V/0321/2016
Bebauungsplan Nr. 569 - Erneute Offenlegung
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V-0321-2016-Anlage-3-Begruendung
209638 Zeichen
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
B E G R Ü N D U N G
zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“
Stand: Geänderter ENTWURF zur erneuten Offenlegung - 21. Oktober 2016
Anlage 3
zur Vorlage Nr. V/0321/2016
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 1 von 81
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
INHALT
1. Planungsgrundlagen ..................................................................................... 4
1.1. Ausgangssituation, Planungsanlass und Planverfahren ..................... 4
1.2. Allgemeine Beschreibung des Plankonzeptes .................................... 6
2. Geltungsbereich ............................................................................................ 8
3. Planungsrechtliche Situation ....................................................................... 9
3.1. Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen .... 9
3.1.1. Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem
Flächennutzungsplan ........................................................... 9
3.1.2. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in
rechtskräftigen Bebauungsplänen ........................................ 9
3.1.3. Landschaftsplan ................................................................. 10
3.1.4. Sonstige Satzungen, Verordnungen ................................... 11
4. Räumliche und strukturelle Situation ......................................................... 12
5. Planungsziele ............................................................................................... 13
6. Inhalt des Bebauungsplans ........................................................................ 14
6.1. Grundzüge der Planung ................................................................... 14
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung .............................................. 14
6.2.1. Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ....................................... 14
6.2.2. Bebaubare Flächen, Höhe baulicher Anlagen .................... 15
6.2.3. Bauweise und Bauform ...................................................... 20
6.2.4. Firstrichtung, Dachform ...................................................... 21
6.2.5. Material, Farbgebung ......................................................... 23
6.2.6. Stellplätze, Nebenanlagen .................................................. 24
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung ....................................................... 26
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung .................................. 26
6.3.2. ÖPNV-Anbindung ............................................................... 30
6.3.3. Verkehrsflächen ................................................................. 31
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ................................ 33
6.4.1. Ver- und Entsorgungssituation ........................................... 33
6.4.2. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte .......................................... 34
6.4.3. Flächen für Versorgungsanlagen ........................................ 35
6.5. Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ................................................ 35
6.6. Grünflächen / Begrünung ................................................................. 36
6.6.1. Öffentliche Grünflächen ...................................................... 36
6.6.2. Private Grün- und Freiflächen ............................................. 37
6.6.3. Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft .... 37
6.6.4. Anpflanz- und Erhaltungsgebote ........................................ 37
6.6.5. Ausgleichsflächen .............................................................. 38
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 2 von 81
Stadtplanung
Verkehrsplanung
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„Südlich Markweg“
6.7. Immissionsschutz ............................................................................. 38
6.7.1. Schallimmissionen .............................................................. 38
6.7.2. Luftschadstoffimmissionen ................................................. 43
6.8. Altlasten / Altstandorte ..................................................................... 43
6.9. Denkmalschutz / Archäologie ........................................................... 45
6.10. Artenschutz ...................................................................................... 46
7. Flächenbilanz ............................................................................................... 48
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht ......................................... 49
8.1. Rahmen der Umweltprüfung ............................................................ 49
8.2. Kurzdarstellung der Planung ............................................................ 49
8.2.1. Planungsrechtliche Belange ............................................... 50
8.2.2. Beschreibung des Plankonzeptes ...................................... 51
8.3. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und
für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes .......................... 51
8.4. Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ... 54
8.4.1. Menschen ........................................................................... 54
8.4.2. Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt .............................. 61
8.4.3. Boden ................................................................................. 66
8.4.4. Wasser ............................................................................... 68
8.4.5. Klima und Luft .................................................................... 70
8.4.6. Landschaft .......................................................................... 71
8.4.7. Kultur- und sonstige Sachgüter .......................................... 72
8.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................... 73
8.5. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen ....................................................................... 73
8.6. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ................ 74
8.7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................................... 74
8.8. Überwachung (Monitoring) ............................................................... 74
8.9. Zusammenfassung .......................................................................... 75
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .......................... 81
Dipl. Ing. Bernd Strey Düsselstraße 11 Am Mittelhafen 42 - 44
Dipl. Ing. Martin Rogge 40219 Düsseldorf 48155 Münster
Architekten + Stadtplaner Telefon 0211 393055 Telefon 0251 45984
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„Südlich Markweg“
1. Planungsgrundlagen
1.1. Ausgangssituation, Planungsanlass und Planverfahren
Mit ihrem unverwechselbaren Stadtbild in einem Umfeld mit hohen Natur - und
Freizeitqualitäten und a ufgrund ihrer Bedeutung für Handel, Wirtschaft, Wissenschaft
und Kultur ist die Stadt M ünster ein attraktiver Lebensstandort, der im Vergleich zu
anderen deutschen Städten eine überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum
aufweist. Die Schaffung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes in der
Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist daher ein zentrales Ziel der
Münsteraner Stadtentwicklung.
Für die Wohnraumentwicklung sind insbesondere die Innenstadtlagen und
zentrumsnahen Standorte von Bedeutung. Angesichts der äußert positiven
Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer anhaltend hohen
Wohnungsnachfrage auszugehen. Um Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte
Preissteigerungen in Grenzen zu halten, wird eine jährliche Wohnungsneubauleistung
von rd. 2.000 Wohneinheiten in Münster erforderlich, von denen etwa 1.250
Wohneinheiten in Neubaugebieten realisiert werden soll en. Mit Ausweisung von
Reserveflächen für Wohnbau land über das Baulandprogramm 2014 – 2020, welches
mittlerweile durch das Baulandprogramm 2016 – 2025 aktualisiert wurde, sind die
benannten Zielsetzungen in langfristiger Perspektive über die Stadt Münster
ausgewiesen und im weiteren bereits über die vorbe reitende Bauleitplanung in die
formelle Planung übertragen worden. Die innerhalb des Programms aufgeführten
Flächen sind zudem in der Kategorie „Baureif“ in entsprechende Zeiträume
zusammengefasst.
Die im Stadtteil Rumphorst südlich des Markweges gelegene Fläche gilt bereits seit
Langem als potenzieller Bereich zur Wohnbauflächenweiterentwicklung in Form einer
Abrundung des Ortsrandes an den übergeordneten Grünzug „Hoppengarten -
Edelbach“ und als Fortfüh rung des nach Norden angrenzenden Wohngebietes
Markweg Nord. In der Fortschreibung des Flächennutzungsplans wurde die Fläche, mit
Wirksamkeit vom 08.04.2004, als Wohnbaufläche neu dargestellt. Die Planung und
Erschließung des Wohngebietes wird innerhalb des Baulandprogramms unter den
Kennzeichnungen 464- 05A „Rumphorst – Südlich Mar kweg, 1. Teil “ und 464- 05B
„Rumphorst – Südlich Markweg, 2. Teil“ sowie der Kategorie „Baureif 2017“ geführt und
erfüllt somit die Maßga ben der Stadt Münster für eine langfristige gezielte und
kontrollierte Entwick lung des Baulandangebotes in Münster . Das dem vorliegenden
Bauleitplanverfahren zugrundeliegende Plangebiet sowie städtebauliche Konzept
entspricht somit den benannten städtischen Zielsetzungen.
Planungsanlass ist die geplante Standortv erlagerung der Gärtnerei - mit ca. 70 % der
Fläche die Hauptnutzung des Planbereichs - und gleichzeitige Veräußerung der
Flächen an einen Investor.
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 4 von 81
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StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
Die Umsetzung der Entwicklungsziele zur Errichtung von Wohnnutzungen mit
ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist innerhalb der Festsetzungen des
derzeitigen Planungsrechtes nicht gegeben, so dass eine Änderung des bestehenden
Planungsrechts für den betroffenen und beschriebenen Teil bereich des
Bebauungsplans Nr. 286 erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über die Ne uaufstellung
des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 569.
Der Planungsausschuss befürwortete am 24.11.2011 - in nicht -öffentlicher Sitzung -
nach Kenntnisnahme eines vorläufigen städtebaulichen Konzeptes die Zielrichtung, die
bauliche Entwicklung am Markweg als „Große Lösung“ anzustreben und gemeinsam
mit dem privaten Entwickler/Investor weiterzuverfolgen.
Am 06.02.2014 stimmte der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr
und Wirtschaft in nicht -öffentlicher Sitzung zu, auf Basis des vorgelegten
städtebaulichen Konzeptes und weiteren benannten Rahmenbedingungen der Planung
zeitnah das Planungsverfahren einzuleiten.
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“ gemäß §
2 Abs. 1 BauGB sowie der Beschluss zur Offenlage erfolgt e parallel am 17.12.2015
über den Rat der Stadt Münster . Die Beschlüsse wurden gemäß § 2 Abs. 4 BauGB im
Amtsblatt 59. Jahrgang Nr. 2 der Stadt Münster am 29 .01.2016 öffentlich
bekanntgemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form von
Informationsveranstaltungen am 14.01.2015 im Pfarrzentrum St. -Thomas-Morus und
am 04.02.2015 im Begegnungszentrum Meerwiese in Münster durchgeführt, die
Veranstaltungen wurden ortsüblich bekanntgemacht. Darüber hinaus wurden nach
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB - in Reflexion der
umfangreichen Stell ungnahmen sowie Konkretisierung der Ausbauplanung der
zukünftigen Verkehrsflächen und Fortschreiten des Wasserrechtlichen Verfahrens zum
Regenrückhaltebecken - klarstellende Ergänzungen und Anpassungen in Teilen des
Entwurfes der Textlichen Festsetzungen und der Begründung sowie die Ergänzung
eines Leitungsrechtes zu Gunsten der Erschließungsträger (Gemarkung Münster, Flur
123, Flurstück 570, 571) in der Planzeichnung des Bebauungsplanes vorgenommen.
Da mit den Anpassungen die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, wurde die
erneute Auslegung im Rahmen einer eingeschränkten Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB vom 06.06.2016 bis 24.06.2016 durchgeführt. Mit Antrag
zum Abbruch/Rückbau der betrieblichen Aufbauten (Gewächshäuser) wurden der
Verwaltung, im August 2016, Informationen über Bodenverunreinigungen im Bereich
eines Heizöltanks auf dem ehemaligen Gärtnereigelände innerhalb des
Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplans vorgelegt. Infolge des neuen
Kenntnisstandes wurden über die GEOscan Consulting GmbH Bodenuntersuchungen
durchgeführt und ein Sanierungskonzept erstellt (vgl. Kapitel 6.8). Die Ergebnisse der
Untersuchung sowie die Maßgaben des abgestimmten Sanierungskonzeptes wurden
in die Begründung und den Umweltbericht des Bebauungsplans eingearbeitet und
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 5 von 81
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„Südlich Markweg“
werden im Rahmen einer gemäß § 4a Abs. 3 inhaltlich beschränkten Offenlage zur
Einsicht und Stellungnahme für die Öffentlichkeit ausgelegt.
1.2. Allgemeine Beschreibung des Plankonzeptes
Ziel der Planung ist die Errichtung von Wohngebäuden mit ergänzenden
untergeordneten Infr astruktureinrichtungen, die den Erfordernissen am Standort
gerecht werden und gleichzeitig ein vi elfältiges und attraktives Angebot an
unterschiedlichen Wohnformen bieten.
In Arrondierung des Stadtrandes zum übergeordneten Grünzug „Hoppengarten -
Edelbach“ nimmt das städtebauliche Konzept die bestehenden Grenzen der nördlichen
und südlichen Bebauung auf und stärkt somit den Abschluss des bebauten Raumes
zum Freiraum sowie die Führung entlang des Grünzuges über klare Raumkanten. Der
an der östlichen Bebau ungsplangrenze festgesetzte Grünstreifen stellt den Übergang
zum Freiraum her und übernimmt in Teilen Freizeit- und Aufenthaltsfunktionen.
Stadtökologische Belange des Grünzuges werden mit der Überplanung des der zeitig
gewerblich genutzten Bereiches nicht beei nflusst. Mit ergänzenden Ost -West-
Wegeverbindungen wird zudem die Verknüpfung der Bestandsbebauung mit dem
Landschaftsraum verbessert und die Zugänglichkeit für die Freizeitnutzung erhöht. Die
geplante Fuß- und Radwegeverbindung in Nord -Süd-Richtung bis an den Küstrinweg
verbessert zudem den sicheren Schulweg zur Thomas-Morus-Grundschule.
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept sollen nach derzeitigem Planungsstand
insgesamt rund 314 Wohneinheiten im Quartier realisiert werden, davon rund 105 WE
in Einfamilien -, Reihenhäusern und Hausgruppen und etwa 209 WE in
Mehrfamilienhäusern. Eine Mischung an unterschiedlichen Wohnformen und Größen,
altersgerechtes Wohnen und auch experimentelle Wohnformen sollen angeboten
werden. Neben den Wohnnutzungen ist im zentralen Quartiersbereich die Ansiedlung
untergeordneter Infrastruktur vorgesehen. Hierbei ist auch die Errichtung einer
viergruppigen Kindertagesstätte geplant.
Als Auftakt und Rahmung des Straßenraumes sowie insbesondere des geplanten
zentralen Quartiersplatzes sind die Mehrfamilienhäuser an den Einmündungsbereichen
am Markweg und der A nbindung in Ver längerung der Lauenburgstraße sowie entlang
der Haupterschließungsachse geplant. Besonders im südlichen Geltungsbereich greift
das städtebauliche Konzept die bestehende Zeilenbebauung aus Mehrfamilienhäusern
entlang der Lauenburgstraße auf und v erknüpft die bestehenden Wohnstrukturen mit
dem neuen Stadtquartier. Die übrigen Wohnbereiche sind dem Einfamilienhaussektor
vorbehalten.
Das in der umliegenden Bestandsbebauung vorherrschende städtebauliche Bild aus
einer Mischung von Einfamilien- , Doppelhäusern, Hausgruppen und
Mehrfamilienhäusern sowie die Maßstäblichkeit werden in dem neuen Wohnabschnitt
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 6 von 81
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Verkehrsplanung
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„Südlich Markweg“
unter Maßgabe einer zeitgemäßen städtebaulichen Dichte fortgeführt. Zudem werden
die bestehenden Hofstellen in das städtebauliche Konzept eingebunden.
Die Anbindung für PKW erfolgt über den Markweg und die Lauenburgstraße. Die
innere Erschließung ist neben der zwischen Markweg und Lauenburgstraße
verlaufenden Haupterschließung aus Ringstraßen und Wohnstichstraßen geplant .
Neben den neu en Straßen wird mit Erschließ ung des neuen Wohngebietes die
Verkehrsfläche Markweg nach Süden er weitert und mit geordneten Parkstreifen und
beidseitigem Gehweg ausgebaut.
Der private ruhende Verkehr einschließlich der Fahrradabstellplätze wird auf den
privaten Grundstücksflächen in Garagen, Carports oder offenen Stellplatzanlagen
untergebracht. Für Mehrfamilienhäuser sind Tiefgaragenlösungen vorgesehen bzw.
teils alte rnativ möglich. Besucherstellplätze sind in den öffentlichen Verkehrsflächen
gleichmäßig über das Wohngebiet verteilt geplant (s. auch Kapitel 6.2.6).
Zur Deckung des Spielflächenbedarfes des neuen Wohnquartiers wird der bestehende
Bolzplatz östlich des Weges „Hoppengarten“ durch zwei weitere Spielflächen ergänzt.
In Hinblick a uf die ökologische Behandlung des Regenwassers und die Rückführung
des unbelasteten Wassers in den Wasserkreislauf, sowie als Speicher bei
Starkregenereignissen wird mit Errichtung des neuen Wohngebietes ein
Regenrückhaltebecken im Bereich der landwirtscha ftlichen Fläche östlich des
Hoppengartens - außerhalb des Geltungsbereiches - errichtet. Zur Sicherung des
geregelten Abflusses des Regenwassers, aus Gründen des Hochwasserschutzes und
einer fachg erechten Überdeckung des zu errichtenden Kanalsystems wird das
gesamte Gelände unter Achtung eines Ostgefälles angehoben.
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 7 von 81
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StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
2. Geltungsbereich
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“ umfasst die innerhalb
des Bebauungsplans Nr. 286 dargestellten Flächen für die Landwirtschaft mit der
Zweckbestimmung Erwerbsgärtnerei zwischen dem Markweg, dem Grünzug
Hoppengarten-Edelbach und dem Wohngebiet Rumphorst sowie Teilbereiche der
öffentlichen Verkehrsflächen Markweg und Lauenburgstraße. Am westlichen
Gebietsrand wer den zwei kleinere Flächen zur Sicher stellung der geplanten
Wegeverbindung in den Gel tungsbereich einbezogen, darüber hinaus der im Osten
bestehende Bolzplatz und nördlich anliegende landwirtschaftlich genutzte Flächen. Der
Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von rd. 9,26 ha und wird wie folgt begrenzt:
• Im Norden, ausgehend von der westlichen Grenze des Flurstückes 124 (Flur 123)
bis an das Flurstück 564 (Flur 124) im Osten, verspringend an der nördlichen
Grenze des Flurstückes 883 (Flur 123) der öffentlichen Verkehrsfläche „Markweg“
sowie der nördlichen Grenze des Flurstückes 100 (Flur 124).
• Im Osten durch die bestehende westliche Ausbaugrenze des Weges
„Hoppengarten“ auf dem Flurstück 326 (Flur 124), in Höhe des Flurstücks 88 (Flur
124) um rd. 80,00 m über das Flurstück 565 (Flur 124) nach Osten an die
nördliche Grenze des Flurstücks 9 (Flur 124) verspringend und entlang dieser
Grenze bis an die westliche Ausbaugrenze des Weges „ Hoppengarten“
zurücklaufend und weiterge hend ent lang des Weges „Hoppengarten“ bis an die
Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 573 (Flur 123) im Süden.
• Im Süden durch die südliche Grenze der Flurstücke 47, 570, 571 und 572 (alle Flur
123) bis an die östliche Grenze des Flurstückes 411 (Flur 118).
• Im Westen durch die westliche Grenze der Flurstücke 47, 774, 775, 776 und 777
(alle Flur 123), in Höhe des Küstrinweges für eine Tiefe von rd. 15,00 m über das
Flurstück 943 (Flur 123) bis an das Flurstück 411 (Flur 118) und in Höhe der
Lauenburgstraße für eine Tiefe von rd. 25,00 m über die Flurstücke 546, 929 und
515 bis an die nördliche Flurstücksgrenze des Flurstückes 929 sowie um das
Flurstück 543 nach Westen verspringend.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 umfasst die folgenden Flurstücke:
• Gemarkung Münster, Flur 123: Flurstücke 47, 61, 62, 63, 438, 543, 570, 571, 572,
774, 775, 776, 777, 780 und 781 vollständig s owie Flurstücke 515, 546, 883, 929
und 943 jeweils in Teilen.
• Gemarkung Münster, Flur 124: Flurstücke 88, 97, 98 und 99 vollständig sowie
Flurstücke 100, 326 und 565 in Teilen.
Die Grenze des räuml ichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist im Plan durch
einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet.
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 8 von 81
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
3. Planungsrechtliche Situation
3.1. Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
3.1.1. Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem
Flächennutzungsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 ist im rechtswirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Münster , mit Au snahme der südöstlichen Flurstücke
570 bis 572 (Flur 123) sowie Flächen östlich des Weges „Hoppengarten“ , als
„Wohnbaufläche (W)“ ausgewiesen. Die östlich des Weges „Hoppengarten“ und die im
Südosten einbezogenen Flächen sind als Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Parkanlage, Dauerkleingärten und Spielplatz“ dargestellt. Das Flurstück 572 (Flur 123)
ist abweichend von der Darstellung im Flächennutzungsplan als Grünfläche mit einem
Wohngebäude bebaut.
Der Flächennutzungsplan dokumentiert die über die politischen Gremien der Stadt
Münster beschlossen Maßgaben zur Bereitstellung von ergänzenden Wohnbauflächen
innerhalb des Stadtg efüges, die derzeitige landwirtschaftlic he/gewerbliche Nutzung
wird durch das neue übergeordnete städtische Entwicklungsziel „Wohnbaunutzung“
ersetzt.
Die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche (W) wird im oben
benannten Bereich entsprechend der bestehenden Zielsetzung des Bebauungsplans
Nr. 569 unwesentlich erweitert. Eine entsprechende Anpassung der Darstellung des
FNP wird zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Fortschreibung erfolgen. Auch
ergänzende Planzeichen für die geplante Kindertagesstätte, die gemäß
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Wohngebieten regelzulässig ist, sowie
Ergänzungen zum bereits im FNP eingetragenen Planzeichen Spielplatz werden dann
in den Flächennutzungsplan eingefügt werden.
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 569 ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB als aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.
3.1.2. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen
Bebauungsplänen
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 2 86 „Hoppengarten – zwischen Hoher Heckenweg und
Schifffahrter Damm“ mit Recht skraft vom 27.09.1985. Dieser erstreckt sich auf den
Bereich zw ischen dem Schifffahrter Damm (L 587), der Bahnstrecke Wanne- Eickel-
Bremen, der Mecklenburger Straße, der Bahnstrecke Hamm -Emden, der Stettiner
Straße, der Kösliner Straße, der Straße Hoher Heckenweg (K 8) und der Straße
Hacklenburg. Nör dlich der Verkehrsfläche Markweg und Hacklenburg wurden die
Festsetzungen dieses Bebauungsplans über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
395 „Nördlich des Mar kweges“ mit Rechts kraft vom 30.09.1994 und des
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 9 von 81
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„Südlich Markweg“
Bebauungsplans Nr. 433 „Nördlich Hacklenburg /Östlich Hoher Heckenweg“ mit
Rechtskraft vom 09.02.2001 aufgehoben.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 286 sind neben Flächen für die Landwirtscha ft mit der
Zweckbestimmung Erwerbsgärtnerei und dem Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ im
östlichen Geltungsbereich zwischen Bahntrasse, Schifffahrter Damm und Stadtrand,
als Art der baulichen Nutzung ausschließlich Allgemeine (WA) und Reine Wohngebiete
(WR) festgesetzt. Die mit den Bebauungsplänen Nr. 395 und Nr. 433 getroffenen
Festsetzungen setzen ergänzende Allgemeine Wohngebiete (WA) und Reine
Wohngebiete (WR) fest und arrondieren den Stadtrand zum Markweg sowie zum
Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ unter O rientierung auf ein zukünftiges
Gesamtkonzept mit Entwicklung des Gebietes „Markweg Süd“.
Der Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 569 (s. Kapitel 2)
überlagert in Teilen den Geltungsbereic h des Bebauungsplans Nr. 286 auf für die
Landwirtschaft festgesetzten Flächen, auf Teilflächen des Allgemeinen Wohngebietes,
der Verkehrsfläche (Fußweg) in Verlängerung des Küstrinwegs, der Verkehrsfläche n
der Lauenburgstraße und des Markwegs und im östlichen Randbereich der öffentlichen
Grünfläche. Darüber hinaus ü berlagert der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans
teilweise die über den Bebauungsplan Nr. 395 festgesetz te Verkehrsfläche des
Markwegs.
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vor liegenden Bauleitplanverfahrens zur
Errichtung von Wohnnutzungen mit ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist mit
bestehendem Planungsrecht nicht gegeben, so dass eine Änderung erforderlich ist .
Diese erfolgt als Neuaufstellung mit diesem Bauleitplanverfahren. Mit Inkrafttreten des
Bebauungsplans Nr. 569 werden die in seinem Geltungsbereich bisher gültigen
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 286 und Nr. 395 durch den neuen
Rechtsstand ersetzt.
3.1.3. Landschaftsplan
Der östlich an das Plangebiet anschließende Grünzug „Hoppengarten - Edelbach“ ist
ein für das Stadtgebiet wichtiger, prägender und gliedernder Landschaftsraum, der sich
aus der Umgebung als Grünzug bis in die Kernstadt erstreckt. In seiner Bedeutung für
stadtökologische sowie soziale und f reizeittechnische Belange ist er in der
Grünordnung Münster „Grün system, Freiraumkonzept, Vorrangflächen zur
Freiraumsicherung“ als Grünzug mit Zweckbestimmung „Freifläche, die zur Sicherung
der Freiraumfunkti onen keine bauliche Entwicklung zulassen“ sowie in der
Grünordnung Münster „Zielkonzept, Freizeit und Erho lung“ als „Parkanlage
Hoppengarten“ gekennzeichnet . In der Funktion als Belüftungsk orridor für die
Innenstadt und z entrumsnahes Naherholungsgebiet ist der Grünzug zudem in seinen
Abgrenzungen und Funktionen in den Land schaftsplan 2 „Nördliches Aatal und
Vorbergs Hügel“ der Stadt Münster eingebunden.
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 10 von 81
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„Südlich Markweg“
Der Landschaftsplan erstreckt sich mit seinem Geltungsbereich auf Teilbereiche des in
Aufstellung befindlichen B ebauungsplans Nr. 569, der dort Wohnbauflächen bzw.
Grünflächen festsetzt. Unter dem Gliederungspunkt 2-1.1.1 stellt der Landschaftsplan
das Entwicklungsziel „Sicherung der Freiraumfunktion“ dar. Es beinhaltet die Sicherung
und Erhaltung des Freiraumes zwischen der Innenstadt und den Stadtteilen
Kinderhaus und Coer de und widerspricht den baulichen Entwicklungszielen des
Bebauungsplanes. Demzufolge ist eine Änderung und Anpassung des
Landschaftsplanes an den Bebauungsplan erforderlich. Die durch den Bebauungsplan
überplanten Flächen werden aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes
entlassen.
Das erforderliche Landschaftsplanänderungsverfahren wird parallel zu Aufstellung des
Bebauungsplanes abgewickelt. Die Änderung erfolgt auf Grundlage des § 29 Abs. 4
Landschaftsgesetz (Anpassungsklausel). Mit Inkraft treten des Bebauungsplans treten
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft.
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wird den
Maßgaben und Zielsetzungen der Grünordnung Münster entsprochen und der Grünzug
„Hoppengarten-Edelbach“ in seinen Funktionen erhalten sowie über ergänzende das
Angebot arrondierende Spielflächen mit direkter Anbindung an den Grünzug um einem
gestalteten grünen Stadtrand ergänzt.
3.1.4. Sonstige Satzungen, Verordnungen
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind vom Bebauungsplans
Nr. 569 nicht betroffen.
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 11 von 81
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„Südlich Markweg“
4. Räumliche und strukturelle Situation
Der Geltungsbereich befindet sich am nordöstlichen Rand des Stadtbezirks Münster -
Mitte und im Zentrum des Stadtteils Rumphorst. Das Gebiet wird derzeit über eine
Erwerbsgärtnerei landwirtschaftlich genutzt und ist bis auf die betrieblichen Wohn - und
Verwaltungsgebäude sowie großflächigen Gewächshäuser , Produktions- und
Lagerbauten unterschiedlichen Baujahrs nicht überbaut . Prägend sind die beiden
Hofstellen am Markweg mit den typischen auf einen Innenhof ausgerichteten Wohn-
und Wirtschaftsgebäuden, mit deren teilweise prägenden großen Dachflächen.
Mit den nördlich und westlich umliegenden gewachsenen Stadtstrukturen und dem
westlich aus Norden bis an den Niedersachsenring verlaufendem Grünzug
„Hoppengarten-Edelbach“ formt das derzeitig unbebaute Plangebiet einen Keil in die
gewachsene Stadtstruktur. Der Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ zeigt sich als
offene Landschaft und wird zum überwiegenden Teil landwirtschaftlich als Wiesen- und
Ackerfläche genutzt . Neben den landwir tschaftlich genutzten Flächen l iegen das
Gelände des Kleingartenvereins Hoppengarten e.V. östlich des Schleusenwegs und
ein Bolzplatz an dem Weg Hoppengarten. Mit dem neuen Siedlungsabschluss ist eine
gute Erreichbarkeit von öffentlichen Grün- und Erholungsbereichen einschließlich des
Bereiches entlang des rd. 500 m östlich gelegenen Dortmund-Ems- Kanals zu Fuß und
per Rad gewährleistet.
Über bestehende Einrichtungen der Nah- und Grundversorgung ist eine grundlegende
Versorgung gewährleistet. Mit einer Entfernung von rd. 500 m ist der Hohe Heckenweg
mit einem Discountmarkt , Bäckereien und weiteren Angeboten fußläufig erreic hbar.
Darüber hinaus ist das Plangebiet mit einer Entfernung von rd. 1.500 m Luftl inie an die
Stadtteilzentren Coerde und Warendorfer Straße/Schifffahrter Damm mit einem
vielfältigen Besatz an Grundversorgungs -, Dienstleistungs - und sonstigen
Infrastrukturangeboten angebunden. Die Innenstadt Münster is t lediglich ca. 2.500
Meter entfernt.
Im Umkreis von rd. 2 .000 Metern befinden sich m ehrere Kindertageseinrichtungen,
Grundschulen und weiterführende Sc hulen, ferner entsteht im Baugebiet eine
Kindertagesstätte. Nächstgelegene Grundschule zum Plangebiet i st die Thomas -
Morus-Schule.
Die im Westen und Norden anschließende Bebauung besteht überwiegend aus ein- bis
zweigeschossigen Ein- und Mehrfamilienhäusern aus den 50er und in Teilen 60er bzw.
90er-Jahren sowie einigen dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern aus den 50/60er
Jahren. Diese Bebauung spiegelt in großen Teilen die für die 50 /60er Jahre typische
Zeilenbebauung mit großem Freiflächenanteil wieder. Mit Ausnahme vereinzelter
Flachdachgebäude sind die bestehenden Wohngebiete über Satteldächer
verschiedener Neigungen geprägt.
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 12 von 81
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
5. Planungsziele
Mit dem Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ sollen die bisherigen
Betriebsflächen der Erwerbsgärtnerei nach Aufgabe des Betriebes einer Wohnnutzung
mit einem Angebot an unterschiedlichen Wohnformen sowie ergänzenden
untergeordneten Infrastruktureinrichtungen zugeführt werden (s. auch Kapitel 1.1).
Mit einer ausgewogenen Mischung aus Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern, in
denen auch besondere Wohnformen - Wohngruppen, M ehrgenerations- sowie
altengerechtem Wohnen, sowie Wohnen für Flüchtlinge - realisiert werden können, soll
ein umfangreiches Angebot an Wohnkonzepten gewährleistet werden.
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 wird den
politischen Zielsetzungen der Stadt Münster für eine Wohnbaulandentwicklung gemäß
dem durch die Gremien der Stadt Münster beschlossenen Baulandprogramm in
besonderem Maße entsprochen
Mit Vergabe der städtischen Grundstücke nach den Vergaberichtlinien der Stadt
Münster1 sowie der Berücksichtigung des politischen Beschlusses der Stadt Münster
zur sozialgerechten Bodennutzung 2 werden darüber hinaus Ziele zur Schaffung eines
Wohnraumangebots nach sozialen Kriterien berücksichtigt. Bei Errichtung des neuen
Wohnquartiers ist, mit Bezug auf den politischen Beschluss, mit dem Vertragspartner
für die Mehrfamilienhausbebauung ein Anteil von 30 % geförderten Wohnungen sowie
30 % förder fähigen Wohnungen gemäß den Förder richtlinien zum öffentlich
geförderten Wohnungsbaus vorgesehen.
Im Umfeld bereits bestehender überwiegender Wohnnutzungen wird mit der
Überplanung der Flächen für den Erwerbsgartenbau zu Wohnzwecken und Abrundung
des Stadtrandes eine geordnete städtebauliche Entwicklung für den Standort
vollzogen, als Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB wird
mit der Neubelebung des Grundstücks eine Stärkung des nordöstlichen Stadtquartiers
Rumphorst erreicht.
1 STADT MÜNSTER, Amt für Immobilienmanagement; Richtlinien für die Vergabe städtischer
Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung
2 STADT MÜNSTER; Sozialgerechte Bodenordnung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss 02.04.2014
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 13 von 81
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
6. Inhalt des Bebauungsplans
6.1. Grundzüge der Planung
Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebaul iche Konzept ist aus dem
Maßstab der angrenzenden Stadtstruktur entwickelt. Über die Anordnung der Gebäude
und Gebäudegruppen als offene Bebauung soll eine zeitgemäße Bebauungsdichte am
Standort erreicht werden. Mit dem zugrundeliegenden K onzept aus öffentlichen sowie
privaten Erschließungsflächen unter Anwendung der Regelbreiten der
Verkehrsplanung der Stadt Münster ist eine Erschließung der zukünftigen Grundstücke
grundsätzlich gegeben.
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und
Hinweisen gemäß § 9 BauGB und § 86 BauO NRW zur Sicherung der Entwicklungs -
ziele in den Bebauungsplan aufgenommen.
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1. Nutzungsart(en), Nutzungsdichte
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 werden zur Art der
baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen:
• Für das gesamte Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4
BauNVO festgesetzt. Die Allgemeinen Wohngebiete sind in die Baugebiete WA 1
bis WA 21 sowie in den Baugebieten WA 4 und WA 5 ergänzend in die Baufenster
WA4a-b und WA5a-c gegliedert.
In den Allgemeinen Wohngebieten sind nur die allgemein zulässigen Nutzungen
gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig, die gemäß § 4 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen werden aufgrund ihrer Störwirkung insbesondere über die
mit den Nutzungen verbundenen zusätzlichen Verkehrsaufkommen nach § 1 Abs.
6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
Mit den Festsetzungen werden ausschließlich die über das städtebauliche Konzept und
die Stadt Münster formulierten Entwicklungsziele für das Gebiet mit einer
vorwiegenden Wohnnutzung aufgenommen und gleichzeitig die im Baugebiet WA 14
geplante Errichtung einer Kindertagesstätte im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO
sowie das voraussichtlich im Baugebiet WA 18 geplante Flüchtlingswohnen ermöglicht.
Über die fes tgesetzte Art der baulichen Nutzung sind alle Arten von störenden und
abwertenden Nutzungen, die einer Aufwertung des Standortes entgegenwirken,
ausgeschlossen.
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 werden zum Maß der
baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen:
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 14 von 81
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• für die Baugebiete WA1 bis WA21 eine GRZ von 0,4 festgesetzt.
Die Festsetzung entspricht der Obergrenze der zulässigen Grundflächenzahl nach § 17
BauNVO. Aufgrund der teils knappen Grundstückszuschnitte führen vor allem die
Bereitstellung und der Nachweis eines ausreichenden Angebotes an Stellplat zflächen
im Bereich der Mehrfamilienhäuser, zu höheren Versiegelungsgraden.
Die Grundflächenzahl kann nach § 19 Abs. 4 BauNVO zu Gunsten der Unterbri ngung
des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen und auf Gemeinschaftsstellplatzanlagen
inklusive Nebenanlagen auf bis zu 0,6 des Baug rundstückes überschritten werden. Im
Baugebiet WA
18 ist mit Zuordnung der notwendigen Stellplätze des Baugebietes WA 14
ausnahmsweise eine Überschreitung der GRZ bis auf 0,8 zulässig. Über die
Möglichkeit der höheren Versiegelung insbesondere in Bezug auf die Unterbauung des
jeweiligen Baugrundstückes über Tiefgaragen wird die ober irdische Nutzbarkeit der
Flächen für die zukünftigen Nutzer erhöht und Wohnqualität verbessert.
Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird
• für die Baugebiete WA11 und WA16 eine GFZ von 0,8 festgesetzt.
Mit dieser Festsetzung wird die nach BauNVO zulässige Obergrenze von 1,2 um
0,4 unterschritten. Sie findet Anwendung auf Grundstücken, die für freistehende
Einzelhäuser im Übergang zum Landschaftsraum „Hoppengarten- Edelbach“
vorgesehen sind.
• für die Baugebiete WA1, WA2, WA3, WA4a-b, WA5a-c, WA6, WA7, WA8, WA9, WA10,
WA12, WA13, WA14, WA15, WA17, WA18, WA19, WA20 und WA 21 eine GFZ von 1,2
festgesetzt.
Dieses entspricht den Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO und soll eine
Bebaubarkeit mit einer zeitgemäß verdichteten Bebauung auf kleinen bis
mittelgroßen Grundstücken für freistehende Einfamilien- , Doppel -, Reihenhäuser
und Hausgruppen sowie Geschoßwohnungsbau ermöglichen.
6.2.2. Bebaubare Flächen, Höhe baulicher Anlagen
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept wird die Anordnung der geplanten
Gebäude und baulichen Anlagen über die Festsetzung überbaubarer
Grundstücksflächen in Form von Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO
vorgegeben. Folgende Festsetzungen werden getroffen:
• In den Baugebieten WA 2, WA5a-c, WA7, WA9, WA13, WA19, WA20 und WA21 sowie
dem Baufenster WA 4a werden Baufenster mit einer Regeltiefe von 14,00 m und
einem jeweiligen Grenzabstand entlang der Erschließungsseite und den
Schmalseiten von 3,00 m bis 5,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und privaten
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Verkehrsplanung
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Erschließungsflächen (GFL- AE - Flächen) sowie zur Geltungsbereichsgrenze
festgesetzt.
• Die Baufenster WA 4b bilden das bestehende Wohngebäude der Hofstelle in der
Gebäudeabmessung zuzüglich eines Anpassungsspielraums für eine zukünftige
Modernisierung des Gebäudes planungsrechtlich ab und setzen ergänzend zu
dem bestehenden Wohngebäude ein zusätzliches Baufenster mit einer Tiefe von
14,00 m südlich des Bestandsgebäudes fest.
• In dem Baugebiet WA15 wird das nördliche Baufenster mit einer Tiefe von 10,00 m
für den westlichen und 14,00 m für den östlichen Baufensterabschnitt mit einem
jeweiligen Grenzabstand entlang der Erschließungsseite von 5,00 m und den
Schmalseiten von 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsfläche sowie privaten
Erschließungsflächen (GFL-Flächen) festgesetzt.
• In den Baugebieten WA6, WA8, WA 12 und WA 18 werden Baufenster mit einer
Regeltiefe von 16,50 m und einem jeweiligen Grenzabstand entlang der
Erschließungsseite und den Schmalseiten von mindestens 3,00 m zu öffentlichen
Verkehrsflächen sowie privaten Erschließungsflächen (GFL -Flächen) sowie von
mindestens 5,00 m zur Geltungsbereichsgrenze festgesetzt.
• In den Baugebiet WA1, WA3 und WA17 sowie den südlichen Baufenstern von WA 15
werden Baufenster mit einer Regeltiefe von 16,00 m und jeweiligen Grenzab stand
von mindestens 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie 5,00 m zur
Geltungsbereichsgrenze festgesetzt.
• Im Baugebiet WA 10 im nordöstlichen Abschluss des Geltungsbereichs werden die
bestehenden Wohngebäude der Hofstelle mit Baufenstern in den jeweiligen
Gebäudeabmessungen zuzüglich eines Anpassungsspielraums für eine zukünftige
Modernisierung der Gebäude planungsrechtlich abgebildet.
• Im Baugebiet WA 11 im Übergang zum Grünzug „Hoppengarten“ wird die geplante
Einzelhausbebauung über einzelne Baufernster abgebildet . Alle Baufenster sind
mit einem Abstand von 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen bzw. privaten
Erschließungsflächen (GFL-Flächen) sowie einem Mindestabstand von 1,50 m zur
östliche angrenzenden öffentlichen Grünfläche festgesetzt.
• Im Baugebiet WA 14, östlich des Quartiersplatzes, wird ein Baufenster mit einer
Tiefe von 17,50 m und Länge von 54,50 m mit einem Abstand von jeweils 3,00 m
zu öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet.
• Im Baugebiert WA 16 werden insgesamt fünf überbaubare Grundstücksflächen mit
einer Tiefe von 12,00 m und Länge von 15,00 m in einem Abstand von mindestens
3,00 m zur Erschließungsstraße sowie mindestens 2,00 m zu Fuß- und Radwegen
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festgesetzt. Die Baufenster sind in einem Abstand von 6,00 m zueinander
angeordnet.
Zur Differenzierung und Staffelung der Gebäude sind die überbaubaren
Grundstücksflächen der Baugebiete WA2, WA5a-b, WA 6, WA 7, WA 8, WA 12, WA 13, des
nördlichen Baufensters in WA 15, WA17 und WA19 zusätzlich über eine Abgrenzung von
unterschiedlicher zulässiger Geschossigkeiten gegliedert.
Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind aus den Gebäudestellungen
des städtebaulichen Konzeptes entwickelt und bieten neben der zielgerichteten
Abbildung des Konzeptes genügend Entwicklungsspielraum für den späteren
Bauherrn.
Über die Baufenster auf den Grundstücken der beiden Hofstellen werden die
bestehenden Wohngebäude mit in das Konzept eingebunden und teils mit
überbaubaren Flächen arrondiert.
Zur Sicherung des geregelten Abflusses des Regenwassers , aus Gründen des
Hochwasserschutzes und einer fachgerechten Überdeckung des im Plangebiet zu
errichtenden Kanalsystems ist das gesamte Gelände unter Achtung eines Ostgefälles
anzuheben. Die Geländeanhebung ist gemäß § 9 Abs. 2 BauGB i. V. m . § 18 Abs. 1
BauNVO festgesetzt. Das sich in Teilen des Gebietes - insbesondere im Bereich der
Straßenanbindungen an den Markweg sowie der Lauenburgstraße - nicht zu
verhindernde Westgefälle wird über technische Entwässerungslösungen aufgefangen.
Dies gew ährleistet eine vollständige Ableitung des auf dem Plangebiet anfallenden
Oberflächenwassers in Richtung Regenrückhaltebecken und sichert die Belange der
Bestandsbebauung. Entstehende Böschungskanten zu zukünftig tieferliegenden
Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches sind gemäß § 86 BauO NRW
anzulegen, zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten. Der Verbleib des gesamten
Oberflächenwassers auf den jeweiligen Grundstücksflächen ist zudem über die
Regelungen des Nachbarschaftsgesetzes (NachbG NRW) abschl ießend geregelt. Für
eine weiterg ehende Sicherung des gestalterischen und verträglichen Übergangs des
Plangebietes an die bestehenden Grundstücke, insbesondere bei mehreren
Neugrundstücken an den Gartenbereich eines Bestandsgrundstückes, wird für das
Plangebiet eine einhei tliche Böschungsgestaltung über den städtebaulichen Vertrag
geregelt.
Zur weitergehenden Sicherung der Gebäude vor Hochwasserereignissen ist die
Oberkante Er dgeschossfertigfußbodenhöhe mindestens 0,30 m über der jeweiligen
Bezugshöhe anzulegen.
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über
die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß, Mindest - und Höchstmaß
oder zwingende Zahl der Geschosse in Kombination mit einer maximalen Bauhöhe
(BH max.) über Bezugspunkt umgesetzt. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist als
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 17 von 81
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Bezugspunkt der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen, der
Erdgeschossfertigfußbodenhöhe und der G eländeanhebung die fertig ausgebaute
zugehörige Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenz e des
Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe für das
jeweilige Grundstück ist durch lineare Interpolat ion aus den beiden benachbarten, in
der Planzeichnung eingetragenen, geplanten Höhenlagen der öffent lichen
Verkehrsfläche bzw. privaten Erschließungsfläche (GFL -AE - Fläche) über
Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln.
Die festgesetzten geplanten Höhen angaben entsprechen der endgültigen Höhenlage
der Erschließungsflächen, die über den zur Ausbauplanung zugehörigen
Deckenhöhenplan definiert werden. Mit Entwurf des Deckenhöhenplans zur
Ausbauplanung sind die über den Entwurf zum Bebauungsplan aufgezeigten
‚geplanten Höhenangaben‘, in Bezug auf den Vorentwurf des Deckenhöhenplans, ohne
Abweichung bestätigt wor den. Die Interpolation der Bez ugshöhe für die zukünftigen
Gebäude ist somit uneing eschränkt für die Bauherren aus den im Bebauungsplan
aufgezeigten Höhenpunkten gegeben.
Als Bauhöhe (BH max.)/Gebäudehöhe ist die oberste Attikakante des Flachdachs bzw.
die Firsthöhe bei Gebäuden mit Satteldach anzunehmen.
In Bezug auf die nördlich und westlich angrenzende Bestandsbebauung sowie der
festgesetzten Geländeanhebung wird entsprechend dem städtebaulichen Konzept
• für die Baugebiete WA4a-b, WA10, WA16, WA20 und WA21 bei einer zwingenden bzw.
maximalen Zweigeschossigkeit mit Satteldach eine maximale Bauhöhe (BH max.)
von 10,50 m festgesetzt.
Über die getroffenen Festsetzungen wird den Anforderungen des überwiegend für
freistehende Einfamilien- und Doppelhäuser mit Satteldächern gegliederten
Bereichs entsprochen und die in das Konzept eingebundenen Bestandsgebäude
der Hofstellen abgebildet. Darüber hinaus wird ein maßstäblicher Übergang der
westlich und nördlich angrenzenden Bestandsbebauung in das Plangebiet
hergestellt.
• für die Baugebiete WA 1, WA2, WA3, WA7, WA8, WA13, WA15 und WA19 sowie der
Baufenster WA5a-b bei einer Zwei - bis Dreigeschossigkeit bzw. zwingenden Zwei -
oder Dreigeschossigkeit - bei Abgrenzung der Geschossigkeiten - mit Flachdach
eine maximale Bauhöhe (BH max.) von 10,00 m festgesetzt.
Über die festgesetzten Geschosse und maximale Bauhöhen wird den
Anforderungen des überwiegend für freistehende Einfamilienhäuser bzw. Reihen-
oder Kettenhäuser gegliederte Gebiete entsprochen und in Bezug zu den westlich
angrenzenden Gebäuden eine H öhenstaffelung mit Übergang an den
Siedlungsrand geschaffen. Unerwünschte Höhenversprünge über unterschiedliche
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 18 von 81
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Verkehrsplanung
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Dachneigungen werden vermieden sowie die zielgerichtet e Eingliederung von
Flachdachbauten erreicht.
• für die Baugebiete WA 9, WA 11 und WA 15 sowie das Baufenster WA 5c bei der
ausschließlichen Ausführung als Flachdachgebäude und einer zwingenden
Zweigeschossigkeit eine maximale Bauhöhe (BH max.) von 7,00 m festgesetzt.
Über die Festsetzungen wird besonders über das Baugebiet WA 11 ein
maßstäblicher Übergang in die freie Landschaft abgebildet.
• für die Baugebiete WA 6, WA 12 und WA17 bei einer zwingenden Drei - und
Viergeschossigkeit, bei Abgrenzung der Geschossigkeiten, eine maximale
Bauhöhe (BH max.) von 12,50 m festgesetzt.
Über die festgesetzte Anzahl der zulässigen Vollgeschosse in Kombination mit der
maximalen Höhe wird die städtebaulich gewünschte Akzentuierung der
Eingangssituationen sowie maßstäbliche Einfassung der Straßenräume im
Plangebiet ent sprochen. Mit der Festsetzung der Abgrenzung von
Geschossigkeiten wird die Höhe der Gebäude über ein zurückversetztes
Obergeschoss optisch reduziert und ve rträglich an den westlich und nördlich
angrenzenden Bestand - III Vollgeschosse mit Satteldach - angegliedert.
• für das Baugebiet WA14 die Anzahl der zulässigen Geschosse auf zwei bis drei mit
einer maximalen Bauhöhe von 10,50 m festgesetzt.
Mit der geringfügig höheren Bauhöhe wird die Integration einer Kindertagesstätte
im Gebäude mit den notwendigen Anforderungen an Raumhöhen entsprochen.
• für das Baugebie t WA 18 bei einer Drei- bis Viergeschossigkeit eine maximale
Bauhöhe von 13,00 m festgesetzt.
Über die Festsetzung wird die Betonung der besonderen stadträumlichen Situation
um den neuen Quartiersplatz sowie mit der geringfügig größeren Bauhöhe,
gegenüber der Baugebiete WA 6, WA 12 und WA 17, die Integration einer
gewerblichen Nutzung (z. B. Bäcker, Café) im Erdgeschoss der Gebäude mit den
notwendigen Grundrissanforderungen optimal entsprochen. Mit der angepassten
Höhe können sowohl die technischen Anlagen als auch eine einladende
Raumhöhe für Geschäfte in der Ausführungsplanung realisiert werden.
Die getroffenen Festsetzungen ermöglichen die planungsrecht liche Umsetzung der
Entwicklungsziele für den Standort hinsichtlich Anordnung, Lage und Kubatur der
Gebäude entsprechend dem städtebaulichen Konzept. Die nachfolgend dargestellten
Schnitte (Abb. 1 bis Abb. 3) zeigen die gleichmäßige Höhenentwicklung und
Verträglichkeit einer Kombination aus Flachdach- und Satteldachgebäuden. Eine
maßstäbliche und funktionale Ei npassung der Bebauung in die bestehende
Stadtstruktur ist gewährleistet.
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Verkehrsplanung
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„Südlich Markweg“
Abb. 1 | Schnitt AA‘ - nördlicher Geltungsbereich
Abb. 2 | Schnitt BB‘ - östlicher Geltungsbereich (Darstellung um 90° gegen den Uhrzeigersinn gedreht)
Abb. 3 | Schnitt CC‘ - südlicher Geltungsbereich (Darstellung um 180° gedreht)
6.2.3. Bauweise und Bauform
Im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird die Bauweise gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO
• für die Baugebiete WA2, WA4a-b, WA5a-c, WA7, WA 9, WA 10, WA 11, WA 13, WA 15,
WA16, WA19, WA20 und WA21 die offene Bauweise festgesetzt.
Die Festsetzung der offenen Bauweise sichert die Überbaubarkeit der
Grundstücke mit freistehenden Gebäuden und Hausgruppen im seitlichen
Grenzabstand gemäß dem städtebaulichen Konzept.
• für die Baugebiete WA1, WA3, WA6, WA8, WA12, WA14, WA17 und WA18 als Standort
für eine Bebauung mit Geschosswohnungen wird keine Bauweise festgesetzt.
Neben der Festsetzung der Bauweise wird als Wohnform
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• für die Baugebiete WA 2, WA 9, WA 13, WA 15 und WA 20 eine Bebauung mit
Hausgruppen (H) festgesetzt.
• für die Baugebiete WA 4a-b und WA 10 eine Bebauung mit Einzelhäusern (E),
Doppelhäusern (D) und Hausgruppen (H) festgesetzt.
• für die Baugebiete WA 5a-c und WA 21 eine Bebauung mit Einzelhäusern
Einzelhäusern (E) und Doppelhäusern (D) festgesetzt.
• für das Baugebiet WA 7 eine Bebauung mit Dop pelhäusern (D) und Hausgruppen
(H) festgesetzt.
• für die Baugebiete WA 11 und WA 16 eine Bebauung mit Einzelhäusern (E)
festgesetzt.
• für das Baugebiete WA19 eine Bebauung mit Doppelhäusern (D) festgesetzt.
Ergänzend zu der Festsetzung der Wohnform wird gemäß § 9 Abs.1 Nr. 6 BauGB eine
höchstzulässige Zahl der Wohnungen festgesetzt. So ist
• in den Baugebieten WA 2, WA 4a-b, WA 5a-c, WA 7, WA 9, WA 10, WA 11, WA 13, WA 15,
WA16, WA19, WA20, und WA21 die Zahl der zulässigen Wohnungen pro Hausei nheit
auf maximal zwei Wohneinheiten beschränkt.
Die getroffenen Festsetzungen zur Bauweise orientieren sich an der überwiegend
offenen Bebauung aus unterschiedlichen Wohnformen im angrenzenden Planumfeld,
so dass eine maßstäbliche städtebaulich architektonische Einbindung der
Neubebauung in die Bestandsstruktur sichergestellt ist. Über die zusätzliche
Festsetzung der Wohnformen ist ein vielfältiges Wohnangebot entsprechend den
wohnungspolitischen Zielsetzungen der Stadt Münster mit einer nachfrageorientierten
Vermarktbarkeit der Grundstücke gewährleistet. Über die weitergehende Festsetzung
der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Abhängigkeit von der Wohnform wird
eine maßvolle Verdichtung und ein vertretbares Verhältnis der Flächen für den
ruhenden Verkehr auf den Grundstücken und im Quartier sichergestellt.
6.2.4. Firstrichtung, Dachform
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele dieses Bebauungsplanes ist die Errichtung eines
Wohnquartiers im Umfeld heterog en erscheinender Wohnbebauungen vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund sind gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4
BauO NRW als Dachform
• für die Baugebiet WA4a-b, WA16, WA19, WA20 und WA21 ausschließlich Satteldächer
(SD) bis zu einer maximalen Neigung von 35° zulässig.
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• für das Baugebiet WA 10 ausschließlich Satteldächer (SD) mit einer Neigung von
35° +/- 3° zulässig.
• für die Baugebiet WA1, WA2, WA3, WA5a-c, WA6, WA 7, WA 8, WA 9, WA 11, WA 12,
WA13, WA14, WA15, WA17, WA18 und WA19 ausschließlich Flachdächer (FD) bis zu
einer maximalen Neigung von 5° zulässig.
Neben der Dachform ist die Firstrichtung
• für die mit Satteldächern (SD) auszuführenden und vorwiegend dem Wohnen in
Einfamilien-, Doppel - und Reihenhäusern dienenden Baugebieten WA4a-b, WA 16,
WA19, WA 20 und WA 21 in den über die Planzeichnung dargestellten Firstrichtung
festgesetzt.
Abb. 4 | Dachflächenplan
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Satteldächern im Bereich der bestehenden
Hofstellen sowie an Teilen der westlichen und südlichen Geltungsbereichsgrenze
(siehe Abb. 4) , im Übergang zum öffentlichen Grünzug „ Hoppengarten“ und in
Fortführung des westlich angrenzenden Wohngebietes sowie in Arrondierung der
bestehenden Hofstellen wird eine Verknüpfung mit der Bestandsbe bauung im Quartier
sowie ein ortstypischer Übergang in die freie Landschaft hergestellt . Die festgesetzten
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Firstrichtungen der ehemaligen Hofstellen betonen die Ausric htung auf den durch die
Gebäude gebildeten Hof.
Die neben den Satteldächern festgelegten Bereiche für Flachdachgebäude gestalten
ein neues urbanes Wohnquartier und heben die bestehenden und in das
städtebauliche Konzept eingebundenen Hofstellen über den Kontrast der
Dachlandschaft hervor.
6.2.5. Material, Farbgebung
Die Umsetzung der städtebaulich- , stadtgestalterischen Absichten hinsichtlich der
äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen sowie der zugehörigen Freiflächen wird
durch textliche Festsetzungen auf Grundlage des § 86 BauO NRW gesteuert.
Folgende Festsetzungen werden getroffen
• Der durch die Geländeanhebung ( siehe Kapitel 6.2.2) entstehende
Höhenunterschied zu angrenzenden tieferliegenden Grundstücken außerhalb des
Geltungsbereiches ist an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch
Betonelemente, Natur steinmauern (Trocken - und Bruchs teinmauern) oder
Natursteingabionen auszugleichen.
• Als Fassadenmaterialien sind Klinker, Putz und Glas zulässig. Untergeordnet
können auch Fassadenplatten, Holz - und Aluminiumpaneele, Naturstein sowie
Solarpaneele verwendet werden.
Mit Integration von S olarpaneelen als Fassadenmaterial ist beabsichtigt , die
Nutzung von Sonnenenergie bereits bei der Gestaltung und Planung der Fassaden
zu berücksichtigen.
• Neben einer einheitlichen Bauhöhe und Dachform bestimmt eine einheitliche
Gestaltung von Doppel häusern und Hausgruppen in einem nicht unerheblichen
Maße das Erscheinungsbild von Wohnquartieren. Doppelhäuser und Hausgruppen
sind somit als einheitliche Bauanlage in gleicher Dach- und Fassadengestaltung
(Material und Farbe) auszubilden.
Auf eine weitergehende Detailierung gestalterischer Festsetzungen wird auf der Ebene
der Bauleitplanung verzichtet, um ein hohes Maß an gestalterischer Freiheit für den
einzelnen Bauherrn zu bewahren.
Hinsichtlich einer durchgehenden und einheitlichen Gestaltung der zu den wes tlichen
Bestandgrundstücken entstehenden Geländekante werden Gestaltungsvorgaben im
städtebaulichen Vertrag vereinbart, um insbesondere bei der Grundstücksgrenze eines
bestehenden mit mehreren neuen Grundstücken eine unverträgliche Vielfalt an
Materialwechseln zu unterbinden.
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6.2.6. Stellplätze, Nebenanlagen
In den Allgemeinen Wohngebieten sind Festsetzungen zu Stellplätzen gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 3 und 6 BauNVO wie folgt getroffen
• Gemeinschaftsstellplätze (GSt) sind nur in Form von offenen, ebenerdigen
Stellplätzen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und/oder den dafür in
der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen zulässig.
• Gemeinschaftscarportanlagen ( GCp), Garagen (Ga), überdachte
Stellplätze/Carports (Cp) und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche und/oder den dafür in der Planzeichnung gekennzeichneten
Flächen zulässig.
• Zur gestalterischen Einbindung der ebenerdigen Stellplatzflächen ist zusätzlich
festgesetzt, dass auf den mit „GSt“ festgesetzten Flächen ausschließlich die
Errichtung von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und auf den mit „Ga“
gekennzeichneten Flächen auch überdachte Stellplätze (Carports) und offene
Stellplätze zulässig sind.
Im Bebauungsplan ist die Anordnung und Ausgestaltung der ö ffentlichen sowie
privaten Stellplätze als vorgeschlagenen Abgrenzungen sowie in den geplanten
Zu- und Abfahrten nachrichtlich dargestellt.
• In dem Baugebiet WA 10 und den den Baufenstern WA4b zugeordneten
Grundstücksflächen ist die Errichtung der bauordnung srechtlich notwendigen
Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Zur Wahrung ausreichender Sichtverhältnisse und aus Gründen der Verkehrssicherheit
• ist vor, in und bis 2,00 m seitlich von Carportanlagen der 3,00 m tiefe Bereich ab
der Straßenbegrenzungslinie von baulichen Anlagen und Anpflanzungen über 0,80
m Höhe freizuhalten.
Über die Festsetzung wird insbesondere bei Ausparkmanövern aus unmittelbar an
Verkehrsflächen angebauten überdachten Stellplätzen eine uneingeschränkte
Sicht auf die Verkehrsfläche und deren Nutzer gewährleistet. Das auch bei
Tiefgaragenzu- und abfahrten und Kreuzungssituationen einzuhaltende
Sichtdreieck wird somit auf die privaten überdachten Stellplatzanlagen übertragen
und die Verkehr ssicherheit besonder s für Kinder und eingeschränkte
Personenkreise erhöht.
Bei Mehrbedarf erforderlicher Stellplätze sowie zur ggf. wünschenswerten Optimierung
der Gestaltung des wohnungsnahen Freiraums unter Ver zicht auf ebenerdige
Stellplatzflächen
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 24 von 81
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Verkehrsplanung
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„Südlich Markweg“
• sind in den Wohngebieten WA 1, WA3, WA 6, WA 8, WA12, WA14, WA 17 und WA 18
auch Tiefgaragen zulässig. Diese können einschließlich ihrer Zu- und Abfahrt en
auf den privaten Grundstücksflächen auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche errichtet werden.
• kann der Stellplatznachweis für die Baugebiete WA18 und WA14 in einer
Tiefgaragenanlage innerhalb des Baugebietes WA18 erbracht werden.
Mit Unterbringung notwendiger Stellplätze innerhalb einer Tiefgaragenanlage wird das
Erscheinungsbild des gesamten Wohnquartiers sowie insbesonder e die Nutzbarkeit
der Grundstücke für die zukünftigen Nutzer als Gartenbereiche erhöht und die
Wohnqualität nachweislich verbessert.
Neben den privaten Stellplätzen für die zukünftigen Anwohner auf den privaten
Grundstücksflächen werden die notwendigen Besucherstellplätze (30% der
erforderlichen privaten Stellplätze) in Form von Längs - und Querparktaschen in den
öffentlichen Verkehrsflächen angeordnet.
Die über die Stadt Münster für Neubaugebiete geforderten Besucherstellplätze sind mit
einem Angebotsüberschuss (siehe Tabelle 1) im Gebiet verträglich in die Gestal tung
des öffentlichen Straßenraumes eingebunden. Die mit Ausbau des Markweges
entstehenden Längsparkstreifen sind hierbei nicht in die Berechnung einbezogen. In
jedem Abschnitt des Neubaugebietes st eht somit eine ausreichende Anzahl an
Besucherstellplätzen zur Verfügung. Die Anordnung der Stellplätze ist nachrichtlich im
Bebauungsplan dargestellt.
Baugebiet EFH | DH | RH *1 MEFA Summe ST Besucher *2
Gebäude WE Gebäude WE WE Bedarf Angebot
Nord-West
WA1, WA2, WA3, WA4,
WA5, WA19, WA20,
WA21
52 52 4 24 76 23 32
Nord-Ost
WA6, WA7, WA8, WA9,
WA10, WA11, WA12,
WA13
33 33 6 86 119 36 50
Summe Nord 85 85 10 110 195 59 82
Quartiersplatz
WA14, WA18
- - 3 72 72 22 12
Süd
WA15, WA16, WA17
21 21 3 26 47
14 11
Summe Süd 21 21 6 98 119 36 23
Gesamt 106 106 16 208 314 95 105
EFH = Einfamilienhaus | DH = Doppelhaus | RH = Reihenhaus | MEFA = Mehrfamilienhaus | WE = Wohneinheit |
ST Besucher = Besucherstellplatz | BGF = Bruttogeschossfläche | NFG = Nettogeschossfläche
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Verkehrsplanung
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Berechnung auf der Basis Wohnfläche = 75 % BGF, durchschnittliche Wohnungsgröße etwa 75 m²/WE
*1 Verschiedene Einfamilienhausformen: freistehend, gereiht oder in Kettenhausbauweise, in Einheiten berechnet
*2 Private Stellplätze: jeweils in Carport/Garagen/ebenerdigen Gemeinschaftsstellplatzanlagen auf den privaten
Grundstücksflächen, hier nicht enthalten !
Tabelle 1 | geplante Besucherstellplätze (unverbindlich, vorbehaltlich späterer Ausbauplanung)
Nebenanlagen, insbesondere im Übergangsbereich privater Vorgartenflächen zu
angrenzenden Verkehrs - und Erschließungsflächen, bestimmen neben
Stellplatzflächen in einem nicht unerheblichen Maße das Erscheinungsbild von
Wohnquartieren. Der Vorgartenbereich ist, mit Ausnahme des Baugebietes WA 5b -
Süderschließung -, definiert als der zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und
vorgelagerter Verkehrsfläche/Erschließungsfläche gelegene Grundstücksbereich. Zur
Sicherung einer grundlegenden Qualität der Vorgartenbereiche wird daher gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO festgesetzt, dass
• in allen Baugebieten, mit Ausnahme der Baufläche WA5b, Nebenanlagen
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind, sofern sie pro
Grundstück eine Grundfläche von maximal 7,5 m², ausnahmsweise von maximal
10 m² bei Mehrfamilienhäusern, nicht überschreiten und zu öffentlichen
Verkehrsflächen sowie mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen
einen Mindestabstand von 0,50 m einhalten. Nebenanlagen sind zu öffentlichen
Verkehrsflächen sowie GFL-AE - Flächen hinter der Einfriedung des Grundstückes
zu errichten. In den Vorga rtenbereichen sind Nebenanlagen mit Ausnahme von
Müllsammelanlagen und/oder Fahrradabstellanlagen unzulässig.
• in allen Baugebieten, die zur Hauptgart enseite ausgerichteten Baugrenzen mit
lichtdurchlässigen, zur Gartenseite offene Terrassenüberdachungen um bis zu
3,00 m überschritten werden können.
• in allen Baugebieten, mit Ausnahme von allseitig geschlossenen Anlagen,
Fahrradabstellanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig sind.
Mit den Festsetzungen wird den grundlegenden Erfordernissen nach den dem
Baugebiet dienenden Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie
Wetterschutzanlagen entsprochen.
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung
Das Plangebiet ist derzeit über den M arkweg erschlossen, an den die bestehenden
Hofstellen angebunden sind. Eine interne Erschließung über die Erwerbsgärtnerei
besteht nicht. Mit Ausnahme eines Wirtschaftsweges, der als Fuß- und Radweg
genutzt wird, verlaufen keine Wege über das Plangebiet.
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 26 von 81
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Mit Umsetzung der Entwicklungsziele dieses Bebauungsplans erfolgt die Erschließung
des Plangebietes für den Individualverkehr über drei Anbindungspunkte:
• Im Norden über den Markweg in Höhe des Grundstückes Markweg 23 und
• östlich der benannten Anbindung in Höhe des Elisabeth-Selbert-Weges.
• Im Westen in Verlängerung der Lauenburgstraße.
Eine verkehrliche Anbindung des Plangebietes an den östlich an den Geltungsbereich
angrenzenden Weg Hoppengarten oder eine übergeordnete Anbindung des
Markweges an den Schifffahrter Damm sind nicht vorgesehen. Sowohl der Markweg,
östlich des Anbindungspunktes in Höhe des Elisabeth- Selbert-Weges, als auch der
freizeitlich und landwirtschaftlich genutzte Weg „Hoppengarten“ sollen ihren bisherigen
Charakter behalten.
Die innere Erschließung des Quartiers erfolgt über die zwei Erschließungsstraßen vom
Markweg aus, über die neu herzustellende Verbindung an die Lauenburgstraße. Von
diesen Straßen zweigen untergeordnete Wohnstraßen und private Wohnwege ab, die
- mit Ausnahme der Wohnstraße im Osten (umliegend WA 7) - als
Erschließungsstichwege (Sackgassen) vorgesehen sind (siehe auch Kapitel 6.3.3 und
6.4.2).
Zur Sicherung der Verknüpfung der bestehenden sowie zukünftigen Wohnquartiere mit
der östlich angrenzenden Landschaft wird die bestehende Wegeverbindung aus dem
Wohngebiet an der Lauenburgstraße an den Weg Hoppengarten, zum Ballspielplatz
führend aufgenommen. Nördlich des Spielbereiches B/C führt der Fuß- und Radweg
auf den Spielbereich A zu; er nimmt außerdem die Zuleitung zum
Regenrückhaltebecken auf. Für den südlichen Planbereich ergibt sich in Verlängerung
des Erschli eßungsstichs mit der Anbindung an den Küstrinweg ebenfalls eine
Verbindung zum Hoppengarten. Eine Durchfahrbarkeit mit dem KFZ wird unterbunden.
Zur Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum Bebauungsplan Nr. 569
eine Verkehrstechnische Unters uchung vom Ingenieurbüro Brilon Bondzio Weiser 3
durchgeführt, in der die verkehrlichen Auswirkungen des städtebaulichen Konzeptes
auf das Plangebiet und die bestehenden Straßen des angrenzenden Quartiers
gutachterlich überprüft wurden. Die bestehenden Verkehrsbelastungen wurden mittels
Knotenstromzählungen ermittelt und für den Prognosefall mit bun desweit anerkannten
Kennziffern - in Anwendung auf die geplanten Entwicklungsziele des Gebietes (siehe
Kapitel 1.1 und 5) - hochgerechnet. Zur sicheren Berechnung der Progno sewerte
wurde entgegen der Entwicklungsprognosen der Stadt Münster die von einem leichten
Rückgang der Verkehrsstärken im Prognosehorizont ausgehen, gutachterlich von einer
3 BRILON BONDZIO WEISER, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH; Verkehrsuntersuchung zum
Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Münster, Bochum, Stand: Juli 2015
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Stagnation der bestehenden Verkehrsmengen, ohne Entwicklung des Neubaugebietes
ausgegangen. Der Prognose-Nullfall entspricht demnach dem Analysefall.
Die bestehenden, über die Erschließung des Plangebietes beeinflussten Verkehrswege
Markweg, Kösliner Straße, Lauenburg straße, Stettiner Straße und Hoher Heckenweg
liegen derzeit und z ukünftig (Analysefall/Prognose- Nullfall) in der Betrachtung ihrer
Verkehrsbelastung in Verbindung mit ihrer Verkehrsfunktion gemäß RASt 06 jeweils
unterhalb bis deutlich unterhalb der verträglichen Verkehrsmengen.
Verkehrstechnische Defizite liegen mit den ausreichend dimensionierten
Straßenräumen nicht vor. In den relevanten Knotenpunkten Hoher Heckenweg -
Kösliner Straße und Hoher H eckenweg - Markweg werden auch während der
morgendlichen sowie nachmittägl ichen Spitzenstundenbelastung gute (QSV B) bis
befriedigende (QSV C) Qualitäten des Ver kehrsablaufs ermittelt. Durch die im
Straßenraum angeordneten und markierten Stel lplätze, besonders in der Stettiner
Straße und Lauenburgstraße, wird das Geschwindi gkeitsniveau, ohne negative
Auswirkungen auf den Verkehrsfluss auszuüben, niedrig gehalten.
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele und Erschließung des Gebietes wird über die
Wohnnutzungen ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 1.069 Kfz/24h und über die
geplante Kindertageseinrichtung ein Verkehrsaufkommen von 215 Kfz/24h ausgelöst.
Insgesamt e rgeben sich somit zusätzliche Verkehrsbewegungen von 1.284 Kfz/24h,
die nach gutachterlicher Annahme zu 40 % über den Markweg und 60 % über die
Lauenburgstraße abgewickelt werden. Das Verkehrsau fkommen besteht zu gleichen
Teilen aus Quell - und Zielverkehr. Über die Erschließung des Gebietes wird
gutachterlich mit einem Mehrverkehr von 200 bis 510 Kfz/24h auf dem Markweg, 770
Kfz/24h auf der Kösliner Straße und der Lauenburgstraße sowie 580 bis 710 Kfz/24h
auf dem Hohen Heckenweg gerechnet (siehe Abb. 5). In den morgendlichen
Spitzenstunden er geben sich 106 Kfz/24h und an den nachmittäglichen
Spitzenstunden 83 zusätzliche Verkehre. Über die Mehrverkehre ergeben sich
insgesamt durchschnittliche werktägl iche Tagesverkehre von 450 bis 1.750 auf dem
Markweg, 940 bis 1.580 auf der Stettiner Str aße, 1.070 auf der Lauenburgstraße,
1.860 bis 2.650 auf der Kösliner Straße und 13.080 bis 13.440 auf dem Hohen
Heckenweg ( siehe Abb. 6). Mit Beurteilung der zukünftigen Verkehrsbelastungen
gemäß RASt 06 wird jedoch deutlich, dass die Grenzwerte für verträgliche
Verkehrsbelastungen auch mit den berechneten Mehrverkehren zum Teil deutlich unter
den Maßgaben verbleiben.
Hinsichtlich möglicher zusätzlicher Verkehre aus der bestehenden Wohnbebauung
nördlich des Markweges über die neue Verbindung zwischen dem Markweg und der
Lauenburgstraße wird von einem Max imalwert von 150 Kfz/24h ausgegangen. Dieser
Wert ist jedoch stark vom zukünftigen Ausbau der Haupterschließungsstraße des
Plangebietes abhängig.
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 28 von 81
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Abb. 5 | Zusätzliche Verkehrsbelastung [Kfz/24h] in Klammern Schwerverkehr (BRILON BONDZIO WEISER
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH)
Abb. 6 | Werktägliches Verkehrsaufkommen [Kfz/24h] in Klammern Schwerverkehr (BRILON BONDZIO WEISER
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH)
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Insgesamt wird m it dem Gutachten eine verträgliche Eingliederung des neuen
Wohnquartiers in die Bestandssituation bestätigt. Folgende wesentliche Ergebnisse
sind festzuhalten:
• Das bestehende Straßennetz ist für die heutigen Verkehre ausreichend
dimensioniert.
• Die Knotenpunkte Hoher Heckenweg - Kösliner Straße und Hoher Heckenweg -
Markweg gewährleisten auch in den Spitzenstundenbetrachtungen eine gute (QSV
B) bzw. befriedigende (QSV C) Qualität des heutigen Verkehrsablaufs.
• Die zukünftigen Verkehrsaufkommen können unter bestehenden Ausbau, auch mit
den im Straßenraum markierten Stellplätzen - Engstellen zur
Geschwindigkeitsregulierung auf der Lauenburgstraße, Kösliner Straße und
Stettiner Straße -, im Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden.
• Der Verkehr kann im Verlauf des Hohen Heckenweges weitergehend in einer
guten (QSV B) bis sehr guten (QSV A) Qualität des Verkehrsablaufes abgewickelt
werden.
• Die Befahrbarkeit für Rettungskräfte ist sowohl in der bestehenden als auch
zukünftigen Verkehrssituation uneingeschränkt gewährleistet.
Im Ergebnis des verkehrstechnischen Gutachtens können die Verkehre leistungsfähig
innerhalb der bestehenden Straßenquerschnitte und unter den bestehenden
Verkehrsregelungen abgewickelt werden. Ein e Notwendigkeit des Ausbaus des
bestehenden Straßennetz es besteht mit Ausnahme der notwendigen
Anbindungspunkte an den Markweg sowie die Lauenburg straße somit nicht.
Gleichwohl ist mit Entwicklung des neuen Wohngebietes der Teilausbau des
Markweges (vgl. Kapitel 6.3.3) mit beidseitigem Gehweg und geregelten
Längsparkstreifen auf eine Regelbreite von 11,50 m politisches Ziel und wird abseits
der gutachterlichen Ergebnisse mit der Maßnahme durchgeführt.
Negative Auswirkungen auf den Bestand sind über den Mehrverkehr , auch mit
verbleibender Regelung der Fahrbahnverengung über den ruhenden Verkehr, nicht zu
erwarten. Das neue Wohngebiet kann verträglich in den Bestand eingebunden werden.
Weitergehende Details zu Beurteilungsgrundlagen und Ausgangsdaten sind dem
Gutachten zu entnehmen.
6.3.2. ÖPNV-Anbindung
Das Plangebiet ist gut an den Öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Über die
unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Haltestellen „Rumphorstweg“
und „Braseweg“ besteht Anschluss an die Stadtbuslinien 8 und 9, den
Regionalschnellbus S 50 sowie den Nachtbus N82. Mit einer Entfernung von maximal
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500 m zu beiden Haltestellen ist eine gute Erreichbarkeit sichergestellt. Eine
Verkürzung der Wege über die Einrichtung er gänzender Haltestellen im neuen
Wohnquartier und damit erforderliche Änderungen der Linienführung (Schleifenfahrt) ist
nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens.
6.3.3. Verkehrsflächen
Die Erschließung des neuen Wohngebietes erfolgt über die öffentlichen
Verkehrsflächen Markweg im Norden und Lauenburgstraße im Westen (vgl. Kapitel
6.3.1). Die innere neu zu errichtende Erschließung der einzelnen Baugebiete erfolgt
unter Anwen dung der Dimensionierung der öffentlichen Erschließung in neu zu
errichtenden Wohngebieten
• über die Haupterschließung vom Markweg südlich abknickend bis an die
Lauenburgstraße in einer Regelbreite von 11,50 m (Tempo 30).
• über eine Nebenerschließung vom Markweg, in Höhe Markweg 23, bis südlich an
die Haupterschließung in einer Regelbreite von 9,50 m (Tempo 30).
• über eine Ringstraße im Osten und eine Stichstraße im Süden in einer Regelbreite
von 6,50 m (Verkehrsberuhigter Bereich - niveaugleicher Ausbau).
• über private Erschließungsstiche mit einer Regelbreite von 4, 75 m
(Verkehrsberuhigter Bereich - niveaugleicher Ausbau).
Mit einer Länge von über 50,00 m ist am Ende von öffentlich gewidmeten
Erschließungsstichen ein Wendhammer für Fahrzeuge bis 10,00 m geplant.
Neben der Neuerschließung des Wohngebietes ist ein Teilausbau der bestehenden
öffentlichen Verkehrsflächen Markweg und Lauenburgstraße vorgesehen. So wird
• der Anschlus sbereich an die Lauenburgstraße gleich dem vorhandenem
Straßenquerschnitt mit beidseitigen Gehwegen, unter Rücknahme des
bestehenden Wendehammers, ausgebaut.
• die bestehende öffentliche Verkehrsfläche Markweg südlich des Grundstücks
Joseph-Haydn-Straße Nr. 4 bis an das Grundstück Haus Nr. 59 in einer
Regelbreite von 11,50 m mit beidseitigem Gehweg und gleichzeitiger Ordnung und
Regelung der Parksituation ausgebaut.
Mit den getroffenen Festsetzungen ist unter Ausbau des öffentlichen Verkehrsnetzes
sowie der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche Markweg und Lauenburgstraße
eine leistungsfähige innere Erschließung und Anbindung des Plangebietes an das
öffentliche Straßennetz uneingeschränkt gewährleistet.
Zur Sicherung der inneren Erschließung sind die Erschließungsstraßen und
Wohnstraße in den über das Verkehrskonzept aufgezeigten Grenzen als öffentliche
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Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Die Aufteilung der
Verkehrsflächen sowie der Anlagen für den ruhenden Verkehr sind nachrichtlich in dem
Bebauungsplan dargestellt.
Neben den öffentlichen Verkehrsflächen für den motorisierten Verkehr werden zur
Verknüpfung des Plangebietes , der bestehenden angrenzenden Wohngebiete
untereinander sowie der Verknüpfung mit dem Grünzug „Hoppengarten- Edelbach“
Fuß- und Radwegeverbindungen ausgewiesen. Die geplante südliche Verbindung an
den Küstrinweg greift einen bereits über den Bebau ungsplans Nr. 286 festgesetzten
Fußweg auf. Das derzeitig private Teilstück zwischen Küstrinweg 38 und 39 dient der
Erschließung des rückwärtigen Garagenhofes . Folgende Festsetzung en werden
getroffen
• der in Verlängerung des Küstrinweges zur Erschließung der Garagenhöfe
dienende und über den Bebauungsplan Nr. 286 als Fußweg festgesetzte Abschnitt
auf dem Flurstück 943 wird als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB festgesetzt.
• in den über das zugrundeliegende Konzept formulierten Grenzen werden Fuß- und
Radwegeverbindungen als öffentliche Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Fuß-
und Radweg“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt.
Über die Sicherung der aufgezeigten Entwicklungsziele ist eine gute Querung des
Plangebietes und Verknüpfung mit der angrenzenden Landschaft , den Spielbereichen
sowie eine vom motorisierten Verkehr unabhängige Querung bzw. Durchwegung des
neuen Wohnquartiers gewährleistet. Mit der in Teilen vom Durchgangsverkehr bzw.
vom motorisierten Verkehr unabhängige Wegeführung ist besonders für Schulkinder
ein verkehrssicherer Schulweg zur Thomas-Morus-Grundschule sichergestellt.
Als v erkehrsberuhigende Maßnahme und Stärkung der Quartiersmitte wird der
zwischen den Bau gebieten WA
14 und WA 18 geplante Quartiersplatz mit Ausnahme
eines 3,00 m breiten privaten Streifens zu den Gebäuden als öffentliche
Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Verkehrsberuhigung/Quartiersplatz gewidmet .
Der Quartiersplatz wird in Addition der öffentlichen und privaten Flächen optisch über
die zu WA 14 und WA 15 verlaufende Fahrbahn erweitert und in seiner Gestaltung als
Gesamtensemble hergestellt. Die Ausg estaltung der Quartiersmitte, in Bezug auf die
Freiraumgestalterische- sowie v erkehrstechnische Ausführung der Gestaltung und
Regelungen, wird im weiteren Verfahren konkretisiert, dem grundsätzlichen Gedanken
einer Quartiersmitte und v erkehrsberuhigenden Maßnahmen bzw. entsprechender
Gestaltung aber bereits entsprochen.
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6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
6.4.1. Ver- und Entsorgungssituation
Das Plangebiet ist heute ausschließlich im Bereich der bestehenden Hofstellen
erschlossen, der übrige Geltungsbereich verfügt mit Aus nahme des Wohng ebäudes
Hoppengarten Nr. 89 weder über Ver- noch Entsorgungsleitungen. Für das neue
Wohngebiet wird das Versorgungsnetz für Wasser, Strom , Gas und/oder Fernwärme
sowie Telekommunikation neu hergestellt . Die Anbindung erfolgt über die drei
Anbindungspunkte an das bestehende Netz innerhalb des Markweg s im Norden und
der Lauenburgstraße im Westen. Im Gebiet werden die Ver- und Entsorgungsleitungen
in den öffentlichen sowie privaten Erschließungsflächen hergestellt.
Zur Sicherung der Stromversorgung ist nach Auskunft des Netzbetreibers die
Einrichtung eines oder mehrerer Transformatorenstandorte im Gebiet notwendig. Die
Berechnungsgrundlage richtet sich bei der Dimensionierung und Anzahl der
Transformatoren neben der Anzahl der Wohneinheiten auch an den zukünftigen
Heizsystemen der G ebäude, da besonders durch Erdwärmeanlagen ein erhöhter
Strombedarf entsteht. Aufgrund der nicht gesicherten Berechnungsgrundlage über die
Festsetzungen des vorli egenden Bebauungsplans werden/ wird der
Transformatorenstandort/e im Zuge der wei teren Planungen abgestimmt und
verträglich im Gebiet verortet.
Die zukünftige Versorgung des Gebietes ist auch ohne Festsetzung einer Fläche mit
Zweckbestimmung Elektrizität uneingeschränkt gewährleistet.
Die Entsorgung erfolgt im Trennprinzip. Die Schmutzwasserkanalisation wird an die
vorhandene Kanalisation in der Lauenburgstraße und dem Markweg angeschlossen.
Das Schmutzwasser wird über weitere Kanäle bis zum Schmutzwasserpumpwerk an
der Coe rdestiege und von dort aus über Druckrohrleitungen zur Hauptkläranlage
geleitet. Die Aufnahmekapazität der bestehenden Kanalisation ist ausreichend,
negative Aus wirkungen über den Anschluss des neuen Wohngebietes sind nicht zu
erwarten.
Das Oberflächenwasser wird getrennt vom Schmutzwasser mit Ziel der Rückhaltung
von Niederschlagswasser nach Osten in ein neues Regenrückhaltebecken im Bereich
der landwirtschaftlichen Fläche östlich des Grünzugs „ Hoppengarten“ (außerhalb des
Geltungsbereiches) geleitet. Das Regenrückhaltebecken wird in Lage und
Dimensionierung parallel zum Bauleitplanverfahren geplant und über ein
Wasserrechtliches Verfahren mit den Fachbehörden abgestimmt und genehmigt. Die
Errichtung des Rege nrückhaltebeckens erfolgt mit Erschließung des neuen
Wohngebietes.
Es besteht keine Verbindung der Oberflächenentwässerung zur Lauenburgstraße oder
dem Markweg, die Ableitung erfolgt ausschließlich in das neue Regenrückhaltebecken.
Das in Teilen nicht zu vermeidende West -, Nord - oder Südgefälle, insbesondere im
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Anschlussbereich der Planstraßen an die Bestandstraßen, und daraus resultierende
abfließende Oberflächenwasser in Richtung Bestand wird über technische Lö sungen,
vor Beeinflussung des Bestandes aufgefangen und vollständig über die neue
Regenwasserkanalisation in das Regenrückhaltebecken abgeführt. Zusätzliche
Belastungen des bestehenden Oberflächenwasser-Kanalsystems treten nicht auf.
Um eine ausreichende Überdeckung der geplanten Kanalisation mit den
Anschlusshöhen an das bestehende Schmutzwassernetz und einen ausreichenden
Überflutungsschutz zu gewährleisten, muss das gesamte Gelände mit einem
zukünftigen Hauptgefälle in östliche Richtung zum Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“
angehoben werden. Die nicht zu vermeidenden Gegengefälle und damit verbundenen
notwendigen technischen Entwässerungsl ösungen der Oberflächen werden im Zuge
der Ausbauplanung gewährleistet.
Die Abfallentsorgung im Quartier erfolgt über die öffentlichen und privaten
Wohnwege. Innerhalb des Quartiers sind an Stichwegen, die mit
Entsorgungsfahrzeugen befah ren wer den Wendemöglichkeiten für dreiachsige
Müllfahrzeuge vorgesehen. An nicht befahrbaren privaten Wohnwege n werden die
Abfallbehälter von den Anwohner n an die nächste anfahrbare Verkehrsfläche gerollt
und hier gesammelt ohne Verkehrsbehinderung zur Entsorgung bereitgestellt.
Belange der Ver - und Entsorgung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des
Bebauungsplans Nr. 569 nicht entgegen.
6.4.2. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Die Erschließung der Wohneinheiten erfolgt in Teilen über private
Erschließungsstichwege mit eine r Regelbreite von 4,75 m (siehe Kapitel 6.3.1). Der
Ausbau erfolgt niveaugleich als Mischverkehrsfläche „verkehrsberuhigter Bereich“. Die
privaten Erschließungsflächen werden über Festsetzun gen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21
BauGB als mit Geh- , Fahr - und Leitungsrechten belegte Flächen entsprechend der
beabsichtigten Nutzung ausgewiesen. Neben den Erschließungswegen werden in
Wohngebieten mit Hausgruppen im r ückwärtigen Grundstücksbereich „Mistwege“
vorgesehen, die die Erreichbarkeit der rückwärtigen Gartenbereiche ermöglichen.
Folgende Festsetzungen werden getroffen:
• Die Erschließungsstichwege in den Baugebieten WA 4a, WA5a-c, WA7, WA9, WA11,
WA15 und WA21 werden mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger
und Erschließungsträger/Versorger festgesetzt.
• Die „Mistwege“ in den Baugebieten WA2, WA4a, WA9, WA15 und WA20 werden mit
Gehrechten zugunsten der Anlieger festgesetzt.
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Neben den privaten Erschließungsflächen und Mistwegen wird im südlichen
Geltungsbereich südlich der öffentlichen Verkehrsfläche auf Flächen des Baugebietes
WA16
• ein Leitungsrecht zu Gunsten des Erschließungsträgers festgesetzt.
Mit der Festsetzung wird die ordnungsgemäße Verlegung der Ver - und
Entsorgungsleitungen unter Reduzierung der Verkehrsfläche gewährleistet.
Weitergehende Regelungen zum Ausbau und zur Beschilderung der privaten
Erschließungsflächen werden im weiteren Umsetzungsprozess in Abstimmung mit den
Fachbehörden getroffen.
6.4.3. Flächen für Versorgungsanlagen
Für die Entsorgung von Altglas, Altkleidern und Kleinelektrogeräten ist die Festsetzung
eines Standortes für Entsorgungscontainer im Stadtquartier in zentraler gut
erreichbarer Lage notwendig (vgl. Kapitel 6.4.1). Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB wird
• eine Fläche für die Abfallentsorgung nördlich des festgesetzten Spielbereiches B/C
im östlichen Abschluss der Querparkstände festgesetzt (Grundfläche ca. 24 m²).
Der gewählte Standort ist sowohl für die zukünftigen Bewohner als auch für die
Entsorgungsbetriebe gut erreichbar. Der von den Entsorgungsbetrieben geforderte
Mindestabstand von 15 Metern zum nächsten Wohngebäude wird eingehalten.
6.5. Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Aufgrund der zukünftigen Wohnnutzungen ist mit der Umsetzung der Entwicklungsziele
des Bebauungsplans Nr. 569 die Errichtung einer Vier-Gruppen-Kindertagesstätte
erforderlich.
Diese ist im Baugebiet WA 14, i nnerhalb des Erdgeschosses eines Wohngebäudes
vorgesehen. Die Kindertagesstätte ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO innerhalb des
Allgemeinen Wohngebietes eine zulässige Nutzung. Eine gesonderte Fes tsetzung
einer Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 mit Zweckbestimmung
„Kindertagesstätte“ wird nicht getroffen.
An der nordsüdlich verlaufenden Haupterschließung im Bereich des Quartiersplatzes
ist die Kindertagesstätte zentral und verkehrsgünstig gelegen. Die zukünftigen Hol- und
Bringverkehre können auf Besucher -Längsstellplätzen vor der Kindertagesstätte und
auf der Stellplatzanlage südlich der Kita abgewickelt werden. Zudem ist die Lage am
östlichen Abschluss des Wohngebietes mit direktem Anschluss an den Freiraum
„Hoppengarten“ eine attraktive Lage für die Kindertagesstätte und bietet neben den
Außenflächen der Kindertagesstätte optional eine direkte Zugangsmöglichkeit zu
öffentlichen Spielflächen und in die freie Landschaft.
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6.6. Grünflächen / Begrünung
6.6.1. Öffentliche Grünflächen
Mit dem östlich an das Plangebiet grenz enden Landschaftsraum „Hoppengarten-
Edelbach“ (außerhalb des Geltungsbereiches), ist bereits ein at traktiver öffentlicher
Grün- und Erho lungsraum vorhanden. Für den durch das Wohngebiet entstehenden
Bedarf sind Spielbereiche der Kategorien A und B/C planungsrechtlich im
Geltungsbereich oder angrenzend festzusetzen.
Die Ausweisung von Spielflächen erfolgt als öffentliche Grünfläche im östlichen
Geltungsbereich mit Anschluss an den bestehenden Bolzplatz auf derzeit
landwirtschaftlich genutzten Flächen. Mit der Lage der geplanten Spiel platzbereiche A
und B/C mit direktem Anschluss an den öffentlichen Grünzug sowie in Arrondierung
des bestehenden Bol zplatzes wird eine gute Erreichbarkeit der Angebote aus dem
Bestand sowie dem Plangebiet gewährleistet. Das östlich vorgesehene
Regenrückhaltebecken (außerhalb des Geltungsbereiches) wird landschaftsverträglich
durch Begrünung eing ebunden und über Zaunanlagen abgesichert. Darüber hinaus
erhält der Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ einen 10,00 Meter breiten Pufferbereich
zu den geplanten westlichen Wohnbauflächen.
Im Bebauungsplan werden daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausgewiesen:
• Kinderspielplätze als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Spielplatzbereich B /C“ sowie „Spielplatzbereich A “ nördlich des geplanten
Kindergartenstandortes und die Flächen des Bolzplatzes mit umliegendem
Gehölzbestand, auf den Flurstücken 62 (Flur 123), 63 (Flur 123), 88 (Flur 124) und
565 (Flur 124),
• ein 10 Meter breiter Grünstreifen als öffentliche Grünfläche entlang der
bestehenden westlichen Ausbaugrenze des Weges Hoppengarten vom Fl urstück
572 (Flur 123) bis an die private Grünfläche auf dem Flurstück 98 (Flur 124) sowie
in einer Breite von rd. 2,00 m bis 6,00 m östlich an die private Grünfläche
anschließend bis an den Markweg.
Die Gestaltung und Pflege des öffentlichen Grünstreifens fällt in den Aufgabenbe reich
der Stadt Münster. Nach derzeitigem Planungsstand ist eine lockere Bepflanzung aus
einer durchgängigen offenen Wiesen- /Rasenflächen mit punktuell angelegten
Gehölzen, z. B. auch Obstgehölze vorgesehen.
Mit de n Festsetzungen wird dem städtebaulichem Konzept , den städtischen
Zielsetzungen zur Spielraumentwicklung und –sicherung sowie dem Schutz und der
Aufwertung des Grün zuges „Hoppengarten- Edelbach“ entsprochen. Über die
Verortung der Spielbereiche wird zudem eine Verknüpfung des bestehenden
Bolzplatzes mit den neuen Bereichen geschaffen. Die festgesetzten
Wegeverbindungen sichern die gute Erreichbarkeit der Grün - und Spie lflächen nicht
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 36 von 81
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Verkehrsplanung
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nur für das neue Wohnquartier , sondern verbessern auch die Verknüpfung mit den
bestehenden weiter westlich liegenden Wohngebieten.
6.6.2. Private Grün- und Freiflächen
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 soll entsprechend
dem vorliegenden städtebaulichen Konzept ein Allgemeines Wohngebiet mit
ergänzenden Infrastrukturen errichtet werden. Entsprechend dem Nutzungskonz ept
sind die Grundstücke innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes festgesetzt.
Neben den privaten Grundstücksflächen, die innerhalb der Art der baulichen Nutzung
verankert sind, wird
• die bestehende Grünfläche mit Teich auf dem Flurstück 100 sowie in einer
Breite von maximal 10,00 m nach Süden an die öffentliche Grünfläche
anschließend als private Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
festgesetzt.
Mit der getroffenen Festsetzung wird die private Freifläche mit direktem Anschluss an
den übergeordneten Landschaftsraum „Hoppengarten -Edelbach“ uneingeschränkt in
der derzeitigen Nutzung gesichert und der durchgängige , seitens des Fachamtes
geforderte, mindestens 10,00 m breite Grünstreifen entlang des Hoppengarten
gewährleistet. Eine weitergehende Sicherung zur Umsetzung und Ausweisung privater
Grün- und Freiflächen ist nicht notwendig.
6.6.3. Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Zur Wahrung und Stärkung der Belange des Grünzuges „Hoppengarten- Edelbach“
wird auf den zeichnerisch festgesetzten privaten Grünflächen (siehe Kapitel 6.6.2) eine
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a festgesetzt. Die Bepflanzung ist in Fortführung der geplanten
Bepflanzung auf den angrenzenden festgesetzten öffentlichen Grünflächen entweder
als offene Wiesen- /Rasenflächen mit mindestens drei Obstbäumen oder mit
standortgerechten und heimischen Sträuchern und/oder Bäumen zu bepflanzen,
dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Mit der Festsetzung wird ein durchgängiger Grünstreifen zum Hoppengarten
gewährleistet und in seiner Gestaltung und Qualität an die angrenzenden öffentlichen
Räume angegliedert.
6.6.4. Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Das Plangebiet zeigt sich heute als durch eine Er werbsgärtnerei landwirtschaftlich-
gewerblich genutzte Fläche ohne prägende Gehölzstrukturen oder prägende
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 37 von 81
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Verkehrsplanung
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Einzelbäume. Mit U msetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans sind somit
keine wesentlichen Eingriffe in bestehende Grünstrukturen verbunden.
Die Erschließung des Plangebietes sieht eine angemessene Begrünung des
Straßenraums entsprechend dem städtebaulichen Konzept vor. Um eine Flexibilität im
späteren Ausbau zu g ewährleisten, sind die Baumpflanzungen als vorgeschlagene
Standorte lediglich informativ in den Bauleitplan aufgenommen. Festsetzungen gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB zu konkreten Baumstandorten werden nicht getroffen.
Neben den Neupflanzungen von Straßenbäumen im Wohngebiet werden die bereits
über den Bebauungsplan Nr. 286 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzten zwei
Baumstandorte westlich des Weges Hoppengarten in Höhe der nordöstlichen Hofstelle
sowie eine Eiche nördlich des Bolzplatzes zum weitergehenden Schutz und Erhalt der
Bäume festgesetzt.
6.6.5. Ausgleichsflächen
Aufgrund des bestehenden Planungsrechts des Bebauungsplans Nr. 286, mit
großzügig bemessenen bebaubaren Grundstücksflächen für Gewächshäuser, ergibt
sich im Abgleich mit der Planungssituation des Bebauungsplans Nr. 569 eine positive
Eingriffsbilanz von 37.496 Biotopwertpunkten und somit kein Ausgleichsbedarf.
6.7. Immissionsschutz
6.7.1. Schallimmissionen
Für die Umsetzung eines innerstädtischen Wohnquartiers sind besondere
Anforderungen an den Immissionsschu tz zu stellen, um städtebauliche Missstände zu
verhindern und die Schutzansprüche nach gesunden Wohn- und Lebensverhältnissen
der zukün ftigen sowie umliegenden Nutzer zu gewährleisten. Mit den
Entwicklungszielen des vorliegenden Konzeptes ist die Aufgabe des bestehenden
Gewerbebetriebes (Erwerbsgärtnerei) und damit Wegfall der derzeit igen
Verkehrsbelastung aus Kunden-, Mitarbeiter- und Lieferverkehren verbunden.
Zur Konkretisierung und Bewertung der Schalltechnischen Auswirkungen des neuen
Wohngebietes auf die Bestandsbebauung sowie der Auswirkungen auf die geplanten
Nutzungen wurde eine schalltechnische Untersuchung
4 erstellt. Für die Beurteilung der
Bestandssituation und der zu erwartenden Veränderungen durch die Erschließung des
Plangebietes wurde die Verkehrsbelastung für den Analysefall sowie den Progno sefall
2025 bewertet. Für das Plangebiet von Bedeutung sind
4 UPPENKAMP UND PARTNER; Immissionsschutz - Gutachten, Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der
Bauleitplanung Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Münster“; Ahaus, Stand: 13.08.2015
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 38 von 81
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Verkehrsplanung
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• die einwirkenden Im missionen aus Verkehrslärm der umgebenden Straßen und
Schienenwege nach RLS90 und der Schall03, deren Auswirkungen auf die
zukünftigen Nutzungen im Abgleich mit den Orientierungswerten nach DIN 18005,
• die Auswirkungen des über die Erschließung des Gebietes entstehenden
Mehrverkehrs auf die außerhalb des Plangebiets vorhandene Bestandbebauung
nach der RLS90 in Analogie mit der DIN 18005 und 16. BImSchV , hier
insbesondere auch die Prüfung von Anspruchsvoraus setzungen auf Schallschutz
für die vorhan dene Bebauung als wesentliche Änderung der Straße im Sinne der
16. BImSchV,
• die Emissionen aus Freizeitlärm/Sportlärm des östlich an das Wohngebiet
angrenzenden Bolzplatzes auf die zukünftigen Nutzungen des Plangebi ets gemäß
den Vorgaben der DIN 18005 entsprechend Sportanlagenlärmschutzverordnung
unter Anwendungen der VDI-Richtlinien 2714 und 2720.
Auswirkungen aus Verkehrslärm auf das Plangebiet
Entsprechend den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wurde für das
Plangebiet die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (WA 1-WA21) mit
Orientierungswerten der DIN 18005 von 55/45 dB(A) sowie Immissionsgrenzwerten
gemäß der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/nachts in Ansatz gebracht. Die
Berechnung der Ger äuschimmissionen im Plangebiet erfolgt in Form von
Schallimmissionsplänen flächenmäßig in einem festgelegten Raster ohne
Berücksichtigung der zukünftigen Bebauung im Sinne der freien Schallausbreitung.
Abschirmende Wirkungen der zukünftigen Bebauung gegeneinander bleiben mit
Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans und der damit verbundenen freien
Vermarktung der Grund stücke und nicht festgelegten Bebauungsreihenfolge außer
Betracht. Bedingte Fes tsetzungen zur Errichtung lärmabschirmender Gebäude vor
Errichtung weiterer sind nicht Gegenstand dieses Bebauungsplans. Ferner sind zur
gesicherten Ausweisung von Immissionsschutzmaßnahmen eigenabschirmende
Wirkungen von Gebäuden ebenfalls nicht Bestandteil der gutachterlichen
Berechnungen, da eigenabschirmende Wirk ungen über Reflexionen von
Nachbargebäuden wiederum aufgehoben werden können.
Die Berechnung der Schallimmissionen durch den Straßen- und Schienenverkehr
erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Verkehrsaufkommensermittlung
3 und der für
das Prognosejahr 2025 bereitgestellten Schienenbelastungsdaten der DB AG. Im
Ergebnis ist folgendes festzuhalten:
• Die Orientierungswerte als auch Immissionsgrenzwerte werden im gesamten
Plangebiet unter Betrachtung der freien Schal lausbreitung im Tageszeitraum 6.00
Uhr bis 22.00 Uhr eingehalten.
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 39 von 81
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Verkehrsplanung
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• Aufgrund des nachtzeitlichen Güterverkehrs auf der Bahntrasse werden die
Immissionsgrenzwerte in der Nacht 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bereits im Analysefall
2025 (Verkehrsaufkommen ohne Planung ) im annähernd gesamten Plangebiet
überschritten.
• Die sogenannte „Zumutbarkeitsschwelle“ von 70/60 dB(A) tags/nachts wird im
Analysefall 2025 und im Prognosefall 2025 (Verkeh rsaufkommen mit Planung)
deutlich unterschritten.
Die Ergebnisse zeigen, dass sowohl die Richtwerte als auch die Grenzwerte bereits im
Analysefall zur Nachtzeit durch die Verkehre auf der östlichen Bahntrasse
überschritten werden. Immissionen über den zusätzlichen Neuverkehr sind in
Überlagerung mit dem Schienenverkehr als nicht relevant zu betrachten. Mit
Einhaltung der Orientierungswerte zur Tageszeit liegt der Fokus auf der Sicherung der
Nachtruhe. Diese kann durch passive Maßnahmen am Gebäude, z. B. in Form von
passiven Schallschutzmaßnahmen in Kombination mit Lüftungseinr ichtungen für
Schlafräume sichergestellt werden.
Auswirkungen aus Verkehrslärm auf die Bestandsbebauung
Die Auswirkungen des durch die Neubebauung erzeugten Mehr - und Neuverkehrs auf
die umliegende Bestandsbebauung in Kombination mit den bestehenden Immissionen
über Schienen- als auch Straßenverkehrslärm wurde auf Grundlage der
Verkehrsuntersuchung3 erstellt und gemäß den Orientierungswerte der DIN 18005
sowie Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV bewertet. Die Bewertung der
Auswirkungen des Zusatzverkehrs auf die Bestandsbebauung erfolgt anhand
repräsentativer Immissionsorte an den durch den St raßenverkehrslärm am stärksten
betroffenen Fassaden des Mar kweges, der Lauenburgstraße, der Kösliner Straße und
des Hohen Heckenwegs.
Im Ergebnis ist festzuhalten:
• In den Bereichen, die vom zusätz lichen Verkehr am stärksten betroffen sind,
können im Tageszeitraum die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht eingehalten
werden, die gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte der
Verkehrslärmverordnung (16. BImSchV) werden jedoch mit Ausnahme der i m
Einwirkungsbereich des Hohen H eckenweges bestehenden Wohngebäude
eingehalten. Hier werden j edoch bereits im Analysefall 2025 diese Grenzwerte
überschritten. Im Nachtzeitraum werden die Grenzwerte sowohl im Analysefall als
auch im Pro gnosefall 2025 überschritten. Die Zumutbarkeitsschwelle - nach
bestehender Rechtsprechung für Wohngebiete tagsüber 70 dB(A) und nachts 60
dB(A) - wird eingehalten.
• Mit den über das Plankonzept generiertem Mehrverkehr werden, mit Ausnahme
der Lauenburgstraße, die Immissionspegel um maximal 2.1/1.1 dB(A) tags/nachts
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 40 von 81
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Verkehrsplanung
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erhöht. Auf dem Hohen Heckenweg führt der Immissionspegel aufgrund der hohen
Vorbelastung lediglich zu einer schalltechnisch nicht relevanten Pegelerhöhun g
von 0,2 dB(A) zur Tages- und Nachtzeit.
• Über die aktuelle Verkehrssituation mit geringe r Verkehrsbelastung und
zukünftiger Erschließungsfunktion des Neubaugebietes im Bereich
Lauenburgstraße kommt es über den Verkehrslärm zu einer Pegelerhöhung von
bis zu 4 dB(A) im Tageszeitraum. Mit der bestehenden hohen Vorb elastung durch
den Schienenverkehr fällt in der Nacht die Erhöhung mit bis zu 2 dB(A) geringer
aus. Hinsichtlich der Mehrverkehre über den baulichen Eingriff m it Anbindung des
neuen Wohngebietes an die Lauenburgstraße sind die Kriterien einer wesentlichen
Änderung der Straße im Sinne der 16. BImSchV gegeben . Im Ergebnis führen die
Mehrverkehre - ohne Betrachtung des Bahnverkehrs - zu einer Pegelerhöhung von
bis zu 8 dB(A). Mit der geringen Vorbelastung werden die Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV jedoch weiterhin mit 4 dB(A) deutlich unterschritten, so dass kein
Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen hergeleitet werden kann.
Die gutachterlichen Bewertungen zeigen, dass mit Ausnahme der Lauenburgstraße mit
der Erschließung des Neubaugebietes keine wesentlichen Veränderungen im Bestand
zu erwarten sind. In der Gesamtbetrachtung ist die geringfügige Mehrbelastung in den
bestehenden westlich angrenzenden Wohngebieten der bereits seit 2004 über die
vorbereitende Bauleitplanung - Flächennutzungsplan - und politischen Zielsetzun gen
zur Schaffung von neuen Wohnbauflächen - Baulandprogramm - (siehe Kapitel 3.1.1)
gegenüberzustellen. Mit der derzeitigen Knappheit an innerstädtischem
Wohnraumangeboten und der bestehenden und prognostizierten Nachfrage in Münster
ist das vorliegende Plangebiet insbesondere über seine Lagegunst für eine
Wohnraumentwicklung in einer zeitgemäßen Dichte prädestiniert. Das Gebiet stellt
eine der wen igen mobilisierbaren Flächen mit den vorhandenen Qualitäten in Bezug
auf Lage, Anbindung und kurzfristige Entwicklungsmöglichkeiten zur
Wohnraumversorgung im Stadtgebiet Münster dar. Vor diesem Hintergrund wird der
mit der Erschließung des Gebietes ei nhergehende Mehrverkehr und die darüber
entstehenden Immissionen s owie insbesondere der bauliche Eingriff und Wandel der
Lauenburgstraße von einem Wohnstich (Sackgasse) , mit deutlicher Unterschreitung
der Grenzwerte für den Bestand, zu einer Erschließungsstraße als verträglich beurteilt.
Auswirkungen aus Freizeitlärm / Sportlärm
Die Ermittlung der Schallemissionen des östlich des Weges Hoppengarten an das
Plangebiet grenzenden bestehenden Bolzplatzes erfolgt nach dem in der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) v orgegebenem Verfahren unter
Anwendung der Richtlinien VDI 2714 und 2720. Immissionsrichtwerte [IRW) sind für
Allgemeine Wohngebiete 55/40 dB(A) tags/nachts sowie 50 dB(A) für die Ruhezeit an
Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr unter Ansatz von 12 spielenden
Kindern. Folgende Ergebnisse sind festzuhalten:
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 41 von 81
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Verkehrsplanung
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• Zu den Tages - als auch Nachtzeiten werden die Orientierungswerte von 55/40
dB(A) tags/nachts an allen Immissionsorten eingehalten.
• Innerhalb der Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr werden die
Orientierungswerte von 50 dB(A) um 2 dB(A) überschritten.
Entsprechend der Vorgabe der Sportanlagenlärmschutzverordnung wird die
Lärmeinwirkung an den maßgeblichen schutzbedürftigen Immissionsorten 0,5 Meter
vor dem geöffneten Fenster beurt eilt, so dass passive Schallschutzmaßnahmen wie
z.B. Schallschutzfenster ausscheiden und daher nur organisatorische oder aktive
Schallschutzmaßnahmen zur Lärmminderung zulässig sind.
Denkbar wäre die Errichtung von baulichem Lärmschutz (ca. 3,00 Meter Höhe) in Form
von Lärmschutzwällen bzw. - wänden – ggf. auch in Verbindung mit den
Ballfangzäunen - auf dem Ausbreitungsweg zwischen Bolzplatz und der
schutzbedürftigen Wohnnutzung
Die ausschließliche Überschreitung der Richtwerte innerhalb der Ruhezeiten über
einen Zeitraum von lediglich 2 Stunden lässt diesen – auch finanziell hohen - Aufwand
jedoch unverhältnismäßig erscheinen, zumal die prognostizierte Ü berschreitung von
lediglich 2 dB (A) an drei Gebäudestandorten nicht zu unzumutbaren
Wohnverhältnissen führt.
Darüber hinaus sprechen stadtgestalterische und funktionale Gründe, wie die
gewünschte Verknüpfung des Grünzugs „Hoppengarten“ mit dem neuen Wohnquartier,
die fehlende Einsehbarkeit des Bolzplatzes sowie die Nachbarschaft zu den geplanten
Kinderspieleinrichtungen im Gebiet gegen die Errichtung von sichtversperrenden
Lärmschutzwällen oder -wänden.
Mit baurechtlicher Genehmigung des Bolzplatzes vor Inkrafttreten der
Sportanlagenlärmschutzverordnung ( 18. BImSchV ) im Oktober 1991 und der nicht
durchgreifenden Änderung der Freizeitanlage seit dem Jahr 1992 ist die Anlage als
„Altanlage“ zu b etrachten. Für Anlagen dieser Art ist von zeitlichen
Nutzungsbeschränkungen abzus ehen wenn, die Immissionsrichtwerte der 18.
BImSchV um nicht mehr als 5 dB(A) über schritten werden. Mit den zuvor genannten
städtebaulichen Gründen gegen die Erric htung weitergehender technischer
Maßnahmen ist die geringfügige Überschreitung der Richtwerte an den
Wohngebäuden zu dulden.
In der Schlussabwägung aller Vorgaben und Belange wird auf die Einrichtung von
zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen verzichtet.
Fazit
Mit der nächtlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte besonders durch den
nächtlichen Güterverkehr sind zur Sicher stellung der Nachtruhe Außenbauteile
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 42 von 81
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Verkehrsplanung
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entsprechend den Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV nach DIN 4109
auszubilden. Der Bebau ungsplan enthält daher baugebietsbezogene Festsetzungen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Zum Schlafen vorgesehene Räume müssen
schallgedämmte Lüftungssysteme aufweisen.
Ausnahmen von den Festsetzungen zum Immissionsschutz können gestattet werden,
soweit im Rahmen eines Einzelnachweises belegt wird, dass z.B. über die
Eigenabschirmung des eigenen Gebäudes und/oder die abschirmende Wirkung von
bereits errichteten Nachbargebäuden geringere Maßnahmen als die festgesetzten
ausreichen.
Mit den getroffenen Festsetzungen werden gesunde Wohnverhältnisse für das
Neubaugebiet gewährleistet. Durch die zukünftige abschirmende Wirkung der neuen
Bebauung zur Bahntrasse werden die nächtlichen Lärmeinwirk ungen auf die
bestehenden Wohngebiete darüber hinaus gemindert. Negative Auswirkungen des
Neubaugebietes auf den Bestand konnten gutachterlich nicht festgestellt werden.
Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutzmaßnahmen in der Bestandssituation sind
nicht gegeben. Weitergehende Details zu den schalltechnischen Beurteilungs - und
Berechnungsgrundlagen sind dem Gutachten zu entnehmen.
6.7.2. Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster vom 01. Juli 2014
für den innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt somit keine
lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor. Diese
Einschätzung wird auch über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster
bestätigt, wonach eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 40 μg/m
3 Luft
für Stickstoffdioxid (NO 2) im Jahresmittel und für Feinstaub (PM 10) mit einer maximal
zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 μg/m³ Luft für
den Bereich nicht zu erwarten ist.
Im Hinblick auf die bestehende Hackschnitzelheizanlage der nordöstlichen Hofstelle
östlich der Remise zum Grünzug Hoppengarten und das H eranrücken der geplanten
Wohngebäude an den Schornstein der Heizanlage sind bei regelkonformen Betrieb der
Anlage unter Anwendung der 1. BImSchV "Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen" § 19, mit Stellungnahme des Fachamtes der Stadt Münster, keine
erheblichen Belästigungen zu erwarten.
Weitergehende Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht
erforderlich, Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der
Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 nicht entgegen.
6.8. Altlasten / Altstandorte
Im Zuge der weiteren Projektvorbereitung und Erstellung des Abbruchantrags f ür die
betrieblichen Aufbauten (Gewächshäuser) wurde vom Alteigentümer ein Gutachten
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 43 von 81
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aus dem Jahr 2011 vorgelegt, dass im Rahmen einer flächendeckenden
Bodenuntersuchung des Betriebsgeländes Bodenverunreinigungen im Bereich des
Heizöltanks sowie eine leicht erhöhte Glyphosat -Konzentration innerhalb eines
Gewächshauses nachweist. Dieses Gutachten und die damit verbundenen
Erkenntnisse hinsichtlich des Heizöltankschadens waren zur Zeit der öffentlichen
Auslegung dieses Bebauungsplans nicht bekannt.
In Hinblick auf die zukünftige Wohnnutzung und den damit verbundenen
Schutzansprüchen wurde im Sommer 2016 durch die GEOscan Consulting GmbH eine
weitergehende Bodenuntersuchung 5 im Bereich der Heizölverunreinigung und im
Bereich der Gewächshäuser durchgeführt. Über Proben auf Flächen des Plangebietes
hinaus wurden zur räumlichen Eingrenzung weitere Bodenproben im Bereich der
Freiflächen der städtischen Kindertagesstätte Rumphorst vorgenommen . Der
Detailierungsgrad, die notwendigen Beprobungen zur Eingrenzung des Scha dens
sowie die notwendigen Sanierungsmaßnahmen wurden mit der Umweltbehörde der
Stadt Münster abgestimmt. Die Ergebnisse der Untersuchung und die erforderlichen
Maßnahmen sind in einem Sanierungskonzept zusammengefasst. Mit den
Beprobungen konnte
• innerhalb und außerhalb der Gewächshäuser keine erhöhte Konzentration mit dem
Stoff Glyphosat festgestellt werden. Die ermittelten Gehalte lagen unterhalb der
Nachweisgrenze in Höhe von 0,05 µg/l (gemessen in Eluat).
• die räumliche Ausbreitung des Heizölschadens eing egrenzt werden. Belastungen
mit Grundwasser- / Stauwasserkontakt sowie unter dem Gehweg des Markweges
konnten nachgewiesen werden.
• im Außenbereich der Kindertagesstätte Rumphorst nördlich des Markweges weder
eine organoleptische noch chemische Auffälligkei t des Boden nachgewiesen
werden.
Verunreinigungen im Bereich des Straßenverlaufes des Markweges unterhalb der
Fahrbahndecke können ausgeschlossen werden, da in diesem Bereich zeitlich deutlich
nach dem Schadenseintritt umfangreiche Tiefbauarbeiten im Zuge der Sanierung des
Kanalnetzes erfolgten und davon ausgegangen werden kann, dass das Bodenm aterial
mindestens einmal vollständig ausgetauscht wurde.
Neben der Begutachtung und Aufstellung eines Sanierungskonzeptes für die
Bodenverunreinigung im Bereich des ehemaligen Heizöltanks sind ergänzend drei
identifizierte Ablagerungsflächen mit anthropogenen Auffüllungen gemäß den
Vorgaben der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Mensch sowie die PAK -
5 GEOscan Consulting GmbH; Bericht, Weiterführende Untersuchungen, Konzept zur Sanierung,
Bodenverunreinigung durch Heizöl im Bereich eines ehemaligen Heizöltanks der Gärtnerei Schräder Markweg 60
D-48147 Münster; Projekt Nr. 07265; Ladbergen, Stand: 21.09.2016
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 44 von 81
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Gehalte in Bezug auf den Emi ssionspfad Grundwasser auf Basis der L AWA
gutachterlich bewertet und in einer Stel lungnahme der GEOscan Consulting GmbH 6
zusammengefasst worden. Im Ergebnis
• liegen für die nachweislich aufgefüllten Böden sämtliche untersuchten Parameter
der BBodSchV Anhang 2 (1) unterhalb der einschlägigen Prüfwerte.
Eine umweltrelevante Verunreinigung besteht nicht.
• besteht über den Parameter PAK keine umweltrelevante Gefährdung des
Schutzgutes Grundwasser. Alle Messwerte liegen unterhalb bzw. innerhalb der
Prüfwertespanne für den Parameter PAK.
Abseits der nachgewiesenen gering PAK -belasteten Auffüllungen kann mit dem
großflächigen Eingriff in die Bodenstruktur im Zuge der Baumaßnahmen ein
Verbleib der beprobten Böden an Ort und Stelle und damit verbundene Verteilung
der gering belasteten Böden nicht sicher gestellt werden. Mit der geplanten
Errichtung eines Kinders pielbereiches im Bereich des Beprobungsbereiches
„Abzweig“ (siehe Stellungnahme GEOscan 6) wird im Hinblick auf die zukünftige
schützenswerte Nutzung ei ne rückstandslose Auskofferung des Vorkommens mit
der Sanierung der identifizierten Bodenverunreinigung am Heizöltankstandort
vorgenommen.
Die Durchführung der im Sanierungs konzept aufgeführten Sanierungsmaßnahmen am
ehemaligen Heizöltank und ergänzenden S anierungstätigkeit im Bereich des
Beprobungsbereiches „Abzweig“ einschließlich der Begleitung durch einen
Sachverständigen sowie der Ergeb nisdokumentation wird im städtebaulichen Vertrag
zwischen dem Investor u nd der Stadt Münster rechtsverbindlich vereinbart. Das
Sanierungskonzept wird ebenfalls Bestandteil der Abbruchgenehmigung und - sofern
die Sanierung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vol lständig abgeschlossen werden
konnte - der Baugenehmigung. In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis auf das
Sanierungskonzept aufgenommen.
Mit Umsetzung des Sanierungskonzeptes ist die Schutzbedürftigkeit der im Plangebiet
festgesetzten zulässigen Nutzungen uneingeschränkt g ewährleistet. Mit Verweis auf
das Sanierungskonzept / städtebaulichen Vertrag kann auf eine Kennzeic hnung der
Altlastenfläche im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB verzichtet werden.
6.9. Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau-
und Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen
6 GEOscan Consulting GmbH; Stellungnahme zu Beprobungsflächen „Bolzplatz“, „Abzweig“ und „Kompost“ (ersetzt
die Stellungnahme vom 29.09.2016 u. v. 06.10.2016); Zeichen 07265/Frenz; Ladbergen, Stand: 18.10.2016
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in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen
entsprechenden Hinweis.
6.10. Artenschutz
Mit der kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember
2007 wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische
Vorgaben vorgenommen. In der Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen
Planungs- und Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange entsprechend den
europäischen Bestimmungen im Rahmen einer arten schutzrechtlichen Prüfung zu
betrachten (siehe dazu: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW v.
22.12.2010).
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 umfasst ein weitestgehend gewerblich
genutztes innerstädtisches Grundstück. Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele ist
der Abriss der auf dem Betriebsgrundstück bestehenden
Wirtschaftsgebäude/Treibhäuser und baulichen Anlagen, mit Ausnahme von Teilen der
beiden Hofstellen am Markweg, verbunden. Mit derzeitiger Nutzung des Plangebietes
über eine Erwerbsgärtnerei sind keine prägenden Grünstrukturen oder Bepflanzungen
in Form von Heckenstrukturen, Baumreihen und Einzelgehölzen vorhanden, die im
Zuge der Errichtung des zukünftigen Wohnquartiers entfernt werden.
Die Artenschutzvorprüfung
7 wurde in der Stufe I mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
• Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung
von Individuen) bestehen mit Erhalt der relevanten Gebäude nicht.
• Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung von
Tieren zu relevanten Zeiten mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand einer
lokalen Population) sind auch ohne zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen
ausgeschlossen.
7 SCHULTEWOLTER, Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“, ASP - Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I“,
Telgte, Stand: 15.09.2015
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
• Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Entnahme, Beschädigung
oder Zerstörung von Fortpflanzungs - und Ruhestätten) bestehen mit Erhalt der
relevanten Gebäude nicht.
• Eine vertiefte Prüfung der Verbotstatbestände (Art für Art Betrachtung) in Form
eines Artenschutzfachbeitrages (Stufe II) mit einer örtlichen Bestandsaufnahme,
einer vertiefenden Art -für-Art-Betrachtung und der Entwicklung artspezifischer
Maßnahmen im Rahmen der nachfolgenden Planungsschritte ist nicht erforderlich.
Ein Hinweis zum Artenschutz betreffend Baugenehmigungen und
Gebäudeabrissarbeiten wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Belange des
Artenschutzes stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr.
569 nicht entgegen.
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
Flächen nach Nutzung Größe m² %
WA Allgemeines Wohngebiet 64.690 69,9 %
Straßenverkehrsfläche 16.510 17,8 %
Verkehrsberuhigung Quartiersplatz | anteilig = 1.910 m²
F + R Straßenverkehrsfläche 900 1,0 %
mit Zweckbestimmung "Fuss- und Radweg"
GFL Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 2.230 2,4 %
Private Erschließungsstraßen | GFL-Recht für die Anlieger,
Erschließungträger/Versorger anteilig = 1.990 m²
Private "Mistwege" | G-Recht für die Anlieger
anteilig = 230 m²
Leitungsrecht für den Erschließungsträger anteilig =10 m²
Fläche für Versorgungsanlagen 20 0,0 %
Private Grünfläche 713 0,8 %
Öffentliche Grünfläche 7.550 8,2 %
Spielplatzbereich A anteilig = 1.770 m²
Spielplatzbereich B/C anteilig = 1.170 m²
Bestehender Bolzplatz anteilig = 1.510 m²
GESAMTFLÄCHE 92.610 100 %
7. Flächenbilanz
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 ergibt sich folgende Flächenbilanz:
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
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8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht
8.1. Rahmen der Umweltprüfung
Die Stadt Münster, vertreten durch das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung,
Verkehrsplanung plant im nordöstlichen Stadtbereich Rumphorst im Bereich der Straße
Markweg und des Weges Hoppengarten mit dem Bebauungsplan Nr. 569 “südlich
Markweg” neue Bauflächen. Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, neue
Wohnbauflächen bei gleichzeitiger Arrondierung des Stadtkörpers mit der Anlage eines
geschlossenen Siedlungsrandes zu schaffen.
Nach den Vorgaben des Baugesetzbuches unterliegen alle Bebauungspläne
grundsätzlich einer Umweltprüfung (UP), in der die Belange des Umweltschutzes nach
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB zu berücksichtigen sind und in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und
bewertet werden (§ 2 Abs. 4 BauGB). Die Inhalte einer Umweltprüfung beziehen sich
auf alle Schutzgüter sowie weitere Belange des Umweltschutzes.
Ziel der Umweltprüfung ist eine mög lichst frühzeitige Berücksichtigung der
wesentlichen Umweltbelange über die Aspekte des Natur - und Umweltschutzes
hinaus, um eine möglichst verträgliche und alle ökologischen und umweltrelevanten
Belange berücksichtigende Gesamtkonzeption des Bebauungsplanes zu erreichen.
Dabei sollen nicht nur potenziell anstehende ökologische Aufgaben im
Planungsbereich gelöst und für die zu erwartenden Beeinträchtigungen des geplanten
städtebaulichen Konzeptes landschaftspflegerische und umweltschutzorientierte
Maßnahmen benannt, sondern möglichst auch eine harmonische Einbindung in das
vorhandene Umfeld im Nordosten Münsters erreicht werden.
Die Stadt Münster beauftragte das Planungsbüro Schultewolter aus Telgte mit der
Erstellung dieser Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht.
8.2. Kurzdarstellung der Planung
Das Plan - bzw. Untersuchungsgebiet der Umweltprüfung entspricht dem
Geltungsbereich des B ebauungsplans und befindet sich im nordöstlichem Teil des
Stadtgebietes von Münster und grenzt dort an den Außenbereich "Hoppengarten", der
sich mit einer bis zu 500 m breiten in Nord- Süd-Ausrichtung verlaufenden Grünzone
bis an den Dortmund- Ems Kanal erstreckt. Die Grenzen des Plangebietes werden
gebildet durch:
• im Norden durch eine Bebauung nördlich des Markweges,
• im Osten en tlang des Weges Hoppengarten, wobei ein angrenzender Bolzplatz
und ein Teil eines Grünlandes eingeschlossen werden,
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Verkehrsplanung
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• im Süden durch landwirtschaftliche Flächen zwischen Küstrinweg und
Hoppengarten sowie
• im Westen durch die bestehende Bebauung östlich der Stettiner Straße bzw.
Küstrinweg.
8.2.1. Planungsrechtliche Belange
Im Regionalplan von 2014 wird der Planbereich als allgemeiner Siedlungsbereich
dargestellt (Regionalplan Münsterland Blatt 7).
Der Flächennutzungsplan der Stadt Münster weist das Plangebiet ebenfalls als
Siedlungsbereich mit der Zweckbestimmung Wohnen aus.
Für den Bebauungsplanbereich besteht ein Baurecht über den Bebauungsplan 286
„Hoppengarten – zwischen Hoher Heckenweg und Schifffahrter Damm“. Wesentliche,
das Plangebiet betreffende Festsetzung ist die Darstellung von Flächen für die
Landwirtschaft innerhalb derer die Errichtung von landwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden zulässig ist (Stadt Münster, Bebauungsplan Nr. 286 Hoppengarten –
zwischen Hoher Heckenweg und Schifffahrter Damm, in Kraft g etreten 27.09.1985) .
Damit sind alle g ärtnerischen Einrichtungen wie Gewächshäuser, Lagerhallen,
Betriebsflächen usw. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 286
zulässig. Die Umsetzung der Entwicklungsziele zur Errichtung von Wohnnutzungen mit
ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist innerhalb der Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 286 nicht gegeben, so dass eine Änderung des bestehenden
Planungsrechts für den betroffenen und beschriebenen Teilbereich des
Bebauungsplans Nr. 286 erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über die Neuaufstellung
des vorliegenden Bauleitplanverfahrens des Bebauungsplans Nr. 569.
Der Landschaftsplan Münster „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ erfasst den
östlichen Randbereich des Plangebietes. Als Festsetzung g ilt hieraus die Sicherung
der Freiraumfunktion. Für die Bereiche, die Teil des Bebauungsplanes werden, wird
eine Entlassung aus dem Landschaftsplan und damit eine Aufhebung der bestehenden
Festsetzungen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes vorgenom men
(Anpassungsklausel des Landschaftsgesetzes).
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. Natura- 2000 Gebiete (FFH -Gebiet
und Europäisches Vogelschutzgebiet) sind innerhalb des Plangebietes oder auch in
dessen Umfeld nicht vorhanden. Auch existieren i nnerhalb des Plangebietes keine
schützenswerten Landschaftsbestandteile oder geschützten Biotope, wie z.B. § 62 -
Biotope nach dem Landschaftsgesetz NW.
Der Planbereich wird im Freiraumkonzept - Grünordnung der Stadt Münster als
Siedlungsbereich dargestellt . Der östlich angrenzende Freiraum wird in der
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Freiraumkonzeption als überwiegend funktionalisierter Freiraum mit spezifischen
Freizeit- und Erholungseinrichtungen und intensiver Nutzung dargestellt.
8.2.2. Beschreibung des Plankonzeptes
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen
die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innenentwicklung zu nutzen sowie die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu
begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Der Bebauungsplan Nr. 569 entspricht der Vorgabe
des Gesetzgebers vollständig.
Der Bebauungsplan Nr. 569 sieht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - unter
Berücksichtigung des benachbarten siedlungsstrukturellen Bestandes - die
Ausweisung von Wohnbauflächen in offener Bauweise als allgemeines Wohngebiet mit
einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 –
1,2 vor. Es ist die Errichtung von Einzel - und Doppelhäuser n und
Geschosswohnungsbauten mit bis zu 4 Etagen geplant.
Die äußere Erschließung erfolgt über die Straßen Markweg und Lauenburgstraße. Die
innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über Ring- und Stichstraßen.
Weitere Festsetzungen bestehen durch Ausweisung:
• von Standorten für Wertstoffsammelbehälter,
• von Fuß- und Rad wegeverbindungen zwischen dem Siedlungsbe reich Stettiner
Straße und dem Hoppengarten sowie dem Kustrinweg und dem Plangebiet,
• von Spielbereichen der Kategorien A und B/C im Osten des Plangebietes mit
Anschluss an den bestehenden Bolzplatz,
• von Grünflächen und Flächen für Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
Darüber hinaus sind Festsetzungen:
• zum Immissionsschutz (Lärm) durch bautechnische Maßnahmen vorgesehen.
8.3. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für
den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze
formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter
Berücksichtigung finden müssen. Insbesondere im Rahmen der Bewertung sind vor
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allem solche Ausprägungen und Strukturen auf der einzelnen Schutzgutebene
hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fachgesetzes eine besondere Rolle als
Funktionsträger übernehmen (z.B. geschützte oder schutzwürdige Biotope als
Lebensstätte streng geschützter Arten oder bedeutungsvolle Grundwasserleiter in ihrer
Rolle im Naturhaushalt oder als Wasserlieferant). Deren Funktionsfähigkeit ist unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Zielaussagen zu schützen, zu erhalten und ggf.
weiterzuentwickeln. Folgende Zielaussagen der Fachgesetze sind zu beachten:
Schutzgut Quelle Zielaussage
Mensch Baugesetzbuch
Bundesimmissionss
chutzgesetz inkl.
Verordnungen
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes sowie der
Freizeit und Erholung bei der Aufstellung der Bauleitpläne,
insbesondere die Vermeidung von Emissionen. Schutz des
Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der
Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung
hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren,
erhebliche Nachteile und Belästigungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme,
Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Lärm 1998 Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.
DIN 18005 Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die
Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig,
dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch
durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und
-minderung bewirkt werden soll.
LAI Freizeit-Lärm-
Richt-linie
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Freizeitlärm.
Tiere und
Pflanzen
Bundesnaturschutz
gesetz /
Landschaftsgesetz
NW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich
so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich,
wiederherzustellen, dass * die Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes, * die Regenerationsfähigkeit und
nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, * die Tier- und
Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume
sowie * die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert
sind. Des Weiteren sind die Belange des Arten- und
Biotopschutzes zu berücksichtigen.
Baugesetzbuch Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, insbesondere * die Auswirkungen auf
Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt sowie * die Vermeidung und der Ausgleich
voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe a
bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach
Bundesnaturschutzgesetz) * die Biologische Vielfalt zu
berücksichtigen.
FFH-RL und
VogelSchRL
Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Schutz
und Erhaltung sämtlicher wildlebender, heimischer Vogelarten und
ihrer Lebensräume.
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Verkehrsplanung
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Boden Bundesbodenschut
zgesetz inkl.
Bundesbodenschut
zverordnung
Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz oder die
Wiederherstellung des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im
Naturhaushalt, insbesondere als
Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen,
Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und
Nährstoffkreisläufen, Ausgleichsmedium für stoffliche
Einwirkungen (Grundwasserschutz), Archiv für Natur- und
Kulturgeschichte, Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche
Nutzungen, der Schutz des Bodens vor schädlichen
Bodenveränderungen, Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen
schädlicher Bodenveränderungen, die Förderung der Sanierung
schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten, sowie dadurch
verursachter Gewässerverunreinigungen.
Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und
Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme
von Böden. Außerdem dürfen landwirtschaftlich, als Wald oder für
Wohnungszwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß
für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.
Zusätzliche Anforderungen entstehen des Weiteren durch die
Kennzeichnungspflicht für erheblich mit umweltgefährdeten
Stoffen belastete Böden.
Wasser Wasserhaushaltsge
setz
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung
zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Landeswassergeset
z inkl.
Verordnungen
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung
des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum
Wohl der Allgemeinheit.
Baugesetzbuch Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der
Aufstellung der Bauleitpläne sowie Berücksichtigung von
wirtschaftlichen Belangen bei den Regelungen zur
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.
Luft Bundesimmissionss
chutzgesetz inkl.
Verordnungen TA
Luft
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des
Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen(Immissionen) sowie
Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen
(Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme,
Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
Baugesetzbuch Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren
Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die
gesamte Umwelt. Berücksichtigung der Belange des
Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne.
Klima Landschaftsgesetz
NW
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit
auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des
Menschen und Grundlage für seine Erholung.
Baugesetzbuch Berücksichtigung der „Verantwortung für den Klimaschutz“ sowie
Darstellung klimaschutzrelevanter Instrumente.
Landschaft Bundesnaturschutz
gesetz
Landschaftsgesetz
NW Baugesetzbuch
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der
Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich
zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft Erhaltung
und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der
Bauleitplanung. Berücksichtigung der Belange des
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Verkehrsplanung
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Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne und
Anwendung der Eingriffsplanung bei Eingriffen in das
Landschaftsbild.
Kultur- und
Sachgüter
Baugesetzbuch
Bundesnaturschutz
gesetz
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und
Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung. Berücksichtigung der
Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne.
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile
von besonders charakteristischer Eigenart sowie der Umgebung
geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und
Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart und
Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
Tabelle 2 | Schutzgüter
8.4. Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Aus naturräumlicher Sicht gehört das Plangebiet zum zentralen Teil der Haupteinheit
„Ostmünsterland“ (540) bzw. zu den "Nordmünsterländer Sande" (540.3) und wird hier
der Untereinheit "Handorfer Sandplatte" (540.39) zugerechnet (Meisel 1960). Dieser
Naturraum ist fast eben und weist Geländehöhen zwischen 56 und 57 m ü. NN auf.
Nach Osten fällt das Gelände leicht ab. Die Böden dieser Einheit bestehen aus
vorwiegend trockenen, schwach anlehmigen Sandböden mit basenarmen, podsolierten
Braunerden und gelegentlich Heidepodsolen. Die Flächen werden zumeist als
Ackerstandorte genutzt. Kleinflächig kommen Eichenhainbuchenwälder in
unterschiedlichen Ausprägungen vor. Grünland besteht nur in den leichten
Niederungen. Die Hofanlagen liegen zerstreut und werden wie der Gesamtraum meist
nur durch Straßen lokaler Bedeutung erschlossen. Das Gewässersystem ist nur gering
ausgeprägt. Aus morphol ogischer Sicht ist das Plangebiet homogen strukturiert. So
handelt es sich hier um eine mehr oder minder ebene Fläche, die leicht nach Osten hin
zur Werse geneigt ist. Die Geländehöhen liegen bei 56,9 m ü. NN und fallen nur zur
Nordostseite auf 55,7 m ü NN.
8.4.1. Menschen
Bestandsanalyse
In dem Plangebiet, das eine Flächengröße von ca. 9,261 ha besitzt, zeigt sich eine
klare und einfache Nutzungsstruktur, die sich in erster Linie aus einer großen
Gartenbaufläche bzw. l andwirtschaftlichen Nutzfläche und aufstehenden
Gewächshäusern mit wenigen begleitenden Säumen und randlich gelegenen
Wirtschaftswegen zusammensetzt. Darüber hinaus befinden sich am nördlichen und
östlichen Rand in inselhafter Lage jeweils die Wirtschaftsstelle einer Gärtnerei und
eine kleinere ehem alige Hofstelle am Markweg sowie ein Einfamilienhaus mit
Nebengebäuden am Hoppengarten im südöstlichen Plangebiet.
Angrenzend nach Norden und Westen rahmt der bestehende Siedlungskörper am
Markweg und Stettiner Straße mit einer geschlossenen , zumeist mehr geschossigen
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Verkehrsplanung
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„Südlich Markweg“
Bebauung Teile des Plangebietes. Dagegen bestehen an der Ostseite größere
zusammenhängende Grünräume aus gegliederten landwirtschaftlichen Strukturen mit
eingestreuten Hecken und Feldgehölzen, die südlich in Kleingärten übergehen.
Innerhalb des Plangebietes bestehen entsprechende Wege (Wirtschaft swege des
Gartenbaus) mit teils hoher Bedeutung für die Naherholungsfunktion; so ist hier vor
allem der querende Weg mittig im Planbereich zu nennen, der das westliche
Wohngebiet mit dem Hoppengarten und dem angrenzenden Freiraum verbindet,
sodass hier günstige, insbesondere rad- und fußläufig nutzbare Raumbeziehungen
bestehen. Auch der an den Hoppengarten angrenzende kleine Bolzplatz kann über
diese Wegeverbindung aus dem Wohngebiet günstig erreicht wer den. Da der Weg
Hoppengarten nur wenig PKW -Verkehr au fweist bestehen auch aus dieser Sicht
günstige Anbindungen an den Freiraum mit naturgebundener Erholungsfunktion (z.B.
Radrouten Dortmund-Ems-Kanal, Friedensroute)
Im Hinblick auf weitere anthropogene Nutzungsansprüche ist festzustellen, dass das
Plangebiet für den Gartenbau und die Landwirtschaft eine große Rolle spielt, während
andere wirtschaftlich orientierte Nutzungs - oder Raumansprüche wie Forstwirtschaft
und Wasserwirtschaft nicht existent sind.
Auswirkungsanalyse
Mit der Planung wird die bislang dem Gartenbau und der Nahrungsmittelproduktion
dienende Fläche der Siedlungsnutzung zugeführt.
Aus dem Planbereich besteht eine mittlere Erreichbarkeit von
Versorgungseinrichtungen im Umfeld (z.B. Discounter 250 m, Bäcker 450 m). Es sind
kurze Anbindungsmöglichkeiten an soziale und kulturelle Einrichtungen (z.B.
Kindergarten Rumphorst am Markweg, Thomas Morus Grundschule ca. 1,0 km)
vorhanden. Auch die Nähe zu Stadtteilversorgungsbereichen wie Coerde, Warendorfer
Straße und zur Innenstadt ist relativ günstig, so dass die Wohnumfeldfunktionen
insgesamt eine gute bis mittlere Bedeutung aufweist.
Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen weitestgehend den Inhalten der
angrenzenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne, daher wird keine
Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnnutzungen entstehen.
Während der Bauphase ist vor allem mit immissionsbedingten Belastungen,
insbesondere Lärm, die durch Baumaschinen und den Schwerlastverkehr erzeugt
werden, sowie mit verkehrsbedingten und visuellen Beeinträchtigungen als wesentliche
Belastungen für die benachbarten Wohnbereiche zu rechnen. Davon betroffen sind
insbesondere die Anwohner der benachbarten Wohngebäude an den Straßen
Markweg, Lauenburgstraße und Stettiner St raße. Die Wohnumfeld- und die
Erholungsfunktionen werden durch diese Beeinträchtigungen zeitlich befristet
beeinträchtigt und sind letztendlich zu tolerieren. Unabhängig davon sollten bei
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
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besonders störungsrelevanten Arbeiten die Einhaltung von Ruhe- und N achtzeiten
beachtet werden.
Anlagebedingte Auswirkungen sind durch das neue Baugebiet als solches, d.h. durch
die zukünftigen Gebäude und versiegelten Flächen zu erwarten. So wird die
Erreichbarkeit und die Nutzbarkeit der überplanten Flächen für die Anrai ner
eingeschränkt bzw. unterbunden, soweit diese die bisherigen Freiflächen im Zuge der
stillen landschaftsgebundenen Erholung (Naturbeobachtung, Nutzung von
Wildfrüchten, Kinderspielfläche, Hundeauslauf etc.) genutzt haben. Die
Erholungsfunktion dieser Fl ächen geht somit verloren bzw. wird eingeschränkt. Da
diese Funktion allerdings nicht von besonderer oder übergeordneter Bedeutung ist und
darüber hinaus ausreichende Ersatzflächen im Umfeld bestehen und diese
Verbindungen weiterhin bestehen bleiben, ist dieser Auswirkung keine besondere
Relevanz zuzumessen.
Im Hinblick auf die Wohnumfeldfunktion ist anzumerken, dass insgesamt die
Freiflächen als ein wertbestimmendes Kriterium des Wohnlagewertes vermindert und
bestehende Sichtbeziehungen in den Freiraum zum Teil durch geplante Gebäude
zukünftig unterbunden werden. Andererseits ist festzustellen, dass mit dem neuen
Baugebiet auch positive Effekte für das Wohnumfeld zu erwarten sind, da z.B. eine
Anbindung und Erneuerung der Wohnstraßen vorgesehen ist und dami t der Wert des
Quartiers insgesamt angehoben wird. Vor diesem Hintergrund sind die Auswirkungen
auf die Wohn- und Wohnumfeldfunktionen als ambivalent einzustufen.
Betriebsbedingte Auswirkungen sind in erster Linie durch den ansteigenden
motorisierten Indiv idualverkehr sowie durch zunehmende Hausbrandemissionen zu
erwarten. Diese lufthygienischen Beeinträchtigungen besitzen aber eine
vergleichsweise sehr geringe Größenordnung und entsprechen den üblichen
Belastungen derartiger Baugebiete. Eine Verschlechterung der lokalen
Immissionssituation ist dadurch und auch aufgrund der gegebenen örtlichen Situation
und Durchlüftung im Plangebiet nicht anzunehmen.
Verkehr
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 erfolgt die
Erschließung des Plangebi etes für den motorisierten Individualverkehr über drei
Anbindungspunkte. Von Norden in Verlängerung des Elisabeth- Selbert-Weges über
den Markweg nach Süden bis an die Lauenburgstraße und westlich der benannten
Anbindung über eine zweite untergeordnete Anbi ndung an den Markweg. Die innere
Erschließung des Quartiers erfolgt über die zwei Erschließungsstraßen mit oben
genannten Anbindungen an die angrenzenden öffentlichen Verkehrswege Markweg
und Lauenburgstraße sowie von diesen abzweigende untergeordnete Wohnstraßen
und private Wohnwege.
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 56 von 81
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Verkehrsplanung
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Zur gutachterlichen Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum
Bebauungsplan Nr. 569 eine Verkehrstechnische Untersuchung über das
Ingenieurbüro Brilon Bondzio Weiser 3 durchgeführt, in der die verkehrlichen
Auswirkungen des Konzeptes gutachterlich überprüft wurden. Die Ergebnisse werden
ausführlich unter Punkt 6.3 der Begründung dargestellt. Des Weiteren ist das
Gutachten zu beachten.
Mit Umsetzung der Entwicklungsziel e und Erschließung des Gebietes wird über die
Wohnnutzungen ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 1.069 Kfz/24h und über die
geplante Kindertageseinrichtung ein Verkehrsaufkommen von 215 Kfz/24h ausgelöst.
Insgesamt ergeben sich somit zusätzliche Verkehrsbewegungen von 1.284 Kfz/24h die
zu 40 % über den Markweg und 60 % über die Lauenburg straße abgewickelt werden.
Das Verkehrsaufkommen besteht zu gleichen Teilen aus Quell - und Zielverkehr. Über
die Erschließung des Gebietes wird gutachterlich mit einem Mehrverkehr von bis zu
510 Kfz/24h auf dem Markweg, 770 Kfz/24h auf der Kösliner Straße und bis zu 770
Kfz/24h auf dem Hohen Heckenweg gerechnet. In den morgendlichen Spitzenstunden
ergeben sich 106 Kfz/24h und an den nachmittäglichen Spitzenstunden 83 zusätz liche
Verkehre.
Mit Beurteilung der zukünftigen Verkehrsbelastungen gemäß RASt 06 wird jedoch
deutlich, dass die Grenzwerte für verträgliche Verkehr sbelastungen auch mit den
berechneten Mehrverkehren zum Teil deutlich unter den Maßgaben verbleiben.
Insgesamt wird mit dem Gutachten eine verträgliche Eingliederung des neuen
Wohnquartiers in die Bestandssituation bestätigt. Folgende wesentliche Ergebnisse
sind festzuhalten
• Das bestehende Straßennetz ist für die heutigen Verkehre ausreichend
dimensioniert.
• Die Knotenpunkte Hoher Heckenweg - Kösliner Straße und Hoher Heckenweg -
Markweg gewährleisten auch in den Spitzenstundenbetrachtungen eine gute (QSV
B) bzw. befriedigende (QSV C) Qualität des heutigen Verkehrsablaufs.
• Die zukünftigen Verkehrsaufkommen können unter bestehenden Ausbau, auch mit
den im Straßenraum markierten Stellplätzen - Engstellen zur
Geschwindigkeitsregulierung auf der Lauenburgstraße, Kösliner Straße und
Stettiner Straße -, im Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden.
• Der Verkehr kann im Verlauf des Hohen Heckenweges weitergehend in einer
guten (QSV B) bis sehr guten (QSV A) Qualität des Verkehrsablaufes abgewickelt
werden.
Die Befahrbarkeit für Rettungskräfte ist sowohl in der bestehenden als auch
zukünftigen Verkehrssituation uneingeschränkt gewährleistet.
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
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Negative Auswirkungen auf den Bestand sind über den Mehrverkehr nicht zu erwarten.
Das neue Wohngebiet kann verträglich in den Bestand eingebunden werden. Die
notwendigen Ausbauten für den ruhenden und fließenden Verkehr innerhalb der neuen
Wohnquartiere bewegen sich in einem üblichen Spektrum. Des Weiteren sind innere
Fuß- und Radwegeverbindungen als Verbindung der Wohnquartiere mit dem Grünzug
Hoppengarten vorgesehen. Insgesamt ergeben sich optimale Anbindungen sowohl an
das übergeo rdnete Verkehrsnetz als auch eine Verknüpfung mit der angrenzenden
Landschaft, den Spielbereichen, den Kleingärten sowie eine vom motorisierten Verkehr
unabhängige Querung des Wohngebietes.
Schallimmissionen
Zur Konkretisierung und Bewertung der Schalltec hnischen Auswirkungen des neuen
Wohngebietes auf die Bestandsbebauung sowie der Auswirkungen auf die geplanten
Nutzungen wurde eine schalltechnische Untersuchung
4 erstellt. Die Darstellung der
Schallimmisionen erfolgt ausführlich unter Punkt 6.7.1 der Begründung und im
Gutachten.
Für die Beurteilung der Bestandssituation und der zu erwartenden Veränderungen
durch die Erschließung des Plangebietes wurde die Verkehrsbelastung für den
Analysefall sowie den Prognosefall 2025 bewertet. Für das Plangebiet von Bedeutung
sind
• die einwirkenden Immissionen aus Verkehrslärm der umgebenden Straßen und
Schienenwege nach RLS90 und der Schall03, deren Auswirkungen auf die
zukünftigen Nutzungen im Abgleich mit den Orientierungswerten nach DIN 18005,
• die Auswirkungen des über die Erschließung des Gebietes entstehenden
Mehrverkehrs auf die außerhalb des Plangebiets vorhandene Bestandbebauung
nach RLS90 und deren Abgleich mit DIN 18005 und 16. BImSchV, hier
insbesondere auch die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutz
für die vorhandene Bebauung als wesentliche Änderung der Straße im Sinne der
16. BImSchV,
• die Emissionen aus Freizeitlärm/Sportlärm des östlich an das Wohngebiet
angrenzenden Bolzplatzes auf die zukünftigen Nutzungen des Plangebiets gemäß
den Vorgaben der DIN 18005 entsprechend Sportanlagenlärmschutzverordnung
unter Anwendungen der VDI-Richtlinien 2714 und 2720.
Entsprechend der Festsetzungen zur Art der bauli chen Nutzung wurde für das
Plangebiet die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (WA
1 - WA19) mit
Orientierungswerten der DIN 18005 von 55/45 dB(A) sowie Immissionsgrenzwerten
gemäß der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/nachts in Ansatz gebracht . Die
Ergebnisse zeigen, dass die Orientierungswerte und Grenzwerte bereits im Analysefall
zur Nachtzeit über die Verkehre auf der östlichen Bahntrasse bereits überschritten
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werden. Immissionen über Zusatzverkehre bzw. Neuverkehre sind in Überlagerung mit
dem Schienenverkehr nicht relevant zu betrachten. Mit Einhaltung der
Orientierungswerte zur Tageszeit liegt der Fokus auf der Sicherung der Nachtruhe.
Diese kann durch passive Maßnahmen am Gebäude, z. B. in Form von passiven
Schallschutzmaß-nahmen in Kombi nation mit Lüftungseinrichtungen für Schlafräume
sichergestellt werden.
Auswirkungen aus Verkehrslärm auf die Bestandsbebauung
Die Orientierungswerte sowie Immissionsgrenzwerte werden im Tageszeitraum sowohl
für den Analysefall als auch im Prognosefall 2025 im Wesentlichen, mit Ausnahme der
Immissionspunkte am Hohen Heckenweg, eingehalten. Im Nachtzeitraum werden die
Grenzwerte sowohl im Analysefall als auch im Prognosefall 2025 deutlich
überschritten. Mit den über das städtebauliche Konzept generierten Mehrverkehren
werden, mit Ausnahme der Lauenburgstraße, die Immissionspegel um maximal 2.1/1.1
dB(A) tags/nachts erhöht. Auf dem Hohen Heckenweg führt er lediglich zu einer
schalltechnisch nicht relevanten Pegelerhöhung von 0,2 dB(A) zur Tages - und
Nachtzeit.
Über die aktuelle Verkehrssituation mit geringer V erkehrsbelastung und zukünftige r
Erschließungsfunktion des Neubaugebietes im Bereich „Lauenburgstraße“ kommt es
über den Verkehrslärm (Schiene und Straße) zu einer Pegelerhöhung von bis zu 4
dB(A) im Tag eszeitraum. Mit der bestehenden hohen Belastung über die Bahn in der
Nacht fällt die Erhöhung mit bis zu 2 dB(A) geringer aus.
Hinsichtlich der Mehrverkehre über den baulichen Eingriff mit Anbindung des neuen
Wohngebietes an die Lauenburgstraße sind die Kriterien einer wesentlichen Änderung
der Straße im Sinne der 16. BImSchV gegeben. Im Ergebnis führen die Mehrverkehre -
ohne Betrachtung des Bahnverkehrs - zu einer Pegelerhöhung von bis zu 8 dB(A). Mit
der geringen Vorbelastung werden die Immissionsgrenzwerte jedoch weiterhin mit 4
dB(A) deutlich unterschritten.
Die gutachterlichen Bewertungen zeigen, dass mit Ausnahme der Lauenburgstraße mit
der Erschließung des Neubaugebietes keine wesentlichen Veränderungen im Bestand
zu erwarten sind.
Das Gebiet stell t eine der wenigen mobilisierbaren Flächen mit den vorhandenen
Qualitäten in Bezug auf Lage, Anbindung und kurzfristige Entwicklungsmöglichkeiten
zur Wohnraumversorgung im Stadtgebiet Münster dar. Vor diesem Hintergrund wird
der mit der Erschließung des Gebietes einhergehende Mehrverkehr und die darüber
entstehenden Immissionen sowie insbesondere der bauliche Eingriff und Wandel der
Lauenburgstraße von einem Wohnstich (Sackgasse), mit deutlicher Unterschreitung
der Grenzwerte für den Bestand, zu einer Erschließungsstraße als verträglich beurteilt.
Auswirkungen aus Freizeitlärm / Sportlärm
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Die Ermittlung der Schallemissionen des östlich des Weges Hoppengarten an das
Plangebiet grenzenden bestehenden Bolzplatzes erfolgt nach dem in der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vorgegebenem Verfahren unter
Anwendung der Richtlinien VDI 2714 und 2720. Immissionsrichtwerte [IRW) sind für
Allgemeine Wohngebiete 55/40 dB(A) tags/nachts sowie 50 dB(A) für die Ruhezeit an
Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr unter Ansatz von 12 spielenden
Kindern. Folgende Ergebnisse sind festzuhalten:
• Zu den Tages - als auch Nachtzeiten werden die Orientierungswerte von 55/40
dB(A) tags/nachts an allen Immissionsorten eingehalten.
• Innerhalb der Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr werden die
Orientierungswerte von 50 dB(A) um 2 dB(A) überschritten.
Entsprechend der Vorgabe der Sportanlagenlärmschutzverordnung wird die
Lärmeinwirkung an den maßgeblichen schutzbedürftigen Immissionsorten 0,5 Meter
vor dem geöffneten Fens ter beurteilt, so dass passive Schallschutzmaßnahmen wie
z.B. Schallschutzfenster ausscheiden und daher nur organisatorische oder aktive
Schallschutzmaßnahmen zur Lärmminderung zulässig sind.
Die ausschließliche Überschreitung der Richtwerte innerhalb der Ruhezeiten über
einen Zeitraum von lediglich 2 Stunden lässt diesen – auch finanziell hohen - Aufwand
jedoch unverhältnismäßig erscheinen, zumal die prognostizierte Überschreitung von
lediglich 2 dB(A) an drei Gebäudestandorten nicht zu unzumutbaren
Wohnverhältnissen führt.
Darüber hinaus sprechen stadtgestalterische und funktionale Gründe, wie die
gewünschte Verknüpfung des Grünzugs „Hoppegarten“ mit dem neuen Wohnquartier,
die fehlende Einsehbarkeit des Bolzplatzes sowie die Nachbarschaft zu den geplanten
Kinderspieleinrichtungen im Gebiet gegen die Errichtung von sichtversperrenden
Lärmschutzwällen oder -wänden.
Mit baurechtlicher Genehmigung des Bolzplatzes vor Inkrafttreten der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) im Oktober 1991 und der nicht
durchgreifenden Änderung der Freizeitanlage seit dem Jahr 1992 ist die Anlage als
„Altanlage“ zu betrachten. Für Anlagen dieser Art gilt ein „Bonus“ von 5 dB(A) auf den
Richtwert, so dass die Richtwerte auch während der Ruhezeit als eingehalten gelten.
In der Schlussabwägung aller Vorgaben und Belange wird auf die Einrichtung von
zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen verzichtet.
Ergebnis aus der Untersuchung zu Schallimmissionen
Mit der nächtlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte besonders durch den
nächtlichen Güterverkehr sind zur Sicherstellung der Nachtruhe Außenbauteile
entsprechend den Anfordernissen der Lärmpegelbereiche III oder IV nach DIN 4109
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auszubilden. Der Bebauungsplan enthält daher baugebietsbezogene Festsetzungen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Für Räume, die als Schlafräume vorgesehen sind, sind
schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der
Außenfassaden nicht verschlechtern.
Mit den getroffenen Festsetzungen werden gesunde Wohnverhältnisse für das
Neubaugebiet gewährleistet. Durch die zukünftige abschirmende Wirkung zur
Bahntrasse werden die nächtlichen Lärmeinwirkungen auf die bestehenden
Wohngebiete gemindert. Negative Auswirkungen des Neubaugebietes auf den
Bestand konnten gutachterlich nicht festgestellt w erden. Anspruchsvoraussetzungen
auf Schallschutzmaßnahmen in der Bestandssituation sind nicht gegeben.
Weitergehende Details zu den schalltechnischen Beurteilungs - und
Berechnungsgrundlagen sind dem Gutachten zu entnehmen.
8.4.2. Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Bestandsanalyse Biotoptypen
Die potenzielle natürliche Vegetation im Plangebiet besteht aus Buchen - Eichenwald,
z.T. mit Eichen -Hainbuchen-Durchdringungen (Burrichter 1973). Strukturen die der
potentiellen natürlichen Vegetation entsprechen sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Einzig die Abpflanzung am Bolzplatz entspricht weites tgehend der potenziell
natürlichen Vegetation.
Die Biotoptypen und die Vegetation der prägenden Biotopstrukturen des
Planungsgebietes wurden im Frühjahr 2015 kartiert. Die Er gebnisse dieser
Geländeerhebungen werden nachfolgend beschrieben.
Die Bestandssituation innerhalb des Plangebietes ist durch große Gartenbau -
Gewächshaus- und Ackerflächen, die den überwiegenden Teil des Plangebietes
einnehmen, geprägt. Daneben bestehen einzelne kleine Hofstellen und Wohnanlagen
sowie die Gartenbaubetriebsstätte.
Am nördlichen Hof besteht eine kleinere Gartenfläche auf der West - und Südseite mit
einer Gartengemüsenutzung und vereinzelten Gartengehölzen, Ziersträuchern und
einigen, wenigen Obstbäumen aus Apfel und Birne. Nach Süden besteht ein kleinerer
Pferch für die Hühnerhaltung, der zum Kartierungszeitpunkt nicht belegt war. Daran
anschließend stehen einzelne durchgewachsene Hainbuchenheckenelemente.
Darunter stehen zumeist Brennnessel und Schneebeere. Hinter dem westlichen
Abdach (Carport) befindet sich eine kleinere Brachfläche mit Lagerungen von Holz,
Bauschutt, Kompost, Gartenresten.
Am Gartenbaubetrieb befindet sich auf der westlichen Seite eine kleinere
Ziergartenanlage mit Obstgehölzen (Birne) und Ziersträuchern und fremdländischen
Gartengehölzen. In der äußersten Ostspitze des Planbereichs, dem Gartenbaubetrieb
zugehörig, befindet sich ein kleiner Tümpel mit Speicher und Rückhaltefunktion mit
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randlicher Baumstruktur aus zumeist hei mischen Gehölzen wie Erle, Ahorn, Weide,
Eiche. Besondere Funktionen im Wasserhaushalt oder als Biotopgewässer sind nicht
erkennbar. Der Tümpel ist als naturfern einzustufen. Das Gewässer wurde auf Besatz
auf Amphibien geprüft. Ein Besatz konnte nicht fest gestellt werden. Auch eine
Wasservegetation liegt nicht vor.
Südlich im Plangebiet befindet sich ein einzelnes Wohnhaus. Dahinter befindet sich
eine größere Gartenanlage deren westlicher Teil deutlich brachgefallen ist. Hier
dominieren Fichten, Eiben, Bro mbeere und Essigbaum. Besondere Biotopstrukturen
liegen nicht vor.
Der Bolzplatzbereich wird durch eine relativ dichte jedoch schmale Gehölzstruktur
umfasst. Der Gehölzbestand besteht aus Eichen, Hasel, Ahorn, Brombeere und Weide.
Nach Osten und Süden ver breitert sich die Fläche leicht. Aufgrund der
Nutzungsstrukturen wird sowohl der Bolzplatz als auch das umgebende Gehölz
regelmäßig durch spielende Kinder genutzt. Nennenswert ist hier eine alte Eiche mit
Hohlstamm am Weg Hoppengarten, die baumchirugisch behandelt wurde. Besondere
Biotopstrukturen liegen nicht vor. Die Gehölzstrukturen werden erhalten. Der Bereich
wird um eine weitere Spielplatzfläche ergänzt.
Insgesamt weist der überwiegende Teil des Plangebiets eine nachrangige ökologische
Funktion auf. So ist das Plangebiet mit der prägenden Gartenbau- und Ackerfläche als
Habitat für Tiere und Pflanzen aufgrund der intensiven Nutzung insgesamt nur von
geringer ökologischer Funktion.
Die umgebende Landschaft auf der Ostseite des Plangebietes ist von Wiesen und
Weiden sowie eingestreuten Hofstellen und unterschiedlichen Gehölzbeständen
geprägt. Somit ist erst im Umfeld eine für das Münsterland ehemals typische,
kleinstrukturierte Agrarlandschaft mit parkartigen Gehölzbeständen und einer
insgesamt hohen ökologischen Funktion für Tiere und Pflanzen gegeben.
Potenziell vorkommende Tierarten und ihre Habitate
In diesem Zusammenhang wird auf die Artenschutzprüfung (ASP Stufe 1 in der Anlage
zum Umweltbericht) verwiesen. In der Artenschutzprüfung sind alle potent iell oder real
vorkommenden streng geschützten Tier - und Pflanzenarten hinsichtlich ihrer
Betroffenheit durch das Plankonzept darzustellen und zu beurteilen.
Als mögliche vorkommende planungsrelevante oder sonstige bedeutende Arten auf der
Fläche wurden Fledermäuse als Nahrungsgäste im Umfeld der größeren
Bestandsgehölze (an der Gärtnerei und am Bolzplatz) und als potentiell Quartier
beziehende Arten im Bereich von Bestandsgebäuden ermittelt. Die Mehlschwalbe ist
als Brutvogel im Bereich des Gebäudebestandes Gärtnerei mit zwei Nestern
angetroffen worden und der Feldsperling potentiell als Nahrungsgast im Bereich der
Säume anzutreffen.
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Prognose der Betroffenheit i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG
Geht man von einer Umsetzung des beschriebenen städtebaulichen Konzeptes mit der
Etablierung großflächiger Wohnbauflächen aus, ist das gesamte Plangebiet durch
Umstrukturierung und teilweiser Neuversiegelung, letztendlich durch vollständige
Überplanung gekennzeichnet; dadurch bedingt ist von dem Verlust der heutigen
Vegetation auszugehen. Aufgrund dieser geplanten Umstrukturierung lässt sich
folgende Prognose erstellen:
Bei den Fledermäusen sind u.U. Quartiere in der bestehenden Gebäudesubstanz im
nördlichen und südlichen Teil des Plangebietes möglich. Da diese jedoch nicht
überplant sind und eine Beseitigung nicht vorgesehen ist, werden gem. § 44 Abs. 3 S.
1 u. 3 BNatSchG weder einzelne Individuen getötet noch Fortpflanzungs - und
Ruhestätten zerstört. Auch für die Mehlschwalbe ist von keiner Beeinträchtigung der
Brutplätze auszugehen. Da der Abriss von Gebäuden, in denen möglicherweise
Quartiere von Fledermäusen bzw. Brutplätze der Mehlschwalbe vorkommen, jedoch
grundsätzlich möglich ist, sind dementsprechend artenschutzrechtliche
Untersuchungen und ggf. Maßnahmen vor Abriss der entsprechenden Gebäude
erforderlich.
Somit ist nicht vom Eingriffstatbestand der Tötung auszugehen. Auch ist kein Verlust
essenziell notwendiger Nahrungsflächen vorhanden, da die heutige intensive Nutzung
der Flächen ein nur eingeschränktes Nahrun gsspektrum erwarten lässt und im östlich
benachbarten Grünzug ausreichend große und attraktive Nahrungsflächen verbleiben.
Bei den planungsrelevanten Vogelarten sind bis auf die Mehlschwalbe und den
Feldsperling keine Bruten innerhalb des Plangebietes oder direkt angrenzend zu
erwarten. Da dieser jedoch ausschließlich auf den nicht überplanten Grundstücken
entsprechende Brutmöglichkeiten besitzt, ist auch der Feldsperling nicht durch den
Tatbestand der Tötung betroffen.
Zur Vermeidung einer baubedingten T ötung der im Gebiet u.U. vorkommenden
europäischen, aber nicht planungsrelevanten Vogelarten durch die Beseitigung von
jüngeren Gehölzen in der Brutzeit, wird empfohlen, die baulichen Maßnahmen
außerhalb der Brutzeit der meisten Vogelarten zwischen März (01.03.) bis Ende
September (30.09.) durchzuführen. Dadurch kann ausgeschlossen werden, dass
während der Bautätigkeiten für die Wohngebäude Nester zerstört, Gelege zerbrochen
oder Jungtiere getötet werden.
Auswirkungsprognose
Die oben beschriebenen Funktionen der im Plangebiet vorkommenden Biotope sind
von der heutigen Nutzung dieser Flächen und deren Intensität abhängig. So besteht
ein hoher Anteil von Flächen mit einer geringen Biotopwertigkeit - dies sind die
Gartenbau- und Ackerflächen.
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Verkehrsplanung
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Der Vegetationsbestand im Bereich der überplanten Flächen wird durch die
vorgesehene Überbauung durch Gebäude, die Versiegelung in Form von Straßen,
Wegen etc. und durch die Änderung der Nutzung der Flächen durch Inanspruchnahme
im Zuge des Baubetriebes durch die Erstellung von Baugruben, die Zwischenlagerung
von Mutterboden, die Einrichtung von Baustellenflächen etc. und danach in Form von
Gartenflächen zumindest in Teilen entfernt werden. Dadurch gehen die
Biotopfunktionen für Pflanzen und Tiere in einigen Bereichen voll ständig, in anderen
zwischenzeitlich verloren bzw. werden verändert. Innerhalb des Plangebietes sind
diese Beeinträchtigungen aufgrund des derzeitigen geringen Biotopbestandes nur
eingeschränkt und lokal bedeutsam und zwar dort, wo bestehende Gehölzflächen
entfernt werden müssen, wie z.B. im Bereich der zentralen Saumbereiche. Die
Saumbereiche aus Wildrasen und Stauden besitzen einen mittleren Wert, da sie auch
über das Plangebiet hinaus Biotope vernetzen. Diese Saumstrukturen gehen teilweise
verloren und werden durch neue Grün- und Vernetzungsstrukturen ersetzt. Besonders
der Hoppengarten erfährt hier eine deutliche Aufwertung, so dass insgesamt keine
negativen Wirkungen entstehen.
Somit ist insgesamt ein teilweiser Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere,
vor allem aber eine Veränderung der Lebensraumbedingungen, so z.B. durch
Änderung der Standortfaktoren (Veränderung von Bodenstruktur und - gefüge), das
Einbringen künstlicher Arten im Bereich zukünftig bebauter Flächen (z.B. innerhalb der
Gärten) und auch von Störungen der benachbarten Freiraumes festzustellen. Es ist
dadurch auch mit einer Verschiebung des Artenspektrums innerhalb des Plangebietes
zu rechnen. Insgesamt sind jedoch erhebliche Veränderungen aufgrund der intensiven
Vornutzungen durch den Erwerbsgartenbau nicht zu erwarten. Folgende Auswirkungen
sind mit dem Konzept verbunden:
• Überbauung einer gärtnerisch genutzten Fläche im Rahmen der Festsetzungen
des Bebauungsplans.
• Während der Bautätigkeiten sind Störungen der Fauna der umliegenden
Biotopstrukturen zu erwarten.
• Aufgrund der vor gesehenen Pflanzmaßnahmen an dem Weg Hoppengarten ist
nicht von einer nachhaltigen Störung der Fauna in den angrenzenden Bereichen
nach Osten und der im Weiteren angrenzenden freien Landschaft auszugehen.
• Da keine Lebensraumbeziehungen unterbunden werden, erfolgt keine
Beeinträchtigung des Biotopverbunds.
• Mit den neu entstehenden Gartenflächen und den Grünmaßnahmen wird für
kulturfolgende Arten ein Lebensraum (z. B. Nahrungsraum und Brutstätten für
Gartenvögel) geschaffen.
Vermeidungsmaßnahmen
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Für die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans ist die Beachtung der
Bauzeitenregelungen entsprechend dem Landschaftsgesetz erforderlich:
• Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwis chen dem
01.10. und dem 28./29.02. durchgeführt werden. Sind Bäume zur Fällung
vorgesehen, so sind diese im Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquartiere
geeignete Höhlen und Spalten hin zu untersuchen.
• Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den
allgemeinen Gehölzschnitt im Zeitraum vom 01.03 bis zum 30.09. eines Jahres
verbieten, sind in jedem Fall, auch in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen
„Europäischer Vogelarten“, einzuhalten. Dies gilt auch für eventuell notwendige
Maßnahmen der Baufeldräumung.
• Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologischen
Baubegleitung der Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle
Brutvögel ihre Brut beendet haben, bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen
haben, ist der Gehölzschnitt bzw. die Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen
dem 01.03. und dem 30.09. eines Jahres möglich.
Ausgleichsmaßnahmen
Der Verursacher eines Eingriffs ist nach § 19 Abs. 2 BNatSchG verpflichtet,
unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger
Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung,
wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt
sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet
ist.
Zum Ausgleich unvermeidbarer Eingriffe, die durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes entstehen werden, sind Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
Entwicklung von Natur und Landschaft erforderlich. Dabei sind die ökologischen
Funktionen zu sichern und zu entwickeln und damit die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes zu gewährleisten.
Aufgrund der Bilanzierung (siehe Anlage zur Begründung - Tab 1 und Tab 2) , die mit
einem positiven Gesamtergebnis endet, sind keine weiteren Maßnahmen außerhalb
des Plangebietes erforderlich. Als Gesamtwert sind im Bestand 158.941
Biotopwertpunkte und in der Planung 196.437 Biotopwertpunkte entsprechend dem
Bewertungsverfahren der Stadt Münster ermittelt worden. Abschließend verbleiben
somit 37.496 Biotopwertpunkte.
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8.4.3. Boden
Die im Plangebiet vorhandenen Lössablagerungen bilden die Ausgangsmaterialien der
Bodenbildung, aus denen unterschiedliche Bodentypen hervorgegangen sind. Die
Bodenkarte weist für das Plangebiet Plaggenesch- braungelb als prägenden Boden
Bodentypen aus. Zum östlichen Grünzug Hoppengarten besteht ein typischer Gley
(außerhalb des Planbereichs). Ein Teil des Planbereiches wird nicht dargestellt, da
dieser bereits dem Siedlungsbereich zugeordnet wird.
Ausgangsboden für den bestimmenden Plaggenesch im Planbereich ist hier ein
Braunerde-Pseudogley. Die grundlegenden Eigenschaften sind durch die Kulturform
verändert, so das s hier deutlich weniger (negat ive) Einflüsse durch Bodenwasser und
günstige Eigenschaften hinsichtlich Nährstoffe, Humusgehalt und Bearbeitbarkeit
entstanden sind. Plaggenesche sind wertvolle Ertragsflächen und im Sinne der
Ertragsbedeutung und als Kulturgut geschützt. Es handelt sich dabei jedoch nur noch
um teils vollständige Plaggeneschböden, da weite Bereiche des Plangebietes
zwischenzeitlich durch Gewächshausbauten unterschiedlichster Größe bebaut waren
bzw. noch sind und alleine durch die Anlage der Gewächshäuser tiefgründige
Strukturveränderungen des Bodens erfolgten.
Grundsätzlich sind die vorliegenden Böden für eine Versickerung ungeeignet. Das
anfallende Oberflächenwasser wird daher einem Regenrückhaltebecken ( außerhalb
der Planbereiches) zugeleitet.
Im Zuge der weiteren Planung und Vorbereitung des Abbruchantrages zu den
betrieblichen Aufbauten ergaben sich bei der Auswertung von entsprechenden
Unterlagen und durch spezifische Untersuchungen Belastungen einer Bodenfläche
durch ausgelaufenes Heizöl im Bereich des Betriebsstandortes Schräder. Die
Beeinträchtigung der Bodenfunktionen bestehen durch e rhöhte KW und BTX -Gehalte.
Da es sich bei der Fläche um einen ehemaligen Heizöltank-Standort handelt, können
die relevanten Gefahrstoffe sicher benannt werden. Da darüber hinaus die belastete
Fläche über die aktuelle Bodenuntersuchung deutlich eingrenzbar ist, wird der Bereich
durch Bodenaustausch und ordnungsgemäße Entsorgung des Bodens saniert.
Im Bereich des Beprobungsbereiches „Abzweig“ ist die Errichtung eines
Kinderspielbereiches geplant. Da im Rahmen der Errichtung Bodenbewegungen
stattfinden werden und somit ein konkreter Verbleib der beprobten Böden an Ort und
Stelle nicht sichergestellt werden kann, wurde in Abstimmung mit der
Ordnungsbehörde und dem Auftraggeber die rückstands lose Auskofferung und
Entsorgung der betreffenden Böden beschlossen. Diese Arbeiten werden im Rahmen
des Abbruchs der jetzt aufstehenden Bauwerke oder im Rahmen der Sanierung des
Heizölschadens am Markweg stattfinden.
Weitere Hinweise auf mögliche Altablag erungen oder belastete Auffüllungen im
Bereich des Plangebietes ergaben sich nicht. Die Vorbelastungen durch
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Bodenverunreinigungen sind daher hinsichtlich des Flächenumfangs als sehr
kleinräumig anzusehen.
Vorbelastungen für das Schutzgut Boden bestehen du rch die flächenmäßig
durchgeführten landwirtschaftlichen und gärtnerischen Arbeiten. Insbesondere durch
das Überbauen mit Gewächshäusern erfolgten starke Eingriffe in den Boden. Natürlich
gewachsene Bodenstrukturen und auch die der Plaggenesche sind dadur ch deutlich
gestört.
Es ist festzustellen, dass eine Bebauung der Flächen nach bisherigem Planungsrecht
großflächig zulässig ist und in unterschiedlichen Bereichen bereits auf einer Fläche von
insgesamt fast 34000 qm stattgefunden hat. Somit sind große Be reiche des Bodens
(fast 40% des Plangebietes) versiegelt, verändert und im Bodengefüge deutlich
gestört.
Auswirkungsprognose
Die Bodenart der im Plangebiet vorkommenden Böden ist einer der wesentlichsten
Regelungsfaktoren bei der Ausprägung der naturhaushaltlichen Funktionen. Die
schluffigen, zumeist sandigen Böden weisen aufgrund ihrer Eigenschaften eine geringe
Fähigkeit auf, Schadstoffe und andere, das Grundwasser belastende Stoffe zu filtern,
zu puffern, zurückzuhalten und abzubauen. Diese Funktionen sind jedoch bereits heute
durch die gärtnerische Nutzung deutlich gestört. Durch die Bebauung mit
Wohngebäuden und Erschließungen werden weitere Funktionen des Bodens
zumindest in Teilen weiter verloren gehen. Die unversiegelten Flächen werden mit
Grünflächen und Gärten wieder hergestellt. Im Rahmen der Planungsumsetzung kann
es in diesem Bereich zu Bodenabtrag, Neuauffüllung und Anschnitt des Bodenprofils
kommen, sodass die derzeitigen Bodenverhältnisse vollständig nachteilig und
dauerhaft verändert werden. Die bereits heute gering ausgeprägten Bodenfunktionen,
die anfallenden Niederschläge zu speichern und zurückzuhalten werden sich weiter
verschlechtern. Gleichzeitig ist anzumerken, dass die Fläche bereits dem
Planungsrecht unterliegt und eine weitere Bebauung der Fläche zulässig ist.
Mit der Überbauung wird die Fläche künftig der Gartenbau- und
Nahrungsmittelproduktion entzogen.
Vermeidungsmaßnahmen lassen sich in erster Linie und besonders effektiv nur auf der
Ebene des Flächennutzungsplanes durch die A uswahl geeigneter Standorte, z.B. für
zukünftige städtebauliche Projekte, realisieren. Dadurch kann die Inanspruchnahme
baurechtlich bereits erfasster Flächen mit entsprechenden ökologischen Funktionen
vermieden werden. Gleichzeitig folgt dieser Planungsansatz dem vom Gesetzgeber
geforderten Prinzip des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (Vorrang der
Innenentwicklung) nach §1a Abs. 2 BauGB. Zur Vermeidung einer Verschmutzung von
Boden und Grundwasser z.B. durch Leckagen oder Unfällen mit wassergefährdenden
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Stoffen (Chemikalien, Mineralölprodukte etc.) sind während der Baumaßnahme die
einschlägigen Vorschriften (LBodSchG, DIN 18300 u. 18915) zu berücksichtigen.
8.4.4. Wasser
Das Schutzgut Wasser gliedert sich in die beiden Bereiche Grundwasser und
Oberflächengewässer (Stillgewässer und Fließgewässer), die nachfolgend getrennt zu
beschreiben und zu bewerten sind.
Hydrogeologie
Der Planbereich befindet sich im Bereich der Grundwassereinheit L 39107 01
(nachfolgende Angaben nach Umweltkataster Stadt Münster, 2015). " Der
Lockergesteinsgrundwasserleiter wird gebildet von Sanden der Niederterrasse, die
bereichsweise von geringmächtigen Auensedimenten und von Flugsanden überlagert
werden. Die Sande werden bereichsweise von Geschiebemergel /-lehm unterlagert. Im
Süden der Grundwassereinheit ragt Kalkmergel der Oberkreide bis an die
Geländeoberkante. Der Kalkmergel ist randlich überdeckt mit Geschiebelehm. Der
geschätzte kf -Wert liegt bei ca. 5 x 10- 4 m/s. Geringdurchlässige, schützende
Deckschichten oberhalb der Sande sind nicht vorhanden. Im Süden der Einheit auf
Geschiebelehm finden sich überwiegend Stauwasserböden.
Das Grundwasser strömt in nördliche bis westliche Richtungen. Vorfluter ist die Aa. Im
nördlichen Teil grenzt die Einheit direkt an das Wasserschutzgebiet Kinderhaus. Die
Grenze des Wasserschutzgebietes bildet hier die Aa. Im Süden der
Grundwassereinheit werden die Sande der Niederterrasse und die Kalkmergel durch
Geschiebemergel hydraulisch getrennt. Bereichsweise reichen dort die Kalkmergel bis
zur Geländeoberfläche.”
Oberflächengewässer
Oberflächengewässer existieren innerhalb des Plangebietes in Form von einem
vermutlich künstlich angelegten Stillgewässer. Fließgewässer sind im Planbereich nicht
vorhanden.
Das Stillgewässer ist sehr naturfern. Eine Wasser - oder Ufervegetation ist nicht
vorhanden. Die Ufer sind teils befestigt mit Spunten und Steinen. Nennenswerte
Funktionen außer der Regenrückhaltung bzw. als kleiner Löschreich sind nicht
erkennbar. Der Zulauf erfolgt vermutlich aus der Dachentwässerung der
nebenstehenden Gebäude und Gewächshäuser.
Nennenswerte Vorbelastungen für das Schutzgut Wasser sind - über das normale Maß
der Hintergrundbelastung hinaus - nach derzeitigem Wissensstand nicht erkennbar.
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Auswirkungsprognose
Als für den Naturhaushalt relev ante Funktionen von Grundwasser und
Oberflächengewässer sind die Bedeutung des Grundwassers und der
Oberflächengewässer für den Landschaftswasserhaushalt, für die Abflussfunktion des
Oberflächengewässers und ihre Überschwemmungsgebiete und die
Grundwasserempfindlichkeit zu nennen.
Das Grundwasser hat im Plangebiet selbst, aus landschaftsökologischer Sicht, eine
nur geringe Bedeutung. Das Grundwasserdargebot spielt aufgrund der Art des
Grundwasserleiters in quantitativer Hinsicht keine Rolle. Es ist daher auch nicht aus
wasserwirtschaftlicher Sicht relevant. Nennenswerte Beeinträchtigungen sind daher
nicht zu erwarten. Bei Freilegen des Grundwasserkörpers, z.B. bei Kellerarbeiten
besteht dennoch eine Verschmutzungsgefährdung für das Grundwasser.
Im Hinblick auf Oberflächengewässer besitzt das Plangebiet keine Bedeutung. Eine
Beeinträchtigung des Grundwasserdargebots, dass lokal keiner bekannten oder
nennenswerten Nutzung unterliegt, lässt sich aufgrund des vorhandenen
Grundwassersystems nicht ableiten.
Die En tsorgung erfolgt im Trennprinzip. Die Schmutzwasserkanalisation wird an die
vorhandene Kanalisation in der Lauenburgstraße und dem Markweg angeschlossen.
Die Aufnahmekapazität der bestehenden Kanalisation ist ausreichend, negative
Auswirkungen über den Anschluss des neuen Wohngebietes sind nicht zu erwarten.
Das Oberflächenwasser wird getrennt vom Abwasser mit Ziel der Rückhaltung von
Niederschlagswasser nach Osten in ein neues Regenrückhaltebecken im Bereich der
landwirtschaftlichen Fläche östlich des Grünzugs „Hoppengarten“ (außerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches) geleitet. Das Regenrückhaltebecken wird in Lage und
Dimensionierung parallel zum Bauleitplanverfahren geplant und im Zuge der
Erschließung des neuen Wohngebietes errichtet . Darüber hinaus wi rd die
Grundwasserneubildung im Bereich der überbauten und versiegelten Flächen lokal
unterbunden bzw. eingeschränkt.
Im Bereich der Beprobungsfläche am ehemaligen Standort eines Heizöltanks bestehen
Kontakte der Kontamination aus Kohlenwasserstoffen zum obersten Grundwasserleiter
(Schichtenwasser) in einer Tiefe von ca. 1,5 m (August 2016) bis maximal zum
stauenden Bodenhorizont in ca. 2,4 m Tiefe unter der Geländeoberfläche. Die
Tiefenlage dieses Grundwasserleiters ist stark von den jahreszeitlichen
Niederschlägen abhängig und besitzt daher einen relativ großen Schwankungsbereich.
Die Fließrichtung des obersten Grundwasserleiters dürfte in Richtung Osten zeigen.
Die Verdriftung der Bodenverunreinigung in eben diese Richtung und auch die Lage
des relevanten Vorfluters stützen diese Erkenntnis.
Aufgrund der klaren Abgrenzung der Bodenverunreinigung und in Anbetracht der
relativ geringen Belastungen mit Kohlenwasserstoffen in den tieferen
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(wasserführenden) Horizonten in den meisten Rammkernprofilen sind erhebliche und
über den im Gutachten dargestellten Sanierungsbereich hinausgehende
Beeinträchtigungen für das Grundwassers nicht zu erwarten, zumal die
Maßnahmenwerte bzw. die Prüfwerte der Bundes -Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) an den Rammkerns ondierungen im „Abstrom“ in der
wasserführenden Schicht unterschritten werden. Da im belasteten Bereich ein
vollständiger Bodenaustausch erfolgt, sind somit auch zukünftig keine Belastungen des
Grundwassers zu erwarten.
Die im Rahmen der Altlastenuntersuchungen ermittelten PAK -Gehalte im
Beprobungsbereich „Abzweig“ (Tiefen zwischen 0,00 u. 0,35 m u. GOK) liegen mit
6,39 bzw. 7,09 mg/kg PAK i nnerhalb der Prüfwertspanne. Ein unmittelbarer Kontakt
zum Grundwasser besteht nicht. Eine umweltrelevante Gefährdung des Schutzgutes
Grundwasser aus der vormaligen bzw. aktuellen Nutzung durch den Parameter PAK ist
nach dem vorliegenden Kenntnisstand im unte rsuchten und damit berücksichtigten
Grundstücksabschnitt aus gutachterlicher Sicht nicht zu besorgen. Eine Überschreitung
der Prüfwertspanne für den Parameter PAK liegt in keinem der beprobten Bereiche
vor. (vgl. auch Punkt 6. 8 Altlasten und 8.4.3 Boden bzw. 8.9 Zusammenfassung –
Boden).
8.4.5. Klima und Luft
Das Planungsgebiet befindet sich hinsichtlich seiner klimageographi schen Einstufung
im Klimabezirk “Münsterland” (Deutscher Wetterdienst 1960). Dieser Bezirk ist durch
relativ kühle Sommer und milde Winter, hauptsächlich maritime Luftströmungen als
Folge zyklonaler Westwetterlagen sowie reichliche Niederschläge gekennzeichnet. Die
Hauptwindrichtung innerhalb der Region ist Südwest.
Bei strahlungsintensiven austauscharmen Wetterlagen haben der hohe
Freiflächenanteil in Verbindung mit der derzeitigen Nutzung des Plangebietes zur
Folge, dass insbesondere der Bereich der Ackerfläche als Kaltluftentstehungsgebiet
fungiert. Aufgrund der örtlichen Situation kommt es u.U. zu einem geringfügigen
Kaltluftabfluss in Richtung Süden; nennenswerte bioklimatische Ausgleichsleistungen
erwachsen daraus nicht, da die Gewächshäuser die entst ehende Kaltluft gleich wieder
absorbieren oder aufheben dürften. Im Hinblick auf die Immissionssituation gibt es
keine Anhaltspunkte für besondere Belastungen. So dürften die Werte einer üblichen
Hintergrundbelastung entsprechen. (Die bestehende Heizungsanlage der Gärtnerei
wird zukünftig entfallen.)
Die lufthygienischen Aspekte spielen im Hinblick auf den allgemeinen Klimaschutz -
insbesondere den Treibhauseffekt aufgrund der CO2-Problematik - eine große Rolle. In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im und im Umfeld des Plangebietes
keine Nutzung erneuerbarer Energien oder Projekte mit besonderen
Energiesparmaßnahmen vorhanden sind.
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Auswirkungsprognose
Die Gewächshausflächen beeinflussen bereits heute das Kleinklima aufgrund der
Wärmeabstrahlungen negativ. Für die für den Naturhaushalt, aber auch für den
Menschen relevanten klimatisch- lufthygienischen Funktionen, d.h. die bioklimatische
Funktion sowie die lufthygienische Funktion lassen sich aufgrund der oben
geschilderten Situation keine besonderen B edeutung ableiten. Beide Funktionen
spielen insbesondere aufgrund der Lage des Plangebietes im Raum keine besondere
Rolle im Naturhaushalt oder für den Menschen bzw. das Stadtklima. Die
mikroklimatischen Bedingungen werden sich infolge der Überbauung verändern.
Zusammen mit Verschiebungen der Strahlungsabsorption werden die
Oberflächentemperaturen und damit auch die Lufttemperaturen im Bereich der
bebauten Flächen geringfügig angehoben werden. Durch die Wohngebäude wird sich
die Rauigkeit der Oberfläche und somit auch die mechanische Turbulenz erhöhen, ein
Effekt, der aufgrund der topographischen Situation zu vernachlässigen ist. Durch
Hausbrand und KFZ- Verkehr werden zukünftig weitere Immissionen entstehen. Die
Teilflächen des Bebauungsplanes, die zukünftig bebaut werden, werden somit ihre
bioklimatischen und lufthygienischen Funktionen einbüßen und somit selbst zur
Ausbildung von Stadtklimaeffekten beitragen. Insgesamt ist allerdings zu erwarten,
dass sich diese Auswirkungen auf das Bebauungsareal selbst beschränken werden.
Wichtige, über die lokale Situation hinausreichende klimatische Ausgleichsfunktionen
sind dadurch nicht betroffen. Mit der Anordnung der Gebäude mit überwiegender
Südausrichtung besteht zudem die Möglichkeit zur Aufnahme von Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen). Somit wird der
Zielsetzung des Baugesetzbuchs hinsichtlich einer Berücksichtigung der Belange des
Klimaschutzes gefolgt.
8.4.6. Landschaft
Im Rahmen der Betrachtung des Schutzgutes Landschaft bestehen die Schutzziele in
der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in ihrer natürlichen
oder kulturhistorisch geprägten Form, der Erhaltung der natürlichen Erholungseignung
von Landschaftsräumen und der Erhaltung der Landschaft in für ihre Funktionsfähigkeit
genügender Größe im unbesiedelten Raum.
Wie das Leitbild zur Wahrung und Entwicklung des Schutzgutes Landschaft zeigt, ist
der Schutzgedanke auf die Aspekte Freiraum, Landschaft und landschaftsgebundene
Erholung, insbesondere im Außenbereich, gerichtet. Damit wird deutlich, dass dieses
Schutzgut für das Plangebiet nur bedingt relevant ist, da es aus rein
planungsrechtlicher Hinsicht eher dem Innenbereich zuzuordnen ist, da nach
derzeitigem Planungsstand bereits Baurecht für den Erwerbsgartenbau besteht. Heute
sind allerdings - solange der Bebauungsplan noch nicht realisiert ist - Bezüge zum
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 71 von 81
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Außenbereich vorhanden, die eine weitere Diskussion des Schutzgutes Landschaft
erfordern.
Das Landschaftsbild innerhalb des Plangebietes wird trotz seiner o.g. Nutzung
weitgehend durch freiraumtypische Landschaftselemente, insbesondere durch die
landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Gartenbaustrukturen geprägt. Nur wenige
Gehölz- und Saumstrukturen bieten Gliederungen zwischen den einz elnen
Nutzungsarten. Erst ab dem Weg Hoppengarten wirken Hofstelle, Grünland, kleine
Waldparzellen und Gehölzstrukturen als Teil des Landschaftsbildes. Eine ausgeprägte
Vielfalt für den Planbereich lässt sich aber nicht nachzeichnen. Nur im Bereich der
angrenzenden Gärte n aus dem Wohnquartieren Stettiner Straße und am südlichen
Einzelgebäude sind Raumkanten und nennenswerte Gehölzstrukturen auch im
Planbereich erkennbar. Am Markweg besteht ein typisches Ortsbild mit Straßenflucht
und den jeweils angrenzenden Vorgärten und Bebauungsstrukturen.
Auswirkungsprognose
Vorbelastungen der Landschaft durch künstliche Elemente, durch Naturverfremdung
oder durch Maßstabsverlust sind nicht erkennbar. Dennoch ist das Landschaftsbild des
Plangebietes durch einen sehr hohen Anteil an Gew ächshausstrukturen
gekennzeichnet.
Das Plangebiet bildet insgesamt einen eigenen Landschaftsausschnitt der sich nach
Süden verschmälert und bis zum südlichen Bahndamm fortsetzt. Die
Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild bestehen in erster Linie in dem Verlust der
bislang gartenbaulich genutzten Flächen. Eine Veränderung ansonsten
wertbestimmender Charakteristika des Landschaftsbildes, wie der Natürlichkeit oder
Eigenart, lässt sich aufgrund der Vorprägung des Gebietes nicht ableiten. Trotz allem
werden die Elemente durch künstliche Elemente (Gebäude und Straßen) ersetzt, so
dass sich in viel stärkerem Maße als heute der Charakter einer urbanen Randlage
einstellt. Die vorgesehenen Grünstrukturen werden das Plangebiet in den
Landschaftsraum einbinden. Insofern sind die hier aufgezeigten Auswirkungen in ihrem
Ausmaß durch geeignete Grünmaßnahmen reduzierbar.
Aufgrund der Lage des Bebauungsplangebietes im Randbereich sind die Grünflächen
am Ostrand des Plangebietes entsprechend zu gliedern und zu strukturi eren. Dazu ist
ein 10 m breiter Grünbereich an der Ostseite des Plangebietes festgesetzt.
8.4.7. Kultur- und sonstige Sachgüter
„Kulturgüter sind Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche und sonstige - auch
im Boden verborgene - Anlagen, wie Park - oder Friedhofsanlagen und andere vom
Menschen gestaltete Landschaftsteile, die von geschichtlichem, wissenschaftlichem,
künstlerischem, archäologischem, städtebaulichem oder die Kulturlandschaft
prägendem Wert sind.
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Sachgüter im Sinne der Betrachtung als Schutzgut im Rahmen des Umweltschutzes
sind natürliche oder vom Menschen geschaffene Güter, die für Einzelne, besondere
Gruppen oder die Gesellschaft insgesamt vom materieller Bedeutung sind. Dies
können bauliche Anlagen sein, oder aber wirtschaftlich genutzte, nat ürliche
regenerierbare Ressourcen, wie z.B. besonders ertragreiche landwirtschaftliche
Böden" (Schrödter et al. 2004).
Als Leitbild für das Schutzgut der Kulturgüter gilt die Erhaltung historischer
Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer
Eigenart, von Stadt -/Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und schützenswerten
Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt
der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist (FGSV 2001).
Auswirkungsprognose
Kulturgüter im engeren Sinne der o.g. Definition sind nach derzeitigem Kenntnisstand
nicht vorhanden. Der Plaggenesch gilt hier als Kulturgut. Wie unter dem Kapitel Boden
dargelegt ist der Plaggenesch im Planbereich bereits heute deutlich gestört, sodass ein
besonders geschütztes Kulturgut nicht mehr besteht. Hinzuweisen ist auf die
Gewächshäuser als Sachgut. Diese werden zurückgebaut. Es erfolgt eine
Betriebsverlagerung. Negative Auswirkungen sind nicht zu erkennen.
8.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich
gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei sind die Wechselwirkungen zwischen
den Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe
Wirkungszusammenhänge unter den Schutzgütern des Naturhaushaltes, der
Landschaft und auch des Menschen zu betrachten. Dominierend wirkt die gärtnerisch-
landwirtschaftliche Nutzung. Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Struktur - und
Artenvielfalt von Fl ora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und
Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese
„normalen“ Zusammenhänge hinausgehen, bestehen nicht.
8.5. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Umweltauswirkungen können sich grundsätzlich auf alle Schutzgüter erstrecken. Dabei
sind nach §1 Abs. 6 S.7 a, c u. d BauGB neben den Schutzgütern Tiere, Pflanzen,
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, auch der Mensch, seine
Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt, die Kultur- und sonstigen Sachgüter sowie
die sonstigen Belange nach §1 Abs. 6 S.7 b, e - i BauGB und nach § 1a Abs. 2 u. 3
BauGB zu untersuchen. Insbesondere unter der Betrachtung des bereits bestehenden
Baurechts sind mit der Planung keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen
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verbunden. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind im Rahmen der
Umweltprüfung dargelegt worden.
8.6. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung si nd keine besonderen Auswirkungen auf die
Schutzgüter und sonstigen Belange nach §1 Abs. 6 S. 7 BauGB zu erwarten, da bei
einer verbleibenden Status -Quo-Situation nach gegenwärtigen Kenntnisstand die
Nutzung des bestehenden Geländes und damit der Gewächshäuser grundsätzlich
erhalten bleiben wird. Durch diese Weiternutzung sind keine veränderten
Beeinträchtigungen für die Schutzgüter zu erwarten.
8.7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsplanung wurde festgestellt, dass für
Münster langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen ist.
Um Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte Preissteigerungen in Grenzen zu
halten, ist gemäß Baulandprogramm eine kontinuierlich hohe jährliche
Wohnungsneubauleistung in Münster erforderlich.
Als Grundlage für die städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das
Baulandprogramm aufgestellt. In diesem sind Flächen dargestellt, für die eine zeitlich
abgestufte Wohnbauentwicklung angestrebt werden sollte. Neben planungsrechtlichen
Voraussetzungen ist auch eine zeitliche Perspektive zur Umsetzung berücksichtigt
worden.
Das Plangebiet ist im Baulandprogramm aufgeführt. Mit der Siedlungsentwicklung wird
bis auf den geplanten Spielplatz und bestehenden Bolzplatz eine bereits genutzte
Fläche beansprucht. Höherwertige Strukturen im Plangebiet werden erhalten. Somit
bestehen innerhalb des Plangebiets keine Planungsalternativen, mit denen die
städtebaulichen Ziele mit geringeren Umweltauswirkungen umgesetzt werden könnten.
8.8. Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4 c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen
Umweltauswirkungen von den Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gemäß §
4 Abs. 3 BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt.
Notwendige Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen betreffen hier
neben den allgemeinen Überwachungen der Schutzgüter insbesondere die
Überprüfung der Grünfestsetzungen und des Artenschutzes.
Die im Rahmen der Altlastenuntersuchung festgestellten Bodenbelastungen am
Standort eines Heizöltanks im Bereich der Betriebsstätte Schräder sind entsprechend
den gesetzlichen Vorgaben und des Sanierungskonzeptes zu sanieren. Der Austausch
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des belasteten Bodens im Rahmen einer Tiefbaumaßnahme gegen unbelasteten
Ersatzboden erfolgt unter Beachtung einschlägiger Sicherungsmaßnahmen,
messtechnischer Überwachung und fachtechnischer Begleitung durch den Gutachter.
Die Sanierungsarbeiten und der Verbleib der Materialien sind mit dem Umweltamt der
Stadt Münster entsprechend den gesetzlic hen Bestimmungen abzustimmen und zu
dokumentieren.
8.9. Zusammenfassung
Durch die geplanten Nutzungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
569 „Südlich Markweg “ sind alle Schutzgüter durch eine Palette unterschiedlicher
Auswirkungen betroffen.
Die Erheblichkeit der Auswirkungen wird insbesondere durch die infolge von
Überbauung und Versiegelung entstehenden Beeinträchtigungen bestimmt und ist
abhängig von der bestehenden Vorbelastung sowie der heutigen Ausprägung der die
Schutzgüter prägenden Elemente. Neben den ermittelten Beeinträchtigungen bau- ,
anlage- und betriebsbedingter Art sind allerdings auch positive Auswirkungen zu
nennen, da mit der vorliegenden Planung der Bodenschutzklausel und dem mit dem
Vorrang der Innenentwicklung nach § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB angestrebten
Grundsatzprinzip der Vermeidung weiterer Freirauminanspruchnahme im
Außenbereich entsprochen wird. Das Plangebiet wird von einer gärtnerisch -
landwirtschaftlichen Fläche geprägt. Das bestehende Baurecht lässt eine weitgehende
Versiegelung der Fläche zu .
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden im Untersuchungsraum zusammenfassend
folgende Ergebnisse festgestellt:
Mensch
Das Plangebiet befindet sich im Übergang zwischen Siedlungsbereich und freier
Landschaft. Die Wegeverbindungen in den Freiraum werden erhalten. Art und Maß der
geplanten baulichen Nutzung passen sich der Nutzung im Bereich der angrenzenden
rechtsverbindlichen Bebauungspläne an. Die für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes konzipierten Maßnahmen dienen dazu, die bei Realisierung des
Planes zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Schutzgüter zu mindern und
auszugleichen. Insbesondere sind dies Maßnahmen zum Lärmschutz bezüglich der
Belastungen aus dem Bahnverkehr während der Nachtzeiten. Hier sind
Schutzmaßnahmen an den Gebäuden vorzunehmen. Zu berücksichtigende
Maßnahmen aufgrund der Mehrverkehre für die Bestandsbebauungen ergeben sich
dagegen nicht. Insgesamt werden somit durch die Planung keine erheblichen
Beeinträchtigungen für den Menschen und sein Wohnumfeld vorbereitet.
Biotopstrukturen, Pflanzen und Tiere
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Besondere Biotopstrukturen kommen im Plangebiet nicht vor. Nennenswert sind die
randlich gelegenen Gehölzstrukturen an de m Weg Hoppengarten und am Bolzplatz.
Diese Strukturen bleiben erhalten. Am Hoppengarten wird ein 10 m breiter Grünbereich
festgesetzt. Die Eingriffsregelung führt zu einen ökologischen Gesamtwert, der dem
heutigen Wert des Plangebietes nicht nur entspricht sondern diesen sogar übersteigt.
Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung nach §§ 18 ff. BNatSchG auf externen
Flächen ist daher nicht erforderlich.
Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurde festgestellt, dass artenschutzrechtliche
Konflikte gegenüber planungsrelevanten Arten unter Berücksichtigung der im
folgenden genannten Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können.
Das Wirtschaftsgebäude (zweigeschossiger Wohn- und Bürotrakt) der Gärtnerei mit
dem Vorkommen von Schwalbennestern bleibt erhalten.
• Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem
01.10. und de m 28./29.02. durchgeführt werden. Sind Bäume zur Fällung
vorgesehen, sind diese im Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquartiere
geeignete Höhlen und Spalten hin zu untersuchen.
• Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den
allgemeinen Gehölzschnitt im Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres
verbieten, sind in jedem Fall, auch in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen
„Europäischer Vogelarten“, einzuhalten. Dies gilt auch für eventuell notwendige
Maßnahmen der Baufeldräumung.
• Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologischen
Baubegleitung der Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle
Brutvögel ihre Brut beendet haben, bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen
haben, ist der Gehölzschnitt bzw. die Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen
dem 01.03. – 30.09. eines Jahres möglich.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen und der ergänzenden
Ausgleichsmaßnahmen werden mit der Planung keine Verbotstatbestände gemäß den
Vorgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG vorbereitet.
Boden
Mit der Planung wird der durch die bestehende Gewächshausnutzung und der in einem
kleinen Teil mit Verunreinigungen vorbelastete Boden dauerhaft der naturnahen
Bodenentwicklung entzogen. Da Boden ein nicht vermehrbares Gut ist, kann nicht
vermieden werden, dass zur Erfüllung der städtebaulichen Ziele auch eine Fläche für
den Gartenbau und für die Nahrungsmittelproduktion dauerhaft entzogen wird.
Wasser
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Mit der Planung des Wohngebietes erfolgen auf der Fläche großflächig e
Versiegelungen. Für die Ableitung des anfallenden nicht schädlich verunreinigten
Niederschlagswassers wird ein Rückhaltebecken außerhalb des Plangebietes erstellt.
Anfallendes Wasser kann dann gedrosselt abgeleitet werden.
Klima / Luft
Die im Rahmen der Siedlungsentwicklung vorgesehene Fläche übernimmt derzeit im
lufthygienischen Ausgleich nur eine geringe Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet.
Aufgrund der Vorbelastung durch die Gewächshausanlagen ist durch die
Neubebauung nicht von einer erheblichen Auswirkung auf das Schutzgut bzw. die
angrenzenden Siedlungsbereiche auszugehen.
Landschaft
Der umgebende Landschaftsraum des Plangebietes ist mit seinen vielfältigen
Strukturen ein hochwertiger Ausschnitt aus der Münsterländer Parklandschaft. Da der
Planbereich bereits baulich als bebauter Bereich gilt und bereits baulich deutlich
vorgeprägt ist, ist das Landschaftsbild hier nur indirekt betroffen. Mit der Anlage eines
10 m breiten Grünbereiches am Hoppengarten wird eine ausreichende strukturelle
Aufwertung hinsichtlich der landschaftlichen Einbindung des Plangebietes festgesetzt.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Als Kulturgut ist der Plaggeneschboden gering betroffen, da er durch die bestehenden
Nutzungen und Baulichkeiten bereits heute stark gestört i st. Als Sachgut ist der
Bestand an Gewächshäusern betroffen. Die Gärtnerei wird umgesiedelt, so dass keine
erheblich nachteiligen Wirkungen vorbereitet werden.
Wechselwirkungen der Schutzgüter
Außer den bereits beschriebenen Umweltauswirkungen bestehen k eine
nennenswerten Wechselwirkungen der Schutzgüter über den normalen Rahmen
hinaus.
Die Stadt Münster hat im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung für die nächsten
Jahre einen hohen Bedarf an Wohnbauflächen festgestellt. Als Grundlage für die
zukünftigen städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das Baulandprogramm
aufgestellt und so im Rahmen einer gesamtstädtischen Alternativen Prüfung mögliche
Standorte ermittelt.
Das vorliegende Plangebiet ist in diesem Programm unter Berücksichtigung der
angestrebten Zielzahlen als Entwicklungsfläche mit einem kurzfristigen
Entwicklungszeitraum aufgenommen worden. Gleichzeitig ist zu unterstreichen, dass
dem mit der Bodenschutzklausel und dem Vorrang der Innenentwicklung nach § 1a
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Inanspruchnahme weiteren Freiraums im Außenbereich entsprochen wird.
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Literatur
AG BODENKUNDE (1982):
Bodenkundliche Kartieranleitung. 3. Auflage, Bundesanstalt für Geowissenschaften
und Rohstoffe und Geologische Landesämter (Hrsg.), Hannover
BGL/BLU - BAYERISCHES GEOLOGISCHES LANDESAMT/BAYERISCHES
LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (2003):
Das Schutzgut Boden in der Planung. Bewertung natürlicher Bodenfunktionen und
Umsetzung in Planungs - und Genehmigungsverfahren. Broschüre, München,
Augsburg
BURRICHTER (1973):
Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Landeskundliche
Karten und Hef te der Geographischen Kommission für Westfalen, Selbstverlag,
Münster
DEUTSCHER WETTERDIENST (1960) (Hrsg.):
Klimaatlas Nordrhein-Westfalen. Selbstverlag des DWD, Offenbach a.M.
FORSCHUNGSGESELLSCHAFT FÜR STRASSEN - UND VERKEHRSWESEN
(FGSV), ARBEITSGRUPPE STRASSENENTWURF (2001):
Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung (MUVS), Köln
GD NRW - GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2006):
Erläuterungen zur digitalen Bodenkarte von Nordrhein- Westfalen 1 : 50.000.
Veröffentlichungen und Erläuterungen des Geologischen Dienstes im Internet unter
http://www: gd.nrw, Krefeld
GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (1977):
Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen 1 : 50.000, Krefeld
GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (1980):
Geologische Karte von Nordrhein-Westfalen
HOISL et al. (1989):
Verfahren zur landschaftsästhetischen Vorbilanz. Materialien zur Flurbereinigung - Heft
17, Bayeri sches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
München
LANUV (2008):
Biotopkataster NRW. Auszug aus dem Biotopkataster des Landes Nordrhein-
Westfalen, In:
www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/biotopkataster/, Recklinghausen
Begründung zum geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung - Seite 79 von 81
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
MARKS, MÜLLER, LESER, KLINK (1989):
Anleitung zur Bewertung des Leistungsvermögens des Landschaftshaushaltes.
Forschungen zur deutschen Landeskunde, Band 229. Zentralausschuss für deutsche
Landeskunde, Selbstverlag, Trier
MURL (Hrsg.) (1989):
Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf.
SCHIRMER u.a. (1976):
Klimadaten. Deutscher Planungsatlas, Band I: NRW, Lieferung 7, Verlag der Akademie
für Raumforschung und Landesplanung, H. Schroedel, Hannover
SCHRÖDTER, W., HABERMANN-NIEßE, K. & LEHMBERG, F. (2004):
Umweltbericht in der Bauleitplanung. Arbeitshilfe zu den Auswirkungen des EAG Bau
2004 auf die Aufstellung von Bauleitplänen. Bonn
STADT MÜNSTER, Flächennutzungsplan STADT MÜNSTER,
Geoinformationssystem, Umweltkataster im Internet, letzte Abfrage 20.05.2015
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9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 wird sich auf die
persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen
zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht
sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) als A nlage zum
geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“.
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
________________________
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Anlage zur Begründung zum geänderten ENTWURF - Seite 1 von 3
A N L A G E Z U R B E G R Ü N D U N G
zum Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“
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Tab. 1 | Bewertungsmatrix zur Bilanzierung des Flächenwertes im Bestand
Stadtplanung
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Anlage zur Begründung zum geänderten ENTWURF - Seite 3 von 3
T
ab. 2 | Bewertungsmatrix zur Bilanzierung des Eingriffs
V-0321-2016-Anlage-4-Planverkleinerung
172 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0321/2016 Bebauungsplan Nr. 569: Südlich Markweg Planverkleinerung (ohne Maßstab)
V-0321-2016-Anlage-1-TF-Synopse
26883 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ T E X T L I C H E F E S T S E T Z U N G E N zum Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg" Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0321/2016 Textliche Festsetzungen - Seite 1 von 14 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung Änderung zur erneuten Offenlegung 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 In den als Al lgemeine Wohngebiete (WA 1 – WA21) festgesetzten Baugebieten sind nur Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO). - Keine Änderung - 1.2 In den Baugebiete n WA2, WA4a-b, WA 5a-c, WA 7, WA 9, WA 10, WA11, WA 13, WA 15, WA 16, WA19, WA 20, und WA 21 sind pro Hauseinheit maximal zwei Wohneinheiten zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). - Keine Änderung - 1.3 Bei der Ermittlung der zulässigen Grund - und Geschossfläche ist als Grundstücksfläche die Fläche des Baugrundstücks des jeweiligen Baugebietes (WA 1 – WA21) einschließlich zugeordneter privater Stellplätze maßgebend. Die festgesetzten privaten Erschließungsflächen (GFL- AE) sind nicht auf die Grundstücksfläche anzurechnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauN VO und § 20 Abs. 2 BauNVO). - Keine Änderung - 1.4 Im Baugebiet WA 18 darf die zulässige Grundflächenzahl durch die Anlage einer Tiefgarage ausschließlich bei Zuordnung des Stellplatznachweises des Baugebietes WA14 bis zu einer Höhe von 0,8 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 17 Abs. 2 BauNVO und § 19 Abs. 4 BauNVO). Im Baugebiet WA18 darf die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Grundflächenzahl inklusive Nebenanlagen von maximal 0,6 des Baugrundstückes bis zu einem Wert von 0,8 überschritten wer- den, soweit dort notwendige Stellplätze für das Baugebiet WA14 nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 17 Abs. 2 BauNVO und § 19 Abs. 4 BauNVO). Textliche Festsetzungen - Seite 2 von 14 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung Änderung zur erneuten Offenlegung 1.5 Sämtliche Grundstücksflächen sind durchgängig auf das Niveau der angrenzenden der zur Ersch ließung dienenden öffentlichen Verkehrsfläche anzupassen. Die Gestaltung der Böschungskanten ist nach den gestalterischen Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW herzustellen (§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). Sämtliche Grundstücksflächen sind durchgängig auf das Niveau der angrenzenden zur Erschließung dienenden öffentlichen Ver- kehrsfläche und / oder GFL-AE - Fläche anzupassen. Die Gestal- tung der Böschungskanten ist gemäß Ziffer 2.1 der gestalteri- schen Festsetzungen herzustellen (§ 9 Abs. 3 S. 1 BauGB) 1.6 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden ist minde stens 0,30 m über Bezugspunkt anzulegen. Als Bezugspunkt der festgesetzten Erdgeschossfertigfußbo- denhöhe ist jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe ist für das jewei- lige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen, geplanten Höhenangabe über Normalhöhennul l (NHN) zu ermitteln . Die endgültige Höhenlage der Erschließungsflächen wird vor E r- stellung der Verkehrsflächen über einen gesonderten Decken- höhenplan festgelegt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden ist mindestens 0,30 m über Bezugspunkt anzulegen. Als Bezugspunkt der festgesetzten Erdgeschossfertigfußboden- höhe ist jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehöri- gen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Inter- polation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung ein- getragenen, geplanten Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.7 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe (BH max.) über Bezugspunkt festgesetzt. Als BH max. gilt die oberste Attikakante des Flachdachs bzw. die Firsthöhe bei Gebäuden mit Sattel dach, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes. Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maxi- male Bauhöhe (BH max.) über Bezugspunkt festgesetzt. Als BH max. gilt die oberste Attikakante des Flachdachs bzw. die First- höhe bei Gebäuden mit Satteldach, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes. Textliche Festsetzungen - Seite 3 von 14 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung Änderung zur erneuten Offenlegung Als Bezugspunkt der festgesetzten Bauhöhen (BH max.) ist jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in d er Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen, geplanten Höhenangabe über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln. Die endgültige Höhenl a- ge der Erschließungsflächen wird vor Erstellung der Verkehr s- flächen über einen gesonderten Deckenhöhenplan festgelegt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). Als Bezugspunkt der festgesetzten Bauhöhen (BH max.) ist je- weils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Er- schließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Be- zugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpola- tion aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung einge- tragenen, geplanten Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauN- VO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.8 Im Plangebiet ist die Errichtung von Gemeinschaftsstellplä tzen (GSt) nur in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen sowie die Errichtung von Stellplätzen, Garagen (Ga) und Carports (Cp) bzw. Gemeinschaftscarportanlagen (GCp), mit Ausnah- me der Baugebiete WA 4b und WA 10, nur innerhalb der über- baubaren Grundstücksflächen sowie der dafür festgesetzten Flächen zulässig. Auf den Flächen der Garagen- bzw. Carportzufahrt ist jeweils ein zusätzlicher offener, ebenerdiger Stellplatz zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). Im Plangebiet ist die Errichtung von Gemeinschaftsstellplätzen (GSt) nur in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen in den dafür festgesetzten Flächen und / oder innerhalb der überbauba- ren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze, Garagen (Ga), Carports (Cp) und Gemeinschafts- carportanlagen (GCp) sind nur in den dafür festgesetzten Flächen und / oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu- lässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.9 Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind ebenfalls überdachte Stellplätze (Carports) und offene, ebenerdige Stellplätze sowie auf den Flächen für Carports (Cp) ebenfalls offene, ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. - Keine Änderung - Textliche Festsetzungen - Seite 4 von 14 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung Änderung zur erneuten Offenlegung § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.10 In den Baugebieten WA 4b und WA 10 ist die Errichtung der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). In dem Baugebiet WA10 und den den Bauflächen WA4b zugeord- neten Grundstücksflächen ist die Errichtung der bauordnungs- rechtlich notwendigen Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.11 Zur Wahrun g ausreichender Sichtverhältnisse und aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Carportanlagen mit einem Abstand von unter 3,00 m in der Zu- und Abfahrt zu öffentlichen Verkehrsflächen / GFL-AE - Flächen seitlich offen zu halten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). Zur Wahrung ausreichender Sichtverhältnisse und aus Gründen der Verkehrssicherheit ist vor, in und bis 2,00 m seitlich von Car- portanlagen der 3,00 m tiefe Bereich ab der Straßenbegren- zungslinie von baulichen Anlagen und Anpflanzungen über 0,80 m Höhe freizuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB). 1.12 Im Plangebiet ist die Errichtung von Tiefgaragen ausschließlich in den Baugebieten WA 1, WA3, WA 6, WA 8, WA12, WA14, WA 17 und WA 18 zulässig. In den benannten Baugebieten sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche mit einer Zu- und Abfahrt je Tiefgarage zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). Im Plangebiet ist die Errichtung von Tiefgaragen ausschließlich in den Baugebieten WA1, WA3, WA6, WA8, WA12, WA14, WA17 und WA18 zulässig. In den benannten Baugebieten sind Tiefgaragen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten auch außerhalb der über- baubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, § 23 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs.2 S.3 BauNVO). 1.13 Außerhalb der durch Hochbauten und sonstigen baulichen Anlagen überbauten Bereiche sind die Decken von Tiefgaragen vollständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). - Keine Änderung - 1.14 Nebenanlagen sind außerhalb der über baubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern sie pro Grundstück eine Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflä- chen zulässig, sofern sie pro Grundstück eine Grundfläche von Textliche Festsetzungen - Seite 5 von 14 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung Änderung zur erneuten Offenlegung Grundfläche von max. 7,5 m², ausnahmsweise von max. 10 m² bei Mehrfamilienhäusern, nicht überschreiten und zu öffentl i- chen Verkehrsflächen sowie mit Geh- , Fahr - und Leitung s- rechten festgesetzten Flächen einen Mindestabstand von 0,50 m einhalten. Nebenanlagen sind zu öffentlichen sowie privaten Verkehrsflächen hinter der Einfriedung des Grundstückes zu errichten. In den Vorgartenbereichen (Definition und Ausnah- me siehe 2. 1) sind Nebenanlage n mit Ausnahme von Müllsammelanlagen und / oder Fahrradabstellanlagen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs.1 BauNVO). maximal 7,5 m², ausnahmsweise von maximal 10 m² bei Mehrfa- milienhäusern, nicht überschreiten und zu öffentlichen Verkehrs- flächen sowie mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen einen Mindestabstand von 0,50 m einhalten. Nebenanla- gen sind zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie GFL-AE - Flächen hinter der Einfriedung des Grundstückes zu errichten. In den Vor- gartenbereichen (Definition und Ausnahme siehe 2.2) sind Ne- benanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen und / oder Fahrradabstellanlagen unzulässig; dies gilt nicht für die Baufläche WA5b (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs. 1 BauNVO). 1.15 Die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen können für offene Terrassenüberdachungen als Nebenanlagen überschritten werden. Offene Terrassenüberdachungen sind in einer Tiefe von bis zu 3,00 m zulässig (§ 23 Abs. 5 BauNVO). Die zur Hauptgartenseite ausgerichteten Baugrenzen können mit lichtdurchlässigen, zur Gartenseite offenen Terrassenüberdach- ungen um bis zu 3,00 m überschritten werden (§ 23 Abs. 3 S.3 i.V.m. Abs. 2 S. 3 BauNVO). 1.16 Fahrradabstellanlagen sind generell als ebenerdige Stellplatzflächen sowie Fahrradcarports auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Fahr- radabstellanlagen zulässig, als allseitig geschlossene Nebenanla- gen nur nach Maßgabe der Festsetzung 1.14 (§ 23 Abs. 5 BauN- VO). 1.17 Die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festg esetzte private Grünfläche ist in Fortführung der öffentlichen Grünfläche zum Hoppengarten in Abstimmung mit dem Grünflächenamt der Stadt Münster zu bepflanzen und dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be- pflanzungen festgesetzte private Grünfläche ist entweder als Wiesen- / Rasenfläche mit mindestens 3 mittel- oder hochstäm- migen Obstbäumen oder mit standortgerechten und heimischen Sträuchern und / oder Bäumen zu bepflanzen, dauerhaft zu pfle- gen und zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Textliche Festsetzungen - Seite 6 von 14 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung Änderung zur erneuten Offenlegung 1.18 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts -, Schlaf- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). - Keine Änderung - 1.19 Für die im Beb auungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm - Maß (erf. R'w,res) von 40 dB und von Büroräum en mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). - Keine Änderung - 1.20 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teil e davon sind für Schlafräume bzw. zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Räume, die als Schlafräume vorgesehen sind, schallge- dämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschall- dämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.21 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.18 - 1.20 können g e- stattet werden, soweit durch einen anerkannten Sachverstän- digen / im Rahmen eines Einzelnachweises nach DIN 4109 nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die Ausnahmen von den Festsetzungen 1.18 - 1.20 können gestattet werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen / im Rahmen eines Einzelnachweises nach DIN 4109 nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die festgesetzten aus- Textliche Festsetzungen - Seite 7 von 14 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung Änderung zur erneuten Offenlegung festgesetzten ausreichen. Die a n den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden, die festgesetzte Abgrenzung von Geschossigkeiten, die parallel zur Baugrenze oder bis zu einem Winkel von 90° errichtet werden. Es gelte n die Ausnahmen gemäß Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). reichen. Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden oder Fassadenteile. Es gelten die Ausnahmen gemäß S. 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 2.1 Böschungskanten Zu angrenzenden tieferliegenden Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist der Höhenunterschied an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch Betonelemente, Natursteingabi onen oder Natursteinmauern (Trocken- und Bruchsteinmauern) auszugleichen. - Keine Änderung - 2.2 Vorgartenbereich Der Vorgartenbereich ist, mit Ausnahme des Baufeldes WA 5b, definiert als die zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und vorgelagerter Verk ehrsfläche/ Erschließungsfläche gel e- gene Fläche. Die Bereiche sind mit Ausnahme der notwendi- gen Zuwege, zulässige n Stellplatzanlagen, Fahrradabstellan- lagen, Müllsammelanlagen und Zufahrten gärtnerisch anzul e- Vorgartenbereich Der Vorgartenbereich ist, mit Ausnahme des Baufeldes WA5b, definiert als die zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und vorgelagerter Verkehrsfläche / Erschließungsfläche gelegene Fläche. Die Bereiche sind mit Ausnahme der notwendigen Zuwe- ge, zulässigen Stellplatzanlagen, Fahrradabstellanlagen, Müll- sammelanlagen und Zufahrten gärtnerisch anzulegen und dauer- Textliche Festsetzungen - Seite 8 von 14 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung Änderung zur erneuten Offenlegung gen und dauerhaft zu unterhalten. Für die südlichen Gartenbereiche im Baugebiet WA5b sind die Festsetzungen 1.8 Satz 1, 1.14 Satz 2 und 2.3 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. haft zu unterhalten. 2.3 Einfriedung Grundstückseinfriedungen sind in den Vorgartenbereichen ausschließlich als Hecke aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 0,80 m zulässig. Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässi ger Form (z.B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Verbi n- dung / Kombination mit einer Hecke oder als Hecke aus hei- mischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. In den südlichen Gartenbereichen des Baugebietes WA 5b ist eine Einfriedung mit einer Hecke aus heimischen, standortg e- rechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. M a- schendrahtzaun, Stabmattenzäune) sind zu öffentlichen Ver- kehrsflächen auch in Kombination mit einer Hecke unzulässig. Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern, Gabi o- nen, Sichtschutzzäune) sind ausschließlich zwischen privaten Grundstücken auf Höhe der Grundstücksgrenze mit einer H ö- he von maximal 2,00 m und einer max imalen Länge von 3,00 im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig. Als Bezugspunkt der festgesetzten maximalen H öhe ist Einfriedung Grundstückseinfriedungen sind in den Vorgartenbereichen aus- schließlich als Hecke aus heimischen standortgerechten Laubge- hölzen bis zu einer Höhe von maximal 0,80 m zulässig. Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Verbindung / Kombination mit einer Hecke oder als Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Die zulässige Höhe der blickdurchlässigen Einfriedung ist auf eine maximale Höhe von 1,60 m und die Höhe der Hecke auf eine maximale Höhe von 2,00 m begrenzt. In den südlichen Gartenbereichen des Baufensters WA5b gilt vor- stehender Absatz 2. Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern, Gabionen, Sichtschutzzäune) sind ausschließlich zwischen Terrassenflächen mit einer Höhe von maximal 2,00 m über Oberkante Erdge- schossfertigfußboden und einer maximalen Länge von 3,00 im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig. Textliche Festsetzungen - Seite 9 von 14 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung Änderung zur erneuten Offenlegung jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Höhenlage dieses Punktes ist durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten in der Planzeichnung festgesetzten Höhenangabe über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln. 2.4 Dachformen und Dachneigung In allen Baugebieten sind entsprechend der bereichsweisen Festsetzung im Bebauungsplan für den Hauptbaukörper aus- schließlich Sattel - oder Flachdächer zulässig. Bei Garagen und Carports sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Baukörper mit Flachdach sind mit einer umlaufenden Attika und ohne sichtbare Neigung auszuführen. - Keine Änderung - 2.5 Fassadenmaterial und -farbe Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlich Klinker, Putz und Glas zulässig. Untergeordnet können auch Fassadenplatten, Holz - oder Aluminiumpaneele, Naturstein sowie Solarpa neele verwendet werden. - Keine Änderung - 2.6 Dachbegrünung Im gesamten Plang ebiet sind Dachbegrünungen auf den Dachflächen von Gebäuden, Garagen, Carports und Neben- anlagen allgemein zulässig. - Keine Änderung - Textliche Festsetzungen - Seite 10 von 14 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung Änderung zur erneuten Offenlegung 2.7 Solarpaneele, Photovoltaikanlagen Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Solarpaneelen oder Photovoltaikanlagen an oder auf den Gebäuden zulässig. - Keine Änderung - 2.8 Anlagen für Abfallbehälter Anlagen für Abfallbehälter sind in den Vorgartenbereichen - Bereich zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und Verkehrsfläche / Erschließungsfläche - mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Kletterpflanzen einzugrünen. - Keine Änderung - 2.9 Herstellung einheitlicher Bauanlagen Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils mit gleichen Dachformen sowie Dachneigungen bei gleicher Trauf - und Firsthöhe bzw. Attikahöhe sowie in gleichem Dach- und Fas- sadenmaterial und Farbe auszubilden. Sammel- und Doppelgaragen bzw. Sammel - und Doppelcarports sind in Bauform sowie Bauhöhe maßgeblich gleich auszuführen. Herstellung einheitlicher Bauanlagen Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils mit gleichen Dach- formen sowie Dachneigungen bei gleicher Trauf- und Firsthöhe bzw. Attikahöhe sowie in gleichem Dach- und Fassadenmaterial und Farbe auszubilden. Aneinander gebaute Garagen und Carports sind in Bauform so- wie Bauhöhe gleich auszuführen. 3. Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN -Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster , im - Keine Änderung - Textliche Festsetzungen - Seite 11 von 14 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung Änderung zur erneuten Offenlegung Kundenzentrum `Planen - Bauen – Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.2 Bodendenkmale Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Ver färbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§16 DSchG). - Keine Änderung - 3.3 Kampfmittel Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. - Keine Änderung - 3.4 ergänzt Altlasten Für den Bebauungsplan wurde durch die GEOscan Consulting GmbH aus Ladbergen ein Altlasten-Sanierungskonzept erstellt. Die Durchführung des Sanierungskonzeptes einschließlich einer Dokumentation der Sanierungstätigkeiten ist zum Bestandteil der Textliche Festsetzungen - Seite 12 von 14 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung Änderung zur erneuten Offenlegung Abbruchgenehmigungen sowie - sofern die Sanierung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgeschlossen werden konnte - der Baugenehmigung der Gebäude zu machen. Alle Erd- und Abbrucharbeiten im Geltungsbereich des Bebau- ungsplans sind in Abstimmung mit der Umweltbehörde der Stadt Münster fachgutachterlich zu begleiten. Die Weisungen der Um- weltbehörde hinsichtlich etwaiger ergänzender gutachterlicher Untersuchungen oder einer Entsorgung oder Verwertung des Bodenaushubs sind zu beachten. 3.5 Artenschutz Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Minister i- ums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Land- wirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll folgender Mustertext als Hinweis in Abriss - und Baugenehmigungen aufgenommen werden: Der Bauherr/die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesna- turschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Arten- schutz verstoßen, die unter anderem für alle europäisch ge- schützten Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelar ten, alle Fledermausarten). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es un- ter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs - und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwider- handlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Die zuständige untere Landschaftsbehörde - Keine Änderung - Textliche Festsetzungen - Seite 13 von 14 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung Änderung zur erneuten Offenlegung kann unter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung vor- liegt. Die Gebäudeabbrucharbeiten sind bauökologisch zu begleiten. Beim Auffinden von Fledermausquartieren im Zusammenhang mit Abrissarbeiten ist unverzüglich die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Münster zu informieren, deren Weisungen sind abzuwarten. Textliche Festsetzungen - Seite 14 von 14
V-0321-2016-Anlage-2-Plan-Synopse
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0321/2016 Bebauungsplan Nr. 569: Südlich Markweg Planfassung zur ersten öffentlichen Auslegung Planausschnitt – Maßstab 1:1000 Änderung zur erneuten öffentlichen Auslegung mit dem eingetragenen Leitungsrecht auf den Flurstücken 570 und 571 Planausschnitt – Maßstab 1:1000 STA DT MUNSTER
Berichtsvorlage
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V/0321/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 569: Südlich Markweg Kenntnisnahme des geänderten Entwurfs zur erneuten öffentlichen Auslegung Beratungsfolge 15.11.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 24.11.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 569: Süd- lich Markweg erneut öffentlich auszulegen. Bisheriger Verfahrensablauf: Der Rat der Stadt Münster hat am 16.12.2015 gemäß § 2 (1) BauGB den Beschluss zur Aufste l- lung des Bebauungsplans Nr. 569 gefasst (siehe Vorlage Nr. V/0750/2015/1). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wurde in Form von zwei I n- formationsveranstaltungen am 14.01. und am 04.02.2015 durchgeführt. Die frühzeitige Beteil i- gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB fand im Juni 2015 statt. Die Freigabe der Offenlegung des Entwurfes der Planung ging in Ause inandersetzung mit den wesentlichen kritisierten Themenbereichen bei bereits detaillierter fachlicher Würdigung (vgl. Vor- lage Nr. V/0750/2015 an den ASSVW) vonstatten. Hierzu erfolgten Prüf - und Überarbeitungsauf- träge des Fachausschusses des Rates vor einer endgültigen Entscheidung zur Offenlegung (u. a. sollte die Möglichkeit der Erhöhung des Angebots an Mehrfamilienhäusern und damit der Woh n- dichte im Gebiet sowie die Vergrößerung des Quartiersplatzes geprüft werden). Die durch die Verwaltung erarbeiteten Ergebnisse wurden erneut vorgelegt: Auf dieser erreichten Planen t- wurfsbasis erfolgte im ASSVW einvernehmlich die Freigabe zur Offenlegung. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 (2) BauGB wurde schließlich vom 09.02. bis zum 09.03.2 016 durchgeführt. Unmittelbar vor der Offenlegung wurde die Öffen t- lichkeit am 02.02.2016 in einer weiteren Informationsveranstaltung über den aktuellen, in Teilen überarbeiteten Planungsstand informiert. Parallel zur öffentlichen Auslegung fand die Beteili gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB statt. Vorlagen-Nr.: V/0321/2016 Auskunft erteilt: Frau Barfuss / Herr Husmann Ruf: 492 61 07 / 492 61 94 E-Mail: Barfuss@stadt-muenster.de Husmann@stadt-muenster.de Datum: 26.10.2016 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0321/2016 Im Nachgang der öffentlichen Auslegung wurden – nach Reflexion der Stellungnahmen sowie unter Einbeziehung der mit Fortschreiten der Fachplanungen zum Ausbau der zukün ftigen Ver- kehrsflächen und des Wasserrechtlichen Verfahrens zum Regenrückhaltebecken erzielten neuen Erkenntnisse – klarstellende Ergänzungen und Anpassungen in Teilen der Textlichen Festse t- zungen und des Bebauungsplans, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, vorgenommen. Die Beteiligung zu diesen Ergänzungen und Anpassungen des Entwurfs wurden über eine einge- schränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Die Auseinandersetzung der politischen Gremien mit den eingegangenen Anregungen der ersten Offenlegung (213 Anregungen) und die abschließende Entscheidung über den Bebauungsplan waren, durch die Verwaltung auf - und vo rbereitet, konkre t für die Septemberberatungstermine vorgesehen. Bodenverunreinigungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes: Mit der Einreichung des Abbruch-/ Rückbauantrages wurden der Verwaltung im August 2016 Informationen über Verunreinigungen des Bodens im Bereich eines Heizöltanks auf dem Gelä n- de des Gärtnereibetriebes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 569 in Form eines Gut- achtens des Alteigentümers aus dem Jahr 2011 vorgelegt. Den Informationen wurde mittlerweile nachgegangen. So wurden von einer Fac hfirma im Auftrag der Holz GmbH in Abstimmung mit der städtischen Umweltbehörde Bodenproben an mehreren dortigen Untersuchungspunkten entnommen. Die Untersuchung lieferte folgende Ergebnisse: Die Verdachtsfläche Markweg 60, die als Stan d- ort des Heizöltanks die Untersuchung auslöste, weist in einem räumlich eng begrenzten Umfang Belastungen des Bodens auf. Die Verunreinigungen reichen dabei geringfügig in den öffentlichen Gehweg entlang des Markweges hinein. Der KiTa-Standort nördlich des Markwegs ist von Verun- reinigungen nicht betroffen. Um eine höchstmögliche Sicherheit für die Planungsziele zu gewährleisten und jedwede n Ver- dacht auf weitere Verunreinigungen im Plangebiet darüber hinaus ausschließen zu können, wu r- den über die oben aufgeführte Verdachtsf läche hinaus, basierend auf einer vorangegangenen nochmalig intensiven Luftbildrecherche zur Historie der Gärtnereiareale, drei weitere Unters u- chungspunkte (Vermutung von Bodenveränderungen) im Plangebiet ergänzend beprobt. Hier zeigte sich, dass für einen der Teilbereiche eine geringe Bodenbelastung vorliegt. Zwar liegt di e- se Belastung unte rhalb des Schwellenwertes für eine Gesundheitsgefährdung der zukünftigen Nutzer, aus Vorsorg egründen wird der Boden dennoch, vor dem Hintergrund der zukünftigen Nutzung als Kinderspielfläche, im Rahmen der Abbruchmaßnahme vollständig ausgekoffert und entsorgt. Verfahrensfortgang: Das nach Bekanntwerden der Informationen über Verunreinigungen des Bodens vorläufig g e- stoppte Bauleitplanverfahren wird nun fortgeführt. Nach fachlicher Bewertung der Ergebnisse der fallbezogenen und ergänzenden Sondierungen sowie der Sanierungsvorschläge durch die städti- sche Umweltbehörde und deren Umsetzung wurden diese neuen Erkenntnisse von dem vom Grundstückseigentümer beauftragten Planun gsbüro in die Begründung und den darin enthalt e- nen Umweltbericht des Bebauungsplanes eingearbeitet. Dabei wurde das Kapitel 6.8. Altlasten / Altstandorte der Begründung geändert, die Aussagen zu den durch die Verunreinigungen pote n- tiell gefährdeten Schutzgütern Boden (Kapitel 8.4.3.) und Wasser (Kapitel 8.4.4) angepasst sowie in Kapitel 8.8 Überwachung (Monitoring ) auf den Umgang mit der Verunreinigung eingegangen (siehe Anlage 3). Ergänzend wurde unter Punkt 3 der textlichen Festsetzungen der Hinweis ei n- gefügt, dass von der beauftragten Fachfi rma ein Konzept zur Sanierung der Bodenverunrein i- gung erstellt wurde, die Durchführung des Sanierung skonzeptes sowie die Dokumentation der 3 V/0321/2016 Sanierungstätigkeiten zum Bestandteil der Abbruchgenehmigungen und bauordnungsr echtlichen Genehmigungen zu machen sind und dass die Tätigkeiten fachgutachterlich von der städtischen Umweltbehörde zu begleiten sind (siehe Anlage 1). Parallel zur Weiterführung des formellen Bebauungsplanverfahrens wurden die Abbrucharbeiten sowie die in diesem Zusammenhang zeitgleich vorzunehmende Bodensanierung vom Vorhabe n- träger veranlasst und damit begonnen die Arbeiten der im Sanierungskonzept vorgeschlagenen Vorgehensweise der beauftragten Fachfirma entsprechend durch zuführen. Da nach der Sani e- rung keine Altlastverdachtsflächen im Plangebiet vorzufinden bzw. keine weiteren erkennbar sind, ist eine Kennzeichnung der Bodenverunreinigungen und somit eine Änderung der Pla n- zeichnung nicht erforderlich. Obwohl sich die festgestellten Bodenverunreinigu ngen auf einen räumlich eng begrenzten B e- reich und Umfang beschränken und diese bereits absehbar vor Rechtskraft des Bebauungsplans vollständig beseitigt und saniert sein werden, sodass keine Gefährdung für die zukünftigen Nu t- zer und somit keine Konsequenz en für die aufgestellten Planungsziele zu erwarten sind, wird eine erneute Offenlegung durch die Planungsverwaltung als notwendig erachtet: Zu beachten ist die aktuelle höhergerichtliche Rechtsprechung des OVG Münster, die ein erneutes Offenl e- gungserfordernis bei ergänzenden umweltrelevanten Erkenntnissen sieht, selbst wenn die Pl a- nung nicht verändert wird oder die Planungsziele im Endergebnis davon nicht berührt werden. Zur Wahrung von Rechtssicherheit für den öffentlich bereits mehrfach kritisierten Bebau ungspla- nentwurf (u. a. auch erklärte Klageabsicht der BI) ist es aus Sicht der Verwaltung dringlich geb o- ten, die bislang das Thema Vorhandensein von Altlasten nicht bzw. nicht ausreichend darstellen- den bzw. nicht den aktuellen Erkenntnissen entsprechenden Aussagen der Begründung und des Umweltberichtes zu ergänzen und diese neuen und abwägungsrelevanten Umweltinformationen und die Ergebnisse der Unte rsuchungen und Sondierungen für die Öffentlichkeit zur erneuten Stellungnahmemöglichkeit auszulegen. Dies dad urch verstärkt, dass das Vorhandensein pote n- zieller Altlasten auch in Bürgeranr egungen aus der Phase der ersten Offenlegung thematisiert wurde. Die Offenlegung wird sich inhaltlich auf das Thema Altlasten beschränken. Die im Ra hmen der auf die betroffene Öffentlichkeit sowie berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher B e- lange reduzierten vorangegangenen Beteiligung aufgearbeiteten Unterlagen stellen den aktuellen Stand der Planung dar und sind daher ebenfalls Teil des erneut auszulegenden Materials. Somit werden einerseits die für die eingeschränkte Beteiligung veränderte Plan zeichnung (Festsetzung eines Leitungsrechts zugunsten der Erschließungsträger , siehe Anlage 2) sowie die textlichen Festsetzungen mit den gegenüber der ersten Offenlegung vor genommenen Änderungen (siehe Anlage 1) erneut ausgelegt. Anderseits wird die bezogen auf das Thema Bodenverunreinigung angepasste Begründung des Bebauungsplanes inklusive Umweltbericht offengeleg t (siehe Anla- ge 3). Unter dem Vorbehalt, dass die Berichtsvo rlage seitens der politischen Gremien zustimmend zur Kenntnis genommen wird, wird die Offenlegung ab Mitte Dezember stattfinden. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Textliche Festsetzungen mit den beabsichtigten Änderungen 2. Planausschnitt mit den beabsichtigten Änderungen 3. Begründung 4. Planverkleinerung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (23)
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Details
- Aktenzeichen
- V/0321/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.10.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37