Mandari Insight

2014/0170

Freistellungs- und Ermäßigungsregelung für Kinderbetreuungseinrichtungen in Darmstadt gem. § 90 SGB VIII

Magistratsvorlage 23.04.2014

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2014/0170

73.9 KB · application/pdf

Ansehen

2014/0170

6604 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
20.05.2014 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V Finanzverwaltung 
Dezernat IV 
an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Jugendamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
 
Vorlage-Nr. 2014/0170 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:  365010 
Kostenstelle:  051-000-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  Verteilung  Sachkonto:  7250100 
 
Betreff: Freistellungs- und Ermäßigungsregelung für Kinderbetreuungseinrichtungen in 
Darmstadt gem. § 90 SGB VIII 
 
Vorlage vom: 23.04.2014 
 
Beschlussvorschlag : 
I.  Der Ausweitung der geltenden Freistellungs- und Ermäßigungsregelung gem. § 90 Abs. 
3 SGB VIII für Kinderbetreuungseinrichtungen in Darmstadt bei Kindern von SGB II- 
und SGB XII-Empfängerinnen und Empfängern bis zum dreifachen Grundbetrag des 
Elternentgeltes für die Betreuung in einer städtischen Kindertagesstätte wird 
zugestimmt. 
 
II.  Die notwendigen Haushaltsmittel von jährlich 190.000,- € werden ab dem 
Haushaltsjahr 2015 unter der Kostenstelle 051-000-1000, SK 7250100, Produkt 
365010 etatisiert. 
 
Anlagen:

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.05.2014 
 
 
Vor dem Hintergrund des seit dem 01.08.2013 geltenden Rechtsanspruches auf Betreuung von 
Kindern ab dem vollendeten 1. Lebensjahr sind in Darmstadt im Zusammenhang mit dem 
massiven Ausbau der Kinderbetreuung, der nach wie vor noch nicht abgeschlossen ist, 
zahlreiche neue Kinderbetreuungseinrichtungen entstanden. 
 
Hierunter befinden sich größere Einrichtungen, die von Kirchengemeinden oder freien Trägern 
betrieben werden, aber gleichzeitig auch zahlreiche vielfältige Elterninitiativen. 
 
Bei den größeren Einrichtungen übernimmt die Wissenschaftsstadt Darmstadt überwiegend 
auf vertraglicher Grundlage die Restfinanzierung (nach Abzug der verschiedenen 
Landeszuschüsse etc.). 
Insofern sind die Elternentgelte in diesen Einrichtungen im Rahmen des im Einzelnen 
bestehenden Betriebsvertrages an die Höhe der jeweils geltenden Elternentgelte in den 
städtischen Kindertagesstätten gebunden. 
 
Die Elterninitiativen und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen werden in der Regel mit  
75 % der abrechnungsfähigen Gesamtausgaben, nach Abzug anderweitiger Einnahmen (z. B. 
Landeszuschüsse etc.) von der Wissenschaftsstadt Darmstadt gefördert. 
 
Die demnach verbleibenden Restkosten müssen diese Träger durch die individuell 
festzulegenden Elternentgelte in der jeweiligen Betreuungseinrichtung vollständig decken. 
 
Insofern liegt das Elternentgelt bei diesen, überwiegend kleineren 
Kinderbetreuungseinrichtungen im Normalfall höher als die vergleichbaren Elternentgelte in 
den städtischen Kindertagesstätten. 
 
Mit Beschluss des Magistrats vom 15.12.1993 und der Stadtverordnetenversammlung vom 
16.12.1993 wurde u. a. festgelegt, dass sich  
 
„…bei den freien Trägern von Kindertagesstätten….der Elternbeitrag…reduziert, wenn diese die 
Voraussetzungen zur Freistellung erfüllen, auf den Beitrag für eine 4-Stunden-Betreuung 
unabhängig von der tatsächlichen Betreuungszeit. Dieser reduzierte Beitrag wird den Trägern 
bis zur Höhe von maximal des Elternentgeltes für eine 4-Stunden-Betreuung in den städtischen 
Einrichtungen auf Anforderung quartalsweise erstattet. Die freien Träger verpflichten sich, alle 
ihre Plätze ohne Rücksicht auf die Erstattungsregelung und Betreuungszeit nach sozialer 
Bedürftigkeit zu vergeben. Den Anbietern von Krippe/Krabbelplätzen wird im Rahmen der 
Freistellungsregelung der Betrag erstattet, wie er in der Beitragsstaffel ausgewiesen ist.“ 
 
Um auch für die Empfängerinnen und Empfänger von SGB II- und SGB XII-Leistungen ein 
weitergehendes Wunsch- und Wahlrecht bei der individuellen Entscheidung für eine 
Kinderbetreuungseinrichtung gewährleisten zu können und um damit auch eine möglichst 
sozial ausgewogene Belegung der unterschiedlichen Kinderbetreuungseinrichtungen zu 
erreichen, ist es  erforderlich, dass auch der betreffende Personenkreis in die Lage versetzt 
wird, die notwendige Kinderbetreuung ggf. auch bei einer Elterninitiative oder sonstigem 
Träger in Anspruch nehmen zu können. 
 
Insofern wird in Ergänzung der vorgenannten seitherigen Freistellungs- und 
Ermäßigungsregelung für Geringverdienende festgelegt, dass Bezieherinnen und Bezieher von 
SGB II- und SGB XII-Leistungen bis zum dreifachen Grundbetrag des jeweils aktuell geltenden 
Elternentgeltes für die Betreuung in einer städtischen Kindertagesstätte freigestellt werden. 
 
Sollte das jeweilige Elternentgelt in einer Kinderbetreuungseinrichtung diesen dreifachen 
Grundbetrag übersteigen, müsste die insofern bestehende Differenz auch weiterhin von den 
jeweiligen Erziehungsberechtigten selbst aufgebracht werden.

- 4 - 
Auf Grundlage der aktuell geltenden Elternentgelte in den städtischen 
Kinderbetreuungseinrichtungen in Darmstadt ergeben sich demnach die nachfolgenden 
maximalen Freistellungs- und Ermäßigungsbeträge: 
 
Krippe: 
   121,00 € mtl.  ab dem 01.08.2014 geltendes Elter nentgelt für  
      6-stündige Betreuung von 7:00 – 13:00 Uhr in  
      städtischen Einrichtungen 
          X 3 
 
  = 363,00 €  mtl.  max. Freistellungs-/Ermäßigungs betrag für SGB II-  
   =======  und SGB XII-Bezieherinnen und Bezieher 
 
 
 
Kindergarten: 
   101,00 € mtl.  für 4-stündige Betreuung von 8:00 – 12:00 Uhr 
 
          X 3 
 
  = 303,00 € mtl.  max. Freistellungs-/Ermäßigungsb etrag für SGB II-  
   =======  und SGB XII-Bezieherinnen und Bezieher 
 
 
 
Hort: 
   121,00 € mtl.  für ganztätige Betreuung von 7:00  – 17:00 Uhr 
 
           X 3 
 
   363,00 € mtl.  max. Freistellungs-/Ermäßigungsbe trag für 
   =======  SGB II- und SGB XII-Bezieherinnen und B ezieher 
 
 
Die Neuregelung tritt ab dem 01.01.2015 in Kraft.  
 
Auf Grundlage der aktuellen Belegungszahlen ist mit jährlichen Mehrausgaben in Höhe von 
rund 190.000,00 € zu rechnen. Die hierfür notwendigen Haushaltsmittel werden ab dem 
Haushaltsjahr 2015 unter der Kostenstelle 051-000-1000, SK 7250100, Produkt 365010 
etatisiert. 
 
Darmstadt, den 07.05.2014 
 
 
Dezernat IV       Dezernat V 
 
 
 
 
 
 
Andre Schellenberg      Barbara Akdeniz 
Stadtkämmerer      Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

TOP 4
TOP 16
TOP 4
TOP 215 beschließend

Details

Vorlagen-Nr.
2014/0170
Typ
Magistratsvorlage
Datum
23.04.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00