V/0004/2021
Wahlprüfungsverfahren
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Beschlussvorlage
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V/0004/2021 V/0004/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Wahlprüfungsverfahren zur Wahl des Oberbürgermeisters, der Kommunalwahlen und zur Wahl der Mitglieder des Integrationsrates in der Stadt Münster Beratungsfolge 19.01.2021 Wahlprüfungsausschuss Vorberatung 10.02.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Es wird festgestellt, dass - auch bezogen auf den vorliegenden Einspruch - keiner der in § 40 Absatz 1 Buchstaben a – c KWahlG genannten Anfechtungsgründe vorliegt. 2. Die Gültigkeit der Wahl zur Oberbürgermeisterin/zum Oberbürgermeister vom 13. und 27.09.2020 in Münster wird gemäß den §§ 46b, 40 Absatz 1 Buchstabe d KWahlG festgestellt. 3. Die Gültigkeit der Kommunalwahlen vom 13.09.2020 in Münster wird nach § 40 Absatz 1 Buchstabe d (in Bezug auf die Wahl der Bezirksvertretungen in Verbindung mit § 46a Absatz 1) KWahlG festgestellt. 4. Die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Integrationsrates vom 13.09.2020 in Münster wird nach § 36 Absatz 3 Satz 2 der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Buchstabe d KWahlG festgestellt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dieser Vorlage keine Kosten oder Folgekosten entstehen. Begründung: Zu Beschlussvorschlag 1: Gemäß § 40 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (KWahlG) hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss - gemäß § 66 der Amt für Bürger- und Ratsservice 12.01.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Bracke Telefon: 492-3392 Bracke@stadt-muenster.de - 2 - V/0004/2021 Kommunalwahlordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (KWahlO) handelt es sich hierbei um den Wahlprüfungsausschuss - unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit einer Vertreterin/eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieser Vertreterin/dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmä- ßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Absatz 1 KWahlG, ersichtlichen Um- fang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen. c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entspre- chend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter den Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Zu a) Die Wählbarkeit aller Wahlvorschläge wurde durch das Wahlamt im Zulassungsverfahren geprüft und bescheinigt. Diese Wahlvorschläge wurden vom Wahlausschuss in seiner Sitzung am 31.07.2020 zugelassen und im Amtsblatt Nr. 22 vom 13.08.2020 öffentlich bekanntgemacht. Hinweise auf einen nachträglichen Verlust der Wählbarkeit von Vertreterinnen oder Vertretern liegen dem Wahlamt nicht vor. Einsprüche, die diesen Anfechtungsgrund betreffen, liegen dem Wahlleiter ebenfalls nicht vor. Ein Anfechtungsgrund nach Buchstabe a ist demnach nicht gegeben. Zu b) Sofern es sich um sonstige Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahl- handlung handelt, kommt eine Feststellung nach Buchstabe b in Frage. Hierbei ist zunächst das Vor- liegen eines Wahlfehlers zu prüfen, welcher einer der Wahlen konkret zuzuordnen sein muss. Unregelmäßigkeiten sind Umstände, die dem Schutzzweck der wahlrechtlichen Bestimmungen und Wahlrechtsgrundsätzen zuwiderlaufen (OVG NRW, Beschl. v. 17.4.1997 -15 A 58 09/96-, NVwZ-RR 1998, 194, 195; OVG NRW, Urt. v. 19.2.1982 -15 A 1452/81 -, DVBl. 1983, 49). Das sind vor allem Verstöße gegen Form - und Fristvorschriften (OVG Münster, OVGE 11, 298). Der Verstoß muss zu- dem jeweils einen entscheidenden Einfluss auf die Sitz verteilung in der Vertretung bzw. auf die Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten besessen haben können (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.07.2008 -2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07-, DVBl. 2008, 1045, 1050). Unregelmäßigkeiten im Sinne des Buchstaben b w urden vom Wahlamt nicht festgestellt. Auch liegen hierzu dem Wahlleiter keine Einsprüche vor. Ein Anfechtungsgrund nach Buchstabe b ist demnach nicht festzustellen. Zu c) Anfechtungsgründe nach § 40 Absatz 1 Buchstabe c KWahlG knüpfen zeitlich und inhalt lich an den Bereich der Feststellung des Wahlergebnisses an und beziehen sich damit auf die Aspekte nach Ab- schluss der Wahlhandlung (Schneider in Kallerhoff u. a., F.5.3.3.1). Der anliegende, durch Herrn Aus- termann frist - und formgerecht eingelegte und bei m Wahlleiter am 08.10.2020 eingegangene Ein- spruch ist auf eine Neufeststellung des Wahlergebnisses im Kommunalwahlbezirk 31, Gievenbeck - Süd, der Ratswahl und eine Neufeststellung der Wahlergebnisse zum Rat der Stadt Münster in allen Briefwahlbezirken gerichtet. Er zielt damit auf eine Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl ab. - 3 - V/0004/2021 Der Einspruch ist nicht hinreichend substantiiert. Das im Wahlprüfungsrecht enthaltene Substantiie- rungsgebot soll sicherstellen, dass die Zusammensetzung der Vertretung, wie sie sich auf der Grund- lage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergibt, nicht vorschnell in Frage gestellt wird und dadurch Zweifel an der Legitimation der Vertretung geweckt werden. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, sind deshalb als unsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. etwa BVerfGE 85, 148, 159 f.). Der Einspruch des He rrn Austermann führt Unregelmäßigkeiten bei der Zuordnung der Stimmen auf zugelassene Wahlvorschläge zur Wahl des Rates der Stadt Münster an. Hierbei wird das vorläufige amtliche Endergebnis mit dem amtlichen Endergebnis verglichen. Dort sei es zu einer Ko rrektur der Stimmen der Alternative für Deutschland (AfD), Kreisverband Münster, von 3.385 auf 3.399 Stimmab- gaben gekommen. Nach eigener Prüfung sei die Ursache hierfür im Briefwahlstimmbezirk 93102 Brief Gievenbeck-Süd 2 zu finden. Da vergleichbare Korrek turen bei keinem anderen Wahlvorschlag vor- zufinden seien und sich die Abweichungen zu einem signifikant positiven Endergebnis aufsummier- ten, spräche dies statistisch gesehen für einen systematischen Wahlfehler zu Lasten der AfD. Bei der Prüfung der Wahlni ederschriften nach § 61 Absatz 1 KWahlO wurde festgestellt, dass in den Stimmbezirken 221, Angelstraße, und 93102, Brief Gievenbeck -Süd 2, die Formblätter der Nieder- schrift zur Rats - und Bezirksvertretungswahl vom jeweiligen Wahlvorstand irrtümlich vertaus cht wur- den. Der dadurch entstandene Fehler des vorläufigen amtlichen Wahlergebnisses wurde vom Wahl- ausschuss auf seiner Sitzung am 17.09.2020 gemäß § 61 Absatz 2 Satz 1 KWahlO berichtigt. Bei der nochmaligen Überprüfung zur Vorbereitung des Wahlprüfungsver fahrens wurde festgestellt, dass es sich hierbei um zwei Einzelfälle handelt, die nicht auf einen systemischen Wahlfehler hindeuten. Fer- ner ist festzustellen, dass sich durch die entsprechenden Korrekturen keine Änderung in den Sitzver- teilungen der jeweiligen Vertretungen ergeben hat. Dass es bei der Stimmenauszählung und Ergebnisermittlung am Wahlabend zu Fehlern kommt, ist nahezu unvermeidlich und betrifft praktisch jede Wahl. Es ist deshalb zunächst Aufgabe des Wahl- rechts, typische Fehlerquellen zu ant izipieren und ihnen durch die Gestaltung des einzuhaltenden Verfahrens möglichst entgegenzuwirken. Verbleibende Unzulänglichkeiten eines konkreten Auszäh- lungsvorgangs sind regelmäßig hinzunehmen, sofern das gesetzlich geregelte Verfahren der Stimm- abgabe und der Auszählung der Stimmen geeignet erscheint, ein möglichst richtiges Wahlergebnis zu gewährleisten, und dieses Verfahrensrecht auch eingehalten wurde (vgl. VerfGH Berlin, Beschl. v. 13.12.2017 -163/16-, juris, Rn. 25). Die vorgenommenen Berichtigungen lassen weder aufgrund ihrer Anzahl noch nach der Art der ihnen zugrundeliegenden Fehler auf flächendeckende Mängel des Auszählvorgangs oder eine prinzipielle Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften schließen. Es wird empfohlen, den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen. Weitere Einsprüche liegen dem Wahlleiter nicht vor. Daher ist festzustellen, dass ein Anfechtungs- grund nach § 40 Absatz 1 Buchstabe c KWahlG nicht vorliegt. Zu Beschlussvorschlag 2: Da festgestellt wurde, dass keiner der unt er den Buchstaben a bis c in § 40 Absatz 1 KWahlG ge- nannten Fälle vorliegt, ist die Wahl zur Oberbürgermeisterin/zum Oberbürgermeister gemäß den §§ 46b, 40 Absatz 1 Buchstabe d KWahlG für gültig zu erklären. Zu Beschlussvorschlag 3: Da festgestellt wurde , dass keiner der unter den Buchstaben a bis c in § 40 Absatz 1 KWahlG ge- nannten Fälle vorliegt, sind die Kommunalwahlen gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d KWahlG (in Be- - 4 - V/0004/2021 zug auf die Wahl der Bezirksvertretungen in Verbindung mit § 46a Absatz 1 KWahlG) für gült ig zu erklären. Zu Beschlussvorschlag 4: Da festgestellt wurde, dass keiner der unter den Buchstaben a bis c in § 40 Absatz 1 KWahlG ge- nannten Fälle vorliegt, ist die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 der Wahlordnung fü r die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Buchstabe d KWahlG für gültig zu erklären. Thomas Paal Stadtdirektor und Wahlleiter Anlagen: Anlage 1: Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum Rat der Stadt Münster vom 09.10.2020
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Angelstraße
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Details
- Aktenzeichen
- V/0004/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.01.2021
- Erstellt
- 04.01.2021 08:54