2016/0425
Satzung zur Änderung der Eigenbetriebssatzungen für den Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen, den Eigenbetrieb Bäder, den Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte, den Eigenbetrieb Kulturinstitute, den Eigenbetrieb Immobilienmanagement und den Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen
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Satzung zur Änderung der Betriebssatzungen für den Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen, den Eigenbetrieb Bäder, den Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte, den Eigenbetrieb Kulturinstitute, den Eigenbetrieb Immobilienmanagement und den Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen, der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom …………… Aufgrund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) i. V. m. § 1 des Hess. Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i. d. F. vom 09. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlun g der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom ………………….. folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel 1 Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (EAD) vom 05.10.1994, zuletzt geändert mit Satzung vom 20.12.2011, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 wird als neuer Absatz 5 angefügt: „(5) Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen von Krediten und Kassenkrediten entscheidet der/die Stadtkämmerer/in oder im Verhinderungsfall das zu seiner/ihrer Vertretung bestimmte Magistratsmitglied.“ 2. § 8 Abs. 4 wird gestrichen. Artikel 2 Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.12.1990, zuletzt geändert mit Satzung vom 27.06.2011, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 wird als neuer Absatz 10 angefügt: „(10) Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen von Krediten und Kassenkrediten entscheidet der/die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in oder im Verhinderungsfall das zu seiner/ihrer Vertretung bestimmte Magistratsmitglied.“ 2. In § 9 Satz 2, 10. Spiegelstrich wird die Folge „Aufnahme von Krediten,“ gestrichen. 2 Artikel 3 Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.12.1990, zuletzt geändert mit Satzung vom 27.06.2011, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 wird als neuer Absatz 10 angefügt: „(10) Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen von Krediten und Kassenkrediten entscheidet der/die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in oder im Verhinderungsfall das zu seiner/ihrer Vertretung bestimmte Magistratsmitglied.“ 2. In § 9 Satz 2, 10. Spiegelstrich wird die Folge „Aufnahme von Krediten,“ gestrichen. Artikel 4 Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.12.1990, zuletzt geändert mit Satzung vom 27.06.2011, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 wird als neuer Absatz 11 angefügt: „(11) Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen von Krediten und Kassenkrediten entscheidet der/die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in oder im Verhinderungsfall das zu seiner/ihrer Vertretung bestimmte Magistratsmitglied.“ 2. In § 9 Satz 2, 10. Spiegelstrich wird die Folge „Aufnahme von Krediten,“ gestrichen. Artikel 5 Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.12.2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 05.10.2009, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 wird als neuer Absatz 3 angefügt: „(3) Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen von Krediten und Kassenkrediten entscheidet der/die für das Finanzwesen zuständige Dezernent/in oder im Verhinderungsfall das zu seiner/ihrer Vertretung bestimmte Magistratsmitglied.“ 2. § 9 Abs. 4 wird gestrichen. Artikel 6 Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 17.12.2004, zuletzt geändert mit Satzung vom 17.11.2014, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 a wird als neuer Absatz 6 angefügt: „(6) Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen von Krediten und Kassenkrediten entscheidet der/die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in oder im Verhinderungsfall das zu seiner/ihrer Vertretung bestimmte Magistratsmitglied.“ 2. § 10 Abs. 4 wird gestrichen. 3 Artikel 7 Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den …………… Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Jochen Partsch Oberbürgermeister
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
19.10.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat II
Dezernat V
Amt: Finanzverwaltung
Abteilung: Kämmerei OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0425
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Satzung zur Änderung der Eigenbetriebssatzungen für
den Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und D ienstleistungen,
den Eigenbetrieb Bäder,
den Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte,
den Eigenbetrieb Kulturinstitute,
den Eigenbetrieb Immobilienmanagement und
den Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen
Vorlage vom: 11.10.2016
Beschlussvorschlag:
Die Satzung zur Änderung der Eigenbetriebssatzungen wird beschlossen.
Anlagen: Satzung zur Änderung der Eigenbetriebssatzungen
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.10.2016
Aufgrund entsprechender Änderung in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist es seit
dem 1. Januar 2016 möglich, dass die Stadtverordnetenversammlung die
Entscheidungsbefugnis für die Aufnahme von Krediten auf ein einzelnes Magistratsmitglied
überträgt.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2016 hat die Stadtverordnetenversammlung (Vorlage -
Nr. 2016/0016) von diesem Delegationsrecht Gebrauch gemacht und die Ent scheidung über
die Aufnahme und die Bedingungen von investiven Krediten und Kassenkrediten mit
Laufzeiten von über einem Jahr auf das mit der Verwaltung des Finanzwesens beauftragte
Magistratsmitglied (Stadtkämmerer/Stadtkämmerin) übertragen.
Da die geänderte Zuständigkeit auch in den Eigenbetriebssatzungen dokumentiert werden
muss, wurde vom Rechtsamt der beigefügte Satzungsentwurf zur Änderung der
Eigenbetriebsatzungen erstellt.
Die Betriebskommissionen haben jeweils den ihren Eigenbetrieb b etreffenden Artikeln des
Satzungsentwurfs zugestimmt.
Darmstadt, 11.10.2016
Dezernat I Dezernat II
Jochen Partsch Rafael Reißer
Oberbürgermeister Bürgermeister
Dezernat IV Dezernat V
i. V.
André Schellenberg Jochen Partsch
Stadtkämmerer Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0425
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 11.10.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00