Mandari Insight

2023/0271

Fortsetzung der Videoüberwachung auf dem Luisenplatz

Magistratsvorlage 15.08.2023

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 1

103.7 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

33.0 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

18.9 KB · application/pdf

Ansehen

2023/0271

134.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 4

27.7 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

11857 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.08.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 109 30 
IV 
VI 32 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0271 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
351 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 12 20 30 
Kostenstelle:  032-005-1000 Investitionsnummer:  17-32-0503 
Kostenträger:  1220-31 Sachkonto: 0770010 
 
Betreff: Fortsetzung der Videoüberwachung auf dem Luisenplatz  
 
Vorlage vom: 15.08.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Fortsetzung der Videoüberwachung auf dem Luisenplatz wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 30.08.2023 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.08.2023  
 
 
1. Historie 
 
Am 18. Juni 2019 fasste die Stadtverordnetenversammlung den Grundsatzbeschluss, 
auf dem Luisenplatz eine präventive Videoüberwachung einzurichten. Nach Erstellung 
einer entsprechenden Leistungsbeschreibung und der Durchführung eines Vergabever -
fahrens beschloss die Stadtverordnetenversammlung am 13. Februar 2020 die kon-
krete Auftragsvergabe. Anschließend erfolgte die bauliche Umsetzung unter Einhaltung 
der besonderen datenschutzrechtlichen Vorgaben inklusive der Einrichtung von ge -
trennten Leitungswegen zum Polizeipräsidium Südhessen, dem 1. Polizeirevier und der 
Stadtwache der Stadtpolizei. Am 02.06.2021 konnte die Videoüberwachung auf dem 
Luisenplatz schließlich in Betrieb genommen werden. 
 
 
2. Rechtslage 
 
Gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit 
und Ordnung (HSOG) können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden zur Abwehr 
einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass 
Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobach-
ten und Aufzeichnungen speichern.   
 
Gemäß dem am 12.07.2023 in Kraft getretenen § 14 Absatz 3a HSOG wird vermutet, 
dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 in den öffentlich zugänglichen Berei -
chen von Flughäfen, Personenbahnhöfen, Sportstätten, Einkaufszentren und Packstatio-
nen vorliegen.  
 
§ 14 Absatz 3 Satz 3 HSOG legt fest, dass fest installierte Anlagen alle zwei Jahre da-
raufhin zu überprüfen sind, ob die Voraussetzungen für ihren Betrieb weiterhin vorlie-
gen. 
 
An den Luisenplatz grenzt zwar mit dem Luisencenter unmittelbar ein Einkaufszent -
rum. Da die Vermutung des § 14 Absatz 3a jedoch lediglich in den öffentlich zugängli -
chen Bereichen von Einkaufszentren gilt, greift die gesetzliche Vermutung des Vorlie -
gens der rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Videoüberwachung 
nicht Platz. Es ist daher anhand konkreter Fallzahlen zu überprüfen, ob der Luisenplatz 
weiterhin ein Kriminalitätsschwerpunkt ist.  
 
 
3. Fallzahlen 
 
Um festzustellen, ob es sich bei der zu überwachenden Örtlichkeit um einen Kriminali-
tätsschwerpunkt handelt, ist es in einem ersten Schritt erforderlich, für diesen öffentli-
chen Platz das Straftatenaufkommen zu analysieren und dabei eine detaillierte Be-
trachtung der Zusammensetzung dieser Straftaten durchzuführen. Schließlich zielt die 
Videoüberwachung an einem öffentlichen Platz darauf ab, typische Straftaten der Stra-
ßenkriminalität abzuwehren. Zu diesen Straftaten zählen insbesondere die Körperver -
letzungs-, Raub-, Sachbeschädigungs- und (Taschen-) Diebstahlsdelikte. Zugleich han-
delt es sich bei diesen Straftaten um solche, die die besonders hochwertigen Rechtsgü-

- 5 - 
ter „Recht auf körperliche Unversehrtheit“ und „Eigentum“ betreffen und dadurch eine 
Handlungspflicht des Staates begründen, die Gefahren für diese Rechtsgüter abzuweh -
ren (sogenannte „Ermessensreduzierung auf null“). 
 
In einem zweiten Schritt sind ähnlich bedeutsame öffentliche Plätze im Hinblick auf das 
dortige Straftatenaufkommen zum Vergleich heranzuziehen. Bei dieser Vergleichsbe -
trachtung kann sodann festgestellt werden, ob es sich bei dem Platz um einen Krimina-
litätsschwerpunkt handelt, der -im Vergleich zu anderen Örtlichkeiten- ein überproporti-
onal hohes Straftatenaufkommen aufweist und man in der polizeilichen Gefahrenprog -
nose zum Schluss kommt, dass dieser besonders schützenswert ist. 
 
Die Landespolizei hat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hierzu mit Datum vom 
18.06.2023, eingegangen am 06.07.2023, eine Auswertung zur Verfügung gestellt. 
Hiernach wurde für die Jahre 2020 bis 2022 folgende Straftatenbelastung der Straßen -
kriminalität für den Luisenplatz sowie für die Vergleichsörtlichkeiten Platz der Deut-
schen Einheit und Marktplatz festgestellt: 
 
Tatort 
 
Jahr 
Luisenplatz Marktplatz Platz der Deut-
schen Einheit 
2020 153 16 40 
2021 212 22 49 
2022 123 27 76 
 
Bei genauerer Betrachtung der Fallzahlen für den Luisenplatz ergibt sich folgende  
-auch im Vergleich zu den Vorjahren ersichtliche- Detaildarstellung im Hinblick auf die 
deliktische Verteilung der Straftaten der Straßenkriminalität: 
 
Straftat 
 
Zeitraum 
Rohheitsdelikte Diebstahl BtMG Sachbesch. Sexualdelikte 
2020 51 36 60 4 2 
2021 64 42 100 2 4 
2022 55 49 14 3 2 
 
 
Insgesamt wurden in 112 Fällen Aufzeichnungen der Videokameras durch die Stadtpoli-
zei gesichert und an die Landespolizei für weitere Ermittlungen oder eine Strafverfol -
gung herausgegeben. 
 
 
4. Einzelfälle 
 
Unabhängig von den konkreten Fallzahlen können exemplarisch Fälle und Situationen  
genannt werden, in denen es zu einer Aufklärung von Straftaten bzw. zu einem Ein-
schreiten der Ordnungsbehörde kommen konnte:

- 6 - 
 
a. Nach einem versuchten Tötungsdelikt mittels Messer auf dem Luisenplatz     
konnte durch die Videoaufzeichnung die Tat selbst sowie das Entsorgen   
 
 
des Messers in einer Mülltonne festgestellt werden. Dadurch konnte nicht nur 
der mutmaßliche Täter identifiziert, sondern auch das Tatmittel sichergestellt  
werden.  
b. Nach der Vergewaltigung einer Frau konnte das Täterfahrzeug auf der Video-
aufzeichnung erkannt und darüber der mutmaßliche Täter ermittelt werden. 
c. Im Bereich der Innenstadt kam es im Jahr 2022 zu diversen Angriffen aus einer 
Personengruppe (Jugendliche / Heranwachsende) heraus. Dabei setzten die Tä -
ter regelmäßig Pfefferspray gegen die Geschädigten ein. Durch die Videoauf-
zeichnungen konnten sechs Beschuldigte identifiziert werden.  
d. Regelmäßig beobachten Bedienstete der Stadtpolizei, die in der Stadtwache die 
Monitore der Videoüberwachung im Blick haben, dass sich Personen in der Ab-
sicht, dort zu lagern, in den Wartebereichen des ÖPNV niederlassen und einrich-
ten. In diesen Fällen können die Bediensteten unmittelbar den Luisenplatz auf-
suchen und Platzverweise aussprechen. 
 
5. Bewertung des Luisenplatzes als Kriminalitätsschwerpunkt  
 
Die Landespolizei kommt in Ihrer Stellungnahme zur Videoüberwachung zu folgendem 
Ergebnis: 
 
Durch die dargestellten Fallzahlen lässt sich der Luisenplatz erneut als Kriminalitäts-
schwerpunkt für das Stadtgebiet Darmstadt definieren. Damit sind die Voraussetzun-
gen des § 14 Absatz 3 HSOG erfüllt.  
 
Die am Luisenplatz überwiegend begangenen Straftaten sind dem Deliktsbereich „Kör -
perverletzung“ und „Diebstahl“ sowie „Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz“ 
und damit der typischen Straßenkriminalität zuzuordnen. Insbesondere die beiden 
erstgenannten Deliktsbereiche berühren die hochwertigen Rechtsgüter „körperliche Un -
versehrtheit“ und „Eigentum“ und somit auch das subjektive Sicherheitsempfinden der 
Bevölkerung im Besonderen. 
 
Weiterhin steht das unter Ziffer 4 c. aufgeführte Fallbeispiele exemplarisch für Fälle, in 
denen Jugendliche/Heranwachsende als mutmaßliche Täter ermittelt und damit nach 
den Grundsätzen der Jugendgerichtsbarkeit behandelt und somit möglicherweise von 
zukünftigen Strafhandlungen abgehalten werden können. Insofern haben derlei Tatklä-
rungen auch präventiven Einfluss auf die Zukunft.  
 
Eine geringfügige Verdrängung der Betäubungsmittelkriminalität lässt sich anhand des 
Fallzahlenrückgangs nicht gänzlich ausschließen. Faktisch ist festzustellen, dass sich 
Angehörige der Drogenszene nicht mehr in dem Maße auf dem Luisenplatz aufhalten, 
wie man es vor der Einrichtung der Videoüberwachung feststellen konnte. Stellenweise 
sind diese im Bereich Herrngarten sowie im Bereich Kleinschmidtsteg festzustellen. 
Diesem Umstand wird durch einen erhöhten Kontrolldruck und auch zivilen Maßnah-
men der Polizei begegnet. Eine weitere Verlagerung von Straftaten in andere Bereiche 
lässt sich aus Sicht der Polizei nicht feststellen. Diesbezüglich ist zu sagen, dass selbst

im Falle eines Verdrängungseffektes erfahrungsgemäß nicht in identischem Umfange 
die ansonsten im videoüberwachten Bereich begangenen Straftaten anderenorts began -
gen worden wären. Dies liegt u. a. daran, dass anderenorts die Tatgelegenheiten nicht 
so vorhanden sind, wie sie es im videoüberwachten Bereich gewesen wären. 
 
Nicht gänzlich außer Acht gelassen werden darf der Umstand, dass die Coronapande -
mie, für den Betrachtungszeitraum eine erhebliche Auswirkung auf die Präsenz der 
Bevölkerung in der Öffentlichkeit hatte. Somit sind auch die Tatgelegenheiten in an-
derem bzw. geringerem Umfange vorhanden gewesen als vor der Pandemie.  
 
Dieser Bewertung ist nichts hinzuzufügen. Der Einschätzung und Beurteilung der 
Landespolizei ist uneingeschränkt zuzustimmen. Zusammenfassend lässt sich somit 
festhalten, dass der Luisenplatz weiterhin ein Kriminalitätsschwerpunkt ist und damit 
die rechtlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Videoüberwachung vorliegen. 
 
 
6. Weitere Wirkungen der Videoüberwachung 
 
Die Videoüberwachung hat neben der Ermöglichung von repressiven Maßnahmen durch 
die Polizei- und Ordnungsbehörden auch eine präventive Wirkung. Naturgemäß lässt 
sich die präventive Wirkung einer Videoüberwachung nicht messen. Die insgesamt rück -
läufigen Zahlen von Straftaten auf dem Luisenplatz bei einer gleichzeitig entgegenge -
setzten Entwicklung auf den Vergleichsplätzen (Marktplatz und Platz der Deutschen 
Einheit) legen jedoch nahe, dass die Videoüberwachung auf dem Luisenplatz durchaus 
auch eine präventive Wirkung entfaltet. 
 
Darüber hinaus steigt das subjektive Sicherheitsgefühl auf dem Luisenplatz. Sowohl von 
den Betreibern der angrenzenden Gewerbebetriebe als auch von Anwohnern in der 
Innenstadt, die den Luisenplatz besonders häufig nutzen, wurden ausschließlich posi-
tive Rückmeldung zur Videoüberwachung auf dem Luisenplatz abgegeben. 
 
 
7. Ergebnis 
 
Die Videoüberwachung auf dem Luisenplatz ist nicht nur rechtlich weiterhin möglich, 
sondern auch aus kriminologischer Sicht aufgrund ihrer präventiven Wirkung weiterhin 
sinnvoll. Diese ist daher als ein wesentlicher Baustein für die Sicherheitsarchitektur der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt fortzusetzen. 
 
Darmstadt, den 15.08.2023 
 
Dezernat VI 
 
 
 
 
Paul Georg Wandrey 
Stadtrat

anlage 3

1078 Zeichen

Punkt 15: Fortsetzung der Videoüberwachung auf dem Luisenplatz 
 (V-Nr. 2023/0271) 
 
Stadtv. Trah-Bente (SPD) stellt folgenden Antrag: 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 
 
Die Stadtverordnetenversammlung erkennt an, dass es zusätzlicher Maßnahmen 
bedarf, Kriminalität am Luisenplatz zu bekämpfen und das Sicherheitsgefühl der 
Menschen zu erhöhen. Zur Kriminalprävention und zur Erhöhung des 
Sicherheitsempfindens der Bevölkerung wird der Magistrat beauftragt: 
 
1. sich dafür einzusetzen, die Präsenz der Polizei auf dem Luisenplatz zu 
erhöhen. 
2. auf Basis polizeilicher Beratung Maßnahmen zur städtebaulichen 
Kriminalprävention zu erarbeiten. 
 
Beide Punkte werden dem Magistrat zur Prüfung vorgelegt. Eine 
Magistratsvorlage mit den Prüfungsergebnissen ist der 
Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 
 
Dem Antrag wird einstimmig zugestimmt. 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
der Vorlage einschließlich des Antrags der SPD -Fraktion zuzustimmen.  
 
Gegenstimmen: Die Linke. UFFBASSE

anlage 2

342 Zeichen

Punkt 9: Fortsetzung der Videoüberwachung auf dem Luisenplatz 
 (V-Nr. 2023/0271) 
 
Der Ausschuss für Mobilität, Bürgerservice, Ordnungswesen, Brand-, 
Katastrophenschutz und Rettungswesen empfiehlt der Stadtverordneten-
versammlung, der Vorlage zuzustimmen. 
 
Gegenstimmen: Fraktionen Die Linke. und UFFBASSE 
Stimmenthaltung: SPD-Fraktion

2023/0271

11806 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.08.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 109 30 
IV 
VI 32 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0271 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 12 20 30 
Kostenstelle:  032-005-1000 Investitionsnummer:  17-32-0503 
Kostenträger:  1220-31 Sachkonto: 0770010 
 
Betreff: Fortsetzung der Videoüberwachung auf dem Luisenplatz  
 
Vorlage vom: 15.08.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Fortsetzung der Videoüberwachung auf dem Luisenplatz wird zugestimmt.  
 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.08.2023 
 
 
1. Historie 
 
Am 18. Juni 2019 fasste die Stadtverordnetenversammlung den Grundsatzbeschluss, 
auf dem Luisenplatz eine präventive Videoüberwachung einzurichten. Nach Erstellung 
einer entsprechenden Leistungsbeschreibung und der Durchführung eines Vergabever -
fahrens beschloss die Stadtverordnetenversammlung am 13. Februar 2020 die kon-
krete Auftragsvergabe. Anschließend erfolgte die bauliche Umsetzung unter Einhaltung 
der besonderen datenschutzrechtlichen Vorgaben inklusive der Einrichtung von ge -
trennten Leitungswegen zum Polizeipräsidium Südhessen, dem 1. Polizeirevier und der 
Stadtwache der Stadtpolizei. Am 02.06.2021 konnte die Videoüberwachung auf dem 
Luisenplatz schließlich in Betrieb genommen werden. 
 
 
2. Rechtslage 
 
Gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit 
und Ordnung (HSOG) können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden zur Abwehr 
einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass 
Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobach-
ten und Aufzeichnungen speichern.   
 
Gemäß dem am 12.07.2023 in Kraft getretenen § 14 Absatz 3a HSOG wird vermutet, 
dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 in den öffentlich zugänglichen Berei -
chen von Flughäfen, Personenbahnhöfen, Sportstätten, Einkaufszentren und Packstatio-
nen vorliegen.  
 
§ 14 Absatz 3 Satz 3 HSOG legt fest, dass fest installierte Anlagen alle zwei Jahre da-
raufhin zu überprüfen sind, ob die Voraussetzungen für ihren Betrieb weiterhin vorlie-
gen. 
 
An den Luisenplatz grenzt zwar mit dem Luisencenter unmittelbar ein Einkaufszent -
rum. Da die Vermutung des § 14 Absatz 3a jedoch lediglich in den öffentlich zugängli-
chen Bereichen von Einkaufszentren gilt, greift die gesetzliche Vermutung des Vorlie -
gens der rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Videoüberwachung 
nicht Platz. Es ist daher anhand konkreter Fallzahlen zu überprüfen, ob der Luisenplatz 
weiterhin ein Kriminalitätsschwerpunkt ist.  
 
 
3. Fallzahlen 
 
Um festzustellen, ob es sich bei der zu überwachenden Örtlichkeit um einen Kriminali-
tätsschwerpunkt handelt, ist es in einem ersten Schritt erforderlich, für diesen öffentli-
chen Platz das Straftatenaufkommen zu analysieren und dabei eine detaillierte Be-
trachtung der Zusammensetzung dieser Straftaten durchzuführen. Schließlich zielt die 
Videoüberwachung an einem öffentlichen Platz darauf ab, typische Straftaten der Stra-
ßenkriminalität abzuwehren. Zu diesen Straftaten zählen insbesondere die Körperver -
letzungs-, Raub-, Sachbeschädigungs- und (Taschen-) Diebstahlsdelikte. Zugleich han-
delt es sich bei diesen Straftaten um solche, die die besonders hochwertigen Rechtsgü-
ter „Recht auf körperliche Unversehrtheit“ und „Eigentum“ betreffen und dadurch eine

- 4 - 
Handlungspflicht des Staates begründen, die Gefahren für diese Rechtsgüter abzuweh-
ren (sogenannte „Ermessensreduzierung auf null“). 
 
In einem zweiten Schritt sind ähnlich bedeutsame öffentliche Plätze im Hinblick auf das 
dortige Straftatenaufkommen zum Vergleich heranzuziehen. Bei dieser Vergleichsbe -
trachtung kann sodann festgestellt werden, ob es sich bei dem Platz um einen Krimina-
litätsschwerpunkt handelt, der -im Vergleich zu anderen Örtlichkeiten- ein überproporti-
onal hohes Straftatenaufkommen aufweist und man in der polizeilichen Gefahrenprog -
nose zum Schluss kommt, dass dieser besonders schützenswert ist. 
 
Die Landespolizei hat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hierzu mit Datum vom 
18.06.2023, eingegangen am 06.07.2023, eine Auswertung zur Verfügung gestellt. 
Hiernach wurde für die Jahre 2020 bis 2022 folgende Straftatenbelastung der Straßen -
kriminalität für den Luisenplatz sowie für die Vergleichsörtlichkeiten Platz der Deut-
schen Einheit und Marktplatz festgestellt: 
 
Tatort 
 
Jahr 
Luisenplatz Marktplatz Platz der Deut-
schen Einheit 
2020 153 16 40 
2021 212 22 49 
2022 123 27 76 
 
Bei genauerer Betrachtung der Fallzahlen für den Luisenplatz ergibt sich folgende  
-auch im Vergleich zu den Vorjahren ersichtliche- Detaildarstellung im Hinblick auf die 
deliktische Verteilung der Straftaten der Straßenkriminalität: 
 
Straftat 
 
Zeitraum 
Rohheitsdelikte Diebstahl BtMG Sachbesch. Sexualdelikte 
2020 51 36 60 4 2 
2021 64 42 100 2 4 
2022 55 49 14 3 2 
 
 
Insgesamt wurden in 112 Fällen Aufzeichnungen der Videokameras durch die Stadtpoli-
zei gesichert und an die Landespolizei für weitere Ermittlungen oder eine Strafverfol -
gung herausgegeben. 
 
 
4. Einzelfälle 
 
Unabhängig von den konkreten Fallzahlen können exemplarisch Fälle und Situationen  
genannt werden, in denen es zu einer Aufklärung von Straftaten bzw. zu einem Ein-
schreiten der Ordnungsbehörde kommen konnte: 
 
a. Nach einem versuchten Tötungsdelikt mittels Messer auf dem Luisenplatz     
konnte durch die Videoaufzeichnung die Tat selbst sowie das Entsorgen

- 5 - 
 
 
des Messers in einer Mülltonne festgestellt werden. Dadurch konnte nicht nur 
der mutmaßliche Täter identifiziert, sondern auch das Tatmittel sichergestellt  
werden.  
b. Nach der Vergewaltigung einer Frau konnte das Täterfahrzeug auf der Video-
aufzeichnung erkannt und darüber der mutmaßliche Täter ermittelt werden. 
c. Im Bereich der Innenstadt kam es im Jahr 2022 zu diversen Angriffen aus einer 
Personengruppe (Jugendliche / Heranwachsende) heraus. Dabei setzten die Tä -
ter regelmäßig Pfefferspray gegen die Geschädigten ein. Durch die Videoauf-
zeichnungen konnten sechs Beschuldigte identifiziert werden.  
d. Regelmäßig beobachten Bedienstete der Stadtpolizei, die in der Stadtwache die 
Monitore der Videoüberwachung im Blick haben, dass sich Personen in der Ab-
sicht, dort zu lagern, in den Wartebereichen des ÖPNV niederlassen und einrich-
ten. In diesen Fällen können die Bediensteten unmittelbar den Luisenplatz auf-
suchen und Platzverweise aussprechen. 
 
5. Bewertung des Luisenplatzes als Kriminalitätsschwerpunkt  
 
Die Landespolizei kommt in Ihrer Stellungnahme zur Videoüberwachung zu folgendem 
Ergebnis: 
 
Durch die dargestellten Fallzahlen lässt sich der Luisenplatz erneut als Kriminalitäts-
schwerpunkt für das Stadtgebiet Darmstadt definieren. Damit sind die Voraussetzun-
gen des § 14 Absatz 3 HSOG erfüllt.  
 
Die am Luisenplatz überwiegend begangenen Straftaten sind dem Deliktsbereich „Kör -
perverletzung“ und „Diebstahl“ sowie „Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz“ 
und damit der typischen Straßenkriminalität zuzuordnen. Insbesondere die beiden 
erstgenannten Deliktsbereiche berühren die hochwertigen Rechtsgüter „körperliche Un -
versehrtheit“ und „Eigentum“ und somit auch das subjektive Sicherheitsempfinden der 
Bevölkerung im Besonderen. 
 
Weiterhin steht das unter Ziffer 4 c. aufgeführte Fallbeispiele exemplarisch für Fälle, in 
denen Jugendliche/Heranwachsende als mutmaßliche Täter ermittelt und damit nach 
den Grundsätzen der Jugendgerichtsbarkeit behandelt und somit möglicherweise von 
zukünftigen Strafhandlungen abgehalten werden können. Insofern haben derlei Tatklä-
rungen auch präventiven Einfluss auf die Zukunft.  
 
Eine geringfügige Verdrängung der Betäubungsmittelkriminalität lässt sich anhand des 
Fallzahlenrückgangs nicht gänzlich ausschließen. Faktisch ist festzustellen, dass sich 
Angehörige der Drogenszene nicht mehr in dem Maße auf dem Luisenplatz aufhalten, 
wie man es vor der Einrichtung der Videoüberwachung feststellen konnte. Stellenweise 
sind diese im Bereich Herrngarten sowie im Bereich Kleinschmidtsteg festzustellen. 
Diesem Umstand wird durch einen erhöhten Kontrolldruck und auch zivilen Maßnah -
men der Polizei begegnet. Eine weitere Verlagerung von Straftaten in andere Bereiche 
lässt sich aus Sicht der Polizei nicht feststellen. Diesbezüglich ist zu sagen, dass se lbst 
im Falle eines Verdrängungseffektes erfahrungsgemäß nicht in identischem Umfange 
die ansonsten im videoüberwachten Bereich begangenen Straftaten anderenorts began -
gen worden wären. Dies liegt u. a. daran, dass anderenorts die Tatgelegenheiten nicht 
so vorhanden sind, wie sie es im videoüberwachten Bereich gewesen wären.

- 6 - 
 
Nicht gänzlich außer Acht gelassen werden darf der Umstand, dass die Coronapande -
mie, für den Betrachtungszeitraum eine erhebliche Auswirkung auf die Präsenz der 
Bevölkerung in der Öffentlichkeit hatte. Somit sind auch die Tatgelegenheiten in an-
derem bzw. geringerem Umfange vorhanden gewesen als vor der Pandemie.  
 
Dieser Bewertung ist nichts hinzuzufügen. Der Einschätzung und Beurteilung der 
Landespolizei ist uneingeschränkt zuzustimmen. Zusammenfassend lässt sich somit 
festhalten, dass der Luisenplatz weiterhin ein Kriminalitätsschwerpunkt ist und damit 
die rechtlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Videoüberwachung vorliegen. 
 
 
6. Weitere Wirkungen der Videoüberwachung 
 
Die Videoüberwachung hat neben der Ermöglichung von repressiven Maßnahmen durch 
die Polizei- und Ordnungsbehörden auch eine präventive Wirkung. Naturgemäß lässt 
sich die präventive Wirkung einer Videoüberwachung nicht messen. Die insgesamt rück -
läufigen Zahlen von Straftaten auf dem Luisenplatz bei einer gleichzeitig entgegenge -
setzten Entwicklung auf den Vergleichsplätzen (Marktplatz und Platz der Deutschen 
Einheit) legen jedoch nahe, dass die Videoüberwachung auf dem Luisenplatz durchaus 
auch eine präventive Wirkung entfaltet. 
 
Darüber hinaus steigt das subjektive Sicherheitsgefühl auf dem Luisenplatz. Sowohl 
von den Betreibern der angrenzenden Gewerbebetriebe als auch von Anwohnern in der 
Innenstadt, die den Luisenplatz besonders häufig nutzen, wurden ausschließlich posi-
tive Rückmeldung zur Videoüberwachung auf dem Luisenplatz abgegeben. 
 
 
7. Ergebnis 
 
Die Videoüberwachung auf dem Luisenplatz ist nicht nur rechtlich weiterhin möglich, 
sondern auch aus kriminologischer Sicht aufgrund ihrer präventiven Wirkung weiterhin 
sinnvoll. Diese ist daher als ein wesentlicher Baustein für die Sicherheitsarchitektur der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt fortzusetzen. 
 
Darmstadt, den 15.08.2023 
 
Dezernat VI 
 
 
 
 
Paul Georg Wandrey 
Stadtrat

anlage 4

188 Zeichen

Punkt 11: Fortsetzung der Videoüberwachung auf dem Luisenplatz 
 (V-Nr. 2023/0271) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: UFFBASSE, Die Linke., UWIGA/WGD, Stadtve. Dietrich (FW)

Beratungsverlauf (4)

TOP 9
TOP 351
TOP 11
TOP 15

Orte (3)

  • Luisenplatz
  • Kleinschmidtsteg
  • Marktplatz

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2023/0271
Typ
Magistratsvorlage
Datum
15.08.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00