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V/0236/2015

Neufassung der Richtlinien für die Bezuschussung von Begegnungsstätten

Vorlagen 31.03.2015

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung, Sitzung am 03.06.2015, TOP 17

Anlage 1

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Ansehen

Anlage 2

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1

8567 Zeichen

Richtlinien 
für die Bezuschussung von Begegnungsstätten der Altenhilfe 
 
1. Verwendungszweck 
Die Stadt Münster gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuschüsse für offene Begeg-
nungsstätten der Altenhilfe, um damit auch künftig ein vielfältiges Angebot für Senio-
ren/Seniorinnen unter Berücksichtigung der Bedarfs-/Nachfragesituation im jeweiligen Stadt-
teil sicherzustellen. Die Begegnungsstätten sollen mit ihren Angeboten insbesondere die 
Teilhabe im Alter fördern und diese für arme oder von Armut bedrohte ältere Menschen er-
möglichen. 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuschüsse besteht nicht. Die Stadt Münster ent-
scheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; die 
Förderungen sind dem Grund und der Höhe nach an die jeweils zur Verfügung stehenden 
Haushaltsmittel gebunden. 
 
 
2. Gegenstand der Förderung 
Gefördert werden offene Begegnungsangebote/-stätten für Senioren/Seniorinnen in Abhän-
gigkeit zu den jeweiligen Öffnungszeiten. 
  
 
3. Zuschussempfänger 
Zuschussempfänger sind die Träger der o. a. Begegnungsstätten. 
 
 
4. Art, Umfang und Höhe der Zuschüsse 
 
4.1 Eine Zuschussgewährung ist möglich für: 
- Regelmäßige Kommunikationsangebote der Altenhilfe 
- Offene Begegnungsstätten für Senioren/Seniorinnen  
 
4.1.1 Regelmäßige Kommunikationsangebote im Bereich der Altenhilfe 
Hierbei handelt es sich um Angebote im Bereich der Altenhilfe, die regelmäßig 
zur Verfügung gestellt werden, aber die an Tagesstätten gestellten Anforderun-
gen besonders hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit nicht erfüllen. 
Die Höhe der jährlichen Förderung (Höchstbetrag) orientiert sich an den tatsäch-
lichen Öffnungszeiten der Angebote: 
 
 600 Euro bei  3 –  6 Stunden/Woche 
 950 Euro bei  6 –  9 Stunden/Woche 
 1.300 Euro bei  9 –  12 Stunden/Woche 
 1.650 Euro bei  12 –  15 Stunden/Woche 
 2.000 Euro bei  15 –  19 Stunden/Woche 
Anlage 1

4.1.2 Offene Begegnungsstätten für Senioren/Seniorinnen  
Hierbei handelt es sich um offene Angebote im Bereich der Altenhilfe, die wö-
chentlich mindestens 20 Stunden zur Verfügung stehen. Die Zuschussbeträge für 
diese Angebote setzen sich aus zwei Komponenten zusammen: 
- Der Grundförderung 
- Der Miet- und/oder Betriebskostenförderung. 
 
4.1.2.1 Grundförderung 
Die Grundförderung wird auf 2.300 Euro (Höchstbetrag) festgesetzt. 
 
4.1.2.2 Miet- und/oder Betriebskostenförderung 
Zusätzlich zur Grundförderung wird unter folgenden Voraussetzungen ein 
Zuschuss zu den Mietkosten gewährt: 
 
- Es müssen dauerhaft gegen Entgelt mit ausschließlicher Zweckbestim-
mung für das Angebot von einem/r Dritten, mit dem bzw. der der Träger 
nicht organisatorisch verbunden ist, Flächen bzw. Räume angemietet 
worden sein. 
- Miet- oder Betriebskosten, die sich auf diese Flächen bzw. Räume bezie-
hen, werden durch die Stadt Münster in demselben Bewilligungszeit-
raum nicht gefördert. 
 
Die Höhe des Mietkostenzuschusses wird auf 25 % der Bruttomiete, höchs-
tens auf 1.550 Euro festgesetzt. 
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mietkostenzuschusses 
nicht vor, wird ein Betriebskostenzuschuss bis zur Höhe von 550 Euro  jährlich 
gewährt. 
 
4.1.3 Zusätzliche Fördermöglichkeiten 
Angebote der geförderten Begegnungsstätte, die insbesondere die Teilhabe älte-
rer Menschen fördern, können eine zusätzliche Förderung erhalten. Hierzu gehö-
ren z.B. 
 
- Gelegenheit für offene  Begegnung, angebotsungebundene Aufent-
haltsmöglichkeit  
- Patenschaften mit Seniorinnen bzw. Senioren mit Unterstützungsbedarf 
im Wohngebiet 
- Ehrenamtliche Besuchsdienste und Begleitangebote für Seniorinnen bzw. 
Senioren im Wohngebiet 
- Ehrenamtliche Beratung in Alltagsfragen  
- Aufbau und Begleitung nachbarschaftlicher Aktivitäten zur Unterstüt-
zung auf Hilfe angewiesener Seniorinnen und Senioren außerhalb des 
Angebots der Begegnungsstätte 
- generationenübergreifende und/oder interkulturelle Angebote

- Angebote für Frauen/Angebote für Männer 
 
Für eine nach Ziffer 4.1.1 geförderte Begegnungsstätte kann, soweit sie im För-
derjahr teilhabeorientierte Angebote tatsächlich bereitstellt, ein zusätzlicher Zu-
schuss von 50 Euro bis zu 200 Euro gewährt werden; stellt die Begegnungsstätte 
mehrere teilhabeorientierte Angebote bereit, kann der zusätzliche Zuschuss auf 
bis zu 400 Euro im Förderjahr bemessen werden, soweit die Inanspruchnahme 
der Angebote diesen Umfang rechtfertigt. Über die Höhe des zusätzlichen Zu-
schusses im Einzelfall entscheidet der Beirat (Ziffer 5.5).  
 
4.2 Änderungen der Öffnungszeiten/Neueröffnung 
Bei Änderungen der Öffnungszeiten und bei Neueröffnung ist für die Förderung der Mo-
nat entscheidend, in dem die Änderung eintritt bzw. die Begegnungsstätte eröffnet wird. 
 
4.3 Anpassung des Förderbeträge an die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 
Die vorstehenden Förderbeträge sind Höchstbeträge. Wenn das förderfähige Gesamtvo-
lumen aller Antragssteller den Umfang der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 
übersteigt, können die Förderungshöchstbeträge unterschritten werden. 
 
 
5. Verfahren 
 
5.1 Der Zuschuss ist schriftlich bis zum 31.03. des jeweiligen Förderjahres beim Sozialamt der 
Stadt Münster zu beantragen. Nach dem 31.03. eingehende Anträge können nicht mehr 
bezuschusst werden. 
 
5.2 Dem Antrag sind eine Übersicht über die Öffnungszeiten und Angebote sowie ein aktuel-
ler Mietnachweis beizufügen. Der Antrag benennt Änderungen (Öffnungszeiten, Angebo-
te, Höhe der Miet- und Betriebskosten) gegenüber dem Vorjahr. 
 
5.3 Die o. a. Frist gilt nicht für Neueröffnungen. 
Der Zuschuss ist bei Neueröffnungen spätestens 6 Monate nach Eröffnung schriftlich mit 
den unter 5.2 aufgeführten Unterlagen zu beantragen. 
 
5.4 Änderungen in den Öffnungszeiten sind dem Sozialamt umgehend schriftlich oder mit 
Email bekanntzugeben. 
 
5.5 Über den Antrag berät und entscheidet ein Beirat mit zwei Vertreterinnen bzw. Vertre-
tern der Kommunalen Seniorenvertretung sowie mit dem Sozialamt; bei Mehrheitsent-
scheidungen haben die Vertreterinnen bzw. die Vertreter der Kommunalen Seniorenver-
tretung sowie das Sozialamt jeweils eine Stimme.  
 
5.6 Sollten nach Bewilligung des Zuschusses die Voraussetzungen für die Gewährung ganz 
oder teilweise entfallen (Schließung der Begegnungsstätte, Änderung der Öffnungszei-
ten, Nutzungsteilung der Räumlichkeiten mit weiteren Trägern, Wechsel des Trägers,

etc.) so wird der überzahlte Zuschussbetrag mit evtl. Zuschussbeträgen des folgenden 
Jahres verrechnet. 
Ist eine Verrechnung nicht möglich, so sind die Zuschussempfänger verpflichtet, die 
überzahlten Beträge dem Sozialamt der Stadt Münster zu erstatten. 
 
5.7 Antragsteller sind die unter Ziffer 3 genannten Zuschussempfänger. 
 
5.8 Die geförderten Begegnungsangebote sind in den jeweiligen AK’s „Älter werden in Müns-
ter“ vorzustellen und sollen auch im Seniorenportal veröffentlicht werden. Sie arbeiten 
ferner mit den AK’s „Älter werden in Münster“ kontinuierlich zusammen. 
 
5.9 Die Kommunale Seniorenvertretung und der zuständige Fachausschuss erhalten jährlich 
eine Übersicht über die bewilligten Zuschüsse. 
 
 
6. Übergangsregelung 
Über Zuschüsse, die bis zum 31.03.2015 beantragt wurden, entscheidet das Sozialamt. Die 
Höhe der Zuschüsse bemisst sich nach den unter Ziffer 4.1.1 und 4.1.2 dieser Richtlinien auf-
geführten Beträgen. In 2015 geförderte Begegnungsstätten können einen zusätzlichen Zu-
schuss gem. Ziffer 4.1.3 für teilhabeorientierte Angebote im 2. Halbjahr 2015 erhalten, wenn 
er bis zum 30.09.2015 schriftlich beantragt wird. Über den zusätzlichen Zuschuss entscheidet 
der Beirat (Ziffer 5.5).  
 
 
7. Von diesen Richtlinien ausgenommene Zuschüsse 
Außerhalb dieser Richtlinien erhalten folgende Begegnungsstätten im Rahmen der verfügba-
ren Haushaltsmittel bis auf weiteres jährliche Zuschüsse: 
 
a) Begegnungsstätten für Seniorinnen und Senioren: 
- Seniorentreff Hansahof e.V. 
- Altes Backhaus e.V. 
 
b) (nachrichtlich:) Begegnungsstätten für Menschen mit Behinderung: 
- Verein der Hörbehinderten 
- Club 68 
  
 
8. Beratungs- und Entscheidungskompetenz des Rates 
Die Beratungs- und Entscheidungskompetenz des Rates über die Bereitstellung von Haus-
haltsmitteln zur Förderung von Begegnungsstätten der Alten- und Behindertenhilfe im Rah-
men der Beschlussfassung über den städtischen Haushalt werden von diesen Richtlinien 
nicht berührt. 
 
 
9. Inkrafttreten 
Diese Richtlinien treten am 01.05.2015 in Kraft; sie ersetzen die Richtlinien für die Bezu-
schussung von Begegnungsstätten der Alten- und Behindertenhilfe vom 01.01.1994.

Anlage 2

4261 Zeichen

Richtlinien 
für die Bezuschussung von Begegnungsstätten der Alten- und 
Behindertenhilfe 
(alt) 
1.  Verwendungszweck 
Die Stadt Münster gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuschüsse für offene 
Begegnungsstätten der Alten- und Behindertenhilfe, um damit auch künftig ein vielfältiges 
Angebot für Senioren/Seniorinnen und Behinderte unter Berücksichtigung der Bedarfs-
/Nachfragesituation im jeweiligen Stadtteil sicherzustellen. 
 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuschüsse besteht nicht. Die Stadt Münster entscheidet 
nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; die Förderungen 
sind dem Grund und der Höhe nach an die jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 
gebunden. 
 
 
2.  Gegenstand der Förderung 
Gefördert werden offene Begegnungsangebote/-stätten für Senioren/Seniorinnen und 
Behinderte in Abhängigkeit zu den jeweiligen Öffnungszeiten. 
 
 
3.  Zuschussempfänger 
Zuschussempfänger sind die Träger der o. a. Begegnungsstätten. 
 
 
4.  Art, Umfang und Höhe der Zuschüsse 
 
4.1  Eine Zuschussgewährung ist möglich für: 
- Regelmäßige Kommunikationsangebote der Alten- und Behindertenhilfe 
- Offene Begegnungsstätten für Senioren/Seniorinnen und Behinderte 
 
4.1.1  Regelmäßige Kommunikationsangebote im Bereich der Alten- und Behindertenhilfe 
Hierbei handelt es sich um Angebote im Bereich der Alten- und Behindertenhilfe, die 
regelmäßig zur Verfügung gestellt werden, aber die an Tagesstätten gestellten 
Anforderungen besonders hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit nicht erfüllen. 
Die Höhe der jährlichen Förderung (Höchstbetrag) orientiert sich an den 
tatsächlichen Öffnungszeiten der Angebote: 
 
1.100 DM (562,42 Euro)  bei  3 Stunden/Woche  –  6 Stunden/Woche 
1.800 DM (920,33 Euro)  bei  6 Stunden/Woche  –  9 Stunden/Woche 
2.500 DM (1.278,23 Euro)  bei  9 Stunden/Woche  –  12 Stunden/Woche 
3.200 DM (1.636,13 Euro)  bei  12 Stunden/Woche  –  15 Stunden/Woche 
3.900 DM (1.994,04 Euro)  bei  15 Stunden/Woche  –  19 Stunden/Woche 
Anlage 2

5.  Verfahren 
5.1  Der Zuschuss ist schriftlich bis zum 31.03. des jeweiligen Bewilligungsjahres beim Sozialamt 
der Stadt Münster zu beantragen. Nach dem 31.03. eingehende Anträge können nicht mehr 
bezuschusst werden. 
 
5.2  Dem Antrag sind eine Übersicht über die Öffnungszeiten sowie ein aktueller Mietnachweis 
beizufügen. 
 
5.3  Die o. a. Frist gilt nicht für Neueröffnungen. 
Der laufende Zuschuss bzw. die Startbeihilfe ist bei Neueröffnungen spätestens 6 Monate 
nach Eröffnung schriftlich mit den unter 5.2 aufgeführten Unterlagen zu beantragen. 
 
5.4  Änderungen in den Öffnungszeiten sind dem Sozialamt umgehend schriftlich 
bekanntzugeben. 
 
5.5  Sollten nach Bewilligung des Zuschusses die Voraussetzungen für die Gewährung ganz oder 
teilweise entfallen (Schließung der Begegnungsstätte, Änderung der Öffnungszeiten, 
Nutzungsteilung der Räumlichkeiten mit weiteren Trägern, Wechsel des Trägers, etc.) so wird 
der überzahlte Zuschussbetrag mit evtl. Zuschussbeträgen des folgenden Jahres verrechnet. 
Ist eine Verrechnung nicht möglich, so sind die Zuschussempfänger verpflichtet, die 
überzahlten Beträge dem Sozialamt der Stadt Münster zu erstatten. 
 
5.6  Antragsteller sind die unter Ziffer 3 genannten Zuschussempfänger. 
 
 
6.  Übergangsregelung 
6.1  Für den Club 68 e.V. und den Verein für Hörbehinderte bemisst sich die Zuschusshöhe nach 
dem Beschluss des Ausschusses für Soziales und Gesundheit vom 08.05.1991. 
 
6.2  Die jeweilige Auszahlung der Zuschussbeträge erfolgt nach dem bisherigen Verfahren. 
Neuanträge auf Zuschussförderung erhalten jeweils im laufenden Haushaltsjahr die für das 
laufende Kalenderjahr fälligen Zuschüsse. 
Dem Ausschuss für Soziales und Gesundheit wird einmal jährlich eine Übersicht über die in 
dem jeweiligen Haushaltsjahr bewilligten Zuschüsse zur Kenntnis gegeben. 
 
7.  Beratungs- und Entscheidungskompetenz des Rates 
Die Beratungs- und Entscheidungskompetenz des Rates über die Bereitstellung von 
Haushaltsmitteln zur Förderung von Begegnungsstätten der Alten- und Behindertenhilfe im 
Rahmen der Beschlussfassung über den städtischen Haushalt werden von diesen Richtlinien nicht 
berührt. 
 
8.  Inkrafttreten 
Diese Richtlinien treten zum 01.01.1994 in Kraft.

Beschlussvorlage

8471 Zeichen

V/0236/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Neufassung der Richtlinien für die Bezuschussung von Begegnungsstätten 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.04.2015 Ausschuss für Gleichstellung Vorberatung 
22.04.2015 Integrationsrat Vorberatung 
27.04.2015 Kommunale Seniorenvertretung Vorberatung 
28.04.2015 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit 
 Behinderungen Vorberatung 
29.04.2015 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit,  
 Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Ausschuss stimmt den neuen Richtlinien für die Bezuschussung von Begegnungs-
stätten der Altenhilfe zu. 
2. Die neuen Richtlinien treten zum 01.05.2015 in Kraft.  
3. Die Entscheidung über die Bewilligung der Zuschüsse trifft ein Beirat, der sich aus einem/r 
Mitarbeiter/in der Verwaltung sowie aus zwei weiteren Personen zusammensetzt, die die 
Kommunale Seniorenvertretung aus ihrer Mitte benennt. 
4. Die Träger der bisher geförderten Begegnungsstätten und Treffs werden über die Ände-
rungen informiert. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 050
3 
Sicherung besonderer sozi a-
ler Bedarfe 
2015 102.316  Inkl. aus 2014 
übertragene 
Mittel von 
14.036 € 
Zeile 15 Transferaufwendungen 2016 ff. 88.280  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0236/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Menke 
Ruf: 
492-5025 
E-Mail: 
MenkeChristine@stadt-muenster.de  
Datum: 
24.03.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0236/2015 
 
 
Begründung: 
Mit Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 19.09.2012 wurde das Maßnahmeprogramm zur 
Förderung von Teilhabe im Alter und zur Vermeidung von Altersarmut (V/0405/2012) einstimmig 
verabschiedet. Eine wesentliche Vorgabe des Programms ist die Neuausrichtung des Begeg-
nungsstättenangebotes für alte und behinderte Menschen. Hierzu gehören die Richtlinien für die 
Bezuschussung von Begegnungsstätten der Alten- und Behindertenhilfe, die unverändert seit 1994 
bestehen. Diese Richtlinien orientieren sich einzig an den Öffnungszeiten. Insgesamt werden 
hiermit Begegnungsangebote für alte und behinderte Menschen mit 88.280 Euro jährlich unter-
stützt. Mit der Aufnahme der Bezuschussung von Begegnungsstätten für alte Menschen in das 
Maßnahmeprogramm Teilhabe im Alter entstand der Auftrag, diese Richtlinien zum einen den ver-
änderten Gegebenheiten anzupassen und vor allem die Funktion der Teilhabe im Alter damit zu 
stärken. 
 
Mit Vorlage V/0175/2013 wurde das Verfahren zur Neuausrichtung für die Bezuschussung von 
Begegnungsstätten vorgestellt. Beginnend zur Überarbeitung der Förderrichtlinien hatte am 
30.01.2013 ein Tagesworkshop „Begegnungsstätten für Seniorinnen und Senioren – Standortbe-
stimmung und Neuausrichtung“ stattgefunden. Im weiteren Entwicklungsprozess wurde eine Be-
fragung von 50 Begegnungsstätten gemeinsam mit der Kommunalen Seniorenvertretung und der 
Katholischen Hochschule NRW in Münster durchgeführt.  
 
Die Ergebnisse des Tagesworkshops vom 30.01.2013 zur Standortbestimmung und Neuausrich-
tung der Begegnungsstätten für Seniorinnen und Senioren hatten ergeben: 
 
Angebote  
- sollen nachfrageorientiert, wohnortnah, bedarfsdeckend und nachhaltig entwickelt und 
durchgeführt werden, 
- geistige und körperliche Gesundheit und Mobilität sollen gefördert und erhalten bleiben, 
- sollen sich an der Integration älterer Menschen in das Gemeinschaftsleben orientieren, 
- sollen die Selbstständigkeit älterer Menschen durch ergänzende Information und Beratung 
erhalten, 
- sollen die Autonomie anerkennen – zur Förderung des Wohlbefindens der älteren Genera-
tion. 
 
Zugang und Erreichbarkeit: 
- Öffnungszeiten mit offener Tür 
- Niedrigschwelliger Zugang und barrierefreie Ausstattung 
- Bereitstellung kostenloser Angebote 
- Berücksichtigung der Interessen aller Altersgruppen (55 – 90 Jahre) 
- Achtung herkunfts-, behinderungsbedingter und geschlechtsspezifischer Unterschiede 
 
Vernetzung und Öffentlichkeit 
- Beteiligung an Quartiers- und Stadtteilnetzwerken 
- Nachhaltige Kontaktaufnahme zur stadtteilorientierten sozialen Arbeit, den Sozialbüros der 
Kirchengemeinden, den Initiativen „Von Mensch zu Mensch“ und weiteren Anbietern der of-
fenen Altenhilfe im Stadtteil 
- Aufbau eines Netzwerkes Begegnungsstätten für ältere Menschen in Münster und Teil-
nahme an Fort- und Weiterbildungsangeboten

- 3 - 
V/0236/2015 
Aus der Befragung von rund 50 Begegnungsstätten für ältere Menschen in Münster sind folgende 
Ergebnisse hervorgegangen: 
 
- Zwei Drittel der befragten Begegnungsstätten weisen einen stadtteilübergreifenden Besu-
cherkreis auf 
- Neben der vorwiegend angesprochenen Zielgruppe der Personen 60+ (100 %) geben 44 % 
der Begegnungsstätten an, auch (aber nicht ausschließlich) jüngere Personen zu ihrem 
Besucherkreis zu zählen (intergenerativ). Ebenso viele Begegnungsstätten zählen Men-
schen aus anderen Kulturkreisen zu ihrer Klientel. 
- Mehr als die Hälfte der Begegnungsstätten werden pro Öffnung von 11 – 30 Personen be-
sucht, lediglich 4 Begegnungsstätten haben regelmäßig durchschnittlich weniger als 10 Be-
sucherinnen und Besucher. 
- 80 % der Begegnungsstätten berichten von zunehmenden und zumindest gleichbleibenden 
Besucherzahlen. 
- Drei Viertel der Begegnungsstätten halten kostenlose Aufenthaltsmöglichkeiten ohne Teil-
nahmepflicht an Angeboten vor. 
- Alle Begegnungsstätten versuchen ihren Besucherkreis zu erweitern. 
- Die absolute Zahl männlicher Ehrenamtlicher ist deutlich geringer als die Zahl weiblicher 
Ehrenamtlicher. 
- Mehr als drei Viertel der Begegnungsstätten bieten Unterstützungsangebote an, die sich 
ausdrücklich an Ehrenamtliche richten 
- Bis auf sechs beurteilen alle Begegnungsstätten ihre Angebote als nachfragegerecht bzw. 
eher nachfragegerecht, dennoch sehen 40 Begegnungsstätten unterschiedliche Optimie-
rungsbedarfe hinsichtlich der Struktur, der Ausstattung, der Angebotsvielfalt etc. 
- 70 % der Begegnungsstätten nehmen an einem oder mehreren Arbeitskreisen teil. 
- 70 % der Begegnungsstätten nutzen andere Kooperationsformen (Schulen, Kitas, Werbe-
gemeinschaften etc.). 
 
Aufgrund der Methode (Studierende und Mitglieder der Kommunalen Seniorenvertretung als Inter-
viewende, wechselnde Beteiligte) können diese Ergebnisse als grobe Orientierung verstanden 
werden. 
 
Für die Neuausrichtung der Förderrichtlinien haben sich folgende markante Punkte ergeben: 
 
- Die Angebote der Begegnungsstätten sollen nachfrage- und bedarfsorientiert auf das Quar-
tier bezogen sein. 
- Die Angebote müssen offen zugänglich sein, sie sollen die Teilhabe fördern. 
- Die Angebote sollen in Stadtteilnetzwerken (AK’s „Älter werden in Münster“) vorgestellt 
werden. 
- Die Zuschussorientierung an den Öffnungszeiten soll als Basisberechnung erhalten blei-
ben. 
- Besondere Zusatzangebote können eine Bonusförderung erhalten, z. B. Patenschaften, 
Begleitangebote. 
- Über die Förderanträge soll gemeinsam mit der Kommunalen Seniorenvertretung entschie-
den werden. Hierzu wird ein Beirat eingerichtet, der aus zwei von der Kommunalen Senio-
renvertretung aus ihrer Mitte bestimmten Vertreter/-innen sowie aus einem/r Mitarbeiter/in 
der Verwaltung besteht. 
 
Die Zuschüsse im Rahmen der Förderung von Begegnungsstätten stellen eine Basisfinanzierung 
mit Anreizkomponente zur Absicherung des Angebots dar; eine vollständige Finanzierung einer 
Begegnungsstätte ist jedoch nicht vorgesehen.  
 
Die Richtlinien für die Bezuschussung von Begegnungsstätten für alte und behinderte Menschen 
werden nun in Richtlinien für die Bezuschussung von Begegnungsstätten für alte Menschen um-
gewandelt. Begegnungsstätten für Menschen mit Behinderung werden außerhalb dieser Richtli-
nien gefördert. Die bisher in den Förderrichtlinien genannten Einrichtungen mit Zuschüssen abseits

- 4 - 
V/0236/2015 
der Standardbeträge werden auch weiterhin außerhalb dieser Richtlinien unterstützt. In den Richt-
linien werden die Beträge der Zuschüsse gerundet. Die bisher geförderten Begegnungsstätten 
werden über die Änderungen informiert. Für sie ergeben sich nur geringfügige Änderungen durch 
die Rundung der zuvor umgerechneten Beträge. 
 
 
In Vertretung 
 
 
 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
 
Anlagen: 
1. Neue Richtlinien zur Bezuschussung von Begegnungsstätten der Altenhilfe 
2. Alte Richtlinien zur Bezuschussung von Begegnungsstätten der Alten- und Behindertenhilfe

Beratungsverlauf (5)

14.04.2015 Ausschuss für Gleichstellung
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
22.04.2015 Integrationsrat
TOP 3.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
27.04.2015 Kommunale Seniorenvertretung
TOP 2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
28.04.2015 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.06.2015 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0236/2015
Typ
Vorlagen
Datum
31.03.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37