V/0463/2005
Behindertengleichstellungsgesetz
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Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW) und zur Änderung anderer Ge- setze: Bericht über die Umsetzung durch die Stadt Münster Gliederung: 1. Einleitung 2. Ziele und Inhalte des BGG NRW 3. Umsetzung in Münster 3.1 Auswirkungen auf die Arbeit für und mit Menschen mit Behinderungen der Stadt Münster 3.2 Initiierung und Koordination der Umsetzung 3.3 Information der Verwaltung 3.4 Zusammenarbeit mit den Organisationen und Vereinen der Menschen mit Behinderungen 3.5 Regelung in der Hauptsatzung 3.6 Umsetzung konkreter einzelner Anforderungen des BGG NRW 3.6.1 Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationsformen im Verwaltungsverfahren 3.6.2 Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken 3.6.3 Barrierefreie Informationstechnik 3.6.4 Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr 3.6.5 Berücksichtigung der Barrierefreiheit bei den Wahlen 4. Fazit - 2 - 1. Einleitung Zum 01.01.2004 ist das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze in Kraft getreten. Dieses Artikelgesetz umfasst das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) und ferner einige Änderungen bestehender Landesgesetze und Landesverordnungen zu Gunsten der Belange behinderter Menschen. Das Gesetz ist ein Beitrag zur rechtlichen Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz ( „ Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“) auf Landesebene. Auf Bundesebene wurden 2001 durch das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) und 2002 durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) die rechtlichen Grundlagen für eine gleichbe- rechtigte Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft geschaffen. 2. Ziele und Inhalte des BGG NRW Das Gesetz enthält allgemeine Bestimmungen (Gesetzesziel, Definitionen zu den Begriffen Behinderung, Benachteiligung und Barrierefreiheit), Vorschriften zur Barrierefreiheit in ver- schiedenen Bereichen und Instrumente zur Umsetzung der Gesetzesziele. • Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen (§ 1 Abs.1 BGG NRW). Dabei soll besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden. • Adressaten Das Gesetz richtet sich vor allem an die Dienststellen, Einrichtungen und Eigenbetriebe des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände. Sofern Dritte Aufgaben wahrneh- men, die auch im erheblichen Interesse der Kommunen liegen, sollen die Kommunen darauf hinwirken, dass die Dritten die Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllen (§ 1 Abs. 2 BGG NRW). • Verpflichtung zur aktiven Umsetzung des Gesetzes Die Landesbehörden und Kommunen sind verpflichtet, aktiv auf das Erreichen des Geset- zeszieles hinzuwirken und sollen dabei eng mit den Organisationen und Verbänden der Menschen mit Behinderungen zusammenarbeiten (§ 1 Abs. 2 BGG NRW). Diese Regelung verdeutlicht, dass zur Vermeidung von Benachteiligungen aktives Handeln notwendig und von den Kommunen gefordert ist. • Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Frauen (§ 2 BGG NRW) Die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen sind zu berücksichtigen und Be- nachteiligungen zu beseitigen. - 3 - • Definition der Barrierefreiheit (§ 4 BGG NRW) Die Definition der Barrierefreiheit entspricht der Definition im Behindertengleichstellungsge- setz des Bundes und stellt klar, dass der Zugang und die Nutzung aller gestalteten Lebens- bereiche für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein muss. • Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (§ 7 BGG NRW) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen der in § 1 BGG NRW genannten Träger öffentlicher Belange muss entsprechend der bauordnungsrechtlichen Vorschriften die barrie- refreie Gestaltung beachtet werden. • Verwendung der Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationsfor- men im Verwaltungsverfahren (§ 8 BGG NRW) Hör- und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, im Verwaltungsverfahren mit in § 1 BGG NRW genannten Trägern öffentlicher Belange in Deutscher Gebärdensprache oder anderen Kommunikationsformen zu kommunizieren. Detaillierte Regelungen zur Umsetzung dieses Rechtsanspruches enthält die zum 01.07.2004 in Kraft getretene „Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und an- deren Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem BGG NRW (Kommunikati- onshilfenverordnung Nordrhein-Westfalen - KHV NRW)“. • Berücksichtigung der besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen bei der Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken (§ 9 BGG NRW) Die in § 1 BGG NRW genannten Träger öffentlicher Belange haben bei der Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken die besonderen Belange betroffener Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können verlangen, dass ihnen im Verwaltungsverfahren Bescheide, Vordrucke und amtliche Infor- mationen kostenlos auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Näheres regelt die zum 01.07.2004 in Kraft getretene „Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem BGG NRW (Verordnung über barrierefreie Dokumente – VBD NRW)“. • Barrierefreie Informationstechnik (§ 10 BGG NRW) Die in § 1 BGG NRW genannten Träger sind verpflichtet, ihre Online-Auftritte und - Ange- bote schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Behinderungen ge- nutzt werden können. Nähere Regelungen über die barrierefreie Gestaltung enthält die zum 01.07.2004 in Kraft getretene „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem BGG NRW (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen – BITV NRW)“. Sie sieht vor, dass bei neuen Angeboten bzw. größeren Änderungen bestehender Angebote die Anforderungen der Barrierefreiheit zu erfüllen sind. Alle Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder Intranet veröffentlicht wurden, sind bis zum 31.12.2008 barriere- - 4 - frei zu gestalten. Für Angebote, die sich speziell an Menschen mit Behinderungen richten, ist die Umgestaltung bis zum 31.12.2005 vorzunehmen. • Zielvereinbarungen (§ 5 BGG NRW) Anerkannte Behindertenverbände und die Kommunen können in eigener Verantwortung Re- gelungen darüber treffen, auf welchem Wege und in welchem Zeitraum die Herstellung von Barrierefreiheit erreicht werden soll. Die Verbände können die Aufnahme solcher Verhand- lungen über Zielvereinbarungen verlangen. Das Instrument der Zielvereinbarungen ist besonders dann geeignet, wenn die Erreichung von Barrierefreiheit nicht durch allgemeine gesetzliche Vorschriften geregelt ist. Die Zielver- einbarungen ermöglichen, unter Beachtung der finanziellen Rahmenbedingungen realisti- sche Schritte in Richtung Barrierefreiheit zu planen. • Verbandsklagerecht (§ 6 BGG NRW) Anerkannte Behindertenverbände können unter bestimmten Voraussetzungen gegen Be- nachteiligungen und die unterlassene Herstellung von Barrierefreiheit klagen. • Bestellung einer Beauftragten der Landesregierung zwecks Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen, Landesbehindertenbeirat Die Wahrung der Belange der Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung des BGG NRW soll von der Landesbeauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung über- wacht werden. Die Landesregierung hat zum 01.06.2004 Frau Regina Schmidt-Zadel als Beauftragte für die Belange der Menschen mit Behinderung in NRW berufen. Zu den Aufgaben der Landesbehindertenbeauftragten gehört u.a. die Zusammenarbeit mit einem auf Landesebene zu bildenden Beirat. Aufgaben und Zusammensetzung dieses Beirates sind in der zum 01.07.2004 in Kraft ge- tretenen „Verordnung zum Landesbeirat für die Belange der Menschen mit Behinderungen in Nordrhein-Westfalen (VO Behindertenbeirat NRW)“ geregelt. Im Beirat sind die Verbände und Selbsthilfegruppen der Menschen mit Behinderungen, die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenverbände und Landschaftsverbände, die Gewerk- schaften, Schwerbehindertenvertretungen, Unternehmerverbände, die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Behindertenkoordinato- ren vertreten. In ihrer Funktion als Geschäftsführerin vertritt die Koordinatorin für Behindertenfragen der Stadt Münster den Arbeitskreis der Behindertenbeauftragten und -koordinatorInnen NRW im Landesbehindertenbeirat. Der Landesbehindertenbeirat hat sich am 07.12.2004 konstituiert und bisher zweimal getagt. • Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen auf örtlicher Ebene In § 13 BGG NRW wird darauf hingewiesen, dass die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auf örtlicher Ebene eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirkli- chung der Gleichstellung behinderter Menschen ist und die Gemeinden und Gemeindever- bände Näheres durch Satzung bestimmen. - 5 - • Berichtspflichten Es ist vorgesehen, dass die Landesregierung einmal in jeder Wahlperiode dem Landtag über die Erfahrungen mit dem BGG NRW berichtet. Ferner soll die Landesbeauftragte für die Be- lange von Menschen mit Behinderung der Landesregierung und dem Landtag alle zwei Jah- re, erstmals 2006, über die Situation der Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen sowie ihre Tätigkeit berichten. • Änderung weiterer Landesgesetze Eine Reihe von Landesgesetzen und Verordnungen wurde angepasst, so u.a. das Straßen- und Wegegesetz und die Landesbauordnung, die für die Umsetzung von Barrierefreiheit von besonderer Bedeutung ist. Geändert wurden auch das Landeswahlgesetz, das Kommunalwahlgesetz, die Landes- und die Kommunalwahlordnung. Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausge- wählt und eingerichtet werden, dass allen Wählerinnen und Wählern die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung muss frühzeitig und in geeigneter Weise informieren, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des BGG NRW sind. Ferner können sich blinde und sehbehinderte Menschen zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. 3. Umsetzung in Münster 3.1 Auswirkungen auf die Arbeit für und mit Menschen mit Behinderungen der Stadt Münster 1996 ist die Stadt Münster der Deklaration von Barcelona „Die Stadt und die behinderten Menschen“ beigetreten (vgl. Öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 922/96: „Erklärung von Barcelona: Die Stadt und die Behinderten“.) Mit dem Beitritt hat die Stadt Münster dieje- nigen Ziele und Maßnahmen zur Integration von Menschen mit Behinderungen bekräftigt, die sie bisher eingeleitet hat. Die in der Deklaration von Barcelona enthaltenen allgemeinen Leitlinien und Ziele werden im „Handlungsprogramm Integrationsförderung für Menschen mit Behinderungen“ ( HPI - vgl. Öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 890/98: Handlungsprogramm Integrationsförde- rung für Menschen mit Behinderungen: Bestand, Bedarf, Maßnahmeempfehlungen) konkre- tisiert. Das HPI wurde am 03.02.1999 vom Rat als Grundlage der kommunalen Integrations- förderung und -politik in Münster beschlossen. Ziele des HPI sind es u.a., Benachteiligungen behinderter Menschen entgegenzuwirken und ihnen ein selbstbestimmtes Leben sowie eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Diese Ziele werden auch im BGG NRW genannt. Die Stadt Münster und die Akteure in der Arbeit für und mit Menschen mit Behinderungen vor Ort haben bereits vielfältige Aktivitäten zur Umsetzung des Handlungsprogrammes durch- geführt und damit auch auf die im BGG NRW genannten Ziele hingewirkt. Dabei wurden auch die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen umfassend berücksichtigt. Durch das BGG NRW ergibt sich jedoch die Notwendigkeit, die Belange von Menschen mit Behinderungen noch stärker als bisher zu berücksichtigen, und zwar insbesondere auch mit Blick auf einen barrierefreien Zugang zu den Dienstleistungen der Stadtverwaltung Münster. - 6 - 3.2 Initiierung und Koordination der Umsetzung Aus der Verpflichtung der Kommunen, die Ziele des BGG NRW aktiv umzusetzen, ergibt sich die Notwendigkeit, zu überprüfen, in welchen Bereichen und bei welchen Maßnahmen der Verwaltung ein konkreter Handlungsbedarf besteht, um die Gesetzesziele zu erreichen. Das BGG NRW betrifft alle Aufgabenbereiche der Verwaltung, so dass die Umsetzung des Gesetzes eine gesamtstädtische Aufgabe ist. Der Verwaltungsvorstand hat die Federführung für die Umsetzung des Gesetzes dem Sozi- alamt zugewiesen. Das Personal- und Organisationsamt sowie das Presse- und Informati- onsamt werden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eingebunden. Konkret bedeutet dies, dass die Initiierung und Steuerung der Umsetzung des Gesetzes durch die Koordinatorin für Behindertenfragen im Sozialamt erfolgt. Dadurch wird auch si- chergestellt, dass die im Gesetz vorgesehene enge Abstimmung mit den Organisationen und Verbänden der behinderten Menschen und der Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen erfolgt. 3.3 Information der Verwaltung Nach Inkrafttreten der Verordnungen zum BGG NRW wurden im Juli 2004 alle Fachämter der Verwaltung durch ein Rundschreiben über das BGG NRW und die Verordnungen infor- miert. Durch diese Information sollte erreicht werden, dass jedes Fachamt sich in seinem Aufgabenbereich aktiv dafür einsetzt, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermögli- chen. Die Information wurde mit einer Befragung zu bisherigen Erfahrungen mit der Berücksichti- gung der Belange von Menschen mit Behinderungen verbunden. Erfragt wurde insbesonde- re, wo konkrete Handlungsbedarfe bestehen und welche Vorschläge es zur Umsetzung des Gesetzes im jeweiligen Aufgabenbereich gibt. Die Auswertung der Befragung hat gezeigt, dass aus Sicht der Fachämter bei den Kontakten mit Menschen mit Behinderungen im jeweiligen Aufgabenbereich keine Schwierigkeiten be- standen bzw. im Einzelfall jeweils Lösungen gefunden werden konnten. Angeregt wurden insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit einiger städtischer Dienst- gebäude. Das Amt für Gebäudemangement prüft, inwieweit diese Anregungen bei anste- henden Sanierungsmaßnahmen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts- mittel auch unabhängig davon berücksichtigt werden können. Im November 2004 haben alle Fachämter durch ein Rundschreiben Hinweise der Koordina- torin für Behindertenfragen erhalten, wie einzelne Aspekte des BGG NRW in der prakti- schen Arbeit berücksichtigt werden können (z.B. die Anforderungen an die Gestaltung von Bescheiden für blinde und sehbehinderte Menschen). 3.4 Zusammenarbeit mit den Organisationen und Vereinen der Menschen mit Behinde- rungen Die Organisationen und Vereine der Menschen mit Behinderungen werden aktiv in die Integ- rationspolitik der Stadt Münster einbezogen. Insbesondere in der Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen (KIB) und ihren Arbeitsgruppen ist eine rechtzeitige und umfassende Beteiligung behinderter Menschen an städtischen Planungen möglich. - 7 - Die Koordinatorin für Behindertenfragen hat die KIB in der Sitzung am 22.01.2004 über das BGG NRW und die vorgesehenen Schritte zur Umsetzung des BGG NRW in der Stadtver- waltung Münster informiert. Bezogen auf einzelne Themen, z.B. die Berücksichtigung der Belange blinder und sehbehin- derter Menschen bei der Gestaltung von Bescheiden und amtlichen Informationen, hat sie Kontakt zu den jeweils betroffenen Behindertenvereinen in Münster aufgenommen. Ferner hat sie das BGG NRW und die geplante Umsetzung in Münster in einer Veranstaltung der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe behinderter und chronisch kranker Menschen NRW zum BGG NRW in Münster am 04.06.2004 und in einem Vortrag im Gesundheitshaus am 16.02.2005 vorgestellt und Anregungen mit den Vereinen und Verbänden diskutiert. Die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen zur Herstellung der Barrierefrei- heit wurde in Münster bisher noch nicht von den Verbänden beantragt. Das Instrument der Zielvereinbarung ist noch sehr neu und es sind bundesweit erst einige wenige Zielvereinba- rungen abgeschlossen worden. Die KIB wird wie bisher ihre Bemühungen fortsetzen, bei konkret anstehenden Planungen Gespräche mit den zuständigen Planern und Planerinnen zu suchen, um eine umfassende Barrierefreiheit zu erreichen. Dabei ist im Einzelfall zu prü- fen, ob der Abschluss einer Zielvereinbarung sinnvoll ist. 3.5 Regelung in der Hauptsatzung Da das BGG NRW vorsieht, dass die Gemeinden durch Satzung Näheres zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen auf örtlicher Ebene bestimmen, hat die Verwal- tung vorgeschlagen, die Hauptsatzung um eine Vorschrift „Wahrung der Belange von Men- schen mit Behinderungen“ zu erweitern. Die bestehenden Strukturen – die Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen und die Stelle der Koordinatorin für Behindertenfragen in der Verwaltung – haben sich bewährt. Daher hat die Verwaltung vorgeschlagen, diese Strukturen in der Hauptsatzung zu verankern (vgl. Beschlussvorlage an den Rat V/0159/2005: Neufassung der Zuständigkeitsordnung und Anpassung der Hauptsatzung, der Geschäftsordnung sowie weiterer Satzungen und Richtlinien). 3.6 Umsetzung konkreter einzelner Anforderungen des BGG NRW 3.6.1 Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationsformen im Ver- waltungsverfahren Sofern im Verwaltungsverfahren die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers/einer Gebärdensprachdolmetscherin erforderlich ist, erfolgt diese durch das jeweilige Fachamt. Für evtl. Rückfragen zum Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern/innen steht die Koordi- natorin für Behindertenfragen zur Verfügung. Gebärdensprachdolmetscher/-innen stehen auch in den Sitzungen der KIB zur Verfügung. Ferner werden bei Informationsveranstaltungen der Koordinierungsstelle für Behindertenfra- gen und bei einzelnen größeren städtischen Veranstaltungen (z.B. Neujahrsempfang) in der Regel Gebärdensprachdolmetscher/innen eingesetzt. Bisher steht in der Stadtverwaltung keine mobile technische Ausstattung für die Kommunika- tion mit schwerhörigen Menschen zur Verfügung. Die Anschaffung einer solchen Anlage ist geplant. Weitere Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten für Men- schen mit Hörbehinderungen wurden in einem Arbeitskreis mit den Vereinen der hörbehin- - 8 - derten Menschen und anderen Institutionen erarbeitet und werden in einer gesonderten Be- richtsvorlage vorgestellt. 3.6.2 Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken Das Personal- und Organisationsamt wird mit Unterstützung der Koordinierungsstelle für Behindertenfragen im Sozialamt konkrete Umsetzungsvorschläge zur Gestaltung von Be- scheiden und Vordrucken erarbeiten. In einem ersten Schritt wurden alle Fachämter über die Vorgaben des BGG NRW informiert und gebeten, sich im Bedarfsfall an die Koordinatorin für Behindertenfragen zu wenden, um z.B. die Übersetzung eines Bescheides in Brailleschrift o.a. Schritte einleiten zu können. Bis- her gab es dazu kaum Nachfragen, was sicher u.a. damit zu erklären ist, dass viele betroffe- ne Menschen über diesen Rechtsanspruch nicht informiert sind. Der Blinden- und Sehbehindertenverein Münster und die Koordinatorin für Behindertenfragen haben in einem Gespräch erste Anregungen für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben entwickelt. Der Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen e.V. (BSVW) hat am 01.03.2005 das Projekt „Barrierefreie Dokumente“ gestartet. Innerhalb dieses vom Ministerium für Gesund- heit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW geförderten Projektes bietet der BSVW Kommunen die Möglichkeit, Bescheide und andere Informationen in die unterschiedlichen, vom Gesetzgeber vorgesehenen Formen zu übertragen. Ferner ist eine Befragung aller Kommunen in NRW sowie der Blinden- und Sehbehindertenvereine und eine Erhebung der bestehenden Bedarfe geplant. Der BSVW hat das Projekt der Koordinatorin für Behindertenfragen im Mai 2005 vorgestellt. Die sich daraus ergebenden konkreten Möglichkeiten für die Stadt Münster werden zurzeit geprüft. Über die gesetzlichen Vorgaben für Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen (Do- kumente) hinaus entwickelt das Presse- und Informationsamt in Kooperation mit der Koordi- nierungsstelle für Behindertenfragen im Sozialamt Kriterien für die Gestaltung sonstiger Printpublikationen, damit diese möglichst keine Barrieren für Nutzerinnen und Nutzer mit unterschiedlichen Behinderungen enthalten. Eine Studentin der Fachhochschule für Design und Gestaltung konnte dafür gewonnen werden, im Rahmen ihrer Diplomarbeit einen Leitfa- den zur Erstellung barrierefreier Informationsbroschüren für die Stadt Münster zu entwickeln und ihr Konzept exemplarisch anhand einiger Broschüren der Koordinierungsstelle für Be- hindertenfragen umzusetzen. Die Diplomarbeit wird voraussichtlich im Juli 2005 abgeschlos- sen. Ausgehend von den Ergebnissen wird das Presse- und Informationsamt gemeinsam mit den Fachämtern bei der Neugestaltung von Broschüren und Faltblättern verstärkt auf die Anforderungen der Barrierefreiheit achten. 3.6.3 Barrierefreie Informationstechnik Das Presse- und Informationsamt arbeitet daran, den städtischen Internetauftritt schrittweise barrierefrei zu gestalten. Mit Dr. Michael Charlier, dem mehrfachen Gewinner des BIENE-Awards (bundesweiter In- ternet-Wettbewerb der Aktion Mensch und der Stiftung Digitale Chancen – er stellt die barrie- refreie Gestaltung von Internetseiten in den Mittelpunkt), hat sich das Presse- und Informati- onsamt amt externes Know-how „ins Haus“ geholt und Fortbildungen - auch für die Intranet- redaktion (citeq) organisiert. - 9 - Alle seit Herbst 2004 neuen Internetseiten der Stadt Münster sind bereits barrierearm bis barrierefrei gestaltet worden. Zurzeit wird die Konzeption für einen barrierefreien Zugang zu den städtischen Angeboten über das Portal www.muenster.de erarbeitet. Die barrierefreie Umgestaltung der vorhandenen, sehr umfangreichen städtischen Angebote erfordert hohen personellen Aufwand. Bei der vorhandenen personellen Ausstattung der Online-Redaktion des Presseamtes wird der barrierefreie Umbau der Angebote nur mittel- fristig möglich sein. 3.6.4 Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr Bereits das Handlungsprogramm Integrationsförderung der Stadt Münster sieht vor, dass alle städtischen Neubau- und Sanierungsmaßnahmen grundsätzlich unter Beachtung aller As- pekte des barrierefreien Bauens erfolgen. Bei größeren Baumaßnahmen werden die Planungen in der Regel in der AG Stadtplanung und Verkehr der KIB mit Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen abgestimmt. Die AG Stadtplanung und Verkehr setzt sich auch bei größeren nicht städtischen Baumaßnah- men für eine umfassende Barrierefreiheit ein. Ferner gibt sie auch unabhängig von anste- henden Sanierungsmaßnahmen Anregungen, wie die Barrierefreiheit von Gebäuden verbes- sert werden kann. Dadurch konnten schon viele kleine und teilweise nur mit geringen Kosten verbundene Maßnahmen umgesetzt werden. Die AG Stadtplanung und Verkehr plant, in geeigneten Fällen zukünftig auch das Instrument der Zielvereinbarung für ihre Arbeit zu nutzen. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen durch das BGG und das BGG NRW wurde die vom Arbeitskreis der BehindertenkoordinatorInnen und –beauftragten NRW erarbeitete und von der Stadt Münster herausgegebene Checkliste „Bauen für alle – barrierefrei!“ im April 2005 in einer aktualisierten Fassung aufgelegt (www.muenster.de/komm, dort unter Publikatio- nen). Die Neuauflage enthält erweiterte Hinweise zur Berücksichtigung der Belange sehbehinder- ter und hörbehinderter Menschen bei der barrierefreien Gestaltung von öffentlichen Gebäu- den. Ferner informiert sie, wie im öffentlichen Bereich durch Serviceleistungen wie z.B. In- formationsmaterial in einfacher Sprache, Führungen mit Übersetzung in Gebärdensprache usw. Teilhabemöglichkeiten für behinderte Menschen geschaffen werden können. Die Checkliste liegt u.a. im Kundenzentrum Planen, Bauen und Wohnen im Stadthaus 3 aus und steht auch allen Fachämtern der Bauverwaltung zur Weitergabe an Bauherren, Archi- tekten usw. zur Verfügung. 3.6.5 Berücksichtigung der Barrierefreiheit bei den Wahlen Das Wahlamt ist bemüht, die Anzahl der barrierefreien Wahllokale kontinuierlich zu erhöhen. Bei der Landtagswahl im Mai 2005 waren 51 von 189 Wahllokalen nicht barrierefrei. Im Ver- gleich zur Kommunalwahl 2004 konnte die Zahl der nicht barrierefreien Wahllokale bereits deutlich reduziert werden. Die Wahlbenachrichtigungen enthielten den Hinweis, ob das Wahllokal barrierefrei oder nicht barrierefrei ist. Das Wahlamt hat ferner im Internet informiert, welche Wahllokale barrierefrei sind. - 10 - Die AG Stadtplanung und Verkehr der KIB wird ausgehend von den Erfahrungen mit den Wahllokalen bei der Landtagswahl konkrete Vorschläge machen, inwieweit Barrieren in den Wahllokalen abgebaut werden können (z.B. durch den Einsatz von mobilen Rampen) oder welche barrierefreien Räume ggf. als Wahllokal genutzt werden können. Stimmzettelschablonen für blinde Menschen und sehbehinderte Menschen wurden für die Landtagswahl vom Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen zur Verfügung gestellt. Für die Schulungen der Wahlvorstände hat die Koordinatorin für Behindertenfragen auf An- regung der KIB Hinweise zum Umgang und zur Kommunikation mit Menschen mit Behinde- rungen zusammengestellt. 4. Fazit Das BGG NRW bietet durch seinen umfassenden Ansatz eine wichtige Handlungsgrundlage, um die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu verhindern und noch stärker als bisher in allen Bereichen des Verwaltungshandelns die Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen. Die Stadt Münster bemüht sich aktiv, die Ziele des Gesetzes in Zusammenarbeit mit den Organisationen und Verbänden der Menschen mit Behinderung zu verwirklichen. Die Verwaltung wird die Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Be- hinderungen und ggf. weitere zuständige Fachausschüsse regelmäßig über die Umsetzung einzelner Maßnahmen des Gesetzes informieren. In dem für Herbst 2005 geplanten Bericht zur Umsetzung der Maßnahmen des Handlungs- programms Integrationsförderung wird die Verwaltung auch die sich aus dem BGG NRW ergebenden Aspekte berücksichtigen. Der Bericht wird auch aufzeigen, in welchen Berei- chen noch Handlungsbedarfe bestehen und welche Maßnahmen erforderlich sind, um allen Menschen mit Behinderungen in Münster ein selbstbestimmtes Leben und eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und somit das Leitbild der Inklusion zu verwirklichen.
Berichtsvorlage
1074 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Sozialamt
Betrifft
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW) und zur Änderung anderer
Gesetze: Bericht über die Umsetzung durch die Stadt Münster
Beratungsfolge
14.06.2005 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht
23.06.2005 Kommission zur Förderung der Integration
von Menschen mit Behinderungen Bericht
29.06.2005 Hauptausschuss Bericht
Bericht:
Der vorliegende Bericht informiert über das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleich-
stellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-
Westfalen – BGG NRW) und zur Änderung anderer Gesetze und den Stand der Umsetzung
durch die Stadt Münster.
I.V.
gez.
Dr. Agnes Klein
Stadträtin
Vorlagen-Nr.:
V/0463/2005
Auskunft erteilt:
Frau Rüter
Ruf:
492 50 27
E-Mail:
RueterD@stadt-muenster.de
Datum:
26.05.2005
Öffentliche Berichtsvorlage
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0463/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 30.05.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37