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2023/0056

Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 16.02.2023

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2023/0056

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897 Zeichen

Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vom .. .. .... 
 
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
11.12.2020 (GVBl. I S. 915), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale 
Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
28.05.2018 (GVBl. S. 247), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 
vom.. ... …. folgende Satzung erlassen: 
 
Artikel I 
Die Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandssteuer in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vom 19.12.2017 wird aufgehoben. 
 
Artikel II  
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft 
 
 
Darmstadt, den 
der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
21.02.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
 
Amt: Finanzverwaltun g 
Abt. Steuern, Gebühren, 
Beiträge 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
IV 20 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0056 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
97 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:  910-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  6110-11 Sachkonto:       
 
Betreff: Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 16.02.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Die Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vom 19.12.2017 wird aufgehoben.  
2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist herbeizuführen.  
 
 
Anlagen: Aufhebungssatzung Wettaufwandsteuer  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 01.03.2023 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom  16.02.2023 
 
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2017 wurde in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt die Erhebung einer Wettaufwandssteuer eingeführt. 
Ausweislich der Begründung zur Beschlussvorlage wurde damals unter Bezug auf die 
seinerzeitige Rechtspr echung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 (9 C 7/16, 9 
C 7/16, 9 C 8/16 und 9 C 9/16) von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Erhebung einer 
solchen Steuer seitens der Kommunen ausgegangen.  
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr mit seiner E ntscheidung vom 20.09.2022 (9 C 
2.22, 9 C 3.22, 9 C 4.22) entschieden, dass die kommunale Wettaufwandsteuer und die 
bundesrechtliche Renn - und Sportwettensteuer gleichartig seien. Der Bundesgesetzgeber 
habe die Renn- und Sportwetten mit dem Gesetz zur Best euerung von Sportwetten vom 
29.06.2012 einer speziellen Besteuerung unterzogen, weshalb die Erhebung einer 
Wettaufwandsteuer daneben ausgeschlossen sei.  
 
Zwar betrifft die Gerichtsentscheidung nicht unmittelbar die „Satzung über die Erhebung 
einer Wettaufw andsteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, aber auch diese Satzung, 
besteuert das Wetten in Wettbüros, in denen Renn - und Sportwetten vermittelt oder 
veranstaltet werden neben der bundesrechtlichen Besteuerung von Sportwetten. Da dies 
nach der Rechtsp rechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der Gleichartigkeit der 
Besteuerung aber unzulässig ist, kann eine Wettaufwandsteuer in Darmstadt nicht mehr 
erhoben werden. Damit ist die „Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der 
Wissenschaftsst adt Darmstadt“ mangels Zweckerreichung funktionslos geworden und muss 
aufgehoben werden.  
 
 
 
Darmstadt, 16.02.2023 
20.3 ne-al 
 
 
 
Der Dezernent IV  
 
 
 
André Schellenberg  
Stadtkämmerer

2023/0056

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
21.02.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
 
Amt: Finanzverwaltun g 
Abt. Steuern, Gebühren, 
Beiträge 
 OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0056 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:  910-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  6110-11 Sachkonto:       
 
Betreff: Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 16.02.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Die Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt Dar m-
stadt vom 19.12.2017 wird aufgehoben.  
2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist herbeizuführen.  
 
 
Anlagen: Aufhebungssatzung Wettaufwandsteuer  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  16.02.2023 
 
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2017 wurde in der Wisse n-
schaftsstadt Darmstadt die Erhebung einer Wettaufwandssteuer eingeführt. Ausweislich der 
Begründung zur Beschlussvorlage wurde damals unter Bezug auf die seinerzeitige Rech t-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 (9 C 7/16, 9 C 7/16, 9 C 8/16 
und 9 C 9/16) von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Erhebung einer solchen Steuer se i-
tens der Kommunen ausgegangen.  
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr mit seiner Entscheidung vom 20.09.2022 (9 C 
2.22, 9 C 3.22, 9 C 4.22) entschieden, dass die kommunale Wettaufwandsteuer und die 
bundesrechtliche Renn - und Sportwettensteuer gleichartig seien. Der Bundesgesetzgeber 
habe die Renn- und Sportwetten mit dem Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 
29.06.2012 einer speziellen Besteuerung unterzogen, weshalb die Erhebung einer Wettau f-
wandsteuer daneben ausgeschlossen sei.  
 
Zwar betrifft die Gerichtsentscheidung nicht unmi ttelbar die „Satzung über die Erhebung 
einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, aber auch diese Satzung, 
besteuert das Wetten in Wettbüros, in denen Renn - und Sportwetten vermittelt oder vera n-
staltet werden neben der bundesrechtlichen Besteuerung von Sportwetten. Da dies nach der 
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der Gleichartigkeit der Besteuerung 
aber unzulässig ist, kann eine Wettaufwandsteuer in Darmstadt nicht mehr erhoben werden. 
Damit ist die „Satzung über die Er hebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt“ mangels Zweckerreichung funktionslos geworden und muss aufgehoben werden.  
 
 
 
Darmstadt, 16.02.2023 
20.3 ne-al 
 
 
 
Der Dezernent IV  
 
 
 
André Schellenberg  
Stadtkämmerer

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Details

Vorlagen-Nr.
2023/0056
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.02.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00