2018/0097
14. Änderung des Flächennutzungsplans (Verlegerviertel) (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)
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2018/0097
5833 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
11.04.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0097
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: 14. Änderung des Flächennutzungsplans (Verlegerviertel) (Beschluss zur frühzeitigen
Beteiligung)
Vorlage vom: 28.03.2018
Beschlussvorschlag :
1. Den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage) zur 14. Änderung des
rechtswirksamen Flächennutzungsplans wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Unterrichtung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu Grunde
zu legen.
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch
Auslegung der unter Punkt 1 genannten Unterlagen für die Dauer eines Monats beim
Stadtplanungsamt mit gleichzeitiger Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Diese Form
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die frühzeitige
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
erfolgt schriftlich parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung.
- 2 -
Anlagen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur 14. Änderung des
Flächennutzungsplans
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2018/0097 vom 28.03.2018:
Der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, rechtswirksam seit 01.04.2006,
weist die Flächen im nördlichen Verlegerviertel im Bereich der Rheinstraße als „Wohnbaufläche“
sowie im Süden an der Holzhofallee als „Gewerbliche Baufläche“ aus. Im Westen zur Berliner
Allee weist der FNP eine „Gemischte Baufläche“ aus.
Für das Gebiet des Verlegerviertels ist ein Bebau ungsplan (W 54 – Verlegerviertel -) im Sinne
des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) in Aufstellung mit der Zielsetzung, die bauliche Dichte und
Ausnutzung auf ein städtebaulich angemessenes Maß zu beschränken. Das angestrebte
städtebauliche Entwicklungsziel für di eses Gebiet ist eine baulich geordnete Weiterentwicklung
der bestehenden Baugruppen, Grünflächen, Freiflächen und Flächen für den ruhenden Verkehr.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 54 wird begrenzt: im Süden durch die Holzhofallee,
im Westen durch die Berliner Allee, im Norden durch die Rheinstraße und im Osten durch die
Westgrenzen der Bebauung westlich des Birkenweges und südlich davon durch die Albert -
Schweitzer-Anlage.
Die geplante Ausweisung eines Urbanen Gebietes (MU) im Bebauungsplan W 54 ist im Bereich
einer „gewerblichen Baufläche“ nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Daher muss für
diesen Bereich der Flächennutzungsplan geändert werden, wenn der Bebauungsplan W 54 wie
beschrieben umgesetzt werden soll. Im Zuge dieser Änderung im P arallelverfahren sollen auch
die „Wohnbauflächen“ am nördlichen Rand des Plangebietes südlich der Rheinstraße und am
westlichen Rand angrenzend an den Grünzug der Albert -Schweitzer-Anlage in eine „Gemischte
Baufläche“ geändert werden, um eine eindeutige, r echtssichere Grundlage für die Ausweisung
eines Urbanen Gebietes zu schaffen. Zudem soll im Westen zur Berliner Allee eine „Gemischte
Baufläche“ in „Sonderbaufläche – Fachhochschule“ geändert werden, da hier die Hochschule
Darmstadt ein weiteres Grundstück mit einem Gebäude der Hochschule bebaut hat.
Die 14. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren zum Bebauungsplan
W 54 - Verlegerviertel - gem. § 8 Abs. 3 BauGB und wurde durch den Aufstellungsbeschluss
der Stadtverordnetenversammlung (Magistratsvorlage Nr. 2018/0057) vom 22.03.2018
eingeleitet.
Zu 1. und 2.:
Zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans wurden die „Allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung“ erarbeitet, in denen auch die Übersichtskarte zum Flächennutzungsplan und die
Detailkarte mit dem Geltungsbereich der 14. Änderung des Flächennutzungsplans abgebildet
sind (Anlage). Diese Unterlagen werden nach dem Beschluss des Magistrats für das weitere
Verfahren verwendet.
Das BauGB schreibt in § 3 Abs. 1 zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vor, die
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig zu unterrichten
und allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung z u geben.
Dazu erfolgt eine einmonatige öffentliche Auslegung der „Allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung“ beim Stadtplanungsamt, mit der zugleich der Öffentlichkeit die Möglichkeit
gegeben wird, ihre Stellungnahmen im Stadtplanungsamt vorzubringen und zu erörtern. Dies
wird ortsüblich bekannt gemacht.
- 4 -
Parallel dazu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB schriftlich über die Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick
auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB aufgefordert. Nach Ablauf dieser frühzeitigen Beteiligung werden die eingegangenen
Stellungnahmen geprüft und ggf. in der weiteren Planung berücksichtigt.
Die Dezernentin III :
Dr. Barbara Boczek
Stadträtin
Darmstadt, den 28.03.2018
III/61.1.1 il Nst. 2607
III/61.2 zim Nst. 2603
anlage 1
15535 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 28.03.2018 Der Magistrat Allgemeine Ziele und Zwecke der 14. Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 2a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch 14. Änderung des Flächennutzungsplans, Übersichtsplan 14. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite I Ausschnitt aus dem rechtswirksamen FNP mit Geltungsbereich der drei zu ändernden Teilbereiche im Verlegerviertel 14. Flächennutzungsplanänderung „Verlegerviertel“ Es gilt die Legende des Flächennutzungsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt 14. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite II INHALT 1. Begründung .................................................................................................................................. 1 1.1 Rechtsgrundlagen .......................................................................................................................... 1 1.2 Geltungsbereich ............................................................................................................................. 2 1.3 Verfahren ....................................................................................................................................... 2 1.4 Ziel und Anlass der Planung .......................................................................................................... 2 1.5 Erfordernis der Änderung des Flächennutzungsplans ................................................................... 3 1.6 Übergeordnete Planungen ............................................................................................................. 5 14. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 1 1. Begründung 1.1 Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zule tzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057 ) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GVBl. S. 294) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.03.2017 (G VBl. S. 36) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zule tzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) , zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S . 3434) Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. S. 607) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zule tzt geändert durch Ge- setz vom 28.09.2015 (GVBl. S. 338) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zul etzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771 ) Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 ( BGBl. I S. 2771) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.0 9.2017 (BGBl. I S. 3370) Umweltschadensgesetz (USchadG) i.d.F. vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 04.08.2016 (BGBl. I S . 1972) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geän- dert durch Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 27.09.2 017 (BGBl. I S. 3465) Hess. Kompensationsverordnung (KV) i.d.F. vom 01.09.2005 (GVBl. I S. 624), zulet zt geän- dert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22.09.2015 (GVBl. S. 339) 14. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 2 1.2 Geltungsbereich Das Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes umfasst Teilbereiche des Geltungsbe- reichs des Bebauungsplanes W 54 – Verlegerviertel -. Bereich „Rheinstraße“ Der Bereich „Rheinstraße“ wird begrenzt durch: − Im Norden: Südliche Begrenzung der Rheinstraße − Im Osten: Westliche Begrenzung der Albert-Schweitz er-Anlage − Im Süden: Nördliche Begrenzung der Spreestraße − Im Westen: Ostgrenze des Grundstücks Ecke Rheinstr aße/Berliner Allee („Dugena-Gebäude“) Teilbereich „Holzhofallee“ Der Bereich „Holzhofallee“ wird begrenzt durch: − Im Norden: Südliche Begrenzung des Hochschulgeländ es − Im Osten: Westliche Begrenzung der Albert-Schweitz er-Anlage − Im Süden: Südliche Begrenzung der Holzhofallee − Im Westen: Östliche Begrenzung der Stephanstraße Teilbereich „Hochschule Darmstadt“ Der Bereich „Holzhofallee“ wird begrenzt durch: − Im Norden: Südliche Begrenzung des Hochschulgeländ es − Im Osten: Östliche Begrenzung der Stephanstraße − Im Süden: Nordgrenze des Grundstücks Ecke Berliner Allee/Holzhofallee − Im Westen: Östliche Begrenzung der Berliner Allee 1.3 Verfahren Das Verfahren zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes wird nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB als sogenanntes Parallelverfahren zum Bebauungsplan W 54 – Verlegerviertel - durchgeführt. 1.4 Ziel und Anlass der Planung Dem Verlegerviertel kommt innerhalb der Stadtstruktur Darmstadts stadtgeschichtlich und stadt- gestalterisch eine besondere Bedeutung zu. Es befindet sich am westlichen Rand der Kernstadt zwischen der Rheinstraße im Norden, der Albert-Schweitzer-Anlage im Osten, der Holzhofallee im Süden und der Berliner Allee im Westen. Hier entwickelte die Stadt Darmstadt ab 1947, durch aktive Standortpolitik mit Hilfe der Wieder- aufbau GmbH unter der Leitung des Architekten Kurt Jahn, einen der ersten Gewerbeparks Westdeutschlands, in dem sich bis in die 1960er Jahre vor allem Verlage und Druckereien nie- derließen („rauchlose Industrie“). In einigen Teilbereichen des Verlegerviertels hat sich in den letzten Jahren, dem Investitions- druck folgend, der Charakter des Gebietes wesentlich verändert, so dass von der ursprünglichen städtebaulichen Anlage immer weniger zu spüren ist. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 3 In den letzten Jahren wurden im Plangebiet einige Bauprojekte errichtet. Vor allem wurden Woh- nungen für Studenten mit einer hohen Grundstücksausnutzung sowie einer stark verdichteten Bauweise errichtet. Das Verlegerviertel ist heute durch Gewerbe- und Wohnnutzungen als Mischgebiet sowie auf den Flächen der Hochschule Darmstadt als Sondergebiet geprägt. Das Gebiet befindet sich im unbe- planten Innenbereich. Es gibt keinen Bebauungsplan, das heißt alle Bauvorhaben oder Nut- zungsänderungen sind nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusam- menhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Die stadtplanerische Zielsetzung ist es, bei diesen und den zukünftigen Bauprojekten die bauli- che Dichte und Ausnutzung auf ein städtebaulich angemessenes Maß zu beschränken und lang- fristig in diesem Bereich unter Beibehaltung eines ausgewogenen Mischungsverhältnisses, weite- re hochwertige Gewerbe-, und Wohnnutzungen anzusiedeln. Bauliche Nachverdichtungspotenzi- ale sollen dafür in einer städtebaulich geordneten Entwicklung festgelegt werden, um den teilwei- se geschwungenen Verlauf und den parkartigen Charakter der grünen Vorgartenflächen sowie die gebietstypische orthogonale Geometrie der Baugruppen zueinander und zur Grundstücks- grenze zu erhalten. Durch die Stärkung der Eigenverantwortung und der Ausstattung mit Geldmitteln für die Hoch- schulen und Universitäten lastet auf dem Sondergebiet der Hochschule Darmstadt ebenfalls ein Investitionsdruck. Das angestrebte städtebauliche Entwicklungsziel für dieses Sondergebiet ist eine baulich geordnete Weiterentwicklung der bestehenden Baugruppen, Grünflächen, Freiflä- chen und Flächen für den ruhenden Verkehr. Durch seine unmittelbare Lage am Hauptbahnhof und der direkten Verbindung zur Stadtmitte über die Rheinstraße galt das Gebiet als „Tor“ zur Stadt und sollte dementsprechend hochwertig überplant werden. Um die stadtplanerische Zielsetzung planungsrechtlich zu sichern ist die Aufstellung des Bebau- ungsplanes W 45 – Verlegerviertel - notwendig. Aus der Zielsetzung, im Plangebiet ein ausgewogenes Mischungsverhältnis und weitere hoch- wertige Gewerbe- und Wohnnutzungen anzusiedeln, soll das Gebiet – mit Ausnahme der Flä- chen der Hochschule Darmstadt – als Urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO ausgewiesen werden. Das Baugesetzbuch wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 mit dem Ziel geändert, die Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden zu stärken. Insofern ist der Vorrang der In- nenentwicklung zur Verringerung der Neuinanspruchnahme von Flächen ausdrücklich als ein Ziel der Bauleitplanung bestimmt worden. § 1 Abs. 5 BauGB sieht nun vor, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Diesen Grundsätzen wird durch die Bestandsentwicklung und Nachverdichtung des Verlegervier- tels entsprochen. Landschaftsflächen werden im Geltungsbereich nicht in Anspruch genommen. 1.5 Erfordernis der Änderung des Flächennutzungspla ns Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem F lächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind Bebau- ungspläne derart aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes „die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes kon- kreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden“ (BVerwG 48, 70 ff) Das gesamte Plangebiet mit Ausnahme der „Sonderbaufläche – Fachhochschule“ wird im Be- bauungsplan W 54 –Verlegerviertel - als Urbanes Gebiet (MU) festgesetzt. Bei einem Urbanen 14. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 4 Gebiet handelt es sich um eine weitere Form der gemischten Baugebiete neben dem Dorf-, Misch- und Kerngebiet. In der Systematik der Baunutzungsverordnung kann daher das Urbane Gebiet der Gemischten Baufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO zugeordnet werden. Am nördlichen Rand des Plangebietes südlich der Rheinstraße und am östlichen Rand angren- zend an den Grünzug der Albert-Schweitzer-Anlage sind im Flächennutzungsplan Teilflächen als „Wohnbaufläche“ ausgewiesen. Nach allgemeiner Rechtsprechung kann ein im Bebauungsplan als Gemischte Baufläche festgesetztes Gebiet aus den im Flächennutzungsplan als „Wohnbau- flächen“ (W) dargestellten Bereichen, entwickelt werden. Die Festsetzung der Teilfläche als Ur- banes Gebiet widerspricht somit zunächst nicht der Grundkonzeption des Flächennutzungspla- nes, da Urbane Gebiete nach § 6a Abs. 1 BauNVO auch dem Wohnen dienen. Am südlichen Rand zwischen der „Sonderbaufläche – Fachhochschule“ und der Holzhofallee ist im Flächennutzungsplan eine „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Die Festsetzung dieser Teil- fläche im Bebauungsplan als Urbanes Gebiet entspricht nicht der Grundkonzeption des Flächen- nutzungsplanes. Urbane Gebiete dienen zwar auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben. Gegenüber der mit der Darstellung im Flächennutzungsplan beabsichtigten Gebietsentwicklung als Gewerbegebiet wird durch die Festsetzung als Urbanes Gebiet jedoch deutlich die gewerbli- che Nutzung eingeschränkt, zumal nur Gewerbetriebe zulässig sind, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Das Urbane Gebiet als Festsetzungsmöglichkeit wurde erst im Mai 2017 eingeführt, daher kann es dazu noch keine Rechtsprechung geben. Insofern kann nur auf die Rechtsprechung zu Misch- gebieten (MI) oder Kerngebieten (MK) verwiesen werden. Die Rechtsprechung kommt in der Re- gel zum Ergebnis, dass ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vorliegt, wenn der Flächen- nutzungsplan eine Gewerbliche Fläche darstellt, der Bebauungsplan aber ein Mischgebiet fest- setzt. (EZB § 8 BauGB, Rn. 40). Dazu auch der VGH Mannheim: Ein Bebauungsplan, der ein Kerngebiet ausweist, verstößt gegen das Entwicklungsgebot, wenn der Flächennutzungsplan ei- ne gewerbliche Fläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO darstellt. Daher ist davon auszugehen, dass die Ausweisung eines Urbanen Gebietes (MU) in einer ge- werblichen Baufläche nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist und daher für diesen Be- reich im Parallelverfahren der Flächennutzungsplan geändert werden muss. Im Zuge dieser Än- derung sollen auch die Wohnbauflächen am nördlichen Rand des Plangebietes südlich der Rheinstraße und am östlichen Rand angrenzend an den Grünzug der Albert-Schweitzer-Anlage in eine gemischte Baufläche geändert werden, um eine eindeutige rechtssichere Grundlage für die Ausweisung eines Urbanen Gebietes zu schaffen. Im Bebauungsplan wird im Südwesten der Hochschule Darmstadt ein Teil der im Flächennut- zungsplans ausgewiesenen „Mischgebietsfläche“ dem festgesetzten „Sondergebiet Hochschule“ zugeordnet. Um als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt zu gelten, wird diese Fläche im Flächennutzungsplan als „Sonderbaufläche – Fachhochschule“ ausgewiesen. Südlich der Rheinstraße und östlich der als „Wohnbaufläche“ dargestellten Fläche ist im Flä- chennutzungsplan eine „Parkanlage“ als Teil der Albert-Schweitzer-Anlage ausgewiesen. Dieser Bereich ist bereits durch das Haus der Wirtschaft Südhessen überbaut. Der Flächennutzungsplan wird in diesem Bereich berichtigt und der Bereich wird ebenfalls als „Mischgebietsfläche“ ausge- wiesen. Das im Bereich der Rheinstraße im FNP verortete Symbol „Öffentliche Verwaltung“ wird aus der Planzeichnung entfernt, da sich dort heute keine öffentliche Verwaltung mehr befindet. Mit der Flächennutzungsplanänderung sollen auch die nach Hessischem Denkmalrecht als Ge- samtanlage eingetragenen Flächen nachrichtlich übernommen werden. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 5 1.6 Übergeordnete Planungen Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 wird das Plangebiet überwiegend als bestehendes „Vorrang- gebiet Siedlung“ ausgewiesen. Am Südrand des Plangebietes nördlich der Holzhofallee zwischen Stephanstraße und Holz- hofallee bis zum Hochschulbereich ist mit ca. 3 ha ein bestehendes „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe“ dargestellt. Abb. 1: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 (ohne Maßstab) Die Festsetzung eines Urbanen Gebiets im Bebauungsplan – Verlegerviertel - entspricht der Ausweisung als „Vorranggebiet Siedlung“ des Regionalplans Südhessen 2010, da es sich bei dem Urbanen Gebiet um eine weitere Form der gemischten Baugebiete neben dem Dorfgebiet, Misch- und Kerngebiet handelt. Nach Ziel Z3.4.1-3 des Regionalplanes hat die bauleitplanerische Ausweisung von Wohn-, gemischten Bauflächen und Sonderbauflächen sowie dazugehörenden kleineren gewerblichen Bauflächen innerhalb der in der Karte ausgewiesenen „Vorranggebiete Siedlung, Bestand und Planung“ stattzufinden. Die Ausweisung als Urbanes Gebietes ist auch für das bestehende „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe“ vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass ein Zielabweichungsverfahren gemäß § 8 HLPG nicht erforderlich ist. Diese gewerbliche Fläche umfasst nur ca. 3 ha. Damit liegt diese Fläche unterhalb der regionalplanerischen Darstellungsgrenze von 5 ha und stellt daher keine raumbedeutsame Maßnahme dar. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 6 Die Dezernentin III: Dr. Barbara Boczek Stadträtin
anlage 4
195 Zeichen
Punkt 17: 14. Änderung des Flächennutzungsplans (Verlegerviertel) (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) (V-Nr. 2018/0097) - Kenntnisnahme - Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
anlage 5
176 Zeichen
Punkt 25: 14. Änderung des Flächennutzungsplans (Verlegerviertel) (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) (V-Nr. 2018/0097) Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
anlage 2
5882 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
11.04.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
III 61 67
V 56
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0097
Magistratsbeschluss-Nr.
136
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: 14. Änderung des Flächennutzungsplans (Verlegerviertel) (Beschluss zur frühzeitigen
Beteiligung)
Vorlage vom: 28.03.2018
Beschlussvorschlag:
1. Den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage) zur 14. Änderung des
rechtswirksamen Flächennutzungsplans wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Unterrichtung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu Grunde
zu legen.
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch
Auslegung der unter Punkt 1 genannten Unterlagen für die Dauer eines Monats beim
Stadtplanungsamt mit gleichzeitiger Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Diese Form
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die frühzeitige
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
- 3 -
erfolgt schriftlich parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung.
Anlagen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur 14. Änderung des
Flächennutzungsplans
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 18.04.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2018/0097 vom 28.03.2018:
Der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, rechtswirksam seit 01.04.2006,
weist die Flächen im nördlichen Verlegerviertel im Bereich der Rheinstraße als „Wohnbaufläche“
sowie im Süden an der Holzhofallee als „Gewerbliche Baufläche“ aus. Im Westen zur Berliner
Allee weist der FNP eine „Gemischte Baufläche“ aus.
Für das Gebiet des Verlegerviertels ist ein Bebauungsplan (W 54 – Verlegerviertel -) im Sinne
des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) in Aufstellung mit der Zielsetzung, die bauliche Dichte und
Ausnutzung auf ein städtebaulich angemessenes Maß zu beschränken. Das angestrebte
städtebauliche Entwicklungsziel für dieses Gebiet ist eine baulich geordnete Weiterentwicklung
der bestehenden Baugruppen, Grünf lächen, Freiflächen und Flächen für den ruhenden Verkehr.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 54 wird begrenzt: im Süden durch die Holzhofallee,
im Westen durch die Berliner Allee, im Norden durch die Rheinstraße und im Osten durch die
Westgrenzen der Bebauung westlich des Birkenweges und südlich davon durch die Albert -
Schweitzer-Anlage.
Die geplante Ausweisung eines Urbanen Gebietes (MU) im Bebauungsplan W 54 ist im Bereich
einer „gewerblichen Baufläche“ nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Daher muss für
diesen Bereich der Flächennutzungsplan geändert werden, wenn der Bebauungsp lan W 54 wie
beschrieben umgesetzt werden soll. Im Zuge dieser Änderung im Parallelverfahren sollen auch
die „Wohnbauflächen“ am nördlichen Rand des Plangebietes südlich der Rheinstraße und am
westlichen Rand angrenzend an den Grünzug der Albert -Schweitzer-Anlage in eine „Gemischte
Baufläche“ geändert werden, um eine eindeutige, rechtssichere Grundlage für die Ausweisung
eines Urbanen Gebietes zu schaffen. Zudem soll im Westen zur Berliner Allee eine „Gemischte
Baufläche“ in „Sonderbaufläche – Fachhochschule“ geändert werden, da hier die Hochschule
Darmstadt ein weiteres Grundstück mit einem Gebäude der Hochschule bebaut hat.
Die 14. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren zum Bebauungsplan
W 54 - Verlegerviertel - gem. § 8 Abs. 3 BauGB und wurde durch den Aufstellungsbeschluss
der Stadtverordnetenversammlung (Magistratsvorlage Nr. 2018/0057) vom 22.03.2018
eingeleitet.
Zu 1. und 2.:
Zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans wurden die „Allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung“ erarbeitet, in denen auch die Übersichtskarte zum Flächennutzungsplan und die
Detailkarte mit dem Geltungsbereich der 14. Änderung des Flächennutzungsplans abgebildet
sind (Anlage). Diese Unterlagen werden nach dem Beschluss des Magistrats für das weitere
Verfahren verwendet.
Das BauGB schreibt in § 3 Abs. 1 zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vor, die
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig zu unterrichten
und allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Dazu erfolgt eine einmonatige öffentliche Auslegung der „Allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung“ beim Stadtplanungsamt, mit der zugleich der Öffentlichkeit die Möglichkeit
gegeben wird, ihre Stellungnahmen im Stadtplanungsamt vorzubringen und zu erörtern. Dies
wird ortsüblich bekannt gemacht.
Parallel dazu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB schriftlich über die Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick
auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB aufgefordert. Nach Ablauf dieser frü hzeitigen Beteiligung werden die eingegangenen
Stellungnahmen geprüft und ggf. in der weiteren Planung berücksichtigt.
Die Dezernentin III:
Dr. Barbara Boczek
Stadträtin
Darmstadt, den 28.03.2018
III/61.1.1 il Nst. 2607
III/61.2 zim Nst. 2603
anlage 6
213 Zeichen
Punkt 11: 14. Änderung des Flächennutzungsplans (Verlegerviertel) (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) - Kenntnisnahme - (V-Nr. 2018/0097) Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
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Punkt 8: 14. Änderung des Flächennutzungsplans (Verlegerviertel) (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) (V-Nr. 2018/0097) - Kenntnisnahme – Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
Beratungsverlauf (5)
Orte (6)
- Rheinstraße
- Holzhofallee
- Berliner Allee 1
- Stephanstraße
- Spreestraße
- Am Hauptbahnhof
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0097
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 28.03.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00