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V/0463/2005

Behindertengleichstellungsgesetz

Vorlage 30.05.2005

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 29.06.2005, TOP 9.3

Anlage

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27076 Zeichen

Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von
Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz
Nordrhein-Westfalen – BGG NRW) und zur Änderung anderer Ge-
setze:
Bericht über die Umsetzung durch die Stadt Münster
Gliederung:
1. Einleitung
2. Ziele und Inhalte des BGG NRW
3. Umsetzung in Münster
3.1 Auswirkungen auf die Arbeit für und mit Menschen mit Behinderungen der
Stadt Münster
3.2 Initiierung und Koordination der Umsetzung
3.3 Information der Verwaltung
3.4 Zusammenarbeit mit den Organisationen und Vereinen der Menschen mit
Behinderungen
3.5 Regelung in der Hauptsatzung
3.6 Umsetzung konkreter einzelner Anforderungen des BGG NRW
3.6.1 Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationsformen
im Verwaltungsverfahren
3.6.2 Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken
3.6.3 Barrierefreie Informationstechnik
3.6.4 Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
3.6.5 Berücksichtigung der Barrierefreiheit bei den Wahlen
4. Fazit

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1. Einleitung
Zum 01.01.2004 ist das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von
Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze in Kraft getreten. Dieses
Artikelgesetz umfasst das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG
NRW) und ferner einige Änderungen bestehender Landesgesetze und Landesverordnungen
zu Gunsten der Belange behinderter Menschen.
Das Gesetz ist ein Beitrag zur rechtlichen Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Artikel
3 Absatz  3 Satz 2 Grundgesetz ( „ Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden“) auf Landesebene.
Auf Bundesebene wurden 2001 durch das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) und 2002 durch
das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) die rechtlichen Grundlagen für eine gleichbe-
rechtigte Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft geschaffen.
2. Ziele und Inhalte des BGG NRW
Das Gesetz enthält allgemeine Bestimmungen (Gesetzesziel, Definitionen zu den Begriffen
Behinderung, Benachteiligung und Barrierefreiheit), Vorschriften zur Barrierefreiheit in ver-
schiedenen Bereichen und Instrumente zur Umsetzung der Gesetzesziele.
• Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen
und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu
gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen (§ 1 Abs.1
BGG NRW). Dabei soll besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden.
• Adressaten
Das Gesetz richtet sich vor allem an die Dienststellen, Einrichtungen und Eigenbetriebe des
Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände. Sofern Dritte Aufgaben wahrneh-
men, die auch im erheblichen Interesse der Kommunen liegen, sollen die Kommunen darauf
hinwirken, dass die Dritten die Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllen (§ 1 Abs. 2 BGG
NRW).
• Verpflichtung zur aktiven Umsetzung des Gesetzes
Die Landesbehörden und Kommunen sind verpflichtet, aktiv auf das Erreichen des Geset-
zeszieles hinzuwirken und sollen dabei eng mit den Organisationen und Verbänden der
Menschen mit Behinderungen zusammenarbeiten (§ 1 Abs. 2 BGG NRW). Diese Regelung
verdeutlicht, dass zur Vermeidung von Benachteiligungen aktives Handeln notwendig und
von den Kommunen gefordert ist.
• Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Frauen (§ 2 BGG NRW)
Die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen sind zu berücksichtigen und Be-
nachteiligungen zu beseitigen.

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• Definition der Barrierefreiheit (§ 4 BGG NRW)
Die Definition der Barrierefreiheit entspricht der Definition im Behindertengleichstellungsge-
setz des Bundes und stellt klar, dass der Zugang und die Nutzung aller gestalteten Lebens-
bereiche für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere
Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein muss.
• Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (§ 7 BGG NRW)
Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen der in § 1 BGG NRW genannten Träger
öffentlicher Belange muss entsprechend der bauordnungsrechtlichen Vorschriften die barrie-
refreie Gestaltung beachtet werden.
• Verwendung der Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationsfor-
men im Verwaltungsverfahren (§ 8 BGG NRW)
Hör- und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, im Verwaltungsverfahren mit in § 1
BGG NRW genannten Trägern öffentlicher Belange in Deutscher Gebärdensprache oder
anderen Kommunikationsformen zu kommunizieren.
Detaillierte Regelungen zur Umsetzung dieses Rechtsanspruches enthält die zum
01.07.2004 in Kraft getretene „Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und an-
deren Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem BGG NRW (Kommunikati-
onshilfenverordnung Nordrhein-Westfalen - KHV NRW)“.
• Berücksichtigung der besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen bei
der Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken
(§ 9 BGG NRW)
Die in § 1 BGG NRW genannten Träger öffentlicher Belange haben bei der Gestaltung von
Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken die besonderen Belange betroffener
Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können
verlangen, dass ihnen im Verwaltungsverfahren Bescheide, Vordrucke und amtliche Infor-
mationen kostenlos auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
Näheres regelt die zum 01.07.2004 in Kraft getretene „Verordnung zur Zugänglichmachung
von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach
dem BGG NRW (Verordnung über barrierefreie Dokumente – VBD NRW)“.
• Barrierefreie Informationstechnik (§ 10 BGG NRW)
Die in § 1 BGG NRW genannten Träger sind verpflichtet, ihre Online-Auftritte und  - Ange-
bote schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Behinderungen ge-
nutzt werden können.
Nähere Regelungen über die barrierefreie Gestaltung enthält die zum 01.07.2004 in Kraft
getretene „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem BGG
NRW (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen – BITV NRW)“. Sie
sieht vor, dass bei neuen Angeboten bzw. größeren Änderungen bestehender Angebote die
Anforderungen der Barrierefreiheit zu erfüllen sind. Alle Angebote, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung im Internet oder Intranet veröffentlicht wurden, sind bis zum 31.12.2008 barriere-

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frei zu gestalten. Für Angebote, die sich speziell an Menschen mit Behinderungen richten, ist
die Umgestaltung bis zum 31.12.2005 vorzunehmen.
• Zielvereinbarungen (§ 5 BGG NRW)
Anerkannte Behindertenverbände und die Kommunen können in eigener Verantwortung Re-
gelungen darüber treffen, auf welchem Wege und in welchem Zeitraum die Herstellung von
Barrierefreiheit erreicht werden soll. Die Verbände können die Aufnahme solcher Verhand-
lungen über Zielvereinbarungen verlangen.
Das Instrument der Zielvereinbarungen ist besonders dann geeignet, wenn die Erreichung
von Barrierefreiheit nicht durch allgemeine gesetzliche Vorschriften geregelt ist. Die Zielver-
einbarungen ermöglichen, unter Beachtung der finanziellen Rahmenbedingungen realisti-
sche Schritte in Richtung Barrierefreiheit zu planen.
• Verbandsklagerecht (§ 6 BGG NRW)
Anerkannte Behindertenverbände können unter bestimmten Voraussetzungen gegen Be-
nachteiligungen und die unterlassene Herstellung von Barrierefreiheit klagen.
• Bestellung einer Beauftragten der Landesregierung zwecks Wahrung der Belange
von Menschen mit Behinderungen, Landesbehindertenbeirat
Die Wahrung der Belange der Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung des BGG
NRW soll von der Landesbeauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung über-
wacht werden. Die Landesregierung hat zum 01.06.2004 Frau Regina Schmidt-Zadel als
Beauftragte für die Belange der Menschen mit Behinderung in NRW berufen.
Zu den Aufgaben der Landesbehindertenbeauftragten gehört u.a. die Zusammenarbeit mit
einem auf Landesebene zu bildenden Beirat.
Aufgaben und Zusammensetzung dieses Beirates sind in der zum 01.07.2004 in Kraft ge-
tretenen „Verordnung zum Landesbeirat für die Belange der Menschen mit Behinderungen in
Nordrhein-Westfalen (VO Behindertenbeirat NRW)“ geregelt. Im Beirat sind die Verbände
und Selbsthilfegruppen der Menschen mit Behinderungen, die Spitzenverbände der Freien
Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenverbände und Landschaftsverbände, die Gewerk-
schaften, Schwerbehindertenvertretungen, Unternehmerverbände, die Regionaldirektion der
Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Behindertenkoordinato-
ren vertreten.
In ihrer Funktion als Geschäftsführerin vertritt die Koordinatorin für Behindertenfragen der
Stadt Münster den Arbeitskreis der Behindertenbeauftragten und  -koordinatorInnen NRW im
Landesbehindertenbeirat.
Der Landesbehindertenbeirat hat sich am 07.12.2004 konstituiert und bisher zweimal getagt.
• Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen auf örtlicher Ebene
In § 13 BGG NRW wird darauf hingewiesen, dass die Wahrung der Belange von Menschen
mit Behinderung auf örtlicher Ebene eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirkli-
chung der Gleichstellung behinderter Menschen ist und die Gemeinden und Gemeindever-
bände Näheres durch Satzung bestimmen.

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• Berichtspflichten
Es ist vorgesehen, dass die Landesregierung einmal in jeder Wahlperiode dem Landtag über
die Erfahrungen mit dem BGG NRW berichtet. Ferner soll die Landesbeauftragte für die Be-
lange von Menschen mit Behinderung der Landesregierung und dem Landtag alle zwei Jah-
re, erstmals 2006, über die Situation der Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen
sowie ihre Tätigkeit berichten.
• Änderung weiterer Landesgesetze
Eine Reihe von Landesgesetzen und Verordnungen wurde angepasst, so u.a. das Straßen-
und Wegegesetz und die Landesbauordnung, die für die Umsetzung von Barrierefreiheit von
besonderer Bedeutung ist.
Geändert wurden auch das Landeswahlgesetz, das Kommunalwahlgesetz, die  Landes-  und
die Kommunalwahlordnung. Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausge-
wählt und eingerichtet werden, dass allen Wählerinnen und Wählern die Teilnahme an der
Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung muss frühzeitig und in geeigneter
Weise informieren, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des BGG NRW sind. Ferner
können sich blinde und sehbehinderte Menschen zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer
Stimmzettelschablone bedienen.
3. Umsetzung in Münster
3.1 Auswirkungen auf die Arbeit für und mit Menschen mit Behinderungen der Stadt
Münster
1996 ist die Stadt Münster der Deklaration von Barcelona „Die Stadt und die behinderten
Menschen“ beigetreten (vgl. Öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 922/96: „Erklärung
von Barcelona: Die Stadt und die Behinderten“.) Mit dem Beitritt hat die Stadt Münster dieje-
nigen Ziele und Maßnahmen zur Integration von Menschen mit Behinderungen bekräftigt, die
sie bisher eingeleitet hat.
Die in der Deklaration von Barcelona enthaltenen allgemeinen Leitlinien und Ziele werden im
„Handlungsprogramm Integrationsförderung für Menschen mit Behinderungen“ ( HPI - vgl.
Öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 890/98: Handlungsprogramm Integrationsförde-
rung für Menschen mit Behinderungen: Bestand, Bedarf, Maßnahmeempfehlungen) konkre-
tisiert. Das HPI wurde am 03.02.1999 vom Rat als Grundlage der kommunalen Integrations-
förderung und  -politik in Münster beschlossen. Ziele des HPI sind es u.a., Benachteiligungen
behinderter Menschen entgegenzuwirken und ihnen ein selbstbestimmtes Leben sowie eine
umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Diese Ziele werden
auch im BGG NRW genannt.
Die Stadt Münster und die Akteure in der Arbeit für und mit Menschen mit Behinderungen vor
Ort haben bereits vielfältige Aktivitäten zur Umsetzung des Handlungsprogrammes durch-
geführt und damit auch auf die im BGG NRW genannten Ziele hingewirkt. Dabei wurden
auch die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen umfassend berücksichtigt.
Durch das BGG NRW ergibt sich jedoch die Notwendigkeit, die Belange von Menschen mit
Behinderungen noch stärker als bisher zu berücksichtigen, und zwar insbesondere auch mit
Blick auf einen barrierefreien Zugang zu den Dienstleistungen der Stadtverwaltung Münster.

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3.2 Initiierung und Koordination der Umsetzung
Aus der Verpflichtung der Kommunen, die Ziele des BGG NRW aktiv umzusetzen, ergibt sich
die Notwendigkeit, zu überprüfen,  in welchen Bereichen und bei welchen Maßnahmen der
Verwaltung ein konkreter Handlungsbedarf besteht, um die Gesetzesziele zu erreichen.
Das BGG NRW betrifft alle Aufgabenbereiche der Verwaltung, so dass die Umsetzung des
Gesetzes eine gesamtstädtische Aufgabe ist.
Der Verwaltungsvorstand hat die Federführung für die Umsetzung des Gesetzes dem Sozi-
alamt zugewiesen. Das Personal- und Organisationsamt sowie das Presse- und Informati-
onsamt werden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eingebunden.
Konkret bedeutet dies, dass die Initiierung und Steuerung der Umsetzung des Gesetzes
durch die Koordinatorin für Behindertenfragen im Sozialamt erfolgt. Dadurch wird auch si-
chergestellt, dass die im Gesetz vorgesehene enge Abstimmung mit den Organisationen und
Verbänden der behinderten Menschen und der Kommission zur Förderung der Integration
von Menschen mit Behinderungen erfolgt.
3.3 Information der Verwaltung
Nach Inkrafttreten der Verordnungen zum BGG NRW wurden im Juli 2004 alle Fachämter
der Verwaltung durch ein Rundschreiben über das BGG NRW und die Verordnungen infor-
miert. Durch diese Information sollte erreicht werden, dass jedes Fachamt sich in seinem
Aufgabenbereich aktiv dafür einsetzt, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
zu verhindern und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermögli-
chen.
Die Information wurde mit einer Befragung zu bisherigen Erfahrungen mit der Berücksichti-
gung der Belange von Menschen mit Behinderungen verbunden. Erfragt wurde insbesonde-
re, wo konkrete Handlungsbedarfe bestehen und welche Vorschläge es zur Umsetzung des
Gesetzes im jeweiligen Aufgabenbereich gibt.
Die Auswertung der Befragung hat gezeigt, dass aus Sicht der Fachämter bei den Kontakten
mit Menschen mit Behinderungen im jeweiligen Aufgabenbereich keine Schwierigkeiten be-
standen bzw. im Einzelfall jeweils Lösungen gefunden werden konnten. Angeregt wurden
insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit einiger städtischer Dienst-
gebäude. Das Amt für Gebäudemangement prüft, inwieweit diese Anregungen bei anste-
henden Sanierungsmaßnahmen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts-
mittel auch unabhängig davon berücksichtigt werden können.
Im November 2004 haben alle Fachämter durch ein Rundschreiben Hinweise der Koordina-
torin für Behindertenfragen erhalten, wie einzelne  Aspekte des BGG NRW in der prakti-
schen Arbeit berücksichtigt werden können (z.B. die  Anforderungen an die Gestaltung von
Bescheiden für blinde und sehbehinderte Menschen).
3.4 Zusammenarbeit mit den Organisationen und Vereinen der Menschen mit Behinde-
rungen
Die Organisationen und Vereine der Menschen mit Behinderungen werden aktiv in die Integ-
rationspolitik der Stadt Münster einbezogen. Insbesondere in der Kommission zur Förderung
der Integration von Menschen mit Behinderungen (KIB) und ihren Arbeitsgruppen ist eine
rechtzeitige und umfassende Beteiligung behinderter Menschen an städtischen Planungen
möglich.

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Die Koordinatorin für Behindertenfragen hat die KIB in der Sitzung am 22.01.2004 über das
BGG NRW und die vorgesehenen Schritte zur Umsetzung des BGG NRW in der Stadtver-
waltung Münster informiert.
Bezogen auf einzelne Themen, z.B. die Berücksichtigung der Belange blinder und sehbehin-
derter Menschen bei der Gestaltung von Bescheiden und amtlichen Informationen, hat sie
Kontakt zu den jeweils betroffenen Behindertenvereinen in Münster aufgenommen. Ferner
hat sie das BGG NRW und die geplante Umsetzung in Münster in einer Veranstaltung der
Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe behinderter und chronisch kranker Menschen NRW
zum BGG NRW in Münster am 04.06.2004 und in einem Vortrag im Gesundheitshaus am
16.02.2005 vorgestellt und Anregungen mit den Vereinen und Verbänden diskutiert.
Die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen zur Herstellung der Barrierefrei-
heit wurde in Münster bisher noch nicht von den Verbänden beantragt. Das Instrument der
Zielvereinbarung ist noch sehr neu und es sind bundesweit erst einige wenige Zielvereinba-
rungen abgeschlossen worden. Die KIB wird wie bisher ihre Bemühungen fortsetzen, bei
konkret anstehenden Planungen Gespräche mit den zuständigen Planern und Planerinnen
zu suchen, um eine umfassende Barrierefreiheit zu erreichen. Dabei ist im Einzelfall zu prü-
fen, ob der Abschluss einer Zielvereinbarung sinnvoll ist.
3.5 Regelung in der Hauptsatzung
Da das BGG NRW vorsieht, dass die Gemeinden durch Satzung Näheres zur Wahrung der
Belange von Menschen mit Behinderungen auf örtlicher Ebene bestimmen, hat die Verwal-
tung vorgeschlagen, die Hauptsatzung um eine Vorschrift „Wahrung der Belange von Men-
schen mit Behinderungen“ zu erweitern. Die bestehenden Strukturen – die Kommission zur
Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen und die Stelle der Koordinatorin
für Behindertenfragen in der Verwaltung – haben sich bewährt. Daher hat die Verwaltung
vorgeschlagen, diese Strukturen in der Hauptsatzung zu verankern (vgl. Beschlussvorlage
an den Rat V/0159/2005: Neufassung der Zuständigkeitsordnung und Anpassung der
Hauptsatzung, der Geschäftsordnung sowie weiterer Satzungen und Richtlinien).
3.6 Umsetzung konkreter einzelner Anforderungen des BGG NRW
3.6.1 Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationsformen im Ver-
waltungsverfahren
Sofern im Verwaltungsverfahren die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers/einer
Gebärdensprachdolmetscherin erforderlich ist, erfolgt diese durch das jeweilige Fachamt.
Für evtl. Rückfragen zum Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern/innen steht die Koordi-
natorin für Behindertenfragen zur Verfügung.
Gebärdensprachdolmetscher/-innen stehen auch in den Sitzungen der KIB zur Verfügung.
Ferner werden bei Informationsveranstaltungen der Koordinierungsstelle für Behindertenfra-
gen und bei einzelnen größeren städtischen Veranstaltungen (z.B. Neujahrsempfang) in der
Regel Gebärdensprachdolmetscher/innen eingesetzt.
Bisher steht in der Stadtverwaltung keine mobile technische Ausstattung für die Kommunika-
tion mit schwerhörigen Menschen zur Verfügung. Die Anschaffung einer solchen Anlage ist
geplant.
Weitere Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten für Men-
schen mit Hörbehinderungen wurden in einem Arbeitskreis mit den Vereinen der hörbehin-

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derten Menschen und anderen Institutionen erarbeitet und werden in einer gesonderten Be-
richtsvorlage vorgestellt.
3.6.2 Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken
Das Personal- und Organisationsamt wird mit Unterstützung der Koordinierungsstelle für
Behindertenfragen im Sozialamt konkrete Umsetzungsvorschläge zur Gestaltung von Be-
scheiden und Vordrucken erarbeiten.
In einem ersten Schritt wurden alle Fachämter über die Vorgaben des BGG NRW informiert
und gebeten, sich im Bedarfsfall an die Koordinatorin für Behindertenfragen zu wenden, um
z.B. die Übersetzung eines Bescheides in Brailleschrift o.a. Schritte einleiten zu können. Bis-
her gab es dazu kaum Nachfragen, was sicher u.a. damit zu erklären ist, dass viele betroffe-
ne Menschen über diesen Rechtsanspruch nicht informiert sind.
Der Blinden- und Sehbehindertenverein Münster und die Koordinatorin für Behindertenfragen
haben in einem Gespräch erste Anregungen für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben
entwickelt.
Der Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen e.V. (BSVW) hat am 01.03.2005 das
Projekt „Barrierefreie Dokumente“ gestartet. Innerhalb dieses vom Ministerium für Gesund-
heit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW geförderten Projektes bietet der BSVW
Kommunen die Möglichkeit, Bescheide und andere Informationen in die unterschiedlichen,
vom Gesetzgeber vorgesehenen Formen zu übertragen. Ferner ist eine Befragung aller
Kommunen in NRW sowie der Blinden- und Sehbehindertenvereine und eine Erhebung der
bestehenden Bedarfe geplant.
Der BSVW hat das Projekt der Koordinatorin für Behindertenfragen im Mai 2005 vorgestellt.
Die sich daraus ergebenden konkreten Möglichkeiten für die Stadt Münster werden zurzeit
geprüft.
Über die gesetzlichen Vorgaben für Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen (Do-
kumente) hinaus entwickelt das Presse- und Informationsamt in Kooperation mit der Koordi-
nierungsstelle für Behindertenfragen im Sozialamt Kriterien für die Gestaltung sonstiger
Printpublikationen, damit diese möglichst keine Barrieren für Nutzerinnen und Nutzer mit
unterschiedlichen Behinderungen enthalten. Eine Studentin der Fachhochschule für Design
und Gestaltung konnte dafür gewonnen werden, im Rahmen ihrer Diplomarbeit einen Leitfa-
den zur Erstellung barrierefreier Informationsbroschüren für die Stadt Münster zu entwickeln
und ihr Konzept exemplarisch anhand einiger Broschüren der Koordinierungsstelle für Be-
hindertenfragen umzusetzen. Die Diplomarbeit wird voraussichtlich im Juli 2005 abgeschlos-
sen. Ausgehend von den Ergebnissen wird das Presse- und Informationsamt gemeinsam mit
den Fachämtern bei der Neugestaltung von Broschüren und Faltblättern verstärkt auf die
Anforderungen der Barrierefreiheit achten.
3.6.3 Barrierefreie Informationstechnik
Das Presse- und Informationsamt arbeitet daran, den städtischen Internetauftritt schrittweise
barrierefrei zu gestalten.
Mit Dr. Michael Charlier, dem mehrfachen Gewinner des BIENE-Awards (bundesweiter In-
ternet-Wettbewerb der Aktion Mensch und der Stiftung Digitale Chancen – er stellt die barrie-
refreie Gestaltung von Internetseiten in den Mittelpunkt), hat sich das Presse- und Informati-
onsamt amt externes Know-how „ins Haus“ geholt und Fortbildungen - auch für die Intranet-
redaktion (citeq) organisiert.

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Alle seit Herbst 2004 neuen Internetseiten der Stadt Münster sind bereits barrierearm bis
barrierefrei gestaltet worden.
Zurzeit wird die Konzeption für einen barrierefreien Zugang zu den städtischen Angeboten
über das Portal www.muenster.de erarbeitet.
Die barrierefreie Umgestaltung der vorhandenen, sehr umfangreichen städtischen Angebote
erfordert hohen personellen Aufwand. Bei der vorhandenen personellen Ausstattung der
Online-Redaktion des Presseamtes wird der barrierefreie Umbau der Angebote nur mittel-
fristig möglich sein.
3.6.4 Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
Bereits das Handlungsprogramm Integrationsförderung der Stadt Münster sieht vor, dass alle
städtischen Neubau- und Sanierungsmaßnahmen grundsätzlich unter Beachtung aller As-
pekte des barrierefreien Bauens erfolgen.
Bei größeren Baumaßnahmen werden die Planungen in der Regel in der AG Stadtplanung
und Verkehr der KIB mit Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen abgestimmt. Die
AG Stadtplanung und Verkehr setzt sich auch bei größeren nicht städtischen Baumaßnah-
men für eine umfassende Barrierefreiheit ein. Ferner gibt sie auch unabhängig von anste-
henden Sanierungsmaßnahmen Anregungen, wie die Barrierefreiheit von Gebäuden verbes-
sert werden kann. Dadurch konnten schon viele kleine und teilweise nur mit geringen Kosten
verbundene Maßnahmen umgesetzt werden.
Die AG Stadtplanung und Verkehr plant, in geeigneten Fällen zukünftig auch das Instrument
der Zielvereinbarung für ihre Arbeit zu nutzen.
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen durch das BGG und das BGG NRW wurde die vom
Arbeitskreis der BehindertenkoordinatorInnen und –beauftragten NRW erarbeitete und von
der Stadt Münster herausgegebene  Checkliste „Bauen für alle – barrierefrei!“ im April 2005
in einer aktualisierten Fassung aufgelegt (www.muenster.de/komm, dort unter Publikatio-
nen).
Die Neuauflage enthält erweiterte Hinweise zur Berücksichtigung der Belange sehbehinder-
ter und hörbehinderter Menschen bei der barrierefreien Gestaltung von öffentlichen Gebäu-
den. Ferner informiert sie, wie im öffentlichen Bereich durch Serviceleistungen wie z.B. In-
formationsmaterial in einfacher Sprache, Führungen mit Übersetzung in Gebärdensprache
usw. Teilhabemöglichkeiten für behinderte Menschen geschaffen werden können.
Die Checkliste liegt u.a. im Kundenzentrum Planen, Bauen und Wohnen im Stadthaus 3 aus
und steht auch allen Fachämtern der Bauverwaltung zur Weitergabe an Bauherren, Archi-
tekten usw. zur Verfügung.
3.6.5 Berücksichtigung der Barrierefreiheit bei den Wahlen
Das Wahlamt ist bemüht, die Anzahl der barrierefreien Wahllokale kontinuierlich zu erhöhen.
Bei der Landtagswahl im Mai 2005 waren 51 von 189 Wahllokalen nicht barrierefrei. Im Ver-
gleich zur Kommunalwahl 2004 konnte die Zahl der nicht barrierefreien Wahllokale bereits
deutlich reduziert werden.
Die Wahlbenachrichtigungen enthielten den Hinweis, ob das Wahllokal barrierefrei oder nicht
barrierefrei ist. Das Wahlamt hat ferner im Internet informiert, welche Wahllokale barrierefrei
sind.

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Die AG Stadtplanung und Verkehr der KIB wird ausgehend von den Erfahrungen mit den
Wahllokalen bei der Landtagswahl konkrete Vorschläge machen, inwieweit Barrieren in den
Wahllokalen abgebaut werden können (z.B. durch den Einsatz von mobilen Rampen) oder
welche barrierefreien Räume ggf. als Wahllokal genutzt werden können.
Stimmzettelschablonen für blinde Menschen und sehbehinderte Menschen wurden für die
Landtagswahl vom Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen zur Verfügung gestellt.
Für die Schulungen der Wahlvorstände hat die Koordinatorin für Behindertenfragen auf An-
regung der KIB Hinweise zum Umgang und zur Kommunikation mit Menschen mit Behinde-
rungen zusammengestellt.
4. Fazit
Das BGG NRW bietet durch seinen umfassenden Ansatz eine wichtige Handlungsgrundlage,
um die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu verhindern und noch stärker
als bisher in allen Bereichen des Verwaltungshandelns die Belange behinderter Menschen
zu berücksichtigen.
Die Stadt Münster bemüht sich aktiv, die Ziele des Gesetzes in Zusammenarbeit mit den
Organisationen und Verbänden der Menschen mit Behinderung zu verwirklichen.
Die Verwaltung wird die Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Be-
hinderungen und ggf. weitere zuständige Fachausschüsse regelmäßig über die Umsetzung
einzelner Maßnahmen des Gesetzes informieren.
In dem für Herbst 2005 geplanten Bericht zur Umsetzung der Maßnahmen des Handlungs-
programms Integrationsförderung wird die Verwaltung auch die sich aus dem BGG NRW
ergebenden Aspekte berücksichtigen. Der Bericht wird auch aufzeigen, in welchen Berei-
chen noch Handlungsbedarfe bestehen und welche Maßnahmen erforderlich sind, um allen
Menschen mit Behinderungen in Münster ein selbstbestimmtes Leben und eine umfassende
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und somit das Leitbild der Inklusion
zu verwirklichen.

Berichtsvorlage

1074 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen 
(Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW) und zur Änderung anderer 
Gesetze: Bericht über die Umsetzung durch die Stadt Münster 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.06.2005 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht 
23.06.2005 Kommission zur Förderung der Integration  
                       von Menschen mit Behinderungen Bericht 
29.06.2005 Hauptausschuss Bericht 
 
 
 
 
Bericht: 
 
Der vorliegende Bericht informiert über das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleich-
stellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-
Westfalen – BGG NRW) und zur Änderung anderer Gesetze und den Stand der Umsetzung 
durch die Stadt Münster. 
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Dr. Agnes Klein 
Stadträtin 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0463/2005 
Auskunft erteilt: 
Frau  Rüter 
Ruf: 
492 50 27 
E-Mail: 
RueterD@stadt-muenster.de 
Datum: 
26.05.2005 
Öffentliche Berichtsvorlage

Beratungsverlauf (3)

14.06.2005 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 12 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.06.2005 Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen
TOP 9 Bericht
Zur Sitzung
29.06.2005 Hauptausschuss
TOP 9.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0463/2005
Typ
Vorlage
Datum
30.05.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37