Mandari Insight

2020/0128

Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 29.04.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 20

35.0 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 8

100.4 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 15

44.4 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 17

241.9 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 11

119.1 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 12

127.4 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 14

44.6 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 16

87.3 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 6

102.0 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 7

73.8 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

143.9 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 19

35.0 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 5

99.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 9

119.3 KB · application/pdf

Ansehen

2020/0128

135.6 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

223.1 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 4

214.7 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 13

123.8 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 18

35.0 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 10

62.3 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 20

1051 Zeichen

Punkt 13: Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 (V-Nr. 2020/0128) 
 
Die SPD-Fraktion stellt folgenden Antrag: 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 
 
In der Begründung der Magistratsvorlage (Seite 3) wird der Punkt zu den 
Invenstitionskostenzuschüssen (3. Spiegelstrich) folgendermaßen modifiziert: 
 
1. Der 1. Satz wird gestrichen. 
2. Im 2. Satz werden die Worte „bis zu 45%“ ersetzt durch „50%“. 
3. Im Satz 3 wird die Zahl „10%“ ersetzt durch „5%“. 
 
Der neue Absatz über die Investitionszuschüsse heißt dann: 
„Der Investitionskostenzuschuss beträgt künftig 50% der förderfähigen 
Gesamtausgaben. Der Zuschuss kann sich um bis zu 5% erhöhen, wenn der 
Sportverein bei der beantragten Maßnahme durch Kooperative Ressourcen 
wirtschaftlicher und sparsamer verwendet und Risiken dadurch verteilt werden.“ 
 
Der Antrag wird abgelehnt. 
 
Gegen die Ablehnung: SPD, AfD, UFFBASSE, Die Linke., FDP und UWIGA  
Stimmenthaltung: Stadtv. Sigmund (fraktionslos)  
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
 
Stimmenthaltung: FDP

anlage 8

2301 Zeichen

Sportamt 
Bad Nauheimer Str. 2  
64289 Darmstadt  
Telefon: 06151 13-2971 
Telefax: 06151 13-2940 
E-Mail:  sportamt@darmstadt.de  
Internet: www.darmstadt.de  
Sprechzeiten nach Vereinbarung  
  
 
 
 
 
      
    
Antrag auf städtische Förderung zur 
Ausrichtung einer Sportveranstaltung  
in Darmstadt 
Der Magistrat 
 
 
 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Sportamt 
Bad Nauheimer Str. 2 
64289 Darmstadt 
 
 
 
Anmelder bzw. Name des Vereins  
      
 
1. Art der Veranstaltung  
Titel/Sportart  
      
2. Datum und Dauer der Veranstaltung  
Datum/von – bis 
      
3. Offizielle Verbandsveranstaltung     ja    nein; Freundschaftsbegegnung    ja    nein 
4. Teilnehmerzahl         
5. Name (Land) des Gastvereins bzw. der Gast vereine bzw. des Gastverbandes/der Gastverbände:  
       
6. Finanzierungsvorstellungen:   
 a) Eigenmittel des Vereins        € 
 b) städtische Zuwendung        € 
 c) Landeszuwendung        € 
 d) sonstige Träger       € 
7. Sind Anträge bei anderweitigen Zuschussgebern gestellt:   ja     nein 
 
 
Als Anlage sind beizufügen:   Einladung, Programm der Veranstaltung  
 
 
Der Antrag ist spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung einzureichen . 
Der Verwendungsnachweis ist spätestens 8 Wochen nach der Veranstaltung abzugeben . 
 
Bedeutende Sport- und sportwerbende Veranstaltungen können auf Antrag im Einzelfall mit einem 
Zuschuss von maximal 80 Prozent der nachweislich ungedeckten Ausgaben als Festbetrag gefördert 
werden.

Stand: 04/2020 
   
 
- 2 - 
 
 
8. Gesamtkosten:   
 Einnahmen:  
 Startgebühr       € 
 Eintrittsgeld        € 
 Spenden       € 
 Sonstiges        € 
 Gesamteinnahmen        € 
 Ausgaben:  
 Pokale        € 
 Wertungsrichter        € 
 
Sonstige Kosten, die nur den sportlichen Teil der Veranstaltung 
betreffen (bitte einzeln aufführen)        € 
        € 
 
        € 
 Gesamtausgaben        € 
 
 Gegenüberstellung:   
 Einnahmen       € 
 Ausgaben       € 
 Defizit bzw. Guthaben        € 
 
 
Hinweis: Maximal 80 Prozent der nachweislich ungedeckten Ausgaben können als Festbetrag g e-
fördert werden . Nachprüfbare Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.  
 
 
 
 
        
Datum und Unterschrift  
der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen 
Vertreters des Vereins und Funktion  
 Vereinsstempel  
 
52/305 – 10.19

anlage 15

791 Zeichen

........................................................................................................... …………………………………………………………………………
 Verein Auskunftsperson (Name, Telefon, E-Mail)
SPORTLEREHRUNG für Jugendliche  (12 - 18 Jahre - Jahrgang 2007 bis 2001) Einsendeschluss:  1. Oktober 2019
HM - Hessische Meisterschaft SDM - Süddeutsche Meisterschaft DM - Deutsche Meisterschaft
Lfd.
Nr.
Nachname und Vorname
in alphabetischer Reihenfolge Geburtsdatum PLZ, Wohnort
Straße, Hausnummer
Sportart/
Disziplin
Meisterschaft in der Zeit 
vom 1.10.2018 bis zum 
1.10.2019
Für Mannschaften gesondertes Blatt benutzen. Bitte immer alle Teilnehmer einer Mannschaft aufführen.
Vordruck-Nr,. 52/402.1
DHM - Deutsche Hochschulmeisterschaft             Teilnahme an Welt- oder Europameisterschaft (WM/EM)

anlage 17

10876 Zeichen

1 
 
(Betreff) 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,  
 
auf Ihren Antrag vom … bewilligen wir einen Investitionszuschuss von  
 
bis zu … EUR 
 
für … (genaue Angabe des geförderten Verwendungszwecks).  
 
(bei Baumaßnahmen: Der Beginn der Maßnahme wird gemäß Ihrem Antrag vom … auf den … 
festgesetzt.) 
 
Der Zuschuss wird als Anteilsfinanzierung auf der Grundlage Ihres Antrags vom … . Dieser wird 
für verbindlich erklärt.  
 
Bei der Zuschussgewährung haben wir förderfähige Gesamtausgaben von … EUR zugrunde 
gelegt.  
 
Der Zuschuss wird wie folgt ausgezahlt: … ( bei Baumaßnahmen nach Baufortschritt, die Gewerke und 
die dazugehörige bezuschusste Summe sind auszuformulieren ). 
 
Die Auszahlung ist einmalig abzurufen ( bei Baumaßnahmen entsprechend vorgenannter 
Auszahlungsmodalität:  Die Auszahlung ist nach Abschluss jedes Gewerks und unter Vorlage 
entsprechender Rechnungen abzurufen).  
 
Über die Verwendung des Zuschusses ist bis spätestens … ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 
(Bei überjährigen Baumaßnahmen : Für jedes abgeschlossene Jahr ist ein 
Zwischenverwendungsnachweis vorzulegen, dies bis zum 31. März des Folgejahres. Bis zum … 
(Termin definieren auf drei Monate nach Abschluss der Baumaßnahme) ist ein zusammenfassender 
Abschlussnachweis vorzulegen.) 
 
Der Zuschuss wird grundsätzlic h als Anteilsfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, es 
ist darauf zu achten, dass der Eigenanteil von … (festlegen, aber max. 55 %, bei Vorliegen von 
Kooperation 45% ) der förderfähigen Gesamtausgaben nicht unterschritten wird. Über Ausnahmen 
entscheidet der/die Stadtkämmerer/in.

2 
 
Dieser Bescheid ergeht unter den nachfolgenden Bestimmungen 
 
 
1. Verwendung des Zuschusses 
 
1.1 Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im Bescheid festgelegten Zuschusszwecks 
verwendet werden.  
 
1.2 Alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Einnahmen nach Ziff. 4.6 dieses 
Bescheids sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden 
Ausgaben nach Ziff. 4.7 dieses Bescheids einzusetzen.  
 
1.3 Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.  
 
1.4 Bei der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Unterstützung durch 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt hinzuweisen.  
 
 
2. Auflagen 
 
Nachfolgende Auflagen müssen eingehalten werden: 
 
2.1 Die Verwendung des Zuschusses ist zu dem auf Seite 1 genannten Termin (ggf. mehrere 
Termine beachten ) nachzuweisen. Der Zwischenverwendungs- oder Verwendungsnachweis 
muss gemäß Ziff. 4 dieses Bescheids ordnungsgemäß geführt sein. 
 
2.2 Grundsätzlich ist eine doppelte Förderung durch mehrere städtische Stellen für den 
gleichen Zweck ausgeschlossen.  
 
2.3 Der geförderte Zweck darf innerhalb der gesetzten Frist keiner anderen Nutzung als jener in 
diesem Bewilligungsbescheid festgelegt en zugeführt werden, vgl. Ziff. 4.9 dieses Bescheids , 
 
2.4 Gegenüber dem Sportamt ist unverzüglich mitzuteilen, wenn sich nach dieser Bewilligung 
Änderungen ergeben, weil: 
 
- der Zuschuss bis zu dem in diesem Bescheid festgesetzten Ende der Maßnahme nicht  
  mehr benötigt wird, 
 
- ein Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Sie beantragt oder eröffnet  
  wird, 
 
- sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit den bewilligten Zuschüssen  
  nicht zu erreichen ist, 
 
- der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche  
  Umstände sich ändern oder wegfallen, 
 
2.5 Für alle beauftragten Leistungen (Lieferungen/Kauf von Waren und Dienstleistungen) ist die 
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) zu vereinbaren und anzuwenden. (Bei 
Baumaßnahmen: Dasselbe gilt für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

3 
 
sowie ggf. die Vergabeverordnung (VgV). 
 
2.8 Sie sind verpflichtet, das Angebot zielgruppenorientiert vorzuhalten und keinen Menschen 
wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des 
Alters oder der sexuellen Identität abzulehnen. Des Weiteren dürfen Menschen mit 
Behinderung oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, nicht allein aus diesem Grund 
abgelehnt werden. 
 
2.9 Die hier geförderte Investitionsmaßnahme darf nicht vor dieser Bewilligung begonnen worden 
sein (Achtung, wenn ein gesonderter Antrag auf vorzeitigen Baubeginn gestellt und positiv 
beschieden wurde, entfällt der Satz). 
 
 
3. Rückforderung des Zuschusses 
 
3.1 Dieser Bescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gem.  
§ 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder 
Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn Sie z. B.  
 
- diesen Bescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt haben  
  oder 
 
- diesen Bescheid durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung  
  unrichtig oder unvollständig waren oder 
 
- die Rechtswidrigkeit des Bescheids kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht  
  kannten. 
 
3.2 Dieser Bescheid kann unter den Voraussetzungen des § 49 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz, 
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die 
Vergangenheit widerrufen werden. Dies gilt z. B. dann,  
 
- wenn Sie die Maßnahme nicht, nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem i n diesem 
  Bewilligungsbescheides festgesetzten Termin begonnen bzw. innerhalb von 4  
  Jahren abgeschlossen haben, 
 
- den Zuschuss nicht oder nicht mehr für den in diesem Bescheid 
  bestimmten Zweck verwenden, oder 
 
- wenn Sie die in diesem Bescheid unter Ziff. 2 gemachten Auflagen nicht oder nicht  
  innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen.  
 
3.3 Für den Fall, dass die anerkennungsfähigen nachgewiesenen Gesamtkosten unter der Summe 
des vorgetragenen Kostenvoranschlages zurückbleiben, wird der Zuschuss im Verhältnis zur 
Zuschussquote verringert. 
 
3.3 Soweit der Bescheid zurückgenommen oder widerrufen wurde, sind bereits erbrachte 
Leistungen zu erstatten.

4 
 
3.4 Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheids an mit fünf 
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Es gelten die Vorschriften 
des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes.  
 
 
4. Nachweis der Verwendung 
 
Der Zwischenverwendungs- und Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und  
einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist hierfür das beigelegte Formblatt zu verwenden.  
 
4.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung des Zuschusses sowie der erzielte Erfolg und  
seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Insbesondere:  
 
- Beschreibung über die Erreichung des Verwendungszwecks (Bei überjährigen  
  Baumaßnahmen: des jährlichen Baufortschritts), 
 
- (Bei überjährigen Baumaßnahmen: Ausblick auf das kommende Jahr). 
 
4.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind entsprechend der Gliederung im Formblatt alle 
Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt auszuweisen  
unter Beachtung folgender Vorgaben:  
 
- soweit Sie die Möglichkeit zum Vorsteuerabzu g nach § 15 Umsatzsteuergesetz  
  haben, ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen,  
 
- es sind Originalbelege über die Einzelzahlungen (Einnahme - und Ausgabebelege,  
  Kontoauszüge) und Verträge vorzulegen. Aus den Belegen muss sich das sachliche  
  und rechnerische Zustandekommen der Zahlungen ergeben. Belege, aus denen der  
  Zahlungsgrund nicht eindeutig ersichtlich ist, sind zu erläutern.  Die Nachforderung  
  von weiteren Unterlagen behalten wir uns auch danach noch vor. 
 
- (Bei Baumaßnahmen: Es sind zusätzlich generell alle Ausgaben durch Führung eines  
  Bauausgabebuches, einer Haushaltsüberwachungsliste oder durch PC erstellte  
  Buchungslisten nachzuweisen. Die Abrechnungsunterlagen sind mit geprüften  
  Schlussrechnungen in einer Kostenfeststellung nach DIN 276 gegliedert  
  zusammengefasst zur Prüfung vorzulegen.) 
 
- (Bei Baumaßnahmen : Soweit Eigenleistungen durch die Arbeitsleistungen von  
  Vereinsmitgliedern erbracht werden, sind diese unter Verwendung des beiliegenden 
  Formblattes darzustellen.  
 
4.3 Der Verwendungsnachweis wird von uns und ggf. vom Revisionsamt der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt geprüft.  Die Prüfung muss auch in Ihren Räumen vorgenommen werden können. 
(Bei Baumaßnahmen: Die Baustelle muss für eine Prüfung zugänglich sein.) 
 
4.4 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs -Überörtliche Prüfung - stehen die Rechte 
aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in 
Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBI. I S. 708 ff. insbesondere § 5 Abs. 2 - 4) zu.

5 
 
4.5 Die Belege sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises 
aufzubewahren. 
 
4.6 Im Verwendungsnachweis werden als Ausgaben die Auszahlungen anerkannt, welche zur 
Erfüllung des genehmigten und geförderten Zwecks unmittelbar notwendig sind.   
 
Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z. B.:  
 
- Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der Umsatzsteuer  
  abgesetzt werden können,  
- Ausgaben, bei denen die sozialversicherungs - und steuerrechtlichen  
  Verpflichtungen nicht erfüllt wurden,  
- Aufwandsentschädigungen,  
- Ausgaben für Honorare, wenn sie nicht schriftlich vereinbart werden,  
- Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen,  
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen  des  
  Hess. Reisekostengesetzes liegen,  
- Trinkgelder, Mahngebühren, Säumniszuschläge, Straf - und Ordnungsgelder,  
- Geschenke für Mitarbeiter/innen,  
- Ausgaben, die nicht belegt werden,  
- Tilgung von Darlehen,  
- Abschreibungen,  
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,  
- bestandsneutrale Umbuchungen.  
 
4.7 Vorwerfbar nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte werden bei den Ausgaben nicht 
berücksichtigt. 
 
4.8 Die mit Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschafften (erworbenen oder 
hergestellten) Gegenstände, deren Ansch affungs- oder Herstellungswert 250, - EUR netto 
übersteigt, sind zu inventarisieren.  
 
4.9 Der mit der Hilfe des Zuschusses angeschaffte oder hergestellte Vermögensgegenstand ist 
sorgfältig zu behandeln und für die Dauer von mindestens … (mindestens fünf) Jahren für den 
festgelegten Verwendungszweck zu verwenden. (Der sich aus der Bezuschussung ergebende 
Vorteil für die Stadt, z. B. ein Recht, ist näher auszuformulieren.)  
 
 
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung  
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben 
werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Jugendamt/Amt 
für Soziales und Prävention/ … ( alternativ), (Adresse einfügen ) schriftlich oder zur Niederschrift 
einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, wird die Frist nur gewahrt, wenn der 
Widerspruch innerhalb der oben genannten Frist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt eingeht.

anlage 11

1010 Zeichen

Beantragung von Trainingsmöglichkeiten  
für 2020/2021 
Der Magistrat 
52/303 – 02.19 
 
Sportamt    Bad Nauheimer Straße 2 
    64289 Darmstadt 
 
    
Verein:            Einsendetermin: 1. März 2020 
 Böllenfalltorhalle 
 Hirtengrundhalle  
Leichtathletikstadion  
Rollsporthalle 
Sporthalle Kasinostraße 
 Sporthalle am Berufsschulzentrum  
Wochentag Uhrzeit 
von – bis 
Zeitraum im Jahr  
von – bis (Monate),  
z. B. Nov. bis März 
für Sportart/Sportgruppe (z. B.: 
männlich, weiblich, Wettkampftraining, 
Leistungsklasse, Freizeitsport) 
                              
                              
                              
                              
                              
                              
                              
                              
                              
                              
 
Bei Neuanträgen bitte eine Begründung hinzufügen. 
 
 
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters des Vereins  
und Funktion 
 Vereinsstempel 
52/303 – 02-20

anlage 12

1294 Zeichen

Sportamt - Eigenbetrieb Bäder 
Bad Nauheimer Straße 2 
64289 Darmstadt  
          Telefon    06151 13-2973 
          Telefax    06151 13-2940 
   bell 
            Besuchen Sie uns auch im Internet: www.darmstadt.de 
                    E-Mail: belegung.baeder@darmstadt.de 
 
       
    
 
 
 
 
       
  
Antrag auf Durchführung einer Sonderveranstaltung/Sondertraining  
  Der Magistrat 
 
 
 
 
 
Antragsteller/in (z. B. Verein):       Vereinsstempel: 
Ansprechpartner/in:       
Telefon:       Handy:       
E-Mail:       
  
 Wichtig für die Abrechnung! 
Wochentag Datum 
Uhrzeit 
Bezeichnung der Veranstaltung 
Anzahl 
Erw. 
Anzahl 
Jgdl. 
unter  
18 Jahren 
Übungsleiter/in Ggf. Aufbau 
von – bis 
Veranstaltung 
von - bis 
Ggf. Abbau  
von - bis 
Anz. 
Bahnen 
oder 
Lehr- 
becken 
                                                            
                                                            
                                                            
                                                            
                                                            
 
Bitte senden Sie den ausgefüllten Vordruck an die unten genannte E-Mail oder per FAX zurück!  
 
 
                
Unterschrift Antragsteller/in 
 
 Name bzw. Bezeichnung des Schwimmbades 
im

anlage 14

778 Zeichen

........................................................................................................... …………………………………………………………………………
 Verein Auskunftsperson (Name, Telefon, E-Mail)
SPORTLEREHRUNG für Erwachsene  (ab 18 Jahre - Jahrgang 2001) Einsendeschluss:  1. Oktober 2019
HM - Hessische Meisterschaft SDM - Süddeutsche Meisterschaft DM - Deutsche Meisterschaft
Lfd.
Nr.
Nachname und Vorname
in alphabetischer Reihenfolge Geburtsdatum PLZ, Wohnort
Straße, Hausnummer
Sportart/
Disziplin
Meisterschaft in der Zeit 
vom 1.10.2018 bis zum 
1.10.2019
Für Mannschaften gesondertes Blatt benutzen. Bitte immer alle Teilnehmer einer Mannschaft aufführen.
Vordruck-Nr. 52/402.2
DHM - Deutsche Hochschulmeisterschaft             Teilnahme an Welt- oder Europameisterschaft (WM/EM)

anlage 16

8507 Zeichen

1 
 
(Betreff) 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,  
 
auf Ihren Antrag vom … bewilligen wir einen Betriebskostenzuschuss von  
 
bis zu … EUR 
 
als Festbetrag für die Deckung der förderfähigen Ausgaben Ihres laufenden Betriebs. 
 
Der Zuschuss wird auf der Grundlage Ihres Belegungsplans vom … gewährt. Dieser wird für 
verbindlich erklärt.  
 
Der Zuschuss wird wie folgt ausgezahlt: … . ( Raten angeben  oder ganzer Betrag ) 
 
Über die Verwendung des Zuschusses ist bis spätestens 31. März … ein Verwendungsnachweis 
vorzulegen.

2 
 
Dieser Bescheid ergeht unter den nachfolgenden Bestimmungen  
  
 
1. Verwendung des Zuschusses 
 
1.1 Der Zuschuss darf nur zur Deckung der förderfähigen Ausgaben Ihres laufenden Betriebs 
verwendet werden.  
 
1.2 Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.  
 
1.3 Zuschüsse dürfen nur insoweit und nicht eher abgerufen werden, als sie für fällige  
Zahlungen im Rahmen des Zuschusszwecks benötigt werden.  
 
1.4 Bei der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeignete r Form auf die finanzielle Unterstützung durch 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt hinzuweisen.  
 
 
2. Auflagen 
 
Nachfolgende Auflagen müssen eingehalten werden: 
 
2.1 Die Verwendung des Zuschusses ist zu dem auf Seite 1 genannten Termin nachzuweisen. 
Der Zwischenverwendungs - oder Verwendungsnachweis muss gem. Ziff. 4 dieses 
Bescheids ordnungsgemäß geführt sein.  
 
2.2 Grundsätzlich ist eine doppelte Förderung durch mehrere städtische Stellen für den 
gleichen Zweck ausgeschlossen.  
 
2.3 Gegenüber dem Sportamt ist unverzüglich mitzuteilen, wenn sich nach dieser Bewilligung 
Änderungen ergeben, weil: 
 
- der Zuschuss bis zum Ende des laufenden Jahres nicht mehr benötigt wird, 
 
- ein Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Sie beantragt oder eröffnet 
   wird, 
 
- sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit den bewilligten   
  Zuschüssen nicht zu erreichen ist, 
 
- der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses  
  maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 
 
2.3 Sie sind verpflichtet, das Angebot zielgruppenorientiert vorzuhalten und keinen Menschen 
wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des 
Alters oder der sexuellen Identität abzulehnen. Des Weiteren dürfen Menschen mit 
Behinderung oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, nicht allein aus diesem 
Grund abgelehnt werden.

3 
 
3. Rückforderung des Zuschusses 
 
3.1 Dieser Bescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gem.  
§ 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder 
Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn Sie z. B.  
 
- diesen Bescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt 
   haben oder 
 
- diesen Bescheid durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung  
   unrichtig oder unvollständig waren oder 
 
- die Rechtswidrigkeit des Bescheids kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht  
   kannten. 
 
3.2 Dieser Bescheid kann unter den Voraussetzungen des § 49 Hess. 
Verwaltungsverfahrensgesetz, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder 
teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Dies gilt z. B. dann,  
 
- wenn Sie die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr 
   für den in diesem Bescheid bestimmten Zweck verwenden oder 
 
- wenn Sie die in diesem Bescheid unter Ziff. 2 gemachten Auflagen nicht oder 
  nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen 
 
3.3 Soweit der Bescheid zurückgenommen oder widerrufen wurde, sind bereits erbrachte  
Leistungen zu erstatten. 
 
3.4 Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheids an mit fünf  
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Es gelten die Vorschriften des 
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 
 
 
4. Nachweis der Verwendung 
 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen 
Nachweis. Es ist hierfür das beigelegte Formblatt zu verwenden.  
 
4.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung des Zuschusses und seine Auswirkungen 
darzustellen und im Einzelnen zu erläutern.  
 
4.2 Der Förderbetrag als Festbetrag ist zweckentsprechend zu verwenden. Für den Fall, dass die 
förderfähigen Ausgaben den bewilligten Zuschuss unterschreiten, ist der Differenzbetrag 
zurückzuzahlen. 
 
4.3 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die mit der dem Förderbetrag getätigten Ausgaben 
in zeitlicher Folge und voneinander getrennt auszuweisen unter Beachtung folgender 
Vorgaben:

4 
 
- soweit Sie die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz 
haben, ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen,  
 
- es sind Originalbelege über die Einzelzahlungen (Einnahme - und Ausgabebelege,  
Kontoauszüge, Kassenbuch) und Verträge vorzulegen. Aus den  Belegen muss sich 
das sachliche und rechnerische Zustandekommen der  Zahlungen ergeben. 
Belege, aus denen der Zahlungsgrund nicht eindeutig  ersichtlich ist, sind zu 
erläutern. Die Nachforderung von weiteren Unterlagen behalten wir uns auch danach 
noch vor. 
 
4.4 Das Sportamt kann zu Prüfungszwecken Einsicht in die Originale der Kassenunterlagen 
und der Buchhaltung des Vereins nehmen bzw. die Vorlage dieser Unterlagen verlangen. 
Der Zugang zu den Sportstätten und Verwaltungsgebäuden ist den Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeitern des Sportamtes zu gewähren.  
 
4.5 Das gleiche Recht steht dem städtischen Revisionsamt zu.  
 
4.6 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs -Überörtliche Prüfung - stehen die Rechte 
aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaft en in 
Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBI. I S. 708 ff. insbesondere § 5 Abs. 2 - 4) zu. 
 
4.7 Die Belege sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises 
aufzubewahren. 
 
4.8 Im Verwendungsnachweis werden als Ausgaben die Auszahlungen anerkannt, welche zur 
Erfüllung des genehmigten und geförderten Zwecks unmittelbar notwendig sind.  
 
Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z. B.:  
 
- Personalausgaben, die im Vergleich und vor dem Hi ntergrund des zu  erreichenden Zwecks 
unangemessen hoch sind oder für die keine  sozialversicherungs - oder steuerrechtlichen 
Verpflichtungen erfüllt werden,  
 
- Personalausgaben, welche Ihre Beschäftigten besser stellen als vergleichbare städtische 
Bedienstete nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes, 
Aufwandsentschädigungen, außer der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale gem. 
Einkommensteuergesetz bis zum steuerfreien Höchstbetrag, 
 
- Ausgaben, die sich aus steuer - und sozialversicherungsrecht lichen Risiken verwirklicht 
haben, z. B. wenn höhere Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter  gezahlt und damit 
die Übungsleiterpauschale überschritten wurde,  
 
- Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der Umsatzsteuer  
abgesetzt werden k önnen, 
 
- Ausgaben für Honorare, wenn sie nicht schriftlich vereinbart werden,  
 
- Bewirtungskosten für interne Veranstaltungen (Weihnachtsfeier, 
Jahreshauptversammlung, Vorstandssitzung etc.),

5 
 
- sonstige Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen,  
 
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des Hess. 
Reisekostengesetzes liegen,  
 
- Trinkgelder, Säumniszuschläge, Mahngebühren, Straf - und Ordnungsgelder,  
 
- Geschenke für Mitarbeiter/innen,  
 
- Ausgaben, die nicht belegt werden,  
 
- Tilgung von Darlehen,  
 
- Abschreibungen,  
 
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,  
 
- bestandsneutrale Umbuchungen.  
 
4.10 Vorwerfbar nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte werden bei den Ausgaben 
nicht berücksichtigt.  
 
4.12 Die mit Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschafften (erworbenen oder 
hergestellten) Gegenstände, deren Ansch affungs- oder Herstellungswert 2 50,- EUR netto 
übersteigt, sind zu inventarisieren.  
 
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung  
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe  Widerspruch erhoben 
werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
Jugendamt/Amt für Soziales und Prävention/ … ( alternativ), (Adresse einfügen ) schriftlich oder 
zur Niederschrift einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, wird die Frist nur 
gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der oben genannten Frist beim Magistrat der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt eingeht.  
 
 
 
Darmstadt, den  
 
 
 
 
 
_________________________

anlage 6

2340 Zeichen

…/2 
Sportamt 
Bad Nauheimer Str. 2  
64289 Darmstadt  
Telefon: 06151 13-2971 
Telefax: 06151 13-2940 
E-Mail:  info@darmstadt.de  
Internet: www.darmstadt.de  
Sprechzeiten:  
nach Vereinbarung  
 
 
 
 
 
    
Sportamt Postfach 11 10 61 
 64225 Darmstadt    
Antrag auf städtische Förderung im 
Sportstättenbau bzw. Investitionsbereich 
52/301 – 10.19 
Der Magistrat 
 
 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Sportamt 
Bad Nauheimer Str. 2  
64289 Darmstadt 
 
 
 
Anmelder bzw. Name des Vereins  
      
 
1.  Vorhaben 
 (Beschreibung in Stichworten, z. B. Neubau bzw. Umbau, Standort, Raumprogramm, Ausstattung bzw. Art der Anschaffung)  
       
      
      
 
 2. Begründung des Bedarfs  
 (bitte unbedingt ausfüllen, evtl. gesondertes Blatt verwenden)  
       
      
      
 
3. Geschätzte Gesamtkosten        € 
4.  Finanzierungsvorstellungen  
 a) Eigenleistung des Vereins  
     -   Barmittel       € 
     -   Wert der Selbsthilfe        € 
 b) städtische Zuwendung        € 
 c) Zuwendung des Landes Hessen        € 
 d) Zuwendung des Landessportbundes Hessen        € 
 e) sonstige Zuschussgeber        € 
 f ) Fremdmittel (Kredit, Darlehen)        € 
 
Gesamt       €

- 2 - 
 
 
5.  Sind Anträge bei anderweitigen Zuschussgebern gestellt?                   ja               nein 
 Höhe der eventuellen Zusage        € 
 
    Bei Bauvorhaben:  
6.  Angestrebter Baubeginn  
Datum 
      
  und vorgesehene Bauzeit  
Bauzeit 
      
 
7. Name des Architekten  
Name, Vorname  
      
  
PLZ, Ort, Straße, Hausnummer  
      
 
8.  Bauantrag 
 a) Ist eine Bauvoranfrage gestellt?    ja      nein 
 b) Ist der Bauantrag gestellt?    ja      nein 
 c) Wann wurde der Bauantrag gestellt?  
Datum 
      
 d) amtliche Nummer des Bauantrags  
Nummer 
      
   
9. Ist die Baugenehmigung erteilt?    ja      nein 
 
Datum des Bauscheins  
       
Nummer des Bauscheins  
      
 
 
 
 
 
        
Datum und Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin bzw.  
des gesetzlichen Vertreters des Vereins und Funktion   Vereinsstempel  
 
 
 
 
Als Anlagen sind unbedingt beizufügen:  
 
a) Kostenvoranschlag  bzw. Kostenschätzung des Architekten  
b) Lageplan 
c) Bauplan mit Grundriss, Schnitte, Ansichten  
d) Firmenangebote (Ausschreibungsergebnisse)  
 
 
Der Antrag ist bis jeweils 31. Juli eines Jahres einzureichen!  
 
Stand: 04/2020

anlage 7

782 Zeichen

Eigenleistung von Vereinsmitgliedern 
 
 
 
 
 
Anmelder bzw. Name des Vereins  
      
 
Vorhaben 
(Beschreibung in Stichworten, z. B. Neubau bzw. Umbau, Standort, Raumprogramm, Ausstattung bzw. Art der Anschaffung)  
       
 
Erbrachte Eigenleistungen  
 
Name Vorname Geburtsdatum Datum der 
Leistung Art der Leistung  Stunden-
satz 
erbrachte 
Stunden 
Summe 
in € Unterschrift 
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
 
Ich versichere mit meiner Unterschrift, dass die vorstehenden Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.  
 
 
  
            _____________                                                
Unterschrift Vereinsvorstand   Name in Druckbuchstaben     Datum     Stempel

anlage 2

26162 Zeichen

Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
 
Seite 1 von 8 
 
 
Sportförderrichtlinien  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
 
 
 
Präamabel 
 
Der Sport leistet einen wesentlichen Beitrag zur Lebensqualität und ist ein vielfältiges und 
unverzichtbares Element unserer Gesellschaft und trägt zu deren Zusammenhalt bei . Er 
ermöglicht allen Menschen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, ist für eine Kommune ein 
wichtiger Standortfaktor und Teil der kommunalen Daseinsfürsorge.  
Der organisierte Vereinssport nimmt eine wichtige Integrationsfunktion mit der Bereitstellung 
eines verlässlichen, umfangreichen und qualifizierten Sportangebots in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt wahr. Sportvereine ermöglichen vielfältige Zugänge, sind 
lokaler Sportanbieter und stellen Sportinfrastruktur bereit. Die Sportförderung soll 
Sportvereinen helfen ihre Aufgaben nach Art, Umfang und Qualität zu erfüllen, weiter zu 
entwickeln und zukunftsfähig zu gestalten. In besonderer Weise gilt dies für Kinder und 
Jugendliche, Menschen mit Behinderungen und Ältere.  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist e ine schnell wachsende Stadt mit einem hohen Bedarf  
an Sporträumen. Sport - und Bewegungsbedürfnisse haben im Rahmen gesellschaftlicher 
Entwicklungen zugenommen. Kooperationen auf verschiedenen Ebenen, auch 
interkommunal, bekommen daher eine immer größere B edeutung und können mit dazu 
beitragen Mangelsituationen zu entschärfen. Daher geben die Richtlinien auch einen 
deutlichen Anreiz, Kooperationen verstärkt einzugehen.  
Angemessene und anforderungsgerechte Sportanlagen sind Voraussetzung hierfür. Neben 
der Bereitstellung von kommunalen Sportanlagen unterstützt die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt Vereine mit eigenen Liegenschaften insbesondere durch Investitionskosten - und 
Betriebskostenzuschüsse.  
Der in 2019 fortgeschriebene und neu akzentuierte Sportentwicklung sprozess in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt soll Entscheidungsträger*innen in Politik, Verwaltung und der 
Sportselbstorganisation helfen, eine adäquate und ausgewogene Sportversorgung in der 
Stadt sicherzustellen und bei der Umsetzung von Maßnahmen und Pr ojekten Prioritäten zu 
setzen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt legt in diesem Zusammenhang großen Wert 
darauf, dass Investitionen im Sport so eingesetzt werden, dass sie mit dazu beitragen, die 
von der Stadt gesetzten Klimaschutzziele zu erreichen.   
Sportliche Aktivitäten finden aber nicht nur in normierten Sportanlagen statt, sondern 
zunehmend selbstorganisiert in der Natur, auf Straßen oder Plätzen im Wohnortumfeld. 
Diese Richtlinien sollen daher auch dazu beitragen, in Kooperation mit Vereinen und 
Initiativen Sportbedürfnisse der Bevölkerung zu fördern, ihnen gerecht zu werden und die 
dazu notwendigen Bewegungsräume zu schaffen.

Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
 
Seite 2 von 8 
1. Ziele der Sportförderung  
1.1. Die Sportförderung soll eine bevölkerungsnahe Sportentwicklung in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährleisten, die als integraler Bestandteil der 
Stadtentwicklung einzuordnen ist.  
1.2. Die Sportförderung soll Sportvereine unterstützen , Sportarten und Bewegungsformen 
bedarfsorientiert anzubieten.  Diese können innerhalb oder außerhalb von Sportstätten 
stattfinden. 
1.3. Die Sportförderung soll einen Anreiz zur verstärkten und nachhaltigen Kooperation 
zwischen Sportvereinen, -organisationen und -initiativen ode r anderen Einrichtungen 
geben. Kooperationsmaßnahmen werden dann besonders unterstützt, wenn sie eine 
nachhaltige Wirkung für alle Kooperationspartner erzeugen.  
2. Allgemeine Antragsvoraussetzungen  
2.1. Sportvereinen kann eine Förderung nur dann gewährt werden, we nn 
 sie dem Landessportbund Hessen ( weiter LSBH) angehören oder durch den Magistrat 
anerkannt sind,  
 sie ihren Vereinssitz im Gebiet der Stadt haben und in das Vereinsregister Darmstadt 
eingetragen sind,  
 sie zur Zeit der Antragstellung mindestens 3 Jahre bes tehen,  
 sie ihre Gemeinnützigkeit durch Bestätigung des Finanzamtes nachweisen,  
 sie für ihr Vereinsangebot angemessene monatliche Mindestbeiträge erheben.  
Als angemessene monatliche Mindestbeiträge für Mitglieder gelten folgende Sätze:  
 bis 14 Jahre  4,00 Euro, 
 bis 18 Jahre  6,00 Euro, 
 über 18 Jahre  10,00 Euro. 
2.2. Ab einer beantragten Zuwendungshöhe von mehr als 100.000,00 Euro ist ein 
Vereinsentwicklungskonzept vorzulegen. Das Vereinsentwicklungskonzept muss 
mindestens folgende Angaben enthalten:  
 Analyse der Struktur der Mitglieder und ggf. der vorhandenen Infrastruktur,  
 differenzierte Analyse des vorhandenen Sport - und Vereinsangebots und des lokalen 
Umfelds, 
 umfassende Finanz - und Vermögensanalyse,  
 Darstellung der Aufbau - und Organisationsstruktur,  
 Ziele und Perspektiven (kurz, mittel, langfristig),  
 vorhandene und genutzte Kommunikationswege.  
Die Stadt unterstützt im Rahmen der Sportberatung Vereine bei der Aufstellung eines 
solchen Konzepts.  
2.3. Maßnahmen können grundsätzlich nur unterstützt werden, wenn di e Gesamtfinanzierung 
des Vorhabens gesichert ist. Bei der Betrachtung der Gesamtfinanzierung sind die 
Folgekosten mit zu betrachten.  
2.4. Die Zuschussempfangenden haben einen Verwendungsnachweis über die 
Förderungsmaßnahme zu erbringen, sofern diese Richtlinien  keine andere Regelung 
vorsehen. 
Für den Verwendungsnachweis ist im Falle der Investitionsförderung das Formblatt aus 
Anlage 1, in allen anderen Fällen das Formblatt aus Anlage 2  zu verwenden. Dem 
Verwendungsnachweis sind Belege und Kontoauszüge der Einnah men und Ausgaben 
beizufügen. Der Verwendungsnachweis ist um einen Sachbericht zu ergänzen.  
Für laufende Maßnahmen kann die Stadt bei der Förderung von Investitionen einen 
Zwischenverwendungsnachweis verlangen.

Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
 
Seite 3 von 8 
Einnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind nu r Zuwendungen, die zu Einzahlungen führen 
(Spenden, auch zweckgebundene Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und eigene 
Einnahmen). Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Auszahlungen, die zur Erfüllung 
des genehmigten und geförderten Zwecks unmittelba r notwendig sind.  
Der Verwendungsnachweis ist, wenn nichts anderes geregelt wird, bis zum 31. März des 
Folgejahres vorzulegen.  
2.5. Die Antragstellenden haben zu gewährleisten, dass die Grundsätze des Vereinsrechts und 
eine ordnungsmäßige Vereinsführung gesich ert sind. Dazu gehört auch die Einhaltung der 
vereinseigenen Satzung. Anträge bedürfen der Unterschrift des oder der gesetzlichen 
Vertreter*innen des Vereins (Hauptverein) und nicht einzelner Abteilungen.  
2.6. Neben der Vollständigkeit der Antragsunterlagen prüft die Stadt die Zulässigkeit und 
Begründetheit des Antrags. Dabei bewertet sie das Vorhaben auch im Kontext laufender 
Sportentwicklungsmaßnahmen.  
2.7. Eine doppelte Bezuschussung durch mehrere städtische Stell en für den gleichen Zweck ist 
ausgeschlossen.  
2.8. Zuwendungen müssen schriftlich beantragt werden. Entsprechende Formblätter stellt die 
Stadt im Internet zum Download zur Verfügung.  
2.9. Die Förderung von Berufs -, Lizenz- und Vertragssport ist ausgeschlossen.  
2.10. Sind die Verwendungsnachweise für eventuell  früher gewährte Zuschüsse nicht frist - oder 
ordnungsgemäß vorgelegt, kann eine weitere Bezuschussung versagt werden.  
2.11. Die jeweiligen Fördermaßnahmen müssen einzeln beantragt werden. Die Förderungen 
können nebeneinander  gewährt werden.  
2.12. Es darf kein Insolvenz - oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Verein beantragt 
oder eröffnet worden sein.  
3. Fördermaßnahmen 
3.1. Förderung des Jugendsports  
3.1.1 Die Stadt fördert alle von ihr anerkannten Sportvereine mit einer Grundförderung 
(„Sporteuro“) als Festbetrag. Die Förderung soll für allgemeine Aufwendungen im Bereich 
der Jugendarbeit verwendet werden.  
3.1.2 Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Zahl der Kinder und Jugendlichen bis zum 
vollendeten 18. Lebensjahr im Verein und beträgt  18,00 Euro pro Person im 
Haushaltsjahr.  
3.1.3 Voraussetzung und Basis für die Auszahlung des Sporteuros ist die Abgabe der aktuellen 
Mitgliederstatistik bis zum 15. März des Jahres. Es ist das Formblatt der Stadt zu 
verwenden (Anlage 3). Ein gesonderter Antrag  ist nicht erforderlich. Die Vorlage eines 
Verwendungsnachweises entfällt.  
3.2. Investitionskostenzuschüsse  
3.2.1 Die Stadt gewährt für die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung und Instandsetzung von 
Sportstätten und Bewegungsräumen sowie für langlebige Anschaffung en für den 
Sportbetrieb Investitionskostenzuschüsse. Dabei müssen der Anschaffungswert 
beweglicher Güter des Anlagevermögens oder der Wert für investive Baumaßnahmen 
1.000,00 Euro netto übersteigen. Ansonsten handelt es sich um Aufwand, welcher ggf. von 
der Betriebskostenförderung gem äß Ziffer 3.3 dieser Richtlinie erfasst ist.  
Es ist eine Nutzungszeit von mindestens 5 Jahren nachzuweisen.   
Sportstätten und Bewegungsräume sind - soweit technisch und wirtschaftlich realisierbar - 
energieeffizient zu betreiben. Geförderte Maßnahmen sollen grundsätzlich dazu beitragen, 
die Klimaschutzziele der Stadt zu erreichen. Diese beinhalten die Senkung der  
Treibhausgasemissionen um 80 % gegenüber dem Basisjahr 1990 bis zum Jahr 2050.

Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
 
Seite 4 von 8 
Der Nachweis zur Senkung der Treibhausgasemissionen für den Antrag bei der Stadt kann 
beispielsweise durch eine Öko -Check-Beratung des LSBH erbracht werden.  
 
Davon ausgenomme n sind Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen, die aus technischer 
Sicht keinen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten können (z.B. 
Malerarbeiten, Reparaturen im Sanitärbereich).  
3.2.2 Der Investitionskostenzuschuss beträgt bis zu 45 % der förderfähi gen Gesamtausgaben. 
Der Zuschuss kann sich um bis zu 10 % erhöhen, wenn der Sportverein bei der 
beantragten Maßnahme durch Kooperationen Ressourcen wirtschaftlicher und sparsamer 
verwendet, Risiken verteilt und dadurch Leistungen sichert oder neu schafft. 
Voraussetzung für eine erhöhte Förderung ist das Vorliegen eines Kooperationskonzeptes. 
Einer Kooperationsentscheidung soll eine Beratung der Stadt vorausgehen. Der Verein hat 
sich grundsätzlich durch einen Eigenanteil und /oder Eigenleistung (siehe Ziffer  3.2.5 
dieser Richtlinien) der Mitglieder zu beteiligen. Hierunter sind nicht Zuschüsse der 
öffentlichen Hand oder anderer Sportorganisationen zu fassen.  
3.2.3 Zuschüsse Dritter sind zulässig. Antragstellungen auf Förderung an das Land Hessen und  
an den LSBH sind nachzuweisen.  
3.2.4 Für die Beurteilung von Baumaßnahmen sind neben dem Antragsformular der Stadt 
(Anlage 4) folgende Unterlagen beizufügen:  
 Vorentwürfe zu den Bauplänen (Übersichtsplan, Lageplan 1:1000, Bauzeichnungen 
1:200), 
 Erbbaurechts- oder Pachtvertrag,  evtl. prüfungsfähige Vorverträge,  
 Kostenschätzung in Anlehnung an die DIN 276 mit kurz gefasstem 
Leistungsverzeichnis und Angabe der Massen,  
 Finanzierungspläne und Jahresabschlüsse der letzten beiden Jahre und  
 Folgekostenberechnung, getrennt nach vorhande nen und geplanten vereinseigenen 
Sportstätten.  
Bei beantragten Zuwendungen von mehr als 100.000,00 Euro kann die Stadt vor 
Bewilligung das Vorhaben auf technische Notwendigkeit, Folgekosten und Angemessenheit 
prüfen oder durch technischen Stellen der Stad t prüfen lassen.  
3.2.5 Vereine können verschiedene Eigenleistungen entsprechend Ziffer 3.2.2 durch Personen 
über 16 Jahre erbringen. Diese werden wie folgt gewertet.  
 Arbeitseinsatz ohne Maschinen                 = 15,00 Euro pro Stunde  
 Arbeitseinsatz mit (Klein -)Maschinen       = 25,00 Euro pro Stunde  
 Arbeitseinsatz mit (Groß -)Maschinen        = 50,00 Euro pro Stunde  
 Honorarverzicht bis zu 20 % der erbrachten Leistung  
Die erbrachten Eigenleistungen sind nachzuweisen durch namentliche Auflistung der 
Leistungserbringenden mit Geburtsdatum, Tag und Zeitdauer der Arbeitsleistung, 
Unterschrift der Leistenden sowie der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Es ist vom 
Antragstellenden das Formblatt aus Anlage 5 zu verwenden.  
3.2.6 Der Antrag muss  bis zum 31. Juli eines Jahres eingereicht werden. Mit der Maßnahme 
darf grundsätzlich erst nach der Bewilligung begonnen werden. Eine spätere 
Antragsstellung kann nur in begründeten Einzelfällen eingeräumt werden. Dazu zählen 
insbesondere nicht absehbare Instandsetzungen.  
3.2.7 Um mit der Baumaßnahme vor der Entscheidung über die Förderung beginnen oder die 
Anschaffung tätigen zu können, muss der Verein dies getrennt bei der Stadt  beantragen. 
3.2.8 Bleiben die anerkennungsfähigen nachgewiesenen Gesamtkosten unter der  Summe des 
vorgetragenen Kostenvoranschlages zurück, wird der Zuschuss im Verhältnis zur 
Zuschussquote verringert.  
3.3. Betriebskostenzuschüsse  
3.3.1 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt Zuschüsse als Festbetrag zum Betrieb und der 
Unterhaltung der in Nutzung st ehenden Sportanlagen.

Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
 
Seite 5 von 8 
3.3.2 Der Betriebskostenzuschuss für die Sportstätte ist formlos schriftlich bis zum 30. April 
eines Jahres zu beantragen. Sofern vorhanden sind für die bestehenden Sportanlagen 
Belegungspläne vorzulegen. Die Stadt kann weitere Unterlagen anfordern. 
3.3.3 Die Betriebskostenzuschüsse berechnen sich nach einem festgelegten Schlüssel der 
vorgehaltenen und regelmäßig in Nutzung befindlichen Sportanlagen. Die Nutzung ist auf 
Verlangen der Stadt nachzuweisen. Die Berechnungsgrundlagen werden dem Besche id als 
Anlage beigefügt.  
3.3.4 Bei Vermietung der Sportanlagen an kommerzielle und private Dritte wird der 
Betriebskostenzuschuss anteilig durch die Stadt gekürzt. Gleiches gilt bei einer 
unzureichenden Auslastung der Sportanlage.  
3.3.5 Sportvereine, die für eine Spor tanlage mit einem Dritten einen Vertrag zur 
Energielieferung mit zusätzlicher Dienstleistung („Contracting“)  abgeschlossen haben, 
können durch Vorlage des Vertrages einen zusätzlichen Betriebskostenzuschuss von bis 
zu 20 Prozent der betriebsgebundenen Kos ten erhalten. Der Antrag selbst ist formlos zu 
stellen. Die Antragstellenden haben den Anteil der betriebsgebundenen Kosten an der 
Contracting-Rate nachzuweisen. Der Anteil der Rate an dem Grundpreis für die Investition 
ist nicht förderfähig.  
3.3.6 Die übrigen F ördermaßnahmen in Ziffer 3 dieser Richtlinie stellen keine 
Betriebskostenförderung dar und stehen gleichberechtigt nebeneinander.  
3.4. Sportstättenpflegeteam  
3.4.1 Die Stadt fördert Sportvereine mit eigenen oder gepachteten Anlagen durch den Einsatz 
eines Sportstättenpflegeteams der Darmstädter Sportstätten GmbH.  
3.4.2 Ein Anspruch auf diese Leistung besteht nicht.  
3.5. Aus- und Fortbildung  
3.5.1 Die Stadt gewährt Zuschüsse als Festbetr ag für die Ausbildung von 
Lizenzübungsleiter*innen, Jugendleiter*innen, Vereinsmanager*innen und  von Kampf - 
und Schiedsrich ter*innen.  
3.5.2 Für den ersten Erwerb einer Lizenz nach  Ziffer 3.5.1 wird durch formlosen Antrag ein 
einmaliger Zuschuss in Höhe von 50,00 Euro gewährt. Als Verwendungsnachweis dient 
eine Kopie der Kampfrichter - oder Schiedsrichter*innenlizenz  bzw. einer entsprechenden 
Fortbildungsbescheinigung. Dieser ist spätestens acht Wochen nach Erwerb der 
vorgenannten Lizenz vo rzulegen. 
3.5.3 Grundlage für die Gewährung des Zuschusses für die Beschäftigung von 
Lizenzübungsleiter*innen ist der Antrag eines Verei ns für die „Beschäftigung von 
Übungsleiter *innen“ beim LSBH, der über die Stadt einzureichen ist. Ein gesonderter 
Antrag an die Stadt ist nicht erforderlich.  
3.5.4 Voraussetzung für die Gewährung von Übungsleiterzuschüssen für den laufenden 
Trainingsbetrieb ist die gleichzeitige Bewilligung der Übungsleitertätigkeit durch den 
LSBH. Gefördert werden bis zu 15 % der vom LSBH anerkannten Übungsleiterzuschüsse.  
3.6. Zuschüsse für Veranstaltungen und besondere Vereinsaktivitäten  
3.6.1 Bedeutende Sport - und sportwerbende Veransta ltungen können auf Antrag im Einzelfall 
mit einem Zuschuss von maximal 80 Prozent der nachweislich ungedeckten Ausgaben als 
Festbetrag gefördert werden.  
3.6.2 Unter bedeutende Sport - und sportwerbende Veranstaltungen zählen Hessische oder 
höherwertige Meistersch aften. Es können aber auch Sportfeste oder ähnliche 
Veranstaltungen gefördert werden, deren besondere Bedeutung oder Wert durch die  
Antragstellenden nachzuweisen ist. Indikatoren hierfür sind die Teilnehmerzahl oder eine 
hohe Internationalität.

Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
 
Seite 6 von 8 
3.6.3 Spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung ist ein Antrag (Anlage 6) 
einschließlich eines Finanzierungsplans zu stellen, spätestens acht Wochen nach der 
Veranstaltung bzw. der besonderen Vereinsaktivität ist ein Verwendungsnachweis 
(Anlage 1) einzureichen.  
3.6.4 Zuschüsse können auch für besondere Vereinsaktivitäten gewährt werden. Hierzu zählen 
insbesondere Maßnahmen der Integration und Inklusion. Die Besonderheit der 
Vereinsaktivität ist durch den Verein zu begründen. Der Antragsstellung sollte ein 
Informations- oder Beratungsgespräch in der Stadt vorausgehen. Der Antrag ist formlos 
zu stellen. Die maximale Förderhöhe pro Veranstaltung beträgt 500,00 Euro.  
3.7. Fahrt- und Übernachtungskosten  
3.7.1 Die Vereine können für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren für die Teilnah me an 
Hessischen oder höherwertigen Meisterschaften Fahrtkostenzuschüsse als Festbetrag 
beantragen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Zuschüsse für die Teilnahme an 
besonderen Veranstaltungen, die mit einer Meisterschaft gleichzusetzen sind, beantr agt 
werden. 
3.7.2 Die Vereine können für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren für die Teilnahme an 
Deutschen oder höherwertigen Meisterschaften Zuschüsse zu entstandenen 
Übernachtungskosten beantragen.  
3.7.3 In der Regel werden 50  Prozent der Kosten für eine Bahnfa hrt zweiter Klasse bewilligt. Bei 
Fahrten mit dem Pkw wird ein Zuschuss von max. 0,15 Euro pro km zu den 
Treibstoffkosten gewährt. Der Zuschuss für entstandene Übernachtungskosten beträgt auf 
Nachweis 10,00  Euro pro Nacht.  
3.7.4 Der Zuschuss wird anteilig gekürz t, wenn von der Möglichkeit der Fahrgemeinschaft kein 
Gebrauch gemacht wird. Dabei wird von vier Sitzplätzen pro Fahrzeug ausgegangen.  
3.7.5 Der Antrag ist spätestens acht Wochen nach der Veranstaltung mit der Vorlage 
entsprechender Belege bei der Stadt zu stellen. Hierzu ist das Formblatt zu verwenden 
(Anlage 7).  
3.8. Zuschüsse für Vereinsjubiläen  
3.8.1 Sportvereine können alle 25 Jahre ihres Bestehens Zuschüsse für Vereinsjubiläen als 
Festbetrag erhalten. Maßgeblich ist das Jubiläum des Hauptvereins. Abteilungsjubiläen 
sind nicht förderfähig.  
3.8.2 Erstmalig beträgt die Förderung bei einem 25 –jährigen Jubiläum 200,00 Euro. Sie erhöht 
sich alle 25 Jahre um weitere 200,00 Euro. Die maximale Förderhöhe beträgt 2.000,00 
Euro. 
3.8.3 Der Antrag ist im Jubiläumsjahr formlos bis spätestens z um 30. September zu stellen.  
3.8.4 Ein Verwendungsnachweis ist nicht vorzulegen.  
3.9. Bereitstellung von Sportstätten  
3.9.1 Die Schulsportanlagen und die Sportanlagen der Darmstädter Sportstätten GmbH stehen 
vorrangig den Darmstädter Schulen und Sportvereinen zur Verfügung. Für die Belegung 
der Schulsportanlagen ist das Schulamt, für die übrigen Sportanlagen das Sportamt 
zuständig. Bei der Belegung geht Schulsport dem Vereinssport vor. Vereinssport geht 
Betriebssport und Sportangeboten kommerzieller Anbieter vor.  
3.9.2 Die Bereitstellung der Sportanlagen erfolgt gegen Entgelt. Für die von der Darmstädter 
Sportstätten GmbH erhobenen E ntgelte können gesondert Zuschüsse (Anlage 8) beantragt 
werden. 
3.9.3 Belegungszeiten an Sportvereine werden nach dem Grundsatz der Gleichrangigkeit der 
Sportarten zugewiesen. Ausschlaggebend für die Vergabe sind die Größe der 
Trainingsgruppe, die Art der sportl ichen Aktivitäten, die Spielklasse, die Erfordernisse der 
Sportart hinsichtlich Größe, Höhe und Ausstattung der Halle sowie der räumliche

Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
 
Seite 7 von 8 
Einzugsbereich des Vereins. Zuteilungen gelten grundsätzlich jeweils ein Jahr - beginnend 
nach den Schulsommerferien.  
3.9.4 Die jeweiligen Haus - und Hallenordnungen der Sportanlagen können bei der Zuweisung 
von Belegungszeiten von dem Grundsatz der Gleichrangigkeit der Sportarten abweichende 
Regelungen treffen, wenn die städtische Sportanlage für eine spezielle Sportart ausgele gt 
ist. 
3.9.5 Bei Schulturnhallen ist eine unterjährige Weitergabe von Belegungszeiten an Dritte oder 
veränderte Nutzung grundsätzlich nicht möglich. Bei allen anderen Sportanlagen ist das 
Einvernehmen mit der Stadt herzustellen. 
3.9.6 Die gedeckten städtischen Sporta nlagen mit mindestens drei Hallenteilen stehen montags 
bis samstags grundsätzlich bis 22.00 Uhr und sonntags bis 18.00 Uhr zur Nutzung zu 
Verfügung. Für einzelne Sportanlagen können hiervon abweichende Öffnungszeiten 
festgelegt werden.  
3.9.7 Von den üblichen Nut zungszeiten können das Schul - und Sportamt der Stadt im Interesse 
besonderer Veranstaltungen abweichende Regelungen treffen.  
3.9.8 Belegungszeiten können entzogen werden, wenn  
 die Haus- bzw. Hallenordnung nicht eingehalten wird,  
 sich die Vergabekriterien nach Satz 2 der Ziffer 3.9. 3 dieser Richtlinie  
geändert haben,  
 bei der Beantragung falsche Angaben gemacht wurden.  
3.9.9 Anträge auf Zuteilung von Trainingsstunden, für Lehrgänge, Wettkämpfe, Turniere oder 
sonstige Veranstaltungen sind bei der Stadt zu stellen. Hierz u ist das Formblatt zu 
verwenden (Anlage 9).  
3.9.10 Veranstaltungen in den Sportanlagen sind rechtzeitig, mindestens jedoch acht Wochen vor 
Veranstaltungsbeginn schriftlich zu beantragen.  
3.10. Bereitstellung von Schwimmbädern  
3.10.1 Die städtischen Hallenbäder und Freibäder stehen den Darmstädter Schulen und 
Sportvereinen gegen Entgelt zu festgelegten Zeiten zum Unterricht, Training und 
Wettkampf zur Verfügung. Über die Festlegung der Zeiten und die Belegung entscheidet 
der Eigenbetrieb Bäder.  
3.10.2 Anträge auf Zuteilung von Schwimmzeiten sind beim Eigenbetrieb Bäder zu stellen. Hierzu 
sind die Formblätter des Eigenbetriebs zu verwenden (Anlage 10 und 11).  
3.10.3 Die Zuteilungen gelten für eine Saison.  
3.10.4 Veranstaltungen in den Schwimmbädern sind rechtzeitig, mindestens jedoch acht  Wochen 
vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen.  
4. Ehrungen 
4.1 Sportliche Erfolge von Jugendlichen, Erwachsenen und Mannschaften können in 
besonderer Weise geehrt werden. Hierzu zählen auch Persönlichkeiten, die sich um den 
Darmstädter Sport in besonderer Weise  verdient gemacht haben.  
4.2 Die Voraussetzungen für die Ehrungen regelt die städtische Ehrungsordnung.  
4.3 Die Stadt fordert die Vereine jährlich zur Abgabe der Ehrungsanträge auf und bereitet die 
Ehrung vor. Hierzu sind die Formblätter der Stadt zu verwenden (An lage 12 und 13).  
5. Rückforderung 
5.1 Ein gewährter Zuschuss ist insbesondere ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn  
 eine Zuwendung für den gleichen Zweck bei einer anderen städtischen Stelle beantragt 
und gewährt wurde,  
 der Verwendungszweck der Förderung ohn e Zustimmung der Stadt geändert wurde,

Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
 
Seite 8 von 8 
 geltend gemachte Gesamtkosten niedriger sind oder nicht in der nachgewiesenen Höhe 
anerkannt werden können,  
 mit der Durchführung der geförderten Maßnahme nicht innerhalb von 12 Monaten nach 
dem im Bewilligungsbescheid  festgesetzten Termin begonnen bzw. diese nicht 
innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen worden ist,  
 bei Investitionskostenzuschüssen der geförderte Zweck innerhalb einer gesetzten  Frist 
einer anderen Nutzung  als im Bewilligungsbescheid festgelegt zugeführt wurde, 
 wenn der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt wird oder nicht 
rechtzeitig vorliegt,  
 wenn mit dem Bewilligungsbescheid eine Auflage verbunden ist und die 
Zuschussempfangenden diese nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt 
haben.  
5.2 Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz.  
6. Sonstige Vorschriften  
6.1 Die Stadt gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen 
an Sportvereine. Ein Rechtsanspruch oder Verpflichtungen für die Stadt können daraus 
nicht abgeleitet werden.  
6.2 Diese Sportförderrichtlinie ist eine Verwaltungsvorschrift. Diese geht anderen städtischen 
Richtlinien und Verwaltungsvorschriften vor.  
6.3 Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für fällige 
Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden . 
6.4 Die Zuwendungen der Stadt dürfen nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid (Muster 
siehe Anlage 14 und 15) festgelegten Zuwendungszwecks verwendet werden und sind 
sparsam und wirtsch aftlich zu verausgaben. Die Änderung des Verwendungszweckes ist 
nur mit Zustimmung der Stadt möglich. 
6.5 Das Vergaberecht ist zu berücksichtigen.  
6.6 Die Stadt kann zu Prüfungszwecken Einsicht in die Originale der Kassenunterlagen und 
der Buchhaltung des Vereins nehmen bzw. die Vorlage dieser Unterlagen verlangen. Der 
Zugang zu den Sportstätten und Verwaltungsgebäuden ist den Mitarbeiter*innen der Stadt 
zu gewähren. 
6.7 Das gleiche Recht steht dem städtischen Revisionsamt sowie dem Hessischen 
Rechnungshof - Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften (ÜPKKG vom 22.12.93) 
zu. 
6.8 Bei Veröffentlichungen und Verlautbarungen aller Art (z.B. Presseerklärungen, 
Publikationen, Arbeitsmaterialien, Berichten, Ankündigungen, Einladungen, Homepage) ist 
auf die Förderung aus Mittel n der Stadt angemessen hinzuweisen.  
7. Inkrafttreten 
 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch die 
Stadtverordnetenversammlung in Kraft. Die Sportförderungsrichtlinien der Stadt vom 
01.01.2007 treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.  
Darmstadt, den  
 
 
 
 
Rafael Reißer 
Bürgermeister

anlage 19

364 Zeichen

Punkt 12: Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 (V-Nr. 2020/0128) 
 
Im Rahmen der Diskussion sichert Bürgermeister Reißer zu, dass er in einem der 
nächsten Sportausschuss-Sitzungen, die Art der Berechnung im Detail vorstellen 
wird. 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltung: FDP

anlage 5

3124 Zeichen

Sportamt Postfach 11 10 61 
 64225 Darmstadt  
Mitgliederstatistik und Beitragssätze  
Stand: 1. Januar 2021 
 
 
Der Magistrat 
52/314 – 01.21 
 
 
 
Verein:       
 
Stand: 1. Januar 2021 
Altersklasse 
Mitgliederzahl  Mitgliedsbeiträge  
Monatlich  
pro Person 
männlich weiblich zusammen 
0 bis unter 6 Jahre                         € 
6 bis unter 15 Jahre                          € 
15 bis unter 18 Jahre                          € 
18 bis unter 21 Jahre                          € 
21 bis unter 45 Jahre                          € 
45 bis unter 65 Jahre                          € 
65 bis unter 75 Jahre                          € 
75 Jahre und älter      
 Mitgliederzahl insgesamt:         
 
 
Abteilungen Mitglieder-
zahl 
       
       
       
       
       
       
       
bei mehr als 7 Abteilungen bitte gesondertes Blatt benutzen  
 
Anschriften 
Geschäftsstelle bzw. Postanschrift des Vereins  
      
 Telefon (besetzt ab/Uhrzeit)  
      
Straße, Hausnummer  
      
 Fax-Nummer 
      
Postleitzahl, Wohnort  
      
 E-Mail-Adresse 
      
Webseite

1. Vorsitzende bzw. 1. Vorsitzender  
Name, Vorname 
      
 Telefon privat  
      
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort  
      
 Telefon dienstlich  
      
 
Rechnerin bzw. Rechner  
Name, Vorname 
      
 Telefon privat  
      
Straße, Hausnummer  
      
 Telefon dienstlich  
      
   
Vereinskonto  
Bankinstitut  
      
 IBAN 
      
 BIC 
      
 
 
Hinweis 
nach § 18 Absatz 2 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) in Verbindung mit § 12 Absatz 4 HDSG  
vom 11.11.1986, GVbl.  Seite 309  
 
Das Hessische Datenschutzgesetz sieht eine Aufklärung über  die Datenerhebung und eine Benachrichtigung 
aller Betroffenen vor, deren personenbezogene Daten automatisiert gespeichert sind.  
Wir geben Ihnen daher Folgendes zur Kenntnis:  
 
1. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt bedient sich zur Erfassung der  Sportvereine 
 einer automatisierten Datenverarbeitung.  
2. Dazu werden Name, Vorname und Anschrift in einer Datei gespeichert. Die Erhebung,  
 Speicherung und Verarbeitung dieser Daten ist weder nach dem Gesetz noch nach einer  
 anderen verbindlichen Rechtsnorm vorgeschrieben. Sie sind jedoch zur rechtmäßigen Er - 
 füllung der städtischen Aufgaben und dem damit verbundenen Zweck erforderlich (§ 11  
 Abs. 1 HDSG). Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Sie die Angaben freiwillig machen.  
 Sie können sie ganz od er teilweise verweigern. In diesem Fall müssen Sie jedoch damit  
 rechnen, dass wir Ihre Anträge nicht bearbeiten können.  
 Durch die Unterschrift des Vereinsvorsitzenden bestätigen Sie die Freiwilligkeit Ihrer  
 Angaben und erkennen die Verarbeitung dieser D aten an.  
3. Es werden die Daten aller Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer, Vorsitzenden,  
 Rechnerinnen bzw. Rechner, Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter gespeichert.  
4.  Die Daten werden übermittelt an nachfragende Sportinteressenten.  
5. Die Löschung dieser Daten erfolgt unmittelbar nach dem Eingang einer Änderungsmeldung des  
 betreffenden Vereins.  
 
 
 
 
Unterschrift der bzw. des Vereinsvorsitzenden

anlage 9

2080 Zeichen

Sportamt 
Bad Nauheimer Str. 2  
64289 Darmstadt  
Telefon: 06151 13-2971 
Telefax: 06151 13-2940 
E-Mail:  sportamt@darmstadt.de  
Internet: www.darmstadt.de  
Sprechzeiten nach Vereinbarung  
  
 
 
 
 
      
    
Antrag auf Fahrtkostenzuschüsse  
für Jugendliche zu Meisterschaften 
Der Magistrat 
 
 
 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Sportamt 
Bad Nauheimer Str. 2 
64289 Darmstadt 
 
 
 
Deutsche-, Süddeutsche -, Südwestdeutsche und Hessische Meisterschaften  
Anmelder bzw. Name des Vereins  
      
 
1) Bezeichnung der Meisterschaft        
2) Sportart       
3) genaue Klassenangabe        
4) bei Jugendklassen – Altersangabe        
5) Austragungsort        
6) Datum und Dauer der Veranstaltung        
7) Teilnehmerzahl/Aktive (Namen s. Rückseite)         
8) Zahl der Betreuer bzw. Trainer         
9) Anzahl der Verkehrsmittel         
10) tatsächliche Fahrtkosten        € 
11) Kilometerangabe pro Fahrzeug – einfache Strecke        km 
12) bei mehrtägigen Veranstaltungen bitte angeben   
 a) Aufenthalt am Ort         
 b) Heimfahrt        
13) Sind weitere Zuschüsse bei anderen Stelle beantragt bzw. bewilligt:    ja       nein 
 Wenn ja, in welcher Höhe:   € 
 
 
 
 
 
        
Datum und Unterschrift  
der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen 
Vertreters des Vereins und Funktion  
 Vereinsstempel  
 
Anträge sind bis spätestens 8 Wochen nach der Veranstaltung einzureichen  
 
Bitte Rückseite beachten!  
(Stand: 04/2020) 
 
52/312 – 10.19

- 2 -   
 
lfd. 
Nr. Name Vorname Jahrgang Unterschrift 
1.                   
 
2.                   
 
3.                   
 
4.                   
 
5.                   
 
6.                   
 
7.                   
 
8.                   
 
9.                   
 
10.                   
 
11.                   
 
12.                   
 
13.                   
 
14.                   
 
15.                   
 
16.                   
 
17.                   
 
18.                   
 
19.                   
 
20.                   
 
21.                   
 
22.                   
 
23.

2020/0128

4901 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
29.05.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
Dezernat I 
Revisionsamt 
Rechtsamt 
 
Amt: Sportamt 
 
 OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0128 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 421010, 424010  
Kostenstelle:  052-010-1200 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  4210-11, 4240-11 Sachkonto:       
 
Betreff: Sportförderrichtlinie n der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 29.04.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Neufassung der Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zuge-
stimmt. 
2. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt der jährlich im Rahmen der  Haus-
haltsberatungen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel unter der Kostenstelle  
052-010-1200.  
 
Anlagen: Sportförderrichtlinien  
Anlage 1_Verwendungsnachweis Invest  
Anlage 2_Verwendungsnachweis Allg  
Anlage 3_Mitgliederstatistik und Beitragssätze  
Anlage 4_Antrag auf städtische Förderung Sportstättenbau bzw. Investitionsb e-
reich 
Anlage 5_erbrachte Eigenleistungen

- 2 - 
Anlage 6_Antrag auf städtische Förderung zur Ausrichtung einer Sportveransta l-
tung 
Anlage 7_Antrag auf Fahrtkostenzuschüsse für Meisterschaften  
Anlage 8_Antrag Zuschuss für die Nutzung der Großsporthallen  
Anlage 9_Beantragung von Trainingsmöglichkeiten für  das Winterhalbjahr  
Anlage 10_Antrag auf Durchführung einer Sonderveranstaltung EBB  
Anlage 11_Antrag auf Schwimmzeiten  
Anlage 12_Sportlerehrung Erwachsene  
Anlage 13_Sportlerehrung Jugend  
Anlage 14_Muster Bescheid Betriebskosten  
Anlage 15_Muster Bescheid  Investitionsförderung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29. April 2020  
 
Neufassung der Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt im Rahmen ihres Haushaltsplanes Zuschüsse für 
Sportvereine und die Entwicklung und Erhaltung der Sportinfrastruktur auf Basis der best e-
henden Sportförderrichtlinie aus dem Jahr 2007.  
 
Diese wurde grundlegend überarbeitet und neu gefasst. Die wesentlichen Änderungen bzw. 
Neuerungen sind: 
 
- Geförderte Maßnahmen sollen grundsätzlich dazu beitragen, die Klimaschutzziele der Stadt 
zu erreichen.  
- Die Grundförderung für Kinder und Jugendliche wird deutlich erhöht. 
-  Investitionskostenzuschüsse werden nicht mehr pauschal mit 50 % gefördert. Der Investiti-
onskostenzuschuss beträgt künftig bis zu 45 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Der Z u-
schuss kann sich um bis zu 10 % erhöhen, wenn der Sportverein bei der beantragten Ma ß-
nahme durch Kooperationen Ressourcen wirtschaftlicher und sparsamer verwendet und Ri-
siken dadurch verteilt werden. 
- Vereine können künftig auch Zuschüsse für die Aus- und Fortbildung von Kampf- und 
Schiedsrichter*innen und Vereinsmanager**innen sowie für besondere Vereinsaktivitäten im 
Bereich Integration und Inklusion erhalten. 
-  Vereine müssen künftig ab einer beantragten Zuwendungshöhe von mehr als 100.000 € ein 
Vereinsentwicklungskonzept vorlegen, Folgekosten und Nachhaltigkeitsziele rücken damit 
stärker in den Fokus. 
-  Eigenleistungen der Vereine werden höher als bisher bewertet. 
-  Fristen wurden zugunsten der Vereine ausgedehnt. 
-  Betriebskosten werden "anlagenscharf" bezuschusst. Dadurch entsteht eine höhere Transp a-
renz und gerechtere Verteilung. 
-  Sportvereine, die für eine Sportanlage mit einem Dritten einen Vertrag zur Energielieferung 
mit zusätzlicher Dienstleistung („Contracting“) abgeschlossen haben, können einen Be-
triebskostenzuschuss zu den betriebsgebundenen Kosten erhalten. 
-  Aufgenommen wurden erstmals Regelungen für den Entzug von Belegungszeiten in den 
Sporthallen und Bädern. 
 
Diesen Richtlinien sind Musterbescheide beigefügt. Die Bescheide enthalten alle weiteren Be -
stimmungen, die im Verhältnis Zuwendungsempfangende und Fachamt zu befolgen sind.  Der 
Inhalt der neuen Richtlinien wurde sowohl mit dem Revisionsamt als auch mit dem Rechtsamt 
abgestimmt. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhält mit den neuen Sportförderrichtlinien ein zeitgemäßes 
Regelwerk, das Teil des in 2019 neu begonnenen Sportentwicklungsprozesses ist und den Ver-
einen mögliche Förderungen transparent aufzeigt. 
 
Darmstadt, 29. April 2020 
 
Dezernat I   Dezernat II   Dezernat IV 
 
 
 
Jochen Partsch   Rafael Reißer   André Schellenberg  
Oberbürgermeister   Bürgermeister    Stadtkämmerer

anlage 3

1876 Zeichen

Sportamt Postfach 11 10 61 
64225 Darmstadt 
Verwendungsnachweis 
Der Magistrat 
52/313 – 11.19 
Anlage 1 
Zuschussempfänger bzw. Name des Vereins  
Darmstadt, den  
Datum 
Verwendungsnachweis zum Bewilligungsbescheid des Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
für Investitionsförderung 
vom: 
Datum 
Betrag:  € für das Jahr 
Zweck des Zuschusses: 
Sachbericht 
Kurze Darstellung von Art und Umfang der Maßnahme und ihres Erfolges sowie Angaben über die 
Verwendung des städtischen Zuschusses 
      …/2

- 2 - 
 
lfd. Nummer 
(wie auf den Belegen)  Zahlungsempfänger  Betrag 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
(Bei Platzmangel bitte Extrablat t benutzen)  
Summe:       € 
 
Originalbelege mit Quittung oder Bankauszug (nicht Durchschrift von Überweisungsträger)  
beifügen. 
 
Tatsächliche Finanzierung nach der Ende der Maßnahme : 
1. Eigenmittel einschließlich Spenden        € 
2. Eigenleistung        € 
3. Zuschuss der Wissenschaftsstadt Darmstadt        € 
4. Zuschuss des Landes Hessen        € 
5. Zuwendung des Landessportbundes Hessen        € 
6. Sonstige Zuschussgeber        € 
7. Darlehen       € 
 
Summe                __________________    € 
 
Die Vollständigkeit des Nachweises sowie die Übereinstimmung der aufgeführten Finanzierung mit 
den in der Buchführung des Vereins nachgewiesenen B eträgen wird bestätigt. Der Zuschuss der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist zweckbestimmt verwendet worden.  
 
 
Rechtsverbindliche Unterschriften des Vereins:  
 
 
 
     
1. Vorsitzende bzw.  
Vorsitzender 
 2. Vorsitzende bzw. Vorsitzender  
oder Kassenwartin bzw.  
Kassenwart 
 Vereinsstempel

anlage 4

1612 Zeichen

Sportamt Postfach 11 10 61 
64225 Darmstadt 
Verwendungsnachweis 
Der Magistrat 
52/313 – 11.19 
Anlage 2 
Zuschussempfänger bzw. Name des Vereins  
Darmstadt, den  
Datum 
Verwendungsnachweis zum Bewilligungsbescheid des Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vom: 
Datum 
für das Jahr 
Sachbericht 
Kurze Darstellung von Art und Umfang der Maßnahme und ihres Erfolges sowie Angaben über die 
Verwendung des städtischen Zuschusses als Festbetrag 
      …/2

- 2 - 
 
lfd. Nummer 
(wie auf den Belegen)  Zahlungsempfänger  Betrag 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
                  € 
(Bei Platzmangel bitte Extrablatt benutzen)  
Summe:       € 
 
Originalbelege mit Quittung oder Bankauszug (nicht Durchschrift von Überweisungsträger)  
beifügen. 
 
Finanzierung:  
1. Zuschuss der Wissenschaftsstadt Darmstadt        € 
2. abzgl. nachgewiesene und zweckentsprechende Ausgaben        € 
 
 
 
7. 
Summe        € 
 
Die Vollständigkeit des Nachweises sowie die Übereinstimmung der aufgeführten Finanzierung mit 
den in der Buchführung des Vereins nachgewiesenen Beträgen wird bestätigt. Der Zuschuss der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist zweckbestimmt verwendet worden.  
 
 
 
Rechtsverbindliche Unterschriften des Vereins:  
 
 
 
 
     
1. Vorsitzende bzw.  
Vorsitzender 
 2. Vorsitzende bzw. Vorsitzender  
oder Kassenwartin bzw.  
Kassenwart 
 Vereinsstempel

anlage 13

1032 Zeichen

Sportamt - Eigenbetrieb Bäder 
Bad Nauheimer Straße 2 
64289 Darmstadt 
 Telefon    06151 13-2973 
 Telefax    06151 13-2940 
bell
 Besuchen Sie uns auch im Internet: www.darmstadt.de 
E-Mail: belegung.baeder@darmstadt.de
Antrag auf Schwimmzeiten 
Der Magistrat 
Name bzw. Bezeichnung des Schwimmbades 
im 
während der  Sommersaison  (für Freibäder von Mitte Mai bis Mitte September 20 
(für Hallenbäder von Mitte Mai bis ca. Juni 20   ) 
 Wintersaison (Mitte September 20   bis Mitte Mai 20  ) 
Antragsteller/in (z. B. Verein): Vereinsstempel: 
Ansprechpartner/in: 
Telefon: Handy: 
E-Mail:
Genaue Beschreibung/Angabe! 
Wichtig für die Abrechnung! 
Wochentag Datum Uhrzeit Anzahl Bahnen o. 
Lehrbecken (LB) 
Art des Trainings oder 
Kursangebotes 
Anzahl 
Erw. 
Anz. 
Jgdl. 
unter 
18 Jahren
Übungsleiter/in 
Bitte senden Sie den ausgefüllten Vordruck an die unten genannte E-Mail oder per FAX zurück! 
Anmeldefrist für: - Sommersaison am 15. März jeden Jahres! 
- Wintersaison am 15. Mai jeden Jahres!
Unterschrift Antragsteller/in

anlage 18

4926 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
29.05.2020 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat IV 
Dezernat I 
Revisionsamt 
Rechtsamt 
 
Amt: Sportamt 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 14 30 
II 52 
IV 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0128 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
160 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 421010, 424010 
Kostenstelle: 052-010-1200 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 4210-11, 4240-11 Sachkonto:       
 
Betreff: Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 29.04.2020 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Neufassung der Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird 
zugestimmt. 
2. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt der jährlich im Rahmen der 
Haushaltsberatungen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel unter der Kostenstelle  
052-010-1200.

- 3 - 
 
Anlagen: Sportförderrichtlinien 
Anlage 1_Verwendungsnachweis Invest 
Anlage 2_Verwendungsnachweis Allg  
Anlage 3_Mitgliederstatistik und Beitragssätze  
Anlage 4_Antrag auf städtische Förderung Sportstättenbau bzw. 
Investitionsbereich 
Anlage 5_erbrachte Eigenleistungen  
Anlage 6_Antrag auf städtische Förderung zur Ausric htung einer 
Sportveranstaltung 
Anlage 7_Antrag auf Fahrtkostenzuschüsse für Meisterschaften  
Anlage 8_Antrag Zuschuss für die Nutzung der Großsporthallen  
Anlage 9_Beantragung von Trainingsmöglichkeiten für das Winterhalbjahr  
Anlage 10_Antrag auf Durchführun g einer Sonderveranstaltung EBB  
Anlage 11_Antrag auf Schwimmzeiten  
Anlage 12_Sportlerehrung Erwachsene  
Anlage 13_Sportlerehrung Jugend  
Anlage 14_Muster Bescheid Betriebskosten  
Anlage 15_Muster Bescheid Investitionsförderung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 03.06.2020 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 29. April 2020  
 
Neufassung der Sportförderrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt im Rahmen ihres Haushaltsplanes Zuschüsse für 
Sportvereine und die Entwicklung und Erhaltung der Sportinfrastruktur auf Basis der 
bestehenden Sportförderrichtlinie aus dem Jahr 2007.  
 
Diese wurde grundlegend überarbeitet und neu gefasst. Die wesentlichen Änderungen bzw. 
Neuerungen sind: 
 
- Geförderte Maßnahmen sollen grundsätzlich dazu beitragen, die Klimaschutzziele der Stadt 
zu erreichen.  
- Die Grundförderung für Kinder und Jugendliche wird deutlich erhöht. 
-  Investitionskostenzuschüsse werden nicht mehr pauschal mit 50 % gefördert. Der 
Investitionskostenzuschuss beträgt künftig bis zu 45 % der förderfähigen Gesamtausgaben. 
Der Zuschuss kann sich um bis zu 10 % erhöhen, wenn der Sportverein bei der beantragten 
Maßnahme durch Kooperationen Ressourcen wirtschaftlicher und sparsamer verwendet und 
Risiken dadurch verteilt werden. 
- Vereine können künftig auch Zuschüsse für die Aus- und Fortbildung von Kampf- und 
Schiedsrichter*innen und Vereinsmanager**innen sowie für besondere Vereinsaktivitäten im 
Bereich Integration und Inklusion erhalten. 
-  Vereine müssen künftig ab einer beantragten Zuwendungshöhe von mehr als 100.000 € ein 
Vereinsentwicklungskonzept vorlegen, Folgekosten und Nachhaltigkeitsziele rücken damit 
stärker in den Fokus. 
-  Eigenleistungen der Vereine werden höher als bisher bewertet. 
-  Fristen wurden zugunsten der Vereine ausgedehnt. 
-  Betriebskosten werden "anlagenscharf" bezuschusst. Dadurch entsteht eine höhere 
Transparenz und gerechtere Verteilung. 
-  Sportvereine, die für eine Sportanlage mit einem Dritten einen Vertrag zur Energielieferung 
mit zusätzlicher Dienstleistung („Contracting“) abgeschlossen haben, können einen 
Betriebskostenzuschuss zu den betriebsgebundenen Kosten erhalten. 
-  Aufgenommen wurden erstmals Regelungen für den Entzug von Belegungszeiten in den 
Sporthallen und Bädern. 
 
Diesen Richtlinien sind Musterbescheide beigefügt. Die Bescheide enthalten alle weiteren Be-
stimmungen, die im Verhältnis Zuwendungsempfangende und Fachamt zu befolgen sind. Der 
Inhalt der neuen Richtlinien wurde sowohl mit dem Revisionsamt als auch mit dem Rechtsamt 
abgestimmt. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhält mit den neuen Sportförderrichtlinien ein zeitgemäßes 
Regelwerk, das Teil des in 2019 neu begonnenen Sportentwicklungsprozesses ist und den 
Vereinen mögliche Förderungen transparent aufzeigt. 
 
Darmstadt, 29. April 2020  
 
Dezernat I   Dezernat II   Dezernat IV 
 
 
Jochen Partsch  Rafael Reißer   André Schellenberg 
Oberbürgermeister  Bürgermeister   Stadtkämmerer

anlage 10

1051 Zeichen

Sportamt 
Frankfurter Straße 71  
64293 Darmstadt  
Telefon: 06151 13-2971 
Telefax: 06151 13-2940 
E-Mail:  info@darmstadt.de  
Internet: www.darmstadt.de  
Sprechzeiten:  
nach Vereinbarung  
 
 
 
 
 
      
    
Zuschuss für die Nutzung der 
städtischen Großsporthallen 
Der Magistrat 
 
 
 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Sportamt 
Frankfurter Straße 71 
 
64293 Darmstadt 
 
 
 
Anmelder bzw. Name des Vereins  
      
 
 
 
Antrag auf Zuschuss für die Nutzung einer städtischen Großsporthalle  
 
 
Hinweis: 
Es ist für jede genutzte Großsporthalle ein gesonderter Antrag zu stellen.   
 
 
Name der Großsporthalle :       
Rechnungshöhe :        
Anteil des Vereins:         
Beantragte Zuschusshöhe :       
Kontoinhaber:          
IBAN:          
BIC:          
 
 
Als Anlage ist beizufügen:   Kopie der Rechnung der Darmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG  
 
 
 
 
 
        
Datum und Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin bzw.  
des gesetzlichen Vertreters des Vereins und Funktion   Vereinsstempel  
Stand: 05/2020  
52/304 – 05.20

Beratungsverlauf (3)

TOP 160
TOP 12
TOP 13 beschließend

Orte (3)

  • Bad Nauheimer Straße 2
  • Frankfurter Straße 71
  • Kasinostraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2020/0128
Typ
Magistratsvorlage
Datum
29.04.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00