Mandari Insight

A-R/0069/2015

Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Freigänger-Katzen

Antrag an den Rat 27.11.2015

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.12.2015, TOP 50.4

a-r-0069-2015-Kastrationspflicht für Katzen

· application/pdf

Ansehen

a-r-0069-2015-Kastrationspflicht für Katzen

7337 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/ 0069/ 2015 
 
         Weseler Str. 19-21 
 
         48151 Münster 
         Tel. 0251 76026743 
Fax 0251 76023830 
gruppe@orange-ratms.de 
          
 
Ratsantrag      
Münster, 24.11.2015  
 
          
Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und 
Registrierpflicht für Freigänger-Katzen 
 
Der Rat möge beschließen: 
Die Verwaltung wird beauftragt eine ordnungsbehördliche Verordnung zu erstellen, 
die eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Katzen vorsieht. 
 
Begründung: 
Die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht steht nicht 
nur im Einklang mit dem Tierschutzgesetz, sie verwi rklicht auch das in Art. 20 a GG 
verankerte Gebot zum effektiveren Tierschutz. Die K astrations-, Kennzeichnungs- 
und Registrierpflicht wird von namhaften Verbänden wie dem Deutschen 
Tierschutzbund aber auch von der Bundestierärztekammer unterstützt. 
Siehe ausführliche Anlage 1: 
Stellungnahme des Tierschutz-Verein Münster und Umgegend e.V. 
 
 
Gez. 
Piraten - Ratsherr Johannes Schmanck 
ÖDP – Ratsherr Franz Pohlmann

Anlage 1 
 
 
Begründung für Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und 
Registrierpflicht für Freigängerkatzen in Münster  
 
Katzen sind domestizierte Haustiere, für die der Me nsch die Verantwortung trägt. Herrenlose, 
frei lebende Katzen (in aller Regel verwilderte Hau skatzen) stammen letztendlich alle von 
Katzen ab, die sich in der Obhut des Menschen befun den haben und deren Fortpflanzung 
nicht kontrolliert wurde. 
 
Die Katze ist zu einem beliebten Heimtier geworden und hat lange dem Hund den Rang 
abgelaufen. Sie ist leicht zu beschaffen. In aller Regel werden sie unentgeltlich verschenkt. 
Bei der Abgabe des Katzennachwuchses wird sehr oft nicht auf Zuverlässigkeit des künftigen 
Katzenhalters Wert gelegt. Die Jungtiere müssen züg ig aus dem Haus weil der nächste Wurf 
bereits ansteht. Für die Welpen, für die kein Abneh mer gefunden wurde oder man sich erst 
gar nicht um eine Vermittlung bemüht hat, werden au f die Straße gesetzt. Haben sie Glück, 
werden sie Tierheimen überantwortet. Anderenfalls gehen sie den Weg, der letztendlich in die 
Verelendung und zum frühen Tod führt. 
 
Unkastrierte Katzen können sich zwei bis dreimal im  Jahr fortpflanzen. Die Anzahl Jungen 
pro Wurf liegt ungefähr zwischen drei bis fünf Welp en. Das Schicksal dieser Tiere ist 
ungewiss. Wenn diese Tiere nicht an einer Futterste lle versorgt werden, gehen diese Tiere in 
aller Regel wegen Unterversorgung und Krankheiten leidvoll ein. 
 
Die zum Teil große Anzahl frei lebender Katzen stel lt die Kommunen und auch die 
Tierschutzvereine vor große Probleme. Die Kommunen sind zum Tierschutz und zur 
Gefahrenabwehr verpflichtet. Das unkontrollierte An wachsen der Populationen kann zu 
Gefahren im Straßenverkehr führen. 
 
Das von einigen Kommunen verhängte Fütterungsverbot schafft keine wirksame und ehthisch 
vertretbare Abhilfe bei dem Problem der frei lebenden und zum Teil verwilderten Hauskatzen. 
Die betroffenen frei lebenden Katzen sind nicht im Stande, sich und ihren Nachwuchs 
dauerhaft selbst zu ernähren. Frei lebende Katzen, die nicht länger an betreuten Futterstellen 
versorgt werden, werden sich auf weitere Teile des Stadtgebietes ausbreiten und vermehrt 
auch auf privaten Grundstücken nach Nahrung suchen.  Ein Großteil dieser Katzen wird 
jedoch vor allem im Winter einen qualvollen Hungert od sterben. Diese Katzen ihrem 
Schicksal zu überlassen, ist kein verantwortungsvol ler und ethisch vertretbarer Umgang mit 
dem Problem freilebender Katzen. Vielmehr ist es si nnvoll, eine gezielte Anfütterung der 
Katzen zum Zweck des Einfangens und der anschließen den Kastration durchzuführen. Da 
diese verwilderten Katzen nicht über einen längeren  Zeitraum aus Tierschutzgründen keine 
Aufnahme im Tierheim finden können, werden sie nach  erfolgter Operation an den Fangort 
zurückgebracht.  
 
Seit Anfang der 1980er Jahre ist ein Schwerpunkt un serer Tierschutzarbeit die Populationen 
von verwilderten Katzen in den Griff zu bekommen. W ir können natürlich erst dann 
reagieren, wenn wir aus der Bevölkerung Hinweise üb er vorhandene Katzenpopulationen 
erhalten. So kastrieren und wildern wir jährlich 10 0 bis 150 Katzen wieder aus. Die Kosten, 
die für diese Kastrationsaktionen aufzuwenden sind, sind ebenfalls erheblich. 
 
Rund 500 sozialisierte Katzen werden jährlich in un serem Tierheim betreut. Die 
überwiegende Anzahl sind Fundkatzen, die in aller Regel unkastriert eingeliefert werden. Von

Anlage 1 
 
Beginn der Sommermonate bis unterdessen weit in den  Winter werden uns vermehrt 
Jungkatzen gebracht.  
Die mit der Aufnahme und Betreuung bis zur Vermittl ung der Fundkatzen  verbundenen 
Kosten sind letztendlich von den Kommunen zu tragen . Allein wegen der knappen Kassen 
muss es für jede Kommune Ziel sein, die Katzenschwe mme einzudämmen. Das Ziel ist nur 
über eine Einführung der Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht zu erreichen. 
 
Die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katz en ist ein Thema, das den Tierschützern 
im gesamten Bundesgebiet seit vielen Jahren auf den  Nägeln brennt. Zum einen stoßen die 
Tierheime mit der Aufnahme der hohen Anzahl von Kat zen an ihre Grenzen. Damit 
einhergehend erschwert sich auch deren Vermittlung.  Die Verweildauer der Katzen in den 
Tierheimen erhöht sich damit dramatisch. So auch in  unserem Tierheim. Um den 
gewachsenen Anforderungen gerecht werden zu können,  haben wir im September 2014 
unsere Aufnahmekapazität für Katzen um 50 Plätze erhöht. 
 
Im gesamten Bundesgebiet hat unterdessen eine anseh nliche Anzahl von Städten und 
Kommunen eine ordnungsbehördliche Verordnung für di e Kastrations- und 
Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen erlassen. 
 
Allerdings dürfen die Landwirte von dieser Pflicht nicht ausgenommen werden. Denn gerade 
im ländlichen Bereich ist die unkontrollierte Verme hrung von Katzen am größten und damit 
einhergehend ihre Verelendung. Und Münster ist umge ben von landwirtschaftlichen 
Betrieben. 
 
In unserem Tierheim ist es seit vielen Jahren gängi ge Praxis, dass alle Katzen ab einem Alter 
von 6 Monaten grundsätzlich nur kastriert und mit e inem Mikrochip gekennzeichnet 
vermittelt werden. Unsere Abgabeverträge sehen für den Übernehmer eine Kastrationspflicht 
für bei Abgabe noch nicht kastrationsfähiger Katzen  vor. Bei Nichteinhalten der 
Verpflichtung hat der Verein das Recht der fristlosen Kündigung des Vertrages. 
 
Sollte der Rat der Stadt Münster beschließen - was sehr zu begrüßen wäre - eine Kastrations- 
und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen in M ünster einzuführen, so sollte die 
Registrierpflicht  in einem zentralen Haustierregister mit aufgenomme n werden. Die 
Registrierung im Zentralen Haustierregister des Deu tschen Tierschutzbundes oder bei Tasso 
z.B. ist kostenlos. Ohne Registrierung ist die Kennzeichnung sinnlos. 
 
Die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht steht nicht nur im 
Einklang mit dem Tierschutzgesetz, sie verwirklicht  auch das in Art. 20 a GG verankerte 
Gebot zum effektiveren Tierschutz. Die Kastrations- , Kennzeichnungs- und Registrierpflicht 
wird von namhaften Verbänden wie dem Deutschen Tier schutzbund aber auch von der 
Bundestierärztekammer unterstützt.

Beratungsverlauf (1)

16.12.2015 Rat
TOP 50.4 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Weseler Straße 19

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
A-R/0069/2015
Typ
Antrag an den Rat
Datum
27.11.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37