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V/0321/2016

Bebauungsplan Nr. 569 - Erneute Offenlegung

Vorlagen 21.10.2016

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V-0321-2016-Anlage-3-Begruendung

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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
B E G R Ü N D U N G 
zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“  
 
 
 
 
 
 
 
Stand: Geänderter ENTWURF zur erneuten Offenlegung - 21. Oktober 2016 
Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0321/2016 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 1 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
INHALT 
1. Planungsgrundlagen ..................................................................................... 4 
1.1. Ausgangssituation, Planungsanlass und Planverfahren ..................... 4 
1.2. Allgemeine Beschreibung des Plankonzeptes .................................... 6 
2. Geltungsbereich ............................................................................................  8 
3. Planungsrechtliche Situation ....................................................................... 9 
3.1. Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen .... 9 
3.1.1. Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem 
Flächennutzungsplan ........................................................... 9 
3.1.2. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in 
rechtskräftigen Bebauungsplänen ........................................ 9 
3.1.3. Landschaftsplan .................................................................  10 
3.1.4. Sonstige Satzungen, Verordnungen ................................... 11 
4. Räumliche und strukturelle Situation ......................................................... 12 
5. Planungsziele ............................................................................................... 13 
6. Inhalt des Bebauungsplans ........................................................................ 14 
6.1. Grundzüge der Planung ...................................................................  14 
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung .............................................. 14 
6.2.1. Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ....................................... 14 
6.2.2. Bebaubare Flächen, Höhe baulicher Anlagen .................... 15 
6.2.3. Bauweise und Bauform ...................................................... 20 
6.2.4. Firstrichtung, Dachform ...................................................... 21 
6.2.5. Material, Farbgebung ......................................................... 23 
6.2.6. Stellplätze, Nebenanlagen .................................................. 24 
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung ....................................................... 26 
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung .................................. 26 
6.3.2. ÖPNV-Anbindung ............................................................... 30 
6.3.3. Verkehrsflächen .................................................................  31 
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ................................ 33 
6.4.1. Ver- und Entsorgungssituation ........................................... 33 
6.4.2. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte .......................................... 34 
6.4.3. Flächen für Versorgungsanlagen ........................................ 35
 
6.5. Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ................................................ 35 
6.6. Grünflächen / Begrünung .................................................................  36 
6.6.1. Öffentliche Grünflächen ...................................................... 36 
6.6.2. Private Grün- und Freiflächen ............................................. 37 
6.6.3. Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft .... 37 
6.6.4. Anpflanz- und Erhaltungsgebote ........................................ 37 
6.6.5. Ausgleichsflächen .............................................................. 38 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 2 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
6.7. Immissionsschutz ............................................................................. 38 
6.7.1. Schallimmissionen .............................................................. 38 
6.7.2. Luftschadstoffimmissionen ................................................. 43 
6.8. Altlasten / Altstandorte ..................................................................... 43 
6.9. Denkmalschutz / Archäologie ........................................................... 45 
6.10. Artenschutz ...................................................................................... 46 
7. Flächenbilanz ............................................................................................... 48 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht ......................................... 49 
8.1. Rahmen der Umweltprüfung ............................................................ 49 
8.2. Kurzdarstellung der Planung ............................................................ 49 
8.2.1. Planungsrechtliche Belange ............................................... 50 
8.2.2. Beschreibung des Plankonzeptes ......................................  51 
8.3. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und 
für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes .......................... 51 
8.4. Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ... 54 
8.4.1. Menschen ........................................................................... 54 
8.4.2. Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt .............................. 61 
8.4.3. Boden ................................................................................. 66 
8.4.4. Wasser ............................................................................... 68 
8.4.5. Klima und Luft .................................................................... 70 
8.4.6. Landschaft .......................................................................... 71 
8.4.7. Kultur- und sonstige Sachgüter .......................................... 72 
8.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................... 73 
8.5. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen ....................................................................... 73 
8.6. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ................ 74 
8.7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................................... 74 
8.8. Überwachung (Monitoring) ............................................................... 74 
8.9. Zusammenfassung .......................................................................... 75 
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .......................... 81 
 
 
 
 
 Dipl. Ing. Bernd Strey   Düsselstraße 11  Am Mittelhafen 42 - 44 
 Dipl. Ing. Martin Rogge  40219 Düsseldorf    48155 Münster 
 Architekten + Stadtplaner  Telefon 0211 393055   Telefon 0251 45984   
   Telefax 0211 393056   Telefax 0251 58803  
   
 eMail: office@stadtraum-architekten.de, im Internet: www.stadtraum-architekten.de 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 3 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
1. Planungsgrundlagen 
1.1. Ausgangssituation, Planungsanlass und Planverfahren 
Mit ihrem  unverwechselbaren Stadtbild in einem Umfeld mit hohen Natur - und 
Freizeitqualitäten und a ufgrund ihrer Bedeutung für Handel, Wirtschaft, Wissenschaft 
und Kultur ist die Stadt M ünster ein attraktiver  Lebensstandort, der im Vergleich zu 
anderen deutschen Städten eine überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum 
aufweist. Die Schaffung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes in der 
Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist daher ein zentrales Ziel  der 
Münsteraner Stadtentwicklung.  
Für die Wohnraumentwicklung sind insbesondere die Innenstadtlagen und 
zentrumsnahen Standorte von Bedeutung. Angesichts der äußert positiven 
Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer anhaltend hohen 
Wohnungsnachfrage auszugehen. Um Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte 
Preissteigerungen in Grenzen zu halten, wird eine jährliche Wohnungsneubauleistung 
von rd. 2.000 Wohneinheiten in Münster erforderlich, von denen etwa 1.250 
Wohneinheiten in Neubaugebieten realisiert werden soll en. Mit Ausweisung von 
Reserveflächen für Wohnbau land über das  Baulandprogramm 2014 – 2020, welches 
mittlerweile durch das Baulandprogramm 2016 –  2025 aktualisiert wurde, sind die 
benannten Zielsetzungen in langfristiger Perspektive über die Stadt Münster  
ausgewiesen und im weiteren bereits über die vorbe reitende Bauleitplanung in die 
formelle Planung übertragen worden.  Die innerhalb des Programms aufgeführten 
Flächen sind zudem in der Kategorie „Baureif“ in entsprechende Zeiträume 
zusammengefasst. 
Die im Stadtteil Rumphorst  südlich des Markweges  gelegene Fläche gilt bereits seit  
Langem als potenzieller Bereich zur Wohnbauflächenweiterentwicklung in Form einer 
Abrundung des Ortsrandes an den übergeordneten Grünzug „Hoppengarten - 
Edelbach“ und als Fortfüh rung des nach Norden angrenzenden Wohngebietes 
Markweg Nord. In der Fortschreibung des Flächennutzungsplans wurde die Fläche, mit 
Wirksamkeit vom 08.04.2004, als Wohnbaufläche neu dargestellt. Die Planung und 
Erschließung des Wohngebietes wird innerhalb des Baulandprogramms unter den 
Kennzeichnungen 464- 05A „Rumphorst – Südlich Mar kweg, 1. Teil “ und 464- 05B 
„Rumphorst – Südlich Markweg, 2. Teil“ sowie der Kategorie „Baureif 2017“ geführt und 
erfüllt somit die Maßga ben der Stadt Münster für eine langfristige gezielte und 
kontrollierte Entwick lung des Baulandangebotes in Münster . Das dem vorliegenden 
Bauleitplanverfahren zugrundeliegende Plangebiet sowie städtebauliche Konzept 
entspricht somit den benannten städtischen Zielsetzungen. 
Planungsanlass ist die geplante Standortv erlagerung der Gärtnerei - mit ca. 70 % der 
Fläche die Hauptnutzung des Planbereichs -  und gleichzeitige Veräußerung der 
Flächen an einen Investor. 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 4 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele zur Errichtung von Wohnnutzungen mit 
ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist innerhalb der Festsetzungen des 
derzeitigen Planungsrechtes nicht gegeben, so dass eine Änderung des bestehenden 
Planungsrechts für den betroffenen und beschriebenen Teil bereich des 
Bebauungsplans Nr. 286 erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über die Ne uaufstellung 
des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 569.  
Der Planungsausschuss befürwortete am 24.11.2011 -  in nicht -öffentlicher Sitzung - 
nach Kenntnisnahme eines vorläufigen städtebaulichen Konzeptes die Zielrichtung, die 
bauliche Entwicklung am Markweg als „Große Lösung“ anzustreben und gemeinsam 
mit dem privaten Entwickler/Investor weiterzuverfolgen. 
Am 06.02.2014 stimmte der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr 
und Wirtschaft in nicht -öffentlicher Sitzung zu, auf Basis des vorgelegten 
städtebaulichen Konzeptes und weiteren benannten Rahmenbedingungen der Planung 
zeitnah das Planungsverfahren einzuleiten. 
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“ gemäß § 
2 Abs. 1  BauGB sowie der Beschluss zur Offenlage erfolgt e parallel am 17.12.2015 
über den Rat der Stadt Münster . Die Beschlüsse wurden gemäß § 2 Abs. 4 BauGB im 
Amtsblatt 59. Jahrgang Nr. 2 der Stadt Münster am 29 .01.2016 öffentlich 
bekanntgemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form von  
Informationsveranstaltungen am 14.01.2015 im Pfarrzentrum St. -Thomas-Morus und 
am 04.02.2015 im Begegnungszentrum Meerwiese in Münster durchgeführt, die 
Veranstaltungen wurden ortsüblich bekanntgemacht. Darüber hinaus wurden nach 
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB - in Reflexion der 
umfangreichen Stell ungnahmen sowie Konkretisierung der Ausbauplanung der 
zukünftigen Verkehrsflächen und Fortschreiten des Wasserrechtlichen Verfahrens zum 
Regenrückhaltebecken - klarstellende Ergänzungen und Anpassungen in Teilen des 
Entwurfes der Textlichen Festsetzungen und der Begründung sowie die Ergänzung 
eines Leitungsrechtes zu Gunsten der Erschließungsträger  (Gemarkung Münster, Flur 
123, Flurstück 570, 571) in der Planzeichnung des Bebauungsplanes vorgenommen.  
Da mit den Anpassungen die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, wurde die 
erneute Auslegung im Rahmen einer eingeschränkten Beteiligung der betroffenen 
Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB vom 06.06.2016 bis 24.06.2016 durchgeführt. Mit Antrag 
zum Abbruch/Rückbau der betrieblichen Aufbauten (Gewächshäuser) wurden der 
Verwaltung, im August 2016, Informationen über Bodenverunreinigungen im Bereich 
eines Heizöltanks auf dem ehemaligen Gärtnereigelände innerhalb des 
Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplans  vorgelegt. Infolge des neuen 
Kenntnisstandes wurden über die GEOscan Consulting GmbH Bodenuntersuchungen 
durchgeführt und ein Sanierungskonzept erstellt (vgl. Kapitel 6.8). Die Ergebnisse der 
Untersuchung sowie die Maßgaben des abgestimmten Sanierungskonzeptes wurden 
in die Begründung und den Umweltbericht des Bebauungsplans eingearbeitet und 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 5 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
werden im Rahmen einer gemäß § 4a Abs. 3 inhaltlich beschränkten Offenlage zur 
Einsicht und Stellungnahme für die Öffentlichkeit ausgelegt. 
1.2. Allgemeine Beschreibung des Plankonzeptes 
Ziel der Planung ist die Errichtung von Wohngebäuden mit ergänzenden 
untergeordneten Infr astruktureinrichtungen, die den Erfordernissen am Standort 
gerecht werden und gleichzeitig ein vi elfältiges und attraktives Angebot an 
unterschiedlichen Wohnformen bieten. 
In Arrondierung des Stadtrandes zum übergeordneten Grünzug „Hoppengarten - 
Edelbach“ nimmt das städtebauliche Konzept die bestehenden Grenzen der nördlichen 
und südlichen Bebauung auf und stärkt somit den Abschluss des bebauten Raumes 
zum Freiraum sowie die Führung entlang des Grünzuges über klare Raumkanten. Der 
an der östlichen Bebau ungsplangrenze festgesetzte Grünstreifen stellt den Übergang 
zum Freiraum her und übernimmt in Teilen  Freizeit- und Aufenthaltsfunktionen.  
Stadtökologische Belange des Grünzuges werden mit der Überplanung des der zeitig 
gewerblich genutzten Bereiches nicht beei nflusst. Mit ergänzenden Ost -West-
Wegeverbindungen wird zudem die Verknüpfung der Bestandsbebauung mit dem 
Landschaftsraum verbessert und die Zugänglichkeit für die Freizeitnutzung erhöht.  Die 
geplante Fuß- und Radwegeverbindung in Nord -Süd-Richtung bis an den Küstrinweg 
verbessert zudem den sicheren Schulweg zur Thomas-Morus-Grundschule. 
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept sollen nach derzeitigem Planungsstand 
insgesamt rund 314 Wohneinheiten im Quartier realisiert werden, davon rund 105 WE 
in Einfamilien -, Reihenhäusern und Hausgruppen und etwa 209 WE in 
Mehrfamilienhäusern. Eine Mischung an unterschiedlichen Wohnformen und Größen, 
altersgerechtes Wohnen und auch experimentelle Wohnformen sollen angeboten 
werden. Neben den Wohnnutzungen ist im zentralen Quartiersbereich die Ansiedlung 
untergeordneter Infrastruktur vorgesehen. Hierbei ist auch die Errichtung einer 
viergruppigen Kindertagesstätte geplant.  
Als Auftakt und Rahmung des Straßenraumes sowie insbesondere des  geplanten 
zentralen Quartiersplatzes sind die Mehrfamilienhäuser an den Einmündungsbereichen 
am Markweg und der A nbindung in Ver längerung der Lauenburgstraße sowie entlang 
der Haupterschließungsachse geplant. Besonders im südlichen Geltungsbereich greift 
das städtebauliche Konzept die bestehende Zeilenbebauung aus Mehrfamilienhäusern 
entlang der Lauenburgstraße auf und v erknüpft die bestehenden Wohnstrukturen mit 
dem neuen Stadtquartier. Die übrigen Wohnbereiche sind dem Einfamilienhaussektor 
vorbehalten. 
Das in der umliegenden Bestandsbebauung vorherrschende städtebauliche Bild aus 
einer Mischung von Einfamilien- , Doppelhäusern, Hausgruppen und 
Mehrfamilienhäusern sowie die Maßstäblichkeit werden in dem neuen Wohnabschnitt 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 6 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
unter Maßgabe einer zeitgemäßen städtebaulichen Dichte fortgeführt. Zudem werden 
die bestehenden Hofstellen  in das städtebauliche Konzept eingebunden. 
Die Anbindung für PKW erfolgt über den Markweg und die Lauenburgstraße. Die 
innere Erschließung ist neben der zwischen  Markweg und Lauenburgstraße 
verlaufenden Haupterschließung aus Ringstraßen und Wohnstichstraßen geplant . 
Neben den neu en Straßen wird mit Erschließ ung des neuen Wohngebietes die 
Verkehrsfläche Markweg nach Süden er weitert und mit geordneten Parkstreifen und 
beidseitigem Gehweg ausgebaut. 
Der private ruhende Verkehr einschließlich der Fahrradabstellplätze wird auf den 
privaten Grundstücksflächen in Garagen, Carports oder offenen Stellplatzanlagen 
untergebracht. Für Mehrfamilienhäuser sind Tiefgaragenlösungen vorgesehen bzw. 
teils alte rnativ möglich. Besucherstellplätze sind in den öffentlichen Verkehrsflächen 
gleichmäßig über das Wohngebiet verteilt geplant (s. auch Kapitel 6.2.6).  
Zur Deckung des Spielflächenbedarfes des neuen Wohnquartiers  wird der bestehende 
Bolzplatz östlich des Weges „Hoppengarten“ durch zwei weitere Spielflächen ergänzt.  
In Hinblick a uf die ökologische Behandlung des Regenwassers und die Rückführung 
des unbelasteten Wassers in den Wasserkreislauf, sowie als Speicher bei 
Starkregenereignissen wird mit Errichtung des neuen Wohngebietes ein 
Regenrückhaltebecken im Bereich der landwirtscha ftlichen Fläche östlich des 
Hoppengartens - außerhalb des Geltungsbereiches -  errichtet. Zur Sicherung des 
geregelten Abflusses des Regenwassers, aus Gründen des Hochwasserschutzes und 
einer fachg erechten Überdeckung des zu errichtenden Kanalsystems wird das 
gesamte Gelände unter Achtung eines Ostgefälles angehoben. 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 7 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
2. Geltungsbereich 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“ umfasst die innerhalb 
des Bebauungsplans Nr. 286 dargestellten Flächen für die Landwirtschaft mit der 
Zweckbestimmung Erwerbsgärtnerei zwischen dem Markweg, dem  Grünzug 
Hoppengarten-Edelbach und dem Wohngebiet Rumphorst sowie Teilbereiche der 
öffentlichen Verkehrsflächen Markweg und  Lauenburgstraße. Am westlichen 
Gebietsrand wer den zwei kleinere Flächen zur Sicher stellung der geplanten 
Wegeverbindung in den Gel tungsbereich einbezogen, darüber hinaus  der im Osten 
bestehende Bolzplatz und nördlich anliegende landwirtschaftlich genutzte Flächen. Der 
Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von rd. 9,26 ha und wird wie folgt begrenzt: 
• Im Norden, ausgehend von der westlichen Grenze des Flurstückes 124 (Flur 123) 
bis an das Flurstück 564 (Flur 124) im Osten,  verspringend an der nördlichen  
Grenze des Flurstückes 883 (Flur 123) der öffentlichen Verkehrsfläche „Markweg“ 
sowie der nördlichen Grenze des Flurstückes 100 (Flur 124).  
• Im Osten durch die  bestehende westliche Ausbaugrenze des Weges 
„Hoppengarten“ auf dem Flurstück 326 (Flur 124), in Höhe des Flurstücks 88 (Flur 
124) um rd. 80,00 m über das Flurstück 565  (Flur 124)  nach Osten an die 
nördliche Grenze des  Flurstücks 9 (Flur 124) verspringend und entlang dieser 
Grenze bis an die westliche Ausbaugrenze des Weges „ Hoppengarten“ 
zurücklaufend und weiterge hend ent lang des Weges „Hoppengarten“ bis an die 
Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 573 (Flur 123) im Süden. 
• Im Süden durch die südliche Grenze der Flurstücke 47, 570, 571 und 572 (alle Flur 
123) bis an die östliche Grenze des Flurstückes 411 (Flur 118). 
• Im Westen durch die westliche Grenze der  Flurstücke 47, 774, 775, 776 und 777 
(alle Flur 123), in Höhe des Küstrinweges für eine Tiefe von rd. 15,00 m über das 
Flurstück 943 (Flur 123) bis an das Flurstück 411 (Flur 118)  und in Höhe der 
Lauenburgstraße für eine Tiefe von rd. 25,00 m über die Flurstücke 546, 929 und 
515 bis  an die nördliche Flurstücksgrenze des Flurstückes 929  sowie um das 
Flurstück 543 nach Westen verspringend. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 umfasst die folgenden Flurstücke: 
• Gemarkung Münster, Flur 123: Flurstücke 47, 61, 62, 63, 438, 543, 570, 571, 572, 
774, 775, 776, 777, 780 und 781 vollständig s owie Flurstücke 515, 546, 883,  929 
und 943 jeweils in Teilen. 
• Gemarkung Münster, Flur 124: Flurstücke 88, 97, 98 und 99 vollständig sowie 
Flurstücke 100, 326 und 565 in Teilen. 
Die Grenze des räuml ichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist im Plan durch 
einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 8 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1. Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
3.1.1. Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem 
Flächennutzungsplan 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 ist im rechtswirksamen 
Flächennutzungsplan der Stadt Münster , mit Au snahme der südöstlichen Flurstücke 
570 bis 572 (Flur 123) sowie Flächen östlich des Weges „Hoppengarten“ , als 
„Wohnbaufläche (W)“ ausgewiesen. Die östlich des Weges „Hoppengarten“ und die im 
Südosten einbezogenen Flächen sind als Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
„Parkanlage, Dauerkleingärten und Spielplatz“ dargestellt. Das Flurstück 572 (Flur 123) 
ist abweichend von der Darstellung im Flächennutzungsplan als Grünfläche mit einem 
Wohngebäude bebaut. 
Der Flächennutzungsplan dokumentiert  die über die politischen Gremien der Stadt 
Münster beschlossen Maßgaben zur Bereitstellung von ergänzenden Wohnbauflächen 
innerhalb des Stadtg efüges, die  derzeitige landwirtschaftlic he/gewerbliche Nutzung 
wird durch  das neue übergeordnete städtische Entwicklungsziel „Wohnbaunutzung“ 
ersetzt. 
Die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche (W) wird im oben 
benannten Bereich entsprechend der bestehenden Zielsetzung des Bebauungsplans 
Nr. 569 unwesentlich erweitert. Eine entsprechende Anpassung der Darstellung des 
FNP wird zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Fortschreibung erfolgen. Auch 
ergänzende Planzeichen für die geplante Kindertagesstätte, die gemäß 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Wohngebieten regelzulässig ist, sowie 
Ergänzungen zum bereits im FNP eingetragenen Planzeichen Spielplatz werden dann 
in den Flächennutzungsplan eingefügt werden.  
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 569 ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB als aus 
dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen. 
3.1.2. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen 
Bebauungsplänen 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 liegt im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans Nr. 2 86 „Hoppengarten –  zwischen Hoher Heckenweg und 
Schifffahrter Damm“ mit Recht skraft vom 27.09.1985. Dieser erstreckt sich auf den 
Bereich zw ischen dem Schifffahrter Damm (L 587), der Bahnstrecke Wanne- Eickel-
Bremen, der Mecklenburger Straße, der Bahnstrecke Hamm -Emden, der Stettiner 
Straße, der Kösliner Straße, der Straße Hoher Heckenweg (K 8) und der Straße 
Hacklenburg. Nör dlich der Verkehrsfläche Markweg und Hacklenburg wurden die 
Festsetzungen dieses Bebauungsplans über die Aufstellung des Bebauungsplans  Nr. 
395 „Nördlich des Mar kweges“ mit Rechts kraft vom 30.09.1994 und des 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 9 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Bebauungsplans Nr. 433 „Nördlich Hacklenburg /Östlich Hoher Heckenweg“ mit 
Rechtskraft vom 09.02.2001 aufgehoben.  
Mit dem Bebauungsplan Nr.  286 sind neben Flächen für die Landwirtscha ft mit der 
Zweckbestimmung Erwerbsgärtnerei und dem Grünzug  „Hoppengarten-Edelbach“ im 
östlichen Geltungsbereich zwischen Bahntrasse, Schifffahrter Damm und Stadtrand,  
als Art der baulichen Nutzung ausschließlich Allgemeine (WA) und Reine Wohngebiete 
(WR) festgesetzt. Die mit den Bebauungsplänen Nr. 395 und Nr. 433 getroffenen 
Festsetzungen setzen ergänzende Allgemeine Wohngebiete (WA) und Reine 
Wohngebiete (WR) fest und arrondieren den Stadtrand zum Markweg sowie zum 
Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ unter O rientierung auf ein zukünftiges 
Gesamtkonzept mit Entwicklung des Gebietes „Markweg Süd“. 
Der Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 569 (s. Kapitel 2) 
überlagert in Teilen den Geltungsbereic h des Bebauungsplans Nr. 286 auf für die 
Landwirtschaft festgesetzten Flächen, auf Teilflächen des Allgemeinen Wohngebietes, 
der Verkehrsfläche (Fußweg) in Verlängerung des Küstrinwegs, der Verkehrsfläche n 
der Lauenburgstraße und des Markwegs und im östlichen Randbereich der öffentlichen 
Grünfläche. Darüber hinaus ü berlagert der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans 
teilweise die über den Bebauungsplan Nr. 395 festgesetz te Verkehrsfläche des 
Markwegs.  
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vor liegenden Bauleitplanverfahrens  zur 
Errichtung von Wohnnutzungen mit ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist mit 
bestehendem Planungsrecht nicht gegeben, so dass eine Änderung erforderlich ist . 
Diese erfolgt als Neuaufstellung mit diesem Bauleitplanverfahren. Mit Inkrafttreten des 
Bebauungsplans Nr. 569 werden die in seinem Geltungsbereich bisher gültigen 
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 286  und Nr. 395 durch den neuen 
Rechtsstand ersetzt. 
3.1.3. Landschaftsplan 
Der östlich an das Plangebiet anschließende Grünzug „Hoppengarten - Edelbach“ ist 
ein für das Stadtgebiet wichtiger, prägender und gliedernder Landschaftsraum, der sich 
aus der Umgebung als Grünzug bis in die Kernstadt erstreckt. In seiner Bedeutung für 
stadtökologische sowie soziale und f reizeittechnische Belange ist er in der 
Grünordnung Münster „Grün system, Freiraumkonzept, Vorrangflächen zur 
Freiraumsicherung“ als Grünzug mit Zweckbestimmung „Freifläche, die zur Sicherung 
der Freiraumfunkti onen keine bauliche Entwicklung zulassen“ sowie in der 
Grünordnung Münster „Zielkonzept, Freizeit und Erho lung“ als „Parkanlage 
Hoppengarten“ gekennzeichnet . In der Funktion als Belüftungsk orridor für die 
Innenstadt und z entrumsnahes Naherholungsgebiet ist der Grünzug zudem in seinen 
Abgrenzungen und Funktionen in  den Land schaftsplan 2 „Nördliches Aatal und 
Vorbergs Hügel“ der Stadt Münster eingebunden. 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 10 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Der Landschaftsplan erstreckt sich mit seinem Geltungsbereich auf Teilbereiche des in 
Aufstellung befindlichen B ebauungsplans Nr. 569, der dort Wohnbauflächen bzw. 
Grünflächen festsetzt. Unter dem Gliederungspunkt 2-1.1.1 stellt der Landschaftsplan 
das Entwicklungsziel „Sicherung der Freiraumfunktion“ dar. Es beinhaltet die Sicherung 
und Erhaltung des Freiraumes zwischen der Innenstadt und den Stadtteilen 
Kinderhaus und Coer de und widerspricht den baulichen Entwicklungszielen des 
Bebauungsplanes. Demzufolge ist eine Änderung und Anpassung des 
Landschaftsplanes an den Bebauungsplan erforderlich. Die durch den Bebauungsplan 
überplanten Flächen werden aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes 
entlassen. 
Das erforderliche Landschaftsplanänderungsverfahren wird parallel zu Aufstellung des 
Bebauungsplanes abgewickelt. Die Änderung erfolgt auf Grundlage des § 29 Abs. 4 
Landschaftsgesetz (Anpassungsklausel). Mit Inkraft treten des Bebauungsplans treten 
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft. 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wird den 
Maßgaben und Zielsetzungen der Grünordnung Münster entsprochen und der Grünzug 
„Hoppengarten-Edelbach“ in seinen Funktionen erhalten sowie  über ergänzende das 
Angebot arrondierende Spielflächen mit direkter Anbindung an den Grünzug um einem 
gestalteten grünen Stadtrand ergänzt.  
 
3.1.4. Sonstige Satzungen, Verordnungen 
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind vom Bebauungsplans 
Nr. 569 nicht betroffen. 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 11 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Der Geltungsbereich befindet sich am nordöstlichen Rand des Stadtbezirks Münster -
Mitte und im Zentrum  des Stadtteils Rumphorst. Das Gebiet wird derzeit über eine 
Erwerbsgärtnerei landwirtschaftlich genutzt und ist bis auf die betrieblichen Wohn - und 
Verwaltungsgebäude sowie großflächigen Gewächshäuser , Produktions- und 
Lagerbauten unterschiedlichen Baujahrs nicht überbaut . Prägend sind die beiden 
Hofstellen am Markweg mit den typischen auf einen Innenhof ausgerichteten Wohn- 
und Wirtschaftsgebäuden, mit deren teilweise prägenden großen Dachflächen. 
Mit den nördlich und westlich umliegenden gewachsenen Stadtstrukturen und dem 
westlich aus Norden bis an den Niedersachsenring verlaufendem Grünzug 
„Hoppengarten-Edelbach“ formt das derzeitig unbebaute Plangebiet einen Keil in die  
gewachsene Stadtstruktur. Der Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ zeigt sich als 
offene Landschaft und wird zum überwiegenden Teil landwirtschaftlich als Wiesen- und 
Ackerfläche genutzt . Neben den landwir tschaftlich genutzten Flächen l iegen das 
Gelände des Kleingartenvereins Hoppengarten e.V. östlich des Schleusenwegs und 
ein Bolzplatz an dem  Weg Hoppengarten. Mit dem neuen Siedlungsabschluss ist eine 
gute Erreichbarkeit von öffentlichen Grün- und Erholungsbereichen einschließlich des 
Bereiches entlang des rd. 500 m östlich gelegenen Dortmund-Ems- Kanals zu Fuß und 
per Rad gewährleistet. 
Über bestehende Einrichtungen der Nah-  und Grundversorgung ist eine grundlegende 
Versorgung gewährleistet. Mit einer Entfernung von rd. 500 m ist der Hohe Heckenweg 
mit einem Discountmarkt , Bäckereien und weiteren Angeboten fußläufig erreic hbar. 
Darüber hinaus ist das Plangebiet mit einer Entfernung von rd. 1.500 m Luftl inie an die 
Stadtteilzentren Coerde und Warendorfer Straße/Schifffahrter Damm mit einem 
vielfältigen Besatz an Grundversorgungs -, Dienstleistungs - und sonstigen 
Infrastrukturangeboten angebunden. Die Innenstadt Münster is t lediglich ca. 2.500 
Meter entfernt.  
Im Umkreis von rd. 2 .000 Metern befinden sich m ehrere Kindertageseinrichtungen, 
Grundschulen und weiterführende Sc hulen, ferner entsteht im Baugebiet eine 
Kindertagesstätte. Nächstgelegene Grundschule zum Plangebiet i st die Thomas -
Morus-Schule.  
Die im Westen und Norden anschließende Bebauung besteht überwiegend aus ein- bis 
zweigeschossigen Ein- und Mehrfamilienhäusern aus den 50er und in Teilen 60er bzw. 
90er-Jahren sowie einigen dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern aus den 50/60er  
Jahren. Diese Bebauung spiegelt in großen Teilen die für die 50 /60er Jahre typische 
Zeilenbebauung mit großem Freiflächenanteil  wieder. Mit Ausnahme vereinzelter 
Flachdachgebäude sind die bestehenden Wohngebiete über Satteldächer 
verschiedener Neigungen geprägt.   
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 12 von 81

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
5. Planungsziele 
Mit dem Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ sollen die bisherigen 
Betriebsflächen der Erwerbsgärtnerei nach Aufgabe des Betriebes einer Wohnnutzung 
mit einem Angebot an unterschiedlichen Wohnformen sowie ergänzenden 
untergeordneten Infrastruktureinrichtungen zugeführt werden (s. auch Kapitel 1.1). 
Mit einer ausgewogenen Mischung aus Einfamilien-  und Mehrfamilienhäusern, in 
denen auch besondere Wohnformen - Wohngruppen, M ehrgenerations- sowie 
altengerechtem Wohnen, sowie Wohnen für Flüchtlinge - realisiert werden können, soll 
ein umfangreiches Angebot an Wohnkonzepten gewährleistet werden.  
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 wird den 
politischen Zielsetzungen der Stadt Münster für eine Wohnbaulandentwicklung gemäß 
dem durch die Gremien der Stadt Münster beschlossenen Baulandprogramm in 
besonderem Maße entsprochen 
Mit Vergabe der städtischen Grundstücke nach den Vergaberichtlinien der Stadt 
Münster1 sowie der Berücksichtigung des politischen Beschlusses der Stadt Münster  
zur sozialgerechten Bodennutzung 2 werden darüber hinaus Ziele zur Schaffung eines 
Wohnraumangebots nach sozialen Kriterien berücksichtigt.  Bei Errichtung des neuen 
Wohnquartiers ist, mit Bezug auf den politischen Beschluss, mit dem Vertragspartner 
für die Mehrfamilienhausbebauung ein Anteil von 30 % geförderten Wohnungen sowie 
30 % förder fähigen Wohnungen gemäß den Förder richtlinien zum  öffentlich 
geförderten Wohnungsbaus vorgesehen. 
Im Umfeld bereits bestehender überwiegender Wohnnutzungen wird mit der 
Überplanung der Flächen für den Erwerbsgartenbau zu Wohnzwecken und Abrundung 
des Stadtrandes eine geordnete städtebauliche Entwicklung für den Standort 
vollzogen, als Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB wird 
mit der Neubelebung des Grundstücks eine Stärkung des nordöstlichen Stadtquartiers 
Rumphorst erreicht. 
 
1  STADT MÜNSTER, Amt für Immobilienmanagement; Richtlinien für die Vergabe städtischer 
Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung 
2  STADT MÜNSTER; Sozialgerechte Bodenordnung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss 02.04.2014 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 13 von 81

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
6. Inhalt des Bebauungsplans 
6.1. Grundzüge der Planung 
Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebaul iche Konzept  ist aus dem 
Maßstab der angrenzenden Stadtstruktur entwickelt. Über die Anordnung der Gebäude 
und Gebäudegruppen als offene Bebauung soll eine zeitgemäße Bebauungsdichte am 
Standort erreicht werden. Mit dem zugrundeliegenden K onzept aus öffentlichen sowie 
privaten Erschließungsflächen unter Anwendung der Regelbreiten der 
Verkehrsplanung der Stadt Münster ist eine Erschließung der zukünftigen Grundstücke 
grundsätzlich gegeben. 
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und 
Hinweisen gemäß § 9 BauGB und § 86 BauO NRW zur Sicherung der Entwicklungs -
ziele in den Bebauungsplan aufgenommen.  
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1. Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 werden zur  Art der 
baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: 
• Für das gesamte Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 
BauNVO festgesetzt. Die Allgemeinen Wohngebiete sind in die Baugebiete WA 1 
bis WA 21 sowie in den Baugebieten WA 4 und WA 5 ergänzend in die Baufenster 
WA4a-b und WA5a-c gegliedert.  
In den Allgemeinen Wohngebieten sind nur die allgemein zulässigen Nutzungen 
gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig, die gemäß § 4 BauNVO ausnahmsweise 
zulässigen Nutzungen werden aufgrund ihrer Störwirkung insbesondere über die 
mit den Nutzungen verbundenen zusätzlichen Verkehrsaufkommen nach § 1 Abs. 
6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 
Mit den Festsetzungen werden ausschließlich die über das städtebauliche Konzept und 
die Stadt Münster formulierten Entwicklungsziele für das  Gebiet mit einer 
vorwiegenden Wohnnutzung aufgenommen und gleichzeitig die im Baugebiet WA 14 
geplante Errichtung einer Kindertagesstätte im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 
sowie das voraussichtlich im Baugebiet WA 18 geplante Flüchtlingswohnen ermöglicht. 
Über die fes tgesetzte Art der baulichen Nutzung sind alle Arten von störenden und 
abwertenden Nutzungen, die einer Aufwertung des Standortes entgegenwirken, 
ausgeschlossen.  
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 werden zum Maß der 
baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: 
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 14 von 81

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  „Südlich Markweg“ 
 
• für die Baugebiete WA1 bis WA21 eine GRZ von 0,4 festgesetzt. 
Die Festsetzung entspricht der Obergrenze der zulässigen Grundflächenzahl nach § 17 
BauNVO. Aufgrund der teils knappen Grundstückszuschnitte führen vor allem die 
Bereitstellung und der Nachweis eines ausreichenden Angebotes an Stellplat zflächen 
im Bereich der Mehrfamilienhäuser, zu höheren Versiegelungsgraden.  
Die Grundflächenzahl kann nach § 19 Abs. 4 BauNVO zu Gunsten der Unterbri ngung 
des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen und auf Gemeinschaftsstellplatzanlagen 
inklusive Nebenanlagen auf bis zu 0,6 des Baug rundstückes überschritten werden. Im 
Baugebiet WA
18 ist mit Zuordnung der notwendigen Stellplätze des Baugebietes WA 14 
ausnahmsweise eine Überschreitung der GRZ bis auf 0,8 zulässig. Über die 
Möglichkeit der höheren Versiegelung insbesondere in Bezug auf die Unterbauung des 
jeweiligen Baugrundstückes über Tiefgaragen wird die ober irdische Nutzbarkeit der 
Flächen für die zukünftigen Nutzer erhöht und Wohnqualität verbessert. 
Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird 
• für die Baugebiete WA11 und WA16 eine GFZ von 0,8 festgesetzt.  
Mit dieser Festsetzung wird die nach BauNVO zulässige Obergrenze von 1,2 um 
0,4 unterschritten. Sie findet Anwendung auf Grundstücken, die für freistehende 
Einzelhäuser im Übergang zum Landschaftsraum „Hoppengarten- Edelbach“ 
vorgesehen sind. 
• für die Baugebiete WA1, WA2, WA3, WA4a-b, WA5a-c, WA6, WA7, WA8, WA9, WA10, 
WA12, WA13, WA14, WA15, WA17, WA18, WA19, WA20 und WA 21 eine GFZ von 1,2 
festgesetzt.  
Dieses entspricht den Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO und soll eine 
Bebaubarkeit mit einer zeitgemäß verdichteten Bebauung auf kleinen bis 
mittelgroßen Grundstücken für freistehende Einfamilien- , Doppel -, Reihenhäuser 
und Hausgruppen sowie Geschoßwohnungsbau ermöglichen.  
 
6.2.2. Bebaubare Flächen, Höhe baulicher Anlagen 
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept wird die Anordnung der geplanten 
Gebäude und baulichen Anlagen über die Festsetzung überbaubarer 
Grundstücksflächen in Form von Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO 
vorgegeben. Folgende Festsetzungen werden getroffen: 
• In den Baugebieten WA 2, WA5a-c, WA7, WA9, WA13, WA19, WA20 und WA21 sowie 
dem Baufenster WA 4a werden Baufenster mit einer Regeltiefe von 14,00 m und 
einem jeweiligen Grenzabstand entlang der Erschließungsseite und den 
Schmalseiten von 3,00 m bis 5,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und privaten 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 15 von 81

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Erschließungsflächen (GFL- AE - Flächen) sowie zur Geltungsbereichsgrenze 
festgesetzt. 
• Die Baufenster WA 4b bilden das bestehende Wohngebäude der Hofstelle in der 
Gebäudeabmessung zuzüglich eines Anpassungsspielraums für eine zukünftige 
Modernisierung des Gebäudes planungsrechtlich ab und setzen ergänzend zu 
dem bestehenden Wohngebäude ein zusätzliches Baufenster mit einer Tiefe von 
14,00 m südlich des Bestandsgebäudes fest. 
• In dem Baugebiet WA15 wird das nördliche Baufenster mit einer Tiefe von 10,00 m 
für den westlichen und 14,00 m für den östlichen Baufensterabschnitt mit einem 
jeweiligen Grenzabstand entlang der Erschließungsseite von 5,00 m und den 
Schmalseiten von 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsfläche sowie privaten 
Erschließungsflächen (GFL-Flächen) festgesetzt. 
• In den Baugebieten WA6, WA8, WA 12 und WA 18 werden Baufenster  mit einer 
Regeltiefe von 16,50 m und einem jeweiligen Grenzabstand entlang der 
Erschließungsseite und den Schmalseiten von mindestens 3,00 m zu öffentlichen 
Verkehrsflächen sowie privaten Erschließungsflächen (GFL -Flächen) sowie von 
mindestens 5,00 m zur Geltungsbereichsgrenze festgesetzt. 
• In den Baugebiet WA1, WA3 und WA17 sowie den südlichen Baufenstern von WA 15 
werden Baufenster mit einer Regeltiefe von 16,00 m und jeweiligen Grenzab stand 
von mindestens 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie 5,00 m zur 
Geltungsbereichsgrenze festgesetzt. 
• Im Baugebiet WA 10 im nordöstlichen Abschluss des Geltungsbereichs werden die 
bestehenden Wohngebäude der Hofstelle mit Baufenstern in den jeweiligen 
Gebäudeabmessungen zuzüglich eines Anpassungsspielraums für eine zukünftige 
Modernisierung der Gebäude planungsrechtlich abgebildet.   
• Im Baugebiet WA 11 im Übergang zum Grünzug „Hoppengarten“ wird die geplante 
Einzelhausbebauung über einzelne Baufernster abgebildet . Alle Baufenster sind 
mit einem Abstand von 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen  bzw. privaten 
Erschließungsflächen (GFL-Flächen) sowie einem Mindestabstand von 1,50 m zur 
östliche angrenzenden öffentlichen Grünfläche festgesetzt. 
• Im Baugebiet WA 14, östlich des Quartiersplatzes, wird ein Baufenster mit einer 
Tiefe von 17,50 m und Länge von 54,50 m mit einem Abstand von jeweils 3,00 m 
zu öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet. 
• Im Baugebiert WA 16 werden insgesamt fünf überbaubare Grundstücksflächen mit 
einer Tiefe von 12,00 m und Länge von 15,00 m in einem Abstand von mindestens 
3,00 m zur Erschließungsstraße sowie mindestens 2,00 m zu Fuß- und Radwegen 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 16 von 81

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festgesetzt. Die Baufenster sind in einem Abstand von 6,00 m zueinander 
angeordnet. 
Zur Differenzierung und Staffelung der Gebäude sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen der Baugebiete WA2, WA5a-b, WA 6, WA 7, WA 8, WA 12, WA 13, des 
nördlichen Baufensters in WA 15, WA17 und WA19 zusätzlich über eine Abgrenzung von 
unterschiedlicher zulässiger Geschossigkeiten gegliedert.  
Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind aus den Gebäudestellungen 
des städtebaulichen Konzeptes entwickelt und bieten neben der zielgerichteten 
Abbildung des Konzeptes genügend Entwicklungsspielraum für den späteren 
Bauherrn. 
Über die Baufenster auf den Grundstücken der beiden Hofstellen werden die 
bestehenden Wohngebäude mit in das Konzept eingebunden und teils mit 
überbaubaren Flächen arrondiert. 
Zur Sicherung des geregelten Abflusses des Regenwassers , aus Gründen des 
Hochwasserschutzes und einer fachgerechten Überdeckung des im Plangebiet zu 
errichtenden Kanalsystems ist das gesamte Gelände unter Achtung eines Ostgefälles 
anzuheben. Die Geländeanhebung ist gemäß § 9 Abs. 2 BauGB i. V. m . § 18 Abs. 1 
BauNVO festgesetzt. Das sich in Teilen des Gebietes - insbesondere im Bereich der 
Straßenanbindungen an den Markweg sowie der Lauenburgstraße - nicht zu 
verhindernde Westgefälle wird über technische Entwässerungslösungen aufgefangen. 
Dies gew ährleistet eine vollständige Ableitung des auf dem Plangebiet anfallenden 
Oberflächenwassers in Richtung Regenrückhaltebecken und sichert die Belange der 
Bestandsbebauung. Entstehende Böschungskanten zu zukünftig tieferliegenden 
Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches sind gemäß § 86 BauO NRW 
anzulegen, zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten. Der Verbleib des gesamten 
Oberflächenwassers auf den jeweiligen Grundstücksflächen ist zudem über die 
Regelungen des Nachbarschaftsgesetzes (NachbG NRW) abschl ießend geregelt. Für 
eine weiterg ehende Sicherung des gestalterischen und verträglichen Übergangs des 
Plangebietes an die bestehenden Grundstücke, insbesondere bei mehreren 
Neugrundstücken an den Gartenbereich eines Bestandsgrundstückes, wird für das 
Plangebiet eine einhei tliche Böschungsgestaltung über den städtebaulichen Vertrag 
geregelt. 
Zur weitergehenden Sicherung der Gebäude vor Hochwasserereignissen ist die 
Oberkante Er dgeschossfertigfußbodenhöhe mindestens 0,30  m über der jeweiligen 
Bezugshöhe anzulegen. 
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über 
die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß, Mindest - und Höchstmaß 
oder zwingende Zahl der Geschosse in Kombination mit einer maximalen Bauhöhe 
(BH max.) über Bezugspunkt umgesetzt. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist als 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 17 von 81

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Bezugspunkt der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen, der 
Erdgeschossfertigfußbodenhöhe und der G eländeanhebung die fertig ausgebaute 
zugehörige Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenz e des 
Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe für das 
jeweilige Grundstück ist durch lineare Interpolat ion aus den beiden benachbarten, in 
der Planzeichnung eingetragenen, geplanten Höhenlagen  der öffent lichen 
Verkehrsfläche bzw. privaten Erschließungsfläche (GFL -AE - Fläche) über 
Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln. 
Die festgesetzten geplanten Höhen angaben entsprechen der endgültigen Höhenlage 
der Erschließungsflächen, die über den zur Ausbauplanung zugehörigen 
Deckenhöhenplan definiert werden. Mit Entwurf des Deckenhöhenplans zur 
Ausbauplanung sind die über den Entwurf zum Bebauungsplan aufgezeigten 
‚geplanten Höhenangaben‘, in Bezug auf den Vorentwurf des Deckenhöhenplans, ohne 
Abweichung bestätigt wor den. Die Interpolation der Bez ugshöhe für die zukünftigen 
Gebäude ist somit uneing eschränkt für die Bauherren aus den im Bebauungsplan 
aufgezeigten Höhenpunkten gegeben. 
Als Bauhöhe (BH max.)/Gebäudehöhe ist die oberste Attikakante des Flachdachs bzw. 
die Firsthöhe bei Gebäuden mit Satteldach anzunehmen.  
In Bezug auf die nördlich und westlich angrenzende  Bestandsbebauung sowie der 
festgesetzten Geländeanhebung wird entsprechend dem städtebaulichen Konzept 
• für die Baugebiete WA4a-b, WA10, WA16, WA20 und WA21 bei einer zwingenden bzw. 
maximalen Zweigeschossigkeit mit Satteldach eine maximale Bauhöhe (BH max.) 
von 10,50 m festgesetzt. 
Über die getroffenen Festsetzungen wird den Anforderungen des überwiegend für 
freistehende Einfamilien-  und Doppelhäuser mit Satteldächern gegliederten 
Bereichs entsprochen und die in das Konzept eingebundenen Bestandsgebäude  
der Hofstellen abgebildet. Darüber hinaus wird ein maßstäblicher Übergang der 
westlich und nördlich angrenzenden Bestandsbebauung in das Plangebiet 
hergestellt. 
• für die Baugebiete WA 1, WA2, WA3, WA7, WA8, WA13, WA15 und WA19 sowie der 
Baufenster WA5a-b bei einer Zwei - bis Dreigeschossigkeit bzw. zwingenden Zwei - 
oder Dreigeschossigkeit -  bei Abgrenzung der Geschossigkeiten - mit Flachdach 
eine maximale Bauhöhe (BH max.) von 10,00 m festgesetzt.  
Über die festgesetzten  Geschosse und maximale Bauhöhen  wird den 
Anforderungen des überwiegend für freistehende Einfamilienhäuser bzw. Reihen-  
oder Kettenhäuser gegliederte Gebiete entsprochen und in Bezug zu den westlich 
angrenzenden Gebäuden eine H öhenstaffelung mit Übergang an den 
Siedlungsrand geschaffen. Unerwünschte Höhenversprünge über unterschiedliche 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 18 von 81

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Dachneigungen werden vermieden sowie die zielgerichtet e Eingliederung von 
Flachdachbauten erreicht. 
• für die Baugebiete WA 9, WA 11 und WA 15 sowie das Baufenster WA 5c bei der 
ausschließlichen Ausführung als Flachdachgebäude und einer zwingenden 
Zweigeschossigkeit eine maximale Bauhöhe (BH max.) von 7,00 m festgesetzt.  
Über die Festsetzungen wird besonders über das Baugebiet WA 11 ein 
maßstäblicher Übergang in die freie Landschaft abgebildet. 
• für die Baugebiete WA 6, WA 12 und WA17 bei einer zwingenden Drei - und 
Viergeschossigkeit, bei Abgrenzung der Geschossigkeiten, eine maximale 
Bauhöhe (BH max.) von 12,50 m festgesetzt.  
Über die festgesetzte Anzahl der zulässigen Vollgeschosse in Kombination mit der 
maximalen Höhe wird die städtebaulich gewünschte Akzentuierung der 
Eingangssituationen sowie maßstäbliche Einfassung der Straßenräume im 
Plangebiet ent sprochen. Mit der Festsetzung der Abgrenzung von 
Geschossigkeiten wird die Höhe der Gebäude über ein zurückversetztes 
Obergeschoss optisch reduziert und ve rträglich an den westlich und nördlich 
angrenzenden Bestand - III Vollgeschosse mit Satteldach - angegliedert. 
• für das Baugebiet WA14 die Anzahl der zulässigen Geschosse auf zwei bis drei mit 
einer maximalen Bauhöhe von 10,50 m festgesetzt.  
Mit der geringfügig höheren Bauhöhe wird die Integration einer Kindertagesstätte 
im Gebäude mit den notwendigen Anforderungen an Raumhöhen entsprochen. 
• für das Baugebie t WA 18 bei einer  Drei- bis Viergeschossigkeit  eine maximale 
Bauhöhe von 13,00 m festgesetzt.  
Über die Festsetzung wird die Betonung der besonderen stadträumlichen Situation 
um den neuen Quartiersplatz sowie mit  der geringfügig größeren Bauhöhe, 
gegenüber der Baugebiete WA 6, WA 12 und WA 17, die Integration einer 
gewerblichen Nutzung (z. B. Bäcker, Café)  im Erdgeschoss der Gebäude  mit den 
notwendigen Grundrissanforderungen optimal entsprochen. Mit der angepassten 
Höhe können sowohl die technischen Anlagen als  auch eine einladende 
Raumhöhe für Geschäfte in der Ausführungsplanung realisiert werden. 
Die getroffenen Festsetzungen ermöglichen die planungsrecht liche Umsetzung der 
Entwicklungsziele für den Standort hinsichtlich Anordnung, Lage und Kubatur der 
Gebäude entsprechend dem städtebaulichen Konzept. Die nachfolgend dargestellten 
Schnitte (Abb. 1 bis Abb. 3) zeigen die gleichmäßige Höhenentwicklung und 
Verträglichkeit einer Kombination aus Flachdach-  und Satteldachgebäuden. Eine 
maßstäbliche und funktionale Ei npassung der Bebauung in die bestehende 
Stadtstruktur ist gewährleistet. 
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Abb. 1 | Schnitt AA‘ - nördlicher Geltungsbereich 
 
Abb. 2 | Schnitt BB‘ - östlicher Geltungsbereich (Darstellung um 90° gegen den Uhrzeigersinn gedreht) 
 
Abb. 3 | Schnitt CC‘ - südlicher Geltungsbereich (Darstellung um 180° gedreht) 
 
6.2.3. Bauweise und Bauform 
Im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird die Bauweise gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO  
• für die Baugebiete WA2, WA4a-b, WA5a-c, WA7, WA 9, WA 10, WA 11, WA 13, WA 15, 
WA16, WA19, WA20 und WA21 die offene Bauweise festgesetzt. 
Die Festsetzung der offenen Bauweise sichert die Überbaubarkeit der 
Grundstücke mit freistehenden Gebäuden und Hausgruppen im seitlichen 
Grenzabstand gemäß dem städtebaulichen Konzept. 
• für die Baugebiete WA1, WA3, WA6, WA8, WA12, WA14, WA17 und WA18 als Standort 
für eine Bebauung mit Geschosswohnungen wird keine Bauweise festgesetzt. 
Neben der Festsetzung der Bauweise wird als Wohnform 
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• für die Baugebiete WA 2, WA 9, WA 13, WA 15 und WA 20 eine Bebauung mit 
Hausgruppen (H) festgesetzt. 
• für die Baugebiete WA 4a-b und WA 10 eine Bebauung mit Einzelhäusern (E), 
Doppelhäusern (D) und Hausgruppen (H) festgesetzt. 
• für die Baugebiete WA 5a-c und WA 21 eine Bebauung mit Einzelhäusern 
Einzelhäusern (E) und Doppelhäusern (D) festgesetzt. 
• für das Baugebiet WA 7 eine Bebauung mit Dop pelhäusern (D) und Hausgruppen 
(H) festgesetzt. 
• für die Baugebiete WA 11 und WA 16 eine Bebauung mit Einzelhäusern (E) 
festgesetzt. 
• für das Baugebiete WA19 eine Bebauung mit Doppelhäusern (D) festgesetzt. 
Ergänzend zu der Festsetzung der Wohnform wird gemäß § 9 Abs.1 Nr. 6 BauGB eine 
höchstzulässige Zahl der Wohnungen festgesetzt. So ist  
• in den Baugebieten WA 2, WA 4a-b, WA 5a-c, WA 7, WA 9, WA 10, WA 11, WA 13, WA 15, 
WA16, WA19, WA20, und WA21 die Zahl der zulässigen Wohnungen pro Hausei nheit 
auf maximal zwei Wohneinheiten beschränkt. 
Die getroffenen Festsetzungen zur Bauweise orientieren sich an der überwiegend 
offenen Bebauung aus unterschiedlichen Wohnformen im angrenzenden Planumfeld, 
so dass eine maßstäbliche städtebaulich architektonische Einbindung der 
Neubebauung in die Bestandsstruktur sichergestellt ist. Über die zusätzliche 
Festsetzung der Wohnformen ist ein vielfältiges Wohnangebot entsprechend den 
wohnungspolitischen Zielsetzungen der Stadt Münster mit einer nachfrageorientierten 
Vermarktbarkeit der Grundstücke gewährleistet. Über die weitergehende Festsetzung 
der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Abhängigkeit von der Wohnform wird 
eine maßvolle Verdichtung und ein vertretbares Verhältnis der Flächen für den 
ruhenden Verkehr auf den Grundstücken und im Quartier sichergestellt. 
6.2.4. Firstrichtung, Dachform 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele dieses Bebauungsplanes ist die Errichtung eines 
Wohnquartiers im Umfeld heterog en erscheinender Wohnbebauungen vorgesehen. 
Vor diesem Hintergrund sind gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 
BauO NRW als Dachform 
• für die Baugebiet WA4a-b, WA16, WA19, WA20 und WA21 ausschließlich Satteldächer 
(SD) bis zu einer maximalen Neigung von 35° zulässig. 
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StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
• für das Baugebiet WA 10 ausschließlich Satteldächer (SD) mit einer Neigung von 
35° +/- 3° zulässig. 
• für die Baugebiet WA1, WA2, WA3, WA5a-c, WA6, WA 7, WA 8, WA 9, WA 11, WA 12, 
WA13, WA14, WA15, WA17, WA18 und WA19 ausschließlich Flachdächer (FD) bis zu 
einer maximalen Neigung von 5° zulässig. 
 
 
Neben der Dachform ist die Firstrichtung 
• für die mit Satteldächern (SD) auszuführenden und vorwiegend dem Wohnen in 
Einfamilien-, Doppel - und Reihenhäusern dienenden Baugebieten WA4a-b, WA 16, 
WA19, WA 20 und WA 21 in den über die Planzeichnung dargestellten Firstrichtung 
festgesetzt. 
 
Abb. 4 | Dachflächenplan 
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Satteldächern im Bereich der bestehenden 
Hofstellen sowie an Teilen der westlichen und südlichen Geltungsbereichsgrenze 
(siehe Abb. 4) , im Übergang zum öffentlichen Grünzug „ Hoppengarten“ und in 
Fortführung des westlich angrenzenden Wohngebietes sowie in Arrondierung der 
bestehenden Hofstellen wird eine Verknüpfung mit der Bestandsbe bauung im Quartier 
sowie ein ortstypischer Übergang in die freie Landschaft hergestellt . Die festgesetzten 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 22 von 81

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Firstrichtungen der ehemaligen Hofstellen betonen die Ausric htung auf den durch die 
Gebäude gebildeten Hof. 
Die neben den Satteldächern festgelegten Bereiche für Flachdachgebäude gestalten 
ein neues urbanes Wohnquartier und heben die bestehenden und in das 
städtebauliche Konzept eingebundenen Hofstellen über den Kontrast der 
Dachlandschaft hervor. 
6.2.5. Material, Farbgebung 
Die Umsetzung der städtebaulich- , stadtgestalterischen Absichten hinsichtlich der 
äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen sowie der zugehörigen Freiflächen wird 
durch textliche Festsetzungen auf Grundlage des § 86 BauO NRW  gesteuert. 
Folgende Festsetzungen werden getroffen 
• Der durch die Geländeanhebung ( siehe Kapitel 6.2.2) entstehende 
Höhenunterschied zu angrenzenden tieferliegenden Grundstücken außerhalb des 
Geltungsbereiches ist an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch 
Betonelemente, Natur steinmauern (Trocken - und Bruchs teinmauern) oder 
Natursteingabionen auszugleichen.   
• Als Fassadenmaterialien sind Klinker, Putz und Glas zulässig.  Untergeordnet 
können auch Fassadenplatten, Holz - und Aluminiumpaneele, Naturstein sowie 
Solarpaneele verwendet werden.  
Mit Integration von S olarpaneelen als Fassadenmaterial ist beabsichtigt , die 
Nutzung von Sonnenenergie bereits bei der Gestaltung und Planung der Fassaden 
zu berücksichtigen. 
• Neben einer einheitlichen Bauhöhe und Dachform  bestimmt eine einheitliche 
Gestaltung von Doppel häusern und Hausgruppen in einem nicht unerheblichen 
Maße das Erscheinungsbild von Wohnquartieren. Doppelhäuser und Hausgruppen 
sind somit als einheitliche Bauanlage in gleicher Dach-  und Fassadengestaltung 
(Material und Farbe) auszubilden. 
Auf eine weitergehende Detailierung gestalterischer Festsetzungen wird auf der Ebene 
der Bauleitplanung verzichtet, um ein hohes Maß an gestalterischer Freiheit für den 
einzelnen Bauherrn zu bewahren.  
Hinsichtlich einer durchgehenden und einheitlichen Gestaltung der zu den wes tlichen 
Bestandgrundstücken entstehenden Geländekante werden Gestaltungsvorgaben im  
städtebaulichen Vertrag vereinbart, um insbesondere bei der Grundstücksgrenze eines 
bestehenden mit mehreren neuen Grundstücken eine unverträgliche Vielfalt an 
Materialwechseln zu unterbinden. 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 23 von 81

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6.2.6. Stellplätze, Nebenanlagen 
In den Allgemeinen Wohngebieten sind Festsetzungen zu Stellplätzen gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 3 und 6 BauNVO wie folgt getroffen  
• Gemeinschaftsstellplätze (GSt)  sind nur in Form von offenen, ebenerdigen 
Stellplätzen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und/oder den dafür in 
der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen zulässig. 
• Gemeinschaftscarportanlagen ( GCp), Garagen (Ga), überdachte 
Stellplätze/Carports (Cp)  und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren  
Grundstücksfläche und/oder den dafür in der Planzeichnung  gekennzeichneten 
Flächen zulässig.  
• Zur gestalterischen Einbindung  der ebenerdigen Stellplatzflächen ist zusätzlich 
festgesetzt, dass auf den mit „GSt“ festgesetzten Flächen ausschließlich die 
Errichtung von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und auf den mit „Ga“ 
gekennzeichneten Flächen auch überdachte Stellplätze (Carports)  und offene 
Stellplätze zulässig sind. 
Im Bebauungsplan ist die Anordnung und Ausgestaltung der ö ffentlichen sowie 
privaten Stellplätze als vorgeschlagenen Abgrenzungen sowie in den geplanten 
Zu- und Abfahrten nachrichtlich dargestellt. 
• In dem Baugebiet WA 10 und den den Baufenstern WA4b zugeordneten 
Grundstücksflächen ist die Errichtung der bauordnung srechtlich notwendigen 
Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 
Zur Wahrung ausreichender Sichtverhältnisse und aus Gründen der Verkehrssicherheit  
• ist vor, in und bis 2,00 m seitlich von Carportanlagen der 3,00 m tiefe Bereich ab 
der Straßenbegrenzungslinie von baulichen Anlagen und Anpflanzungen über 0,80 
m Höhe freizuhalten. 
Über die Festsetzung wird insbesondere bei Ausparkmanövern aus unmittelbar an 
Verkehrsflächen angebauten überdachten Stellplätzen eine uneingeschränkte 
Sicht auf die Verkehrsfläche und deren Nutzer gewährleistet. Das auch bei 
Tiefgaragenzu- und abfahrten und Kreuzungssituationen einzuhaltende 
Sichtdreieck wird somit auf die privaten überdachten Stellplatzanlagen übertragen 
und die Verkehr ssicherheit besonder s für Kinder und eingeschränkte 
Personenkreise erhöht. 
Bei Mehrbedarf erforderlicher Stellplätze sowie zur ggf. wünschenswerten Optimierung 
der Gestaltung des wohnungsnahen Freiraums unter Ver zicht auf ebenerdige 
Stellplatzflächen 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 24 von 81

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• sind in den Wohngebieten WA 1, WA3, WA 6, WA 8, WA12, WA14, WA 17 und WA 18 
auch Tiefgaragen zulässig. Diese können einschließlich ihrer Zu-  und Abfahrt en 
auf den privaten Grundstücksflächen auch außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche errichtet werden. 
• kann der Stellplatznachweis  für die Baugebiete WA18 und WA14 in einer 
Tiefgaragenanlage innerhalb des Baugebietes WA18 erbracht werden.  
Mit Unterbringung notwendiger Stellplätze innerhalb einer Tiefgaragenanlage wird das 
Erscheinungsbild des gesamten Wohnquartiers sowie insbesonder e die Nutzbarkeit 
der Grundstücke für die zukünftigen Nutzer als Gartenbereiche erhöht und die 
Wohnqualität nachweislich verbessert. 
Neben den privaten Stellplätzen für die zukünftigen Anwohner auf den privaten 
Grundstücksflächen werden die notwendigen Besucherstellplätze (30% der 
erforderlichen privaten Stellplätze) in Form von Längs - und Querparktaschen in den 
öffentlichen Verkehrsflächen angeordnet. 
Die über die Stadt Münster für Neubaugebiete geforderten Besucherstellplätze sind mit 
einem Angebotsüberschuss (siehe Tabelle 1) im Gebiet verträglich in die Gestal tung 
des öffentlichen Straßenraumes eingebunden. Die mit Ausbau des Markweges 
entstehenden Längsparkstreifen sind hierbei nicht in die Berechnung einbezogen. In 
jedem Abschnitt des Neubaugebietes st eht somit eine ausreichende Anzahl an 
Besucherstellplätzen zur Verfügung. Die Anordnung der Stellplätze ist nachrichtlich im 
Bebauungsplan dargestellt.  
 
Baugebiet EFH | DH | RH *1 MEFA Summe ST Besucher *2 
 Gebäude WE Gebäude WE WE Bedarf  Angebot 
        
Nord-West 
WA1, WA2, WA3, WA4, 
WA5, WA19, WA20, 
WA21  
52 52 4 24 76 23 32 
Nord-Ost 
WA6, WA7, WA8, WA9, 
WA10, WA11, WA12, 
WA13 
33 33 6 86 119 36 50 
 Summe Nord 85 85 10 110 195 59 82 
Quartiersplatz 
WA14, WA18 
- - 3 72 72 22 12 
Süd 
WA15, WA16, WA17 
21 21 3 26 47 
 
14 11 
 Summe Süd 21 21 6 98 119 36 23 
 Gesamt 106 106 16 208 314 95 105 
EFH = Einfamilienhaus | DH = Doppelhaus | RH = Reihenhaus | MEFA = Mehrfamilienhaus | WE = Wohneinheit |  
ST Besucher = Besucherstellplatz | BGF = Bruttogeschossfläche | NFG = Nettogeschossfläche 
 
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Berechnung auf der Basis Wohnfläche = 75 % BGF, durchschnittliche Wohnungsgröße etwa 75 m²/WE  
*1 Verschiedene Einfamilienhausformen: freistehend, gereiht oder in Kettenhausbauweise, in Einheiten berechnet 
*2 Private Stellplätze: jeweils in Carport/Garagen/ebenerdigen Gemeinschaftsstellplatzanlagen auf den privaten 
Grundstücksflächen, hier nicht enthalten ! 
Tabelle 1 | geplante Besucherstellplätze (unverbindlich, vorbehaltlich späterer Ausbauplanung) 
 
Nebenanlagen, insbesondere im Übergangsbereich privater Vorgartenflächen zu 
angrenzenden Verkehrs - und Erschließungsflächen, bestimmen neben 
Stellplatzflächen in einem nicht unerheblichen Maße das Erscheinungsbild von 
Wohnquartieren. Der Vorgartenbereich ist, mit Ausnahme des Baugebietes WA 5b - 
Süderschließung -, definiert als der zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und 
vorgelagerter Verkehrsfläche/Erschließungsfläche gelegene Grundstücksbereich. Zur 
Sicherung einer grundlegenden Qualität  der Vorgartenbereiche wird daher gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO festgesetzt, dass  
• in allen Baugebieten, mit Ausnahme der Baufläche WA5b, Nebenanlagen 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind, sofern sie pro 
Grundstück eine Grundfläche von maximal 7,5 m², ausnahmsweise von maximal 
10 m² bei Mehrfamilienhäusern, nicht überschreiten und zu öffentlichen 
Verkehrsflächen sowie mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen 
einen Mindestabstand von 0,50 m einhalten. Nebenanlagen sind zu öffentlichen 
Verkehrsflächen sowie GFL-AE - Flächen hinter der Einfriedung des Grundstückes 
zu errichten. In den Vorga rtenbereichen sind Nebenanlagen mit Ausnahme von 
Müllsammelanlagen und/oder Fahrradabstellanlagen unzulässig. 
• in allen Baugebieten, die zur Hauptgart enseite ausgerichteten Baugrenzen mit  
lichtdurchlässigen, zur Gartenseite offene Terrassenüberdachungen um bis zu 
3,00 m überschritten werden können. 
• in allen Baugebieten, mit Ausnahme von allseitig geschlossenen Anlagen,  
Fahrradabstellanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche 
zulässig sind. 
Mit den Festsetzungen wird den grundlegenden Erfordernissen nach den dem 
Baugebiet dienenden Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO  sowie 
Wetterschutzanlagen entsprochen. 
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung 
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung 
Das Plangebiet ist derzeit  über den M arkweg erschlossen, an den die bestehenden 
Hofstellen angebunden sind. Eine interne Erschließung über die Erwerbsgärtnerei 
besteht nicht. Mit Ausnahme eines Wirtschaftsweges, der als Fuß-  und Radweg 
genutzt wird, verlaufen keine Wege über das Plangebiet.  
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 26 von 81

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Mit Umsetzung der Entwicklungsziele dieses Bebauungsplans erfolgt die Erschließung 
des Plangebietes für den Individualverkehr über drei Anbindungspunkte: 
• Im Norden über den Markweg in Höhe des Grundstückes Markweg 23 und  
• östlich der benannten Anbindung in Höhe des Elisabeth-Selbert-Weges. 
• Im Westen in Verlängerung der Lauenburgstraße. 
Eine verkehrliche Anbindung des Plangebietes an den östlich an den Geltungsbereich 
angrenzenden Weg Hoppengarten oder eine übergeordnete Anbindung des 
Markweges an den Schifffahrter Damm sind nicht vorgesehen.  Sowohl der Markweg, 
östlich des Anbindungspunktes in Höhe des Elisabeth- Selbert-Weges, als auch der 
freizeitlich und landwirtschaftlich genutzte Weg „Hoppengarten“ sollen ihren bisherigen 
Charakter behalten. 
Die innere Erschließung des Quartiers erfolgt über die zwei Erschließungsstraßen vom 
Markweg aus, über die neu herzustellende Verbindung  an die Lauenburgstraße. Von 
diesen Straßen zweigen  untergeordnete Wohnstraßen und private Wohnwege ab, die 
- mit Ausnahme der Wohnstraße im Osten (umliegend WA 7) -  als 
Erschließungsstichwege (Sackgassen) vorgesehen sind (siehe auch Kapitel 6.3.3 und 
6.4.2).  
Zur Sicherung der Verknüpfung der bestehenden sowie zukünftigen Wohnquartiere mit 
der östlich angrenzenden Landschaft wird die bestehende Wegeverbindung aus dem 
Wohngebiet an der Lauenburgstraße an den Weg Hoppengarten, zum Ballspielplatz 
führend aufgenommen. Nördlich des Spielbereiches B/C führt der Fuß-  und Radweg 
auf den Spielbereich A zu;  er nimmt außerdem die Zuleitung zum 
Regenrückhaltebecken auf. Für den südlichen Planbereich ergibt sich in Verlängerung 
des Erschli eßungsstichs mit der Anbindung an den Küstrinweg  ebenfalls eine 
Verbindung zum Hoppengarten. Eine Durchfahrbarkeit mit dem KFZ wird unterbunden. 
Zur Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum Bebauungsplan Nr. 569 
eine Verkehrstechnische Unters uchung vom Ingenieurbüro Brilon Bondzio Weiser 3 
durchgeführt, in der die verkehrlichen Auswirkungen des  städtebaulichen Konzeptes 
auf das Plangebiet und die bestehenden Straßen des angrenzenden Quartiers 
gutachterlich überprüft wurden. Die bestehenden Verkehrsbelastungen wurden mittels 
Knotenstromzählungen ermittelt und für den Prognosefall mit bun desweit anerkannten 
Kennziffern - in Anwendung auf die geplanten Entwicklungsziele des Gebietes  (siehe 
Kapitel 1.1 und 5) - hochgerechnet. Zur sicheren Berechnung der Progno sewerte 
wurde entgegen der Entwicklungsprognosen der Stadt Münster die von einem leichten 
Rückgang der Verkehrsstärken im Prognosehorizont ausgehen, gutachterlich von einer 
3  BRILON BONDZIO WEISER, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH; Verkehrsuntersuchung zum 
Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Münster, Bochum, Stand: Juli 2015 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 27 von 81

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Stagnation der bestehenden Verkehrsmengen, ohne Entwicklung des Neubaugebietes 
ausgegangen. Der Prognose-Nullfall entspricht demnach dem Analysefall. 
Die bestehenden, über die Erschließung des Plangebietes beeinflussten Verkehrswege 
Markweg, Kösliner Straße, Lauenburg straße, Stettiner Straße und Hoher Heckenweg 
liegen derzeit und z ukünftig (Analysefall/Prognose- Nullfall) in der Betrachtung ihrer 
Verkehrsbelastung in Verbindung mit ihrer Verkehrsfunktion gemäß RASt 06 jeweils 
unterhalb bis deutlich unterhalb der verträglichen Verkehrsmengen.  
Verkehrstechnische Defizite liegen mit den ausreichend dimensionierten 
Straßenräumen nicht vor. In den relevanten Knotenpunkten Hoher Heckenweg - 
Kösliner Straße und Hoher H eckenweg - Markweg werden auch während der 
morgendlichen sowie nachmittägl ichen Spitzenstundenbelastung gute (QSV B) bis 
befriedigende (QSV C) Qualitäten des Ver kehrsablaufs ermittelt.  Durch die im 
Straßenraum angeordneten und markierten Stel lplätze, besonders in der Stettiner 
Straße und Lauenburgstraße, wird das Geschwindi gkeitsniveau, ohne negative 
Auswirkungen auf den Verkehrsfluss auszuüben, niedrig gehalten. 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele und Erschließung des Gebietes wird über die 
Wohnnutzungen ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 1.069 Kfz/24h und über die 
geplante Kindertageseinrichtung ein Verkehrsaufkommen von 215 Kfz/24h ausgelöst. 
Insgesamt e rgeben sich somit zusätzliche Verkehrsbewegungen von 1.284 Kfz/24h,  
die nach gutachterlicher Annahme zu 40 % über den Markweg und 60 % über die 
Lauenburgstraße abgewickelt werden. Das Verkehrsau fkommen besteht zu gleichen 
Teilen aus Quell - und Zielverkehr.  Über die Erschließung des Gebietes wird 
gutachterlich mit einem Mehrverkehr von 200 bis 510 Kfz/24h auf dem Markweg, 770 
Kfz/24h auf der Kösliner Straße  und der Lauenburgstraße sowie 580 bis 710 Kfz/24h 
auf dem Hohen Heckenweg gerechnet  (siehe Abb. 5). In den morgendlichen 
Spitzenstunden er geben sich 106 Kfz/24h und an den nachmittäglichen 
Spitzenstunden 83 zusätzliche Verkehre. Über die Mehrverkehre ergeben sich 
insgesamt durchschnittliche werktägl iche Tagesverkehre von 450 bis 1.750 auf dem 
Markweg, 940 bis 1.580 auf der Stettiner Str aße, 1.070 auf der Lauenburgstraße, 
1.860 bis 2.650 auf der Kösliner Straße und 13.080 bis 13.440 auf dem Hohen 
Heckenweg ( siehe Abb. 6). Mit Beurteilung der zukünftigen Verkehrsbelastungen 
gemäß RASt 06 wird jedoch deutlich, dass die Grenzwerte für verträgliche 
Verkehrsbelastungen auch mit den berechneten Mehrverkehren zum Teil deutlich unter 
den Maßgaben verbleiben.  
Hinsichtlich möglicher zusätzlicher Verkehre aus der bestehenden Wohnbebauung 
nördlich des Markweges über die neue Verbindung zwischen dem Markweg und der 
Lauenburgstraße wird von einem Max imalwert von 150 Kfz/24h ausgegangen. Dieser 
Wert ist jedoch stark vom zukünftigen Ausbau der Haupterschließungsstraße des 
Plangebietes abhängig. 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 28 von 81

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Abb. 5 |  Zusätzliche Verkehrsbelastung [Kfz/24h] in Klammern Schwerverkehr (BRILON BONDZIO WEISER  
 Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH) 
  
 
Abb. 6 |  Werktägliches Verkehrsaufkommen [Kfz/24h] in Klammern Schwerverkehr (BRILON BONDZIO WEISER 
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH) 
 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 29 von 81

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Insgesamt wird m it dem Gutachten eine verträgliche Eingliederung des neuen 
Wohnquartiers in die Bestandssituation bestätigt. Folgende wesentliche Ergebnisse 
sind festzuhalten: 
• Das bestehende Straßennetz ist für die heutigen Verkehre ausreichend 
dimensioniert. 
• Die Knotenpunkte Hoher Heckenweg - Kösliner Straße und Hoher Heckenweg - 
Markweg gewährleisten auch in den Spitzenstundenbetrachtungen eine gute (QSV 
B) bzw. befriedigende (QSV C) Qualität des heutigen Verkehrsablaufs. 
• Die zukünftigen Verkehrsaufkommen können unter bestehenden Ausbau, auch mit 
den im Straßenraum markierten Stellplätzen  - Engstellen zur 
Geschwindigkeitsregulierung auf der Lauenburgstraße, Kösliner Straße und 
Stettiner Straße -, im Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden. 
• Der Verkehr kann im Verlauf des Hohen Heckenweges  weitergehend in einer 
guten (QSV B) bis sehr guten (QSV A) Qualität des Verkehrsablaufes abgewickelt 
werden. 
• Die Befahrbarkeit für Rettungskräfte ist sowohl in der bestehenden als auch 
zukünftigen Verkehrssituation uneingeschränkt gewährleistet. 
Im Ergebnis des verkehrstechnischen Gutachtens können die Verkehre leistungsfähig 
innerhalb der bestehenden Straßenquerschnitte und unter den bestehenden 
Verkehrsregelungen abgewickelt werden. Ein e Notwendigkeit des Ausbaus des 
bestehenden Straßennetz es besteht mit Ausnahme der  notwendigen 
Anbindungspunkte an den Markweg sowie die Lauenburg straße somit nicht. 
Gleichwohl ist mit Entwicklung des neuen Wohngebietes der Teilausbau des 
Markweges (vgl. Kapitel 6.3.3) mit beidseitigem Gehweg und geregelten 
Längsparkstreifen auf eine Regelbreite von 11,50 m politisches Ziel und wird abseits 
der gutachterlichen Ergebnisse mit der Maßnahme durchgeführt.  
Negative Auswirkungen auf den Bestand sind über den Mehrverkehr , auch mit 
verbleibender Regelung der Fahrbahnverengung über den ruhenden Verkehr, nicht zu 
erwarten. Das neue Wohngebiet kann verträglich in den Bestand eingebunden werden. 
Weitergehende Details zu Beurteilungsgrundlagen und Ausgangsdaten sind dem 
Gutachten zu entnehmen. 
6.3.2. ÖPNV-Anbindung 
Das Plangebiet ist gut an den Öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Über die 
unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Haltestellen „Rumphorstweg“ 
und „Braseweg“ besteht Anschluss an die Stadtbuslinien 8 und 9, den 
Regionalschnellbus S 50 sowie den Nachtbus N82.  Mit einer Entfernung von maximal 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 30 von 81

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500 m  zu beiden Haltestellen ist eine gute Erreichbarkeit sichergestellt.  Eine 
Verkürzung der Wege über die Einrichtung er gänzender Haltestellen im neuen 
Wohnquartier und damit erforderliche Änderungen der Linienführung (Schleifenfahrt) ist 
nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. 
6.3.3. Verkehrsflächen 
Die Erschließung des neuen Wohngebietes erfolgt über die öffentlichen 
Verkehrsflächen Markweg  im Norden und Lauenburgstraße im Westen (vgl.  Kapitel 
6.3.1). Die innere neu zu errichtende Erschließung der einzelnen Baugebiete erfolgt  
unter Anwen dung der Dimensionierung der öffentlichen Erschließung in neu zu 
errichtenden Wohngebieten 
• über die Haupterschließung vom Markweg südlich abknickend bis an die 
Lauenburgstraße in einer Regelbreite von 11,50 m (Tempo 30). 
• über eine Nebenerschließung vom Markweg, in Höhe Markweg 23, bis südlich an 
die Haupterschließung in einer Regelbreite von 9,50 m (Tempo 30). 
• über eine Ringstraße im Osten und eine Stichstraße im Süden in einer Regelbreite 
von 6,50 m (Verkehrsberuhigter Bereich - niveaugleicher Ausbau). 
• über private Erschließungsstiche mit einer Regelbreite von 4, 75 m 
(Verkehrsberuhigter Bereich - niveaugleicher Ausbau). 
Mit einer Länge von über 50,00 m ist am Ende von öffentlich gewidmeten 
Erschließungsstichen ein Wendhammer für Fahrzeuge bis 10,00 m geplant. 
Neben der Neuerschließung des Wohngebietes ist ein Teilausbau der bestehenden 
öffentlichen Verkehrsflächen Markweg und Lauenburgstraße vorgesehen. So wird  
• der Anschlus sbereich an die Lauenburgstraße gleich dem vorhandenem 
Straßenquerschnitt mit beidseitigen Gehwegen, unter Rücknahme des 
bestehenden Wendehammers, ausgebaut.  
• die bestehende öffentliche Verkehrsfläche Markweg südlich des Grundstücks 
Joseph-Haydn-Straße Nr.  4 bis an das Grundstück Haus Nr. 59 in einer 
Regelbreite von 11,50 m mit beidseitigem Gehweg und gleichzeitiger Ordnung und 
Regelung der Parksituation ausgebaut.  
Mit den getroffenen Festsetzungen ist unter Ausbau des öffentlichen Verkehrsnetzes 
sowie der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche Markweg und Lauenburgstraße 
eine leistungsfähige innere Erschließung und Anbindung des Plangebietes an das 
öffentliche Straßennetz uneingeschränkt gewährleistet. 
Zur Sicherung der inneren Erschließung sind die Erschließungsstraßen und 
Wohnstraße in den über das Verkehrskonzept aufgezeigten Grenzen als öffentliche 
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Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Die Aufteilung der 
Verkehrsflächen sowie der Anlagen für den ruhenden Verkehr sind nachrichtlich in dem 
Bebauungsplan dargestellt. 
Neben den öffentlichen Verkehrsflächen für den motorisierten Verkehr werden zur 
Verknüpfung des Plangebietes , der bestehenden angrenzenden Wohngebiete 
untereinander sowie der Verknüpfung mit dem Grünzug „Hoppengarten- Edelbach“ 
Fuß- und Radwegeverbindungen ausgewiesen. Die geplante südliche Verbindung an 
den Küstrinweg greift einen bereits über den Bebau ungsplans Nr. 286 festgesetzten 
Fußweg auf. Das derzeitig private Teilstück zwischen Küstrinweg 38 und 39 dient der 
Erschließung des  rückwärtigen Garagenhofes . Folgende Festsetzung en werden 
getroffen 
• der in Verlängerung des Küstrinweges zur Erschließung der Garagenhöfe 
dienende und über den Bebauungsplan Nr. 286 als Fußweg festgesetzte Abschnitt 
auf dem Flurstück 943 wird als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 
BauGB festgesetzt.  
• in den über das zugrundeliegende Konzept formulierten Grenzen werden Fuß- und 
Radwegeverbindungen als öffentliche Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Fuß- 
und Radweg“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. 
Über die Sicherung der aufgezeigten Entwicklungsziele ist eine gute Querung des 
Plangebietes und Verknüpfung mit der angrenzenden Landschaft , den Spielbereichen 
sowie eine vom motorisierten Verkehr unabhängige Querung bzw. Durchwegung des 
neuen Wohnquartiers  gewährleistet. Mit der in Teilen vom  Durchgangsverkehr bzw. 
vom motorisierten Verkehr unabhängige Wegeführung ist besonders für Schulkinder 
ein verkehrssicherer Schulweg zur Thomas-Morus-Grundschule sichergestellt. 
Als v erkehrsberuhigende Maßnahme und Stärkung der Quartiersmitte wird der 
zwischen den Bau gebieten WA
14 und WA 18 geplante Quartiersplatz mit Ausnahme 
eines 3,00 m breiten privaten Streifens zu den Gebäuden als öffentliche 
Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Verkehrsberuhigung/Quartiersplatz gewidmet . 
Der Quartiersplatz wird in Addition der öffentlichen und privaten Flächen optisch über 
die zu WA 14 und WA 15 verlaufende Fahrbahn erweitert und in seiner Gestaltung als 
Gesamtensemble hergestellt. Die Ausg estaltung der Quartiersmitte, in Bezug auf die 
Freiraumgestalterische- sowie v erkehrstechnische Ausführung der Gestaltung  und 
Regelungen, wird im weiteren Verfahren konkretisiert, dem grundsätzlichen Gedanken 
einer Quartiersmitte und v erkehrsberuhigenden Maßnahmen bzw. entsprechender 
Gestaltung aber bereits entsprochen.  
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 32 von 81

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6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
6.4.1. Ver- und Entsorgungssituation 
Das Plangebiet ist heute ausschließlich im Bereich der bestehenden Hofstellen 
erschlossen, der übrige Geltungsbereich verfügt  mit Aus nahme des Wohng ebäudes 
Hoppengarten Nr. 89 weder über  Ver- noch Entsorgungsleitungen. Für das neue 
Wohngebiet wird das Versorgungsnetz für Wasser, Strom , Gas und/oder Fernwärme 
sowie Telekommunikation neu hergestellt . Die Anbindung erfolgt über die drei 
Anbindungspunkte an das bestehende Netz innerhalb des Markweg s im Norden und 
der Lauenburgstraße im Westen. Im Gebiet werden die Ver- und Entsorgungsleitungen 
in den öffentlichen sowie privaten Erschließungsflächen hergestellt. 
Zur Sicherung der Stromversorgung ist nach Auskunft des Netzbetreibers die 
Einrichtung eines oder mehrerer Transformatorenstandorte im Gebiet notwendig. Die 
Berechnungsgrundlage richtet sich bei der Dimensionierung und Anzahl der 
Transformatoren neben der Anzahl der Wohneinheiten auch an den zukünftigen 
Heizsystemen der G ebäude, da besonders durch Erdwärmeanlagen ein erhöhter 
Strombedarf entsteht. Aufgrund der nicht gesicherten Berechnungsgrundlage über die 
Festsetzungen des vorli egenden Bebauungsplans werden/ wird der 
Transformatorenstandort/e im Zuge der wei teren Planungen abgestimmt und 
verträglich im Gebiet verortet.  
Die zukünftige Versorgung des Gebietes ist auch ohne Festsetzung einer Fläche mit 
Zweckbestimmung Elektrizität uneingeschränkt gewährleistet. 
Die Entsorgung erfolgt im Trennprinzip. Die Schmutzwasserkanalisation wird an die 
vorhandene Kanalisation in der Lauenburgstraße und dem Markweg angeschlossen. 
Das Schmutzwasser wird über weitere Kanäle bis zum Schmutzwasserpumpwerk an 
der Coe rdestiege und von dort aus über Druckrohrleitungen zur Hauptkläranlage 
geleitet. Die Aufnahmekapazität  der bestehenden Kanalisation ist ausreichend, 
negative Aus wirkungen über den Anschluss des neuen Wohngebietes sind nicht zu 
erwarten.  
Das Oberflächenwasser wird getrennt vom Schmutzwasser  mit Ziel der Rückhaltung 
von Niederschlagswasser nach Osten in ein neues Regenrückhaltebecken im Bereich 
der landwirtschaftlichen Fläche östlich des Grünzugs „ Hoppengarten“ (außerhalb des 
Geltungsbereiches) geleitet. Das Regenrückhaltebecken wird in Lage und 
Dimensionierung parallel zum Bauleitplanverfahren geplant und über ein 
Wasserrechtliches Verfahren mit den Fachbehörden abgestimmt und genehmigt. Die 
Errichtung des Rege nrückhaltebeckens erfolgt mit  Erschließung des neuen 
Wohngebietes.  
Es besteht keine Verbindung der Oberflächenentwässerung zur Lauenburgstraße oder 
dem Markweg, die Ableitung erfolgt ausschließlich in das neue Regenrückhaltebecken. 
Das in Teilen nicht zu vermeidende West -, Nord - oder Südgefälle, insbesondere im 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 33 von 81

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Anschlussbereich der Planstraßen an die Bestandstraßen, und daraus resultierende 
abfließende Oberflächenwasser in Richtung Bestand wird über technische Lö sungen, 
vor Beeinflussung des Bestandes aufgefangen und vollständig über die neue 
Regenwasserkanalisation in das Regenrückhaltebecken abgeführt.  Zusätzliche 
Belastungen des bestehenden Oberflächenwasser-Kanalsystems treten nicht auf. 
Um eine ausreichende Überdeckung der geplanten Kanalisation mit den 
Anschlusshöhen an das bestehende Schmutzwassernetz und einen ausreichenden 
Überflutungsschutz zu gewährleisten,  muss das gesamte Gelände mit einem 
zukünftigen Hauptgefälle in östliche Richtung zum Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ 
angehoben werden. Die nicht zu vermeidenden Gegengefälle und damit verbundenen 
notwendigen technischen Entwässerungsl ösungen der Oberflächen werden im Zuge 
der Ausbauplanung gewährleistet.  
Die Abfallentsorgung im Quartier erfolgt über  die öffentlichen und privaten 
Wohnwege. Innerhalb des Quartiers sind an Stichwegen, die mit 
Entsorgungsfahrzeugen befah ren wer den Wendemöglichkeiten für dreiachsige 
Müllfahrzeuge vorgesehen. An nicht befahrbaren privaten Wohnwege n werden die 
Abfallbehälter von den Anwohner n an die nächste anfahrbare Verkehrsfläche gerollt 
und hier gesammelt ohne Verkehrsbehinderung zur Entsorgung bereitgestellt. 
Belange der Ver - und Entsorgung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des 
Bebauungsplans Nr. 569 nicht entgegen. 
6.4.2. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die Erschließung der  Wohneinheiten erfolgt in Teilen über private 
Erschließungsstichwege mit eine r Regelbreite von 4,75 m (siehe Kapitel 6.3.1). Der 
Ausbau erfolgt niveaugleich als Mischverkehrsfläche „verkehrsberuhigter Bereich“. Die 
privaten Erschließungsflächen werden über Festsetzun gen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 
BauGB als mit Geh- , Fahr - und Leitungsrechten belegte Flächen entsprechend der 
beabsichtigten Nutzung ausgewiesen. Neben den Erschließungswegen werden in 
Wohngebieten mit Hausgruppen im r ückwärtigen Grundstücksbereich „Mistwege“ 
vorgesehen, die die Erreichbarkeit der rückwärtigen Gartenbereiche ermöglichen.  
Folgende Festsetzungen werden getroffen: 
• Die Erschließungsstichwege in den Baugebieten WA 4a, WA5a-c, WA7, WA9, WA11, 
WA15 und WA21 werden mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger 
und Erschließungsträger/Versorger festgesetzt. 
• Die „Mistwege“ in den Baugebieten WA2, WA4a, WA9, WA15 und WA20 werden mit 
Gehrechten zugunsten der Anlieger festgesetzt. 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 34 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
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  „Südlich Markweg“ 
 
Neben den privaten Erschließungsflächen und Mistwegen wird im südlichen 
Geltungsbereich südlich der öffentlichen Verkehrsfläche auf Flächen des Baugebietes 
WA16 
• ein Leitungsrecht zu Gunsten des Erschließungsträgers festgesetzt. 
Mit der Festsetzung wird die ordnungsgemäße Verlegung der Ver - und 
Entsorgungsleitungen unter Reduzierung der Verkehrsfläche gewährleistet. 
Weitergehende Regelungen zum Ausbau und zur Beschilderung der privaten 
Erschließungsflächen werden im weiteren Umsetzungsprozess in Abstimmung mit den 
Fachbehörden getroffen.  
6.4.3. Flächen für Versorgungsanlagen 
Für die Entsorgung von Altglas, Altkleidern und Kleinelektrogeräten ist die Festsetzung 
eines Standortes für Entsorgungscontainer im Stadtquartier in zentraler gut 
erreichbarer Lage notwendig (vgl. Kapitel 6.4.1). Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB wird  
• eine Fläche für die Abfallentsorgung nördlich des festgesetzten Spielbereiches B/C 
im östlichen Abschluss der Querparkstände festgesetzt (Grundfläche ca. 24 m²). 
Der gewählte Standort ist sowohl für die zukünftigen Bewohner als auch für die 
Entsorgungsbetriebe gut erreichbar. Der von den Entsorgungsbetrieben geforderte 
Mindestabstand von 15 Metern zum nächsten Wohngebäude wird eingehalten. 
6.5. Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Aufgrund der zukünftigen Wohnnutzungen ist mit der Umsetzung der Entwicklungsziele 
des Bebauungsplans Nr. 569 die Errichtung einer Vier-Gruppen-Kindertagesstätte 
erforderlich.  
Diese ist im Baugebiet WA 14, i nnerhalb des Erdgeschosses eines Wohngebäudes  
vorgesehen. Die Kindertagesstätte ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO innerhalb des 
Allgemeinen Wohngebietes eine zulässige Nutzung. Eine gesonderte Fes tsetzung 
einer Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 mit Zweckbestimmung 
„Kindertagesstätte“ wird nicht getroffen.   
An der nordsüdlich verlaufenden Haupterschließung im Bereich des Quartiersplatzes 
ist die Kindertagesstätte zentral und verkehrsgünstig gelegen. Die zukünftigen Hol- und 
Bringverkehre können auf Besucher -Längsstellplätzen vor der Kindertagesstätte und 
auf der Stellplatzanlage südlich der Kita abgewickelt werden. Zudem ist die Lage am 
östlichen Abschluss des Wohngebietes mit direktem Anschluss an den Freiraum 
„Hoppengarten“ eine attraktive Lage für die Kindertagesstätte und bietet neben den 
Außenflächen der Kindertagesstätte optional eine direkte Zugangsmöglichkeit zu 
öffentlichen Spielflächen und in die freie Landschaft. 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 35 von 81

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Verkehrsplanung
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6.6. Grünflächen / Begrünung 
6.6.1. Öffentliche Grünflächen 
Mit dem östlich an das Plangebiet grenz enden Landschaftsraum „Hoppengarten-
Edelbach“ (außerhalb des Geltungsbereiches), ist bereits ein at traktiver öffentlicher 
Grün- und Erho lungsraum vorhanden. Für den durch das Wohngebiet entstehenden 
Bedarf sind Spielbereiche der Kategorien A und B/C planungsrechtlich im 
Geltungsbereich oder angrenzend festzusetzen. 
Die Ausweisung von Spielflächen erfolgt als öffentliche Grünfläche im östlichen 
Geltungsbereich mit Anschluss an den bestehenden Bolzplatz auf derzeit 
landwirtschaftlich genutzten Flächen. Mit der Lage der geplanten Spiel platzbereiche A 
und B/C mit direktem Anschluss an den öffentlichen Grünzug sowie in Arrondierung 
des bestehenden Bol zplatzes wird eine gute Erreichbarkeit der Angebote aus dem 
Bestand sowie dem Plangebiet gewährleistet.  Das östlich vorgesehene 
Regenrückhaltebecken (außerhalb des Geltungsbereiches) wird landschaftsverträglich 
durch Begrünung eing ebunden und über Zaunanlagen abgesichert. Darüber hinaus 
erhält der Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ einen 10,00 Meter breiten Pufferbereich 
zu den geplanten westlichen Wohnbauflächen.  
Im Bebauungsplan werden daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausgewiesen: 
• Kinderspielplätze als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
„Spielplatzbereich B /C“ sowie „Spielplatzbereich A “ nördlich des geplanten 
Kindergartenstandortes und die Flächen des Bolzplatzes mit umliegendem 
Gehölzbestand, auf den Flurstücken 62 (Flur 123), 63 (Flur 123), 88 (Flur 124) und 
565 (Flur 124), 
• ein 10 Meter breiter Grünstreifen als öffentliche Grünfläche entlang der 
bestehenden westlichen Ausbaugrenze des Weges Hoppengarten vom Fl urstück 
572 (Flur 123) bis an die private Grünfläche auf dem Flurstück 98 (Flur 124) sowie 
in einer Breite von rd. 2,00 m bis 6,00 m östlich an die private Grünfläche 
anschließend bis an den Markweg.  
Die Gestaltung und Pflege des öffentlichen Grünstreifens fällt in den Aufgabenbe reich 
der Stadt Münster. Nach derzeitigem Planungsstand ist eine lockere Bepflanzung aus 
einer durchgängigen offenen Wiesen- /Rasenflächen mit punktuell angelegten 
Gehölzen, z. B. auch Obstgehölze vorgesehen. 
Mit de n Festsetzungen wird dem städtebaulichem Konzept , den städtischen 
Zielsetzungen zur Spielraumentwicklung und –sicherung sowie dem Schutz und der 
Aufwertung des Grün zuges „Hoppengarten- Edelbach“ entsprochen. Über die 
Verortung der Spielbereiche wird zudem eine Verknüpfung des bestehenden 
Bolzplatzes mit den neuen Bereichen geschaffen. Die festgesetzten 
Wegeverbindungen sichern die gute Erreichbarkeit der Grün - und Spie lflächen nicht 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 36 von 81

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Verkehrsplanung
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nur für das neue Wohnquartier , sondern verbessern auch die Verknüpfung mit den 
bestehenden weiter westlich liegenden Wohngebieten. 
6.6.2. Private Grün- und Freiflächen 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 soll entsprechend 
dem vorliegenden städtebaulichen  Konzept ein Allgemeines Wohngebiet mit 
ergänzenden Infrastrukturen errichtet werden. Entsprechend dem Nutzungskonz ept 
sind die Grundstücke innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes festgesetzt.  
Neben den privaten Grundstücksflächen, die innerhalb der Art der baulichen Nutzung 
verankert sind, wird  
• die bestehende Grünfläche mit Teich auf dem Flurstück 100 sowie in einer 
Breite von maximal 10,00 m nach Süden an die öffentliche Grünfläche 
anschließend als private Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB 
festgesetzt. 
Mit der getroffenen Festsetzung wird die private Freifläche mit direktem Anschluss an 
den übergeordneten Landschaftsraum „Hoppengarten -Edelbach“ uneingeschränkt in 
der derzeitigen Nutzung gesichert und der durchgängige , seitens des Fachamtes 
geforderte, mindestens 10,00 m breite Grünstreifen entlang des Hoppengarten 
gewährleistet. Eine weitergehende Sicherung zur Umsetzung und Ausweisung privater 
Grün- und Freiflächen ist nicht notwendig. 
6.6.3. Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft 
Zur Wahrung und Stärkung der Belange des Grünzuges „Hoppengarten- Edelbach“ 
wird auf den zeichnerisch festgesetzten privaten Grünflächen (siehe Kapitel 6.6.2) eine 
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a festgesetzt. Die Bepflanzung ist in Fortführung der geplanten 
Bepflanzung auf den angrenzenden festgesetzten öffentlichen Grünflächen entweder 
als offene Wiesen- /Rasenflächen mit mindestens drei Obstbäumen oder mit 
standortgerechten und heimischen Sträuchern und/oder Bäumen zu bepflanzen, 
dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. 
Mit der Festsetzung wird ein durchgängiger Grünstreifen zum Hoppengarten 
gewährleistet und in seiner Gestaltung und Qualität an die angrenzenden öffentlichen 
Räume angegliedert. 
6.6.4. Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Das Plangebiet zeigt sich heute als durch eine Er werbsgärtnerei landwirtschaftlich-
gewerblich genutzte Fläche ohne prägende Gehölzstrukturen oder prägende 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 37 von 81

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Verkehrsplanung
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Einzelbäume. Mit U msetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans sind somit 
keine wesentlichen Eingriffe in bestehende Grünstrukturen verbunden. 
Die Erschließung des Plangebietes sieht eine angemessene Begrünung des 
Straßenraums entsprechend dem städtebaulichen Konzept vor. Um eine Flexibilität im 
späteren Ausbau zu g ewährleisten, sind die Baumpflanzungen als vorgeschlagene 
Standorte lediglich informativ in den Bauleitplan aufgenommen. Festsetzungen gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB zu konkreten Baumstandorten werden nicht getroffen.  
Neben den Neupflanzungen von Straßenbäumen im Wohngebiet werden die bereits 
über den Bebauungsplan Nr. 286 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzten zwei 
Baumstandorte westlich des Weges Hoppengarten in Höhe der nordöstlichen Hofstelle 
sowie eine Eiche nördlich des Bolzplatzes zum weitergehenden Schutz und Erhalt der 
Bäume festgesetzt.  
6.6.5. Ausgleichsflächen 
Aufgrund des bestehenden Planungsrechts des Bebauungsplans Nr. 286, mit  
großzügig bemessenen  bebaubaren Grundstücksflächen für Gewächshäuser, ergibt 
sich im Abgleich mit der Planungssituation des Bebauungsplans Nr. 569 eine positive 
Eingriffsbilanz von 37.496 Biotopwertpunkten und somit kein Ausgleichsbedarf. 
6.7. Immissionsschutz 
6.7.1. Schallimmissionen 
Für die Umsetzung eines innerstädtischen Wohnquartiers sind besondere 
Anforderungen an den Immissionsschu tz zu stellen, um städtebauliche Missstände zu 
verhindern und die Schutzansprüche nach gesunden Wohn-  und Lebensverhältnissen 
der zukün ftigen sowie umliegenden Nutzer zu gewährleisten. Mit den 
Entwicklungszielen des vorliegenden Konzeptes  ist die Aufgabe des bestehenden 
Gewerbebetriebes (Erwerbsgärtnerei) und damit Wegfall der derzeit igen 
Verkehrsbelastung aus Kunden-, Mitarbeiter- und Lieferverkehren verbunden.  
Zur Konkretisierung und Bewertung  der Schalltechnischen Auswirkungen des neuen 
Wohngebietes auf die Bestandsbebauung sowie der Auswirkungen auf die geplanten 
Nutzungen wurde eine schalltechnische Untersuchung
4 erstellt. Für die Beurteilung der 
Bestandssituation und der zu erwartenden Veränderungen durch die Erschließung des 
Plangebietes wurde die Verkehrsbelastung für den Analysefall sowie den Progno sefall 
2025 bewertet. Für das Plangebiet von Bedeutung sind 
4  UPPENKAMP UND PARTNER; Immissionsschutz - Gutachten, Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der 
Bauleitplanung Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Münster“; Ahaus, Stand: 13.08.2015 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 38 von 81

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Verkehrsplanung
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• die einwirkenden Im missionen aus Verkehrslärm der umgebenden Straßen und 
Schienenwege nach RLS90 und der Schall03, deren Auswirkungen auf die 
zukünftigen Nutzungen im Abgleich mit den  Orientierungswerten nach DIN 18005, 
• die Auswirkungen des  über die Erschließung des Gebietes entstehenden 
Mehrverkehrs auf die außerhalb des Plangebiets vorhandene Bestandbebauung 
nach der RLS90 in Analogie mit der DIN 18005 und 16. BImSchV , hier 
insbesondere auch die Prüfung von Anspruchsvoraus setzungen auf Schallschutz 
für die vorhan dene Bebauung als wesentliche Änderung der Straße im Sinne der 
16. BImSchV, 
• die Emissionen aus Freizeitlärm/Sportlärm des östlich an das Wohngebiet 
angrenzenden Bolzplatzes auf die zukünftigen Nutzungen des Plangebi ets gemäß 
den Vorgaben der  DIN 18005 entsprechend Sportanlagenlärmschutzverordnung 
unter Anwendungen der VDI-Richtlinien 2714 und 2720.  
Auswirkungen aus Verkehrslärm auf das Plangebiet 
Entsprechend den  Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wurde für  das 
Plangebiet die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (WA 1-WA21) mit 
Orientierungswerten der DIN 18005 von 55/45 dB(A) sowie Immissionsgrenzwerten 
gemäß der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/nachts in Ansatz gebracht. Die 
Berechnung der Ger äuschimmissionen im Plangebiet erfolgt in Form von 
Schallimmissionsplänen flächenmäßig in einem festgelegten Raster ohne 
Berücksichtigung der zukünftigen Bebauung  im Sinne der freien  Schallausbreitung. 
Abschirmende Wirkungen der zukünftigen Bebauung gegeneinander bleiben mit 
Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans und der damit verbundenen freien 
Vermarktung der Grund stücke und nicht festgelegten Bebauungsreihenfolge außer 
Betracht. Bedingte Fes tsetzungen zur Errichtung lärmabschirmender Gebäude vor 
Errichtung weiterer sind nicht Gegenstand dieses Bebauungsplans. Ferner sind zur 
gesicherten Ausweisung von Immissionsschutzmaßnahmen eigenabschirmende 
Wirkungen von Gebäuden ebenfalls nicht Bestandteil der gutachterlichen 
Berechnungen, da eigenabschirmende Wirk ungen über Reflexionen von 
Nachbargebäuden wiederum aufgehoben werden können. 
Die Berechnung der Schallimmissionen durch den Straßen-  und Schienenverkehr 
erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Verkehrsaufkommensermittlung
3 und der für 
das Prognosejahr 2025 bereitgestellten Schienenbelastungsdaten der DB AG. Im 
Ergebnis ist folgendes festzuhalten: 
• Die Orientierungswerte als auch Immissionsgrenzwerte werden im gesamten 
Plangebiet unter Betrachtung der freien Schal lausbreitung im Tageszeitraum 6.00 
Uhr bis  22.00 Uhr eingehalten. 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 39 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
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• Aufgrund des nachtzeitlichen Güterverkehrs auf der Bahntrasse werden die 
Immissionsgrenzwerte in der Nacht 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bereits im Analysefall  
2025 (Verkehrsaufkommen ohne Planung )  im annähernd gesamten Plangebiet 
überschritten. 
• Die sogenannte „Zumutbarkeitsschwelle“ von 70/60 dB(A) tags/nachts wird im 
Analysefall 2025 und im Prognosefall 2025 (Verkeh rsaufkommen mit Planung) 
deutlich unterschritten. 
Die Ergebnisse zeigen, dass sowohl die Richtwerte als auch die Grenzwerte bereits im 
Analysefall zur Nachtzeit durch die Verkehre auf der östlichen Bahntrasse 
überschritten werden. Immissionen über den zusätzlichen Neuverkehr  sind in 
Überlagerung mit dem Schienenverkehr als nicht relevant zu betrachten. Mit 
Einhaltung der Orientierungswerte zur Tageszeit liegt der Fokus auf der Sicherung der 
Nachtruhe. Diese kann durch passive Maßnahmen am Gebäude, z. B. in Form von 
passiven Schallschutzmaßnahmen in Kombination mit Lüftungseinr ichtungen für 
Schlafräume sichergestellt werden.  
Auswirkungen aus Verkehrslärm auf die Bestandsbebauung 
Die Auswirkungen des durch die Neubebauung erzeugten Mehr - und Neuverkehrs auf 
die umliegende Bestandsbebauung in Kombination mit den bestehenden Immissionen 
über Schienen-  als auch Straßenverkehrslärm wurde auf Grundlage der 
Verkehrsuntersuchung3 erstellt und gemäß den Orientierungswerte der DIN 18005 
sowie Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV  bewertet. Die Bewertung  der 
Auswirkungen des Zusatzverkehrs auf  die Bestandsbebauung erfolgt anhand 
repräsentativer Immissionsorte an den durch den St raßenverkehrslärm am stärksten 
betroffenen Fassaden des Mar kweges, der Lauenburgstraße, der Kösliner Straße und 
des Hohen Heckenwegs. 
Im Ergebnis ist festzuhalten: 
• In den Bereichen, die vom zusätz lichen Verkehr  am  stärksten betroffen sind, 
können im Tageszeitraum die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht eingehalten 
werden, die gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte der 
Verkehrslärmverordnung (16. BImSchV) werden jedoch mit Ausnahme der i m 
Einwirkungsbereich des Hohen H eckenweges bestehenden Wohngebäude 
eingehalten. Hier werden j edoch bereits im Analysefall 2025 diese Grenzwerte 
überschritten. Im Nachtzeitraum werden die Grenzwerte sowohl im Analysefall als 
auch im Pro gnosefall 2025 überschritten.  Die Zumutbarkeitsschwelle -  nach 
bestehender Rechtsprechung für Wohngebiete tagsüber 70 dB(A) und nachts 60 
dB(A) - wird  eingehalten.  
• Mit den über das Plankonzept  generiertem Mehrverkehr werden, mit Ausnahme 
der Lauenburgstraße, die Immissionspegel um maximal 2.1/1.1 dB(A) tags/nachts 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 40 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
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erhöht. Auf dem Hohen Heckenweg führt der Immissionspegel aufgrund der hohen 
Vorbelastung lediglich zu einer schalltechnisch nicht relevanten Pegelerhöhun g 
von 0,2 dB(A) zur Tages- und Nachtzeit. 
• Über die aktuelle Verkehrssituation mit geringe r Verkehrsbelastung und 
zukünftiger Erschließungsfunktion des Neubaugebietes im Bereich 
Lauenburgstraße kommt es über den Verkehrslärm zu einer Pegelerhöhung von 
bis zu 4 dB(A) im Tageszeitraum. Mit der bestehenden hohen Vorb elastung durch 
den Schienenverkehr fällt in der Nacht die Erhöhung mit bis zu 2 dB(A) geringer  
aus. Hinsichtlich der Mehrverkehre über den baulichen Eingriff m it Anbindung des 
neuen Wohngebietes an die Lauenburgstraße sind die Kriterien einer wesentlichen 
Änderung der Straße im Sinne der 16. BImSchV gegeben . Im Ergebnis führen die 
Mehrverkehre - ohne Betrachtung des Bahnverkehrs - zu einer Pegelerhöhung von 
bis zu 8 dB(A). Mit der geringen Vorbelastung werden die Immissionsgrenzwerte 
der 16. BImSchV jedoch weiterhin mit 4 dB(A) deutlich unterschritten, so dass kein 
Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen hergeleitet werden kann. 
Die gutachterlichen Bewertungen zeigen, dass mit Ausnahme der Lauenburgstraße mit 
der Erschließung des Neubaugebietes keine wesentlichen  Veränderungen im Bestand 
zu erwarten sind. In der Gesamtbetrachtung ist die geringfügige Mehrbelastung in den 
bestehenden westlich angrenzenden Wohngebieten der bereits seit 2004 über die 
vorbereitende Bauleitplanung - Flächennutzungsplan - und politischen Zielsetzun gen 
zur Schaffung von neuen Wohnbauflächen -  Baulandprogramm - (siehe Kapitel 3.1.1) 
gegenüberzustellen. Mit der derzeitigen Knappheit an innerstädtischem 
Wohnraumangeboten und der bestehenden und prognostizierten Nachfrage in Münster 
ist das vorliegende Plangebiet insbesondere über seine Lagegunst für eine 
Wohnraumentwicklung in einer zeitgemäßen Dichte prädestiniert. Das Gebiet stellt 
eine der wen igen mobilisierbaren Flächen mit den vorhandenen Qualitäten in Bezug 
auf Lage, Anbindung und kurzfristige Entwicklungsmöglichkeiten zur 
Wohnraumversorgung im Stadtgebiet Münster dar.  Vor diesem Hintergrund wird der 
mit der Erschließung des Gebietes ei nhergehende Mehrverkehr und die darüber 
entstehenden Immissionen s owie insbesondere der bauliche Eingriff und Wandel der 
Lauenburgstraße von einem Wohnstich (Sackgasse) , mit deutlicher Unterschreitung 
der Grenzwerte für den Bestand, zu einer Erschließungsstraße als verträglich beurteilt. 
Auswirkungen aus Freizeitlärm / Sportlärm  
Die Ermittlung der Schallemissionen des östlich des  Weges Hoppengarten an das 
Plangebiet grenzenden bestehenden Bolzplatzes erfolgt nach dem in der 
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) v orgegebenem Verfahren unter 
Anwendung der Richtlinien VDI 2714 und 2720.  Immissionsrichtwerte [IRW) sind für 
Allgemeine Wohngebiete 55/40 dB(A) tags/nachts sowie 50 dB(A) für die Ruhezeit an 
Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr  unter Ansatz von 12 spielenden 
Kindern. Folgende Ergebnisse sind festzuhalten: 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 41 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
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• Zu den Tages - als auch Nachtzeiten werden die Orientierungswerte von 55/40 
dB(A) tags/nachts an allen Immissionsorten eingehalten. 
• Innerhalb der Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr werden die 
Orientierungswerte von 50 dB(A) um 2 dB(A) überschritten. 
Entsprechend der Vorgabe der Sportanlagenlärmschutzverordnung wird die 
Lärmeinwirkung an den maßgeblichen schutzbedürftigen Immissionsorten 0,5 Meter 
vor dem geöffneten Fenster beurt eilt, so dass passive Schallschutzmaßnahmen wie 
z.B. Schallschutzfenster ausscheiden und daher nur organisatorische oder aktive 
Schallschutzmaßnahmen zur Lärmminderung zulässig sind. 
Denkbar wäre die Errichtung von baulichem Lärmschutz (ca. 3,00 Meter Höhe) in Form 
von Lärmschutzwällen bzw. - wänden – ggf. auch in Verbindung mit den 
Ballfangzäunen - auf dem Ausbreitungsweg zwischen Bolzplatz und der 
schutzbedürftigen Wohnnutzung  
Die ausschließliche Überschreitung der Richtwerte innerhalb der Ruhezeiten über  
einen Zeitraum von lediglich 2 Stunden lässt diesen –  auch finanziell hohen - Aufwand 
jedoch unverhältnismäßig erscheinen, zumal die prognostizierte Ü berschreitung von 
lediglich 2 dB (A) an drei Gebäudestandorten nicht zu unzumutbaren 
Wohnverhältnissen führt. 
Darüber hinaus sprechen stadtgestalterische und funktionale Gründe,  wie die 
gewünschte Verknüpfung des Grünzugs „Hoppengarten“ mit dem neuen Wohnquartier, 
die fehlende Einsehbarkeit des Bolzplatzes sowie die Nachbarschaft zu den geplanten 
Kinderspieleinrichtungen im Gebiet gegen die Errichtung von sichtversperrenden 
Lärmschutzwällen oder -wänden. 
Mit baurechtlicher Genehmigung des Bolzplatzes vor Inkrafttreten der 
Sportanlagenlärmschutzverordnung ( 18. BImSchV ) im Oktober 1991 und der nicht 
durchgreifenden Änderung der Freizeitanlage seit dem Jahr 1992 ist die Anlage als 
„Altanlage“ zu b etrachten. Für Anlagen dieser Art ist von zeitlichen 
Nutzungsbeschränkungen abzus ehen wenn,  die Immissionsrichtwerte der 18. 
BImSchV um nicht mehr als 5 dB(A) über schritten werden. Mit den zuvor genannten 
städtebaulichen Gründen gegen die Erric htung weitergehender technischer 
Maßnahmen ist die geringfügige Überschreitung der Richtwerte an den 
Wohngebäuden zu dulden. 
In der Schlussabwägung aller Vorgaben und Belange wird auf  die Einrichtung von 
zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen verzichtet. 
Fazit 
Mit der nächtlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte besonders durch  den 
nächtlichen Güterverkehr sind zur Sicher stellung der Nachtruhe Außenbauteile 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 42 von 81

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Verkehrsplanung
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entsprechend den Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder  IV nach DIN 4109 
auszubilden. Der Bebau ungsplan enthält daher baugebietsbezogene Festsetzungen 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Zum Schlafen vorgesehene Räume müssen 
schallgedämmte Lüftungssysteme aufweisen. 
Ausnahmen von den Festsetzungen zum Immissionsschutz können gestattet werden, 
soweit im Rahmen eines Einzelnachweises belegt wird, dass z.B. über die 
Eigenabschirmung des eigenen Gebäudes und/oder die abschirmende Wirkung von 
bereits errichteten Nachbargebäuden geringere Maßnahmen als die festgesetzten 
ausreichen. 
Mit den getroffenen Festsetzungen werden gesunde Wohnverhältnisse für das 
Neubaugebiet gewährleistet. Durch die zukünftige abschirmende Wirkung  der neuen 
Bebauung zur Bahntrasse werden die nächtlichen Lärmeinwirk ungen auf die 
bestehenden Wohngebiete darüber hinaus gemindert. Negative Auswirkungen des 
Neubaugebietes auf den Bestand konnten gutachterlich nicht festgestellt werden. 
Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutzmaßnahmen in der Bestandssituation sind 
nicht gegeben. Weitergehende Details zu den schalltechnischen Beurteilungs - und 
Berechnungsgrundlagen sind dem Gutachten zu entnehmen. 
6.7.2. Luftschadstoffimmissionen 
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster vom 01. Juli 2014 
für den innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt somit  keine 
lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor. Diese 
Einschätzung wird auch über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster 
bestätigt, wonach eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 40 μg/m
3 Luft 
für Stickstoffdioxid (NO 2) im Jahresmittel und für Feinstaub (PM 10) mit einer maximal 
zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 μg/m³ Luft für 
den Bereich nicht zu erwarten ist. 
Im Hinblick auf die bestehende Hackschnitzelheizanlage der nordöstlichen Hofstelle 
östlich der Remise zum Grünzug Hoppengarten und das H eranrücken der geplanten 
Wohngebäude an den Schornstein der Heizanlage sind bei regelkonformen Betrieb der 
Anlage unter Anwendung der 1. BImSchV "Verordnung über kleine und mittlere  
Feuerungsanlagen" § 19, mit Stellungnahme des Fachamtes der Stadt Münster, keine 
erheblichen Belästigungen zu erwarten. 
Weitergehende Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht 
erforderlich, Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der 
Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 nicht entgegen. 
6.8. Altlasten / Altstandorte 
Im Zuge der weiteren Projektvorbereitung und Erstellung des Abbruchantrags f ür die 
betrieblichen Aufbauten (Gewächshäuser) wurde vom Alteigentümer ein Gutachten 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 43 von 81

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
aus dem Jahr 2011 vorgelegt, dass  im Rahmen einer flächendeckenden 
Bodenuntersuchung des Betriebsgeländes  Bodenverunreinigungen im Bereich des 
Heizöltanks sowie eine leicht erhöhte Glyphosat -Konzentration innerhalb eines 
Gewächshauses nachweist. Dieses Gutachten und die damit verbundenen 
Erkenntnisse hinsichtlich des Heizöltankschadens  waren zur Zeit der öffentlichen 
Auslegung dieses Bebauungsplans nicht bekannt. 
In Hinblick auf die zukünftige Wohnnutzung und den damit verbundenen 
Schutzansprüchen wurde im Sommer 2016 durch die GEOscan Consulting GmbH eine 
weitergehende Bodenuntersuchung 5 im Bereich der Heizölverunreinigung und im 
Bereich der Gewächshäuser durchgeführt. Über Proben auf Flächen des Plangebietes 
hinaus wurden zur räumlichen Eingrenzung weitere Bodenproben im Bereich der 
Freiflächen der städtischen Kindertagesstätte Rumphorst vorgenommen . Der 
Detailierungsgrad, die notwendigen Beprobungen zur Eingrenzung des Scha dens 
sowie die notwendigen Sanierungsmaßnahmen wurden mit der  Umweltbehörde der 
Stadt Münster abgestimmt. Die Ergebnisse der Untersuchung und die erforderlichen 
Maßnahmen sind in einem Sanierungskonzept  zusammengefasst. Mit den 
Beprobungen konnte 
• innerhalb und außerhalb der Gewächshäuser keine erhöhte Konzentration mit dem 
Stoff Glyphosat festgestellt werden. Die ermittelten Gehalte lagen unterhalb der 
Nachweisgrenze in Höhe von 0,05 µg/l (gemessen in Eluat). 
• die räumliche Ausbreitung des Heizölschadens eing egrenzt werden. Belastungen 
mit Grundwasser- / Stauwasserkontakt sowie unter dem Gehweg des  Markweges 
konnten nachgewiesen werden. 
• im Außenbereich der Kindertagesstätte Rumphorst nördlich des Markweges weder 
eine organoleptische noch chemische Auffälligkei t des Boden nachgewiesen 
werden. 
Verunreinigungen im Bereich des  Straßenverlaufes des Markweges  unterhalb der 
Fahrbahndecke können ausgeschlossen werden, da in diesem Bereich zeitlich deutlich 
nach dem Schadenseintritt umfangreiche Tiefbauarbeiten im Zuge der Sanierung des 
Kanalnetzes erfolgten und davon ausgegangen werden kann, dass das Bodenm aterial 
mindestens einmal vollständig ausgetauscht wurde. 
Neben der Begutachtung und Aufstellung eines Sanierungskonzeptes  für die 
Bodenverunreinigung im Bereich des ehemaligen Heizöltanks sind ergänzend drei 
identifizierte Ablagerungsflächen mit anthropogenen Auffüllungen gemäß den 
Vorgaben der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Mensch sowie die PAK -
5  GEOscan Consulting GmbH; Bericht, Weiterführende Untersuchungen, Konzept zur Sanierung, 
Bodenverunreinigung durch Heizöl im Bereich eines ehemaligen Heizöltanks der Gärtnerei Schräder Markweg 60 
D-48147 Münster; Projekt Nr. 07265; Ladbergen, Stand: 21.09.2016 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 44 von 81

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Verkehrsplanung
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Gehalte in Bezug auf den Emi ssionspfad Grundwasser auf Basis der L AWA 
gutachterlich bewertet und in einer Stel lungnahme der GEOscan Consulting GmbH 6 
zusammengefasst worden. Im Ergebnis  
• liegen für die nachweislich aufgefüllten Böden sämtliche untersuchten Parameter  
der BBodSchV Anhang 2 (1) unterhalb der einschlägigen Prüfwerte.  
Eine umweltrelevante Verunreinigung besteht nicht.  
• besteht über den Parameter PAK keine umweltrelevante Gefährdung des 
Schutzgutes Grundwasser. Alle Messwerte liegen unterhalb bzw. innerhalb der 
Prüfwertespanne für den Parameter PAK. 
Abseits der  nachgewiesenen gering PAK -belasteten Auffüllungen kann mit dem  
großflächigen Eingriff in die Bodenstruktur im Zuge der Baumaßnahmen ein 
Verbleib der beprobten Böden an Ort und Stelle und damit verbundene Verteilung 
der gering belasteten Böden nicht sicher gestellt werden. Mit der geplanten 
Errichtung eines Kinders pielbereiches im Bereich des  Beprobungsbereiches 
„Abzweig“ (siehe Stellungnahme GEOscan 6) wird im Hinblick auf die  zukünftige 
schützenswerte Nutzung ei ne rückstandslose Auskofferung des Vorkommens  mit 
der Sanierung der identifizierten Bodenverunreinigung am Heizöltankstandort 
vorgenommen. 
Die Durchführung der im Sanierungs konzept aufgeführten Sanierungsmaßnahmen am 
ehemaligen Heizöltank und ergänzenden S anierungstätigkeit im Bereich des 
Beprobungsbereiches „Abzweig“ einschließlich der Begleitung durch einen 
Sachverständigen sowie der Ergeb nisdokumentation wird im städtebaulichen Vertrag 
zwischen dem Investor u nd der Stadt Münster  rechtsverbindlich vereinbart. Das 
Sanierungskonzept wird ebenfalls Bestandteil der Abbruchgenehmigung und - sofern 
die Sanierung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vol lständig abgeschlossen werden 
konnte - der Baugenehmigung. In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis auf das  
Sanierungskonzept aufgenommen.  
Mit Umsetzung des Sanierungskonzeptes ist die Schutzbedürftigkeit der im Plangebiet 
festgesetzten zulässigen Nutzungen uneingeschränkt g ewährleistet. Mit Verweis auf 
das Sanierungskonzept / städtebaulichen Vertrag kann auf eine Kennzeic hnung der 
Altlastenfläche im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB verzichtet werden. 
6.9. Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau-  
und Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen 
6  GEOscan Consulting GmbH; Stellungnahme zu Beprobungsflächen „Bolzplatz“, „Abzweig“ und „Kompost“ (ersetzt 
die Stellungnahme vom 29.09.2016 u. v. 06.10.2016); Zeichen 07265/Frenz; Ladbergen, Stand: 18.10.2016 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 45 von 81

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in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch 
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler 
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der 
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis. 
6.10. Artenschutz 
Mit der kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 
2007 wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische 
Vorgaben vorgenommen. In der Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen 
Planungs- und Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange entsprechend den 
europäischen Bestimmungen im Rahmen einer arten schutzrechtlichen Prüfung zu 
betrachten (siehe dazu: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen 
Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des  Ministeriums für 
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für 
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW v. 
22.12.2010). 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 umfasst ein weitestgehend gewerblich 
genutztes innerstädtisches Grundstück. Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele ist 
der Abriss der auf dem Betriebsgrundstück bestehenden 
Wirtschaftsgebäude/Treibhäuser und baulichen Anlagen, mit Ausnahme von Teilen der 
beiden Hofstellen am Markweg, verbunden. Mit derzeitiger Nutzung des Plangebietes 
über eine Erwerbsgärtnerei sind keine prägenden Grünstrukturen oder Bepflanzungen 
in Form von Heckenstrukturen, Baumreihen und Einzelgehölzen vorhanden, die im 
Zuge der Errichtung des zukünftigen Wohnquartiers entfernt werden. 
Die Artenschutzvorprüfung
7 wurde in der Stufe I mit folgendem Ergebnis durchgeführt: 
• Verbotstatbestände nach § 44 Abs.  1 Nr.  1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung 
von Individuen) bestehen mit Erhalt der relevanten Gebäude nicht. 
• Verbotstatbestände nach § 44 Abs.  1 Nr.  2 BNatSchG (erhebliche Störung von 
Tieren zu relevanten Zeiten mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand einer 
lokalen Population) sind auch ohne zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen 
ausgeschlossen. 
7  SCHULTEWOLTER, Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“, ASP - Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I“, 
Telgte, Stand: 15.09.2015 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 46 von 81

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Verkehrsplanung
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• Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Entnahme, Beschädigung 
oder Zerstörung von Fortpflanzungs - und Ruhestätten) bestehen mit Erhalt der 
relevanten Gebäude nicht. 
• Eine vertiefte Prüfung der Verbotstatbestände (Art für Art Betrachtung) in Form 
eines Artenschutzfachbeitrages (Stufe II) mit einer örtlichen Bestandsaufnahme, 
einer vertiefenden Art -für-Art-Betrachtung und der Entwicklung artspezifischer 
Maßnahmen im Rahmen der nachfolgenden Planungsschritte ist nicht erforderlich. 
Ein Hinweis zum Artenschutz betreffend Baugenehmigungen und 
Gebäudeabrissarbeiten wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Belange des 
Artenschutzes stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 
569 nicht entgegen.  
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 47 von 81

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Verkehrsplanung
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Flächen nach Nutzung Größe m² %
WA Allgemeines Wohngebiet 64.690 69,9 %
Straßenverkehrsfläche 16.510 17,8 %
Verkehrsberuhigung Quartiersplatz | anteilig = 1.910 m²
F + R Straßenverkehrsfläche 900 1,0 %
mit Zweckbestimmung "Fuss- und Radweg"
GFL    Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 2.230 2,4 %
Private Erschließungsstraßen | GFL-Recht für die Anlieger, 
Erschließungträger/Versorger anteilig = 1.990 m²
Private "Mistwege" | G-Recht für die Anlieger                                 
anteilig = 230 m²
Leitungsrecht für den Erschließungsträger anteilig =10 m²
Fläche für Versorgungsanlagen 20 0,0 %
Private Grünfläche 713 0,8 %
Öffentliche Grünfläche 7.550 8,2 %
Spielplatzbereich A anteilig = 1.770 m²
Spielplatzbereich B/C anteilig = 1.170 m²
Bestehender Bolzplatz anteilig = 1.510 m²
  GESAMTFLÄCHE 92.610 100 %
7. Flächenbilanz 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 ergibt sich folgende Flächenbilanz: 
  
        
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 48 von 81

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Verkehrsplanung
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8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht 
8.1. Rahmen der Umweltprüfung 
Die Stadt Münster, vertreten durch das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, 
Verkehrsplanung plant im nordöstlichen Stadtbereich Rumphorst im Bereich der Straße 
Markweg und des Weges Hoppengarten mit dem Bebauungsplan Nr. 569 “südlich 
Markweg” neue Bauflächen. Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, neue 
Wohnbauflächen bei gleichzeitiger Arrondierung des Stadtkörpers mit der Anlage eines 
geschlossenen Siedlungsrandes zu schaffen. 
Nach den Vorgaben des Baugesetzbuches unterliegen alle Bebauungspläne 
grundsätzlich einer Umweltprüfung (UP), in der die Belange des Umweltschutzes nach 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB zu berücksichtigen sind und in der die 
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und 
bewertet werden (§ 2 Abs. 4 BauGB).  Die Inhalte einer Umweltprüfung beziehen sich 
auf alle Schutzgüter sowie weitere Belange des Umweltschutzes. 
Ziel der Umweltprüfung ist eine mög lichst frühzeitige Berücksichtigung der 
wesentlichen Umweltbelange über die Aspekte des Natur - und Umweltschutzes 
hinaus, um eine möglichst verträgliche und alle ökologischen und umweltrelevanten 
Belange berücksichtigende Gesamtkonzeption des Bebauungsplanes zu erreichen. 
Dabei sollen nicht nur potenziell anstehende ökologische Aufgaben im 
Planungsbereich gelöst und für die zu erwartenden Beeinträchtigungen des geplanten 
städtebaulichen Konzeptes landschaftspflegerische und umweltschutzorientierte 
Maßnahmen benannt, sondern möglichst auch eine harmonische Einbindung in das 
vorhandene Umfeld im Nordosten Münsters erreicht werden.  
Die Stadt Münster beauftragte das Planungsbüro Schultewolter aus Telgte mit der 
Erstellung dieser Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht. 
8.2. Kurzdarstellung der Planung  
Das Plan - bzw. Untersuchungsgebiet der Umweltprüfung entspricht dem 
Geltungsbereich des B ebauungsplans und befindet sich im nordöstlichem Teil des 
Stadtgebietes von Münster und grenzt dort an den Außenbereich "Hoppengarten", der 
sich mit einer bis zu 500 m breiten in Nord- Süd-Ausrichtung verlaufenden Grünzone 
bis an den Dortmund-  Ems Kanal erstreckt. Die Grenzen des Plangebietes werden 
gebildet durch: 
• im Norden durch eine Bebauung nördlich des Markweges,  
• im Osten en tlang des  Weges Hoppengarten, wobei ein angrenzender Bolzplatz 
und ein Teil eines Grünlandes eingeschlossen werden, 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 49 von 81

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• im Süden durch landwirtschaftliche Flächen zwischen Küstrinweg und 
Hoppengarten sowie   
• im Westen durch die bestehende Bebauung östlich der Stettiner Straße bzw. 
Küstrinweg. 
 
8.2.1. Planungsrechtliche Belange  
Im Regionalplan von 2014 wird der Planbereich als allgemeiner Siedlungsbereich 
dargestellt (Regionalplan Münsterland Blatt 7). 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Münster weist das Plangebiet ebenfalls als 
Siedlungsbereich mit der Zweckbestimmung Wohnen aus. 
Für den Bebauungsplanbereich besteht ein Baurecht über den Bebauungsplan 286 
„Hoppengarten – zwischen Hoher Heckenweg und Schifffahrter Damm“. Wesentliche, 
das Plangebiet betreffende Festsetzung ist die Darstellung von Flächen für die 
Landwirtschaft innerhalb derer  die Errichtung von landwirtschaftlichen 
Betriebsgebäuden zulässig ist (Stadt Münster, Bebauungsplan Nr. 286 Hoppengarten – 
zwischen Hoher Heckenweg und Schifffahrter Damm, in Kraft g etreten 27.09.1985) . 
Damit sind alle g ärtnerischen Einrichtungen wie Gewächshäuser, Lagerhallen, 
Betriebsflächen usw. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 286 
zulässig. Die Umsetzung der Entwicklungsziele zur Errichtung von Wohnnutzungen mit 
ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist innerhalb der Festsetzungen des 
Bebauungsplans Nr. 286 nicht gegeben, so dass eine Änderung des bestehenden 
Planungsrechts für den betroffenen und beschriebenen Teilbereich des 
Bebauungsplans Nr. 286 erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über die Neuaufstellung 
des vorliegenden Bauleitplanverfahrens des Bebauungsplans Nr. 569. 
Der Landschaftsplan Münster „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ erfasst den 
östlichen Randbereich des Plangebietes. Als Festsetzung g ilt hieraus die Sicherung 
der Freiraumfunktion. Für die Bereiche, die Teil des Bebauungsplanes werden,  wird 
eine Entlassung aus dem Landschaftsplan und damit eine Aufhebung der bestehenden 
Festsetzungen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes vorgenom men 
(Anpassungsklausel des Landschaftsgesetzes). 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. Natura- 2000 Gebiete (FFH -Gebiet 
und Europäisches Vogelschutzgebiet) sind innerhalb des Plangebietes oder auch in 
dessen Umfeld nicht vorhanden. Auch existieren i nnerhalb des Plangebietes keine 
schützenswerten Landschaftsbestandteile oder geschützten Biotope, wie z.B. § 62 -
Biotope nach dem Landschaftsgesetz NW.  
Der Planbereich wird im Freiraumkonzept - Grünordnung der Stadt Münster als 
Siedlungsbereich dargestellt . Der östlich angrenzende Freiraum wird in der 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 50 von 81

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Freiraumkonzeption als überwiegend funktionalisierter Freiraum mit spezifischen 
Freizeit- und Erholungseinrichtungen und intensiver Nutzung dargestellt.  
8.2.2. Beschreibung des Plankonzeptes 
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur 
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen 
die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur 
Innenentwicklung zu nutzen sowie die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu 
begrenzen (§ 1a Abs. 2  BauGB). Der Bebauungsplan Nr. 569 entspricht der Vorgabe 
des Gesetzgebers vollständig. 
Der Bebauungsplan Nr. 569 sieht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB -  unter 
Berücksichtigung des benachbarten siedlungsstrukturellen Bestandes - die 
Ausweisung von Wohnbauflächen in offener Bauweise als allgemeines Wohngebiet mit 
einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 – 
1,2 vor. Es ist die Errichtung von Einzel - und Doppelhäuser n und 
Geschosswohnungsbauten mit bis zu 4 Etagen geplant.  
Die äußere Erschließung erfolgt über die Straßen Markweg und Lauenburgstraße. Die 
innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über Ring- und Stichstraßen.  
Weitere Festsetzungen bestehen durch Ausweisung: 
• von Standorten für Wertstoffsammelbehälter, 
• von Fuß- und Rad wegeverbindungen zwischen dem Siedlungsbe reich Stettiner 
Straße und dem Hoppengarten sowie dem Kustrinweg und dem Plangebiet, 
• von Spielbereichen der Kategorien A und B/C  im Osten des Plangebietes mit 
Anschluss an den bestehenden Bolzplatz, 
• von Grünflächen und Flächen für Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. 
Darüber hinaus sind Festsetzungen:  
• zum Immissionsschutz (Lärm) durch bautechnische Maßnahmen vorgesehen. 
 
8.3. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für 
den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes   
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze 
formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter 
Berücksichtigung finden müssen. Insbesondere im Rahmen der Bewertung sind vor 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 51 von 81

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allem solche Ausprägungen und Strukturen auf der einzelnen Schutzgutebene 
hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fachgesetzes eine besondere Rolle als 
Funktionsträger übernehmen (z.B. geschützte oder schutzwürdige Biotope als 
Lebensstätte streng geschützter Arten oder bedeutungsvolle Grundwasserleiter in ihrer 
Rolle im Naturhaushalt oder als Wasserlieferant). Deren Funktionsfähigkeit ist unter 
Berücksichtigung der gesetzlichen Zielaussagen zu schützen, zu erhalten und ggf. 
weiterzuentwickeln. Folgende Zielaussagen der Fachgesetze sind zu beachten:   
Schutzgut Quelle                       Zielaussage  
Mensch Baugesetzbuch 
Bundesimmissionss
chutzgesetz inkl. 
Verordnungen 
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes sowie der 
Freizeit und Erholung bei der Aufstellung der Bauleitpläne, 
insbesondere die Vermeidung von Emissionen. Schutz des 
Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der 
Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung 
hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, 
erhebliche Nachteile und Belästigungen durch 
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, 
Strahlen und ähnliche Erscheinungen). 
 TA Lärm 1998  Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.  
 DIN 18005  Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die 
Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, 
dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch 
durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und 
-minderung bewirkt werden soll.  
 LAI Freizeit-Lärm-
Richt-linie  
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Freizeitlärm.  
Tiere und 
Pflanzen 
Bundesnaturschutz
gesetz / 
Landschaftsgesetz 
NW  
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die 
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich 
so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, 
wiederherzustellen, dass * die Leistungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushaltes, * die Regenerationsfähigkeit und 
nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, * die Tier- und 
Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume 
sowie * die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der 
Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert 
sind. Des Weiteren sind die Belange des Arten- und 
Biotopschutzes zu berücksichtigen.  
 Baugesetzbuch  Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die 
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes 
und der Landschaftspflege, insbesondere * die Auswirkungen auf 
Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das 
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die 
biologische Vielfalt sowie * die Vermeidung und der Ausgleich 
voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des 
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe a 
bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach 
Bundesnaturschutzgesetz) * die Biologische Vielfalt zu 
berücksichtigen.  
 FFH-RL und 
VogelSchRL  
Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen 
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Schutz 
und Erhaltung sämtlicher wildlebender, heimischer Vogelarten und 
ihrer Lebensräume.  
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Boden Bundesbodenschut
zgesetz inkl. 
Bundesbodenschut
zverordnung 
Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz oder die 
Wiederherstellung des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im 
Naturhaushalt, insbesondere als 
Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen, 
Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und 
Nährstoffkreisläufen, Ausgleichsmedium für stoffliche 
Einwirkungen (Grundwasserschutz), Archiv für Natur- und 
Kulturgeschichte, Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und 
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche 
Nutzungen, der Schutz des Bodens vor schädlichen 
Bodenveränderungen, Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen 
schädlicher Bodenveränderungen, die Förderung der Sanierung 
schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten, sowie dadurch 
verursachter Gewässerverunreinigungen. 
 Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und 
Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme 
von Böden. Außerdem dürfen landwirtschaftlich, als Wald oder für 
Wohnungszwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß 
für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. 
Zusätzliche Anforderungen entstehen des Weiteren durch die 
Kennzeichnungspflicht für erheblich mit umweltgefährdeten 
Stoffen belastete Böden. 
Wasser Wasserhaushaltsge
setz 
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und 
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung 
zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer 
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. 
 Landeswassergeset
z inkl. 
Verordnungen 
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor 
vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung 
des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum 
Wohl der Allgemeinheit. 
 Baugesetzbuch Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der 
Aufstellung der Bauleitpläne sowie Berücksichtigung von 
wirtschaftlichen Belangen bei den Regelungen zur 
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. 
Luft Bundesimmissionss
chutzgesetz inkl. 
Verordnungen TA 
Luft 
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des 
Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor 
schädlichen Umwelteinwirkungen(Immissionen) sowie 
Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen 
(Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch 
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, 
Strahlen und ähnliche Erscheinungen). 
 Baugesetzbuch Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren 
Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die 
gesamte Umwelt. Berücksichtigung der Belange des 
Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne. 
Klima Landschaftsgesetz 
NW 
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur 
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit 
auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des 
Menschen und Grundlage für seine Erholung. 
 Baugesetzbuch Berücksichtigung der „Verantwortung für den Klimaschutz“ sowie 
Darstellung klimaschutzrelevanter Instrumente. 
 
 
Landschaft Bundesnaturschutz
gesetz 
Landschaftsgesetz 
NW Baugesetzbuch 
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der 
Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die 
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich 
zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit 
sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft Erhaltung 
und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der 
Bauleitplanung. Berücksichtigung der Belange des 
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Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne und 
Anwendung der Eingriffsplanung bei Eingriffen in das 
Landschaftsbild. 
Kultur- und 
Sachgüter 
Baugesetzbuch 
Bundesnaturschutz
gesetz 
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und 
Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung. Berücksichtigung der 
Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne. 
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile 
von besonders charakteristischer Eigenart sowie der Umgebung 
geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und 
Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart und 
Schönheit des Denkmals erforderlich ist. 
Tabelle 2 | Schutzgüter 
 
 
8.4. Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Aus naturräumlicher Sicht gehört das Plangebiet zum zentralen Teil der Haupteinheit 
„Ostmünsterland“ (540) bzw. zu den "Nordmünsterländer Sande" (540.3) und wird hier 
der Untereinheit "Handorfer Sandplatte"  (540.39) zugerechnet (Meisel 1960). Dieser 
Naturraum ist fast eben und weist Geländehöhen zwischen 56 und 57 m ü. NN auf. 
Nach Osten fällt das Gelände leicht ab. Die Böden dieser Einheit bestehen aus 
vorwiegend trockenen, schwach anlehmigen Sandböden mit basenarmen, podsolierten 
Braunerden und gelegentlich Heidepodsolen. Die Flächen werden zumeist als 
Ackerstandorte genutzt. Kleinflächig kommen Eichenhainbuchenwälder in 
unterschiedlichen Ausprägungen vor. Grünland besteht nur in den leichten 
Niederungen. Die Hofanlagen liegen zerstreut und werden wie der Gesamtraum meist 
nur durch Straßen lokaler Bedeutung erschlossen. Das Gewässersystem ist nur gering 
ausgeprägt. Aus morphol ogischer Sicht ist das Plangebiet homogen strukturiert. So 
handelt es sich hier um eine mehr oder minder ebene Fläche, die leicht nach Osten hin 
zur Werse geneigt ist. Die Geländehöhen liegen bei 56,9 m ü. NN und fallen nur zur 
Nordostseite auf 55,7 m ü NN. 
8.4.1. Menschen 
Bestandsanalyse 
In dem Plangebiet, das eine Flächengröße von ca. 9,261 ha besitzt, zeigt sich eine 
klare und einfache Nutzungsstruktur, die sich in erster Linie aus einer großen 
Gartenbaufläche bzw. l andwirtschaftlichen Nutzfläche und aufstehenden 
Gewächshäusern mit wenigen begleitenden Säumen und randlich gelegenen 
Wirtschaftswegen zusammensetzt. Darüber hinaus befinden sich am nördlichen und 
östlichen Rand in inselhafter Lage jeweils die Wirtschaftsstelle einer Gärtnerei  und 
eine kleinere ehem alige Hofstelle am Markweg sowie ein Einfamilienhaus mit 
Nebengebäuden am Hoppengarten im südöstlichen Plangebiet.  
Angrenzend nach Norden und Westen rahmt der bestehende Siedlungskörper am 
Markweg und Stettiner Straße mit einer geschlossenen , zumeist mehr geschossigen 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 54 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Bebauung Teile des Plangebietes. Dagegen bestehen an der Ostseite größere 
zusammenhängende Grünräume aus gegliederten landwirtschaftlichen Strukturen mit 
eingestreuten Hecken und Feldgehölzen, die südlich in Kleingärten übergehen. 
Innerhalb des Plangebietes bestehen entsprechende Wege (Wirtschaft swege des 
Gartenbaus) mit teils hoher Bedeutung für die Naherholungsfunktion; so ist hier vor 
allem der querende Weg mittig im Planbereich zu nennen, der das westliche 
Wohngebiet mit dem Hoppengarten und dem angrenzenden Freiraum verbindet, 
sodass hier günstige, insbesondere rad- und fußläufig nutzbare Raumbeziehungen 
bestehen. Auch der an den Hoppengarten angrenzende kleine Bolzplatz kann über 
diese Wegeverbindung aus dem Wohngebiet günstig erreicht wer den. Da der Weg 
Hoppengarten nur wenig PKW -Verkehr au fweist bestehen auch aus dieser Sicht 
günstige Anbindungen an den Freiraum mit naturgebundener Erholungsfunktion (z.B. 
Radrouten Dortmund-Ems-Kanal, Friedensroute)   
Im Hinblick auf weitere anthropogene Nutzungsansprüche ist festzustellen, dass das 
Plangebiet für den Gartenbau und die Landwirtschaft eine große Rolle spielt, während 
andere wirtschaftlich orientierte Nutzungs - oder Raumansprüche wie Forstwirtschaft 
und Wasserwirtschaft nicht existent sind. 
Auswirkungsanalyse 
Mit der Planung wird die bislang dem Gartenbau und der Nahrungsmittelproduktion 
dienende Fläche der Siedlungsnutzung zugeführt. 
Aus dem Planbereich besteht eine mittlere Erreichbarkeit von 
Versorgungseinrichtungen im Umfeld (z.B. Discounter 250 m, Bäcker 450 m). Es sind 
kurze Anbindungsmöglichkeiten an soziale und kulturelle Einrichtungen (z.B. 
Kindergarten Rumphorst am Markweg, Thomas Morus Grundschule ca. 1,0 km) 
vorhanden. Auch die Nähe zu Stadtteilversorgungsbereichen wie Coerde, Warendorfer 
Straße und zur Innenstadt ist relativ günstig, so dass die Wohnumfeldfunktionen 
insgesamt eine gute bis mittlere Bedeutung aufweist.  
Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen weitestgehend den Inhalten der 
angrenzenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne, daher wird keine 
Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnnutzungen entstehen.  
Während der Bauphase ist vor allem mit immissionsbedingten Belastungen, 
insbesondere Lärm, die durch Baumaschinen und den Schwerlastverkehr erzeugt 
werden, sowie mit verkehrsbedingten und visuellen Beeinträchtigungen als wesentliche 
Belastungen für die benachbarten Wohnbereiche zu rechnen. Davon betroffen sind 
insbesondere die Anwohner der benachbarten Wohngebäude an den Straßen 
Markweg, Lauenburgstraße und Stettiner St raße. Die Wohnumfeld-  und die 
Erholungsfunktionen werden durch diese Beeinträchtigungen zeitlich befristet 
beeinträchtigt und sind letztendlich zu tolerieren. Unabhängig davon sollten bei 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 55 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
besonders störungsrelevanten Arbeiten die Einhaltung von Ruhe-  und N achtzeiten 
beachtet werden. 
Anlagebedingte Auswirkungen sind durch das neue Baugebiet als solches, d.h. durch 
die zukünftigen Gebäude und versiegelten Flächen zu erwarten. So wird die 
Erreichbarkeit und die Nutzbarkeit der überplanten Flächen für die Anrai ner 
eingeschränkt bzw. unterbunden, soweit diese die bisherigen Freiflächen im Zuge der 
stillen landschaftsgebundenen Erholung (Naturbeobachtung, Nutzung von 
Wildfrüchten, Kinderspielfläche, Hundeauslauf etc.) genutzt haben. Die 
Erholungsfunktion dieser Fl ächen geht somit verloren bzw. wird eingeschränkt. Da 
diese Funktion allerdings nicht von besonderer oder übergeordneter Bedeutung ist und 
darüber hinaus ausreichende Ersatzflächen im Umfeld bestehen und diese 
Verbindungen weiterhin bestehen bleiben, ist dieser Auswirkung keine besondere 
Relevanz zuzumessen. 
Im Hinblick auf die Wohnumfeldfunktion ist anzumerken, dass insgesamt die 
Freiflächen als ein wertbestimmendes Kriterium des Wohnlagewertes vermindert und 
bestehende Sichtbeziehungen in den Freiraum zum  Teil durch geplante Gebäude 
zukünftig unterbunden werden. Andererseits ist festzustellen, dass mit dem neuen 
Baugebiet auch positive Effekte für das Wohnumfeld zu erwarten sind, da z.B. eine 
Anbindung und Erneuerung der Wohnstraßen vorgesehen ist und dami t der Wert des 
Quartiers insgesamt angehoben wird. Vor diesem Hintergrund sind die Auswirkungen 
auf die Wohn- und Wohnumfeldfunktionen als ambivalent einzustufen. 
Betriebsbedingte Auswirkungen sind in erster Linie durch den ansteigenden 
motorisierten Indiv idualverkehr sowie durch zunehmende Hausbrandemissionen zu 
erwarten. Diese lufthygienischen Beeinträchtigungen besitzen aber eine 
vergleichsweise sehr geringe Größenordnung und entsprechen den üblichen 
Belastungen derartiger Baugebiete. Eine Verschlechterung der lokalen 
Immissionssituation ist dadurch und auch aufgrund der gegebenen örtlichen Situation 
und Durchlüftung im Plangebiet nicht anzunehmen. 
Verkehr 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 erfolgt die 
Erschließung des Plangebi etes für den motorisierten Individualverkehr über drei 
Anbindungspunkte. Von Norden in Verlängerung des Elisabeth- Selbert-Weges über 
den Markweg nach Süden bis an die Lauenburgstraße und westlich der benannten 
Anbindung über eine zweite untergeordnete Anbi ndung an den Markweg. Die innere 
Erschließung des Quartiers erfolgt über die zwei Erschließungsstraßen mit oben 
genannten Anbindungen an die angrenzenden öffentlichen Verkehrswege Markweg 
und Lauenburgstraße sowie von diesen abzweigende untergeordnete Wohnstraßen 
und private Wohnwege.  
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 56 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
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Zur gutachterlichen Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum 
Bebauungsplan Nr. 569 eine Verkehrstechnische Untersuchung über das 
Ingenieurbüro Brilon Bondzio Weiser 3 durchgeführt, in der die verkehrlichen 
Auswirkungen des Konzeptes gutachterlich überprüft wurden. Die Ergebnisse werden 
ausführlich unter Punkt 6.3 der Begründung dargestellt. Des Weiteren ist das 
Gutachten zu beachten.  
Mit Umsetzung der Entwicklungsziel e und Erschließung des Gebietes wird über die 
Wohnnutzungen ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 1.069 Kfz/24h und über die 
geplante Kindertageseinrichtung ein Verkehrsaufkommen von 215 Kfz/24h ausgelöst. 
Insgesamt ergeben sich somit zusätzliche Verkehrsbewegungen von 1.284 Kfz/24h die 
zu 40 % über den Markweg und 60 % über die Lauenburg straße abgewickelt werden. 
Das Verkehrsaufkommen besteht zu gleichen Teilen aus Quell - und Zielverkehr. Über 
die Erschließung des Gebietes wird gutachterlich mit einem Mehrverkehr von bis zu 
510 Kfz/24h auf dem Markweg, 770 Kfz/24h auf der Kösliner Straße und bis zu 770 
Kfz/24h auf dem Hohen Heckenweg gerechnet. In den morgendlichen Spitzenstunden 
ergeben sich 106 Kfz/24h und an den nachmittäglichen Spitzenstunden 83 zusätz liche 
Verkehre.  
Mit Beurteilung der zukünftigen Verkehrsbelastungen gemäß RASt 06 wird jedoch 
deutlich, dass die Grenzwerte für verträgliche Verkehr sbelastungen auch mit den 
berechneten Mehrverkehren zum Teil deutlich unter den Maßgaben verbleiben. 
Insgesamt wird mit dem Gutachten eine verträgliche Eingliederung des neuen 
Wohnquartiers in die Bestandssituation bestätigt. Folgende wesentliche Ergebnisse 
sind festzuhalten 
• Das bestehende Straßennetz ist für die heutigen Verkehre ausreichend 
dimensioniert. 
• Die Knotenpunkte Hoher Heckenweg - Kösliner Straße und Hoher Heckenweg - 
Markweg gewährleisten auch in den Spitzenstundenbetrachtungen eine gute (QSV 
B) bzw. befriedigende (QSV C) Qualität des heutigen Verkehrsablaufs. 
• Die zukünftigen Verkehrsaufkommen können unter bestehenden Ausbau, auch mit 
den im Straßenraum markierten Stellplätzen -  Engstellen zur 
Geschwindigkeitsregulierung auf der Lauenburgstraße, Kösliner Straße und 
Stettiner Straße -, im Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden. 
• Der Verkehr kann im Verlauf des Hohen Heckenweges weitergehend in einer 
guten (QSV B) bis sehr guten (QSV A) Qualität des Verkehrsablaufes abgewickelt 
werden. 
Die Befahrbarkeit für Rettungskräfte ist sowohl in der bestehenden als auch 
zukünftigen Verkehrssituation uneingeschränkt gewährleistet. 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 57 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
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Negative Auswirkungen auf den Bestand sind über den Mehrverkehr nicht zu erwarten. 
Das neue Wohngebiet kann verträglich in den Bestand eingebunden werden. Die 
notwendigen Ausbauten für den ruhenden und fließenden Verkehr innerhalb der neuen 
Wohnquartiere bewegen sich in einem üblichen Spektrum. Des Weiteren sind innere 
Fuß- und Radwegeverbindungen als Verbindung der Wohnquartiere mit dem Grünzug 
Hoppengarten vorgesehen. Insgesamt ergeben sich optimale Anbindungen sowohl an 
das übergeo rdnete Verkehrsnetz als auch eine  Verknüpfung mit der angrenzenden 
Landschaft, den Spielbereichen, den Kleingärten sowie eine vom motorisierten Verkehr 
unabhängige Querung des Wohngebietes.  
Schallimmissionen 
Zur Konkretisierung und Bewertung der Schalltec hnischen Auswirkungen des neuen 
Wohngebietes auf die Bestandsbebauung sowie der Auswirkungen auf die geplanten 
Nutzungen wurde eine schalltechnische Untersuchung
4 erstellt. Die Darstellung der 
Schallimmisionen erfolgt ausführlich unter Punkt 6.7.1  der Begründung und im 
Gutachten.  
Für die Beurteilung der Bestandssituation und der zu erwartenden Veränderungen 
durch die Erschließung des Plangebietes wurde die Verkehrsbelastung für den 
Analysefall sowie den Prognosefall 2025 bewertet. Für das Plangebiet von Bedeutung 
sind 
• die einwirkenden Immissionen aus Verkehrslärm der umgebenden Straßen und 
Schienenwege nach RLS90 und der Schall03, deren Auswirkungen auf die 
zukünftigen Nutzungen im Abgleich mit den  Orientierungswerten nach DIN 18005, 
• die Auswirkungen des über die Erschließung des Gebietes entstehenden 
Mehrverkehrs auf die außerhalb des Plangebiets vorhandene Bestandbebauung 
nach RLS90 und deren Abgleich mit DIN 18005 und 16. BImSchV, hier 
insbesondere auch die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutz 
für die vorhandene Bebauung als wesentliche Änderung der Straße im Sinne der 
16. BImSchV, 
• die Emissionen aus Freizeitlärm/Sportlärm des östlich an das Wohngebiet 
angrenzenden Bolzplatzes auf die zukünftigen Nutzungen des Plangebiets gemäß 
den Vorgaben der DIN 18005 entsprechend Sportanlagenlärmschutzverordnung 
unter Anwendungen der VDI-Richtlinien 2714 und 2720.  
Entsprechend der Festsetzungen zur Art der bauli chen Nutzung wurde für das 
Plangebiet die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (WA
1 - WA19) mit 
Orientierungswerten der DIN 18005 von 55/45 dB(A) sowie Immissionsgrenzwerten 
gemäß der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/nachts in Ansatz gebracht . Die 
Ergebnisse zeigen, dass die Orientierungswerte und Grenzwerte bereits im Analysefall 
zur Nachtzeit über die Verkehre auf der östlichen Bahntrasse bereits überschritten 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 58 von 81

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werden. Immissionen über Zusatzverkehre bzw. Neuverkehre sind in Überlagerung mit 
dem Schienenverkehr nicht relevant zu betrachten. Mit Einhaltung der 
Orientierungswerte zur Tageszeit liegt der Fokus auf der Sicherung der Nachtruhe. 
Diese kann durch passive Maßnahmen am Gebäude, z. B. in Form von passiven 
Schallschutzmaß-nahmen in Kombi nation mit Lüftungseinrichtungen für Schlafräume 
sichergestellt werden.  
Auswirkungen aus Verkehrslärm auf die Bestandsbebauung 
Die Orientierungswerte sowie Immissionsgrenzwerte werden im Tageszeitraum sowohl 
für den Analysefall als auch im Prognosefall 2025 im Wesentlichen, mit Ausnahme der 
Immissionspunkte am Hohen Heckenweg, eingehalten. Im Nachtzeitraum werden die 
Grenzwerte sowohl im Analysefall als auch im Prognosefall 2025 deutlich 
überschritten. Mit den über das städtebauliche Konzept  generierten Mehrverkehren 
werden, mit Ausnahme der Lauenburgstraße, die Immissionspegel um maximal 2.1/1.1 
dB(A) tags/nachts erhöht. Auf dem Hohen Heckenweg führt er lediglich zu einer 
schalltechnisch nicht relevanten Pegelerhöhung von 0,2 dB(A) zur Tages - und 
Nachtzeit.  
Über die aktuelle Verkehrssituation mit geringer V erkehrsbelastung und zukünftige r 
Erschließungsfunktion des Neubaugebietes im Bereich „Lauenburgstraße“ kommt es 
über den Verkehrslärm (Schiene und Straße) zu einer Pegelerhöhung von bis zu 4 
dB(A) im Tag eszeitraum. Mit der bestehenden hohen Belastung über die Bahn in der 
Nacht fällt die Erhöhung mit bis zu 2 dB(A) geringer aus. 
Hinsichtlich der Mehrverkehre über den baulichen Eingriff mit Anbindung des neuen 
Wohngebietes an die Lauenburgstraße sind die Kriterien einer wesentlichen Änderung 
der Straße im Sinne der 16. BImSchV gegeben. Im Ergebnis führen die Mehrverkehre - 
ohne Betrachtung des Bahnverkehrs - zu einer Pegelerhöhung von bis zu 8 dB(A). Mit 
der geringen Vorbelastung werden die Immissionsgrenzwerte jedoch weiterhin mit 4 
dB(A) deutlich unterschritten.  
Die gutachterlichen Bewertungen zeigen, dass mit Ausnahme der Lauenburgstraße mit 
der Erschließung des Neubaugebietes keine wesentlichen Veränderungen im Bestand 
zu erwarten sind.  
Das Gebiet stell t eine der wenigen mobilisierbaren Flächen mit den vorhandenen 
Qualitäten in Bezug auf Lage, Anbindung und kurzfristige Entwicklungsmöglichkeiten 
zur Wohnraumversorgung im Stadtgebiet Münster dar. Vor diesem Hintergrund wird 
der mit der Erschließung des Gebietes einhergehende Mehrverkehr und die darüber 
entstehenden Immissionen sowie insbesondere der bauliche Eingriff und Wandel der 
Lauenburgstraße von einem Wohnstich (Sackgasse), mit deutlicher Unterschreitung 
der Grenzwerte für den Bestand, zu einer Erschließungsstraße als verträglich beurteilt. 
Auswirkungen aus Freizeitlärm / Sportlärm  
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 59 von 81

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Die Ermittlung der Schallemissionen des östlich des Weges Hoppengarten an das 
Plangebiet grenzenden bestehenden Bolzplatzes erfolgt nach dem in der 
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vorgegebenem Verfahren unter 
Anwendung der Richtlinien VDI 2714 und 2720. Immissionsrichtwerte [IRW) sind für 
Allgemeine Wohngebiete 55/40 dB(A) tags/nachts sowie 50 dB(A) für die Ruhezeit an 
Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr unter Ansatz von 12 spielenden 
Kindern. Folgende Ergebnisse sind festzuhalten: 
• Zu den Tages - als auch Nachtzeiten werden die Orientierungswerte von 55/40 
dB(A) tags/nachts an allen Immissionsorten eingehalten. 
• Innerhalb der Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr werden die 
Orientierungswerte von 50 dB(A) um 2 dB(A) überschritten. 
Entsprechend der Vorgabe der Sportanlagenlärmschutzverordnung wird die 
Lärmeinwirkung an den maßgeblichen schutzbedürftigen Immissionsorten 0,5 Meter 
vor dem geöffneten Fens ter beurteilt, so dass passive Schallschutzmaßnahmen wie 
z.B. Schallschutzfenster ausscheiden und daher nur organisatorische oder aktive 
Schallschutzmaßnahmen zur Lärmminderung zulässig sind. 
Die ausschließliche Überschreitung der Richtwerte innerhalb der Ruhezeiten über 
einen Zeitraum von lediglich 2 Stunden lässt diesen –  auch finanziell hohen - Aufwand 
jedoch unverhältnismäßig erscheinen, zumal die prognostizierte Überschreitung von 
lediglich 2 dB(A) an drei Gebäudestandorten nicht zu unzumutbaren 
Wohnverhältnissen führt. 
Darüber hinaus sprechen stadtgestalterische und funktionale Gründe,  wie die 
gewünschte Verknüpfung des Grünzugs „Hoppegarten“ mit dem neuen Wohnquartier, 
die fehlende Einsehbarkeit des Bolzplatzes sowie die Nachbarschaft zu den geplanten  
Kinderspieleinrichtungen im Gebiet gegen die Errichtung von sichtversperrenden 
Lärmschutzwällen oder -wänden. 
Mit baurechtlicher Genehmigung des Bolzplatzes vor Inkrafttreten der 
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) im Oktober 1991 und der nicht  
durchgreifenden Änderung der Freizeitanlage seit dem Jahr 1992 ist die Anlage als 
„Altanlage“ zu betrachten. Für Anlagen dieser Art gilt ein „Bonus“ von 5 dB(A) auf den 
Richtwert, so dass die Richtwerte auch während der Ruhezeit als eingehalten gelten. 
In der Schlussabwägung aller Vorgaben und Belange wird auf die Einrichtung von 
zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen verzichtet. 
Ergebnis aus der Untersuchung zu Schallimmissionen 
Mit der nächtlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte besonders durch den 
nächtlichen Güterverkehr sind zur Sicherstellung der Nachtruhe Außenbauteile 
entsprechend den Anfordernissen der Lärmpegelbereiche III oder IV nach DIN 4109 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 60 von 81

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auszubilden. Der Bebauungsplan enthält daher baugebietsbezogene Festsetzungen 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Für Räume, die als Schlafräume vorgesehen sind, sind  
schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der 
Außenfassaden nicht verschlechtern. 
Mit den getroffenen Festsetzungen werden gesunde Wohnverhältnisse für das 
Neubaugebiet gewährleistet. Durch die zukünftige abschirmende Wirkung zur 
Bahntrasse werden die nächtlichen Lärmeinwirkungen auf die bestehenden 
Wohngebiete gemindert. Negative Auswirkungen des Neubaugebietes auf den 
Bestand konnten gutachterlich nicht festgestellt w erden. Anspruchsvoraussetzungen 
auf Schallschutzmaßnahmen in der Bestandssituation sind nicht gegeben. 
Weitergehende Details zu den schalltechnischen Beurteilungs - und 
Berechnungsgrundlagen sind dem Gutachten zu entnehmen. 
8.4.2. Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt 
Bestandsanalyse Biotoptypen 
Die potenzielle natürliche Vegetation im Plangebiet besteht aus Buchen - Eichenwald, 
z.T. mit Eichen -Hainbuchen-Durchdringungen (Burrichter 1973). Strukturen die der 
potentiellen natürlichen Vegetation entsprechen sind im  Plangebiet nicht vorhanden. 
Einzig die Abpflanzung am Bolzplatz entspricht weites tgehend der potenziell 
natürlichen Vegetation. 
Die Biotoptypen und die Vegetation der prägenden Biotopstrukturen des 
Planungsgebietes wurden im Frühjahr 2015 kartiert. Die Er gebnisse dieser 
Geländeerhebungen werden nachfolgend beschrieben.  
Die Bestandssituation innerhalb des Plangebietes ist durch große Gartenbau - 
Gewächshaus- und Ackerflächen, die den überwiegenden Teil des Plangebietes 
einnehmen, geprägt. Daneben bestehen einzelne kleine Hofstellen und Wohnanlagen 
sowie die Gartenbaubetriebsstätte. 
Am nördlichen Hof besteht eine kleinere Gartenfläche auf der West - und Südseite mit 
einer Gartengemüsenutzung und vereinzelten Gartengehölzen, Ziersträuchern und 
einigen, wenigen Obstbäumen aus Apfel und Birne. Nach Süden besteht ein kleinerer 
Pferch für die Hühnerhaltung, der zum Kartierungszeitpunkt nicht belegt war. Daran 
anschließend stehen einzelne durchgewachsene Hainbuchenheckenelemente. 
Darunter stehen zumeist Brennnessel und Schneebeere. Hinter dem westlichen 
Abdach (Carport) befindet sich eine kleinere Brachfläche mit Lagerungen von Holz, 
Bauschutt, Kompost, Gartenresten. 
Am Gartenbaubetrieb befindet sich auf der westlichen Seite eine kleinere 
Ziergartenanlage mit Obstgehölzen (Birne) und Ziersträuchern und fremdländischen 
Gartengehölzen. In der äußersten Ostspitze des Planbereichs, dem Gartenbaubetrieb 
zugehörig, befindet sich ein kleiner Tümpel mit  Speicher und Rückhaltefunktion mit 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 61 von 81

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randlicher Baumstruktur aus zumeist hei mischen Gehölzen wie Erle, Ahorn, Weide, 
Eiche. Besondere Funktionen im Wasserhaushalt oder als Biotopgewässer sind nicht 
erkennbar. Der Tümpel ist als naturfern einzustufen. Das Gewässer wurde auf Besatz 
auf Amphibien geprüft. Ein Besatz konnte nicht fest gestellt werden. Auch eine 
Wasservegetation liegt nicht vor.  
Südlich im Plangebiet befindet sich ein einzelnes Wohnhaus. Dahinter befindet sich 
eine größere Gartenanlage deren westlicher Teil deutlich brachgefallen ist. Hier 
dominieren Fichten, Eiben, Bro mbeere und Essigbaum. Besondere Biotopstrukturen 
liegen nicht vor.  
Der Bolzplatzbereich wird durch eine relativ dichte jedoch schmale Gehölzstruktur 
umfasst. Der Gehölzbestand besteht aus Eichen, Hasel, Ahorn, Brombeere und Weide. 
Nach Osten und Süden ver breitert sich die Fläche leicht. Aufgrund der 
Nutzungsstrukturen wird sowohl der Bolzplatz als auch das umgebende Gehölz 
regelmäßig durch spielende Kinder genutzt. Nennenswert ist hier eine alte Eiche mit 
Hohlstamm am Weg Hoppengarten, die baumchirugisch behandelt wurde. Besondere 
Biotopstrukturen liegen nicht vor. Die Gehölzstrukturen werden erhalten. Der Bereich 
wird um eine weitere Spielplatzfläche ergänzt. 
Insgesamt weist der überwiegende Teil des Plangebiets eine nachrangige ökologische 
Funktion auf. So ist das Plangebiet mit der prägenden Gartenbau-  und Ackerfläche als 
Habitat für Tiere und Pflanzen aufgrund der intensiven Nutzung insgesamt nur von 
geringer ökologischer Funktion.  
Die umgebende Landschaft auf der Ostseite des Plangebietes ist von Wiesen und 
Weiden sowie eingestreuten Hofstellen und unterschiedlichen Gehölzbeständen 
geprägt. Somit ist erst im Umfeld eine für das Münsterland ehemals typische, 
kleinstrukturierte Agrarlandschaft mit parkartigen Gehölzbeständen und einer 
insgesamt hohen ökologischen Funktion für Tiere und Pflanzen gegeben.  
Potenziell vorkommende Tierarten und ihre Habitate 
In diesem Zusammenhang wird auf die Artenschutzprüfung (ASP Stufe 1 in der Anlage 
zum Umweltbericht) verwiesen. In der Artenschutzprüfung sind alle potent iell oder real 
vorkommenden streng geschützten Tier - und Pflanzenarten hinsichtlich ihrer 
Betroffenheit durch das Plankonzept darzustellen und zu beurteilen.  
Als mögliche vorkommende planungsrelevante oder sonstige bedeutende Arten auf der 
Fläche wurden Fledermäuse als Nahrungsgäste im Umfeld der größeren 
Bestandsgehölze (an der Gärtnerei und am Bolzplatz) und als potentiell  Quartier 
beziehende Arten im Bereich von Bestandsgebäuden ermittelt. Die Mehlschwalbe ist 
als Brutvogel im Bereich des Gebäudebestandes Gärtnerei mit zwei Nestern 
angetroffen worden und der Feldsperling potentiell als Nahrungsgast im Bereich der 
Säume anzutreffen.  
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 62 von 81

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Prognose der Betroffenheit i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG  
Geht man von einer Umsetzung des beschriebenen städtebaulichen Konzeptes mit der 
Etablierung großflächiger Wohnbauflächen aus, ist das gesamte Plangebiet durch 
Umstrukturierung und teilweiser Neuversiegelung, letztendlich durch vollständige 
Überplanung gekennzeichnet; dadurch bedingt ist von dem Verlust der heutigen 
Vegetation auszugehen. Aufgrund dieser geplanten Umstrukturierung lässt sich 
folgende Prognose erstellen:  
Bei den Fledermäusen sind u.U. Quartiere in der bestehenden Gebäudesubstanz im 
nördlichen und südlichen Teil des Plangebietes möglich. Da diese jedoch nicht 
überplant sind und eine Beseitigung nicht vorgesehen ist, werden gem. § 44 Abs. 3 S. 
1 u. 3 BNatSchG weder einzelne Individuen getötet noch Fortpflanzungs - und 
Ruhestätten zerstört. Auch für die Mehlschwalbe ist von keiner Beeinträchtigung der 
Brutplätze auszugehen. Da der Abriss von Gebäuden, in denen möglicherweise 
Quartiere von Fledermäusen bzw. Brutplätze der Mehlschwalbe vorkommen, jedoch 
grundsätzlich möglich ist, sind dementsprechend artenschutzrechtliche 
Untersuchungen und ggf. Maßnahmen vor Abriss der entsprechenden Gebäude 
erforderlich. 
Somit ist nicht vom Eingriffstatbestand der Tötung auszugehen. Auch ist kein Verlust 
essenziell notwendiger Nahrungsflächen vorhanden, da die heutige intensive Nutzung 
der Flächen ein nur eingeschränktes Nahrun gsspektrum erwarten lässt und im östlich 
benachbarten Grünzug ausreichend große und attraktive Nahrungsflächen verbleiben.  
Bei den planungsrelevanten Vogelarten sind bis auf die Mehlschwalbe und den 
Feldsperling keine Bruten innerhalb des Plangebietes oder direkt angrenzend zu 
erwarten. Da dieser jedoch ausschließlich auf den nicht überplanten Grundstücken 
entsprechende Brutmöglichkeiten besitzt, ist auch der Feldsperling nicht durch den 
Tatbestand der Tötung betroffen.  
Zur Vermeidung einer baubedingten T ötung der im Gebiet u.U. vorkommenden 
europäischen, aber nicht planungsrelevanten Vogelarten durch die Beseitigung von 
jüngeren Gehölzen in der Brutzeit, wird empfohlen, die baulichen Maßnahmen 
außerhalb der Brutzeit der meisten Vogelarten zwischen März (01.03.) bis Ende 
September (30.09.)  durchzuführen. Dadurch kann ausgeschlossen werden, dass 
während der Bautätigkeiten für die Wohngebäude Nester zerstört, Gelege zerbrochen 
oder Jungtiere getötet werden.  
Auswirkungsprognose 
Die oben beschriebenen Funktionen der im Plangebiet vorkommenden Biotope sind 
von der heutigen Nutzung dieser Flächen und deren Intensität abhängig. So besteht 
ein hoher Anteil von Flächen mit einer geringen Biotopwertigkeit -  dies sind die 
Gartenbau- und Ackerflächen.  
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 63 von 81

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Der Vegetationsbestand im Bereich der überplanten Flächen wird durch die 
vorgesehene Überbauung durch Gebäude, die Versiegelung in Form von Straßen, 
Wegen etc. und durch die Änderung der Nutzung der Flächen durch Inanspruchnahme 
im Zuge des Baubetriebes durch die Erstellung von Baugruben, die Zwischenlagerung 
von Mutterboden, die Einrichtung von Baustellenflächen etc. und danach in Form von 
Gartenflächen zumindest in Teilen entfernt werden. Dadurch gehen die 
Biotopfunktionen für Pflanzen und Tiere in einigen Bereichen voll ständig, in anderen 
zwischenzeitlich verloren bzw. werden verändert. Innerhalb des Plangebietes sind 
diese Beeinträchtigungen aufgrund des derzeitigen geringen Biotopbestandes nur 
eingeschränkt und lokal bedeutsam und zwar dort, wo bestehende Gehölzflächen  
entfernt werden müssen, wie z.B. im Bereich der zentralen Saumbereiche. Die 
Saumbereiche aus Wildrasen und Stauden besitzen  einen mittleren Wert, da sie auch 
über das Plangebiet hinaus Biotope vernetzen. Diese Saumstrukturen gehen teilweise 
verloren und werden durch neue Grün-  und Vernetzungsstrukturen ersetzt. Besonders 
der Hoppengarten erfährt hier eine deutliche Aufwertung, so dass  insgesamt keine 
negativen Wirkungen entstehen.  
Somit ist insgesamt ein teilweiser Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere, 
vor allem aber eine Veränderung der Lebensraumbedingungen, so z.B. durch 
Änderung der Standortfaktoren (Veränderung von Bodenstruktur und - gefüge), das 
Einbringen künstlicher Arten im Bereich zukünftig bebauter Flächen (z.B. innerhalb der 
Gärten) und auch von Störungen der benachbarten Freiraumes festzustellen. Es ist 
dadurch auch mit einer Verschiebung des Artenspektrums innerhalb des Plangebietes 
zu rechnen. Insgesamt sind jedoch erhebliche Veränderungen aufgrund der intensiven 
Vornutzungen durch den Erwerbsgartenbau nicht zu erwarten. Folgende Auswirkungen 
sind mit dem Konzept verbunden:  
• Überbauung einer gärtnerisch genutzten Fläche im Rahmen der Festsetzungen 
des Bebauungsplans.  
• Während der Bautätigkeiten sind Störungen der Fauna der umliegenden 
Biotopstrukturen zu erwarten.  
• Aufgrund der vor gesehenen Pflanzmaßnahmen an dem  Weg Hoppengarten ist 
nicht von einer nachhaltigen Störung der Fauna in den angrenzenden Bereichen 
nach Osten und der im Weiteren angrenzenden freien Landschaft auszugehen.  
• Da keine Lebensraumbeziehungen unterbunden werden, erfolgt keine 
Beeinträchtigung des Biotopverbunds.  
• Mit den neu entstehenden Gartenflächen und den Grünmaßnahmen wird für 
kulturfolgende Arten ein Lebensraum (z. B. Nahrungsraum und Brutstätten für 
Gartenvögel) geschaffen. 
Vermeidungsmaßnahmen  
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Für die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans  ist die Beachtung der 
Bauzeitenregelungen entsprechend dem Landschaftsgesetz erforderlich: 
• Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwis chen dem 
01.10. und dem 28./29.02. durchgeführt werden. Sind Bäume zur Fällung 
vorgesehen, so sind diese im Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquartiere 
geeignete Höhlen und Spalten hin zu untersuchen.  
• Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr.  2 BNatSchG, die den 
allgemeinen Gehölzschnitt im Zeitraum vom 01.03 bis zum 30.09. eines Jahres 
verbieten, sind in jedem Fall, auch in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen 
„Europäischer Vogelarten“, einzuhalten. Dies gilt auch für eventuell notwendige 
Maßnahmen der Baufeldräumung.  
• Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologischen 
Baubegleitung der Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle 
Brutvögel ihre Brut beendet haben, bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen 
haben, ist der Gehölzschnitt bzw. die Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen 
dem 01.03. und dem 30.09. eines Jahres möglich.  
Ausgleichsmaßnahmen 
Der Verursacher eines Eingriffs ist nach § 19 Abs. 2 BNatSchG verpflichtet, 
unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger 
Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, 
wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt 
sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet 
ist. 
Zum Ausgleich unvermeidbarer Eingriffe, die durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes entstehen werden, sind Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
Entwicklung von Natur und Landschaft erforderlich. Dabei sind die ökologischen 
Funktionen zu sichern und zu entwickeln und damit die Leistungsfähigkeit des 
Naturhaushaltes zu gewährleisten.  
Aufgrund der Bilanzierung  (siehe Anlage zur Begründung - Tab 1 und Tab 2) , die mit 
einem positiven Gesamtergebnis endet, sind keine weiteren Maßnahmen außerhalb 
des Plangebietes erforderlich.  Als Gesamtwert sind im Bestand 158.941 
Biotopwertpunkte und in der Planung 196.437 Biotopwertpunkte entsprechend dem 
Bewertungsverfahren der Stadt Münster ermittelt worden. Abschließend verbleiben 
somit 37.496 Biotopwertpunkte. 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 65 von 81

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Verkehrsplanung
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8.4.3. Boden 
Die im Plangebiet vorhandenen Lössablagerungen bilden die Ausgangsmaterialien der 
Bodenbildung, aus denen unterschiedliche Bodentypen hervorgegangen sind. Die 
Bodenkarte weist für das Plangebiet Plaggenesch-  braungelb als prägenden Boden 
Bodentypen aus. Zum östlichen Grünzug Hoppengarten besteht ein typischer Gley 
(außerhalb des Planbereichs). Ein Teil des Planbereiches wird nicht dargestellt, da 
dieser bereits dem Siedlungsbereich zugeordnet wird.  
Ausgangsboden für den bestimmenden Plaggenesch im Planbereich ist hier ein 
Braunerde-Pseudogley. Die grundlegenden Eigenschaften sind durch die Kulturform 
verändert, so das s hier deutlich weniger (negat ive) Einflüsse durch Bodenwasser und 
günstige Eigenschaften hinsichtlich Nährstoffe, Humusgehalt und Bearbeitbarkeit 
entstanden sind. Plaggenesche sind wertvolle Ertragsflächen und im Sinne der 
Ertragsbedeutung und als Kulturgut geschützt. Es handelt sich dabei jedoch nur noch 
um teils vollständige Plaggeneschböden, da weite Bereiche des Plangebietes 
zwischenzeitlich durch Gewächshausbauten unterschiedlichster Größe bebaut waren 
bzw. noch sind und alleine durch die Anlage der Gewächshäuser tiefgründige 
Strukturveränderungen des Bodens erfolgten. 
Grundsätzlich sind die vorliegenden Böden für eine Versickerung ungeeignet. Das 
anfallende Oberflächenwasser wird daher einem Regenrückhaltebecken ( außerhalb 
der Planbereiches) zugeleitet.  
Im Zuge der weiteren Planung und Vorbereitung des Abbruchantrages zu den 
betrieblichen Aufbauten ergaben sich bei der Auswertung von entsprechenden 
Unterlagen und durch spezifische Untersuchungen Belastungen einer Bodenfläche 
durch ausgelaufenes Heizöl im Bereich des Betriebsstandortes Schräder. Die 
Beeinträchtigung der Bodenfunktionen bestehen durch e rhöhte KW und BTX -Gehalte. 
Da es sich bei der Fläche um einen ehemaligen Heizöltank-Standort handelt, können 
die relevanten Gefahrstoffe sicher benannt werden. Da darüber hinaus die belastete 
Fläche über die aktuelle Bodenuntersuchung deutlich eingrenzbar ist, wird der Bereich 
durch Bodenaustausch und ordnungsgemäße Entsorgung des Bodens saniert. 
Im Bereich des Beprobungsbereiches „Abzweig“ ist die Errichtung eines  
Kinderspielbereiches geplant. Da im Rahmen der Errichtung Bodenbewegungen 
stattfinden werden und somit ein konkreter Verbleib der beprobten Böden an Ort und 
Stelle nicht sichergestellt werden kann, wurde in Abstimmung mit der 
Ordnungsbehörde und dem Auftraggeber die rückstands lose Auskofferung und 
Entsorgung der betreffenden Böden beschlossen. Diese Arbeiten werden im Rahmen 
des Abbruchs der jetzt aufstehenden Bauwerke oder im Rahmen der Sanierung des 
Heizölschadens am Markweg stattfinden. 
Weitere Hinweise auf mögliche Altablag erungen oder belastete Auffüllungen im 
Bereich des Plangebietes ergaben sich nicht. Die Vorbelastungen durch 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 66 von 81

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Verkehrsplanung
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Bodenverunreinigungen sind daher hinsichtlich des Flächenumfangs als sehr 
kleinräumig anzusehen. 
Vorbelastungen für das Schutzgut Boden bestehen du rch die flächenmäßig 
durchgeführten landwirtschaftlichen und gärtnerischen Arbeiten. Insbesondere durch 
das Überbauen mit  Gewächshäusern erfolgten starke Eingriffe in den Boden. Natürlich 
gewachsene Bodenstrukturen und auch die der Plaggenesche sind dadur ch deutlich 
gestört.  
Es ist festzustellen, dass eine Bebauung der Flächen nach bisherigem Planungsrecht 
großflächig zulässig ist und in unterschiedlichen Bereichen bereits auf einer Fläche von 
insgesamt fast 34000 qm stattgefunden hat. Somit sind große Be reiche des Bodens 
(fast 40% des Plangebietes) versiegelt, verändert und im Bodengefüge deutlich 
gestört. 
Auswirkungsprognose 
Die Bodenart der im Plangebiet vorkommenden Böden ist einer der wesentlichsten 
Regelungsfaktoren bei der Ausprägung der naturhaushaltlichen Funktionen. Die 
schluffigen, zumeist sandigen Böden weisen aufgrund ihrer Eigenschaften eine geringe 
Fähigkeit auf, Schadstoffe und andere, das Grundwasser belastende Stoffe zu filtern, 
zu puffern, zurückzuhalten und abzubauen. Diese Funktionen sind jedoch bereits heute 
durch die gärtnerische Nutzung deutlich gestört. Durch die Bebauung mit 
Wohngebäuden und Erschließungen werden weitere Funktionen des Bodens 
zumindest in Teilen weiter verloren gehen. Die unversiegelten Flächen werden mit 
Grünflächen und Gärten  wieder hergestellt. Im Rahmen der Planungsumsetzung kann 
es in diesem Bereich zu Bodenabtrag, Neuauffüllung und Anschnitt des Bodenprofils  
kommen, sodass die derzeitigen Bodenverhältnisse vollständig nachteilig und 
dauerhaft verändert werden.  Die bereits heute gering ausgeprägten Bodenfunktionen, 
die anfallenden Niederschläge zu speichern und zurückzuhalten werden sich weiter 
verschlechtern. Gleichzeitig ist anzumerken, dass  die Fläche bereits dem 
Planungsrecht unterliegt und eine weitere Bebauung der Fläche zulässig ist.  
Mit der Überbauung wird die Fläche künftig der Gartenbau-  und 
Nahrungsmittelproduktion entzogen.  
Vermeidungsmaßnahmen lassen sich in erster Linie und besonders effektiv nur auf der 
Ebene des Flächennutzungsplanes durch die A uswahl geeigneter Standorte, z.B. für 
zukünftige städtebauliche Projekte, realisieren. Dadurch kann die Inanspruchnahme 
baurechtlich bereits erfasster Flächen mit entsprechenden ökologischen Funktionen 
vermieden werden. Gleichzeitig folgt dieser Planungsansatz dem vom Gesetzgeber 
geforderten Prinzip des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (Vorrang der 
Innenentwicklung) nach §1a Abs. 2 BauGB. Zur Vermeidung einer Verschmutzung von 
Boden und Grundwasser z.B. durch Leckagen oder Unfällen mit wassergefährdenden 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 67 von 81

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Stoffen (Chemikalien, Mineralölprodukte etc.) sind während der Baumaßnahme die 
einschlägigen Vorschriften (LBodSchG, DIN 18300 u. 18915) zu berücksichtigen. 
8.4.4. Wasser 
Das Schutzgut Wasser gliedert sich in die beiden Bereiche Grundwasser und 
Oberflächengewässer (Stillgewässer und Fließgewässer), die nachfolgend getrennt zu 
beschreiben und zu bewerten sind. 
Hydrogeologie 
Der Planbereich befindet sich im Bereich der Grundwassereinheit L 39107 01 
(nachfolgende Angaben nach Umweltkataster Stadt Münster, 2015). " Der 
Lockergesteinsgrundwasserleiter wird gebildet von Sanden der Niederterrasse, die 
bereichsweise von geringmächtigen Auensedimenten und von Flugsanden überlagert  
werden. Die Sande werden bereichsweise von Geschiebemergel /-lehm unterlagert. Im 
Süden der Grundwassereinheit ragt Kalkmergel der Oberkreide bis an die 
Geländeoberkante. Der Kalkmergel ist randlich überdeckt mit Geschiebelehm. Der 
geschätzte kf -Wert liegt bei ca. 5 x 10- 4 m/s. Geringdurchlässige, schützende 
Deckschichten oberhalb der Sande sind nicht vorhanden. Im Süden der Einheit auf 
Geschiebelehm finden sich überwiegend Stauwasserböden.  
Das Grundwasser strömt in nördliche bis westliche Richtungen. Vorfluter ist die Aa. Im 
nördlichen Teil grenzt die Einheit direkt an das Wasserschutzgebiet Kinderhaus. Die 
Grenze des Wasserschutzgebietes bildet hier die Aa. Im Süden der 
Grundwassereinheit werden die Sande der Niederterrasse und die Kalkmergel durch 
Geschiebemergel hydraulisch getrennt. Bereichsweise reichen dort die Kalkmergel bis 
zur Geländeoberfläche.” 
 
Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer existieren innerhalb des Plangebietes in Form von einem 
vermutlich künstlich angelegten Stillgewässer. Fließgewässer sind im Planbereich nicht 
vorhanden.  
Das Stillgewässer ist sehr naturfern. Eine Wasser - oder Ufervegetation ist nicht 
vorhanden. Die Ufer sind teils befestigt mit Spunten und Steinen. Nennenswerte 
Funktionen außer der Regenrückhaltung bzw. als kleiner Löschreich sind nicht 
erkennbar. Der Zulauf erfolgt vermutlich aus der Dachentwässerung der  
nebenstehenden Gebäude und Gewächshäuser. 
Nennenswerte Vorbelastungen für das Schutzgut Wasser sind - über das normale Maß 
der Hintergrundbelastung hinaus - nach derzeitigem Wissensstand nicht erkennbar. 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 68 von 81

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Verkehrsplanung
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Auswirkungsprognose 
Als für den Naturhaushalt relev ante Funktionen von Grundwasser und 
Oberflächengewässer sind die Bedeutung des Grundwassers und der 
Oberflächengewässer für den Landschaftswasserhaushalt, für die Abflussfunktion des 
Oberflächengewässers und ihre Überschwemmungsgebiete und die 
Grundwasserempfindlichkeit zu nennen. 
Das Grundwasser hat im Plangebiet selbst, aus landschaftsökologischer Sicht, eine 
nur geringe Bedeutung. Das Grundwasserdargebot spielt aufgrund der Art des 
Grundwasserleiters in quantitativer Hinsicht keine Rolle. Es ist daher auch nicht aus 
wasserwirtschaftlicher Sicht relevant. Nennenswerte Beeinträchtigungen sind daher 
nicht zu erwarten. Bei Freilegen des Grundwasserkörpers, z.B. bei Kellerarbeiten 
besteht dennoch eine Verschmutzungsgefährdung für das Grundwasser.  
Im Hinblick auf Oberflächengewässer besitzt das Plangebiet keine Bedeutung. Eine 
Beeinträchtigung des Grundwasserdargebots, dass lokal keiner bekannten oder 
nennenswerten Nutzung unterliegt, lässt sich aufgrund des vorhandenen 
Grundwassersystems nicht ableiten. 
Die En tsorgung erfolgt im Trennprinzip. Die Schmutzwasserkanalisation wird an die 
vorhandene Kanalisation in der Lauenburgstraße und dem Markweg angeschlossen. 
Die Aufnahmekapazität der bestehenden Kanalisation ist ausreichend, negative 
Auswirkungen über den Anschluss des neuen Wohngebietes sind nicht zu erwarten.  
Das Oberflächenwasser wird getrennt vom Abwasser mit Ziel der Rückhaltung von 
Niederschlagswasser nach Osten in ein neues Regenrückhaltebecken im Bereich der 
landwirtschaftlichen Fläche östlich des Grünzugs „Hoppengarten“ (außerhalb des 
räumlichen Geltungsbereiches) geleitet. Das Regenrückhaltebecken wird in Lage und 
Dimensionierung parallel zum Bauleitplanverfahren geplant und im Zuge der 
Erschließung des neuen Wohngebietes errichtet . Darüber hinaus wi rd die 
Grundwasserneubildung im Bereich der überbauten und versiegelten Flächen lokal 
unterbunden bzw. eingeschränkt. 
Im Bereich der Beprobungsfläche am ehemaligen Standort eines Heizöltanks bestehen 
Kontakte der Kontamination aus Kohlenwasserstoffen zum obersten Grundwasserleiter 
(Schichtenwasser) in einer Tiefe von ca. 1,5 m (August 2016) bis maximal zum 
stauenden Bodenhorizont in ca. 2,4 m Tiefe unter der Geländeoberfläche. Die 
Tiefenlage dieses Grundwasserleiters ist stark von den jahreszeitlichen 
Niederschlägen abhängig und besitzt daher einen relativ großen Schwankungsbereich. 
Die Fließrichtung des obersten Grundwasserleiters dürfte in Richtung Osten zeigen. 
Die Verdriftung der Bodenverunreinigung in eben diese Richtung und auch die Lage 
des relevanten Vorfluters stützen diese Erkenntnis.  
Aufgrund der klaren Abgrenzung der Bodenverunreinigung und in Anbetracht der 
relativ geringen Belastungen mit Kohlenwasserstoffen in den tieferen 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 69 von 81

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Verkehrsplanung
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(wasserführenden) Horizonten in den meisten Rammkernprofilen sind erhebliche und 
über den im Gutachten dargestellten Sanierungsbereich hinausgehende 
Beeinträchtigungen für das Grundwassers nicht zu erwarten, zumal die 
Maßnahmenwerte bzw. die Prüfwerte der Bundes -Bodenschutz- und 
Altlastenverordnung (BBodSchV) an den Rammkerns ondierungen im „Abstrom“ in der 
wasserführenden Schicht unterschritten werden. Da im belasteten Bereich ein 
vollständiger Bodenaustausch erfolgt, sind somit auch zukünftig keine Belastungen des 
Grundwassers zu erwarten. 
Die im Rahmen der Altlastenuntersuchungen ermittelten PAK -Gehalte im 
Beprobungsbereich „Abzweig“ (Tiefen zwischen 0,00 u. 0,35 m u. GOK) liegen mit 
6,39 bzw. 7,09 mg/kg PAK i nnerhalb der Prüfwertspanne. Ein unmittelbarer Kontakt 
zum Grundwasser besteht nicht. Eine umweltrelevante Gefährdung des Schutzgutes 
Grundwasser aus der vormaligen bzw. aktuellen Nutzung durch den Parameter PAK ist 
nach dem vorliegenden Kenntnisstand im unte rsuchten und damit berücksichtigten 
Grundstücksabschnitt aus gutachterlicher Sicht nicht zu besorgen. Eine Überschreitung 
der Prüfwertspanne für den Parameter PAK liegt in keinem der beprobten Bereiche 
vor. (vgl. auch Punkt 6. 8 Altlasten und 8.4.3 Boden bzw. 8.9 Zusammenfassung – 
Boden). 
8.4.5. Klima und Luft 
Das Planungsgebiet befindet sich hinsichtlich seiner klimageographi schen Einstufung 
im Klimabezirk “Münsterland” (Deutscher Wetterdienst 1960). Dieser Bezirk ist durch 
relativ kühle Sommer und milde Winter, hauptsächlich maritime Luftströmungen als 
Folge zyklonaler Westwetterlagen sowie reichliche Niederschläge gekennzeichnet. Die 
Hauptwindrichtung innerhalb der Region ist Südwest.  
Bei strahlungsintensiven austauscharmen Wetterlagen haben der hohe 
Freiflächenanteil in Verbindung mit der derzeitigen Nutzung des Plangebietes zur 
Folge, dass insbesondere der Bereich der Ackerfläche als Kaltluftentstehungsgebiet 
fungiert. Aufgrund der örtlichen Situation kommt es u.U. zu einem  geringfügigen 
Kaltluftabfluss in Richtung Süden; nennenswerte bioklimatische Ausgleichsleistungen 
erwachsen daraus nicht, da die Gewächshäuser die entst ehende Kaltluft gleich wieder 
absorbieren oder aufheben dürften. Im Hinblick auf die Immissionssituation gibt es 
keine Anhaltspunkte für besondere Belastungen. So dürften die Werte einer üblichen 
Hintergrundbelastung entsprechen. (Die bestehende Heizungsanlage der Gärtnerei 
wird zukünftig entfallen.) 
Die lufthygienischen Aspekte spielen im Hinblick auf den allgemeinen Klimaschutz -  
insbesondere den Treibhauseffekt aufgrund der CO2-Problematik - eine große Rolle. In 
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass  im und im Umfeld des Plangebietes 
keine Nutzung erneuerbarer Energien oder Projekte mit besonderen 
Energiesparmaßnahmen vorhanden sind. 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 70 von 81

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Auswirkungsprognose 
Die Gewächshausflächen beeinflussen bereits heute das Kleinklima aufgrund der 
Wärmeabstrahlungen negativ. Für die für den Naturhaushalt, aber auch für den 
Menschen relevanten klimatisch- lufthygienischen Funktionen, d.h. die bioklimatische 
Funktion sowie die lufthygienische Funktion lassen sich aufgrund der oben 
geschilderten Situation keine besonderen B edeutung ableiten. Beide Funktionen 
spielen insbesondere aufgrund der Lage des Plangebietes im Raum keine besondere 
Rolle im Naturhaushalt oder für den Menschen bzw. das Stadtklima. Die 
mikroklimatischen Bedingungen werden sich infolge der Überbauung verändern. 
Zusammen mit Verschiebungen der Strahlungsabsorption werden die 
Oberflächentemperaturen und damit auch die Lufttemperaturen im Bereich der 
bebauten Flächen geringfügig angehoben werden. Durch die Wohngebäude wird sich 
die Rauigkeit der Oberfläche und somit auch die mechanische Turbulenz erhöhen, ein 
Effekt, der aufgrund der topographischen Situation zu vernachlässigen ist. Durch 
Hausbrand und KFZ- Verkehr werden zukünftig weitere Immissionen entstehen. Die 
Teilflächen des Bebauungsplanes, die zukünftig  bebaut werden, werden somit ihre 
bioklimatischen und lufthygienischen Funktionen einbüßen und somit selbst zur 
Ausbildung von Stadtklimaeffekten beitragen. Insgesamt ist allerdings zu erwarten, 
dass sich diese Auswirkungen auf das Bebauungsareal selbst beschränken werden. 
Wichtige, über die lokale Situation hinausreichende klimatische Ausgleichsfunktionen 
sind dadurch nicht betroffen. Mit der Anordnung der Gebäude mit überwiegender 
Südausrichtung besteht zudem die Möglichkeit zur Aufnahme von Anlagen zur 
Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen). Somit wird der 
Zielsetzung des Baugesetzbuchs hinsichtlich einer Berücksichtigung der Belange des 
Klimaschutzes gefolgt.  
8.4.6. Landschaft 
Im Rahmen der Betrachtung des Schutzgutes Landschaft bestehen die Schutzziele in 
der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in ihrer natürlichen 
oder kulturhistorisch geprägten Form, der Erhaltung der natürlichen Erholungseignung 
von Landschaftsräumen und der Erhaltung der Landschaft in für ihre Funktionsfähigkeit 
genügender Größe im unbesiedelten Raum. 
Wie das Leitbild zur Wahrung und Entwicklung des Schutzgutes Landschaft zeigt, ist 
der Schutzgedanke auf die Aspekte Freiraum, Landschaft und landschaftsgebundene 
Erholung, insbesondere im Außenbereich, gerichtet. Damit wird deutlich, dass dieses 
Schutzgut für das Plangebiet nur bedingt relevant ist, da es aus rein 
planungsrechtlicher Hinsicht eher dem Innenbereich zuzuordnen ist, da nach 
derzeitigem Planungsstand bereits Baurecht für den Erwerbsgartenbau besteht. Heute 
sind allerdings - solange der Bebauungsplan noch nicht realisiert ist - Bezüge zum 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 71 von 81

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Außenbereich vorhanden, die eine weitere Diskussion des Schutzgutes Landschaft 
erfordern. 
Das Landschaftsbild innerhalb des Plangebietes wird trotz seiner o.g. Nutzung 
weitgehend durch freiraumtypische Landschaftselemente, insbesondere durch die 
landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Gartenbaustrukturen geprägt. Nur wenige 
Gehölz- und Saumstrukturen bieten Gliederungen zwischen den einz elnen 
Nutzungsarten. Erst ab dem Weg  Hoppengarten wirken Hofstelle, Grünland, kleine 
Waldparzellen und Gehölzstrukturen als Teil des Landschaftsbildes. Eine ausgeprägte 
Vielfalt für den Planbereich lässt sich aber nicht nachzeichnen. Nur im Bereich der 
angrenzenden Gärte n aus dem Wohnquartieren Stettiner Straße und am südlichen 
Einzelgebäude sind Raumkanten und nennenswerte Gehölzstrukturen auch im 
Planbereich erkennbar. Am Markweg besteht ein typisches Ortsbild mit Straßenflucht 
und den jeweils angrenzenden Vorgärten und Bebauungsstrukturen. 
Auswirkungsprognose 
Vorbelastungen der Landschaft durch künstliche Elemente, durch Naturverfremdung 
oder durch Maßstabsverlust sind nicht erkennbar. Dennoch ist das Landschaftsbild des 
Plangebietes durch einen sehr hohen Anteil an Gew ächshausstrukturen 
gekennzeichnet.  
Das Plangebiet bildet insgesamt einen eigenen Landschaftsausschnitt der sich nach 
Süden verschmälert und bis zum südlichen Bahndamm fortsetzt. Die 
Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild bestehen in erster Linie in dem Verlust der 
bislang gartenbaulich genutzten Flächen. Eine Veränderung ansonsten 
wertbestimmender Charakteristika des Landschaftsbildes, wie der Natürlichkeit oder 
Eigenart, lässt sich aufgrund der Vorprägung des Gebietes nicht ableiten. Trotz allem 
werden die Elemente durch künstliche Elemente (Gebäude und Straßen) ersetzt, so 
dass sich in viel stärkerem Maße als heute der Charakter einer urbanen Randlage 
einstellt. Die vorgesehenen Grünstrukturen werden das Plangebiet in den 
Landschaftsraum einbinden. Insofern sind die hier aufgezeigten Auswirkungen in ihrem 
Ausmaß durch geeignete Grünmaßnahmen reduzierbar.  
Aufgrund der Lage des Bebauungsplangebietes im Randbereich sind die Grünflächen 
am Ostrand des Plangebietes entsprechend zu gliedern und zu strukturi eren. Dazu ist 
ein 10 m breiter Grünbereich an der Ostseite des Plangebietes festgesetzt.  
8.4.7. Kultur- und sonstige Sachgüter 
„Kulturgüter sind Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche und sonstige - auch 
im Boden verborgene -  Anlagen, wie Park - oder Friedhofsanlagen und andere vom 
Menschen gestaltete Landschaftsteile, die von geschichtlichem, wissenschaftlichem, 
künstlerischem, archäologischem, städtebaulichem oder die Kulturlandschaft 
prägendem Wert sind.  
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 72 von 81

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Sachgüter im Sinne der Betrachtung als Schutzgut  im Rahmen des Umweltschutzes 
sind natürliche oder vom Menschen geschaffene Güter, die für Einzelne, besondere 
Gruppen oder die Gesellschaft insgesamt vom materieller Bedeutung sind. Dies 
können bauliche Anlagen sein, oder aber wirtschaftlich genutzte, nat ürliche 
regenerierbare Ressourcen, wie z.B. besonders ertragreiche landwirtschaftliche 
Böden" (Schrödter et al. 2004). 
Als Leitbild für das Schutzgut der Kulturgüter gilt die Erhaltung historischer 
Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer 
Eigenart, von Stadt -/Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und schützenswerten 
Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt 
der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist (FGSV 2001). 
Auswirkungsprognose 
Kulturgüter im engeren Sinne der o.g. Definition sind nach derzeitigem Kenntnisstand 
nicht vorhanden. Der Plaggenesch gilt hier als Kulturgut. Wie unter dem Kapitel Boden 
dargelegt ist der Plaggenesch im Planbereich bereits heute deutlich gestört, sodass ein 
besonders geschütztes Kulturgut nicht mehr besteht. Hinzuweisen ist auf die 
Gewächshäuser als Sachgut. Diese werden zurückgebaut. Es erfolgt eine 
Betriebsverlagerung. Negative Auswirkungen sind nicht zu erkennen. 
8.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich 
gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei sind die Wechselwirkungen zwischen 
den Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe 
Wirkungszusammenhänge unter den Schutzgütern des Naturhaushaltes, der 
Landschaft und auch des Menschen zu betrachten.  Dominierend wirkt die gärtnerisch-
landwirtschaftliche Nutzung. Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Struktur - und 
Artenvielfalt von Fl ora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden-  und 
Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese 
„normalen“ Zusammenhänge hinausgehen, bestehen nicht.  
8.5. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
Umweltauswirkungen können sich grundsätzlich auf alle Schutzgüter erstrecken. Dabei 
sind nach §1 Abs. 6 S.7 a, c u. d BauGB neben den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, 
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, auch der Mensch, seine 
Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt, die Kultur- und sonstigen Sachgüter sowie 
die sonstigen Belange nach §1 Abs. 6 S.7 b, e - i BauGB und nach § 1a Abs. 2 u. 3 
BauGB zu untersuchen. Insbesondere unter der Betrachtung des bereits bestehenden 
Baurechts sind mit der Planung keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 73 von 81

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verbunden. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind im Rahmen der 
Umweltprüfung dargelegt worden.    
8.6. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung si nd keine besonderen Auswirkungen auf die 
Schutzgüter und sonstigen Belange nach §1 Abs. 6 S. 7 BauGB zu erwarten, da bei 
einer verbleibenden Status -Quo-Situation nach gegenwärtigen Kenntnisstand die 
Nutzung des bestehenden Geländes und damit der Gewächshäuser grundsätzlich 
erhalten bleiben wird. Durch diese Weiternutzung sind keine veränderten 
Beeinträchtigungen für die Schutzgüter zu erwarten. 
8.7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsplanung wurde festgestellt, dass für 
Münster langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen ist. 
Um Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte Preissteigerungen in Grenzen zu 
halten, ist gemäß Baulandprogramm eine kontinuierlich hohe jährliche 
Wohnungsneubauleistung in Münster erforderlich. 
Als Grundlage für die städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das 
Baulandprogramm aufgestellt. In diesem sind Flächen dargestellt, für die eine zeitlich 
abgestufte Wohnbauentwicklung angestrebt werden sollte. Neben planungsrechtlichen  
Voraussetzungen ist auch eine zeitliche Perspektive zur Umsetzung berücksichtigt 
worden.  
Das Plangebiet ist im Baulandprogramm aufgeführt. Mit der Siedlungsentwicklung wird 
bis auf den geplanten Spielplatz und bestehenden Bolzplatz eine bereits genutzte 
Fläche beansprucht. Höherwertige Strukturen im  Plangebiet werden erhalten. Somit 
bestehen innerhalb des Plangebiets keine Planungsalternativen, mit denen die 
städtebaulichen Ziele mit geringeren Umweltauswirkungen umgesetzt werden könnten.  
8.8. Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4 c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen 
Umweltauswirkungen von den Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gemäß § 
4 Abs. 3 BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. 
Notwendige Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen betreffen hier 
neben den allgemeinen Überwachungen der Schutzgüter insbesondere die 
Überprüfung der Grünfestsetzungen und des Artenschutzes. 
Die im Rahmen der Altlastenuntersuchung festgestellten Bodenbelastungen am 
Standort eines Heizöltanks im Bereich der Betriebsstätte Schräder sind entsprechend 
den gesetzlichen Vorgaben und des Sanierungskonzeptes zu sanieren. Der Austausch 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 74 von 81

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des belasteten Bodens im Rahmen einer Tiefbaumaßnahme gegen unbelasteten 
Ersatzboden erfolgt unter Beachtung einschlägiger Sicherungsmaßnahmen, 
messtechnischer Überwachung und fachtechnischer Begleitung durch den Gutachter. 
Die Sanierungsarbeiten und der Verbleib der Materialien sind mit dem Umweltamt der 
Stadt Münster entsprechend den gesetzlic hen Bestimmungen abzustimmen und zu 
dokumentieren.  
8.9. Zusammenfassung 
Durch die geplanten Nutzungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 
569 „Südlich Markweg “ sind alle Schutzgüter durch eine Palette unterschiedlicher 
Auswirkungen betroffen.  
Die Erheblichkeit der Auswirkungen wird insbesondere durch die infolge von 
Überbauung und Versiegelung entstehenden Beeinträchtigungen bestimmt und ist 
abhängig von der bestehenden Vorbelastung sowie der heutigen Ausprägung der die 
Schutzgüter prägenden Elemente. Neben den ermittelten Beeinträchtigungen bau- , 
anlage- und betriebsbedingter Art sind allerdings auch positive Auswirkungen zu 
nennen, da mit der vorliegenden Planung der Bodenschutzklausel und dem mit dem 
Vorrang der Innenentwicklung nach § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB angestrebten 
Grundsatzprinzip der Vermeidung weiterer Freirauminanspruchnahme im 
Außenbereich entsprochen wird. Das Plangebiet wird von einer gärtnerisch -
landwirtschaftlichen Fläche geprägt. Das bestehende Baurecht lässt  eine weitgehende 
Versiegelung der Fläche zu . 
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden im Untersuchungsraum zusammenfassend 
folgende Ergebnisse festgestellt:  
Mensch  
Das Plangebiet befindet sich im Übergang zwischen Siedlungsbereich und freier 
Landschaft. Die Wegeverbindungen in den Freiraum werden erhalten. Art und Maß der 
geplanten baulichen Nutzung passen sich der Nutzung im Bereich der angrenzenden 
rechtsverbindlichen Bebauungspläne an. Die für den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes konzipierten Maßnahmen dienen dazu, die bei Realisierung des 
Planes zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Schutzgüter zu mindern und 
auszugleichen. Insbesondere sind dies Maßnahmen zum Lärmschutz bezüglich der 
Belastungen aus dem Bahnverkehr während der Nachtzeiten. Hier sind 
Schutzmaßnahmen an den Gebäuden vorzunehmen. Zu berücksichtigende 
Maßnahmen aufgrund der Mehrverkehre für die Bestandsbebauungen ergeben sich 
dagegen nicht. Insgesamt werden somit durch die Planung keine erheblichen 
Beeinträchtigungen für den Menschen und sein Wohnumfeld vorbereitet. 
Biotopstrukturen, Pflanzen und Tiere  
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 75 von 81

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  „Südlich Markweg“ 
 
Besondere Biotopstrukturen kommen im Plangebiet nicht vor. Nennenswert sind die 
randlich gelegenen Gehölzstrukturen an de m Weg  Hoppengarten und am Bolzplatz. 
Diese Strukturen bleiben erhalten. Am Hoppengarten wird ein 10 m breiter Grünbereich 
festgesetzt. Die Eingriffsregelung führt zu einen ökologischen Gesamtwert, der dem 
heutigen Wert des Plangebietes nicht nur entspricht sondern diesen sogar übersteigt. 
Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung nach §§ 18 ff. BNatSchG auf externen 
Flächen ist daher nicht erforderlich. 
Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurde festgestellt, dass artenschutzrechtliche 
Konflikte gegenüber planungsrelevanten Arten unter Berücksichtigung der im 
folgenden genannten Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können. 
Das Wirtschaftsgebäude (zweigeschossiger Wohn-  und Bürotrakt) der Gärtnerei mit 
dem Vorkommen von Schwalbennestern bleibt erhalten.  
• Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem 
01.10. und de m 28./29.02. durchgeführt werden. Sind Bäume zur Fällung 
vorgesehen, sind diese im Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquartiere 
geeignete Höhlen und Spalten hin zu untersuchen.  
• Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den 
allgemeinen Gehölzschnitt im Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres 
verbieten, sind in jedem Fall, auch in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen 
„Europäischer Vogelarten“, einzuhalten. Dies gilt auch für eventuell notwendige 
Maßnahmen der Baufeldräumung.  
• Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologischen 
Baubegleitung der Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle 
Brutvögel ihre Brut beendet haben, bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen 
haben, ist der Gehölzschnitt bzw. die Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen 
dem 01.03. – 30.09. eines Jahres möglich.  
Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen und der ergänzenden 
Ausgleichsmaßnahmen werden mit der Planung keine Verbotstatbestände gemäß den 
Vorgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG vorbereitet.  
Boden  
Mit der Planung wird der durch die bestehende Gewächshausnutzung und der in einem 
kleinen Teil mit Verunreinigungen vorbelastete Boden dauerhaft der naturnahen 
Bodenentwicklung entzogen. Da Boden ein nicht vermehrbares Gut ist, kann nicht 
vermieden werden, dass zur Erfüllung der städtebaulichen Ziele auch eine Fläche für 
den Gartenbau und für die Nahrungsmittelproduktion dauerhaft entzogen wird. 
Wasser  
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 76 von 81

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Mit der Planung des Wohngebietes erfolgen auf der Fläche großflächig e 
Versiegelungen. Für die Ableitung des anfallenden nicht schädlich verunreinigten 
Niederschlagswassers wird ein Rückhaltebecken außerhalb des Plangebietes erstellt. 
Anfallendes Wasser kann dann gedrosselt abgeleitet werden.  
Klima / Luft  
Die im Rahmen der Siedlungsentwicklung vorgesehene Fläche übernimmt derzeit im 
lufthygienischen Ausgleich nur eine geringe Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet. 
Aufgrund der Vorbelastung durch die Gewächshausanlagen ist durch die 
Neubebauung nicht von einer erheblichen Auswirkung auf das Schutzgut bzw. die 
angrenzenden Siedlungsbereiche auszugehen. 
Landschaft  
Der umgebende Landschaftsraum des Plangebietes ist mit seinen vielfältigen 
Strukturen ein hochwertiger Ausschnitt aus der Münsterländer Parklandschaft. Da der 
Planbereich bereits baulich als bebauter Bereich gilt und bereits baulich deutlich 
vorgeprägt ist, ist das Landschaftsbild hier nur indirekt betroffen. Mit der Anlage eines 
10 m breiten Grünbereiches am Hoppengarten wird eine ausreichende strukturelle 
Aufwertung hinsichtlich der landschaftlichen Einbindung des Plangebietes festgesetzt. 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Als Kulturgut ist der Plaggeneschboden gering betroffen, da er durch die bestehenden 
Nutzungen und Baulichkeiten bereits heute stark gestört i st. Als Sachgut ist der 
Bestand an Gewächshäusern betroffen. Die Gärtnerei wird umgesiedelt, so dass keine 
erheblich nachteiligen Wirkungen vorbereitet werden.  
Wechselwirkungen der Schutzgüter  
Außer den bereits beschriebenen Umweltauswirkungen bestehen k eine 
nennenswerten Wechselwirkungen der Schutzgüter über den normalen Rahmen 
hinaus. 
Die Stadt Münster hat im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung für die nächsten 
Jahre einen hohen Bedarf an Wohnbauflächen festgestellt. Als Grundlage für die 
zukünftigen städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das Baulandprogramm 
aufgestellt und so im Rahmen einer gesamtstädtischen Alternativen Prüfung  mögliche 
Standorte ermittelt.  
Das vorliegende Plangebiet ist in diesem Programm unter Berücksichtigung der 
angestrebten Zielzahlen als Entwicklungsfläche mit einem kurzfristigen 
Entwicklungszeitraum aufgenommen worden. Gleichzeitig ist zu unterstreichen, dass 
dem mit der Bodenschutzklausel und dem Vorrang der Innenentwicklung nach § 1a 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 77 von 81

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Abs. 2 S. 1 BauGB angestrebten Grundsatzprinzip der Vermeidung einer 
Inanspruchnahme weiteren Freiraums im Außenbereich entsprochen wird. 
B egründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 78 von 81

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Literatur 
AG BODENKUNDE (1982): 
Bodenkundliche Kartieranleitung. 3. Auflage, Bundesanstalt für Geowissenschaften 
und Rohstoffe und Geologische Landesämter (Hrsg.), Hannover 
 
BGL/BLU - BAYERISCHES GEOLOGISCHES LANDESAMT/BAYERISCHES 
LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (2003): 
Das Schutzgut Boden in der Planung. Bewertung natürlicher Bodenfunktionen und 
Umsetzung in Planungs - und Genehmigungsverfahren. Broschüre, München, 
Augsburg 
 
BURRICHTER (1973): 
Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Landeskundliche 
Karten und Hef te der Geographischen Kommission für Westfalen, Selbstverlag, 
Münster 
 
DEUTSCHER WETTERDIENST (1960) (Hrsg.): 
Klimaatlas Nordrhein-Westfalen. Selbstverlag des DWD, Offenbach a.M. 
 
FORSCHUNGSGESELLSCHAFT FÜR STRASSEN - UND VERKEHRSWESEN 
(FGSV), ARBEITSGRUPPE STRASSENENTWURF (2001):  
Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung (MUVS), Köln 
 
GD NRW - GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2006): 
Erläuterungen zur digitalen Bodenkarte von Nordrhein- Westfalen 1 : 50.000. 
Veröffentlichungen und Erläuterungen des Geologischen Dienstes im Internet unter 
http://www: gd.nrw, Krefeld 
 
GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (1977): 
Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen 1 : 50.000, Krefeld 
 
 
GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (1980): 
Geologische Karte von Nordrhein-Westfalen 
 
HOISL et al. (1989): 
Verfahren zur landschaftsästhetischen Vorbilanz. Materialien zur Flurbereinigung - Heft 
17, Bayeri sches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 
München 
 
LANUV (2008):  
Biotopkataster NRW. Auszug aus dem Biotopkataster des Landes Nordrhein-
Westfalen, In: 
www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/biotopkataster/, Recklinghausen 
 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 79 von 81

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  „Südlich Markweg“ 
 
 
MARKS, MÜLLER, LESER, KLINK (1989): 
Anleitung zur Bewertung des Leistungsvermögens des Landschaftshaushaltes. 
Forschungen zur deutschen Landeskunde, Band 229. Zentralausschuss für deutsche 
Landeskunde, Selbstverlag, Trier 
 
MURL (Hrsg.) (1989):  
Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf. 
 
SCHIRMER u.a. (1976): 
Klimadaten. Deutscher Planungsatlas, Band I: NRW, Lieferung 7, Verlag der Akademie 
für Raumforschung und Landesplanung, H. Schroedel, Hannover 
 
SCHRÖDTER, W., HABERMANN-NIEßE, K. & LEHMBERG, F. (2004):  
Umweltbericht in der Bauleitplanung. Arbeitshilfe zu den Auswirkungen des EAG Bau 
2004 auf die Aufstellung von Bauleitplänen. Bonn 
 
STADT MÜNSTER, Flächennutzungsplan STADT MÜNSTER, 
Geoinformationssystem, Umweltkataster im Internet, letzte Abfrage 20.05.2015 
 
 
 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 80 von 81

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9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 wird sich auf die 
persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen 
zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht 
sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) als A nlage zum  
geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“.  
 
 
Münster, den     __________ 
 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
________________________ 
 
 
 Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 81 von 81

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Anlage zur Begründung zum geänderten ENTWURF - Seite 1 von 3 
A N L A G E   Z U R   B E G R Ü N D U N G 
zum Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“

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Anlage zur Begründung zum geänderten ENTWURF - Seite 2 von 3 
Tab. 1 | Bewertungsmatrix zur Bilanzierung des Flächenwertes im Bestand

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Anlage zur Begründung zum geänderten ENTWURF - Seite 3 von 3 
T
ab. 2 | Bewertungsmatrix zur Bilanzierung des Eingriffs

V-0321-2016-Anlage-4-Planverkleinerung

172 Zeichen

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 Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0321/2016 
 
Bebauungsplan Nr. 569: Südlich Markweg  
Planverkleinerung (ohne Maßstab)

V-0321-2016-Anlage-1-TF-Synopse

26883 Zeichen

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T E X T L I C H E   F E S T S E T Z U N G E N 
zum Bebauungsplan Nr. 569  „Südlich Markweg" 
 
 
 
 
 
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0321/2016 
   
 Textliche Festsetzungen  - Seite 1 von 14

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Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung  Änderung zur erneuten Offenlegung 
   
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9  BauGB  
 
1.1 In den als Al lgemeine Wohngebiete (WA 1 – WA21) 
festgesetzten Baugebieten sind nur Nutzungen gemäß § 4 
Abs. 2 BauNVO zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 
Abs. 6 Nr.1 BauNVO). 
 - Keine Änderung - 
1.2 In den Baugebiete n WA2, WA4a-b, WA 5a-c, WA 7, WA 9, WA 10, 
WA11, WA 13, WA 15, WA 16, WA19, WA 20, und WA 21 sind pro 
Hauseinheit maximal zwei Wohneinheiten zulässig (§ 9 Abs. 1 
Nr. 6 BauGB). 
 - Keine Änderung - 
1.3 Bei der Ermittlung der zulässigen Grund - und Geschossfläche 
ist als Grundstücksfläche die Fläche des Baugrundstücks des 
jeweiligen Baugebietes (WA
1 – WA21) einschließlich 
zugeordneter privater Stellplätze maßgebend. Die 
festgesetzten privaten Erschließungsflächen (GFL- AE) sind 
nicht auf die Grundstücksfläche anzurechnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3  BauN
VO und § 20 Abs. 2 
BauNVO). 
 - Keine Änderung - 
1.4 Im Baugebiet WA 18 darf die zulässige Grundflächenzahl durch 
die Anlage einer Tiefgarage ausschließlich bei  Zuordnung des 
Stellplatznachweises des Baugebietes WA14 bis zu einer Höhe 
von 0,8 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 
§ 17 Abs. 2 BauNVO und § 19 Abs. 4 BauNVO).  
 Im Baugebiet WA18 darf die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige 
Grundflächenzahl inklusive Nebenanlagen von maximal 0,6 des 
Baugrundstückes bis zu einem Wert von 0,8 überschritten wer-
den, soweit dort notwendige Stellplätze für das Baugebiet WA14 
nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 17 Abs. 
2 BauNVO und § 19 Abs. 4 BauNVO). 
   
 Textliche Festsetzungen  - Seite 2 von 14

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 „Südlich Markweg“ 
Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung  Änderung zur erneuten Offenlegung 
   
1.5 Sämtliche Grundstücksflächen sind durchgängig auf das 
Niveau der angrenzenden der zur Ersch ließung dienenden 
öffentlichen Verkehrsfläche anzupassen. Die Gestaltung der 
Böschungskanten ist nach den gestalterischen Festsetzungen 
gemäß § 86 BauO NRW herzustellen (§ 9 Abs. 2 BauGB 
i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
 Sämtliche Grundstücksflächen sind durchgängig auf das Niveau 
der angrenzenden zur Erschließung dienenden öffentlichen Ver-
kehrsfläche und / oder GFL-AE - Fläche anzupassen. Die Gestal-
tung der Böschungskanten ist gemäß Ziffer 2.1 der gestalteri-
schen Festsetzungen herzustellen (§ 9 Abs. 3 S. 1 BauGB) 
1.6 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden ist minde stens 
0,30 m über Bezugspunkt anzulegen.  
Als Bezugspunkt der festgesetzten Erdgeschossfertigfußbo-
denhöhe ist jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten 
zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der  
gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der 
Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe ist für das jewei-
lige Grundstück  durch lineare Interpolation aus den beiden 
benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen, geplanten 
Höhenangabe über Normalhöhennul l (NHN) zu ermitteln . Die 
endgültige Höhenlage der Erschließungsflächen wird vor E r-
stellung der Verkehrsflächen über einen gesonderten Decken-
höhenplan festgelegt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 
Abs. 2 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 
 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden ist mindestens 0,30 m 
über Bezugspunkt anzulegen. 
Als Bezugspunkt der festgesetzten Erdgeschossfertigfußboden-
höhe ist jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehöri-
gen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze 
des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die 
Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Inter-
polation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung ein-
getragenen, geplanten Höhenangaben über Normalhöhennull 
(NHN) zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB i.V.m. § 
16 Abs. 2 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.7 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als 
maximale Bauhöhe (BH max.) über Bezugspunkt festgesetzt. 
Als BH max. gilt die oberste Attikakante des Flachdachs bzw. 
die Firsthöhe bei Gebäuden mit Sattel dach, gemessen in der 
Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes.  
 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maxi-
male Bauhöhe (BH max.) über Bezugspunkt festgesetzt. Als BH 
max. gilt die oberste Attikakante des Flachdachs bzw. die First-
höhe bei Gebäuden mit Satteldach, gemessen in der Mitte der 
Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes.  
   
 Textliche Festsetzungen  - Seite 3 von 14

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Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung  Änderung zur erneuten Offenlegung 
   
Als Bezugspunkt der festgesetzten Bauhöhen (BH max.) ist 
jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen 
Erschließungsfläche in d er Mitte der gemeinsamen Grenze 
des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die 
Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück  durch lineare 
Interpolation aus den beiden benachbarten,  in der 
Planzeichnung eingetragenen, geplanten  Höhenangabe über 
Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln.  Die endgültige Höhenl a-
ge der Erschließungsflächen wird vor Erstellung der Verkehr s-
flächen über einen gesonderten Deckenhöhenplan festgelegt. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 
18 Abs. 1 BauNVO). 
Als Bezugspunkt der festgesetzten Bauhöhen (BH max.) ist je-
weils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Er-
schließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des 
Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Be-
zugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpola-
tion aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung einge-
tragenen, geplanten Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) 
zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauN-
VO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.8 Im Plangebiet ist die Errichtung von Gemeinschaftsstellplä tzen 
(GSt) nur in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen sowie 
die Errichtung von Stellplätzen, Garagen (Ga) und Carports 
(Cp) bzw. Gemeinschaftscarportanlagen (GCp), mit Ausnah-
me der Baugebiete WA
4b und WA 10, nur innerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen sowie der dafür festgesetzten 
Flächen zulässig.  
Auf den Flächen der Garagen-  bzw. Carportzufahrt ist jeweils 
ein zusätzlicher offener, ebenerdiger Stellplatz  zulässig. (§ 9 
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
 Im Plangebiet ist die Errichtung von Gemeinschaftsstellplätzen 
(GSt) nur in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen in den 
dafür festgesetzten Flächen und / oder innerhalb der überbauba-
ren Grundstücksflächen zulässig.  
Stellplätze, Garagen (Ga), Carports (Cp) und Gemeinschafts-
carportanlagen (GCp) sind nur in den dafür festgesetzten Flächen 
und / oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu-
lässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.9 Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind ebenfalls überdachte 
Stellplätze (Carports) und offene, ebenerdige Stellplätze sowie 
auf den Flächen für Carports (Cp) ebenfalls offene, 
ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. 
 - Keine Änderung - 
   
 Textliche Festsetzungen  - Seite 4 von 14

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Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung  Änderung zur erneuten Offenlegung 
   
§ 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.10 In den Baugebieten WA 4b und WA 10 ist die Errichtung der 
bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
 In dem Baugebiet WA10 und den den Bauflächen WA4b zugeord-
neten Grundstücksflächen ist die Errichtung der bauordnungs-
rechtlich notwendigen Stellplätze außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 
Abs. 6 BauNVO). 
1.11 Zur Wahrun g ausreichender Sichtverhältnisse und aus 
Gründen der Verkehrssicherheit sind Carportanlagen mit 
einem Abstand von unter 3,00 m in der Zu-  und Abfahrt zu 
öffentlichen Verkehrsflächen /  GFL-AE - Flächen seitlich offen 
zu halten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). 
 Zur Wahrung ausreichender Sichtverhältnisse und aus Gründen 
der Verkehrssicherheit ist vor, in und bis 2,00 m seitlich von Car-
portanlagen der 3,00 m tiefe Bereich ab der Straßenbegren-
zungslinie von baulichen Anlagen und Anpflanzungen über 0,80 
m Höhe freizuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB). 
1.12 Im Plangebiet ist die Errichtung von Tiefgaragen 
ausschließlich in den Baugebieten WA 1, WA3, WA 6, WA 8, 
WA12, WA14, WA 17 und WA 18 zulässig. In den benannten 
Baugebieten sind Tiefgaragen auch außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche mit  einer Zu- und Abfahrt je 
Tiefgarage zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). 
 Im Plangebiet ist die Errichtung von Tiefgaragen ausschließlich in 
den Baugebieten WA1, WA3, WA6, WA8, WA12, WA14, WA17 und 
WA18 zulässig. In den benannten Baugebieten sind Tiefgaragen 
einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten auch außerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, 
§ 23 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs.2 S.3 BauNVO). 
1.13 Außerhalb der durch Hochbauten und sonstigen baulichen 
Anlagen überbauten Bereiche sind die Decken von 
Tiefgaragen vollständig mit einer Substratschicht mit einer 
Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu 
begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).  
 - Keine Änderung - 
1.14 Nebenanlagen sind außerhalb der über baubaren 
Grundstücksflächen zulässig, sofern sie pro Grundstück  eine 
 Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflä-
chen zulässig, sofern sie pro Grundstück eine Grundfläche von 
   
 Textliche Festsetzungen  - Seite 5 von 14

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Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung  Änderung zur erneuten Offenlegung 
   
Grundfläche von max. 7,5 m², ausnahmsweise von max. 10 m² 
bei Mehrfamilienhäusern,  nicht überschreiten und zu öffentl i-
chen Verkehrsflächen sowie mit Geh- , Fahr - und Leitung s-
rechten festgesetzten Flächen einen Mindestabstand von 0,50 
m einhalten. Nebenanlagen sind zu öffentlichen sowie privaten 
Verkehrsflächen hinter der Einfriedung des Grundstückes zu 
errichten. In den Vorgartenbereichen (Definition und Ausnah-
me siehe 2. 1) sind Nebenanlage n mit Ausnahme von 
Müllsammelanlagen und / oder Fahrradabstellanlagen 
unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 
BauNVO und § 14 Abs.1 BauNVO). 
maximal 7,5 m², ausnahmsweise von maximal 10 m² bei Mehrfa-
milienhäusern, nicht überschreiten und zu öffentlichen Verkehrs-
flächen sowie mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten 
Flächen einen Mindestabstand von 0,50 m einhalten. Nebenanla-
gen sind zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie GFL-AE - Flächen 
hinter der Einfriedung des Grundstückes zu errichten. In den Vor-
gartenbereichen (Definition und Ausnahme siehe 2.2) sind Ne-
benanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen und / oder 
Fahrradabstellanlagen unzulässig; dies gilt nicht für die Baufläche 
WA5b (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 
14 Abs. 1 BauNVO). 
1.15 Die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen können für 
offene Terrassenüberdachungen als Nebenanlagen 
überschritten werden. Offene Terrassenüberdachungen sind in 
einer Tiefe von bis zu 3,00 m zulässig (§ 23 Abs. 5 BauNVO). 
 Die zur Hauptgartenseite ausgerichteten Baugrenzen können mit 
lichtdurchlässigen, zur Gartenseite offenen Terrassenüberdach-
ungen um bis zu 3,00 m überschritten werden (§ 23 Abs. 3 S.3 
i.V.m. Abs. 2 S. 3 BauNVO). 
1.16 Fahrradabstellanlagen sind generell als ebenerdige 
Stellplatzflächen sowie Fahrradcarports auch außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig  (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 
BauGB). 
 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Fahr-
radabstellanlagen zulässig, als allseitig geschlossene Nebenanla-
gen nur nach Maßgabe der Festsetzung 1.14 (§ 23 Abs. 5 BauN-
VO). 
1.17 Die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen festg esetzte private Grünfläche ist in 
Fortführung der öffentlichen Grünfläche zum Hoppengarten in 
Abstimmung mit dem Grünflächenamt der Stadt Münster zu 
bepflanzen und dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten (§ 9 
Abs. 1 Nr. 25a BauGB).  
 Die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen festgesetzte private Grünfläche ist entweder als 
Wiesen- / Rasenfläche mit mindestens 3 mittel- oder hochstäm-
migen Obstbäumen oder mit standortgerechten und heimischen 
Sträuchern und / oder Bäumen zu bepflanzen, dauerhaft zu pfle-
gen und zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
   
 Textliche Festsetzungen  - Seite 6 von 14

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Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung  Änderung zur erneuten Offenlegung 
   
1.18 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 
4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind 
die Außenbauteile von Aufenthalts -, Schlaf- und 
Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden 
Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB und von 
Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden 
Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten (§ 9 
Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
 - Keine Änderung - 
1.19 Für die im Beb auungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 
4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind 
die Außenbauteile von Aufenthalts- und Unterrichtsräumen mit 
einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -
Maß (erf. 
R'w,res) von 40 dB und von Büroräum en mit einem 
erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) 
von 35 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
 - Keine Änderung - 
1.20 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis IV 
nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teil e 
davon sind für Schlafräume bzw. zum Schlafen geeignete 
Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die 
Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht 
verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis IV nach 
DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon 
sind für Räume, die als Schlafräume vorgesehen sind, schallge-
dämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschall-
dämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 
Nr. 24 BauGB). 
1.21 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.18 - 1.20  können g e-
stattet werden, soweit durch einen anerkannten Sachverstän-
digen / im Rahmen eines Einzelnachweises nach DIN 4109 
nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die 
 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.18 - 1.20 können gestattet 
werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen / im 
Rahmen eines Einzelnachweises nach DIN 4109 nachgewiesen 
wird, dass auch geringere Maßnahmen als die festgesetzten aus-
   
 Textliche Festsetzungen  - Seite 7 von 14

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Verkehrsplanung
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 „Südlich Markweg“ 
Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung  Änderung zur erneuten Offenlegung 
   
festgesetzten ausreichen.  
Die a n den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche 
gelten auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete 
Fassaden, die festgesetzte Abgrenzung von 
Geschossigkeiten, die parallel zur Baugrenze oder bis zu 
einem Winkel von 90° errichtet werden.  Es gelte n die 
Ausnahmen gemäß Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
reichen. 
Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten 
auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden 
oder Fassadenteile. Es gelten die Ausnahmen gemäß S. 1 (§ 9 
Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 
  
2.1 Böschungskanten 
Zu angrenzenden tieferliegenden Grundstücken außerhalb 
des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist der 
Höhenunterschied an der maßgeblichen Grundstücksgrenze 
durch Betonelemente, Natursteingabi onen oder 
Natursteinmauern (Trocken-  und Bruchsteinmauern) 
auszugleichen. 
 - Keine Änderung - 
 
2.2 Vorgartenbereich 
Der Vorgartenbereich ist, mit Ausnahme des Baufeldes WA 5b, 
definiert als die zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze 
und vorgelagerter Verk ehrsfläche/ Erschließungsfläche gel e-
gene Fläche. Die Bereiche sind mit Ausnahme der notwendi-
gen Zuwege, zulässige n Stellplatzanlagen, Fahrradabstellan-
lagen, Müllsammelanlagen und Zufahrten gärtnerisch anzul e-
 Vorgartenbereich 
Der Vorgartenbereich ist, mit Ausnahme des Baufeldes WA5b, 
definiert als die zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und 
vorgelagerter Verkehrsfläche / Erschließungsfläche gelegene 
Fläche. Die Bereiche sind mit Ausnahme der notwendigen Zuwe-
ge, zulässigen Stellplatzanlagen, Fahrradabstellanlagen, Müll-
sammelanlagen und Zufahrten gärtnerisch anzulegen und dauer-
   
 Textliche Festsetzungen  - Seite 8 von 14

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Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung  Änderung zur erneuten Offenlegung 
   
gen und dauerhaft zu unterhalten. 
Für die südlichen Gartenbereiche im  Baugebiet WA5b sind die 
Festsetzungen 1.8 Satz 1, 1.14 Satz 2 und 2.3 Satz 1 und 2 
nicht anzuwenden. 
haft zu unterhalten. 
2.3 Einfriedung 
Grundstückseinfriedungen sind in den Vorgartenbereichen 
ausschließlich als Hecke aus heimischen standortgerechten 
Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 0,80 m zulässig. 
Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässi ger 
Form (z.B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Verbi n-
dung / Kombination mit einer Hecke oder als Hecke aus hei-
mischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe 
von maximal 2,00 m zulässig.  
In den südlichen Gartenbereichen des Baugebietes WA 5b ist 
eine Einfriedung mit einer Hecke aus heimischen, standortg e-
rechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m 
zulässig. Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. M a-
schendrahtzaun, Stabmattenzäune) sind zu öffentlichen Ver-
kehrsflächen auch in Kombination mit einer Hecke unzulässig. 
Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern, Gabi o-
nen, Sichtschutzzäune) sind ausschließlich zwischen privaten 
Grundstücken auf Höhe der Grundstücksgrenze mit einer H ö-
he von maximal 2,00 m und einer max imalen Länge von 3,00 
im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig. 
Als Bezugspunkt der festgesetzten maximalen H öhe  ist 
 Einfriedung 
Grundstückseinfriedungen sind in den Vorgartenbereichen aus-
schließlich als Hecke aus heimischen standortgerechten Laubge-
hölzen bis zu einer Höhe von maximal 0,80 m zulässig. 
Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form 
(z.B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Verbindung / 
Kombination mit einer Hecke oder als Hecke aus heimischen, 
standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Die zulässige Höhe 
der blickdurchlässigen Einfriedung ist auf eine maximale Höhe 
von 1,60 m und die Höhe der Hecke auf eine maximale Höhe von 
2,00 m begrenzt. 
In den südlichen Gartenbereichen des Baufensters WA5b gilt vor-
stehender Absatz 2. 
Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern, Gabionen, 
Sichtschutzzäune) sind ausschließlich zwischen Terrassenflächen 
mit einer Höhe von maximal 2,00 m über Oberkante Erdge-
schossfertigfußboden und einer maximalen Länge von 3,00 im 
direkten Anschluss an das Gebäude zulässig. 
   
 Textliche Festsetzungen  - Seite 9 von 14

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jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen 
Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze 
des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die 
Höhenlage dieses Punktes ist durch lineare Interpolation aus 
den beiden benachbarten in der Planzeichnung festgesetzten 
Höhenangabe über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln.
 
2.4 Dachformen und Dachneigung 
In allen Baugebieten sind entsprechend der bereichsweisen 
Festsetzung im Bebauungsplan für den Hauptbaukörper aus-
schließlich Sattel - oder Flachdächer zulässig. Bei Garagen 
und Carports sind ausschließlich Flachdächer zulässig.  
Baukörper mit Flachdach sind mit einer umlaufenden Attika 
und ohne sichtbare Neigung auszuführen. 
 - Keine Änderung - 
2.5 Fassadenmaterial und -farbe 
Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten 
Plangebiet ausschließlich Klinker, Putz und Glas zulässig. 
Untergeordnet können auch Fassadenplatten, Holz - oder 
Aluminiumpaneele, Naturstein sowie Solarpa neele verwendet 
werden. 
 - Keine Änderung - 
2.6 Dachbegrünung 
Im gesamten Plang ebiet sind Dachbegrünungen auf den 
Dachflächen von Gebäuden, Garagen, Carports und Neben-
anlagen allgemein zulässig. 
 - Keine Änderung - 
   
 Textliche Festsetzungen  - Seite 10 von 14

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2.7 Solarpaneele, Photovoltaikanlagen 
Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Solarpaneelen 
oder Photovoltaikanlagen an oder auf den Gebäuden zulässig. 
 - Keine Änderung - 
2.8 Anlagen für Abfallbehälter 
Anlagen für Abfallbehälter sind in den Vorgartenbereichen -  
Bereich zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und 
Verkehrsfläche / Erschließungsfläche - mit Sträuchern oder 
Hecken zu umpflanzen oder mit Kletterpflanzen einzugrünen. 
 - Keine Änderung - 
2.9 Herstellung einheitlicher Bauanlagen 
Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils mit gleichen 
Dachformen sowie Dachneigungen bei gleicher Trauf - und 
Firsthöhe bzw. Attikahöhe sowie in gleichem Dach-  und Fas-
sadenmaterial und Farbe auszubilden. 
Sammel- und Doppelgaragen bzw. Sammel - und 
Doppelcarports sind in Bauform sowie Bauhöhe maßgeblich 
gleich auszuführen. 
 Herstellung einheitlicher Bauanlagen 
Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils mit gleichen Dach-
formen sowie Dachneigungen bei gleicher Trauf- und Firsthöhe 
bzw. Attikahöhe sowie in gleichem Dach- und Fassadenmaterial 
und Farbe auszubilden. 
Aneinander gebaute Garagen und Carports sind in Bauform so-
wie Bauhöhe gleich auszuführen. 
3. Hinweise 
  
3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, 
Verordnungen, Erlasse und DIN -Vorschriften) können 
während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster , im 
 - Keine Änderung - 
   
 Textliche Festsetzungen  - Seite 11 von 14

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Kundenzentrum `Planen - Bauen – Umwelt‘ im Erdgeschoss 
des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 
3.2 Bodendenkmale 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche 
Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Ver färbungen in 
der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich der 
Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe/LWL-Archäologie für 
Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle 
ist unverändert zu erhalten (§16 DSchG). 
 - Keine Änderung - 
3.3 Kampfmittel 
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge 
von Erd-  
und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die 
Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feuerwehr 
der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, 
Bohr- und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend 
anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur 
Sicherheitsüberprüfung anzumelden.  
 - Keine Änderung - 
3.4 ergänzt 
 
 Altlasten 
Für den Bebauungsplan wurde durch die GEOscan Consulting 
GmbH aus Ladbergen ein Altlasten-Sanierungskonzept erstellt. 
Die Durchführung des Sanierungskonzeptes einschließlich einer 
Dokumentation der Sanierungstätigkeiten ist zum Bestandteil der 
   
 Textliche Festsetzungen  - Seite 12 von 14

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Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung  Änderung zur erneuten Offenlegung 
   
Abbruchgenehmigungen sowie - sofern die Sanierung zu diesem 
Zeitpunkt noch nicht vollständig abgeschlossen werden konnte - 
der Baugenehmigung der Gebäude zu machen. 
Alle Erd- und Abbrucharbeiten im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans sind in Abstimmung mit der Umweltbehörde der Stadt 
Münster fachgutachterlich zu begleiten. Die Weisungen der Um-
weltbehörde hinsichtlich etwaiger ergänzender gutachterlicher 
Untersuchungen oder einer Entsorgung oder Verwertung des 
Bodenaushubs sind zu beachten. 
3.5 Artenschutz 
Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Minister i-
ums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr 
NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Land-
wirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW vom 
22.12.2010 soll folgender Mustertext als Hinweis in Abriss - 
und Baugenehmigungen aufgenommen werden: 
Der Bauherr/die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesna-
turschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Arten-
schutz verstoßen, die unter anderem für alle europäisch ge-
schützten Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelar ten, 
alle Fledermausarten). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es un-
ter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu 
töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs - und 
Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwider-
handlungen drohen die Bußgeld-  und Strafvorschriften der §§ 
69 ff BNatSchG. Die zuständige untere Landschaftsbehörde 
 - Keine Änderung - 
   
 Textliche Festsetzungen  - Seite 13 von 14

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Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung  Änderung zur erneuten Offenlegung 
   
kann unter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 
BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung vor-
liegt. 
Die Gebäudeabbrucharbeiten sind bauökologisch zu begleiten. 
Beim Auffinden von Fledermausquartieren im Zusammenhang 
mit Abrissarbeiten ist unverzüglich die Untere 
Landschaftsbehörde der Stadt Münster zu informieren, deren  
Weisungen sind abzuwarten. 
 
   
 Textliche Festsetzungen  - Seite 14 von 14

V-0321-2016-Anlage-2-Plan-Synopse

394 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2  
zur Vorlage Nr. V/0321/2016  
  
Bebauungsplan Nr. 569: Südlich Markweg  
Planfassung zur ersten öffentlichen Auslegung  
Planausschnitt – Maßstab 1:1000  
 
 
 
Änderung zur erneuten öffentlichen Auslegung mit dem eingetragenen Leitungsrecht auf 
den Flurstücken 570 und 571  
Planausschnitt – Maßstab 1:1000  
 
 
STA DT MUNSTER

Berichtsvorlage

10123 Zeichen

V/0321/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 569: Südlich Markweg  
Kenntnisnahme des geänderten Entwurfs zur erneuten öffentlichen Auslegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.11.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
24.11.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr.  569: Süd-
lich Markweg erneut öffentlich auszulegen.  
 
Bisheriger Verfahrensablauf:  
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 16.12.2015 gemäß §  2 (1) BauGB den Beschluss zur Aufste l-
lung des Bebauungsplans Nr. 569 gefasst (siehe Vorlage Nr. V/0750/2015/1).  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 (1) BauGB wurde in Form von zwei I n-
formationsveranstaltungen am 14.01. und am 04.02.2015 durchgeführt. Die frühzeitige Beteil i-
gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB fand im Juni 
2015 statt.  
 
Die Freigabe der Offenlegung des Entwurfes der Planung ging in Ause inandersetzung mit den 
wesentlichen kritisierten Themenbereichen bei bereits detaillierter fachlicher Würdigung (vgl. Vor-
lage Nr. V/0750/2015 an den ASSVW) vonstatten. Hierzu erfolgten Prüf - und Überarbeitungsauf-
träge des Fachausschusses des Rates vor einer endgültigen Entscheidung zur Offenlegung (u. a. 
sollte die Möglichkeit der Erhöhung des Angebots an Mehrfamilienhäusern und damit der Woh n-
dichte im Gebiet sowie die Vergrößerung des Quartiersplatzes geprüft werden). Die durch die 
Verwaltung erarbeiteten Ergebnisse wurden erneut vorgelegt: Auf dieser erreichten Planen t-
wurfsbasis erfolgte im ASSVW einvernehmlich die Freigabe zur Offenlegung. 
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß §  3 (2) BauGB wurde schließlich 
vom 09.02. bis zum 09.03.2 016 durchgeführt. Unmittelbar vor der Offenlegung wurde die Öffen t-
lichkeit am 02.02.2016 in einer weiteren Informationsveranstaltung über den aktuellen, in Teilen 
überarbeiteten Planungsstand informiert. Parallel zur öffentlichen Auslegung fand die Beteili gung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB statt.  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0321/2016 
Auskunft erteilt: 
Frau Barfuss / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 07 / 492 61 94 
E-Mail: 
Barfuss@stadt-muenster.de 
Husmann@stadt-muenster.de 
Datum: 
26.10.2016 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0321/2016 
 
Im Nachgang der öffentlichen Auslegung wurden – nach Reflexion der Stellungnahmen sowie 
unter Einbeziehung der mit Fortschreiten der Fachplanungen zum Ausbau der zukün ftigen Ver-
kehrsflächen und des Wasserrechtlichen Verfahrens zum Regenrückhaltebecken erzielten neuen 
Erkenntnisse – klarstellende Ergänzungen und Anpassungen in Teilen der Textlichen Festse t-
zungen und des Bebauungsplans, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, vorgenommen. 
Die Beteiligung zu diesen Ergänzungen und Anpassungen des Entwurfs wurden über eine einge-
schränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB durchgeführt.  
 
Die Auseinandersetzung der politischen Gremien mit den eingegangenen Anregungen der ersten 
Offenlegung (213 Anregungen)  und die abschließende Entscheidung über den Bebauungsplan 
waren, durch die Verwaltung auf - und vo rbereitet, konkre t für die Septemberberatungstermine 
vorgesehen.  
 
Bodenverunreinigungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes:  
 
Mit der Einreichung des Abbruch-/ Rückbauantrages wurden der Verwaltung im August 2016 
Informationen über Verunreinigungen des Bodens im Bereich eines Heizöltanks auf dem Gelä n-
de des Gärtnereibetriebes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 569 in Form eines Gut-
achtens des Alteigentümers aus dem Jahr 2011 vorgelegt.  
 
Den Informationen wurde mittlerweile nachgegangen. So wurden von einer Fac hfirma im Auftrag 
der Holz GmbH in Abstimmung mit der städtischen Umweltbehörde Bodenproben an mehreren 
dortigen Untersuchungspunkten entnommen.  
 
Die Untersuchung lieferte folgende Ergebnisse: Die Verdachtsfläche Markweg 60, die als Stan d-
ort des Heizöltanks die Untersuchung auslöste, weist in einem räumlich eng begrenzten Umfang 
Belastungen des Bodens auf. Die Verunreinigungen reichen dabei geringfügig in den öffentlichen 
Gehweg entlang des Markweges hinein. Der KiTa-Standort nördlich des Markwegs ist von Verun-
reinigungen nicht betroffen.  
 
Um eine höchstmögliche Sicherheit für die Planungsziele zu gewährleisten und jedwede n Ver-
dacht auf weitere Verunreinigungen im Plangebiet darüber hinaus ausschließen zu können, wu r-
den über die oben aufgeführte Verdachtsf läche hinaus, basierend auf einer vorangegangenen 
nochmalig intensiven Luftbildrecherche zur Historie der Gärtnereiareale, drei weitere Unters u-
chungspunkte (Vermutung von Bodenveränderungen) im Plangebiet ergänzend beprobt. Hier 
zeigte sich, dass für einen der Teilbereiche eine geringe Bodenbelastung vorliegt. Zwar liegt di e-
se Belastung unte rhalb des Schwellenwertes für eine Gesundheitsgefährdung der zukünftigen 
Nutzer, aus Vorsorg egründen wird der Boden dennoch, vor dem Hintergrund der zukünftigen 
Nutzung als Kinderspielfläche, im Rahmen der Abbruchmaßnahme vollständig ausgekoffert und 
entsorgt.  
 
Verfahrensfortgang:  
 
Das nach Bekanntwerden der Informationen über Verunreinigungen des Bodens vorläufig g e-
stoppte Bauleitplanverfahren wird nun fortgeführt. Nach fachlicher Bewertung der Ergebnisse der 
fallbezogenen und ergänzenden Sondierungen sowie der Sanierungsvorschläge durch die städti-
sche Umweltbehörde und deren Umsetzung wurden diese neuen Erkenntnisse von dem vom 
Grundstückseigentümer beauftragten Planun gsbüro in die Begründung und den darin enthalt e-
nen Umweltbericht des Bebauungsplanes eingearbeitet. Dabei wurde das Kapitel 6.8.  Altlasten / 
Altstandorte der Begründung geändert, die Aussagen zu den durch die Verunreinigungen pote n-
tiell gefährdeten Schutzgütern Boden (Kapitel 8.4.3.) und Wasser (Kapitel 8.4.4) angepasst sowie 
in Kapitel 8.8 Überwachung (Monitoring ) auf den Umgang mit der Verunreinigung  eingegangen 
(siehe Anlage 3). Ergänzend wurde unter Punkt  3 der textlichen Festsetzungen der Hinweis ei n-
gefügt, dass von der beauftragten Fachfi rma ein Konzept  zur Sanierung der Bodenverunrein i-
gung erstellt wurde, die  Durchführung des Sanierung skonzeptes sowie die Dokumentation der

3 
V/0321/2016 
 
Sanierungstätigkeiten zum Bestandteil der Abbruchgenehmigungen und bauordnungsr echtlichen 
Genehmigungen zu machen sind und dass die Tätigkeiten fachgutachterlich von der städtischen 
Umweltbehörde zu begleiten sind (siehe Anlage 1).  
 
Parallel zur Weiterführung des formellen Bebauungsplanverfahrens wurden die Abbrucharbeiten 
sowie die in diesem Zusammenhang zeitgleich vorzunehmende Bodensanierung vom Vorhabe n-
träger veranlasst und damit begonnen die Arbeiten der im Sanierungskonzept vorgeschlagenen 
Vorgehensweise der beauftragten Fachfirma entsprechend durch zuführen. Da nach der Sani e-
rung keine Altlastverdachtsflächen im Plangebiet vorzufinden bzw. keine weiteren erkennbar 
sind, ist eine Kennzeichnung der Bodenverunreinigungen und somit eine Änderung der Pla n-
zeichnung nicht erforderlich.  
 
Obwohl sich die festgestellten Bodenverunreinigu ngen auf einen räumlich eng begrenzten B e-
reich und Umfang beschränken und diese bereits absehbar vor Rechtskraft des Bebauungsplans 
vollständig beseitigt und saniert sein werden, sodass keine Gefährdung für die zukünftigen Nu t-
zer und somit keine Konsequenz en für die aufgestellten Planungsziele zu erwarten sind, wird 
eine erneute Offenlegung durch die Planungsverwaltung als notwendig erachtet: Zu beachten ist 
die aktuelle höhergerichtliche Rechtsprechung des OVG  Münster, die ein erneutes Offenl e-
gungserfordernis bei ergänzenden umweltrelevanten Erkenntnissen sieht, selbst wenn die Pl a-
nung nicht verändert wird oder die Planungsziele im Endergebnis davon nicht berührt werden. 
Zur Wahrung von Rechtssicherheit für den öffentlich bereits mehrfach kritisierten Bebau ungspla-
nentwurf (u. a. auch erklärte Klageabsicht der BI) ist es aus Sicht der Verwaltung dringlich geb o-
ten, die bislang das Thema Vorhandensein von Altlasten nicht bzw. nicht ausreichend darstellen-
den bzw. nicht den aktuellen Erkenntnissen entsprechenden Aussagen der Begründung und des 
Umweltberichtes zu ergänzen und diese neuen und abwägungsrelevanten Umweltinformationen 
und die Ergebnisse der Unte rsuchungen und Sondierungen für die Öffentlichkeit zur erneuten 
Stellungnahmemöglichkeit auszulegen. Dies dad urch verstärkt, dass das Vorhandensein pote n-
zieller Altlasten auch in Bürgeranr egungen aus der Phase der ersten Offenlegung thematisiert 
wurde.  
 
Die Offenlegung wird sich inhaltlich auf das Thema Altlasten beschränken. Die im Ra hmen der 
auf die betroffene Öffentlichkeit sowie berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher B e-
lange reduzierten vorangegangenen Beteiligung aufgearbeiteten Unterlagen stellen den aktuellen 
Stand der Planung dar und sind daher ebenfalls Teil des erneut auszulegenden Materials. Somit 
werden einerseits die für die eingeschränkte Beteiligung veränderte Plan zeichnung (Festsetzung 
eines Leitungsrechts zugunsten der Erschließungsträger , siehe Anlage  2) sowie die textlichen 
Festsetzungen mit den gegenüber der ersten Offenlegung vor genommenen Änderungen (siehe 
Anlage 1) erneut ausgelegt. Anderseits wird die bezogen auf das Thema Bodenverunreinigung 
angepasste Begründung des Bebauungsplanes inklusive Umweltbericht offengeleg t (siehe Anla-
ge 3). 
 
Unter dem Vorbehalt, dass die Berichtsvo rlage seitens der politischen Gremien zustimmend zur 
Kenntnis genommen wird, wird die Offenlegung ab Mitte Dezember stattfinden.  
 
i. V.  
 
gez.  
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Anlagen: 
1. Textliche Festsetzungen mit den beabsichtigten Änderungen  
2. Planausschnitt mit den beabsichtigten Änderungen  
3. Begründung  
4. Planverkleinerung

Beratungsverlauf (2)

15.11.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 4.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
24.11.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 8.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (23)

  • Lauenburgstraße
  • Mecklenburger Straße
  • Kösliner Straße
  • Stettiner Straße
  • Joseph-Haydn-Straße
  • Albersloher Weg 33
  • Markweg 60
  • Küstrinweg 38
  • Hoher Heckenweg
  • Schifffahrter Damm
  • Niedersachsenring
  • Heckenweg
  • Rumphorstweg
  • Braseweg
  • Am Mittelhafen 42
  • Warendorfer Straße
  • Vorbergs Hügel
  • Hoppengarten
  • Hacklenburg
  • Edelbach
  • Kinderhaus
  • Ringstraße
  • Werse

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Details

Aktenzeichen
V/0321/2016
Typ
Vorlagen
Datum
21.10.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37