Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 3547/2022 vom 07.02.2023
Stand: Am 09.02.2023 im Rat geändert beschlossen.
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Anlage 3 - Auszug aus der Sitzung der BV Chorweiler vom 02.02.2023
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Herr Schulz Telefon: (0221) 221 96313 Fax: (0221) 221 96400 E-Mail: christian.schulz1@stadt - koeln.de Datum: 03.02.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 02.02.2023 öffentlich 9.2.3 Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See hier: Erhöhung der Parkentgelte sowie Anpassung des ursprünglichen Beschlusses aus 1997 3547/2022 Abstimmung über den mündlich eingebrachten Änderungsantrag: Die Verwaltung wird aufgefordert, elektronische Zahlungsarten zu ermöglichen. Zudem sollen die Stadtteile in der Umgebung intensiver kontrolliert werden, um diese vor Wildparkern zu schützen. Des Weiteren sollen die Schutzbereiche in der Umgebung wieder aufgebaut werden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung der AfD-Fraktion zugestimmt. Abstimmung über den so geänderten Beschluss: Der Rat beschließt die Erhöhung der Parkentgelte am Fühlinger See auf 4,00 € brutto je PKW. Der Rat beschließt die Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgel- ten am Fühlinger See. Die Verw altung w ird aufgefordert, elektronische Zahlungsarten zu ermöglichen. Zudem sollen die Stadtteile in der Umgebung intensiver kontrolliert w erden, um diese vor Wildparkern zu schützen. Des Weiteren sollen die Schutzbereiche in der Umgebung w ieder aufgebaut w erden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung der AfD-Fraktion zugestimmt. -
Anlage 2_ Parkgentgelte - Beschlussvorlage aus 1997
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Stadt Kön un 06.45 [097 Der Oberstadtdirektor x 2 Yennenacos i " %y a3 Datum der Schlußzeichnung Ar iR hy, ER Dezernat, Dienststelle ” zen 25.04.92 S L zur Behandlung in öffentlicher nichtöffentlicher = Beschlußvorlage x] Sitzung [J Sitzung z vBetreff Oi 3. Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der Erholungsanlage Fühlinger See hier: Erhebung eines Parkentgeltes mehr- heitlich gegen Nr.» Allgemeine Verwaltung und 13.05.97 Rechtsfragen K> Landschaftspflege und Grünflächen |2.08. ai I Bezirksvertretung 6 u | Zu r Beschlußvorschlag einschl. Deckungsvorschlag, Alternative \ Der Rat nimmt die aus der Anlage 1 ersichtliche Begründung, insbesondere zur Entgelthöhe (Anlage 2) zur Kenntnis. 2. Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der Erholungsanlage Fühlinger See in der zu diesem Beschluß paraphierten Fassung (Anlage 3). 3. Der Rat beschließt die 1. Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See in der zu diesem Beschluß paraphierten Fassung (Anlage 4). 4. Außerdem beschließt der Rat folgende außerplanmäßige Ausgaben im Hpl.-UA 6800, Parkeinrichtungen, Hj. 1997: bei Hst. 519.9600.6, Unterhaltung Parkplätze Fühlinger See 143.100,-- DM bei Hst. 526.9600.1, Ausstattung und Geräte Parkplätze Fühlinger See 12.300,-- DM bei Hst. 545.9600.1, Bewachung Parkplätze Fühlinger See 233.100,-- DM. Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen von 388.500,-- DM bei Hst. 6800.112.9600.0, Parkentgeite Fühlinger See. ‚Aitemative Im| weitere Erläuterungen, Pläne, Übersichten siehe Anlage(n) Nr. 4 Y Frioblemsteliung des Beschlußvorschlages, Begründung, ggf. Auswirkungen s. Anlage 1 X] weitere Erläuterungen, Pläne, Übersichten siehe Anlage(n) Nr. 2 Der Inhalt des Beschlußvorschlages stimmt mit den Aussagen [] des Gesamtkonzeptes Stadtentwicklungsplanung [] überein IM nicht überein, siehe Anlage{n) Nr. Im) des Flächennutzungsplanes [] überein [I nicht überein, siehe Anlage(n) Nr. Y Haushaltsmäßige Auswirkungen Zuschußfähige Maßnahme „Jährliche Folgekosten A= ja, Kosten der Maßnahme ggf. Höhe des Zuschusses Pl nein m ja a) Personalkosten b) Sachkosten ___6a. 388.500,- PM % DM DM Einsparungen (DM) Jährliche Folgeeinnahmen (Art, DM) Mehreinnahmen: ca. 391.545,- DM zur Mitzeichnung Paraphe zur Sitzungs- parallel vorbereitung 0.7 RT: Druckstück entnommen KIT. Anlage 1 Begründung: 1. Ist-Situatlon In der Sommersaison (01.04. bis 30.09.) finden auf der Erholungsanlage Fühlinger See zunehmend Großver- anstaltungen statt. Außerdem wird ein saisonbedingter und gesteigerter Ausflugs- und Naherholungsverkehr im Bereich des Fühlinger Sees festgestellt. Dies insbesondere an den Wochenenden (freitags - sonntags) und an Feiertagen. Zu diesen Zeiten ist festzustellen, daß die Parkraumnachfrage auf den Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 erheblich ist. Durch ungeordnet und zum Teil nicht vorschriftsgemäß geparkte Fahrzeuge auf den ausgewiesenen Parkplät- zen sowie durch Kfz, die die Parkplätze anfahren, obwohl diese bereits ausgelastet sind, ist bei Großveranstal- tungen und an Wochenenden und Feiertagen ein freier Rettungsweg für Rettungsfahrzeuge und Löschfahrzeu- ge oftmals nicht mehr gesichert. Auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für andere Verkehrsteilnehmer ist hierdurch in erheblichem Maße gefährdet, da zu diesen Zeitpunkten ein geordneter Zu- bzw. Abfluß des aufkommenden Verkehrs nicht möglich ist. 2. Lösungsweg Das steigende Verkehrsaufkommen und die Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 11.01.1990 zur Ordnung des ruhenden und fließenden Verkehrs machen eine konsequente Parkraumbewirtschaftung erforderlich. Als geeig- netes Mittel zur Gewährleistung eines geordneten Parkens hat sich in der Vergangenheit die Erhebung von Parkgebühren bzw. -entgelten erwiesen. Darüber hinaus hat die aus der Erhebung von Parkgebühren bzw.- entgelten resultierende Betreuung der auf den 0.g. Flächen parkenden Fahrzeuge noch verkehrsregelnde und verkehrsienkende Vorteile. Das Personal, das die Betreuung des Parkplatzes übernimmt, übt zugleich bestimmte Ordnungsfunktionen aus, wie z.B. das Einweisen der Fahrzeuge auf den dafür vorgesehenen Flächen und die Lenkung der Fahrzeuge zu noch freiem Parkraum. Die Einbeziehung der Parkplätze in die Parkgebührenordnung konnte wegen rechtlicher Bedenken in Bezug auf & 13 StVO nicht umgesetzt werden. Aus diesem Grund hat die Bezirksvertretung Chorweiler in ihrer Sitzung am 23.05.1996 beschlossen, die Parkplätze P1, P2, P4, P5 und P8 einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten im Be- reich des Fühlinger Sees einzuziehen. Die Einziehung wurde im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung am 24.06.1996 wirksam. Damit wurde die Parkraumüberwachung für eine anderweitige Regelung, als die Überwa- chung durch Parkuhren und Parkscheinautomaten, zugänglich gemacht. 3. Umsetzung des Lösungsweges Die Verwaltung beabsichtigt, im Jahre 1997 erstmalig ein Parkentgelt auf den Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 zu erheben. Die Erhebung eines Entgeltes wird jeweils in der Sommersaison vom 01.04. bis 30.09. an Feier- tagen und am Wochenende (freitags bis sonntags) erfolgen. Die Erhebung des Parkentgeltes schließt eine anderweitige Nutzung der 0.g. Parkplätze, z.B. als Organisations- fläche für Veranstaltungen, nicht aus. Die Durchführung der Bewachung und der Verkehrslenkung soll grundsätzlich durch eine hierfür fachlich und technisch kompetente Firma, in begründeten Ausnahmefällen vom Bezirksamt Chorweiler selbst, durchgeführt werden. Zu diesem Zweck soll ein entsprechender Vertrag mit einer Bewachungsfirma geschlossen werden, die bereits über Erfahrungen mit vergleichbaren Aufgaben an anderen Geländen wie z.B. dem Müngersdorfer Sta- dion verfügt und die Örtlichkeiten des Fühlinger Sees kennt. Tarif Die genauen Kosten für die Einrichtung der Überwachungsanlagen sowie der Unterhaltung der Parkflächen und die Mehreinnahmen können derzeit nur geschätzt werden. Verantwortlich dafür sind folgende Gründe: a) Die Auslastung der Parkplätze ist witterungsabhängig. b) Der tatsächliche Verdrängungseffekt auf andere Parkflächen ist nicht abzusehen. c) Ein Teil der Kosten kann erst nach Verhandlung mit der Bewachungsfirma ermittelt werden. Der kalkulierte Tarif in Höhe von 5,- DM entspricht allerdings den Tarifen an vergleichbaren Örtlichkeiten wie dem Müngersdorfer Stadion und der Messe Köln. Befreiungstatbestände Um sicherzustellen, daß der Leistungssport am Fühlinger See weiterhin gefördert werden kann, ist es erforder- lich, die Mitglieder der Sportvereine und -verbände, die die Erholungsanlage Fühlinger See das ganze Jahr re- gelmäßig als ihre ausgewiesene Trainingsstätte nutzen, von der Zahlung eines Parkentgeltes zu befreien. Darüber hinaus wird bei Krafträdem, städtischen Dienstfahrzeugen und Einsatzfahrzeugen der DLRG und der Johanniter-Unfall-Hilfe sowie sonstiger Hilfsorganisationen von der Erhebung eines Parkentgeltes abgesehen. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die entstehehenden Kosten (s. Anlage 2) i.H.v. 388.500,- DM werden durch entsprechende Mehreinnahmen durch die Entgelterhebung in gleicher Höhe gedeckt. Die Ausgaben sind vom Rat außerplanmäßig zu beschlie- ßen. Allgemeiner Hinweis Die beiliegende Satzung trägt die Überschrift 3. Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der Erholungsanlage Fühlinger See, obwohl der Rat zum Zeitpunkt der Vorlage dieser Satzungsänderung, noch nicht über die 2. Satzung entschieden hat. Sollte die 2.Satzung durch den Rat nicht beschlossen werden, muß die vorliegende Satzung die Bezeichnung 2.Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der Erholungsanlage Fühlinger See erhalten. Anlage 2 Entgeltkalkulation/Parkentgelte Fühlinger See 1. Kosten Unterhaltung der Parkplätze 143.100,- DM Kosten für Ausstattung u. Geräte (z.B. Beschilderung) 12.300,- DM Kosten für Überwachung und Entgelterhebung 233.100,- DM Gesamtkosten 388.500,-DM Il. voraussichtliche Auslastung der Parkplätze Die Parkplätze P1, P2, P4, P5 und P8 verfügen über insgesamt 3.080 Stellflächen. Das Parkent- gelt soll jeweils in der Sommersaison vom 01.04. bis 30.09. an Feiertagen und am Wochenende (freitags bis sonntags) erfolgen. Das bedeutet, daß vom Grundsatz her maximal an 82 Tagen ein Parkenigelt erhoben werden kann. Aufgrund von Veranstaltungen und schlechter Witterungslagen werden die Parkplätze sehr unterschiedlich in Anspruch genommen. Die Erfahrungen der letzten Jahre lassen auf folgende durchschnittliche Auslastung schließen: 4 Tage ® *150 % Auslastung 18.480 Tickets * Mehrfachbelegung pro Tag 13 Tage » 100 % Auslastung = 40.040 Tickets 11 Tage » 50 % Auslastung = 16.940 Tickets 13 Tage » 40 % Auslastung = 16.016 Tickets 14 Tage » 30 % Auslastung = 12.936 Tickets 27 Tage => 0-29 % Auslastung = 0' Tickets Summe 104.412 Tickets Es ist zu erwarten, daß durch die Erhebung eines Parkentgeltes ein Verdrängungseffekt zu ver- zeichnen sein wird, insbesondere weil sich in unmittelbarer Nähe der Parkplatz der Fa. Ford mit rd. 4000 Parkplätzen befindet. Aus diesem Grund werden ca. 25% der Besucher nicht mehr die gebührenpflichtigen Parkplätze des Fühlinger Sees nutzen. 104.412 Tickets abzüglich 25 % = 78.309 Tickets . Entgeltkalkulation: Die Gesamtkosten sollen durch die Einnahmen gedeckt werden, die aus dem Verkauf von 78.309 Tickets erzielt werden. Da 60 % der Einnahmen zur Deckung der Kosten der Überwachung und Entgelterhebung verwendet werden, müssen 40 % der Einnahmen die Restkosten von 155.400 DM decken. Die benötigten Gesamteinnahmen berechnen sich damit wie folgt: 155.400 DM + (60/40 x 155.400 DM) = 155.400 DM + 233.100 DM= 388.500 DM Das erforderliche Entgelt pro Ticket beträgt mithin 388.500 : 78.309 = 4,9611 gerundet 5,00 DM. Bei Festlegung des Entgeltes auf 5,00 DM ergibt sich eine Gesamteinnahme von 391.545 DM. 40% hiervon betragen 156.618 DM. Dies ergibt im Verhältnis zu den kalkulierten Kosten in Höhe von 155.400 DM einen Kostendeckungsgrad von 100,78 %. ! Da eine Parkplatzbewirtschaftung nur bei einer entsprechenden Anzahl verkaufter Tickets für die Bewachungsfirma wirtschaftlich (ab ca. 30 % Auslastung) ist, wird bei einer geringen Auslastung von der Bewirtschaftung der Parkplätze an diesen Tagen abgesehen. Anlage 3 3. Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der Erholungsanlage Fühlinger See vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der $$ 7 und 76 Abs. 1 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NW. 2023) - jeweils in der bei Erlaß geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: $1 & 13 Abs. 2 der Satzung betreffend die Benutzung der Erholungsanlage Fühlinger See vom 29. Juni 1984 (ABl. Stadt Köln 1984 S. 229) - in der bei Erlaß geltenden Fassung - erhält folgende Neufassung: „(2) Das Parken auf den Parkplätzen ist grundsätzlich kostenlos. Jedoch kann die Stadt Köln auf den Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 während der Sommer- saison vom 01.04. - 30.09. an Feiertagen und am Wochenende (freitags bis sonntags) zur Sicherstellung eines geordneten Parkens, eines geordneten Zu- und Abflusses des aufkommenden Verkehrs und der möglichen Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ein Entgelt ertieben oder erheben lassen. Die Erhebung des Entgeltes richtet sich nach der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See in der jeweils gültigen Fassung. * 82 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. -
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IV/52/522 Vorlagen-Nummer 3547/2022 Freigabedatum 27.01.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See hier: Erhöhung der Parkentgelte sowie Anpassung des ursprünglichen Beschlusses aus 1997 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Erhöhung der Parkentgelte am Fühlinger See auf 4,00 € brutto je PKW. Der Rat beschließt die Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.02.2023 Sportausschuss 02.02.2023 Finanzausschuss 06.02.2023 Rat 09.02.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 8.291 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 7.541 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2023 a) Erträge 38.628 € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Seit dem Jahr 1997 wird am Fühlinger See für die Parkplätze P1, P2, P4, P5 und P8 ein Park- entgelt erhoben. Die Erhebung des Parkentgeltes erfolgt jeweils in der Sommersaison vom 01.04 – 30.09. an Feiertagen und am Wochenende (freitags bis sonntags). Die Erhebung des Parkentgeltes erfolgt durch eine hierfür fachlich und technisch kompetente Firma, die im Rahmen des entsprechenden Vergabeverfahrens beauftragt wird. Gemäß der vertraglichen Regelungen erhält die beauftragte Firma 49% der Einnahmen aus der Bewirt- schaftung. Da durch diese Maßnahme ein geordneter Zu- und Abfluss des aufkommenden Verkehrs ge- währleistet wird und die beauftragte Firma zudem sicherstellt, dass die Rettungswege für Ret- tungsfahrzeuge freigehalten werden und darüber hinaus ein ungeordnetes Parken auf den stark frequentierten Parkplätzen weitestgehend verhindert wird, sollte an dem Verfahren der Parkraumbewirtschaftung im Grundsatz festgehalten werden. 3 In den vergangenen Kalenderjahren wurden durch die Parkraumbewirtschaftung folgende Erträge generiert: Aufstellung 2020-2022: 2020 Anzahl PKW Gesamt- betrag brutto Gesamt- betrag netto Bewirtschaft- ungsaufwand (49%) netto Ertrag netto (51%) April - € - € - € - € Mai 6.011 15.028 € 12.628 € 6.188 € 6.440 € Juni 8.978 22.445 € 18.861 € 9.242 € 9.619 € Juli 9.370 23.425 € 20.194 € 9.895 € 10.299 € August 16.622 41.555 € 35.823 € 17.553 € 18.270 € September 2.533 6.333 € 5.459 € 2.675 € 2.784 € Gesamt 43.514 108.785 € 92.966 € 45.553 € 47.413 € (*Eine Parkraumbewirtschaftung im April 2020 fand nach Rücksprache mit der vertraglich beauftragten Firma nicht statt. Grund hierfür waren Einschränkungen durch eine weitere Welle der Corona-Pandemie in Verbindung mit der Wetterlage.) 2021 Anzahl PKW Gesamt- betrag brutto Gesamt- betrag netto Bewirtschaft- ungsaufwand (49%) netto Ertrag netto (51%) April 970 2.425 € 2.038 € 999 € 1.039 € Mai 5.029 12.573 € 10.565 € 5.177 € 5.388 € Juni 12.234 30.585 € 25.702 € 12.594 € 13.108 € Juli 4.170 10.425 € 8.761 € 4.293 € 4.468 € August 8.038 20.095 € 16.887 € 8.274 € 8.612 € September 4.121 10.303 € 8.658 € 4.242 € 4.415 € Gesamt 34.562 86.405 € 72.609 € 35.579 € 37.031 € 2022 Anzahl PKW Gesamt- betrag brutto Gesamt- betrag netto Bewirtschaft- ungsaufwand (49%) netto Ertrag netto (51%) April 1021 2.553 € 2.145 € 1.051 € 1.094 € Mai 4.893 12.233 € 10.279 € 5.037 € 5.243 € Juni 8.510 21.275 € 17.878 € 8.760 € 9.118 € Juli 8.305 20.763 € 17.447 € 8.549 € 8.898 € August 7.938 19.845 € 16.676 € 8.171 € 8.505 € September 1.139 2.848 € 2.393 € 1.173 € 1.220 € Gesamt 31.806 79.515 € 66.819 € 32.741 € 34.078 € Die Parkentgelte wurden seit dem Jahr 1997 nicht angepasst. Bei der Währungsumstellung 2001 wurde der ursprüngliche Betrag in Höhe von 5,00 DM auf 2,50 Euro geändert. Dieses Parkentgelt wurde auch in 2022 – also 25 Jahre nach der Einführung – noch erhoben. Die Erhöhung der Parkentgelte ist nun an die allgemeine Preisentwicklung der vergangenen Jahr- zehnte anzupassen. Berechnung der Erhöhung: 4 Die tatsächlichen Auswirkungen einer Erhöhung können mit Blick auf das Parkverhalten der Besucher nicht sicher vorausgesagt werden. Unter den Annahmen, dass die Auslastung der Parkplätze zum Bezugsjahr 2021 annähernd gleichbleibt und insgesamt die Bewirtschaftungskosten bei der bisherigen 49%igen Beteili- gung liegen werden, dürfte eine Erhöhung auf 4,00 Euro je PKW/Tag angemessen sein. Diesbezüglich ist bei der Entlohnung des Bewirtschafters in der kommenden Ausschreibung (2023) die 49% Beteiligung auf einen maximalen Wert i.H.v. 3,00 Euro je PKW (anstelle wie zuvor auf 2,50 Euro je PKW) zu deckeln. Der Differenzbetrag zwischen 3,00 Euro und 4,00 Euro wäre somit ein zusätzlicher Mehrertrag. Ausgehend von einem Mittelwert aus 2020-2022 wird der jährliche Folgeertrag/-aufwand wie folgt kalkuliert: ab 2023 Anzahl PKW Gesamtbetrag brutto Gesamtbetrag netto Bewirtschaf- tungsauf- wand netto Ertrag netto Hinweise Ø 2020- 2022 1,-€/PKW 3,-€/PKW 1,-€/PKW 3,-€/PKW 49% von 3,00 €/PKW 51 % von 3,- €/PKW + 100% von 1,-€/PKW April 664 664 € 1.991 € 558 € 1.673 € 820 € 1.411 € Mai 5311 5.311 € 15.933 € 4.463 € 13.389 € 6.561 € 11.291 € Juni 9907 9.907 € 29.722 € 8.325 € 24.976 € 12.238 € 21.063 € Juli 7282 7.282 € 21.845 € 6.119 € 18.357 € 8.995 € 15.481 € August 10866 10.866 € 32.598 € 9.131 € 27.393 € 13.423 € 23.102 € Sept. 2598 2.598 € 7.793 € 2.183 € 6.549 € 3.209 € 5.523 € Gesamt 36.627 36.627 € 109.882 € 30.779 € 92.338 € 45.246 € 77.872 € Gesamtbetrag brutto: 146.509 € Gesamtbetrag netto: 123.117 € Berechnung alt mit 2,50 €/PKW und einem Durchschnittswert der Anzahl der PKW aus 2020- 2022: Anzahl PKW Gesamtbetrag brutto Gesamtbetrag netto Bewirtschaftungs- aufwand (49%) netto Ertrag netto (51%) Gesamt 36.627 91.568 € 76.948 € 37.705 € 39.244 € Differenz 2,50 € je PKW zu 4,00 € je PKW Bewirtschaftungsaufwand (netto) Ertrag (netto) 2,50 €/PKW 37.705 € 39.244 € 4,00 €/PKW 45.246 € 77.872 € Mehraufwand/-ertrag 7.541 € 38.628 € Die voraussichtlichen Mehrerträge in Höhe von 38.628,- Euro/netto wurden im Haushaltsjahr 2023 und 2024 im Teilergebnisplan des Sportamtes in der Produktgruppe 0801- Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten, Teilplanzeile 5-privatrechtliche Leistungsent- gelte veranschlagt. 5 Aufgrund der Erhöhung von 2,50 Euro auf das gedeckelte Entgelt für den Bewirtschafter i.H.v. 3,00 Euro entstehen zusätzliche Aufwendungen i.H.v. 7.541,- Euro/netto zzgl. der Kosten für eine neue Beschilderung i.H.v. ca. 750,- Euro/netto. Die zusätzlichen Aufwendungen in Höhe von 8.291,- Euro/netto wurden im Teilergebnisplan des Sportamtes in der Produktgruppe 0801-Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten, Teilplanzeile 13-Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen im Haushaltsjahr 2023 veran- schlagt. Die Aufwandsermächtigungen in Höhe von 7.541,- Euro/netto sind im Haushaltsjahr 2024 im Teilergebnisplan des Sportamtes in der Produktgruppe 0801-Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten, Teilplanzeile 13-Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen veranschlagt. Die in den Jahren ab 2025 erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 7.541,- Euro/netto so- wie die Erträge in Höhe von 38.628,- Euro/netto jährlich wird das Dezernat für Bildung, Ju- gend und Sport im Rahmen der Haushaltsplanaufstellungsprozesse 2025 ff. innerhalb des dann jeweils zugewiesenen Budgets, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. Eine stärkere Erhöhung der Parkentgelte wird mit Blick auf den Verdrängungseffekt auf ande- re Parkflächen als nicht als zielführend angesehen. Die Erhöhung des Parkentgeltes auf 4,00 Euro kann als verhältnismäßig betrachtet werden und entspricht den aktuellen Tarifen an vergleichbaren Örtlichkeiten wie den Parkplätzen am Müngersdorfer Stadion. Weitere Punkte der Entgeltordnung bleiben von der Erhöhung der Parkentgelte unberührt. Die Parkraumbewirtschaftung findet im Betrieb gewerblicher Art Fühlinger See statt, so dass hier die Mehrwertsteuerpflicht zu beachten ist. Der Betrag von 4,00 Euro versteht sich dem- nach als Bruttobetrag, der die jeweils geltende Mehrwertsteuer beinhaltet. Die ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen verstehen sich demnach netto. Dringlichkeitsbegründung Die Vorlage wird verfristet vorgelegt, da der aktuelle Bewirtschaftungsvertrag für die Parkplät- ze ausgelaufen ist. Aufgrund verwaltungsinterner Abstimmungsprozesse war eine frühere und fristgerechte Einbringung nicht möglich. Ohne Klarheit über die künftigen Entgelte kann die Sportverwaltung keine neue Ausschrei- bung veranlassen. Es muss bis zum Saisonbeginn am Fühlinger See (31.03.2023) ein neuer Vertragspartner für die Bewirtschaftung der Parkplätze beauftragt sein. Eine spätere Be- schlussfassung würde dies gefährden. Anlagen Anlage 1_Entgeltordnung Parkentgelte Fühlinger See Anlage 2_Parkentgelte-Beschlussvorlage aus 1997 -
Anlage 4 - Auszug aus der Sitzung des Finanzausschusses vom 06.02.2023
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Geschäftsführung Finanzausschuss Herr Müller (20) Telefon: (0221) 221-24649 Fax: (0221) 221-23902 E-Mail: Michael.Mueller6@stadt- koeln.de Datum: 07.02.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses vom 06.02.2023 öffentlich 10.29 Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See hier: Erhöhung der Parkentgelte sowie Anpassung des ursprünglichen Beschlusses aus 1997 3547/2022 Beschluss in der Fassung der Bezirksvertretung Chorweiler: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt geändert zu beschließen: Der Rat beschließt die Erhöhung der Parkentgelte am Fühlinger See auf 4,00 € brutto je PKW. Der Rat beschließt die Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgel- ten am Fühlinger See. Die Verwaltung wird aufgefordert, elektronische Zahlungsarten zu ermöglichen. Zudem sollen die Stadtteile in der Umgebung intensiver kontrolliert werden, um diese vor Wildparkern zu schützen. Des Weiteren sollen die Schutzbereiche in der Umgebung wieder aufgebaut wer- den. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. -
Anlage 1_ Entgeltordnung Parkentgelte Fühlinger See
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Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See vom XX.XX.XXXX Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 09.02.2023 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW S. 666) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Änderung der Entgeltordnung beschlossen: I. Für das Parken auf den Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See wird gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See vom 27.04.2021 folgendes Entgelt erhoben: Tagesgebühr für Pkws und Busse 4,00 Euro. Das Entgelt versteht sich inklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Von der Zahlung des Entgeltes sind befreit a) Motorräder, Mofas und Roller, b) städtische Dienstfahrzeuge, c) Mitglieder von Sportvereinen und -verbänden, die nachweislich die Sport – und Erholungsanlage Fühlinger See das ganze Jahr regelmäßig als ihre ausgewiesene Trainingsstätte nutzen sowie d) Einsatzfahrzeuge der DLRG und der Johanniter-Unfall-Hilfe bzw. sonstiger Hilfsorganisationen. In begründeten Einzelfällen kann die Stadt, soweit es mit Zweck und Ordnung der Sport- und Erholungsanlage vereinbar ist und soweit keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen, von der Erhebung eines Entgeltes Ausnahmen zulassen. II. Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Vorstehende Entgeltordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Beratungsverlauf
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02.02.2023
TOP 4.9, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien -
02.02.2023
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.3, Anhörung (BV). Ergebnis: geändert beschlossen
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