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2016/0391

7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.1 - Kelley-Barracks/ Nathan-Hale-Depot - (Feststellungsbeschluss)

Magistratsvorlage 12.09.2016

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2016/0391

9567 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
21.09.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0391 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.1 - Kelley-Barracks/ 
Nathan-Hale-Depot - (Feststellungsbeschluss)  
 
Vorlage vom: 12.09.2016  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Zum Vorentwurf und den Entwürfen zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den 
Teilbereich 7.1 - Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot - gingen im Rahmen der Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 sowie gemäß 
§ 4a Abs. 3 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) 
abschließend entschieden.  
2. Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 4a 
Abs. 3 BauGB zum Vorentwurf und den Entwürfen zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Teilbereich 7.1 - Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot - eingegangenen Stellungnahmen 
wurden zusammengefasst und geprüft.  
 
Über die eingegangenen Stell ungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2, 
datenschutzrelevante Anlage) abschließend entschieden.

- 2 - 
3. Die vorliegende 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7 .1 - Kelley-
Barracks/Nathan-Hale-Depot - mit Begründung und Umweltbericht (Anlage 3) wird 
beschlossen (Feststellungsbeschluss). 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur 7. 
FNP-Änderung Teilbereich 7.1  
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur 7. FNP -Änderung 
Teilbereich 7.1 (datenschutzrelevante Anlage)  
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zur 7. FNP -Änderung Teilbereich 7.1  
Übersichtsplan und 7. FNP -Änderung Teilbereich 7.1 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2016/0391 vom 12.09.2016:  
 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darm stadt weist die 
Flächen der ehemaligen militärischen Liegenschaften der US Streitkräfte als Sonderbaufläche 
Bund (Verteidigung) sowie die Freiflächen im südlichen Bereich als Grünfläche für 
Sportanlagen und als Waldfläche – beides Sonderflächen Bund (Verte idigung) – aus. Nach 
dem erfolgten Wegzug der amerikanischen Streitkräfte aus Darmstadt werden diese Flächen 
nun nicht mehr für militärische Zwecke benötigt. Nördlich, nordöstlich und südöstlich des 
Geltungsbereichs befinden sich bereits Gewerbegebiete, di ese sollen um die Flächen der 
ehemaligen militärischen Flächen ergänzt werden. Der Flächennutzungsplan muss daher 
geändert werden.  
 
Am 06.11.2014 hat die Stadtverordnetenversammlung den Aufstellungsbeschluss  zur 
7. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich 7.1 - Kelley-Barracks/Nathan -
Hale-Depot - gefasst und den Allgemeinen Zielen und Zwecken der 7. Änderung des 
Flächennutzungsplan s für den Teilbereich 7.1 zugestimmt. 
 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung in 
der Zeit vom 30.09.2014 bis einschließlich 30.10.2014. Die Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange wurden am 29.09.2014 hierüber benachrichtigt und gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. 
 
Am 15.12.2015 hat die Stadtverordnetenversa mmlung den Offenlagebeschluss  gefasst. Die 
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand nach Bekanntmachung im 
„Darmstädter Echo“ am 11.01.2016  in der Zeit vom 1 9.01.2016 bis einschließlich 
19.02.2016 statt. Die Beteiligung der Behörden und s onstigen Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte am 14.01.2016. 
 
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen während der Offenlage sowie aufgrund des 
Beschlusses der Regionalversammlung vom 11.03.2016 zum Abweichungsantrag der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Zulassung einer Abweichung von den regionalplanerischen 
Festlegungen des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 
(RPS/RegFNP 2010) zur Ausweisung von Gewerbeflächen im Bereich der Kelley -Barracks war 
eine Korrektur der Darstellung für die Freihaltung der ICE -Trassenvarianten im 
Flächennutzungsplan erforderlich. 
 
Der Entwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.1 wurde um die 
Darstellung eines Korridors für die geplante ICE -Trasse ergänzt . Die außerhalb des 
Geltungsbereichs dieser Flächennutzungsplanänderung liegenden Anschlüsse der 
dargestellten Fernverkehrstrassenvariante an den dargestellten Korridor innerhalb des 
Plangeltungsbereichs werden zu einem späteren Zeitpunkt in einem eigenen Verfahren 
geändert. Dies erklärt, warum in der jetzigen Darstellung im Flächennutzungsplan ein 
„Versprung“ der Trasse an der Geltungsbereichsgrenze der Änderung 7.1 sichtbar ist.  
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 14.06.2016 den Beschluss zur erneuten 
Offenlage gefasst. Die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB fand 
nach Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 20.06.2016 in der Zeit vom 28.06.2016 bis 
einschließlich 28.07.2016 statt. Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen  Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3  BauGB erfolgte am 16.06.2016.

- 4 - 
Mit dem erneuten Offenlagebeschluss am 14.06.2016 wurde von der 
Stadtverordnetenversammlung gleichfalls in Ergänzung beschlossen, im Rahmen der 
erneuten Offenlage der 7. Änderung  des Flächennutzungsplans - Kelley-Barracks/Nathan -
Hale-Depot - die Möglichkeit auszuloten und zu prüfen, einen Teil der Fläche entlang der 
Eschollbrücker Straße, insbesondere für den Flächenanteil, der zurzeit mit Wohn - 
Kasernengebäuden bebaut ist, als Mi schgebiet – MI – (nach § 6 BauNVO) für eine verträglich 
zu gestaltende gemeinsame Nutzung von Kleingewerbe und Wohnen auszuweisen.  
 
Zur Entwicklung der Konversionsflächen West wurden im Rahmen der Bauleitplanverfahren 
zwei Gutachten zur Untersuchung der Nu tzungsmöglichkeiten – insbesondere auch der 
Möglichkeiten einer Wohnnutzung – beauftragt. Im Ergebnis empfehlen beide Gutachten die 
Entwicklung der Kelley -Barracks und des Nathan -Hale-Depots als Gewerbegebiet. Eine 
bauleitplanerische Ausweisung von Wohnnut zungen scheidet wegen der 
Immissionsbelastungen, die zum einen von der viel befahrenen Eschollbrücker Straße und 
zum anderen von den nahe gelegenen Gewerbegebieten ausgehen können, aus. Durch die 
problematische Vorbelastung mit schädlichen Umwelteinwirkung en ist eine langfristige 
Wohnnutzung im Hinblick auf gesunde Wohnverhältnisse an diese m Standort nicht zu 
befürworten (s. hierzu auch: Magistratsvorlage Nr. 2016/0286 ).  
 
In der Begründung zur 7. Flächennutzungsplanänderung für den Teilbereich 7.1  werden 
eingehend die Ergebnisse der Gutachten im Kapitel 5 ( Erfordernis der Teilbereichsänderung ) 
dargelegt. 
 
Gemäß BauGB erfolgt nun der Beschluss der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes für 
den Teilbereich 7 .1 (Feststellungsbeschluss ). Die Änderung wird anschl ießend der 
Aufsichtsbehörde (RP Darmstadt) zur Genehmigung vorgelegt. Abschließend wird die 
Genehmigung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich 7 .1 – Kelley-
Barracks/Nathan -Hale-Depot –, im „Darmstädter Echo“ bekannt gemacht. Mit der 
Bekanntmachung wird die Änderung rechtswirksam.  
 
Die 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.1 wurde parallel zum 
Bebauungsplanentwurf W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - erarbeitet. Der Bebauungsplan 
W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - wird in einer gesonderten Magistratsvorlage den 
städtischen Gremien zur Beschlussfassung (Satzungsbeschluss) vorgelegt.  
 
 
Zu 1: 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen 
Stellungnahmen zur 7.  Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich 7 .1 
zusammengefasst und abschließend geprüft. 
 
 
Zu 2: 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2  sowie gemäß § 4a 
Abs. 3 BauGB gingen die in Anlage 2 (datenschutzrel. Anlage) zusammengefassten und 
abschließend geprüften Stellungnahmen ein.

- 5 - 
 
 
Zu 3: 
Die Prüfung der vorgebrachten Stellungnahmen machte keine weitere Planänderung 
erforderlich. Der offengelegte Entwurf zur 7. Flächennutzungsplanänderung  für den 
Teilbereich 7 .1 und seine Begründung, redaktionell überarbeitet am 12.09.2016, bleiben 
daher unverändert bestehen (Anlage 3). 
 
 
Der Dezernent III:     Die Dezernentin V:  
i.V. i.V. 
 
 
 
 
Jochen Partsch      Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister     Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
 9 Exemplare der 7. FNP-Änderung Teilbereich 7.1  für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
 
 
Darmstadt, den 12.09.2016  
III/61.1.1 il Nst. 2607 
III/61.2 ha Nst. 2112

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Lage im Stadtgebiet,?3RROB??)13?bQGHUXQJVYHUIDKUHQ)13?bQGHUXQJ.RQYHUVLRQ?3OlQH?.RQYHUVLRQ:HVW?&$''DWHL?bQGHUXQJ)137HLOEHUHLFKBGZJ*HOWXQJVEHUHLFKGHUbQGHUXQJPLW'DUVWHOOXQJGHUQHXHQJHZHUEOLFKHQ%DXIOlFKHQ
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Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.2014.%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP13.11.2014.)UK]HLWLJH%HWHLOLJXQJGHUgIIHQWOLFKNHLWBeschluss des Magistrats vom 24.09.2014.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQGEHUGLH*HOHJHQKHLW]XU$QK|UXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP29.09.2014.gIIHQWOLFKH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQG$QK|UXQJJHP†$EV%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP30.09.2014ELVHLQVFKOLH‰OLFK30.10.2014.8QWHUULFKWXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJPLW$XIIRUGHUXQJ]XUbX‰HUXQJEH]JOLFK8PIDQJXQG'HWDLOOLHUXQJVJUDGGHV8PZHOWEHULFKWVJHP†$EV%DX*%XQGAbstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 29.09.2014.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2015.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP11.01.2016.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVGHU%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWXQGGHQZHVHQWOLFKHQXPZHOWEH]RJHQHQ6WHOOXQJQDKPHQJHP†$EV%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP19.01.2016ELVHLQVFKOLH‰OLFK19.02.2016.%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†$EV%DX*%PLWSchreiben vom 14.01.2016.(UQHXWH|IIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.06.2016.%HNDQQWPDFKXQJGHUHUQHXWHQ|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.06.2016.(UQHXWH|IIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVGHU%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWXQGGHQZHVHQWOLFKHQXPZHOWEH]RJHQHQ6WHOOXQJQDKPHQJHP†D$EV%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP28.06.2016ELVHLQVFKOLH‰OLFK28.07.2016.(UQHXWH%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†D$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQYRP16.06.2016.Feststellungsbeschluss:Der Feststellungsbeschluss zur bQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVIUHLQHQ7HLOEHUHLFKbQGHUXQJPLWGHP]HLFKQHULVFKHQ7HLOXQGGHU]XJHK|ULJHQ%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWwurde von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen am ___________.'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU)HVWVWHOOXQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt  ________________________Der DezernentGenehmigungsvermerk:Inkrafttreten:%HNDQQWPDFKXQJGHU*HQHKPLJXQJGHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVIUHLQHQ7HLOEHUHLFKbQGHUXQJGXUFKGLH$XIVLFKWVEHK|UGHXQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPBBBBBBBBBBBgIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQGGHU]XVDPPHQIDVVHQGHQ(UNOlUXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†$EVGHUHauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger6WUD‰HLQGHU=HLWYRPBBBBBBBBBBBELVHLQVFKOLH‰OLFKBBBBBBBBBBB,QNUDIWWUHWHQGHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVbQGHUXQJDPBBBBBBBBBBBDarmstadt, den  ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt  ________________________Der DezernentDarmstadt, den _________________     Stadtplanungsamt               _____________________                                               Jochen Krehbiehl
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)Baunutzungsverordnung (BauNVO)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFKArt. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)Planzeichenverordnung (PlanzV)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UW2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFKGesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218)Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHU9HURUGQXQJYRP%*%O,6*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893*LG)YRP%*%O,6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHU9HURUGQXQJYRP%*%O,6
(UJlQ]XQJGHU'DUVWHOOXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVQDFK†$EV%DX*%/HJHQGH]X9HUNHKUVIOlFKHQNeu:.RUULGRUIUJHSODQWH,&(7UDVVHWeitere Legende zur Darstellung siehe Gesamtplan
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt

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188725 Zeichen

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm-
stadt 
  
  
Äußerungen gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 30.10.2014 und 03.11.2014: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht wird – wie bereits in der Stellungnahme 
vom 08. Mai 2013 zur Vorbereitung und Durchführung von städtebauli-
chen Entwicklungsmaßnahmen ausgeführt – erneut festgestellt, dass für 
die Planung gewerblicher Flächen im Bereich der ehemaligen „Kelley-
Barracks“ die Zulassung einer Abweichung von entgegenstehenden regi-
onalplanerischen Zielvorgaben erforderlich ist. Der RPS/RegFNP 2010 
weist im Bereich der „Kelley-Barracks“ ein „Vorranggebiet Sied-
lung/Bestand“ aus. Innerhalb eines solchen Siedlungs-Vorranggebietes ist 
die bauleitplanerische Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten 
nicht vorgesehen (Z3.4.1-3). Diese hat vielmehr innerhalb der in der Karte 
dargestellten „Vorranggebiete Industrie und Gewerbe, Bestand und Pla-
nung“ stattzufinden (Z3.4.2-4). Für die angedachte Nutzung des ca. 28 ha 
umfassenden Vorranggebietes Siedlung zu gewerblichen Zwecken bedarf 
es daher einer Abweichungszulassung durch die Regionalversammlung 
Südhessen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis auf das Erfordernis eines Abweichungsverfahrens für die be-
absichtigte gewerbliche Baufläche wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Ein Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalplanes im Sinne 
des § 8 Hess. Landesplanungsgesetz (HLPG) ist in Vorbereitung. Antrags-
gegenstand ist, die bestehende Fläche des im Plangebiet liegenden „Sied-
lungsgebietes“ zugunsten einer Fläche für „Industrie und Gewerbe/Zu-
wachs“ auszuweisen. Die betreffende Fläche umfasst Teile des ehemaligen 
Kasernengeländes und hat eine Größe von rund 24 ha. 
 
Ergänzung nach der ersten Offenlage: 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass inzwischen auf Grundlage von 
§ 8 Hess. Landesplanungsgesetz der o.g. Antrag auf Zulassung einer Ab-
weichung von den Zielen des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flä-
chennutzungsplans 2010 (RPS/RegFNP  2010) zur Ausweisung von Ge-
werbeflächen im Bereich der Kelley-Ba rracks gestellt wurde. Gemäß Be-
schluss der Regionalversammlung Südhessen vom 11.03.2016 und mit 
Bescheid vom 24.03.2016 durch das R egierungspräsidium Darmstadt als 
obere Landesplanungsbehörde wurde die Abweichung von Ziel Z3.4.2-4 
und Z3.4.2-7 des RPS/RegFNP 2010, also die Ausweisung einer gewerbli-
chen Fläche auch im südlichen Teil des Geltungsbereichs der Änderung 
7.1, zugelassen. 
 
Die Zulassung der Abweichung wurde damit begründet, dass sie im Hin-
blick auf Ziel Z3.4.2-4 unter raumor dnerischen Gesichtspunkten vertretbar 
ist. Die Lage am Stadtrand und die in der Umgebung bereits vorhandenen 
gewerblichen Nutzungen sprechen für eine Ausweisung als gewerbliche 
Baufläche. Auch wurde anerkannt, dass  für Gewerbeflächen in Darmstadt 
ein hoher Bedarf besteht und ein an gemessenes, nachfrageorientiertes 
Gewerbeflächenpotential als Basis für die Sicherung und Weiterentwicklung 
des Gewerbestandorts Darmstadt zu werten ist. Die Wohnnutzung in dem 
bisher als „Vorranggebiet Siedlung, Bestand“ dargestellten Flächen wurde 
 
Anlage 1

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im südwestlichen Bereich der Kelley-Barracks tangiert die Planung zudem 
das dort ausgewiesene „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“, das gemäß 
Z4.3-2 des RPS/RegFNP 2010 grunds ätzlich von Bebauung freizuhalten 
ist. Es handelt sich mit ca. 2,2 ha zwar um eine Inanspruchnahme in rela-
tiv geringem Umfang, bei der regionalplanerische Bedenken zurückgestellt 
werden können, doch wird bereits jetzt darauf aufmerksam gemacht, dass 
eine Inanspruchnahme des Regionalen Grünzugs gemäß Beschluss der 
Regionalversammlung (RVS) vom 01. März 2013 unabhängig von ihrer 
Größe im gleichen Naturraum zu kompensieren ist. Der RVS-Beschluss 
mit der Drucksachen-Nr. 55.1 kann hier eingesehen werden: 
http://verwaltung.hessen.de/ 
irj/RPDA_Internet?cid=860fc2b5504395d264739ab41709d721 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Darüber hinaus berühren die Planunge n  „Kelley-Barracks / Nathan-Hale-
Depot“ auch Festlegungen des RPS/RegFNP 2010 zum Schienenverkehr. 
Für den Bau der Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar wurde in den 
Jahren 2003 und 2004 ein Raumordnungsverfahren (ROV) durchgeführt. 
Als raumverträgliche Lösung wurden d abei zwei Varianten ermittelt, die 
von Neu-Isenburg-Zeppelinheim ü ber den Darmstädter Hauptbahnhof 
dagegen als eher suboptimal eingeschätzt, da dieser Standort im Hinblick 
auf gesunde Wohnverhältnisse wegen der Vorbelastung mit schädlichen 
Umwelteinwirkungen nicht unproblematisch ist. Aus den o.g. Gründen wird 
die Ausweisung von gewerblichen Bauf lächen im Geltungsbereich der Flä-
chennutzungsplanänderung 7.1 beibehalten. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Ergänzung der Begründung um das Er gebnis des inzwischen durchgeführ-
ten Verfahrens gem. § 8 HLPG zu Zielabweichungen vom Regionalplan. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis, dass das Planungsgebiet  eine Fläche von 2,2 ha enthält, die 
als regionaler Grünzug ausgewiesen ist, trifft zu. In der Begründung zu den 
Unterlagen der frühzeitigen Beteiligung war dies nicht erwähnt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Bezüglich der als regionaler Grünzug ausgewiesen Teilfläche im Plangebiet 
wurde die Begründung zwischenzeitlich dahingehend ergänzt: es wird dar-
gestellt, dass im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungs-
plan 2010 der südwestliche Rand des Geltungsbereichs als „Vorranggebiet 
für Forstwirtschaft“ mit einem „Vorra nggebiet Regionaler Grünzug“ sowie 
daran anschließend eine Fläche von ca. 2 ha als „Vorbehaltsgebiet für 
Landwirtschaft“ ausgewiesen ist. Die mit der Flächennutzungsplanänderung 
hier angestrebte Flächennutzung steht in keinem Konflikt mit diesen regio-
nalplanerischen Zielvorgaben. Die fragliche Fläche ist als Waldfläche dar-
gestellt. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Die o.g. nicht oder nicht ausreichend dargestellten Planungsaspekte zum 
regionalen Grünzug wurden inzwischen in die Begründung aufgenommen. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise auf die Darstellung der Neubaustrecke als Verkehrsfläche 
4.1.1 – „Freihaltung für ICE-Trassenvarianten“ wurden zur Kenntnis ge-
nommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme:

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
entweder entlang der A 5 oder der A 67 zum Autobahndreieck Viernheim 
verlaufen. Beide Varianten sind im RPS/RegFNP 2010 textlich im Ziel 
Z5.1-3 festgelegt und in der Karte des RPS/RegFNP 2010 dargestellt. Die 
Variante IIIa berührt die städtebaul iche Rahmenplanung für die Umnut-
zung der Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots im Bereich der ge-
werblichen Entwicklung. Die Variante IVa verläuft im Bereich des Untersu-
chungsgebietes parallel zur bestehenden Schienenstrecke. 
 
In der Karte zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 
erfolgt eine Darstellung der Neubaustrecke nach der Planzeichenerklä-
rung des FNPs als Verkehrsfläche 4.1.1 – „Freihaltung für ICE-
Trassenvarianten“ und damit zielkonform mit dem RPS/RegFNP 2010. 
Aus den vorgelegten Unterlagen ist allerdings nicht ersichtlich, wie die 
Darstellungen der 7. Änderung des Flächennutzungsplans zur Verkehrs-
fläche 4.1.1 im „Rahmenplan Konversi onsflächen West“ umgesetzt bzw. 
im „Bebauungsplan W 46 - Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot“ festge-
setzt werden sollen. Im seinerzeit durchgeführten ROV wurde hinsichtlich 
der damals noch militärisch genutzten Flächen von einer Schienenstrecke, 
die im Tunnel bzw. im Trog geführt wird, ausgegangen. 
 
Inwieweit die Neubaustrecke Rhein/Main  – Rhein/Neckar so wie im RPS/ 
RegFNP 2010 festgelegt bzw. mit der  7. Änderung des Flächennutzungs-
plans beabsichtigt, vom Bundesministerium für Verkehr weiter verfolgt 
wird, ist derzeit offen. 
Das Bundesverkehrsministerium hatte Anfang 2012 eine Studie zur Ent-
wicklung einer verkehrlichen Konzeption für den Eisenbahnkorridor Mittel-
rheinachse/Rhein/Main – Rhein/Neckar – Karlsruhe in Auftrag gegeben, 
die u.a. Vorschläge für eine Führung der Neubaustrecke Rhein/Main – 
Rhein/Neckar in der Wissenschaftsst adt Darmstadt enthalten wird. Ergeb-
nisse sollen noch 2014 zur Konsultation gestellt werden und in den neu 
aufzustellenden Bundesverkehrswegeplan 
 2015 einfließen. Im Rahmen der o.a. Studie hat die DB Netz AG eine 
Verkehrslenkungsvariante vorgeschlagen, nach der die NBS Rhein/Main – 
Rhein/Neckar einen veränderten Maßnahmenzuschnitt erhält. Das Be-
triebsprogramm der Neubaustrecke so ll sich tagsüber aus Schienenper-
sonenfernverkehr und nachts aus Gü terzügen zusammensetzen. Nach 
der Verkehrslenkungsvariante würde die Anbindung in Darmstadt über 
eine eingleisige höhenfreie nördliche Anbindungskurve unter Verzicht auf 
eine südliche Verbindungskurve erfolgen. 
Im aktuell gültigen Regionalplan Südhessen/Reg FNP 2010 wird die Fläche 
der Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots von Nordost nach Süd-
west von einer Trasse für eine Fe rnverkehrsstrecke/Planung durchzogen. 
Diese Trasse stellt eine raumordnungsgeprüfte Variante zu den Planungen 
einer ICE-Neubaustrecke (NBS) im Raum  Rhein/Main – Rhein/Neckar aus 
dem Jahr 2004 dar. Es handelt sich hierbei um die sog. Trassenvariante 
IIIA zur Realisierung der Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar. Diese 
Variante wird auch im gültigen kommunalen Flächennutzungsplan der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt dargestellt. Sie muss im Rahmen der verbindli-
chen Bauleitplanung planerisch berücksichtigt werden. 
 
Die Studie zum Eisenbahnkorridor Mittelrheinachse/Rhein/Main – Rhein/ 
Neckar – Karlsruhe mit Vorschlägen für eine Führung der Neubaustrecke 
Rhein/Main – Rhein/Neckar liegt zwar seit Anfang 2015 vor. Abschließende 
Ergebnisse werden derzeit diskutiert und sollen in den neu aufzustellenden 
Bundesverkehrswegeplan 2015 eingearbeitet werden. 
 
Für die das Plangebiet querende Trassenv ariante IIIA wurde aufgrund der 
Bestandsbebauung (Kasernengelände) im  Rahmen des o.g. von 2002 bis 
2004 durchgeführten Raumordnungsverfahrens (ROV) eine Tunnellösung 
erarbeitet, die jedoch heute nicht mehr realisierbar erscheint: Zum einen 
ergaben sich zwischenzeitlich geänderte Rahmenbedingungen und Ent-
wicklungen im Trassenbereich der Variante IIIA, insbesondere neue Ent-
wicklungsperspektiven für die Konv ersionsgebiete Kelley-Barracks und 
Nathan-Hale-Depot nach dem Abzug der US-Streitkräfte, zum anderen 
bestehen geänderte Planvorstellungen seitens des Vorhabenträgers (siehe 
Studie DB Netz AG) im Hinblick auf eine nunmehr lediglich eingleisige An-
bindung des Darmstädter Hauptbahnhofes (sog. „Konsenstrasse“, 2007) 
und damit verbundenen Fragen der Wirtschaftlichkeit der Trasse. 
 
Daher wurden im Rahmen einer weiteren Planungskonkretisierung für den 
Trassenverlauf der Variante IIIA im  südlichen Bereich des Darmstädter 
Hauptbahnhofs durch das Büro Krebs und Kiefer Beratende Ingenieure für 
das Bauwesen GmbH, Darmstadt – im Vorgriff auf das für 2016 geplante 
Planfeststellungsverfahren – in einer Entscheidungsstudie vier modifizierte 
Linienführungen entwickelt, die als technisch und verkehrlich machbar be-
wertet werden. Bei den Linienvarianten werden ebenfalls Tunnelbauwerke 
erforderlich. Es wurden dabei die dem damaligen Raumordnungsverfahren 
zu Grunde gelegten Planungsparameter ergänzt und unter Berücksichti-

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Es wird empfohlen, die Ergebnisse der vorgenannten Korridorstudie mit 
den Planungen zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans sowie zum 
Bebauungsplan W 46 - Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot - abzuglei-
chen und sich hieraus ergebene Erkenntnisse im weiteren Verfahren zu 
berücksichtigen bzw. mit dem RP, Dez. III 31.2, abzustimmen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
gung der geänderten Rahmenbedingungen konkretisiert (u.a. Entwurfsge-
schwindigkeiten, Längs- und Quer neigungen, Höhenlage, Lage von Bau-
werken wie Tunnel und Trogbauwerken). 
 
In einer vom Büro Infrastruktur & Umwelt, Professor Böhm und Partner, 
Darmstadt, erarbeiteten „Expertise zu Konflikten der landesplanerisch fest-
gelegten Linienführung (ROV/Regional plan) mit aktuellen städtebaulichen 
Entwicklungen im Bereich der Konversionsflächen West und zur Überein-
stimmung fortentwickelter Trassenf ührungen mit den Zielen der Raumord-
nung und Landesplanung“ wurden die vier modifizierten Linienführungen 
vor dem Hintergrund der aktuellen Planungsabsichten der Wissenschafts-
stadt Darmstadt hinsicht lich ihrer Kompatibilität mit der landesplanerisch 
festgestellten Variante sowie damit betroffenen Zielvorgaben untersucht. 
Die einzelnen Linienvarianten weisen im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit 
den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der Stadt einerseits, bezüg-
lich der Einhaltung der regionalplanerischen Zielvorgaben und der aus dem 
Raumordnungsverfahren resultierenden  Bedingungen andererseits, unter-
schiedliche Vor- und Nachteile auf. 
 
Den einzelnen Linienvarianten ist zu attestieren, dass sie – wie die Tras-
senvariante IIIA – mit den Zielen der Raumordnung grundsätzlich vereinbar 
sind und die Raumverträglichkeit gegeben ist, da es sich bei den vier modi-
fizierten Linienführungen jeweils um  alternative Konkretisierungen der 
Trassenvariante IIIA handelt. Mit eine m Raumordnungsverfahren wird die 
Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im 
Sinne von § 1 der Raumordnungsver ordnung (Raumordnungsverfahren) 
geprüft, wobei die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder 
Maßnahme gem. § 15 Abs. 1 Raumordnungsgesetz unter überörtlichen 
Gesichtspunkten zu prüfen sind. Die Ermittlung und Beurteilung einer gene-
rellen Trassenführung erfolgt somit im raumordnerischen Maßstab 
(1:25.000 – 1:100.000). Bei kleinräumigen und räumlich begrenzten Abwei-
chungen der Trassenführung im Zuge der weiteren Planungskonkretisie-
rung (hier: vier Linienvarianten) ist davon auszugehen, dass die grundsätz-
liche Raumverträglichkei t der Trasse unbeschadet bleibt und dass die 
Durchführung eines erneuten Raumordnungsverfahrens nicht erforderlich 
ist. 
 
Eine konkrete Prüfung und weitere technische Planung der einzelnen Li-
nienvarianten ist Gegenstand eines nachfolgenden Planfeststellungsverfah-

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
rens gemäß § 18 AEG bzw. der integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung 
nach §§ 3a ff. UVPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG. Die konkrete Linienfüh-
rung wird somit im Planfeststellungsverfahren ermittelt und ist nicht Gegen-
stand der Darstellungen im Flächennutzungsplan. Daher wurde zum Zeit-
punkt der 1. Offenlage eine Änderung der Darstellung der Neubaustrecke 
nicht Gegenstand der 7. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich 7.1. 
 
Aus den o.g. Gründen ist die konkrete Linienführung auch nicht Gegen-
stand des Zielabweichungsantrags. Die grundsätzliche Möglichkeit einer 
Realisierung der Trassenvariante IIIA in Form einer der vier Linienvarianten 
ist auch bei Umsetzung der Konversionsmaßnahme im Bereich der Kelley-
Barracks im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich gegeben. 
 
Es wird davon ausgegangen, dass di e angestrebte gewerbliche Nutzung 
der Kelley-Barracks einen vergleichsweise geringeren Nutzungskonflikt zu 
einer potenziellen ICE-Trasse aufweist, als die bestehende Darstellung als 
Siedlungsfläche. In der Vergangenheit war bereits die Umwidmung der 
durch die Trasse betroffenen Fläche des Nathan-Hale-Depots zu einer Flä-
che für „Industrie und Gewerbe/Zuwach s“ möglich. Dementsprechend soll 
dies nun auch für den Bereich der Kelley-Barracks angepasst werden. 
 
Ergänzung nach der ersten Offenlage: 
Die Darstellung der durch den Geltungsbereich verlaufenden Trassenvari-
ante für den ICE-Ausbau war in den Unterlagen der frühzeitigen Beteiligung 
und der 1. Offenlage gegenüber dem gültigen RPS/RegFNP 2010 unverän-
dert. Inzwischen wurde aus Anlass der Antragstellung auf Zielabweichung 
für den Bereich der Kelley-Barracks die Planung für den Trassenverlauf der 
Variante IIIA (Querspange) südlich des Darmstädter Hauptbahnhofs in 
Form von Linienvarianten durch das Büro Krebs und Kiefer Beratende In-
genieure für das Bauwesen GmbH, Darmstadt, aktualisiert. Dabei wurden 
die Rahmenbedingungen, die sich seit der Durchführung des Raumord-
nungsverfahrens zwischen 2002 und 2004 (neues Zielkonzept für die Neu-
baustrecke, aktualisierte Anforderun gen an die Bahntrasse, Entwicklungs-
möglichkeiten der Konversionsflächen , bauliche Entwicklungen im Tras-
senbereich und damit geänderte Entwurfsparameter) geändert haben, be-
rücksichtigt. 
 
Als Ergebnis der Variantenprüfung wird im Flächennutzungsplan ein Korri-
dor zwischen den Linienvarianten B und C1 dargestellt. Die genaue Tras-

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Übrigen fällt auf, dass Pressemeldungen zufolge im Bereich der Kelley-
Barracks auch der Neubau der bislang in Bickenbach ansässigen Alnatu-
ra-Zentrale mit einem Bio-Supermarkt geplant ist. Dazu ergeht der Hin-
weis, dass die Ansiedlung eines großflächigen (Alnatura-) Lebensmittel-
marktes aus regionalplanerischer Sicht im Hinblick auf die Nahversor-
gungsfunktion grundsätzlich innerhalb eines Vorranggebietes Siedlung 
erfolgen soll. Die Ausweisung einer Gewerbefläche wäre für ein solches 
Projekt daher eher kontraproduktiv. Hi er sollte eine andere bauleitplaneri-
sche Lösung in Betracht gezogen werden. 
Eine Abstimmung der weiteren Verfahrensschritte und planerischen Über-
legungen im gemeinsamen Gespräch erscheint sinnvoll. 
senlage wird innerhalb dieses Korridors liegen und in der verbindlichen 
Bauleitplanung im Bereich Konversion  West konkretisiert. Der zukünftige 
ICE-Trassenverlauf wird innerhalb dieses dargestellten Korridors verlaufen. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung W 46 „Konversion West – 
Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot“ ist bis zum Abschluss der Konkreti-
sierungsplanung / des Planfeststellungsverfahrens für die geplante Fern-
verkehrsstrecke entsprechend eine von Bebauung freizuhaltende Trasse 
festzusetzen. 
 
Die Frage, ob es sich bei den kommunalen Planungsabsichten zur Gewer-
beentwicklung mit entsprechender Erschließung um einen dem Trassenkor-
ridor der Variante IIIA entgegenste hende Raum- und Nu tzungsanspruch 
handelt, wurde im Rahmen des Abweichungsverfahrens geklärt. Im Hinblick 
auf die gemäß Ziel Z5.1-3 des RPS/RegFNP 2010 geplante Realisierung 
der Neubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar und die dazu gemäß Ziel 
Z5.1-10 im Bereich der Kelley-Barra cks vorgesehene Fernverkehrsstrecke 
Planung macht eine Abweichungszulassung nicht erforderlich. Der Korridor 
ist somit regionalplanerisch abgestimmt. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Darstellung des „Korridors für die g eplante ICE-Trasse“ zwischen den Li-
nienvarianten B und C1 im Plan. 
Ergänzung der Begründung um das Er gebnis des inzwischen durchgeführ-
ten Verfahrens gem. § 8 HLPG zu Zielabweichungen vom Regionalplan. 
Erneute Offenlegung des geänderten Entwurfs der Flächennutzungsplan-
änderung. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Anregung zur Unterbringung des geplanten Bio-Supermarkts hier auf 
die Ausweisung einer Gewerbefläche zu verzichten, wurde nicht entspro-
chen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
In dem Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan W 46.2 - Kelley-
Barracks Südwest - wird in der Tat die Entwicklung eines Teilbereichs des 
Gebiets der Flächennutzungsplanände rung 7.1 für den Bau der Alnatura-
Zentrale mit einem Bio-Supermarkt geplant. Bei dem in Rede stehenden 
Alnatura-Supermarkt handelt es sich jedoch nicht um einen großflächigen

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Einzelhandelsbetrieb, da die gepl ante Geschossfläche weniger als 
1.200 m² beträgt und die Verkaufsfläche auf max. 800 m² begrenzt wurde. 
Die Anordnung und Funktion eines ökologisch ausgerichteten Supermark-
tes ist direkt mit dem Betriebszweck der Alnatura Produktions- und Handels 
GmbH als Unternehmen der Bio-Lebensmittelbranche verbunden. Dieser 
Supermarkt hat abweichend von gängigen vergleichbaren Einrichtungen 
besondere Funktionen. Dies sind u.a.: 
- Organisatorische enge Verknüpfung mi t der Firmenzentrale als eine Art 
Flagship-Store, 
- Besondere Sortimentsangebote in ma rktorientierter Erprobung, Marken-
tests, 
-  Marktforschungsprozesse, 
-  Ausbildungsstätte und Schulung in Verbindung mit der Firmenzentrale, 
-  Ablauf- und Steuerungsprozesse, 
-  Betriebliche Eigenversorgung. 
Die Ausweisung einer Fläche für ein Verwaltungsgebäude sowie eines 
Lebensmittelmarktes ist innerhalb eine r gewerblichen Baufläche allgemein 
zulässig. Ein aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelndes Gewerbe-
gebiet lässt nach § 8 BauNVO unter anderem Gewerbebetriebe aller Art 
sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zu. 
 
Ergänzung nach der ersten Offenlage: 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass inzwischen auf Grundlage von 
§ 8 Hess. Landesplanungsgesetz der o.g. Antrag auf Zulassung einer Ab-
weichung von den Zielen des RPS/RegFNP 2010 zur Ausweisung von Ge-
werbeflächen im Bereich der Kelley-Ba rracks gestellt wurde. Gemäß Be-
schluss der Regionalversammlung Südhessen vom 11.03.2016 und mit 
Bescheid vom 24.03.2016 durch das R egierungspräsidium Darmstadt als 
obere Landesplanungsbehörde wurde die Abweichung von Ziel Z3.4.2-4 
und Z3.4.2-7 des RPS/RegFNP 2010, also die Ausweisung einer gewerbli-
chen Fläche auch im südlichen Teil des  Geltungsbereichs der 7. Änderung, 
zugelassen. 
 
Folgende Maßgabe in Bezug auf zentrenrelevanten Einzelhandel ist Be-
standteil des Abweichungsbescheides: 
Bei der weiteren, konkretisierenden Bauleitplanung im Bereich W 46 ist – 
abgesehen von dem im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahms-
weise zulässigen Bio-Markt bis max. 800 m² Verkaufsfläche – zentrenrele-
vanter Einzelhandel auszuschließen.

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zudem wird hinsichtlich der straßen- und schienenverkehrsrechtlichen 
Belange vom Dezernat III 33.1 in seiner Funktion als Landeseisenbahn-
aufsicht (Lea) über die nichtbundeseigenen Eisenbahnen in Hessen, da-
rauf hingewiesen, dass die Gleisanlagen im Bereich des Nathan-Hale-
Depots (ehemaliges Heeresversorgungslager) zwar stillgelegt sind, aber 
eine Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken nach § 23 Abs. 1 AEG 
bisher nicht erfolgt ist. 
Aufgrund der bisher nicht erfolgten Freistellung von Eisenbahnbetriebs-
zwecken unterliegen die Grundstücke mit den Gleisanlagen dem Fachpla-
nungsvorbehalt nach § 38 Satz 1 BauG B (hier eisenbahnrechtlicher Fach-
planungsvorbehalt) und sind damit der gemeindlichen Planungshoheit 
entzogen. 
Eine Freistellung von Grundstücken für Eisenbahnbetriebszwecke nach 
§ 23 AEG – bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen – ist beim Regierungs-
präsidium Darmstadt, Dezernat Straßen- und Schienenverkehr, Wilhelmi-
nenstr. 1–3, 64283 Darmstadt zu beantragen. 
Im Freistellungsverfahren ist zu klären, ob aktuell kein Verkehrsbedürfnis 
mehr besteht und auch langfristig ei ne eisenbahnspezifische Nutzung der 
betroffenen Grundstücke nicht mehr zu erwarten ist. 
Da sich die Grundstücke auf ihrem Gemeindegebiet befinden, ist die Wis-
senschaftsstadt Darmstadt antragsberechtigt nach § 23 AEG. 
 
 
Aus Sicht von  Naturschutz und Landschaftspflege  wird auf die bereits 
im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Ent-
wicklungsmaßnahmen in diesem Bereich abgegebene Stellungnahme 
vom 08. Mai 2013 verwiesen, die wie folgt lautete: 
„Die geplante Entwicklung von Wohn- und Gewerbeflächen auf bereits 
baulich überprägten Kasernen- oder Siedlungsflächen der US-Streitkräfte 
wird positiv gesehen, da so die angestrebten Nutzungen im baulichen 
 
Die Maßgabe bezüglich des zentrenr elevanten Einzelhandels ist im Rah-
men der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Ergänzung der Begründung um das Er gebnis des inzwischen durchgeführ-
ten Verfahrens gem. § 8 HLPG zu Zielabweichungen vom Regionalplan. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Freistellungsantrags nach § 23 
Abs. 1 AEG wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die entsprechenden Anträge auf Freistellung werden von der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt gestellt, da die Gleisanlagen nicht mehr benötigt 
werden. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Für den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Teilbereich 7.1 
wurde im Rahmen der Erstellung des Rahmenplans „Konversion West Kel-
ley-Barracks/Nathan-Hale-Depot“ eine flächendeckende Biotoptypenkartie-

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Bestand bereitgestellt werden können und eine Inanspruchnahme freier 
Landschaft vermieden wird. 
Eine abschließende Stellungnahme ist allerdings noch nicht möglich, da 
für die Detailplanung noch wesentliche Unterlagen fehlen. 
Es sind im weiteren Planverfahren insbesondere eine flächendeckende 
Biotoptypenkartierung mit besonderer Berücksichtigung der gemäß § 30 
BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope zu erstellen. Weiter ist eine 
artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG durchzuführen und 
zum Bestandteil der Unterlagen zu machen. 
Über eine Eingriffs-Ausgleichsplanung sind Qualität und Quantität der 
Eingriffswirkungen zu ermitteln und soweit notwendige Kompensations-
maßnahmen/Flächen darzustellen bzw. festzusetzen. 
Bei der Prüfung der Eingriffswirkungen und der städtebaulichen Kon-
zeption sind insbesondere das Natur schutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ 
sowie die umfangreich angrenzenden Wald bzw. Waldrandflächen zu be-
rücksichtigen. Weiter ist zu prüfen, ob im baulichen Bestand ökologisch 
wertvolle Strukturen vorhanden sind. 
Vor der weiteren Konkretisierung der Planung rege ich an, einen Scoping-
termin sowie einen Ortstermin durchzuführen.“ 
 
 
Von Seiten des für die forsthoheitlichen Belange  zuständigen Dezer-
nates V 52 werden keine Bedenken gegen die vorgelegten Planänderun-
gen erhoben. 
Die bestehende Waldfläche wird weiterhin – sogar geringfügig vergrößert 
– dargestellt. In diesen Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass, 
sollte künftig tatsächlich eine Erwe iterung der Waldfläche geplant sein, 
hierfür eine forstrechtliche Genehmigung gemäß § 14 Hessisches Wald-
gesetz (HWaldG) erforderlich ist. Zuständige Behörde hierfür ist gemäß 
§ 24 Abs. 2 HWaldG der Magistrat der kreisfreien Wissenschaftsstadt 
Darmstadt. 
Weitere forstrechtliche Sachverhalte werden durch die Planänderungen 
nicht berührt. 
 
 
 
 
 
 
rung mit besonderer Berücksichtigung der gemäß § 30 BNatSchG gesetz-
lich geschützten Biotope erstellt. 
Weiter wurde eine artenschutzrechtlic he Vorprüfung durchgeführt. Die ar-
tenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG erfolgt auf der Ebene 
der Bebauungspläne als Teilaspekt des Aufstellungsverfahrens. 
Für einen Teilbereich der Flächennutzungsplanänderung Teilbereich 7.1 
wird das Bebauungsplanverfahren W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - im 
Parallelverfahren durchgeführt. Hier werden die o.g. Belange auf Bebau-
ungsplanebene bearbeitet. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
Es wird darauf hingewiesen, dass in der weiteren Bearbeitung die Abgren-
zung der bestehenden Waldkante sich geringfügig verändert hat. Die Wald-
fläche wird im Rahmen der Offenlage korrigiert dargestellt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Am östlichen Rand des Waldes wird eine kleine Waldrestfläche auf der 
Ebene des Flächennutzungsplans dem Gewerbegebiet zugeschlagen. Im 
entsprechenden Bebauungsplan W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - blei-
ben jedoch die vorhandenen Bäume für diese Teilfläche aufgrund der Fest-
setzungen im Bebauungsplan unberührt. 
Das forstrechtliche Genehmigungsverfahren wird, wenn erforderlich, durch-
geführt. 
 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Ergänzung der Begründung um die Ausführungen des aktuellen Verlaufs

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt  wird 
wie folgt Stellung genommen: 
Gegen das vorgelegte Vorhaben werden keine Einwendungen erhoben. 
Es wird darum gebeten, folgenden Hinweis und Nachforderung auf-
zunehmen: 
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaf-
tungsplans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächi-
ge Grundwasseraufspiegelungen möglic h, die bei einer künftigen Bebau-
ung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Grund-
wasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“ , mit Datum vom 
9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land 
Hessen „21 / 1999 S. 1659“, zu beachten. (Bitte als Hinweis übernehmen) 
 
In den Unterlagen ist dargestellt, dass die Wasserversorgung über das 
bestehende Netz erfolgt. Wenn sich bei Umsetzung des Entwicklungskon-
zepts der Wasserbedarf (Trink-, Betrie bs-, Löschwasser) erhöht, ist dieser 
darzulegen und es wäre nachzuwei sen, dass der Bedarf durch den zu-
ständigen Wasserversorger gedeckt werden kann anhand der bestehen-
den Wasserrechte und der Fördermengen der letzten 5 Jahre. 
Eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Versi-
ckerung von Niederschlagswasser is t auszuschließen. Zu beachten sind 
das Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur 
Versickerung von Niederschlagswasser“ sowie das Merkblatt DWA-M 153 
„Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“. 
In der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist auf das Umweltmerkmal 
Grundwasser angemessen einzugehen. Di e quantitativen und qualitativen 
Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser sind zu betrachten. Dies 
ist in den Unterlagen ausreichend erfolgt. 
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans bestehen keine Be-
denken. 
 
 
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz 
Die Erstellung einer entwässerungstechnischen Stellungnahme ist nicht 
der Waldkante und Korrektur im Plan. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis, dass gegen die Änderung des Flächennutzungsplans keine 
Bedenken bestehen, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Es wird davon ausgegangen, dass di e Hinweise auf den Grundwasserbe-
wirtschaftungsplan Hessisches Ried erst in den jeweiligen Bebau-
ungsplänen eingefügt werden sollen. Ebenso sollen die Nachweise zur 
Wasserversorgung erst auf Ebene der Bebauungsplanverfahren erbracht 
werden. 
Für einen Teilbereich der 7. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich 7.1 
wird das Bebauungsplanverfahren W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - im 
Parallelverfahren durchgeführt. Hier sind die o.g. Belange berücksichtigt. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung und Bewertung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis geno mmen. Ein Entwässerungskonzept

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
möglich. Gemäß dem Erläuterungsbericht (S. 54) ist ein Entwässerungs-
konzept noch zu erarbeiten. 
 
 
 
Bodenschutz 
1. Nachsorgender Bodenschutz 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die zwei nachge-
nannten aufgegebenen militärischen Liegenschaften. Diese sind in der 
Altflächendatei des Landes Hessen als Altstandorte erfasst: 
o Nathan-Hale-Depot: 
 Treibstoffumladestation u.a., 
     Schlüssel-Nr.411.000.026-000.001 
Status der Gesamtfläche: Altlast - Sanierungsbedarf festgestellt 
 Eigenbedarfstankstelle, 
            Schlüssel-Nr.411.000.026-000.004, 
Status der Gesamtfläche: Sanierung (Sicherung) abgeschlossen 
o Kelley-Barracks: 
      Schlüssel-Nr.411.000.050-001.184 
Status der Gesamtfläche: Altlastenverdächtige Fläche 
 
Bzgl. der zwei Liegenschaften werden beim Regierungspräsidium Darm-
stadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 
41.5 „Bodenschutz“ bodenschutzrechtliche Verfahren geführt. Die Akten 
können eingesehen werden. 
Zu den zwei Konversionsflächen liegen dem vorgenannten Dezernat 
nachfolgend genannte Kenntnisse vor: 
 
1.1 Nathan-Hale-Depot 
Ansprechpartner im bodenschutzrechtlichen Verfahren ist die Bun-
desanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Frankfurt. Die BImA, als Ver-
treterin des Bundes, ist Pflichtige im Sinne des Bundes-
Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und wird vom RP-Dez. 31.2 zu weite-
ren Untersuchungen herangezogen. Herangezogen werden kann aber 
auch grundsätzlich der jeweilige Gru ndstückseigentümer (§ 4 Abs. 3 
BBodSchG). 
 
Ehemalige Treibstoffumladestation 
Az. IV/Da 41.5 - 2104 - Nathan Hale Depot 
kann auf dieser Planungsebene nicht erfolgen. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise auf die Grundwasserv erunreinigungen und Altlasten wurden 
zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Es wird davon ausgegangen, dass die geforderten Darstellungen der 
schädlichen Grundwasserverunreinigungen erst auf der Ebene des Bebau-
ungsplans erfolgen sollen, wie in der Stellungnahme vorgeschlagen. Ent-
sprechend sollen auch die Darstellung der Sicherungsflächen der Tankstel-
len sowie die Kennzeichnungen der MKW-Bodenbelastungen erst in den 
jeweiligen Bebauungsplänen erfolgen. 
Für einen Teilbereich der 7. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich 7.1 
wird das Bebauungsplanverfahren W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - im 
Parallelverfahren durchgeführt. Die o.g. Belange für diesen Teilbereich 
wurden berücksichtigt. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
In der Begründung mit Umweltberich t wurde auf die Bodenverunreinigun-
gen und Altlasten hingewiesen.

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Im Bereich der ehem. Treibstoffumschlagstation, gibt es eine große 
schädliche Grundwasserverunreinigung mit Kraftstoffen (Schadstoffe: 
BTEX, PAK und MKW), die das Depot-G elände bereits über den Grund-
wasserpfad in südwestlicher Richtung verlassen hat. Es handelt sich um 
eine Verunreinigung im Grundwasser und der gesättigten Bodenzone 
(Altlast i.S. des BBodSchG). Es ist davon auszugehen, dass sich die 
Schadstoffe über die ungesättigte in die gesättigte Bodenzone und dann in 
das Grundwasser ausgebreitet haben. Die genaue Eintragstelle wurde mit 
den bisherigen Untersuchungen nicht gefunden. Der besagte Bereich der 
Grundwasserverunreinigung / Altlast im Boden erstreckt sich bis in den 
Grundwasserabstrom in Richtung Kley erstraße. Hier besteht weiterer Er-
kundungs- und Sanierungsbedarf fü r das Grundwasser und den Boden 
(gesättigte Bodenzone). Ggf. wird hier  zukünftig eine hydraulische Sanie-
rung des Grundw assers und der ge sättigten Bodenzone stattfinden. Kon-
krete Maßnahmen sind noch nicht in Planung. 
Diese schädliche Grundwasserverunreinigung ist im Bebauungsplan dar-
zustellen. Eine zukünftige mögliche Versickerung von Nieder-
schlagswasser ist nicht zulässig, da es hierdurch zu erheblichen Mehrkos-
ten bei der Sanierung ko mmen wird (Verlagerung der Schadstofffahne). 
Jegliche Eingriffe in den Boden (ungesättigte Bodenzone) sind gutachtlich 
zu begleiten. 
Eine mögliche geplante Grundwasserförderung ist nicht zulässig. 
 
Grundwasserverunreinigung mit LHKW 
Az. wie ehem. Treibstoffumladestation 
Im südöstlichen Bereich des ehemaligen Depot-Geländes gibt es eine 
Verunreinigung im Grundwasser mit organischen Lösungsmitteln (LHKW), 
die derzeit keiner Verunreinigung des Bodens zugeordnet werden kann. 
Der Prüfwert der GWS-VwV von 20 µg/l ist um ein Vielfaches überschrit-
ten. Eine Prüfung im Einzelfall im Sinne der GWS-VwV wird erforderlich. 
Eine abschließende Bewertung konnte noch nicht vorgenommen werden, 
da noch weitere Untersuchungen des Grundwassers anstehen. Ob hier 
zukünftig Sanierungsbedarf besteht, kann derzeit noch nicht entschieden 
werden. 
Diese Grundwasserverunreinigung ist im Bebauungsplan darzustellen. 
Eine zukünftige mögliche Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht 
zulässig, da es hierdurch zu erheblichen Mehrkosten bei der Sanierung 
kommen wird (Verlagerung der Schadstofffahne). Jegliche Eingriffe in den 
Boden (ungesättigte Bodenzone) sind gutachtlich zu begleiten. Eine mög-

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
liche geplante Grundwasserförderung ist, ohne eine vorherige Aufberei-
tung des belasteten Grundwassers, nicht zulässig. 
 
Gleisvorfeld 
Az. wie ehem. Treibstoffumladestation 
Im nordöstlichen Bereich des ehem. Depot-Geländes befinden sich derzeit 
noch Gleisanlagen. Dieser Bereich wurde zur Altlast i.S. des BBodSchG 
erklärt, da hier Sanierungsbedarf – zumindest für den Wirkungspfad Bo-
den-Mensch besteht. Hier liegen Schadstoffe wie PAK und PBSM flä-
chendeckend erhöht vor. Die Erstunt ersuchungen wurden durch die BImA 
durchgeführt. Es wird darüber nachgedacht, eine vollständige Versiege-
lung dieses Bereiches vorzunehmen (Sicherung i.S. des BBodSchG). 
Weitere Untersuchungen sind vorgesehen. 
Diese Altlast ist im Bebauungsplan darzustellen. Eine zukünftige mögliche 
Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht zulässig, da es hierdurch 
zur Verlagerung von Schadstoffen aus dem Boden in das Grundwasser 
kommen wird. Jegliche Eingriffe in den Boden (ungesättigte Bodenzone) 
sind gutachtlich zu begleiten. 
 
Bodenverunreinigung mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) 
Az. wie ehem. Treibstoffumladestation 
Im nördlichen Bereich des ehem. Depot-Geländes befindet sich eine Ver-
unreinigung der ungesättigten Bodenzone mit MKW, die nicht saniert wer-
den muss. Die Bodenfunktionen sind nur kleinräumig beeinträchtigt. Es ist 
auch zukünftig nicht zu besorgen, dass sich die Schadstoffe in das 
Grundwasser verlagern werden (Wirkungspfad Boden-Grundwasser). 
Der Wirkungspfad Boden-Mensch ist ebenfalls nicht betroffen, wenn es 
bei der derzeitigen gewerblichen bzw. industriellen Nutzung bleibt (Nut-
zungsparallelität). Bei einer sensible ren Nutzung besteht ggf. Sanierungs-
bedarf, es wird dann eine Neubewertung erforderlich. 
Es wird empfohlen, diese Verunreinigung in den Bebauungsplan in-
formativ aufzunehmen. 
Eine zukünftige mögliche Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht 
zulässig, da es hierdurch zur Verlagerung von Schadstoffen aus dem Bo-
den in das Grundwasser kommen wird. Jegliche Eingriffe in den Boden 
(ungesättigte Bodenzone) sind gutachterlich zu begleiten. 
 
Ehemaliges Tanklager 
Az. wie ehem. Treibstoffumladestation

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12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Auf dem nordwestlichen Bereich des ehemaligen Depot-Geländes befand 
sich ein Tanklager mit Flachbodentanks. Die Tanks wurden durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt zurückgebaut. Bodenuntersuchungen aus 
diesem Bereich ergaben keine Hinweise auf eine schädliche Boden-
veränderung/Altlast im Boden. 
 
Eigenbedarfstankstelle  
Az. IV/Da 41.5 – 2120 – Nathan Hale Depot Tankstelle 
Im südwestlichen Bereich des ehem. Depot-Geländes befindet sich die 
ehemalige Eigenbedarfstankstelle, die durch eine vorhandene Oberflä-
chenversiegelung gesichert ist (Sicherung i.S. des BBodSchG). Die Ober-
flächenversiegelung wird jährlich begangen und der Zustand wird gut-
achterlich protokolliert. 
Die Sicherungsfläche ist im Bebauungsplan darzustellen. Eingriffe in die 
Oberflächenversiegelung sind nicht zulässig bzw. dürfen nur in Abstim-
mung mit dem RP Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“ erfol-
gen. Eine zukünftige mögliche Versickerung von Niederschlagswasser ist 
nicht zulässig, da es hierdurch zur Verlagerung von Schadstoffen aus dem 
Boden in das Grundwasser kommen wird. 
 
1.2 Kelley-Barracks 
Az. IV/Da 41.5 – 2142 – 411 000 050 001 184 Kelley B. 
 
Ansprechpartner im bodenschutzrechtlichen Verfahren ist die Bun-
desanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Frankfurt. Die BImA, als Ver-
treterin des Bundes, ist Pflichti ge im Sinne des Bundes-Bodenschutz-
gesetzes (BBodSchG) und wird von mir zu weiteren Untersuchungen her-
angezogen. Herangezogen werden kann aber auch grundsätzlich der 
jeweilige Grundstückseigentümer (§ 4 Abs. 3 BBodSchG). 
Aus der Historischen Recherche, erstellt durch das Ing.-Büro IBL Umwelt- 
und Biotechnik GmbH am 29.01.2010, gehen insgesamt 22 Kontaminati-
onsverdächtige Flächen (KVF) hervor, bei denen potentiell Untergrundbe-
lastungen vorliegen können. 
Orientierende Untersuchungen im Teilbereich „Potentielle Erwerbsfläche 
der Fa. Alnatura“ zeigen im Bereich der KVF 5 „Wartungshalle Geb. 
4207“, hier Standort des Altöltanks, relevante MKW-Belastungen in den 
oberen drei Bodenmetern auf (Gutac hten Ing.-Büro ARCADIS Deutsch-
land GmbH vom 23.01.2014). Hier ist noch eine Eingrenzung und ab-
schließende Gefährdungsbeurteilung de s Schadens durch weitere Unter-

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
suchungen herbeizuführen. 
Der Flächenbereich, der nicht der potentiellen Alnatura-Erwerbsfläche 
zugehörig ist, wurde aktuell durch die BImA orientierend erkundet. Die 
Untersuchungsergebnisse liegen noch nicht vor. 
Es wird empfohlen, die MKW-Bodenbelastung (KVF 5) im Bebauungsplan 
zu kennzeichnen. 
 
 
Die Belange des nachsorgenden Bodenschutzes sind in dem o.a. Bau-
leitplanverfahren nicht hinreichend berücksichtigt. 
Kenntnisse/Aussagen zum Vorhandens ein von Altflächen, Altlasten, 
schädliche Bodenveränderungen und Grundwasserschäden im Plangel-
tungsbereich sind in die Begründung bzw. in den Umweltbericht zum Be-
bauungsplan mit aufzunehmen. 
Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) sind 
bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen An-
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-
heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu 
berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Problem Bodenbelastungen 
nicht ausgeklammert werden. Es gilt bei der Beurteilung von Belastungen 
das bauleitplanerische Vorsorgeprinzip und nicht die Schwelle der Gefah-
renabwehr. Der Träger der Bauleitplanung erzeugt ein Vertrauen, dass die 
ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar ist. Geht die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt Anhaltspunkten für Bodenbelastungen nicht nach, 
haben Eigentümer, Bauwillige und andere Betroffene ggf. Anspruch auf 
Schadensersatz. 
Die Kommune hat sich im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 
zu vergewissern, ob die geplante Nutzung mit einer vorhandenen oder 
vermuteten Bodenbelastung vereinbar ist. 
Die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die im Boden und im 
Grundwasser vorhandenen Belastungen und auf mögliche Sanie-
rungsmaßnahmen sind im o.a. Bauleitplanverfahren darzustellen, zu be-
werten und abzuwägen. Ebenso verhält es sich mit den Auswirkungen der 
festgestellten Belastungen bzw. der Sanierungsmaßnahmen auf das ge-
plante Vorhaben. 
Es wird in diesem Zusammenhang auf den Erlass „Hinweise und Empfeh-
lungen zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbe-
sondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsver-
fahren" des Hess. Ministeriums fü r Wirtschaft, Verkehr und Landesent-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Es wird davon ausgegangen, dass auf das Problem der Bodenbelastungen 
vorrangig in den aus dem Flächennutzungsplan hergeleiteten Bebauungs-
plänen eingegangen werden soll. Auf der Ebene des Flächennutzungsplans 
ist ein allgemeiner Hinweis auf die Bodenbelastungen ausreichend. Der 
Anregung, Hinweise zu den Grundwasserhaltungsmaßnahmen und zu wei-
teren Maßnahmen in den Bebauungsplan zu übernehmen, soll bei den 
Bebauungsplänen entsprochen werden. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
In der Begründung mit Umweltbericht wurde auf die Belange des nachsor-
genden Bodenschutzes hingewiesen.

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
wicklung vom 17. April 2002 (St.Anz. 19/2002, S. 1753 ff) sowie auf die 
„Arbeitshilfe zur Berücksichtigung von Bodenschutzbelangen in der Abwä-
gung und der Umweltprüfung nach BauGB in Hessen“ des Hess. Ministe-
riums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand 
Februar 2011, hingewiesen. 
Auf die Kennzeichnungspflicht von Flächen, deren Boden erheblich mit 
umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, wird ebenso verwiesen (§ 9 
Abs. 5 Nr. 3 Baugesetzbuch). 
 
Es wird darum gebeten, Folgendes in die Planunterlagen zum Be-
bauungsplan mit aufzunehmen: 
 
Grundwasserhaltungsmaßnahmen 
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Entnahme von Grundwasser 
auf den zwei ehemaligen militärischen Li egenschaften stehen (u.a. Errich-
tung und Betrieb von Brauchwasserb runnen, Wasserhaltungen – auch 
temporäre – wie z.B. zum Erstellen v on unterirdischen Bauteilen) sind vor 
Beginn der Maßnahme mit dem RP Darmstadt, Dezernat IV/DA 41.5 „Bo-
denschutz“ abzustimmen. 
 
Versickerung von Niederschlagswasser 
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Versickerung von Nieder-
schlagswasser auf den zwei ehemali gen militärischen Liegenschaften 
stehen, sind im Vorfeld mit dem RP Darmstadt, Dezernat IV/DA 41.5 „Bo-
denschutz“ abzustimmen. 
 
Vorhandene Grundwassermessstellen Nathan-Hale-Depot 
Alle auf dem ehem. Depot-Gelände vorhandenen Grundwassermessstel-
len müssen dauerhaft erhalten werden und jederzeit zugänglich sein. Sie 
werden für das Monitoring der auf dem Gelände vorliegenden Grundwas-
serverunreinigungen benötigt. 
Sollte der Erhalt nicht möglich sein, dann sind in Abstimmung mit dem RP 
Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5 „B odenschutz“, Ersatzmessstellen zu 
errichten. 
 
 
Vorhandene Grundwassermessstellen Kelley-Barracks 
Auf dem ehem. Kasernengelände vorhandene Grundwassermessstellen 
dürfen nur in Abstimmung mit dem RP Darmstadt; Dezernat IV/Da 41.5

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
„Bodenschutz“ zurückgebaut werden. Müssen Grundwassermessstellen 
aufgrund der konkreten Bebauung zurückgebaut werden, entscheidet das 
vorgenannte Dezernat in Abhängigkeit der Ergebnisse der weiteren Er-
kundungsmaßnahmen über Ersatzmessstellen. 
 
Baurechtliche Anträge 
In den Baugenehmigungsverfahren (Abbruch und Neubebauung) ist das 
RP Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“ zu beteiligen. 
 
Bodeneingriffe 
Bei Bodeneingriffen im Bereich nachgewiesener Bodenverunreinigungen 
und schädlicher Bodenveränderungen/Al tlasten ist eine gutachterliche 
Begleitung erforderlich. 
Anfallender belasteter Aushub ist gemäß den abfallrechtlichen Bestim-
mungen zu beproben und entsprechend der Ergebnisse zu entsorgen / zu 
verwerten. 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist 
auf organoleptische Auffälligkeiten zu  achten. Werden diese festgestellt, 
ist umgehend das RP Darmstadt, Dezer nat IV/DA 41.5 „Bodenschutz“ zu 
informieren. 
 
2. Vorsorgender Bodenschutz 
Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen 
Umgangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch Be-
bauung im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges für eine neugeordnete 
Nutzung mobilisiert werden (Nachverdichtung). Hiermit wird ein Beitrag 
zur Reduktion weiteren Flächenverbr auchs im Außenbereich geleistet. 
Daher wird der Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt der Neuversie-
gelung von Flächen ausdrücklich begrüßt. 
Es ergeht der Hinweis auf die Aspe kte des Bodenschutzes im Rahmen 
der Nachhaltigkeitsstrategie. Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang, in 
wieweit durch die im Gebiet geplante Nutzungsänderung nicht mehr für 
Gewerbe oder Verkehr genutzte Fläc hen zurückgebaut bzw. entsiegelt 
werden können. 
 
3. 7. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) 
Bodenschutz 
Es handelt sich um die Einbeziehung der ehemals militärisch genutzten 
Gebiete in den FNP. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis, dass gegen die Änderung des Flächennutzungsplans aus 
bodenschutzfachlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wurde zur Kenntnis

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Aus bodenschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken. 
 
 
Immissionsschutz 
Bezüglich der o.g. Planung der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt auf den 
westlichen Konversionsflächen wird auf Teilbereich B der Stellungnahme 
vom 08. Mai 2013 verwiesen. 
Eine abschließende Prüfung der Unterlagen ist aus immissionsschutz-
rechtlicher Sicht nicht möglich, da die Planunterlagen keine schalltechni-
sche Untersuchung enthalten. Zur Bewertung der Auswirkungen der Pla-
nung insbesondere auf die südlich gelegenen Wohngebiete ist dies jedoch 
zwingend erforderlich. 
Bereits jetzt wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Entwicklung des 
Gewerbegebietes im Osten entlang der Bahnlinie dahingehend gelenkt 
werden sollte, dass ein geschlossener Gebäuderiegel entsteht. So können 
die Anwohner entlang des Haardtrings vor Geräuschemissionen aus dem 
Gebiet geschützt werden. 
Bei der Gewerbefläche im Südwesten empfiehlt sich der Tausch der Nut-
zungsarten mit der zentral am Exerzierplatz gelegenen Büronutzung. So 
kann das südlich des Plangebiets gelegene Wohngebiet vor Geräusche-
missionen geschützt werden. 
 
 
Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die 
Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: 
• Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: 
o Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 
o Rohstoffsicherungskarte des HLUG 
• Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: 
o Vorliegende und genehmigte Betriebspläne 
• Hinsichtlich des Altbergbaus: 
o Bei der Bergaufsicht digital und analog vorliegende Risse 
o In der Datenbank vorliegende Informationen 
o Kurzübersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren 
Bergbau 
Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenplans 
inventarisierten Beständen von Berechtsamts- und Betriebsakten 
früherer Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewahr-
genommen. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise auf die erforderlichen schalltechnischen Untersuchungen 
wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Es wird davon ausgegangen, dass die schalltechnischen Untersuchungen 
erst in den jeweiligen Bebauungsplanverfahren erstellt werden sollen, da 
erst auf Ebene des Bebauungsplans konkrete Regelungen zum Schall-
schutz getroffen werden können. Auch kann auf Grundlage der Ausweisung 
einer gewerblichen Fläche im Flächennutzungsplan noch nicht abgeschätzt 
werden, mit welchen gewerblichen Emissionen zu rechnen ist. 
Für einen Teilbereich der 7. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich 7.1 
wird das Bebauungsplanverfahren W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - im 
Parallelverfahren durchgeführt. Hier sind entsprechende Gutachten Teil des 
Bauleitplanverfahrens. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis, dass der Änderung des Flächennutzungsplans aus Sicht der 
Bergbehörde keine Sachverhalte entgegenstehen, wurde zur Kenntnis ge-
nommen.

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
ten Rissblättern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des 
Altbergbaus auf einer unvollständigen Datenbasis. 
Anhand der oben beschriebenen Datengrundlage wird wie folgt Stellung 
genommen: 
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflä-
chen betroffen. 
Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich keine aktuell unter 
Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Um-
gebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von 
Kohlenwasserstoffen überdeckt. Der Be rgaufsicht sind jedoch keine das 
Vorhaben beeinträchtigenden Aufsuchungsaktivitäten bekannt. 
Gefährdungspotential aus früheren berg baulichen Tätigkeiten: Im Plange-
biet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen. 
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte 
entgegen. 
 
 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird am 03.11.2014 Fol-
gendes vorgebracht: 
Die Auswertung der vorliegenden Kriegsluftbilder hat ergeben, dass sich 
das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfge-
biet und im Bereich von ehemaligen Flaksteilungen befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grund-
sätzlich ausgegangen werden. 
Eine systematische Überprüfung (Sond ieren auf Kampfmittel, ggf. nach 
Abtrag des Oberbodens) ist daher vor Beginn der geplanten Bauarbeiten 
und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, 
auf denen bodeneingreifen de Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grund-
sätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
 
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmittel-
räumarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt wur-
den. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die unter-
suchten Flächen dokumentiert sind, Weiterhin ist das verwendete Detekti-
onsverfahren anzugeben. 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des 
Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Bei der Beauf-
tragung des Dienstleisters ist auf die Verwendung des Datenmoduls 
KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise auf die erforderlichen systematischen Überprüfungen auf das 
Vorhandensein von Kampfmitteln wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Es wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen systematischen Über-
prüfungen erst in den jeweiligen Bebauungsplanverfahren – spätestens vor 
Beginn der geplanten Bauarbeiten – durchgeführt werden sollen. 
Für einen Teilbereich der 7. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich 7.1 
wird das Bebauungsplanverfahren W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - im 
Parallelverfahren durchgeführt. Hier wurde auf das Vorhandensein von 
Kampfmitteln im Bebauungsplanentwurf hingewiesen. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
In der Begründung mit Umweltbericht wurde auf das potentielle Vorhanden-
sein von Kampfmitteln hingewiesen.

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
geräumten Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemes-
sen werden. 
 
Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans 
und der KMISR-Datei gebeten. 
Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachstehenden Inter-
netseite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden: 
http://www.rp·darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefahren-
abwehr, Kampfmittelräumdienst) 
Mit einer Luftbilddetailauswertung wurde ein Verdachtspunkt ermittelt, der 
auf einen möglicherweise noch vorhandenen Bombenblindgänger hin-
weist. Der Punkt wurde koordinatenmäßig erfasst und ist im beiliegenden 
Lageplan rot gekennzeichnet. 
Eine Überprüfung des Verdachtspunktes ist vor bodeneingreifenden Bau-
arbeiten erforderlich. Sofern das Gelände nicht sondierfähig sein sollte 
(wegen oberflächennaher magnetischer Störungen wie z.B. Auffüllung, 
Versiegelung, Versorgungsleitungen) ist eine Überprüfung mittels Sondie-
rungsbohrungen erforderlich. 
Eine Überprüfung des Verdac htspunktes ist auch dann erforderlich, wenn 
sich dieser außerhalb des Baufeldes  bzw. Grundstückes befindet und vor 
bodeneingreifenden Bauarbeiten ein Si cherheitsabstand im Radius von 
15 Metern um den eingemessenen Verdachtspunkt nicht eingehalten wer-
den kann. 
Es wird darum gebeten, diese Stellungnahme in allen Schritten des Bau-
leitverfahrens zu verwenden, sofern sich keine wesentlichen Flächenände-
rungen ergeben. 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwi-
schenlagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/ 
Interessentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, 
Investor/lnvestorin) zu tragen. Di e genannten Arbeiten sind daher von 
diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. 
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden 
die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt.

12.0
 
Nr. 
09.2016 
Vorgebrachte
7. Ände
e Stellungnahme
erung des Fläche
Prüfung der Stel
: 
ennutzungsplans
llungnahmen der 
s, Teilbereich 7.1
Behörden und so
 Prü
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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ks / Nathan-Hale
fentlicher Belange
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7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma ist 
immer das v.g. Aktenzeichen anzugeben und eine Kopie dieser Stel-
lungnahme beizufügen. 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird 
die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unum-
gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive 
Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund 
gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung. 
Eine Kopie des Auftrages ist dem KMRD zur Kenntnisnahme zuzusenden. 
Den Abtransport – ggf. auch die Entschärfung – und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen – Kampfmittelräumdienst 
– weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 15.02.2016: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht wird – wie bereits in vorangegangenen 
Stellungnahmen zu den Planungen im Bereich Kelley-Barracks vom 08. 
Mai 2013 sowie 30. Oktober 2014 – erneut festgestellt, dass für die Pla-
nung gewerblicher Flächen die Zulassung einer Abweichung von entge-
genstehenden regionalplanerischen Zielvorgaben erforderlich ist. Ein ent-
sprechender Abweichungsantrag wu rde von der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt am 26. November 2015 gestellt. Der Beschluss der Regional-
versammlung ist für die Sitzung am 11. März 2016 vorgesehen. Der Ab-
schluss des Verfahrens bleibt abzuwarten. 
Danach wäre die Bauleitplanung entsprechend der für die Abweichungs-
zulassung vorgesehenen Maßgabe „Für die Fernverkehrsstrecke, Planung 
ist die Konkretisierung des gemäß Ziel Z5.1-10 des Regionalplans Süd-
hessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 festgelegten Trassen-
korridors im Flächennutzungsplan durch geeignete Planzeichen zu ver-
merken“ zu überarbeiten und erneut vorzulegen. Nach einem Beschluss 
der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
über die überarbeiteten Fassungen sind  die Bauleitplanentwürfe erneut 
hier vorzulegen. 
Es wird davon ausgegangen, dass die derzeit im Flächennutzungsplan 
dargestellte regionalplanerische Variante im Planbereich durch die beiden 
von der Stadt identifizierten Vorzugsv arianten ersetzt wird. Sofern hier-
durch zu der Trassendarstellung außerhalb des hier maßgeblichen Plan-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis, dass für die Planung gewerblicher Flächen die Zulassung 
einer Abweichung von entgegenstehenden regionalplanerischen Zielvorga-
ben erforderlich ist, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wird jedoch darauf verwiesen, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
am 26. November 2015 die Zulassung einer Abweichung von den Zielen 
des Regionalplans Südhessen / Regi onalen Flächennutzungsplans 2010 
(RPS/RegFNP 2010) zur Ausweisung von Gewerbeflächen im Bereich der 
Kelley-Barracks beantragt hat. 
 
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen vom 11.03.2016 
und mit Bescheid vom 24.03.2016 durch das Regierungspräsidium Darm-
stadt als obere Landesplanungsbehörde wurde die Abweichung von Ziel 
Z3.4.2-4 und Z3.4.2-7 des RPS/RegFNP 2010, also die Ausweisung einer 
gewerblichen Fläche auch im südlichen Teil des Geltungsbereichs der 
7. Änderung (Teilbereich 7.1) zugelassen. Die Zulassung erfolgte mit der 
Maßgabe, dass bei der weiteren, konkretisierenden Bauleitplanung im Be-
reich W 46 zentrenrelevanter Einzelhandel auszuschließen ist. Hiervon 
ausgenommen ist der im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 aus-
nahmsweise zulässige Bio-Markt bis max. 800 m² Verkaufsfläche.

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
bereichs ein „Versatz“ entstehen wird, ist dies aus Sicht der höheren Ver-
waltungsbehörde irrelevant. Es verdeutlicht vielmehr die Tatsache, dass 
es vorliegend um eine Konkretisierung der regionalplanerisch festgelegten 
Trasse geht, die dem geringeren Maßstab des Flächennutzungsplans im 
Verhältnis zum Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungs-
plan 2010 geschuldet ist. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu der Fernverkehrsstrecke/Planung wird in dem o.g. Bescheid festgestellt, 
dass im Hinblick auf die gemäß Ziel Z5.1-3 des RPS/RegFNP 2010 geplan-
te Realisierung der Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar und die 
dazu gemäß Ziel Z5.1-10 im Bereich der Kelley-Barracks vorgesehene 
Fernverkehrsstrecke/Planung eine Ab weichungszulassung nicht erforder-
lich ist. Den Zielen Z5.1-3 und Z5.1-10 steht die Planung der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt daher nicht entgegen. 
 
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen vom 11.03.2016 
und mit Bescheid vom 24.03.2016 durch das Regierungspräsidium Darm-
stadt wurde folgende Maßgabe zur ICE-Trasse verfügt: 
„Für die Fernverkehrsstrecke, Planung ist die Konkretisierung des gemäß 
Ziel Z5.1-10 des RPS/RegFNP 2010 festgelegten Trassenkorridors im Flä-
chennutzungsplan durch geeignete Planzeichen zu vermerken. In den 
nachfolgenden aus dem Flächennut zungsplan zu entwickelnden Bebau-
ungsplänen sind - bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens für 
die geplante Fernverkehrsstrecke - entsprechende von Bebauung freizuhal-
tende Bereiche festzusetzen.“ 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Auf Grundlage des Ergebnisses des Abwe ichungsverfahrens, dokumentiert 
im Bescheid vom 24.03.2016 des Regierungspräsidiums Darmstadt, ent-
sprechen die geplanten gewerblichen Flächen den regionalplanerischen 
Zielvorgaben. Die Maßgabe bezüglich des zentrenrelevanten Einzelhandels 
ist erst im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. 
 
Der Anregung, die derzeit im Flächennutzungsplan dargestellte regional-
planerische Variante im Planbereich durch die beiden von der Stadt identifi-
zierten Vorzugsvarianten zu ersetzen,  wird entsprochen. Als Ergebnis der 
Variantenprüfung wird im Flächennut zungsplan ein „Korridor für geplante 
ICE-Trasse“ zwischen den Linienvarianten B und C1 dargestellt. Die ge-
naue Trassenlage wird innerhalb dieses Korridors liegen und in der verbind-
lichen Bauleitplanung im Bereich Konversion West konkretisiert werden. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung W 46 „Konversion West - 
Kelley Barracks / Nathan-Hale-Depot“ ist bis zum Abschluss der Konkreti-
sierungsplanung / des Planfeststellungsverfahrens für die geplante Fern-
verkehrsstrecke entsprechend eine von Bebauung freizuhaltende Trasse 
festzusetzen.

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aus Sicht von  Naturschutz und Landschaftspflege  wird die geplante 
Entwicklung von Gewerbeflächen auf bereits baulich überprägten Kaser-
nen- oder Siedlungsflächen der US-Streitkräfte positiv gesehen, da so die 
angestrebten Nutzungen im baulichen Bestand bereitgestellt werden kön-
nen und eine Inanspruchnahme freier Landschaft vermieden wird. 
Eine abschließende Stellungnahme ist allerdings insbesondere wegen der 
in der FNP-Änderung dargestellten Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung 
„Freihaltung für ICE-Trassenvarianten“ noch nicht möglich. 
In den Begründungen der o.g. Bauleitpläne wird auf die Detailplanung 
eines möglichen Planfeststellungsver fahrens sowie auf die beantragte 
Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan / Regionalen Flächennut-
zungsplans 2010 zur Ausweisung von Gewerbeflächen im Bereich der 
Kelley-Barracks verwiesen. 
Neben der Ausweisung von Gewerbeflächen ist Inhalt der Antragsunterla-
gen zum Abweichungsverfahren insbesondere der Nachweis, dass eine 
Trassierung der geplanten Fernverkehrsstrecke Rhein/Main – Rhein/ 
Neckar auch bei Realisierung des Bebauungsplans W 46.2 „Kelly-Baracks 
Südwest“ möglich ist, ohne dass hierfür eine Abweichung vom Regional-
plan erforderlich wird. 
Es wird für sinnvoll gehalten, zunächst den Abschluss des Abweichungs-
verfahrens abzuwarten und dann die im FNP/in der FNP-Änderung darge-
stellte Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Freihaltung für ICE-
Trassenvarianten“ zu konkretisieren. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Ergänzung der Begründung um die wesentlichen Inhalte des Bescheids 
zum Abweichungsverfahren. 
Darstellen des „Korridors für geplante ICE-Trasse“ zwischen den Linienva-
rianten B und C1. 
Erneute Offenlegung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Zustimmung zur geplanten Entwicklung von Gewerbeflächen auf den 
bereits baulich überprägten Kaser nen- oder Siedlungsflächen wurde zur 
Kenntnis genommen.  
 
Bezüglich der in der FNP-Änderung dargestellten Verkehrsfläche mit 
Zweckbestimmung „Freihaltung für ICE-Trassenvarianten“ wird festgestellt, 
dass das Abweichungsverfahren zwischenzeitlich abgeschlossen ist.  
 
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen vom 11.03.2016 
und mit Bescheid vom 24.03.2016 durch das Regierungspräsidium Darm-
stadt als obere Landesplanungsbehörde wurde folgende Maßgabe zur ICE-
Trasse verfügt: 
„Für die Fernverkehrsstrecke, Planung ist die Konkretisierung des gemäß 
Ziel Z5.1-10 des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungs-
plans 2010 (RPS/RegFNP 2010) festgelegten Trassenkorridors im Flä-
chennutzungsplan durch geeignete Planzeichen zu vermerken. In den 
nachfolgenden aus dem Flächennut zungsplan zu entwickelnden Bebau-
ungsplänen sind - bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens für 
die geplante Fernverkehrsstrecke - entsprechende von Bebauung freizuhal-
tende Bereiche festzusetzen.“ 
 
Um der o.g. Maßgabe zu entsprechen, wird nun im Flächennutzungsplan 
ein „Korridor für geplante ICE-Trasse“ zwischen den Linienvarianten B und 
C1 dargestellt. Die Linienvarianten sind Ergebnis einer im Rahmen des 
Abweichungsverfahrens durchgeführt en Variantenprüfung. Die genaue 
Trassenlage wird innerhalb dieses Korridors liegen und in der verbindlichen 
Bauleitplanung im Bereich Konversion West konkretisiert werden. Bis zum 
Abschluss der Konkretisierungsplanung / des Planfeststellungsverfahrens 
für die geplante Fernverkehrsstrecke ist im Rahmen der verbindlichen Bau-
leitplanung W 46 „Konversion West - Kelley Barracks / Nathan-Hale-Depot“

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Von Seiten des für die forsthoheitlichen Belange zuständigen Dezerna-
tes V 52 werden keine grundsätzlichen  Bedenken gegen die vorgelegten 
Planänderungen erhoben. 
 
Durch die geplante Änderung ist Wald im Sinne des § 2 Hessisches 
Waldgesetz (HWaldG) betroffen, indem kleine Bereiche des Waldes im 
Geltungsbereich im Südwesten umgewandelt werden sollen. So ist die 
Waldumwandlung nördlich und östlich des Waldes geplant. Durch die 
Waldinanspruchnahme soll eine arrondierte Waldfläche mit klaren Gren-
zen geschaffen werden. Die Waldinanspruchnahme bedarf der Genehmi-
gung nach § 12 Abs. 2 HWaldG. Zuständige Verwaltungsbehörde für die 
Erteilung dieser Genehmigung ist der Magistrat der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt. 
Hinweis: 
entsprechend ein von Bebauung freizuhaltender Korridor festzusetzen. 
 
Zu der Planungsabsicht der Errichtung einer neuen Firmenzentrale der 
Alnatura Produktions- und Handels GmbH mit ergänzenden Nutzungen 
(Bebauungsplan W 46.2) wurde festgest ellt, dass die Variante C1 den Gel-
tungsbereich nicht quert und die Variante B diesen nur in einem Teilbereich 
berührt, der nicht für eine künftige bauliche Nutzung in Betracht kommt. 
Damit ist gesichert, dass eine Trassierung der geplanten Fernverkehrsstre-
cke Rhein/Main – Rhein/Neckar auch bei Realisierung des Bebauungsplans 
W 46.2 - Kelly-Baracks Südwest - möglich ist. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Auf Grundlage des Ergebnisses des Abwe ichungsverfahrens, dokumentiert 
im Bescheid vom 24.03.2016 des Regierungspräsidiums Darmstadt, und 
der daraus sich ergebenden Ausweisung eines „Korridors für geplante ICE-
Trasse“ zwischen den Linienvarianten B und C1 kann den hier vorgebrach-
ten Anregungen entsprochen werden. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Darstellen des „Korridors für die geplante ICE-Trasse“ zwischen den Li-
nienvarianten B und C1. 
Ergänzungen der Begründung bez. der ICE-Trasse. 
Erneute Offenlegung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Zustimmung zur geplanten Planänderung wurde zur Kenntnis genom-
men. 
 
Der Hinweis, dass die Waldinanspruchnahme der Genehmigung nach § 12 
Abs. 2 HWaldG bedarf, wird ebenfalls  zur Kenntnis genommen, ebenso die 
Empfehlung, aus Gründen der Verkeh rssicherung einen Abstand von ca. 
30 m vom Waldrand zur künftigen Bebauung vorzusehen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Am östlichen Rand des Waldes wird eine kleine Waldrestfläche auf der 
Ebene des Flächennutzungsplans dem Gewerbegebiet zugeschlagen. Im 
entsprechenden Bebauungsplan W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - blei-
ben jedoch die vorhandenen Bäume für diese Teilfläche aufgrund der Fest-

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Grundsätzlich wird darauf hingewies en, dass aus Gründen der Verkehrs-
sicherung ein Abstand von ca. 30 m vom Waldrand zur künftigen Bebau-
ung empfohlen wird. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Übrigen wird hinsichtlich der Trassenführung der geplanten ICE-
Neubaustrecke Frankfurt – Mannheim (ROV Variante III) und der geplan-
ten Änderung des RegFNP2010 zugunsten der Ausweisung eines Gewer-
begebiets auf die Stellungnahme im  laufenden Zielabweichungsverfahren 
hingewiesen. 
 
 
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird 
wie folgt Stellung genommen: 
Gegen die Bauleitplanung werden keine Einwendungen erhoben. Zu dem 
vorgelegten Bebauungsplanentwurf wird um Aufnahme folgender Auflagen 
und Hinweise gebeten: 
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 
In der Begründung des Bebauungsplans wird beschrieben, dass die Was-
serversorgung des Baugebiets sicherge stellt ist. Der Nachweis entspre-
chend der Arbeitshilfe „Wasserwirtschaft in der Bauleitplanung in Hessen“ 
(Stand Juli 2014) ist nicht erbracht. Die Arbeitshilfe sieht vor, dass der 
entstehende Mehrbedarf ermittelt und der Deckungsnachweis geführt 
wird. Der Nachweis kann anhand der bestehenden Wasserrechte der Ge-
winnungsanlagen aus denen das Gebiet versorgt werden soll und der 
tatsächlichen Fördermengen der letzten 5 Jahre dieser Anlagen oder an-
hand von Lieferverträgen und Abnahmemengen erfolgen. 
 
setzungen im Bebauungsplan unberührt. 
An der Nordseite wird die Waldfläche geringfügig verändert, um so einen 
klaren Rand und Abschluss zum Gewer begebiet zu erhalten. Durch die 
Arrondierung sind einige Nichtwaldflächen innerhalb der Waldfestsetzung 
des Bebauungsplans einbezogen worden. 
Das forstrechtliche Genehmigungsverfahren wird, wenn erforderlich, durch-
geführt. 
Die Beachtung des Abstandes von ca. 30 m zwischen Waldrand und Be-
bauung ist auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu beachten. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Ergänzende Klarstellung in der Begründung zur Flächennutzungsplanände-
rung. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Stellungnahme des Dezernates V 52 im Rahmen des Zielabweichungs-
verfahrens liegt der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht vor. Diese ging an  
das Regierungspräsidium als obere Landesplanungsbehörde, die die Ge-
schäftsstelle der Regionalversammlung Südhessen ist.  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Zustimmung zur geplanten Planänderungen wurde zur Kenntnis ge-
nommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Hinweise beziehen sich auf den Bebauungsplanentwurf W 46.2, daher 
erübrigt sich ein Eingehen auf die Stellungnahme im Rahmen des Verfah-
rens zur Flächennutzungsplanänderung. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 27 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Immissionsschutz 
Die fachlich inhaltliche Bearbeitung der Unterlagen hat ergeben, dass 
gegen den Bebauungsplanentwurf hinsichtlich der Belange des Immissi-
onsschutzes keine Bedenken bestehen. 
Eine detaillierte Betrachtung der Geräuschimmissionen erfolgt im Rahmen 
des Bauantragsverfahrens, in dem nähere Angaben zu den gebäudetech-
nischen Anlagen gemacht werden. 
 
Aus Sicht des Fachdezernats Oberflächengewässer werden keine Beden-
ken und Anmerkungen gegen den Bebauungsplanentwurf vorgebracht. 
 
Vom Dezernat Bodenschutz liegt (noch) keine Stellungnahme vor. Sie 
wird gegebenenfalls nachgereicht. 
 
 
Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die 
Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: 
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: R egionalplan Südhessen/Regionaler 
Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des 
HLNUG; 
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: vorliegende 
und genehmigte Betriebspläne; 
Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vor-
liegende Risse, in der Datenbank vorliegende Informationen, Kurzüber-
sichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Bergbau. Die 
Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenplans inven-
tarisierten Beständen von Berechtsams- und Betriebsakten früherer Berg-
baubetriebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Rissblättern. 
Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus auf einer 
unvollständigen Datenbasis. 
Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung ge-
nommen: 
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflä-
chen betroffen. 
Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich keine aktuell unter 
Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Um-
gebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von 
Kohlenwasserstoffen überdeckt. Der Be rgaufsicht sind jedoch keine das 
Vorhaben beeinträchtigenden Aufsuchungsaktivitäten bekannt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.  
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Belange der Bergaufsicht werden von der Flächennutzungsplanänderung 
nicht berührt. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 28 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Gefährdungspotential aus früheren berg baulichen Tätigkeiten: Im Plange-
biet ist den Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen. 
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte 
entgegen. 
 
 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird zum Bebauungsplanent-
wurf W 46.2 mitgeteilt, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräum-
dienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im Lage-
plan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grund-
sätzlich ausgegangen werden. 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits boden-
eingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 5 Metern 
durchgeführt wurden, sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine sy stematische Überprüfung (Sondieren 
auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der ge-
planten Abbrucharbeiten, Bauarbei ten und Baugrunduntersuchungen auf 
den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maß-
nahmen stattfinden. Hierbei soll grund sätzlich eine EDV-gestützte Daten-
aufnahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, 
Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Si-
cherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingrei-
fenden Bauarbeiten erforderlich. 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau 
(Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der 
Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, 
sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung begleitet wer-
den. 
Zur Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmittelräumungs-
arbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt wurden. Der 
Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die untersuchten 
Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Detektionsver-
fahren anzugeben. 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des 
Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Es wird gebe-
ten, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des Da-
tenmoduls KMIS-R hinzuweisen. 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln wurden zur Kennt-
nis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Es wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Überprüfungen und 
Maßnahmen erst in den jeweiligen Bebauungsplanverfahren – spätestens 
vor Beginn der geplanten Bauarbeiten – durchgeführt werden sollen. 
Für einen Teilbereich der 7. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich 7.1 
wird das Bebauungsplanverfahren W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - im 
Parallelverfahren durchgeführt. Hier wurde auf das Vorhandensein von 
Kampfmitteln im Bebauungsplanentwurf hingewiesen. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
In der Begründung mit Umweltbericht wurde auf das potentielle Vorhanden-
sein von Kampfmitteln hingewiesen.

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 29 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. 
Es wird um Übersendung des Lageplans und der KMIS-R-Datei nach 
Abschluss der Arbeiten gebeten, die von der beauftragten Fachfirma 
erstellt wurden. 
Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachstehenden Inter-
netseite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden: 
http://www.rp-darmstadt.hessen.de 
(Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst)  
 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischenla-
gern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/Interessentin 
oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, Investor/ 
Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von diesen 
selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. 
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden 
die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma wird 
gebeten immer das Aktenzeichen I 18 KMRD- 6b 06/05- Da 1459-2016 
anzugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. 
Als Anlage werden die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittel-
räumung im Lande Hessen übersendet. 
 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird 
die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unum-
gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive 
Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund 
gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung. 
Eine Kopie des Auftrages ist dem Kampfmittelräumdienst zur Kenntnis-
nahme zuzusenden. 
Den Abtransport – ggf. auch die Entschärfung – und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen – Kampfmittelräumdienst 
– weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
 
 
Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 21.06.2016: 
 
Im Vorgriff auf die zu fertigende koordinierte Stellungnahme kann bereits 
zum jetzigen Zeitpunkt mitgeteilt we rden, dass aus regionalplanerischer 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die vorläufige zustimmende Stellungnahme wurde zur Kenntnis genom-

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 30 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Sicht die nun konzipierte Flächennutzungsplanänderung der Abwei-
chungszulassung vom 24. März 2016 für den Planbereich "Kelley-
Barracks" entspricht. 
 
Insbesondere wird mit der aktualisierten Planung die Maßgabe 2. des 
Abweichungszulassungsbescheides ("Für die Fernverkehrsstrecke, Pla-
nung ist die Konkretisierung des gemäß Ziel ZS.1-1 0 des Regionalplans 
Südhessen I Regionalen Flächennutzungsplans 2010 festgelegten Tras-
senkorridors im Flächennutzungspl an durch geeignete Planzeichen zu 
vermerken. In den nachfolgenden aus dem Flächennutzungsplan zu ent-
wickelnden Bebauungsplänen sind - bis zum Abschluss des Planfeststel-
lungsverfahrens für die geplante Fernverkehrsstrecke - entsprechende 
von Bebauung freizuhaltende Bereiche festzusetzen.") mit der Darstellung 
eines Korridors für die geplante ICE-Trasse (zwischen den Vorzugsvarian-
ten B und C1)  umgesetzt. Dieser Korridor wird bis zum Abschluss der 
Konkretisierungsplanung / des Planfes tstellungsverfahrens für die geplan-
te Fernverkehrsstrecke durch entsprechende Festsetzungen auch im wei-
teren Bebauungsplanverfahren W 46 von Bebauung freigehalten. 
 
 
Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 12.07.2016: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht werden keine Bedenken gegen die Pla-
nung erhoben. Es wird festgestellt, dass die konzipierte Flächennutzungs-
planänderung (von Sonderbaufläche Bund in gewerbliche Baufläche) im 
nördlichen Bereich (Nathan-Hale-Depot) den Festlegungen des Regional-
plans Südhessen/Regionalen Flächen nutzungsplans - RPS/RegFNP - 
2010 entspricht, der dort bereits ein „Vorranggebiet Industrie und Gewer-
be/Planung“ festlegt. Im südlichen Bereich der ehemaligen Kelley-
Barracks, der im RPS/RegFNP 2010 als „Vorranggebiet Sied-
lung/Bestand“ ausweist, wird die Planung gewerblicher Bauflächen durch 
die Abweichungszulassung vom 24. Mä rz 2016 (Az.: III 31.2 -61d 02/01-
Darmstadt 5/15) gestattet. 
 
Mit der geänderten, aktualisierten Planung wird insbesondere - wie bereits 
mit Schreiben vom 20. Juni 2016 mitgeteilt - durch Darstellung eines Kor-
ridors für die geplante ICE-Trasse (zwischen den Vorzugsvarianten B und 
C1), der bis zum Abschluss der Konk retisierungsplanung/des Planfeststel-
lungsverfahrens für die geplante Fern verkehrsstrecke durch entsprechen-
men. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Zustimmung zur Flächennutzungsplanänderung aus regionalplaneri-
scher Sicht wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 31 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
de Festsetzungen auch im weiteren Bebauungsplanverfahren W 46 von 
Bebauung freigehalten wird, die Maßgabe 2. des Abweichungszulas-
sungsbescheides entsprechend umgesetzt. 
 
 
Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege wird - wie bereits in 
der vorangegangenen Stellungnahme vo m 15. Februar 2016 dargelegt - 
die geplante Entwicklung von Gewerbeflächen auf bereits baulich über-
prägten Kasernen- oder Siedlungsflächen der US-Streitkräfte positiv ge-
sehen, da so die angestrebten Nutzungen im baulichen Bestand bereitge-
stellt werden können und eine Inanspruchnahme freier Landschaft ver-
mieden wird.  
 
Zu der Änderung von Sonderbaufläche Bund in gewerbliche Baufläche 
bestehen daher auch keine Bedenken. 
 
Natur- oder Landschaftsschutzgebiete werden vom unmittelbaren Gel-
tungsbereich der Flächennutzungsplanänderung nicht überlagert. 
 
Bezüglich der Planergänzung um die Darstellung eines „Korridors für ge-
plante ICE-Trasse“ wird darauf hi ngewiesen, dass die Weiterführung der 
ICE-Trasse nach Westen zu einer Zerschneidung des Westwaldes führen 
wird. Diese Flächen sind Teil des Landschaftsschutzgebietes „Stadt 
Darmstadt“. Vertiefende Erhebungen bzw. Bewertungen zu Flora und 
Fauna liegen hierzu nicht vor, so dass außer den schon genannten zu 
erwartenden Eingriffswirkungen noch keine weitergehende Einschätzung 
bezüglich des weiteren Trassenverlaufs der ICE-Strecke möglich ist. 
 
In der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird darauf hinge-
wiesen, dass der zukünftige ICE-Trass enverlauf innerhalb des o.g. Korri-
dors verlaufen wird, so dass die Stad t hier weitere Alternativen bereits 
ausschließt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Zustimmung zur Flächennutzungsplanänderung aus Sicht von Natur-
schutz und Landschaftspflege wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Zu dem Hinweis, dass die Weiterführung der ICE-Trasse nach Westen zu 
einer Zerschneidung des Westwaldes führen wird, wird zunächst festge-
stellt, dass sich dieser Hinweis auf Flächen außerhalb des unmittelbaren 
Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung bezieht. Gleichwohl 
ist dieser Hinweis in die Abwägung einzubeziehen.  
 
In welcher Form die Südanbindung der Wissenschaftsstadt Darmstadt an 
die geplante ICE-Neubaustrecke Rhein/ Main – Rhein/Neckar künftig tat-
sächlich erfolgen wird, bleibt – unabhängig von der aktuellen Variantenprü-
fung – der weiteren Planungskonkretisierung bzw. dem Ergebnis des Plan-
feststellungsverfahrens vorbehalten. Im Rahmen dieses Verfahrens sind die 
naturschutzfachlichen Planungsaspekte für den Gesamtverlauf der Trasse 
zu berücksichtigen. Dabei sind die naturschutzfachlichen Grundsätze zu 
beachten: Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind 
gemäß § 13 BNatschG vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebli-
che Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu 
kompensieren. Auf Grundlage dieser Vorgaben ist dem Naturschutz Rech-
nung zu tragen. Vertiefende Erhebungen bzw. Bewertungen zu Flora und 
Fauna werden daher erst im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens er-
hoben, weitergehende Einschätzungen bezüglich des weiteren Trassenver-
laufs der ICE-Strecke werden erst dann möglich sein. 
 
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Begründung zum Beschluss 
der Regionalversammlung Südhessen zu m eingereichten Antrag zur Ab-
weichung von den Zielen des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flä-
chennutzungsplans 2010 (RPS/RegFNP  2010) zur Ausweisung von Ge-
werbeflächen im Bereich der Kelley-Ba rracks von der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt verwiesen, wo folgendes von der oberen Landesplanungsbehör-
de formuliert wurde:

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 32 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Von Seiten des für die forsthoheitlichen Belange zuständigen Dezerna-
tes V 52 wird mitgeteilt, dass durch die geplante Darstellung von Gewer-
beflächen im Bereich der Kelley-Barracks forsthoheitliche Belange nur in 
geringem Umfang direkt berührt werden. Es wird in diesem Zusammen-
hang darauf hingewiesen, dass, obwohl „Waldflächen nur geringfügig ver-
ändert, um so einen klaren Rand und Abschluss zum Gewerbegebiet zu 
erhalten“ werden sollen, hierdurch forstrechtliche Genehmigungserforder-
nisse gemäß § 12 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) ausgelöst werden 
können. Hinsichtlich der hierfür vorgreiflich zu erwirkenden Genehmigun-
gen wird auf die Zuständigkeit des Magistrates der kreisfreien Stadt 
Darmstadt hingewiesen. 
„Der Zulassung einer Abweichung steht auch nicht entgegen, dass die von 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt er arbeiteten Trassenaktualisierungen 
gegebenenfalls zu größeren, jedenfalls aber zu neuen Konflikten mit den 
außerhalb des hier betroffenen Planungsraums festgelegten Zielen Vor-
ranggebiet Regionaler Grünzug und Forstwirtschaft führen können. Die 
Zulassung der Abweichung wäre nur dann unzweckmäßig und damit unzu-
lässig, wenn bereits zum jetzigen Zeitpunkt feststünde oder überwiegend 
wahrscheinlich wäre, dass die erken nbaren Konflikte mit den Zielen Grün-
zug und Forstwirtschaft nicht im Rahm en künftiger Abweichungs- oder Pla-
nungsverfahren lösbar wären. Auch wenn die sich abzeichnenden Konflikte 
weder banal noch unerheblich sind, hat weder die obere Forstbehörde beim 
Regierungspräsidium Darmstadt noch das für die Belange des Regionalen 
Grünzugs zuständige Dezernat III 31.1 – Regio nalplanung, Geschäftsstelle 
der Regionalversammlung – eine dahingehende Prognose abgegeben.“ 
 
Darüber hinaus wird darauf hingewie sen, dass auch die Raumordnungsva-
riante IIIA negative Umweltauswirkung zur Folge gehabt hätte. Bei der 
ROV-Linie war eine enge Bündelung mit der Eschollbrücker Straße vorge-
sehen, wodurch eine enge räumliche Nähe zu der schützenswerten Wohn-
bebauung „Heimstättensiedlung“ entstanden wäre. Neben den möglichen 
baubedingten Lärmemissionen (offene Tunnelbauweis) hätte insbesondere 
auch mit Schienenverkehrslärm bzw. mit erhöhten Anforderungen an einen 
ausreichenden Schallschutz gerechnet werden müssen. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis auf die forstrechtliche Genehmigungserfordernisse gemäß 
§ 12 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) – auch wenn Waldflächen nur ge-
ringfügig verändert werden – wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Am östlichen Rand des Waldes wird eine kleine Waldrestfläche auf der 
Ebene des Flächennutzungsplans dem Gewerbegebiet zugeschlagen. Im 
entsprechenden Bebauungsplan W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - blei-
ben jedoch die vorhandenen Bäume für diese Teilfläche aufgrund der Fest-
setzungen im Bebauungsplan unberührt.

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 33 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Des Weiteren wird darauf hingewies en, dass die Ergänzung der Darstel-
lungen des Flächennutzungsplans, hi er Signatur 4.1.2 „Korridor für ge-
plante ICE-Trasse“, nicht die Trasse nführung der „ROV Variante III“ um-
fasst. Die Trassenführung der ROV Va riante III war seiner zeit das Ergeb-
nis eines umfangreichen Raumordnung sverfahrens, an welchem auch die 
Forstbehörden beteiligt waren. Mit der Variante ROV III wurde von den 
beurteilten Trassen, die mit den geringsten negativen Auswirkungen, auch 
auf den Wald, als Vorzugsvariante ausgewählt. Im Bereich Kelley-
Barracks zeichnet sich die Variant e ROV III durch geringe Zerschnei-
dungswirkungen für den Westwald Darmst adt bei gleichzeitig optimierter 
Trassenbündelung aus. Der neu in den Flächennutzungsplan der Stadt 
Darmstadt aufzunehmende „Korridor für geplante ICE-Trasse“ umfasst in 
etwa die Trassenvarianten B und C1. Die Realisierung einer dieser Vari-
anten würde mit einer erheblich größeren Waldinanspruchnahme mit grö-
ßeren Zerschneidungswirkungen einhergehen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abschließend wird darauf hingewiesen,  dass die Stadt Darmstadt bei der 
oberen Forstbehörde den Antrag gestellt hat, den Darmstädter Westwald 
An der Nordseite wird die Waldfläche geringfügig verändert, um so einen 
klaren Rand und Abschluss zum Gewer begebiet zu erhalten. Durch die 
Arrondierung sind einige Nichtwaldflächen innerhalb der Waldfestsetzung 
des Bebauungsplans einbezogen worden. 
Das forstrechtliche Genehmigungsverfahren wird, wenn erforderlich, durch-
geführt. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Ergänzende Klarstellung in der Begründung zur Flächennutzungsplanände-
rung. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise, die sich gegen die Darstellung des „Korridor für geplante 
ICE-Trasse“ richten, wurden zur Kenntnis genommen. Es wird bemängelt, 
dass die Realisierung einer der durch diesen Korridor ermöglichten Varian-
ten mit einer erheblich größeren Waldinanspruchnahme mit größeren Zer-
schneidungswirkungen einhergehen würde. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Bedenken gegen die Darstellung des Korridors für die geplante ICE-
Trasse wurden nicht berücksichtigt. Aus den in der Begründung zur Flä-
chennutzungsplanänderung genannten Gründen favorisiert die Stadt die 
Varianten B und C1. Unter Berücksichtigung der derzeit bekannten techni-
schen, wirtschaftlichen und regionalpl anerischen Aspekte wurde der Pla-
nungskorridor definiert, innerhalb dessen es auf Dauer möglich ist, die Rea-
lisierung der Trasse umzusetzen.  
In welcher Form die Südanbindung der Wissenschaftsstadt Darmstadt an 
die geplante ICE-Neubaustrecke Rhein/ Main-Rhein/Neckar künftig tatsäch-
lich erfolgen wird, bleibt – unabhängig von den aktuell durchgeführten Vari-
antenprüfungen – letztlich dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens 
vorbehalten, in dem ebenso die Belange der Forstwirtschaft zu lösen sind. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis, dass die Stadt Darmstadt bei der oberen Forstbehörde den

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 34 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
zu Bannwald zu erklären. Ein entsprechendes Verfahren gemäß § 13 
Hessisches Waldgesetz wurde in 2015 eingeleitet und ist aktuell in der 
Bearbeitung. Im Rahmen der Flächenabgrenzung des künftigen Bannwal-
des wurden die im Bereich der regionalplanerisch abgestimmten ICE-
Trassenvariante ROV Variante III gel egenen Waldflächen nicht in den 
Geltungsbereich der Bannwalderklärung einbezogen. 
 
Die Planungen im Bereich der Kelley-Barracks haben unmittelbaren Ein-
fluss darauf, ob diese Trassenvariante weiterhin möglich bleibt. Sollte dies 
nicht möglich sein, ergeben sich hieraus unmittelbare Auswirkungen auf 
die geplante Bannwaldausweisung, da im Rahmen Flächenabgrenzung, 
auch wenn Schieneninfrastrukturmaßn ahmen im Bannwald grundsätzlich 
genehmigungsfähig sein können, auf k ünftig zu realisierende oder auch 
entfallende Planungen Rücksicht genommen werden soll. Für eine weitere 
Bearbeitung des Bannwaldausweisungsv erfahrens ist erforderlich, dass 
die oben bezeichneten Planungen einen gewissen Grad an räumlicher 
Bestimmtheit aufweisen. Ansonsten kann keine für das durchzuführende 
Anhörungsverfahren nachvollziehbare Abgrenzung erfolgen. 
 
 
 
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt be-
stehen keine Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung. Hin-
weise und Anmerkungen werden nicht geltend gemacht. 
 
Antrag gestellt hat, den Darmstädter We stwald zu Bannwald zu erklären, 
wurde zur Kenntnis genommen. Auch wurde zur Kenntnis genommen, dass 
die im Bereich der regionalplaneris ch abgestimmten ICE-Trassenvariante 
ROV Variante III gelegenen Waldflächen nicht in den Geltungsbereich der 
Bannwalderklärung einbezogen wurden.  
 
Die Hinweis wurde zur Kenntnis genommen, dass es für eine weitere Bear-
beitung des Bannwaldausweisungsverfahrens erforderlich ist, dass die Pla-
nungen zur ICE-Trasse einen gewissen Grad an räumlicher Bestimmtheit 
aufweisen.  
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Planung der Südanbindung an die 
geplante ICE-Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar der weiteren Pla-
nungskonkretisierung bzw. dem Ergebn is des Planfeststellungsverfahrens 
vorbehalten bleibt. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Zustimmung zur konzipierten Fl ächennutzungsplanänderung aus Sicht 
der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Keine 
 
1.2 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin 
 
  
  
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 02.10.2014: 
 
Zum Verfahren der regionalen Raum ordnungs- bzw. Flächennutzungspla-
nung werden folgende Hinweise gegeben: 
 
Bei diesen Planungen spielt u.a. auch die Frage einer vorsorglichen Ver-
meidung ggf. eintretender Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken (Stö-
  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise zu den Richtfunkstrecken wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Es wird davon ausgegangen, dass er st im Rahmen der jeweiligen Bebau-

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 35 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
rung des Funkbetriebs) durch neu zu errichtende Bauwerke eine wesentli-
che Rolle. Daher wird auf Folgendes hingewiesen: 
 
• Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post 
und Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikati-
onsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben 
von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstre-
cken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren 
(z.B. im Rahmen des Baurechts oder im Rahmen des Bundesimmissi-
onsschutzgesetzes) einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem 
sie Namen und Anschriften der für das Plangebiet in Frage kommenden 
Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mit-
teilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, 
die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über vorgesehene 
Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren. 
 
• Beeinflussungen von Richtfunkstreck en durch neue Bauwerke mit  Bau-
höhen unter 20 m sind jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einho-
len von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer 
Bauhöhe kann daher verzichtet werden. Da im vorliegenden Fall die 
Planunterlagen keine Aussagen zu neuen Bauten mit Höhen über 20 m 
enthalten, wurde keine weitere Prüfung der vorgesehenen Maßnahmen 
durchgeführt. 
 
• Angaben zum geografischen Trassenverl auf der Richtfunkstrecken bzw. 
zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. 
Im Rahmen des Frequenzzuteilungsv erfahrens für Richtfunkstrecken 
prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstre-
cken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber 
die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung 
und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen kön-
nen). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten 
Flächennutzung erforderlichen In formationen können deshalb nur die 
Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunk-
betreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu 
technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. 
 
• Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb befindlichen Richtfunkt-
rassen in Flächennutzungsplänen, wird darauf hingewiesen, dass die-
ungsplanverfahren überprüft wird, inwieweit Richtfunkstrecken von einer 
geplanten Bebauung beeinträchtigt werden. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 36 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
ses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist (keine Dokumentati-
onspflicht) und nur eine dem Ermessen überlassene Maßnahme zur 
vorsorglichen Störungsvermeidung darstellt, die auch durch die öffentli-
chen Planungsträger nicht einheitlich gehandhabt wird. Eine Darstellung 
der Trassenverläufe in den Planunterlagen ist nur möglich, wenn die Be-
treiber dies ausdrücklich wünschen und mit einer Veröffentlichung ihrer 
Richtfunk-Standortdaten einverstanden sind (Datenschutz). Zu den Be-
treibern von Richtfunkstrecken gehöre n z.B. die in Deutschland tätigen 
großen Mobilfunkunternehmen. Diese erfüllen zwar einen öffentlichen 
Auftrag, sind jedoch untereinander Wettbewerber. Übersichten zu den 
Netzstrukturen gehören daher zu den Betriebs- und Geschäftsge-
heimnissen; ihre Veröffentlichung unterliegt grundsätzlich den Wettbe-
werbsstrategien der Betreiber. Unter Berücksichtigung dieser Bedin-
gung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukommender Richt-
funkstrecken ist es auf regionaler Ebene somit kaum möglich, ständig 
aktuelle Übersichten zu führen. 
 
• Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit einer Höhe von über 20 m 
(z.B. Windkraftanlagen, Hochspa nnungsfreileitungen, Masten, hohen 
Gebäuden, Industrie- und Gewerb eanlagen etc.), empfehlen sich ent-
sprechende Anfragen an die BNetzA. Bei Abforderung einer Stellung-
nahme sind bitte die geografischen Koordinaten (WGS 84) des Bauge-
biets anzugeben und ausreichend übe rsichtliches topografisches Kar-
tenmaterial mit genauer Kennzeichnung des Baubereiches sowie das 
Maß der baulichen Nutzung zu übermitteln. 
 
Bei den Untersuchungen werden Richtfunkstrecken militärischer An-
wender nicht berücksichtigt. Diesbe zügliche Prüfungsanträge können 
beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen 
der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200,53123 Bonn, 
E-Mail: BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden. 
 
• Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr 
gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den 
aktuellen Richtfunkbelegungszustand fü r ein bestimmtes Gebiet ggf. in 
kürzester Zeit nicht mehr zutreffe nd, Es wird deshalb ausdrücklich da-
rauf hingewiesen, dass die jeweils erteilte Auskunft nur für das Datum 
meiner Mitteilung gilt.

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 37 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
• Bei Bauplanungen mit Höhen über 20 m sowie Photovoltaikanlagen wird 
auch geprüft, ob ggf. in der Nähe liege nde Messeinrichtungen des Prüf- 
und Messdienstes der BNetzA oder  zivile Radaranlagen beeinflusst 
werden. Sind Beeinträchtigungen zu erwarten, erhalten die Planungs-
träger dazu eine Mitteilung und entsprechende Hinweise zur Störungs-
vermeidung. 
 
Falls die Bitte um Stellungnahme sich ggf. auch auf die im Plangebiet zu 
berücksichtigenden Leitungssysteme, wi e z.B. unter- oder oberirdisch 
geführte Telekommunikationskabelanlagen oder Energieleitungen, be-
zieht, wird darauf hingewiesen, dass die BNetzA selbst über keine eige-
nen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhan-
denen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender 
Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben 
über Kabel- bzw. Leitungssysteme im Planbereich können daher nur direkt 
bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor 
Ort eingeholt werden. 
 
 
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 25.01.2016: 
 
Eine Überprüfung des angefragten Gebiets wurde durchgeführt. Der bei-
gefügten Anlage können die Namen und Anschriften der in dem ermittel-
ten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, die als Ansprechpart-
ner in Frage kommen, entnommen werden. Durch deren rechtzeitige Ein-
beziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Be-
triebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. 
Da die angefragte Standortplanung gg f. auch in der Nähe liegende Mess-
einrichtungen des Prüf- und Messdien stes der BNetzA beeinflusst, wurde 
die Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die Bundesnetza-
gentur, Referat 511 (5110-5), Canisiusstr. 21, 55122 Mainz. 
Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutz-
abstände zu den vorhandenen funktechnischen Messeinrichtungen der 
BNetzA eingehalten werden. Sollten hi er noch besondere Festlegungen 
zu berücksichtigen sein, wird darüber in einem gesonderten Schreiben in 
Kenntnis gesetzt. 
Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit 
Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinw eise stehen auf der Internetsei-
te der Bundesnetzagentur zur Verfügung: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise zu den Richtfunkstrecken wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Es wird davon ausgegangen, dass er st im Rahmen der jeweiligen Bebau-
ungsplanverfahren überprüft wird, inwieweit Richtfunkstrecken von einer 
geplanten Bebauung beeinträchtigt werden. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 38 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung 
 
Gemäß §16 Abs. 4 Satz 2 BDSG wird darauf hingewiesen, dass nach § 16 
Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übermittelten personenbe-
zogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt 
werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. 
 
 
Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 28.06.2016 (BNetzA 
Berlin): 
 
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhö-
hen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stel-
lungnahmen der Bundesnetzagentur zu Planverfahren mit geringer Bau-
höhe ist daher zu verzichten. Dies trifft auch auf Planungen zu, die noch 
keine Aussagen zur Bauhöhe treffen bzw. bei denen sich die vorhandene 
Bauhöhe nicht ändert. Eine Ausnahme bilden Photovoltaikanlagen, da 
diese die Funkmessstationen der Bu ndesnetzagentur auch bei geringeren 
Bauhöhen stören können. 
 
Bei Bauplanungen mit Höhen über 20 m benötigt die Bundesnetzagentur 
zur Erarbeitung einer Stellungnahme folgende Angaben bzw. Unterlagen: 
• Art der Planung 
• die geografischen Koordinaten des Baugebiets (NW- und SO-Werte in 
WGS 84) 
• Maß der baulichen Nutzung (Bauhöhe) 
• eine topografische Karte mit eingezeichnetem Baugebiet und Orientie-
rungspunkten (keine Katasterkarten) 
• mehrere zu prüfende Gebiete sind einzeln zu bezeichnen 
 
 
Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 19.07.2016 (BNetzA 
Bonn): 
 
Im Zuge der Energiewende wurde mi t dem Netzausbaubeschleunigungs-
gesetz Übertragungsnet z (NABEG) ein neues Pl anungsinstrument ge-
schaffen, das zu einem beschleunigten Ausbau der Übertragungsnetze in 
Deutschland beitragen soll. Dem im NABEG verankerten Planungs- und 
Genehmigungsregime, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, unter-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise zu den Richtfunkstrecken wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Es wird davon ausgegangen, dass er st im Rahmen der jeweiligen Bebau-
ungsplanverfahren überprüft wird, inwieweit Richtfunkstrecken von einer 
geplanten Bebauung beeinträchtigt werden.  
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise auf die konzipierte Tr asse einer Höchstspannungsleitung 
wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme:

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 39 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
liegen alle Vorhaben, die im Bundesb edarfsplangesetz (BBPIG) als län-
der- und/oder grenzüberschreitend gekennzeichnet sind. Ihre Realisierung 
ist aus Gründen eines überragenden ö ffentlichen Interesses erforderlich. 
Die Bundesnetzagentur führt für die Vorhaben auf Antrag der verantwortli-
chen Betreiber von Übertragungsnetzen die Bundesfachplanung durch. 
Zweck der Bundesfachplanung ist die Festlegung eines raumverträglichen 
Trassenkorridors, eines Gebietsstreifens, in dem die Trasse einer Höchst-
spannungsleitung voraussichtlich real isiert werden kann, als verbindliche 
Vorgabe für die nachfolgende Planfeststellung. Mit der Planfeststellung, 
die die Bundesnetzagentur wiederum auf Antrag der verantwortlichen 
Übertragungsnetzbetreiber durchführt, wird der genaue Verlauf der Trasse 
innerhalb des festgelegten Trassenk orridors bestimmt und das Vorhaben 
rechtlich zugelassen. 
 
Die 7. Änderung des Flächennutzungspla ns für den Teilbereich 7.1 - Kel-
ley-Barracks/ Nathan-H ale-Depot - betrifft möglicherweise die Planung 
und Umsetzung des Vorhabens Urberach - Pfungstadt - Weinheim - Punkt 
G380 - Altlußheim - Daxlanden (Vorhaben Nr. 19 aus der Anlage zum 
BBPIG). Für die vorliegend relevante Maßnahme Urberach - Pfungstadt - 
Weinheim ist die Erstellung einer 380-kV-Doppelleitung geplant. Nach 
aktuellem Planungsstand soll dabei über die Hälfte der Strecke im Tras-
senraum einer 220-kV-Leitung realisiert und dabei die Bestandsleitung 
ersetzt werden. Die restliche Strecke soll hauptsächlich durch Zubeseilung 
auf bestehenden Masten und zu einem kleinen Teil als Neubau umgesetzt 
werden. Für das Vorhaben liegt der Bundesnetzagentur noch kein Antrag 
auf Bundesfachplanung vor. Eine abschließende Beurteilung möglicher 
Nutzungskonflikte ist seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Ver-
fahrensstand nicht möglich. 
 
Da die verantwortlichen Übertragungsn etzbetreiber Vorhabenträger sind, 
und nicht die Bundesnetzagentur, wird angeregt, falls nicht bereits ge-
schehen, die Amprion GmbH sowie die TransnetBW GmbH in vorliegen-
der Angelegenheit noch zu beteiligen. Au f deren Internetseiten sind auch 
die Planunterlagen abrufbar, die den derzeitigen Verfahrensstand wieder-
geben, sich jedoch im weiteren Verfahren noch ändern können. 
 
 
 
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand besteht zwischen der Darstellung der 
geplanten Gewerbeflächen im Plangebiet und der geplanten Trasse einer 
Höchstspannungsleitung kein Zielkonflikt, da zu gegenwärtigem Zeitpunkt 
keine konkreten Planungen zur angesprochenen Trasse vorliegen.  
 
Es wird davon ausgegangen, dass im Rahmen des Planfeststellungsverfah-
rens für diese Leitungstrasse genügend Spielraum besteht, eine für das 
geplante Gewerbegebiet verträgliche Lösung zu entwickeln. Daher wird der 
Anregung nicht gefolgt, die Amprion GmbH sowie die TransnetBW GmbH 
im vorliegenden Aufstellungsverfahren noch zu beteiligen. Es wird davon 
ausgegangen, dass nach gegenwärtiger Kenntnislage durch eine zusätzli-
che Beteiligung sich für die Flächennutzungsplanänderung 7.1 keine weite-
ren abwägungsrelevanten Sachverhalte zu Fragen der geplanten Trasse 
ergeben werden, da dafür noch keine konkreten Planungen bestehen.  
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Keine

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 40 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.3 Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Hindenburgstraße 1, 64295 
Darmstadt  
  
 
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 20.10.2014: 
 
Die Planungen werden explizit dahingehend begrüßt, dass trotz aktuell 
erdrückendem Mangel an Wohnbauflächen in Darmstadt wie auch im Um-
land nicht der Versuchung nachgegeben wird, die Konversionsflächen für 
Wohnzwecke umzuwidmen. Auch für Handwerk, Gewerbe und Industrie 
müssen ausreichende Flächen vorgehalten werden, um Unternehmen 
Ansiedlungs- und Entwicklungsmöglichkeiten in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zu bieten. Die betrachte ten Flächen bieten sich aufgrund der 
Nähe zum bereits bestehenden Gewerbe nördlich des Plangebietes und 
der durch die Bahngleise entstehenden Zäsur zum Rest des Stadtgebietes 
eindeutig für eine gewerbliche Nutz ung an. Die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt tut daher gut daran, entgegen anderer Stimmen an den Planungen 
einer Ausweisung für gewerbliche Nutzung festzuhalten. Darüber hinaus 
wird die frühzeitige und offenbar fruchtbare Einbindung der unmittelbar 
benachbart gelegenen Unternehmen bei dem Verfahren begrüßt. Auch 
dies ist ein probates Mittel zur Standortsicherung. 
 
 
Besonders problematisch erscheint das Thema Verkehrserschließung. Ein 
erheblicher Teil der in den geplant en Gewerbegebietsflächen arbeitenden 
Menschen und darüber hinaus auch der entstehende Lieferverkehr wird 
auf die Erreichbarkeit des Gebietes per Pkw bzw. LKW angewiesen sein, 
also mobilen Individualverkehr nutzen. Daran wird auch die wünschens-
werte Erschließung mittels ÖPNV ni cht grundsätzlich etwas ändern. Um 
diesen zusätzlichen mobilen Individualverkehr auffangen zu können, muss 
dringend gewährleistet werden, dass die Anbindung an das regionale 
Straßenverkehrsnetz und insbesonder e an die Rheinstraße und damit an 
das Autobahnnetz entsprechend leistungsfähig gestaltet wird. Die bisheri-
ge Situation erscheint dort, insbesondere zu den morgendlichen und 
abendlichen Stoßzeiten, bereits jetzt unzureichend. Darüber hinaus muss 
gewährleistet werden, dass eine ausr eichende Anzahl Parkplätze im öf-
fentlichen Raum wie auch auf den Grundstücken vorgehalten wird. 
 
 
 
  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Zustimmung zu den geplanten gewerblichen Bauflächen wurde zur 
Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Auffassung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main zu den Ge-
werbeflächen wird geteilt. Aus den vo rgebrachten Gründen strebt die Wis-
senschaftsstadt Darmstadt die Ausweisung von Gewerbeflächen an diesem 
Standort an. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise zur verkehrlichen Erschließung wurden zur Kenntnis ge-
nommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Für die Kelley-Barracks und das Nathan-Hale-Depot soll ein ausreichend 
leistungsfähiges äußeres und inneres Erschließungssystem unter Berück-
sichtigung aller Verkehrsarten entwickelt werden. 
Die äußere Erschließung insbesondere die Anbindung an das Autobahn-
netz wurde in insgesamt 4 Verkehrsun tersuchungen detaillie rt betrachtet 
und wird über ein Planfeststellungsverfahren festgelegt werden. 
Die Förderung der Nutzung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes inkl. 
eines umfassenden Mobilitätsmanagements ist zentrales Ziel der Quartiers-
entwicklung. Aus diesem Grund wird die Anzahl der Stellplätze im öffentli-
chen Straßenraum auf ein Minimum reduziert. Die Stellplätze sind vorwie-
gend auf den Flächen der Unternehmen anzuordnen.

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 41 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 17.02.2016: 
 
Die Planungen beschäftigen sich mit den im Darmstädter Westen gelege-
nen Konversionsflächen, bestehend aus den ehemaligen Kasernen Kel-
ley-Barracks und Nathan-Hale-Depot, die einer gewerblicher Nutzung 
zugeführt werden sollen. Hierzu hatte sich die Handwerkskammer Frank-
furt-Rhein-Main bereits mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2014 geäu-
ßert. 
Die aktuell vorliegenden Planungen beschäftigen sich mit dem südwestli-
chen Teilbereich dieser Flächen. Dort soll unter Ausweisung von Gewer-
begebietsflächen die Firma AInatura GmbH ihren neuen Hauptsitz erhal-
ten. Geplant ist die Einrichtung einer Hauptverwaltung, ein Alnatura-
Supermarkt, eine Kindertageseinrichtung sowie ein Campus mit aufgelo-
ckerter Bebauung entstehen, der durch großzügige Freianlagen mit Schu-
lungsgärten, einer Bio-Erlebnisfar m und ähnlichen Angeboten bereichs-
weise auch der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. Begründung S. 19). 
 
Gegen die Planungen werden keine grundsätzlichen Bedenken oder Ein-
wendungen geäußert. Jedoch wäre schon allein der Supermarkt als groß-
flächiger Einzelhandel in einem Gewerbegebiet nach Auffassung der 
Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main  nicht zulässig. Hierfür müsste 
ein Sondergebiet für großflächigen Ei nzelhandel festgesetzt werden. Es 
wird daher angeregt, für den gesamten Campus eine Ausweisung als 
sonstiges Sondergebiet zu prüfen. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Ergänzungen in der Begründung zur verkehrlichen Erschließung des Plan-
gebietes. 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Stellungnahme bezieht sich vor allem auf den Bebauungsplanentwurf 
W 46.2. Im Folgenden wird nur auf die Aspekte der Stellungnahme einge-
gangen, die die Änderung 7.1 des Flächennutzungsplans betreffen. 
 
Der Hinweis im Rahmen der frühzeit igen Beteiligung, die die Zustimmung 
zu den geplanten gewerblichen Bauflächen enthielt, wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
Bezüglich der Stellungnahme der Hand werkskammer Frankfurt-Rhein-Main 
zu dem geplanten Supermarkt ist fest zustellen, dass entgegen der Annah-
me der Handwerkskammer es sich hier nicht um einen großflächigen Ein-
zelhandel handelt, da die Verkaufsfläche unter 800 m² bleibt. Insofern ist es 
nicht erforderlich, hier ein Sondergebie t auszuweisen. Darüber hinaus wird 
festgestellt, dass von der Wissenschaftsstadt Da rmstadt die Ausweisung 
eines Sondergebietes nicht angestrebt wird. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hatte am 26. November 2015 die Zulas-
sung einer Abweichung von den Zielen des Regionalplans Südhessen / 
Regionalen Flächennutzungsplans 2010 (RPS/RegFNP 2010) zur Auswei-
sung von Gewerbeflächen im Bereich der Kelley-Barracks beantragt. Ge-
mäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen vom 11.03.2016 und 
mit Bescheid vom 24.03.2016 durch das Regierungspräsidium Darmstadt 
als obere Landesplanungsbehörde wurde die Abweichung von Ziel Z3.4.2-4 
und Z3.4.2-7 des RPS/RegFNP 2010, also die Ausweisung einer gewerbli-
chen Fläche auch im südlichen Teil des  Geltungsbereichs der 7. Änderung, 
zugelassen. Die Zulassung erfolgte mit der Maßgabe, dass bei der weite-
ren, konkretisierenden Bauleitplanung  im Bereich W 46 zentrenrelevanter 
Einzelhandel auszuschließen ist. Hiervon ausgenommen ist der im Bereich 
des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahmsweise zulässige Bio-Markt bis 
max. 800 m² Verkaufsfläche.

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 42 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Zu der Empfehlung der Ausweisung eines Sondergebietes wird festgestellt, 
dass nach allgemeiner Rechtsauffassung die Ausweisung eines Sonderge-
bietes nur erforderlich ist bzw. zulässig ist, wenn sich das geplante Gebiet 
von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheidet. Dies 
ist nach Einschätzung der Stadt nicht der Fall, da die geplanten Nutzungen 
der Nutzungsstruktur eines Gewerbegebietes weitgehend entsprechen. 
Auch ist die Ausweisung eines Sondergebietes für großflächige Einzelhan-
delsbetriebe nicht erforderlich, da es sich bei dem geplanten Markt nicht um 
einen großflächigen Einzelhandel handelt, da die Verkaufsfläche unter 
800 m² bleibt. Zu dem Vorschlag de r Ausweisung eines Sondergebietes 
wird auch im Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt als obere 
Landesplanungsbehörde festgestellt, dass „die vom Alnatura-Konzept um-
fassten Nutzungen dem Katalog des § 8 BauNVO entsprechend regelmä-
ßig oder ausnahmsweise innerhalb eine s Gewerbegebietes zulässig sind. 
Insofern bedarf es keiner Korrektur der planerischen Überlegungen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, den fraglichen Bereich als Gewerbegebiet 
ausweisen zu wollen.“ 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
1.4 IHK Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt 
 
  
  
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 24.10.2014: 
 
Die Konversionsflächen einer gewerblichen Nutzung zuzuführen, wird 
grundsätzlich begrüßt. 
 
Hinsichtlich der Verkehrsplanung ist zu bedenken, dass die Anbindung an 
das regionale Straßenverkehrsnetz und  insbesondere an die Rheinstraße 
und damit an das Autobahnnetz entsp rechend leistungsfähig gestaltet 
werden muss. Hier sind die Grenzen der Leistungsfähigkeit bereits heute 
erreicht. Bezüglich des betrieblic hen Mobilitätsmanagements, welches 
eine große Chance der Verkehrsentla stung bieten kann, wird Unterstüt-
zung angeboten. 
 
 
 
  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Zustimmung zu den geplanten gewerblichen Bauflächen wurde zur 
Kenntnis genommen. 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise zur verkehrlichen Erschließung wurden zur Kenntnis ge-
nommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Für die Kelley-Barracks und das Nathan-Hale-Depot soll ein ausreichend 
leistungsfähiges äußeres und inneres Erschließungssystem unter Berück-
sichtigung aller Verkehrsarten entwickelt werden. 
Die äußere Erschließung insbesondere die Anbindung an das Autobahn-

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 43 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB mit Eingang vom 17.02.2016: 
 
Planungsgegenstand ist die Schaffung von Baurecht für ein Gewerbege-
biet in Darmstadts Nordwesten, welche s zukünftig als Hauptsitz und Zent-
rale der Alnatura Produktions- und Handels GmbH in Darmstadt dienen 
soll. Bei dem Plangebiet handelt es sich  um eine Teilfläche der "Konversi-
onsfläche West" Kelley Barracks / Na than-Hale-Depot. Der Bereich soll 
zukünftig als Verwaltungs-, Forschungs-, Informations-, und Einzelhan-
delsstandort genutzt werden. 
 
Die Flächen sind im Regionalplan derzeit noch als "Vorranggebiet Sied-
lung, Bestand" ausgewiesen. Da dies jedoch dem Planungsziel "Gewer-
begebiet" entgegensteht, wurde ein Abweichungsantrag bei der Regional-
versammlung eingereicht. Da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist 
und die IHK Darmstadt in ihrer Stellungnahme zum Abweichungsantrag 
die Ausweisung eines Sondergebiets empfiehlt, kann derzeit keine Stel-
lungnahme hinsichtlich einer Gewerbegebietsausweisung abgeben wer-
den. 
 
Es wird jedoch folgendes angemerkt: In den Vorranggebieten Industrie 
und Gewerbe widerspricht auch die Ansiedlung von nicht großflächigem 
zentrenrelevanten Einzelhandel den Zielen der Raumordnung (Z3.4.3-3). 
Dies würde ein erneutes Abweichungsverfahren mit sich bringen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
netz wurde in insgesamt 4 Verkehrsun tersuchungen detaillie rt betrachtet 
und wird über ein Planfeststellungsverfahren festgelegt werden. 
Der Zusage zur Unterstützung im Rahmen des betrieblichen Mobilitätsma-
nagement wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Stellungnahme bezieht sich vor allem auf den Bebauungsplanentwurf 
W 46.2. Im Folgenden wird nur auf die Aspekte der Stellungnahme einge-
gangen, die die Änderung 7.1 des Flächennutzungsplans betreffen. 
 
Zu dem Hinweis auf das laufende Abweichungsverfahren bezüglich der 
Ausweisung von gewerblichen Bauflächen wird festgestellt, dass das Ab-
weichungsverfahren inzwischen abgeschlossen ist. 
 
Zu dem Hinweis, dass von Seiten der IHK im Rahmen der Beteiligung zum 
Abweichungsverfahren für den Planbereich W 46.2 die Ausweisung eines 
Sondergebiets empfohlen wurde, wird festgestellt, dass von der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt die Ausweisung  eines Sondergebietes nicht ange-
strebt wird. 
 
Der Hinweis, dass in den „Vorran ggebieten Industrie und Gewerbe“ die 
Ansiedlung von nicht großflächigem zentrenrelevantem Einzelhandel den 
Zielen der Raumordnung (Z3.4.3-3) widerspricht, wird zur Kenntnis ge-
nommen. Der Schlussfolgerung, dass für den im Bebauungsplan W 46.2 
geplanten Markt ein erneutes Abweichungsverfahren notwendig werden 
kann, wird nicht gefolgt. Hierzu wird auf den Beschluss der Regionalver-
sammlung Südhessen verwiesen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Das Abweichungsverfahren ist inzwis chen abgeschlossen. Die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt hatte am 26. November 2015 die Zulassung einer 
Abweichung von den Zielen des Regionalplans Südhessen / Regionalen 
Flächennutzungsplans 2010 (RPS/RegFNP 2010) zur Ausweisung von 
Gewerbeflächen im Bereich der Kelley-Barracks beantragt. Gemäß Be-

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 44 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
schluss der Regionalversammlung Südhessen vom 11.03.2016 und mit 
Bescheid vom 24.03.2016 durch das R egierungspräsidium Darmstadt als 
obere Landesplanungsbehörde wurde die Abweichung von Ziel Z3.4.2-4 
und Z3.4.2-7 des RPS/RegFNP 2010, also die Ausweisung einer gewerbli-
chen Fläche auch im südlichen Teil des Geltungsbereichs der Änderung 
7.1, zugelassen. Die Zulassung erfolg te mit der Maßgabe, dass bei der 
weiteren, konkretisierenden Bauleitplanung im Bereich W 46 zentrenrele-
vanter Einzelhandel auszuschließen ist. Hiervon ausgenommen ist der im 
Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahmsweise zulässige Bio-Markt 
bis max. 800 m² Verkaufsfläche. 
 
Zu der Empfehlung der Ausweisung eines Sondergebietes wird festgestellt, 
dass nach allgemeiner Rechtsauffassung die Ausweisung eines Sonderge-
bietes nur erforderlich ist bzw. zulässig ist, wenn sich das geplante Gebiet 
von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheidet. Dies 
ist nach Einschätzung der Stadt nicht der Fall, da die geplanten Nutzungen 
der Nutzungsstruktur eines Gewerbegebietes weitgehend entsprechen. 
Auch ist die Ausweisung eines Sondergebietes für großflächige Einzelhan-
delsbetriebe nicht erforderlich, da es sich bei dem geplanten Markt nicht um 
einen großflächigen Einzelhandel handelt, da die Verkaufsfläche unter 
800 m² bleibt. Zu dem Vorschlag de r Ausweisung eines Sondergebietes 
wird auch im Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt als obere 
Landesplanungsbehörde festgestellt, dass „die vom Alnatura-Konzept um-
fassten Nutzungen dem Katalog des § 8 BauNVO entsprechend regelmä-
ßig oder ausnahmsweise innerhalb eine s Gewerbegebietes zulässig sind. 
Insofern bedarf es keiner Korrektur der planerischen Überlegungen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, den fraglichen Bereich als Gewerbegebiet 
ausweisen zu wollen.“ 
 
Der Hinweis, dass in den „Vorran ggebieten Industrie und Gewerbe“ die 
Ansiedlung von nicht großflächigem zentrenrelevantem Einzelhandel den 
Zielen der Raumordnung (Z3.4.3-3) widerspricht, ist im Prinzip zutreffend. 
Im Rahmen des Abweichungsverfahrens hat das Regierungspräsidium 
Darmstadt diesbezüglich zu dem geplanten Alnatura-Markt Stellung ge-
nommen: 
„Für den im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46.2 geplanten Alna-
tura-Markt ist die Abweichung von Z3.4.3-3 vertretbar. Von der Vorgabe in 
Z3.4.3-3 Satz 1, zentrenrelevanten Einzelhandel jedweder Größe in den 
„Vorranggebieten Industrie und Gewerbe“  auszuschließen, sieht Z3.4.3-3

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 45 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Des Weiteren wird empfohlen, Werkswohnungen nur ausnahmsweise 
zuzulassen, und auch nur, wenn der Betrieb dies erfordert und die Wohn-
fläche gegenüber der gewerblich genutzten Fläche deutlich untergeordnet 
ist. Wohnen im Gewerbegebiet birgt immer ein hohes Konfliktpotential. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinsichtlich des Verkehrs wird angemerkt, dass das Straßennetz bereits 
heute "Am Kavalleriesand" und der "Hilpertstraße" überlastet ist. Die Si-
tuation wird sich durch die Bebauu ng der Konversionsflächen und der 
damit verbundenen Zunahme von Kfz- und Lkw-Verkehr verschärfen. Der 
Bau einer "Westtangente" von der Rhei nstraße über die Hilpertstraße bis 
zur Eschollbrücker Straße wird daher  ausdrücklich befürwortet. Ist damit 
zu rechnen, dass die Baumaßnahmen der "Westtangente" vor oder mit 
dem Ende der Ausbaumaßnahmen der Konversionsfläche abgeschlossen 
sein werden? 
Satz 2 eine Ausnahme dahingehend vor, dass die Einrichtung von Ver-
kaufsflächen für die Selbstvermarktung  der in diesen Gebieten produzie-
renden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig ist, wenn die Verkaufs-
fläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbau-
ten Fläche einnimmt und zu keinen negativen Auswirkungen führt. Auch 
wenn der im Zusammenhang mit der Ansiedlung der Alnatura-Firmen-
zentrale vorgesehene Markt mit eine r maximalen Verkaufsfläche von 
800 m² dieser Ausnahmeregelung nicht unmittelbar unterfällt, so wären 
doch auch für derartige im weiteren betrieblichen Kontext zu beurteilende 
Verkaufsstellen Ausnahmeregelungen denk- und planbar.“ Daraus ergibt 
sich, dass entgegen der Annahme der IHK ein erneutes Abweichungsver-
fahren nicht erforderlich ist. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise zu Wohnen im Gewerbegebiet wurden zur Kenntnis genom-
men.  
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Der Hinweise beziehen sich den Bebauungsplanentwurf W 46.2, daher 
erübrigt sich ein Eingehen auf die Stellungnahme im Rahmen des Verfah-
rens zur Flächennutzungsplanänderung. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise zum Straßennetz wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Verkehrsplanung für das Gesamt-
gebiet der Konversion West sowie die Umsetzung der Straßenplanung. 
Dies ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. 
Gleichwohl sind die Auswirkungen der Flächenausweisung des Änderungs-
gebietes auf das weitere Stadtgebiet in die Planung einzubeziehen. Dazu

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 46 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das betrachtete Gebiet liegt außer halb der Lkw-Durchfahrverbotszone, 
jedoch in unmittelbarer Nähe dazu. Wie wird die Situation für Alnatura in 
Bezug auf die erschwerten Lieferbedingungen, insbesondere aus/zu den 
weiteren Stadtteilen Darmstadts beurteilt, die ebenfalls außerhalb der 
Durchfahrverbotszone liegen, weshalb diese nicht durchfahren werden 
darf, sowie aus/zu den östlich von Darmstadt gelegenen Landkreisen? 
 
Es wird nicht ausgeschlossen, dass kammerzugehörige Unternehmen 
Einwände haben, welche der IHK nicht bekannt sind. 
wurden umfangreiche Ve rkehrsuntersuchungen durchgeführt: Die Ver-
kehrsuntersuchung im Zuge der Rahmenplanung sowie drei weitere vertie-
fende Gutachten beschäftigten sich u.a. auch mit der großräumigen Er-
schließung der Konversionsgebiete. Die Untersuchungen sind im Internet 
einsehbar unter: 
http://www.darmstadt.de/leben-in-darmstadt/mobilitaet-und-
verkehr/verkehrsentwicklung-und-projekte/index.htm. 
 
Es kann ergänzend mitgeteilt werden, dass der Bau der Verbindungsstraße 
zwischen Hilpertstraße und Eifelring im günstigsten Fall in 2019 fertigge-
stellt werden kann. Die Erschließu ngsstraßen werden Zug um Zug ausge-
baut, ein konkreter Gesamtzeitrahmen kann hier noch nicht gesetzt werden. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise zur LKW-Durchfahrverbotszone wurden zur Kenntnis ge-
nommen. Diese sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. 
Hierzu kann jedoch ergänzend mitget eilt werden, dass die Firma Alnatura 
derzeit dreimal in Darmstadt vertreten ist. Zwei Geschäfte befinden sich 
innerhalb der Zone für das LKW-Durchfahrtsverbot bzw. für das LKW-
Nachtfahrverbot: 
a) Grafenstraße, zwischen Adelungstraße und Elisabethenstraße 
b) Rheinstraße, zwischen Gagernstraße und Kasinostraße 
Demnach können diese beiden Geschäfte in der Darmstädter City in der 
Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr an gedient und beliefert werden. Dies be-
deutet, dass bei Errichtung eines Neubaus unmittelbar nördlich der  
Eschollbrücker Straße im Bereich des Bebauungsplans W 46.2, welcher 
außerhalb des LKW-Durchfahrtsverbotes und außerhalb des LKW-
Nachtfahrverbotes liegt, die Andienung dieser beiden Geschäfte zu diesen 
Zeiten gewährleistet ist. 
Sollte die Firma Alnatura von diesen be iden Geschäften, die innerhalb die-
ser Zone liegen, weiterfahren, um im Umland weitere Waren abzuliefern, so 
ist dies unter bestimmten Bedingungen möglich. Beispielsweise kann dies 
anhand der Ladepapiere dokumentiert werden. 
Anders sieht es aus, wenn die Firm a Alnatura von dem neuen Firmenlager 
nördlich der Eschollbrücker Straße ins östliche Umland fahren will, um dort

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 47 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Geschäfte anzudienen. Dies ist dann nur unter Umfahrung des gesperrten 
Bereiches möglich. 
Sofern der LKW leer ist, kann zwar aus dem „gesperrten“ Bereich heraus-
gefahren werden, unabhängig ob nach Ost oder West, nach Süd oder Nord. 
Es kann jedoch nicht mehr in den gesperrten Bereich hineingefahren wer-
den, wenn dort keine Ladetätigkeit zu verzeichnen ist. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Es wird festgestellt, dass die vorgebrachte Anregung der IHK Darmstadt 
nicht im Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung zu be-
rücksichtigen ist bzw. hier keine Auswirkungen hat. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
1.5 Deutsche Bahn AG, DB-Immobilien, Region Mitte , Camberger Straße 
10, 60327 Frankfurt am Main 
  
  
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 27.10.2014: 
 
Zur Beteiligung über die vorbereitenden Untersuchungen im Jahr 2013 
wurde eine Stellungnahme abgegeben (TÖB-FFM-13-9018/9019). 
 
Darin wurde darauf hingewiesen, dass im Plangebiet eine Trassenvariante 
der Neubaustrecke (NBS) Rhein-Main/Rhein-Neckar verläuft. 
 
Im aktuellen Verfahren hat sich an dieser Situation grundsätzlich nichts 
geändert. 
 
Es wird daher festgestellt, dass es da zu im aktuellen Verfahren zwei nicht 
ganz zueinander passende Aussagen gibt: In den Unterlagen, die zum 
Bauantrag gehören werden, wird darauf verwiesen, dass die Trassenvari-
ante der Neubaustrecke (NBS) Rhein- Main/Rhein-Neckar in diesem Be-
reich nicht mehr verfolgt wird. (s. „Rahmenplan“). In den Unterlagen zur 
FNP-Änderung (Anlage „FNP 7. Änderung“) soll die Trassenvariante den-
noch weiter dargestellt werden. 
 
Die DB ProjektBau GmbH teilt im Zusammenhang mit der geplanten DB-
Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar (NBS RMRN) folgendes mit: 
  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise auf die Darstellung der Trassenvariante der Neubaustrecke 
(NBS) Rhein-Main/Rhein-Neckar wurden zur Kenntnis genommen. Es wur-
de ferner zur Kenntnis genommen, dass der Überplanung des Gebietes 
ohne Berücksichtigung der hier verlaufenden Trassenvariante nicht zuge-
stimmt wird. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im aktuell gültigen Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungs-
plan 2010 (RPS/RegFNP 2010) wird die Fläche der Kelley-Barracks und 
des Nathan-Hale-Depots von Nordost nach Südwest von einer Trasse für 
eine Fernverkehrsstrecke/Planung durchz ogen. Diese Trasse stellt eine 
raumordnungsgeprüfte Variante zu den Planungen einer ICE-
Neubaustrecke (NBS) im Raum Rhein/Main – Rhein/Neckar aus dem Jahr 
2004 dar. Es handelt sich hierbei um die sog. Trassenvariante IIIA zur Rea-
lisierung der Neubaustrecke Rhein/Ma in – Rhein/Neckar. Diese Variante 
wird auch im gültigen kommunalen Flächennutzungsplan der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt dargestellt. Sie muss in Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung planerisch berücksichtigt werden.

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 48 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1. Untersuchungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale  
Infrastruktur (BMVI) 
Die Zwischenergebnisse der vom BMVI beauftragten Korridorstudie 
(Mittelrheinstudie) für den Abschnitt Frankfurt – Mannheim wurden im 
Juli 2014 vorgestellt. Nach den Erkenntnissen der Gutachter ist eine 
neue Bahnstrecke für den Mischverkehr – am Tag schneller Personen-
fernverkehr, in der Nacht Güterverkehr – parallel zu den Autobahnen 
A5/A67 die beste Lösung. Die Neub austrecke soll die steigenden Ver-
kehrsmengen aufnehmen und für deutlic h kürzere Fahrzeiten sorgen. 
Gleichzeitig wird auf den Bestandstrecken Platz für ein erweitertes An-
gebot der S-Bahn Rhein/Main – Rhei n/Neckar geschaffen. Die Neu-
baustrecke ermöglicht zudem schnelle Nahverkehrsangebote zwischen 
Bergstraße, Darmstadt und Frankfurt Flughafen sowie Wiesbaden. In 
der Nacht soll die Strecke genutzt werden, um den Güterverkehr von 
den Bestandsstrecken umzuleiten und dadurch deren Anwohner zu 
entlasten. 
 
Die Veröffentlichung der gesamten Korridorstudie ist bis Ende des Jah-
res 2014 geplant. Im Anschluss plant der Bund ein Konsultationsver-
fahren, innerhalb dessen es möglich sein wird, Stellungnahmen zu den 
Ergebnissen abzugeben. 
Es ist wichtig in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im 
Rahmen der Erstellung des neuen Bundesverkehrswegeplans (BVWP 
2015) auf Basis der Erkenntnisse de r MitteIrheinstudie erst eine Nut-
zen-Kosten-Untersuchung (NKU) vorgenommen wird. Ausschließlich 
Projekte, die ein Nutzen-Kosten-Verhältnis > 1 erreichen, erfüllen die 
Grundvoraussetzung für die möglic he Aufnahme in den Bedarfsplan 
des Bundes. Nimmt der Bund die Maßnahmen in den neuen Bedarfs-
plan auf, wäre die Finanzierungsfähigkeit seitens des Bundes grund-
sätzlich gegeben. 
 
Die konkrete Streckenführung wird auf  Basis der im Bedarfsplan fest-
gelegten Rahmenbedingungen zu erarbeiten sein. Insofern kann eine 
Entscheidung über die genaue Streckenführung und welche Variante 
grundsätzlich weiterverfolgt wird, erst danach getroffen werden. 
 
2. Planung Nordanbindung mit Bf Darmstadt West 
Der Abschnitt „Darmstadt“ befindet sich innerhalb des Planfeststel-
lungsabschnittes 2 (PFA 2) der NBS RMRN. Die Planung für den PFA 
 
Die Studie zum Eisenbahnkorridor Mittelrheinachse/Rhein/Main-
Rhein/Neckar-Karlsruhe mit Vorschlägen für eine Führung der Neubaustre-
cke Rhein/Main-Rhein/Neckar liegt se it Anfang 2015 vor. Abschließende 
Ergebnisse werden derzeit diskutiert und sollen ggf. in den neu aufzustel-
lenden Bundesverkehrswegeplan 2015 eingearbeitet werden. Beides wird 
im Laufe des Jahres 2015 erwartet. 
 
Für die das Plangebiet querende Trassenv ariante IIIA wurde aufgrund der 
Bestandsbebauung (Kasernengelände) im  Rahmen des o.g. von 2002 bis 
2004 durchgeführten Raumordnungsverfahrens (ROV) eine Tunnellösung 
erarbeitet, die jedoch heute nicht mehr realisierbar erscheint: Zum einen 
ergaben sich zwischenzeitlich geänderte Rahmenbedingungen und Ent-
wicklungen im Trassenbereich der Variante IIIA, insbesondere neue Ent-
wicklungsperspektiven für die Konv ersionsgebiete Kelley-Barracks und 
Nathan-Hale-Depot nach dem Abzug der US-Streitkräfte, zum anderen 
bestehen geänderte Planvorstellungen seitens des Vorhabenträgers (siehe 
Studie DB Netz AG) im Hinblick auf eine nunmehr lediglich eingleisige An-
bindung des Darmstädter Hauptbahnhofes (sog. „Konsenstrasse“, 2007) 
und damit verbundenen Fragen der Wirtschaftlichkeit der Trasse. 
 
Die in der Stellungnahme der DB Immobilien unter Punkt 2 beschriebene 
„Planung Nordanbindung mit Bf Darmstadt  West“ bezieht sich auf einen 
veralteten Planungsstand. Das besc hriebene Verfahren wurde vom Bun-
desverkehrsministerium (BMVI) 2010 gestoppt. Das BMVI hat in der Folge 
die sog. Korridorstudie „Eisenbahnkor ridor Mittelrheinachse Rhein/Main – 
Rhein/Neckar – Karlsruhe“ beauftragt.  
 
Im Rahmen einer weiteren Planungskonkretisierung für den Trassenverlauf 
der Variante IIIA im südlichen Bere ich des Darmstädt er Hauptbahnhofs 
wurden daher durch das Büro Krebs und Kiefer Beratende Ingenieure für 
das Bauwesen GmbH, Darmstadt – im Vorgriff auf das für 2016 geplante 
Planfeststellungsverfahren – in einer Entscheidungsstudie vier modifizierte 
Linienführungen entwickelt, die als technisch und verkehrlich machbar be-
wertet werden. Bei den Linienvarianten werden ebenfalls Tunnelbauwerke 
erforderlich. Es wurden dabei die dem damaligen Raumordnungsverfahren 
zu Grunde gelegten Planungsparameter ergänzt und unter Berücksichti-
gung der geänderten Rahmenbedingungen konkretisiert (u.a. Entwurfsge-
schwindigkeiten, Längs- und Quer neigungen, Höhenlage, Lage von Bau-

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 49 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
2 ist abgeschlossen. Grundlage der Planung ist eine Vereinbarung 
zwischen der DB Netz AG, dem Land Hessen, den Landräten Darm-
stadt-Dieburg/Bergstraße sowie des OB Darmstadt vom 15.03.2010. 
Diese beinhaltet die Anbindung von Darmstadt mittels einer Nordan-
bindung über die Strecke 3530 (Mainz-Darmstadt) sowie eines Bahn-
hofes Darmstadt West an der Rheinstraße zwischen der Siedlung 
Tann und der Autobahn A 5. 
Nach Entscheidung seitens des BMVI und der DB Netz AG können die 
PIanfeststellungsunterlagen in kurzer Zeit erstellt und beim Eisenbahn-
Bundesamt eingereicht werden. 
 
3. Konsenstrasse 
Vor 2010 war die „Konsenstrasse“ Grundlage der Planung des PFA 2. 
Diese beinhaltete neben der NBS-Hauptstrecke entlang der A 5 und 
A 67 eine separate eingleisige Nord- und Südanbindung des Haupt-
bahnhofes Darmstadt. Die Südanbindu ng der Konsenstrasse verläuft 
durch die Kelley-Barracks, das Na than-Hale-Depot und das Gewerbe-
gebiet an der Riedstraße. Hierfür gab  es mehrere Varianten der Stre-
ckenführung. 
Eine Varianteneinigung zwischen der DB Netz AG und der Stadt 
Darmstadt sowie eine generelle Zustimmung der Stadt Darmstadt für 
die Südanbindung der Konsenstrasse konnte bis heute nicht erzielt 
werden. 
 
Aus diesem Grunde kann der Überplanung des Gebietes ohne Be-
rücksichtigung der hier verlaufen den Trassenvariante nicht zuge-
stimmt werden. 
 
Für konkrete Detailfragen zur Neubau strecke Rhein/Main – Rhein/Neckar 
wird empfohlen, sich direkt an die DB ProjektBau GmbH zu wenden. 
 
werken wie Tunnel und Trogbauwerken). 
 
In einer vom Büro Infrastruktur & Umwelt, Professor Böhm und Partner, 
Darmstadt, erarbeiteten „Expertise zu Konflikten der landesplanerisch fest-
gelegten Linienführung (ROV/Regional plan) mit aktuellen städtebaulichen 
Entwicklungen im Bereich der Konversionsflächen West und zur Überein-
stimmung fortentwickelter Trassenf ührungen mit den Zielen der Raumord-
nung und Landesplanung“ wurden die vier modifizierten Linienführungen 
vor dem Hintergrund der aktuellen Planungsabsichten der Wissenschafts-
stadt Darmstadt hinsicht lich ihrer Kompatibilität mit der landesplanerisch 
festgestellten Variante sowie damit betroffenen Zielvorgaben untersucht. 
Die einzelnen Linienvarianten weisen im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit 
den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der Stadt einerseits, bezüg-
lich der Einhaltung der regionalplanerischen Zielvorgaben und der aus dem 
Raumordnungsverfahren resultierenden  Bedingungen andererseits, unter-
schiedliche Vor- und Nachteile auf. 
 
Den einzelnen Linienvarianten ist zu attestieren, dass sie – wie die Tras-
senvariante IIIA – mit den Zielen der Raumordnung grundsätzlich vereinbar 
sind und die Raumverträglichkeit gegeben ist, da es sich bei den vier modi-
fizierten Linienführungen jeweils um  alternative Konkretisierungen der 
Trassenvariante IIIA handelt. Mit eine m Raumordnungsverfahren wird die 
Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im 
Sinne von § 1 der Raumordnungsver ordnung (Raumordnungsverfahren) 
geprüft, wobei die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder 
Maßnahme gem. § 15 Abs. 1 Raumordnungsgesetz unter überörtlichen 
Gesichtspunkten zu prüfen sind. Die Ermittlung und Beurteilung einer gene-
rellen Trassenführung erfolgt somit im raumordnerischen Maßstab 
(1:25.000 – 1:100.000). Bei kleinräumigen und räumlich begrenzten Abwei-
chungen der Trassenführung im Zuge der weiteren Planungskonkretisie-
rung (hier: vier Linienvarianten) ist davon auszugehen, dass die grundsätz-
liche Raumverträglichkei t der Trasse unbeschadet bleibt und dass die 
Durchführung eines erneuten Raumordnungsverfahrens nicht erforderlich 
ist. 
 
Eine konkrete Prüfung und weitere technische Planung der einzelnen Li-
nienvarianten ist Gegenstand eines nachfolgenden Planfeststellungsverfah-
rens gemäß § 18 AEG bzw. der integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung 
nach §§ 3a ff. UVPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG. Die konkrete Linienfüh-

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 50 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
rung wird somit im Planfeststellungsverfahren ermittelt und ist nicht Gegen-
stand der Darstellungen im Flächennutzungsplan. Daher wurde zum Zeit-
punkt der ersten Offenlage eine Änderung der Darstellung der Neubaustre-
cke im Flächennutzungsplan für nicht erforderlich gehalten und war folglich 
auch nicht Gegenstand der 7. Fläche nnutzungsplanänderung, Teilbereich 
7.1. 
 
Aus den o.g. Gründen ist die konkrete Linienführung auch nicht Gegen-
stand des Zielabweichungsantrags. Die grundsätzliche Möglichkeit einer 
Realisierung der Trassenvariante IIIA in Form einer der vier Linienvarianten 
ist auch bei Umsetzung der Konversionsmaßnahme im Bereich der Kelley-
Barracks im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich gegeben. 
 
Ergänzung nach der ersten Offenlage: 
Die Darstellung der durch den Geltungsbereich verlaufenden Trassenvari-
ante für den ICE-Ausbau war in den Darlegungs- und Offenlageunterlagen 
gegenüber des gültigen RPS/RegFNP 2010 unverändert. Inzwischen wurde 
aus Anlass der Antragstellung auf Zielabweichung für den Bereich der Kel-
ley-Barracks die Planung für den Tr assenverlauf der Variante IIIA (Quer-
spange) südlich des Darmstädter Hauptbahnhofs in Form von Linienvarian-
ten durch das Büro Krebs und Kiefer Beratende Ingenieure für das Bauwe-
sen GmbH, Darmstadt, aktualisiert. Dabei wurden die Rahmenbedingun-
gen, die sich seit der Durchführu ng des Raumordnungsverfahrens zwi-
schen 2002 und 2004 (neues Zielkonzept für die Neubaustrecke, aktuali-
sierte Anforderungen an die Bahntrass e, Entwicklungsmöglichkeiten der 
Konversionsflächen, bauliche Entwickl ungen im Trassenbereich und damit 
geänderte Entwurfsparameter) geändert haben, berücksichtigt. 
 
Als Ergebnis der Variantenprüfung wird im Flächennutzungsplan ein Korri-
dor zwischen den Linienvarianten B und C1 dargestellt. Die genaue Tras-
senlage wird innerhalb dieses Korridors liegen und in der verbindlichen 
Bauleitplanung im Bereich Konversion  West konkretisiert. Der zukünftige 
ICE-Trassenverlauf wird innerhalb dieses dargestellten Korridors verlaufen. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung W 46 „Konversion West – 
Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot“ ist bis zum Abschluss des Planfest-
stellungsverfahrens für die geplante Fernverkehrsstrecke entsprechend 
eine von Bebauung freizuhaltende Trasse festzusetzen. 
 
Die Frage, ob es sich bei den kommunalen Planungsabsichten zur Gewer-

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 51 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
beentwicklung mit entsprechender Erschließung um einen dem Trassenkor-
ridor der Variante IIIA entgegenste hende Raum- und Nu tzungsanspruch 
handelt, wurde im Rahmen des Abweichungsverfahrens geklärt. Im Hinblick 
auf die gemäß Ziel Z5.1-3 des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flä-
chennutzungsplans 2010 geplante Realisierung der Neubaustrecke Rhein/ 
Main - Rhein/Neckar und die dazu gemäß Ziel Z5.1-10 im Bereich der Kel-
ley-Barracks vorgesehene Fernverk ehrsstrecke Planung ist eine Abwei-
chungszulassung nicht erforderlich. Der Korridor ist somit regionalplane-
risch abgestimmt. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Darstellen des „Korridors für die geplante ICE-Trasse“ zwischen den Li-
nienvarianten B und C1. 
Ergänzungen der Begründung bez. der ICE-Trasse. 
Erneute Offenlegung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung. 
 
1.6 Hessen-Forst Darmstadt, Ohlystraße 75, 64285 Darmstadt 
 
  
  
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 03.11.2014: 
 
Die klare Aussage, dass der im südwestlichen Geltungsbereich befindliche 
Wald in seiner Größe erhalten werden soll, wird unterstützt. Sie sollte un-
ter allen Umständen in das geänderte und neu aufzustellende Planwerk 
übernommen werden. 
 
Eingriffe, die die Waldfunktionen des unmittelbar anschließenden West-
waldes beeinträchtigen können, sollten unter allen Umständen vermieden 
werden. Der Wald erfüllt in diesem Bereich neben der dargestellten Erho-
lungsfunktion erhebliche Schutzfunktionen und reagiert äußerst sensibel 
auf Eingriffe. 
 
Zu der dargelegten Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, die ein über-
schlägiges Defizit von 200.400.000 Wertpunkten nach der Hessischen 
Kompensationsverordnung ergibt, is t anzumerken, dass das Forstamt 
Darmstadt im Besitz größerer Mengen anerkannter und frei verfügbarer 
Wertpunkte ist. Diese Kompensationsflächen befinden sich im gleichen 
Naturraum wie das beplante Gebiet. Sie liegen zum Teil in der Gemarkung 
Darmstadt und zum Teil im Landkreis Darmstadt-Dieburg. Zusätzlich wäre 
  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genomm en. Es wird darauf hingewiesen, 
dass in der weiteren Bearbeitung di e Abgrenzung der bestehenden Wald-
kante sich geringfügig verändert hat. Die Waldfläche wurde im Rahmen der 
Offenlage korrigiert dargestellt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Am östlichen Rand der Waldfläche (östlich der Bergschneise) wurde eine 
kleine Waldrestfläche auf der Ebene des Flächennutzungsplans dem Ge-
werbegebiet zugeschlagen. Im entsprechenden Bebauungsplanentwurf 
W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - wurde die vorhandene Baumgruppe 
dieser Teilfläche dauerhaft gesichert. Gemäß Umweltbericht zum Bebau-
ungsplan W 46.2 (Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung) bleibt die Waldfläche 
im Plangebiet annähernd gleich groß. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Ergänzung der Begründung um die Ausführungen des aktuellen Verlaufs 
der Waldkante und Plankorrektur nach der frühzeitigen Beteiligung.

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 52 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
es aus Sicht des Forstamtes Darmstadt auch möglich, Ausgleichsmaß-
nahmen in den Wald der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu lenken. 
 
 
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 16.02.2016: 
 
Die Festlegung, dass der im Geltungsbereich befindliche Wald in seiner 
Größe erhalten bleiben soll, wird unterstützt. 
 
 
Eingriffe, die die Waldfunktionen des unmittelbar anschließenden West-
waldes beeinträchtigen können, sollten unter allen Umständen vermieden 
werden. Der Wald erfüllt in diesem Bereich neben Erholungsfunktionen 
erhebliche Schutzfunktionen und reagiert äußerst sensibel auf Eingriffe. 
 
Im Übrigen wird auf die Stellungnahme vom 03.11.2014 verwiesen. 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Zustimmung zur geplanten Planänderungen wurde zur Kenntnis ge-
nommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Anregung, dass Eingriffe, die die Waldfunktionen des unmittelbar an-
schließenden Westwaldes beeinträchtigen können, unter allen Umständen 
vermieden werden sollten, betrifft vorrangig die nach folgenden Planungs-
ebenen wie Bebauungsplanung oder Planfeststellungsverfahren. Daher 
erübrigt sich ein Eingehen auf die Stellungnahme im Rahmen des Verfah-
rens zur Flächennutzungsplanänderung. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Keine 
 
 1.7 Stadt Griesheim, Wilhelm-Leuschner-Straße 75, 64347 Griesheim   
  
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 26.01.2016: 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich ergestellt sein muss, dass eine Di-
rektanbindung der ICE-Neubaustrecke Frankfurt-Mannheim über den 
Darmstädter Hauptbahnhof auf der Gemarkung Darmstadt realisiert wer-
den kann. 
 
  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis, dass sichergestellt sein muss, dass eine Direktanbindung der 
ICE-Neubaustrecke Frankfurt-Mannheim über den Darmstädter Haupt-
bahnhof auf der Gemarkung Darmstadt realisiert werden kann, wurde zur 
Kenntnis genommen. 
 
Aus Anlass der Antragstellung auf Zielabweichung für den Bereich der Kel-
ley-Barracks wurde die Planung für de n Trassenverlauf der Variante IIIA 
(Querspange) südlich des Darmstädter  Hauptbahnhofs in Form von Li-
nienvarianten durch das Büro Krebs und Kiefer Beratende Ingenieure für 
das Bauwesen GmbH, Darmstadt, aktua lisiert. Durch die Aktualisierung 
und Detaillierung der Planung in Form von Linienvarianten wurde ein Pla-
nungskorridor definiert, in dem die derzeit bekannten technischen, wirt-

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 53 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
schaftlichen und regionalplanerischen Aspekte berücksichtigt wurden. Die-
ser Planungskorridor wurde vorrangig für den Geltungsbereich der Flä-
chennutzungsplanänderung untersucht. In welcher Form die Südanbin-
dung der Wissenschaftsstadt Darmstadt an die geplante ICE-
Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Ne ckar künftig tatsächlich erfolgen 
wird, bleibt – unabhängig von der ak tuellen Variantenprüfung – letztlich 
dem Ergebnis des Planfeststellungsver fahrens vorbehalten. Der vorgese-
hene Korridor schließt jedoch nicht aus, dass eine Direktanbindung der 
ICE-Neubaustrecke Frankfurt-Mannheim über den Darmstädter Haupt-
bahnhof auf der Gemarkung Darmstadt realisiert werden kann. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Es wird festgestellt, dass die vorgebrachte Anregung der Stadt Griesheim 
nicht im Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung zu be-
rücksichtigen ist bzw. hier keine Auswirkungen hat. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
1.8 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, Groß-Gerauer-Weg 
4, 64295 Darmstadt 
  
  
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 20.01.2016: 
 
Fachlicher Hinweis: Gegen den Straßenbaulastträger von klassifizierten 
Straßen bestehen keine Ansprüche auf Durchführung von Schutzmaß-
nahmen aufgrund des BImSchG. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 22.06.2016: 
 
Der Geltungsbereich der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt in 
der Straßenbaulast der Stadt Darmstadt. Folglich werden die Belange von 
  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Der Hinweis bezieht sich vorrangig auf die verbindliche Bauleitplanung und 
ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung 7.1. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Keine 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 54 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Hessen Mobil hier nicht berührt und es bestehen weiterhin keine Einwän-
de gegen das oben genannte Bauleitplanverfahren der Stadt Darmstadt. 
 
Fachlicher Hinweis: 
Gegen den Straßenbaulastträger von klassifizierten Straßen bestehen 
keine Ansprüche auf Durchführung von Schutzmaßnahmen aufgrund des 
BImSchG. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Der fachliche Hinweis bezieht sich vorrangig auf die verbindliche Bauleit-
planung und ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung 7.1. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Keine 
 
 1.9 hessenARCHÄOLOGIE, Ida-Rhodes-Straße 1, 64295 Darmstadt 
 
  
  
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 09.10.2014: 
 
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG 
wie folgt aufzunehmen: 
 
"Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies der 
hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüg-
lich anzuzeigen." 
 
 
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 09.02.2016: 
Es wird auf die Stellungnahme vom 09.10.2014 verwiesen. 
 
 
Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 22.06.2016: 
Es wird auf die Stellungnahmen vom 11.12.2015 (Anm.: gemeint ist wohl 
09.10.2014) und 09.02.2016 verwiesen, zu denen sich keine Änderungen 
ergeben haben. 
 
  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Der Hinweis bezieht sich vorrangig auf die verbindliche Bauleitplanung und 
ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung 7.1. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Keine 
 
 
 1.10 Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde – , Bessunger Straße 125, 
64295 Darmstadt 
  
  
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 19.02.2016: 
 
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht bestehen gegen die Än-
derung des Flächennutzungsplans keine Bedenken. 
 
  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die teilweise Zustimmung zur geplanten Planänderungen wurde zur 
Kenntnis genommen.

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 55 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Mit Bezug auf die Stellungnahme des Naturschutzbeirates zur Grün-
schneise / Schepp Allee wird sich der Stellungnahme angeschlossen. 
 
Stellungnahme des Naturschutzbeirates der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vom 09.02.2016: 
Der Naturschutzbeirat stimmt den Änderungen des Flächennutzungspla-
nes in den folgenden im Erläuterungsbericht unter 2.2 genannten Punkten 
zu: 
 
2.2 Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltschutzes 
• Die als Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) sowie als Grünfläche für 
Sportanlagen / Sonderfläche Bund (Verteidigung) dargestellte Fläche 
wird in gewerbliche Baufläche geändert. 
• Die im Geltungsbereich dargestellte Waldfläche soll erhalten und in 
ihrer Kante zu den Bauflächen geringfügig verändert werden. Die Sig-
natur Sonderfläche Bund (Verteidigung) soll hierbei entfallen. 
• Die im Geltungsbereich bereits heute vorhandene Grünfläche (ehem. 
Paradeplatz) soll ausgewiesen und im Flächennutzungsplan als öf-
fentliche Grünfläche dargestellt werden. 
 
Der Naturschutzbeirat stimmt dem Verzicht auf die Grünschneise nicht zu: 
• Die durch den Geltungsbereich ausgewählte Grünverbindung als Fort-
führung der Schepp Allee soll herausgenommen werden. 
 
Es ist nicht hinnehmbar, dass Grün züge gestrichen werden. Grünzüge 
stellen Vernetzungsbausteine zwischen Lebensräumen dar und müssen 
im gesamten Umfang dargestellt werden. 
Die Stadt Darmstadt hat sich au f die Umsetzung eines „Kommunalen 
Maßnahmenprogramms 25 Schritte zur biologischen Vielfalt“ verpflichtet. 
Unter Punkt 13 heißt es hier: „Gezielter Ausbau von Biotopverbundsyste-
men und Schutzgebietsnetzen.“ Diese Maßnahme basiert auf der fachlich 
gebotenen Notwendigkeit, ein Verbundsystem aufzubauen. Gerade die 
Konversionsflächen bieten die Mög lichkeit, durch die fällige Neugliede-
rung solche Verbundelemente einzubauen. 
Falls die Festlegungen des Rahmenplanes Geltung erlangen sollen, 
müssten diese auch im Flächennutzungsplan genannt werden. 
Analog ist nicht hinnehmbar, dass der FNP keine Aussagen zu Straßen, 
Radwegen, Erschließung für den ÖPNV etc. trifft. 
Der Anregung des Naturschutzbeirates, die Grünschneise als Fortführung 
der Schepp Allee im Flächennutzungsplan auszuweisen, wird nicht ent-
sprochen. 
Die Anregung, im Flächennutzungsplan Aussagen zu Straßen, Radwegen 
und Erschließung für den ÖPNV etc. zu treffen, wird nicht berücksichtigt. 
Der Forderung des Naturschutzbei rats, die Änderung des Flächennut-
zungsplanes auf den Geltungsbereich des W 46.2 zu beschränken oder 
aber einen aussagekräftigen FNP vorzulegen, wird nicht gefolgt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Anregung des Naturschutzbeirate s, die Grünschneise als Fortführung 
der Schepp Allee im Flächennutzungsp lan beizubehalten, wird nicht ent-
sprochen. 
Wie in der Begründung dargelegt, war im Geltungsbereich der Änderung 
7.1 die Fortführung der Schepp Allee bisher als ausgewählte Grünverbin-
dung ausgewiesen. Die historische Wegeverbindung der Schepp Allee in 
Richtung Stadtmitte ist jedoch aufgrund der Nutzungen der vergangenen 
Jahrzehnte, der Einzäunung des Gebi etes und der starken Zäsur der 
Grünverbindung durch die im Osten be stehende, Nord-Süd verlaufende 
Bahntrasse stadträumlich als quartiersübergreifende Grünverbindung nicht 
mehr erlebbar. Darüber hinaus besitzt die Schepp Allee-Brücke keine 
Funktion als Fuß- und Radwegachse. Eine Querung des Haardtrings ist für 
die Radfahrer in der heutigen Lage kaum sicher und leistungsfähig für Kfz 
und andere Verkehrsteilnehmer möglich. Die Brücken Eschollbrücker 
Straße und Hilpertstraße bilden die Hauptradwegachsen (zukünftig mit gu-
ten Radverkehrsanlagen) in das Gebiet. 
 
Ein Beibehalten der Grünachse hätte auch die gewerblichen Nutzungs-
möglichkeiten erheblich erschwert, insbesondere die Erweiterungsmög-
lichkeiten der angrenzenden Gewerbebetriebe. Bei der Aufstellung von 
Bauleitplänen sind auch die Belange der Wirtschaft sowie der Erhaltung, 
Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu berücksichtigen. In der 
Abwägung dieser Belange mit den hier konfligierenden Belangen u.a. der 
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes wurde den Belangen der Wirt-
schaft mehr Gewicht gegeben. 
 
Der Anregung, im Flächennutzungsplan weitere Aussagen zu Straßen, 
Radwegen, Erschließung für den ÖPNV etc. zu treffen, wird nicht gefolgt, 
da auf der Planungsebene des Flächennutzungsplans auf Grundlage von

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 56 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Der Naturschutzbeirat fordert, die Änderung des Flächennutzungsplanes 
auf den Geltungsbereich des W 46.2 zu beschränken oder aber einen 
aussagekräftigen FNP vorzulegen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 20.07.2016: 
 
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht bestehen gegen die Än-
derung des Flächennutzungsplans aus Sicht der Unteren Naturschutzbe-
hörde und des Naturschutzbeirates Bedenken. 
 
Die Flächennutzungsplanänderung schreibt eine mittelstarke Beeinträch-
tigung von Fauna und Flora fest. Innerhalb des Plangebietes existieren 
Biotopbereiche mit einer hohen Bedeutung für den Naturschutz. Durch 
die Änderung des Flächennutzungsplanes kommt es zum teilweisen Ver-
§ 5 Abs. 1 BauGB im Flächennutzungsplan die sich aus der beabsichtigten 
städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung ... nur in 
den Grundzügen darzustellen ist. Entspr echend befasst sich die 7. Ände-
rung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.1 mit den Darstel-
lungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB der für die Bebauung vorgesehe-
nen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflä-
chen), den Flächen für den überörtlichen Verkehr (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 
BauGB), den Grünflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) sowie den Waldflä-
chen (§ 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB). Detaillierte Aussagen zu Straßen, Rad-
wegen oder der Erschließung für den ÖPNV sind zwar möglich, hätten 
aber keine direkte Rechtswirkung. Diese Aussagen sind ausreichend und 
detailliert im Rahmenplan zur Konversion West dargelegt. 
 
Aus den o.g. Gründen wird der Forderung nicht entsprochen, die Änderung 
des Flächennutzungsplanes auf den Geltungsbereich des W 46.2 zu be-
schränken. Ziel der 7. Änderung de s Flächennutzungsplanes ist es, den 
Teilbereich 7.1 als gewerbliche Fläche auszuweisen. Der Großteil der Flä-
chen der ehemaligen militärischen Nutzung der US-Streitkräfte ist im 
rechtswirksamen Flächennutzungsplan noch als Sonderbaufläche Bund 
(Verteidigung) dargestellt. Nach erfolgtem Wegzug der amerikanischen 
Streitkräfte aus Darmstadt werden diese Flächen nun nicht mehr für militä-
rische Zwecke benötigt. Die Ausweisung des gesamten Gebietes als ge-
werbliche Baufläche ist aus gesamtstädtischer Sicht erforderlich, da in 
Darmstadt generell ein hoher Bedarf an Flächen für gewerbliche Entwick-
lungsmöglichkeiten besteht. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Keine 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Bedenken der Unteren Naturschutzbehörde und des Naturschutzbeira-
tes gegen die 7. Flächennutzungsplanänderung für den Teilbereich 7.1 
wurden nicht berücksichtigt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Bedenken richten sich vor allem gegen die Darstellung zu der geplan-
ten ICE-Trasse, da der Korridor für die geplante ICE-Trasse über natur-

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 57 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
lust der wertgebenden Biotopbereiche und zum Verlust von Lebensräu-
men für artenschutzrechtlich relevante Tierarten. 
 
Stellungnahme des Naturschutzbeirates Darmstadt vom Juli 2016: 
Der Naturschutzbeirat lehnt die Änderungen des Flächennutzungsplanes 
ab. 
Begründung: 
• Der Naturschutzbeirat kann einem Flächennutzungsplan, der mittel-
starke Beeinträchtigungen von Fauna und Flora festschreibt, nicht zu-
stimmen. 
Zitat Zusammenfassung Umweltbericht: "Durch die geplante Ände-
rung des Flächennutzungsplanes kommt es zu keinen erheblich nega-
tiven Beeinträchtigungen der Schut zgüter. Lediglich das Schutzgut 
Flora und Fauna wird durch die Überplanung von naturfachlich hoch-
wertigen Biotopbereichen in Form von Sandmagerrasen und dem Ver-
lust von Lebensräumen für artenschut zrechtlich relevante Tierarten 
beeinträchtigt." 
• Der Korridor für die geplante ICE- Trasse führt über naturschutzfach-
lich hochwertige Bereiche (Gleisharfe) 
• Der Korridor für geplante ICE-Trasse endet im Westen im Waldbe-
reich. Falls eine dieser Trassen gebaut wird, kommt es unweigerlich 
zur Zerstörung und Zerschneidung des westlich angrenzenden Wald-
bereiches. 
 
Die Einwendungen zu den vorhergehenden Änderungen des Flächennut-
zungsplanes vom Februar 2016 und vom Oktober 2014 bestehen weiter. 
schutzfachlich hochwertige Bereiche führt (Bereich Gleisharfe) und im 
Westen im Waldbereich endet. 
 
Den Bedenken gegen die Ausweisung der Korridorflächen für die geplante 
ICE-Trasse wurde nicht gefolgt. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind 
gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegenei-
nander und untereinander gerecht abz uwägen. Im vorliegenden Fall ste-
hen Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Be-
völkerung sowie der Wirtschaft den Belangen des Natur- und Landschafts-
schutzes entgegen. In Abwägung mit den divergierenden Nutzungszielen 
gibt die Wissenschaftsstadt Darm stadt den Belangen des Personen- und 
Güterverkehrs und der Mobilität de r Bevölkerung den Vorrang. Eine An-
bindung der ICE-Strecke an den Hauptbahnhof Darmstadt ist für die weite-
re Entwicklung von Darmstadt in jeder Hinsicht von großer Bedeutung, da-
her wird diesem Belang ein Vorrang gegenüber anderen Belangen gege-
ben. 
In diesem Kontext wird darauf hing ewiesen, dass auch die ROV IIIA nega-
tive Umweltauswirkung zur Folge gehabt hätte. Bei der ROV-Linie war eine 
enge Bündelung mit der Eschollbrücker Straße vorgesehen, wodurch eine 
enge räumliche Nähe zu der schützenswerten Wohnbebauung „Heimstät-
tensiedlung“ entstanden wäre. Neben den möglichen baubedingten 
Lärmemissionen (offene Tunnelbauweis) hätte insbesondere auch mit 
Schienenverkehrslärm bzw. mit erhöhten Anforderungen an einen ausrei-
chenden Schallschutz gerechnet werden müssen. 
 
Vor Realisierung der ICE-Trasse ist ein Planfeststellungsverfahren durch-
zuführen. In diesem Rahmen sind die naturschutzfachlichen Planungsas-
pekte zu berücksichtigen. Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und 
Landschaft sind gemäß § 13 BNatschG vorrangig zu vermeiden. Nicht 
vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder 
Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Auf Grundlage dieser Vorgaben wird 
dem Naturschutz Rechnung getragen werden. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
Keine

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 58 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 1.11 Landesbetrieb Bau und Immobilien, Postfach 11 14 62, 64229 Darm-
stadt 
  
  
Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 15.07.2016 
 
Im Geltungsbereich der Änderungen befinden sich auf dem Flurstück 
2/75, Flur 48 die ehemaligen Mannschaftsgebäude der Kaserne, die auf-
grund der aktuellen Zuwanderung von Flüchtlingen zu Aufnahmeeinrich-
tungen/Gemeinschaftsunterkünften herger ichtet wurden. In der schriftli-
chen Begründung zur 7. Änderung wird  die Thematik auf den Seiten 9 
und 10 aufgegriffen und berücksichtigt. 
 
Ergänzend wird an dieser Stelle auf die Nutzung der Gebäude 4165 und 
4166 (entlang der Eschollbrücker Straße) als Hessische Erstaufnahme-
einrichtung hingewiesen. Die entsprechenden Baugenehmigungsverfah-
ren sind eingeleitet. Im Sinne der Erleichterungen im § 246 BauGB zur 
Unterbringung von Flüchtlingen wird auch die Nutzung von Bestandsge-
bäuden in Gewerbegebieten ermöglicht. 
 
Die Organisation der Einrichtungen sieht eine zentrale, einer Kantine ähn-
liche Versorgung der Flüchtlinge mit Mahlzeiten vor. In den Erstaufnah-
meeinrichtungen ist eine selbständige Versorgung durch die Flüchtlinge in 
den ehemaligen Mannschaftsgebäuden nicht möglich. 
Hierfür wurde ein Versorgungszelt (Thermohalle 15,00m x 40,00m) mittig 
auf dem ehemaligen Exerzierplatz er richtet. Das als fliegender Bau auf-
gestellte Zelt muss wegen längerer Standzeit als dauerhafte bauliche An-
lage genehmigt werden. Die Planungen der Änderungen des FNP sehen 
an dieser Stelle jedoch eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung Parkanlage vor. Diese Festsetzung und die aus dem FNP zu entwi-
ckelnde verbindliche Bauleitplanung für das Areal könnten den Planungen 
des LBIH (vertretend für das Land Hessen) entgegenstehen. Aufgrund 
der aktuellen politischen Situation bezüglich der Flüchtlingsströme ist we-
der absehbar oder kalkulierbar, wie sich die Nutzung als HEAE entwickeln 
wird, noch ob eine alternative bauliche Anlage anstelle der Thermohalle 
nötig sein könnte, um die Versorgung der Flüchtlinge zu gewährleisten. 
 
Da (öffentliche) Grünflächen in der BauNVO nicht explizit als Bauflächen 
oder Baugebiete ausgewiesen sind, is t davon auszugehen, dass Grünflä-
chen prinzipiell nicht bebaut werden dürfen bzw. nur über Ausnah-
  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung, die Grünfläche als Bauf läche auszuweisen, um so die Pla-
nungen des Landesbetriebes zur Unterbringung und Versorgung von 
Flüchtlingen für ein temporäres Versorgungszelt zu berücksichtigen, wurde 
nicht gefolgt. Die Darstellung der Grünfläche bleibt unverändert. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Bedenken richten sich gegen die Darstellung des ehemaligen Exer-
zierplatzes als Grünfläche. Die Bedenken werden damit begründet, dass 
auf dieser Grünfläche temporär ein Ve rsorgungszelt für die Unterbringung 
von Flüchtlingen errichtet wurde. Das al s fliegender Bau aufgestellte Zelt 
muss wegen längerer Standzeiten als dauerhafte bauliche Anlage geneh-
migt werden und benötigt daher eine als Baufläche ausgewiesene Fläche. 
 
Der Anregung, für den Bereich des Versorgungszeltes anstelle der Grün-
fläche eine Baufläche auszuweisen, wurde aus nachfolgenden Gründen 
nicht gefolgt: Gemäß § 5 Abs. 1 BauGB soll im Flächennutzungsplan ... die 
sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art 
der Bodennutzung nach den vorausse hbaren Bedürfnissen der Gemeinde 
in den Grundzügen dargestellt werden. Aus diesem Grund wurde die be-
reits heute vorhandene Grünfläche (ehem. Paradeplatz) im Flächennut-
zungsplan als öffentliche Grünfläche dargestellt. Sie ist wesentlicher Be-
standteil der Grünflächenversorgung der umgebenden Gewerbeflächen. 
Daher ist eine langfristige Sicherung als Grünfläche städtebaulich geboten.  
 
Es wird darauf verwiesen, dass mit der Darstellung im Flächennutzungs-
plan kein verbindliches Planungsrecht verbunden ist. Erst durch die Fest-
setzung einer Grünfläche in einem Bebauungsplan wäre die Bebauung 
dieser Fläche mit einem Versorgungszelt ausgeschlossen. Die Inan-
spruchnahme eines Teils der best ehenden Grünfläche durch temporäre 
Versorgungseinrichtungen für Flüchtlinge steht daher einer Darstellung 
des Flächennutzungsplans als Grünfläche nicht im Wege und ist auf 
Grundlage von § 246 BauGB auch zulässig.

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 59 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
men/Befreiungen bauplanerisch ei ner Bebauung zugestimmt werden 
würde. 
 
Das LBIH bittet bei der 7. Änderung des FNP im Teilbereich 7.1 Kelley-
Barracks / Nathan-Hale-Depot die Planungen des Landesbetriebes zur 
Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen entsprechend zu berück-
sichtigen. 
 
Aus den o.g. Gründen wurde auch beibehalten, den Bereich an der  
Eschollbrücker Straße als gewerbliche Fläche auszuweisen – trotz der ak-
tuellen temporären Nutzung: Im südöstlichen Bereich des Plangebietes 
wird aufgrund der aktuellen Zuw anderung von Flüchtlingen und der damit 
verbundenen kommunalen Aufgabe, en tsprechende Aufnahmeeinrichtun-
gen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge 
oder Asylbegehrende bereit zu stellen, ein Teil der Bestandsgebäude der 
ehemaligen Mannschaftsgebäude entlang der Eschollbrücker Straße für 
Flüchtlingsunterkünfte genutzt.  
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine 
 
 1.12 DB Netz AG, Hahnstraße 49, 60528 Frankfurt   
  
Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 14.07.2016: 
 
Die Unterlagen wurden geprüft und für die geplante Neubaustrecke 
Rhein/Main – Rhein/Neckar (NBS RMRN) wird wie folgt Stellung genom-
men. 
In der 7. Änderung des Flächennutzu ngsplanes wird u.a. beschrieben, 
dass für den Trassenverlauf der N eubaustrecke (Raumordnungsvariante 
III A) im südlichen Bere ich des Darmstädter Haup tbahnhofs modifizierte 
Linienführungen entwickelt wurden. Die Linienvarianten B und C1 (Süd-
anbindung Darmstadt) werden favorisiert und ein Korridor zwischen bei-
den Varianten soll für den Trassenverlauf freigehalten werden. 
Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Trassenvariante III A eine zwei-
gleisige Hochgeschwindigkeitstrasse  darstellte und die untersuchten 
Trassenvarianten B und C1 eingleisig ausgebildet werden sollen. 
In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme der DB Netz AG 
aus 2009 zum damaligen Entwurf des Regionalplans (RPS) verwiesen. 
Hierin wurde u.a. eine Freihaltung im RPS für einen Bypass Darmstadt 
(Ostlage zur BAB A 5) i.V. mit einer  eingleisigen Führung über Darmstadt 
Hbf. begründet und beantragt. 
Aktuell ist die NBS RMRN eine der Kernmaßnahmen der vom Bundesmi-
nisterium für Verkehr und digitale In frastruktur (BMVI) im März 2015 ver-
öffentlichten Mittelrheinstudie (MRS). In der MRS wird die NBS RMRN in 
unterschiedlichen Planfällen untersucht. Dabei ist im Bereich Darmstadt 
  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme vom 14.07.2016: 
Die Hinweise zur Mittelrheinstudie (MRS) sowie zur Stellungnahme der DB 
Netz AG aus 2009 zum damaligen Entwurf des Regionalplans (RPS) wur-
den zur Kenntnis genommen.  
Ebenfalls wurden die Hinweise zu den technischen und planerischen An-
forderungen für die ICE-Trassenführung zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Mittelrheinstudie sowie die dar auf aufbauende Studie „Entwicklung ei-
ner verkehrlichen Konzeption für den Eisenbahnkorridor Mittelrheinachse – 
Rhein/Main – Rhein/Neckar – Karlsruhe“ (Korridorstudie)sind der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt bekannt. Beide Planungen bilden die Grundlage für 
die von der Stadt vorgeschlagenen modifizierten Linienführungen. 
Im Auftrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird aktuell eine Konkretisie-
rung der modifizierten Linienführung in Abstimmung mit der DB Netz AG 
erarbeitet. Diese soll Anfang des 4. Quartals 2016 abgeschlossen werden. 
Die abgestimmten Planungsergebnisse werden in den anschließenden 
Bauleitplanverfahren Berücksichtigung finden. 
 
Die Hinweise zu den technischen und planerischen Anforderungen an die 
Südanbindung beziehen sich auf die verbindliche Bauleitplanung bzw. das

7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot) 
12.09.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange Seite 60 von 60 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
allen Planfällen eine zweigleisige Streckenführung entlang der A5/A67 mit 
einer Vorbeifahrt von Darmstadt zugrunde gelegt. Eine eingleisige Süd-
anbindung analog der o.g. Varianten B und C1 ist im Planfall b unterstellt. 
Weiterhin ist im Planfall b eine eingleisige Nordanbindung vorgesehen. Im 
Planfall b sind die Effekte einer di rekten Anbindung von Darmstadt Hbf. 
an die NBS RMRN für den Fernverkehr gesondert ausgewiesen. Es wer-
den Investitionskosten i.H. v. rund 200 Mio. € berücksichtigt. Der Anteil 
der Südanbindung beträgt ca. 130 Mio. €. Dabei haben sich die Nord- und 
Südanbindung gemeinsam als gesamtwirtschaftlich nicht vorteilhaft er-
wiesen. Gleichwohl wird trotzdem in  der Entwicklungsstufe 1 des Zielnet-
zes eine Südanbindung von Darmstadt als Alternative zur Spange Wei-
terstädter Kurve beschrieben. Vo r dem Hintergrund der im Rahmen des 
Zielabweichungsantrags ausgewiesenen Kosten einer Südanbindung von 
ca. 150 - 180 Mio. € ist mit einer höheren Unwirtschaftlichkeit zu rechnen. 
Bei Realisierung der Südanbindung analog der Entwicklungsstufe 1 des 
Zielnetzes der MRS sollten deshalb folgende Punkte beachtet werden: 
 
1. Zur Kostenminimierung soll in der  folgenden Bauleitplanung eine Bau-
feldfreihaltung für eine möglichst lange oberirdische Trassenführung 
oder mindestens einer Führung im Trog bzw. Tunnel in offener Bau-
weise ermöglicht werden. 
2. Unter der Prämisse, dass die S üdanbindung Darmstadt eingleisig 
wird, muss ein Korridor von mindestens 20 m freigehalten werden. 
Die Anzahl der Gleise wird jedoch maßgebend von dem geplanten 
Betriebsprogramm bestimmt. Nachdem dies feststeht, wird mittels ei-
ner Eisenbahnwissenschaftlichen Untersuchung die erforderliche Inf-
rastruktur festgelegt. 
3. Mischverkehr ist nur bis zu  einer Trassenneigung von 12,5 % mög-
lich. 
Grundlage der Stellungnahme des Landes Hessen zur MRS war u.a. die 
Abstimmung in der Region, dass die Südanbindung Darmstadts auf 
Darmstädter Gemarkung verläuft. 
 
Planfeststellungsverfahren und sind daher nicht Gegenstand der Flächen-
nutzungsplanänderung 7.1. 
 
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung: 
keine

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7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 3 
 
  
 
Für die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes 2006 ist eine Ergänzung der Legende 
des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes unter Punkt I. „Darstellung nach Para-
graph 5 Abs. 2 BauGB“ um folgenden Punkt erforderlich: 
 
Die Legende des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes wird 
unter Nummer 4.1.2 um folgendes Planzeichen mit der Bezeichnung  
„Korridor für geplante ICE-Trasse“ ergänzt: 
 
Im Übrigen gilt die Legende des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes 2006 der  
Wissenschaftsstadt Darmstadt.

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 4 
 
  
INHALT 
 
A. Begründung ........................................................................................................................ 5 
1. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 5 
2. Geltungsbereich ................................................................................................................... 5 
3. Verfahren ............................................................................................................................. 5 
4. Ziele und Zwecke der Planung............................................................................................. 6 
5. Erfordernis der Teilbereichsänderung .................................................................................. 8 
6. Übergeordnete Planungen ................................................................................................. 10 
7. Sonstige städtebauliche Planungen ................................................................................... 17 
8. Flächenbilanz ..................................................................................................................... 17 
B. Umweltbericht .................................................................................................................. 19 
1. Allgemeiner Teil ................................................................................................................. 19 
1.1 Beschreibung der Planung ................................................................................................. 19 
1.2 Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltschutzes ............................................... 20 
1.3 Schutzgebiete .................................................................................................................... 21 
2. Schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung .............................................. 22 
2.1 Schutzgut Mensch.............................................................................................................. 22 
2.2 Schutzgut Boden ................................................................................................................ 22 
2.3 Schutzgut Wasser .............................................................................................................. 23 
2.4 Schutzgut Klima ................................................................................................................. 24 
2.5 Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ........................................................... 25 
2.6 Schutzgut Landschaft/Stadtbild und Erholung ................................................................... 26 
2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ....................................................................................... 27 
2.8 Zusammenfassung............................................................................................................. 27 
3. Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich ................................ 28 
3.1 Schutzgut Mensch.............................................................................................................. 28 
3.2 Schutzgut Boden ................................................................................................................ 28 
3.3 Schutzgut Wasser .............................................................................................................. 28 
3.4 Schutzgut Klima und Luft ................................................................................................... 28 
3.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt ........................................................... 29 
3.6 Schutzgut Landschaft/Stadtbild .......................................................................................... 29 
3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ....................................................................................... 29 
4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes ..................................................... 29 
5. Planungsalternativen und Monitoring ................................................................................. 30 
6. Zusammenfassung............................................................................................................. 30

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 5 
  
A. Begründung 
 
1. Rechtsgrundlagen 
Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes richtet sich nach den Vorschriften 
des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert 
durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). 
2. Geltungsbereich 
Das siebte Änderungsverfahren umfasst zwei Teilbereiche: 
Teilbereich 7.1: ehemalige amerikanische Kasernen „Kelley-Barracks“ und „Nathan-Hale-
Depot“  
Teilbereich 7.2:  ehemalige amerikanische Housing Area „Lincoln-Siedlung“. 
Die Änderung des Teilbereichs 7.2 wurde in einem gesonderten Verfahren durchgeführt. 
Vor diesem Hintergrund werden im Nachfolgenden lediglich die allgemeinen Ziele und 
Zwecke der Planung für den Teilbereich 7.1 „Kelley-Barracks“ und „Nathan-Hale-
Depot“ weiter erläutert. 
Das Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich 7.1 umfasst das 
Gebiet der ehemaligen US-Militäreinrichtungen „Kelley-Barracks“ und „Nathan-Hale-
Depot“ im Bereich des bestehenden Gewerbegebiets West zwischen der Eschollbrücker 
Straße, der Bergschneise, der Kleyerstraße, der Hilpertstraße und der Main-Neckar-Bahn. 
3. Verfahren 
Das Verfahren des Teilbereiches 7.1 zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird nach 
§ 8 Abs. 2 BauGB als so genanntes Parallelverfahren zum Bebauungsplan W 46 - Kelley-
Barracks / Nathan-Hale-Depot - und zum Bebauungsplan W 46.2 - Kelley-Barracks Süd-
west - durchgeführt. 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 06.11.2014 den Allgemeinen Zielen und Zwe-
cken der Planung zugestimmt und den Aufstellungsbeschluss zur 7. Änderung zum Flä-
chennutzungsplan, Teilbereich 7.1 gefasst. 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit  gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 
30.09.2014 bis 30.10.2014. Während dieser Zeit wurde Gelegenheit zur Äußerung und Er-
örterung gegeben. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffent-
licher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in schriftlicher Form am 29.09.2014. 
Am 15.12.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung den Offenlagebeschluss gefasst. Die 
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 19.01.2016 bis ein-
schließlich 19.02.2016. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zur Planung abge-
geben werden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in schriftlicher Form am 14.01.2016. 
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen während der Offenlage sowie aufgrund des 
Beschlusses der Regionalversammlung vom 11.03.2016 zum Abweichungsantrag der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt auf Zulassung einer Abweichung von den regionalplanerischen 
Festlegungen des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 
(RPS/RegFNP 2010) zur Ausweisung von Gewerbeflächen im Bereich der Kelley-Barracks 
war eine Korrektur der Darstellung für die Freihaltung der ICE-Trassenvarianten im Flä-

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 6 
  
chennutzungsplan erforderlich. Der Entwurf für den Teilbereich 7.1 zur Änderung des Flä-
chennutzungsplanes wurde um die Darstellung eines Korridors für die geplante ICE-
Trasse ergänzt. Im Ergebnis entsteht zu der Trassendarstellung außerhalb des Geltungs-
bereichs zwar ein „Versatz“ in der zeichnerischen Darstellung. Eine Änderung der im Flä-
chennutzungsplan dargestellten „Freihaltung für ICE-Trassenvarianten“ in Gänze wird zu 
einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Änderungsverfahren erfolgen, da sie au-
ßerhalb des Geltungsbereiches dieses Verfahrens liegt.  
Am 14.06.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung den Beschluss für die erneute Offen-
lage gefasst. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit  gemäß § 4a Abs. 3 BauGB er-
folgte vom 28.06.2016 bis einschließlich 28.07.2016. Während dieser Zeit konnten Stel-
lungnahmen zur Planung abgegeben werden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 B auGB erfolgte in schriftlicher Form am 
16.06.2016. 
4. Ziele und Zwecke der Planung 
Mit dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte ab 2008 hat die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt in einem breit angelegten Planungs- und Beteiligungsprozess die Entwicklung der 
freiwerdenden Flächen eingeleitet. Innerhalb des Darmstädter Stadtgebietes befinden sich 
rund 314 ha ehemals militärisch genutzte Fläche n. Das Ziel des Darmstädter Konversions-
prozesses ist eine bedarfsgerechte und nachhaltige Entwicklung der Flächenpotenziale. 
Umliegend und unmittelbar angrenzend an die Konversionsflächen Kelley-Barracks und 
Nathan-Hale-Depot befinden sich bereits gewerblich genutzte Flächen, für die zum Teil 
rechtskräftige Bebauungspläne existieren. Es greifen hier die Pläne W 11, W 20, W 23, W 
14.1, W 42 und W 36.1. Auf den Konversionsflächen „Kelley-Barracks“ und „Nathan-Hale-
Depot“ soll daher ein neues Gebiet mit gewerblichem Entwicklungsschwerpunkt etabliert 
werden.  
Die Darstellung der Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) wird in Gewerbliche Baufläche  
geändert. 
Für das geplante Gewerbegebiet wird ein ausreichend leistungsfähiges äußeres und inne-
res Erschließungssystem unter Berücksichtigung aller Verkehrsarten entwickelt werden. 
Der Schwerpunkt bei der Gebietsentwicklung liegt, auch durch die gesetzlichen Vorgaben 
aus dem Luftreinhalteplan, auf der Erschließung durch Verkehrsmittel des Umweltverbun-
des. Dies findet durch den Ausbau einer gezielten Infrastruktur für Fuß- und Radverkehr 
(Radverkehrsanlagen, Verknüpfung mit dem Radwegenetz in die angrenzenden Quartiere) 
sowie einer flächenhaften Erschließung durch den ÖPNV statt. Maßnahmen des Mobili-
tätsmanagements, hier besonders des betri eblichen Mobilitätsmanagements sollen die 
Nutzung dieser Verkehrsmittel fördern. Durch das Beratungsprogramm Südhessen effizient 
mobil werden Unternehmen und Institutionen bei der Umsetzung maßgeschneiderter Mobi-
litätsangebote für die Beschäftigen sowie die Dienstwegemobilität gefördert und fachlich 
unterstützt. 
Parallel wird zur Förderung der Nutzung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes die An-
zahl der Stellplätze im öffentlichen Raum auf ein Minimum reduziert. Die Stellplätze sind 
vorwiegend auf den Flächen der Unternehmen anzuordnen. 
Die auf dem Gebiet im Süden befindliche Sportfläche innerhalb der Sonderfläche Bund 
(Verteidigung) wurde bis zum Wegzug der US Streitkräfte durch diese als Sportfläche ge-
nutzt. Eine öffentliche Nutzung der Sportfläche ist, vor dem Hintergrund der in unmittelbarer 
Nähe ausreichend zur Verfügung stehenden Sportflächen der Sportvereine Turngemeinde 
Bessungen 1865 (TG Bessungen), Sport- und Kulturverein Rot-Weiß Darmstadt 1954 (SKV

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 7 
  
Rot-Weiß) und Sportgemeinschaft Eiche 1951 (SG Eiche), nicht notwendig. Diese Fläche 
soll ebenso in Gewerbliche Baufläche geändert werden. 
Die südöstlich angrenzende, im Geltungsbereich  befindliche Waldfläche soll erhalten wer-
den, hierbei soll jedoch die Signatur Sonderfl äche Bund (Verteidigung) entfallen. An der 
Nordseite wird die Waldfläche geringfügig verändert, um so einen klaren Rand und Ab-
schluss zum Gewerbegebiet zu erhalten. Durch die Arrondierung sind einige Nichtwaldflä-
chen innerhalb der Waldfestsetzung einbezogen worden. Am östlichen Rand des Waldes 
wird darüber hinaus eine kleine Waldrestfläche auf der Ebene des Flächennutzungsplans 
dem Gewerbegebiet zugeschlagen. Im entsprechenden Bebauungsplan W 46.2 - Kelley-
Barracks Südwest - bleiben jedoch die vorhandenen Bäume aufgrund der Festsetzungen 
für diese Teilfläche erhalten. 
Die im Geltungsbereich bereits heute vorhandene Grünfläche (ehem. Paradeplatz) wird 
ausgewiesen und ist im Flächennutzungsplan als öffentliche Grünfläche dargestellt. 
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt verläuft durch 
den Geltungsbereich die Fortführung der Schepp Allee als ausgewählte Grünverbindung. 
Die historische Wegeverbindung der Schepp Allee in Richtung Stadtmitte ist aufgrund der 
Nutzungen der vergangenen Jahrzehnte, der Einzäunung des Gebietes und der starken 
Zäsur der Grünverbindung durch die im Westen bestehende, in Nord-Süd-Richtung verlau-
fende Bahntrasse stadträumlich als quartiersübergreifende Grünverbindung nicht erlebbar. 
Darüber hinaus besitzt die Schepp-Allee-Brücke keine Funktion als Fuß- und Radweg-
achse. Eine Querung des Haardtrings ist fü r die Radfahrer in der heutigen Lage kaum si-
cher und leistungsfähig für Kfz und andere Verkehrsteilnehmer möglich. Die Brücken E-
schollbrücker Straße und Hilpertstraße bilden die Hauptradwegachsen (zukünftig mit guten 
Radverkehrsanlagen) in das Gebiet. 
Vorrangiges Ziel der Grün- und Landschaftsplanung ist es, den Bestand wertvoller Grün-
strukturen im Konversionsbereich - wie der ehemalige Paradeplatz - und wertvolle Baumbe-
stände sowie die Waldbereiche im Westen zu erhalten. Ziel der weiteren Planungen ist, ei-
ne Grünverbindung innerhalb des Quartiers herzustellen. 
Ein Beibehalten der Grünachse hätte auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten erheb-
lich erschwert. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind auch die Belange der Wirtschaft 
sowie der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu berücksichtigen. In 
der Abwägung dieser Belange mit den hier konfligierenden Belangen der Baukultur, des 
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plät-
ze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und der Gestaltung 
des Orts- und Landschaftsbildes wurde den Belangen der Wirtschaft mehr Gewicht gege-
ben. 
Die Darstellung der linearen Grünverbindung soll daher herausgenommen werden. 
Eine raumordnungsgeprüfte Variante zu den Planungen einer ICE-Neubaustrecke (NBS) im 
Raum Rhein/Main – Rhein/Neckar durchzieht den Geltungsbereich der Flächennutzungs-
planänderung 7.1 als Darstellung „Freihaltung für ICE-Trassenvarianten“ (s.a. Kapitel 6, 
Seite 13, Abweichungsantrag, „ICE Neubaustrecke“). 
Daher wurden im Rahmen einer weiteren Planungskonkretisierung für den Trassenverlauf 
der Variante IIIA im südlichen Bereich des Darmstädter Hauptbahnhofs durch das Büro 
Krebs und Kiefer Beratende Ingenieure für das Bauwesen GmbH, Darmstadt – im Vorgriff 
auf das für 2016 geplante Planfeststellungsverfahren – in einer Entscheidungsstudie vier 
modifizierte Linienführungen entwickelt, die als technisch und verkehrlich machbar bewertet 
werden. Im Zuge weiterer Abstimmungen und Überlegungen wird der Korridor zwischen 
zwei dieser vier Linienführungen zur vertiefenden Konkretisierung weiter verfolgt. Der zu-

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 8 
  
künftige ICE-Trassenverlauf wird innerhalb dieses dargestellten Korridors verlaufen. Erst in 
einem nächsten Planungsschritt und einer weiterer Planungskonkretisierung soll dieser 
Korridor auf eine Trassenlage fixiert werden. Die konkrete Linienführung ist daher nicht Ge-
genstand der Darstellungen dieser Flächennutzungsplanänderung. 
Im Ergebnis entsteht zu der Trassendarstellung außerhalb des Geltungsbereichs zwar ein 
„Versatz“ in der zeichnerischen Darstellung. Eine Änderung der im Flächennutzungsplan 
dargestellten „Freihaltung für ICE-Trassenvarianten“ in Gänze wird zu einem späteren Zeit-
punkt in einem gesonderten Änderungsverfahren erfolgen, da sie außerhalb des Geltungs-
bereiches dieses Verfahrens liegt. 
Die Darstellung der durch den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ver-
laufenden Trassenvariante für den ICE-Ausbau wird daher auf den oben beschriebenen 
Korridor eingegrenzt und durch ein neues Planzeichen entsprechend gekennzeichnet. 
In dem nachfolgenden, aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplan, 
d.h. im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung W 46 „Konversion West - Kelley 
Barracks / Nathan-Hale-Depot“, ist bis zum Abschluss der Konkretisierungsplanung / des 
Planfeststellungsverfahrens für die geplante Fernverkehrsstrecke entsprechend von Be-
bauung freizuhaltende Trasse festzusetzen. 
Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wurde das Bauleitplanverfah-
ren W 46 - Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot - mit dem Aufstellungsbeschluss eingelei-
tet; dieser wurde am 08.12.2005 von der Stadtverordnetenversammlung gefasst. 
In der Folge wurde eine Rahmenplanung von drei Planungsbüros mit den fachlichen 
Schwerpunkten Stadtplanung, Freiraum- und Landschaftsplanung sowie Verkehrsplanung 
erstellt. Der Rahmenplan für die Konversionsflächen West wurde am 24.09.2014 vom Ma-
gistrat und am 06.11.2014 von der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt beschlossen (s.a. Kap. 1.7, Seite 16 „Rahmenplanung“). 
Nach Magistratsbeschluss vom 24.09.2014 fand die frühzeitige Beteiligung zum Bebau-
ungsplan W 46 sowie dieser Flächennutzungsplanänderung (Teilbereich 7.1) auf Grundla-
ge des Rahmenplans mit Erläuterungsbericht im Zeitraum vom 30.09.2014 bis einschließ-
lich 30.10.2014 statt. 
Darüber hinaus wurde von der Stadtverordnetenversammlung für den nordöstlichen Teil-
bereich am 13.03.2014 der Aufstellungsbeschluss für das Bauleitplanverfahren W 46.1  
- Riedstraße Nord - gefasst. 
Für den südwestlichen Teilbereich erfolgte die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes 
W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - im Parallelverfahren zur Flächennutzungsplanände-
rung gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Zeitraum vom 19.01.2016 bis einschließlich 19.02.2016. 
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen während der Offenlage dieses Bebauungs-
planentwurfs wurde die Korrektur der Festsetzung nach Art der Nutzung erforderlich. Die 
erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs W 46.2 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB fand 
vom 15.03.2016 bis einschließlich 15.04.2016 statt. 
5. Erfordernis der Teilbereichsänderung 
Der Großteil der Flächen der ehemaligen militärischen Nutzung der US-Streitkräfte ist im 
rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) darge-
stellt. Im südlichen Bereich des Geltungsbereichs sind die Freiflächen als Grünfläche für 
Sportanlagen und als Waldfläche – beides Sonderflächen Bund (Verteidigung) – darge-
stellt. Nach erfolgtem Wegzug der amerikanischen Streitkräfte aus Darmstadt werden diese

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 9 
  
Flächen nun nicht mehr für militärische Zwecke benötigt. Die Flächengröße beträgt ca. 
44,7 ha. 
Nördlich, nordwestlich und südöstlich des Geltungsbereichs befinden sich Gewerbegebiete. 
Diese sollen um die ehemals militärisch genutzten Flächen ergänzt werden. Die Flächen-
darstellung ändert sich in Gewerbliche Baufläche. 
Die Ausweisung des gesamten Gebietes als Gewerbliche Baufläche ist aus gesamtstädti-
scher Sicht erforderlich, da in Darmstadt generell ein hoher Bedarf an Flächen für gewerbli-
che Entwicklungsmöglichkeiten besteht. 
Zentrale fachliche Grundlage zur Einschätzung des allgemeinen Bedarfs an Wohnungs- 
und Gewerbeflächen in Darmstadt ist eine Wohnungs- und Gewerbeflächenbedarfsanalyse 
des Behrend-Instituts aus Frankfurt am Main. Dieses Gutachten wurde im Juli 2012 im Auf-
trag der Wissenschaftsstadt Darmstadt erarbeitet. Eine wesentliche Erkenntnis dieses Gut-
achtens besteht in einer starken Notwendigkeit zur Mobilisierung von neuen Flächenpoten-
zialen in Darmstadt. Dies gilt sowohl fü r gewerbliche Bauflächen als auch für Wohnbauflä-
chen. Grundsätzlich wird dort eingeschätzt, dass der Wirtschaftsstandort Darmstadt von 
den aktuellen Zukunftstrends eher profitieren könnte und im Vergleich zu anderen deut-
schen Städten im Standortwettbewerb gestärkt hervorgeht. Das setzt aber voraus, dass 
auch die Standortbedingungen insgesamt günstig sind. Dazu zählt insbesondere auch die 
ausreichende Verfügbarkeit geeigneter Gewerbeflächen. Dies ist für die Zukunftssicherung 
der Stadt essentiell. Die Nicht-Verfügbarkeit von geeigneten Gewerbeflächen darf nicht 
zum Entwicklungs- und Wachstumshemmnis für die Wissenschaftsstadt Darmstadt werden. 
Mit der Planung der Konversionsflächen Kelley-Barracks und Nathan-Hale-Depot zu Ge-
werbezwecken soll auf die allgemein steigende Nachfrage nach Gewerbeflächen in der 
Stadt angemessen reagiert werden. 
Durch die engen kommunalen Grenzen sind in Darmstadt für Gewerbeflächen kaum noch 
Flächenreserven vorhanden, sodass die Wiedernutzbarmachung von freigewordenen mili-
tärischen Flächen städtebaulich geboten ist, dies auch vor dem Planungsleitsatz des 
§ 1 Abs. 5 Baugesetzbuch, wonach die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maß-
nahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Zwar käme im Grundsatz für Teile der Flächen 
der Konversion-West auch eine Nutzung als Wohngebiet in Frage. Eine Wohnnutzung an 
diesem Standort ist jedoch nicht optimal.  
In einer ergänzenden Untersuchung wurde die Möglichkeit untersucht, inwieweit eine be-
reichsweise Anordnung von Wohnnutzungen im Planungsgebiet städtebaulich sinnvoll ist. 
Ergebnis der Untersuchung ist, dass „in der Gesamtabwägung der unterschiedlichen Ziele 
der Planung im Konversionsbereich West eine Anordnung von Wohnnutzungen in Teilbe-
reichen gem. geltender gesetzlicher und planerischer Grundlagen zwar möglich erscheint, 
aber nur eingeschränkt bzw. nicht empfehlenswert ist, da weder die Ziele der bisherigen 
Planung in angemessenem Umfang gesichert bl eiben, noch trotz zusätzlicher Maßnahmen 
die angestrebte Qualität einer Wohnnutzung in ausreichendem Maß gewährleistet werden 
kann.“ 
In Abwägung mit den divergierenden Nutzungszielen gibt die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt für diesen Bereich einer gewerblichen Nutzung den Vorrang. Dies auch vor dem Hin-
tergrund, dass bei städtebaulichen Planungen auch die Belange der Wirtschaft sowie die 
Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu berücksichtigen 
sind. Das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung ist durch seine Lage als Teil eines 
schon bestehenden Gewerbegebietes im besonderen Maße für eine gewerbliche Nutzung 
geeignet. Mit der gewerblichen Entwicklung dieser Konversionsflächen entsteht im Westen 
Darmstadts eine zusammenhängende Fläche für gewerbliche Nutzungen, die im Norden

7. Änderung
 
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 11 
  
Im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 ist der Geltungsbe-
reich der 7. Flächennutzungsplanänderung Teilbereich 7.1 teilweise als „Vorranggebiet  
Industrie und Gewerbe, Bestand“ sowie „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe, Planung“  
dargestellt. Der südöstliche Bereich ist als „Vorranggebiet Siedlung, Bestand“ ausgewiesen, 
der südwestliche Rand als „Vorranggebiet für Forstwirtschaft“ mit einem „Vorranggebiet 
Regionaler Grünzug“ sowie daran anschließend eine Fläche von ca. 2 ha als „Vorbehalts-
gebiet für Landwirtschaft“. Durch das Plangebiet verläuft eine Fernverkehrsstrecke „Schie-
nenverkehr, Planung“. Am Südrand ist eine „Fernwasserleitung, Bestand“ eingezeichnet. 
Das „Vorranggebiet für Forstwirtschaft“ mit einem „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ soll 
entsprechend den städtischen Zielen als Waldfläche dargestellt werden und von Bebauung 
frei bleiben, es entspricht somit den Vorgaben des Regionalplans Südhessen / Regionalen 
Flächennutzungsplans 2010. 
Im Hinblick auf die geplante bauliche Inanspruchnahme des „Vorbehaltsgebietes für Land-
wirtschaft“ in einer Größenordnung von rund 2 ha durch eine künftige gewerbliche Nutzung 
wird kein Zielkonflikt festgestellt: In den „Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft“ ist die Of-
fenhaltung der Landschaft vorrangig durch Landbewirtschaftung sicherzustellen. Es handelt 
sich hierbei um kein Ziel, sondern um einen Grundsatz der Regionalplanung, von dem kei-
ne Zielabweichung zu beantragen ist. 
Die beabsichtigte Ausweisung als Gewerbliche Baufläche entspricht im nördlichen Teil des 
Geltungsbereichs der 7. Änderung („Nathan-Hale-Depot“) den Vorgaben des Regionalplans 
Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010. 
Eine Abweichung von den Zielen des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennut-
zungsplans 2010 wird jedoch im südlichen Bere ich („Kelley-Barracks“) mit der Ausweisung 
als „Vorranggebiet Siedlung, Bestand“ gesehen. Die „Vorranggebiete Siedlung, Be-
stand“ dienen der Unterbringung von bauleitplanerisch auszuweisenden Wohnflächen so-
wie gemischten Bauflächen und Sonderbauflächen sowie dazugehörenden kleineren ge-
werblichen Bauflächen (siehe Ziel Z3.4.1-3). Eine bauleitplanerische Ausweisung einer 
Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan bzw. die Festsetzung eines für allgemeine Wohn-
zwecke zulässigen Baugebietes nach BauNVO entspricht jedoch nicht dem Planungsziel 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein Wohngebiet scheidet hier wegen der Immissionsbe-
lastungen, die zum einen von der viel befahrenen Eschollbrücker Straße und zum anderen 
von den nahe gelegenen Gewerbegebieten ausgehen können, aus. 
Stattdessen verfolgt die Stadt das Ziel einer größeren gewerblichen Nutzung im Bereich der 
Kelley-Barracks: Dies zeigen sowohl die Festlegungen des Rahmenplans in Form einer all-
gemeinen gewerblichen Flächennutzung im westlichen Bereich der Kelley-Barracks 
(„GE 2“) und Gewerbe mit vorwiegender Büronutzung im östlichen Bereich der Kelley-
Barracks („GE 1“) als auch die planerischen Überlegungen im Zuge der Entwurfsbearbei-
tung des Bebauungsplans W 46.2 zur Errichtung einer neuen Firmenzentrale für die Alna-
tura Produktions- und Handels GmbH. 
Die Planungsziele der Stadt stehen somit hier mit den regionalplanerischen Zielvorgaben 
nicht im Einklang.

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 12 
  
Abweichungsantrag 
Fläche für „Industrie und Gewerbe, Planung“ 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat daher am 26. November 2015 die Zulassung einer 
Abweichung von den Zielen des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungs-
plans 2010 zur Ausweisung von Gewerbeflächen im Bereich der Kelley-Barracks beantragt. 
Antragsgegenstand war, die bestehende Fläche des im Plangebiet liegenden „Vorrangge-
biets Siedlung, Bestand“ zugunsten einer Fläche für „Industrie und Gewerbe, Planung“  
auszuweisen. Dieses widersprach dem Ziel Z3.4.2-4, wonach die bauleitplanerische Aus-
weisung von Industrie- und Gewerbegebieten innerhalb der in der Karte dargestellten „Vor-
ranggebiete Industrie und Gewerbe, Bestand und Planung“ stattzufinden hat. 
Die Zulassung einer Abweichung ist erforderlic h, um die städtische Konzeption einer ge-
werblichen Nutzung auf Flächennutzungs- und Bebauungsplanebene umsetzen zu können. 
Bei dieser als „Vorranggebiet Siedlung, Bestand“ dargestellten Fläche handelt es sich um 
eine Teilfläche der Kelley-Barracks mit einer Größe von rund 23 ha, deren militärische Nut-
zung durch die US-Streitkräfte im Jahr 2008 aufgegeben wurde. Die als „Vorranggebiet 
Siedlung, Bestand“ dargestellte Fläche wurde für Mannschafts-, Freizeit-, Verwaltungs- / 
Lager- und Werkstattbereiche genutzt. Ziel der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist, die Ge-
samtfläche der Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots gewerblich zu entwickeln. 
Dadurch kann im Westen der Stadt eine zusammenhängende Fläche für gewerbliche Nut-
zungen in Form einer „Gewerbespange“ entstehen, die von der Robert-Bosch-Straße (Eu-
ropaviertel) im Norden über das TZ Rhein-Main bis zur Eschollbrücker Straße im Süden 
führt. 
Gegenstand des Abweichungsantrags war ferner die Abweichung von Ziel Z3.4.2-7, wo-
nach bei der Inanspruchnahme von Flächen für die gewerbliche Nutzung die den Städten 
und Gemeinden einschließlich der Reserven in Bebauungsplänen zur Verfügung stehenden 
Flächen, die im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 mit ei-
nem Flächenwert für jede Kommune definiert sind, nicht überschritten werden dürfen. 
Zulassung der Abweichung 
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen vom 11.03.2016 und mit Be-
scheid vom 24.03.2016 durch das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Landespla-
nungsbehörde wird die Abweichung von Ziel Z3.4.2-4 und Z3.4.2-7 des Regionalplans 
Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010, also die Ausweisung einer gewerbli-
chen Fläche auch im südlichen Teil des Geltungsbereichs der Änderung 7.1, mit folgender 
Maßgabe zugelassen: 
Bei der weiteren, konkretisierenden Bauleitplanung im Bereich W 46 ist – abgesehen 
von dem im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahmsweise zulässigen Bio-
Markt bis max. 800 m² Verkaufsfläche – zentrenrelevanter Einzelhandel auszuschlie-
ßen. 
Die Zulassung der Abweichung wurde damit begründet, dass sie im Hinblick auf Ziel 
Z3.4.2-4 unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Die Lage am Stadtrand 
und die in der Umgebung bereits vorhandenen gewerblichen Nutzungen sprechen für eine 
entsprechende Ausweisung. Die Festlegung als „Vorranggebiet Siedlung, Bestand" ist auf-
grund dieser Faktoren sowie wegen einer im Hinblick auf gesunde Wohnverhältnisse nicht 
unproblematischen Vorbelastung mit schädlichen Umwelteinwirkungen nicht zu befürwor-
ten. 
Auch die Zulassung einer Abweichung von Ziel Z3.4.2-7 des Regionalplans Südhessen / 
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 14 
  
Beratende Ingenieure für das Bauwesen GmbH, Darmstadt, aktualisiert. Dabei wurden die 
Rahmenbedingungen, die sich seit der Durchführung des Raumordnungsverfahrens zwi-
schen 2002 und 2004 (neues Zielkonzept für die Neubaustrecke, aktualisierte Anforderun-
gen an die Bahntrasse, Entwicklungsmöglichkeiten der Konversionsflächen, bauliche Ent-
wicklungen im Trassenbereich und damit geänderte Entwurfsparameter) geändert haben, 
berücksichtigt. 
Das im Raumordnungsverfahren geprüfte Vorhaben einer zweigleisigen Vollanbindung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird von der Deutschen Bahn AG nicht mehr weiter verfolgt. 
Das neue Konzept sieht vor, dass die Neubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar an Darm-
stadt vorbeiführt, allerdings über einen Bypass mit dem Hauptbahnhof Darmstadt verbun-
den wird. Das geänderte Vorhaben führt dazu, dass bei der Planung wesentlich geringere 
Entwurfsgeschwindigkeiten zugrunde gelegt werden können, was wiederum dazu führt, 
dass engere Kurvenradien, größere Steigungen und - aufgrund der lediglich eingleisigen 
Führung - insgesamt ein geringerer Raumbedarf zugrunde zu legen sind. 
Die aktualisierte Planung stellt sich in Form der Linienvarianten A, B, C1 und C2 dar (siehe 
Abbildung 5). 
Die Linienvariante C2, die mit einem sehr langen Tunnel in bergmännischer Bauweise unter 
bestehender Bebauung geführt werden müsste, wurde insbesondere wegen des hohen 
baulichen und finanziellen Aufwands und mangelnder Optimierungsmöglichkeiten verwor-
fen. 
Bei den verbleibenden Linienvarianten konnte bei näherer Betrachtung die Zielkonformität 
festgestellt werden im Hinblick auf Vorranggebiete „Regionaler Grünzug" und „Forstwirt-
schaft" sowie im Hinblick auf Ziel Z5.1-3 („Realisierung der Neubaustrecke Rhein/Main – 
Rhein/Neckar zwischen dem Ausbauende in Neu-Isenburg-Zeppelinheim und der hessi-
schen Landesgrenze bei Viernheim.... Die Trasse ist über den Hauptbahnhof Darmstadt zu 
führen. Zwischen Darmstadt Hauptbahnhof und dem Viernheimer Dreieck an den BAB 
A 6/A 67 kann eine der beiden in der Karte dargestellten Trassenvarianten an der A 5 oder 
A 67 realisiert werden.“) und Z5.1-10 („Die als Ziele gekennzeichneten Neu- und Ausbau-
vorhaben sind in der Karte als „Fernverkehrsstrecke Planung“, als „Regional-, Nahverkehrs- 
bzw. S-Bahnstrecke Planung“ oder in der Kart e des RegFNP im Ballungsraum als „Aus-
baustrecke Schiene“ festgelegt. Im räumlich eng begrenzten Bereich der Trassenkorridore 
sind entgegenstehende Raum- und Nutzungsansprüche ausgeschlossen.“) und den Aufla-
gen / Maßgaben aus der landesplanerischen Beurteilung zum Raumordnungsverfahren 
(23. Juni 2004). 
Im Hinblick auf die kommunalen Planungsabsichten zur Errichtung einer neuen Firmen-
Zentrale der Alnatura Produktions- und Handels GmbH mit ergänzenden Nutzungen (Be-
bauungsplan W 46.2) wurde festgestellt, dass die Variante C1 den Geltungsbereich nicht 
quert und die Variante B diesen nur in einem Teilbereich berührt, der nicht für eine künftige 
bauliche Nutzung in Betracht kommt. 
Variantenauswahl 
Aus diesen Gründen favorisiert die Stadt die Varianten B und C1 und wird die Linienführung 
bei den künftigen Planungen entsprechend berücksichtigen und konkretisieren. 
Die Varianten B und C1 weisen folgende Vorteile auf: 
– „Minimierung von Betroffenheiten“: Vermei dung unverhältnismäßig hoher Eingriffe in be-
stehende Gewerbestrukturen, u.a. Gebäude mit hochsensibler Messtechnik, durch Bün-
delung der geplanten Trassen entlang der bestehenden Main-Neckar-Strecke;

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 15 
  
– Minimierung von möglichen schalltechnischen Konflikten durch „Abrücken“ der Trassen 
von der Heimstättensiedlung; 
– Reduzierung des Aufwandes bei der Herstellung von Tunnelbauwerken in bergmänni-
sche Bauweise und dadurch Minimierung von Baukosten in Höhe von rund 17,2 Mio. € 
gegenüber der ROV-Linie. 
– Weitgehende Realisierbarkeit der städtebaulichen Entwicklungs- und Erschließungskon-
zeption gemäß der Rahmenplanung im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46 
„Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot“ durch angepasste Linienführung entlang ge-
planter Grenzen mit gewerblicher Nutzung; 
– Möglichkeit zur vollumfänglichen Umsetzung der Konzeption der Alnatura Produktions 
und Handels GmbH (neue Firmenzentrale, Campuskonzept) im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans W 46.2 „Kelley-Barracks Südwest“; 
Durch die Aktualisierung und Detaillierung der Planung für die Trassenvariante IIIA in Form 
dieser Linienvarianten wurde ein Planungskorridor definiert, in dem die derzeit bekannten 
technischen, wirtschaftlichen und regionalplanerischen Aspekte berücksichtigt wurden. 
In welcher Form die Südanbindung der Wissenschaftsstadt Darmstadt an die geplante ICE-
Neubaustrecke Rhein/Main-Rhein/Neckar künftig tatsächlich erfolgen wird, bleibt - unab-
hängig von der aktuellen Variantenprüfung - letztlich der weiteren Planungskonkretisierung 
bzw. dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens vorbehalten. 
Die Frage, ob es sich bei den kommunalen Planungsabsichten zur Gewerbeentwicklung mit 
entsprechender Erschließung um einen dem Trassenkorridor der Variante IIIA entgegen-
stehenden Raum- und Nutzungsanspruch handelt, wurde im Rahmen des Abweichungsver-
fahrens dahingehend geklärt, dass im Hinblick auf die gemäß Ziel Z5.1-3 des Regional-
plans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 geplante Realisierung der 
Neubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar und die dazu gemäß Ziel Z5.1-10 im Bereich 
der Kelley-Barracks vorgesehene Fernverkehrsstrecke Planung eine Abweichungszulas-
sung nicht erforderlich ist. Der Korridor ist somit regionalplanerisch abgestimmt.

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7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 17 
  
kehrsstrecke, Planung im Sinne des Ziels Z5.1-10 mithin nur dann entgegen, wenn im eng 
begrenzten Bereich des festgelegten Trassenkorridors entgegenstehende Nutzungs- und 
Raumansprüche in einer Weise zugelassen und verwirklicht werden, durch die eine Ver-
wirklichung einer Fernverkehrsstrecke mit Anbindung an den Hauptbahnhof Darmstadt un-
möglich gemacht würde. Jede andere Auslegung der betroffenen Ziele würde zu einer un-
verhältnismäßigen Beeinträchtigung der Planungshoheit der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
führen. 
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen vom 11.03.2016 und mit Be-
scheid vom 24.03.2016 durch das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Landespla-
nungsbehörde wurde aus den o.g. Gründen zur ICE-Trasse folgende Maßgabe verfügt: 
Für die Fernverkehrsstrecke, Planung ist die Konkretisierung des gemäß Ziel Z5.1-10 
des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 festgelegten 
Trassenkorridors im Flächennutzungsplan durch geeignete Planzeichen zu vermerken. 
In den nachfolgenden aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungs-
plänen sind - bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens für die geplante Fern-
verkehrsstrecke - entsprechende von Bebauung freizuhaltende Bereiche festzusetzen. 
Als Ergebnis der Variantenprüfung wird im Flächennutzungsplan ein Korridor zwischen den 
Linienvarianten B und C1 dargestellt. Die genaue Trassenlage wird innerhalb dieses Korri-
dors liegen und in der verbindlichen Bauleitplanung im Bereich Konversion West konkreti-
siert.  
Der zukünftige ICE-Trassenverlauf wird innerhalb dieses dargestellten Korridors verlaufen. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung W 46 „Konversion West – Kelley-Barracks / 
Nathan-Hale-Depot“ sind bis zum Abschluss der Konkretisierungsplanung / des Planfest-
stellungsverfahrens für die geplante Fernverkehrsstrecke entsprechende von Bebauung 
freizuhaltende Bereiche festzusetzen. 
7. Sonstige städtebauliche Planungen 
Rahmenplanung 
Für den Gesamtbereich von Nathan-Hale-Depot und Kelley-Barracks wurde zwischen 2012 
und 2014 ein Rahmenplan „Konversion West“ erarbeitet, dessen Ziel die Umnutzung der 
Flächen in ein Gewerbegebiet ist. Mit dem Rahmenplan wurde eine entsprechende Er-
schließungsstruktur und Grundstücksneuordnung entwickelt. Der Rahmenplan „Konversion 
West“ wurde am 06.11.2014 von der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschafts-
stadt Darmstadt beschlossen und bildet die wesentliche Grundlage für die nachfolgende 
Bauleitplanung zur Sicherung der angestrebten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. 
8. Flächenbilanz 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes von ca. 39 ha Sonderbaufläche Bund  
(Verteidigung) in Gewerbliche Baufläche wird sich die geplante Nutzung nur unwesentlich 
ändern. Die bislang als Grünfläche mit Sportanlage dargestellte Fläche entspricht in der 
Flächennutzungsplanänderung in etwa der Flächengröße der neuen öffentlichen Grünflä-
che (ehem. Paradeplatz). Die im Geltungsbereich befindliche Waldfläche von ca. 5,7 ha 
bleibt in ihrer Flächengröße erhalten. Die Ziele des Flächennutzungsplanes werden durch 
o.g. Flächenänderungen nicht in den Grundzügen berührt.

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 18 
  
 
 
Nutzungsart 
    
Realnutzung 2006 
Ausweisung FNP 2006 mit 
allen Änderungen einschl. 
aktuellem Änderungsver-
fahren 
   ha %    ha % 
Wohnbaufläche 1.520 12  1.584 13 
Gemischte Baufläche    115 1    170 1,5 
Gewerbliche Baufläche    558 5    578 
  (539 vorher) 
   4,5 
Sonderbaufläche    204 2   194  
  (233 vorher) 
   1,5 
Gemeinbedarfsfläche    123 1    119 1 
Bahn, S-Bahn, Depot    199 2    199 2 
Hauptverkehrsstraßen    287 2    274 2 
Ver- und Entsorgungsfläche      44       47  
künstl.  
Grundwasseranreicherung 
 
     10 
 
 
 
     10 
 
 
Grünfläche    850 7    928 8 
• besiedelte Fläche         3.910 32,0           4.103 33,5 
Wasserfläche      38       38  
Landwirtschaft 1.592 13 1.305 11 
Ökologisch wertvolles Grünland  
   595 
 
5 
 
   713 
 
6 
Streuobstwiese    125 1    165 1 
Waldfläche 5.668 47 5.640 46 
Aufforstungsfläche        29  
waldartige Brache      35       44  
Dünen, Trockenrasen    158 1    187 2 
Brache mit Gehölzgruppe    103 1   
• unbesiedelte Fläche         8.314 68,0           8.121 66,5 
Gesamtfläche 12.224 100 12.224 100

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 19 
  
 
B. Umweltbericht 
1. Allgemeiner Teil 
Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Erstellung von Bauleitplänen für die Belange des Um-
weltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. In der Umweltprüfung werden die vo-
raussichtlichen erheblichen Umweltauswirkung en ermittelt und im Umweltbericht gemäß 
§ 2a Nr. 2 BauGB beschrieben und bewertet. 
Umfang und Detaillierungsgrad für die Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes 
entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplanes. Für das Plangebiet liegen bereits um-
fangreiche Untersuchungen und Planungen vor, so u.a.: 
− Konversionsgelände Darmstadt West, Bestandserfassung und Bewertung, Landschafts-
planerische Maßnahmenvorschläge und Handlungsempfehlungen, Vorentwurf, Sand-
magerrasenkonzept, BHM Planungsgesellschaft mbH, 09.10.2011, Bruchsal, Darmstadt, 
− Konversionsflächen West Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot, Rahmenplan mit textli-
cher Erläuterung, September 2012, Ergänzung / Änderung September 2014, Darmstadt, 
− Bebauungsplan W 46.2 „Kelley-Barracks Südwest“ mit landschaftsplanerischem Fach-
beitrag / Umweltbericht, Begründung zum Entwurf, AG 5, Stand 05.11.2015 / 
12.10.2015, Darmstadt. 
Die oben genannten Unterlagen bilden die Grundlage für den vorliegenden Umweltbericht. 
Unter Einbeziehung der vorliegenden Umweltinformationen wurde eine verbal-argumenta-
tive Abschätzung der zu erwartenden Umweltauswirkungen vorgenommen. 
Auf der nachfolgenden Planungsebene der Bebauungspläne W 46 - Konversion West -, 
W 46.1 - Riedstraße Nord - und W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - werden die Umwelt-
belange detailliert geprüft. 
1.1 Beschreibung der Planung 
Angaben zum Standort 
Das Planungsgebiet befindet sich am südwestlichen Rand der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt im Bereich der sogenannten Weststadt. Es ist im Nordwesten von dem Gewerbege-
biet Kleyerstraße, im Norden von dem Technologiestandort TZ Rhein Main bzw. dem Ge-
werbegebiet Hilpertstraße und im Osten von dem Gewerbegebiet Riedstraße umgeben. 
Jenseits der Bahnlinie schließt sich im Osten ein Wohn- und Mischgebiet an, im Süden jen-
seits der Eschollbrücker Straße, eine Hauptverkehrstrasse, das Wohngebiet Heimstätten-
siedlung. Im Westen grenzt das Plangebiet an den Westwald. 
Naturräumlich betrachtet ist das Plangebiet der Untereinheit „Griesheim-Weiterstädter-
Sand“ zuzuordnen. 
Das Plangebiet hat eine Größe von etwa 44,7 ha. 
Planungsanlass und Planungsziele 
Ziel und Zweck der Planung ist die Entwicklung eines neuen Stadtbereiches mit überwie-
gend gewerblicher Nutzung, der sich unter Berücksichtigung der städtebaulichen, verkehrli-
chen und grünordnerischen Anforderungen sowie der  Entwicklungsziele der gewerblichen 
Anrainer verträglich in das Stadtbild und die Gesamtstadt einfügt. 
Auf den Konversionsflächen soll daher ein neues Gebiet mit gewerblichem Entwicklungs-
schwerpunkt etabliert werden. Die Darstellung der Sonderbaufläche Bund (Verteidigung)

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 20 
  
wird in Gewerbliche Bauflächen  geändert. Die im Süden des Plangebietes vorhandene 
Sportfläche als Sonderfläche Bund (Verteidigung)  entfällt für diese Teilfläche. Da in un-
mittelbarer Umgebung ausreichend Sportflächen zur Verfügung stehen, soll diese Fläche 
ebenso in gewerbliche Fläche geändert werden. Die angrenzende, im Geltungsbereich 
befindliche Waldfläche soll erhalten werden. Die Signatur Sonderbaufläche Bund (Vertei-
digung) entfällt. Darüber hinaus wird die im Geltungsbereich bereits heute vorhandene 
Grünfläche (ehem. Paradeplatz) im Flächennutzungsplan als öffentliche Grünfläche dar-
gestellt. 
Die Darstellung der durch den Geltungsbereich verlaufenden Trassenvariante für den ICE-
Ausbau wird auf einen Korridor eingegrenzt und durch ein neues Planzeichen entspre-
chend gekennzeichnet. Die konkrete Linienführung wird erst im Planfeststellungsverfahren 
ermittelt und ist nicht Gegenstand der Darstellungen im Flächennutzungsplan. Der zukünf-
tige ICE-Trassenverlauf wird innerhalb des dargestellten Korridors verlaufen. Im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung W 46 „Konversion West - Kelley Barracks / Nathan-Hale-
Depot“ sind bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens für die geplante Fernver-
kehrsstrecke entsprechende von Bebauung freizuhaltende Bereiche festzusetzen. 
1.2 Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltschutzes 
Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 
Im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 wird der Nordteil des 
Geltungsbereiches der 7. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich 7.1 als „Vorrangge-
biet Industrie und Gewerbe, Planung“ und zu einem kleinen Teil im Nordwesten als „Vor-
ranggebiet Industrie und Gewerbe, Bestand“ dargestellt. Der südliche Teil des Plangebietes 
ist als „Vorranggebiet Siedlung, Bestand“ dargestellt. Im Südwesten ist ein Teil als „Vor-
ranggebiet für Forstwirtschaft“ mit einem Vorranggebiet „Regionaler Grünzug“ gekenn-
zeichnet. Ein Teilbereich im Süden ist als „Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft“ dargestellt. 
Durch das Plangebiet verläuft eine Fernverkehrsstrecke „Schienenverkehr, Planung“, am 
Südrand ist eine „Fernwasserleitung, Bestand“ eingezeichnet. 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat am 26. November 2015 die Zulassung einer Abwei-
chung von den Zielen des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 
2010 zur Ausweisung von Gewerbeflächen im Bereich der Kelley-Barracks beantragt. 
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen vom 11.03.2016 und mit Be-
scheid vom 24.03.2016 durch das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Landespla-
nungsbehörde wird die Abweichung von Ziel Z3.4.2-4 und Z3.4.2-7 des Regionalplans 
Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010, also die Ausweisung einer gewerbli-
chen Fläche auch im südlichen Teil des Geltungsbereichs der 7. Änderung, Teilbereich 7.1, 
mit den folgenden beiden Maßgaben zugelassen: 
− Bei der weiteren, konkretisierenden Bauleitplanung im Bereich W 46 ist - abgesehen von 
dem im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahmsweise zulässigen Bio-Markt bis 
max. 800 m² Verkaufsfläche - zentrenrelevanter Einzelhandel auszuschließen. 
− Für die Fernverkehrsstrecke, Planung ist die Konkretisierung des gemäß Ziel Z5.1-10 
des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 festgelegten 
Trassenkorridors im Flächennutzungsplan durch geeignete Planzeichen zu vermerken. 
In den nachfolgenden aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplä-
nen sind - bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens für die geplante Fernver-
kehrsstrecke - entsprechende von Bebauung freizuhaltende Bereiche festzusetzen.

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 21 
  
Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt von 2006 wird das Plangebiet 
als Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) dargestellt. Im Südwesten werden zwei kleinere 
Bereiche als Grünfläche, Zweckbestimmung Sportanlage und als Waldfläche, beide als 
Sonderfläche Bund (Verteidigung), dargestellt. Der historische Verlauf der Schepp Allee ist 
als ausgewählte Grünverbindung eingezeichnet. 
Die aktuelle Entwicklungsplanung für die Flächen des Nathan-Hale-Depots und der Kelley-
Barracks ist wegen der Nutzungsänderungen nicht aus dem Flächennutzungsplan entwi-
ckelt. Vor diesem Hintergrund sollen folgende Flächen im Flächennutzungsplan geändert 
werden: 
− Die als Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) sowie als Grünfläche für Sportanlagen / 
Sonderfläche Bund (Verteidigung) dargestellte Fläche wird in Gewerbliche Baufläche ge-
ändert. 
− Die im Geltungsbereich dargestellte Waldfläche soll erhalten und in ihrer Kante zu den 
Bauflächen geringfügig verändert werden. Die Signatur Sonderfläche Bund (Verteidi-
gung) soll hierbei entfallen. 
− Die im Geltungsbereich bereits heute vorhandene Grünfläche (ehem. Paradeplatz) soll 
ausgewiesen und im Flächennutzungsplan als öffentliche Grünfläche dargestellt werden. 
− Die durch den Geltungsbereich ausgewählte Grünverbindung als Fortführung der 
Schepp-Allee soll herausgenommen werden. 
− Die Darstellung „Freihaltung für ICE-Trassenvarianten“ wird im Verlauf angepasst und 
als „Korridor für geplante ICE-Trasse“ dargestellt. 
Landschaftsplan 
Im Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt von 2004 wird der Biotopwert der 
Siedlungsbereiche (Nathan-Hale-Depot und Kelley-Barracks) als gering bis sehr gering be-
wertet. Den Waldflächen wird ein hoher Biotopwert zugesprochen. 
Weiterhin werden für den Siedlungsbereich die Schaffung von Biotopen auf stark versie-
gelten Bauflächen als Leitbild der Biotopentwicklung formuliert. Die Neuschaffung von 
Stadtbiotopen soll laut Landschaftsplan unter anderem durch folgende Maßnahmen reali-
siert werden: 
− Neuschaffung von Grün auf stark versiegelten Bauflächen und Schaffung neuer Lebens-
räume z.B. durch Vermehrung von Grünflächen, u.a. in Baulücken und auf Parkplätzen 
− Erhalt der noch vorhandenen Freiflächen 
− Entsiegelung und Vermeidung weiterer Versiegelung 
− Duldung von Wildkräutern. 
1.3 Schutzgebiete 
Schutzgebietssystem Natura 2000 
Es befinden sich weder im Plangebiet noch in planungsrelevanter Umgebung Natura 2000-
Gebiete. 
Die nächstgelegenen FFH-Gebiete sind das Gebiet Nr. 6117-309 „Beckertanne von Darm-
stadt mit angrenzenden Flächen“ und das Gebiet 6117-304 „Ehemaliger August-Euler-
Flugplatz von Darmstadt“. Sie befinden sich westlich der Autobahnen A 5 bzw. A 67 in einer 
Entfernung von etwa 2,5 km zum Plangebiet.

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 22 
  
Bei dem nächstgelegenen Vogelschutzgebiet handelt es sich um das Gebiet Nr. 6117-401 
„Griesheimer Sand“. Dieses beginnt ebenfalls westlich der Autobahn A 5 und liegt in einer 
Entfernung von etwa 2,5 km zum Plangebiet. 
Schutzgebietsausweisungen 
Das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ befindet sich außerhalb des Plangebietes 
und umfasst die westlich angrenzenden Waldflächen. 
Die nächstgelegenen Naturschutzgebiete „Bessunger Kiesgrube“ im Osten und „Ehemali-
ger August-Euler-Flugplatz von Darmstadt“ im Westen liegen in jeweils mehr als 2 km Ent-
fernung zum Plangebiet. 
2. Schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ein-
schließlich der Prognose bei Durchführung der Planung 
2.1 Schutzgut Mensch 
Das Plangebiet ist aufgrund seiner Historie von heterogenen Nutzungen geprägt. Es über-
wiegen im Bereich der Kelley-Barracks ehemalige militärische Mannschaftsunterkünfte, 
Verwaltungsgebäude, Fahrzeughallen und Werkstätten. Große Teile der Freiflächen sind 
versiegelt, Teilbereiche sind begrünt (Paradeplatz, Grünflächen, Sportflächen und Wald). 
Das Nathan-Hale-Depot wird überwiegend von ehemaligen Lagergebäuden und versiegel-
ten Freibereichen geprägt. Die Flächen liegen brach und werden nicht genutzt. 
Immissionen 
Das Plangebiet ist entlang der angrenzenden Hauptverkehrstrassen (Eschollbrücker Stra-
ße, Haardtring und Hilpertstraße) und der östlich verlaufenden Bahnlinie durch Lärm- und 
Schadstoffimmissionen belastet. Entsprechend der Lärmkartierung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt wurden vor allem entlang der genannten Straßenzüge gemittelte Lärmbelastun-
gen von 55 bis 75 dB (A) ermittelt, die bis zu 400 m in das Planungsgebiet hinein wirken 
können. 
Durch die benachbart liegenden Dienstleistungs- und Gewerbegebäude wirken Lärm- und 
Geruchsemissionen auf das Plangebiet ein. 
Zudem existiert eine allgemeine Belastung (Hintergrundbelastung) mit Luftschadstoffen 
aufgrund von Hausbrand, Gewerbe, Industrie, Verkehr im Umfeld sowie aufgrund von 
Schadstoffeinträgen von außerhalb des Untersuchungsgebietes liegenden Emissionsquel-
len. 
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes ermöglicht die Entwicklung eines neuen Stadt-
bereiches mit dem Schwerpunkt der gewerblichen Nutzung unter Berücksichtigung von 
städtebaulichen, verkehrlichen und grünordnerischen Aspekten. Durch die Planung sind 
positive Effekte auf das Schutzgut Mensch zu erwarten. 
2.2 Schutzgut Boden 
Das geologische Ausgangsgestein bilden Flugsande, die zwischen den Eiszeiten im Plei-
stozän nach Osten verweht wurden und sich in der Rheinebene abgelagert haben. Die 
Mächtigkeiten variieren stark. Die Flugsande weisen stellenweise lehmige Horizonte auf, 
welche in unterschiedlicher Tiefe anzutreffen sind. Die Unterschiede der Horizonte, welche 
je nach Bodenart stauend oder drainierend wirken, bedingen einen gestörten Bodenwas-

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 23 
  
serhaushalt. Meist ist der Oberboden von Dürre und Austrocknung geprägt. Der Untergrund 
kann jedoch bedingt durch eine lehmige bis tonige Schicht Staunässe aufweisen. Ober-
flächlich sind die Flugsande größtenteils entkalkt und damit nährstoffarm. 
Die Bodentypen sind bei einer geringen Bodenentwicklung als Pararendzinen und bei einer 
fortschreitenden Entwicklung der Böden als Bänder-Braunerden zu bezeichnen. Hinzu 
kommen Übergangsformen zwischen diesen Bodentypen: Pararendzina-Braunerden und 
Braunerde-Pararendzinen. 
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzung als Militärgelände durch Versiege-
lungen, Auffüllungen und Umlagerungen stark anthropogen überformt und vorbelastet. Un-
versiegelte Bodenbereiche als Standorte für Vegetation sind nur in einem sehr untergeord-
neten Maß vorhanden. 
Altlasten 
Das Plangebiet umfasst die zwei nachgenannten aufgegebenen militärischen Liegen-
schaften. Diese sind in der Altflächendatei des Landes Hessen als Altstandorte erfasst: 
Nathan-Hale-Depot: 
− Treibstoffumladestation u.a., Schlüssel-Nr.411.000.026-000.001,  
Status der Gesamtfläche: Altlast - Sanierungsbedarf festgestellt 
− Eigenbedarfstankstelle,Schlüssel-Nr.411.000.026-000.004, 
Status der Gesamtfläche: Sanierung (Sicherung) abgeschlossen 
Kelley-Barracks: 
− Schlüssel-Nr.411.000.050-001.184, 
Status der Gesamtfläche: Altlastenverdächtige Fläche 
Im Rahmen von nachgeordneten orientierenden Untersuchungen sind im Plangebiet ver-
schiedene Kontaminationsverdachtsflächen untersucht und bewertet worden. Es liegen 
Handlungsempfehlungen vor, die zu beachten sind. Im Rahmen des nachsorgenden Bo-
denschutzes sind vertiefende Untersuchungen und ggf. Sanierungen der betroffenen Flä-
chen durchzuführen. 
Das gesamte Gebiet wurde im 2. Weltkrieg durch vier Luftangriffe getroffen, die zu Schä-
den im Untersuchungsgebiet führten. Für die gesamte Konversionsfläche besteht daher ein 
Kampfmittelverdacht. 
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung 
Da das Schutzgut Boden durch die großflächig vorhandenen Versiegelungen und Bebau-
ungen als stark vorbelastet einzustufen ist, ist durch die Änderung des Flächennutzungs-
planes von keinen erheblich negativen Umweltauswirkungen auszugehen. Der Versiege-
lungsgrad der Planung entspricht in etwa dem des Bestandes. Die großflächig unversie-
gelten Bodenbereiche im Bereich der bestehenden Waldflächen bleiben durch die geplante 
Ausweisung als Wald dauerhaft erhalten. 
Durch die Untersuchung und Sanierung der vorhandenen Altlasten bzw. der Kampfmittel-
verdachtsflächen im Rahmen der nachgeordneten Planungen kommt es zu Verbesserun-
gen des Schutzgutes Boden. 
2.3 Schutzgut Wasser 
Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet von Darmstadt. Hier ist generell mit anthropogen be-
einträchtigter Grundwasserbeschaffenheit und gestörten Grundwasserverhältnissen zu 
rechnen. Die vorherrschende Fließrichtung des Grundwassers verläuft in Richtung der Vor-

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 24 
  
fluter nach Westen bzw. Südwesten. Der Grundwasserflurabstand liegt bei etwa 15 - 25 m 
unter Geländeoberkante. Im Untergrund finden sich pleistozäne Sande und Kiese mit guter 
Wasserdurchlässigkeit, die im tieferen Untergrund anstehenden Rheinsedimente bilden ei-
nen mächtigen Porengrundwasserleiter. Die Grundwasserneubildungsrate ist in Darmstadt 
und Umgebung aufgrund der klimatischen Verhältnisse gering. 
Natürliche Oberflächengewässer kommen im Untersuchungsbereich nicht vor. Einzig die 
Panzerwaschanlage ist als künstliches Oberflächengewässer zu nennen. Diese wurde je-
doch in den letzten Jahren versucht trocken zu legen und wird momentan jedoch noch 
durch Niederschlagswasser gespeist. 
Das Grundwasserpotenzial ist durch Bebauung, Versiegelungen und Verdichtungen vorbe-
lastet. Die im Plangebiet vorhandenen Freiflächen haben generell eine Bedeutung zur 
Grundwasserrückhaltung und -neubildung, aufgrund des hohen Versiegelungsanteiles ist 
dem Plangebiet jedoch nur eine sehr geringe Bedeutung für die Grundwasserneubildung 
zuzusprechen. Die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit ist aufgrund der gut durch-
lässigen kiesig-sandigen Böden hoch. 
Im Plangebiet sind einzelne Grundwasserverunreinigungen bekannt. 
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung 
Da das Schutzgut Wasser bereits als stark vorbelastet einzustufen ist, ist von keinen erheb-
lichen Umweltauswirkungen auszugehen. Im Rahmen der nachgeordneten Bauleitplanun-
gen wird die Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser festgesetzt. 
In Bezug auf die vorhandenen Grundwasserschäden sind bereits Sanierungsplanungen 
und -maßnahmen eingeleitet, die zu Verbesserungen des Grundwasserpotenziales führen. 
2.4 Schutzgut Klima 
Darmstadt liegt in der Übergangszone zwischen der warmen, trockenen Rheinebene und 
dem kühleren, niederschlagsreicheren Odenwald. Allgemein ist diese Klimazone gekenn-
zeichnet durch milde Winter und warme Sommer mit geringem Niederschlag. 
Das Gebiet liegt in einem thermischen Belastungsbereich. Bioklimatisch wird der Ballungs-
raum Rhein-Main als „belasteter“ Verdichtungsraum ausgewiesen. Im Luftreinhalteplan Bal-
lungsraum Rhein-Main, Teilbereich Darmstadt, wird die lufthygienische Situation in Darm-
stadt als belastet eingestuft. In Bezug auf die Grenzwerte für Feinstaub und Stickoxide 
kommt es zu Überschreitungen. 
Aufgrund des hohen Anteils an versiegelten Flächen, der angrenzenden Gewerbe- und 
dicht bebauten Siedlungsgebiete sowie der umgebenden Verkehrstrassen ist das Klima 
stark vorbelastet. 
Innerhalb des Plangebietes sind Grünelemente und Freibereiche mit Bedeutung für die 
Kaltluftproduktion nur in einem untergeordneten Maß vorhanden. Den bestehenden Grün-
flächen und dem Baumbestand ist eine kleinklimatische Ausgleichswirkung zuzusprechen. 
Der innerhalb des Plangebietes vorhandene Waldbereich und die westlich des Plangebie-
tes liegenden Waldflächen haben eine wichtige Bedeutung zur Frischluftproduktion und 
zum Klimaausgleich. 
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung 
Das Schutzgut Klima und Luft ist durch die großflächige Versiegelung des Plangebietes als 
stark vorbelastet einzustufen. Somit ist durch die Flächennutzungsplan-Änderung von kei-
nen erheblichen Umweltauswirkungen auszugehen.

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 25 
  
Durch die Planung kommt es zwar zu einem Verlust von Grünflächen und Baumbestand mit 
positiven kleinklimatischen Auswirkungen, di e Konzeption des Rahmenplanes sieht jedoch 
durchgrünte Straßenräume, Grünachsen und Grünflächen vor, die einen entsprechenden 
Ausgleich schaffen. Ebenso werden die Freiflächen des zentral angeordneten Paradeplat-
zes als öffentliche Grünflächen in der Flächennutzungsplanänderung ausgewiesen. 
2.5 Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt 
Biotop- und Nutzungstypen 
Das Plangebiet umfasst die ehemals militärisch genutzten Bereiche des Nathan-Hale-De-
pots und der Kelley-Barracks. Entsprechend der ehemaligen Nutzung finden sich im Plan-
gebiet überwiegend versiegelte und bebaute Flächen. Entlang von Straßen und an den 
Gebäuden sind Hecken und Gebüsche aus teils heimischen Arten oder Ziergehölzen ange-
pflanzt worden. Zwischen den Gebäuden liegen Grünflächen, die mit Einzelbäumen über-
stellt sind. Teilweise handelt es sich um gut ausgeprägte, vitale Exemplare. Vorherrschen-
de Arten sind Hainbuche und Kiefern, teilweise auch Buchen, Kastanien und Platanen. Be-
reichsweise dominieren Nadelgehölze und Pionierarten. Durch die extensive Nutzung bzw. 
Nichtnutzung über einen längeren Zeitraum haben sich Extensivrasen, Wiesenbrachen und 
Ruderalflächen trockener Standorte ausgebildet. Das Vorkommen von Wiesenbrachen und 
Teilbereichen mit Magerrasen ist eng miteinander verzahnt, so dass ein Großteil der Flä-
chen als Mischform angesprochen werden kann. Im östlichen Teil des Plangebietes sind 
nicht mehr genutzte Gleisflächen vorhanden. Hier haben sich teilweise wertvolle Sandma-
gerrasenbestände ausgebildet. Auch auf dem ehemaligen Paradeplatz findet sich ein Mo-
saik aus Sandrasen und Ruderalfluren. Diese Bereiche besitzen eine hohe Wertigkeit für 
den Arten- und Biotopschutz. Im Südwesten des Plangebietes liegt ein Waldstück, welches 
als Kiefern-Eichen-Mischwald ausgeprägt ist. 
Fauna 
Eine auf Grundlage der Habitat-Ausstattung durchgeführte „Artenschutzrechtliche Vorprü-
fung“ ergab, dass Teilbereiche des Konver sionsgeländes als Nahrungshabitat für bis zu 
sechs Fledermausarten in Frage kommen. Die Waldbereiche innerhalb und außerhalb der 
Kelley-Barracks bieten zudem für die Baumhöhlen bewohnenden Arten Quartier- und Wo-
chenstubenpotenzial. Die Kasernengebäude und die Gebäude des Nathan-Hale-Depots 
sind prinzipiell als Quartierstandort der Zwergfledermaus geeignet. Auf offenen Sandböden 
und schütterer Vegetation im Bereich der südwestlichen Ruderalfluren wurden bei aktuellen 
Begehungen größere Populationen der Zauneidechse nachgewiesen. Auch ein Vorkom-
men von Knoblauch-, Kreuz- und Wechselkröte ist nicht auszuschließen. In der ehemaligen 
Panzerwaschanlage wurden Erdkröte, Berg- und Teichmolche nachgewiesen, die jedoch in 
einen künstlichen Teich im Westwald umgesiedelt wurden. Dennoch wird das Betonbecken 
noch von Amphibienarten als Laichgewässer genutzt. Aufgrund des Eichenbestandes im 
Konversionsgelände und seiner Altersstruktur ist darüber hinaus mit dem Vorkommen des 
Heldbocks zu rechnen. Es wurden 37 Vogelarten nachgewiesen, deren Vorkommen prinzi-
piell im Konversionsgelände möglich ist. Zudem sind weitere typische Vogelarten des Sied-
lungsbereiches zu erwarten. Aufgrund der Biotopausprägung sind zudem wertgebende Ar-
ten aus den Gruppen Wildbienen, Stechimmen, Tagfalter und Heuschrecken zu erwarten. 
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung 
Innerhalb des Plangebietes existieren Biotopbereiche mit einer hohen Bedeutung für den 
Naturschutz. Der größte Teil ist jedoch durch bebaute und versiegelte Flächen geprägt. 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes kommt es zum teilweisen Verlust der 
wertgebenden Biotopbereiche und zum Verlust von Lebensräumen für artenschutzrechtlich

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 26 
  
relevante Tierarten. Insgesamt sind die Auswirkungen in Bezug auf das Schutzgut Flora 
und Fauna als „mittel“ einzustufen. 
2.6 Schutzgut Landschaft/Stadtbild und Erholung 
Das Relief des Untersuchungsgebietes ist weitgehend eben. Die Landschaft wird somit vor 
allem durch Bauwerke, Vegetation und andere anthropogene Geländestrukturen (Straßen, 
Fußwege, Plätze und Grünflächen) charakterisiert. 
In Bezug auf das Schutzgut Landschaft kann das Plangebiet in zwei Landschaftsbildein-
heiten untergliedert werden: 
– Interne, zu den Kelley-Barracks und dem Nathan-Hale-Depot gehörige Flächen sowie 
Teile des angrenzenden Gewerbegebiets: 
Der größte Teil des Plangebietes ist stark industriell überprägt und weist einen hohen Ver-
siegelungsgrad auf. Die asphaltierten und gepflasterten Flächen sowie die sich darauf be-
findenden Gebäude und Lagerhallen werden innerhalb und außerhalb der ehemals militä-
risch genutzten Flächen durch kleinere Grünflächen unterbrochen, welche vor allem ent-
lang der Straßen und Gebäude platziert sind. Neben Ziergehölzen dominieren Bäume jün-
geren und mittleren Alters, ein kleiner Teil wird zudem durch ältere Bäume geprägt. Als 
raumbedeutsam und die Eigenart des Teilgebietes prägend ist zum einen der Gebäude-
komplex mit den ehemaligen Wohnquartieren, einem Hauptgebäude mit historischem Uh-
renturm und dazwischen eingestreuten Kieferngruppen rund um den Paradeplatz in den 
Kelley-Barracks zu nennen. Zum anderen besitzen auch die hoch aufragenden Lagerge-
bäude des Nathan-Hale-Depots aus den 1930er Jahren einen besonderen Wiedererken-
nungswert. 
– Stark durch menschliche Nutzung geprägte Grünflächen und Freiraumbereiche: 
Der kleinere Teilbereich stellt eine Übergangszone dar, in der sich einzelne Waldflächen 
bzw. Baumgruppen und größere Freiflächen mit Wiesen- oder Parkcharakter mit gewerblich 
genutzten Bereichen abwechseln. Zu diesem Bereich zählen der mit älteren Laubbäumen 
umstandene Paradeplatz auf dem Gelände der Kelley-Barracks, der Gleisbereich, der an-
grenzende Grünzug entlang der Bahntrasse am östlichen Rand sowie Sportflächen inner-
halb und außerhalb der Kelley-Barracks. Diese Flächen weisen zum Teil eine besondere 
Vegetation auf und tragen zur Auflockerung des überwiegend technisch geprägten Stadt-
bildes bei. Besonders hohe Aufenthaltsqualitäten neben dem Paradeplatz weist eine park-
artige, östlich der Sportplätze der Kelley-Barracks gelegene Freifläche mit Gräsern, locke-
rem Kiefernbestand und einzelnen Spiel- und Sitzelementen auf. 
Besonders hervorzuhebende Blickbeziehungen in die angrenzende Landschaft sind nicht 
vorhanden. 
Erholung 
Das Plangebiet ist durch die bestehende Einzäunung größtenteils nicht öffentlich zugäng-
lich für die örtliche Bevölkerung und besitzt keine Bedeutung für Naherholung und Freizeit-
gestaltung. Als potenziell für Erholungszwecke geeignete, jedoch derzeit nicht zugängliche 
Bereiche sind die parkartigen Freiflächen des Paradeplatzes sowie eine mit lockerem Kie-
fernbestand durchsetzte Wiese östlich der Sportplätze der Kelley-Barracks anzusprechen. 
Anlagen für die Erholung wie Sport- und Freizeitanlagen befinden sich darüber hinaus zum 
einen mit einer multifunktionalen Sportfläche innerhalb der Kelley-Barracks, zum anderen 
mit einer Baseballanlage südwestlich des Untersuchungsgebietes. 
Bedeutsam für die Naherholung der Bevölkerung der angrenzenden Wohngebiete sind vor 
allem die zum Westwald gehörigen Waldflächen im Westen.

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 27 
  
Durch die Einzäunung hat sich ein Erschließungsnetz für die Naherholung um das Pla-
nungsgebiet herum entwickelt. Hauptstrecken des örtlichen Radwegnetzes führen außer-
halb des Planungsgebietes entlang von Eschollbrücker Straße und Haardtring. Darüber 
hinaus ist der Grünzug parallel zur Bahnlinie im Osten mit seiner für Radfahrer und Spa-
ziergänger wichtigen Wegeverbindung von Bedeutung. 
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung 
Generell handelt es sich um ein bereits bebautes Gebiet, so dass die vorliegende Planung 
zu keinen grundsätzlichen Änderungen des Stadtbildes führt. Durch die Planung soll ein 
städtebaulich attraktives Quartier geschaffen werden. 
Da das Plangebiet bisher für die Öffentlichkeit nicht zugänglich war, gibt es in Bezug auf die 
Erholungsqualität keine negativen Auswirkungen. Leitbild für die Entwicklung des neuen 
Stadtbereiches ist eine klassische Campus-Landschaft mit großzügigen baumüberstellten 
Rasen- und Wiesenflächen in den Straßenräumen. 
Die Planung berücksichtigt eine freiraumplanerische Vernetzung mit vorhandenen Grün-
strukturen. Die Freiflächen des zentral angeordneten Paradeplatzes werden als öffentliche 
Grünflächen in der Flächennutzungsplanänderung ausgewiesen. 
2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
Das Plangebiet liegt in Verlängerung der historisch bedeutsamen Stadtachse Schepp-Allee. 
Die historische Wegeverbindung der Schepp-Allee in Richtung Stadtmitte ist durch die Nut-
zungen der vergangenen Jahrzehnte und die Einzäunung des Gebietes räumlich kaum 
mehr erkennbar. 
Weitere Kultur- und Sachgüter sind nicht vorhanden. 
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes und die städtebauliche Konzeption des 
Rahmenplanes wird die historische Wegeverbindung der Schepp-Allee aufgegeben. 
2.8 Zusammenfassung 
Folgende Tabelle stellt zusammenfassend die Bewertung der Beeinträchtigungen der 
Schutzgüter durch die geplante 7. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich 7.1, 
dar. 
 Tabelle 1: Zusammenfassung Beeinträchtigungen der Schutzgüter 
Schutzgut 
Beeinträchtigungen 
erheblich mittel gering 
Mensch   X 
Boden   X 
Wasser   X 
Klima und Luft   X 
Flora und Fauna  X  
Landschaft   X 
Kultur und Sachgüter   X

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 28 
  
3. Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich 
3.1 Schutzgut Mensch 
– Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden 
– Bei allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systemati-
sche Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Bauar-
beiten erforderlich 
– Schaffung von durchgrünten, qualitätsvollen Straßenräumen nach den Vorgaben der 
Rahmenplanung 
– Anlage von Fuß- und Radwegeverbindungen mit Anbindung an das bestehende Wege-
netz 
– Erhalt bestehender Grünflächen mit Erholungsfunktion (ehemaliger Paradeplatz, Wald-
flächen) 
3.2 Schutzgut Boden 
– Minimierung von Versiegelung und Überbauung durch sparsamen Flächenverbrauch 
– Beschränkung des befestigten bzw. überbauten Anteils von Grundstücksflächen und 
Festsetzung eines Mindestanteils an zu bepflanzender Grundstücksfläche 
– Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigungen 
– Anlage von Grünflächen mit unversiegelten Bodenbereichen 
– Entsiegelung von Flächen 
– Sanierung von Altlasten 
3.3 Schutzgut Wasser 
– Versickerung des Niederschlagwassers der überbauten und befestigten Flächen (unter 
Beachtung der Altlastenbereiche) 
– Nutzung des Niederschlagswassers der Dachflächen (Brauchwassernutzung) zur Ent-
lastung der Grundwasserentnahme 
– Durchführung von weiteren Erkundung- und voraussichtlich Sanierungsmaßnahmen des 
Grundwassers in Bereichen mit Altlasten / Grundwasserschäden 
– Anlage von privaten Grünflächen 
– Entsiegelung von Flächen 
– Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigungen, soweit wasserwirtschaftli-
che Belange nicht entgegenstehen 
– Schutz der Gewässer und des Bodens vor Verunreinigungen durch Verwendung was-
serundurchlässiger Beläge auf LKW-Stellp lätzen sowie sonstigen Flächen, auf denen 
betriebsbedingte Verschmutzungen auftreten können 
3.4 Schutzgut Klima und Luft 
– Pflanzung großkroniger Laubgehölze sowie Anlage von Grünflächen mit positiven Aus-
wirkungen auf das Kleinklima 
– Anlage von Dachbegrünungen

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 29 
  
– Erhalt von Grün- und Waldflächen 
3.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt 
– Erhalt von Teilbereichen der wertgebenden Sandmagerrasenbestände, Neuanlage bzw. 
Umsiedlung von überplanten Sandmagerrasenbereichen 
– Erhalt der Waldflächen 
– Festlegung eines Mindestanteils an zu begrünender Grundstücksfläche im Gewerbege-
biet 
– Pflanzung von einheimischen, großkronigen Einzelbäumen und Anlage von Grünflächen, 
gärtnerische Gestaltung der nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke 
– Eingrünung des Plangebietes an den Randbereichen zu den öffentlichen Verkehrsflä-
chen 
– Verwendung einheimischer Pflanzenarten 
– Untersuchungen von Gebäuden auf Besatz von Vögeln und Fledermäusen vor Abriss 
– Schaffung von Ersatzlebensräumen für artenschutzrelevante Tierarten (Vögel, Fleder-
mäuse, Zauneidechse) 
– Umsetzung des Sandmagerrasenkonzeptes 
3.6 Schutzgut Landschaft/Stadtbild 
– Be- und Eingrünungsmaßnahmen 
– Erhalt von Grünflächen und Einzelbäumen 
– Schaffung von durchgrünten, qualitätsvollen Straßenräumen nach den Vorgaben der 
Rahmenplanung 
– Höhenbeschränkung der geplanten Gebäude 
– Gestalterische Vorgaben in Bezug auf Werbeanlagen und Einfriedungen 
3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
– nicht notwendig 
4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes 
Bei Durchführung der Planung wird das zurzeit brachliegende, ehemals militärisch genutzte 
Gelände einer gewerblichen Nutzung zugeführt. Im Plangebiet kommt es zur Entwicklung 
eines neuen Stadtquartiers unter Berücksichtigung städtebaulicher, verkehrlicher und grün-
ordnerischer Aspekte. Da das Plangebiet bereits bebaut ist, sind die nachteiligen Umwelt-
auswirkungen als gering einzustufen. Die zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkun-
gen beziehen sich vor allem auf den Aspekt Flora und Fauna, da sich im Plangebiet teil-
weise wertvolle Biotopbereiche befinden. 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass es mittelfristig ebenfalls zu 
einer gewerblichen Nutzung im Plangebiet kommen wird. Für das Plangebiet und den ge-
samten Konversionsbereich West gibt es eine Rahmenplanung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt, die für den Konversionsbereich eine gewerbliche Nutzung vorsieht.

7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 30 
  
5. Planungsalternativen und Monitoring 
Für die Nachnutzung der beiden benachbarten, ehemals militärisch genutzten Areale 
Nathan-Hale-Depot und Kelley-Barracks existiert eine Rahmenplanung der Wissenschafts-
stadt Darmstadt. Ziel der Rahmenplanung ist eine Umnutzung der Flächen in ein Gewerbe-
gebiet mit entsprechender Grundstücksneuordnung. 
Ein Monitoring ist auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht notwendig. 
6. Zusammenfassung 
Ziel und Zweck der Planung ist die Entwicklung eines neuen Stadtbereiches mit überwie-
gend gewerblicher Nutzung, der sich unter Berücksichtigung der städtebaulichen, verkehrli-
chen und grünordnerischen Anforderungen sowie der  Entwicklungsziele der Anrainer ver-
träglich in das Stadtbild und die Gesamtstadt einfügt. Auf den Konversionsflächen soll da-
her ein neues Gebiet mit gewerblichem Entwicklungsschwerpunkt etabliert werden. Die 
Darstellung der Sonderbaufläche Bund (Verteidigung)  wird in Gewerbliche Bauflächen  ge-
ändert. 
Das Plangebiet ist durch großflächige Bebauung und Versiegelung und die ehemals mili-
tärische Nutzung in Bezug auf die Naturraumpotenziale als vorbelastet einzustufen. In-
nerhalb des Plangebietes befinden sich jedoch auch Bereiche mit hoher Bedeutung für 
den Natur- und Artenschutz in Form von Mage rrasenkomplexen, extensiven Wiesen und 
Ruderalflächen, Großbäumen und Waldflächen. 
Durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes kommt es zu keinen erheblich 
negativen Beeinträchtigungen der Schutzgüter. Lediglich das Schutzgut Flora und Fauna 
wird durch die Überplanung von naturfachlich hochwertigen Biotopbereichen in Form von 
Sandmagerrasen und dem Verlust von Lebensräumen für artenschutzrechtlich relevante 
Tierarten beeinträchtigt. Jedoch werden auf der verbindlichen Bauleitplanebene in den Be-
bauungsplänen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zur Kompensation von ne-
gativen Umweltauswirkungen festgesetzt.  
Der Dezernent III: 
i.V. 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (5)

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TOP 6
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Vorlagen-Nr.
2016/0391
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.09.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00