0599/2026
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 01.02.2024 (AN/0161/2024) betreffend "Winterdienst in Porz"
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4130 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/3 Vorlagen-Nummer 0599/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 23.04.2026 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 01.02.2024 (AN/0161/2024) betreffend "Winterdienst in Porz„ Die CDU-Fraktion hat für die Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 23.04.2026 um Beant- wortung der Fragen der schriftlichen Anfrage AN/0161/2024 gebeten. Hintergrund war der Wintereinbruch am 01.01.2024. Fragen: 1. Wie viele Millionen Euro erhält die AWB für den Winterdienst? 2. Auf welchen Straßen, Rad- und Fußwegen fand am 17. Januar in Porz Winterdienst statt? 3. Kann der Stadtbezirk Porz Schadensersatz für die Nicht-Leistungen verlangen? Die Verwaltung antwortet wie folgt: Allgemeines: Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Aussage, die AWB GmbH sei für den Winterdienst in Köln und Porz zuständig, in dieser Allgemeinheit nicht korrekt ist. Vielmehr ist Winterdienst eine notwendige Gemeinschaftsaufgabe. Die Verantwortlichkeiten für den Winterdienst werden in der Straßenreinigungssatzung gere- gelt. Sind Grundstückseigentümer*innen für die Straßenreinigung verantwortlich, so sind sie i.d.R. auch für den Winterdienst verantwortlich. Die Winterwartung der Gehwege ist gemäß Straßen- reinigungssatzung den Anliegern übertragen. Wie in der Sitzung der Bezirksvertretung vom 27.01.2022 vorgestellt, liegt im Stadtbezirk Porz ein hoher Anteil an Anliegerverpflichtungen vor: Reinigungsverantwortlichkeiten im Stadtbezirk Porz Anlieger Stadt Köln / AWB GmbH Gehwege 91% 9% Fahrbahnen 59% 41% Dies bedeutet, dass auch bei der Winterwartung ein Großteil der Verantwortlichkeiten bei den Anliegern im Stadtbezirk Porz liegt. Die Winterwartung in Verantwortung der AWB GmbH ist grundsätzlich in drei Dringlichkeits- stufen unterteilt, die auf Basis unterschiedlicher Priorität vor dem Hintergrund der Verkehrssi- cherheit festgelegt sind. Dieses Vorgehen erfolgt auf Basis der geltenden Rechtsprechungen 2 und fachlichen Empfehlungen: Planstufe 1 umfasst die Hauptverkehrsstraßen (mehr als 1.900km). Planstufe 2 umfasst wichtige Zufahrtsstraßen zu Wohngebieten (ca. 600km). Planstufe 3 umfasst Straßen und Radwege innerhalb von Wohngebieten (500km). Stufe 1 hat immer Vorrang vor den anderen Stufen 2 und 3. Je nach Wetterlage kann dies ein mehrmaliges Fahren der Planstufe 1, dann den Übergang in die Planstufe 2 und danach auch einen Einsatz in der Planstufe 3 bedeuten. Je nach Witterungslage kann das auch dazu füh- ren, dass die Planstufe 3 gar nicht bedient wird. Zum Ablauf der Winterwartung vom 17./18.01.2024: 16.01.2024 - Prognose des einfallenden Schneefalls für den 17.01.2024 um 9 Uhr. - Planung des AWB-Volleinsatzes des Winterdienstes für den 17.01.2024 ab 6 Uhr. 17.01.2024 - Winterdienst erfolgte bereits ab 6 Uhr in Planstufe 1 zunächst mit präventiven Streuungen 18.01.2024 - Ab 4 Uhr weiterhin Winterdienst in Planstufe 1 - Ab 6:45 Uhr Wechsel in Planstufe 2 - Um 18 Uhr Abschluss der Planstufe 2 Dementsprechend hat die AWB GmbH ihre Winterdienstverpflichtungen ordnungsgemäß er- füllt. Weiterführende Informationen zum Winterdienst enthält die umfangreiche Stellungnahme der AWB GmbH im Betriebsausschuss Abfallwirtschaft (BAA/0027/2024) vom 13.06.2024. Beantwortung der Fragen: Zu Frage 1: Die AWB GmbH erhielt von der Stadt Köln in 2024 ein Pauschalentgelt für die zugewiesenen Winterdienstleistungen in Höhe von 4,1 Mio. € brutto. Zu Frage 2: Wie unter Allgemeines beschrieben, hat die AWB GmbH am 17.01.2024 alle Fahrbahnen ge- mäß Planstufen gewartet. Sollten der Verwaltung konkrete Orte benannt werden können, die im Verdacht stehen nicht ordnungsgemäß geräumt oder gestreut worden zu sein, kann das Anliegen im Detail geprüft werden. Zu Frage 3: Etwaige Ansprüche gegen die AWB GmbH könnte nur die Stadt Köln geltend machen. Wie oben erläutert, liegen aktuell jedoch keine Anhaltspunkte für eine Nicht-Leistung der AWB GmbH vor.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0599/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 03.03.2026
- Erstellt
- 27.02.2026 14:57