2018/0139
Grundsatzbeschluss zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt für die Rechtskreise SGB II und SGB XII auf Basis eines schlüssigen Konzepts
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anlage 3
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Anlage 3 – Angemessenheitsgrenzen 2018
Gemäß des qualifizierten Mitspiegels 2018 der Wissenschaftsstadt Darmstadt und unter
Berücksichtigung des Betriebskostenspiegels 2015 für Hessen ergeben sich folgende
Mietobergrenzen/Richtwerte:
Personen m²-Preis Kaltmiete Betriebskosten =
1,82€/m² Mietobergrenzen
1
8,81 €
440,33 €
91,00 €
531 €
2
8,46 €
507,30 €
109,20 €
617 €
3
8,30 €
622,69 €
136,50 €
759 €
4
8,41 €
731,54 €
158,34 €
890 €
5
8,54 €
845,76 €
180,18 €
1.026 €
6
8,61 €
955,49 €
202,02 €
1.158 €
7
8,72 €
1.072,64 €
223,86 €
1.297 €
8
8,76 €
1.181,93 €
245,70 €
1.428 €
Gegenüberstellung Angemessenheitsgrenze ALT und NEU:
Person(en) Angemessenheits-
grenze ALT
Angemessenheits-
grenze NEU
Differenz
in Euro in Prozent
1
508 €
531 € 23 € 5%
2
539 €
617 € 77 € 14%
3
646 €
759 € 108 € 17%
4
811 €
890 € 73 € 9%
5
902 €
1.026 € 118 € 13%
6
1.045 €
1.158 € 107 € 10%
7
1.162 €
1.297 € 129 € 11%
8
1.305 €
1.428 € 117 € 9%
anlage 5
325 Zeichen
Punkt 18: Grundsatzbeschluss zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt für die Rechtskreise SGB II und SGB XII auf Basis eines schlüssigen Konzepts (V-Nr. 2018/0139) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: Die Linke.
anlage 4
9152 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
23.05.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I
IV 20
V 50
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0139
Magistratsbeschluss -Nr.
201
Internetfähig
Produkt-Nr.: 311100/312010
Kostenstelle: 050-002-1000/050-006-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3111-10/3120-10 Sachkonto: 7230100/7270100
Betreff: Grundsatzbeschluss zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der
Unterkunft in Darmstadt für die Rechtskreise SGB II und SGB XII auf Basis eines
schlüssigen Konzepts
Vorlage vom: 17.05.2018
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen dem Verfahren zur Ermittlung der
Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt für die Rechtskreise SGB II
und SGB XII auf Basis des schlüssigen Konzepts zu.
Anlagen: Anlage 1 Schlüssiges Konzept_Stand 2018
Anlage 2 Betriebskostenspiegel Hessen 2015 (Stand Mai 2018)
Anlage 3 Angemessenheitsgrenzen 2018
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 30.05.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.05.2018
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für
Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
angemessen sind. Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II sind
die kreisfreien Städte und Kreise als sog. kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 SGB II, die in eigener Zuständigkeit die in ihrem Gebiet angemessenen
Kosten der Unterkunft und Heizung ermitteln. Der Begriff der „Angemessenheit“
unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen
Kontrolle. Dies bedeutet, dass Sozialgerichte die vom kommunalen Träger
festgelegten Richtwerte in rechtlichen Streitigkeiten über die Anerkennung von
Unterkunftskosten überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(grundlegend: BSGE 97, 231) muss der kommunale Träger bereits im
Verwaltungsverfahren ein „schlüssiges“ Konzept entwickeln, in dem ausführlich
darzulegen ist, auf welcher Grundlage die jeweiligen örtlichen Richtwerte ermittelt
wurden. Das Gericht hat dann anhand der gelieferten Daten zu verifizieren, ob der
angenommene Richtwert/die Mietobergrenze angemessen im Sinne des § 22 SGB II
ist. Entscheidet der Träger ohne „schlüssiges Konzept“, ist er im Rahmen der
prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, dem Gericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung
oder -aufbereitung nachzuholen.1
Das von der Wissenschaftsstadt Darmstadt entwickelte „schlüssige Konzept“ ist in der
aktuellen Version als Anlage 1 beigefügt. Es regelt unter anderem die zur Ermittlung der
Richtwerte maßgeblichen (abstrakten) Wohnungsgrößen und greift zur Bestimmung des
angemessenen (abstrakten) Quadratmeterpreises auf die Daten des qualifizierten Mietspiegels
nach § 558d BGB der Wissenschaftsstadt Darmstadt zurück.
Zu den angemessenen Aufwendungen im Sinne des § 22 SGB II und des § 35 SGB XII gehören
aber auch die Nebenkosten der Unterkunft, soweit es sich um die in
§ 2 Betriebskostenverordnung aufgeführten Betriebskosten handelt. Nach der
Rechtsprechung sollen die Richtwerte die Kaltmiete und die Betriebskosten
umfassen. Deshalb ist auch für die Betriebskosten ein angemessener Wert pro
Quadratmeter festzulegen. Da der qualifizierte Mietspiegel der Wissenschaftsstadt D armstadt
keinen gesonderten Betrag der Betriebskosten vorsieht, ist der Betriebskostenspiegel für
Hessen zu Grunde zu legen. Die Betriebskostenart „Heizung/Warmwasser“ wird hierbei nicht
berücksichtigt, da diese Kosten gesondert und zusätzlich zu den Kosten der Unterkunft bei der
1 BSG 20.12.2011 Az.: B 4 AS 19/11 R
- 5 -
Berechnung der Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII berücksichtigt werden.
Haushaltsstrom ist über den Regelsatz abgedeckt.
Die maßgeblichen Richtwerte bestimmen sich nach der Produkttheorie. Hiernach ist der
Richtwert das Produkt aus der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem abstrakt
angemessenen Quadratmeterpreis (inkl. Betriebskosten). Die sich demnach für 2018
ergebenden Richtwerte und eine Gegenüberstellung zu den bisher gültigen Werten sind der
Anlage 3 zu entnehmen.
Mietangebote, die offensichtlich den Richtwerten/Mietobergrenzen angepasst werden und in
sich nicht plausibel sind, sind abzulehnen. Hierunter versteht man unter anderem
Mietpreisüberhöhungen und Mietwucher, insbesondere bei Kleinstwohnungen unter 50 m² oder
Wohngemeinschaften (hierbei ist der maximale Mietbetrag aus den Wohneigenschaften zu
ermitteln und durch die Anzahl der WG-Mietparteien zu teilen). Mietpreisüberhöhungen
beginnen bei 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete, bei Mietwucher spricht man von
einer Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete von mindestens 50%.
Sonderregelungen – Überschreitung der Richtwerte
Bei Einweisung durch das Amt für Soziales und Prävention als Obdachlosenbehörde
oder der Unterbringung im Rahmen der Wohnungssicherung in Wohnraum sowie
andere geeignete Unterkünfte sind die tatsächlichen Kosten anzuerkennen. Diese
Regelung findet auch bei besonderen Wohnformen wie Frauenhaus oder Wohnraum
für Flüchtlinge Anwendung.
Aufgrund der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R
und vom 16.04.2016 – B 14 AS 28/12 R), sind pauschale wohnraumförderungsrechtliche
Sonderregelungen zu streichen und künftig auf die persönlichen Belange der
Leistungsberechtigten abzustellen. Zur Stärkung und Förderung der Gleichbehandlung
gegenüber ehe(ähn)lichen Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, wird für Alleinerziehende, allein
erziehende Schwangere und Schwangere jedoch von einem, aufgrund persönlicher Belange
generierten, zusätzlichen Bedarf für eine weitere Person ausgegangen. Zudem wird durch diese
Regelung vermieden, dass im Fall einer Trennung von der Partnerin/dem Partner oder im Fall
einer neuen Beziehung, eine kleinere bzw. größere Wohnung angemietet werden muss. Dies
vermeidet bürokratischen Aufwand, unnötige Zusatzkosten (für z.B. Umzüge) und gibt den
betroffenen Familien Sicherheit in Bezug auf ihre Wohnung und das daraus resultierende
soziale Umfeld (Kita, Schule, Nachbarschaft,…).
- 6 -
Bei Wohnungen mit energetischer Ausstattung und Beschaffenheit entsprechend dem
qualifizierten Mietspiegel, sind die dortigen Zuschläge bei der Grundmiete bei der
Berechnung der Angemessenheitsgrenze ebenfalls zu berücksichtigen.
Experimentelle Wohnformen und alternative Wohnkonzepte sollen gefördert und möglichst auf
eine nachhaltige, urbane und sozial gerechte Mischung geachtet werden. Auch Bezieherinnen
und Beziehern von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII ist der Zugang zu solchen
Wohnformen zu ermöglichen, sofern die Gesamtkosten angemessen sind. Aufgrund der
Vielzahl von konzeptionellen Gestaltungsmöglichkeiten solcher Projekte, ist die Entscheidung
über die Angemessenheit der Unterkunftskosten im konkreten Einzelfall zu treffen
(Individualisierungsgrundsatz). Ökologische, ökonomische sowie gesellschaftliche
Gesichtspunkte sind hierbei zu beachten.
Fortschreibung der Angemessenheitsgrenzen
Die bestehenden Richtwerte für die Kosten der Unterkunft müssen regelmäßig überprüft und
der Marktentwicklung angepasst werden. Gesetzliche Vorgaben zu Zeiträumen und M ethodik
gibt es nicht. Qualifizierte Mietspiegel sind per Gesetz im Abstand von zwei Jahren der
Marktentwicklung anzupassen. Die Fortschreibung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgt
dabei alle zwei Jahre im Wechsel auf Basis der Indexfortschreibung bzw. der
Regressionsmethode. Durch die Koppelung des schlüssigen Konzepts an die Datenbasis des
qualifizierten Mietspiegels sind die Richtwerte für die angemessenen Kosten der Unterkunft
entsprechend anzupassen.
Die Festsetzung der neuen Richtwerte auf Basis der Fortschreibung des Mietspiegels erfolgt
zukünftig per Verwaltungsverfügung. Die städtischen Gremien werden hierüber zeitnah
informiert. Über die Ausgestaltung der vorgenannten Sonderregelungen wird eine
entsprechende ämterübergreifende Dienstanweisung erstellt.
Die zu erwartenden Mehraufwendungen im städtischen Haushalt wurden bei der Aufstellung
der Haushalte 2018 und 2019 bereits pauschal berücksichtigt.
Darmstadt, 17.05.2018
eml/50
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
Anlagen
anlage 2
702 Zeichen
Anlage 2 – Betriebskostenspiegel Hessen 2015 (Stand Mai 2018) Es ergeben sich angemessene Betriebskosten in Höhe von 1,82 €/m². Kosten für Heizung und Warmwasser werden bei den angemessenen Betriebskosten nicht berücksichtigt, da diese Kosten gesondert und zusätzlich zu den Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII berücksichtigt werden . Ebenfalls unberücksichtigt bleiben hier Kosten für den Haushaltsstrom, da diese im Regelsatz enthalten sind. Hinsichtlich der Kosten für einen Hauswart wurde der Ansatz in Höhe von 0,12 € der Berechnung zu Grunde gelegt und die Ansätze für Gebäudereinigung etc. in vollem Umfang berücksichtigt.
anlage 6
332 Zeichen
Punkt 4: Grundsatzbeschluss zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt für die Rechtskreise SGB II und SGB XII auf Basis eines schlüssigen Konzepts (V-Nr. 2018/0139) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: Fraktion Die Linke.
anlage 7
270 Zeichen
Punkt 12: Grundsatzbeschluss zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt für die Rechtskreise SGB II und SGB XII auf Basis eines schlüssigen Konzepts (V-Nr. 2018/0139) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: Die Linke.
anlage 1
7483 Zeichen
Schlüssiges Konzept“
Die Definition des schlüssigen Konzeptes durch das BSG 1 lautet:
Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der
systematischen Ermittlung und Bewertung g enereller, wenngleich orts - und zeitbedingter
Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein
punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindesten s die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Datenerhebung darf auss chließlich in dem genau eingegrenzten Raum
und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung) ,
es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der
Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standar d
der Wohnungen, Brutto - und Nettomiete, Differenzierung nach
Wohnungsgröße ,
Angaben über de n Beobachtungszeitraum ,
Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B.
Mietspiegel),
Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten ,
Validität der Datenerhebung ,
Einhaltung anerkannter mathematisch -statistischer Grundsätze der
Datenauswertung und
Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder
Kappungsgrenze).
Zur Festlegung der abstrakt angemessenen L eistungen für die Unt erkunft in Darmstadt nach
Vorgabe des BSG sind deshal b die nachfolgend dargestellten Kriterien zu berücksichtigen.
In einem ersten Schritt sind zunächst der maßgebliche örtliche Vergleichsraum und
die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln.
Für die repräsentative Bestimmung des Mietpr eisniveaus ist es entscheidend, ausreichend
große Räume der Wohnbebauung zu besc hreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe
zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt
betrachtet homogenen Lebens - und Wohnbereich bilden. Auch in Großstädten ist dies in der
Regel das gesamte Stadtgebiet 2. Der örtliche Vergl eichsraum ist somit das gesamte
Stadtgebiet Darmstadt; d.h. in die Erhebung sind alle Stadtgebiete einzubeziehen.
1 BSG 22.09.2009, Az.: AS 18/09 R
2 BSG 19.02.2009, Az.: AS 30/08
Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich nach den Werten, in Abhängigkeit der
Anzahl der im Haushalt lebenden Personen , gemäß der hessischen Richtlinie zu § 5
Hessisches Wohnungsbi ndungsgesetz in Verbindung mit § 17 Hessisches
Wohnraumförderungsgesetz vom 22.07.2014.
Nach den aufgeführten Gesetzesgrundlagen und der aktuellen Rechtsprechung sind folgende
Wohnungsgrößen für Mietwoh nungen als angemessen anzusehen:
1 Person – 50 m² Wohnfläche ,
2 Personen – 60 m² Wohnfläche ,
3 Personen bis 75 m² Wohnfläche.
Jede weitere Person jeweils 12 m² Wohnfläche.
Der Richtwert bestimmt sich nach der Produkttheorie. Hiernach ist der Richtwe rt das
Produkt aus der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem abstrakt angemessenen
Quadratmeterpreis.
Zur Ermittlung des angemessenen Quadratmeter preises wurden vom BSG wiederum
verschiedene Kriterien aufgestellt. Bei der Ermittlung des angemessenen
Quadratmeterpreises ist nach Wohnungsgröße der der Erhebung zugrunde liegenden
Wohnungen zu differe nzieren, da kleiner e Wohnungen in der Regel höhere
Quadratmeterpreise haben.
Als weiteres Kriterium wird der Wohnungsstandard herangezogen. Zugrunde zu legen ist ein
einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard. 3 Angemessen ist eine Wohnung nur
dann, wenn sie nach Au sstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden
Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. 4 Die Wohnung muss
von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als den Mietpreis bildende Faktor en
regemäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach
der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen.
Der gebildete Referenzwert muss das gesamte untere Marktsegment abbilden. 5 Es ist nicht
zulässig, nur bestimmte Stad tteile oder besonders niedrigpreisige Wohngegenden zur
Ermittlung eines ab strakt angemessenen Mietpreises herauszugreifen. 6 Leistungsberechtigte
können auch nicht auf bestimmte Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter verwiesen
werden, sofern nicht erkennbar ist, dass diese das in Bezug genom mene Mietsegment
aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung im Wesentlichen abdecken.
3 BSG 07.11.2006, Az.: 7b AS 10/06 R
4 BSG 16.12.2010, Az.: B 4 AS 1/08 R
5 BSG 20.08.2010, Az.: B 14 AS 65/08 R
6 BSG 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R
Nach Ansicht des BSG erfüllen qualifizierte Mietsp iegel die Anforderungen, die an die
Repräsentativität der Datenerhebung zu stellen sind.
Zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen/ Richtwerte kann daher auf Daten eines
aktuell vorhandenen Mietspiegels des kom munalen Trägers zurückgegriffen werden. Der
qualifizierte Mietspiegel nach § 558d BGB der Wis senschaftsstadt Darmstadt wurde nach
wissenschaftlichen M ethoden auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe nicht
preisgebundener Wohnungen im Stadtgebiet Darmstadt erstellt und bildet die ortsüblichen
Vergleichsmieten ab.
Deshalb wurde für die Festlegung der Richt werte der Mietspie gel der Stadt Darmstadt
herangezogen. Das Ergebnis der Auswertung muss sein, dass der aus dem Mietspiegel
gebildete Referenzwert als Richtwert die oberste Grenze des in Bezug zu nehmenden
Mietsegments erfasst. Die Schwierigke it dabei liegt darin, dasjenige Preissegment des
Mietspiegels zu erfass en, das das gesamte Segment der armutsnahen Haushalte abbildet
und ausreichenden tatsächlich vorhandenen Wohnraum auf dem Darmstädter
Wohnungsmarkt umfasst. Um dies zu gewährleisten, wird der aus dem Mietspiegel
errechnete Wert anhand verschiedener anderer Auswertungen nachgeprüft.
Der Mietspiegel der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird regelmäßig fortgeschrieben.
Qualifizierte Mietspiegel sind per Gesetz im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung
anzupassen. Die Fortschreibung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgt dabei alle zwei
Jahre im Wechsel auf Basis der Indexfortschreibung bzw. der Regressionsmeth ode. Durch
Anwendung der Regressionsmethode werden die relevanten Einflussfaktoren auf die
Miethöhe, insbesondere die Wohnfläche, Baualtersklassen und weitere, den Wohnwert
erhöhende und vermindernde Ausstattungsmerkmale statistisch berechnet.
Durch die Koppelung des schlüssigen Konzepts an die Datenbasis des qualifizierten
Mietspiegels, werden die Richtwerte für die angemessenen Kosten der Unterkunft
entsprechend regelmäßig angepasst.
Grundlagen für die Berechnung der Grundmiete sind
a) die Basis-Nettomieten des qualifizierten Mietspiegels ,
b) die angemessene Wohnungsgröße in Abhängigkeit von der Anzahl der im
Haushalt lebenden Personen:
1 Person bis 50 m² Wohnfläche ,
2 Personen bis 60 m² Wohnfläche ,
3 Personen bis 7 5 m² Wohnfläche.
Jede weitere Person bis jeweils 12 m² Wohnfläche.
Da die Wohnungsgrößen der Basis -Nettomieten des qualifizierten Mietspiegels in
5 m²-Schritten aufgeführt sind und diese teilweise nicht mit der angemessenen
Wohnungsgröße (siehe Auflistung oben) übereinstimmen, wurden die im Mietspiegel
aufgeführten Mietwerte auf die jeweiligen m² gemäß dem im Mietspiegel festgelegten
Verfahren zur Interpolation bei Wohnflächen innerhalb der 5 m²-Schritte, umgerechnet.
2018/0139
9070 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
23.05.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0139
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 311100/312010
Kostenstelle: 050-002-1000/050-006-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3111-10/3120-10 Sachkonto: 7230100/7270100
Betreff: Grundsatzbeschluss zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der
Unterkunft in Darmstadt für die Rechtskreise SGB II und SGB XII auf Basis eines
schlüssigen Konzepts
Vorlage vom: 17.05.2018
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen dem Verfahren zur Ermittlung der
Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt für die Rechtskreise SGB II
und SGB XII auf Basis des schlüssigen Konzepts zu.
Anlagen: Anlage 1 Schlüssiges Konzept_Stand 2018
Anlage 2 Betriebskostenspiegel Hessen 2015 (Stand Mai 2018)
Anlage 3 Angemessenheitsgrenzen 2018
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.05.2018
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für
Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
angemessen sind. Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II sind
die kreisfreien Städte und Kreise als sog. kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 SGB II, die in eigener Zuständigkeit die in ihrem Gebiet angemessenen
Kosten der Unterkunft und Heizung ermitteln. Der Begriff der „Angemessenheit“
unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen
Kontrolle. Dies bedeutet, dass Sozialgerichte die vom kommunalen Träger
festgelegten Richtwerte in rechtlichen Streitigkeiten über die Anerkennung von
Unterkunftskosten überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(grundlegend: BSGE 97, 231) muss der kommunale Träger bereits im
Verwaltungsverfahren ein „schlüssiges“ Konzept entwickeln, in dem ausführlich
darzulegen ist, auf welcher Grundlage die jeweiligen örtlichen Richtwerte ermittelt
wurden. Das Gericht hat dann anhand der gelieferten Daten zu verifizieren, ob der
angenommene Richtwert/die Mietobergrenze angemessen im Sinne des § 22 SGB II
ist. Entscheidet der Träger ohne „schlüssiges Konzept“, ist er im Rahmen der
prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, dem Gericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung
oder -aufbereitung nachzuholen.1
Das von der Wissenschaftsstadt Darmstadt entwickelte „schlüssige Konzept“ ist in der
aktuellen Version als Anlage 1 beigefügt. Es regelt unter anderem die zur Ermittlung der
Richtwerte maßgeblichen (abstrakten) Wohnungsgrößen und greift zur Bestimmung des
angemessenen (abstrakten) Quadratmeterpreises auf die Daten des qualifizierten Mietspiegels
nach § 558d BGB der Wissenschaftsstadt Darmstadt zurück.
Zu den angemessenen Aufwendungen im Sinne des § 22 SGB II und des § 35 SGB XII gehören
aber auch die Nebenkosten der Unterkunft, soweit es sich um die in
§ 2 Betriebskostenverordnung aufgeführten Betriebskosten handelt. Nach der
Rechtsprechung sollen die Richtwerte die Kaltmiete und die Betriebskosten
umfassen. Deshalb ist auch für die Betriebskosten ein angemessener Wert pro
Quadratmeter festzulegen. Da der qualifizierte Mietspiegel der Wissenschaftsstadt Darmstadt
keinen gesonderten Betrag der Betriebskosten vorsieht, ist der Betriebskostenspiegel für
Hessen zu Grunde zu legen. Die Betriebskostenart „Heizung/Warmwasser“ wird hierbei nicht
berücksichtigt, da diese Kosten gesondert und zusätzlich zu den Kosten der Unterkunft bei der
Berechnung der Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII berücksichtigt werden.
Haushaltsstrom ist über den Regelsatz abgedeckt.
1 BSG 20.12.2011 Az.: B 4 AS 19/11 R
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Die maßgeblichen Richtwerte bestimmen sich nach der Produkttheorie. Hiernach ist der
Richtwert das Produkt aus der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem abstrakt
angemessenen Quadratmeterpreis (inkl. Betriebskosten). Die sich demnach für 2018
ergebenden Richtwerte und eine Gegenüberstellung zu den bisher gültigen Werten sind der
Anlage 3 zu entnehmen.
Mietangebote, die offensichtlich den Richtwerten/Mietobergrenzen angepasst w erden und in
sich nicht plausibel sind, sind abzulehnen. Hierunter versteht man unter anderem
Mietpreisüberhöhungen und Mietwucher, insbesondere bei Kleinstwohnungen unter 50 m² oder
Wohngemeinschaften (hierbei ist der maximale Mietbetrag aus den Wohneigenschaften zu
ermitteln und durch die Anzahl der WG-Mietparteien zu teilen). Mietpreisüberhöhungen
beginnen bei 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete, bei Mietwucher spricht man von
einer Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete von mindestens 50%.
Sonderregelungen – Überschreitung der Richtwerte
Bei Einweisung durch das Amt für Soziales und Prävention als Obdachlosenbehörde
oder der Unterbringung im Rahmen der Wohnungssicherung in Wohnraum sowie
andere geeignete Unterkünfte sind die tatsächlichen Kosten anzuerkennen. Diese
Regelung findet auch bei besonderen Wohnformen wie Frauenhaus oder Wohnraum
für Flüchtlinge Anwendung.
Aufgrund der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R
und vom 16.04.2016 – B 14 AS 28/12 R), sind pauschale wohnraumförderungsrechtliche
Sonderregelungen zu streichen und künftig auf die persönlichen Belange der
Leistungsberechtigten abzustellen. Zur Stärkung und Förderung der Gleichbehandlung
gegenüber ehe(ähn)lichen Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, wird für Alleinerziehende, allein
erziehende Schwangere und Schwangere jedoch von einem, aufgrund persönlicher Belange
generierten, zusätzlichen Bedarf für eine weitere Person ausgegangen. Zudem wird durch diese
Regelung vermieden, dass im Fall einer Trennung von der Partnerin/dem Partner oder im Fall
einer neuen Beziehung, eine kleinere bzw. größere Wohnung angemietet werden muss. Dies
vermeidet bürokratischen Aufwand, unnötige Zusatzkosten (für z.B. Umzüge) und gibt den
betroffenen Familien Sicherheit in Bezug auf ihre Wohnung und das daraus resultierende
soziale Umfeld (Kita, Schule, Nachbarschaft,…).
Bei Wohnungen mit energetischer Ausstattung und Beschaffenheit entsprechend dem
qualifizierten Mietspiegel, sind die dortigen Zuschläge bei der Grundmiete bei der
Berechnung der Angemessenheitsgrenze ebenfalls zu berücksichtigen.
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Experimentelle Wohnformen und alternative Wohnkonzepte sollen gefördert und möglichst auf
eine nachhaltige, urbane und sozial gerechte Mischung geachtet werden. Auch Bezieherinnen
und Beziehern von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII ist der Zugang zu solchen
Wohnformen zu ermöglichen, sofern die Gesamtkosten angemessen sind. Aufgrund der
Vielzahl von konzeptionellen Gestaltungsmöglichkeiten solcher Projekte, ist die Entscheidung
über die Angemessenheit der Unterkunftskosten im konkreten Einzelfall zu treffen
(Individualisierungsgrundsatz). Ökologische, ökonomische sowie gesellschaftliche
Gesichtspunkte sind hierbei zu beachten.
Fortschreibung der Angemessenheitsgrenzen
Die bestehenden Richtwerte für die Kosten der Unterkunft müssen regelmäßig überprüft und
der Marktentwicklung angepasst werden. Gesetzliche Vorgaben zu Zeiträumen und Methodik
gibt es nicht. Qualifizierte Mietspiegel sind per Gesetz im Abstand von zwei Jahren der
Marktentwicklung anzupassen. Die Fortschreibung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgt
dabei alle zwei Jahre im Wechsel auf Basis der Indexfortschreibung bzw. der
Regressionsmethode. Durch die Koppelung des schlüssigen Konzepts an die Datenbasis des
qualifizierten Mietspiegels sind die Richtwerte für die angemessenen Kosten der Unterkunft
entsprechend anzupassen.
Die Festsetzung der neuen Richtwerte auf Basis der Fortschreibung des Mietspiegels erfolgt
zukünftig per Verwaltungsverfügung. Die städtischen Gremien werden hierüber zeitnah
informiert. Über die Ausgestaltung der vorgenannten Sonderregelungen wird eine
entsprechende ämterübergreifende Dienstanweisung erstellt.
Die zu erwartenden Mehraufwendungen im städtischen Haushalt wurden bei der Aufstellung
der Haushalte 2018 und 2019 bereits pauschal berücksichtigt.
Darmstadt, 17.05.2018
eml/50
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
Anlagen
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0139
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 17.05.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00