A-R/0069/2015
Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Freigänger-Katzen
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a-r-0069-2015-Kastrationspflicht für Katzen
7337 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. A-R/ 0069/ 2015
Weseler Str. 19-21
48151 Münster
Tel. 0251 76026743
Fax 0251 76023830
gruppe@orange-ratms.de
Ratsantrag
Münster, 24.11.2015
Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und
Registrierpflicht für Freigänger-Katzen
Der Rat möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt eine ordnungsbehördliche Verordnung zu erstellen,
die eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Katzen vorsieht.
Begründung:
Die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht steht nicht
nur im Einklang mit dem Tierschutzgesetz, sie verwi rklicht auch das in Art. 20 a GG
verankerte Gebot zum effektiveren Tierschutz. Die K astrations-, Kennzeichnungs-
und Registrierpflicht wird von namhaften Verbänden wie dem Deutschen
Tierschutzbund aber auch von der Bundestierärztekammer unterstützt.
Siehe ausführliche Anlage 1:
Stellungnahme des Tierschutz-Verein Münster und Umgegend e.V.
Gez.
Piraten - Ratsherr Johannes Schmanck
ÖDP – Ratsherr Franz Pohlmann
Anlage 1
Begründung für Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und
Registrierpflicht für Freigängerkatzen in Münster
Katzen sind domestizierte Haustiere, für die der Me nsch die Verantwortung trägt. Herrenlose,
frei lebende Katzen (in aller Regel verwilderte Hau skatzen) stammen letztendlich alle von
Katzen ab, die sich in der Obhut des Menschen befun den haben und deren Fortpflanzung
nicht kontrolliert wurde.
Die Katze ist zu einem beliebten Heimtier geworden und hat lange dem Hund den Rang
abgelaufen. Sie ist leicht zu beschaffen. In aller Regel werden sie unentgeltlich verschenkt.
Bei der Abgabe des Katzennachwuchses wird sehr oft nicht auf Zuverlässigkeit des künftigen
Katzenhalters Wert gelegt. Die Jungtiere müssen züg ig aus dem Haus weil der nächste Wurf
bereits ansteht. Für die Welpen, für die kein Abneh mer gefunden wurde oder man sich erst
gar nicht um eine Vermittlung bemüht hat, werden au f die Straße gesetzt. Haben sie Glück,
werden sie Tierheimen überantwortet. Anderenfalls gehen sie den Weg, der letztendlich in die
Verelendung und zum frühen Tod führt.
Unkastrierte Katzen können sich zwei bis dreimal im Jahr fortpflanzen. Die Anzahl Jungen
pro Wurf liegt ungefähr zwischen drei bis fünf Welp en. Das Schicksal dieser Tiere ist
ungewiss. Wenn diese Tiere nicht an einer Futterste lle versorgt werden, gehen diese Tiere in
aller Regel wegen Unterversorgung und Krankheiten leidvoll ein.
Die zum Teil große Anzahl frei lebender Katzen stel lt die Kommunen und auch die
Tierschutzvereine vor große Probleme. Die Kommunen sind zum Tierschutz und zur
Gefahrenabwehr verpflichtet. Das unkontrollierte An wachsen der Populationen kann zu
Gefahren im Straßenverkehr führen.
Das von einigen Kommunen verhängte Fütterungsverbot schafft keine wirksame und ehthisch
vertretbare Abhilfe bei dem Problem der frei lebenden und zum Teil verwilderten Hauskatzen.
Die betroffenen frei lebenden Katzen sind nicht im Stande, sich und ihren Nachwuchs
dauerhaft selbst zu ernähren. Frei lebende Katzen, die nicht länger an betreuten Futterstellen
versorgt werden, werden sich auf weitere Teile des Stadtgebietes ausbreiten und vermehrt
auch auf privaten Grundstücken nach Nahrung suchen. Ein Großteil dieser Katzen wird
jedoch vor allem im Winter einen qualvollen Hungert od sterben. Diese Katzen ihrem
Schicksal zu überlassen, ist kein verantwortungsvol ler und ethisch vertretbarer Umgang mit
dem Problem freilebender Katzen. Vielmehr ist es si nnvoll, eine gezielte Anfütterung der
Katzen zum Zweck des Einfangens und der anschließen den Kastration durchzuführen. Da
diese verwilderten Katzen nicht über einen längeren Zeitraum aus Tierschutzgründen keine
Aufnahme im Tierheim finden können, werden sie nach erfolgter Operation an den Fangort
zurückgebracht.
Seit Anfang der 1980er Jahre ist ein Schwerpunkt un serer Tierschutzarbeit die Populationen
von verwilderten Katzen in den Griff zu bekommen. W ir können natürlich erst dann
reagieren, wenn wir aus der Bevölkerung Hinweise üb er vorhandene Katzenpopulationen
erhalten. So kastrieren und wildern wir jährlich 10 0 bis 150 Katzen wieder aus. Die Kosten,
die für diese Kastrationsaktionen aufzuwenden sind, sind ebenfalls erheblich.
Rund 500 sozialisierte Katzen werden jährlich in un serem Tierheim betreut. Die
überwiegende Anzahl sind Fundkatzen, die in aller Regel unkastriert eingeliefert werden. Von
Anlage 1
Beginn der Sommermonate bis unterdessen weit in den Winter werden uns vermehrt
Jungkatzen gebracht.
Die mit der Aufnahme und Betreuung bis zur Vermittl ung der Fundkatzen verbundenen
Kosten sind letztendlich von den Kommunen zu tragen . Allein wegen der knappen Kassen
muss es für jede Kommune Ziel sein, die Katzenschwe mme einzudämmen. Das Ziel ist nur
über eine Einführung der Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht zu erreichen.
Die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katz en ist ein Thema, das den Tierschützern
im gesamten Bundesgebiet seit vielen Jahren auf den Nägeln brennt. Zum einen stoßen die
Tierheime mit der Aufnahme der hohen Anzahl von Kat zen an ihre Grenzen. Damit
einhergehend erschwert sich auch deren Vermittlung. Die Verweildauer der Katzen in den
Tierheimen erhöht sich damit dramatisch. So auch in unserem Tierheim. Um den
gewachsenen Anforderungen gerecht werden zu können, haben wir im September 2014
unsere Aufnahmekapazität für Katzen um 50 Plätze erhöht.
Im gesamten Bundesgebiet hat unterdessen eine anseh nliche Anzahl von Städten und
Kommunen eine ordnungsbehördliche Verordnung für di e Kastrations- und
Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen erlassen.
Allerdings dürfen die Landwirte von dieser Pflicht nicht ausgenommen werden. Denn gerade
im ländlichen Bereich ist die unkontrollierte Verme hrung von Katzen am größten und damit
einhergehend ihre Verelendung. Und Münster ist umge ben von landwirtschaftlichen
Betrieben.
In unserem Tierheim ist es seit vielen Jahren gängi ge Praxis, dass alle Katzen ab einem Alter
von 6 Monaten grundsätzlich nur kastriert und mit e inem Mikrochip gekennzeichnet
vermittelt werden. Unsere Abgabeverträge sehen für den Übernehmer eine Kastrationspflicht
für bei Abgabe noch nicht kastrationsfähiger Katzen vor. Bei Nichteinhalten der
Verpflichtung hat der Verein das Recht der fristlosen Kündigung des Vertrages.
Sollte der Rat der Stadt Münster beschließen - was sehr zu begrüßen wäre - eine Kastrations-
und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen in M ünster einzuführen, so sollte die
Registrierpflicht in einem zentralen Haustierregister mit aufgenomme n werden. Die
Registrierung im Zentralen Haustierregister des Deu tschen Tierschutzbundes oder bei Tasso
z.B. ist kostenlos. Ohne Registrierung ist die Kennzeichnung sinnlos.
Die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht steht nicht nur im
Einklang mit dem Tierschutzgesetz, sie verwirklicht auch das in Art. 20 a GG verankerte
Gebot zum effektiveren Tierschutz. Die Kastrations- , Kennzeichnungs- und Registrierpflicht
wird von namhaften Verbänden wie dem Deutschen Tier schutzbund aber auch von der
Bundestierärztekammer unterstützt.
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Weseler Straße 19
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Details
- Aktenzeichen
- A-R/0069/2015
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 27.11.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37