Mandari Insight

A-R/0077/2010

Den Weg zu einer nachhaltigen Gebäudewirtschaft einschlagen

Antrag an den Rat 30.11.2010

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Originalantrag A-R/0077/2010

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a-r-0077-2010.Anlage4

8611 Zeichen

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB)  
 
 
 
© BMVBS Version 2009_4  I 
  
  
Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen 
für Bundesgebäude (BNB) 
Anwendungsbereich Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude              Version 2009_4 
Allgemeines Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), wissen-
schaftlich begleitet durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung 
(BBSR), hat in einer zweijährigen kooperativen Zusammenarbeit mit der Deut-
schen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e. V. (DGNB) einen ersten Kriterienka-
talog zur ganzheitlichen Betrachtung und Bewertung von Nachhaltigkeitsaspek-
ten für Gebäude entwickelt. 
Mit dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude des Bun-
desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, steht erstmalig ein zum
 
Leitfaden Nachhaltiges Bauen des BMVBS ergänzendes ganzheitliches quantita-
tives Bewertungsverfahren für Büro und Verwaltungsbauten zur Verfügung. Die 
Bemühungen der deutschen Bundesregierung sind dabei darauf gerichtet - mit 
dem neuartigen ganzheitlichen Nachhaltigkeitsansatz - ein wissenschaftlich 
fundiertes und planungsbasiertes Bewertungssystem für nachhaltige Gebäude zu 
schaffen. Es zeichnet sich durch die umfassende Betrachtung des gesamten Le-
benszyklus von Gebäuden unter Berücksichtigung der ökologischen, ökonomi-
sche, soziokulturelle Qualität sowie den technischen und prozessualen Aspekten 
und durch ein transparent, objektiv nachvollziehbares Bewertungssystem aus 
und spiegelt damit auch die internationalen Entwicklungen im Bereich Nor-
mung zum Nachhaltigen Bauen wieder. 
Der Verwendungsbereich des Bewertungssystems beschränkt sich vorerst auf 
nationale Verwaltungs- und Bürogebäude (Neubau), da die Bewertungsgrundla-
gen /-methoden in der Regel basierend auf derzeit gültigen deutschen Gesetzen, 
Richtlinien und Verordnungen sowie nationalen Normen und Leitfäden für den 
Nichtwohnungsbau entwickelt wurden. 
Für eine Anwendung über die nationalen Grenzen hinaus bzw. für eine Anwen-
dung auf andere Gebäudetypen, sind die individuellen Randbedingungen für das 
jeweilige Land, die Klimazone bzw. den Gebäudetyp herzuleiten und im System 
anzupassen. 
Die Veröffentlichung, Fortschreibung und Aktualisierung der Nachhaltigkeits-
kriterien, der Systemregeln und ergänzender Informationen erfolgt über das 
Informationsportal Nachhaltiges Bauen des BMVBS: 
 
www.nachhaltigesbauen.de

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB)  
 
 
 
© BMVBS Version 2009_4  II 
  
Bewertungs-
methodik 
Ziel des nachhaltigen Bauens ist der Schutz allgemeiner Güter, wie Umwelt, Ressour-
cen, Gesundheit, Kultur und Kapital. Aus diesen leiten sich die klassischen drei Di-
mensionen der Nachhaltigkeit - Ökologie, Ökonomie und soziokulturelle Aspekte - 
ab, an denen auch die Qualität eines Gebäudes gemessen werden muss.  
 
Darüber hinaus sind technische Qualitäten sowie die Prozessqualität zu betrachten, 
die als Querschnittsqualitäten Einfluss auf alle Teilaspekte der Nachhaltigkeit haben. 
 
Die fünf Teilaspekte werden jeweils getrennt in ihrer Hauptkriteriengruppe bewertet 
und mit festgelegter Gewichtung zu einer Gesamtnote verrechnet. Dies bietet die 
Möglichkeit, herausragende Qualitäten in ein oder mehreren Teilbereichen auch 
gesondert darzustellen.  
 Ökologische Qualität 22,5  % 
 Ökonomische Qualität 22,5  % 
 Soziokulturelle und funktionale Qualität 22,5  % 
 Technische Qualität 22,5  % 
 Prozessqualität 10,0  % 
 Standortmerkmale     --     % 
  
Die Standortmerkmale werden getrennt von den Objektqualitäten erfasst und als 
zusätzliche Information ausgewiesen, da sie durch Planung und Gebäude nur sehr 
eingeschränkt beeinflussbar sind.  
 
Die unterschiedlichen Qualitäten werden anhand von quantifizierbaren bzw. be-
schreibbaren Messgrößen gemessen bzw. bewertet, die in den zugehörigen "Krite-
riensteckbriefen" genau definiert werden. Eine Gewichtung der Kriterien innerhalb 
der übergeordneten Qualitätsziele (Kriterienhauptgruppe) erfolgt nach ihrer Rele-
vanz für die Schutzziele mit Hilfe eines Bedeutungsfaktors, der von 1 bis 3 (geringe bis 
hohe Bedeutung) skaliert wird. Eine Übersicht zu den Kriterien wird im Dokument 
Gewichtung_und_Bedeutungsfaktoren_BNB_2009 dargestellt.

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB)  
 
 
 
© BMVBS Version 2009_4  III 
  
 Insgesamt kann in jedem Kriterium eine maximale Bewertung mit 100 Punkten ent-
sprechend der individuellen Berechnungsvorschrift vorgenommen werde, wobei der 
Wert 100 immer der Zielwertdefinition entspricht. Parallel zum Zielwert wird ein 
Referenzwert und ein Grenzwert definiert.  
 
Zusammenfassend in einer Gesamtnote werden abschließend die ökologischen, öko-
nomischen und soziokulturellen Belange im Kontext mit den technischen und pro-
zessualen Leistungen bewertet. 
 
Die Berechnungsregel zur Ermittlung einer Gesamtnote, Mindestanforderungen 
sowie die notwendig einzuhaltenden Randbedingungen, werden im Dokument 
BNB_Berechnungsregel im Informationsportal veröffentlicht. 
 
Die stetige Fortschreibung des Systems wird durch regelmäßige Erweiterung des 
Kriterienkatalogs aufbauend auf aktuellen Forschungsergebnissen sowie Änderun-
gen im Bereich von gesetzlichen Regelungen, Normung etc. sichergestellt. Durch die 
Kennzeichnung der Version (Jahr_Quartal) können die unterschiedlichen Entwick-
lungsstufen von einander unterschieden werden. 
 
Die Veröffentlichung von Bedeutungsfaktoren, Berechnungsvorschriften, Mindest-
anforderungen an den Gesamterfüllungsgrad aller Kriterien, Kriteriensteckbriefe für 
weitere Gebäudetypen erfolgt über das Informationsportal Nachhaltiges Bauen so-
wie über den Runden Tisch Nachhaltiges Bauen. 
Herausgeber 
 
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) 
Invalidenstraße 44 
10115 Berlin 
 
Referat B 13  
Bauingenieurwesen, Nachhaltiges Bauen, Bauforschung, Baupolitische Ziele 
 
Dezember 2009 
Wissenschaftliche 
Betreuung 
 
 
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) 
im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) 
 
Referat II5 Nachhaltiges Bauen 
 
Fasanenstr. 87 
10623 Berlin 
 
e-mail: nachhaltiges-bauen@bbr.bund.de 
 
Bundesinstitut  
für Bau-, Stadt- und 
Raumforschung 
(BBSR) 
im  
Bundesamt für Bauwesen  
und Raumordnung (BBR)

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB)  
 
 
 
© BMVBS Version 2009_4  IV 
  
 
Inhaltsverzeichnis Ökologische Qualität  
 Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt 
 Treibhauspotenzial (GWP) 1.1.1 
 Ozonschichtabbaupotenzial (ODP) 1.1.2 
 Ozonbildungspotenzial (POCP) 1.1.3 
 Versauerungspotenzial (AP) 1.1.4 
 Überdüngungspotenzial (EP) 1.1.5 
 Risiken für die lokale Umwelt  1.1.6 
 Nachhaltige Materialgewinnung / Holz 1.1.7 
 Ressourceninanspruchnahme 
 Primärenergiebedarf, nicht erneuerbar 1.2.1 
 Gesamtprimärenergiebedarf und Anteil erneuerbarer Primärenergie 1.2.2 
 Trinkwasserbedarf und Abwasseraufkommen 1.2.3 
 Flächeninanspruchnahme 1.2.4 
 Ökonomische Qualität  
 Lebenszykluskosten 
 Gebäudebezogene Kosten im Lebenszyklus  2.1.1 
 Wertentwicklung 
 Drittverwendungsfähigkeit 2.2.1 
 Soziokulturelle und funktionale Qualität  
 Gesundheit, Behaglichkeit und Nutzerzufriedenheit 
 Thermischer Komfort im Winter 3.1.1 
 Thermischer Komfort im Sommer 3.1.2 
 Innenraumhygiene 3.1.3 
 Akustischer Komfort 3.1.4 
 Visueller Komfort 3.1.5 
 Einflussnahme des Nutzers 3.1.6 
 Aufenthaltsmerkmale im Außenraum 3.1.7 
 Sicherheit  und Störfallrisiken 3.1.8 
 Funktionalität 
 Barrierefreiheit 3.2.1 
 Flächeneffizienz 3.2.2 
 Umnutzungsfähigkeit 3.2.3 
 Zugänglichkeit 3.2.4 
 Fahrradkomfort 3.2.5 
 Sicherung der Gestaltungsqualität 
 Planungswettbewerb 3.3.1 
 Kunst am Bau 3.3.2

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB)  
 
 
 
© BMVBS Version 2009_4  V 
  
 
Inhaltsverzeichnis Technische Qualität  
 Qualität der technischen Ausführung 
 Schallschutz 4.1.1 
 Wärme- und Tauwasserschutz  4.1.2 
 Reinigung und Instandhaltung  4.1.3 
 Prozessqualität  
 Qualität der Planung 
 Projektvorbereitung 5.1.1 
 Integrale Planung 5.1.2 
 Optimierung und Komplexität der Planung 5.1.3 
 Ausschreibung und Vergabe 5.1.4 
 Voraussetzungen für eine optimale Bewirtschaftung 5.1.5 
 Qualität der Bauausführung 
 Baustelle / Bauprozess 5.2.1 
 Präqualifikation der ausführenden Unternehmen 5.2.2 
 Qualitätssicherung der Bauausführung 5.2.3 
 Systematische Inbetriebnahme 5.2.4 
 Standortmerkmale  
 Standortmerkmale 
 Risiken am Mikrostandort  6.1.1 
 Verhältnisse am Mikrostandort  6.1.2 
 Quartiersmerkmale 6.1.3 
 Verkehrsanbindung 6.1.4 
 Nähe zu nutzungsrelevanten Einrichtungen 6.1.5 
 Anliegende Medien / Erschließung  6.1.6

a-r-0077-2010.Anlage5

87060 Zeichen

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Übersetzung 
 
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 
 
Präambel 
 
 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens - 
 a) unter Hinweis auf die in der Charta der Ve reinten Nationen verkündeten Grund-
sätze, denen zufolge die Anerkennung der Würd e und des Wertes, die allen Mitgliedern der 
menschlichen Gesellschaft innewohnen, sowie ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte 
die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, 
 b) in der Erkenntnis , dass die Vereinten Nationen in  der Allgemeinen Erklärung der 
Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und über-
eingekommen sind, dass jeder Mensch ohne Unterschied Anspruch auf alle darin aufgeführten 
Rechte und Freiheiten hat, 
 c) bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und 
unteilbar sind, einander bedingen und miteina nder verknüpft sind und dass Menschen mit 
Behinderungen der volle Genuss dieser Re chte und Freiheiten ohne Diskriminierung 
garantiert werden muss, 
 d) unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kultu-
relle Rechte, den Internationale n Pakt über bürgerliche und polit ische Rechte, das Internatio-
nale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das 
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkom-
men gegen Folter und andere grausame, unme nschliche oder erniedrigende Behandlung oder 
Strafe, das Übereinkommen über die Rechte  des Kindes und das Internationale 
Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer 
Familienangehörigen, 
 e) in der Erkenntnis , dass das Verständnis von Behinderung sich ständig 
weiterentwickelt und dass Behinderung aus de r Wechselwirkung zwischen Menschen mit 
Beeinträchtigungen und einstellungs-  und umweltbedingten Barrieren  entsteht, die sie an der 
vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern, 
 f) in der Erkenntnis,  dass die in dem Weltaktionsprogramm für Behinderte und den 
Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Ch ancengleichheit für Behinderte enthaltenen 
Grundsätze und Leitlinien einen wichtigen Einfluss auf die Förderung, Ausarbeitung und Be-
wertung von politischen Konzepten, Pl änen, Programmen und Maßnahmen auf

- 2 - 
einzelstaatlicher, regionaler und internationaler Ebene zur Verbesserung der Chancengleich-
heit für Menschen mit Behinderungen haben, 
 g) nachdrücklich darauf hinweisend, wie wichtig es ist, die Behinderungsthematik zu 
einem festen Bestandteil der einschlägigen Strategien der nachhaltigen Entwicklung zu 
machen, 
 h) ebenso in der Erkenntnis , dass jede Diskriminier ung aufgrund von Behinderung 
eine Verletzung der Würde und des Wertes darstellt, die jedem Menschen innewohnen, 
 i) ferner in der Erkenntnis der Vielfalt der Menschen mit Behinderungen, 
 j) in Anerkennung  der Notwendigkeit, die Menschenrechte aller Menschen mit 
Behinderungen, einschließlich derjenigen, die intensivere Unterstützung benötigen, zu fördern 
und zu schützen, 
 k) besorgt darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen trotz dieser 
verschiedenen Dokumente  und Verpflichtungen in allen Teilen der Welt nach wie vor 
Hindernissen für ihre Teilhabe als gleichber echtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie 
Verletzungen ihrer Menschenrechte gegenübersehen, 
 l) in Anerkennung  der Bedeutung der internati onalen Zusammenarbeit für die 
Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen mit Behinderungen in allen Ländern, 
insbesondere den Entwicklungsländern, 
 m) in Anerkennung des wertvollen Beitrags, den Menschen mit Behinderungen zum 
allgemeinen Wohl und zur Vielfalt ihrer Ge meinschaften leisten und leisten können, und in 
der Erkenntnis, dass die Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und 
Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinder ungen sowie ihrer uneingeschränkten Teilhabe 
ihr Zugehörigkeitsgefühl verstä rken und zu erheblichen Fortsc hritten in der menschlichen, 
sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und bei der Beseitigung der 
Armut führen wird, 
 n) in der Erkenntnis , wie wichtig die individuel le Autonomie und Unabhängigkeit 
für Menschen mit Behinderungen ist, einschließ lich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu 
treffen, 
 o) in der Erwägung , dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben 
sollen, aktiv an Entscheidungsprozessen über politische Konzepte und über Programme 
mitzuwirken, insbesondere wenn diese sie unmittelbar betreffen, 
 p) besorgt über die schwierigen Bedingunge n, denen sich Menschen mit 
Behinderungen gegenübersehen, die mehrfachen oder verschärften Formen der 
Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfa rbe, des Geschlechts, der Sprache, der 
Religion, der politischen oder sonstigen An schauung, der nationalen, ethnischen, indigenen

- 3 - 
oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder des sonstigen Status 
ausgesetzt sind, 
 q) in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowohl innerhalb 
als auch außerhalb ihres häuslichen Umfelds oft in stärkerem Maße durch Gewalt, Verletzung 
oder Missbrauch, Nichtbeachtung oder Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung 
gefährdet sind, 
 r) in der Erkenntnis , dass Kinder mit Behinderungen  gleichberechtigt mit anderen 
Kindern alle Menschenrechte und Grundfreih eiten in vollem Umfa ng genießen sollen, und 
unter Hinweis auf die zu diesem Zweck von den Vertragsstaaten des Übereinkommens über 
die Rechte des Kindes eingegangenen Verpflichtungen, 
 s) nachdrücklich darauf hinweisend, dass es notwendig ist,  bei allen Anstrengungen 
zur Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen 
mit Behinderungen die Geschlechterperspektive einzubeziehen, 
 t) unter besonderem Hinweis darauf , dass die Mehrzahl der Menschen mit 
Behinderungen in einem Zustand der Armut le bt, und diesbezüglich in der Erkenntnis, dass 
die nachteiligen Auswirkungen der Armut auf Menschen mit Behinderungen dringend 
angegangen werden müssen, 
 u) in dem Bewusstsein , dass Frieden und Sicherheit  auf der Grundlage der 
uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und 
Grundsätze sowie der Einhaltung der anwe ndbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der 
Menschenrechte unabdingbar sind für den umfassenden Schutz von Menschen mit 
Behinderungen, insbesondere in bewaffnete n Konflikten oder während ausländischer 
Besetzung, 
 v) in der Erkenntnis , wie wichtig es ist, dass Mens chen mit Behinderungen vollen 
Zugang zur physischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt, zu Gesundheit und 
Bildung sowie zu Information und Kommunikation haben, damit sie alle Menschenrechte und 
Grundfreiheiten voll genießen können, 
 w) im Hinblick darauf , dass der Einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der 
Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung 
der in der Internationalen Menschenrechtscharta anerkannten Rechte einzutreten, 
 x) in der Überzeugung, dass die Familie die natürliche Kernzelle der Gesellschaft ist 
und Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat und dass Menschen mit 
Behinderungen und ihre Familienangehörigen den erforderlichen Schutz und die notwendige 
Unterstützung erhalten sollen, um es den Familien zu ermöglichen, zum vollen und 
gleichberechtigten Genuss der Rechte der Menschen mit Behinderungen beizutragen,

- 4 - 
 y) in der Überzeugung , dass ein umfassendes und in  sich geschlossenes 
internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde 
von Menschen mit Behinderungen sowohl in den Entwicklungsländern als auch in den 
entwickelten Ländern einen maßgeblichen Beitrag zur Beseitigung der tiefgreifenden sozialen 
Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen leisten und ihre Teilhabe am bürgerlichen, 
politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf der Grundlage der 
Chancengleichheit fördern wird - 
 haben Folgendes vereinbart: 
 
Artikel 1 
Zweck 
 
Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller 
Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu 
schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. 
 Zu den Menschen mit Behinderungen zähle n Menschen, die langfristige körperliche, 
seelische, geistige oder Si nnesbeeinträchtigungen haben, we lche sie in Wechselwirkung mit 
verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksa men und gleichberechtigten Teilhabe an der 
Gesellschaft hindern können. 
 
Artikel 2 
Begriffsbestimmungen 
 
Im Sinne dieses Übereinkommens 
 schließt "Kommunikation" Sprachen, Te xtdarstellung, Braill eschrift, taktile 
Kommunikation, Großdruck, leicht zugängliches Mu ltimedia sowie schriftliche, auditive, in 
einfache Sprache übersetzte, durch V orleser  zugänglich gemachte sowie ergänzende und 
alternative Formen, Mittel  und Formate der Kommunika tion, einschließlich leicht 
zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie, ein; 
 schließt "Sprache" gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht 
gesprochene Sprachen ein; 
 bedeutet "Diskriminierung aufgr und von Behinderung" jede Unterscheidung, 
Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Be hinderung, die zum Ziel oder zur Folge 
hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit a nderen gegründete Anerkennen, Genießen oder 
Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, 
kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bere ich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie

- 5 - 
umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Ve rsagung angemessener 
V orkehrungen; 
 bedeutet "angemessene V orkehrungen"  notwendige und geeignete Änderungen und 
Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn 
sie in einem bestimmten Fall erforderlich si nd, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, 
dass Menschen mit Behinderungen gleichberech tigt mit anderen alle  Menschenrechte und 
Grundfreiheiten genießen oder ausüben können; 
 bedeutet "universelles Design" ein Design von Produkt en, Umfeldern, Programmen 
und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne 
eine Anpassung oder ein spezielles Design ge nutzt werden können. "Universelles Design" 
schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie 
benötigt werden, nicht aus. 
 
Artikel 3 
Allgemeine Grundsätze 
 
 Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind: 
 a) die Achtung der dem Menschen i nnewohnenden Würde, seiner individuellen 
Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidunge n zu treffen, sowie seiner 
Unabhängigkeit; 
 b) die Nichtdiskriminierung; 
 c) die volle und wirksame Teilhabe an de r Gesellschaft und Ei nbeziehung in die 
Gesellschaft; 
 d) die Achtung vor der Unterschiedlichk eit von Menschen mit Behinderungen und 
die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit; 
 e) die Chancengleichheit; 
 f) die Zugänglichkeit; 
 g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau; 
 h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit 
Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

- 6 - 
Artikel 4 
Allgemeine Verpflichtungen 
 
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte 
und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung 
aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten 
sich die Vertragsstaaten, 
 a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verw altungs- und sonstigen Maßnahmen zur 
Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen; 
 b) alle geeigneten Maßnahmen einschlie ßlich gesetzgeberisc her Maßnahmen zur 
Änderung oder Aufhebung bestehender Ge setze, Verordnungen, Gepflogenheiten und 
Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen; 
 c) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit 
Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen; 
 d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu 
unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen 
im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln; 
 e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von 
Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen; 
 f) Forschung und Entwicklung für Güte r, Dienstleistungen, Geräte und 
Einrichtungen in universellem  Design, wie in Artikel 2 de finiert, die den besonderen 
Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen  mit möglichst geringem Anpassungs- und 
Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung 
zu fördern und sich bei der Entwicklung von No rmen und Richtlinien für universelles Design 
einzusetzen; 
 g) Forschung und Entwicklung für neue T echnologien, die für Menschen mit 
Behinderungen geeignet sind, eins chließlich Informations- und 
Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unt erstützenden Technologien, 
zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei 
Technologien zu erschwinglichen Kosten den V orrang zu geben; 
 h) für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über 
Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien, 
sowie andere Formen von Hilfe, Unterstütz ungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu 
stellen; 
 i) die Schulung von Fachkräften und ande rem mit Menschen mit Behinderungen 
arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in di esem Übereinkommen anerkannten Rechte zu

- 7 - 
fördern, damit die aufgrund dieser Rechte gara ntierten Hilfen und Dienste besser geleistet 
werden können. 
(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich 
jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im 
Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die 
volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus 
diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind. 
(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von  Rechtsvorschrifte n und politischen 
Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen 
Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die 
Vertragsstaaten mit den Menschen mit Be hinderungen, einschließlich Kindern mit 
Behinderungen, über die sie vertretenden Organi sationen enge Konsultationen und beziehen 
sie aktiv ein.  
(4) Dieses Übereinkommen lässt zur Verw irklichung der Rechte von Menschen mit 
Behinderungen besser geeignete Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in 
dem für diesen Staat geltend en Völkerrecht enthalten si nd, unberührt. Die in einem 
Vertragsstaat durch Gesetze,  Übereinkommen, Verordnungen  oder durch Gewohnheitsrecht 
anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten dürfen nicht unter dem 
V orwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen derartige 
Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß anerkenne. 
(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkom mens gelten ohne Einschränkung oder 
Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats. 
 
Artikel 5 
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung 
 
(1) Die Vertragsstaaten anerke nnen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom 
Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Disk riminierung Anspruch auf gleichen Schutz 
durch das Gesetz und gleiche V orteile durch das Gesetz haben. 
(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und 
garantieren Menschen mit Behinderungen glei chen und wirksamen rechtlichen Schutz vor 
Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.  
(3) Zur Förderung der Gleichberechti gung und zur Beseitigung von Diskriminierung 
unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener 
V orkehrungen zu gewährleisten.

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(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleu nigung oder Herbeiführung der tatsächlichen 
Gleichberechtigung von Menschen mit Behinder ungen erforderlich sind, gelten nicht als 
Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens. 
 
Artikel 6 
Frauen mit Behinderungen 
 
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, da ss Frauen und Mädchen mit Behinderungen 
mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Maßnahmen, 
um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und 
gleichberechtigt genießen können. 
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geei gneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen 
Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Au tonomie der Frauen, um zu garantieren, 
dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten 
ausüben und genießen können. 
 
Artikel 7 
Kinder mit Behinderungen 
 
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderli chen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass 
Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt m it anderen Kindern alle Menschenrechte und 
Grundfreiheiten genießen können. 
(2) Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des 
Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. 
(3) Die Vertragsstaaten gewä hrleisten, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, 
ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtig t mit anderen Kindern 
frei zu äußern, wobei ihre Meinung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife 
berücksichtigt wird, und behinde rungsgerechte sowie altersgemäße Hilfe zu erhalten, damit 
sie dieses Recht verwirklichen können.

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Artikel 8 
Bewusstseinsbildung 
 
(1) Die Vertragsstaaten verpf lichten sich, sofortige, wirk same und geeignete Maßnahmen 
zu ergreifen, um 
 a) in der gesamten Gesellschaft, einsch ließlich auf der Ebene der Familien, das 
Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Ac htung ihrer Rechte und 
ihrer Würde zu fördern; 
 b) Klischees, V orurteile und schädliche  Praktiken gegenüber Menschen mit 
Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen 
Lebensbereichen zu bekämpfen; 
 c) das Bewusstsein für die Fähigke iten und den Beitrag von Menschen mit 
Behinderungen zu fördern. 
(2) Zu den diesbezüglic hen Maßnahmen gehören 
 a) die Einleitung und dauerhafte Du rchführung wirksamer Kampagnen zur 
Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit mit dem Ziel, 
 i) die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit 
Behinderungen zu erhöhen, 
 ii) eine positive Wahrnehmung von Me nschen mit Behinderungen und ein 
größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern, 
 iii) die Anerkennung der Fertigkeiten, Verd ienste und Fähigkeiten von Menschen 
mit Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt 
zu fördern; 
 b) die Förderung einer respektvollen Einstellung gegenüber den Rechten von 
Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems, auch bei allen Kindern 
von früher Kindheit an; 
 c) die Aufforderung an alle Medienorgane , Menschen mit Behinderungen in einer 
dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechenden Weise darzustellen; 
 d) die Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für 
Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte.

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Artikel 9 
Zugänglichkeit 
 
(1) Um Menschen mit Behinderungen eine  unabhängige Lebensführung und die volle 
Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermög lichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete 
Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleich berechtigten Zugang 
zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich 
Informations- und Kommunikationstechnolo gien und -systemen, sowie zu anderen 
Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichke it in städtischen und ländlichen Gebieten 
offenstehen oder für sie bereitg estellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche 
die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten 
unter anderem für 
 a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und 
im Freien, einschließlich Schulen, Wohnh äusern, medizinischer Einrichtungen und 
Arbeitsstätten; 
 b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich 
elektronischer Dienste und Notdienste. 
(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen, 
 a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und 
Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten 
und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen; 
 b) um sicherzustellen, dass private Rechtstr äger, die Einrichtungen und Dienste, die 
der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereit gestellt werden, anbieten, alle Aspekte der 
Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen; 
 c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fr agen der Zugänglichkeit für Menschen 
mit Behinderungen anzubieten; 
 d) um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, 
Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen; 
 e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem 
Personen zum Führen und V orlesen sowie prof essionelle Gebärdensprachdolmetscher und -
dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und 
anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern; 
 f) um andere geeignete Formen der H ilfe und Unterstützung für Menschen mit 
Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird; 
 g) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- 
und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;

- 11 - 
 h) um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb 
zugänglicher Informations- und Kommunikationst echnologien und -systeme in einem frühen 
Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichk eit mit möglichst geringem Kostenaufwand 
erreicht wird. 
 
Artikel 10 
Recht auf Leben 
 
 Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass jeder Mensch ein angeborenes Recht auf Leben 
hat, und treffen alle erforder lichen Maßnahmen, um den wirksamen und gleichberechtigten 
Genuss dieses Rechts durch Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. 
 
Artikel 11 
Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen 
 
 Die Vertragsstaaten ergreifen im Einkl ang mit ihren Verpflichtungen nach dem 
Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen 
Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Maßnahmen, um in Gefahrensituationen, 
einschließlich bewaffneter K onflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den 
Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. 
 
Artikel 12 
Gleiche Anerkennung vor dem Recht 
 
(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, 
überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden. 
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, da ss Menschen mit Behinderungen in allen 
Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.  
(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen 
Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und 
Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen. 
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und 
Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen 
Menschenrechtsnormen geeignete und wirksa me Sicherungen vorgesehen werden, um 
Missbräuche zu verhindern. Diese Sicher ungen müssen gewährle isten, dass bei den 
Maßnahmen betreffend die Ausübung der Re chts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der

- 12 - 
Wille und die Präferenzen der betreffenden  Person geachtet werden, es nicht zu 
Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen 
verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst 
kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäß igen Überprüfung durch eine zuständige, 
unabhängige und unparteiische Behörde oder gerich tliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen 
müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der 
Person berühren, verhältnismäßig sein. 
(5) V orbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen 
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Mensch en mit Behinderungen das gleiche Recht wie 
andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu er ben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst 
zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarleh en, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu 
haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behi nderungen nicht willkür lich ihr Eigentum 
entzogen wird. 
 
Artikel 13 
Zugang zur Justiz 
 
(1) Die Vertragsstaaten gewä hrleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit 
anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unte r anderem durch verfahrensbezogene und 
altersgemäße V orkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, 
einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der 
Ermittlungsphase und in anderen V orverfahrensphasen, zu erleichtern. 
(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur 
Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaate n geeignete Schulungen für die im Justizwesen 
tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug. 
 
Artikel 14 
Freiheit und Sicherheit der Person 
 
(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten,  
 a) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf 
persönliche Freiheit und Sicherheit genießen; 
 b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht 
rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit 
dem Gesetz erfolgt und dass das V orliegen einer Behinderung in keinem Fall eine 
Freiheitsentziehung rechtfertigt.

- 13 - 
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, denen aufgrund 
eines Verfahrens ihre Freiheit entzogen wird, gleichberechtigten Anspruch auf die in den 
internationalen Menschenrechtsnormen vorgese henen Garantien haben und im Einklang mit 
den Zielen und Grundsätzen dies es Übereinkommens behandelt werden, einschließlich durch 
die Bereitstellung angemessener V orkehrungen. 
 
Artikel 15 
Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung 
oder Strafe 
 
(1) Niemand darf der Folter oder grausa mer, unmenschlicher oder erniedrigender 
Behandlung oder Strafe unterworfen werden . Insbesondere darf niemand ohne seine 
freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen 
werden. 
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen gesetzgeberischen, verwaltungsmäßigen, 
gerichtlichen oder sonstigen Maßnahmen, um auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu 
verhindern, dass Menschen mit Behinderungen der Folter oder grausamer, unmenschlicher 
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. 
 
Artikel 16 
Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch 
 
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigne ten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-, 
Bildungs- und sonstigen Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen sowohl innerhalb als 
auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, 
einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen. 
(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem alle  geeigneten Maßnahmen, um jede Form von 
Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu verhi ndern, indem sie unter anderem geeignete 
Formen von das Geschlecht und das Alter be rücksichtigender Hilf e und Unterstützung für 
Menschen mit Behinderungen und ihre Fam ilien und Betreuungspersonen gewährleisten, 
einschließlich durch die Bereit stellung von Informationen und Aufklärung darüber, wie Fälle 
von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch verhinde rt, erkannt und angezeigt werden können. 
Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass Schut zdienste das Alter, das Geschlecht und die 
Behinderung der betroffenen Personen berücksichtigen.

- 14 - 
(3) Zur Verhinderung jeder Form von Ausb eutung, Gewalt und Missbrauch stellen die 
Vertragsstaaten sicher, dass alle Einric htungen und Programme, die für Menschen mit 
Behinderungen bestimmt sind, wirksam von unabhängigen Behörden überwacht werden. 
(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die körperliche, kognitive 
und psychische Genesung, die Rehabilitatio n und die soziale Wiedereingliederung von 
Menschen mit Behinderungen, die Opfer ir gendeiner Form von Ausbeutung, Gewalt oder 
Missbrauch werden, zu fördern, auch durch die Bereitstellung vo n Schutzeinrichtungen. 
Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung sta ttfinden, die der 
Gesundheit, dem Wohlergehen, der Selbstachtung, der Würde und der Autonomie des 
Menschen förderlich ist und geschlechts- und altersspezifischen Bedürfnissen Rechnung trägt. 
(5) Die Vertragsstaaten schaffen wirksame Rechtsvorschriften und politische Konzepte, 
einschließlich solcher, die auf Frauen und Kinde r ausgerichtet sind, um sicherzustellen, dass 
Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüber Menschen mit Behinderungen 
erkannt, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden. 
 
Artikel 17 
Schutz der Unversehrtheit der Person 
 
 Jeder Mensch mit Behinderungen hat glei chberechtigt mit anderen das Recht auf 
Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit. 
 
Artikel 18 
Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit 
 
(1) Die Vertragsstaaten aner kennen das gleiche Recht von Me nschen mit Behinderungen 
auf Freizügigkeit, auf freie Wahl ihres Aufe nthaltsorts und auf eine Staatsangehörigkeit, 
indem sie unter anderem gewährleisten, dass 
 a) Menschen mit Behinderungen das Recht haben, eine Staatsangehörigkeit zu 
erwerben und ihre Staatsangehörigkeit zu wech seln, und dass ihnen diese nicht willkürlich 
oder aufgrund von Behinderung entzogen wird; 
 b) Menschen mit Behinderungen nicht au fgrund von Behinderung die Möglichkeit 
versagt wird, Dokumente zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit oder andere 
Identitätsdokumente zu erhalten, zu besitzen  und zu verwenden oder einschlägige Verfahren 
wie Einwanderungsverfahren in Anspruch zu nehmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, 
um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu erleichtern;

- 15 - 
 c) Menschen mit Behinderungen die Freihe it haben, jedes Land einschließlich ihres 
eigenen zu verlassen; 
 d) Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung 
das Recht entzogen wird, in ihr eigenes Land einzureisen. 
(2) Kinder mit Behinderungen sind unverzüglic h nach ihrer Geburt in ein Register 
einzutragen und haben das Recht auf eine n Namen von Geburt an, das Recht, eine 
Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit mög lich das Recht, ihre Eltern zu kennen und 
von ihnen betreut zu werden. 
 
Artikel 19 
Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft 
 
 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkom mens anerkennen das gleiche Recht aller 
Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahl möglichkeiten wie andere Menschen in der 
Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame  und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit 
Behinderungen den vollen Genuss dieses R echts und ihre voll e Einbeziehung in die 
Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft  zu erleichtern, indem sie unter anderem 
gewährleisten, dass 
 a) Menschen mit Behinderungen gleichber echtigt die Möglichkeit haben, ihren 
Aufenthaltsort zu wählen und zu entschei den, wo und mit wem sie leben, und nicht 
verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; 
 b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen 
Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen 
Unterstützungsdiensten habe n, einschließlich de r persönlichen Assi stenz, die zur 
Unterstützung des Lebens in der Gemeinscha ft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft 
sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist; 
 c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit 
Menschen mit Behinderungen auf der Gr undlage der Gleichberechtigung zur Verfügung 
stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen. 
 
Artikel 20 
Persönliche Mobilität 
 
 Die Vertragsstaaten treffen wirksa me Maßnahmen, um für Menschen mit 
Behinderungen persönliche Mobilität mit gr ößtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, 
indem sie unter anderem

- 16 - 
 a) die persönliche Mobilität von Menschen  mit Behinderungen in der Art und Weise 
und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern; 
 b) den Zugang von Menschen mit Behinderunge n zu hochwertigen Mobilitätshilfen, 
Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe sowie 
Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten; 
 c) Menschen mit Behinderungen und F achkräften, die mit Menschen mit 
Behinderungen arbeiten, Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten anbieten; 
 d) Hersteller von Mobilitätshilfen, Ge räten und unterstützenden Technologien 
ermutigen, alle Aspekte der Mobilität für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. 
 
Artikel 21 
Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen 
 
 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigne ten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass 
Menschen mit Behinderungen das Recht auf fr eie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, 
einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen 
und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen 
der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie 
 a) Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen 
rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für 
unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen; 
 b) im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, 
ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten 
zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit 
Behinderungen akzeptieren und erleichtern; 
 c) private Rechtsträger, die, einschließlich durch das Internet, Dienste für die 
Allgemeinheit anbieten, dringend dazu auffor dern, Informationen und Dienstleistungen in 
Formaten zur Verfügung zu stellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und 
nutzbar sind; 
 d) die Massenmedien, einsch ließlich der Anbieter von Informationen über das 
Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleist ungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich 
zu gestalten; 
 e) die Verwendung von Gebärdensprachen anerkennen und fördern. 
 
Artikel 22 
Achtung der Privatsphäre

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(1) Menschen mit Behinderungen dürfen una bhängig von ihrem Aufe nthaltsort oder der 
Wohnform, in der sie leben, keinen willkürli chen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr 
Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr oder andere Arten der 
Kommunikation oder rechtswidr igen Beeinträchtigungen ihrer Ehre oder ihres Rufes 
ausgesetzt werden. Menschen mit Behinderung en haben Anspruch auf rechtlichen Schutz 
gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen. 
(2) Die Vertragsstaaten schützen auf der Gr undlage der Gleichberechtigung mit anderen die 
Vertraulichkeit von Informationen über die Person, die Gesundheit und die Rehabilitation von 
Menschen mit Behinderungen. 
 
Artikel 23 
Achtung der Wohnung und der Familie 
 
(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der 
Diskriminierung von Menschen mit Be hinderungen auf der Grundlage der 
Gleichberechtigung mit anderen in allen Frag en, die Ehe, Familie, Elternschaft und 
Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten, dass 
 a) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heirat sfähigen Alter, auf der 
Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen  Ehegatten eine Ehe zu 
schließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird; 
 b) das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie und 
verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder und die 
Geburtenabstände sowie auf Zugang zu altersgemäßer Information sowie Aufklärung über 
Fortpflanzung und Familienplanung anerkannt wi rd und ihnen die notwendigen Mittel zur 
Ausübung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden; 
 c) Menschen mit Behinderungen, einschli eßlich Kindern, gleichberechtigt mit 
anderen ihre Fruchtbarkeit behalten. 
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten di e Rechte und Pflichte n von Menschen mit 
Behinderungen in Fragen der V ormundschaft, Pflegschaft
1, Personen- und Vermögenssorge, 
Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtsin stituten, soweit das i nnerstaatliche Recht 
solche kennt; in allen Fällen ist das Wohl de s Kindes ausschlaggebend . Die Vertragsstaaten 
unterstützen Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise bei der Wahrnehmung  
ihrer elterlichen Verantwortung. 
                                                
 
1 Schweiz: Beistandschaft

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(3) Die Vertragsstaaten gewähr leisten, dass Kinder mit Behinderungen gleiche Rechte in 
Bezug auf das Familienleben haben. Zur Verwirklichung dieser Rechte und mit dem Ziel, das 
Verbergen, das Aussetzen, die Vernachläss igung und die Absonderung von Kindern mit 
Behinderungen zu verhindern, verpflichten  sich die Vertragsstaaten, Kindern mit 
Behinderungen und ihren Familien frühzeitig umfassende Informationen, Dienste und 
Unterstützung zur Verfügung zu stellen. 
(4) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern 
von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich 
nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren 
bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In keinem Fall darf das 
Kind aufgrund einer Behinderung entweder des Ki ndes oder eines oder beider Elternteile von 
den Eltern getrennt werden. 
(5) Die Vertragsstaaten verpflichten si ch, in Fällen, in denen die nächsten 
Familienangehörigen nicht in der Lage sind, fü r ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, alle 
Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren 
Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem 
familienähnlichen Umfeld zu gewährleisten. 
 
Artikel 24 
Bildung 
 
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf 
Bildung. Um dieses Recht ohne Disk riminierung und auf der Grundlage der 
Chancengleichheit zu verwirkl ichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives 
Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel, 
 a) die menschlichen Möglichkeiten sowi e das Bewusstsein der Würde und das 
Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den 
Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken; 
 b) Menschen mit Behinderungen ihre Pe rsönlichkeit, ihre Begabungen und ihre 
Kreativität sowie ihre geistigen  und körperlichen Fähigkeiten vo ll zur Entfaltung bringen zu 
lassen; 
 c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft 
zu befähigen. 
(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass 
 a) Menschen mit Behinderungen nicht au fgrund von Behinderung vom allgemeinen 
Bildungssystem ausgeschlossen werden und da ss Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund

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von Behinderung vom unentgeltlichen und oblig atorischen Grundschul unterricht oder vom 
Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden; 
 b) Menschen mit Behinderungen gleichberech tigt mit anderen in der Gemeinschaft, 
in der sie leben, Zugang zu einem integrativ en, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht 
an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; 
 c) angemessene V orkehrungen für die Bedürfn isse des Einzelnen getroffen werden; 
 d) Menschen mit Behinderungen innerhal b des allgemeinen Bildungssystems die 
notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;  
 e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame 
individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen  in einem Umfeld, das die bestmögliche 
schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden. 
(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Mens chen mit Behinderungen, lebenspraktische 
Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwe rben, um ihre volle und gleichberechtigte 
Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem 
Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem 
 a) erleichtern sie das Erlernen von Braillesch rift, alternativer Schrift, ergänzenden 
und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von 
Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowi e die Unterstützung durch andere Menschen 
mit Behinderungen und das Mentoring; 
 b) erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der 
sprachlichen Identität der Gehörlosen; 
 c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, 
insbesondere Kindern, Bildung in den Spr achen und Kommunikationsformen und mit den 
Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem 
Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet. 
(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizut ragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete 
Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, eins chließlich solcher mit Behinderungen, die 
in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausg ebildet sind, und zur Sc hulung von Fachkräften 
sowie Mitarbeitern und Mita rbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese 
Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung 
geeigneter ergänzender und alternativer Fo rmen, Mittel und Formate der Kommunikation 
sowie pädagogische Verfahren und Materi alien zur Unterstützung von Menschen mit 
Behinderungen ein. 
(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher , dass Menschen mit Behinderungen ohne 
Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu a llgemeiner Hochschulbildung, 
Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebens langem Lernen haben. Zu diesem Zweck

- 20 - 
stellen die Vertragsstaaten sicher, dass fü r Menschen mit Behinderungen angemessene 
V orkehrungen getroffen werden. 
 
Artikel 25 
Gesundheit 
 
 Die Vertragsstaaten anerkennen das Rech t von Menschen mit Behinderungen auf das 
erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufg rund von Behinderung. Die 
Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit 
Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezif ischen Gesundheitsdiensten, einschließlich 
gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Insbesondere 
 a) stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder 
erschwingliche Gesundheitsversorgung in ders elben Bandbreite, von derselben Qualität und 
auf demselben Standard zur Verfügung wie a nderen Menschen, einschließlich sexual- und 
fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen und der Gesamtbevölkerung zur 
Verfügung stehender Programme des öffentlichen Gesundheitswesens; 
 b) bieten die Vertragsstaaten die Gesun dheitsleistungen an, die von Menschen mit 
Behinderungen speziell wegen ihrer Behinde rungen benötigt werden, soweit angebracht, 
einschließlich Früherkennung und Fr ühintervention, sowie Leist ungen, durch die, auch bei 
Kindern und älteren Menschen, weitere Be hinderungen möglichst gering gehalten oder 
vermieden werden sollen; 
 c) bieten die Vertragsstaat en diese Gesundheitsleistungen so gemeindenah wie 
möglich an, auch in ländlichen Gebieten; 
 d) erlegen die Vertragsstaaten den A ngehörigen der Gesundheitsberufe die 
Verpflichtung auf, Menschen mit Behinderunge n eine Versorgung von gleicher Qualität wie 
anderen Menschen angedeihen zu lassen, namentlich auf der Grundlage der freien 
Einwilligung nach vorheriger Aufklärung, inde m sie unter anderem durch Schulungen und 
den Erlass ethischer Normen für die staa tliche und private Gesundheitsversorgung das 
Bewusstsein für die Menschenrechte, die Wü rde, die Autonomie und die Bedürfnisse von 
Menschen mit Behinderungen schärfen; 
 e) verbieten die Vertragsstaaten di e Diskriminierung von Menschen mit 
Behinderungen in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung, soweit eine 
solche Versicherung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist; solche Versicherungen sind zu 
fairen und angemessenen Bedingungen anzubieten;

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 f) verhindern die Vertragsstaaten die diskrimini erende V orenthaltung von 
Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten 
aufgrund von Behinderung. 
 
Artikel 26 
Habilitation und Rehabilitation 
 
(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch 
die Unterstützung durch andere Menschen  mit Behinderungen, um Menschen mit 
Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende 
körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle 
Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an a llen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu 
bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaaten 
umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem 
Gebiet der Gesundheit, der Besc häftigung, der Bildung und der Sozialdienste, und zwar so, 
dass diese Leistungen und Programme 
 a) im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären 
Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen; 
 b) die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren 
Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit 
Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen 
Gebieten. 
(2) Die Vertragsstaaten fördern die Entwickl ung der Aus- und Fortbildung für Fachkräfte 
und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Habilitations- und Rehabilitationsdiensten. 
(3) Die Vertragsstaaten fördern die Verf ügbarkeit, die Kenntnis und die Verwendung 
unterstützender Geräte und T echnologien, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt 
sind, für die Zwecke der Habilitation und Rehabilitation. 
 
Artikel 27 
Arbeit und Beschäftigung 
 
(1) Die Vertragsstaaten aner kennen das gleiche Recht von Me nschen mit Behinderungen 
auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu 
verdienen, die in einem offenen, integrat iven und für Menschen mit Behinderungen 
zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die 
Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwir klichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich

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für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerb en, durch geeignete 
Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem 
 a) Diskriminierung aufgrund von Behinder ung in allen Angelegenheiten im 
Zusammenhang mit einer Beschäftigung glei ch welcher Art, einschließlich der Auswahl -, 
Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, de r Weiterbeschäftigu ng, des beruflichen 
Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten; 
 b) das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige 
Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengl eichheit und gleichen Entgelts für 
gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor 
Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen; 
 c) zu gewährleisten, dass Menschen m it Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und 
Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können; 
 d) Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und 
beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und 
Weiterbildung zu ermöglichen; 
 e) für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen 
Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und 
der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern;  
 f) Möglichkeiten für Selbständigkeit,  Unternehmertum, die Bildung von 
Genossenschaften und die Gründung eines eigenen Geschäfts zu fördern; 
 g) Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen; 
 h) die Beschäftigung von Menschen mit Behi nderungen im privaten Sektor durch 
geeignete Strategien und Ma ßnahmen zu fördern, wozu auch Programme für positive 
Maßnahmen, Anreize und andere Maßnahmen gehören können; 
 i) sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene V orkehrungen für Menschen 
mit Behinderungen getroffen werden; 
 j) das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch 
Menschen mit Behinderungen zu fördern; 
 k) Programme für die berufliche Rehabili tation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und 
den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern. 
(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Me nschen mit Behinderungen nicht in Sklaverei 
oder Leibeigenschaft gehalten werden und dass si e gleichberechtigt mit anderen vor Zwangs- 
oder Pflichtarbeit geschützt werden. 
 
Artikel 28 
Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz

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(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Rech t von Menschen mit Behinderungen auf einen 
angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener 
Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie au f eine stetige Verbesserung der 
Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der 
Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. 
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf 
sozialen Schutz und den Genuss dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von 
Behinderung und unternehmen geeignete Sc hritte zum Schutz und zur Förderung der 
Verwirklichung dieses Rechts, einschließlich Maßnahmen, um 
 a) Menschen mit Behinderungen gleichbe rechtigten Zugang zur Versorgung mit 
sauberem Wasser und den Zugang zu geeigneten  und erschwinglichen Dienstleistungen, 
Geräten und anderen Hilfen für Bedürfnisse  im Zusammenhang mit ihrer Behinderung zu 
sichern; 
 b) Menschen mit Behinderungen, insbesonde re Frauen und Mädchen sowie älteren 
Menschen mit Behinderungen, den Zugang zu  Programmen für sozialen Schutz und 
Programmen zur Armutsbekämpfung zu sichern; 
 c) in Armut lebenden Menschen mit Behi nderungen und ihren Familien den Zugang 
zu staatlicher Hilfe bei behinde rungsbedingten Aufwendungen, ei nschließlich ausreichender 
Schulung, Beratung, finanzieller Unterstützung sowie Kurzzeitbetreuung, zu sichern; 
 d) Menschen mit Behinderungen den Z ugang zu Programmen des sozialen 
Wohnungsbaus zu sichern; 
 e) Menschen mit Behinderungen gleichber echtigten Zugang zu Leistungen und 
Programmen der Altersversorgung zu sichern. 
 
Artikel 29 
Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben 
 
 Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte 
sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich, 
 a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behi nderungen gleichberechtigt mit anderen 
wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es 
unmittelbar oder durch frei gewählte Vertrete r oder Vertreterinnen, was auch das Recht und 
die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem 
i) stellen sie sicher, dass die Wahlverf ahren, -einrichtungen und -materialien 
geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind;

- 24 - 
ii) schützen sie das Recht von Menschen  mit Behinderungen, bei Wahlen und 
V olksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre 
Stimme abzugeben, bei Wahlen zu  kandidieren, ein Amt wirksam 
innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher 
Tätigkeit wahrzunehmen, indem si e gegebenenfalls die Nutzung 
unterstützender und neuer Technologien erleichtern; 
iii) garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen 
als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall 
auf Wunsch, dass sie sich bei der S timmabgabe durch eine Person ihrer 
Wahl unterstützen lassen; 
 b) aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne 
Diskriminierung und gleichberechtigt mit andere n wirksam und umfassend an der Gestaltung 
der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen 
Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem 
i) die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich 
mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen, und an den Tätigkeiten 
und der Verwaltung politischer Parteien; 
ii) die Bildung von Organisationen von Me nschen mit Behinderungen, die sie 
auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den Beitritt zu 
solchen Organisationen. 
 
Artikel 30 
Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport 
 
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, 
gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Le ben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten 
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen 
 a) Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben; 
 b) Zugang zu Fernsehprogrammen, Film en, Theatervorstellungen und anderen 
kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben; 
 c) Zugang zu Orten kultureller Darbiet ungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, 
Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu 
Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben. 
(2) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen 
die Möglichkeit zu geben, ihr kreatives, künstlerisc hes und intellektuelles Potenzial zu

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entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der 
Gesellschaft. 
(3) Die Vertragsstaaten unternehmen alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem 
Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gese tze zum Schutz von Rechten des geistigen 
Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von 
Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen. 
(4) Menschen mit Behinderungen haben glei chberechtigt mit anderen Anspruch auf 
Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, 
einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur.  
(5) Mit dem Ziel, Menschen mit Behinder ungen die gleichberechtigte Teilnahme an 
Erholungs-, Freizeit- und Sporta ktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten 
geeignete Maßnahmen, 
 a) um Menschen mit Behinderungen zu ermutigen, so umfassend wie möglich an 
breitensportlichen Aktivitäten auf allen Ebenen teilzunehmen, und ihre Teilnahme zu fördern; 
 b) um sicherzustellen, dass  Menschen mit Behinderunge n die Möglichkeit haben, 
behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivit äten zu organisieren, zu entwickeln und 
an solchen teilzunehmen, und zu diesem Zweck  die Bereitstellung ei nes geeigneten Angebots 
an Anleitung, Training und Ressourcen au f der Grundlage der Gleichberechtigung mit 
anderen zu fördern; 
 c) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, 
Erholungs- und Tourismusstätten haben; 
 d) um sicherzustellen, dass Kinder mit Be hinderungen gleichberechtigt mit anderen 
Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit-  und Sportaktivitäten teilnehmen können, 
einschließlich im schulischen Bereich; 
 e) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu 
Dienstleistungen der Organisatoren von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und 
Sportaktivitäten haben. 
 
Artikel 31 
Statistik und Datensammlung 
 
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich  zur Sammlung geeigneter Informationen, 
einschließlich statistischer Angaben und Forschungsdaten, die ihnen ermöglichen, politische 
Konzepte zur Durchführung dieses Übereinko mmens auszuarbeiten und umzusetzen. Das 
Verfahren zur Sammlung und Aufbewahrung dieser Informationen muss

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 a) mit den gesetzlichen Schutzvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften 
über den Datenschutz, zur Sicherung der Vertraulichkeit und der Achtung der Privatsphäre 
von Menschen mit Behinderungen im Einklang stehen; 
 b) mit den international anerkannten No rmen zum Schutz der Menschenrechte und 
Grundfreiheiten und den ethisc hen Grundsätzen für die Sammlung und Nutzung statistischer 
Daten im Einklang stehen. 
(2) Die im Einklang mit diesem Artikel gesammelten Informationen werden, soweit 
angebracht, aufgeschlüsselt und dazu verwendet, die Umsetzung der Verpflichtungen aus 
diesem Übereinkommen durch die Vertragsstaat en zu beurteilen und die Hindernisse, denen 
sich Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Rechte gegenübersehen, zu 
ermitteln und anzugehen. 
(3) Die Vertragsstaaten übernehmen die Verantwortung für die Verbreitung dieser 
Statistiken und sorgen dafür, dass sie für Menschen mit Behinderungen und andere zugänglich 
sind. 
 
Artikel 32 
Internationale Zusammenarbeit 
 
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen die Bede utung der internationalen Zusammenarbeit und 
deren Förderung zur Unterstützung der einzelstaatlichen Anstrengungen für die 
Verwirklichung des Zwecks und der Ziele dieses  Übereinkommens und treffen diesbezüglich 
geeignete und wirksame Maßnahmen, zwischenstaatlich  sowie, soweit angebracht, in 
Partnerschaft mit den einschlägigen intern ationalen und regionalen Organisationen und der 
Zivilgesellschaft, insbesondere Organisati onen von Menschen mit Behinderungen. Unter 
anderem können sie Maßnahmen ergreifen, um 
 a) sicherzustellen, dass die internati onale Zusammenarbeit, einschließlich 
internationaler Entwicklungsprogramme, Menschen mit Behinderungen einbezieht und für sie 
zugänglich ist; 
 b) den Aufbau von Kapazitäten zu erleicht ern und zu unterstützen, unter anderem 
durch den Austausch und die Weitergabe von Informationen, Erfahrungen, 
Ausbildungsprogrammen und vorbildlichen Praktiken; 
 c) die Forschungszusammenarbeit und den Zugang zu wissenschaftlichen und 
technischen Kenntnissen zu erleichtern;  
 d) soweit angebracht, technische und wirtscha ftliche Hilfe zu leisten, unter anderem 
durch Erleichterung des Zugangs zu zugängl ichen und unterstützenden Technologien und 
ihres Austauschs sowie durch Weitergabe von Technologien.

- 27 - 
(2) Dieser Artikel berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsst aats, seine Verpflichtungen aus 
diesem Übereinkommen zu erfüllen. 
 
Artikel 33 
Innerstaatliche Durchführung und Überwachung 
 
(1) Die Vertragsstaaten bestimmen nach Maßgabe  ihrer staatlichen Or ganisation eine oder 
mehrere staatliche Anlaufstellen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der 
Durchführung dieses Übereinkommens und prüfen sorgfältig die Schaffung oder Bestimmung 
eines staatlichen Koordinier ungsmechanismus, der die Durchführung der entsprechenden 
Maßnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll. 
(2) Die Vertragsstaaten unterhalten, stärken, bestimmen oder schaffen nach Maßgabe ihres 
Rechts- und Verwaltungssystems auf einzelstaatlicher Ebene für die Förderung, den Schutz 
und die Überwachung der Durchführung dieses Üb ereinkommens eine Struktur, die, je 
nachdem, was angebracht ist, einen oder me hrere unabhängige Mechanismen einschließt. Bei 
der Bestimmung oder Schaffung eines solchen Mechanismus berücksichtigen die 
Vertragsstaaten die Grundsätze betreffend di e Rechtsstellung und die Arbeitsweise der 
einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte. 
(3) Die Zivilgesellschaft, insbesondere  Menschen mit Behinderungen und die sie 
vertretenden Organisationen, wird in den Überwachungsprozess einbezogen und nimmt in 
vollem Umfang daran teil. 
 
Artikel 34 
Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen  
 
(1) Es wird ein Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden 
als "Ausschuss" bezeichnet) eingesetzt, de r die nachstehend festgelegten Aufgaben 
wahrnimmt. 
(2) Der Ausschuss besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens aus 
zwölf Sachverständigen. Nach sechzig weite ren Ratifikationen oder Beitritten zu dem 
Übereinkommen erhöht sich die Zahl der Aussc hussmitglieder um sechs auf die Höchstzahl 
von achtzehn. 
(3) Die Ausschussmitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig und müssen 
Persönlichkeiten von hohem sittlichen Ansehe n und anerkannter Sachkenntnis und Erfahrung 
auf dem von diesem Übereinkommen erfassten Gebiet sein. Die Vertragsstaaten sind

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aufgefordert, bei der Benennung ihrer Kandida ten oder Kandidatinnen Artikel 4 Absatz 3 
gebührend zu berücksichtigen. 
(4) Die Ausschussmitglieder werden von den Ve rtragsstaaten gewählt, wobei auf eine 
gerechte geografische Vertei lung, die Vertretung der verschiedenen Kulturkreise und der 
hauptsächlichen Rechtssysteme, die ausgew ogene Vertretung der Geschlechter und die 
Beteiligung von Sachverständigen mit Behinderungen zu achten ist. 
(5) Die Ausschussmitglieder werden auf Sitzunge n der Konferenz der Vertragsstaaten in 
geheimer Wahl aus einer Liste von Personen ge wählt, die von den Ve rtragsstaaten aus dem 
Kreis ihrer Staatsangehörigen benannt worden si nd. Auf diesen Sitzungen, die beschlussfähig 
sind, wenn zwei Drittel der Vert ragsstaaten vertreten sind, gelte n diejenigen Kandidaten oder 
Kandidatinnen als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die 
absolute Stimmenmehrheit der anwesenden un d abstimmenden Vertreter beziehungsweise 
Vertreterinnen der Vertragsstaaten auf sich vereinigen. 
(6) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses 
Übereinkommens statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der 
Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schrif tlich auf, innerhalb von zwei Monaten ihre 
Benennungen einzureichen. Der Gene ralsekretär fertigt sodann ei ne alphabetische Liste aller 
auf diese Weise benannten Personen an, unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie benannt 
haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten. 
(7) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Ihre einmalige Wiederwahl ist 
zulässig. Die Amtszeit von sechs der bei der erst en Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch 
nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser sechs 
Mitglieder von dem oder der V orsitzenden der in Absatz 5 genannten Sitzung durch das Los 
bestimmt. 
(8) Die Wahl der sechs zusätzlichen Ausschu ssmitglieder findet bei den ordentlichen 
Wahlen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels statt. 
(9) Wenn ein Ausschussmitglied stirbt oder zurü cktritt oder erklärt, dass es aus anderen 
Gründen seine Aufgaben nicht mehr wahrnehm en kann, ernennt der Vertragsstaat, der das 
Mitglied benannt hat, für die verbleibende Amtszeit eine andere sachverständige Person, die 
über die Befähigungen verfügt und die V oraussetzungen erfüllt, die in den einschlägigen 
Bestimmungen dieses Artikels beschrieben sind. 
(10) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 
(11) Der Generalsekretär der Vereinten Nati onen stellt dem Ausschuss das Personal und die 
Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wi rksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach 
diesem Übereinkommen benötigt, und beruft seine erste Sitzung ein.

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(12) Die Mitglieder des nach diesem Über einkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit 
Zustimmung der Generalversammlung der Ve reinten Nationen Bezüge aus Mitteln der 
Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der 
Bedeutung der Aufgaben des Ausschusses zu beschließenden Bedingungen.  
(13) Die Ausschussmitglieder haben Anspruch  auf die Erleichterungen, V orrechte und 
Immunitäten der Sachverständigen im Au ftrag der Vereinten Nationen, die in den 
einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens  über die V orrechte und Immunitäten der 
Vereinten Nationen vorgesehen sind. 
 
Artikel 35 
Berichte der Vertragsstaaten 
 
(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschu ss über den Generalsekretär der Vereinten 
Nationen innerhalb von zwei Jahren nach I nkrafttreten dieses Übereinkommens für den 
betreffenden Vertragsstaat einen umfassenden Bericht über die Maßnahmen, die er zur 
Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Über einkommen getroffen hat, und über die dabei 
erzielten Fortschritte vor.  
(2) Danach legen die Vertragsstaaten mindesten s alle vier Jahre und darüber hinaus jeweils 
auf Anforderung des Ausschusses Folgeberichte vor. 
(3) Der Ausschuss beschließt gegebenenfalls Leitlinien für den Inhalt der Berichte. 
(4) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss eine n ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, 
braucht in seinen Folgeberichten die früher mitgeteilten Angaben nicht zu wiederholen. Die 
Vertragsstaaten sind gebeten, ihre Berich te an den Ausschuss in einem offenen und 
transparenten Verfahren zu erstellen und dabei Artikel 4 Absatz 3 gebührend zu 
berücksichtigen. 
(5) In den Berichten kann auf Faktoren und Sc hwierigkeiten hingewiesen werden, die das 
Ausmaß der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beeinflussen. 
 
Artikel 36 
Prüfung der Berichte 
 
(1) Der Ausschuss prüft jeden Bericht; er ka nn ihn mit den ihm geeignet erscheinenden 
V orschlägen und allgemeinen Empfehlungen versehen und leitet diese dem betreffenden 
Vertragsstaat zu. Dieser kann dem Ausschuss hier auf jede Information übermitteln, die er zu 
geben wünscht. Der Ausschuss kann die Vert ragsstaaten um weitere Angaben über die 
Durchführung dieses Übereinkommens ersuchen.

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(2) Liegt ein Vertragsstaat mit der V orlage eines Berichts in erheblichem Rückstand, so 
kann der Ausschuss dem betreffenden Vertragsstaat notifizieren, dass die Durchführung dieses 
Übereinkommens im betreffenden Vertragsstaat  auf der Grundlage der dem Ausschuss zur 
Verfügung stehenden zuverlässigen Informatione n geprüft werden muss, falls der Bericht 
nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser  Notifikation vorgelegt wird. Der Ausschuss 
fordert den betreffenden Vertragsstaat auf,  bei dieser Prüfung mi tzuwirken. Falls der 
Vertragsstaat daraufhin den Bericht vorlegt, findet Absatz 1 Anwendung. 
(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen st ellt die Berichte allen Vertragsstaaten zur 
Verfügung. 
(4) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite  Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land 
und erleichtern den Zugang zu den V orschläge n und allgemeinen Empfehlungen zu diesen 
Berichten. 
(5) Der Ausschuss übermittelt, wenn er dies fü r angebracht hält, den Sonderorganisationen, 
Fonds und Programmen der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen Berichte der 
Vertragsstaaten, damit ein darin enthalte nes Ersuchen um fachliche Beratung oder 
Unterstützung oder ein darin enthaltener Hinweis, dass ein di esbezügliches Bedürfnis besteht, 
aufgegriffen werden kann; etwaige Beme rkungen und Empfehlungen des Ausschusses zu 
diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt. 
 
Artikel 37 
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss 
 
(1) Jeder Vertragsstaat arbeitet mit dem Au sschuss zusammen und ist seinen Mitgliedern 
bei der Erfüllung ihres Mandats behilflich. 
(2) In seinen Beziehungen zu den Vert ragsstaaten prüft der Ausschuss gebührend 
Möglichkeiten zur Stärkung der einzelstaatl ichen Fähigkeiten zur Durchführung dieses 
Übereinkommens, einschließlich durch internationale Zusammenarbeit. 
 
Artikel 38 
Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen 
 
 Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale 
Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet zu fördern, 
 a) haben die Sonderorganisationen und ande re Organe der Vereinten Nationen das 
Recht, bei der Erörterung der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens, 
die in ihren Aufgabenbereich fa llen, vertreten zu sein. Der Ausschuss kann, wenn er dies für

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angebracht hält, Sonderorganisationen und andere  zuständige Stellen einladen, sachkundige 
Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinko mmens auf Gebieten abzugeben, die in 
ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann Sonderorganisationen und 
andere Organe der Vereinten Nationen einl aden, ihm Berichte über die Durchführung des 
Übereinkommens auf den Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen; 
 b) konsultiert der Ausschuss bei der Wa hrnehmung seines Mandats, soweit 
angebracht, andere einschlägige Organe, die durch internationale Me nschenrechtsverträge 
geschaffen wurden, mit dem Ziel, die Kohärenz ihrer jeweiligen Berichterstattungsleitlinien, 
V orschläge und allgemeinen Empfehlungen zu gewährleisten sowie Doppelungen und 
Überschneidungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu vermeiden.  
 
Artikel 39 
Bericht des Ausschusses 
 
 Der Ausschuss berichtet der Generalversa mmlung und dem Wirtschafts- und Sozialrat 
alle zwei Jahre über seine Tätigkeit und kann aufgrund der Prüfung der von den 
Vertragsstaaten eingegangenen Berichte und Au skünfte V orschläge machen und allgemeine 
Empfehlungen abgeben. Diese werden zu sammen mit etwaigen Stellungnahmen der 
Vertragsstaaten in den Ausschussbericht aufgenommen. 
 
Artikel 40 
Konferenz der Vertragsstaaten 
 
(1) Die Vertragsstaaten treten regelmäßig in einer Konferenz der Vertragsstaaten 
zusammen, um jede Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung dieses 
Übereinkommens zu behandeln. 
(2) Die Konferenz der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen 
spätestens sechs Monate nach Inkrafttret en dieses Übereinkommens einberufen. Die 
folgenden Treffen werden vom Generalsekretä r alle zwei Jahre oder auf Beschluss der 
Konferenz der Vertragsstaaten einberufen. 
 
Artikel 41 
Verwahrer
2 
 
 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer 3 dieses Übereinkommens. 
                                                 
2 Österreich, Schweiz: Depositar

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Artikel 42 
Unterzeichnung 
 
 Dieses Übereinkommen liegt für alle Staa ten und für Organisationen der regionalen 
Integration ab dem 30. März 2007 am Sitz  der Vereinten Nationen in New York zur 
Unterzeichnung auf. 
 
Artikel 43 
Zustimmung, gebunden zu sein 
 
 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifika tion durch die Unterzeichnerstaaten und der 
förmlichen Bestätigung durch die unterzeichnenden Orga nisationen der regionalen 
Integration. Es steht allen Staaten oder Orga nisationen der regionalen Integration, die das 
Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. 
 
Artikel 44 
Organisationen der regionalen Integration 
 
(1) Der Ausdruck "Organisation der regi onalen Integration" bezeichnet eine von 
souveränen Staaten einer bestimmten Region geb ildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten 
die Zuständigkeit für von diesem Übereinko mmen erfasste Angelegenheiten übertragen 
haben. In ihren Urkunden der förmlichen Bestä tigung oder Beitrittsurku nden erklären diese 
Organisationen den Umfang ihrer Zuständi gkeiten in Bezug auf die durch dieses 
Übereinkommen erfassten Angelegenheite n. Danach teilen sie dem Verwahrer
4 jede 
erhebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit. 
(2) Bezugnahmen auf "Vertragsstaaten" in diesem Übereinkommen finden auf solche 
Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwendung.  
(3) Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 1 und des Artikels 47 Absätze 2 und 3 wird eine 
von einer Organisation der regionalen Integration hinterlegte Urkunde nicht mitgezählt.  
(4) Organisationen der regionalen Inte gration können in Angelegenheiten ihrer 
Zuständigkeit ihr Stimmrecht in der Konferen z der Vertragsstaaten mit der Anzahl von 
Stimmen ausüben, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaat en entspricht, die Vertragsparteien dieses 
                                                                                                                                                        
 
3 Österreich, Schweiz: Depositar 
4 Österreich, Schweiz: Depositar

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Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer 
Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt. 
 
Artikel 45 
Inkrafttreten 
 
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigs ten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten 
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.  
(2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Integration, der beziehungsweise 
die dieses Übereinkommen nach Hinterlegun g der zwanzigsten entsprechenden Urkunde 
ratifiziert, förmlich bestätigt oder ihm beitr itt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag 
nach Hinterlegung der eigenen Urkunde in Kraft. 
 
Artikel 46 
Vorbehalte 
 
(1) V orbehalte, die mit Ziel und Zweck di eses Übereinkommens unvereinbar sind, sind 
nicht zulässig.  
(2) V orbehalte können jederzeit zurückgenommen werden. 
 
Artikel 47 
Änderungen 
 
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen und beim 
Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden 
Änderungsvorschlag den Vertra gsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie 
eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Be ratung und Entscheidung über den V orschlag 
befürworten. Befürwortet innerhalb von vier  Monaten nach dem Datum der Übermittlung 
wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der 
Generalsekretär die Konferenz unter der Schi rmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede 
Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden 
Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom  Generalsekretär der Generalversammlung der 
Vereinten Nationen zur Genehmigung und dan ach allen Vertragsstaaten zur Annahme 
vorgelegt. 
(2) Eine nach Absatz 1 beschlossene und ge nehmigte Änderung tritt am dreißigsten Tag 
nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterle gten Annahmeurkunden zwei

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Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung 
erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am dreißigsten Tag nach 
Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine Änderung ist nur für die 
Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich.  
(3) Wenn die Konferenz der Vertragsstaaten dies  im Konsens beschlie ßt, tritt eine nach 
Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderu ng, die ausschließlich die Artikel 34, 38, 39 
und 40 betrifft, für alle Vertragsstaaten am drei ßigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu 
dem die Anzahl der hinterlegten Annahm eurkunden zwei Drittel der Anzahl der 
Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht.  
 
Artikel 48 
Kündigung 
 
 Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen  durch eine an den Generalsekretär der 
Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein 
Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. 
 
Artikel 49 
Zugängliches Format 
 
 Der Wortlaut dieses Übereinkommens wird in zugänglichen Formaten zur Verfügung 
gestellt.  
 
Artikel 50 
Verbindliche Wortlaute 
 
 Der arabische, der chinesis che, der englische, der fran zösische, der ru ssische und der 
spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich. 
 
 
 
 Zu Urkund dessen
 haben die unterzeichneten, von ih ren Regierungen hierzu gehörig 
befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

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Fakultativprotokoll zum Übereinkomme n über die Rechte von Menschen mit 
Behinderungen  
 
 Die Vertragsstaaten dieses Protokolls haben Folgendes vereinbart: 
 
Artikel 1 
 
(1) Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls ("Ve rtragsstaat") anerkennt die Zuständigkeit des 
Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ("Ausschuss") für die 
Entgegennahme und Prüfung von Mitteilung en, die von oder im Namen von seiner 
Hoheitsgewalt unterstehenden Einzelpersonen od er Personengruppen eingereicht werden, die 
behaupten, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch den betreffenden Vertragsstaat 
zu sein.  
(2) Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat des 
Übereinkommens betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist. 
 
Artikel 2 
 
 Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig, 
 a) wenn sie anonym ist; 
 b) wenn sie einen Missbrauch des Rechts  auf Einreichung so lcher Mitteilungen 
darstellt oder mit den Bestimmungen des Übereinkommens unvereinbar ist; 
 c) wenn dieselbe Sache bereits vom Ausschu ss untersucht worden ist oder in einem 
anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder 
geprüft wird; 
 d) wenn nicht alle zur Verfügung stehenden i nnerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft 
worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe 
unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt; 
 e) wenn sie offensichtlich unbegründet is t oder nicht hinreichend begründet wird 
oder 
 f) wenn die der Mitteilung zugrunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten 
dieses Protokolls für den betreffenden Vertra gsstaat eingetreten sind, es sei denn, dass sie 
auch nach diesem Zeitpunkt weiterbestehen. 
 
Artikel 3

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 V orbehaltlich des Artikels 2 bringt der Ausschuss jede ihm z ugegangene Mitteilung 
dem Vertragsstaat vertraulich zur Kenntnis. Der betreffende Vertragsstaat übermittelt dem 
Ausschuss innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur 
Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen. 
 
Artikel 4 
 
(1) Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine 
Entscheidung in der Sache selbst getroffen word en ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein 
Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen 
Maßnahmen zu treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen nicht 
wieder gutzumachenden Schaden für das ode r die Opfer der behaupteten Verletzung 
abzuwenden. 
(2) Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine 
Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst. 
 
Artikel 5 
 
 Der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Protokolls in nichtöffentlicher 
Sitzung. Nach Prüfung einer Mitteilung übermittelt der Ausschuss dem betreffenden 
Vertragsstaat und dem Beschwerdeführer gegebenenfalls seine V orschläge und 
Empfehlungen. 
 
Artikel 6 
 
(1) Erhält der Ausschuss zuverlässige Angaben, die auf sc hwerwiegende oder 
systematische Verletzungen der in dem Überei nkommen niedergelegten Rechte durch einen 
Vertragsstaat hinweisen, so fordert der Ausschuss diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung der 
Angaben mitzuwirken und zu diesen Angaben Stellung zu nehmen. 
(2) Der Ausschuss kann unter Berücksichti gung der von dem betreffenden Vertragsstaat 
abgegebenen Stellungnahmen sowie alle r sonstigen ihm zur Verfügung stehenden 
zuverlässigen Angaben eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung 
durchzuführen und ihm sofort zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit 
Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschließen.

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(3) Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse ei ner solchen Untersuchung geprüft hat, 
übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen dem betreffenden 
Vertragsstaat. 
(4) Der Vertragsstaat unterbr eitet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom 
Ausschuss übermittelten Ergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss seine 
Stellungnahmen. 
(5) Eine solche Untersuchung ist vertra ulich durchzuführen ; die Mitwirkung des 
Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzustreben. 
 
Artikel 7 
 
(1) Der Ausschuss kann den betreffenden Vertrags staat auffordern, in seinen Bericht nach 
Artikel 35 des Übereinkommens Einzelheiten über Maßnahmen aufzunehmen, die als 
Reaktion auf eine nach Artikel 6 dieses Pr otokolls durchgeführte Untersuchung getroffen 
wurden. 
(2) Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel 6 Absatz 4 
genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über 
die als Reaktion auf eine solche Untersuchung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. 
 
Artikel 8 
 
 Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt de r Unterzeichnung oder Ratifikation dieses 
Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, dass er die in  den Artikeln 6 und 7 vorgesehene 
Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt. 
 
Artikel 9 
 
 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer
5 dieses Protokolls. 
 
Artikel 10 
 
 Dieses Protokoll liegt für die Staaten und di e Organisationen der regionalen Integration, 
die das Übereinkommen unterzeichnet haben, ab  dem 30. März 2007 am Sitz der Vereinten 
Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. 
 
                                                 
5 Österreich, Schweiz: Depositar

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Artikel 11 
 
 Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation dur ch die Unterzeichnerstaaten des Protokolls, 
die das Übereinkommen ratifiziert haben oder ih m beigetreten sind. Es bedarf der förmlichen 
Bestätigung durch die Organisationen der regionalen Integrati on, die das Protokoll 
unterzeichnet haben und das Übereinkommen förmlich bestätigt haben oder ihm beigetreten 
sind. Das Protokoll steht allen Staaten oder Or ganisationen der region alen Integration zum 
Beitritt offen, die das Übereinkommen ratifiziert  beziehungsweise förmlich bestätigt haben 
oder ihm beigetreten sind und die das Protokoll nicht unterzeichnet haben. 
 
Artikel 12 
 
(1) Der Ausdruck "Organisation der regi onalen Integration" bezeichnet eine von 
souveränen Staaten einer bestimmten Region geb ildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten 
die Zuständigkeit für von dem Übereinko mmen und diesem Protokoll erfasste 
Angelegenheiten übertragen haben. In ih ren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder 
Beitrittsurkunden erklären diese Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug 
auf die durch das Übereinkommen und dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Danach 
teilen sie dem Verwahrer
6 jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten 
mit. 
(2) Bezugnahmen auf "Vertragsstaaten" in  diesem Protokoll finden auf solche 
Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwendung.  
(3) Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 1 und des Artikels 15 Absatz 2 wird eine von 
einer Organisation der regionalen Integration hinterlegte Urkunde nicht mitgezählt.  
(4) Organisationen der regionalen Inte gration können in Angelegenheiten ihrer 
Zuständigkeit ihr Stimmrecht bei dem Treffe n der Vertragsstaaten  mit der Anzahl von 
Stimmen ausüben, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaat en entspricht, die Vertragsparteien dieses 
Protokolls sind. Diese Organisa tionen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer 
Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt. 
 
Artikel 13 
 
(1) V orbehaltlich des Inkrafttretens des Üb ereinkommens tritt dieses Protokoll am 
dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.  
                                                
 
6 Österreich, Schweiz: Depositar

- 39 - 
(2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Integration, der beziehungsweise 
die dieses Protokoll nach Hi nterlegung der zehnten entspr echenden Urkunde ratifiziert, 
förmlich bestätigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung 
der eigenen Urkunde in Kraft. 
 
Artikel 14 
 
(1) V orbehalte, die mit Ziel und Zweck dies es Protokolls unvereinbar sind, sind nicht 
zulässig.  
(2) V orbehalte können jederzeit zurückgenommen werden. 
 
Artikel 15 
 
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änder ung dieses Protokolls vorschlagen und beim 
Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden 
Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie die 
Einberufung eines Treffens der Vertragsst aaten zur Beratung und Entscheidung über den 
V orschlag befürworten. Befürwortet innerh alb von vier Monaten nach dem Datum der 
Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten die Einberufung eines solchen 
Treffens, so beruft der Generalsekretär das Treffen unter der Schirmherrschaft der Vereinten 
Nationen ein. Jede Änderung, die von einer Mehr heit von zwei Dritteln der anwesenden und 
abstimmenden Vertragsstaaten beschlosse n wird, wird vom Generalsekretär der 
Generalversammlung der Vereinten Nati onen zur Genehmigung und danach allen 
Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt. 
(2) Eine nach Absatz 1 beschlossene und ge nehmigte Änderung tritt am dreißigsten Tag 
nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterle gten Annahmeurkunden zwei 
Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung 
erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am dreißigsten Tag nach 
Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine Änderung ist nur für die 
Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich. 
 
Artikel 16 
 
 Ein Vertragsstaat kann dieses  Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten 
Nationen gerichtete schriftliche Notifikati on kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach 
Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

- 40 - 
 
Artikel 17 
 
 Der Wortlaut dieses Protokolls wird in zugänglichen Formaten zur Verfügung gestellt. 
 
Artikel 18 
 
 Der arabische, der chinesis che, der englische, der fran zösische, der ru ssische und der 
spanische Wortlaut dieses Protokolls sind gleichermaßen verbindlich. 
 
 
 
 Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren jeweiligen Regierungen hierzu 
gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

a-r-0077-2010.Anlage2

54530 Zeichen

Energieleitlinien 
der Stadt Köln 
2010 
 
 
(Stand: Beschluss Betriebsausschuss vom 26.04.2010)

Energieleitlinien – 2010             
   
 
1 
 
Inhalt 
UMSETZUNG DER LEITLINIEN 2 
WIRTSCHAFTLICHKEIT 2 
1 HOCHBAU 3 
2 HEIZUNGSTECHNIK 6 
3 REGENERATIVE ENERGIEN 7 
4 RAUMLUFT-TECHNIK 8 
5 GEBÄUDEAUTOMATION 9 
6 WASSEREINSPARUNG 10 
7 ELEKTROTECHNIK 11 
8 KONZEPTION ENERGIEZÄHLER 15 
 
 
Anlage 1 :  Referenzgebäude EnEV 2009 und  
„Standard Köln“ für Nichtwohngebäude 16 
 
 Höchstwerte Wärmedurchgangskoeffizienten 22 
 
Anlage 2 
: Sollwerte Raumtemperaturen 23 
 
Anlage 3 : Erläuterungen zur Gesamtkostenberechnung 25 
 
Anlage 4 
: Checkliste 
 
 
Anhang: Anforderungen Gebäudeautomation

Energieleitlinien – 2010             
   
 
2 
Umsetzung der Leitlinien 
Die nachfolgenden Leitlinien sind Grundlage aller Architekten- und Ingenieurbe- 
auftragungen. Sie gelten für alle städtischen Neubau- und Sanierungsvorhaben 
im Gebäudebestand sowie für Gebäude, die im Rahmen von ÖPP- oder anderen 
Investorenmodellen in Zukunft errichtet werden, mit dem Ziel einer nachhalti- 
gen effizienten Energienutzung. Die Leitlinien sind den planenden Architekten 
und Ingenieuren am Beginn der Planung auszuhändigen  und deren projektbezo- 
gene Umsetzung in Absprache mit der Gebäudewirtscha ft- Energiemanagement 
in der Beauftragung bindend vorzuschreiben. Die Energieleitlinien spiegeln den 
aktuellen Stand der Technik wider und werden bei Be darf fortgeschrieben. Sie 
ergänzen bestehende Gesetze, gültige Normen und Ric htlinien und ersetzen 
keine fachgerechte, projektbezogene Planung. Sie bilden die Basis für ein effi- 
zientes Energiemanagement 
Oberster Planungsgrundsatz bei allen Bauvorhaben der Gebäudewirtschaft ist es, 
die Summe aus Investitions- und Betriebskosten über die Lebensdauer des Ge- 
bäudes zu minimieren. Dieses Ziel lässt sich insbesondere mit einer integralen 
Planung der Gewerke während der Planungsphase realisieren. Dazu werden vom 
Architekten bzw. Projektleiter schon zu Beginn der Vorplanung neben den Nut- 
zern auch die Fachplaner herangezogen, um anhand de r Nutzungsanforderungen 
und örtlichen Gegebenheiten eine wirtschaftlich optimierte Gesamtkonzeption 
des Gebäudes zu entwickeln. Die Bearbeitung und Ein haltung der Leitlinien ist 
dabei in den einzelnen Planungsschritten nachzuweisen. Die Ergebnisse sind an- 
hand der im Anhang beigefügten Checkliste zu dokumentieren und werden durch 
die Gebäudewirtschaft- Energiemanagement geprüft un d für die Beschluss fas- 
senden politischen Gremien freigegeben.  
 
Wirtschaftlichkeit 
Grundsätzlich sollen alle wirtschaftlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Eine 
Maßnahme ist dann wirtschaftlich, wenn innerhalb de r rechnerischen Lebens- 
dauer die eingesparten Energie- und Betriebskosten höher sind als die erforderli- 
chen Investitionskosten. Dies wird bei Einhaltung der Energieleitlinien im Allge- 
meinen gut erreicht. Wenn von den Leitlinien abgewichen wird, sowie bei Vari- 
antenbetrachtungen, ist die Wirtschaftlichkeit mit Hilfe des Rechenverfahren 
der Gesamtkostenberechnung nachzuweisen (siehe Anla ge 2). Dabei sind Um- 
weltfolgekosten in Höhe von 50 €/to CO 2 als Beitrag zum Klimaschutz anzuset- 
zen.

Energieleitlinien – 2010             
   
 
3 
1 Hochbau 
a)  Architektur  
Kompakte Gebäude verbrauchen wenig Heizenergie. Ver kehrsflächen und Neben- 
räume, aber auch Lufträume sollen minimiert werden. Räume sollen weitgehend 
natürlich be- und entlüftet werden können. Das gilt auch für Passivhäuser au- 
ßerhalb der Heizperiode. Hierfür sind ausreichend große Fensteröffnungsflügel 
vorzusehen. In allen Räumen sollte Tageslicht genut zt werden, Arbeitsplätze 
sind tageslichtorientiert zu planen. Die Gebäudeaus richtung und -geometrie 
sowie die Ausrichtung und Größe der Fenster sind un ter den Gesichtspunkten 
natürliche Belüftung, passive Solarenergienutzung, sommerliche Überhitzung 
und maximale Tageslichtnutzung zu optimieren. Zur Versorgung der Nutzungsbe- 
reiche mit Tageslicht ist ein schlüssiges Konzept vorzulegen. Dabei sollen mög- 
lichst architektonische Elemente (z.B. Lichtumlenksysteme) berücksichtigt wer- 
den.  
Räume, die hohe Reflexionsgrade der Wand- und Fußbo denoberflächen aufwei- 
sen, benötigen weniger Strom für die Beleuchtung. Um gute Reflexionsgrade zu 
erreichen, sind unter Abwägung von architektonischen Farbkonzepten und wei- 
terer Kriterien wie Reinigungsanfälligkeit vorrangig helle Farben und glatte 
Oberflächen zu realisieren. 
Bodentiefe Verglasungen oder verglaste Brüstungsbereiche sind zu vermeiden, 
um die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschut z nach DIN 4108 Teil 2 
leichter einhalten zu können. Heizkörper vor verglasten Flächen sind nicht zuläs- 
sig. 
Hauptzugänge sollen einen unbeheizten Windfang erhalten. 
Besonnte Fensterflächen erhalten einen außen liegenden Sonnenschutz (Durch- 
lassfaktor b < 0,2 nach VDI 2078), wenn sie nach Süden, Westen oder Osten aus- 
gerichtet sind. Dieser wird grundsätzlich automatisch betrieben, muss aber ma- 
nuell übersteuerbar sein. Für eine ausreichende Hinterlüftung ist zu sorgen. Der 
Sonnenschutz ist so zu planen, dass auch bei voller Schutzfunktion möglichst 
kein Kunstlicht erforderlich wird. Hierzu können tageslichtorientierte Lamellen-
Systeme eingesetzt werden, deren oberer Teil getrennt einstellbar ist und eine 
Reflektion des Sonnenlichtes gegen die Raumdecke ermöglichen.

Energieleitlinien – 2010             
   
 
4 
b)  Baulicher Wärmeschutz  
Neubau  
Neubauten sollen den Passivhaus-Standard erfüllen (u.a. Jahresheizwärmebedarf 
<15 kWh/m²a). Der Nachweis ist über das Passivhaus-Projektierungspaket (PHPP) 
des Passivhaus-Instituts Darmstadt zu erbringen. Sollte dieser Standard nicht 
wirtschaftlich erreicht werden können, ist dies zu begründen. In allen diesen 
Fällen ist dann eine über die Anforderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 
2009) hinausgehende Energieeffizienz zu erreichen. Hierzu ist nachzuweisen, 
dass der Jahres-Primärenergiebedarf Qp’ des zu erri chtenden Gebäudes (bei 
Wohngebäuden: für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüft ung und Kühlung; bei 
Nichtwohngebäuden: für Heizung, Warmwasserbereitung , Lüftung, Kühlung und 
eingebaute Beleuchtung) den entsprechenden Jahres-Primärenergiebedarf eines 
Referenzgebäudes „Standard Köln“ (gleiche Geometrie , Nettogrundfläche, Aus- 
richtung und Nutzung) mit der in Anlage 1/Tabelle1 angegebenen technischen 
Referenzausführung nicht überschreitet. 
Details sind so zu planen, dass der Aufschlag für Wärmebrücken kleiner 0,05 
W/m² K ist. Dabei sind entweder Einzelnachweise oder Details aus dem Wärme- 
brückenkatalog zulässig. Die Dichtigkeit ist grundsätzlich mit dem Blower-Door 
Test nachzuweisen. Dabei ist bei Gebäuden ohne RLT-A nlage ein n 
50 -Wert von 
maximal 2/h, bei Gebäuden mit RLT-Anlage von maximal  1/h zu erreichen. Bei 
Gebäuden in Passivhaus-Bauweise ist ein n50 -Wert kleiner als 0,6 zu erreichen. 
Transparente Bauteile in Dächern wie Lichtkuppeln, Lichtbänder sind möglichst 
zu vermeiden. 
Modernisierung, Sanierung 
 
Bei der Modernisierung bestehender Gebäude sind nac h Möglichkeit Bauteile 
nach Passivhaus-Standard zu verwenden, aber mindest ens folgende U-Werte 
einzuhalten: 
Bauteile U-Wert in 
W/m²K 
 entspricht etwa einer Dämmdicke  
Außenwand 0,20  18 cm (WLG 035)  
 
Dach 0,18  20 cm (WLG 035)  
 
Decken, Wände, Boden gegen 
unbeheizte Räume und Erdreich 0,30
 12 cm (WLG 035)  
Fenster 1,30

Energieleitlinien – 2010             
   
 
5 
Verglasung 0,80   
 
 
(Angaben der Dämmdicke dienen lediglich als Orientierung) : 
Bei Fenstern ist ein wärmetechnisch verbesserter Ra ndverbund (warme Kante) 
einzusetzen. Glasteilende Sprossen im Scheibenzwischenraum sind zu vermei- 
den.  
Bei Sanierungsmaßnahmen umfangreicherer Art (mehrere Teil der Gebäudehülle 
und/oder Anlagentechnik, Generalinstandsetzung) dürfen die Anforderungen der 
EnEV 2009 für Neubauten um maximal 15 % überschritten werden.    
Ausnahmen gelten, wenn die genannten Werte mit wirt schaftlich vertretbarem 
Aufwand nicht erreichbar sind. Die optimale Variante ist dann mittels Gesamt- 
kostenberechnung nachzuweisen (siehe Seite 2, Wirtschaftlichkeit). Wenn aus 
technischen oder denkmalpflegerischen Gründen einze lne Anforderungen nicht 
eingehalten werden können, sind Ausnahmen zulässig.  
Alle Abweichungen sind jedoch mit der Gebäudewirtschaft - Energiemanagement 
abzustimmen.

Energieleitlinien – 2010             
   
 
6 
 
2 Heizungstechnik 
Grundlagen  
Die betriebsfertigen Anlagen werden nach dem neuest en Stand der Technik so- 
wie der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gültigen Nor- 
men und gesetzlichen Vorschriften ausgeführt. Insbesondere sind dabei die tech- 
nischen Vorschriften für Bauleistungen nach DIN 18380 und 18382, die VOB Teil 
C, die Vorschriften der regionalen Energieversorger sowie die städtischen Vorga- 
ben für Raumtemperaturen (Anlage 2) einzuhalten. 
Wärmeerzeugung 
Die Auslegung der Heizungsanlage erfolgt bei Neubau maßnahmen nach detail- 
lierter normgerechter Wärmebedarfsberechnung. Bei E rsatz von Heizkessel im 
Bestand kann nach vereinfachter Wärmebedarfsberechn ung (z.B. nach der Hüll- 
flächen-Methode, Verbrauchshistorie oder anderer geeigneter Verfahren) ausge- 
legt werden. Eventuell anstehende oder zwischenzeitlich ausgeführte Sanierun- 
gen der Gebäudehülle sind dabei entsprechend zu ber ücksichtigen. Ein Aus- 
tausch ohne eine der vorgenannten Heizlastberechnungen ist unzulässig. 
Die Gebäudeheizung erfolgt über eine Sekundärheizanlage als geschlossene Pum- 
pen-Warmwasser-Heizungsanlage. Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung, wie in 
Köln verfügbar, ist zu bevorzugen. Bei einem Betrieb mit Erdgas sind Brennwert- 
kessel zu verwenden.  
Zur optimalen Ausnutzung des Kondensationsbereiches  sowie zur Reduzierung 
von Leitungsverlusten sind maximale Systemtemperatur en von 60/40 °C vorzu- 
sehen. Ausnahmefälle mit höheren Systemtemperaturen sind zu begründen. 
Wenn keine Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (Nah-/Fer nwärme) genutzt wer- 
den kann, ist der Einsatz von Biomasse-Heizkesseln oder anderen geeigneten 
alternativen Heizungskonzepten zu prüfen und neben einem technischen Ver- 
gleich zur konventionellen Heizung in einer Wirtschaftlichkeits-Vorbetrachtung 
zu dokumentieren.  
Bei zentraler Trinkwarmwasserbereitung ist zu prüfen, ob eine eigenständige 
Beheizung in der Nähe der Verbrauchsstellen wirtschaftlicher ist.

Energieleitlinien – 2010             
   
 
7 
Wärmeverteilung 
Das Rohrsystem ist entsprechend der Rohrnetzberechn ung auf Basis der städti- 
schen Temperaturvorgaben einzuregulieren. Ohne eine  ordnungsgemäße Einre- 
gulierung, die durch ein Protokoll zu dokumentieren ist, erfolgt keine Abnahme. 
Die sich in der Praxis einstellenden Raumtemperaturen sind zu überprüfen und 
gleichfalls zu protokollieren. Im Bedarfsfall ist eine Nachregulierung erforder- 
lich. 
Das Gebäude ist in Heizkreise aufzuteilen, die sich mindestens nach Raumtempe- 
ratur- bzw. Vorlauftemperaturniveau sowie nach vorh andenen zeitlich unter- 
schiedlichen Nutzungsbereichen richten. 
Die Auslegung der statischen Heizflächen erfolgt entsprechend den baulichen 
Vorgaben ausgerichtet auf jedes Raster. Radiatoren sind gegenüber Konvektoren 
zu bevorzugen. Für Turnhallen ist der Einsatz von Deckenstrahlplatten zu bevor- 
zugen. Der Strahlungsanteil der eingesetzten Platten muss dabei über 75 % lie- 
gen. 
Thermostatventile müssen einen integrierten hydraulischen Abgleich ermögli- 
chen. Die Ausführung erfolgt als Behördenmodell mit fest einstellbarer oberer 
Begrenzung und unterer Begrenzung auf Frostschutz. Der Nutzer kann damit 
aktiv regeln, z.B. die Heizung bei Fensterlüftung reduzieren.  Die Proportional- 
abweichung der Thermostatventile darf maximal 1 Kelvin betragen. 
 
3 Regenerative Energien 
Wenn keine Nah-/Fernwärme genutzt werden kann, ist bei der Planung von so- 
wohl Anlagen zur Wärme- und Warmwassererzeugung als  auch Klimaanlagen der 
Einsatz erneuerbarer Energien (Solarenergie, Biomasse, Umwelt- oder Erdwär- 
me, Grundwasser etc.) zu prüfen. 
Bei Neubauten und Sanierungsmaßnahmen von Dächern i st immer die Möglichkeit 
zur Installation von Solarstromanlagen (Photovoltaik) einzubeziehen. Die Dach- 
flächen sind statisch so auszulegen, dass eine Photovoltaikanlage nachgerüstet 
werden kann. (zusätzliche Lastreserven: Schrägdach 25 kg/m², Flachdach 75 kg 
Punktlast und 60 kg/m² Flächenlast (bei vorhandener  Bekiesung 30 kg/m²)). 
Notwendige Schächte/Leerrohre für die Führung von Leitungen sind vorzusehen.

Energieleitlinien – 2010             
   
 
8 
Neben den prinzipiellen Konzepten der Energietechni ken sind Wirtschaftlich- 
keitsvorbetrachtungen unter Berücksichtigung möglicher finanzieller Fördermit- 
tel aufzustellen. Eine Berücksichtigung von innovativen Techniken wird dabei 
ausdrücklich begrüßt. 
 
4  Raumluft-Technik 
Neubauten im Passivhaus-Standard erhalten zwingend eine geregelte Frischluft- 
zufuhr über raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen). Bei Abweichung vom 
Passivhaus-Standard ist bei Neubauten aus hygienisc hen und energetischen 
Gründen ebenfalls eine RLT-Anlage mit geregelter Frischluftzufuhr vorzusehen. 
Bei umfassenden Sanierungen (Generalsanierungen) vo n Schulgebäuden ist zu 
prüfen, ob in geeigneter Weise eine RLT-Anlage nachzurüsten ist und bei positi- 
vem Ergebnis ist dies zu realisieren. Ausnahmen hiervon sind dann zulässig, wenn 
diese energetisch und wirtschaftlich günstiger sind.  
RLT-Anlagen erhalten grundsätzlich eine Wärmerückgew innung mit einer Rück- 
wärmezahl größer als 0,75 bei trockenem Betrieb und  einem Massenstromver- 
hältnis von 1. Die Luftmengen sind entsprechend den  Anforderungen der         
DIN EN 13779 zu minimieren. Der Außenluftanteil ist auf das unbedingt notwen- 
dige Maß zu beschränken. Die für die RLT-Anlage insgesamt aufgewendete ma- 
ximale elektrische Leistung darf den „Grenzwert Elektroenergiebedarf“  (GWE) 
von 1.800 W pro m³/s nicht übersteigen. Der Gesamtw irkungsgrad der RLT-
Anlage bis 5.000 m³/h darf 55 % nicht unterschreiten. Oberhalb 5.000 m³/h ist 
ein Gesamtwirkungsgrad von mindestens 60 % zu erreichen.  
Eine bedarfsabhängige Steuerung der RLT-Anlagen nach RAL-C4 oder besser gem. 
DIN EN 13779 mit Integration von Meldungen wie z.B. Präsenzmelder, Feuchtig- 
keitssensoren, Luftqualitätssensoren sowie Zeitplan ist vorzusehen. Das Rege- 
lungskonzept ist in der Planung ausführlich zu beschreiben und der Gebäudewirt- 
schaft- Energiemanagement im Zuge der energiewirtschaftlichen Stellungnahme 
vorzulegen. 
Die Kühlung von Sonderzonen ist nur in Ausnahmen ge stattet und auf ein Mini- 
mum zu begrenzen. Generell ist zu prüfen, ob die Wärmelasten durch natürliche 
Luftwechsel abgeführt werden können, eine mechanisch e Nachtlüftung zur kon- 
trollierten Nachtauskühlung ohne Anforderungen an die Geräusch- und Zugfrei- 
heit ausreicht oder eine adiabate Kühlung möglich ist. Gegebenenfalls sind al-

Energieleitlinien – 2010             
   
 
9 
ternative Kühlsysteme einzusetzen. Eine gleichzeitige Heizung und Kühlung ist 
durch geeignete technische Maßnahmen zu verhindern. 
Bei der Planung von Kälteanlagen ist für die Winter- und Übergangsmonate die 
Möglichkeit der freien Kühlung über die Kondensatoren ohne Einsatz der aktiven 
Kälteerzeugung vorzusehen. Eine ausreichend große D imensionierung der Kon- 
densatoren zur Einhaltung einer möglichst geringen Druckdifferenz ist einzupla- 
nen. Es sind ausschließlich elektronische Einspritzventile zulässig. 
Die einwandfreie Einregulierung der raumlufttechnischen Anlage hinsichtlich 
Volumenstrom und Temperatur ist nach Fertigstellung durch ein Einregulierungs- 
protokoll zu dokumentieren. 
 
5 Gebäudeautomation 
Die Automationsstationen (AS) in den Gebäuden und die zentrale Management- 
und Bedieneinrichtung (MBE) sind ein Teil der Gebäu deautomation (GA) und 
maßgeblich für den effizienten Einsatz der Energie verantwortlich. Damit dieser 
Teil der GA seine Aufgaben erfüllen kann, ist es notwendig, Mindestanforderun- 
gen an Geräten und Funktionalitäten zu fordern (beschrieben im Anhang „Anfor- 
derungen Gebäudeautomation“). 
Die Hauptaufgabe der Gebäudeautomation ist die Rege lung, Steuerung, Kontrol- 
le und Überwachung der betrieblichen Anlagen (BTA) zum Zwecke der optimalen 
Betriebsführung und die sich daraus ergebene Sicher stellung des effizienten 
Energieeinsatzes. Es ist dringend darauf zu achten, dass die verschiedenen BTA 
Gewerke übergreifend in die Gebäudeautomation integriert werden. 
Alle BTA werden zum Zwecke der optimalen Betriebsfü hrung durch die Automa- 
tionsstationen (AS) überwacht, geregelt, gesteuert etc. Zusätzliche externe Re- 
gelungs- und Steuereinheiten sind zu vermeiden. (siehe hierzu auch Anhang „An- 
forderungen Gebäudeautomation“) 
Die AS werden zur bereits bestehenden MBE der Gebäu dewirtschaft der Stadt 
Köln nach Vorgaben der „Anforderungen Gebäudeautoma tion“ aufgeschaltet. Als 
Kriterium für die Aufschaltung der AS gilt die Leistung der/des Wärmeerzeu- 
ger/s: 
Leistung Aufschaltung Prüfung

Energieleitlinien – 2010             
   
 
10 
Energiemanagement 
kleiner 100 kW nein nein 
100 bis 250 kW nach Prüfentscheid ja, vor Leistungs verzeichnis 
größer 250 kW ja nein 
 
Ausnahmen sind im Einzelfall mit der Gebäudewirtsch aft- Energiemanagement 
abzuklären. Bei der Berechnung der Leistung ist die Gesamtwärmeleistung des 
jeweiligen Objekts maßgebend (alle Wärmeerzeuger einer Wirtschaftseinheit) 
Bei Erweiterungs- oder Neubauten auf dem Gelände de s Objekts bzw. bei Erwei- 
terungen der betrieblichen Anlage (BTA) ist grundsätzlich zu prüfen, ob die be- 
stehende AS des Objekts ausgebaut bzw. erweitert we rden kann. Hierzu muss 
die AS des Bestands bei Planungsbeginn auf die Erweiterungsmöglichkeit geprüft 
werden. Sofern die AS des Bestandes erweitert wird, ist eine Abstimmung mit 
der Gebäudewirtschaft- Energiemanagement erforderlich. 
Die Planung und Ausführung der Gebäudeautomation er folgt u.a. nach VDI 3814 
und DIN EN ISO 16484 in den aktuellsten Fassungen.Die Steuer-, Regelungs- und 
Optimierungsprogramme müssen aus dem Ergebnis der V orplanung bereits er- 
sichtlich werden. Das Ergebnis der Vorplanung ist mit der Gebäudewirtschaft- 
Energiemanagement abzustimmen. 
6  Wassereinsparung 
Wasserversorgung 
Die Versorgung einzelner Nutzungsgruppen erfolgt über einen gemeinsamen Was- 
serverteiler. Jede Nutzungsgruppe ist mit geeichten  Wasserzwischenzählern 
auszustatten, damit eine nutzungsspezifische Verbrauchskontrolle erfolgen kann. 
WC-Spülungen sind auf 6 l zu begrenzen und mit einer handbetätigten Sparfunk- 
tion mit entsprechendem Hinweisschild auszustatten. Urinale sind als Trocken- 
urinale mit Trennmembrane auszuführen. Sind im Einz elfall Spülurinale wirt- 
schaftlicher, so sind diese mit berührungslosen Spülarmaturen auszustatten. An 
Waschtischen ist der Zapfstellendurchfluss auf 6 l/min, bei Duschen auf 9 l/min 
zu begrenzen. An verbrauchsintensiven Abnahmestellen (z.B. Duschen, etc. )

Energieleitlinien – 2010             
   
 
11 
sind Selbstschlussarmaturen vorzusehen. Die Auslaufzeit ist bei Duschen auf 20 
Sekunden, bei Waschtischen auf 5 Sekunden einzustellen.  
Die Bereitung von Trinkwarmwasser erfolgt über Edelstahlspeicher mit Speicher- 
ladesystem und Desinfektionsraum. Der Anschluss der Zirkulationsleitung ist in 
den Zulauf zum Lade-Wärmetauscher zu legen. Die Maßn ahmen gegen Legionel- 
lenkontamination müssen dem DVGW-Arbeitsblatt W551 bzw. W553 entsprechen. 
Der Warmwasserbedarf wird nach DIN 4708 ermittelt. Davon abweichend erhal- 
ten Einfach-Turnhallen nur jeweils 2 Duschplätze für Frauen und Männer, die im 
Durchlauferhitzerprinzip betrieben werden. Bei dezentralem Warmwasserbedarf 
sind Klein-Durchlauferhitzer anstelle von Untertisch-Speichern einzusetzen.  
Die technische Nutzung von Trinkwasser ( z.B. in Rückkühlwerken) ist zu mini- 
mieren. Ausreichend dimensionierte Trockenluftkühler sind zu bevorzugen. 
Entwässerung - Regenwassernutzung 
Zur Minimierung der Flächenabwässer sind Hof- und W egeflächen als Versicke- 
rungsflächen auszuführen. Bei Dachentwässerungen ist zum Zwecke des Boden- 
und Grundwasserschutzes, der Kanalentlastung und der Gebührenreduzierung die 
Versickerungsmöglichkeit auf dem Grundstück zu prüfen und wenn möglich um- 
zusetzen.  
Eventuell ist bei größeren Außen- bzw. Grünflächen in Verbindung mit entspre- 
chend großen Dachflächen eine Zwischenspeicherung u nd spätere Verwendung 
zur Bewässerung als Ersatz von Sprengwasser in Trinkwasserqualität sinnvoll.  
 
7  Elektrotechnik 
Generell ist bei der Planung von Beleuchtungsanlagen auf eine hohe Nutzung von 
Tageslicht zu achten. Die Beleuchtungsanforderungen der entsprechenden Nor- 
men (DIN EN 12464, DIN 66233, DIN 66234, EN 12193) sind einzuhalten, jedoch 
nicht zu überschreiten. Dabei ist die Beleuchtungs- und Tageslichtplanung mit 
dem/der Architekten/Architektin abzustimmen. Es ist eine Beleuchtungsberech- 
nung vorzulegen. Das Ergebnis ist nach Inbetriebnah me durch Messungen zu 
überprüfen. 
Räume mit hohen Reflexionsgraden erzielen gute Raum helligkeitswerte. Leuch- 
ten mit hohem Wirkungsgrad sind prinzipiell zu bevorzugen. Die installierte Be-

Energieleitlinien – 2010             
   
 
12 
leuchtungsleistung pro Fläche ist nach dem Stand de r Beleuchtungstechnik zu 
minimieren. Es sind elektronische Vorschaltgeräte einzusetzen. 
Eine Steuerung bzw. Regelung ist so gestalten, dass eine nutzergerechte Be- 
triebsweise möglich ist. Es sind nur Schalter mit Einzelwippen vorzusehen. Ne- 
ben der Standardbeleuchtung sind alternative Vorschläge zur Beleuchtungsopti- 
mierung (z.B. Arbeitsplatzbeleuchtung) zu machen und im Ergebnis zu erläutern. 
Für Hinweisbeleuchtung, Notbeleuchtung etc. sind  LED-Leuchten zu verwenden. 
Die zu installierende Leistung ist in der Planungsphase detailliert zu berechnen, 
wobei folgende Zielwertvorgaben anzusetzen sind:  
 
Beleuchtungsstärke 
 
Installierte Leistung 
Lux W/m² 
100 3,5 
300 7,5 
500 11 
750 16 
1000 21 
 
Weitere Angaben zu Beleuchtungsstärken und Ausführu ngen für Sonderräume 
sind den Raumbuchblättern zu entnehmen. 
Die Einhaltung der Werte als Summenwert über Fläche n und Beleuchtungsstärke 
ist nachzuweisen. Seitens des Energiemanagements wi rd dafür eine Berech- 
nungstabelle zur Verfügung gestellt. Als Ergebnis muss der in der Tabelle be- 
rechnete Grenzwert eingehalten werden.  
Für die Berechnungen nach EnEV sind für die einzeln en Nutzungsbereiche die 
Angaben nach DIN 18599V über die Art der Beleuchtung vorzulegen. 
Als Referenz werden direkte, stabförmige Leuchten mi t elektronischem Vor- 
schaltgerät angesetzt. 
Beleuchtungssteuerung 
Insbesondere bei komplexen Beleuchtungssystemen sin d intelligente Steuerun- 
gen vorzusehen. Dabei ist großer Wert auf einfache Bedienung und Integration in 
das Gesamtkonzept der Steuerungssysteme zu legen.

Energieleitlinien – 2010             
   
 
13 
Für jeden Typ der Raumnutzung ist ein eigenes Konze pt zur Beleuchtungssteue- 
rung vorzulegen. Dabei ist jeweils die Integration in das gesamte Steuerungs- 
und Bedienkonzept zu erläutern. 
Die Beleuchtungssteuerung ist in die Gebäudeautomation einzubinden. 
Beleuchtungskonzepte für spezielle Nutzungen 
a) Büroräume: 
Die Schaltung der Beleuchtung in Büroräumen erfolgt über Präsenzmelder. Dar- 
über hinaus ist eine stufenlose, tageslichtabhängige Regelung vorzusehen. Über 
Taster sind Handeingriffe für die Funktionen „AN“, „AUS“ zu ermöglichen. 
b) Unterrichtsräume: 
Die Schaltung der Beleuchtung in Klassenräumen erfo lgt über Präsenzmelder. 
Darüber hinaus ist eine stufenlose, tageslichtabhängige Regelung vorzusehen. 
Über Taster sind Handeingriffe für die Funktionen „ AN“, „AUS“, „HELLER“, 
„DUNKLER“ zu ermöglichen. 
Für spezielle Unterrichtsräume (z.B. Naturwissenschaften) sind eigene Beleuch- 
tungskonzepte aufzustellen, die mindestens den Anforderungen an normale Klas- 
senräume genügen. 
c) Sporthallen: 
Grundsätzlich ist die Beleuchtung für Sporthallen bedarfsgerecht zu konzipieren. 
Bereiche wie Hallen, Umkleiden, Sanitärräume und Flure sind über Präsenzmel- 
der zu steuern. Je nach Tageslichteinfall ist dabei eine tageslichtabhängige Re- 
gelung vorzusehen. In den Umkleiden, Sanitärräumen und Fluren ist die Beleuch- 
tung so zu gestalten, dass durch Steuerung über Präsenzmelder auf separate 
Lichtschalter in diesen Bereichen verzichtet werden kann. 
Für die Halle sind je Hallenbereich eigene Präsenzmelder vorzusehen. Die Be- 
leuchtung ist hier so auszulegen, dass sowohl die Maximalforderung für Beleuch- 
tung (z.B. Wettkämpfe) als auch reduzierte Forderungen, je nach Nutzungsart, 
einfach geschaltet werden können. Diese Schaltung m uss eine Bedienung von 
mehreren Stellen zulassen.

Energieleitlinien – 2010             
   
 
14 
Zusätzlich zu der Regelung über Präsenzmelder sind Handschaltungen für die 
Funktionen „AN“, “AUS“, „STUFE 1 – x“ (je nach Anzahl) vorzusehen. Über Prä- 
senzmelder wird dabei jeweils die kleinste Beleuchtungsstufe aktiviert.  
Neben der Beleuchtungssteuerung werden die Signale der Präsenzmelder auch 
für die Steuerung der Raumlufttechnische Anlagen genutzt. Dies gilt sowohl für 
kleine Lüfter (z.B. Sanitärbereich) als auch für komplette raumlufttechnische 
Anlagen.  
Die Signale sind entsprechend in die Gebäudeautomation einzubinden. 
d) Verkehrswege:  
In Fluren und selten genutzten Räumen (Toilette, Te eküche, Kopierer, Lager, 
Technik, Keller, usw.) ist die Beleuchtung über Präsenzmelder zu schalten. Aus- 
nahmen davon sind zu begründen. 
Die Außenbeleuchtung ist über Dämmerungsschalter un d Zeitprogramm, evtl. 
zusätzlich über Bewegungsmelder zu schalten. Es sollen bevorzugt LED-Leuchten 
(Licht emittierende Dioden) eingesetzt werden. 
Bei Objekten mit einem Stromanschlusswert größer 30 kW (63 A) sind zusätzlich 
zu den EVU-Zählern eigene Zähler mit Leistungsmessu ng vorzusehen. Objekte 
mit einem Gesamtanschlusswert über 50 kW erhalten M aßnahmen zur automati- 
schen Spitzenlastreduzierung sowie eine Anzeige für Leistung und Ganglinie im 
Objekt. In beiden Fällen ist ein Anschluss für die Zähler-Fernauslesung vorzuse- 
hen. 
Die Blindleistung ist auf den vom örtlichen EVU zug elassenen Leistungsfaktor 
(cos phi) zu begrenzen. Gegebenenfalls sind Kompensationsanlagen (als Einzel-, 
Gruppen- oder Zentralkompensation) einzubauen. 
Elektrogeräte 
Die einzusetzenden Elektrogeräte sind in energiesparender Ausführung vorzuse- 
hen. Dabei sind Geräte mit Energielabel-Prädikat (www.energielabel.de) bzw. 
Energieeffizienzklasse A+ einzusetzen. Diese Vorgabe gilt auch für aufgestellte 
Geräte Dritter im oder am Gebäude. 
Elektroheizungen sind nicht zulässig.

Energieleitlinien – 2010             
   
 
15 
Elektrische Antriebe sind als Energiespar-Motoren auszuführen (ab 750 h/a: eff2-
Motoren, ab 1500 h/a: eff1-Motoren). 
 
8   Konzeption Energiezähler 
Generell ist pro Energieträger jeweils nur ein Zähler zum EVU vorzusehen. Kom- 
plexe Anlagenteile wie z.B. Kantinen, Sporthallen, Räume für Fremdvermietun- 
gen, etc. sind mit Unterzählern für alle Energieträger auszurüsten. Bei Erweite- 
rungen/ Anbauten ist der Anschluss an vorhandene Energiezähler zu bevorzugen.  
Alle neuen Zähler sind als Smart-Metering-Zähler auszuführen. 
Sowohl Leistungserhöhungen als auch neue Anschlüsse sind bei Planungsbeginn 
mit der Gebäudewirtschaft- Energiemanagement abzustimmen.

Energieleitlinien – 2010             
   
 
16 
Anlage 1, Tabelle 1 
 
Referenzgebäude EnEV 2009 und „Standard Köln“ für Nichtwohngebäude  
 
Zeile Bauteil / System Eigenschaft   
(zu Zeilen 1.1 bis 1.11) 
Referenzaus-
führung EnEV 2009 
(Maßeinheit) 
Standard Köln 
   Raum-
Solltemperaturen 
im Heizfall 
von ≥ 19°C 
Raum-Solltemperaturen 
im Heizfall 
von ≥ 19°C 
1.1 Außenwand, Geschossdecke  
gegen Außenluft 
Wärmedurchgangskoeffizient  U = 0,28 W/(m²K) U = 0,18 W/(m²K) 
Wärmedurchgangskoeffizient  U = 1,4 W/(m²K) U = 1,4 W/(m²K) 
Gesamtenergiedurchlassgrad 
der Verglasung g
ᅩ 
0,48 0,48 
1.2 Vorhangfassade  
(siehe auch Zeile 1.12) 
Lichttransmissionsgrad der 
Verglasung  τ
D65  
0,72 0,72 
1.3 Wand gegen Erdreich, Bo- 
denplatte, Wände und De- 
cken zu unbeheizten Räu- 
men (außer Bauteile nach 
1.4) 
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m²K) U = 0,25 W/(m²K) 
1.4 
 
Dach (soweit nicht unter 
Zeile 1.5), oberste Ge- 
schossdecke, 
Wände zu Abseiten 
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m²K) 
 
U = 0,14 W/(m²K) 
Wärmedurchgangskoeffizient U W = 2,7 W/(m²K) 
 
UW  = 1,7 W/(m²K) 
Gesamtenergiedurchlassgrad 
der Verglasung  g
ᅩ 
0,63 0,63 
1.5 Glasdächer   
Lichttransmissionsgrad der 
Verglasung  τ
D65  
0,76 0,76 
Wärmedurchgangskoeffizient  U W = 2,4 W/(m²K) UW = 1,3 W/(m²K) 
Gesamtenergiedurchlassgrad 
der Verglasung g
ᅩ 
0,55 0,55 
1.6 Lichtbänder 
Lichttransmissionsgrad der 
Verglasung τ
D65   
0,48 0,48 
Wärmedurchgangskoeffizient U W = 2,7 W/(m²K) UW = 1,5 W/(m²K) 
Gesamtenergiedurchlassgrad 
der Verglasung  g
ᅩ 
0,64 0,64 
1.7 Lichtkuppeln 
Lichttransmissionsgrad der 
Verglasung  τ
D65  
0,59 0,59

Energieleitlinien – 2010             
   
 
17 
 
Zeile Bauteil / System Eigenschaft   
(zu Zeilen 1.1 bis 1.11) 
Referenzaus-führung 
EnEV 2009 
(Maßeinheit) 
Standard Köln 
Wärmedurchgangskoeffizient U W = 1,3 W/(m²K) 
 
UW = 1,1 W/(m²K) 
 
Gesamtenergiedurchlassgrad der 
Verglasung  g
ᅩ 
0,60 0,60 
1.8 Fenster, Fenstertüren 
(siehe auch Zeile 1.14) 
Lichttransmissionsgrad der Ver- 
glasung  τ
D65  
0,78 0,78 
Wärmedurchgangskoeffizient  U W = 1,40 W/(m²K) UW = 1,1 W/(m²K) 
Gesamtenergiedurchlassgrad der 
Verglasung  g
ᅩ 
0,60 0,60 
1.9 Dachflächenfenster 
(siehe auch Zeile 1.14) 
Lichttransmissionsgrad der Ver- 
glasung  τ
D65  
0,78 0,78 
1.10 Außentüren  Wärmedurchgangskoeffizient  1,8 W/(m²K) 1,6 W/(m²K) 
1.11 
 
Bauteile in Zeilen 1.1 , 1.3 bis 
1.10 
 
Wärmebrückenzuschlag ΔU
WB  = 0,05 W/(m²K)  
 
ΔUWB  = 0,05 W/(m²K)  
 
1.12 
 
Gebäudedichtheit Bemessungswert n 50  Kategorie I (nach 
Tabelle 4 der DIN V 
18599-2 : 2007-02) 
 
Wie EnEV 
1.13 
 
Tageslichtversorgung bei  
Sonnen- und/oder  
Blendschutz   
Tageslichtversorgungsfaktor 
C
TL,Vers,SA nach DIN V 18599-4 : 
2007-02 
 
• kein Sonnen- oder 
Blendschutz  vorhan- 
den: 0,70 
•Blendschutz vor- 
handen: 0,15 
Wie EnEV 
1.14 Sonnenschutzvorrichtung Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnen- 
schutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzu- 
nehmen; sie ergibt sich ggf. aus den Anforderungen zum 
sommerlichen Wärmeschutz nach Nr. 4. 
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz 
kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte 
anzusetzen: 
• anstelle der Werte der Zeile 1.2 
    - Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung 
     g
ᅩ  0,35 
    - Lichttransmissionsgrad der Verglasung 
     τ
D65  0,58 
• anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9: 
    - Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung 
    g
ᅩ  0,35 
    - Lichttransmissionsgrad der Verglasung 
   τ
D65  0,62 
Es ist ein außenlie- 
gender Sonnen- 
schutz zu verwen- 
den. Ansonsten wie 
EnEV.

Energieleitlinien – 2010             
   
 
18 
 
Zeile Bauteil / System Referenzausführung EnEV 2009 
(Maßeinheit) Standard Köln 
2.1 Beleuchtungsart - in Zonen der Nutzungen 6 und 7 1)  : 
wie beim ausgeführten Gebäude 
- ansonsten: direkt/indirekt 
jeweils mit elektronischem Vor- 
schaltgerät und stabförmiger 
Leuchtstofflampe 
- Direkt, jeweils mit elektronischem 
Vorschaltgerät und stabförmiger 
Leuchtstofflampe 
2.2 Regelung der Beleuchtung Präsenzkontrolle: 
-  in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 
19, 21 und 31 
1)    mit Präsenzmelder 
-  ansonsten manuell 
tageslichtabhängige Kontrolle:            
                            
-..manuell 
Konstantlichtregelung (siehe Tabelle 
3 Zeile 5): 
-  in Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8 
bis 10, 28, 29 und 31 
1:): 
 -..mit Präsenzmelder 
-  ansonsten keine 
Präsenzkontrolle: 
- in Zonen der Nutzungen 1, 2, 3, 4, 
8, 9, 11,12,15 bis 21, 24, 26 und 30 
bis 33 
1)  : 
-  mit Präsenzmelder 
-  ansonsten: manuell 
tageslichtabhängige Kontrolle: 
-  automatisch 
Konstantlichtregelung: 
-..in den Zonen 1,2,3,4,8,9,12-15 
3.1 
 
Heizung 
- Wärmeerzeuger 
Brennwertkessel „verbessert“ nach 
DIN V 18599-5 : 2007-02, Gebläse- 
brenner, Heizöl EL, Aufstellung au- 
ßerhalb der thermischen Hülle, Was- 
serinhalt > 0,15 l/kW 
wie beim ausgeführten Gebäude 
3.2 
 
Heizung 
- Wärmeverteilung 
- bei statischer Heizung und Umluft- 
heizung (dezentrale Nachheizung in 
RLT-Anlage):  
Zweirohrnetz, außen liegende Ver- 
teilleitungen im unbeheizten Bereich,  
innen liegende Steigstränge, innen 
liegende Anbindeleitungen, System- 
temperatur 55/45 °C, hydraulisch 
abgeglichen, Δp konstant,  Pumpe 
auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit 
intermittierendem Betrieb, keine 
Überströmventile, für den Referenz- 
fall sind die Rohrleitungslängemit 70 
vom Hundert der Standardwerte und 
die Umgebungstemperaturen gemäß 
den Standardwerten nach DIN V 
18599-5 : 2007-02 zu ermitteln. 
- bei zentralem RLT-Gerät: 
 
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 
70/55 °C, hydraulisch abgeglichen, 
Δp konstant, Pumpe auf Bedarf aus- 
gelegt, für den Referenzfall sind die 
Rohrleitungslänge und die Lage der 
Rohrleitungen wie beim zu errich- 
tenden Gebäude anzunehmen 
Wie EnEV

Energieleitlinien – 2010             
   
 
19 
Zeile Bauteil / System Referenzausführung EnEV 2009 
(Maßeinheit) Standard Köln 
3.3 
 
Heizung 
- Wärmeübergabe 
- bei statischer Heizung und Raum- 
höhen ≤ 4 m:  
  freie Heizflächen an der Außen- 
wand mit Glasfläche mit Strahlungs- 
schutz, 
  P-Regler (1K), keine Hilfsenergie. 
- bei statischer Heizung und Raum- 
höhen > 4 m:  
  Warmwasser-Deckenstrahlplatten, 
P-Regler (1K), keine Hilfsenergie. 
- bei Umluftheizung (dezentrale 
Nachheizung in RLT-Anlage):  
  Regelgröße Raumtemperatur, hohe 
Regelgüte. 
Umluftheizungen sind nur in be- 
gründeten Ausnahmefällen einzu- 
setzen 
4.1 
 
Warmwasser 
- zentrales System 
Wärmeerzeuger: 
Solaranlage nach DIN V 18599-8 : 
2007-02 Nr. 6.4.1, mit 
- Flachkollektor: Ac = 0,09 · (1,5 · 
ANGF )0,8 
- Volumen des (untenliegenden) 
Solarteils des Speichers: 
- Vs,sol = 2 · (1,5 · ANGF)0,9 
- bei ANGF > 500 m² „große Solaran- 
lage“ 
(ANGF: Nettogrundfläche der mit 
zentralem System versorgten Zonen)   
Restbedarf über den Wärmeerzeuger 
der Heizung 
Wärmespeicherung: 
indirekt beheizter Speicher (stehend), 
Aufstellung außerhalb der thermi- 
schen Hülle 
Wärmeverteilung:  
mit Zirkulation, Δp konstant, Pumpe 
auf Bedarf ausgelegt, für den Refe- 
renzfall sind die Rohrleitungslänge 
und die Lage der Rohrleitungen wie 
beim zu errichtenden Gebäude anzu- 
nehmen. 
Wie EnEV, wird jedoch für das Refe- 
renzgebäude nach den Vorgaben 
der Kölner Energieleitlinie für den 
Heizungswärmeerzeuger Fernwär- 
me, BHKW‘s oder ein Energieträger 
mit ähnlich geringem Primärener- 
giefaktor eingesetzt, so wird dieser 
bei zentralen Systemen auch zur 
Warmwasserbereitung eingesetzt. 
In diesen Fällen ist der zusätzliche 
Einsatz einer Solarthermischen-
Anlage im Kölner-Referenzgebäude 
nicht notwendig. 
 
4.2 
 
Warmwasser 
- dezentrales System 
elektrischer Durchlauferhitzer, eine 
Zapfstelle und 6 m Leitungslänge pro 
Gerät 
Bei Standard-Handwaschbecken in 
WC-Anlagen ist kein Warmwasser 
vorzusehen. 
In Ausnahmefällen sind für die de- 
zentrale Warmwasserversorgung 
elektronische geregelte Durchlauf- 
erhitzer vorzusehen. 
5.1 
 
Raumlufttechnik 
- Abluftanlage 
spezifische Leistungsaufnahme Ven- 
tilator     P 
SFP  = 1,0 kW/(m³/s) 
Wie EnEV

Energieleitlinien – 2010             
   
 
20 
Zeile Bauteil / System Referenzausführung EnEV 2009 
(Maßeinheit) Standard Köln 
5.2 
 
Raumlufttechnik 
- Zu- und Abluftanlage 
ohne Nachheiz und 
Kühlfunktion 
spezifische Leistungsaufnahme 
- Zuluftventilator        P 
SFP = 1,5 
kW/(m³/s) 
- Abluftventilator       P 
SFP  = 1,0 
kW/(m³/s) 
Zuschläge nach DIN EN 13779 : 
2007-04 (Abschnitt 6.5.2) können 
nur für 
den Fall von HEPA-Filtern, Gasfil- 
tern oder Wärmerückführungs- 
klassen 
H2 oder H1 angerechnet werden. 
- Wärmerückgewinnung über 
Plattenwärmeübertrager Kreuz- 
gegenstrom, 
Rückwärmzahl                η
t= 0,6 
Druckverhältniszahl       f P = 0,4 
Luftkanalführung: innerhalb des 
Gebäudes 
spezifische Leistungsaufnahme 
- Zuluftventilator        P 
SFP = 1,0 
kW/(m³/s) 
- Abluftventilator       P 
SFP  = 0,8 
kW/(m³/s) 
Zuschläge nach DIN EN 13779 : 
2007-04 (Abschnitt 6.5.2) kön- 
nen nur für den Fall von HEPA-
Filtern, Gasfiltern oder Wärme- 
rückführungsklassen H2 oder H1 
angerechnet werden. 
- Wärmerückgewinnung über 
Plattenwärmeübertrager Kreuz- 
gegenstrom, 
Rückwärmzahl                η
t= 0,6 
Druckverhältniszahl       f P = 0,4 
Luftkanalführung: innerhalb des 
Gebäudes 
5.3 
 
Raumlufttechnik 
- Zu- und Abluftanlage 
mit geregelter 
Luftkonditionierung 
spezifische Leistungsaufnahme 
- Zuluftventilator        P 
SFP  = 1,5 
kW/(m³/s) 
- Abluftventilator       P 
SFP  = 1,0 
kW/(m³/s) 
  Zuschläge nach DIN EN 
13779:2007-04 (Abschnitt 6.5.2) 
können nur für den Fall von HE- 
PA-Filtern, Gasfiltern oder Wär- 
merückführungsklassen H2 oder 
H1 angerechnet   werden 
- Wärmerückgewinnung über 
Plattenwärmeübertrager Kreuz- 
gegenstrom, 
Rückwärmzahl              η
t= 0,6, 
Zulufttemperatur:        18°C 
Druckverhältniszahl     f P = 0,4 
Luftkanalführung: innerhalb des 
Gebäudes 
spezifische Leistungsaufnahme 
- Zuluftventilator        P 
SFP  = 1,0 
kW/(m³/s) 
- Abluftventilator       P 
SFP  = 0,8 
kW/(m³/s) 
  Zuschläge nach DIN EN 
13779:2007-04 (Abschnitt 6.5.2) 
können nur für den Fall von 
HEPA-Filtern, Gasfiltern oder 
Wärmerückführungsklassen H2 
oder H1 angerechnet werden 
- Wärmerückgewinnung über 
Plattenwärmeübertrager Kreuz- 
gegenstrom, 
Rückwärmzahl              η 
t= 0,6, 
Zulufttemperatur:        18°C 
Druckverhältniszahl     f 
P = 0,4 
Luftkanalführung: innerhalb des 
Gebäudes

Energieleitlinien – 2010             
   
 
21 
 
Zeile Bauteil / System Referenzausführung EnEV 2009 
(Maßeinheit) Standard Köln 
5.4 
 
Raumlufttechnik 
- Luftbefeuchtung 
für den Referenzfall ist die Einrichtung 
zur Luftbefeuchtung wie beim zu 
errichtenden Gebäude anzunehmen 
nur in begründeten Ausnahmefällen 
einzusetzen, dann Ausführung nach 
EnEV 
5.5 
 
Raumlufttechnik 
- Nur-Luft-Klimaanlagen 
als Variabel-Volumenstrom-System 
ausgeführt:   
Druckverhältniszahl  f P = 0,4 
Luftkanalführung: innerhalb des Ge- 
bäudes 
nur in begründeten Ausnahmefällen 
einzusetzen.  
In der Regel sind Wasserführende 
System einzusetzen 
6 Raumkühlung - Kältesystem:  
  Kaltwasser Fan-Coil, Brüstungsgerät 
  Kaltwassertemperatur 14/18°C; 
- Kaltwasserkreis Raumkühlung: 
 
  Überströmung 10%;  spezifische 
elektrische Leistung der Verteilung 
P
d,spez  = 30 W el /kW Kälte  
  hydraulisch abgeglichen,   geregelte 
Pumpe, Pumpe hydraulisch entkop- 
pelt,  saisonale sowie Nacht- und 
Wochenendabschaltung 
nur in begründeten Ausnahmefällen 
einzusetzen, dann Ausführung nach 
EnEV 
7 Kälteerzeugung Erzeuger:   
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig 
schaltbar, R134a, luftgekühlt 
Kaltwassertemperatur: 
- bei mehr als 5000 m² mittels Raum- 
kühlung konditionierter Nettogrund- 
fläche, für diesen Konditionierungsan- 
teil 14/18 °C 
- ansonsten 6/12°C 
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive 
RLT Kühlung: 
Überströmung; 30% 
spezifische elektrische Leistung der 
Verteilung P 
d,spez = 20 W el /kWKälte 
hydraulisch abgeglichen, ungeregelte 
Pumpe, Pumpe hydraulisch entkop- 
pelt, saisonale sowie Nacht und Wo- 
chenendabschaltung, Verteilung au- 
ßerhalb der konditionierten Zone. 
Der Primärenergiebedarf für das 
Kühlsystem und die Kühlfunktion der 
raumlufttechnischen Anlage darf für 
Zonen der Nutzungsarten 1 bis 3, 8, 
10, 16 bis 20 und 31 
1)  nur zu 50 % 
angerechnet werden.   
Erzeuger: 
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig 
schaltbar, R134a, wassergekühlt 
Kaltwassertemperatur: 
- bei mehr als 5000 m² mittels 
Raumkühlung konditionierter Netto- 
grundfläche,  für diesen Konditionie- 
rungsanteil 14/18 °C 
- ansonsten 10/16°C 
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive 
RLT Kühlung: 
Überströmung; 30% 
spezifische elektrische Leistung der 
Verteilung P 
d,spez = 20 W el /kWKälte 
hydraulisch abgeglichen, 
ungeregelte Pumpe, Pumpe hydrau- 
lisch entkoppelt, saisonale sowie 
Nacht und Wochenendabschaltung, 
Verteilung außerhalb der konditio- 
nierten Zone. 
Der Primärenergiebedarf für das 
Kühlsystem und die Kühlfunktion der 
raumlufttechnischen Anlage darf für 
Zonen der Nutzungsarten 1 bis 3, 8, 
10, 16 bis 20 und 31 
1)  nur zu 50 % 
angerechnet werden. 
 1) Nutzungen nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02

Energieleitlinien – 2010             
   
 
22 
 
 
Anlage 1,Tabelle 2   
 
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wä rmeübertragenden 
Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden  
EnEV 09 und „Standard Köln“.  
 
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten, bezo-
gen auf den Mittelwert der jeweiligen Bauteile 
Zeile  Bauteil Zonen mit Raum-
Solltemperaturen im 
Heizfall > 19 °C 
Standard Köln 
1 Opake Außenbauteile, soweit nicht in Bau- 
teilen der Zeilen 3 und 4 enthalten U = 0,35 W / (m²K) U = 0,25 W / (m²K) 
2 Transparente Außenbauteile, soweit nicht 
in Bauteilen den Zeilen 3 und 4 enthalten U = 1,90 W / (m²K) U = 1,3 W / (m²K) 
3 Vorhangfassade 
 
U = 1,90 W / (m²K) 
 
U = 1,4 W / (m²K) 
4 Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln 
 
U = 3,10 W / (m²K) 
 
U = 2,0 W / (m²K)

Energieleitlinien – 2010             
   
 
23 
Anlage 2 
 
Sollwerte für Raumlufttemperaturen für städtische Gebäude 
 während der Nutzungszeiten in der Heizperiode 
   
Raumart / Funktion Raumtemperatur  Fußnote 
allgemeine Räume (Arbeitsstätten)   
Aufenthaltsräume 20 ° C  
Umkleideräume 22 ° C  
Waschräume, Duschräume 22 ° C  
Toilettenräume 15 ° C 1) 
Sanitätsräume, med. Untersuchungsräu- 
me 
24 ° C 
 
Flure, Treppenhäuser 12-15 ° C 1) 
Nebenräume 10 ° C 1) 
   
Büroräume und büroähnliche Räume   
Büroräume 20 ° C 2) 
Sitzungs- und Besprechungszimmer 20 ° C 2) 
   
Schulen und Unterrichtsstätten   
Unterrichtsräume 20 ° C 2) 
Aulen 20 ° C 3) 
Leseräume 20 ° C 2) 
Büchermagazine 15 ° C  
   
spezielle Unterrichtsräume   
Lehrküchen 18 ° C bei Nutzungsbeginn 
Werken 18 ° C  
Fachräume  
(Physik, Chemie, Biologie, etc.) 
20 ° C 
2) 
Hörsäle 20 ° C 3) 
   
Sportstätten/Innenanlagen   
Turnhallen 17 ° C 5) 
Gymnastikräume 17 ° C 4) 
Lehrschwimmhallen 2 K über Wassertemperatur, 
(jedoch höchstens 30 ° C) 
   
Werkstätten und Bauhöfe   
Reparaturwerkstätten   
 - bei überwiegend schwerer körperlicher 
Tätigkeit 
12 ° C 
 
 - bei überwiegend nicht sitzender Tätig- 
keit 
17 ° C

Energieleitlinien – 2010             
   
 
24 
 - bei überwiegend sitzender Tätigkeit 20 ° C  
Fahrzeughallen   5 ° C 4) 
   
Museen, Theater, Stadthallen   
Ausstellungsräume 18 ° C  
Zuschauerraum 20 ° C bei Nutzungsbeginn 
Künstlergarderobe 22 ° C  
Foyer 18 ° C  
Magazine, Abstellräume, Nebenräume 10 ° C 1) 
   
   
1) die Beheizung ist erst erforderlich, wenn die jeweils vorgegebene Raumtemperatur unte rschritten wird, da in der  Regel 
durch den Wärmegewinn der beheizten Nachbarräume ausreichende Raumtemperaturen erreicht werden; Flure und 
Treppenhäuser bei zeitweiligem Aufenthalt 15 ° C 
2) während der Nutzung (19 ° C bei Nutzungsbeginn)   
3) während der Nutzung (17-19 ° C bei Nutzungsbeginn, je nach Belegung)  
4) in Sonderfällen höhere Werte   
5) bei außerschulischer Nutzung 15 ° C, in Sonderfällen z.B. heilpädagogisches Turnen bis 20 ° C 
6) Beheizung nach örtlichen Gegebenheiten in Einklang mit den Nutzern. Eine Minimierung ist anzustreben.

Energieleitlinien – 2010             
   
 
25 
Anlage 3 
 
Wirtschaftlichkeitsnachweis  
mit Hilfe der Gesamtkostenberechnung 
Erläuterungen zur Anwendung 
 
Oberster Planungsgrundsatz bei Neubau, Unterhaltung und Betrieb von Gebäuden ist 
es, im Sinne der Nachhaltigkeit die Gesamtkosten (Summe aus Investitionskosten, 
Betriebskosten und Folgekosten) bei gegebener Nutzungsqualität zu minimieren. Die 
Schwierigkeit besteht darin, dass es zwischen den einzelnen Kostenarten zahlreiche 
Abhängigkeiten gibt. 
Um vergleichbare Berechnungen zu erhalten, soll für die Stadt Köln ein einheitlicher 
Rechenweg angewendet werden. Als Basis dafür dient das vom Energiemanagement 
des Hochbauamtes der Stadt Frankfurt a.M. entwickelte Rechenmodell. Dieses Ver- 
fahren zur Gesamtkostenberechnung wurde als Excel-A rbeitsmappe programmiert 
und steht bei der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln als Datei zur Verfügung. Dieses 
Verfahren soll für alle Kostenschätzungen und -berechnungen ab 100.000 € ange- 
wendet werden. 
Nur die weißen Felder auf den Formularen sind Einga befelder. Die hier einzufügen- 
den Werte müssen der Planung bzw. den beigefügten H ilfe-Tabellen entnommen 
werden. Bei den grau unterlegten Feldern hingegen handelt es sich um Ausgabefel- 
der. Damit die Excel-Berechnung leichter nachvollziehbar ist, wurde die Rechenvor- 
schrift jeweils in der Kopfzeile angegeben. Damit die Werte aus unterschiedlichen 
Projekten miteinander vergleichbar sind, werden in allen Berechnungsblättern spezi- 
fische Werte berechnet. Sie ergeben sich aus der Di vision des absoluten Wertes 
durch die Energie-Bezugsfläche bzw. die Personenzahl.  
 
1. Gesamtkosten 
In diesem Formular können für verschiedene Variante n der Bauausführung die Ge- 
samtkosten berechnet werden. Diese setzen sich aus den Kapitalkosten, den Be- 
triebskosten und den Umweltfolgekosten zusammen. Zu r Charakterisierung des Ge- 
bäudes sind darüber hinaus wesentliche Kenngrößen d es Gebäudes mit aufgeführt, 
die Grundlage für die Gesamtkostenermittlung waren. Damit fasst dieses Blatt alle 
wesentlichen Ergebnisse der anderen Rechenblätter zusammen.  
Zunächst ist der Betrachtungszeitraum, der Kapitalzins und die Preissteigerungsrate 
einzugeben. Der Betrachtungszeitraum kann der VDI 2 067 oder der dem Verfahren 
beigegebenen Hilfetabelle entnommen werden. Mit dem  Verfahren können bis zu 
fünf verschiedene Varianten betrachtet werden. Bei den Kenngrößen müssen nur die 
Bezugsfläche (Nettogeschossfläche) und die mittlere Personenzahl während der Nut-

Energieleitlinien – 2010             
   
 
26 
zungszeit eingegeben werden. Die übrigen Kenngrößen  (spez. Heizwärmebedarf, 
Heizzahl, spez. Strombezug, spez. CO 2-Emissionen und spez. Trinkwasserbezug) 
werden in den übrigen Blättern berechnet. 
Anschließend werden die Kapitalkosten der Varianten berechnet. Dazu werden die 
Investitionskosten aus dem entsprechenden Rechenbla tt abzüglich eventueller Zu- 
schüsse mit dem Annuitätsfaktor multipliziert und schließlich auf die Fläche bezo- 
gen. Dann werden die heutigen Betriebskosten (Wartu ngs- und Instandhaltungskos- 
ten, Heizkosten, Stromkosten, Wasserkosten) aus den anderen Rechenblättern über- 
tragen. Zusätzlich können hier die Kosten für Personal, Reinigung, Verwaltung und 
Versicherung eingetragen werden. Wenn man die Summe  der heutigen Betriebskos- 
ten mit dem Mittelwertfaktor multipliziert, erhält man die mittleren Betriebskosten 
über den Betrachtungszeitraum. Diese Werte werden w iederum auf die Fläche bezo- 
gen. 
Schließlich können mit dem Verfahren auch Umweltfol gekosten berücksichtigt wer- 
den. Für Köln gelten 50 € pro eingesparte Tonne CO 
2.  
Außerdem wird die dynamische Amortisationszeit der Mehrkosten gegenüber der 
Variante 1 berechnet. 
 
2. Kosten und U-Werte von Bauteilen 
In diesem Hilfs-Blatt wird für jedes Außenbauteil der Schichtenaufbau mit den Pa- 
rametern Dicke, Preis/Volumen und die Wärmeleitfähigkeit λ  eingetragen. Daraus 
wird der spezifische Bauteilpreis in €/m², und der Wärmedurchgangskoeffizient (U-
Wert) berechnet. Für jede Variante wird ein eigenes Blatt angelegt (2.1, 2.2, ...).  
 
3. Investitions- und Wartungskosten  
In diesem Blatt werden die Baukosten nach DIN 276 z usammengestellt. Die Kosten 
der Bauteile sind das Produkt aus den Bauteilflächen und den spezifischen Preisen. 
Dabei werden die spezifischen Preise der Außen-Bauteile direkt aus dem 2. Blatt 
übertragen. Die Kosten werden zum Vergleich mit and eren Projekten wiederum auf 
die Fläche bezogen. Außerdem wird ein prozentualer Ansatz für die jährlichen War- 
tungskosten gemacht. Dafür stehen wiederum entsprec hende Hilfe-Tabellen zur 
Verfügung. 
 
4. Heizwärmebedarf 
In diesem Blatt wird der Heizwärmebedarf des Gebäud es berechnet. Das Rechenver- 
fahren wurde aus dem Leitfaden Heizenergie im Hochb au des Landes Hessen über- 
nommen. Zunächst wird die Transmission als Produkt aus Flächen, U-Werten, Außen- 
luftfaktor und Gradtagszahl berechnet. Die Flächen und U-Werte für die Außenbau- 
teile können direkt aus den vorigen Rechenblättern übernommen werden. Nur die

Energieleitlinien – 2010             
   
 
27 
Fensterflächen je nach Orientierung und die zugehörigen U-Werte müssen hier noch 
eingegeben werden. 
Die Lüftungswärmeverluste ergeben sich als Produkt aus Nettovolumen, Luftwech- 
selzahl, spezifischer Wärme und Gradtagszahl. Hier muss neben der mittleren 
Raumhöhe nur die Luftwechselzahl aus den Hilfetabellen übernommen werden. Mit 
diesen Werten kann bereits der Wärmebedarf nach DIN  EN 12831 berechnet werden. 
Die freie Wärme ergibt sich aus der Abwärme durch Elektrizität und Personen sowie 
die solare Einstrahlung. Hier muss nur die mittlere Aufenthaltsdauer der Personen 
und der Fenster-g-Wert eingetragen werden. Alle übrigen Parameter stammen aus 
Standard-Werten oder den übrigen Berechnungsblättern (z.B. Stromverbrauch). 
Aus den genannten Daten kann dann der spezifische H eizwärmebedarf berechnet 
werden. Gleichzeitig erfolgt eine Überprüfung, ob der Grenzwert des Leitfadens (für 
die meisten öffentlichen Gebäude: 75 kWh/m²a) eingehalten werden kann. 
 
5. Heizzahl, Heizkosten und Heizemissionen 
Im nächsten Blatt wird die Heizzahl, also der Jahresnutzungsgrad der Heizungsanla- 
ge berechnet. Zusammen mit dem Heizenergiebedarf au s dem letzten Berechnungs- 
blatt  können daraus die Heizungskosten und Heizungsemissionen berechnet werden. 
Hier muss zunächst der Warmwasserbedarf (sofern die Erwärmung mit der Heizungs- 
anlage erfolgt) eingegeben werden (Hilfetabellen stehen zur Verfügung). Die Daten 
zum Speicher, zur Heizungs- und zur Warmwasserverte ilung können der Planung 
entnommen werden. Daraus folgt der Verteilungsverlust. 
Danach kann ein Blockheizkraftwerk berücksichtigt werden. Die Wärmeleistung und 
die Vollbenutzungsstunden müssen der Planung entnom men werden. Die Kesselleis- 
tung wird direkt aus dem Wärmebedarf (s. voriges Blatt) übernommen. Mit den dar- 
aus errechneten Vollbenutzungsstunden für den Kesse l können der Betriebsverlust 
und der Bereitschaftsverlust berechnet werden. Dann wird aus den vorherigen Daten 
der Endenergieverbrauch für BHKW und Kessel berechn et (im Beispiel: Erdgas). Da- 
für wird die Gas-Leistung des BHKW benötigt. 
Im nächsten Schritt wird die Heizzahl für Kessel und Verteilung berechnet und mit 
dem Grenzwert nach Leitfaden verglichen. Mit den Kon ditionen des Energieversor- 
gers (Leistungspreis und Arbeitspreis) werden dann die Heizkosten berechnet. 
Schließlich werden mit den tabellierten Emissionsfaktoren nach 
www.gemis.de  noch 
die Emissionen des Heizsystems berechnet. 
 
6. Strombedarf, Stromkosten und Stromemissionen 
In diesem Blatt werden der Strombedarf, die Stromkosten sowie die resultierenden 
äquivalenten CO 
2-Emissionen im Kraftwerk berechnet. Die Systematik der Berech- 
nung wurde aus dem "Leitfaden Elektrische Energie im Hochbau" des Landes Hessen

Energieleitlinien – 2010             
   
 
28 
entnommen. Der Strombedarf ergibt sich stets als Produkt aus Leistung und Volllast- 
stunden. Wie in den anderen Formblättern kann der spezifische Strombedarf wieder 
als Quotient aus dem jährlichen Strombedarf und der Energiebezugsfläche errechnet 
werden. 
Für die Beleuchtung wurden die spezifischen Installationsleistungen (in W/m²) und 
die Volllaststunden für typische Fälle aus dem Leitfaden in die Hilfetabellen über- 
nommen. Außerdem existieren hier Grenz- und Zielwerte deren Einhaltung überprüft 
werden kann. 
Für die Lüftung und Klimatisierung sind ebenfalls Richtwerte für die Volllaststunden 
in den Hilfetabellen hinterlegt. Für die Kombination aus Lüftung und Klimatisierung 
existieren wiederum Grenz- und Zielwerte. 
In analoger Weise werden die Bereiche diverse Haust echnik (z.B. Transport und 
Kommunikation), Arbeitshilfen (z.B. PCs und Kaffeemaschinen), zentrale Dienste 
(z.B. Küchen) und elektrische Warmwasserbereitung erfasst. 
Im nächsten Schritt kann die Eigenstromerzeugung z.B. durch ein BHKW oder eine 
Photovoltaikanlage berücksichtigt werden, wobei angegeben werden muss, welcher 
Teil im Hausnetz verbraucht wird und welcher Teil in das Netz des Versorgers (EVU) 
rückgespeist wird. Für die Berechnung der bezogenen  Leistung aus dem EVU-Netz 
wird ein Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt.  
Mit den Konditionen des Stromversorgers (Leistungspreis, Arbeitspreis HT und NT, 
Einspeisevergütung) können dann die Stromkosten ber echnet werden. Die CO 
2-
Emissionen lassen sich wieder einfach über den vorgegebenen Emissionsfaktor be- 
rechnen. 
 
7. Wasserbedarf und Wasserkosten 
Für die Berechnung von Wasserbedarf und Wasserkoste n steht ein weiteres Kalkula- 
tionsblatt zur Verfügung. Der Wasserbedarf und die Wasserkosten werden im Gegen- 
satz zu den anderen Werten nicht auf die Fläche, sondern auf die Personenzahl be- 
zogen. 
Der Bedarf für die Toilettenspülung berechnet sich als Produkt aus der Spülmenge 
(l/Sp.), der Spülhäufigkeit (Sp./P,d), den Nutzungstagen (d/a) und der Personenzahl 
(P). Typische Werte für die Spülhäufigkeit sind in den Hilfetabellen enthalten. Ana- 
log kann der Bedarf für Urinale, Handwaschbecken, Duschen, Waschmaschine, Spül- 
maschine, Ausgussbecken und Freiflächenbewässerung berechnet werden. 
Weiterhin kann das Wasserangebot durch Regenwassern utzung (die Dachfläche wird 
automatisch übernommen) und sonstige Quellen (z.B. Brunnen) berücksichtigt wer- 
den. 
Mit den Konditionen des Wasserversorgers (Trinkwasserpreis und Kanaleinleitungsge- 
bühr) ergeben sich die Wasserkosten.

Energieleitlinien – 2010             
   
 
29 
 
Fazit 
Mit der Gesamtkostenberechnung steht ein differenziertes, aber leicht zu bedienen- 
des Verfahren für Wirtschaftlichkeitsanalysen in al len Bereichen des Facility-
Management zur Verfügung. 
 
Das entsprechende Excel-Tool kann bei der Gebäudewi rtschaft - Energiemanage- 
ment der Stadt Köln für das jeweilige Projekt angefordert werden.

a-r-0077-2010.Anlage3

63267 Zeichen

2010

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 26
Inhalt 
 
Zielsetzung und Gültigkeitsbereich 3  
6
Typen von Leitlinien 4
 
 
Umsetzung der Leitlinien 5  
 
1  Baustoffe 6  
 
2 Hochbau 8  
 
3  Technik 12  
3.1  Heizungstechnik612  
3.2  Lüftungstechnik614  
3.3 Klimatechnik616  
3.4  Sanitärtechnik617  
3.5  Elektrotechnik,6Elektrogeräte618  
3.6  Maschinelle6Anlagen620  
3.7  MessZ,6SteuerZ6und6Regelungstechnik620  
3.8  Kommunikationstechnik623

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 36
 
Zielsetzung und Gültigkeitsbereich 
Ziel6der6Leitlinien6ist6es,6mit6einem6Lebenszyklusansatz6die6jährlichen6Gesamtkosten6(Summe6aus6 
Kapitalkosten,6Betriebskosten6und6UmweltZFolgekosten)6über6den6betrachteten6Nutzungszeitraum6 
zu6 minimieren.6 Neben6 der6 Wirtschaftlichkeit6 einer6 B aumaßnahme6 sind6 als6 weitere6 
Nachhaltigkeitskriterien6 die6 Gesundheit6 und6 Behaglichkeit6 für6 den6 Nutzer,6 die6 Reduzierung6 des6 
Materialeinsatzes,6 die6 Minimierung6 des6 Primärenergiebedarfs6 sowie6 die6 Dauerhaftigkeit6 und6 
Rückbaufähigkeit6 der6 Bauteile6 und6 Konstruktionen6 Ziel6 dieser6 Leitlinien.6 Dazu6 gehört6 eine6 
angemessene6 Gestaltung,6 die6 die6 Identifikation6 der6Nutzer6 mit6 ihrem6 Gebäude6 und6 damit6 den6 
pfleglichen6Umgang6fördert.6
Weitere6Ziele6sind6eine6möglichst6weitgehende6Herstellung6des6„barrierefreien6Frankfurt“6und6der6 
lokale6Beitrag6zum6globalen6Klimaschutz6(Reduktion6der6CO 
2ZEmissionen6in6Frankfurt6am6Main6um6 
506%6bis6zum6Jahr62010)6sowie6die6Berücksichtigung6des6heute6schon6absehbaren6Klimawandels6 
(heißere6Sommer,6stärkere6Stürme,6mehr6Starkregenereignisse).6
Diese6Leitlinien6gelten6für6alle6NeubauZ6und6Sanierungsvorhaben6der6Stadtverwaltung,6städtischer6 
Einrichtungen6 und6 Eigenbetriebe6 sowie6 für6 alle6 Gebäude,6 die6 im6 Rahmen6 von6 PPPZModellen6 
künftig6 für6 die6 Stadt6 Frankfurt6 errichtet6 werden6 (StVVBZ§2443).6 Sie6 implizieren6 jedoch6 keine6 
Nachrüstverpflichtung6für6bestehende6Gebäude,6soweit6dies6nicht6durch6gesetzliche6Vorgaben6(z.B.6 
in6der6Energiesparverordnung)6festgelegt6ist.6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 46
Typen von Leitlinien 
Gemäß6der6o.g.6Aufgabenstellung6ergeben6sich636Typen6von6Leitlinien:6
 
Typ A: Magistratsbeschlüsse, Stadtverordnetenbeschl üsse, Normen 
Hier6 werden6 nur6 die6 MagistratsZ/Stadtverordnetenbeschlüsse6 und6 Normen6 aufgeführt,6 die6 in6 
besonderer6 Weise6 der6 o.g.6 Zielsetzung6 dienen.6 Diese6 sind6 in6 jedem6 Fall6 umzusetzen.6 Diese6 
Auflistung6erhebt6jedoch6keinen6Anspruch6auf6Vollständigkeit.6
Beispiel: DIN 18024 Barrierefreies Bauen 
 
Typ B: Leitlinien zur Minimierung der Investitionsk osten 
Ein6 Teil6 der6 Leitlinien6 dient6 sowohl6 der6 Reduzierung6 der6 Investitionskosten6 als6 auch6 der6 
Folgekosten.6 Die6 Projektleitung6 ist6 verpflichtet,6 bei6 den6 beauftragten6 Planern6 die6 wirtschaftlichste6 
Lösung6einzufordern.6Die6Nachweispflicht6obliegt6den6Planern6anhand6der6Gesamtkostenschätzung6 
(HOAI6Phase62)6und6der6Gesamtkostenberechnung6im6Rahmen6der6B+FZVorlage.6
Beispiel: Begrenzung oder Reduzierung der Anschluss leistung von Beleuchtungsanlagen. 
 
Typ C: Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten 
Einige6 Maßnahmen6 zur6 Minimierung6 der6 Folgekosten6 bedingen6 eine6 Erhöhung6 der6 
Investitionskosten.6Bei6den6Leitlinien6Typ6C6amortisieren6sich6diese6Mehrkosten6jedoch6in6der6Regel6 
über6die6Lebensdauer.66
Beispiel: Einsatz der Brennwerttechnik, Einsatz lan glebiger Baumaterialien 
6
Von6den6Leitlinien6Typ6B6und6C6kann6abgewichen6werden,6wenn6ein6wirtschaftlicher6Vorteil6mit6Hilfe6 
der6 Gesamtkostenberechnung6 ( 
www.stadtZfrankfurt.de/energiemanagement 6 >6 Rechenverfahren)66 
nachgewiesen6 werden6 kann6 oder6 gestalterisch6 hochwertige6 oder6 denkmalgeschütze6 Gebäude6 
dadurch6 entstellt6 werden.6 Dabei6 sind6 Umweltfolgekosten6 in6 Höhe6 von6 506 €/toCO 26 einzusetzen6 
(Beitrag6zum6Klimaschutz).6Jede6Abweichung6von6den6Leitlinien6ist6auf6der6zugehörigen6Checkliste6 
schriftlich6zu6begründen.6
Bei6 gleichartigen6 Baumaßnahmen6 wird6 der6 Wirtschaftlichkeitsvergleich6 einmal6 als6 GrundsatzZ
untersuchung6durchgeführt.6Die6Ergebnisse6werden6dann6auf6die6Folgemaßnahmen6übertragen.6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 56
Umsetzung der Leitlinien 
Die6 folgenden6 Leitlinien6 werden6 Grundlage6 aller6 ArchitektenZ6 und6 Ingenieurbeauftragungen.6 Die6 
Einhaltung6der6Leitlinien6ist6an6drei6Meilensteinen6(nach6Abschluss6der6Vorplanung,6nach6der6LVZ
Erstellung6 und6 nach6 der6 Abnahme)6 mit6 der6 zugehörigen6 Checkliste6 von6 der6 Projektleitung6 zu6 
überprüfen.6 Die6 Checkliste6 ist6 vom6 Abteilungsleiter6 des6 projektleitenden6 Bereichs6 zu6 
unterschreiben.6Die6Leitlinien6spiegeln6den6aktuellen6Stand6der6Technik6wider6und6werden6jährlich6 
fortgeschrieben6 ( www.stadtZfrankfurt.de/energiemanagement ).6 Sie6 ergänzen6 die6 gültigen6 Normen6 
und6Richtlinien6und6ersetzen6nicht6eine6fachgerechte,6projektbezogene6Planung.6
Wirtschaftliches6 Bauen6 wird6 insbesondere6 durch6 eine6 sorgfältige,6 abgestimmte6 Planung6 erreicht.6 
Daher6wird6von6der6Projektleitung6schon6zu6Beginn6der6Vorplanung6das6vollständige6Planungsteam6 
bestehend6 aus6 dem6 Bauherrn,6 den6 Nutzern,6 dem6 Betriebspersonal,6 dem6 Architekten6 und6 allen6 
Fachplanern6 zusammengestellt.6 Das6 Honorar6 der6 Planer6 soll6 sich6 möglichst6 nicht6 an6 den6 
tatsächlichen6Kosten6orientieren,6sondern6pauschal6vereinbart6werden.66
Voraussetzung6 ist6 ein6 sorgfältig6 abgestimmtes6 und6 genehmigtes6 Raumprogramm6 incl.6 der6 
zugehörigen6Nutzungsbedingungen6(z.B.6Nutzungszeiten,6Personenzahl,6Raumluftkonditionen).66
Die6Planungsziele6(Kennwerte,6GebäudeZ6und6Technikkonzeption,6Projektkosten)6sollen6vor6Beginn6 
der6 Vorplanung6 in6 einer6 Zielvereinbarung6 niedergelegt6 werden,6 die6 im6 weiteren6 Planungsverlauf6 
fortgeschrieben6wird.6Bei6komplexen6Maßnahmen6ist6mit6Abschluss6der6Vorplanung6ein6Raumbuch6 
zu6erstellen6und6vom6Bauherrn/Nutzer6zu6unterschreiben.6Der6Projektstand6ist6kontinuierlich6in6der6 
IPASSZSoftware6zu6aktualisieren.6
Die6 Projektleitung6 muss6 sicherstellen,6 dass6 die6 Planer6 für6 das6 Gebäude6 und6 die6 technischen6 
Anlagen6 eine6 ausführliche6 und6 allgemeinverständliche6 gewerkeübergreifende6 NutzungsZ6 und6 
Betriebsanleitung6 anfertigen6 um6 sicherzustellen,6 dass6 die6 in6 der6 Planung6 vorgegebenen6 
wirtschaftlichen6Ziele6auch6im6Gebäudebetrieb6erreicht6werden.6Dies6ist6als6besondere6Leistung6zu6 
vereinbaren.6Weiterhin6muss6eine6ausführliche6Einweisung6der6Nutzer6erfolgen.6
Mit6Fertigstellung6und6Übergabe6des6Gebäudes6oder6der6Baumaßnahme6sind6alle6für6die6spätere6 
Bauunterhaltung6wichtigen6bautechnischen6Unterlagen6zu6übergeben.6Die6Unterlagen6müssen6den6 
Stand6 der6 tatsächlichen6 bautechnischen6 Umsetzung6 wiedergeben.6 Bestandsdokumente6 der6 
ausführenden6 Firmen6 sind6 durch6 die6 Planer/Fachplaner6 zu6 prüfen,6 die6 Richtigkeit6 ist6 durch6 
Unterschrift6 zu6 bestätigen.6 Alle6 Unterlagen6 sind6 in6 Papier6 und6 Standarddateiformaten6 
zusammenzustellen6 (dxf,6 dwg,6 doc,6 xls,6 pdf,6 jpg).6 Dabei6 ist6 die6 aktuelle6 Dokumentationsrichtlinie6 
des6Hochbauamtes6der6Stadt6Frankfurt6einzuhalten6(www.stadtZfrankfurt.de/energiemanagement6>6 
Dokumente).6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 66
1  Baustoffe 6 
A. Magistratsbeschlüsse, Stadtverordnetenbeschlüsse , Normen 
Folgende6Baustoffe6dürfen6nicht6verwendet6werden:6
a)66Bauteile6 aus6 tropischen,6 subtropischen6 oder6 borealen6 Hölzern6 sofern6 nicht6 FSCZzertifiziert6 
(Forest6Stewardship6Council,6 www.fscZdeutschland.de,6MB625616vom608.12.1989)  6
b)66Folgende6Bauteile6aus6Polyvinylchlorid6(PVC):66
ZuZ6 und6 Abwasserleitungen,6 Fußbodenbeläge,6 Tapeten, 6 Fenster6 und6 Türprofile,6 
Elektroleitungen6 und6 Verlegematerial.6 Es6 sind6 grundsätzlich6 halogenfreie6 Kabel6 einzusetzen,6 
Ausnahme:6 Teilsanierung6 bestehender6 Anlagen6 mit6 PVCZKabeln6 und6 erdverlegte6 Leitungen6 
(MB65256vom616.02.1990).6
c)6 Es6 sind6 nur6 Baustoffe6 zu6 verwenden,6 die6 hinsichtlich6 Gewinnung,6 Transport,6 Verarbeitung,6 
Nutzung6 und6 Entsorgung6 eine6 hohe6 GesundheitsZ6 und6 Umweltverträglichkeit6 aufweisen.66
Insbesondere6 dürfen6 nur6 schadstoffarme,6 lösemittelarme,6 nicht6 sensibilisierend6 wirkende6 und6 
olfaktorisch6 unauffällige6 Produkte6 und6 Materialien6verwendet6 werden.6 Gebäude6 müssen6 
mindestens6der6Kategorie6„schadstoffarm“6nach6Anhang6C6der6DIN6EN6152516entsprechen.6
d)6 Künstliche6Mineralfasern6sind6gegen6die6Innenraumluft6vollständig6abzudichten6und6haben6die6 
Freizeichnungskriterien6bezogen6auf6die6Biolöslichkeit6einzuhalten6(RAL6GZ6388).6
 
C. Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten 
a)6 Wenn6 eine6 Außendämmung6nicht6 möglich6 ist6 (z.B.6 Denkmalschutz,6 hohe6 Gestaltqualität),6 soll6
die6Möglichkeit6einer6Innendämmung6geprüft6werden.6Für6die6Innendämmung6sollen6möglichst6 
mineralische6 Baustoffe6 zum6 Einsatz6 kommen.6 Standard6 sind6 1206 mm6 Mineralschaumplatten6 
WLG6045.6Anschlussdetails6sind6von6einem6Bauphysiker6zu6planen6und6zu6berechnen.6
b)6 Es6 sind6 Baustoffe6 vorzusehen,6 die6 mit6 einem6 geringstmöglichen6 Einsatz6 und6 Gehalt6 von6 
Formaldehyd6 hergestellt6 sind.6 Holzprodukte6 und6 Holz werkstoffplatten6 müssen6 die6 
Anforderungen6des6Blauen6Engels6(RAL6UZ6386bzw.6RAL6UZ676)6einhalten.6
c)6 Beim6 vorbeugenden6 Holzschutz6 sind6 alle6 konstruktiven6 Maßnahmen6 auszuschöpfen.6 Der66
Einsatz6 chemischer6 Holzschutzmittel6 ist6 auf6 das6 notwendige6 Maß6 zu6 beschränken.6 Im6 
Innenbereich6sind6chemische6Holzschutzmittel6zu6vermeiden.66
d)6 Es6 sind6 möglichst6 lösungsmittelfreie6 OberflächenbehandlungsZ,6 AnstrichZ6 und6 Klebestoffe6 zu6 
verwenden6 (z.B.6 Pulverlackverfahren,6 Einbrennverfahren).6 Müssen6 lösungsmittelarme6 Stoffe6 
verwandt6werden,6sollen6diese6ein6Umweltzeichen6für6„schadstoffarm“6(z.B.6RAL6UZ6102,6RAL6 
UZ612a,6RAL6UZ6113,6 
www.blauerZengel.de )6besitzen6(siehe6auch63.26Lüftung).6
e)6 Fenster6sind6zur6Minimierung6des6Bauunterhaltungsaufwandes6in6der6Regel6als6Holzfenster6mit6 
Aluverkleidung6 auf6 der6 Außenseite6 oder6 mit6 einer6 rahmenlosen6 Glasverbundscheibe6 
auszuführen6(Ausnahmen6sind6bei6Altbauten6mit6hoher6Gestaltqualität6zulässig).6Die6Dämmung6 
des6 Blendrahmens6 zum6 Baukörper6 ist6 durch6 Verstopfen6 mit6 geeigneten6 Dämmstricken6 
auszuführen.6Das6Einschäumen6mit6Montageschaum6ist6nicht6zulässig.6
f)6 Bitumenanstriche6und6Kleber6mit6dem6Giscode6BBP640Z706sind6nicht6zulässig6( www.gisbau.de).6
g)6 Epoxidharzprodukte6mit6dem6Giscode6RE64Z96sind6nicht6zulässig6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 76
h)6 Polyurethanharzprodukte6mit6dem6Giscode630Z806sind6nicht6zulässig.6
i)6 DDZLacke6mit6dem6Giscode6DD16und6DD26sind6nicht6zulässig.6
j)6 Spätestens6 vor6 der6 Anwendung6 hat6 der6 Auftragnehmer6 sämtliche6 zur6 Verwendung6 
vorgeschlagenen6 Materialien,6 Produkte,6 NebenZ6 und6 Hilfsprodukte6 sowie6 Bauelemente6 
hinsichtlich6ihrer6Eigenschaften6mit6Herstellerangabe,6exakter6Produktbezeichnung,6technischen6 
Datenblättern6 und6 evtl.6 technischen6 Prüfbescheiden6zu6 deklarieren.6 Bei6 wichtigen6 Produkten6 
sollten6diese6Nachweise6vor6der6Auftragsvergabe6vorliegen.6
k)6 Es6 sind6 möglichst6 recyclinggerechte6 und6 leicht6 demontierbare6 Konstruktionen6 zu6 verwenden.6 
Dies6 gilt6 besonders6 für6 Griffgarnituren,6 Fußbodenleisten,6 Rohre,6 Kanäle6 und6 Leitungen.6 Die6 
DemontageZ6und6Entsorgungskosten6sind6beim6Wirtschaftlichkeitsvergleich6zu6berücksichtigen.6
l)6 Die6 gewerkeübergreifenden6 Abfallfraktionen6 (mineralische6 Baumischabfälle,6 Metallfraktionen,6 
Kunstschäume6 und6 Schaumdämmstoffe,6 Kunststofffolien6 und6 –planen,6 Vollholz6 und6 Rohholz,6 
belastete6 Holzwerkstoffe6 (z.B.6 Schalplatten,6 MDFZPlatten,6 Leimhölzer)6 und6 evtl.6 Papier6 und6 
Karton)6werden6zentral6auf6der6Baustelle6gesammelt,6abtransportiert6und6verwertet.6
m)6Altölgetränkte6Lappen,6Reste6oder6Überschüsse6von6Hydrauliköl6dürfen6weder6mit6dem6Boden6 
in6Kontakt6kommen6noch6versickern.6
6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 86
2 Hochbau 6 
A. Magistratsbeschlüsse, Stadtverordnetenbeschlüsse , Normen 
a)6 Neue6städtische6Gebäude6haben6dem6Passivhausstandard6zu6genügen6und6sind6entsprechend6 
zu6konzeptionieren6(u.a.6Jahresheizwärmebedarf6<6156kWh/m²a,6 www.passiv.de ).6Sollte6dieser6 
Standard6 nicht6 erreicht6 werden6 können,6 ist6 dies6 zu6begründen.6 In6 allen6 Fällen6 gilt6 als6 
Mindeststandard6eine6dreißig6Prozent6bessere6Energieeffizienz,6als6die6EnEV6verlangt6(StVVB6 
§24436 vom6 06.09.2007).6 Der6 EnEVZNachweis6 und6 der6 Energiebedarfsausweis6 wird6 auf6 der6 
Basis6 des6 PHPP6 und6 der6 Gesamtkostenberechnung6 erstellt.6 Dazu6 ist6 der6 Bauaufsicht6 eine6 
schriftliche66Erklärung6des6Nachweisberechtigten6vorzulegen,6dass6die6EnEV6eingehalten6wird.66
b)6 Bei6 Sanierungen6 von6 städtischen6 Gebäuden6 sind6 Passivhauskomponenten6 einzusetzen6 
(Dämmung,6Fenster,6 Lüftung6mit6 Wärmerückgewinnung6 >6756%).6 Der6 Passivhausstandard6 ist6 
anzustreben.6 Sollte6 dieser6 Standard6 nicht6 erreicht6werden6 können,6 ist6 dies6 zu6 begründen.6 In6 
allen6 Fällen6 gilt6 als6 Mindeststandard6 eine6 dreißig6Prozent6 bessere6 Energieeffizienz,6 als6 die6 
EnEV6 verlangt.6 Es6 ist6 anzustreben,6 dies6 auch6 bei6 denkmalgeschützten6 Gebäuden6 Z6 unter6 
Wahrung6der6Denkmalbelange6Z6zu6erreichen6(StVVB6§24436vom606.09.2007).66
66
Bauteil max. U-Wert (W/m²K) entspricht i.d.R. mindestens  
Außenwand6(Außendämmung)6 0,186 186cm6bei6WLG60356
Außenwand6(Innendämmung)6 0,286 126cm6bei6WLG60456
Dach6 0,146 266cm6bei6WLG60356
Oberste6Geschossdecke6 0,166 226cm6bei6WLG60356
Boden/Kellerdecke6 0,256 126cm6bei6WLG60356
Fenster/Fenstertüren6 0,806 3ZScheiben6
Verglasungen6 0,706 3ZScheiben6
Außentüren6 1,006 56cm6bei6WLG60256
6
6 Bei6Altbauten6sind6andere6Lösungen6zulässig,6sofern6die6Qualität6der6Gestaltung6dies6erfordert.6
c)6 Es6 ist6 die6 DIN6 180246 Barrierefreies6 Bauen6 Z6speziell6Teil626 Planungsgrundlagen6 für6 öffentlich6 
zugängige6Gebäude6 einzuhalten6 (neu:6 DIN6 18030).6 Außerdem6 ist6 das6 Hessiche6 BehindertenZ
Gleichstellungsgesetz6 (HessBGG)6 zu6 beachten.6 Soweit6 in6 begründeten6 Einzelfällen6 davon6 
abgewichen6werden6soll,6wird6dies6in6der6BauZ6und6Finanzierungsvorlage6dargestellt.66
d)6 Bei6NeuZ6und6Erweiterungsbauten6soll6die6Ausstattung6von6Sanitärräumen6für6Behinderte6den6 
Vorgaben6der6AMEVZRichtlinie6"Sanitärbau695",6Anlage646entsprechen.6
e)6 Der6 sommerliche6 Wärmeschutz6 ist6 immer6 gemäß6 der6EnEV6 z.B.6 nach6 DIN6 41086 T26 
nachzuweisen.6
f)6 Bei6 Neubauten6 und6 Sanierungsmaßnahmen6 von6 Dächern6 ist6 immer6 die6 Möglichkeit6 zum6 Bau6 
von6 Solarstromanlagen6 einzubeziehen,6 sofern6 nicht6 technische,6 wirtschaftliche6 oder6 
gestalterische6 Gründe6 entgegenstehen.6 Wenn6 keine6 eigene6 Anlage6 errichtet6 wird,6 ist6 die6 
Dachfläche6Investoren6zur6Verfügung6zu6stellen6(StVVB6§614916vom601.03.2007).6Alle6für6die6 
Nutzung6 von6 Solarenergie6 geeigneten6 Dachflächen6 (Himmelsrichtung!)6 sind6 statisch6 und6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 96
konstruktiv6so6auszulegen,6dass6eine6SolarZ6oder6Photovoltaikanlage6nachgerüstet6werden6kann6 
(Schrägdach:6 zusätzlich6 506 kg/m²,6 bei6 einem6 Flachdach6 mit6 Möglichkeit6 der6 Verankerung6 mit6 
dem6 Dach6 zusätzlich6 506 kg/m²,6 bei6 einem6 Flachdach6 ohne6 Möglichkeit6 der6 Verankerung6 mit6 
dem6Dach6zusätzlich61006kg/m²;6planmäßige6Kieslasten,6die6zur6Beschwerung6der6Modulhalter6 
verwendet6werden6können,6dürfen6angerechnet6werden;6gewichtsbeschwerte6Modulhalter6sind6 
grundsätzlich6 untereinander6 sturmsicher6 zu6 verbinden).6 Bei6 einer6 dachhautintegrierten6 
Photovoltaikanlage6 ist6 diese6 statische6 Reserve6 nich t6 erforderlich.6 Notwendige6 
Schächte/Leerrohre6für6die6Führung6von6Leitungen6sind6vorzuhalten6und6zu6kennzeichnen.6
g)6 Bei6 größeren6 SchulZ6 und6 KTZSanierungen6 sowie6 Brandschutzsanierungen6 muss6 geprüft6 
werden,6 ob6 anstehende6 energiesparende6 Maßnahmen6 mit6 umgesetzt6 werden6 können.6 
Beispielsweise6 muss6 beim6 Austausch6 von6 Fenstern6 die6 ungedämmte6 Fassade6 mit6 saniert6 
werden6(EnergiesparZOffensive,6126PunkteZPlan6für6Kitas6und6Schulen).6
h)6 Die6 Sollnachhallzeiten6 der6 DIN6 180416 Nr.6 4.3.26 sind6 einzuhalten6 ohne6 die6 thermische6 
Speichermasse6der6Decken6von6den6Räumen6abzukoppeln.6Dies6wird6bei6Klassenräumen6in6der6 
Regel6 erreicht,6 indem6 mindestens6 die6 Deckenränder6 mit6 hinterlüfteten6 schallabsorbierenden6 
Materialien6versehen6werden.6Zusätzlich6müssen6zur6Vermeidung6von6Flatterechos6mindestens6 
die6der6Tafel6gegenüberliegende6Wand6und6möglichst6auch6die6Flurwand6z.B.6mit6Pinwänden6 
oder6Lochplatten6akustisch6ausgerüstet6werden.6
 
B. Leitlinien zur Minimierung der Investitionskoste n 
a)6 Bei6 jeder6 Neubaumaßnahme6 ist6 zunächst6 zu6 überprüfen,6 ob6 sich6 der6 Bedarf6 im6 Bestand6 
umsetzen6 lässt.6 Die6 Entscheidung6 für6 einen6 Neubau6 kann6 nur6 getroffen6 werden,6 wenn6 eine6 
Umsetzung6im6Bestand6nicht6oder6nicht6wirtschaftlich6erfolgen6kann.6
b)6 Wirtschaftlich6günstige6Kennzahlen6von6BRIa/NF6und6BRIa/BGF6sind6einzuhalten.6Anzustreben6 
sind6 die6 Orientierungswerte6 der6 Geschäftsanweisung6Bau6 des6 Landes6 Hessen6 ( 
www.stadtZ
frankfurt.de/energiemanagement 6 >6 Dokumente).6 Bei6 Kindertageseinrichtungen6 sollen6die6 
inneren6 Erschließungsflächen6 so6 bemessen6 sein,6 dass 6 sie6 einen6 ausreichenden6 
Bewegungsraum6 für6 die6 Kinder6 bieten6 und6 den6 Gruppen6 ausreichend6 dimensionierte6 
Garderobenzonen6zugeordnet6werden6können.6
c)6 Die6Konstruktion6ist6so6auszuführen,6dass6der6Aufschlag6für6die6Wärmebrücken6auf6die6UZWerte6 
nach6EnEV6max.60,056W/m²K6beträgt.6
d)6 Räume6 sind6 soweit6 möglich6 natürlich6 zu6 belichten6 und6 belüften,6 sofern6 es6 ihre6 
Zweckbestimmung6erfordert.6Dies6gilt6auch6für6Passivhäuser6außerhalb6der6Heizperiode.66
e)6 Für6die6natürliche6Lüftung6in6Unterrichtsräumen6sind6Fensteröffnungsflügel6von6min.60,16m²6je6 
Sitzplatz6bei6Querlüftung6und6min.60,36m²6je6Sitzplatz6ohne6Querlüftung6vorzusehen.6Dies6gilt6 
auch6beim6Einsatz6einer6mechanischen6Lüftungsanlage6(Passivhaus).66
f)6 Fensterflächen6 sind6 unter6 Berücksichtigung6 der6 Belange6 des6 Sichtkontaktes,6 der6 Belichtung,6 
der6 Belüftung,6 der6 Absturzsicherung,6 des6 Sonnenschutzes6 und6 der6 Glasreinigung6 zu6 
optimieren.6 Verglasungen6 sind6 so6 anzuordnen6 und6 zu6gestalten,6 dass6 sie6 ohne6 Hubsteiger6 
gereinigt6werden6können.6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 106
g)6 Folgende6 Mindestreflexionsgrade6 der6 Innenflächen 6 sind6 einzuhalten,6 sofern6 die6 
Nutzungsanforderungen6dem6nicht6 entgegenstehen:6 Decke6 >6 0,8,6 Wände6>6 0,5,6 Fußboden6 >6 
0,36(Berechnung6nach6DIN650366Teil64,6AMEVZBeleuchtung62006).6
h)6 Zur6 Vermeidung6 sommerlicher6 Überhitzung6 sind6 ausreichende6 Speichermassen6 (>6 1006 
Wh/m 2K)6an6die6Räume6anzukoppeln6(z.B.6Verzicht6auf6abgehängte6Decken,6Einbau6massiver6 
Innenwände,6 Zementestrich,6 Latentwärmespeicher)6 und6 entsprechende6 Auskühlmöglichkeiten6 
(Nachtlüftung)6 vorzusehen.6 Dabei6 ist6 die6 Akustik6 zu6 beachten.6 Notwendige6 Akustikelemente6 
können6hinterlüftet6werden.6
i)6 Räume6 mit6 hohen6 internen6 Lasten6 (z.B.6 EDVZSchulungsräume,6 Serverräume,6 Küchen)6 sind6 
möglichst6an6der6Nordfassade6oder6in6natürlich6belüfteten6Kellerräumen6anzuordnen.6
j)6 Wegen6 der6 möglichen6 hohen6 Kosten6 sollte6 bei6 der6Planung6 frühzeitig6 der6 vorbeugende6 
Brandschutz6eingeschaltet6werden.6Durch6geschickte6Gestaltung6können6kostenintensive6RWA,6 
Brandschutzklappen,6 mit6 Überdruck6 belüftete6 Aufzugsvorräume6 oder6 motorisch6 betriebene,6 
besonders6im6Schulbetrieb6anfällige,6Brandschutztüren6vermieden6werden.6
k)6 Planungskonzepte,6 die6 die6 Gebäudetechnik6 und6 deren6 Steuerung6 minimieren,6 sind6 zu6 
bevorzugen6(LowTech6zur6Verringerung6des6BetriebsZ6und6Wartungsaufwandes).6
 
C. Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten 
a)6 Bei6 der6 Gestaltung6 von6 Neubauten6 und6 Freiflächen6 sind6 stadtklimatische6 Gesichtspunkte6 zu6 
beachten6(z.B.6Freihalten6von6Kaltluftschneisen,6Oberflächenentsiegelung).6Näheres6enthält6der6 
Klimaplanatlas6 der6 Stadt6 Frankfurt6 a.M.6 ( 
www.stadtZfrankfurt.de/energiemanagement 6 >6 
Dokumente).6
b)6 Bei6NeuZ6und6Erweiterungsbauten6sind6vor6den6Hauptzugängen6ausreichend6große6unbeheizte6 
Windfänge6 vorzusehen.6 Die6 Türen6 sind6 mit6 automatischen6 Türschließern6 (ohne6 Feststeller)6 
auszustatten.6Dabei6muss6insbesondere6bei6Kindergärten6und6Grundschulen6beachtet6werden,6 
dass6die6Türen6von6Kindern6alleine6bedient6werden6können.66
c)6 Bei6 Neubauten6 und6 Komplettsanierungen6 ist6 die6 Dichtigkeit6 der6 Gebäudehülle6 grundsätzlich6 
durch6einen6BlowerZdoorZTest6nach6EnEV6nachzuweisen6(für6Passivhausbauweise6n 50 6<=60,6/h,6 
sonst6n50 6<=61,0/h).6Evtl.6Leckagen6sind6möglichst6mit6Thermografieaufnahmen6zu6orten.6
d)6 Der6Tageslichtquotient6(Verhältnis6von6Beleuchtungsstärke6innen6zu6außen,6Berechnung6nach6 
DIN618599Z4)6soll6an6allen6Stellen,6wo63006lux6oder6mehr6gefordert6wird,6mindestens656%6und6in6 
Fluren6 und6 Treppenhäusern6 mindestens6 36 %6 betragen.6Dies6 wird6 i.d.R.6 erreicht,6 wenn6 die6 
Fensterfläche6156%6der6Bodenfläche6übersteigt,6die6Raumtiefe6max.676 
m6beträgt,6Stürze66minimiert6und6Oberlichter6über6Flurtüren6eingesetzt6 
werden,6 sowie6 in6 Abhängigkeit6 von6 der6 Raumtiefe6 eine6 ausreichende6 
Raumhöhe6eingeplant6wird.66
e)6 Grundsätzlich6 ist6 für6 einen6 wirksamen6 außenliegenden6 Sonnenschutz6 
der6 Nutzflächen6 zu6 sorgen6 (Abminderungsfaktor6 Fc6 <=6 0,256 nach6 DIN6
4108Z2),6 sofern6 diese6 nach6 Süden,6 Westen6 oder6 Osten6 ausgerichtet6 
sind6 (Nachweis6 nach6 EnEV).6 Der6 Sonnenschutz6 muss6 so6 einstellbar6 
sein,6 dass6 auch6 bei6 voller6 Schutzfunktion6 auf6 Kunstlicht6 verzichtet6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 116
werden6 kann.6 Dies6 gewährleisten6 i.d.R.6 nur6 zweiteilig6 kippbare6 gut6 reflektierende6 und6 
hinterlüftete6 außenliegende6 Lamellenjalousien.6 Diese6 sollen6 insbesonderere6 in6 Schulen,6 KTs6 
und6Jugendhäuser6ausreichend6robust6und6für6Windgeschwindigkeiten6von6mindestens6136m/s6 
ausgelegt6sein6(feste6Führungschienen).6Die6Funktion6muss6auch6außerhalb6der6Nutzungszeit6 
gewährleistet6sein.6Auf6eine6Reinigungsmöglichkeit6ist6zu6achten.6
f)6 Notwendige6 Sonnenschutzanlagen6 müssen6 getrennt6 je6 Fassadenorientierung6 motorisch6 über6 
eine6 Wetterstation6 (Temperatursensor,6 Strahlungssensor6 +6 Windwächter)6 gesteuert6 werden6 
(zeitversetzt6zur6EmaxZBegrenzung).6Während6des6Heizbetriebes6sollte6der6Sonnenschutz6nicht6 
betätigt6 werden6 (passive6 Solarenergiegewinnung!).6 6Der6 Sonnenschutz6 muss6 für6 den6 Nutzer6 
zeitlich6 begrenzt6 manuell6 übersteuerbar6 sein6 (Schlüsselschalter6 für6 Blendschutz6 oder6 
Verdunkelung).6
g)6 Zusätzlich6 sind6 zur6 Vermeidung6 sommerlicher6 Überhitzungserscheinungen6 in6 KlassenZ6 und6 
Gruppenräumen6 ausreichend6 große6 automatisch6 betriebene6 Nachtlüftungsklappen6 (ohne6 
Querlüftung6 ca.6 16 m²,6 bei6 0,16 m²6 Überströmöffnungen6 für6 Querlüftung6 ca.6 0,56 m²)6 mit6 
geeignetem6 EinbruchZ6 und6 Insektenschutz6 vorzusehen6(Öffnung6 bei6 Innentemperatur6 >6 22°C6 
und6Außentemperatur6<6Innentemperatur6–626K).6
h)6 Flachdächer6sind6mit6einem6Mindestgefälle6von626%6auszuführen.6
i)6 Wegen6künftig6häufigerer6Starkregenereignisse6sind6Türen6und6Fenster6mindestens6206cm6über6 
der6 Rückstauebene6 anzubringen6 oder6 vor6 Überflutung6entsprechend6 zu6 schützen.6 Zur6 
Sicherstellung6der6Barrierefreiheit6sind6z.B.6befestigte6Böschungen6einzuplanen.6
j)6 RWA6 sollten6 möglichst6 witterungsgeschützt6 (z.B.6vertikal)6 eingebaut6 werden,6 da6 diese6 bei6 
Störungen6der6Brandmeldeanlage6offen6stehen6müssen6(Vermeidung6von6Wasserschäden).6
k)6 Wärmedämmverbundsysteme6 sind6 insbesondere6 bei6 Schulen6 im6 EGZBereich6 durch6 einen6 
schlagfesten6Putz6zu6schützen.6
l)6 Für6alle6größeren6Baumaßnahmen6(>6100.0006€)6sind6eigene6BaustromZ6und6Bauwasserzähler6 
zu6setzen.6Die6Kosten6für6Baustrom6und6Bauwasser6sind6mindestens6bei6GeneralunternehmerZ
Projekten6vom6Auftragnehmer6zu6tragen6und6in6die6Angebotspreise6einzukalkulieren.6
m)6Es6dürfen6nur6Baumaschinen6eingesetzt6werden6die6den6Lärmschutzanforderungen6des6RALZ
UZ6536entsprechen.6
6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 126
3  Technik 6 
3.1  Heizungstechnik 
A. Magistratsbeschlüsse, Stadtverordnetenbeschlüsse , Normen 
a)6 WärmeverteilungsZ6und6Warmwasserleitungen6sowie6Armaturen6sind6mindestens6nach6Anhang6 
56Tabelle616der6Energiesparverordnung6(EnEV62009)6zu6dämmen.   
b)6 Bei6 Neubau6 und6 Sanierung6 von6 Heizungsanlagen6 ist6 zu6 überprüfen,6 ob6 der6 Einsatz6 von6 
Blockheizkraftwerken,6Holzfeuerungsanlagen,6Solaranlagen6oder6anderen6Wärmequellen6(z.B.6 
Erdsonden,6 Abwasserkanäle)6 wirtschaftlich6 ist.6 Die6beauftragten6 Planer6 sollen6 über6 
entsprechende6 Referenzen6 verfügen6 (EnergiesparZOffensive,6 126 PunkteZPlan6 für6 Kitas6 und6 
Schulen).6
 
B. Leitlinien zur Minimierung der Investitionskoste n 
Beim6 Einbau6 von6 neuen6 Wärmeerzeugern6 im6 Bestand6 ist6 die6 gemessene6 oder6 über6 Regression6 
ermittelte6 Bezugsleistung6 bei6 Auslegungstemperatur6(Z12°C)6 abzüglich6 der6 Verluste6 der6 alten6 
Wärmeerzeuger6 zugrunde6 zu6 legen.6 Bei6 Neubauten6 sind6 die6 Randbedingungen6 nach6 Beiblatt6 16 
vom6Juli620086der6DIN6EN6128316zu6verwenden.6Der6ermittelte6Wert6soll6nicht6überschritten6werden6 
um6die6Investitionskosten,6den6Leistungspreis6und6die6Bereitschaftsverluste6zu6minimieren.6
 
C. Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten 
Bei6allen6wartungsbedürftigen6technischen6Anlagen6(insbesondere6bei6Blockheizkraftwerken)6sind6 
Wartungsverträge6über6die6rechnerische6Anlagenlebensdauer6(min.6106Jahre)6mit6auszuschreiben/6
abzufragen,6 damit6 entschieden6 werden6 kann,6 welches6Angebot6 auch6 bei6 Betrachtung6 der6 
Betriebsphase6 am6 wirtschaftlichsten6 ist.6 Dabei6 ist6eine6 Preisgleitklausel6 für6 Lohn6 und6 Material6 
vorzugeben.  
 
3.1.1 Wärmeversorgung 
a)6 Bei6Gasversorgung6sind6grundsätzlich6Brennwertkessel6(oder6Brennwertthermen)6einzusetzen.6
b)6 Bei6 Holzheizungsanlagen6 sind6 die6 Emissionsgrenzwerte6 des6 Blauen6 Engel6 einzuhalten6 
(
www.blauerZengel.de ,6 Emissionswerte6 Staub6 unter6 6 20Z256 mg/m³6 Abgas).6 Eine6 Halbierung6 
dieses6Grenzwertes6ist6anzustreben.6Bei6größeren6Anlagen6eine6Emission6von6weniger6als6156 
mg/m³6einzuhalten.6Die6Brennwertnutzung6ist6auch6bei6Holzheizungen6zu6prüfen.6
c)6 Bei6 Freibädern6 ist6 die6 Beckenwassererwärmung6 (sofern6 erforderlich)6 mit6 einer6 Solaranlage6 
auszuführen.6
d)6 Bei6 Turnhallen6 und6 Sportanlagen6 ist6 der6 Einsatz6einer6 solaren6 Brauchwassererwärmung6 zu6 
prüfen.6 Dadurch6 kann6 im6 Sommer6 die6 Kesselanlage6 abgeschaltet6 werden6 (Einsparung6 von6 
Bereitschaftsverlusten,6Pumpenstrom6und6Wärmeverlusten6für6die6Fernleitung).66
e)6 Blockheizkraftwerke,6 Holzfeuerungsanlagen,6 Solaranlagen6 und6 Wärmepumpen6 sind6 
grundsätzlich6mit6einem6Wärmemengenzähler6auszustatten.6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 136
f)6 Elektrodirektheizungen6sind6auch6bei6temporären6Bauten6(Containerauslagerungen)6wegen6des6 
hohen6Leistungsbedarfs6häufig6unwirtschaftlich6(Aufheizung6in6HTZZeit!).6Daher6ist6auch6hier6im6 
Regelfall6 ein6 Anschluss6 an6 vorhandene6 Heizzentralen6 oder6 mobile6 Heizstationen,6 oder6 wenn6 
das6nicht6wirtschaftlich6ist,6eine6Nachtspeicherheizung6vorzusehen.66
g)6 Damit6die6Abwärme6genutzt6werden6kann,6sollte6der6Wärmeerzeuger6innerhalb6der6thermischen6 
Gebäudehülle6liegen.  
 
3.1.2 Wärmeverteilung 6 
a)6 Es6 ist6 eine6 Strangregelung6 möglichst6 für6 jedes6 
Gebäude6 einzeln6 vorzusehen.6 Die6 Aufteilung6 
erfolgt6im6Regelfall6in626Heizkreise6(NZO,6SZW).66
b)6 Je6 nach6 Nutzungsanforderungen6 sind6 weitere6 
Heizkreise6 einzurichten6 (z.B.6 Verwaltung,6
Lehrerzimmer,6 Turnhallen6 mit6 DuschZ6 und6 
Umkleideräumen,6Aulen).6
c)6 Neue6 Heizkörper6 sind6 höchstens6 mit6 60°C/40°C6 
auszulegen.6Wichtig6ist6insbesondere6eine6niedrige6Rücklauftemperatur6für6die6Ausnutzung6des6 
Brennwertes.6Zur6Vereinfachung6der6Reinigung6sind6Heizkörper6wandhängend6auszuführen6und6 
über6 die6 Wand6 anzuschließen.6 Es6 sollen6 möglichst6 nur6 Radiatoren6 und6 keine6 Konvektoren6 
eingesetzt6werden.6
d)6 Heizkörper6vor6Glasflächen6sind6bei6Neubauten6zu6vermeiden6und6bei6Sanierungsmaßnahmen6 
mit6 einem6 wirksamen6 Strahlungsschirm6 zu6 versehen.6 Bei6 Passivhausbauten6 müssen6 die6 
Heizkörper6 nicht6 unter6 dem6 Fenster6 sondern6 können6 (wenn6 überhaupt6 nötig)6 auf6 der6 
Rauminnenseite6platziert6werden.6
e)6 In6Passivhauschulgebäuden6und6Zkindertagesstätten6besteht6nur6bei6Räumen6mit6Anforderung6 
über6176Grad6ein6nennenswerter6Heizbedarf.6Dieser6soll6in6der6Regel6über6je6einen6Heizkörper6 
pro6Raum6gedeckt6werden6(in6der6Regel6nur6notwendig,6wenn6keine6Nutzer6im6Raum6sind6und6 
bei6längerer6Kälteperiode).6
f)6 Die6 Regelung6 ist6 mit6 einer6 nutzerfreundlichen6 NachtZ,6 WochenendZ6 und6 Ferienabsenkung6 
auszustatten.6 Außerhalb6 der6 Nutzungszeiten6 sind6 oberhalb6 einer6 Außentemperatur6 von6 5°C6 
auch6die6KesselZ6und6Heizkreispumpen6abzuschalten.6
g)6 Die6 Regelung6 ist6 mit6 einem6 Optimierungsprogramm6auszustatten,6 um6 eine6 möglichst6 
energiesparende6 Anpassung6 der6 Regelkurve,6 des6 Aufhe izzeitpunktes6 und6 des6 
Absenkzeitpunktes6sicherzustellen.6
h)6 Es6 sind6 grundsätzlich6 Pumpen6 der6 Energieeffizienzklasse6 A6 (EEI6 <6 0,4)6 einzusetzen.6 Alle6 
Pumpen6 werden6 bei6 wechselndem6 Bedarf6 mit6 einer6 Zeitschaltung6 und6 Drehzahlregelung6 
versehen6 (Frostschutz6 beachten!).6 Die6 örtlich6 angemessene6 Einstellung6 ist6 bei6 der6 
Abnahme/Übergabe6zu6prüfen.6Sofern6eine6Leittechnik6vorhanden6ist,6ist6die6Störmeldung6der6 
Pumpensteuerung6aufzuschalten.6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 146
i)6 Für6Räume,6die6eine6zeitlich6differenzierte6Nutzung6haben6(z.B.6Klassenräume6in6Schulen),6sind6 
grundsätzlich6Einzelraumregelungen6erforderlich6(Ausnahme:6Passivhaus).6Auch6hier6sollten626 
Heizkreise6(z.B.6NZO,6SZW)6vorgesehen6werden.66
j)6 Generell6sind6alle6einzeln6regelbaren6Heizkörper6mit6absperrbarer6Rücklaufverschraubung6und6 
Ventileinsatz6mit6ablesbarer6Voreinstellung6im6Vorlauf6auszustatten.66
k)6 Bei6 Einzelraumregelung6 sollte6 die6 Fensteröffnung6 über6 das6 plötzliche6 Absinken6 der6
Raumtemperatur6erkannt6werden6und6zu6einer6Drosselung6der6Heizwärmezufuhr6führen. 6Wenn6 
bei6 länger6 aufstehendem6 Fenster6 die6 Frostsicherung6anspringt,6 sollte6 eine6 Meldung6 an6 den6 
Hausmeister6erfolgen.6Die6Temperaturfühler6sind6in6ausreichendem6Abstand6(>61m)6von6Türen6 
und6Fenstern6etc.6anzuordnen.6
l)6 Wenn6 keine6 Einzelraumregelung6 zum6 Einsatz6 kommt,6 sind6 Thermostatventile6 mit6 
voreingestelltem6ablesbaren6kvZWert6einzubauen.6Die6Ventilköpfe6sind6wie6folgt6voreizustellen:6
Max6=6Solltemperatur,6Min6=6Frostsicherung6=65°C.6Die6Max.Z6und6Min.ZBegrenzung6darf6nur6für6 
das6Betriebspersonal6einstellbar6sein.6Die6Absperrung6bzw.6der6Abgleich6der6Heizkörper6muss6 
über6das6Thermostatventil6oder6die6Rücklaufverschraubung6möglich6sein.6
m)6Eine6 Heizungsanlage6 ist6 erst6 abzunehmen,6 wenn6 ein6 ausführliches6 Protokoll6 für6 den6 
hydraulischen6 Abgleich6 vorliegt.6 Der6 Punkt6 ist6 eine6 Nebenleistung6 der6 VOB,6 aber6 dennoch6 
explizit6als6Position6im6Leistungsverzeichnis6aufzunehmen.6
n)6 Bei6 der6 Einregulierung6 der6 Anlagen6 sind6 während6der6 Nutzungszeit6 die6 Heizsolltemperaturen6 
der6 AMEVZRichtlinie6 Heizbetrieb6 20016 einzustellen6 (z.B.6 BüroZ6 und6 Unterrichtsräume6 20°C,6 
Erschließungsflure6 und6 Treppenhäuser6 12°C,6 WCs6 15°C,6 Turnhallen6 6 18°C,6 UmkleideZ6 und6 
Duschräume6622°C).6
o)6 Die6Regelung6der6Heizung6ist6so6einzustellen,6dass6erst6bei6einer6Außentemperatur6unter615°C6 
der6Heizbetrieb6ermöglicht6wird6(AMEVZHeizbetrieb62001).6
6
3.2  Lüftungstechnik 6 
A.  Magistratsbeschlüsse,  Stadtverordneten-
beschlüsse, Normen 
a)6 Insbesondere6 in6 UnterrichtsZ6 und6 Fachräumen6 sind6 
die6Schadstoffkonzentrationen6unter6den6gesetzlichen6 
Grenzwerten6 zu6 halten.6 Es6 sind6 entsprechende6 
Lüftungskonzepte6zu6entwickeln.66
b)6 Bei6 Sanierungen6 von6 städtischen6 Gebäuden6 sind6 
Passivhauskomponenten6 einzusetzen6 (Lüftung6 mit6 
Wärmerückgewinnung,6effektiver6abluftseitig6ermittelter6Wärmebereitstellungsgrad6für6trockene6 
Luft6>6756%,6StVVB6§24436vom606.09.2007).6Empfohlen6wird6ein6Wärmebereitstellungsgrad6>6 
806%.6
6
B. Leitlinien zur Minimierung der Investitionskoste n 
a)6 Die6Luftmenge6und6der6Außenluftanteil6ist6auf6das6unbedingt6notwendige6Maß6zu6beschränken6 
(i.d.R.6IDA646nach6DIN6EN613779,6d.h.65,56l/Ps,6oder6206m³/Ph).6Die6Auslegung6sollte6auf6die6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 156
übliche/durchschnittliche6 Personenzahl6 erfolgen.6 Ze itlich6 beschränkte6 
Spitzenbelegungen/Zusatzemissionen6 sind6 durch6 Fensterlüftung6 abzufangen.6 Für6 hohe6 
Wärmelasten6 ist6 ein6 Bypass6 für6 die6 WRG6 vorzusehen.6Zur6 Lüftung6 von6 Lagern,6 Fluren,6 
Duschen,6WC6etc.,6bei6denen6die6CO 2ZKonzentration6der6Luft6eine6untergeordnete6Rolle6spielt,6 
sollte6 soweit6 hygienisch6 möglich6 überströmende6 Abluft6 aus6 anderen6 Räumen6 wie6 KlassenZ
räumen,6Umkleiden6etc.6verwendet6werden.66
b)6 Durch6 integrierte6 Planung6 sind6 Ausführungen6 mit6hohem6 Wartungsaufwand6 wie6 z.B.6 
Brandschutzklappen6weitgehend6zu6vermeiden.6Das6Brandschutzkonzept6muss6daher6schon6in6 
der6Vorentwurfsplanung6mit6ausgearbeitet6werden6(Kanalführung,6Überströmung).6
c)6 Für6 Sanierungen6 empfiehlt6 sich6 oft,6 die6 ZuZund6 Abluft6 je6 Klassenraum6 als6 Einzelkanal6 (ggf.6 
zusammen6im6F906Schacht)6über6die6Geschosse6zum6Zentralgerät6zu6führen6(Reduzierung6von6 
Schalldämpfern,6BSK,6Statikaufwand).6
 
C. Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten 
a)6 Lüftungsanlagen6sind6i.d.R.6gemäß6der6DIN6137796mit6den6Anforderungen6Untergrenze6„üblich“,6 
mindestens6 „normal“6 oder6 „standard“6 auszuführen.6 Anlagen6 haben6 im6 Betriebszustand6 die6 
Effizienzklasse6 SFP6 16 oder6 SFP6 26 einzuhalten,6 entsprechende6 Druckverlustvorgaben6 nach6 
Tabelle6A46und6A56(normal6bis6niedrig)6sind6daher6vorzugeben.6Damit6ist6i.d.R.6ein6spezifischer6 
Verbrauch6von6<60,456Wh/m³6für6die6gesamte6Anlage6einzuhalten6(im6Passivhaus6zwingend).6
b)6 Die6 Steuerung6 erfolgt6 i.d.R.6 nach6 IDAZC36 nach6 DIN6 137796 (Zeitprogramme)6 oder6 besser.6
Bedarfstaster6für6den6Nutzer6sind6auf6eine6Zeitdauer6von6max.636h6zu6begrenzen6(Fachklassen:6 
456min).6
c)6 Die6 Grenzwerte6 des6 Leitfadens6 elektrische6 Energie6 im6 Hochbau6 des6 Landes6 Hessen6 (LEE,6 
Fassung6 Juli6 2000)6 sind6 einzuhalten,6 die6 Zielwerte6sind6 anzustreben6 (z.B.6 Lüftung6 
Nichtraucherbüro6mit6normaler6Technik:6Grenzwert:636kWh/m²a,6Zielwert61,56kWh/m²a).6
d)6 Für6Lüftungsmotoren6ab62006W6ist6grundsätzlich6eine6Drehzahlsteuerung6und6ein6Direktantrieb6 
einzubauen.66
e)6 Bei6RLTZAnlagen6mit6stark6variierender6Nutzungsanforderung6(z.B.6Aulen)6muss6die6Anpassung6 
an6 den6 tatsächlichen6 Bedarf6 (Personenzahl)6 durch6 Drehzahlregelung6 der6 Motoren6 für6 den6 
Betreiber6 in6 einfacher6 Weise6möglich6 sein.6 In6 der6 Regel6 sollte6 die6 Regelung6 in6 diesen6 Fällen6 
über6die6Luftqualität6(CO 
2)6erfolgen.6Bei6der6Lüftung6von6Bädern6oder6Duschräumen6sollte6die6 
Schaltung6über6einen6Hygrostaten6oder6einen6Präsenzmelder6mit6Zeitnachlauf6erfolgen.6
f)6 Aus6 hygienischen6 Gründen6 wird6 in6 Schulen6 und6 Kindergärten6 keine6 regenerative6 
Wärmerückgewinnung6 und6 kein6 Umluftbetrieb6 mit6 der6 Gefahr6 der6 Übertragung6 von6 
Schadstoffen6zwischen6ZuZ6und6Abluft6eingesetzt.6
g)6 Es6 sind6 nach6 Möglichkeit6 keine6 Kompaktfilter6 einzusetzen,6 da6 diese6 eine6 geringere6 
Filteroberfläche6 besitzen.6 Dies6 führt6 zu6 höheren6 Dr uckverlusten6 und6 kürzeren6 
Wartungsintervallen.6
h)6 Die6 Thermische6 Isolierung6 [U]6 /6 Wärmebrückenfaktor6 [Kb]6 sollte6 bei6 Lüftungsgeräten6 
mindestens6T3/TB3,6bei6Außengeräten6mindestens6T2/TB26entsprechen6(siehe6RLTZRichtlinie6 
01).6
i)6 Lüftungskanäle6sind6wie6folgt6zu6dämmen6(incl.6Schwitzwasserschutz6bei6WLG6040):66

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 166
6 Innerhalb6der6therm.6Hülle:6Außenluft61006mm,6Fortluft61006mm,6Zuluft6306mm,6Abluft6306mm6
6 Außerhalb6der6therm.6Hülle:6Außenluft6256mm,6Fortluft6256mm,6Zuluft6806mm,6Abluft6806mm6
j)6 Die6 Lüftung6 in6 Passivhäusern6 wird6 nach6 dem6 Belegungsplan6 gesteuert.6 Die6 Zuluft6 6 wird6 im6 
Betrieb6in6der6Regel6nur6über6die6Wärmerückgewinnung6erwärmt.66
k)6 Die6nach6DIN6137796(S.20)6geforderte6Lüftung6in6der6belegungsfreien6Zeit6erfolgt6über6ca.6eine6 
Stunde6Vorspülen6vor6der6Nutzung.6
 
3.3  Klimatechnik 
A. Magistratsbeschlüsse, Stadtverordnetenbeschlüsse , Normen 
a)6 Wenn6 aktive6 Kühlung6 notwendig6 ist,6 soll6 die6 Nutzung6 erneuerbarer6 Energien6 wie6 z.B.66
Solarenergie6oder6Erdsonden6eingeplant6werden6(StVVB6§24436vom606.09.2007).6
b)6 Es6 dürfen6 nur6 Kältemittel6 verwendet6 werden,6 die6weder6 halogeniert6 noch6 teilhalogeniert6 sind.6 
Zulässig6sind6Wasser6(R6718),6Kohlendioxid6(R6744)6oder6Ammoniak6(R6717).66
c)6 Da6 keine6 halogenfreien6 Kunstschaumstoffe6 erhältlich6 sind,6 ist6 die6 Dämmung6 von6 
Kältemittelleitungen6mit6Mineralfasern6oder6Schaumglasschalen6auszuführen.6
6
B. Leitlinien zur Minimierung der Investitionskoste n 
a)6 Kühltechnik6ist6nach6Möglichkeit6zu6vermeiden6(Verkleinerung6der6Glasflächen,6Sonnenschutz,6 
Anordnung6 von6 Speichermasse,6 Nachtlüftung,6 Verlegung6 von6 zu6 kühlenden6 Einrichtungen6 in6 
nördlich6orientierte6AußenZ6oder6Kellerräume).6
b)6 Wenn6Kühlung6erforderlich6ist,6sind6zunächst6die6Möglichkeiten6der6nächtlichen6freien6Kühlung6 
und6 der6 adiabatischen6 Kühlung6 (der6 Abluft)6 zu6 untersuchen.6 Trinkwasser6 darf6 grundsätzlich6 
nicht6zur6Kühlung6eingesetzt6werden.6
c)6 Die6Steuerung6der6Kühlung6ist6so6einzustellen,6dass6diese6erst6ab6einer6Raumtemperatur6von6 
26°C6in6Betrieb6gehen6kann6(EDVZRäume:6Solltemperatur627°C!).6
 
C. Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten 
a)6 Wenn6 eine6 aktive6 Kühlung6 erforderlich6 ist6 und6 Wärme6 aus6 KWK,6 BHKWZAbwärme6 oder6 
Solarwärme6zur6Verfügung6steht,6ist6der6Einsatz6von6Absorptionskälte6zu6prüfen.6
b)6 Bei6KomfortZKühlung6ist6die6RaumZSolltemperatur6gleitend6mit6der6Außentemperatur6anzuheben6 
(ab629°C:6Raumsolltemperatur6=6Außentemperatur6–636K).6
c)6 Der6 Kühlbetrieb6 ist6 nur6 zu6 ermöglichen,6 wenn6 in6den6 entsprechenden6 Räumen6 der6 
Sonnenschutz6aktiviert6ist.66
d)6 Bei6 konservatorischen6 Anforderungen6 (z.B.6 Museen)6 Sollfeuchte6 und6 Solltemperatur6 
jahreszeitlich6 gleiten6 lassen.6 Veränderungsgeschwindigkeit6 für6 Temperatur6 und6 Feuchte6 nach6 
Nutzungsanforderung6begrenzen6(z.B.6∆6F6<616%/Tag).6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 176
3.4  Sanitärtechnik 6 
B. Leitlinien zur Minimierung der Investitionskoste n 
a)6 Handwaschbecken6 sind6 in6 der6 Regel6 nur6 mit6 Kaltwasserhähnen6 
auszustatten6 (Ausnahme:6 Kindertagesstätten6 und6 Kinderkrippen).6 Dies6 
gilt6besonders6auch6für6Putzräume.6
b)6 Warmwasserspeicher6 sind6 nur6 für6 den6 nachgewiesenen6 Bedarf6 
auszulegen6 (keine6 Sicherheitszuschläge,6 möglichst6 nur6 KleinZAnlagen6
mit6 max.6 4006 l6 nach6 DVGWZArbeitsblatt6 W6 551)6 und6 möglichst6 
verbrauchernah6 anzuordnen.6 Im6 Bestand6 sind6 vorher6 Messungen6 zur6 Ermittlung6 des6 
Warmwasserbedarfes6durchzuführen.6
6
C. Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten 
a)6 Trinkwasserleitungen6 sind6 in6 der6 Regel6 mit6 Edelstahlleitungen6 auszuführen6 (Brandlast6 
berücksichtigen,6Ausnahme:6Vorwandinstallation).6
b)6 Sanitärobjekte6 sind6 zur6 Minimierung6 der6 Reinigungskosten6 grundsätzlich6 wandhängend6 
auszuführen.66
c)6 WCZSitze6sind6mit6stabiler6Befestigung6(durchgehende6EdelstahlZScharnierwelle)6einzubauen.6
d)6 Es6sind6nur6Spülkästen6mit6Stopptaste6oder6separater6Kleinmengentaste6und6Benutzerhinweis6 
einzubauen.6
e)6 Spülkästen6sollen6eine6Spülmenge6von6max.64,56Liter6aufweisen6(Ausnahmen6im6Bestand!).66
f)6 In6Gebäuden6mit6mehr6als656Urinalen6und6mehr6als6306Nutzungen6pro6Tag6sind6alle6Urinale6als6 
TrockenZEinzelurinale6 auszuführen,6 sofern6 dem6 nicht 6 begründete6 Nutzerwünsche6 
entgegenstehen.6
g)6 Für6Waschbecken6sind6Strahlregler6einzubauen6(max.656l/min).6
h)6 Es6sind6Duscharmaturen6mit6max.676l/min6und6gleichzeitig6fülligem6Strahl6einzubauen.66
i)6 Bei6Handwaschbecken6und6Duschen6sind6Selbstschlussarmaturen6einzusetzen.6Die6Laufzeit6ist6 
bei6Handwaschbecken6auf656sec6und6bei6Duschen6auf6406sec6zu6begrenzen.6Voraussetzung6ist6 
ein6Filter,6der6Fremdkörper6fernhält.6
j)6 Zur6 Legionellenprophylaxe6 sind6 in6 Duschen6 möglichst6 nur6 sog.6 Frischwasserstationen6 
einzusetzen6 (siehe6 DSTZHinweis6 Nr.6 17).6 Bei6 entfernten6 nur6 gelegentlich6 genutzten6 Duschen6 
(Sozialbereich6Küchen6und6KTs6sind6häufig6KleinZDurchlauferhitzer6(4Z56kW)6wirtschaftlich.6
k)6 Untertischspeicher6 sind6 wegen6 der6 hohen6 Leerlaufverluste6 zu6 vermeiden.6 Stattdessen6 sind6 
KleinstZDurchlauferhitzer6(3,56kW)6einzusetzen.66
l)6 Bei6großen6Kesseln6bzw.6langen6Wärmeleitungen6und6geringem6WWZBedarf6ist6eine6separate6 
Beheizung6des6Warmwasserspeichers6(z.B.6mit6Therme)6zu6prüfen.66
m)6Die6 WWBZLadepumpe6 und6 die6 Zirkulationspumpen6 sind6 in6 Energieeffizienzklasse6 A6 
auszuführen6und6sollen6über6Schaltuhr6(und6evtl.6Anlegethermostat)6gesteuert6werden.6Dabei6ist6 
das6DVGWZArbeitsblatt65516zu6berücksichtigen.6
n)6 Die6 Wasserversorgungsleitung6 vom6 Verteiler6 zu6 WCZ6 und6 ggf.6 Urinalanlagen6 ist6 separat6 zu6 
verlegen,6um6eine6Umstellung6auf6Regenwasser6zu6erleichtern.6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 186
o)6 Bei6 einem6 hohen6 Bedarf6 an6 Brauchwasser6 (>606 m³/a)6 sind6 6 Möglichkeiten6 zur6 RegenZ6 und6 
Brauchwassernutzung6wirtschaftlich6zu6untersuchen.6Für6die6Freiflächenbewässerung6(z.B.6für6 
SportZ6 und6 Grünanlagen)6 ist6 die6 Regenwassernutzung6in6 der6 Regel6 wirtschaftlich,6 wenn6 
ausreichend6große6Dachflächen6zur6Verfügung6stehen.6
p)6 Rohrleitungen6sind6zur6Vereinfachung6von6Wartung6und6späterem6Austausch6leicht6zugänglich6 
zu6 verlegen.6 Regenfallrohre6 sind6 grundsätzlich6 leicht6 zugänglich6 an6 der6 Außenfassade6 zu6 
verlegen.6
q)6 Wegen6 künftig6 häufigerer6 Starkregenereignisse6 ist6 ein6 Rückstau6 206 cm6 über6 dem6 
Straßenniveau6einzuplanen.6
 
3.5   Elektrotechnik, Elektrogeräte 6 
A. Magistratsbeschlüsse, Stadtverordnetenbeschlüsse , Normen 
In6 Schulen6 und6 Kindertagesstätten6 dürfen6 keine6 Glühlampen6 mehr6 
verwendet6 werden.6 Bei6 größeren6 Sanierungsmaßnahmen6sind6 ältere6 
Leuchtstoffröhren6 gemäß6 Punkt6 3.5.B.b)6 zu6 ersetzen6(EnergiesparZ
Offensive,6126Punkte6Plan6für6Kitas6und6Schulen).6
 
B. Leitlinien zur Minimierung der Investitionskoste n 
a)6 Bei6der6Ausstattung6der6Räume6mit6Leuchten6ist6darauf6zu6achten,6dass6 
die6 erforderliche6 Beleuchtungsstärke6 nach6 DIN6 EN6 124646 nicht6 
überschritten6 wird.6 Dazu6 ist6 für6 jede6 Raumart6 ein6 rechnerischer6 
Nachweis6 mit6 einem6 geprüften6 Programm6 (z.B.6 Dialux)6 zu6 erbringen.6 
Das6 Ergebnis6 ist6 nach6 Einbau6 der6 Leuchten6 stichprobenartig6 
nachzumessen.66
b)6 Der6 Grenzwert6 für6 die6 Effizienz6 von6 Leuchten6 beträgt6 einschließlich6 
Vorschaltgerät62,56W/m²100lx,6der6Zielwert626W/m²100lx.6Die6Werte6gelten6für6die6Summe6aus6 
GrundZ6und6(sofern6vorhanden)6Effektbeleuchtung.6Daraus6folgt6z.B.6für6einen6Klassenraum6mit6 
3006lux6ein6Grenzwert6von67,56W/m²6und6ein6Zielwert6von666W/m² 
.6 6Ein6StandardZKlassenraum6 
kann6in6der6Regel6mit6acht6einflammigen,6effizienten,6breitstrahlenden636ZWattZLeuchten6(davon6 
zwei6 für6 die6 Tafel)6 ausreichend6 ausgeleuchtet6 werden.6 Bei6 einem6 Fachklassenraum6 reichen6 
meist6 sechs6 2x36ZWattZLeuchten6 und6 zwei6 36ZWattZLeuchten6 für6 die6 Tafel6 aus.6 Für6 die6 
Auslegung6reicht6nach6aller6Erfahrung6ein6Wartungsfaktor6von60,8.6Ein6Randstreifen6von60,56m6 
kann6 bei6 Berechnung6 der6 Nennbeleuchtungsstärke6 und6der6 Gleichmäßigkeit6 unberücksichtigt6 
bleiben.66
c)6 EDVZZentralgeräte6mit6hoher6Wärmeabgabe6oder6Kühlungsbedarf6sind6grundsätzlich6in6nördlich6 
orientierten6AußenZ6oder6Kellerräumen6(sofern6trocken!)6zu6installieren.66
d)6 Vor6der6Vergrößerung6einer6Trafostation6oder6eines6Elektroanschlusses6ist6zu6prüfen,6ob6durch6 
kostengleiche6 Einsparmaßnahmen6 im6 Bestand6 die6 notwendige6 Leistungserhöhung6 vermieden6 
werden6kann6(z.B.6durch6Beleuchtungssanierung6oder6Umstellung6der6Küche6auf6Gas).6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 196
C. Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten 
a)6 Die6 Lichtausbeute6 der6 Lampen6 soll6 incl.6 Vorschaltgerät6 mindestens6 506 lm/W6 betragen6 (statt6 
Glühlampen6 sind6 grundsätzlich6 Leuchtstoffröhren,6 Kompaktleuchtstofflampen6 oder6 LEDZ
Lampen6einzusetzen).6
b)6 Bei6mehr6als63006h/a6sind6elektronische6Vorschaltgeräte6(EVG)6einzusetzen.6
c)6 Der6Leuchtenbetriebswirkungsgrad6soll6mindestens6806%6betragen6(z.B.6Spiegelrasterleuchten).6
d)6 Beleuchtung6 wird6 grundsätzlich6 vom6 Nutzer6 eingeschaltet6 und6 ausgeschaltet.6 Nur6 die6 
Ausschaltfunktion6der6Beleuchtung6erfolgt6zusätzlich6über6eine6automatische6Steuerung.66
e)6 Bei6der6Neuinstallation6von6Klassenräumen6erfolgt6dies6über6eine6Pausenschaltung,6die656min6 
nach6 Pausenbeginn6 die6 Beleuchtung6 kurz6 austastet.6 Bei6 anderen6 Nutzungsarten6 ist6 eine6 
zentrale6Abschaltung6bei6ausreichendem6Tageslicht6und6nach6Nutzungsende6zu6prüfen.6
f)6 Fehlt6 eine6 zentrale6 Steuerungsmöglichkeit,6 erfolgt6 diese6 Funktion6 der6 Ausschaltung6 über6 
Präsenzmelder6und6bei6Tafelbeleuchtung6über6ein6Zeitglied6(456min).66
g)6 In6 jedem6 Fall6 kann6 der6 Nutzer6 die6 Beleuchtung6 direkt6 nach6 dem6 Ausschalten6 selber6 wieder6 
einschalten.6
h)6 In6größeren6Räumen6(z.B.6Klassenräumen)6ist6die6Beleuchtung6in6Reihen6schaltbar6auszulegen,6 
um6nach6Bedarf66und6Tageslichtangebot6die6Beleuchtung66zuZ6oder6abschalten6zu66können.6
i)6 Bei6 größeren6 Leuchtengruppen6 (>6 16 kW,6 z.B.6 Turnhallen)6 sind6 grundsätzlich6 6 Präsenzmelder6 
(Eigenverbrauch6<60,356W,6in6tageslichtversorgten6Bereichen6mit6Lichtsensor)6anzubringen.6
j)6 Wenig6 frequentierte6 Räume6 (Flure,6 Treppenhäuser,6 Lagerräume,6 Keller)6 sind6 mit6 Zeitrelais6 
(Nachlaufzeit6 einstellbar,6 Standardwert:6 36 min.)6 oder6 Präsenzmeldern6 auszustatten.6 Bei6 
möglicher6 Tageslichtnutzung6 müssen6 die6 Präsenzmelder6 zusätzlich6 über6 einen6 Lichtsensor6 
verfügen.66
k)6 Für6 innenliegende6 Toiletten,6 Umkleiden6 etc.6 sollten6 EingangsZBewegungsmelder6 mit6 
Akustiksensoren6eingesetzt6werden.6
l)6 Die6 Außenbeleuchtung6 ist6 über6 Dämmerungsschalter6 und6 Schaltuhr6 (sofern6 keine6 
Verkehrssicherungspflicht)6oder6evtl.6zusätzlich6über6Bewegungsmelder6zu6schalten.6
m)6Elektrowärme6ist6nach6Möglichkeit6zu6vermeiden.6Küchengeräte6wie6Herde6und6Konvektomaten6 
sollen6mit6Gas6betrieben6werden,6da6dies6i.d.R.6wirtschaftlich6realisierbar6ist.6
n)6 Bürogeräte6 sollen6 die6 Kriterien6 des6 GEDZLabels6 einhalten6 ( 
www.energielabel.de ).6 
Haushaltsgeräte6 sollen6 die6 Effizienzklasse6 A+6 oder6 A++6 einhalten6
(www.spargeraete.de/frankfurt ).66
o)6 Sofern6wirtschaftlich6(z.B.6bei6Küchen),6ist6eine6Maximumbegrenzung6einzubauen.6
p)6 Die6 Blindleistung6 ist6 auf6 den6 vom6 örtlichen6 EVU6zugelassenen6 Leistungsfaktor6 (cos6 phi)6 zu6 
begrenzen.6Ggf.6sind6Kompensationsanlagen6(als6EinzelZ,6GruppenZ6oder6Zentralkompensation)6 
einzubauen.6
q)6 Wenn6USVZAnlagen6notwendig6sind,6so6sind6Geräte6der6Wirkungsgradklasse636nach6EN662040Z
36einzusetzen.6
r)6 Für6DVZGeräte6ist6eine6ausreichende6Anzahl6von6separaten,6gekennzeichneten6Steckdosen6mit6 
gesonderter6Absicherung6vorzusehen6(siehe63.8)6
s)6 Die6Notbeleuchtung6ist6in6der6Regel6mit6LED6auszuführen.6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 206
  
3.6  Maschinelle Anlagen 
C. Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten 
a)6 Für6 alle6 elektrischen6 Antriebe6 sind6 Energiesparmotoren6 (ab6 5006 h/a6 
eff2ZMotoren,6 ab6 1.0006 h/a6 eff1ZMotoren6 (oder6 Gleichstrommotoren)6 
einzusetzen.66
b)6 Wenn6Aufzüge6erforderlich6sind,6sollen6diese6der6Energieeffizienzklasse6 
A6 nach6 VDI6 47076 genügen.6 Die6 Kabinenbeleuchtung6 soll6 sich6 in6 
längeren6Nutzungspausen6(>656min)6automatisch6abschalten.6
c)6 Wenn6 eine6 motorische6 Netzersatzanlage6 erforderlich6 ist,6 soll6 diese6 
möglichst6 als6 BHKW6 ausgeführt6 werden,6 sofern6 wirtschaftliche6 oder6 
betriebliche6Gründe6nicht6entgegenstehen.6
d)6 Ständig6 offene6 SchachtbeZ6 und6 entlüftungen6 sowie6 Entrauchungsöffnungen6 sind6 wegen6 der6 
Wärmeverluste6zu6vermeiden6(motorisch6betriebene6RWA).66
 
3.7  Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 
C. Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten 
6
3.7.1 Grundlagen 
a)6 Aus6 wirtschaftlichen6 Gründen6 ist6 es6 erforderlich6 für6 
Betriebsführung6 und6 Betriebsüberwachung6 ein6 offenes 6 
Regelungssystem6zur6Verfügung6zu6stellen.6Grundsätzlich6sind6 
daher6 alle6 Gewerke6 so6 zu6 planen,6 dass6 sie6 von6 einem6
gemeinsamen6 Prozessvisualisierungssystem6 (IAS/InTouch6 View6 von6 Wonderware)6 bedient6
werden6 können.6 Damit6 soll6 eine6 zentrale6 Betriebsführung6 und6 Betriebsoptimierung6 ermöglicht6
und6 die6 Schulung6 des6 Betriebspersonals6 vereinfacht6werden.6 Die6 genauen6 Vorgaben6 hierzu6 
sind6im6Pflichtenheft6GLT6niedergelegt6( 
www.stadtZfrankfurt.de/dok.htm ).6
b)6 Für6 die6 gesamte6 MessZ,6 SteuerZ6 und6 Regelungstechnik6 ist6 eine6 integrale6 Planung6 
sicherzustellen.66
c)6 Bei6der6Planung6ist6eine6GebäudeautomationsZFunktionsliste6(GAZFL)6und6für6jede6Anlage6ein6 
Automationsschema6nach6DIN6EN6ISO616484Z36zu6erstellen.6
 
3.7.2. Feldebene 
a)6 Alle6Datenpunkte6sind6in6der6SPS/DDC6und6durchgängig6in6allen6Dokumentationen6nach6einem6
einheitlichen6 28Zstelligen6 allgemeinen6 Kennzeichnungssystem6 (AKS)6 wie6 folgt6 zu6 bezeichnen6
(siehe6Pflichtenheft6GLT):66 6
Stelle61Z4:6 Straßenkennziffer6
Stelle65Z7:66 Hausnummer6
Stelle68Z9:66 Gebäude6
Stelle610Z11:6 Geschoss6
Stelle612Z14:6 Kostengruppe6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 216
Stelle615Z17:6 Anlagennummer6
Stelle618Z24:6 Betriebsmittel6
Stelle625:6 Phys.6Bezeichnung6 6
Stelle626:6 Funktion6
Stelle627Z28:6 Lfd.Nr.6
Für6 die6 einzelnen6 Felder6 sind6 Schlüsselverzeichnisse6 verfügbar6 unter6 
www.stadtZ
frankfurt.de/energiemanagement .6
b)6 Für6 jedes6 abgeschlossene6 Gebäude6 (z.B.6 Turnhalle)6 und6 für6 jeden6 Nutzer6 innerhalb6 eines6 
Gebäudes6sind6je6ein6Verbrauchszähler6für6Strom,6Heizenergie6und6Wasser6anzuordnen.6Dies6 
gilt6 auch6 für6 temporäre6 Containerstellungen.6 Alle6 Verbrauchszähler6 (EVUZVerrechnungszähler6 
und6 Unterzähler)6 sind6 mit6 potentialfreien6 Impulsausgängen6 (und6 evtl.6 MZBus)6 zur6 zentralen6 
Erfassung6auszustatten.6Die6Impulswertigkeit6sollte6folgende6Werte6nicht6überschreiten:66
Strom:60,016kWh/Imp.,6Gas:60,16m³/Imp.,6Wärme:616kWh/Imp.,6Wasser:616l/Imp.6
c)6 Für6 alle6 StromZ,6 HeizenergieZ6 und6 Wasserverbraucher6 (Gebäude,6 Gebäudeteile,6 Geräte),6 die6 
Jahreskosten6 von6 mehr6 als6 2.5006 €6 erwarten6 lassen6 sind6 Unterzähler6 zu6 setzen6 (es6 gilt6 die6 
Geräteausstattung6zur6EnergieZ6und6Medienerfassung6der6FKGB/AMEV).6Insbesondere6ist6der6 
Kaltwasserzulauf6 für6 zentrale6 Warmwasserbereitungsa nlagen6 zu6 zählen6 
(Legionellenprophylaxe!).66
d)6 Bei6Liegenschaften6mit6Jahreskosten6für6Energie6und6Wasser6über615.0006€6(und6grundsätzlich6 
bei6 Schachtwasserzählern)6 sind6 alle6 Verbrauchszähler6 auf6 einen6 Datenlogger6 (für6 die6 
automatische6 Verbrauchserfassung)6 und/oder6 auf6 das6ProzessZVisualisierungsZSystem6 (s.6 
Managementebene)6aufzuschalten.6Dafür6ist6eine6Datensteckdose6oder6ein6Modemanschluss6in6 
der6NSHV6vorzusehen.6
e)6 Sofern6dies6wirtschaftlich6vertretbar6ist6(Mehrkosten6<6106%)6sind6alle6Sensoren6und6Aktoren6auf6 
der6Feldebene6über6einen6herstellerunabhängigen,6zur6Übertragung6für6alle6anzuschließenden6 
Gewerke6geeigneten66Bus6zu6verbinden6(LONWorks6oder6EIB).6Falls6für6einen6Technikbereich6 
bereits6 ein6 Bussystem6 vorgesehen6 ist6 (z.B.6 Einzelraumregelung6 oder6 Jalousiensteuerung)6 ist6 
die6 Eignung6 für6 die6 anderen6 Gewerke6 zu6 prüfen6 und6 bei6 Wirtschaftlichkeit6 ein6 einheitliches6 
Bussystem6einzubauen.6
f)6 Wenn6 eine6 Businstallation6 ausgeführt6 wird,6 ist6 der6 Einsatz6 von6 Präsenzmeldern6 für6 die6 
Abschaltung6 der6 Beleuchtung,6 der6 Einzelraumregelung6 und6 als6 Einbruchmeldung6 auf6 6 die6 
Wirtschaftlichkeit6hin6zu6untersuchen.6
g)6 Raumsensoren6sollen6über6die6Nutzungszeit6von6mindestens6106Jahren6eine6Genauigkeit6<=626
%6des6nutzungstypischen6Messbereichs6haben6(Temperatur6<=60,56°C,6Feuchte6<=626%,6CO2Z
Konzentration6<=6206ppm).6Sie6sind6an6einer6ungestörten6Stelle6im6Raum6zu6platzieren6(min.626 
m6Abstand6zu6Fenstern,6Türen,6Zuluftöffnungen,6Wärmequellen6…).6
 
3.7.3 Automationsebene 
a)6 Generell6 sind6 für6 alle6 Anlagen6 autark6 arbeitende6 digitale6 Regelungen6 (DDC6 in6 dezentraler6 
Technologie)6 vorzusehen.6 Diese6 müssen6 auch6 bei6 Ausfall6der6 Managementebene6 (PVS/GLT)6 
mit6vollem6Funktionsumfang6störungsfrei6weiterarbeiten6und6nach6Netzausfällen6selbsttätig6den6 
Betrieb6wieder6aufnehmen.6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 226
b)6 DDCZUnterstationen6sollen6zur6Verknüpfung6auf6der6Automationsebene6über6eine6einheitliche,6 
herstellerunabhängige6Schnittstelle6(z.B.6Modbus,6LONtalk6(LONMark6zertifiziert))6verfügen.6
 
3.7.4 Managementebene 
a)6 Bei6Anlagen6mit6Jahresenergiekosten6über630.0006€6ist6als6Managementebene6vor6Ort6oder6in6 
einer6 abgesetzten6 Leitzentrale6 ein6 herstellerunabhängiges6 ProzessZVisualisierungsZSystem6 
(PVS)6 mit6 der6 Software6 IAS/InTouch6 View6 von6 Wonderware6 vorzusehen.6 In6 der6 Liegenschaft6 
ersetzt6 das6 PVS6 den6 zentralen6 Leitrechner6 einer6 herstellerspezifischen6 GLT.6 Auf6 dem6 PVSZ
Leitrechner6wird6ein6vollständiges6Prozessabbild6aller6betriebstechnischen6Anlagen6und6deren6 
Datenpunkte6geführt.6Zum6Datenaustausch6zwischen6den6Automationsstationen6und6dem6PVZ
System6 sind6 bindend6 auf6 Wonderware6 DA,6 DI6 oder6 I/O6Server6 basierende6 Protokolle6 und6 
Treibersoftware6 zu6 verwenden.6 OPC6 Server6 sind6 nur6 zugelassen,6 wenn6 kein6 vorgenannter6 
Server6 verfügbar6 ist6 und6 ein6 entsprechender6 Funktionsnachweis6 mit6 dem6 Factory6 Suite6 
Gateway,6und6ein6Compliance6Test6der6OPC6Foundation66vom6Auftragnehmer6nachgewiesen6 
wird.6
b)6 Für6 die6 Bildschirmoberfläche6 wird6 ein6 einheitliches6 Layout6 vorgegeben,6 damit6 in6 allen6 
Liegenschaften6eine6einfache6und6einheitliche6Bedienung6der6 
GLT6 möglich6 ist.6 Der6 Zugriff6 erfolgt6 über6 ein6 einheitliches6 
Auswahlfenster6 mit6 Luftbild6 und6 Grundrissplänen6 (incl.6 
Raumbezeichnung)6 oder6 Objektaufnahmen6 mit6 Angabe6 von6 
Raumbereichen/6Raumgruppen6und/oder6Anlagen.6
c)6 In6 einem6 StatusZFenster6 ist6 der6 augenblickliche6Status6 des6 
Benutzers6 mit6 Anmeldenamen,6 Zugriffslevel6 sowie6 dem6 
Datum6und6der6Uhrzeit6des6ClientZRechners6dargestellt.66
d)6 Dargestellt6werden6im6untersten6Level6das6Anlagenschaltbild6 
(Regelschema)6 mit6 allen6 Aktoren6 und6 Sensoren6 in6 der6 
jeweiligen6 Anlage/Raumgruppe6 in6 deren6 technischen6 
Systemen6wie6z.B.6Heizungsanlage6mit6Kessel,6Pumpen,6Mischern,6SollZ6und6IstZTemperaturen6 
und6 Zählerständen6 oder6 Raumgruppen6 mit6 HeizungsZ6 JalousienZ6 und6 Beleuchtungsanlagen.6 
Angezeigt6werden6die6aktuellen6Werte6und6Anlagenzustände6und6die6Eingriffsmöglichkeiten.6
e)6 Alle6 Schaltbilder6 müssen6 vom6 Gebäudebetreiber6 mit6 entsprechenden6 Zugriffsberechtigungen6 
editierbar6sein.6
f)6 In6 einem6 Störmeldefenster6 werden6 die6 aktuellen6 Störmeldungen6 jeweils6 aus6 der6 Position6 des6 
Betrachters6 abwärts6 angezeigt.6 D.h.,6 dass6 vom6 Eröffnungsbildschirm6 aus6 alle6 Störmeldungen6 
angezeigt6 werden.6 Aus6 einem6 aktuellen6 Anlagenbild6 heraus6 sind6 nur6 die6 Störmeldungen6 der6 
jeweiligen6Anlage6sichtbar.66
g)6 Jeder6 Raumgruppe6 müssen6 Belegungspläne6 (mindestens6 Wochenplan6 und6 Jahresplan)6 
zuordenbar6 sein.6 Bei6 Schulen6 ist6 eine6 Importmöglichkeit6 für6 Stundenpläne6 vorzusehen.6 Die6 
FerienZ/Feiertagspläne6 müssen6 für6 alle6 Räume6 zentral6 vorgebbar6 sein.6 Nachträgliche6 
Modifikationen6 für6 einzelne6 Räume6 müssen6 dennoch6 möglich6 sein.6 Die6 Zeitpläne6 müssen6 in6 
andere6 Räume6 kopierbar6 sein.6 Zusätzlich6 muss6 es6 die6 Möglichkeit6 geben,6 einmalige6 
außerordentliche6Veranstaltungen6einzugeben6ohne6die6Belegungspläne6zu6modifizieren.6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 236
h)6 Weitere6 Bestandteile6 des6 PVS6 sind:6 Datenpunktliste6 mit6 KopierZ6 und6 Einfügefunktion6 in6 
Anlagenschemata,6 Funktionsbeschreibungen,6 Einbindung6 von6 weiteren6 Objektdaten6 und6 
Messwertverarbeitung.6
i)6 Die6grafische6Auswertung6aller6Datenpunkte6(z.B.6Verbrauchsdaten,6Raumtemperaturen)6muss6 
über6 Monatswerte6 und6 1/4hZLastprofile6 (Trendkurven)6 auf6 dem6 PVS6 für6 den6 Nutzer6 jederzeit6 
möglich6sein.6
j)6 Alle6 zentralen6 Steuereinrichtungen6 und6 Meldungen6 sind6 an6 einer6 Stelle,6 z.B.6 im6 
Hausmeisterraum6anzuordnen.6Eine6Verlagerung6der6Leittechnik6über6eine6Modemstrecke6bzw.6 
Intranet6zur6zentralen6Betriebsführung6muss6jederzeit6möglich6sein.6
k)6 Abweichungen6von6der6Solltemperatur6und6von6SollZVorgaben6für6die6Verbrauchswerte6sind6als6 
Störmeldungen6zu6programmieren.6
l)6 Zur6 Alarmierung6 der6 Bereitschaft6 sind6 eingehende6 Störmeldungen6 mit6 hoher6 Priorität6 von6 der6 
GLT/PVS6via6SMS6auf6ein6D1/D2/EZPlusZMobiltelefon6zu6übermitteln.66
6
3.8   Kommunikationstechnik 
a)6 In6allen6Büroräumen6und6Klassenräumen6ist6eine6 
gemeinsame6 Kabeltopologie6 für6 
Telekommunikation6 (ISDN)6 und6 Datennetz6 
(100BT)6zu6planen,6sodass6Erweiterungen6später6 
problemlos6 vorgenommen6 werden6 können.6 Für6 
die6 Gebäudeautomation6 wird6 innerhalb6 des6 
Datennetzes6 ein6 logisch6 getrenntes6 Techniknetz6 
aufgebaut.6
b)6 Für6 Räume6 mit6 16 Arbeitsplatz6 sind6 26 TKZ
Anschlüsse6(ISDN)6und626Datenanschlüsse6(10BT)6vorzusehen.6Für6jeden6weiteren6Arbeitsplatz6 
im6Raum6kommt6je6ein6weiterer6TKZAnschluss6und6ein6Datenanschluss6hinzu.6
c)6 Für6die6DVZVerkabelung6gilt6die6vom6Amt6166herausgegebene6Richtlinie6"Grundsätzliches6zur6 
Verkabelungstechnik"6 in6 der6 jeweils6 aktuellen6 Fassung6 (im6 Intranet6 im6 Downloadbereich6 des6 
Amtes6166verfügbar).6
d)6 Für6 DVZ6 und6 Bürogeräte6 sind6 die6 aktuellen6 Werte6des6 GEDZLabels6 einzuhalten6 
(
www.energielabel.de ),6 zur6 sicheren6 Trennung6 vom6 Netz6 sind6 alle6 PCZArbeitsplätze6 mit6 
schaltbaren6 Steckerleisten6 auszustatten.6 Bei6 EDVZRäumen6 ist6 eine6 zentrale6 Abschaltung6 
vorzusehen.6
e)6 Geräte6 mit6 hoher6 Wärmelast6 (Drucker,6 Server)6 sind6 außerhalb6 von6 Aufenthaltsräumen6 
aufzustellen.6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 246
Quellenverzeichnis 
•  106 PunkteZPlan6 für6 Kitas6 und6 Schulen,6 Energiesparoffensive6 des6 Dezernates6 für6 Bildung6 und6 
Frauen62007.6
•  Arbeitsstättenrichtlinien,6ASR656Lüftung61979/84,666
www.gewerbeaufsicht.badenZwuerttemberg.de/servlet/is/16486/ 66
•  Beleuchtung62006:6Hinweise6für6die6Innenraumbeleuchtung6mit6künstlichem6Licht6in6öffentlichen6 
Gebäuden,6AMEV:62006,6 www.amev.belwue.de .6
•  BelBildschirm6 2002:6 Hinweise6 für6 die6 künstliche6 Bel euchtung6 von6 Räumen6 mit6 
Bildschirmarbeitsplätzen6in6öffentlichen6Gebäuden,6AMEV:62002,6 www.amev.belwue.de .6
•  DST6Hinweis6Ausgabe610 ,6 Energieleitlinien6–6Planungsanweisungen,62003,6 www.staedtetag.de .6
•  DSTZHinweis6 Ausgabe6 17,6 Energieeffiziente6 und6 hygienische6 Warmwasserbereitung,6 2006,6 
www.staedtetag.de 666
•  DIN6277:6Grundflächen6und6Rauminhalte6von6Bauwerken6im6Hochbau,62005Z02.6
•  DIN64108:6Wärmeschutz6und6EnergieZEinsparung6in6Gebäuden,6Teil62:6Mindestanforderungen6 
an6den6Wärmeschutz,6Ausgabe:62001Z03.6
•  DIN64701:6Regeln6für6die6Berechnung6des6Wärmebedarfs6von6Gebäuden,6Teil61:6Grundlagen6 
der6Berechnung,6Ausgabe:61983Z03.6
•  DIN65034:6Tageslicht6in6Innenräumen,6Teil61:6Ausgabe61999Z10.6
•  DIN6 5036:6 Strahlungsphysikalische6 und6 lichttechnische6 Eigenschaften6 von6 Materialien,6 
Ausgabe:61980Z02.6
•  DIN6EN613779:6Lüftung6von6Nichtwohngebäuden6–6Allgemeine6Grundlagen6und6Anforderungen6 
an6LüftungsZ6und6Klimaanlagen:62007Z096
•  DIN6 EN6 13829:6 Wärmetechnisches6 Verhalten6 von6 Gebäuden6 Z6 Bestimmung6 der6 
Luftdurchlässigkeit6von6Gebäuden,6Ausgabe:62001Z02.6
•  DIN6 EN6 15251:6 Eingangsparameter6 für6 das6 Raumklima6 –6Raumluftqualität,6 Temperatur,6 Licht6 
und6Akustik,6Ausgabe:62007Z086
•  DIN6 EN6 ISO6 16484:6 Systeme6 der6 Gebäudeautomation6 (GA)6 Z6 Teil6 3:6 Funktionen,6 Ausgabe:6 
2005Z12.6
•  DIN6 18024:6 Barrierefreies6 Bauen6 Z6 Teil6 2:6 Öffentlich6 zugängige6 Gebäude6 und6 Arbeitsstätten,6 
Planungsgrundlagen,6Ausgabe:61996Z11.6
•  DIN618041:6Hörsamkeit6in6kleinen6bis6mittelgroßen6Räumen.6Ausgabe:62004Z05.6
•  DIN6V6185996T1Z610,6Energetische6Bewertung6von6Gebäuden,62007Z02  6
•  Dokumentationsrichtlinie6des6Hochbauamtes6der6Stadt6Frankfurt6am6Main,6Stand:601.01.2010,6 
www.stadtZfrankfurt.de/energiemanagement 6>6Dokumente66
•  DVGW6551:6Technische6Maßnahmen6zur6Verminderung6des6Legionellenwachstums,6Ausgabe:6 
2003.6
•  EnergiesparZOffensive,6126PunkteZPlan6für6Kitas6und6Schulen.6Dezernat6für6Bildung6und6Frauen6 
2008,6 www.stadtZfrankfurt.de/energiemanagement 6>6Dokumente66
•  EnEV62009:6EnergieZEinsparZVerordnung6des6Bundes6 www.bmwi.de .6

Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 256
•  GABau:6Geschäftsanweisung6für6den6Staatlichen6Hochbau6des6Landes6Hessen.6Anhang6109.6 
Hessisches6Ministerium6der6Finanzen:62009Z01,6 www.stadtZfrankfurt.de /energiemanagement6>6 
Dokumente6
•  GISCODE:6 ProduktZCode6 des6 GefahrstoffZInformationssystems6 der6 Berufsgenossenschaft6 der6 
Bauwirtschaft.6 www.gisbau.de 66
•  GK:6Amtsverfügung6Gesamtkostenberechnung6des6Hochbauamtes66 6 6666 
www.stadtZfrankfurt.de/energiemanagement6>6Rechenprogramme .6
•  Heizbetrieb6 2001:6 Hinweise6 für6 das6 Bedienen6 und6 Betreiben6 von6 heiztechnischen6 Anlagen6 in6 
öffentlichen6Gebäuden,6AMEV:62001,6 www.amev.belwue.de .6
•  HessBGG:6 Hessisches6 Gesetz6 zur6 Gleichstellung6 von6 Menschen6 mit6 Behinderungen6 und6 zur6 
Änderung6anderer6Gesetze,6Wiesbaden,610.12.20046
•  Klimaplanatlas6 der6 Stadt6 Frankfurt6 a.M.6 2009,6 www.stadtZfrankfurt.de/energiemanagement 6 >6 
Dokumente6
•  LEE:6Leitfaden6elektrische6Energie6im6Hochbau6des6Landes6Hessen,6Ausgabe619966und62000,6 
z.Z.6in6der6Überarbeitung6 www.iwu.de .6
•  LEH:6Leitfaden6Heizenergie6im6Hochbau6des6Landes6Hessen,6Ausgabe:61999Z02.6
•  LNB:6 Leitfaden6 nachhaltiges6 Bauen,6 Bundesministeriu m6 für6 Verkehr,6 BauZ6 und6 
Wohnungswesen:62001,6 www.bmvbw.de .66
•  Pflichtenheft6GLT6der6Stadt6Frankfurt6am6Main6Version61.6,62008,66 6 6 66666 
www.stadtZfrankfurt.de/energiemanagement 6>6Dokumente6
•  PHPP:6PassivhausZProjektierungsZPaket6des6PassivhausZInstitutes6
www.passiv.de 66
•  RAL6 UZ:6 Umweltzeichen6 des6 Deutschen6 Instituts6 für6 Gütesicherung6 und6 Kennzeichnung6 e.V.6 
www.blauerZengel.de .66
•  RLTZRichtlinie601:6Allgemeine6Anforderungen6an6Raumlufttechnische6Geräte,6Herstellerverband6 
Raumlufttechnische6Geräte6e.V.,6Ausgabe6Januar62009.6
•  Sanitärbau695:6Planung6und6Ausführung6von6Sanitäranlagen6in6öffentlichen6Gebäuden,6AMEV:6 
1995,6 www.amev.belwue.de .6
•  StVVB6 §2443:6 Bausteine6 für6 den6 Klimaschutz:6 Passivhausbauweise6 für6 stadteigene6 und6 
städtisch6genutzte6Gebäude,6Frankfurt:606.09.20076
6

Originalantrag A-R/0077/2010

16571 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0077/2010 


30.11.2010 


Ratsantrag 
 
Den Weg zu einer nachhaltigen 
Gebäudewirtschaft einschlagen 
  
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung 
Der Rat möge beschließen 
1.  Die Gebäudewirtschaft der Stadt Münster wird an den 
Grundsätzen und Zielen der Nachhaltigkeit ausgerichtet. 
Grundsätze der nachhaltigen Gebäudewirtschaft sind 
insbesondere: 
- Sparsames Flächenmanagement, Anpassung des 
Gebäudebestandes an den langfristigen Bedarf    
- Sparsame und zweckmäßige Raumprogramme 
- Sparsame und effiziente Gebäude und Gebäudetechnik  
- Effiziente Bewirtschaftung, kostengünstige Unterha ltung 
- Architektonische und städtebauliche Qualität, Einf ügung in 
das Ortsbild und Rücksichtnahme auf Belange des 
Denkmalschutzes 
- Gesundheit und Wohlbefinden für BesucherInnen und 
/NutzerInnen sowie für MitarbeiterInnen 
- Erhaltung des im Gebäudebestand ruhenden 
Gemeindevermögens 
- Ressourcenschonung, Abfallvermeidung und 
Stoffrecycling 
- Angemessene Beteiligung der 
NutzerInnen/Mitarbeiterinnen an Entscheidungen über die 
Errichtung, die Erneuerung und über die Bewirtschaftung 
von Gebäuden  
 
Ziele der nachhaltigen Gebäudewirtschaft sind insbesondere: 
In den Bereichen Planung und Unterhaltung   
- Umgehende Einführung des Mieter-Vermieter-Modells mit  
voller Budgetverantwortung bei den Bedarfsämtern 
- Verbesserung des Kosten-Leistungs-Verhältnisses  d er 
Gebäudewirtschaft  
- Schrittweise Steigerung der Aufwendungen für die 
Unterhaltung bis auf 1,5 Prozent des Gebäudewertes p. a.  
- Optimierung der Gebäudeplanung durch Wettbewerbe u nd 
Gutachterverfahren 
- Für Neubauten und für grundsanierte Gebäude mit 
öffentlicher Nutzung wird die Zertifizierung nach den

2 

- Kriterien der Deutschen Gesellschaft für Nachhalti ges Bauen (DGNB) bzw. 
nach dem „Bewertungssystem für Nachhaltiges Bauen (BNB)“ des 
Bundesbauministeriums angestrebt. Außenanlagen und Liegenschaften ohne 
Gebäude werden in dieses System mit einbezogen  
- Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonventio n  
 
Im Bereich Energie  
- Beheizung, Belüftung und Klimatisierung aller Neub auten gemäß 
Passivhausstandard; bei Grundsanierungen bestehender Gebäude wird  von 
den in der EnEV verankerten Möglichkeiten zur Abschwächung der 
energetischen Anforderungen (§ 25 EnEV 2009) nur im Ausnahmefall 
(vollständige Unwirtschaftlichkeit) Gebrauch gemacht   
- Senkung des durchschnittlichen Energieverbrauchs i m Gebäudebestand auf 
unter 80 kW/h je qm Nutzfläche und Jahr für Beheizung und auf die Grenzwerte 
des EuropeanEnergyAward (EEA) für Beleuchtung und Stromversorgung 
- Deckung von mehr als 50 Prozent des Strombedarfs i m Gebäudebestand durch 
regenerative Energien bis 2020 
- Senkung der CO2-Emissionen der städtischen Gebäude wirtschaft um 40 
Prozent bis zum Jahr 2020 (gegenüber 1990) 
- Permanentes Energiecontrolling für alle öffentlich en Gebäude. 
-  
Im Bereich Gesundheit 
- Ausschluss von Problem- und Giftstoffen bei Bau, E inrichtung und Betrieb von 
Gebäuden, Kontrollen und Untersuchungen im Gebäudebestand 
- Verzicht auf ökologisch bedenkliche Baustoffe wie zum Beispiel PVC, Verzicht 
auf Tropenhölzer in Gebäuden und in Bauwerken, vorrangige Nutzung von  
FSC-Hölzern*  
- Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonventio n  
 
In den Bereichen Abfall und Nutzerverhalten 
- Abfalltrennung, Verzicht auf Baustoffe, die stoffl ich nicht recycelt werden 
können 
- kontinuierliches Energie- und Abfallsparen an alle n Schulen, Kindergärten und 
Verwaltungsgebäuden (Wettbewerb) 
- Laufende Information und Schulung der Nutzer und d er für die Betreuung von 
Gebäuden zuständigen MitarbeiterInnen  
 
Im Bereich Erreichbarkeit/Mobilität  
- Barrierefreiheit in allen Gebäuden mit (mehr als n ur gelegentlicher) öffentlicher 
Nutzung 
- Vorrangige Erschließung aller Gebäude mit Publikum sverkehr durch die 
Verkehrsmittel des Umweltverbundes, ausreichende Abstellplätze für Fahrräder 
in Nähe zu den Eingängen 
 
* Forest Stewardship Council = gleichwertige Berücksichtigung von sozialen, 
ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten bei der Nutzung von Naturgütern. 
2.  Diese Grundsätze und Ziele sollen als Vorgaben gelten für das 
Immobilienmanagement der Stadt und für alle städtischen Dienststellen, die Gebäude

3 

selbst bewirtschaften. Als Orientierungsmarken sollen sie für Betriebe und 
Einrichtungen gelten, an denen die Stadt als Gesellschafter beteiligt ist.  
3. Die Grundsätze und Ziele gelten auch für die Umsetzung des Antrags der SPD-
Fraktion vom 20.09. 20910 zur weiteren Optimierung der Gebäudewirtschaft der Stadt 
Münster.  
4.  Zur Beschreibung und Umsetzung dieser Grundsätze und Ziele entwickelt die 
Verwaltung Leitlinien. Sie werden u. a. aus den im Jahr 2001 vom Rat der Stadt 
beschlossenen Umweltleitlinien für die Stadtverwaltung abgeleitet. Die Leitlinien 
orientieren sich fachlich an Vorbildern aus anderen Kommunen wie Köln, Frankfurt/M. 
oder Nürnberg, in denen die nachhaltige Gebäudewirtschaft bereits Standard ist. 
5.  Der Entwurf der Leitlinien für die nachhaltige Gebäudewirtschaft wird vor den 
Beratungen mit Vertretern aus anderen Kommunen, mit Fachleuten aus der öffentliche 
und privaten Gebäudewirtschaft, den Architekten- und Ingenieurverbänden sowie der 
Bauwirtschaft in einem öffentlichen Hearing erörtert und danach vom Rat der Stadt 
beschlossen. Der Entwurf der Richtlinien soll spätestens im Frühjahr 2011 vorliegen.   
Da das Verhalten der Gebäudenutzer für den Erfolg der nachhaltigen 
Gebäudewirtschaft von großer  Bedeutung ist, sollen Gebäudenutzer und die 
Mitarbeitervertretung der Stadt an der Entwicklung der Leitlinien in geeigneter Weise 
beteiligt werden. 
6.  Die Richtlinien sollen für Gebäude im städtischen Eigentum und Besitz sowie für 
angemietete Gebäude gelten.  
Für die Tochterunternehmen der Stadt Münster sollen eigene Leitlinien entwickelt und 
von den Aufsichtsräten beschlossen werden. Sie sollen sich an den Leitlinien für die 
Verwaltung orientieren.  
7. Über Erfahrungen mit den Leitlinien berichtet die Verwaltung alle zwei Jahre im 
Fachausschuss (AUB).  Sie werden spätestens nach drei Jahren überarbeitet und der 
zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung durch Novellierung angepasst. 
8. Das Immobilienmanagement und das Energiemanagement werden beauftragt, die 
Leitlinien für die nachhaltige Gebäudewirtschaft zu entwickeln und zu betreuen. Sie 
erhalten dafür die angemessenen personellen und sachlichen Mittel. 
II. Kosten/Folgekosten 
Die Orientierung der Gebäudewirtschaft an Grundsätzen und Zielen der Nachhaltigkeit 
soll dazu beitragen, die Kosten der Gebäudewirtschaft zu senken bzw. das Kosten-
Leistungs-Verhältnis der Gebäudewirtschaft zu verbessern. Insbesondere soll die 
stärkere Berücksichtigung dieser Grundsätze bei der Bewirtschaftung der Immobilien 
dazu beitragen, Vermögensverluste (z. B. durch besondere Abschreibungen) und 
Mehrkosten (z. B. durch vermehrte Generalsanierungen) wegen unterlassener 
Instandhaltung zu vermeiden.  
Wesentliches Instrument für die Umsetzung der Ziele ist das verwaltungsinterne 
Intracting. Dabei sind die positiven Erfahrungen aus der bisherigen Zusammenarbeit

4 

zwischen Finanzverwaltung und Immobilienmanagement (Energiemanagement) zu 
nutzen.  
Begründung: 
Vorreiterrolle der Stadt Münster passé 
Die Stadt Münster gehörte in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts zu den 
Vorreitern für ökologische Gebäudewirtschaft. Die Begrenzung des Energieverbrauchs 
neuer Gebäude auf 30 Prozent unter den gesetzlichen Grenzwerten, das Intracting 
zwischen Energiemanagement und Finanzverwaltung, der Verzicht auf die Nutzung 
von Tropenholz sowie die schnelle und umfassende Sanierung von Schad- und 
Gefahrstoffen in Gebäuden (Asbest, PAK, PCB usw.) gehörten ebenso zu den 
Eckpunkten einer fortschrittlichen Baustrategie wie häufige Architektenwettbewerbe, 
durch die die bauliche und gestalterische Qualität von Neubauten gesteigert wurde.  
Die Erfolge der ökologischen Gebäudewirtschaft waren mit Grundlage für  
Auszeichnungen und Preise, die der Stadt für ihre Umweltqualität verliehen wurden 
(LivCom, Klimahauptstadt, Energy Award in Gold...). 
Diese Erfolge verblassen aber zusehends, denn seit Jahren wurden die Standards der 
Gebäudewirtschaft der Stadt nicht mehr weiter entwickelt. Die Herausforderungen des 
Klimaschutzes einerseits und der kommunalen Finanzkrise andererseits werden von 
der Gebäudewirtschaft der Stadt bislang nicht ausreichend beantwortet. Die fehlende 
Ausrichtung der Gebäudewirtschaft an Grundsätzen und Zielen der Nachhaltigkeit 
kostet Geld und schmälert zugleich erneut die Reputation der (inzwischen ehemaligen) 
Klimahauptstadt Münster.  
Kosten der Gebäudewirtschaft steigen 
Wie ein Blick in den Haushalt der Stadt lehrt, steigen die Kosten der Gebäudewirtschaft 
beständig, vor allem für Energie. Dabei fallen insbesondere die Aufwendungen für 
Strom ins Auge, die sich dank der schnell ausbreitenden Informationstechnologie in 
Büros, in Schulen usw. rasant erhöhen.  
Die Gebäudewirtschaft kostet auch deshalb immer mehr Geld, weil die Zahl der 
Gebäude und die Größe der genutzten Flächen ständig zunimmt – trotz aller Appelle 
an Sparsamkeit und trotz aller Initiativen der Verwaltung, den „Immobilienanzug der 
Stadt von XL auf L zu verkleinern“. So ist zu befürchten, dass die Gesamtnutzfläche in 
den städtischen Gebäuden in den nächsten Jahren – trotz aller Bemühungen - eher auf 
über 900.000 qm ansteigt als auf unter 800.000 qm zu sinken.  
Ziel: Nachhaltige Gebäudewirtschaft 
Münster steht mit dieser Entwicklung nicht allein, sondern reiht sich ein in die Kette 
vieler anderer Städte, in denen die Gebäudewirtschaft ökologisch und ökonomisch aus 
den Fugen gerät. Es gibt aber auch Städte, die vormachen, wie eine nachhaltige 
Gebäudewirtschaft aussieht und kontinuierlich verbessert werden kann. Beispiele 
liefern Köln, Frankfurt/M. sowie Nürnberg. Die Gebäudewirtschaft dieser Städte verfügt 
über zukunftsweisende ökologische Standards und über wirtschaftliche Grundsätze. 
Entsprechende Ratsbeschlüsse sichern die Umsetzung, das Qualitätsmanagement

5 

und das Controlling. Der Grundsatz, Neubau städtischer Gebäude nur mit 
Passivhausstandard, gilt als Normalfall. Zugleich wird der ab 2018 EU-weit geltende 
Passivhausstandard frühzeitig vorbereitet und erprobt. In die gleiche Richtung geht das 
„Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB)“, das vom Bundesbauministerium für 
Bundeseigene (Büro-)Gebäude entwickelt worden ist.   
Ziel ist die Nachhaltigkeit in Gebäuden. Sie beinhaltet Zweckmäßigkeit, 
Aufenthaltsqualität und Gesundheit für NutzerInnen, energetische Effizienz,  
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei Bau und Betrieb sowie Langlebigkeit. Sie wird 
erreicht, wenn alle genannten Aspekte gewichtet und einem Optimierungsprozess 
unterworfen werden.   
Maßstäbe für Nachhaltigkeit liefern auch die 2001 vom Rat beschlossenen 
Umweltleitlinien der Stadtverwaltung: laufende Kontrolle der Umweltauswirkungen, 
Ressourcenschonung, vorbeugender Umweltschutz, Information und Beteiligung der 
MitarbeiterInnen, Information der Öffentlichkeit, Umweltschutz bei Auftragnehmern, 
Einführung eines Umweltmanagementsystems. Diese Verpflichtungen sind erst zu 
einem Teil umgesetzt – das gilt auch für die Gebäudewirtschaft der Stadt.  
Nachhaltigkeit fördert Konsolidierung des Haushalts 
Nachhaltigkeit wird immer mehr zur Voraussetzung dafür, dass die Gebäudewirtschaft 
zur Haushaltskonsolidierung beitragen kann. Die Relevanz der Gebäudewirtschaft für 
den städtischen Haushalt und steigender Anteil der Energiekosten am Aufwand für die 
Gebäudewirtschaft sprechen dafür, die Kostensenkung durch Effizienz voranzutreiben. 
Zurzeit beansprucht die Gebäudewirtschaft jährlich rd. 31 Mio. € für „Aufwand“ (2010) 
und gehört damit zu den 10 größten Posten im Haushalt der Stadt. Von den 31 Mio. € 
entfallen mehr als 1/3 auf Energiekosten. Bei Vermögenswerten von rd. 762 Mio. € 
(31.12. 2009), die in den Gebäuden stecken, sind jährlich mehr als 16 Mio. € für 
Abschreibungen zu veranschlagen. Bislang fehlt ein Konzept, diese Belastungen 
kontinuierlich zu senken. Die Strategie der Verwaltung, primär den Gebäudebestand zu 
verringern, reicht nicht aus und stößt schnell an Grenzen, wie Zuwächse im Schul- und 
Jugendbereich dokumentieren.  
Nachhaltige Gebäude sind mehr wert als konventionelle Gebäude. Diese Erkenntnis 
wird in der privaten Gebäudewirtschaft nicht mehr bestritten. Ein „Green Building“ kann 
besser vermarktet werden und erzielt höhere Mieten als ein „Grey Building“. Deshalb 
gehören Strategien der Nachhaltigen Gebäudewirtschaft für Real Estate-Manager 
privater Immobilienverwaltungen inzwischen zum normalen Handwerkszeug.  
Die Gebäudewirtschaft der Stadt muss sich mit wirtschaftlichen Defiziten 
herumschlagen. Die Leistungen für die Bauunterhaltung  haben jahrzehntelang ständig 
die Grenzwerte unterschritten die notwendig sind, um zustandsbedingte Wertverluste 
der Immobilien zu vermeiden. Erst in den letzten Jahren erreichen die Aufwendungen 
mit rd. 1,5 % (des Gebäudewertes) die Norm. Solange die Haushaltswirtschaft der 
Stadt nur Einnahmen und Ausgaben verbuchte, blieben die wirtschaftlichen Folgen 
unterlassener Bauunterhaltung im Verborgenen. Seitdem das NKF auch 
Vermögenswerte und ihre Veränderungen bilanziert, wird der Schwund allerdings sicht- 
und spürbar.  Abschreibungen müssen veranschlagt und erwirtschaftet werden, 
unterlassene Bauunterhaltung zwingt außerordentlichen Abschreibungen sowie zur

6 

Bildung von Rückstellungen. Bei der erstmaligen Bilanzaufstellungen im Jahr 2009 
mussten bereits immobilienbezogene Vermögensverluste in Höhe von 40 Mio. € durch 
Abschreibungen bzw. Rückstellungen ausgeglichen werden. 
Leitlinien für nachhaltige Gebäudewirtschaft 
 Die Stadt muss deshalb Grundsätze und Ziele einer nachhaltigen Gebäudewirtschaft 
möglichst schnell formulieren und durch Leitlinien verbindlich machen. Die Leitlinien 
sollen für Neubau, Bestandspflege, Erneuerung sowie für Bewirtschaftung und 
Nutzerverhalten im Gebäudebestand gelten. Die Vorbilder aus den bereits genannten 
Städten Köln, Frankfurt und Nürnberg dokumentieren, wie solche Leitlinien konzipiert 
werden können. 
Die Leitlinien sind zugleich ein Instrument für die Umsetzung des 
Klimaschutzkonzeptes 2020, denn sie steuern den Bereich, der in diesem Konzept  der 
„Stadt als Motor des Klimaschutzes“ zugewiesen ist.  Die Leitlinien sind gleichzeitig 
Mittel für die zielorientierte Haushaltssteuerung. Die Standards der Gebäudewirtschaft, 
die durch die Leitlinien verbindlich eingeführt werden, sind unmittelbar 
haushaltsrelevant und können zur Produktsteuerung genutzt werden.    
Die Leitlinien haben Querschnittsfunktion. Sie müssen deshalb für das 
Immobilienmanagement gelten und ebenso für Dienststellen der Verwaltung, die 
Gebäude bewirtschaften (Bedarfsämter). Gleiches gilt für Tochterunternehmen der 
Stadt, auch hier soll den Leitlinien eine orientierende Funktion zukommen. 
Die besonderen Verhältnisse in der Wohnungswirtschaft sollen dadurch berücksichtigt 
werden, dass für die Wohnungsbestände und Bauvorhaben der Wohn- und Stadtbau 
eigene Leitlinien entwickelt werden. 
Die Leitlinien sollen dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen von mehreren tausend 
KollegInnen in der Verwaltung zu verbessern und die Aufenthaltsqualität für 
NutzerInnen und BesucherInnen der Gebäude der Stadt zu erhöhen. Die Erarbeitung 
der Leitlinien muss deshalb im engen Dialog mit den Betroffenen geschehen. Ein 
Verfahren für die Beteiligung der Fachwelt und der Öffentlichkeit an der Erarbeitung 
der Leitlinien soll dies sicherstellen. Die Beteiligung der Personalvertretung ist 
sicherzustellen. Ein öffentliches Hearing mit Fachleuten soll die Diskussion bündeln.  
Notwendig ist außerdem ein Verfahren für Controlling, Fortschreibung und Novellierung 
der Leitlinien. Erfahrungen aus den o. a. Beispielkommunen zeigen, dass die 
nachhaltige Gebäudewirtschaft einen mehrjährigen Prozess erfordert. Dabei sind 
Möglichkeiten für die Nachjustierung von Standards und für Änderungen/Ergänzungen 
der Leitlinien vorzusehen.  
Anlagen:  
Leitlinien Nürnberg, Köln und Frankfurt/M. und „BNB“ des Bundesbauministeriums 
UN-Behindertenrechtskonvention 
(Die Anlagen können im Internet im Ratsinformationssystem unter der 
Sitzung des Rates am 08.12.2010 abgerufen werden.) 
gez. H: Klas 
GAL-Fraktion 
gez. W. Heuer 
SPD-Fraktion 
gez. Köhn 
Fraktion Die Linke 
gez. G. Kersting 
Ratsgruppe UWG/ÖDP 
gez. Pascal Powroznik 
Piraten

a-r-0077-2010.Anlage1

25603 Zeichen

Leitlinien zum energieeffizienten, wirtschaftlichen und nachhaltigen Bauen und Sanieren bei 
Hochbaumaßnahmen der Stadt Nürnberg - Standards und Planungsvorgaben 
          Stand: November 2009 
 
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1. Ziele der Stadt Nürnberg 
 
Gesamtgesellschaftliche Aufgaben sind, dem Klimawan del entgegenzuwirken, Ressourcenschutz 
zu betreiben und somit konsequent nach den Prinzipi en einer umfassenden Nachhaltigkeit zu 
handeln. Laut UN-Klimabericht aus dem Jahr 2007 ist der Klimawandel unaufhaltsam dramatisch. 
Dementsprechend hat sich der Nürnberger Stadtrat (U mweltausschuss der Stadt Nürnberg) selbst 
verpflichtet, bis zum Jahr 2020 den CO 
2-Ausstoß um 40% zu verringern und den Anteil an 
regenerativen Energien bis 2020 auf 20% anzuheben.  
Für Nürnberg ergibt sich aus der Mitgliedschaft im Klimabündnis als weitere, auf dieser Ebene 
vereinbarte Zielsetzung, die Halbierung der Pro-Kop f-Emissionen (Basisjahr 1990) bis spätestens 
2030. Durch den Beitritt der Stadt Nürnberg zum „Co venant of Mayors“ 2009 (Konvent der 
Bürgermeister) hat sich Nürnberg dem sogenannten 20 -20-20-Ziel verpflichtet. Das bedeutet 
zusätzlich eine 20%-ige Steigerung der Energieeffiz ienz und eine 20%-ige Erhöhung des Anteils 
der erneuerbaren Energieträger am Energiemix bis 2020. 
Einsparungen der Kosten für Energie und Wasser erwe itern den finanziellen Handlungsspielraum 
der Stadt Nürnberg. 
Im Jahr 2008 hatten die städtischen Liegenschaften (inkl. Eigenbetriebe) einen 
Gesamtheizenergieverbrauch von ca. 166 GWh. Dies en tspricht in etwa dem Verbrauch von ca. 
9.300 Einfamilienhäusern. Der gesamte Stromverbrauc h der städtischen Liegenschaften (inkl. 
Eigenbetriebe, ohne Straßenbeleuchtung) lag bei ca.  107 GWh, dies entspricht in etwa dem 
Stromverbrauch von 27.000 Einfamilienhäusern. Die jährlichen Kosten für Heizung, Strom, Wasser 
und Abwasser für die städtischen Liegenschaften betragen etwa 29,6 Millionen EUR. 
Anhand dieser Dimensionen und der zu erwartenden su kzessiven Energiepreissteigerungen wird 
deutlich, wie wichtig es ist, den Energieverbrauch der städtischen Gebäude zu reduzieren und 
welches Einsparpotential vorhanden ist.  
 
 
2. Geltungsbereich und Zuständigkeiten 
  
Die definierten energetischen Standards und Planung svorgaben gelten für alle stadteigenen 
Gebäude, Einrichtungen und betriebstechnischen Anla gen der städtischen Ämter und 
Eigenbetriebe. Sie ergänzen die geltenden gesetzlic hen Verordnungen (EnEV 2009, EEWärmeG, 
Bundesimmissionsschutzverordnung, etc.) sowie andere einzuhaltende Richtlinien (VDI-Richtlinien, 
DIN/EN-Normen) unter Berücksichtigung der lokalen B edingungen der Stadt Nürnberg. 
Grundsätzlich müssen unabhängig davon die Bedienung shinweise, Aufstellungsregeln etc., für die 
technischen Einrichtungen beachtet werden. Die ener getischen Standards und detaillierten 
Planungsvorgaben (Anlagen 1 bis 8) sind bei Vergabe n von Planungs- und 
Bauüberwachungsleistungen den Architekten und Ingen ieuren bei der Auftragsvergabe 
auszuhändigen. Sie sind zur Einhaltung dieser Regeln zu verpflichten. 
Für die Organisation und Umsetzung der energetische n Standards und Planungsvorgaben ist 
federführend das Hochbauamt zuständig. Das Kommunal e Energiemanagement im Hochbauamt 
agiert dabei als Querschnittsbereich und arbeitet e ng mit den planenden und den betreibenden 
Dienststellen zusammen. Darüber hinaus ist das Them a Energieeinsparung für alle 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltun g wichtig, denn jeder kann einen Beitrag zur 
effizienten Verwendung von Energie leisten und ist somit dafür mit verantwortlich.

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          Stand: November 2009 
 
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Bei Anmietungen von Gebäuden müssen, neben Funktion  und Kosten, auch die Kriterien 
energetischer Standard von Gebäudehülle und Anlagen technik, Betriebskosten, thermische, 
akustische und visuelle Behaglichkeit einbezogen werden.           
 
 
3. Energetische Standards für Hochbaumaßnahmen der Stadt Nürnberg 
 
3.1 Neubaumaßnahmen 
 
Neubauten werden im Passivhaus-Standard errichtet. Der Nachweis gemäß aktuellem Passivhaus-
Projektierungspaket (PH-Institut Darmstadt) ist zu erbringen.  
Werden Neubauten/Anbauten an eine bestehende Heizun gsanlage angeschlossen, gelten 
folgende Wärmedurchgangskoeffizienten als Obergrenzen: 
 
Bauteile max. U-Wert 
in W/(m²K) 
entspricht etwa einer Dämmdicke 
Außenwand 0,20  16 cm (035)  
Flachdach 0,15  23 cm (035)  
Steildach 0,20  22 cm (035)  
oberste Geschossdecken 0,20  20 cm (040)  
Decken und Wände gegen unbeheizt  0,25  12 cm (035)  
Bodenplatte und Wände gegen Erdreich 0,25  14 cm (040)  
Fenster/Fenstertüren  0,80  
Glasdächer 1,00  
3-Scheiben- oder Heat-Mirrow-Verglasung, 
wärmeschutztechnisch verbesserter 
Randverbund nach DIN 4108-4  
Außentüren 1,20  etwa 4 cm (025)  
 
Diese Vorgaben entsprechen in etwa einer besseren e nergetischen Ausführung gegenüber der 
EnEV 2009 um ca. 30%. Signifikant ist dabei neben d em besseren Wärmedämmstandard der 
Einbau von mechanischen Lüftungsanlagen. 
Die Energiebedarfsberechnungen gemäß EnEV 2009 auf Basis der DIN V 18599 sind 
durchzuführen und ein Energiebedarfsausweis, der de n fertig gestellten Zustand widerspiegelt, ist 
gemäß Anlagen 7 und 8 EnEV 2009  zu erstellen. 
Ausnahmen gelten, wenn die genannten Zielwerte mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht 
erreichbar sind. Die optimale Variante ist mittels Gesamtkostenbetrachtung zu ermitteln, vgl. Pkt. 5. 
 
Die formulierten Standards sichern die Einhaltung der Anforderungen des EEWärmeG auch für den 
Fall, dass erneuerbare Energien nicht im erforderli chen Umfang eingesetzt werden können oder 
nicht die Anschlussmöglichkeit an die städtische Fernwärmeversorgung gegeben ist. 
 
3.2 Bestandsanierungen 
 
Werden einzelne Bauteile saniert gelten folgende Wä rmedurchgangskoeffizienten als 
Obergrenzen:

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Bauteile max. U-Wert 
in W/(m²K) 
entspricht etwa einer Dämmdicke 
Außenwand 0,20  16 cm (035)  
Flachdach 0,15  23 cm (035)  
Steildach 0,24  20 cm (035)  
oberste Geschossdecken 0,20  20 cm (040)  
Decken und Wände gegen unbeheizt  0,25  12 cm (035)  
Bodenplatte und Wände gegen Erdreich 0,25  14 cm (040)  
Fenster/Fenstertüren  0,80  
Glasdächer 1,00  
3-Scheiben- oder Heat-Mirrow-Verglasung, 
wärmeschutztechnisch verbesserter 
Randverbund nach DIN 4108-4  
Außentüren 1,20  etwa 4 cm (025)  
 
Diese Vorgaben entsprechen in etwa einer besseren e nergetischen Ausführung gegenüber der 
EnEV 2009 um durchschnittlich 20%.  
Werden anlagentechnische Teile saniert gelten die Planungsvorgaben, vgl. Pkt. 4. 
Bei Sanierungsmaßnahmen umfangreicherer Art (mehrer e Teile der Gebäudehülle und/oder 
Anlagentechnik) ist der Neubau-Standard gemäß EnEV 2009 einzuhalten. Bei umfassenden 
Schulsanierungen sind zudem mechanische Lüftungsanlagen in geeigneter Weise nachzurüsten.  
Die Energiebedarfsberechnungen gemäß EnEV 2009 auf Basis DIN V 18599 sind für diesen Fall 
durchzuführen und ein Energiebedarfsausweis, der de n fertig gestellten Zustand widerspiegelt, ist 
gemäß Anlagen 7 und 8 EnEV 2009  zu erstellen. 
Ausnahmen gelten, wenn die genannten Zielwerte mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht 
erreichbar sind. Die optimale Variante ist mittels Gesamtkostenbetrachtung zu ermitteln, vgl. Pkt. 5. 
Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind Ausnahmen von den vorgenannten Regelungen möglich. 
Zielstellung dabei ist, den Charakter und insbesond ere die Fassadenwirkungen des Baudenkmals 
so weit als möglich zu erhalten und dabei einen zei tgemäßen winterlichen und sommerlichen 
Wärmeschutz und erforderlichenfalls die Umsetzung a ktueller bautechnischer Auflagen zu 
realisieren, sowie Bauschäden zu vermeiden. 
 
 
4.  Planungsvorgaben  
 
Nachfolgend sind je Teilbereich die Planungsvorgaben als Kurztext formuliert. Die Langfassungen, 
die gleichzeitig als Kontroll- bzw. Checkliste zu verwenden sind, befinden sich in den Anlagen 1 bis 
8.   
 
4.1  Hochbau 
 
/square4 Gebäude sind kompakt zu planen.  
/square4 Das beheizte Gebäudevolumen ist zu optimieren. 
/square4 Haupteingänge müssen mit einem Windfang ausgestattet sein. 
/square4 Ein Optimum an passiver Solarenergienutzung ist zu planen. 
/square4 Eine möglichst hohe Tageslichtnutzung ist zu planen. 
/square4 Bei Fenstererneuerung ist das zusätzliche Anbringen einer Außendämmung generell zu prüfen.

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/square4 Innendämmung ist als Dämmmöglichkeit für denkmalges chützte und weitere bestehende 
Gebäude zu prüfen, falls keine Außendämmung möglich ist. 
/square4 Wärmebrücken sind zu vermeiden bzw. zu minimieren. 
/square4 Neubauten im Passivhaus-Standard erhalten mechanisc he Lüftungsanlagen. Bei umfassenden 
Schulsanierungen wird empfohlen, diese in geeignete r Weise nachzurüsten. Ausreichende 
Belüftungsmöglichkeiten über Fenster sind generell erforderlich.   
/square4 In allen Aufenthaltsräumen muss ein ausreichender L uftwechsel über zu öffnende 
Fensterflächen möglich sein. 
/square4 Die Gesamtgröße von Fensterflächen sowie der Anteil  der Fensteröffnungen je Raum sind zu 
optimieren. 
/square4 Das Gebäude soll thermisch zoniert werden. 
/square4 Räume unterschiedlicher thermischer Anforderungen s ollen entsprechend ihres Wärmebedarfs 
orientiert werden. 
/square4 Wärmeerzeuger sollen innerhalb der thermischen Hülle liegen. 
/square4 Luftdichtigkeit und Wärmebrückenminimierung sind detailliert zu planen. 
/square4 Offene Schachtbe- und Entlüftungen sollen vermieden werden. 
/square4 Die thermische Speicherfähigkeit der Gebäude sollte möglichst groß sein. 
/square4 Sonnenschutzeinrichtungen sind vorzusehen. 
/square4 Die Möglichkeit der sommerlichen Nachtkühlung sollte berücksichtigt werden. 
/square4 Arbeitsplätze sind tageslichtorientiert zu planen. 
/square4 Es sind helle Innenwandoberflächen mit hohen Reflexionsgraden zu planen. 
/square4 Heizflächen vor transparenten Außenflächen sind zu vermeiden. 
/square4 Windfänge sind generell, innenliegende Treppenhäuse r im Regelfall nicht mit Heizkörpern 
auszustatten. 
/square4 Die Möglichkeit zur Installation von Photovoltaikanlagen ist bei der Planung zu beachten. 
/square4 Wärmedämmverbundsysteme sind insbesondere bei Schulen durch einen schlagfesten Putz zu 
schützen. 
 
4.2  Heizungstechnik 
 
/square4 Elektrische Energie ist nicht zu Heizzwecken einzusetzen. 
/square4 Der Einsatz von Terrassenheizern ist untersagt. 
/square4 Der Einsatz von Fernwärme ist zu bevorzugen. 
/square4 Brennwerttechnik ist bei Gasversorgung einzusetzen. 
/square4 Bei Kesselaustausch ist die Kesselleistung zu berechnen. 
/square4 Bei Fernwärmenutzung im Bestand muss nach Sanierung en die Anschlussleistung angepasst 
werden. 
/square4 Wärmeerzeugung mit regenerativen  Energien ist in jedem Fall zu untersuchen. 
/square4 Bei Objekten mit großem Warmwasserbedarf ist der Einsatz einer Solaranlage zu untersuchen. 
/square4 Wärmepumpenanlagen sind bei Nichtwohngebäuden mit einer Simulation zu berechnen. 
/square4 Der Einsatz von Luft-Wasserwärmepumpen ist zu vermeiden. 
/square4 Bei Wärmepumpenanlagen sind Mindest-Jahresarbeitszahlen einzuhalten. 
/square4 Wärmeerzeuger sollen innerhalb der thermischen Hülle liegen. 
/square4 Bei Kraft-Wärme-Kopplung ist ein Wirtschaftlichkeitsnachweis zu führen. 
/square4 Systemtemperaturen sind möglichst niedrig zu halten. 
/square4 Maßnahmen zur Einhaltung niedriger Rücklauftemperaturen sind vorzusehen.

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/square4 Bei großen Gebäuden sind mehrere Heizkreise einzusetzen. 
/square4 Hocheffizienzpumpen sind bei bedarfsgeregelten Kreisen einzusetzen. 
/square4 Bei konstanten Heizkreisen sind Hocheffizienzpumpen zu prüfen. 
/square4 Leitungen und Armaturen sind nach EnEV 2009 zu dämmen. 
/square4 Strangdifferenzdruckregler sind vorzusehen. 
/square4 Wärmemengenzähler sind bei unterschiedlichen Nutzern notwendig. 
/square4 Elektrische Begleitheizung ist nur im Ausnahmefall einzusetzen. 
/square4 Strahlungsheizkörper sind zu bevorzugen. 
/square4 In neuen Kindergärten ist Fußbodenheizung zu planen. 
/square4 In neuen Sporthallen kann Fußbodenheizung oder Deckenstrahlheizung geplant werden. 
/square4 Heizflächen vor transparenten Außenflächen sind generell zu vermeiden. 
/square4 Windfänge sind generell, innenliegende Treppenhäuse r im Regelfall nicht mit Heizkörpern 
auszustatten. 
/square4 Heizkörper sind mit blockierbaren Thermostaten auszustatten. 
/square4 Bei Einsatz einer elektronischen Einzelraumregelung  ist die energetisch vorteilhafte 
Verwendung von Fensterkontakten zu prüfen. 
/square4 Der hydraulische Abgleich ist durchzuführen. 
/square4 Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion- und Steinbildung sind zu prüfen. 
 
4.3      Lüftungs- und Klimatechnik 
 
/square4 Neubauten im Passivhaus-Standard erhalten mechanisc he Lüftungsanlagen. Bei umfassenden 
Schulsanierungen wird empfohlen, diese in geeignete r Weise nachzurüsten. Ausreichende 
Belüftungsmöglichkeiten über Fenster sind generell erforderlich.   
/square4 Ausreichende Belüftungsmöglichkeiten über Fenster sind generell erforderlich.   
/square4 Bei Aufenthalts- und Besprechungsräumen mit unzurei chender Fensterlüftungsmöglichkeit ist 
der Einbau bzw. die Nachrüstung von Lüftungsanlagen zu prüfen. 
/square4 Bei der Planung von Lüftungsanlagen sind die energe tischen Anhänge der DIN 13779 zu 
beachten.  
/square4 Der Außenluftanteil ist zu minimieren. 
/square4 Bei der Planung von Lüftungsanlagen sind Strom-Effizienzkriterien zu beachten. 
/square4 Luftheizungen sind zu vermeiden. 
/square4 Innenliegende WC-Anlagen und kleine Nassbereiche erhalten eine Abluftanlage. 
/square4 Hochleistungsventilatoren sind einzusetzen. 
/square4 Lüftungsanlagen sind mit effizienter Wärmerückgewinnung zu planen. 
/square4 Luftleitungsnetze sind leckagearm auszuführen. 
/square4 Lüftungsanlagen sollen innerhalb der thermischen Hülle liegen. 
/square4 Für Luftkanäle- und Leitungen sind Mindest-Dämmstärken einzuhalten. 
/square4 Lüftungsanlagen sind bedarfsabhängig zu steuern. 
/square4 Betriebsweisen mit konstanter Druckdifferenz sind zu vermeiden. 
/square4 Energiezähler sind bei hohen Luftmengen und Laufzeiten vorzusehen. 
/square4 Geräte mit hoher Wärmelast sind möglichst zentral u nd außerhalb der Aufenthaltsräume 
aufzustellen.   
/square4 Kühlung und Befeuchtung sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen gelten bei besonderen 
Anforderungen.

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/square4 Alternative Klimatisierungsmaßnahmen zur Temperaturreduzierung sind zu prüfen. 
/square4 Der Einsatz von Niedertemperatur-Absorptionskälte ist zu prüfen. 
/square4 Der Einsatz von Gas-Absorptionskälteanlagen ist zu prüfen. 
/square4 Die Raumtemperaturen sind bei Klimatisierung möglichst hoch zu regeln. 
/square4 Trinkwasser darf nicht für Kühlzwecke verwendet werden. 
 
4.4  Sanitärtechnik 
 
/square4 WC-Spülkästen sind wassersparend auszuführen. 
/square4 Ein Warmwasseranschluss ist bei Handwaschbecken nicht vorzusehen. 
/square4 Die Grenzwerte für Schüttmenge und Laufzeit von Armaturen sind zu beachten. 
/square4 Eine zentrale und dezentrale Warmwasserbereitung is t aus wirtschaftlichen und technischen 
Gesichtspunkten zu vergleichen. 
/square4 Warmwasser- und Zirkulationsleitungen sollten möglichst kurz ausgeführt werden. 
/square4 Der Warmwasserspeicher und das gesamte Leitungsnetz sind bedarfsgerecht auszulegen. 
/square4 Der Einsatz von Frischwasserstationen ist zu prüfen. 
/square4 Speicherlade- und  Zirkulationspumpen müssen eine d en Nutzungsverhältnissen angepasste 
Zeitsteuerung erhalten. 
/square4 Zirkulationspumpen sind in Energieeffizienzklasse A auszuführen. 
/square4 Springbrunnen und Wasserspiele sind vorrangig in Umlauf zu betreiben. 
/square4 Die Bewässerung der Außenanlagen sollte möglichst mit Regen- oder Brunnenwasser erfolgen. 
/square4 Die Bewässerung von Grünanlagen ist auf das notwendige Maß zu beschränken. 
/square4 Bei schwerzugänglichen Wasserzählern sind Funkzähler vorzusehen. 
 
4.5  Elektrotechnik 
 
/square4 Es sind grundsätzlich energiesparende Leuchtmittel einzusetzen. 
/square4 Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen sind Mindesteffizienz-Kennwerte einzuhalten. 
/square4 Leuchtstoff-Leuchten sollten mit elektronischen Vorschaltgeräten ausgestattet werden. 
/square4 Beleuchtungsanlagen sind bedarfsgerecht in Zonen aufzuteilen. 
/square4 Für Flure wird der Einsatz von Bewegungsmeldern mit Lichtsensor oder Zeitrelais empfohlen. 
/square4 Die Beleuchtung für Sanitärräume und Umkleiden ist über Präsenzmelder zu steuern. 
/square4 Außenbeleuchtungen müssen über Dämmerungsschalter u nd Bewegungsmelder gesteuert 
werden. 
/square4 LED-Leuchten/-Leuchtmittel sind bei Spotbeleuchtung bevorzugt zu planen. 
/square4 Die energiesparende Ausstattung der EDV-Räume erfolgt gemäß Vorgaben Orga/IUK. 
/square4 In EDV-Räumen sind zentrale Abschaltmöglichkeiten vorzusehen. 
/square4 EDV-Zentralen sind möglichst in nördlich orientierten Außen- oder Kellerräumen zu installieren. 
/square4 Haushaltgeräte müssen grundsätzlich Geräte der Effizienzklasse A sein. 
/square4 Eine Leistungserhöhung sollte durch Einsparmaßnahmen im Bestand vermieden werden. 
/square4 Der Einsatz von Kompensationsanlagen ist bei hohem  Blindstromanteil zu prüfen. 
/square4 Die Möglichkeit zur Installation von Photovoltaikanlagen ist bei der Planung zu beachten.

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4.6  Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 
 
/square4 Bei größeren Gebäuden ist eine Gebäudeleittechnik (GLT) vorzusehen.   
/square4 Für jedes Gebäude sind getrennte Zähler für Wärme, Strom und Wasser vorzusehen. 
/square4 Im Zuge der Entwurfsplanung ist ein Regel-, Steueru ngs- und Messkonzept mit Topologie und 
Funktionsprogramm zu erarbeiten. 
/square4 Im Rahmen der Ausführungsplanung ist eine allgemeine Funktionsbeschreibung zu erstellen. 
/square4 Die leicht verständliche Veränderung von Zeitprogrammen muss möglich sein. 
/square4 Heizungs- und Lüftungsregelungen sind mit Optimieru ngs- und Energiesparfunktionen 
auszustatten. 
/square4 Die Heizung ist bei ausreichend hoher Außentemperatur automatisch auszuschalten. 
/square4 Bei der Abnahme sind energierelevante Sachverhalte zu beachten. 
/square4 Eine Nutzereinweisung ist durchzuführen und eine Betriebsanweisung TGA ist zu erstellen. 
 
4.7 Maschinelle Anlagen 
 
/square4 Bei ständiger Nutzung sind Seilaufzüge mit Frequenzumrichter einzusetzen. 
/square4 Die Aufzugskabinenbeleuchtung soll bei längeren Nutzungspausen optimiert werden. 
/square4 Die Entrauchung von Aufzugsschächten ist i.d.R. mit  einer als motorisch betriebenen 
Rauabzugsanlage auszuführen. 
/square4 Haushaltgeräte müssen grundsätzlich Geräte der Effizienzklasse A sein. 
 
4.8 Qualitätssicherung 
 
/square4 Bei Neubauten und Generalsanierungen sind Energiebedarfsausweise vorzulegen. 
/square4 Der Nachweis zum Sommerlichen Wärmeschutz ist zu führen. 
/square4 Im Zuge der Entwurfsplanung ist ein Regel-, Steueru ngs- und Messkonzept mit Topologie und 
Funktionsprogramm zu erarbeiten. 
/square4 Im Rahmen der Ausführungsplanung ist eine allgemeine Funktionsbeschreibung zu erstellen. 
/square4 Die Luftdichtigkeit der Gebäudehülle wird mit Hilfe des Blower-Door-Verfahrens überprüft. 
/square4 Die Ausführungsqualität der Gebäudehülle wird mit Hilfe von thermografischen Untersuchungen 
überprüft. 
/square4 Die geplanten Beleuchtungs-Mindesteffizienz-Kennwerte sind zu messen und zu protokollieren. 
/square4 Bei der Abnahme der Gewerke Heizung und Lüftung sin d energierelevante Sachverhalte zu 
dokumentieren. 
/square4 Eine Nutzereinweisung ist durchzuführen und eine Betriebsanweisung TGA ist zu erstellen. 
 
 
5.  Umsetzungsprozess 
 
5.1 Wirtschaftlichkeit 
 
Die Anwendung der vorstehenden energetischen Standa rds und Planungsvorgaben ist 
verpflichtend bei allen städtischen Baumaßnahmen, e inschließlich bei Baumaßnahmen der 
Eigenbetriebe, einzuhalten. Ausnahmen gelten, wenn die genannten Zielwerte mit wirtschaftlich 
vertretbarem Aufwand nicht erreichbar sind. Die opt imale Variante ist mittels

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Gesamtkostenbetrachtung zu ermitteln. 
Bei Baumaßnahmen des Hochbaus und/oder der technisc hen Gebäudeausrüstung, (jeweils im 
Neubau oder der Sanierung) mit einer Gesamtbruttoko stensumme größer 250.000 EUR ist für 
mindestens zwei Investitionsvarianten eine Gesamtko stenbetrachtung mit dem Ziel des 
Wirtschaftlichkeitsnachweises vorzunehmen. Das Form blatt zur „Gesamtkostenbetrachtung / 
Darstellung der Folgenkosten / Wirtschaftlichkeitsn achweis“ ist als Beilage zum Objektplan 
entsprechend auszufüllen. 
Zu berücksichtigen sind: 
• Investitionskosten,  
• Zuschüssen von Dritten, 
• Kapitalkosten, 
• Energie- und Wasserkosten, 
• Wartungskosten und Instandhaltungskosten, 
• Reinigungskosten, 
• Preissteigerungen für Energie, Wasser und Wartung/Instandhaltung, Reinigungskosten, 
• Umweltfolgekosten, 
• Nutzungsdauer/Betrachtungszeitraum. 
Die Investitions-, Wartungs- und Instandhaltungs- s owie Reinigungskosten gehen auf Basis der 
Kostenschätzung ein. Die Zinssätze zur Ermittlung der Kapitalkosten sind von Ref. II halbjährlich zu 
erfragen. Die Energie- und Wasserkosten, einschließlich deren Steigerungsrate werden jährlich von 
H/T-KEM gemäß der aktuellen Preisentwicklung und de r Preissteigerungsraten der jeweils letzten 
fünf Jahre ermittelt. Die Umweltfolgekosten sind wi e folgt anzusetzen: CO 
2-Emissionen: 50 
EUR/Tonne. 
Als Berechnungsmethoden sind das Verfahren des Inst ituts für Wohnen und Umwelt (IWU) 
Darmstadt (aktuelle Version 06.2) oder das Verfahre n zur Gesamtkostenberechnung des 
Hochbauamtes Frankfurt (Stand 09/2009) o. ä. geeignet. 
Ergebnis der Gesamtkostenbetrachtung ist der Nachwe is der Wirtschaftlichkeit innerhalb des 
Betrachtungszeitraumes für die zu planende Variante . Eine Baumaßnahme mit einem bestimmten 
energetischen Standard ist dann wirtschaftlich, wen n die eingesparten Betriebs- und 
Umweltfolgekosten innerhalb der rechnerischen Leben sdauer (Betrachtungszeitraum) größer sind 
als die Investitions- und Kapitalkosten, die zur Er reichung dieses energetischen Standards 
notwendig sind.  
 
5.2 Ganzheitlicher Ansatz 
 
Ziel ist ein funktionales, bedarfsgerechtes, wirtschaftliches und gestalterisch anspruchsvolles sowie 
ressourcenschonendes, energiesparendes und substanz erhaltendes Bauen. Dafür sind ein 
ganzheitlicher Ansatz und eine frühzeitige gesamtheitliche, interdisziplinäre (integrale) Planung, die 
alle erforderlichen Planungsbeteiligten unter konkr eten Vorgaben und Zielstellung einbezieht und 
einen zielorientierten, konstruktiven Dialog im Pla nungsteam organisiert, erforderlich. So soll der 
höhere Planungsaufwand durch Einsparungen bei den Aufwendungen für Investitionen und Betrieb 
kompensiert werden. Bei größeren Projekten (etwa ab  Baukosten von 5 Millionen EUR) bzw. bei 
Projekten mit einem gewissen Schwierigkeitsgrad (z. B. Passivhausgebäude oder Gebäude mit 
hohem Technikanteil) hat sich die Einbeziehung eine r energetischen Projektsteuerung bewährt. 
Dies kann entweder durch den Bauherrenvertreter sel bst erfolgen oder der an externe Fachleute 
vergeben werden.

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Energetische Projektsteuerung wird wie folgt defini ert: Vorgabe, Kontrolle der Umsetzung und 
Überwachung der Einhaltung von energetischen Standards im Rahmen von Bauvorhaben.       
Als Ziele sind zu benennen: 
• Optimierung Investition- und Betriebskosten, 
• Minimierung Energie- und Wasserverbräuche, 
• ggf. Einsatz erneuerbarer Energien,  
• Funktionalität für Nutzer, 
• Transfersicherung. 
Energetische Projektsteuerung umfasst folgende Aufgaben: 
• energetische Zielvorgaben in Abstimmung mit der Projektleitung 
• Einbindung der Nutzer, 
• Mitwirkung bei der Zusammensetzung und Motivation Planungsteam, 
• Mitwirkung bei der Strukturierung der Aufgabenstell ung und Definition der zu erwartenden 
Problembereiche, sinnvolle Einbindung spezieller Fachplaner bei Bedarf,  
• Kontrolle der Einhaltung der energetischen Ziele in den Planungs- und Bauphasen, 
• Organisation einer Monitoring- und Betriebsoptimierungsphase, 
• Mitwirkung bei der Bewältigung von Zielkonflikten. 
 
 
November 2009 
Hochbauamt der Stadt Nürnberg

Beratungsverlauf (1)

08.12.2010 Rat
TOP 38.3 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
A-R/0077/2010
Typ
Antrag an den Rat
Datum
30.11.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37