2023/0056
Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vom .. .. .... Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom.. ... …. folgende Satzung erlassen: Artikel I Die Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandssteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.12.2017 wird aufgehoben. Artikel II Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft Darmstadt, den der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt André Schellenberg Stadtkämmerer
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
21.02.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: Finanzverwaltun g
Abt. Steuern, Gebühren,
Beiträge
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0056
Magistratsbeschluss -Nr.
97
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 910-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 6110-11 Sachkonto:
Betreff: Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 16.02.2023
Beschlussvorschlag :
1. Die Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt vom 19.12.2017 wird aufgehoben.
2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist herbeizuführen.
Anlagen: Aufhebungssatzung Wettaufwandsteuer
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 01.03.2023
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.02.2023
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2017 wurde in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt die Erhebung einer Wettaufwandssteuer eingeführt.
Ausweislich der Begründung zur Beschlussvorlage wurde damals unter Bezug auf die
seinerzeitige Rechtspr echung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 (9 C 7/16, 9
C 7/16, 9 C 8/16 und 9 C 9/16) von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Erhebung einer
solchen Steuer seitens der Kommunen ausgegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr mit seiner E ntscheidung vom 20.09.2022 (9 C
2.22, 9 C 3.22, 9 C 4.22) entschieden, dass die kommunale Wettaufwandsteuer und die
bundesrechtliche Renn - und Sportwettensteuer gleichartig seien. Der Bundesgesetzgeber
habe die Renn- und Sportwetten mit dem Gesetz zur Best euerung von Sportwetten vom
29.06.2012 einer speziellen Besteuerung unterzogen, weshalb die Erhebung einer
Wettaufwandsteuer daneben ausgeschlossen sei.
Zwar betrifft die Gerichtsentscheidung nicht unmittelbar die „Satzung über die Erhebung
einer Wettaufw andsteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, aber auch diese Satzung,
besteuert das Wetten in Wettbüros, in denen Renn - und Sportwetten vermittelt oder
veranstaltet werden neben der bundesrechtlichen Besteuerung von Sportwetten. Da dies
nach der Rechtsp rechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der Gleichartigkeit der
Besteuerung aber unzulässig ist, kann eine Wettaufwandsteuer in Darmstadt nicht mehr
erhoben werden. Damit ist die „Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der
Wissenschaftsst adt Darmstadt“ mangels Zweckerreichung funktionslos geworden und muss
aufgehoben werden.
Darmstadt, 16.02.2023
20.3 ne-al
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
2023/0056
3128 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
21.02.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: Finanzverwaltun g
Abt. Steuern, Gebühren,
Beiträge
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0056
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 910-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 6110-11 Sachkonto:
Betreff: Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 16.02.2023
Beschlussvorschlag :
1. Die Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt Dar m-
stadt vom 19.12.2017 wird aufgehoben.
2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist herbeizuführen.
Anlagen: Aufhebungssatzung Wettaufwandsteuer
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.02.2023
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2017 wurde in der Wisse n-
schaftsstadt Darmstadt die Erhebung einer Wettaufwandssteuer eingeführt. Ausweislich der
Begründung zur Beschlussvorlage wurde damals unter Bezug auf die seinerzeitige Rech t-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 (9 C 7/16, 9 C 7/16, 9 C 8/16
und 9 C 9/16) von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Erhebung einer solchen Steuer se i-
tens der Kommunen ausgegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr mit seiner Entscheidung vom 20.09.2022 (9 C
2.22, 9 C 3.22, 9 C 4.22) entschieden, dass die kommunale Wettaufwandsteuer und die
bundesrechtliche Renn - und Sportwettensteuer gleichartig seien. Der Bundesgesetzgeber
habe die Renn- und Sportwetten mit dem Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom
29.06.2012 einer speziellen Besteuerung unterzogen, weshalb die Erhebung einer Wettau f-
wandsteuer daneben ausgeschlossen sei.
Zwar betrifft die Gerichtsentscheidung nicht unmi ttelbar die „Satzung über die Erhebung
einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, aber auch diese Satzung,
besteuert das Wetten in Wettbüros, in denen Renn - und Sportwetten vermittelt oder vera n-
staltet werden neben der bundesrechtlichen Besteuerung von Sportwetten. Da dies nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der Gleichartigkeit der Besteuerung
aber unzulässig ist, kann eine Wettaufwandsteuer in Darmstadt nicht mehr erhoben werden.
Damit ist die „Satzung über die Er hebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt“ mangels Zweckerreichung funktionslos geworden und muss aufgehoben werden.
Darmstadt, 16.02.2023
20.3 ne-al
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0056
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.02.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00