A-R/0077/2010
Den Weg zu einer nachhaltigen Gebäudewirtschaft einschlagen
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a-r-0077-2010.Anlage4
8611 Zeichen
Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) © BMVBS Version 2009_4 I Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude (BNB) Anwendungsbereich Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude Version 2009_4 Allgemeines Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), wissen- schaftlich begleitet durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR), hat in einer zweijährigen kooperativen Zusammenarbeit mit der Deut- schen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e. V. (DGNB) einen ersten Kriterienka- talog zur ganzheitlichen Betrachtung und Bewertung von Nachhaltigkeitsaspek- ten für Gebäude entwickelt. Mit dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude des Bun- desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, steht erstmalig ein zum Leitfaden Nachhaltiges Bauen des BMVBS ergänzendes ganzheitliches quantita- tives Bewertungsverfahren für Büro und Verwaltungsbauten zur Verfügung. Die Bemühungen der deutschen Bundesregierung sind dabei darauf gerichtet - mit dem neuartigen ganzheitlichen Nachhaltigkeitsansatz - ein wissenschaftlich fundiertes und planungsbasiertes Bewertungssystem für nachhaltige Gebäude zu schaffen. Es zeichnet sich durch die umfassende Betrachtung des gesamten Le- benszyklus von Gebäuden unter Berücksichtigung der ökologischen, ökonomi- sche, soziokulturelle Qualität sowie den technischen und prozessualen Aspekten und durch ein transparent, objektiv nachvollziehbares Bewertungssystem aus und spiegelt damit auch die internationalen Entwicklungen im Bereich Nor- mung zum Nachhaltigen Bauen wieder. Der Verwendungsbereich des Bewertungssystems beschränkt sich vorerst auf nationale Verwaltungs- und Bürogebäude (Neubau), da die Bewertungsgrundla- gen /-methoden in der Regel basierend auf derzeit gültigen deutschen Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen sowie nationalen Normen und Leitfäden für den Nichtwohnungsbau entwickelt wurden. Für eine Anwendung über die nationalen Grenzen hinaus bzw. für eine Anwen- dung auf andere Gebäudetypen, sind die individuellen Randbedingungen für das jeweilige Land, die Klimazone bzw. den Gebäudetyp herzuleiten und im System anzupassen. Die Veröffentlichung, Fortschreibung und Aktualisierung der Nachhaltigkeits- kriterien, der Systemregeln und ergänzender Informationen erfolgt über das Informationsportal Nachhaltiges Bauen des BMVBS: www.nachhaltigesbauen.de Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) © BMVBS Version 2009_4 II Bewertungs- methodik Ziel des nachhaltigen Bauens ist der Schutz allgemeiner Güter, wie Umwelt, Ressour- cen, Gesundheit, Kultur und Kapital. Aus diesen leiten sich die klassischen drei Di- mensionen der Nachhaltigkeit - Ökologie, Ökonomie und soziokulturelle Aspekte - ab, an denen auch die Qualität eines Gebäudes gemessen werden muss. Darüber hinaus sind technische Qualitäten sowie die Prozessqualität zu betrachten, die als Querschnittsqualitäten Einfluss auf alle Teilaspekte der Nachhaltigkeit haben. Die fünf Teilaspekte werden jeweils getrennt in ihrer Hauptkriteriengruppe bewertet und mit festgelegter Gewichtung zu einer Gesamtnote verrechnet. Dies bietet die Möglichkeit, herausragende Qualitäten in ein oder mehreren Teilbereichen auch gesondert darzustellen. Ökologische Qualität 22,5 % Ökonomische Qualität 22,5 % Soziokulturelle und funktionale Qualität 22,5 % Technische Qualität 22,5 % Prozessqualität 10,0 % Standortmerkmale -- % Die Standortmerkmale werden getrennt von den Objektqualitäten erfasst und als zusätzliche Information ausgewiesen, da sie durch Planung und Gebäude nur sehr eingeschränkt beeinflussbar sind. Die unterschiedlichen Qualitäten werden anhand von quantifizierbaren bzw. be- schreibbaren Messgrößen gemessen bzw. bewertet, die in den zugehörigen "Krite- riensteckbriefen" genau definiert werden. Eine Gewichtung der Kriterien innerhalb der übergeordneten Qualitätsziele (Kriterienhauptgruppe) erfolgt nach ihrer Rele- vanz für die Schutzziele mit Hilfe eines Bedeutungsfaktors, der von 1 bis 3 (geringe bis hohe Bedeutung) skaliert wird. Eine Übersicht zu den Kriterien wird im Dokument Gewichtung_und_Bedeutungsfaktoren_BNB_2009 dargestellt. Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) © BMVBS Version 2009_4 III Insgesamt kann in jedem Kriterium eine maximale Bewertung mit 100 Punkten ent- sprechend der individuellen Berechnungsvorschrift vorgenommen werde, wobei der Wert 100 immer der Zielwertdefinition entspricht. Parallel zum Zielwert wird ein Referenzwert und ein Grenzwert definiert. Zusammenfassend in einer Gesamtnote werden abschließend die ökologischen, öko- nomischen und soziokulturellen Belange im Kontext mit den technischen und pro- zessualen Leistungen bewertet. Die Berechnungsregel zur Ermittlung einer Gesamtnote, Mindestanforderungen sowie die notwendig einzuhaltenden Randbedingungen, werden im Dokument BNB_Berechnungsregel im Informationsportal veröffentlicht. Die stetige Fortschreibung des Systems wird durch regelmäßige Erweiterung des Kriterienkatalogs aufbauend auf aktuellen Forschungsergebnissen sowie Änderun- gen im Bereich von gesetzlichen Regelungen, Normung etc. sichergestellt. Durch die Kennzeichnung der Version (Jahr_Quartal) können die unterschiedlichen Entwick- lungsstufen von einander unterschieden werden. Die Veröffentlichung von Bedeutungsfaktoren, Berechnungsvorschriften, Mindest- anforderungen an den Gesamterfüllungsgrad aller Kriterien, Kriteriensteckbriefe für weitere Gebäudetypen erfolgt über das Informationsportal Nachhaltiges Bauen so- wie über den Runden Tisch Nachhaltiges Bauen. Herausgeber Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Invalidenstraße 44 10115 Berlin Referat B 13 Bauingenieurwesen, Nachhaltiges Bauen, Bauforschung, Baupolitische Ziele Dezember 2009 Wissenschaftliche Betreuung Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) Referat II5 Nachhaltiges Bauen Fasanenstr. 87 10623 Berlin e-mail: nachhaltiges-bauen@bbr.bund.de Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) © BMVBS Version 2009_4 IV Inhaltsverzeichnis Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Treibhauspotenzial (GWP) 1.1.1 Ozonschichtabbaupotenzial (ODP) 1.1.2 Ozonbildungspotenzial (POCP) 1.1.3 Versauerungspotenzial (AP) 1.1.4 Überdüngungspotenzial (EP) 1.1.5 Risiken für die lokale Umwelt 1.1.6 Nachhaltige Materialgewinnung / Holz 1.1.7 Ressourceninanspruchnahme Primärenergiebedarf, nicht erneuerbar 1.2.1 Gesamtprimärenergiebedarf und Anteil erneuerbarer Primärenergie 1.2.2 Trinkwasserbedarf und Abwasseraufkommen 1.2.3 Flächeninanspruchnahme 1.2.4 Ökonomische Qualität Lebenszykluskosten Gebäudebezogene Kosten im Lebenszyklus 2.1.1 Wertentwicklung Drittverwendungsfähigkeit 2.2.1 Soziokulturelle und funktionale Qualität Gesundheit, Behaglichkeit und Nutzerzufriedenheit Thermischer Komfort im Winter 3.1.1 Thermischer Komfort im Sommer 3.1.2 Innenraumhygiene 3.1.3 Akustischer Komfort 3.1.4 Visueller Komfort 3.1.5 Einflussnahme des Nutzers 3.1.6 Aufenthaltsmerkmale im Außenraum 3.1.7 Sicherheit und Störfallrisiken 3.1.8 Funktionalität Barrierefreiheit 3.2.1 Flächeneffizienz 3.2.2 Umnutzungsfähigkeit 3.2.3 Zugänglichkeit 3.2.4 Fahrradkomfort 3.2.5 Sicherung der Gestaltungsqualität Planungswettbewerb 3.3.1 Kunst am Bau 3.3.2 Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) © BMVBS Version 2009_4 V Inhaltsverzeichnis Technische Qualität Qualität der technischen Ausführung Schallschutz 4.1.1 Wärme- und Tauwasserschutz 4.1.2 Reinigung und Instandhaltung 4.1.3 Prozessqualität Qualität der Planung Projektvorbereitung 5.1.1 Integrale Planung 5.1.2 Optimierung und Komplexität der Planung 5.1.3 Ausschreibung und Vergabe 5.1.4 Voraussetzungen für eine optimale Bewirtschaftung 5.1.5 Qualität der Bauausführung Baustelle / Bauprozess 5.2.1 Präqualifikation der ausführenden Unternehmen 5.2.2 Qualitätssicherung der Bauausführung 5.2.3 Systematische Inbetriebnahme 5.2.4 Standortmerkmale Standortmerkmale Risiken am Mikrostandort 6.1.1 Verhältnisse am Mikrostandort 6.1.2 Quartiersmerkmale 6.1.3 Verkehrsanbindung 6.1.4 Nähe zu nutzungsrelevanten Einrichtungen 6.1.5 Anliegende Medien / Erschließung 6.1.6
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Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Übersetzung
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
a) unter Hinweis auf die in der Charta der Ve reinten Nationen verkündeten Grund-
sätze, denen zufolge die Anerkennung der Würd e und des Wertes, die allen Mitgliedern der
menschlichen Gesellschaft innewohnen, sowie ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte
die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
b) in der Erkenntnis , dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und über-
eingekommen sind, dass jeder Mensch ohne Unterschied Anspruch auf alle darin aufgeführten
Rechte und Freiheiten hat,
c) bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und
unteilbar sind, einander bedingen und miteina nder verknüpft sind und dass Menschen mit
Behinderungen der volle Genuss dieser Re chte und Freiheiten ohne Diskriminierung
garantiert werden muss,
d) unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kultu-
relle Rechte, den Internationale n Pakt über bürgerliche und polit ische Rechte, das Internatio-
nale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkom-
men gegen Folter und andere grausame, unme nschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Internationale
Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer
Familienangehörigen,
e) in der Erkenntnis , dass das Verständnis von Behinderung sich ständig
weiterentwickelt und dass Behinderung aus de r Wechselwirkung zwischen Menschen mit
Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der
vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern,
f) in der Erkenntnis, dass die in dem Weltaktionsprogramm für Behinderte und den
Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Ch ancengleichheit für Behinderte enthaltenen
Grundsätze und Leitlinien einen wichtigen Einfluss auf die Förderung, Ausarbeitung und Be-
wertung von politischen Konzepten, Pl änen, Programmen und Maßnahmen auf
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einzelstaatlicher, regionaler und internationaler Ebene zur Verbesserung der Chancengleich-
heit für Menschen mit Behinderungen haben,
g) nachdrücklich darauf hinweisend, wie wichtig es ist, die Behinderungsthematik zu
einem festen Bestandteil der einschlägigen Strategien der nachhaltigen Entwicklung zu
machen,
h) ebenso in der Erkenntnis , dass jede Diskriminier ung aufgrund von Behinderung
eine Verletzung der Würde und des Wertes darstellt, die jedem Menschen innewohnen,
i) ferner in der Erkenntnis der Vielfalt der Menschen mit Behinderungen,
j) in Anerkennung der Notwendigkeit, die Menschenrechte aller Menschen mit
Behinderungen, einschließlich derjenigen, die intensivere Unterstützung benötigen, zu fördern
und zu schützen,
k) besorgt darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen trotz dieser
verschiedenen Dokumente und Verpflichtungen in allen Teilen der Welt nach wie vor
Hindernissen für ihre Teilhabe als gleichber echtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie
Verletzungen ihrer Menschenrechte gegenübersehen,
l) in Anerkennung der Bedeutung der internati onalen Zusammenarbeit für die
Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen mit Behinderungen in allen Ländern,
insbesondere den Entwicklungsländern,
m) in Anerkennung des wertvollen Beitrags, den Menschen mit Behinderungen zum
allgemeinen Wohl und zur Vielfalt ihrer Ge meinschaften leisten und leisten können, und in
der Erkenntnis, dass die Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und
Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinder ungen sowie ihrer uneingeschränkten Teilhabe
ihr Zugehörigkeitsgefühl verstä rken und zu erheblichen Fortsc hritten in der menschlichen,
sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und bei der Beseitigung der
Armut führen wird,
n) in der Erkenntnis , wie wichtig die individuel le Autonomie und Unabhängigkeit
für Menschen mit Behinderungen ist, einschließ lich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu
treffen,
o) in der Erwägung , dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben
sollen, aktiv an Entscheidungsprozessen über politische Konzepte und über Programme
mitzuwirken, insbesondere wenn diese sie unmittelbar betreffen,
p) besorgt über die schwierigen Bedingunge n, denen sich Menschen mit
Behinderungen gegenübersehen, die mehrfachen oder verschärften Formen der
Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfa rbe, des Geschlechts, der Sprache, der
Religion, der politischen oder sonstigen An schauung, der nationalen, ethnischen, indigenen
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oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder des sonstigen Status
ausgesetzt sind,
q) in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowohl innerhalb
als auch außerhalb ihres häuslichen Umfelds oft in stärkerem Maße durch Gewalt, Verletzung
oder Missbrauch, Nichtbeachtung oder Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung
gefährdet sind,
r) in der Erkenntnis , dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen
Kindern alle Menschenrechte und Grundfreih eiten in vollem Umfa ng genießen sollen, und
unter Hinweis auf die zu diesem Zweck von den Vertragsstaaten des Übereinkommens über
die Rechte des Kindes eingegangenen Verpflichtungen,
s) nachdrücklich darauf hinweisend, dass es notwendig ist, bei allen Anstrengungen
zur Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen
mit Behinderungen die Geschlechterperspektive einzubeziehen,
t) unter besonderem Hinweis darauf , dass die Mehrzahl der Menschen mit
Behinderungen in einem Zustand der Armut le bt, und diesbezüglich in der Erkenntnis, dass
die nachteiligen Auswirkungen der Armut auf Menschen mit Behinderungen dringend
angegangen werden müssen,
u) in dem Bewusstsein , dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der
uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und
Grundsätze sowie der Einhaltung der anwe ndbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der
Menschenrechte unabdingbar sind für den umfassenden Schutz von Menschen mit
Behinderungen, insbesondere in bewaffnete n Konflikten oder während ausländischer
Besetzung,
v) in der Erkenntnis , wie wichtig es ist, dass Mens chen mit Behinderungen vollen
Zugang zur physischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt, zu Gesundheit und
Bildung sowie zu Information und Kommunikation haben, damit sie alle Menschenrechte und
Grundfreiheiten voll genießen können,
w) im Hinblick darauf , dass der Einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der
Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung
der in der Internationalen Menschenrechtscharta anerkannten Rechte einzutreten,
x) in der Überzeugung, dass die Familie die natürliche Kernzelle der Gesellschaft ist
und Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat und dass Menschen mit
Behinderungen und ihre Familienangehörigen den erforderlichen Schutz und die notwendige
Unterstützung erhalten sollen, um es den Familien zu ermöglichen, zum vollen und
gleichberechtigten Genuss der Rechte der Menschen mit Behinderungen beizutragen,
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y) in der Überzeugung , dass ein umfassendes und in sich geschlossenes
internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde
von Menschen mit Behinderungen sowohl in den Entwicklungsländern als auch in den
entwickelten Ländern einen maßgeblichen Beitrag zur Beseitigung der tiefgreifenden sozialen
Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen leisten und ihre Teilhabe am bürgerlichen,
politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf der Grundlage der
Chancengleichheit fördern wird -
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Zweck
Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller
Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu
schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.
Zu den Menschen mit Behinderungen zähle n Menschen, die langfristige körperliche,
seelische, geistige oder Si nnesbeeinträchtigungen haben, we lche sie in Wechselwirkung mit
verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksa men und gleichberechtigten Teilhabe an der
Gesellschaft hindern können.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
schließt "Kommunikation" Sprachen, Te xtdarstellung, Braill eschrift, taktile
Kommunikation, Großdruck, leicht zugängliches Mu ltimedia sowie schriftliche, auditive, in
einfache Sprache übersetzte, durch V orleser zugänglich gemachte sowie ergänzende und
alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunika tion, einschließlich leicht
zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie, ein;
schließt "Sprache" gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht
gesprochene Sprachen ein;
bedeutet "Diskriminierung aufgr und von Behinderung" jede Unterscheidung,
Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Be hinderung, die zum Ziel oder zur Folge
hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit a nderen gegründete Anerkennen, Genießen oder
Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen,
kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bere ich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie
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umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Ve rsagung angemessener
V orkehrungen;
bedeutet "angemessene V orkehrungen" notwendige und geeignete Änderungen und
Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn
sie in einem bestimmten Fall erforderlich si nd, vorgenommen werden, um zu gewährleisten,
dass Menschen mit Behinderungen gleichberech tigt mit anderen alle Menschenrechte und
Grundfreiheiten genießen oder ausüben können;
bedeutet "universelles Design" ein Design von Produkt en, Umfeldern, Programmen
und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne
eine Anpassung oder ein spezielles Design ge nutzt werden können. "Universelles Design"
schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie
benötigt werden, nicht aus.
Artikel 3
Allgemeine Grundsätze
Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind:
a) die Achtung der dem Menschen i nnewohnenden Würde, seiner individuellen
Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidunge n zu treffen, sowie seiner
Unabhängigkeit;
b) die Nichtdiskriminierung;
c) die volle und wirksame Teilhabe an de r Gesellschaft und Ei nbeziehung in die
Gesellschaft;
d) die Achtung vor der Unterschiedlichk eit von Menschen mit Behinderungen und
die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;
e) die Chancengleichheit;
f) die Zugänglichkeit;
g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau;
h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit
Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.
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Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte
und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung
aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten
sich die Vertragsstaaten,
a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verw altungs- und sonstigen Maßnahmen zur
Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen;
b) alle geeigneten Maßnahmen einschlie ßlich gesetzgeberisc her Maßnahmen zur
Änderung oder Aufhebung bestehender Ge setze, Verordnungen, Gepflogenheiten und
Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;
c) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit
Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen;
d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu
unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen
im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;
e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von
Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;
f) Forschung und Entwicklung für Güte r, Dienstleistungen, Geräte und
Einrichtungen in universellem Design, wie in Artikel 2 de finiert, die den besonderen
Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs- und
Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung
zu fördern und sich bei der Entwicklung von No rmen und Richtlinien für universelles Design
einzusetzen;
g) Forschung und Entwicklung für neue T echnologien, die für Menschen mit
Behinderungen geeignet sind, eins chließlich Informations- und
Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unt erstützenden Technologien,
zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei
Technologien zu erschwinglichen Kosten den V orrang zu geben;
h) für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über
Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien,
sowie andere Formen von Hilfe, Unterstütz ungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu
stellen;
i) die Schulung von Fachkräften und ande rem mit Menschen mit Behinderungen
arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in di esem Übereinkommen anerkannten Rechte zu
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fördern, damit die aufgrund dieser Rechte gara ntierten Hilfen und Dienste besser geleistet
werden können.
(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich
jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im
Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die
volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.
(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschrifte n und politischen
Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen
Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die
Vertragsstaaten mit den Menschen mit Be hinderungen, einschließlich Kindern mit
Behinderungen, über die sie vertretenden Organi sationen enge Konsultationen und beziehen
sie aktiv ein.
(4) Dieses Übereinkommen lässt zur Verw irklichung der Rechte von Menschen mit
Behinderungen besser geeignete Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in
dem für diesen Staat geltend en Völkerrecht enthalten si nd, unberührt. Die in einem
Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht
anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten dürfen nicht unter dem
V orwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen derartige
Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß anerkenne.
(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkom mens gelten ohne Einschränkung oder
Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.
Artikel 5
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
(1) Die Vertragsstaaten anerke nnen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom
Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Disk riminierung Anspruch auf gleichen Schutz
durch das Gesetz und gleiche V orteile durch das Gesetz haben.
(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und
garantieren Menschen mit Behinderungen glei chen und wirksamen rechtlichen Schutz vor
Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.
(3) Zur Förderung der Gleichberechti gung und zur Beseitigung von Diskriminierung
unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener
V orkehrungen zu gewährleisten.
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(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleu nigung oder Herbeiführung der tatsächlichen
Gleichberechtigung von Menschen mit Behinder ungen erforderlich sind, gelten nicht als
Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.
Artikel 6
Frauen mit Behinderungen
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, da ss Frauen und Mädchen mit Behinderungen
mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Maßnahmen,
um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und
gleichberechtigt genießen können.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geei gneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen
Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Au tonomie der Frauen, um zu garantieren,
dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten
ausüben und genießen können.
Artikel 7
Kinder mit Behinderungen
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderli chen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt m it anderen Kindern alle Menschenrechte und
Grundfreiheiten genießen können.
(2) Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des
Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(3) Die Vertragsstaaten gewä hrleisten, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben,
ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtig t mit anderen Kindern
frei zu äußern, wobei ihre Meinung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife
berücksichtigt wird, und behinde rungsgerechte sowie altersgemäße Hilfe zu erhalten, damit
sie dieses Recht verwirklichen können.
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Artikel 8
Bewusstseinsbildung
(1) Die Vertragsstaaten verpf lichten sich, sofortige, wirk same und geeignete Maßnahmen
zu ergreifen, um
a) in der gesamten Gesellschaft, einsch ließlich auf der Ebene der Familien, das
Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Ac htung ihrer Rechte und
ihrer Würde zu fördern;
b) Klischees, V orurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit
Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen
Lebensbereichen zu bekämpfen;
c) das Bewusstsein für die Fähigke iten und den Beitrag von Menschen mit
Behinderungen zu fördern.
(2) Zu den diesbezüglic hen Maßnahmen gehören
a) die Einleitung und dauerhafte Du rchführung wirksamer Kampagnen zur
Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit mit dem Ziel,
i) die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit
Behinderungen zu erhöhen,
ii) eine positive Wahrnehmung von Me nschen mit Behinderungen und ein
größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern,
iii) die Anerkennung der Fertigkeiten, Verd ienste und Fähigkeiten von Menschen
mit Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt
zu fördern;
b) die Förderung einer respektvollen Einstellung gegenüber den Rechten von
Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems, auch bei allen Kindern
von früher Kindheit an;
c) die Aufforderung an alle Medienorgane , Menschen mit Behinderungen in einer
dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechenden Weise darzustellen;
d) die Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für
Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte.
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Artikel 9
Zugänglichkeit
(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle
Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermög lichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete
Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleich berechtigten Zugang
zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich
Informations- und Kommunikationstechnolo gien und -systemen, sowie zu anderen
Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichke it in städtischen und ländlichen Gebieten
offenstehen oder für sie bereitg estellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche
die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten
unter anderem für
a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und
im Freien, einschließlich Schulen, Wohnh äusern, medizinischer Einrichtungen und
Arbeitsstätten;
b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich
elektronischer Dienste und Notdienste.
(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,
a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und
Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten
und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;
b) um sicherzustellen, dass private Rechtstr äger, die Einrichtungen und Dienste, die
der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereit gestellt werden, anbieten, alle Aspekte der
Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;
c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fr agen der Zugänglichkeit für Menschen
mit Behinderungen anzubieten;
d) um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen,
Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;
e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem
Personen zum Führen und V orlesen sowie prof essionelle Gebärdensprachdolmetscher und -
dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und
anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;
f) um andere geeignete Formen der H ilfe und Unterstützung für Menschen mit
Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;
g) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations-
und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;
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h) um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb
zugänglicher Informations- und Kommunikationst echnologien und -systeme in einem frühen
Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichk eit mit möglichst geringem Kostenaufwand
erreicht wird.
Artikel 10
Recht auf Leben
Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass jeder Mensch ein angeborenes Recht auf Leben
hat, und treffen alle erforder lichen Maßnahmen, um den wirksamen und gleichberechtigten
Genuss dieses Rechts durch Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Artikel 11
Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen
Die Vertragsstaaten ergreifen im Einkl ang mit ihren Verpflichtungen nach dem
Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen
Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Maßnahmen, um in Gefahrensituationen,
einschließlich bewaffneter K onflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den
Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Artikel 12
Gleiche Anerkennung vor dem Recht
(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben,
überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, da ss Menschen mit Behinderungen in allen
Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen
Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und
Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und
Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen
Menschenrechtsnormen geeignete und wirksa me Sicherungen vorgesehen werden, um
Missbräuche zu verhindern. Diese Sicher ungen müssen gewährle isten, dass bei den
Maßnahmen betreffend die Ausübung der Re chts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der
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Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu
Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen
verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst
kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäß igen Überprüfung durch eine zuständige,
unabhängige und unparteiische Behörde oder gerich tliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen
müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der
Person berühren, verhältnismäßig sein.
(5) V orbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Mensch en mit Behinderungen das gleiche Recht wie
andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu er ben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst
zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarleh en, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu
haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behi nderungen nicht willkür lich ihr Eigentum
entzogen wird.
Artikel 13
Zugang zur Justiz
(1) Die Vertragsstaaten gewä hrleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit
anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unte r anderem durch verfahrensbezogene und
altersgemäße V orkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme,
einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der
Ermittlungsphase und in anderen V orverfahrensphasen, zu erleichtern.
(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur
Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaate n geeignete Schulungen für die im Justizwesen
tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.
Artikel 14
Freiheit und Sicherheit der Person
(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten,
a) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf
persönliche Freiheit und Sicherheit genießen;
b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht
rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit
dem Gesetz erfolgt und dass das V orliegen einer Behinderung in keinem Fall eine
Freiheitsentziehung rechtfertigt.
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(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, denen aufgrund
eines Verfahrens ihre Freiheit entzogen wird, gleichberechtigten Anspruch auf die in den
internationalen Menschenrechtsnormen vorgese henen Garantien haben und im Einklang mit
den Zielen und Grundsätzen dies es Übereinkommens behandelt werden, einschließlich durch
die Bereitstellung angemessener V orkehrungen.
Artikel 15
Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe
(1) Niemand darf der Folter oder grausa mer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden . Insbesondere darf niemand ohne seine
freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen
werden.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen gesetzgeberischen, verwaltungsmäßigen,
gerichtlichen oder sonstigen Maßnahmen, um auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu
verhindern, dass Menschen mit Behinderungen der Folter oder grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 16
Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigne ten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-,
Bildungs- und sonstigen Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen sowohl innerhalb als
auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch,
einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem alle geeigneten Maßnahmen, um jede Form von
Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu verhi ndern, indem sie unter anderem geeignete
Formen von das Geschlecht und das Alter be rücksichtigender Hilf e und Unterstützung für
Menschen mit Behinderungen und ihre Fam ilien und Betreuungspersonen gewährleisten,
einschließlich durch die Bereit stellung von Informationen und Aufklärung darüber, wie Fälle
von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch verhinde rt, erkannt und angezeigt werden können.
Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass Schut zdienste das Alter, das Geschlecht und die
Behinderung der betroffenen Personen berücksichtigen.
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(3) Zur Verhinderung jeder Form von Ausb eutung, Gewalt und Missbrauch stellen die
Vertragsstaaten sicher, dass alle Einric htungen und Programme, die für Menschen mit
Behinderungen bestimmt sind, wirksam von unabhängigen Behörden überwacht werden.
(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die körperliche, kognitive
und psychische Genesung, die Rehabilitatio n und die soziale Wiedereingliederung von
Menschen mit Behinderungen, die Opfer ir gendeiner Form von Ausbeutung, Gewalt oder
Missbrauch werden, zu fördern, auch durch die Bereitstellung vo n Schutzeinrichtungen.
Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung sta ttfinden, die der
Gesundheit, dem Wohlergehen, der Selbstachtung, der Würde und der Autonomie des
Menschen förderlich ist und geschlechts- und altersspezifischen Bedürfnissen Rechnung trägt.
(5) Die Vertragsstaaten schaffen wirksame Rechtsvorschriften und politische Konzepte,
einschließlich solcher, die auf Frauen und Kinde r ausgerichtet sind, um sicherzustellen, dass
Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüber Menschen mit Behinderungen
erkannt, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden.
Artikel 17
Schutz der Unversehrtheit der Person
Jeder Mensch mit Behinderungen hat glei chberechtigt mit anderen das Recht auf
Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit.
Artikel 18
Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit
(1) Die Vertragsstaaten aner kennen das gleiche Recht von Me nschen mit Behinderungen
auf Freizügigkeit, auf freie Wahl ihres Aufe nthaltsorts und auf eine Staatsangehörigkeit,
indem sie unter anderem gewährleisten, dass
a) Menschen mit Behinderungen das Recht haben, eine Staatsangehörigkeit zu
erwerben und ihre Staatsangehörigkeit zu wech seln, und dass ihnen diese nicht willkürlich
oder aufgrund von Behinderung entzogen wird;
b) Menschen mit Behinderungen nicht au fgrund von Behinderung die Möglichkeit
versagt wird, Dokumente zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit oder andere
Identitätsdokumente zu erhalten, zu besitzen und zu verwenden oder einschlägige Verfahren
wie Einwanderungsverfahren in Anspruch zu nehmen, die gegebenenfalls erforderlich sind,
um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu erleichtern;
- 15 -
c) Menschen mit Behinderungen die Freihe it haben, jedes Land einschließlich ihres
eigenen zu verlassen;
d) Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung
das Recht entzogen wird, in ihr eigenes Land einzureisen.
(2) Kinder mit Behinderungen sind unverzüglic h nach ihrer Geburt in ein Register
einzutragen und haben das Recht auf eine n Namen von Geburt an, das Recht, eine
Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit mög lich das Recht, ihre Eltern zu kennen und
von ihnen betreut zu werden.
Artikel 19
Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkom mens anerkennen das gleiche Recht aller
Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahl möglichkeiten wie andere Menschen in der
Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit
Behinderungen den vollen Genuss dieses R echts und ihre voll e Einbeziehung in die
Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem
gewährleisten, dass
a) Menschen mit Behinderungen gleichber echtigt die Möglichkeit haben, ihren
Aufenthaltsort zu wählen und zu entschei den, wo und mit wem sie leben, und nicht
verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen
Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen
Unterstützungsdiensten habe n, einschließlich de r persönlichen Assi stenz, die zur
Unterstützung des Lebens in der Gemeinscha ft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft
sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;
c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit
Menschen mit Behinderungen auf der Gr undlage der Gleichberechtigung zur Verfügung
stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.
Artikel 20
Persönliche Mobilität
Die Vertragsstaaten treffen wirksa me Maßnahmen, um für Menschen mit
Behinderungen persönliche Mobilität mit gr ößtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen,
indem sie unter anderem
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a) die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise
und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern;
b) den Zugang von Menschen mit Behinderunge n zu hochwertigen Mobilitätshilfen,
Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe sowie
Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten;
c) Menschen mit Behinderungen und F achkräften, die mit Menschen mit
Behinderungen arbeiten, Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten anbieten;
d) Hersteller von Mobilitätshilfen, Ge räten und unterstützenden Technologien
ermutigen, alle Aspekte der Mobilität für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.
Artikel 21
Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigne ten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
Menschen mit Behinderungen das Recht auf fr eie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit,
einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen
und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen
der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie
a) Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen
rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für
unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen;
b) im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift,
ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten
zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit
Behinderungen akzeptieren und erleichtern;
c) private Rechtsträger, die, einschließlich durch das Internet, Dienste für die
Allgemeinheit anbieten, dringend dazu auffor dern, Informationen und Dienstleistungen in
Formaten zur Verfügung zu stellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und
nutzbar sind;
d) die Massenmedien, einsch ließlich der Anbieter von Informationen über das
Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleist ungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich
zu gestalten;
e) die Verwendung von Gebärdensprachen anerkennen und fördern.
Artikel 22
Achtung der Privatsphäre
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(1) Menschen mit Behinderungen dürfen una bhängig von ihrem Aufe nthaltsort oder der
Wohnform, in der sie leben, keinen willkürli chen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr
Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr oder andere Arten der
Kommunikation oder rechtswidr igen Beeinträchtigungen ihrer Ehre oder ihres Rufes
ausgesetzt werden. Menschen mit Behinderung en haben Anspruch auf rechtlichen Schutz
gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
(2) Die Vertragsstaaten schützen auf der Gr undlage der Gleichberechtigung mit anderen die
Vertraulichkeit von Informationen über die Person, die Gesundheit und die Rehabilitation von
Menschen mit Behinderungen.
Artikel 23
Achtung der Wohnung und der Familie
(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der
Diskriminierung von Menschen mit Be hinderungen auf der Grundlage der
Gleichberechtigung mit anderen in allen Frag en, die Ehe, Familie, Elternschaft und
Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten, dass
a) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heirat sfähigen Alter, auf der
Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu
schließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird;
b) das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie und
verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder und die
Geburtenabstände sowie auf Zugang zu altersgemäßer Information sowie Aufklärung über
Fortpflanzung und Familienplanung anerkannt wi rd und ihnen die notwendigen Mittel zur
Ausübung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden;
c) Menschen mit Behinderungen, einschli eßlich Kindern, gleichberechtigt mit
anderen ihre Fruchtbarkeit behalten.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten di e Rechte und Pflichte n von Menschen mit
Behinderungen in Fragen der V ormundschaft, Pflegschaft
1, Personen- und Vermögenssorge,
Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtsin stituten, soweit das i nnerstaatliche Recht
solche kennt; in allen Fällen ist das Wohl de s Kindes ausschlaggebend . Die Vertragsstaaten
unterstützen Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise bei der Wahrnehmung
ihrer elterlichen Verantwortung.
1 Schweiz: Beistandschaft
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(3) Die Vertragsstaaten gewähr leisten, dass Kinder mit Behinderungen gleiche Rechte in
Bezug auf das Familienleben haben. Zur Verwirklichung dieser Rechte und mit dem Ziel, das
Verbergen, das Aussetzen, die Vernachläss igung und die Absonderung von Kindern mit
Behinderungen zu verhindern, verpflichten sich die Vertragsstaaten, Kindern mit
Behinderungen und ihren Familien frühzeitig umfassende Informationen, Dienste und
Unterstützung zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern
von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich
nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren
bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In keinem Fall darf das
Kind aufgrund einer Behinderung entweder des Ki ndes oder eines oder beider Elternteile von
den Eltern getrennt werden.
(5) Die Vertragsstaaten verpflichten si ch, in Fällen, in denen die nächsten
Familienangehörigen nicht in der Lage sind, fü r ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, alle
Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren
Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem
familienähnlichen Umfeld zu gewährleisten.
Artikel 24
Bildung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf
Bildung. Um dieses Recht ohne Disk riminierung und auf der Grundlage der
Chancengleichheit zu verwirkl ichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives
Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,
a) die menschlichen Möglichkeiten sowi e das Bewusstsein der Würde und das
Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den
Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
b) Menschen mit Behinderungen ihre Pe rsönlichkeit, ihre Begabungen und ihre
Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten vo ll zur Entfaltung bringen zu
lassen;
c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft
zu befähigen.
(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass
a) Menschen mit Behinderungen nicht au fgrund von Behinderung vom allgemeinen
Bildungssystem ausgeschlossen werden und da ss Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund
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von Behinderung vom unentgeltlichen und oblig atorischen Grundschul unterricht oder vom
Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;
b) Menschen mit Behinderungen gleichberech tigt mit anderen in der Gemeinschaft,
in der sie leben, Zugang zu einem integrativ en, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht
an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;
c) angemessene V orkehrungen für die Bedürfn isse des Einzelnen getroffen werden;
d) Menschen mit Behinderungen innerhal b des allgemeinen Bildungssystems die
notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;
e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame
individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche
schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.
(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Mens chen mit Behinderungen, lebenspraktische
Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwe rben, um ihre volle und gleichberechtigte
Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem
Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem
a) erleichtern sie das Erlernen von Braillesch rift, alternativer Schrift, ergänzenden
und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von
Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowi e die Unterstützung durch andere Menschen
mit Behinderungen und das Mentoring;
b) erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der
sprachlichen Identität der Gehörlosen;
c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen,
insbesondere Kindern, Bildung in den Spr achen und Kommunikationsformen und mit den
Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem
Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.
(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizut ragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete
Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, eins chließlich solcher mit Behinderungen, die
in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausg ebildet sind, und zur Sc hulung von Fachkräften
sowie Mitarbeitern und Mita rbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese
Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung
geeigneter ergänzender und alternativer Fo rmen, Mittel und Formate der Kommunikation
sowie pädagogische Verfahren und Materi alien zur Unterstützung von Menschen mit
Behinderungen ein.
(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher , dass Menschen mit Behinderungen ohne
Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu a llgemeiner Hochschulbildung,
Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebens langem Lernen haben. Zu diesem Zweck
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stellen die Vertragsstaaten sicher, dass fü r Menschen mit Behinderungen angemessene
V orkehrungen getroffen werden.
Artikel 25
Gesundheit
Die Vertragsstaaten anerkennen das Rech t von Menschen mit Behinderungen auf das
erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufg rund von Behinderung. Die
Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit
Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezif ischen Gesundheitsdiensten, einschließlich
gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Insbesondere
a) stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder
erschwingliche Gesundheitsversorgung in ders elben Bandbreite, von derselben Qualität und
auf demselben Standard zur Verfügung wie a nderen Menschen, einschließlich sexual- und
fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen und der Gesamtbevölkerung zur
Verfügung stehender Programme des öffentlichen Gesundheitswesens;
b) bieten die Vertragsstaaten die Gesun dheitsleistungen an, die von Menschen mit
Behinderungen speziell wegen ihrer Behinde rungen benötigt werden, soweit angebracht,
einschließlich Früherkennung und Fr ühintervention, sowie Leist ungen, durch die, auch bei
Kindern und älteren Menschen, weitere Be hinderungen möglichst gering gehalten oder
vermieden werden sollen;
c) bieten die Vertragsstaat en diese Gesundheitsleistungen so gemeindenah wie
möglich an, auch in ländlichen Gebieten;
d) erlegen die Vertragsstaaten den A ngehörigen der Gesundheitsberufe die
Verpflichtung auf, Menschen mit Behinderunge n eine Versorgung von gleicher Qualität wie
anderen Menschen angedeihen zu lassen, namentlich auf der Grundlage der freien
Einwilligung nach vorheriger Aufklärung, inde m sie unter anderem durch Schulungen und
den Erlass ethischer Normen für die staa tliche und private Gesundheitsversorgung das
Bewusstsein für die Menschenrechte, die Wü rde, die Autonomie und die Bedürfnisse von
Menschen mit Behinderungen schärfen;
e) verbieten die Vertragsstaaten di e Diskriminierung von Menschen mit
Behinderungen in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung, soweit eine
solche Versicherung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist; solche Versicherungen sind zu
fairen und angemessenen Bedingungen anzubieten;
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f) verhindern die Vertragsstaaten die diskrimini erende V orenthaltung von
Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten
aufgrund von Behinderung.
Artikel 26
Habilitation und Rehabilitation
(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch
die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit
Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende
körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle
Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an a llen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu
bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaaten
umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem
Gebiet der Gesundheit, der Besc häftigung, der Bildung und der Sozialdienste, und zwar so,
dass diese Leistungen und Programme
a) im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären
Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen;
b) die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren
Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit
Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen
Gebieten.
(2) Die Vertragsstaaten fördern die Entwickl ung der Aus- und Fortbildung für Fachkräfte
und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Habilitations- und Rehabilitationsdiensten.
(3) Die Vertragsstaaten fördern die Verf ügbarkeit, die Kenntnis und die Verwendung
unterstützender Geräte und T echnologien, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt
sind, für die Zwecke der Habilitation und Rehabilitation.
Artikel 27
Arbeit und Beschäftigung
(1) Die Vertragsstaaten aner kennen das gleiche Recht von Me nschen mit Behinderungen
auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu
verdienen, die in einem offenen, integrat iven und für Menschen mit Behinderungen
zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die
Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwir klichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich
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für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerb en, durch geeignete
Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem
a) Diskriminierung aufgrund von Behinder ung in allen Angelegenheiten im
Zusammenhang mit einer Beschäftigung glei ch welcher Art, einschließlich der Auswahl -,
Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, de r Weiterbeschäftigu ng, des beruflichen
Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten;
b) das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige
Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengl eichheit und gleichen Entgelts für
gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor
Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen;
c) zu gewährleisten, dass Menschen m it Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und
Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können;
d) Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und
beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und
Weiterbildung zu ermöglichen;
e) für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen
Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und
der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern;
f) Möglichkeiten für Selbständigkeit, Unternehmertum, die Bildung von
Genossenschaften und die Gründung eines eigenen Geschäfts zu fördern;
g) Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen;
h) die Beschäftigung von Menschen mit Behi nderungen im privaten Sektor durch
geeignete Strategien und Ma ßnahmen zu fördern, wozu auch Programme für positive
Maßnahmen, Anreize und andere Maßnahmen gehören können;
i) sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene V orkehrungen für Menschen
mit Behinderungen getroffen werden;
j) das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch
Menschen mit Behinderungen zu fördern;
k) Programme für die berufliche Rehabili tation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und
den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern.
(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Me nschen mit Behinderungen nicht in Sklaverei
oder Leibeigenschaft gehalten werden und dass si e gleichberechtigt mit anderen vor Zwangs-
oder Pflichtarbeit geschützt werden.
Artikel 28
Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz
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(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Rech t von Menschen mit Behinderungen auf einen
angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener
Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie au f eine stetige Verbesserung der
Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der
Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf
sozialen Schutz und den Genuss dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von
Behinderung und unternehmen geeignete Sc hritte zum Schutz und zur Förderung der
Verwirklichung dieses Rechts, einschließlich Maßnahmen, um
a) Menschen mit Behinderungen gleichbe rechtigten Zugang zur Versorgung mit
sauberem Wasser und den Zugang zu geeigneten und erschwinglichen Dienstleistungen,
Geräten und anderen Hilfen für Bedürfnisse im Zusammenhang mit ihrer Behinderung zu
sichern;
b) Menschen mit Behinderungen, insbesonde re Frauen und Mädchen sowie älteren
Menschen mit Behinderungen, den Zugang zu Programmen für sozialen Schutz und
Programmen zur Armutsbekämpfung zu sichern;
c) in Armut lebenden Menschen mit Behi nderungen und ihren Familien den Zugang
zu staatlicher Hilfe bei behinde rungsbedingten Aufwendungen, ei nschließlich ausreichender
Schulung, Beratung, finanzieller Unterstützung sowie Kurzzeitbetreuung, zu sichern;
d) Menschen mit Behinderungen den Z ugang zu Programmen des sozialen
Wohnungsbaus zu sichern;
e) Menschen mit Behinderungen gleichber echtigten Zugang zu Leistungen und
Programmen der Altersversorgung zu sichern.
Artikel 29
Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben
Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte
sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich,
a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behi nderungen gleichberechtigt mit anderen
wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es
unmittelbar oder durch frei gewählte Vertrete r oder Vertreterinnen, was auch das Recht und
die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem
i) stellen sie sicher, dass die Wahlverf ahren, -einrichtungen und -materialien
geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind;
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ii) schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und
V olksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre
Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam
innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher
Tätigkeit wahrzunehmen, indem si e gegebenenfalls die Nutzung
unterstützender und neuer Technologien erleichtern;
iii) garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen
als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall
auf Wunsch, dass sie sich bei der S timmabgabe durch eine Person ihrer
Wahl unterstützen lassen;
b) aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne
Diskriminierung und gleichberechtigt mit andere n wirksam und umfassend an der Gestaltung
der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen
Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem
i) die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich
mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen, und an den Tätigkeiten
und der Verwaltung politischer Parteien;
ii) die Bildung von Organisationen von Me nschen mit Behinderungen, die sie
auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den Beitritt zu
solchen Organisationen.
Artikel 30
Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen,
gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Le ben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen
a) Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben;
b) Zugang zu Fernsehprogrammen, Film en, Theatervorstellungen und anderen
kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben;
c) Zugang zu Orten kultureller Darbiet ungen oder Dienstleistungen, wie Theatern,
Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu
Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.
(2) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen
die Möglichkeit zu geben, ihr kreatives, künstlerisc hes und intellektuelles Potenzial zu
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entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der
Gesellschaft.
(3) Die Vertragsstaaten unternehmen alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem
Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gese tze zum Schutz von Rechten des geistigen
Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von
Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen.
(4) Menschen mit Behinderungen haben glei chberechtigt mit anderen Anspruch auf
Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität,
einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur.
(5) Mit dem Ziel, Menschen mit Behinder ungen die gleichberechtigte Teilnahme an
Erholungs-, Freizeit- und Sporta ktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten
geeignete Maßnahmen,
a) um Menschen mit Behinderungen zu ermutigen, so umfassend wie möglich an
breitensportlichen Aktivitäten auf allen Ebenen teilzunehmen, und ihre Teilnahme zu fördern;
b) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderunge n die Möglichkeit haben,
behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivit äten zu organisieren, zu entwickeln und
an solchen teilzunehmen, und zu diesem Zweck die Bereitstellung ei nes geeigneten Angebots
an Anleitung, Training und Ressourcen au f der Grundlage der Gleichberechtigung mit
anderen zu fördern;
c) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-,
Erholungs- und Tourismusstätten haben;
d) um sicherzustellen, dass Kinder mit Be hinderungen gleichberechtigt mit anderen
Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können,
einschließlich im schulischen Bereich;
e) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu
Dienstleistungen der Organisatoren von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und
Sportaktivitäten haben.
Artikel 31
Statistik und Datensammlung
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Sammlung geeigneter Informationen,
einschließlich statistischer Angaben und Forschungsdaten, die ihnen ermöglichen, politische
Konzepte zur Durchführung dieses Übereinko mmens auszuarbeiten und umzusetzen. Das
Verfahren zur Sammlung und Aufbewahrung dieser Informationen muss
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a) mit den gesetzlichen Schutzvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften
über den Datenschutz, zur Sicherung der Vertraulichkeit und der Achtung der Privatsphäre
von Menschen mit Behinderungen im Einklang stehen;
b) mit den international anerkannten No rmen zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und den ethisc hen Grundsätzen für die Sammlung und Nutzung statistischer
Daten im Einklang stehen.
(2) Die im Einklang mit diesem Artikel gesammelten Informationen werden, soweit
angebracht, aufgeschlüsselt und dazu verwendet, die Umsetzung der Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen durch die Vertragsstaat en zu beurteilen und die Hindernisse, denen
sich Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Rechte gegenübersehen, zu
ermitteln und anzugehen.
(3) Die Vertragsstaaten übernehmen die Verantwortung für die Verbreitung dieser
Statistiken und sorgen dafür, dass sie für Menschen mit Behinderungen und andere zugänglich
sind.
Artikel 32
Internationale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen die Bede utung der internationalen Zusammenarbeit und
deren Förderung zur Unterstützung der einzelstaatlichen Anstrengungen für die
Verwirklichung des Zwecks und der Ziele dieses Übereinkommens und treffen diesbezüglich
geeignete und wirksame Maßnahmen, zwischenstaatlich sowie, soweit angebracht, in
Partnerschaft mit den einschlägigen intern ationalen und regionalen Organisationen und der
Zivilgesellschaft, insbesondere Organisati onen von Menschen mit Behinderungen. Unter
anderem können sie Maßnahmen ergreifen, um
a) sicherzustellen, dass die internati onale Zusammenarbeit, einschließlich
internationaler Entwicklungsprogramme, Menschen mit Behinderungen einbezieht und für sie
zugänglich ist;
b) den Aufbau von Kapazitäten zu erleicht ern und zu unterstützen, unter anderem
durch den Austausch und die Weitergabe von Informationen, Erfahrungen,
Ausbildungsprogrammen und vorbildlichen Praktiken;
c) die Forschungszusammenarbeit und den Zugang zu wissenschaftlichen und
technischen Kenntnissen zu erleichtern;
d) soweit angebracht, technische und wirtscha ftliche Hilfe zu leisten, unter anderem
durch Erleichterung des Zugangs zu zugängl ichen und unterstützenden Technologien und
ihres Austauschs sowie durch Weitergabe von Technologien.
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(2) Dieser Artikel berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsst aats, seine Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen zu erfüllen.
Artikel 33
Innerstaatliche Durchführung und Überwachung
(1) Die Vertragsstaaten bestimmen nach Maßgabe ihrer staatlichen Or ganisation eine oder
mehrere staatliche Anlaufstellen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der
Durchführung dieses Übereinkommens und prüfen sorgfältig die Schaffung oder Bestimmung
eines staatlichen Koordinier ungsmechanismus, der die Durchführung der entsprechenden
Maßnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll.
(2) Die Vertragsstaaten unterhalten, stärken, bestimmen oder schaffen nach Maßgabe ihres
Rechts- und Verwaltungssystems auf einzelstaatlicher Ebene für die Förderung, den Schutz
und die Überwachung der Durchführung dieses Üb ereinkommens eine Struktur, die, je
nachdem, was angebracht ist, einen oder me hrere unabhängige Mechanismen einschließt. Bei
der Bestimmung oder Schaffung eines solchen Mechanismus berücksichtigen die
Vertragsstaaten die Grundsätze betreffend di e Rechtsstellung und die Arbeitsweise der
einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.
(3) Die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie
vertretenden Organisationen, wird in den Überwachungsprozess einbezogen und nimmt in
vollem Umfang daran teil.
Artikel 34
Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen
(1) Es wird ein Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden
als "Ausschuss" bezeichnet) eingesetzt, de r die nachstehend festgelegten Aufgaben
wahrnimmt.
(2) Der Ausschuss besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens aus
zwölf Sachverständigen. Nach sechzig weite ren Ratifikationen oder Beitritten zu dem
Übereinkommen erhöht sich die Zahl der Aussc hussmitglieder um sechs auf die Höchstzahl
von achtzehn.
(3) Die Ausschussmitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig und müssen
Persönlichkeiten von hohem sittlichen Ansehe n und anerkannter Sachkenntnis und Erfahrung
auf dem von diesem Übereinkommen erfassten Gebiet sein. Die Vertragsstaaten sind
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aufgefordert, bei der Benennung ihrer Kandida ten oder Kandidatinnen Artikel 4 Absatz 3
gebührend zu berücksichtigen.
(4) Die Ausschussmitglieder werden von den Ve rtragsstaaten gewählt, wobei auf eine
gerechte geografische Vertei lung, die Vertretung der verschiedenen Kulturkreise und der
hauptsächlichen Rechtssysteme, die ausgew ogene Vertretung der Geschlechter und die
Beteiligung von Sachverständigen mit Behinderungen zu achten ist.
(5) Die Ausschussmitglieder werden auf Sitzunge n der Konferenz der Vertragsstaaten in
geheimer Wahl aus einer Liste von Personen ge wählt, die von den Ve rtragsstaaten aus dem
Kreis ihrer Staatsangehörigen benannt worden si nd. Auf diesen Sitzungen, die beschlussfähig
sind, wenn zwei Drittel der Vert ragsstaaten vertreten sind, gelte n diejenigen Kandidaten oder
Kandidatinnen als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die
absolute Stimmenmehrheit der anwesenden un d abstimmenden Vertreter beziehungsweise
Vertreterinnen der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
(6) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der
Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schrif tlich auf, innerhalb von zwei Monaten ihre
Benennungen einzureichen. Der Gene ralsekretär fertigt sodann ei ne alphabetische Liste aller
auf diese Weise benannten Personen an, unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie benannt
haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
(7) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Ihre einmalige Wiederwahl ist
zulässig. Die Amtszeit von sechs der bei der erst en Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch
nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser sechs
Mitglieder von dem oder der V orsitzenden der in Absatz 5 genannten Sitzung durch das Los
bestimmt.
(8) Die Wahl der sechs zusätzlichen Ausschu ssmitglieder findet bei den ordentlichen
Wahlen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels statt.
(9) Wenn ein Ausschussmitglied stirbt oder zurü cktritt oder erklärt, dass es aus anderen
Gründen seine Aufgaben nicht mehr wahrnehm en kann, ernennt der Vertragsstaat, der das
Mitglied benannt hat, für die verbleibende Amtszeit eine andere sachverständige Person, die
über die Befähigungen verfügt und die V oraussetzungen erfüllt, die in den einschlägigen
Bestimmungen dieses Artikels beschrieben sind.
(10) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(11) Der Generalsekretär der Vereinten Nati onen stellt dem Ausschuss das Personal und die
Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wi rksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach
diesem Übereinkommen benötigt, und beruft seine erste Sitzung ein.
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(12) Die Mitglieder des nach diesem Über einkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit
Zustimmung der Generalversammlung der Ve reinten Nationen Bezüge aus Mitteln der
Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der
Bedeutung der Aufgaben des Ausschusses zu beschließenden Bedingungen.
(13) Die Ausschussmitglieder haben Anspruch auf die Erleichterungen, V orrechte und
Immunitäten der Sachverständigen im Au ftrag der Vereinten Nationen, die in den
einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die V orrechte und Immunitäten der
Vereinten Nationen vorgesehen sind.
Artikel 35
Berichte der Vertragsstaaten
(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschu ss über den Generalsekretär der Vereinten
Nationen innerhalb von zwei Jahren nach I nkrafttreten dieses Übereinkommens für den
betreffenden Vertragsstaat einen umfassenden Bericht über die Maßnahmen, die er zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Über einkommen getroffen hat, und über die dabei
erzielten Fortschritte vor.
(2) Danach legen die Vertragsstaaten mindesten s alle vier Jahre und darüber hinaus jeweils
auf Anforderung des Ausschusses Folgeberichte vor.
(3) Der Ausschuss beschließt gegebenenfalls Leitlinien für den Inhalt der Berichte.
(4) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss eine n ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat,
braucht in seinen Folgeberichten die früher mitgeteilten Angaben nicht zu wiederholen. Die
Vertragsstaaten sind gebeten, ihre Berich te an den Ausschuss in einem offenen und
transparenten Verfahren zu erstellen und dabei Artikel 4 Absatz 3 gebührend zu
berücksichtigen.
(5) In den Berichten kann auf Faktoren und Sc hwierigkeiten hingewiesen werden, die das
Ausmaß der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beeinflussen.
Artikel 36
Prüfung der Berichte
(1) Der Ausschuss prüft jeden Bericht; er ka nn ihn mit den ihm geeignet erscheinenden
V orschlägen und allgemeinen Empfehlungen versehen und leitet diese dem betreffenden
Vertragsstaat zu. Dieser kann dem Ausschuss hier auf jede Information übermitteln, die er zu
geben wünscht. Der Ausschuss kann die Vert ragsstaaten um weitere Angaben über die
Durchführung dieses Übereinkommens ersuchen.
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(2) Liegt ein Vertragsstaat mit der V orlage eines Berichts in erheblichem Rückstand, so
kann der Ausschuss dem betreffenden Vertragsstaat notifizieren, dass die Durchführung dieses
Übereinkommens im betreffenden Vertragsstaat auf der Grundlage der dem Ausschuss zur
Verfügung stehenden zuverlässigen Informatione n geprüft werden muss, falls der Bericht
nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Notifikation vorgelegt wird. Der Ausschuss
fordert den betreffenden Vertragsstaat auf, bei dieser Prüfung mi tzuwirken. Falls der
Vertragsstaat daraufhin den Bericht vorlegt, findet Absatz 1 Anwendung.
(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen st ellt die Berichte allen Vertragsstaaten zur
Verfügung.
(4) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land
und erleichtern den Zugang zu den V orschläge n und allgemeinen Empfehlungen zu diesen
Berichten.
(5) Der Ausschuss übermittelt, wenn er dies fü r angebracht hält, den Sonderorganisationen,
Fonds und Programmen der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen Berichte der
Vertragsstaaten, damit ein darin enthalte nes Ersuchen um fachliche Beratung oder
Unterstützung oder ein darin enthaltener Hinweis, dass ein di esbezügliches Bedürfnis besteht,
aufgegriffen werden kann; etwaige Beme rkungen und Empfehlungen des Ausschusses zu
diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt.
Artikel 37
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss
(1) Jeder Vertragsstaat arbeitet mit dem Au sschuss zusammen und ist seinen Mitgliedern
bei der Erfüllung ihres Mandats behilflich.
(2) In seinen Beziehungen zu den Vert ragsstaaten prüft der Ausschuss gebührend
Möglichkeiten zur Stärkung der einzelstaatl ichen Fähigkeiten zur Durchführung dieses
Übereinkommens, einschließlich durch internationale Zusammenarbeit.
Artikel 38
Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen
Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale
Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet zu fördern,
a) haben die Sonderorganisationen und ande re Organe der Vereinten Nationen das
Recht, bei der Erörterung der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens,
die in ihren Aufgabenbereich fa llen, vertreten zu sein. Der Ausschuss kann, wenn er dies für
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angebracht hält, Sonderorganisationen und andere zuständige Stellen einladen, sachkundige
Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinko mmens auf Gebieten abzugeben, die in
ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann Sonderorganisationen und
andere Organe der Vereinten Nationen einl aden, ihm Berichte über die Durchführung des
Übereinkommens auf den Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;
b) konsultiert der Ausschuss bei der Wa hrnehmung seines Mandats, soweit
angebracht, andere einschlägige Organe, die durch internationale Me nschenrechtsverträge
geschaffen wurden, mit dem Ziel, die Kohärenz ihrer jeweiligen Berichterstattungsleitlinien,
V orschläge und allgemeinen Empfehlungen zu gewährleisten sowie Doppelungen und
Überschneidungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu vermeiden.
Artikel 39
Bericht des Ausschusses
Der Ausschuss berichtet der Generalversa mmlung und dem Wirtschafts- und Sozialrat
alle zwei Jahre über seine Tätigkeit und kann aufgrund der Prüfung der von den
Vertragsstaaten eingegangenen Berichte und Au skünfte V orschläge machen und allgemeine
Empfehlungen abgeben. Diese werden zu sammen mit etwaigen Stellungnahmen der
Vertragsstaaten in den Ausschussbericht aufgenommen.
Artikel 40
Konferenz der Vertragsstaaten
(1) Die Vertragsstaaten treten regelmäßig in einer Konferenz der Vertragsstaaten
zusammen, um jede Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung dieses
Übereinkommens zu behandeln.
(2) Die Konferenz der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen
spätestens sechs Monate nach Inkrafttret en dieses Übereinkommens einberufen. Die
folgenden Treffen werden vom Generalsekretä r alle zwei Jahre oder auf Beschluss der
Konferenz der Vertragsstaaten einberufen.
Artikel 41
Verwahrer
2
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer 3 dieses Übereinkommens.
2 Österreich, Schweiz: Depositar
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Artikel 42
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staa ten und für Organisationen der regionalen
Integration ab dem 30. März 2007 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur
Unterzeichnung auf.
Artikel 43
Zustimmung, gebunden zu sein
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifika tion durch die Unterzeichnerstaaten und der
förmlichen Bestätigung durch die unterzeichnenden Orga nisationen der regionalen
Integration. Es steht allen Staaten oder Orga nisationen der regionalen Integration, die das
Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.
Artikel 44
Organisationen der regionalen Integration
(1) Der Ausdruck "Organisation der regi onalen Integration" bezeichnet eine von
souveränen Staaten einer bestimmten Region geb ildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten
die Zuständigkeit für von diesem Übereinko mmen erfasste Angelegenheiten übertragen
haben. In ihren Urkunden der förmlichen Bestä tigung oder Beitrittsurku nden erklären diese
Organisationen den Umfang ihrer Zuständi gkeiten in Bezug auf die durch dieses
Übereinkommen erfassten Angelegenheite n. Danach teilen sie dem Verwahrer
4 jede
erhebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
(2) Bezugnahmen auf "Vertragsstaaten" in diesem Übereinkommen finden auf solche
Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwendung.
(3) Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 1 und des Artikels 47 Absätze 2 und 3 wird eine
von einer Organisation der regionalen Integration hinterlegte Urkunde nicht mitgezählt.
(4) Organisationen der regionalen Inte gration können in Angelegenheiten ihrer
Zuständigkeit ihr Stimmrecht in der Konferen z der Vertragsstaaten mit der Anzahl von
Stimmen ausüben, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaat en entspricht, die Vertragsparteien dieses
3 Österreich, Schweiz: Depositar
4 Österreich, Schweiz: Depositar
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Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer
Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
Artikel 45
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigs ten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Integration, der beziehungsweise
die dieses Übereinkommen nach Hinterlegun g der zwanzigsten entsprechenden Urkunde
ratifiziert, förmlich bestätigt oder ihm beitr itt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag
nach Hinterlegung der eigenen Urkunde in Kraft.
Artikel 46
Vorbehalte
(1) V orbehalte, die mit Ziel und Zweck di eses Übereinkommens unvereinbar sind, sind
nicht zulässig.
(2) V orbehalte können jederzeit zurückgenommen werden.
Artikel 47
Änderungen
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen und beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden
Änderungsvorschlag den Vertra gsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie
eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Be ratung und Entscheidung über den V orschlag
befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung
wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der
Generalsekretär die Konferenz unter der Schi rmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede
Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden
Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär der Generalversammlung der
Vereinten Nationen zur Genehmigung und dan ach allen Vertragsstaaten zur Annahme
vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1 beschlossene und ge nehmigte Änderung tritt am dreißigsten Tag
nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterle gten Annahmeurkunden zwei
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Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung
erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine Änderung ist nur für die
Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich.
(3) Wenn die Konferenz der Vertragsstaaten dies im Konsens beschlie ßt, tritt eine nach
Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderu ng, die ausschließlich die Artikel 34, 38, 39
und 40 betrifft, für alle Vertragsstaaten am drei ßigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu
dem die Anzahl der hinterlegten Annahm eurkunden zwei Drittel der Anzahl der
Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht.
Artikel 48
Kündigung
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein
Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 49
Zugängliches Format
Der Wortlaut dieses Übereinkommens wird in zugänglichen Formaten zur Verfügung
gestellt.
Artikel 50
Verbindliche Wortlaute
Der arabische, der chinesis che, der englische, der fran zösische, der ru ssische und der
spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich.
Zu Urkund dessen
haben die unterzeichneten, von ih ren Regierungen hierzu gehörig
befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
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Fakultativprotokoll zum Übereinkomme n über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
(1) Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls ("Ve rtragsstaat") anerkennt die Zuständigkeit des
Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ("Ausschuss") für die
Entgegennahme und Prüfung von Mitteilung en, die von oder im Namen von seiner
Hoheitsgewalt unterstehenden Einzelpersonen od er Personengruppen eingereicht werden, die
behaupten, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch den betreffenden Vertragsstaat
zu sein.
(2) Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat des
Übereinkommens betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.
Artikel 2
Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig,
a) wenn sie anonym ist;
b) wenn sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung so lcher Mitteilungen
darstellt oder mit den Bestimmungen des Übereinkommens unvereinbar ist;
c) wenn dieselbe Sache bereits vom Ausschu ss untersucht worden ist oder in einem
anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder
geprüft wird;
d) wenn nicht alle zur Verfügung stehenden i nnerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft
worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe
unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt;
e) wenn sie offensichtlich unbegründet is t oder nicht hinreichend begründet wird
oder
f) wenn die der Mitteilung zugrunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten
dieses Protokolls für den betreffenden Vertra gsstaat eingetreten sind, es sei denn, dass sie
auch nach diesem Zeitpunkt weiterbestehen.
Artikel 3
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V orbehaltlich des Artikels 2 bringt der Ausschuss jede ihm z ugegangene Mitteilung
dem Vertragsstaat vertraulich zur Kenntnis. Der betreffende Vertragsstaat übermittelt dem
Ausschuss innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur
Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen.
Artikel 4
(1) Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine
Entscheidung in der Sache selbst getroffen word en ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein
Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen
Maßnahmen zu treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen nicht
wieder gutzumachenden Schaden für das ode r die Opfer der behaupteten Verletzung
abzuwenden.
(2) Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine
Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst.
Artikel 5
Der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Protokolls in nichtöffentlicher
Sitzung. Nach Prüfung einer Mitteilung übermittelt der Ausschuss dem betreffenden
Vertragsstaat und dem Beschwerdeführer gegebenenfalls seine V orschläge und
Empfehlungen.
Artikel 6
(1) Erhält der Ausschuss zuverlässige Angaben, die auf sc hwerwiegende oder
systematische Verletzungen der in dem Überei nkommen niedergelegten Rechte durch einen
Vertragsstaat hinweisen, so fordert der Ausschuss diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung der
Angaben mitzuwirken und zu diesen Angaben Stellung zu nehmen.
(2) Der Ausschuss kann unter Berücksichti gung der von dem betreffenden Vertragsstaat
abgegebenen Stellungnahmen sowie alle r sonstigen ihm zur Verfügung stehenden
zuverlässigen Angaben eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung
durchzuführen und ihm sofort zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit
Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschließen.
- 37 -
(3) Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse ei ner solchen Untersuchung geprüft hat,
übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen dem betreffenden
Vertragsstaat.
(4) Der Vertragsstaat unterbr eitet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom
Ausschuss übermittelten Ergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss seine
Stellungnahmen.
(5) Eine solche Untersuchung ist vertra ulich durchzuführen ; die Mitwirkung des
Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzustreben.
Artikel 7
(1) Der Ausschuss kann den betreffenden Vertrags staat auffordern, in seinen Bericht nach
Artikel 35 des Übereinkommens Einzelheiten über Maßnahmen aufzunehmen, die als
Reaktion auf eine nach Artikel 6 dieses Pr otokolls durchgeführte Untersuchung getroffen
wurden.
(2) Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel 6 Absatz 4
genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über
die als Reaktion auf eine solche Untersuchung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Artikel 8
Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt de r Unterzeichnung oder Ratifikation dieses
Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, dass er die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehene
Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt.
Artikel 9
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer
5 dieses Protokolls.
Artikel 10
Dieses Protokoll liegt für die Staaten und di e Organisationen der regionalen Integration,
die das Übereinkommen unterzeichnet haben, ab dem 30. März 2007 am Sitz der Vereinten
Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
5 Österreich, Schweiz: Depositar
- 38 -
Artikel 11
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation dur ch die Unterzeichnerstaaten des Protokolls,
die das Übereinkommen ratifiziert haben oder ih m beigetreten sind. Es bedarf der förmlichen
Bestätigung durch die Organisationen der regionalen Integrati on, die das Protokoll
unterzeichnet haben und das Übereinkommen förmlich bestätigt haben oder ihm beigetreten
sind. Das Protokoll steht allen Staaten oder Or ganisationen der region alen Integration zum
Beitritt offen, die das Übereinkommen ratifiziert beziehungsweise förmlich bestätigt haben
oder ihm beigetreten sind und die das Protokoll nicht unterzeichnet haben.
Artikel 12
(1) Der Ausdruck "Organisation der regi onalen Integration" bezeichnet eine von
souveränen Staaten einer bestimmten Region geb ildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten
die Zuständigkeit für von dem Übereinko mmen und diesem Protokoll erfasste
Angelegenheiten übertragen haben. In ih ren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder
Beitrittsurkunden erklären diese Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug
auf die durch das Übereinkommen und dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Danach
teilen sie dem Verwahrer
6 jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten
mit.
(2) Bezugnahmen auf "Vertragsstaaten" in diesem Protokoll finden auf solche
Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwendung.
(3) Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 1 und des Artikels 15 Absatz 2 wird eine von
einer Organisation der regionalen Integration hinterlegte Urkunde nicht mitgezählt.
(4) Organisationen der regionalen Inte gration können in Angelegenheiten ihrer
Zuständigkeit ihr Stimmrecht bei dem Treffe n der Vertragsstaaten mit der Anzahl von
Stimmen ausüben, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaat en entspricht, die Vertragsparteien dieses
Protokolls sind. Diese Organisa tionen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer
Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
Artikel 13
(1) V orbehaltlich des Inkrafttretens des Üb ereinkommens tritt dieses Protokoll am
dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
6 Österreich, Schweiz: Depositar
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(2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Integration, der beziehungsweise
die dieses Protokoll nach Hi nterlegung der zehnten entspr echenden Urkunde ratifiziert,
förmlich bestätigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung
der eigenen Urkunde in Kraft.
Artikel 14
(1) V orbehalte, die mit Ziel und Zweck dies es Protokolls unvereinbar sind, sind nicht
zulässig.
(2) V orbehalte können jederzeit zurückgenommen werden.
Artikel 15
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änder ung dieses Protokolls vorschlagen und beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden
Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie die
Einberufung eines Treffens der Vertragsst aaten zur Beratung und Entscheidung über den
V orschlag befürworten. Befürwortet innerh alb von vier Monaten nach dem Datum der
Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten die Einberufung eines solchen
Treffens, so beruft der Generalsekretär das Treffen unter der Schirmherrschaft der Vereinten
Nationen ein. Jede Änderung, die von einer Mehr heit von zwei Dritteln der anwesenden und
abstimmenden Vertragsstaaten beschlosse n wird, wird vom Generalsekretär der
Generalversammlung der Vereinten Nati onen zur Genehmigung und danach allen
Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1 beschlossene und ge nehmigte Änderung tritt am dreißigsten Tag
nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterle gten Annahmeurkunden zwei
Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung
erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine Änderung ist nur für die
Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich.
Artikel 16
Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete schriftliche Notifikati on kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach
Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
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Artikel 17
Der Wortlaut dieses Protokolls wird in zugänglichen Formaten zur Verfügung gestellt.
Artikel 18
Der arabische, der chinesis che, der englische, der fran zösische, der ru ssische und der
spanische Wortlaut dieses Protokolls sind gleichermaßen verbindlich.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren jeweiligen Regierungen hierzu
gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
a-r-0077-2010.Anlage2
54530 Zeichen
Energieleitlinien
der Stadt Köln
2010
(Stand: Beschluss Betriebsausschuss vom 26.04.2010)
Energieleitlinien – 2010
1
Inhalt
UMSETZUNG DER LEITLINIEN 2
WIRTSCHAFTLICHKEIT 2
1 HOCHBAU 3
2 HEIZUNGSTECHNIK 6
3 REGENERATIVE ENERGIEN 7
4 RAUMLUFT-TECHNIK 8
5 GEBÄUDEAUTOMATION 9
6 WASSEREINSPARUNG 10
7 ELEKTROTECHNIK 11
8 KONZEPTION ENERGIEZÄHLER 15
Anlage 1 : Referenzgebäude EnEV 2009 und
„Standard Köln“ für Nichtwohngebäude 16
Höchstwerte Wärmedurchgangskoeffizienten 22
Anlage 2
: Sollwerte Raumtemperaturen 23
Anlage 3 : Erläuterungen zur Gesamtkostenberechnung 25
Anlage 4
: Checkliste
Anhang: Anforderungen Gebäudeautomation
Energieleitlinien – 2010
2
Umsetzung der Leitlinien
Die nachfolgenden Leitlinien sind Grundlage aller Architekten- und Ingenieurbe-
auftragungen. Sie gelten für alle städtischen Neubau- und Sanierungsvorhaben
im Gebäudebestand sowie für Gebäude, die im Rahmen von ÖPP- oder anderen
Investorenmodellen in Zukunft errichtet werden, mit dem Ziel einer nachhalti-
gen effizienten Energienutzung. Die Leitlinien sind den planenden Architekten
und Ingenieuren am Beginn der Planung auszuhändigen und deren projektbezo-
gene Umsetzung in Absprache mit der Gebäudewirtscha ft- Energiemanagement
in der Beauftragung bindend vorzuschreiben. Die Energieleitlinien spiegeln den
aktuellen Stand der Technik wider und werden bei Be darf fortgeschrieben. Sie
ergänzen bestehende Gesetze, gültige Normen und Ric htlinien und ersetzen
keine fachgerechte, projektbezogene Planung. Sie bilden die Basis für ein effi-
zientes Energiemanagement
Oberster Planungsgrundsatz bei allen Bauvorhaben der Gebäudewirtschaft ist es,
die Summe aus Investitions- und Betriebskosten über die Lebensdauer des Ge-
bäudes zu minimieren. Dieses Ziel lässt sich insbesondere mit einer integralen
Planung der Gewerke während der Planungsphase realisieren. Dazu werden vom
Architekten bzw. Projektleiter schon zu Beginn der Vorplanung neben den Nut-
zern auch die Fachplaner herangezogen, um anhand de r Nutzungsanforderungen
und örtlichen Gegebenheiten eine wirtschaftlich optimierte Gesamtkonzeption
des Gebäudes zu entwickeln. Die Bearbeitung und Ein haltung der Leitlinien ist
dabei in den einzelnen Planungsschritten nachzuweisen. Die Ergebnisse sind an-
hand der im Anhang beigefügten Checkliste zu dokumentieren und werden durch
die Gebäudewirtschaft- Energiemanagement geprüft un d für die Beschluss fas-
senden politischen Gremien freigegeben.
Wirtschaftlichkeit
Grundsätzlich sollen alle wirtschaftlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Eine
Maßnahme ist dann wirtschaftlich, wenn innerhalb de r rechnerischen Lebens-
dauer die eingesparten Energie- und Betriebskosten höher sind als die erforderli-
chen Investitionskosten. Dies wird bei Einhaltung der Energieleitlinien im Allge-
meinen gut erreicht. Wenn von den Leitlinien abgewichen wird, sowie bei Vari-
antenbetrachtungen, ist die Wirtschaftlichkeit mit Hilfe des Rechenverfahren
der Gesamtkostenberechnung nachzuweisen (siehe Anla ge 2). Dabei sind Um-
weltfolgekosten in Höhe von 50 €/to CO 2 als Beitrag zum Klimaschutz anzuset-
zen.
Energieleitlinien – 2010
3
1 Hochbau
a) Architektur
Kompakte Gebäude verbrauchen wenig Heizenergie. Ver kehrsflächen und Neben-
räume, aber auch Lufträume sollen minimiert werden. Räume sollen weitgehend
natürlich be- und entlüftet werden können. Das gilt auch für Passivhäuser au-
ßerhalb der Heizperiode. Hierfür sind ausreichend große Fensteröffnungsflügel
vorzusehen. In allen Räumen sollte Tageslicht genut zt werden, Arbeitsplätze
sind tageslichtorientiert zu planen. Die Gebäudeaus richtung und -geometrie
sowie die Ausrichtung und Größe der Fenster sind un ter den Gesichtspunkten
natürliche Belüftung, passive Solarenergienutzung, sommerliche Überhitzung
und maximale Tageslichtnutzung zu optimieren. Zur Versorgung der Nutzungsbe-
reiche mit Tageslicht ist ein schlüssiges Konzept vorzulegen. Dabei sollen mög-
lichst architektonische Elemente (z.B. Lichtumlenksysteme) berücksichtigt wer-
den.
Räume, die hohe Reflexionsgrade der Wand- und Fußbo denoberflächen aufwei-
sen, benötigen weniger Strom für die Beleuchtung. Um gute Reflexionsgrade zu
erreichen, sind unter Abwägung von architektonischen Farbkonzepten und wei-
terer Kriterien wie Reinigungsanfälligkeit vorrangig helle Farben und glatte
Oberflächen zu realisieren.
Bodentiefe Verglasungen oder verglaste Brüstungsbereiche sind zu vermeiden,
um die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschut z nach DIN 4108 Teil 2
leichter einhalten zu können. Heizkörper vor verglasten Flächen sind nicht zuläs-
sig.
Hauptzugänge sollen einen unbeheizten Windfang erhalten.
Besonnte Fensterflächen erhalten einen außen liegenden Sonnenschutz (Durch-
lassfaktor b < 0,2 nach VDI 2078), wenn sie nach Süden, Westen oder Osten aus-
gerichtet sind. Dieser wird grundsätzlich automatisch betrieben, muss aber ma-
nuell übersteuerbar sein. Für eine ausreichende Hinterlüftung ist zu sorgen. Der
Sonnenschutz ist so zu planen, dass auch bei voller Schutzfunktion möglichst
kein Kunstlicht erforderlich wird. Hierzu können tageslichtorientierte Lamellen-
Systeme eingesetzt werden, deren oberer Teil getrennt einstellbar ist und eine
Reflektion des Sonnenlichtes gegen die Raumdecke ermöglichen.
Energieleitlinien – 2010
4
b) Baulicher Wärmeschutz
Neubau
Neubauten sollen den Passivhaus-Standard erfüllen (u.a. Jahresheizwärmebedarf
<15 kWh/m²a). Der Nachweis ist über das Passivhaus-Projektierungspaket (PHPP)
des Passivhaus-Instituts Darmstadt zu erbringen. Sollte dieser Standard nicht
wirtschaftlich erreicht werden können, ist dies zu begründen. In allen diesen
Fällen ist dann eine über die Anforderung der Energieeinsparverordnung (EnEV
2009) hinausgehende Energieeffizienz zu erreichen. Hierzu ist nachzuweisen,
dass der Jahres-Primärenergiebedarf Qp’ des zu erri chtenden Gebäudes (bei
Wohngebäuden: für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüft ung und Kühlung; bei
Nichtwohngebäuden: für Heizung, Warmwasserbereitung , Lüftung, Kühlung und
eingebaute Beleuchtung) den entsprechenden Jahres-Primärenergiebedarf eines
Referenzgebäudes „Standard Köln“ (gleiche Geometrie , Nettogrundfläche, Aus-
richtung und Nutzung) mit der in Anlage 1/Tabelle1 angegebenen technischen
Referenzausführung nicht überschreitet.
Details sind so zu planen, dass der Aufschlag für Wärmebrücken kleiner 0,05
W/m² K ist. Dabei sind entweder Einzelnachweise oder Details aus dem Wärme-
brückenkatalog zulässig. Die Dichtigkeit ist grundsätzlich mit dem Blower-Door
Test nachzuweisen. Dabei ist bei Gebäuden ohne RLT-A nlage ein n
50 -Wert von
maximal 2/h, bei Gebäuden mit RLT-Anlage von maximal 1/h zu erreichen. Bei
Gebäuden in Passivhaus-Bauweise ist ein n50 -Wert kleiner als 0,6 zu erreichen.
Transparente Bauteile in Dächern wie Lichtkuppeln, Lichtbänder sind möglichst
zu vermeiden.
Modernisierung, Sanierung
Bei der Modernisierung bestehender Gebäude sind nac h Möglichkeit Bauteile
nach Passivhaus-Standard zu verwenden, aber mindest ens folgende U-Werte
einzuhalten:
Bauteile U-Wert in
W/m²K
entspricht etwa einer Dämmdicke
Außenwand 0,20 18 cm (WLG 035)
Dach 0,18 20 cm (WLG 035)
Decken, Wände, Boden gegen
unbeheizte Räume und Erdreich 0,30
12 cm (WLG 035)
Fenster 1,30
Energieleitlinien – 2010
5
Verglasung 0,80
(Angaben der Dämmdicke dienen lediglich als Orientierung) :
Bei Fenstern ist ein wärmetechnisch verbesserter Ra ndverbund (warme Kante)
einzusetzen. Glasteilende Sprossen im Scheibenzwischenraum sind zu vermei-
den.
Bei Sanierungsmaßnahmen umfangreicherer Art (mehrere Teil der Gebäudehülle
und/oder Anlagentechnik, Generalinstandsetzung) dürfen die Anforderungen der
EnEV 2009 für Neubauten um maximal 15 % überschritten werden.
Ausnahmen gelten, wenn die genannten Werte mit wirt schaftlich vertretbarem
Aufwand nicht erreichbar sind. Die optimale Variante ist dann mittels Gesamt-
kostenberechnung nachzuweisen (siehe Seite 2, Wirtschaftlichkeit). Wenn aus
technischen oder denkmalpflegerischen Gründen einze lne Anforderungen nicht
eingehalten werden können, sind Ausnahmen zulässig.
Alle Abweichungen sind jedoch mit der Gebäudewirtschaft - Energiemanagement
abzustimmen.
Energieleitlinien – 2010
6
2 Heizungstechnik
Grundlagen
Die betriebsfertigen Anlagen werden nach dem neuest en Stand der Technik so-
wie der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gültigen Nor-
men und gesetzlichen Vorschriften ausgeführt. Insbesondere sind dabei die tech-
nischen Vorschriften für Bauleistungen nach DIN 18380 und 18382, die VOB Teil
C, die Vorschriften der regionalen Energieversorger sowie die städtischen Vorga-
ben für Raumtemperaturen (Anlage 2) einzuhalten.
Wärmeerzeugung
Die Auslegung der Heizungsanlage erfolgt bei Neubau maßnahmen nach detail-
lierter normgerechter Wärmebedarfsberechnung. Bei E rsatz von Heizkessel im
Bestand kann nach vereinfachter Wärmebedarfsberechn ung (z.B. nach der Hüll-
flächen-Methode, Verbrauchshistorie oder anderer geeigneter Verfahren) ausge-
legt werden. Eventuell anstehende oder zwischenzeitlich ausgeführte Sanierun-
gen der Gebäudehülle sind dabei entsprechend zu ber ücksichtigen. Ein Aus-
tausch ohne eine der vorgenannten Heizlastberechnungen ist unzulässig.
Die Gebäudeheizung erfolgt über eine Sekundärheizanlage als geschlossene Pum-
pen-Warmwasser-Heizungsanlage. Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung, wie in
Köln verfügbar, ist zu bevorzugen. Bei einem Betrieb mit Erdgas sind Brennwert-
kessel zu verwenden.
Zur optimalen Ausnutzung des Kondensationsbereiches sowie zur Reduzierung
von Leitungsverlusten sind maximale Systemtemperatur en von 60/40 °C vorzu-
sehen. Ausnahmefälle mit höheren Systemtemperaturen sind zu begründen.
Wenn keine Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (Nah-/Fer nwärme) genutzt wer-
den kann, ist der Einsatz von Biomasse-Heizkesseln oder anderen geeigneten
alternativen Heizungskonzepten zu prüfen und neben einem technischen Ver-
gleich zur konventionellen Heizung in einer Wirtschaftlichkeits-Vorbetrachtung
zu dokumentieren.
Bei zentraler Trinkwarmwasserbereitung ist zu prüfen, ob eine eigenständige
Beheizung in der Nähe der Verbrauchsstellen wirtschaftlicher ist.
Energieleitlinien – 2010
7
Wärmeverteilung
Das Rohrsystem ist entsprechend der Rohrnetzberechn ung auf Basis der städti-
schen Temperaturvorgaben einzuregulieren. Ohne eine ordnungsgemäße Einre-
gulierung, die durch ein Protokoll zu dokumentieren ist, erfolgt keine Abnahme.
Die sich in der Praxis einstellenden Raumtemperaturen sind zu überprüfen und
gleichfalls zu protokollieren. Im Bedarfsfall ist eine Nachregulierung erforder-
lich.
Das Gebäude ist in Heizkreise aufzuteilen, die sich mindestens nach Raumtempe-
ratur- bzw. Vorlauftemperaturniveau sowie nach vorh andenen zeitlich unter-
schiedlichen Nutzungsbereichen richten.
Die Auslegung der statischen Heizflächen erfolgt entsprechend den baulichen
Vorgaben ausgerichtet auf jedes Raster. Radiatoren sind gegenüber Konvektoren
zu bevorzugen. Für Turnhallen ist der Einsatz von Deckenstrahlplatten zu bevor-
zugen. Der Strahlungsanteil der eingesetzten Platten muss dabei über 75 % lie-
gen.
Thermostatventile müssen einen integrierten hydraulischen Abgleich ermögli-
chen. Die Ausführung erfolgt als Behördenmodell mit fest einstellbarer oberer
Begrenzung und unterer Begrenzung auf Frostschutz. Der Nutzer kann damit
aktiv regeln, z.B. die Heizung bei Fensterlüftung reduzieren. Die Proportional-
abweichung der Thermostatventile darf maximal 1 Kelvin betragen.
3 Regenerative Energien
Wenn keine Nah-/Fernwärme genutzt werden kann, ist bei der Planung von so-
wohl Anlagen zur Wärme- und Warmwassererzeugung als auch Klimaanlagen der
Einsatz erneuerbarer Energien (Solarenergie, Biomasse, Umwelt- oder Erdwär-
me, Grundwasser etc.) zu prüfen.
Bei Neubauten und Sanierungsmaßnahmen von Dächern i st immer die Möglichkeit
zur Installation von Solarstromanlagen (Photovoltaik) einzubeziehen. Die Dach-
flächen sind statisch so auszulegen, dass eine Photovoltaikanlage nachgerüstet
werden kann. (zusätzliche Lastreserven: Schrägdach 25 kg/m², Flachdach 75 kg
Punktlast und 60 kg/m² Flächenlast (bei vorhandener Bekiesung 30 kg/m²)).
Notwendige Schächte/Leerrohre für die Führung von Leitungen sind vorzusehen.
Energieleitlinien – 2010
8
Neben den prinzipiellen Konzepten der Energietechni ken sind Wirtschaftlich-
keitsvorbetrachtungen unter Berücksichtigung möglicher finanzieller Fördermit-
tel aufzustellen. Eine Berücksichtigung von innovativen Techniken wird dabei
ausdrücklich begrüßt.
4 Raumluft-Technik
Neubauten im Passivhaus-Standard erhalten zwingend eine geregelte Frischluft-
zufuhr über raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen). Bei Abweichung vom
Passivhaus-Standard ist bei Neubauten aus hygienisc hen und energetischen
Gründen ebenfalls eine RLT-Anlage mit geregelter Frischluftzufuhr vorzusehen.
Bei umfassenden Sanierungen (Generalsanierungen) vo n Schulgebäuden ist zu
prüfen, ob in geeigneter Weise eine RLT-Anlage nachzurüsten ist und bei positi-
vem Ergebnis ist dies zu realisieren. Ausnahmen hiervon sind dann zulässig, wenn
diese energetisch und wirtschaftlich günstiger sind.
RLT-Anlagen erhalten grundsätzlich eine Wärmerückgew innung mit einer Rück-
wärmezahl größer als 0,75 bei trockenem Betrieb und einem Massenstromver-
hältnis von 1. Die Luftmengen sind entsprechend den Anforderungen der
DIN EN 13779 zu minimieren. Der Außenluftanteil ist auf das unbedingt notwen-
dige Maß zu beschränken. Die für die RLT-Anlage insgesamt aufgewendete ma-
ximale elektrische Leistung darf den „Grenzwert Elektroenergiebedarf“ (GWE)
von 1.800 W pro m³/s nicht übersteigen. Der Gesamtw irkungsgrad der RLT-
Anlage bis 5.000 m³/h darf 55 % nicht unterschreiten. Oberhalb 5.000 m³/h ist
ein Gesamtwirkungsgrad von mindestens 60 % zu erreichen.
Eine bedarfsabhängige Steuerung der RLT-Anlagen nach RAL-C4 oder besser gem.
DIN EN 13779 mit Integration von Meldungen wie z.B. Präsenzmelder, Feuchtig-
keitssensoren, Luftqualitätssensoren sowie Zeitplan ist vorzusehen. Das Rege-
lungskonzept ist in der Planung ausführlich zu beschreiben und der Gebäudewirt-
schaft- Energiemanagement im Zuge der energiewirtschaftlichen Stellungnahme
vorzulegen.
Die Kühlung von Sonderzonen ist nur in Ausnahmen ge stattet und auf ein Mini-
mum zu begrenzen. Generell ist zu prüfen, ob die Wärmelasten durch natürliche
Luftwechsel abgeführt werden können, eine mechanisch e Nachtlüftung zur kon-
trollierten Nachtauskühlung ohne Anforderungen an die Geräusch- und Zugfrei-
heit ausreicht oder eine adiabate Kühlung möglich ist. Gegebenenfalls sind al-
Energieleitlinien – 2010
9
ternative Kühlsysteme einzusetzen. Eine gleichzeitige Heizung und Kühlung ist
durch geeignete technische Maßnahmen zu verhindern.
Bei der Planung von Kälteanlagen ist für die Winter- und Übergangsmonate die
Möglichkeit der freien Kühlung über die Kondensatoren ohne Einsatz der aktiven
Kälteerzeugung vorzusehen. Eine ausreichend große D imensionierung der Kon-
densatoren zur Einhaltung einer möglichst geringen Druckdifferenz ist einzupla-
nen. Es sind ausschließlich elektronische Einspritzventile zulässig.
Die einwandfreie Einregulierung der raumlufttechnischen Anlage hinsichtlich
Volumenstrom und Temperatur ist nach Fertigstellung durch ein Einregulierungs-
protokoll zu dokumentieren.
5 Gebäudeautomation
Die Automationsstationen (AS) in den Gebäuden und die zentrale Management-
und Bedieneinrichtung (MBE) sind ein Teil der Gebäu deautomation (GA) und
maßgeblich für den effizienten Einsatz der Energie verantwortlich. Damit dieser
Teil der GA seine Aufgaben erfüllen kann, ist es notwendig, Mindestanforderun-
gen an Geräten und Funktionalitäten zu fordern (beschrieben im Anhang „Anfor-
derungen Gebäudeautomation“).
Die Hauptaufgabe der Gebäudeautomation ist die Rege lung, Steuerung, Kontrol-
le und Überwachung der betrieblichen Anlagen (BTA) zum Zwecke der optimalen
Betriebsführung und die sich daraus ergebene Sicher stellung des effizienten
Energieeinsatzes. Es ist dringend darauf zu achten, dass die verschiedenen BTA
Gewerke übergreifend in die Gebäudeautomation integriert werden.
Alle BTA werden zum Zwecke der optimalen Betriebsfü hrung durch die Automa-
tionsstationen (AS) überwacht, geregelt, gesteuert etc. Zusätzliche externe Re-
gelungs- und Steuereinheiten sind zu vermeiden. (siehe hierzu auch Anhang „An-
forderungen Gebäudeautomation“)
Die AS werden zur bereits bestehenden MBE der Gebäu dewirtschaft der Stadt
Köln nach Vorgaben der „Anforderungen Gebäudeautoma tion“ aufgeschaltet. Als
Kriterium für die Aufschaltung der AS gilt die Leistung der/des Wärmeerzeu-
ger/s:
Leistung Aufschaltung Prüfung
Energieleitlinien – 2010
10
Energiemanagement
kleiner 100 kW nein nein
100 bis 250 kW nach Prüfentscheid ja, vor Leistungs verzeichnis
größer 250 kW ja nein
Ausnahmen sind im Einzelfall mit der Gebäudewirtsch aft- Energiemanagement
abzuklären. Bei der Berechnung der Leistung ist die Gesamtwärmeleistung des
jeweiligen Objekts maßgebend (alle Wärmeerzeuger einer Wirtschaftseinheit)
Bei Erweiterungs- oder Neubauten auf dem Gelände de s Objekts bzw. bei Erwei-
terungen der betrieblichen Anlage (BTA) ist grundsätzlich zu prüfen, ob die be-
stehende AS des Objekts ausgebaut bzw. erweitert we rden kann. Hierzu muss
die AS des Bestands bei Planungsbeginn auf die Erweiterungsmöglichkeit geprüft
werden. Sofern die AS des Bestandes erweitert wird, ist eine Abstimmung mit
der Gebäudewirtschaft- Energiemanagement erforderlich.
Die Planung und Ausführung der Gebäudeautomation er folgt u.a. nach VDI 3814
und DIN EN ISO 16484 in den aktuellsten Fassungen.Die Steuer-, Regelungs- und
Optimierungsprogramme müssen aus dem Ergebnis der V orplanung bereits er-
sichtlich werden. Das Ergebnis der Vorplanung ist mit der Gebäudewirtschaft-
Energiemanagement abzustimmen.
6 Wassereinsparung
Wasserversorgung
Die Versorgung einzelner Nutzungsgruppen erfolgt über einen gemeinsamen Was-
serverteiler. Jede Nutzungsgruppe ist mit geeichten Wasserzwischenzählern
auszustatten, damit eine nutzungsspezifische Verbrauchskontrolle erfolgen kann.
WC-Spülungen sind auf 6 l zu begrenzen und mit einer handbetätigten Sparfunk-
tion mit entsprechendem Hinweisschild auszustatten. Urinale sind als Trocken-
urinale mit Trennmembrane auszuführen. Sind im Einz elfall Spülurinale wirt-
schaftlicher, so sind diese mit berührungslosen Spülarmaturen auszustatten. An
Waschtischen ist der Zapfstellendurchfluss auf 6 l/min, bei Duschen auf 9 l/min
zu begrenzen. An verbrauchsintensiven Abnahmestellen (z.B. Duschen, etc. )
Energieleitlinien – 2010
11
sind Selbstschlussarmaturen vorzusehen. Die Auslaufzeit ist bei Duschen auf 20
Sekunden, bei Waschtischen auf 5 Sekunden einzustellen.
Die Bereitung von Trinkwarmwasser erfolgt über Edelstahlspeicher mit Speicher-
ladesystem und Desinfektionsraum. Der Anschluss der Zirkulationsleitung ist in
den Zulauf zum Lade-Wärmetauscher zu legen. Die Maßn ahmen gegen Legionel-
lenkontamination müssen dem DVGW-Arbeitsblatt W551 bzw. W553 entsprechen.
Der Warmwasserbedarf wird nach DIN 4708 ermittelt. Davon abweichend erhal-
ten Einfach-Turnhallen nur jeweils 2 Duschplätze für Frauen und Männer, die im
Durchlauferhitzerprinzip betrieben werden. Bei dezentralem Warmwasserbedarf
sind Klein-Durchlauferhitzer anstelle von Untertisch-Speichern einzusetzen.
Die technische Nutzung von Trinkwasser ( z.B. in Rückkühlwerken) ist zu mini-
mieren. Ausreichend dimensionierte Trockenluftkühler sind zu bevorzugen.
Entwässerung - Regenwassernutzung
Zur Minimierung der Flächenabwässer sind Hof- und W egeflächen als Versicke-
rungsflächen auszuführen. Bei Dachentwässerungen ist zum Zwecke des Boden-
und Grundwasserschutzes, der Kanalentlastung und der Gebührenreduzierung die
Versickerungsmöglichkeit auf dem Grundstück zu prüfen und wenn möglich um-
zusetzen.
Eventuell ist bei größeren Außen- bzw. Grünflächen in Verbindung mit entspre-
chend großen Dachflächen eine Zwischenspeicherung u nd spätere Verwendung
zur Bewässerung als Ersatz von Sprengwasser in Trinkwasserqualität sinnvoll.
7 Elektrotechnik
Generell ist bei der Planung von Beleuchtungsanlagen auf eine hohe Nutzung von
Tageslicht zu achten. Die Beleuchtungsanforderungen der entsprechenden Nor-
men (DIN EN 12464, DIN 66233, DIN 66234, EN 12193) sind einzuhalten, jedoch
nicht zu überschreiten. Dabei ist die Beleuchtungs- und Tageslichtplanung mit
dem/der Architekten/Architektin abzustimmen. Es ist eine Beleuchtungsberech-
nung vorzulegen. Das Ergebnis ist nach Inbetriebnah me durch Messungen zu
überprüfen.
Räume mit hohen Reflexionsgraden erzielen gute Raum helligkeitswerte. Leuch-
ten mit hohem Wirkungsgrad sind prinzipiell zu bevorzugen. Die installierte Be-
Energieleitlinien – 2010
12
leuchtungsleistung pro Fläche ist nach dem Stand de r Beleuchtungstechnik zu
minimieren. Es sind elektronische Vorschaltgeräte einzusetzen.
Eine Steuerung bzw. Regelung ist so gestalten, dass eine nutzergerechte Be-
triebsweise möglich ist. Es sind nur Schalter mit Einzelwippen vorzusehen. Ne-
ben der Standardbeleuchtung sind alternative Vorschläge zur Beleuchtungsopti-
mierung (z.B. Arbeitsplatzbeleuchtung) zu machen und im Ergebnis zu erläutern.
Für Hinweisbeleuchtung, Notbeleuchtung etc. sind LED-Leuchten zu verwenden.
Die zu installierende Leistung ist in der Planungsphase detailliert zu berechnen,
wobei folgende Zielwertvorgaben anzusetzen sind:
Beleuchtungsstärke
Installierte Leistung
Lux W/m²
100 3,5
300 7,5
500 11
750 16
1000 21
Weitere Angaben zu Beleuchtungsstärken und Ausführu ngen für Sonderräume
sind den Raumbuchblättern zu entnehmen.
Die Einhaltung der Werte als Summenwert über Fläche n und Beleuchtungsstärke
ist nachzuweisen. Seitens des Energiemanagements wi rd dafür eine Berech-
nungstabelle zur Verfügung gestellt. Als Ergebnis muss der in der Tabelle be-
rechnete Grenzwert eingehalten werden.
Für die Berechnungen nach EnEV sind für die einzeln en Nutzungsbereiche die
Angaben nach DIN 18599V über die Art der Beleuchtung vorzulegen.
Als Referenz werden direkte, stabförmige Leuchten mi t elektronischem Vor-
schaltgerät angesetzt.
Beleuchtungssteuerung
Insbesondere bei komplexen Beleuchtungssystemen sin d intelligente Steuerun-
gen vorzusehen. Dabei ist großer Wert auf einfache Bedienung und Integration in
das Gesamtkonzept der Steuerungssysteme zu legen.
Energieleitlinien – 2010
13
Für jeden Typ der Raumnutzung ist ein eigenes Konze pt zur Beleuchtungssteue-
rung vorzulegen. Dabei ist jeweils die Integration in das gesamte Steuerungs-
und Bedienkonzept zu erläutern.
Die Beleuchtungssteuerung ist in die Gebäudeautomation einzubinden.
Beleuchtungskonzepte für spezielle Nutzungen
a) Büroräume:
Die Schaltung der Beleuchtung in Büroräumen erfolgt über Präsenzmelder. Dar-
über hinaus ist eine stufenlose, tageslichtabhängige Regelung vorzusehen. Über
Taster sind Handeingriffe für die Funktionen „AN“, „AUS“ zu ermöglichen.
b) Unterrichtsräume:
Die Schaltung der Beleuchtung in Klassenräumen erfo lgt über Präsenzmelder.
Darüber hinaus ist eine stufenlose, tageslichtabhängige Regelung vorzusehen.
Über Taster sind Handeingriffe für die Funktionen „ AN“, „AUS“, „HELLER“,
„DUNKLER“ zu ermöglichen.
Für spezielle Unterrichtsräume (z.B. Naturwissenschaften) sind eigene Beleuch-
tungskonzepte aufzustellen, die mindestens den Anforderungen an normale Klas-
senräume genügen.
c) Sporthallen:
Grundsätzlich ist die Beleuchtung für Sporthallen bedarfsgerecht zu konzipieren.
Bereiche wie Hallen, Umkleiden, Sanitärräume und Flure sind über Präsenzmel-
der zu steuern. Je nach Tageslichteinfall ist dabei eine tageslichtabhängige Re-
gelung vorzusehen. In den Umkleiden, Sanitärräumen und Fluren ist die Beleuch-
tung so zu gestalten, dass durch Steuerung über Präsenzmelder auf separate
Lichtschalter in diesen Bereichen verzichtet werden kann.
Für die Halle sind je Hallenbereich eigene Präsenzmelder vorzusehen. Die Be-
leuchtung ist hier so auszulegen, dass sowohl die Maximalforderung für Beleuch-
tung (z.B. Wettkämpfe) als auch reduzierte Forderungen, je nach Nutzungsart,
einfach geschaltet werden können. Diese Schaltung m uss eine Bedienung von
mehreren Stellen zulassen.
Energieleitlinien – 2010
14
Zusätzlich zu der Regelung über Präsenzmelder sind Handschaltungen für die
Funktionen „AN“, “AUS“, „STUFE 1 – x“ (je nach Anzahl) vorzusehen. Über Prä-
senzmelder wird dabei jeweils die kleinste Beleuchtungsstufe aktiviert.
Neben der Beleuchtungssteuerung werden die Signale der Präsenzmelder auch
für die Steuerung der Raumlufttechnische Anlagen genutzt. Dies gilt sowohl für
kleine Lüfter (z.B. Sanitärbereich) als auch für komplette raumlufttechnische
Anlagen.
Die Signale sind entsprechend in die Gebäudeautomation einzubinden.
d) Verkehrswege:
In Fluren und selten genutzten Räumen (Toilette, Te eküche, Kopierer, Lager,
Technik, Keller, usw.) ist die Beleuchtung über Präsenzmelder zu schalten. Aus-
nahmen davon sind zu begründen.
Die Außenbeleuchtung ist über Dämmerungsschalter un d Zeitprogramm, evtl.
zusätzlich über Bewegungsmelder zu schalten. Es sollen bevorzugt LED-Leuchten
(Licht emittierende Dioden) eingesetzt werden.
Bei Objekten mit einem Stromanschlusswert größer 30 kW (63 A) sind zusätzlich
zu den EVU-Zählern eigene Zähler mit Leistungsmessu ng vorzusehen. Objekte
mit einem Gesamtanschlusswert über 50 kW erhalten M aßnahmen zur automati-
schen Spitzenlastreduzierung sowie eine Anzeige für Leistung und Ganglinie im
Objekt. In beiden Fällen ist ein Anschluss für die Zähler-Fernauslesung vorzuse-
hen.
Die Blindleistung ist auf den vom örtlichen EVU zug elassenen Leistungsfaktor
(cos phi) zu begrenzen. Gegebenenfalls sind Kompensationsanlagen (als Einzel-,
Gruppen- oder Zentralkompensation) einzubauen.
Elektrogeräte
Die einzusetzenden Elektrogeräte sind in energiesparender Ausführung vorzuse-
hen. Dabei sind Geräte mit Energielabel-Prädikat (www.energielabel.de) bzw.
Energieeffizienzklasse A+ einzusetzen. Diese Vorgabe gilt auch für aufgestellte
Geräte Dritter im oder am Gebäude.
Elektroheizungen sind nicht zulässig.
Energieleitlinien – 2010
15
Elektrische Antriebe sind als Energiespar-Motoren auszuführen (ab 750 h/a: eff2-
Motoren, ab 1500 h/a: eff1-Motoren).
8 Konzeption Energiezähler
Generell ist pro Energieträger jeweils nur ein Zähler zum EVU vorzusehen. Kom-
plexe Anlagenteile wie z.B. Kantinen, Sporthallen, Räume für Fremdvermietun-
gen, etc. sind mit Unterzählern für alle Energieträger auszurüsten. Bei Erweite-
rungen/ Anbauten ist der Anschluss an vorhandene Energiezähler zu bevorzugen.
Alle neuen Zähler sind als Smart-Metering-Zähler auszuführen.
Sowohl Leistungserhöhungen als auch neue Anschlüsse sind bei Planungsbeginn
mit der Gebäudewirtschaft- Energiemanagement abzustimmen.
Energieleitlinien – 2010
16
Anlage 1, Tabelle 1
Referenzgebäude EnEV 2009 und „Standard Köln“ für Nichtwohngebäude
Zeile Bauteil / System Eigenschaft
(zu Zeilen 1.1 bis 1.11)
Referenzaus-
führung EnEV 2009
(Maßeinheit)
Standard Köln
Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
von ≥ 19°C
Raum-Solltemperaturen
im Heizfall
von ≥ 19°C
1.1 Außenwand, Geschossdecke
gegen Außenluft
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m²K) U = 0,18 W/(m²K)
Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,4 W/(m²K) U = 1,4 W/(m²K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung g
ᅩ
0,48 0,48
1.2 Vorhangfassade
(siehe auch Zeile 1.12)
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τ
D65
0,72 0,72
1.3 Wand gegen Erdreich, Bo-
denplatte, Wände und De-
cken zu unbeheizten Räu-
men (außer Bauteile nach
1.4)
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m²K) U = 0,25 W/(m²K)
1.4
Dach (soweit nicht unter
Zeile 1.5), oberste Ge-
schossdecke,
Wände zu Abseiten
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m²K)
U = 0,14 W/(m²K)
Wärmedurchgangskoeffizient U W = 2,7 W/(m²K)
UW = 1,7 W/(m²K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung g
ᅩ
0,63 0,63
1.5 Glasdächer
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τ
D65
0,76 0,76
Wärmedurchgangskoeffizient U W = 2,4 W/(m²K) UW = 1,3 W/(m²K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung g
ᅩ
0,55 0,55
1.6 Lichtbänder
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τ
D65
0,48 0,48
Wärmedurchgangskoeffizient U W = 2,7 W/(m²K) UW = 1,5 W/(m²K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung g
ᅩ
0,64 0,64
1.7 Lichtkuppeln
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τ
D65
0,59 0,59
Energieleitlinien – 2010
17
Zeile Bauteil / System Eigenschaft
(zu Zeilen 1.1 bis 1.11)
Referenzaus-führung
EnEV 2009
(Maßeinheit)
Standard Köln
Wärmedurchgangskoeffizient U W = 1,3 W/(m²K)
UW = 1,1 W/(m²K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g
ᅩ
0,60 0,60
1.8 Fenster, Fenstertüren
(siehe auch Zeile 1.14)
Lichttransmissionsgrad der Ver-
glasung τ
D65
0,78 0,78
Wärmedurchgangskoeffizient U W = 1,40 W/(m²K) UW = 1,1 W/(m²K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g
ᅩ
0,60 0,60
1.9 Dachflächenfenster
(siehe auch Zeile 1.14)
Lichttransmissionsgrad der Ver-
glasung τ
D65
0,78 0,78
1.10 Außentüren Wärmedurchgangskoeffizient 1,8 W/(m²K) 1,6 W/(m²K)
1.11
Bauteile in Zeilen 1.1 , 1.3 bis
1.10
Wärmebrückenzuschlag ΔU
WB = 0,05 W/(m²K)
ΔUWB = 0,05 W/(m²K)
1.12
Gebäudedichtheit Bemessungswert n 50 Kategorie I (nach
Tabelle 4 der DIN V
18599-2 : 2007-02)
Wie EnEV
1.13
Tageslichtversorgung bei
Sonnen- und/oder
Blendschutz
Tageslichtversorgungsfaktor
C
TL,Vers,SA nach DIN V 18599-4 :
2007-02
• kein Sonnen- oder
Blendschutz vorhan-
den: 0,70
•Blendschutz vor-
handen: 0,15
Wie EnEV
1.14 Sonnenschutzvorrichtung Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnen-
schutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzu-
nehmen; sie ergibt sich ggf. aus den Anforderungen zum
sommerlichen Wärmeschutz nach Nr. 4.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz
kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte
anzusetzen:
• anstelle der Werte der Zeile 1.2
- Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g
ᅩ 0,35
- Lichttransmissionsgrad der Verglasung
τ
D65 0,58
• anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9:
- Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g
ᅩ 0,35
- Lichttransmissionsgrad der Verglasung
τ
D65 0,62
Es ist ein außenlie-
gender Sonnen-
schutz zu verwen-
den. Ansonsten wie
EnEV.
Energieleitlinien – 2010
18
Zeile Bauteil / System Referenzausführung EnEV 2009
(Maßeinheit) Standard Köln
2.1 Beleuchtungsart - in Zonen der Nutzungen 6 und 7 1) :
wie beim ausgeführten Gebäude
- ansonsten: direkt/indirekt
jeweils mit elektronischem Vor-
schaltgerät und stabförmiger
Leuchtstofflampe
- Direkt, jeweils mit elektronischem
Vorschaltgerät und stabförmiger
Leuchtstofflampe
2.2 Regelung der Beleuchtung Präsenzkontrolle:
- in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis
19, 21 und 31
1) mit Präsenzmelder
- ansonsten manuell
tageslichtabhängige Kontrolle:
-..manuell
Konstantlichtregelung (siehe Tabelle
3 Zeile 5):
- in Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8
bis 10, 28, 29 und 31
1:):
-..mit Präsenzmelder
- ansonsten keine
Präsenzkontrolle:
- in Zonen der Nutzungen 1, 2, 3, 4,
8, 9, 11,12,15 bis 21, 24, 26 und 30
bis 33
1) :
- mit Präsenzmelder
- ansonsten: manuell
tageslichtabhängige Kontrolle:
- automatisch
Konstantlichtregelung:
-..in den Zonen 1,2,3,4,8,9,12-15
3.1
Heizung
- Wärmeerzeuger
Brennwertkessel „verbessert“ nach
DIN V 18599-5 : 2007-02, Gebläse-
brenner, Heizöl EL, Aufstellung au-
ßerhalb der thermischen Hülle, Was-
serinhalt > 0,15 l/kW
wie beim ausgeführten Gebäude
3.2
Heizung
- Wärmeverteilung
- bei statischer Heizung und Umluft-
heizung (dezentrale Nachheizung in
RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Ver-
teilleitungen im unbeheizten Bereich,
innen liegende Steigstränge, innen
liegende Anbindeleitungen, System-
temperatur 55/45 °C, hydraulisch
abgeglichen, Δp konstant, Pumpe
auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit
intermittierendem Betrieb, keine
Überströmventile, für den Referenz-
fall sind die Rohrleitungslängemit 70
vom Hundert der Standardwerte und
die Umgebungstemperaturen gemäß
den Standardwerten nach DIN V
18599-5 : 2007-02 zu ermitteln.
- bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur
70/55 °C, hydraulisch abgeglichen,
Δp konstant, Pumpe auf Bedarf aus-
gelegt, für den Referenzfall sind die
Rohrleitungslänge und die Lage der
Rohrleitungen wie beim zu errich-
tenden Gebäude anzunehmen
Wie EnEV
Energieleitlinien – 2010
19
Zeile Bauteil / System Referenzausführung EnEV 2009
(Maßeinheit) Standard Köln
3.3
Heizung
- Wärmeübergabe
- bei statischer Heizung und Raum-
höhen ≤ 4 m:
freie Heizflächen an der Außen-
wand mit Glasfläche mit Strahlungs-
schutz,
P-Regler (1K), keine Hilfsenergie.
- bei statischer Heizung und Raum-
höhen > 4 m:
Warmwasser-Deckenstrahlplatten,
P-Regler (1K), keine Hilfsenergie.
- bei Umluftheizung (dezentrale
Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe
Regelgüte.
Umluftheizungen sind nur in be-
gründeten Ausnahmefällen einzu-
setzen
4.1
Warmwasser
- zentrales System
Wärmeerzeuger:
Solaranlage nach DIN V 18599-8 :
2007-02 Nr. 6.4.1, mit
- Flachkollektor: Ac = 0,09 · (1,5 ·
ANGF )0,8
- Volumen des (untenliegenden)
Solarteils des Speichers:
- Vs,sol = 2 · (1,5 · ANGF)0,9
- bei ANGF > 500 m² „große Solaran-
lage“
(ANGF: Nettogrundfläche der mit
zentralem System versorgten Zonen)
Restbedarf über den Wärmeerzeuger
der Heizung
Wärmespeicherung:
indirekt beheizter Speicher (stehend),
Aufstellung außerhalb der thermi-
schen Hülle
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, Δp konstant, Pumpe
auf Bedarf ausgelegt, für den Refe-
renzfall sind die Rohrleitungslänge
und die Lage der Rohrleitungen wie
beim zu errichtenden Gebäude anzu-
nehmen.
Wie EnEV, wird jedoch für das Refe-
renzgebäude nach den Vorgaben
der Kölner Energieleitlinie für den
Heizungswärmeerzeuger Fernwär-
me, BHKW‘s oder ein Energieträger
mit ähnlich geringem Primärener-
giefaktor eingesetzt, so wird dieser
bei zentralen Systemen auch zur
Warmwasserbereitung eingesetzt.
In diesen Fällen ist der zusätzliche
Einsatz einer Solarthermischen-
Anlage im Kölner-Referenzgebäude
nicht notwendig.
4.2
Warmwasser
- dezentrales System
elektrischer Durchlauferhitzer, eine
Zapfstelle und 6 m Leitungslänge pro
Gerät
Bei Standard-Handwaschbecken in
WC-Anlagen ist kein Warmwasser
vorzusehen.
In Ausnahmefällen sind für die de-
zentrale Warmwasserversorgung
elektronische geregelte Durchlauf-
erhitzer vorzusehen.
5.1
Raumlufttechnik
- Abluftanlage
spezifische Leistungsaufnahme Ven-
tilator P
SFP = 1,0 kW/(m³/s)
Wie EnEV
Energieleitlinien – 2010
20
Zeile Bauteil / System Referenzausführung EnEV 2009
(Maßeinheit) Standard Köln
5.2
Raumlufttechnik
- Zu- und Abluftanlage
ohne Nachheiz und
Kühlfunktion
spezifische Leistungsaufnahme
- Zuluftventilator P
SFP = 1,5
kW/(m³/s)
- Abluftventilator P
SFP = 1,0
kW/(m³/s)
Zuschläge nach DIN EN 13779 :
2007-04 (Abschnitt 6.5.2) können
nur für
den Fall von HEPA-Filtern, Gasfil-
tern oder Wärmerückführungs-
klassen
H2 oder H1 angerechnet werden.
- Wärmerückgewinnung über
Plattenwärmeübertrager Kreuz-
gegenstrom,
Rückwärmzahl η
t= 0,6
Druckverhältniszahl f P = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des
Gebäudes
spezifische Leistungsaufnahme
- Zuluftventilator P
SFP = 1,0
kW/(m³/s)
- Abluftventilator P
SFP = 0,8
kW/(m³/s)
Zuschläge nach DIN EN 13779 :
2007-04 (Abschnitt 6.5.2) kön-
nen nur für den Fall von HEPA-
Filtern, Gasfiltern oder Wärme-
rückführungsklassen H2 oder H1
angerechnet werden.
- Wärmerückgewinnung über
Plattenwärmeübertrager Kreuz-
gegenstrom,
Rückwärmzahl η
t= 0,6
Druckverhältniszahl f P = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des
Gebäudes
5.3
Raumlufttechnik
- Zu- und Abluftanlage
mit geregelter
Luftkonditionierung
spezifische Leistungsaufnahme
- Zuluftventilator P
SFP = 1,5
kW/(m³/s)
- Abluftventilator P
SFP = 1,0
kW/(m³/s)
Zuschläge nach DIN EN
13779:2007-04 (Abschnitt 6.5.2)
können nur für den Fall von HE-
PA-Filtern, Gasfiltern oder Wär-
merückführungsklassen H2 oder
H1 angerechnet werden
- Wärmerückgewinnung über
Plattenwärmeübertrager Kreuz-
gegenstrom,
Rückwärmzahl η
t= 0,6,
Zulufttemperatur: 18°C
Druckverhältniszahl f P = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des
Gebäudes
spezifische Leistungsaufnahme
- Zuluftventilator P
SFP = 1,0
kW/(m³/s)
- Abluftventilator P
SFP = 0,8
kW/(m³/s)
Zuschläge nach DIN EN
13779:2007-04 (Abschnitt 6.5.2)
können nur für den Fall von
HEPA-Filtern, Gasfiltern oder
Wärmerückführungsklassen H2
oder H1 angerechnet werden
- Wärmerückgewinnung über
Plattenwärmeübertrager Kreuz-
gegenstrom,
Rückwärmzahl η
t= 0,6,
Zulufttemperatur: 18°C
Druckverhältniszahl f
P = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des
Gebäudes
Energieleitlinien – 2010
21
Zeile Bauteil / System Referenzausführung EnEV 2009
(Maßeinheit) Standard Köln
5.4
Raumlufttechnik
- Luftbefeuchtung
für den Referenzfall ist die Einrichtung
zur Luftbefeuchtung wie beim zu
errichtenden Gebäude anzunehmen
nur in begründeten Ausnahmefällen
einzusetzen, dann Ausführung nach
EnEV
5.5
Raumlufttechnik
- Nur-Luft-Klimaanlagen
als Variabel-Volumenstrom-System
ausgeführt:
Druckverhältniszahl f P = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Ge-
bäudes
nur in begründeten Ausnahmefällen
einzusetzen.
In der Regel sind Wasserführende
System einzusetzen
6 Raumkühlung - Kältesystem:
Kaltwasser Fan-Coil, Brüstungsgerät
Kaltwassertemperatur 14/18°C;
- Kaltwasserkreis Raumkühlung:
Überströmung 10%; spezifische
elektrische Leistung der Verteilung
P
d,spez = 30 W el /kW Kälte
hydraulisch abgeglichen, geregelte
Pumpe, Pumpe hydraulisch entkop-
pelt, saisonale sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung
nur in begründeten Ausnahmefällen
einzusetzen, dann Ausführung nach
EnEV
7 Kälteerzeugung Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig
schaltbar, R134a, luftgekühlt
Kaltwassertemperatur:
- bei mehr als 5000 m² mittels Raum-
kühlung konditionierter Nettogrund-
fläche, für diesen Konditionierungsan-
teil 14/18 °C
- ansonsten 6/12°C
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive
RLT Kühlung:
Überströmung; 30%
spezifische elektrische Leistung der
Verteilung P
d,spez = 20 W el /kWKälte
hydraulisch abgeglichen, ungeregelte
Pumpe, Pumpe hydraulisch entkop-
pelt, saisonale sowie Nacht und Wo-
chenendabschaltung, Verteilung au-
ßerhalb der konditionierten Zone.
Der Primärenergiebedarf für das
Kühlsystem und die Kühlfunktion der
raumlufttechnischen Anlage darf für
Zonen der Nutzungsarten 1 bis 3, 8,
10, 16 bis 20 und 31
1) nur zu 50 %
angerechnet werden.
Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig
schaltbar, R134a, wassergekühlt
Kaltwassertemperatur:
- bei mehr als 5000 m² mittels
Raumkühlung konditionierter Netto-
grundfläche, für diesen Konditionie-
rungsanteil 14/18 °C
- ansonsten 10/16°C
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive
RLT Kühlung:
Überströmung; 30%
spezifische elektrische Leistung der
Verteilung P
d,spez = 20 W el /kWKälte
hydraulisch abgeglichen,
ungeregelte Pumpe, Pumpe hydrau-
lisch entkoppelt, saisonale sowie
Nacht und Wochenendabschaltung,
Verteilung außerhalb der konditio-
nierten Zone.
Der Primärenergiebedarf für das
Kühlsystem und die Kühlfunktion der
raumlufttechnischen Anlage darf für
Zonen der Nutzungsarten 1 bis 3, 8,
10, 16 bis 20 und 31
1) nur zu 50 %
angerechnet werden.
1) Nutzungen nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02
Energieleitlinien – 2010
22
Anlage 1,Tabelle 2
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wä rmeübertragenden
Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden
EnEV 09 und „Standard Köln“.
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten, bezo-
gen auf den Mittelwert der jeweiligen Bauteile
Zeile Bauteil Zonen mit Raum-
Solltemperaturen im
Heizfall > 19 °C
Standard Köln
1 Opake Außenbauteile, soweit nicht in Bau-
teilen der Zeilen 3 und 4 enthalten U = 0,35 W / (m²K) U = 0,25 W / (m²K)
2 Transparente Außenbauteile, soweit nicht
in Bauteilen den Zeilen 3 und 4 enthalten U = 1,90 W / (m²K) U = 1,3 W / (m²K)
3 Vorhangfassade
U = 1,90 W / (m²K)
U = 1,4 W / (m²K)
4 Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln
U = 3,10 W / (m²K)
U = 2,0 W / (m²K)
Energieleitlinien – 2010
23
Anlage 2
Sollwerte für Raumlufttemperaturen für städtische Gebäude
während der Nutzungszeiten in der Heizperiode
Raumart / Funktion Raumtemperatur Fußnote
allgemeine Räume (Arbeitsstätten)
Aufenthaltsräume 20 ° C
Umkleideräume 22 ° C
Waschräume, Duschräume 22 ° C
Toilettenräume 15 ° C 1)
Sanitätsräume, med. Untersuchungsräu-
me
24 ° C
Flure, Treppenhäuser 12-15 ° C 1)
Nebenräume 10 ° C 1)
Büroräume und büroähnliche Räume
Büroräume 20 ° C 2)
Sitzungs- und Besprechungszimmer 20 ° C 2)
Schulen und Unterrichtsstätten
Unterrichtsräume 20 ° C 2)
Aulen 20 ° C 3)
Leseräume 20 ° C 2)
Büchermagazine 15 ° C
spezielle Unterrichtsräume
Lehrküchen 18 ° C bei Nutzungsbeginn
Werken 18 ° C
Fachräume
(Physik, Chemie, Biologie, etc.)
20 ° C
2)
Hörsäle 20 ° C 3)
Sportstätten/Innenanlagen
Turnhallen 17 ° C 5)
Gymnastikräume 17 ° C 4)
Lehrschwimmhallen 2 K über Wassertemperatur,
(jedoch höchstens 30 ° C)
Werkstätten und Bauhöfe
Reparaturwerkstätten
- bei überwiegend schwerer körperlicher
Tätigkeit
12 ° C
- bei überwiegend nicht sitzender Tätig-
keit
17 ° C
Energieleitlinien – 2010
24
- bei überwiegend sitzender Tätigkeit 20 ° C
Fahrzeughallen 5 ° C 4)
Museen, Theater, Stadthallen
Ausstellungsräume 18 ° C
Zuschauerraum 20 ° C bei Nutzungsbeginn
Künstlergarderobe 22 ° C
Foyer 18 ° C
Magazine, Abstellräume, Nebenräume 10 ° C 1)
1) die Beheizung ist erst erforderlich, wenn die jeweils vorgegebene Raumtemperatur unte rschritten wird, da in der Regel
durch den Wärmegewinn der beheizten Nachbarräume ausreichende Raumtemperaturen erreicht werden; Flure und
Treppenhäuser bei zeitweiligem Aufenthalt 15 ° C
2) während der Nutzung (19 ° C bei Nutzungsbeginn)
3) während der Nutzung (17-19 ° C bei Nutzungsbeginn, je nach Belegung)
4) in Sonderfällen höhere Werte
5) bei außerschulischer Nutzung 15 ° C, in Sonderfällen z.B. heilpädagogisches Turnen bis 20 ° C
6) Beheizung nach örtlichen Gegebenheiten in Einklang mit den Nutzern. Eine Minimierung ist anzustreben.
Energieleitlinien – 2010
25
Anlage 3
Wirtschaftlichkeitsnachweis
mit Hilfe der Gesamtkostenberechnung
Erläuterungen zur Anwendung
Oberster Planungsgrundsatz bei Neubau, Unterhaltung und Betrieb von Gebäuden ist
es, im Sinne der Nachhaltigkeit die Gesamtkosten (Summe aus Investitionskosten,
Betriebskosten und Folgekosten) bei gegebener Nutzungsqualität zu minimieren. Die
Schwierigkeit besteht darin, dass es zwischen den einzelnen Kostenarten zahlreiche
Abhängigkeiten gibt.
Um vergleichbare Berechnungen zu erhalten, soll für die Stadt Köln ein einheitlicher
Rechenweg angewendet werden. Als Basis dafür dient das vom Energiemanagement
des Hochbauamtes der Stadt Frankfurt a.M. entwickelte Rechenmodell. Dieses Ver-
fahren zur Gesamtkostenberechnung wurde als Excel-A rbeitsmappe programmiert
und steht bei der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln als Datei zur Verfügung. Dieses
Verfahren soll für alle Kostenschätzungen und -berechnungen ab 100.000 € ange-
wendet werden.
Nur die weißen Felder auf den Formularen sind Einga befelder. Die hier einzufügen-
den Werte müssen der Planung bzw. den beigefügten H ilfe-Tabellen entnommen
werden. Bei den grau unterlegten Feldern hingegen handelt es sich um Ausgabefel-
der. Damit die Excel-Berechnung leichter nachvollziehbar ist, wurde die Rechenvor-
schrift jeweils in der Kopfzeile angegeben. Damit die Werte aus unterschiedlichen
Projekten miteinander vergleichbar sind, werden in allen Berechnungsblättern spezi-
fische Werte berechnet. Sie ergeben sich aus der Di vision des absoluten Wertes
durch die Energie-Bezugsfläche bzw. die Personenzahl.
1. Gesamtkosten
In diesem Formular können für verschiedene Variante n der Bauausführung die Ge-
samtkosten berechnet werden. Diese setzen sich aus den Kapitalkosten, den Be-
triebskosten und den Umweltfolgekosten zusammen. Zu r Charakterisierung des Ge-
bäudes sind darüber hinaus wesentliche Kenngrößen d es Gebäudes mit aufgeführt,
die Grundlage für die Gesamtkostenermittlung waren. Damit fasst dieses Blatt alle
wesentlichen Ergebnisse der anderen Rechenblätter zusammen.
Zunächst ist der Betrachtungszeitraum, der Kapitalzins und die Preissteigerungsrate
einzugeben. Der Betrachtungszeitraum kann der VDI 2 067 oder der dem Verfahren
beigegebenen Hilfetabelle entnommen werden. Mit dem Verfahren können bis zu
fünf verschiedene Varianten betrachtet werden. Bei den Kenngrößen müssen nur die
Bezugsfläche (Nettogeschossfläche) und die mittlere Personenzahl während der Nut-
Energieleitlinien – 2010
26
zungszeit eingegeben werden. Die übrigen Kenngrößen (spez. Heizwärmebedarf,
Heizzahl, spez. Strombezug, spez. CO 2-Emissionen und spez. Trinkwasserbezug)
werden in den übrigen Blättern berechnet.
Anschließend werden die Kapitalkosten der Varianten berechnet. Dazu werden die
Investitionskosten aus dem entsprechenden Rechenbla tt abzüglich eventueller Zu-
schüsse mit dem Annuitätsfaktor multipliziert und schließlich auf die Fläche bezo-
gen. Dann werden die heutigen Betriebskosten (Wartu ngs- und Instandhaltungskos-
ten, Heizkosten, Stromkosten, Wasserkosten) aus den anderen Rechenblättern über-
tragen. Zusätzlich können hier die Kosten für Personal, Reinigung, Verwaltung und
Versicherung eingetragen werden. Wenn man die Summe der heutigen Betriebskos-
ten mit dem Mittelwertfaktor multipliziert, erhält man die mittleren Betriebskosten
über den Betrachtungszeitraum. Diese Werte werden w iederum auf die Fläche bezo-
gen.
Schließlich können mit dem Verfahren auch Umweltfol gekosten berücksichtigt wer-
den. Für Köln gelten 50 € pro eingesparte Tonne CO
2.
Außerdem wird die dynamische Amortisationszeit der Mehrkosten gegenüber der
Variante 1 berechnet.
2. Kosten und U-Werte von Bauteilen
In diesem Hilfs-Blatt wird für jedes Außenbauteil der Schichtenaufbau mit den Pa-
rametern Dicke, Preis/Volumen und die Wärmeleitfähigkeit λ eingetragen. Daraus
wird der spezifische Bauteilpreis in €/m², und der Wärmedurchgangskoeffizient (U-
Wert) berechnet. Für jede Variante wird ein eigenes Blatt angelegt (2.1, 2.2, ...).
3. Investitions- und Wartungskosten
In diesem Blatt werden die Baukosten nach DIN 276 z usammengestellt. Die Kosten
der Bauteile sind das Produkt aus den Bauteilflächen und den spezifischen Preisen.
Dabei werden die spezifischen Preise der Außen-Bauteile direkt aus dem 2. Blatt
übertragen. Die Kosten werden zum Vergleich mit and eren Projekten wiederum auf
die Fläche bezogen. Außerdem wird ein prozentualer Ansatz für die jährlichen War-
tungskosten gemacht. Dafür stehen wiederum entsprec hende Hilfe-Tabellen zur
Verfügung.
4. Heizwärmebedarf
In diesem Blatt wird der Heizwärmebedarf des Gebäud es berechnet. Das Rechenver-
fahren wurde aus dem Leitfaden Heizenergie im Hochb au des Landes Hessen über-
nommen. Zunächst wird die Transmission als Produkt aus Flächen, U-Werten, Außen-
luftfaktor und Gradtagszahl berechnet. Die Flächen und U-Werte für die Außenbau-
teile können direkt aus den vorigen Rechenblättern übernommen werden. Nur die
Energieleitlinien – 2010
27
Fensterflächen je nach Orientierung und die zugehörigen U-Werte müssen hier noch
eingegeben werden.
Die Lüftungswärmeverluste ergeben sich als Produkt aus Nettovolumen, Luftwech-
selzahl, spezifischer Wärme und Gradtagszahl. Hier muss neben der mittleren
Raumhöhe nur die Luftwechselzahl aus den Hilfetabellen übernommen werden. Mit
diesen Werten kann bereits der Wärmebedarf nach DIN EN 12831 berechnet werden.
Die freie Wärme ergibt sich aus der Abwärme durch Elektrizität und Personen sowie
die solare Einstrahlung. Hier muss nur die mittlere Aufenthaltsdauer der Personen
und der Fenster-g-Wert eingetragen werden. Alle übrigen Parameter stammen aus
Standard-Werten oder den übrigen Berechnungsblättern (z.B. Stromverbrauch).
Aus den genannten Daten kann dann der spezifische H eizwärmebedarf berechnet
werden. Gleichzeitig erfolgt eine Überprüfung, ob der Grenzwert des Leitfadens (für
die meisten öffentlichen Gebäude: 75 kWh/m²a) eingehalten werden kann.
5. Heizzahl, Heizkosten und Heizemissionen
Im nächsten Blatt wird die Heizzahl, also der Jahresnutzungsgrad der Heizungsanla-
ge berechnet. Zusammen mit dem Heizenergiebedarf au s dem letzten Berechnungs-
blatt können daraus die Heizungskosten und Heizungsemissionen berechnet werden.
Hier muss zunächst der Warmwasserbedarf (sofern die Erwärmung mit der Heizungs-
anlage erfolgt) eingegeben werden (Hilfetabellen stehen zur Verfügung). Die Daten
zum Speicher, zur Heizungs- und zur Warmwasserverte ilung können der Planung
entnommen werden. Daraus folgt der Verteilungsverlust.
Danach kann ein Blockheizkraftwerk berücksichtigt werden. Die Wärmeleistung und
die Vollbenutzungsstunden müssen der Planung entnom men werden. Die Kesselleis-
tung wird direkt aus dem Wärmebedarf (s. voriges Blatt) übernommen. Mit den dar-
aus errechneten Vollbenutzungsstunden für den Kesse l können der Betriebsverlust
und der Bereitschaftsverlust berechnet werden. Dann wird aus den vorherigen Daten
der Endenergieverbrauch für BHKW und Kessel berechn et (im Beispiel: Erdgas). Da-
für wird die Gas-Leistung des BHKW benötigt.
Im nächsten Schritt wird die Heizzahl für Kessel und Verteilung berechnet und mit
dem Grenzwert nach Leitfaden verglichen. Mit den Kon ditionen des Energieversor-
gers (Leistungspreis und Arbeitspreis) werden dann die Heizkosten berechnet.
Schließlich werden mit den tabellierten Emissionsfaktoren nach
www.gemis.de noch
die Emissionen des Heizsystems berechnet.
6. Strombedarf, Stromkosten und Stromemissionen
In diesem Blatt werden der Strombedarf, die Stromkosten sowie die resultierenden
äquivalenten CO
2-Emissionen im Kraftwerk berechnet. Die Systematik der Berech-
nung wurde aus dem "Leitfaden Elektrische Energie im Hochbau" des Landes Hessen
Energieleitlinien – 2010
28
entnommen. Der Strombedarf ergibt sich stets als Produkt aus Leistung und Volllast-
stunden. Wie in den anderen Formblättern kann der spezifische Strombedarf wieder
als Quotient aus dem jährlichen Strombedarf und der Energiebezugsfläche errechnet
werden.
Für die Beleuchtung wurden die spezifischen Installationsleistungen (in W/m²) und
die Volllaststunden für typische Fälle aus dem Leitfaden in die Hilfetabellen über-
nommen. Außerdem existieren hier Grenz- und Zielwerte deren Einhaltung überprüft
werden kann.
Für die Lüftung und Klimatisierung sind ebenfalls Richtwerte für die Volllaststunden
in den Hilfetabellen hinterlegt. Für die Kombination aus Lüftung und Klimatisierung
existieren wiederum Grenz- und Zielwerte.
In analoger Weise werden die Bereiche diverse Haust echnik (z.B. Transport und
Kommunikation), Arbeitshilfen (z.B. PCs und Kaffeemaschinen), zentrale Dienste
(z.B. Küchen) und elektrische Warmwasserbereitung erfasst.
Im nächsten Schritt kann die Eigenstromerzeugung z.B. durch ein BHKW oder eine
Photovoltaikanlage berücksichtigt werden, wobei angegeben werden muss, welcher
Teil im Hausnetz verbraucht wird und welcher Teil in das Netz des Versorgers (EVU)
rückgespeist wird. Für die Berechnung der bezogenen Leistung aus dem EVU-Netz
wird ein Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt.
Mit den Konditionen des Stromversorgers (Leistungspreis, Arbeitspreis HT und NT,
Einspeisevergütung) können dann die Stromkosten ber echnet werden. Die CO
2-
Emissionen lassen sich wieder einfach über den vorgegebenen Emissionsfaktor be-
rechnen.
7. Wasserbedarf und Wasserkosten
Für die Berechnung von Wasserbedarf und Wasserkoste n steht ein weiteres Kalkula-
tionsblatt zur Verfügung. Der Wasserbedarf und die Wasserkosten werden im Gegen-
satz zu den anderen Werten nicht auf die Fläche, sondern auf die Personenzahl be-
zogen.
Der Bedarf für die Toilettenspülung berechnet sich als Produkt aus der Spülmenge
(l/Sp.), der Spülhäufigkeit (Sp./P,d), den Nutzungstagen (d/a) und der Personenzahl
(P). Typische Werte für die Spülhäufigkeit sind in den Hilfetabellen enthalten. Ana-
log kann der Bedarf für Urinale, Handwaschbecken, Duschen, Waschmaschine, Spül-
maschine, Ausgussbecken und Freiflächenbewässerung berechnet werden.
Weiterhin kann das Wasserangebot durch Regenwassern utzung (die Dachfläche wird
automatisch übernommen) und sonstige Quellen (z.B. Brunnen) berücksichtigt wer-
den.
Mit den Konditionen des Wasserversorgers (Trinkwasserpreis und Kanaleinleitungsge-
bühr) ergeben sich die Wasserkosten.
Energieleitlinien – 2010
29
Fazit
Mit der Gesamtkostenberechnung steht ein differenziertes, aber leicht zu bedienen-
des Verfahren für Wirtschaftlichkeitsanalysen in al len Bereichen des Facility-
Management zur Verfügung.
Das entsprechende Excel-Tool kann bei der Gebäudewi rtschaft - Energiemanage-
ment der Stadt Köln für das jeweilige Projekt angefordert werden.
a-r-0077-2010.Anlage3
63267 Zeichen
2010 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 26 Inhalt Zielsetzung und Gültigkeitsbereich 3 6 Typen von Leitlinien 4 Umsetzung der Leitlinien 5 1 Baustoffe 6 2 Hochbau 8 3 Technik 12 3.1 Heizungstechnik612 3.2 Lüftungstechnik614 3.3 Klimatechnik616 3.4 Sanitärtechnik617 3.5 Elektrotechnik,6Elektrogeräte618 3.6 Maschinelle6Anlagen620 3.7 MessZ,6SteuerZ6und6Regelungstechnik620 3.8 Kommunikationstechnik623 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 36 Zielsetzung und Gültigkeitsbereich Ziel6der6Leitlinien6ist6es,6mit6einem6Lebenszyklusansatz6die6jährlichen6Gesamtkosten6(Summe6aus6 Kapitalkosten,6Betriebskosten6und6UmweltZFolgekosten)6über6den6betrachteten6Nutzungszeitraum6 zu6 minimieren.6 Neben6 der6 Wirtschaftlichkeit6 einer6 B aumaßnahme6 sind6 als6 weitere6 Nachhaltigkeitskriterien6 die6 Gesundheit6 und6 Behaglichkeit6 für6 den6 Nutzer,6 die6 Reduzierung6 des6 Materialeinsatzes,6 die6 Minimierung6 des6 Primärenergiebedarfs6 sowie6 die6 Dauerhaftigkeit6 und6 Rückbaufähigkeit6 der6 Bauteile6 und6 Konstruktionen6 Ziel6 dieser6 Leitlinien.6 Dazu6 gehört6 eine6 angemessene6 Gestaltung,6 die6 die6 Identifikation6 der6Nutzer6 mit6 ihrem6 Gebäude6 und6 damit6 den6 pfleglichen6Umgang6fördert.6 Weitere6Ziele6sind6eine6möglichst6weitgehende6Herstellung6des6„barrierefreien6Frankfurt“6und6der6 lokale6Beitrag6zum6globalen6Klimaschutz6(Reduktion6der6CO 2ZEmissionen6in6Frankfurt6am6Main6um6 506%6bis6zum6Jahr62010)6sowie6die6Berücksichtigung6des6heute6schon6absehbaren6Klimawandels6 (heißere6Sommer,6stärkere6Stürme,6mehr6Starkregenereignisse).6 Diese6Leitlinien6gelten6für6alle6NeubauZ6und6Sanierungsvorhaben6der6Stadtverwaltung,6städtischer6 Einrichtungen6 und6 Eigenbetriebe6 sowie6 für6 alle6 Gebäude,6 die6 im6 Rahmen6 von6 PPPZModellen6 künftig6 für6 die6 Stadt6 Frankfurt6 errichtet6 werden6 (StVVBZ§2443).6 Sie6 implizieren6 jedoch6 keine6 Nachrüstverpflichtung6für6bestehende6Gebäude,6soweit6dies6nicht6durch6gesetzliche6Vorgaben6(z.B.6 in6der6Energiesparverordnung)6festgelegt6ist.6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 46 Typen von Leitlinien Gemäß6der6o.g.6Aufgabenstellung6ergeben6sich636Typen6von6Leitlinien:6 Typ A: Magistratsbeschlüsse, Stadtverordnetenbeschl üsse, Normen Hier6 werden6 nur6 die6 MagistratsZ/Stadtverordnetenbeschlüsse6 und6 Normen6 aufgeführt,6 die6 in6 besonderer6 Weise6 der6 o.g.6 Zielsetzung6 dienen.6 Diese6 sind6 in6 jedem6 Fall6 umzusetzen.6 Diese6 Auflistung6erhebt6jedoch6keinen6Anspruch6auf6Vollständigkeit.6 Beispiel: DIN 18024 Barrierefreies Bauen Typ B: Leitlinien zur Minimierung der Investitionsk osten Ein6 Teil6 der6 Leitlinien6 dient6 sowohl6 der6 Reduzierung6 der6 Investitionskosten6 als6 auch6 der6 Folgekosten.6 Die6 Projektleitung6 ist6 verpflichtet,6 bei6 den6 beauftragten6 Planern6 die6 wirtschaftlichste6 Lösung6einzufordern.6Die6Nachweispflicht6obliegt6den6Planern6anhand6der6Gesamtkostenschätzung6 (HOAI6Phase62)6und6der6Gesamtkostenberechnung6im6Rahmen6der6B+FZVorlage.6 Beispiel: Begrenzung oder Reduzierung der Anschluss leistung von Beleuchtungsanlagen. Typ C: Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten Einige6 Maßnahmen6 zur6 Minimierung6 der6 Folgekosten6 bedingen6 eine6 Erhöhung6 der6 Investitionskosten.6Bei6den6Leitlinien6Typ6C6amortisieren6sich6diese6Mehrkosten6jedoch6in6der6Regel6 über6die6Lebensdauer.66 Beispiel: Einsatz der Brennwerttechnik, Einsatz lan glebiger Baumaterialien 6 Von6den6Leitlinien6Typ6B6und6C6kann6abgewichen6werden,6wenn6ein6wirtschaftlicher6Vorteil6mit6Hilfe6 der6 Gesamtkostenberechnung6 ( www.stadtZfrankfurt.de/energiemanagement 6 >6 Rechenverfahren)66 nachgewiesen6 werden6 kann6 oder6 gestalterisch6 hochwertige6 oder6 denkmalgeschütze6 Gebäude6 dadurch6 entstellt6 werden.6 Dabei6 sind6 Umweltfolgekosten6 in6 Höhe6 von6 506 €/toCO 26 einzusetzen6 (Beitrag6zum6Klimaschutz).6Jede6Abweichung6von6den6Leitlinien6ist6auf6der6zugehörigen6Checkliste6 schriftlich6zu6begründen.6 Bei6 gleichartigen6 Baumaßnahmen6 wird6 der6 Wirtschaftlichkeitsvergleich6 einmal6 als6 GrundsatzZ untersuchung6durchgeführt.6Die6Ergebnisse6werden6dann6auf6die6Folgemaßnahmen6übertragen.6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 56 Umsetzung der Leitlinien Die6 folgenden6 Leitlinien6 werden6 Grundlage6 aller6 ArchitektenZ6 und6 Ingenieurbeauftragungen.6 Die6 Einhaltung6der6Leitlinien6ist6an6drei6Meilensteinen6(nach6Abschluss6der6Vorplanung,6nach6der6LVZ Erstellung6 und6 nach6 der6 Abnahme)6 mit6 der6 zugehörigen6 Checkliste6 von6 der6 Projektleitung6 zu6 überprüfen.6 Die6 Checkliste6 ist6 vom6 Abteilungsleiter6 des6 projektleitenden6 Bereichs6 zu6 unterschreiben.6Die6Leitlinien6spiegeln6den6aktuellen6Stand6der6Technik6wider6und6werden6jährlich6 fortgeschrieben6 ( www.stadtZfrankfurt.de/energiemanagement ).6 Sie6 ergänzen6 die6 gültigen6 Normen6 und6Richtlinien6und6ersetzen6nicht6eine6fachgerechte,6projektbezogene6Planung.6 Wirtschaftliches6 Bauen6 wird6 insbesondere6 durch6 eine6 sorgfältige,6 abgestimmte6 Planung6 erreicht.6 Daher6wird6von6der6Projektleitung6schon6zu6Beginn6der6Vorplanung6das6vollständige6Planungsteam6 bestehend6 aus6 dem6 Bauherrn,6 den6 Nutzern,6 dem6 Betriebspersonal,6 dem6 Architekten6 und6 allen6 Fachplanern6 zusammengestellt.6 Das6 Honorar6 der6 Planer6 soll6 sich6 möglichst6 nicht6 an6 den6 tatsächlichen6Kosten6orientieren,6sondern6pauschal6vereinbart6werden.66 Voraussetzung6 ist6 ein6 sorgfältig6 abgestimmtes6 und6 genehmigtes6 Raumprogramm6 incl.6 der6 zugehörigen6Nutzungsbedingungen6(z.B.6Nutzungszeiten,6Personenzahl,6Raumluftkonditionen).66 Die6Planungsziele6(Kennwerte,6GebäudeZ6und6Technikkonzeption,6Projektkosten)6sollen6vor6Beginn6 der6 Vorplanung6 in6 einer6 Zielvereinbarung6 niedergelegt6 werden,6 die6 im6 weiteren6 Planungsverlauf6 fortgeschrieben6wird.6Bei6komplexen6Maßnahmen6ist6mit6Abschluss6der6Vorplanung6ein6Raumbuch6 zu6erstellen6und6vom6Bauherrn/Nutzer6zu6unterschreiben.6Der6Projektstand6ist6kontinuierlich6in6der6 IPASSZSoftware6zu6aktualisieren.6 Die6 Projektleitung6 muss6 sicherstellen,6 dass6 die6 Planer6 für6 das6 Gebäude6 und6 die6 technischen6 Anlagen6 eine6 ausführliche6 und6 allgemeinverständliche6 gewerkeübergreifende6 NutzungsZ6 und6 Betriebsanleitung6 anfertigen6 um6 sicherzustellen,6 dass6 die6 in6 der6 Planung6 vorgegebenen6 wirtschaftlichen6Ziele6auch6im6Gebäudebetrieb6erreicht6werden.6Dies6ist6als6besondere6Leistung6zu6 vereinbaren.6Weiterhin6muss6eine6ausführliche6Einweisung6der6Nutzer6erfolgen.6 Mit6Fertigstellung6und6Übergabe6des6Gebäudes6oder6der6Baumaßnahme6sind6alle6für6die6spätere6 Bauunterhaltung6wichtigen6bautechnischen6Unterlagen6zu6übergeben.6Die6Unterlagen6müssen6den6 Stand6 der6 tatsächlichen6 bautechnischen6 Umsetzung6 wiedergeben.6 Bestandsdokumente6 der6 ausführenden6 Firmen6 sind6 durch6 die6 Planer/Fachplaner6 zu6 prüfen,6 die6 Richtigkeit6 ist6 durch6 Unterschrift6 zu6 bestätigen.6 Alle6 Unterlagen6 sind6 in6 Papier6 und6 Standarddateiformaten6 zusammenzustellen6 (dxf,6 dwg,6 doc,6 xls,6 pdf,6 jpg).6 Dabei6 ist6 die6 aktuelle6 Dokumentationsrichtlinie6 des6Hochbauamtes6der6Stadt6Frankfurt6einzuhalten6(www.stadtZfrankfurt.de/energiemanagement6>6 Dokumente).6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 66 1 Baustoffe 6 A. Magistratsbeschlüsse, Stadtverordnetenbeschlüsse , Normen Folgende6Baustoffe6dürfen6nicht6verwendet6werden:6 a)66Bauteile6 aus6 tropischen,6 subtropischen6 oder6 borealen6 Hölzern6 sofern6 nicht6 FSCZzertifiziert6 (Forest6Stewardship6Council,6 www.fscZdeutschland.de,6MB625616vom608.12.1989) 6 b)66Folgende6Bauteile6aus6Polyvinylchlorid6(PVC):66 ZuZ6 und6 Abwasserleitungen,6 Fußbodenbeläge,6 Tapeten, 6 Fenster6 und6 Türprofile,6 Elektroleitungen6 und6 Verlegematerial.6 Es6 sind6 grundsätzlich6 halogenfreie6 Kabel6 einzusetzen,6 Ausnahme:6 Teilsanierung6 bestehender6 Anlagen6 mit6 PVCZKabeln6 und6 erdverlegte6 Leitungen6 (MB65256vom616.02.1990).6 c)6 Es6 sind6 nur6 Baustoffe6 zu6 verwenden,6 die6 hinsichtlich6 Gewinnung,6 Transport,6 Verarbeitung,6 Nutzung6 und6 Entsorgung6 eine6 hohe6 GesundheitsZ6 und6 Umweltverträglichkeit6 aufweisen.66 Insbesondere6 dürfen6 nur6 schadstoffarme,6 lösemittelarme,6 nicht6 sensibilisierend6 wirkende6 und6 olfaktorisch6 unauffällige6 Produkte6 und6 Materialien6verwendet6 werden.6 Gebäude6 müssen6 mindestens6der6Kategorie6„schadstoffarm“6nach6Anhang6C6der6DIN6EN6152516entsprechen.6 d)6 Künstliche6Mineralfasern6sind6gegen6die6Innenraumluft6vollständig6abzudichten6und6haben6die6 Freizeichnungskriterien6bezogen6auf6die6Biolöslichkeit6einzuhalten6(RAL6GZ6388).6 C. Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten a)6 Wenn6 eine6 Außendämmung6nicht6 möglich6 ist6 (z.B.6 Denkmalschutz,6 hohe6 Gestaltqualität),6 soll6 die6Möglichkeit6einer6Innendämmung6geprüft6werden.6Für6die6Innendämmung6sollen6möglichst6 mineralische6 Baustoffe6 zum6 Einsatz6 kommen.6 Standard6 sind6 1206 mm6 Mineralschaumplatten6 WLG6045.6Anschlussdetails6sind6von6einem6Bauphysiker6zu6planen6und6zu6berechnen.6 b)6 Es6 sind6 Baustoffe6 vorzusehen,6 die6 mit6 einem6 geringstmöglichen6 Einsatz6 und6 Gehalt6 von6 Formaldehyd6 hergestellt6 sind.6 Holzprodukte6 und6 Holz werkstoffplatten6 müssen6 die6 Anforderungen6des6Blauen6Engels6(RAL6UZ6386bzw.6RAL6UZ676)6einhalten.6 c)6 Beim6 vorbeugenden6 Holzschutz6 sind6 alle6 konstruktiven6 Maßnahmen6 auszuschöpfen.6 Der66 Einsatz6 chemischer6 Holzschutzmittel6 ist6 auf6 das6 notwendige6 Maß6 zu6 beschränken.6 Im6 Innenbereich6sind6chemische6Holzschutzmittel6zu6vermeiden.66 d)6 Es6 sind6 möglichst6 lösungsmittelfreie6 OberflächenbehandlungsZ,6 AnstrichZ6 und6 Klebestoffe6 zu6 verwenden6 (z.B.6 Pulverlackverfahren,6 Einbrennverfahren).6 Müssen6 lösungsmittelarme6 Stoffe6 verwandt6werden,6sollen6diese6ein6Umweltzeichen6für6„schadstoffarm“6(z.B.6RAL6UZ6102,6RAL6 UZ612a,6RAL6UZ6113,6 www.blauerZengel.de )6besitzen6(siehe6auch63.26Lüftung).6 e)6 Fenster6sind6zur6Minimierung6des6Bauunterhaltungsaufwandes6in6der6Regel6als6Holzfenster6mit6 Aluverkleidung6 auf6 der6 Außenseite6 oder6 mit6 einer6 rahmenlosen6 Glasverbundscheibe6 auszuführen6(Ausnahmen6sind6bei6Altbauten6mit6hoher6Gestaltqualität6zulässig).6Die6Dämmung6 des6 Blendrahmens6 zum6 Baukörper6 ist6 durch6 Verstopfen6 mit6 geeigneten6 Dämmstricken6 auszuführen.6Das6Einschäumen6mit6Montageschaum6ist6nicht6zulässig.6 f)6 Bitumenanstriche6und6Kleber6mit6dem6Giscode6BBP640Z706sind6nicht6zulässig6( www.gisbau.de).6 g)6 Epoxidharzprodukte6mit6dem6Giscode6RE64Z96sind6nicht6zulässig6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 76 h)6 Polyurethanharzprodukte6mit6dem6Giscode630Z806sind6nicht6zulässig.6 i)6 DDZLacke6mit6dem6Giscode6DD16und6DD26sind6nicht6zulässig.6 j)6 Spätestens6 vor6 der6 Anwendung6 hat6 der6 Auftragnehmer6 sämtliche6 zur6 Verwendung6 vorgeschlagenen6 Materialien,6 Produkte,6 NebenZ6 und6 Hilfsprodukte6 sowie6 Bauelemente6 hinsichtlich6ihrer6Eigenschaften6mit6Herstellerangabe,6exakter6Produktbezeichnung,6technischen6 Datenblättern6 und6 evtl.6 technischen6 Prüfbescheiden6zu6 deklarieren.6 Bei6 wichtigen6 Produkten6 sollten6diese6Nachweise6vor6der6Auftragsvergabe6vorliegen.6 k)6 Es6 sind6 möglichst6 recyclinggerechte6 und6 leicht6 demontierbare6 Konstruktionen6 zu6 verwenden.6 Dies6 gilt6 besonders6 für6 Griffgarnituren,6 Fußbodenleisten,6 Rohre,6 Kanäle6 und6 Leitungen.6 Die6 DemontageZ6und6Entsorgungskosten6sind6beim6Wirtschaftlichkeitsvergleich6zu6berücksichtigen.6 l)6 Die6 gewerkeübergreifenden6 Abfallfraktionen6 (mineralische6 Baumischabfälle,6 Metallfraktionen,6 Kunstschäume6 und6 Schaumdämmstoffe,6 Kunststofffolien6 und6 –planen,6 Vollholz6 und6 Rohholz,6 belastete6 Holzwerkstoffe6 (z.B.6 Schalplatten,6 MDFZPlatten,6 Leimhölzer)6 und6 evtl.6 Papier6 und6 Karton)6werden6zentral6auf6der6Baustelle6gesammelt,6abtransportiert6und6verwertet.6 m)6Altölgetränkte6Lappen,6Reste6oder6Überschüsse6von6Hydrauliköl6dürfen6weder6mit6dem6Boden6 in6Kontakt6kommen6noch6versickern.6 6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 86 2 Hochbau 6 A. Magistratsbeschlüsse, Stadtverordnetenbeschlüsse , Normen a)6 Neue6städtische6Gebäude6haben6dem6Passivhausstandard6zu6genügen6und6sind6entsprechend6 zu6konzeptionieren6(u.a.6Jahresheizwärmebedarf6<6156kWh/m²a,6 www.passiv.de ).6Sollte6dieser6 Standard6 nicht6 erreicht6 werden6 können,6 ist6 dies6 zu6begründen.6 In6 allen6 Fällen6 gilt6 als6 Mindeststandard6eine6dreißig6Prozent6bessere6Energieeffizienz,6als6die6EnEV6verlangt6(StVVB6 §24436 vom6 06.09.2007).6 Der6 EnEVZNachweis6 und6 der6 Energiebedarfsausweis6 wird6 auf6 der6 Basis6 des6 PHPP6 und6 der6 Gesamtkostenberechnung6 erstellt.6 Dazu6 ist6 der6 Bauaufsicht6 eine6 schriftliche66Erklärung6des6Nachweisberechtigten6vorzulegen,6dass6die6EnEV6eingehalten6wird.66 b)6 Bei6 Sanierungen6 von6 städtischen6 Gebäuden6 sind6 Passivhauskomponenten6 einzusetzen6 (Dämmung,6Fenster,6 Lüftung6mit6 Wärmerückgewinnung6 >6756%).6 Der6 Passivhausstandard6 ist6 anzustreben.6 Sollte6 dieser6 Standard6 nicht6 erreicht6werden6 können,6 ist6 dies6 zu6 begründen.6 In6 allen6 Fällen6 gilt6 als6 Mindeststandard6 eine6 dreißig6Prozent6 bessere6 Energieeffizienz,6 als6 die6 EnEV6 verlangt.6 Es6 ist6 anzustreben,6 dies6 auch6 bei6 denkmalgeschützten6 Gebäuden6 Z6 unter6 Wahrung6der6Denkmalbelange6Z6zu6erreichen6(StVVB6§24436vom606.09.2007).66 66 Bauteil max. U-Wert (W/m²K) entspricht i.d.R. mindestens Außenwand6(Außendämmung)6 0,186 186cm6bei6WLG60356 Außenwand6(Innendämmung)6 0,286 126cm6bei6WLG60456 Dach6 0,146 266cm6bei6WLG60356 Oberste6Geschossdecke6 0,166 226cm6bei6WLG60356 Boden/Kellerdecke6 0,256 126cm6bei6WLG60356 Fenster/Fenstertüren6 0,806 3ZScheiben6 Verglasungen6 0,706 3ZScheiben6 Außentüren6 1,006 56cm6bei6WLG60256 6 6 Bei6Altbauten6sind6andere6Lösungen6zulässig,6sofern6die6Qualität6der6Gestaltung6dies6erfordert.6 c)6 Es6 ist6 die6 DIN6 180246 Barrierefreies6 Bauen6 Z6speziell6Teil626 Planungsgrundlagen6 für6 öffentlich6 zugängige6Gebäude6 einzuhalten6 (neu:6 DIN6 18030).6 Außerdem6 ist6 das6 Hessiche6 BehindertenZ Gleichstellungsgesetz6 (HessBGG)6 zu6 beachten.6 Soweit6 in6 begründeten6 Einzelfällen6 davon6 abgewichen6werden6soll,6wird6dies6in6der6BauZ6und6Finanzierungsvorlage6dargestellt.66 d)6 Bei6NeuZ6und6Erweiterungsbauten6soll6die6Ausstattung6von6Sanitärräumen6für6Behinderte6den6 Vorgaben6der6AMEVZRichtlinie6"Sanitärbau695",6Anlage646entsprechen.6 e)6 Der6 sommerliche6 Wärmeschutz6 ist6 immer6 gemäß6 der6EnEV6 z.B.6 nach6 DIN6 41086 T26 nachzuweisen.6 f)6 Bei6 Neubauten6 und6 Sanierungsmaßnahmen6 von6 Dächern6 ist6 immer6 die6 Möglichkeit6 zum6 Bau6 von6 Solarstromanlagen6 einzubeziehen,6 sofern6 nicht6 technische,6 wirtschaftliche6 oder6 gestalterische6 Gründe6 entgegenstehen.6 Wenn6 keine6 eigene6 Anlage6 errichtet6 wird,6 ist6 die6 Dachfläche6Investoren6zur6Verfügung6zu6stellen6(StVVB6§614916vom601.03.2007).6Alle6für6die6 Nutzung6 von6 Solarenergie6 geeigneten6 Dachflächen6 (Himmelsrichtung!)6 sind6 statisch6 und6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 96 konstruktiv6so6auszulegen,6dass6eine6SolarZ6oder6Photovoltaikanlage6nachgerüstet6werden6kann6 (Schrägdach:6 zusätzlich6 506 kg/m²,6 bei6 einem6 Flachdach6 mit6 Möglichkeit6 der6 Verankerung6 mit6 dem6 Dach6 zusätzlich6 506 kg/m²,6 bei6 einem6 Flachdach6 ohne6 Möglichkeit6 der6 Verankerung6 mit6 dem6Dach6zusätzlich61006kg/m²;6planmäßige6Kieslasten,6die6zur6Beschwerung6der6Modulhalter6 verwendet6werden6können,6dürfen6angerechnet6werden;6gewichtsbeschwerte6Modulhalter6sind6 grundsätzlich6 untereinander6 sturmsicher6 zu6 verbinden).6 Bei6 einer6 dachhautintegrierten6 Photovoltaikanlage6 ist6 diese6 statische6 Reserve6 nich t6 erforderlich.6 Notwendige6 Schächte/Leerrohre6für6die6Führung6von6Leitungen6sind6vorzuhalten6und6zu6kennzeichnen.6 g)6 Bei6 größeren6 SchulZ6 und6 KTZSanierungen6 sowie6 Brandschutzsanierungen6 muss6 geprüft6 werden,6 ob6 anstehende6 energiesparende6 Maßnahmen6 mit6 umgesetzt6 werden6 können.6 Beispielsweise6 muss6 beim6 Austausch6 von6 Fenstern6 die6 ungedämmte6 Fassade6 mit6 saniert6 werden6(EnergiesparZOffensive,6126PunkteZPlan6für6Kitas6und6Schulen).6 h)6 Die6 Sollnachhallzeiten6 der6 DIN6 180416 Nr.6 4.3.26 sind6 einzuhalten6 ohne6 die6 thermische6 Speichermasse6der6Decken6von6den6Räumen6abzukoppeln.6Dies6wird6bei6Klassenräumen6in6der6 Regel6 erreicht,6 indem6 mindestens6 die6 Deckenränder6 mit6 hinterlüfteten6 schallabsorbierenden6 Materialien6versehen6werden.6Zusätzlich6müssen6zur6Vermeidung6von6Flatterechos6mindestens6 die6der6Tafel6gegenüberliegende6Wand6und6möglichst6auch6die6Flurwand6z.B.6mit6Pinwänden6 oder6Lochplatten6akustisch6ausgerüstet6werden.6 B. Leitlinien zur Minimierung der Investitionskoste n a)6 Bei6 jeder6 Neubaumaßnahme6 ist6 zunächst6 zu6 überprüfen,6 ob6 sich6 der6 Bedarf6 im6 Bestand6 umsetzen6 lässt.6 Die6 Entscheidung6 für6 einen6 Neubau6 kann6 nur6 getroffen6 werden,6 wenn6 eine6 Umsetzung6im6Bestand6nicht6oder6nicht6wirtschaftlich6erfolgen6kann.6 b)6 Wirtschaftlich6günstige6Kennzahlen6von6BRIa/NF6und6BRIa/BGF6sind6einzuhalten.6Anzustreben6 sind6 die6 Orientierungswerte6 der6 Geschäftsanweisung6Bau6 des6 Landes6 Hessen6 ( www.stadtZ frankfurt.de/energiemanagement 6 >6 Dokumente).6 Bei6 Kindertageseinrichtungen6 sollen6die6 inneren6 Erschließungsflächen6 so6 bemessen6 sein,6 dass 6 sie6 einen6 ausreichenden6 Bewegungsraum6 für6 die6 Kinder6 bieten6 und6 den6 Gruppen6 ausreichend6 dimensionierte6 Garderobenzonen6zugeordnet6werden6können.6 c)6 Die6Konstruktion6ist6so6auszuführen,6dass6der6Aufschlag6für6die6Wärmebrücken6auf6die6UZWerte6 nach6EnEV6max.60,056W/m²K6beträgt.6 d)6 Räume6 sind6 soweit6 möglich6 natürlich6 zu6 belichten6 und6 belüften,6 sofern6 es6 ihre6 Zweckbestimmung6erfordert.6Dies6gilt6auch6für6Passivhäuser6außerhalb6der6Heizperiode.66 e)6 Für6die6natürliche6Lüftung6in6Unterrichtsräumen6sind6Fensteröffnungsflügel6von6min.60,16m²6je6 Sitzplatz6bei6Querlüftung6und6min.60,36m²6je6Sitzplatz6ohne6Querlüftung6vorzusehen.6Dies6gilt6 auch6beim6Einsatz6einer6mechanischen6Lüftungsanlage6(Passivhaus).66 f)6 Fensterflächen6 sind6 unter6 Berücksichtigung6 der6 Belange6 des6 Sichtkontaktes,6 der6 Belichtung,6 der6 Belüftung,6 der6 Absturzsicherung,6 des6 Sonnenschutzes6 und6 der6 Glasreinigung6 zu6 optimieren.6 Verglasungen6 sind6 so6 anzuordnen6 und6 zu6gestalten,6 dass6 sie6 ohne6 Hubsteiger6 gereinigt6werden6können.6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 106 g)6 Folgende6 Mindestreflexionsgrade6 der6 Innenflächen 6 sind6 einzuhalten,6 sofern6 die6 Nutzungsanforderungen6dem6nicht6 entgegenstehen:6 Decke6 >6 0,8,6 Wände6>6 0,5,6 Fußboden6 >6 0,36(Berechnung6nach6DIN650366Teil64,6AMEVZBeleuchtung62006).6 h)6 Zur6 Vermeidung6 sommerlicher6 Überhitzung6 sind6 ausreichende6 Speichermassen6 (>6 1006 Wh/m 2K)6an6die6Räume6anzukoppeln6(z.B.6Verzicht6auf6abgehängte6Decken,6Einbau6massiver6 Innenwände,6 Zementestrich,6 Latentwärmespeicher)6 und6 entsprechende6 Auskühlmöglichkeiten6 (Nachtlüftung)6 vorzusehen.6 Dabei6 ist6 die6 Akustik6 zu6 beachten.6 Notwendige6 Akustikelemente6 können6hinterlüftet6werden.6 i)6 Räume6 mit6 hohen6 internen6 Lasten6 (z.B.6 EDVZSchulungsräume,6 Serverräume,6 Küchen)6 sind6 möglichst6an6der6Nordfassade6oder6in6natürlich6belüfteten6Kellerräumen6anzuordnen.6 j)6 Wegen6 der6 möglichen6 hohen6 Kosten6 sollte6 bei6 der6Planung6 frühzeitig6 der6 vorbeugende6 Brandschutz6eingeschaltet6werden.6Durch6geschickte6Gestaltung6können6kostenintensive6RWA,6 Brandschutzklappen,6 mit6 Überdruck6 belüftete6 Aufzugsvorräume6 oder6 motorisch6 betriebene,6 besonders6im6Schulbetrieb6anfällige,6Brandschutztüren6vermieden6werden.6 k)6 Planungskonzepte,6 die6 die6 Gebäudetechnik6 und6 deren6 Steuerung6 minimieren,6 sind6 zu6 bevorzugen6(LowTech6zur6Verringerung6des6BetriebsZ6und6Wartungsaufwandes).6 C. Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten a)6 Bei6 der6 Gestaltung6 von6 Neubauten6 und6 Freiflächen6 sind6 stadtklimatische6 Gesichtspunkte6 zu6 beachten6(z.B.6Freihalten6von6Kaltluftschneisen,6Oberflächenentsiegelung).6Näheres6enthält6der6 Klimaplanatlas6 der6 Stadt6 Frankfurt6 a.M.6 ( www.stadtZfrankfurt.de/energiemanagement 6 >6 Dokumente).6 b)6 Bei6NeuZ6und6Erweiterungsbauten6sind6vor6den6Hauptzugängen6ausreichend6große6unbeheizte6 Windfänge6 vorzusehen.6 Die6 Türen6 sind6 mit6 automatischen6 Türschließern6 (ohne6 Feststeller)6 auszustatten.6Dabei6muss6insbesondere6bei6Kindergärten6und6Grundschulen6beachtet6werden,6 dass6die6Türen6von6Kindern6alleine6bedient6werden6können.66 c)6 Bei6 Neubauten6 und6 Komplettsanierungen6 ist6 die6 Dichtigkeit6 der6 Gebäudehülle6 grundsätzlich6 durch6einen6BlowerZdoorZTest6nach6EnEV6nachzuweisen6(für6Passivhausbauweise6n 50 6<=60,6/h,6 sonst6n50 6<=61,0/h).6Evtl.6Leckagen6sind6möglichst6mit6Thermografieaufnahmen6zu6orten.6 d)6 Der6Tageslichtquotient6(Verhältnis6von6Beleuchtungsstärke6innen6zu6außen,6Berechnung6nach6 DIN618599Z4)6soll6an6allen6Stellen,6wo63006lux6oder6mehr6gefordert6wird,6mindestens656%6und6in6 Fluren6 und6 Treppenhäusern6 mindestens6 36 %6 betragen.6Dies6 wird6 i.d.R.6 erreicht,6 wenn6 die6 Fensterfläche6156%6der6Bodenfläche6übersteigt,6die6Raumtiefe6max.676 m6beträgt,6Stürze66minimiert6und6Oberlichter6über6Flurtüren6eingesetzt6 werden,6 sowie6 in6 Abhängigkeit6 von6 der6 Raumtiefe6 eine6 ausreichende6 Raumhöhe6eingeplant6wird.66 e)6 Grundsätzlich6 ist6 für6 einen6 wirksamen6 außenliegenden6 Sonnenschutz6 der6 Nutzflächen6 zu6 sorgen6 (Abminderungsfaktor6 Fc6 <=6 0,256 nach6 DIN6 4108Z2),6 sofern6 diese6 nach6 Süden,6 Westen6 oder6 Osten6 ausgerichtet6 sind6 (Nachweis6 nach6 EnEV).6 Der6 Sonnenschutz6 muss6 so6 einstellbar6 sein,6 dass6 auch6 bei6 voller6 Schutzfunktion6 auf6 Kunstlicht6 verzichtet6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 116 werden6 kann.6 Dies6 gewährleisten6 i.d.R.6 nur6 zweiteilig6 kippbare6 gut6 reflektierende6 und6 hinterlüftete6 außenliegende6 Lamellenjalousien.6 Diese6 sollen6 insbesonderere6 in6 Schulen,6 KTs6 und6Jugendhäuser6ausreichend6robust6und6für6Windgeschwindigkeiten6von6mindestens6136m/s6 ausgelegt6sein6(feste6Führungschienen).6Die6Funktion6muss6auch6außerhalb6der6Nutzungszeit6 gewährleistet6sein.6Auf6eine6Reinigungsmöglichkeit6ist6zu6achten.6 f)6 Notwendige6 Sonnenschutzanlagen6 müssen6 getrennt6 je6 Fassadenorientierung6 motorisch6 über6 eine6 Wetterstation6 (Temperatursensor,6 Strahlungssensor6 +6 Windwächter)6 gesteuert6 werden6 (zeitversetzt6zur6EmaxZBegrenzung).6Während6des6Heizbetriebes6sollte6der6Sonnenschutz6nicht6 betätigt6 werden6 (passive6 Solarenergiegewinnung!).6 6Der6 Sonnenschutz6 muss6 für6 den6 Nutzer6 zeitlich6 begrenzt6 manuell6 übersteuerbar6 sein6 (Schlüsselschalter6 für6 Blendschutz6 oder6 Verdunkelung).6 g)6 Zusätzlich6 sind6 zur6 Vermeidung6 sommerlicher6 Überhitzungserscheinungen6 in6 KlassenZ6 und6 Gruppenräumen6 ausreichend6 große6 automatisch6 betriebene6 Nachtlüftungsklappen6 (ohne6 Querlüftung6 ca.6 16 m²,6 bei6 0,16 m²6 Überströmöffnungen6 für6 Querlüftung6 ca.6 0,56 m²)6 mit6 geeignetem6 EinbruchZ6 und6 Insektenschutz6 vorzusehen6(Öffnung6 bei6 Innentemperatur6 >6 22°C6 und6Außentemperatur6<6Innentemperatur6–626K).6 h)6 Flachdächer6sind6mit6einem6Mindestgefälle6von626%6auszuführen.6 i)6 Wegen6künftig6häufigerer6Starkregenereignisse6sind6Türen6und6Fenster6mindestens6206cm6über6 der6 Rückstauebene6 anzubringen6 oder6 vor6 Überflutung6entsprechend6 zu6 schützen.6 Zur6 Sicherstellung6der6Barrierefreiheit6sind6z.B.6befestigte6Böschungen6einzuplanen.6 j)6 RWA6 sollten6 möglichst6 witterungsgeschützt6 (z.B.6vertikal)6 eingebaut6 werden,6 da6 diese6 bei6 Störungen6der6Brandmeldeanlage6offen6stehen6müssen6(Vermeidung6von6Wasserschäden).6 k)6 Wärmedämmverbundsysteme6 sind6 insbesondere6 bei6 Schulen6 im6 EGZBereich6 durch6 einen6 schlagfesten6Putz6zu6schützen.6 l)6 Für6alle6größeren6Baumaßnahmen6(>6100.0006€)6sind6eigene6BaustromZ6und6Bauwasserzähler6 zu6setzen.6Die6Kosten6für6Baustrom6und6Bauwasser6sind6mindestens6bei6GeneralunternehmerZ Projekten6vom6Auftragnehmer6zu6tragen6und6in6die6Angebotspreise6einzukalkulieren.6 m)6Es6dürfen6nur6Baumaschinen6eingesetzt6werden6die6den6Lärmschutzanforderungen6des6RALZ UZ6536entsprechen.6 6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 126 3 Technik 6 3.1 Heizungstechnik A. Magistratsbeschlüsse, Stadtverordnetenbeschlüsse , Normen a)6 WärmeverteilungsZ6und6Warmwasserleitungen6sowie6Armaturen6sind6mindestens6nach6Anhang6 56Tabelle616der6Energiesparverordnung6(EnEV62009)6zu6dämmen. b)6 Bei6 Neubau6 und6 Sanierung6 von6 Heizungsanlagen6 ist6 zu6 überprüfen,6 ob6 der6 Einsatz6 von6 Blockheizkraftwerken,6Holzfeuerungsanlagen,6Solaranlagen6oder6anderen6Wärmequellen6(z.B.6 Erdsonden,6 Abwasserkanäle)6 wirtschaftlich6 ist.6 Die6beauftragten6 Planer6 sollen6 über6 entsprechende6 Referenzen6 verfügen6 (EnergiesparZOffensive,6 126 PunkteZPlan6 für6 Kitas6 und6 Schulen).6 B. Leitlinien zur Minimierung der Investitionskoste n Beim6 Einbau6 von6 neuen6 Wärmeerzeugern6 im6 Bestand6 ist6 die6 gemessene6 oder6 über6 Regression6 ermittelte6 Bezugsleistung6 bei6 Auslegungstemperatur6(Z12°C)6 abzüglich6 der6 Verluste6 der6 alten6 Wärmeerzeuger6 zugrunde6 zu6 legen.6 Bei6 Neubauten6 sind6 die6 Randbedingungen6 nach6 Beiblatt6 16 vom6Juli620086der6DIN6EN6128316zu6verwenden.6Der6ermittelte6Wert6soll6nicht6überschritten6werden6 um6die6Investitionskosten,6den6Leistungspreis6und6die6Bereitschaftsverluste6zu6minimieren.6 C. Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten Bei6allen6wartungsbedürftigen6technischen6Anlagen6(insbesondere6bei6Blockheizkraftwerken)6sind6 Wartungsverträge6über6die6rechnerische6Anlagenlebensdauer6(min.6106Jahre)6mit6auszuschreiben/6 abzufragen,6 damit6 entschieden6 werden6 kann,6 welches6Angebot6 auch6 bei6 Betrachtung6 der6 Betriebsphase6 am6 wirtschaftlichsten6 ist.6 Dabei6 ist6eine6 Preisgleitklausel6 für6 Lohn6 und6 Material6 vorzugeben. 3.1.1 Wärmeversorgung a)6 Bei6Gasversorgung6sind6grundsätzlich6Brennwertkessel6(oder6Brennwertthermen)6einzusetzen.6 b)6 Bei6 Holzheizungsanlagen6 sind6 die6 Emissionsgrenzwerte6 des6 Blauen6 Engel6 einzuhalten6 ( www.blauerZengel.de ,6 Emissionswerte6 Staub6 unter6 6 20Z256 mg/m³6 Abgas).6 Eine6 Halbierung6 dieses6Grenzwertes6ist6anzustreben.6Bei6größeren6Anlagen6eine6Emission6von6weniger6als6156 mg/m³6einzuhalten.6Die6Brennwertnutzung6ist6auch6bei6Holzheizungen6zu6prüfen.6 c)6 Bei6 Freibädern6 ist6 die6 Beckenwassererwärmung6 (sofern6 erforderlich)6 mit6 einer6 Solaranlage6 auszuführen.6 d)6 Bei6 Turnhallen6 und6 Sportanlagen6 ist6 der6 Einsatz6einer6 solaren6 Brauchwassererwärmung6 zu6 prüfen.6 Dadurch6 kann6 im6 Sommer6 die6 Kesselanlage6 abgeschaltet6 werden6 (Einsparung6 von6 Bereitschaftsverlusten,6Pumpenstrom6und6Wärmeverlusten6für6die6Fernleitung).66 e)6 Blockheizkraftwerke,6 Holzfeuerungsanlagen,6 Solaranlagen6 und6 Wärmepumpen6 sind6 grundsätzlich6mit6einem6Wärmemengenzähler6auszustatten.6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 136 f)6 Elektrodirektheizungen6sind6auch6bei6temporären6Bauten6(Containerauslagerungen)6wegen6des6 hohen6Leistungsbedarfs6häufig6unwirtschaftlich6(Aufheizung6in6HTZZeit!).6Daher6ist6auch6hier6im6 Regelfall6 ein6 Anschluss6 an6 vorhandene6 Heizzentralen6 oder6 mobile6 Heizstationen,6 oder6 wenn6 das6nicht6wirtschaftlich6ist,6eine6Nachtspeicherheizung6vorzusehen.66 g)6 Damit6die6Abwärme6genutzt6werden6kann,6sollte6der6Wärmeerzeuger6innerhalb6der6thermischen6 Gebäudehülle6liegen. 3.1.2 Wärmeverteilung 6 a)6 Es6 ist6 eine6 Strangregelung6 möglichst6 für6 jedes6 Gebäude6 einzeln6 vorzusehen.6 Die6 Aufteilung6 erfolgt6im6Regelfall6in626Heizkreise6(NZO,6SZW).66 b)6 Je6 nach6 Nutzungsanforderungen6 sind6 weitere6 Heizkreise6 einzurichten6 (z.B.6 Verwaltung,6 Lehrerzimmer,6 Turnhallen6 mit6 DuschZ6 und6 Umkleideräumen,6Aulen).6 c)6 Neue6 Heizkörper6 sind6 höchstens6 mit6 60°C/40°C6 auszulegen.6Wichtig6ist6insbesondere6eine6niedrige6Rücklauftemperatur6für6die6Ausnutzung6des6 Brennwertes.6Zur6Vereinfachung6der6Reinigung6sind6Heizkörper6wandhängend6auszuführen6und6 über6 die6 Wand6 anzuschließen.6 Es6 sollen6 möglichst6 nur6 Radiatoren6 und6 keine6 Konvektoren6 eingesetzt6werden.6 d)6 Heizkörper6vor6Glasflächen6sind6bei6Neubauten6zu6vermeiden6und6bei6Sanierungsmaßnahmen6 mit6 einem6 wirksamen6 Strahlungsschirm6 zu6 versehen.6 Bei6 Passivhausbauten6 müssen6 die6 Heizkörper6 nicht6 unter6 dem6 Fenster6 sondern6 können6 (wenn6 überhaupt6 nötig)6 auf6 der6 Rauminnenseite6platziert6werden.6 e)6 In6Passivhauschulgebäuden6und6Zkindertagesstätten6besteht6nur6bei6Räumen6mit6Anforderung6 über6176Grad6ein6nennenswerter6Heizbedarf.6Dieser6soll6in6der6Regel6über6je6einen6Heizkörper6 pro6Raum6gedeckt6werden6(in6der6Regel6nur6notwendig,6wenn6keine6Nutzer6im6Raum6sind6und6 bei6längerer6Kälteperiode).6 f)6 Die6 Regelung6 ist6 mit6 einer6 nutzerfreundlichen6 NachtZ,6 WochenendZ6 und6 Ferienabsenkung6 auszustatten.6 Außerhalb6 der6 Nutzungszeiten6 sind6 oberhalb6 einer6 Außentemperatur6 von6 5°C6 auch6die6KesselZ6und6Heizkreispumpen6abzuschalten.6 g)6 Die6 Regelung6 ist6 mit6 einem6 Optimierungsprogramm6auszustatten,6 um6 eine6 möglichst6 energiesparende6 Anpassung6 der6 Regelkurve,6 des6 Aufhe izzeitpunktes6 und6 des6 Absenkzeitpunktes6sicherzustellen.6 h)6 Es6 sind6 grundsätzlich6 Pumpen6 der6 Energieeffizienzklasse6 A6 (EEI6 <6 0,4)6 einzusetzen.6 Alle6 Pumpen6 werden6 bei6 wechselndem6 Bedarf6 mit6 einer6 Zeitschaltung6 und6 Drehzahlregelung6 versehen6 (Frostschutz6 beachten!).6 Die6 örtlich6 angemessene6 Einstellung6 ist6 bei6 der6 Abnahme/Übergabe6zu6prüfen.6Sofern6eine6Leittechnik6vorhanden6ist,6ist6die6Störmeldung6der6 Pumpensteuerung6aufzuschalten.6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 146 i)6 Für6Räume,6die6eine6zeitlich6differenzierte6Nutzung6haben6(z.B.6Klassenräume6in6Schulen),6sind6 grundsätzlich6Einzelraumregelungen6erforderlich6(Ausnahme:6Passivhaus).6Auch6hier6sollten626 Heizkreise6(z.B.6NZO,6SZW)6vorgesehen6werden.66 j)6 Generell6sind6alle6einzeln6regelbaren6Heizkörper6mit6absperrbarer6Rücklaufverschraubung6und6 Ventileinsatz6mit6ablesbarer6Voreinstellung6im6Vorlauf6auszustatten.66 k)6 Bei6 Einzelraumregelung6 sollte6 die6 Fensteröffnung6 über6 das6 plötzliche6 Absinken6 der6 Raumtemperatur6erkannt6werden6und6zu6einer6Drosselung6der6Heizwärmezufuhr6führen. 6Wenn6 bei6 länger6 aufstehendem6 Fenster6 die6 Frostsicherung6anspringt,6 sollte6 eine6 Meldung6 an6 den6 Hausmeister6erfolgen.6Die6Temperaturfühler6sind6in6ausreichendem6Abstand6(>61m)6von6Türen6 und6Fenstern6etc.6anzuordnen.6 l)6 Wenn6 keine6 Einzelraumregelung6 zum6 Einsatz6 kommt,6 sind6 Thermostatventile6 mit6 voreingestelltem6ablesbaren6kvZWert6einzubauen.6Die6Ventilköpfe6sind6wie6folgt6voreizustellen:6 Max6=6Solltemperatur,6Min6=6Frostsicherung6=65°C.6Die6Max.Z6und6Min.ZBegrenzung6darf6nur6für6 das6Betriebspersonal6einstellbar6sein.6Die6Absperrung6bzw.6der6Abgleich6der6Heizkörper6muss6 über6das6Thermostatventil6oder6die6Rücklaufverschraubung6möglich6sein.6 m)6Eine6 Heizungsanlage6 ist6 erst6 abzunehmen,6 wenn6 ein6 ausführliches6 Protokoll6 für6 den6 hydraulischen6 Abgleich6 vorliegt.6 Der6 Punkt6 ist6 eine6 Nebenleistung6 der6 VOB,6 aber6 dennoch6 explizit6als6Position6im6Leistungsverzeichnis6aufzunehmen.6 n)6 Bei6 der6 Einregulierung6 der6 Anlagen6 sind6 während6der6 Nutzungszeit6 die6 Heizsolltemperaturen6 der6 AMEVZRichtlinie6 Heizbetrieb6 20016 einzustellen6 (z.B.6 BüroZ6 und6 Unterrichtsräume6 20°C,6 Erschließungsflure6 und6 Treppenhäuser6 12°C,6 WCs6 15°C,6 Turnhallen6 6 18°C,6 UmkleideZ6 und6 Duschräume6622°C).6 o)6 Die6Regelung6der6Heizung6ist6so6einzustellen,6dass6erst6bei6einer6Außentemperatur6unter615°C6 der6Heizbetrieb6ermöglicht6wird6(AMEVZHeizbetrieb62001).6 6 3.2 Lüftungstechnik 6 A. Magistratsbeschlüsse, Stadtverordneten- beschlüsse, Normen a)6 Insbesondere6 in6 UnterrichtsZ6 und6 Fachräumen6 sind6 die6Schadstoffkonzentrationen6unter6den6gesetzlichen6 Grenzwerten6 zu6 halten.6 Es6 sind6 entsprechende6 Lüftungskonzepte6zu6entwickeln.66 b)6 Bei6 Sanierungen6 von6 städtischen6 Gebäuden6 sind6 Passivhauskomponenten6 einzusetzen6 (Lüftung6 mit6 Wärmerückgewinnung,6effektiver6abluftseitig6ermittelter6Wärmebereitstellungsgrad6für6trockene6 Luft6>6756%,6StVVB6§24436vom606.09.2007).6Empfohlen6wird6ein6Wärmebereitstellungsgrad6>6 806%.6 6 B. Leitlinien zur Minimierung der Investitionskoste n a)6 Die6Luftmenge6und6der6Außenluftanteil6ist6auf6das6unbedingt6notwendige6Maß6zu6beschränken6 (i.d.R.6IDA646nach6DIN6EN613779,6d.h.65,56l/Ps,6oder6206m³/Ph).6Die6Auslegung6sollte6auf6die6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 156 übliche/durchschnittliche6 Personenzahl6 erfolgen.6 Ze itlich6 beschränkte6 Spitzenbelegungen/Zusatzemissionen6 sind6 durch6 Fensterlüftung6 abzufangen.6 Für6 hohe6 Wärmelasten6 ist6 ein6 Bypass6 für6 die6 WRG6 vorzusehen.6Zur6 Lüftung6 von6 Lagern,6 Fluren,6 Duschen,6WC6etc.,6bei6denen6die6CO 2ZKonzentration6der6Luft6eine6untergeordnete6Rolle6spielt,6 sollte6 soweit6 hygienisch6 möglich6 überströmende6 Abluft6 aus6 anderen6 Räumen6 wie6 KlassenZ räumen,6Umkleiden6etc.6verwendet6werden.66 b)6 Durch6 integrierte6 Planung6 sind6 Ausführungen6 mit6hohem6 Wartungsaufwand6 wie6 z.B.6 Brandschutzklappen6weitgehend6zu6vermeiden.6Das6Brandschutzkonzept6muss6daher6schon6in6 der6Vorentwurfsplanung6mit6ausgearbeitet6werden6(Kanalführung,6Überströmung).6 c)6 Für6 Sanierungen6 empfiehlt6 sich6 oft,6 die6 ZuZund6 Abluft6 je6 Klassenraum6 als6 Einzelkanal6 (ggf.6 zusammen6im6F906Schacht)6über6die6Geschosse6zum6Zentralgerät6zu6führen6(Reduzierung6von6 Schalldämpfern,6BSK,6Statikaufwand).6 C. Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten a)6 Lüftungsanlagen6sind6i.d.R.6gemäß6der6DIN6137796mit6den6Anforderungen6Untergrenze6„üblich“,6 mindestens6 „normal“6 oder6 „standard“6 auszuführen.6 Anlagen6 haben6 im6 Betriebszustand6 die6 Effizienzklasse6 SFP6 16 oder6 SFP6 26 einzuhalten,6 entsprechende6 Druckverlustvorgaben6 nach6 Tabelle6A46und6A56(normal6bis6niedrig)6sind6daher6vorzugeben.6Damit6ist6i.d.R.6ein6spezifischer6 Verbrauch6von6<60,456Wh/m³6für6die6gesamte6Anlage6einzuhalten6(im6Passivhaus6zwingend).6 b)6 Die6 Steuerung6 erfolgt6 i.d.R.6 nach6 IDAZC36 nach6 DIN6 137796 (Zeitprogramme)6 oder6 besser.6 Bedarfstaster6für6den6Nutzer6sind6auf6eine6Zeitdauer6von6max.636h6zu6begrenzen6(Fachklassen:6 456min).6 c)6 Die6 Grenzwerte6 des6 Leitfadens6 elektrische6 Energie6 im6 Hochbau6 des6 Landes6 Hessen6 (LEE,6 Fassung6 Juli6 2000)6 sind6 einzuhalten,6 die6 Zielwerte6sind6 anzustreben6 (z.B.6 Lüftung6 Nichtraucherbüro6mit6normaler6Technik:6Grenzwert:636kWh/m²a,6Zielwert61,56kWh/m²a).6 d)6 Für6Lüftungsmotoren6ab62006W6ist6grundsätzlich6eine6Drehzahlsteuerung6und6ein6Direktantrieb6 einzubauen.66 e)6 Bei6RLTZAnlagen6mit6stark6variierender6Nutzungsanforderung6(z.B.6Aulen)6muss6die6Anpassung6 an6 den6 tatsächlichen6 Bedarf6 (Personenzahl)6 durch6 Drehzahlregelung6 der6 Motoren6 für6 den6 Betreiber6 in6 einfacher6 Weise6möglich6 sein.6 In6 der6 Regel6 sollte6 die6 Regelung6 in6 diesen6 Fällen6 über6die6Luftqualität6(CO 2)6erfolgen.6Bei6der6Lüftung6von6Bädern6oder6Duschräumen6sollte6die6 Schaltung6über6einen6Hygrostaten6oder6einen6Präsenzmelder6mit6Zeitnachlauf6erfolgen.6 f)6 Aus6 hygienischen6 Gründen6 wird6 in6 Schulen6 und6 Kindergärten6 keine6 regenerative6 Wärmerückgewinnung6 und6 kein6 Umluftbetrieb6 mit6 der6 Gefahr6 der6 Übertragung6 von6 Schadstoffen6zwischen6ZuZ6und6Abluft6eingesetzt.6 g)6 Es6 sind6 nach6 Möglichkeit6 keine6 Kompaktfilter6 einzusetzen,6 da6 diese6 eine6 geringere6 Filteroberfläche6 besitzen.6 Dies6 führt6 zu6 höheren6 Dr uckverlusten6 und6 kürzeren6 Wartungsintervallen.6 h)6 Die6 Thermische6 Isolierung6 [U]6 /6 Wärmebrückenfaktor6 [Kb]6 sollte6 bei6 Lüftungsgeräten6 mindestens6T3/TB3,6bei6Außengeräten6mindestens6T2/TB26entsprechen6(siehe6RLTZRichtlinie6 01).6 i)6 Lüftungskanäle6sind6wie6folgt6zu6dämmen6(incl.6Schwitzwasserschutz6bei6WLG6040):66 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 166 6 Innerhalb6der6therm.6Hülle:6Außenluft61006mm,6Fortluft61006mm,6Zuluft6306mm,6Abluft6306mm6 6 Außerhalb6der6therm.6Hülle:6Außenluft6256mm,6Fortluft6256mm,6Zuluft6806mm,6Abluft6806mm6 j)6 Die6 Lüftung6 in6 Passivhäusern6 wird6 nach6 dem6 Belegungsplan6 gesteuert.6 Die6 Zuluft6 6 wird6 im6 Betrieb6in6der6Regel6nur6über6die6Wärmerückgewinnung6erwärmt.66 k)6 Die6nach6DIN6137796(S.20)6geforderte6Lüftung6in6der6belegungsfreien6Zeit6erfolgt6über6ca.6eine6 Stunde6Vorspülen6vor6der6Nutzung.6 3.3 Klimatechnik A. Magistratsbeschlüsse, Stadtverordnetenbeschlüsse , Normen a)6 Wenn6 aktive6 Kühlung6 notwendig6 ist,6 soll6 die6 Nutzung6 erneuerbarer6 Energien6 wie6 z.B.66 Solarenergie6oder6Erdsonden6eingeplant6werden6(StVVB6§24436vom606.09.2007).6 b)6 Es6 dürfen6 nur6 Kältemittel6 verwendet6 werden,6 die6weder6 halogeniert6 noch6 teilhalogeniert6 sind.6 Zulässig6sind6Wasser6(R6718),6Kohlendioxid6(R6744)6oder6Ammoniak6(R6717).66 c)6 Da6 keine6 halogenfreien6 Kunstschaumstoffe6 erhältlich6 sind,6 ist6 die6 Dämmung6 von6 Kältemittelleitungen6mit6Mineralfasern6oder6Schaumglasschalen6auszuführen.6 6 B. Leitlinien zur Minimierung der Investitionskoste n a)6 Kühltechnik6ist6nach6Möglichkeit6zu6vermeiden6(Verkleinerung6der6Glasflächen,6Sonnenschutz,6 Anordnung6 von6 Speichermasse,6 Nachtlüftung,6 Verlegung6 von6 zu6 kühlenden6 Einrichtungen6 in6 nördlich6orientierte6AußenZ6oder6Kellerräume).6 b)6 Wenn6Kühlung6erforderlich6ist,6sind6zunächst6die6Möglichkeiten6der6nächtlichen6freien6Kühlung6 und6 der6 adiabatischen6 Kühlung6 (der6 Abluft)6 zu6 untersuchen.6 Trinkwasser6 darf6 grundsätzlich6 nicht6zur6Kühlung6eingesetzt6werden.6 c)6 Die6Steuerung6der6Kühlung6ist6so6einzustellen,6dass6diese6erst6ab6einer6Raumtemperatur6von6 26°C6in6Betrieb6gehen6kann6(EDVZRäume:6Solltemperatur627°C!).6 C. Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten a)6 Wenn6 eine6 aktive6 Kühlung6 erforderlich6 ist6 und6 Wärme6 aus6 KWK,6 BHKWZAbwärme6 oder6 Solarwärme6zur6Verfügung6steht,6ist6der6Einsatz6von6Absorptionskälte6zu6prüfen.6 b)6 Bei6KomfortZKühlung6ist6die6RaumZSolltemperatur6gleitend6mit6der6Außentemperatur6anzuheben6 (ab629°C:6Raumsolltemperatur6=6Außentemperatur6–636K).6 c)6 Der6 Kühlbetrieb6 ist6 nur6 zu6 ermöglichen,6 wenn6 in6den6 entsprechenden6 Räumen6 der6 Sonnenschutz6aktiviert6ist.66 d)6 Bei6 konservatorischen6 Anforderungen6 (z.B.6 Museen)6 Sollfeuchte6 und6 Solltemperatur6 jahreszeitlich6 gleiten6 lassen.6 Veränderungsgeschwindigkeit6 für6 Temperatur6 und6 Feuchte6 nach6 Nutzungsanforderung6begrenzen6(z.B.6∆6F6<616%/Tag).6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 176 3.4 Sanitärtechnik 6 B. Leitlinien zur Minimierung der Investitionskoste n a)6 Handwaschbecken6 sind6 in6 der6 Regel6 nur6 mit6 Kaltwasserhähnen6 auszustatten6 (Ausnahme:6 Kindertagesstätten6 und6 Kinderkrippen).6 Dies6 gilt6besonders6auch6für6Putzräume.6 b)6 Warmwasserspeicher6 sind6 nur6 für6 den6 nachgewiesenen6 Bedarf6 auszulegen6 (keine6 Sicherheitszuschläge,6 möglichst6 nur6 KleinZAnlagen6 mit6 max.6 4006 l6 nach6 DVGWZArbeitsblatt6 W6 551)6 und6 möglichst6 verbrauchernah6 anzuordnen.6 Im6 Bestand6 sind6 vorher6 Messungen6 zur6 Ermittlung6 des6 Warmwasserbedarfes6durchzuführen.6 6 C. Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten a)6 Trinkwasserleitungen6 sind6 in6 der6 Regel6 mit6 Edelstahlleitungen6 auszuführen6 (Brandlast6 berücksichtigen,6Ausnahme:6Vorwandinstallation).6 b)6 Sanitärobjekte6 sind6 zur6 Minimierung6 der6 Reinigungskosten6 grundsätzlich6 wandhängend6 auszuführen.66 c)6 WCZSitze6sind6mit6stabiler6Befestigung6(durchgehende6EdelstahlZScharnierwelle)6einzubauen.6 d)6 Es6sind6nur6Spülkästen6mit6Stopptaste6oder6separater6Kleinmengentaste6und6Benutzerhinweis6 einzubauen.6 e)6 Spülkästen6sollen6eine6Spülmenge6von6max.64,56Liter6aufweisen6(Ausnahmen6im6Bestand!).66 f)6 In6Gebäuden6mit6mehr6als656Urinalen6und6mehr6als6306Nutzungen6pro6Tag6sind6alle6Urinale6als6 TrockenZEinzelurinale6 auszuführen,6 sofern6 dem6 nicht 6 begründete6 Nutzerwünsche6 entgegenstehen.6 g)6 Für6Waschbecken6sind6Strahlregler6einzubauen6(max.656l/min).6 h)6 Es6sind6Duscharmaturen6mit6max.676l/min6und6gleichzeitig6fülligem6Strahl6einzubauen.66 i)6 Bei6Handwaschbecken6und6Duschen6sind6Selbstschlussarmaturen6einzusetzen.6Die6Laufzeit6ist6 bei6Handwaschbecken6auf656sec6und6bei6Duschen6auf6406sec6zu6begrenzen.6Voraussetzung6ist6 ein6Filter,6der6Fremdkörper6fernhält.6 j)6 Zur6 Legionellenprophylaxe6 sind6 in6 Duschen6 möglichst6 nur6 sog.6 Frischwasserstationen6 einzusetzen6 (siehe6 DSTZHinweis6 Nr.6 17).6 Bei6 entfernten6 nur6 gelegentlich6 genutzten6 Duschen6 (Sozialbereich6Küchen6und6KTs6sind6häufig6KleinZDurchlauferhitzer6(4Z56kW)6wirtschaftlich.6 k)6 Untertischspeicher6 sind6 wegen6 der6 hohen6 Leerlaufverluste6 zu6 vermeiden.6 Stattdessen6 sind6 KleinstZDurchlauferhitzer6(3,56kW)6einzusetzen.66 l)6 Bei6großen6Kesseln6bzw.6langen6Wärmeleitungen6und6geringem6WWZBedarf6ist6eine6separate6 Beheizung6des6Warmwasserspeichers6(z.B.6mit6Therme)6zu6prüfen.66 m)6Die6 WWBZLadepumpe6 und6 die6 Zirkulationspumpen6 sind6 in6 Energieeffizienzklasse6 A6 auszuführen6und6sollen6über6Schaltuhr6(und6evtl.6Anlegethermostat)6gesteuert6werden.6Dabei6ist6 das6DVGWZArbeitsblatt65516zu6berücksichtigen.6 n)6 Die6 Wasserversorgungsleitung6 vom6 Verteiler6 zu6 WCZ6 und6 ggf.6 Urinalanlagen6 ist6 separat6 zu6 verlegen,6um6eine6Umstellung6auf6Regenwasser6zu6erleichtern.6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 186 o)6 Bei6 einem6 hohen6 Bedarf6 an6 Brauchwasser6 (>606 m³/a)6 sind6 6 Möglichkeiten6 zur6 RegenZ6 und6 Brauchwassernutzung6wirtschaftlich6zu6untersuchen.6Für6die6Freiflächenbewässerung6(z.B.6für6 SportZ6 und6 Grünanlagen)6 ist6 die6 Regenwassernutzung6in6 der6 Regel6 wirtschaftlich,6 wenn6 ausreichend6große6Dachflächen6zur6Verfügung6stehen.6 p)6 Rohrleitungen6sind6zur6Vereinfachung6von6Wartung6und6späterem6Austausch6leicht6zugänglich6 zu6 verlegen.6 Regenfallrohre6 sind6 grundsätzlich6 leicht6 zugänglich6 an6 der6 Außenfassade6 zu6 verlegen.6 q)6 Wegen6 künftig6 häufigerer6 Starkregenereignisse6 ist6 ein6 Rückstau6 206 cm6 über6 dem6 Straßenniveau6einzuplanen.6 3.5 Elektrotechnik, Elektrogeräte 6 A. Magistratsbeschlüsse, Stadtverordnetenbeschlüsse , Normen In6 Schulen6 und6 Kindertagesstätten6 dürfen6 keine6 Glühlampen6 mehr6 verwendet6 werden.6 Bei6 größeren6 Sanierungsmaßnahmen6sind6 ältere6 Leuchtstoffröhren6 gemäß6 Punkt6 3.5.B.b)6 zu6 ersetzen6(EnergiesparZ Offensive,6126Punkte6Plan6für6Kitas6und6Schulen).6 B. Leitlinien zur Minimierung der Investitionskoste n a)6 Bei6der6Ausstattung6der6Räume6mit6Leuchten6ist6darauf6zu6achten,6dass6 die6 erforderliche6 Beleuchtungsstärke6 nach6 DIN6 EN6 124646 nicht6 überschritten6 wird.6 Dazu6 ist6 für6 jede6 Raumart6 ein6 rechnerischer6 Nachweis6 mit6 einem6 geprüften6 Programm6 (z.B.6 Dialux)6 zu6 erbringen.6 Das6 Ergebnis6 ist6 nach6 Einbau6 der6 Leuchten6 stichprobenartig6 nachzumessen.66 b)6 Der6 Grenzwert6 für6 die6 Effizienz6 von6 Leuchten6 beträgt6 einschließlich6 Vorschaltgerät62,56W/m²100lx,6der6Zielwert626W/m²100lx.6Die6Werte6gelten6für6die6Summe6aus6 GrundZ6und6(sofern6vorhanden)6Effektbeleuchtung.6Daraus6folgt6z.B.6für6einen6Klassenraum6mit6 3006lux6ein6Grenzwert6von67,56W/m²6und6ein6Zielwert6von666W/m² .6 6Ein6StandardZKlassenraum6 kann6in6der6Regel6mit6acht6einflammigen,6effizienten,6breitstrahlenden636ZWattZLeuchten6(davon6 zwei6 für6 die6 Tafel)6 ausreichend6 ausgeleuchtet6 werden.6 Bei6 einem6 Fachklassenraum6 reichen6 meist6 sechs6 2x36ZWattZLeuchten6 und6 zwei6 36ZWattZLeuchten6 für6 die6 Tafel6 aus.6 Für6 die6 Auslegung6reicht6nach6aller6Erfahrung6ein6Wartungsfaktor6von60,8.6Ein6Randstreifen6von60,56m6 kann6 bei6 Berechnung6 der6 Nennbeleuchtungsstärke6 und6der6 Gleichmäßigkeit6 unberücksichtigt6 bleiben.66 c)6 EDVZZentralgeräte6mit6hoher6Wärmeabgabe6oder6Kühlungsbedarf6sind6grundsätzlich6in6nördlich6 orientierten6AußenZ6oder6Kellerräumen6(sofern6trocken!)6zu6installieren.66 d)6 Vor6der6Vergrößerung6einer6Trafostation6oder6eines6Elektroanschlusses6ist6zu6prüfen,6ob6durch6 kostengleiche6 Einsparmaßnahmen6 im6 Bestand6 die6 notwendige6 Leistungserhöhung6 vermieden6 werden6kann6(z.B.6durch6Beleuchtungssanierung6oder6Umstellung6der6Küche6auf6Gas).6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 196 C. Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten a)6 Die6 Lichtausbeute6 der6 Lampen6 soll6 incl.6 Vorschaltgerät6 mindestens6 506 lm/W6 betragen6 (statt6 Glühlampen6 sind6 grundsätzlich6 Leuchtstoffröhren,6 Kompaktleuchtstofflampen6 oder6 LEDZ Lampen6einzusetzen).6 b)6 Bei6mehr6als63006h/a6sind6elektronische6Vorschaltgeräte6(EVG)6einzusetzen.6 c)6 Der6Leuchtenbetriebswirkungsgrad6soll6mindestens6806%6betragen6(z.B.6Spiegelrasterleuchten).6 d)6 Beleuchtung6 wird6 grundsätzlich6 vom6 Nutzer6 eingeschaltet6 und6 ausgeschaltet.6 Nur6 die6 Ausschaltfunktion6der6Beleuchtung6erfolgt6zusätzlich6über6eine6automatische6Steuerung.66 e)6 Bei6der6Neuinstallation6von6Klassenräumen6erfolgt6dies6über6eine6Pausenschaltung,6die656min6 nach6 Pausenbeginn6 die6 Beleuchtung6 kurz6 austastet.6 Bei6 anderen6 Nutzungsarten6 ist6 eine6 zentrale6Abschaltung6bei6ausreichendem6Tageslicht6und6nach6Nutzungsende6zu6prüfen.6 f)6 Fehlt6 eine6 zentrale6 Steuerungsmöglichkeit,6 erfolgt6 diese6 Funktion6 der6 Ausschaltung6 über6 Präsenzmelder6und6bei6Tafelbeleuchtung6über6ein6Zeitglied6(456min).66 g)6 In6 jedem6 Fall6 kann6 der6 Nutzer6 die6 Beleuchtung6 direkt6 nach6 dem6 Ausschalten6 selber6 wieder6 einschalten.6 h)6 In6größeren6Räumen6(z.B.6Klassenräumen)6ist6die6Beleuchtung6in6Reihen6schaltbar6auszulegen,6 um6nach6Bedarf66und6Tageslichtangebot6die6Beleuchtung66zuZ6oder6abschalten6zu66können.6 i)6 Bei6 größeren6 Leuchtengruppen6 (>6 16 kW,6 z.B.6 Turnhallen)6 sind6 grundsätzlich6 6 Präsenzmelder6 (Eigenverbrauch6<60,356W,6in6tageslichtversorgten6Bereichen6mit6Lichtsensor)6anzubringen.6 j)6 Wenig6 frequentierte6 Räume6 (Flure,6 Treppenhäuser,6 Lagerräume,6 Keller)6 sind6 mit6 Zeitrelais6 (Nachlaufzeit6 einstellbar,6 Standardwert:6 36 min.)6 oder6 Präsenzmeldern6 auszustatten.6 Bei6 möglicher6 Tageslichtnutzung6 müssen6 die6 Präsenzmelder6 zusätzlich6 über6 einen6 Lichtsensor6 verfügen.66 k)6 Für6 innenliegende6 Toiletten,6 Umkleiden6 etc.6 sollten6 EingangsZBewegungsmelder6 mit6 Akustiksensoren6eingesetzt6werden.6 l)6 Die6 Außenbeleuchtung6 ist6 über6 Dämmerungsschalter6 und6 Schaltuhr6 (sofern6 keine6 Verkehrssicherungspflicht)6oder6evtl.6zusätzlich6über6Bewegungsmelder6zu6schalten.6 m)6Elektrowärme6ist6nach6Möglichkeit6zu6vermeiden.6Küchengeräte6wie6Herde6und6Konvektomaten6 sollen6mit6Gas6betrieben6werden,6da6dies6i.d.R.6wirtschaftlich6realisierbar6ist.6 n)6 Bürogeräte6 sollen6 die6 Kriterien6 des6 GEDZLabels6 einhalten6 ( www.energielabel.de ).6 Haushaltsgeräte6 sollen6 die6 Effizienzklasse6 A+6 oder6 A++6 einhalten6 (www.spargeraete.de/frankfurt ).66 o)6 Sofern6wirtschaftlich6(z.B.6bei6Küchen),6ist6eine6Maximumbegrenzung6einzubauen.6 p)6 Die6 Blindleistung6 ist6 auf6 den6 vom6 örtlichen6 EVU6zugelassenen6 Leistungsfaktor6 (cos6 phi)6 zu6 begrenzen.6Ggf.6sind6Kompensationsanlagen6(als6EinzelZ,6GruppenZ6oder6Zentralkompensation)6 einzubauen.6 q)6 Wenn6USVZAnlagen6notwendig6sind,6so6sind6Geräte6der6Wirkungsgradklasse636nach6EN662040Z 36einzusetzen.6 r)6 Für6DVZGeräte6ist6eine6ausreichende6Anzahl6von6separaten,6gekennzeichneten6Steckdosen6mit6 gesonderter6Absicherung6vorzusehen6(siehe63.8)6 s)6 Die6Notbeleuchtung6ist6in6der6Regel6mit6LED6auszuführen.6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 206 3.6 Maschinelle Anlagen C. Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten a)6 Für6 alle6 elektrischen6 Antriebe6 sind6 Energiesparmotoren6 (ab6 5006 h/a6 eff2ZMotoren,6 ab6 1.0006 h/a6 eff1ZMotoren6 (oder6 Gleichstrommotoren)6 einzusetzen.66 b)6 Wenn6Aufzüge6erforderlich6sind,6sollen6diese6der6Energieeffizienzklasse6 A6 nach6 VDI6 47076 genügen.6 Die6 Kabinenbeleuchtung6 soll6 sich6 in6 längeren6Nutzungspausen6(>656min)6automatisch6abschalten.6 c)6 Wenn6 eine6 motorische6 Netzersatzanlage6 erforderlich6 ist,6 soll6 diese6 möglichst6 als6 BHKW6 ausgeführt6 werden,6 sofern6 wirtschaftliche6 oder6 betriebliche6Gründe6nicht6entgegenstehen.6 d)6 Ständig6 offene6 SchachtbeZ6 und6 entlüftungen6 sowie6 Entrauchungsöffnungen6 sind6 wegen6 der6 Wärmeverluste6zu6vermeiden6(motorisch6betriebene6RWA).66 3.7 Mess-, Steuer- und Regelungstechnik C. Leitlinien zur Minimierung der Folgekosten 6 3.7.1 Grundlagen a)6 Aus6 wirtschaftlichen6 Gründen6 ist6 es6 erforderlich6 für6 Betriebsführung6 und6 Betriebsüberwachung6 ein6 offenes 6 Regelungssystem6zur6Verfügung6zu6stellen.6Grundsätzlich6sind6 daher6 alle6 Gewerke6 so6 zu6 planen,6 dass6 sie6 von6 einem6 gemeinsamen6 Prozessvisualisierungssystem6 (IAS/InTouch6 View6 von6 Wonderware)6 bedient6 werden6 können.6 Damit6 soll6 eine6 zentrale6 Betriebsführung6 und6 Betriebsoptimierung6 ermöglicht6 und6 die6 Schulung6 des6 Betriebspersonals6 vereinfacht6werden.6 Die6 genauen6 Vorgaben6 hierzu6 sind6im6Pflichtenheft6GLT6niedergelegt6( www.stadtZfrankfurt.de/dok.htm ).6 b)6 Für6 die6 gesamte6 MessZ,6 SteuerZ6 und6 Regelungstechnik6 ist6 eine6 integrale6 Planung6 sicherzustellen.66 c)6 Bei6der6Planung6ist6eine6GebäudeautomationsZFunktionsliste6(GAZFL)6und6für6jede6Anlage6ein6 Automationsschema6nach6DIN6EN6ISO616484Z36zu6erstellen.6 3.7.2. Feldebene a)6 Alle6Datenpunkte6sind6in6der6SPS/DDC6und6durchgängig6in6allen6Dokumentationen6nach6einem6 einheitlichen6 28Zstelligen6 allgemeinen6 Kennzeichnungssystem6 (AKS)6 wie6 folgt6 zu6 bezeichnen6 (siehe6Pflichtenheft6GLT):66 6 Stelle61Z4:6 Straßenkennziffer6 Stelle65Z7:66 Hausnummer6 Stelle68Z9:66 Gebäude6 Stelle610Z11:6 Geschoss6 Stelle612Z14:6 Kostengruppe6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 216 Stelle615Z17:6 Anlagennummer6 Stelle618Z24:6 Betriebsmittel6 Stelle625:6 Phys.6Bezeichnung6 6 Stelle626:6 Funktion6 Stelle627Z28:6 Lfd.Nr.6 Für6 die6 einzelnen6 Felder6 sind6 Schlüsselverzeichnisse6 verfügbar6 unter6 www.stadtZ frankfurt.de/energiemanagement .6 b)6 Für6 jedes6 abgeschlossene6 Gebäude6 (z.B.6 Turnhalle)6 und6 für6 jeden6 Nutzer6 innerhalb6 eines6 Gebäudes6sind6je6ein6Verbrauchszähler6für6Strom,6Heizenergie6und6Wasser6anzuordnen.6Dies6 gilt6 auch6 für6 temporäre6 Containerstellungen.6 Alle6 Verbrauchszähler6 (EVUZVerrechnungszähler6 und6 Unterzähler)6 sind6 mit6 potentialfreien6 Impulsausgängen6 (und6 evtl.6 MZBus)6 zur6 zentralen6 Erfassung6auszustatten.6Die6Impulswertigkeit6sollte6folgende6Werte6nicht6überschreiten:66 Strom:60,016kWh/Imp.,6Gas:60,16m³/Imp.,6Wärme:616kWh/Imp.,6Wasser:616l/Imp.6 c)6 Für6 alle6 StromZ,6 HeizenergieZ6 und6 Wasserverbraucher6 (Gebäude,6 Gebäudeteile,6 Geräte),6 die6 Jahreskosten6 von6 mehr6 als6 2.5006 €6 erwarten6 lassen6 sind6 Unterzähler6 zu6 setzen6 (es6 gilt6 die6 Geräteausstattung6zur6EnergieZ6und6Medienerfassung6der6FKGB/AMEV).6Insbesondere6ist6der6 Kaltwasserzulauf6 für6 zentrale6 Warmwasserbereitungsa nlagen6 zu6 zählen6 (Legionellenprophylaxe!).66 d)6 Bei6Liegenschaften6mit6Jahreskosten6für6Energie6und6Wasser6über615.0006€6(und6grundsätzlich6 bei6 Schachtwasserzählern)6 sind6 alle6 Verbrauchszähler6 auf6 einen6 Datenlogger6 (für6 die6 automatische6 Verbrauchserfassung)6 und/oder6 auf6 das6ProzessZVisualisierungsZSystem6 (s.6 Managementebene)6aufzuschalten.6Dafür6ist6eine6Datensteckdose6oder6ein6Modemanschluss6in6 der6NSHV6vorzusehen.6 e)6 Sofern6dies6wirtschaftlich6vertretbar6ist6(Mehrkosten6<6106%)6sind6alle6Sensoren6und6Aktoren6auf6 der6Feldebene6über6einen6herstellerunabhängigen,6zur6Übertragung6für6alle6anzuschließenden6 Gewerke6geeigneten66Bus6zu6verbinden6(LONWorks6oder6EIB).6Falls6für6einen6Technikbereich6 bereits6 ein6 Bussystem6 vorgesehen6 ist6 (z.B.6 Einzelraumregelung6 oder6 Jalousiensteuerung)6 ist6 die6 Eignung6 für6 die6 anderen6 Gewerke6 zu6 prüfen6 und6 bei6 Wirtschaftlichkeit6 ein6 einheitliches6 Bussystem6einzubauen.6 f)6 Wenn6 eine6 Businstallation6 ausgeführt6 wird,6 ist6 der6 Einsatz6 von6 Präsenzmeldern6 für6 die6 Abschaltung6 der6 Beleuchtung,6 der6 Einzelraumregelung6 und6 als6 Einbruchmeldung6 auf6 6 die6 Wirtschaftlichkeit6hin6zu6untersuchen.6 g)6 Raumsensoren6sollen6über6die6Nutzungszeit6von6mindestens6106Jahren6eine6Genauigkeit6<=626 %6des6nutzungstypischen6Messbereichs6haben6(Temperatur6<=60,56°C,6Feuchte6<=626%,6CO2Z Konzentration6<=6206ppm).6Sie6sind6an6einer6ungestörten6Stelle6im6Raum6zu6platzieren6(min.626 m6Abstand6zu6Fenstern,6Türen,6Zuluftöffnungen,6Wärmequellen6…).6 3.7.3 Automationsebene a)6 Generell6 sind6 für6 alle6 Anlagen6 autark6 arbeitende6 digitale6 Regelungen6 (DDC6 in6 dezentraler6 Technologie)6 vorzusehen.6 Diese6 müssen6 auch6 bei6 Ausfall6der6 Managementebene6 (PVS/GLT)6 mit6vollem6Funktionsumfang6störungsfrei6weiterarbeiten6und6nach6Netzausfällen6selbsttätig6den6 Betrieb6wieder6aufnehmen.6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 226 b)6 DDCZUnterstationen6sollen6zur6Verknüpfung6auf6der6Automationsebene6über6eine6einheitliche,6 herstellerunabhängige6Schnittstelle6(z.B.6Modbus,6LONtalk6(LONMark6zertifiziert))6verfügen.6 3.7.4 Managementebene a)6 Bei6Anlagen6mit6Jahresenergiekosten6über630.0006€6ist6als6Managementebene6vor6Ort6oder6in6 einer6 abgesetzten6 Leitzentrale6 ein6 herstellerunabhängiges6 ProzessZVisualisierungsZSystem6 (PVS)6 mit6 der6 Software6 IAS/InTouch6 View6 von6 Wonderware6 vorzusehen.6 In6 der6 Liegenschaft6 ersetzt6 das6 PVS6 den6 zentralen6 Leitrechner6 einer6 herstellerspezifischen6 GLT.6 Auf6 dem6 PVSZ Leitrechner6wird6ein6vollständiges6Prozessabbild6aller6betriebstechnischen6Anlagen6und6deren6 Datenpunkte6geführt.6Zum6Datenaustausch6zwischen6den6Automationsstationen6und6dem6PVZ System6 sind6 bindend6 auf6 Wonderware6 DA,6 DI6 oder6 I/O6Server6 basierende6 Protokolle6 und6 Treibersoftware6 zu6 verwenden.6 OPC6 Server6 sind6 nur6 zugelassen,6 wenn6 kein6 vorgenannter6 Server6 verfügbar6 ist6 und6 ein6 entsprechender6 Funktionsnachweis6 mit6 dem6 Factory6 Suite6 Gateway,6und6ein6Compliance6Test6der6OPC6Foundation66vom6Auftragnehmer6nachgewiesen6 wird.6 b)6 Für6 die6 Bildschirmoberfläche6 wird6 ein6 einheitliches6 Layout6 vorgegeben,6 damit6 in6 allen6 Liegenschaften6eine6einfache6und6einheitliche6Bedienung6der6 GLT6 möglich6 ist.6 Der6 Zugriff6 erfolgt6 über6 ein6 einheitliches6 Auswahlfenster6 mit6 Luftbild6 und6 Grundrissplänen6 (incl.6 Raumbezeichnung)6 oder6 Objektaufnahmen6 mit6 Angabe6 von6 Raumbereichen/6Raumgruppen6und/oder6Anlagen.6 c)6 In6 einem6 StatusZFenster6 ist6 der6 augenblickliche6Status6 des6 Benutzers6 mit6 Anmeldenamen,6 Zugriffslevel6 sowie6 dem6 Datum6und6der6Uhrzeit6des6ClientZRechners6dargestellt.66 d)6 Dargestellt6werden6im6untersten6Level6das6Anlagenschaltbild6 (Regelschema)6 mit6 allen6 Aktoren6 und6 Sensoren6 in6 der6 jeweiligen6 Anlage/Raumgruppe6 in6 deren6 technischen6 Systemen6wie6z.B.6Heizungsanlage6mit6Kessel,6Pumpen,6Mischern,6SollZ6und6IstZTemperaturen6 und6 Zählerständen6 oder6 Raumgruppen6 mit6 HeizungsZ6 JalousienZ6 und6 Beleuchtungsanlagen.6 Angezeigt6werden6die6aktuellen6Werte6und6Anlagenzustände6und6die6Eingriffsmöglichkeiten.6 e)6 Alle6 Schaltbilder6 müssen6 vom6 Gebäudebetreiber6 mit6 entsprechenden6 Zugriffsberechtigungen6 editierbar6sein.6 f)6 In6 einem6 Störmeldefenster6 werden6 die6 aktuellen6 Störmeldungen6 jeweils6 aus6 der6 Position6 des6 Betrachters6 abwärts6 angezeigt.6 D.h.,6 dass6 vom6 Eröffnungsbildschirm6 aus6 alle6 Störmeldungen6 angezeigt6 werden.6 Aus6 einem6 aktuellen6 Anlagenbild6 heraus6 sind6 nur6 die6 Störmeldungen6 der6 jeweiligen6Anlage6sichtbar.66 g)6 Jeder6 Raumgruppe6 müssen6 Belegungspläne6 (mindestens6 Wochenplan6 und6 Jahresplan)6 zuordenbar6 sein.6 Bei6 Schulen6 ist6 eine6 Importmöglichkeit6 für6 Stundenpläne6 vorzusehen.6 Die6 FerienZ/Feiertagspläne6 müssen6 für6 alle6 Räume6 zentral6 vorgebbar6 sein.6 Nachträgliche6 Modifikationen6 für6 einzelne6 Räume6 müssen6 dennoch6 möglich6 sein.6 Die6 Zeitpläne6 müssen6 in6 andere6 Räume6 kopierbar6 sein.6 Zusätzlich6 muss6 es6 die6 Möglichkeit6 geben,6 einmalige6 außerordentliche6Veranstaltungen6einzugeben6ohne6die6Belegungspläne6zu6modifizieren.6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 236 h)6 Weitere6 Bestandteile6 des6 PVS6 sind:6 Datenpunktliste6 mit6 KopierZ6 und6 Einfügefunktion6 in6 Anlagenschemata,6 Funktionsbeschreibungen,6 Einbindung6 von6 weiteren6 Objektdaten6 und6 Messwertverarbeitung.6 i)6 Die6grafische6Auswertung6aller6Datenpunkte6(z.B.6Verbrauchsdaten,6Raumtemperaturen)6muss6 über6 Monatswerte6 und6 1/4hZLastprofile6 (Trendkurven)6 auf6 dem6 PVS6 für6 den6 Nutzer6 jederzeit6 möglich6sein.6 j)6 Alle6 zentralen6 Steuereinrichtungen6 und6 Meldungen6 sind6 an6 einer6 Stelle,6 z.B.6 im6 Hausmeisterraum6anzuordnen.6Eine6Verlagerung6der6Leittechnik6über6eine6Modemstrecke6bzw.6 Intranet6zur6zentralen6Betriebsführung6muss6jederzeit6möglich6sein.6 k)6 Abweichungen6von6der6Solltemperatur6und6von6SollZVorgaben6für6die6Verbrauchswerte6sind6als6 Störmeldungen6zu6programmieren.6 l)6 Zur6 Alarmierung6 der6 Bereitschaft6 sind6 eingehende6 Störmeldungen6 mit6 hoher6 Priorität6 von6 der6 GLT/PVS6via6SMS6auf6ein6D1/D2/EZPlusZMobiltelefon6zu6übermitteln.66 6 3.8 Kommunikationstechnik a)6 In6allen6Büroräumen6und6Klassenräumen6ist6eine6 gemeinsame6 Kabeltopologie6 für6 Telekommunikation6 (ISDN)6 und6 Datennetz6 (100BT)6zu6planen,6sodass6Erweiterungen6später6 problemlos6 vorgenommen6 werden6 können.6 Für6 die6 Gebäudeautomation6 wird6 innerhalb6 des6 Datennetzes6 ein6 logisch6 getrenntes6 Techniknetz6 aufgebaut.6 b)6 Für6 Räume6 mit6 16 Arbeitsplatz6 sind6 26 TKZ Anschlüsse6(ISDN)6und626Datenanschlüsse6(10BT)6vorzusehen.6Für6jeden6weiteren6Arbeitsplatz6 im6Raum6kommt6je6ein6weiterer6TKZAnschluss6und6ein6Datenanschluss6hinzu.6 c)6 Für6die6DVZVerkabelung6gilt6die6vom6Amt6166herausgegebene6Richtlinie6"Grundsätzliches6zur6 Verkabelungstechnik"6 in6 der6 jeweils6 aktuellen6 Fassung6 (im6 Intranet6 im6 Downloadbereich6 des6 Amtes6166verfügbar).6 d)6 Für6 DVZ6 und6 Bürogeräte6 sind6 die6 aktuellen6 Werte6des6 GEDZLabels6 einzuhalten6 ( www.energielabel.de ),6 zur6 sicheren6 Trennung6 vom6 Netz6 sind6 alle6 PCZArbeitsplätze6 mit6 schaltbaren6 Steckerleisten6 auszustatten.6 Bei6 EDVZRäumen6 ist6 eine6 zentrale6 Abschaltung6 vorzusehen.6 e)6 Geräte6 mit6 hoher6 Wärmelast6 (Drucker,6 Server)6 sind6 außerhalb6 von6 Aufenthaltsräumen6 aufzustellen.6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 246 Quellenverzeichnis • 106 PunkteZPlan6 für6 Kitas6 und6 Schulen,6 Energiesparoffensive6 des6 Dezernates6 für6 Bildung6 und6 Frauen62007.6 • Arbeitsstättenrichtlinien,6ASR656Lüftung61979/84,666 www.gewerbeaufsicht.badenZwuerttemberg.de/servlet/is/16486/ 66 • Beleuchtung62006:6Hinweise6für6die6Innenraumbeleuchtung6mit6künstlichem6Licht6in6öffentlichen6 Gebäuden,6AMEV:62006,6 www.amev.belwue.de .6 • BelBildschirm6 2002:6 Hinweise6 für6 die6 künstliche6 Bel euchtung6 von6 Räumen6 mit6 Bildschirmarbeitsplätzen6in6öffentlichen6Gebäuden,6AMEV:62002,6 www.amev.belwue.de .6 • DST6Hinweis6Ausgabe610 ,6 Energieleitlinien6–6Planungsanweisungen,62003,6 www.staedtetag.de .6 • DSTZHinweis6 Ausgabe6 17,6 Energieeffiziente6 und6 hygienische6 Warmwasserbereitung,6 2006,6 www.staedtetag.de 666 • DIN6277:6Grundflächen6und6Rauminhalte6von6Bauwerken6im6Hochbau,62005Z02.6 • DIN64108:6Wärmeschutz6und6EnergieZEinsparung6in6Gebäuden,6Teil62:6Mindestanforderungen6 an6den6Wärmeschutz,6Ausgabe:62001Z03.6 • DIN64701:6Regeln6für6die6Berechnung6des6Wärmebedarfs6von6Gebäuden,6Teil61:6Grundlagen6 der6Berechnung,6Ausgabe:61983Z03.6 • DIN65034:6Tageslicht6in6Innenräumen,6Teil61:6Ausgabe61999Z10.6 • DIN6 5036:6 Strahlungsphysikalische6 und6 lichttechnische6 Eigenschaften6 von6 Materialien,6 Ausgabe:61980Z02.6 • DIN6EN613779:6Lüftung6von6Nichtwohngebäuden6–6Allgemeine6Grundlagen6und6Anforderungen6 an6LüftungsZ6und6Klimaanlagen:62007Z096 • DIN6 EN6 13829:6 Wärmetechnisches6 Verhalten6 von6 Gebäuden6 Z6 Bestimmung6 der6 Luftdurchlässigkeit6von6Gebäuden,6Ausgabe:62001Z02.6 • DIN6 EN6 15251:6 Eingangsparameter6 für6 das6 Raumklima6 –6Raumluftqualität,6 Temperatur,6 Licht6 und6Akustik,6Ausgabe:62007Z086 • DIN6 EN6 ISO6 16484:6 Systeme6 der6 Gebäudeautomation6 (GA)6 Z6 Teil6 3:6 Funktionen,6 Ausgabe:6 2005Z12.6 • DIN6 18024:6 Barrierefreies6 Bauen6 Z6 Teil6 2:6 Öffentlich6 zugängige6 Gebäude6 und6 Arbeitsstätten,6 Planungsgrundlagen,6Ausgabe:61996Z11.6 • DIN618041:6Hörsamkeit6in6kleinen6bis6mittelgroßen6Räumen.6Ausgabe:62004Z05.6 • DIN6V6185996T1Z610,6Energetische6Bewertung6von6Gebäuden,62007Z02 6 • Dokumentationsrichtlinie6des6Hochbauamtes6der6Stadt6Frankfurt6am6Main,6Stand:601.01.2010,6 www.stadtZfrankfurt.de/energiemanagement 6>6Dokumente66 • DVGW6551:6Technische6Maßnahmen6zur6Verminderung6des6Legionellenwachstums,6Ausgabe:6 2003.6 • EnergiesparZOffensive,6126PunkteZPlan6für6Kitas6und6Schulen.6Dezernat6für6Bildung6und6Frauen6 2008,6 www.stadtZfrankfurt.de/energiemanagement 6>6Dokumente66 • EnEV62009:6EnergieZEinsparZVerordnung6des6Bundes6 www.bmwi.de .6 Leitlinien6zum6wirtschaftlichen6Bauen620106 6 Seite:6 256 • GABau:6Geschäftsanweisung6für6den6Staatlichen6Hochbau6des6Landes6Hessen.6Anhang6109.6 Hessisches6Ministerium6der6Finanzen:62009Z01,6 www.stadtZfrankfurt.de /energiemanagement6>6 Dokumente6 • GISCODE:6 ProduktZCode6 des6 GefahrstoffZInformationssystems6 der6 Berufsgenossenschaft6 der6 Bauwirtschaft.6 www.gisbau.de 66 • GK:6Amtsverfügung6Gesamtkostenberechnung6des6Hochbauamtes66 6 6666 www.stadtZfrankfurt.de/energiemanagement6>6Rechenprogramme .6 • Heizbetrieb6 2001:6 Hinweise6 für6 das6 Bedienen6 und6 Betreiben6 von6 heiztechnischen6 Anlagen6 in6 öffentlichen6Gebäuden,6AMEV:62001,6 www.amev.belwue.de .6 • HessBGG:6 Hessisches6 Gesetz6 zur6 Gleichstellung6 von6 Menschen6 mit6 Behinderungen6 und6 zur6 Änderung6anderer6Gesetze,6Wiesbaden,610.12.20046 • Klimaplanatlas6 der6 Stadt6 Frankfurt6 a.M.6 2009,6 www.stadtZfrankfurt.de/energiemanagement 6 >6 Dokumente6 • LEE:6Leitfaden6elektrische6Energie6im6Hochbau6des6Landes6Hessen,6Ausgabe619966und62000,6 z.Z.6in6der6Überarbeitung6 www.iwu.de .6 • LEH:6Leitfaden6Heizenergie6im6Hochbau6des6Landes6Hessen,6Ausgabe:61999Z02.6 • LNB:6 Leitfaden6 nachhaltiges6 Bauen,6 Bundesministeriu m6 für6 Verkehr,6 BauZ6 und6 Wohnungswesen:62001,6 www.bmvbw.de .66 • Pflichtenheft6GLT6der6Stadt6Frankfurt6am6Main6Version61.6,62008,66 6 6 66666 www.stadtZfrankfurt.de/energiemanagement 6>6Dokumente6 • PHPP:6PassivhausZProjektierungsZPaket6des6PassivhausZInstitutes6 www.passiv.de 66 • RAL6 UZ:6 Umweltzeichen6 des6 Deutschen6 Instituts6 für6 Gütesicherung6 und6 Kennzeichnung6 e.V.6 www.blauerZengel.de .66 • RLTZRichtlinie601:6Allgemeine6Anforderungen6an6Raumlufttechnische6Geräte,6Herstellerverband6 Raumlufttechnische6Geräte6e.V.,6Ausgabe6Januar62009.6 • Sanitärbau695:6Planung6und6Ausführung6von6Sanitäranlagen6in6öffentlichen6Gebäuden,6AMEV:6 1995,6 www.amev.belwue.de .6 • StVVB6 §2443:6 Bausteine6 für6 den6 Klimaschutz:6 Passivhausbauweise6 für6 stadteigene6 und6 städtisch6genutzte6Gebäude,6Frankfurt:606.09.20076 6
Originalantrag A-R/0077/2010
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0077/2010 30.11.2010 Ratsantrag Den Weg zu einer nachhaltigen Gebäudewirtschaft einschlagen Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung Der Rat möge beschließen 1. Die Gebäudewirtschaft der Stadt Münster wird an den Grundsätzen und Zielen der Nachhaltigkeit ausgerichtet. Grundsätze der nachhaltigen Gebäudewirtschaft sind insbesondere: - Sparsames Flächenmanagement, Anpassung des Gebäudebestandes an den langfristigen Bedarf - Sparsame und zweckmäßige Raumprogramme - Sparsame und effiziente Gebäude und Gebäudetechnik - Effiziente Bewirtschaftung, kostengünstige Unterha ltung - Architektonische und städtebauliche Qualität, Einf ügung in das Ortsbild und Rücksichtnahme auf Belange des Denkmalschutzes - Gesundheit und Wohlbefinden für BesucherInnen und /NutzerInnen sowie für MitarbeiterInnen - Erhaltung des im Gebäudebestand ruhenden Gemeindevermögens - Ressourcenschonung, Abfallvermeidung und Stoffrecycling - Angemessene Beteiligung der NutzerInnen/Mitarbeiterinnen an Entscheidungen über die Errichtung, die Erneuerung und über die Bewirtschaftung von Gebäuden Ziele der nachhaltigen Gebäudewirtschaft sind insbesondere: In den Bereichen Planung und Unterhaltung - Umgehende Einführung des Mieter-Vermieter-Modells mit voller Budgetverantwortung bei den Bedarfsämtern - Verbesserung des Kosten-Leistungs-Verhältnisses d er Gebäudewirtschaft - Schrittweise Steigerung der Aufwendungen für die Unterhaltung bis auf 1,5 Prozent des Gebäudewertes p. a. - Optimierung der Gebäudeplanung durch Wettbewerbe u nd Gutachterverfahren - Für Neubauten und für grundsanierte Gebäude mit öffentlicher Nutzung wird die Zertifizierung nach den 2 - Kriterien der Deutschen Gesellschaft für Nachhalti ges Bauen (DGNB) bzw. nach dem „Bewertungssystem für Nachhaltiges Bauen (BNB)“ des Bundesbauministeriums angestrebt. Außenanlagen und Liegenschaften ohne Gebäude werden in dieses System mit einbezogen - Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonventio n Im Bereich Energie - Beheizung, Belüftung und Klimatisierung aller Neub auten gemäß Passivhausstandard; bei Grundsanierungen bestehender Gebäude wird von den in der EnEV verankerten Möglichkeiten zur Abschwächung der energetischen Anforderungen (§ 25 EnEV 2009) nur im Ausnahmefall (vollständige Unwirtschaftlichkeit) Gebrauch gemacht - Senkung des durchschnittlichen Energieverbrauchs i m Gebäudebestand auf unter 80 kW/h je qm Nutzfläche und Jahr für Beheizung und auf die Grenzwerte des EuropeanEnergyAward (EEA) für Beleuchtung und Stromversorgung - Deckung von mehr als 50 Prozent des Strombedarfs i m Gebäudebestand durch regenerative Energien bis 2020 - Senkung der CO2-Emissionen der städtischen Gebäude wirtschaft um 40 Prozent bis zum Jahr 2020 (gegenüber 1990) - Permanentes Energiecontrolling für alle öffentlich en Gebäude. - Im Bereich Gesundheit - Ausschluss von Problem- und Giftstoffen bei Bau, E inrichtung und Betrieb von Gebäuden, Kontrollen und Untersuchungen im Gebäudebestand - Verzicht auf ökologisch bedenkliche Baustoffe wie zum Beispiel PVC, Verzicht auf Tropenhölzer in Gebäuden und in Bauwerken, vorrangige Nutzung von FSC-Hölzern* - Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonventio n In den Bereichen Abfall und Nutzerverhalten - Abfalltrennung, Verzicht auf Baustoffe, die stoffl ich nicht recycelt werden können - kontinuierliches Energie- und Abfallsparen an alle n Schulen, Kindergärten und Verwaltungsgebäuden (Wettbewerb) - Laufende Information und Schulung der Nutzer und d er für die Betreuung von Gebäuden zuständigen MitarbeiterInnen Im Bereich Erreichbarkeit/Mobilität - Barrierefreiheit in allen Gebäuden mit (mehr als n ur gelegentlicher) öffentlicher Nutzung - Vorrangige Erschließung aller Gebäude mit Publikum sverkehr durch die Verkehrsmittel des Umweltverbundes, ausreichende Abstellplätze für Fahrräder in Nähe zu den Eingängen * Forest Stewardship Council = gleichwertige Berücksichtigung von sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten bei der Nutzung von Naturgütern. 2. Diese Grundsätze und Ziele sollen als Vorgaben gelten für das Immobilienmanagement der Stadt und für alle städtischen Dienststellen, die Gebäude 3 selbst bewirtschaften. Als Orientierungsmarken sollen sie für Betriebe und Einrichtungen gelten, an denen die Stadt als Gesellschafter beteiligt ist. 3. Die Grundsätze und Ziele gelten auch für die Umsetzung des Antrags der SPD- Fraktion vom 20.09. 20910 zur weiteren Optimierung der Gebäudewirtschaft der Stadt Münster. 4. Zur Beschreibung und Umsetzung dieser Grundsätze und Ziele entwickelt die Verwaltung Leitlinien. Sie werden u. a. aus den im Jahr 2001 vom Rat der Stadt beschlossenen Umweltleitlinien für die Stadtverwaltung abgeleitet. Die Leitlinien orientieren sich fachlich an Vorbildern aus anderen Kommunen wie Köln, Frankfurt/M. oder Nürnberg, in denen die nachhaltige Gebäudewirtschaft bereits Standard ist. 5. Der Entwurf der Leitlinien für die nachhaltige Gebäudewirtschaft wird vor den Beratungen mit Vertretern aus anderen Kommunen, mit Fachleuten aus der öffentliche und privaten Gebäudewirtschaft, den Architekten- und Ingenieurverbänden sowie der Bauwirtschaft in einem öffentlichen Hearing erörtert und danach vom Rat der Stadt beschlossen. Der Entwurf der Richtlinien soll spätestens im Frühjahr 2011 vorliegen. Da das Verhalten der Gebäudenutzer für den Erfolg der nachhaltigen Gebäudewirtschaft von großer Bedeutung ist, sollen Gebäudenutzer und die Mitarbeitervertretung der Stadt an der Entwicklung der Leitlinien in geeigneter Weise beteiligt werden. 6. Die Richtlinien sollen für Gebäude im städtischen Eigentum und Besitz sowie für angemietete Gebäude gelten. Für die Tochterunternehmen der Stadt Münster sollen eigene Leitlinien entwickelt und von den Aufsichtsräten beschlossen werden. Sie sollen sich an den Leitlinien für die Verwaltung orientieren. 7. Über Erfahrungen mit den Leitlinien berichtet die Verwaltung alle zwei Jahre im Fachausschuss (AUB). Sie werden spätestens nach drei Jahren überarbeitet und der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung durch Novellierung angepasst. 8. Das Immobilienmanagement und das Energiemanagement werden beauftragt, die Leitlinien für die nachhaltige Gebäudewirtschaft zu entwickeln und zu betreuen. Sie erhalten dafür die angemessenen personellen und sachlichen Mittel. II. Kosten/Folgekosten Die Orientierung der Gebäudewirtschaft an Grundsätzen und Zielen der Nachhaltigkeit soll dazu beitragen, die Kosten der Gebäudewirtschaft zu senken bzw. das Kosten- Leistungs-Verhältnis der Gebäudewirtschaft zu verbessern. Insbesondere soll die stärkere Berücksichtigung dieser Grundsätze bei der Bewirtschaftung der Immobilien dazu beitragen, Vermögensverluste (z. B. durch besondere Abschreibungen) und Mehrkosten (z. B. durch vermehrte Generalsanierungen) wegen unterlassener Instandhaltung zu vermeiden. Wesentliches Instrument für die Umsetzung der Ziele ist das verwaltungsinterne Intracting. Dabei sind die positiven Erfahrungen aus der bisherigen Zusammenarbeit 4 zwischen Finanzverwaltung und Immobilienmanagement (Energiemanagement) zu nutzen. Begründung: Vorreiterrolle der Stadt Münster passé Die Stadt Münster gehörte in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts zu den Vorreitern für ökologische Gebäudewirtschaft. Die Begrenzung des Energieverbrauchs neuer Gebäude auf 30 Prozent unter den gesetzlichen Grenzwerten, das Intracting zwischen Energiemanagement und Finanzverwaltung, der Verzicht auf die Nutzung von Tropenholz sowie die schnelle und umfassende Sanierung von Schad- und Gefahrstoffen in Gebäuden (Asbest, PAK, PCB usw.) gehörten ebenso zu den Eckpunkten einer fortschrittlichen Baustrategie wie häufige Architektenwettbewerbe, durch die die bauliche und gestalterische Qualität von Neubauten gesteigert wurde. Die Erfolge der ökologischen Gebäudewirtschaft waren mit Grundlage für Auszeichnungen und Preise, die der Stadt für ihre Umweltqualität verliehen wurden (LivCom, Klimahauptstadt, Energy Award in Gold...). Diese Erfolge verblassen aber zusehends, denn seit Jahren wurden die Standards der Gebäudewirtschaft der Stadt nicht mehr weiter entwickelt. Die Herausforderungen des Klimaschutzes einerseits und der kommunalen Finanzkrise andererseits werden von der Gebäudewirtschaft der Stadt bislang nicht ausreichend beantwortet. Die fehlende Ausrichtung der Gebäudewirtschaft an Grundsätzen und Zielen der Nachhaltigkeit kostet Geld und schmälert zugleich erneut die Reputation der (inzwischen ehemaligen) Klimahauptstadt Münster. Kosten der Gebäudewirtschaft steigen Wie ein Blick in den Haushalt der Stadt lehrt, steigen die Kosten der Gebäudewirtschaft beständig, vor allem für Energie. Dabei fallen insbesondere die Aufwendungen für Strom ins Auge, die sich dank der schnell ausbreitenden Informationstechnologie in Büros, in Schulen usw. rasant erhöhen. Die Gebäudewirtschaft kostet auch deshalb immer mehr Geld, weil die Zahl der Gebäude und die Größe der genutzten Flächen ständig zunimmt – trotz aller Appelle an Sparsamkeit und trotz aller Initiativen der Verwaltung, den „Immobilienanzug der Stadt von XL auf L zu verkleinern“. So ist zu befürchten, dass die Gesamtnutzfläche in den städtischen Gebäuden in den nächsten Jahren – trotz aller Bemühungen - eher auf über 900.000 qm ansteigt als auf unter 800.000 qm zu sinken. Ziel: Nachhaltige Gebäudewirtschaft Münster steht mit dieser Entwicklung nicht allein, sondern reiht sich ein in die Kette vieler anderer Städte, in denen die Gebäudewirtschaft ökologisch und ökonomisch aus den Fugen gerät. Es gibt aber auch Städte, die vormachen, wie eine nachhaltige Gebäudewirtschaft aussieht und kontinuierlich verbessert werden kann. Beispiele liefern Köln, Frankfurt/M. sowie Nürnberg. Die Gebäudewirtschaft dieser Städte verfügt über zukunftsweisende ökologische Standards und über wirtschaftliche Grundsätze. Entsprechende Ratsbeschlüsse sichern die Umsetzung, das Qualitätsmanagement 5 und das Controlling. Der Grundsatz, Neubau städtischer Gebäude nur mit Passivhausstandard, gilt als Normalfall. Zugleich wird der ab 2018 EU-weit geltende Passivhausstandard frühzeitig vorbereitet und erprobt. In die gleiche Richtung geht das „Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB)“, das vom Bundesbauministerium für Bundeseigene (Büro-)Gebäude entwickelt worden ist. Ziel ist die Nachhaltigkeit in Gebäuden. Sie beinhaltet Zweckmäßigkeit, Aufenthaltsqualität und Gesundheit für NutzerInnen, energetische Effizienz, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei Bau und Betrieb sowie Langlebigkeit. Sie wird erreicht, wenn alle genannten Aspekte gewichtet und einem Optimierungsprozess unterworfen werden. Maßstäbe für Nachhaltigkeit liefern auch die 2001 vom Rat beschlossenen Umweltleitlinien der Stadtverwaltung: laufende Kontrolle der Umweltauswirkungen, Ressourcenschonung, vorbeugender Umweltschutz, Information und Beteiligung der MitarbeiterInnen, Information der Öffentlichkeit, Umweltschutz bei Auftragnehmern, Einführung eines Umweltmanagementsystems. Diese Verpflichtungen sind erst zu einem Teil umgesetzt – das gilt auch für die Gebäudewirtschaft der Stadt. Nachhaltigkeit fördert Konsolidierung des Haushalts Nachhaltigkeit wird immer mehr zur Voraussetzung dafür, dass die Gebäudewirtschaft zur Haushaltskonsolidierung beitragen kann. Die Relevanz der Gebäudewirtschaft für den städtischen Haushalt und steigender Anteil der Energiekosten am Aufwand für die Gebäudewirtschaft sprechen dafür, die Kostensenkung durch Effizienz voranzutreiben. Zurzeit beansprucht die Gebäudewirtschaft jährlich rd. 31 Mio. € für „Aufwand“ (2010) und gehört damit zu den 10 größten Posten im Haushalt der Stadt. Von den 31 Mio. € entfallen mehr als 1/3 auf Energiekosten. Bei Vermögenswerten von rd. 762 Mio. € (31.12. 2009), die in den Gebäuden stecken, sind jährlich mehr als 16 Mio. € für Abschreibungen zu veranschlagen. Bislang fehlt ein Konzept, diese Belastungen kontinuierlich zu senken. Die Strategie der Verwaltung, primär den Gebäudebestand zu verringern, reicht nicht aus und stößt schnell an Grenzen, wie Zuwächse im Schul- und Jugendbereich dokumentieren. Nachhaltige Gebäude sind mehr wert als konventionelle Gebäude. Diese Erkenntnis wird in der privaten Gebäudewirtschaft nicht mehr bestritten. Ein „Green Building“ kann besser vermarktet werden und erzielt höhere Mieten als ein „Grey Building“. Deshalb gehören Strategien der Nachhaltigen Gebäudewirtschaft für Real Estate-Manager privater Immobilienverwaltungen inzwischen zum normalen Handwerkszeug. Die Gebäudewirtschaft der Stadt muss sich mit wirtschaftlichen Defiziten herumschlagen. Die Leistungen für die Bauunterhaltung haben jahrzehntelang ständig die Grenzwerte unterschritten die notwendig sind, um zustandsbedingte Wertverluste der Immobilien zu vermeiden. Erst in den letzten Jahren erreichen die Aufwendungen mit rd. 1,5 % (des Gebäudewertes) die Norm. Solange die Haushaltswirtschaft der Stadt nur Einnahmen und Ausgaben verbuchte, blieben die wirtschaftlichen Folgen unterlassener Bauunterhaltung im Verborgenen. Seitdem das NKF auch Vermögenswerte und ihre Veränderungen bilanziert, wird der Schwund allerdings sicht- und spürbar. Abschreibungen müssen veranschlagt und erwirtschaftet werden, unterlassene Bauunterhaltung zwingt außerordentlichen Abschreibungen sowie zur 6 Bildung von Rückstellungen. Bei der erstmaligen Bilanzaufstellungen im Jahr 2009 mussten bereits immobilienbezogene Vermögensverluste in Höhe von 40 Mio. € durch Abschreibungen bzw. Rückstellungen ausgeglichen werden. Leitlinien für nachhaltige Gebäudewirtschaft Die Stadt muss deshalb Grundsätze und Ziele einer nachhaltigen Gebäudewirtschaft möglichst schnell formulieren und durch Leitlinien verbindlich machen. Die Leitlinien sollen für Neubau, Bestandspflege, Erneuerung sowie für Bewirtschaftung und Nutzerverhalten im Gebäudebestand gelten. Die Vorbilder aus den bereits genannten Städten Köln, Frankfurt und Nürnberg dokumentieren, wie solche Leitlinien konzipiert werden können. Die Leitlinien sind zugleich ein Instrument für die Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes 2020, denn sie steuern den Bereich, der in diesem Konzept der „Stadt als Motor des Klimaschutzes“ zugewiesen ist. Die Leitlinien sind gleichzeitig Mittel für die zielorientierte Haushaltssteuerung. Die Standards der Gebäudewirtschaft, die durch die Leitlinien verbindlich eingeführt werden, sind unmittelbar haushaltsrelevant und können zur Produktsteuerung genutzt werden. Die Leitlinien haben Querschnittsfunktion. Sie müssen deshalb für das Immobilienmanagement gelten und ebenso für Dienststellen der Verwaltung, die Gebäude bewirtschaften (Bedarfsämter). Gleiches gilt für Tochterunternehmen der Stadt, auch hier soll den Leitlinien eine orientierende Funktion zukommen. Die besonderen Verhältnisse in der Wohnungswirtschaft sollen dadurch berücksichtigt werden, dass für die Wohnungsbestände und Bauvorhaben der Wohn- und Stadtbau eigene Leitlinien entwickelt werden. Die Leitlinien sollen dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen von mehreren tausend KollegInnen in der Verwaltung zu verbessern und die Aufenthaltsqualität für NutzerInnen und BesucherInnen der Gebäude der Stadt zu erhöhen. Die Erarbeitung der Leitlinien muss deshalb im engen Dialog mit den Betroffenen geschehen. Ein Verfahren für die Beteiligung der Fachwelt und der Öffentlichkeit an der Erarbeitung der Leitlinien soll dies sicherstellen. Die Beteiligung der Personalvertretung ist sicherzustellen. Ein öffentliches Hearing mit Fachleuten soll die Diskussion bündeln. Notwendig ist außerdem ein Verfahren für Controlling, Fortschreibung und Novellierung der Leitlinien. Erfahrungen aus den o. a. Beispielkommunen zeigen, dass die nachhaltige Gebäudewirtschaft einen mehrjährigen Prozess erfordert. Dabei sind Möglichkeiten für die Nachjustierung von Standards und für Änderungen/Ergänzungen der Leitlinien vorzusehen. Anlagen: Leitlinien Nürnberg, Köln und Frankfurt/M. und „BNB“ des Bundesbauministeriums UN-Behindertenrechtskonvention (Die Anlagen können im Internet im Ratsinformationssystem unter der Sitzung des Rates am 08.12.2010 abgerufen werden.) gez. H: Klas GAL-Fraktion gez. W. Heuer SPD-Fraktion gez. Köhn Fraktion Die Linke gez. G. Kersting Ratsgruppe UWG/ÖDP gez. Pascal Powroznik Piraten
a-r-0077-2010.Anlage1
25603 Zeichen
Leitlinien zum energieeffizienten, wirtschaftlichen und nachhaltigen Bauen und Sanieren bei
Hochbaumaßnahmen der Stadt Nürnberg - Standards und Planungsvorgaben
Stand: November 2009
Seite 1 von 9
1. Ziele der Stadt Nürnberg
Gesamtgesellschaftliche Aufgaben sind, dem Klimawan del entgegenzuwirken, Ressourcenschutz
zu betreiben und somit konsequent nach den Prinzipi en einer umfassenden Nachhaltigkeit zu
handeln. Laut UN-Klimabericht aus dem Jahr 2007 ist der Klimawandel unaufhaltsam dramatisch.
Dementsprechend hat sich der Nürnberger Stadtrat (U mweltausschuss der Stadt Nürnberg) selbst
verpflichtet, bis zum Jahr 2020 den CO
2-Ausstoß um 40% zu verringern und den Anteil an
regenerativen Energien bis 2020 auf 20% anzuheben.
Für Nürnberg ergibt sich aus der Mitgliedschaft im Klimabündnis als weitere, auf dieser Ebene
vereinbarte Zielsetzung, die Halbierung der Pro-Kop f-Emissionen (Basisjahr 1990) bis spätestens
2030. Durch den Beitritt der Stadt Nürnberg zum „Co venant of Mayors“ 2009 (Konvent der
Bürgermeister) hat sich Nürnberg dem sogenannten 20 -20-20-Ziel verpflichtet. Das bedeutet
zusätzlich eine 20%-ige Steigerung der Energieeffiz ienz und eine 20%-ige Erhöhung des Anteils
der erneuerbaren Energieträger am Energiemix bis 2020.
Einsparungen der Kosten für Energie und Wasser erwe itern den finanziellen Handlungsspielraum
der Stadt Nürnberg.
Im Jahr 2008 hatten die städtischen Liegenschaften (inkl. Eigenbetriebe) einen
Gesamtheizenergieverbrauch von ca. 166 GWh. Dies en tspricht in etwa dem Verbrauch von ca.
9.300 Einfamilienhäusern. Der gesamte Stromverbrauc h der städtischen Liegenschaften (inkl.
Eigenbetriebe, ohne Straßenbeleuchtung) lag bei ca. 107 GWh, dies entspricht in etwa dem
Stromverbrauch von 27.000 Einfamilienhäusern. Die jährlichen Kosten für Heizung, Strom, Wasser
und Abwasser für die städtischen Liegenschaften betragen etwa 29,6 Millionen EUR.
Anhand dieser Dimensionen und der zu erwartenden su kzessiven Energiepreissteigerungen wird
deutlich, wie wichtig es ist, den Energieverbrauch der städtischen Gebäude zu reduzieren und
welches Einsparpotential vorhanden ist.
2. Geltungsbereich und Zuständigkeiten
Die definierten energetischen Standards und Planung svorgaben gelten für alle stadteigenen
Gebäude, Einrichtungen und betriebstechnischen Anla gen der städtischen Ämter und
Eigenbetriebe. Sie ergänzen die geltenden gesetzlic hen Verordnungen (EnEV 2009, EEWärmeG,
Bundesimmissionsschutzverordnung, etc.) sowie andere einzuhaltende Richtlinien (VDI-Richtlinien,
DIN/EN-Normen) unter Berücksichtigung der lokalen B edingungen der Stadt Nürnberg.
Grundsätzlich müssen unabhängig davon die Bedienung shinweise, Aufstellungsregeln etc., für die
technischen Einrichtungen beachtet werden. Die ener getischen Standards und detaillierten
Planungsvorgaben (Anlagen 1 bis 8) sind bei Vergabe n von Planungs- und
Bauüberwachungsleistungen den Architekten und Ingen ieuren bei der Auftragsvergabe
auszuhändigen. Sie sind zur Einhaltung dieser Regeln zu verpflichten.
Für die Organisation und Umsetzung der energetische n Standards und Planungsvorgaben ist
federführend das Hochbauamt zuständig. Das Kommunal e Energiemanagement im Hochbauamt
agiert dabei als Querschnittsbereich und arbeitet e ng mit den planenden und den betreibenden
Dienststellen zusammen. Darüber hinaus ist das Them a Energieeinsparung für alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltun g wichtig, denn jeder kann einen Beitrag zur
effizienten Verwendung von Energie leisten und ist somit dafür mit verantwortlich.
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Bei Anmietungen von Gebäuden müssen, neben Funktion und Kosten, auch die Kriterien
energetischer Standard von Gebäudehülle und Anlagen technik, Betriebskosten, thermische,
akustische und visuelle Behaglichkeit einbezogen werden.
3. Energetische Standards für Hochbaumaßnahmen der Stadt Nürnberg
3.1 Neubaumaßnahmen
Neubauten werden im Passivhaus-Standard errichtet. Der Nachweis gemäß aktuellem Passivhaus-
Projektierungspaket (PH-Institut Darmstadt) ist zu erbringen.
Werden Neubauten/Anbauten an eine bestehende Heizun gsanlage angeschlossen, gelten
folgende Wärmedurchgangskoeffizienten als Obergrenzen:
Bauteile max. U-Wert
in W/(m²K)
entspricht etwa einer Dämmdicke
Außenwand 0,20 16 cm (035)
Flachdach 0,15 23 cm (035)
Steildach 0,20 22 cm (035)
oberste Geschossdecken 0,20 20 cm (040)
Decken und Wände gegen unbeheizt 0,25 12 cm (035)
Bodenplatte und Wände gegen Erdreich 0,25 14 cm (040)
Fenster/Fenstertüren 0,80
Glasdächer 1,00
3-Scheiben- oder Heat-Mirrow-Verglasung,
wärmeschutztechnisch verbesserter
Randverbund nach DIN 4108-4
Außentüren 1,20 etwa 4 cm (025)
Diese Vorgaben entsprechen in etwa einer besseren e nergetischen Ausführung gegenüber der
EnEV 2009 um ca. 30%. Signifikant ist dabei neben d em besseren Wärmedämmstandard der
Einbau von mechanischen Lüftungsanlagen.
Die Energiebedarfsberechnungen gemäß EnEV 2009 auf Basis der DIN V 18599 sind
durchzuführen und ein Energiebedarfsausweis, der de n fertig gestellten Zustand widerspiegelt, ist
gemäß Anlagen 7 und 8 EnEV 2009 zu erstellen.
Ausnahmen gelten, wenn die genannten Zielwerte mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht
erreichbar sind. Die optimale Variante ist mittels Gesamtkostenbetrachtung zu ermitteln, vgl. Pkt. 5.
Die formulierten Standards sichern die Einhaltung der Anforderungen des EEWärmeG auch für den
Fall, dass erneuerbare Energien nicht im erforderli chen Umfang eingesetzt werden können oder
nicht die Anschlussmöglichkeit an die städtische Fernwärmeversorgung gegeben ist.
3.2 Bestandsanierungen
Werden einzelne Bauteile saniert gelten folgende Wä rmedurchgangskoeffizienten als
Obergrenzen:
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Bauteile max. U-Wert
in W/(m²K)
entspricht etwa einer Dämmdicke
Außenwand 0,20 16 cm (035)
Flachdach 0,15 23 cm (035)
Steildach 0,24 20 cm (035)
oberste Geschossdecken 0,20 20 cm (040)
Decken und Wände gegen unbeheizt 0,25 12 cm (035)
Bodenplatte und Wände gegen Erdreich 0,25 14 cm (040)
Fenster/Fenstertüren 0,80
Glasdächer 1,00
3-Scheiben- oder Heat-Mirrow-Verglasung,
wärmeschutztechnisch verbesserter
Randverbund nach DIN 4108-4
Außentüren 1,20 etwa 4 cm (025)
Diese Vorgaben entsprechen in etwa einer besseren e nergetischen Ausführung gegenüber der
EnEV 2009 um durchschnittlich 20%.
Werden anlagentechnische Teile saniert gelten die Planungsvorgaben, vgl. Pkt. 4.
Bei Sanierungsmaßnahmen umfangreicherer Art (mehrer e Teile der Gebäudehülle und/oder
Anlagentechnik) ist der Neubau-Standard gemäß EnEV 2009 einzuhalten. Bei umfassenden
Schulsanierungen sind zudem mechanische Lüftungsanlagen in geeigneter Weise nachzurüsten.
Die Energiebedarfsberechnungen gemäß EnEV 2009 auf Basis DIN V 18599 sind für diesen Fall
durchzuführen und ein Energiebedarfsausweis, der de n fertig gestellten Zustand widerspiegelt, ist
gemäß Anlagen 7 und 8 EnEV 2009 zu erstellen.
Ausnahmen gelten, wenn die genannten Zielwerte mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht
erreichbar sind. Die optimale Variante ist mittels Gesamtkostenbetrachtung zu ermitteln, vgl. Pkt. 5.
Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind Ausnahmen von den vorgenannten Regelungen möglich.
Zielstellung dabei ist, den Charakter und insbesond ere die Fassadenwirkungen des Baudenkmals
so weit als möglich zu erhalten und dabei einen zei tgemäßen winterlichen und sommerlichen
Wärmeschutz und erforderlichenfalls die Umsetzung a ktueller bautechnischer Auflagen zu
realisieren, sowie Bauschäden zu vermeiden.
4. Planungsvorgaben
Nachfolgend sind je Teilbereich die Planungsvorgaben als Kurztext formuliert. Die Langfassungen,
die gleichzeitig als Kontroll- bzw. Checkliste zu verwenden sind, befinden sich in den Anlagen 1 bis
8.
4.1 Hochbau
/square4 Gebäude sind kompakt zu planen.
/square4 Das beheizte Gebäudevolumen ist zu optimieren.
/square4 Haupteingänge müssen mit einem Windfang ausgestattet sein.
/square4 Ein Optimum an passiver Solarenergienutzung ist zu planen.
/square4 Eine möglichst hohe Tageslichtnutzung ist zu planen.
/square4 Bei Fenstererneuerung ist das zusätzliche Anbringen einer Außendämmung generell zu prüfen.
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/square4 Innendämmung ist als Dämmmöglichkeit für denkmalges chützte und weitere bestehende
Gebäude zu prüfen, falls keine Außendämmung möglich ist.
/square4 Wärmebrücken sind zu vermeiden bzw. zu minimieren.
/square4 Neubauten im Passivhaus-Standard erhalten mechanisc he Lüftungsanlagen. Bei umfassenden
Schulsanierungen wird empfohlen, diese in geeignete r Weise nachzurüsten. Ausreichende
Belüftungsmöglichkeiten über Fenster sind generell erforderlich.
/square4 In allen Aufenthaltsräumen muss ein ausreichender L uftwechsel über zu öffnende
Fensterflächen möglich sein.
/square4 Die Gesamtgröße von Fensterflächen sowie der Anteil der Fensteröffnungen je Raum sind zu
optimieren.
/square4 Das Gebäude soll thermisch zoniert werden.
/square4 Räume unterschiedlicher thermischer Anforderungen s ollen entsprechend ihres Wärmebedarfs
orientiert werden.
/square4 Wärmeerzeuger sollen innerhalb der thermischen Hülle liegen.
/square4 Luftdichtigkeit und Wärmebrückenminimierung sind detailliert zu planen.
/square4 Offene Schachtbe- und Entlüftungen sollen vermieden werden.
/square4 Die thermische Speicherfähigkeit der Gebäude sollte möglichst groß sein.
/square4 Sonnenschutzeinrichtungen sind vorzusehen.
/square4 Die Möglichkeit der sommerlichen Nachtkühlung sollte berücksichtigt werden.
/square4 Arbeitsplätze sind tageslichtorientiert zu planen.
/square4 Es sind helle Innenwandoberflächen mit hohen Reflexionsgraden zu planen.
/square4 Heizflächen vor transparenten Außenflächen sind zu vermeiden.
/square4 Windfänge sind generell, innenliegende Treppenhäuse r im Regelfall nicht mit Heizkörpern
auszustatten.
/square4 Die Möglichkeit zur Installation von Photovoltaikanlagen ist bei der Planung zu beachten.
/square4 Wärmedämmverbundsysteme sind insbesondere bei Schulen durch einen schlagfesten Putz zu
schützen.
4.2 Heizungstechnik
/square4 Elektrische Energie ist nicht zu Heizzwecken einzusetzen.
/square4 Der Einsatz von Terrassenheizern ist untersagt.
/square4 Der Einsatz von Fernwärme ist zu bevorzugen.
/square4 Brennwerttechnik ist bei Gasversorgung einzusetzen.
/square4 Bei Kesselaustausch ist die Kesselleistung zu berechnen.
/square4 Bei Fernwärmenutzung im Bestand muss nach Sanierung en die Anschlussleistung angepasst
werden.
/square4 Wärmeerzeugung mit regenerativen Energien ist in jedem Fall zu untersuchen.
/square4 Bei Objekten mit großem Warmwasserbedarf ist der Einsatz einer Solaranlage zu untersuchen.
/square4 Wärmepumpenanlagen sind bei Nichtwohngebäuden mit einer Simulation zu berechnen.
/square4 Der Einsatz von Luft-Wasserwärmepumpen ist zu vermeiden.
/square4 Bei Wärmepumpenanlagen sind Mindest-Jahresarbeitszahlen einzuhalten.
/square4 Wärmeerzeuger sollen innerhalb der thermischen Hülle liegen.
/square4 Bei Kraft-Wärme-Kopplung ist ein Wirtschaftlichkeitsnachweis zu führen.
/square4 Systemtemperaturen sind möglichst niedrig zu halten.
/square4 Maßnahmen zur Einhaltung niedriger Rücklauftemperaturen sind vorzusehen.
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/square4 Bei großen Gebäuden sind mehrere Heizkreise einzusetzen.
/square4 Hocheffizienzpumpen sind bei bedarfsgeregelten Kreisen einzusetzen.
/square4 Bei konstanten Heizkreisen sind Hocheffizienzpumpen zu prüfen.
/square4 Leitungen und Armaturen sind nach EnEV 2009 zu dämmen.
/square4 Strangdifferenzdruckregler sind vorzusehen.
/square4 Wärmemengenzähler sind bei unterschiedlichen Nutzern notwendig.
/square4 Elektrische Begleitheizung ist nur im Ausnahmefall einzusetzen.
/square4 Strahlungsheizkörper sind zu bevorzugen.
/square4 In neuen Kindergärten ist Fußbodenheizung zu planen.
/square4 In neuen Sporthallen kann Fußbodenheizung oder Deckenstrahlheizung geplant werden.
/square4 Heizflächen vor transparenten Außenflächen sind generell zu vermeiden.
/square4 Windfänge sind generell, innenliegende Treppenhäuse r im Regelfall nicht mit Heizkörpern
auszustatten.
/square4 Heizkörper sind mit blockierbaren Thermostaten auszustatten.
/square4 Bei Einsatz einer elektronischen Einzelraumregelung ist die energetisch vorteilhafte
Verwendung von Fensterkontakten zu prüfen.
/square4 Der hydraulische Abgleich ist durchzuführen.
/square4 Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion- und Steinbildung sind zu prüfen.
4.3 Lüftungs- und Klimatechnik
/square4 Neubauten im Passivhaus-Standard erhalten mechanisc he Lüftungsanlagen. Bei umfassenden
Schulsanierungen wird empfohlen, diese in geeignete r Weise nachzurüsten. Ausreichende
Belüftungsmöglichkeiten über Fenster sind generell erforderlich.
/square4 Ausreichende Belüftungsmöglichkeiten über Fenster sind generell erforderlich.
/square4 Bei Aufenthalts- und Besprechungsräumen mit unzurei chender Fensterlüftungsmöglichkeit ist
der Einbau bzw. die Nachrüstung von Lüftungsanlagen zu prüfen.
/square4 Bei der Planung von Lüftungsanlagen sind die energe tischen Anhänge der DIN 13779 zu
beachten.
/square4 Der Außenluftanteil ist zu minimieren.
/square4 Bei der Planung von Lüftungsanlagen sind Strom-Effizienzkriterien zu beachten.
/square4 Luftheizungen sind zu vermeiden.
/square4 Innenliegende WC-Anlagen und kleine Nassbereiche erhalten eine Abluftanlage.
/square4 Hochleistungsventilatoren sind einzusetzen.
/square4 Lüftungsanlagen sind mit effizienter Wärmerückgewinnung zu planen.
/square4 Luftleitungsnetze sind leckagearm auszuführen.
/square4 Lüftungsanlagen sollen innerhalb der thermischen Hülle liegen.
/square4 Für Luftkanäle- und Leitungen sind Mindest-Dämmstärken einzuhalten.
/square4 Lüftungsanlagen sind bedarfsabhängig zu steuern.
/square4 Betriebsweisen mit konstanter Druckdifferenz sind zu vermeiden.
/square4 Energiezähler sind bei hohen Luftmengen und Laufzeiten vorzusehen.
/square4 Geräte mit hoher Wärmelast sind möglichst zentral u nd außerhalb der Aufenthaltsräume
aufzustellen.
/square4 Kühlung und Befeuchtung sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen gelten bei besonderen
Anforderungen.
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/square4 Alternative Klimatisierungsmaßnahmen zur Temperaturreduzierung sind zu prüfen.
/square4 Der Einsatz von Niedertemperatur-Absorptionskälte ist zu prüfen.
/square4 Der Einsatz von Gas-Absorptionskälteanlagen ist zu prüfen.
/square4 Die Raumtemperaturen sind bei Klimatisierung möglichst hoch zu regeln.
/square4 Trinkwasser darf nicht für Kühlzwecke verwendet werden.
4.4 Sanitärtechnik
/square4 WC-Spülkästen sind wassersparend auszuführen.
/square4 Ein Warmwasseranschluss ist bei Handwaschbecken nicht vorzusehen.
/square4 Die Grenzwerte für Schüttmenge und Laufzeit von Armaturen sind zu beachten.
/square4 Eine zentrale und dezentrale Warmwasserbereitung is t aus wirtschaftlichen und technischen
Gesichtspunkten zu vergleichen.
/square4 Warmwasser- und Zirkulationsleitungen sollten möglichst kurz ausgeführt werden.
/square4 Der Warmwasserspeicher und das gesamte Leitungsnetz sind bedarfsgerecht auszulegen.
/square4 Der Einsatz von Frischwasserstationen ist zu prüfen.
/square4 Speicherlade- und Zirkulationspumpen müssen eine d en Nutzungsverhältnissen angepasste
Zeitsteuerung erhalten.
/square4 Zirkulationspumpen sind in Energieeffizienzklasse A auszuführen.
/square4 Springbrunnen und Wasserspiele sind vorrangig in Umlauf zu betreiben.
/square4 Die Bewässerung der Außenanlagen sollte möglichst mit Regen- oder Brunnenwasser erfolgen.
/square4 Die Bewässerung von Grünanlagen ist auf das notwendige Maß zu beschränken.
/square4 Bei schwerzugänglichen Wasserzählern sind Funkzähler vorzusehen.
4.5 Elektrotechnik
/square4 Es sind grundsätzlich energiesparende Leuchtmittel einzusetzen.
/square4 Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen sind Mindesteffizienz-Kennwerte einzuhalten.
/square4 Leuchtstoff-Leuchten sollten mit elektronischen Vorschaltgeräten ausgestattet werden.
/square4 Beleuchtungsanlagen sind bedarfsgerecht in Zonen aufzuteilen.
/square4 Für Flure wird der Einsatz von Bewegungsmeldern mit Lichtsensor oder Zeitrelais empfohlen.
/square4 Die Beleuchtung für Sanitärräume und Umkleiden ist über Präsenzmelder zu steuern.
/square4 Außenbeleuchtungen müssen über Dämmerungsschalter u nd Bewegungsmelder gesteuert
werden.
/square4 LED-Leuchten/-Leuchtmittel sind bei Spotbeleuchtung bevorzugt zu planen.
/square4 Die energiesparende Ausstattung der EDV-Räume erfolgt gemäß Vorgaben Orga/IUK.
/square4 In EDV-Räumen sind zentrale Abschaltmöglichkeiten vorzusehen.
/square4 EDV-Zentralen sind möglichst in nördlich orientierten Außen- oder Kellerräumen zu installieren.
/square4 Haushaltgeräte müssen grundsätzlich Geräte der Effizienzklasse A sein.
/square4 Eine Leistungserhöhung sollte durch Einsparmaßnahmen im Bestand vermieden werden.
/square4 Der Einsatz von Kompensationsanlagen ist bei hohem Blindstromanteil zu prüfen.
/square4 Die Möglichkeit zur Installation von Photovoltaikanlagen ist bei der Planung zu beachten.
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4.6 Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
/square4 Bei größeren Gebäuden ist eine Gebäudeleittechnik (GLT) vorzusehen.
/square4 Für jedes Gebäude sind getrennte Zähler für Wärme, Strom und Wasser vorzusehen.
/square4 Im Zuge der Entwurfsplanung ist ein Regel-, Steueru ngs- und Messkonzept mit Topologie und
Funktionsprogramm zu erarbeiten.
/square4 Im Rahmen der Ausführungsplanung ist eine allgemeine Funktionsbeschreibung zu erstellen.
/square4 Die leicht verständliche Veränderung von Zeitprogrammen muss möglich sein.
/square4 Heizungs- und Lüftungsregelungen sind mit Optimieru ngs- und Energiesparfunktionen
auszustatten.
/square4 Die Heizung ist bei ausreichend hoher Außentemperatur automatisch auszuschalten.
/square4 Bei der Abnahme sind energierelevante Sachverhalte zu beachten.
/square4 Eine Nutzereinweisung ist durchzuführen und eine Betriebsanweisung TGA ist zu erstellen.
4.7 Maschinelle Anlagen
/square4 Bei ständiger Nutzung sind Seilaufzüge mit Frequenzumrichter einzusetzen.
/square4 Die Aufzugskabinenbeleuchtung soll bei längeren Nutzungspausen optimiert werden.
/square4 Die Entrauchung von Aufzugsschächten ist i.d.R. mit einer als motorisch betriebenen
Rauabzugsanlage auszuführen.
/square4 Haushaltgeräte müssen grundsätzlich Geräte der Effizienzklasse A sein.
4.8 Qualitätssicherung
/square4 Bei Neubauten und Generalsanierungen sind Energiebedarfsausweise vorzulegen.
/square4 Der Nachweis zum Sommerlichen Wärmeschutz ist zu führen.
/square4 Im Zuge der Entwurfsplanung ist ein Regel-, Steueru ngs- und Messkonzept mit Topologie und
Funktionsprogramm zu erarbeiten.
/square4 Im Rahmen der Ausführungsplanung ist eine allgemeine Funktionsbeschreibung zu erstellen.
/square4 Die Luftdichtigkeit der Gebäudehülle wird mit Hilfe des Blower-Door-Verfahrens überprüft.
/square4 Die Ausführungsqualität der Gebäudehülle wird mit Hilfe von thermografischen Untersuchungen
überprüft.
/square4 Die geplanten Beleuchtungs-Mindesteffizienz-Kennwerte sind zu messen und zu protokollieren.
/square4 Bei der Abnahme der Gewerke Heizung und Lüftung sin d energierelevante Sachverhalte zu
dokumentieren.
/square4 Eine Nutzereinweisung ist durchzuführen und eine Betriebsanweisung TGA ist zu erstellen.
5. Umsetzungsprozess
5.1 Wirtschaftlichkeit
Die Anwendung der vorstehenden energetischen Standa rds und Planungsvorgaben ist
verpflichtend bei allen städtischen Baumaßnahmen, e inschließlich bei Baumaßnahmen der
Eigenbetriebe, einzuhalten. Ausnahmen gelten, wenn die genannten Zielwerte mit wirtschaftlich
vertretbarem Aufwand nicht erreichbar sind. Die opt imale Variante ist mittels
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Gesamtkostenbetrachtung zu ermitteln.
Bei Baumaßnahmen des Hochbaus und/oder der technisc hen Gebäudeausrüstung, (jeweils im
Neubau oder der Sanierung) mit einer Gesamtbruttoko stensumme größer 250.000 EUR ist für
mindestens zwei Investitionsvarianten eine Gesamtko stenbetrachtung mit dem Ziel des
Wirtschaftlichkeitsnachweises vorzunehmen. Das Form blatt zur „Gesamtkostenbetrachtung /
Darstellung der Folgenkosten / Wirtschaftlichkeitsn achweis“ ist als Beilage zum Objektplan
entsprechend auszufüllen.
Zu berücksichtigen sind:
• Investitionskosten,
• Zuschüssen von Dritten,
• Kapitalkosten,
• Energie- und Wasserkosten,
• Wartungskosten und Instandhaltungskosten,
• Reinigungskosten,
• Preissteigerungen für Energie, Wasser und Wartung/Instandhaltung, Reinigungskosten,
• Umweltfolgekosten,
• Nutzungsdauer/Betrachtungszeitraum.
Die Investitions-, Wartungs- und Instandhaltungs- s owie Reinigungskosten gehen auf Basis der
Kostenschätzung ein. Die Zinssätze zur Ermittlung der Kapitalkosten sind von Ref. II halbjährlich zu
erfragen. Die Energie- und Wasserkosten, einschließlich deren Steigerungsrate werden jährlich von
H/T-KEM gemäß der aktuellen Preisentwicklung und de r Preissteigerungsraten der jeweils letzten
fünf Jahre ermittelt. Die Umweltfolgekosten sind wi e folgt anzusetzen: CO
2-Emissionen: 50
EUR/Tonne.
Als Berechnungsmethoden sind das Verfahren des Inst ituts für Wohnen und Umwelt (IWU)
Darmstadt (aktuelle Version 06.2) oder das Verfahre n zur Gesamtkostenberechnung des
Hochbauamtes Frankfurt (Stand 09/2009) o. ä. geeignet.
Ergebnis der Gesamtkostenbetrachtung ist der Nachwe is der Wirtschaftlichkeit innerhalb des
Betrachtungszeitraumes für die zu planende Variante . Eine Baumaßnahme mit einem bestimmten
energetischen Standard ist dann wirtschaftlich, wen n die eingesparten Betriebs- und
Umweltfolgekosten innerhalb der rechnerischen Leben sdauer (Betrachtungszeitraum) größer sind
als die Investitions- und Kapitalkosten, die zur Er reichung dieses energetischen Standards
notwendig sind.
5.2 Ganzheitlicher Ansatz
Ziel ist ein funktionales, bedarfsgerechtes, wirtschaftliches und gestalterisch anspruchsvolles sowie
ressourcenschonendes, energiesparendes und substanz erhaltendes Bauen. Dafür sind ein
ganzheitlicher Ansatz und eine frühzeitige gesamtheitliche, interdisziplinäre (integrale) Planung, die
alle erforderlichen Planungsbeteiligten unter konkr eten Vorgaben und Zielstellung einbezieht und
einen zielorientierten, konstruktiven Dialog im Pla nungsteam organisiert, erforderlich. So soll der
höhere Planungsaufwand durch Einsparungen bei den Aufwendungen für Investitionen und Betrieb
kompensiert werden. Bei größeren Projekten (etwa ab Baukosten von 5 Millionen EUR) bzw. bei
Projekten mit einem gewissen Schwierigkeitsgrad (z. B. Passivhausgebäude oder Gebäude mit
hohem Technikanteil) hat sich die Einbeziehung eine r energetischen Projektsteuerung bewährt.
Dies kann entweder durch den Bauherrenvertreter sel bst erfolgen oder der an externe Fachleute
vergeben werden.
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Energetische Projektsteuerung wird wie folgt defini ert: Vorgabe, Kontrolle der Umsetzung und
Überwachung der Einhaltung von energetischen Standards im Rahmen von Bauvorhaben.
Als Ziele sind zu benennen:
• Optimierung Investition- und Betriebskosten,
• Minimierung Energie- und Wasserverbräuche,
• ggf. Einsatz erneuerbarer Energien,
• Funktionalität für Nutzer,
• Transfersicherung.
Energetische Projektsteuerung umfasst folgende Aufgaben:
• energetische Zielvorgaben in Abstimmung mit der Projektleitung
• Einbindung der Nutzer,
• Mitwirkung bei der Zusammensetzung und Motivation Planungsteam,
• Mitwirkung bei der Strukturierung der Aufgabenstell ung und Definition der zu erwartenden
Problembereiche, sinnvolle Einbindung spezieller Fachplaner bei Bedarf,
• Kontrolle der Einhaltung der energetischen Ziele in den Planungs- und Bauphasen,
• Organisation einer Monitoring- und Betriebsoptimierungsphase,
• Mitwirkung bei der Bewältigung von Zielkonflikten.
November 2009
Hochbauamt der Stadt Nürnberg
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- A-R/0077/2010
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 30.11.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37