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13. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)
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Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt 13. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) vom ………. Alte Satzung Neue Fassung § 1 Aufgaben, Ziele (1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maß- gabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. (2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und Beför- dern sowie das Behandeln, Lagern und Verwerten oder Beseitigen der im Stadtgebiet anfallenden Abfälle. (3) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin einerseits und in Hessen tätige Systembetreiberin nach dem Gesetz über das Inver- kehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Ver- packungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 05. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), in Kraft getreten am 01. Januar 2019, das zuletzt durch Arti- kel 2 des Gesetzes vom 11.Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124) geändert worden ist, andererseits führen die Erfassung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) in Altpapierbehältern und - depotcontainern sowie von Leichtverpackungen (LVP) und stoffgleichen Nichtverpackungen aus dem Restabfall in der kombinierten Wertstofftonne im Wege der Mitbe- nutzung durch. In dem Anteil, in dem die Stadt damit Aufgabenträgerin ist, ist auch die Sammlung und Entsorgung von Papier, Pappe und Kar- tonagen sowie der stoffgleichen Nichtverpackungen Gegenstand dieser Satzung. § 1 Aufgaben, Ziele (1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maß- gabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. (2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und Beför- dern sowie das Behandeln, Lagern und Verwerten oder Beseitigen der im Stadtgebiet anfallenden Abfälle. (3) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin einerseits und in Hessen tätige Systembetreiberin nach dem Gesetz über das Inver- kehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Ver- packungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 05. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), in Kraft getreten am 01. Januar 2019, das zuletzt durch Arti- kel 2 des Gesetzes vom 11.Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124) geändert worden ist, andererseits führen die Erfassung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) in Altpapierbehältern und - depotcontainern sowie von Leichtverpackungen (LVP) und stoffgleichen Nichtverpackungen aus dem Restabfall in der kombinierten Wertstofftonne im Wege der Mitbe- nutzung durch. In dem Anteil, in dem die Stadt damit Aufgabenträgerin ist, ist auch die Sammlung und Entsorgung von Papier, Pappe und Kar- tonagen sowie der stoffgleichen Nichtverpackungen Gegenstand dieser Satzung. (4) Die Abfallwirtschaft hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den Schadstoffgehalt in den Abfällen so gering wie möglich zu halten. Maß- nahmen der Vermeidung von Abfällen und der Abfallbewirtschaftung stehen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirt- schaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Ab- fällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr.56) in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Ver- füllung, 5. Beseitigung (4) Die Abfallwirtschaft hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den Schadstoffgehalt in den Abfällen so gering wie möglich zu halten. Maß- nahmen der Vermeidung von Abfällen und der Abfallbewirtschaftung stehen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirt- schaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Ab- fällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr.56) in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Ver- füllung, 5. Beseitigung Alte Satzung Neue Fassung § 2 Begriffsbestimmungen (1) Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. (2) Abfälle aus privaten Haushaltungen: Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensfüh- rung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grund- stücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten § 2 Begriffsbestimmungen (1) Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. (2) Abfälle aus privaten Haushaltungen: Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensfüh- rung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grund- stücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuenden Wohnens, Klein- gartenanlagen i.S.d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) oder Erho- lungsgrundstücken. (3) Gewerbliche Siedlungsabfälle: Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushal- tungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäi- sche Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind, insbesondere a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haus- haltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähn- lich sind, sowie b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Abfälle. (4) Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (privater Restab- fall): Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die von den Entsor- gungspflichtigen selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden. (5) Sperrmüll: Feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im Entsorgungsge- biet vorgeschriebenen Restabfallbehälter passen und von den unter Abs. 4 genannten Abfällen getrennt gesammelt und transportiert werden, z.B.: Schränke, Tische, Regale, Sitzmöbel, Betten, Teppiche, Ölöfen (die restlos vom Öl befreit sein müssen), Bilder, Fahrräder etc. wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuenden Wohnens, Klein- gartenanlagen i.S.d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) oder Erho- lungsgrundstücken. (3) Gewerbliche Siedlungsabfälle: Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushal- tungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäi- sche Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind, insbesondere a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haus- haltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähn - lich sind, sowie b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Abfälle. (4) Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (privater Restab- fall): Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die von den Entsor- gungspflichtigen selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden. (5) Sperrmüll: Sperrige Abfälle (sowohl zur Verwertung als auch zur Beseitigung), die typischerweise in privaten Haushaltungen anfallen und die insbesondere wegen ihrer Größe, ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Beschaf- fenheit auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht in den bereitgestell- ten städtischen Abfallbehältern untergebracht werden können oder das Entleeren erschweren, besonders Haushaltsgegenstände und Möbel. Nicht zum Sperrmüll gehören z.B.: Behälter mit brennbaren Flüssigkei- ten oder giftigen Stoffen, gefährliche Abfälle, explosionsgefährliche Sa- chen, Baustellenabfälle, Bauschutt und Erdaushub, Baumstämme, Öltanks und Ölöfen mit Ölresten, Nachtspeicheröfen, Altreifen, Kraft- fahrzeugteile oder ähnliche Gegenstände, Elektro- und Elektronikgeräte wie z.B. Fernsehgeräte, PC-Monitore, Kühlgeräte, Herde, Waschmaschi- nen, Wäschetrockner, Spülmaschinen etc. sowie Abfälle, die mit dem Gebäude fest verbunden waren. (6) Elektro- und Elektronikgeräte: Abfälle in Form von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Ge- räte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Fel- der, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. (7) Leichtverpackungen: Verkaufsverpackungen aus Materialien aller Art mit Ausnahme von Glas und Papier/Pappe/Kartonagen gemäß den Bestimmungen des Verpa- ckungsgesetzes – VerpackG in der jeweils gültigen Fassung. (8) Stoffgleiche Nichtverpackungen: Produkte, die überwiegend aus Kunststoff oder Metall bestehen und keine Leichtverpackungen darstellen. Dies sind z.B.: Töpfe, Pfannen, Backformen, Aluminiumschalen und -folien, Handwerkzeuge, Küchen- werkzeuge und Besteck, Armaturen, Eimer und Transportboxen, Kinder- spielsachen, Abdeckfolien, Nägel, Schrauben, Plastikspielzeug, Plas- tikeimer. (9) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle: Sperrmüll ist auch Umbauholz, das stoffgleich mit Teilen von Holzmö- beln ist, wie z. B. Keller- bzw. Holzregale sowie Teppichböden und Lami- nat in haushaltsüblichen Mengen. (6) Elektro- und Elektronikgeräte: Abfälle in Form von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Ge- räte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Fel- der, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. (7) Leichtverpackungen: Verkaufsverpackungen aus Materialien aller Art mit Ausnahme von Glas und Papier/Pappe/Kartonagen gemäß den Bestimmungen des Verpa- ckungsgesetzes – VerpackG in der jeweils gültigen Fassung. (8) Stoffgleiche Nichtverpackungen: Produkte, die überwiegend aus Kunststoff oder Metall bestehen und keine Leichtverpackungen darstellen. Dies sind z.B.: Töpfe, Pfannen, Backformen, Aluminiumschalen und -folien, Handwerkzeuge, Küchen- werkzeuge und Besteck, Armaturen, Eimer und Transportboxen, Kinder- spielsachen, Abdeckfolien, Nägel, Schrauben, Plastikspielzeug, Plas- tikeimer. (9) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle: die in Siedlungsabfällen enthaltenen biologisch abbaubaren Abfälle tieri- scher oder pflanzlicher Herkunft, wie zum Beispiel organische Küchen- abfälle oder organische Gartenabfälle. Keine kompostierbaren Abfälle im Sinne dieser Satzung sind: Flüssige Küchenabfälle (wie z.B. Suppen), Fette, Tierkörperteile sowie im Handel als „kompostierfähig“ angebo- tene Plastiktüten. (10) Die Begriffe „Abfälle zur Verwertung“ und „Abfälle zur Beseitigung“ in dieser Satzung bestimmen sich nach den Begrifflichkeiten des Kreis- laufwirtschaftsgesetzes bzw. des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz. die in Siedlungsabfällen enthaltenen biologisch abbaubaren Abfälle tieri- scher oder pflanzlicher Herkunft, wie zum Beispiel organische Küchen- abfälle oder organische Gartenabfälle. Keine kompostierbaren Abfälle im Sinne dieser Satzung sind: Flüssige Küchenabfälle (wie z.B. Suppen), Fette, Tierkörperteile sowie im Handel als „kompostierfähig“ angebo- tene Plastiktüten. (10) Die Begriffe „Abfälle zur Verwertung“ und „Abfälle zur Beseitigung“ in dieser Satzung bestimmen sich nach den Begrifflichkeiten des Kreis- laufwirtschaftsgesetzes bzw. des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz. Alte Satzung Neue Fassung § 3 Ausgeschlossene und ausgenommene Abfälle (1) Der Abfallentsorgung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung ausgeschlossen oder ausgenommen sind. (2) Von der Abfallentsorgung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung, Beseitigung oder Verwertung) ausgeschlossen sind: a) gefährliche Abfälle sowie Abfälle gemäß der „Richtlinie über die Ver- meidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Ein- richtungen des Gesundheitsdienstes“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemein- schaft Abfall (LAGA) in der jeweils gültigen Fassung. b) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt wer- den können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes Hessen durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. § 3 Ausgeschlossene und ausgenommene Abfälle (1) Der Abfallentsorgung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung ausgeschlossen oder ausgenommen sind. (2) Von der Abfallentsorgung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung, Beseitigung oder Verwertung) ausgeschlossen sind: a) gefährliche Abfälle sowie Abfälle gemäß der „Richtlinie über die Ver- meidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Ein- richtungen des Gesundheitsdienstes“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemein- schaft Abfall (LAGA) in der jeweils gültigen Fassung. b) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt wer- den können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes Hessen durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. c) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtun- gen zur Verfügung stehen und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträ- ger nicht zur Mitwirkung nach § 25 KrWG verpflichtet wurde. Die von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind von ihrem Erzeu- ger oder Besitzer nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. (3) Von der Abfallentsorgung ausgenommen sind kompostierbare Kü- chen- und Gartenabfälle/Bioabfälle, wenn der Grundstückseigentümer nachweist und schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden und kompostierbaren Küchen- und Gartenab- fälle/Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden, auf seinem Grundstück keine Biotonne aufgestellt ist und für die Aus- bringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je Grundstücksbewohner nachgewiesen wird (Eigenkompostierung). In den Fällen des § 13 Abs. 3 ist eine Eigenkom- postierung unzulässig. c) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtun- gen zur Verfügung stehen und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträ- ger nicht zur Mitwirkung nach § 25 KrWG verpflichtet wurde. Die von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind von ihrem Erzeu- ger oder Besitzer nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. (3) Von der Abfallentsorgung ausgenommen sind kompostierbare Kü- chen- und Gartenabfälle/Bioabfälle, wenn der Grundstückseigentümer nachweist und schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden und kompostierbaren Küchen- und Gartenab- fälle/Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden, auf seinem Grundstück keine Biotonne aufgestellt ist und für die Aus- bringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je Grundstücksbewohner nachgewiesen wird (Eigenkompostierung). In den Fällen des § 13 Abs. 3 ist eine Eigenkom- postierung unzulässig. Alte Satzung Neue Fassung § 4 Einsammlungssysteme (1) Die Stadt führt die Einsammlung der Abfälle im Hol- und Bringsys- tem durch (§ 5). (2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbe- sitzers in Einzelfällen aufgrund örtlicher Begebenheiten an einem grund- stücksfernen Sammelplatz, bzw. beim Gemeinschaftsstandplatz von Müllgroßbehältern zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstü- cke abgeholt, soweit sie dort satzungsgemäß bereitgestellt wurden. § 4 Einsammlungssysteme (1) Die Stadt führt die Einsammlung der Abfälle im Hol- und Bringsys- tem durch (§ 5). (2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbe- sitzers in Einzelfällen aufgrund örtlicher Begebenheiten an einem grund- stücksfernen Sammelplatz, bzw. beim Gemeinschaftsstandplatz von Müllgroßbehältern zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstü- cke abgeholt, soweit sie dort satzungsgemäß bereitgestellt wurden. (3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelbehältern oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. An den Annahmestellen ist den Weisungen des Personals Folge zu leisten. (3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelbehältern oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. An den Annahmestellen ist den Weisungen des Personals Folge zu leisten. Alte Satzung Neue Fassung § 5 Durchführung der Abfalleinsammlung (1) Abfälle zur Beseitigung – Restabfall – (Holsystem) a) Zur Einsammlung des Restabfalls aus privaten Haushalten und ande- ren Herkunftsbereichen stehen die in § 13 Abs. 5 und 6 genannten Ab- fallbehälter (Restabfallbehälter) zur Verfügung. Diese werden von der Stadt am Leerungstag vom Standort geholt und nach der Leerung wie- der zurückgestellt, wenn sie entsprechend § 14 bereitstanden. b) Zusätzlich können bei der Stadt Säcke für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallsäcke) mit amtlichem Aufdruck für die Restabfalleinsamm- lung bezogen werden. Die Restabfallsäcke sind zum einmaligen Ge- brauch bestimmt und gehen mit der Einsammlung in das Eigentum der Stadt über. Sie sind verschlossen anstelle von oder unmittelbar neben den/dem anderen Restabfallbehälter(n) zur Abholung bereitzustellen. c) In die Restabfallbehälter und -säcke dürfen folgende Abfälle nicht ge- geben werden: Altglas, PPK, leere LVP, gefährliche Abfälle/”Sonderab- fälle”, Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte, stoffgleiche Nichtverpa- ckungen, Bauschutt, flüssige Abfälle, heiße Asche, Schnee, Eis. Ver- stöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restabfalls zu § 5 Durchführung der Abfalleinsammlung (1) Abfälle zur Beseitigung – Restabfall – (Holsystem) a) Zur Einsammlung des Restabfalls aus privaten Haushalten und ande- ren Herkunftsbereichen stehen die in § 13 Abs. 5 und 6 genannten Ab- fallbehälter (Restabfallbehälter) zur Verfügung. Diese werden von der Stadt am Leerungstag vom Standort geholt und nach der Leerung wie- der zurückgestellt, wenn sie entsprechend § 14 bereitstanden. Für Ab- fallbesitzer, die eigenständig ihre Abfallbehälter bereitstellen gelten fol- gende Bestimmungen: Die Abfallbehälter sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit– und nach der Leerung bis spätes- tens 18 Uhr am Leerungstag wieder auf das Grundstück zurückzustellen b) Zusätzlich können bei der Stadt Säcke für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallsäcke) mit amtlichem Aufdruck für die Restabfalleinsamm- lung bezogen werden. Die Restabfallsäcke sind zum einmaligen Ge- brauch bestimmt und gehen mit der Einsammlung in das Eigentum der Stadt über. Sie sind verschlossen anstelle von oder unmittelbar neben den/dem anderen Restabfallbehälter(n) zur Abholung bereitzustellen. c) In die Restabfallbehälter und -säcke dürfen folgende Abfälle nicht ge- geben werden: Altglas, PPK, leere LVP, gefährliche Abfälle/”Sonderab- fälle”, Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte, stoffgleiche Nichtverpa- ckungen, Bauschutt, flüssige Abfälle, heiße Asche, Schnee, Eis. Ver- stöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restabfalls zu ver- weigern, bis die unzulässigen Abfälle aus dem Restabfall entfernt verweigern, bis die unzulässigen Abfälle aus dem Restabfall entfernt worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Fall unberührt. d) Die Restabfallbehälter der Größen 80 l bis 1.100 l werden einmal wö- chentlich geleert. Darüber hinaus können auf schriftlichen Antrag 80-l-, 120-l- und 240-l Restabfallbehälter auch 2-wöchentlich und 80-l-Restab- fallbehälter 4-wöchentlich geleert werden. Auf schriftlichen Antrag kön- nen die Abfallbehälter der Größen 660 l und 1.100 l mehrfach wöchent- lich und auch 2-wöchentlich geleert werden, Abfallbehälter größer als 1.100 l werden nach Bedarf, mindestens jedoch 4- wöchentlich und höchstens zwei Mal in der Woche geleert. e) Abfälle zur Beseitigung, die nicht über die Sammelgefäße entsorgt werden sollen oder können, werden nach Bedarf auf schriftlichen Antrag beseitigt (Bedarfsabfuhr). Dies gilt auch für Sperrmüll, soweit nicht eine Abfuhr nach Abs. 5 erfolgt. (2) Papier/Pappe/Kartonagen (PPK/Hol- und Bringsystem) a) Für PPK aus privaten Haushalten stellt die Stadt auf Antrag 240 l und 1.100 l Altpapierbehälter mit 2-wöchentlicher Leerung auf privaten Grundstücken zur Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frü- hestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grundstück am Stra- ßenrand zur Entleerung bereit– und nach der Leerung anschließend wie- der zurückzustellen. b) Privaten Haushalten stehen zur Einsammlung von leeren Verkaufsver- packungen aus Pappe, Karton, Papier sowie für PPK anderer Art außer- dem die auf öffentlichen Flächen aufgestellten Altpapierbehälter zur Ver- fügung. c) In die auf öffentlichen Flächen von der Stadt aufgestellten Altpapier- behälter darf nur PPK aus Privathaushalten gegeben werden. worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Fall unberührt. d) Die Restabfallbehälter der Größen 80 l bis 1.100 l werden einmal wö- chentlich geleert. Darüber hinaus können auf schriftlichen Antrag 80-l-, 120-l- und 240-l Restabfallbehälter auch 2-wöchentlich und 80-l-Restab- fallbehälter 4-wöchentlich geleert werden. Auf schriftlichen Antrag kön- nen die Abfallbehälter der Größen 660 l und 1.100 l -mehrfach wöchent- lich und auch 2-wöchentlich geleert werden, Abfallbehälter größer als 1.100 l werden nach Bedarf, mindestens jedoch 4-wöchentlich und höchstens zwei Mal in der Woche geleert. e) Abfälle zur Beseitigung, die nicht über die Sammelgefäße entsorgt werden sollen oder können, werden nach Bedarf auf schriftlichen Antrag beseitigt (Bedarfsabfuhr). Dies gilt auch für Sperrmüll, soweit nicht eine Abfuhr nach Abs. 5 erfolgt. (2) Papier/Pappe/Kartonagen (PPK/Hol- und Bringsystem) a) Für PPK aus privaten Haushalten stellt die Stadt auf Antrag 240 l und 1.100 l Altpapierbehälter mit 2-wöchentlicher Leerung auf privaten Grundstücken zur Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frü- hestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grundstück am Stra- ßenrand zur Entleerung bereit – bis spätestens 18 Uhr am Leerungstag wieder auf das Grundstück zurückzustellen. b) Privaten Haushalten stehen zur Einsammlung von leeren Verkaufsver- packungen aus Pappe, Karton, Papier sowie für PPK anderer Art außer- dem die auf öffentlichen Flächen aufgestellten Altpapierbehälter zur Ver- fügung. c) Auf schriftlichen Antrag hin ist die Erfassung von PPK in Vollunterflur- systemen in 5.000 l möglich. Die Leerung erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens 4-wöchentlich. Eine Aufstellung eines 3.000-l- oder 4.000-l- d) Auf schriftlichen Antrag hin ist die Erfassung von PPK in Voll- oder Halbunterflursystemen bis max. 5.000 l möglich. Die Leerung erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens 4-wöchentlich. e) Kartonagen bzw. Verkaufsverpackungen sind zerkleinert in die Altpa- pierbehälter zu geben. (2a) Stoffgleiche Nichtverpackungen Für stoffgleiche Nichtverpackungen aus privaten Haushaltungen stellt die Stadt auf Antrag 240 l und 1.100 l Wertstofftonnen grundsätzlich mit 2-wöchentlicher Leerung zur Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grund- stück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung wie- der auf das Grundstück zurückzustellen. Alternativ zur Erfassung in Müllgroßbehältern ist auf Antrag eine Erfassung von stoffgleichen Nicht- verpackungen in Voll- oder Halbunterflursystemen bis max. 5.000 l möglich. Die Abfuhr erfolgt grundsätzlich nach Bedarf, mindestens je- doch 4-wöchentlich. Aufgrund der Vereinbarung der Stadt mit den in Hessen tätigen Systembetreibern nach dem Verpackungsgesetz sind in diesen Behältern auch Leichtverpackungen zu entsorgen. (3) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle (Hol- und Bringsystem) a) Zur Sammlung kompostierfähiger Abfälle stellt die Stadt auf Antrag 120-l- und 240-l-Biotonnen bzw. Voll- oder Halbunterflursysteme bis max. 5.000 l zur Verfügung. b) Die Leerung der Biotonnen erfolgt in den Monaten Oktober bis April im 2-wöchentlichen Rhythmus und von Mai bis September wöchentlich. Voll- oder Halbunterflursystems ist nur möglich, sofern es die Standort- bedingungen vor Ort erfordern. Die Entscheidung liegt bei der Stadt. d) Kartonagen bzw. Verkaufsverpackungen sind zerkleinert in die Altpa- pierbehälter zu geben. (2a) Stoffgleiche Nichtverpackungen Für stoffgleiche Nichtverpackungen aus privaten Haushaltungen stellt die Stadt auf Antrag 240 l und 1.100 l Wertstofftonnen grundsätzlich mit 2-wöchentlicher Leerung zur Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grund- stück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung bis spätestens 18 Uhr am Leerungstag wieder auf das Grundstück zurück- zustellen. Alternativ zur Erfassung in Müllgroßbehältern ist auf Antrag eine Erfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen in Vollunterflursys- temen in 5.000 l möglich. Die Abfuhr erfolgt grundsätzlich nach Bedarf, mindestens jedoch 4-wöchentlich. Eine Aufstellung eines 3.000-l- oder 4.000-l-Voll- oder Halbunterflursystems ist nur möglich, sofern es die Standortbedingungen vor Ort erfordern. Die Entscheidung liegt bei der Stadt. Aufgrund der Vereinbarung der Stadt mit den in Hessen tätigen Systembetreibern nach dem Verpackungsgesetz sind in diesen Behäl- tern auch Leichtverpackungen zu entsorgen. (3) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle (Hol- und Bringsystem) a) Zur Sammlung kompostierfähiger Abfälle stellt die Stadt auf Antrag 120-l- und 240-l-Biotonnen zur Verfügung. Unterflurbehälter für Bioab- fall werden neu nicht mehr zugelassen. b) Die Leerung der Biotonnen erfolgt in den Monaten Oktober bis April im 2-wöchentlichen Rhythmus und von Mai bis September wöchentlich. Die Biotonnen sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vor- abend nach 18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung anschließend wieder zurückzustellen. Voll- oder Halbunterflursysteme werden grundsätzlich nach Bedarf, jedoch mindestens 2-wöchentlich geleert.“ c) Kompostierbare Gartenabfälle werden zusätzlich im Frühjahr und Herbst nach vorheriger Terminvereinbarung eingesammelt. Diese Gar- tenabfälle sind spätestens am vereinbarten Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühes- tens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr, gebündelt oder in Papiersäcken vor dem Grundstück am Straßenrand bereitzustellen. d) Kompostierbare Gartenabfälle können auch von deren Besitzern oder Erzeugern zu den Öffnungszeiten auf der Bioabfall-Kompostierungsan- lage in Darmstadt-Kranichstein, Eckhardwiesenstraße 25, abgegeben werden. (4) Alttextilien (Bringsystem) Privathaushalten stehen zur Einsammlung von Alttextilien und Altschu- hen die auf öffentlichen Flächen aufgestellten Alttextilien– und Alt- schuhcontainer zur Verfügung. a) Alttextilien sind sauber, trocken und in stabile Säcke verpackt in die Sammelbehälter einzuwerfen. Altschuhe sind paarweise zusammen zu binden. b) Um Lärmbelästigungen zu vermeiden, dürfen die Sammelbehälter nur werktags in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr befüllt werden. Die Stadt kann, um Belästigungen der Anwohner zu vermeiden, auch andere Die Biotonnen sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vor- abend nach 18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung bis spätestens 18 Uhr am Leerungstag wieder auf das Grundstück zurückzustellen. Voll- oder Halbunterflursys- teme werden grundsätzlich nach Bedarf, jedoch mindestens 2-wöchent- lich geleert. c) Kompostierbare Gartenabfälle werden zusätzlich im Frühjahr und Herbst nach vorheriger Terminvereinbarung eingesammelt. Diese Gar- tenabfälle sind spätestens am vereinbarten Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühes- tens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr, gebündelt oder in Papiersäcken vor dem Grundstück am Straßenrand bereitzustellen. d) Kompostierbare Gartenabfälle können auch von deren Besitzern oder Erzeugern zu den Öffnungszeiten auf der Bioabfall-Kompostierungsan- lage in Darmstadt-Kranichstein, Eckhardwiesenstraße 25, abgegeben werden. (4) Alttextilien (Hol- und Bringsystem) a) Privathaushalten stehen zur Einsammlung von Alttextilien und Alt- schuhen die auf öffentlichen Flächen aufgestellten Alttextilien– und Alt- schuhcontainer zur Verfügung. b) Alttextilien sind sauber, trocken und in stabile Säcke verpackt in die Sammelbehälter einzuwerfen. Altschuhe sind paarweise zusammen zu binden. c) Um Lärmbelästigungen zu vermeiden, dürfen die Sammelbehälter nur werktags in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr befüllt werden. Die Stadt kann, um Belästigungen der Anwohner zu vermeiden, auch andere Einfüllzeiten festlegen, die dann auf den davon betroffenen Behältern angegeben werden. (5) Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte (nur Kühlgeräte, Haushalts- großgeräte, Bildschirmgeräte), Metall/Schrott aus Privathaushalten (Holsystem) Die genannten Abfälle, deren Gewicht je Einzelteil 100 kg nicht über- schreiten darf, werden separat und auf Antrag abgeholt. Bei der Anmel- dung ist die voraussichtliche Menge anzugeben. Die Abfälle sind spätes- tens an den vereinbarten Abfuhrtagen bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand getrennt nach Sperrmüll und Elektro– und Elektronikgeräten bereitzustellen. Einfüllzeiten festlegen, die dann auf den davon betroffenen Behältern angegeben werden. d) Kleidung, die in gutem Zustand ist und noch verwendet werden kann, kann nach vorheriger Anmeldung auch von den Kreislaufboten des KA- GEL abgeholt werden. Die Buchung der Abholung erfolgt über die Web- site des KAGEL (www.ka-gel.de). (5) Sperrmüll, Metall/Schrott aus Privathaushalten (Holsystem) Die Stadt Darmstadt sammelt Sperrmüll sowie Metall/Schrott aus Pri- vathaushalten auf Antrag gesondert ein. Im Zweifelsfall entscheidet die Stadt Darmstadt, welche Gegenstände als Sperrmüll entsorgt werden. Der Abfallbesitzer hat die Abholung unter Angabe von Art und Menge der Abfälle bei der Stadt zu beantragen. Die Abholtermine für die jewei- ligen Abfallarten werden von der Stadt festgesetzt und dem Antragstel- ler mitgeteilt. Die Abfälle sind frühestens am Vorabend nach 18:00 Uhr und spätestens bis 6:00 Uhr am vereinbarten Abholtermin bereitzustel- len. Die Gesamtmenge des bei einer Abholung bereitgestellten Abfalls darf 5 Kubikmeter nicht überschreiten. Das Gewicht je Einzelteil darf 50 kg nicht überschreiten. Der Abfallbesitzer hat den Sperrmüll vor dem ange- schlossenen Grundstück an der öffentlichen, mit Entsorgungsfahrzeugen befahrbaren Straße an gut erreichbarer Stelle, sichtbar und so, dass der Verkehr – auch bei Dunkelheit – nicht gefährdet wird, bereitzustellen. Das Material darf dabei nicht auf privatem Grund liegen oder stehen. Wenn dies nicht möglich ist darf Sperrmüll unter den folgenden Voraus- setzungen auf dem angeschlossenen Grundstück bereitgestellt werden. Der Sperrmüll ist auf ebener Fläche an einem für das Sammelfahrzeug leicht erreichbaren Standplatz - beispielsweise Vorgarten, Hauseingang, Toreinfahrt, Garagenvorplatz oder zentraler Sperrmüllsammelplatz - so bereitzustellen, dass der Transportweg für die Lademannschaft ver- kehrssicher ist und nicht mehr als 3 Meter beträgt sowie (6) Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte (Bringsystem) Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten müssen, soweit sie nicht über Handel oder Hersteller entsorgt werden, bei den von der Stadt bekannt gegebenen Annahmestellen zu den jeweiligen Öffnungs- zeiten abgegeben oder in die im Stadtgebiet aufgestellten Sammelcon- tainer eingeworfen werden. Privaten Haushalten gleichgestellt sind bei der Annahme von Elektro- und Elektronikgeräten im Bringsystem auch sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit Durchgangsbreiten über 1,5 Meter sichergestellt sind. Die Abfälle müs- sen sauber aufgestellt, gestapelt werden, damit keine Teile umfallen und das Personal verletzen können. Wurde der Sperrmüll aus Gründen, die der Abfallbesitzer zu vertreten hat, nicht abgeholt, so ist der Abfallbesitzer verpflichtet, den Sperrmüll spätestens bis 18:00 Uhr des Abholtags von der öffentlichen Fläche zu entfernen. Die ordnungsgemäße Entsorgung des nicht abgeholten Mate- rials obliegt dem Abfallbesitzer. Die im Einzelfall bereitgestellte Sperrmüllmenge darf 5 m³ nicht über- schreiten. Nicht zum Sperrmüll gehören insbesondere: Bau- und Renovierungsabfälle (z.B. Bauschutt, Fenster, Türen, Sanitär- keramik, Tapetenreste, Laminat, Parkett) Gewerbliche Abfälle Restmüll und Wertstoffe (z.B. Papier, Pappe, Verpackungen mit grünem Punkt) Gartenabfälle und Grünschnitt Gefährliche Abfälle (z.B. Farben, Lacke, Chemikalien, Batterien, Leuchtstoffröhren) Altreifen Kleidungsstücke und Textilien (diese können über Altkleidercontainer entsorgt werden) Autoteile und Motorradteile. (6) Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte (Hol- und Bring- system) a) Bringsystem: Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte aus privaten Haushalten müssen, soweit sie nicht über Handel oder Her- steller entsorgt werden, bei den von der Stadt bekannt gegebenen An- nahmestellen zu den jeweiligen Öffnungszeiten abgegeben oder in die im Stadtgebiet aufgestellten Sammelcontainer eingeworfen werden. Pri- vaten Haushalten gleichgestellt sind bei der Annahme von Elektro- und Elektronikgeräten im Bringsystem auch sonstige Herkunftsbereiche von und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushal- tungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. (7) ”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” (Bringsystem) ”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” aus Privathaushalten und anderen Herkunftsbereichen können bei der Sammelstelle für Kleinmengen ge- fährlicher Abfälle der Stadt zu den Öffnungszeiten abgegeben werden, Mengen aus anderen Herkunftsbereichen jedoch nur, wenn dort weniger als 500 kg an gefährlichen Abfällen pro Betrieb und Jahr anfallen. Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten ver- gleichbar sind. b) Holsystem: Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte aus privaten Haushalten können nach vorheriger Anmeldung über den Sperr- müll abgeholt werden. Der Abfallbesitzer hat die Geräte vor dem ange- schlossenen Grundstück an der öffentlichen, mit Entsorgungsfahrzeugen befahrbaren Straße an gut erreichbarer Stelle, sichtbar und so, dass der Verkehr – auch bei Dunkelheit – nicht gefährdet wird, bereitzustellen. Das Material darf dabei nicht auf privatem Grund liegen oder stehen. Wenn dies nicht möglich ist dürfen die Geräte unter den folgenden Vo- raussetzungen auf dem angeschlossenen Grundstück bereitgestellt wer- den. Die Geräte sind auf ebener Fläche an einem für das Sammelfahr- zeug leicht erreichbaren Standplatz - beispielsweise Vorgarten, Hausein- gang, Toreinfahrt, Garagenvorplatz oder zentraler Sperrmüllsammel- platz - so bereitzustellen, dass der Transportweg für die Lademann- schaft verkehrssicher ist und nicht mehr als 3 Meter beträgt sowie Durchgangsbreiten über 1,5 Meter sichergestellt sind. Die Abfälle müs- sen sauber aufgestellt, gestapelt werden, damit keine Teile umfallen und das Personal verletzen können. (7) ”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” (Bringsystem) ”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” aus Privathaushalten und anderen Herkunftsbereichen können bei der Sammelstelle für Kleinmengen ge- fährlicher Abfälle der Stadt zu den Öffnungszeiten abgegeben werden, Mengen aus anderen Herkunftsbereichen jedoch nur, wenn dort weniger als 500 kg an gefährlichen Abfällen pro Betrieb und Jahr anfallen. (8) Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie Fenster/Türen mit Glas und Altreifen (Hol- und Bringsystem) Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle, Fenster/Tü- ren mit Glas, Altreifen sowie sonstige verwertbare Abfälle bis maximal 1 cbm pro Anlieferung werden in den Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen. Darüber hinausgehende Mengen aus Pri- vathaushalten sind über die Stadt (Holsystem) oder zulässige gewerbli- che Sammlungen der Wiederverwertung (z. B. einer Bauschutt-Recyc- linganlage) zuzuführen. (9) Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Ab- fälle zur Beseitigung (Hol- und Bringsystem) Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur Beseitigung sind der Stadt anzudienen. (8) Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie Fenster/Türen mit Glas und Altreifen (Hol- und Bringsystem) Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle, Fenster/Tü- ren mit Glas, Altreifen sowie sonstige verwertbare Abfälle bis maximal 1 cbm pro Anlieferung werden in den Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen. Darüber hinausgehende Mengen aus Pri- vathaushalten sind über die Stadt (Holsystem) oder zulässige gewerbli- che Sammlungen der Wiederverwertung (z. B. einer Bauschutt-Recyc- linganlage) zuzuführen. (9) Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Ab- fälle zur Beseitigung (Hol- und Bringsystem) Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur Beseitigung sind der Stadt anzudienen. Alte Satzung Neue Fassung § 6 Getrennthaltungspflicht (1) Die Abfallbesitzer und –erzeuger sind verpflichtet, Abfälle nach Maß- gabe von § 5 getrennt zu halten und zu sammeln und in die dafür be- stimmten, entsprechend gekennzeichneten und von der Stadt zugelas- senen Abfallbehälter zu füllen. Insbesondere sind zur Erfüllung der An- forderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen Aus- führungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz „Abfälle zur Verwer- tung" bereits an der Anfallstelle von dem Abfallbesitzer oder -erzeuger von „Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten.“ (2) Die Abfuhr nicht sortenrein getrennt gesammelten Abfalls kann ver- weigert werden. Der Besitzer hat die Abfälle sodann ordnungsgemäß zu § 6 Getrennthaltungspflicht (1) Die Abfallbesitzer und –erzeuger sind verpflichtet, Abfälle nach Maß- gabe von § 5 getrennt zu halten und zu sammeln und in die dafür be- stimmten, entsprechend gekennzeichneten und von der Stadt zugelas- senen Abfallbehälter zu füllen. Insbesondere sind zur Erfüllung der An- forderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen Aus- führungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz „Abfälle zur Verwer- tung" bereits an der Anfallstelle von dem Abfallbesitzer oder -erzeuger von „Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten. (2) Die Abfuhr nicht sortenrein getrennt gesammelten Abfalls kann ver- weigert werden. Der Besitzer hat die Abfälle sodann ordnungsgemäß zu trennen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung. sortieren und zu trennen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung. (3) Wer wiederholt in grober Weise die Sammelbehälter für Abfälle miss- bräuchlich nutzt, hat keinen Anspruch auf weitere Gestellung des jeweili- gen Behälters. Die Stadt hat in diesen Fällen das Recht, den betreffen- den Behälter einzuziehen und ein dem Abfallaufkommen entsprechen- des höheres Behältervolumen des oder der Sammelbehälter für Restab- fall vorzuschreiben. Alte Satzung Neue Fassung § 7 Überlassungs- und Duldungspflichten, Anschluss- und Benutzungs- zwang (1) Jedes Grundstück im Darmstädter Stadtgebiet, auf dem überlas- sungspflichtige Abfälle nach Absatz 2 anfallen, ist an die Abfallentsor- gung durch die Stadt angeschlossen (Anschlusszwang). Der Eigentümer ist verpflichtet, - das Aufstellen der zur Abfallerfassung notwendigen Behältnisse auf dem Grundstück zu dulden, - das Betreten des Grundstückes zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen zu dulden. Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsstandplätze von Müllgroßbehäl- tern, die die Stadt auf gemeinsamen schriftlichen Antrag hin bzw. auf- grund baurechtlicher Bestimmungen zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke genehmigt und zugeteilt hat. § 7 Überlassungs- und Duldungspflichten, Anschluss- und Benutzungs- zwang (1) Jedes Grundstück im Darmstädter Stadtgebiet, auf dem überlas- sungspflichtige Abfälle nach Absatz 2 anfallen, ist an die Abfallentsor- gung durch die Stadt angeschlossen (Anschlusszwang). Der Eigentümer ist verpflichtet, - das Aufstellen der zur Abfallerfassung notwendigen Behältnisse auf dem Grundstück zu dulden, - das Betreten des Grundstückes zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen zu dulden. Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsstandplätze von Müllgroßbehäl- tern, die die Stadt auf gemeinsamen schriftlichen Antrag hin bzw. auf- grund baurechtlicher Bestimmungen zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke genehmigt und zugeteilt hat. Die Anschlusspflicht gilt auch für unbebaute oder unbewohnte Grund- stücke, wenn auf ihnen nicht nur gelegentlich Abfälle anfallen sowie für Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG und Erholungsgrundstücke. (2) Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, diese der Stadt satzungsgemäß zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem, § 5) zu bedienen (Benutzungszwang), soweit die Abfälle nicht gemäß § 3 oder kraft Gesetzes von der Abfallentsorgung ausgeschlossen oder ausge- nommen sind. Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegend öffentliche Inte- ressen eine Überlassung erfordern. Die Anschlusspflicht gilt auch für unbebaute oder unbewohnte Grund- stücke, wenn auf ihnen nicht nur gelegentlich Abfälle anfallen sowie für Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG und Erholungsgrundstücke. (2) Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, diese der Stadt satzungsgemäß zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem, § 5) zu bedienen (Benutzungszwang), soweit die Abfälle nicht gemäß § 3 oder kraft Gesetzes von der Abfallentsorgung ausgeschlossen oder ausge- nommen sind. Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegend öffentliche Inte- ressen eine Überlassung erfordern. Alte Satzung Neue Fassung § 8 Anschlusspflichtige Grundstücke (1) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Grundbuch jeder eine wirtschaftliche Einheit bildende zu- sammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers oder mehrerer Eigen- tümer. (2) Dem Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte, Nießbrau- cher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte (z.B. Pächter von Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG oder Besitzer von Erho- lungsgrundstücken) hinsichtlich der sich aus dieser Satzung ergeben- den Rechte und Pflichten gleich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Grundstückseigentümer wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihm andere Berechtigte verpflichtet sind. § 8 Anschlusspflichtige Grundstücke (1) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Grundbuch jeder eine wirtschaftliche Einheit bildende zu- sammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers oder mehrerer Eigen- tümer. (2) Dem Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte, Nießbrau- cher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte (z.B. Pächter von Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG oder Besitzer von Erho- lungsgrundstücken) hinsichtlich der sich aus dieser Satzung ergeben- den Rechte und Pflichten gleich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Grundstückseigentümer wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihm andere Berechtigte verpflichtet sind. Alte Satzung Neue Fassung § 9 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang können im Ein- zelfall auf schriftlichen Antrag widerruflich schriftlich angeordnet wer - den, a) wenn die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Abfalleinsammlung oder -beförderung nicht vornehmen kann und öffent- liche Interessen nicht entgegenstehen. b) wenn der Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Abfällen zur Be- seitigung nachweist, dass er diese Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und überwiegende öffentliche Interessen eine Über- lassung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung der Stadt nicht erfordern. (2) Die Möglichkeit einer anderweitigen Abfallbeseitigung ist im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen zu belegen. (3) Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden wer- den. § 9 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang können im Ein- zelfall auf schriftlichen Antrag widerruflich schriftlich angeordnet wer - den, a) wenn die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Abfalleinsammlung oder -beförderung nicht vornehmen kann und öffent- liche Interessen nicht entgegenstehen. b) wenn der Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Abfällen zur Be- seitigung nachweist, dass er diese Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und überwiegende öffentliche Interessen eine Über- lassung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung der Stadt nicht erfordern. (2) Die Möglichkeit einer anderweitigen Abfallbeseitigung ist im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen zu belegen. (3) Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden wer- den. Alte Satzung Neue Fassung § 10 Anzeige- und Mitwirkungspflichten (1) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem neuen Eigentümer (2) Ist eine wesentliche Änderung in der Art und Menge der anfallenden Abfälle zu erwarten, hat der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder § 10 Anzeige- und Mitwirkungspflichten (1) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem neuen Eigentümer (2) Ist eine wesentliche Änderung in der Art und Menge der anfallenden Abfälle zu erwarten, hat der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger dieses der Stadt unverzüglich mitzuteilen, zu belegen und die Gestellung von entsprechenden Abfallgefäßen schriftlich zu beantragen. Sofern dies unterbleibt, aber festgestellt wird, dass die Gefäßeinheit(en) für die Aufnahme der anfallenden Abfälle nicht ausreicht (nicht ausrei- chen), kann die Stadt die erforderlichen Gefäße aufstellen. Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf anschlusspflichtigen Grundstücken (z.B. Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG, Erholungs- grundstücke, Freibäder) an, so sind Beginn und Ende des Anfalls pro Jahr der Stadt möglichst unter Angabe von Art und Menge nach Maß- gabe der vorstehenden Sätze ebenfalls in schriftlicher Form mitzuteilen. (3) Die Beantragung von gebührenpflichtigen Restabfallbehältern gemäß § 17 Abs. 2 durch Mieter oder andere Nutzungsberechtigte bedarf des Einverständnisses des Grundstückseigentümers in schriftlicher Form. (4) Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. Der Anschlusspflichtige bzw. der Abfallbesitzer oder -erzeuger ist grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Die Abfallgebüh- ren bleiben davon unberührt. Erzeuger dieses der Stadt unverzüglich mitzuteilen, zu belegen und die Gestellung von entsprechenden Abfallgefäßen schriftlich zu beantragen. Sofern dies unterbleibt, aber festgestellt wird, dass die Gefäßeinheit(en) für die Aufnahme der anfallenden Abfälle nicht ausreicht (nicht ausrei- chen), kann die Stadt die erforderlichen Gefäße aufstellen. Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf anschlusspflichtigen Grundstücken (z.B. Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG, Erholungs- grundstücke, Freibäder) an, so sind Beginn und Ende des Anfalls pro Jahr der Stadt möglichst unter Angabe von Art und Menge nach Maß- gabe der vorstehenden Sätze ebenfalls in schriftlicher Form mitzuteilen. (3) Die Beantragung von gebührenpflichtigen Restabfallbehältern gemäß § 17 Abs. 2, 3, 12 und gebührenfreien Behältern, die sich aus § 5 Abs. 2, 2a und 3 ergeben, hat durch den Grundstückseigentümer oder durch den Verwalter nach Vorlage der entsprechenden Verwaltervollmacht in schriftlicher Form zur erfolgen. (4) Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. Der Anschlusspflichtige bzw. der Abfallbesitzer oder -erzeuger ist grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Die Abfallgebüh- ren bleiben davon unberührt. Alte Satzung Neue Fassung § 11 Auskunftspflicht Der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger hat über § 10 hinaus die für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 11 Auskunftspflicht Der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger hat über § 10 hinaus die für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alte Satzung Neue Fassung § 12 Unterbrechung der Abfallentsorgung Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ord- nungsgemäßen Abfalleinsammlung und hat darauf hinzuwirken, dass die Störungen unverzüglich behoben werden. Bei vorübergehenden Ein- schränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Ab- fuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik, hat der an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch auf Entsor- gung bzw. eine Gebührenermäßigung. § 12 Unterbrechung der Abfallentsorgung Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ord- nungsgemäßen Abfalleinsammlung und hat darauf hinzuwirken, dass die Störungen unverzüglich behoben werden. Bei vorübergehenden Ein- schränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Ab- fuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik, hat der an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch auf Entsor- gung bzw. eine Gebührenermäßigung. Alte Satzung Neue Fassung § 13 Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter für die Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt die Stadt den Anschlusspflichtigen bzw. den Abfallbesit- zern zur Verfügung, wobei die Stadt Eigentümerin bleibt. Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen Gefäße haftet der Grundstücksei- gentümer. Beschädigungen oder Verlust von Abfallgefäßen sind unver- züglich mitzuteilen. Eine rückwirkende Erstattung der Gebühren ist nur ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung über den Verlust der Ge- fäße möglich. Das Aufstellen anderer Abfallgefäße ist nur nach vorheri- ger Zustimmung der Stadt in Ausnahmefällen zulässig. Der Einsatz von Pressvorrichtungen für Abfallbehälter bis 1.100 l ist der Stadt anzuzei- gen. § 13 Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter für die Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt die Stadt den Anschlusspflichtigen bzw. den Abfallbesit- zern zur Verfügung, wobei die Stadt Eigentümerin bleibt. Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen Gefäße haftet der Grundstücksei- gentümer. Beschädigungen oder Verlust von Abfallgefäßen sind unver- züglich mitzuteilen. Eine rückwirkende Erstattung der Gebühren ist nur ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung über den Verlust der Ge- fäße möglich. Das Aufstellen anderer Abfallgefäße ist nur nach vorheri- ger Zustimmung der Stadt in Ausnahmefällen zulässig. Der Einsatz von Pressvorrichtungen für Abfallbehälter bis 1.100 l ist der Stadt anzuzei- gen. (2) Die Stadt bestimmt Art, Größe, Anzahl, Leerungshäufigkeit und Standplatz der Abfallbehälter. a) Privathaushalte In Privathaushalten wird zur Bemessung des Behältervolumens ein Wert von 15 l Restabfallbehältervolumen pro Person und Woche in Ansatz ge- bracht. Bei gleichzeitiger Nutzung einer Biotonne auf dem Grundstück oder satzungsgemäßer Eigenkompostierung reduziert sich dieser Wert auf 10 l pro Person und Woche. Person im Sinne der Vorschrift ist jeder beim Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und Statistik mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Die Mindestgröße eines Restab- fallbehälters beträgt in jedem Fall 80 l pro angeschlossenem Grund- stück. Die Zuteilung der Abfallbehälter auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere nach dem erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Bedarf pro Jahr sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und der geord- neten Abfallentsorgung. Dies gilt auch für Änderungen. b) Andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohner- gleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 l pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Ab- fallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwer- tungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. ei- genen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ord- nungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. (2) Die Stadt bestimmt Art, Größe, Anzahl, Leerungshäufigkeit und Standplatz der Abfallbehälter. a) Privathaushalte In Privathaushalten wird zur Bemessung des Behältervolumens ein Wert von 15 l Restabfallbehältervolumen pro Person und Woche in Ansatz ge- bracht. Bei gleichzeitiger Nutzung einer Biotonne auf dem Grundstück oder satzungsgemäßer Eigenkompostierung reduziert sich dieser Wert auf 10 l pro Person und Woche. Person im Sinne der Vorschrift ist jeder beim Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und Statistik mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Die Mindestgröße eines Restab- fallbehälters beträgt in jedem Fall 80 l pro angeschlossenem Grund- stück. Die Zuteilung der Abfallbehälter auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere nach dem erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Bedarf pro Jahr sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und der geord- neten Abfallentsorgung. Dies gilt auch für Änderungen. Das Mindestbe- hältervolumen ist über die Restabfallbehälter gemäß § 17 Abs. 2 und 12 zu decken. b) Andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohner- gleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 l pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Ab- fallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwer- tungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. ei- genen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ord- nungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. Das Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: Mindestbehältervolumen ist über die Restabfallbehälter gemäß § 17 Abs. 2 und 12 zu decken. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: Unternehmen/Institu- tionen je Platz/Beschäftig- ten/ Bett Einwohnergleich- wert Unternehmen/Institu- tionen je Platz/Beschäftig- ten/ Bett Einwohnergleich- wert 1) Krankenhäuser, Kli- niken u.ä. Einrichtungen je Platz/Bett 1 1) Krankenhäuser, Kli- niken u.ä. Einrichtungen je Platz/Bett 1 2) öffentl. Verwaltun- gen, Geldinstitute, Verbände, Kranken- kassen, Versiche- rungen, selbststän- dig Tätige der freien Berufe, selbststän- dige Handels-, In- dustrie- u. Versiche- rungsvertreter je 3 Beschäftigte 1 2) öffentl. Verwaltun- gen, Geldinstitute, Verbände, Kranken- kassen, Versiche- rungen, selbststän- dig Tätige der freien Berufe, selbststän- dige Handels-, In- dustrie- u. Versiche- rungsvertreter je 3 Beschäftigte 1 3) Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigten 4 3) Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigten 4 4) Gaststättenbe- triebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigten 2 4) Gaststättenbe- triebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigten 2 5) Beherbergungsbe- triebe je 4 Betten 1 5) Beherbergungsbe- triebe je 4 Betten 1 6) Lebensmitteleinzel- u. Großhandel je Beschäftigten 2 6) Lebensmitteleinzel- u. Großhandel je Beschäftigten 2 7) sonstige Einzel- und Großhandel je Beschäftigten 0,5 7) sonstige Einzel- und Großhandel je Beschäftigten 0,5 8) Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe je Beschäftigten 0,5 8) Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe je Beschäftigten 0,5 9) Kleingartenanlagen Je Kleingarten im Sinne von § 1 Abs. 1 BKleinG 0,25 9) Kleingartenanlagen Je Kleingarten im Sinne von § 1 Abs. 1 BKleinG 0,25 10) Erholungsgrund- stücke Je Grundstück 0,25 10) Erholungsgrund- stücke Je Grundstück 0,25 Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert aufgerundet. Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle im Bereich Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubil- dende) einschließlich Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam ge- sammelt werden können, wird das sich aus Abs. 2 b) ergebende Behäl- tervolumen auf das nach Abs. 2 a) zur Verfügung zu stellende Behälter- volumen angerechnet. Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Behälters mit größe- rem und ausreichendem Behältervolumen zu dulden. (3) Eigentümer von Grundstücken können sich zu einer Abfallgemein- schaft zusammenschließen und einen Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung auf einem dafür vorgesehenen Standplatz schriftlich Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert aufgerundet. Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle im Bereich Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubil- dende) einschließlich Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam ge- sammelt werden können, wird das sich aus Abs. 2 b) ergebende Behäl- tervolumen auf das nach Abs. 2 a) zur Verfügung zu stellende Behälter- volumen angerechnet. Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Behälters mit größe- rem und ausreichendem Behältervolumen zu dulden. (3) Eigentümer von Grundstücken können sich zu einer Abfallgemein- schaft zusammenschließen und einen Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung auf einem dafür vorgesehenen Standplatz schriftlich beantragen. Dem Antrag ist die Einverständniserklärung aller beteiligten Grundstückseigentümer beizufügen. Die Anzahl der Personen, die die betroffenen jeweiligen Grundstücke bewohnen, ist anzugeben. Dem An- trag ist ferner ein Lageplan beizulegen, der die von der gemeinsamen Entsorgung betroffenen Grundstücke und den Standort für gemeinsame Abfallbehälter kennzeichnet. Die Stadt kann dem Antrag stattgeben, wenn die Grundstücke in enger räumlicher Nachbarschaft liegen, ein Standplatz für den gemeinsamen Abfallbehälter auf einer privaten Grundstücksfläche nachgewiesen und das Einsammeln und Befördern der Abfälle durch die Stadt nicht er- schwert wird. Sind aufgrund baurechtlicher Festsetzungen Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstü- cke vorgeschrieben, kann die Stadt von den betroffenen Grundstücksei- gentümern (Abfallgemeinschaft) die Benutzung der von ihr am dafür vorgesehenen Standplatz aufgestellten Abfallbehälter verlangen. Die Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der Abfallbehälter bestimmt die Stadt nach Maßgabe des Abs. 2. Die Gebühren für gemeinsame Abfall- behälter in diesem Sinne ergeben sich aus § 17. Für nicht dauerhaft genutzte Einrichtungen legt der EAD im Einzelfall die Einwohnergleichwerte aufgrund der tatsächlichen Nutzung fest. Diese Regelung gilt auch bei Gewerbetreibenden, für die Abs. 2 nicht an- gewandt werden kann. (4) Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckent- sprechend verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen bzw. das zugelassene Nutzungsvolumen nicht überschritten wird. Die Deckel sind stets geschlossen zu halten. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Das Einfüllen von heißen Gegenständen, Flüssigkeiten, Schnee beantragen. Dem Antrag ist die Einverständniserklärung aller beteiligten Grundstückseigentümer beizufügen. Die Anzahl der Personen, die die betroffenen jeweiligen Grundstücke bewohnen, ist anzugeben. Dem An- trag ist ferner ein Lageplan beizulegen, der die von der gemeinsamen Entsorgung betroffenen Grundstücke und den Standort für gemeinsame Abfallbehälter kennzeichnet. Die Stadt kann dem Antrag stattgeben, wenn die Grundstücke in enger räumlicher Nachbarschaft liegen, ein Standplatz für den gemeinsamen Abfallbehälter auf einer privaten Grundstücksfläche nachgewiesen und das Einsammeln und Befördern der Abfälle durch die Stadt nicht er- schwert wird. Sind aufgrund baurechtlicher Festsetzungen Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstü- cke vorgeschrieben, kann die Stadt von den betroffenen Grundstücksei- gentümern (Abfallgemeinschaft) die Benutzung der von ihr am dafür vorgesehenen Standplatz aufgestellten Abfallbehälter verlangen. Die Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der Abfallbehälter bestimmt die Stadt nach Maßgabe des Abs. 2. Die Gebühren für gemeinsame Abfall- behälter in diesem Sinne ergeben sich aus § 17. Für nicht dauerhaft genutzte Einrichtungen legt der EAD im Einzelfall die Einwohnergleichwerte aufgrund der tatsächlichen Nutzung fest. Diese Regelung gilt auch bei Gewerbetreibenden, für die Abs. 2 nicht an- gewandt werden kann. (4) Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckent- sprechend verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen bzw. das zugelassene Nutzungsvolumen nicht überschritten wird. Die Deckel sind stets geschlossen zu halten. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Das Einfüllen von heißen Gegenständen, Flüssigkeiten, Schnee und Eis ist nicht gestattet. Brennende, glühende oder heiße Abfälle dür- fen in Abfallbehälter nicht eingefüllt werden. Ekelerregende Abfälle dür- fen nur verpackt in die Restabfallbehälter eingefüllt werden. Abfälle dür- fen nicht in Abfallbehälter verpresst, eingestampft, eingeschlämmt, ver- dichtet oder in ihnen verbrannt werden; hiervon ausgenommen ist das Verdichten oder Verpressen mit nach Satz 8 genehmigten Anlagen, Ma- schinen oder Geräten. Der Einsatz von Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen und Geräten an bzw. in Wechselbehältern für Absetz- und Abrollkipperfahr- zeuge ist hinsichtlich der anlage- und abfuhrtechnischen Ausführung ge- nehmigungspflichtig, unbeschadet des Erfordernisses nach anderen Rechtsvorschriften. Der Einsatz solcher Anlagen, Maschinen und Gerä- ten an Umleerbehältern (80 bis 1.100 l) ist nicht gestattet. Sofern Be- hältnisse derart verschmutzt sind, dass sie gereinigt werden müssen, die Reinigung aber nicht durch Grundstückseigentümer oder Erbbaube- rechtigte vorgenommen wird, erhebt die Stadt für die von ihr durchge- führte Reinigung der Abfallbehälter gesonderte Gebühren nach dieser Satzung. (5) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Behälter ergeben sich aus den nachfolgenden Angaben. Die gefüllten Abfallbehälter für das Um- leerverfahren dürfen die nachstehend genannten Maximalgewichte nicht überschreiten: und Eis ist nicht gestattet. Brennende, glühende oder heiße Abfälle dür- fen in Abfallbehälter nicht eingefüllt werden. Ekelerregende Abfälle dür- fen nur verpackt in die Restabfallbehälter eingefüllt werden. Abfälle dür- fen nicht in Abfallbehälter verpresst, eingestampft, eingeschlämmt, ver- dichtet oder in ihnen verbrannt werden; hiervon ausgenommen ist das Verdichten oder Verpressen mit nach Satz 8 genehmigten Anlagen, Ma- schinen oder Geräten. Der Einsatz von Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen und Geräten an bzw. in Wechselbehältern für Absetz- und Abrollkipperfahr- zeuge ist hinsichtlich der anlage- und abfuhrtechnischen Ausführung ge- nehmigungspflichtig, unbeschadet des Erfordernisses nach anderen Rechtsvorschriften. Der Einsatz solcher Anlagen, Maschinen und Gerä- ten an Umleerbehältern (80 bis 1.100 l) ist nicht gestattet. Sofern Be- hältnisse derart verschmutzt sind, dass sie gereinigt werden müssen, die Reinigung aber nicht durch Grundstückseigentümer oder Erbbaube- rechtigte vorgenommen wird, erhebt die Stadt für die von ihr durchge- führte Reinigung der Abfallbehälter gesonderte Gebühren nach dieser Satzung. (5) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Behälter ergeben sich aus den nachfolgenden Angaben. Die gefüllten Abfallbehälter für das Um- leerverfahren dürfen die nachstehend genannten Maximalgewichte nicht überschreiten: Behältergröße Maximalgewicht 80 l, 120 l, 240 l 80 kg 660 l 250 kg 1.100 l 400 kg 2.500 l 1.200 kg 4.000 l 2.300 kg 5.000 l 2.300 kg Behältergröße Maximalgewicht 80 l, 120 l, 240 l 80 kg 660 l 250 kg 1.100 l 400 kg 2.500 l 1.200 kg 4.000 l 2.300 kg 5.000 l 2.300 kg Abfallbehälter, die das Maximalgewicht gemäß Satz 1 überschreiten, gelten als nicht satzungsgemäß bereitgestellt. § 15 Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. (6) Eine alternative Erfassung in Voll- oder Halbunterflursystemen ist in 3.000-l, 4.000-l und 5.000-l-Behältern möglich, wenn die Voraussetzun- gen hierfür satzungsgemäß auf dem anzuschließenden Grundstück ge- schaffen werden. Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist, gilt er- gänzend. Abfallbehälter, die das Maximalgewicht gemäß Satz 1 überschreiten, gelten als nicht satzungsgemäß bereitgestellt. § 15 Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. (6) Eine alternative Erfassung in Vollunterflursystemen ist in 5.000-l-Be- hältern möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür satzungsgemäß auf dem anzuschließenden Grundstück geschaffen werden. Eine Erfassung in Voll- oder Halbunterflursystemen in 3.000-l und 4.000-l-Behältern ist nur möglich, sofern es die Standortbedingungen vor Ort erfordern. Die Entscheidung liegt bei der Stadt. Anlage 2, die Bestandteil dieser Sat- zung ist, gilt ergänzend. Alte Satzung Neue Fassung § 14 Standplätze und Transportwege (1) Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück ei- nen Standplatz für Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für Abfallbehälter zur gemeinsamen Nutzung für mehrere Grundstücke ent- sprechend dem von der Stadt genehmigten, gemeinsamen Antrag meh- rerer Grundstückseigentümer bzw. den baurechtlichen Bestimmungen. (2) Standplätze für Restabfallbehälter sind mit einem festen Belag zu versehen und stets sauber zu halten und müssen ohne Hilfsmittel (z.B. Schlüssel, Aufzug) am Abholtag ab 6 Uhr frei zugänglich sein. Sie dür- fen nicht weiter als 15 m von der Entladestelle bzw. von der nächsten mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße entfernt sein. Ansonsten ist der Besitzer verpflichtet, die Gefäße am Abholtag bis 06.00 Uhr in höchs- tens 15 m Entfernung ordnungsgemäß bereitzustellen. Bereitstellungs- plätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß § 5 Abs. 2 c, 3b, 3c, 4, 5 müssen unmittelbar an einer öffentlichen mit Müllfahrzeugen befahrba- ren Straße liegen. § 14 Standplätze und Transportwege (1) Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück ei- nen Standplatz für Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für Abfallbehälter zur gemeinsamen Nutzung für mehrere Grundstücke ent- sprechend dem von der Stadt genehmigten, gemeinsamen Antrag meh- rerer Grundstückseigentümer bzw. den baurechtlichen Bestimmungen. (2) Standplätze für Restabfallbehälter sind mit einem festen Belag zu versehen und stets sauber zu halten und müssen ohne Hilfsmittel (z.B. Schlüssel, Aufzug) am Abholtag ab 6 Uhr frei zugänglich sein. Sie dür- fen nicht weiter als 15 m von der Entladestelle bzw. von der nächsten mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße entfernt sein. Ansonsten ist der Besitzer verpflichtet, die Gefäße am Abholtag bis 06.00 Uhr in höchs- tens 15 m Entfernung ordnungsgemäß bereitzustellen. Bereitstellungs- plätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß § 5 Abs. 2 c, 3b, 3c, 4, 5 müssen unmittelbar an einer öffentlichen mit Müllfahrzeugen befahrba- ren Straße liegen. (3) In Einzelfällen aufgrund örtlicher Begebenheiten, insbesondere wenn die Zu- und Abfahrt der Abfallsammelfahrzeuge aus rechtlichen (z.B. aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften oder Vorschriften der Stra- ßenverkehrsordnung oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, kann die Stadt von dem Anschlusspflichtigen oder einem Beauftragten die Verbringung des Abfalls an einen grundstücksfernen Sammelplatz be- stimmen. Die Behälter sind nach der Leerung von dem vorgenannten Personen- kreis am Tag der Leerung auf das angeschlossene Grundstück zurückzu- bringen. Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter in Voll- und Halbunter- flursystemen müssen an Werktagen im Zeitraum von 06:00 bis 18:00 Uhr für das Müllfahrzeug zur Leerung anfahrbar sein. (4) Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ab- fallbehälter allen Benutzungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten zu- gänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (5) Standplätze und Transportwege auf dem Grundstück müssen sich in verkehrssicherem Zustand, insbesondere schnee- und eisfrei, befinden, frei von Hindernissen und ausreichend beleuchtet sein. Zur Beleuchtung wird im Sinne des Klimaschutzes die Nutzung von Bewegungsmeldern empfohlen. Sie müssen ebenfalls eine Mindestbreite von 1,5 Metern (3) In Einzelfällen aufgrund örtlicher Begebenheiten, insbesondere wenn die Zu- und Abfahrt der Abfallsammelfahrzeuge aus rechtlichen (z.B. aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften oder Vorschriften der Stra- ßenverkehrsordnung) oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, kann die Stadt von dem Anschlusspflichtigen oder einem Beauftragten die Verbringung des Abfalls an einen grundstücksfernen Sammelplatz be- stimmen. Die Behälter sind nach der Leerung von dem vorgenannten Personen- kreis am Tag der Leerung auf das angeschlossene Grundstück zurückzu- bringen. Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter in Voll- und Halbunter- flursystemen müssen an Werktagen im Zeitraum von 06:00 bis 18:00 Uhr für das Müllfahrzeug zur Leerung anfahrbar sein. a) Im Falle einer Baustelle oder einer allgemeinen Straßensperrung, die die Anfahrt des Sammelfahrzeugs zum satzungsgemäßen Standplatz des Abfallgefäßes verhindert, ist der Abfallbesitzer bzw. -erzeuger ver- pflichtet, seine Abfallgefäße an die nächste für Müllfahrzeuge befahr- bare öffentliche Straße zu transportieren und dort entsprechend den geltenden Bereitstellungsregeln aufzustellen. Die Stadt ist bemüht hier- über vorzeitig zu informieren und die entsprechenden Bereitstellungs- plätze zu kommunizieren. (4) Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ab- fallbehälter allen Benutzungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten zu- gänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (5) Standplätze und Transportwege auf dem Grundstück müssen sich in verkehrssicherem Zustand, insbesondere schnee- und eisfrei, befinden, frei von Hindernissen und ausreichend beleuchtet sein. Zur Beleuchtung wird im Sinne des Klimaschutzes die Nutzung von Bewegungsmeldern empfohlen. Sie müssen ebenfalls eine Mindestbreite von 1,5 Metern aufweisen und befestigt (gut berollbar) und trittsicher sein (d. h. es dür- fen keine Rasengittersteine oder Splitt/Schotter/Sand verwendet wer- den). Türen und Tore müssen mit Feststelleinrichtungen versehen sein, um den Transport nicht zu behindern. In geschlossenen Räumen oder bei überdachten Sammelstandplätzen soll die lichte Deckenhöhe min- destens 2 Meter betragen. Stufen dürfen im Standplatz- und Transport- bereich von Abfallbehältern ab 50 kg Gesamtgewicht nicht vorhanden sein. Bei vierrädrigen Abfallbehältern dürfen keine Absätze oder Kanten auf dem Transportweg liegen, die eine Kantenhöhe von 3 cm überschrei- ten. Ein Gefälle bzw. eine Steigung über 3 % im Transportweg ist nicht zulässig. (6) Die Nutzung von Unterflurbehältern gemäß § 13 Abs. 6 setzt voraus, dass eine durch Schwerlastkraftwagen nutzbare Verbindung des anzu- schließenden Grundstückes zur öffentlichen Straße hergerichtet ist und ggf. die erforderlichen Erlaubnisse eingeholt worden sind, damit die be- nötigte Grube einschließlich Absicherung zur Aufnahme des Systems hergerichtet werden kann. Über Eignung eines Standplatzes stimmen sich Stadt und Grundstückseigentümer grundsätzlich ab. Die letzte Ent- scheidung liegt bei der Stadt. Die Stadt erstellt die erforderliche Bau- grube sowie den Betonschacht inklusive Sicherheitsplattform nach den systemseitigen Vorgaben in eigener Verantwortung. Ausführungsdetails werden zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer vereinbart. Die immobilen Bestandteile des Systems gehen nach dessen Herrich- tung in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Sämtliche Haf- tungsfragen (Standortsicherheit, Bauabsicherung etc.) gehen im An- schluss ebenfalls an den Grundstückseigentümer über. Notwendige Un- terhaltungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind vorzunehmen und auf Verlangen der Stadt zu belegen. Grundsätzlich ist die aufweisen und befestigt (gut berollbar) und trittsicher sein (d. h. es dür- fen keine Rasengittersteine oder Splitt/Schotter/Sand verwendet wer- den). Türen und Tore müssen mit Feststelleinrichtungen versehen sein, um den Transport nicht zu behindern. In geschlossenen Räumen oder bei überdachten Sammelstandplätzen soll die lichte Deckenhöhe min- destens 2 Meter betragen. Abfallgefäße dürfen am Leerungstag nicht angekettet sein. Stufen sind im Standplatz- und Transportbereich jegli- cher Abfallbehälter nicht zulässig. Bei vierrädrigen Abfallbehältern dür- fen keine Absätze oder Kanten auf dem Transportweg liegen, die eine Kantenhöhe von 3 cm überschreiten. Ein Gefälle bzw. eine Steigung über 3 % im Transportweg ist nicht zulässig. Frei zugänglich im Sinne dieser Satzung bedeutet auch, dass keinerlei Rangierarbeiten anderer Abfallgefäße erforderlich sind, um die zur Leerung vorgesehenen Behäl- ter zu erreichen. (6) Die Nutzung von Unterflurbehältern gemäß § 13 Abs. 6 setzt voraus, dass eine durch Schwerlastkraftwagen nutzbare Verbindung des anzu- schließenden Grundstückes zur öffentlichen Straße hergerichtet ist und ggf. die erforderlichen Erlaubnisse eingeholt worden sind, damit die be- nötigte Grube einschließlich Absicherung zur Aufnahme des Systems hergerichtet werden kann. Über Eignung eines Standplatzes stimmen sich Stadt und Grundstückseigentümer grundsätzlich ab. Die letzte Ent- scheidung liegt bei der Stadt. Die Stadt erstellt die erforderliche Bau- grube sowie den Betonschacht inklusive Sicherheitsplattform nach den systemseitigen Vorgaben in eigener Verantwortung. Ausführungsdetails werden zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer vereinbart. Die immobilen Bestandteile des Systems gehen nach dessen Herrich- tung in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Sämtliche Haf- tungsfragen (Standortsicherheit, Bauabsicherung etc.) gehen im An- schluss ebenfalls an den Grundstückseigentümer über. Notwendige Un- terhaltungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind vorzunehmen und auf Verlangen der Stadt zu belegen. Grundsätzlich ist die Funktionsfähigkeit des Standplatzes seitens des Grundstückseigentü- mers sicherzustellen. Die Ausführungsdetails sind in Anlage 2 geregelt. Funktionsfähigkeit des Standplatzes seitens des Grundstückseigentü- mers sicherzustellen. Die Ausführungsdetails sind in Anlage 2 geregelt. (7) Die Stadt Darmstadt richtet öffentliche Sammelplätze für die ge- trennte Erfassung von Altkleidern und Elektroschrott (Kleingeräte) ein. Diese Sammelplätze dienen ausschließlich der Entsorgung der dafür vorgesehenen Materialien in den bereitgestellten Containern. (8) Des Weiteren organisiert die Stadt Darmstadt in der Winterzeit öf- fentliche Sammelaktionen für Weihnachtsbäume. Die Termine und ge- nauen Sammelorte werden rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben. (9) An allen öffentlichen Sammelplätzen und während der Weihnachts- baumsammlungen ist die Sicherheit des Verkehrsraums und der Be- schäftigten der Abfallentsorgung jederzeit zu gewährleisten. Das Mate- rial muss so bereitgestellt oder in die Container eingelegt werden, dass keine Gefährdung für Fußgänger, Radfahrer oder den fließenden Verkehr entsteht. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Container nicht über- füllt werden und keine Gegenstände lose herumliegen, die umfallen oder wegrollen können (10) Das Ablagern von Abfällen jeglicher Art neben oder außerhalb der dafür vorgesehenen Container an den öffentlichen Sammelplätzen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Alte Satzung Neue Fassung § 15 Abfuhr § 15 Abfuhr (1) Die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden durch die Stadt festgelegt und bekanntgegeben. (2) Mit dem Einfüllen der Abfälle in die Abfallgefäße und deren sat- zungsgemäßen Bereitstellung sowie der satzungsmäßigen Bereitstel- lung des Sperrmülls sowie der Elektro- und Elektronikgeräte gehen diese in das Eigentum der Stadt über. Entsprechendes gilt für Abfälle gemäß § 5 Abs. 3 c). (3) Abfälle, die nicht satzungsgemäß bereitgestellt werden, werden nicht abgefahren und sind vom Besitzer unaufgefordert unverzüglich wegzu- räumen, ordnungsgemäß zu beseitigen oder satzungsgemäß bereitzu- stellen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung. (4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenstän- den zu suchen. Unbefugten ist nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt (1) Die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden durch die Stadt festgelegt und bekanntgegeben. (2) Mit dem Einfüllen der Abfälle in die Abfallgefäße und deren sat- zungsgemäßen Bereitstellung sowie der satzungsmäßigen Bereitstel- lung des Sperrmülls sowie der Elektro- und Elektronikgeräte gehen diese in das Eigentum der Stadt über. Entsprechendes gilt für Abfälle gemäß § 5 Abs. 3 c). (3) Eine Abfalltonne aus Gründen, die der Abfallbesitzer zu vertreten hat, nicht geleert werden – beispielsweise aufgrund falscher Bereitstel- lung, Überfüllung, nicht satzungsgemäßer Abfälle im Behälter, zu ho- hem Gewicht, angeketteter Gefäße, fehlender Zugänglichkeit (insbeson- dere durch verstellte Wege oder benötigte Rangierarbeiten anderer Ge- fäße) oder bei Stufen im Transportbereich – erfolgt keine Nachleerung durch die Stadt Darmstadt. In diesen Fällen werden Beistellungen beim nächsten Leerungsintervall ausschließlich mit städtischen Abfallsäcken entsorgt. Der Abfallbesitzer bzw. Gebührenpflichtige ist selbst für die ordnungsgemäße Entsorgung der nicht geleerten Abfälle verantwortlich. Eine gebührenpflichtige Nachleerung kann schriftlich beantragt werden und erfolgt nach den Gebühren gemäß § 17 Abs. 16. (4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenstän- den zu suchen. Unbefugten ist nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt Alte Satzung Neue Fassung § 16 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung werden Ge- bühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 16 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung werden Ge- bühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Alte Satzung § 17 Gebührensätze (1) Die Gebühren setzen sich bei den Behältergrößen bis 5.000 l aus ei- ner gefäßbezogenen Grundgebühr zur Deckung von Teilen der Vorhalte- kosten für die Abfallentsorgung und einer volumenbezogenen Leistungs- gebühr zusammen, die sich nach Größe und Leerungshäufigkeit der be- reitgestellten Behälter für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallbehälter) bemisst, abweichend hiervon bemisst sich für Unterflurbehälter die vo- lumenbezogene Leistungsgebühr nach Leerungshäufigkeit und geleer- tem Volumen. (2) Die Jahresgebühr beträgt für die einmalige wöchentliche Leerung a) eines 80-l-Behälters Grundgebühr: 196,03 € Leistungsgebühr: 235,15 € Summe: 431,18 € b) eines 120-l-Behälters Grundgebühr: 196,03 € Leistungsgebühr: 352,88 € Summe: 548,91 € c) eines 240-l-Behälters Grundgebühr: 196,03 € Leistungsgebühr: 705,60 € Summe: 901,63 € d) eines 660-l-Großraumbehälters Neue Fassung § 17 Gebührensätze (1) Die Gebühren setzen sich bei den Behältergrößen bis 5.000 l aus ei- ner gefäßbezogenen Grundgebühr zur Deckung von Teilen der Vorhalte- kosten für die Abfallentsorgung und einer volumenbezogenen Leistungs- gebühr zusammen, die sich nach Größe und Leerungshäufigkeit der be- reitgestellten Behälter für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallbehälter) bemisst, abweichend hiervon bemisst sich für Unterflurbehälter die ge- wichtsbezogene Leistungsgebühr nach Leerungshäufigkeit und geleer- tem Gewicht. (2) Die Jahresgebühr beträgt für die einmalige wöchentliche Leerung a) eines 80-l-Behälters Grundgebühr: 227,06 € Leistungsgebühr: 280,00 € Summe: 507,06 € b) eines 120-l-Behälters Grundgebühr: 227,06 € Leistungsgebühr: 420,18 € Summe: 647,24 € c) eines 240-l-Behälters Grundgebühr: 227,06 € Leistungsgebühr: 840,18 € Summe: 1.067,24 € d) eines 660-l-Großraumbehälters Grundgebühr: 1.036,20 € Grundgebühr: 1.200,20 € Leistungsgebühr: 2.239,42 € Summe: 3.439,62 € e) eines 1.100-l-Großraumbehälters Grundgebühr: 1.200,20 € Leistungsgebühr: 3.775,00 € Summe: 4.975,20 € für die 2-wöchentliche Leerung f) eines 80-l-Behälters Grundgebühr: 190,37 € Leistungsgebühr: 139,99 € Summe: 330,36 € g) eines 120-l-Behälters Grundgebühr: 190,37 € Leistungsgebühr: 209,90 € Summe: 400,27 € h) eines 240-l-Behälters Grundgebühr: 190,37 € Leistungsgebühr: 420,18 € Summe: 610,55 € für die 4-wöchentliche Leerung Leistungsgebühr: 1.880,72 € Summe: 2.916,92 € e) eines 1.100-l-Großraumbehälters Grundgebühr: 1.036,20 € Leistungsgebühr: 3.170,35 € Summe: 4.206,55 € 5 für die 2-wöchentliche Leerung f) eines 80-l-Behälters Grundgebühr: 164,36 € Leistungsgebühr: 117,57 € Summe: 281,93 € g) eines 120-l-Behälters Grundgebühr: 164,36 € Leistungsgebühr: 176,28 € Summe: 340,64 € h) eines 240-l-Behälters Grundgebühr: 164,36 € Leistungsgebühr: 352,88 € Summe: 517,24 € für die 4-wöchentliche Leerung i) eines 80-l-Behälters Grundgebühr: 133,00 € i) eines 80-l-Behälters Grundgebühr: 154,05 € Leistungsgebühr: 58,71 € Leistungsgebühr: 69,91 € Summe: 191,71 € Summe: 223,96 € Bei zusätzlicher oder mehrmaliger wöchentlicher Leerung von Groß- raumbehältern bis 1.100 l beträgt die dafür zu entrichtende Gebühr je Leerung 1/52 der Jahresgebühr, bei 2-wöchentlicher Leerung halbieren sich die Gebühren in § 17 Abs. 2 d) und e). Bei Bruchteilen wird kauf- männisch gerundet. Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu ent- richtende Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgebühr, bei 2-wöchentli- cher Leerung halbieren sich die Gebühren in § 17 Abs. 2 d) und e). Bei Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet Die Jahresgebühren zu a) – i) ermäßigen sich um 25,80 €, wenn die Vo- raussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 vorliegen. Die Ermäßigung wird einmal für jedes angeschlossene Grundstück unabhängig von der Zahl der dort aufgestellten Abfallbehälter gewährt. Liegt die Voraussetzung nach § 3 Abs. 3 im Jahr nur anteilig vor, wird die Ermäßigung entsprechend an- teilig gewährt. Die Jahresgebühren zu a) - i) sowie die Gebühren nach Abs. 7 und Abs. 8 haben die Gebührenschuldner gemäß § 18 Abs. 4 für die nach § 13 Abs. 3 zugeteilten Abfallbehälter anteilig zu tragen. Der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in dem die Anzahl der jeweiligen auf dem Grundstück lebenden Personen zu der Gesamtzahl aller Personen der Abfallgemeinschaft steht. Änderungen der Anteilsberechnung erfolgen aufgrund der schriftlichen Mitteilung eines Mitgliedes der Abfallgemein- schaft zu Beginn des auf die Mitteilung folgenden Quartals. Bei mehrmaliger wöchentlicher Leerung von Großraumbehältern bis 1.100 l beträgt die dafür zu entrichtende Gebühr je Leerung 1/52 der Jahresgebühr, bei 2-wöchentlicher Leerung halbieren sich die Gebühren in § 17 Abs. 2 d) und e). Bei Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet. Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu ent- richtende Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgebühr, bei 2-wöchentli- cher Leerung halbieren sich die Gebühren in § 17 Abs. 2 d) und e). Bei Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet Die Jahresgebühren zu a) – i) ermäßigen sich um 25,80 €, wenn die Vo- raussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 vorliegen. Die Ermäßigung wird einmal für jedes angeschlossene Grundstück unabhängig von der Zahl der dort aufgestellten Abfallbehälter gewährt. Liegt die Voraussetzung nach § 3 Abs. 3 im Jahr nur anteilig vor, wird die Ermäßigung entsprechend an- teilig gewährt. Die Jahresgebühren zu a) - i) sowie die Gebühren nach Abs. 7 und Abs. 8 haben die Gebührenschuldner gemäß § 18 Abs. 4 für die nach § 13 Abs. 3 zugeteilten Abfallbehälter anteilig zu tragen. Der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in dem die Anzahl der jeweiligen auf dem Grundstück lebenden Personen zu der Gesamtzahl aller Personen der Abfallgemeinschaft steht. Änderungen der Anteilsberechnung erfolgen aufgrund der schriftlichen Mitteilung eines Mitgliedes der Abfallgemein- schaft zu Beginn des auf die Mitteilung folgenden Quartals. (3) Für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen der Abfälle zur Be- seitigung werden ab der Behältergröße von 2.500 l bis zur Behälter- größe von 40 cbm sowie bei der Bedarfsabfuhr (§ 5 Abs. 1 e) eine Ser- vicegebühr und eine gewichtsbezogene Beseitigungsgebühr erhoben. a) Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim: Umleerverfahren: Einzeltransport: Für die Bedarfsabfuhr beträgt die Servicegebühr für Anfahrt und Verla- dung bis zu einer Verladezeit von 10 Minuten 86,50 €. b) Die Beseitigungsgebühr für die Entsorgung des Abfalls beträgt 230,00 €/t. Die Gewichte zur Berechnung der Beseitigungsgebühren werden im Umleerverfahren sowie bei der Bedarfsabfuhr mittels eines (3) Für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen der Abfälle zur Be- seitigung werden ab der Behältergröße von 2.500 l bis zur Behälter- größe von 40 cbm sowie bei der Bedarfsabfuhr (§ 5 Abs. 1 e) eine Ser- vicegebühr und eine gewichtsbezogene Beseitigungsgebühr erhoben. a) Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim: Umleerverfahren: Einzeltransport: Für die Bedarfsabfuhr beträgt die Servicegebühr für Anfahrt und Verla- dung bis zu einer Verladezeit von 10 Minuten 86,50 €. b) Die Gebühr für die Entsorgung von Abfall zur Beseitigung wird gem. Anlage 1 dieser Satzung erhoben. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Sat- zung. Die Gewichte zur Berechnung der Beseitigungsgebühren werden 2.500 l-Behälter 151,34 € 4.000 l-Behälter 152,66 € 5.000 l-Behälter 152,66 € 4-cbm-Mulde 160,73 € 5-cbm-Mulde 160,73 € 7-cbm-Mulde 163,67 € 10-cbm-Mulde 165,58 € 8-cbm-Pressbehälter 202,72 € 10-cbm-Pressbehälter 208,59 € 8-cbm-Selbstpressbehälter 221,22 € 12-cbm-Selbstpressbehälter 229,00 € 20-cbm-Selbstpressbehälter 255,13 € 24-cbm-Container 190,68 € 34-cbm-Container 196,55 € 40-cbm-Container 198,02 € 2.500 l-Behälter 124,11 € 4.000 l-Behälter 126,36 € 5.000 l-Behälter 126,36 € 4-cbm-Mulde 140,08 € 5-cbm-Mulde 140,08 € 7-cbm-Mulde 145,08 € 10-cbm-Mulde 148,33 € 8-cbm-Pressbehälter 211,48 € 10-cbm-Pressbehälter 221,46 € 8-cbm-Selbstpressbehälter 242,94 € 12-cbm-Selbstpressbehälter 256,17 € 20-cbm-Selbstpressbehälter 300,60 € 24-cbm-Container 191,01 € 34-cbm-Container 200,99 € 40-cbm-Container 203,49 € geeichten Wiegesystems am Fahrzeug, beim Einzeltransport auf einer geeichten Straßenfahrzeugwaage ermittelt und durch Wiegeschein be- legt. Dies gilt auch für die Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung nach § 5 Abs. 1 e). Bei der Erhebung von Gewichten zur Berechnung von Beseitigungsge- bühren wird, sofern die untere Eichgrenze der eingesetzten Fahrzeug- waage unterschritten wird, eine Pauschale wie folgt erhoben: - Erfassung im Umleerfahrzeug: Ansatz von pauschal 30 kg - Erfassung im Abroll- oder Absetzkipperfahrzeug: Ansatz von pau- schal 100 kg. (4) Die Gebühr für einen amtlichen 70-l-Müllsack beträgt 4,40 € (5) Für das Annehmen, Befördern und Entsorgen von Sonderabfall-Klein- mengen werden, mit Ausnahme der Mengen aus Privathaushalten, Ge- bühren in Höhe von 6,60 €/kg erhoben. (6) Bei Einsatz von nicht städtischen Müllpressen für Tonnen und Behäl- ter bis 1.100 l erhöht sich die jeweilige Gebühr um das 1,825-fache. Da- bei darf das Verdichtungsverhältnis nicht das Dreifache des unverdich- teten Abfalls (ca. 0,1 t/cbm) übersteigen. (7) Für die einmalige Reinigung von Behältern gemäß § 13 Abs. 5 und 6 erhebt die Stadt die nachstehend genannten Gebühren: 80-l-, 120-l-, 240-l-Behälter: 20,00 € pro Behälter 660-l-, 1.100-l-Behälter: 35,50 € pro Behälter 2,5- bis 12-cbm-Großraumbehälter: 71,50 € pro Behälter 20- bis 40-cbm-Großraumbehälter: 84,30 € pro Behälter 3.000-l-Unterflur-Behälter: 98,40 € pro Behälter 4.000-l-Unterflur-Behälter: 131,20 € pro Behälter 5.000-l-Unterflur-Behälter: 164,00 € pro Behälter im Umleerverfahren sowie bei der Bedarfsabfuhr mittels eines geeichten Wiegesystems am Fahrzeug, beim Einzeltransport auf einer geeichten Straßenfahrzeugwaage ermittelt und durch Wiegeschein belegt. Dies gilt auch für die Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung nach § 5 Abs. 1 e). Bei der Erhebung von Gewichten zur Berechnung von Beseitigungsge- bühren wird, sofern die untere Eichgrenze der eingesetzten Fahrzeug- waage unterschritten wird, eine Pauschale wie folgt erhoben: - Erfassung im Umleerfahrzeug: Ansatz von pauschal 30 kg - Erfassung im Abroll- oder Absetzkipperfahrzeug: Ansatz von pau- schal 100 kg. (4) Die Gebühr für einen amtlichen 70-l-Müllsack beträgt 4,40 € (5) Für das Annehmen, Befördern und Entsorgen von Sonderabfall-Klein- mengen werden, mit Ausnahme der Mengen aus Privathaushalten, Ge- bühren in Höhe von 6,60 €/kg erhoben. (6) Bei Einsatz von nicht städtischen Müllpressen für Tonnen und Behäl- ter bis 1.100 l erhöht sich die jeweilige Gebühr um das 1,825-fache. Da- bei darf das Verdichtungsverhältnis nicht das Dreifache des unverdich- teten Abfalls (ca. 0,1 t/cbm) übersteigen. (7) Für die einmalige Reinigung von Behältern gemäß § 13 Abs. 5 und 6 erhebt die Stadt die nachstehend genannten Gebühren: 80-l-, 120-l-, 240-l-Behälter 20,00 € pro Behälter 660-l-, 1.100-l-Behälter 35,50 € pro Behälter 2,5- bis 12-cbm-Großraumbehälter 71,50 € pro Behälter 20- bis 40-cbm-Großraumbehälter 84,30 € pro Behälter 3.000-l-Unterflur-Behälter 98,40 € pro Behälter 4.000-l-Unterflur-Behälter 131,20 € pro Behälter (8) Für die Annahme von Abfällen auf den Recyclingstationen der Stadt werden die in Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben. (9) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Abfallerfassung in Unterflursystemen für Rest-, Bio- und Papierabfälle sowie Wertstoff- gemische mit einem Fassungsvermögen von 3.000-l, 4.000-l und 5.000- l erfolgen. Der Bedarf an einer Leerung wird über elektronische Überwa- chungssysteme (Füllstandssensor) ausgelöst, mindestens erfolgt die Leerung im 4- wöchentlichen Rhyth- mus jeweils folgend auf die zuletzt durchgeführte Leerung, höchstens je- doch zwei Leerungen in der Woche. (10) Abrechnungsgrundlage der Leistungsgebühr für Unterflurbehälter ist die Summe des geleerten Volumens eines Kalenderjahres, welche sich aus der Anzahl der Leerungen und der Multiplikation des Nennvolu- mens mit dem jeweils bei der Leerung gemessenen Füllgrads ergibt. (11) Hat ein Füllstandssensor nicht oder nicht richtig angezeigt, kann die Stadt den Füllgrad schätzen. Das aufgrund der letzten drei vorange- gangenen oder drei späteren Messungen des Füllgrades festgestellte Be- hältervolumen ist Grundlage für die Schätzung des geleerten Volumens unter Berücksichtigung glaubhafter Angaben des Gebührenpflichtigen. (12) Erfassung im Voll- oder Halbunterflursystem: Die Jahresgebühr beträgt je Behälter: 5.000-l-Unterflur-Behälter 164,00 € pro Behälter (8) Für die Annahme von Abfällen auf den Recyclingstationen der Stadt werden die in Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben. (9) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Abfallerfassung in Unterflursystemen für Rest-, Papierabfälle sowie Wertstoffgemische mit einem Fassungsvermögen von 5.000-l erfolgen. Eine Abfallerfassung in Voll- oder Halbunterflursystemen in 3.000-l und 4.000-l-Behältern ist möglich, sofern es die Standortbedingungen erfordern. Der Bedarf an ei- ner Leerung wird über elektronische Überwachungssysteme (Füllstands- sensor) ausgelöst, mindestens erfolgt die Leerung im 4- wöchentlichen Rhythmus jeweils folgend auf die zuletzt durchgeführte Leerung, höchs- tens jedoch zwei Leerungen in der Woche. (10) Abrechnungsgrundlage der Leistungsgebühr für Unterflurbehälter ist die Summe des geleerten Gewichts eines Kalenderjahres, welches sich aus der Anzahl der Leerungen und der Multiplikation des Abfallge- wichts mit der Leistungsgebühr pro kg ergibt. (11) Hat die Fahrzeugwaage nicht oder nicht richtig angezeigt, kann die Stadt das Gewicht schätzen. Das aufgrund der letzten drei vorangegan- genen oder drei späteren Wiegungen des Gewichts festgestellte Abfallge- wicht sowie die Daten aus den Füllstandssensoren sind Grundlage für die Schätzung des geleerten Abfallgewichts unter Berücksichtigung glaubhafter Angaben des Gebührenpflichtigen. (12) Erfassung im Voll- oder Halbunterflursystem: Die Jahresgebühr beträgt je Behälter: a) 3.000-l-Behälter Grundgebühr: 1.783,23 € a) 3.000-l, 4.000-l, 5.000-l-Behälter Grundgebühr: 3.439,30 € Leistungsgebühr pro Liter: 0,06901 € Leistungsgebühr pro Kilogramm: 0,33405 € b) 4.000-l-Behälter Grundgebühr: 2.377,64 € Leistungsgebühr pro Liter: 0,06901 € c) 5.000-l-Behälter Grundgebühr: 2.972,04 € Leistungsgebühr pro Liter: 0,06901 € Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu ent- richtende Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgrundgebühr, zuzüglich ei- ner Leistungsgebühr des geleerten Volumens, welches sich aus der Mul- tiplikation des Nennvolumens mit dem jeweils bei der Leerung gemesse- nen Füllgrads ergibt. (13) Der Gebührensatz für die Herrichtung des Unterflurstandplatzes beträgt je Unterflurbehälter: Einmalige Aufstellungsgebühr: 9.988,92 € je Behälter Leistungen der Stadt, die nicht bereits mit der einmaligen Aufstellungs- gebühr abgegolten und gemäß § 1a) der Anlage 2 näher bezeichnet sind, werden nach den sonstigen Vorgaben von Anlage 2 abgerechnet. (14) Für barrierefreie Zugänge an Behältern mit 80-l – 240-l-Volumen ist die Installation einer Einfüllhilfe mit Kippmechanismus möglich. Die Prüfung und Zulassung des Standplatzes erfolgt durch den EAD. Hierfür wird eine Installationsgebühr je Behälter von 245,00 € erhoben Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu ent- richtende Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgrundgebühr, zuzüglich ei- ner Leistungsgebühr des geleerten Gewichts. (13) Der Gebührensatz für die Herrichtung des Unterflurstandplatzes beträgt je Unterflurbehälter: Einmalige Aufstellungsgebühr: 8.218,32 € je Behälter Leistungen der Stadt, die nicht bereits mit der einmaligen Aufstellungs- gebühr abgegolten und gemäß § 1a) der Anlage 2 näher bezeichnet sind, werden nach den sonstigen Vorgaben von Anlage 2 abgerechnet. (14) Für barrierefreie Zugänge an Behältern mit 80-l – 240-l-Volumen ist die Installation einer Einfüllhilfe mit Kippmechanismus möglich. Die Prüfung und Zulassung des Standplatzes erfolgt durch den EAD. Hierfür wird eine Installationsgebühr je Behälter von 245,00 € erhoben (15) Für eine einmalige Sonderleerung werden folgende Gebühren erho- ben: 80-l-Behälter 9,75 € pro Behälter 120-l-Behälter 12,45 € pro Behälter 240-l-Behälter 20,52 € pro Behälter 660-l-Behälter 66,15 € pro Behälter 1.100-l-Behälter 95,68 € pro Behälter“ (16) Für eine einmalige Nachleerung werden folgende Gebühren erho- ben: 80-l-, 120-l-, 240-l-Behälter 71,72 € pro Behälter 660-l-, 1.100-l-Behälter 100,10 € pro Behälter Alte Satzung Neue Fassung § 18 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Fäl- ligkeit (1) Bei den Behältergrößen von 80 l bis 1.100 l und Unterflursystemen ist das Kalenderjahr, bei Beginn der Abfallentsorgung während eines Ka- lenderjahres der Restteil des Jahres Erhebungszeitraum. Für die Gebüh- ren gemäß § 17 Abs. 2 entsteht die Gebührenpflicht wie folgt: Erfolgt die Aufstellung zwischen dem 1. bis 15. des Monats, ist der komplette Monat gebührenpflichtig. Ab Aufstellungsdatum 16. bis Ende des Monats beginnt die Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats. Wird das Abfallgefäß zwischen dem 1. und dem 15. des Monats abgeholt, en- det die Gebührenpflicht zum Ende des Vormonats. Die Gebührenpflicht § 18 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Fäl- ligkeit (1) Bei den Behältergrößen von 80 l bis 1.100 l und Unterflursystemen ist das Kalenderjahr, bei Beginn der Abfallentsorgung während eines Ka- lenderjahres der Restteil des Jahres Erhebungszeitraum. Für die Gebüh- ren gemäß § 17 Abs. 2 und 12 entsteht die Gebührenpflicht wie folgt: Erfolgt die Aufstellung zwischen dem 1. bis 15. des Monats, ist der komplette Monat gebührenpflichtig. Ab Aufstellungsdatum 16. bis Ende des Monats beginnt die Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats. Wird das Abfallgefäß zwischen dem 1. und dem 15. des Monats abgeholt, en- det die Gebührenpflicht zum Ende des Vormonats. Die Gebührenpflicht besteht für den ganzen Monat, wenn das Abfallgefäß erst ab dem 16. des Monats abgeholt wird. Erfolgt der Wechsel im Grundstückseigentum oder sonstiger dinglicher Rechte an einem Grundstück zwischen dem 1. und dem 15. eines Monats, ist der komplette Monat gebührenpflichtig. Erfolgt der Wechsel vom 16.bis Ende des Monats beginnt die Gebühren- pflicht zum 1. des Folgemonats. Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf anschlusspflichtigen Grundstücken (z.B. Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG, Erholungs- grundstücke, Freibäder) an, so beginnt und endet die Gebührenpflicht entsprechend der schriftlichen Mitteilung des Gebührenpflichtigen ge- mäß § 10 Abs. 2. Die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend aufgrund von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik unterbleibt. (2) Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 einschließlich der Bedarfsab- fuhr und § 17 Abs. 12 entsteht die Gebührenpflicht mit Ablauf des Ka- lendermonats, in dem die Leerungen erfolgt sind. (3) Im Falle des § 17 Abs. 4 entsteht die Gebühr mit der Aushändigung der Abfallsäcke, im Falle des § 17 Abs. 5 mit der Annahme der Abfälle und im Falle des § 17 Abs. 7 und 8 nach Durchführung der dort aufge- führten gebührenpflichtigen Maßnahmen. (4) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbaube- rechtigte steht dem Grundstückseigentümer gleich. Mehrere Gebühren- pflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentums-gesetzes haften mehrere Gebühren- schuldner als Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die ge- samte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 10 Abs. 1 besteht für den ganzen Monat, wenn das Abfallgefäß erst ab dem 16. des Monats abgeholt wird. Erfolgt der Wechsel im Grundstückseigentum oder sonstiger dinglicher Rechte an einem Grundstück zwischen dem 1. und dem 15. eines Monats, ist der komplette Monat gebührenpflichtig. Erfolgt der Wechsel vom 16.bis Ende des Monats beginnt die Gebühren- pflicht zum 1. des Folgemonats. Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf anschlusspflichtigen Grundstücken (z.B. Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG, Erholungs- grundstücke, Freibäder) an, so beginnt und endet die Gebührenpflicht entsprechend der schriftlichen Mitteilung des Gebührenpflichtigen ge- mäß § 10 Abs. 2. Die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend aufgrund von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik unterbleibt. (2) Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 einschließlich der Bedarfsab- fuhr entsteht die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leerungen erfolgt sind. (3) Im Falle des § 17 Abs. 4 entsteht die Gebühr mit der Aushändigung der Abfallsäcke, im Falle des § 17 Abs. 5 mit der Annahme der Abfälle und im Falle des § 17 Abs. 7 und 8 nach Durchführung der dort aufge- führten gebührenpflichtigen Maßnahmen. (4) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbaube- rechtigte steht dem Grundstückseigentümer gleich. Mehrere Gebühren- pflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentums-gesetzes haften mehrere Gebühren- schuldner als Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die ge- samte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 10 Abs. 1 für rückständige Gebührenansprüche. Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Satzes 2 auf dem Erbbaurecht. (5) Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 werden am 15. der Monate Feb- ruar, Mai, August und November mit je ¼ des Jahresbetrages fällig. Bei einer Nachveranlagung ist die Gebühr spätestens einen Monat nach Be- kanntgabe des Bescheides zu entrichten. Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Ge- bühren nach § 17 Abs. 4 werden mit der Aushändigung der Abfallsäcke fällig. Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 5, 7, 8, 12, 13 und 14 werden ei- nen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (6) Für Unterflurbehälter werden Vorauszahlungen erhoben. Die Voraus- zahlung errechnet sich aus ¼ des letzten Jahresleerungsvolumens, ver- vielfacht mit der jeweils gültigen Leistungsgebühr, zuzüglich ¼ der Jah- resgrundgebühr. Soweit ein Jahresleerungsvolumen des Vorjahres nicht bekannt ist, bestimmt sich die Vorauszahlung nach dem Jahreslee- rungsvolumen bei 13 Jahresleerungen, ggf. jahresanteilig. Die Voraus- zahlung wird am 15. der Monate Februar, Mai, August und November fällig. Nach Abschluss eines Kalenderjahres werden die Abfallgebühren für Unterflurbehälter als Jahresgebühr durch schriftliche Bescheide fest- gesetzt. für rückständige Gebührenansprüche. Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Satzes 2 auf dem Erbbaurecht. (5) Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 werden am 15. der Monate Feb- ruar, Mai, August und November mit je ¼ des Jahresbetrages fällig. Bei einer Nachveranlagung ist die Gebühr spätestens einen Monat nach Be- kanntgabe des Bescheides zu entrichten. Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Ge- bühren nach § 17 Abs. 4 werden mit der Aushändigung der Abfallsäcke fällig. Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 5, 7, 8, 12, 13, 14, 15 und 16 werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (6) Für Unterflurbehälter werden Vorauszahlungen erhoben. Die Voraus- zahlung errechnet sich aus ¼ des letzten Jahresleerungsgewichts, ver- vielfacht mit der jeweils gültigen Leistungsgebühr, zuzüglich ¼ der Jah- resgrundgebühr. Soweit ein Jahresleerungsgewicht des Vorjahres nicht bekannt ist, bestimmt sich die Vorauszahlung nach dem Jahresdurch- schnittsgewicht bei 13 Jahresleerungen, ggf. jahresanteilig. Die Voraus- zahlung wird am 15. der Monate Februar, Mai, August und November fällig. Nach Abschluss eines Kalenderjahres werden die Abfallgebühren für Unterflurbehälter als Jahresgebühr durch schriftliche Bescheide fest- gesetzt. Alte Satzung Neue Fassung § 19 Veränderungen (1) Bei den Behältergrößen 80 l bis 1.100 l ist eine Veränderung der Zahl oder Größe sowie deren Leerungshäufigkeit nur zu Beginn eines Monats zulässig. § 19 Veränderungen (1) Bei den Behältergrößen 80 l bis 1.100 l ist eine Veränderung der Zahl oder Größe sowie deren Leerungshäufigkeit nur zu Beginn eines Monats zulässig. (2) Bei den Behältergrößen 2,5 cbm bis 40 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder Größe der Abfallgefäße sowie deren Leerungshäufigkeit je- derzeit zulässig. (3) Schriftliche Änderungsanträge müssen spätestens einen Monat zu- vor eingereicht werden. (4) Unterflursysteme sowie die barrierefreie Abfallerfassung sind vom § 19 Abs. 2 ausgenommen. (2) Bei den Behältergrößen 2,5 cbm bis 40 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder Größe der Abfallgefäße sowie deren Leerungshäufigkeit je- derzeit zulässig. (3) Schriftliche Änderungsanträge müssen spätestens einen Monat zu- vor eingereicht werden. (4) Unterflursysteme sowie die barrierefreie Abfallerfassung sind vom § 19 Abs. 2 ausgenommen. Alte Satzung Neue Fassung § 20 Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 5 Abs. 1 c) andere als die zugelassenen Abfälle in die hierfür jeweils bestimmten Sammelbehälter und Restabfallsäcke eingibt, b) entgegen § 5 Abs. 2 b) die öffentlichen Altpapierbehälter mit PPK aus anderen Herkunftsbereichen befüllt, c) entgegen § 5 Abs. 2a in oder neben den Wertstoffbehältern oder ent- gegen § 5 Abs. 6 in oder neben den Elektroaltgerätesammelcontainern Abfälle (z. B. Restabfall, Schadstoffe) ablagert, d) entgegen § 5 Abs. 3 c) oder Abs. 5 die dort genannten Abfälle früher als dort bestimmt am Straßenrand bereitstellt, e) entgegen § 5 Abs. 10 die dort genannten Abfälle zur Beseitigung nicht der Stadt andient, § 20 Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 5 Abs. 1 c) andere als die zugelassenen Abfälle in die hierfür jeweils bestimmten Sammelbehälter und Restabfallsäcke eingibt, b) entgegen § 5 Abs. 2 b) die öffentlichen Altpapierbehälter mit PPK aus anderen Herkunftsbereichen befüllt, c) entgegen § 5 Abs. 2a in oder neben den Wertstoffbehältern oder ent- gegen § 5 Abs. 6 in oder neben den Elektroaltgerätesammelcontainern Abfälle (z. B. Restabfall, Schadstoffe) ablagert, d) entgegen § 5 Abs. 3 c) oder Abs. 5 die dort genannten Abfälle früher als dort bestimmt am Straßenrand bereitstellt und für die nach § 5 Abs. 5 nicht abgeholten Abfälle nicht wieder auf das Grundstück zurückstellt. e) entgegen § 5 Abs. 9 die dort genannten Abfälle zur Beseitigung nicht der Stadt andient, f) entgegen § 6 Abs. 1 Abfallbehälter nicht zu dem Zweck, für den sie bestimmt sind, verwendet oder gegen die Pflicht zur Getrennthaltung nach § 6 verstößt, g) entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle ohne städtische Zulassung einer Aus- nahme oder ohne Beauftragung durch die Stadt entsorgt, h) entgegen § 10 Abs. 2 und/oder § 11 die erforderlichen Auskünfte zur Zuteilung der Abfallbehälter nicht, unvollständig oder falsch gegenüber der Stadt angibt. i) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 Abfallbehälter überfüllt oder entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 den Deckel nicht geschlossen hält oder entgegen § 13 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 in Abfallbehälter einfüllt oder entgegen § 13 Abs. 4 Satz 6 Abfälle in Abfallbehältern verpresst, einstampft, einschlämmt, verdichtet oder in ihnen verbrennt, j) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 7 eine Genehmigung für den Einsatz von Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzuset- zenden Anlagen, Maschinen und Geräten nicht einholt, k) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 8 Anlagen, Maschinen und Geräten nach § 13 Abs. 4 Satz 7 an Umleerbehältern (80 l bis 1.100 Liter) einsetzt, l) entgegen § 15 Abs. 3 Abfälle nicht unverzüglich wegräumt, ordnungs- gemäß beseitigt oder satzungsgemäß bereitstellt, m) entgegen § 5 Abs. 7 „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ außerhalb der Öffnungszeiten bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt ablagert. n) entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 sperrige Abfälle außerhalb der vereinbarten Abholtermine herausstellt oder bereitge- stellte sperrige Abfälle nicht so sichert, dass Verkehrsteilnehmer nicht f) entgegen § 6 Abs. 1 Abfallbehälter nicht zu dem Zweck, für den sie bestimmt sind, verwendet oder gegen die Pflicht zur Getrennthaltung nach § 6 verstößt, g) entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle ohne städtische Zulassung einer Aus- nahme oder ohne Beauftragung durch die Stadt entsorgt, h) entgegen § 10 Abs. 2 und/oder § 11 die erforderlichen Auskünfte zur Zuteilung der Abfallbehälter nicht, unvollständig oder falsch gegenüber der Stadt angibt. i) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 Abfallbehälter überfüllt oder entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 den Deckel nicht geschlossen hält oder entgegen § 13 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 in Abfallbehälter einfüllt oder entgegen § 13 Abs. 4 Satz 6 Abfälle in Abfallbehältern verpresst, einstampft, einschlämmt, verdichtet oder in ihnen verbrennt, j) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 7 eine Genehmigung für den Einsatz von Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzuset- zenden Anlagen, Maschinen und Geräten nicht einholt, k) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 8 Anlagen, Maschinen und Geräten nach § 13 Abs. 4 Satz 7 an Umleerbehältern (80 l bis 1.100 Liter) einsetzt, l) entgegen § 15 Abs. 3 Abfälle nicht unverzüglich wegräumt, ordnungs- gemäß beseitigt oder satzungsgemäß bereitstellt, m) entgegen § 5 Abs. 7 „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ außerhalb der Öffnungszeiten bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt ablagert. n) entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 sperrige Abfälle außerhalb der vereinbarten Abholtermine herausstellt oder bereitge- stellte sperrige Abfälle nicht so sichert, dass Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden, oder bereitgestellte Gegenstände, die nicht von der Sperrmüllsammlung erfasst werden, nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt, o) entgegen § 5 Abs. 5 von der Abfuhr sperriger Abfälle ausgeschlossene Abfälle bereitstellt, p) entgegen § 14 Abs. 4 nicht allen Benutzungspflichtigen bzw. Nut- zungsberechtigten die Abfallbehälter zugänglich macht, q) entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 zur Einsammlung bereitgestellte, auch sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. a, e, l und m können mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 50.000,00 € und die übrigen Ordnungs- widrigkeiten nach Abs. 1 mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1000,00 € geahndet werden. behindert oder gefährdet werden, oder bereitgestellte Gegenstände, die nicht von der Sperrmüllsammlung erfasst werden, nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt, o) entgegen § 5 Abs. 5 von der Abfuhr sperriger Abfälle ausgeschlossene Abfälle bereitstellt, p) entgegen § 14 Abs. 4 nicht allen Benutzungspflichtigen bzw. Nut- zungsberechtigten die Abfallbehälter zugänglich macht, q) entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 zur Einsammlung bereitgestellte, auch sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert. r) entgegen § 5 Abs. 2, 2a oder Abs. 3 die dort genannten Abfallbehälter früher als dort bestimmt am Straßenrand bereitstellt und diese nach er- folgter Leerung nicht wieder auf den dafür vorgesehenen Standplatz zu- rückstellt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. a, e, l und m können mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 50.000,00 € und die übrigen Ordnungs- widrigkeiten nach Abs. 1 mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1000,00 € geahndet werden. Anlage 1 zu § 17 Abs. 8 Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) Anlage 1 zu § 17 Abs. 3 b und § 17 Abs. 8 Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) Gebühren pro Stück bzw. Anlie- ferung je angefangene 100 l Gebühren pro Stück bzw. Anlie- ferung je angefangene 100 l Bauschutt/Bodenaushub (unbe- lastet): Mauerreste, Betonauf- bruch, Mörtel, Steine, Keramik, Porzellan, Waschbecken, Toilet- tenschüsseln, Lehm, Sand, Kies 4,50 € Bauschutt/Bodenaushub (unbe- lastet): Mauerreste, Betonauf- bruch, Mörtel, Steine, Keramik, Porzellan, Waschbecken, Toilet- tenschüsseln, Lehm, Sand, Kies 4,50 € Baumischabfälle: Gemisch aus z.B. Bauschutt, Bodenaushub, Kunststoff-Folien, leere Kunst- stoff-Behälter, Eisenteile, Nägel, Schrauben, Rigips-Platten, Bau- holz, Paletten, Verpackungsholz, Spanplatten, Laminat, Glasbau- steine, Innentüren, Fenster mit Metall- oder Kunststoffrahmen 10,00 € Baumischabfälle: Gemisch aus z.B. Bauschutt, Bodenaushub, Kunststoff-Folien, leere Kunst- stoff-Behälter, Eisenteile, Nägel, Schrauben, Rigips-Platten, Bau- holz, Paletten, Verpackungsholz, Spanplatten, Laminat, Glasbau- steine, Innentüren, Fenster mit Metall- oder Kunststoffrahmen 10,00 € Mischkunststoffe: Gartenstühle, Regenfässer, Wäschekörbe, (Baby-) Badewanne, Plexiglas, Acrylglas, Kunststoff-Rohre, Stoßstangen, Kunststoff-Auto- teile, Kunststoff-Fenster ohne Glas 6,00 € Mischkunststoffe: Gartenstühle, Regenfässer, Wäschekörbe, (Baby-) Badewanne, Plexiglas, Acrylglas, Kunststoff-Rohre, Stoßstangen, Kunststoff-Auto- teile, Kunststoff-Fenster ohne Glas 6,00 € Schrott/Metall: Eisenstangen, Metallgeländer, Fahrräder, Me- talltöpfe, Fenstergitter kostenfrei Schrott/Metall: Eisenstangen, Metallgeländer, Fahrräder, Me- talltöpfe, Fenstergitter kostenfrei Altholz unbeschichtet/ lackiert (A I-III) 3,00 € Altholz unbeschichtet/ lackiert (A I-III) 3,00 € Altholz A IV (mit schädlichen Verunreinigungen): Eisenbahn- schwellen, Gartenzäune, 5,00 € Altholz A IV (mit schädlichen Verunreinigungen): Eisenbahn- schwellen, Gartenzäune, 5,00 € Gartenhütten, Außentüren, Fens- terrahmen, Holzmasten, ange- brannte oder verkohlte Hölzer Gartenhütten, Außentüren, Fens- terrahmen, Holzmasten, ange- brannte oder verkohlte Hölzer Sperrmüll: Betten, Fahrräder, Gasherde, Kohleherde, Kohleö- fen, Matratzen, Ölöfen (ohne Öl- inhalt), sofern sie nicht Bestand- teil einer Heizungsanlage sind, Regale, Schränke, Sessel, Sitz- garnituren, Stühle, Teppichbö- den (lose), Teppiche und Tische 6,00 € Sperrmüll: Betten, Fahrräder, Gasherde, Kohleherde, Kohleö- fen, Matratzen, Ölöfen (ohne Öl- inhalt), sofern sie nicht Bestand- teil einer Heizungsanlage sind, Regale, Schränke, Sessel, Sitz- garnituren, Stühle, Teppichbö- den (lose), Teppiche und Tische 6,00 € Grünabfall bis max. Kofferraum (300- 400 l) kostenfrei, danach 2,00 € je angefangene 100 l Grünabfall bis max. Kofferraum (300- 400 l) kostenfrei, danach 2,00 € je angefangene 100 l Beseitigungsgebühren für Be- hältergrößen 2.500 l bis 40 cbm (Abfall zur Beseitigung) pro Tonne 316,51 € Entgelte pro Stück bzw. Anliefe- rung Entgelte pro Stück bzw. Anliefe- rung Fenster/Türen mit A IV-Holz pro Stück 5,00 € Fenster/Türen mit A IV-Holz pro Stück 5,00 € Flachglas pro Scheibe bis max. 1 m Kantenlänge 2,00 €, pro Scheibe > 1 m Kantenlänge 4,00 € Flachglas pro Scheibe bis max. 1 m Kantenlänge 2,00 €, pro Scheibe > 1 m Kantenlänge 4,00 € Altreifen ohne Felge pro Stück 4,00 € Altreifen ohne Felge pro Stück 4,00 € LKW-Altreifen ohne Felge pro Stück 25,00 € LKW-Altreifen ohne Felge pro Stück 25,00 € Altreifen mit Felge pro Stück 7,50 € Altreifen mit Felge pro Stück 7,50 € LKW-Altreifen mit Felge pro Stück 40,00 € LKW-Altreifen mit Felge pro Stück 40,00 € Elektroschrott: Kleingeräte (PC, Computer, Fax, Telefon, Unter- haltungselektronik, Küchenge- räte), Monitore und Fernseher, Haushaltsgroßgeräte kostenfrei für Privathaus- halte Bildschirmgeräte gewerb- lich 10 €/Stück Vergütung Waschmaschine 1 €/Stück Elektroschrott: Kleingeräte (PC, Computer, Fax, Telefon, Unter- haltungselektronik, Küchenge- räte), Monitore und Fernseher, Haushaltsgroßgeräte kostenfrei für Privathaus- halte Bildschirmgeräte gewerb- lich 10 €/Stück Vergütung Waschmaschine 1 €/Stück Kühlschränke, Kühltruhen kostenfrei für Privathaus- halte Kühlschränke, Kühltruhen kostenfrei für Privathaus- halte Sonstige Wertstoffe: Altkleider, LVP-Verpackungen, Altpapier, Pappe, Karton kostenfrei Sonstige Wertstoffe: Altkleider, LVP-Verpackungen, Altpapier, Pappe, Karton kostenfrei Dispersions-/Wandfarben (nur im festen/ eingedickten Zu- stand) pro Gebinde bis 10 l 1,50 € Dispersions-/Wandfarben (nur im festen/ eingedickten Zu- stand) pro Gebinde bis 10 l 1,50 € Mineralwolle staubdicht ver- packt pro Gebinde à 70 I 3,00 € Mineralwolle staubdicht ver- packt pro Gebinde à 70 I 3,00 € Asbest staubdicht verpackt 0,40 €/Kilo, 7,00 €/m², 4,00 €/Blumenk. Asbest staubdicht verpackt 0,40 €/Kilo, 7,00 €/m², 4,00 €/Blumenk. Bitumen-/teerhaltige Abfälle 0,50 €/Kilo Bitumen-/teerhaltige Abfälle 0,50 €/Kilo Alte Satzung Neue Fassung Anlage 2 Technische Anschlussbedingungen für Abfall-Unterflursysteme in Be- zug auf Lieferung und Inbetriebnahme auf Basis der Abfallsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu §§ 14 Abs. 6 und 17 Abs. 13 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfäl- len in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) § 1 Allgemeine Merkmale der einmaligen Aufstellgebühr je Unterflurbe- hälter a) Die einmalige Aufstellgebühr gemäß § 17 Abs. 13 der Abfallsatzung der Stadt Darmstadt umfasst grundsätzlich die immobilen Systembe - standteile inkl. Grubenerstellung und Überlassung des Betonfundaments. Dabei ist die Aufstellgebühr für einen Regelfall konzipiert, bei Abweichun- gen können zusätzliche Leistungen und Gebühren bzw. Kostenersätze an- fallen. Die Errichtung umfasst das Ausheben von Erdmaterial, das Abfahren und die Entsorgung des Aushubs bzw. nach Abstimmung die Zuführung zu einer anderweitigen Ablademöglichkeit auf dem Grund des Bauherrn (Wiedereinbau). Dabei werden Unterflurcontainer ohne Zwischenräume eingebaut. Der Regelfall der Aufstellung von Unterflurcontainern geht von einer (einzelnen) Anlieferung des Gesamtsystems sowie von einem so ebenen Gelände aus, dass keine Böschungen erstellt oder abgebaut wer- den. Die Grubenerstellung beinhaltet die folgenden Leistungen bei einer Auf - stellung von bis zu vier Unterflurbehältern: Anlage 2 Technische Anschlussbedingungen für Abfall-Unterflursysteme in Be- zug auf Lieferung und Inbetriebnahme auf Basis der Abfallsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu §§ 14 Abs. 6 und 17 Abs. 13 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfäl- len in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) § 1 Allgemeine Merkmale der einmaligen Aufstellgebühr je Unterflurbe- hälter a) Die einmalige Aufstellgebühr gemäß § 17 Abs. 13 der Abfallsatzung der Stadt Darmstadt umfasst grundsätzlich die immobilen Systembe - standteile inkl. Grubenerstellung und Überlassung des Betonfundaments. Dabei ist die Aufstellgebühr für einen Regelfall konzipiert, bei Abweichun- gen können zusätzliche Leistungen und Gebühren bzw. Kostenersätze an- fallen. Die Errichtung umfasst das Ausheben von Erdmaterial, das Abfahren und die Entsorgung des Aushubs bzw. nach Abstimmung die Zuführung zu einer anderweitigen Ablademöglichkeit auf dem Grund des Bauherrn (Wiedereinbau). Dabei werden Unterflurcontainer ohne Zwischenräume eingebaut. Der Regelfall der Aufstellung von Unterflurcontainern geht von einer (einzelnen) Anlieferung des Gesamtsystems sowie von einem so ebenen Gelände aus, dass keine Böschungen erstellt oder abgebaut wer- den. Die Grubenerstellung beinhaltet die folgenden Leistungen bei einer Auf - stellung von bis zu vier Unterflurbehältern: Leistung in einmaliger Auf- stellungsgebühr enthalten Leistung in einmaliger Auf- stellungsgebühr enthalten Verkehrssicherung je Leistungsort Verkehrssicherung je Leistungsort Baustelleneinrichtung je Standort in Block o. Rei- henausführung ohne zwischenliegende Freifläche Baustelleneinrichtung je Standort in Block o. Rei- henausführung ohne zwischenliegende Freifläche Baustellenräumung je Standort in Block o. Rei- henausführung ohne zwischenliegende Freifläche Baustellenräumung je Standort in Block o. Rei- henausführung ohne zwischenliegende Freifläche Bauzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und Abzug bis 40 lfm Bauzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und Abzug bis 40 lfm Schrankenzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demon- tage und Abzug bis 40 lfm Schrankenzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demon- tage und Abzug bis 40 lfm Oberflächenaufbruch je m² und 40 cm Stärke bis 20 m² Oberflächenaufbruch je m² und 40 cm Stärke bis 20 m² Aushub mechanisch aufnehmen (inkl. Entsorgen (Erdaushub Zuordnungswert TR Boden kleiner LAGA Z2) bis 60 m³ Aushub mechanisch aufnehmen (inkl. Entsorgen (Erdaushub Zuordnungswert TR Boden kleiner LAGA Z2) bis 60 m³ Erdarbeiten Aushub inkl. Maschineneinsatz bis 5m Tiefe, und 60 Grad Böschung (max. 45 Grad) bis 60 m³ Erdarbeiten Aushub inkl. Maschineneinsatz bis 5m Tiefe, und 60 Grad Böschung (max. 45 Grad) bis 60 m³ Gleitschienenverbau liefern und einbauen bis 65 m² Gleitschienenverbau liefern und einbauen bis 65 m² Einbau eines Frostschutzes 0/45 (m²) (bei techni- scher Notwendigkeit) bis 25 m² Einbau eines Frostschutzes 0/45 (m²) (bei techni- scher Notwendigkeit) bis 25 m² Splittbett nach Qualität 2/8 liefern, einbauen und planieren bis 25 m² Splittbett nach Qualität 2/8 liefern, einbauen und planieren bis 25 m² Verfüllen des Arbeitsraums bis 35 m³ Verfüllen des Arbeitsraums bis 35 m³ Personalgestellung Facharbeiter je Leistungsort bis 20 Std. Personalgestellung Facharbeiter je Leistungsort bis 20 Std. Abdecken des Betonfundaments unter Verwen- dung einer LDPE-Folie bis 20 m² Abdecken des Betonfundaments unter Verwen- dung einer LDPE-Folie bis 20 m² Abdecken des Betonfundaments unter Verwen- dung eines Filtervlies bis 45 m² Abdecken des Betonfundaments unter Verwen- dung eines Filtervlies bis 45 m² b) Soweit eine Grubenerstellung nicht in Reihen oder Quadrat ohne Zwi- schenräume erfolgen kann oder soll oder soweit mehrere Aufstellorte b) Soweit eine Grubenerstellung nicht in Reihen oder Quadrat ohne Zwi- schenräume erfolgen kann oder soll oder soweit mehrere Aufstellorte (getrennt nach Fraktionen) auf einem Grundstück gewünscht oder erfor - derlich sind oder Böschungen abgetragen oder erstellt werden müssen, ist dies mit der Aufstellgebühr nicht abgegolten und erhebt die Stadt zu- sätzliche Gebühren bzw. Kostenersätze gemäß der nachfolgenden Auflis- tung: (getrennt nach Fraktionen) auf einem Grundstück gewünscht oder erfor - derlich sind oder Böschungen abgetragen oder erstellt werden müssen, ist dies mit der Aufstellgebühr nicht abgegolten und erhebt die Stadt zu- sätzliche Gebühren bzw. Kostenersätze gemäß der nachfolgenden Auflis- tung: Leistung Gebühren je wei- tere/r lfm/Std./m²/m³ in EUR Leistung Gebühren je wei- tere/r lfm/Std./m²/m³ in EUR Bauzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und Abzug ab 40 lfm. 20,36 Bauzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und Abzug ab 40 lfm. 26,18 Schrankenzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demon- tage und Abzug ab 40 lfm. 17,78 Schrankenzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demon- tage und Abzug ab 40 lfm. 19,64 Oberflächenaufbruch je m² und bis 40 cm Stärke (inkl. Entsorgung) ab 20 m² 69,57 Oberflächenaufbruch je m² und bis 40 cm Stärke (inkl. Entsorgung) ab 20 m² 76,52 Aushub mechanisch aufnehmen (inkl. Entsorgen (Erdaushub Zuordnungswert TR Boden kleiner LAGA Z2) ab 60 m³ 49,75 Aushub mechanisch aufnehmen (inkl. Entsorgen (Erdaushub Zuordnungswert TR Boden kleiner LAGA Z2) ab 60 m³ 54,73 Erdarbeiten Aushub inkl. Maschineneinsatz bis 5m Tiefe, und 60 Grad Böschung (max. 45 Grad) ab 60 m³ 97,19 Erdarbeiten Aushub inkl. Maschineneinsatz bis 5m Tiefe, und 60 Grad Böschung (max. 45 Grad) ab 60 m³ 106,91 Gleitschienenverbau liefern und einbauen ab 65 m² 97,53 Gleitschienenverbau liefern und einbauen ab 65 m² 107,29 Einbau eines Frostschutzes 0/45 (m²) ab 25 m² 27,70 Einbau eines Frostschutzes 0/45 (m²) ab 25 m² 30,47 Splittbett nach Qualität 2/8 liefern, einbauen und planieren ab 25 m² 0,17 Splittbett nach Qualität 2/8 liefern, einbauen und planieren ab 25 m² 0,18 Verfüllen des Arbeitsraums ab 35 m³ 136,65 Verfüllen des Arbeitsraums ab 35 m³ 150,31 Personalgestellung Facharbeiter je Leistungsort ab 20 Std. 64,52 Personalgestellung Facharbeiter je Leistungsort ab 20 Std. 70,97 Abdecken des Betonfundaments unter Verwen- dung einer LDPE-Folie ab 20 m² 2,57 Abdecken des Betonfundaments unter Verwen- dung einer LDPE-Folie ab 20 m² 2,83 Abdecken des Betonfundaments unter Verwen- dung eines Filtervlies ab 45 m² 4,64 Abdecken des Betonfundaments unter Verwen- dung eines Filtervlies ab 45 m² 5,11 § 2 Ausführungsrichtlinien zur Errichtung von Baugruben im Rahmen der satzungsgemäßen einmaligen Aufstellgebühr Zur Erstellung der Baugrube durch den EAD muss die vorgesehene Fläche so beschaffen sein, dass mit Beginn der Arbeiten ein Graben und Aushe- ben des Erdreiches gemäß der Einbauanleitung des Systemherstellers er- folgen kann. Das Einmessen von Flächen als auch die Darstellung der Flucht ist durch den Bauherrn im Rahmen geeigneter Maßnahmen sicherzustellen. Der Bodengrund muss hierbei so beschaffen sein, dass ein Aufnehmen und Abfahren mittels Radlader, Bagger, LKW unmittelbar nach Aushub möglich ist. Das Erdreich ist hierbei in Bodenklasse (1-5 nach DIN 18300) als Voraus- setzung einzustufen. Die folgenden Tätigkeiten haben durch den Grundstückseigentümer zu erfolgen: - Tätigkeiten, welche den Zweck vorbereitender Maßnahmen erfüllen (Prüfung von Versorgungsleitungen im Boden, Bodengutachten, Kampfmittelfreigaben, Materialanalysen etc.) - ergänzende bauliche Maßnahmen (Herstellungen von Unterfangungen etc.) zur Sicherstellung der Errichtung der Baugrube § 2 Ausführungsrichtlinien zur Errichtung von Baugruben im Rahmen der satzungsgemäßen einmaligen Aufstellgebühr Zur Erstellung der Baugrube durch den EAD muss die vorgesehene Fläche so beschaffen sein, dass mit Beginn der Arbeiten ein Graben und Aushe- ben des Erdreiches gemäß der Einbauanleitung des Systemherstellers er- folgen kann. Das Einmessen von Flächen als auch die Darstellung der Flucht ist durch den Bauherrn im Rahmen geeigneter Maßnahmen sicherzustellen. Der Bodengrund muss hierbei so beschaffen sein, dass ein Aufnehmen und Abfahren mittels Radlader, Bagger, LKW unmittelbar nach Aushub möglich ist. Das Erdreich ist hierbei in Bodenklasse (1-5 nach DIN 18300) als Voraus- setzung einzustufen. Die folgenden Tätigkeiten haben durch den Grundstückseigentümer zu erfolgen: - Tätigkeiten, welche den Zweck vorbereitender Maßnahmen erfüllen (Prüfung von Versorgungsleitungen im Boden, Bodengutachten, Kampfmittelfreigaben, Materialanalysen etc.) - ergänzende bauliche Maßnahmen (Herstellungen von Unterfangungen etc.) zur Sicherstellung der Errichtung der Baugrube § 3 Umgang mit Störungen im Rahmen des Prozesses der Grubenerstel- lung Werden im Zuge der Grubenerstellung durch den EAD Störungen im Erd- reich (Versorgungsleitungen, felsiges Gestein nach Bodenklasse 6 und 7, Relikte aus Kriegsbeständen etc.) festgestellt, welche abweichend von der unter § 2 genannten Flächenbeschaffenheit einzustufen sind, sind diese vom Grundstückseigentümer in Eigenregie zu beseitigen. § 4 Oberflächenfertigstellung am UF-System Nach Anlieferung und Einsetzen des Betonfundaments erfolgt eine sach- gerechte Verfüllung mit wasserdurchlässigem Material bis ca. 10 cm un- terhalb der Geländeoberkante (GOK) mit abschließender lagenweiser Ver- dichtung. Die eigentliche Anarbeitung des Oberflächenbelags und somit Fertigstellung dessen, hat durch den Grundstückseigentümer zu erfolgen. § 5 Baustellensicherung Im Zuge der bauvorbereitenden Maßnahmen erfolgt eine Absicherung der Baugrube durch Bauzaun o. ä. vor Anlieferung des Betonfundaments bzw. zwischen dem Zeitraum von Grubenerstellung zu Liefertermin Betonfun- dament durch den EAD. § 6 Inbetriebnahme Die Nutzung der Behälter darf erst nach Fertigstellung der in § 4 aufge- führten Anforderungen und Inbetriebnahme durch den EAD erfolgen. § 3 Umgang mit Störungen im Rahmen des Prozesses der Grubenerstel- lung Werden im Zuge der Grubenerstellung durch den EAD Störungen im Erd- reich (Versorgungsleitungen, felsiges Gestein nach Bodenklasse 6 und 7, Relikte aus Kriegsbeständen etc.) festgestellt, welche abweichend von der unter § 2 genannten Flächenbeschaffenheit einzustufen sind, sind diese vom Grundstückseigentümer in Eigenregie zu beseitigen. § 4 Oberflächenfertigstellung am UF-System Nach Anlieferung und Einsetzen des Betonfundaments erfolgt eine sach- gerechte Verfüllung mit wasserdurchlässigem Material bis ca. 10 cm un- terhalb der Geländeoberkante (GOK) mit abschließender lagenweiser Ver- dichtung. Die eigentliche Anarbeitung des Oberflächenbelags und somit Fertigstellung dessen, hat durch den Grundstückseigentümer zu erfolgen. § 5 Baustellensicherung Im Zuge der bauvorbereitenden Maßnahmen erfolgt eine Absicherung der Baugrube durch Bauzaun o. ä. vor Anlieferung des Betonfundaments bzw. zwischen dem Zeitraum von Grubenerstellung zu Liefertermin Betonfun- dament durch den EAD. § 6 Inbetriebnahme Die Nutzung der Behälter darf erst nach Fertigstellung der in § 4 aufge- führten Anforderungen und Inbetriebnahme durch den EAD erfolgen. § 7 Anlieferkriterien und Lieferzeitanzeige Formal erfolgt die Anlieferung als Gesamtsystem, d. h. Betonfundament und Sammelbehälter mit Anbauteilen im Verbund an einem Liefertag. Eine separierte Anlieferung von Betonfundament und Sammelbehälter ist in Ausnahmefällen ausschließlich per gesondertem Antrag und auf Prü - fung durch den EAD möglich. Bei Komponentenanlieferung des Betonfun- daments ist im Fall von bauseitig erstellter Baugrube Personal zur Unter- stützung bei Ausrichtungsarbeiten am Liefertag vorzuhalten. Die Liefer - zeit wird nach Auftragseingang kommuniziert und kann in Einzelfällen und Marktlage abweichen. Hierbei sind Liefervoraussetzungen (Zugänglichkeit und Geländegängig - keit sowie Boden -Tragfähigkeit etc.) durch den Grundstückseigentümer sicherzustellen. Absicherungsmaßnahmen während der Karenzzeit zwi - schen der Fertigstellung im Rahmen der Ausführung und Errichtung der immobilen Bestandteile und der Lieferung der Sammelbehälter obliegen dem Grundstückseigentümer gemäß Haftungsübergang. Die Koordina - tion der Anlieferung des in Besitz des EAD befindlichen Abfall -Sammel- behälters erfolgt darüber hinaus in gemeinsamer Abstimmung. § 8 Montagearbeiten am Unterflursystem Die Ausrichtung der Sicherheitsebene am System obliegt dem EAD. Die Montage der Halbzylinder bzw. der Schließung erfolgt durch den EAD und kann in Absprache bauseitig durch fachkundiges Personal erfolgen. Die Fertigstellung des Systems im Rahmen der optischen Komponenten (Be- klebung etc.) erfolgt durch den EAD. § 7 Anlieferkriterien und Lieferzeitanzeige Formal erfolgt die Anlieferung als Gesamtsystem, d. h. Betonfundament und Sammelbehälter mit Anbauteilen im Verbund an einem Liefertag. Eine separierte Anlieferung von Betonfundament und Sammelbehälter ist in Ausnahmefällen ausschließlich per gesondertem Antrag und auf Prü - fung durch den EAD möglich. Bei Komponentenanlieferung des Betonfun- daments ist im Fall von bauseitig erstellter Baugrube Personal zur Unter- stützung bei Ausrichtungsarbeiten am Liefertag vorzuhalten. Die Liefer - zeit wird nach Auftragseingang kommuniziert und kann in Einzelfällen und Marktlage abweichen. Hierbei sind Liefervoraussetzungen (Zugänglichkeit und Geländegängig - keit sowie Boden -Tragfähigkeit etc.) durch den Grundstückseigentümer sicherzustellen. Absicherungsmaßnahmen während der Karenzzeit zwi - schen der Fertigstellung im Rahmen der Ausführung und Errichtung der immobilen Bestandteile und der Lieferung der Sammelbehälter obliegen dem Grundstückseigentümer gemäß Haftungsübergang. Die Koordina - tion der Anlieferung des in Besitz des EAD befindlichen Abfall -Sammel- behälters erfolgt darüber hinaus in gemeinsamer Abstimmung. § 8 Montagearbeiten am Unterflursystem Die Ausrichtung der Sicherheitsebene am System obliegt dem EAD. Die Montage der Halbzylinder bzw. der Schließung erfolgt durch den EAD und kann in Absprache bauseitig durch fachkundiges Personal erfolgen. Die Fertigstellung des Systems im Rahmen der optischen Komponenten (Be- klebung etc.) erfolgt durch den EAD. § 9 Allgemeines Die letztendliche Entscheidungsbefugnis in Bezug auf sämtliche Rege- lungsgegen-stände dieser Technischen Anschlussbedingungen obliegt der Stadt (dem EAD). Soweit ihm in diesem Zusammenhang Kosten ent- stehen, die von den vorstehenden Regelungen nicht erfasst und abge- deckt werden, sind diese auf dessen Anforderung hin in der tatsächlich angefallenen Höhe zu erstatten. § 9 Allgemeines Die letztendliche Entscheidungsbefugnis in Bezug auf sämtliche Rege - lungsgegen-stände dieser Technischen Anschlussbedingungen obliegt der Stadt (dem EAD). Soweit ihm in diesem Zusammenhang Kosten ent- stehen, die von den vorstehenden Regelungen nicht erfasst und abge - deckt werden, sind diese auf dessen Anforderung hin in der tatsächlich angefallenen Höhe zu erstatten.
2025/0280
21082 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Amt: EAD
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0280
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: 13. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)
Vorlage vom: 02.10.2025
Beschlussvorschlag :
Die 13. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) wird beschlossen.
Anlagen: 1. 13. Satzung zur Änderung der Satzung für die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)
2. Änderungssynopse Abfallsatzung
3. Gebührenbedarfsberechnung Abfall 2026 -2027
4. BK-Beschluss 13. Satzung zur Änderung der Satzung für die Vermeidung,
Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt
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Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.10.2025:
Teil A Gebührenbedarfsberechnung für 2026-2027
Zusammenfassung:
Der Kalkulationszeitraum 2024-2025 endet am 31.12.2025. Nach diesem zweijährigen
Kalkulationszeitraum ist es grundsätzlich geboten, einen dreijährigen Kalkulationszeitraum
anzuschließen. Dies begründet sich durch den fünfjährigen Ausgleichszeitraum für Unt er-
/Überdeckungen. Aus unten weiter erklärten Gründen wird davon abgewichen und einen
Kalkulationszeitraum von zwei weiteren Jahren angenommen.
Der Gebührenbedarf für den Kalkulationszeitraum 2026-2027 steigt im Mittel auf rd. 31 Mio. €.
Dies entspricht einer durchschnittlichen Gebührenerhöhung über alle Behältertypen um rd.
17,9 %.
Die folgenden Sachverhalte in Kombination führen im Wesentlichen zu dieser Erhöhung:
1. Materialkosten – Leistungen für Fremdleistungen (Müllverbrennungskosten)
1.1. Der mengenabhängige Leistungspreis für die Beseitigung des Gemischten
Siedlungsabfalls durch den ZAS (Zweckverband Abfallverwertung Südhessen) steigt ab
01.01.2026 von 125 € auf 135 € je Mg.
1.2. Für die Verwertung des Sperrmülls erhöht der ZAS (Zweckverband Abfallverwertung
Südhessen) den Preis ab 01.01.2026 von 125 € auf 135 € je Mg.
1.3. Der mengenunabhängige jährliche Grundpreis für die Beseitigung des Gemischten
Siedlungsabfalls durch den ZAS (Zweckverband Abfallverwertung Südhessen) steigt ab
01.01.2026 von 3.387.000 € auf 4.828.000 €.
1.4. Der vom ZAS Zweckverband Abfallverwertung Südhessen gem. gesetzlicher
Verpflichtung erhobene CO2 Preis je t CO2 steigt zum 01.01.2026 auf 65 € je t CO2. Ab
2027 gelten Marktpreise.
2. Personalkosten
Der Abschluss der bundesweiten Tarifverhandlungen TVÖD - Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst, hier im Bereich der kommunalen Arbeitgeber VKA - in 2025. Der
Tarifvertrag gilt vom 01.01.2025 bis 31.03.2027. Ebenfalls sind in den anstehenden
zwei Jahren die Auswirkungen vom hessischen Tarifvertrag für die handwerklich
tätigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (HTB-H)
vollständig enthalten.
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Grundsätzliches
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt für die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung
Benutzungsgebühren gem. des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Hessen. Hierfür bestimmt
sie der Höhe nach eine Einheitsgebühr für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und
Dienstleistungen, die ihr gem. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des hessischen
Ausführungsgesetzes des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (HAKrWG) als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger obliegt.
Die Gebühr umfasst die Sammlung und den Transport der Stoffe Restabfall, Bioabfall, PPK,
Wertstoffe, Sperrmüll und die Beseitigung oder Verwertung in den entsprechenden
Entsorgungsanlagen. Die öffentliche Einrichtung betreibt eine Kompostierungsanlage, eine
Karbonisierungsanlage, eine Recyclingstation und eine Sonderabfallannahmestelle.
Sammlungen werden außerdem durchgeführt für Sonderabfälle (mobile Schadstoffsammlung),
Grünschnitt und Weihnachtsbäume. Die Einrichtung bietet eine Abfallberatung an.
Ausgehend vom betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff werden alle direkt mit der
Leistungserbringung zusammenhängenden Kosten (Einzelkosten) und die notwendigen
indirekten Kosten (Gemeinkosten) erfasst. Von den betriebswirtschaftlichen Kosten werden die
nicht gebührenfähigen Kosten (z. B. Forderungsausfälle) abgezogen. Darüber hinaus wirken
sich die Erlöse, welche die Einrichtung beispielsweise aus der Verwertung erzielt,
kostenmindernd aus. Gleichermaßen werden Erträge behandelt.
Der Kalkulationszeitraum der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt ist für die Jahre 2026 und 2027 zu planen. Der aktuelle Kalkulationszeitraum endet
am 31.12.2025. Dieser Zeitraum umfasste die Jahre 2024 bis 2025. Nach diesem
zweijährigen Kalkulationszeitraum ist es grundsätzlich geboten, einen dreijährigen
Kalkulationszeitraum anzuschließen. Dies begründet sich durch den fünfjährigen
Ausgleichszeitraum für Unter-/Überdeckungen in Hessen. Aufgrund der aktuellen Lage
insbesondere der erstmaligen Bildung von Marktpreisen bei CO ₂-Zertifikaten ab dem
01.01.2027 und der daraus resultierenden dynamischen Kostenstruktur - wird von diesem
Grundsatz in der vorliegenden Gebührenkalkulation abgewichen.
Die Nachkalkulation des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums 2021-2023 führt zu einer
vortragsfähigen Kostenüberdeckung in Höhe von 747.760 €. Diese Kostenüberdeckung wird im
künftigen Kalkulationszeitraum 2026-2027 kostenmindernd berücksichtigt (siehe Anlage 3
Gebührenbedarfsberechnung Abfall 2026-2027; Position: „Gebührenüberdeckung aus
Kalkulationszeitraum 2021-2023“). Das Gebührenergebnis des aktuellen Kalkulationszeitraums
2024-2025 kann gemäß gebührenrechtlichen Vorgaben erst nach dessen Beendigung und nach
Ermittlung der entsprechenden Ist-Zahlen für ebendiesen Zeitraum frühestens in 2026
festgestellt werden und ist in nachfolgenden Kalkulationszeiträumen bis spätestens 2030 zu
berücksichtigen.
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Detailbetrachtung
Im Einzelnen sind zu den Sachverhalten folgende Details zu erläutern:
1. Materialkosten – Leistungen für Fremdleistungen (Müllverbrennungskosten)
1.1. Der mengenabhängige Leistungspreis für den Gemischten Siedlungsabfall sowie für
den Sperrmüll des ZAS werden zum 01.01.2026 um 8 % von 125 € je Mg auf 135 € je
Mg erhöht. Hieraus ergeben sich jährliche Mehrkosten in Höhe von rd. 269.000 €.
1.2. Der mengenabhängige Leistungspreis für den Sperrmüll des ZAS wurden zum
01.01.2026 um 8 % von 125 € je Mg auf 135 € je Mg erhöht. Hieraus ergeben sich
jährliche Mehrkosten in Höhe von rd. 47.000 €.
1.3. Der mengenunabhängige jährliche Grundpreis für die Beseitigung des Gemischten
Siedlungsabfalls durch den ZAS steigt ab 01.01.2026 um rd. 43 % von 3,387 Mio. €
auf 4,828 Mio. €. Die zusätzlichen fixen Kosten betragen 1,441 Mio. €, die auf alle
Behältertypen zu verteilen sind.
1.4. Nach dem geänderten Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) i. V. m. der am
31.12.2022 in Kraft getretenen Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV
2030) wurde die Abfallverbrennung ab dem 01.01.2024 in den nationalen
Emissionshandel einbezogen. Der damit einhergehende CO 2-Preis je Tonne CO2 wird
an den EAD weitergegeben. Aus den Standardwerten der EBeV 2030, d.h. dem Faktor
zur Umrechnung von Tonne Abfall zu Tonne CO2, lassen sich die Kosten pro Tonne
Abfall und Sperrmüll errechnen. Bei Anwendung dieser Werte ergeben sich Mehrkosten
bei einem CO2-Preis von 65 € je t CO2 für das Jahr 2026 in Höhe von rd. 864.877 € für
alle Abfallfraktionen. Ab 2027 gelten Marktpreise. Für das Jahr 2027 plant der EAD
vorsichtig mit zusätzlichen Kosten in Höhe von rd. 1,553 Mio. € bei einem
prognostizierten CO2-Marktpreis von 109 € je t CO2. Die Annahme der CO2-Preise
beruht auf den letztmalig aus dem Jahr 2023 stammenden Erwartungen für das Jahr
2030 von 3 unterschiedlichen Organisationen (Potsdamer Institut für Klimaforschung
(PIK), Mercator Research Institute on Global Commons and Climate Change (MCC),
Institut für Weltwirtschaft Kiel (IfW Kiel). Es wurde eine lineare Steigung ab dem Jahr
2027 angenommen und eine Mittelwertberechnung für das relevante Jahr 2027
durchgeführt. Für das Jahr 2028 ist diese Methodik nicht mehr sinnvoll.
2. Personalkosten
Die in diesem Jahr bundesweit abgeschlossenen Tarifverhandlungen sehen u.a. zum 1.
April 2025 eine lineare Entgelterhöhung von 3 %, mindestens jedoch 110 € monatlich,
sowie eine weitere Erhöhung von 2,8 % zum 1. Mai 2026 vor. Für das Jahr 2026
bedeutet dies Mehrkosten in Höhe von rd. 564.000 €. Ebenfalls sind in den
anstehenden zwei Jahren die Auswirkungen von HTB-H enthalten.
Weitere Punkte
Der Gebührenbedarfsrechnung 2026 bis 2027 liegen die folgenden weiteren Festlegungen,
Annahmen und Prognosen zugrunde.
Im vorliegenden Kalkulationszeitraum wirken sich mehrere externe gebührenerhöhende
Faktoren gleichzeitig aufeinander aus. Unter Berücksichtigung der vergangenen Jahre hat sich
der Kostenblock um die allgemeinen Kostensteigerungen erhöht. Der Verbraucherpreisi ndex ist
im Zeitraum Januar 2023 bis Juli 2025 von 114,3 auf 122,2 gestiegen. Dies entspricht einer
rd. 8 %igen Steigerung.
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Zusätzlicher Personalbedarf
Es ergibt sich ein zusätzlicher Bedarf an operativem Personal. Die Tourenplanung orientiert
sich an der Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeit für die Beschäftigten der Abteilung
"Abfallentsorgung und -verwertung". Die laufende Überprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass
ab dem 01.01.2026 von 9 zusätzlichen Beschäftigten auszugehen ist.
Marktentwicklung Papier, Pappe und Kartonage Nachfrage (PPK-Erlöse)
Generell hat sich der von der Weltkonjunkturlage beeinflusste Altpapierpreis, der in der
vergangenen Kalkulationsperiode zwischen 46,95 € je t und 132,95 € je t bewegte, tendenziell
nach unten bewegt. Aufgrund er anhaltenden angespannten Konjunkturellen Lage wird im
Kalkulationszeitraum 2026-2027 von einem Marktpreis im Bereich von 55,00 € je Mg
ausgegangen. Die prognostizierten Erlöse reduzieren sich hierdurch jährlich um ca. 200.000 €.
Alttextilien
Seit dem 1. Januar 2025 trat die Pflicht zur Getrenntsammlung von Alttextilien in Kraft. Die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind nun hierfür zuständig. Die Sammelmengen
steigen seit Jahren, gleichzeitig sinkt jedoch die Qualität der Alttextilien was die Verwertung
erschwert. Der Markt leidet unter einem Überangebot, sinkender Nachfrage und Billigimporten
aus China. Dies wirkt sich auf den Preis der Alttextilien aus. Dieser kann sich nun von einem
Verwertungserlös zu einem Zuzahlungspreis für die Verwertung auf Dauer ändern.
Vorsichtig wird im Bereich der Alttextilien ein jährlicher Zuzahlungspreis in Höhe von 0,06 € je
kg angesetzt. Verwertungserlöse in Höhe von rd. 143.000 € entfallen hierdurch und wirken sich
nicht mehr kostenmindernd auf den Gebührenbedarf aus.
Ausblick
Im nächsten Kalkulationszeitraum 2028 werden die grundlegenden Annahmen überprüft.
Dieses Vorgehen wird von der Rechtsprechung allgemein alle 10 Jahre empfohlen.
Teil B Weitere Änderungen der Satzung
Allgemein
1. Umstellung Unterflurbehälter im Restabfallbereich von Leistungsgebühr pro Liter in
Leistungsgebühr pro Kilogramm.
Das Abrechnungssystem im Bereich der Unterflursysteme wird umgestellt. Die Berechnung der
Leistungsgebühr erfolgt zukünftig je angefallenem Kilogramm Abfall und nicht mehr je
angefallenem Liter Abfall. Bei der Umstellung auf ein wiegebasiertes System wird die
Entleerung jedes Unterflurbehälters mit einer Behälterwaage erfasst und im Anschluss nach
Kilogramm abgerechnet. Grundlage der neuen Umstellung ist der Blick auf aktuelle technische
Entwicklungen und den Stand der Technik.
Die eingebauten Füllstandssensoren bleiben in den Unterflurbehältern enthalten, da diese auch
weiterhin die Bedarfsleerungen anstoßen.
2. Angebotsanpassung; nur noch 5.000-l-Vollunterflurbehälter, 3.000-l- und 4.000-l-
Vollunterflurbehälter und Halbunterflursysteme nur, sofern es die Standortbedingungen
erfordern, zu gleichem Gebührensatz eines 5.000-l-Vollunterflurbehälters.
Die Unterflursysteme in ihrer Breite an Behältergrößen sowie in dessen Ausführungen in Halb-
und Vollunterflursystemen sind bereits seit dem Jahr 2018 in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt im Einsatz. Die tägliche Praxis sowie die bisherigen Behälterentwicklungen zeigen,
dass sich der anfängliche Trend zum 5.000-l-Vollunterflurbehälter eindeutig verstetigt hat.
Derzeit sind rd. 96% des 5.000-l-Vollunterflursystems in der Nutzung - alle Daten deuten
übereinstimmend auf dieselbe Entwicklung hin. Aus diesen Gründen werden zukünftig nur noch
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5.000-l-Vollunterflursysteme jeglicher Fraktionen angeboten. Um jedoch im Notfall auf die
Standortbedingungen vor Ort situativ regieren zu können, die eine andere Behältergröße
(3.000-/4.000-l-Unterflursystem) oder eine andere Behälterform (Halbunterflursystem)
erfordern, können diese auch weiterhin zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung liegt
in diesen Fällen bei der Stadt.
Die unterschiedliche Kostenstruktur in den jeweiligen Ausführungen der Unterflursysteme hat
sich im Laufe der letzten Jahre hin zu einem gleichen Kostenniveau in den Entsorgungskosten
entwickelt. Aufgrund dessen werden sowohl die vereinzelten Unterflurbehälter im Altbestand,
als auch die zukünftigen Unterflurbehälter in den Größen 3.000- und 4.000-l in den
Ausführungen Halb- oder Vollunterflursystem, sofern es die Standortbedingungen vor Ort
erfordern, auf die einheitliche Grundgebühr des 5.000-l-Vollunterflursystems angehoben. In der
Leistungsgebühr pro kg gilt bereits ein einheitlicher Gebührensatz.
3. Nachleerungsgebühr bei nicht erfolgter Leerung 2- und 4-Rad-Behälter aller Fraktionen
Eine Nachleerung außerhalb der regulären Tour verursacht zusätzlichen organisatorischen,
personellen und logistischen Aufwand. Um diese Mehraufwendungen verursachergerecht
abzubilden, wird für solche Sonderleistungen eine Nachleerungsgebühr erhoben. Die
Nachleerungsgebühr gilt jedoch lediglich für die Fälle, sofern die reguläre Leerung eines
Abfallbehälters, aus Gründen die der Abfallbesitzer zu vertreten hat (falsche Bereitstellung,
angekettete Behälter, Überfüllung, nicht satzungsgemäße Abfälle im Behälter, zu hohem
Gewicht, fehlende Zugänglichkeit, insbesondere durch verstellte Wege oder benötigte
Rangierarbeiten anderer Behälter), entfällt und diese vom Abfallbesitzer bzw.
Gebührenpflichtigen gesondert in Schriftform beantragt wird.
4. Beantragung von gebührenfreien Behältern zukünftig analog zu Beantragung von
gebührenpflichtigen Behältern nur noch von Grundstückseigentümer oder Verwalter.
Ab dem 01.01.2026 dürfen hoheitliche Abfallbehälter jeglicher Fraktionen ausschließlich durch
Grundstückseigentümer oder bevollmächtigte Verwalter beantragt, getauscht oder abbestellt
werden. Diese Regelung dient einerseits der Rechtssicherheit und klaren Zuständigkeiten bei
gebührenrelevanten Vorgängen. Andererseits sollen unnötige Behälterbewegungen, z. B.
häufiger Tausch- oder Änderungswünsche vermieden, mindestens jedoch reduziert werden.
Durch die Einschränkung auf verantwortliche Ansprechpersonen kann der Verwaltungsaufwand
reduziert und der Ablauf für alle am Prozess Beteiligten transparenter gestaltet werden.
5. Wiederholte Fehlbefüllungen in allen Behältern.
Die korrekte Trennung von Abfällen ist eine grundlegende Voraussetzung für eine
funktionierende und wirtschaftliche Abfallverwertung. Fehlwürfe führen zu erheblich en
Problemen in der Verwertungskette: Wertstoffe werden verunreinigt, biologische Abfälle
müssen kostenintensiv nachsortiert oder sogar als Restmüll entsorgt werden.
Veranlasst durch diese vermehrt auftretenden und wiederkehrenden Fehlbefüllungen in
jeglichen Behälterfraktionen - also der Einwurf von Abfällen in den falschen Behälter - in
Verbindung mit der zum 01.05.2025 in Kraft getretenen verschärften Bioabfallverordnung
(BioAbfV) wird der Umgang mit Fehlbefüllungen im Rahmen der Getrennthaltungspflicht
angepasst. Abfallbesitzer, die wiederholt in grober Weise die Sammelbehälter für Abfälle
missbräuchlich nutzen, haben zukünftig keinen Anspruch auf weitere Gestellung des jeweiligen
Behälters. In diesen Fällen darf die Stadt den betreffenden Behälter einziehen und ein dem
Abfallaufkommen entsprechendes höheres Behältervolumen des oder der Sammelbehälter für
Restabfall vorschreiben. Das vorgelagerte Recht zur Nachsortierung und zur Trennung der
Abfälle bleibt davon unberührt.
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6. Sperrmüll Mengenbegrenzung
Die Sperrmüllabholung wird derzeit oft für komplette Haushaltsauflösungen in Anspruch
genommen. Dabei werden große Mengen an Abfall gebührenfrei zur Abholung bereitgestellt.
Dies führt zu:
• erheblichen Verzögerungen bei den regulären Abholterminen,
• einer hohen Belastung der Mitarbeitenden,
• einer erhöhten Verschmutzung des Stadtbildes,
• steigende Gebühren.
Um sicherzustellen, dass die Sperrmüllabholung ausschließlich für haushaltsübliche Mengen
genutzt wird, wird das maximale Volumen pro Abholung auf 5 m³ begrenzt. Dies ermöglicht
eine bessere Planbarkeit und eine verlässliche Durchführung der Sperrmüllabholungen.
Nach den Arbeitsschutzregelungen ist für Beschäftigte im Bereich der Müllabfuhr ein
maximales Hebegewicht von 35 kg pro Person zulässig. Um eine sichere Handhabung durch
zwei Mitarbeitende zu ermöglichen, soll das Gewicht je Einzelstück auf 50 kg begrenzt werden.
7. neue Gebührenstruktur bei UF-Behälter (jetzt: eigener Gebührentatbestand)
Bedingt durch die bereits hohe Zahl an vorhandenen Unterflurbehältern und die kontinuierlich
steigende Nachfrage nach ebendiesem System wird die Unterflurgebühr zukünftig als
eigenständiger Gebührentatbestand innerhalb der Abfallsatzung geführt. Diese Vorgehensweise
erlaubt neben einer gezielten und verursachergerechten Zuordnung der hierfür anfallenden
Kosten eine höhere Transparenz in der Gebührenstruktur und gleichwohl die Förderung der
Akzeptanz bei den Gebührenpflichtigen.
8. Unterflurbehälter zukünftig nicht mehr als Biofraktion
Im Rahmen der Abfallbewirtschaftung haben sich die Unterflurbehälter (UFB) für die
Bioabfallfraktion in der praktischen Nutzung nicht bewährt. In den UFB für Bioabfälle wurden
regelmäßig erhebliche Mengen an Störstoffen festgestellt (Plastiktüten, Restabfälle,
Verpackungen u. ä.), die nach neuer Bioabfallverordnung nicht mehr für die Verwertung
zulässig sind. Durch die hohen Fehlbefüllungen musste der Inhalt der UFBs vielfach als
Restabfall entsorgt werden. Dies führte zu erhöhten Kosten. In einzelnen Fällen war es
notwendig, bestehende UFB von Bioabfall auf andere Fraktionen (z. B. Restabfall, Papier)
umzuwidmen, um die Nutzung überhaupt aufrechtzuerhalten.
Die ursprüngliche Erwartung, dass Unterflurtechnik auch für Bioabfälle eine nachhaltige und
akzeptierte Lösung darstellen könnte, hat sich damit nicht erfüllt.
9. Neue Regelung zu Alttextilien
Im Rahmen der Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft und zur Umsetzung der aktuellen
gesetzlichen Vorgaben zur Abfallvermeidung und Förderung der Wiederverwendung wurde ein
neuer Service eingeführt. Gebrauchsfähige Kleidung in gutem Zustand wird nach vorheriger
Anmeldung von den „Kreislaufboten“ des KAGEL (Kaufhaus der Gelegenheiten) direkt bei den
Bürgerinnen und Bürgern abgeholt. Da alle Bürgerinnen und Bürger in Darmstadt diesen
Service beanspruchen dürfen, ist es notwendig, die Satzung entsprechend zu ergänzen.
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Schlussbemerkung
Die Satzungsänderung wurde mit dem Rechtsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt
abgestimmt.
Darmstadt, 02.10.2025
Dezernat I Dezernat IV
Hanno Benz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 5
831 Zeichen
1. Betriebsleiterin des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) Vorlage Nr. 2025/0010 Vorlage für die Betriebskommission des EAD zur Sitzung am 01.10.2025 Tagesordnungspunkt: 6 Betreff: 13. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Be- seitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) Vorlage vom 01.09.2025 zu beschließen: Die Betriebskommission empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung, dem beiliegenden Entwurf zur 13. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwer- tung und Beseitigung von Abfällen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000 zuzustimmen. Beschluss der Betriebskommission des EAD vom 01.10.2025: Die Betriebskommission beschließt die Vorlage. Darmstadt, 01.10.2025
anlage 4
1425 Zeichen
Gebührenbedarfsberechnung Hoheitsbetrieb Abfall Jahr 2026 Jahr 2027 Arithm. Mittel 2026-2027 Primärkosten Materialkosten und bez. Leistungen 13.140.829 € 13.558.544 € 13.349.687 € davon Verbrennungskosten 8.706.970 € 8.658.585 € 8.682.778 € Erhöhung ZAS-Mengenpreis 318.980 € 316.740 € 317.860 € Erhöhung ZAS-Grundpreis 1.441.000 € 1.441.000 € 1.441.000 € 65 € 109 € 87 € CO2 Preis Gesamt 864.877 € 1.552.637 € 1.208.757 € Personalkosten 10.383.781 € 10.721.180 € 10.552.480 € davon Tariferhöhung 2025 563.855 € 210.486 € 387.171 € davon zusätzliches Personal ab 2026 544.147 € 555.193 € 549.670 € kalk. Abschreibung 2.815.277 € 2.763.703 € 2.789.490 € Sonstige betr. Kosten 822.055 € 852.140 € 837.097 € kalk. Zinsen 3,5 % 543.774 € 567.673 € 555.723 € Sekundärkosten Werkstattkosten 1.972.741 € 2.075.883 € 2.024.312 € Allgemeine Verwaltung/Liegenschaften 3.763.386 € 3.658.666 € 3.711.026 € Summe bw Kosten 33.441.844 € 34.197.789 € 33.819.816 € -406.155 € -402.094 € -404.124 € Gebührenüberdeckung aus Kalkulationszeitraum 2021-2023 373.880 € 373.880 € 373.880 € Summe gebührenfähige Kosten 32.661.808 € 33.421.816 € 33.041.812 € abzgl. kostenmindernde Erlöse -1.965.491 € -1.990.981 € -1.978.236 € Summe ablastbare Kosten 30.696.317 € 31.430.835 € 31.063.576 € CO2-Preis nicht Bestandteil der ZAS-Verbrennungskosten: EAD-Annahme des CO2-Preis/t CO2 für 2027 abzgl. nicht gebührenfähige Kosten (z. B. Forderungsverluste)
anlage 2
24372 Zeichen
13. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Besei- tigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) vom ………. Aufgrund der §§ 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des § 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirt- schaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56), der §§ 1 und 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetzes (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Ge- setzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), § 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Ab- gaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), wird gemäß Beschluss der Stadtver- ordnetenversammlung vom ................. folgende Satzung erlassen: Artikel I Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS), zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2023, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: „Sperrmüll Sperrige Abfälle (sowohl zur Verwertung als auch zur Beseitigung), die typischerweise in privaten Haushaltungen anfallen und die insbesondere wegen ihrer Größe, ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit auch nach zumutbarer Zerkleine- rung nicht in den bereitgestellten städtischen Abfallbehältern untergebracht werden können oder das Entleeren erschweren, besonders Haushaltsgegenstände und Möbel. Sperrmüll ist auch Umbauholz, das stoffgleich mit Teilen von Holzmöbeln ist, wie z. B. Keller- bzw. Holzregale sowie Teppichböden und Laminat in haushaltsüblichen Men- gen.“ 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In § 5 Abs. 1 a) wird folgender Passus nach dem letzten Satz ergänzt: „Für Ab- fallbesitzer, die eigenständig ihre Abfallbehälter bereitstellen gelten folgende Bestimmungen: Die Abfallbehälter sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens je- doch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Ent- leerung bereit– und nach der Leerung bis spätestens 18 Uhr am Leerungstag wieder auf das Grundstück zurückzustellen.“ b) In § 5 Abs. 2 a) werden im letzten Satz die Wörter ersetzt „anschließend wieder zurückzustellen“ durch die Wörter: „bis spätestens 18 Uhr am Leerungstag wie- der auf das Grundstück zurückzustellen.“ c) In § 5 wird Abs. c) entfernt. d) In § 5 Abs. d) wird wie folgt neu gefasst und wird zu neuem Abs. c): „Auf schriftlichen Antrag hin ist die Erfassung von PPK in Vollunterflursystemen in 5.000 l möglich. Die Leerung erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens 4-wö- chentlich. Eine Aufstellung eines 3.000-l- oder 4.000-l-Voll- oder Halbunterflur- systems ist nur möglich, sofern es die Standortbedingungen vor Ort erfordern. Die Entscheidung liegt bei der Stadt.“ e) In § 5 Abs. e) wird zu neuem Abs. d). f) In § 5 Abs. e) wird entfernt. g) In § 5 Abs. (2a) wird wie folgt neu gefasst: „Für stoffgleiche Nichtverpackungen aus privaten Haushaltungen stellt die Stadt auf Antrag 240 l und 1.100 l Wert- stofftonnen grundsätzlich mit 2-wöchentlicher Leerung zur Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung bis spätestens 18 Uhr am Leerungstag wieder auf das Grundstück zurückzu- stellen. Alternativ zur Erfassung in Müllgroßbehältern ist auf Antrag eine Erfas- sung von stoffgleichen Nichtverpackungen in Vollunterflursystemen in 5.000 l möglich. Die Abfuhr erfolgt grundsätzlich nach Bedarf, mindestens jedoch 4- wöchentlich. Eine Aufstellung eines 3.000-l- oder 4.000-l-Voll- oder Halbunter- flursystems ist nur möglich, sofern es die Standortbedingungen vor Ort erfor- dern. Die Entscheidung liegt bei der Stadt. Aufgrund der Vereinbarung der Stadt mit den in Hessen tätigen Systembetreibern nach dem Verpackungsge- setz sind in diesen Behältern auch Leichtverpackungen zu entsorgen.“ h) In § 5 Abs. 3a) wird folgender Satz ergänzt: „Unterflurbehälter für Bioabfall werden neu nicht mehr zugelassen.“ i) In § 5 Abs. 3b) werden im zweiten Satz die Wörter ersetzt „anschließend wieder zurückzustellen“ durch die Wörter: „bis spätestens 18 Uhr am Leerungstag wie- der auf das Grundstück zurückzustellen.“ j) In § 5 Abs. 4 wird der Titel wie folgt geändert: „Alttextilien (Hol- und Bringsys- tem).“ k) In § 5 Abs. 4 wird der erste Absatz zu neuem Abs. a) „Privathaushalten stehen zur…“ l) In § 5 Abs. 4 wird a) in b) geändert. m) In § 5 Abs. 4 wird b) in c) geändert. n) In § 5 wird Abs. 4 ergänzt mit d): „Kleidung, die in gutem Zustand ist und noch verwendet werden kann, kann nach vorheriger Anmeldung auch von den Kreis- laufboten des KAGEL abgeholt werden. Die Buchung der Abholung erfolgt über die Website des KAGEL (www.ka-gel.de).“ o) In § 5 Abs. 5 wird der Titel wie folgt geändert: „Sperrmüll und Metall/Schrott aus Privathaushalten (Holsystem).“ p) In § 5 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: „Die Stadt Darmstadt sammelt Sperr- müll sowie Metall/Schrott aus Privathaushalten auf Antrag gesondert ein. Im Zweifelsfall entscheidet die Stadt Darmstadt, welche Gegenstände als Sperr- müll entsorgt werden. Der Abfallbesitzer hat die Abholung unter Angabe von Art und Menge der Abfälle bei der Stadt zu beantragen. Die Abholtermine für die jeweiligen Abfallarten werden von der Stadt festgesetzt und dem Antragsteller mitgeteilt. Die Abfälle sind frühestens am Vorabend nach 18:00 Uhr und spä- testens bis 6:00 Uhr am vereinbarten Abhol-termin bereitzustellen. Die Gesamtmenge des bei einer Abholung bereitgestellten Abfalls darf 5 Kubik- meter nicht überschreiten. Das Gewicht je Einzelteil darf 50 kg nicht über- schreiten. Der Abfallbesitzer hat den Sperrmüll vor dem angeschlossenen Grundstück an der öffentlichen, mit Entsorgungsfahrzeugen befahrbaren Straße an gut erreichbarer Stelle, sichtbar und so, dass der Verkehr – auch bei Dunkel- heit – nicht gefährdet wird, bereitzustellen. Das Material darf dabei nicht auf privatem Grund liegen oder stehen. Wenn dies nicht möglich ist darf Sperrmüll unter den folgenden Voraussetzungen auf dem angeschlossenen Grundstück bereitgestellt werden. Der Sperrmüll ist auf ebener Fläche an einem für das Sammelfahrzeug leicht erreichbaren Standplatz - beispielsweise Vorgarten, Hauseingang, Toreinfahrt, Garagenvorplatz oder zentraler Sperrmüllsammel- platz - so bereitzustellen, dass der Transportweg für die Lademannschaft ver- kehrssicher ist und nicht mehr als 3 Meter beträgt sowie Durchgangsbreiten über 1,5 Meter sichergestellt sind. Die Abfälle müssen sauber aufgestellt, ge- stapelt werden, damit keine Teile umfallen und das Personal verletzen können. Wurde der Sperrmüll aus Gründen, die der Abfallbesitzer zu vertreten hat, nicht abgeholt, so ist der Abfallbesitzer verpflichtet, den Sperrmüll spätestens bis 18:00 Uhr des Abholtags von der öffentlichen Fläche zu entfernen. Die ord- nungsgemäße Entsorgung des nicht abgeholten Materials obliegt dem Abfallbe- sitzer. Die im Einzelfall bereitgestellte Sperrmüllmenge darf 5 m³ nicht überschreiten. Nicht zum Sperrmüll gehören insbesondere: Bau- und Renovierungsabfälle (z.B. Bauschutt, Fenster, Türen, Sanitärkeramik, Tapetenreste, Laminat, Parkett) Gewerbliche Abfälle Restmüll und Wertstoffe (z.B. Papier, Pappe, Ver-packungen mit grünem Punkt) Gartenabfälle und Grün- schnitt Gefährliche Abfälle (z.B. Farben, Lacke, Chemikalien, Batterien, Leucht- stoffröhren) Altreifen Kleidungsstücke und Textilien (diese können über Altklei- dercontainer entsorgt werden) Autoteile und Motorradteile.“ q) In § 5 Abs. 6 wird der Titel wie folgt geändert: „Elektro- und Elektronikge- räte/Groß- und Kleingeräte (Hol- und Bringsystem).“ r) In § 5 Abs. 6 wird folgender Absatz neu gefasst und zu neuem Abs. a): „Bring- system: Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte aus privaten Haus- halten müssen, soweit sie nicht über Handel oder Hersteller entsorgt werden, bei den von der Stadt bekannt gegebenen Annahmestellen zu den jeweiligen Öffnungszeiten abgegeben oder in die im Stadtgebiet aufgestellten Sammelcon- tainer eingeworfen werden. Privaten Haushalten gleichgestellt sind bei der Annahme von Elektro- und Elekt- ronikgeräten im Bringsystem auch sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Alt-geräten vergleichbar sind.“ s) In § 5 Abs. 6 wird folgender Absatz ergänzt und zu neuem Abs. b): „Holsystem: Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte aus privaten Haushalten können nach vorheriger Anmeldung über den Sperrmüll abgeholt werden. Der Abfallbesitzer hat die Geräte vor dem angeschlossenen Grundstück an der öf- fentlichen, mit Entsorgungsfahrzeugen befahrbaren Straße an gut erreichbarer Stelle, sichtbar und so, dass der Verkehr – auch bei Dunkelheit – nicht gefähr- det wird, bereitzustellen. Das Material darf dabei nicht auf privatem Grund lie- gen oder stehen. Wenn dies nicht möglich ist dürfen die Geräte unter den fol- genden Voraussetzungen auf dem angeschlossenen Grundstück bereitgestellt werden. Die Geräte sind auf ebener Fläche an einem für das Sammelfahrzeug leicht erreichbaren Standplatz - beispielsweise Vorgarten, Hauseingang, Torein- fahrt, Garagenvorplatz oder zentraler Sperrmüllsammelplatz - so bereitzustel- len, dass der Transportweg für die Lademannschaft verkehrssicher ist und nicht mehr als 3 Meter beträgt sowie Durchgangsbreiten über 1,5 Meter sicherge- stellt sind. Die Abfälle müssen sauber aufgestellt, gestapelt werden, damit keine Teile umfallen und das Personal verletzen können.“ 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In § 6 Abs. 2 wird im zweiten Satz nach den Wörtern „sodann ordnungsgemäß“ ergänzt: „zu sortieren und.“ b) In § 6 wird Abs. 3 ergänzt: „Wer wiederholt in grober Weise die Sammelbehäl- ter für Abfälle missbräuchlich nutzt, hat keinen Anspruch auf weitere Gestel- lung des jeweiligen Behälters. Die Stadt hat in diesen Fällen das Recht, den betreffenden Behälter einzuziehen und ein dem Abfallaufkommen entsprechen- des höheres Behältervolumen des oder der Sammelbehälter für Restabfall vor- zuschreiben.“ 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) In § 10 wird Abs. 3 wie folgt neu gefasst: „Die Beantragung von gebührenpflich- tigen Restabfallbehältern gemäß § 17 Abs. 2, 3, 12 und gebührenfreien Behäl- tern, die sich aus § 5 Abs. 2, 2a und 3 ergeben, hat durch den Grundstücksei- gentümer oder durch den Verwalter nach Vorlage der entsprechenden Verwal- tervollmacht in schriftlicher Form zur erfolgen.“ 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) In § 13 Abs. 2a) wird am Ende folgender Satz ergänzt: „Das Mindestbehältervo- lumen ist über die Restabfallbehälter gemäß § 17 Abs. 2 und 12 zu decken.“ b) In § 13 Abs. 2b) wird am Ende folgender Satz ergänzt: „Das Mindestbehältervo- lumen ist über die Restabfallbehälter gemäß § 17 Abs. 2 und 12 zu decken.“ c) In § 13 wird Abs. 6) wie folgt neu gefasst: „Eine alternative Erfassung in Vollun- terflursystemen ist in 5.000-l-Behältern möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür satzungsgemäß auf dem anzuschließenden Grundstück geschaffen wer- den. Eine Erfassung in Voll- oder Halbunterflursystemen in 3.000-l und 4.000-l- Behältern ist nur möglich, sofern es die Standortbedingungen vor Ort erfordern. Die Entscheidung liegt bei der Stadt. Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist, gilt ergänzend.“ 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In § 14 Abs. 3 wird Abs. a) wie folgt neu eingefügt: „Im Falle einer Baustelle oder einer allgemeinen Straßensperrung, die die Anfahrt des Sammelfahrzeugs zum satzungsgemäßen Standplatz des Abfallgefäßes verhindert, ist der Abfall- besitzer bzw. -erzeuger verpflichtet, seine Abfallgefäße an die nächste für Müll- fahrzeuge befahrbare öffentliche Straße zu transportieren und dort entspre- chend den geltenden Bereitstellungsregeln aufzustellen. Die Stadt ist bemüht hierüber vorzeitig zu informieren und die entsprechenden Bereitstellungsplätze zu kommunizieren.“ b) In § 14 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: „Standplätze und Transportwege auf dem Grundstück müssen sich in verkehrssicherem Zustand, insbesondere schnee- und eisfrei, befinden, frei von Hindernissen und ausreichend beleuchtet sein. Zur Beleuchtung wird im Sinne des Klimaschutzes die Nutzung von Bewe- gungsmeldern empfohlen. Sie müssen ebenfalls eine Mindestbreite von 1,5 Me- tern aufweisen und befestigt (gut berollbar) und trittsicher sein (d. h. es dürfen keine Rasengittersteine oder Splitt/Schotter/Sand verwendet werden). Türen und Tore müssen mit Feststelleinrichtungen versehen sein, um den Transport nicht zu behindern. In geschlossenen Räumen oder bei überdachten Sammel- standplätzen soll die lichte Deckenhöhe mindestens 2 Meter betragen. Abfallge- fäße dürfen am Leerungstag nicht angekettet sein. Stufen sind im Standplatz- und Transportbereich jeglicher Abfallbehälter nicht zulässig. Bei vierrädrigen Abfallbehältern dürfen keine Absätze oder Kanten auf dem Transportweg lie- gen, die eine Kantenhöhe von 3 cm überschreiten. Ein Gefälle bzw. eine Stei- gung über 3 % im Transportweg ist nicht zulässig. Frei zugänglich im Sinne dieser Satzung bedeutet auch, dass keinerlei Rangierarbeiten anderer Abfallge- fäße erforderlich sind, um die zur Leerung vorgesehenen Behälter zu errei- chen.“ c) In § 14 Abs. 7 wird wie folgt neu eingefügt: „Die Stadt Darmstadt richtet öffent- liche Sammelplätze für die getrennte Erfassung von Altkleidern und Elektro- schrott (Kleingeräte) ein. Diese Sammelplätze dienen ausschließlich der Entsor- gung der dafür vorgesehenen Materialien in den bereitgestellten Containern.“ d) In § 14 Abs. 8 wird wie folgt neu eingefügt: „Des Weiteren organisiert die Stadt Darmstadt in der Winterzeit öffentliche Sammelaktionen für Weihnachtsbäume. Die Termine und genauen Sammelorte werden rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben.“ e) In § 14 Abs. 9 wird wie folgt neu eingefügt: „An allen öffentlichen Sammelplät- zen und während der Weihnachtsbaumsammlungen ist die Sicherheit des Ver- kehrsraums und der Beschäftigten der Abfallentsorgung jederzeit zu gewähr- leisten. Das Material muss so bereitgestellt oder in die Container eingelegt wer- den, dass keine Gefährdung für Fußgänger, Radfahrer oder den fließenden Ver- kehr entsteht. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Container nicht überfüllt werden und keine Gegenstände lose herumliegen, die umfallen oder wegrollen können.“ f) In § 14 Abs. 10 wird wie folgt neu eingefügt: „Das Ablagern von Abfällen jegli- cher Art neben oder außerhalb der dafür vorgesehenen Container an den öffent- lichen Sammelplätzen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.“ 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) In § 15 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: „Eine Abfalltonne aus Gründen, die der Abfallbesitzer zu vertreten hat, nicht geleert werden – beispielsweise auf- grund falscher Bereitstellung, Überfüllung, nicht satzungsgemäßer Abfälle im Behälter, zu hohem Gewicht, angeketteter Gefäße, fehlender Zugänglichkeit (insbesondere durch verstellte Wege oder benötigte Rangierarbeiten anderer Gefäße) oder bei Stufen im Transportbereich – erfolgt keine Nachleerung durch die Stadt Darmstadt. In diesen Fällen werden Beistellungen beim nächsten Lee- rungsintervall ausschließlich mit städtischen Abfall-säcken entsorgt. Der Abfall- besitzer bzw. Gebührenpflichtige ist selbst für die ordnungsgemäße Entsorgung der nicht geleerten Abfälle verantwortlich. Eine gebührenpflichtige Nachleerung kann schriftlich beantragt werden und erfolgt nach den Gebühren gemäß § 17 Abs. 16.“ 8. § 17 wird wie folgt geändert: a) In § 17 Abs. 1 wird am Ende des Satzes das Wort „volumenbezogene“ ersetzt durch das Wort „gewichtsbezogene“ b) In § 17 Abs. 1 wird am Ende des Satzes das letzte Wort „Volumen“ ersetzt durch das Wort „Gewicht“ c) In § 17 Abs. 2 wird die Tabelle mit den Gebührensätzen wie folgt gefasst: „für die einmalige wöchentliche Leerung a) eines 80-l-Behälters Grundgebühr: 227,06 € Leistungsgebühr: 280,00 € Summe: 507,06 € b) eines 120-l-Behälters Grundgebühr: 227,06 € Leistungsgebühr: 420,18 € Summe: 647,24 € c) eines 240-l-Behälters Grundgebühr: 227,06 € Leistungsgebühr: 840,18 € Summe: 1.067,24 € d) eines 660-l-Großraumbehälters Grundgebühr: 1.200,20 € Leistungsgebühr: 2.239,42 € Summe: 3.439,62 € e) eines 1.100-l-Großraumbehäl- ters Grundgebühr: 1.200,20 € Leistungsgebühr: 3.775,00 € Summe: 4.975,20 € für die 2-wöchentliche Leerung f) eines 80-l-Behälters Grundgebühr: 190,37 € Leistungsgebühr: Summe: 139,99 € 330,36 € g) eines 120-l-Behälters Grundgebühr: 190,37 € Leistungsgebühr: 209,90 € Summe: 400,27 € h) eines 240-l-Behälters Grundgebühr: 190,37 € Leistungsgebühr: 420,18 € Summe: 610,55 € für die 4-wöchentliche Leerung i) eines 80-l-Behälters Grundgebühr: 154,05 € Leistungsgebühr: 69,91 € Summe: 223,96 €“ d) In § 17 Abs. 2 nach der Tabelle werden im ersten Satz die Wörter „zusätzlich oder“ gestrichen. e) In § 17 Abs. 3 a) wird die Servicegebühr pro Leerung wie folgt geändert: „Umleerverfahren: 2.500 l-Behälter 124,11 € 4.000 l-Behälter 126,36 € 5.000 l-Behälter 126,36 € Einzeltransport: 4-cbm-Mulde 140,08 € 5-cbm-Mulde 140,08 € 7-cbm-Mulde 145,08 € 10-cbm-Mulde 148,33 € 8-cbm-Pressbehälter 211,48 € 10-cbm-Pressbehälter 221,46 € 8-cbm-Selbstpressbehälter 242,94 € 12-cbm-Selbstpressbehälter 256,17 € 20-cbm-Selbstpressbehälter 300,60 € 24-cbm-Container 191,01 € 34-cbm-Container 200,99 € 40-cbm-Container 203,49 € “ f) In § 17 Abs. 3 b) wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Die Gebühr für die Entsorgung von Abfall zur Beseitigung wird gem. Anlage 1 dieser Sat- zung erhoben. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.“ g) In § 17 Abs. 7 wird die Tabelle mit der einmaligen Reinigung von Behältern fol- gende Gebühren erhoben: „80-l-, 120-l-, 240-l-Behälter 20,00 € pro Behälter 660-l-, 1.100-l-Behälter 35,50 € pro Behälter 2,5- bis 12-cbm-Großraumbehälter 71,50 € pro Behälter 20- bis 40-cbm-Großraumbehälter 84,30 € pro Behälter 3.000-l-Unterflur-Behälter 98,40 € pro Behälter 4.000-l-Unterflur-Behälter 131,20 € pro Behälter 5.000-l-Unterflur-Behälter 164,00 € pro Behälter“ h) In § 17 Abs. 9 wird wie folgt neu gefasst: „Auf Antrag des Grundstückseigentü- mers kann eine Abfallerfassung in Unterflursystemen für Rest-, Papierabfälle sowie Wertstoffgemische mit einem Fassungsvermögen von 5.000-l erfolgen. Eine Abfallerfassung in Voll- oder Halbunterflursystemen in 3.000-l und 4.000-l- Behältern ist möglich, sofern es die Standortbedingungen erfordern. Der Bedarf an einer Leerung wird über elektronische Überwachungssysteme (Füllstands- sensor) ausgelöst, mindestens erfolgt die Leerung im 4-wöchentlichen Rhyth- mus jeweils folgend auf die zuletzt durchgeführte Leerung höchstens jedoch zwei Leerungen in der Woche.“ i) In § 17 Abs. 10 wird wie folgt neu gefasst: „Abrechnungsgrundlage der Leis- tungsgebühr für Unterflurbehälter ist die Summe des geleerten Gewichts eines Kalenderjahres, welches sich aus der Anzahl der Leerungen und der Multiplika- tion des Abfallgewichts mit der Leistungsgebühr pro kg ergibt.“ j) In § 17 Abs. 11 wird wie folgt neu gefasst: „Hat die Fahrzeugwaage nicht oder nicht richtig angezeigt, kann die Stadt das Gewicht schätzen. Das aufgrund der letzten drei vorangegangenen oder drei späteren Wiegungen des Gewichts fest- gestellte Abfallgewicht sowie die Daten aus den Füllstandssensoren sind Grund- lage für die Schätzung des geleerten Abfallgewichts unter Berücksichtigung glaubhafter Angaben des Gebührenpflichtigen.“ h) In § 17 Abs. 12 wird a) ergänzt um „4.000 l, 5.000 l“ „Grundgebühr: 3.439,30 € Leistungsgebühr pro Kilogramm: 0,33405 €“ i) In § 17 Abs. 12 wird im letzten Satz die Wörter „Volumens, welches sich aus der Multiplikation des Nennvolumens mit dem jeweils bei der Leerung gemes- senen Füllgrads ergibt“ ersetzt durch das Wort „Gewichts.“ j) In § 17 Abs. 13 wird der Gebührensatz wie folgt gefasst: „Einmalige Aufstellungsgebühr: 8.218,32 € je Behälter“ k) In § 17 Abs. 15 wird wie folgt neu eingefügt: „Für eine einmalige Sonderleerung werden folgende Gebühren erhoben: 80-l-Behälter 9,75 € pro Behälter 120-l-Behälter 12,45 € pro Behälter 240-l-Behälter 20,52 € pro Behälter 660-l-Behälter 66,15 € pro Behälter 1.100-l-Behälter 95,68 € pro Behälter“ l) In § 17 Abs. 16 wird wie folgt neu eingefügt: „Für eine einmalige Nachleerung werden folgende Gebühren erhoben: 80-l-, 120-l-, 240-l-Behälter 71,72 € pro Behälter 660-l-, 1.100-l-Behälter 100,10 € pro Behälter“ 9. § 18 wird wie folgt geändert: a) In § 18 Abs. 1 im zweiten Satz wird nach „Abs. 2“ der Passus „und 12“ er- gänzt. b) In § 18 Abs. 2 wird im ersten Satz der Passus „und § 17 Abs. 12“ gestrichen. c) In § 18 Abs. 5 wird nach der Ziffer „13“ ein Komma gesetzt und das Wort „ und“ gestrichen. d) In § 18 Abs. 5 wird nach der Ziffer „14“ ein Komma gesetzt und folgender Pas- sus ergänzt „15 und 16“. e) In § 18 Abs. 6 wird im zweiten Satz das Wort „Jahresleerungsvolumens“ ersetzt durch das Wort „Jahresleerungsgewichts“. f) In § 18 Abs. 6 wird im dritten Satz das Wort „Jahresleerungsvolumen“ ersetzt durch das Wort „Jahresleerungsgewicht“. g) In § 18 Abs. 6 wird im dritten Satz wird nach den Wörtern „Vorauszahlung nach dem“, das Wort „Jahresleerungsvolumen“ ersetzt durch das Wort „Jahresdurch- schnittsgewicht“. 10. § 20 wird wie folgt geändert: a) In § 20 Abs. 1 d) wird nach dem Wort „bereitstellt“ folgender Passus ergänzt: „und für die nach § 5 Abs. 5 nicht abgeholten Abfälle nicht wieder auf das Grundstück zurück-stellt,“ b) In § 20 Abs. 1 e) werden die Wörter „Abs. 10“ ersetzt durch „Abs. 9“. c) In § 20 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz r) neu eingefügt: „entgegen § 5 Abs. 2, 2a oder Abs. 3 die dort genannten Abfallbehälter früher als dort bestimmt am Straßenrand bereitstellt und diese nach erfolgter Leerung nicht wieder auf den dafür vorgesehenen Standplatz zurückstellt.“ 11. Anlage 1 der Abfallsatzung wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird vor dem Passus „§17 Abs. 8“ noch der Passus ergänzt „§ 17 Abs. 3 b und“. b) In der Tabelle wird nach der Auflistung „Grünabfall“ folgendes neu eingefügt: „Beseitigungsgebühren für Behälter- größen 2.500 l bis 40 cbm (Abfall zur Beseitigung) pro Tonne 316,51 €“ 12. Anlage 2 der Abfallsatzung wird wie folgt geändert: a) In § 1 b) wird die Tabelle der Gebühren der Leistungen wie folgt neu gefasst: „Leistung Gebühren je wei- tere/r lfm/Std./m²/m³ in EUR Bauzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und Abzug ab 40 lfm. 26,18 Schrankenzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und Abzug ab 40 lfm. 19,64 Oberflächenaufbruch je m² und bis 40 cm Stärke (inkl. Entsor- gung) ab 20 m² 76,52 Aushub mechanisch aufnehmen (inkl. Entsorgen (Erdaushub Zu- ordnungswert TR Boden kleiner LAGA Z2) ab 60 m³ 54,73 Erdarbeiten Aushub inkl. Maschineneinsatz bis 5m Tiefe, und 60 Grad Böschung (max. 45 Grad) ab 60 m³ 106,90 Gleitschienenverbau liefern und einbauen ab 65 m² 107,29 Einbau eines Frostschutzes 0/45 (m²) ab 25 m² 30,47 Splittbett nach Qualität 2/8 liefern, einbauen und planieren ab 25 m² 0,18 Verfüllen des Arbeitsraums ab 35 m³ 150,31 Personalgestellung Facharbeiter je Leistungsort ab 20 Std. 70,97 Abdecken des Betonfundaments unter Verwendung einer LDPE- Folie ab 20 m² 2,83 Abdecken des Betonfundaments unter Verwendung eines Filterv- lies ab 45 m² 5,11“ Artikel 2 Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Darmstadt, Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt André Schellenberg, Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Orte (1)
- Eckhardwiesenstraße 25
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0280
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 02.10.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00