2931/2023
2. Quartalsbericht 2023 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 07.11.2023 2931/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 14.11.2023 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 16.11.2023 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 17.11.2023 Gesundheitsausschuss 21.11.2023 2. Quartalsbericht 2023 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß der Ratsbeschlüsse vom 10.05.2016 und 28.06.2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten innerhalb der Stadt Köln. Das beschlossene Feinkonzept sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und Politik vor. Beigefügt ist der zweite Quartalsbericht 2023 zum Stand 30.06.2023. Stellungnahme der Verwaltung Die Verwaltung dankt der Ombudsstelle für die im Bericht aufgezeigten Empfehlungen und nimmt zu diesen wie folgt Stellung. 1. Gewaltschutz 1.1 Erfassen von Gewaltvorfällen Im Sinne des Gewaltschutzkonzeptes ist allen Mitarbeitenden bekannt, dass Gewaltvorfälle jeglicher Art mittels eines Formulars per E-Mail (oder in besonderen Einzelfällen vorab münd- lich) mitzuteilen sind. Dieses Verfahren wird umgesetzt. Die Sicherheitsunternehmen berich- ten in Sonder- und ihren jeweiligen Wachberichten über Gewaltvorfälle. Grundsätzlich gilt, dass keine von Gewalt betroffene Personengruppe ausgegrenzt wird. Alle Ereignisse werden im Monitoring erfasst. Durch den steten Austausch mit den Mitarbeitenden werden Informatio- nen zum Meldeverfahren mitgeteilt. Den von der Ombudsstelle geschilderten Einzelfall wird die Verwaltung zum Anlass nehmen, in allen Austauschrunden nochmals auf das bestehende Verfahren hinzuweisen. 1.2 Duschzellen An vielen Standorten gibt es vollständig geschlossene Duschkabinen. Aufgrund baulicher Ge- gebenheiten ist dies aber nicht an allen Standorten möglich, weil die Entlüftung sonst nicht funktioniert oder die hygienische Reinigung der Duschkabine dann nicht möglich wäre. 2. Haustierhaltung Grundsätzlich gilt weiterhin das Haustierhaltungsverbot aus der Hausordnung. Die Duldung bezieht sich ausschließlich auf Geflüchtete, die mit einem Haustier eingereist sind. Sie wurden überwiegend mit diesem untergebracht. Neue Haustiere dürfen nicht angeschafft werden. Bei 2 aus der Haustierhaltung resultierenden Problemen wird diese untersagt. Eine Veränderung dieser Haltung würde eine besondere Härte für den Personenkreis der Bewohner*innen mit der entsprechenden Duldung der Tierhaltung bedeuten. Gegenüber anderen Geflüchteten wird dies erläutert und begründet und trifft überwiegend auf Verständnis. Von daher wird die aktuelle Regelung beibehalten. 3. Menschenwürdige Unterbringung 3.1 Mindestwohnfläche, Rückzugsmöglichkeiten, Belange Minderjähriger In Nordrhein-Westfalen sind keine Mindestwohnflächen für die Unterbringung von Geflüchte- ten festgelegt. Allen Geflüchteten stehen außer der persönlich zugewiesenen Unterkunft auch die Gemeinschaftsflächen zur Verfügung (zum Beispiel Küchen, Aufenthaltsräume). Eine Festlegung von Mindestwohnflächen gemäß den angeführten Beispielen ist in den vor- handenen Unterbringungsressourcen nicht umsetzbar. 3.2 Abschließbare Spinde Abschließbare Spinde sind in allen Standorten mit Kojen- oder Mehrbettzimmern vorhanden. Leider kommt es hier häufig zu Vandalismusschäden, etwa wenn bei Schlüsselverlust die Schlosshalterungen zerstört werden. Für die Reparatur und die Beschaffung von Ersatz wird entsprechend eine gewisse Zeit benötigt. 3.3 Beheizung der Unterkünfte Alle Objekte, in denen Geflüchtete untergebracht werden, sind beheizbar und zur Unterbrin- gung auch in den Wintermonaten geeignet. Notwendige Reparaturen werden zeitnah gemel- det und beauftragt. In den gewerblichen Unterkünften obliegt diese Verpflichtung den Eigentü- mer*innen. Sobald das Amt für Wohnungswesen davon Kenntnis erhält, dass eine Störung der Heizungsanlage vorliegt, wird der Betrieb zur Abhilfe aufgefordert. 4. Bereitstellung von W-LAN Das Amt für Wohnungswesen verfolgt eine dezentrale Unterbringungsstrategie. Dies bringt es mit sich, dass eine Vielzahl von Akteuren (z.B. Beherbergungsbetriebe, Eigentümer*innen von Mietobjekten, Telekommunikationsunternehmen, etc.) an der Internetversorgung beteiligt sind. Die örtlichen und rechtlichen Gegebenheiten unterscheiden sich teils stark. Unterkünfte, die nicht dazu geeignet sind, dass die dort untergebrachten Personen sich über eigene Internet- schlüsse versorgen können, werden mit offenem WLAN ausgestattet. Grundsätzlich gilt, dass die verfügbare Bandbreite von den Leitungsgegebenheiten der Tele- kommunikationsgesellschaften abhängt. Köln als Großstadt ist nicht flächendeckend mit ei- nem Glasfasernetz versorgt, insbesondere nicht in den Randbereichen. Gerade die neuerrich- teten und größeren Einrichtungen liegen häufig im sogenannten Außenbereich, wo diese Netzanbindung nicht gegeben ist. Die Abdeckung mit kostenfrei nutzbarem WLAN bis in die einzelnen Wohneinheiten kann auch aufgrund baulicher Gegebenheiten nicht überall angeboten werden, so dass für die Nut- zung des offenen WLANs zum Teil Gemeinschaftsräume aufgesucht werden müssen. 5. Benutzungsgebühren 5.1 Neufassung der Gebührensatzung Es ist geplant, eine sozialverträgliche Kappung der Nutzungsgebühren für Unterbringungsein- richtungen an der jeweiligen Mietobergrenze vorzunehmen. 5.2 Zusammenwirken verschiedener Dienststellen Das Verfahren der Gebührenerhebung ist entsprechend der Verwaltungsstrukturen der Stadt Köln festgelegt. Das Amt für Wohnungswesen erlässt den Gebührenbescheid, der der geflüchteten Person zu- gestellt wird. In dem Bescheid steht die Höhe der Gebühr. Die Stadtkasse erhält eine Sollstellung für diese Gebühren und hält nach, ob ein Zahlungsein- gang zu verzeichnen ist. Wenn ein Zahlungsrückstand besteht, wird automatisch eine Zah- lungserinnerung bzw. Mahnung versandt und bei ausbleibender Reaktion ein Vollstreckungs- verfahren eingeleitet. Ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ist beim Amt für Wohnungswesen einzu- reichen, was auf dem Gebührenbescheid deutlich vermerkt ist. 3 Die Fachkräfte für Soziale Arbeit vor Ort können unterstützen, sofern es Fragen zu dem Be- scheid gibt. 5.3 Altfallregelung Die Behandlung von Altfällen wird derzeit verwaltungsintern abgestimmt. 6. Responsivität Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung sowie Personalwechsel ist es zu Verzögerungen bei der Beantwortung gekommen. Das Amt für Wohnungswesen ist bestrebt, die Responsivität wieder zu verbessern und zeitnahe Rückmeldungen an die Ombudsstelle zu geben. Anlage Zweiter Quartalsbericht 2023 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Gez. Dr. Rau
Ombudsstelle_Quartalsbericht_II_23
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Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Neue Maastrichter Str. 12-14 (Hinterhof), 50672 Köln Tel. 0221/1686520-7/-8 Fax 0221/1686520-9 https://ombudsstelle.koeln Kurzbericht II/2023 (Stand: 30.06.2023) 1. Zahlenmäßige Entwicklung In der vorläufigen Fallstatistik für das zweite Quartal 2023 (vgl. 5.) sind 62 Beschwerde- verfahren erfasst, von denen zum Quartalsende 49 (79 %) abgeschlossen waren . Neu aufgenommen wurden 35 Verfahren, v.a. aufgrund der Hinweise von Geflüchteten (49 %) und beruflich im Feld Tätigen (20 %). 2. Personelle und organisatorische Veränderungen Leider schied die Mitarbeiterin Raphaela Schneider nach rund einjähriger Tätigkeit mit Ab- lauf des Monats Juni 2023 als Ombudsfrau aus. Unter Beteiligung der Stadtverwaltung schrieb der Rechtsträger die Teilzeitstelle der Om- budsfrau zur Nachbesetzung ab 01.07.2023 aus.1 3. Wichtige Fallkonstellationen im Berichtszeitraum 3.1 Gewalt Beklagt wurde Gewalt in verschiedenen Formen und durch verschiedene Verursacher_in- nen. Mehrheitlich wurden Gewaltvorfälle unter Bewohner_innen untersucht. Eine Beschwerdeführende mit Kindern, die gewalttätige Übergriffe seitens einer anderen Bewohnerin in Gemeinschaftsbereichen eines Wohnheims beklagt hatte und der vom Amt für Wohnungswesen eine Verlegung in Aussicht gestellt wurde, zeigte sich zufrieden ge- stellt und erteilte auf Nachfrage keine weiteren Auskünfte (22/08/02, zurückgezogen). 1 Die Nachbesetzung erfolgt zum 01.09.2023. Seite 2 von 11 Neu eröffnet wurden im Berichtszeitraum vier Verfahren wegen Gewalttaten unter Bewoh- nenden. Drei dieser Verfahren (23/04/02, 23/05/10, 23/05/12) wurden, mangels Rückmel- dung oder auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen, als zurückgezogen beendet. Noch anhängig ist ein Verfahren, in dem auch Hinweise auf Gewalt gegen Kinder vorliegen (23/04/07, s.a. 3.2). Bzgl. des fortgeführten Verfahrens zur Beschwerde einer Familie über das Verhalten des Sicherheitspersonals vor und während eines gewalttätig eskalierten Konfliktes unter Be- wohnenden (23/03/07) wurden die Ermittlungen, wie der Verwaltung angekündigt, Ende Juni 2023 abgeschlossen.2 Letztlich wurde ein dem Wachdienst zuzurechnendes Ver- säumnis von einigem Gewicht nicht festgestellt. Zwar erstellte der Sicherheitsdienst nach Auskunft der Verwaltung keinen Wachbucheintrag zu einem Vorfall im Vorfeld der Eska- lation, aber er informierte den Angaben zufolge am Folgetag die Sozialbetreuung . Nach deren Angaben sei es „nur zu einer lauten Beschimpfung“ unter Kindern gekommen.3 Aus Sicht der Ombudsstelle ist es allerdings angemessen, die Beleidigung einer Jugendlichen als „Schlampe“ und „Hure“ als „Herabwürdigung durch … verbale Attacken“ und somit als Form psychischer (und geschlechtsspezifischer) Gewalt zu verstehen (vgl. Definition Ge- walt im Gewaltschutzkonzept, S. 4). Aus Sicht der Ombudsstelle weist der Vorgang erneut auf mögliche Diskrepanzen hin zwischen (vermeintlich) klaren Regeln und tatsächlicher Erfassung von Gewaltvorfällen, insbesondere solchen mit Beteiligung von Kindern und ohne offenkundige körperliche Schäden. Auf die Gefahr der Untererfassung von entspre- chenden Gewalttaten durch die Sicherheitsdienste und auf Auswirkungen auf Kinder- so- wie Gewaltschutzmaßnahmen wies die Ombudsstelle im Jahresbericht 2022 hin (S. 10).4 3.2 Diskriminierung Wiederholt beklagten Bewohner_innen im Berichtszeitraum eine vermeintliche Diskrimi- nierung durch Mitarbeitende von Betreuungsverbänden. Drei Beschwerden in kurzer Zeit ein thematisierten u.a. das Verhalten einer Heimleitung, wobei in zwei Fällen (23/04/07, 23/05/01) noch keine Bewertung möglich ist und im dritten Fall (23/05/12, zurückgezogen) keine Klärung durch ein Beschwerdeverfahren gewünscht, sondern die Vermittlung ander- weitiger Hilfe erbeten wurde. Auch die Beschwerde eines türkischen Bewohners über eine vermeintliche rassistische Diskriminierung durch einen kurdischen Mitarbeiter wurde als zurückgezogen abgeschlossen (23/03/13). 2 Die Beantwortung eines Auskunftsersuchens vom 16.05.2023 erfolgte erst am 24.08.2023. 3 Es scheint so, als wenn das relativierende „nur“ verwendet wurde im Rahmen der Begründung, warum seitens der Sozialbetreuung der Soziale Dienst des Wohnungsamtes über den Vorfall in - formiert, aber keine Meldung über ein „besonderes Vorkommnis“ verfasst wurde. 4 Im Votum der Ombudsfrau von Ende Juni 2023 heißt es, dass „eine unzureichende Dokumenta- tion … eine Pflichtuntererfüllung des Sicherheitspersonals dar(stellt).“ Die Dokumentation sei für die Evaluation und die Prävention von Gewaltvorkommen – eben durch Weiterentwicklung des Gewaltschutzkonzeptes und der standortbezogenen Sicherheitskonzepte - unerlässlich. Die Om- budsfrau hegte zudem Zweifel, ob ein Video, das einen im Wachzimmer schlafenden Sicherheits- mitarbeitenden zeigen soll, tatsächlich, wie in einer Stellungnahme des Amtes für Wohnungswe- sen nahegelegt, bereits im August 2022 entstanden sein könnte. Aus ihrer Sicht wiesen im Hinte r- grund zu sehende Laubbäume ohne Blattwerk eher auf eine Aufnahme im März als im August hin. Seite 3 von 11 Auf die Empfehlung der Ombudsstelle (Jahresbericht 2022), die Duldung der Kleintierhal- tung, soweit möglich, zu verallgemeinern, um eine an Herkunft anknüpfende Ungleichbe- handlung zu vermeiden, reagierte die Verwaltung (Mitteilung v. 24.05.2023, Vorlagen- Nummer 1074/2023) mit dem Hinweis, dass die Duldung sich ausschließlich auf Geflüch- tete beziehe, die mit einem Haustier eingereist seien. „Sie wurden überwiegend mit die- sem untergebracht. Neue Haustiere dürfen nicht angeschafft werden“ (S. 2). Die Ombuds- stelle gibt hierzu zu bedenken, dass praktisch i.d.R. ukrainische Geflüchtete von der so gefassten Duldungsregelung profitieren, die UN-Konvention gegen Rassismus (ICERD) aber auch eine indirekte oder mittelbare Benachteiligung verbietet, bei der durch auf den ersten Blick neutral gehaltene Maßnahmen bestimmte Gruppen faktisch aufgrund der Her- kunft benachteiligt werden. Art. 1 ICERD umfasst sowohl eine zielgerichtete Diskriminie- rung als auch ungerechtfertigte Unterscheidungen, die mittelbar eine Beeinträchtigung be- stimmter Gruppen zur Folge haben. 3.3 Sexuell übergriffiges Verhalten Die junge Frau, die sich im Januar 2023 über eine Grenzverletzung (Beobachtung beim Duschen durch einen Flurnachbarn) beschwert hatte, konnte nach Erkenntnissen der Om- budsfrau im zweiten Quartal mit ihrer Familie in eine abgeschlossene Wohneinheit (in ei- ner anderen Unterbringungseinrichtung ) umziehen (23/01/09, gerechtfertigt, individuelle Abhilfe). Leider blieben am 11.04.2023 an das Amt für Wohnungswesen gerichtete Nach- fragen zur räumlichen Trennung unbeantwortet. 5 Als relevant betrachtete die Ombudsfrau insbesondere, ob (nach Bekanntwerden der Beschwerde) eine Verlegung der beschuldig- ten Person (nicht nur einrichtungsintern, sondern auch) in eine andere Unterkunft erwogen wurde. Laut Gewaltschutzkonzept (S. 26) ist im Rahmen erster Schutzmaßnahmen u.a. die räumliche Trennung der Beteiligten sicherzustellen. 3.4 Verletzung der Menschenwürde Beschwerden über eine ordnungsrechtliche Unterbringung unter prekären Bedingungen können dieser Kategorie zugeordnet werden - insbesondere dann, wenn besonders schutzbedürftige Personen betroffen sind, eine dauerhaft prekäre Unterbringung beklagt wird oder in anderer Weise menschenrechtliche Aspekte hervorgehoben werden. Was die Mindestwohnfläche pro Person und Rückzugsräume für einzelne Personen be- trifft, führte die Verwaltung zuletzt in der schon zitierten Mitteilung vom 24.05.2023 (Vorla- gen-Nummer 1074/2023) an, dass in Nordrhein-Westfalen keine Mindestwohnfläche für die Unterbringung von Geflüchteten festgelegt sei. Dazu seien im Folgenden ausführlich die Empfehlungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nord- rhein-Westfalen zur Ausgestaltung der ordnungsrechtlichen Unterbringung von obdachlo- sen Menschen (2022, S. 14-15) zitiert: „Im Hinblick auf die Größe der Unterkunft und die Mindestgröße des Raumes, der einer Einzelperson bzw. einer untergebrachten Familie zur Verfügung stehen sollte, gilt nach der Rechtsprechung als >>Faustregel<< für die absehbar längerfristige Unterbringung von 5 Zu diesen Nachfragen ging auch nachfolgend keine Antwort ein. Seite 4 von 11 Einzelpersonen, dass mindestens eine Wohnfläche von 10 qm zur Verfügung stehen sollte. Nach Auffassung des OVG NRW kann die wohnungsaufsichtsrechtliche Anforde- rung von 9 qm je untergebrachter Person im Alter von über sechs Jahren nach § 9 Woh- nungsaufsichtsgesetz NRW (WAG NRW) als Ausgangspunkt für eine einzelfallbezogene Würdigung dienen. Eine solche Wohnfläche pro Person hat das OVG NRW auch für eine längerfristige Unterbringung von Familien als Mindestgröße festgelegt. Für Familien gilt darüber hinaus, dass Rückzugsmöglichkeiten für (erwachsene) Familienmitglieder vor- handen sein müssen und dass die Belange minderjähriger Kinder zu berücksichtigen sind. Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung kann auch berücksichtigt werden, ob es sich um eine absehbar nur kurzfristige obdachmäßige Unterbringung oder um eine länger andauernde Maßnahme handelt. (…) Für die Raumgrößen werden hier lediglich durch die Rechtsprechung gesetzte Mindest- größen bei einer absehbar längerfristigen Unterbringung genannt. (…) Eine restriktive Orientierung der Gemeinden bei der ordnungsrechtlichen Unterbringung ausschließlich an den Mindestanforderungen des >>zivilisatorischen Minimums<< ist kei- nesfalls rechtlich zwingend. Die Art der Unterbringung ist nicht Gegenstand des Ordnungs- , sondern des Kommunalrechts. Die Gemeinden als Selbstverwaltungskörperschaften sind daher im Rahmen ihres Ermessens berechtigt, auch fachliche Überlegungen einzu- beziehen und die Unterbringungsbedingungen ihrer Obdachlosenunterkünfte deutlich besser und integrationsgeeigneter zu gestalten, als es das zitierte >>zivilisatorische Mini- mum<< vorsieht.“ Die MAGS-Empfehlungen beziehen sich u.a. auf den von der Ombudsstelle wiederholt zitierten Beschluss des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 06.03.2020 (Az.: 9 B 187/20). Festzuhalten ist, dass das MAGS NRW durch die Rechtsprechung gesetzte Mindestgrö- ßen bei einer absehbar längerfristigen ordnungsrechtlichen Unterbringung anerkennt. Zu folgern ist weiterhin, dass die durch die Rechtsprechung gesetzte n Mindestwohnflä- chen bei einer absehbar längerfristigen Unterbringung Obdachloser in gleicher Weise An- wendung finden müssen für die nicht nur kurzfristige Unterbringung von Flüchtlingen (zur Vermeidung von Obdachlosigkeit). Eine dreiköpfige Familie (22/09/07), die beengt in einem 18 Quadratmeter großen Zimmer ohne Rückzugsmöglichkeiten untergebracht war, brachte demnach zunächst eine berech- tigte Beschwerde vor. Bei Abschluss des Verfahrens im Juni 2023 bewertete die Ombuds- frau die Beschwerde allerdings als nicht weiterhin gerechtfertigt, da der Familie nach ei- nem halben Jahr ein Angebot für ein größeres Ausweichquartier gemacht wurde, dieses Angebot aber – mit Verweis auf den weiteren Schulweg der jugendlichen Tochter – abge- lehnt wurde.6 Bei einem Ortsbesuch in einer Sammelunterkunft beklagte eine dorthin transferierte Fa- milie (23/03/07, s. 3.1), dass keine abschließbaren Schränke zur Verfügung standen. An den Spinden der zwei bewohnten Kojen waren zu diesem Zeitpunkt abschließbare Vor- richtungen wie Schließzylinder oder Überfallen nicht montiert. Den oben zitierten MAGS- Empfehlungen zufolge sollte bei einer gemeinschaftlichen Unterbringung von 6 Dass weitere Schulweg für die Jugendliche unzumutbar gewesen wäre, wurde nicht nachvoll- ziehbar vorgebracht. Am objektiven Missstand der beengten Unterbringung und der fehlenden Rückzugsmöglichkeiten änderte sich nichts. Seite 5 von 11 Einzelpersonen ein Mindestmaß an Privatsphäre gewährleistet sein: „Hierzu gehören bei- spielsweise abschließbare Wohneinheiten und abschließbare Aufbewahrungsmöglichkei- ten für die persönliche Habe“ (2022, S. 16). Die Ombudsstelle betrachtet die Verfügbarkeit abschließbarer Aufbewahrungsmöglichkeiten als grund - und menschenrechtlichen Min- deststandard bei Unterbringung in nicht abschließbaren Kojen und geht folglich bei Nicht- erfüllung regelmäßig davon aus, dass eine diesbezügliche Beschwerde berechtigt ist.7,8 3.5 Schutzbedürftige Personen Minderjährige wurden häufig als Betroffene von Missständen angegeben, insbesondere in den Kontexten Gewalt (3.1) und prekäre Unterbringungsbedingungen (3.4). Erneut griff die Ombudsstelle den Fall einer Alleinerziehenden mit mehreren psychischen beeinträchtigten bzw. behinderten Kindern auf, die sich über die angekündigte Reduzie- rung der ihr zugewiesenen Wohnfläche beklagte (23/06/06).9 Das Amt für Wohnungswe- sen beantwortete im Berichtszeitraum nicht die Frage n, aus welchen Gründen es nicht einer deutlichen kinder- und jugendpsychiatrischen Empfehlung aus dem Gesundheitsamt folgt, mindestens die bis dahin bestehende Wohnsituation beizubehalten, und wie es bei der Abwägung in dieser Sache die Schutzrechte aus der UN-Kinderrechtskonvention und der UN-Behindertenrechtskonvention berücksichtigt. In zwei Verfahren ermöglichte das Amt für Wohnungswesen eine individuelle Abhilfe im Sinne schutzbedürftiger Personen, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit nachge- wiesen werden konnte. Im Verfahren 23/01/12 konnte bzgl. der Beschwerde einer Mutter, dass für ihr unterge- wichtiges Kleinkind mit Gedeihstörung in einer Sammelunterbringungseinrichtung die Ver- sorgungsmöglichkeiten ungeeignet seien, keine abschließende Klärung erreicht werden. Individuelle Abhilfe wurde erreicht durch Umzug in eine abgeschlossene Wohneinheit. Als nicht gerechtfertigt beurteilte die Ombudsfrau die Beschwerde einer Person mit schwe- rer körperlicher Erkrankung und psychischer Störung, da der Beschwerdeführende meh- rere Verlegungsangebote ablehnte und auf einem eigenen Badezimmer bestand, ohne dass seitens des Gesundheitsamtes dies als notwendig bestätigt wurde. Jedoch erfolgte individuelle Abhilfe durch Transfer in ein Einzelzimmer mit eigenem Bad (22/12/09). Die Beschwerde einer weiteren Person mit psychischer Störung (und möglicherweise schwerer körperlicher Erkrankung), die in einer Halle untergebracht war, musste mangels weiterer Rückmeldung als zurückgezogen beendet werden (23/03/12). 7 Am 23.08.2023, etwa acht Wochen nach dem angekündigten Abschluss des Beschwerdeverfah- rens, vertrat die Verwaltung schriftlich die Ansicht, „dass die Vorrichtungen für die Vorhänge- schlösser an den Spinden mutwillig abgerissen worden“ seien. Verursacher_in, Zeitpunkt oder Umstände einer Beschädigung wurden nicht genannt. 8 Claudia Engelmann zufolge gehörten mit Stand Juni 2022 abschließbare Schränke in Doppel- und Mehrbettzimmern in Berlin zu den verbindlichen Standards für nicht vertragsgebundene Ob- dachlosenunterkünfte (2022: Notunterkünfte für Wohnungslose menschenrechtskonform gestal- ten: Leitlinien für Mindeststandards in der ordnungsrechtlichen Unterbringung. Hrsg. v. Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin, S. 33). 9 Vgl. Vorbericht zu 22/12/06. Seite 6 von 11 3.6 Weitere Punkte Benutzungsgebühren: Beschwerden bzgl. der Erhebung von Benutzungsgebühren und daraus entstandener Verschuldung von Bewohnenden erreichen die Ombudsstelle bereits seit 2017 und beschäftigten sie auch im vergange nen Quartal. F ortgeführt wurden die Verfahren 22/04/20, 22/12/05 und 23/01/10, neu hinzu kamen die Verfahren 23/04/09 und 23/05/05. Bis auf das letztgenannte (Beschwerde zurückgezogen) sind diese Verfahren noch anhängig. Mit Quadratmeterpreisen bis zu 54,09 € überfordern die Benutzungsgebühren, die in der aktuell geltenden Gebührensatzung festgelegt sind, regelmäßig bei Weitem die Leistungs- fähigkeit der Personen, die für ein menschenwürdiges Dasein existentiell auf die Nutzung der von der Kommune bereitzustellenden Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge an- gewiesen sind. Ein angemessenes Verhältnis von Gebühren und Gebrauchswert ist nicht gegeben, sodass grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung be- stehen. Während der Änderungsbescheid zur Herabsetzung der Gebühren für Selbstzahlende, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, - jedenfalls, soweit bekannt, 2022 noch - 10 un- befristet ausgefertigt wurde, behauptete ein begleitendes Hinweisblatt eine Gültigkeit des Bescheids von lediglich einem Jahr und forderte die Vorlage neuer Einkommensnach- weise nach sechs Monaten. Im Fall 22/12/05 räumte die Einnahmeverwaltung des Amtes für Wohnungswesen im Mai 2023 ein, dass der Änderungsbescheid unbefristet war. Seitens der beteiligten Ämter und Behörden wurden Ursachen für Zahlungsrückstände wiederholt nicht in einer Weise dargelegt, die Betroffenen oder Dritten ohne Weiteres ver- ständlich war. Nach Rückmeldungen von Sozialberatungsstellen waren Klärungen man- gels Rückmeldung des Jobcenters und städtischer Stellen teils über Jahre hinweg nicht zu erreichen (vgl. Jahresbericht 2022, S. 18: 22/04/20). In einem Fall wurde nicht deutlich, aus welchen Gründen das Amt für Wohnungswesen vom Jobcenter erhaltene Zahlungen zurückzahlte und anschließend die Begleichung vom Benutzer verlangte (23/01/10). In einem anderen Fall soll der Leistungsträger im Jahre 2018 für einen bei Verwandten auf- genommenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nicht die Benutzungsgebühren übernommen haben (23/04/09). Für die Betroffenen erscheinen Gebührenbescheide mit entsprechenden Forderungen zu- gleich bedrohlich, ungerecht und irreal.11 Sie zeigten sich häufig überfordert im Umgang mit Gebühren - und Mahnbescheiden sowie Verwaltungsvollstreckungsverfahren . Teils suchten sie erst spät Hilfe.12 Häufig schienen auch Beratende (aus dem Betreuungssys- tem, aber auch aus externen Beratungseinrichtungen ) überfordert. Teils wurden Be- troffene nicht oder nicht rechtzeitig auf Rechtsmittel orientiert, sondern es wurden Raten- zahlungen vereinbart, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Forderungen geprüft wurde. Die verstärkte Kritik an Missständen im Kontext der Benutzungsgebühren führte offenbar zur Entscheidung, die Gebührensatzung für 2024 neu aufzusetzen. Es ist zu empfehlen, die neue Gebührensatzung rechtssicher zu gestalten. Es bestehen Zweifel, dass es an- gemessen wäre, ungeachtet der Unterbringungsbedingungen die Benutzungsgebühr 10 In einem im dritten Quartal erfassten Fall wurde Anfang 2023 der Änderungsbescheid selbst befristet. 11 Es ging regelmäßig um Forderungen (Zahlungsrückstände, Säumnisgebühren etc.) im mittleren bis hohen vierstelligen Bereich, in Einzelfällen aber auch um bis zu knapp 30.000 EUR. 12 Da die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht zum Auftrag der Ombudsstelle gehört, ver- wies sie Beschwerdeführende in diesem Kontext regelmäßig an anwaltliche Beratung und/oder Beratungseinrichtungen. Seite 7 von 11 pauschal an dem Höchstbetrag der Mietobergrenze auszurichten. Weiter ist eine umfas- sende Altfallregelung, etwa durch Einstellung von Mahnverfahren und Vollstreckung, zu empfehlen. In jedem Fall sollten eine (weitere) unverhältnismäßige Belastung und Über- forderung der Betroffenen ausgeschlossen, dem Weg in die Privatinsolvenz entgegenwirkt sowie rechtliche Risiken auch für die Stadt Köln reduziert werden. Digitale Teilhabe/Internetzugang: Zwei Beschwerdeverfahren (23/01/02, 23/05/16) dreh- ten sich um eine fehlende Internetversorgung in neu eingerichteten Wohnheimen. Laut Verwaltung wurde im ersten Fall ein Glasfaseranschluss im Oktober 2022 beauftragt13 und es wurden - auf Beschwerden hin - im April 2023 LTE-Hotspots installiert, deren Datenvo- lumen jedoch im ersten Monat schnell aufgebraucht war.14 Im zweiten Fall stand die Be- antwortung zum Quartalsende aus.15 Beheizbarkeit: Ob im November 2022, wie nachträglich vorgebracht, Flüchtlinge zugewie- sene Hotelzimmer nicht beheizbar waren, konnte die Ombudsfrau nicht objektiv feststellen (22/12/03). Die Beschwerdeführende hatte angegeben, dass die Heizung bis zum 04.11.2022 gar nicht und ab dem 05. 11.2022 nur stundenweise in Betrieb genommen werden konnte und wegen Schimmelbefalls häufig gelüftet werden musste. Nach Kenntnis der Ombudsfrau klagte eine weitere Familie mit kleinen Kindern über Schimmel und eine mangelnde Beheizbarkeit der Zimmer bis zum 05.11.2022. Nach Auskunft des Amtes für Wohnungswesen lag kein Defekt der Heizanlage vor; diese sei vielmehr an einen Außen- temperaturfühler angeschlossen und springe nur an, wenn ein bestimmter Messpunkt un- terschritten werde. Nach rechtsanwaltlicher Beurteilung muss, bei Fehlen einer mietver- traglichen Regelung zur Heiztemperatur, gemäß Rechtsprechung zwischen 06:00 und 23:00 eine Zimmertemperatur von 20-22 Grad Celsius zwischen Oktober und April erreicht werden können und nachts eine Temperatur von 16-18 Grad Celsius.16 Entsprechend wird eine Empfehlung formuliert. Abmeldung aus dem Wohnheim verbunden mit Einstellung der Transferleistungen des Jobcenters: In dem Fall (23/05/15) gab das Amt für Wohnungswesen an, einen Bewohner nach dreiwöchiger Abwesenheit abgemeldet und später wieder untergebracht zu haben. Das Jobcenter unterbrach die Leistungsgewährung unter Berufung auf Angaben des Am- tes für Wohnungswesen. Von dort wurde eine Datenweitergabe an das Jobcenter bestrit- ten und als unzulässig bezeichnet . Der Betroffene w urde anwaltlich vertreten b zgl. der Leistungsgewährung, die im Berichtszeitraum wieder aufgenommen wurde. Zum 13 Laut Telekom ist am ersten Standort der Glasfaserausbau „noch nicht geplant“, laut NetCo- logne wird der Ausbau „geprüft“. Der Standort ist im Breitbandinfrastrukturkataster nicht als „wei- ßer Fleck“ erfasst. Ein Erschließungszeitpunkt scheint ungewiss. Es werden Festnetztarife mit le- diglich bis zu 50 Mbit/s angeboten. 14 Nach Angaben der Verwaltung ist es i.R. des Angebots technisch nicht möglich, Mobildaten- kontingente z.B. für Schüler_innen zu reservieren. Auch könne an dem mobilen Router kein LAN- Anschluss, etwa für Hausaufgaben, genutzt werden. Nach Kenntnis der Ombudsstelle sind aller- dings durchaus LTE-Router mit LAN-Anschlüssen verfügbar und dazu (ggf. anbieterabhängig) verschiedene Datenvolumen buchbar. 15 Eine Beantwortung ist auch bis Ende August 2023 nicht erfolgt. 16 Die im September 2022 in Kraft getretene Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung (EnSikuMaV) entbindet lediglich Mieter_innen von der Einhaltung gegebenenfalls vereinbarter Mindesttemperaturen. Seite 8 von 11 Quartalsende waren verschiedene Abläufe ungeklärt und ordnungs-, leistungs- sowie da- tenschutzrechtliche Fragen zu prüfen. Haustierhaltung: Vorermittlungen zur Haustierhaltung in einem vo m Amt für Wohnungs- wesen im Rahmen der Flüchtlingsunterbringung belegten Hotelbetrieb wurde n beendet bei mangelnder Zustimmung zur Datenerfassung seitens hinweisgebender Personen (23/06/09, 23/06/10). Es wird eine Empfehlung formuliert. Beschwerden aus de m Umfeld von Unterbringungseinrichtungen: Es gingen zwei Be- schwerden aus dem Umfeld von Einrichtungen ein. Berechtigt erschien eine Beschwerde wegen Lärmbelästigung (23/03/11); Abhilfe wurde vermerkt. Vorermittlungen zu Vorwür- fen bzgl. Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Müllentsorgung (23/06/05) wurden ohne Bewertung beendet mangels Zustimmung der hinweisgebenden Personen zur Da- tenverarbeitung; das Amt für Wohnungswesen wurde über die Inhalte informiert. Responsivität: Die Zeiträume bis zur Auskunftserteilung stiegen in einigen Fällen deutlich an. So erhielt die Ombudsfrau in drei Fällen ( 22/09/03, 23/01/09, 23/03/07) trotz Erinne- rung und Fristsetzung nicht die erbetene Auskunft. Zum 30.06.2023 standen in diesen Fällen Auskünfte anderthalb Monate (23/03/07), zweieinhalb Monate (23/01/09) und sechs Monate (22/09/03) aus. 4. Empfehlungen Die Ombudsstelle empfiehlt, 1. im Sinne des Gewaltschutzes 1.1. durch eindeutige Regelung sicherzustellen, dass Beauftragte und Beschäftigte al- le ihnen bekanntwerdenden Gewaltvorfälle tatsächlich erfassen, insbesondere auch solche mit Beteiligung von Minderjährigen und/oder ohne offenkundige Kör- perverletzung, 1.2. zur Prävention sexualisierter Gewalt Duschzellen vollständig zu bewanden, 1.3. zum Schutz der von (sexualisierter) Gewalt betroffenen Person bereits mit den ersten Schutzmaßnahmen die räumliche Trennung effektiv sicherzustellen (vgl. Gewaltschutzkonzept, S. 26), 2. im Sinne des Diskriminierungsschutzes bzgl. des Begünstigtenkreises der Duldung der Haustierhaltung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Herkunft zu vermei- den; im Übrigen sollte eine Haustierhaltung nur in Einrichtungen geduldet werden, die insoweit geeignet sind, 3. im Sinne der menschenwürdigen Unterbringung alle notwendigen Schritte zu ergrei- fen, um 3.1. bei einer absehbar längerfristigen ordnungsrechtlichen Unterbringung von Flücht- lingen die durch die Rechtsprechung gesetzten Mindestwohnflächen, Rückzugs- möglichkeiten sowie die Berücksichtigung der Belange Minderjähriger zu gewähr- leisten, 3.2. für jede Person, die in einer (nicht abschließbaren) Koje oder einem Mehrbett - zimmer untergebracht ist, mindestens einen abschließbaren Schrank effektiv zur Nutzung bereitzustellen, Seite 9 von 11 3.3. eine ausreichende Beheizung der zur Verfügung gestellten Unterkünfte während der Heizperiode sicherzustellen, und zwar auch bei Unterbringung in gewerbli- chen Unterkünften, 4. im Sinne der digitalen Teilhabe Glasfaseranschlüsse für Wohnheimstandorte so früh wie möglich im Planungsprozess zu beantragen und bis zu deren Einrichtung, Über- gangslösungen wie mobile LTE-Hotspots mit ausreichendem Datenvolumen anzubie- ten, 5. im Sinne der Verhältnismäßigkeit und des Sozialstaatsgebots bzgl. der Benutzungs- gebühren für die Flüchtlingsunterbringung 5.1. die Neufassung der Gebührensatzung rechtssicher so zu gestalten, dass ein an- gemessenes Verhältnis von Gebühren und Gebrauchswert gegeben und eine Überforderung der Leistungsfähigkeit der Bewohner_innen ausgeschlossen ist, die für ein menschenwürdiges Dasein auf die Inanspruchnahme der Unterbrin- gung angewiesen sind, 5.2. die Verfahren der Erhebung von Benutzungsgebühren und das Zusammenwirken verschiedener Ämter und Behörden so zu vereinfachen, dass sie für Betroffene nachvollziehbar werden, 5.3. eine umfassende Altfallregelung, etwa durch Einstellung von Mahnverfahren und Vollstreckung, zu treffen; in jedem Fall sollten eine (weitere) unverhältnismäßige Belastung und Überforderung der Betroffenen ausgeschlossen, dem Weg in die Privatinsolvenz entgegenwirkt sowie rechtliche Risiken auch für die Stadt Köln re- duziert werden, 6. sowie zur Sicherstellung der Responsivität in Beschwerdeverfahren der Ombudsstelle Zwischenstände mitzuteilen, sofern eine vollständige Auskunftserteilung länger als vier Wochen in Anspruch nimmt. . Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Neue Maastrichter Str. 12-14 (Hinterhof), 50672 Köln Tel. 0221/1686520-7/-8 Fax 0221/1686520-9 https://ombudsstelle.koeln 5. Statistik Ombudsstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 2. Quartal 2023 (Stand: 31.08.2023) Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jahresabschluss 2023) i gesamt fortgeführt neu in 2 / 2023 abso- lut % abso- lut % absolut % Fallzahlen 62 100 27 100 35 100 namentlich / anonym namentlich 43 69 25 93 18 51 anonym 18 29 2 7 16 46 Hinweisgebende (Mehrfachnennung möglich) Flüchtlinge 33 53 16 59 17 49 Freiwillige 5 8 3 11 2 6 Professionelle 14 23 7 26 7 20 andere 6 10 1 4 5 14 Vorermittlung ja 25 40 19 70 6 17 nein 37 60 8 30 29 83 Aufgabenbereich ja 46 74 26 96 20 57 nein 16 26 1 4 15 43 vor Ort ja 11 18 9 33 2 6 nein 51 82 18 67 33 94 Befragung ja 45 73 21 78 24 69 nein 17 27 6 22 11 31 Auskunftsersuchen (Mehrfachnennung möglich) AfW 35 56 25 93 10 29 GA 2 3 2 7 0 0 and. Ämter 2 3 0 0 2 6 and. Akteure 4 6 4 15 0 0 weitere Maßnahmen (Mehrfachnennung möglich) Abgabe/Verweis 30 48 7 26 23 66 Vermittlung 6 10 1 4 5 14 Bearbeitungstand offen 13 21 7 26 6 17 geschlossen 49 79 20 74 29 83 Kategorisierung (Mehrfachnennung möglich) Gewalt 10 16 6 22 4 11 MW-Verstoß 2 3 1 4 1 3 Diskriminierung 5 8 2 7 3 9 sex. Übergriff 2 3 2 7 0 0 andere 53 85 23 85 30 86 Unterbringung (Mehrfachnennung möglich) WH 28 45 14 52 14 40 gewerbl. Unterkunft 5 8 2 7 3 9 privat 1 2 1 4 0 0 Notunterkunft 8 13 5 19 3 9 Schutzbedürftigkeit mit schutzbed. Pers. 75 121 55 204 20 57 ohne schutzbed. Pers. 80 129 46 170 34 97 Seite 11 von 11 Rechtfertigung der Beschwerde voll 3 5 3 11 0 0 nein 4 6 4 15 0 0 teilweise 4 6 4 15 0 0 ungeklärt 0 0 0 0 0 0 Indiv. Abhilfe voll 7 11 7 26 0 0 nein 3 5 3 11 0 0 teilweise 1 2 1 4 0 0 ungeklärt 0 0 0 0 0 0 Grds. Abhilfe voll 0 0 0 0 0 0 nein 9 15 9 33 0 0 teilweise 0 0 0 0 0 0 ungeklärt 6 10 6 22 0 0 Bewertung nicht möglich/entfällt 22 35 5 19 17 49 zurückgezogen 18 29 7 26 11 31 i Auffälligkeiten in der Quartalsstatistik weisen mglw. auf Datenbankfehler hin, die mit der Jahres- statistik bereinigt werden.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2931/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 07.11.2023
- Erstellt
- 08.09.2023 16:32