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3547/2022

Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 07.02.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.02.2023, TOP 6.2.1

Anlage 4 - Auszug aus der Sitzung des Finanzausschusses vom 06.02.2023

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Anlage 1_ Entgeltordnung Parkentgelte Fühlinger See

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 3 - Auszug aus der Sitzung der BV Chorweiler vom 02.02.2023

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Ansehen

Anlage 2_ Parkgentgelte - Beschlussvorlage aus 1997

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Anlage 4 - Auszug aus der Sitzung des Finanzausschusses vom 06.02.2023

1132 Zeichen

Geschäftsführung  
Finanzausschuss  
Herr Müller (20) 
Telefon: (0221) 221-24649 
Fax:  (0221) 221-23902 
E-Mail: Michael.Mueller6@stadt-
koeln.de 
Datum: 07.02.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses  
vom 06.02.2023  
öffentlich 
10.29 Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am 
Fühlinger See  
hier: Erhöhung der Parkentgelte sowie Anpassung des ursprünglichen 
Beschlusses aus 1997 
3547/2022 
 
Beschluss in der Fassung der Bezirksvertretung Chorweiler: 
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt geändert zu beschließen: 
 
 
Der Rat beschließt die Erhöhung der Parkentgelte am Fühlinger See auf 4,00 € brutto 
je PKW. 
 
Der Rat beschließt die Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgel-
ten am Fühlinger See. 
 
Die Verwaltung wird aufgefordert, elektronische Zahlungsarten zu ermöglichen. 
 
Zudem sollen die Stadtteile in der Umgebung intensiver kontrolliert werden, um 
diese vor Wildparkern zu schützen. 
 
Des Weiteren sollen die Schutzbereiche in der Umgebung wieder aufgebaut wer-
den. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 1_ Entgeltordnung Parkentgelte Fühlinger See

1558 Zeichen

Entgeltordnung für das Erheben 
von Parkentgelten am Fühlinger See 
vom XX.XX.XXXX 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 09.02.2023 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 
Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW S. 666) in 
der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Änderung der Entgeltordnung 
beschlossen: 
 
I. 
 
Für das Parken auf den Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 der Sport- und Erholungsanlage 
Fühlinger See wird gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung der Sport- und Erholungsanlage 
Fühlinger See vom 27.04.2021 folgendes Entgelt erhoben: Tagesgebühr für Pkws und Busse 
4,00 Euro. Das Entgelt versteht sich inklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. 
 
Von der Zahlung des Entgeltes sind befreit 
 
a) Motorräder, Mofas und Roller, 
b) städtische Dienstfahrzeuge, 
c) Mitglieder von Sportvereinen und -verbänden, die nachweislich 
die Sport – und Erholungsanlage Fühlinger See das ganze Jahr regelmäßig als ihre 
ausgewiesene Trainingsstätte nutzen sowie 
d) Einsatzfahrzeuge der DLRG und der Johanniter-Unfall-Hilfe bzw. sonstiger 
Hilfsorganisationen. In begründeten Einzelfällen kann die Stadt, soweit es mit Zweck 
und Ordnung der Sport- und Erholungsanlage vereinbar ist und soweit keine 
sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen, von der Erhebung eines Entgeltes 
Ausnahmen zulassen. 
 
II. 
 
Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der 
Stadt Köln in Kraft. 
 
 
Vorstehende Entgeltordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Beschlussvorlage Rat

10300 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/52/522 
 
Vorlagen-Nummer 
 3547/2022 
Freigabedatum 
 27.01.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See 
hier: Erhöhung der Parkentgelte sowie Anpassung des ursprünglichen Beschlusses 
aus 1997  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Erhöhung der Parkentgelte am Fühlinger See auf 4,00 € brutto je PKW. 
 
Der Rat beschließt die Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am 
Fühlinger See. 
 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.02.2023 
Sportausschuss 02.02.2023 
Finanzausschuss 06.02.2023 
Rat 09.02.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  8.291 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    7.541 € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2023 
a) Erträge    38.628 € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
Seit dem Jahr 1997 wird am Fühlinger See für die Parkplätze P1, P2, P4, P5 und P8 ein Park-
entgelt erhoben. Die Erhebung des Parkentgeltes erfolgt jeweils in der Sommersaison vom 
01.04 – 30.09. an Feiertagen und am Wochenende (freitags bis sonntags).  
Die Erhebung des Parkentgeltes erfolgt durch eine hierfür fachlich und technisch kompetente 
Firma, die im Rahmen des entsprechenden Vergabeverfahrens beauftragt wird. Gemäß der 
vertraglichen Regelungen erhält die beauftragte Firma 49% der Einnahmen aus der Bewirt-
schaftung. 
Da durch diese Maßnahme ein geordneter Zu- und Abfluss des aufkommenden Verkehrs ge-
währleistet wird und die beauftragte Firma zudem sicherstellt, dass die Rettungswege für Ret-
tungsfahrzeuge freigehalten werden und darüber hinaus ein ungeordnetes Parken auf den 
stark frequentierten Parkplätzen weitestgehend verhindert wird, sollte an dem Verfahren der 
Parkraumbewirtschaftung im Grundsatz festgehalten werden.

3 
In den vergangenen Kalenderjahren wurden durch die Parkraumbewirtschaftung folgende 
Erträge generiert: 
Aufstellung 2020-2022: 
 2020 
 
Anzahl 
PKW 
Gesamt-
betrag 
brutto 
Gesamt-
betrag 
netto 
Bewirtschaft-
ungsaufwand 
(49%) netto 
Ertrag netto 
(51%) 
April               -   €            -   €                 -   €                  -   € 
Mai 6.011    15.028 €    12.628 €           6.188 €            6.440 €  
Juni 8.978    22.445 €    18.861 €           9.242 €            9.619 €  
Juli  9.370    23.425 €    20.194 €           9.895 €          10.299 €  
August 16.622    41.555 €    35.823 €         17.553 €          18.270 €  
September 2.533      6.333 €      5.459 €           2.675 €            2.784 €  
Gesamt 43.514  108.785 €    92.966 €         45.553 €          47.413 €  
 (*Eine Parkraumbewirtschaftung im April 2020 fand nach Rücksprache mit der vertraglich 
beauftragten Firma nicht statt. Grund hierfür waren Einschränkungen durch eine weitere Welle 
der Corona-Pandemie in Verbindung mit der Wetterlage.) 
 
 2021 
 
Anzahl 
PKW 
Gesamt-
betrag 
brutto 
Gesamt-
betrag 
netto 
Bewirtschaft-
ungsaufwand 
(49%) netto 
Ertrag netto 
(51%) 
April  970      2.425 €      2.038 €              999 €            1.039 €  
Mai 5.029    12.573 €    10.565 €           5.177 €            5.388 €  
Juni 12.234    30.585 €    25.702 €         12.594 €          13.108 €  
Juli  4.170    10.425 €      8.761 €           4.293 €            4.468 €  
August 8.038    20.095 €    16.887 €           8.274 €            8.612 €  
September 4.121    10.303 €      8.658 €           4.242 €            4.415 €  
Gesamt 34.562    86.405 €    72.609 €         35.579 €          37.031 €  
 
 
 2022 
 
Anzahl 
PKW 
Gesamt-
betrag 
brutto 
Gesamt-
betrag 
netto 
Bewirtschaft-
ungsaufwand 
(49%) netto 
Ertrag netto 
(51%) 
April  1021      2.553 €      2.145 €           1.051 €            1.094 €  
Mai 4.893    12.233 €    10.279 €           5.037 €            5.243 €  
Juni 8.510    21.275 €    17.878 €           8.760 €            9.118 €  
Juli  8.305    20.763 €    17.447 €           8.549 €            8.898 €  
August 7.938    19.845 €    16.676 €           8.171 €            8.505 €  
September 1.139      2.848 €      2.393 €           1.173 €            1.220 €  
Gesamt 31.806    79.515 €    66.819 €         32.741 €          34.078 €  
 
 
Die Parkentgelte wurden seit dem Jahr 1997 nicht angepasst. Bei der Währungsumstellung 
2001 wurde der ursprüngliche Betrag in Höhe von 5,00 DM auf 2,50 Euro geändert. Dieses 
Parkentgelt wurde auch in 2022 – also 25 Jahre nach der Einführung – noch erhoben. Die 
Erhöhung der Parkentgelte ist nun an die allgemeine Preisentwicklung der vergangenen Jahr-
zehnte anzupassen. 
Berechnung der Erhöhung:

4 
 
Die tatsächlichen Auswirkungen einer Erhöhung können mit Blick auf das Parkverhalten der 
Besucher nicht sicher vorausgesagt werden. 
Unter den Annahmen, dass die Auslastung der Parkplätze zum Bezugsjahr 2021 annähernd 
gleichbleibt und insgesamt die Bewirtschaftungskosten bei der bisherigen 49%igen Beteili-
gung liegen werden, dürfte eine Erhöhung auf 4,00 Euro je PKW/Tag angemessen sein. 
Diesbezüglich ist bei der Entlohnung des Bewirtschafters in der kommenden Ausschreibung 
(2023) die 49% Beteiligung auf einen maximalen Wert i.H.v. 3,00 Euro je PKW (anstelle wie 
zuvor auf 2,50 Euro je PKW) zu deckeln. Der Differenzbetrag zwischen 3,00 Euro und 4,00 
Euro wäre somit ein zusätzlicher Mehrertrag. 
 
Ausgehend von einem Mittelwert aus 2020-2022 wird der jährliche Folgeertrag/-aufwand wie 
folgt kalkuliert: 
 ab 2023 
 Anzahl 
PKW  
Gesamtbetrag 
brutto  
 
Gesamtbetrag 
netto 
Bewirtschaf-
tungsauf-
wand  
netto 
Ertrag 
netto  
Hinweise Ø 2020-
2022 1,-€/PKW 3,-€/PKW 1,-€/PKW 3,-€/PKW 49% von 3,00 
€/PKW 
51 % von 3,- 
€/PKW + 
100% von 
1,-€/PKW 
April  664 664 €  1.991 €  558 €  1.673 €  820 €  1.411 €  
Mai 5311 5.311 €  15.933 €  4.463 €  13.389 €  6.561 €  11.291 €  
Juni 9907 9.907 €  29.722 €  8.325 €  24.976 €  12.238 €  21.063 €  
Juli  7282 7.282 €  21.845 €  6.119 €  18.357 €  8.995 €  15.481 €  
August 10866 10.866 €  32.598 €  9.131 €  27.393 €  13.423 €  23.102 €  
Sept. 2598 2.598 €  7.793 €  2.183 €  6.549 €  3.209 €  5.523 €  
Gesamt 36.627 36.627 €  109.882 €  30.779 €  92.338 €  45.246 €  77.872 €  
Gesamtbetrag 
brutto: 146.509 €  Gesamtbetrag 
netto: 123.117 €  
   
Berechnung alt mit 2,50 €/PKW und einem Durchschnittswert der Anzahl der PKW aus 2020-
2022: 
 
Anzahl 
PKW 
Gesamtbetrag 
brutto 
Gesamtbetrag 
netto 
Bewirtschaftungs-
aufwand (49%) 
netto 
Ertrag netto 
(51%) 
Gesamt 36.627      91.568 €      76.948 €       37.705 €       39.244 €  
  
Differenz 2,50 € je PKW zu 4,00 € je PKW 
  
Bewirtschaftungsaufwand 
(netto) Ertrag (netto) 
2,50 €/PKW     37.705 €      39.244 €  
4,00 €/PKW     45.246 €      77.872 €  
Mehraufwand/-ertrag       7.541 €      38.628 €  
 
Die voraussichtlichen Mehrerträge in Höhe von 38.628,- Euro/netto  wurden im Haushaltsjahr 
2023 und 2024 im Teilergebnisplan des Sportamtes in der Produktgruppe 0801-
Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten, Teilplanzeile 5-privatrechtliche Leistungsent-
gelte veranschlagt.

5 
Aufgrund der Erhöhung von 2,50 Euro auf das gedeckelte Entgelt für den Bewirtschafter i.H.v. 
3,00 Euro entstehen zusätzliche Aufwendungen i.H.v. 7.541,- Euro/netto zzgl. der Kosten für 
eine neue Beschilderung i.H.v. ca. 750,- Euro/netto. 
Die zusätzlichen Aufwendungen in Höhe von 8.291,- Euro/netto wurden im Teilergebnisplan 
des Sportamtes in der Produktgruppe 0801-Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten, 
Teilplanzeile 13-Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen im Haushaltsjahr 2023 veran-
schlagt.  
Die Aufwandsermächtigungen in Höhe von 7.541,- Euro/netto sind im Haushaltsjahr 2024 im 
Teilergebnisplan des Sportamtes in der Produktgruppe 0801-Sportförderung/Unterhaltung von 
Sportstätten, Teilplanzeile 13-Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen veranschlagt.  
 
Die in den Jahren ab 2025 erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 7.541,- Euro/netto so-
wie die Erträge in Höhe von 38.628,- Euro/netto jährlich wird das Dezernat für Bildung, Ju-
gend und Sport im Rahmen der Haushaltsplanaufstellungsprozesse 2025 ff. innerhalb des 
dann jeweils zugewiesenen Budgets, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. 
Eine stärkere Erhöhung der Parkentgelte wird mit Blick auf den Verdrängungseffekt auf ande-
re Parkflächen als nicht als zielführend angesehen. 
Die Erhöhung des Parkentgeltes auf 4,00 Euro kann als verhältnismäßig betrachtet werden 
und entspricht den aktuellen Tarifen an vergleichbaren Örtlichkeiten wie den Parkplätzen am 
Müngersdorfer Stadion.  
Weitere Punkte der Entgeltordnung bleiben von der Erhöhung der Parkentgelte unberührt. 
Die Parkraumbewirtschaftung findet im Betrieb gewerblicher Art Fühlinger See statt, so dass 
hier die Mehrwertsteuerpflicht zu beachten ist. Der Betrag von 4,00 Euro versteht sich dem-
nach als Bruttobetrag, der die jeweils geltende Mehrwertsteuer beinhaltet. Die ausgewiesenen 
Erträge und Aufwendungen verstehen sich demnach netto. 
 
Dringlichkeitsbegründung 
Die Vorlage wird verfristet vorgelegt, da der aktuelle Bewirtschaftungsvertrag für die Parkplät-
ze ausgelaufen ist. Aufgrund verwaltungsinterner Abstimmungsprozesse war eine frühere und 
fristgerechte Einbringung nicht möglich. 
Ohne Klarheit über die künftigen Entgelte kann die Sportverwaltung keine neue Ausschrei-
bung veranlassen. Es muss bis zum Saisonbeginn am Fühlinger See (31.03.2023) ein neuer 
Vertragspartner für die Bewirtschaftung der Parkplätze beauftragt sein. Eine spätere Be-
schlussfassung würde dies gefährden.  
 
Anlagen 
Anlage 1_Entgeltordnung Parkentgelte Fühlinger See 
Anlage 2_Parkentgelte-Beschlussvorlage aus 1997

Anlage 3 - Auszug aus der Sitzung der BV Chorweiler vom 02.02.2023

1529 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Herr Schulz 
Telefon: (0221) 221 96313 
Fax:  (0221) 221 96400 
E-Mail: christian.schulz1@stadt -
koeln.de 
Datum: 03.02.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Chorweiler  vom 02.02.2023  
öffentlich 
9.2.3 Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am 
Fühlinger See  
hier: Erhöhung der Parkentgelte sowie Anpassung des ursprünglichen 
Beschlusses aus 1997 
3547/2022 
 
 
Abstimmung über den mündlich eingebrachten Änderungsantrag:  
 
Die Verwaltung wird aufgefordert, elektronische Zahlungsarten zu ermöglichen. 
 
Zudem sollen die Stadtteile in der Umgebung intensiver kontrolliert werden, um diese 
vor Wildparkern zu schützen. 
 
Des Weiteren sollen die Schutzbereiche in der Umgebung wieder aufgebaut werden. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig bei Enthaltung der AfD-Fraktion zugestimmt. 
 
 
Abstimmung über den so geänderten Beschluss: 
 
Der Rat beschließt die Erhöhung der Parkentgelte am Fühlinger See auf 4,00 € brutto 
je PKW. 
 
Der Rat beschließt die Änderung der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgel-
ten am Fühlinger See.

Die Verw altung w ird aufgefordert, elektronische Zahlungsarten zu ermöglichen. 
 
Zudem sollen die Stadtteile in der Umgebung intensiver kontrolliert w erden, um diese 
vor Wildparkern zu schützen. 
 
Des Weiteren sollen die Schutzbereiche in der Umgebung w ieder aufgebaut w erden. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig bei Enthaltung der AfD-Fraktion zugestimmt.

Anlage 2_ Parkgentgelte - Beschlussvorlage aus 1997

11527 Zeichen

Stadt Kön un 06.45 [097

Der Oberstadtdirektor x 2 Yennenacos

i " %y a3 Datum der Schlußzeichnung Ar iR hy, ER
Dezernat, Dienststelle ”

zen 25.04.92 S
L
zur Behandlung in öffentlicher nichtöffentlicher =
Beschlußvorlage x] Sitzung [J Sitzung z
vBetreff Oi

3. Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der Erholungsanlage Fühlinger See
hier: Erhebung eines Parkentgeltes

mehr-
heitlich
gegen

Nr.»
Allgemeine Verwaltung und 13.05.97
Rechtsfragen
K>

Landschaftspflege und Grünflächen |2.08. ai I
Bezirksvertretung 6 u
| Zu

r Beschlußvorschlag einschl. Deckungsvorschlag, Alternative

\ Der Rat nimmt die aus der Anlage 1 ersichtliche Begründung, insbesondere zur Entgelthöhe (Anlage 2)
zur Kenntnis.

2. Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der
Erholungsanlage Fühlinger See in der zu diesem Beschluß paraphierten Fassung (Anlage 3).

3. Der Rat beschließt die 1. Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See in der zu
diesem Beschluß paraphierten Fassung (Anlage 4).

4. Außerdem beschließt der Rat folgende außerplanmäßige Ausgaben im Hpl.-UA 6800,
Parkeinrichtungen, Hj. 1997:

bei Hst. 519.9600.6, Unterhaltung Parkplätze Fühlinger See 143.100,-- DM
bei Hst. 526.9600.1, Ausstattung und Geräte Parkplätze Fühlinger See 12.300,-- DM
bei Hst. 545.9600.1, Bewachung Parkplätze Fühlinger See 233.100,-- DM.

Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen von 388.500,-- DM bei Hst. 6800.112.9600.0,
Parkentgeite Fühlinger See.

‚Aitemative

Im| weitere Erläuterungen, Pläne, Übersichten siehe Anlage(n) Nr. 4

Y Frioblemsteliung des Beschlußvorschlages, Begründung, ggf. Auswirkungen

s. Anlage 1

X] weitere Erläuterungen, Pläne, Übersichten siehe Anlage(n) Nr. 2

Der Inhalt des Beschlußvorschlages stimmt mit den Aussagen

[] des Gesamtkonzeptes Stadtentwicklungsplanung [] überein IM nicht überein, siehe Anlage{n) Nr.

Im) des Flächennutzungsplanes [] überein [I nicht überein, siehe Anlage(n) Nr.

Y Haushaltsmäßige Auswirkungen
Zuschußfähige Maßnahme „Jährliche Folgekosten
A= ja, Kosten der Maßnahme ggf. Höhe des Zuschusses Pl nein m ja a) Personalkosten b) Sachkosten

___6a. 388.500,- PM % DM DM

Einsparungen (DM)

Jährliche Folgeeinnahmen (Art, DM)
Mehreinnahmen: ca. 391.545,- DM

zur Mitzeichnung Paraphe zur Sitzungs-
parallel vorbereitung

0.7

RT:

Druckstück entnommen KIT.

Anlage 1

Begründung:

1. Ist-Situatlon

In der Sommersaison (01.04. bis 30.09.) finden auf der Erholungsanlage Fühlinger See zunehmend Großver-
anstaltungen statt. Außerdem wird ein saisonbedingter und gesteigerter Ausflugs- und Naherholungsverkehr im
Bereich des Fühlinger Sees festgestellt. Dies insbesondere an den Wochenenden (freitags - sonntags) und an
Feiertagen. Zu diesen Zeiten ist festzustellen, daß die Parkraumnachfrage auf den Parkplätzen P1, P2, P4, P5
und P8 erheblich ist.

Durch ungeordnet und zum Teil nicht vorschriftsgemäß geparkte Fahrzeuge auf den ausgewiesenen Parkplät-

zen sowie durch Kfz, die die Parkplätze anfahren, obwohl diese bereits ausgelastet sind, ist bei Großveranstal-
tungen und an Wochenenden und Feiertagen ein freier Rettungsweg für Rettungsfahrzeuge und Löschfahrzeu-
ge oftmals nicht mehr gesichert.

Auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für andere Verkehrsteilnehmer ist hierdurch in erheblichem
Maße gefährdet, da zu diesen Zeitpunkten ein geordneter Zu- bzw. Abfluß des aufkommenden Verkehrs nicht
möglich ist.

2. Lösungsweg

Das steigende Verkehrsaufkommen und die Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 11.01.1990 zur Ordnung des
ruhenden und fließenden Verkehrs machen eine konsequente Parkraumbewirtschaftung erforderlich. Als geeig-
netes Mittel zur Gewährleistung eines geordneten Parkens hat sich in der Vergangenheit die Erhebung von
Parkgebühren bzw. -entgelten erwiesen.

Darüber hinaus hat die aus der Erhebung von Parkgebühren bzw.- entgelten resultierende Betreuung der auf
den 0.g. Flächen parkenden Fahrzeuge noch verkehrsregelnde und verkehrsienkende Vorteile. Das Personal,
das die Betreuung des Parkplatzes übernimmt, übt zugleich bestimmte Ordnungsfunktionen aus, wie z.B. das
Einweisen der Fahrzeuge auf den dafür vorgesehenen Flächen und die Lenkung der Fahrzeuge zu noch freiem
Parkraum.

Die Einbeziehung der Parkplätze in die Parkgebührenordnung konnte wegen rechtlicher Bedenken in Bezug auf
& 13 StVO nicht umgesetzt werden. Aus diesem Grund hat die Bezirksvertretung Chorweiler in ihrer Sitzung am
23.05.1996 beschlossen, die Parkplätze P1, P2, P4, P5 und P8 einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten im Be-
reich des Fühlinger Sees einzuziehen. Die Einziehung wurde im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung am
24.06.1996 wirksam. Damit wurde die Parkraumüberwachung für eine anderweitige Regelung, als die Überwa-
chung durch Parkuhren und Parkscheinautomaten, zugänglich gemacht.

3. Umsetzung des Lösungsweges

Die Verwaltung beabsichtigt, im Jahre 1997 erstmalig ein Parkentgelt auf den Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und
P8 zu erheben. Die Erhebung eines Entgeltes wird jeweils in der Sommersaison vom 01.04. bis 30.09. an Feier-
tagen und am Wochenende (freitags bis sonntags) erfolgen.

Die Erhebung des Parkentgeltes schließt eine anderweitige Nutzung der 0.g. Parkplätze, z.B. als Organisations-
fläche für Veranstaltungen, nicht aus.

Die Durchführung der Bewachung und der Verkehrslenkung soll grundsätzlich durch eine hierfür fachlich und
technisch kompetente Firma, in begründeten Ausnahmefällen vom Bezirksamt Chorweiler selbst, durchgeführt
werden. Zu diesem Zweck soll ein entsprechender Vertrag mit einer Bewachungsfirma geschlossen werden, die
bereits über Erfahrungen mit vergleichbaren Aufgaben an anderen Geländen wie z.B. dem Müngersdorfer Sta-
dion verfügt und die Örtlichkeiten des Fühlinger Sees kennt.

Tarif

Die genauen Kosten für die Einrichtung der Überwachungsanlagen sowie der Unterhaltung der Parkflächen und
die Mehreinnahmen können derzeit nur geschätzt werden. Verantwortlich dafür sind folgende Gründe:

a) Die Auslastung der Parkplätze ist witterungsabhängig.
b) Der tatsächliche Verdrängungseffekt auf andere Parkflächen ist nicht abzusehen.
c) Ein Teil der Kosten kann erst nach Verhandlung mit der Bewachungsfirma ermittelt werden.

Der kalkulierte Tarif in Höhe von 5,- DM entspricht allerdings den Tarifen an vergleichbaren Örtlichkeiten wie
dem Müngersdorfer Stadion und der Messe Köln.

Befreiungstatbestände

Um sicherzustellen, daß der Leistungssport am Fühlinger See weiterhin gefördert werden kann, ist es erforder-
lich, die Mitglieder der Sportvereine und -verbände, die die Erholungsanlage Fühlinger See das ganze Jahr re-
gelmäßig als ihre ausgewiesene Trainingsstätte nutzen, von der Zahlung eines Parkentgeltes zu befreien.

Darüber hinaus wird bei Krafträdem, städtischen Dienstfahrzeugen und Einsatzfahrzeugen der DLRG und der
Johanniter-Unfall-Hilfe sowie sonstiger Hilfsorganisationen von der Erhebung eines Parkentgeltes abgesehen.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Die entstehehenden Kosten (s. Anlage 2) i.H.v. 388.500,- DM werden durch entsprechende Mehreinnahmen
durch die Entgelterhebung in gleicher Höhe gedeckt. Die Ausgaben sind vom Rat außerplanmäßig zu beschlie-
ßen.

Allgemeiner Hinweis

Die beiliegende Satzung trägt die Überschrift 3. Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung
der Erholungsanlage Fühlinger See, obwohl der Rat zum Zeitpunkt der Vorlage dieser Satzungsänderung, noch
nicht über die 2. Satzung entschieden hat. Sollte die 2.Satzung durch den Rat nicht beschlossen werden, muß
die vorliegende Satzung die Bezeichnung 2.Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der
Erholungsanlage Fühlinger See erhalten.

Anlage 2
Entgeltkalkulation/Parkentgelte Fühlinger See

1. Kosten
Unterhaltung der Parkplätze 143.100,- DM
Kosten für Ausstattung u. Geräte (z.B. Beschilderung) 12.300,- DM
Kosten für Überwachung und Entgelterhebung 233.100,- DM
Gesamtkosten 388.500,-DM

Il. voraussichtliche Auslastung der Parkplätze

Die Parkplätze P1, P2, P4, P5 und P8 verfügen über insgesamt 3.080 Stellflächen. Das Parkent-
gelt soll jeweils in der Sommersaison vom 01.04. bis 30.09. an Feiertagen und am Wochenende
(freitags bis sonntags) erfolgen. Das bedeutet, daß vom Grundsatz her maximal an 82 Tagen ein
Parkenigelt erhoben werden kann. Aufgrund von Veranstaltungen und schlechter Witterungslagen
werden die Parkplätze sehr unterschiedlich in Anspruch genommen. Die Erfahrungen der letzten
Jahre lassen auf folgende durchschnittliche Auslastung schließen:

4 Tage ® *150 % Auslastung 18.480 Tickets * Mehrfachbelegung pro Tag

13 Tage » 100 % Auslastung = 40.040 Tickets
11 Tage » 50 % Auslastung = 16.940 Tickets
13 Tage » 40 % Auslastung = 16.016 Tickets
14 Tage » 30 % Auslastung = 12.936 Tickets
27 Tage => 0-29 % Auslastung = 0' Tickets
Summe 104.412 Tickets

Es ist zu erwarten, daß durch die Erhebung eines Parkentgeltes ein Verdrängungseffekt zu ver-
zeichnen sein wird, insbesondere weil sich in unmittelbarer Nähe der Parkplatz der Fa. Ford mit
rd. 4000 Parkplätzen befindet. Aus diesem Grund werden ca. 25% der Besucher nicht mehr die
gebührenpflichtigen Parkplätze des Fühlinger Sees nutzen.

104.412 Tickets abzüglich 25 % = 78.309 Tickets

. Entgeltkalkulation:

Die Gesamtkosten sollen durch die Einnahmen gedeckt werden, die aus dem Verkauf von 78.309
Tickets erzielt werden. Da 60 % der Einnahmen zur Deckung der Kosten der Überwachung und
Entgelterhebung verwendet werden, müssen 40 % der Einnahmen die Restkosten von 155.400 DM
decken. Die benötigten Gesamteinnahmen berechnen sich damit wie folgt:

155.400 DM + (60/40 x 155.400 DM) = 155.400 DM + 233.100 DM= 388.500 DM
Das erforderliche Entgelt pro Ticket beträgt mithin 388.500 : 78.309 = 4,9611 gerundet 5,00 DM.
Bei Festlegung des Entgeltes auf 5,00 DM ergibt sich eine Gesamteinnahme von 391.545 DM. 40% hiervon

betragen 156.618 DM. Dies ergibt im Verhältnis zu den kalkulierten Kosten in Höhe von 155.400 DM einen
Kostendeckungsgrad von 100,78 %.

! Da eine Parkplatzbewirtschaftung nur bei einer entsprechenden Anzahl verkaufter Tickets für die
Bewachungsfirma wirtschaftlich (ab ca. 30 % Auslastung) ist, wird bei einer geringen Auslastung von der
Bewirtschaftung der Parkplätze an diesen Tagen abgesehen.

Anlage 3

3. Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der Erholungsanlage Fühlinger See
vom

Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der $$ 7 und 76 Abs. 1 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(SGV. NW. 2023) - jeweils in der bei Erlaß geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen:

$1

& 13 Abs. 2 der Satzung betreffend die Benutzung der Erholungsanlage Fühlinger See vom 29. Juni 1984
(ABl. Stadt Köln 1984 S. 229) - in der bei Erlaß geltenden Fassung - erhält folgende Neufassung:

„(2) Das Parken auf den Parkplätzen ist grundsätzlich kostenlos. Jedoch kann die
Stadt Köln auf den Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 während der Sommer-
saison vom 01.04. - 30.09. an Feiertagen und am Wochenende (freitags bis
sonntags) zur Sicherstellung eines geordneten Parkens, eines geordneten Zu-
und Abflusses des aufkommenden Verkehrs und der möglichen Zufahrt für
Rettungsfahrzeuge ein Entgelt ertieben oder erheben lassen.

Die Erhebung des Entgeltes richtet sich nach der Entgeltordnung für das
Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See in der jeweils gültigen Fassung. *

82

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

02.02.2023 Sportausschuss
TOP 4.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
02.02.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
06.02.2023 Finanzausschuss
TOP 10.29 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
09.02.2023 Rat
TOP 6.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3547/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
07.02.2023
Erstellt
21.10.2022 16:09