2020/0128
Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Punkt 13: Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2020/0128) Die SPD-Fraktion stellt folgenden Antrag: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: In der Begründung der Magistratsvorlage (Seite 3) wird der Punkt zu den Invenstitionskostenzuschüssen (3. Spiegelstrich) folgendermaßen modifiziert: 1. Der 1. Satz wird gestrichen. 2. Im 2. Satz werden die Worte „bis zu 45%“ ersetzt durch „50%“. 3. Im Satz 3 wird die Zahl „10%“ ersetzt durch „5%“. Der neue Absatz über die Investitionszuschüsse heißt dann: „Der Investitionskostenzuschuss beträgt künftig 50% der förderfähigen Gesamtausgaben. Der Zuschuss kann sich um bis zu 5% erhöhen, wenn der Sportverein bei der beantragten Maßnahme durch Kooperative Ressourcen wirtschaftlicher und sparsamer verwendet und Risiken dadurch verteilt werden.“ Der Antrag wird abgelehnt. Gegen die Ablehnung: SPD, AfD, UFFBASSE, Die Linke., FDP und UWIGA Stimmenthaltung: Stadtv. Sigmund (fraktionslos) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: FDP
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Sportamt
Bad Nauheimer Str. 2
64289 Darmstadt
Telefon: 06151 13-2971
Telefax: 06151 13-2940
E-Mail: sportamt@darmstadt.de
Internet: www.darmstadt.de
Sprechzeiten nach Vereinbarung
Antrag auf städtische Förderung zur
Ausrichtung einer Sportveranstaltung
in Darmstadt
Der Magistrat
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Sportamt
Bad Nauheimer Str. 2
64289 Darmstadt
Anmelder bzw. Name des Vereins
1. Art der Veranstaltung
Titel/Sportart
2. Datum und Dauer der Veranstaltung
Datum/von – bis
3. Offizielle Verbandsveranstaltung ja nein; Freundschaftsbegegnung ja nein
4. Teilnehmerzahl
5. Name (Land) des Gastvereins bzw. der Gast vereine bzw. des Gastverbandes/der Gastverbände:
6. Finanzierungsvorstellungen:
a) Eigenmittel des Vereins €
b) städtische Zuwendung €
c) Landeszuwendung €
d) sonstige Träger €
7. Sind Anträge bei anderweitigen Zuschussgebern gestellt: ja nein
Als Anlage sind beizufügen: Einladung, Programm der Veranstaltung
Der Antrag ist spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung einzureichen .
Der Verwendungsnachweis ist spätestens 8 Wochen nach der Veranstaltung abzugeben .
Bedeutende Sport- und sportwerbende Veranstaltungen können auf Antrag im Einzelfall mit einem
Zuschuss von maximal 80 Prozent der nachweislich ungedeckten Ausgaben als Festbetrag gefördert
werden.
Stand: 04/2020
- 2 -
8. Gesamtkosten:
Einnahmen:
Startgebühr €
Eintrittsgeld €
Spenden €
Sonstiges €
Gesamteinnahmen €
Ausgaben:
Pokale €
Wertungsrichter €
Sonstige Kosten, die nur den sportlichen Teil der Veranstaltung
betreffen (bitte einzeln aufführen) €
€
€
Gesamtausgaben €
Gegenüberstellung:
Einnahmen €
Ausgaben €
Defizit bzw. Guthaben €
Hinweis: Maximal 80 Prozent der nachweislich ungedeckten Ausgaben können als Festbetrag g e-
fördert werden . Nachprüfbare Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.
Datum und Unterschrift
der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen
Vertreters des Vereins und Funktion
Vereinsstempel
52/305 – 10.19
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........................................................................................................... ………………………………………………………………………… Verein Auskunftsperson (Name, Telefon, E-Mail) SPORTLEREHRUNG für Jugendliche (12 - 18 Jahre - Jahrgang 2007 bis 2001) Einsendeschluss: 1. Oktober 2019 HM - Hessische Meisterschaft SDM - Süddeutsche Meisterschaft DM - Deutsche Meisterschaft Lfd. Nr. Nachname und Vorname in alphabetischer Reihenfolge Geburtsdatum PLZ, Wohnort Straße, Hausnummer Sportart/ Disziplin Meisterschaft in der Zeit vom 1.10.2018 bis zum 1.10.2019 Für Mannschaften gesondertes Blatt benutzen. Bitte immer alle Teilnehmer einer Mannschaft aufführen. Vordruck-Nr,. 52/402.1 DHM - Deutsche Hochschulmeisterschaft Teilnahme an Welt- oder Europameisterschaft (WM/EM)
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1 (Betreff) Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom … bewilligen wir einen Investitionszuschuss von bis zu … EUR für … (genaue Angabe des geförderten Verwendungszwecks). (bei Baumaßnahmen: Der Beginn der Maßnahme wird gemäß Ihrem Antrag vom … auf den … festgesetzt.) Der Zuschuss wird als Anteilsfinanzierung auf der Grundlage Ihres Antrags vom … . Dieser wird für verbindlich erklärt. Bei der Zuschussgewährung haben wir förderfähige Gesamtausgaben von … EUR zugrunde gelegt. Der Zuschuss wird wie folgt ausgezahlt: … ( bei Baumaßnahmen nach Baufortschritt, die Gewerke und die dazugehörige bezuschusste Summe sind auszuformulieren ). Die Auszahlung ist einmalig abzurufen ( bei Baumaßnahmen entsprechend vorgenannter Auszahlungsmodalität: Die Auszahlung ist nach Abschluss jedes Gewerks und unter Vorlage entsprechender Rechnungen abzurufen). Über die Verwendung des Zuschusses ist bis spätestens … ein Verwendungsnachweis vorzulegen. (Bei überjährigen Baumaßnahmen : Für jedes abgeschlossene Jahr ist ein Zwischenverwendungsnachweis vorzulegen, dies bis zum 31. März des Folgejahres. Bis zum … (Termin definieren auf drei Monate nach Abschluss der Baumaßnahme) ist ein zusammenfassender Abschlussnachweis vorzulegen.) Der Zuschuss wird grundsätzlic h als Anteilsfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, es ist darauf zu achten, dass der Eigenanteil von … (festlegen, aber max. 55 %, bei Vorliegen von Kooperation 45% ) der förderfähigen Gesamtausgaben nicht unterschritten wird. Über Ausnahmen entscheidet der/die Stadtkämmerer/in. 2 Dieser Bescheid ergeht unter den nachfolgenden Bestimmungen 1. Verwendung des Zuschusses 1.1 Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im Bescheid festgelegten Zuschusszwecks verwendet werden. 1.2 Alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Einnahmen nach Ziff. 4.6 dieses Bescheids sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Ausgaben nach Ziff. 4.7 dieses Bescheids einzusetzen. 1.3 Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.4 Bei der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Unterstützung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt hinzuweisen. 2. Auflagen Nachfolgende Auflagen müssen eingehalten werden: 2.1 Die Verwendung des Zuschusses ist zu dem auf Seite 1 genannten Termin (ggf. mehrere Termine beachten ) nachzuweisen. Der Zwischenverwendungs- oder Verwendungsnachweis muss gemäß Ziff. 4 dieses Bescheids ordnungsgemäß geführt sein. 2.2 Grundsätzlich ist eine doppelte Förderung durch mehrere städtische Stellen für den gleichen Zweck ausgeschlossen. 2.3 Der geförderte Zweck darf innerhalb der gesetzten Frist keiner anderen Nutzung als jener in diesem Bewilligungsbescheid festgelegt en zugeführt werden, vgl. Ziff. 4.9 dieses Bescheids , 2.4 Gegenüber dem Sportamt ist unverzüglich mitzuteilen, wenn sich nach dieser Bewilligung Änderungen ergeben, weil: - der Zuschuss bis zu dem in diesem Bescheid festgesetzten Ende der Maßnahme nicht mehr benötigt wird, - ein Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Sie beantragt oder eröffnet wird, - sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit den bewilligten Zuschüssen nicht zu erreichen ist, - der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 2.5 Für alle beauftragten Leistungen (Lieferungen/Kauf von Waren und Dienstleistungen) ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) zu vereinbaren und anzuwenden. (Bei Baumaßnahmen: Dasselbe gilt für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 3 sowie ggf. die Vergabeverordnung (VgV). 2.8 Sie sind verpflichtet, das Angebot zielgruppenorientiert vorzuhalten und keinen Menschen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität abzulehnen. Des Weiteren dürfen Menschen mit Behinderung oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, nicht allein aus diesem Grund abgelehnt werden. 2.9 Die hier geförderte Investitionsmaßnahme darf nicht vor dieser Bewilligung begonnen worden sein (Achtung, wenn ein gesonderter Antrag auf vorzeitigen Baubeginn gestellt und positiv beschieden wurde, entfällt der Satz). 3. Rückforderung des Zuschusses 3.1 Dieser Bescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gem. § 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn Sie z. B. - diesen Bescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt haben oder - diesen Bescheid durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder - die Rechtswidrigkeit des Bescheids kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. 3.2 Dieser Bescheid kann unter den Voraussetzungen des § 49 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Dies gilt z. B. dann, - wenn Sie die Maßnahme nicht, nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem i n diesem Bewilligungsbescheides festgesetzten Termin begonnen bzw. innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen haben, - den Zuschuss nicht oder nicht mehr für den in diesem Bescheid bestimmten Zweck verwenden, oder - wenn Sie die in diesem Bescheid unter Ziff. 2 gemachten Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen. 3.3 Für den Fall, dass die anerkennungsfähigen nachgewiesenen Gesamtkosten unter der Summe des vorgetragenen Kostenvoranschlages zurückbleiben, wird der Zuschuss im Verhältnis zur Zuschussquote verringert. 3.3 Soweit der Bescheid zurückgenommen oder widerrufen wurde, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. 4 3.4 Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheids an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Es gelten die Vorschriften des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes. 4. Nachweis der Verwendung Der Zwischenverwendungs- und Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist hierfür das beigelegte Formblatt zu verwenden. 4.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung des Zuschusses sowie der erzielte Erfolg und seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Insbesondere: - Beschreibung über die Erreichung des Verwendungszwecks (Bei überjährigen Baumaßnahmen: des jährlichen Baufortschritts), - (Bei überjährigen Baumaßnahmen: Ausblick auf das kommende Jahr). 4.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind entsprechend der Gliederung im Formblatt alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt auszuweisen unter Beachtung folgender Vorgaben: - soweit Sie die Möglichkeit zum Vorsteuerabzu g nach § 15 Umsatzsteuergesetz haben, ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen, - es sind Originalbelege über die Einzelzahlungen (Einnahme - und Ausgabebelege, Kontoauszüge) und Verträge vorzulegen. Aus den Belegen muss sich das sachliche und rechnerische Zustandekommen der Zahlungen ergeben. Belege, aus denen der Zahlungsgrund nicht eindeutig ersichtlich ist, sind zu erläutern. Die Nachforderung von weiteren Unterlagen behalten wir uns auch danach noch vor. - (Bei Baumaßnahmen: Es sind zusätzlich generell alle Ausgaben durch Führung eines Bauausgabebuches, einer Haushaltsüberwachungsliste oder durch PC erstellte Buchungslisten nachzuweisen. Die Abrechnungsunterlagen sind mit geprüften Schlussrechnungen in einer Kostenfeststellung nach DIN 276 gegliedert zusammengefasst zur Prüfung vorzulegen.) - (Bei Baumaßnahmen : Soweit Eigenleistungen durch die Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern erbracht werden, sind diese unter Verwendung des beiliegenden Formblattes darzustellen. 4.3 Der Verwendungsnachweis wird von uns und ggf. vom Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt geprüft. Die Prüfung muss auch in Ihren Räumen vorgenommen werden können. (Bei Baumaßnahmen: Die Baustelle muss für eine Prüfung zugänglich sein.) 4.4 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs -Überörtliche Prüfung - stehen die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBI. I S. 708 ff. insbesondere § 5 Abs. 2 - 4) zu. 5 4.5 Die Belege sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises aufzubewahren. 4.6 Im Verwendungsnachweis werden als Ausgaben die Auszahlungen anerkannt, welche zur Erfüllung des genehmigten und geförderten Zwecks unmittelbar notwendig sind. Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z. B.: - Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, - Ausgaben, bei denen die sozialversicherungs - und steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt wurden, - Aufwandsentschädigungen, - Ausgaben für Honorare, wenn sie nicht schriftlich vereinbart werden, - Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen, - Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des Hess. Reisekostengesetzes liegen, - Trinkgelder, Mahngebühren, Säumniszuschläge, Straf - und Ordnungsgelder, - Geschenke für Mitarbeiter/innen, - Ausgaben, die nicht belegt werden, - Tilgung von Darlehen, - Abschreibungen, - Spenden und Zuschüsse an Dritte, - bestandsneutrale Umbuchungen. 4.7 Vorwerfbar nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte werden bei den Ausgaben nicht berücksichtigt. 4.8 Die mit Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschafften (erworbenen oder hergestellten) Gegenstände, deren Ansch affungs- oder Herstellungswert 250, - EUR netto übersteigt, sind zu inventarisieren. 4.9 Der mit der Hilfe des Zuschusses angeschaffte oder hergestellte Vermögensgegenstand ist sorgfältig zu behandeln und für die Dauer von mindestens … (mindestens fünf) Jahren für den festgelegten Verwendungszweck zu verwenden. (Der sich aus der Bezuschussung ergebende Vorteil für die Stadt, z. B. ein Recht, ist näher auszuformulieren.) Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Jugendamt/Amt für Soziales und Prävention/ … ( alternativ), (Adresse einfügen ) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, wird die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der oben genannten Frist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingeht.
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Beantragung von Trainingsmöglichkeiten
für 2020/2021
Der Magistrat
52/303 – 02.19
Sportamt Bad Nauheimer Straße 2
64289 Darmstadt
Verein: Einsendetermin: 1. März 2020
Böllenfalltorhalle
Hirtengrundhalle
Leichtathletikstadion
Rollsporthalle
Sporthalle Kasinostraße
Sporthalle am Berufsschulzentrum
Wochentag Uhrzeit
von – bis
Zeitraum im Jahr
von – bis (Monate),
z. B. Nov. bis März
für Sportart/Sportgruppe (z. B.:
männlich, weiblich, Wettkampftraining,
Leistungsklasse, Freizeitsport)
Bei Neuanträgen bitte eine Begründung hinzufügen.
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters des Vereins
und Funktion
Vereinsstempel
52/303 – 02-20
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Sportamt - Eigenbetrieb Bäder
Bad Nauheimer Straße 2
64289 Darmstadt
Telefon 06151 13-2973
Telefax 06151 13-2940
bell
Besuchen Sie uns auch im Internet: www.darmstadt.de
E-Mail: belegung.baeder@darmstadt.de
Antrag auf Durchführung einer Sonderveranstaltung/Sondertraining
Der Magistrat
Antragsteller/in (z. B. Verein): Vereinsstempel:
Ansprechpartner/in:
Telefon: Handy:
E-Mail:
Wichtig für die Abrechnung!
Wochentag Datum
Uhrzeit
Bezeichnung der Veranstaltung
Anzahl
Erw.
Anzahl
Jgdl.
unter
18 Jahren
Übungsleiter/in Ggf. Aufbau
von – bis
Veranstaltung
von - bis
Ggf. Abbau
von - bis
Anz.
Bahnen
oder
Lehr-
becken
Bitte senden Sie den ausgefüllten Vordruck an die unten genannte E-Mail oder per FAX zurück!
Unterschrift Antragsteller/in
Name bzw. Bezeichnung des Schwimmbades
im
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........................................................................................................... ………………………………………………………………………… Verein Auskunftsperson (Name, Telefon, E-Mail) SPORTLEREHRUNG für Erwachsene (ab 18 Jahre - Jahrgang 2001) Einsendeschluss: 1. Oktober 2019 HM - Hessische Meisterschaft SDM - Süddeutsche Meisterschaft DM - Deutsche Meisterschaft Lfd. Nr. Nachname und Vorname in alphabetischer Reihenfolge Geburtsdatum PLZ, Wohnort Straße, Hausnummer Sportart/ Disziplin Meisterschaft in der Zeit vom 1.10.2018 bis zum 1.10.2019 Für Mannschaften gesondertes Blatt benutzen. Bitte immer alle Teilnehmer einer Mannschaft aufführen. Vordruck-Nr. 52/402.2 DHM - Deutsche Hochschulmeisterschaft Teilnahme an Welt- oder Europameisterschaft (WM/EM)
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1 (Betreff) Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom … bewilligen wir einen Betriebskostenzuschuss von bis zu … EUR als Festbetrag für die Deckung der förderfähigen Ausgaben Ihres laufenden Betriebs. Der Zuschuss wird auf der Grundlage Ihres Belegungsplans vom … gewährt. Dieser wird für verbindlich erklärt. Der Zuschuss wird wie folgt ausgezahlt: … . ( Raten angeben oder ganzer Betrag ) Über die Verwendung des Zuschusses ist bis spätestens 31. März … ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 2 Dieser Bescheid ergeht unter den nachfolgenden Bestimmungen 1. Verwendung des Zuschusses 1.1 Der Zuschuss darf nur zur Deckung der förderfähigen Ausgaben Ihres laufenden Betriebs verwendet werden. 1.2 Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.3 Zuschüsse dürfen nur insoweit und nicht eher abgerufen werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuschusszwecks benötigt werden. 1.4 Bei der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeignete r Form auf die finanzielle Unterstützung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt hinzuweisen. 2. Auflagen Nachfolgende Auflagen müssen eingehalten werden: 2.1 Die Verwendung des Zuschusses ist zu dem auf Seite 1 genannten Termin nachzuweisen. Der Zwischenverwendungs - oder Verwendungsnachweis muss gem. Ziff. 4 dieses Bescheids ordnungsgemäß geführt sein. 2.2 Grundsätzlich ist eine doppelte Förderung durch mehrere städtische Stellen für den gleichen Zweck ausgeschlossen. 2.3 Gegenüber dem Sportamt ist unverzüglich mitzuteilen, wenn sich nach dieser Bewilligung Änderungen ergeben, weil: - der Zuschuss bis zum Ende des laufenden Jahres nicht mehr benötigt wird, - ein Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Sie beantragt oder eröffnet wird, - sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit den bewilligten Zuschüssen nicht zu erreichen ist, - der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 2.3 Sie sind verpflichtet, das Angebot zielgruppenorientiert vorzuhalten und keinen Menschen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität abzulehnen. Des Weiteren dürfen Menschen mit Behinderung oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, nicht allein aus diesem Grund abgelehnt werden. 3 3. Rückforderung des Zuschusses 3.1 Dieser Bescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gem. § 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn Sie z. B. - diesen Bescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt haben oder - diesen Bescheid durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder - die Rechtswidrigkeit des Bescheids kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. 3.2 Dieser Bescheid kann unter den Voraussetzungen des § 49 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Dies gilt z. B. dann, - wenn Sie die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in diesem Bescheid bestimmten Zweck verwenden oder - wenn Sie die in diesem Bescheid unter Ziff. 2 gemachten Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen 3.3 Soweit der Bescheid zurückgenommen oder widerrufen wurde, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. 3.4 Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheids an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Es gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 4. Nachweis der Verwendung Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist hierfür das beigelegte Formblatt zu verwenden. 4.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung des Zuschusses und seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. 4.2 Der Förderbetrag als Festbetrag ist zweckentsprechend zu verwenden. Für den Fall, dass die förderfähigen Ausgaben den bewilligten Zuschuss unterschreiten, ist der Differenzbetrag zurückzuzahlen. 4.3 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die mit der dem Förderbetrag getätigten Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt auszuweisen unter Beachtung folgender Vorgaben: 4 - soweit Sie die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz haben, ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen, - es sind Originalbelege über die Einzelzahlungen (Einnahme - und Ausgabebelege, Kontoauszüge, Kassenbuch) und Verträge vorzulegen. Aus den Belegen muss sich das sachliche und rechnerische Zustandekommen der Zahlungen ergeben. Belege, aus denen der Zahlungsgrund nicht eindeutig ersichtlich ist, sind zu erläutern. Die Nachforderung von weiteren Unterlagen behalten wir uns auch danach noch vor. 4.4 Das Sportamt kann zu Prüfungszwecken Einsicht in die Originale der Kassenunterlagen und der Buchhaltung des Vereins nehmen bzw. die Vorlage dieser Unterlagen verlangen. Der Zugang zu den Sportstätten und Verwaltungsgebäuden ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sportamtes zu gewähren. 4.5 Das gleiche Recht steht dem städtischen Revisionsamt zu. 4.6 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs -Überörtliche Prüfung - stehen die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaft en in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBI. I S. 708 ff. insbesondere § 5 Abs. 2 - 4) zu. 4.7 Die Belege sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises aufzubewahren. 4.8 Im Verwendungsnachweis werden als Ausgaben die Auszahlungen anerkannt, welche zur Erfüllung des genehmigten und geförderten Zwecks unmittelbar notwendig sind. Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z. B.: - Personalausgaben, die im Vergleich und vor dem Hi ntergrund des zu erreichenden Zwecks unangemessen hoch sind oder für die keine sozialversicherungs - oder steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden, - Personalausgaben, welche Ihre Beschäftigten besser stellen als vergleichbare städtische Bedienstete nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes, Aufwandsentschädigungen, außer der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale gem. Einkommensteuergesetz bis zum steuerfreien Höchstbetrag, - Ausgaben, die sich aus steuer - und sozialversicherungsrecht lichen Risiken verwirklicht haben, z. B. wenn höhere Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter gezahlt und damit die Übungsleiterpauschale überschritten wurde, - Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden k önnen, - Ausgaben für Honorare, wenn sie nicht schriftlich vereinbart werden, - Bewirtungskosten für interne Veranstaltungen (Weihnachtsfeier, Jahreshauptversammlung, Vorstandssitzung etc.), 5 - sonstige Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen, - Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des Hess. Reisekostengesetzes liegen, - Trinkgelder, Säumniszuschläge, Mahngebühren, Straf - und Ordnungsgelder, - Geschenke für Mitarbeiter/innen, - Ausgaben, die nicht belegt werden, - Tilgung von Darlehen, - Abschreibungen, - Spenden und Zuschüsse an Dritte, - bestandsneutrale Umbuchungen. 4.10 Vorwerfbar nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte werden bei den Ausgaben nicht berücksichtigt. 4.12 Die mit Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschafften (erworbenen oder hergestellten) Gegenstände, deren Ansch affungs- oder Herstellungswert 2 50,- EUR netto übersteigt, sind zu inventarisieren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Jugendamt/Amt für Soziales und Prävention/ … ( alternativ), (Adresse einfügen ) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, wird die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der oben genannten Frist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingeht. Darmstadt, den _________________________
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…/2
Sportamt
Bad Nauheimer Str. 2
64289 Darmstadt
Telefon: 06151 13-2971
Telefax: 06151 13-2940
E-Mail: info@darmstadt.de
Internet: www.darmstadt.de
Sprechzeiten:
nach Vereinbarung
Sportamt Postfach 11 10 61
64225 Darmstadt
Antrag auf städtische Förderung im
Sportstättenbau bzw. Investitionsbereich
52/301 – 10.19
Der Magistrat
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Sportamt
Bad Nauheimer Str. 2
64289 Darmstadt
Anmelder bzw. Name des Vereins
1. Vorhaben
(Beschreibung in Stichworten, z. B. Neubau bzw. Umbau, Standort, Raumprogramm, Ausstattung bzw. Art der Anschaffung)
2. Begründung des Bedarfs
(bitte unbedingt ausfüllen, evtl. gesondertes Blatt verwenden)
3. Geschätzte Gesamtkosten €
4. Finanzierungsvorstellungen
a) Eigenleistung des Vereins
- Barmittel €
- Wert der Selbsthilfe €
b) städtische Zuwendung €
c) Zuwendung des Landes Hessen €
d) Zuwendung des Landessportbundes Hessen €
e) sonstige Zuschussgeber €
f ) Fremdmittel (Kredit, Darlehen) €
Gesamt €
- 2 -
5. Sind Anträge bei anderweitigen Zuschussgebern gestellt? ja nein
Höhe der eventuellen Zusage €
Bei Bauvorhaben:
6. Angestrebter Baubeginn
Datum
und vorgesehene Bauzeit
Bauzeit
7. Name des Architekten
Name, Vorname
PLZ, Ort, Straße, Hausnummer
8. Bauantrag
a) Ist eine Bauvoranfrage gestellt? ja nein
b) Ist der Bauantrag gestellt? ja nein
c) Wann wurde der Bauantrag gestellt?
Datum
d) amtliche Nummer des Bauantrags
Nummer
9. Ist die Baugenehmigung erteilt? ja nein
Datum des Bauscheins
Nummer des Bauscheins
Datum und Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin bzw.
des gesetzlichen Vertreters des Vereins und Funktion Vereinsstempel
Als Anlagen sind unbedingt beizufügen:
a) Kostenvoranschlag bzw. Kostenschätzung des Architekten
b) Lageplan
c) Bauplan mit Grundriss, Schnitte, Ansichten
d) Firmenangebote (Ausschreibungsergebnisse)
Der Antrag ist bis jeweils 31. Juli eines Jahres einzureichen!
Stand: 04/2020
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Eigenleistung von Vereinsmitgliedern
Anmelder bzw. Name des Vereins
Vorhaben
(Beschreibung in Stichworten, z. B. Neubau bzw. Umbau, Standort, Raumprogramm, Ausstattung bzw. Art der Anschaffung)
Erbrachte Eigenleistungen
Name Vorname Geburtsdatum Datum der
Leistung Art der Leistung Stunden-
satz
erbrachte
Stunden
Summe
in € Unterschrift
Ich versichere mit meiner Unterschrift, dass die vorstehenden Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.
_____________
Unterschrift Vereinsvorstand Name in Druckbuchstaben Datum Stempel
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Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 1 von 8 Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt Präamabel Der Sport leistet einen wesentlichen Beitrag zur Lebensqualität und ist ein vielfältiges und unverzichtbares Element unserer Gesellschaft und trägt zu deren Zusammenhalt bei . Er ermöglicht allen Menschen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, ist für eine Kommune ein wichtiger Standortfaktor und Teil der kommunalen Daseinsfürsorge. Der organisierte Vereinssport nimmt eine wichtige Integrationsfunktion mit der Bereitstellung eines verlässlichen, umfangreichen und qualifizierten Sportangebots in der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahr. Sportvereine ermöglichen vielfältige Zugänge, sind lokaler Sportanbieter und stellen Sportinfrastruktur bereit. Die Sportförderung soll Sportvereinen helfen ihre Aufgaben nach Art, Umfang und Qualität zu erfüllen, weiter zu entwickeln und zukunftsfähig zu gestalten. In besonderer Weise gilt dies für Kinder und Jugendliche, Menschen mit Behinderungen und Ältere. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist e ine schnell wachsende Stadt mit einem hohen Bedarf an Sporträumen. Sport - und Bewegungsbedürfnisse haben im Rahmen gesellschaftlicher Entwicklungen zugenommen. Kooperationen auf verschiedenen Ebenen, auch interkommunal, bekommen daher eine immer größere B edeutung und können mit dazu beitragen Mangelsituationen zu entschärfen. Daher geben die Richtlinien auch einen deutlichen Anreiz, Kooperationen verstärkt einzugehen. Angemessene und anforderungsgerechte Sportanlagen sind Voraussetzung hierfür. Neben der Bereitstellung von kommunalen Sportanlagen unterstützt die Wissenschaftsstadt Darmstadt Vereine mit eigenen Liegenschaften insbesondere durch Investitionskosten - und Betriebskostenzuschüsse. Der in 2019 fortgeschriebene und neu akzentuierte Sportentwicklung sprozess in der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll Entscheidungsträger*innen in Politik, Verwaltung und der Sportselbstorganisation helfen, eine adäquate und ausgewogene Sportversorgung in der Stadt sicherzustellen und bei der Umsetzung von Maßnahmen und Pr ojekten Prioritäten zu setzen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt legt in diesem Zusammenhang großen Wert darauf, dass Investitionen im Sport so eingesetzt werden, dass sie mit dazu beitragen, die von der Stadt gesetzten Klimaschutzziele zu erreichen. Sportliche Aktivitäten finden aber nicht nur in normierten Sportanlagen statt, sondern zunehmend selbstorganisiert in der Natur, auf Straßen oder Plätzen im Wohnortumfeld. Diese Richtlinien sollen daher auch dazu beitragen, in Kooperation mit Vereinen und Initiativen Sportbedürfnisse der Bevölkerung zu fördern, ihnen gerecht zu werden und die dazu notwendigen Bewegungsräume zu schaffen. Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 2 von 8 1. Ziele der Sportförderung 1.1. Die Sportförderung soll eine bevölkerungsnahe Sportentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährleisten, die als integraler Bestandteil der Stadtentwicklung einzuordnen ist. 1.2. Die Sportförderung soll Sportvereine unterstützen , Sportarten und Bewegungsformen bedarfsorientiert anzubieten. Diese können innerhalb oder außerhalb von Sportstätten stattfinden. 1.3. Die Sportförderung soll einen Anreiz zur verstärkten und nachhaltigen Kooperation zwischen Sportvereinen, -organisationen und -initiativen ode r anderen Einrichtungen geben. Kooperationsmaßnahmen werden dann besonders unterstützt, wenn sie eine nachhaltige Wirkung für alle Kooperationspartner erzeugen. 2. Allgemeine Antragsvoraussetzungen 2.1. Sportvereinen kann eine Förderung nur dann gewährt werden, we nn sie dem Landessportbund Hessen ( weiter LSBH) angehören oder durch den Magistrat anerkannt sind, sie ihren Vereinssitz im Gebiet der Stadt haben und in das Vereinsregister Darmstadt eingetragen sind, sie zur Zeit der Antragstellung mindestens 3 Jahre bes tehen, sie ihre Gemeinnützigkeit durch Bestätigung des Finanzamtes nachweisen, sie für ihr Vereinsangebot angemessene monatliche Mindestbeiträge erheben. Als angemessene monatliche Mindestbeiträge für Mitglieder gelten folgende Sätze: bis 14 Jahre 4,00 Euro, bis 18 Jahre 6,00 Euro, über 18 Jahre 10,00 Euro. 2.2. Ab einer beantragten Zuwendungshöhe von mehr als 100.000,00 Euro ist ein Vereinsentwicklungskonzept vorzulegen. Das Vereinsentwicklungskonzept muss mindestens folgende Angaben enthalten: Analyse der Struktur der Mitglieder und ggf. der vorhandenen Infrastruktur, differenzierte Analyse des vorhandenen Sport - und Vereinsangebots und des lokalen Umfelds, umfassende Finanz - und Vermögensanalyse, Darstellung der Aufbau - und Organisationsstruktur, Ziele und Perspektiven (kurz, mittel, langfristig), vorhandene und genutzte Kommunikationswege. Die Stadt unterstützt im Rahmen der Sportberatung Vereine bei der Aufstellung eines solchen Konzepts. 2.3. Maßnahmen können grundsätzlich nur unterstützt werden, wenn di e Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Bei der Betrachtung der Gesamtfinanzierung sind die Folgekosten mit zu betrachten. 2.4. Die Zuschussempfangenden haben einen Verwendungsnachweis über die Förderungsmaßnahme zu erbringen, sofern diese Richtlinien keine andere Regelung vorsehen. Für den Verwendungsnachweis ist im Falle der Investitionsförderung das Formblatt aus Anlage 1, in allen anderen Fällen das Formblatt aus Anlage 2 zu verwenden. Dem Verwendungsnachweis sind Belege und Kontoauszüge der Einnah men und Ausgaben beizufügen. Der Verwendungsnachweis ist um einen Sachbericht zu ergänzen. Für laufende Maßnahmen kann die Stadt bei der Förderung von Investitionen einen Zwischenverwendungsnachweis verlangen. Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 3 von 8 Einnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind nu r Zuwendungen, die zu Einzahlungen führen (Spenden, auch zweckgebundene Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und eigene Einnahmen). Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Auszahlungen, die zur Erfüllung des genehmigten und geförderten Zwecks unmittelba r notwendig sind. Der Verwendungsnachweis ist, wenn nichts anderes geregelt wird, bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. 2.5. Die Antragstellenden haben zu gewährleisten, dass die Grundsätze des Vereinsrechts und eine ordnungsmäßige Vereinsführung gesich ert sind. Dazu gehört auch die Einhaltung der vereinseigenen Satzung. Anträge bedürfen der Unterschrift des oder der gesetzlichen Vertreter*innen des Vereins (Hauptverein) und nicht einzelner Abteilungen. 2.6. Neben der Vollständigkeit der Antragsunterlagen prüft die Stadt die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags. Dabei bewertet sie das Vorhaben auch im Kontext laufender Sportentwicklungsmaßnahmen. 2.7. Eine doppelte Bezuschussung durch mehrere städtische Stell en für den gleichen Zweck ist ausgeschlossen. 2.8. Zuwendungen müssen schriftlich beantragt werden. Entsprechende Formblätter stellt die Stadt im Internet zum Download zur Verfügung. 2.9. Die Förderung von Berufs -, Lizenz- und Vertragssport ist ausgeschlossen. 2.10. Sind die Verwendungsnachweise für eventuell früher gewährte Zuschüsse nicht frist - oder ordnungsgemäß vorgelegt, kann eine weitere Bezuschussung versagt werden. 2.11. Die jeweiligen Fördermaßnahmen müssen einzeln beantragt werden. Die Förderungen können nebeneinander gewährt werden. 2.12. Es darf kein Insolvenz - oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Verein beantragt oder eröffnet worden sein. 3. Fördermaßnahmen 3.1. Förderung des Jugendsports 3.1.1 Die Stadt fördert alle von ihr anerkannten Sportvereine mit einer Grundförderung („Sporteuro“) als Festbetrag. Die Förderung soll für allgemeine Aufwendungen im Bereich der Jugendarbeit verwendet werden. 3.1.2 Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Zahl der Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Verein und beträgt 18,00 Euro pro Person im Haushaltsjahr. 3.1.3 Voraussetzung und Basis für die Auszahlung des Sporteuros ist die Abgabe der aktuellen Mitgliederstatistik bis zum 15. März des Jahres. Es ist das Formblatt der Stadt zu verwenden (Anlage 3). Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Vorlage eines Verwendungsnachweises entfällt. 3.2. Investitionskostenzuschüsse 3.2.1 Die Stadt gewährt für die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung und Instandsetzung von Sportstätten und Bewegungsräumen sowie für langlebige Anschaffung en für den Sportbetrieb Investitionskostenzuschüsse. Dabei müssen der Anschaffungswert beweglicher Güter des Anlagevermögens oder der Wert für investive Baumaßnahmen 1.000,00 Euro netto übersteigen. Ansonsten handelt es sich um Aufwand, welcher ggf. von der Betriebskostenförderung gem äß Ziffer 3.3 dieser Richtlinie erfasst ist. Es ist eine Nutzungszeit von mindestens 5 Jahren nachzuweisen. Sportstätten und Bewegungsräume sind - soweit technisch und wirtschaftlich realisierbar - energieeffizient zu betreiben. Geförderte Maßnahmen sollen grundsätzlich dazu beitragen, die Klimaschutzziele der Stadt zu erreichen. Diese beinhalten die Senkung der Treibhausgasemissionen um 80 % gegenüber dem Basisjahr 1990 bis zum Jahr 2050. Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 4 von 8 Der Nachweis zur Senkung der Treibhausgasemissionen für den Antrag bei der Stadt kann beispielsweise durch eine Öko -Check-Beratung des LSBH erbracht werden. Davon ausgenomme n sind Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen, die aus technischer Sicht keinen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten können (z.B. Malerarbeiten, Reparaturen im Sanitärbereich). 3.2.2 Der Investitionskostenzuschuss beträgt bis zu 45 % der förderfähi gen Gesamtausgaben. Der Zuschuss kann sich um bis zu 10 % erhöhen, wenn der Sportverein bei der beantragten Maßnahme durch Kooperationen Ressourcen wirtschaftlicher und sparsamer verwendet, Risiken verteilt und dadurch Leistungen sichert oder neu schafft. Voraussetzung für eine erhöhte Förderung ist das Vorliegen eines Kooperationskonzeptes. Einer Kooperationsentscheidung soll eine Beratung der Stadt vorausgehen. Der Verein hat sich grundsätzlich durch einen Eigenanteil und /oder Eigenleistung (siehe Ziffer 3.2.5 dieser Richtlinien) der Mitglieder zu beteiligen. Hierunter sind nicht Zuschüsse der öffentlichen Hand oder anderer Sportorganisationen zu fassen. 3.2.3 Zuschüsse Dritter sind zulässig. Antragstellungen auf Förderung an das Land Hessen und an den LSBH sind nachzuweisen. 3.2.4 Für die Beurteilung von Baumaßnahmen sind neben dem Antragsformular der Stadt (Anlage 4) folgende Unterlagen beizufügen: Vorentwürfe zu den Bauplänen (Übersichtsplan, Lageplan 1:1000, Bauzeichnungen 1:200), Erbbaurechts- oder Pachtvertrag, evtl. prüfungsfähige Vorverträge, Kostenschätzung in Anlehnung an die DIN 276 mit kurz gefasstem Leistungsverzeichnis und Angabe der Massen, Finanzierungspläne und Jahresabschlüsse der letzten beiden Jahre und Folgekostenberechnung, getrennt nach vorhande nen und geplanten vereinseigenen Sportstätten. Bei beantragten Zuwendungen von mehr als 100.000,00 Euro kann die Stadt vor Bewilligung das Vorhaben auf technische Notwendigkeit, Folgekosten und Angemessenheit prüfen oder durch technischen Stellen der Stad t prüfen lassen. 3.2.5 Vereine können verschiedene Eigenleistungen entsprechend Ziffer 3.2.2 durch Personen über 16 Jahre erbringen. Diese werden wie folgt gewertet. Arbeitseinsatz ohne Maschinen = 15,00 Euro pro Stunde Arbeitseinsatz mit (Klein -)Maschinen = 25,00 Euro pro Stunde Arbeitseinsatz mit (Groß -)Maschinen = 50,00 Euro pro Stunde Honorarverzicht bis zu 20 % der erbrachten Leistung Die erbrachten Eigenleistungen sind nachzuweisen durch namentliche Auflistung der Leistungserbringenden mit Geburtsdatum, Tag und Zeitdauer der Arbeitsleistung, Unterschrift der Leistenden sowie der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Es ist vom Antragstellenden das Formblatt aus Anlage 5 zu verwenden. 3.2.6 Der Antrag muss bis zum 31. Juli eines Jahres eingereicht werden. Mit der Maßnahme darf grundsätzlich erst nach der Bewilligung begonnen werden. Eine spätere Antragsstellung kann nur in begründeten Einzelfällen eingeräumt werden. Dazu zählen insbesondere nicht absehbare Instandsetzungen. 3.2.7 Um mit der Baumaßnahme vor der Entscheidung über die Förderung beginnen oder die Anschaffung tätigen zu können, muss der Verein dies getrennt bei der Stadt beantragen. 3.2.8 Bleiben die anerkennungsfähigen nachgewiesenen Gesamtkosten unter der Summe des vorgetragenen Kostenvoranschlages zurück, wird der Zuschuss im Verhältnis zur Zuschussquote verringert. 3.3. Betriebskostenzuschüsse 3.3.1 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt Zuschüsse als Festbetrag zum Betrieb und der Unterhaltung der in Nutzung st ehenden Sportanlagen. Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 5 von 8 3.3.2 Der Betriebskostenzuschuss für die Sportstätte ist formlos schriftlich bis zum 30. April eines Jahres zu beantragen. Sofern vorhanden sind für die bestehenden Sportanlagen Belegungspläne vorzulegen. Die Stadt kann weitere Unterlagen anfordern. 3.3.3 Die Betriebskostenzuschüsse berechnen sich nach einem festgelegten Schlüssel der vorgehaltenen und regelmäßig in Nutzung befindlichen Sportanlagen. Die Nutzung ist auf Verlangen der Stadt nachzuweisen. Die Berechnungsgrundlagen werden dem Besche id als Anlage beigefügt. 3.3.4 Bei Vermietung der Sportanlagen an kommerzielle und private Dritte wird der Betriebskostenzuschuss anteilig durch die Stadt gekürzt. Gleiches gilt bei einer unzureichenden Auslastung der Sportanlage. 3.3.5 Sportvereine, die für eine Spor tanlage mit einem Dritten einen Vertrag zur Energielieferung mit zusätzlicher Dienstleistung („Contracting“) abgeschlossen haben, können durch Vorlage des Vertrages einen zusätzlichen Betriebskostenzuschuss von bis zu 20 Prozent der betriebsgebundenen Kos ten erhalten. Der Antrag selbst ist formlos zu stellen. Die Antragstellenden haben den Anteil der betriebsgebundenen Kosten an der Contracting-Rate nachzuweisen. Der Anteil der Rate an dem Grundpreis für die Investition ist nicht förderfähig. 3.3.6 Die übrigen F ördermaßnahmen in Ziffer 3 dieser Richtlinie stellen keine Betriebskostenförderung dar und stehen gleichberechtigt nebeneinander. 3.4. Sportstättenpflegeteam 3.4.1 Die Stadt fördert Sportvereine mit eigenen oder gepachteten Anlagen durch den Einsatz eines Sportstättenpflegeteams der Darmstädter Sportstätten GmbH. 3.4.2 Ein Anspruch auf diese Leistung besteht nicht. 3.5. Aus- und Fortbildung 3.5.1 Die Stadt gewährt Zuschüsse als Festbetr ag für die Ausbildung von Lizenzübungsleiter*innen, Jugendleiter*innen, Vereinsmanager*innen und von Kampf - und Schiedsrich ter*innen. 3.5.2 Für den ersten Erwerb einer Lizenz nach Ziffer 3.5.1 wird durch formlosen Antrag ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 50,00 Euro gewährt. Als Verwendungsnachweis dient eine Kopie der Kampfrichter - oder Schiedsrichter*innenlizenz bzw. einer entsprechenden Fortbildungsbescheinigung. Dieser ist spätestens acht Wochen nach Erwerb der vorgenannten Lizenz vo rzulegen. 3.5.3 Grundlage für die Gewährung des Zuschusses für die Beschäftigung von Lizenzübungsleiter*innen ist der Antrag eines Verei ns für die „Beschäftigung von Übungsleiter *innen“ beim LSBH, der über die Stadt einzureichen ist. Ein gesonderter Antrag an die Stadt ist nicht erforderlich. 3.5.4 Voraussetzung für die Gewährung von Übungsleiterzuschüssen für den laufenden Trainingsbetrieb ist die gleichzeitige Bewilligung der Übungsleitertätigkeit durch den LSBH. Gefördert werden bis zu 15 % der vom LSBH anerkannten Übungsleiterzuschüsse. 3.6. Zuschüsse für Veranstaltungen und besondere Vereinsaktivitäten 3.6.1 Bedeutende Sport - und sportwerbende Veransta ltungen können auf Antrag im Einzelfall mit einem Zuschuss von maximal 80 Prozent der nachweislich ungedeckten Ausgaben als Festbetrag gefördert werden. 3.6.2 Unter bedeutende Sport - und sportwerbende Veranstaltungen zählen Hessische oder höherwertige Meistersch aften. Es können aber auch Sportfeste oder ähnliche Veranstaltungen gefördert werden, deren besondere Bedeutung oder Wert durch die Antragstellenden nachzuweisen ist. Indikatoren hierfür sind die Teilnehmerzahl oder eine hohe Internationalität. Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 6 von 8 3.6.3 Spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung ist ein Antrag (Anlage 6) einschließlich eines Finanzierungsplans zu stellen, spätestens acht Wochen nach der Veranstaltung bzw. der besonderen Vereinsaktivität ist ein Verwendungsnachweis (Anlage 1) einzureichen. 3.6.4 Zuschüsse können auch für besondere Vereinsaktivitäten gewährt werden. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen der Integration und Inklusion. Die Besonderheit der Vereinsaktivität ist durch den Verein zu begründen. Der Antragsstellung sollte ein Informations- oder Beratungsgespräch in der Stadt vorausgehen. Der Antrag ist formlos zu stellen. Die maximale Förderhöhe pro Veranstaltung beträgt 500,00 Euro. 3.7. Fahrt- und Übernachtungskosten 3.7.1 Die Vereine können für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren für die Teilnah me an Hessischen oder höherwertigen Meisterschaften Fahrtkostenzuschüsse als Festbetrag beantragen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Zuschüsse für die Teilnahme an besonderen Veranstaltungen, die mit einer Meisterschaft gleichzusetzen sind, beantr agt werden. 3.7.2 Die Vereine können für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren für die Teilnahme an Deutschen oder höherwertigen Meisterschaften Zuschüsse zu entstandenen Übernachtungskosten beantragen. 3.7.3 In der Regel werden 50 Prozent der Kosten für eine Bahnfa hrt zweiter Klasse bewilligt. Bei Fahrten mit dem Pkw wird ein Zuschuss von max. 0,15 Euro pro km zu den Treibstoffkosten gewährt. Der Zuschuss für entstandene Übernachtungskosten beträgt auf Nachweis 10,00 Euro pro Nacht. 3.7.4 Der Zuschuss wird anteilig gekürz t, wenn von der Möglichkeit der Fahrgemeinschaft kein Gebrauch gemacht wird. Dabei wird von vier Sitzplätzen pro Fahrzeug ausgegangen. 3.7.5 Der Antrag ist spätestens acht Wochen nach der Veranstaltung mit der Vorlage entsprechender Belege bei der Stadt zu stellen. Hierzu ist das Formblatt zu verwenden (Anlage 7). 3.8. Zuschüsse für Vereinsjubiläen 3.8.1 Sportvereine können alle 25 Jahre ihres Bestehens Zuschüsse für Vereinsjubiläen als Festbetrag erhalten. Maßgeblich ist das Jubiläum des Hauptvereins. Abteilungsjubiläen sind nicht förderfähig. 3.8.2 Erstmalig beträgt die Förderung bei einem 25 –jährigen Jubiläum 200,00 Euro. Sie erhöht sich alle 25 Jahre um weitere 200,00 Euro. Die maximale Förderhöhe beträgt 2.000,00 Euro. 3.8.3 Der Antrag ist im Jubiläumsjahr formlos bis spätestens z um 30. September zu stellen. 3.8.4 Ein Verwendungsnachweis ist nicht vorzulegen. 3.9. Bereitstellung von Sportstätten 3.9.1 Die Schulsportanlagen und die Sportanlagen der Darmstädter Sportstätten GmbH stehen vorrangig den Darmstädter Schulen und Sportvereinen zur Verfügung. Für die Belegung der Schulsportanlagen ist das Schulamt, für die übrigen Sportanlagen das Sportamt zuständig. Bei der Belegung geht Schulsport dem Vereinssport vor. Vereinssport geht Betriebssport und Sportangeboten kommerzieller Anbieter vor. 3.9.2 Die Bereitstellung der Sportanlagen erfolgt gegen Entgelt. Für die von der Darmstädter Sportstätten GmbH erhobenen E ntgelte können gesondert Zuschüsse (Anlage 8) beantragt werden. 3.9.3 Belegungszeiten an Sportvereine werden nach dem Grundsatz der Gleichrangigkeit der Sportarten zugewiesen. Ausschlaggebend für die Vergabe sind die Größe der Trainingsgruppe, die Art der sportl ichen Aktivitäten, die Spielklasse, die Erfordernisse der Sportart hinsichtlich Größe, Höhe und Ausstattung der Halle sowie der räumliche Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 7 von 8 Einzugsbereich des Vereins. Zuteilungen gelten grundsätzlich jeweils ein Jahr - beginnend nach den Schulsommerferien. 3.9.4 Die jeweiligen Haus - und Hallenordnungen der Sportanlagen können bei der Zuweisung von Belegungszeiten von dem Grundsatz der Gleichrangigkeit der Sportarten abweichende Regelungen treffen, wenn die städtische Sportanlage für eine spezielle Sportart ausgele gt ist. 3.9.5 Bei Schulturnhallen ist eine unterjährige Weitergabe von Belegungszeiten an Dritte oder veränderte Nutzung grundsätzlich nicht möglich. Bei allen anderen Sportanlagen ist das Einvernehmen mit der Stadt herzustellen. 3.9.6 Die gedeckten städtischen Sporta nlagen mit mindestens drei Hallenteilen stehen montags bis samstags grundsätzlich bis 22.00 Uhr und sonntags bis 18.00 Uhr zur Nutzung zu Verfügung. Für einzelne Sportanlagen können hiervon abweichende Öffnungszeiten festgelegt werden. 3.9.7 Von den üblichen Nut zungszeiten können das Schul - und Sportamt der Stadt im Interesse besonderer Veranstaltungen abweichende Regelungen treffen. 3.9.8 Belegungszeiten können entzogen werden, wenn die Haus- bzw. Hallenordnung nicht eingehalten wird, sich die Vergabekriterien nach Satz 2 der Ziffer 3.9. 3 dieser Richtlinie geändert haben, bei der Beantragung falsche Angaben gemacht wurden. 3.9.9 Anträge auf Zuteilung von Trainingsstunden, für Lehrgänge, Wettkämpfe, Turniere oder sonstige Veranstaltungen sind bei der Stadt zu stellen. Hierz u ist das Formblatt zu verwenden (Anlage 9). 3.9.10 Veranstaltungen in den Sportanlagen sind rechtzeitig, mindestens jedoch acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich zu beantragen. 3.10. Bereitstellung von Schwimmbädern 3.10.1 Die städtischen Hallenbäder und Freibäder stehen den Darmstädter Schulen und Sportvereinen gegen Entgelt zu festgelegten Zeiten zum Unterricht, Training und Wettkampf zur Verfügung. Über die Festlegung der Zeiten und die Belegung entscheidet der Eigenbetrieb Bäder. 3.10.2 Anträge auf Zuteilung von Schwimmzeiten sind beim Eigenbetrieb Bäder zu stellen. Hierzu sind die Formblätter des Eigenbetriebs zu verwenden (Anlage 10 und 11). 3.10.3 Die Zuteilungen gelten für eine Saison. 3.10.4 Veranstaltungen in den Schwimmbädern sind rechtzeitig, mindestens jedoch acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen. 4. Ehrungen 4.1 Sportliche Erfolge von Jugendlichen, Erwachsenen und Mannschaften können in besonderer Weise geehrt werden. Hierzu zählen auch Persönlichkeiten, die sich um den Darmstädter Sport in besonderer Weise verdient gemacht haben. 4.2 Die Voraussetzungen für die Ehrungen regelt die städtische Ehrungsordnung. 4.3 Die Stadt fordert die Vereine jährlich zur Abgabe der Ehrungsanträge auf und bereitet die Ehrung vor. Hierzu sind die Formblätter der Stadt zu verwenden (An lage 12 und 13). 5. Rückforderung 5.1 Ein gewährter Zuschuss ist insbesondere ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn eine Zuwendung für den gleichen Zweck bei einer anderen städtischen Stelle beantragt und gewährt wurde, der Verwendungszweck der Förderung ohn e Zustimmung der Stadt geändert wurde, Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 8 von 8 geltend gemachte Gesamtkosten niedriger sind oder nicht in der nachgewiesenen Höhe anerkannt werden können, mit der Durchführung der geförderten Maßnahme nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem im Bewilligungsbescheid festgesetzten Termin begonnen bzw. diese nicht innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen worden ist, bei Investitionskostenzuschüssen der geförderte Zweck innerhalb einer gesetzten Frist einer anderen Nutzung als im Bewilligungsbescheid festgelegt zugeführt wurde, wenn der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt wird oder nicht rechtzeitig vorliegt, wenn mit dem Bewilligungsbescheid eine Auflage verbunden ist und die Zuschussempfangenden diese nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt haben. 5.2 Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz. 6. Sonstige Vorschriften 6.1 Die Stadt gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen an Sportvereine. Ein Rechtsanspruch oder Verpflichtungen für die Stadt können daraus nicht abgeleitet werden. 6.2 Diese Sportförderrichtlinie ist eine Verwaltungsvorschrift. Diese geht anderen städtischen Richtlinien und Verwaltungsvorschriften vor. 6.3 Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden . 6.4 Die Zuwendungen der Stadt dürfen nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid (Muster siehe Anlage 14 und 15) festgelegten Zuwendungszwecks verwendet werden und sind sparsam und wirtsch aftlich zu verausgaben. Die Änderung des Verwendungszweckes ist nur mit Zustimmung der Stadt möglich. 6.5 Das Vergaberecht ist zu berücksichtigen. 6.6 Die Stadt kann zu Prüfungszwecken Einsicht in die Originale der Kassenunterlagen und der Buchhaltung des Vereins nehmen bzw. die Vorlage dieser Unterlagen verlangen. Der Zugang zu den Sportstätten und Verwaltungsgebäuden ist den Mitarbeiter*innen der Stadt zu gewähren. 6.7 Das gleiche Recht steht dem städtischen Revisionsamt sowie dem Hessischen Rechnungshof - Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften (ÜPKKG vom 22.12.93) zu. 6.8 Bei Veröffentlichungen und Verlautbarungen aller Art (z.B. Presseerklärungen, Publikationen, Arbeitsmaterialien, Berichten, Ankündigungen, Einladungen, Homepage) ist auf die Förderung aus Mittel n der Stadt angemessen hinzuweisen. 7. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung in Kraft. Die Sportförderungsrichtlinien der Stadt vom 01.01.2007 treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Darmstadt, den Rafael Reißer Bürgermeister
anlage 19
364 Zeichen
Punkt 12: Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2020/0128) Im Rahmen der Diskussion sichert Bürgermeister Reißer zu, dass er in einem der nächsten Sportausschuss-Sitzungen, die Art der Berechnung im Detail vorstellen wird. Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: FDP
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Sportamt Postfach 11 10 61
64225 Darmstadt
Mitgliederstatistik und Beitragssätze
Stand: 1. Januar 2021
Der Magistrat
52/314 – 01.21
Verein:
Stand: 1. Januar 2021
Altersklasse
Mitgliederzahl Mitgliedsbeiträge
Monatlich
pro Person
männlich weiblich zusammen
0 bis unter 6 Jahre €
6 bis unter 15 Jahre €
15 bis unter 18 Jahre €
18 bis unter 21 Jahre €
21 bis unter 45 Jahre €
45 bis unter 65 Jahre €
65 bis unter 75 Jahre €
75 Jahre und älter
Mitgliederzahl insgesamt:
Abteilungen Mitglieder-
zahl
bei mehr als 7 Abteilungen bitte gesondertes Blatt benutzen
Anschriften
Geschäftsstelle bzw. Postanschrift des Vereins
Telefon (besetzt ab/Uhrzeit)
Straße, Hausnummer
Fax-Nummer
Postleitzahl, Wohnort
E-Mail-Adresse
Webseite
1. Vorsitzende bzw. 1. Vorsitzender
Name, Vorname
Telefon privat
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Telefon dienstlich
Rechnerin bzw. Rechner
Name, Vorname
Telefon privat
Straße, Hausnummer
Telefon dienstlich
Vereinskonto
Bankinstitut
IBAN
BIC
Hinweis
nach § 18 Absatz 2 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) in Verbindung mit § 12 Absatz 4 HDSG
vom 11.11.1986, GVbl. Seite 309
Das Hessische Datenschutzgesetz sieht eine Aufklärung über die Datenerhebung und eine Benachrichtigung
aller Betroffenen vor, deren personenbezogene Daten automatisiert gespeichert sind.
Wir geben Ihnen daher Folgendes zur Kenntnis:
1. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt bedient sich zur Erfassung der Sportvereine
einer automatisierten Datenverarbeitung.
2. Dazu werden Name, Vorname und Anschrift in einer Datei gespeichert. Die Erhebung,
Speicherung und Verarbeitung dieser Daten ist weder nach dem Gesetz noch nach einer
anderen verbindlichen Rechtsnorm vorgeschrieben. Sie sind jedoch zur rechtmäßigen Er -
füllung der städtischen Aufgaben und dem damit verbundenen Zweck erforderlich (§ 11
Abs. 1 HDSG). Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Sie die Angaben freiwillig machen.
Sie können sie ganz od er teilweise verweigern. In diesem Fall müssen Sie jedoch damit
rechnen, dass wir Ihre Anträge nicht bearbeiten können.
Durch die Unterschrift des Vereinsvorsitzenden bestätigen Sie die Freiwilligkeit Ihrer
Angaben und erkennen die Verarbeitung dieser D aten an.
3. Es werden die Daten aller Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer, Vorsitzenden,
Rechnerinnen bzw. Rechner, Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter gespeichert.
4. Die Daten werden übermittelt an nachfragende Sportinteressenten.
5. Die Löschung dieser Daten erfolgt unmittelbar nach dem Eingang einer Änderungsmeldung des
betreffenden Vereins.
Unterschrift der bzw. des Vereinsvorsitzenden
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Sportamt
Bad Nauheimer Str. 2
64289 Darmstadt
Telefon: 06151 13-2971
Telefax: 06151 13-2940
E-Mail: sportamt@darmstadt.de
Internet: www.darmstadt.de
Sprechzeiten nach Vereinbarung
Antrag auf Fahrtkostenzuschüsse
für Jugendliche zu Meisterschaften
Der Magistrat
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Sportamt
Bad Nauheimer Str. 2
64289 Darmstadt
Deutsche-, Süddeutsche -, Südwestdeutsche und Hessische Meisterschaften
Anmelder bzw. Name des Vereins
1) Bezeichnung der Meisterschaft
2) Sportart
3) genaue Klassenangabe
4) bei Jugendklassen – Altersangabe
5) Austragungsort
6) Datum und Dauer der Veranstaltung
7) Teilnehmerzahl/Aktive (Namen s. Rückseite)
8) Zahl der Betreuer bzw. Trainer
9) Anzahl der Verkehrsmittel
10) tatsächliche Fahrtkosten €
11) Kilometerangabe pro Fahrzeug – einfache Strecke km
12) bei mehrtägigen Veranstaltungen bitte angeben
a) Aufenthalt am Ort
b) Heimfahrt
13) Sind weitere Zuschüsse bei anderen Stelle beantragt bzw. bewilligt: ja nein
Wenn ja, in welcher Höhe: €
Datum und Unterschrift
der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen
Vertreters des Vereins und Funktion
Vereinsstempel
Anträge sind bis spätestens 8 Wochen nach der Veranstaltung einzureichen
Bitte Rückseite beachten!
(Stand: 04/2020)
52/312 – 10.19
- 2 -
lfd.
Nr. Name Vorname Jahrgang Unterschrift
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
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18.
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20.
21.
22.
23.
2020/0128
4901 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
29.05.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Dezernat I
Revisionsamt
Rechtsamt
Amt: Sportamt
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0128
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 421010, 424010
Kostenstelle: 052-010-1200 Investitionsnummer:
Kostenträger: 4210-11, 4240-11 Sachkonto:
Betreff: Sportförderrichtlinie n der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 29.04.2020
Beschlussvorschlag :
1. Der Neufassung der Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zuge-
stimmt.
2. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt der jährlich im Rahmen der Haus-
haltsberatungen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel unter der Kostenstelle
052-010-1200.
Anlagen: Sportförderrichtlinien
Anlage 1_Verwendungsnachweis Invest
Anlage 2_Verwendungsnachweis Allg
Anlage 3_Mitgliederstatistik und Beitragssätze
Anlage 4_Antrag auf städtische Förderung Sportstättenbau bzw. Investitionsb e-
reich
Anlage 5_erbrachte Eigenleistungen
- 2 -
Anlage 6_Antrag auf städtische Förderung zur Ausrichtung einer Sportveransta l-
tung
Anlage 7_Antrag auf Fahrtkostenzuschüsse für Meisterschaften
Anlage 8_Antrag Zuschuss für die Nutzung der Großsporthallen
Anlage 9_Beantragung von Trainingsmöglichkeiten für das Winterhalbjahr
Anlage 10_Antrag auf Durchführung einer Sonderveranstaltung EBB
Anlage 11_Antrag auf Schwimmzeiten
Anlage 12_Sportlerehrung Erwachsene
Anlage 13_Sportlerehrung Jugend
Anlage 14_Muster Bescheid Betriebskosten
Anlage 15_Muster Bescheid Investitionsförderung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29. April 2020
Neufassung der Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt im Rahmen ihres Haushaltsplanes Zuschüsse für
Sportvereine und die Entwicklung und Erhaltung der Sportinfrastruktur auf Basis der best e-
henden Sportförderrichtlinie aus dem Jahr 2007.
Diese wurde grundlegend überarbeitet und neu gefasst. Die wesentlichen Änderungen bzw.
Neuerungen sind:
- Geförderte Maßnahmen sollen grundsätzlich dazu beitragen, die Klimaschutzziele der Stadt
zu erreichen.
- Die Grundförderung für Kinder und Jugendliche wird deutlich erhöht.
- Investitionskostenzuschüsse werden nicht mehr pauschal mit 50 % gefördert. Der Investiti-
onskostenzuschuss beträgt künftig bis zu 45 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Der Z u-
schuss kann sich um bis zu 10 % erhöhen, wenn der Sportverein bei der beantragten Ma ß-
nahme durch Kooperationen Ressourcen wirtschaftlicher und sparsamer verwendet und Ri-
siken dadurch verteilt werden.
- Vereine können künftig auch Zuschüsse für die Aus- und Fortbildung von Kampf- und
Schiedsrichter*innen und Vereinsmanager**innen sowie für besondere Vereinsaktivitäten im
Bereich Integration und Inklusion erhalten.
- Vereine müssen künftig ab einer beantragten Zuwendungshöhe von mehr als 100.000 € ein
Vereinsentwicklungskonzept vorlegen, Folgekosten und Nachhaltigkeitsziele rücken damit
stärker in den Fokus.
- Eigenleistungen der Vereine werden höher als bisher bewertet.
- Fristen wurden zugunsten der Vereine ausgedehnt.
- Betriebskosten werden "anlagenscharf" bezuschusst. Dadurch entsteht eine höhere Transp a-
renz und gerechtere Verteilung.
- Sportvereine, die für eine Sportanlage mit einem Dritten einen Vertrag zur Energielieferung
mit zusätzlicher Dienstleistung („Contracting“) abgeschlossen haben, können einen Be-
triebskostenzuschuss zu den betriebsgebundenen Kosten erhalten.
- Aufgenommen wurden erstmals Regelungen für den Entzug von Belegungszeiten in den
Sporthallen und Bädern.
Diesen Richtlinien sind Musterbescheide beigefügt. Die Bescheide enthalten alle weiteren Be -
stimmungen, die im Verhältnis Zuwendungsempfangende und Fachamt zu befolgen sind. Der
Inhalt der neuen Richtlinien wurde sowohl mit dem Revisionsamt als auch mit dem Rechtsamt
abgestimmt.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhält mit den neuen Sportförderrichtlinien ein zeitgemäßes
Regelwerk, das Teil des in 2019 neu begonnenen Sportentwicklungsprozesses ist und den Ver-
einen mögliche Förderungen transparent aufzeigt.
Darmstadt, 29. April 2020
Dezernat I Dezernat II Dezernat IV
Jochen Partsch Rafael Reißer André Schellenberg
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtkämmerer
anlage 3
1876 Zeichen
Sportamt Postfach 11 10 61
64225 Darmstadt
Verwendungsnachweis
Der Magistrat
52/313 – 11.19
Anlage 1
Zuschussempfänger bzw. Name des Vereins
Darmstadt, den
Datum
Verwendungsnachweis zum Bewilligungsbescheid des Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt
für Investitionsförderung
vom:
Datum
Betrag: € für das Jahr
Zweck des Zuschusses:
Sachbericht
Kurze Darstellung von Art und Umfang der Maßnahme und ihres Erfolges sowie Angaben über die
Verwendung des städtischen Zuschusses
…/2
- 2 -
lfd. Nummer
(wie auf den Belegen) Zahlungsempfänger Betrag
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
(Bei Platzmangel bitte Extrablat t benutzen)
Summe: €
Originalbelege mit Quittung oder Bankauszug (nicht Durchschrift von Überweisungsträger)
beifügen.
Tatsächliche Finanzierung nach der Ende der Maßnahme :
1. Eigenmittel einschließlich Spenden €
2. Eigenleistung €
3. Zuschuss der Wissenschaftsstadt Darmstadt €
4. Zuschuss des Landes Hessen €
5. Zuwendung des Landessportbundes Hessen €
6. Sonstige Zuschussgeber €
7. Darlehen €
Summe __________________ €
Die Vollständigkeit des Nachweises sowie die Übereinstimmung der aufgeführten Finanzierung mit
den in der Buchführung des Vereins nachgewiesenen B eträgen wird bestätigt. Der Zuschuss der
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist zweckbestimmt verwendet worden.
Rechtsverbindliche Unterschriften des Vereins:
1. Vorsitzende bzw.
Vorsitzender
2. Vorsitzende bzw. Vorsitzender
oder Kassenwartin bzw.
Kassenwart
Vereinsstempel
anlage 4
1612 Zeichen
Sportamt Postfach 11 10 61
64225 Darmstadt
Verwendungsnachweis
Der Magistrat
52/313 – 11.19
Anlage 2
Zuschussempfänger bzw. Name des Vereins
Darmstadt, den
Datum
Verwendungsnachweis zum Bewilligungsbescheid des Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt
vom:
Datum
für das Jahr
Sachbericht
Kurze Darstellung von Art und Umfang der Maßnahme und ihres Erfolges sowie Angaben über die
Verwendung des städtischen Zuschusses als Festbetrag
…/2
- 2 -
lfd. Nummer
(wie auf den Belegen) Zahlungsempfänger Betrag
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
(Bei Platzmangel bitte Extrablatt benutzen)
Summe: €
Originalbelege mit Quittung oder Bankauszug (nicht Durchschrift von Überweisungsträger)
beifügen.
Finanzierung:
1. Zuschuss der Wissenschaftsstadt Darmstadt €
2. abzgl. nachgewiesene und zweckentsprechende Ausgaben €
7.
Summe €
Die Vollständigkeit des Nachweises sowie die Übereinstimmung der aufgeführten Finanzierung mit
den in der Buchführung des Vereins nachgewiesenen Beträgen wird bestätigt. Der Zuschuss der
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist zweckbestimmt verwendet worden.
Rechtsverbindliche Unterschriften des Vereins:
1. Vorsitzende bzw.
Vorsitzender
2. Vorsitzende bzw. Vorsitzender
oder Kassenwartin bzw.
Kassenwart
Vereinsstempel
anlage 13
1032 Zeichen
Sportamt - Eigenbetrieb Bäder Bad Nauheimer Straße 2 64289 Darmstadt Telefon 06151 13-2973 Telefax 06151 13-2940 bell Besuchen Sie uns auch im Internet: www.darmstadt.de E-Mail: belegung.baeder@darmstadt.de Antrag auf Schwimmzeiten Der Magistrat Name bzw. Bezeichnung des Schwimmbades im während der Sommersaison (für Freibäder von Mitte Mai bis Mitte September 20 (für Hallenbäder von Mitte Mai bis ca. Juni 20 ) Wintersaison (Mitte September 20 bis Mitte Mai 20 ) Antragsteller/in (z. B. Verein): Vereinsstempel: Ansprechpartner/in: Telefon: Handy: E-Mail: Genaue Beschreibung/Angabe! Wichtig für die Abrechnung! Wochentag Datum Uhrzeit Anzahl Bahnen o. Lehrbecken (LB) Art des Trainings oder Kursangebotes Anzahl Erw. Anz. Jgdl. unter 18 Jahren Übungsleiter/in Bitte senden Sie den ausgefüllten Vordruck an die unten genannte E-Mail oder per FAX zurück! Anmeldefrist für: - Sommersaison am 15. März jeden Jahres! - Wintersaison am 15. Mai jeden Jahres! Unterschrift Antragsteller/in
anlage 18
4926 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
29.05.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Dezernat I
Revisionsamt
Rechtsamt
Amt: Sportamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 14 30
II 52
IV
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0128
Magistratsbeschluss-Nr.
160
Internetfähig
Produkt-Nr.: 421010, 424010
Kostenstelle: 052-010-1200 Investitionsnummer:
Kostenträger: 4210-11, 4240-11 Sachkonto:
Betreff: Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 29.04.2020
Beschlussvorschlag:
1. Der Neufassung der Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird
zugestimmt.
2. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt der jährlich im Rahmen der
Haushaltsberatungen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel unter der Kostenstelle
052-010-1200.
- 3 -
Anlagen: Sportförderrichtlinien
Anlage 1_Verwendungsnachweis Invest
Anlage 2_Verwendungsnachweis Allg
Anlage 3_Mitgliederstatistik und Beitragssätze
Anlage 4_Antrag auf städtische Förderung Sportstättenbau bzw.
Investitionsbereich
Anlage 5_erbrachte Eigenleistungen
Anlage 6_Antrag auf städtische Förderung zur Ausric htung einer
Sportveranstaltung
Anlage 7_Antrag auf Fahrtkostenzuschüsse für Meisterschaften
Anlage 8_Antrag Zuschuss für die Nutzung der Großsporthallen
Anlage 9_Beantragung von Trainingsmöglichkeiten für das Winterhalbjahr
Anlage 10_Antrag auf Durchführun g einer Sonderveranstaltung EBB
Anlage 11_Antrag auf Schwimmzeiten
Anlage 12_Sportlerehrung Erwachsene
Anlage 13_Sportlerehrung Jugend
Anlage 14_Muster Bescheid Betriebskosten
Anlage 15_Muster Bescheid Investitionsförderung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 03.06.2020
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29. April 2020
Neufassung der Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt im Rahmen ihres Haushaltsplanes Zuschüsse für
Sportvereine und die Entwicklung und Erhaltung der Sportinfrastruktur auf Basis der
bestehenden Sportförderrichtlinie aus dem Jahr 2007.
Diese wurde grundlegend überarbeitet und neu gefasst. Die wesentlichen Änderungen bzw.
Neuerungen sind:
- Geförderte Maßnahmen sollen grundsätzlich dazu beitragen, die Klimaschutzziele der Stadt
zu erreichen.
- Die Grundförderung für Kinder und Jugendliche wird deutlich erhöht.
- Investitionskostenzuschüsse werden nicht mehr pauschal mit 50 % gefördert. Der
Investitionskostenzuschuss beträgt künftig bis zu 45 % der förderfähigen Gesamtausgaben.
Der Zuschuss kann sich um bis zu 10 % erhöhen, wenn der Sportverein bei der beantragten
Maßnahme durch Kooperationen Ressourcen wirtschaftlicher und sparsamer verwendet und
Risiken dadurch verteilt werden.
- Vereine können künftig auch Zuschüsse für die Aus- und Fortbildung von Kampf- und
Schiedsrichter*innen und Vereinsmanager**innen sowie für besondere Vereinsaktivitäten im
Bereich Integration und Inklusion erhalten.
- Vereine müssen künftig ab einer beantragten Zuwendungshöhe von mehr als 100.000 € ein
Vereinsentwicklungskonzept vorlegen, Folgekosten und Nachhaltigkeitsziele rücken damit
stärker in den Fokus.
- Eigenleistungen der Vereine werden höher als bisher bewertet.
- Fristen wurden zugunsten der Vereine ausgedehnt.
- Betriebskosten werden "anlagenscharf" bezuschusst. Dadurch entsteht eine höhere
Transparenz und gerechtere Verteilung.
- Sportvereine, die für eine Sportanlage mit einem Dritten einen Vertrag zur Energielieferung
mit zusätzlicher Dienstleistung („Contracting“) abgeschlossen haben, können einen
Betriebskostenzuschuss zu den betriebsgebundenen Kosten erhalten.
- Aufgenommen wurden erstmals Regelungen für den Entzug von Belegungszeiten in den
Sporthallen und Bädern.
Diesen Richtlinien sind Musterbescheide beigefügt. Die Bescheide enthalten alle weiteren Be-
stimmungen, die im Verhältnis Zuwendungsempfangende und Fachamt zu befolgen sind. Der
Inhalt der neuen Richtlinien wurde sowohl mit dem Revisionsamt als auch mit dem Rechtsamt
abgestimmt.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhält mit den neuen Sportförderrichtlinien ein zeitgemäßes
Regelwerk, das Teil des in 2019 neu begonnenen Sportentwicklungsprozesses ist und den
Vereinen mögliche Förderungen transparent aufzeigt.
Darmstadt, 29. April 2020
Dezernat I Dezernat II Dezernat IV
Jochen Partsch Rafael Reißer André Schellenberg
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtkämmerer
anlage 10
1051 Zeichen
Sportamt
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt
Telefon: 06151 13-2971
Telefax: 06151 13-2940
E-Mail: info@darmstadt.de
Internet: www.darmstadt.de
Sprechzeiten:
nach Vereinbarung
Zuschuss für die Nutzung der
städtischen Großsporthallen
Der Magistrat
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Sportamt
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt
Anmelder bzw. Name des Vereins
Antrag auf Zuschuss für die Nutzung einer städtischen Großsporthalle
Hinweis:
Es ist für jede genutzte Großsporthalle ein gesonderter Antrag zu stellen.
Name der Großsporthalle :
Rechnungshöhe :
Anteil des Vereins:
Beantragte Zuschusshöhe :
Kontoinhaber:
IBAN:
BIC:
Als Anlage ist beizufügen: Kopie der Rechnung der Darmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG
Datum und Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin bzw.
des gesetzlichen Vertreters des Vereins und Funktion Vereinsstempel
Stand: 05/2020
52/304 – 05.20
Beratungsverlauf (3)
Orte (3)
- Bad Nauheimer Straße 2
- Frankfurter Straße 71
- Kasinostraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0128
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 29.04.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00