V/0236/2015
Neufassung der Richtlinien für die Bezuschussung von Begegnungsstätten
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Anlage 1
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Richtlinien für die Bezuschussung von Begegnungsstätten der Altenhilfe 1. Verwendungszweck Die Stadt Münster gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuschüsse für offene Begeg- nungsstätten der Altenhilfe, um damit auch künftig ein vielfältiges Angebot für Senio- ren/Seniorinnen unter Berücksichtigung der Bedarfs-/Nachfragesituation im jeweiligen Stadt- teil sicherzustellen. Die Begegnungsstätten sollen mit ihren Angeboten insbesondere die Teilhabe im Alter fördern und diese für arme oder von Armut bedrohte ältere Menschen er- möglichen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuschüsse besteht nicht. Die Stadt Münster ent- scheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; die Förderungen sind dem Grund und der Höhe nach an die jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gebunden. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden offene Begegnungsangebote/-stätten für Senioren/Seniorinnen in Abhän- gigkeit zu den jeweiligen Öffnungszeiten. 3. Zuschussempfänger Zuschussempfänger sind die Träger der o. a. Begegnungsstätten. 4. Art, Umfang und Höhe der Zuschüsse 4.1 Eine Zuschussgewährung ist möglich für: - Regelmäßige Kommunikationsangebote der Altenhilfe - Offene Begegnungsstätten für Senioren/Seniorinnen 4.1.1 Regelmäßige Kommunikationsangebote im Bereich der Altenhilfe Hierbei handelt es sich um Angebote im Bereich der Altenhilfe, die regelmäßig zur Verfügung gestellt werden, aber die an Tagesstätten gestellten Anforderun- gen besonders hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit nicht erfüllen. Die Höhe der jährlichen Förderung (Höchstbetrag) orientiert sich an den tatsäch- lichen Öffnungszeiten der Angebote: 600 Euro bei 3 – 6 Stunden/Woche 950 Euro bei 6 – 9 Stunden/Woche 1.300 Euro bei 9 – 12 Stunden/Woche 1.650 Euro bei 12 – 15 Stunden/Woche 2.000 Euro bei 15 – 19 Stunden/Woche Anlage 1 4.1.2 Offene Begegnungsstätten für Senioren/Seniorinnen Hierbei handelt es sich um offene Angebote im Bereich der Altenhilfe, die wö- chentlich mindestens 20 Stunden zur Verfügung stehen. Die Zuschussbeträge für diese Angebote setzen sich aus zwei Komponenten zusammen: - Der Grundförderung - Der Miet- und/oder Betriebskostenförderung. 4.1.2.1 Grundförderung Die Grundförderung wird auf 2.300 Euro (Höchstbetrag) festgesetzt. 4.1.2.2 Miet- und/oder Betriebskostenförderung Zusätzlich zur Grundförderung wird unter folgenden Voraussetzungen ein Zuschuss zu den Mietkosten gewährt: - Es müssen dauerhaft gegen Entgelt mit ausschließlicher Zweckbestim- mung für das Angebot von einem/r Dritten, mit dem bzw. der der Träger nicht organisatorisch verbunden ist, Flächen bzw. Räume angemietet worden sein. - Miet- oder Betriebskosten, die sich auf diese Flächen bzw. Räume bezie- hen, werden durch die Stadt Münster in demselben Bewilligungszeit- raum nicht gefördert. Die Höhe des Mietkostenzuschusses wird auf 25 % der Bruttomiete, höchs- tens auf 1.550 Euro festgesetzt. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mietkostenzuschusses nicht vor, wird ein Betriebskostenzuschuss bis zur Höhe von 550 Euro jährlich gewährt. 4.1.3 Zusätzliche Fördermöglichkeiten Angebote der geförderten Begegnungsstätte, die insbesondere die Teilhabe älte- rer Menschen fördern, können eine zusätzliche Förderung erhalten. Hierzu gehö- ren z.B. - Gelegenheit für offene Begegnung, angebotsungebundene Aufent- haltsmöglichkeit - Patenschaften mit Seniorinnen bzw. Senioren mit Unterstützungsbedarf im Wohngebiet - Ehrenamtliche Besuchsdienste und Begleitangebote für Seniorinnen bzw. Senioren im Wohngebiet - Ehrenamtliche Beratung in Alltagsfragen - Aufbau und Begleitung nachbarschaftlicher Aktivitäten zur Unterstüt- zung auf Hilfe angewiesener Seniorinnen und Senioren außerhalb des Angebots der Begegnungsstätte - generationenübergreifende und/oder interkulturelle Angebote - Angebote für Frauen/Angebote für Männer Für eine nach Ziffer 4.1.1 geförderte Begegnungsstätte kann, soweit sie im För- derjahr teilhabeorientierte Angebote tatsächlich bereitstellt, ein zusätzlicher Zu- schuss von 50 Euro bis zu 200 Euro gewährt werden; stellt die Begegnungsstätte mehrere teilhabeorientierte Angebote bereit, kann der zusätzliche Zuschuss auf bis zu 400 Euro im Förderjahr bemessen werden, soweit die Inanspruchnahme der Angebote diesen Umfang rechtfertigt. Über die Höhe des zusätzlichen Zu- schusses im Einzelfall entscheidet der Beirat (Ziffer 5.5). 4.2 Änderungen der Öffnungszeiten/Neueröffnung Bei Änderungen der Öffnungszeiten und bei Neueröffnung ist für die Förderung der Mo- nat entscheidend, in dem die Änderung eintritt bzw. die Begegnungsstätte eröffnet wird. 4.3 Anpassung des Förderbeträge an die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Die vorstehenden Förderbeträge sind Höchstbeträge. Wenn das förderfähige Gesamtvo- lumen aller Antragssteller den Umfang der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt, können die Förderungshöchstbeträge unterschritten werden. 5. Verfahren 5.1 Der Zuschuss ist schriftlich bis zum 31.03. des jeweiligen Förderjahres beim Sozialamt der Stadt Münster zu beantragen. Nach dem 31.03. eingehende Anträge können nicht mehr bezuschusst werden. 5.2 Dem Antrag sind eine Übersicht über die Öffnungszeiten und Angebote sowie ein aktuel- ler Mietnachweis beizufügen. Der Antrag benennt Änderungen (Öffnungszeiten, Angebo- te, Höhe der Miet- und Betriebskosten) gegenüber dem Vorjahr. 5.3 Die o. a. Frist gilt nicht für Neueröffnungen. Der Zuschuss ist bei Neueröffnungen spätestens 6 Monate nach Eröffnung schriftlich mit den unter 5.2 aufgeführten Unterlagen zu beantragen. 5.4 Änderungen in den Öffnungszeiten sind dem Sozialamt umgehend schriftlich oder mit Email bekanntzugeben. 5.5 Über den Antrag berät und entscheidet ein Beirat mit zwei Vertreterinnen bzw. Vertre- tern der Kommunalen Seniorenvertretung sowie mit dem Sozialamt; bei Mehrheitsent- scheidungen haben die Vertreterinnen bzw. die Vertreter der Kommunalen Seniorenver- tretung sowie das Sozialamt jeweils eine Stimme. 5.6 Sollten nach Bewilligung des Zuschusses die Voraussetzungen für die Gewährung ganz oder teilweise entfallen (Schließung der Begegnungsstätte, Änderung der Öffnungszei- ten, Nutzungsteilung der Räumlichkeiten mit weiteren Trägern, Wechsel des Trägers, etc.) so wird der überzahlte Zuschussbetrag mit evtl. Zuschussbeträgen des folgenden Jahres verrechnet. Ist eine Verrechnung nicht möglich, so sind die Zuschussempfänger verpflichtet, die überzahlten Beträge dem Sozialamt der Stadt Münster zu erstatten. 5.7 Antragsteller sind die unter Ziffer 3 genannten Zuschussempfänger. 5.8 Die geförderten Begegnungsangebote sind in den jeweiligen AK’s „Älter werden in Müns- ter“ vorzustellen und sollen auch im Seniorenportal veröffentlicht werden. Sie arbeiten ferner mit den AK’s „Älter werden in Münster“ kontinuierlich zusammen. 5.9 Die Kommunale Seniorenvertretung und der zuständige Fachausschuss erhalten jährlich eine Übersicht über die bewilligten Zuschüsse. 6. Übergangsregelung Über Zuschüsse, die bis zum 31.03.2015 beantragt wurden, entscheidet das Sozialamt. Die Höhe der Zuschüsse bemisst sich nach den unter Ziffer 4.1.1 und 4.1.2 dieser Richtlinien auf- geführten Beträgen. In 2015 geförderte Begegnungsstätten können einen zusätzlichen Zu- schuss gem. Ziffer 4.1.3 für teilhabeorientierte Angebote im 2. Halbjahr 2015 erhalten, wenn er bis zum 30.09.2015 schriftlich beantragt wird. Über den zusätzlichen Zuschuss entscheidet der Beirat (Ziffer 5.5). 7. Von diesen Richtlinien ausgenommene Zuschüsse Außerhalb dieser Richtlinien erhalten folgende Begegnungsstätten im Rahmen der verfügba- ren Haushaltsmittel bis auf weiteres jährliche Zuschüsse: a) Begegnungsstätten für Seniorinnen und Senioren: - Seniorentreff Hansahof e.V. - Altes Backhaus e.V. b) (nachrichtlich:) Begegnungsstätten für Menschen mit Behinderung: - Verein der Hörbehinderten - Club 68 8. Beratungs- und Entscheidungskompetenz des Rates Die Beratungs- und Entscheidungskompetenz des Rates über die Bereitstellung von Haus- haltsmitteln zur Förderung von Begegnungsstätten der Alten- und Behindertenhilfe im Rah- men der Beschlussfassung über den städtischen Haushalt werden von diesen Richtlinien nicht berührt. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 01.05.2015 in Kraft; sie ersetzen die Richtlinien für die Bezu- schussung von Begegnungsstätten der Alten- und Behindertenhilfe vom 01.01.1994.
Anlage 2
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Richtlinien für die Bezuschussung von Begegnungsstätten der Alten- und Behindertenhilfe (alt) 1. Verwendungszweck Die Stadt Münster gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuschüsse für offene Begegnungsstätten der Alten- und Behindertenhilfe, um damit auch künftig ein vielfältiges Angebot für Senioren/Seniorinnen und Behinderte unter Berücksichtigung der Bedarfs- /Nachfragesituation im jeweiligen Stadtteil sicherzustellen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuschüsse besteht nicht. Die Stadt Münster entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; die Förderungen sind dem Grund und der Höhe nach an die jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gebunden. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden offene Begegnungsangebote/-stätten für Senioren/Seniorinnen und Behinderte in Abhängigkeit zu den jeweiligen Öffnungszeiten. 3. Zuschussempfänger Zuschussempfänger sind die Träger der o. a. Begegnungsstätten. 4. Art, Umfang und Höhe der Zuschüsse 4.1 Eine Zuschussgewährung ist möglich für: - Regelmäßige Kommunikationsangebote der Alten- und Behindertenhilfe - Offene Begegnungsstätten für Senioren/Seniorinnen und Behinderte 4.1.1 Regelmäßige Kommunikationsangebote im Bereich der Alten- und Behindertenhilfe Hierbei handelt es sich um Angebote im Bereich der Alten- und Behindertenhilfe, die regelmäßig zur Verfügung gestellt werden, aber die an Tagesstätten gestellten Anforderungen besonders hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit nicht erfüllen. Die Höhe der jährlichen Förderung (Höchstbetrag) orientiert sich an den tatsächlichen Öffnungszeiten der Angebote: 1.100 DM (562,42 Euro) bei 3 Stunden/Woche – 6 Stunden/Woche 1.800 DM (920,33 Euro) bei 6 Stunden/Woche – 9 Stunden/Woche 2.500 DM (1.278,23 Euro) bei 9 Stunden/Woche – 12 Stunden/Woche 3.200 DM (1.636,13 Euro) bei 12 Stunden/Woche – 15 Stunden/Woche 3.900 DM (1.994,04 Euro) bei 15 Stunden/Woche – 19 Stunden/Woche Anlage 2 5. Verfahren 5.1 Der Zuschuss ist schriftlich bis zum 31.03. des jeweiligen Bewilligungsjahres beim Sozialamt der Stadt Münster zu beantragen. Nach dem 31.03. eingehende Anträge können nicht mehr bezuschusst werden. 5.2 Dem Antrag sind eine Übersicht über die Öffnungszeiten sowie ein aktueller Mietnachweis beizufügen. 5.3 Die o. a. Frist gilt nicht für Neueröffnungen. Der laufende Zuschuss bzw. die Startbeihilfe ist bei Neueröffnungen spätestens 6 Monate nach Eröffnung schriftlich mit den unter 5.2 aufgeführten Unterlagen zu beantragen. 5.4 Änderungen in den Öffnungszeiten sind dem Sozialamt umgehend schriftlich bekanntzugeben. 5.5 Sollten nach Bewilligung des Zuschusses die Voraussetzungen für die Gewährung ganz oder teilweise entfallen (Schließung der Begegnungsstätte, Änderung der Öffnungszeiten, Nutzungsteilung der Räumlichkeiten mit weiteren Trägern, Wechsel des Trägers, etc.) so wird der überzahlte Zuschussbetrag mit evtl. Zuschussbeträgen des folgenden Jahres verrechnet. Ist eine Verrechnung nicht möglich, so sind die Zuschussempfänger verpflichtet, die überzahlten Beträge dem Sozialamt der Stadt Münster zu erstatten. 5.6 Antragsteller sind die unter Ziffer 3 genannten Zuschussempfänger. 6. Übergangsregelung 6.1 Für den Club 68 e.V. und den Verein für Hörbehinderte bemisst sich die Zuschusshöhe nach dem Beschluss des Ausschusses für Soziales und Gesundheit vom 08.05.1991. 6.2 Die jeweilige Auszahlung der Zuschussbeträge erfolgt nach dem bisherigen Verfahren. Neuanträge auf Zuschussförderung erhalten jeweils im laufenden Haushaltsjahr die für das laufende Kalenderjahr fälligen Zuschüsse. Dem Ausschuss für Soziales und Gesundheit wird einmal jährlich eine Übersicht über die in dem jeweiligen Haushaltsjahr bewilligten Zuschüsse zur Kenntnis gegeben. 7. Beratungs- und Entscheidungskompetenz des Rates Die Beratungs- und Entscheidungskompetenz des Rates über die Bereitstellung von Haushaltsmitteln zur Förderung von Begegnungsstätten der Alten- und Behindertenhilfe im Rahmen der Beschlussfassung über den städtischen Haushalt werden von diesen Richtlinien nicht berührt. 8. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01.01.1994 in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0236/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Neufassung der Richtlinien für die Bezuschussung von Begegnungsstätten Beratungsfolge 14.04.2015 Ausschuss für Gleichstellung Vorberatung 22.04.2015 Integrationsrat Vorberatung 27.04.2015 Kommunale Seniorenvertretung Vorberatung 28.04.2015 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Vorberatung 29.04.2015 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Ausschuss stimmt den neuen Richtlinien für die Bezuschussung von Begegnungs- stätten der Altenhilfe zu. 2. Die neuen Richtlinien treten zum 01.05.2015 in Kraft. 3. Die Entscheidung über die Bewilligung der Zuschüsse trifft ein Beirat, der sich aus einem/r Mitarbeiter/in der Verwaltung sowie aus zwei weiteren Personen zusammensetzt, die die Kommunale Seniorenvertretung aus ihrer Mitte benennt. 4. Die Träger der bisher geförderten Begegnungsstätten und Treffs werden über die Ände- rungen informiert. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 050 3 Sicherung besonderer sozi a- ler Bedarfe 2015 102.316 Inkl. aus 2014 übertragene Mittel von 14.036 € Zeile 15 Transferaufwendungen 2016 ff. 88.280 Vorlagen-Nr.: V/0236/2015 Auskunft erteilt: Frau Menke Ruf: 492-5025 E-Mail: MenkeChristine@stadt-muenster.de Datum: 24.03.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0236/2015 Begründung: Mit Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 19.09.2012 wurde das Maßnahmeprogramm zur Förderung von Teilhabe im Alter und zur Vermeidung von Altersarmut (V/0405/2012) einstimmig verabschiedet. Eine wesentliche Vorgabe des Programms ist die Neuausrichtung des Begeg- nungsstättenangebotes für alte und behinderte Menschen. Hierzu gehören die Richtlinien für die Bezuschussung von Begegnungsstätten der Alten- und Behindertenhilfe, die unverändert seit 1994 bestehen. Diese Richtlinien orientieren sich einzig an den Öffnungszeiten. Insgesamt werden hiermit Begegnungsangebote für alte und behinderte Menschen mit 88.280 Euro jährlich unter- stützt. Mit der Aufnahme der Bezuschussung von Begegnungsstätten für alte Menschen in das Maßnahmeprogramm Teilhabe im Alter entstand der Auftrag, diese Richtlinien zum einen den ver- änderten Gegebenheiten anzupassen und vor allem die Funktion der Teilhabe im Alter damit zu stärken. Mit Vorlage V/0175/2013 wurde das Verfahren zur Neuausrichtung für die Bezuschussung von Begegnungsstätten vorgestellt. Beginnend zur Überarbeitung der Förderrichtlinien hatte am 30.01.2013 ein Tagesworkshop „Begegnungsstätten für Seniorinnen und Senioren – Standortbe- stimmung und Neuausrichtung“ stattgefunden. Im weiteren Entwicklungsprozess wurde eine Be- fragung von 50 Begegnungsstätten gemeinsam mit der Kommunalen Seniorenvertretung und der Katholischen Hochschule NRW in Münster durchgeführt. Die Ergebnisse des Tagesworkshops vom 30.01.2013 zur Standortbestimmung und Neuausrich- tung der Begegnungsstätten für Seniorinnen und Senioren hatten ergeben: Angebote - sollen nachfrageorientiert, wohnortnah, bedarfsdeckend und nachhaltig entwickelt und durchgeführt werden, - geistige und körperliche Gesundheit und Mobilität sollen gefördert und erhalten bleiben, - sollen sich an der Integration älterer Menschen in das Gemeinschaftsleben orientieren, - sollen die Selbstständigkeit älterer Menschen durch ergänzende Information und Beratung erhalten, - sollen die Autonomie anerkennen – zur Förderung des Wohlbefindens der älteren Genera- tion. Zugang und Erreichbarkeit: - Öffnungszeiten mit offener Tür - Niedrigschwelliger Zugang und barrierefreie Ausstattung - Bereitstellung kostenloser Angebote - Berücksichtigung der Interessen aller Altersgruppen (55 – 90 Jahre) - Achtung herkunfts-, behinderungsbedingter und geschlechtsspezifischer Unterschiede Vernetzung und Öffentlichkeit - Beteiligung an Quartiers- und Stadtteilnetzwerken - Nachhaltige Kontaktaufnahme zur stadtteilorientierten sozialen Arbeit, den Sozialbüros der Kirchengemeinden, den Initiativen „Von Mensch zu Mensch“ und weiteren Anbietern der of- fenen Altenhilfe im Stadtteil - Aufbau eines Netzwerkes Begegnungsstätten für ältere Menschen in Münster und Teil- nahme an Fort- und Weiterbildungsangeboten - 3 - V/0236/2015 Aus der Befragung von rund 50 Begegnungsstätten für ältere Menschen in Münster sind folgende Ergebnisse hervorgegangen: - Zwei Drittel der befragten Begegnungsstätten weisen einen stadtteilübergreifenden Besu- cherkreis auf - Neben der vorwiegend angesprochenen Zielgruppe der Personen 60+ (100 %) geben 44 % der Begegnungsstätten an, auch (aber nicht ausschließlich) jüngere Personen zu ihrem Besucherkreis zu zählen (intergenerativ). Ebenso viele Begegnungsstätten zählen Men- schen aus anderen Kulturkreisen zu ihrer Klientel. - Mehr als die Hälfte der Begegnungsstätten werden pro Öffnung von 11 – 30 Personen be- sucht, lediglich 4 Begegnungsstätten haben regelmäßig durchschnittlich weniger als 10 Be- sucherinnen und Besucher. - 80 % der Begegnungsstätten berichten von zunehmenden und zumindest gleichbleibenden Besucherzahlen. - Drei Viertel der Begegnungsstätten halten kostenlose Aufenthaltsmöglichkeiten ohne Teil- nahmepflicht an Angeboten vor. - Alle Begegnungsstätten versuchen ihren Besucherkreis zu erweitern. - Die absolute Zahl männlicher Ehrenamtlicher ist deutlich geringer als die Zahl weiblicher Ehrenamtlicher. - Mehr als drei Viertel der Begegnungsstätten bieten Unterstützungsangebote an, die sich ausdrücklich an Ehrenamtliche richten - Bis auf sechs beurteilen alle Begegnungsstätten ihre Angebote als nachfragegerecht bzw. eher nachfragegerecht, dennoch sehen 40 Begegnungsstätten unterschiedliche Optimie- rungsbedarfe hinsichtlich der Struktur, der Ausstattung, der Angebotsvielfalt etc. - 70 % der Begegnungsstätten nehmen an einem oder mehreren Arbeitskreisen teil. - 70 % der Begegnungsstätten nutzen andere Kooperationsformen (Schulen, Kitas, Werbe- gemeinschaften etc.). Aufgrund der Methode (Studierende und Mitglieder der Kommunalen Seniorenvertretung als Inter- viewende, wechselnde Beteiligte) können diese Ergebnisse als grobe Orientierung verstanden werden. Für die Neuausrichtung der Förderrichtlinien haben sich folgende markante Punkte ergeben: - Die Angebote der Begegnungsstätten sollen nachfrage- und bedarfsorientiert auf das Quar- tier bezogen sein. - Die Angebote müssen offen zugänglich sein, sie sollen die Teilhabe fördern. - Die Angebote sollen in Stadtteilnetzwerken (AK’s „Älter werden in Münster“) vorgestellt werden. - Die Zuschussorientierung an den Öffnungszeiten soll als Basisberechnung erhalten blei- ben. - Besondere Zusatzangebote können eine Bonusförderung erhalten, z. B. Patenschaften, Begleitangebote. - Über die Förderanträge soll gemeinsam mit der Kommunalen Seniorenvertretung entschie- den werden. Hierzu wird ein Beirat eingerichtet, der aus zwei von der Kommunalen Senio- renvertretung aus ihrer Mitte bestimmten Vertreter/-innen sowie aus einem/r Mitarbeiter/in der Verwaltung besteht. Die Zuschüsse im Rahmen der Förderung von Begegnungsstätten stellen eine Basisfinanzierung mit Anreizkomponente zur Absicherung des Angebots dar; eine vollständige Finanzierung einer Begegnungsstätte ist jedoch nicht vorgesehen. Die Richtlinien für die Bezuschussung von Begegnungsstätten für alte und behinderte Menschen werden nun in Richtlinien für die Bezuschussung von Begegnungsstätten für alte Menschen um- gewandelt. Begegnungsstätten für Menschen mit Behinderung werden außerhalb dieser Richtli- nien gefördert. Die bisher in den Förderrichtlinien genannten Einrichtungen mit Zuschüssen abseits - 4 - V/0236/2015 der Standardbeträge werden auch weiterhin außerhalb dieser Richtlinien unterstützt. In den Richt- linien werden die Beträge der Zuschüsse gerundet. Die bisher geförderten Begegnungsstätten werden über die Änderungen informiert. Für sie ergeben sich nur geringfügige Änderungen durch die Rundung der zuvor umgerechneten Beträge. In Vertretung Thomas Paal Stadtrat Anlagen: 1. Neue Richtlinien zur Bezuschussung von Begegnungsstätten der Altenhilfe 2. Alte Richtlinien zur Bezuschussung von Begegnungsstätten der Alten- und Behindertenhilfe
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0236/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 31.03.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37