßen würde und eine wirtschaftliche Verwendung des Plangebietes unmöglich würde. 2 – Abschirmende Wirkung für restliches Gebiet Die Ergebnisse der Berechnungen zur Verkehrsgeräuschbelastung zeigen, dass an der bahn- zugewandten Fassade der Gebäude in erster Reihe Beurteilungspegel von 62 bis 68 dB(A) am Tag und 61 bis 67 dB(A) in der Nacht zu erwarten sind. Gleichzeitig zeigen die Berech- nungsergebnisse, dass durch die abschirmende Wirkung der geplanten Mehrgeschossbebau- ung in erster Reihe bereits eine erhebliche Verbesserung der Lärmsituation im restlichen Plan- gebiet erzielt wird. Gegenüber der freien Schallausbreitung wird unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der Gebäuderiegel nahe der Bahnstrecke eine Minderung der Schie- nenverkehrsgeräusche um mindestens 8 dB(A) im Bereich der Gebäude „in zweiter Reihe“ erreicht. 3 – Wirkung Schallschutzwand In der schalltechnischen Untersuchung wurde die Wirkung einer aktiven Lärmschutzmaß- nahme in Form einer zusätzlichen Lärmschutzwand überprüft. Zu berücksichti gen ist in die- sem Zusammenhang, dass eine Schallschutzwand nur auf dem eigenen Grundstück, am Rand des Plangebietes errichtet werden kann und nicht in direkter Nähe zur Bahnstrecke. Die betreffenden Grundstücke an der Bahnstrecke befinden sich im Besitz der Deutschen Bahn. Eine Lärmschutzwand von 7,50 m würde überwiegend für die erste Häuserreihe Vorteile bie- ten. Der sogenannte Vollschutz (Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblatt 1 zur DIN 18005) kann auch mit einer Wandhöhe von 25 m nicht erreicht werden. Auch bei einer derart hohen Wand wird der Nachtwert des Beurteilungspegels von 45 dB(A) überschritten, bei dem Schlafen auch bei gekippten Fenstern noch möglich ist, sodass auch bei einer Wandhöhe von z. B. 10 m die Schlafräume an der bahnzugewandten Seite mit schalldämpfenden Lüftungen ausgestattet werden müssten. Durch eine 7,50 m hohe Wand können an den Ostfassaden der Gebäude am östlichen Rand des Plangebietes noch Pegelminderungen von bis zu 11 dB(A) am Tag und von bis zu 14 dB(A) in der Nacht er zielt werden, sodass die subjektiv wahrgenommene Lautstärke der Geräuscheinwirkungen halbiert wird. Die Berechnungser- gebnisse zeigen weiterhin, dass erst ab einer Wandhöhe oberhalb von 5 m Höhe erreicht werden kann, dass die nächtliche Verkehrsgeräuschbelastung in allen Geschossen unterhalb von 60 dB(A) liegt. Bei einer Wandhöhe bis 5 m kann lediglich eine Verringerung der Anfor- derungen an den baulichen Schallschutz um eine Lärmpegelbereichsklasse erreicht werden. - 32 - / 33 In allen Fällen sind zusätzliche passive Sc hutzmaßnahmen erforderlich, um durch eine ver- besserte bauliche Ausführung der Außenbauteile (Wand, Fenster) verträgliche Innenraumpe- gel zu erreichen. Mögliche Schallschutzwände wirken sich nicht wesentlich auf die Bebauung „in zweiter Reihe“, also die südlichen Baufenster im WA 1.3 sowie im WA 1.4 , aus. Hier werden auch ohne Schallschutzwand lediglich die Anforderungen an den baulichen Schallschutz gemäß dem Lärmpegelbereich III ermittelt, sodass eine Standardbauweise ausreichend ist, das er- forderliche Schalldämm-Maß zu realisieren. Erst bei Errichtung einer 7,5 m hohen Schall- schutzwand können die Beurteilungspegel an den Ostfassaden der Gebäude in zweiter Reihe auf 43 bis 44 dB(A) im ersten Obergeschoss, bzw. auf 44 bis 46 dB(A) im zweiten Oberge- schoss gesenkt werden, sodass zum größten Teil Fenster von Schlafräumen auch nachts zum Lüften in Kippstellung geöffnet werden könnten und eine ansonsten erforderliche, fensteröffnungsunabhängige Raumbelüftung entbehrlich würde. Da die Gebäude der Deut- sche Reihenhaus AG jedoch mit einer kontrollierten Raumbelüftung ausgestattet sind, resul- tiert aus der Errichtung einer Schallschutzwand keine andere Konstruktionsweise der Ge- bäude. 4 – passive Schallschutzmaßnahmen Um abwägen zu können, ob eine Lärmschutzwand sinnvoll und notwendig ist, gilt es festzu- stellen, inwiefern der erforderliche Schallschutz bereits durch passive Maßnahmen sowohl in der ersten Reihe als auch in dem übrigen Plangebiet erreicht werden kann. Das Gutachten weist nach, dass durch die Anwendung von passiven Lärmschutzmaßnahmen in Form von durchgesteckten Wohnungen, fensterunabhängiger Lüftung sowie Freisitzen auf der lärmab- gewandten Seite ein ausreichender Schallschutz für die Gebäude in der ersten Reihe gewähr- leistet wird. Durch die bauliche Ausführung der Außenbauteile an der zur Bahnstrecke orien- tierten Fassade sind die Anforderungen gemäß dem Lärmpegelbereich IV bzw. V der DIN 4109 zu erfüllen. Die passiven Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend den in der Planzeichnung darge- stellten Lärmpegelbereichen (LPB) an Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu tref- fen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Au- ßenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* *Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedri- gerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel an den Außenbautei- len von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. - 33 - / 34 Alle Wohnbereiche der G ebäude in erster Reihe werden mit den dazu gehörigen Freisitzen nach Westen zur bahnabgewandten Seite orientiert. Lediglich die Küchen sowie die Schlaf- räume werden der Bahnseite zugewandt. Es wird festgesetzt, dass betroffene Wohnungen mindestens einen Auf enthalts- oder Schlafraum sowie die Freisitze zur schallabgewandten Seite haben müssen. Kann in einem Einzelfall ein durchgesteckter Grundriss nicht umgesetzt werden, ist durch bauliche Maßnahmen (z. B. Verglasung des Freisitzes) sicherzustellen, dass vor einem Aufenthalts- oder Schlafraum die gleichen oder niedrigere Pegel wie auf der lärmabgewandten Fassade erreicht werden. Sofern Fenster von Schlafräumen in Gebäudefassaden liegen, die nachts mit einem Beurtei- lungspegel von 45 dB(A) oder mehr beaufschlagt werden, wird eine fensterunabhängige Lüf- tung vorgesehen und insgesamt die Anforderung an den baulichen Schallschutz gemäß der ermittelten maßgeblichen Außenlärmpegel bzw. der Lärmpegelbereiche der DIN 4109 sicher- gestellt. Es wird festgesetzt, dass für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen -, Schienen- und Luftverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind. Durch diese muss sicherge- stellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hier- von ausgenommen sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärm- abgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 5 – Bedingte Festsetzung Auch das übrige Plangebiet kann durch eine „bedingte Festsetzung“ im Bebauungsplan ef- fektiv vor dem Lärmeintrag geschützt werden. Demnach müssen die ersten Gebäudezeilen mit einer zur Bahntrasse geschlossenen Fassade (mit allen Außentüren- und fenstern zuerst errichtet werden, bevor die übrigen Gebäude eine Wohnnutzung aufnehmen können. Nach der Errichtung der Bebauung in erster Reihe wird die rückwärtige Bebauung durch die Ge- schossbauten entlang der Bahn effektiv abgeschirmt, sodass sich um ca. 8 dB(A) niedrigere Beurteilungspegel im Bereich der Fassaden ergeben als bei einer freien Schallausbreitung. An den östlichen Fassaden der Bebauung in zweiter Reihe werden tags maximal 56 dB(A) und nachts maximal 54 dB(A) ermittelt. Hier sind maximal die Anforderungen an den bauli- chen Schallschutz gemäß dem Lärmpegelbereich III zu erfüllen. 6 – Abwägung zwischen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen Eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 7,5 m und einer Länge von 250 m würde eine Verbesserung der Lärmsituation an der bahnzugewandten Fassade der Gebäude in der ers- ten Reihe ermöglichen. Auch bei Errichtung einer Schallschutzwand würden jedoch weiterge- hende passive Schutzmaßnahmen erforderlich, sodass ein hoher Kostenaufwand erforderlich wäre. Durch die geplanten Festsetzungen zu den Wohnungsgrundrissen in Gebäuden mit hochbelasteten Fassadenseiten, der Fest setzung der erforderlichen passiven Schutzmaß- nahmen sowie der bedingten Festsetzung der Baureihenfolge können gesunde Wohnverhält- nisse sichergestellt werden. Daher gilt es abzuwägen, ob die zu erwartende Verbesserung der Geräuschsituation durch die Errichtung der Lärmschutzwand im angemessenen Verhält- nis steht zu den Auswirkungen auf andere Schutzgüter. Hierzu gilt es, die Auswirkungen, die die Errichtung einer Lärmschutzwand mit sich brächte, zu beleuchten: • Die Lärmschutzwand wäre mit erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. das Ortsbild verbunden. Der bestehende Bahnwall liegt bei 2 m Höhe, sodass im 1-3. OG Einschränkungen der Sichtbeziehungen in die freie Landschaft insbesondere in das öst- lich an die Bahntrasse angrenzende Naturschutzgebiet „Worringer Bruch“ entst ünden. Stattdessen würde der Blick auf das technische Bauwerk gerichtet. • Die Lärmschutzwand selbst wäre mit einem bau - und anlagebedingten Eingriff verbun- den. Zudem würde der Eingriff in einem festgesetzten Landschaftsschu tzgebiet stattfin- den. - 34 - / 35 • Der Bau der Lärmschutzwand würde zu einer weiteren Versiegelung des Bodens führen. • Der Kosten-Nutzen-Effekt stellt sich wie folgt dar: Nach der Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen aus dem Jahr 2016 ist für den Bau von Schallschutzwänden ein Kostenaufwand von durchschnittlich 394 €/m² zu kalkulieren (dieser durchschnittliche Kostenaufwand hat sich seit dem Jahr 2016 noch erheblich vergrößert). Bei einer Wand- länge von ca. 250 m ergeben sich für eine Wandhöhe von 5 m Kosten in Höhe von ca. 490.000 € und bei einer Wandhöhe von 7,5 m Kosten in Höhe von ca. 740.000 €. Würde eine 7,5 m hohe Wand errichtet, so könnten die bahnzugewandten Fassaden der Ge- bäude in der ersten Reihe gemäß den Anforderungen des LPB III errichtet werden. Im Falle ohne Schallschutzwand sind für alle Fassadenabschnitte die Anforderungen des LPB V umzusetzen. Die Differenz der Kosten für die passiven Schutzmaßnahmen, die sich aus den geringeren Anforderungen ergibt, liegt bei 160.000 €. Der Kostenmehrauf- wand im Falle einer 7,5 m hohen Wand liegt dementsprechend bei 580.000 €. Diese Summe entspricht dem drei- bis vierfachen Wert der Kosten, die für die passiven Lärm- schutzmaßnahmen anfallen werden. • Bei einer Lärmschutzwandhöhe von 5 m liegt für den größten Teil der Fassaden zwar ein LPB III vor, im 3. OG allerdings immer noch LPB V. Da im Standardhausbau in der Regel die ganze Fassade in der gleichen Bauausführung erstellt wird, würde die gesamte Fas- sade gemäß den Ansprüchen des höheren LPB ausgeführt. Bei der Ausführung der Fas- sade in unterschiedlichen Schallschutzanforderungen würden Mehrkosten für die Abwei- chung vom Standard entstehen, die nicht näher beziffert werden können. Es ergeben sich somit keine oder wenn, dann vermutlich nur geringe Kosteneinsparungen für die Ge- bäude in „erster Reihe“. • Die Kosteneinsparung wurde auch für die Gebäude in „zweiter Reihe“, die westlich der an der Bahn liegenden Gebäude situiert sind, ermittelt. Durch die Errichtung einer 7,5 m hohen Schallschutzwand können die Beurteilungspegel an den Ostfassaden der Ge- bäude in zweiter Reihe nachts auf 43 bis 44 dB(A) im ersten Obergeschoss, bzw. auf 44 bis 46 dB(A) im zweiten Obergeschoss gesenkt werden, sodass zum größten Teil Fenster von Schlafräumen auch nachts zum Lüften in Kippstellung geöffnet werden könnten und eine ansonsten erforderliche, fensteröffnungsunabhängige Raumbelüftung entbehrlich würde. Da die Gebäude in der zweiten Reihe von der Deutsche Reihenhaus AG jedoch standardmäßig mit einer kontrollierten Raumbelüftung ausgestattet werden, resultiert hie- raus keine Kostenminimierung. Die Gebäude der Deutsche Reihenhaus AG sind stan- dardmäßig mit einer kontrollierten Raumbelüftung ausgestattet. Die Standardausführung kann dabei die Anforderungen bis einschließlich des LPB III erfüllen. Die Anforderungen an die LPB IV und V können ebenfalls erfüllt werden, entsprechen dann aber nicht mehr der Standardausführung und sind dementsprechend mit Mehrkosten verbunden, die sich dann in den Hauspreisen widerspiegeln würden. Es kann nachgewiesen werden, dass durch eine Kombination aus passivem Schallschutz, der Ausrichtung und Grundrissgestaltung von Gebäuden sowie der Anordnung der Wohn- und Schlafräume und der Freisitze eine ausreichende Minderung der Immissionen erreicht werden kann. Eine Abwägung zugunsten passiver Schallschutzmaßnahmen erfolgt zusammenfas- send durch folgende Gründe: • Schallschutzwände sind unter Anwendung des passiven Schallschutzes nicht zwingend erforderlich. Eine nennenswerte Pegelreduzierung ergäbe sich vor allem für die schallzu- gewandten Gebäudeseiten in erster Reihe; mögliche Schallschutzwände wirken sich nicht wesentlich auf die Gebäude in zweiter Reihe aus. - 35 - / 36 • Selbst bei Schallschutzwänden mit 10 m Höhe müssten die Schlafzimmer der östlichen Gebäude noch mit schalldämpfenden Lüftungen ausgestattet werden, um einen ausrei- chenden Schallschutz sicherzustellen. Auch bei Schallschutzwänden mit 7,5 m Höhe wä- ren noch passive Schutzmaßnahmen an den Gebäuden notwendig, um verträgliche In- nenraumpegel zu erreichen. • Die Verhältnismäßigkeit des finanziellen Aufwandes zum eintretenden Nutzen ist nicht ge- geben. Den Kosten der Errichtung einer 7,5 m hohen Schallschutzwand in Höhe von 740.000 € stehen Einsparungen für nicht notwendige passive Schutzmaßnahmen in Höhe von 160.000 € gegenüber. Die insgesamt entstehenden Mehrk osten von voraussichtlich 580.000 € werden als unverhältnismäßig angesehen. • Aufgrund ihrer Trennungswirkung ist eine derart hohe Schallschutzwand am vorliegenden Standort städtebaulich nicht gewünscht und darüber hinaus naturschutzfachlich bedenk- lich. • Alle Wohneinheiten der östlichen Gebäude mit Räumen zur schallzugewandten Seite sind durchgesteckt, ein Schlafen an der schallabgewandten Seite wird dadurch grundsätzlich ermöglicht. Lediglich in einem Einzelfall kann ein durchgesteckter Grundriss nicht umge- setzt werden. Stattdessen wird dort durch geeignete bauliche Maßnahmen (Verglasung des Freisitzes) sichergestellt, dass vor einem Aufenthalts - oder Schlafraum die gleichen oder niedrigere Lärmpegel wie auf der lärmabgewandten Fassade erreicht werden. D ar- über hinaus sieht eine bedingte Festsetzung vor, dass Wohnnutzungen im Plangebiet erst dann zulässig sind, wenn die zur Bahntrasse abschirmende östliche Bebauung inklusive geschlossener Fassade errichtet wurde. Auf aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwälle oder -wände kann somit verzichtet und die damit verbundenen negativen Eingriffe in das Landschaftsbild sowie in den Natur- und Land- schaftsschutz vermieden werden. Zudem konnte der Nachweis geführt werden, dass die außerhalb des Plangebietes ausgeübte gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Berrischstraße 167 zu keinen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an der geplanten Bebauung führt. Im Umkehrschluss kann daraus gefolgert werden, dass die heranrückende Wohnbebauung diesen Gewerbebetrieb nicht ein- schränkt. Weitere relevante Gewerbegeräuschimmissionen treten nicht auf. Darüber hinaus sind die Geräuschauswirkungen der geplanten Kindertagesstätte als unkri- tisch zu beurteilen. Weder werden durch die Geräuschimmissionen der an- und abfahrenden Verkehre unzulässige Beurteilungspegel erreicht, noch ist durch die sprachlichen Äußerungen der spielenden Kinder, auch unter Maximalbedingungen, eine Überschreitung des Schwellen- wertes zur Gesundheitsgefährdung zu erwarten. Hinsichtlich der bestehenden Wohnnachbarschaft kann festgehalten werden, dass der Beur- teilungspegel durch den planbedingten Mehrverkehr im Nachtzeitraum nur geringfügig zuneh- men wird. Entlang der Baptiststraße ist hingegen durch den planbedingten Mehrverkehr im Tagzeitraum von einer Zunahme des Beurteilungspegels um bis zu ca. 4 Dezibel auszugehen. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird mit der Erhöhung der Fassadenpegel weder erreicht noch überschritten. 4.11.3. Erschütterung Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisigen DB-Strecke Köln - Neuss. Dem- nach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet. Im November 2020 wurde eine Orientierende Messung der Erschütterungsimmissionen durch die DB-Trassen und Beurteilung durch das Büro ADU cologne erstellt. - 36 - / 37 Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 Erschütterungen im Bau- wesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe Juni 1996, Beuth Verlag GmbH, Berlin, bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV werden im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3 nicht eingehalten. Im Rahmen der Hochbauplanung sind durch bautechnische Maßnahmen z. B. massive Gründung der 1. Bau- reihe und ggfls. elastische Lagerung des nördlichen Gebäudekörpers des WA 2.3 die Einhal- tung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall sicherzustellen. Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Von Maßnahmen kann abgesehen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren auf Nachweis die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall ohne diese Maßnahmen oder mit anderen gleichwertigen Maßnahmen erreicht werden kann. Auf der Grundlage der Messergebnisse und der beschriebenen Maßnahmen ist – auch unter Beachtung der bis zum Fahrplanwechsel 2020/2021 zu vollziehenden Umrüstung der Güter- zugbremsen in Deutschland – nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf die geplanten Gebäude selber oder auf Menschen in den Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmis- sionen aus dem Schienenverkehr (DB-Trasse) zu rechnen. 4.11.4. Entwässerung Im November 2020 wurde ein Entwässerungstechnisches Konzept durch das Büro General- planer Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH erstellt. Eine Einleitung des Niederschlagswassers in den angrenzenden Pletschbach ist nach Prüfung durch die Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) nicht sinnvoll, da der Pletschbach im engen Zusammenhang mit dem Retentionsraum Worringen steht und im Hochwasserfall die hydraulische Ableitungsfähigkeit des Pletschba- ches nicht pauschal gegeben ist. Grundsätzlich erfolgt die Niederschlagsentwässerung der Grundstücke für das Bemessungs- regenereignis auf dem Grundstück, ohne dass es hier zur Ableitung auf öffentliche Flächen kommt. Bei den Wohnbaugrundstücken erfolgt die Niederschlagswasserbeseitigung über Ri- golen auf den eigenen Grundstücken. Das Niederschlagswasser der öffentlichen Straßen sowie das Schmutzwasser soll über einen neu zu verlegenden Mischwasserkanal an den vorhandenen Mischwasserkanal in der Ber- rischstraße angeschlossen werden. Da der Abfluss des Schmutzwassers und des Nieder- schlagswassers der öffentlichen Straßen nicht ungedrosselt in den Mischwasserkanal in der Berrischstraße eingeleitet werden darf, wird eine Rückhaltung als Stauraumkanal in der Plan- straße 5 umgesetzt. Für das Grundstück der Kindertagesstätte ist eine allgemeinwohlverträgliche Versickerung nicht möglich. Das Niederschlagswasser der Dach- und Freiflächen der Kindertageseinrich- tung wird in den Stauraumkanal bzw. den vorhandenen Mischwasserkanal in der Berrisch- straße eingeleitet, da nicht genügend Flächen für eine Versickerung vor Ort vorhanden sind. Das Niederschlagswasser der Planstraße 7 mit der Anbindung an den Mörterweg wird über eine straßenbegleitende Versickerungsmulde mit belebter Bodenzone versickert. Die Mulde wird kaskadenartig geplant, um die Höhenunterschiede der Straße auszugleichen. Da sich der natürliche Geländetiefpunkt und damit auch der der Verkehrsanlage am Pletschbach be- findet, wird im Rahmen einer Überflutung das Niederschlagswasser unschädlich in den Pletschbach abgeleitet. Das Kaskadenbauwerk wird als Verkehrsfläche festgesetzt, da es der Versickerung der Planstraße 7 dient. Eine Versickerung des schwach belasteten Straßenwas- sers vor Ort ist mit der Wasserschutzzone vereinbar. Grundsätzlich ist gemäß DIN 1986-100 das bei Starkregen anfallende Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück schadlos zurück zu halten. Für das Erschließungsgebiet wird - 37 - / 38 durch das Büro Dr. Leßmann in Zusammenarbeit mit dem Büro Fischer Teamplan ein Konzept zur Überflutungsvorsorge bei Starkregen auf der Grundlage der Planungshinweise zur Nie- derschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge der Stadtentwässerungsbetriebe erstellt, das die Abflüsse von den Grundstücken mit betrachtet. Inhalt ist hier, dass abweichend von der DIN 1986- 100 von Teilen der Grundstücksflächen bei Starkregen Niederschlagswasser auf die öffentlichen Flächen überläuft und hier abgeführt wird. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, da eine große öffentliche Grünfläche in unmittelbarer Umgebung an- grenzt und die schadlose Ableitung von Niederschlagswasser auch bei extremen Ereignissen möglich ist. Im Rahmen einer Überflutung der Verkehrsanlagen fließt auf der Grundlage der Höhenentwicklung der Gradienten der Verkehrsanlagen das Regenwasser unschädlich in die Fläche südlich Planstraße 5. Die GAG beabsichtigt das bei Starkregen auf den Grundstücken anfallende Niederschlags- wasser in Teilen auf dem Grundstück zurück zu halten. Dies erfolgt durch eine Geländemo- dellierung in den Freianlagen. Auf Teilgrundstücksflächen kann aufgrund der Topografie nicht schadlos aufgestaut werden, sodass hier bei Starkregen ein Überlauf von Niederschlagswas- ser auf die öffentlichen Flächen erfolgt. Bei einem Starkregen wird von Teilflächen der K indertageseinrichtung das gesamte anfal- lende Wasser dem öffentlichen Mischwasserkanal zugeführt. Weitere Teilflächen entwässern bei Starkregen oberflächlich über die Planstraße 7 in Richtung Pletschbach. Hierfür muss das Wasser vom Grundstück der Kindertag esstätte über die Grünfläche auf die öffentliche Ver- kehrsfläche bzw. die dort vorgesehene Mulde laufen. 4.11.5. Klima Bei Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass der bebaute Teil des Plangebietes klimatisch zukünftig der Klasse 3 „belastete Siedlungs flächen“ zuzuordnen ist und damit kli- matisch den angrenzenden Siedlungsflächen entspricht. Der südliche Teil des Plangebietes, der als Ausgleichsfläche naturnah gestaltet wird, kann auch bei Durchführung der Planung weiterhin der Klasse 4 „klimaaktive Freiflächen“ zugeordnet werden. Die Ackerfläche mit einer Funktion zur Kaltluftentstehung geht jedoch im Zuge der Planungsrealisierung dauerhaft ver- loren. Zur Verminderung der Auswirkungen auf das Mikroklima trägt die geplante Durchgrü- nung des Wohngebietes mit Bäumen, die Anlage von öffentlichen und privaten Grünflächen sowie die Verwendung von versickerungsfähigen Materialien zur Befestigung von Oberflä- chen, z. B. der Stellplätze, bei. Aufgrund der geplanten Bebauung ist zunächst von erheblichen Auswirkungen auf das Stadt- klima auszugehen. Vor dem Hintergrund der umfangreichen Begrünungsmaßnahmen im ge- planten Wohngebiet sowie der randlichen und teils großflächigen Kompensationsmaßnah- men, können die erheblichen Auswirkungen auf das Klima jedoch deutlich gemindert werden, auch wenn eine Versiegelung bisheriger landwirtschaftlicher Nutzflächen unvermeidbar ist. 4.11.6. Energiekonzept Im Juni 2022 wurde durch die Vorhabenträger ein Energiekonzept erstellt. Bei der Reihenhaus- und Doppelhausbebauung sollen auf Grund der Synergie mit Photovol- taik (PV) und der Möglichkeit zur flexiblen Einbindung regenerativ erzeugten Biogases als Brennstoff bei diesem Projekt die Außenluft -Wasser-Wärmepumpen mit Gasspitzenlastkes- sel-Variante zum Einsatz kommen. Von der zuvor favorisierten Blockheizkraftwerk-Variante (BHKW) wird auf Grund der gewünschten P hotovoltaik-Einbindung und den aktuell sehr ho- hen Betriebskosten bei 100 % Biogasversorgung abgesehen. Die GAG Immobilien AG wird eine BHKW -Variante mit PV-Anlagen umsetzen, wobei in der Kindertageseinrichtung eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit PV-Anlage eingesetzt wird. - 38 - / 39 4.11.7. Gewässer Südlich des Plangebietes verläuft der Pletschbach, der durch den „Worringer Bruch“ fließt und bei Worringen in den Rhein mündet. Dieser ist seit dem Bau des Kölner Randkanals nur noch gelegentlich wasserführend. Inmitten der intensiv genutzten Agrarlandschaft ist der von Pap- pelreihen, Holunder- und Schlehengebüschen und teilweise naturnaher Ufervegetation ge- säumte Auenbereich ein wichtiges Strukturelement mit Vernetzungsfunktionen für den Orts- rand von Thenhoven zum Worringer Bruch. Als Nist -, Nahrungs- und Deckungsraum für In- sekten, Vögel und Kleinsäuger ist das geschützte Gebiet ein Lebensraum von besonderer Bedeutung. Die südliche Erschließungsstraße (Planstraße 7) quert den Pletschbach mit einer Brücke. 4.11.8. Boden / Altlasten Im Februar 2017 wurde für das Plangebiet ein Baugrundvorgutachten durch das Büro Bor- chert Ingenieure GmbH & Co. KG erstellt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sich aus altlastentechnischer Sicht keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen er- geben. Der Boden besteht aus gewachsenem Boden, dessen Aushub bei Bedarf vor Ort wie- derverwertet werden kann. Nach Einschätzung der Unteren Bodenschutzbehörde handelt es sich bei den Böden um zum Teil schutzwürdige bzw. sehr schutzwürdige Böden, in deren Bereich jegliche Beeinträchti- gung der natürlichen Bodenfunktionen zu vermeiden ist, da diese Böden hinsichtlich der na- türlichen Bodenfruchtbarkeit und der potentiellen Bodenkühlleistung eine hohe Funktionser- füllung besitzen. Zum Schutz des Bodens sollte daher eine Verdichtung der natürlich gelager- ten Böden insbesondere in den Flächen, die später nicht überbaut werden, verhindert werden. Die bodenschutzrechtlichen Belange werden ausführlich im landschaftspflegerischen Fach- beitrag behandelt. 4.11.9. Bodendenkmalpflege Im September 2020 wur de eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch das Büro ar- chaeologie.de erstellt. Auf dem Untersuchungsgebiet zwischen Baptiststraße, Berrischstraße, Pletschbach und der Bahnlinie ließen sich in drei Suchschnitten geringe Reste menschlicher Besiedlung nachweisen. Während sich im Westen der Fläche geringe Spuren mittelalterlicher Zeitstellung befanden, zeichneten sich im Norden der Fläche im Bereich einer kleinen Kuppe geringe Reste vorgeschichtlicher Besiedlung ab. Innerhalb der vorgeschichtlichen Besi ede- lungsspuren weist die Silexklinge aus Stelle 23 auf menschliche Anwesenheit im Neolithikum hin, während sich die gruppierten Befunde im Arbeitsbereich Stelle 16 anhand der leistenver- zierten Keramik in die Zeitstufe mittlere Bronzezeit bis Hallstatt D einordnen lassen. Auf ent- zerrten Luftbildern waren südwestlich der Stelle 23 mögliche Kreisgräben markiert worden. Diese konnten in den Suchschnitten Stellen 9, 10 und 11 jedoch nicht nachgewiesen werden. Die geringe Erhaltungstiefe der Befunde und die großen Abstände zwischen ihnen deuten darauf hin, dass der größere Teil der Siedlungsspuren bereits durch Erosionsprozesse und landwirtschaftliche Arbeiten zerstört wurde und nur noch die tiefsten Befunde erhalten blieben. Die Ausdehnung der bronze- bis eisenzeitlichen Siedlung lässt sich nicht genauer eingrenzen, dürfte sich aber vor allem im Bereich der Kuppe erstreckt haben, wie es sich bei anderen Siedlungen der näheren Umgebung belegen lässt. Auch die beiden Gefäßreste lassen sich nicht als Urnenbestattungen ansprechen, sodass bei den aufgedeckten Befunden eher von den Resten einer Wohnbebauung auszugehen ist. Die mittelalterlichen Befunde im Westen des Untersuchungsraumes dürften mit dem alten Verlauf der Berrischstraße und dem historischen Kern der Siedlung entlang der Straße zu- sammenhängen. Da zusammen mit dem Bruchstück Pingsdorfer Machart in der Füllung der - 39 - / 40 kleinen Grube Stelle 24 auch ein Bruchstück jüngerer Zeitstellung lag, kann die Pingsdorfer Scherbe lediglich einen Terminus post quem angeben. Nach der Durchführung der Sachverhaltsermittlung unter der Aktivitätsnummer FB.2020.027 wurden durch die Abteilung Bodendenkmalpflege des Römisch-Germanischen Museums Köln drei Erweiterungsflächen ausgewiesen, um die Ausdehnung der erfassten Befundareale genauer abzugrenzen. In der nachfolgenden Sachverhaltsermittlung unter der Aktivitätsnummer FB.2021.051 vom Juli 2022 wurden diese drei Erweiterungsflächen untersucht. In der Erweiterungsfläche Nord, an der Baptiststraße, wurden zwei Befundkonzentrationen erfasst (BK 1 und BK 2); in der Erweiterungsfläche Ost, in der Nähe der Bahnstrecke, wurden ebenfalls zwei Befundkonzent- rationen (BK 3 und BK 4) erfasst. Alle vier konnten zweifelsfrei der Eisenzeit (800-15 v. Chr.) zugerechnet werden. In der Erweiterungsfläche West, an der Berrischstraße, waren die meis- ten archäologisch relevanten Befunde hochmittelalterlich. In der BK 1 wurde der Teilumriss einer Nord-Süd orientierten und knapp 5 Meter breiten Be- bauung aufgedeckt, deren vollständige Form als rechteckig gedacht werden kann. Denkbar wäre ein einschiffiges Haus, von dem nur die nördliche Schmalseite, ein Teil der östlichen Langseite und ein Pfosten der länglichen Westseite erhalten sind. Die Keramik aus den Pfos- tengruben und den herumliegenden Siedlungsgruben erlaubte eine Datierung in der frühen bis mittleren Eisenzeit (vor 700 bis kurz nach 400 v. Chr.). Die ca. 14 Meter südlich von BK 1 erfasste BK 2 bot ein ähnliches Bild wie bei der vorigen Befundkonzentration; erfasst wurden vier stark erodierte Pfostengruben eines Teilumrisses eines vermutlich einschiffigen Hauses mit den dazugehörigen Siedlungsgruben. Mit großer Wahrscheinlichkeit hat der Bau eines Schützengrabens aus dem Zweiten Weltkrieg, der die Konzentration durchquert, etliche Befunde zerstört. Die geborgene Keramik erlaubt keine ge- nauere Datierung als allgemein in die Metallzeit. Die vorsichtige Datierung in die Eisenzeit stützt sich auf die Ähnlichkeiten mit der Befundkonzentration 1 und das dort genauer zu da- tierende Fundmaterial. Die Erfassung der BK 3 in der Erweiterungsfläche Ost erfolgte in zwei Schritten: erst wurden auf dem Planum 1 die Keramikkonzentrationen Stellen 104 und 105 erfasst, die von den Res- ten einer Kulturschicht umgeben waren. Nach der Dokumentation der besagten Stellen er- folgte die Abtragung der Kulturschicht, die die Erfassung von drei weiteren Befunden erlaubte. Die zwei Keramik- Konzentrationen ergaben eine beachtliche Menge keramisches Material, die zu einer ziemlich zufriedenstellenden Datierung der Befunde beigetragen hat. Die Kamm-Besenstrich Verzierung einiger Scherben lässt die BK 3 als nicht älter als Hallstatt D (ab 800 v. Chr.) oder C (ab 500 v. Chr.) einschätzen. Die Interpretation der drei restlichen Befunde als Pfostengruben, die sehr wahrscheinlich nicht Teil einer Wohnbebauung waren, hilft nicht bei einer Gesamtinterpretation der BK 3, denn ihr Verhältnis zu den zwei Keramik- konzentrationen konnte nicht geklärt werden. In der BK 4 wurde eine regelmäßige rechteckige Vierpfostenstellung erfasst; eine solche Struktur wird üblicherweise als Speicher interpretiert. Eine Interpretation der westlich von dem „Speicher“ erfasste Steinkonzentration Stelle 81 ist dagegen problematisch. Eine geordnete Struktur ist nicht erkennbar, so dass eigentlich von einem Steinhaufen die Rede sein kann; selbst die Bestimmung der Steine erwies sich als schwierig; die daraus geborgene K eramik konnte dagegen zweifelsfrei als metallzeitlich identifiziert werden. In der Erweiterungsfläche West waren praktisch alle archäologisch relevanten Befunde hoch- mittelalterlich. Erfasst wurden zwei Erdkeller und ein Grubenhaus. Einer der Erdkeller bildete mit großer Wahrscheinlichkeit eine Einheit mit dem Grubenhaus; ob es sich um eine Gewerbe- oder Wohneinheit handelte, lässt sich nicht klären. Nach der Aufgabe von dieser Einheit wurde - 40 - / 41 in demselben Bereich ein zweiter Erdkeller ausgeschachtet. Die Fun ktion des daneben lau- fenden, 46,00 m langen und bis 2,50m breiten Grabens konnte nicht geklärt werden. Es gibt Grunde zu der Annahme, dass dieser kein Wasser geführt hat, außerdem ist es nicht ausge- schlossen, dass er schon vor der Fertigstellung aufgegeben wurde. 4.12. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 4.12.1. Gestalterische Festsetzungen Dachform/Dachneigung/Dachaufbauten Durch die Festsetzung von Satteldächern im Geschosswohnungsbau mit einer Neigung von 30° bis maximal 45°, Satteldächern bei den Reihenhäusern sowie Walmdächern bei den Dop- pelhäusern sollen, dem zugrundeliegenden Entwurf entsprechend, zeitgemäße Wohnge- bäude errichtet werden, die sich in die bestehende Struktur aus vorwiegend Satteldächern innerhalb des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven einfügen. Durch die Festsetzung der Haupt- firstrichtung sollen, dem zugrundeliegenden Entwurf entsprechend, mehrheitlich traufständige Wohngebäude errichtet werden, die sich in die bestehende Struktur des Stadtteils einfügen und vom öffentlichen Straßenraum ein einheitliches Bild gewährleisten. Um ein einheitliches Bild der Gebäude untereinander zu gewährleisten sind bei Doppelhäusern und Hausgruppen die Dachformen und Dachneigungen einheitlich auszuführen. Um das einheitliche Fassadenbild zu erhalten sind Dachgauben nur als Einzelgauben mit ei- ner Breite von 10 m auszuführen. Die Gesamtbreite aller Einzelgauben darf 2/3 der Gesamt- breite des Daches einschließlich des seitlichen Dachüberstandes nicht überschreiten und die Gauben müssen von den Gebäudeabschlusswänden einen Abstand einhalten, um die Grund- form des Daches erkennbar zu halten . Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei ge- neigten Dachflächen (> 5 Grad) mit derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden, um eine einheitliche Gestaltung zu gewährleisten. Hier ist eine Abweichung um 5 Grad zuläs- sig, um einen gewissen Spielraum zu ermöglichen. Gebäudefassaden / Dacheindeckung Um eine Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu gewährleisten, sind als Dacheindeckung nur nicht glänzende Dacheindeckungen zulässig. Vorgärten Um die versiegelte Fläche gering zu halten, sind die Vorgärten vollständig zu begrünen. Da- von ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Terrassen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter, um diese Nutzungen hier dennoch möglich zu machen. Standorte für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonen Um eine attraktive Freiraumgestaltung der Vorgärten zu gewährleisten, sind die Abfall sam- melbehälter in Gestalt von Abfall boxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. Die Höhe der Abfallboxen bzw. der Hecken darf die Höhe von 1,70 m nicht über- schreiten. Befestigung von Wegen und Straßen Des Weiteren sind die Befestigungen der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen teilversiegelt anzulegen. Zulässig sind Pflaster, Platten oder Natursteine ohne Fugenverguss, Rasen- und - 41 - / 42 Splittfugenpflaster. Dadurch wird gewährleistet, dass die Versi egelung im Plangebie t mög- lichst geringgehalten wird. Einfriedungen Um eine einheitliche Grün-Gestaltung der Übergänge zwischen den öffentlichen und privaten Räumen für die Reihenhausbebauung zu gewährleisten, sind Einfriedungen von Vorgärten entlang öffentlicher Straßen im WA 1.1 bis WA 1.4 nur in Gestalt von Schnitthecken mit einer Höhe von maximal 1,20 m über der Geländeoberfläche zulässig. Die zusätzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzäune hinter den anzupflanzenden Hecken (vom Straßenraum aus betrachtet) ist bis zu 1,20 m über der Geländeoberfläche zulässig. Falls Belange der Feu- erwehr dieser Festsetzung entgegenstehen, sind ausnahmsweise Bodendecker mit einer Höhe von maximal 40 cm zulässig, um z. B. im Brandfall eine Überquerbarkeit der Grund- stücksübergänge zu ermöglichen. Um eine attraktive Vorgartenzone mit einer Bepflanzung von Bodendeckern und Gräsern im Straßenraum erlebbar zu machen, sollen die Vorgärten entlang der öffentlichen Straßen im WA 2.1 bis WA 2.3 nicht eingezäunt oder mit Hecken bepflanzt werden. Um die privaten Gärten mit möglichst viel Grün und einer gestalterischen Einheit voneinander abzugrenzen und gleichzeitig eine ausreichende Privatsphäre sicherzustellen, sind die rück- wärtigen Einfriedungen nur in Gestalt von Schnitthecken mit einer Höhe von maximal 1,80 m und die seitlichen Einfriedungen mit einer Höhe von maximal 1,20 m über Geländeoberfläche zulässig. Die zusätzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzäune ist bis zu 1,20 m über Geländeoberfläche zulässig. Da die öffentlichen Gr ünen Zimmer direkt an den Mietergärten angeordnet sind, wird mit der maximal zulässigen Höhe bis zu 1,80 m ermöglicht, dass die Bewohner*innen gut vor Einblicken geschützt werden. Stellplatzbegrünung Um eine Durchgrünung des Quartiers zu gewährleisten, ist je vier angefangene Kfz-Stellplätze ein hochstämmiger, mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen. Satellitenempfangsanlagen Um ein einheitliches Gestaltungsbild zu gewährleisten sind Parabolantennen für den Satelli- tenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen in der Farbe des Dachsteins zulässig. Mobil- funksendemasten und –anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. - 42 - / 43 5. Umweltbericht gemäß § 2a BauGB i.V. m. der Anlage 1 zum BauGB A Einleitung Für das städtebauliche Planungskonzept wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 5.1 Darstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von Wohnbebauung. Das rund 11 Hektar große Areal befindet sich südlich der Baptiststraße, östlich der Berrischstraße und ist im Osten durch die Eisenbahntrasse und im Süden durch den Pletschbach begrenzt. Es ist im Flächennutzungsplan überwiegend als Wohnbaufläche ausgewiesen. Die Vorhabenträger (Deutsche Reihenhaus AG und GAG Im- mobilien AG) planen eine Wohnbebauung in Form von Reihenhäusern, Doppelhäuser n und Mietwohnungen im Geschosswohnungsbau sowie ergänzend eine Kindertagesstätte zu rea- lisieren. Hinsichtlich der geplanten Festsetzungen wird auf das Kapitel 4 des städtebaulichen Teils der Begründung verwiesen. Demnach wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer Grundflä- chenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Bebauung mit 2 bis 3 Vollgeschossen festgesetzt. Im Süd- westen des Plangebietes wird eine „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindertageseinrichtung“ festgesetzt. 5.2 Bedarf an Grund und Boden Der nachfolgend angegebene Bedarf an Grund und Boden entspricht für die Bestandsnutzung den Biotoptypen und Flächenangaben des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Förder Landschaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023) und für die Ang aben des Planungszustandes den Kenndaten der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 59569/05. Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² Streuobst mit Hochstämmen (HK22 (LW332)) 152 Öffentliche Verkehrsflä- chen 15.054 Einzel- und Reihenhausbebauung mit größeren Gärten (HN22 (SB152)) 1.580 Öffentliche Grünflächen 5.752 Temporäres Fließgewässer (FV3 (GW273)) 50 Private Grünflächen 1.216 Fahrweg, versiegelt (HY1 (VF211) 1.056 Ausgleichsflächen 38.717 Fahrweg, teilversiegelt (HY2 (VF213)) 162 Flächen für den Gemein- bedarf (Kindertagesein- richtung) 2.560 Acker (HA0 (LW1)) 95.978 Baufelder (allgemeine Wohngebiete) 41.604 Ackerrandbereich, artenarm (HA2 (LW2)) 262 Sonstige Flächen 2.200 - 43 - / 44 Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² Vegetation an Böschungen, Dämmen, Straßenrändern, junger Gehölzbestand, standortgerecht (BD71 (BR13131)) 740 Vegetation an Böschungen, Dämmen, Straßenrändern, gehölzarm, standortge- recht (HH7 (BR132)) 631 Brennnesselherden (HP5 (BR3115)) 304 Sonstige ausdauernde Ruderalfluren (HP7 (BR3117)) 5.410 Sonstige Ruderalfluren, fortgeschrittene Sukzessionsstadien (HP7 (BR32)) 135 Strauchhecken, mit überwiegend nicht standorttypischen Gehölzen (BB2 (GH4212)) 88 Gebüsch mit überwiegend standorttypi- schen Gehölzen (BB1 (GH51)) 530 Summe 107.078 107.078 5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er- lasse, Verwaltungsvorschriften und „Technischen Anleitungen“ zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundes -Immissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutz- gesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Auf Landesebene greifen wei- tere Regelungen wie die Geruchsimmissions-Richtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurtei- lung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes), das Denkmalschutzgesetz (DSchG) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalte- plan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden in der nachfolgenden Tabelle nä- her beschrieben. Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Gebiete von gemeinschaft- licher Bedeutung / europäi- sche Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be- achtung der Schutzziele Landschaft Landschaftsplan BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Schutzziele der LP-Schutzauswei- sung, Entwicklungsziele umsetzen; - 44 - / 45 Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho- lungswert von Natur und Landschaft Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsat- zung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung geschützter Biotope und Naturbe- stände, Vermeidung von Eingriffen; Tiere BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflan- zenarten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Ent- wicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt z. B. bei Ein- griffen; Schutz der natürlichen Le- bensgrundlagen Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG NRW Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß- nahmen nachhaltig und standortge- recht Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG NRW Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Erholungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charak- ters der Kulturlandschaft Boden BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwick- lung von Bodenfunktionen, Abwen- dung schädlicher Bodenveränderun- gen und Einträge, Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen- richtlinie, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließge- wässern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Vermeidung negativer Veränderungen; Sanierung; naturna- her Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, Landeswasserge- setz NW, Wasserschutz- zonen-Verordnung Versickerung von Niederschlagswas- ser, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Einträgen; Grundwasserneubildung erhalten und verbessern Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Klimaschutzkonzept Köln BNatDchG, LNatSchG NRW, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Entlastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla- nung von Frischluftzufuhr durch Grün- flächen; Verbesserung des Mikrokli- mas durch Baumpflanzungen und Grünflächen; Maßnahmen zur Klima- wandelanpassung - 45 - / 46 Luftschadstoffe – Emissio- nen/Immissionen Bundesimmissionsschutz- gesetz; BauGB, 39. BIm- SchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Ein- haltung Grenzwerte der 39. BImSchV Erhaltung der bestmögli- chen Luftqualität in Gebie- ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er- füllung von bindenden Be- schlüssen der Europäi- schen Gemeinschaft fest- gelegten Immissionsgrenz- werte nicht überschritten werden BauGB; Bundesimmissi- onsschutz-gesetz; Luft- reinhalteplan Köln 2021 Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm- SchV Vermeidung von Emissio- nen (nicht Lärm/Luft, insbe- sondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz- gesetz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; GIRL; LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konflikt- bewältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Erneuerbare Ener- gien/Energieeffizienz BauGB; Beschluss Stadt- entwicklungsausschuss zur solaren Optimierung; EEG, DIN 5034; Energie- einsparVO, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 (06/2021), Leitlinien Klima- schutz der Stadt Köln Energieeffizient Planen, Verringerung / Vermeidung von Klimagas-Emissio- nen, energetisch optimierte Baustan- dards Lärm Bundesimmissionsschutz- gesetz; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 16. BImSchV; Frei- zeitlärmerlass; 18. BIm- SchV, BauGB; Lärmakti- onsplan Stufe III Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Altlasten BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden- Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Erschütterungen Bundesimmissionsschutz- gesetz; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung Gefahrenschutz: - Hochwasserschutz - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung WHG, LWG NRW, HWRW-RL; Hochwasser- schutzG II Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BIm- SchV Hochwassersichere Baugebiete, Hin- weis auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwasserrisikoprophylaxe Einhaltung von Achtungs- und ange- messenen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen - 46 - / 47 - Starkregenvorsorge Bundesimmissionsschutz- gesetz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorge- wert WHG Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ableitung von Niederschlagswasser; Verhindern von Starkregengefahren Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor- gung mit Tageslicht / Be- sonnung“ im Stadtpla- nungsamt Köln, 10/2021 Sicherung gesunder Wohnverhält- nisse Kultur- und sonstige Sach- güter BauGB, Denkmalschutz- gesetz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Naturdenkmalen, Resten historischer Kulturlandschaften oder deren Be- standteilen Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Än- derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er- warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abge- stimmt. B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 5.4 Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu- lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Südlich Baptiststraße“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Be- bauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Ein- wirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Un- tersuchung von Auswirkungen der Bauphase. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für die baulichen Entwicklungen innerhalb des Plangebietes nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. einge- setzt werden. Konkrete Angaben hierzu liegen auf der Grundlag e des Angebotsbebauungs- planes nicht vor. Im Allgemeinen sind Vorgaben von DIN -Normen, aus den jeweiligen Fach- gesetzen und fachlich anerkannte Methoden anzuwenden. Bei Planung und Ausführung nach dem Stand der Technik sind keine Auswirkungen zu erwarten. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um- weltauswirkungen beschrieben. 5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Nutzungen im Bestand: Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Roggendorf/Thenhoven. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von rund 11 ha. Im Norden wird es von der Baptiststraße begrenzt. Im Westen grenzt das Plangebiet an einen Friedhof. Im Osten bildet ein unbefestigter Weg, an- grenzend an die Bahnstrecke Köln - Dormagen - Neuss, den Abschluss. Im Süden bildet überwiegend der Pletschbach zwischen Thenhoven und Worringer Bruch die Grenze des Plangebietes. Lediglich im Südwesten ragt das Plangebiet südlich bis an der Mörterweg, zur Herstellung der südlichen Erschließung. Das Plangebiet wird überwiegend als Ackerfläche genutzt. Kleinteilig sind in den Randbereichen auch Gehölze, Ruderalflächen, Siedlungsbe- - 47 - / 48 reiche, Wege und Straßenverkehrsflächen Bestandteil des Plangebietes. Die detaillierte Bio- toptypenaufnahme kann dem Landschaftspfl egerischen Begleitplan (Förder Landschaftsar- chitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023) entnommen werden. Derzeitige planungsrechtliche Situation: Für das Plangebiet besteht kein Bebauungsplan. Planungsrechtlich handelt es sich um einen Außenbereich (§ 35 BauGB). Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt den nördlichen Teil des Plan- gebietes als Wohnbaufläche dar. Der südliche Teil ist als Grünfläche dargestellt. Die Fläche ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet LSG 2 „Pletsch- bachtal und Waldbereich um das Wasserwerk Weiler“ dargestellt. Die Anpassung der Abgren- zung des LSG 2 wird im Nachgang zu diesem Planverfahren angepasst und umfasst dann lediglich noch den südlichen Teil der heutigen landwirtschaftlichen Fläche. Der „Pletschbach zwischen Thenhoven und Worringer Bruch“ ist als geschützter Landschafts- bestandteil (6.04) dargestellt. 5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Bei Nichtdurchführung der geplanten Wohnbebauung würde das Plangebiet größtenteils auch weiterhin ackerbaulich genutzt. Die übrigen Flächen blieben voraussichtlich ebenfalls in ihrer aktuellen Ausprägung und Nutzung erhalten. Ggf. würde die Ruderalflur südlich des Friedho- fes weiter einer Sukz ession überlassen, sodass diese mittel - bis langfristig verbuschen und stärker mit Gehölzen bewachsen wäre. Dies ist aber in Abhängigkeit von der Nutzung und Pflege durch den Flächeneigentümer zu sehen. Hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation wäre auch bei Nichtdurchführung der aktuellen Planung im Bereich der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbaufläche eine zu- künftige Entwicklung durch planungsrechtliche Sicherung in einem anderen Bebauungsplan- verfahren möglich. Da die Fläche planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen ist, ist eine flächige Bebau- ung nach § 34 BauGB nicht möglich. Möglicherweise wäre eine einzeilige, an den Bestand angepasste Bebauung entlang der Südseite der Baptiststraße genehmigungsfähig. Die dadurch ausgelösten Eingriffe in den Naturhaushalt wären jedoch im Vergleich zur jetzt ge- planten Bebauung sehr marginal, sodass eine weitere Betrachtung unterbleiben kann. 5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Die Planung sieht die Realisierung eines neuen Wohnquartiers auf heute überwiegend land- wirtschaftlich genutzten und damit unversiegelten Flächen vor. Im Rahmen der Durchführung der Planung ist von einer deutlichen Zunahme der Flächenversiegelungen und einer Erhö- hung der betriebsbedingten Wirkungen (z. B. Verkehr) auszugehen. Grundsätzlich geht jede Planung mit einer Flächeninanspruchnahme einher. Aus- und Einwirkungen sind hinsichtlich fast aller Schutzgüter zu erwarten und werden im nachfolgenden Kapitel 5.5 ausführlich be- trachtet. 5.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 a) – j) und § 1a BauGB 5.5.1 Tiere (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Artenschutzprüfung Stufe I (umweltbüro essen, 2018) kommt zu dem Ergebnis, dass vor dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf der Vorhabenfläche eine erhebliche Beeinträchtigung der im Fachinformationssystem geschützte - 48 - / 49 Arten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (FIS) verzeichneten „planungsrelevanten Arten“ aus den Gruppen der Amphibien und Säuger aber auch der nicht im FIS verzeichneten Reptilien auszuschließen ist. Bei den planungsrelevanten Vogelarten (hier primär der Feldlerche) sind weitergehende Untersuchungen erforderlich. Aufbauend auf den Ergebnissen der Artenschutzprüfung Stufe I wurde im Rahmen der Stufe II 2019 eine faunistische Begutachtung (Avifauna, Amphibien, Reptilien) durchgeführt. Für die Erfassung der Vögel wurden im Zeitraum von Ende März bis Anfang Juli 2019 zehn Tagesbegehungen durchgeführt. Nachtbegehungen wurden durch die Amphibienerfassun- gen abgedeckt und nicht zusätzlich durchgeführt (Dipl.-Biol. Anja Greins 2020). Auf der Untersuchungsfläche wurde im Rahmen der Erfassung 2019 das Vorkommen von 53 Vogelarten festgestellt. Von diesen sind 26 als Brutvögel, 3 als rastende Durchzügler, 8 als reine Überflieger und 15 als regelmäßige Nahrungsgäste einzustufen. Insgesamt konnten mit 14 planungsrelevanten Arten relativ viele wertgebende Arten im Untersu chungsraum vorge- funden werden. Es konnten die folgenden vier planungsrelevanten Arten als Brutvögel nach- gewiesen werden: Bluthänfling, Feldlerche, Kuckuck und Star. Im Untersuchungsgebiet konnten zwei Brutpaare des Bluthänflings im Norden im Bereich der Friedhofsfläche und der angrenzenden Gärten festgestellt werden. Im zentralen Bereich der Untersuchungsfläche konnte ein Brutpaar der Feldlerche in der ers- ten Feldfrucht (Getreide) festgestellt werden. Später in der Saison wurde Mais angepflanzt. Ein weiteres Brutpaar der Feldlerche befindet sich in den Ackerflächen, die südlich an das Untersuchungsgebiet angrenzen. Am 10. Mai 2019 konnte ein balzrufender Kuckuck über der Fläche fliegend beobachtet wer- den. Er flog aus Richtung des Worringer Bruches in das U ntersuchungsgebiet ein und flog nach mehreren Flügen über das Untersuchungsgebiet wieder dorthin zurück. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auch im Untersuchungsgebiet seine Wirtsarten, die auch im Untersuchungsgebiet vorkommen, mit Eiern parasitiert hat. Aber das Verhalten lässt eher da- rauf schließen, dass seine Balzflüge Ausläufer eines größeren Balzareals sind, dass sich eher Richtung Osten bis zum Worringer Bruch erstreckt. Der Star konnte mit einem Brutpaar in den halb abgestorbenen Pappeln am Pletschbach fest- gestellt werden. Die Baumbestände weisen mehrere Baumhöhlen auf, sodass auch potenziell mehr Starenpaare hier brüten könnten. Für die Amphibienerfassung wurden vier abendliche Begehungen im Zeitraum der Frühlaicher (März/April) und der Spätlaicher (Mai/Juni) durchgeführt. Im Rahmen der Erfassung konnten mit Erdkröte und Grasfrosch zwei der häufigsten Amphibienarten festgestellt werden. Da keine Stillgewässer im Untersuchungsraum vorhanden sind, treten sie als nicht reproduzie- rende sporadische Nahrungsgäste auf. Im Rahmen der neun Reptilienbegehungen konnten keine Reptilien festgestellt werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In 2019 wurde eine faunistische Erhebung im Plangebiet durchgeführt mit den in Tabelle 1 und 2 (s. Anhang des Umweltberichtes) aufgeführten Ergebnissen. Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heutigen Lebensraumbedingungen im Plangebiet erhalten und ständen weiterhin den erfassten Arten als Brut- und Nahrungshabitat sowie zur Rast und zum Durch- zug zur Verfügung. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Artenschutzprüfung Stufe II (umweltbüro essen, 2020) kommt bezüglich der erfassten planungsrelevanten Arten zu folgendem Ergebnis. Avifauna: Gemäß der Kartierung in 2019 und der Auswertung dieser Ergebnisse in Verbindung mit dem vorliegenden, aktuellen städtebaulichen Konzept ist das Eintreten artenschutzrechtlicher Ver- botstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht mit der gesetzlich gefordert en Sicherheit - 49 - / 50 auszuschließen. Für mindestens zwei Arten sind aufgrund des Wegfalls der Fortpflanzungs- stätte ergänzende geeignete CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality) mit räum- lichem Bezug erforderlich. Mit dem Begriff CEF- Maßnahmen werden vor gezogene Aus- gleichsmaßnahmen des Artenschutzes bezeichnet. Eine Ersatzfläche für die Feldlerche kann ausschließlich außerhalb des Plangebiets realisiert werden, da innerhalb des Plangebiets durch Störung und Sichtverschattung die Habitatqualität für die Feldlerche gravierend ver- schlechtert wird. Geeigneter Ersatz für die Neststandorte der beiden Bluthänflingpaare wird hingegen innerhalb des Plangebietes auf der Kompensationsfläche entstehen. Bei Bautätigkeiten im Bereich der Gewässerquerung/Erschließungsstraße von Süden ist bei einem Beginn der Bautätigkeit während der Brutzeit zunächst eine erneute Untersuchung auf das Vorkommen des Stares erforderlich. Abhängig von diesen Kartierungsergebnissen ist dann gegebenenfalls eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) der Stadt Köln zu artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Die Anzahl der Wirtsvogelnester des Kuckucks wird mit dem Vorhaben in geringem Umfang gemindert, durch die Lage der Kompensationsfläche angrenzend an das Wohngebiet, deren Ausstattung mit Hecken etc. sowie die Wahl der Bewirtschaftungsweise wird hingegen die Situation deutlich verbessert. Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist mit der gesetzlich geforderten Si- cherheit nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG auszuschließen. Amphibien und Reptilien: Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist aus- zuschließen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme hat die Baufeldräumung im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28./29. Februar einen jeden Jahres zu erfolgen. Bei einer Baufeldräumung außerhalb dieses Zeitraumes sind Kartierungen erforderlich. Im Hinblick auf eine erforderliche vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für die Feldlerche erfolgten in 2020 ergänzende Revierkartierungen von Feldlerchenbeständen im Umfeld des Plangebietes. Auf dieser Grundlage wurden geeignete Maßnahmenflächen festgelegt. Die nachfolgenden Angaben sind dem Maßnahmenkennblatt entnommen, welches Teil des städtebaulichen Vertrages wird. Die Maßnahmenfläche liegt in der Gemarkung Ron- dorf-Land (Flur 41, Flurstücke 63, 64 und 65) und umfasst eine Flächengröße von insgesamt 6.900 m². Ziel ist eine lebensraumverbessernde Maßnahme für Vogelarten der offenen Feld- flur. Hierfür wird die intensive Ackerfläche mit Regio-Saatgut zu einem wildkrautreichen Blüh- / Brachefeld entwickelt. Das Brachefeld wird als Einsaatbrache angelegt. Die Umwandlung der Ackerflächen in ein Blühfeld ist in der Vegetationsperiode vor der geplanten Baufeldräu- mung vorzunehmen. Für beide Brutpaare des Bluthänflings ist ein Ersatz zu schaffen. Dieser kann auf der Kom- pensationsfläche im Plangebiet stattfinden: Dazu ist die Kompensationsfläche nördlich des Pletschbaches als halboffene Landschaft mit mindestens 50-%igem Anteil krautiger Ruderal- und Brachflächen oder extensivem Grünland in größeren Flächeneinheiten zu schaffen und dauerhaft zu erhalten. Auf diesen muss insbes ondere auf die mechanische und chemische Bekämpfung von Wildkräutern verzichtet werden, die zu Verlusten von Nestlingsnahrung füh- ren kann. Details der Ausgestaltung sind in einem landschaftspflegerischen Gestaltungsplan im Maßstab 1:500 der Unteren Naturschutzbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die Fläche ist in der Vegetationsperiode vor Inanspruchnahme der vom Bluthänfling genutz- ten Nahrungshabitate (Brachflächen südlich des Friedhofes) entsprechend herzurichten, da- mit ein – wenn auch nur temporärer – Ausfall von Brutplatzangeboten vermieden wird. - 50 - / 51 In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die erforderlichen Vermeidungs- und Ausgleichs- maßnahmen aufgenommen. Bewertung: Vor dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf der Vorhabenfläche ist eine erhebliche Beeinträchtigung der im FIS verzeichneten „planungs- relevanten Vogelarten“ auszuschließen, sofern geeignete CEF-Maßnahmen im Plangebiet als auch im räumlichen Zusammenhang außerhalb des Plangebietes umgesetzt werden. P la- nungsrelevante Amphibien- und Reptilienarten wurden im Plangebiet nicht kartiert. Unter Be- achtung und Umsetzung der vorbeschriebenen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichs- maßnahmen ist ein Ausschluss des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbest ände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sichergestellt. Die Belange des Artenschutzes stehen den städ- tebaulichen Zielen im Plangebiet nicht prinzipiell entgegen. 5.5.2 Pflanzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Biotoptypen / Nutzungstypen: In 2019 hat eine Biotoptypenaufnahme des Plangebietes entsprechend der Einstufung nach dem Köln - Code (Sporbeck) durch das Planungsbüro Seppeler stattgefunden. Die nachfol- genden Ergebnisse sind dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ( Förder Landschaftsar- chitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023) entnommen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dominieren landwirtschaftliche Nutzflächen. Fol- gende Biotoptypen nach Köln - Code (Sporbeck) wurden erfasst: SB 152 (HN22) - Einzel- und Reihenhausbebauung mit Gärten Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegende Bebauung an der Berrischstraße wurde dem Biotoptyp Einzel- und Reihenhausbebauung mit größeren Gärten zugeordnet. Die heutigen Freiflächen werden mit Wohnbebauung überplant. GW273 (FV3) - Temporäres Fließgewässer Der Pletschbach einschließlich der Ufervegetation ist ein temporär wasserführendes eutro- phes Fließgewässer. Zum Zeitpunkt der Begehungen führte der Bach kein Wasser. Der Ver- lauf ist linear, die Sohle ist verbaut. Die Böschungsvegetation wird von krautigen Stickstoff- zeigern, überwiegend Brennnesseln, dominiert. Gewässerbegleitend findet sich auf der Süd- seite eine geschützte Baumreihe (Hybridpappeln), von denen einige Bäume Sturmschäden aufweisen und abgängig sind. Für den Geschützten Landschaftsbestandteil (LB 6.04 „Pletsch- bach zwischen Thenhoven und Worringer Bruch“) sind im Landschaftsplan für das Gewässe- rumfeld Pflegemaßnahmen beschrieben. Die Böschung zum nördlichen gelegenen Acker wird regelmäßig bis zur Sohle entkrautet. VF211 (HY1) / VF213 (HY2) - Voll- und teilversiegelte Fahrwege Die vorhandene Berrisch- und Baptiststraße zählen zu den versiegelten Fahrwegen, der ge- schotterte Weg innerhalb der Brachfläche südlich des Friedhofes zu den teilversiegelten We- gen. LW1 (HA0) - Erdfläche mit jährlicher Einsaat und Ernte Das Plangebiet wird von intensiv genutzten Ackerflächen mit wechselnder Einsaat dominiert. LW2 (HA2 -: Artenarmer Ackerrandbereich Kleinflächig finden sich in Randlage zur Ackerfläche Bereiche, die nicht oder s elten bewirt- schaftet und von stickstoffliebenden Pflanzen dominiert werden. LW332 (HK22) - Streuobst mit Hochstämmen Der im Südwesten vom Bebauungsplan überlagerte Bereich des angrenzenden Bebauungs- plan Nr. 59569/03 „Thieveshof“ wird als „Obstwiese“ dargestellt. - 51 - / 52 BR13131 (BD71) - Vegetation an Böschungen, Dämmen, Straßenrändern, junger Gehölzbe- stand, standortgerecht In Randlage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes finden sich kleinflächig oder als schmale Bänder Vegetationsbestände mit Laubsträuchern. BR132 (HH7) - Vegetation an Böschungen Dämmen, Straßenrändern, gehölzarm, standort- gerecht Oberhalb der nördlichen Uferböschung parallel des Pletschbaches findet sich stickstofflie- bende Vegetation mit nur wenigen Sträuchern. BR3115 (HP5) - Brennnesselherden Insbesondere ackerbegleitende Säume und die Böschungen des Pletschbaches werden stel- lenweise fast ausschließlich von der Brennnessel bestimmt. BR3117 (HP7) - Sonstige ausdauernde Ruderalfluren Die Fläche südlich des Friedhofes wird von Vegetation der Brachen dominiert. Daneben dient sie der Lagerung unterschiedlicher Materialien, z. B. Boden, und der Entsorgung von Schnitt- gut. BR32 (HP7) - Sonstige Ruderalfluren, fortgeschrittene Sukzessionsstadien Innerhalb der Brachfläche am Friedhof wird ein kleinerer Bereich von Holunder bestimmt. Hier steht auch ein Bauwagen. GH421 (BB2) - Strauchhecke, mit überwiegend nicht standorttypischen Gehölzen Nördlich der Brache im Übergang zum Friedhof wachsen Lebensbäume. GH51 (BB1) - Gebüsch mit überwiegend standorttypischen Gehölzen Gebüsche mit standorttypischen Gehölzen, z. B. Brombeere, finden sich vermehrt im Bereich der Grundstücksgrenzen oder im Bereich des Übergangs zur vorhandenen Bebauung. Westlich und nördlich des künftigen Baugebietes grenzt weitere Wohnbebauung mit größeren Gärten. Östlich verläuft die Bahntrasse und südlich der Pletschbach bzw. der Mörterweg. Die landwirtschaftliche Nutzung ist intensiv (Mais- und Getreideanbau). Baumbestand: Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages erfolgte eine B aumaufnahme ge- mäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Demnach befinden sich die von der Planung be- troffenen Einzelbäume oder die Baumreihe am Mörterweg (Baumhaseln), im Bereich der Brachfläche am Friedhof (Kirsche) und an einer benachbarten Grundstücksgrenze (Ahorn, Kirsche Weiden, Eiche). Die Bäume am Friedhof können erhalten bleiben. Ggf. sind dort Schutzmaßnahmen für den Wurzelbereich einzuplanen, um Beeinträchtigungen in der Bau- phase zu vermeiden. Auch einzelne Bäume im Umfeld des Pletschbaches, die noch im Geltungsbereich des an- grenzenden Bebauungsplanes Nr. 5956/03 Thieveshof, überlagert vom Bebauungsplan Nr. 59569/05, liegen, können erhalten bleiben. Insgesamt wurden 13 Einzelbäume aufgenommen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der geplanten Wohnbebauung, würde der Biotop- und Baumbestand vollständig erhalten und weiterhin bestehen bleiben. Aufgrund von Alterung und Sukzession würde sich langfristig ggf. eine höhere Wertigkeit einstellen (z. B. im Bereich der Ruderalflä- che südlich des Friedhofes, Baumalter und Stammumfänge). Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Biotoptypen / Nutzungstypen: - 52 - / 53 Die Beeinträchtigung durch Überbauung konzentriert sich im Wesentlichen auf intensiv ge- nutzte Ackerflächen sowie deren Randbereiche mit stickstoffliebenden Pflanzen. Als höher- wertig sind Brache- oder Gehölzsukzessionsstadien zu werten. Der Pletschbach, der selten Wasser führt und im Bereich der Sohle verbaut ist, hat den Status eines Entwässerungsgr a- bens. Hinsichtlich der Ergebnisse der Eingriffsregelung wird auf das Kapitel 5.5.20 verwiesen. Baumbestand: Die Kompensation von Bäumen richtet sich nach dem ausgleichspflichtigem Eingriffsbereich, der im Bebauungsplan dargestellt ist. Demnach liegen nur die Gehölze Nr. 1, 10, 11, 12 und 13 in diesem Bereich. Sie werden dem darunter liegenden Biotoptyp zugeordnet und entspre- chend ausgeglichen. Die Gehölze Nr. 2 -8 werden den bereits bebauten Flurstücken an der Berrischstraße zuge- ordnet und als Baumreihe / -gruppe angesprochen, sodass sie ab einem Stammumfang von 30 cm in 1 m Höhe der Baumschutzsatzung der Stadt Köln unterliegen. Der Baum Nr. 9 am Pletschbach ist „stehendes Totholz“ und wird nicht kompensiert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Biotoptypen / Nutzungstypen: Die Eingriffe in Natur und Landschaft sind ausgleichspflichtig. Zur Beurteilung wurde das Be- wertungsverfahren der Stadt Köln verwendet (Förder Landschaftsarchitekten GmbH und Pla- nungsbüro Seppeler 2023). Die geplanten Kompensationsflächen A1 und A2 mit zwei Teilflächen liegen innerhalb des Geltungsbereiches nördlich und südlich des Pletschbaches. Darüber hinaus werden noch 82 Straßenbäume berücksichtigt (A3) und 10 Ersatzbäume. Als grünordnerische Festsetzungen (Stand 09.12.2021) wurden festgelegt: • Festsetzungen zum Anpflanzen von 82 mittel -/großkronigen Bäumen im Bereich der Planstraßen sowie in einer öffentlichen Grünfläche zur Kompensation, Ansatz 6 m 2 begrünbare Bodenoberfläche • Festsetzungen zum Anpflanzen von 12 mittel-/großkronigen Bäumen auf öffentlichen Grünflächen (Zweckbestimmung Parkanlagen und Spielplatz), davon 10 Ersatzpflan- zungen • Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen auf der privaten Grünfläche im Osten, auf (privaten) Stellplatzflächen entlang der Planstraßen bzw. auf der Stellplatzfläche im Osten • Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Land- schaft (Kompensationsflächen A1 und A2) mit dem Ziel der Entwicklung einer Halbof- fenlandschaft durch die Anlage einer Glatthaferwiese (50 %, Regio-Saat) und Anpflan- zung von dichten Gehölzpflanzungen (50 %) in Kompensationsfläche A1 sowie als Baumhecke (30 %) und Glatthaferwiesenflächen, Regio-Saat (70 %) in Kompensati- onsfläche A2. • Der Fläche A1 werden 15 weitere Bäume zzgl. 4 Bäume zur Abgrenzung der Stell- plätze im Osten zugeordnet. • Erhalt von 11 Bäumen (Bestand) im Westen angrenzend zur heutigen Bebauung Baumbestand: Die Kompensation von Bäumen, die nicht erhalten werden können, erfolgt nach der Baum- schutzsatzung der Stadt Köln. Gehölze einer Baumreihe sind mit einem Stammumfang ab 30 - 53 - / 54 cm, Einzelbäume ab 100 cm zu kompensieren. Die nachfolgende Tabelle ist dem Land- schaftspflegerischen Fachbeitrag entnommen. Hinsichtlich der Baumschutzsatzung entst eht insgesamt ein Kompensationserfordernis von 10 Ersatzpflanzungen im Plangebiet. Bewertung: Die Eingriffe entstehen überwiegend im Bereich von intensiv genutzten Ackerflächen. Als hö- herwertig sind lediglich randliche Brache- oder Gehölzsukzessionsflächen zu bewerten. Da die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zu dem Ergebnis kommt, dass im Rahmen der Kompen- sationsmaßnamen innerhalb des Plangebietes sogar ein Biotopwertpunkteüberschuss erzielt werden kann, verbleiben keine erheblichen Auswirkungen. Die 10 Ersatzpflanzungen sind als Baumpflanzungen im Geltungsbereich des Bebauungspla- nes bereits berücksichtigt. So ist vorgesehen im Bereich einer öffentlichen Grünfläche 12 Bäume (mind. Stammumfang = StU 20/25 cm), in der privaten Grünfläche im Osten 7 Bäume (mind. StU 18/20 cm) und in der Ausgleichsfläche A1 zusätzlich 15 weitere Bäume (mind. Stu 18/20 cm) zu pflanzen. Die Entfernung der 10 Gehölze wäre nach Baumschutzsatzung somit kompensiert. 5.5.3 Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Schutzgut Fläche beschäftigt sich mit der Thematik der Inanspruchnahme und des Ver- brauches von Flächen insbesondere durch bauliche Nutzung und Versiegelung. Entspre- chend der Vorgaben des BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegan- gen werden und künftige bauliche Entwicklungen sollen nach Möglichkeit im Innenbereich, auf bereits genutzten sowie verdichteten Flächen, z. B. in Baulücken, auf Flächen mit Gebäu- deleerstand oder Brachen, vorgenommen werden. Bodenversiegelungen sind auf das not- wendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang begründet umgenutzt werden (§ 1a Abs. 2 BauGB). Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Fläche stehen in enger Verbindung mit an- deren Schutzgütern, insbesondere dem Schutzgut Boden und werden in den jeweiligen Kapi- teln behandelt. Bezogen auf das Schutzgut Fläche überwiegen unversiegelte Bereiche bestehend aus Acker- flächen, Ruderal- und Gehölzbereichen im Plangebiet, die hinsichtlich des Schutzgutes Flä- che als unverbraucht zu bezeichnen sind. Lediglich kleinflächig liegen Siedlungs - und Ver- kehrsflächen randlich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich des Versiegelungsgrades im Plangebiet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Großteil - 54 - / 55 des Plangebietes im Flächennutzungsplan der Stadt Köln als Wohnbaufl äche ausgewiesen ist, sodass potenziell eine zukünftige Entwicklung der Fläche möglich ist. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Durchführung der Planung kommt es zu großflächigen Versiegelungen im Bereich der Wohnbebauung und Erschließung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die Zunahme der Flächenversiegelung wird über die rechtlich vorgegebenen Festsetzungen zur Grundflächenzahl (GRZ) auf das notwendige Maß beschränkt. Der Bebauungsplan setzt eine GRZ von 0,4 fest. Die festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) in den allgemeinen Wohngebieten überschreiten teilweise die Orientierungswerte für Obergrenzen der BauNVO. Der in einem WA maßgebliche Orientierungswert für die Obergrenze zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung von 0,4 gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO wird in drei von sieben Wohngebieten (WA 2.1, WA 2.2 und WA 2.3) mit einem GRZ-Wert von 0,5 geringfügig über- schritten. Zur Schaffung einer hohen Freiflächenqualität wird der ruhende Verkehr im Ge- schosswohnungsbau zum großen Teil in Tiefgaragen untergebracht. Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die GRZ unterhalb der Geländeoberfläche um die Hälfte, höchstens bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf. Über Festsetzungen, die eine Neuanlage von Pflanz- und Grünflächen regeln, wird der Anteil an Flächenversiegelungen begrenzt (s. a. Vermeidung und Verminderung „Schutzgut Pflan- zen“). Bewertung: Grundsätzlich geht jede Neuplanung von bislang baulich nicht genutzten Flächen mit einem Flächenverlust/einer Flächeninanspruchnahme einher. Der Bebauungsplan führt überwie- gend zu einer Bebauung im Bereich einer großen Ackerfläche, so dass im gesamten Plange- biet eine großflächige Veränderung der Flächennutzung und ein Flächenv erbrauch stattfin- den. Eine genaue Bilanzierung der neuen Flächeninanspruchnahme und Wertigkeiten kann dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und den Tabellen im Anhang des Umweltberich- tes entnommen werden. Aufgrund der Erhöhung des Versiegelungsgrades, ist dies als erheb- liche Auswirkung auf das Schutzgut Fläche zu bewerten. 5.5.4 Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Böden im Eingriffsbereich sind überwiegend unversiegelt und werden größtenteils land- wirtschaftlich genutzt. Auch bei Anwendung der guten fachlichen Praxis kann eine Belastung der Böden durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung durch Dünger- und Pestizideintrag und Verdichtung durch das Befahren mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät nicht ausge- schlossen werden. Der Bodenkarte NRW (GEOPORTAL.NRW, BK50) kann entnommen werden, dass der west- liche Teil des Plangebietes dem Bodentyp Parabraunerde zuzuordnen ist, der östliche Teil dem Bodentyp Braunerde. Die Wertzahl der Bodenschätzung liegt bei 60 -75 für die Para- braunerde, was einer hohen Wertigkeit entspricht. Die Wertzahl der Bodenschätzung liegt bei 45-65 für die Braunerde, was einer mittleren bis hohen Wertigkeit entspricht. In der 3. Auflage der Karte der schutzwürdigen Böden, werden die Böden bezüglich der Bo- denteilfunktionen: Archiv der Natur - und Kulturgeschichte, Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte, Regler- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit, Reglerfunktion des Bodens für den Wasserhaushalt im 2 -Meter-Raum sowie Funktion für den Klimaschutz als Kohlenstoffspeicher und Kohlenstoffsenke bewertet. Die Bewertung der Schutzwürdigkeit - 55 - / 56 erfolgt zweistufig nach dem Grad der Funktionserfüllung („hoch“ oder „sehr hoch“). Für das gesamte Plangebiet liegt bezogen auf naturnahe und naturferne Böden in der Bodenkarte NRW 1:50.000 keine Bewertung der Schutzwürdigkeit vor. Im Plangebiet liegen zum Teil schutzwürdige bzw. sehr schutzwürdige Böden, in deren Be- reich jegliche Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen zu vermeiden ist , da diese Böden hinsichtlich der natürlichen Bodenfruchtbarkeit und der potentiellen Bodenkühlleistung eine hohe Funktionserfüllung besitzen. Zum Schutz des Bodens sollte daher eine Verdichtung der natürlich gelagerten Böden insbe- sondere in den Flächen, die später nicht überbaut werden, verhindert werden. Durch das Büro Borchert Ingenieure GmbH wurde bereits im Jahr 2017 ein Baugrundvorgut- achten erstellt, in welchem eine Voruntersuchung zur generellen Bebaubarkeit sowie eine orientierende Schadstoffbewertung im Hinblick auf die Verwertbarkeit von Bodenaushub so- wie eine altlastentechnische Einstufung durchgeführt wurde. Insgesamt wurden 23 Klein- rammbohrungen bis in 5,0 m unter Geländeoberfläche sowie 17 Rammsondierungen bis in max. 7,0 m unter Geländeoberfläche im Plangebiet durchgeführt. Der vereinfachte Bodenauf- bau setzt sich zusammen aus Ackerboden (0,0 m - 0,3-0,4 m u. GOK), Hochflutsedimente (0,3-0,4 m - 1,5-3,2 m u. GOK) und Terrassensande (1,5-3,2 m bis Endteufe). Grundwasser wurde dabei bis zur maximalen Endteufe nicht angetroffen. Hinsichtlich der Gründung weisen die orientierenden Baugrunduntersuchungen nicht auf Baugrundschwächungen hin. Bezüglich der Versickerung weisen die Terrassensande und -kiese gute Versickerungseigen- schaften auf und sind für eine dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser geeignet. Der Bodenaushub wurde auf Grundlage chemischer Analysen überprüft und kann für die an- gehende Baustelle bei Bedarf vor Ort wieder verwertet werden. Aus altlastentechnischer Sicht haben die durc hgeführten Baugrunderkundungen keine Hin- weise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung blieben die aktuellen Nutzungen und damit auch die vor- handenen Bodentypen und Bodenfunktionen dauerhaft erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Wie bereits zum Schutzgut Fläche beschrieben und bewertet, führt der Bebauungsplan zu einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme überwiegend im Bereich der Ackerflächen. Der Versiegelungsgrad wird sich erhöhen, so dass der Boden in diesen Bereichen dauerhaft über- prägt wird. Böden, die verdichtet, versiegelt oder bebaut werden oder deren Bodenprofil nach- teilig verändert wird, können ihre natürlichen Funktionen nicht mehr oder nur eingeschränkt erfüllen. Die Versiegelung von Böden bewirkt eine starke Überprägung seiner Bodenfunktio- nen. Der Boden - und Nährstoffhaushalt wird massiv durch den Verlust von Versickerungs - und Verdunstungsraum beeinträchtigt und damit die Lebensgrundlage für Bodenorganismen stark eingeschränkt bis vernichtet. Der Boden verliert weitgehend seine Funktion als Filter und Puffer gegenüber Schadstoffen und Säuren. Wenn ein Boden total versiegelt ist, verliert er schließlich sämtliche natürliche Funktionen. Da im Bereich der Neuversiegelungen die natür- lichen Bodenfunktionen dauerhaft verloren gehen, ist dies als erhebliche Auswirkung auf das Schutzgut zu bewerten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Gemäß des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Förder Landschaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023) sind umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung- und Mi- nimierung hinsichtlich des Schutzgutes Boden im Rahmen der Bautätigkeiten zu berücksich- tigen. Diese Maßnahmen betreffen die Bauphase, auf die der Bebauungsplan keine rege- lungstechnischen Einflussmöglichkeiten hat. Sie wären bei einer bodenkundlichen Baubeglei- tung zu berücksichtigen. - 56 - / 57 Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Zufahrten zu Garagen und Pkw-Stellplätzen sowie Hauszuwegungen teilversiegelt anzulegen sind. Dies wird als kleinräumige Minderungsmaß- nahme bewertet. Die angenommene Belastung der Böden durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung durch Dünger- und Pestizideintrag und Verdichtung durch das Befahren mit schwerem land- wirtschaftlichem Gerät entfällt zukünftig im Bereich der Ausgleichsfläche südlich des geplan- ten Baugebietes. Darüber hinaus kommt auch die Nutzungsextensivierung einer Fläche von 6.900 m 2 in Köln- Rondorf außerhalb des Geltungsbereiches für die Feldlerche den Schutzgütern Boden und Wasser zugute. Die Umwandlung von Acker in Grünland und Gehölzflächen zur Kompensation des Eingriffes südlich der Bebauung wirkt sich positiv auf die Bodenfunktionen und die Rückhaltung und Filterung von Niederschlägen aus. Das Wasserspeichervermögen erhöht sich. Eine Abdrift oder ein Abspülen von Bodenpartikeln ist aufgrund der künftig ganzjährigen Vegetationsdecke mit Durchwurzelung der oberen Bodenschichten nicht mehr möglich. Bewertung: Die Planung bereitet einen großflächigen Eingriff in den Boden vor. Auch unter Berücksichti- gung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ist dies als erhebliche Auswirkung auf das Schutzgut Boden zu bewerten, die nicht wesentlich gemindert werden kann. Durch eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) und die multifunktionale Kompensation durch die Anlage von zahlreichen Grünflächen, insgesamt 176 festgesetzte Baumpflanzungen, der Auf- gabe der Nutzung und extensiven Pflege der künftigen Kompensationsflächen sowie der zu- sätzlichen Nutzungsaufgabe einer rund 0,69 ha großen Fläche für die Feldlerche in Köln- Rondorf, können die erheblichen Beeinträchtigungen jedoch kompensiert werden. 5.5.5 Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 5.5.5.1 Oberflächenwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Fließ- und Stillgewässer sind im zentralen Teil des Plangebietes nicht vorhanden. Der Pletschbach stellt überwiegend die südliche Plangebiets- grenze dar und wird lediglich im Südwesten zur Herstellung der Erschließung überquert. Der im Jahresverlauf kaum wasserführende Graben, dessen Sohle befestigt ist, entwässert in öst- licher Richtung. Etwa 400 m nordöstlich liegt der Bruchgraben als Fließgewässer im FFH - Gebiet „Worringer Bruch“. Die Ergebnisse des Entwässerungstechnischen Konzeptes (Generalplaner Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH 2020) werden im Kapitel 5.5.14 „Umgang mit Abwässern“ wiedergegeben. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung wären keine Oberflächengewässer betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die südliche Verkehrsanbindung quert künftig im Westen den Pletschbach (geschützter Land- schaftsbestandteil (6.04)). Darüber hinaus sind nördlich und südlich des Pletschbaches pa- rallel der künftigen Straße Versickerungsgräben mit belebter Bodenzone geplant, die künftig in den Bach entwässern. - 57 - / 58 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Vermeidungs-/Minderungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen sind hinsichtlich des Teilschutzgu- tes „Oberflächenwasser“ nicht geplant, da erhebliche nachteilige Umweltauswi rkungen nicht zu erwarten sind. Bewertung: Für die Querung des Gewässers ist eine Befreiung / Ausnahme vom Landschaftsschutz, für das Einleiten eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Der geringfügige Eingriff in den Pletschbach zur Herstellung der querenden Verkehrserschließung ist nicht als erhebliche Auswirkung zu bewerten. 5.5.5.2 Grundwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet findet heute Grundwasserneubildung durch die Versickerung des Nieder- schlagswassers statt, das auf die Freiflächen niedergeht. Daten zum Grundwasser werden dem Fachinformationssystem ELWAS des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW entnommen. Dem- nach liegt der gesamte Untersuchungsraum im Bereich des Grundwasserkörpers „Terrassen des Rheins“ (Kennziffern 27_20). Dabei handelt es sich um einen Porengrundwasserleiter mit hoher Durchlässigkeit. Die Ergiebigkeit wird als sehr ergiebig eingestuft. Für die Parabraunerde und den Großteil der Braunerde im Plangebiet wird hinsichtlich der Versickerungseignung im 2-Meter-Raum angegeben, dass die Böden ungeeignet sind (GEO- PORTAL.NRW, BK50). Es wird eine Bewirtschaftung mit gedrosselter Ableitung über Mulden- Rigolen-Systeme empfohlen. Für den südöstlichen Teilbereich de r Braunerde ist eine Versi- ckerung im 2 -Meter-Raum bedingt geeignet. Es wird eine Versickerung mit unterirdischem Stauraum über Mulden-Rigolen-Elemente empfohlen. Die Baugrundvoruntersuchungen konnten in 2017 bis zur maximalen Endteufe der Bohrungen kein Grundwasser nachweisen (Borchert 2017). Gemäß dem Baugrundgutachten ist eine Ver- sickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet möglich. Die Auswertung einer Grundwas- sermessstelle östlich des Plangebietes zeigt, dass der Grundwasserstand in den Jahren 1969 bis 2020 zwischen 33 m bis knapp über 37 m NHN schwankt. Im Plangebiet fällt die Gelän- dehöhe von 46 m im Norden auf 41,5 m NHN im Südwesten ab. Entsprechend liegen Grund- wasserflurabstände zwischen 4,5 m bis 12 m vor. Der südliche Bereich des Plangebietes be findet sich im Trinkwasserschutzgebiet „Weiler“ Zone III A. Ca. 130 m östlich liegt die Zone III B des Trinkwasserschutzgebietes „Weiler“, ca. 400 m südlich die Zone II. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführun g der Planung ergeben sich bezüglich der Grundwasserverhältnisse keine Änderungen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Hinsichtlich der Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser werden die neu zu versie- gelnden Bereiche dauerhaft für eine Versickerung des Niederschlagswassers dem Natur- haushalt entzogen. Das anfallende Regenwasser soll für die Bereiche der Doppelhäuser vor Ort versickert werden. Im Bereich der Geschosswohnungsbauten erfolgt ebenfalls eine Ver- sickerung des Niederschlagswassers mit Rigolen. Die Ergebnisse des Entwässerungstechni- schen Konzeptes (Generalplaner Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH 2020) werden im Kapitel 5.5.14 „Umgang mit Abwässern“ wiedergegeben. Eine direkte Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers durch den Bau von Tiefgaragen und Kellern unter den Plangebäuden ist nicht zu erwarten. - 58 - / 59 Im Trinkwasserschutzgebiet im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG (Wasserschutzgebiets- verordnung Weiler vom 21. Oktober 1991) sind innerhalb der Schutzzone III A u.a. Verbote und Auflagen hinsichtlich Wasserbehandlung und Wasserrückführung benannt, die zu berück- sichtigen sind. In der Schutzzone III A ist das Errichten, Erweitern, wesentliche Ändern oder Ändern der Nut- zung von baulichen Anlagen verboten, wenn anfallendes Abwasser, ausgenommen schwach belastetes Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung nicht vollständig und sicher aus der Zone III A hinausgeleitet wird oder wenn Stoffe verwendet werden, bei denen die Gefahr des Auswaschens oder Auslaugens wassergefährdender Stoffe besteht. Weiterhin ist das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen Regenüber- laufbecken, Regenrückhaltebecken und Kleinkläranlagen als Ausnahme im Einzelfall ver bo- ten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die geplante Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser trägt zu einer Vermin- derung von Auswirkungen auf das Grundwasser bei. Im Bebauungsplan erfolgt eine nach- richtliche Übernahme der Wasserschutzzone III A. Damit wird sichergestellt, dass die entspre- chenden Ge- und Verbote in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren Berücksichtigung finden. Weiterhin wird in den Bebauungsplan ein Hinweis auf die Pflicht zur Versickerung von Niederschlagswasser aufgenommen. Bewertung: Unter Berücksichtigung der geplanten Versickerung von Niederschlagswasser gehen von der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser aus. 5.5.6 Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet selbst liegen heute keine Emissionsquellen luftfremder Stoffe vor. Im angren- zenden Siedlungsbereich westlich und nördlich des Plangebietes liegen Gebäudeheizungen und motorisierter Individualverkehr (MIV) als Emissionsquellen vor. Weitere, insbesondere gewerbliche oder industrielle Emissionsquellen liegen im Nahbereich des Plangebietes nicht vor. Entsprechend ist für das Plangebi et eine lediglich sehr geringe Emissionsvorbelastung anzunehmen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung werden auch in Zukunft keine Luftschadstoffe im Plange- biet emittiert. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Zu den üblichen Emissionen von Luftschadstoffen bei Wohngebieten zählen die Straßenver- kehrsabgase sowie die Abgase aus Feuerungsanlagen (Heizungsanlagen). Beim Plangebiet handelt es sich um ein Gebiet mit einer mittleren Gebäudedichte. Die Entfernung vom Plangebiet zum S-Bahnhof Worringen beträgt ca. 700 m. Zudem ist das Plangebiet an das Busnetz der KVB über die Linie 120 angeschlossen. Damit ist zumindest eine geringe Minderung des MIV gegenüber einem von ÖPNV nicht erschlossenen Siedlungs- gebiet anzunehmen. - 59 - / 60 Es ist damit zunächst mit einer mäßigen Zunahme der Emissionen luftfremder Stoffe nach Umsetzung der Planung anzunehmen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Zur Prüfung der Minderung von Emissionen aus der Gebäudeheizung werden in einem Ener- giekonzept verschiedene Maßnahmen für den Einfamilienhausbau und den Geschoßwoh- nungsbau geprüft. Dies sind der Einsatz von Photovoltaikanlagen auf Dächern der geplanten Gebäude, der Einsatz von Wärmepumpen, der Einsatz von Blockheizkraftwerken (BHKW) zur Kraft-Wärme-Koppelung und ein energetisch verbesserter Gebäudestandart. Für das Plangebiet wurde im Oktober 2020 ein Mobilitätskonzept erstellt. In einem ersten Schritt wurde hierzu im Rahmen einer Umfeldanalyse die Erschließungssituation des Plange- bietes für alle Verkehrsteilnehmer qualitativ bewertet sowie eine Nutzeranalyse vorgenom- men. In einem weiteren Schritt wurden Handlungsmaßnahmen erarbeitet (s. Kap. 4. 8.1 der Begründung), die zu einer Förderung der Verkehrsträger des Umweltverbundes bei künftigen Nutzern beitragen sollen. Bewertung: Die Bebauung des Plangebietes führt zum Anfall von Luftschadstoffen aus Feuerungsanlagen und MIV. Auf der Grundlage des Energiekonzeptes und der Erschließung des Plangebietes durch den ÖPNV, gehen von der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität aus. 5.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Hinsichtlich des Teilschutzgutes Luft liegen keine Angaben zur Luftqualität im Plangebiet und dessen Umgebung vor. Die nächstgelegene Luftmessstation des LANUV liegt ca. 3 km süd- östlich des Plangebietes im Stadtteil Köln-Chorweiler. Aufgrund der Entfernung zum Plange- biet sind die dor t gemessenen Werte nicht repräsentativ für die Luftqualität im Plangebiet. Grundsätzlich übernehmen die wenigen Gehölzstrukturen im Plangebiet sowie im Umfeld eine Frischluftfunktion. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der Luftschadstoffimmissionen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Auf das Plangebiet einwirkende Luftschadstoffimmissionen gehen von den angrenzenden Siedlungsbereichen mit Gebäudeheizungen und verkehrlichen Belastungen aus. Starke Emit- tenten, wie Gewerbe- und Industrienutzungen, liegen im Umfeld des Plangebietes nicht vor. Aufgrund der geplanten Bebauung ist zukünftig von einer mäßigen Zunahme luftfremder Stoffe im Plangebiet auszugehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Zur Vermeidung und Verminderung trägt das Energiekonzept zum Bebauungsplan bei. Au- ßerdem erfolgen innerhalb des neuen Siedlungsbereiches umfangreiche Straßenbaumpflan- zungen. Der südliche Bereich wird als Ausgleichsfläche ebenfalls umfangreich mit Baum- und - 60 - / 61 Gehölzpflanzungen ausgestattet. Die neuen Gehölze übernehmen zukünftig eine Frischluft- funktion in Form von Sauerstoffproduktion und Filterwirkung von Luftschadstoffen und tragen somit deutlich zur Verminderung von Immissionen bei. Bewertung: Unter Berücksichtigung des Energiekonzeptes und der umfangreichen Begrünungsmaßnah- men im Plangebiet gehen von dem Bebauungsplan keine erhebli chen Auswirkungen auf die Luftqualität aus. 5.5.7 Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Klimafunktionskarte der Stadt Köln kann entnommen werden, dass das Plangebiet dem Klimatop „Freilandklima I" zuzuordnen ist. Als Klimatope werden Bereiche mit vergleichbaren mikroklimatischen Verhältnissen bezeichnet. „Freilandklima I“ bedeutet, dass ein ungestörter, stark ausgeprägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte stattfindet. Die Freifläche ist windoffen und hat eine starke Kaltluft- /Frischluftproduktion. Nördlich und nordwestlich grenzt Wohnbebauung an das Plangebiet an, die dem Klimatop „Stadtklima II“ zuzuordnen ist. Dieser Klimatop stellt eine wesentliche Veränderung aller Klimaelemente des Freilandes sowie eine wesentliche Störung lokaler Windsysteme dar. Zudem ist dieser Bereich eine Wärmeinsel und weist Schadstoffbelastung auf. Östlich grenzt das FFH-Gebiet „Worringer Bruch“ an, das dem Klimatop „Klima geschlossener Waldbestände“ zuzuordnen ist. Hier besteht ein stark ge- dämpfter Tagesgang von Temperatur und Feuchte. Dieser Bereich weist eine Filterfunktion auf und dient der Frischluft-/ und Kaltluftproduktion. Gemäß der Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln 21“ ist das Plange- biet hinsichtlich der zukünftigen Wärmebelastung im nördlichen Bereich im Übergang zu den angrenzenden Siedlungsflächen der Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“ zuzuordnen. In- nerhalb der Klasse 3 befinden sich gemäß der Planungshinweiskarte sowohl dichte Bebauung als auch weniger dichte Bebauung und angrenzende Freiflächen. Aufgrund des geringen Ver- siegelungsgrades im Plangebiet und vorhandenem Vegetationsbestand kann innerhalb des Bereiches lokal eine hohe Abkühlung stattfinden. Der südliche Bereich kann der Klasse 4 „klimaaktive Freiflächen“ zugeordnet werden. Dabei handelt es sich um stadtklimatisch wich- tige Freiflächen mit ausgeprägtem Tagesgang von Temperatur und Feuchte. Sie sind windof- fen, weisen eine starke Frisch- und Kaltluftproduktion auf und sind von hoher Sensibilität ge- genüber Nutzungsänderungen. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei austauscharmen sommerlichen Wetterlagen in der ersten Nachthälfte Kaltluft in die Bereiche der Bestandsbebauung westlich und nördlich des Plangebietes einsickert. In der zweiten Nachthälfte erfolgt die Kaltluftzufuhr nach Rog- gendorf/Thenhoven durch den sogenannten Rheintalwind. Dieses regionale Windsystem weist im Kölner Norden eine Mächtigkeit von ca. 70 m auf. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Vorhabensfläche weiterhin dem Klimatop Frei- landklima sowie den Klassen 3 und 4 gemäß Planungshinweiskarte zuzuordnen sein. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass der bebaute Teil des Plangebietes klimatisch zukünftig der Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“ zuzuordnen ist und damit kli- matisch der angrenzenden Siedlungsfläche entspricht. Der südliche Teil des Plangebietes, der als Ausgleichs fläche naturnah gestaltet wird, kann auch bei Durchführung der Planung weiterhin der Klasse 4 „klimaaktive Freiflächen“ zugeordnet werden. Die Ackerfläche mit einer Funktion zur Kaltluftentstehung geht jedoch im Zuge der Planungsrealisierung dauerhaft ver- loren. - 61 - / 62 Für den Bereich der Bestandsbebauung westlich und nördlich des Plangebietes kann unter- stellt werden, dass bei austauscharmen sommerlichen Wetterlagen die Frischluftbewegung in der ersten Nachthälfte entfällt. Die Dynamik des Rheintalwindes in der zweiten Nachthälfte erfährt durch die geplante Bebauung keine Einschränkung, sodass dann weiterhin eine Kalt- luftzufuhr in die Ortslage Roggendorf / Thenhoven aufrecht erhalten bleibt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Zur Verminderung der Auswirkungen auf das Mikroklima trägt die geplante Durchgrünung des Wohngebietes mit Bäumen, die Anlage von öffentlichen und privaten Grünflächen sowie die Verwendung von versickerungsfähigen Materialien zur Befestigung von Oberflächen, z. B. der Stellplätze, bei. Bewertung: Die Freifläche ist im Bestand wertvoll für das Stadtklima. Aufgrund der geplanten Bebauung ist zunächst von erheblichen Auswirkungen auf das Stadtklima auszugehen. Vor dem Hinter- grund der umfangreichen Begrünungsmaßnahmen im geplanten Wohngebiet sowie der rand- lichen und teils großflächigen Kompensationsmaßnahmen, können die erheblichen Auswir- kungen auf das Klima jedoch deutlich gemindert werden, auch wenn eine Versiegelung bis- heriger landwirtschaftlicher Nutzflächen unvermeidbar ist. 5.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Wie den einzel- nen Schutzgutkapiteln entnommen werden kann, erfüllen bestimmte Strukturen im Plangebiet vielfältige Funktionen. So weisen zum Beispiel die Freiflächen und Gehölze eine Bedeutung für das Schutzgut Tiere und Pflanzen, für das Landschaftsbild / Stadtbild, sowie Klima, Boden, Wasser und Fläche auf. Gleichzeitig bestehen W irkungsgefüge zwischen der klimatischen und lufthygienischen Situation und der menschlichen Gesundheit (siehe auch Punkt 5.5.18 Wechselwirkungen). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung werden sich auch hinsichtlich des Wirkungsgefüges zwi- schen den einzelnen Schutzgütern keine Änderungen gegenüber dem Ist-Zustand ergeben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die genannten Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern wurden im Rahmen der Be- standsanalyse und Bewertung jeweils berücksichtigt und in die Gesamtbewertung der Be- lange des Umweltschutzes einbezogen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Spezielle Vermeidungs -/Minderungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich des Wir- kungsgefüges zwischen den Schutzgütern sind nicht erforderlich. Grundsätzlich übernehmen geplante Maßnahmen, wie Bepflanzungen und Dachbegrünungen Funktionen für mehrere Schutzgüter und sind bei den jeweiligen Kapiteln aufgelistet. - 62 - / 63 Bewertung: Erhebliche Umweltauswirkungen bzw. sich negativ verstärkende Wirkungsgefüge zwischen einzelnen Schutzgütern oder spezielle Beeinträchtigungen, die sich infolge von Wirkungsver- lagerungen ergeben können, sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht zu erwarten. 5.5.9 Landschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gemäß § 1 Abs. 4 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natu r und Landschaft insbesondere Naturland- schaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bo- dendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu be- wahren. Des Weiteren sind zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Be- schaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Be- reich zu schützen und zugänglich zu machen. Das Plangebiet ist am südlichen Siedlungsrand von Roggendorf/Thenhoven gelegen und bis auf den südlichen Bereich von Wohnbebauung, Friedhofsnutzung und Verkehrsanlagen um- geben. Die Flächen des Plangebietes sind ländlich geprägt und überwiegend intensiv land- wirtschaftlich genutzt. Die vorhandene Pappelreihe entlang des Pletschbaches ist als prägen- des Landschaftselement sichtbar. Die Bäume am Friedhof und die Gehölze des westlichen Ortsrandes tragen zur Einbindung des Ortsrandes in die Landschaft bei. Von dem östlichen Bereich der Baptiststraße aus, ab Höhe des Friedhofes, bestehen Sicht beziehungen in den südlichen Offenlandbereich mit den Ackerflächen und weiter südlich den von Gehölzen ge- säumten Pletschbach. Nach Osten sind die Sichtbeziehungen durch den Bahndamm mit an- grenzendem Gehölzbewuchs beschränkt. Die Wohnbebauung entlang der Berrischstraße verfügt - zumindest aus den höheren Stockwerken - ebenfalls über Sichtbeziehungen in den Freiraum, wobei die Gehölze in den Gärten und vom Friedhof teils sichtverschattend wirken. Da innerhalb der Ackerflächen des Plangebietes keine Fuß- und Radwege bzw. Straßen ver- laufen, gibt es keine öffentlich zugängigen Bereiche von denen aus Blickbeziehungen aus dem Offenlandbereich auf den Ortsrand von Roggendorf / Thenhoven bestehen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Landschaftsbild im Plangebiet weiterhin von der landwirtschaftlichen Nutzung geprägt. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Das Landschaftsbild wird sich bei Durchführung der Planung von einer offenen Ackerfläche in bebautes städtisches Gebiet ändern. Nördlich und westlich des Plangebietes befindet sich der Ortsteil Roggendorf/Thenhoven mit überwiegend dörflichem Charakter. Hinsichtlich der Bauweise und der Baualtersklassen ist diese Siedlung sehr heterogen ausgebildet. Neben zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilien- häusern befinden sich hier vorwiegend ein - bis zweigeschossige Hausgruppen und Doppel- häuser sowie einige freistehende Einfamilienhäuser. Geplant sind Doppel - und Reihenhäuser im Geschosswohnungsbau mit insgesamt 370 Wohneinheiten. Die Geschosswohnungsbauten werden überwiegend in einer dreigeschossi- gen Bauweise mit Satteldach und die Reihenhäuser mit zwei Geschossen und Satteldach ausgeführt. Die Doppelhäuser weisen zwei Geschosse und Walmdach auf. Das städtebauliche Konzept und seine Bebauung orientieren sich an der Struktur des beste- henden Ortes mit seinen kleinteiligen Gebäudestrukturen aus vorwiegend ein- bis zweige- schossigen Hausgruppen und Doppelhäusern sowie zwei - bis dreigeschossigen Mehrfamili- enhäusern und deren vielgestaltiger Dachlandschaft. Dementsprechend wird sich die neue Bebauung in das Siedlungsbild von Roggendorf/Then- hoven hinsichtlich der geplanten Gebäudekubatur, Höhen und Dachformen einfügen. Die - 63 - / 64 Sichtbeziehungen von den angrenzenden Siedlungsbereichen in den von Acker geprägten Freiraum werden zukünftig nicht mehr bestehen, sondern durch die neue Bebauung geprägt sein. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Mit der Pflanzung von insgesamt 176 im Geltungsbereich festgesetzten Bäumen sowie wei- teren Gehölzpflanzungen im Bereich der Kompensationsflächen und im Bereich der „grünen Zimmer“ werden die Auswirkungen auf das Landschaftsbild vermindert. Bewertung: Auch wenn der Ackerfläche keine besondere Bedeutung hinsichtlich des Landschaftsbildes zukommt und umfangreiche Begrünungsmaßnahmen innerhalb des neuen Wohngebietes so- wie im Bereich der südlichen Kompensationsfläche geplant sind, gehen von der Planung auf- grund der großflächigen Veränderung von Offenland in Siedlungsfläche erhebliche Auswir- kungen auf das Landschaftsbild aus. Die geplanten Pflanzmaßnahmen im Bereich der Kom- pensationsfläche werden nach einiger Zeit des Wachstums den Eingriff in das Landschaftsbild zumindest teilweise kaschieren. Ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs in das Landschafts- bild ist nicht möglich. 5.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die biologische Vielfalt wird durch vorkommende Tierarten, Biotoptypen und Habitatbestand- teile geprägt. Im Plangebiet wird der Bestand überwiegend ackerbaulich genutzt. In den Rand- bereichen befinden sich auch Ruderalflächen und Gehölze, sowie im Süden der Pletschbach mit der begleitenden Baumreihe. Hinsichtlich der Fauna wurde auf der Untersuchungsfläche im Rahmen der Erfassung 2019 das Vorkommen von 53 Vogelarten festgestellt. Insgesamt konnten mit 14 planungsrelevan- ten Arten r elativ viele wertgebende Arten im Untersuchungsraum vorgefunden werden. Es konnten die folgenden vier planungsrelevanten Arten als Brutvögel nachgewiesen werden: Bluthänfling, Feldlerche, Kuckuck und Star. Im Rahmen der Amphibienerfassung konnten mit Erdkröte und Grasfrosch zwei der häufigs- ten Amphibienarten festgestellt werden. Da keine Stillgewässer im Raum vorhanden sind, treten sie als nicht reproduzierende sporadische Nahrungsgäste auf. Reptilien konnten im Rahmen der Kartierungen nicht festgestellt werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe das aktuelle Artenspektrum hinsichtlich der vor- kommenden Tierarten und Biotoptypen erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Umsetzung der Planung gehen die heute vorhandenen und durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägten Offenlandlebensräume verloren. Ebenso tritt ein Verlust der randlichen Ruderalflächen und Gehölze ein. Im Süden des Plangebietes können Freiflächen im Bereich der Kompensationsfläche erhalten und neugestaltet werden. Das vorhandene Artenspektrum wird sich bei Durchführung der Planung entsprechend verändern. Der Offenlandlebensraum entfällt. - 64 - / 65 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Zur Vermeidung und Verminderung von Auswirkungen auf die biologische Vielfalt tragen die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet sowie die naturnahe Gestaltung der gro- ßen, südlichen Kompensationsfläche bei. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Artenschutz wird auf das Kapitel 5.5.1 verw iesen. Demnach wird für die Feldlerche, als typische Offen- landart, eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt. Bewertung: Unter Berücksichtigung der geplanten Begrünungsmaßnahmen, der naturnahen Gestaltung der südlichen Kompensationsfläche sowie der geplanten vorgezogenen Ausgleichsmaßnah- men des Artenschutzes, verbleiben keine erheblichen Auswirkungen auf die biologische Viel- falt. 5.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge- meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das geplante Wohngebiet befindet sich in einer Entfernung von weniger als 300 m zum nord- östlich gelegenen FFH-Gebiet DE-4907-301 „Worringer Bruch“. Das FFH-Gebiet ist etwa 163 ha groß und stellt einen verlandeten Altarm des Rheins dar. Der Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes befindet sich in einer minimalen Entfernung von ca. 120 m zum Schutzgebiet und ist von diesem durch die Bruchstraße, die S -Bahnstrecke und dazwischen gelegenen Frei - und Wohnbauflächen getrennt. Plangebiet und Worringer Bruch sind durch den Pletschbach verbunden. Der Worringer Bruch ist ein ehemaliger, beinahe vollständig verlandeter Altarm des Rheins zwischen Dormagen und Köln. Er weist stark schwankende, mit dem Rheinwasserstand kor- respondierende Grundwasserstände auf. Das Schutzgebiet wird großflächig von zahlreichen verschiedenen Waldtypen und ausgedehnten Röhrichten bestanden. Hinzu kommen im Randbereich typische Elemente der Kulturlandschaft wie Obstwiesen und Weiden. Im Gebiet ist eine Naturwaldzelle vorhanden (Worringer Bruch, NWZ 42). Die Lebensräume „Erlen- Eschen- und Weichholzauenwald“ sowie die großflächigen Pri- märröhrichte des verlandeten Altarms bedingen die landesweite Bedeutung des Worringer Bruchs. Das Mosaik an auentypischer Vegetation insbesondere der Verlandungsserie ist re- präsentativ für den Naturraum Köln-Bonner Rheinebene in der südlichen Rheinaue und wird durch die Vorkommen seltener Pflanzen und Tierarten hervorgehoben. Dazu zählt insbeson- dere der Kammmolch, aber auch der Pirol, die Nachtigall, der Wespenbussard und die Rohr- weihe. Vorrangiges Entwicklungsziel für das Gebiet ist die Erhaltung und Optimierung der schutz- würdigen Waldbestände und Röhrichtbereiche sowie die Entwicklung weiterer Lebensräume wie z. B. magere Flachlandmähwiesen. Die Wiederherstellung der ursprünglichen Standort- bedingungen (u.a. Überflutungsdynamik) ist eine weitere wichtige mittel- bis langfristige Maß- nahme zur Förderung der Auen- und Bruchwaldbereiche. Die Seltenheit derartiger großflächi- ger, auentypischer Biotopkomplexe in der südlichen Rheinaue bedingen die große Bedeutung des Gebietes für den Biotopverbund als Rückzugsraum und Ausbreitungsweg im Korridor der Rheinschiene (LANUV, 2019). Im Standarddaten- Bogen (Stand: 04.2017) sind folgende 4 Lebensraumtypen nach FFH - Richtlinie, Anhang I, aufgeführt: • Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150) • Stieleichen-Hainbuchenwald (9160) • Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) • Hartholzauenwälder (91F0) - 65 - / 66 Weiterhin ist eine Art nach FFH-Richtlinie, Anhang II, aufgeführt: • Kammmolch Der Worringer Bruch wurde 1991 als Naturschutzgebiet ausgewiesen (Landschaftsplan der Stadt Köln 1991). 2006 wurden Erhaltungsziele gemäß FFH -Richtlinie im Schutzz weck er- gänzt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind Auswirkungen auf das FFH-Gebiert auszuschließen. Veränderungen einwirkend auf das Schutzgebiet sind nicht zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FFH-Verträglichkeitsprüfung (Uwedo 2021) klärt, ob durch den geplanten Bebauungsplan „Südlich Baptiststraße“ das FFH -Gebiet Worringer Bruch (DE -4907-301) erheblich beein- trächtigt werden könnte. Durch die Um setzung des Vorhabens treten keine Flächeninanspruchnahmen von Lebens- raumtypen im FFH-Gebiet auf. Baubedingte Auswirkungen treten nur temporär auf und besitzen keine relevante Fernwir- kung. Relevant für die Prüfung der Betroffenheit sind nur diejenigen Ausw irkungen, die eine Fernwirkung auf die Lebensraumtypen im Schutzgebiet besitzen, d. h. in diesem Fall wären vor allem anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auf das Wasserregime im Worringer Bruch von Bedeutung. Wenn das anfallende Regenwasser in die Kanalisation abgeführt würde, könnte es zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung im Einzugsgebiet des FFH-Gebietes kommen. Es wird daher empfohlen das Niederschlagswasser nicht dauerhaft dem Einzugsgebiet zu entziehen, sondern vor Ort im Plangebiet zu versickern. Das anfallende Regenwasser soll für die Bereiche der Doppelhäuser vor Ort versickert werden. Im Bereich der Geschosswohnungsbauten erfolgt ebenfalls eine Versickerung des Niederschlagswas- sers mit Rigolen. Das Niederschlagswasser von den öffentlichen Verkehrsanlagen wird über Straßenabläufe in den Mischwasserkanal eingeleitet. Im Ergebnis wird der Großteil des an- fallenden Niederschlagswassers im Bereich von versiegelten Flächen einer Versickerung zu- geführt und somit dem Wasserhaushalt nicht dauerhaft entzogen. Erhebliche Auswirkungen auf das FFH-Gebiet Worringer Bruch können ausgeschlossen werden. Als Art nach FFH-Richtlinie Anhang II sind Vorkommen des Kammmolches für den Worringer Bruch angegeben. Die Laichgewässer des Kammmolches befinden sich außerhalb des Plan- gebietes. Sie werden nicht in Anspruch genommen. Die Wasserführung der Gewässer wird durch die Planung nicht negativ beeinflusst (s.a. Angaben zum Wasserregime). Eine Eignung des Plangebietes (strukturarme Ackerfläche) als Landlebensraum für die Art ist nicht erkenn- bar. Etwaige Wanderbeziehungen werden durch die zwischen dem Plangebiet und dem FFH- Gebiet liegende Straße und Bahntrasse zusätzlich erschwert. Im Rahmen der Amphibienkar- tierungen in 2019 im Plangebiet konnten keine Vorkommen des Kammmolches nachgewie- sen werden (GREINS 2020). Das Vorkommen des Kammmolches wird durch die Planung somit nicht beeinträchtigt. Die Ausübung von Sport, Freizeit - und Erholungstätigkeiten in der freien Landschaft und im Wald führt gemäß Punkt 4.1.4.2 d er VV-Habitatschutz regelmäßig nicht zu erheblichen Be- einträchtigungen eines Natura 2000 -Gebietes. Das Betreten des Schutzgebietes außerhalb der Wege sowie das Füttern von Wasservögeln ist im NSG „Worringer Bruch“ verboten. Wei- terhin gelten im Schutzgebiet zahlreiche Ge- und Verbote, die das Verhalten von Erholungs- suchenden regeln, z. B. die Anleinpflicht für Hunde. Entsprechend führt das zusätzliche Auf- kommen von Naherholungssuchenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele des Schutzgebietes. Zum Bebauungsplanverfahren wird durch das Büro BRENNER BERNARD INGENIEURE GMBH eine Verkehrsuntersuchung erstellt. Demnach haben im Juli 2019 Verkehrszählungen zur Erhebung der aktuellen Verkehrszahlen stattgefunden. Im Hinblick auf die Auswirkungen - 66 - / 67 auf das FFH-Gebiet sind die Zahlen für die Bruchstraße relevant, da diese unmittelbar randlich am FFH-Gebiet vorbeiführt. Aus der Differenz zwischen dem Bestandsfall, dem Nullfall sowie den Planfall wird ersichtlich, das s die Erhöhungen des Kfz -Verkehrs deutlich unterhalb der oben aufgeführten Schwelle von 5.000 Fahrzeugen pro Tag liegen. Die Ergebnisse der durch- geführten Verkehrsuntersuchung zeigen, dass die Zusatzbelastung der Bruchstraße bei ma- ximal 50 Kfz pro Tag liegen (Vergleich Nullfall mit Planfall). Der verkehrsbedingte Stickstoffe- intrag aus einer verkehrlichen Mehrbelastung durch das Vorhaben unterschreitet den aus dem Stickstoffleitfaden Straße abgeleiteten Irrelevanzwert für FFH ‐Gebiete deutlich, so dass ne- gative Auswirkungen auszuschließen sind. Hinsichtlich der Auswirkungen durch Straßenverkehrslärm sind die Emissionsparameter für die Bruchstraße, angrenzend an das FFH -Gebiet relevant. Durch das Büro ACCON GmbH wurden mit Stand 08.06.2020 die Auswirkungen der Planung im Rahmen der Erhöhung der Verkehrsgeräuschpegel durch den Mehrverkehr ermittelt. Aus der Gegenüberstellung der Werte wird deutlich, dass sich die Emissionsparameter im Bereich der Bruchstraße durch die sehr geringe Verkehrszunahme sowohl tags als auch nachts überwiegend nicht verändern. Lediglich im Bereich südlich des Walter -Dodde-Weges wird sich der Nachtwert minimal um 0,1 dB erhöhen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse lassen sich negative Auswirkungen durch Straßenverkehrslärm auf das FFH -Gebiet ausschließen. Durch die anlage - und be- triebsbedingten Auswirkungen des geplanten Baugebietes kommt es auch unter Berücksich- tigung kumulativer Effekte nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Schutzzielen (inkl. charakteristischer Arten von Lebensraumtypen) des FFH-Gebietes Worringer Bruch. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Zur Vermeidung/Minderung von Auswirkungen trägt die geplante Versickerung von Nieder- schlagswasser bei. Bewertung: Die überschlägige Prognose zeigt, dass von dem Bebauungsplan „Südlich Baptiststraße“ keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgegenstandes, der relevanten geschützten Tierarten und der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Worringer Bruch“ ausgehen. Eine wei- tergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung der Stufe II zur Klärung der Zulässigkeit des geplan- ten Bauvorhabens sowie Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen ist nicht not- wendig. 5.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) 5.5.12.1 Lärm Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist durch die Einwirkungen von Ver- kehrslärm (Straßen- und Schienenverkehr) vorbelastet. Die Schienenstrecke der DB AG, auf der insbesondere nachts Güterverkehr abgewickelt wird, führt dabei zu einer hohen Belastung innerhalb der Nachtzeit an der Bebauung am östlichen Rand des Plangebietes. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde vom Büro ACCON Köln GmbH eine Schall- technische Untersuchung (2022) erstellt. Demnach ist im Rahmen einer sachgerechten Ab- wägung zu prüfen, ob in dem geplanten Wohngebiet gesunde Wohnverhältnisse zu erwarten sind und welche Auswirkungen die Entwicklung des Plangebietes auf die Umgebung hat. Hierzu sind die zu erwartenden Verkehrsgeräuschimmissionen durch den Straßenverkehr und den Schienenverkehr im Plangebiet zu ermitteln und zu beurteilen. Auf Grundlage der ermit- telten Geräuscheinwirkungen sind die Anforderungen an den baulichen Schallschutz zu be- stimmen. - 67 - / 68 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ist von keinen Änderungen der bestehenden Vorbelastun- gen auszugehen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Zur Beurteilung der Verkehrslärmgeräusche werden die Orientierungswerte der DIN 18005 herangezogen: Gebietsausweisung Tag (06:00 – 22:00 Uhr Nacht ( 22:00 – 06:00 Uhr) WA = allgemeines Wohn- gebiet 55 dB(A) 45 dB(A) Schienenverkehrslärm Die Schienenverkehrsgeräusche werden durch die bestehende Schallschutzwand, die südlich der Baptiststraße noch ca. 35 m parallel zur Plangebietsgrenze verläuft, im nördlichen Teilbe- reich des Plangebietes abgeschirmt. In mehr als der Hälfte der Baufenster wird der Tagesori- entierungswert überschritten. Am höchstbelasteten Baufenster (WA 2.3) wird tags ein Beur- teilungspegel von L = 68 dB(A) erreicht. An einigen Baufenstern der Gebiete WA 1.3 und 1.4 werden bei freier Schallausbreitung Beurteilungspegel von bis zu 63 dB(A) ermittelt. In der Nachtzeit liegen die Beurteilungspegel um ca. 1 dB(A) niedriger, sodass die Überschreitungen des Orientierungswertes in der Nachtzeit bis zu 12 dB(A) am Tag und 22 dB(A) in der Nacht betragen. Eine Prüfung verschiedener Höhen von Schallschutzwänden im Rahmen der Schalltechni- schen Untersuchung (ACCON Köln GmbH 2022) ergab, dass die erzielbare Pegelminderung mit einer aus städtebaulicher Sicht vertretbaren Wandhöhe nicht dazu führt, dass auf weitere passive Schutzmaßnahmen verzichtet werden kann. Im Bebauungsplan wird daher auf eine Festsetzung von passiven Schutzmaßnahmen in Verbindung mit einer Festsetzung, dass mindestens ein Raum einer Wohnung auf einer ruhigen Gebäudeseite liegt, zurückgegriffen. Die konkreten Maßnahmen werden nachfolgend unter „Vermeidung und Minderung“ gefasst. Straßenverkehrslärm Bei freier Schallausbreitung der Straßenverkehrsgeräusche im Planfall wi rd der Orientie- rungswert für allgemeine Wohngebiete tags durch die Straßenverkehrsgeräusche im überwie- genden Teil des Plangebietes eingehalten. Überschreitungen des Orientierungswertes durch die Straßenverkehrsgeräusche liegen nur am nördlichen Rand des Plangebietes (maximal 5 dB(A)) an den Baugrenzen des WA 2.3 sowie am westlichen Rand (geplantes KITA-Gebäude, maximal 7 dB(A)) vor. In der Nachtzeit wird der Orientierungswert durch die Straßenverkehrs- geräusche im zentralen Bereich des Plangebietes eingehalten. Entlang der Straßen zur inne- ren Erschließung treten Überschreitungen des Orientierungswertes um bis zu 5 dB(A) auf. An der westlichen Baugrenze der Gemeinbedarfsfläche für die KITA werden maximal 54 dB(A) erreicht, so dass der Orientierungswert für a llgemeine Wohngebiete hier durch die Straßen- verkehrsgeräusche um 9 dB(A) überschritten wird. Gesamt-Verkehrsgeräuschbelastung Wie die Berechnungsergebnisse für eine freie Schallausbreitung unter Berücksichtigung der Summe der Verkehrsgeräusche zeigen, werden die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nahezu im gesamten Plangebiet überschritten Im östlichen Bereich des Plangebietes wird die Gesamt -Verkehrsgeräuschbelastung, insbe- sondere in der Nachtzeit, durch die Schienenverkehrsgeräusche geprägt. Im Bereich der WA 1.3 und 1.4 und WA 2.3 liegen dabei Überschreitungen des Orientierungswertes von mehr als 5 dB(A) am Tage vor und es wird an der Baugrenze des zweiten Baufensters von Norden im WA 2.3 die maximale Belastung mit L = 68 dB(A) erreicht (3.OG). In der Nachtzeit liegen in - 68 - / 69 den am geringsten belasteten Bereichen innerhalb des Plangebietes bereits Überschreitun- gen des Orientierungswertes um mehr als 5 dB(A) vor. Überschreitungen von mehr als 10 dB(A) treten in den südlichen Baufenstern des WA 2.2, im gesamten WA 1.3, an den nördlichen Baufenstern des WA 1.4 und im WA 2.3 auf. In der Nachtzeit wird an der östlichen Baugrenze des zweiten Baufensters von Norden im WA 2.3 eine maximale Belastung von L = 67 dB(A) ermittelt. Gewerbelärm Es konnte der Nachweis geführt werden, dass die außerhalb des Plangebietes ausgeübte gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Berrischstraße 167 zu keinen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an der geplanten Bebauung führt. Im Umkehrschluss kann daraus gefolgert werden, dass die heranrückende Wohnbebauung diesen Gewerbebetrieb nicht ein- schränkt. Von den Chemiebetrieben nördlich von Worringen ausgehend liegt , nach eigener Aussage eines Betriebes, im Plangebiet ein Gewerbelärmpegel am Tag und in der Nacht von 39 dB(A) vor. Dieser liegt unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein a llgemeines Wohn- gebiet (WA) von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Da keine anderen Gewerbelärmbelas- tungen vorliegen und auch keine geplant werden, ist dieser Wert unkritisch. Außerdem rückt die Planung nicht erstmalig mit Wohnnutzung an die Chemiebetriebe nördlich von Worringen heran. Es ist davon auszugehen, dass Lärmwerte bereits an der Wohnbebauung, die näher an den Chemiebetrieben liegt, eingehalten werden. Auswirkungen der Planung Die Straßenneubaumaßnahmen führen im Bereich der bestehenden Bebauung zu keinen An- sprüchen auf Schallschutzmaßnahmen dem Grunde nach. Die planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs führt nicht zu einer so weit gehenden Erhöhung der Beurteilungspegel an den Fassaden, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erreicht oder überschritten wird. Diese Schwelle wird gemäß der geltenden Rechtsprechung bei 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht gesehen. An den bereits im Prognose-Nullfall höher belasteten Fassa- den der Gebäude an der Berrischstraße treten durch den planbedingten Mehrverkehr lediglich Steigerungen um bis zu 0,5 dB(A) auf, die in dieser Größenordnung nicht wahrnehmbar sind. An den Gebäuden an der Baptiststraße werden im Tagesbeurteilungszeitraum wahrnehmbare Steigerungen der Verkehrsgeräusche an den straßenzugewandten Fassaden auftreten, die Gesamtbelastung liegt jedoch mit maximal 63 dB(A) deutlich unterhalb des Schwellenwertes zur Gesundheitsgefährdung, sodass die Auswirkungen der Planung als nicht erheblich einge- stuft werden können. Die Geräuschauswirkungen der geplanten Kindertagesstätte sind als unkritisch zu beurteilen. Weder werden durch die Geräuschimmissionen der an- und abfahrenden Verkehre unzuläs- sige Beurteilungspegel erreicht noch ist durch die sprachlichen Äußerungen der spielenden Kinder, auch unter Maximalbedingungen, eine Überschreitung des Schwellenwertes zur Ge- sundheitsgefährdung zu erwarten. Insgesamt sind innerhalb des Plangebietes sieben voneinander unabhängige Tiefgaragen ge- plant. Von den Tiefgaragennutzungen innerhalb des Plangebietes gehen keine Geräusche- missionen aus, die auf Gebäude außerhalb des Plangebietes einwirken. Im Wesentlichen sind daher die Gebäude von den Geräuschemissionen betroffen, deren Bewohner*innen die Tief- garagen benutzen. Die Ergebnisse der Berechnungen zeigen, dass die Richtwerte eines WA- Gebietes von 55 B(A) tags, die hilfsweise für eine Beurteilung der Geräuschimmissionen her- angezogen werden können, unterschritten werden. Für die lauteste Nachtstunde werden in den höchstbelasteten Fassadenabschnitten Beurteilungspegel von bis zu 43 dB(A) ermittelt. Damit wird der für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert für die Nachtzeit - 69 - / 70 überschritten, jedoch der Immissionsrichtwert für Mischgebiete, in denen das Wohnen allge- mein zulässig ist, unterschritten. Eine zusätzliche absorbierende Ausstattung der im Inneren von Gebäude liegenden Rampenbereiche würde keine wesentliche Verbesserung erzielen, da die freien Fahrtstrecken vor den Toreinfahrten zu den höchsten Immissionsteilpegeln füh- ren. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse werden im Bebauungsplan passive Schallschutz- maßnahmen festgesetzt. Die Darstellung bzw. Festsetzung der Lärmpegelbereiche nach DIN 5034 stellt sicher, dass im Baugenehmigungsverfahren ausreichender Schallschutz durch Bauteile wie Wände, Fenster und Türen erfolgt. Folgende Schallfestsetzungen werden im Bebauungsplan getroffen: • Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 Beuth Verlag GmbH, Berlin). • Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu- chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigere maßgebliche Außenlärmpe- gel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. • Durchgesteckte Wohnungen Entlang der Ostfassaden des WA 2.3 liegen die Beurteilungspegel aus dem Schienen- verkehr oberhalb der kritischen Werte von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts. Wer- den hier Fenster von Aufenthalts- und Schlafräumen geplant, muss sichergestellt wer- den, dass das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen mit mindestens einem Schlaf- oder Aufenthaltsraum an der lärmabgewandten Seite sichergestellt wird. Kann in ei- nem Einzelfall ein durchgesteckter Grundriss nicht umgesetzt werden, ist durch bauli- che Maßnahmen (z.B. Verglasung des Freisitzes) sicherzustellen, dass vor einem Auf- enthalts- oder Schlafraum die gleichen oder niedrigere Pegel wie auf der lärmabge- wandten Fassade erreicht werden. • Fensterunabhängige Belüftung Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht- zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge- dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. • Balkone und Loggien Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra- ßen-, Schienen- und Luftverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf- weisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspeg el nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. • Unzulässigkeit von Wohnnutzung bis zum Eintritt eines bestimmten Umstandes Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist die Nutzung des allgemeinen Wohngebietes WA 1.1 bis WA 1.4 sowie WA 2.1 bis WA 2.2 zu Wohnzwecken erst dann zulässig, wenn die entlang der Planstraße 4 festgesetzte zwei- bis dreigeschossige Bebauung mit Satteldach im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3 bereits mit einer zur Bahntrasse geschlossenen Fassade (mit allen Außentüren und -fenstern) errichtet ist. - 70 - / 71 Bewertung: Unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Schallschutz gehen von der Planung keine erheblichen Auswirkungen von Lärm auf das Schutzgut Mensch aus. 5.5.12.2 Altlasten Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Altlastenkataster der Stadt Köln liegen für das Plangebiet und seinen Nahbereich keine Eintragungen vor. Gemäß des Baugrundvorgutachtens (Borchert Ingenieure 2017) haben die durchgeführten Baugrunderkundungen aus altlastentechnischer Sicht keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich des Be- langs Altlasten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Altlasten liegen im Plangebiet nicht vor. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind aufgrund fehlender Altlasten nicht erforderlich. Der Bodenaushub von der Baustelle kann bei Bedarf vor Ort wieder verwer- tet werden (Borchert Ingenieure 2017). Bewertung: Erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf Altlasten gehen von der Planung nicht aus. 5.5.12.3 Erschütterungen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Östlich an das Plangebiet angrenzend verläuft eine zweigleisige Schienentrasse der Deut- schen Bahn. Die Trasse wird tags wie nachts mit Personen- und Güterzügen befahren. Im Rahmen des Vorhabens werden die derzeit auf das Baugrundstück einwirkenden Erschüt- terungsimmissionen aus dem öffentlichen Schienenverkehr durch eine orientierende Mes- sung ermittelt und die Erschütterungs immissionen hinsichtlich der vorgesehenen Wohnnut- zung in einem Wohngebiet beurteilt. Zum Vorhaben liegt die „Orientierende Messung der Er- schütterungsimmissionen durch DB -Trassen und Beurteilung“ der ADU cologne Institut für Immissionschutz GmbH (2020) vor. Die nachfolgenden Angaben sind dem Gutachten (No- vember 2020) entnommen. Am 07.02.2020 wurden in der Zeit von 15:00 bis 18:00 Uhr repräsentativ viele Zugvorbeifahr- ten auf dem Baugrundstück mit drei dauerhaft registrierenden 3D -Erschütterungsmessein- richtungen aufgenommen und die Erschütterungsimmissionen in den drei Raumrichtungen dokumentiert. Diese Messpunkte dienen einerseits der Erhebung der Schwinggeschwindig- keiten zur Beurteilung der Einwirkungen auf das Gebäude (DIN 4150, Teil 3) und zur Abschät- zung der Erschütterungen, die über das Fundament (im vorliegenden Fall eine mindestens 50 cm massive Bodenplatte) in die der Gleistrasse nächstgelegenen Plangebäuden (Massivbau) eingetragen werden. Das Baugrundstück ist derzeit unbebaut, die Oberfläche besteht zum Zeitpunkt der Messung aus vor kurzem bestellten Ackerboden. Um eine kraftschlüssige Ver- bindung zum Boden herzustellen, wurde der Boden verdichtet und eine Waschbetonplatte eingeschlämmt, auf der dann die jeweilige Messeinrichtung platziert wurde. - 71 - / 72 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich hinsichtlich der oben ausgewerteten Be- lange keine Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Gemäß des Erschütterungsgutachtens der ADU cologne (2020) ist auf der Grundlage der Messergebnisse und der beschriebenen Maßnahmen - auch unter Beachtung der bis zum Fahrplanwechsel 2020/2021 zu vollziehenden Umrüstung der Güterzugbremsen in Deutsch- land - nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf die geplanten Gebäude selber oder auf Menschen in den Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen aus dem Schienen- verkehr (DB-Trasse) zu rechnen. Im Bereich des Wendehammers ist der obere Anhaltswert für Spitzenpegel für den Nachtzeitraum insbesondere bei Fahrten von Güterzügen überschrit- ten. Daher wird für den nördlichsten Baukörper im Baufeld WA 2.3 empfohlen, die Ausführung des Gebäudes mit einer verstärkten Fundamentplatte und schwingungsentkoppelt zu errich- ten. Diese Empfehlung ist als Hinweis in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Das genannte Gutachten enthält als Vorschlag für die t extlichen Festsetzungen im Bebau- ungsplan folgende Formulierung: „Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisi- gen DB-Strecke Köln - Neuss. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelas- tet. Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissi onen nach DIN 4150- 2 Erschütterungen im Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe Juni 1996, Beuth Verlag GmbH, Berlin), bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV werden derzeit im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3 nicht eingehalten. Im Rahmen der Hochbauplanung sind durch bautechnische Maßnahmen (z. B. Massive Grün- dung der Baukörper des WA 2.3 und ggfls. elastische Lagerung des nördlichen Baukörpers des WA 2.3) die Einhaltung der Anhaltswerte bz w. die Anforderungen an den sekundären Luftschall sicherzustellen. Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Von Maßnahmen kann abgesehen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren auf Nach- weis die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die An forderungen an den sekundären Luftschall ohne diese Maßnahmen oder mit anderen gleichwertigen Maßnahmen erreicht werden kön- nen.“ Diese Formulierung ist als Hinweis in den textlichen Festsetzungen des Bebauungs- plans enthalten. Bewertung: Unter Berücksicht igung der Ergebnisse des Erschütterungsgutachtens können erhebliche Auswirkungen auf den Menschen durch Erschütterungen ausgeschlossen werden. 5.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima- wandelfolgen) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Nahbereich des Vorhabens sind keine Betriebe nach Störfallverordnung (12. BImSchV) oder entsprechend der Seveso III-Richtlinie angesiedelt, von denen erhebliche Gefahren auf die neuen Nutzungen ausgehen. Nördlich von Worringen sind Chemiebetriebe angesiedelt, die Betriebsbereiche mit Störfallpotenzial aufweisen. Der Leitfaden KAS 18 der Kommission für Anlagensicherheit enthält Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten. Der vorgegebene Achtungsabstand der Bezirksregierung Köln reicht bis an die nördliche Grenze des Plangebietes heran und überdeckt das Plangebiet auf einer sehr kleinen Fläche. Bei der sehr kleinen Fläche, die von - 72 - / 73 dem Achtungsabstand überdeckt wird, handelt es sich um Straßenverkehrs- und Stellplatzflä- chen. Da es sich hierbei nicht um schützenswerte Nutzungen handelt und die Überdeckung nur bei einem der verwendeten Informationssysteme bzw. dessen Bildauflösung festzustellen ist, sind Beeinträchtigungen von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht zu besor- gen. Das Plangebiet liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Das Plangebiet ist bis zu einem 200-jährlichen Hochwasserereignis (Kölner Pegel 11,9 m) geschützt. Bei ei- nem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen wäre lediglich der Pletschbach von einer Überflutung betroffen. Auch bei einem 500-jährlichen Hochwasserereignis wäre das geplante Baugebiet nicht durch Grundhochwasser gefährdet. Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadt Köln (StEB Köln 2020) ist heute die Starkre- gengefährdung bei einem 100- jährlichen Ereignis innerhalb des Plangebietes überwiegend als gering eingestuft. Kleinflächig liegen im Acker auch Bereiche mit mäßiger Gefährdung vor. Das unmittelbare Umfeld des Pletschbaches ist mit mäßig bis sehr hoch eingestuft. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich hinsichtlich der oben ausgewerteten Be- lange keine Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Plangebiet werden keine Industrie- und Gewerbebetriebe geplant, die mit gefährlichen Stoffen umgehen und unter die Störfallverordnung fallen. Es ent steht lediglich eine neue Wohnbebauung, so dass von der neuen Planung keine Gefahren im Sinne des § 50 Satz 1 BImSchG ausgehen. Hinsichtlich der Magnetfeldbelastung wird den stadtinternen Abstandsempfehlungen genüge getan, da die geplante Wohnbebauung einen Abstand von mindestens ca. 25 m zur Bahntrasse aufweist. Bei einem HQ100 wären überwiegend Bereiche der neuen Kompensationsfläche von einer temporären Überflutung betroffen. Bei einem Extremhochwasser (HQ500) ist eine Betroffen- heit der südlichen, geplanten Wohnbebauung gegeben. Hinsichtlich möglicher Starkregenereignisse liegt aktuell im Plangebiet eine geringe Gefähr- dung vor. Das Entwässerungskonzept der Generalplaner Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH (2020) enthält eine Überflutungsbetrachtung. Im Rahmen einer Überflutung der Verkehrsan- lagen fließt auf der Grundlage der Höhenentwicklung der Gradienten der Verkehrsanlagen das Regenwasser unschädlich in die südlichen Flächen. Der Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 für die privaten Grundstücke mit einer abflusswirksamen Fläche >800 m² muss für das vorliegende Erschließungsvorhaben nicht geführt werden, da die jeweiligen Flächen im öffentlichen Starkregenkonzept als abflusswirksam berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, da eine große öffentliche Grünfläche in unmittelbarer Um- gebung angrenzt und die schadlose Ableitung von Niederschlagswasser auch bei extremen Ereignissen möglich ist. Für die privaten Flurstücke ist das Gelände so zu modellieren, dass bei einem Starkregenereignis das Niederschlagswasser unschädlich in das südlich gelegene Landschaftsgebiet gelangen kann. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Bei einem Extremhochwasser (HQ500) wäre der südliche Teil der Wohnbebauung von einer temporären Überflutung betroffen. Aufgrund der Seltenheit des Vorkommens, ist eine Durch- führung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unverhältnismäßig. Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, wird bei der Planung berücksichtigt, dass bei außergewöhnlichen Niederschlagsereignissen - 73 - / 74 die Wassermengen möglichst schadlos zwischengespeichert, abgeleitet bzw. von Gebäuden ferngehalten werden. Für die Entwässerung der öffentlichen Erschließung wird darauf geach- tet, dass ausreichend Retentions- bzw. Rückhalteflächen für Starkregenereignisse vorgehal- ten werden bzw. eine gezielte und schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grün- flächen erfolgen kann. Bewertung: Erhebliche Auswirkungen durch Störfallbetriebe gehen von der Planung nicht aus. Ebenso wirken keine erheblichen Wirkungen auf die neue Planung ein. Hinsichtlich möglicher Auswirkungen durch Hochwasser ist zu berücksichtigen, dass hier von einer geringen Häufigkeit (HQ500) auszugehen ist. Gemäß der Überflutungsbetrachtung kann bei einem Starkregenereignis das Niederschlags- wasser unschädlich in das südliche Landschaftsschutzgebiet gelangen. 5.5.12.5 Besonnung/Belichtung Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aktuell findet eine natürliche Besonnung der Grün- und Freiflächen im Plangebiet statt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich der Be- sonnung/Belichtung. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB ist eine Beschattung innerhalb des Baugebietes sowie angrenzender Bebauung zu vermeiden. Grundsätzlichen werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eing ehalten, so dass von gesunden Wohnverhältnissen hinsichtlich der Besonnung auszugehen ist. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind hinsichtlich des Aspektes der Besonnung nicht erforderlich. Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auf gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich des Belangs der Beson- nung/Belichtung gehen von der Planung nicht aus. 5.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Zu den Sachgütern zählen alle Anlagen der Ver- und Entsorgung, wie vorhandene Gas-, Was- ser-, Telekommunikations- und Stromleitungen sowie die Verkehrsinfrastruktur. Eine entspre- chende Infrastruktur ist in den an grenzenden Straßen Baptiststraße und Berrischstraße vor- handen. Im Plangebiet selbst sind keine Baudenkmäler vorhanden. Gemäß der Denkmalliste der Stadt Köln grenzen jedoch unmittelbar nördlich in der Baptiststraße sowie westlich in der Berrisch- straße einige Denkmäler an das Plangebiet an, wie beispielsweise Reste einer Hofanlage, ein Wegekreuz, denkmalgeschützte Wohnhäuser, eine Schule sowie die Kirche Sankt Johann Baptist. Weitere Denkmäler liegen im Stadtteil Roggendorf/ Thenhoven im Umfeld des Plan- gebietes. - 74 - / 75 Gemäß der Stellungnahme des Amtes für Bodendenkmalpflege befindet sich das Plangebiet innerhalb einer seit der Jungsteinzeit dicht besiedelten Altsiedellandschaft. Das unmittelbar nördlich an den Pletschbach angrenzende Planungsareal ist Teil einer besonders siedlungs- begünstigten Zone mit zahlreichen vorgeschichtlichen, römischen und mittelalterlichen Fund- stellen, die sich beidseitig des Bachverlaufs ausdehnt. Im Norden, Süden und Osten werden die Planungsflächen von Altwegen begleitet (heutige Baptiststraße, Bruchstraße, Mörterweg). Im Rahmen einer Auswertung von Luftbildern wurden im Plangebiet anhand von Bodenver- färbungen und Vegetationsanomalien archäologische Luftbildbefunde identifiziert. Diese um- fassen kreisförmige Strukturen von ca. 10 - 20 m D urchmesser, die als Kreisgräben oder Reste von Grabhügeln interpretiert werden können und dichte Konzentrationen kleiner rund- licher Bodenverfärbungen, bei denen es sich wahrscheinlich um die Reste von Holzbauten handelt, insbesondere um Gruben, in welche die Pfosten aufgehender Holzkonstruktionen eingesetzt waren. Aufgrund des Sachverhalts ergibt sich die Prognose, dass im Plangebiet Bodendenkmäler zu erwarten sind, so dass es aus Sicht der Archäologischen Bodendenkmalpflege erforderlich ist, eine archäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen nach Maßgabe der Er- laubnis nach § 13 DSchG durchzuführen. Die Ergebnisse des Abschlussberichtes zur archä- ologischen Sachverhaltsermittlung (archaeologie.de 2020) werden im Folgenden zusammen- gefasst wiedergegeben. Geplant waren 14 Suchschnitte von jeweils 50 Metern Länge und 4 Metern Breite, die das Untersuchungsgelände möglichst gleichmäßig abdeckten. Ein Streifen nördlich des Pletsch- baches wurde von der Untersuchung ausgenommen, da dort keine Bebauung geplant ist und durch den Bodenschutz die Empfehlung gegeben wurde, in diesem Bereich möglichst keine Bodeneingriffe vorzunehmen. Auf dem Untersuchungsgebiet zwischen Baptiststraße, Ber- rischstraße, Pletschbach und der Bahnlinie ließen sich in drei Suchschnitten g eringe Reste menschlicher Besiedlung nachweisen. Während sich im Westen der Fläche geringe Spuren mittelalterlicher Zeitstellung befanden, zeichneten sich im Norden der Fläche im Bereich einer kleinen Kuppe geringe Reste vorgeschichtlicher Besiedlung ab. Innerhalb der vorgeschichtli- chen Besiedelungsspuren weist die Silexklinge aus Stelle 23 auf menschliche Anwesenheit im Neolithikum hin, während sich die gruppierten Befunde im Arbeitsbereich Stelle 16 anhand der leistenverzierten Keramik in die Zeitstufe mittlere Bronzezeit bis Hallstatt D einordnen las- sen. Auf entzerrten Luftbildern waren südwestlich der Stelle 23 mögliche Kreisgräben markiert worden. Diese konnten in den Suchschnitten Stellen 9, 10 und 11 jedoch nicht nachgewiesen werden. Die geringe Erhal tungstiefe der Befunde und die großen Abstände zwischen ihnen deuten darauf hin, dass der größere Teil der Siedlungsspuren bereits durch Erosionsprozesse und landwirtschaftliche Arbeiten zerstört wurde und nur noch die tiefsten Befunde erhalten blieben. Die Ausdehnung der bronze- bis eisenzeitlichen Siedlung lässt sich nicht genauer eingrenzen, dürfte sich aber vor allem im Bereich der Kuppe erstreckt haben, wie es sich bei anderen Siedlungen der näheren Umgebung belegen lässt. Auch die beiden Gefäßreste las- sen sich nicht als Urnenbestattungen ansprechen, sodass bei den aufgedeckten Befunden eher von den Resten einer Wohnbebauung auszugehen ist. Die mittelalterlichen Befunde im Westen des Untersuchungsraumes dürften mit dem alten Verlauf der Berrischstraße und dem historischen Kern der Siedlung entlang der Straße zusammenhängen. Da zusammen mit dem Bruchstück Pingsdorfer Machart in der Füllung der kleinen Grube Stelle 24 auch ein Bruch- stück jüngerer Zeitstellung lag, kann die Pingsdorfer Scherbe lediglich einen Terminus post quem angeben. In 2021 wurden zusätzliche Untersuchungen durchgeführt (archaeologie.de 2022). Gemäß des Abschlussberichtes wurden ausgehend von den bisherigen Ergebnissen bei den drei be- fundführenden Schnitten der Sachverhaltsermittlung i n drei Bereichen Erweiterungsflächen ausgewiesen je im Norden, bei der Baptiststraße, im Osten, bei der Bahnstrecke und im Wes- ten bei der Berrischstraße. Die Feldarbeit begann am 04.11.2021 und am 25.01.2022 wurde sie abgeschlossen. In der Erweiterungsfläc he Nord, an der Baptiststraße, wurden zwei Be- fundkonzentrationen erfasst (BK 1 und BK 2); in der Erweiterungsfläche Ost, in der Nähe der Bahnstrecke, ebenfalls zwei Befundkonzentrationen (BK 3 und BK 4) erfasst. Alle vier konnten - 75 - / 76 zweifelsfrei der Eisenzeit (800-15 v. Chr.) zugerechnet werden. In der Erweiterungs -fläche West, an der Berrischstraße, waren die meisten archäologisch relevanten Befunde hochmit- telalterlich. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich Kulturgü- tern und sonstigen Sachgütern. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Untersuchungen beim Bau von Tiefgaragen etc. gehen keine erheblichen Auswirkungen auf Kulturgüter aus. Auswirkungen auf sonstige Sachgüter entstehen nicht. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Das Plangebiet liegt in einem archäologischen Verdachtsgebiet. Über den Bestand hinausge- hende Bodeneingriffe wie der Bau einer Tiefgarage erfordern daher archäologische Untersu- chungen, die mit dem Römisch Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmal- pflege abzustimmen sind. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenom- men. Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter gehen von der Planung nicht aus. 5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Hinweise auf Emissionen ausgehend von dem Plangebiet liegen nicht vor. Aufgrund der land- wirtschaftlichen Nutzung ist von einer zeitweisen Geruchsemission im Rahmen von Düngear- beiten auszugehen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich der Emis- sionssituation. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Durchführung der Planung werden keine erheblichen Licht- oder Geruchsemissionen ent- stehen. Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Die Entsorgung der anfallenden Hausabfälle ist über die kommunale Entsorgung durch die Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) der Stadt Köln sichergestellt. Hinsichtlich des Umgangs mit Abwasser liegt das Entwässerungskonzept der Generalplaner Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH (2020) vor. Demnach wird für die Ableitung des Schmutz- wassers ein Mischwasserkanalsystem in den öffentlichen Erschließungsstraßen mit Anbin- dung an den Mischwasserkanal in der Berrischstraße geplant. Das Niederschlagswasser von den privaten Flächen wird dezentral versickert. Das Niederschlagswasser von den öffentli- chen Verkehrsanlagen wird über Straßenabläufe in den Mischwasserkanal eingeleitet. - 76 - / 77 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind hinsichtlich des Aspektes der Emissionen nicht erforderlich. Bewertung: Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern wird sichergestellt. Erhebliche Aus- wirkungen gehen von der Planung hinsichtlich dieses Belangs sowie möglicher Emissionen nicht aus. 5.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB) Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Opti- mierung, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 vom 24.06.2021 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die vorhandenen Frei- und Grünflächen sind aktuell bezogen auf die Nutzung erneuerbarer Energien und der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie nicht direkt relevant. Möglicherweise werden hier angebaute Feldfrüchte, insbesondere Mais, der westlich von Worringen vorhandenen Biogasanlage zugeführt. Da im Umfeld des Plangebietes innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes von Köln ausreichend Anbauflächen für Silomais und an- dere energetisch nutzbare Pflanzen zur Verfügung stehen, ist dieser Belang nicht weiter rele- vant. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich der Ist - Situation. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Grundsätzlich sind die Dachflächen der geplanten Gebäude, je nach Ausrichtung, für eine Installation von Anlagen für Photovoltaik oder Solarthermie geeignet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Energiekonzept mit zwei Varianten er- arbeitet (Deutsche Reihenhaus AG, GAG Immobilien AG 2022). Das Vorhaben wird darin mit seinen energierelevanten Kenngrößen und Rahmenbedingungen beschrieben. Der Gebäu- destandard gemäß KfW 55 wird angestrebt. Hier liegt der Primärenergiebedarf 45 % unter den Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV). Alle Wohnungen und Einfa- milienhäuser sind gut besonnt und entweder nach Osten, Westen oder Süden orientiert. Bei der Reihenhaus- und Doppelhausbebauung soll aufgrund der Synergie mit Photovoltaik und der Möglichkeit zur flexiblen Einbindung regenerativ erzeugten Biogases als Brennstoff bei diesem Projekt die Außenluft-Wasser-Wärmepumpen mit Gasspitzenlastkessel-Variante zum Einsatz kommen. Von der zuvor favorisierten BHKW-Variante wird aufgrund der gewünschten Photovoltaik-Einbindung und den aktuell sehr hohen Betriebskosten bei 100 % Biogasversor- gung abgesehen. Im Geschosswohnungsbau wird eine BHKW-Variante mit PV-Anlagen umgesetzt, wobei bei der Kindertageseinrichtung eine Luft -Wasser-Wärmepumpe mit PV -Anlage eingesetzt wer- den soll. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Das Energiekonzept bewertet zwei Varianten zur Energieversorgung. Der Gebäudestandard gemäß KfW 55 wird angestrebt. Regelungen hierzu werden in den Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan aufgenommen. - 77 - / 78 Bewertung: Der Belang „Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ wird entsprechend der vorgenannten Varianten-Betrachtung im Planverfahren berücksichtigt. Erhebliche Auswirkungen auf das Klima werden unter Berücksichtigung dieser Aspekte aus- geschlossen. 5.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 g BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Landschaftsplans der Stadt Köln, der am 13. Mai 1991 als Satzung in Kraft getreten ist. Gemäß der aktuellen Darstellung des Landschaftsplanes liegt im gesamten Plangebiet das Landschaftsschutzgebiet LSG 2 „Pletschbachtal und Waldbereich um das Wasserwerk Wei- ler“ vor. Die Abgrenzung des LSG 2 wurde im Zuge eines vorherigen FNP-Änderungsverfah- rens angepasst und umfasst seitdem lediglich den südlichen Teil der landwirtschaftlichen Flä- che. Der Träger der Landschaftsplanung hatte hierzu sein Einverständnis gegeben. Das LSG „Pletschbachtal und Waldbereich um das Wasserwerk Weiler“ wurde festgesetzt: • zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, ins- besondere durch Sicherung von Lebensräumen gefährdeter Pflanzen- und Tierarten in naturnah entwickelten Waldbereichen und Feuchtgebieten sowie von stadtklima- tisch wichtigen Ausgleichsräumen • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes der von Alluvialrin- nen durchzogenen Niederterrasse • wegen der besonderen Bedeutung des vielgestaltigen Landschaftsraumes für die Er- holung Für den westlichen und nördlichen Randbereich legt der Landschaftsplan das Entwicklungs- ziel 8 „Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ fest. Der über- wiegende Teil des Plangebietes liegt im Bereich des Entwicklungsziels 3 „Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen“. Der „Pletschbach zwischen Thenhoven und Worringer Bruch“ ist als geschützter Landschafts- bestandteil (6.04) dargestellt. Die Fläche ist als Pfleg emaßnahme Nr. 6.4 - 6 festgelegt: Die Hecken am Pletschbach zwi- schen Thenhoven und Worringer Bruch sind abschnittsweise alle 15 - 20 Jahre auf den Stock zu setzen. Zudem ist das Plangebiet zum Teil Bestandteil der LANUV-Biotopverbundfläche VB-K-4907- 001 „Acker-Laubwaldkomplex westlich von Chorweiler“. Der südliche Bereich des Plangebietes befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet „Weiler“ - Zone III A. Ca. 130 m östlich liegt die Zone III B des Trinkwasserschutzgebietes „Weiler“, ca. 400 m südlich die Zone II. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der benann- ten Schutzgebiete. - 78 - / 79 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der Wohnbaufläche gemäß FNP werden den Zielen der Bauleitplanung entgegen- stehende Schutzausweisungen und Ziele des Landschaftsplanes mit der Rechtskraft des Be- bauungsplanes aufgehoben. Der Landschaftsplan wird dann zu einem späteren Zeitpunkt an- gepasst. Für den Eingriff durch die geplante Erschließungsstraße außerhalb der im FNP dar- gestellten Wohnbaufläche wird eine Befreiung / Ausnahme vom Landschaftsschutz erforder- lich. Eingriffe in die benannte Biotopverbundfläche sind - zur Realisierung des Wohngebietes - unvermeidbar. Im Trinkwasserschutzgebiet im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG (Wasserschutzgebiets- verordnung Weiler vom 21. Oktober 1991) sind innerhalb der Schutzzone III A u.a. V erbote und Auflagen hinsichtlich Wasserbehandlung und Wasserrückführung benannt, die zu berück- sichtigen sind. In der Schutzzone III A ist das Errichten, Erweitern, wesentliche Ändern oder Ändern der Nut- zung von baulichen Anlagen verboten, wenn anfallendes Abwasser, ausgenommen schwach belastetes Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung nicht vollständig und sicher aus der Zone III A hinausgeleitet wird oder wenn Stoffe verwendet werden, bei denen die Gefahr des Auswaschens oder Auslaugens wassergefährdender Stoffe besteht. Weiterhin ist das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen Regenüber- laufbecken, Regenrückhaltebecken und Kleinkläranlagen als Ausnahme im Einzelfall verbo- ten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet ist eine Flächeninanspruch- nahme unvermeidbar. Ausgleichsmaßnahmen erfolgen einerseits durch eine naturnahe Ge- staltung der Ausgleichsfläche A1 und A2, so dass die verbleibenden Flächen des LSG aufge- wertet werden können. Weiterhin werden die verbleibenden Flächen des LSG 2 und der GLB nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen und damit gesichert. Die geplante Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser trägt zu einer Vermin- derung von Auswirkungen auf das Grundwasser bei. Bewertung: Unter Berücksichtigung der naturnahen Gestaltung der Ausgleichsfläche A1 und A2 im LSG und der geplanten Versickerung von Niederschlagswasser gehen von der Planung keine er- heblichen Auswirkungen auf Schutzgebiete aus. Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten die den Planungszielen des Bebauungsplanes entgegenstehenden Darstellungen des Land- schaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Lage des Plangebietes in der Wasserschutzzone III A aufgenommen. 5.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Ge- meinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Hinsichtlich der Luftqualität liegen für das Plangebiet keine konkreten Angaben vor. Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der Umweltzone des Luft- reinhalteplans der Stadt Köln. Zur Luftgüte siehe die Kapitel 5.5.6.1, 5.5.6.2 und 5.7.15. 5.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, - 79 - / 80 Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i) BauGB) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i) BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichtigen (siehe auch Punkt 5.5.8 Wirkungsgefüge). Wie den einzelnen Schutzgutkapiteln entnommen werden kann, er- füllen bestimmte Strukturen im Plangebiet vielfältige Funktionen. So weisen zum Beispiel die Freiflächen und Gehölzsäume eine Bedeutung für das Schutzgut Tiere und Pflanzen, für das Landschaftsbild / Stadtbild und das Klima auf. Gleichzeitig bestehen Wechselwirkungen zwi- schen der klimatischen und lufthygienischen Situation und der menschlichen Gesundheit. Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern wurden im Rahmen der Bestandsanalyse und Bewertung, sowie Auswirkungsprognose berücksichtigt und in die Gesamtbewertung der Belange des Umweltschutzes einbezogen. Erhebliche Umweltauswirk ungen bzw. sich negativ verstärkende Wechselwirkungen zwi- schen einzelnen Schutzgütern oder spezielle Beeinträchtigungen, die sich infolge von Wir- kungsverlagerungen ergeben können, sind im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht zu erwarten. 5.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkun- gen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7j) BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 ge- mäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr- scheinlich anzunehmen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der überwiegende Teil der Ge- bäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hinweise DIN EN 1998 -1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksich- tigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbel ange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sach- güter sowie Wechselwirkungen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastro- phen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Pla- nung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastro- phen nicht. 5.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): In 2019 hat eine Biotoptypenaufnahme des Plangebietes entsprechend der Einstufung nach dem Köln - Code (Sporbeck) durch das Planungsbüro Seppeler stattgefunden. Die Ergeb- nisse des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages ( Förder Landschaftsarchitekten GmbH - 80 - / 81 und Planungsbüro Seppeler 2023) sind bereits im Kapitel 5.5.2 dargestellt, sodass darauf verwiesen wird. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der geplanten Wohnbebauung würde der Biotop- und Baumbestand vollständig erhalten und weiterhin bestehen bleiben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Eingriffsregelung umfasst die Beurteilung des Plangebietes vor und nach dem Eingriff und ermittelt den Wertverlust bzw. den notwendigen Kompensationsbedarf für Eingriffe in die ein- zelnen Schutzgüter ( Förder Landschaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023). Der Baumbestand wird, sofern er außerhalb des ausgleichspflichtigen Bereiches liegt, gesondert betrachtet. Als Eingriffsfläche wird der noch unbebaute Teil des Geltungsbereiches eingestuft. Bereits bebaute Grundstücke werden nicht mehr berücksichtigt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Durch die Umwandlung größerer Ackerflächen zu extensiv gepflegten Wiesenflächen mit He- ckenpflanzungen südlich der Wohnbebauung werden im Zuge der Umsetz ung der Kompen- sationsmaßnahmen wertvolle Ersatzlebensräume, insbesondere für Vogelarten, geschaffen, die zudem als Biotopverbundflächen eine große Bedeutung haben. Der Kompensationsbedarf ergibt sich aus der Differenz des Biotopwertes zwischen Bestand und Planung im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich (s. a. Tabellen 3 bis 8 im Anhang zum Umweltbericht). Die Wertigkeit des Bestandes im gesamten Geltungsbereich beträgt 694.693 Wertpunkte. Der heutige Bestand im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des B ebauungs- planes hat einen Biotopwert von 403.804 Punkten. Wertgebende Biotoptypen sind die Gebü- sche, Ruderalflächen und kleinflächig das temporär wasserführende Fließgewässer. Die aktuelle Planung, weist im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Bebauungsplanes einen Biotopwert von 136.329 Punkten auf. Biotope von mittlerem Wert sind die öffentlichen Grünflächen (7 Wertpunkte) auf dem Ausgangsbiotop Acker (6 Wertpunkte). Von geringerem Wert sind die Hausgärten. Bei der Gegenüberstellung Bestand/Pl anung ergibt sich ein Bio- topwertverlust von 267.475 Wertpunkten im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Das ermittelte Defizit kann durch die Ausgleichsmaßnahmen A1, A2 innerhalb des Plangebie- tes, außerhalb des eingriffspflichtigen Ausgleichsbereiches, und die berücksichtigten Baum- pflanzungen kompensiert werden (insgesamt 304.858 Wertpunkte). Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes (für die Feldlerche) erzielen einen Wert von 48.300. Insgesamt entsteht ein Wertüberschuss von 85.683 Punkten, so dass der Eingriff ausgeglichen ist. Bewertung: Die Eingriffe entstehen überwiegend im Bereich von intensiv genutzten Ackerflächen. Als hö- herwertig sind lediglich randliche Brache- oder Gehölzsukzessionsflächen zu bewerten. Da die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zu dem Ergebnis kommt, dass im Rahmen der Kompen- sationsmaßnamen innerhalb des Plangebietes sogar ein Biotopwertpunkteüberschuss erzielt werden kann, verbleiben keine erheblichen Auswirkungen. 5.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)) Gemäß Anlage 1 BauGB sind kumulative Wirkungen bei der Beurteilung der Auswirkungen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sind im direkten Umfeld keine weiteren Planungen - 81 - / 82 vorhanden/bekannt, von denen Wirkungen auf den betroffenen Planungsraum ausgehen. Er- hebliche Umweltauswirkungen im Rahmen der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vor- haben unmittelbar benachbarter Plangebiete liegen nicht vor. Im weiteren Umfeld liegt das Plangebiet „Kreuzfeld“, hier werden Wohnbebauung Gemeinbe- darfs-, Gewerbe- Sport- und Grünflächen geplant. Derzeit wird dazu ein dialogisches Werk- stattverfahren durchgeführt. Konkrete Aussagen zu Umweltauswirkungen dieser Planung lie- gen noch nicht vor, so dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen zu möglicherweise kumu- lierenden Auswirkungen mit der Planung „Südlich Baptiststraße getroffen werden können. Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie (Stufe I Vorprüfung) hat hinsichtlich möglicher er- heblicher Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „Worringer Bruch“ eine Prüfung kumulativer Wirkungen stattgefunden (Uwedo 2020). Demnach wurde geprüft, ob es im Zusammenhang mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele kommen kann. Im Ergebnis treten keine kumulativen Effekte im Sinne von Summationswir- kungen auf. 5.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für die baulichen Entwicklungen innerhalb des Plangebietes nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. einge- setzt werden. Konkrete Angaben hierzu liegen nicht vor. Im Allgemeinen sind Vorgaben von DIN-Normen, aus den jeweiligen Fachgesetzen und fachlich anerkannte Methoden anzuwen- den. Bei Planung und Ausführung nach dem Stand der Technik sind keine Auswirkungen zu erwarten. 5.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d)) Die Fläche ist bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt und ist in ihrer Größenordnung die letzte Fläche dieser Art in Roggendorf/Thenhoven. Aufgrund fehlender alternativer Potentialflächen wurde auf die Prüfung von Alternativstandorten verzichtet. C Zusätzliche Angaben 5.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Als Beurteilungsgrundlage für die Auswirkungen wurden die im Kapitel 5.9 aufgelisteten Da- tengrundlagen ausgewertet. Den vorliegenden Fachgutachten können die jeweils zu Grunde liegenden technischen Verfahren zur Datenerhebung wie Rammkernsondierungen, die schall- technische digitale Berechnung der Beurteilungspegel, die digitale Berechnung von Erschüt- terungswerten sowie Verkehrszählungen entnommen werden. Zum jetzigen Planungsstand sind keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der An- gaben aufgetreten, die die Beurteilung der Erheblichkeit von möglichen Umweltauswirkungen des Planungsvorhabens maßgeblich eingeschränkt haben. 5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo- nitoring) Gemäß § 4c BauGB überwachen die Städte und Gemeinden die erheblichen Umweltauswir- kungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvor- hergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeig- nete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Im Rahmen der Umweltprüfung werden Prognosen zu den möglichen Umweltauswirkungen der Umsetzung der Planung „Südlich Baptiststraße“ getroffen. Diese sind als belastbar einzu- stufen, daher sind keine Maßnahmen zur Überwachung nicht vorhersehbarer erheblicher Um- weltauswirkungen zu formulieren. - 82 - / 83 5.8 Zusammenfassung Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von Wohnbebauung. Das rund 11 Hektar große Areal befindet sich südlich der Baptiststraße, östlich der Berrischstraße und ist im Osten durch die Eisenbahntrasse und im Süden durch den Pletschbach begrenzt. E s ist im Flächennutzungsplan überwiegend als Wohnbaufläche ausgewiesen. Die Deutsche Reihenhaus AG und die GAG Immobilien AG planen eine Wohnbebauung in Form von Reihenhäusern, Doppelhäusern und Mietwohnun- gen im Geschosswohnungsbau sowie ergänzend eine Kindertagesstätte zu realisieren. Die Betroffenheit der Umweltauswirkungen auf die Umweltbelange ist hier zusammenfassend dargestellt: Tiere (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Vor dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf der Vorhabenfläche ist eine erhebliche Beeinträchtigung der im FIS verzeichneten „planungs- relevanten Vogelarten“ auszuschließen, sofern geeignete CEF-Maßnahmen im Plangebiet als auch im räumlichen Zusammenhang außerhalb des Plangebietes umgesetzt werden. Pla- nungsrelevante Amphibien- und Reptilienarten wurden im Plangebiet nicht kartiert. Unter Be- achtung und Umsetzung der vorbeschriebenen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichs- maßnahmen ist ein Ausschluss des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstat bestände nach § 44 Abs.1 BNatSchG sichergestellt. Die Belange des Artenschutzes stehen den städ- tebaulichen Zielen im Plangebiet nicht prinzipiell entgegen. Pflanzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Die Eingriffe entstehen überwiegend im Bereich von intensiv genutzten Ackerflächen. Als hö- herwertig sind lediglich randliche Brache- oder Gehölzsukzessionsflächen zu bewerten. Da die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zu dem Ergebnis kommt, dass im Rahmen der Kompen- sationsmaßnamen innerhalb des Plangebietes sogar ein Biotopwertpunkteüberschuss erzielt werden kann, verbleiben keine erheblichen Auswirkungen. Die 10 Ersatzpflanzungen sind als Baumpflanzungen im Geltungsbereich des Bebauungspla- nes bereits berücksichtigt. So ist vorgesehen im Bereich einer öffentlichen Grünf läche 12 Bäume (mind. Stammumfang = StU 20/25 cm), in der privaten Grünfläche im Osten 7 Bäume (mind. StU 18/20 cm) und in der Ausgleichsfläche A1 zusätzlich 19 weitere Bäume (mind. Stu 18/20 cm) zu pflanzen. Die Entfernung der 10 Gehölze wäre nach Baumschutzsatzung somit kompensiert. Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Grundsätzlich geht jede Neuplanung von bislang baulich nicht genutzten Flächen mit einem Flächenverlust / einer Flächeninanspruchnahme einher. Der Bebauungsplan führt überwie- gend zu einer Bebauung im Bereich einer großen Ackerfläche, sodass im gesamten Plange- biet eine großflächige Veränderung der Flächennutzung und ein Flächenverbrauch stattfindet. Eine genaue Bilanzierung der neuen Flächeninanspruchnahme und Wertigkeiten kann dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und der Tabellen im Anhang des Umweltberichtes ent- nommen werden. Aufgrund der Erhöhung des Versiegelungsgrades, ist dies als erhebliche Auswirkung auf das Schutzgut Fläche zu bewerten. - 83 - / 84 Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Die Planung bereitet einen großflächigen Eingriff in den Boden vor. Auch unter Berücksichti- gung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ist dies als erhebliche Auswirkung auf das Schutzgut Boden zu bewerten, die nicht wesentlich gemindert werden kann. Durch eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) und die multifunktionale Kompensation durch die Anlage von zahlreichen Grünflächen, insgesamt 176 festgesetzte Baumpflanzungen, der Auf- gabe der Nutzung und extensiven Pflege der künftigen Kompensationsflächen sowie der zu- sätzlichen Nutzungsaufgabe einer rund 0,69 ha großen Fläche für die Feldlerche in Köln- Rondorf, können die erheblichen Beeinträchtigungen jedoch kompensiert werden. Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Oberflächenwasser Für die Querung des Gewässers Pletschbach ist eine Befreiung / Ausnahme vom Land- schaftsschutz, für das Einleiten eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Der gering- fügige Eingriff in den Pletschbach zur Herstellung der querenden Verkehrserschließung ist nicht als erhebliche Auswirkung zu bewerten. Grundwasser Unter Berücksichtigung der geplanten Versickerung von Niederschlagswasser gehen von der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser aus. Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Emissionen Die Bebauung des Plangebietes führt zum Anfall von Luftschadstoffen aus Feuerungsanlagen und MIV. Auf der Grundlage des Energiekonzeptes und der Erschließung des Plangebietes durch den ÖPNV, gehen von der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität aus. Immissionen Unter Berücksichtigung des Energiekonzeptes und der umfangreichen Begrünungsmaßnah- men im Plangebiet gehen von dem Bebauungsplan keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität aus. Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Die Freifläche ist im Bestand wertvoll für das Stadtklima. Aufgrund der geplanten Bebauung ist zunächst von erheblichen Auswirkungen auf das Stadtklima auszugehen. Vor dem Hinter- grund der umfangreichen Begrünungsmaßnahmen im geplanten Wohngebiet sowie der rand- lichen und teils großflächigen Ausgleichsmaßnahmen, können die erheblichen Auswirkungen auf das Klima jedoch deutlich gemindert werden, auch wenn eine Versiegelung bisheriger landwirtschaftlicher Nutzflächen unvermeidbar ist. Landschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Auch wenn der Ackerfläche keine besondere Bedeutung hinsichtlich des Landschaftsbildes zukommt und umfangreiche Begrünungsmaßnahmen innerhalb des neuen Wohngebietes so- wie im Bereich der südlichen Ausgleichsfläche geplant sind, gehen von der Planung aufgrund der großflächigen Veränderung von Offenland in Siedlungsfläche erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild aus. Die geplanten Pflanzmaßnahmen im Bereich der Kompensati- onsfläche werden nach einiger Zeit des Wachstums den Eingriff in das Landschaftsbild zu- mindest teilweise kaschieren. Ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs in das Landschaftsbild ist nicht möglich. - 84 - / 85 Biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Unter Berücksichtigung der geplanten Begrünungsmaßnahmen, der naturnahen G estaltung der südlichen Ausgleichsfläche sowie der geplanten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme des Artenschutzes verbleiben keine erheblichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein- schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB) Die überschlägige Prognose zeigt, dass von dem Bebauungsplan „Südlich Baptiststraße“ keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgegenstandes, der relevanten geschützten Tierarten und der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Worringer Bruch“ ausgehen. Eine wei- tergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung der Stufe II zur Klärung der Zulässigkeit des geplan- ten Bauvorhabens sowie Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen ist nicht not- wendig. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) Lärm Unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Schallschutz gehen von der Planung keine erheblichen Auswirkungen von Lärm auf das Schutzgut Mensch aus. Altlasten Erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf Altlasten gehen von der Planung nicht aus. Erschütterungen Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Erschütterungsgutachtens können erhebliche Auswirkungen auf den Menschen durch Erschütterungen ausgeschlossen werden. Sonstige Gesundheitsbelange/Risiken Erhebliche Auswirkungen durch Störfallbetriebe gehen von der Planung nicht aus. Ebenso wirken keine erheblichen Wirkungen auf die neue Planung ein. Hinsichtlich möglicher Auswirkungen durch Hochwasser ist zu berücksichtigen, dass hier von einer geringen Häufigkeit (HQ500) auszugehen ist. Gemäß der Überflutungsbetrachtung kann bei einem Starkregenereignis das Niederschlags- wasser unschädlich in das südliche Landschaftsschutzgebiet gelangen. Erhebliche Auswirkungen auf gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich des Belangs der Beson- nung / Belichtung gehen von der Planung nicht aus. Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB) Erhebliche Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter gehen von der Planung nicht aus. Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Die Eingriffsregelung umfasst die Beurteilung des Plangebietes vor und nach dem Eingriff und ermittelt den Wertverlust bzw. den notwendigen Kompensationsbedarf für Eingriffe in die ein- zelnen Schutzgüter (Förder Landschafts architekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023). Als Eingriffsfläche wird der noch unbebaute Teil des Geltungsbereiches eingestuft. Bereits bebaute Grundstücke werden nicht mehr berücksichtigt. - 85 - / 86 Durch die Umwandlung größerer Ackerflächen zu extensiv gepflegten Wiesenflächen mit He- ckenpflanzungen südlich der Wohnbebauung werden im Zuge der Umsetzung der Kompen- sationsmaßnahmen wertvolle Ersatzlebensräume, insbesondere für Vogelarten, geschaffen, die zudem als Biotopverbundflächen eine große Bedeutung haben. Der Kompensationsbedarf ergibt sich aus der Differenz des Biotopwertes zwischen Bestand und Planung im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich (s. a. Tabellen 3 bis 8 im Anhang zum Umweltbericht). Die Wertigkeit des Bestandes im gesamten Geltungsbereich beträgt 694.693 Wertpunkte. Der heutige Bestand im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Bebauungs - planes hat einen Biotopwert von 403.804 Punkten. Wertgebende Biotoptypen sind die Gebü- sche, Ruderalflächen und kleinflächig das temporär wasserführende Fließgewässer. Die aktuelle Planung, weist im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Bebauungsplanes einen Biotopwert von 136.329 Punkten auf. Biotope von mittlerem Wert sind die öffentlichen Grünflächen (7 Wertpunkte) auf dem Ausgangsbiotop Acker (6 Wertpunkte). Von geringerem Wert sind die Hausgärten. Bei der Gegenüberstellung Bestand/Planung ergibt sich ein Bio- topwertverlust von 267.475 Wertpunkten im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Das ermittelte Defizit kann durch die Ausgleichsmaßnahmen A1, A2 innerhalb des Plangebie- tes, außerhalb des eingriffspflichtigen Ausgleichsbereiches, und die berücksichtigten Baum- pflanzungen kompensiert werden (insgesamt 304.858 Wertpunkte). Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes (für die Feldlerche) erzielen einen Wert von 48.300. Insgesamt entsteht ein Wertüberschuss von 85.683 Punkten, so dass der Eingriff ausgeglichen ist. 5.9 Referenzliste der Quellen Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen, Fachbeiträge etc. - Deutsche Reihenhaus AG in Zusammenarbeit mit der GAG Immobilien AG, Energie- konzept, Köln - Roggendorf / Thenhoven (Bebauungsplan Südlich Baptiststraße), Juni 2022 - ACCON Köln GmbH, Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel „Südlich Baptiststraße“ in Köln-Roggendorf/Thenhoven, Mai 2022 - archaeologie.de, Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung Köln- Roggendorf, Wohnpark Berrischstr., September 2020 - archaeologie.de, Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung, Wohnpark Berrischstr./Baptiststr., Köln-Roggendorf, Juli 2022 - Generalplaner Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH, Stadt Köln “Südlich Baptiststraße” Köln-Roggendorf/Thenhoven Entwässerungstechnisches Konzept, November 2020 - ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Orientierende Messung der Er- schütterungsimmissionen durch DB-Trassen und Beurteilung, Februar 2020 - umweltbüro essen, Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG, Artenschutzprüfung Stufe I und Artenschutzprü- fung Stufe II, Februar 2020 - Uwedo - Umweltplanung Dortmund, FFH -Verträglichkeitsstudie (Stufe I Vorprüfung) zum Bebauungsplanverfahren „Südlich Baptiststraße“ in Köln Roggendorf, Februar 2021 - Borchert Ingenieure GmbH, Baugrundvorgutachten, Voruntersuchung zur generellen Bebaubarkeit, Februar 2017 - Förder Landschaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler, Landschaftspfle- gerischer Fachbeitrag/Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 Köln – Roggendorf / Thenhoven, 2023 - Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; - 86 - / 87 - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Pla- nungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metro- pole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: Grenzen der Wasserschutzzonen, Düsseldorf, 03.11.2021; - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; (www.geoportal.nrw) - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW, elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2021 - Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J.; - Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, Köln, o. J.; - 87 - / 88 Anlage zum Umweltbericht „Südlich Baptiststraße“ in Köln-Roggendorf / Then- hoven zu Punkt 5.5.1 Tiere Tabelle 1: Kommentierte Gesamtartenliste der kartierten Vogelarten (Anja Greins 2020): - 88 - / 89 - 89 - / 90 Biogeographische Region: NB = Niederrheinische Bucht Einstufung in die Rote Liste (2016): 0 = ausgestorben oder verschollen 1 = vom Aussterben bedroht Erhaltungszustand in NRW (Stand 15.01.2020): k.A. = keine Angabe S = schlecht (rot) U = unzureichend (gelb) G = günstig (grün) + = Tendenz zunehmend - = Tendenz abnehmend Status: B = Brutvogel BV = Brutverdacht pot. B. = potenzieller Brutvogel NG = Nahrungsgast D = Durchzug W = Winterbestand 2 = stark gefährdet 3 = gefährdet R = extrem selten G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes V = Vorwarnliste - = kommt in der Region nicht vor ATL = atlantische biogeographische Region Ü = Überflug () = außerhalb, angrenzend an das UG - 90 - / 91 n.a. = nicht aufgeführt * = ungefährdet Tabelle 2: Kommentierte Gesamtartenliste der kartierten Amphibienarten (Anja Greins 2020): Biogeographische Region: NRBU = Niederrheinische Bucht Einstufung in die Rote Liste (2011): 0 = ausgestorben oder verschollen 1 = vom Aussterben bedroht 2 = stark gefährdet 3 = gefährdet - = nicht angegeben * = ungefährdet Erhaltungszustand in NRW (Stand 12.11.2018): k.A. = keine Angabe S = schlecht (rot) U = unzureichend (gelb) G = günstig (grün) + = Tendenz zunehmend - = Tendenz abnehmend ATL = atlantische biogeographische Region Status: repr. = reproduzierend n. repr. = nicht reproduzierend W = Wanderung Ei = Eistadium L/S = Larve / Schlüpfling Sub = subadult = heranwachsend Ad. = adult = geschlechtsreif () = außerhalb, angrenzend an das UG zu Punkt 5.5.20 Eingriffsregelung Tabelle 3: –Bestandwert gesamter Planbereich (Förder Landschaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023): - 91 - / 92 Tabelle 4: Planwert gesamter Planbereich (Förder Landschaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023): - 92 - / 93 Tabelle 5: Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen (Förder Land- schaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023): Tabelle 6: Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen (Förder Landschafts- architekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023): - 93 - / 94 Tabelle 7: Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichs- pflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebietes (Förder Land- schaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023): Tabelle 8: Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes (Förder Land- schaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2023): - 94 - / 95 6. Nachrichtliche Übernahme Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L2 „Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Wei- ler“. Am südlichen Rand des Plangebietes fließt der Pletschbach. Dieser ist gemäß Land- schaftsplan als geschützter Landschaftsbestandteil (6.04) ausgewiesen. Der südliche Teil des Plangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Weiler. Der Landschafts- plan sowie die Wasserschutzzone werden nachrichtlich übernommen. Der Teil der Darstellungen des Landschaftsplanes, der im Rahmen der Flächennutzungs- planänderung als Wohnbaufläche gestaltet wurde, tritt mit Inkrafttreten des Bebauungsplans gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW außer Kraft. 7. Planverwirklichung Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17. Mai 2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans – Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven – gefasst. Zur Realisierung der Ziele des Bebauungsplanes innerhalb angemessener Frist sowie zu Kostenübernahmen sollen Regelungen in einem städ- tebaulichen Vertrag und in einem Erschließungsvertrag mit dem Investor getroffen werden. 7.1. Erschließungsvertrag und städtebaulicher Vertrag Der Erschließungsvertrag wird Regelungen zur Planung und Herstellung der Verkehrsflächen sowie der öffentlichen Grünfläche mit Spielfläche umfassen. Die getroffenen Regelungen wer- den mit einer Bürgschaft zugunsten der Stadt Köln gesichert. Im Rahmen des abzuschließenden städtebaulichen Vertrags mit dem Investor werden Ver- einbarungen zu folgenden Themen getroffen: - zeitnahe Schaffung von Wohnraum inkl. sozial gefördertem Wohnungsbau, - Herstellung einer Kindertagestätte, - verschiedene, einzuräumende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, - interne und externe Ausgleichsmaßnahmen und private Grünflächen, - Mobilitätsmanagement zur Reduzierung der Stellplätze, - Kostentragung und Vertragsstrafe, - Regelung zum Umgang mit dem Biotopwertpunktüberschuss - Regelung zur Abwicklung der Baustellenverkehre - mindestens herzustellende Geschossfläche Wohnen gemäß § 20 BauNVO. 7.2. Kosten der Stadt Köln Die Kosten aller Maßnahmen trägt der Investor. Der Stadt Köln entstehen keine Kosten. 8. Verwendete Unterlagen Im Zuge des Planverfahrens wurden folgende Gutachten und Konzepte erstellt: 1. Schalltechnische Untersuchung, ACCON Köln GmbH, Mai 2022 2. Orientierende Messung der Erschütterungsimmissionen durch DB-Trassen und Beurtei- lung, ADU cologne, November 2020 3. Verkehrsuntersuchung zum Bauvorhaben „Südlich Baptiststraße“ in Roggendorf/ Then- hoven, 1. Fertigung, BERNARD Gruppe ZT GmbH, Dezember 2020 - 95 - / 96 4. Mobilitätskonzept zum Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven, BERNARD Gruppe ZT GmbH, Oktober 2020 5. Gutachterliche Stellungnahme zum Mobilitätskonzept, BERNARD Gruppe ZT GmbH, Juli 2022 6. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Planungsbüro Seppeler, März 2023 7. Biotoptypenkartierung, Planungsbüro Seppeler, März 2023 8. Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, Planungsbüro Seppeler, März 2023 9. FFH-Verträglichkeitsstudie (Stufe I Vorprüfung), Uwedo - Umweltplanung Dortmund, Feb- ruar 2021 10. Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG - Artenschutzprüfung Stufe I, umweltbüro essen, August 2018 11. Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG - Artenschutzprüfung Stufe II, umweltbüro essen, Februar 2020 12. Baugrundvorgutachten - Voruntersuchung zur generellen Baubaubarkeit, Borchert Inge- nieure GmbH & Co. KG, Februar 2017 13. Archäologische Sachverhaltsermittlung (FB2020.027), archaeologie.de, September 2020 14. Archäologische Sachverhaltsermittlung (FB2021.051), archaeologie.de, Juli 2022 15. Entwässerungstechnisches Konzept, Generalplaner Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH, November 2020 16. Energiekonzept, Deutsche Reihenhaus AG / GAG Immobilien AG, Juni 2022 9. Kenndaten Beschluss über die Planaufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB 17.05.2018 Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB 27.08.2020 – 07.09.2020 Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sons- tigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB 23.10.2018 – 28.11.2018 Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 23.12.2021 – 25.01.2022 Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB 15.09.2022 – 17.10.2022 sowie erneut 09.06.2023 – 26.06.2023 Plangebietsgröße 107.078 m² Öffentliche Verkehrsflächen 15.040 m² − Planstraßen 8.172 m² − Bestandsstraße im Westen (Berrischstraße) 270 m² − Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: verkehrsberuhigter Bereich 838 m² − Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Mischverkehrsfläche 5.760 m² Öffentliche Grünflächen 5.752 m² − Parkanlage Süd 3.252 m² − Parkanlage am Spielplatz 750 m² − Spielplatz 1.750 m² Private Grünflächen 1.216 m² Ausgleichsflächen 38.734 m² - 96 - − Ausgleichsfläche A1 35.780 m² − Ausgleichsfläche A2 2.954 m² Flächen für den Gemeinbedarf (Kindertageseinrichtung) 2.560 m² Baufelder (allgemeine Wohngebiete) 41.580 m² − davon öffentlich zugängliche Grünflächen („Grüne Zimmer“) 4.784 m² Geschossflächen gem. § 20 BauNVO gesamt 41.004 m² − auf den Baufeldern der GAG (Geschosswohnungsbau) 23.162 m² − auf den Baufeldern der DRH (Doppel- und Reihenhäuser) 17.842 m² Sonstige Flächen 2.196 m² Soziale Infrastruktur Kindertageseinrichtungen 4 Züge Anzahl der Wohneinheiten (berechnet anhand der konkretisierten Geschossfläche Wohnen gemäß §20 BauNVO von 33.330 m² geteilt durch 90 m²) 370 WE Baumpflanzungen im Plangebiet 176 Bäume
Anlage_8_Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (verfristet)
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Anlage 8
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 – Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in
Köln-Roggendorf/Thenhoven – außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen (verfristet)
Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB sind zehn Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung
mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
laufende Nummern 155-163
Verkehr
Eine massive Zunahme des Autoverkehrs im gesamten Ort ist
vorprogrammiert, insbesondere im Zubringerverkehr zur
Autobahn (Berrischstraße & Baptiststr.). Dies bringt eine nicht
hinzunehmende Belastung für alle Einwohner, aber auch für
die neuen Nachbarn im Neubaugebiet. Folgende Punkte sind
hierbei von Belang:
Lärm
Gesundheitsgefährdung
Erhöhte Unfallgefahr
Erhöhte Gefährdung der Kinder auf dem Schulweg
Teilweise Grundsätzlich wird das Plangebiet über zwei Anschlusspunkte im
Norden an die Baptiststraße angebunden, die nur in Fahrtrichtung Süd
befahren werden können. An der Berrischstraße wird lediglich die
Kindertagesstätte mit den notwendigen Parkplätzen für Mitarbeiter und
für den Bring- und Holverkehr angeschlossen. Die Haupterschließung
erfolgt von Süden, wo eine in beide Richtungen befahrbare
Erschließungsstraße das Plangebiet mit dem Mörterweg verbindet. Der
Mörterweg wird nur in Fahrtrichtung Osten befahrbar sein, sodass am
neuen Anschlusspunkt nur Linksabbieger sowie Linkseinbieger
vorgesehen sind. Innerhalb des Plangebietes sind die Wohnstraßen in
beide Richtungen befahrbar.
Das Lärmgutachten weist nach, dass durch den zusätzlichen Verkehr
mit einer deutlich erhöhten Lärmbelästigung nicht zu rechnen ist.
Neben der Entscheidung, das Baugebiet überwiegend über den
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Mörterweg von Süden zu erschließen und damit den Ort von
zusätzlichen Verkehren weitestgehend zu entlasten, werden im
Verkehrsgutachten detaillierte Empfehlungen zur Verbesserung der
Sicherheit auf den angrenzenden Straßen gemacht. Es wird sowohl
eine Neuordnung des ruhenden Verkehrs auf der Berrischstraße als
auch die Einrichtung von Querungshilfen oder Fußgängerüberwegen
vorgeschlagen, um wichtige Querungspunkte für den Fußverkehr sowie
die Gehwege frei von ruhendem Verkehr zu halten, Kindern sichere
Aufenthalts- und Verkehrsräume zu bieten und Schulkindern aus dem
Plangebiet einen sicheren Schulweg zur Grundschule zu ermöglichen.
laufende Nummern 155-163
Ruhender Verkehr
Die Planungen für die Errichtung von Abstellplätzen für PKW
sind unzureichend bis lächerlich:
viel zu wenig Stellplätze
lebensferne Bedarfsermittlung
Nein Der Bedarf an Stellplätzen wurde auf Basis der aktuell gültigen
Richtzahlenliste der Stadt Köln ermittelt. Zusätzlich wurde ein
Mobilitätskonzept erarbeitet, welches Kfz-reduzierende Maßnahmen
vorsieht, um die Mobilität der künftigen Nutzer des Plangebietes
nachhaltig im Sinne einer stadtverträglichen Mobilität auszugestalten.
laufende Nummern 155-163
Radverkehr
Die Argumentation hinsichtlich der Förderung des
Radverkehrs wird als „abenteuerlich“ wahrgenommen.
Überdies wird folgendes bemängelt:
eine unrealistische Einschätzung des Stellenwertes
des Radverkehrs
eine fehlerhafte Beschreibung des Radwegenetzes
Es wird angemerkt, dass es genügend Negativbeispiele in den
gerade errichteten Neubaugebieten (Gottfried-Mock-Straße &
Elvira-Tuszik-Straße) gebe.
Nein Auf der Baptiststraße und der Berrischstraße wird der Radverkehr mit
dem MIV im Mischverkehr geführt. Diese Radverkehrsführung wird bei
einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h nach ERA
(Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) empfohlen. Auf dem
Mörterweg wird der Radverkehr ebenfalls im Mischverkehr geführt. Der
Radverkehr darf den Mörterweg zudem auch entgegen der
vorgegebenen Einbahnstraßenrichtung befahren. Am S-Bahnhaltepunkt
Köln-Worringen sind Fahrradabstellanlagen verfügbar und bieten eine
gute Verknüpfungsmöglichkeit der Verkehrsmittel. Die Bewohnerschaft
von Roggendorf gelangt hier schnell mit dem Fahrrad zum Haltepunkt,
das Fahrrad kann dort überdacht angeschlossen und die S-Bahn in
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen
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Richtung Köln oder Neuss genutzt werden.
Die Infrastruktur ist hinsichtlich der Radverkehrsführung insgesamt als
ausreichend zu bewerten. Es sind keine getrennten Radwege
vorhanden, jedoch ist eine Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn
bei Tempo 30 unbedenklich.
laufende Nummern 155-164
Verkehrskonzept
Es wird eine realistisches Verkehrskonzept für den Ort
gefordert.
Es wird ferner eine Überprüfung des Verkehrskonzeptes durch
ein unabhängigen Sachverständigen gefordert sowie die
Veröffentlichung des Berichtes.
Es wird ein nachhaltigen Verkehrskonzepts für die
Baptiststraße, sowie der Berrischstraße unter
Berücksichtigung der Interessen der Anwohner gefordert.
Kenntnisnahme Das durch die Bernard Gruppe erstellte Verkehrsgutachten, welches die
planbedingten Auswirkungen auf den Verkehr des anliegenden
Straßennetzes analysiert und bewertet, wurde in enger
Zusammenarbeit mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung
unter der Prämisse einer nachhaltigen und verträglichen
Verkehrsentwicklung für den Ortskern Roggendorf/Thenhoven
erarbeitet.
Die Leistungsfähigkeitsnachweise für die Knotenpunkte im Ortskern
wurden erbracht.
Die Erstellung eines Verkehrskonzeptes für die angrenzenden Straßen
und den gesamten Ort ist nicht Bestandteil des
Bebauungsplanverfahrens. Dennoch werden im Verkehrsgutachten
detaillierte Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheit auf den
angrenzenden Straßen gemacht. Es wird sowohl eine Neuordnung des
ruhenden Verkehrs auf der Berrischstraße als auch die Einrichtung von
Querungshilfen oder Fußgängerüberwegen vorgeschlagen, um wichtige
Querungspunkte für den Fußverkehr sowie die Gehwege frei von
ruhendem Verkehr zu halten, Kindern sichere Aufenthalts- und
Verkehrsräume zu bieten und Schulkindern aus dem Plangebiet einen
sicheren Schulweg zur Grundschule zu ermöglichen.
Das Verkehrsgutachten wurde durch die Bernard Gruppe erstellt und
somit durch einen unabhängigen Sachverständigen. Es wird im
Rahmen der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen
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Wir haben schon von verschiedenen Seiten gehört, dass es
ein neues Verkehrskonzept für den motorisierten
Individualverkehr für den gesamten Ort geben soll. Ist das der
Fall? Und wenn ja, woher bekommen wir In-formationen
dazu?
ausgelegt.
Ein vom Bürgerverein Roggendorf/Thenhoven erstelltes
Verkehrskonzept hat Vorschläge für den Stadtteil erarbeitet und an die
Stadt Köln übermittelt. Die auf das neue Plangebiet bezogenen
Vorschläge wurden von der Stadt Köln geprüft und für nicht umsetzbar
erachtet.
laufende Nummern 155-164
Straßenbaukosten
Zerstörung der Straßen aufgrund massiven Einsatzes der
Baumaschinen und Materialtransport ungerechtfertigte
Belastung der Anwohner mit den Straßenbaukosten für die
Wiederherstellung.
Forderung, dass die Kosten ausschließlich durch die
Bauträger / Stadt Köln getragen werden.
Teilweise Im Hinblick auf etwaige Beschädigungen der öffentlichen
Zufahrtsstraßen wird vor Beginn und nach Abschluss der
Baumaßnahmen ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt.
Festgestellte Schäden werden durch die Vorhabenträger beseitigt. Eine
entsprechende Regelung wird in den städtebaulichen Vertrag
aufgenommen. Es werden keine Anliegerbeiträge erhoben.
laufende Nummern 155-163
Städtebauliches Konzept
Der »Städtebauliche« Entwurf nimmt nicht ansatzweise
Rücksicht auf die dörfliche, gewachsene Struktur des Ortes
Roggendorf/Thenhoven. Ein integrativer und architektonisch
sanfter Entwurf ist nicht zu erkennen. Im Einzelnen äußere
sich dies an folgenden Punkten:
unglückliche Anordnung von Geschosswohnungsbau
(3-Etagen+Dach) zu Einfamilienhäusern (2-
Etagen+Dach)
keine adäquat angepasste Gebäudehöhe am
Nein Das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrundeliegende Planungskonzept
ist als prämierter Entwurf aus dem Qualifizierungsverfahren
hervorgegangen. Die Fachjury lobte explizit die städtebauliche und
architektonische Qualität des Entwurfes, der die kleinmaßstäblichen
Strukturen des Ortes aufgenommen und in einem angemessenen
Rahmen umgesetzt hat.
Die vorgeschlagene Durchmischung von Einfamilienhäusern und
Geschosswohnungsbauten entspricht dem vorrangigen Ziel der
Stadtentwicklung, eine Vielfalt an Wohnraum für unterschiedliche
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen
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Übergang von Bestandsbauten zu Neubauten (z.B.
Baptiststraße 59)
Zerstörung der dörflichen Struktur durch
Überfrachtung an Mehrfamilienhäusern
fehlende städtebauliche und architektonische Qualität
Eine Überarbeitung der Pläne wird zu folgenden Punkten
gewünscht:
Reduzierung der Wohneinheiten (vor allem
hinsichtlich der Mehrfamilienhäuser) auf ein der
vorliegenden Verkehrsinfrastruktur vertretbares Maß
Verschiebung des Geschosswohnungsbaus an den
äußeren Rand des Neubaugebietes (vergleiche hier
die ursprüngliche Planung)
Bevölkerungsgruppen in einem engen Nebeneinander anzuordnen.
Hierdurch soll der räumlichen Polarisierung sozialer Ungleichheit
entgegengewirkt werden.
Die Neubauten an der Baptiststraße erhalten mit überwiegend zwei
Geschossen eine adäquate Geschossigkeit im Übergang zu der
heterogenen ein- bis zweigeschossigen Bestandsbebauung an der
Baptiststraße. Durch die Festsetzung von geneigten Dächern wird die
Höhe der aufsteigenden Wände in einer angemessenen
Größenordnung sichergestellt. Lediglich zwei Gebäude sind in diesem
Bereich als dreigeschossige Bauten geplant. Diese liegen mit ihren
Giebelseiten zur Baptiststraße und erzeugen somit nur eine punktuell
höhere Geschossigkeit in der Straße. Dies stellt – zumal in
ausreichender Entfernung zu den Bestandsbauten – eine angemessene
Einfügung der Neubauten in die Umgebung dar.
Die Durchmischung des Geschosswohnungsbaus und der
Einfamilienhäuser und somit auch unterschiedlicher
Bevölkerungsgruppen ist ein vorrangiges Ziel der Stadtentwicklung,
welches der räumlichen Polarisierung sozialer Ungleichheit
entgegenwirken soll. Daher ist eine Verschiebung und Konzentration
des Geschosswohnungsbaus nicht vorgesehen.
laufende Nummern 155-163
Sozialer Wohnungsbau
Extreme Bündelung von sozialem Wohnungsbau an einen Ort,
der ohnehin schon ein sogenanntes Problemgebiet (S-
Bahnhof Worringen mit angrenzender Siedlung Mönchsfeld)
sowie einer neu errichteten Asylunterkunft aufweist.
Unklare Grundlage, auf der sich dieser hohe Anteil an
geförderten Wohnungen stützt.
Nein Das Planungskonzept sieht die Durchmischung von Einfamilienhäusern
und Geschosswohnungen in Teilen im geförderten Segment vor. Eine
Bündelung des sozialen Wohnungsbaus wird im städtebaulichen
Konzept nicht angestrebt.
Der Rat der Stadt Köln hat mit dem Kooperativen Baulandmodell im
Jahre 2017 eine Grundsatzentscheidung getroffen, wonach in allen
neuen Wohngebieten ein Anteil von mindestens 30 % öffentlich
geförderten Wohnungsbaus entstehen muss. Damit soll sichergestellt
werden, dass dem dringenden Bedarf an bezahlbarer Wohnraum
Rechnung getragen wird. Diese Vorgabe gilt für alle Wohngebiete ab
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen
/ 7
einer bestimmten Größenordnung gleichermaßen. Diese Vorgabe ist
auch insofern sinnvoll und geboten, weil fast 50 % der Kölner Haushalte
ein Anrecht auf eine öffentlich geförderte Wohnung besitzen. Aus
diesem Grund ist auch ein höherer Anteil zu begrüßen, sofern dieser
städtebaulich integriert werden kann.
Der Geschosswohnungsbau mit den öffentlich geförderten Wohnungen
wird von der GAG Immobilien AG errichtet. Diese ist bestrebt, einen
maßgeblichen Beitrag zur Errichtung von erschwinglichem Wohnraum
zu leisten und wird daher bei diesem Vorhaben einen Anteil an
geförderten Wohnungen in Höhe von 45 % der Geschossfläche
Wohnen realisieren.
Das Planungskonzept zeigt hierbei, dass auch dieser höhere Anteil an
öffentlich geförderten Wohnraum durch die straßenweise Mischung der
unterschiedlichen Haustypen und engen Vernetzung über die durch das
Quartier geschaffenen Wegeverbindungen und Grünen Zimmer gut
verträglich ist. Ferner werden sich die Mehrfamilienhäuser mit und ohne
gefördertem Wohnungsbau baulich nicht voneinander unterscheiden
und damit ein harmonisches Quartier bilden
laufende Nummern 155-164
Infrastruktur
Der Ortsteil Roggendorf-Thenhoven ist in den letzten Jahren
massiv angewachsen. Die bestehende Infrastruktur konnte
damit jedoch nicht ansatzweise mithalten. Wir fordern:
eine Erweiterung der Infrastruktur für den Ort
die Bereitstellung von Flächen zur Ansiedlung von:
Ärzten und Apotheken
Einzelhandel
Banken
Restaurants
Abschluss der Kita-Bauarbeiten an der neuen Kita
Berrischstraße Ecke Baptiststrasse
Teiweise Roggendorf/Thenhoven ist mit Nahversorgung bzw. Einzelhandel in
einer für den Ort angemessenen Größenordnung ausgestattet. Im
Norden des Ortes befinden sich ein Vollsortimenter, ein großer
Discounter sowie eine Bäckerei. Zwei Kioske sind mittig im Ort gelegen.
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 sieht keinen Bedarf
zum Ausbau des Einzelhandels in Roggendorf/Thenhoven.
Da für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen
wird, sind die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden (z.B.
Kioske), Schank- und Speisewirtschaften (Gaststätten) sowie
Arztpraxen allgemein zulässig.
Die Investoren sehen keine Ansiedlung von Einzelhandel,
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen
/ 8
Erweiterung der Grundschule Dienstleistungen oder Gewerbe vor. Aufgrund der Randlage und der
verkehrlichen Haupterschließung über den Mörterweg ist die
Unterbringung zusätzlicher Infrastruktur innerhalb des Plangebietes
städtebaulich nicht sinnvoll.
Der Ausbau von Infrastruktur außerhalb des Plangebietes ist nicht
Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Im Rahmen der
Bauleitplanung können lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für
Ansiedlung von Einzelhandels- und Dienstleitungsbetrieben geschaffen
werden. Eine unmittelbare Einflussnahme des Bebauungsplans auf die
infrastrukturelle Ausstattung im Stadtteil wird jedoch nicht möglich sein.
Die Kindertagesstätte (Kita) an der Berrischstraße Ecke Baptiststraße
ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.
Im Plangebiet wird eine neue dreizügige Kita geschaffen, die über den
Bedarf, der durch das Plangebiet entsteht, hinaus ein zusätzliches
Angebot an Kinderbetreuungsplätzen bieten wird.
Die Schulerweiterung der Grundschule Gutnickstraße in
Roggendorf/Thenhoven ist als Maßnahme 27 Bestandteil des aktuellen
2. General- und Totalunternehmer-Paktes des Schulbauprogramms der
Stadt Köln und soll nach gegenwärtigem Stand voraussichtlich in der
ersten Runde mit ausgeschrieben werden.
laufende Nummern 155-163
Grundstücke
Die Monopolstellung eines Bauträgers bei der Errichtung und
dem Vertrieb von Einfamilienhäusern wird kritisiert.
Es wird eine fehlende Verantwortung gegenüber den
bauwilligen Bürgern gemängelt.
Kenntnisnahme Im vorliegenden Bauvorhaben verfügt die Deutsche Reihenhaus AG
über die Schlüsselgrundstücke im Plangebiet, wobei vorgesehen ist das
Wohngebiet gemeinsam mit der GAG, die ihrerseits die
Mehrfamilienhäuser errichtet, zu entwickeln.
Mit der Entwicklung des Gebietes durch zwei unterschiedliche
Bauträger / Entwickler ist die Errichtung eines unterschiedlichen
Wohnungsangebots sichergestellt.
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen
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laufende Nummern 155-164
Ver- und Entsorgung
Die bestehende Infrastruktur wird durch die punktuelle
Errichtung von 380 Wohneinheiten völlig überlastet. Diese
negativen Auswirkungen treffen vornehmlich die Anlieger des
Neubaugebietes unter anderem
Schwankungen des Wasserdruckes,
sowie der Überlastung des Abwassersystems
{Rückstau, Verstopfungen und Überflutungen bei
Starkregen)
Teilweise Die bestehenden Versorgungseinrichtungen sind nach Aussage der
Versorgungsträger in der Lage, das Neubaugebiet mit Wasser zu
versorgen.
Das Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen der privaten
Grundstücke anfällt, wird auf den eigenen Grundstücken über die
belebte Bodenzone versickert. Das Niederschlagswasser der
Planstraße 7 wird über ein Muldensystem versickert. Das
Niederschlagswasser der übrigen öffentlichen Straßen wird über einen
neu zu verlegenden Mischwasserkanal an die vorhandenen
Mischwasserkanäle in der Berrisch- und Baptiststraße angeschlossen.
Das Niederschlagswasser der Kita wird in den vorhandenen
Mischwasserkanal in der Berrischstraße eingeleitet, da hier nicht
genügend Flächen für eine Versickerung vor Ort vorhanden sind.
Gleiches gilt für den Bereich der Tiefgaragen, wo eine Versickerung auf
dem eigenen Grundstück ebenfalls erschwert ist. Die vorhandenen
Kanäle sind darauf ausgelegt, das Regenwasser aus den hinzu
kommenden Wohneinheiten aufzunehmen.
Das Entwässerungskonzept wird derzeit von einem unabhängigen
Sachverständigen erstellt und im Rahmen der Bürgerbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
laufende Nummern 155-163
Abstände Friedhof
Respektlose Annäherung des Geschosswohnungsbaus an
den Friedhof.
Nein Der Geschosswohnungsbau hält die erforderlichen Abstandsflächen zu
den Nachbargrundstücken ein. Allerdings wurde dieser Hinweise mit
weiteren aufgenommen mit dem Ergebnis, dass das erste
Mehrfamilienhaus in seiner Höhe auf zwei Vollgeschosse mit
ausgebauten Dachgeschoss statt
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen
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laufende Nummern 164
Naturschutz / Ökologie
Welche Aspekte bzgl. ökologischem / nachhaltigem Bauen
wurden berücksichtigt?
Wie wird dem Thema Klimawandel bei diesem Baugebiet
begegnet?
Teilweise Die Planung sieht eine weitreichende Durchgrünung des ganzen
Quartiers vor. Im Bebauungsplan werden dazu
Begrünungsfestsetzungen in Form von Bäumen, Hecken, Sträuchern
sowie Raseneinsaat getroffen. Des Weiteren wird im Süden eine große
Grünausgleichsfläche vorgesehen. Diese soll unzugänglich ausgebildet
werden, sodass sich dort ein naturnaher Lebensraum für Flora und
Fauna entwickeln kann.
Die Wärmeversorgung des Plangebietes erfolgt dezentral über mehrere
Blockheizkraftwerke. Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien
(EEWärmeG) im Wärmebereich wird ebenso wie der KfW 55-Standard
eingehalten. Es ergibt sich eine Unterschreitung der EnEV von >15%.
Des Weiteren decken die BHKW den Wärmeanteil um >50%. Beides
sind so genannte Ersatzmaßnahmen nach EEWärmeG.
Im weiteren Verfahren wird ein Energiekonzept erstellt.
Bei Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass der bebaute
Teil des Plangebietes klimatisch zukünftig der Klasse 3 „belastete
Siedlungsflächen“ zuzuordnen ist und damit klimatisch den
angrenzenden Siedlungsflächen entspricht. Der südliche Teil des
Plangebietes, der als Ausgleichsfläche naturnah gestaltet wird, kann
auch bei Durchführung der Planung weiterhin der Klasse 4 „klimaaktive
Freiflächen“ zugeordnet werden. Die Ackerfläche mit einer Funktion zur
Kaltluftentstehung geht jedoch im Zuge der Planungsrealisierung
dauerhaft verloren. Zur Verminderung der Auswirkungen auf das
Mikroklima trägt die geplante Durchgrünung des Wohngebietes mit
Bäumen, die Anlage von öffentlichen und privaten Grünflächen sowie
die Verwendung von versickerungsfähigen Materialien zur Befestigung
von Oberflächen, z. B. der Stellplätze, bei. Frischluftentstehungsflächen
(Gehölzflächen) werden im Bereich der Kompensationsflächen neu
geschaffen. Vor dem Hintergrund der umfangreichen
Begrünungsmaßnahmen im geplanten Wohngebiet sowie der
randlichen und teils großflächigen Kompensationsmaßnahmen, gehen
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen
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von der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf das Klima aus.
laufende Nummern 164
Beteiligung / Stellungnahmen
Über welche Wege können wir über den aktuellen Stand aller
Planungen für den Ort auf dem Laufenden bleiben?
Welche Möglichkeiten gibt es für die Bürgerinnen und Bürger
unseres Dorfes hier aktiv mitzugestalten?
Über wen erhalten wir das vollständige Verkehrsgutachten,
welches für das neue Baugebiet erstellt wurde?
Kenntnisnahme Im weiteren Verfahren wird, neben der bereits erfolgten
Bürgerinformationsveranstaltung und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
gem. § 3 Abs. 1 BauGB, die Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
durchgeführt. Deren Durchführung wird eine Woche vor Beginn in den
Tageszeitungen sowie im Amtsblatt der Stadt Köln ortsüblich
bekanntgemacht. Hier können sich die Bürgerinnen und Bürger erneut
über den aktuellen Stand der Planung informieren und ihre
Stellungnahmen abgeben.
Eine Einsicht in das Verkehrsgutachten für Bürgerinnen und Bürger
erfolgt im Zuge der Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.
laufende Nummern 164
Einwohner
Wie hoch ist die aktuelle Einwohnerzahl für Roggendorf-
Thenhoven?
Mit welcher zusätzlichen Einwohnerzahl wird für das
Baugebiet Südlich Baptiststraße gerechnet?
Kenntnisnahme 4550 Einwohner (31. Dez. 2019).
Wendet man als Berechnungsgrundlagen die Vorgaben des
Kooperativem Baulandmodells (KBLM) an, die im Abschnitt 4.3.2
benannt sind, ist bei einer geplanten Geschossfläche Wohnen in Höhe
von 33.910 m² von einer Anzahl von ca. 377 Wohneinheiten
auszugehen und mit ca. 870 Einwohnern zu rechnen (Rechnung:
Geschossfläche Wohnen / 90 m² = Anzahl Wohneinheiten. Diese
Wohneinheiten * Erstbelegungsquote von 2,3 = Einwohner im
Plangebiet).
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen
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Wettbewerbsentwurf
Unter welchen Kriterien wurde der aktuelle Entwurf
ausgewählt?
Weshalb wurde der Entwurf von Anfang dieses Jahrs
nochmals stark verändert?
Besteht die Möglichkeit die nicht in Betracht kommenden
Planungen einzusehen?
Kenntnisnahme Da es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt mit mehr als 75
Wohneinheiten handelt, wurde gemäß dem Kooperativen
Baulandmodell im Frühjahr 2019 ein Qualifizierungsverfahren in Form
einer Mehrfachbeauftragung als Grundlage der Planung durchgeführt.
Ziel des Qualifizierungsverfahrens war es, städtebauliche und
freiraumplanerische Gestaltungsalternativen für die Entwicklung des
bisher hauptsächlich landwirtschaftlich genutzten Gebietes zu
Wohnnutzungen zu erhalten. Unter den 6 Teilnehmergemeinschaften
wurde die Arbeit des Büros Lorenzen Mayer Architekten aus Berlin
zusammen mit Becht Landschaftsarchitekten aus Kopenhagen mit dem
1. Rang ausgezeichnet. Die Fachjury hat das Konzept wegen seiner
städtebaulichen Setzung gewürdigt. Die kleinmaßstäblichen Strukturen
des Ortes werden aufgenommen und in einem angemessenen Rahmen
umgesetzt. Die Antwort des Entwurfes auf diese Kleinmaßstäblichkeit
wird als angemessen gewürdigt. Das unmittelbare Nebeneinander von
Geschosswohnungsbau und Reihenhäusern wird positiv bewertet. Die
Ausformulierung der Dächer des Geschosswohnungsbaus wird als
passende Antwort auf die Formensprache des Ortes empfunden.
Ebenfalls wird die neue Mitte positiv aufgenommen. Das Raumspiel
zwischen Parken und Grün findet Anklang.
Weil zum Zeitpunkt der Bürgerinformationsveranstaltung noch kein
qualifiziertes Planungskonzept vorliegen konnte, stellt der seinerzeit
vorgelegteEntwurf lediglich ein erstes Grobkonzept dar. Erst das
anschließende Qualifizierungsverfahren diente dazu, einen auf die
Anforderungen des Plangebietes zugeschnittenen Entwurf zu
prämieren, welcher die Grundlage für den Bebauungsplan bildet.
Die Arbeiten der nicht prämierten Teilnehmergemeinschaften befinden
sich im Eigentum der Deutschen Reihenhaus AG und könnten auf
Anfrage eingesehen werden.
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen
Vergabe des Baugebietes
Gab es eine Ausschreibung?
Wie viele Bauunternehmen haben sich an der
Ausschreibung beteiligt?
Muss das Bauvorhaben nicht europäisch ausgeschrieben
werden?
Weshalb sollen nur zwei Unternehmen mit der Errichtung
des Baugebiets „Südlich Baptiststrasse“ betraut werden?
Warum gerade die Deutsche Reihenhaus AG mit
ihrem doch etwas zweifelhaften Ruf für minderwertige
Häuser?
Wurden im Zuge der Schaffung eines sozialverträglichen
Wohnungsbaus bspw. Wohnungsbaugenossenschaften
berücksichtigt.
Falls nicht, warum?
Falls doch, weshalb ist das nicht zustande
gekommen?
Eine formelle Ausschreibung hat hier nicht stattgefunden.
Es handelt sich hier im Übrigen um reine Grundstücksverkäufe, ohne
dass hiermit ein Beschaffungsvorgang verbunden ist. Ein solcher
Grundstücksverkauf unterliegt auch nicht der Pflicht einer EU weiten
Ausschreibung.
Die Deutsche Reihenhaus AG ist bereits seit längerem in Kooperation
mit der GAG Immobilien AG an der Umsetzung einer
wohnwirtschaftlichen Entwicklungsmaßnahme in diesem Bereich
interessiert und an die Stadt zwecks Verkauf von städtischen
Grundstücken herangetreten.
Hierzu hatte die Deutsche Reihenhaus AG im Vorfeld auf eigenes Risiko
für diese Entwicklung zwingend erforderliche private Flächen erworben
und gleichfalls auf eigenes Risiko ein erstes städtebauliches Konzept
zur Umsetzung erstellt.
Der Liegenschaftsausschuss hatte insoweit mit Beschluss vom
23.03.2017 der Deutsche Reihenhaus AG ein Erstandienungsrecht
eingeräumt und die Verwaltung mit der Aufnahme von direkten
Verkaufsverhandlungen mit der Deutsche Reihenhaus AG beauftragt.
Durch die Verfügung über die für eine Umsetzung der Maßnahme
notwendigen weiteren privaten Flächen verfügt die Deutsche
Reihenhaus AG hier über ein Alleinstellungsmerkmal, so dass eine in
der Regel vorgesehene Konzeptvergabe nicht umgesetzt werden
konnte.
Vor diesem Hintergrund ist vorgesehen, dass die Deutsche Reihenhaus
AG nach – beabsichtigtem – Erwerb der städtischen Flächen den
Wohnungsbau in Form von Reihen- und Doppelhäusern und die GAG
Immobilien AG als Kooperationspartnerin den Geschosswohnungsbau
mit einem Anteil von 45 % an öffentlich geförderten Wohnungsbau im
Plangebiet umsetzen werden.
Köln, den 25.01.2023
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen
Anlage_14_Konzept zur Führung der Baustellenverkehre
17707 Zeichen
Projektname: Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven
Projektnummer: K1049
Datum: 10.08.2023
BERNARD Gruppe ZT GmbH Seite 2 von 18
INHALTSVERZEICHNIS
1 Aufgabenstellung und Angaben zum Bauvorhaben ................................ ................................ .... 3
2 Umfeldanalyse und Datengrundlage für die Routenwahl ................................ ............................. 6
3 Abwicklung der Baustellenverkehre ................................ ................................ .......................... 11
Projektname: Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven
Projektnummer: K1049
Datum: 10.08.2023
BERNARD Gruppe ZT GmbH Seite 3 von 18
1 Aufgabenstellung und Angaben zum Bauvorhaben
Die Deutsche Reihenhaus AG plant in Köln Roggendorf/Thenhoven das Bauvorhaben „Südlich
Baptiststraße“. Hier sollen in verschiedenen Bauabschnitten Wohngebäude, neben Geschoss -
wohnungsbau auch Doppel- und Reihenhäuser, sowie eine Kita entstehen. Die BERNARD Gruppe (BG)
hat bereits eine Verkehrsuntersuchung und ein Mobilitätskonzeptes erstellt1. Das Plangebiet befindet sich
zwischen der Baptiststraße, Berrischstraße und dem Mörterweg im östlichen Teil von Roggendorf (siehe
Abbildung 1).
Abbildung 1: Lage des Plangebietes
Im Rahmen der nun anstehenden Bauphase des Bauvorhabens soll ein Baustellenkonzept erstellt
werden, welches die sichere und stadtverträgliche Abwicklung des Baustellenverkehrs gewährleisten soll.
Ziel ist es , die baustellenbezogenen An - und Abfahrten weitestgehend über die vorgegebenen LKW-
1 Verkehrsuntersuchung und Mobilitätskonzept zum Bauvorhaben “Südlich Baptiststraße” in Roggendorf/Thenhoven
(2020)
Projektname: Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven
Projektnummer: K1049
Datum: 10.08.2023
BERNARD Gruppe ZT GmbH Seite 6 von 18
2 Umfeldanalyse und Datengrundlage für die Routenwahl
Das nachfolgende Kapitel beinhaltet die Analyse des Plangebietsumfelds. Mit Hilfe des LKW -
Führungskonzept sowie des Baustellenkalenders der Stadt Köln werden übergeordnete Verbindungen,
Restriktionen und Beschränkungen für die großräumige und die kleinräumige Erschließung herausgefiltert
und analysiert. Anschließend werden im Stadtteil Roggendorf sensible Einrichtungen, Tempo -30-Zonen
und weitere wichtige Ziele, wie Feuerwehren oder Freizeiteinrichtungen kartographisch verortet. Die
Erkenntnisse fließen an schließend in die Routenwahl zur Abwicklung der Baustellenverkehre ( siehe
Kapitel 3) ein.
Das LKW-Vorrangroutennetz der Stadt Köln beschreibt die Priorisierung der Befahrbarkeit von Straßen
für LKW ab einem Gesamtgewicht von 7,5 t. Dieses Konzept richtet sich nach dem LKW-Führungskonzept
aus dem Jahr 2012. In dem LKW-Führungskonzept sind übergeordnete und nachgeordnete
Lastkraftwagen-Verbindungen definiert, die eine Erschließung der gesamten Stadt mit LKW ermöglichen.
Übergeordnete Verbindungen sind in der Routenwahl des Schwerverkehrs vorzuziehen, da sie
weitestgehend über eine entsprechend verträgliche Infrastruktur führen und an sensiblen Zielen, wie zum
Beispiel Schulen oder Wohngebieten , nicht vorbeiführen. In der Abbildung 3 sind die übergeordneten ,
vorrangigen und nachrangigen Verbindungen aus dem aktuellen LKW-Vorrangroutennetz der Stadt Köln
im Umfeld des Plangebietes in Roggendorf dargestellt.
Projektname: Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven
Projektnummer: K1049
Datum: 10.08.2023
BERNARD Gruppe ZT GmbH Seite 7 von 18
Abbildung 3: LKW-Vorrangrouten-Netz (Quelle: Stadt Köln 2023)
Relevant für die Routenwahl des Baustellenverkehrs sind zudem Höhenbeschränkungen ,
Gewichtsbeschränkungen und sonstige Restriktionen (z.B. Einbahnstraßen). Die Analyse basiert auf den
Daten des Baustellenkalenders der Stadt Köln sowie den Daten aus dem Projekt SEVAS. In Abbildung 4
sind die Einschränkungen bzw. Beschränkungen und Restriktionen im großräumigen Untersuchungsraum
dargestellt.
Projektname: Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven
Projektnummer: K1049
Datum: 10.08.2023
BERNARD Gruppe ZT GmbH Seite 8 von 18
Abbildung 4: Einschränkungen/Beschränkungen (Quelle: Stadt Köln 2023)
Nachfolgend wird auf die für den Baustellenverkehr nach und von Roggendorf relevanten
Einschränkungen und Restriktionen näher eingegangen.
Auf der Brücke Walter-Dodde-Weg liegt eine Höhenbeschränkung vor, welche eine Durchfahrtshöhe von
maximal 4,4 m zulässt. An der Autobahnausfahrt 27 – Chorweiler ist auf der Brücke (Chorweiler Zubringer)
zur Auffahrt nach Süden eine Höhenbeschränkung von 4 m vorhanden. Diese Routen sind somit für
Baustellenfahrzeuge von einer Höhe über 4,0 m bzw. 4,4 m jeweils auszuschließen.
Auf der Rheinbrücke Leverkusen südöstlich des Plangebiets ergibt sich aus dem Ersatzneubau der Brücke
bis auf weiteres (Quelle: Stadt Köln Baustellenkalender) eine Gewichtsbeschränkung von 3,5 t zulässigem
Gesamtgewicht pro Fahrzeug. Auf dem Mörterweg, süd lich des Plangebietes, besteht eine
Projektname: Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven
Projektnummer: K1049
Datum: 10.08.2023
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Gewichtsbeschränkung auf dem Brückenbauwerk von 30 t. Diese Routen sind somit für
Baustellenfahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t bzw. 30 t jeweils auszuschließen. Zudem ist die Straße
Mörterweg bisher auf fast der gesamten Strecke als Einbahnstraße geregelt. Somit ist eine Befahrung von
der Bruchstraße in Richtung des Plangebiets kommend, über den Mörterweg, im Bestand nicht möglich.
Der Thenhover-Escher-Weg ist durch seinen baulichen Zustand als Gefahrenstelle „Straßen-Schäden“
beschildert. Zudem ist er teils mit einem beidseitigen Schutzstreifen für den Radverkehr markiert, welches
die nutzbare Fahrbahnfläche für den Baustellenverkehr stark einschränkt.
Neben de m LKW -Vorrangrouten-Netz, den Höhe n- und Gewichtsbeschränkungen sowie weiteren
Restriktionen, ist bei der Routenwahl auch die Nähe zu sensiblen Einrichtungen sowie die Durchfahrt von
Tempo-30-Zonen im Umfeld relevant und sollte, wenn möglich, vom Baustellenverkehr gemieden werden.
Ebenso i st auf die Radinfrastruktur zu achten und eine Routenführung über Straßen mit bspw.
Radfahrstreifen zu vermeiden. Kindertagesstätten, Schulen, Spiel- und Sportstätten, Krankenhäuser und
Seniorenheime sind von besonderer Bedeutung für die Routenwahl, da es sich um besonders
schützenswerte Personengruppen handelt. Die folgende Abbildung 5 zeigt die Lage dieser Einrichtungen,
das bestehende Radverkehrsnetz und die Tempo-30-Zonen im Umfeld des Plangebiets auf.
Projektname: Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven
Projektnummer: K1049
Datum: 10.08.2023
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Abbildung 5: Sensible Einrichtungen (Quelle: Stadt Köln 2023)
Im südwestlichen Teil von Roggendorf ist eine Tempo-30-Zone eingerichtet, welche an das Plangebiet
angrenzt. Auf der Berrischstraße sowie auf umliegenden Straßen wie der Baptiststraße und dem Walter-
Dodde-Weg ist größtenteils eine Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo -30 als Einzelanordnung
ausgeschildert.
In unmittelbarer Nähe des Plangebiets sind nördlich an das Bauvorhaben angrenzend zwei Friedhöfe zu
verorten. Zudem sind die z entralen Einrichtungen im Ort, die Ki ta am Straberger Weg, die Kita Further
Straße, die Einrichtungen um die Gemeinschaftsgrundschule Gutnickstraße sowie die Freiwillige
Feuerwehr für die Routenwahl zu beachten . Aufgrund dieser sensiblen Einrichtungen wird eine
kleinräumige Route über Sinnersdorfer Straße / Further Straße sowie Straberger Weg / Bapitststraße (hier
Projektname: Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven
Projektnummer: K1049
Datum: 10.08.2023
BERNARD Gruppe ZT GmbH Seite 11 von 18
insbesondere, da der Knotenpunkt Baptiststraße / Further Straße nicht für Schwerlastverkehr ausgelegt
ist) nicht näher betrachtet.
In der Abbildung wird zudem deutlich, dass in direkter Umgebung zum Plangebiet keine separate
Radverkehrsinfrastruktur vorhanden ist . Das Radverkehrsnetz NRW verläuft aus Richtung Westen
kommend quer durch Roggendorf über die Further Straße, Quettinghofstraße, weiter über den Walter -
Dodde-Weg bis zur Bruchstraße. Von hier aus gelangen Radfahrende in Richtung Neu -Worringen und
Chorweiler. Teilweise können Radfahrende auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen fahren, wie auf dem
Abschnitt der Bruchstraße zwischen Walter -Dodde-Weg und Bahnhof Worringen . T eils wird der
Radverkehr straßenbegleitend, wie auf der Bruchstraße ab Ortsausgangsschild in Richtung Chorweiler
geführt. Entlang der Worringe r Landstraße zwischen Abfahrt A 57 und Bruchstraße existiert für den
Radverkehr ein baulich getrenntes Angebot in Form eines einseitigen gemeinsamen Fuß- und Radwegs.
Entlang der Berrischstraße, dem Walter- Dodde-Weg, sowie der Bruchstraße sind beidseitige Gehwege
vorhanden. Auf dem Mörterweg existiert keine Infrastruktur für Fuß- und Radverkehr.
3 Abwicklung der Baustellenverkehre
Auf Basis der Umfeldanalyse und der Datengrundlagen werden im Folgenden groß- und kleinräumige An-
und Abfahrtsrouten entwickelt. Zunächst findet eine Betrachtung der großräumigen An- und Abfahrt statt.
Dem anschließend steht die kleinräumige An- und Abfahrt im Fokus. Zuletzt wird für die großräumige, wie
auch die kleinräumige An - und Abfahrt eine Routenempfehlung für die unterschiedlichen Typen an
Baustellenfahrzeuge in Größe und Gewicht ausgesprochen und Empfehlungen zur Abwicklung des
Baustellenverkehrs gegeben.
Großräumige An- und Abfahrtsrouten zur Baustelle Südlich Baptiststraße
Für die großräumige Anfahrt nach Roggendorf wurden drei Varianten untersucht (siehe Abbildung 6).
Projektname: Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven
Projektnummer: K1049
Datum: 10.08.2023
BERNARD Gruppe ZT GmbH Seite 12 von 18
Abbildung 6: Großräumige Anfahrtsroute(n)
Eine Route (a) verläuft über die A57 bis zur Autobahnabfahrt Worringen, über die Worringer Landstraße
bis zum Kreisverkehr Sinnersdorfer Straße oder der Straße weiterfolgend bis zur Bruchstraße. Alternativ
kann die Anfahrt (b) über die A57, die Autobahnabfahrt Chorweiler, den Chorweiler Zubringer, über die
Mercatorstraße bis zum Knotenpunkt Blumenbergsweg und anschließend bis zur Bruchstraße stattfinden.
Als dritte Anfahrtsroute (c) kann die Abfahrt von der A1 über die Autobahnabfahrt Köln -Niehl erfolgen,
wonach über die Bremerhavener Straße und über den Blumenbergsweg bis zur Bruchstraße angefahren
wird.
Projektname: Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven
Projektnummer: K1049
Datum: 10.08.2023
BERNARD Gruppe ZT GmbH Seite 14 von 18
Kleinräumige An- und Abfahrtsrouten zur Baustelle Südlich Baptiststraße
Für den Bereich in Roggendorf wurden drei kleinräumige Routenoptionen für die An- und Abfahrtsrouten
analysiert, die im Folgenden erläutert sind (siehe Abbildung 8 und Abbildung 9). Grundsätzlich ist zu
erwähnen, dass die Zufahrt zur Baustelle Südlich Baptiststraße zunächst über die Berrischstraße erfolgen
wird, bis die Zufahrt im April 2024 über den Mörterweg baulich hergestellt wird.
Abbildung 8: Kleinräumige Anfahrtsrouten
Projektname: Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven
Projektnummer: K1049
Datum: 10.08.2023
BERNARD Gruppe ZT GmbH Seite 15 von 18
Abbildung 9: Kleinräumige Abfahrtsrouten
Route 1: Über den Walter-Dodde-Weg
Die Anfahrt erfolgt in dieser Variante der Routenführung über die Bruchstraße bis zum Knotenpunkt
Walter-Dodde-Weg, anschließend durch die Unterführung der Bahng leise bis zum Knotenpunkt
Berrischstraße und weiter über die Berrischstraße bzw. Mörterweg zum Plangebiet.
Die Abfahrtsroute verläuft über die Berrischstraße bzw. Mörterweg (über den Knotenpunkt Further Straße),
anschließend über die Berrischstraße bis zum Knotenpunkt Walter-Dodde-Weg und die Bahnunterführung
passierend bis zur Bruchstraße.
Diese erste Variante der Routenführung beinhaltet eine Höhenbeschränkung für die Bah nunterführung
auf dem Walter-Dodde-Weg und ist daher für Fahrzeuge über 4,4 m nicht passierbar.
Projektname: Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven
Projektnummer: K1049
Datum: 10.08.2023
BERNARD Gruppe ZT GmbH Seite 16 von 18
Route 2: Über die Berrischstraße / Sinnersdorfer Straße
Diese zweite Anfahrtsvariante führt über den Kreisverkehr auf der Worringer Landstraße über die
Sinnersdorfer Straße, anschließend über die Berrischstraße vorbei am Bahnhof , über den Knotenpunkt
Walter-Dodde-Weg bis zur Plangebietszufahrt auf der Berrischstraße bzw. später auf dem Mörterweg zum
Plangebiet.
Die Abfahrtsroute erfolgt entsprechend über die Berrischstraße bzw. später über den Mörterweg (über den
Knotenpunkt Furtherstraße), anschließend in Fahrtrichtung Norden der Berrischstraße folgend, über den
Knotenpunkt Walter -Dodde-Weg am Bahnhof vorbei , au f die Sinnersdorfer Straße zum Kreisverkehr
Worringer Landstraße.
Diese zweite Variante der Routenführung beinhaltet keine Einschränkungen hinsichtlich Gewichts- und
Höhe der Baustellenfahrzeuge, führt jedoch mit der längsten Strecke durch den Ortsteil.
Route 3: Über den Mörterweg (nur Abfahrt)
Die Befahrbarkeit über den einspurigen Mörterweg wird momentan durch die Gewichtsrestriktion von
maximal 30 t über den Bahnanlagen bzw. wegen der Bahnbrücke begrenzt. Für leichtere Baufahrzeuge
(< 30 t) ist die Abfahrt über den Mörterweg im Bestand möglich.
Die Nutzung durch schwerere Fahrzeuge wäre durch eine Verstärkung der dortigen Bahnbrücke möglich.
Diese dritte Abfahrtsroute führt zuerst von der Plangebietsausfah rt auf der Berrischstraße über den
Knotenpunkt Mörterweg/ Furtherstraße und anschließend über den Mörterweg bis zum Knotenpunkt
Bruchstraße. Sofern die Plangebietszufahrt auf dem Mörterweg hergestellt ist, erfolgt die Fahrt direkt über
den Mörterweg bis zur Bruchstraße.
Eine Anfahrt von der Bruchstraße aus ist im Bestand nicht möglich, da eine Einbahnstraßenregelung in
Richtung Bruchstraße nach Osten vorhanden ist. Für eine Nutzbarmachung in Richtung Westen, werden
mehrere Maßnahmen umzusetzen. Darunter fallen die Einrichtung von einem Zweirichtungsverkehr auf
der ca. 1 km langen Strecke durch die Installation einer Baustellen-LSA, die Verstärkung der Bahnbrücke
für die in der Anfahrt teils schweren Lkw sowie den zu erwartenden Mehrverkehr, die mindestens
temporäre Entfernung der Mittelinsel am Knotenpunkt Mörterwerg/Bruchstraße sowie die Einrichtung von
mehreren Aufstell - und Ausweichflächen. Aufgrund des Umfangs der Maßnahmen , insbesondere die
Komplexität und der Abstimmungsbedarf bei der Veränderung der Bahnbrücke, wird eine Anfahrt über
den Mörterweg im Folgenden als nicht kurzfristig umsetzbar eingeschätzt und nicht weiter betrachtet.
Für die drei Routenoptionen lässt sich zusammenfassend festhalten, dass Route 1 (über Walter -Dodde-
Weg) und 2 ( über Sinnersdorfer Straße) durch Roggendorf hindurchführen. Route 1 kann nicht von
Fahrzeugen größer als 4,4 m genutzt werden. Route 2 führt zwar durch den Ortsteil hindurch, bietet aber
eine Alternative für Fahrzeuge welche zu schwer (> 30 t) und zu hoch (> 4,4 m) sind. Die Abfahrt über
Route 3 ist nur in Richtung Bruchstraße für Fahrzeuge unter 30 t passierbar, führt allerdings um
Roggendorf herum, tangiert keine sensiblen Einrichtungen oder Tempo -30-Zonen. Somit würde kein
zusätzlicher Verkehr im Ortsteil Roggendorf/Thenhoven erzeugt werden. Eine Anfahrt über Route 3 wird
als nicht kurzfristig realisierbar eingeschätzt.
Projektname: Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven
Projektnummer: K1049
Datum: 10.08.2023
BERNARD Gruppe ZT GmbH Seite 18 von 18
Hausnummer 172 und der Straße Im Wichemshof bis zur Errichtung der Planstraßen nahegelegt. Dieses
Halteverbot bedeutet das Entfallen von ca. 3 Parkmöglichkeiten auf der Fahrbahn. Nach dem Ausbau der
Planstraßen ist zusätzlich eine Verlängerung des absoluten Halteverbots auf der Berrischstraße bis zum
Knotenpunkt Berrischstraße/Mörterweg sowie ein ca. 80 m temporäres absolutes Halteverbot auf dem
Mörterweg westlich der neuen Zufahrt zu errichten (siehe Abbildung 11). Dies würde den Entfall von
weiteren 5 Parkmöglichkeiten auf der Berrischstraße und von ca. 10 Parkmöglichkeiten auf der Fahrbahn
auf dem Mörterweg bedeuten. Aufgrund der beengten Fahrbahnbreite der Berrischstraße und Mörterweg
werden zur Abwickl ung der Ein - und Ausfahrten auf das Baugrundstück vom Baustellenverkehr die
vorangegangenen Maßnahmen empfohlen.
Neben dem fließenden Kfz -Verkehr darf der Fuß - und Radverkehr entlang der Strecken, sowie an den
Ein- und Ausfahrten zur Baustelle vom Baustellenverkehr nicht beeinträchtigt und gefährdet werden. Das
Halten oder Parken von Baustellenfahrzeugen auf Geh - und/oder Radwegen ist auszuschließen. Ein
Wartebereich für Baustellenverkehr ist auf dem Baugrundstück einzurichten. Ebenso wird ein effizientes
Zeitmanagement, mittels getakteter Zeiträume für an- und abfahrende Baustellenverkehre notwendig, um
einen Rückstau auf den umliegenden Straßen und im Ortsteil zu vermeiden.
Abbildung 11: Darstellung des empfohlenen temporären absoluten Halteverbotes auf dem Mörterweg und Berrischstraße
Das vorliegende Baustellenkonzept zeigt auf, wie die Baustellenverkehre des Bauvorhabens „Südlich
Baptiststraße“ möglichst stadtverträglich abgewickelt werden können. Bei konsequenter Umsetzung der
Empfehlungen und Maßnahmen kann das Konfliktpotenzial mit der Bevölkerung im Ortsteil verringert
werden.
BERNARD Gruppe ZT GmbH
Verkehrspl
anung
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 2096/2023 Freigabedatum 25.07.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 - Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln- Roggendorf/Thenhoven Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 für das Gebiet nördlich des Pletschbaches mit Ausnahme einer Teilfläche im südwestlichen Bereich des Plangebiets nördlich des Mörterwegs (Teilfläche des Flurstücks 181, Flur 43, Gemarkung Worringen), östlich der Berrischstraße, südlich und östlich des Ortsfriedhofes an der Baptiststraße, südlich der Baptiststraße und westlich der Bahnstrecke Köln-Neuss mit Ausnahme der Grundstücke Berrischstraße 177 sowie 147 bis 169a in Köln-Roggendorf/Thenhoven —Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln- Roggendorf/Thenhoven— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 6-13; 2. den Bebauungsplan Nummer 59569/05 Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Rog- gendorf/Thenhoven mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetz- buch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Stadtentwicklungsausschuss 31.08.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 31.08.2023 Rat 07.09.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Anlass und Ziel Die Deutsche Reihenhaus AG, mit Sitz in Köln, Poller Kirchweg 99, beabsichtigt, auf der ca. 11 ha großen, landwirtschaftlich genutzten Fläche südlich der Baptiststraße in Köln-Roggen- dorf/Thenhoven im Stadtbezirk Chorweiler, gemeinsam mit der GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, Straße des 17. Juni 4, die Entwicklung eines neuen, durchgrünten Wohnquartiers mit rund 370 Wohneinheiten, einer viergruppigen Kindertageseinrichtung sowie einem öffentlichen Spielplatz. Darüber hinaus soll das Landschaftsschutzgebiet im Süden weiterhin geschützt und als Ausgleichsfläche gesichert werden. Geplant ist ein Neubaugebiet mit 88 Reihenhäu- sern, 10 Doppelhäusern (= 20 Doppelhaushälften) und etwa 267 Wohneinheiten auf ca. 23.200 m² Geschossfläche im Geschosswohnungsbau. Etwa 45 % der gesamten Geschoss- fläche Wohnen sollen öffentlich gefördert errichtet werden, dies entspricht ca. 70 % der Ge- schossfläche des Geschosswohnungsbaus. Außerdem sind eine betreute Wohngruppe sowie ein Gemeinschaftsraum geplant. Städtebauliches Konzept Die Geschosswohnungsbauten sollen in einer dreigeschossigen Bauweise mit Satteldach und die Reihenhäuser mit zwei Geschossen und Satteldächern ausgeführt werden. Hierbei wur- den aufgrund von Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der ergän- zenden digitalen Bürgerinformation die Kubatur und Höhe der Giebelseiten der geplanten Mehrfamilienhäuser an der Baptiststraße im weiteren Verfahren geprüft und angepasst. Die Einzel- und Doppelhäuser sollen mit zwei Geschossen und Walmdächern ausgeführt werden. Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist sowohl oberirdisch wie auch in Tiefgaragen vor- gesehen. Innerhalb des Quartiers sind Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität geplant, zu denen auch eine öffentliche Spielplatzfläche in einer Größe von ca. 1.750 m² zählt. "Grüne Zimmer" bilden darüber hinaus halböffentliche Binnenräume hinter den privaten Gärten als gemeinschaftlich nutzbare Grünflächen. Nach Osten hin bildet eine weitere private Grünfläche den Übergang zur angrenzenden Bahntrasse. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Grün- fläche im Süden des Plangebietes, die im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet L2 festgesetzt wird, wird in einer Größe von ca. 38.735 m² als Ausgleichsfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gesichert und künftig vor einer Zugänglichkeit durch die Allgemeinheit geschützt. Zur Umsetzung der Planungen ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Da es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt mit mehr als 75 Wohneinheiten handelt, hat die Deutschen Reihenhaus AG in Zusammenarbeit mit der GAG Immobilien AG gemäß des Ko- operativen Baulandmodells im Frühjahr 2019 ein Qualifizierungsverfahren in Form einer Mehr- fachbeauftragung als Grundlage für die weitere Planung durchgeführt. In die Aufgabenstellung des Qualifizierungsverfahrens sind die Ergebnisse der Beteiligung der Dienststellen und Trä- ger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der öffentlichen Bürgerinformations- veranstaltung vom 15. Januar 2019 eingeflossen. Ziel des Qualifizierungsverfahrens war es, 3 städtebauliche und freiraumplanerische Gestaltungsalternativen für die Entwicklung des bis- her hauptsächlich landwirtschaftlich genutzten Gebietes zu Wohnnutzungen zu erhalten. Zu- sätzlich waren Untersuchungen zur Gebäudeorganisation und Gebäudegestaltung der beab- sichtigten Einfamilienhäuser und Geschosswohnungsbauten gefordert. Unter den sechs Teil- nehmergemeinschaften wurde die Arbeit des Büros Lorenzen Mayer Architekten aus Berlin zusammen mit Becht Landschaftsarchitekten aus Kopenhagen mit dem 1. Rang ausgezeich- net. Erschließung Die Erschließung sieht eine Anbindung des Plangebietes über zwei Zufahrten an der Baptist- straße, die nur in Richtung Süden befahrbar sind, eine Zufahrt an der Berrischstraße und eine Zufahrt am Mörterweg vor. Über die nördlichen Zufahrten wird nur Zielverkehr des Plangebie- tes abgewickelt. Über die westliche Zufahrt wird ausschließlich der Quell- und Zielverkehr der Kita abgewickelt. Der gesamte Quellverkehr der Wohnnutzungen sowie ein Teil des Zielver- kehrs fließt somit über die südliche Zufahrt zum Mörterweg. Die Verkehrsführung auf dem Mörterweg ist weiterhin eine Einbahnstraßenregelung in Fahrtrichtung Osten. Ziel der Er- schließung ist es, den Quellverkehr des Plangebietes vom Bereich der Baptiststraße und Ber- rischstraße fernzuhalten und somit den Ortskern mit weniger Mehrverkehr zu belasten. Auf die Baptiststraße wird nur Zielverkehr umgelegt, der durch die Wohnnutzung des Plangebiets hauptsächlich auf den Nachmittag entfällt. Auswirkungen auf den Klimaschutz Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz werden nicht eingehalten bzw. nur teil- weise eingehalten Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen auf den Klimaschutz. Über folgende Maßnahmen wird eine Reduzierung der negativen Auswirkungen erreicht: Umsetzung eines nachhaltigen Energiekonzeptes Wärmeerzeugung der Reihen- und Doppelhausbebauung mittels Außenluft-Wasser- Wärmepumpen und Gasspitzenlastkessel (elektrische Durchlauferhitzer (Hybridstatio- nen) unterstützen die Warmwasserbereitung) Wärmeerzeugung im Geschosswohnungsbau mittels BHKW und Gas-Brennwertkessel Wärmeerzeugung im Kitagebäude durch eine Kombination aus Luft-Wasser-Wärme- pumpe und Gas-Brennwertkessel Solarenergienutzung (PV-Anlagen mit mindestens 1 kWp Photovoltaik pro Hausdach der Reihen- und Doppelhausbebauung) Mind. Energiestandard „KfW-Effizienzhaus 55“ Mobilitätskonzept zur Förderung von klima-, umwelt- und sozialverträglichen Mobili- tätsformen Die Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz werden nur teilweise eingehalten, da das Bebauungsplanverfahren bereits vor Veröffentlichung der Leitlinien zum Klimaschutz weit fort- geschritten gewesen ist und zu diesem Zeitpunkt die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB be- reits durchgeführt wurde. Das Verfahren fällt rein formell nicht unter die Anwendung der Leitli- nien zum Klimaschutz. Die Abweichungen sind der Koordinationsstelle Klimaschutz (VIII/2) bekannt und verwaltungsseitig abgestimmt. Energetische Maßnahmen, die im Vorhaben um- gesetzt werden, sind dennoch im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan geregelt und das Energiekonzept als Anlage Bestandteil des Vertrags. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen zu entnehmen sind. Verfahrensverlauf Am 17. Mai 2018 wurde der Aufstellungsbeschluss zur Erstellung eines Bebauungsplanes mit Anhörung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 28. Juni 2018 durch den Stadtentwicklungs- ausschuss gefasst (Vorlage-Nr. 1200/2018). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 23. Oktober 2018 bis zum 28. November 2018. Eine von den Investorinnen geleitete öffentliche 4 Bürgerinformationsveranstaltung fand am 15. Januar 2019 in Roggendorf/Thenhoven statt. Im Anschluss an die Bürgerinformationsveranstaltung sind fünf Stellungnahmen eingegangen (s. Anlage 6). Im Anschluss folgte eine Stellungnahme des Bürgervereins, die im Mai 2020, eben- falls im Vorfeld der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangen ist. Darauf aufbauend wurde im Frühjahr 2019 ein Qualifizierungsverfahren in Form einer Mehr- fachbeauftragung als Grundlage für die weitere Planung durchgeführt. Der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 2 (Abendveranstaltung) wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 19. März 2020 gefasst (Vorlage-Nr. 0317/2020). Im Rahmen des vorgenannten Beschlusses wurde der zum Aufstel- lungsbeschluss vorliegende Geltungsbereich im Norden um Bereiche der Baptiststraße zur Sicherstellung der verkehrlichen Anbindung des Plangebietes an das vorhandene Straßen- netz ergänzt. Darüber hinaus erfordert die Verkehrsführung die Zufahrt zum südlich des Plan- gebietes gelegenen Mörterwegs. Um diese Zufahrt im Zuge des Planverfahrens bauplanungs- rechtlich zu sichern und diese in den Landschaftsraum sowie mit Abstand zur angrenzenden Wohnbebauung einzufügen wurde der Geltungsbereich im Südwesten entlang der rückwärti- gen Grundstücksgrenze, der von der Berrischstraße erschlossenen und zum Teil mit Wohnbe- bauung bebauten Grundstücke erweitert (s. Anlage 1). Vor dem Hintergrund der im Jahr 2020 vorliegenden Covid-19-Pandmie und der dadurch er- forderlichen Kontaktbeschränkungen hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 16. Juni 2020 beschlossen, die bereits nach Modell 2 (Abendveranstaltung) beschlosse- nen, aber noch nicht durchgeführten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligungen nach § 3 Abs. 1 BauGB abweichend von der ursprünglichen Beschlusslage im Regelfall in Form eines von au- ßen lesbaren Aushangs, für die Dauer von zwei Wochen durchzuführen (Vorlage-Nr. 1483/2020). Diese Vorgehensweise ist im vorliegenden Bebauungsplanverfahren zur Anwen- dung gekommen. Auf Grundlage des angepassten städtebaulichen Konzeptes erfolgte demnach die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form eines Aushangs. Das städtebauli- che Planungskonzept wurde auf diese Weise vom 27. August 2020 bis einschließlich 10. Sep- tember 2020 zur Einsichtnahme sowohl im Bezirksrathaus Chorweiler als auch in der Außen- stelle des Stadtplanungsamts im Stadthaus Deutz ausgehangen. Auf das Beteiligungsverfah- ren wurde ferner über einen an die Bewohner*innen in Roggendorf/Thenhoven verteilten Flyer sowie in der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln mit Link zur städtischen Internetseite hingewiesen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 19. August 2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Neben dem Aushangplakat wurden weiter- führende Informationen in Form eines barrierefreien Erläuterungstextes zum Planverfahren sowie erklärende Erläuterungskarten zum städtebaulichen Planungskonzept, zum Verkehr und dem landschaftsplanerischen Konzept zu den Grün- und Freiflächen online unter http://w w w.beteiligung-bauleitplanung.koeln zur Verfügung gestellt. Schriftliche Stellungnah- men konnten bis einschließlich zum 17. September 2020 eingereicht werden. Es sind 154 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 27. August 2020 bis zum 17. Septem- ber 2020 sowie zehn fristverspätete Stellungnahme nach dem 17. September 2020 eingegan- gen (s. Anlage 7 und 8). Um dem Wunsch nach einem ergänzenden Dialog zu entsprechen, haben sich die Investorin- nen dazu bereit erklärt, eine ergänzende Bürgerinformationsveranstaltung (Pandemie-bedingt) als Live-Stream durchzuführen, die im Anschluss an die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung am 28. April 2021 stattgefunden hat. Die Veranstaltung diente dazu, die Planung des 1. Ran- ges näher zu erläutern sowie die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu beantworten. Im Rahmen der ergänzenden Bürgerinforma- tionsveranstaltung sind durch die Eingabe mittels einer Chatfunktion im Live-Stream 191 Stel- lungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen, die ebenfalls in die weitere Planung gemäß den Stellungnahmen der Verwaltung eingeflossen sind (s. Anlage 9). Daraufhin beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss mit seinem Beschluss vom 17. Juni 2021 die Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Be- bauungsplan-Entwurf auszuarbeiten (Vorlage-Nr. 3123/2020). Die Ergebnisse der frühzeitigen 5 Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt worden. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 22. Dezember 2021 bis zum 23. Januar 2022 durchgeführt (s. Anlage 10). Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfs mit gestal- terischen Festsetzungen wurde am 7. September 2022 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Zeitraum vom 15. September 2022 bis zum 17. Oktober 2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind fünf Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangen (s. Anlage 11) sowie sieben Stellungnah- men aus der Öffentlichkeit eingegangen (s. Anlage 12). Im Nachgang der öffentlichen Ausle- gung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist zusätzlich eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit einge- gangen (s. Anlage 13). Aufgrund von Änderungen der Festsetzungen musste der Bebauungs- plan-Entwurf erneut offengelegt werden. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 31. Mai 2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und vom 9. Juni 2023 bis zum 26. Juni 2023 durchgeführt. Während der Auslegungsfrist konnten Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des Bebauungs- plan-Entwurfs abgegeben werden. Im Zeitraum der erneuten Offenlage sind keine Stellung- nahmen eingegangen. Der Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 2 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 3 Textliche Festsetzungen Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 – Ausschnitt Blatt 1 Anlage 5 Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 – Ausschnitt Blatt 2 Anlage 6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen vor der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Abendveranstal- tung 15.01.2019) Anlage 7 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Anlage 8 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen nach der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (verfristet) Anlage 9 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der er- gänzenden Bürgerinformationsveranstaltung (28.04.2021) Anlage 10.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der früh- zeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Anlage 10.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Betei- ligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Anlage 11 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Betei- ligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstiger Trä- ger öffentlicher Belange) Anlage 12 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Betei- ligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB 6 Anlage 13 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen nach der Be- teiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (verfristet)
Anlage_16_Stellungnahme der Verwaltung zur Beschlussempfehlung der BV 6
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Anlage 16 / 2 Stellungnahme der Verwaltung zur geänderten Beschluss-Empfeh- lung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 19.10.2023 Die Bezirksvertretung Chorweiler hat in ihrer Sitzung vom 19.10.2023 dem Rat emp- fohlen, die Beschlussvorlage der Verwaltung um weitere Punkte zu ergänzen. Die Verwaltung nimmt zu dieser Beschlussempfehlung wie folgt Stellung: 3.) Die südliche Anbindungsstraße an den Mörterweg wird Richtung Brücke paral- lel zur Eisenbahntrasse in Berücksichtigung des Ausbaus des Blumenbergswegs an die A57 verlegt. Um die Durchschneidung des Landschaftsschutzgebietes L2 „Pletschbachtal und Waldbereich um das Wasserwerk Weiler“ möglichst gering zu halten, wurde in inten- siver Abstimmung mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen die Zufahrt zum Plangebiet (Planstraße 7) in Richtung Westen verlegt, weil hierdurch die Länge der Straße deutlich verkürzt und somit der Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet re- duziert werden konnte (siehe auch Begründung zum Bebauungsplan, S. 2). Darüber hinaus hat der Stadtentwicklungsausschuss mit dem sogenannten Vorgabenbe- schluss die Lage der Planstraße der weiteren Ausarbeitung des Bebauungsplan-Ent- wurfes zugrunde gelegt (Vorlagen-Nr. 3123/2020 , vgl. hier bspw. Anlage 5, S. 6). Im Übrigen würde – unabhängig von einer planerisch nicht zu realisierenden Verle- gung der Planstraße 7 – diese Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes eine erneute Offenlage gemäß 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB erforderlich ma- chen. Perspektivisch – jedoch nicht im Zuge des hier in Rede stehenden Bebauungsplan- verfahrens – wird im Rahmen des Linienführungsverfahrens für die geplante Ertüchti- gung und Verlängerung des Blumenbergswegs (L 43), nach Klärung der organisatori- schen Projektstrukturen und Finanzierung (vgl. dazu Vorlagen-Nr. 1979/2023 zu Kreuzfeld, hier Anlage 1, S. 119) ein möglicher Anschluss von Roggendorf/Then- hoven, z.B. über den Mörterweg, geprüft. Nach Abschluss der Entwurfsplanung wird das Planfeststellungsverfahren bei der Bezirksregierung Köln eingeleitet und durch- geführt, nach dessen Abschluss die Ausführungsplanung, die Bauvorbereitung und schließlich der Ausbau erfolgen. 4.) Auf der Baptiststraße und der Berrischstraße soll eine Zustandsfeststellung vor dem Beginn des Baustellenverkehrs erfolgen. Wegen des zu erwartenden An- stiegs des Verkehrsaufkommens muss außerdem ein verkehrssicheres Konzept für die Engstellen auf der Baptiststraße und der Berrischstraße entwickelt werden, um die Gefahrensituation insbesondere für Kinder und mobilitätseingeschränkte Menschen auf dem Bürgersteig zu entschärfen. Eine Zustandserfassung der vom Baustellenverkehr betroffenen Straßen wird vor Baubeginn standardmäßig vorgenommen. Da die Baptist- und Berrischstraße im Baustellenverkehrskonzept als Zu- bzw. Abfahrtswege ausgewiesen sind, gilt dies - 2 - auch für die beiden genannten Straßen. Darüber hinaus wird anhand des Baustellen- verkehrskonzepts ein sogenannter Verkehrszeichenplan (VZ-Plan) erstellt und ange- ordnet. Ziel des Konzepts bzw. VZ-Plans ist es, negative Einflüsse auf die Verkehrs- sicherheit zu minimieren. Aus diesem Grund wird auf vorhandene Tempo 30 Zonen sowie sensible Einrichtungen wie z.B. Schulen besondere Rücksicht genommen. 5.) Die Umwandlung des Mörterwegs in eine Zweirichtungsstraße (<30t). Im Rahmen der Erstellung des Baustellenkonzepts wird die Ertüchtigung des Mörter- wegs für den Baustellenverkehr (im Zweirichtungsverkehr) noch einmal geprüft. Ebenfalls wird im Rahmen des Linienführungsverfahrens zum Ausbaus bzw. An- schluss des Blumenbergswegs an die Anschlussstelle der BAB 57 Worringen ein möglicher Anschluss an den Mörterweg geprüft. 6.) Begleitgremium während der Bauphase. Ein Begleitgremium wird verwaltungsseitig als nicht erforderlich erachtet, da die bei- den Investorinnen Deutsche Reihenhaus und GAG bereits zugesagt haben, die An- wohner*innen fortlaufend über das geplante Bauvorhaben sowie bevorstehende Bau- maßnahmen zu informieren und darüber hinaus während der Bauzeit im Sinne der verträglichen Abwicklung der Baustelle Ansprechpersonen vor Ort zu benennen.
Anlage_9_Stellungnahmen der ergänzenden Bürgerinfo
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Anlage 9 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 – Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln- Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung Eine ergänzende Bürgerinformationsveranstaltung wurde als Live-Stream am 28. April 2021 durchgeführt. Im Rahmen der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung sind durch die Eingabe mittels einer Chatfunktion im Live-Stream 191 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Stellungnahme / Wortmeldung im Chat Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung laufende Nummer 10, 17-18, 21-22, 24-25, 27-28, 30, 32-34, 40-41, 45, 48, 50, 53, 56, 59, 61, 144-145, 147, 149, 153, 156-157, 162 Städtebauliches Konzept Ja Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 3 Laut Aushangflyer sind die Mietwohnungen 3- geschossig plus Satteldach. Das wäre ortsüblich. Dem ist nicht so. Bitte um Anpassung des Mehrgeschosswohnungsbaus. Der Geschosswohnungsbau entspricht nicht den vorliegenden dörflichen Strukturen. Weshalb müssen diese Gebäude ausgerechnet am Rand des Plangebietes stehen. Weshalb kann man das nicht integrativer gestalten. Ich rede nicht davon den Geschosswohnungsbau wegzulassen. Wir haben Planungsentwürfe erstellt, die zeigen, dass bei gleicher Anzahl an Wohneinheiten eine für den Ort passendere Gestaltung möglich ist. Wie hoch ist die GRZ? Welcher Gebietscharakter wird festgesetzt? In der Dorfstruktur von Roggendorf/Thenhoven sind neben Einfamilienhäusern bereits vermehrt Mehrfamilienhäuser vorzufinden, sodass sich das Planungskonzept durch die Setzung dieser Gebäudetypologien an der Dorfstruktur orientiert. Die Neubauten an der Baptiststraße erhalten mit überwiegend zwei Geschossen eine adäquate Geschossigkeit im Übergang zu der heterogenen ein- bis zweigeschossigen Bestandsbebauung an der Baptiststraße. Durch die Festsetzung von geneigten Dächern wird die Höhe der aufsteigenden Wände in einer angemessenen Größenordnung sichergestellt. Lediglich zwei Gebäude sind in diesem Bereich als dreigeschossige Bauten geplant. Diese liegen mit ihren Giebelseiten zur Baptiststraße und erzeugen somit eine punktuell höhere Geschossigkeit in der Straße. Der Hinweis der Bürger*innen wurde aufgenommen. Hieraufhin wurde die Situation der beiden Giebel im Nachgang zur Bürgerbeteiligung erneut auf ihre städtebauliche Wirkung analysiert. Um den Übergang zur Bestandsbebauung zu optimieren werden die beiden an die Baptisstraße angrenzenden Häuser 6 und 15 um ein Geschoss auf eine zweigeschossige Gebäudekubatur mit ausgebautem Dachgeschoss reduziert. Das Projekt übernimmt an der Baptiststraße damit vollständig den Maßstab des Bestands. Gegenwärtig wird vorgesehen, im Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festzusetzten. Der derzeitige Planungsstand sieht eine Bebauung vor, deren Grundflächenzahlen je nach Gebäudetypologie und Baufeld zwischen 0,3 und 0,35 liegen. Die hierbei erzielten Dichtewerte liegen mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,1 innerhalb der Werte, die die Baunutzungsverordnung für Allgemeine Wohngebiete (WA) vorsieht. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 4 Warum mehr als 30% öffentlich geförderter Geschosswohnungsbau? Wie kommen Sie auf die Berechnung auf 1,3 Personen pro Wohneinheit. Realistisch ist doch wohl min. 3 Personen bei einem Neubaugebiet. Der Rat der Stadt Köln hat mit dem Kooperativen Baulandmodell im Jahre 2017 eine Grundsatzentscheidung getroffen, wonach in allen neuen Wohngebieten ein Anteil von mindestens 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbaus entstehen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass dem dringenden Bedarf an bezahlbarer Wohnraum Rechnung getragen wird. Diese Vorgabe gilt für alle Wohngebiete ab einer bestimmten Größenordnung gleichermaßen. Diese Vorgabe ist auch insofern sinnvoll und geboten, weil fast 50 % der Kölner Haushalte ein Anrecht auf eine öffentlich geförderte Wohnung besitzen. Aus diesem Grund ist auch ein höherer Anteil zu begrüßen, sofern dieser städtebaulich integriert werden kann. Der Geschosswohnungsbau mit den öffentlich geförderten Wohnungen wird von der GAG Immobilien AG errichtet. Diese ist bestrebt, einen maßgeblichen Beitrag zur Errichtung von erschwinglichem Wohnraum zu leisten und wird daher bei diesem Vorhaben einen Anteil an geförderten Wohnungen in Höhe von 45 % der Geschossfläche Wohnen realisieren. Das Planungskonzept zeigt hierbei, dass auch dieser höhere Anteil an öffentlich geförderten Wohnraum durch die straßenweise Mischung der unterschiedlichen Haustypen und engen Vernetzung über die durch das Quartier geschaffenen Wegeverbindungen und Grünen Zimmer gut verträglich ist. Ferner werden sich die Mehrfamilienhäuser mit und ohne gefördertem Wohnungsbau baulich nicht voneinander unterscheiden und damit ein harmonisches Quartier bilden. Die Berechnung der Einwohner pro Wohneinheit ergibt sich aus dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln. Demnach wird bei Vorhaben mit öffentlich geförderten Wohnungen mit 2,3 Einwohnern pro Wohneinheit gerechnet, Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 5 Was haben wir unter der Wohngruppe zu verstehen? Haben die Mehrfamilienhäuser Aufzüge? Sind Bänke und Abfalleimer geplant? Diese sind ein großer Mangel in unserem Dorf! Was hat sich durch die circa 160 Eingaben am Planungsinhalt mit Stand vom August 2020 geändert? bei Vorhaben ohne öffentlich geförderten Wohnungsbau, mit 2,0 Einwohnern pro Wohneinheit. Bei der Wohngruppe, die im öffentlich geförderten Wohnungsbau entsteht, handelt es sich um eine betreute Wohngemeinschaft für Menschen mit Einschränkungen. Die genaue Nutzerstruktur wird mit unterschiedlichen Trägern besprochen und in den kommenden Monaten festgelegt. Die Mehrfamilienhäuser werden mit Aufzügen ausgestattet sein. Die Setzung von Bänken und Abfalleimern wird in der weiteren Entwurfsplanung der Freianalgen konkretisiert und in ausreichender Anzahl realisiert. Die 164 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die im September 2020 stattfand, wurden aufgenommen und in Hinblick auf die Planung geprüft. Der Städtebau ist zunächst beibehalten worden. Das Verkehrsgutachten wurde mit um einen weiteren Abschnitt mit ergänzenden Informationen in Hinblick auf die gemachten Eingaben ergänzt. Im Nachgang zur digitalen ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung wurde die Situation der beiden Mehrfamilienhäuser, die mit Ihren Giebelseiten zur Baptiststraße ausgerichtet sind, im Nachgang erneut auf ihre städtebauliche Wirkung analysiert. Um den Übergang zur Bestandsbebauung zu optimieren, werden die beiden an die Baptisstraße angrenzenden Mehrfamilienhäuser 6 und 15 um ein Geschoss auf eine zweigeschossige Gebäudekubatur mit ausgebautem Dachgeschoss reduziert. Das Projekt übernimmt Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 6 an der Baptiststraße damit weitgehend den Maßstab der Bestandsbebauung. laufende Nummer 2, 4, 12, 26, 36, 42, 51, 64, 68-69, 74-81, 83, 86, 92, 94, 99, 102, 104, 109, 114, 140, 146, 148, 155, 158-159, 162, 164-166, 169-170, 186 Verkehr Wie ist die Erschließung genau vorgesehen? Wie sieht diese während der Bauzeit und auch nach der Fertigstellung aus? Grundsätzlich wird das Plangebiet über zwei Anschlusspunkte im Norden an die Baptiststraße angebunden, die nur in Fahrtrichtung Süd (in das neue Wohngebiet) befahren werden können. An der Berrischstraße wird lediglich die Kindertagesstätte mit den notwendigen Parkplätzen für Mitarbeiter und für den Bring- und Holverkehr angeschlossen. Die Haupterschließung erfolgt von Süden, wo eine in beide Richtungen befahrbare Erschließungsstraße das Plangebiet mit dem Mörterweg verbindet. Der Mörterweg wird nur in Fahrtrichtung Osten befahrbar sein, sodass am neuen Anschlusspunkt nur Linksabbieger sowie Linkseinbieger vorgesehen sind. Innerhalb des Plangebietes sind die Wohnstraßen in beide Richtungen mit einer Wendemöglichkeit befahrbar. Für die Erschließung des Plangebietes während des Baus wird ein entsprechendes Konzept in Abstimmung mit der Stadt erarbeitet, welches die Verkehre möglichst aus dem Ortskern heraushält und eine Realisierung in solchen Margen vorsieht, die bewältigt werden können. Die Zufahrt zum Baugebiet soll möglichst von Süden über den Thenhover-Escher-Weg erfolgen. Dabei wird die Zufahrt zum Baugebiet zu Beginn von der Berrischstraße aus im Bereich der späteren Kita erfolgen. Nach dem Bau der Querung über den Pletschbach wird die Zufahrt vom Thenhover-Escher-Weg aus über den Mörterweg und die neue Zufahrt von Süden ins Baugebiet erfolgen. Der abfahrende Verkehr soll das Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 7 Wenn es nur eine Ausfahrt über den Mörterweg gibt: wie kommt ich zur Autobahn? Über den Mörterweg raus, durch den kompletten Ort durch, auf die Autobahn? Dass der Verkehr aus dem Ort rausgehalten wird ist nicht korrekt. Von der A57 geht der Verkehr durch den Ortskern über die Baptiststrasse. Wir haben hier ein massives Verkehrsproblem - enge und stark frequentierte Straßen. Was sagt das Verkehrsgutachten dazu? Es gibt im Bereich der Baptiststraße und der Berrischstraße viele Engstellen. Bürgersteige sind heute schon nicht breit genug. Der zunehmende Verkehr wird die Gefahr für Fußgänger dramatisch verschärfen. Wie soll das gelöst werden? Baugebiet soweit möglich über den Mörterweg in Richtung Osten verlassen. Von dort aus dann vornehmlich über die Bruchstraße, den Blumenbergsweg und die Industriestraße zur A 1 oder als nachrangige Lösung über die Bruchstraße und die Worringer Landstraße zur A 57. Es ist vorgesehen in Abstimmung mit der Stadt Köln ein Konzept für den Baustellenverkehr zu erarbeiten. Dieses wird dann voraussichtlich auch Vorgaben hinsichtlich der Fahrtwege für den Baustellenverkehr beinhalten, sodass der Baustellenverkehr aus dem Ostzentrum Roggendorf/Thenhoven soweit wie möglich rausgehalten wird. Der Verkehr aus dem Plangebiet (Quellverkehr) wird über die Planstraßen zum Mörterweg und über die Bruchstraße und die Worringer Landstraße (L183) auf die Bundesautobahn A 57 geführt. Der Verkehr zum Plangebiet (Zielverkehr) verläuft ausgehend von der Bundesautobahn A 57 über die Worringer Landstraße (L183), den Straberger Weg und die Baptiststraße, oder von Süden über den Thenhover-Escher Weg und die Baptiststraße bzw. von Süd-Osten auch über die Bruchstraße, die Berrischstraße und die Baptiststraße ins Plangebiet. Neben der Entscheidung, das Baugebiet überwiegend über den Mörterweg von Süden zu erschließen und damit den Ort von zusätzlichen Verkehren weitestgehend zu entlasten, werden im Verkehrsgutachten detaillierte Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheit auf den angrenzenden Straßen gemacht. Es wird sowohl eine Neuordnung des ruhenden Verkehrs auf der Berrischstraße als auch die Einrichtung von Querungshilfen oder Fußgängerüberwegen vorgeschlagen, um wichtige Querungspunkte für den Fußverkehr sowie die Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 8 Gehwege frei von ruhendem Verkehr zu halten, Kindern sichere Aufenthalts- und Verkehrsräume zu bieten und Schulkindern aus dem Plangebiet einen sicheren Schulweg zur Grundschule zu ermöglichen. Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurden auch die Wartezeiten an den Kreuzungspunkten in Form von Leistungsfähigkeitsnachweisen ermittelt. Demnach beträgt die mittlere Wartezeit am Knotenpunkt Straberger Weg/Sinnersdorfer Straße/Baptiststraße für die einzelnen Knotenarme im Bestand und im Planfall, das bedeutet unter Berücksichtigung der zu erwartenden Mehrverkehre, jeweils weniger als 10 Sekunden. Ein leistungsfähiger Verkehrsablauf wird in den betrachteten Fällen nachgewiesen. Auf der Berrischstraße ist derzeit die Breite der Fahrbahn durch parkende Fahrzeuge so weit eingeschränkt, dass sich begegnende Fahrzeuge nicht aneinander vorbeifahren können, sondern ein Fahrzeug warten muss. Dies ist ein gewollter Effekt des alternierenden Parkens zur Reduzierung der Geschwindigkeit und zur Verkehrsberuhigung. Die Wartezeit für die anhaltenden Fahrzeuge sollte jedoch vertretbar sein. Um dies zu beurteilen wurde im Juli 2019 auf der Berrischstraße zwischen Baptistraße und Mörterweg (in Zeiten außerhalb der Schulferien) eine Videoerfassung des fließenden Verkehrs in den Spitzenstunden durchgeführt. Dabei wurden die Verkehrsstärke, die Anzahl der haltenden Fahrzeuge, die durchschnittliche Haltezeit sowie die mittlere Verlustzeit ermittelt. Die ermittelte durchschnittliche Wartezeit der wartenden Fahrzeuge betrug 18 Sekunden. Dies entspricht einer mittleren Verlustzeit von 2-6 Sekunden. Zur Bewertung bietet das HBS 2015 Teil S (Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) eine Kategorisierung von mittleren Verlustzeiten an Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 9 Warum wird die Zufahrtsstraße nicht an der Bahnlinie geführt? Irgendwann kommt die Verlängerung des Blumenbergweges in Richtung A57. Bei der Lage der Zufahrtsstraße zum Mörterweg könnte man das doch schon zukunftsgerichtet berücksichtigen. Fahrzeuge aus dem Plangebiet würden dann ggf. über einen Kreisverkehr direkt geradeaus auf die Verlängerung des Blumenbergweges treffen. Zudem würde eine Verlegung der Straße nach Süden eine Lärmreduzierung für die Bewohner Berrischstrasse Ecke Further Strasse haben. Ich denke, dass das auch vorfahrtgeregelten Knotenpunkten in verschiedene Qualitätsstufen. Eine mittlere Verlustzeit bzw. Wartezeit < 10 Sekunden wird mit der besten Qualitätsstufe A bewertet. Daraus lässt sich ableiten, dass die ermittelten Verlustzeiten der Fahrzeuge auf der Berrischstraße gering sind und demnach als vertretbar eingestuft werden können. Insgesamt kann die Mehrzahl der Kfz sowohl in der Morgen- als auch in der Abendspitze ungehindert passieren. Die Analyse der Leistungsfähigkeit für den Knotenpunkt Straberger Weg/Sinnersdorfer Straße/Baptiststraße hat ergeben, dass auch unter Berücksichtigung des Neuverkehrs, der durch das Neubaugebiet entstehen wird, ein leistungsfähiger Verkehrsablauf nachgewiesen werden kann. Somit ist keine Verschlechterung der Qualitätsstufen zu erwarten. Die Leistungsfähigkeitsnachweise im Umfeld des Bauvorhabens können erbracht werden. Die Verkehrsinfrastruktur ist unter Einbezug des Mehrverkehrs auch in Richtung der übergeordneten Ziele weiterhin leistungsfähig. Somit ist keine Anbindung an den Autobahnzubringer notwendig. Die Lage der Zufahrtsstraße ist bereits ein Kompromiss zwischen den Verkehrsbelangen und den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes. Mit der vorliegenden Zufahrtsstraße wird das in diesem Bereich befindliche Landschaftsschutzgebiet möglichst geringfügig zerschnitten. Eine Planstraße weiter östlich in Richtung Bahngleise würde das Landschaftsschutzgebiet hingegen deutlich stärker fragmentieren, sodass von dieser Variante abgesehen werden musste. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 10 mit dem Landschaftsschutz vereinbar ist und hier ein guter Kompromiss getroffen werden kann. Ist es geplant den einst geplanten Anschluss zwischen dem zukünftigen Ortsteil Kreuzfeld und der Anschlussstelle A57 zu realisieren und dann auch einen Anschluss an Roggendorf zu realisieren? Das wäre dann de facto auch eine Ortsumleitung und das neue Baugebiet würde dann nicht durch das Dorf fahren, um zur Autobahn zu kommen. Wie weit wird die Verbindungsstraße von den Grundstücken Berrischstr. 177-187 verlaufen? Über welchen Zeitraum reden wir hier, bis der neue Anschluss zum Mörterweg zur Verfügung steht? Bleibt der Mörterweg Einbahnstraße? Wird der Fuß- und Radverkehr auf dem Mörterweg künftig baulich vom KfZ-Verkehr getrennt? Der geplante Anschluss ist die Verlängerung des heutigen Blumenbergswegs an die A57. Durch die Verlängerung des Blumenbergswegs an die A57 wird die Erschließung Roggendorf/Thenhovens im südlichen Bereich deutlich verbessert. Die Verbindungsstraße zum Mörterweg wir ca. 30 m von den Grundstücken Berrischstr. 177-187 verlaufen. Zwischen der Straße und den Grundstücksgrenzen, wird eine Grünausgleichsfläche entstehen. Diese soll unzugänglich ausgebildet werden, sodass sich dort ein naturnaher Lebensraum für Flora und Fauna entwickeln kann. Die Querungshilfe über den Pletschbach, die die Anfahrt des Baugebiets von Süden vom Mörterweg aus ermöglicht, soll so früh wie möglich für den Baustellenverkehr genutzt werden. Für die Zeit bis zur Baugenehmigung der Brücke bzw. bis zu ihrer Fertigstellung bleibt nur der Weg über den kurzen südlichen Abschnitt der Berrischstraße. Die Zeit in der die Berrischstraße in diesem Bereich genutzt wird, soll aber so kurz wie möglich gehalten werden. Der Mörterweg bleibt weiter als Einbahnstraße bestehen und wird lediglich optimiert. Das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung beabsichtigt den Mörterweg so baulich zu optimieren, dass alle Verkehrsteilnehmer eine eindeutige, bessere und verkehrssichere Führung erhalten. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 11 Wann wird die Verbindung zwischen Mörterweg und Dresenhofweg so ausgebaut, dass diese Verbindung sicher mit dem Fahrrad genutzt werden kann? Es wird angemerkt, dass eine Kita mit einem Wendehammer praxisfern sei! Auf der Seite Baptiststraße 2-26 gibt es keinen Bürgersteig, in den Wohnungen wackeln die Wände, wenn LKW's vorbei fahren, die nur abkürzen um zum Mörterweg zu kommen. In dem Stück darf man übrigens mit 50 Km/h fahren. Eine Gefahr für die Anwohner dieser Straßenseite. Wer ist nun Zuständig für die Erweiterung der Straßen. Das Land oder die Stadt? Wie lautet der Plan B, sollten die Annahmen für das Baugebiet nicht eintreten und die tatsächliche Zahl an Autos höher sein? Was bedeutet "großes Programm" für den Thenhover- Escher-Weg? Das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung befindet sich derzeit in der Prüfung, wie der Mörterweg kurzfristig optimiert werden kann. Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung befindet sich derzeit in der Prüfung, wie der Mörterweg kurzfristig optimiert werden kann. Der Dresenhofweg wird im Rahmen der Entwicklungen zu Kreuzfeld näher geprüft. Der Blumenbergsweg sowie die übrigen Landesstraße im Umfeld des Plangebiets befinden sich in Zuständigkeit des Landes. Erfahrungsgemäß wird in Verkehrsgutachten mit einem worst- case Szenario gerechnet, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Verkehre in der Realität geringer ausfallen werden als prognostiziert. Sollten dennoch verkehrliche Probleme an einzelnen Stellen auftreten, so sind weitere punktuelle Maßnahmen durch das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung nicht auszuschließen. Hiermit ist die Sanierung der Thenhover Straße und des Thenhover-Escher Weges gemeint. Diese Abschnitte sind Teil des Straßenerhaltungsprogramms. Das Sanierungskonzept steht derzeit in interner Abstimmung. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 12 laufende Nummer 3, 14, 55, 71-72, 84, 87, 93, 105, 113, 160 Verkehrsgutachten Warum wird das Verkehrsgutachten nicht jetzt schon offengelegt? Es ist ein wichtiger Fakt bei der Planung des Baugebietes und ein kritischer Aspekt für unseren Ort. Wann hat die Begehung zur Beurteilung der Verkehrssituationen stattgefunden? Sind bei der Zählung der Autos dokumentiert worden, wie viele über die Bürgersteige ausweichen müssen, damit ein Verkehrsfluss möglich ist? Ob das Verkehrskonzept aufgeht, liegt doch auch daran mit welchen zusätzlichen Autozahlen sie gerechnet haben. Die wurden unrealistisch tief angesetzt. Das fällt in die Kategorie "Schönrechnen" Die Verkehrsdaten beruhen aus Informationen von 2019. Wir befinden uns jetzt schon in 2021. Wann wird Ja Der Hinweis wird aufgenommen. Es wird gegenwärtig geprüft, in welchem Rahmen das Verkehrsgutachten veröffentlicht werden kann. Die Verkehrszählungen wurden vom Dienstag den 02.07.2019 bis Donnerstag den 04.07.2019 ganztägig durchgeführt und erfassen somit auch die morgendlichen und abendlichen Spitzenstunden. Die Verkehrszählung wurde außerhalb der Schulferien durchgeführt. Bei der Videoauswertung konnte nicht beobachtet werden, dass die Autos über die Bürgersteige ausweichen mussten. Die beobachteten Ausweichmanöver konnten auf der Fahrbahn stattfinden. In Abstimmung mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung wurden die zu berücksichtigenden sonstigen städtebaulichen Aufsiedlungen abgestimmt. Diese stellen den aktuellen Kenntnisstand des Wachstums des Verkehrs dar. Die Menge des durch das Plangebiet induzierten Verkehrs, basiert auf Abschätzungen auf Stand der Technik und aktuellen Umfragen zur Mobilität. Für die Berechnung der täglichen Fahrten wird in der Regel nicht die Autoverfügbarkeit (Anzahl der Pkw) als Grundlage angesetzt, sondern die Mobilitätsrate (Wege pro Tag pro Person) und die Aufteilung dieser Wege auf die verschiedenen Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 13 der Bau abgeschlossen sein? Wurde die Datenerhebung mit Wachstumsprognosen ergänzt? Die Anzahl der berechneten Fahrzeuge für das Neubaugebiet ist mit ca. 300 bei 380 Einheiten deutlich zu wenig. Bei den Reihenhäusern kann man eher von 1,5-2 (speziell dann, wenn die Familien mal "Älter" werden und die Kinder die Autos bekommen). Beim Geschosswohnungsbau muss man auch mit mehr als 1 Fahrzeug ausgehen. Verkehrsmittel (Modal-Split). Diese Annahmen basieren in der Verkehrsuntersuchung auf Abschätzungen auf Stand der Technik und aktuellen Umfragen zur Mobilität. laufende Nummer 46, 49, 66, 70, 73, 95, 106, 150-151, 168, 173 Parken Wie viel Parkmöglichkeiten gibt es? Wird es auch Stellplätze für Besucher geben 250 Stellplätze für 400 Wohneinheiten, wenn man rechnet, dass mindestens je WE 1 PKW vorhanden ist, wo bitte sollen dann die anderen PKW*s parken? Es wird angemerkt, dass allein vier Stellplätze an der Kita von den Mitarbeiter*innen benötigt werden Der Bedarf an Stellplätzen für die Besucher*innen sowie für die Bewohner*innen wurde auf Basis der aktuell gültigen Richtzahlenliste der Stadt Köln ermittelt. Zusätzlich wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, welches Kfz-reduzierende Maßnahmen vorsieht, um die Mobilität der künftigen Nutzer des Plangebietes nachhaltig im Sinne einer stadtverträglichen Mobilität auszugestalten. Die Parkmöglichkeiten in Form von 4 Stellplätzen stehen lediglich für den Hol- und Bringverkehr der Kindertagesstätte zur Verfügung und sind nach der aktuellen Richtzahlenliste der Stadt Köln ermittelt. Für die Mitarbeiter*innen der Kita stehen gesonderte Stellplätze zur Verfügung. Als zusätzliches Angebot stehen den Anwohnern des Plangebietes im Bereich östlich des Wendehammers im Verlauf der Anbindung an den Mörterweg weitere 2-3 Längs-Stellplätze zur Verfügung, die temporär ebenfalls für den Hol- und Bringverkehr genutzt werden können. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 14 laufende Nummer 16, 20, 67, 89, 96-98, 103, 110 Baustellenverkehr Durch den Baustellenverkehr wird die Straßendecke der Baptiststraße extrem beansprucht. Ist sichergestellt, dass die Kosten für die Wiederherstellung von den Bauträgern übernommen werden und nicht an den Anwohnern der Baptiststraße hängen bleiben? Ist Ihnen der aktuelle Zustand des Thenhover-Escher- Wegs bekannt? Der angedachte Baustellenverkehr wird eine anschließende Erneuerung notwendig machen. Ist dies in der Planung berücksichtigt? Über welche Straßen soll der Bauverkehr gesteuert werden? Was heißt denn "möglichst vom Süden angefahren werden", wenn der LKW von der Autobahn kommt, wird er doch den kurzen Weg durch den Ort nehmen, oder? Im Zuge der weiteren Planungen sind die Investoren bemüht, die Belästigungen der Baustellenverkehre so gering wie möglich zu halten. Dazu wird ein entsprechendes Konzept in Abstimmung mit der Stadt erarbeitet, welches die Verkehre möglichst aus dem Ortskern heraushält und eine Realisierung in solchen Margen vorsieht, die bewältigt werden können. Die Beeinträchtigungen für die die bestehenden Anwohner soll so gering wie möglich gehalten werden. Im Hinblick auf etwaige Beschädigungen der öffentlichen Zufahrtsstraßen wird vor Beginn und nach Abschluss der Baumaßnahmen ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt. Festgestellte Schäden werden durch die Vorhabenträger beseitigt. Eine entsprechende Regelung wird in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Es werden hierdurch keine Anliegerbeiträge erhoben. Die Zufahrt zum Baugebiet soll möglichst von Süden über den Thenhover-Escher-Weg erfolgen. Dabei wird die Zufahrt zum Baugebiet zu Beginn von der Berrischstraße aus im Bereich der späteren Kita erfolgen. Nach dem Bau der Querung über den Pletschbach wird die Zufahrt vom Thenhover-Escher-Weg aus über den Mörterweg und die neue Zufahrt von Süden ins Baugebiet erfolgen. Der abfahrende Verkehr soll das Baugebiet soweit möglich über den Mörterweg in Richtung Osten verlassen. Von dort aus dann vornehmlich über die Bruchstraße, den Blumenbergsweg und die Industriestraße zur A 1 oder als nachrangige Lösung über die Bruchstraße und die Worringer Landstraße zur A 57. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 15 Warum baut man die Zuwege für den Baustellenverkehr nicht zuerst? Man kann auch temporäre Brücken verwenden. Wird die Baptiststrasse (Sackgassenteil) Plangebiet für jeglichen Baustellenverkehr gesperrt? Es ist vorgesehen in Abstimmung mit der Stadt Köln ein Konzept für den Baustellenverkehr zu erarbeiten. Dieses wird dann voraussichtlich auch Vorgaben hinsichtlich der Fahrtwege für den Baustellenverkehr beinhalten, sodass der Baustellenverkehr aus dem Ostzentrum Roggendorf/Thenhoven soweit wie möglich rausgehalten wird. Die Querungshilfe für über den Pletschbach, die die Anfahrt des Baugebiets von Süden vom Mörterweg aus ermöglicht, soll so früh wie möglich für den Baustellenverkehr genutzt werden. Für die Zeit bis zur Baugenehmigung der Brücke bzw. bis zu ihrer Fertigstellung bleibt nur der Weg über den kurzen südlichen Abschnitt der Berrischstraße. Die Zeit in der die Berrischstraße in diesem Bereich genutzt wird, soll aber so kurz wie möglich gehalten werden. Die konkreten Regelungen zum Baustellenverkehr sollen in Abstimmung mit der Stadt Köln erarbeitet werden. Wie diese konkret aussehen werden, ist derzeit noch offen. Es ist aber vorgesehen den Baustellenverkehr weitestgehend aus Richtung Süden vom Thenhover-Escher-Weg anfahren zu lassen. Die Abfahrt vom Baugebiet soll vorrangig über Mörterweg, Bruchstraße und Blumenbergsweg erfolgen. laufende Nummer 5, 39, 52, 54, 100, 117, 138, 142, 132, 167, 176, 179, 182 Allgemeine Themen Welche weiteren potentiellen Wohnraumflächen gibt es in / um Roggendorf/Thenhoven? Eine Wohnbaupotenzialfläche liegt im Norden Roggendorf/Thenhovens an der Straße „Im Mönchsfeld“ und „Berrischstraße“. Eine zweite Wohnbaupotenzialfläche, bestehend aus zwei Teilflächen, erstreckt sich nordwestlich und südwestlich der Mottenkaul am südlichen Rand des Ortes. Für den südöstlichen Teilbereich mit dem Arbeitstitel „Östlich Mottenkaul“ wurde bereits im Jahr 2013 ein Bauleitplanverfahren eingeleitet. Eine frühzeitige Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 16 Wann wird der Bau beginnen? Und wie lange wird dieser dauern? Müssen die Anwohner mit viel Lärm rechnen? Werden Möglichkeiten zum Laden von Elektrofahrzeugen geschaffen? Sind Kulturelle Einrichtungen geplant? Wird der Gemeinschaftsraum für die Bürger von Roggendorf/Thenhoven zugänglich sein? Wie sieht es bei einem Chemieunfall aus bei INEOS aus bezüglich der Fluchtwege. Öffentlichkeitsveranstaltung fand im Rahmen dieses Verfahrens in der Zeit vom 17.02. bis zum 03.03.2014 statt. Im Jahr 2014 wurde der Vorgabenbeschluss gefasst. Seither ruht dieses Bauleitplanverfahren. Innerhalb der Bebauungspläne „Further Straße / Gilleshof“ im Anschluss an das nord-westlich gelegenen Wohngebiet an der Gottfried-Mock-Straße sowie nördlich des Wohngebiets an der Elvira-Tuszik-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel „Sinnersdorfer Straße 88-90“ befinden sich einzelne weitere planungsrechtlich festgesetzte Wohnbauflächen. Der Bau wird voraussichtlich Ende 2021 / Anfang 2022 beginnen und Anfang 2026 abgeschlossen sein. Die Schallimmissionen werden sich in den üblichen Lärmpegelbereichen für den Baustellenverkehr bewegen. Es wird eine Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge im Plangebiet zur Verfügung gestellt. Im Plangebiet sind keine kulturellen Einrichtungen geplant. Der Gemeinschaftsraum dient den Bürgern als Treffpunkt bzw. wird durch die GAG mit „Programm bzw. Angeboten“ bespielt. Sofern eine Nachfrage besteht und die Nutzung verträglich ist, steht der Raum allen Bürgern im Stadtteil zur Verfügung. Die INEOS Manufacturing Deutschland GmbH wird im weiteren Verfahren beteiligt. Hierbei wird geprüft, inwiefern Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 17 Warum war keiner der Entscheidungsträger mal hier vor Ort und hat das Gespräch gesucht? Anfragen und Angebote gab es genug. Und antworten Sie jetzt bitte nicht, dass das Coronabedingt nicht möglich gewesen sei. Die Aussage, dass einige Belange außerhalb des Geltungsbereiches des Plangebietes liegen, wird nicht verstanden? Der Bestand muss auch berücksichtigt werden. Belange des Immissions- und Störfallrechts im vorliegenden Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden müssen. Die Anfragen und Angebote für ein Gespräch vor Ort konnten in Teilen bereits wahrgenommen werden. Mitarbeitende des Stadtplanungsamtes und des Amtes für Straßen- und Verkehrsentwicklung sowie Mitglieder der Bezirkspolitik stehen mit dem Bürgerverein Rogggendorf Thenhoven insbesondere zu dem Bebauungsplanverfahren „Südlich Baptiststraße“ in Kontakt und waren mehrfach und insbesondere zu einem gemeinsamen Ortstermin bereits vor Ort. Die Umgebung des Plangebiets, wie bspw. dessen infrastrukturelle Ausstattung (Nahversorgung, Kindergartenplätze, Grundschulplätze etc.) sowie seine Bebauungsstruktur, verkehrliche Anbindung, sowie Rahmenbedingungen des Landschafts- und Natur- und Umweltschutz unter vielen weiteren Belangen werden in der Bauleitplanung berücksichtigt. Hierbei ist es die Aufgabe der Stadtverwaltung gemeinsam mit der Politik die verschiedenen Belange aufzunehmen und all jene, die das Bauleitplanverfahren bedingen gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Für das Bauleitplanverfahren, das sich auf seinen Geltungsbereich beschränken muss, ist allerdings auch wichtig darzulegen, welche Belange adressiert bzw. welche Konflikte oder Fragestellungen gelöst werden können und welche im Rahmen anderer Verfahren außerhalb des Bauleitplanverfahrens zu lösen sind und in Bereichen anderer Zuständigkeiten liegen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 18 laufende Nummer 6, 38, 107 Wettbewerb / Planung Warum saßen in der Jury, die den Entwurf bewertet hat nicht auch Bewohner*innen von Köln Roggendorf Thenhoven? Die betrifft es doch am Ende. Teil der Beurteilungskommission waren auch Vertreter*innen der Politik aus der Bezirksvertretung Chorweiler inklusive des Bezirksbürgermeisters, um auch insbesondere die Belange vor Ort zu vertreten. laufende Nummer 1, 8, 9, 11, 58, 61, 85, 88, 111-112, 122-125, 139, 152, 154, 161, 171-172, 174-175, 177-178, 180, 183-185, 189, 191 Beteiligung Das Verfahren heißt frühzeitige öffentliche Bürgerbeteiligung. Was verstehen Sie unter „Beteiligung“? Ich fühle mich derzeit nur informiert. Aktive Beteiligung? Fehlanzeige! Wird die Präsentation im Nachgang öffentlich bereitgestellt? Welche detaillierte Rückmeldung zu den 160 Eingaben wird es seitens der Stadt geben und bis wann soll das veröffentlicht werden? Oder sieht die Stadtplanung dieses Thema mit dieser BIV als erledigt an? Das würde ich als äußerst respektlos empfinden? Die Veranstaltung diente als Ergänzung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung aus dem vergangenen Jahr. Sie sollte einerseits informieren und andererseits Raum bieten, Fragen zu stellen, die teilweise bereits live beantwortet wurden. Alle Fragen werden aufgenommen und schriftlich im Nachgang beantwortet und veröffentlicht. Neben den Fragen und Antworten soll auch die Präsentation veröffentlicht werden. Die 164 Stellungnahmen wurden schriftlich erfasst und in einer Abwägungstabelle, wie der hier Vorliegenden, mit den Stellungnahmen der Verwaltung für die Abwägung durch die Politik eingestellt. Die zentralen Fragen aus dieser frühzeitigen Beteiligung wurden im Rahmen der ergänzenden digitalen Bürgerinformation aufgegriffen und im Vortrag beantwortet. Gemeinsam mit dem vorliegenden Dokument werden Sie als Anlage der Politik im Rahmen des Vorgabenbeschlusses vorgelegt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 19 Bitte nennen Sie den Zeitraum, bis wann mit der Beantwortung der Chatfragen zu rechnen ist? Wird die Aufzeichnung zur Verfügung gestellt? Die Abwägungstabelle zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird ebenfalls online auf der Projektseite zum Bauleitplanverfahren unter: https://www.stadt- koeln.de/leben-in-koeln/planen- bauen/bebauungsplaene/aktuelle-bebauungsplaene/suedlich- baptiststrasse-koeln-roggendorfthenhoven abrufbar sein. Eine Aufzeichnung der Veranstaltung fand aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statt. laufende Nummer 13, 31, 35, 44, 108, 115, 127, 129, 133, 135-136, 187 Schule / Kita Wir haben in Roggendorf/Thenhoven eine massive Unterversorgung im Bereich Grundschulen und weiterführende Schulen. Wie wollen Sie dies lösen? Wichtiger Aspekt für die Grundschulkinder ist die selbstständige Bewältigung des Wegs zur und von der Grundschule. Ein Konzept für den Grundschulweg ist für mich nicht erkennbar. Was ist hier angedacht? Mit wie vielen Gruppen ist die neue Kita geplant? Eine Kita vor die Haustüre gestellt zu bekommen ist als langjähriger Eigentümer inakzeptabel. Die Schulerweiterung der Grundschule Gutnickstraße in Roggendorf/Thenhoven ist als Maßnahme 27 Bestandteil des aktuellen 2. General- und Totalunternehmer -Paktes des Schulbauprogramms der Stadt Köln und soll nach gegenwärtigem Stand voraussichtlich in der ersten Runde mit ausgeschrieben werden. I Im Plangebiet wird eine neue dreizügige Kita geschaffen, die über den Bedarf, der durch das Plangebiet entsteht, hinaus ein zusätzliches Angebot an Kinderbetreuungsplätzen bieten wird. Der Standort der Kita ist so gewählt, dass die Kita als Bindeglied zwischen dem Neubauquartier und den Bestandsquartieren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 20 Ist der Kindergarten in städtischer oder privater Hand? Wird der Neubau Kita so geplant, dass es möglich ist die Anzahl der Gruppen mit "wenig" Aufwand zu erhöhen? fungiert. Hierbei wurde darauf geachtet, dass die Gebäude sowie die Spiel- und Freiflächen der Kita zum Landschaftsraum hin ausgerichtet sind um gewisse Abstände zur angrenzenden Bestandsbebauung zu wahren. Die Kita wird durch einen privaten Träger oder die Stadt Köln betrieben. Eine Entscheidung soll in den nächsten Monaten erreicht werden. Die notwendige Anzahl der Gruppen in der Kita wurde mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln abgestimmt. Die Verwaltung nimmt den Hinweis auf und prüft, ob Erweiterungskapazitäten bestehen. laufende Nummer 7, 15, 43, 82, 101, 118, 120, 137, 190 Vergabe Häuser Wieso wurden von der Stadtsparkasse Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung angeboten welche sich im Plan nicht wiederfinden? Werden die Einfamilienhäuser verkauft? Wenn ja, wie werden die Preise aussehen? Und werden die Häuser über eine Ausschreibung verkauft? Den Investoren sind keine Angebote der Stadtsparkasse in diesem Gebiet bekannt. Das gesamte Bauvorhaben wird durch die Deutsche Reihenhaus AG in Kooperation mi t der GAG Immobilien AG realisiert. Weitere Bauherren sind nicht beteiligt. Der Verkauf der Doppel - und Reihenhäuser erfolgt über die Deutsche Reihenhaus AG. Interessenten können sich über die Website der Deutschen Reihenhaus AG melden und in die Interessentenliste aufgenommen werden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 21 Ist schon klar, wann und wo sich Menschen aus der Bevölkerung für Wohnungen oder Reihen- und Doppelhäuser bewerben können? Die Startpreise für die Doppel - und Reihenhäuser werden sich voraussichtlich in einem Rahmen von ab 350.000 € für den kleinsten Reihenhaustyp bis zu ab ca. 550.000 € für eine Doppelhaushälfte bewegen. Die konkrete Preisgestaltung hängt dabei zum einen vom weiteren Planverfahren und der damit verbundenen zeitlichen Realisierung des Bauvorhabens ab und variiert zudem je nach Lage und Grundstücksanteil des jeweiligen Hauses innerhalb des Wohnparks. Interessenten für die Reihen- und Doppelhäuser können sich über die Website der Deutschen Reihenhaus AG melden und in die Interessentenliste aufnehmen lassen. Wann die Vermarktung der Häuser startet ist vom weiteren Fortschritt des Plan- und Genehmigungsverfahren abhängig und ist derzeit noch nicht bekannt. Die Vergabe der Mietwohnungen erfolgt ein halbes Jahr vor der Fertigstellung, direkt bei der GAG Immobilien AG. In der Regel wird die GAG ein halbes Jahr vor Fertigstellung mit dem Vergabeprozess beginnen. Interessent*innen werden sich dann direkt über die Homepage an die GAG wenden können. laufende Nummer 19, 23, 37, 47, 65, 91, 116, 126, 128-131, 134, 141, 181 Infrastruktur Durch das neue Plangebiet wird die Einwohnerzahl um 15-25% wachsen. Das ist per se nicht schlecht, wenn auch die Infrastruktur (Gewerbe, Ärzte, Apotheken) Roggendorf/Thenhoven ist mit Nahversorgung bzw. Einzelhandel in einer für den Ort angemessenen Größenordnung ausgestattet. Im Norden des Ortes befinden Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 22 mitwächst. Warum ist hier nichts geplant? Der Kölner Norden verkommt zum Schlafviertel! Es fehlt im Ort an Geschäften, Bank, Apotheken etc. Wie wollen Sie die Infrastruktur fördern? sich ein Vollsortimenter, ein großer Discounter sowie eine Bäckerei. Zwei Kioske sind mittig im Ort gelegen. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 sieht keinen Bedarf zum Ausbau des Einzelhandels in Roggendorf/Thenhoven. Da vorgesehen wird für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) auszuweisen, sind die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden (z.B. Kioske), Schank- und Speisewirtschaften (Gaststätten) sowie Arztpraxen allgemein zulässig. Die Investoren sehen keine Ansiedlung von Einzelhandel, Dienstleistungen oder Gewerbe vor. Aufgrund der Randlage und der verkehrlichen Haupterschließung über den Mörterweg ist die Unterbringung zusätzlicher Infrastruktur innerhalb des Plangebietes städtebaulich und verkehrstechnisch nicht sinnvoll. Der Ausbau von Infrastruktur außerhalb des Plangebietes ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Im Rahmen der Bauleitplanung können lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für Ansiedlung von Einzelhandels- und Dienstleitungsbetrieben geschaffen werden. Eine unmittelbare Einflussnahme des Bebauungsplans auf die infrastrukturelle Ausstattung im Stadtteil wird jedoch nicht möglich sein. laufende Nummer 29 Nachhaltigkeit Sind auch Gründächer und Photovoltaikanlagen vorgesehen? Das Planungskonzept sieht vorwiegend Satteldächer vor, die nicht begrünt werden können. Die Flachdächer der Garagen und Technikzentralen werden jedoch begrünt. Die Möglichkeit Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 23 zur Installation von Photovoltaikanlagen ist gegeben und wird im weiteren Verfahren, insbesondere für den Geschosswohnungsbau, geprüft. laufende Nummer 57, 62-63, 121, 163, 176 Grün Ich denke, dass der Kompromisse der Bebauung für die Anwohner nicht toll ist. Hier wird viel zu viel Grünfläche zerstört. Das ist absolut schade für die Menschen, die gerne in Roggendorf wohnen weil es so viele Grünflächen gibt. Damit wird der Stadtteil definitiv abgewertet. Sind die Grünflächen im Gebiet durch Tiefgaragen unterbaut? Wer pflegt denn die öffentlichen Grünflächen im Gebiet? Aktuelle ist der Worringer Bruch rund um den Pletschbach absolut nicht gepflegt. Das ist sehr schade. Wie soll die "spezielle" Grünfläche hinter den Häusern der Berrischstraße aussehen? Was ist im Detail geplant? Welche Art von Pflanzen und Bäumen? Das ist sehr wichtig vor allem in Bezug auf den Schutz der Vogelarten aber auch hinsichtlich eines Lärmschutzes für die Anwohner? Das neue Plangebiet wird auf einer derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche entstehen, daher handelt es sich nicht um eine ökologisch wertvolle Fläche. Darüberhinaus wird das neue Quartier neue öffentliche Grün- und Spielplatzflächen und Freiflächen sowie mit den „Grünen Zimmern“ Räume schaffen, die nachbarschaftliche genutzt werden können. Damit wird der Angebot Die öffentlichen Grünflächen werden nicht durch Tiefgaragen unterbaut. Die privaten Grünflächen sind teilweise durch die Tiefgaragen unterbaut. Die öffentlichen Grünflächen werden durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln gepflegt. Die südlich angrenzende Ausgleichsfläche sowie die Grünausgleichsfläche zu den Grundstücken der Berrischstraße, soll so vor einem Zutritt geschützt werden. Sie werden durch die Ausgestaltung mit entsprechender Bepflanzung als solche erkennbar werden. Der Zugang wird mittels Beschilderung unterbunden. Die Grünausgleichsflächen werden durch Sträucher und Hecken sowie ein Wiese mit Bäumen bepflanzt. Sie sind insgesamt ca. 40.000 m² groß. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen / 24 Grünflächen in der Ausgleichsfläche: Gibt es sowas wie eine Obstwiese, oder Nutzungsmöglichkeiten für alle Bürger des Ortes Wie groß ist die Ausgleichsfläche (Quadratmeter/Hektar) für diese Bebauung? laufende Nummer 60, 119, 143 Lärm Wie sieht es mit Lärmdämmung gegenüber der Bahnlinie aus. Bedeutet die Aussage von Frau Stottrop, dass zur Bahn keine öffenbare Fenster gebaut werden? Bekommt der Friedhof eine Schallschützende Mauer zur befahrenen Straße aus dem Wohngebiet wie am Heckweg in Longerich? Das Schallschutzgutachten weist nach, dass keine Lärmschutzwand notwendig sein wird. Es kann nachgewiesen werden, dass durch eine Kombination aus passivem Schallschutz, der Ausrichtung und Grundrissgestaltung von Gebäuden, sowie der Anordnung der Wohn-und Schlafräume und der Freisitze eine ausreichende Minderung der Schallimmissionen erreicht werden kann. Alle Fenster, auch die zur Bahnstrecke ausgerichteten, sind öffenbar. Die Wohnungen sind mit einer kontrollierten Wohnraumlüftung ausgestattet, so dass auch eine fensterunabhängige Lüftung möglich ist. Mindestens ein Aufenthaltsraum jeder Wohnung orientiert sich zur bahnabgewandten Seite. Eine schallschützende Mauer für den Friedhof, ist nicht erforderlich. laufende Nummer 90 ÖPNV Die ÖPNV-Anbindung ist zwar theoretisch vorhanden, stellt aber keine reelle Alternative zum MIV dar. Wann Die Verbesserung des ÖPNV und hier insbesondere des S- Bahnangebotes kann nicht im Bauleitplanverfahren gelöst Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 aus der ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen wird die Qualität der S-Bahn so erhöht, dass sie so Termintreu bereit steht, dass sie eine Ernsthafte Konkurrenz zum Auto darstellt? Die aktuellen Verspätungen und zugausfälle sind eine Zumutung! werden. Ihren Hinweise nehmen wir gerne auf und leiten diesen an die zuständigen Stellen weiter. Köln, den 25.01.2023
Anlage_11_Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange)
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Anlage 11 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 – Arbeitstitel Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 07.09.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 15.09.2022 bis zum 17.10.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 5 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entschei- dung durch den Rat Begründung 1 Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) keine Bedenken Kenntnis- nahme - 2 2.1 Landwirtschaftskammer NRW Gegen den o. a. Bebauungsplan der Stadt Köln beste- hen seitens der Landwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis keine grundsätzli- chen Bedenken. Kenntnis- nahme - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 3 2.2 In diesem Zusammenhang bitten wir weiterhin um Be- rücksichtigung der Wertigkeiten betroffener landwirt- schaftlicher Flächen für die menschliche Daseinsvor- sorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP Punkt 7.5-1 und 7.5-2. Dies gilt auch für den Aspekt der Platzierung von Aus- gleichsmaßnahmen, da für die Ernährungsfürsorge wich- tige landwirtschaftliche Flächen zu schützen sind. Wir gehen davon aus, dass die notwendigen Kompensati- ons- und Ausgleichsmaßnahmen so weit möglich im Plangebiet vorgenommen werden. In diesem Zusam- menhang sind Dach- und Fassadenbegrünungen, Anla- gen von Gehölzstrukturen und Grünstreifen zu nennen. Kenntnis- nahme Das Bebauungsplangebiet wird im Bereich der geplanten Wohnbebauung im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Die Entwicklung eines neuen Wohngebiets auf den land- wirtschaftlichen Flächen entspricht den Zielen des Flä- chennutzungsplanes, der die Fläche als Wohnbaufläche darstellt. Der Schaffung neuen Wohnraums wird auf- grund der übergeordneten Planung für diese Fläche und wegen des anhaltenden Bevölkerungswachstums der In- anspruchnahme von Flächen für die menschliche Da- seinsvorsorge Vorrang eingeräumt. Rechnerisch können alle Eingriffe in Natur und Land- schaft durch Ausgleichsmaßnamen innerhalb des Plan- gebiets ausgeglichen werden. Lediglich eine Ersatzfläche für die Feldlerche kann auf- grund einer gravierenden Verschlechterung der Habitat- qualität ausschließlich außerhalb des Plangebiets reali- siert werden. Diese Ersatzfläche (externe Ausgleichsflä- che eA1) wurde in Abstimmung mit der Unteren Natur- schutzbehörde festgelegt und liegt in der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 41, Flurstücke 63, 64, 65. 2.3 Für die Berechnung des Kompensationsflächenbedarfs regen wir die Anwendung der "Nummerischen Bewer- tung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW, 2008" des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau- cherschutz (LANUV) als anerkanntes Verfahren nach Kenntnis- nahme Im Rahmen von Bauleitplänen wird das Berechnungsver- fahren durch die Stadt Köln vorgegeben. Das Berech- nungsverfahren wird bereits seit mehreren Jahren ver- wendet und erfolgt auf der Grundlage nach Sporbeck/Ludwig zur Ermittlung des Biotoppotentials durch Bewertung einzelner Parameter. Es wurde auf die Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 4 dem aktuellen Stand an. Dies bestätigt auch der Einfüh- rungserlass zum Landschaftsgesetz I für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben (ELES). im Kölner Stadtgebiet vorkommenden Biotoptypen ent- sprechend angepasst. 2.4 Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach § 15 Abs. 3 BNatSchG zu prüfen ist, "ob der Aus- gleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsie- gelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pfle- gemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Na- turhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, er- bracht werden kann". Kenntnis- nahme Eine Entsiegelung von Flächen ist grundsätzlich zu be- fürworten, setzt aber die Verfügbarkeit solcher Flächen voraus. Die geplanten Maßnahmen, u.a. parallel des Gewässers, sind als Aufwertung des Naturhaushaltes und zur Wie- dervernetzung von Lebensräumen (Siedlungsrand - freie Landschaft, gewässerbegleitende Gehölzstreifen etc.) grundsätzlich geeignet und mit dem Amt für Landschafts- pflege und Grünflächen der Stadt Köln abgestimmt. Die geplante Verwendung von Regiosaaten und die exten- sive Pflege führen zu einer Aufwertung der heutigen in- tensiv genutzten Ackerfläche und zur Neuansiedlung von Arten der Halboffenlandschaft. Die zahlreich geplanten Gehölzpflanzungen strukturieren die Flächen und binden das Plangebiet langfristig in die Landschaft ein. 3 3.1 Landwirtschaftskammer NRW Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundsätzli- chen Bedenken. Kenntnis- nahme - 3.2 In diesem Zusammenhang bitten wir jedoch um Berück- sichtigung der Wertigkeiten betroffener landwirtschaftli- cher Flächen für die menschliche Daseinsvorsorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP (Landesent- wicklungsplan NRW) Punkt 7.5-1 und 7.5-2. Kenntnis- nahme Siehe Nr. 2.2. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 5 Dies gilt auch für den Aspekt der Ausgleichsmaßnah- men, da für die Ernährungsfürsorge wichtige Flächen zu schützen sind. 3.3 Bei den im Plangebiet umgesetzten Ausgleichsmaßnah- men ergibt sich ein Überschuss von 52.383 Biotopwert- punkten, unter Berücksichtigung der externen CEF-Maß- nahme sogar ein Überschuss von 100.683 Wertpunkten. Wir regen an, den Überschuss auf ein Konto des Um- weltamtes zu überführen, so dass er bei zukünftigen Pla- nungen genutzt werden kann. Wir bitten um Benachrich- tigung hinsichtlich des Verbleibs der Ökopunkte. Kenntnis- nahme Da die Stadt Köln kein originäres Ökokonto führt, wird der Umgang mit dem Überschuss an Biotopwertpunkten derzeit mit den Investorinnen geklärt. Nach Rücksprache mit dem Rechtsamt und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen wird eine Implementierung und Rege- lung eines „privaten Ökokontos“ im städtebaulichen Ver- trag angestrebt. 4 4.1 Straßen.NRW – Landesbetrieb Straßenbau Nord- rhein-Westfalen Seitens der Straßenbauverwaltung bestehen grundsätz- lich keine Bedenken. Kenntnis- nahme - 4.2 Im Zusammenhang mit den verkehrlichen Auswirkungen auf das überörtliche Straßennetz ist festzustellen, dass der Einmündungsbereich L 43/ Mörterstraße nicht regel- gerecht ausgebaut ist. Kenntnis- nahme Der angesprochene Einmündungsbereich L 43 / Mörter- weg liegt außerhalb des Geltungsbereichs des vorliegen- den Bebauungsplans. 4.3 Die Mörterstraße ist augenscheinlich als Einbahnstraße für den Kfz-Verkehr als zuführende Straße ausgebildet. Und dient ansonsten als Rad-/Gehweg. Ein Nebeneinanderaufstellen (Rechts- und Linkseinbie- ger) ist ohne Signalanlage nicht regelgerecht. Beide Fahrzeuge nehmen sich gegenseitig die Sicht. Es ist für eine regelgerechte Rad-/ Fußwegquerung Sorge zu tra- gen. Im Bereich der Anbindung an die Landesstraße ist Kenntnis- nahme Ein etwaiger Ausbau des Knotenpunkts bzw. des Mörter- wegs in Gänze kann im Rahmen dieses Bebauungsplan- verfahrens nicht geregelt werden. Hierzu bedarf es der gesonderten Abstimmung zwischen der Stadt Köln und Straßen.NRW. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 6 durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die An- lage von Landstraßen –RAL-Abschnitt 6.6 der For- schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. Da die Sichtfelder zur einmündenden Straße gehören, obliegt diese Tätigkeit der Stadt Köln. Sämtliche Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Köln und sind zwischen der Stadt und dem Landesbetrieb schriftlich zu vereinbaren. 5 5.1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 a) Berücksichtigung § 50 BImSchG i. V. mit Betriebsbe- reichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG („Störfallbetriebe“) Wie bereits in der hiesigen Stellungnahme vom 27.11.2020 erläutert, ist im Rahmen der vorliegenden Planung im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG und schwere Unfälle der Abstand des Plan- gebietes zum Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BIm- SchG der Firma INEOS Manufacturing Deutschland GmbH (nachfolgend INEOS), Alte Straße 201, 50769 Köln zu berücksichtigen. Kenntnis- nahme - 5.2 In dieser Stellungnahme vom 27.11.2020 wurde bereits auf die Grundlagen (u. a. § 50 BImSchG) sowie die un- terschiedlichen Begriffe angemessener Sicherheitsab- stand bzw. Achtungsabstand eingegangen. Auf eine Wiederholung wird vorliegend verzichtet. Kenntnis- nahme Bei der sehr kleinen Fläche, die gemäß der nochmaligen Prüfung von dem Achtungsabstand überdeckt wird, han- delt es sich um Straßenverkehrs- und Stellplatzflächen. Da es sich hierbei nicht um schützenswerte Nutzungen handelt und die Überdeckung nur bei einem der verwen- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 7 Ein auf der Grundlage von Detailkenntnissen ermittelter und abschließend überprüfter angemessener Sicher- heitsabstand für den gesamten Betriebsbereich der Firma INEOS bzw. für alle dort gehandhabten Stoffe liegt hier, bezogen auf das Kölner Stadtgebiet, bisher nicht vor. Von hier wird daher für diesen Betriebsbereich, bezogen auf das Kölner Stadtgebiet, weiterhin ein soge- nannter Achtungsabstand nach Leitfaden KAS-18 ohne Detailkenntnisse von 1.500 m bezogen auf die Grenze des Betriebsbereiches berücksichtigt. Eine nochmalige Überprüfung dazu hat ergeben, dass sich das Plangebiet praktisch vollständig außerhalb die- ses Achtungsabstandes (1.500 m bezogen auf die Grenze des Betriebsbereiches) befindet. Je nach ver- wendeter Auflösung des verwendeten Informationssys- tems zeigt sich, dass sich im Bereich der Baptiststraße eine sehr kleine Fläche (ein sehr kleiner Teil) des Plan- gebietes, die gemäß Planentwurf offenbar für Stellplätze bzw. als Straßenverkehrsfläche vorgesehen ist, inner- halb des Achtungsabstandes befindet („überdeckt“ wird). Auf die beiliegenden Darstellungen aus einem internen Informationssystem (der Achtungsabstand ist als rote Fläche dargestellt) wird verwiesen. Die Entscheidung zu dieser „Überdeckung“ obliegt Ihrer Abwägung. deten Informationssysteme bzw. dessen Auflösung fest- zustellen ist, sind Beeinträchtigungen von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht zu besorgen. 5.3 Die Angaben in der Planbegründung unter Nr. 5.5.12.4 Abs. 1 Sätze 5 und 6 (bereits in den in 12.2021 vorge- legten Unterlagen enthalten) können von hier jedoch weiterhin nicht nachvollzogen werden. Es ist nicht er- sichtlich, auf welches Gutachten sich bezogen wird, was genau untersucht wurde (Dennoch-Störfälle?) und was Der Text der Begründung bezog sich auf eine Betrach- tung von Dennoch-Szenarien gemäß KAS 18 eines in Worringen ansässigen Betriebes. Es wurde der Stadt Köln zur Verfügung gestellt, mit der Bitte um Nicht-Offen- lage. Das Plangebiet befindet sich auch nach dieser Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 8 darin dokumentiert wurde. Auch mit dem Ihnen per E- Mail am 21.10.2022 übermittelte Plan, der hier zuvor nicht bekannt war, ist eine Klärung zu den Ausführungen in der Planbegründung nicht möglich. Von daher wird nochmals eine Überprüfung dieses Teils der Planbe- gründung angeregt. Quelle nicht innerhalb des angemessenen Sicherheitsab- standes. Es ist demzufolge auszuschließen, dass ein störfallrechtlicher Konflikt eintritt. Der vorgegebene Ach- tungsabstand der Bezirksregierung Köln reicht bis an die nördliche Grenze des Plangebietes heran und überdeckt das Plangebiet faktisch nicht (siehe Stellungnahme zu 5.2). Da aus diesem Grund ein störfallrechtlicher Konflikt auszuschließen ist, wird im weiteren Verfahren darauf verzichtet, das Dokument, das der Stadt Köln zur Verfü- gung gestellt wurde, anzuführen. 5.4 b) Lärm Zunächst wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Planbegründung unter Nr. 5.5.12.1 zum Gewerbelärms weiterhin ausgeführt wird, dass im Plangebiet eine Vor- belastung durch die Chemiebetriebe nördlich von Wor- ringen am Tag und in der Nacht von 39 dB(A) vorliegt. Eine nachvollziehbare Grundlage für diese Angabe (Gut- achten o. ä.) oder weitere Einzelheiten dazu werden in der Planbegründung weiterhin nicht genannt. Informatio- nen zu den Immissionen durch diese „Chemiebetriebe“ wurden Ihnen letztmalig mit der hiesigen Stellungnahme vom 17.02.2022 mitgeteilt. Diese Informationen gelten unverändert. Die v. g. Vorbelastung (39 dB(A)) kann an- hand der hier vorliegenden Informationen nicht bestätigt werden. Die in der Planbegründung gemachte Angabe zur Vor- belastung durch diese „Chemiebetriebe (Tag und Nacht 39 dB(A)) wird in der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung der Firma ACCON Köln GmbH (Bericht Nr. ACB0421-408827-485_1a vom 12.05.2022, siehe Kenntnis- nahme Nach eigener Aussage eines der Betriebe liegt im Plan- gebiet eine Lärmvorbelastung in Summe in Höhe von 39 dB(A) tags und nachts vor. Dies wird in der Begründung ergänzt. Inwieweit die Aussage plausibel ist, lässt sich nicht nachvollziehen, da der Verwaltung dafür kein Gut- achten vorliegt. Die Angabe spiegelt allerdings das Inte- resse des Betriebes wieder, durch die neue Wohnbebau- ung in der Nutzung nicht eingeschränkt zu werden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 9 dortige Nr. 6 „Geräuschimmissionen durch Gewerbebe- triebe“) nicht genannt und im Hinblick auf die gewerbli- che Gesamtbelastung auch nicht thematisiert. 5.5 In der schalltechnischen Untersuchung finden sich zu den „Chemiebetrieben“ eine teils verkürzte Zusammen- fassung der hiesigen Stellungnahmen sowie eine über- schlägige Betrachtung (überschlägige Abschätzung auf- grund der Entfernung) zu „beurteilungsrelevanten Ge- räuschimmissionen“, die jedoch nach hiesiger Auffas- sung unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 17.02.2022 nochmals überprüft werden sollte. Von hier wird somit insgesamt angeregt, die Angaben zu mögli- chen Immissionen durch die „Chemiebetriebe“ sowie zum gesamten Gewerbelärm in der Planbegründung und in der v. g. schalltechnischen Untersuchung nochmals abzugleichen und insbesondere hinsichtlich der Einhal- tung der Orientierungswerte nach Beiblatt 1 der DIN 18005 Teil 1 zu überprüfen. Kenntnis- nahme In der Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 17.02.2022 wird ausgeführt, dass für die Beurteilung der Geräuschimmissionen des Chemparks Dormagen bzw. der Firmen INEOS und Nouryon die Immissionsorte Ramrather Weg 39 und Stürzelberger Weg 6 -8 berück- sichtigt werden. Für die Beurteilung werden „zulässige Immissionswerte (ZIW)“ berücksichtigt. Diese betragen für den Ramrather Weg 39 Tag/Nacht 55/45 dB(A) bzw. am Stürzelberger Weg 6 -8 Tag/Nacht 60/45 dB(A). Nach Angaben der Bezirksregierung Köln wird von dortiger Seite davon ausgegangen, dass derzeit die vorgenann- ten zulässigen Immissionswerte (ZIW) an den Immission- sorten Ramrather Weg 39 bzw. Stürzelberger Weg 6 -8 während der Nacht überschritten werden. Messungen aus der Vergangenheit zeigten Überschreitungen an den beiden v. g. Immissionsorten von bis zu 5 dB(A). Ein Konzept zur Lärmsanierung wurde seitens der Anlagen- betreiber zwischenzeitlich erstellt. Die Umsetzung der mittel- und langfristigen Lärmminderungsmaßnahmen wird durch die Bezirksregierung Köln überwacht. Mit der Umsetzung des Konzeptes zur Lärmsanierung ist also davon auszugehen, dass die berücksichtigten ZIW an den oben genannten Immissionspunkten eingehalten werden. Damit sind die in der schalltechnischen Untersu- chung vorgenommenen Abschätzungen für die zu erwar- tenden Belastung innerhalb des Plangebietes weiterhin gültig. Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 10 Lärmsanierungsmaßnahmen bei derart hohen Über- schreitungen der Immissionsrichtwerte bereits bis zu der Aufnahme der Wohnnutzung im Plangebiet durchgeführt sein werden. 5.6 Zur v. g. schalltechnischen Untersuchung der Firma AC- CON Köln GmbH wird zudem auf folgendes hingewie- sen: • Auf mögliche Emissionen bzw. Immissionen durch die Haustechnik bzw. die Anlagen zur Energieversorgung (u. a. gemäß Planbegrün- dung Blockheizkraftwerke im Bereich Geschoss- wohnungsbau) wird nicht eingegangen. Kenntnis- nahme Eine derartige Detailuntersuchung ist erst im Baugeneh- migungsverfahren möglich, da dann erst die genaue Lage von Schallquellen verortet werden kann. 5.7 • In den Abbildungen (z. B. Nr. 4.2.25 – 4.2.48) wird für die einzelnen Baugebiete eine vom Be- bauungsplan abweichende Bezeichnung/Num- merierung (z. B. WA 3) verwendet. Kenntnis- nahme Dies ist richtig, die Baugrenzen sind jedoch übereinstim- mend mit dem Bebauungsplan. Ein Austausch der Seiten wird als nicht erforderlich erachtet. 5.9 • In Nr. 4.2.4 (Seite 69, letzter Absatz) wird die Be- bauung an der Ostseite des Plangebietes als viergeschossige Bebauung beschrieben (siehe dazu auch Abb. 4.2.4). Der Bebauungsplan sieht dort drei Vollgeschosse mit Satteldach vor. Evtl. besteht hier ein Unterschied. Kenntnis- nahme Es besteht kein Unterschied. Im Rahmen von schalltech- nischen Berechnungen müssen Gebäude immer als ku- bische Körper dargestellt und berücksichtigt werden, da nur für daraus resultierende Abschirmkanten korrekte Berechnungen erfolgen können. Aus diesem Grund wird die Bebauung in der schalltechnischen Untersuchung als viergeschossige Bebauung angesprochen. 5.10 • Bei den Ausführungen unter Nr. 5 der schalltech- nischen Untersuchung wird auf Gewerbelärm nicht eingegangen (siehe dazu DIN 4109-2, Nr. 4.4.5.6). Kenntnis- nahme Wie Nr. 4.4.5.7 in DIN 4109-2 aufgeführt ist, berechnet sich der resultierende Außenlärmpegel aus den einzel- nen maßgeblichen Außenlärmpegeln, wenn die Ge- räuschbelastung von mehreren Quellen herrührt. Wie im Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen Abschnitt 6 der schalltechnischen Untersuchung ausge- führt, liegen innerhalb des Plangebietes keine wesentli- chen gewerblichen Geräuscheinwirkungen vor. Aus die- sem Grund wurde die in DIN 4109-2, Nr. 4.4.5.6 aufge- führte Regelfallbetrachtung bezüglich des Gewerbelärms nicht durchgeführt. Köln, den 25.01.2023
Anlage_12_Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
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Anlage 12 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 –Arbeitstitel Südlich Baptiststraße in Köln-Roggen- dorf/Thenhoven– eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 07.09.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt ge- macht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 15.09.2022 bis zum 17.10.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 5 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran an- schließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entschei- dung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entschei- dung durch den Rat Begründung 1 1.1 Bürger*in 1 / Bürger*in 2 (identische Stellungnah- men) Die Bürgerin/Der Bürger wendet sich gegen die Planung und verweist auf eine inhaltlich fast wortgleiche Eingabe aus dem Jahr 2020. Zudem wird die gewählte Zeit der Offenlage (in den Herbstferien) kritisiert. Kenntnis- nahme Die Behauptung, dass die Offenlage in die Herbstferien fiel, ist so nicht richtig. Vielmehr hat die Offenlage bereits am 15. September und somit zweieinhalb Wochen vor den Herbstferien begonnen. Innerhalb des gewählten Zeitraums hat die Öffentlichkeit somit ausreichend Gele- genheit zur Äußerung gem. § 3 Abs. 2 BauGB erhalten. 1.2 1. Versorgung mit Kita- und Schulplätze Teilweise Der Aufstellungsbeschluss für diesen Bebauungsplan wurde vor dem zitierten Ratsbeschluss bereits im Mai Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 3 Der Rat der Stadt Köln hat mit dem Beschluss vom 17.6.2021 unmissverständlich formuliert, dass zuerst die Infrastruktur an Kita- und Schulversorgung sichergestellt werden muss, BEVOR weiterer Wohnraum geschaffen wird. Die reine Benennung eines Grundstücks, auf dem die Stadt Köln ein Neubau für die o. g. Zwecke errichten will, ist nichts als eine Absichtserklärung. Weder ist es sicher, dass hier ein adäquates Gebäude errichtet wer- den kann, noch lässt sich erahnen, wann dies soweit sein wird. Es reicht nicht aus, einfach nur ein Grundstück zu benennen. Die Infrastruktur MUSS VOR der Errichtung des Bauge- bietes geschaffen werden. Schul- und Kita-Plätze de- cken jetzt schon nicht den Bedarf ab. Wir brauchen also JETZT diese Plätze. Die Errichtung der Neubaugebiete an der Peripherie des Ortes haben jetzt schon dazu ge- führt, dass Kita- und Schulplätze nicht auskömmlich sind. Die Kinder müssen von den Eltern in Einrichtungen anderer Stadtteile gebracht werden. Dies hat wiederum negative Auswirkungen auf die Verkehrsinfrastruktur so- wie weitreichende negative ökologische Konsequenzen. Roggendorf/Thenhoven steht auf Platz 5 der kinder- reichsten Stadtviertel von Köln. Der Bedarf an Kita und Schulplätzen ist enorm und kann schon jetzt nicht ge- deckt werden. Warum wird dieses Problem ignoriert? Warum stellt man sich gegen die Auflage, welches der Rat dem Stadtentwicklungsausschuss auferlegt hat? So- mit wird ein Beschluss des Rates übergangen! 2018 gefasst. Das darin formulierte Ziel in Bezug auf die Versorgung mit Infrastruktur – die Errichtung einer drei- zügigen Kindertageseinrichtung – wird mit der vorliegen- den Planung umgesetzt. Zwischenzeitlich hat sich die geplante Erweiterung der KGS Gutnickstraße verzögert, so dass die Kapazität der nahegelegenen Grundschulen nicht ausreicht, um den Gesamtbedarf an Grundschulplätzen im Stadtteil Rog- gendorf/Thenhoven zu decken. Um die erforderlichen Grundschulplätze zu schaffen, hat die Stadt Köln Grundstücke auf ihre Eignung als Schul- standort geprüft und dabei das Grundstück „Östlich Mot- tenkaul“ in Roggendorf/Thenhoven als geeignet identifi- ziert. Aktuell ist für dieses Grundstück eine Machbar- keitsstudie in Arbeit. Eine erste Volumenübersicht hat er- geben, dass das Grundstück über einen geeigneten Zu- schnitt und eine ausreichende Größe verfügt, um eine Grundschule unter bringen zu können. Die Machbarkeits- studie wird vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungs- planverfahrens „südlich Baptiststraße in Köln-Roggen- dorf/Thenhoven“ vorliegen. Sie soll die Grundlage für die planungsrechtliche Sicherung des Grundschulstandorts bilden. Über einen entsprechenden Aufstellungsbe- schluss, der zeitgleich mit dem Satzungsbeschluss die- ses Bebauungsplanverfahrens getroffenen werden soll, soll die planungsrechtliche Sicherung angestoßen und die Errichtung des Schulneubaus zeitnah umgesetzt wer- den. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 4 Im Südwesten des Plangebietes ist entsprechend den Forderungen der Kindergartenbedarfsplanung eine drei- zügige Kindertageseinrichtung für ca. 50 Kinder geplant. Durch die Errichtung dieser dreigruppigen Kindertages- einrichtung werden Kapazitäten geschaffen, die den durch die Planung ursächlichen Mehrbedarf an Kitaplät- zen in Gänze abdecken können. Um einen Betriebsstart der Kindertageseinrichtung möglichst im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bezug der ersten Wohnungen sicherzustellen, soll die Kindertageseinrichtung frühzeitig im ersten Bauabschnitt realisiert werden. 1.3 Verkehrskonzept Eine massive Zunahme des Autoverkehrs im gesamten Ort ist programmiert. Insbesondere im Zubringerverkehr zur Autobahn (Berrischstr. & Baptiststr.). Dies bringt eine nicht hinzunehmende Belastung für alle Einwohner aber auch für die neuen Nachbarn im Neubaugebiet mit sich. Die reine Benennung des Thenhoven-Escher-Weg als Erschließung ist ein Witz! Man kommt sich doch vor, als wenn man für dumm verkauft werden soll! Glaubt man im ernsthaft, dass Verkehrsschilder das Problem lösen werden? Der Verkehr wird unweigerlich zunehmen. Das ist Fakt! Ohne ein auskömmliches Konzept, wird der Ort wissentlich ins Chaos gestürzt! • Lärm • Gesundheitsgefährdung • erhöhte Unfallgefahr • erhöhte Gefährdung der Kinder auf dem Schulweg Kenntnis- nahme Grundsätzlich wird das Plangebiet über zwei Anschluss- punkte im Norden an die Baptiststraße angebunden, die nur in Fahrtrichtung Süd befahren werden können. An der Berrischstraße wird lediglich die Kindertagesstätte mit den notwendigen Parkplätzen für Mitarbeitende und für den Bring- und Holverkehr angeschlossen. Die Haupt- erschließung erfolgt von Süden, wo eine in beide Rich- tungen befahrbare Erschließungsstraße das Plangebiet mit dem Mörterweg verbindet. Der Mörterweg wird ge- mäß dem Mobilitätskonzept nur in Fahrtrichtung Osten befahrbar sein, sodass am neuen Anschlusspunkt nur Linksab- sowie -einbiegende vorgesehen sind. Innerhalb des Plangebietes sind die Wohnstraßen in beide Rich- tungen befahrbar. Das durch die ACCON Köln GmbH erstellte Lärmgutach- ten weist nach, dass durch den zusätzlichen Verkehr mit einer deutlich erhöhten Lärmbelästigung nicht zu rech- nen ist. Gesunde Wohnverhältnisse sind damit gewahrt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 5 Das sind die Konsequenzen die billigend in Kauf genom- men werden. Neben der Entscheidung, das Baugebiet überwiegend über den Mörterweg von Süden zu erschließen und da- mit den Ort von zusätzlichen Verkehren weitestgehend zu entlasten, werden im Verkehrsgutachten detaillierte Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheit auf den angrenzenden Straßen gemacht. Es wird sowohl eine Neuordnung des ruhenden Verkehrs auf der Berrisch- straße als auch die Einrichtung von Querungshilfen oder Fußgängerüberwegen vorgeschlagen, um wichtige Que- rungspunkte für den Fußverkehr sowie die Gehwege frei von ruhendem Verkehr zu halten, Kindern sichere Auf- enthalts- und Verkehrsräume zu bieten und Schulkindern aus dem Plangebiet einen sicheren Schulweg zur Grund- schule zu ermöglichen. Der Thenhoven-Escher-Weg liegt außerhalb des Gel- tungsbereichs und ist daher nicht Gegenstand des Be- bauungsplanverfahrens. 1.4 1.4.1 Städtebauliches Konzept Der »städtebauliche« Entwurf nimmt nicht ansatzweise Rücksicht auf die dörfliche, gewachsene Struktur des Ortes Roggendorf/Thenhoven. Ein integrativer und archi- tektonisch sanfter Entwurf ist nicht zu erkennen. Im Ein- zelnen äußert sich dies an folgenden Punkten: • unglückliche Anordnung von Geschosswohnungsbau (3-Etagen+Dach) zu Einfamilienhäusern (2-Eta- gen+Dach) Kenntnis- nahme Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Planungs- konzept ist als prämierter Entwurf aus dem Qualifizie- rungsverfahren in Form einer städtebaulichen Mehrfach- beauftragung hervorgegangen. Die Fachjury lobte expli- zit, dass die Strukturen des Ortes aufgenommen und in einem angemessenen Rahmen umgesetzt wurden. Die vorgeschlagene Durchmischung von Einfamilienhäusern und Geschosswohnungsbauten entspricht dem vorrangi- gen Ziel der Stadtentwicklung, eine Vielfalt an Wohnraum für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen in einem en- gen Nebeneinander anzuordnen. Hierdurch soll der räumlichen Polarisierung sozialer Ungleichheit entgegen- gewirkt werden. Darüber hinaus sieht das Konzept vor, Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 6 dass zwischen der zwei- und dreigeschossigen Bebau- ung sogenannte „Grüne Zimmer“ entstehen, die u.a. als Puffer zwischen den unterschiedlichen Gebäudetypolo- gien dienen. 1.4.2 • keine adäquat angepasste Gebäudehöhe am Über- gang zu Bestandsbauten zu Neubauten (z. B. Baptist- straße 59). Dieser Punkt wurde zwar nachgebessert und die ersten Gebäude um ein Geschoss reduziert, den- noch ändert es nichts daran, dass es städtebaulicher Misst ist, was hier zusammengezimmert wurde. Kenntnis- nahme Das städtebauliche Konzept wurde nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung in Bezug auf den Übergang zu den Be- standsbauten überarbeitet. Nunmehr sind die Gebäude entlang der Baptiststraße, auch gegenüber der Haus- nummer 59, als zweigeschossige Gebäude konzipiert, die erst entlang der ins Plangebiet weisenden Planstra- ßen eine Dreigeschossigkeit aufweisen. 1.4.3 • Zerstörung der dörflichen Struktur durch Überfrachtung an Mehrfamilienhäusern Kenntnis- nahme Das Planungskonzept sieht einen Mix aus Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern vor. In der baulichen Dorfstruk- tur von Roggendorf/Thenhoven sind neben Einfamilien- häusern bereits vermehrt Mehrfamilienhäuser vorzufin- den, sodass sich das Planungskonzept auch mit diesen Gebäudetypologien in die Dorfstruktur einfügt. Reine Einfamilienhaus-Entwicklungen erzeugen einen hohen Flächenverbrauch. Sie sind angesichts der Klima- ziele der Stadt Köln keine angemessenen und zukunfts- fähigen Antworten auf die Frage nach dringend benötig- tem Wohnraum. 1.4.4 • fehlende städtebauliche und architektonische Qualität Kenntnis- nahme Das städtebauliche Planungskonzept ist als prämierter Entwurf aus dem Qualifizierungsverfahren hervor gegan- gen, bei der eine Fachjury diesen Entwurf aufgrund der städtebaulichen und architektonischen Qualität als beste Arbeit ausgezeichnet hat. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 7 1.4.5 • respektlose Annäherung des Geschosswohnungsbaus an den Friedhof Nein Der Geschosswohnungsbau hält die bauordnungsrecht- lich erforderlichen Abstandsflächen zu den Nachbar- grundstücken, auch zum Friedhof, ein. 1.4.6 Darüber hinaus lässt der Entwurf in Gänze eine realisti- sche Auseinandersetzung mit den Herausforderungen unserer Zeit vermissen. Insbesondere erkennt man so gut wie keine Ansätze ei- ner innovativen Energieversorgung, einer besonderen Städtebaulichen Gestaltung um besser auf die immer öf- ter auftretenden Hitzeperioden zu reagieren. Kenntnis- nahme Energieversorgung Im Geschosswohnungsbau wird eine Blockheizkraftwerk- Variante mit Photovoltaik-Anlagen umgesetzt, wobei in der Kindertageseinrichtung eine Luft-Wasser-Wärme- pumpe mit Photovoltaik-Anlage eingesetzt wird. Das geplante Energiekonzept der Deutschen Reihen- haus AG beruht vollständig auf regenerativen Energie- quellen. Bei der Reihenhaus- und Doppelhausbebauung sollen auf Grund der Synergie mit Photovoltaik und der Möglichkeit zur flexiblen Einbindung regenerativ erzeug- ten Biogases als Brennstoff Außenluft-Wasser-Wärme- pumpen mit Gasspitzenlastkessel zum Einsatz kommen. Bei Betrachtung eines beispielhaften Energieflusses ei- nes Wohnparks der DRH kann festgestellt werden, dass ein großer Anteil des Energiebedarfs aus lokal erzeugter regenerativer Energie gedeckt werden kann. Der zusätz- liche Bedarf wird aus 100 % zertifiziertem Ökostrom so- wie Biomethan bezogen. Stadtklimatische Minderungsmaßnahmen in der (städtebaulichen) Planung Minderungsmaßnahmen gegen die sommerliche Über- wärmung des neuen Quartiers sind insbesondere die Si- cherstellung einer guten Durchlüftung (in Köln aus süd- östlicher Richtung) bei austauscharmen sommerlichen Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 8 Hitzewetterlagen, die Schaffung von durch Bäumen ver- schatteten Aufenthaltsbereiche (in Grünflächen sowie Straßenräumen) und ein nachhaltiges Regenwasserma- nagement. Des Weiteren wird durch die Implementierung von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern eine weitere Maßnahme zur Abkühlung des Wohnquar- tiers bei auftretenden Hitzeperioden geschaffen. Aufgrund der südöstlich des Plangebiets vorgelagerten Freiflächen bzw. Ausgleichsflächen (größtenteils nicht für die Öffentlichkeit zugänglich), der heutigen stadtklimati- schen Situation in der an das Plangebiet angrenzenden Ortslage sowie der relativ geringen Dichte der Planung (im Vergleich zu Planungen im kernstädtischen Bereich) kann die Belastung durch Sommerhitze vermieden bzw. vermindert werden. 1.4.7 Auch die immer öfter auftretenden Starkregenereignisse finden keinerlei Berücksichtigung. Der sehr deutliche Hinweis darauf, dass beim letzten Starkregen vor kaum mehr als einem Jahr die Kanalisation der Baptiststr. So überfordert war, dass das Wasser auf Straße und Bür- gersteig stand, wird offensichtlich ignoriert. Man stützt sich einfach auf die allgemeinen Bestimmungen und ig- noriert, dass dies schon längst der Realität nicht mehr gewachsen sind. Wenn man sich von der dörflichen Struktur verabschie- det, dann doch zugunsten einer nachhaltigen und der zukunftsorientierten Architektur. Es ist doch zwingend notwendig unsere Neubaugebiete zukunftstauglich zu gestalten und nicht auf Basis alter Ideen. Kenntnis- nahme Die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvor- sorge erfordern in Zukunft einen veränderten Umgang mit den Niederschlagsabflüssen, der sowohl die zusätzli- che Flächenversiegelung durch Neuerschließung als auch mögliche Veränderungen des Niederschlagsge- schehens infolge des Klimawandels berücksichtigt. Ne- ben dem Objektschutz gilt es, integrierte Maßnahmen an der Oberfläche zu ergreifen, mit denen künftige Beein- trächtigungen durch Starkniederschläge vermieden bzw. abgemildert werden können. Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, wird bei der vorlie- genden Planung berücksichtigt, dass bei außergewöhnli- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 9 chen Niederschlagsereignissen die Wassermengen mög- lichst schadlos zwischengespeichert, abgeleitet bzw. von Gebäuden ferngehalten werden. Für die Entwässerung der öffentlichen Erschließung wird darauf geachtet, dass ausreichend Retentions- bzw. Rückhalteflächen für Starkregenereignisse vorgehalten werden bzw. eine ge- zielte und schadlose Ableitung von Starkregenereignis- sen über Grünflächen erfolgen kann. 1.5 Flächen für den ruhenden Verkehr Die Planungen für die Errichtung von Abstellplätzen für PKW sind unzureichend bis lächerlich. • viel zu wenig Stellplätze • lebensferne Bedarfsermittlung • abenteuerliche Argumentation hinsichtlich der Förde- rung des Radverkehrs • unrealistische Einschätzung des Stellenwertes des Radverkehrs • fehlerhafte Beschreibung des Radwegenetzes (marode und nicht vorhandene Radwege im Kölner Norden) • genügend Negativbeispiele in den gerade errichteten Neubaugebieten (Gottfried-Mock-Straße & Elvira-Tuszik- Straße) Kenntnis- nahme Der Bedarf an Stellplätzen wurde auf Basis der aktuell gültigen Stellplatzsatzung der Stadt Köln ermittelt. Zu- sätzlich wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, um die Mobilität der künftigen Nutzer*innen des Plangebietes nachhaltig im Sinne einer stadtverträglichen Mobilität auszugestalten. Auf der Baptiststraße und der Berrischstraße wird der Radverkehr mit dem MIV im Mischverkehr geführt. Diese Radverkehrsführung wird bei einer Geschwindigkeitsbe- grenzung von 30 km/h nach ERA (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) empfohlen. Auf dem Mörterweg wird der Radverkehr ebenfalls im Mischverkehr geführt. Der Radverkehr darf den Mörterweg zudem auch entge- gen der vorgegebenen Einbahnstraßenrichtung befah- ren. Am S-Bahnhaltepunkt Köln-Worringen sind Fahr- radabstellanlagen verfügbar und bieten eine gute Ver- knüpfungsmöglichkeit der Verkehrsmittel. Die Bewohner- schaft von Roggendorf gelangt hier schnell mit dem Fahrrad zum Haltepunkt, das Fahrrad kann dort über- dacht angeschlossen und die S-Bahn in Richtung Köln o- der Neuss genutzt werden. Die Infrastruktur ist hinsicht- lich der Radverkehrsführung insgesamt als ausreichend Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 10 zu bewerten. Es sind keine getrennten Radwege vorhan- den, jedoch ist eine Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn bei Tempo 30 unbedenklich. Der Zustand des Radwegenetzes ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. 1.6 1.6.1 Soziale Aspekte Das Neubaugebiet fördert die Entwicklung sozialer und wirtschaftlicher Ungerechtigkeit: • Monopolstellung eines Bauträgers bei der Errichtung und dem Vertrieb von Einfamilienhäusern Kenntnis- nahme Da die Deutsche Reihenhaus AG, die die Grundstücke erworben hat, ein Unternehmen ist, welches eigene Häu- ser entwickelt und schlüsselfertig veräußert, werden die Einfamilienhäuser vollständig von ihr errichtet. Bei der vergleichsweisen geringen Zahl von insgesamt 88 Rei- henhäusern und 10 Doppelhäusern kann von einer Mo- nopolstellung nicht gesprochen werden. 1.6.2 • fehlende Verantwortung gegenüber den bauwilligen Bürgern. Gerade jetzt, wo die Baukosten explodieren und für die Familien, die sich nur durch die „Muskelhypo- thek“ ein Eigenheim hätten schaffen können, wird es im- mer weiter forciert, dass nur die großen Bauträger zum Zug kommen! Kenntnis- nahme Verschiedene Rahmenbedingungen des Plangebietes wie ein zwingend geführter Baustellenverkehr während der Bauzeit, das notwendige Zwischenlagern des wert- vollen Mutterbodens oder der zeitgleiche Bau des durch- mischt angeordneten Geschosswohnungsbaus erschwe- ren eine parzellenweise Veräußerung an private Bauwil- lige. Die Stadt Köln hat das vorrangige Ziel, zügig ausreichen- den Wohnraum für unterschiedliche Bevölkerungsgrup- pen zur Verfügung zu stellen. Mit der Entwicklung des Gebietes durch zwei unterschiedliche Bauträger / Ent- wickler ist die Errichtung eines unterschiedlichen Woh- nungsangebots sichergestellt. 1.6.3 • extreme Bündelung von sozialem Wohnungsbau an / in einen Ort / Stadtteil, der ohnehin schon ein sogenanntes Nein Das Planungskonzept sieht die Durchmischung von Ein- familienhäusern und Geschosswohnungen – in Teilen im Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 11 Problemgebiet (S-Bahnhof Worringen mit angrenzender Siedlung Mönchsfeld) sowie einer neu errichteten Asyl- unterkunft aufweist; nähere Auskünfte erteilt Ihnen sehr gern die Polizeiwache in Köln-Chorweiler! öffentlich geförderten Segment – vor. Eine Bündelung des sozialen Wohnungsbaus wird im städtebaulichen Konzept nicht angestrebt. Der Rat der Stadt Köln hat mit dem Kooperativen Bau- landmodell im Jahre 2017 eine Grundsatzentscheidung getroffen, wonach in allen neuen Wohngebieten ein An- teil von mindestens 30 % öffentlich geförderten Woh- nungsbaus entstehen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass dem dringenden Bedarf an bezahlbarer Wohnraum Rechnung getragen wird. Diese Vorgabe gilt für alle Wohngebiete ab einer bestimmten Größenord- nung gleichermaßen. Diese Vorgabe ist auch insofern sinnvoll und geboten, weil zwischenzeitlich fast 50 % der Kölner Haushalte ein Anrecht auf eine öffentlich geför- derte Wohnung besitzen. Das Planungskonzept sieht im Plangebiet sogar einen et- was höheren Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungs- bau vor, als gemäß des Kooperativen Baulandmodells erforderlich ist. Dies ist wohnungspolitisch und unter Be- rücksichtigung des Anteils der anspruchsberechtigten Bevölkerung zu begrüßen. Angesichts einer straßenwei- sen Mischung der unterschiedlichen Haustypen ist die Planung städtebaulich gut verträglich, zumal sich die Mehrfamilienhäuser mit und ohne öffentlich geförderten Wohnungsbau baulich nicht voneinander unterscheiden werden. 1.6.4 • Schaffung eines neuen Problemviertels Kenntnis- nahme Die enge Durchmischung von Einfamilienhäusern und Geschosswohnungsbauten verhindert die räumliche Kon- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 12 zentration von dichteren Wohnformen. Hierdurch wird ei- nerseits ein Beitrag zur Integration geleistet und anderer- seits wird so die städtebauliche Voraussetzung für eine stabile soziale Quartiersentwicklung und sozial stabile Bewohnerstrukturen geschaffen. 1.6.5 • unklare Grundlage, auf der sich dieser hohe Anteil an geförderten Wohnungen stützt Kenntnis- nahme Der Rat der Stadt Köln hat mit dem Kooperativen Bau- landmodell im Jahre 2017 eine Grundsatzentscheidung getroffen, wonach in allen neuen Wohngebieten ein An- teil von mindestens 30 % öffentlich geförderten Woh- nungsbaus entstehen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass dem dringenden Bedarf an bezahlbarer Wohnraum Rechnung getragen wird. Diese Vorgabe gilt für alle Wohngebiete ab einer bestimmten Größenord- nung gleichermaßen. Diese Vorgabe ist auch insofern sinnvoll und geboten, weil zwischenzeitlich fast 50 % der Kölner Haushalte ein Anrecht auf eine öffentlich geför- derte Wohnung besitzen. Das Planungskonzept sieht im Plangebiet sogar einen et- was höheren Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungs- bau vor, was zu begrüßen ist und angesichts einer stra- ßenweisen Mischung der unterschiedlichen Haustypen städtebaulich gut verträglich ist, zumal sich die Mehrfami- lienhäuser mit und ohne öffentlich geförderten Woh- nungsbau baulich nicht voneinander unterscheiden wer- den. Der Geschosswohnungsbau mit den öffentlich geförder- ten Wohnungen wird von der GAG Immobilien AG errich- tet. Diese ist bestrebt, einen maßgeblichen Beitrag zur Errichtung von erschwinglichem Wohnraum zu leisten Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 13 und wird daher bei diesem Vorhaben einen Anteil an ge- förderten Wohnungen in Höhe von 45 % der Geschoss- fläche Wohnen realisieren. 1.6.6 • Wiederholung der Fehler der 60er und 70er Jahre Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.6.3 1.6.7 • Neubaugebiet als Kompensation für die baupolitischen Versäumnisse der letzten Jahrzehnte Kenntnis- nahme Die Stadt Köln hat das vorrangige Ziel, zügig ausreichen- den Wohnraum für unterschiedliche Bevölkerungsgrup- pen zur Verfügung zu stellen. 1.7 Straßenbaukosten Die Errichtung von 380 Wohneinheiten zeigt binnen kür- zester Zeit eine massive Belastung aller angrenzenden Straßen. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb kür- zester Zeit die Straßen erneuert werden müssen. Und natürlich werden hierbei einmal wieder die Eigentümer der Grundstücke der Baptiststr. und Berrischstr. massiv zur Kasse gebeten. Bei einem kleineren Baugebiet bzw. bei einem »natürlichen« und sanften Wachstum des Or- tes hätte sich dieser Prozess über Jahrzehnte hingezo- gen. • Zerstörung der Straßen aufgrund massiven Einsatzes der Baumaschinen und Materialtransport • ungerechtfertigte Belastung der Anwohner mit den Straßenbaukosten für die Wiederherstellung Wir fordern eine Garantie, dass diese Kosten aus- schließlich durch die Bauträger / der Stadt Köln getragen werden! Nein Das Planungskonzept sieht die Hauptanbindung des Plangebietes über den Mörterweg im Süden vor. Die Ver- kehrsführung ist dabei so gewählt, dass die Belastung für die Berrischstraße und für die Baptiststraße möglichst gering ausfällt. Aufgrund der vorgeschlagenen Verkehrs- anbindung mit beschränkten Zu- bzw. Ausfahrtsregelun- gen ist mit keinem signifikanten Mehrverkehr auf den um- liegenden Straßen Berrisch- und Baptiststraße zu rech- nen. Im Hinblick auf etwaige Beschädigungen der öffentlichen Zufahrtsstraßen wird vor Beginn und nach Abschluss der Baumaßnahmen ein Beweissicherungsverfahren durch- geführt. Festgestellte Schäden werden durch die Vorha- benträger beseitigt. Eine entsprechende Regelung wird in den Erschließungsvertrag aufgenommen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 14 1.8 Infrastruktur Der Ortsteil Roggendorf-Thenhoven ist in den letzten Jahren massiv angewachsen. Die bestehende Infra- struktur konnte damit jedoch nicht ansatzweise mithal- ten. Wir fordern: • eine Erweiterung der Infrastruktur für den Ort • die Bereitstellung von Flächen zur Ansiedlung von: 1. Ärzten und Apotheken 2. Einzelhandel 3. Banken 4. Restaurants • Abschluss der Kita-Bauarbeiten an der neuen Kita Ber- rischstr. Ecke Baptiststr. • Erweiterung der Grundschule Nein Roggendorf/Thenhoven ist mit Nahversorgung bzw. Ein- zelhandel in einer für den Ort angemessenen Größen- ordnung ausgestattet. Das Einzelhandels- und Zentren- konzept Köln 2010 sieht keinen Bedarf zum Ausbau des Einzelhandels in Roggendorf/Thenhoven. Auch die im Entwurf befindliche Fortschreibung des Konzepts (Ent- wurf Stand September 2020) sieht für Roggendorf/Then- hoven nur die Sicherung der Versorgung im Stadtteil vor. Da für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen wird, sind die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden (z.B. Kioske), Schank- und Speisewirt- schaften (Gaststätten) sowie Arztpraxen allgemein zuläs- sig. Die Investoren sehen keine Ansiedlung von Einzelhan- del, Dienstleistungen oder Gewerbe vor. Aufgrund der Randlage und der verkehrlichen Haupterschließung über den Mörterweg ist die Unterbringung zusätzlicher Infra- struktur innerhalb des Plangebietes städtebaulich nicht sinnvoll. Der Ausbau von Infrastruktur außerhalb des Plangebie- tes ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Im Rahmen der Bauleitplanung können lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für Ansiedlung von Einzel- handels- und Dienstleitungsbetrieben (im Plangebiet) ge- schaffen werden. Eine unmittelbare Einflussnahme des Bebauungsplans auf die infrastrukturelle Ausstattung im Stadtteil ist jedoch nicht möglich. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 15 Die Kindertagesstätte an der Berrischstraße Ecke Bap- tiststraße ist ebenfalls nicht Bestandteil des Bebauungs- planverfahrens. Im Plangebiet wird eine neue dreizügige Kita geschaffen, die über den Bedarf, der durch das Plangebiet entsteht, hinaus ein zusätzliches Angebot an Kinderbetreuungsplätzen bieten wird. Um in Roggendorf/Thenhoven weitere Grundschulplätze zu schaffen, wurden von Seiten der Stadt Köln Grundstü- cke im Einzugsgebiet des Stadtteils auf ihre Eignung als Schulstandort geprüft. Das Grundstück „Östlich Motten- kaul“ in Roggendorf/Thenhoven wurde hierbei als geeig- net identifiziert, weshalb dafür eine Machbarkeitsstudie erarbeitet wurde. Mit dem positiven Abschluss der Mach- barkeitsstudie und vor dem Satzungsbeschluss des vor- liegenden Bebauungsplanverfahrens zu „südlich Baptist- straße in Köln-Roggendorf/Thenhoven“ soll der Grund- schulstandort planungsrechtlich über einen entsprechen- den Aufstellungsbeschluss für ein separates Bebauungs- planverfahren gesichert werden. 1.9 1.9.1 Forderung, dass die Planung hinsichtlich folgender Punkte überarbeitet wird: • Reduzierung der Wohneinheiten (vor allem hinsichtlich der Mehrfamilienhäuser) auf ein der vorliegenden Ver- kehrsinfrastruktur vertretbares Maß Nein In der Flächennutzungsplan-Änderung von 2011 wurde die Flächengröße des Plangebiets bereits definiert. Das Plangebiet entspricht der darin dargestellten Wohnbau- fläche, die Dichtewerte liegen mit einer Geschossflä- chenzahl (GFZ) von 1,2 innerhalb der Werte, die die Baunutzungsverordnung für allgemeine Wohngebiete (WA) vorsieht. Insgesamt entstehen ca. 370 Wohneinhei- ten im Plangebiet. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 16 Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Planungs- konzept, das auch mit dem Anteil an Mehrfamilienhäu- sern ortsverträglich ist und die Ortslage städtebaulich zielführend arrondiert, sieht die Hauptanbindung des Plangebietes über den Mörterweg im Süden vor. Die Ver- kehrsführung ist dabei so gewählt, dass die Belastung für die Berrischstraße und für die Baptiststraße möglichst gering ausfällt. Aufgrund der vorgeschlagenen Verkehrs- anbindung mit beschränkten Zu- bzw. Ausfahrtsregelun- gen ist mit keinem signifikanten Mehrverkehr auf den um- liegenden Straßen Berrisch- und Baptiststraße zu rech- nen. 1.9.2 • Verschiebung des Geschosswohnungsbaus an den äu- ßeren Rand des Neubaugebietes (vergleiche hier die ur- sprüngliche Planung) Nein Die Durchmischung des Geschosswohnungsbaus und der Einfamilienhäuser und somit auch unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen ist ein vorrangiges Ziel der Stadt- entwicklung, welches der räumlichen Polarisierung sozia- ler Ungleichheit entgegenwirken soll. Daher sind eine Verschiebung und Konzentration des Geschosswoh- nungsbaus an einem Standort nicht vorgesehen. 1.9.3 • Errichtung ausreichender Stellplätze für die neu ge- schaffenen Wohneinheiten Ja Der Bedarf an Stellplätzen wurde auf Basis der aktuell gültigen Richtzahlenliste der Stellplatzsatzung der Stadt Köln ermittelt. Zusätzlich wurde ein Mobilitätskonzept er- arbeitet, um die Mobilität der künftigen Nutzer*innen des Plangebietes nachhaltig im Sinne einer stadtverträgli- chen Mobilität auszugestalten. 1.9.4 • Erstellung eines realistischen Verkehrskonzepts für den Ort Ja Das durch die Bernard Gruppe erstellte Verkehrskonzept wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Stra- ßen und Verkehrsentwicklung unter der Prämisse einer nachhaltigen und verträglichen Verkehrsentwicklung für Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 17 den Ortskern Roggendorf/Thenhoven erarbeitet. Die Leistungsfähigkeitsnachweise für die Knotenpunkte im Ortskern wurden erbracht. Der Bedarf an Stellplätzen wurde auf Basis der aktuell gültigen Richtzahlenliste der Stellplatzsatzung der Stadt Köln ermittelt. Zusätzlich wurde ein Mobilitätskonzept er- arbeitet, um die Mobilität der künftigen Nutzer des Plan- gebietes nachhaltig im Sinne einer stadtverträglichen Mobilität auszugestalten. 1.9.5 • Überprüfung des Verkehrskonzeptes durch einen un- abhängigen Sachverständigen und Veröffentlichung des Berichtes Teilweise Das Verkehrskonzept wurde durch die Bernard Gruppe und somit durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellt. Das Verkehrsgutachten wurde im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Nach dem Satzungsbeschluss werden verbindliche Bau- leitpläne einschließlich ihrer Begründungen in der Plan- kammer der Stadt Köln zu jedermanns Einsicht bereitge- halten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft ge- geben. 1.9.6 • Erstellung eines nachhaltigen Verkehrskonzepts für die Baptiststraße, sowie der Berrischstraße unter Berück- sichtigung der Interessen der Anwohner! Teilweise Siehe Nr. 1.9.4. Ein darüberhinausgehendes Verkehrskonzept für die an- grenzenden Straßen ist nicht Bestandteil des Bebau- ungsplanverfahrens. 1.9.7 • Überprüfung des Entwässerungskonzeptes durch ei- nen unabhängigen Sachverständigen und Veröffentli- chung des Berichtes Teilweise Das Entwässerungskonzept wurde von einem unabhän- gigen Sachverständigen erstellt und im Rahmen der Of- fenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Siehe Nr. 1.9.5 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 18 1.9.8 • Darüber hinaus ist es dringend erforderlich, dass die Infrastruktur eine erhebliche Anpassung und Verbesse- rung erfährt. Dies sollte im Idealfall vorher oder mindes- ten gleichzeitig mit der Planung neuer Baugebiete ge- schehen. Nein Siehe Nr. 1.8. 1.9.9 • Ernsthafte und konstruktive Einbindung der Bürgerin- nen und Bürger bei der Planung des neuen Baugebiets. Kenntnis- nahme Siehe Nr. 3.1. 2 Bürger*in 3 2.1 I. Unser Mitglied hat erfahren, dass das auf dem im Ei- gentum der Stadt Köln befindliche und im Flächennut- zungsplan der Stadt Köln als Wohnbaufläche (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Baunutzungsverordnung [BauNVO]) ausge- wiesene Grundstück "Östlich Mottenkaul" als grundle- gend geeignet identifiziert worden sein soll, um dort den Bedarf für die Errichtung einer neuen städtischen Grund- schule zu decken. Wir verweisen diesbezüglich als Quelle auf den Artikel "Nach nur einem Jahr" von Hubert Brand vom 1. September 2022. 1. Hintergrund des Bedarfs für die Errichtung einer neuen Grundschule soll diesem Artikel gemäß sein, dass sich Defizite an Grundschulplätzen für eine woh- nortnahe Versorgung ergeben hätten, da die Grund- schule in der Gutnickstraße (ebenfalls in Roggen- dorf/Thenhoven) und die Grundschule ,,An den Kaulen" in Köln-Worringen ihre Kapazitätsgrenzen bereits er- reicht hätten bzw. sogar schon darüber hinaus belegt seien. Kenntnis- nahme - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 19 2. Verwiesen wird in jenem Artikel auch auf die 11. Sit- zung der Bezirksvertretung Köln-Chorweiler in der Wahl- periode 2020- 2025 vom Donnerstag, dem 26. August 2021. Tagesordnungspunkt 9.2.6 lautete damals: "Schul- versorgung in den Stadtteilen Worringen und Roggen- dorf/Thenhoven verbessern, temporäre Lösungen zur Entlastung der Grundschulen ermöglichen!" (AN/1115/2021). Abgestimmt wurde im Rahmen dieser Bezirksvertretungssitzung unter anderem über Ziffer 5 des Tagesordnungspunktes 9.2.6, nämlich den Antrag dahingehend, dass die Bezirksvertretung Chorweiler wünsche, dass im nächsten umzusetzenden Neubauge- biet in Worringen/Roggendorf/Thenhoven eine Grund- schule geplant werde, sodass die GGS (Gemeinschafts- grundschule) oder die KGS (Katholische Grundschule) „An den Kaulen" dort einziehen könne. Dieser Antrag fand mehrheitliche Zustimmung. Wie es in dem o. g. Arti- kel von Hubert Brand weiter heißt, werde nunmehr, fast genau ein Jahr später, "eine Machbarkeitsstudie für eine solche Grundschule erarbeitet". 3. Das bereits genannte städtische Grundstück "Östlich Mottenkaul" mit einer Fläche von 1,8 ha sei gemäß einer ursprünglichen Planung auch schon einmal zur Realisie- rung von circa 25 Wohneinheiten in Form von überwie- gend Einzelhäusern sowie Doppelhäusern in ein- bis zweigeschossiger Bauweise mit ausgebautem Dachge- schoss und zugehöriger Erschließung vorgesehen ge- wesen. Nunmehr wird also offenbar eine Machbarkeits- studie dahingehend entwickelt, dort eine städtische Grundschule anzusiedeln. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 20 2.2 II. Wir machen dabei auf Folgendes aufmerksam: 1. Das in den Blick genommene Areal für den erwoge- nen Neubau einer städtischen Grundschule grenzt un- mittelbar an die Pferdewiesen des Betriebes unseres Mitglieds. Der landwirtschaftliche Betrieb unseres Mit- glieds besteht bereits seit dem Jahr 1962. Er wurde in den vergangenen Jahren kontinuierlich erweitert, so zu- letzt vor einigen Jahren um eine Maschinenhalle. Der Betrieb, der eine Vollzeitarbeitskraft und eine Aushilfe beschäftigt, weist insgesamt ca. 50 Boxenplätze für Pferde auf; er bildet gleichzeitig die Existenzgrundlage für drei auf dem Betriebsgelände lebende Generationen sowie für die dort beschäftigten Personen. Vor einigen Jahren ist unmittelbar an den Betrieb schon eine Wohn- bebauung herangerückt, die unmittelbar an die Weideflä- chen der Pferde in östlicher Richtung angrenzt. Kenntnis- nahme - 2.3 2. Sollte nunmehr auch eine Grundschule abermals in unmittelbarer Nähe zum Betrieb unseres Mitglieds bzw. den Weideflächen der Pferde errichtet werden, so dürf- ten größere Nutzungskonflikte, die letztlich für unser Mit- glied sogar existenzbedrohende Auswirkungen haben könnten, nicht zu vermeiden sein. Zwar genießt der Be- trieb Bestandsschutz. Doch neben der Frage, wie sich Geruchsimmissionen vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 1 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), dessen Maßgaben insoweit dynamisch zu sehen sind, auf eine unmittelbar angrenzende Grundschule (insbe- sondere bei im Frühling und Sommer geöffneten Fens- tern der Klassenräume) auswirken würden, machen wir Kenntnis- nahme Die genannten Einwände betreffen den Bebauungsplan „Südlich Baptiststraße“ in Köln-Roggendorf/Thenhoven nicht unmittelbar und können daher nicht im Rahmen die- ses Bebauungsplanverfahrens bearbeitet werden. Im weiteren Planungsverlauf des Vorhabens „Östlich Mottenkaul“ wird die Stellungnahme an die entsprechen- den Ämter weitergeleitet, sodass die Anregungen bei der Findung eines geeigneten Standorts berücksichtigt wer- den. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 21 insbesondere auf die entstehende erhebliche verkehrli- che Problematik aufmerksam. Der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr insbesondere für die Eltern, die ihre Kinder zu der Grundschule bringen und auch von dieser wieder abholen würden, wäre auf den derzeit vorhande- nen Wegen kaum zu bewerkstelligen und dürfte weitere Nutzungskonflikte nicht nur mit den Einstellern auf dem Betrieb unseres Mitglieds nach sich ziehen, sondern dar- über hinaus einen erheblichen Lärm verursachen, der für die eingestellten Pferde überaus nachteilig sein dürfte. Vor allem weisen wir auch darauf hin, dass eventuell umherlaufende Kinder ungeachtet der Verkehrssiche- rungspflicht unseres Mitglieds aber auch der Grund- schule eine weitere Gefahrenquelle eröffnen würden, wenn diese auf nicht nur auf die landwirtschaftlichen Ma- schinen sondern auch auf die Pferde treffen würden, die sich in unmittelbarer Umgebung zu dem Betrieb oder auf den Weideflächen selbst befinden. Letzteres wäre auch im Lichte des Tierschutzgesetzes (TierSchG) überaus bedenklich, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass plötzlich auf die Pferde zulaufende Kinder dazu führen könnten, dass diese scheuen, was zu einer Ge- fahr für Leib und Leben aller beteiligten Personen sowie der Pferde führen könnte. Schon aus diesem Grunde re- gen wir an, das erwähnte Grundstück "Östlich Motten- kaul" nicht für eine entsprechende Bebauung vorzuse- hen. Die Stadt Köln möge sich daher bitte nach Alternati- ven für einen gegebenenfalls zu stillenden Bedarf für ei- nen Neubau einer Grundschule im Bereich Roggen- dorf/Thenhoven umsehen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 22 2.4 3. Das Schulamt für die Stadt Köln (Untere staatliche Schulaufsichtsbehörde) erhält dieses Schreiben ebenso zur Kenntnis wie unsere Kreisbauernschaft Köln/Rhein- Erft-Kreis e.V. in Köln-Esch/ Auweiler. Kenntnis- nahme - 3 3.1 Bürger*in 4 / Bürger*in 5 (beide Stellungnahmen sind identisch) Die Bürgerin/Der Bürger wendet sich gegen die Planung und verweist auf eine inhaltlich fast wortgleiche Eingabe aus dem Jahr 2020. Aus der Bürgerschaft gab es über die 154 Stellungnah- men genügend konstruktive Vorschläge, ebenso über den Bürgerverein, ebenso in den Bürgerinformations- veranstaltungen, ebenso in den direkten Diskussionen vor Ort mit den politischen Vertretern auf Bezirks- und Stadtratsebene. Ich kann nicht den Eindruck gewinnen, dass die Vorschläge in die neuerliche Gestaltung einge- flossen sind. Ich bin entsetzt darüber, wie sehr meine erlebte Realität von den Publikationen der Stadt-Köln zur „Bürgerbeteili- gung“ abweicht. Hier einige Zitate der Stadt Köln zum Thema Bürgerbeteiligung: • Zitat: „Stadtplanung und Stadtentwicklung haben eine große Bedeutung für die Entwicklung unse- rer Stadt. In diesem Bereich haben Sie viele Möglichkeiten mitzuwirken und sich aktiv zu be- teiligen. Informieren Sie sich über die bestehen- den Planungen und treten Sie mit uns in den Dia- Kenntnis- nahme Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren wurden neben den gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsschritten gemäß § 3 BauGB zusätzliche Informationsveranstaltun- gen veranstaltet: Eine von den Investorinnen geleitete öf- fentliche Bürgerinformationsveranstaltung fand am 15.01.2019 in Roggendorf/Thenhoven statt. Um dem Wunsch nach einem ergänzenden Dialog zu entspre- chen, haben sich die Investorinnen dazu bereit erklärt, eine ergänzende Bürgerinformationsveranstaltung als Live-Stream durchzuführen, die im Anschluss an die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung am 28.04.2021 stattgefunden hat. Die Veranstaltung diente dazu, das im Qualifizierungsverfahren mit dem 1. Rang ausgezeich- nete städtebauliche Konzept näher zu erläutern sowie die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu beantworten. Im Rahmen der ergänzenden Bürgerinformationsveranstal- tung sind durch die Eingabe mittels einer Chatfunktion im Live-Stream 191 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen, die ebenfalls in die weitere Planung ge- mäß den Stellungnahmen der Verwaltung eingeflossen sind. Zudem fanden die in den formellen Beteiligungs- schritten eingegangenen Anregungen aus der Öffentlich- keit Eingang in den planerischen Abwägungsprozess und wurden gemeinsam mit allen anderen Stellungnahmen Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 23 log. Wirken Sie mit an Bebauungsplänen, Plan- feststellungsverfahren, Quartiersentwicklungen und räumlichen Entwicklungskonzepten.“ [ https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwal- tung/mitwirkung/stadtplanungentwicklung/ ] • Zitat: „Unser Ziel ist: Die Bürger-Beteiligung soll die Politik ergänzen und verbessern. Das bedeu- tet: Die Bürger-Beteiligung soll nicht die Politik ersetzen. Sondern die Bürger-Beteiligung soll der Politik helfen. Die Menschen sollen mitreden, was in ihrer Stadt passiert.“ [ https://www.stadt- koeln.de/artikel/65716/index.html ] • Zitat: „Leitlinien (Seite 13), Was macht gute Bür- gerbeteiligung aus? (Seite 19 ff), Wir konzipieren gemeinsam“ (Seite 44), Leitlinien nicht für den Papierkorb schreiben (Seite 48) [ https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/con- tent/pdf-ratgremien/anlagen_arbeitsgre- mium_13._m%C3%A4rz_2017.pdf Gespiegelt an diesen Punkten ist der gelebte Bürgerbe- teiligungsprozess eine einzige Farce. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das der Weg sein soll, wie die Stadtver- waltung Ihr Image bei den Bürgerinnen und Bürgern ver- bessern möchte. Beispiele aus anderen Städten zeigen, dass sich ein Miteinander für beide Seiten lohnt. Man- ches sogar schneller geht. Warum schafft das die Ver- waltung in Köln nicht? abgewogen. Der durch das vorangegangene städtebauli- che Qualifizierungsverfahren hervorgegangene Entwurf wurde daraufhin u.a. hinsichtlich des Übergangs der Neubauten zur Bestandsbebauung angepasst. 3.2 Am 18.6.2021 wurde in der 4. Sitzung des Stadtentwick- lungsausschusses die Verwaltung bei der neuerlichen Kenntnis- nahme - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 24 Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs mit folgenden Dingen beauftragt. a) Die verkehrliche Erschließung des Baugebietes b) Die Sicherstellung der Versorgung mit einer bedarfs- gerechten schulischen Infrastruktur (ggf. Schulneubau), insbesondere mit Grundschulen. Dabei ist zeitnah auf die Inbetriebnahme der alten Grundschule als KITA in Roggendorf hinzuwirken. c) Eine Überprüfung und Neuorganisation der Baustel- lenverkehre. d) Eine Überprüfung des städtebaulichen Übergangs vom bestehen Ort zum neu entstehenden Wohngebiet (Anpassung der Geschossigkeit) 3.3 Zu a: Die Stellungnahme der Verwaltung beschreibt den Ist-Stand aus der Planung von 2020. In der Planung 2022 hat sich gegenüber 2020 rein gar nichts geändert. Hier wird m.E. ein Auftrag des StEA klar übergangen. Kenntnis- nahme Im Rahmen des Vorgabenbeschlusses (Vorlage 3123/2020) wurde die Verwaltung durch den Stadtent- wicklungsausschuss beauftragt, bei der Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs u.a. die verkehrliche Erschlie- ßung des Baugebietes vertieft zu prüfen und zu berück- sichtigen. Im Rahmen der Mitteilung der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB des in Rede stehenden Bebauungs- planes (Vorlage 2270/2022) wurden die Ergebnisse die- ser vertieften Betrachtung zusammenfassend dargestellt. Die Verkehrsführung ist so gewählt, dass die Belastung für die Berrischstraße und für die Baptiststraße möglichst Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 25 gering ausfällt. Aufgrund der vorgeschlagenen Verkehrs- anbindung mit beschränkten Zu- bzw. Ausfahrtsregelun- gen ist mit keinem signifikanten Mehrverkehr auf den um- liegenden Straßen Berrisch- und Baptiststraße zu rech- nen. Basierend auf dem extern erstellten Mobilitätskon- zept zum Bauvorhaben, das unter der Prämisse einer nachhaltigen und verträglichen Verkehrsentwicklung für den Ortskern Roggendorf/Thenhoven erarbeitet wurde, konnten die Leistungsfähigkeitsnachweise für die Kno- tenpunkte im Ortskern erbracht werden. Anpassungen der Planung waren daher nicht erforderlich. 3.4 zu b: Es ist zu begrüßen, dass die Verwaltung sich nun endlich dem Thema einer ausreichenden Kita- und Grundschulversorgung annimmt. Der Stadtteil Köln-Rog- gendorf/Thenhoven gehört zu den 5 kinderreichsten Stadtteilen (siehe auch Artikel im KStA vom 3./4.9.2022). Der erforderliche Nachzug der Kita- und Grundschulver- sorgung durch die in der Vergangenheit entstandenen neuen Baugebiete wurde jahrelang sträflich vernachläs- sigt. Die zur Verfügung stehenden Plätze decken schon jetzt nicht den erforderlichen Bedarf ab. Familien sind gezwungen ihre Kinder in den Einrichtungen anderer Stadtteile unterzubringen. Dies führt zu einem erhöhten KFZ-Bedarf je Wohneinheit, damit einem erhöhten Ver- kehrsaufkommen, mehr notwendigen Parkplätzen und negativen ökologischen Konsequenzen. Ganz zu schweigen, von angespannten Eltern, die ihre Kinder in der Weltgeschichte herumkutschieren müssen. Wenn Sie das nicht glauben, dann empfehle ich Ihnen eine Kenntnis- nahme - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 26 Umfrage zu diesem Thema bei allen betroffenen Fami- lien in unserem Stadtteil zu machen. 3.4.2 Forderung, dass zuerst die notwendige Kita- und Grund- schulversorgung fertiggestellt wird, bevor mit der Errich- tung des Baugebiets begonnen wird. Teilweise Siehe Nr. 1.2. 3.4.3 Was die „Inbetriebnahme der alten Grundschule als KITA“ betrifft, so verweist die Verwaltung hier nur auf Beschlüsse, zu denen ich wohl als Privatperson keinen Zugriff habe. In den Anlagen zum neuerlichen Planungs- entwurf ist hier m.E. nichts zu finden. Weshalb werden solche wichtigen Referenzen nicht angehangen? Dies würde Transparenz schaffen. Hier wird m.E. nicht aus- reichend dargelegt, wie die Kita- und Grundschulversor- gung endlich bedarfsgerecht hergestellt werden sollen. Nein Die hier angesprochene Kita liegt außerhalb des Gel- tungsbereichs, weshalb deren Inbetriebnahme nicht im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens geregelt wer- den kann. Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sit- zung am 08.12.2022 über das weitere Vorgehen bei der „Generalinstandsetzung Kindertagesstätte Berrisch- straße 132-136 in Köln-Roggendorf/Thenhoven - Weiter- planungsbeschluss“ (Vorlage 0563/2022) entschieden. Diese Beschlussvorlage ist gleichwohl über das „Informa- tionssystem für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln“ im Internet öffentlich abrufbar. 3.4.4 Eine Auflage, dass mit dem Baugebiet „südlich Baptist- straße“ erst dann begonnen werden darf, wenn die Kita- und Grundschulversorgung hergestellt worden ist, ist hier dringendst erforderlich! Teilweise Siehe Nr. 1.2. 3.5 zu c: Auch hier beschreibt die Verwaltung den bereits bekannten Ist-Stand aus 2020, sofern ich diesen richtig in Erinnerung habe. Die geforderte Neuorganisation des Baustellenverkehrs ist für mich nicht erkennbar. Hier wird m.E. ein Auftrag des StEA klar übergangen. Teilweise Im Rahmen des Vorgabenbeschlusses (Vorlage 3123/2020) wurde die Verwaltung durch den Stadtent- wicklungsausschuss beauftragt, bei der Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs u.a. eine Überprüfung und Neuorganisation der Baustellenverkehre vertieft zu prü- fen und zu berücksichtigen. Im Rahmen der Mitteilung der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB des in Rede ste- henden Bebauungsplanes (Vorlage 2270/2022) wurden Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 27 die Ergebnisse dieser vertieften Betrachtung zusammen- fassend dargestellt. Bei der Organisation des Baustellenverkehrs wird eine Entlastung des Ortskerns angestrebt. So soll die Zufahrt zum Baugebiet möglichst von Süden über den Thenho- ver-Escher-Weg stattfinden. Im ersten Bauabschnitt er- folgt die Erschließung des Gebietes für den Baustellen- verkehr von der Berrischstraße und dem Bereich des Neubaus der Kindertagesstätte aus. In diesem Bauab- schnitt ist auch der Bau der Querung des Pletschbachs von Richtung Süden beabsichtigt, sodass schnellstmög- lich die neue Zufahrt vom Mörterweg in das Plangebiet als Haupterschließung für die Abwicklung des Baustel- lenverkehrs genutzt werden kann. Darüber hinaus wird ein Baustellenverkehrskonzept durch die Investorin erstellt und mit der Verwaltung abge- stimmt. Dieses Konzept wird Bestandteil des städtebauli- chen Vertrags. 3.6 Zu d: Ich begrüße die Reduzierung der Geschossigkeit der giebelständigen Häuser an der Baptiststr. Kenntnis- nahme - 3.7 Dennoch bin ich der Meinung, dass der Übergang von der Bestandsbebauung mit ihrem dörflichen Charakter noch sanfter gestaltet werden könnte, wenn man die ver- schiedenen Haustypen auf dem Baugebiet anders ver- teilt. Man könnte am Übergang der Bestandsbebauung mit Reihen / Doppelhäusern beginnen und die Gebäude- höhe in Richtung Süden ansteigen lassen. Entwürfe aus Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.4.2. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 28 früheren Planungsphasen (2018 / 2019) zeigen hier eine deutlich gefälligere Anordnung. 3.8 Die Anpassung der spitzwinkligen Giebelstellung des Hauses am Friedhof konnte ich im neuerlichen Bauplan nicht nachvollziehen. Es scheint mir sehr praxisfern, dass hier nicht rechtwinklige Häuser gebaut werden sol- len. Hier sehe ich noch Nachbesserungsbedarf, um den Auftrag des STEA zu erfüllen. Kenntnis- nahme Die straßenbegleitende Giebelstellung wurde aus städte- baulichen Gründen beibehalten. In Kombination mit der Reihenhausbebauung, die sich in einer Flucht befindet, ergibt sich dadurch eine städtebaulich ruhigere Gesamt- situation. Wäre die nordwestliche Ecke des Hauses wei- ter vom Gehweg abgerückt, ergäbe sich ein massiverer Gesamteindruck im städtebaulichen Kontext. 3.9 3.9.1 Verkehrskonzept Eine massive Zunahme des Autoverkehrs im gesamten Ort ist programmiert, insbesondere im Zubringerverkehr zur Autobahn (Berrischstr. & Baptiststr.). Dies bringt eine nicht hinzunehmende Belastung für alle Einwohner, aber auch für die neuen Nachbarn im Neubaugebiet. Fol- gende Punkte sind hierbei von Belang: • Lärm • Gesundheitsgefährdung • erhöhte Unfallgefahr • erhöhte Gefährdung der Kinder auf dem Schul- weg. Bürgersteige sind an einigen Stellen der Baptiststr. zu schmal. Eine eigenständige Bewäl- tigung des Schulwegs ist m.E. nur sehr einge- schränkt möglich. Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.3. 3.9.2 • Verkehrskapazität für Fußgänger, Radfahrer, PKW und Busse insbesondere der Berrischstr., Baptiststr., Sinnerdorfer Str. und Further Weg sind nicht ausreichend. Eine Verbreiterung der Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.3. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 29 Straßen zur Erhöhung ihrer Kapazität ist nicht bzw. nur in einem Teilbereich der Baptiststr. möglich. 3.9.3 • Anbindung an die Buslinie 120 Kenntnis- nahme Das Plangebiet ist bereits an die KVB-Buslinie 120 (Blu- menberg S-Bahn – Further Str.) angebunden: Die Bus- haltestellen auf der Berrischstraße „Im Wichemshof“ liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet und ist in fünf Gehminuten zu erreichen; die Haltestelle „Further Straße“, liegt sieben Gehminuten entfernt. 3.10 3.10. 1 Städtebauliches Konzept Der »Städtebauliche« Entwurf nennt 380 zu errichtenden Wohneinheiten. Bei 2-4 Personen pro Wohneinheit sind das 760 bis 1.520 Einwohner. Der Zuwachs liegt bei ei- ner geschätzten aktuellen Einwohnerzahl von ca. 5.000 demnach zwischen 15 und 30%! Das überschreitet die aktuellen vorhandenen Kapazitäten (Verkehr, Infrastruk- tur, etc.) des Ortes erheblich. Kenntnis- nahme Im Rahmen des Kooperativen Baulandmodells, welches im vorliegenden Verfahren zu Anwendung kommt, wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohner*innen pro Wohneinheit ausgegangen. 3.10. 2 Der »Städtebauliche« Entwurf nimmt nicht ausreichend Rücksicht auf die dörfliche, gewachsene Struktur des Ortes Roggendorf-Thenhoven. Ein integrativer und ar- chitektonisch sanfter Entwurf ist nicht zu erkennen. Im Einzelnen äußert sich dies an folgenden Punkten: • unglückliche Anordnung von Geschosswoh- nungsbau (3-Etagen+Dach) zu Einfamilienhäu- sern (2-Etagen+Dach) Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.4.1. 3.10. 3 • Zerstörung der dörflichen Struktur durch Über- frachtung an Mehrfamilienhäusern Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.4.3. 3.10. 4 • fehlende städtebauliche und architektonische Qualität Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.4.4. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 30 3.10. 5 • respektlose Annäherung des Geschosswoh- nungsbaus an den Friedhof Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.4.5. 3.10. 6 • nach wie vor keinerlei Parkplatzmöglichkeiten für Besucher des Friedhofs Kenntnis- nahme Der Friedhof liegt außerhalb des Geltungsbereichs, wes- halb dessen Stellplatzsituation nicht im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens geregelt werden kann. 3.10. 7 Weiterhin berücksichtigt der Entwurf keinerlei Gewerbe- flächen im Neubaugebiet, in denen sich Geschäfte, Gaststätten, Lebensmittelläden ansiedeln könnten. Diese sind jedoch für die weitere Entwicklung des Ortes wichtig und müssen berücksichtigt werden. Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.8. 3.10. 8 Dazu lässt der Entwurf keinerlei realistische Auseinan- dersetzung mit den klimatischen und ökologischen Her- ausforderungen unserer Zeit erkennen. Ich begrüße, dass bei der Planung Bäume und Grünflächen berück- sichtigt wurden. Das reicht meines Erachtens jedoch lange nicht aus, um auf zukünftige Wetterereignisse vor- bereitet zu sein. Seien es langanhaltende Hitze- / Dürre- perioden oder Starkregenereignisse, die Klimaforscher weltweit voraussagen. Andere Städte beginnen z.B. bereits Wasserzisternen in ausreichender Größe anzulegen, die zum einen die Wassermassen bei Starkregenereignissen aufnehmen und zum anderen eine Wasserquelle für Dürrephasen darstellen. (z.B. um die Bäume zu bewässern, die ge- pflanzt werden sollen). Mir ist bewusst, dass sie bei der Planung Kennwerte aus den Regularien heranziehen. Vergangene Wetterereignisse zeigen jedoch, dass diese Werte längst von der Realität überschrieben wurden. Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.4.6. und Nr. 1.4.7. Im November 2020 wurde ein Entwässerungstechni- sches Konzept durch das Büro Generalplaner Infrastruk- tur Dr. Leßmann GmbH erstellt. Grundsätzlich ist gemäß DIN 1986-100 das bei Starkre- gen anfallende Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück schadlos zurückzuhalten. Für das Erschlie- ßungsgebiet wird durch das Büro Dr. Leßmann in Zu- sammenarbeit mit dem Büro Fischer Teamplan ein Kon- zept zur Überflutungsvorsorge bei Starkregen auf der Grundlage der Planungshinweise zur Niederschlagsent- wässerung und Starkregenvorsorge der Stadtentwässe- rungsbetriebe erstellt, das die Abflüsse von den Grund- stücken mit betrachtet. Inhalt ist hier, dass abweichend von der DIN 1986-100 von Teilen der Grundstücksflä- chen bei Starkregen Niederschlagswasser auf die öffent- lichen Flächen überläuft und hier abgeführt wird. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, da eine Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 31 Wie fließen der Prognosen der Klimaforscher in Ihre Pla- nung ein? Wie soll das neue Baugebiet zu der von Frau Oberbür- germeisterin Reker angedachten „Schwammstadt“ bei- tragen? Die Berücksichtigung eines Stauvolumens von mindestens 417m³ ist zu begrüßen. Wie viel Liter Regen pro m² dürfte innerhalb eines Tages fallen, damit das Stauvolumen nicht überschritten wird? (l/m² in 24h) große öffentliche Grünfläche in unmittelbarer Umgebung angrenzt und die schadlose Ableitung von Nieder- schlagswasser auch bei extremen Ereignissen möglich ist. Im Rahmen einer Überflutung der Verkehrsanlagen fließt auf der Grundlage der Höhenentwicklung der Gra- dienten der Verkehrsanlagen das Regenwasser un- schädlich in die Fläche südlich Planstraße 5. Die GAG beabsichtigt das bei Starkregen auf den Grund- stücken anfallende Niederschlagswasser in Teilen auf dem Grundstück zurück zu halten. Dies erfolgt durch eine Geländemodellierung in den Freianlagen. Auf Teil- grundstücksflächen kann aufgrund der Topografie nicht schadlos aufgestaut werden, sodass hier bei Starkregen ein Überlauf von Niederschlagswasser auf die öffentli- chen Flächen erfolgt. 3.10. 9 Für Kreuzfeld ist ein grüner Stadtteil angedacht. Warum beginnt man nicht auch bei diesem Baugebiet mit einem deutlich grüneren und nachhaltigeren Ansatz. Wir wis- sen doch alle, was auf uns zukommt! Kenntnis- nahme Innerhalb des Quartiers sind Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität geplant. „Grüne Zimmer“ bilden dar- über hinaus öffentlich zugängliche Binnenräume hinter den privaten Gärten als gemeinschaftlich nutzbare Grün- flächen. Nach Osten hin bildet eine weitere private Grün- fläche den Übergang zur angrenzenden Bahntrasse. Die Grünfläche im Süden des Plangebietes wird in einer Größe von ca. 38.735 m² als Ausgleichsfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gesichert und künftig vor einer Zugäng- lichkeit durch die Allgemeinheit geschützt. Zudem wer- den im Plangebiet insgesamt 176 Bäume neu gepflanzt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 32 3.11 Flächen für den ruhenden Verkehr Die Planungen für die Errichtung von Abstellplätzen für PKW sind unzureichend bis lächerlich: • viel zu wenig Stellplätze • lebensferne Bedarfsermittlung • abenteuerliche Argumentation hinsichtlich der Förderung des Radverkehrs • unrealistische Einschätzung des Stellenwertes des Radverkehrs. • fehlerhafte Beschreibung des Radwegenetzes. Bitte prüfen Sie mal die Situation des Radweg- netzes im Kölner Norden. Viele der Radwege weisen erhebliche Schäden auf, auf die auch ent- sprechende Schilder hinweisen. Mit diesem Schild erlischt die Benutzungspflicht des Rad- wegs. Ergo ist er nicht mehr existent und darf so lange planerisch nicht herangezogen werden, bis dieser instandgesetzt ist. Welche Planungen gibt es hier? • genügend Negativbeispiele in den gerade errich- teten Neubaugebieten (Gottfried-Mock-Straße & Elvira-Tuszik-Straße) • kein Plan „B“ für den Fall, dass es aller Wahr- scheinlichkeit nach mehr PKW im Baugebiet ge- ben wird als im Erläuterungsbericht angenom- men Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.5. 3.12 Soziale Aspekte Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.6. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 33 Das Neubaugebiet fördert die Entwicklung sozialer und wirtschaftlicher Ungerechtigkeit: • Monopolstellung eines Bauträgers bei der Errich- tung und dem Vertrieb Einfamilienhäuser • fehlende Verantwortung gegenüber den bauwilli- gen Bürgern. Gerade jetzt, wo die Baukosten ex- plodieren und für die Familien, die sich nur durch die „Muskelhypothek“ ein Eigenheim hätten schaffen können, wird es immer weiter forciert, dass nur die großen Bauträger zum Zug kom- men! • extreme Bündelung von sozialem Wohnungsbau an einen Ort, der ohnehin schon ein sogenanntes Problemgebiet (S-Bahnhof Worringen mit an- grenzender Siedlung Mönchsfeld) sowie einer neu errichteten Asyl- und Flüchtlingsunterkunft aufweist; nähere Auskünfte erteilt Ihnen sehr gern die Polizeiwache in Köln-Chorweiler! • Schaffung eines neuen Problemviertels • unklare Grundlage, auf der sich dieser hohe An- teil an geförderten Wohnungen stützt • Wiederholung der Fehler der 60er und 70er Jahre • Neubaugebiet als Kompensation für die baupoliti- schen Versäumnisse der letzten Jahrzehnte 3.13 Erschließung (Strom, Gas, Wasser und Abwasser) Die bestehende Infrastruktur wird durch die punktuelle Errichtung von 380 Wohneinheiten völlig überlastet. Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.4.7. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 34 Diese negativen Auswirkungen treffen vornehmlich die Anlieger des Neubaugebietes unter anderem • Schwankungen des Wasserdruckes, • sowie der Überlastung des Abwassersystems (Rückstau, Verstopfungen und Überflutungen bei Starkregen). Wir hatten in den vergangenen Jah- ren einige Starkregenereignisse, bei denen die Regenwasserkanalisation die Wassermengen nicht mehr aufnehmen konnte und die Baptist- strasse überflutet war. 3.14 Straßenbaukosten Die Errichtung von 380 Wohneinheiten zeigt binnen kür- zester Zeit eine massive Belastung aller angrenzenden Straßen. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb kür- zester Zeit die Straßen erneuert werden müssen. Und natürlich werden hierbei einmal wieder die Eigentümer der Grundstücke der Baptiststrasse und Berrischstrasse massiv zur Kasse gebeten. Bei einem kleineren Bauge- biet bzw. bei einem »natürlichen« und sanften Wachs- tum des Ortes hätte sich dieser Prozess über Jahr- zehnte hingezogen. • Zerstörung der Straßen aufgrund massiven Ein- satzes der Baumaschinen und Materialtransport • ungerechtfertigte Belastung der Anwohner mit den Straßenbaukosten für die Wiederherstellung Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.7. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 35 Wir fordern eine Garantie, dass diese Kosten aus- schließlich durch die Bauträger / der Stadt Köln getragen werden! 3.15 Infrastruktur Der Ortsteil Roggendorf-Thenhoven ist in den letzten Jahren massiv angewachsen. Die bestehende Infra- struktur konnte damit jedoch nicht ansatzweise mithal- ten. Wir fordern: • eine Erweiterung der Infrastruktur für den Ort • die Bereitstellung von Flächen zur Ansiedlung von: 1. Ärzten und Apotheken 2. Einzelhandel 3. Banken 4. Restaurants • Abschluss der Kita-Bauarbeiten an der neuen Kita Ber- rischstraße Ecke Baptiststrasse • Erweiterung der Grundschule Nein Siehe Nr. 1.8. 3.16 3.16. 1 Forderung, dass die Planung hinsichtlich folgender Punkte überarbeitet wird: • Schaffung eines Bebauungskonzeptes, welches den Einfluss auf den gesamten Ort berücksich- tigt. Ja Siehe Nr. 1.4.1 Siehe Nr. 1.9.4 3.16. 2 • Reduzierung der Wohneinheiten (vor allem hin- sichtlich der Mehrfamilienhäuser) auf ein der vor- liegenden Verkehrsinfrastruktur vertretbares Maß Nein Siehe Nr. 1.9.1. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 36 3.16. 3 • Verschiebung des Geschosswohnungsbaus an den äußeren Rand des Neubaugebietes (verglei- che hier die ursprüngliche Planung) Nein Siehe Nr. 1.9.2. 3.16. 4 • Errichtung ausreichender Stellplätze für die neu geschaffenen Wohneinheiten Ja Siehe Nr. 1.9.3. 3.16. 5 • Erstellung eines realistischen Verkehrskonzepts für den Ort Ja Siehe Nr. 1.9.4. 3.16. 6 • Überprüfung des Verkehrskonzeptes durch einen unabhängigen Sachverständigen und Veröffentli- chung des Berichtes Teilweise Siehe Nr. 1.9.5. 3.16. 7 • Erstellung eines nachhaltigen Verkehrskonzepts für die Baptiststraße, sowie der Berrischstraße unter Berücksichtigung der Interessen der An- wohner! Teilweise Siehe Nr. 1.9.6. 3.16. 8 • Überprüfung des Entwässerungskonzeptes durch einen unabhängigen Sachverständigen und Ver- öffentlichung des Berichtes Teilweise Siehe Nr. 1.9.7. 3.16. 9 • Darüber hinaus ist es dringend erforderlich, dass die Infrastruktur eine erhebliche Aufbesserung erhält. Dies sollte im Idealfall vorher oder mindes- ten gleichzeitig mit der Planung neuer Bauge- biete geschehen. Es mir ein Rätsel, wieso dies nicht erfolgt ist! Infrastruktur endet nicht beim Thema Spielplatz und Kindergarten sowie grüner Ausgleichsflächen! Nein Siehe Nr. 1.8. 3.16. 10 • Konstruktive Auseinandersetzung mit dem Klima- wandel und Berücksichtigung dessen Folgen bei der Planung. Ja Siehe Nr. 1.4.6 und 1.4.7. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 37 3.16. 11 • Ernsthafte und konstruktive Einbindung der Bür- gerinnen und Bürger bei der Planung des neuen Baugebiets. Ja Siehe Nr. 3.1. 4 4.1 Bürgerverein Köln Roggendorf / Thenhoven Zunächst verweist der Bürgerverein auf seine Stellung- nahme vom 06.09.2020. Die Reduzierung der Geschos- sigkeit im Bereich der Bebauung an der Baptiststraße wird ausdrücklich begrüßt. Der Bürgerverein Köln Roggendorf / Thenhoven nimmt im Namen der Bürgerschaft zum Bebauungsplanentwurf vom 07.09.2022 insbesondere zu den Themen Schul- und Kitaversorgung sowie zur Verkehrssituation erneut beziehungsweise ergänzend wie folgt Stellung: Kenntnis- nahme - 4.2 4.2.1 Schul- und Kitaversorgung / Infrastruktur: Die Kitaversorgung ist aktuell völlig unzureichend und kann insofern schon jetzt die Bedarfe des Ortes nicht de- cken. Aktuell gibt es in Roggendorf / Thenhoven nur eine Kita in städtischer Trägerschaft (Further Str.) sowie eine weitere Kita in privater Trägerschaft. Die Kita Gutnick- straße wurde mittlerweile geschlossen. Dieses Angebot ist nicht ansatzweise ausreichend. Kenntnis- nahme - 4.2.2 Vor diesem Hintergrund fordert der Bürgerverein, dass das Neubaugebiet südlich Baptiststraße eine ausrei- chend große Kita erhält, die nicht nur den Bedarf im Plangebiet decken kann und in städtischer Trägerschaft betrieben wird. Darüber hinaus muss der Bau der Kita Ja Siehe Nr. 1.2. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 38 vorgezogen werden, so dass bereits die aktuell hohen Bedarfe gedeckt werden können. Über das Baugebiet hinaus benötigt der Ort weitere Kindertagesstätten. 4.2.3 Die Fertigstellung der Kita in dem alten Schulgebäude auf der Berrischstraße ist dringend erforderlich. Kenntnis- nahme Die Kita auf dem alten Schulgebäude liegt außerhalb des Plangebietes und ist damit nicht Gegenstand des in Rede stehenden Bebauungsplanes. 4.2.4 Die Schulsituation ist ebenfalls völlig unzureichend. Der Stadtentwicklungsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 17.06.2021 beschlossen, dass eine ausreichende schulische Infrastruktur, insbesondere mit Grundschu- len, sicherzustellen ist. Dass nun diesem Umstand durch eine Machbarkeitsstudie in Bezug auf die Eignung des Schulstandortes „östlich Mottenkaul“ Rechnung getragen werden soll, wird zunächst einmal begrüßt. Kenntnis- nahme - 4.2.5 Forderung, dass die Prüfungen vor Beginn des Bauvor- habens abgeschlossen werden und damit sichergestellt wird, dass ein geeigneter Ort in Roggendorf / Thenhoven für eine Grundschule zur Verfügung steht. Erst wenn die zusätzlichen Schulplätze zur Verfügung stehen kann mit dem Bau im Plangebiet begonnen werden. Teilweise Siehe Nr. 1.2. 4.2.6 Der Nahversorgung In Roggendorf/Thenhoven fehlt es an wichtigen Einrichtungen zur Deckung des täglichen Bedarfes. Beispielsweise fehlt es im Ort an Arztpraxen (weder Allgemeinmediziner noch Kinderarzt) und einer Apotheke. Auch ein Drogeriemarkt oder eine Bank / Sparkasse sind nicht vorhanden. Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.8. 4.3 4.3.1 Verkehr: Kenntnis- nahme - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 39 Bereits heute können die Verkehrsströme durch die schmalen Straßen des Ortes nur unzureichend aufge- nommen werden. Durch die Verkehrsbelastung entste- hen lange Wartezeiten an Engstellen und gefährliche Verkehrssituationen. Diesbezüglich wird auf die E-Mail vom 07.02.2022 an das Amt für Straßen und Verkehrs- entwicklung verwiesen. Dieses Video zeigt eine alltägli- che Situation auf der Berrischstraße. Daher können die Erkenntnisse aus dem Verkehrsgutachten aus Sicht des Bürgervereins nicht bestätigt werden. Die Verkehrsinfra- struktur wird durch das geplante Neubaugebiet an dieser Stelle des Ortes mit einer Erschließung über die Baptist- straße noch stärker belastet. 4.3.2 Eine Organisation der Baustellenverkehre mit einer Zu- fahrt über den Thenhover-Escher-Weg wird als völlig un- realistisch eingeschätzt. Zum einen ist der Zustand des Thenhover- Escher-Weges völlig desolat, zum anderen ist fraglich, ob der Baustellenverkehr tatsächlich aus Richtung Esch erfolgen wird und nicht über die Bundesautobahn (A57) durch den Ortskern. Daher muss der Ausbau des Mörterweges für die Ab- wicklung des Baustellenverkehres unbedingt bereits vor Baubeginn erfolgen. Eine zusätzliche Belastung durch den Baustellenverkehr wird die bestehende Verkehrsinf- rastruktur des Ortes nicht aufnehmen können. Kenntnis- nahme Siehe Nr. 3.5 4.4 Abschließend bitten wir die Bezirksvertretung Chorweiler einem Satzungsbeschluss (Bebauungsplan) erst zuzu- Teilweise Siehe Nr. 1.2. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 40 stimmen, wenn eine ausreichende Schul- und Kitaver- sorgung sichergestellt und entsprechende Fertigstel- lungstermine festgeschrieben sind. 4.5 Über eine weitere Beteilung des Bürgervereins am Ver- fahren durch die Bezirksvertretung Chorweiler würden wir uns sehr freuen. Kenntnis- nahme - 5 5.1 Bürger*in 7 Ich wende mich heute mit diesem Schreiben an Sie, um meinen Protest und meine Enttäuschung gegen den ak- tuell ausgelegten Bebauungsplan des o. g. Baugebietes Ausdruck zu verleihen. Kenntnis- nahme - 5.2 Meine Kritik gilt dabei insbesondere der Dimensionie- rung und vor allem der Gestaltung des Baugebietes und die dadurch resultierenden Auswirkungen auf die unmit- telbare Nachbarschaft und auch auf den gesamten Ort. Ihre eigenen Beschlüsse aus der Sitzung vom 17.06.2021, der Verwaltung aufzuerlegen sich mit der verkehrlichen Erschließung des Baugebietes und vor al- lem mit der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Schu- linfrastruktur vor Aufstellung des Bebauungsplans inten- siv zu beschäftigen, scheint nicht bearbeitet zu sein. Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.2. 5.3 Mit dem aktuellen Entwurf des Bebauungsplanes wur- den alle Einwände der Bewohnerschaft ignoriert, einzig die Befahrung vom Mörterweg fand in der Planung Ein- gang. Kenntnis- nahme Bei den III-geschossigen Neubauten an der Baptiststraße wurde die Geschossigkeit und Stellung im Nachgang der Bürgerinformationsveranstaltung reduziert bzw. verän- dert, um insbesondere die Höhenentwicklung zwischen Neu- und Bestandsbebauung verträglicher zu gestalten. 5.4 Die Altersverteilung unseres Gebietes zeigt einen sehr hohen Anteil von Kindern und Jugendlichen, welche aber leider hier nicht zur Schule gehen können, da die Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.2 und 1.3. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 41 einzige Grundschule jetzt schon zu klein ist. Das heißt noch mehr Verkehr, um die Schulkinder in die Schulen außerhalb zu bringen. 5.5 Die Entwürfe der Mietshäuser im Bebauungsplan sind gelinde gesagt eine Frechheit. Gegenüber meinem Haus (aus der Jahrhundertwende 1,5-geschossig) ist die Gie- belseite zwar nun nur noch jene eines 2,5-geschossigen Mietshauses, das daran angrenzende Gebäude hat dann aber wiederum 3,5 Geschosse. Bitte erklären Sie mir, wie in Ihrem Flyer beschrieben, hier der bestehende Dorfcharakter aufgegriffen wird?! In der ersten Veran- staltung waren die Mietshäuser ausschließlich an der äußeren Seite des Baugebietes geplant und auch in der Anzahl deutlich reduziert. Warum wurde diese zu Un- gunsten der gesamten Nachbarschaft umgeplant? Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.4. 5.6 Wie erklären Sie den hohen Anteil an öffentlich geförder- ten Mietwohnungen? Welche Menschen würden sich hier Reihenhäuser kaufen, um aus ihrem handtuchgro- ßen Garten auf mehrere Mietriegel zu schauen und auch noch abends im gesamten Dorf herumzufahren, um ir- gendwo einen Parkplatz zu finden? In der Umgebung sind die Straßen jetzt schon extrem zugeparkt, weitere Parkmöglichkeiten im Planungsgebiet sind absolut unter- dimensioniert. Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.6.5. und Nr. 1.5. 5.7 Verkehrskonzept Eine massive Zunahme des Autoverkehrs im gesamten Ort ist vorprogrammiert, insbesondere im Zubringerver- kehr zur Autobahn (Berrischstraße & Baptiststraße). Dies bringt eine nicht hinzunehmende Belastung für alle Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.3. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 42 Einwohner, aber auch für die neuen Nachbarn im Neu- baugebiet. Folgende Punkte sind hierbei von Belang: • Lärm • Gesundheitsgefährdung • erhöhte Unfallgefahr • erhöhte Gefährdung der Kinder auf dem Schul- weg oder zur KITA • Staus innerhalb des Dorfes und sicher auch auf dem Weg der umliegenden Straßen, welche sich teilweise in einem maroden Zustand befinden (siehe Thenhover-Escher-Weg), welcher als Zu- bringer ins Gebiet im Gutachten erscheint ich füge Fotos hierzu an. Dieser müsste zuvor erst einmal komplett saniert werden. 5.8 5.8.1 Städtebauliches Konzept Der »Städtebauliche« Entwurf nimmt nicht ansatzweise Rücksicht auf die dörfliche, gewachsene Struktur des Ortes Roggendorf-Thenhoven. Ein integrativer und ar- chitektonisch sanfter Entwurf ist nicht zu erkennen. Im Einzelnen äußert sich dies an folgenden Punkten: • unglückliche Anordnung von Geschosswoh- nungsbau (3-Etagen+Dach) zu Einfamilienhäu- sern (2-Etagen+Dach) Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.4.1. 5.8.2 • keine adäquat angepasste Gebäudehöhe am Übergang zu Bestandsbauten zu Neubauten Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.4.2. 5.8.3 • Zerstörung der dörflichen Struktur durch Über- frachtung an Mehrfamilienhäusern Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.4.3. 5.8.4 • fehlende städtebauliche und architektonische Qualität Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.4.4. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 43 5.8.5 • respektlose Annäherung des Geschosswoh- nungsbaus an den Friedhof Nein Siehe Nr. 1.4.5. 5.8.6 • nach wie vor keinerlei Parkplatzmöglichkeiten für Besucher des Friedhofs Kenntnis- nahme Der Friedhof liegt außerhalb des Geltungsbereichs, wes- halb dessen Stellplatzsituation nicht im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens geregelt werden kann. 5.8.7 • keine Integration des Spielplatzes welcher sinn- vollerweise in der Nähe der bestehenden Bebau- ung geplant werden sollte Kenntnis- nahme Der Standort des Spielplatzes neben der zentralen Park- anlage ist bewusst als attraktive Freifläche zentral zwi- schen den Baufeldern gewählt. Neben einer Verzahnung mit dem angrenzenden Landschaftsraum wird dadurch ein sozialer Treffpunkt für alle Einwohner*innen geschaf- fen. Die zentrale Parkanlage sowie der Spielplatz werden städtebaulich gefasst. 5.9 Flächen für den ruhenden Verkehr Die Planungen für die Errichtung von Abstellplätzen für PKW sind unzureichend bis lächerlich: • viel zu wenig geplante Stellplätze - im Dorf gibt es schon jetzt nicht ausreichenden Parkraum • lebensferne Bedarfsermittlung: hier würde jeder davon ausgehen, dass Einfamilienhäuser min- destens 2 Stellplätze benötigen und auch in den größeren Häusern mindestens 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit notwendig sind. • abenteuerliche Argumentation hinsichtlich der Förderung des Radverkehrs • unrealistische Einschätzung des Stellenwertes des Radverkehrs - es gibt keine Radwege • fehlerhafte Beschreibung des Radwegenetzes Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.5. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 44 • genügend Negativbeispiele in den gerade errich- teten Neubaugebieten (Gottfried-Mock-Straße & Elvira-Tuszik-Straße) 5.10 Soziale Aspekte Das Neubaugebiet fördert die Entwicklung sozialer und wirtschaftlicher Ungerechtigkeit: • Monopolstellung eines Bauträgers bei der Errich- tung und dem Vertrieb Einfamilienhäuser • fehlende Verantwortung gegenüber den bauwilli- gen Bürgern • extreme Bündelung von sozialem Wohnungsbau an einen Ort, der ohnehin schon ein sogenanntes Problemgebiet (S-Bahnhof Worringen mit an- grenzender Siedlung Mönchsfeld) sowie einer neu errichteten Asylunterkunft aufweist; nähere Auskünfte erteilt Ihnen sehr gern die Polizeiwa- che in Köln-Chorweiler! • Schaffung eines neuen Problemviertels • unklare Grundlage, auf der sich dieser hohe An- teil an geförderten Wohnungen stützt • Wiederholung der Fehler der 60er und 70er Jahre • Neubaugebiet als Kompensation für die baupoliti- schen Versäumnisse der letzten Jahrzehnte und als Kompensation für fehlende Bebauung in an- deren Stadtgebieten Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.6. 5.11 Erschließung (Strom, Gas, Wasser und Abwasser) Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.4.7. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 45 Die bestehende Infrastruktur wird durch die punktuelle Errichtung von 380 Wohneinheiten völlig überlastet. Diese negativen Auswirkungen treffen vornehmlich die Anlieger des Neubaugebietes unter anderem • Schwankungen des Wasserdruckes, • sowie der Überlastung des Abwassersystems (Rückstau, Verstopfungen und Überflutungen bei Starkregen). Gerade bei Starkregen sind die Ka- näle jetzt schon unterdimensioniert, bei weiterer Versiegelung der Flächen fehlt die Ableitung des Regenwassers. 5.12 Straßenbaukosten Die Errichtung von 380 Wohneinheiten zeigt binnen kür- zester Zeit eine massive Belastung aller angrenzenden Straßen. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb kür- zester Zeit die Straßen erneuert werden müssen. Und natürlich erwarte ich die Zusage ihrerseits, dass, wie schon auf der Abendveranstaltung zugesichert, die Ei- gentümer der Grundstücke der Baptiststrasse und Ber- rischstrasse nicht für die Straßenbaukosten in Verbin- dung mit dem Neubaugebiet und den Kosten für Er- schließung und entsprechenden Wiederherstellung der Straßen herangezogen werden. Ich fordere eine schriftli- che Garantie, dass diese Kosten ausschließlich durch die Bauträger und/oder die Stadt Köln getragen werden! Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.7. 5.13 Infrastruktur Nein Siehe Nr. 1.8. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 46 Der Ortsteil Roggendorf-Thenhoven ist in den letzten Jahren massiv angewachsen. Die bestehende Infra- struktur konnte damit jedoch nicht ansatzweise mithal- ten. Wir fordern: • eine Erweiterung der Infrastruktur für den Ort • die Bereitstellung von Flächen zur Ansiedlung von: 1. Ärzten und Apotheken 2. Einzelhandel 3. Banken 4. Restaurants • Abschluss der Kita-Bauarbeiten an der neuen Kita Ber- rischstraße Ecke Baptiststrasse • Erweiterung der Grundschule 5.14 Ich sehe hier auch keinen Ansatz für eine ökologische Planung des Gebietes, wie etwa Begrünung der Dächer, ökologische Grünflächen, Nutzung ökologischer Bauma- terialien. Kenntnis- nahme Da die Dächer der Gebäude im Plangebiet zur städte- baulichen Einbindung in den Ort als Satteldächer ausge- bildet werden, ist für die Wohngebäude keine Dachbe- grünung vorgesehen. Die Flachdächer der Garagen und Technikzentralen werden dagegen extensiv begrünt. Als Maßnahme des Naturschutzes und der Landschafts- pflege sind im Süden des Plangebiets über 38.000 m² Grünflächen vorgesehen, die nicht betreten werden kön- nen und damit einen naturnahen Lebensraum für Flora und Fauna darstellen. 5.15 Auch fehlt mir das Konzept der Mehrfamilienhäuser, hier wäre die Planung von Senioren-/behindertengerechten Kenntnis- nahme Alle Wohnungen im Geschosswohnungsbau werden nach bauordnungsrechtlichen Anforderungen barrierefrei Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 47 Wohnungen oder Mehrgenerationenhäusern sicher sinn- voll. Eine Wohngruppe ist sicher kein Ersatz dafür. errichtet. Damit sind alle Wohnungen auch für Senior*in- nen geeignet. In der vorgesehenen Architektur sind auch Mehrgenerationenhäuser möglich, da dies lediglich auf die Zusammensetzung der Bewohnerschaft, nicht aber auf die Bebauung abzielt. 5.16 Forderung, dass die Planung hinsichtlich folgender Punkte überarbeitet wird: • Errichtung einer Neuen Schule vor der Bebauung Nein Siehe Nr. 1.2. 5.17 • Reduzierung der Wohneinheiten (vor allem hin- sichtlich der Mehrfamilienhäuser) auf ein der vor- liegenden Verkehrsinfrastruktur vertretbares Maß Nein Siehe Nr. 1.9.1. 5.18 • Verschiebung des Geschosswohnungsbaus an den äußeren Rand des Neubaugebietes (verglei- che hier die ursprüngliche Planung) Nein Siehe Nr. 1.9.2. 5.19 • Verlegung des Spielplatzes in die Nähe der schon bestehenden Bebauung Nein Der Standort des Spielplatzes neben der zentralen Park- anlage ist bewusst als attraktive Freifläche zentral zwi- schen den Baufeldern gewählt. Neben einer Verzahnung mit dem angrenzenden Landschaftsraum wird dadurch ein sozialer Treffpunkt für alle Einwohner*innen geschaf- fen. 5.20 • Überarbeitung des Kita-Parkplatz und Zufahrt- konzeptes Nein Für den Hol- und Bringverkehr werden östlich des Ge- bäudes der Kindertagesstätte Stellplätze in einer Stell- platzanlage mit Möglichkeit zum Rangieren vorgesehen. Um den Anwohner*innen des Plangebietes eine ange- messene Hol- und Bringverkehr-Situation zu ermögli- chen, ohne den gesamten Ort umfahren zu müssen, wer- den zusätzlich an der Planstraße 7 im Übergang zur Planstraße 5, Stellplätze mit eingeschränktem Haltever- bot vorgesehen, die zu den Kernzeiten dem Hol- und Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 48 Bringverkehr dienen. Die Forderung nach einer Überar- beitung dieses Konzepts kann nicht nachvollzogen wer- den. 5.21 • Errichtung ausreichender Stellplätze für die neu geschaffenen Wohneinheiten Ja Siehe Nr. 1.9.3. 5.22 • Erstellung eines realistischen Verkehrskonzepts für den Ort Ja Siehe Nr. 1.9.4. 5.23 • Überprüfung des Verkehrskonzeptes durch ein unabhängigen Sachverständigen und Veröffentli- chung des Berichtes Teilweise Siehe Nr. 1.9.5. 5.24 • Erstellung eines nachhaltigen Verkehrskonzepts für die Baptiststraße, sowie der Berrischstraße unter Berücksichtigung der Interessen der An- wohner! Teilweise Siehe Nr. 1.9.6. 5.25 • Sanierung des Thenhoven-Escher-Weges nein Der Thenhoven-Escher-Weg liegt außerhalb des Gel- tungsbereichs und ist daher nicht Gegenstand des Be- bauungsplanverfahrens. 5.26 • Überprüfung des Entwässerungskonzeptes durch ein unabhängigen Sachverständigen und Veröf- fentlichung des Berichtes Teilweise Siehe Nr. 1.9.7. 5.27 • Darüber hinaus ist es dringend erforderlich, dass die Infrastruktur eine erhebliche Aufbesserung erhält. Dies sollte im Idealfall vorher oder mindes- ten gleichzeitig mit der Planung neuer Bauge- biete geschehen. Es mir ein Rätsel, wieso dies nicht erfolgt ist! Nein Siehe Nr. 1.8. 5.28 • Überprüfung der Gestaltung der Ausgleichsfläche Nein Durch die Umwandlung von einer Ackerfläche zu exten- siv gepflegten Wiesenflächen mit Strauch- und Hecken- pflanzungen werden durch die geplante Gestaltung der Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen Ausgleichsfläche im Zuge der Umsetzung der Kompen- sationsmaßnahmen wertvolle Ersatzlebensräume, insbe- sondere für Vogelarten, geschaffen, die zudem als Bio- topverbundflächen eine große Bedeutung haben. Durch die Anpflanzung von dichten Sträuchern soll gewährleis- tet werden, dass die Ausgleichsfläche im südlichen Be- reich nicht betreten werden kann und somit ein naturna- her Lebensraum für Flora und Fauna entstehen kann. 5.29 • Infrastruktur endet nicht beim Thema Spielplatz und Kindergarten sowie grüner Ausgleichsflä- chen, welche sich in anderen Stadtgebieten be- finden. Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.8. Stand 25.01.2023
Anlage_3_Textliche Festsetzungen
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Anlage 3
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Textliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan Nummer 59569/05
Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven
I. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄß § 9 ABS. 1-3 BAUGB
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB:
Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung
1.1 Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeine
Zulässigkeit
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die
ausnahmsweise zulässigen Betr iebe des Beherbergungsgewerbes , Tankstellen
sowie Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig.
1.2 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) die
zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren
Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut
wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB:
Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht
überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen
2.1 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt:
a) Die Baugrenzen der III -geschossigen Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA)
dürfen durch Vordächer und untergeordnete, oberirdische Bauteile bis max. 2,00 m
überschritten werden.
b) In Verbindung mit § 16 Abs. 5 BauNVO sind Tiefgaragen in den festgesetzten
allgemeinen Wohngebieten WA 1.2, WA 1.3 und WA 2.1 bis WA 2.3 auch außerhalb
der festgesetzten Baugrenzen, jedoch nu r innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4
BauGB hierfür festgesetzten Bereiche (TGa) zulässig.
3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB:
Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer
Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-,
Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen
mit ihren Einfahrten
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze, Carports und Garagen nur in den nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen
ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Bereiche (Einfahrt TGa) zulässig.
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Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanl agen nur auf den hierfür
festgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Ausgenommen hiervon sind Kleinkinderspielplätze, Fahrradabstellanlagen,
Gartenboxen, Abfallsammelbehälter, Treppenanlagen für Keller, Be- und
Entlüftungsanlagen, Treppen der Tiefgarage.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen zur Versorgung des
Wohngebiets mit Wärme und elektrischem Strom nur auf den hierfür festgesetzten
Flächen zulässig.
4. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB:
Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder unterirdischen
Versorgungsanlagen und -leitungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations - sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.
5. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB:
Festsetzungen über die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden im Plangebiet folgende interne
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
a) Maßnahme A1: Auf der als A1 gekennzeichneten Fläche sind auf der südlichen
Hälfte der Fläche Sträucher BB1 (GH51) sowie 15 Bäume BF31 (GH741)
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Im Nordosten an der Grenze zu der als
Stellplatzfläche festgesetzten Fläche sind weitere 4 Bäume BF31 (GH741)
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Auf der nördlichen Hälfte der Fläche ist eine
mäßig bis trockene Glatthaferwiese EA1 (LW41111, Regio -Saatgut) anzupflanzen
und dauerhaft durch extensive Pflege zu erhalten.
b) Maßnahme A2: Auf den mit A2 gekennzeichneten Flächen ist entlang ihrer Ränder
auf jeweils 30 % der Fläche eine Baumhecke aus standortgerechten Heckenpflanzen
– BD51 (GH4431) und auf den verbleibenden 70 % der Fläche eine Glatthaferwiese
– EA1 (LW41111, Regio-Saatgut) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
c) Maßnahme A3: Innerhalb der Straßenverkehrsflächen sind 82 mittel- bis großkronige
Laubbäume BF41 (GH742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die
Baumscheiben innerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dürfen eine Mindestgröße
von 6 m² nicht unterschreiten und sind zu begrünen.
6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB:
Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der
Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten
Personenkreises zu belastenden Flächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden folgende Festsetzungen getroffen:
a) Die mit G 1 bis G 6 bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht und
Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.
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b) Die mit G 7 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Müllabfuhr
gemäß Planeintrag zu belasten.
c) Die mit G FL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht und Fahrradfahrrecht
zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
Entsorgungsträger sowie einem Geh- und Fahrrecht für die Pflege und Wartung der
öffentlichen Grünfläche für die Stadt Köln gemäß Planeintrag zu belasten.
d) Die mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht und Fahrradfahrrecht
zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger und einem
Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger gemäß
Planeintrag zu belasten.
e) Die mit GFL 3 und GFL 4 bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht,
Fahrradfahrrecht und Fahrrecht zugunsten der Anlieger westlich der Planstraße 1
und einem Fahr - und Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger
gemäß Planeintrag zu belasten.
f) Die mit GFL 5 und GFL 6 bezeichneten Flächen sind mit einem Geh, Fahrradfahr -
und Fahrrecht zugunsten der Müllabfuhr und einem Fahr - und Leitungsrecht
zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten.
g) Die mit L 1 und L 2 bezeichneten Flächen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten
der privaten Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten.
7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB:
Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und
ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor
solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher
Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen
Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des
Immissionsschutzrechtes unberührt bleiben
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe
Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
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Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80 a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel L a > 80 dB sind die Anforderungen
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigere maßgebliche
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen
nachgewiesen wird.
Durchgesteckte Wohnungen
Entlang der Ostfassaden des WA 2.3 liegen die Beurteilungspegel aus dem
Schienenverkehr oberhalb der kritischen Werte von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A)
nachts. Werden hier Fenster von Aufenthalts - und Schlafräumen geplant, muss
sichergestellt werden, dass das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen mit
mindestens einem Schlaf - oder Aufenthaltsraum an der lärmabgewandten Seite
sichergestellt wird. Kann in einem Einzelfall ein durchgesteckter Grundriss nicht
umgesetzt werden, ist durch bauliche Maßnahmen (z. B. Verglasung des Freisitzes)
sicherzustellen, dass vor einem Aufenthalts - oder Schlafraum die gleichen oder
niedrigere Pegel wie auf der lärmabgewandten Fassade erreicht werden.
Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
Balkone und Loggien
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straßen-, Schienen- und Luftverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00
Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss
sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht
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überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von
Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite eine Ter rasse, ein
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
Unzulässigkeit von Wohnnutzung bis zum Eintritt eines bestimmten Umstandes
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist die Nutzung des allgemeinen
Wohngebietes WA 1.1 bis WA 1.4 sowie WA 2.1 bis WA 2.2 zu Wohnzwecken erst
dann zulässig, wenn die entlang der Planstraße 4 festgesetzte zwei- bis
dreigeschossige Bebauung mit Satteldach im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3
bereits mit einer zur Bahntrasse geschlossenen Fassade (mit allen Außentüren und
-fenstern) errichtet ist.
8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB:
Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder
Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für
landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen über das
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen:
a) Innerhalb der zentralen als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche (Spielplatz /
Parkanlage) sind insgesamt 12 Bäume BF41 (GH742) und Sträucher BB1 (GH51)
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
b) Innerhalb der – südlich der Planstraße 5 liegenden – als öffentliche Grünfläche
festgesetzten Fläche (Parkanlage) sind insgesamt 30 Bäume BF31 (GH741)
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
c) Innerhalb der – an der östlichen Geltungsbereichsgrenze liegenden – als
Stellplatzfläche festgesetzten privaten Fläche sind 12 Bäume BF31 (GH741)
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
d) Innerhalb der sonstigen privaten Flächen, die überwiegend als Stellplatzflächen
festgesetzt werden, sind insgesamt 14 Bäume BF41 (GH742) anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten.
e) Innerhalb der – an der östlichen Geltungsbereichsgrenze liegenden – als private
Grünfläche festgesetzten Fläche sind 7 Bäume BF31 (GH741) anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten.
f) Alle in der Planzeichnung festgesetzten Bäume können insbesondere aus
verkehrstechnischen sowie aus ver - und entsorgungstechnischen Gründen um bis
zu 5 m verschoben werden.
g) Die Bepflanzung der Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen,
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlag en überbaut werden, mit Gräsern,
Raseneinsaat, Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51).
h) Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen und/oder der unterirdischen
Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen
Nebenanlagen überbaut werden mit Raseneinsaat, Gräsern, Stauden, Wiese
und/oder flachwurzeligen Gehölzen. Die Vegetationstrageschicht ist auf mindestens
75% der Fläche mit einer Bodensubstratschicht von mindestens 60 cm Tiefe
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zuzüglich einer Filter - und Drainschicht auszubilden. Auf den restlichen 25% der
Fläche muss die Bodensubstratschicht mindestens 40 cm betragen.
i) Für Baumpflanzungen auf den festgesetzten Tiefgaragen mit der Stärke der
Bodensubstratschicht von mindestens 1,20 m zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
zu erhöhen. Dies ist auch in Form einer Anhügelung möglich. Der Wurzelraum muss
je Baum mindestens 25 m³ betragen.
j) Die extensive Dachbegrünung – DC 3 / DC 1 / DC4 (NB 6244 / NB 6243 / (NB6241)
der Flachdächer von Garagen und Gebäuden zur Versorgung des Wohngebietes mit
Wärme und elektrischem Strom im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA). Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer
Filter- und Drainschicht herzustellen.
k) Die Fassadenbegrünung der geschlossenen Wandflächen von Gebäuden innerhalb
der festgesetzten allgemeinen Wohngebiet e WA 2.1, WA 2.2 und WA 2.3 mit
Ausnahme von Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, soweit diese grenzständig
zu Privatgrundstücken errichtet werden, mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter
Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 1,5 laufenden Metern Wand
bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine
Kletterhilfe vorzusehen.
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II. GESTALTUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄß § 9 ABS. 4 BAUGB
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW
2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten
a) Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind die Dachformen und Dachneigungen
einheitlich auszuführen.
b) Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von max. 10,00 m zulässig.
Die Gesamtbreite aller Einzelgauben darf 2/3 der Gesamtbreite des Daches
einschließlich des seitlichen Dachüberstandes nicht überschreiten. Von den
Gebäudeabschlusswänden ist ein Abstand von mind. 0,80 m einzuhalten.
c) Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei geneigten Dachflächen (> 5 Grad)
mit derselben oder einer maximal 5 Grad abweichenden Neigung wie die
Dachflächen errichtet werden.
2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung
Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dacheindeckungen zulässig.
3. Vorgärten
Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die
notwendigen Zuwegungen, Terrassen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie
Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter.
4. Standorte für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen
Abstellplätze für Abfallsammelbehälter in Vorgärten und Wertstofftonen sind in
Gestalt von Abfallboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu
umpflanzen. Die Höhe der Abfallboxen bzw. Hecken darf die Höhe von 1,70 m nicht
überschreiten.
5. Befestigung von Wegen und Straßen
Die Befestigung der Zufahrten zu Garagen und Pkw-Stellplätzen sind teilversiegelt
anzulegen. Zulässig sind Pflaster, Platten oder Natursteine ohne Fugenverguss,
Rasen- und Splittfugenpflaster.
6. Einfriedungen
a) Einfriedungen von Vorgärten in den WA 1.1 bis WA 1.4 entlang öffentlicher Straßen
sind nur in Gestalt von Schnitthecken – Artenauswahl gem. Pflanzliste der Stadt Köln
– mit einer Höhe von maximal 1,20 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs .
4 BauO NRW 2018 zulässig. Falls Belange der Feuerwehr dieser Festsetzung
entgegenstehen, sind ausnahmsweise Bodendecker mit einer Höhe von maximal 40
cm zulässig. Die zusätzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzäune hinter den
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anzupflanzenden Hecken (vom Straßenraum aus betrachtet) ist bis zu 1 ,20 m über
der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig.
b) Einfriedungen von Vorgärten in den WA 2.1 bis WA 2.3 entlang öffentlicher Straßen
sind nicht zulässig.
c) Die rückwärtigen Einfriedungen sind nur in Gestalt von Schnitthecken –
Artenauswahl gem. Pflanzliste der Stadt Köln – mit einer Höhe von maximal 1,80 m
über Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs . 4 BauO NRW 2018 zulässig. Die
zusätzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzäune ist bis zu 1,20 m über
Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig.
d) Die seitlichen Einfriedungen sind nur in Gestalt von Schnitthecken – Artenauswahl
gem. Pflanzliste der Stadt Köln – mit einer Höhe von maximal 1,20 m über
Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs . 4 BauO NRW 2018 zulässig. Die zusätzliche
Errichtung von Zaunanlagen als Metallzäune ist bis zu 1,20 m über
Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig.
7. Stellplatzbegrünung
Für die innerhalb der festgesetzten Stellplatzfläche festgesetzten Kfz -Stellplätze ist
je vier angefangene Kfz -Stellplätze ein hochstämmiger, mittelkroniger Laubbaum –
m BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage
in gleichmäßigen Abständen zu verteilen.
8. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen
in der Farbe des Dachsteins zulässig.
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.
III. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN GEMÄß § 9 ABS. 6 UND 6A BAUGB
1. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum
Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:
1.1 Natur- und Landschaftsschutz
a) Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte
Landschaftsschutzgebiet L Nr. 2 „Pletschbachtal und Waldbereiche um das
Wasserwerk Weiler“.
b) Der gemäß § 39 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) gesetzlich geschützte
Landschaftsbestandteil LB Nr. 6.04.
c) Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) du rch Verordnung
festgesetzte Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Weiler.
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IV. HINWEISE
1. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018
(BauO NRW 2018) – vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
2. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs
vorbelastet.
3. Erschütterungen
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisigen DB -Strecke Köln -
Neuss. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet.
Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 Erschütterungen
im Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe Juni
1996, Beuth Verlag GmbH, Berlin, bzw. die Anforderungen an den sekundären
Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV werden im allgemeinen Wohngebiet WA
2.3 nicht eingehalten. Im Rahmen der Hochbauplanung sind durch bautechnische
Maßnahmen (wie z. B. massive Gründung der 1. Baureihe und ggfls. elastische
Lagerung des nördlichen Gebäude körpers des WA 2.3) die Einhaltung der
Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall sicherzustellen.
Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Von Maßnahmen
kann abgesehen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren auf Nachweis die
Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall
ohne diese Maßnahmen oder mit anderen gleichwertigen Maßnahmen erreicht
werden kann.
4. Denkmalschutz
a) Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen.
Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von
Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei
der Stadt Köln einzuschalten.
b) Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern
Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Eine Überprüfung de r zu
überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird empfohlen.
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5. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das auf den privaten Grundstücksflächen
anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Teilbereiche werden an den
Regenwasserkanal angeschlossen. Da die Rahmenbedingungen für eine
Versickerung innerhalb der Grundstücksfläche der Kindertageseinrichtung erschwert
sind, wird dort auf eine Versickerung verzichtet. Das Niederschlagswasser der
Planstraße 7 wird über eine straßenbegleitende Versickerungsmulde mit belebter
Bodenzone versickert. Die Mulde wird kaskadenartig geplant, um die
Höhenunterschiede der Straße auszugleichen. Bezüglich der wasserrechtlichen
Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
6. Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information
dargestellt.
7. Externe Ausgleichmaßnahmen
Auf den städtischen Grundstücken in Gemarkung Rondorf-Land, Flur 41, Flurstücke
63, 64, 65 werden folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den
einzelnen Baugebieten hergestellt:
Maßnahme eA1: Anlage einer Fläche auf 6.900 m² des Flurstücks 63, 64, 65, Flur
41, Gemarkung Rondorf-Land.
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 werden im
städtebaulichen Vertrag geregelt.
8. Artenschutz
Gemäß der Artenschutzprüfung des Umweltbüro Essen vom Februar 2020 ergeben
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG), wenn die nachfolgend aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen und
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG berücksichtigt
werden:
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30.
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen
und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
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Als Ersatz für das entfallende Brutrevier der Feldlerche im Plangebiet ist in der
Brutzeit vor der Baufeldräum ung die unter Hinweise Punkt 7 genannte externe
Ausgleichmaßname als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme anzulegen.
Als Ersatz für die entfallenden Brutreviere des Bluthänflings ist in der Brutzeit vor der
Baufeldräumung ein Teil der Maßnahmenfläche A1 (siehe textliche Festsetzung Nr.
5.) gemäß dem „Landschaf tspflegerischen Gestaltungsplan“ 1:500 (wird noch
erstellt) als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme anzulegen.
9. Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.
August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.
August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw.
Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende
Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei
der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffs regelung
nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahm en der Stadt Köln
formuliert.
11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf
die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind
jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden
beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer,
Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
12. Starkregenereignis
Innerhalb der Fläche A 1 ist ein Stauvolumen von mindestens 417 m³ für
Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen.
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13. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/sind die
Planbegünstigten verpflichtet, 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlich
geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des
Landes NRW zu errichten.
14. Bodenschutz
Sollte im Rahmen künftiger Bauarbeiten optisch oder geruchlich verunreinigtes
Bodenmaterial angetroffen werden, ist der Bauherr nach § 2 LBodSchG verpflichtet,
dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt unverzüglich den Sachverhalt mitzuteilen.
Es ist ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen durchführt
und die Risiken beurteilt.
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutz-Gesetzes (BBodSchG) / der Bundes-
Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind einzuhalten.
Zur Vermeidung und Minderung von Bodenfunktionsbeeinträchtigungen ist die
Bestellung einer bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) im
Baugenehmigungsverfahren vorzusehen.
Anlage_10.1_Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
8580 Zeichen
Anlage 10.1 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59569/05 – Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 23.10.2018 bis zum 28.11.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 12 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich- tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe- schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 – Wasserwirt- schaft, Gewässerschutz Aufgrund der gewählten Ausgleichsfläche am Pletschbach ist kein Konflikt zu dessen Gewässerentwicklung zu se- hen. Allerdings liegt dieser Aspekt in der Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde. Kenntnisnahme - 1.2 Ansonsten keine Betroffenheit. Kenntnisnahme - 2 Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln Keine Anregung. Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 3 3.1 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Kreis- stelle Rhein-Erft-Kreis Zwei landwirtschaftliche Betriebe sind aufgrund der Pla- nungen durch Flächenverluste erheblich betroffen. Einer der beiden Betriebe verliert knapp 6 % seiner insgesamt bewirtschafteten Flächen, was als äußerst empfindliche Einbuße anzusehen ist. Im Umland Ersatzland zu pach- ten, ist – wenn überhaupt - nur sehr schwer möglich. Nein Aufgrund des dringenden Bedarfs an (preisgünstigem) Wohn- raum steht die Schaffung von Wohnraum im Vordergrund. Den Darstellungen des Flächennutzungsplanes gemäß wird nur die Wohnbaufläche als Bauland in Anspruch genommen. Die darge- stellte Grünfläche – mit Ausnahme der notwendigen Querung der neuen Erschließungsstraße - bleibt dem Grünausgleich vorbehal- ten. 3.2 In diesem Zusammenhang bitten wir weiterhin um Berück- sichtigung der Wertigkeiten betroffener landwirtschaftli- cher Flächen für die menschliche Daseinsvorsorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP (Landesent- wicklungsplan NRW) Punkt 7.5-1 und 7.5-2. Dies gilt auch für den Aspekt der Ausgleichsmaßnahmen, da für die Er- nährungsfürsorge wichtige Flächen zu schützen sind. Die Böden im Plangebiet zeichnen sich durch eine hohe Bo- dengüte mit 55-75 Bodenpunkten aus (nach Geoportal NRW) und gelten damit als besonders fruchtbar. Teilweise Inwieweit die Grünausgleichsfläche durch den Landwirt weiterhin genutzt werden kann, soll im weiteren Verfahren geprüft werden. 4 Landesbetriebe Straßenbau NRW, Niederlassung Köln Keine Bedenken. Kenntnisnahme - 5 Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln Keine Bedenken. Kenntnisnahme - 6 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken. Kenntnisnahme - 7 7.1 Deutsche Telekom AG, Netzproduktion GmbH Die Belange der Telekom werden zurzeit nicht berührt. Kenntnisnahme - 7.2 Wir bitten bei den weiteren Planungen / Gesprächen zur Erschließung des Plangebiets um frühzeitige Beteiligung. Ja. Die Telekom wird bei den weiteren Planungen frühzeitig beteiligt. 8 Finanzamt Köln-Nord Keine Bedenken. Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 9 9.1 Stadtwerke Köln GmbH Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme - 9.2 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft Die geplante Bebauung kann mit Strom, Gas und Wasser versorgt werden. Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 9.3 Sollten die Investoren eine Stromversorgung in der Unter- verteilung aus dem öffentlichen Stromnetz wünschen, werden zwei Stromnetzstationen verteilt im Plangebiet notwendig. Die Standorte sollten gemäß dem Konzessi- onsvertrag im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrs- fläche positioniert werden. Kenntnisnahme Ob es eine Unterverteilung aus dem öffentlichen Stromnetz braucht, wird derzeit geprüft. 9.4 Teile des Plangebietes befinden sich in der Wasser- schutzzone Illa der Wassergewinnungsanlage Weiler. Kenntnisnahme Der Hinweis wird in den Bebauungsplan übernommen. 9.5 Wir weisen darauf hin, dass die Vorgaben der Wasser- schutzgebietsverordnung einzuhalten sind. Kenntnisnahme Die Vorgaben des Wasserschutzgebietes werden eingehalten. 10 10.1 Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln, AöR Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 10.2 Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß §44 Abs.1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beein- trächtigt wird. Die Versickerung des Niederschlagswas- sers ist im Bebauungsplan festzusetzen. Teilweise Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser soll dort, wo es möglich ist, versickert werden. Im Bereich der Tiefgaragen unter den Reihenhäusern bzw. im Bereich der Kindertageseinrichtung, wo die Rahmenbedingungen für eine Versickerung erschwert sind, wird derzeit eine Ableitung in den Mischwasserkanal ge- prüft. 10.3 Derzeit wird geprüft, ob eine Einleitung von Nieder- schlagswasser in den südlich gelegenen Pletschbach aus wasserwirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist und die Entwässe- rung in dem Planungsgebiet über ein echtes bzw. modifi- ziertes Trennsystem erfolgen kann. Kenntnisnahme Eine Prüfung ist mittlerweile erfolgt. Das Ergebnis ist, dass von der Einleitung abgesehen werden soll, da der Pletschbach im en- gen Zusammenhang mit dem Retentionsraum Worringen steht und im Hochwasserfall die hydraulische Ableitungsfähigkeit des Pletschbaches nicht pauschal gegeben ist. 10.4 Hinweis, dass bei Starkregen geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der Bauleitplanung berücksich- tigt werden müssen. Ja Im Bebauungsplan werden Maßnahmen zur Risikovorsorge be- rücksichtigt und entsprechende Festsetzungen getroffen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 11 11.1 PLEDOC GmbH Versorgungsanlagen sind nicht betroffen. Kenntnisnahme - 11.2 Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Er- satz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung fin- den. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschlie- ßen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. Ja Die PLEDOC GmbH wird im weiteren Verfahren beteiligt. 12 Thyssengas GmbH, Abteilung Netzbetrieb Keine Bedenken. Kenntnisnahme - Stand 20.10.2020
Anlage_4_B-Plan-Entwurf_Blatt1 ungültig
16126 Zeichen
Anlage 4
Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/ Thenhoven
Bebauungsplan Nummer 59569/05 (Ausschnitt Blatt 1)
SD
WD
SD
SD
SD
WD
SD T
T
StSt
St
St
St
St
EV
EV-g-
-o-
PS
SD
SD
WD
SD
SD
SD
SD
SD
WD
SD
- Kita -
Fläche f�r Gemeinbedarf
III
III
III
III
III
II
III
III
III
III
II
St
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
42.29
42.35
43.55
43.89
42.52
42.92
42.17
42.84
42.90
42.73
43.59
42.35
42.07
42.67
42.91
42.74
42.58
45.89
45.93
45.91
45.07
44.99
44.89
44.86
44.82
44.83
44.85
44.92
45.00
45.24
45.35
45.53
45.52
45.59
45.58 45.66
45.50
45.34
40.72
40.77
40.8
5
41.22
42.09
42.
84
43.
42
44.27
43.77
43.90
44.30
43.96
44.05
44.03
44.38
43.92
43.91
44.03
43.97
44.29
44.29
44.78
45.04
45.08
40.7940.75
40.4140.42
40.95
41.3141.4441.32
41.32
41.27
41.25
41.26
41.25
41.18
41.19
41.27
41.27
41.20
41.16
41.19
41.33
41.36
41.37
41.30
41.31
41.29
41.11
41.09
41.12
41.06
41.05
41.15
41.20
41.08
41.15
41.12
41.10
41.23 41.18
41.00
40.85
40.34
40.65
40.61
40.58
40.35
40.47
40.33
40.72
41.15
41.94
40.72
40.27
40.48
40.86
40.68
40.84
41.35
42.19
43.08
43.87
44.05
43.85
43.34
42.54
41.11
40.35
40.85
41.12
41.3041.01
40.44
40.23
41.89
43.10
43.64
43.73
43.91
44.14
43.86
43.71
43.57
43.10
42.39
41.14
40.77
41.08
41.44
42.25
41.54
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42.75
Mauer=45.66
45.63
45.38
45.34
45.32
45.34
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45.28
45.66
45.68
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45.38
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41.89
40.5
40.5
41.5
42.5
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44.5
44.5
41
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41
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43
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45
45.5
17
44
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42.50
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45.35
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42.79
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43.00
44.42
41.89
41.88
45.98
45.26
45.27
41.70
45.54
45.91
Am Mörter
Further Straße
Further Straße
Quettinghofstraße
Quettinghofstraße
Quettinghofstraße
Quettinghofstraße
Berrischstraße
Berrischstraße
K9
Heinrich-Latz-Straße
Thenhoven
Baptiststraße
Baptiststraße
Baptiststraße
L43
L43
Gutnickstraße
Gutnickstraße
Bruchstraße
Bruchstraße
L43
L43
Thenhover-Escher Weg
Thenhover-Escher Weg
Im Wichemshof
Zwischen dem Bach und Bruch
Worringer Bruch
25
111
67 a
139 a
187
41
117
21
9
26
63 a
48
67
84
93
33
40
8
86 a
22
11
113
8
26
50
145
37
49 a
75 d
14
144
59
51
24
69
47
78
148 a
121
40 a
122
62
100
99
123
14
67
48
42
167 a
75
142
46
37
25
60
101
9
159
192a-192c
110
61
49
134 a
137
97
86
61
30
16
176 a
50 a
57
190 b
116
172
83
40
10
41
50
177
51
17
106
15
118
82
77 a
128
138
132 a
21
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13
53
148
16
47 c
124 a
143
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75 c
50
104
190
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142
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93 b
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146
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124
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52
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166
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134
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54
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1515
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15
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11
18
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19
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19
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44
75 e
176
103
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132
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35
134-136
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185
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22
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12
139
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152
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14
20
109
44
HsNr. 123
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138
165
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29
22
23
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4 b
190 c
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16
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164
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59 a
49
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22
13
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28
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18
75 b
39
26
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181
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85
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169
45
47 a
[46]
[129]
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732
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Baptist
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Bahngelönde
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Friedhof
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Laub- u.Nadelhecken
Wildwuchs
Wildwuchs
Bauzaun
Acker
Graben
Graben
Graben
Bewuchsgrenze
Bewuchsgrenze
Bewuchsgrenze
Wildwuchs
Wildwuchs
Wildwuchs
Bewuchs
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Pletschbach
Geb�sch
Geb�sch
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s
41.86
Mürterweg
WA
6 WO
Einfahrt TGa
Einfahrt TGa
Einfahrt TGa
Einfahrt TGa
Einfahrt TGa
Einfahrt TGa
Einfahrt TGa
6 m
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G7
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G2
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GFL5
G3
G4
GFL2
GFL1
GFL6
G5
G6
Planstraäe 1
Planstraäe 2
Planstraäe 3
Planstraäe 4
Planstraäe 7
Planstraäe 6
Private Gr�nfläche
Private
Gr�n-
fläche
Öffentliche
Gr�nfl�che
- Spielplatz -
- Parkanlage -
Öffentliche Gr�nflüche - Parkanlage -
A3
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4 WO
WA
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LPB
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LPB V LPB VI
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WZ III a
WA 1.1
GRZ 0,4
GFZ 0,8
II
WA 1.2
GRZ 0,4
GFZ 0,8
II o- -
WA 2.1
GRZ 0,5
GFZ 1,2
II g- -
SD 30°-45°
WA 2.2
GRZ 0,5
GFZ 1,2
g- -
SD 30°-45°
WA 1.3
GRZ 0,4
GFZ 0,8
II o- -
WA 1.4
GRZ 0,4
GFZ 0,8
II o- -
WA 2.3
GRZ 0,5
GFZ 1,2
g- -
SD 30°-45°
Planstraäe 5
GFL3
GFL4
T
Lage der externen Ausgleichsflöche eA1
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Maästab 1:2.500
N
N
Bebauungsplan
0 50 100 Meter
59569/05
Maästab 1:1.000
S�dlich Baptiststraäe
in Küln-Roggendorf/Thenhoven
Blatt 1 von 2
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 01.03.2022)
Vermessungsb�ro
Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Ahrstraäe 54, 53945 Blankenheim
gez. Frank Diefenbach
üffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Küln, den 07.09.2022
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 17.05.2018 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 29.08.2018
orts�blich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberb�rgermeisterin
Küln, den 14.07.2018
Die fr�hzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 27.08.2020 bis
07.09.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksb�rgermeister/in
Küln, den
Oberb�rgermeisterin
Küln, den
Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am geöndert worden.
F�r den Planentwurf
Stadtplanungsamt
gez. Eva Herr
Amtsleiterin
Küln, den 22.08.2022
Beigeordneter
Küln, den 01.09.2022
F�r den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Markus Greitemann
Oberb�rgermeisterin
Küln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begr�ndung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberb�rgermeisterin
Küln, den
Die ürts�bliche Bekanntmachung �ber
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschlieälich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
WA
4 Wo
GFZ Geschoäflöchenzahl
GRZ Grundflöchenzahl
Zahl der Vollgeschosse
(als Hüchstmaä)
z. B. III
offene Bauweise
geschlossene Bauweise
Satteldach
Beschrönkung der Zahl
der Wohnungen
Hauptfirstrichtung
Allgemeines Wohngebiet
nicht �berbaubar I �berbaubar
Baugrenze
Grenze des röumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Walmdach
SD
WD
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maäen baulicher Nutzung
Stellplötze
Tiefgaragen
Energieverteilungsanlage
Packstation
Flöchen f�r den Gemeinbedarf
sowie f�r Sport- und Spielanlagen
nicht �berbaubar I �berbaubar
Straäenverkehrsflöchen
Straäenbegrenzungslinie auch
gegen�ber Verkehrsflöchen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflöchen besonderer
Zweckbestimmung
Ein- und Ausfahrtsbereich
St
TGa
EV
PS
Flöchen f�r Versorgungsanlagen
oder f�r die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie f�r
Ablagerungen
Öffentliche Gr�nflöchen
Private Gr�nflöchen
TrafostationT
Flöchen f�r Maänahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Baum zu erhalten
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten zu belastende Flöchen
Flöchen, die dem Landschafts-
schutz unterliegen
LB gesch�tzter
Landschaftsbestandteil
L Landschaftsschutzgebiet
Schutzgebiet f�r Grund- und
QuellwassergewinnungGW
Ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich
Lörmpegelbereiche z. B. III
I,III
S, W
46.71
Durchfahrt
Bahngleise
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Geböude
Baum
vorhandene Hühenlage �ber NHN
Bestand
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurst�cksgrenze
Flurgrenze
Gemarkungsgrenze
. . .
LPB III
LPB IV
WA
Grenze zwischen Nutzungsarten
- g -
- o -
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 09.06.2023 bis zum 26.06.2023
nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a
Abs. 3 BauGB mit Begr�ndung
erneut üffentlich ausgelegen.
Die Oberb�rgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Küln, den
Zeichenerklörung
Ausgleichsflöchez.B. A1
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 15.09.2022 bis zum 17.10.2022
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begr�ndung
üffentlich ausgelegen.
gez. Lukas Wirtz
Die Oberb�rgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Küln, den 25.10.2022
Anlage 15, Auszug BV 6 (Chorweiler) vom 16.10.2023
4071 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Herr Schulz Telefon: (0221) 221 96313 Fax: (0221) 221 96400 E-Mail: christian.schulz1@stadt - koeln.de Datum: 23.10.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 19.10.2023 öffentlich 9.2.6 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan -Entwurf Nummer 59569/05 - Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven 2096/2023 Abstimmung über den gemeinsamen Änderungsantrag CDU-Fraktion, SPD- Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Beschluss: Die Beschlussvorlage wird um vier weitere Punkte ergänzt. Um die zunehmende ver- kehrliche Belastung durch das zu entstehende Wohngebiet Südlich Baptiststraße in Roggendorf/Thenhoven abzufedern, sind vier Maßnahmen in den Entwurf für den Be- bauungsplan aufzunehmen. 1. Die südliche Anbindungsstraße an den Mörterweg wird Richtung Brücke parallel zur Eisenbahntrasse in Berücksichtigung des Ausbaus des Blumenbergswegs an die A57 verlegt. 2. Auf der Baptiststraße und der Berrischstraße soll eine Zustandsfeststellung vor dem Beginn des Baustellenverkehrs erfolgen. Wegen des zu erwartenden Anstiegs des Verkehrsaufkommens muss außerdem ein verkehrssicheres Konzept für die Engstel- len auf der Baptiststraße und der Berrischstraße entwickelt werden, um die Gefahren- situation insbesondere für Kinder und mobilitätseingeschränkte Menschen auf dem Bürgersteig zu entschärfen. 3. Die Umwandlung des Mörterwegs in eine Zweirichtungsstraße (<30t). 4. Begleitgremium während der Bauphase Abstimmungsergebnis: Einstimmig mit den Stimmen, der CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, Fraktion die Linke und Lilo Heinrich bei Enthaltung der AfD-Fraktion zu- gestimmt. Abstimmung über den so geänderten Beschluss: Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 für das Gebiet nördlich des Pletschbaches mit Ausnahme einer Teilfläche im südwestlichen Bereich des Plangebiets nördlich des Mörterwegs (Teilfläche des Flurstücks 181, Flur 43, Gemarkung Worringen), östlich der Berrischstraße, südlich und östlich des Ortsfriedhofes an der Baptiststraße, südlich der Baptiststraße und westlich der Bahnstrecke Köln-Neuss mit Ausnahme der Grundstücke Berrischstraße 177 sowie 147 bis 169a in Köln-Roggendorf/Thenhoven —Arbeitstitel: Südlich Bap- tiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven— abgegebenen Stellungnahmen ge- mäß Anlagen 6-13; 2. den Bebauungsplan Nummer 59569/05 Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Ab- satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nord- rhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gel- tenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 3. die südliche Anbindungsstraße an den Mörterw eg w ird Richtung Brücke parallel zur Eisenbahntrasse in Berücksichtigung des Ausbaus des Blumenbergsw egs an die A57 verlegt. 4. auf der Baptiststraße und der Berrischstraße soll eine Zustandsfeststellung vor dem Beginn des Baustellenverkehrs erfolgen. Wegen des zu erw artenden An- stiegs des Verkehrsaufkommens muss außerdem ein verkehrssicheres Konzept für die Engstellen auf der Baptiststraße und der Berrischstraße entw ickelt w er- den, um die Gefahrensituation insbesondere für Kinder und mobilitätseinge- schränkte Menschen auf dem Bürgersteig zu entschärfen. 5. die Umw andlung des Mörterw egs in eine Zw eirichtungsstraße (<30t). 6. Begleitgremium w ährend der Bauphase Abstimmungsergebnis: Einstimmig mit den Stimmen, der CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, Fraktion die Linke und Lilo Heinrich bei Enthaltung der AfD-Fraktion zu- gestimmt.
Anlage_7_Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
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Anlage 7
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Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 – Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-
Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) durch einen Aushang im Bürgeramt
Köln Chorweiler als auch in der Außenstelle des Stadtplanungsamts vom 27.08.2020 bis zum 17.09.2020. Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde am 19.08.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht.
Zeitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln)
einzusehen und digital Stellungnahmen zu übermitteln.
Im Zeitraum der Beteiligung sind 154 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung
mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum
Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des
Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach
§ 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der
endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs.
1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4
Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen.
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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Stellungnahme Berücksichtigung
Stellungnahme der Verwaltung
laufende Nummern 2-7, 9-13, 15-39, 43-45, 47-124, 126-150, 152-154
Verkehr
Es wird die Sorge geäußert, dass durch das
Neubaugebiet noch mehr Verkehr auf die Kreuzung
(Ecke Sinnersdorfer Str. / Baptiststraße & Straberger
Weg) kommt, da es der kürzeste Weg zur Autobahn ist.
Sowohl die Berrischstraße als auch die komplette
Baptiststraße sind schon jetzt verkehrstechnisch
überlastet, da der Verkehr immer nur abwechselnd in
eine Richtung fließen kann. Es werden, wenn keine
Alternative an dieser Stelle geschaffen wird, viele
Unfälle passieren. Eine Alternative wäre
möglicherweise der Ausbau der Sinnersdorfer Str. zur
L183. Dort ist bisher nur ein Wendehammer.
Der Mehrverkehr bringt eine nicht hinzunehmende
Belastung für alle Einwohner, aber auch für die neuen
Nachbarn im Neubaugebiet. Folgende Punkte sind
hierbei von Belang:
• Lärm
• Gesundheitsgefährdung
• Erhöhte Unfallgefahr
• Erhöhte Gefährdung der Kinder auf dem
Schulweg
Ein unmittelbarer Anschluss an das Autobahnnetz (BAB
57) ist erforderlich.
Die Stellungnahme Nr. 11 zum Thema Verkehr erfolgt
ausdrücklich unter Vorbehalt einer Einsichtnahme des
Teilweise
Grundsätzlich wird das Plangebiet über zwei
Anschlusspunkte im Norden an die Baptiststraße
angebunden, die nur in Fahrtrichtung Süd befahren werden
können. An der Berrischstraße wird lediglich die
Kindertagesstätte mit den notwendigen Parkplätzen für
Mitarbeiter und für den Bring- und Holverkehr angeschlossen.
Die Haupterschließung erfolgt von Süden, wo eine in beide
Richtungen befahrbare Erschließungsstraße das Plangebiet
mit dem Mörterweg verbindet. Der Mörterweg wird nur in
Fahrtrichtung Osten befahrbar sein, sodass am neuen
Anschlusspunkt nur Linksabbieger sowie Linkseinbieger
vorgesehen sind. Innerhalb des Plangebietes sind die
Wohnstraßen in beide Richtungen befahrbar.
Neben der Entscheidung, das Baugebiet überwiegend über
den Mörterweg von Süden zu erschließen und damit den Ort
von zusätzlichen Verkehren weitestgehend zu entlasten,
werden im Verkehrsgutachten detaillierte Empfehlungen zur
Verbesserung der Sicherheit auf den angrenzenden Straßen
gemacht. Es wird sowohl eine Neuordnung des ruhenden
Verkehrs auf der Berrischstraße als auch die Einrichtung von
Querungshilfen oder Fußgängerüberwegen vorgeschlagen,
um wichtige Querungspunkte für den Fußverkehr sowie die
Gehwege frei von ruhendem Verkehr zu halten, Kindern
sichere Aufenthalts- und Verkehrsräume zu bieten und
Schulkindern aus dem Plangebiet einen sicheren Schulweg
zur Grundschule zu ermöglichen.
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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für die Planungen zu Grunde liegenden
Verkehrsgutachtens. Hier wird um Einsicht in die
entsprechenden Unterlagen gebeten.
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurden auch die
Wartezeiten an den Kreuzungspunkten in Form von
Leistungsfähigkeitsnachweisen ermittelt. Demnach beträgt die
mittlere Wartezeit am Knotenpunkt Straberger
Weg/Sinnersdorfer Straße/Baptiststraße für die einzelnen
Knotenarme im Bestand und im Planfall, das bedeutet unter
Berücksichtigung der zu erwartenden Mehrverkehre, jeweils
weniger als 10 Sekunden. Ein leistungsfähiger
Verkehrsablauf wird in den betrachteten Fällen
nachgewiesen.
Auf der Berrischstraße ist derzeit die Breite der Fahrbahn
durch parkende Fahrzeuge so weit eingeschränkt, dass sich
begegnende Fahrzeuge nicht aneinander vorbeifahren
können, sondern ein Fahrzeug warten muss. Dies ist ein
gewollter Effekt des alternierenden Parkens zur Reduzierung
der Geschwindigkeit und zur Verkehrsberuhigung.
Die Wartezeit für die anhaltenden Fahrzeuge sollte jedoch
vertretbar sein. Um dies zu beurteilen wurde im Juli 2019 auf
der Berrischstraße zwischen Baptistraße und Mörterweg (in
Zeiten außerhalb der Schulferien) eine Videoerfassung des
fließenden Verkehrs in den Spitzenstunden durchgeführt.
Dabei wurden die Verkehrsstärke, die Anzahl der haltenden
Fahrzeuge, die durchschnittliche Haltezeit sowie die mittlere
Verlustzeit ermittelt. Die ermittelte durchschnittliche Wartezeit
der wartenden Fahrzeuge betrug 18 Sekunden. Dies
entspricht einer mittleren Verlustzeit von 6 Sekunden.
Zur Bewertung bietet das HBS 2015 Teil S (Handbuch für die
Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) eine
Kategorisierung von mittleren Verlustzeiten an
vorfahrtgeregelten Knotenpunkten in verschiedene
Qualitätsstufen. Eine mittlere Verlustzeit bzw. Wartezeit < 10
Sekunden wird mit der besten Qualitätsstufe A bewertet.
Daraus lässt sich ableiten, dass die ermittelten Verlustzeiten
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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der Fahrzeuge auf der Berrischstraße gering sind und
demnach als vertretbar eingestuft werden können. Insgesamt
kann die Mehrzahl der Kfz sowohl in der Morgen- als auch in
der Abendspitze ungehindert passieren.
Die Analyse der Leistungsfähigkeit für den Knotenpunkt
Straberger Weg/Sinnersdorfer Straße/Baptiststraße hat
ergeben, dass auch unter Berücksichtigung des Neuverkehrs,
der durch das Neubaugebiet entstehen wird, ein
leistungsfähiger Verkehrsablauf nachgewiesen werden kann.
Somit ist keine Verschlechterung der Qualitätsstufen zu
erwarten.
Die Leistungsfähigkeitsnachweise im Umfeld des
Bauvorhabens können erbracht werden. Die
Verkehrsinfrastruktur ist unter Einbezug des Mehrverkehrs
auch in Richtung der übergeordneten Ziele weiterhin
leistungsfähig. Somit ist keine Anbindung an den
Autobahnzubringer notwendig.
Die öffentliche Einsichtnahme der Gutachten, so auch des
Verkehrsgutachtens, erfolgt zur Bürgerbeteiligung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB.
laufende Nummern 3-8, 10-11, 15-27, 32-34, 36-40, 47-49, 51, 54-74, 77-89, 92-97, 100-130, 132-133, 135-138, 140-150, 152, 154
Ruhender Verkehr
Es wird die Bitte geäußert, dass bei der Planung des
Wohngebietes genügend Parkraum berücksichtigt wird,
sodass die bisherige schwierige Parksituation in den
umliegenden Straßen sich nicht noch weiter verschärft.
Da davon auszugehen ist, dass bei der aktuell zur
Verfügung stehenden ÖPNV-Infrastruktur, die Hälfte
Ja
Der Bedarf an Stellplätzen wurde auf Basis der aktuell
gültigen Richtzahlenliste der Stadt Köln ermittelt. Zusätzlich
wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, welches Kfz-
reduzierende Maßnahmen vorsieht, um die Mobilität der
künftigen Nutzer des Plangebietes nachhaltig im Sinne einer
stadtverträglichen Mobilität auszugestalten.
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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der Familien zwei Autos besitzen, sind die geplanten
Stellplätze nicht ausreichend.
Forderung, ausreichend PKW-Stellplätze für die
Friedhofsbesucher auszuweisen.
Da der Friedhof zentral gelegen ist, öffentliche Stellplätze
entlang der Baptiststraße vorhanden sind und zusätzliche
vorgesehen werden, wird eine Schaffung von Parkplätzen für
die Besucher des Friedhofs als nicht notwendig erachtet.
laufende Nummern 8, 11, 121
Kitastellplätze
Die 4 Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr sind
allerdings für den Ort Roggendorf/Thenhoven nicht
ausreichend, da hier die Kinder oft mit eigenen PKW
gebracht werden. Daher wird die Baptiststraße zu
Stoßzeiten durch – falsch haltende und somit falsch
parkende – Fahrzeuge blockiert werden. Anregung
mehr Stellplätze im Gebiet zu schaffen, die auch einer
Mischnutzung unterliegen können und nur zu den
Stoßzeiten der Kita zur Verfügung stehen können.
Die im Neubaugebiet geplante Kindertagesstätte muss
über ausreichend viele Parkmöglichkeiten verfügen.
Aufgrund der schlechten ÖPNV-Anbindung im Ort
bringen die meisten Eltern ihre Kinder auf dem Weg zur
Arbeit mit dem PKW (Zeitersparnis) in die Kita.
Teilweise
Die Parkmöglichkeiten in Form von 4 Stellplätzen für den Hol-
und Bringverkehr der Kindertagesstätte sind nach der
aktuellen Richtzahlenliste der Stadt Köln ermittelt. Als
zusätzliches Angebot stehen den Anwohnern des
Plangebietes im Bereich östlich des Wendehammers im
Verlauf der Anbindung an den Mörterweg weitere 2-3 Längs-
Stellplätze zur Verfügung, die temporär ebenfalls für den Hol-
und Bringverkehr genutzt werden können.
laufende Nummern 1, 3
Erschließung
Um das Naturschutzgebiet „Worringer Bruch“ zu
erreichen, wäre eine Unterführung für
Kenntnisnahme
Der Bereich der Bahngleise und der Bruchstraße liegt
außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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Fußgänger/Radfahrer der Bahngleise und Bruchstraße
sinnvoll, um diese gefahrlos zu überqueren.
Es wird gebeten, bei der Planung um Berücksichtigung
eines Zugangs in Richtung Bruchstraße.
Den Hinweis nimmt die Verwaltung auf und prüft dessen
Machbarkeit außerhalb des vorliegenden
Bauleitplanverfahrens.
Das Plangebiet ist an den Mörterweg und in weiterer Folge an
die Bruchstraße angebunden.
laufende Nummern 1, 11, 15, 16, 46, 49
Mörterweg
Kein weiterer Ausbau des Mörterwegs, da dies zu einer
deutlich erhöhten Lärmbelästigung führen könnte.
Die Breite der Zufahrt zum Mörterweg muss unbedingt
ausreichend geplant werden, so dass auch Fußgänger
(Bürgersteig), ein separater Radweg sowie
Baustellenfahrzeuge ausreichend Platz finden.
Der Mörterweg aus Richtung Chorweiler müsste- um
die Verkehrsbelastung für die übrige Ortslage nicht
noch mehr zu erhöhen - für den PKW-Verkehr in beide
Richtungen geöffnet werden.
Der Mörterweg war lange Zeit eine nicht ausgebaute
Straße. Viele Autofahrer nutzen den Mörterweg
entgegen der Einbahnstraße. Ein Ausbau zur
zweispurigen Straße mit Geh- und Radweg wird
angezweifelt.
Nachts wie auch tagsüber wird der Mörterweg aufgrund
seiner Eigenschaft als weitläufige Straße im
Einbahnprinzip auf unserer Höhe als
Teilweise
Das Planungskonzept sieht die Hauptanbindung des
Plangebietes über den Mörterweg im Süden vor. Die
Verkehrsführung ist dabei so gewählt, dass die Belastung für
die Berrischstraße und für die Baptiststraße möglichst gering
ausfällt. Aufgrund der vorgeschlagenen Verkehrsanbindung
mit beschränkten Zu- bzw. Ausfahrtsregelungen ist mit
keinem signifikanten Mehrverkehr auf den umliegenden
Straßen Berrisch- und Baptiststraße zu rechnen.
Die zukünftige zusätzliche Erschließungsfunktion des
Mörterwegs erfordert keinen weiteren Ausbau sondern
lediglich eine Optimierung der Straße. Das Lärmgutachten
weist nach, dass die Emissionsparameter durch den
zusätzlichen Verkehr entlang des Mörterwegs um weniger als
1 db(A) steigen. Mit einer deutlich erhöhten Lärmbelästigung
ist somit nicht zu rechnen.
Der Straßenquerschnitt der Zufahrt zum Mörterweg wurde in
Abstimmung mit dem Amt für Straßen und
Verkehrsentwicklung festgelegt. Dieser beinhaltet auch einen
separaten Gehweg für Fußgänger. Da die Zufahrt als Tempo
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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Beschleunigungsstrecke mit lautem Motorengeräusch
missbraucht.
30-Zone vorgesehen ist, wird kein separater Radweg
benötigt, sondern der Radverkehr auf der Fahrbahn geführt.
Der Mörterweg bleibt weiter als Einbahnstraße bestehen und
wird lediglich optimiert.
laufende Nummern 11, 14, 46, 49, 121
Neue Zufahrt zum Mörterweg
Die geplante Zufahrt zum neuen Baugebiet über den
Mörterweg wäre besser in Höhe der Bahntrasse zu
planen. Damit würde sich der Verkehr Ecke
Berrischstraße I Furtherstraße I Mörterweg entzerren.
Weiterhin würde sich der Verkehr im neuen Baugebiet
verteilen.
Kritik wird an der geplanten Zufahrtsstraße über den
Mörterweg geäußert. Die Nähe zu den Gärten der
Anwohner ist nicht zu akzeptieren und auch nicht
einzusehen. Die Zufahrtsstraße muss hinter der
Ausgleichsfläche entlang der Bahngleise geführt
werden. Der zu erwartende Straßenlärm und Schmutz
werden nicht toleriert, da ohne Rücksichtnahme auf den
Bestand eine Lage dicht zwischen zwei vielbefahrenen
Straßen geplant ist. Die Gefahren, die bereits jetzt
durch die Verkehrssituation auf der Berrischstraße
besonders für unsere Kinder entstehen, würden durch
eine weitere Straße hinter dem Haus verschärft.
Im Rahmen der Info-Veranstaltung sah der damalige
Bebauungsplan keine Zufahrt vom Mörterweg vor.
Eine mögliche Anbindung des Neubaugebietes von
Osten (Bruchstraße, Baptiststraße mit einer
Kenntnisnahme
Um die Durchschneidung des Landschaftsschutzgebietes
möglichst gering zu halten, wurde in Abstimmung mit dem
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen die neue Zufahrt
zum Plangebiet in Richtung Westen verlegt, weil sich
hierdurch die Länge der Straße deutlich verkürzt und somit
der Eingriff reduziert werden kann.
Das seinerzeit vorgelegte Planungskonzept wurde im Laufe
des Bebauungsplanverfahrens konkretisiert. Hierbei stellte
sich heraus, dass eine Abwicklung der Neuverkehre ohne
eine zusätzliche Anbindung über den Mörterweg nicht
sichergesellt werden kann.
Die neue Anbindung über den Mörterweg wurde in
Abstimmung mit dem Amt für Straßen und
Verkehrsentwicklung erarbeitet und stellt die beste Lösung für
das Plangebiet dar.
Die neue Erschließungsstraße vom Mörterweg wird
verhältnismäßig gering befahren werden. Gemäß der
Verkehrsuntersuchung sind im Zusammenhang mit dem
geplanten Bauvorhaben insgesamt ca. 1.755 Kfz-Fahrten je
Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr).
Dies entspricht ca. 139 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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Unterführung oder einer Brücke) wurde offensichtlich
nicht in Erwägung gezogen.
morgens und ca. 141 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde
abends.
laufende Nummern 3-7, 13, 17-27, 29, 32-34, 36-39, 41-45, 47-49, 51, 54-74, 77-89, 92-124, 126-133, 135-138, 140-150, 152-154
Verkehrskonzept
Erstellung eines realistischen Verkehrskonzepts für den
Ort.
Überprüfung des Verkehrskonzeptes durch ein
unabhängigen Sachverständigen und Veröffentlichung
des Berichtes.
Erstellung eines nachhaltigen Verkehrskonzepts für die
Baptiststraße, sowie der Berrischstraße unter
Berücksichtigung der Interessen der Anwohner!
Das Mobilitätskonzept fehlt und auch das Gutachten
Verkehr ist noch erforderlich.
Wir haben schon von verschiedenen Seiten gehört,
dass es ein neues Verkehrskonzept für den
motorisierten Individualverkehr für den gesamten Ort
geben soll. Ist das der Fall? Und wenn ja, woher
bekommen wir Informationen dazu?
Teilweise
Das durch die Bernard Gruppe erstellte Verkehrsgutachten,
welches die planbedingten Auswirkungen auf den Verkehr
des anliegenden Straßennetzes analysiert und bewertet,
wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Straßen und
Verkehrsentwicklung unter der Prämisse einer nachhaltigen
und verträglichen Verkehrsentwicklung für den Ortskern
Roggendorf/Thenhoven erarbeitet.
Die Leistungsfähigkeitsnachweise für die Knotenpunkte im
Ortskern wurden erbracht.
Die Erstellung eines Verkehrskonzeptes für die angrenzenden
Straßen und den gesamten Ort ist nicht Bestandteil des
Bebauungsplanverfahrens. Dennoch werden im
Verkehrsgutachten detaillierte Empfehlungen zur
Verbesserung der Sicherheit auf den angrenzenden Straßen
gemacht. Es wird sowohl eine Neuordnung des ruhenden
Verkehrs auf der Berrischstraße als auch die Einrichtung von
Querungshilfen oder Fußgängerüberwegen vorgeschlagen,
um wichtige Querungspunkte für den Fußverkehr sowie die
Gehwege frei von ruhendem Verkehr zu halten, Kindern
sichere Aufenthalts- und Verkehrsräume zu bieten und
Schulkindern aus dem Plangebiet einen sicheren Schulweg
zur Grundschule zu ermöglichen.
Das Verkehrsgutachten sowie ein Mobilitätskonzept wurde
durch die Bernard Gruppe erstellt und somit durch einen
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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unabhängigen Sachverständigen. Es wird im Rahmen der
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
ausgelegt.
laufende Nummern 12, 13, 126
Verkehrszählungen
Vermutung, dass die Verkehrszählungen nicht zu den
Stoßzeiten durchgeführt wurden.
Nein
Die Verkehrszählungen wurden vom Dienstag den
12.03.2019 bis Donnerstag den 14.03.2019 ganztägig
durchgeführt und erfassen somit auch die morgendlichen und
abendlichen Spitzenstunden. Die Verkehrszählung wurde
außerhalb der Schulferien durchgeführt.
laufende Nummern 3, 11, 12, 15, 16, 40, 126, 139
Rad- und Fußweg
In Roggendorf/Thenhoven gibt es keine Bike-
beziehungsweise Car-Sharing Angebote, noch gibt es
ein ausreichendes Radwegenetz. Es ist eine
Erweiterung der Bruchstraße durch einen Radweg
erforderlich, um zumindest den sicheren Anschluss zum
Dresenhofweg sicherzustellen.
Derzeit sind die Baptiststrasse und die Berrischstrasse
zu schmal um zusätzliche Radwege herzustellen.
Parken erfolgt derzeit auf der gesamten Fahrbahn. Die
Beschreibung zum Planungskonzept, dass Rad- und
Fußwege geschaffen werden, ist nicht umsetzbar und
falsch.
Forderung:
Kenntnisnahme
Bike- und Car-Sharing Angebote sind in
Roggendorf/Thenhoven bisweilen nicht vorhanden. Die
Verwaltung nimmt den Hinweis auf.
Am S-Bahnhaltepunkt Köln-Worringen sind
Fahrradabstellanlagen verfügbar und bieten eine gute
Verknüpfungsmöglichkeit der Verkehrsmittel. Die
Bewohnerschaft von Roggendorf gelangt schnell mit dem
Fahrrad zum Haltepunkt, das Fahrrad kann dort überdacht
angeschlossen und die S-Bahn in Richtung Köln oder Neuss
genutzt werden.
Auf der Baptiststraße und der Berrischstraße wird der
Radverkehr mit dem MIV im Mischverkehr geführt. Diese
Radverkehrsführung wird bei einer
Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h nach ERA
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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• Darstellung von Fuß-und Radwegen großräumig
darzustellen und zu lösen.
Der Mörterweg würde zukünftig stärker von Autos
genutzt als bisher, derzeit wird dieser Weg auch von
vielen Fahrradfahrern genutzt, die zum Dresenhofweg
gelangen wollen. Hier drohen neue Konflikte und
schwierige Situationen im Straßenverkehr. Die Planung
eines separaten Fußgänger/Fahrradweges wäre hier
wünschenswert, um die Verkehrssicherheit hoch zu
halten.
(Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) empfohlen. Auf dem
Mörterweg wird der Radverkehr ebenfalls im Mischverkehr
geführt. Der Radverkehr darf den Mörterweg zudem auch
entgegen der vorgegebenen Einbahnstraßenrichtung
befahren.
Die Infrastruktur ist hinsichtlich der Radverkehrsführung
insgesamt als ausreichend zu bewerten. Es sind keine
getrennten Radwege vorhanden, jedoch ist eine Führung des
Radverkehrs auf der Fahrbahn bei Tempo 30 unbedenklich.
Ein Teil der Bruchstraße weist eine Tempo 30-Zone aus.
Die Erweiterung der Bruchstraße durch einen Radweg, ist
nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.
Neben der Entscheidung, das Baugebiet überwiegend über
den Mörterweg von Süden zu erschließen und damit den Ort
von zusätzlichen Verkehren weitestgehend zu entlasten,
werden im Verkehrsgutachten detaillierte Empfehlungen zur
Verbesserung der Sicherheit auf den angrenzenden Straßen
gemacht.
laufende Nummern 8, 124, 151
ÖPNV
Die Bushaltestelle „Im Wichemshof“ angrenzend an das
Plangebiet ist nur für ankommende Fahrgäste sinnvoll.
Abfahrende Fahrgäste können diese nicht nutzen, da
sich bereits an der nächsten Station die Endhaltestelle
befindet und somit eine Pause von bis zu 20 Minuten
entsteht.
Es wird die Frage geäußert, wie der Bus (Linie 120)
geführt wird.
Kenntnisnahme
Dass die Bushaltestelle „Im Wichemshof“ nur für
ankommende Fahrgäste sinnvoll ist, wird zur Kenntnis
genommen. Allerdings befindet sich die Haltestelle „Further
Straße“ ca. 5 Gehminuten vom Plangebiet entfernt und kann
durch die Bewohner als Ein- und Ausstiegshaltestelle genutzt
werden.
Eine Anpassung der Linie 120 bzw. des ÖPNV ist nicht
Bestandteil des Bebauungsplans. Seitens der Stadt Köln und
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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Taktung S11 auch Nachts, Zuverlässigkeit S6,
Einführung RE/RB Halt am Bahnhof Worringen.
der KVB wurde eine Verbesserung der ÖPNV Anbindung im
Bestandsnetz geprüft und aufgrund der Verkehrsführung im
Plangebiet (Abfluss nur über den Mörterweg in Richtung
Osten möglich) verworfen.
laufende Nummern 3, 4, 12, 17-27, 29, 32-34, 36-39, 41-45, 49, 51, 54-74, 77-89, 92-97, 100-124, 126-133, 135-138, 140-152, 154
Straßenbaukosten
Zerstörung der Straßen aufgrund massiven Einsatzes
der Baumaschinen und Materialtransport
ungerechtfertigte Belastung der Anwohner mit den
Straßenbaukosten für die Wiederherstellung.
Forderung, als Anwohner nicht an den Kosten für den
Ausbau des Mörterweges und der neuen Zufahrt
beteiligt zu werden.
Erstellung eines Gutachtens über den Zustand der
Straßen/Verkehrswege/ Bürgersteige im gesamten Ort,-
vor Beginn der Baumaßnahme. Dies dient zum
Nachweis und späteren Kostenübernahme der Stadt
Köln.
Die Zusage der Stadt Köln, das die Instandsetzung der
Straßen nach Abschluss des Baugebietes nicht zu
Lasten der Bürger geht und das die Stadt Köln bzw. der
Bauträger diese Kosten übernehmen wird.
Teilweise
Im Hinblick auf etwaige Beschädigungen der öffentlichen
Zufahrtsstraßen wird vor Beginn und nach Abschluss der
Baumaßnahmen ein Beweissicherungsverfahren
durchgeführt. Festgestellte Schäden werden durch die
Vorhabenträger beseitigt. Eine entsprechende Regelung wird
in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Es werden
keine Anliegerbeiträge erhoben.
laufende Nummern 9, 13, 126
Baustellenverkehr
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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Es wird eine Aussage zu der zu erwartenden Belastung
und Gefährdung durch den Baustellenverkehr, der sich
über eine lange Zeit mit Schwerlastverkehr hinziehen
wird, vermisst.
Teilweise Die Abwicklung des Baustellenverkehrs ist nicht Bestandteil
des Bebauungsplanverfahrens. Im Zuge der weiteren
Planungen sind die Investoren gleichwohl bemüht, die
Belästigungen der Baustellenverkehre so gering wie möglich
zu halten. Dazu wird ein entsprechendes Konzept in
Abstimmung mit der Stadt erarbeitet, welches die Verkehre
möglichst aus dem Ortskern heraushält und eine Realisierung
in solchen Margen vorsieht, die bewältigt werden können. Die
Beeinträchtigungen für die die bestehenden Anwohner soll so
gering wie möglich gehalten werden.
laufende Nummern 3-4, 5-8, 10-11, 14, 17-27, 32-34, 36-39, 41-45, 47-74, 77-89, 92-97, 100-124, 126-130, 132-133, 135-138, 140-150, 152,
154
Städtebauliches Konzept
Der »Städtebauliche« Entwurf nimmt nicht ansatzweise
Rücksicht auf die dörfliche, gewachsene Struktur des
Ortes Roggendorf/Thenhoven. Ein integrativer und
architektonisch sanfter Entwurf ist nicht zu erkennen. Im
Einzelnen äußert sich dies an folgenden Punkten:
• unglückliche Anordnung von
Geschosswohnungsbau (3-Etagen+Dach) zu
Einfamilienhäusern (2-Etagen+Dach)
• keine adäquat angepasste Gebäudehöhe am
Übergang von Bestandsbauten zu Neubauten
(z.B. Baptiststraße 59)
• Zerstörung der dörflichen Struktur durch
Überfrachtung an Mehrfamilienhäusern
• fehlende städtebauliche und architektonische
Qualität
Überarbeitung der Pläne zu folgenden Punkten:
Teilweise
Das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrundeliegende
Planungskonzept ist als prämierter Entwurf aus dem
Qualifizierungsverfahren hervorgegangen. Die Fachjury lobte
explizit die städtebauliche und architektonische Qualität des
Entwurfes, der die kleinmaßstäblichen Strukturen des Ortes
aufgenommen und in einem angemessenen Rahmen
umgesetzt hat.
Die vorgeschlagene Durchmischung von Einfamilienhäusern
und Geschosswohnungsbauten entspricht dem vorrangigen
Ziel der Stadtentwicklung, eine Vielfalt an Wohnraum für
unterschiedliche Bevölkerungsgruppen in einem engen
Nebeneinander anzuordnen. Hierdurch soll der räumlichen
Polarisierung sozialer Ungleichheit entgegengewirkt werden.
In der Dorfstruktur von Roggendorf/Thenhoven sind neben
Einfamilienhäusern bereits vermehrt Mehrfamilienhäuser
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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• Reduzierung der Wohneinheiten (vor allem
hinsichtlich der Mehrfamilienhäuser) auf ein der
vorliegenden Verkehrsinfrastruktur vertretbares
Maß
• Verschiebung des Geschosswohnungsbaus an
den äußeren Rand des Neubaugebietes
(vergleiche hier die ursprüngliche Planung)
Die Durchmischung von zwei- und dreigeschossiger
Bebauung ist so unglücklich gewählt, sodass die
Situation entsteht, dass die Gärten der
zweigeschossigen Reihen- und Doppelhäuser im vollen
Sichtfeld der Geschoßwohnungen liegen. Somit sitzt
man in seinem Garten auf dem Präsentierteller der
Geschosswohnungen. Die Positionierung eines
Mehrfamilienhauses an der nordwestlichen Einfahrt ins
Baugebiet gegenüber dem bestehenden
eingeschossigen Wohnhaus mit einem ebenfalls
eingeschossigen Nebengebäude, wird kritisiert.
Private Freiflächen der Eigentumswohneinheiten sind
sehr klein. Es wird angeregt, dies nochmals zu prüfen.
Anregung weitere Neubauvorhaben genauestens zu
prüfen, ob eine entsprechende Integration ins Ortsbild
vorzufinden, sodass sich das Planungskonzept durch die
Setzung dieser Gebäudetypologien in die Dorfstruktur einfügt.
Die Neubauten an der Baptiststraße erhalten mit überwiegend
zwei Geschossen eine adäquate Geschossigkeit im
Übergang zu der heterogenen ein- bis zweigeschossigen
Bestandsbebauung an der Baptiststraße. Durch die
Festsetzung von geneigten Dächern wird die Höhe der
aufsteigenden Wände in einer angemessenen
Größenordnung sichergestellt. Lediglich zwei Gebäude sind
in diesem Bereich als dreigeschossige Bauten geplant. Diese
liegen mit ihren Giebelseiten zur Baptiststraße und erzeugen
somit nur eine punktuell höhere Geschossigkeit in der Straße.
Dies stellt – zumal in ausreichender Entfernung zu den
Bestandsbauten – eine angemessene Einfügung der
Neubauten in die Umgebung dar.
Der Hinweis der Bürger*innen wurde dennoch aufgenommen
und die Situation der beiden Giebel im Nachgang zur
Bürgerbeteiligung erneut auf ihre städtebauliche Wirkung
analysiert. Um den Übergang zur Bestandsbebauung zu
optimieren werden die beiden an die Baptisstraße
angrenzenden Häuser 6 und 15 um ein Geschoss auf eine
zweigeschossige Gebäudekubatur mit ausgebautem
Dachgeschoss reduziert. Das Projekt übernimmt an der
Baptiststraße damit vollständig den Maßstab des Bestands
Das Konzept sieht vor, dass zwischen der zwei- und
dreigeschossigen Bebauung sogenannte „Grüne Zimmer“
entstehen, die als Puffer zwischen den jeweiligen Gärten und
damit der Privatsphäre dienen. An einer Stelle im Plangebiet,
wo dies aus Platzgründen nicht gelingt, sind die Privatgärten
der Einfamilienhäuser besonders groß dimensioniert. Eine
direkte Einsehbarkeit wird somit weitgehend vermieden.
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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gegeben ist. Hinweis, dass Innen- vor
Außenentwicklung eine Rolle spielen sollte. Dabei sollte
auch die Siedlung entlang des Bahnhofs / der
Bahngleise betrachtet werden, ob ggf. ein Teilrückbau
oder ein zeitlich versetzter Rückbau- und Neubau
denkbar wäre.
Es wird eine besonnene Weiterentwicklung der
Ortslage von Roggendorf/Thenhoven befürwortet.
Die Deutsche Reihenhaus AG entwickelt unterschiedliche
Reihenhausformate und hat über Jahre hinweg einen
Standard entwickelt, der sich bewährt hat. Dieser sieht
bestimmte Mindestgrößen für die privaten Freiflächen vor, die
auch bei diesem Bauvorhaben berücksichtigt werden. Im
Übrigen dienen die rückwärtig an die Gärten angrenzenden
sogenannten „Grünen Zimmer“ der Erweiterung der privaten
Gärten. Sie stehen allen Bewohnern zur Nutzung offen.
Reine Einfamilienhaus-Entwicklungen erzeugen einen hohen
Flächenverbrauch. Sie sind angesichts der Klimaziele der
Stadt Köln keine angemessenen und zukunftsfähigen
Antworten auf die Frage nach dringend benötigtem
Wohnraum.
In der Flächennutzungsplan-Änderung von 2011 wurde die
Flächengröße des Plangebiets bereits definiert. Das
Plangebiet entspricht der darin dargestellten Wohnbaufläche,
die Dichtewerte liegen mit einer Geschossflächenzahl (GFZ)
von 1,1 innerhalb der Werte, die die Baunutzungsverordnung
für Allgemeine Wohngebiete (WA) vorsieht. Insgesamt
entstehen ca. 390 Wohneinheiten im Plangebiet. Mit einer
Geschossigkeit von drei Vollgeschossen und einem
Dachgeschoss stellen die Mehrfamilienhäuser einen
angemessenen Baustein für Geschosswohnungsbauten mit
einer überschaubaren Anzahl von Wohneinheiten dar.
laufende Nummern 3, 9, 10, 14-27, 32-34, 36-39, 41-45, 47, 49, 51, 54-74, 77-89, 92-97, 100-130, 132-133, 135-138, 140-150, 152, 154
Sozialer Wohnungsbau
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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Extreme Bündelung von sozialem Wohnungsbau an
einen Ort, der ohnehin schon ein sogenanntes
Problemgebiet (S-Bahnhof Worringen mit angrenzender
Siedlung Mönchsfeld) sowie einer neu errichteten
Asylunterkunft aufweist.
Unklare Grundlage, auf der sich dieser hohe Anteil an
geförderten Wohnungen stützt.
Nein Das Planungskonzept sieht die Durchmischung von
Einfamilienhäusern und Geschosswohnungen in Teilen im
geförderten Segment vor. Eine Bündelung des sozialen
Wohnungsbaus wird im städtebaulichen Konzept nicht
angestrebt.
Der Rat der Stadt Köln hat mit dem Kooperativen
Baulandmodell im Jahre 2017 eine Grundsatzentscheidung
getroffen, wonach in allen neuen Wohngebieten ein Anteil von
mindestens 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbaus
entstehen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass dem
dringenden Bedarf an bezahlbarer Wohnraum Rechnung
getragen wird. Diese Vorgabe gilt für alle Wohngebiete ab
einer bestimmten Größenordnung gleichermaßen. Diese
Vorgabe ist auch insofern sinnvoll und geboten, weil fast 50
% der Kölner Haushalte ein Anrecht auf eine öffentlich
geförderte Wohnung besitzen. Aus diesem Grund ist auch ein
höherer Anteil zu begrüßen, sofern dieser städtebaulich
integriert werden kann.
Der Geschosswohnungsbau mit den öffentlich geförderten
Wohnungen wird von der GAG Immobilien AG errichtet. Diese
ist bestrebt, einen maßgeblichen Beitrag zur Errichtung von
erschwinglichem Wohnraum zu leisten und wird daher bei
diesem Vorhaben einen Anteil an geförderten Wohnungen in
Höhe von 45 % der Geschossfläche Wohnen realisieren.
Das Planungskonzept zeigt hierbei, dass auch dieser höhere
Anteil an öffentlich geförderten Wohnraum durch die
straßenweise Mischung der unterschiedlichen Haustypen und
engen Vernetzung über die durch das Quartier geschaffenen
Wegeverbindungen und Grünen Zimmer gut verträglich ist.
Ferner werden sich die Mehrfamilienhäuser mit und ohne
gefördertem Wohnungsbau baulich nicht voneinander
unterscheiden und damit ein harmonisches Quartier bilden
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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laufende Nummern 2-11, 13, 15-27, 29, 32-34, 36-39, 41-45, 47-49, 51, 53-74, 77-84, 86-89, 92-97, 99-124, 126-130, 132-138, 140-154
Infrastruktur
Der Ortsteil Roggendorf-Thenhoven ist in den letzten
Jahren massiv angewachsen. Die bestehende
Infrastruktur konnte damit jedoch nicht ansatzweise
mithalten. Wir fordern:
• eine Erweiterung der Infrastruktur für den Ort
• die Bereitstellung von Flächen zur Ansiedlung von:
• Ärzten und Apotheken
• Einzelhandel
• Banken
• Restaurants
• Abschluss der Kita-Bauarbeiten an der neuen Kita
Berrischstraße Ecke Baptiststrasse
• Erweiterung der Grundschule
Die Anzahl der Kindertagesstätten ist nicht korrekt.
Momentan befinden sich nur zwei Kindertagesstätten in
Betrieb, die anderen wurden entweder geschlossen
bzw. befinden sich im Umbau. Zudem konnten Kinder,
die in diesem Jahr eingeschult wurden, keinen Platz in
der Grundschule Roggendorf/Thenhoven erhalten.
Nutzungen wie Arztpraxen, Kiosk, Gaststätten und
ähnliche Nutzungen im Plangebiet im Bebauungsplan
zulassen.
Eine weitere Jugendeinrichtung kann nicht integriert
werden.
Teilweise
Roggendorf/Thenhoven ist mit Nahversorgung bzw.
Einzelhandel in einer für den Ort angemessenen
Größenordnung ausgestattet. Im Norden des Ortes befinden
sich ein Vollsortimenter, ein großer Discounter sowie eine
Bäckerei. Zwei Kioske sind mittig im Ort gelegen.
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 sieht
keinen Bedarf zum Ausbau des Einzelhandels in
Roggendorf/Thenhoven.
Da für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA)
ausgewiesen wird, sind die der Versorgung des Gebietes
dienenden Läden (z.B. Kioske), Schank- und
Speisewirtschaften (Gaststätten) sowie Arztpraxen allgemein
zulässig.
Die Investoren sehen keine Ansiedlung von Einzelhandel,
Dienstleistungen oder Gewerbe vor. Aufgrund der Randlage
und der verkehrlichen Haupterschließung über den
Mörterweg ist die Unterbringung zusätzlicher Infrastruktur
innerhalb des Plangebietes städtebaulich nicht sinnvoll.
Der Ausbau von Infrastruktur außerhalb des Plangebietes ist
nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Im Rahmen
der Bauleitplanung können lediglich die rechtlichen
Voraussetzungen für Ansiedlung von Einzelhandels- und
Dienstleitungsbetrieben geschaffen werden. Eine
unmittelbare Einflussnahme des Bebauungsplans auf die
infrastrukturelle Ausstattung im Stadtteil wird jedoch nicht
möglich sein.
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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Die Kindertagesstätte (Kita) an der Berrischstraße Ecke
Baptiststraße ist nicht Bestandteil des
Bebauungsplanverfahrens.
Im Plangebiet wird eine neue dreizügige Kita geschaffen, die
über den Bedarf, der durch das Plangebiet entsteht, hinaus
ein zusätzliches Angebot an Kinderbetreuungsplätzen bieten
wird.
Nach Aussage des Schulamtes, hat die Bezirksvertretung am
21.06.2018 eine „Initiative zur Schulentwicklung im Bezirk
Chorweiler“ beschlossen. Beschlusspunkt 1 führt aus: „Die
Planung zum Beschluss zur Kapazitätserweiterung der KGS
Gutnickstraße um die Erweiterungsfläche auf dem Gelände
der heutigen Kita Further Straße wird umgehend
personalisiert und die Maßnahme umgesetzt
(Schulentwicklungsplan (M71)).
Die Verwaltung begrüßt den BV-Beschluss ausdrücklich. Die
Verwaltung wird prüfen, ob, und wenn ja, mit welchen
Konsequenzen für andere Schulen bzw. Schulstandorte, eine
Änderung der Priorität erfolgen könnte. Die Maßnahme wird
in der Schulbauliste unter Auftragsnummer 197 (Priorität „C“)
geführt.
Der Hinweis ist richtig, dass die Anzahl der sich im Betrieb
befindlichen Kindertagesstätten falsch ist. Die Aussage wird
in der Begründung zum Bebauungsplan angepasst.
Im Plangebiet ist entgegen der ursprünglichen Absicht keine
Jugendeinrichtung mehr vorgesehen, da kein Bedarf
vorhanden ist.
laufende Nummern 1, 3-7, 10, 17-27, 32-34, 36-39, 41-45, 47-49, 51, 54-74, 77-89, 92-97, 100-124, 126-130, 132-133, 135-138, 140-150,
152, 154
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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Grundstücke
Interesse an Grundstück mit freistehendem Haus oder
einer Doppelhaushälfte.
Monopolstellung eines Bauträgers bei der Errichtung
und dem Vertrieb von Einfamilienhäusern.
Dem bauwilligen Bürger wird nicht nur die Möglichkeit
einer Anbieterwahl genommen. Auch den wirtschaftlich
schwächeren Mitbürgern wird verwehrt, sich ein Haus
im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten (Stichwort
Eigenleistung) zu erbauen.
Kenntnisnahme
Bei Interesse am Erwerb von eines Wohnhauses im
Plangebiet (Rheinhaus / Doppelhaus) bitten wir Sie sich direkt
an die Deutsche Reihenhaus AG zu wenden.
Im vorliegenden Bauvorhaben verfügt die Deutsche
Reihenhaus AG über die Schlüsselgrundstücke im
Plangebiet, wobei vorgesehen ist das Wohngebiet
gemeinsam mit der GAG, die ihrerseits die
Mehrfamilienhäuser errichten soll, zu entwickeln.
laufende Nummern 3-7, 17-27, 32-39, 41-45, 47, 49, 51, 54-74, 77-89, 92-97, 100-124, 126-130, 132-133, 135-138, 140-150, 152, 154
Ver- und Entsorgung
Die bestehende Infrastruktur wird durch die punktuelle
Errichtung von 380 Wohneinheiten völlig überlastet.
Diese negativen Auswirkungen treffen vornehmlich die
Anlieger des Neubaugebietes unter anderem
• Schwankungen des Wasserdruckes,
• sowie der Überlastung des Abwassersystems
{Rückstau, Verstopfungen und Überflutungen
bei Starkregen)
Überprüfung des Entwässerungskonzeptes durch einen
unabhängigen Sachverständigen und Veröffentlichung
des Berichtes
Teilweise
Die bestehenden Versorgungseinrichtungen sind nach
Aussage der Versorgungsträger in der Lage, das
Neubaugebiet mit Wasser zu versorgen.
Das Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen der
privaten Grundstücke anfällt, wird auf den eigenen
Grundstücken über die belebte Bodenzone versickert. Das
Niederschlagswasser der Planstraße 7 wird über ein
Muldensystem versickert. Das Niederschlagswasser der
übrigen öffentlichen Straßen wird über einen neu zu
verlegenden Mischwasserkanal an die vorhandenen
Mischwasserkanäle in der Berrisch- und Baptiststraße
angeschlossen. Das Niederschlagswasser der Kita wird in
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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• Konzept der Wasserversorgung,
• Konzept der Abwasserentsorgung (inkl.
Regenwasser) Dimensionen der vorhandenen
Kanäle
• Umgang mit Oberflächenwasser (inkl. erhöhter
Starkregenanteile durch Klimawandel)
• Stromversorgung
• Gasversorgung
den vorhandenen Mischwasserkanal in der Berrischstraße
eingeleitet, da hier nicht genügend Flächen für eine
Versickerung vor Ort vorhanden sind. Gleiches gilt für den
Bereich der Tiefgaragen, wo eine Versickerung auf dem
eigenen Grundstück ebenfalls erschwert ist. Die vorhandenen
Kanäle sind darauf ausgelegt, das Regenwasser aus den
hinzu kommenden Wohneinheiten aufzunehmen.
Das Entwässerungskonzept wird derzeit von einem
unabhängigen Sachverständigen erstellt und im Rahmen der
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
ausgelegt.
Die Versorgung mit Trinkwasser und Löschwasser wird über
das Leitungsnetz der Rheinenergie AG in den öffentlichen
und privaten Erschließungsflächen sichergestellt. Das Gebiet
wird an die bestehenden Wasserleitungen in den
angrenzenden Gebieten angeschlossen, sodass ein
Ringleitungssystem entsteht. Die Dimensionierung und
Herstellung des Leitungsnetzes erfolgen durch den
Versorger. In regelmäßigen Abschnitten werden Hydranten
ausgebildet.
Im Zuge der weiteren Planung wird ein Überflutungsnachweis
erstellt, der geeignete Flächen zur Versickerung bei
Starkregenereignissen ausweist.
Die Stromversorgung erfolgt über ein Mittelspannungsnetz. In
der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für
Versorgungsleitungen vorgedacht und werden in der weiteren
Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und Herstellung
des Leitungsnetzes erfolgen durch den Versorger. Standorte
für Trafostationen können zum derzeitigen Planungsstand
noch nicht konkretisiert werden.
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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laufende Nummern 3-7, 13, 17-27, 32-39, 41-45, 47, 49, 51, 54-74, 77-89, 92-97, 100-124, 127-130, 132-133, 135-138, 140-150, 152, 154
Abstände (Friedhof/Kita)
Respektlose Annäherung des Geschosswohnungsbaus
an den Friedhof.
Die geplante Kindertagesstätte mit ihrer Außenanlage
grenzt direkt an unser Grundstück auf einer Länge von
40m. Die daraus entstehenden Geräusche der
spielenden Kinder im Außenbereich werden nicht
unerheblich sein. Wir bitten Sie entsprechende
Maßnahmen, wie z.B. eine Lärmschutzwand links
entlang unseres Grundstücks zu errichten. So könnten
wir uns auch eher zu den Pausenzeiten der Kinder in
unserem Garten aufhalten.
Teilweise
Der Geschosswohnungsbau hält die erforderlichen
Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken ein. Der
Hinweis der Bürger*innen wurde aufgenommen und die
Situation des Mehrfamilienhauses gegenüber dem Friedhof
im Nachgang zur Bürgerbeteiligung erneut auf ihre
städtebauliche Wirkung analysiert. Um den Übergang zur
Bestandsbebauung und zum Friedhof zu optimieren werden
die beiden an die Baptisstraße angrenzenden Häuser 6 und
15 um ein Geschoss auf eine zweigeschossige
Gebäudekubatur mit ausgebautem Dachgeschoss reduziert.
Das Projekt übernimmt an der Baptiststraße damit vollständig
den Maßstab des Bestands
Das Planungskonzept sieht vor, die Spielgeräte der geplanten
Kindertageseinrichtung möglichst weit von der
Grundstücksgrenze abzurücken und eher im Osten des
Kindergartengrundstücks unterzubringen. Eine
Lärmschutzwand ist nicht erforderlich, da Kinderspiel nicht als
Lärmquelle gewertet wird.
laufende Nummern 40
Denkmalschutz
Im angrenzenden Bereich befinden sich
denkmalgeschützte Objekte. Ist die
Denkmalschutzbehörde/Stadtkonservator informiert und
wer kann dort zu diesem Projekt Auskunft geben?
Ja
Der Hinweis wird aufgenommen und im weiteren
Planverfahren geprüft.
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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laufende Nummern 85
Naturschutz / Ökologie
Beim damaligen (Anm. d. Red.) Kauf unseres
Grundstücks, welches an der Berrischstraße gelegen ist
und der Planung mussten strenge Vorgaben
eingehalten werden, da der Bereich zwischen
Berrischstraße und Bahntrasse als Natur- und
Gewässerschutzgebiet vorgesehen war. Nun wird nur
noch ein Bruchteil der ursprünglichen Fläche als
geschütztes Gebiet vorgesehen. Es wird der
mangelnde Naturschutz kritisiert und die Vergrößerung
des als Naturschutzgebiet vorgesehenen Bereichs
verbunden mit einer Anpassung der Planungen des
Neubaugebietes gefordert. Das heißt eine Verringerung
der Wohneinheiten sowie eine Anpassung der
Grundstücksgrößen an die ländlich geprägte Struktur
der Umgebung.
Es besteht die Sorge, dass das Vorhaben das
Naturschutzgebiet am Pletschbach nicht berücksichtigt.
Teilweise
In der Flächennutzungsplanänderung aus dem Jahre 2011
wurde der nördliche Teil des Plangebietes von einer
Grünfläche in eine Wohnbaufläche geändert. Lediglich der
südliche Teil blieb als Grünfläche erhalten. Das
Planungskonzept hält sich an diese Darstellung und weist den
südlichen Teil als Grünfläche aus. Das dort befindliche
Landschaftsschutzgebiet bleibt weiterhin erhalten. Lediglich
die erforderliche Straße zerschneidet das
Landschaftsschutzgebiet sowohl im Plangebiet als auch in
der südlich darunter liegenden Fläche, die nur zum Teil zum
Plangebiet gehört. In Abstimmung mit dem Amt für
Grünflächen und Landschaftspflege wird die Straßenführung
möglichst weit im Westen vorgesehen, wo der Eingriff als am
geringsten gewertet wird. Die neue Anbindung ist in
Abstimmung mit dem Amt für Straßen und
Verkehrsentwicklung erforderlich, um die umliegenden
Straßen durch den Mehrverkehr nicht zusätzlich zu belasten.
Die Umgebung ist dörflich bis vorstädtisch geprägt, daher ist
die Schaffung von ca. 390 Wohneinheiten in den geplanten
Wohnformen mit der Struktur der Umgebung verträglich. Die
Schaffung von Wohnraum steht aufgrund des dringenden
Bedarfs im Vordergrund.
Bei dem Pletschbach und seinem unmittelbaren Umfeld
handelt es sich um einen geschützten
Landschaftsbestandteil. Er wird in der Planung berücksichtigt
und als solcher festgesetzt. Lediglich die Anbindung zum
Mörterweg zerschneidet den Landschaftsbestandteil in einem
schmalen Korridor. Dieser ist so gewählt, dass der Eingriff
möglichst gering ausfällt.
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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Welche Aspekte bzgl. ökologischem / nachhaltigem
Bauen wurden berücksichtigt?
Wie wird dem Thema Klimawandel bei diesem
Baugebiet begegnet?
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens soll ein
Energiekonzept für das Quartier erstellt werden. Maßnahmen
zur Minderung der Emission des Klimaschadgases werden
geprüft.
Das Planungskonzept sieht vorwiegend Satteldächer vor, die
nicht begrünt werden können. Die Flachdächer der Garagen
und Technikzentralen werden jedoch begrünt. Die Möglichkeit
zur Installation von Photovoltaikanlagen ist gegeben und wird
im weiteren Verfahren, insbesondere für den
Geschosswohnungsbau, geprüft. Darüber hinaus sieht die
Planung eine weitreichende Durchgrünung des ganzen
Quartiers vor. Im Bebauungsplan werden dazu
Begrünungsfestsetzungen in Form von Bäumen, Hecken,
Sträuchern sowie Raseneinsaat getroffen. Des Weiteren wird
im Süden eine große Grünausgleichsfläche vorgesehen.
Diese soll unzugänglich ausgebildet werden, sodass sich dort
ein naturnaher Lebensraum für Flora und Fauna entwickeln
kann.
Die Wärmeversorgung des Plangebietes soll dezentral über
mehrere Blockheizkraftwerke (BHKW) erfolgen. Das Gesetz
zur Förderung Erneuerbarer Energien (EEWärmeG) im
Wärmebereich wird ebenso wie der KfW 55-Standard
eingehalten. Es ergibt sich eine Unterschreitung der EnEV
von >15%. Des Weiteren decken die BHKW den Wärmeanteil
um >50%. Beides sind so genannte Ersatzmaßnahmen nach
dem EEWärmeG.
Im weiteren Verfahren wird hierzu ein Energiekonzept erstellt.
Bei Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass
der bebaute Teil des Plangebietes klimatisch zukünftig der
Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“ zuzuordnen ist und
damit klimatisch den angrenzenden Siedlungsflächen
entspricht. Der südliche Teil des Plangebietes, der als
Ausgleichsfläche naturnah gestaltet wird, kann auch bei
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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Durchführung der Planung weiterhin der Klasse 4 „klimaaktive
Freiflächen“ zugeordnet werden. Die Ackerfläche mit einer
Funktion zur Kaltluftentstehung geht jedoch im Zuge der
Planungsrealisierung dauerhaft verloren. Zur Verminderung
der Auswirkungen auf das Mikroklima trägt die geplante
Durchgrünung des Wohngebietes mit Bäumen, die Anlage
von öffentlichen und privaten Grünflächen sowie die
Verwendung von versickerungsfähigen Materialien zur
Befestigung von Oberflächen, z. B. der Stellplätze, bei.
Frischluftentstehungsflächen (Gehölzflächen) werden im
Bereich der Kompensationsflächen neu geschaffen. Vor dem
Hintergrund der umfangreichen Begrünungsmaßnahmen im
geplanten Wohngebiet sowie der randlichen und teils
großflächigen Kompensationsmaßnahmen, gehen von der
Planung keine erheblichen Auswirkungen auf das Klima aus.
laufende Nummern 41, 85, 126
Ausgleichsfläche / Grün
Die Bahngleise bilden bereits einen Einschnitt in die
Landschaft im Sinne einer für Wildtiere nicht
überwindbaren Begrenzung. Eine Ausgleichsfläche -wie
im Bebauungsplan ausgewiesen –sollte nicht weiter
zerschnitten werden. Es soll eine Zufahrt entlang der
Gleise geschaffen werden, um bestehende
Grünbereiche mitsamt ihrer ländlichen Artenvielfalt so
gut wie möglich zu schützen.
Es wird die Kritik geäußert, dass die Ausgleichfläche als
Hundetoilette dienen wird und somit mit Lärm- und
Geruchbelästigung zu rechnen ist. Forderung, dass die
Ausgleichfläche als solche erkennbar ist und nicht
durch Hunde betreten werden darf.
Teilweise
Die Führung der Zufahrt entlang der Gleistrasse wurde
geprüft. Infolge der diagonalen Führung wäre sie mit einem
größeren Eingriff in die Landschaft verbunden gewesen und
wurde daher zugunsten der kürzesten Wegeführung
verworfen. In Abstimmung mit dem Amt für Grünflächen und
Landschaftspflege wird der Einschnitt an der
vorgeschlagenen Stelle als am geringsten bewertet.
Um den Nutzungsdruck durch Spaziergänger und
Hundebesitzer aufzufangen wird eine schmale öffentliche
Grünfläche parallel der Planstraße 5 als Puffer zu der
Ausgleichsfläche festgesetzt. Die südlich angrenzende
Ausgleichsfläche soll so vor einem Zutritt geschützt werden.
Sie wird durch die Ausgestaltung mit entsprechender
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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Es wird die Möglichkeit für einen schönen Grünpark im
Plangebiet angefragt.
Die Versiegelung der Grünfläche ist zu groß. Es muss
mehr Grünanteil und Ausgleichsflächen geschaffen
werden, z.B. auch durch Dachbegrünungen von
Garagen und Flachdachbauten, sofern diese
vorgesehen werden.
Es besteht die Forderung, dass die Vorgärten begrünt
sein müssen und das dort keine Versieglung der
Oberflächen mit Schottergärten, Pflaster (auch kein
versickerungsfähiges Pflaster) stattfindet.
Bepflanzung als solche erkennbar werden. Der Zugang wird
mittels Beschilderung unterbunden.
Eine weitere öffentliche Grünfläche ist mittig im Plangebiet
angrenzend an einen öffentlichen Spielplatz geplant.
Gemäß dem Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der
nördliche Teil des Plangebietes als Wohnbaufläche und der
südliche Teil als Grünfläche dargestellt. An diese Vorgabe
und Aufteilung hält sich das städtebauliche Planungskonzept.
Die südliche Grünfläche wird als Ausgleichfläche festgesetzt
und ist nach derzeitigem Erkenntnisstand ausreichend groß,
um den Eingriff der Planung zu kompensieren. Des Weiteren
können die nach Kooperativem Baulandmodell der Stadt Köln
erforderlichen Grün- und Spielplatzflächen sowie die
Kleinkinderspielflächen gemäß BauO NW für den
Geschosswohnungsbau ebenfalls nachgewiesen werden.
Das Planungskonzept sieht vorwiegend Satteldächer vor, die
nicht begrünt werden können. Die Flachdächer der Garagen
und Technikzentralen werden jedoch begrünt.
Der Hinweis wird aufgenommen, sodass der Bebauungsplan
Festsetzungen für die Begrünung der Vorgärten, die eine
Versiegelung der Flächen weitgehend verhindern sollen,
vorsehen wird.
laufende Nummern 11, 46-48
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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Beteiligung / Stellungnahmen
Die bisherige Öffentlichkeitsbeteiligung durch Auslage
der Unterlagen und Wurfsendung empfinden wir als
unzureichend. Vor diesem Hintergrund bitten wir die
Öffentlichkeit – unter Berücksichtigung der notwendigen
Hygienemaßnahmen im Rahmen einer
Präsenzveranstaltung - über die geänderten Planungen
zu informieren.
In der Zeit vom 03.09.20 bis einschl. 17.09.20, also
innerhalb von 9 Werktagen konnte die Planung im
Bezirksrathaus Chorweiler (nur bis 10.09.) eingesehen
und eine Stellungnahme abgegeben werden.
Bitte, um Information über den weiteren
Planungsprozess, über weitere Möglichkeiten der
Beteiligung und über die Summe der bis zum 17.09.
eingegangenen Stellungnahmen.
Über wen erhalten wir das vollständige
Verkehrsgutachten, welches für das neue Baugebiet
erstellt wurde?
Ja
Die Durchführung der Beteiligung wurde eine Woche vor
Beginn im Amtsblatt der Stadt Köln sowie in den
Tageszeitungen ortsüblich bekanntgemacht. Aufgrund der
Corona-Pandemie konnte die Bürgerbeteiligung nicht in Form
einer Abendveranstaltung (Modell 2) stattfinden. Der
Stadtentwicklungsausschuss hat am 16.06.2020 entschieden,
dass alle Bürgerbeteiligungen des Modells 2 auf das Modell 1
umgestellt werden und somit über einen Aushang erfolgen.
Die Planung konnte vom 27.08.2020 – 17.09.2020 über ein
Aushangplakat am Bezirksrathaus Chorweiler sowie am
Stadthaus Deutz eingesehen werden. Zusätzliche Unterlagen
konnten online über die Seite der Stadt Köln bis zum
17.09.2020 eingesehen werden.
Im weiteren Verfahren wird neben der bereits durchgeführten
Bürgerinformationsveranstaltung und der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eine
Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB stattfinden. Hier
haben die Bürgerinnen und Bürger erneut die Möglichkeit,
ihre Stellungnahme zum Planungskonzept abzugeben. Hier
können auch alle relevanten Gutachten zum Verfahren
eingesehen werden.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sind insgesamt 154
Stellungnahmen eingegangen.
Der Wunsch nach einer ergänzenden
Bürgerinformationsveranstaltung mit der Möglichkeit zum
Dialog wurde im Rahmen der ergänzenden digitalen
Bürgerinformationsveranstaltung am 28.04.2021 aufgegriffen.
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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laufende Nummern 2
Unterführung
Frage, ob die Unterführung der S-Bahn in Worringen
sicherer gemacht wird, da Angst besteht dort alleine als
Frau durchzugehen.
Kenntnisnahme
Der Bebauungsplan ist auf das Plangebiet beschränkt.
Aussagen zu Veränderungen im Bereich der S-Bahn sind
nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wir haben Ihren Hinweis aufgenommen und leiten diesen an
die zuständige Stelle weiter.
laufende Nummern 11, 53
Straßennamen
Hinweis, dass im Jahr 2014 ein Konzept zur
Benennung
der Straßennamen für die Neubaugebiete des Ortes
erarbeitet wurde. Hiernach wurden alle Straßen (mit
Ausnahme des Rotmilan-Weges) benannt. Für die
Benennung der neuen Straßen reichen wir daher gern
frühzeitig Vorschläge verdienter Ortsbewohner ein.
Kenntnisnahme
Wir nehmen Ihren Hinweis auf.
laufende Nummern 52
Kein Einverständnis mit der Planungsänderung. Kenntnisnahme Der erste Planungsentwurf bildete eine Machbarkeitsstudie im
Vorfeld der Auslobung des städtebaulichen
Qualifizierungsverfahrens. Das dem Bebauungsplan-Entwurf
zugrundeliegende Planungskonzept ist als prämierter Entwurf
aus diesem Qualifizierungsverfahren hervorgegangen. Dieser
weist viele Vorzüge gegenüber der Machbarkeitsstudie auf,
wie die Durchmischung der verschiedenen Wohnungstypen
(Doppel, Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser) und sieht
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
hochwertigere private, halböffentliche und öffentlichen Platz,
Grün- und Spielflächen sowie eine deutlich bessere
Vernetzung mit dem Bestandsquartieren und den
umgebenden Frei- und Grünräumen vor.
laufende Nummern 126
Plandarstellung
Die Plandarstellung ist nicht korrekt. Die befestigten
Flächen sind bei ihnen schön grasgrün dargestellt. Das
ist zu korrigieren und überbaute Flächen und
Stellflächen sind entsprechend der Planverordnung
darzustellen.
Kenntnisnahme
Das städtebauliche Planungskonzept ist ein gestalterischer
Plan, der das Gestaltungskonzept des prämierten Entwurfs
abbildet und für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB vorgelegt wurde. Im Bebauungsplanentwurf, der im
Rahmen der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
offengelegt wird, wird die Darstellung gemäß der
Planzeichenverordnung erfolgen.
Stand 25.01.2023
Anlage_13_Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (verfristet)
48090 Zeichen
Anlage 13 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 –Arbeitstitel Südlich Baptiststraße in Köln-Roggen- dorf/Thenhoven– außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stel- lungnahmen (verfristet) Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entschei- dung durch den Rat Begründung 1 1.1 Bürger*in 1 Die Bürgerin/Der Bürger wendet sich gegen die Pla- nung und verweist auf eine inhaltlich fast wortgleiche Eingabe aus dem Jahr 2020. Aus der Bürgerschaft gab es über die 154 Stellungnah- men genügend konstruktive Vorschläge, ebenso über den Bürgerverein, ebenso in den Bürgerinformations- veranstaltungen, ebenso in den direkten Diskussionen vor Ort mit den politischen Vertretern auf Bezirks- und Kenntnis- nahme Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren wurden neben den gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsschritten ge- mäß § 3 BauGB zusätzliche Informationsveranstaltungen veranstaltet: Eine von den Investorinnen geleitete öffentli- che Bürgerinformationsveranstaltung fand am 15.01.2019 in Roggendorf/Thenhoven statt. Um dem Wunsch nach ei- nem ergänzenden Dialog zu entsprechen, haben sich die Investorinnen dazu bereit erklärt, eine ergänzende Bürger- informationsveranstaltung als Live-Stream durchzuführen, die im Anschluss an die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteili- gung am 28.04.2021 stattgefunden hat. Die Veranstaltung diente dazu, das im Qualifizierungsverfahren mit dem 1. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 3 Stadtratsebene. Ich kann nicht den Eindruck gewin- nen, dass die Vorschläge in die neuerliche Gestaltung eingeflossen sind. Meine erlebte Realität weicht von den Publikationen der Stadt Köln zur „Bürgerbeteiligung“ ab. Hier einige Zitate der Stadt Köln zum Thema Bürgerbeteiligung: • Zitat: „Stadtplanung und Stadtentwicklung ha- ben eine große Bedeutung für die Entwicklung unserer Stadt. In diesem Bereich haben Sie viele Möglichkeiten mitzuwirken und sich aktiv zu beteiligen. Informieren Sie sich über die be- stehenden Planungen und treten Sie mit uns in den Dialog. Wirken Sie mit an Bebauungsplä- nen, Planfeststellungsverfahren, Quartiersent- wicklungen und räumlichen Entwicklungskon- zepten.“ [https://www.stadt-koeln.de/politik-und- verwaltung/mitwirkung/stadtplanungentwick- lung/] • Zitat: „Unser Ziel ist: Die Bürger-Beteiligung soll die Politik ergänzen und verbessern. Das be- deutet: Die Bürger-Beteiligung soll nicht die Po- litik ersetzen. Sondern die Bürger-Beteiligung soll der Politik helfen. Die Menschen sollen mit- reden, was in ihrer Stadt passiert.“ [ https://www.stadt-koeln.de/artikel/65716/in- dex.html] • Zitat: „Leitlinien (Seite 13), Was macht gute Bürgerbeteiligung aus? (Seite 19 ff), Wir konzi- pieren gemeinsam“ (Seite 44), Leitlinien nicht Rang ausgezeichnete städtebauliche Konzept näher zu er- läutern sowie die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öf- fentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu be- antworten. Im Rahmen der ergänzenden Bürgerinformati- onsveranstaltung sind durch die Eingabe mittels einer Chatfunktion im Live-Stream 191 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen, die ebenfalls in die weitere Planung gemäß den Stellungnahmen der Verwaltung ein- geflossen sind. Zudem fanden die in den formellen Beteili- gungsschritten eingegangenen Anregungen aus der Öf- fentlichkeit Eingang in den planerischen Abwägungspro- zess und wurden gemeinsam mit allen anderen Stellung- nahmen abgewogen. Der durch das vorangegangene städtebauliche Qualifizierungsverfahren hervorgegangene Entwurf wurde daraufhin u.a. hinsichtlich des Übergangs der Neubauten zur Bestandsbebauung angepasst. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 4 für den Papierkorb schreiben (Seite 48) [https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/con- tent/pdf-ratgremien/anlagen_arbeitsgre- mium_13._m%C3%A4rz_2017.pdf] Gespiegelt an diesen Punkten ist der gelebte Bürger- beteiligungsprozess eine einzige Farce. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das der Weg sein soll, wie die Stadtverwaltung ihr Image bei den Bürgerinnen und Bürgern verbessern möchte. Beispiele aus anderen Städten zeigen, dass sich ein Miteinander für beide Seiten lohnt. Manches sogar schneller geht. Warum schafft das die Verwaltung in Köln nicht? 1.2 Am 18.6.2021 wurde in der 4. Sitzung des Stadtent- wicklungsausschusses die Verwaltung bei der neuerli- chen Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs mit fol- genden Dingen beauftragt. a) Die verkehrliche Erschließung des Baugebietes b) Die Sicherstellung der Versorgung mit einer be- darfsgerechten schulischen Infrastruktur (ggf. Schul- neubau), insbesondere mit Grundschulen. Dabei ist zeitnah auf die Inbetriebnahme der alten Grundschule als KITA in Roggendorf hinzuwirken. c) Eine Überprüfung und Neuorganisation der Baustel- lenverkehre. Kenntnis- nahme - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 5 d) Eine Überprüfung des städtebaulichen Übergangs vom bestehen Ort zum neu entstehenden Wohngebiet (Anpassung der Geschossigkeit) 1.3 Zu a: Die Stellungnahme der Verwaltung beschreibt den Ist-Stand aus der Planung von 2020. In der Pla- nung 2022 hat sich gegenüber 2020 rein gar nichts ge- ändert. Hier wird m.E. ein Auftrag des StEA klar über- gangen. Im Rahmen des Vorgabenbeschlusses (Vorlage 3123/2020) wurde die Verwaltung durch den Stadtentwick- lungsausschuss beauftragt, bei der Erarbeitung des Be- bauungsplan-Entwurfs u.a. die verkehrliche Erschließung des Baugebietes vertieft zu prüfen und zu berücksichtigen. Im Rahmen der Mitteilung der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB des in Rede stehenden Bebauungsplanes (Vor- lage 2270/2022) wurden die Ergebnisse dieser vertieften Betrachtung zusammenfassend dargestellt. Die Verkehrsführung ist so gewählt, dass die Belastung für die Berrischstraße und für die Baptiststraße möglichst ge- ring ausfällt. Aufgrund der vorgeschlagenen Verkehrsan- bindung mit beschränkten Zu- bzw. Ausfahrtsregelungen ist mit keinem signifikanten Mehrverkehr auf den umlie- genden Straßen Berrisch- und Baptiststraße zu rechnen. Basierend auf dem extern erstellten Mobilitätskonzept zum Bauvorhaben, das unter der Prämisse einer nachhaltigen und verträglichen Verkehrsentwicklung für den Ortskern Roggendorf/Thenhoven erarbeitet wurde, konnten die Leistungsfähigkeitsnachweise für die Knotenpunkte im Ortskern erbracht werden. Anpassungen der Planung wa- ren daher nicht erforderlich. 1.4 1.4.1 zu b: Es ist zu begrüßen, dass die Verwaltung sich nun endlich dem Thema einer ausreichenden Kita- und Grundschulversorgung annimmt. Der Stadtteil Köln- Kenntnis- nahme - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 6 Roggendorf Thenhoven gehört zu den 5 kinderreichs- ten Stadtteilen (siehe auch Artikel im KStA vom 3./4.9.2022). Der erforderliche Nachzug der Kita- und Grundschulversorgung durch die in der Vergangenheit entstandenen neuen Baugebiete wurde jahrelang sträf- lich vernachlässigt. Die zur Verfügung stehenden Plätze decken schon jetzt nicht den erforderlichen Be- darf ab. Familien sind gezwungen ihre Kinder in den Einrichtungen anderer Stadtteile unterzubringen. Dies führt zu einem erhöhten KFZ-Bedarf je Wohneinheit, damit einem erhöhten Verkehrsaufkommen, mehr not- wendigen Parkplätzen und negativen ökologischen Konsequenzen. Ganz zu schweigen, von angespann- ten Eltern, die ihre Kinder in der Weltgeschichte her- umkutschieren müssen. Wenn Sie das nicht glauben, dann empfehle ich Ihnen eine Umfrage zu diesem Thema bei allen betroffenen Familien in unserem Stadtteil zu machen. 1.4.2 • Forderung, dass zuerst die notwendige Kita- und Grundschulversorgung fertiggestellt wird, bevor mit der Errichtung des Baugebiets be- gonnen wird. Teilweise Der Aufstellungsbeschluss für diesen Bebauungsplan wurde vor dem zitierten Ratsbeschluss bereits im Mai 2018 gefasst. Das darin formulierte Ziel in Bezug auf die Versorgung mit Infrastruktur – die Errichtung einer dreizü- gigen Kindertageseinrichtung – wird mit der vorliegenden Planung umgesetzt. Zwischenzeitlich hat sich die geplante Erweiterung der KGS Gutnickstraße verzögert, so dass die Kapazität der nahegelegenen Grundschulen nicht ausreicht, um den Ge- samtbedarf an Grundschulplätzen im Stadtteil Roggen- dorf/-Thenhoven zu decken. Um die erforderlichen Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 7 Grundschulplätze zu schaffen, hat die Stadt Köln Grund- stücke auf ihre Eignung als Schulstandort geprüft und da- bei das Grundstück „Östlich Mottenkaul“ in Roggen- dorf/Thenhoven als geeignet identifiziert. Aktuell ist für die- ses Grundstück eine Machbarkeitsstudie in Arbeit. Eine erste Volumenübersicht hat ergeben, dass das Grund- stück über einen geeigneten Zuschnitt und eine ausrei- chende Größe verfügt, um eine Grundschule unter bringen zu können. Die Machbarkeitsstudie wird vor dem Sat- zungsbeschluss des Bebauungsplanverfahrens „südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven“ vorliegen. Sie soll die Grundlage für die planungsrechtliche Siche- rung des Grundschulstandorts bilden. Über einen entspre- chenden Aufstellungsbeschluss, der zeitgleich mit dem Satzungsbeschluss dieses Bebauungsplanverfahrens ge- troffenen werden soll, soll die planungsrechtliche Siche- rung angestoßen und die Errichtung des Schulneubau zeitnah umgesetzt werden. Im Südwesten des Plangebietes ist entsprechend den For- derungen der Kindergartenbedarfsplanung eine dreizügige Kindertageseinrichtung für ca. 50 Kinder geplant. Durch die Errichtung dieser dreigruppigen Kindertageseinrich- tung werden Kapazitäten geschaffen, die den ursächlichen Mehrbedarf an Kitaplätzen in Gänze abdecken können. Um einen Betriebsstart der Kindertageseinrichtung mög- lichst im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bezug der ersten Wohnungen sicherzustellen, soll die Kinderta- geseinrichtung frühzeitig im ersten Bauabschnitt realisiert werden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 8 1.4.3 • Was die „Inbetriebnahme der alten Grund- schule als KITA“ betrifft, so verweist die Ver- waltung hier nur auf Beschlüsse, zu denen ich wohl als Privatperson keinen Zugriff habe. In den Anlagen zum neuerlichen Planungsentwurf ist hier m.E. nichts zu finden. Weshalb werden solche wichtigen Referenzen nicht angehan- gen? Dies würde Transparenz schaffen. Hier wird m.E. nicht ausreichend dargelegt, wie die Kita- und Grundschulversorgung endlich be- darfsgerecht hergestellt werden sollen. Nein Die hier angesprochene Kita liegt außerhalb des Geltungs- bereichs, weshalb deren Inbetriebnahme nicht im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens geregelt werden kann. Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sit- zung am 08.12.2022 über das weitere Vorgehen bei der „Generalinstandsetzung Kindertagesstätte Berrischstraße 132-136 in Köln-Roggendorf/Thenhoven - Weiterplanungs- beschluss“ (Vorlage 0563/2022) entschieden. Diese Be- schlussvorlage ist gleichwohl über das „Informationssys- tem für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln“ im Internet öffentlich abrufbar. 1.4.4 • Eine Auflage, dass mit dem Baugebiet „südlich Baptiststraße“ erst dann begonnen werden darf, wenn die Kita- und Grundschulversorgung hergestellt worden ist, ist hier dringendst erfor- derlich! Teilweise Siehe Nr. 1.4.2 1.5 zu c: Auch hier beschreibt die Verwaltung den bereits bekannten Ist-Stand aus 2020, sofern ich diesen richtig in Erinnerung habe. Die geforderte Neuorganisation des Baustellenverkehrs ist für mich nicht erkennbar. Hier wird m.E. ein Auftrag des STEA klar übergangen. Teilweise Im Rahmen des Vorgabenbeschlusses (Vorlage 3123/2020) wurde die Verwaltung durch den Stadtentwick- lungsausschuss beauftragt, bei der Erarbeitung des Be- bauungsplan-Entwurfs u.a. eine Überprüfung und Neuor- ganisation der Baustellenverkehre vertieft zu prüfen und zu berücksichtigen. Im Rahmen der Mitteilung der Offen- lage nach § 3 Abs. 2 BauGB des in Rede stehenden Be- bauungsplanes (Vorlage 2270/2022) wurden die Ergeb- nisse dieser vertieften Betrachtung zusammenfassend dargestellt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 9 Bei der Organisation des Baustellenverkehrs wird eine Entlastung des Ortskerns angestrebt. So soll die Zufahrt zum Baugebiet möglichst von Süden über den Thenhover- Escher-Weg stattfinden. Im ersten Bauabschnitt erfolgt die Erschließung des Gebietes für den Baustellenverkehr von der Berrischstraße und dem Bereich des Neubaus der Kin- dertagesstätte aus. In diesem Bauabschnitt ist auch der Bau der Querung des Pletschbachs von Richtung Süden beabsichtigt, sodass schnellstmöglich die neue Zufahrt vom Mörterweg in das Plangebiet als Haupterschließung für die Abwicklung des Baustellenverkehrs genutzt werden kann. Darüber hinaus wird ein Baustellenverkehrskonzept durch die Investorin erstellt und mit der Verwaltung abgestimmt. Dieses Konzept wird Bestandteil des städtebaulichen Ver- trags. 1.6 Zu d: Ich begrüße die Reduzierung der Geschossigkeit der giebelständigen Häuser an der Baptiststr. Kenntnis- nahme - 1.7 • Dennoch bin ich der Meinung, dass der Über- gang von der Bestandsbebauung mit ihrem dörflichen Charakter noch sanfter gestaltet wer- den könnte, wenn man die verschiedenen Haustypen auf dem Baugebiet anders verteilt. Man könnte am Übergang der Bestandsbebau- ung mit Reihen / Doppelhäusern beginnen und die Gebäudehöhe in Richtung Süden ansteigen lassen. Entwürfe aus früheren Planungsphasen (2018 / 2019) zeigen hier eine deutlich gefälli- gere Anordnung. Kenntnis- nahme Das städtebauliche Konzept wurde nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung in Bezug auf den Übergang zu den Be- standsbauten überarbeitet. Nunmehr sind die Gebäude entlang der Baptiststraße, auch gegenüber der Hausnum- mer 59, als zweigeschossige Gebäude konzipiert, die erst entlang der ins Plangebiet weisenden Planstraßen eine Dreigeschossigkeit aufweisen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 10 1.8 • Die Anpassung der spitzwinkligen Giebelstel- lung des Hauses am Friedhof konnte ich im neuerlichen Bauplan nicht nachvollziehen. Es scheint mir sehr praxisfern, dass hier nicht rechtwinklige Häuser gebaut werden sollen. Hier sehe ich noch Nachbesserungsbedarf, um den Auftrag des StEA zu erfüllen. Kenntnis- nahme Die straßenbegleitende Giebelstellung wurde aus städte- baulichen Gründen beibehalten. In Kombination mit der Reihenhausbebauung, die sich in einer Flucht befindet, ergibt sich dadurch eine städtebaulich ruhigere Gesamtsi- tuation. Wäre die nordwestliche Ecke des Hauses weiter vom Gehweg abgerückt, ergäbe sich ein massiverer Ge- samteindruck im städtebaulichen Kontext. 1.9 1.9.1 Verkehrskonzept Eine massive Zunahme des Autoverkehrs im gesam- ten Ort ist programmiert, insbesondere im Zubringer- verkehr zur Autobahn (Berrischstraße & Baptiststr.). Dies bringt eine nicht hinzunehmende Belastung für alle Einwohner, aber auch für die neuen Nachbarn im Neubaugebiet. Folgende Punkte sind hierbei von Be- lang: • Lärm • Gesundheitsgefährdung • erhöhte Unfallgefahr • erhöhte Gefährdung der Kinder auf dem Schul- weg. Bürgersteige sind an einigen Stellen der Baptiststr. zu schmal. Eine eigenständige Be- wältigung des Schulwegs ist m.E. nur sehr ein- geschränkt möglich. Kenntnis- nahme Grundsätzlich wird das Plangebiet über zwei Anschluss- punkte im Norden an die Baptiststraße angebunden, die nur in Fahrtrichtung Süd befahren werden können. An der Berrischstraße wird lediglich die Kindertagesstätte mit den notwendigen Parkplätzen für Mitarbeitende und für den Bring- und Holverkehr angeschlossen. Die Haupterschlie- ßung erfolgt von Süden, wo eine in beide Richtungen be- fahrbare Erschließungsstraße das Plangebiet mit dem Mörterweg verbindet. Der Mörterweg wird gemäß des Mo- bilitätskonzeptes nur in Fahrtrichtung Osten befahrbar sein, sodass am neuen Anschlusspunkt nur Linksab- so- wie -einbiegende vorgesehen sind. Innerhalb des Plange- bietes sind die Wohnstraßen in beide Richtungen befahr- bar. Das durch die ACCON Köln GmbH erstellte Lärmgutach- ten weist nach, dass durch den zusätzlichen Verkehr mit einer deutlich erhöhten Lärmbelästigung nicht zu rechnen ist. Gesunde Wohnverhältnisse sind damit gewahrt. Neben der Entscheidung, das Baugebiet überwiegend über den Mörterweg von Süden zu erschließen und damit den Ort von zusätzlichen Verkehren weitestgehend zu ent- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 11 lasten, werden im Verkehrsgutachten detaillierte Empfeh- lungen zur Verbesserung der Sicherheit auf den angren- zenden Straßen gemacht. Es wird sowohl eine Neuord- nung des ruhenden Verkehrs auf der Berrischstraße als auch die Einrichtung von Querungshilfen oder Fußgänger- überwegen vorgeschlagen, um wichtige Querungspunkte für den Fußverkehr sowie die Gehwege frei von ruhendem Verkehr zu halten, Kindern sichere Aufenthalts- und Ver- kehrsräume zu bieten und Schulkindern aus dem Plange- biet einen sicheren Schulweg zur Grundschule zu ermögli- chen. Der Thenhoven-Escher-Weg liegt außerhalb des Gel- tungsbereichs und ist daher nicht Gegenstand des Bebau- ungsplanverfahrens. 1.9.2 • Verkehrskapazität für Fußgänger, Radfahrer, PKW und Busse insbesondere der Berrischstr., Baptiststr., Sinnerdorfer Str. und Further Weg sind nicht ausreichend. Eine Verbreiterung der Straßen zur Erhöhung ihrer Kapazität ist nicht bzw. nur in einem Teilbereich der Baptiststr. möglich. Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.9.1. 1.9.3 • Anbindung an die Buslinie 120 Das Plangebiet ist bereits an die KVB-Buslinie 120 (Blu- menberg S-Bahn – Further Str.) angebunden: Die Bushal- testellen auf der Berrischstraße „Im Wichemshof“ liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet und ist in fünf Gehminuten zu erreichen; die Haltestelle „Further Straße“, liegt sieben Gehminuten entfernt. 1.10 1.10.1 Städtebauliches Konzept Kenntnis- nahme Im Rahmen des Kooperativen Baulandmodells, welches im vorliegenden Verfahren zu Anwendung kommt, wird Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 12 • Der »Städtebauliche« Entwurf nennt 380 zu er- richtenden Wohneinheiten. Bei 2-4 Personen pro Wohneinheit sind das 760 bis 1.520 Ein- wohner. Der Zuwachs liegt bei einer geschätz- ten aktuellen Einwohnerzahl von ca. 5.000 demnach zwischen 15 und 30%! Das über- schreitet die aktuellen vorhandenen Kapazitä- ten (Verkehr, Infrastruktur, etc.) des Ortes er- heblich. von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohner*innen pro Wohneinheit ausgegangen. 1.10.2 Der »Städtebauliche« Entwurf nimmt nicht ausreichend Rücksicht auf die dörfliche, gewachsene Struktur des Ortes Roggendorf-Thenhoven. Ein integrativer und ar- chitektonisch sanfter Entwurf ist nicht zu erkennen. Im Einzelnen äußert sich dies an folgenden Punkten: • unglückliche Anordnung von Geschosswoh- nungsbau (3-Etagen+Dach) zu Einfamilienhäu- sern (2-Etagen+Dach) Kenntnis- nahme Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Planungskon- zept ist als prämierter Entwurf aus dem Qualifizierungsver- fahren in Form einer städtebaulichen Mehrfachbeauftra- gung hervorgegangen. Die Fachjury lobte explizit, dass die Strukturen des Ortes aufgenommen und in einem ange- messenen Rahmen umgesetzt wurden. Die vorgeschlagene Durchmischung von Einfamilienhäu- sern und Geschosswohnungsbauten entspricht dem vor- rangigen Ziel der Stadtentwicklung, eine Vielfalt an Wohn- raum für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen in einem engen Nebeneinander anzuordnen. Hierdurch soll der räumlichen Polarisierung sozialer Ungleichheit entgegen- gewirkt werden. Darüber hinaus sieht das Konzept vor, dass zwischen der zwei- und dreigeschossigen Bebauung sogenannte „Grüne Zimmer“ entstehen, die u.a. als Puffer zwischen den unterschiedlichen Gebäudetypologien die- nen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 13 1.10.3 • Zerstörung der dörflichen Struktur durch Über- frachtung an Mehrfamilienhäusern Kenntnis- nahme Das Planungskonzept sieht einen Mix aus Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern vor. In der baulichen Dorfstruktur von Roggendorf/Thenhoven sind neben Einfamilienhäu- sern bereits vermehrt Mehrfamilienhäuser vorzufinden, so- dass sich das Planungskonzept auch mit diesen Gebäude- typologien in die Dorfstruktur einfügt. Reine Einfamilienhaus-Entwicklungen erzeugen einen ho- hen Flächenverbrauch. Sie sind angesichts der Klimaziele der Stadt Köln keine angemessenen und zukunftsfähigen Antworten auf die Frage nach dringend benötigtem Wohn- raum. 1.10.4 • fehlende städtebauliche und architektonische Qualität Kenntnis- nahme Das städtebauliche Planungskonzept ist als prämierter Entwurf aus dem Qualifizierungsverfahren hervor gegan- gen, bei der eine Fachjury diesen Entwurf aufgrund der städtebaulichen und architektonischen Qualität als beste Arbeit ausgezeichnet hat. 1.10.5 • respektlose Annäherung des Geschosswoh- nungsbaus an den Friedhof Nein Der Geschosswohnungsbau hält die bauordnungsrechtli- chen erforderlichen Abstandsflächen zu den Nachbar- grundstücken, auch zum Friedhof, ein. 1.10.6 • nach wie vor keinerlei Parkplatzmöglichkeiten für Besucher des Friedhofs Kenntnis- nahme Der Friedhof liegt außerhalb des Geltungsbereichs, wes- halb dessen Stellplatzsituation nicht im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens geregelt werden kann. 1.10.7 • Weiterhin berücksichtigt der Entwurf keinerlei Gewerbeflächen im Neubaugebiet, in denen sich Geschäfte, Gaststätten, Lebensmittelläden ansiedeln könnten. Diese sind jedoch für die Kenntnis- nahme Roggendorf/Thenhoven ist mit Nahversorgung bzw. Ein- zelhandel in einer für den Ort angemessenen Größenord- nung ausgestattet. Das Einzelhandels- und Zentrenkon- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 14 weitere Entwicklung des Ortes wichtig und müssen berücksichtigt werden. zept Köln 2010 sieht keinen Bedarf zum Ausbau des Ein- zelhandels in Roggendorf/Thenhoven. Auch die im Ent- wurf befindliche Fortschreibung des Konzepts (Entwurf Stand September 2020) sieht für Roggendorf/Thenhoven nur die Sicherung der Versorgung im Stadtteil vor. Da für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen wird, sind die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden (z.B. Kioske), Schank- und Speisewirt- schaften (Gaststätten) sowie Arztpraxen allgemein zuläs- sig. Die Investoren sehen keine Ansiedlung von Einzelhandel, Dienstleistungen oder Gewerbe vor. Aufgrund der Rand- lage und der verkehrlichen Haupterschließung über den Mörterweg ist die Unterbringung zusätzlicher Infrastruktur innerhalb des Plangebietes städtebaulich nicht sinnvoll. 1.10.8 Dazu lässt der Entwurf keinerlei realistische Auseinan- dersetzung mit den klimatischen und ökologischen Herausforderungen unserer Zeit erkennen. Ich be- grüße, dass bei der Planung Bäume und Grünflächen berücksichtigt wurden. Das reicht meines Erachtens je- doch lange nicht aus, um auf zukünftige Wetterereig- nisse vorbereitet zu sein. Seien es langanhaltende Hitze- / Dürreperioden oder Starkregenereignisse, die Klimaforscher weltweit voraussagen. Andere Städte beginnen z.B. bereits Wasserzisternen in ausreichender Größe anzulegen, die zum einen die Wassermassen bei Starkregenereignissen aufnehmen und zum anderen eine Wasserquelle für Dürrephasen Kenntnis- nahme Stadtklimatische Minderungsmaßnahmen in der (städ- tebaulichen) Planung Stadtklimatische Minderungsmaßnahmen in der (städ- tebaulichen) Planung Minderungsmaßnahmen gegen die sommerliche Überwär- mung des neuen Quartiers sind insbesondere die Sicher- stellung einer guten Durchlüftung (in Köln aus südöstlicher Richtung) bei austauscharmen sommerlichen Hitzewetter- lagen, die Schaffung von durch Bäumen verschatteten Aufenthaltsbereiche (in Grünflächen sowie Straßenräu- men) und ein nachhaltiges Regenwassermanagement. Des Weiteren wird durch die Implementierung von extensi- ver Dachbegrünung auf den Flachdächern eine weitere Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 15 darstellen. (Z.b. um die Bäume zu bewässern, die ge- pflanzt werden sollen). Mir ist bewusst, dass sie bei der Planung Kennwerte aus den Regularien heranzie- hen. Vergangene Wetterereignisse zeigen jedoch, dass diese Werte längst von der Realität überschrie- ben wurden. Wie fließen der Prognosen der Klimafor- scher in Ihre Planung ein? • Wie soll das neue Baugebiet zu der von Frau Oberbürgermeisterin Reker angedachten „Schwammstadt“ beitragen? Die Berücksichti- gung eines Stauvolumens von mindestens 417m³ ist zu begrüßen. Wie viel Liter Regen pro m² dürfte innerhalb eines Tages fallen, da- mit das Stauvolumen nicht überschritten wird? (l/m² in 24h) Maßnahme zur Abkühlung des Wohnquartiers bei auftre- tenden Hitzeperioden geschaffen. Aufgrund der südöstlich des Plangebiets vorgelagerten Freiflächen bzw. Ausgleichsflächen (größtenteils nicht für die Öffentlichkeit zugänglich), der heutigen stadtklimati- schen Situation in der an das Plangebiet angrenzenden Ortslage sowie der relativ geringen Dichte der Planung (im Vergleich zu Planungen im kernstädtischen Bereich) kann die Belastung durch Sommerhitze vermieden bzw. vermin- dert werden. Starkregen Die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvorsorge erfordern in Zukunft einen veränderten Umgang mit den Niederschlagsabflüssen, der sowohl die zusätzliche Flä- chenversiegelung durch Neuerschließung als auch mögli- che Veränderungen des Niederschlagsgeschehens infolge des Klimawandels berücksichtigt. Neben dem Objekt- schutz gilt es, integrierte Maßnahmen an der Oberfläche zu ergreifen, mit denen künftige Beeinträchtigungen durch Starkniederschläge vermieden bzw. abgemildert werden können. Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, wird bei der vorliegen- den Planung berücksichtigt, dass bei außergewöhnlichen Niederschlagsereignissen die Wassermengen möglichst schadlos zwischengespeichert, abgeleitet bzw. von Ge- bäuden ferngehalten werden. Für die Entwässerung der Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 16 öffentlichen Erschließung wird darauf geachtet, dass aus- reichend Retentions- bzw. Rückhalteflächen für Starkrege- nereignisse vorgehalten werden bzw. eine gezielte und schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen erfolgen kann. 1.10.9 Für Kreuzfeld ist ein grüner Stadtteil angedacht. Wa- rum beginnt man nicht auch bei diesem Baugebiet mit einem deutlich grüneren und nachhaltigeren Ansatz. Wir wissen doch alle, was auf uns zukommt! Kenntnis- nahme Innerhalb des Quartiers sind Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität geplant. „Grüne Zimmer“ bilden dar- über hinaus öffentlich zugängliche Binnenräume hinter den privaten Gärten als gemeinschaftlich nutzbare Grün- flächen. Nach Osten hin bildet eine weitere private Grün- fläche den Übergang zur angrenzenden Bahntrasse. Die Grünfläche im Süden des Plangebietes wird in einer Größe von ca. 38.735 m² als Ausgleichsfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gesichert und künftig vor einer Zugänglich- keit durch die Allgemeinheit geschützt. Zudem werden im Plangebiet insgesamt 176 Bäume neu gepflanzt. 1.11 Flächen für den ruhenden Verkehr Die Planungen für die Errichtung von Abstellplätzen für PKW sind unzureichend bis lächerlich: • viel zu wenig Stellplätze • lebensferne Bedarfsermittlung • abenteuerliche Argumentation hinsichtlich der Förderung des Radverkehrs • unrealistische Einschätzung des Stellenwertes des Radverkehrs. Kenntnis- nahme Der Bedarf an Stellplätzen wurde auf Basis der aktuell gül- tigen Stellplatzsatzung der Stadt Köln ermittelt. Zusätzlich wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, um die Mobilität der künftigen Nutzer*innen des Plangebietes nachhaltig im Sinne einer stadtverträglichen Mobilität auszugestalten. Auf der Baptiststraße und der Berrischstraße wird der Radverkehr mit dem MIV im Mischverkehr geführt. Diese Radverkehrsführung wird bei einer Geschwindigkeitsbe- grenzung von 30 km/h nach ERA (Empfehlungen für Rad- verkehrsanlagen) empfohlen. Auf dem Mörterweg wird der Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 17 • fehlerhafte Beschreibung des Radwegenetzes. Bitte prüfen Sie mal die Situation des Radweg- netzes im Kölner Norden. Viele der Radwege weisen erhebliche Schäden auf, auf die auch entsprechende Schilder hinweisen. Mit diesem Schild erlischt die Benutzungspflicht des Rad- wegs. Ergo ist er nicht mehr existent und darf so lange planerisch nicht herangezogen wer- den, bis dieser instandgesetzt ist. Welche Pla- nungen gibt es hier? • genügend Negativbeispiele in den gerade er- richteten Neubaugebieten (Gottfried-Mock- Straße & Elvira-Tuszik-Straße) kein Plan „B“ für den Fall, dass es aller Wahrschein- lichkeit nach mehr PKW im Baugebiet geben wird als im Erläuterungsbericht angenommen Radverkehr ebenfalls im Mischverkehr geführt. Der Rad- verkehr darf den Mörterweg zudem auch entgegen der vorgegebenen Einbahnstraßenrichtung befahren. Am S- Bahnhaltepunkt Köln-Worringen sind Fahrradabstellanla- gen verfügbar und bieten eine gute Verknüpfungsmöglich- keit der Verkehrsmittel. Die Bewohnerschaft von Roggen- dorf gelangt hier schnell mit dem Fahrrad zum Haltepunkt, das Fahrrad kann dort überdacht angeschlossen und die S-Bahn in Richtung Köln oder Neuss genutzt werden. Die Infrastruktur ist hinsichtlich der Radverkehrsführung insge- samt als ausreichend zu bewerten. Es sind keine getrenn- ten Radwege vorhanden, jedoch ist eine Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn bei Tempo 30 unbedenk- lich. Der Zustand des Radwegenetzes ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. 1.12 1.12.1 Soziale Aspekte Das Neubaugebiet fördert die Entwicklung sozialer und wirtschaftlicher Ungerechtigkeit: • Monopolstellung eines Bauträgers bei der Errichtung und dem Vertrieb von Einfamilienhäusern Kenntnis- nahme Da die Deutsche Reihenhaus AG, die die Grundstücke er- worben hat, ein Unternehmen ist, welches eigene Häuser entwickelt und schlüsselfertig veräußert, werden die Einfa- milienhäuser vollständig von ihr errichtet. Bei der ver- gleichsweisen geringen Zahl von insgesamt 88 Reihen- häusern und 10 Doppelhäusern kann von einer Monopol- stellung nicht gesprochen werden. 1.12.2 • fehlende Verantwortung gegenüber den bauwilligen Bürgern. Gerade jetzt, wo die Baukosten explodieren und für die Familien, die sich nur durch die „Muskelhy- pothek“ ein Eigenheim hätten schaffen können, wird es Kenntnis- nahme Verschiedene Rahmenbedingungen des Plangebietes wie ein zwingend geführter Baustellenverkehr während der Bauzeit, das notwendige Zwischenlagern des wertvollen Mutterbodens oder der zeitgleiche Bau des durchmischt Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 18 immer weiter forciert, dass nur die großen Bauträger zum Zug kommen! angeordneten Geschosswohnungsbaus erschweren eine parzellenweise Veräußerung an private Bauwillige. Die Stadt Köln hat das vorrangige Ziel, zügig ausreichen- den Wohnraum für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen zur Verfügung zu stellen. Mit der Entwicklung des Gebie- tes durch zwei unterschiedliche Bauträger / Entwickler ist die Errichtung eines unterschiedlichen Wohnungsange- bots sichergestellt. 1.12.3 • extreme Bündelung von sozialem Wohnungsbau an / in einen Ort / Stadtteil, der ohnehin schon ein soge- nanntes Problemgebiet (S-Bahnhof Worringen mit an- grenzender Siedlung Mönchsfeld) sowie einer neu er- richteten Asylunterkunft aufweist; nähere Auskünfte er- teilt Ihnen sehr gern die Polizeiwache in Köln-Chorwei- ler! Nein Das Planungskonzept sieht die Durchmischung von Einfa- milienhäusern und Geschosswohnungen – in Teilen im öf- fentlich geförderten Segment – vor. Eine Bündelung des sozialen Wohnungsbaus wird im städtebaulichen Konzept nicht angestrebt. Der Rat der Stadt Köln hat mit dem Kooperativen Bauland- modell im Jahre 2017 eine Grundsatzentscheidung getrof- fen, wonach in allen neuen Wohngebieten ein Anteil von mindestens 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbaus entstehen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass dem dringenden Bedarf an bezahlbarer Wohnraum Rech- nung getragen wird. Diese Vorgabe gilt für alle Wohnge- biete ab einer bestimmten Größenordnung gleichermaßen. Diese Vorgabe ist auch insofern sinnvoll und geboten, weil zwischenzeitlich fast 50 % der Kölner Haushalte ein An- recht auf eine öffentlich geförderte Wohnung besitzen. Das Planungskonzept sieht im Plangebiet sogar einen et- was höheren Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungs- bau vor, als gemäß des Kooperativen Baulandmodells er- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 19 forderlich ist. Dies ist wohnungspolitisch und unter Berück- sichtigung des Anteils der anspruchsberechtigten Bevölke- rung zu begrüßen. Angesichts einer straßenweisen Mi- schung der unterschiedlichen Haustypen ist die Planung städtebaulich gut verträglich, zumal sich die Mehrfamilien- häuser mit und ohne öffentlich geförderten Wohnungsbau baulich nicht voneinander unterscheiden werden. 1.12.4 • Schaffung eines neuen Problemviertels Kenntnis- nahme Die enge Durchmischung von Einfamilienhäusern und Ge- schosswohnungsbauten verhindert die räumliche Konzent- ration von dichteren Wohnformen. Hierdurch wird einer- seits ein Beitrag zur Integration geleistet und andererseits wird so die städtebauliche Voraussetzung für eine stabile soziale Quartiersentwicklung und sozial stabile Bewoh- nerstrukturen geschaffen. 1.12.5 • unklare Grundlage, auf der sich dieser hohe Anteil an geförderten Wohnungen stützt Kenntnis- nahme Der Rat der Stadt Köln hat mit dem Kooperativen Bauland- modell im Jahre 2017 eine Grundsatzentscheidung getrof- fen, wonach in allen neuen Wohngebieten ein Anteil von mindestens 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbaus entstehen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass dem dringenden Bedarf an bezahlbarer Wohnraum Rech- nung getragen wird. Diese Vorgabe gilt für alle Wohnge- biete ab einer bestimmten Größenordnung gleichermaßen. Diese Vorgabe ist auch insofern sinnvoll und geboten, weil zwischenzeitlich fast 50 % der Kölner Haushalte ein An- recht auf eine öffentlich geförderte Wohnung besitzen. Das Planungskonzept sieht im Plangebiet sogar einen et- was höheren Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungs- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 20 bau vor, was zu begrüßen ist und angesichts einer stra- ßenweisen Mischung der unterschiedlichen Haustypen städtebaulich gut verträglich ist, zumal sich die Mehrfamili- enhäuser mit und ohne öffentlich geförderten Wohnungs- bau baulich nicht voneinander unterscheiden werden. Der Geschosswohnungsbau mit den öffentlich geförderten Wohnungen wird von der GAG Immobilien AG errichtet. Diese ist bestrebt, einen maßgeblichen Beitrag zur Errich- tung von erschwinglichem Wohnraum zu leisten und wird daher bei diesem Vorhaben einen Anteil an geförderten Wohnungen in Höhe von 45 % der Geschossfläche Woh- nen realisieren. 1.12.6 • Wiederholung der Fehler der 60er und 70er Jahre Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.12.3 1.12.7 • Neubaugebiet als Kompensation für die baupoliti- schen Versäumnisse der letzten Jahrzehnte Kenntnis- nahme - 1.13 Erschließung (Strom, Gas, Wasser und Abwasser) Die bestehende Infrastruktur wird durch die punktuelle Errichtung von 380 Wohneinheiten völlig überlastet. Diese negativen Auswirkungen treffen vornehmlich die Anlieger des Neubaugebietes unter anderem • Schwankungen des Wasserdruckes, sowie der Überlastung des Abwassersystems (Rück- stau, Verstopfungen und Überflutungen bei Starkre- gen). Wir hatten in den vergangenen Jahren einige Starkregenereignisse, bei denen die Regenwasserka- nalisation die Wassermengen nicht mehr aufnehmen konnte und die Baptiststrasse überflutet war. Kenntnis- nahme Siehe Nr. 1.10.8 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 21 1.14 Straßenbaukosten Die Errichtung von 380 Wohneinheiten zeigt binnen kürzester Zeit eine massive Belastung aller angrenzen- den Straßen. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb kürzester Zeit die Straßen erneuert werden müssen. Und natürlich werden hierbei einmal wieder die Eigen- tümer der Grundstücke der Baptiststrasse und Ber- rischstrasse massiv zur Kasse gebeten. Bei einem kleineren Baugebiet bzw. bei einem »natürlichen« und sanften Wachstum des Ortes hätte sich dieser Prozess über Jahrzehnte hingezogen. • Zerstörung der Straßen aufgrund massiven Einsatzes der Baumaschinen und Material- transport • ungerechtfertigte Belastung der Anwohner mit den Straßenbaukosten für die Wiederherstel- lung Wir fordern eine Garantie, dass diese Kosten aus- schließlich durch die Bauträger / der Stadt Köln getra- gen werden! Kenntnis- nahme Das Planungskonzept sieht die Hauptanbindung des Plan- gebietes über den Mörterweg im Süden vor. Die Verkehrs- führung ist dabei so gewählt, dass die Belastung für die Berrischstraße und für die Baptiststraße möglichst gering ausfällt. Aufgrund der vorgeschlagenen Verkehrsanbin- dung mit beschränkten Zu- bzw. Ausfahrtsregelungen ist mit keinem signifikanten Mehrverkehr auf den umliegen- den Straßen Berrisch- und Baptiststraße zu rechnen. Im Hinblick auf etwaige Beschädigungen der öffentlichen Zufahrtsstraßen wird vor Beginn und nach Abschluss der Baumaßnahmen ein Beweissicherungsverfahren durchge- führt. Festgestellte Schäden werden durch die Vorhaben- träger beseitigt. Eine entsprechende Regelung wird in den Erschließungsvertrag aufgenommen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 22 1.15 Infrastruktur Der Ortsteil Roggendorf-Thenhoven ist in den letzten Jahren massiv angewachsen. Die bestehende Infra- struktur konnte damit jedoch nicht ansatzweise mithal- ten. Wir fordern: • eine Erweiterung der Infrastruktur für den Ort • die Bereitstellung von Flächen zur Ansiedlung von: 1. Ärzten und Apotheken 2. Einzelhandel 3. Banken 4. Restaurants • Abschluss der Kita-Bauarbeiten an der neuen Kita Berrischstraße Ecke Baptiststrasse • Erweiterung der Grundschule Nein Roggendorf/Thenhoven ist mit Nahversorgung bzw. Ein- zelhandel in einer für den Ort angemessenen Größenord- nung ausgestattet. Das Einzelhandels- und Zentrenkon- zept Köln 2010 sieht keinen Bedarf zum Ausbau des Ein- zelhandels in Roggendorf/Thenhoven. Auch die im Ent- wurf befindliche Fortschreibung des Konzepts (Entwurf Stand September 2020) sieht für Roggendorf/Thenhoven nur die Sicherung der Versorgung im Stadtteil vor. Da für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen wird, sind die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden (z.B. Kioske), Schank- und Speisewirt- schaften (Gaststätten) sowie Arztpraxen allgemein zuläs- sig. Die Investoren sehen keine Ansiedlung von Einzelhandel, Dienstleistungen oder Gewerbe vor. Aufgrund der Rand- lage und der verkehrlichen Haupterschließung über den Mörterweg ist die Unterbringung zusätzlicher Infrastruktur innerhalb des Plangebietes städtebaulich nicht sinnvoll. Der Ausbau von Infrastruktur außerhalb des Plangebietes ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Im Rahmen der Bauleitplanung können lediglich die rechtli- chen Voraussetzungen für Ansiedlung von Einzelhandels- und Dienstleitungsbetrieben (im Plangebiet) geschaffen werden. Eine unmittelbare Einflussnahme des Bebauungs- plans auf die infrastrukturelle Ausstattung im Stadtteil ist jedoch nicht möglich. Die Kindertagesstätte an der Berrischstraße Ecke Baptist- straße ist ebenfalls nicht Bestandteil des Bebauungsplan- verfahrens. Im Plangebiet wird eine neue dreizügige Kita Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 23 geschaffen, die über den Bedarf, der durch das Plangebiet entsteht, hinaus ein zusätzliches Angebot an Kinderbe- treuungsplätzen bieten wird. Um in Roggendorf/Thenhoven weitere Grundschulplätze zu schaffen, wurden von Seiten der Stadt Köln Grundstü- cke im Einzugsgebiet des Stadtteils auf ihre Eignung als Schulstandort geprüft. Das Grundstück „Östlich Motten- kaul“ in Roggendorf/Thenhoven wurde hierbei als geeignet identifiziert, weshalb dafür eine Machbarkeitsstudie erar- beitet wurde. Mit dem positiven Abschluss der Machbar- keitsstudie und vor dem Satzungsbeschluss des vorliegen- den Bebauungsplanverfahrens zu „südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven“ soll der Grundschulstandort planungsrechtlich über einen entsprechenden Aufstel- lungsbeschluss für ein separates Bebauungsplanverfahren gesichert werden. 1.16 1.16.1 Forderung, dass die Planung hinsichtlich folgender Punkte überarbeitet wird: Schaffung eines Bebauungskonzeptes, welches den Einfluss auf den gesamten Ort berücksichtigt. Ja Siehe Nr. 1.10.2 Das Verkehrskonzept wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung unter der Prämisse einer nachhaltigen und verträglichen Verkehrs- entwicklung für den gesamten Ortskern Roggendorf/Then- hoven erarbeitet. Die Leistungsfähigkeitsnachweise für die Knotenpunkte im Ortskern wurden erbracht. 1.16.2 Reduzierung der Wohneinheiten (vor allem hinsichtlich der Mehrfamilienhäuser) auf ein der vorliegenden Ver- kehrsinfrastruktur vertretbares Maß Nein In der Flächennutzungsplan-Änderung von 2011 wurde die Flächengröße des Plangebiets bereits definiert. Das Plan- gebiet entspricht der darin dargestellten Wohnbaufläche, die Dichtewerte liegen mit einer Geschossflächenzahl Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 24 (GFZ) von 1,2 innerhalb der Werte, die die Baunutzungs- verordnung für allgemeine Wohngebiete (WA) vorsieht. Insgesamt entstehen ca. 370 Wohneinheiten im Plange- biet. Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planungs- konzept, das auch mit dem Anteil an Mehrfamilienhäusern ortsverträglich ist und die Ortslage städtebaulich zielfüh- rend arrondiert, sieht die Hauptanbindung des Plangebie- tes über den Mörterweg im Süden vor. Die Verkehrsfüh- rung ist dabei so gewählt, dass die Belastung für die Ber- rischstraße und für die Baptiststraße möglichst gering aus- fällt. Aufgrund der vorgeschlagenen Verkehrsanbindung mit beschränkten Zu- bzw. Ausfahrtsregelungen ist mit kei- nem signifikanten Mehrverkehr auf den umliegenden Stra- ßen Berrisch- und Baptiststraße zu rechnen. 1.16.3 Verschiebung des Geschosswohnungsbaus an den äußeren Rand des Neubaugebietes (vergleiche hier die ursprüngliche Planung) Nein Die Durchmischung des Geschosswohnungsbaus und der Einfamilienhäuser und somit auch unterschiedlicher Bevöl- kerungsgruppen ist ein vorrangiges Ziel der Stadtentwick- lung, welches der räumlichen Polarisierung sozialer Un- gleichheit entgegenwirken soll. Daher sind eine Verschie- bung und Konzentration des Geschosswohnungsbaus an einem Standort nicht vorgesehen. 1.16.4 Errichtung ausreichender Stellplätze für die neu ge- schaffenen Wohneinheiten Ja Der Bedarf an Stellplätzen wurde auf Basis der aktuell gül- tigen Richtzahlenliste der Stellplatzsatzung der Stadt Köln ermittelt. Zusätzlich wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, um die Mobilität der künftigen Nutzer*innen des Plange- bietes nachhaltig im Sinne einer stadtverträglichen Mobili- tät auszugestalten. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 25 1.16.5 Erstellung eines realistischen Verkehrskonzepts für den Ort Ja Siehe Nr. 1.16.1 Der Bedarf an Stellplätzen wurde auf Basis der aktuell gül- tigen Richtzahlenliste der Stellplatzsatzung der Stadt Köln ermittelt. Zusätzlich wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, um die Mobilität der künftigen Nutzer des Plangebietes nachhaltig im Sinne einer stadtverträglichen Mobilität aus- zugestalten. 1.16.6 Überprüfung des Verkehrskonzeptes durch einen un- abhängigen Sachverständigen und Veröffentlichung des Berichtes Teilweise Das Verkehrskonzept wurde durch die Bernard Gruppe und somit durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellt. Das Verkehrsgutachten wurde im Rahmen der Of- fenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Nach dem Satzungsbeschluss werden verbindliche Bau- leitpläne einschließlich ihrer Begründungen in der Plan- kammer der Stadt Köln zu jedermanns Einsicht bereitge- halten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gege- ben. 1.16.7 Erstellung eines nachhaltigen Verkehrskonzepts für die Baptiststraße, sowie der Berrischstraße unter Berück- sichtigung der Interessen der Anwohner! Teilweise Siehe Nr. 1.16.5. Ein darüberhinausgehendes Verkehrskonzept für die an- grenzenden Straßen ist nicht Bestandteil des Bebauungs- planverfahrens. 1.16.8 Überprüfung des Entwässerungskonzeptes durch ei- nen unabhängigen Sachverständigen und Veröffentli- chung des Berichtes Teilweise Das Entwässerungskonzept wurde von einem unabhängi- gen Sachverständigen erstellt und im Rahmen der Offen- lage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Siehe Nr. 1.16.6 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 außerhalb der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 1.16.9 Darüber hinaus ist es dringend erforderlich, dass die Infrastruktur eine erhebliche Aufbesserung erhält. Dies sollte im Idealfall vorher oder mindesten gleichzeitig mit der Planung neuer Baugebiete geschehen. Es mir ein Rätsel, wieso dies nicht erfolgt ist! Infrastruktur en- det nicht beim Thema Spielplatz und Kindergarten so- wie grüner Ausgleichsflächen! Nein Siehe Nr. 1.15. 1.16. 10 Konstruktive Auseinandersetzung mit dem Klimawan- del und Berücksichtigung dessen Folgen bei der Pla- nung. Ja Siehe Nr. 1.10.8 1.16. 11 Ernsthafte und konstruktive Einbindung der Bürgerin- nen und Bürger bei der Planung des neuen Bauge- biets. Ja Siehe Nr. 1.1 Köln, den 25.01.2023
Anlage_6_Stellungnahmen vor der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Abendveranstaltung)
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Anlage 6 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 – Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln- Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen vor der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Eine Bürgerinformationsveranstaltung wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung am 15.01.2019 durchgeführt. Im Anschluss an die Bürgerinformationsveranstaltung sind fünf Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung laufende Nummern 1-3, 5 Verkehr Ein neues Wohngebiet dieser Größe bringt u.a. eine hohe zusätzliche Verkehrsbelastung mit sich. Die Zufahrtswege zu diesem Bereich sind ausschließlich über die Berrischstraße und die Baptiststraße geplant. Diese beiden Straßen sind schmal und für ein noch höheres Verkehrsaufkommen denkbar ungeeignet. Die Berrischstraße wird zudem genau in dem Streckenabschnitt, den Sie verkehrstechnisch für das geplante neue Wohnquartier nutzen wollen, von der KVB u.a. mit Gelenkbussen ebenfalls genutzt. Die Teilweise Das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrundeliegende Planungskonzept ist als prämierter Entwurf aus der Mehrfachbeauftragung hervorgegangen. Es sieht die Hauptanbindung des Plangebietes über den Mörterweg im Süden vor. Die Verkehrsführung ist dabei so gewählt, dass die Belastung für die Berrischstraße und für die Baptiststraße möglichst gering ausfällt. Aufgrund der vorgeschlagenen Verkehrsanbindung mit beschränkten Zu- bzw. Ausfahrtsregelungen ist mit keinem signifikanten Mehrverkehr auf den umliegenden Straßen Berrisch- und Baptiststraße zu rechnen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen / 3 Belastung der betroffenen Anwohner durch noch mehr Verkehr würde sich beträchtlich erhöhen. Das Verkehrsaufkommen ist nicht zu bewältigen. Die von Ihnen geplante Zufahrt über die Baptiststraße lässt sich aus unserer Sicht nicht im Alltag leben: die Baptiststraße ist eine kleine, schmale Sackgasse. Bei 91 Häusern und 230 Wohnungen (mit 2-3 Bewohnern geschätzt) würden zwischen 600-1000 Personen diese Straße befahren. Und einen Parkplatz finden müssen! Schon heute ist die Parkplatzsituation angespannt und die kleinen Straßen für dieses Verkehrsaufkommen nicht geeignet. Wenn doch bis an den Mörterweg gebaut werden soll – warum wird dieser nicht die Hauptzufahrt in das Gebiet? Das würde den Verkehr sicherlich besser verteilen. Bereits vor mehr als 12 Jahren erstellte der Bürgerverein Köln-Roggendorf/Thenhoven einen Punkte-Plan zur Verbesserung der Verkehrssituation in Roggendorf/Thenhoven. Im Schreiben an Politik und Verwaltung der Stadt Köln, vom 22. Mai 2008, wurden Maßnahmen beschrieben und deren Umsetzung eingefordert. Es handelte sich unter anderem um folgende Maßnahmen: • Erweiterung der Zone 30 auf den gesamten Ort, • „Rechts vor Links“ Kreuzungen haben Vorfahrt, • Engstellen zur Geschwindigkeitsreduzierung an den Ortseingängen Süd und West einrichten, • Parken neu regeln, • LKW raus aus unserem Doppeldorf, • Kreisverkehr Umgehungsstraße/Bruchstraße Aufgrund der städtebaulichen Entwicklung in Roggendorf/Thenhoven, welche seither durch die Schaffung der inzwischen fertig gestellten Der ruhende Verkehr wird überwiegend in Tiefgaragen oder auf oberirdischen Stellplatzanlagen untergebracht. Zusätzlich werden Besucherstellplätze entlang der öffentlichen Straßen in ausreichender Anzahl vorgesehen. Die sogenannten „Engstellen“ entstehen durch das einseitig erlaubte Parken auf der Baptiststraße, sodass entgegenkommende Fahrzeuge nicht konfliktfrei passieren können. Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben und den zu erwartenden Neuverkehren würde die vom Bürgerverein vorgeschlagene Maßnahme eine Umverteilung des Verkehrs im Ortskern bewirken. Die Baptiststraße westlich der Berrischstraße stellt eine wichtige Verbindung von und in Richtung der Worringer Landstraße und der BAB A57 dar. Durch die Einrichtung der Einbahnstraßen würden Umwege und damit Mehrbelastungen der Sinnersdorfer Straße, der Further Straße, des Walter-Dodde-Wegs und der Berrischstraße entstehen. Insgesamt ist die Verkehrsbelastung des betreffenden Abschnitts der Baptiststraße im Bestand mit ca. 2.500 Kfz/24 h zu gering um die vom Bürgerverein vorgeschlagene Verkehrsführung und die damit einhergehende Steigerung der täglichen Fahrzeugkilometer im Ort zu empfehlen. Die im Bebauungsplan vorgesehene Zielverkehrserschließung ist zum Teil über die Baptiststraße geplant. Die vom Bürgerverein vorgeschlagene Einrichtung zweier Einbahnstraßenabschnitte auf der Baptiststraße würde für einen Teil der Neuverkehre Umwege bedeuten. Damit wären weitere Mehrbelastungen an den oben genannten Straßen die Folge. Um die mittleren Wartezeiten an verschiedenen Kreuzungspunkten und Engstellen zu beurteilen, wurde im Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen / 4 Neubaugebiete „Straberger Weg“, „Sinnersdorfer Straße“ und „Mottenkaul“ und durch die in Planung befindlichen Neubaugebiete „Further Straße/Gilleshof“ und „Südlich Baptiststraße“ stark verändert wurde, bedurfte es neuer und ergänzender Überlegungen zur Regelung des ruhenden und fließenden Verkehrs. Der Vorstand des Bürgervereins erarbeitete ein Verkehrskonzept, welches folgende Themen behandelt: Neubaugebiet relevant: 1. Regelung der Hauptverkehrsströme in den Ort und das Neubaugebiet 2. Anbindung des Straßennetzes des Neubaugebietes an den alten Ort 3. Anbindung der Bus-Linie 120 an das Neubaugebiet Sonstige relevante Themen: 4. Geschwindigkeitsregulierung im gesamten Ort 5. Tempo 30 Zonen einrichten 6. Fußgängerüberwege auf Kita- und Schulwegen einrichten 7. Geordnetes Parken im gesamten Ort einrichten 8. Straßenschilder minimieren (rechts vor links) 9. Verkehrslenkung zur A 57 optimieren (nicht vorbei an Kita´s und Schule) 10. LKW Durchfahrtverbot im gesamten Ort (nur Anlieger frei) 11. LKW Durchfahrtsverbot auf der Bruchstraße (nur Anlieger frei) Kreisverkehr einrichten: Bruchstraße (L43) / Worringer Landstraße (L183) Anregungen zum Bebauungsplanverfahren zu Nr. 1-3: Juli 2019 auf der Berrischstraße zwischen Baptiststraße und Mörterweg (in Zeiten außerhalb der Schulferien) eine Videoerfassung des fließenden Verkehrs in den Spitzenstunden durchgeführt. Dabei wurden die Verkehrsstärke, die Anzahl der haltenden Fahrzeuge, die durchschnittliche Haltezeit sowie die mittlere Verlustzeit ermittelt. Die ermittelte durchschnittliche Wartezeit der wartenden Fahrzeuge betrug 18 Sekunden. Dies entspricht einer mittleren Verlustzeit von 6 Sekunden. Zur Bewertung bietet das HBS 2015 Teil S (Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) eine Kategorisierung von mittleren Verlustzeiten an vorfahrtgeregelten Knotenpunkten in verschiedene Qualitätsstufen. Eine mittlere Verlustzeit bzw. Wartezeit < 10 Sekunden wird mit der besten Qualitätsstufe A bewertet. Daraus lässt sich ableiten, dass die ermittelten Verlustzeiten der Fahrzeuge auf der Berrischstraße gering sind und demnach als vertretbar eingestuft werden können. Insgesamt kann die Mehrzahl der Kfz sowohl in der Morgen- als auch in der Abendspitze ungehindert passieren. Daher ist die vom Bürgerverein vorgeschlagene Maßnahme nicht erforderlich. Die festgestellten Wartezeiten sind letztendlich gewünschte Auswirkungen der Verkehrsberuhigung im Ortskern. Da Wendeanlagen an der Berrischstraße nicht vorgesehen und aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht möglich sind, ist diese vom Bürgerverein vorgeschlagene Maßnahme auch aus verkehrstechnischer Sicht nicht zu empfehlen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen / 5 Um zunächst Anregungen zum anstehenden Verkehrsgutachten zum Neubaugebiet „Südlich Baptiststraße“ zu geben, werden die dafür unverzichtbaren Themen betrachtet. 1. Regelung der Hauptverkehrsströme in den Ort und das Neubaugebiet 2. Anbindung des Straßennetzes des Neubaugebietes an den alten Ort 3. Anbindung der Bus-Linie 120 an das Neubaugebiet Die Erschließung des Neubaugebietes „Südlich Baptiststraße“ wird zwangsläufig durch den alten Ortskern erfolgen. Hier sind folgende Zufahrtsstraßen relevant: Von Westen: • Kreisverkehr L183 / Straberger Weg / Baptiststraße / Berrischstraße • Kreisverkehr L183 / Straberger Weg / Baptiststr./ Quettinghofstr./ Further Straße / Berrischstr. • Kreisverkehr L183 / Straberger Weg /Sinnersdorfer Straße / Further Straße / Berrischstraße • Kreisverkehr L183 / Straberger Weg / Sinnersdorfer Straße / Walter-Dodde Weg / Berrischstr. Von Nord-Westen: • Kreisverkehr L183 / Sinnersdorfer Straße / Berrischstraße • Kreisverkehr L183 / Sinnersdorfer Straße / Walter- Dodde Weg / Berrischstraße Von Norden: • Kreuzung L183/Bruchstraße / Bruchstraße / Walter- Dodde Weg / Berrischstraße Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen / 6 • Kreuzung L183/Bruchstraße / Bruchstraße / Mörterweg / Berrischstr. (derzeit nicht möglich) Von Süd-Osten: • Kreuzung Bruchstraße / Mörterweg / Berrischstraße (derzeit nicht möglich) Von Süden: • Thenhover-Escher Weg / Mörterweg / Berrischstraße Betroffen sind demnach alte Straßenzüge, in denen erhebliche Engstellen zu verzeichnen sind. Zu verzeichnende Engstellen: • Baptiststraße: Kreuzung Sinnersdorfer Straße bis Kreuzung Quettinghofstraße • Baptiststraße: Kreuzung Quettinghofstraße bis Kreuzung Berrischstraße Zur Entschärfung der Engstellen in der Baptiststraße werden ausgehend von der Kreuzung Quettinghofstraße, zwei Einbahnstraßen in entgegengesetzter Richtung vorgeschlagen. Die Kreuzung Berrischstraße/Baptiststraße bis Haus Nr. 47 bedarf keiner Änderung. • Berrischstraße: Kreuzung Baptiststraße bis Haus Nr. 169 (ehem. Hofanlage) • Berrischstraße: Haus Nr. 169 (ehem. Hofanlage) bis Kreuzung Further Straße/Mörterweg Zur Entschärfung der Engstellen in der Berrischstraße wird ab der Haus Nr. 169 (Hofanlage), ein Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen / 7 Durchfahrtsverbot in Richtung Norden bis zur Kreuzung Baptiststraße vorgeschlagen. Es soll an dieser Stelle ausdrücklich keine Einbahnstraße eingerichtet werden. Bis zur, und nach der Durchfahrtssperre, bleibt die Berrischstraße in Zweirichtungsverkehr befahrbar. Die Anbindung der neuen Erschließungsstraßen des Neubaugebietes an das vorhandene Straßennetz sollte ausdrücklich nicht ohne die Entschärfung der Engstellen erfolgen. Der zukünftige Verkehrsfluss, der sich in den Ort, und aus dem Ort heraus bewegen wird, muss möglichst gleichmäßig auf alle im Ort befindlichen Straßen verteilt werden. Die vorgeschlagene Lösung berücksichtigt demzufolge nicht nur die neuen Verkehre aus dem Neubaugebiet, sondern auch die bereits heute existierenden Verkehrsströme. Heute sind die Berrischstraße und Baptiststraße die belastungsstärksten Straßen im Ort. Das neue Verkehrskonzept eröffnet Lösungen, die sich positiv auf eine gleichmäßige Belastung im gesamten Ort auswirkt. In den Straßen Bruch, Berrisch und Thenhoven-Escher gibt es schon schlechte Zustände in Bezug auf die Qualität der Straßenoberfläche. Die Frequenz der dort fahrenden Autos ist bereits grenzwertig. Eine Straßenführung auf der Rasenfläche, ist so nicht praktikabel, der gesamte Straßenverkehr würde hier kollabieren. laufende Nummer 5 Kita-Verkehre Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen / 8 In diesem Zusammenhang müssen auch die Zufahrtswege der Kita´s Berücksichtigung finden. Die Verkehre zu der Kita-Berrischstraße (altes Schulgebäude) und der neuen Kita im Neubaugebiet sollten nicht ausschließlich über die Berrischstraße geführt werden. Es gilt, den Hol- und Bring-Verkehr für die Kita´s zu entzerren. Die vorgeschlagene Sperrung der Berrischstraße ab Haus Nr. 169 in Richtung Norden - bis zur Kreuzung Baptiststraße -, ermöglicht das Einfahren in das Neubaugebiet und zur Kita durch die Berrischstraße von Norden und von Süden her, also aus beiden Richtungen gleichermaßen. Die Ausfahrt, aus dem Neubaugebiet kommend, kann hingegen in die Berrischstraße nur nach Süden (links) erfolgen, um sich dort an der Kreuzung Berrischstraße / Further Straße / Mörterweg / Thenhover-Escher Weg, in alle anderen Richtungen zu verteilen. Die Einbahnstraßenregelungen in der Baptiststraße führen ebenfalls zur Verteilung des Hol- und Bring-Verkehrs. Die Erreichbarkeit der Schule Gutnickstraße 37 ist ebenfalls aus dem gesamten Ort, auch aus dem Neubaugebiet, mit den Maßnahmen der Durchfahrtsbeschränkung der Berrischstraße ab Haus Nr. 169 bis zur Kreuzung Baptiststraße sowie der Einbahnstraßenregelungen der Baptiststraße gegeben. Nein Grundsätzlich soll die Erschließung der neu geplanten Kindertageseinrichtung über die Berrischstraße erfolgen. Der Anteil des Hol- und Bringverkehrs am Tagesverkehr ist gering. Daher wird eine Erschließung der Kindertagesstätte über die Berrischstraße zu keiner maßgeblichen Verschlechterung der Situation auf der Berrischstraße führen, zumal sich die Hol- und Bringstellplätze am Ende der Planstraße 6 in ausreichender Entfernung zur Kreuzung Berrischstraße befinden. Es werden im vom Bürgerverein vorgeschlagenen Verkehrskonzept weitere relevante Themen benannt, die die grundsätzliche Verkehrsführung in Roggendorf/Thenhoven betreffen. Vor diesem Hintergrund werden im Verkehrsgutachten detaillierte Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheit auf den angrenzenden Straßen gemacht. Es wird sowohl eine Neuordnung des ruhenden Verkehrs auf der Berrischstraße als auch die Einrichtung von Querungshilfen oder Fußgängerüberwegen vorgeschlagen, um wichtige Querungspunkte für den Fußverkehr sowie die Gehwege frei von ruhendem Verkehr zu halten, Kindern sichere Aufenthalts- und Verkehrsräume zu bieten und Schulkindern aus dem Plangebiet einen sicheren Schulweg zur Grundschule zu ermöglichen. laufende Nummer 5 ÖPNV Der Anschluss des Neubaugebietes an den ÖPNV ist zwingend erforderlich. Die Bus-Linie 120 wird in einem Ringsystem durch den Ort geführt. Die dem Neubaugebiet gegenüberliegende Bushaltestelle „Im Teilweise Die Anbindung an den ÖPNV halten wir auch für wichtig. Die vom Bürgerverein vorgeschlagene Änderung des Fahrtverlaufs der Buslinie ist allerdings nicht umsetzbar, da eine direkte Verbindung vom Plangebiet in Richtung Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen / 9 Wichemshof“ scheidet als Einstiegs-Haltestelle deshalb aus, da sie die letzte Haltestelle vor der Endhaltestelle „Further Straße“ ist. Der Bus wartet an der Endhaltestelle bis zu 10-15 Minuten, bevor er die Runde in Richtung S-Bahn beginnt. Durch eine geringfügige Änderung der Linienführung der Bus-Linie 120 kann eine direkte Anbindung an das Neubaugebiet geschaffen werden. Die Einrichtung einer neuen Endhaltestelle in der Nähe der neuen Kita, ermöglicht eine neue Aus- und Einstiegs-Haltestelle direkt im Neubaugebiet. Diese Haltestelle bietet kurze Wege für das Neubaugebiet und die Kita-Nutzer. Die bisherige Haltestelle „Im Wichemshof“ sollte beibehalten werden, da sie zukünftig für die Nutzer aus den alten Ortsteilen erstmals auch als Einstiegs- Haltestelle dienen kann. Der jahrelange Missstand der umstrittenen jetzigen Endhaltestelle „Further Straße“ wäre damit auch ausgeräumt. Die KVB könnte dieses bestätigen. Die neue Linienführung Bus 120 würde sich wie folgt darstellen: Der Bus 120 würde aus Richtung S-Bahn kommend, aus der Quettinghofstraße nicht mehr in die Baptiststraße und die Berrischstraße abbiegen, sondern die Quettinghofstraße geradeaus weiter fahren. An der Kreuzung Quettinghofstraße/Further Straße würde der Bus nach Osten (links) über die Further Straße geradeaus in den Mörterweg fahren. An der neu zu schaffenden Zufahrt in das Neubaugebiet würde der Bus nach Norden (links) abbiegen um an der nächsten Möglichkeit neben der neuen Kita nach Westen (links) in Richtung Berrischstraße abzubiegen. Berrischstraße nicht möglich ist. Zudem liegt die Bushaltestelle „Im Wichemshof“ in direkter Nähe zum Plangebiet, die für Aussteiger nutzbar ist. Im direkten weiteren Verlauf, in einem Abstand von 5 Gehminuten, dient die Endhaltestelle „Further Straße“ zum Anschluss in Richtung Chor-weiler und Köln. Eine neu eingerichtete Haltestelle im Plangebiet wird aus betriebstechnischer Sicht nicht dienlich sein, da die „Further Straße“ weiterhin als Endhaltestelle betrieben werden soll. Eine Veränderung des Betriebskonzepts der Linie 120 wurde laut Angabe des Amtes für Straßen- und Verkehrsentwicklung von den Kölner Verkehrsbetrieben (KVB) geprüft und aufgrund der Verkehrsführung im Plangebiet (Abfluss nur über den Mörterweg in Richtung Osten möglich) verworfen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen / 10 Die neue Endhaltestelle könnte in diesem Bereich des Neubaugebietes eingerichtet werden. Ab der neuen Endhaltestelle fährt der Bus unter Beibehaltung der derzeitigen Haltestellen in der heute bewährten Fahrtrichtung zurück zur S-Bahn. Um die beschriebenen Maßnahmen bildlich darzustellen wird auf die beigefügten Anlagen verwiesen. laufende Nummern 2-4 Konzept Die Größenordnung dieses Bebauungsplanes erscheint unproportional zur Gesamteinwohnerzahl in Roggendorf/Thenhoven. Mit der aktuellen Infrastruktur kann der Ort diese hohe Anzahl an neuen Einwohnern nicht auffangen – ein entsprechendes Konzept fehlt. Die vorgestellten 4-geschossigen Wohnhäuser, die den Dorfcharakter aufgreifen sollen, entsprechen nicht den 3-geschossigen Eigentumshäusern in der Umgebung. Die vorgestellten Reihenhäuser sind keine Alternative für Ältere, die keine 3 Wohnebenen begehen können. Es gibt hier im Ort und auch in Dormagen Häuser, die leer stehen und modernisiert werden könnten, statt hier neu zu bauen. Auch gibt es in Dormagen, andere Brachflächen, die besser geeignet wären. Warum müssen unbedingt in Thenhoven neue Häuser gebaut werden. Teilweise In der Flächennutzungsplan-Änderung von 2011 wurde die Flächengröße des Plangebiets bereits definiert. Das Plangebiet entspricht der darin dargestellten Wohnbaufläche, die Dichtewerte liegen mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,1 innerhalb der Werte, die die Baunutzungsverordnung für Allgemeine Wohngebiete (WA) vorsieht. Insgesamt entstehen ca. 390 Wohneinheiten im Plangebiet. Im Plangebiet werden neben dem Neubau von Wohnungen und Häusern eine Kindertageseinrichtung sowie eine Wohngruppe entstehen. Des Weiteren werden eine großzügige Spielplatzfläche sowie ein nicht unerheblicher Anteil an öffentlich zugänglichen Grünflächen neu errichtet. Diese neue Infrastruktur wird auch der ansässigen Bevölkerung von Roggendorf/Thenhoven zur Verfügung stehen. Das prämierte Planungskonzept sieht zwei Vollgeschosse + Sattel- bzw. Walmdach für die Reihen- und Doppelhäuser sowie generell drei Vollgeschosse + Satteldach für die Mehrfamilienhäuser mit einer Ausnahme bei den zwei giebelständigen Mehrfamilienhäusern an der Baptiststraße Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen / 11 vor. So wurde im Nachgang zur digitalen ergänzenden Bürgerinformationsveranstaltung die Situation der beiden Mehrfamilienhäuser, die mit Ihren Giebelseiten zur Baptiststraße ausgerichtet sind, im Nachgang erneut auf ihre städtebauliche Wirkung analysiert. Die Anregungen aus der Bürgerbeteiligung werden bezüglich der Optimierung des Übergangs der beiden an die Baptisstraße angrenzenden Mehrfamilienhäuser 6 und 15 zur Bestandsbebauung in die Planung aufgenommen. Die genannten Mehrfamilienhäuser werden entsprechend um ein Geschoss auf eine zweigeschossige Gebäudekubatur mit ausgebautem Dachgeschoss reduziert. Das Projekt übernimmt an der Baptiststraße damit weitgehend den Maßstab der Bestandsbebauung. Alle Wohnungen in den Mehrfamilienhäusern werden barrierefrei errichtet. Das sind ca. 72 % der Wohnungen insgesamt. Im Erdgeschoss eines geförderten Geschosswohnungsbaus ist zudem eine betreute Wohngruppe für Menschen mit geistiger Behinderung geplant. laufende Nummern 3 Infrastruktur Weitere Infrastrukturprojekte wie Bank, Arzt, Apotheke, etc. sollten bei einem Neubauprojekt dieser Größenordnung bei der Planung dazugehören. Teilweise Da für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) im Bebauungsplanentwurf festgesetzt werden soll, sind die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden (z.B. Kioske), Schank- und Speisewirtschaften (Gaststätten) sowie Arztpraxen allgemein zulässig. Aufgrund der Randlage und der verkehrlichen Haupterschließung (Quellverkehr) über den Mörterweg ist die Ansiedlung von Einzelhandel, Dienstleistungen oder Gewerbe jenseits der im vorherigen Absatz genannten Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen / 12 Versorgungsinfrastrukturen innerhalb des Plangebietes städtebaulich und verkehrsplanerisch nicht sinnvoll. Die vorhandene Infrastruktur außerhalb des Plangebietes wird im Planverfahren berücksichtigt. Eine unmittelbare Einflussnahme des Bebauungsplans auf den Ausbau der infrastrukturellen Ausstattung im Stadtteil wird nur begrenzt möglich sein. laufende Nummern 3 Übergang zum Ort Wir regen sowohl direkt neben unserem Wohnhaus Berrischstraße 177 als auch neben dem Friedhof, eine freistehende Bebauung an. Somit würde ein qualitativ besserer Übergang zur Bebauung von der Deutschen Reihenhaus AG entstehen. An unserer Grundstücksgrenze links hinten, zum Übergang zur Wohnhausbebauung und Kita, bitten wir, dass eine durchgehende Linie als Grenze umgesetzt wird. Bei der Kita selbst hätten wir den Vorschlag, dass diese grundsätzlich mehr ins Zentrum der Neubebauung gelegt wird. Weiterhin sollte der Außenspielplatz zur Lärmreduktion in Richtung Bahnlinie hin geplant werden. Teilweise Neben der Berrischstraße 177 soll eine Kindertageseinrichtung entstehen, um an der Schnittstelle zwischen Plangebiet und bestehender Ortschaft ein Bindeglied zu schaffen. Die Kindertageseinrichtung soll sowohl der dort ansässigen Bevölkerung als auch der neuen Bewohnerschaft offen stehen. Neben dem Friedhof sollen Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser in offener Bauweise entstehen. Demgemäß sind Häuser in einer Länge von bis zu 50 Meter zulässig. Das Planungskonzept greift damit den bestehenden Charakter von Roggendorf/Thenhoven als Straßendorf mit überwiegend traufständig zur Straße stehenden Häuserzeilen mit Satteldächern auf. Mit der Anpassung der Geschosssigkeit der beiden geplanten Mehrfamilienhäuser 6 und 15, die an die Baptiststraße angrenzen werden, passt sich die geplante Bebauung an die Bestandsbebauung in der Umgebung weitgehend an. Die Kindertageseinrichtung (Kita) liegt innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche. Das Gebäude selbst soll möglichst weit nach Norden an die neu zu errichtende Straße platziert werden, damit eine großzügige Spielfläche im Südosten des Kita-Grundstückes außerhalb Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen / 13 der direkten Nachbarschaft des Grundstücks Berrischstraße 177 entstehen kann. Die Lage der Kita ist so gewählt, dass ein reibungsloser Hol- und Bringverkehr gewährleistet wird. laufende Nummern 3 Sozialer Wohnungsbau Das größte Problem ist uns Bürgern der soziale Wohnungsbau mit angegebenen 239 Wohneinheiten. Unser Ort verkraftet solche Größenordnungen nicht noch zusätzlich zu den bestehenden Brennpunkten („Mönchsfeld“, Fa. Vonovia). Im gleichen Gebiet kommen 2019 noch ca. 160 Migranten hinzu. Weiterhin besteht an der Furtherstraße ein sozialer Wohnungsbau von 2 großen Wohnblocks. Die Roma-Familien wohnen ebenfalls Furtherstraße/Fortiunweg. Verkraftbar wäre eine Bebauung wie in Köln-Worringen, „An der Krebelsweide“ mit nur einem großen Wohnblock, der öffentlich gefördert ist. Bitte nehmen Sie Rücksicht auf die ansässige Bevölkerung, welche durch Verkehr, Lärm und Beeinträchtigungen ihrer bisherigen Aussicht geschädigt werden. Bei Durchsetzung dieses Konzepts schaffen Sie unzumutbare „Chorweiler-Verhältnisse“. Teilweise Der Rat der Stadt Köln hat mit dem Kooperativen Baulandmodell im Jahre 2017 eine Grundsatzentscheidung getroffen, wonach in allen neuen Wohngebieten ein Anteil von mindestens 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbaus entstehen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass dem dringenden Bedarf an bezahlbarer Wohnraum Rechnung getragen wird. Diese Vorgabe gilt für alle Wohngebiete ab einer bestimmten Größenordnung gleichermaßen. Diese Vorgabe ist auch insofern sinnvoll und geboten, da zwischenzeitlich fast 50 % der Kölner Haushalte ein Anrecht auf eine öffentlich geförderte Wohnung besitzen. Entscheidend ist hierbei immer die soziale und wohnräumliche Mischung in einem Quartier, sodass es zu keinen räumlichen Trennungen kommt. Das Planungskonzept zeigt, dass sogar ein höherer Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungsbau als es das Kooperative Baulandmodell vorsieht, angesichts einer straßenweisen Mischung der unterschiedlichen Haustypen und einem Netz aus öffentlichen, halböffentlichen und privaten Verkehrsflächen, Grün- und Freiräumen städtebaulich möglich und gut verträglich ist. Es wird sichergestellt, dass die soziale Mischung im Quartier funktioniert und auf diese Weise wird auch auf die Anwohnerschaft Rücksicht genommen. Auch die architektonische Qualität der Gebäude sorgt dafür, dass die Mehrfamilienhäuser mit und ohne öffentlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen / 14 gefördertem Wohnungsbau baulich nicht voneinander unterscheiden werden. laufende Nummern 4, 6 Ablauf der Beteiligung Es wird gefragt, warum die Pläne nicht ins Internet gestellt werden bzw. wo die Pläne über die Zu- und Abfahrten der Baufahrzeuge sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung des Plangebietes, in den im Vorfeld verteilten Flyern, nicht mit dem tatsächlichen Plangebiet übereinstimmt und dass das Luftbild einen alten Stand aufweist. Es wird der Unmut über unzureichende Ortskenntnis der seitens der Stadt beteiligten Personen geäußert. Ja Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung begann erst am 27.08.2020. Ab diesem Tag waren alle Unterlagen, somit auch die Pläne, im Internet einsehbar. Dies war am 15.09.2019 noch nicht erfolgt. Mit zunehmender Digitalisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist vorgesehen zukünftig solche Pläne auf den Internetseiten der Stadt Köln zugänglich zu machen. Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 27.08.2020 wurden die Plakate mit Plänen und Erläuterungen zum städtebaulichen Konzept im Stadthaus Deutz und im Bezirksrathaus Chorweiler zeitgleich ausgehängt. Zusätzlich wurde ein Flyer mit Informationen zum Planvorhaben in Roggendorf/Thenhoven an die Haushalte verteilt. Pläne über die Zu- und Abfahrten der Baufahrzeuge sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Im Zuge der weiteren Planungen sind die Investoren gleichwohl bemüht, die Belästigungen der Baustellenverkehre so gering wie möglich zu halten. Dazu wird ein entsprechendes Konzept in Abstimmung mit der Stadt erarbeitet, welches die Verkehre möglichst aus dem Ortskern heraushält und eine Realisierung in solchen Margen vorsieht, die bewältigt werden können. Die Beeinträchtigungen für die die bestehenden Anwohner soll so gering wie möglich gehalten werden. In der Veranstaltung hat die Stadt Köln den Fehler eingeräumt und sich für das dadurch entstandene Missverständnis entschuldigt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen laufende Nummern 4 Baustelle Es wird die Frage gestellt, welche Einschränkungen, Staus, Umwege etc. für alle Anwohner entstehen würden, wenn die Bebauung vier Jahre in Anspruch nehmen soll. Ja In der Bauphase ist mit Einschränkungen zu rechnen. Gleichwohl sind die Investoren bemüht, die Belästigungen der Baustellenverkehre so gering wie möglich zu halten. Dazu wird ein entsprechendes Konzept erarbeitet, welches die Verkehre möglichst aus dem Ortskern heraushält und eine Realisierung in solchen Margen vorsieht, die bewältigt werden können. Stand 25.01.2023
Anlage_1_Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Südlich Baptiststraße in Köln - Roggendorf/Thenhoven 0 10050 200 300 Meter
Anlage_10.2_Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
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Anlage 10.2 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 – Arbeitstitel Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Then- hoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 23.12.2021 bis zum 25.01.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligungen sind 12 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Hinweis, dass seitens des Verkehrsdezernates der Be- zirksregierung Köln keine grundsätzlichen Bedenken ge- gen die Maßnahme bestehen. Kenntnisnahme - 1.2 Hinweis, dass das Plangebiet die Eisenbahnstrecke Köln – Neuss tangiert. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch die Maßnahme weder die Bahnstrecke noch der Bahnbetrieb beeinträch- tigt werden. Ja Eine Beeinträchtigung der Bahnstrecke oder des Bahnbetriebs durch das Planvorhaben kann ausge- schlossen werden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 3 2 Hinweis, dass gegen das Verfahren bezüglich bundes- und landeseigener Denkmäler keine Bedenken beste- hen. Kenntnisnahme - 3 3.1 Forderung, dass die für Altdeponien und Bodenschutz zuständigen städtischen Ämter im Verfahren beteiligt werden. Ja Die entsprechenden städtischen Ämter wurden im Verfahren beteiligt. 572, 573 und 574/2 haben Stellungnahmen in der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB abgegeben. 3.2 Hinweis, dass die Zuständigkeit der Behörden in den §§ 13 und 14 des LBodSchG festgelegt und in der Zustän- digkeitsverordnung „Umweltschutz“ (ZustVU) näher er- läutert ist. Kenntnisnahme - 4 4.1 4.1.1 Berücksichtigung § 50 BImSchG i. V. mit Betriebsberei- chen nach § 3 Abs. 5a BImSchG („Störfallbetriebe“) Hinweis, dass in der Planbegründung unter Nr. 5.5.12.4 auch noch der Begriff „Seveso II-RL verwendet“ wird. Kenntnisnahme Der Begriff wird angepasst. 4.1.2 Weiterhin wird zur Lage des Plangebietes im Hinblick auf Betriebsbereiche in der Zuständigkeit der Bezirksregie- rung Köln und angemessene Sicherheitsabstände im Sinne von § 3 Abs. 5c BImSchG auf die Ausführungen in der hiesigen Stellungnahme vom 27.11.2020 verwiesen. Kenntnisnahme - 4.1.3 Für die Angaben unter Nr. 5.5.12.4 Abs. 2 Sätze 5 und 6 der Planbegründung wird eine Überprüfung angeregt, da daraus nicht ersichtlich ist, auf welches Gutachten sich bezogen wird, was darin genau untersucht wurde (Den- noch-Störfälle?) und was darin dokumentiert wurde. Kenntnisnahme Der Text der Begründung bezieht sich auf eine Be- trachtung von Dennoch-Szenarien gemäß KAS 18 der INEOS Manufacturing Deutschland GmbH. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 4 Ohne weitere Angaben kann insbesondere die Angabe in Satz 5 von hier nicht nachvollzogen bzw. bewertet wer- den. Sofern es sich bei diesem Gutachten um das „Ge- samtstädtische Seveso-III-Gutachten Dormagen zur Feststellung der Verträglichkeit der Störfallbetriebsberei- che in der Stadt Dormagen“ der TÜV Süd Industrie Ser- vice GmbH vom 27.07.2020 handelt, wird nochmals auf die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 27.11.2020 verwiesen. Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des an- gemessenen Sicherheitsabstandes. Es ist demzu- folge auszuschließen, dass ein störfallrechtlicher Konflikt eintritt. Mit Dennoch-Störfällen sind Störfälle gemeint, die vernünftigerweise ausgeschlossen werden können, sich aber trotz störfallverhindernder Maßnahmen ausweiten. 4.2.1 Lärm Im Rahmen der Planbegründung wird unter Nr. 5.5.12.1 hinsichtlich des Gewerbelärms eine Vorbelastung durch die Chemiebetriebe nördlich von Worringen am Tag und in der Nacht von 39 dB(A) genannt. Eine Grundlage für diese Angabe (Gutachten o. ä.) oder weitere Einzelheiten dazu werden nicht genannt. Diese Angabe findet sich auch nicht in der schalltechni- schen Untersuchung der Firma ACCON Köln GmbH (Be- richt Nr. ACB0421-408827-485_1 vom 29.06.2021) und wird in der dortigen Nr. 6 (Geräuschimmissionen durch Gewerbebetriebe) nicht thematisiert. Ja Nach eigener Aussage des Betriebes CURRENTA liegt im Plangebiet eine Lärmvorbelastung durch den eigenen Betrieb und des Betriebes INEOS in Summe in Höhe von 39 dB(A) tags und nachts vor. 4.2.2 Hinweis, dass das Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln als Obere Immissionsschutzbehörde zuständige Im- missionsschutzrechtliche Genehmigungs- und Überwa- chungsbehörde für die Betriebe bzw. Anlagen im Chemp- ark Dormagen und die Firmen INEOS Manufacturing Deutschland GmbH (nachfolgend INEOS), Nouryon Functional Chemicals GmbH (nachfolgend Nouryon), Linde AG sowie RheinEnergie Biokraft Randkanal- Nord Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 5 GmbH & Co. KG, die sich alle nördlich des Plangebietes befinden, ist. 4.2.3 Hinweis, dass sich die derzeit für die v. g. Betriebe bzw. Anlagen als maßgeblich angesehenen Immissionsorte im Sinne der TA Lärm unter Berücksichtigung der vorhande- nen Bebauung bzw. der bauplanungsrechtlichen Festset- zungen nördlich des Plangebiets und deutlich näher an den v. g. Firmen bzw. Anlagen befinden. Bezogen auf den Chempark Dormagen bzw. die Firmen INEOS und Nouryon werden derzeit als maßgebliche Im- missionsorte auf Kölner Stadtgebiet berücksichtigt: - Köln-Worringen, Ramrather Weg 39 sowie - Köln-Worringen, Stürzelberger Weg 6 – 8. Kenntnisnahme - 4.2.4 Hinweis, dass beiden v. g. Immissionsorten eine Gemen- gelageproblematik vorliegt. Bereits im Erläuterungsbe- richt zum Flächennutzungsplan 1984 wurden Wohnbau- flächen und Wohngebiete der Ortslage Worringen als „vorbelastet“ bezeichnet. Kenntnisnahme - 4.2.5 Es kommt zur Nachtzeit zu Überschreitungen der sich aus dem Bauplanungsrecht bzw. der tatsächlichen Be- bauung zunächst ergebenden Immissionsrichtwerte (Ramrather Weg 39 Tag/Nacht 55/40 dB(A) bzw. Stürzel- berger Weg 6 -8 Tag/Nacht 60/45 dB(A)). Zwischenwerte im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm wurden dort bisher nicht festgesetzt. Genehmigungsrechtlich er- folgt von hier derzeit die Berücksichtigung sogenannter zulässiger Immissionswerte (ZIW). Diese betragen für Kenntnisnahme Die genannten Immissionsorte liegen 150 m vom Rand und ca. 1.400 m vom Flächenschwerpunkt des Industriegeländes entfernt. Das Plangebiet befindet sich in einer Entfernung von ca. 1.600 m zum Rand der Industriefläche und ca. 3.500 m zu deren Flä- chenschwerpunkt. Bereits bei einer Verdoppelung der Entfernung ist von einer Pegelabnahme von rund 5 dB(A) auszugehen, so dass selbst unter ungüns- tigsten Bedingungen im Bereich des Plangebietes Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 6 den Ramrather Weg 39 Tag/Nacht 55/45 dB(A) bzw. am Stürzelberger Weg 6 -8 Tag/Nacht 60/45 dB(A). Von hier wird davon ausgegangen, dass derzeit die vor- genannten zulässigen Immissionswerte (ZIW) an den Im- missionsorten Ramrather Weg 39 bzw. Stürzelberger Weg 6 -8 während der Nacht überschritten werden. Mes- sungen aus der Vergangenheit zeigten Überschreitungen an den beiden v. g. Immissionsorten von bis zu 5 dB(A). Ein Konzept zur Lärmsanierung wurde seitens der Anla- genbetreiber zwischenzeitlich erstellt. Die Umsetzung der mittel- und langfristigen Lärmminderungsmaßnahmen wird durch die Bezirksregierung Köln überwacht. Von hier wurden somit bisher im Plangebiet selber bzw. im unmittelbaren Umfeld keine Immissionsorte im Rah- men von Genehmigungsverfahren oder aufgrund der An- lagenüberwachung berücksichtigt. Eine Vorbelastung des Plangebietes durch den Chempark Dormagen und die Firmen INEOS und Nouryon kann von hier nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, konkrete Informa- tionen (Beurteilungspegel) dazu liegen jedoch nicht vor. keine beurteilungsrelevanten Geräuschimmissionen resultieren können. 4.2.6 Forderung, dass die Angaben zum Gewerbelärm in der Planbegründung sowie in der schalltechnischen Untersu- chung der Firma ACCON Köln GmbH (Bericht Nr. ACB0421-408827-485_1 vom 29.06.2021, dort Nr. 6) un- ter Berücksichtigung dieser Stellungnahme überprüft bzw. angepasst werden. Ja Die Stellungnahme der Bezirksregierung ist unter der Nummer [27] als Zitat im Abschnitt 2.2 aufgeführt und auf den Seiten 87 und 88 des Gutachtens be- rücksichtigt. Es ist keine Anpassung der schalltech- nischen Untersuchung erforderlich. 4.2.7 Hinweis, dass bei den Ausführungen unter Nr. 5 der schalltechnischen Untersuchung auf evtl. Gewerbelärm nicht eingegangen wird (siehe dazu DIN 4109-2 Nr. 4.4.5.6). Kenntnisnahme Wie in Absatz 1 der Nummer 4.4.5.6 in DIN 4109-2 aufgeführt, ist „im Regelfall“ so vorzugehen, dass der für die jeweilige Gebietskategorie angegebene Tag- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 7 Immissionsrichtwert als maßgeblicher Außenlärmpe- gel für Geräusche von Gewerbe- und Industrieanla- gen eingesetzt werden soll. Da, wie in der schalltechnischen Untersuchung dar- gelegt, von keinen relevanten Gewerbegeräuschen innerhalb des Plangebiet auszugehen ist, wurde auf die pauschale Summierung des Tag-Richtwertes (wie es die DIN 4109-2 in Nr. 4.4.5.6 vorsieht) ver- zichtet. 4.2.8 Vorsorglich wird zudem im Hinblick auf evtl. passive Schallschutzmaßnahmen im Anwendungsbereich der TA Lärm auf die Kommentierung Feldhaus Rn 21 zu Nr. 6 TA Lärm hingewiesen. Kenntnisnahme Es ist bekannt, dass passive Schutzmaßnahmen als Mittel der architektonischen Selbsthilfe nur außer- halb des Anwendungsbereiches der TA Lärm in Be- tracht gezogen werden können. Der Bebauungsplan sieht keine Maßnahmen des passiven Schallschutzes zum Schutz vor gewerbli- chen Geräuschimmissionen vor. 4.2.9 Die Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS-90) wur- den mittlerweile durch die RLS-19 ersetzt. Auf evtl. Über- gangsregelungen wird von hier nicht eingegangen. Kenntnisnahme Da der Aufstellungsbeschluss für das Bebauungs- planverfahren bereits vor dem 01.03.2021 gefasst wurde, sind die Verkehrsgeräusche nach der Richtli- nie RLS-90 zu berechnen (siehe § 6 der 16. BIm- SchV). 4.2.10 Auf mögliche Emissionen bzw. Immissionen durch die Haustechnik (insbesondere im Bereich Geschosswoh- nungsbau) und evtl. vorgesehene Blockheizkraftwerke wird nicht eingegangen. Kenntnisnahme Dies muss im Rahmen der Baugenehmigung geprüft und beurteilt werden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 8 4.2.11 In den Abbildungen 4.2.25 – 4.2.48 wird für die einzelnen Baugebiete eine vom Bebauungsplan abweichende Be- zeichnung/Nummerierung (z. B. WA 3) verwendet. Kenntnisnahme Diesen Abbildungen liegt eine ältere Gliederungsbe- zeichnung zugrunde, die Inhalte sind korrekt. 4.2.12 In Nr. 4.2.4 (Seite 69, letzter Absatz) wird die Bebauung an der Ostseite des Plangebietes als viergeschossige Bebauung beschrieben (siehe dazu auch Abb. 4.2.4). Der Bebauungsplan sieht dort drei Vollgeschosse vor. Evtl. besteht hier ein Unterschied. Kenntnisnahme - 4.2.13 Für die Angaben unter Nr. 10 Seite 112 letzter Absatz wird eine Überprüfung aufgrund der in Abb. 10.1 darge- stellten Beurteilungspegel angeregt. Weiterhin ist der Bezug zur „Alsdorfer Straße“ unklar. Ja Die Textpassage wird angepasst. 4.2.14 Sonstiges Unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Zu- ständigkeit wird darauf hingewiesen, dass in der Planbe- gründung zwar am Beginn der Nr. 5.5.12.4 die Begriffe Magnetfeldbelastung bzw. die 26. BImSchV genannt werden, dass in der weiteren Planbegründung aber auf diese Aspekte (siehe benachbarte Bahnstromoberleitun- gen) nicht mehr eingegangen wird. Kenntnisnahme Die geplante Wohnbebauung weist einen Abstand von mindestens ca. 25 m zur Bahntrasse auf. Den stadtinternen Abstandsempfehlungen wird genüge getan. 4.2.15 Für die Energieversorgung eines Teils des Plangebietes werden ggf. Blockheizkraftwerke verwendet. Weitere An- gaben dazu werden in den Planunterlagen nicht ge- macht. Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 9 5 5.1 Luftbildauswertung Hinweis, dass das Ergebnis der Luftbildauswertung, die am 03.02.2022 für das Objekt Mörterweg in Roggen- dorf/Thenhoven in Auftrag gegeben wurde, hiermit über- sendet wird. Kenntnisnahme - 5.2 Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histo- rische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Boden- kampfhandlungen und Bombenabwürfe. Daher wird eine Überprüfung der zu überbauenden Flä- che auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der bei- gefügten Karte empfohlen. Kenntnisnahme Die entsprechende Fläche wird im Rahmen der Bau- feldfreimachung überprüft werden. 5.3 Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das For- mular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschie- ben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be- lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau- arbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Kenntnisnahme - 6 Hinweis, dass gegen das Verfahren keine Bedenken be- stehen. Kenntnisnahme - 7 7.1 Hinweis, dass gegen den Bebauungsplan keine grund- sätzlichen Bedenken bestehen. Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 10 7.2 Forderung, dass die Wertigkeiten betroffener landwirt- schaftlicher Flächen für die menschliche Daseinsvor- sorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im Landes- entwicklungsplan NRW Punkt 7.5-1 und 7.5-2 berück- sichtigt werden. Dies gilt auch für den Aspekt der Aus- gleichsmaßnahmen, da für die Ernährungsfürsorge wich- tige Flächen zu schützen sind. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftli- cher Nutzflächen in ein Wohngebiet ist der extremen Wohnraumknappheit der Stadt Köln geschuldet. Das Bebauungsplangebiet wird im Bereich der ge- planten Wohnbebauung im Flächennutzungsplan be- reits als Wohnbaufläche dargestellt. 7.3 Hinweis, dass sich bei den im Plangebiet umgesetzten Ausgleichsmaßnahmen ein Überschuss von 29.913 Bio- topwertpunkten ergibt, unter Berücksichtigung der vorge- sehenen öffentlichen und privaten Grünflächen sowie von Einzelgehölzen sogar ein Überschuss von 42.793 Wertpunkten. Kenntnisnahme - 7.4 Forderung, dass der Überschuss auf ein Konto des Um- weltamtes überführt wird, so dass er bei zukünftigen Pla- nungen genutzt werden kann. Es wird um Benachrichti- gung hinsichtlich des Verbleibs der Ökopunkte gebeten. Kenntnisnahme Die Forderung wird in Zusammenarbeit mit den In- vestorinnen im weiteren Verfahren thematisiert. 8 Hinweis, dass gegen das Verfahren keine Bedenken be- stehen. Kenntnisnahme - 9 9.1 Hinweis, dass gegen die Planung keine Einwände beste- hen. Kenntnisnahme - 9.2 Hinweis, dass sich im Planbereich Telekommunikationsli- nien der Telekom befinden. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie Ihre Vermögensinteressen - sind be- troffen. Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 11 9.3 Forderung, dass der Bestand und der Betrieb der vor- handenen TK-Linien weiterhin gewährleistet bleiben müssen. Ja Der Bestand und Betrieb der vorhandenen TK-Linien werden weiterhin gewährleistet. 9.4 Hinweis, dass über gegebenenfalls notwendige Maßnah- men zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der An- lagen erst Angaben gemacht werden können, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Kenntnisnahme - 9.5 Forderung, dass folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekom- munikationslinien der Telekom vorzusehen. Nein Die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen bie- ten ausreichend Raum zur Unterbringung der Tele- kommunikationslinien. Zur Abstimmung der Versorgungsträger wird im Rahmen der Planung und Baudurchführung ein ge- meinsamer Termin mit den Versorgungsträgern ko- ordiniert. 9.6 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merk- blatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Ent- sorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Stra- ßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbe- sondere Abschnitt 3, zu beachten. Kenntnisnahme - 9.7 Forderung, dass der Bau, die Unterhaltung und Erweite- rung der Telekommunikationslinien der Telekom durch die Baumpflanzungen nicht behindert werden. Kenntnisnahme - 9.8 Hinweis, dass zur Versorgung des Planbereichs mit Tele- kommunikationsanschlüssen die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich ist. Falls not- wendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wie- der aufgebrochen werden. Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 12 9.9 Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations- netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungs- anlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich ange- zeigt werden an: Deutsche Telekom Technik GmbH T NL West, PTI 22 Innere Kanalstr. 98 50672 Köln Ja Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen wer- den so früh wie möglich an die Deutsche Telekom angezeigt. 9.10 Hinweis, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versor- gung des Baugebietes mit Telekommunikationsinfra- struktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie ei- ner ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Kenntnisnahme - 10 10.1 Hinweis, dass vonseiten der RheinEnergie AG in Verbin- dung mit der Rheinischen NETZGesellschaft mbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe AG gegen den Bebauungs- plan-Entwurf grundsätzliche Bedenken bestehen. Kenntnisnahme - 10.2.1 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH Hinweis, dass gegen das Verfahren aus Sicht der öffent- lichen Stromversorgung Bedenken bestehen, da in der Begründung unter 4.6 "Flächen für Nebenanlagen" be- stimmt wird, dass Nebenanlagen zur Versorgung mit elektrischem Strom nur auf den hierfür festgesetzten Flä- chen zulässig sind. Nein Nebenanlagen zur Versorgung mit elektrischem Strom sind nur auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig, da ansonsten die städtebauliche Ordnung nicht gewährleistet werden kann. Da insbesondere Trafo-Stationen eine städtebauli- che Wirkung entfalten, werden dafür Flächen festge- setzt. Die Anzahl und ungefähre Lage wurde hierbei mit der RheinEnergie AG abgestimmt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 13 Eine wie in der Begründung befürchtete "ungeordnete Entwicklung" ausgeschlossen werden kann, da Standorte für Trafo-Stationen mit den Grundstückseigentümern ab- zustimmen sind und die Rheinische NETZGesellschaft als Netzbetreiber aus Effizienz- und Kostengründen die Anzahl so gering wie möglich hält. 10.2.2 Hinweis, dass sich die Anzahl und Lage von Stromtrans- formatoren (Trafo-Stationen) nach den individuellen örtli- chen Gegebenheiten und Bedarfen richtet. Im vorliegenden Bebauungsplangebiet wurden die Standorte der Trafo-Stationen auf Grundlage von ge- nannten Leistungsbedarfen der Investoren vorabge- stimmt. Zukünftig können sich die Bedarfe allerdings än- dern und somit weitere Stationen und neu benötigte Standorte erforderlich werden. Theoretisch könnten natürlich auch Stationen und Stand- orte entfallen, was allerdings mit Hinblick auf die Entwick- lung der Energie- und der Mobilitätswende unwahr- scheinlich erscheint. Kenntnisnahme - 10.2.3 Hinweis, dass sich die Lage der Stationen nach physika- lischen versorgungstechnischen Vorgaben richtet und für die Zukunft nicht abschließend in einem Bebauungsplan bestimmt werden kann. Dadurch könnten sich ändernde Bedarfe (inkl. Einspei- sung) innerhalb des Bebauungsplangebietes erst nach Änderung des Bebauungsplanes bzw. nach erfolgter Ausnahmegenehmigung realisieren lassen, was erheb- lich längere Planungs- und Umsetzungszeiträume zur Folge hätte. Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 14 10.3 Kölner Verkehrs-Betriebe AG Hinweis, dass seitens KVB keine Bedenken bestehen. Kenntnisnahme - Hinweis, dass die Buslinie 123 lediglich eine Nachtbusli- nie ist, die tagsüber keine Erschließungsfunktion hat. Kenntnisnahme - 11 11.1 Hinweis, dass gegen das Verfahren keine Bedenken be- stehen, sofern die Vorgaben zur Errichtung von Stand- plätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadt- straßen (RASt 06) berücksichtigt werden. Ja Die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze ent- sprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadt- straßen (RASt 06) wird berücksichtigt. 11.2 Forderung, dass die erforderlichen Bewegungsräume für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge beachtet werden. Ja Die erforderlichen Bewegungsräume für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge werden beachtet. 12 12.1 Hinweis, dass der Gewerbelärm in dem zum Bauleitplan- verfahren zugehörigen Schallimmissionsgutachten der Firma ACCON untersucht und laut Gutachten durch die Bezirksregierung Köln Dez. 53 gewürdigt wurde. Die Vermutung, dass eine Lärmvorbelastung aus dem CHEMPARK und aus dem INEOS-Betriebsgelände an diesem Ort grundsätzlich nicht auszuschließen ist, wurde durch das Gutachten bestätigt. Kenntnisnahme Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Inhalte der Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 27.11.2022 keine relevante Geräuschbelastung aus dem Chempark vorliegen. Das Gutachten liefert keine Bestätigung für die Ver- mutung, dass eine Lärmvorbelastung aus dem Chempark und aus dem INEOS-Betriebsgelände in- nerhalb des Plangebietes (wenn damit „an diesem Ort“ gemeint sein sollte) vorliegt. In der schalltechni- schen Untersuchung wird auf den Seiten 87 unten und 88 oben lediglich die Bezirksregierung Köln zi- tiert. Im Original lautet die Formulierung der Bezirks- regierung Köln: „Eine Vorbelastung des Plangebietes durch den Chempark Dormagen und die Firmen INEOS und Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 59569/05 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Nouryon kann von hier nicht grundsätzlich ausge- schlossen werden, konkrete Informationen (Beurtei- lungspegel) dazu liegen jedoch nicht vor.“ 12.2 Es wird davon ausgegangen, dass die Formulierungen auf Seite 87 des genannten Gutachtens auch im weite- ren Verfahren erhalten bleiben und in der Begründung zum Bauleitplan angewendet werden. Forderung, dass dies im laufenden Bebauungsplanver- fahren berücksichtigt wird. Kenntnisnahme Auf der Seite 87 der Schalltechnischen Untersu- chung wird zitiert, dass von Seiten der Currenta vor- getragen wurde, dass eine Vorbelastung vorliege. Weiter wird die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 27.11.2020 inhaltlich wiedergegeben. Stand 25.01.2023
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
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Details
- Aktenzeichen
- 2096/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 26.10.2023
- Erstellt
- 28.06.2023 00:14