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2018/0097

14. Änderung des Flächennutzungsplans (Verlegerviertel) (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)

Magistratsvorlage 28.03.2018

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2018/0097

5833 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
11.04.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0097 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: 14. Änderung des Flächennutzungsplans (Verlegerviertel) (Beschluss zur frühzeitigen 
Beteiligung) 
 
Vorlage vom: 28.03.2018  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage) zur 14. Änderung des 
rechtswirksamen Flächennutzungsplans wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen 
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Unterrichtung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu Grunde 
zu legen. 
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch 
Auslegung der unter Punkt 1 genannten Unterlagen für die Dauer eines Monats beim 
Stadtplanungsamt mit gleichzeitiger Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Diese Form 
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die frühzeitige 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §  4 Abs. 1 BauGB 
erfolgt schriftlich parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung.

- 2 - 
 
Anlagen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur 14. Änderung des 
Flächennutzungsplans  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2018/0097 vom 28.03.2018: 
 
Der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, rechtswirksam seit 01.04.2006, 
weist die Flächen im nördlichen Verlegerviertel im Bereich der Rheinstraße als „Wohnbaufläche“ 
sowie im Süden an der Holzhofallee als „Gewerbliche Baufläche“ aus. Im Westen zur Berliner 
Allee weist der FNP eine „Gemischte Baufläche“ aus.  
 
Für das Gebiet des Verlegerviertels ist ein Bebau ungsplan (W 54 – Verlegerviertel -) im Sinne 
des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) in Aufstellung mit der Zielsetzung, die bauliche Dichte und 
Ausnutzung auf ein städtebaulich angemessenes Maß zu beschränken. Das angestrebte 
städtebauliche Entwicklungsziel für di eses Gebiet ist eine baulich geordnete Weiterentwicklung 
der bestehenden Baugruppen, Grünflächen, Freiflächen und Flächen für den ruhenden Verkehr. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W  54 wird begrenzt: im Süden durch die Holzhofallee, 
im Westen durch die Berliner Allee, im Norden durch die Rheinstraße und im Osten durch die 
Westgrenzen der Bebauung westlich des Birkenweges und südlich davon durch die Albert -
Schweitzer-Anlage. 
 
Die geplante Ausweisung eines Urbanen Gebietes (MU) im Bebauungsplan W  54 ist im Bereich 
einer „gewerblichen Baufläche“ nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Daher muss für 
diesen Bereich der Flächennutzungsplan geändert werden, wenn der Bebauungsplan W  54 wie 
beschrieben umgesetzt werden soll. Im Zuge dieser Änderung im P arallelverfahren sollen auch 
die „Wohnbauflächen“ am nördlichen Rand des Plangebietes südlich der Rheinstraße und am 
westlichen Rand angrenzend an den Grünzug der Albert -Schweitzer-Anlage in eine „Gemischte 
Baufläche“ geändert werden, um eine eindeutige, r echtssichere Grundlage für die Ausweisung 
eines Urbanen Gebietes zu schaffen. Zudem soll im Westen zur Berliner Allee eine „Gemischte 
Baufläche“ in „Sonderbaufläche – Fachhochschule“ geändert werden, da hier die Hochschule 
Darmstadt ein weiteres Grundstück mit einem Gebäude der Hochschule bebaut hat. 
 
Die 14. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren zum Bebauungsplan 
W 54 - Verlegerviertel - gem. § 8 Abs. 3 BauGB und wurde durch den Aufstellungsbeschluss 
der Stadtverordnetenversammlung  (Magistratsvorlage Nr. 2018/0057) vom 22.03.2018 
eingeleitet. 
 
 
Zu 1. und 2.: 
 
Zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans wurden die „Allgemeinen Ziele und Zwecke der 
Planung“ erarbeitet, in denen auch die Übersichtskarte zum Flächennutzungsplan und die 
Detailkarte mit dem Geltungsbereich der 14. Änderung des Flächennutzungsplans abgebildet 
sind (Anlage). Diese Unterlagen werden nach dem Beschluss des Magistrats für das weitere  
Verfahren verwendet.  
 
Das BauGB schreibt in §  3 Abs. 1 zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  vor, die 
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig zu unterrichten 
und allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung z u geben. 
Dazu erfolgt eine einmonatige öffentliche Auslegung der „Allgemeinen Ziele und Zwecke der 
Planung“ beim Stadtplanungsamt, mit der zugleich der Öffentlichkeit die Möglichkeit 
gegeben wird, ihre Stellungnahmen im Stadtplanungsamt vorzubringen und zu  erörtern. Dies 
wird ortsüblich bekannt gemacht.

- 4 - 
 
Parallel dazu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 
Abs. 1 BauGB schriftlich über die Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick 
auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach §  2 Abs. 4 
BauGB aufgefordert. Nach Ablauf dieser frühzeitigen Beteiligung werden die eingegangenen 
Stellungnahmen geprüft und ggf. in der weiteren Planung berücksichtigt.  
 
 
Die Dezernentin III : 
 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek  
Stadträtin 
 
 
 
 
 
Darmstadt, den 28.03.2018 
III/61.1.1 il Nst. 2607 
III/61.2 zim Nst. 2603

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15535 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 28.03.2018 
Der Magistrat 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke 
der 14. Änderung des Flächennutzungsplans 
gem. § 2a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch 
 
 
14. Änderung des Flächennutzungsplans, Übersichtsplan

14. Änderung des Flächennutzungsplanes  Seite I 
 
  
 
Ausschnitt aus dem rechtswirksamen FNP mit Geltungsbereich der drei zu ändernden Teilbereiche im 
Verlegerviertel 
 
14. Flächennutzungsplanänderung „Verlegerviertel“ 
Es gilt die Legende des Flächennutzungsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt

14. Änderung des Flächennutzungsplanes  Seite II 
 
  
 
INHALT 
 
1.  Begründung .................................................................................................................................. 1 
1.1  Rechtsgrundlagen .......................................................................................................................... 1 
1.2  Geltungsbereich ............................................................................................................................. 2 
1.3  Verfahren ....................................................................................................................................... 2 
1.4  Ziel und Anlass der Planung .......................................................................................................... 2 
1.5  Erfordernis der Änderung des Flächennutzungsplans ................................................................... 3 
1.6  Übergeordnete Planungen ............................................................................................................. 5

14. Änderung des Flächennutzungsplanes  Seite 1 
 
  
1. Begründung 
1.1 Rechtsgrundlagen 
 
Baugesetzbuch  (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 
Baunutzungsverordnung  (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) 
Planzeichenverordnung  (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zule tzt geändert durch 
Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057 ) 
Hess. Bauordnung  (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 2 des 
Gesetzes vom 15.12.2016 (GVBl. S. 294) 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches  i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), 
zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.03.2017 (G VBl. S. 36) 
Hess. Gemeindeordnung  (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zule tzt geändert durch 
Art. 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167) 
Bundesnaturschutzgesetz  (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) , zuletzt geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S . 3434) 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz  (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 
20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch  Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. S. 
607) 
Hess. Wassergesetz  (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zule tzt geändert durch Ge- 
setz vom 28.09.2015 (GVBl. S. 338) 
Wasserhaushaltsgesetz  (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zul etzt geändert durch 
Art. 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771 ) 
Hess. Denkmalschutzgesetz  (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211) 
Bundes-Immissionsschutzgesetz  (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274),  zuletzt 
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 ( BGBl. I S. 2771) 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), 
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.0 9.2017 (BGBl. I S. 3370) 
Umweltschadensgesetz  (USchadG) i.d.F. vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert 
durch Art. 4 des Gesetzes vom 04.08.2016 (BGBl. I S . 1972) 
Bundes-Bodenschutzgesetz  (BBodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502),  zuletzt geän- 
dert durch Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 27.09.2 017 (BGBl. I S. 3465) 
Hess. Kompensationsverordnung  (KV) i.d.F. vom 01.09.2005 (GVBl. I S. 624), zulet zt geän- 
dert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22.09.2015 (GVBl. S. 339)

14. Änderung des Flächennutzungsplanes  Seite 2 
 
  
1.2 Geltungsbereich 
Das Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes umfasst Teilbereiche des Geltungsbe- 
reichs des Bebauungsplanes W 54 – Verlegerviertel -. 
Bereich „Rheinstraße“ 
Der Bereich „Rheinstraße“ wird begrenzt durch: 
− Im Norden: Südliche Begrenzung der Rheinstraße 
− Im Osten: Westliche Begrenzung der Albert-Schweitz er-Anlage 
− Im Süden: Nördliche Begrenzung der Spreestraße 
− Im Westen: Ostgrenze des Grundstücks Ecke Rheinstr aße/Berliner Allee  
(„Dugena-Gebäude“) 
Teilbereich „Holzhofallee“ 
Der Bereich „Holzhofallee“ wird begrenzt durch: 
− Im Norden: Südliche Begrenzung des Hochschulgeländ es 
− Im Osten: Westliche Begrenzung der Albert-Schweitz er-Anlage  
− Im Süden: Südliche Begrenzung der Holzhofallee 
− Im Westen: Östliche Begrenzung der Stephanstraße 
Teilbereich „Hochschule Darmstadt“ 
Der Bereich „Holzhofallee“ wird begrenzt durch: 
− Im Norden: Südliche Begrenzung des Hochschulgeländ es 
− Im Osten: Östliche Begrenzung der Stephanstraße 
− Im Süden: Nordgrenze des Grundstücks Ecke Berliner  Allee/Holzhofallee 
− Im Westen: Östliche Begrenzung der Berliner Allee 
1.3 Verfahren 
Das Verfahren zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes wird nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
als sogenanntes Parallelverfahren zum Bebauungsplan W 54 – Verlegerviertel - durchgeführt. 
1.4 Ziel und Anlass der Planung 
Dem Verlegerviertel kommt innerhalb der Stadtstruktur Darmstadts stadtgeschichtlich und stadt- 
gestalterisch eine besondere Bedeutung zu. Es befindet sich am westlichen Rand der Kernstadt 
zwischen der Rheinstraße im Norden, der Albert-Schweitzer-Anlage im Osten, der Holzhofallee 
im Süden und der Berliner Allee im Westen. 
Hier entwickelte die Stadt Darmstadt ab 1947, durch aktive Standortpolitik mit Hilfe der Wieder- 
aufbau GmbH unter der Leitung des Architekten Kurt Jahn, einen der ersten Gewerbeparks 
Westdeutschlands, in dem sich bis in die 1960er Jahre vor allem Verlage und Druckereien nie- 
derließen („rauchlose Industrie“). 
In einigen Teilbereichen des Verlegerviertels hat sich in den letzten Jahren, dem Investitions- 
druck folgend, der Charakter des Gebietes wesentlich verändert, so dass von der ursprünglichen 
städtebaulichen Anlage immer weniger zu spüren ist.

14. Änderung des Flächennutzungsplanes  Seite 3 
 
  
In den letzten Jahren wurden im Plangebiet einige Bauprojekte errichtet. Vor allem wurden Woh- 
nungen für Studenten mit einer hohen Grundstücksausnutzung sowie einer stark verdichteten 
Bauweise errichtet. 
Das Verlegerviertel ist heute durch Gewerbe- und Wohnnutzungen als Mischgebiet sowie auf den 
Flächen der Hochschule Darmstadt als Sondergebiet geprägt. Das Gebiet befindet sich im unbe- 
planten Innenbereich. Es gibt keinen Bebauungsplan, das heißt alle Bauvorhaben oder Nut- 
zungsänderungen sind nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusam- 
menhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. 
Die stadtplanerische Zielsetzung ist es, bei diesen und den zukünftigen Bauprojekten die bauli- 
che Dichte und Ausnutzung auf ein städtebaulich angemessenes Maß zu beschränken und lang- 
fristig in diesem Bereich unter Beibehaltung eines ausgewogenen Mischungsverhältnisses, weite- 
re hochwertige Gewerbe-, und Wohnnutzungen anzusiedeln. Bauliche Nachverdichtungspotenzi- 
ale sollen dafür in einer städtebaulich geordneten Entwicklung festgelegt werden, um den teilwei- 
se geschwungenen Verlauf und den parkartigen Charakter der grünen Vorgartenflächen sowie 
die gebietstypische orthogonale Geometrie der Baugruppen zueinander und zur Grundstücks- 
grenze zu erhalten. 
Durch die Stärkung der Eigenverantwortung und der Ausstattung mit Geldmitteln für die Hoch- 
schulen und Universitäten lastet auf dem Sondergebiet der Hochschule Darmstadt ebenfalls ein 
Investitionsdruck. Das angestrebte städtebauliche Entwicklungsziel für dieses Sondergebiet ist 
eine baulich geordnete Weiterentwicklung der bestehenden Baugruppen, Grünflächen, Freiflä- 
chen und Flächen für den ruhenden Verkehr. 
Durch seine unmittelbare Lage am Hauptbahnhof und der direkten Verbindung zur Stadtmitte 
über die Rheinstraße galt das Gebiet als „Tor“ zur Stadt und sollte dementsprechend hochwertig 
überplant werden. 
Um die stadtplanerische Zielsetzung planungsrechtlich zu sichern ist die Aufstellung des Bebau- 
ungsplanes W 45 – Verlegerviertel - notwendig. 
Aus der Zielsetzung, im Plangebiet ein ausgewogenes Mischungsverhältnis und weitere hoch- 
wertige Gewerbe- und Wohnnutzungen anzusiedeln, soll das Gebiet – mit Ausnahme der Flä- 
chen der Hochschule Darmstadt – als Urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO ausgewiesen werden. 
Das Baugesetzbuch wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 mit dem Ziel geändert, 
die Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden zu stärken. Insofern ist der Vorrang der In- 
nenentwicklung zur Verringerung der Neuinanspruchnahme von Flächen ausdrücklich als ein Ziel 
der Bauleitplanung bestimmt worden. § 1 Abs. 5 BauGB sieht nun vor, dass die städtebauliche 
Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. 
Diesen Grundsätzen wird durch die Bestandsentwicklung und Nachverdichtung des Verlegervier- 
tels entsprochen. Landschaftsflächen werden im Geltungsbereich nicht in Anspruch genommen. 
1.5 Erfordernis der Änderung des Flächennutzungspla ns 
Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem F lächennutzungsplan zu entwickeln 
(Entwicklungsgebot). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind Bebau- 
ungspläne derart aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, dass durch die Festsetzungen 
des Bebauungsplanes „die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes kon- 
kreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden“ (BVerwG 48, 70 ff) 
Das gesamte Plangebiet mit Ausnahme der „Sonderbaufläche – Fachhochschule“ wird im Be- 
bauungsplan W 54 –Verlegerviertel - als Urbanes Gebiet (MU) festgesetzt. Bei einem Urbanen

14. Änderung des Flächennutzungsplanes  Seite 4 
 
  
Gebiet handelt es sich um eine weitere Form der gemischten Baugebiete neben dem Dorf-, 
Misch- und Kerngebiet. In der Systematik der Baunutzungsverordnung kann daher das Urbane 
Gebiet der Gemischten Baufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO zugeordnet werden. 
Am nördlichen Rand des Plangebietes südlich der Rheinstraße und am östlichen Rand angren- 
zend an den Grünzug der Albert-Schweitzer-Anlage sind im Flächennutzungsplan Teilflächen als 
„Wohnbaufläche“ ausgewiesen. Nach allgemeiner Rechtsprechung kann ein im Bebauungsplan 
als Gemischte Baufläche festgesetztes Gebiet aus den im Flächennutzungsplan als „Wohnbau- 
flächen“ (W) dargestellten Bereichen, entwickelt werden. Die Festsetzung der Teilfläche als Ur- 
banes Gebiet widerspricht somit zunächst nicht der Grundkonzeption des Flächennutzungspla- 
nes, da Urbane Gebiete nach § 6a Abs. 1 BauNVO auch dem Wohnen dienen. 
Am südlichen Rand zwischen der „Sonderbaufläche – Fachhochschule“ und der Holzhofallee ist 
im Flächennutzungsplan eine „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Die Festsetzung dieser Teil- 
fläche im Bebauungsplan als Urbanes Gebiet entspricht nicht der Grundkonzeption des Flächen- 
nutzungsplanes. Urbane Gebiete dienen zwar auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben. 
Gegenüber der mit der Darstellung im Flächennutzungsplan beabsichtigten Gebietsentwicklung 
als Gewerbegebiet wird durch die Festsetzung als Urbanes Gebiet jedoch deutlich die gewerbli- 
che Nutzung eingeschränkt, zumal nur Gewerbetriebe zulässig sind, die die Wohnnutzung nicht 
wesentlich stören. 
Das Urbane Gebiet als Festsetzungsmöglichkeit wurde erst im Mai 2017 eingeführt, daher kann 
es dazu noch keine Rechtsprechung geben. Insofern kann nur auf die Rechtsprechung zu Misch- 
gebieten (MI) oder Kerngebieten (MK) verwiesen werden. Die Rechtsprechung kommt in der Re- 
gel zum Ergebnis, dass ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vorliegt, wenn der Flächen- 
nutzungsplan eine Gewerbliche Fläche darstellt, der Bebauungsplan aber ein Mischgebiet fest- 
setzt. (EZB § 8 BauGB, Rn. 40). Dazu auch der VGH Mannheim: Ein Bebauungsplan, der ein 
Kerngebiet ausweist, verstößt gegen das Entwicklungsgebot, wenn der Flächennutzungsplan ei- 
ne gewerbliche Fläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO darstellt. 
Daher ist davon auszugehen, dass die Ausweisung eines Urbanen Gebietes (MU) in einer ge- 
werblichen Baufläche nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist und daher für diesen Be- 
reich im Parallelverfahren der Flächennutzungsplan geändert werden muss. Im Zuge dieser Än- 
derung sollen auch die Wohnbauflächen am nördlichen Rand des Plangebietes südlich der 
Rheinstraße und am östlichen Rand angrenzend an den Grünzug der Albert-Schweitzer-Anlage 
in eine gemischte Baufläche geändert werden, um eine eindeutige rechtssichere Grundlage für 
die Ausweisung eines Urbanen Gebietes zu schaffen. 
Im Bebauungsplan wird im Südwesten der Hochschule Darmstadt ein Teil der im Flächennut- 
zungsplans ausgewiesenen „Mischgebietsfläche“ dem festgesetzten „Sondergebiet Hochschule“ 
zugeordnet. Um als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt zu gelten, wird diese Fläche im 
Flächennutzungsplan als „Sonderbaufläche – Fachhochschule“ ausgewiesen. 
Südlich der Rheinstraße und östlich der als „Wohnbaufläche“ dargestellten Fläche ist im Flä- 
chennutzungsplan eine „Parkanlage“ als Teil der Albert-Schweitzer-Anlage ausgewiesen. Dieser 
Bereich ist bereits durch das Haus der Wirtschaft Südhessen überbaut. Der Flächennutzungsplan 
wird in diesem Bereich berichtigt und der Bereich wird ebenfalls als „Mischgebietsfläche“ ausge- 
wiesen. 
Das im Bereich der Rheinstraße im FNP verortete Symbol „Öffentliche Verwaltung“ wird aus der 
Planzeichnung entfernt, da sich dort heute keine öffentliche Verwaltung mehr befindet. 
Mit der Flächennutzungsplanänderung sollen auch die nach Hessischem Denkmalrecht als Ge- 
samtanlage eingetragenen Flächen nachrichtlich übernommen werden.

14. Änderung des Flächennutzungsplanes  Seite 5 
 
  
1.6 Übergeordnete Planungen 
Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 wird das Plangebiet überwiegend als bestehendes „Vorrang- 
gebiet Siedlung“ ausgewiesen. 
Am Südrand des Plangebietes nördlich der Holzhofallee zwischen Stephanstraße und Holz- 
hofallee bis zum Hochschulbereich ist mit ca. 3 ha ein bestehendes „Vorranggebiet Industrie und 
Gewerbe“ dargestellt. 
 
Abb. 1: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 (ohne Maßstab) 
 
Die Festsetzung eines Urbanen Gebiets im Bebauungsplan – Verlegerviertel - entspricht der 
Ausweisung als „Vorranggebiet Siedlung“ des Regionalplans Südhessen 2010, da es sich bei 
dem Urbanen Gebiet um eine weitere Form der gemischten Baugebiete neben dem Dorfgebiet, 
Misch- und Kerngebiet handelt. Nach Ziel Z3.4.1-3 des Regionalplanes hat die bauleitplanerische 
Ausweisung von Wohn-, gemischten Bauflächen und Sonderbauflächen sowie dazugehörenden 
kleineren gewerblichen Bauflächen innerhalb der in der Karte ausgewiesenen „Vorranggebiete 
Siedlung, Bestand und Planung“ stattzufinden. 
Die Ausweisung als Urbanes Gebietes ist auch für das bestehende „Vorranggebiet Industrie und 
Gewerbe“ vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass ein Zielabweichungsverfahren gemäß 
§ 8 HLPG nicht erforderlich ist. Diese gewerbliche Fläche umfasst nur ca. 3 ha. Damit liegt diese 
Fläche unterhalb der regionalplanerischen Darstellungsgrenze von 5 ha und stellt daher keine 
raumbedeutsame Maßnahme dar.

14. Änderung des Flächennutzungsplanes  Seite 6 
 
  
Die Dezernentin III: 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek 
Stadträtin

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Punkt 17: 14. Änderung des Flächennutzungsplans (Verlegerviertel) (Beschluss zur frühzeitigen 
Beteiligung) 
 (V-Nr. 2018/0097) 
- Kenntnisnahme - 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

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Punkt 25: 14. Änderung des Flächennutzungsplans (Verlegerviertel) (Beschluss zur frühzeitigen 
Beteiligung) 
 (V-Nr. 2018/0097) 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
11.04.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
III 61 67 
V 56 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0097 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
136 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: 14. Änderung des Flächennutzungsplans (Verlegerviertel) (Beschluss zur frühzeitigen 
Beteiligung) 
 
Vorlage vom: 28.03.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage) zur 14. Änderung des 
rechtswirksamen Flächennutzungsplans wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen 
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Unterrichtung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu Grunde 
zu legen. 
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch 
Auslegung der unter Punkt 1 genannten Unterlagen für die Dauer eines Monats beim 
Stadtplanungsamt mit gleichzeitiger Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Diese Form 
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die frühzeitige 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

- 3 - 
erfolgt schriftlich parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung. 
 
 
Anlagen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur 14. Änderung des 
Flächennutzungsplans 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 18.04.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2018/0097 vom 28.03.2018:  
 
Der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, rechtswirksam seit 01.04.2006, 
weist die Flächen im nördlichen Verlegerviertel im Bereich der Rheinstraße als „Wohnbaufläche“ 
sowie im Süden an der Holzhofallee als „Gewerbliche Baufläche“ aus. Im Westen zur Berliner 
Allee weist der FNP eine „Gemischte Baufläche“ aus.  
 
Für das Gebiet des Verlegerviertels ist ein Bebauungsplan (W  54 – Verlegerviertel -) im Sinne 
des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) in Aufstellung  mit der Zielsetzung, die bauliche Dichte und 
Ausnutzung auf ein städtebaulich angemessenes Maß zu beschränken. Das angestrebte 
städtebauliche Entwicklungsziel für dieses Gebiet ist eine baulich geordnete Weiterentwicklung 
der bestehenden Baugruppen, Grünf lächen, Freiflächen und Flächen für den ruhenden Verkehr. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W  54 wird begrenzt: im Süden durch die Holzhofallee, 
im Westen durch die Berliner Allee, im Norden durch die Rheinstraße und im Osten durch die 
Westgrenzen der Bebauung westlich des Birkenweges und südlich davon durch die Albert -
Schweitzer-Anlage. 
 
Die geplante Ausweisung eines Urbanen Gebietes (MU) im Bebauungsplan W  54 ist im Bereich 
einer „gewerblichen Baufläche“ nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Daher muss für 
diesen Bereich der Flächennutzungsplan geändert werden, wenn der Bebauungsp lan W 54 wie 
beschrieben umgesetzt werden soll. Im Zuge dieser Änderung im Parallelverfahren sollen auch 
die „Wohnbauflächen“ am nördlichen Rand des Plangebietes südlich der Rheinstraße und am 
westlichen Rand angrenzend an den Grünzug der Albert -Schweitzer-Anlage in eine „Gemischte 
Baufläche“ geändert werden, um eine eindeutige, rechtssichere Grundlage für die Ausweisung 
eines Urbanen Gebietes zu schaffen. Zudem soll im Westen zur Berliner Allee eine „Gemischte 
Baufläche“ in „Sonderbaufläche – Fachhochschule“ geändert werden, da hier die Hochschule 
Darmstadt ein weiteres Grundstück mit einem Gebäude der Hochschule bebaut hat. 
 
Die 14. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren zum Bebauungsplan 
W 54 - Verlegerviertel - gem. § 8 Abs. 3 BauGB und wurde durch den Aufstellungsbeschluss 
der Stadtverordnetenversammlung (Magistratsvorlage Nr. 2018/0057) vom 22.03.2018 
eingeleitet. 
 
 
Zu 1. und 2.: 
 
Zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans wurden die „Allgemeinen Ziele und Zwecke der 
Planung“ erarbeitet, in denen auch die Übersichtskarte zum Flächennutzungsplan und die 
Detailkarte mit dem Geltungsbereich der 14. Änderung des Flächennutzungsplans abgebildet 
sind (Anlage). Diese Unterlagen werden nach dem Beschluss des Magistrats für das weitere 
Verfahren verwendet. 
 
Das BauGB schreibt in § 3 Abs. 1 zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  vor, die 
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig zu unterrichten 
und allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.  
Dazu erfolgt eine einmonatige öffentliche Auslegung der „Allgemeinen Ziele und Zwecke der 
Planung“ beim Stadtplanungsamt, mit der zugleich der Öffentlichkeit die Möglichkeit 
gegeben wird, ihre Stellungnahmen im Stadtplanungsamt vorzubringen und zu erörtern. Dies 
wird ortsüblich bekannt gemacht.

Parallel dazu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 
Abs. 1 BauGB schriftlich über die Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick 
auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach §  2 Abs. 4 
BauGB aufgefordert. Nach Ablauf dieser frü hzeitigen Beteiligung werden die eingegangenen 
Stellungnahmen geprüft und ggf. in der weiteren Planung berücksichtigt.  
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek 
Stadträtin 
 
 
 
 
 
Darmstadt, den 28.03.2018 
III/61.1.1 il Nst. 2607 
III/61.2 zim Nst. 2603

anlage 6

213 Zeichen

Punkt 11: 14. Änderung des Flächennutzungsplans (Verlegerviertel) (Beschluss zur frühzeitigen 
Beteiligung) 
- Kenntnisnahme - 
 (V-Nr. 2018/0097) 
 
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

anlage 3

194 Zeichen

Punkt 8: 14. Änderung des Flächennutzungsplans (Verlegerviertel) (Beschluss zur frühzeitigen 
Beteiligung) 
 (V-Nr. 2018/0097) 
- Kenntnisnahme – 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

Beratungsverlauf (5)

TOP 136
TOP 25
TOP 17
TOP 11 zur Kenntnis
TOP 8

Orte (6)

  • Rheinstraße
  • Holzhofallee
  • Berliner Allee 1
  • Stephanstraße
  • Spreestraße
  • Am Hauptbahnhof

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Details

Vorlagen-Nr.
2018/0097
Typ
Magistratsvorlage
Datum
28.03.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00