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2931/2023

2. Quartalsbericht 2023 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln

Mitteilung Ausschuss 07.11.2023

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Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Ombudsstelle_Quartalsbericht_II_23

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

6795 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 07.11.2023 
 2931/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 14.11.2023 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 16.11.2023 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 17.11.2023 
Gesundheitsausschuss 21.11.2023 
 
2. Quartalsbericht 2023 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß der Ratsbeschlüsse vom 10.05.2016 
und 28.06.2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur 
Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten innerhalb der Stadt Köln. Das beschlossene 
Feinkonzept sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und 
Politik vor. Beigefügt ist der zweite Quartalsbericht 2023 zum Stand 30.06.2023. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Verwaltung dankt der Ombudsstelle für die im Bericht aufgezeigten Empfehlungen und 
nimmt zu diesen wie folgt Stellung. 
 
1. Gewaltschutz 
1.1 Erfassen von Gewaltvorfällen 
Im Sinne des Gewaltschutzkonzeptes ist allen Mitarbeitenden bekannt, dass Gewaltvorfälle 
jeglicher Art mittels eines Formulars per E-Mail (oder in besonderen Einzelfällen vorab münd-
lich) mitzuteilen sind. Dieses Verfahren wird umgesetzt. Die Sicherheitsunternehmen berich-
ten in Sonder- und ihren jeweiligen Wachberichten über Gewaltvorfälle. Grundsätzlich gilt, 
dass keine von Gewalt betroffene Personengruppe ausgegrenzt wird. Alle Ereignisse werden 
im Monitoring erfasst. Durch den steten Austausch mit den Mitarbeitenden werden Informatio-
nen zum Meldeverfahren mitgeteilt. Den von der Ombudsstelle geschilderten Einzelfall wird 
die Verwaltung zum Anlass nehmen, in allen Austauschrunden nochmals auf das bestehende 
Verfahren hinzuweisen. 
 
1.2 Duschzellen 
An vielen Standorten gibt es vollständig geschlossene Duschkabinen. Aufgrund baulicher Ge-
gebenheiten ist dies aber nicht an allen Standorten möglich, weil die Entlüftung sonst nicht 
funktioniert oder die hygienische Reinigung der Duschkabine dann nicht möglich wäre.  
 
2. Haustierhaltung 
Grundsätzlich gilt weiterhin das Haustierhaltungsverbot aus der Hausordnung. Die Duldung 
bezieht sich ausschließlich auf Geflüchtete, die mit einem Haustier eingereist sind. Sie wurden 
überwiegend mit diesem untergebracht. Neue Haustiere dürfen nicht angeschafft werden. Bei

2 
 
aus der Haustierhaltung resultierenden Problemen wird diese untersagt. Eine Veränderung 
dieser Haltung würde eine besondere Härte für den Personenkreis der Bewohner*innen mit 
der entsprechenden Duldung der Tierhaltung bedeuten. Gegenüber anderen Geflüchteten 
wird dies erläutert und begründet und trifft überwiegend auf Verständnis. Von daher wird die 
aktuelle Regelung beibehalten. 
 
3. Menschenwürdige Unterbringung 
3.1 Mindestwohnfläche, Rückzugsmöglichkeiten, Belange Minderjähriger 
In Nordrhein-Westfalen sind keine Mindestwohnflächen für die Unterbringung von Geflüchte-
ten festgelegt. Allen Geflüchteten stehen außer der persönlich zugewiesenen Unterkunft auch 
die Gemeinschaftsflächen zur Verfügung (zum Beispiel Küchen, Aufenthaltsräume).  
Eine Festlegung von Mindestwohnflächen gemäß den angeführten Beispielen ist in den vor-
handenen Unterbringungsressourcen nicht umsetzbar. 
 
3.2 Abschließbare Spinde 
Abschließbare Spinde sind in allen Standorten mit Kojen- oder Mehrbettzimmern vorhanden. 
Leider kommt es hier häufig zu Vandalismusschäden, etwa wenn bei Schlüsselverlust die 
Schlosshalterungen zerstört werden. Für die Reparatur und die Beschaffung von Ersatz wird 
entsprechend eine gewisse Zeit benötigt. 
 
3.3 Beheizung der Unterkünfte  
Alle Objekte, in denen Geflüchtete untergebracht werden, sind beheizbar und zur Unterbrin-
gung auch in den Wintermonaten geeignet. Notwendige Reparaturen werden zeitnah gemel-
det und beauftragt. In den gewerblichen Unterkünften obliegt diese Verpflichtung den Eigentü-
mer*innen. Sobald das Amt für Wohnungswesen davon Kenntnis erhält, dass eine Störung 
der Heizungsanlage vorliegt, wird der Betrieb zur Abhilfe aufgefordert. 
 
4. Bereitstellung von W-LAN 
Das Amt für Wohnungswesen verfolgt eine dezentrale Unterbringungsstrategie. Dies bringt es 
mit sich, dass eine Vielzahl von Akteuren (z.B. Beherbergungsbetriebe, Eigentümer*innen von 
Mietobjekten, Telekommunikationsunternehmen, etc.) an der Internetversorgung beteiligt sind. 
Die örtlichen und rechtlichen Gegebenheiten unterscheiden sich teils stark. Unterkünfte, die 
nicht dazu geeignet sind, dass die dort untergebrachten Personen sich über eigene Internet-
schlüsse versorgen können, werden mit offenem WLAN ausgestattet. 
Grundsätzlich gilt, dass die verfügbare Bandbreite von den Leitungsgegebenheiten der Tele-
kommunikationsgesellschaften abhängt. Köln als Großstadt ist nicht flächendeckend mit ei-
nem Glasfasernetz versorgt, insbesondere nicht in den Randbereichen. Gerade die neuerrich-
teten und größeren Einrichtungen liegen häufig im sogenannten Außenbereich, wo diese 
Netzanbindung nicht gegeben ist.  
Die Abdeckung mit kostenfrei nutzbarem WLAN bis in die einzelnen Wohneinheiten kann 
auch aufgrund baulicher Gegebenheiten nicht überall angeboten werden, so dass für die Nut-
zung des offenen WLANs zum Teil Gemeinschaftsräume aufgesucht werden müssen. 
 
5. Benutzungsgebühren 
5.1 Neufassung der Gebührensatzung 
Es ist geplant, eine sozialverträgliche Kappung der Nutzungsgebühren für Unterbringungsein-
richtungen an der jeweiligen Mietobergrenze vorzunehmen. 
 
5.2 Zusammenwirken verschiedener Dienststellen 
Das Verfahren der Gebührenerhebung ist entsprechend der Verwaltungsstrukturen der Stadt 
Köln festgelegt.  
Das Amt für Wohnungswesen erlässt den Gebührenbescheid, der der geflüchteten Person zu-
gestellt wird. In dem Bescheid steht die Höhe der Gebühr. 
Die Stadtkasse erhält eine Sollstellung für diese Gebühren und hält nach, ob ein Zahlungsein-
gang zu verzeichnen ist. Wenn ein Zahlungsrückstand besteht, wird automatisch eine Zah-
lungserinnerung bzw. Mahnung versandt und bei ausbleibender Reaktion ein Vollstreckungs-
verfahren eingeleitet. 
Ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ist beim Amt für Wohnungswesen einzu-
reichen, was auf dem Gebührenbescheid deutlich vermerkt ist.

3 
 
Die Fachkräfte für Soziale Arbeit vor Ort können unterstützen, sofern es Fragen zu dem Be-
scheid gibt.  
 
5.3 Altfallregelung 
Die Behandlung von Altfällen wird derzeit verwaltungsintern abgestimmt. 
 
6. Responsivität 
Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung sowie Personalwechsel ist es zu Verzögerungen bei der 
Beantwortung gekommen. Das Amt für Wohnungswesen ist bestrebt, die Responsivität wieder 
zu verbessern und zeitnahe Rückmeldungen an die Ombudsstelle zu geben.  
 
 
Anlage 
Zweiter Quartalsbericht 2023 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
 
Gez. Dr. Rau

Ombudsstelle_Quartalsbericht_II_23

29356 Zeichen

Ombudsstelle  
für Flüchtlinge in Köln 
 
Neue Maastrichter Str. 12-14 
(Hinterhof), 50672 Köln 
 
Tel. 0221/1686520-7/-8 
Fax 0221/1686520-9 
https://ombudsstelle.koeln 
 
 
 
 
 
 
Kurzbericht II/2023 (Stand: 30.06.2023) 
 
 
 
 
1. Zahlenmäßige Entwicklung  
 
In der vorläufigen Fallstatistik für das zweite Quartal 2023 (vgl. 5.) sind 62 Beschwerde-
verfahren erfasst, von denen zum Quartalsende 49 (79 %) abgeschlossen waren . Neu 
aufgenommen wurden 35 Verfahren, v.a. aufgrund der Hinweise von Geflüchteten (49 %) 
und beruflich im Feld Tätigen (20 %). 
 
 
2. Personelle und organisatorische Veränderungen 
 
Leider schied die Mitarbeiterin Raphaela Schneider nach rund einjähriger Tätigkeit mit Ab-
lauf des Monats Juni 2023 als Ombudsfrau aus. 
Unter Beteiligung der Stadtverwaltung schrieb der Rechtsträger die Teilzeitstelle der Om-
budsfrau zur Nachbesetzung ab 01.07.2023 aus.1 
 
 
3. Wichtige Fallkonstellationen im Berichtszeitraum 
 
3.1 Gewalt 
 
Beklagt wurde Gewalt in verschiedenen Formen und durch verschiedene Verursacher_in-
nen. 
 
Mehrheitlich wurden Gewaltvorfälle unter Bewohner_innen untersucht. 
Eine Beschwerdeführende mit Kindern, die gewalttätige Übergriffe seitens einer anderen 
Bewohnerin in Gemeinschaftsbereichen eines Wohnheims beklagt hatte und der vom Amt 
für Wohnungswesen eine Verlegung in Aussicht gestellt wurde, zeigte sich zufrieden ge-
stellt und erteilte auf Nachfrage keine weiteren Auskünfte (22/08/02, zurückgezogen). 
 
1 Die Nachbesetzung erfolgt zum 01.09.2023.

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Neu eröffnet wurden im Berichtszeitraum vier Verfahren wegen Gewalttaten unter Bewoh-
nenden. Drei dieser Verfahren (23/04/02, 23/05/10, 23/05/12) wurden, mangels Rückmel-
dung oder auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen, als zurückgezogen beendet. Noch 
anhängig ist ein Verfahren, in dem auch Hinweise auf Gewalt gegen Kinder  vorliegen 
(23/04/07, s.a. 3.2). 
 
Bzgl. des fortgeführten Verfahrens zur Beschwerde einer Familie über das Verhalten des 
Sicherheitspersonals vor und während eines gewalttätig eskalierten Konfliktes unter Be-
wohnenden (23/03/07) wurden die Ermittlungen, wie der Verwaltung angekündigt, Ende 
Juni 2023 abgeschlossen.2 Letztlich wurde ein dem Wachdienst zuzurechnendes Ver-
säumnis von einigem Gewicht nicht festgestellt. Zwar erstellte der Sicherheitsdienst nach 
Auskunft der Verwaltung keinen Wachbucheintrag zu einem Vorfall im Vorfeld der Eska-
lation, aber er informierte den Angaben zufolge am Folgetag die Sozialbetreuung . Nach 
deren Angaben sei es „nur zu einer lauten Beschimpfung“ unter Kindern gekommen.3 Aus 
Sicht der Ombudsstelle ist es allerdings angemessen, die Beleidigung einer Jugendlichen 
als „Schlampe“ und „Hure“ als „Herabwürdigung durch … verbale Attacken“ und somit als 
Form psychischer (und geschlechtsspezifischer) Gewalt zu verstehen (vgl. Definition Ge-
walt im Gewaltschutzkonzept, S. 4). Aus Sicht der Ombudsstelle weist der Vorgang erneut 
auf mögliche Diskrepanzen hin zwischen (vermeintlich) klaren Regeln und tatsächlicher 
Erfassung von Gewaltvorfällen, insbesondere solchen mit Beteiligung von Kindern und 
ohne offenkundige körperliche Schäden. Auf die Gefahr der Untererfassung von entspre-
chenden Gewalttaten durch die Sicherheitsdienste und auf Auswirkungen auf Kinder- so-
wie Gewaltschutzmaßnahmen wies die Ombudsstelle im Jahresbericht 2022 hin (S. 10).4  
 
 
3.2 Diskriminierung 
 
Wiederholt beklagten Bewohner_innen im Berichtszeitraum eine vermeintliche Diskrimi-
nierung durch Mitarbeitende von Betreuungsverbänden. Drei Beschwerden in kurzer Zeit 
ein thematisierten u.a. das Verhalten einer Heimleitung, wobei in zwei Fällen (23/04/07, 
23/05/01) noch keine Bewertung möglich ist und im dritten Fall (23/05/12, zurückgezogen) 
keine Klärung durch ein Beschwerdeverfahren gewünscht, sondern die Vermittlung ander-
weitiger Hilfe erbeten wurde. Auch die Beschwerde eines türkischen Bewohners über eine 
vermeintliche rassistische Diskriminierung durch einen kurdischen Mitarbeiter wurde als 
zurückgezogen abgeschlossen (23/03/13). 
 
 
2 Die Beantwortung eines Auskunftsersuchens vom 16.05.2023 erfolgte erst am 24.08.2023. 
3 Es scheint so, als wenn das relativierende „nur“ verwendet wurde im Rahmen der Begründung, 
warum seitens der Sozialbetreuung der Soziale Dienst des Wohnungsamtes über den Vorfall in -
formiert, aber keine Meldung über ein „besonderes Vorkommnis“ verfasst wurde.  
4 Im Votum der Ombudsfrau von Ende Juni 2023 heißt es, dass „eine unzureichende Dokumenta-
tion … eine Pflichtuntererfüllung des Sicherheitspersonals dar(stellt).“ Die Dokumentation sei für 
die Evaluation und die Prävention von Gewaltvorkommen – eben durch Weiterentwicklung des 
Gewaltschutzkonzeptes und der standortbezogenen Sicherheitskonzepte - unerlässlich. Die Om-
budsfrau hegte zudem Zweifel, ob ein Video, das einen im Wachzimmer schlafenden Sicherheits-
mitarbeitenden zeigen soll, tatsächlich, wie in einer Stellungnahme des Amtes für Wohnungswe-
sen nahegelegt, bereits im August 2022 entstanden sein könnte. Aus ihrer Sicht wiesen im Hinte r-
grund zu sehende Laubbäume ohne Blattwerk eher auf eine Aufnahme im März als im August 
hin.

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Auf die Empfehlung der Ombudsstelle (Jahresbericht 2022), die Duldung der Kleintierhal-
tung, soweit möglich, zu verallgemeinern, um eine an Herkunft anknüpfende Ungleichbe-
handlung zu vermeiden,  reagierte die Verwaltung  (Mitteilung v. 24.05.2023, Vorlagen-
Nummer 1074/2023) mit dem Hinweis, dass die Duldung sich ausschließlich auf Geflüch-
tete beziehe, die mit einem Haustier eingereist seien. „Sie wurden überwiegend mit die-
sem untergebracht. Neue Haustiere dürfen nicht angeschafft werden“ (S. 2). Die Ombuds-
stelle gibt hierzu zu bedenken, dass  praktisch i.d.R. ukrainische Geflüchtete von der so 
gefassten Duldungsregelung profitieren, die UN-Konvention gegen Rassismus (ICERD) 
aber auch eine indirekte oder mittelbare Benachteiligung verbietet, bei der durch auf den 
ersten Blick neutral gehaltene Maßnahmen bestimmte Gruppen faktisch aufgrund der Her-
kunft benachteiligt werden. Art. 1 ICERD umfasst sowohl eine zielgerichtete Diskriminie-
rung als auch ungerechtfertigte Unterscheidungen, die mittelbar eine Beeinträchtigung be-
stimmter Gruppen zur Folge haben. 
 
 
3.3 Sexuell übergriffiges Verhalten 
 
Die junge Frau, die  sich im Januar 2023 über eine Grenzverletzung (Beobachtung beim 
Duschen durch einen Flurnachbarn) beschwert hatte, konnte nach Erkenntnissen der Om-
budsfrau im zweiten Quartal mit ihrer Familie in eine abgeschlossene Wohneinheit (in ei-
ner anderen Unterbringungseinrichtung ) umziehen (23/01/09, gerechtfertigt, individuelle 
Abhilfe). Leider blieben am 11.04.2023 an das Amt für Wohnungswesen gerichtete Nach-
fragen zur räumlichen Trennung unbeantwortet. 5 Als relevant betrachtete die Ombudsfrau 
insbesondere, ob (nach Bekanntwerden der Beschwerde) eine Verlegung der beschuldig-
ten Person (nicht nur einrichtungsintern, sondern auch) in eine andere Unterkunft erwogen 
wurde. Laut Gewaltschutzkonzept (S.  26) ist im Rahmen erster Schutzmaßnahmen u.a. 
die räumliche Trennung der Beteiligten sicherzustellen. 
 
 
3.4 Verletzung der Menschenwürde 
 
Beschwerden über eine ordnungsrechtliche Unterbringung unter prekären Bedingungen 
können dieser Kategorie zugeordnet  werden - insbesondere dann, wenn besonders 
schutzbedürftige Personen betroffen sind, eine dauerhaft prekäre Unterbringung  beklagt 
wird oder in anderer Weise menschenrechtliche Aspekte hervorgehoben werden. 
 
Was die Mindestwohnfläche pro Person und Rückzugsräume für einzelne Personen be-
trifft, führte die Verwaltung zuletzt in der schon zitierten Mitteilung vom 24.05.2023 (Vorla-
gen-Nummer 1074/2023) an, dass in Nordrhein-Westfalen keine Mindestwohnfläche für 
die Unterbringung von Geflüchteten festgelegt sei. Dazu seien im Folgenden ausführlich 
die Empfehlungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nord-
rhein-Westfalen zur Ausgestaltung der ordnungsrechtlichen Unterbringung von obdachlo-
sen Menschen (2022, S. 14-15) zitiert: 
 
„Im Hinblick auf die Größe der Unterkunft und die Mindestgröße des Raumes, der einer 
Einzelperson bzw. einer  untergebrachten Familie zur Verfügung stehen sollte, gilt  nach 
der Rechtsprechung als >>Faustregel<< für die absehbar längerfristige Unterbringung von 
 
5 Zu diesen Nachfragen ging auch nachfolgend keine Antwort ein.

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Einzelpersonen, dass  mindestens eine Wohnfläche von 10 qm zur Verfügung  stehen 
sollte. Nach Auffassung des OVG NRW kann die  wohnungsaufsichtsrechtliche Anforde-
rung von 9 qm je untergebrachter Person im Alter von über sechs Jahren nach § 9 Woh-
nungsaufsichtsgesetz NRW (WAG NRW) als Ausgangspunkt für eine einzelfallbezogene 
Würdigung dienen. Eine solche Wohnfläche pro Person hat das OVG NRW auch für eine 
längerfristige Unterbringung von Familien als  Mindestgröße festgelegt. Für Familien gilt 
darüber hinaus, dass Rückzugsmöglichkeiten für (erwachsene) Familienmitglieder vor-
handen sein müssen und dass die Belange minderjähriger Kinder zu berücksichtigen sind. 
Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung kann auch berücksichtigt werden, ob es 
sich um eine absehbar nur kurzfristige obdachmäßige Unterbringung oder um eine länger 
andauernde Maßnahme handelt. (…)  
Für die Raumgrößen werden hier lediglich durch die Rechtsprechung gesetzte Mindest-
größen bei einer absehbar längerfristigen Unterbringung genannt. (…)  
Eine restriktive Orientierung der Gemeinden bei der ordnungsrechtlichen Unterbringung 
ausschließlich an den Mindestanforderungen des >>zivilisatorischen Minimums<< ist kei-
nesfalls rechtlich zwingend. Die Art der Unterbringung ist nicht Gegenstand des Ordnungs-
, sondern des Kommunalrechts. Die Gemeinden als Selbstverwaltungskörperschaften 
sind daher im Rahmen ihres Ermessens berechtigt, auch fachliche Überlegungen einzu-
beziehen und die Unterbringungsbedingungen ihrer Obdachlosenunterkünfte deutlich 
besser und integrationsgeeigneter zu gestalten, als es das zitierte >>zivilisatorische Mini-
mum<< vorsieht.“ 
 
Die MAGS-Empfehlungen beziehen sich u.a. auf den von der Ombudsstelle wiederholt 
zitierten Beschluss des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 06.03.2020 
(Az.: 9 B 187/20). 
Festzuhalten ist, dass das MAGS NRW durch die Rechtsprechung gesetzte Mindestgrö-
ßen bei einer absehbar längerfristigen ordnungsrechtlichen Unterbringung anerkennt. 
Zu folgern ist weiterhin, dass die durch die Rechtsprechung gesetzte n Mindestwohnflä-
chen bei einer absehbar längerfristigen Unterbringung Obdachloser in gleicher Weise An-
wendung finden müssen für die nicht nur kurzfristige Unterbringung von Flüchtlingen (zur 
Vermeidung von Obdachlosigkeit). 
 
Eine dreiköpfige Familie (22/09/07), die beengt in einem 18 Quadratmeter großen Zimmer 
ohne Rückzugsmöglichkeiten untergebracht war, brachte demnach zunächst eine berech-
tigte Beschwerde vor. Bei Abschluss des Verfahrens im Juni 2023 bewertete die Ombuds-
frau die Beschwerde allerdings als nicht weiterhin gerechtfertigt, da der Familie nach ei-
nem halben Jahr ein Angebot für ein größeres Ausweichquartier gemacht wurde, dieses 
Angebot aber – mit Verweis auf den weiteren Schulweg der jugendlichen Tochter – abge-
lehnt wurde.6 
 
Bei einem Ortsbesuch in einer Sammelunterkunft beklagte  eine dorthin transferierte Fa-
milie (23/03/07, s. 3.1), dass keine abschließbaren Schränke zur Verfügung standen. An 
den Spinden der zwei bewohnten Kojen  waren zu diesem Zeitpunkt abschließbare Vor-
richtungen wie Schließzylinder oder Überfallen nicht montiert. Den oben zitierten MAGS-
Empfehlungen zufolge sollte bei einer gemeinschaftlichen Unterbringung von 
 
6 Dass weitere Schulweg für die Jugendliche unzumutbar gewesen wäre, wurde nicht nachvoll-
ziehbar vorgebracht. Am objektiven Missstand der beengten Unterbringung und der fehlenden 
Rückzugsmöglichkeiten änderte sich nichts.

Seite 5 von 11 
 
 
Einzelpersonen ein Mindestmaß an Privatsphäre gewährleistet sein: „Hierzu gehören bei-
spielsweise abschließbare Wohneinheiten und abschließbare Aufbewahrungsmöglichkei-
ten für die persönliche Habe“ (2022, S. 16). Die Ombudsstelle betrachtet die Verfügbarkeit 
abschließbarer Aufbewahrungsmöglichkeiten als grund - und menschenrechtlichen Min-
deststandard bei Unterbringung in nicht abschließbaren Kojen und geht folglich bei Nicht-
erfüllung regelmäßig davon aus, dass eine diesbezügliche Beschwerde berechtigt ist.7,8 
 
 
3.5 Schutzbedürftige Personen 
 
Minderjährige wurden häufig als Betroffene von Missständen angegeben, insbesondere in 
den Kontexten Gewalt (3.1) und prekäre Unterbringungsbedingungen (3.4). 
 
Erneut griff die Ombudsstelle den Fall einer Alleinerziehenden mit mehreren psychischen 
beeinträchtigten bzw. behinderten Kindern auf, die sich über die angekündigte Reduzie-
rung der ihr zugewiesenen Wohnfläche beklagte (23/06/06).9 Das Amt für Wohnungswe-
sen beantwortete im Berichtszeitraum nicht die Frage n, aus welchen Gründen es nicht 
einer deutlichen kinder- und jugendpsychiatrischen Empfehlung aus dem Gesundheitsamt 
folgt, mindestens die bis dahin bestehende Wohnsituation beizubehalten, und wie es bei 
der Abwägung in dieser Sache die Schutzrechte aus der UN-Kinderrechtskonvention und 
der UN-Behindertenrechtskonvention berücksichtigt. 
 
In zwei Verfahren ermöglichte das Amt für Wohnungswesen eine individuelle Abhilfe im 
Sinne schutzbedürftiger Personen, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit nachge-
wiesen werden konnte. 
Im Verfahren 23/01/12 konnte bzgl. der Beschwerde einer Mutter, dass für ihr unterge-
wichtiges Kleinkind mit Gedeihstörung in einer Sammelunterbringungseinrichtung die Ver-
sorgungsmöglichkeiten ungeeignet seien, keine abschließende Klärung erreicht werden. 
Individuelle Abhilfe wurde erreicht durch Umzug in eine abgeschlossene Wohneinheit. 
Als nicht gerechtfertigt beurteilte die Ombudsfrau die Beschwerde einer Person mit schwe-
rer körperlicher Erkrankung und psychischer Störung, da der Beschwerdeführende meh-
rere Verlegungsangebote ablehnte und auf einem eigenen Badezimmer bestand, ohne 
dass seitens des Gesundheitsamtes dies als notwendig bestätigt wurde. Jedoch erfolgte 
individuelle Abhilfe durch Transfer in ein Einzelzimmer mit eigenem Bad (22/12/09). 
 
Die Beschwerde einer weiteren Person mit psychischer Störung (und möglicherweise 
schwerer körperlicher Erkrankung), die in einer Halle untergebracht war, musste mangels 
weiterer Rückmeldung als zurückgezogen beendet werden (23/03/12). 
 
7 Am 23.08.2023, etwa acht Wochen nach dem angekündigten Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens, vertrat die Verwaltung schriftlich die Ansicht, „dass die Vorrichtungen für die Vorhänge-
schlösser an den Spinden mutwillig abgerissen worden“ seien. Verursacher_in, Zeitpunkt oder 
Umstände einer Beschädigung wurden nicht genannt. 
8 Claudia Engelmann zufolge gehörten mit Stand Juni 2022 abschließbare Schränke in Doppel- 
und Mehrbettzimmern in Berlin zu den verbindlichen Standards für nicht vertragsgebundene Ob-
dachlosenunterkünfte (2022: Notunterkünfte für Wohnungslose menschenrechtskonform gestal-
ten: Leitlinien für Mindeststandards in der ordnungsrechtlichen Unterbringung. Hrsg. v. Deutsches 
Institut für Menschenrechte, Berlin, S. 33). 
9 Vgl. Vorbericht zu 22/12/06.

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3.6 Weitere Punkte 
 
Benutzungsgebühren: Beschwerden bzgl. der Erhebung von Benutzungsgebühren und 
daraus entstandener Verschuldung von Bewohnenden erreichen die Ombudsstelle bereits 
seit 2017 und beschäftigten sie auch im vergange nen Quartal. F ortgeführt wurden die 
Verfahren 22/04/20, 22/12/05 und 23/01/10, neu hinzu kamen die Verfahren 23/04/09 und 
23/05/05. Bis auf das letztgenannte (Beschwerde zurückgezogen) sind diese Verfahren 
noch anhängig.  
Mit Quadratmeterpreisen bis zu 54,09 € überfordern die Benutzungsgebühren, die in der 
aktuell geltenden Gebührensatzung festgelegt sind, regelmäßig bei Weitem die Leistungs-
fähigkeit der Personen, die für ein menschenwürdiges Dasein existentiell auf die Nutzung 
der von der Kommune bereitzustellenden Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge an-
gewiesen sind. Ein angemessenes Verhältnis von Gebühren und Gebrauchswert ist nicht 
gegeben, sodass grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung be-
stehen. 
Während der Änderungsbescheid zur Herabsetzung der Gebühren für Selbstzahlende, die 
Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, - jedenfalls, soweit bekannt, 2022 noch - 10 un-
befristet ausgefertigt wurde, behauptete ein begleitendes Hinweisblatt eine Gültigkeit des 
Bescheids von lediglich einem Jahr und forderte die Vorlage neuer Einkommensnach-
weise nach sechs Monaten. Im Fall 22/12/05 räumte die Einnahmeverwaltung des Amtes 
für Wohnungswesen im Mai 2023 ein, dass der Änderungsbescheid unbefristet war. 
Seitens der beteiligten Ämter und Behörden wurden Ursachen für Zahlungsrückstände  
wiederholt nicht in einer Weise dargelegt, die Betroffenen oder Dritten ohne Weiteres ver-
ständlich war. Nach Rückmeldungen von Sozialberatungsstellen waren Klärungen man-
gels Rückmeldung des Jobcenters und städtischer Stellen teils über Jahre hinweg nicht 
zu erreichen (vgl. Jahresbericht 2022, S. 18: 22/04/20). In einem Fall wurde nicht deutlich, 
aus welchen Gründen das Amt für Wohnungswesen vom Jobcenter erhaltene Zahlungen 
zurückzahlte und anschließend die Begleichung vom Benutzer verlangte (23/01/10). In 
einem anderen Fall soll der Leistungsträger im Jahre 2018 für einen bei Verwandten auf-
genommenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nicht die Benutzungsgebühren 
übernommen haben (23/04/09). 
Für die Betroffenen erscheinen Gebührenbescheide mit entsprechenden Forderungen zu-
gleich bedrohlich, ungerecht und irreal.11 Sie zeigten sich häufig überfordert im Umgang 
mit Gebühren - und Mahnbescheiden sowie Verwaltungsvollstreckungsverfahren . Teils 
suchten sie erst spät Hilfe.12 Häufig schienen auch Beratende (aus dem Betreuungssys-
tem, aber auch aus externen Beratungseinrichtungen ) überfordert. Teils wurden Be-
troffene nicht oder nicht rechtzeitig auf Rechtsmittel orientiert, sondern es wurden Raten-
zahlungen vereinbart, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Forderungen geprüft wurde.  
Die verstärkte Kritik an Missständen im Kontext der Benutzungsgebühren führte offenbar 
zur Entscheidung, die Gebührensatzung für 2024 neu aufzusetzen. Es ist zu empfehlen, 
die neue Gebührensatzung rechtssicher zu gestalten. Es bestehen Zweifel, dass es an-
gemessen wäre, ungeachtet der Unterbringungsbedingungen die Benutzungsgebühr 
 
10 In einem im dritten Quartal erfassten Fall wurde Anfang 2023 der Änderungsbescheid selbst 
befristet. 
11 Es ging regelmäßig um Forderungen (Zahlungsrückstände, Säumnisgebühren etc.) im mittleren 
bis hohen vierstelligen Bereich, in Einzelfällen aber auch um bis zu knapp 30.000 EUR. 
12 Da die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht zum Auftrag der Ombudsstelle gehört, ver-
wies sie Beschwerdeführende in diesem Kontext regelmäßig an anwaltliche Beratung und/oder 
Beratungseinrichtungen.

Seite 7 von 11 
 
 
pauschal an dem Höchstbetrag der Mietobergrenze auszurichten.  Weiter ist eine umfas-
sende Altfallregelung, etwa durch Einstellung von Mahnverfahren und Vollstreckung, zu 
empfehlen. In jedem Fall sollten eine (weitere) unverhältnismäßige Belastung und Über-
forderung der Betroffenen ausgeschlossen, dem Weg in die Privatinsolvenz entgegenwirkt 
sowie rechtliche Risiken auch für die Stadt Köln reduziert werden. 
 
Digitale Teilhabe/Internetzugang: Zwei Beschwerdeverfahren (23/01/02, 23/05/16) dreh-
ten sich um eine fehlende Internetversorgung in neu eingerichteten Wohnheimen. Laut 
Verwaltung wurde im ersten Fall ein Glasfaseranschluss im Oktober 2022 beauftragt13 und 
es wurden - auf Beschwerden hin - im April 2023 LTE-Hotspots installiert, deren Datenvo-
lumen jedoch im ersten Monat schnell aufgebraucht war.14 Im zweiten Fall stand die Be-
antwortung zum Quartalsende aus.15 
 
Beheizbarkeit: Ob im November 2022, wie nachträglich vorgebracht, Flüchtlinge zugewie-
sene Hotelzimmer nicht beheizbar waren, konnte die Ombudsfrau nicht objektiv feststellen 
(22/12/03). Die Beschwerdeführende hatte angegeben, dass die Heizung bis zum 
04.11.2022 gar nicht und ab dem 05. 11.2022 nur stundenweise in Betrieb genommen 
werden konnte und wegen Schimmelbefalls häufig gelüftet werden musste. Nach Kenntnis 
der Ombudsfrau klagte eine weitere Familie mit kleinen Kindern über Schimmel und eine 
mangelnde Beheizbarkeit der Zimmer bis zum 05.11.2022. Nach Auskunft des Amtes für 
Wohnungswesen lag kein Defekt der Heizanlage vor; diese sei vielmehr an einen Außen-
temperaturfühler angeschlossen und springe nur an, wenn ein bestimmter Messpunkt un-
terschritten werde. Nach rechtsanwaltlicher Beurteilung muss, bei Fehlen einer mietver-
traglichen Regelung zur Heiztemperatur, gemäß Rechtsprechung zwischen 06:00 und 
23:00 eine Zimmertemperatur von 20-22 Grad Celsius zwischen Oktober und April erreicht 
werden können und nachts eine Temperatur von 16-18 Grad Celsius.16 Entsprechend wird 
eine Empfehlung formuliert. 
 
Abmeldung aus dem Wohnheim verbunden mit Einstellung der Transferleistungen des 
Jobcenters: In dem Fall (23/05/15) gab das Amt für Wohnungswesen an, einen Bewohner 
nach dreiwöchiger Abwesenheit abgemeldet und später wieder untergebracht zu  haben. 
Das Jobcenter unterbrach die Leistungsgewährung unter Berufung auf Angaben des Am-
tes für Wohnungswesen. Von dort wurde eine Datenweitergabe an das Jobcenter bestrit-
ten und als unzulässig bezeichnet . Der Betroffene w urde anwaltlich vertreten b zgl. der 
Leistungsgewährung, die im Berichtszeitraum wieder  aufgenommen wurde. Zum 
 
13 Laut Telekom ist am ersten Standort der Glasfaserausbau „noch nicht geplant“, laut NetCo-
logne wird der Ausbau „geprüft“. Der Standort ist im Breitbandinfrastrukturkataster nicht als „wei-
ßer Fleck“ erfasst. Ein Erschließungszeitpunkt scheint ungewiss. Es werden Festnetztarife mit le-
diglich bis zu 50 Mbit/s angeboten. 
14 Nach Angaben der Verwaltung ist es i.R. des Angebots technisch nicht möglich, Mobildaten-
kontingente z.B. für Schüler_innen zu reservieren. Auch könne an dem mobilen Router kein LAN-
Anschluss, etwa für Hausaufgaben, genutzt werden. Nach Kenntnis der Ombudsstelle sind aller-
dings durchaus LTE-Router mit LAN-Anschlüssen verfügbar und dazu (ggf. anbieterabhängig) 
verschiedene Datenvolumen buchbar. 
15 Eine Beantwortung ist auch bis Ende August 2023 nicht erfolgt. 
16 Die im September 2022 in Kraft getretene Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung 
(EnSikuMaV) entbindet lediglich Mieter_innen von der Einhaltung gegebenenfalls vereinbarter 
Mindesttemperaturen.

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Quartalsende waren verschiedene Abläufe ungeklärt und ordnungs-, leistungs- sowie da-
tenschutzrechtliche Fragen zu prüfen. 
 
Haustierhaltung: Vorermittlungen zur Haustierhaltung in einem vo m Amt für Wohnungs-
wesen im Rahmen der Flüchtlingsunterbringung belegten Hotelbetrieb wurde n beendet 
bei mangelnder Zustimmung zur Datenerfassung seitens hinweisgebender Personen 
(23/06/09, 23/06/10). Es wird eine Empfehlung formuliert. 
 
Beschwerden aus de m Umfeld von Unterbringungseinrichtungen: Es gingen zwei Be-
schwerden aus dem Umfeld von Einrichtungen ein. Berechtigt erschien eine Beschwerde 
wegen Lärmbelästigung (23/03/11); Abhilfe wurde vermerkt. Vorermittlungen zu Vorwür-
fen bzgl. Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Müllentsorgung (23/06/05) wurden 
ohne Bewertung beendet mangels Zustimmung der hinweisgebenden Personen zur Da-
tenverarbeitung; das Amt für Wohnungswesen wurde über die Inhalte informiert. 
 
Responsivität: Die Zeiträume bis zur Auskunftserteilung stiegen in einigen Fällen deutlich 
an. So erhielt die Ombudsfrau in drei Fällen ( 22/09/03, 23/01/09, 23/03/07) trotz Erinne-
rung und Fristsetzung nicht die erbetene Auskunft. Zum 30.06.2023 standen in diesen 
Fällen Auskünfte anderthalb Monate (23/03/07), zweieinhalb Monate (23/01/09) und sechs 
Monate (22/09/03) aus. 
 
 
4. Empfehlungen 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt,  
1. im Sinne des Gewaltschutzes  
1.1. durch eindeutige Regelung sicherzustellen, dass Beauftragte und Beschäftigte al-
le ihnen bekanntwerdenden Gewaltvorfälle tatsächlich erfassen, insbesondere 
auch solche mit Beteiligung von Minderjährigen und/oder ohne offenkundige Kör-
perverletzung, 
1.2. zur Prävention sexualisierter Gewalt Duschzellen vollständig zu bewanden, 
1.3. zum Schutz der von (sexualisierter) Gewalt betroffenen Person bereits mit den 
ersten Schutzmaßnahmen die räumliche Trennung effektiv sicherzustellen (vgl. 
Gewaltschutzkonzept, S. 26), 
2. im Sinne des Diskriminierungsschutzes bzgl. des Begünstigtenkreises der Duldung 
der Haustierhaltung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Herkunft zu vermei-
den; im Übrigen sollte eine Haustierhaltung nur in Einrichtungen geduldet werden, die 
insoweit geeignet sind, 
3. im Sinne der menschenwürdigen Unterbringung alle notwendigen Schritte zu ergrei-
fen, um  
3.1. bei einer absehbar längerfristigen ordnungsrechtlichen Unterbringung von Flücht-
lingen die durch die Rechtsprechung gesetzten Mindestwohnflächen, Rückzugs-
möglichkeiten sowie die Berücksichtigung der Belange Minderjähriger zu gewähr-
leisten, 
3.2. für jede Person, die in einer (nicht abschließbaren) Koje oder einem Mehrbett -
zimmer untergebracht ist, mindestens einen abschließbaren Schrank effektiv zur 
Nutzung bereitzustellen,

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3.3. eine ausreichende Beheizung der zur Verfügung gestellten Unterkünfte während 
der Heizperiode sicherzustellen, und zwar auch bei Unterbringung in gewerbli-
chen Unterkünften, 
4. im Sinne der digitalen Teilhabe Glasfaseranschlüsse für Wohnheimstandorte so früh 
wie möglich im Planungsprozess zu beantragen und bis zu deren Einrichtung, Über-
gangslösungen wie mobile LTE-Hotspots mit ausreichendem Datenvolumen anzubie-
ten, 
5. im Sinne der Verhältnismäßigkeit und des Sozialstaatsgebots  bzgl. der Benutzungs-
gebühren für die Flüchtlingsunterbringung 
5.1. die Neufassung der Gebührensatzung rechtssicher so zu gestalten, dass ein an-
gemessenes Verhältnis von Gebühren und Gebrauchswert gegeben und eine 
Überforderung der Leistungsfähigkeit der Bewohner_innen ausgeschlossen ist, 
die für ein menschenwürdiges Dasein auf die Inanspruchnahme der Unterbrin-
gung angewiesen sind, 
5.2. die Verfahren der Erhebung von Benutzungsgebühren und das Zusammenwirken 
verschiedener Ämter und Behörden so zu vereinfachen, dass sie für Betroffene 
nachvollziehbar werden, 
5.3. eine umfassende Altfallregelung, etwa durch Einstellung von Mahnverfahren und 
Vollstreckung, zu treffen; in jedem Fall sollten eine (weitere) unverhältnismäßige 
Belastung und Überforderung der Betroffenen ausgeschlossen, dem Weg in die 
Privatinsolvenz entgegenwirkt sowie rechtliche Risiken auch für die Stadt Köln re-
duziert werden, 
6. sowie zur Sicherstellung der Responsivität in Beschwerdeverfahren der Ombudsstelle 
Zwischenstände mitzuteilen, sofern eine vollständige Auskunftserteilung länger als 
vier Wochen in Anspruch nimmt. 
.

Ombudsstelle  
für Flüchtlinge in Köln 
 
Neue Maastrichter Str. 12-14 
(Hinterhof), 50672 Köln 
 
Tel. 0221/1686520-7/-8 
Fax 0221/1686520-9 
https://ombudsstelle.koeln 
 
5. Statistik 
 
Ombudsstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 2. Quartal 2023 (Stand: 31.08.2023) 
Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jahresabschluss 2023) i 
gesamt fortgeführt neu in 2 / 2023 
abso-
lut % 
abso-
lut % absolut % 
Fallzahlen 62 100 27 100 35 100 
namentlich / anonym 
namentlich 43 69 25 93 18 51 
anonym 18 29 2 7 16 46 
Hinweisgebende (Mehrfachnennung möglich) 
Flüchtlinge 33 53 16 59 17 49 
Freiwillige 5 8 3 11 2 6 
Professionelle 14 23 7 26 7 20 
andere 6 10 1 4 5 14 
Vorermittlung 
ja 25 40 19 70 6 17 
nein 37 60 8 30 29 83 
Aufgabenbereich 
ja 46 74 26 96 20 57 
nein 16 26 1 4 15 43 
vor Ort 
ja 11 18 9 33 2 6 
nein 51 82 18 67 33 94 
Befragung 
ja 45 73 21 78 24 69 
nein 17 27 6 22 11 31 
Auskunftsersuchen (Mehrfachnennung möglich) 
AfW 35 56 25 93 10 29 
GA 2 3 2 7 0 0 
and. Ämter 2 3 0 0 2 6 
and. Akteure 4 6 4 15 0 0 
weitere Maßnahmen (Mehrfachnennung möglich) 
Abgabe/Verweis 30 48 7 26 23 66 
Vermittlung 6 10 1 4 5 14 
Bearbeitungstand 
offen 13 21 7 26 6 17 
geschlossen 49 79 20 74 29 83 
Kategorisierung (Mehrfachnennung möglich) 
Gewalt 10 16 6 22 4 11 
MW-Verstoß 2 3 1 4 1 3 
Diskriminierung 5 8 2 7 3 9 
sex. Übergriff 2 3 2 7 0 0 
andere 53 85 23 85 30 86 
Unterbringung (Mehrfachnennung möglich) 
WH 28 45 14 52 14 40 
gewerbl. Unterkunft 5 8 2 7 3 9 
privat 1 2 1 4 0 0 
Notunterkunft 8 13 5 19 3 9 
Schutzbedürftigkeit 
mit schutzbed. Pers. 75 121 55 204 20 57 
ohne schutzbed. Pers. 80 129 46 170 34 97

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Rechtfertigung der Beschwerde 
voll 3 5 3 11 0 0 
nein 4 6 4 15 0 0 
teilweise 4 6 4 15 0 0 
ungeklärt 0 0 0 0 0 0 
Indiv. Abhilfe 
voll 7 11 7 26 0 0 
nein 3 5 3 11 0 0 
teilweise 1 2 1 4 0 0 
ungeklärt 0 0 0 0 0 0 
Grds. Abhilfe 
voll 0 0 0 0 0 0 
nein 9 15 9 33 0 0 
teilweise 0 0 0 0 0 0 
ungeklärt 6 10 6 22 0 0 
Bewertung 
nicht möglich/entfällt 22 35 5 19 17 49 
zurückgezogen 18 29 7 26 11 31 
 
 
i Auffälligkeiten in der Quartalsstatistik weisen mglw. auf Datenbankfehler hin, die mit der Jahres-
statistik bereinigt werden.

Beratungsverlauf (4)

14.11.2023 Integrationsrat
TOP 5.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.11.2023 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 9.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.11.2023 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 6 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
21.11.2023 Gesundheitsausschuss
TOP 6.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2931/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
07.11.2023
Erstellt
08.09.2023 16:32