Mandari Insight

V/0212/2012

Landesinitiative StadtBauKultur NRW - Mitgliedschaft

Vorlagen 13.03.2012

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 21.03.2012, TOP 3

Anlage 1 V-0212-2012

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 V-0212-2012

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 V-0212-2012

12513 Zeichen

P)*sp(
*l -hlf rl'b F^rtl-\4 /d\fl FJ\.}i Fft/.4 rtJ^!--l /*--rq [-'ü11 aLrh n{rFl d"arl
ffilM
Satzung des Vereins ,,StadtBauKultur NRW e.V."
S 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "StadtBauKultur NRW e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
S 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Baukultur in den Städten und Regionen
Nordrhein-Westfalens, insbesondere der Gestaltqualität von Architektur, öffentlichen
Stadträumen und sonstiger gebauter und gestalteter Umwelt. Er leistet damit einen
Beitrag zur Verbesserung gebauter und gestalteter Stadträume durch Förderung von
Planungs- und Baukultur, Öenkmalschutz, klima- und umweltgerechtes Bauen,
Heimat- und Landschaftspflege und Kunst im öffentlichen Raum. Mit seiner
Orientierung auf die Förderung von Modellprojekten und der Organisation von
Fachdiskursen und Fortbildungsprogrammen will der Verein zudem einen Beitrag zur
Volks- und Berufsbildung leisten.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Sammlung und Vermittlung von lnformationen über das qualitätvolle Bauen und
Planen,
- die Organisation von Diskursen zur Planungs- und Baukultur mit allen relevanten
Verbänden, lnitiativen und Einzelpersonen,
- die Organisation eines nationalen und internationalen Erfahrungsaustausches
- die Erstellung und Präsentation von Ausstellungen zum Thema Stadtkultur,
- die lnitiierung und Organisation von Auszeichnungen und Wettbewerben,
- die Beteiligung an und Unterstützung der Landesinitiative StadtBauKultur NRW.
(3) Zur Erreichung seines Zwecks arbeitet der Verein eng mit Kommunen sowie anderen
gemeinnützigen Trägern zusammen, die in seinem Sinne tätig sind.
StadtB au Kultu r N RW e.V.

*l -llf rlh F^I1l-\rl nnr{ Fr./--r{ nfL'l4 f!"-]r-l /-vtr ll--nrfl r.Lrh nlrr\ F^rtl-\il
lffi'."ilM
S 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke venrvendet werden. Die
Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Überschussanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf
Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüngtigt werden.
(5) Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr.
Aufiruendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden. '
s4
(1)
(3)
(2)
Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen ausl
natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Sie
können auf Vorschlag von mindestens 1/3 der Mitglieder und auf einstimmigen
Beschluss des Vorstandes als Mitglieder aufgenommen werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag
auf Mitgliedschaft entscheidet. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen
ablehnen. Anträge auf Mitgliedschaft sind der nächsten Mitgliederversammlung zur
Entscheidung vorzulegen.
Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, über dessen Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung beschließt.
StadtB au Ku lt ur N RW e.V.

*l-lllfhr'^r!-'flrr-1r{F \r-'tift'1rt]ry^1r--la-Jhlt-.r\"lr.tf-hfqrF\F^rtl-\rl
Fä-'*tM
S 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austrittserklärung; sie ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die
Kündigungsfrist beträgt für Mitglieder ein Jahr zum Ende eines Kalenderjahres.
2. mit dem Tod sowie mit der Auflösung bzw. Aufhebung einer juristischen Person.
3. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn
1. es seit einem Jahr seinen Beitrag nicht entrichtet hat;
2. es wiederholt grob gegen die Ziele und die Satzung des Vereins verstoßen hat.
(3) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied bzw. sei4/e Vertreter/in zu hören oder
eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes einzuholen. Die Entscheidung über
den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustell,en.
(4) Mitgliedsbeiträge werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig und bei
. Ausscheiden aus dem Verein auch nicht anteilig erstattet.
S 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederyersammlung, der Vorstand und der Beirat
S 7 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus einem/einer VertreterA/ertreterin des Landes NRW
(zuständiges Ressort).
(2) Das Beiratsmitglied wird vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag
des Landes bestellt. Eine mehrmalige nachfolgende Bestellung ist möglich. Es wird
ein/eine Vertreter/Vertreterin bestellt.
(3) Der Beirat berät den Vorstand bei allen wichtigen Entscheidungen insbesondere
solche, die nach S 11 Abs. 2 dem Vorstand ausschließlich vorbehalten sind. Er ist
vom Vorstand vor der Beschlussfassung über Beschlusspunkte zu hören.
(4) Der Beirat tagt bei Bedarf und wird vom 1. Vorsitzenden eingeladen.
StadtBau Kultu r N RW e.V.

*l-If rlbF^rrl-\rlfßT{r-rv-},lrJ-r/"lfy*rqf*--r.rpfiftint*'-1l'ulr'-lhr?-\rl
@;lM
S 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, möglichst jedoch einmal jährlich als
Jahreshauptversammlung vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem/r
Stellvertreter/in einzuberufen. Der Vorstand legt Ort,Zeil und Tagesordnung der
M itgliederversamml ung fest.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
1. Billigung des Jahresberichts;
2. Genehmigung des Jahresabschlusses;
3. Entgegennahme des Prüfungsberichts;
4. Entlastung des Vorstandes;
5. Besch lussfassung ü ber Satzungsänderu n gen ;
6. Wahl des Vorstandes;
7. Feststellung des Haushaltsplans und des Stellenplans;
8. Beschlussfassung über Anträge;
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Mitgliederversammlungen werden schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung
vom/von der Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer
Frist von vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Frist beginnt mit
dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. Aus wichtigem Grunde
kann der Vorstand die Ladungsfrist auf 2 Woche/n verkürzen. Darauf ist in der
Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der
Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift muss enthalten:
- die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
- die verhandelten Gegenstände,
- die gefassten Beschlüsse,
- die vollzogenen Wahlgänge mit Abstimmungs- und Wahlergebnissen.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das
lnteresse des Vereins erfordert oder wenn eine solche von mindestens einem Drittel
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand
beantragt wird.
(6) Anträge für die Mitgliederversammlung sind schriftlich bis zu einer Woche vor dem
Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen. Über die Zulassung von
Anträgen, die nach dieser Frist eingehen oder während der Versammlung gestellt
werden, entscheid et die M itgl ied erversamm lung.
StadtB auKu lt u r N RW e.V.

*l-||f f,|r*f*tnfi*r{F \r-'Ii[t'1r.{fv-n--lf-Jtrl't-..r\nfLf.lfqrr-f F^ftl-\fl
ffi;tu
S I Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung
nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der
Tagesordnung angekündigt wurden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder.
(4) Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist auf Antrag geheim abzustimmen.
S 10 DerVorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen: dem/der Vorsitzenden und dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem/r Schatzmeister/in '.
(2) Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich gemeinsam und bilden den Vorstand im Sinne von $ 26 BGB. lm
lnnenverhältnis wird der/die Stellvertreter/in nur bei Verhinderung des/der
Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Die
weitere Aufgabenverteilung und die Bekleidung sonstiger Amter legt der Vorstand
fest.
(3) Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl
ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das Amt
eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des gesamten
Vorstandes.
(4) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Sitzungen werden vom/von der
Vorsitzenden oder dem/der stel lvertretend en Vorsitzend en ein berufen und geleitet.
Für die Einberufung gilt eine Frist von zehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag
nach der Absendung des Einladungsschreibens.
(5) Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Über die
Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das auch zwischenzeitlich
schriftlich gefasste Beschlüsse aufführt.
Stadt7 au Ku lt u r N RW e.V.

*l-llf trhr-i-*v]'rljl-rr{F$/-\fr-rln{fv1flr"--rqF--.r\nr-Lr-*hfl4r'-\F^f?Vl
StadtBauKulturllNRw
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich
mitgeteilt werden.
S 11 Geschäftsführung
(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in
sowie weitere Mitarbeiter/innen einstellen. Sie können haupt- oder ehrenamtlich tätig
sein.
(2) Der/die Geschäftsführer/in ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und nimmt
beratend an Vorstandssitzungen teil. Erisie ist besondere/r Vertreter/in des Vereins
nach $ 30 BGB und führt die laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem
Vorstand.
Folgende Geschäfte obliegen jedoch ausschließlich dem Vorsland nach $ 26 BGB:
1. Die Einstellung bzw. Entlassung von Arbeitnehmern/innen;
2. Anschaffungen und lnvestitionen einschließlich der Vornahme baulicher
Maßnahmen, wenn die Kosten im Einzelfall mehr als 10.000 € oder als
Gesamtsumme mehr als 50.000 € betragen;
3. Das Eingehen von Bürgschaftsverpflichtungen und /oder die Inanspruchnahme von
Krediten im Einzelfall von mehr als 5.000 € im Rechnungsjahr;
4. Der Abschluss von Kooperationsverträgen mit Dritten.
$ 12 Geschäftsordnung
Der Verein oder einzelne seiner Gremien können sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung
geben.
$ 13 Auflösung und Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie vom Vorstand oder einem Mitglied
beantragt und von mindestens drei Viertel der in der einzuberufenden Versammlung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
(2) Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte aller
Mitglieder erschienen ist. lst diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist
innerhalb von dreiWochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf dieZahl der erschienenen Mitglieder beschließt.
StadtB au Ku lt u r N RW e.V.

*t -If flh r^l"t'-fl f'lL-tr"l r*ßr-"r{ fr{f{ f"1fl r'*--.r! ll--rfl fLr-h n{r'-\
l"ffi;lm
(3) Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren/innen,
deren Aufgaben und Befugnisse sich nach den Vorschriften des BGB richten.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigsten Zwecks fällt sein Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen
(zuständiges Ressort) mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu venryenden.
Gelsenkirchen, den 06.03.2012
StadtB auKu lt u r N RW e.V.

Anlage 2 V-0212-2012

3100 Zeichen

P@se1,
Ministerlum f tl r Wlrtschaft, Energle,
Bauen, Wohnen und Verkehr
des Landes Nordrheln-Westfalen
Der Minister
Mlnisteriunt frjr Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Vetkshr
des Landes Nordrhsin-Westfalen, 40190 Dilsseldorf
Herrn
Markus Lewe
Oberbürgermeister der Stadt Münster
Klemensstraße 10
48143 Münster
Landesinitiative StadtBauKultur NRW 202A - Vorsitz des Vereins
,,StadtBauKultur NRW e.V,"
07.Mä22012
Selte 1 von 2
Aktenzeichen
tbel Antwort bltte angeben)
txBl-
EtacltBa uKulturfr'e rel n$vor$itz
Telofon 021 I 3843"5264
Dienstgebäude
Jürgensplatz 1
Dienstgcbäde und
Lleferansdrrlft:
AbtellurEen Bauen, Wohnen
und Veitehr
Jiirgensplak 1
40219 Düssddorf
Telefon 0211 3843-0
Telefax 021 1 3843-91'10
poststelle@m u'eblw.ruwde
wlw'mwebwv.nrw.de
Ableilungen Wirtschat und
Energie
Haroldstr.4
40213 Dilsseldorf
Telofon 0211 837{2
Telefax02l1 837-220A
poststelle@mu'tbw, ruw,de
wwv.mwelruv.nnv.de
Öffentlicfre Verkehrsmittel:
Slraßenbahnlinien 704, 709, 719
bis Haltestelle Poststraße ba/v.
Landtag/l$lebrticke
,/
,d*& /ni:otSehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die Landesinitiative StadtBauKultur NRW startet in ihre nächste Dekade.
Aus diesem Anlass erhält sie nach zehnjährigem Bestehen elne sowohl
inhaltliche als auch organisatorische Neustrukturierung.
Die Fachabteilung meines Hauses hat die wesentlichen Schritte hierzu
in den letzten Wochen auf den Weg gebracht. Eine Neuerung ist der
künftige Verein,,StadtBauKultur NRW e.V.". Als zentrales Gremium der
lnitiative, wird er fÜr die inhaltliche Programmatik und die Steuerung der
Förderung verantwortlich sein.
Als zukünft igen Vereinsvorsitzenden hatte Frau Bohle, Abteilungsleiterin
Stadtentwicklung und Denkmalpflege, Herrn Stadtdirektor Hartwig
$chultheiß vorgeschlagen. Diesen Vorschlag begrüße ich persönlich
$ehr und rnöchte das besondere lnteresse rneines Hauses zum
Ausdruck bringen, dass Herr Schultheiß dieses Amt übernehmen kann.
Der Verein ,,$tadtBauKultur NRW e.V." hat Herrn Hartwig Schultheiß am
06, Mä"a 2012 anlässlich der konstituierenden Vereinssitzung zum
Vorsitzenden gewählt.'Herr Schultheiß steht persönlich und in seiner

Funktion als Stadtbaurat der Stadt Münster für das kommunale serte2von2
Engagement in allen baukulturellen Belangen der städtischen
Entwicklung. Dieses Engagement möchte die Landesinitiative
StadtBauKultur NRW 2020 in den nächsten Jahren verstärkt auch in
anderen Kommunen des Landes unterstützen. Zusammen mit den
Partnerinstitutionen der lnitiative, wie z.B. der Architektenkammer NRW,
der lngenieurkammer-Bau, den Hochschulen sowie Archltekten- und
Wohnungsbauverbänden, wird der Vereinsvorsitzende und die neu zu
findende Geschäftsführung der Geschäftsstelle StadtBauKultur NRW die
Baukultu r in N o rd rh ei n-Westfa len weite r stärken.
lch möchte Sie, Herr Oberbürgermelster, daher bitten, die Übernahme
des Vereinsvorsitzes StadtBauKultur NRW 2020 durch Herrn Hartwig
Schultheiß zu unterstützen und den Vorgang anlässlich der nächsten
Ratssitzung durch den Rat der Stadt Münster beschließen zu lassen.
Mit hezlichem Dank und
/ 
*'}1 reunoticfn Grußen
^,J^l*,",M[W
Harry x{voi

Beschlussvorlage

3566 Zeichen

V/0212/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Dezernent Oberbürgemeister 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Landesinitiative StadtBauKultur NRW - Mitgliedschaft 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.03.2012 Hauptausschuss Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Stadt Münster unterstützt im Rahmen der Neuausrichtung der Landesinitiative 
StadtBauKultur NRW den Verein „StadtBauKultur  NRW e.V.“ durch eine Mitglie d-
schaft der Stadt Münster im Verein. 
 
2. Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt durch Herrn Stadtdirektor Hartwig Schultheiß 
als stimmberechtigtes Mitglied. 
 
3. Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis, dass Herr Stadtdirektor Schultheiß den 
ihm per Wahl angetragenen Vereinsvorsitz übernehmen wird. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Finanzielle Konsequenzen sind mit der Mitgliedschaft und der Entsendung nicht verbu n-
den.  
 
Begründung: 
 
Die Landesinitiative StadtBauKultur NRW  wurde 2001 gegründ et und auf zehn Jahre 
angelegt, um den Strukturwandel in Nordrhein -Westfalen durch eine Kampagne für gutes 
Planen und Bauen zu unterstützen 
Zielsetzung war es, Belange der Stadtentwicklung, des Städtebaus, der Architektur, der 
Landschaftsplanung, des Wohnu ngsbaus sowie des Denkmalschutzes und der Denkma l-
pflege durch eine gemeinsame Plattform zu vernetzen und auf diese Weise in eine gesel l-
schaftliche Diskussion einzubringen. Begriff und Inhalte von Baukultur konnten so auße r-
halb der Fachdiskussionen einer breiten Öffentlichkeit nahe gebracht werden. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0212/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Uetz 
Ruf: 
492 60 20 
E-Mail: 
Uetz@stadt-muenster.de  
Datum: 
13.03.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0212/2012 
Die sehr positive Schlussbewertung der Landesinitiative StadtBauKultur NRW gab den 
Anlass, eine Weiterführung der Landesinitiative NRW anzustreben, wobei Fragen der 
künftigen Organisation, der Finanzierung und Fö rderung, der Zielgruppen und der Proje k-
tinhalte intensiv erörtert wurden.  
 
Mit dem Start in die nächste Dekade erhält die Landesinitiative inhaltlich und organisat o-
risch eine neue Struktur. Der bisherige Trägerverein „Europäische Haus der Stadtkultur 
e.V.“ wird künftig unter der Bezeichnung „StadtBauKultur NRW e.V.“ geführt. Als zentrales 
Gremium der Initiative wird er für die inhaltliche Programmatik und die Steuerung der Fö r-
derung verantwortlich sein. Sitz der Geschäftsstelle bleibt weiterhin das Europäische Haus 
der Stadtkultur in Gelsenkirchen. Die Satzung des Vereins ist als Anlage 1 beigefügt. 
 
 
Aus Sicht des NRW Verkehrsministers Herrn Voigtsberger steht „Herr Schultheiß persö n-
lich und in seiner Funktion als Stadtbaurat der Stadt Münster für das komm unale Enga-
gement in allen baukulturellen Belangen der städtischen Entwicklung“. Aus diesem Grund 
hat der Verein anlässlich der konstituierenden Sitzung am 06.03.2012 Herrn Schultheiß 
zum Vorsitzenden des Vorstands gewählt. Herr Schultheiß hat die Wahl unte r dem Vorbe-
halt der Mitgliedschaft der Stadt Münster im Verein und der Zustimmung durch die polit i-
schen Gremien angenommen.  
 
Mit Schreiben vom 07.03.2012 bittet das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wo h-
nen und Verkehr NRW Herrn Oberbürgermeister  Lewe, die Übernahme des Vereinsvorsit-
zes durch das zuständige politische Gremium beschließen zu lassen (Anlage 2). 
 
 
 
 
 
 
 
 
gez. 
Lewe 
Oberbürgermeister 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Satzung des Vereins „StadtBauKultur NRW e.V.“ 
 
Anlage 2: Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW 
vom 07.03.2012

Beratungsverlauf (1)

21.03.2012 Hauptausschuss
TOP 3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Klemensstraße 10

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0212/2012
Typ
Vorlagen
Datum
13.03.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37