Mandari Insight

2020/0318

'Istanbul-Konvention umsetzen'

Magistratsvorlage 21.10.2020

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Punkt 7: "Istanbul-Konvention umsetzen" 
 (V-Nr. 2020/0318) 
- Kenntnisnahme - 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
28.10.2020 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
 
Amt: Frauenbüro 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
V 530 
IV 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0318 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
321 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 111410 
Kostenstelle: 530-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: Sachkonto:       
 
Betreff: "Istanbul-Konvention umsetzen"  
 
Vorlage vom: 21.10.2020 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Magistrat und Stadtverordnetenversammlung nehmen die Bestandsbewertung und die 
Handlungsempfehlungen für einen kommunalen Aktionsplan  zur Umsetzung des 
Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und 
häuslicher Gewalt (Istanbul -Konvention) zur Kenntnis. 
 
 
Anlagen: "Istanbul-Konvention umsetzen" - Bestandsbewertung und 
Handlungsempfehlungen für einen kommunalen Aktionsplan  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 04.11.2020  
 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 21.10.2020  
 
Im Jahr 2017 hat die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen des Europarates zur 
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention") 
ratifiziert. Dieser Menschenrechtsvertrag ist am 1. Februar 2018 in Deutschland in Kraft 
getreten und verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, deren Vorgaben umzusetzen.  
Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 21 .01.2020 (SV-Nr. 2020/0017) 
den Magistrat aufgefordert  
 
1. eine Bestandsbewertung vorzunehmen und auf dieser Grundlage 
Handlungsempfehlungen für zu ergreifende Maßnahmen zu entwickeln  
2. der Stadtverordnetenversammlung zu berichten und die so identifizierten 
notwendigen Maßnahmen in Verantwortung der Kommune in den Zweiten 
Gleichstellungsaktionsplan zur „Europäischen Charta für die Gleichstellung von 
Frauen und Männern auf lokaler Ebene“ einmünden zu lassen.  
 
Die vorliegende Bestandsbewertung und die Handlungsempfehlungen wurden unter 
Federführung des Frauenbüros im sog. „Darmstädter Modell“, einem Beteiligungsverfahren 
mit Expertinnen und Experten aus dem „Netzwerk Gewaltschutz - Prävention und Schutz gegen 
häusliche und sexualisierte Gewalt an Frauen, Mädchen u nd Jungen in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt -Dieburg“ erarbeitet. 
Die Ergebnisse der Bedarfs- und Bestandsaufnahme zeigen, dass das Hilfesystem in Bezug 
auf viele Vorgaben der Konvention bereits sehr gut aufgestellt ist. In ein igen Bereichen 
bestehen jedoch im Rahmen der verpflichtenden Vorgaben der Istanbul -Konvention 
Verbesserungs- und Entwicklungsbedarfe, um bestehende Schutzlücken im Hilfesystem zu 
schließen und passgenaue Hilfsangebote auszubauen.  
 
Entsprechend werden in der Folge Magistratsvorlagen zu notwendigen Maßnahmen erstellt 
und zur Beschlussfassung vorgelegt.  
 
 
Darmstadt, den 21.10.2020 
 
 
  
 
 
Barbara Akdeniz 
Stadträtin

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Istanbul-Konvention umsetzen  
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung 
und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und  
häuslicher Gewalt 
 
 
 
     Bestandsbewertung 
 
Handlungsempfehlungen 
für einen kommunalen Aktionsplan

Herausgeberin | Kontakt 
 
    Wissenschaftsstadt Darmstadt 
    F r a u e n b ü r o  
     
    Frankfurter Straße 71 
    64293 Darmstadt 
 
    Telefon (0 61 51) 13 – 23 40 
    Telefax (0 61 51) 13 – 20 89 
    E - M a i l  frauenbuero@darmstadt.de 
    Internet www.darmstadt.de 
 
 
 
 
 
 
    In Kooperation mit dem 
     Netzwerk Gewaltschutz 
    Prävention und Schutz gegen häusliche und sexualisierte Gewalt an  
    Frauen, Mädchen und Jungen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
    und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg

Inhalt	
 
1. Darmstädter Modell: Die Umsetzung der Europarats-Konvention auf kommunaler Ebene ................ 5 
2. Bestandsbewertung und Handlungsempfehlungen auf Grundlage der Konventions-Artikel ............ 10 
3. Zusammenfassung der Handlungsempfehlungen ........................................................................... 69

5 
  
 
1. Darmstädter Modell: Die Umsetzung der Europarats-
Konvention auf kommunaler Ebene 
 
Prozess der Entwicklung eines kommunalen Handlungsaktionsplans 
 
Die Bundesrepublik Deutschland hat Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung 
von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die sog. „Istanbul Konvention“ (IK) im Jahr 2017 ratifi-
ziert. Dieser völkerrechtliche Menschenrechtsvertrag ist am 1. Februar 2018 in Deutschland in Kraft 
getreten und verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, dessen Vorgaben umzusetzen. Aufgrund des 
föderalen Systems in Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Umsetzung der Konvention zu einem 
großen Teil bei den 16 Bundesländern und über 11.000 Kommunen. Darunter fallen insbesondere ge-
eignete Präventionsarbeit sowie die Bereitstellung und der Ausbau sowie die Finanzierung von Hilfs- und 
Unterstützungseinrichtungen für von Gewalt betroffene Mädchen und Frauen.1 
 
Dabei geht es nicht um bloße Symptombekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Mädchen 
und Frauen, sondern sehr umfassend um gesellschaftsbezogene Maßnahmen zur Verhütung und Prä-
vention der Gewalt. 
 
Allein für den Bereich der Häuslichen Gewalt wurden 2017 in einer Kostenstudie für die Bundesrepublik 
Deutschland volkswirtschaftliche Kosten in Höhe von insgesamt 3,8 Milliarden Euro jährlich – das ent-
spricht 74 Euro / Kopf in Bezug auf die Personen im erwerbsfähigen Alter – errechnet. Investitionen in 
die Prävention von Gewalt und den Schutz und die Unterstützung der Gewaltbetroffenen sind deshalb 
nicht nur völkerrechtlich, sondern auch volkswirtschaftlich geboten.2  
 
Verabschiedung 
der Konvention 
durch den 
Europarat 
11. Mai 2011 
in Istanbul 
 In-Kraft-
Treten 
der IK 
1.Feb. 
2018 
 Beteiligung 
des Netzwerk 
Gewaltschutz 
März-
September 
2019 
 Bestandsbewertung 
und Handlungs- 
empfehlungen 
November  
2020 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
       
 Ratifizierung 
der IK durch 
Deutschland 
12. Okt. 
2017 
 Frauenbüro: 
Erarbeitung 
„Darmstädter 
Modell“ 
März 2019 
 Beschluss der 
Darmstädter 
Stadtverordneten-
versammlung 
SV-2020/0017 
21. Jan. 2020 
  
 
Einmünden der 
Empfehlungen in 
politische Beschlüsse 
und in den 
2. Aktionsplan zur 
Europ. Gleichstel-
lungscharta (2021) 
 
 
 
                                                
 
1 Siehe Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: GREVIO, Erster Sachstandsbe-
richt der Bundesrepublik Deutschland 2020 
2 Sylvia Sacco: Häusliche Gewalt. Kostenstudie für Deutschland, Gewalt gegen Frauen in (ehemaligen) 
Partnerschaften, tredition, 2017

6 
 
2019/2020 wurde gemäß Artikel 9 der Istanbul-Konvention unter Beteiligung der lokalen Expertinnen 
und Experten aus dem „Netzwerk Gewaltschutz - Prävention und Schutz gegen häusliche und sexualisierte 
Gewalt an Frauen, Mädchen und Jungen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-
Dieburg“ (NG) eine Bedarfs- und Bestandsaufnahme der Umsetzung der so genannten Istanbul-
Konvention (IK) für die Stadt und den Landkreis Darmstadt-Dieburg vorgenommen.  
 
Die Ergebnisse der Bedarfs- und Bestandsaufnahme zeigen, dass das Hilfesystem in Bezug auf viele 
Vorgaben der Konvention bereits sehr gut aufgestellt ist. In einigen Bereichen bestehen jedoch im Rah-
men der verpflichtenden Vorgaben der Istanbul-Konvention Verbesserungs- und Entwicklungsbedarfe, 
um bestehende Schutzlücken im Hilfesystem zu schließen und passgenaue Hilfsangebote auszubauen. 
 
Unter Abgleich der Vorgaben der Istanbul Konvention und dem existierenden Stand des Hilfesystems in 
Darmstadt wurden gemäß SV Nr. 2020/0017 Handlungsempfehlungen entwickelt, aus denen nach ent-
sprechender Priorisierung einzelne Beschlüsse verabschiedet werden können. Die weiter gehenden 
Handlungsempfehlungen können in den 2. Darmstädter Aktionsplan zur Europäischen Gleichstel-
lungscharta einmünden.  
 
Partnerinnen und Partner im Netzwerk Gewaltschutz 
 
Geschäftsführung: 
    Frauenbüro der Wissenschaftsstadt Darmstadt3 
    Büro für Chancengleichheit im Landkreis Darmstadt-Dieburg 
 
Mitglieder: 
    Amt für Interkulturelles und Internationales der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
    Büro für Migration und Inklusion des Landkreises Darmstadt-Dieburg 
    Darmstädter H!ilfe - Beratung für Opfer und Zeugen in Südhessen e. V. 
    Deutscher Kinderschutzbund BV Darmstadt e. V. 
    Diakonisches Werk Darmstadt-Dieburg/Täter-Opfer-Ausgleichvermittlungsstelle 
    Diakonisches Werk Darmstadt-Dieburg/Frauenübergangswohnhaus 
    Frauen helfen Frauen e. V. Dieburg Fachberatungsstelle zu Häuslicher Gewalt 
    Frauen helfen Frauen e. V. Dieburg Frauenhaus  
    Frauenhaus Darmstadt  
    Frauen-Räume Fachberatungsstelle des Frauenhauses Darmstadt 
    Frauenübergangswohnhaus Diakonisches Werk Darmstadt-Dieburg 
    Horizont e.V., Projekt „Oyá“ 
    Jugendamt/Städtischer Sozialdienst und Familienzentrum mit Erziehungsberatungsstelle der  
    Wissenschaftsstadt Darmstadt 
    Mäander e. V. 
    Netzwerk gegen Gewalt, Regionale Geschäftsstelle Südhessen 
    pro familia Darmstadt e. V. 
    Sozialpädagogische Kooperationsstelle der Stadt Griesheim  
    Wildwasser Darmstadt e. V. 
                                                
 
3 Das Netzwerk Gewaltschutz arbeitet gebietskörperschaftsübergreifend. Eine Bestands- und Bedarfsa-
nalyse wurde unter Beteiligung des Netzwerks für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und den Landkreis 
Darmstadt-Dieburg erarbeitet. Die vorliegende Bestandsbewertung und die daraus abgeleiteten Hand-
lungsempfehlungen beziehen sich jedoch nur auf die Wissenschaftsstadt Darmstadt, da politische Be-
schlüsse für die jeweilige Gebietskörperschaft getroffen werden müssen.

7 
 
Arbeitsschritte im „Darmstädter Modell“ 
 
Das Frauenbüro der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat als Fachstelle zum Thema „Häusliche Gewalt“ 
und „Sexualisierte Gewalt“ an Frauen und Mädchen sowie als städtische Seite der Geschäftsführung des 
„Netzwerk Gewaltschutz - Prävention und Schutz gegen häusliche und sexualisierte Gewalt an Frauen, 
Mädchen und Jungen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg“ ein 
Modell entwickelt, mit dem die Umsetzung der Istanbul-Konvention auf kommunaler Ebene unter Betei-
ligung der Expertinnen und Experten aus dem Netzwerk Gewaltschutz bearbeitet werden konnte. 
 
 
1. Prüfung: Welche Artikel der Konvention sind für die lokale Ebene relevant, mit welchen Zielset-
zungen?  
2. Thematische Zuordnung der relevanten Artikel zu den Arbeitskreisen des Netzwerk Gewaltschutz 
in einem Arbeitspapier 
3. Präsentation dieses Arbeitspapiers zum Kick off der Bestands-und Bedarfsanalyse (Plenum NG 
März-2019) 
4. Expertinnen- und Expertenbeteiligung in den Arbeitskreisen des Netzwerk Gewaltschutz  
(März – September 2019) 
5. Präsentation der Ergebnisse an die Politik durch die Arbeitskreise (Plenum NG September 
2019) 
6. Bestandsbewertung: Welche Lücken gilt es konkret zu schließen und wo sind Stadt und Land-
kreis bereits gut aufgestellt? 
7. Entwicklung einer umfassenden Gesamtstrategie mit Handlungsempfehlungen 
8. Beschlussfassung durch die Politik 
9. Einmünden der Handlungsempfehlungen in den 2. Aktionsplan zur Europäischen Gleichstel-
lungscharta auf lokaler Ebene (2021) 
10. Implementierung (neu) entwickelter Maßnahmen 
11. Fortlaufende Evaluation 
 
 Arbeitsgruppe Artikel  
Istanbul-
Konvention 
AK Netzwerk Bemerkung 
1 Prävention (12-27) Interessengeleitete 
freiwillige Meldung 
gem. Konvention hier 
größter Handlungs-
bedarf 
2 Schutz und Unterstüt-
zung 
(18-28) AK Frauen und 
Gesundheit 
 
3 Straf- und Zivilrecht (29-48) AK Justiz, Jugend-
amt, … 
 
4 Verfahrensrecht und 
Schutzmaßnahmen 
(48-58) AK Polizei, …  
5 Asyl und Migration (59-65) AK Interkulturelle 
Mädchen- und 
Frauenarbeit - Ge-
waltschutz für Mig-
rantinnen, … 
betrifft überwiegend 
die Bundesgesetzge-
bung

8 
 
Übersicht der für die kommunale Ebene relevanten Umsetzungsschritte und Maß-
nahmen der Bundes- und Landesebene  
 
Runder Tisch „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ (initiiert durch das Bundesministerium für Familie, 
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) 
Der Runde Tisch von Bund, Ländern und Kommunen hat am 18. September 2018 seine Arbeit aufge-
nommen. Ziel sind u.a. der bedarfsgerechte Ausbau und die finanzielle Unterstützung der Arbeit von 
Frauenhäusern, Schutzwohnungen und ambulanten Hilfs- und Betreuungseinrichtungen. Zentrales Ziel 
der Gespräche sind auch Selbstverpflichtungen von Bund, Ländern und Kommunen zur Weiterentwick-
lung der Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen mit ihren Kindern. 
Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ 
Bundesinvestitionsprogramm in Höhe von insgesamt 120 Millionen Euro, die in den Jahren 2020 bis 
2023 verausgabt werden für den Aus-, Um- und Neubau, die Sanierung und den Erwerb von Hilfseinrich-
tungen im Rahmen innovativer Projekte. Der zweite Teil des Bundesförderprogramms ist ein Innovati-
onsprogramm für das insgesamt 21 Millionen Euro budgetiert sind, Im Jahr 2019 wurden die ersten 
fünf Maßnahmen in Form von innovativen und modellhaften Projekten mit Relevanz für das gesamte 
Hilfe- und Beratungssystem auf Bundesebene gestartet. Dritter Teil des Aktionsprogramms ist die bun-
desweite Initiative „#Stärker als Gewalt“ mit dem Ziel die Öffentlichkeit für das Ausmaß von Gewalt an 
Frauen zu sensibilisieren und jede und jeden Einzelnen positiv zum Handeln dagegen zu ermutigen. 
Landesaktionsplan Hessen 
Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewalt im häuslichen Bereich: 2004 aufgelegt, 2011 aktualisiert, 
2020: Weiterentwicklung in Bezug auf die Istanbul-Konvention 
Monitoring auf Bundesebene (Artikel 10) 
Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist beauftragt ein Konzept für eine bundesweite Monitoring-
stelle zur Umsetzung der Istanbul-Konvention und zur Konvention gegen Menschenhandel zu erstellen 
Monitoring auf Landesebene (Artikel 10) 
An der University of Applied Sciences Frankfurt findet 2020 als pre-test eine Untersuchung statt, die 
eine Grundlage für das Monitoring der bedarfsgerechten Versorgung von Frauenhäusern bieten soll 
Datensammlung durch den Bund (Artikel 11)  
 Herbst 2019: Studie „Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz – Lösungsstrategien 
und Maßnahmen zur Intervention“, vorgelegt durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes 
 Herbst 2020: Veröffentlichung eines Berichts zur „Gesundheitlichen Lage der Frauen in Deutsch-
land“ (auch: Frauengesundheitsbericht) durch das Robert-Koch-Institut (Aufbereitung von ver-
schiedenen Datensammlungen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt des RKI, der 
WHO oder des BMFSFJ) 
 Herbst 2020: Abschlussbericht zum Bundesmodellprojekt „Bedarfsanalyse und –planung zur 
Weiterentwicklung des Hilfesystems zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen und häuslicher Ge-
walt“ 
 2021: Beginn einer neuen repräsentativen Prävalenzstudie zu geschlechtsspezifischer und häus-
licher Gewalt zur Gewaltbetroffenheit von Frauen und Männern

9 
 
Forschungsmaßnahmen des Bundes (Artikel 12) 
 2020: Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitung des Bundes-Modellprojektes: Unter-
suchung der erprobten Bausteine auf Übertragbarkeit, Aussprechen von Handlungsempfehlun-
gen 
 2020: Publikation Abschlussbericht zur Evaluation des Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ 
Forschungsmaßnahmen des Landes (Artikel 12) 
 Begleitforschungsprojekt der Goethe Universität „Bedürfnisse und Versorgung junger volljähriger 
Frauen in akuten Gewaltverhältnissen im kommunalen Hilfesystem“ zu einem vom Verein FeM 
Mädchenhaus Frankfurt entwickelten zugehenden Beratungs- und Begleitungsangebot für junge 
volljährige Frauen, u.a. auch in Frauenhäusern 
 Forschungsprojekt der Hochschule Fulda: „GeFrAgt – Häufigkeit von Gewaltwiderfahrnissen, Ge-
waltbeobachtungen und Gewalthandlungen in Frankfurter Altenheimen“ zu Gewalt gegen Men-
schen in Altenheimen sowie gewaltgeprägten Grenzüberschreitungen durch pflegebedürftige 
Menschen 
 Forschungsprojekt der Hochschule Fulda: „PEKo – Partizipative Entwicklung von Konzepten zur 
Prävention von Gewalt in der stationären Pflege“ 
 Hochschule Rhein-Main: „HiGPAe – Niedrigschwellige Hilfeansätze bei Gewalt in Paarbeziehun-
gen älterer Frauen und Männer“ 
 Philiips Universität Marburg und Justus-Liebig-Universität Gießen: Speak!-Studie: Untersuchung 
von Erfahrungen von Jugendlichen zu sexualisierter Gewalt 
Bewusstseinsbildung durch den Bund (Artikel 13) 
Initiative „#Stärker als Gewalt“ (siehe oben) 
3-Regionen-Modell „Hessen gegen Ehrgewalt“ (Artikel 22) 
Ziele: Stärkung der Hilfestruktur für Betroffene, Schließen von Versorgungslücken beim Zugang zu Bera-
tung und Schutz, Entwicklung und Umsetzung von hessenweiten Qualitätsstandards sowie innovativer 
Präventionsarbeit

10 
 
2. Bestandsbewertung und Handlungsempfehlungen auf 
Grundlage der Konventions-Artikel 
 
Die Konvention umfasst alle staatlichen Ebenen. Einige Bereiche besitzen in Deutschland aufgrund von 
Bundes- oder Landeszuständigkeiten lediglich teilweise kommunale Relevanz. Die Bestandsbewertung 
und die Handlungsempfehlungen werden daher nur an den für die kommunale Ebene relevanten Artikeln 
dargestellt. 
 
Artikel 8: Finanzielle Mittel 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Verpflichtung, angemessene finanzielle und personelle Mittel zur Verfügung zu stellen zur Erreichung 
der Ziele der Konvention; Mittelzuweisung entsprechend auch an nichtstaatliche und zivilgesellschaftli-
che Akteurinnen und Akteure. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Die Vertragsstaaten weisen der Zielsetzung oder der umgesetzten Maßnahme angepasste Mittel zu. 
 
3. Ist-Situation

11 
 
4. Bedarfe 
 
Es liegen nicht für jeden Bereich geschlechtsspezifischer Gewalt Fachempfehlungen vor. Eine abschlie-
ßende Bezifferung der finanziellen Bedarfe ist deshalb nicht möglich. Die existierenden Fach-
Empfehlungen werden bei den entsprechenden Artikeln zum Schutz- und Hilfesystem jeweils näher aus-
geführt. Durch die im Rahmen der IK nun vorgeschriebene Statistik, Evaluation und Forschung (Artikel 
11) werden mittelfristig weitere Fachempfehlungen entstehen. 
 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Perspektivische Erfüllung der bereits vorhandenen fachlichen Standards in Bezug auf Anzahl der 
Schutzplätze und entsprechende Personalschlüssel nach fachlich definierten Standards. 
 Entwicklung von fachlichen Standards für jene Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, wo noch 
keine Fachempfehlungen vorliegen, bzw. deren Einforderung bei anderen Stellen 
 Darüber hinaus: Regelmäßige Evaluation von Bestand und Bedarf und Nachsteuerung wo jeweils 
nötig. Hierzu sind ein ständiges Monitoring und eine regelmäßige Evaluation durch eine regiona-
le Koordinierungsstelle nötig. 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
Da die Umsetzung der Konvention noch an ihrem Anfang steht, müssen sich Best-Practice-Beispiele erst 
entwickeln. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt nimmt hierbei mit dem „Darmstädter Modell“ der Um-
setzung der Istanbul-Konvention auf kommunaler Ebene aktuell eine Vorreiterrolle auf Landes- und 
Bundesebene ein. 
 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Die Finanzierung des Schutz- und Hilfesystems ist gemeinsame Aufgabe der Länder und Kommunen, 
deshalb ist hier ein koordiniertes Vorgehen in Abstimmung mit dem Land Hessen unerlässlich. Dies gilt 
insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Insellösungen einzelner Kommunen zur Inanspruchnah-
me des lokalen Hilfe- und Schutzsystems von Einwohnerinnen anderer Kommunen, deren Schutz- und 
Hilfesystem nicht so gut ausgebaut ist, führen. Hierbei ist auf eine finanzielle Beteiligung dieser Kom-
munen auf Grundlage der Nutzungszahlen dieser Kommunen hinzuwirken. 
 
Es ist darüber hinaus notwendig, beim Bund für die Erarbeitung von Kennziffern zur bedarfsgerechten 
Versorgung in Bezug auf alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt hinzuwirken.

12 
 
Artikel 9: Nichtstaatliche Organisationen und Zivilge-
sellschaft 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Auf allen Ebenen (hier: lokal) Anerkennung, Förderung und Unterstützung der Arbeit einschlägiger 
nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft die Gewalt gegen Frauen aktiv bekämpfen. 
Begründung einer wirkungsvollen Zusammenarbeit mit diesen Organisationen. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Der wertvolle Beitrag der verschiedenen Organisationen bei der Verhütung und Bekämpfung aller in den 
Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt soll gewürdigt werden. Die An-
erkennung erfolgt z.B. dadurch, dass man ihren kompetenten Rat einholt, sie als Partnerinnen und 
Partner in die institutionsübergreifende Zusammenarbeit oder in die Umsetzung umfassender politi-
scher Ansätze einbindet. Außerdem soll ihnen ihre wichtige Aufgabe so weit wie möglich erleichtert 
werden. Auch die Zivilgesellschaft sollte bei ihrer Arbeit unterstützt werden. 
 
3. Ist-Situation 
 
Wie in vielen anderen Mitgliedstaaten des Europarates wird auch in Deutschland die überwiegende 
Mehrzahl der Hilfsdienste für die Opfer häuslicher Gewalt und sonstiger Formen von Gewalt gegen Frau-
en von NGOs oder zivilgesellschaftlichen Organisationen sichergestellt. Diese halten auch in der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt bereits seit Jahrzehnten Schutzunterkünfte, Beratungsstellen und andere Diens-
te vor.  
Neben der finanziellen Unterstützung der Arbeit der Einrichtungen und Institutionen wird die institutionsüber-
greifende Zusammenarbeit und die Einholung des kompetenten Rates seit mehr als zwei Jahrzehnten im 
„Netzwerk Gewaltschutz Prävention und Schutz gegen häusliche und sexualisierte Gewalt an Frauen, Mädchen 
und Jungen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg“ (Kurzname: Netzwerk 
Gewaltschutz) praktiziert. 
 
4. Bedarfe 
 
Keine 
 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Überprüfung, ob es lokale nichtstaatliche Organisationen oder Akteurinnen und Akteure der Zi-
vilgesellschaft gibt, die bis dato noch nicht im Netzwerk Gewaltschutz vertreten sind. 
 Vom Netzwerk Gewaltschutz wird angeregt, regelmäßig einen Reflexionstag zur Arbeit des Netz-
werks durchzuführen, der auch dazu dienen soll, sich ändernde Bedarfe zu ermitteln.

13 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
Vor dem Hintergrund, dass zahlreiche lokale Runde Tische in Hessen bis dato nur auf den Bereich der 
Häuslichen Gewalt limitiert sind, kann die in der Wissenschaftsstadt Darmstadt schon lange praktizierte 
Praxis alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt in die Arbeit einzubeziehen, selbst als Best Practice 
Beispiel gelten. 
 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Entfällt

14 
 
Artikel 10: Koordinierungsstelle 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Die Vertragsparteien sind angehalten, eine oder mehrere offizielle Stellen zu benennen und zu errichten, 
die für die Koordinierung, Umsetzung, Beobachtung und Bewertung der politischen und sonstigen Maß-
nahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller vom Übereinkommen erfassten Formen von Gewalt zu-
ständig sind. Diese Stellen koordinieren die in Artikel 11 genannte Datensammlung sowie analysieren 
und verbreiten ihre Ergebnisse. Es muss sichergestellt sein, dass diese Stellen allgemeine Informatio-
nen zu den getroffenen Maßnahmen erhalten und mit anderen ihnen entsprechenden Stellen direkt 
kommunizieren und Kontakt pflegen können. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Der Artikel enthält die Verpflichtung, offizielle Stellen mit den genannten spezifischen Aufgaben auszu-
statten. Hierfür können neue Stellen gegründet oder bereits bestehende Stellen mit der Erfüllung dieser 
Aufgaben betraut werden. Die Stelle muss jeweils auf der Ebene der jeweiligen Struktur einer Vertrags-
partei existieren, die für die Umsetzung dieser Maßnahme verantwortlich ist.  
Die wahrzunehmenden Aufgaben sollen gewährleisten, dass alle Maßnahmen gut koordiniert sind und 
alle Bemühungen gebündelt werden. Dies stellt die wirksame Umsetzung der politischen Ansätze und 
Maßnahmen auf lokaler Ebene sicher.  
 
Für die wissenschaftlich fundierte Bewertung der politischen Ansätze oder von Maßnahmen im Hinblick 
darauf, ob sie den Bedürfnissen der Opfer entsprechen und ihr Ziel erreichen und um unerwünschte 
Auswirkungen aufzudecken, sind solide administrative und demographische Daten eine zentrale Vo-
raussetzung. Aus diesem Grund haben die entsprechenden Stellen ebenfalls die Aufgabe, die Erhebung 
und Analyse der erforderlichen Daten sowie die Verbreitung der gewonnenen Ergebnisse zu koordinie-
ren. 
 
3. Ist-Situation 
 
Aktuell erfüllen die Frauenbeauftragten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreis Darm-
stadt-Dieburg als Geschäftsführerinnen des Netzwerks Gewaltschutz im engen Rahmen ihrer personel-
len Möglichkeiten pro aktiv die Aufgabe der lokalen Koordinierung.  
 
4. Bedarfe 
 
Um die Vorgaben der Konvention zu erfüllen, bedarf es einer finanziell und personell ausreichend aus-
gestatteten, lokalen Koordinierungsstelle für die Wissenschaftsstadt Darmstadt.  
 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Neu-Einrichtung einer regionalen Koordinierungsstelle 
 Alternativ: Übertragung dieser Aufgabe an eine vorhandenen Struktur, unter Bereitstellung der 
erforderlichen finanziellen und personellen Mittel

15 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
Einige Mitgliedsstaaten des Europarates haben bereits Beobachtungsstellen für Gewalt gegen Frauen 
ins Leben gerufen. Die Einrichtung einer solchen nationalen Beobachtungsstelle wird aktuell vom Deut-
schen Institut für Menschenrechte entwickelt. Eine regionale Koordinierungsstelle kann hier wichtige 
Impulse für die lokale Umsetzung der Verpflichtung vor Ort erhalten. 
 
In Frankfurt wird aktuell über die Einrichtung einer regionalen Koordinierungsstelle nachgedacht, die 
beim dortigen Frauenreferat angesiedelt sein soll. 
 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Auf nationaler Ebene müssen einheitliche Erhebungsinstrumente für die Erhebung der administrativen 
und demographischen Daten entwickelt werden, die vor Ort entsprechend nutzbar gemacht werden 
müssen. 
 
Auch auf Ebene des Landes Hessen muss eine Koordinierungsstelle die Arbeit auf Landesebene ent-
sprechend koordinieren und den regelmäßigen Austausch der regionalen Koordinierungsstellen unterei-
nander in geeigneter Weise organisatorisch sicherstellen.

16 
 
Artikel 11: Datensammlung und Forschung 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einschlägige, genau aufgeschlüsselte 
statistische Daten über Fälle von allen in den Geltungsbereich fallenden Formen von Gewalt zu sammeln 
und stellen sicher, dass diese Daten der Öffentlichkeit zugänglich sind. Außerdem muss die Forschung 
auf dem Gebiet aller in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt geför-
dert werden. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Es müssen regelmäßig (in der Regel: jährlich) Daten gesammelt und ausgewertet werden, die eine Ver-
gleichbarkeit für einen bestimmten Zeitraum gewährleisten und auf deren Basis politische Ansätze er-
arbeitet werden können. Die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Ge-
walt erfordert die Erarbeitung von politischen Ansätzen, die auf verlässlichen Belegen beruhen. Dies 
setzt voraus, dass die Tragweite dieser Gewalt mittels solider und vergleichbarer Daten dokumentiert 
wird, um der Politik die Richtung zu weisen und die Umsetzung der Maßnahmen zur Behebung des 
Problems zu überwachen. Die Daten müssen entsprechend erhoben, analysiert und aufgearbeitet wer-
den, damit sie von der nationalen Koordinierungsstelle oder anderen Koordinierungsstellen veröffent-
licht und der unabhängigen Expertengruppe (GREVIO) vorgelegt werden können. 
 
Ziel: Sensibilisierung der politischen Entscheidungsträger und der Öffentlichkeit für die Schwere des 
Problems, sowie Ermutigung der Opfer und Zeuginnen und Zeugen zur Meldung dieser Vorfälle. 
Die von den Diensten erhobenen administrativen Daten umfassen zum Beispiel die systematische Auf-
stellung von Informationen über die Inanspruchnahme dieser Dienste durch die Opfer und die Art und 
Weise, wie die Regierungsstellen und der öffentliche (und private) Gesundheitssektor ihnen bei ihrem 
Streben nach Gerechtigkeit und im Hinblick auf die medizinische Versorgung, Beratung, Unterbringung 
und sonstige Arten der Unterstützung helfen. Die Daten können ebenfalls eine Grundlage für die Bewer-
tung der durch solche Gewalttaten verursachten administrativen Kosten darstellen. Die Zugänglichkeit 
für die Öffentlichkeit erfolgt in der Regel durch Veröffentlichung auf einer zentralen Webseite, in einer 
für Dritte nützlichen Art und Weise (Benennung der Indikatoren). 
 
Für die Erhebung zu berücksichtigende Daten sind: administrative Daten (Dienste der Gesundheitsver-
sorgung und der sozialen Sicherung), Strafverfolgungsbehörden, aufbereitete Statistiken der NGOs, Jus-
tiz und Justizbehörden, einschließlich der Staatsanwaltschaften) 
 
Die zu errichteten Datensysteme dürfen sich folglich nicht darauf beschränken, den jeweils internen 
Bedürfnissen gerecht zu werden. 
 
Die Forschung ist ein Schlüsselelement jeder evidenzbasierten Politik und trägt erheblich zur Verbesse-
rung der alltäglichen Reaktionen und Verfahrensweisen der Justizbehörden, der Hilfsdienste und der 
Strafverfolgungsbehörden bei Fällen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bei. 
 
Die Vertragsparteien sind deshalb angehalten, in regelmäßigen Abständen auch Studien durchzuführen, 
um einschlägige und vergleichbare Bewertungen des Ausmaßes und der Tendenzen aller in den Anwen-
dungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt vorzunehmen und dabei die Entwick-

17 
 
lung im Längsschnitt zu verfolgen. Die Studien können dem Zweck entsprechend auch eine lokale 
Reichweite haben, um lokale oder regionale Besonderheiten näher zu beleuchten. 
 
Während bevölkerungsbasierte Studien es ermöglichen, den Grad der Schwere und die Häufigkeit der 
Gewalt gegen Frauen, sowie damit in Zusammenhang stehende soziökonomische und kulturelle Fakto-
ren zu beleuchten,  leisten statistische und administrative Daten einen Beitrag dazu, Probleme im Hin-
blick auf die Kapazitäten der Behörden aufzuzeigen und die Wirksamkeit der für Opfer solcher Gewaltta-
ten geleisteten Dienste zu beurteilen. Die kombinierte Nutzung dieser beiden Arten von Methoden der 
Datenerhebung kann dabei helfen, sich ein detailliertes Bild des Problems zu machen.  
 
3. Ist-Situation 
 
Seit einigen Jahren sammelt das Netzwerk Gewaltschutz ausgewählte Daten zu Gewalt gegen Frauen. 
Anlässlich des „Internationalen Tag gegen Gewalt an Frauen“ (jährlich am 25. November) werden diese 
der Öffentlichkeit in einem Dokument „Zahlen – Daten – Fakten“ zur Verfügung gestellt. 
Aktuell werden erfasst: 
 
Behördliche administrative Daten 
 
 Polizeipräsidium Südhessen, Kriminalstatistik (PKS) : Häusliche Gewalt  
 Polizeipräsidium Südhessen (PKS): Sexuelle / sexualisierte Gewalt 
 Familiengericht: Anträge und Erlasse in Fällen häuslicher Gewalt nach dem Gewaltschutzgesetz  
 Gesundheitsarmt Darmstadt / Darmstadt-Dieburg: Gesundheitliche Beratungen nach §10 Prosti-
tuiertenschutzgesetz (ProstSchG) 
Daten aus den Jahresberichten der Beratungsstellen 
 
 Frauenhaus mit Fachberatungsstelle 
 Wildwasser e.V. 
 pro familia Darmstadt e.V., inkl. Täterarbeit 
 pro familia Darmstadt e.V. in Kooperation mit Klinikum Darmstadt: Medizinische Akutversor-
gung nach Vergewaltigung ohne polizeiliche Anzeige 
 Deutscher Kinderschutzbund e.V. 
Auf der Basis vorhandener bevölkerungsbasierter Studien wurde vom Frauenbüro Darmstadt außerdem 
bereits eine Dunkelfeldberechnung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt erstellt. 
 
4. Bedarfe 
 
Erhebung der in den Anwendungsbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt fallenden einschlägigen 
aufgeschlüsselten statistischen Daten über das Vorkommen aller Formen geschlechtsspezifischer Ge-
walt in regelmäßigen Abständen. Ergänzung der Aufstellung „Zahlen – Daten – Fakten“ um bisher noch 
nicht dort erfasste Gewaltarten (entsprechende PKS-Schlüssel, Ergänzung bisher noch nicht erfasster 
Beratungsstellen). 
 
Allgemeine Anforderungen an die Datenerhebung unterliegen oft institutionseigenen Regeln, auf die nur 
mittelbar Einfluss genommen werden kann (etwa bei der Polizeilichen Kriminalstatistik oder Förder-
richtlinien, die den Berichten von Trägern zugrunde liegen.).

18 
 
Eine Standardisierung sollte daher von der auf Bundesebene einzurichtenden Monitoring- und Koordi-
nierungsstelle ausgehen. Denn nur so können dezentrale und lokal erhobene Daten für übergreifende 
Forschung sinnvoll zusammengeführt werden.  
Mittelfristig sollen – bis zum Zeitpunkt einer Standardisierung durch die Bundes-Monitoringstelle – den-
noch die Datenerhebungen unter Einbeziehung des NG lokal verbessert und zur Weiterentwicklung des 
Hilfesystems vor Ort angepasst und ergänzt werden. 
 
Zusätzlich zu den bisher erfassten Gewaltformen müssen zukünftig folgende Gewaltformen erhoben 
werden: 
 
 Tödliche Partnerschaftsgewalt 
 Sexuelle Gewalt 
 Psychische Gewalt 
 Stalking 
 Zwangsheirat 
 so genannte Ehrgewalt 
 Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) 
 Zwangsabtreibungen 
 Prostitution / Menschenhandel4 
Die gesammelten Informationen sollten folgende Informationen enthalten: 
 
 Die Form der Gewalt (nach Definition der Konvention) 
 Das Geschlecht des Opfers und das Geschlecht des Täters (der Täterin) 
 Die Täter-Opfer-Beziehung 
 Das Alter von Opfer und Täter(in) 
 Ort der Gewalt 
Die Datensammlung sollte folgende Informationen beinhalten: 
 
 Die Zahl der Opfer (und die Prozentzahl der Opfer an der Bevölkerung) 
 Die Zahl der Taten (in Beziehung gesetzt zur Bevölkerungszahl) 
 Die Zahl der Täter (und die Prozentzahl der Täter in der Bevölkerung) 
Idealerweise würde die Datensammlung folgende weitere Informationen beinhalten: 
 
 Vorliegende Behinderung des Opfers 
 Migrationshintergrund oder Flüchtlingsstatus des Opfers 
 Wann die Gewalt stattgefunden hat (in den letzten 12 Monaten oder zu einem anderen Zeit-
punkt) 
Aus dem Netzwerk Gewaltschutz wurde angeregt, außerdem auch folgende Daten zu erfassen: 
 
 Anzahl der Einsätze im Rahmen häuslicher Gewalt, nicht nur der Strafanzeigen 
 Erfassung der Maßnahmen und Beschlüsse, die aus Anträgen nach dem Gewaltschutzgesetz 
beim Familiengericht resultieren 
 Aufnahme von „ritueller Gewalt“ als Gewaltform und deren statistische Erfassung 
                                                
 
4 Hierfür gibt es ein eigenes Abkommen, welches einbezogen werden sollte: Konvention des Europarates 
zur Bekämpfung des Menschenhandels (2005)

19 
 
Die WHO Klassifikation von Krankheiten (ICD) beinhaltet Erkrankungen, die aus intentional zugefügten 
Verletzungen resultieren. Auch hierauf kann zurückgegriffen werden, sofern über eine Ausweisung des 
Geschlechts des Täters oder den Tatort (häusliche Gewalt) Rückschlüsse gezogen werden können, ob 
hier geschlechtsspezifische Gewalt vorgelegen hat. 
 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Überprüfung, welche statistischen Daten zusätzlich in das alljährliche Dokument „Zahlen – Da-
ten – Fakten“ aufgenommen werden sollten. Dies gilt insbesondere für die relevanten PKS-
Schlüssel und die Jahresberichte von Beratungsstellen. 
 Darstellung der vorhandenen Hellfeld-Zahlen im zeitlichen Längsschnitt, um Entwicklungen ab-
lesen zu können 
 Anpassung der Jahresberichte der Behörden und Institutionen an den Bedarf der Istanbul-
Konvention, insbesondere auch im Hinblick auf die Darstellung der Inanspruchnahme aus der 
Stadtbevölkerung, um die Daten solide in der Kombination mit bevölkerungsbasierten Studien 
nutzbar zu machen 
 Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürgerbefragung zur lokalen Erreichung von Zielgruppen 
sowie Unterstützung der NGOs bei der Evaluation der Passgenauigkeit und Wirksamkeit des lo-
kalen Hilfe- und Unterstützungssystems, zum Beispiel durch Finanzierung von wissenschaftli-
chen Forschungsarbeiten (ggf. in Kooperation mit Forschungseinrichtungen in Darmstadt) 
  
6. Best-Practice-Beispiele 
 
Als Beispiele guter Praxis für die Sammlung und Aufbereitung von Daten gelten zum Beispiel: 
 
 Ruuskanen, E., Aromaa, K., 2008, Administrative data collection on domestic violence in Council 
of Europe member states (EG-VAW-DC(2008)Study), Strasbourg, Council of Europe, Directorate 
General of Human Rights and Legal Affairs 
 Studie von EIGE: „Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking in den EU-
Mitgliedsstaaten: Gewalt gegen Frauen – die Unterstützung der Opfer“ (2012) 
 Das spanische Justizministerium hat große und vorbildliche Anstrengungen zur Harmonisierung 
der Daten im Sinne der Istanbul-Konvention unternommen. 
Die dort verwendeten Datensysteme sind nicht vollständig harmonisiert mit der Istanbul-Konvention, 
können jedoch als eine wichtige Inspiration dienen. 
 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Die Daten auf allen Ebenen sollten nach den gleichen Kennzahlen gesammelt werden. Es ist deshalb 
dringend notwendig, die lokale Datenerhebung mittels standardisierter Methoden und Indikatoren, die 
noch auszuarbeiten sind, zu harmonisieren.  
Dies sollte im besten Falle auf Bundesebene entwickelt werden. 
 
Auf Landesebene müssen die Daten zusammengetragen und ausgewertet werden, auch um im Vergleich 
ggf. erkennen zu können, wo offensichtliche Best Practice Modelle lokal existieren, deren Erkenntnisse 
auch in anderen Kommunen nutzbar gemacht werden können.

20 
 
Artikel 12: Allgemeine Verpflichtungen 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Veränderungen von sozialen und kultu-
rellen Verhaltensmustern von Frauen und Männern mit dem Ziel zu bewirken, Vorurteile, Bräuche, Tra-
ditionen und alle sonstigen Vorgehensweisen, die auf der Vorstellung der Unterlegenheit der Frau oder 
auf Rollenzuweisungen für Frauen und Männer beruhen, zu beseitigen. Bei allen Maßnahmen ist ein 
opferzentrierter Ansatz notwendig: Die Menschenrechte aller Opfer müssen in den Mittelpunkt gestellt 
werden. Eine aktive Beteiligung insbesondere von Jungen und Männern zur Verhütung geschlechtsspezi-
fischer Gewalt ist wünschenswert. Kultur, Bräuche, Religion, Tradition oder die so genannte „Ehre“ dür-
fen nicht als Rechtfertigungsgrund für Gewalttaten akzeptiert werden. Programme und Aktivitäten zur 
Stärkung der Rechte von Frauen sollen gefördert werden. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Alle Ebenen müssen allgemeine Maßnahmen zur Prävention unternehmen, wobei Artikel 12 die Grund-
lagen hierfür benennt. Er zielt vor allem auf eine Mentalitäts- und Verhaltensänderung ab. Herz und 
Verstand der Menschen, die mit ihrem Verhalten zum Fortbestand der von der Konvention umfassten 
Gewaltformen beitragen, sollen erreicht werden. Zum einen wird ein Diskriminierungsverbot formuliert, 
zum anderen wird gefordert, dass positive Aktionen unternommen werden, um dafür Sorge zu tragen, 
dass die Präventionsmaßnahmen den Bedürfnissen der schutzbedürftigen Personen entsprechen. Als 
besonders schutzbedürftig gelten schwangere Frauen und Mütter mit Kleinkindern, behinderte Personen 
(einschließlich kognitive und geistige Einschränkungen), Konsumentinnen und Konsumenten toxischer 
Substanzen, Prostituierte, Angehörige einer ethnischen oder nationalen Minderheit, Migrantinnen und 
Migranten (insbesondere auch solche ohne Papiere), Homosexuelle, Bisexuelle, Transpersonen, HIV-
positive Personen, Obdachlose, Kinder und alte Menschen.  
 
Da zahlreiche in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallende Formen von Gewalt vorwiegend 
von Männern und Jungen begangen werden, wird es als wichtig erachtet, deren besondere Rolle bei der 
Verhütung der Taten hervorzuheben. Hierbei wird auch auf den potentiellen Vorbildcharakter von nicht 
gewalttätigen Jungen und Männern gesetzt: Sie können die Rolle eines Vorreiters für Veränderungen 
und eines Befürworters für die Gleichstellung von Frauen und Männern, sowie des gegenseitigen Res-
pekts einnehmen. Sie können Gewalt anprangern und versuchen, andere Männer in entsprechende Akti-
vitäten einzubeziehen. 
 
Es besteht die Verpflichtung zur Vermeidung aller offiziellen Erklärungen, Berichte oder Vorträge, in 
denen Gewalt unter Berufung auf Kultur, Sitten, Religion, Tradition oder die so genannte „Ehre“ toleriert 
wird. 
 
Schließlich besteht der Aufruf zur Förderung spezieller Programme und Aktivitäten für die Stärkung der 
Rechte der Frauen. Dies betrifft alle Aspekte des Lebens einschließlich politischer und wirtschaftlicher 
Aspekte. Diese Verpflichtung entspricht der weiter reichenden Zielsetzung der Gleichstellung von Frauen 
und Männern und der Verminderung ihrer Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf Gewalt. 
 
Geeignete Präventionsarbeit ist evidenzbasiert, was bedeutet, dass sie bestimmte Kriterien erfüllt: 
 
 Der Ansatz ist geschlechtssensibel und basiert auf einer menschenrechtlichen Grundlage

21 
 
 Seine Evidenz kann lokal abgeprüft werden 
 Er ist nachhaltig und reproduzierbar und 
 Bezieht Gesellschaft und Partnerinnen und Partner mit ein 
Maßnahmen sollen auf verschiedene Ebenen abzielen: Gesellschaft, Institutionen, Familien, Peer-
Groups, Bildungssystem, Medien, privater Sektor, auf der individuellen Ebene von Männern und Frauen. 
 
Auf der lokalen Ebene wird empfohlen, Gewalt gegen Frauen in den Kontext von Gesundheit und Men-
schenrechten zu stellen und die Vorteile ihrer Eliminierung aufzuzeigen. Empfohlen wird, praktische 
Lösungen anzubieten, wie Individuen ihren persönlichen Beitrag leisten können. 
 
In Bezug auf die individuelle Ebene sollte es tunlichst vermieden werden, Frauen Tipps zur Erhöhung 
ihrer eigenen Sicherheit zu geben, da dies eine Mitverantwortung impliziert und suggeriert, Gewalt 
könnte individuell vermieden werden. Kampagnen sollten vielmehr kulturelle Einstellungen und das Ver-
halten der Täter in den Fokus nehmen. Es geht darum, Männern positive Alternativen zu negativem Ver-
halten aufzuzeigen (sozialer Marketing Ansatz).  
 
Statt einmaliger Trainings ist es empfehlenswert, Jungen und Männer langfristig in Projekte einzubin-
den. Kreative, partizipative und interaktive Methoden versprechen am meisten Erfolg. 
 
3. Ist-Situation 
 
Bereits durchgeführte oder implementierte Maßnahmen, die in den Bereich von Artikel 12 fallen, sind in 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt beispielsweise: 
 
 Stadtverwaltung: Sensibilisierung von Vätern (Gleichstellungsaktionsplan) 
 Erstwohnhäuser für Geflüchtete: Männerrunde von pro familia Darmstadt e.V. 
 Erstwohnhäuser für Geflüchtete: Seminar mit Timm Kroeger für Sozialpädagoginnen und Sozial-
pädagogen (2018) 
 Anpassung von Bildungsinhalten an geschlechtsspezifische Bedarfe und damit Förderung von 
Geschlechtergerechtigkeit in der Bildung, ohne neue Rollenstereotype zu produzieren. Vermei-
dung von stereotypen Bildungslaufbahnen, die der eigenständigen Existenzsicherung von Frauen 
abträglich sind (Gleichstellungsaktionsplan) 
 Weiterbildung für Studierende der Alice-Eleonoren-Schule „Fit für Gewaltprävention“ 
 Verbot von sexistischer und frauenfeindlicher Werbung bei der Städtewerbung  
 Schulung von verantwortlichen Fachpersonen im Einordnen und Erkennen von sexistischer Wer-
bung (Gleichstellungsaktionsplan, 2019) 
 Förderung von Wendo-Kursen 
 Ausstellung „Echt Fair“ für Schulen (2018) 
 
Beschlossen und im Umsetzungsprozess: 
 
 Überprüfung und ggf. Anpassung der städtischen Leitlinien / Satzung über Sondernutzungen / 
Werberichtlinie gegen sexistische und frauenfeindliche Werbung auf Werbeflächen in Darmstadt; 
Etablierung von weiteren Kontrollmechanismen, auch bei nichtstädtischen Werbeflächen; Be-
kanntmachung von Regelwerken und bestehenden „Beschwerdemöglichkeiten“ für Bürgerinnen 
und Bürger (Gleichstellungsaktionsplan)

22 
 
4. Bedarfe 
 
Als Bedarfe wurden identifiziert: 
 
 Gruppenangebote in Form von Selbsthilfegruppen für Frauen, auch aber nicht nur speziell für 
Migrantinnen 
 Mehr migrationssensible Jungenarbeit, spezielle Angebote für Männer 
 Etablierung eines Angebots im Bereich so genannter „Ehrgewalt“ für Jungen und Männer 
 Präventive Arbeit mit Jungen in Bezug auf Gewaltschutz 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Da Präventionsmaßnahmen bereits sehr früh in Kita und Schule beginnen müssen, empfiehlt 
das Netzwerk Gewaltschutz eine Bestandsaufnahme bereits bestehender Maßnahmen in diesem 
Bereich. 
 Verstetigung vorhandener Angebote, regelmäßige Implementierung statt punktueller Durchfüh-
rung. Zu empfehlen ist hier die Einbettung in einen Handlungsaktionsplan mit entsprechender 
Budgetierung 
 Orientierung an vorhandenen Beispielen guter Praxis; Auswahl und Durchführung, bzw. Imple-
mentierung entsprechender Projekte im Rahmen der Gemeinwesenarbeit (zum Beispiel StoP: 
Stadtteile ohne Partnergewalt) 
 Kooperation mit lokalen Medien: Erarbeitung von selbstregulierenden Leitlinien in Bezug auf die 
verwendete Sprache, Vermittlung positiver Rollenbilder (für Männer wie Frauen), Darstellung von 
beruflichen Erfolgen von Frauen, …; Zur Verfügung stellen von Tool  Kits für individuelle Journa-
listinnen und Journalisten 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
Gewaltschutz und Prävention von der Lebenswelt der Menschen her denken, lebensrettende Nachbar-
schaft, Aufbrechen von Normen 
 StoP: Stadtteile ohne Partnergewalt (insbesondere Hamburg, aber auch  viele andere Städte in 
Deutschland, Österreich und der Schweiz): trauma-informiertes Gemeinwesen mit breit angeleg-
ten Weiterbildungsmaßnahmen auch für nicht-pädagogische Personen, die potentiell mit häusli-
cher Gewalt in Berührung kommen (Polizistinnen und Polizisten, Feuerwehrleute, Menschen aus 
der Krankenpflege, Richterinnen und Richter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Personen 
in Behörden …) 
Aufbrechen von Geschlechterrollenstereotypen 
 Spanien: Organic Act 1/2004 (Integrierte Schutzmaßnahmen gegen geschlechtsbasierte Ge-
walt): Die hier umgesetzten Maßnahmen im Bereich der Prävention hatten einen nachgewiese-
nen Effekt in Bezug auf das Bewusstsein und die kritische Haltung gegenüber Gewalt gegen 
Frauen. Als entscheidend wird unter anderem eine flächendeckende Sensibilisierung von Berufs-
gruppen für die Ernsthaftigkeit des Problems angesehen 
 Schweden: Umfangreicher Aktionsplan mit vielen evaluierten Maßnahmen 
Öffentlichkeitskampagnen zur Bewusstseinsbildung 
 Kroatien: „Silence is Not Gold“ Kampagne (2007/2008) 
Zusammenarbeit mit Medien 
 Großbritannien: Zero Tolerance Handle with Care Programm

23 
 
Zusammenarbeit mit dem Bildungssektor 
 „PRÄGT“: Projekt zur Prävention von häuslicher Gewalt durch kooperative Arbeitsansätze in 
Kindertageseinrichtungen 
 Berlin: „BIG“ Präventionsprojekt: Ganzheitlicher Ansatz unter Einbeziehung der Lehrkräfte, 
Schulsozialarbeit, Erzieherinnen und Erzieher, Eltern und Kinder im Rahmen von Fortbildungen, 
Elternabenden und Workshops 
 Ausstellung „Echt Fair“ (Jugendliche ab Klasse 4) 
 „Trau dich!“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) 
 Europa: Peer-Education Projekt „Youth4Youth“ 
Vulnerable Gruppen 
 Niederlande: The chain approach (Ketenaanpak) (seit 2006) (Weibliche Genitalverstümmelung) 
Einbeziehen von Jungs und Männern 
 Westlicher Balkan: The Young Men Initiative (YMI) – Boys and men as allies in violence preventi-
on and gender transformation 
Empowerment von Frauen 
 Spanien: Companies for a society free of gender-based violence (2008): Gewinnen von Unter-
nehmen um betroffene Frauen zum einen ins Erwerbsleben zu integrieren, als auch Unterneh-
mens-Leitlinien zu implementieren, die sexuelle Belästigung und Stalking entschieden entgegen-
treten (Entwicklung von Gleichstellungsplänen in allen Unternehmen mit über 250 Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeitern, Empfehlung an kleinere Unternehmen dies ebenso zu tun) 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
Das Netzwerk Gewaltschutz ist der Auffassung, dass weitere Forschung notwendig ist zur Aufgabenver-
teilung und Rollenbildern in Partnerschaften. Diese sollte auf Bundesebene angeregt werden. 
 
Auf Landesebene sollte angeregt werden, dass entsprechende Inhalte in die Bildungs- und Lehrpläne 
des Landes Hessen aufgenommen werden. Die bedeutet die Entwicklung von Spiralcurricula, die sich an 
der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen orientieren und die relevanten Inhalte altersentsprechend 
für alle Schulstufen und –formen ausbuchstabieren. Auch das Thema Gewalt in ersten Liebesbeziehun-
gen (Teen-Dating-Violence) sollte curricular verankert werden. Unmittelbar verbunden hiermit ist auch 
die Aufnahme der Thematik in die Aus- und Fortbildung pädagogischer Fachkräfte. Eine sinnvolle Maß-
nahme wäre auch die verpflichtende Einrichtung von Beschwerdestellen in der Schule oder unabhängige 
Personen des Vertrauens

24 
 
Artikel 13: Bewusstseinsbildung 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Verpflichtung der Vertragsparteien, regelmäßig Kampagnen oder Programme zur Bewusstseinsbildung 
auf allen Ebenen zu fördern oder durchzuführen, gegebenenfalls mit nichtstaatlichen Organisationen 
und der Zivilgesellschaft, um in der breiten Öffentlichkeit das Bewusstsein und das Verständnis für die 
verschiedenen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, ihre Auswirkungen auf Kinder und die Notwen-
digkeit, solche Gewalt zu verhüten, zu verbessern.  
 
Verpflichtung zur umfassenden Verbreitung von Informationen in die Öffentlichkeit über Maßnahmen, 
die verfügbar sind, um entsprechende Gewalttaten zu verhüten. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Der Artikel zielt darauf ab, dafür Sorge zu tragen, dass die Allgemeinbevölkerung über die verschiede-
nen Formen der Gewalt informiert wird, die Frauen regelmäßig erleiden. Es geht darum, allen Mitglie-
dern der Gesellschaft dabei zu helfen, diese Gewalt zu erkennen, sich gegen sie auszusprechen und die 
Opfer – aus der Nachbarschaft, aus dem Freundes- und Kolleginnen- und Kollegenkreis oder der Ver-
wandtschaft – nach Kräften zu unterstützen. Diese Verpflichtung umfasst die regelmäßige Organisation 
von Öffentlichkeits-Kampagnen und Programmen der Bewusstseinsbildung, mit denen diese Fragen un-
ter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen Männern und Frauen behandelt und erläutert werden. 
Hierzu muss die Verbreitung von Informationen über die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern, 
über nicht stereotype Geschlechterrollen und die gewaltfreie Lösung von Konflikten in zwischenmensch-
lichen Beziehungen zählen. Zudem müssen in den Kampagnen die schädlichen Auswirkungen von Ge-
walt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf Kinder hervorgehoben werden. 
 
Außerdem verpflichtet der Artikel zur Verbreitung konkreter Informationen über bestehende Maßnah-
men zur Verhütung von Gewalt. Dies bedeutet eine weitreichende Verteilung von Flyern oder Plakaten 
sowie Informationsmaterial im Internet über die von Polizei und der lokal angebotenen Dienste mit Kon-
taktdaten der lokalen Dienste, z.B. Telefonberatungen und Zufluchtseinrichtungen sowie sonstige Hilfs-
angebote. 
 
3. Ist-Situation 
 
Aktuell gibt es folgende Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung: 
 
 Jährlich: Aktivitäten des Netzwerk Gewaltschutz zum „Internationalen Tag zur Beseitigung von 
Gewalt gegen Frauen“ (25. November) 
 Jährlich: Organisation und Beteiligung „One Billion Rising“ Tanzdemo am 14. Februar 
 Regelmäßig: Ausstellungen und Informations-Veranstaltungen 
 Regelmäßig: Pressearbeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Beratungsstellen 
 Aufkleber des Hilfetelefons in Damentoiletten der öffentlichen Verwaltung 
 Jährliche Teilnahme der Verwaltung am Girls‘Day und Boys‘Day 
An Informationsmaterialen werden der Bevölkerung zur Verfügung gestellt: 
 
 Flyer und Broschüren des Netzwerk Gewaltschutz

25 
 
 Flyer und Broschüren der lokalen Hilfsdienste 
 Flyer und Broschüren von Dritten 
4. Bedarfe 
 
Das Netzwerk Gewaltschutz formuliert einen Bedarf in Bezug auf die Aufklärung der Bevölkerung gegen 
rechte Argumentationslinien und Anfeindungen vor dem Hintergrund, dass seitens rechtspopulistischer 
Gruppierungen Einrichtungen des Schutz- und Hilfesystems immer häufiger unter Beschuss geraten und 
Mythen zum Thema Gewalt gegen Frauen verbreitet werden. 
 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Generierung von Daten aus der Stadtgesellschaft, auf deren Grundlage Kampagnen zielgruppen-
spezifisch entwickelt werden können (z.B. Amt für Statistik und Stadtforschung) (Beispiele: Wie 
bekannt ist das lokale Hilfe- und Unterstützungssystem, subjektives Sicherheitsgefühl …) 
 Verstetigung der Aufklärungs- und Informationsarbeit vor allem im Bereich der allgemeinen In-
formationen zum Thema, und der gesellschaftlichen Kosten von geschlechtsspezifischer Gewalt 
für die gesamte Gesellschaft 
 Mehr Materialien, die die Gesellschaft befähigen selbst aktiv zu werden und Betroffene zu unter-
stützen 
 Angebote für das Netzwerk Gewaltschutz zur Stärkung der Argumentation gegen rechtspopulis-
tische Propaganda 
 Angebote von Workshops zur Gewaltprävention an weiterführenden Schulen 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
Es hat sich erwiesen, dass Kampagnen gut geplant und entsprechend finanziell ausgestattet sein müs-
sen um einen nachhaltigen Effekt zu haben. Es empfiehlt sich, die Medien, den privaten Sektor und lo-
kale Unternehmen Möglichkeiten zu bieten, sich an den Kampagnen zu beteiligen. Es ist im Vorfeld klar 
zu definieren, wer die Zielgruppe ist und warum und welche (realistischen und messbaren) Ziele er-
reicht werden sollen. Als Grundlage sollten Studienergebnisse dienen, z.B. aus Meinungsumfragen, die 
die Einstellungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt abbilden. Beispiele: Eurobarometer Report (2010) 
zu Gewalt gegen Frauen oder Umfrage der Menschenrechtsagentur zu Gewalt gegen Frauen (2014). 
 
Kampagnen sollten alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt abdecken und sich auch an die beson-
ders vulnerablen und marginalisierten Gruppen richten, weshalb eine langfristige Kampagnenplanung 
notwendig ist. Insgesamt sollen alle Teile der Bevölkerung (egal ob Opfer oder Täter, egal wie alt, aus 
welcher sozialen Schicht oder welcher Ethnizität, egal ob politische Akteurinnen und Akteure usw.) 
adressiert werden, weshalb es mehrere Formen und „Botschaften“ braucht. Priorität sollte auf Formen 
von Gewalt und Zielgruppen liegen, die in der Vergangenheit weniger beachtet wurden. Insbesondere ist 
es wichtig, Jungen und Männer zu adressieren, denen eine große Bedeutung zukommt, Einfluss auf ihre 
Peer-Gruppen zu nehmen 
 
 Toolkits für eine gute Medienkommunikation bieten UN Women („Making a difference. Strategic 
communications to end violence against women“) oder Großbritannien („Tackling violence 
against women and girls: a guide to good-practice communication“; Zero Tolerance (Handle with 
care: A guide to responsible media reporting of violence against women) 
 Edinburg, Scotland („Zero Tolerance“, 1992) – Die Kampagne war eine der ersten in Europa und 
gilt bis heute als Best Practice

26 
 
 Viele Ort in den USA: „Mentors of Violence Prevention“ (MVP): Unbeteiligte Zeugen befähigen 
und zu ermutigen einzugreifen, in einer Weise, die ihrer Persönlichkeit entspricht 
 Wiesbaden: Präventionsparcours MamMut (Mitmachen macht Mut. Gemeinsam gegen Gewalt) 
 Frankreich: seit 2001 („Break the Silence“) Kampagnen mit jährlich einem ausgewählten The-
ma, jeweils beginnend mit dem 25. November, auf Grundlage einer vorher durchgeführten Be-
fragung der Bevölkerung und regelmäßigen Evaluationen zur Wirksamkeit der Kampagnen 
 Türkei: Stop Violence Against Women Campaign (2004-2008): zu so genannten „Ehrenmorden“ 
und häuslicher Gewalt; Einbeziehung von zahlreichen prominenten Personen und Ausbildung 
von Journalistinnen und Journalisten in Bezug auf eine sensible Sprachwahl 
 Saarbrücken: „Vergewaltigung kommt mir nicht in die Tüte“ (Bäckereiaktion, 2001). Widerle-
gung von gängigen Vergewaltigungsmythen, Kalender mit Veranstaltungen über einen 2-Monats-
Zeitraum, sowie Verbreitung der Informationen zum lokalen Hilfesystem: Insbesondere deshalb 
sehr erfolgreich, weil die Nachricht über ein ungewöhnliches Medium transportiert wurde und 
die Menschen morgens früh erreichte 
 European Women`s Lobby: Sammlung von Postern und Videoclips 
Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Die Kampagnen von Bund und Ländern sind bei der Entwicklung von lokalen Kampagnen miteinzube-
ziehen und zu berücksichtigen.

27 
 
Artikel 15: Aus- und Fortbildung für Angehörige be-
stimmter Berufsgruppen 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für Angehörige der Berufsgruppen, die mit Opfern oder Tätern 
aller Formen geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen fallenden Gewalttaten zu tun haben, ein An-
gebot an geeigneten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung solcher Formen 
von Gewalt, zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zu den Bedürfnissen und Rechten der Opfer, 
sowie zu Wegen zur Verhinderung der sekundären Viktimisierung5, zu schaffen oder auszubauen. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Die Aus- und Fortbildung ermöglicht es nicht nur, die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen für Ge-
walt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu sensibilisieren, sondern trägt auch zu einem Perspektiv-
wechsel und einer Verhaltensänderung dieser Fachleute gegenüber den Betroffenen bei. Des Weiteren 
verbessert sie die Natur und die Qualität der den Opfern geleisteten Hilfe in erheblichem Maße. 
 
E ist ausschlaggebend, dass Angehörige der Berufsgruppen mit regelmäßigem Kontakt zu Opfern oder 
Straftätern ausreichende Kenntnisse über die mit den Formen von Gewalt im Zusammenhang stehenden 
Fragen haben. Die Aus- und Weiterbildung sollte es den betroffenen Fachleuten ermöglichen, sich die 
erforderlichen Methoden anzueignen, um Gewalttaten in einem frühen Stadium aufzudecken und mit 
ihnen umzugehen und in diesem Sinne Präventionsmaßnahmen zu treffen. Es ist wichtig, dafür Sorge 
zu tragen, dass die einschlägige Aus- und Fortbildung in geeigneten Folgeveranstaltungen aufgefrischt 
und vertieft wird. Schließlich ist es wichtige, dass die einschlägige Aus- und Fortbildung durch Protokol-
le und klare Verhaltensgrundsätze unterstützt und gestärkt wird, mit denen Standards gesetzt werden, 
zu deren Einhaltung die Beschäftigten in ihren jeweiligen Bereichen aufgerufen sind. Die Wirksamkeit 
dieser Protokolle muss Gegenstand einer Überwachung und regelmäßigen Beurteilung sein und ist, so-
weit erforderlich, zu verbessern. 
 
Zu den betroffenen Berufsgruppen können Bedienstete der Justizbehörden, Rechtspraktikerinnen und -
praktiker, Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden und Fachkräfte in den Bereichen Gesundheit, Sozi-
alarbeit und Bildung zählen. Bei den an Gerichtsverfahren beteiligten Fachkräften (insbesondere Rich-
teramt, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwaltschaft) sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich 
aus der Unabhängigkeit der Rechtsberufe und deren Eigenständigkeit bei der Organisation der Ausbil-
dung ihrer Berufsmitglieder ergeben. 
 
3. Ist-Situation 
 
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt es bisher folgende Maßnahmen: 
                                                
 
5 Der Begriff „Sekundäre Viktimisierung“ meint psychische, soziale und ggf. wirtschaftliche negative 
Folgen für das Opfer, welche nicht aus der Straftat selbst, sondern aus dem Zuschreiben oder dem Ab-
sprechen einer bestimmten Opferrolle resultieren.

28 
 
 Projekt „Fit für Gewaltprävention in pädagogischen Berufsfeldern“ an der Alice-Eleonoren-
Schule: Weiterbildungsmodul für angehende Erzieherinnen und Erzieher, gleichzeitig Vernetzung 
ins Darmstädter Hilfesystem (Gleichstellungsaktionsplan) 
 Fortbildung durch die Frauenberatung im Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten (Frauen mit 
Behinderung) 
 Verpflichtendes Gewaltschutzkonzept in Erstwohnhäusern für Geflüchtete, inklusive der Ver-
pflichtung, die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend zu schulen 
 Das Netzwerk Gewaltschutz hat in der Vergangenheit immer wieder Fachtage für verschiedene 
Berufsgruppen angeboten 
 Weiterbildungen zur „Medizinischen Soforthilfe bei Vergewaltigung“ für medizinisches Fachper-
sonal (Ärztinnen und Ärzte, Pflege, Hebammen) 
 Patientinnenbroschüre für Ärztinnen und Ärzte 
4. Bedarfe 
 
Als Bedarfe wurden im Netzwerk Gewaltschutz identifiziert: 
 
 Ausweitung der Präventionsangebote auch auf weitere Ausbildungsbetriebe für angehende Er-
zieherinnen und Erzieher (zum Beispiel Elisabethenstift) oder Einbettung in Lehrpläne über die 
erlassende Stelle) 
 Implementierung institutioneller Schutzkonzepte zur Prävention in Institutionen (z.B. Kitas, 
Schulen, Wohnheime, Suchtkliniken, …) 
 Klärung der Frage wie in Wohneinrichtungen oder Psychiatrien sichergestellt werden kann, dass 
Frauen mit Behinderungen, die überdurchschnittlich von Gewalt betroffen sind, in den Genuss 
von unabhängigen Überwachungs- und Beschwerdemechanismen kommen. Implementierung 
von Schutzkonzepten, die regeln, welche Maßnahmen ergriffen werden, für den Fall, dass die 
Gewalt vom Assistenzgeber ausgeht, auf dessen Unterstützung die Betroffene besonders ange-
wiesen ist 
 Ausbau und Verfestigung von Fortbildungen für Sprachmittlerinnen; Fortbildung auch in leichter 
Sprache, sowie angemessene Vergütung im Rahmen der Tätigkeit, auch für Vor- und Nachberei-
tung sowie Fahrtkosten 
 Fortbildungen und Sensibilisierungsmaßnahmen in Behörden 
 Aus- und Fortbildungen zu Themen wie Gleichstellung, Sekundärviktimisierung etc. 
 Sensibilisierung des Krankenhauspersonals bzgl. Frauen nach Gewalttaten / häuslicher Gewalt 
 Überprüfung Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für folgende Berufsgruppen: 
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unterstützungseinrichtungen für psychisch kranke Men-
schen und anderer medizinischer und therapeutischer Einrichtungen (u.a. die Frage nach 
Gewalterfahrung routinemäßig in das Anamnesegespräch aufnehmen) 
- Justiz, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, Rechtsantragsstelle 
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unterstützungseinrichtungen und Interessenvertretungen 
für Frauen mit Behinderung 
- Flüchtlingshilfe 
- Jugendamt 
- Träger der Kinder- und Jugendhilfe 
- Lehrkräfte 
- Ärztinnen und Ärzte, insbesondere aus den Bereichen der Allgemeinmedizin, Chirurgie und 
Gynäkologie  (u.a. zum Erkennen von Gewalt und gängiger Verschreibungspraxis von psycho-
tropen Medikamenten, die eine Tendenz zum „Schlucken und Schweigen“ statt der Suche 
nach Wegen aus der Gewaltspirale begünstigen)

29 
 
- Hebammen, Geburtshelferinnen und Geburtshelfer (u.a. zu Interventionskonzepten in Bezug 
auf aktives Ansprechen) 
- Sozialdienste 
- Übungsleiterinnen und Übungsleiter aus dem Freizeit- und Sportbereich 
Der Deutsche Juristinnenbund sieht einen Bedarf insbesondere bei Fortbildungsmaßnahmen der Poli-
zei, Staatsanwaltschaften und Justiz, welche die Angehörigen dieser Berufsgruppen befähigt, Ge-
schlechterstereotype und Vergewaltigungsmythen zu reflektieren und den Bedürfnissen und Rechten der 
Opfer im Strafverfahren gerecht zu werden. 
 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Überprüfung wie vor Ort eine kontinuierliche Aus- und Fortbildung der genannten Berufsgruppen 
gewährleistet werden kann und Entwicklung entsprechender Konzepte und Angebote, insbeson-
dere für den Bereich der Justiz und Medizin (im Sinne einer erfolgreichen sekundären Präventi-
on). 
 Implementierung von Leitlinien und Schutzkonzepten in jenen Einrichtungen, in denen bisher 
noch keine vorhanden sind. 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
 E-Learning-Projekt „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt – ein interdisziplinärer Online-Kurs“ 
zur Weiterbildung von Fachkräften, die in ihrem Arbeitsalltag mit dem Thema „häusliche Ge-
walt“ in Berührung kommen (Start: 1. Mai 2019) 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
In vielen Bereichen wäre eine landesweite Schulung, bzw. die Aufnahme entsprechender Inhalte in die 
jeweiligen Lehrpläne von Vorteil. Diesbezüglich sollten Gespräche auf Landesebene bzw. mit den erlas-
senden Stellen geführt werden, da die Zuständigkeit für eine Vielzahl von Aus- und Fortbildungen im 
Bereich der Länder liegt. 
 
Aus Bundesebene zu verorten sind die Ausbildung von Juristinnen und Juristen, der Staatsanwältinnen 
und Staatsanwälte, die Approbationsordnungen sowie die Vorgaben zur Ausbildung in ärztlichen und 
anderen Heilberufen. Eine detaillierte und verbindliche Verankerung von Ausbildungsinhalten in den 
Curricula wäre wünschenswert.

30 
 
Artikel 16: Vorbeugende Interventions- und Behand-
lungsprogramme 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Verpflichtung zur Einrichtung oder Unterstützung von Maßnahmen, die darauf abzielen Täter und Täte-
rinnen häuslicher Gewalt zu lehren, in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies Verhalten 
anzunehmen, um weitere Gewalt zu verhüten und von Gewalt geprägte Verhaltensmuster zu verändern.  
 
Verpflichtung zur Einrichtung oder Unterstützung von Behandlungsprogrammen, die darauf abzielen zu 
verhindern, dass Täter und Täterinnen, insbesondere Sexualstraftäter und –täterinnen, erneut Straftaten 
begehen. 
 
Hierbei kommt der Sicherheit, der Unterstützung und den Menschenrechten der Opfer eine vorrangige 
Bedeutung zu, weshalb die Programme gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit spezialisierten 
Hilfsdiensten für Opfer ausgearbeitet und umgesetzt werden. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Programme zur Ermutigung der Straftäter, die Verantwortung für ihre Taten zu übernehmen und über 
ihre Haltung gegenüber Frauen und ihre Sicht des anderen Geschlechts nachzudenken. Diese Art der 
Intervention erfordert ausgebildete und qualifizierte Betreuer und Betreuerinnen (Ausbildung Psycholo-
gie und zum Wesen häuslicher Gewalt, kulturelle und sprachliche Kompetenzen).  
 
Die Teilnahme an den Programmen erfolgt nach einer entsprechenden Entscheidung eines Gerichts  
oder auf freiwilliger Basis. In beiden Fällen kann die Entscheidung des Opfers beeinflusst werden, beim 
Täter zu bleiben oder ihn zu verlassen, oder ihm ein falsches Gefühl der Sicherheit geben, weshalb die 
Bedürfnisse und Sicherheit der Opfer, sowie deren Menschenrechte vorrangig zu berücksichtigen sind. 
 
Spezielle Programme für Sexualstraftäter sollen Rückfälle verhindern. 
 
3. Ist-Situation 
 
 In der Wissenschaftsstadt Darmstadt bietet pro familia Darmstadt e.V. Täterarbeit sowohl im 
Bereich häusliche als auch sexuelle / sexualisierte Gewalt an. Die Standards der Bundesarbeits-
gemeinschaft Täterarbeit erfüllen die in der Konvention vorgeschriebenen Standards 
 Eine Kooperation besteht mit dem Frauenhaus Darmstadt. 
4. Bedarfe 
 
Das Netzwerk Gewaltschutz hat folgende Bedarfe für die Wissenschaftsstadt Darmstadt identifiziert: 
 
 Einrichtung einer Notrufnummer für Täter (zur Deeskalation) 
 Präventives Angebot für Männer / Sensibilisierung (Bevor Gewalt erstmalig auftritt)

31 
 
 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Aufstockung der Ressourcen des bestehenden Angebotes zur Täterarbeit 
 Etablierung präventiver Angebote und einer Notrufnummer für Täter 
 Ausweitung des pro-aktiven Ansatzes auch auf Täter 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
 Lahn-Dill-Kreis: Kooperationsvereinbarung zur Beschleunigung von Verfahrenswegen bei Häusli-
cher Gewalt zwischen Fachberatungsstelle, Jugendhilfe, Justiz und Polizei 
Häusliche Gewalt: 
 USA: Duluth Programm 
 Schweden: Integrated Domestic Abuse Programme (IDAP) 
 Spanien: The Contexto Programme 
 Großbritannien: Domestic Violence Intervention Programme (DVIP) 
Sexuelle / Sexualisierte Gewalt:  
 Schweden: Relation och Samlevnad (ROS) (in Gefängnissen) 
 Großbritannien: Sex offender Treatment Programme (Core SOTP) 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Keine

32 
 
Artikel 17: Beteiligung des privaten Sektors und der 
Medien 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Ermutigung des privaten Sektors, den Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) 
und der Medien, sich unter gebührender Beachtung der freien Meinungsäußerung und ihrer Unabhän-
gigkeit an der Ausarbeitung und Umsetzung von politischen Maßnahmen zu beteiligen, sowie Richtlinien 
und Normen der Selbstregulierung festzulegen, um Gewalt gegen Frauen zu verhüten und die Achtung 
ihrer Würde zu erhöhen. 
 
In Zusammenarbeit mit Akteurinnen und Akteuren des privaten Sektors bei Kindern, Eltern, Erzieherin-
nen und Erziehern, Entwicklung und Förderung von Fähigkeiten für den Umgang mit dem Informations- 
und Kommunikationsumfeld, das Zugang zu herabwürdigenden Inhalten sexueller oder gewalttätiger Art 
bietet, die schädlich sein können.  
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Der Artikel beinhaltet die Verpflichtung, den privaten Sektor, den IKT-Sektor und die Medien dazu zu 
ermutigen, nicht nur zur Erarbeitung lokaler politischer Ansätze beizutragen und sich um die Verhütung 
von Gewalt gegen Frauen zu bemühen, sondern auch an deren Umsetzung mitzuwirken. 
Ermutigung des privaten Sektors, des IKT-Sektors und der Medien auf der Selbstregulierung basierende 
Normen zu verabschieden und davon abzusehen, weibliche Stereotype und erniedrigende Bilder von 
Frauen, welche sie u.U. mit Gewalt und Sex in Verbindung bringen, zu vermitteln. Dies bedeutet die Er-
mutigung zur Einführung ethischer Verhaltenskodizes, damit bei der Thematisierung von Gewalt gegen 
Frauen in den Medien die Menschenrechte als Grundlage dienen, die Unterschiede zwischen den Ge-
schlechtern berücksichtigt werden und jede Sensationsberichterstattung unterbleibt. 
Empfehlungen des Europarates: 
 Empfehlung Nr. R (84) 17 des Ministerkomitees an die Mitgliedsstatten zur Gleichstellung von 
Frau und Mann in den Medien 
 Empfehlung 1555 (2002) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zum Bild der 
Frau in den Medien 
 Empfehlung 1799 (2007) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zum Bild der 
Frau in der Werbung 
 Resolution 1751 (2010) und Empfehlung 1931 (2010) der Parlamentarischen Versammlung des 
Europarats zur Bekämpfung sexistischer Stereotype in den Medien 
3. Ist-Situation 
 
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt es derzeit folgende Angebote: 
 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bietet in ihrem Intranet Informationen zum Thema für ihre 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. Die Nummer des Bundesweiten Hilfetelefons gegen Gewalt 
an Frauen wurde auf den Toiletten-Spiegeln angebracht. 
 Angebot gegen Cybermobbing

33 
 
4. Bedarfe 
 
Das Netzwerk Gewaltschutz benennt folgende Bedarfe: 
 Führen eines Gesprächs mit Pressevertreterinnen und Pressevertretern zu unsensibler Wortwahl 
(Beispiele: „Familiendrama“, „Sextäter“, „käufliche Liebe“, „Ehrenmord“, …) 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Angebot einer Online-Zertifizierung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wissenschafts-
stadt Darmstadt nach dem Beispiel der GIZ (siehe unten). Gewinnen weiterer Unternehmen für 
eine entsprechende Beteiligung ihres Unternehmens. 
 Gewinnen der größten lokalen Unternehmen, um interne Leitlinien analog der Dienstanweisung 
gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrem Betrieb 
zu implementieren oder sich am bundesweiten Projekt „make it work!“ zu beteiligen 
 Kooperationen mit Gewerkschaften, um entsprechende Arbeitsplatzkampagnen in Darmstädter 
Unternehmen zu initiieren oder als Partnerinnen und Partner zu unterstützen  
 Ermutigung der lokalen Medien, selbstregulierende Leitlinien für ihre Berichterstattung zu instal-
lieren und über Gewalt gegen Frauen nicht als isolierte Ereignisse zu  berichten, sondern den 
Kontext und die Ursachen mitzuliefern, sowie nicht nur über die Opfer, sondern auch über die 
Täter zu berichten. Angebot einer Fortbildung für Journalistinnen und Journalisten 
 Kooperation mit Schulen für Projekte zur Medienkompetenz von Schülerinnen und Schülern 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
Dem privaten Sektor kommt eine extrem besondere Bedeutung beim gesellschaftlichen Wandel zu, ins-
besondere was das Formen von Mentalitäten angeht. Auch haben Unternehmen ein großes Interesse an 
der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, da diese auch hohe berufliche Kosten mit sich bringt. 
 
 Hessen: Brötchentüten-Aktion in Kooperation mit der Bäckerinnung „Gewalt kommt mir nicht in 
die Tüte“, sowie die begehbare Installation „Rosenstraße“ 
 Rheinland-Pfalz: Antisexismuskampagne „LAUT♀STARK“: Personen aus unterschiedlichen Be-
reichen und Bevölkerungsgruppen sind eingeladen, als Botschafterinnen und Botschafter für ein 
Leben von Frauen ohne Sexismus und Diskriminierung einzustehen, damit ein gesellschaftlicher 
Wandel eintritt 
 Deutschland: Projekt „make it work!“: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Leitungspersonen 
sollen in die Verantwortung genommen werden und Haltung zeigen zu Sexismus am Arbeits-
platz, sowie Kampagne unter dem Hashtag „#Betriebsklimaschutz“ mit dem Ziel Prävention und 
funktionierende Beschwerdestrukturen in Betrieben anzustoßen 
 Deutschland: GIZ (Online Zertifizierung zu Null Toleranz zu Gewalt gegen Frauen) 
 Großbritannien: KPMG (Öffentliches Statement gegen Gewalt an Frauen auf der Unternehmens-
seite, Mitteilungen über die interne Unterstützungspolitik im Firmen-Intranet, Fortbildung von 
Führungskräften, ..) 
 Spanien: HC Energia (Mitteilung über das Hilfe- und Unterstützungssystem über das Firmen-
Intranet, zusammen mit inhaltlichen Informationen über Gewalt gegen Frauen 
 Großbritannien: Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP und Wragge & Co LLP (Bewusstseinsbil-
dende Kampagne im Unternehmen mit Postern in den Toiletten, Informationen im Firmen-
Intranet, Tipps für Kolleginnen und Kollegen, Fortbildung von Führungskräften)

34 
 
 Spanien: Red Eléctrica de Espana (Gesundheitschecks für die Belegschaft; psychologische, me-
dizinische, rechtliche und ökonomische Unterstützung der Opfer; Deckung der Ausgaben in Hö-
he von bis zu 600 Euro für bis zu  6 Monate für die Unterstützung der Opfer häuslicher Gewalt) 
 Spanien: Vodafone TecSOS in Kooperation mit dem Spanischen Roten Kreuz  (Entwicklung eines 
Mobiltelefons mit SOS-Knopf, mit dem Gewaltopfer mit einem Knopfdruck einen Alarm aussen-
den können, bei dem ihr Standort sofort an einen Notruf gesendet wird: Das Telefon wird von 
mehr als 30.000 Frauen in Spanien, Italien, Portugal, Ungarn, Irland und Großbritannien ver-
wendet) 
 The Body Shop: „Stop Violence at Home“-Kampagne (Ein Teil der Einnahmen geht an das Un-
terstützungssystem) 
 Schottland: Zero Tolerance (Leitlinien für Medien) 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Gespräche auf Bundesebene zur Einführung einer bundesweiten Kampagne zur Zertifizierung von Un-
ternehmen, die sich besonders in diesem Bereich engagieren und vorbildliche Programme in ihrem Un-
ternehmen implementieren, Belohnung der Unternehmen für ihr Engagement durch Steuererleichterun-
gen oder Auszeichnungen (analog der Initiative „Women‘s Empowerment Principles - Equality means 
Business“ von UN Women und UN Global Compact oder der „Corporate Alliance against Domestic Vio-
lence“ in Großbritannien), bzw. entsprechende Sanktionierung von Unternehmen, die die gesetzlichen 
Vorgaben zu beispielsweise sexueller Belästigung am Arbeitsplatz missachten (Beispiel: Frankreich)

35 
 
Artikel 18: Allgemeine Verpflichtungen 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Verpflichtung der Vertragsparteien, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um alle Opfer vor weite-
ren Gewalttaten zu schützen. Sicherstellung der wirksamen Zusammenarbeit zwischen allen einschlägi-
gen staatlichen Stellen, einschließlich der Justiz, Staatsanwaltschaften, Strafverfolgungsbehörden, loka-
len Behörden, nichtstaatlichen Organisationen und sonstigen einschlägigen Organisationen. 
Sicherstellung, dass die Maßnahmen im Kapitel „Schutz und Unterstützung“  
 
 auf einem geschlechtsbewussten Verständnis von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt 
beruhen und die Menschenrechte und die Sicherheit des Opfers im Vordergrund stehen 
 auf einem umfassenden Ansatz beruhen, bei dem das Verhältnis zwischen Opfern und Tätern, 
Kindern und ihrem weiteren sozialen Umfeld berücksichtigt wird 
 die Verhinderung der sekundären Viktimisierung zum Ziel haben 
 die Rechte und die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden 
sind, stärken 
 ggf. die Unterbringung verschiedener Schutz- und Hilfsdienste in denselben Gebäuden ermög-
licht wird 
 auf die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen, einschließlich der Opfer, die Kinder 
sind, eingehen und ihnen zugänglich gemacht werden 
Die Bereitstellung von Diensten darf nicht von der Bereitschaft des Opfers abhängen Anzeige zu erstat-
ten oder gegen den Täter auszusagen. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Die Schutz- und Hilfsdienste sollen den genannten Kriterien gerecht werden und eine multidisziplinäre 
Zusammenarbeit gewährleistet sein. 
 
Die Opfer und Nutzerinnen der Dienste müssen ihre Rechte kennen und ihre Entscheidungen in einem 
unterstützenden Umfeld treffen, in dem sie mit Würde, Respekt und mit Blick auf die Person behandelt 
werden. Gleichzeitig müssen die Dienste den Opfern dabei helfen, schrittweise die Kontrolle über ihr 
Leben zu übernehmen. 
 
Erfahrungen zeigen, dass die Unterbringung der Dienste in einem Gebäude oder nah beieinander die 
Nutzerinnenzufriedenheit erheblich steigern und auch die Bereitschaft, sich auf ein Strafverfahren ein-
zulassen oder alle Phasen des juristischen Verfahrens zu durchlaufen. Vor diesem Hintergrund wird 
empfohlen, die Dienste soweit möglich in ein und demselben Gebäude unterzubringen. 
Die Dienste sollen den Opfern die Dienste unabhängig vom sozioökonomischen Status, möglichst kos-
tenlos zur Verfügung stellen, um dafür Sorge zu tragen, dass die verfügbaren Hilfsdienste allen zugäng-
lich sind. 
 
Betroffene erhalten Hilfe und Unterstützung unabhängig von ihrer Anzeigebereitschaft. Bei Formen von 
Gewalt mit internationaler Dimension (Zwangsehen, Genitalverstümmelung (FGM), usw.) soll den be-
troffenen Frauen konsularischer Schutz sowie weitere erforderliche Maßnahmen zum Schutz und der 
Unterstützung gewährleistet werden

36 
 
3. Ist-Situation 
 
Lokal gibt es nachfolgende Beispiele der multidisziplinären Zusammenarbeit: 
 Erste Hilfe Ordner für alle Polizeidienststellen, Beratungsstellen, sowie den Allgemeinen Sozia-
len Dienst des Fachbereichs Zuwanderer und Flüchtlinge in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 Proaktiver Ansatz, Notfallkarte der Polizei 
 Medizinische Soforthilfe bei Vergewaltigung ohne polizeiliche Anzeige im Klinikum Darmstadt 
 „Leitlinien für die institutionelle Kooperation bei der Vermutung von sexualisierter Gewalt an 
Mädchen und Jungen“ zwischen den Beratungsstellen Deutscher Kinderschutzbund Bezirksver-
band Darmstadt e.V. und Wildwasser Darmstadt e.V. sowie der Abteilung Jugendhilfe – Sachge-
biet Erziehungshilfe (EH) – des Landkreises Darmstadt-Dieburg und dem Jugendamt – Städti-
schen Sozialdienst – (StSD) der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Um den besonderen Bedürfnissen der schutzbedürftigen Personen gerecht zu werden, wurde und wird 
insbesondere der Ausbau des inklusiven Angebotes der Beratungsstellen vorangetrieben (barrierefreier 
Zugang, leichte Sprache in Beratung und Informationsmaterial, zugehende Angebote in Einrichtungen 
(Gleichstellungsaktionsplan) 
 
4. Bedarfe 
 
Als Bedarfe wurden identifiziert: 
 
 Notwendigkeit der Weiterentwicklung / Optimierung des Pro-Aktiven Ansatzes zur Verbesserung 
der Effizienz (z.B. Klärung von Zuständigkeiten) 
 Verstärkte Kooperationen der Hilfsdienste mit der Polizei 
 Verpflichtende wirksame Konzepte für Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Frauen über ei-
nen längeren Zeitraum hinweg mehrere Stunden am Tag oder über Nacht betreut und begleitet 
werden 
 Sicherstellen des Opferschutzes durch Umsetzen von Leitfäden bei Justiz, Jugendamt, … (z.B. 
grundsätzlich getrennte Gespräche, wenn das Opfer es nicht ausdrücklich anders möchte) 
 Sicherstellen, dass Frauen nicht für die ihnen angetane Gewalt zahlen  
 Dies gilt zum Beispiel auch in Bezug auf die hohen finanziellen Hürden bei der Kostenübernah-
me von Gewaltschutz-Verfahren 
 Zugang zu sozial gefördertem Wohnraum für Frauen nach dem Frauenhausaufenthalt und für 
junge Frauen nach Beendigung von Unterbringungen nach dem SGB VIII 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Intensivierung der Kooperation bezüglich des Pro-Aktiven Ansatzes mit dem Ziel, diesen zu op-
timieren 
 Implementierung von wirksamen Konzepten in Pflegeeinrichtungen 
 Entwicklung von lokal umsetzbaren Maßnahmen zur finanziellen Entlastung von Gewaltbetroffe-
nen 
 
Best-Practice-Beispiele 
 
Keine

37 
 
Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Auf Landesebene könnte eine Änderung des Polizeigesetzes dahingehend geprüft werden, dass wie in 
Schleswig-Holstein und Niedersachsen eine automatische Weiterleitung der Kontaktdaten ins Hilfesys-
tem erfolgt, ohne dass hierfür eine Zustimmung des Opfers eingeholt werden muss. Studien legen nahe, 
dass dies zu einer deutlich höheren Inanspruchnahme des Hilfesystems führt und betroffene Frauen 
dies begrüßen.

38 
 
Artikel 19: Informationen 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Verpflichtung sicherzustellen, dass Opfer angemessen und rechtzeitig über verfügbare Hilfsdienste und 
rechtliche Maßnahmen in einer verständlichen Sprache informiert werden. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Nachdrückliche Betonung der Notwendigkeit, die Opfer über die verschiedenen Hilfsdienste und juristi-
schen Mittel, die ihnen offen stehen, zu informieren. Es geht um Informationen, denen das Opfer ent-
nehmen kann, wo es welche Art von Hilfe bekommen kann, die ggf. in einer anderen als der Landes-
sprache angeboten wird, und dies zu einem angemessenen Zeitpunkt, d.h. dann, wenn die Opfer sie 
benötigen. Der Begriff „angemessene Informationen“ bedeutet in den häufigsten im Land gesprochenen 
Sprachen und Informationen, die befriedigende Antworten auf die Fragen geben, welche das Opfer stellt 
(z.B. Kontaktdaten, Öffnungszeiten, genaue Angaben zu den angebotenen Diensten) 
 
3. Ist-Situation 
 
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt es nachfolgende Maßnahmen, die den Vorgaben der Konven-
tion Rechnung tragen: 
 
 Zugang der Bürgerinnen zum bundesweiten Hilfetelefon an 7 Tagen der Woche, 24 Stunden am 
Tag mit Lotsenfunktion zum lokalen Hilfe- und Unterstützungssystem in zahlreichen Sprachen 
 Mehrsprachige Netzwerkbroschüre mit Beschreibung der Hilfsangebote 
 Netzwerkbroschüre mit Beschreibung der Hilfsangebote in leichter Sprache 
 Sprachmittlung durch das Deutsche Rote Kreuz, inklusive Qualifikationsangebot bezogen auf die 
Übersetzung im Kontext häuslicher bzw. sexualisierter Gewalt 
 Plakate zum Gewaltschutzkonzept in Erstwohneinrichtungen für Geflüchtete in 18 Sprachen 
 Mehrsprachige Erstberatung für Geflüchtete 
 Informationsmaterialien der Beratungsstellen in verschiedenen Sprachen 
4. Bedarfe 
 
Als Bedarfe für das lokale Unterstützungssystem wurden identifiziert 
 
 Erstellung einer vereinfachten Darstellung für Betroffene, was vor Gericht auf sie zukommt 
 Bedarf an weiteren mehrsprachigen Informations-Angeboten 
 Anregung an die Justiz, das allgemeine Merkblatt zu Gewaltschutzverfahren mit der Ladung zu 
verschicken; Gewährleistung einer mehrsprachigen Information 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Überprüfung, ob es Lücken gibt bei den vorhandenen Informationen und Materialien 
 Überprüfung, ob die vorhandenen Materialien auch bei den Betroffenen ankommen und verstan-
den werden

39 
 
 Gespräche mit der Justiz zur Entwicklung von geeigneten Informationsmaterialien zu Gerichts-
verfahren 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
Keine 
 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Keine

40 
 
Artikel 20: Allgemeine Hilfsdienste 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Sicherstellung des Zugangs für Opfer zu Diensten, die ihre Genesung nach Gewalt erleichtern, darunter: 
 
 rechtliche und psychologische Beratung 
 finanzielle Unterstützung 
 Unterkunft 
 Ausbildung 
 Schulung 
 Unterstützung bei der Arbeitssuche 
Sicherstellen des Zugangs zu Gesundheits- und Sozialdiensten, sowie Bereitstellung angemessener Mit-
tel zur Schulung der Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, damit diese die Opfer unterstützen und 
an geeignete Dienste weiterverweisen können. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Allgemeine Dienste sind langfristig angelegt und beziehen sich auf die Allgemeinbevölkerung und nicht 
ausschließlich auf Gewalt-Opfer. Es ist sicherzustellen, dass die Situation der Unsicherheit der Opfer 
und ihre Traumata bei diesen Diensten den Bedürfnissen entsprechend berücksichtigt werden. Hierzu 
ist in der Regel eine Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den unterschiedlichen Formen 
von Gewalt, den speziellen Bedürfnissen der Opfer und den besten Mitteln, um sinnvoll darauf zu rea-
gieren, notwendig. 
 
3. Ist-Situation 
 
 Frauenhaus und Frauenhausberatungsstelle vermitteln betroffene Frauen zu entsprechenden ört-
lichen Angeboten 
4. Bedarfe 
 
Als Bedarfe wurden identifiziert: 
 
 Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung / Überbrückungsfinanzierung nach Auszug aus 
dem Frauenhaus 
 Verbesserte psychotherapeutische Versorgung für Frauen und Kinder: insbesondere auch Sensi-
bilisierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten für Ängste und Depressionen von 
Kindern als Anzeichen für Häusliche Gewalt da sowohl mitbetroffene Mädchen wie auch Jungen 
nach innen gerichtete Auffälligkeiten aufzeigen 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Entwicklung von Strategien, um die therapeutische Betreuungssituation  insbesondere in Bezug 
auf Trauma deutlich zu verbessern 
 Prüfung einer Überbrückungsfinanzierung zum Übergang nach dem Frauenhaus

41 
 
 Prüfung, ob den Frauen in der Darmstädter Straßenprostitution ein mobiles Gerät mit speziellen 
Notruf-Anwendungen zur Verfügung gestellt werden kann analog §24 Prostituiertenschutzgesetz 
für die Innenprostitution 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
 S.I.G.N.A.L e.V.: Gesundheitsversorgung bei häuslicher und sexualisierter Gewalt: Etablierung 
eines Runden Tisches für die Gesundheitsversorgung von Betroffenen, Fachstelle Traumanetz 
Berlin (Versorgungssituation von gewaltbetroffenen Frauen, die unter komplexen psychischen 
Folgen der Gewalt leiden), … 
 Frankfurt: Haus am Weißen Stein: Psychosoziales Beratungszentrum 
 Darmstadt: Malteser Migranten Medizin zur medizinischen Versorgung von Menschen ohne ge-
setzliche Krankenversicherung, insbesondere auch in Zusammenarbeit mit gynäkologischen 
Praxen 
 Wiesbaden: Humanitäre Sprechstunde. Medizinische Unterstützung für Menschen ohne gesetzli-
che Krankenversicherung 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Es wird vom Netzwerk Gewaltschutz als sinnvoll erachtet, beim Land Hessen zu erwirken, dass ein „Hil-
fefonds“ für Betroffene zur Verfügung gestellt wird. 
 
Für den Zugang zu einer gesetzlichen Krankenversicherung für alle gewaltbetroffenen Frauen, auch für 
Frauen in der Prostitution und Frauen ohne gültige Aufenthaltserlaubnis müssen auf der Bundesebene 
Lösungen erarbeitet werden. Das Gesundheitswesen nimmt eine zentrale Stellung im Hilfesystem für 
Frauen ein, die Gewalt erfahren haben und ist oftmals ihre erste Anlaufstelle.

42 
 
Artikel 22: Spezialisierte Hilfsdienste 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Sicherstellen, dass für alle Frauen, die Opfer von Gewalt wurden und deren Kinder spezialisierte Hilfs-
dienste in angemessener geographischer Verteilung für sofortige sowie kurz- und langfristige Hilfe be-
reitgestellt sind. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Verpflichtung, verschiedene spezialisierte Hilfsdienste mit angemessenen Ressourcen einzurichten oder 
einrichten zu lassen. Den Opfern soll optimale Hilfe und eine ihren genauen Bedürfnissen angepasste 
Unterstützung angeboten werden. Sie wird meist von Frauenorganisationen und Hilfsdiensten erbracht, 
deren Personal qualifiziert und erfahren ist und vertiefte Kenntnisse über geschlechtsspezifische Gewalt 
hat. Die Dienste müssen ausreichend im Land verbreitet und für alle Opfer zugänglich sein. Die Arten 
von Unterstützung, die angeboten werden müssen, umfassen Schutzeinrichtungen und sichere Unter-
künfte, die sofortige ärztliche Hilfe, die Sicherung gerichtsmedizinischer Beweise bei Fällen von Verge-
waltigung und sexuellen Übergriffen, die kurz- und langfristige Bereitstellung psychologischer Beratung, 
die Behandlung von Traumata, Rechtsberatung, Dienste für die Bewusstseinsbildung und persönliche 
Hilfsdienste, Telefonberatung zum Verweis der Opfer an den richtigen Dienst, sowie spezielle Dienste 
für Kinder, die Opfer oder Zeugen oder Zeuginnen sind. 
 
3. Ist-Situation 
 
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind aktuell nachfolgende spezialisierte Hilfsdienste vorhanden: 
 
 Häusliche Gewalt: Fachberatungsstelle „Frauen-Räume“ des Frauenhauses 
 Sexuelle / Sexualisierte Gewalt, FGM: pro familia Darmstadt e.V., Wildwasser Darmstadt e.V. 
 Gewalt gegen Kinder: Kinderschutzbund Bezirksverband Darmstadt e.V. 
 Zwangsheirat, so genannte Ehrgewalt: Mäander e.V., Beratung und Intervention, sowie Koordi-
nierung und Vernetzung im hessischen 3-Regionen-Modell „Hessen gegen Ehrgewalt“ 
 Prostitution: Projekt „Oyá“ (Horizont e.V.) 
 Soforthilfe nach Vergewaltigung 
 Darmstädter Hilfe – Beratung für Opfer und Zeugen in Südhessen e.V. 
Im Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen (EDW) wurden gemeinsam mit dem 
Weibernetz e.V. und in Kooperation mit den Beratungsstellen Frauenbeauftragte installiert und Leitli-
nien für die Einrichtung verabschiedet.  
 
4. Bedarfe 
 
 Es ist notwendig zu überprüfen, wie die lokalen Angebote bei den als schwer erreichbar definier-
ten Zielgruppen ankommen:  
 
- Frauen mit Suchterkrankungen 
- Frauen mit psychischen Erkrankungen 
- Frauen mit älteren Söhnen (Aufenthalt im Frauenhaus) 
- Asylbewerberinnen, weibliche Geflüchtete, Frauen ohne legalen Aufenthaltsstatus

43 
 
- Frauen mit Behinderungen 
- Wohnungslose / Obdachlose Frauen 
- Auszubildende, Schülerinnen, junge und minderjährige Frauen 
- ehemalige Frauenhausbewohnerinnen, die zum gewalttätigen Partner zurückgekehrt sind 
- prostituierte Frauen 
- Kinder im Bereich des Mädchenhandels 
- Frauen mit multiplen Problemlagen 
- Frauen, die von Generationengewalt durch Eltern oder Kinder betroffen sind 
- Seniorinnen 
- jugendliche Mädchen aus gewaltbelasteten Familien 
- Frauen aus höheren Sozial- und Bildungsschichten 
- Männer, die Opfer von häuslicher Gewalt sind 
 
 Überprüfung, ob für alle von der Konvention umfassten Formen von Gewalt gegen Frauen spezia-
lisierte Hilfsdienste vorhanden sind 
 
- Häusliche Gewalt 
- Sexuelle / sexualisierte Gewalt 
- Prostitution und Menschenhandel 
- so genannte Ehrgewalt 
- Digitale Gewalt 
- Rituelle Gewalt 
- Stalking / Nachstellung 
- … 
 
 Einrichtung einer Schutzambulanz 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Überprüfung des bereits sehr gut ausgebauten spezialisierten Hilfesystems auf bestehende 
Schutzlücken und Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten für Zielgruppen, die bisher nicht oder 
nicht ausreichend erreicht werden, insbesondere gewaltbetroffene wohnungslose Frauen und 
Frauen in der Innenprostitution. 
 Prüfung der Umsetzung der Forderung nach einer Krisenintervention, die 24 Stunden Tag / 7 
Tage die Woche verfügbar ist. 
 Prüfung eines zusätzlichen Angebots zur aufsuchenden Arbeit mit Frauen mit Behinderung und 
Frauen mit Migrationshintergrund, wie in der Studie des Europarats zu den Mindeststandards 
der spezialisierten Hilfsdienste als notwendig definiert. 
 Implementierung von Interventionskonzepten und -standards im Bereich der Frühen Hilfen und 
Schwangerenvorsorge (Gesundheitsfachkräfte, Hebammen, Geburtshelferinnen und Geburtshel-
fer) 
 
Best-Practice-Beispiele 
 
 Schutzambulanz Fulda: Hervorgegangen aus einem mehrjährigen, wissenschaftlich begleiteten 
Pilotprojekt des hessischen Sozialministeriums 
 Frauennotruf Göttingen: Integrierte Beratung für Frauen, Kinder und Jugendliche bei häuslicher 
Gewalt: Verbund von Frauen-Notruf, BISS-Beratungs- und Interventionsstelle und phoenix Kin-
der- und Jugendberatung

44 
 
Frühe Hilfen: 
 S.I.G.N.A.L. Interventionskonzept 
 Erstehilfe Standardverfahren „LIVES“ im Handbuch der WHO: Routinemäßiges Fragen und akti-
ves Ansprechen (Screening) mit international evaluierten Frage-Instrumenten als zentraler erster 
Schritt, um Gewaltbelastungen zu erkennen. 
 Darmstadt: Model „Kinder schützen, Familien fördern“ Familienlosten-Projekte, Hausbesuchs-
programme zum Durchbrechen des Kreislaufs der Gewalt zur nächsten Generation  
 Bremen: Kooperation zwischen Klinik, Polizei und Jugendamt: Nach polizeilichem Einsatz bei 
häuslicher Gewalt und anwesender/betroffener Schwangerer werden die Kreißsäle direkt von der 
Polizei informiert. Falls eine Schwangere/gerade entbundene Frau während ihres Aufenthaltes 
von häuslicher Gewalt berichtet gibt es durch die Geburtshilfe ein verabredetes spezielles Bera-
tungs-/Entlassungsmanagement;  
 Bremen: Ablaufplan für den ambulanten und stationären Bereich sowie für die Notaufnahmen 
der Kliniken (von Ärztekammer erarbeitet) 
Wohnungslose Frauen 
 Hestia e.V. Berlin mit Schutzwohnungen und Wohnungsvermittlung 
 AWO FrauenWohnen Berlin 
Frauen mit Behinderung 
 Projekt „Suse – sicher und selbstbestimmt. Frauen und Mädchen mit Behinderung stärken“ (Ja-
nuar 2014 – Dezember 2016), sowie Folgeprojekte 
 Weibernetz e.V.: Installation von Frauenbeauftragten in Einrichtungen der Behindertenhilfe, so-
wie deren Vernetzung in einem Bundesnetzwerk 
Frauen mit Suchtmittelproblematik 
 Modellprojekt „GeSA“ (Gewalt – Sucht – Ausweg): Kooperation von Einrichtungen und Institutio-
nen unterschiedlicher Hilfesysteme, die an der Begleitung und Unterstützung gewaltbetroffener 
Frauen mit einer Suchtmittelproblematik und deren Kinder beteiligt sind 
Männer als Opfer von Häuslicher Gewalt (freiwillige Aufgabe nach Konvention) 
 München: Münchner Informationszentrum für Männer e.V. (MIM): Verwenden einen speziell für 
männliche Opfer angepassten Leitfaden 
Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Alle ambulanten und stationären Einrichtungen, in denen Patientinnen sich vorstellen können, sollten 
über die Berufsvereinigungen und die Landesärztekammer in die Lage versetzt werden, zumindest eine 
Basisuntersuchung und –dokumentation durchführen zu können beruhend auf der ärztlichen Garanten-
pflicht gegenüber den Patientinnen und Patienten (Unmittelbarkeit da körperliche Befunde einer ra-
schen Wandelbarkeit unterliegen, Verfügbarkeit rund um die Uhr)

45 
 
Artikel 23: Schutzunterkünfte 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Verpflichtung, geeignete und leicht zugängliche Schutzunterkünfte in ausreichender Zahl zu ermögli-
chen, um Opfern, insbesondere Frauen und ihren Kindern, eine sichere Unterkunft zur Verfügung zu 
stellen und aktiv auf Opfer zuzugehen. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Der Zweck dieser Schutzunterkünfte besteht darin, zu jeder Tages- und Nachtzeit die sofortige Unter-
bringung der Opfer zu gewährleisten. Das Vorhalten vorübergehender Unterkünfte oder allgemeiner 
Schutzunterkünfte (z.B. Obdachlosenunterkünfte) ist nicht ausreichend, da sie nicht die erforderliche 
Hilfe bieten und die Rechte des Opfers nicht im erforderlichen Maße stärken. Frauenhäuser sind besser 
für die Lösung der vielfältigen Probleme der Opfer in Bezug auf ihre Gesundheit, Sicherheit, finanzielle 
Situation und das Wohlergehen der Kinder ausgestattet. Sie bieten nicht nur eine sichere Bleibe, son-
dern auch Hilfe, die traumatische Erfahrung, die gemacht wurde, hinter sich zu lassen, eine von Gewalt 
geprägte Beziehung zu beenden, das Selbstwertgefühl wiederzufinden und die Grundlage für ein unab-
hängiges Leben nach persönlichen Vorstellungen zu legen. Zentral ist die Anwendung eines individuellen 
Schutzplans. Auch die technische Sicherheit in der Einrichtung muss eine Priorität darstellen, da das 
Risiko für Angriffe durch die Gewalttäter nicht nur für die Opfer eine Gefahr darstellt, sondern auch für 
das Personal und Anwohnerinnen und Anwohner. Deshalb ist eine effektive Zusammenarbeit mit der 
Polizei unerlässlich. 
 
Gemäß dem Abschlussbericht der Task Force des Europarates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frau-
en und häuslicher Gewalt (EG-TFV (2008)6) wird eine sichere Unterkunft für Frauen in Frauenhäusern 
empfohlen, die auf alle Regionen verteilt sind und eine Familie pro 10.000 Einwohnerinnen und Einwoh-
ner aufnehmen können. Die Anzahl sollte sich jedoch nach dem tatsächlichen Bedarf richten. Auch für 
Opfer sonstiger Formen von Gewalt hängt die Anzahl der Einrichtungen vom tatsächlichen Bedarf ab. 
 
3. Ist-Situation 
 
 Das Frauenhaus Darmstadt bietet aktuell 10 Familienzimmer mit insgesamt 26 Betten für Frau-
en und Kinder, zzgl. 2 Notplätzen für Frauen 
 Eine Bedarfsanalyse für ein Platzangebot gemäß der Konvention wurde bereits erstellt.  
4. Bedarfe 
 
 Gemäß der Konvention besteht der Bedarf in Darmstadt bei 16 Familienzimmern, was bei einer 
1:1,5 Belegung 40 Betten entspricht (16 für Frauen, 24 für Kinder) Dies entspricht auch den 
Empfehlungen der Frauenhauskoordinierung. 
 Die Barrierefreiheit des Frauenhauses muss sichergestellt werden. 
 Einrichtung von spezialisierten Schutzunterkünften für von Menschenhandel / Prostitution be-
troffenen Mädchen und Frauen. 
 Einrichtung von spezialisierten Schutzunterkünften für von so genannter Ehrgewalt betroffenen 
jungen Mädchen und Frauen (18-21 Jahre).

46 
 
 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Erweiterung des Frauenhauses auf den nach Konvention errechneten Bedarf 
 Prüfung der Einrichtung weiterer Schutzunterkünfte für weitere Betroffenengruppen 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
Keine 
 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Auf Landesebene wäre es sinnvoll zu prüfen, welche Schutzunterkünfte für spezifische Zielgruppen in 
Hessen verfügbar sind und wie die Auslastung ist, um ggf. regionale Synergieeffekt zu schaffen.

47 
 
Artikel 25: Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Einrichtung von geeigneten, leicht zugänglichen Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexuel-
ler Gewalt in ausreichender Zahl, um Opfern medizinische und gerichtsmedizinische Untersuchungen, 
Traumahilfe und Beratungen anzubieten. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Die Opfer von sexueller Gewalt benötigen eine sofortige medizinische Versorgung und Hilfe in Bezug auf 
das erlittene Trauma in Verbindung mit einer rechtsmedizinischen Untersuchung zur Sicherung der für 
die Strafverfolgung benötigten Beweise. Darüber hinaus ist der Bedarf an psychologischer Betreuung 
und Therapie immens und kann sich erst Wochen oder Monate nach dem Vorfall manifestieren.  
 
Die notwendige Unterstützung und Begleitung kann in einem Krisenzentrum organisiert werden, muss 
es aber nicht, wenn die entsprechenden Dienste an unterschiedlichen Stellen angeboten werden. Not-
fallhilfezentren können sich auf die unmittelbare medizinische Versorgung spezialisieren, eine qualitativ 
hochwertige rechtsmedizinische Arbeit sowie Krisenintervention gewährleisten. Sie befinden sich z.B. in 
Krankenhäusern. Für sonstige Dienste kann an spezialisierte Einrichtungen weiterverwiesen werden. Es 
hat sich bewährt, die Soforthilfe abzukoppeln von der Frage, ob das Opfer die Tat bei der Polizei anzei-
gen möchte oder nicht. 
 
Die Empfehlung der Task-Force des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusli-
cher Gewalt (EG-TFV (2008) 6) lautet auf ein solches Zentrum per 200.000 Einwohnerinnen und Ein-
wohner und eine geographisch ausreichende Verteilung der Zentren. 
 
3. Ist-Situation 
 
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt es aktuell folgende Angebote 
 
 Soforthilfe nach Vergewaltigung ohne polizeiliche Anzeige (Klinikum Darmstadt) in Kooperation 
mit pro familia Darmstadt e.V. 
 pro familia Darmstadt e.V. – Notruf und Beratung bei sexualisierter Gewalt 
 Wildwasser e.V. – Fachberatungsstelle gegen sexualisierte Gewalt 
4. Bedarfe 
 
Als Bedarfe wurden festgestellt: 
 
 Verbesserung der Umsetzung der Soforthilfe im Klinikum Darmstadt  
 Überprüfung des Personalausstattung der Fachberatungsstellen  
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Entwicklung von Maßnahmen zur Optimierung der Soforthilfe bei Vergewaltigung.

48 
 
 Überprüfung der Personalausstattung der Fachberatungsstellen und perspektivisch entspre-
chende Aufstockung der finanziellen und personellen Ressource. 
 Einrichtung eines lokalen Krisenzentrums, in das die Angebote der Beratungsstellen sowie die 
Soforthilfe bei Vergewaltigung konzeptionell eingebunden werden sollten. 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
Keine 
 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Keine

49 
 
Artikel 26: Schutz und Unterstützung für Zeuginnen und 
Zeugen, die Kinder sind 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Bereitstellung von Schutz- und Hilfsdiensten, die die Rechte und Bedürfnisse von Kindern, die Zeugin-
nen und Zeugen von den in den Geltungsbereich der Konvention fallenden Formen von Gewalt geworden 
sind, gebührend berücksichtigen. Altersgerechte psycho-soziale Beratung für Kinder, die Zeuginnen und 
Zeugen geworden sind, die das Wohl des Kindes berücksichtigen. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte und Bedürfnisse der Kinder, die Zeuginnen und Zeugen 
sind, berücksichtigt werden. Der Begriff Zeuginnen und Zeugen bezieht sich nicht nur auf bei Begehung 
der Gewalttat anwesende Kinder, sondern auch jene, die den längerfristigen Auswirkungen der Gewalt 
ausgesetzt sind. Maßnahmen sollen dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes angepasst sein 
und speziell für Kinder entwickelt werden, um das Trauma zu bewältigen. Bei allen Diensten muss das 
übergeordnete Interesse des Kindes beachtet werden. 
 
3. Ist-Situation 
 
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt es aktuell folgende Angebote: 
 
 Eigenständiges Unterstützungsangebot für Kinder und Jugendliche in der Beratungsstelle des 
Frauenhauses 
 Kinderschutzbund Bezirksverband Darmstadt e.V., inkl. psychosozialer Prozessbegleitung 
4. Bedarfe 
 
Als Bedarfe wurden identifiziert: 
 Ausbau traumapädagogischer Angebote für Kinder und Diagnostik 
 Aufbau eines traumatherapeutischen Zentrums für Kinder und Jugendliche 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Es wird empfohlen, beim gesamten Angebot zu überprüfen, ob Kinder als eigene Zielgruppe an-
gesehen werden, die nicht nur adäquat betreut, sondern auch psychologisch weiter begleitet 
werden sollen und ob beim Personal jeweils Zusatzausbildungen für traumasensible Arbeit vor-
handen sind. 
 Das Miterleben häuslicher Gewalt wird in Deutschland nach §8 SGB XIII als mögliche Gefähr-
dung des Kindeswohls betrachtet, weshalb den Jugendämtern hier eine besondere Aufgabe zu-
kommt. In Hessen sind jeweils bei der Hälfte der Polizeieinsätze wegen häuslicher Gewalt Kinder 
und Jugendliche mitbetroffen. Das hessische Sozialministerium hat deshalb eine Fortbildung 
mit dem Titel „Auswirkungen von Partnergewalt und Folgerungen für die Jugendhilfe“ entwickelt. 
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Kindeswohlgefährdung des städtischen Ju-
gendamtes sowie die Verfahrensbeistände sollten diese Fortbildung absolvieren.

50 
 
 Gegebenenfalls Etablierung zusätzlicher traumatherapeutischer Angebote 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
 Wiesbaden: Kooperationsprojekte der Hochschule Rhein-Main mit dem Frauenhaus der AWO, 
insbesondere mit Fokus auf die Arbeit mit Kindern 
 Karlsruhe: Kindergruppe „Nangilima“ 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Keine

51 
 
Artikel 31: Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Berücksichtigung gewalttätiger Vorfälle im Sinne der Konvention bei Entscheidungen über das Besuchs- 
und Sorgerecht betreffend der Kinder. Die Ausübung des Besuchs- und Sorgerechts darf nicht die Rech-
te und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährden. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Es soll sichergestellt werden, dass die Behörden keine Anordnungen zum persönlichen Umgang erlas-
sen, ohne dabei die in den Anwendungsbereich der Konvention fallenden Gewalttaten zu berücksichti-
gen. Das betrifft richterliche Anordnungen, welche den Kontakt zwischen den Kindern und ihren Eltern 
und sonstigen Mitgliedern der Familie regeln. Neben anderen Faktoren müssen Gewalttaten gegen ein 
nicht misshandelndes Elternteil oder gegen das Kind selbst beim Fällen von Entscheidungen zum Sor-
gerecht, zur Häufigkeit des Besuchsrechts oder zum persönlichen Umgang berücksichtigt werden. 
 
Die Einhaltung gewisser Anordnungen zum persönlichen Umgang muss berücksichtigen, dass die Si-
cherheit der Opfer und ihrer Kinder nicht beeinträchtigt wird. 
 
3. Ist-Situation 
 
 Unbekannt; Fragestellungen werden im AK Justiz des NW behandelt. 
 Es kann festgestellt werden, dass Richterinnen und Richter bei vergleichbaren Sachen unter-
schiedlich entscheiden 
4. Bedarfe 
 
 Aussetzung beschleunigter Verfahren bei Familiensachen, wenn häusliche Gewalt vorgefallen ist 
 Berücksichtigung der Situation der häuslichen Gewalt bei der Stellungnahme der Sozialdienste 
an das Familiengericht bzgl. der Sorgerechts- und Umgangsregelung 
 Notwendigkeit der Entfristung des begleiteten Umgangs in Fällen von häuslicher Gewalt (z.B. 
aufgrund der fachlichen Expertise des Frauenhauses oder der Fachberatungsstelle) 
 Es wäre zu begrüßen, wenn in Fällen von Häuslicher Gewalt Täterarbeit verpflichtend von den 
Gerichten verordnet würde 
 Standardisierung der Leitlinien für die Justiz 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Etablierung einer Regelung, nach der das beschleunigte Verfahren in Fällen von Gewalt nicht an-
gewandt wird, entsprechend dem Münchener Modell 
 Unterbreitung von Fortbildungsangeboten an Richterinnen und Richter am Familiengericht zu 
den Regelungen des Artikel 31 und zu kultursensibler Arbeit 
 Überprüfung, ob das Modellprojekt aus dem Lahn-Dill-Kreis zu familiengerichtlichen Verfahren 
auch in Darmstadt implementiert werden kann.

52 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
 Münchener Modell 
 Modellprojekt Lahn-Dill zur Beschleunigung der Verfahren bei Familiengerichten (Der Gewaltvor-
fall an sich wird bereits beim Gericht diskutiert; erhöhte Sensibilisierung des Gerichts bezüglich 
der Häufigkeit der Vorfälle) 
 Modellprojekt BIGFAM in Berlin 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Keine

53 
 
Artikel 32: Zivilrechtliche Folgen einer Zwangsheirat 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Sicherstellen, dass unter Zwang geschlossene Ehen für nichtig erklärt oder aufgelöst werden, ohne da-
bei eine unangemessene finanzielle oder administrative Belastung für das Opfer darstellen 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Einer unter Zwang geschlossene Ehe kann die rechtliche Wirksamkeit entzogen werden, wenn bei einer 
„anfechtbaren Ehe“ ihre Rechtsgültigkeit von einer der Parteien in Frage gestellt wird. Bei einer „für 
nichtig erklärten“ Ehe wird die rechtliche Wirksamkeit unabhängig davon, ob sie von einer der Parteien 
in Frage gestellt wird, entzogen. Es ist wichtig, dass die erforderliche rechtliche Maßnahme im Sinne 
dieser Bestimmung leicht verfügbar ist und keine übermäßige finanzielle oder administrative Belastung 
für das Opfer darstellt. 
 
3. Ist-Situation 
 
Unbekannt 
 
4. Bedarfe 
 
 Für junge Frauen unter 21 Jahren besteht hierbei der Bedarf an einer angemessenen Form der 
Schutzunterbringung (siehe auch Artikel 23) 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Das Standesamt „ins Boot holen“, da es Anträge zur Aufhebung von Zwangsheiraten stellen 
kann 
 Entwicklung von Schutz-Lösungen für junge Frauen unter 21 Jahren 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
Keine 
 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Auf Bundesebene ist die Rolle der Ausländerämter in Bezug auf diese Frage zu klären, sowie die Frage, 
was dies für den Aufenthaltsstatus der Betroffenen bedeuten kann.

54 
 
Artikel 39: Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Die Konvention definiert die Durchführung eines chirurgischen Eingriffes mit dem Zweck oder der Folge, 
dass die Fähigkeit einer Frau zur natürlichen Fortpflanzung ohne deren auf Kenntnis der Sachlage ge-
gründete vorherige Zustimmung zu dem Verfahren oder dem Verständnis dafür beendet wird, als Gewalt 
gegen Frauen. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Es soll sichergestellt werden, dass die Rechte von Frauen im Bereich der Fortpflanzung gewahrt werden, 
indem ihnen ermöglicht wird, frei über die Anzahl und den zeitlichen Abstand ihrer Schwangerschaften 
zu entscheiden, und ihnen der Zugang zu relevanten Informationen über die natürliche Reproduktion 
und die Familienplanung gewährt wird. 
 
3. Ist-Situation 
 
In Deutschland sind zwischen 9 und 18% der Frauen mit Behinderung sterilisiert (gegenüber 2-6% 
Frauen insgesamt). Besonders betroffen sind Frauen mit so genannter geistiger Behinderung. Nicht sel-
ten beruht die Entscheidung auf der Überzeugungsarbeit von Ärztinnen und Ärzten, Fachkräften oder 
Eltern, oder mangelnden Kenntnissen über Verhütungsmöglichkeiten. Eine informierte und wirksame 
Einwilligung der betroffenen Frau wäre jedoch obligatorisch. 
 
4. Bedarfe 
 
 Ergreifen wirksamer Maßnahmen, um Sterilisationen auf der Basis unzureichender Aufklärung 
und unwirksamer Einwilligungen entgegenzuwirken 
 Mehrsprachige Informationsangebote für besonders betroffene Personengruppen 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Informationsangebote für Ärztinnen und Ärzte und Einführung eines wirksamen Monitoring-
Systems für entsprechende Verletzungen der reproduktiven Gesundheit von Frauen mit Behinde-
rungen in Einrichtungen.  
 Zusammenarbeit mit gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern und deren Sensibilisierung 
 Kooperation mit entsprechenden Einrichtungen für Frauen mit Behinderung 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
Keine 
 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Keine

55 
 
Artikel 40: Sexuelle Belästigung 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass jede Form von ungewolltem sexuell 
bestimmtem verbalem, nonverbalem oder körperlichen Verhalten mit dem Zweck oder der Folge, die 
Würde einer Person zu verletzen, insbesondere wenn dadurch ein Umfeld der Einschüchterung, Feindse-
ligkeit, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung geschaffen wird, strafrechtlichen oder sonstigen 
rechtlichen Sanktionen unterliegt. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Grundsatz, dass jede sexuelle Belästigung Gegenstand einer strafrechtlichen oder „sonstigen“ rechtli-
chen Sanktion (Arbeits- oder Zivilrecht) sein muss. 
 Verbales Verhalten: mündlich oder schriftlich durch den Täter ausgedrückte oder kommunizierte 
Worte und Laute: Scherze, Fragen und sonstige Bemerkungen 
 Nonverbales Verhalten: Jeder Ausdruck und jede Kommunikation, die weder Worte noch Laute 
einschließt: Mimik, Gestik, Nutzung von Symbolen 
 Körperliches Verhalten: sexuell bestimmtes Verhalten, kann Situationen mit Körperkontakt zum 
Opfer beinhalten 
All diese Verhaltensweisen müssen entgegen dem Willen des Opfers geschehen und die Verletzung der 
Würde es Opfers zum Ziel oder als Auswirkung haben. In der Regel werden die Taten im Rahmen eines 
Machtmissbrauchs (Hierarchieunterschiede), mit dem Versprechen einer Belohnung oder der Andro-
hung von Vergeltung begangen. 
 
3. Ist-Situation 
 
Aktuell gibt es folgende Maßnahmen, die in den Bereich dieses Artikels fallen: 
 
 Dienstvereinbarung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Schutz vor sexueller Belästigung; 
verpflichtende Fortbildung für Führungskräfte zu deren Inhalten 
 Die Nicht-Tolerierung sexueller Gewalt ist Bestandteil des Gewaltschutzkonzepts für Darmstäd-
ter Erstwohnhäuser für Geflüchtete 
 Informationsbroschüre zu sexueller Belästigung 
4. Bedarfe 
 
 Es besteht oftmals Unklarheit bezüglich der Frage, wann eine Strafbarkeit von sexueller Belästi-
gung vorliegt 
 Fortbildungsangebote für Justiz und Polizei werden als sinnvoll erachtet 
 Bedarf nach Thematisierung und Herstellung von mehr Sicherheit im öffentlichen Raum: Besei-
tigung von Angsträumen (Beleuchtung, Bushaltestellen, Unterführungen, …)

56 
 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Fortbildungsangebote für verschiedene Berufsgruppen (analog zu Artikel 15) 
 Ermittlung von öffentlichen Orten, die durch Frauen gemieden werden und Finden von (z.B. 
städtebaulichen) Lösungen 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
Keine 
 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Keine

57 
 
Artikel 50: Soforthilfe, Prävention und Schutz 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Verpflichtung zur sofortigen und angemessenen Reaktion der zuständigen Strafverfolgungsbehörden 
unter umgehender Gewährung eines geeigneten Schutzes. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Die Behörden sind aufgefordert, schnell und angemessen zu handeln und den Opfern umgehend geeig-
neten Schutz zu bieten. Hierzu ist es notwendig, die Opfer zu versorgen und sie auf angemessene Weise 
zu beraten.  
 
Die Anhörung der Opfer muss durch speziell ausgebildetes Personal erfolgen, das ggf. aus Frauen be-
steht und in Räumlichkeiten stattfinden, die so gestaltet sind, dass Vertrauen zwischen den Opfern und 
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden entsteht. Es ist für eine angemes-
sene Anzahl von weiblichen Beschäftigten in den Strafverfolgungsbehörden zu sorgen, auch in Füh-
rungspositionen.  
 
Es müssen wirksame Maßnahmen umgesetzt werden, um die schlimmsten Gewalttaten, d.h. Mord oder 
versuchten Mord, zu verhüten. Hierzu sind zusätzliche Präventionsmaßnahmen zu verbessern oder zu 
entwickeln. 
 
3. Ist-Situation 
 
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind folgende Maßnahmen vorhanden 
 
 Proaktiver Ansatz, um eine möglichst zeitnahe Beratung der Opfer zu gewährleisten 
 Soforthilfe bei Vergewaltigung zur Gewährleistung der sofortigen Versorgung bei Vergewaltigun-
gen 
4. Bedarfe 
 
 Verpflichtende und regelmäßige Fortbildungen bei der Polizei und den Verfahrensbeiständen, 
insbesondere zu den Auswirkungen und Folgen der Gewalt, aber auch zum angemessenen Um-
gang mit sexualisierter Gewalt und den hiervon Betroffenen 
 Fortbildungsangebote für den Bereich der Justiz 
 Es muss noch mehr als bisher sichergestellt werden, dass der Grundsatz „wer schlägt, der geht“ 
für alle Frauen gilt (Eilanordnungen (=Wegweisungen der Täter) nach dem Gewaltschutzgesetz-
konsequent auch in Unterkünften umsetzen) 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Kontinuierliche Sensibilisierung und Fortbildung entsprechender Berufsgruppen (analog zu Arti-
kel 15) 
 Implementierung einer Interventionsstelle im Polizeirevier zur besseren und effektiveren multi-
disziplinären Zusammenarbeit

58 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
 Wiesbaden: Interventionsstelle im Polizeirevier, betreut durch die Beratungsstellen 
 Sachsen-Anhalt: Opferbetreuung durch die in den Polizeirevieren nebenamtlich tätigen Opfer-
schutzverantwortlichen, die unverzüglich eigeninitiativ Kontakt mit den Opfern aufnehmen und 
verhaltensorientiert und/oder in sicherungstechnischer Hinsicht beraten.  
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Keine

59 
 
Artikel 51: Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanage-
ment 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Verpflichtung sicherzustellen, dass eine Analyse der Gefahr für Leib und Leben und der Schwere der 
Situation, sowie der Gefahr von wiederholter Gewalt von allen einschlägigen Behörden vorgenommen 
wird, um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und erforderlichenfalls für koordinierte Sicherheit und 
Unterstützung zu sorgen. Hierbei ist gebührend zu berücksichtigen, ob der Täter Feuerwaffen besitzt 
oder Zugang zu ihnen hat. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Alle zuständigen Behörden, nicht nur die Polizei, müssen dafür Sorge tragen, dass die Risiken effektiv 
bewertet werden und zum Schutz der Opfer für jeden Einzelfall ein Plan für ein Gefahrenmanagement 
gemäß eines standardisierten Verfahrens und im Rahmen einer behördenübergreifenden Zusammenar-
beit und Koordinierung ausgearbeitet wird. Bei jeder Maßnahme muss die Wahrscheinlichkeit eines 
Rückfalls in das gewalttätige Verhaltensmuster, insbesondere bei Gewalttaten, die den Tod nach sich 
ziehen können, berücksichtigt werden und der Ernst der Lage korrekt eingeschätzt werden. 
 
Es soll dafür Sorge getragen werden, dass ein effektives behördenübergreifendes Fachkräftenetzwerk 
ins Leben gerufen wird, um besonders gefährdete Opfer zu schützen. Bei allen Maßnahmen sind jedoch 
die Rechte der angeklagten Person zu respektieren und darauf zu achten, dass durch die Maßnahmen 
der dem Opfer zugefügte Schaden nicht vergrößert wird und die Ermittlungen und Gerichtsverfahren 
nicht zu einer sekundären Viktimisierung führen. 
 
Da der Besitz von Feuerwaffen das Tötungsrisiko erhöht, ist der legale oder illegale Zugang des Täters 
zu Feuerwaffen in die Gefährdungsanalyse mit einzubeziehen. Auch der Zugang zu anderen relevanten 
Waffengattungen, z.B. Kampfmesser, ist soweit wie möglich zu berücksichtigen. 
 
3. Ist-Situation 
 
Aktuell sind in der Wissenschaftsstadt Darmstadt folgende Maßnahmen in Kraft: 
 
 Die Fachberatungsstellen nutzen das Düsseldorfer Gefahreneinschätzungsverfahren 
 Die Polizei nutzt polizeiinterne Bewertungsmodelle und hat ein Gefährdungslagenmanagement 
4. Bedarfe 
 
Als Bedarfe wurden im Netzwerk Gewaltschutz identifiziert: 
 
 Aufbau eines behördenübergreifenden Fachkräftenetzwerks zum High Risk Management 
 Transparenz der Instrumente der Gefährdungsbeurteilung aller beteiligten Kooperationspartne-
rinnen und –partner 
 Beteiligung des Bürger- und Ordnungsamtes in Bezug auf die Überprüfung des Besitzes von 
Waffen

60 
 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Es wird empfohlen, multidisziplinäre Fallkonferenzen für Hochrisikofälle einzuführen (bestehend 
aus Polizei, Staatsanwaltschaft, Beratungsstellen, ggf. Jugendamt, ggf. Bürger- und Ordnungs-
amt …), die nach einem zu erstellenden Verfahre nsleitfaden standardisiert arbeiten (nach dem 
Beispiel in Rheinland-Pfalz)  
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
 Rheinland-Pfalz: Projekt „Gewalt in engen sozialen Beziehungen“ (GesB) (bei Häuslicher Gewalt 
und Stalking) 
 Landkreis Osnabrück: Fallkonferenzen nach MARAC (siehe unten) 
 Mannheim: Pilotprojekt „Bekämpfung häuslicher Gewalt“ (auch: „High Risk“-Programm ge-
nannt) 
 Großbritannien: MARAC (Multi-Agency-Risk-Assessment-Conference) 
 Beispiele guter Praxis für Einrichtungen finden sich im von WAVE im Rahmen des EU-Projektes 
PROTECT II herausgebenen Handbuch 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Vermutlich bedarf es einer Initiative auf Landesebene, um flächendeckend für das Land Hessen auf 
Ebene der Polizei entsprechende Strukturen (z.B. analog zu Rheinland-Pfalz) verbindlich zu etablieren.

61 
 
Artikel 55: Verfahren auf Antrag und von Amts wegen 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Verpflichtung sicherzustellen, dass staatliche und nichtstaatliche Organisationen sowie Beraterinnen 
und Berater bei häuslicher Gewalt die Möglichkeit erhalten, den Opfern in den Ermittlungen und Ge-
richtsverfahren beizustehen, bzw. diese zu unterstützen. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Zur Stärkung der Opfer und Ermutigung, an einem Strafverfahren teilzunehmen, wird verlangt, dafür 
Sorge zu tragen, dass Opferorganisationen, auf häusliche Gewalt spezialisierte Beraterinnen und Bera-
ter oder sonstige Arten von Hilfs- und Schutzdiensten den Opfern zur Hilfe kommen und sie während 
der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens unterstützen können. Dies erhöht die Anzeigen- und Aus-
sagebereitschaft und hilft den Betroffenen, besser mit der emotionalen Herausforderung umzugehen, 
welche die aktive Beteiligung am Ausgang des Verfahrens darstellt. Die Dienste, auf die hier abgehoben 
wird, sind nicht rechtlicher, sondern praktischer/psychologischer Art. Sie umfassen die Vorbereitung 
der Opfer – auf psychologischer und emotionaler Ebene – auf die Aussage vor dem Angeklagten, die 
Begleitung der Opfer auf dem Weg zum Gericht, bzw. verschiedene andere praktische und psychologi-
sche Hilfsformen. 
 
3. Ist-Situation 
 
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind folgende Maßnahmen implementiert: 
 
 Darmstädter Hilfe e.V. 
Bedarfe 
 
Im Netzwerk Gewaltschutz wurden hier keine Bedarfe identifiziert. 
 
Handlungsempfehlungen 
 
Keine 
 
Best-Practice-Beispiele 
 
Keine 
 
Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Auf Bundesebene sieht das Netzwerk Gewaltschutz Regelungsbedarfe in Bezug auf die Umwandlung von 
Antragsdelikten auf Offizialdelikte. Außerdem bestehen Regelungsbedarfe im Strafverfahrensrecht in 
Bezug auf die Voraussetzungen der psychosozialen Prozessbegleitung.

62 
 
Artikel 56: Schutzmaßnahmen 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Verpflichtung zum Schutz der Opfer und Zeuginnen und Zeigen vor Einschüchterung und Vergeltung, 
sowie Unterrichtung über eine Flucht oder eine bevorstehende Freilassung des Täters / der Täter. Un-
terrichtung über die veranlassten Maßnahmen, den Ermittlungsstand und die Entscheidung. Sicherstel-
lung des Schutzes und der Privatsphäre in allen Schritten des Verfahrens, Zurverfügungstellung von 
Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Einsatz von geeigneten Kommunikationstechnologien, um 
eine Aussage zu ermöglichen, bei dem die Opfer den Tätern nicht persönlich gegenübertreten müssen. 
Verpflichtung bei Kindern auch besondere Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Wohles des 
Kindes zu treffen. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Die benannten Maßnahmen sind nur Beispiele und können durch weitere Maßnahmen ergänzt werden. 
Wenn das Opfer wünscht, der Vernehmung beizuwohnen oder wenn der Kontakt zwischen Opfer und 
vermeintlichen Täter unerlässlich ist (z.B. wenn eine Konfrontation geboten zu sein scheint), kann von 
den Maßnahmen abgewichen werden. Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind von wesentlicher Bedeu-
tung, um die Wahrnehmung der Rechte der Opfer zu gewährleisten, weshalb es in Erwägung zu ziehen 
ist, diese kostenlos zur Verfügung zu stellen. 
 
3. Ist-Situation 
 
Keine Ausführungen 
 
4. Bedarfe 
 
Als Bedarfe wurden identifiziert: 
 
 Ermöglichung der gerichtlichen Vernehmung von Zeuginnen und Zeigen per Video für Gewaltbe-
troffene zum Schutz und Vermeidung von Re-Traumatisierung 
 Ausreichende Finanzierung von Schutzeinrichtungen wie anonymer Wohnraum, ZeugInnen-
schutzprogramme, …  
 Getrennte Wartebereiche für Opfer und Täter (Zimmer für Zeuginnen und Zeugen) 
 Kinder: Sensibilisierung der Richter und Richterinnen; Vernehmung der Kinder nur im Kinder-
zimmer 
 Qualitätssicherung bei Gutachterinnen und Gutachern und Verfahrensbeiständen durch Jugend-
ämter und Gerichte. 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Überprüfung von potentiellen Maßnahmen, welche den Schutz der Opfer und Zeuginnen und 
Zeugen in Verfahren verbessern

63 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
Keine 
 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Überprüfung der entsprechenden Gesetzgebung auf Bundesebene

64 
 
Artikel 57: Rechtsberatung 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Verpflichtung den Opfern das Recht auf einen Rechtsbeistand und unentgeltlicher Rechtsberatung ein-
zuräumen. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Die Konvention verleiht Opfern nicht automatisch den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsberatung. 
Es ist allerdings jeweils festzustellen, ob das Erscheinen des Opfers vor einem Gericht ohne Rechtsbei-
stand in dem Sinne erfolgreich sein wird, dass die betroffene Person ihr Anliegen auf zufriedenstellende 
Weise vorbringen kann. Hierbei ist die Komplexität der Verfahren und der emotionale Charakter der Si-
tuation zu berücksichtigen. Wenn die Person dazu nicht fähig ist, muss ihr ein kostenloser Rechtsbei-
stand zur Verfügung gestellt werden. 
 
3. Ist-Situation 
 
Keine Angaben 
 
4. Bedarfe 
 
Als Bedarfe wurden identifiziert: 
 
 Ausbau kostenfreier Rechtsberatung 
 Prozesskostenhilfe staffeln nach Einkommen / Vermögen 
5. Handlungsempfehlungen 
 
Keine 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
Keine 
 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Es wird empfohlen, auf Bundesebene den Ausbau kostenfreier Rechtsberatung und die Reformierung 
der Prozesskostenhilfe anzuregen.

65 
 
Artikel 59: Aufenthaltsstatus 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Verpflichtung zur Erteilung eines eigenen Aufenthaltsstatus, wenn die persönliche Lage des Opfers dies 
erfordert oder der Aufenthalt des Opfers für seine Zusammenarbeit mit den Behörden bei den Ermitt-
lungen oder beim Strafverfahren erforderlich ist. Opfer, die aufgrund einer Zwangsheirat den Aufent-
haltsstatus im Herkunftsland verloren haben, sollen dabei unterstützt werden diesen wiederzuerlangen. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Die Angst vor Abschiebung und vor dem Verlust des Aufenthaltsstatus hält viele Opfer von Gewalt davon 
ab, Hilfe zu suchen oder den Täter zu verlassen. Daher wird es für notwendig erachtet, zu gewährleis-
ten, dass das Risiko den Aufenthaltsstatus zu verlieren, für diejenigen Opfer kein Hindernis darstellt, die 
sich zur Beendigung einer von Missbrauch und Gewalt geprägten Ehe oder Partnerschaft entschließen. 
Zur Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsstatus ist es notwendig behördlich festzustellen, dass die 
Beendigung der Beziehung eine Folge der durch das Opfer erlittenen Gewalt ist (z.B. durch Polizeibe-
richte, Kontaktverbote, medizinische Beweise, Meldungen der Sozialdienste oder von Frauen-NGOs, …). 
Eine eigenständige Aufenthaltsgenehmigung soll gewährleisten, dass Opfer den notwendigen behördli-
chen Schutz erhalten ohne fürchten zu müssen, dass der Täter als Vergeltung das von ihm kontrollierte 
Aufenthaltsrecht zurückzieht oder droht, dies zu tun. Dies ist insbesondere bei Fällen der Zwangsverhei-
ratung wichtig. Besonderer Schutz ist auch jenen Opfern zu gewähren, die im Falle einer Rückführung in 
einem Herkunftsland landen, in dem die Präventions-, Schutz- und Strafverfolgungsbehörden niedriger 
sind als im Gastland. Gewalterfahrung kann einen Anspruchsgrund für ein Aufenthaltsrecht aus humani-
tären Gründen darstellen. Zu berücksichtigen ist die persönliche Situation des Opfers, sein Gesund-
heitszustand, die familiäre Situation und die Situation im Herkunftsland. 
 
3. Ist-Situation 
 
Keine Ausführungen 
 
4. Bedarfe 
 
Als Bedarfe wurden identifiziert: 
 
 Es wird empfohlen, jene Frauen statistisch zu erfassen, die aufgrund des aktuell geltenden Vor-
behalts der Bundesregierung zu diesem Artikel, keinen Schutz erhalten. 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Prüfung, ob die lokale Ausländerbehörde entsprechende statistische Dokumentationen erstellen 
kann. 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
Keine

66 
 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Es wird angeregt, auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass die Ehebestandszeit bzgl. des Aufent-
haltsstatus reduziert wird und vor allem der Ratifizierungsvorbehalt bezüglich dieses Artikels aufgeho-
ben wird. 
 
Im Bereich des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung werden Opfer strukturell über den Migrati-
onshintergrund und ihre Nationalität als „Andere“ verortet, indem möglicher (und zudem auch nur be-
schränkter) Schutz nur im Austausch für ihre Kooperationsbereitschaft im strafrechtlichen Verfahren 
angeboten wird. Darüber hinaus kann eine Begrenzung von Schutz und Hilfe über die Bedenk- und Sta-
bilisierungsfrist und die Unterscheidung zwischen Angehörigen von EU-Staaten und solchen aus ande-
ren Herkunftsländern sogar die minimale Unterstützung verhindern

67 
 
Artikel 60: Asylanträge aufgrund des Geschlechts 
 
1. Konventions-Inhalt 
 
Verpflichtung Gewalt gegen Frauen als Form der Verfolgung und Form schweren Schadens anzuerken-
nen, die einen ergänzen/subsidiären Schutz begründet. Gefordert ist eine geschlechtssensible Ausle-
gung und das Ergreifen von Maßnahmen, um geschlechtssensible Aufnahmeverfahren und Hilfsdienste 
für Asylsuchende, sowie geschlechtsspezifische Leitlinien und geschlechtersensible Asylverfahren aus-
zuarbeiten. 
 
2. Soll-Vorgabe 
 
Es ist sicherzustellen, dass der Unterschied zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf ihre Erfah-
rungen bei Verfolgung und ihren Ursachen, berücksichtigt wird. Insbesondere zu berücksichtigen sind 
Vergewaltigung, weibliche Genitalverstümmelung (FGM), Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgift, 
schwere häusliche Gewalt und Menschenhandel. Die Anerkennung von geschlechtsspezifischer Gewalt 
als eine Form der Verfolgung in diesem Sinne bedeutet anzuerkennen, dass eine Frau aufgrund ihrer 
Geschlechtszugehörigkeit, verfolgt werden kann. Eine sich hieraus ergebende Verpflichtung ist die Ent-
wicklung geschlechtersensibler Aufnahmeverfahren, um die speziellen Schutzerfordernisse zu gewähr-
leisten. Als Beispiel gelten:  
 
 Ermittlung von Opfern von Gewalt gegen Frauen zu einem frühen Zeitpunkt im Asylverfahren 
 Separate Unterbringung von ledigen Männern und Frauen 
 Getrennte Toiletten oder zumindest die Einführung und Kontrolle unterschiedlicher Zeiten der 
Benutzung durch Männer und Frauen 
 Von den Bewohnerinnen und Bewohnern abschließbare Zimmer 
 Ausreichende Beleuchtung im gesamten Aufnahmezentrum 
 Schutz durch Wachleute, auch durch weibliche Wachleute, die im Hinblick auf die geschlechts-
spezifischen Bedürfnisse der Bewohner und Bewohnerinnen geschult wurden 
 Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch für private Anbieter von Diensten gelten-
der Verhaltenskodex 
 Offizielle Bestimmungen für das Eingreifen und den Schutz bei geschlechtsspezifischer Gewalt 
 Bereitstellung von Informationen für Frauen und Mädchen über geschlechtsspezifische Gewalt 
und die verfügbaren Hilfsdienste 
Als Hilfsdienste werden empfohlen: 
 
 Psychosoziale Unterstützung 
 Beratung in Krisensituationen 
 Medizinische Versorgung für Traumapatientinnen 
Die Entwicklung und Umsetzung von Leitlinien dient dazu, dass betroffene Akteurinnen und Akteure 
erkennen können, wie sie geschlechtssensible Elemente in ihre Politik und Verfahren integrieren kön-
nen. Hierbei sollte der Schwerpunkt auf einer Sensibilisierung der Berücksichtigung der kulturellen und 
religiösen Empfindsamkeiten und der persönlichen Faktoren, sowie auf die Erkennung von Traumata 
gelegt werden. 
 
Die betroffenen Frauen sind mit Informationen in Bezug auf geschlechtersensible Verfahren zu versor-
gen. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit eines Einzelgesprächs, ohne dass Familienmitglieder anwe-

68 
 
send sind. Die vertraulichen, geschlechtersensiblen Gespräche sollten möglichst unter Rückgriff auf 
sprachmittelnde Personen durchgeführt werden, wobei die Betroffene die Möglichkeit erhalten soll, ihre 
Vorliebe bzgl. des Geschlechts der beratenden und sprachmittelnden Person zu äußern 
 
3. Ist-Situation 
 
Aktuell gibt es in der Wissenschaftsstadt Darmstadt folgende Maßnahmen: 
 Gewaltschutzkonzept für die Erstwohnhäuser, die die oben genannten Kriterien erfüllen 
 Sensibilisierung der sozialpädagogischen Fachkräfte der Erstwohnhäuser, der Ehrenamtlichen 
und der Sprachmittlerinnen zu geschlechtsspezifischen Asylgründen 
 Psychosoziales Zentrum für Geflüchtete Südhessen 
 Beratung zu den geschlechtsspezifischen Asylgründen (Diakonisches Werk Darmstadt-Dieburg, 
unabhängige Flüchtlingsberatung) 
 
4. Bedarfe 
 
Als Bedarfe wurden ermittelt: 
 
 Ausweitung der Beratung zu den geschlechtsspezifischen Asylgründen bereits in den Erstwohn-
häusern 
 Bei der Anhörung im Verfahren sollten Sprachmittlerinnen standardmäßig anwesend sein 
 Ausweitung traumatherapeutischer Zentren (analog zu Artikel 20: Allgemeine Dienste) 
5. Handlungsempfehlungen 
 
 Optimierung der Betreuung Betroffener durch Sprachmittlerinnen und Implementierung einer 
frühzeitigen und standardmäßigen Beratung zu geschlechtsspezifischen Aslgründen 
 
6. Best-Practice-Beispiele 
 
 Psychosoziales Zentrum für Geflüchtete Südhessen (PZGS): Case Management und Kriseninter-
vention 
7. Einbeziehung anderer Ebenen 
 
Keine

69 
 
3. Zusammenfassung der Handlungsempfehlungen  
 
Bereich Allgemein (Artikel 1 - 12) 
 
 Perspektivische Erfüllung der bereits vorhandenen fachlichen Standards in Bezug auf Anzahl der 
Schutzplätze und entsprechende Personalschlüssel nach fachlich definierten Standards. (Artikel 
8) 
 Entwicklung von fachlichen Standards für jene Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, wo noch 
keine Fachempfehlungen vorliegen, bzw. deren Einforderung bei anderen Stellen (Artikel 8) 
 Darüber hinaus: Regelmäßige Evaluation von Bestand und Bedarf und Nachsteuerung wo jeweils 
nötig. Hierzu sind ein ständiges Monitoring und eine regelmäßige Evaluation durch eine regiona-
le Koordinierungsstelle nötig. (Artikel 8) 
 Überprüfung, ob es lokale nichtstaatliche Organisationen oder Akteurinnen und Akteure der Zi-
vilgesellschaft gibt, die bis dato noch nicht im Netzwerk Gewaltschutz vertreten sind. (Artikel 9) 
 Vom  Netzwerk Gewaltschutz wird angeregt, regelmäßig einen Reflexionstag zur Arbeit des 
Netzwerks durchzuführen, der auch dazu dienen soll sich ändernde Bedarfe zu ermitteln. (Arti-
kel 9) 
 Neu-Einrichtung einer regionalen Koordinierungsstelle (Artikel 10) 
 Alternativ: Übertragung dieser Aufgabe an eine vorhandenen Struktur, unter Bereitstellung der 
erforderlichen finanziellen und personellen Mittel (Artikel 10) 
 Überprüfung welche statistischen Daten zusätzlich in das alljährliche Dokument „Zahlen – Daten 
– Fakten“ aufgenommen werden sollten. Dies gilt insbesondere für die relevanten PKS-Schlüssel 
und die Jahresberichte von Beratungsstellen. (Artikel 11) 
 Darstellung der vorhandenen Hellfeld-Zahlen im zeitlichen Längsschnitt um Entwicklungen able-
sen zu können (Artikel 11) 
 Anpassung der Jahresberichte der Behörden und Institutionen an den Bedarf der Istanbul-
Konvention, insbesondere auch im Hinblick auf die Darstellung der Inanspruchnahme aus der 
Stadtbevölkerung, um die Daten solide in der Kombination mit bevölkerungsbasierten Studien 
nutzbar zu machen (Artikel 11) 
 Durchführung einer Bürgerinnenbefragung zur lokalen Erreichung von Zielgruppen sowie Unter-
stützung der NGOs bei der Evaluation der Passgenauigkeit und Wirksamkeit des lokalen Hilfe- 
und Unterstützungssystems, zum Beispiel durch Finanzierung von wissenschaftlichen For-
schungsarbeiten (ggf. in Kooperation mit der Hochschule Darmstadt) (Artikel 11) 
 Da Präventionsmaßnahmen bereits sehr früh in Kita und Schule beginnen müssen, empfiehlt 
das Netzwerk Gewaltschutz eine Bestandsaufnahme bereits bestehender Maßnahmen in diesem 
Bereich. (Artikel 12) 
 Verstetigung vorhandener Angebote, regelmäßige Implementierung statt punktueller Durchfüh-
rung. Zu empfehlen ist hier die Einbettung in einen Handlungsaktionsplan (Artikel 12) 
 Orientierung an vorhandenen Beispielen guter Praxis und Auswahl und Durchführung, bzw. Im-
plementierung entsprechender Projekte im Rahmen der Gemeinwesenarbeit (zum Beispiel StoP: 
Stadtteile ohne Partnergewalt) (Artikel 12) 
 Kooperation mit lokalen Medien: Erarbeitung von selbstregulierenden Leitlinien in Bezug auf die 
verwendete Sprache, Vermittlung positiver Rollenbilder (für Männer wie Frauen), Darstellung von 
beruflichen Erfolgen von Frauen usw.; Zur Verfügung stellen von Tool Kits für individuelle Jour-
nalistinnen und Journalisten (Artikel 12)

70 
 
Bereich Prävention (Artikel 13 – 17) 
 
 Generierung von Daten aus der Stadtgesellschaft, auf deren Grundlage Kampagnen Zielgruppe-
spezifisch entwickelt werden können (z.B. Amt für Statistik und Stadtforschung) (Beispiele: Wie 
bekannt ist das lokale Hilfe- und Unterstützungssystem, subjektives Sicherheitsgefühl …) (Arti-
kel 13) 
 Verstetigung der Aufklärungs- und Informationsarbeit vor allem im Bereich der allgemeinen In-
formationen zum Thema, und der gesellschaftlichen Kosten von geschlechtsspezifischer Gewalt 
für die gesamte Gesellschaft (Artikel 13) 
 Mehr Materialien, die die Gesellschaft befähigen, selbst aktiv zu werden und Betroffene zu un-
terstützen (Artikel 13) 
 Angebote für das Netzwerk Gewaltschutz zur Stärkung der Argumentation gegen rechtspopulis-
tische Propaganda (Artikel 13) 
 Angebote von Workshops zur Gewaltprävention an weiterführenden Schulen (Artikel 13) 
 Überprüfung, wie vor Ort eine kontinuierliche Aus- und Fortbildung der genannten Berufsgrup-
pen gewährleistet werden kann und Entwicklung entsprechender Konzepte und Angebote, insbe-
sondere für den Bereich der Justiz. (Artikel 15) 
 Implementierung von Leitlinien und Schutzkonzepten in jenen Einrichtungen, in denen bisher 
noch keine vorhanden sind. (Artikel 15) 
 Aufstockung der Ressourcen des bestehenden Angebotes zur Täterarbeit (Artikel 16) 
 Etablierung präventiver Angebote und einer Notrufnummer für Täter (Artikel 16) 
 Ausweitung des pro-aktiven Ansatzes auch auf Täter (Artikel 16) 
 Angebot einer Online-Zertifizierung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wissenschafts-
stadt Darmstadt nach dem Beispiel der GIZ (siehe unten). Gewinnen weiterer Unternehmen für 
eine entsprechende Beteiligung ihres Unternehmens. (Artikel 17) 
 Gewinnen der größten lokalen Unternehmen um interne Leitlinien analog der Dienstanweisung 
gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrem Betrieb 
zu implementieren. (Artikel 17) 
 Kooperationen mit Gewerkschaften um entsprechende Arbeitsplatzkampagnen in Darmstädter 
Unternehmen zu initiieren oder als Partnerinnen und Partner zu unterstützen (Artikel 17) 
 Ermutigung der lokalen Medien selbstregulierende Leitlinien für ihre Berichterstattung zu instal-
lieren und über Gewalt gegen Frauen nicht als isolierte Ereignisse zu  berichten, sondern den 
Kontext und die Ursachen mitzuliefern, sowie nicht nur über die Opfers, sondern auch über die 
Täter zu berichten. Angebot einer Fortbildung für Journalistinnen und Journalisten (Artikel 17) 
 Kooperation mit Schulen für Projekte zur Medienkompetenz von Schülerinnen und Schülern (Ar-
tikel 17)

71 
 
Bereich Schutz und Unterstützung (Artikel 18 – 28) 
 
 Intensivierung der Kooperation bezüglich des Pro-Aktiven Ansatzes mit dem Ziel, diesen zu op-
timieren (Artikel 18) 
 Implementierung von wirksamen Konzepten in Pflegeeinrichtungen (Artikel 18) 
 Entwicklung von lokal umsetzbaren Maßnahmen zur finanziellen Entlastung von Gewaltbetroffe-
nen (Artikel 18) 
 Überprüfung, ob es bei den vorhandenen Informationen und Materialien Lücken gibt  
 Überprüfung, ob die vorhandenen Informationen und Materialien auch bei den Betroffenen an-
kommen und verstanden werden (Artikel 19) 
 Gespräche mit der Justiz zur Entwicklung von geeigneten Informationsmaterialien zu Gerichts-
verfahren (Artikel 19) 
 Entwicklung von Strategien, um die therapeutische Betreuungssituation  insbesondere in Bezug 
auf Trauma deutlich zu verbessern (Artikel 20) 
 Prüfung einer Überbrückungsfinanzierung zum Übergang nach dem Frauenhaus (Artikel 20) 
 Prüfung, ob den Frauen in der Darmstädter Straßenprostitution ein mobiles Gerät mit speziellen 
Notruf-Anwendungen zur Verfügung gestellt werden kann analog §24 Prostituiertenschutzgesetz 
für die Innenprostitution (Artikel 20) 
 Überprüfung des bereits sehr gut ausgebauten spezialisierten Hilfesystems auf bestehende 
Schutzlücken und Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten für Zielgruppen, die bisher nicht oder 
nicht ausreichend erreicht werden, insbesondere gewaltbetroffene wohnungslose Frauen und 
Frauen in der Innenprostitution. (Artikel 22) 
 Prüfung der Umsetzung der Forderung nach einer Krisenintervention, die 24 Stunden Tag / 7 
Tage die Woche verfügbar ist. (Artikel 22) 
 Prüfung eines zusätzlichen Angebots zur aufsuchenden Arbeit mit Frauen mit Behinderung und 
Frauen mit Migrationshintergrund, wie in der Studie des Europarats zu den Mindeststandards 
der spezialisierten Hilfsdienste als notwendig definiert. (Artikel 22) 
 Implementierung von Interventionskonzepten und –standards im Bereich der Frühen Hilfe und 
Schwangerenvorsorge (Gesundheitsfachkräfte, Hebammen, Geburtshelferinnen und Geburtshel-
fer) (Artikel 22) 
 Erweiterung des Frauenhauses auf den nach Konvention errechneten Bedarf (Artikel 23) 
 Prüfung der Einrichtung weiterer Schutzunterkünfte für weitere Betroffenengruppen (Artikel 23) 
 Entwicklung von Maßnahmen zur Optimierung der Soforthilfe bei Vergewaltigung. (Artikel 25) 
 Überprüfung der Personalausstattung der Fachberatungsstellen und perspektivisch entspre-
chende Aufstockung der finanziellen und personellen Ressource. (Artikel 25) 
 Einrichtung eines lokalen Krisenzentrums, in das die Angebote der Beratungsstellen sowie die 
Soforthilfe bei Vergewaltigung konzeptionell eingebunden werden sollten. (Artikel 25) 
 Es wird empfohlen, beim gesamten Angebot zu überprüfen, ob Kinder als eigene Zielgruppe an-
gesehen werden, die nicht nur adäquat betreut, sondern auch psychologisch weiter begleitet 
werden sollen und ob beim Personal jeweils Zusatzausbildungen für traumasensible Arbeit vor-
handen sind. (Artikel 26) 
 Das Miterleben häuslicher Gewalt wird in Deutschland nach §8 SGB XIII als mögliche Gefähr-
dung des Kindeswohls betrachtet, weshalb den Jugendämtern hier eine besondere Aufgabe zu-
kommt. In Hessen sind jeweils bei der Hälfte der Polizeieinsätze wegen häuslicher Gewalt Kinder 
und Jugendliche mitbetroffen. Das hessische Sozialministerium hat deshalb eine Fortbildung 
mit dem Titel „Auswirkungen von Partnergewalt und Folgerungen für die Jugendhilfe“ entwickelt. 
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Kindeswohlgefährdung des städtischen Ju-
gendamtes sowie die Verfahrensbeistände, sollten diese Fortbildung absolvieren. (Artikel 26) 
 Gegebenenfalls Etablierung zusätzlicher traumatherapeutischer Angebote (Artikel 26)

72 
 
Bereich Straf- und Zivilrecht (Artikel 29 – 48) 
 
 Etablierung einer Regelung, nach der das beschleunigte Verfahren in Fällen von Gewalt nicht an-
gewandt wird, entsprechend dem Münchener Modell (Artikel 31) 
 Unterbreitung von Fortbildungsangeboten an Richterinnen und Richter am Familiengericht zu 
den Regelungen des Artikel 31 und zu kultursensibler Arbeit (Artikel 31) 
 Überprüfung, ob das Modellprojekt aus dem Lahn-Dill-Kreis zu familiengerichtlichen Verfahren 
auch in Darmstadt implementiert werden kann. (Artikel 31) 
 Das Standesamt „ins Boot holen“, da es Anträge zur Aufhebung von Zwangsheiraten stellen 
kann (Artikel 32) 
 Entwicklung von Schutz-Lösungen für junge Frauen unter 21 Jahren (Artikel 32) 
 Informationsangebote für Ärztinnen und Ärzte und Einführung eines wirksamen Monitoring-
Systems für entsprechende Verletzungen der reproduktiven Gesundheit von Frauen mit Behinde-
rungen in Einrichtungen. (Artikel 39) 
 Zusammenarbeit mit gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern und deren Sensibilisierung (Ar-
tikel 39) 
 Kooperation mit entsprechenden Einrichtungen für Frauen mit Behinderung (Artikel 39) 
 Ermittlung von öffentlichen Orten, die durch Frauen gemieden werden und Finden von (z.B. 
städtebaulichen) Lösungen (Artikel 40) 
Bereich Verfahrensrecht und Schutzmaßnahmen (Artikel 48 – 58) 
 
 Implementierung einer Interventionsstelle im Polizeirevier zur besseren und effektiveren  multi-
disziplinären Zusammenarbeit (Artikel 50) 
 Es wird empfohlen, multidisziplinäre Fallkonferenzen für Hochrisikofälle einzuführen (bestehend 
aus Polizei, Staatsanwaltschaft, Beratungsstellen, ggf. Jugendamt, ggf. Bürger- und Ordnungs-
amt …), die nach einem zu erstellenden Verfahre nsleitfaden standardisiert arbeiten (nach dem 
Beispiel in Rheinland-Pfalz) (Artikel 51) 
 Überprüfung von potentiellen Maßnahmen, welche den Schutz der Opfer und Zeuginnen und 
Zeugen in Verfahren verbessern (Artikel 56) 
Bereich Asyl und Migration (Artikel 59 – 65)  
 
 Prüfung, ob die lokale Ausländerbehörde entsprechende statistische Dokumentationen erstellen 
kann. (Artikel 59) 
 
 Optimierung der Betreuung Betroffener durch Sprachmittlerinnen und Implementierung einer 
frühzeitigen und standardmäßigen Beratung zu geschlechtsspezifischen Asylgründen (Artikel 
60)

73 
 
Notwendige Lobbyarbeit auf Landesebene 
 
 Die Finanzierung des Schutz- und Hilfesystems ist gemeinsame Aufgabe der Länder und Kom-
munen, deshalb ist hier ein koordiniertes Vorgehen in Abstimmung mit dem Land Hessen uner-
lässlich. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Insellösungen einzelner Kom-
munen zur Inanspruchnahme des lokalen Hilfe- und Schutzsystems von Einwohnerinnen anderer 
Kommunen, deren Schutz- und Hilfesystem nicht so gut ausgebaut ist, führen. Hierbei ist auf ei-
ne finanzielle Beteiligung dieser Kommunen auf Grundlage der Nutzungszahlen dieser Kommu-
nen hinzuwirken. (Artikel 8) 
 Es ist darüber hinaus notwendig, beim Bund für die Erarbeitung von Kennziffern zur bedarfsge-
rechten Versorgung in Bezug auf alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt hinzuwirken. (Arti-
kel 8) 
 Eine landesweite Koordinierungsstelle muss die Arbeit auf Landesebene entsprechend koordinie-
ren und den regelmäßigen Austausch der regionalen Koordinierungsstellen untereinander in ge-
eigneter Weise organisatorisch sicherstellen. (Artikel 10) 
 Auf Landesebene müssen die Daten zusammengetragen und ausgewertet werden, auch um im 
Vergleich ggf. erkennen zu können, wo offensichtliche Best Practice Modelle lokal existieren, de-
ren Erkenntnisse auch in anderen Kommunen nutzbar gemacht werden können. (Artikel 11) 
 Es sollte angeregt werden, dass entsprechende Inhalte in die offiziellen Bildungs- und Lehrpläne 
des Landes Hessen aufgenommen werden. Die bedeutet die Entwicklung von Spiralcurricula, die 
sich an der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen orientieren und die relevanten Inhalte al-
tersentsprechend für alle Schulstufen und –formen ausbuchstabieren. Auch das Thema Gewalt 
in ersten Liebesbeziehungen (Teen-Dating-Violence) sollte curricular verankert werden. Unmit-
telbar verbunden hiermit ist auch die Aufnahme der Thematik in die Aus- und Fortbildung päda-
gogischer Fachkräfte. (Artikel 12) 
 In vielen Bereichen wäre eine landesweite Schulung, bzw. die Aufnahme entsprechender Inhalte 
in die jeweiligen Lehrpläne von Vorteil. Diesbezüglich sollten Gespräche auf Landesebene ge-
führt werden. (Artikel 15) 
 Auf Landesebene könnte eine Änderung des Polizeigesetzes dahingehend geprüft werden, dass 
wie in Schleswig-Holstein und Niedersachsen eine automatische Weiterleitung der Kontaktdaten 
ins Hilfesystem erfolgt, ohne dass hierfür eine Zustimmung des Opfers eingeholt werden muss. 
Studien legen nahe, dass dies zu einer deutlich höheren Inanspruchnahme des Hilfesystems 
führt und betroffene Frauen dies begrüßen. (Artikel 18) 
 Es wird als sinnvoll erachtet beim Land Hessen zu erwirken, dass ein „Hilfefonds“ für Betroffene 
zur Verfügung gestellt wird. (Artikel 20) 
 Alle ambulanten und stationären Einrichtungen, in denen Patientinnen sich vorstellen können, 
sollten über die Berufsvereinigungen und die Landesärztekammer in die Lage versetzt werden, 
zumindest eine Basisuntersuchung und –dokumentation durchführen zu können beruhend auf 
der ärztlichen Garantenpflicht gegenüber den Patientinnen und Patienten (Unmittelbarkeit da 
körperliche Befunde einer raschen Wandelbarkeit unterliegen, Verfügbarkeit rund um die Uhr) 
(Artikel 22) 
 Es wäre sinnvoll zu prüfen, welche Schutzunterkünfte für spezifische Zielgruppen in Hessen ver-
fügbar sind und wie die Auslastung ist, um ggf. regionale Synergieeffekt zu schaffen. (Artikel 23) 
 Vermutlich bedarf es einer Initiative auf Landesebene, um flächendeckend für das Land Hessen 
auf Ebene der Polizei entsprechende Strukturen (z.B. analog zu Rheinland-Pfalz) zum High Risk 
Management verbindlich zu etablieren. (Artikel 51)

74 
 
Notwendige Lobbyarbeit auf Bundesebene 
 
 Auf nationaler Ebene müssen einheitliche Erhebungsinstrumente für die Erhebung der administ-
rativen und demographischen Daten entwickelt werden, die vor Ort entsprechend nutzbar ge-
macht werden müssen. (Artikel 10) 
 Die Daten auf allen Ebenen sollten nach den gleichen Kennzahlen gesammelt werden. Es ist 
deshalb dringend notwendig die lokale Datenerhebung mittels standardisierter Methoden und 
Indikatoren, die noch auszuarbeiten sind, zu harmonisieren. Dies sollte im besten Falle auf 
Bundesebene entwickelt werden. (Artikel 11) 
 Das Netzwerk Gewaltschutz ist der Auffassung, dass weitere Forschung notwendig ist zur Aufga-
benverteilung und Rollenbildern in Partnerschaften. Diese sollte auf Bundesebene angeregt wer-
den. (Artikel 12) 
 Gespräche zur Einführung einer bundesweiten Kampagne zur Zertifizierung von Unternehmen, 
die sich besonders in diesem Bereich engagieren und vorbildliche Programme in ihrem Unter-
nehmen implementieren, Belohnung der Unternehmen für ihr Engagement durch Steuererleich-
terungen oder Auszeichnungen (analog der Initiative „Women`s Empowerment Principles - Equa-
lity means Business“ von UN Women und UN Global Compact oder der „Corporate Alliance 
against Domestic Violence“ in Großbritannien), bzw. entsprechende Sanktionierung von Unter-
nehmen, die die gesetzlichen Vorgaben zu beispielsweise sexueller Belästigung am Arbeitsplatz 
missachten (Beispiel: Frankreich) (Artikel 17) 
 Für den Zugang zu einer gesetzlichen Krankenversicherung für alle gewaltbetroffenen Frauen, 
auch für Frauen in der Prostitution und Frauen ohne gültige Aufenthaltserlaubnis müssen auf 
der Bundesebene Lösungen erarbeitet werden. Das Gesundheitswesen nimmt eine zentrale Stel-
lung im Hilfesystem für Frauen ein, die Gewalt erfahren haben und ist oftmals ihre erste Anlauf-
stelle. (Artikel 20) 
 Die Rolle der Ausländerämter ist in Bezug auf diese Frage zu klären, sowie die Frage was dies 
für den Aufenthaltsstatus der Betroffenen bedeuten kann. (Artikel 32) 
 Das Netzwerk Gewaltschutz  sieht Regelungsbedarfe in Bezug auf die Umwandlung von Antrags-
delikten auf Offizialdelikte. Außerdem bestehen Regelungsbedarfe im Strafverfahrensrecht in 
Bezug auf die Voraussetzungen der psychosozialen Prozessbegleitung. (Artikel 55) 
 Es wird empfohlen den Ausbau kostenfreier Rechtsberatung und die Reformierung der Prozess-
kostenhilfe anzuregen. (Artikel 57) 
 Im Bereich des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung werden Opfer strukturell über den 
Migrationshintergrund und ihre Nationalität als „Andere“ verortet, indem möglicher (und zudem 
auch nur beschränkter) Schutz nur im Austausch für ihre Kooperationsbereitschaft im straf-
rechtlichen Verfahren angeboten wird. Darüber hinaus kann eine Begrenzung von Schutz und 
Hilfe über die Bedenk- und Stabilisierungsfrist und die Unterscheidung zwischen Angehörigen 
von EU-Staaten und solchen aus anderen Herkunftsländern sogar die minimale Unterstützung 
verhindern (Artikel 59)

2020/0318

3272 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
28.10.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnete nversammlung 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Frauenbüro 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0318 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 111410 
Kostenstelle:  530-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  Sachkonto:       
 
Betreff: "Istanbul-Konvention umsetzen"  
 
Vorlage vom: 21.10.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
Magistrat und Stadtverordnetenversammlung nehmen die Bestandsbewertung und die 
Handlungsempfehlungen für einen kommunalen Aktionsplan  zur Umsetzung des 
Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und 
häuslicher Gewal t (Istanbul-Konvention) zur Kenntnis . 
 
Anlagen: "Istanbul-Konvention umsetzen" - Bestandsbewertung und 
Handlungsempfehlungen für einen kommunalen Aktionsplan  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 21.10.2020  
 
Im Jahr 2017 hat die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen des Europarates zur 
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul -Konvention") 
ratifiziert. Dieser Menschenrechtsvertrag ist am 1. Februar 2018 in Deutschland in Kraft 
getreten und verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, deren Vorgaben umzusetzen.  
Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 21 .01.2020 (SV-Nr. 2020/0017) 
den Magistrat aufgefordert   
 
1. eine Bestandsbewertung vorzunehmen und auf dieser Grundlage 
Handlungsempfehlungen für zu ergreifende Maßnahmen zu entwickeln  
2. der Stadtverordnetenversammlung zu berichten und die so identifizierten 
notwendigen Maßnahmen in Verantwortung der Kommune in den Zweiten 
Gleichstellungsaktionsplan zur „Europäischen Charta für die Gleichstellung von 
Frauen und Männern auf lokaler Ebene“ einmünden zu lassen.  
 
Die vorliegende Bestandsbewertung und die Handlungsem pfehlungen wurde n unter 
Federführung des Frauenbüros im sog. „Darmstädter Modell“, einem Beteiligungsverfahren 
mit Expertinnen und Experten aus dem „Netzwerk Gewaltschutz - Prävention und Schutz gegen 
häusliche und sexualisierte Gewalt an Frauen, Mädchen u nd Jungen in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt -Dieburg“ erarbeitet. 
Die Ergebnisse der Bedarfs - und Bestandsaufnahme zeigen, dass das Hilfesystem in Bezug 
auf viele Vorgaben der Konvention bereits sehr gut aufgestellt ist. In ein igen Bereichen 
bestehen jedoch im Rahmen der verpflichtenden Vorgaben der Istanbul -Konvention 
Verbesserungs - und Entwicklungsbedarfe, um bestehende Schutzlücken im Hilfesystem zu 
schließen und passgenaue Hilfsangebote auszubauen.  
 
Entsprechend werden in de r Folge Magistratsvorlagen zu notwendigen Maßnahmen erstellt 
und zur Beschlussfassung vorgelegt.  
 
 
Darmstadt, den 2 1.10.2020 
 
 
  
 
 
Barbara Akdeniz  
Stadträtin

anlage 5

109 Zeichen

Punkt 29: "Istanbul-Konvention umsetzen" 
 (V-Nr. 2020/0318) 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

Beratungsverlauf (4)

TOP 29
TOP 321
TOP 51
TOP 7

Orte (1)

  • Frankfurter Straße 71

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Details

Vorlagen-Nr.
2020/0318
Typ
Magistratsvorlage
Datum
21.10.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00