2020/0193
Aufstockung der finanziellen Leistungen für soziale Dienstleister im Rahmen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) ab 1. Juni 2020 auf 100%
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Antrag
auf einen Zuschuss nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)
im Rechtskreis SGB VIII
Sehr geehrte/r Antragsteller/in,
Sie können einen Zuschuss nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) erhalten, wenn
1. Sie für das Jugendamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Aufgabenbereich des Achten
Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) Leistungen erbringen und
2. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankhei-
ten nach dem Infektionsschutzgesetz in Ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich (in der Regel ist
das der 16.03.2020) in einem entsprechenden Rechtsverhältnis zum Jugendamt der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt standen und
3. diese Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar den Betrieb, die Ausübung, die Nutzung oder
die Erreichbarkeit Ihres Angebots beeinträchtigen und
4. Sie den Bestand Ihres Unternehmens / Ihrer Einrichtung / Ihrer sozialen Dienstleistung
nicht durch tatsächliche Zuflüsse anderer vorrangiger Mittel selbstständig sichern können.
Alle vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Zuschüsse nach dem SodEG erhalten
können. Bitte sehen Sie von einer Antragstellung ab, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen
nicht erfüllt ist.
Die Beantragung von Zuschussleistungen nach dem SodEG ist mit einer Erklärung zu Art und Um-
fang vorhandener Ressourcen verbunden, die zur Bewältigung der Auswirkungen der Coronavirus-
Krise zur Verfügung gestellt werden können. Ressourcen sind nur dann bereitzustellen, wenn dies
im Einzelfall rechtlich zulässig und zumutbar ist. Näheres finden Sie im Erläuterungspapier zur
„Einsatzpflicht sozialer Dienstleister“ (Ziffer 2 dieses Antragsformulars).
Vielen Dank für Ihren Beitrag zur Bewältigung der Auswirkungen der Coronavirus-Krise!
Ihren Antrag adressieren Sie bitte an den
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Jugendamt
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt
E-Mail: jugendamt@darmstadt.de
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Name und Anschrift des antragstellenden sozialen Dienstleisters:
Kontaktdaten (anzusprechende Person, Telefonnummer, E-Mail-Adresse):
1. Einsatzerklärung für soziale Dienstleister
Erklärung über Unterstützungsmöglichkeiten zur Bewältigung von Auswirkungen der
Coronavirus-Krise gemäß § 1 Absatz 1 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
(SodEG)
Es wird gegenüber dem Jugendamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt versichert, dass ich
/ das Unternehmen / der soziale Dienstleister / die Einrichtung:
Anschrift:
unter Ausschöpfung aller nach den jeweiligen Umständen zumutbaren Möglichkeiten und
unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben Arbeitskräfte, Räumlichkeiten sowie sonstige
Sachmittel in Bereichen zur Verfügung stelle/stellt, die zur Bewältigung von Folgen der
Coronavirus-Krise einsetzbar und geeignet sind, insbesondere in der Pflege und in sonsti-
gen gesellschaftlichen und sozialen Bereichen. Erfordert die Coronavirus-Krise auch Hilfen
in anderen Bereichen (z. B. Logistik für die Lebensmittelversorgung oder Erntehelfer), um-
fasst diese Erklärung soweit zumutbar und rechtlich möglich auch diese Bereiche.
Ort und Datum: Unterschrift:
Name in Druckbuchstaben:
3
Es wird zudem bestätigt, dass aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes der Betrieb, die Aus-
übung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten unmittelbar oder mittelbar beein-
trächtigt ist.
Der Bestand des Unternehmens / des sozialen Dienstleisters / der Einrichtung kann nicht
durch tatsächliche Zuflüsse anderer vorrangiger Mittel selbstständig gesichert werden.
Ort und Datum: Unterschrift:
Name in Druckbuchstaben:
4
Zur Bewältigung der Auswirkungen der Coronavirus-Krise kann ich/ mein Unternehmen/
meine Einrichtung zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Verfügung stellen:
Sachmittel: 1
Personal: 2
Räumlichkeiten: 3
Sonstiges: 4
Ort und Datum: Unterschrift:
Name in Druckbuchstaben:
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2. Erläuterungspapier zur „Einsatzpflicht sozialer Dienstleister“
Für die Auflistung ist der Zeitpunkt der Antragstellung ausschlaggebend. Sollten Betriebsmittel oder
Personal zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen, ist dies für die Ordnungsge-
mäßheit der Erklärung unschädlich. Soweit sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine
Spielräume für Unterstützungsmöglichkeiten ergeben, ist dies ebenfalls unschädlich.
Sie sind zudem aufgerufen, Ihre Kenntnis der regionalen Nachfrage zu nutzen und Ihre Leistungen
auch kommunalen Bedarfsträgern aktiv anzubieten.
1. Welche Sachmittel können zur Verfügung gestellt werden?
Unter Sachmittel fallen alle Gegenstände, die sich in Ihrem Besitz befinden und die unmittelbar
oder mittelbar zur Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus-Krise benötigt werden könn-
ten. Das können z. B. Pflegebetten, Atemschutzmasken, Beatmungsgeräte, IT-Technik oder Fahr-
zeuge sein, aber auch Erntegeräte oder sonstige Geräte, die für die Daseinsfürsorge in Betracht
kommen. Sollten sich diese Gegenstände nicht in Ihrem Eigentum, sondern lediglich in Ihrem Be-
sitz befinden, bitten wir dies entsprechend zu vermerken.
2. Personal
a. Wofür kann ich mein Personal zur Verfügung stellen?
Die Coronavirus-Krise hat nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf den Krankenhaus- und
Pflegebereich. Helfer/innen werden auch in anderen Bereichen benötigt, wie beispielsweise
bei der Ernte, Kinderbetreuung, Beratung, Unterstützung von älteren Menschen bei der All-
tagsbewältigung, Unterstützung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen, bei der te-
lefonischen Betreuung von Hilfsbedürftigen, bei der Organisation von Unterstützungsleistun-
gen oder in der Verwaltung sowie auch in Supermärkten.
Bitte verzichten Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen auf eine namentliche Nennung. Bitte
vermerken Sie jedoch, ob Mitarbeiter/innen medizinisch oder pflegerisch geschult sind und ob
sie sonstige Qualifikationen mitbringen, die für systemrelevante Bereiche relevant sein kön-
nen.
Der Einsatz von Mitarbeiter/innen, die selbst einer Risikogruppe angehören, kann je nach Ein-
satzbereich nicht möglich sein.
b. Wie sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen?
Arbeitnehmer/innen können grundsätzlich nicht verpflichtet werden, eine andere Tätigkeit aus-
zuüben als diejenige, die in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt ist bzw. die vom Direktionsrecht
des Arbeitgebers umfasst ist. Möchten Arbeitnehmer/innen sich freiwillig im Rahmen ihrer übli-
chen Arbeitszeit (z. B. aufgrund von frei zur Verfügung stehender Arbeitszeit durch Betriebs-
schließungen und Kurzarbeit) einbringen, besteht z. B. die Möglichkeit einer Arbeitnehmer-
überlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, die in der aktuellen Situation auch
als erlaubnisfreie gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung in Betracht kommen kann.
Zudem können Arbeitnehmer/innen mit einer entsprechenden Nebentätigkeitserlaubnis neue -
befristete - Arbeitsverträge mit Dritten (z. B. Landwirten, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäu-
sern) abschließen.
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c. Welche Anreize gibt es für Beschäftigte, sich freiwillig für die Ausübung einer anderen
Tätigkeit zu melden?
Ein besonderer Anreiz, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine weitere Beschäftigung
in einer/einem systemrelevanten Branche oder Beruf anzunehmen, ist, dass Arbeitsentgelt
aus anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen in
systemrelevanten Branchen und Berufen in der Zeit vom 01. April 2020 bis 31. Oktober 2020
auf das verbleibende Entgelt aus der bisherigen Beschäftigung nicht angerechnet wird, wenn
das Entgelt aus der neuen Beschäftigung und die verbleibende Vergütung aus der ursprüngli-
chen Beschäftigung zzgl. des Kurzarbeitergelds das sogenannte Soll-Entgelt aus der alten Be-
schäftigung (also das, was ursprünglich verdient worden ist) nicht übersteigt.
3. Welche Räumlichkeiten können zur Verfügung gestellt werden?
Es werden vor allem Räumlichkeiten benötigt, die zur Aufnahme von Patienten/innen aus den
Krankenhäusern geeignet sind.
Daneben kommen auch Räumlichkeiten in Betracht, die zur vorübergehenden Nutzung von z.B.
Beratungsstellen oder als Anlaufstellen für Schnelltests genutzt werden können. Aber auch
Räumlichkeiten, die sich zur Lagerung eignen und Büros können gelistet werden.
Sind diese Räumlichkeiten lediglich angemietet, bitten wir dies entsprechend zu vermerken.
4. Sonstiges
Bitte listen Sie sonstige Betriebsmittel auf, welche aus Ihrer Sicht zudem zur Bewältigung von
Auswirkungen der Coronavirus-Krise zur Verfügung gestellt werden könnten.
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3. Antrag auf einen Zuschuss nach § 3 SodEG
Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus.
3.1 Erklärung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses
Ich/Wir versichere/n, dass ich/wir zum Stichtag 16.03.2020
Ich/Wir versichere/n, dass ich/wir zum abweichenden Stichtag
Abweichenden Stichtag bitte begründen:
als sozialer Dienstleister zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetz-
buch - Kinder- und Jugendhilfe - mit dem Jugendamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt in
einem Rechtsverhältnis stand.
3.2 Beantragungszeitpunkt
Ich/Wir beantrage/n einen Zuschuss nach § 3 SodEG ab dem unter Ziffer 3.1 genann-
ten Zeitpunkt.
Ich/Wir beantrage/n einen Zuschuss nach § 3 SodEG ab dem
3.3 Grundlage für die Berechnung des Zuschusses
Diesem Antrag muss eine Aufstellung beigefügt werden, in der entweder die vereinbarten
Soll-Stunden und die tatsächlich geleisteten Stunden oder die monatlichen Leistungen zu
ersehen sind.
3.3.1 Vorrangige Mittel
Bitte beachten Sie, dass die nachstehend genannten Mittel, soweit sie tatsächlich zur
Verfügung stehen, von Ihnen vorrangig eingesetzt werden müssen, um den Bestand
des Unternehmens / des sozialen Dienstleisters / der Einrichtung selbstständig zu si-
chern.
Soweit sie nicht hier angegeben und damit bei der Bemessung des Zuschusses nach
dem SodEG berücksichtigt werden, lösen diese Mittel einen späteren Erstattungsan-
spruch des Jugendamtes gegen Sie aus.
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3.3.1.1 Bestehende Rechtsverhältnisse
Gibt es Leistungen, die - ggf. in alternativer Form (online, telefonisch o.ä.) - weiter er-
bracht und abgerechnet werden können (Rechtsverhältnisse nach § 2 Satz 2 SodEG,
die vorbehaltlich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von § 2 Satz 3 SodEG wei-
terhin möglich sind)?
Ja Nein
Wie hoch sind die geschätzten Einnahmen pro Kalendermonat für Leistungen, die Sie
weiterhin erbringen?
EURO / Monat
Gilt nur für Leistungen, für die eine Leistungs-, Entgelt und Qualitätsentwicklungsver-
einbarung nach §§ 78 a ff. SGB VIII existiert:
Eine Neuverhandlung der Entgelte gem. § 78 d Abs. 3 SGB VIII
wurde am verlangt
wird nicht verlangt, weil:
Haben Sie Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz beantragt?
Ja Nein
Erhalten Sie bereits Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz?
Ja Nein
Falls ja, in welcher Höhe?
EURO / Monat
3.3.1.2 Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung
Haben Sie Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung nach dem Sechsten Abschnitt
des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Kurzarbeitergeld bzw.
Transferleistungen) beantragt?
Ja Nein
Falls ja, wie viele Mitarbeitende beschäftigen Sie versicherungspflichtig?
Mitarbeitende
Erhalten Sie bereits Kurzarbeitergeld?
Ja Nein
Falls ja, in welcher Höhe erhalten Sie Kurzarbeitergeld pro Kalendermonat?
EURO / Monat
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Haben Sie Zuschüsse des Bundes und/oder des Landes an soziale Dienstleister auf
Grundlage gesetzlicher Regelungen beantragt?
Ja Nein
Erhalten Sie Zuschüsse des Bundes und/oder des Landes aufgrund gesetzlicher Rege-
lungen (Gesetze und Rechtsverordnungen)?
Ja Nein
Falls ja, welche Mittel in welcher Höhe erhalten Sie pro Kalendermonat?
Art der Mittel: EURO / Monat:
3.4 Personal
Haben Sie in den letzten 12 Monaten Personal abgebaut?
Ja Nein
Falls ja, in welchem Umfang?
3.5 Antragstellung bei anderen Leistungsträgern
Erhalten Sie bereits Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz?
Ja Nein
Falls ja, bei welchem/welchen Leistungsträger/n?
Haben Sie noch andere Anträge nach dem SodEG gestellt?
Ja Nein
Falls ja, bei welchem/welchen Leistungsträger/n und nach welchem SGB-Rechtskreis?
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3.5 Bankverbindung
Die bewilligte Leistung bitte(n) ich/wir auf folgendes Konto zu überweisen
IBAN:
Name des Geldinstituts:
Kontoinhaber/in:
3.6 Weitere Anlagen
Es wurden noch Blätter beigefügt, da der im Antragsformular für
einzelne Fragen vorgesehene Platz nicht ausreichend war.
Ort und Datum: Unterschrift, ggf. Stempel:
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Punkt 6: Aufstockung der finanziellen Leistungen für soziale Dienstleister im Rahmen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) ab 1. Juni 2020 auf 100% (V-Nr. 2020/0193) Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
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Punkt 34: Aufstockung der finanziellen Leistungen für soziale Dienstleister im Rahmen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) ab 1. Juni 2020 auf 100% - Kenntnisnahme - (V-Nr. 2020/0193) Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
2020/0193
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
08.07.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Finanzverwaltung
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0193
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: Produktbereich 6
Kostenstelle: diverse Investitionsnummer:
Kostenträger: diverse Sachkonto: diverse
Betreff: Aufstockung der finanziellen Leistungen für soziale Dienstleister im Rahmen des
Sozialdienstleister -Einsatzgesetzes (SodEG) ab 1. Juni 2020 auf 100%
Vorlage vom: 06.07.2020
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat stimmt der Aufstockung der finanziellen Leistungen für soziale Dienstleister im
Rahmen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) ab 1. Juni 2020 auf 100% zu.
Anlagen: Antrag auf Zuschuss nach dem Sozialdienstleister Einsatzgesetz (SodEG)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 06.07.2020:
Den sozialen Dienstleistern, gerade im Handlungsfeld des Jugendamtes, ist in den schwierigen
Zeiten der Corona-Pandemie für ihre Unterstützungsleistung und ihren ungebrochenen Einsatz
eine hohe Bedeutung zugekommen. Gleichzeitig wurden sie vor große finanzielle
Herausforderungen gestellt.
Um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie aufzufangen, hat die Bundesregierung das
Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) beschlossen. Das SodEG sieht eine finanzielle
Absicherung der sozialen Dienstleister in Höhe von max. 75 % ihrer durchschnittlichen
Einnahmen aus den vorangegangenen Monaten vor. Im Rahmen der angekündigten Verordnung
zum Hessischen Ausführungsgesetz ist eine Erhöhung dieses Prozentwertes möglich.
Die Dienstleister, die auf Grund der bundesweit ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten nicht mehr in der Lage waren oder sind, ihre jeweils in Art und
Umfang vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen, werden aufgefordert, einen Antrag
gemäß SodEG zu stellen.
Zur weiteren Absicherung der Leistungsfähigkeit der sozialen Dienstleister stockt die
Wissenschaftsstadt Darmstadt im Vorgriff auf die Ausführungsbestimmungen des Landes, die
Leistung nach SodEG auf 100 % der durchschnittlichen Einnahmen aus den vorangegangenen
Monaten auf.
Die Ausführung und Berechnung der freiwilligen Ergänzungszahlung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt erfolgt analog der Bestimmungen im SodEG.
Die erforderlichen Mittel stehen im Haushaltsplan im Produktbereich 6 zur Verfügung. Es
entstehen keine Mehrausgaben, da die Mittel auf Grund der vertraglichen Grundlagen in den
Haushaltsansätzen für 2020 geplant sind.
Darmstadt, 06.07.2020
Dezernat IV Dezernat V
André Schellenberg Barbara Akdeniz
Stadtkämmerer Stadträtin
Beratungsverlauf (3)
Orte (1)
- Frankfurter Straße 71
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0193
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 06.07.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00