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2013/0358

'Geschäftsordnung für den Gestaltungsbeirat'

Magistratsvorlage 17.10.2013

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2013/0358

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
07.11.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0358 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-050-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110/21 Sachkonto: 6779300 
 
Betreff: "Geschäftsordnung für den Gestaltungsbeirat" 
 
Vorlage vom: 31.10.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. § 3 der Geschäftsordnung für den Gestaltungsbeirat wird hinter Satz 3 um folgenden Satz ergänzt: 
„Dies gilt nicht für die Bestimmung der Mitglieder im Jahr 2014.“ 
2. Die Magistrat schlägt der Stadtverordnetenversammlung erneut 
Frau Ulrike Kirchner 
Frau Prof. Christa Reicher 
Frau Susanne Wartzeck 
Herrn Prof. Rolf Westerheide 
Frau Cornelia Zuschke 
als Mitglieder des Gestaltungsbeirates vor.  
 
 
Anlagen: Geschäftsordnung Gestaltungsbeirat 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 31.10.2013   
 
Ergänzung „Geschäftsordnung für den Gestaltungsbeirat“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Am 16.11.2011 wurde die Geschäftsordnung für den Gestaltungsbeirat der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt beschlossen. Die konstituierende Sitzung war am 17.02.2012. Insgesamt fanden bisher 5 Sit-
zungen statt. 
 
Die Anzahl der Sitzungen war bisher weniger als vorgesehen. Zudem waren die ersten Sitzungen 
auch von einem gegenseitigen Kennen lernen der Mitglieder des Beirates und einer Einarbeitungszeit 
in Organisation, Abläufe usw. geprägt. 
 
Der Gestaltungsbeirat hat in der derzeitigen Zusammensetzung fachlich sehr gut und erfolgreich zu-
sammengearbeitet und die Gremien der Stadt sehr gut beraten. Dies hat seinen Grund sicher auch 
darin, dass die Mitglieder sehr gut miteinander harmonieren. Alle sind der Meinung, dass die Zeit bis-
her zu kurz war und äußern großes Interesse an einer Verlängerung der Amtszeit 
 
Gemäß § 3 der Geschäftsordnung werden die Mitglieder des Gestaltungsbeirates für die Dauer von 2 
Jahren bestimmt. Die Amtszeit der Mitglieder endet daher am 17.02.2014. Zudem schreibt § 3 vor, 
dass nach einer Amtszeit in jedem Fall zwei Mitglieder neu zu bestimmen sind. 
 
Damit der Gestaltungsbeirat seine erfolgreiche Arbeit in der jetzigen Zusammensetzung fortführen 
kann, soll dessen Amtszeit ausnahmsweise um eine weitere Amtszeit verlängert werden. Dazu muss 
die „Geschäftsordnung für den Gestaltungsbeirat“ im § 3 Amtszeit hinter Satz 3 um einen weiteren 
Satz 4 ergänzt werden. Der bestehende Satz 4 wird Satz 5.  
 
Die Regelung des neuen § 3 Satz 3 und 4 lautet dann: 
 
 „Nach einer Amtszeit sind in jedem Fall 2 neue Mitglieder zu bestimmen. Dies gilt nicht für die Be-
stimmung der Mitglieder im Jahr 2014.“ 
 
 
Nach § 2 der Geschäftsordnung werden die Mitglieder des Beirats vom Magistrat vorgeschlagen und 
von der Stadtverordnetenversammlung bestimmt. 
Es wird vorgeschlagen, die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder Frau Ulrike Kirchner, Frau Prof. Christa 
Reicher, Frau Susanne Wartzeck, Herrn Prof. Rolf Westerheide und Frau Cornelia Zuschke um eine 
Amtszeit zu verlängern. 
 
 
 
Dezernat I      Dezernat III 
 
 
 
 
Jochen Partsch     Brigitte Lindscheid 
Oberbürgermeister     Stadträtin 
 
 
Darmstadt, den 31.10.2013 
61.1.0 - mi 
Nst. 2590

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Geschäftsordnung für den Gestaltungsbeirat der Wissenschaftsstadt Darmstadt   
 
                                               Vom 16.12.2011, ergänzt am 17.10.2013 
 
 
Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.12.2013 wird  
nachfolgende Geschäftsordnung erlassen: 
 
 
 
 
 
Inhalt 
 
 
§ 1 Ziele und Aufgaben des Gestaltungsbeirates…………………………………………………2 
 
§ 2 Zusammensetzung des Ge staltungsbeirates………………………………………………….2 
 
§ 3 Amtszeit…………………………………………………………………………………………………3 
 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Verschwiegenheit und Mitwirkungsverbot……3 
 
§ 5 Sitzungen……………………………………………………………………………………………….3 
 
§ 6 Tagungsturnus………………………………………………………………………………………..4 
 
§ 7 Geschäftsstelle………………………………………………………………………………………..4 
 
§ 8 Vorsitz……………………………………………………………………………………………………4 
 
§ 9 Einberufung, Tageso rdnung, Protokoll………………………………………………………….5 
 
§ 10 Abstimmung……………………………………………………………………………………………5 
 
§ 11 Aufwandsentschädigung……………………………………………………………………………5 
 
§ 12 Schlussbestimmung…………………………………………………………………………………5

2
§ 1  Ziele und Aufgaben des Gestaltungsbeirates 
 
 Ziel des Gestaltungsbeirates ist es, bei stadtbildprägenden und städtebaulich 
bedeutsamen Bauvorhaben eine hohe st ädtebauliche, architektonische und 
gestalterische Qualität zu sichern und da s öffentliche Bewusstsein für Baukultur, 
Baukunst und Architektur zu fördern. 
 
 Der Gestaltungsbeirat unterstützt als ein unabhängiges Sachverständigengremium 
die Stadt bei Entscheidungen über Bauvorhaben im Sinne des Absatzes 1. 
 
 Der Gestaltungsbeirat hat die Aufgabe, die ihm vorgelegten Vorhaben im Hinblick 
auf ihre städtebauliche, architektonis che und gestalterische Qualität zu 
überprüfen und in ihrer Auswirkung au f das Stadt- und Landschaftsbild zu 
beurteilen. Fehlt es dem Vorhaben an Qu alitätsmerkmalen, so benennt der Beirat 
Kriterien zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1. 
 
 Der Gestaltungsbeirat beurteilt insbesondere: 
 
 alle Vorhaben, die aufgrund ihrer Größenordnung und Bedeutung für das 
Stadtbild prägend in Erscheinung treten. 
 
 sonstige Vorhaben von Bedeutung für das Stadtbild, die ihm von der 
Geschäftsstelle im Einvernehmen mit der zuständigen Dezernentin/dem 
zuständigen Dezernenten vorgelegt werden. 
 
 Vorhaben aus einem Wettbewerb gemäß RPW (Richtlinie für 
Planungswettbewerbe), wenn das ei ngereichte Vorhaben von dem 
prämierten Projekt wesentlich abweicht. 
 
Der Gestaltungsbeirat gibt als Ergebnis seiner internen Beratungen eine 
Empfehlung ab.  
 
Stimmt der Gestaltungsbeirat einem Vorhaben nicht zu, unterbreitet er der Stadt, 
soweit möglich, Änderungs- oder Ergänz ungsvorschläge, die der Sicherstellung 
der in Absatz 1 genannten Ziele Rechnung tragen. 
 
§ 2 Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates 
 
 Der Gestaltungsbeirat besteht aus 5 stimmberechtigten Mitgliedern, die in ihrer 
Tätigkeit weisungsunabhängig von der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind. 
 
 Die Mitglieder dürfen zwei Jahre vor und während ihrer Beiratstätigkeit nicht in 
Darmstadt planen und bauen, auch nicht als Mitglied von 
Planungsgemeinschaften oder Gesellschaften. 
 
 Die Mitglieder müssen als Fachleute aus den nachfolgend aufgeführten 
Berufsbildern, welche jeweils mindestens einmal vertreten sein sollten, anerkannt 
sein: 
 
 Architektur 
 Stadtplanung 
 Landschaftsplanung

3
 Die Auswahl erfolgt ausschließlich aufg rund der fachlichen und persönlichen 
Eignung. 
 
 Die Mitglieder dürfen keinen Wohn- oder Arbeitssitz in Darmstadt oder in einem 
Umkreis von 40 km von Darmstadt haben. 
 
 Die Mitglieder des Gestaltungsbeirates werden vom Magistrat vorgeschlagen und 
von der Stadtverordnetenversammlung bestimmt. 
 
 Ein Mitglied des Gestaltungsbeirates kann durch Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung aus wich tigem Grund abberufen werden. Ein 
solcher ist insbesondere bei einem erheblichen Verstoß gegen diese 
Geschäftsordnung gegeben. 
 
§ 3 Amtszeit 
 
 Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von 2 Jahren bestimmt und 
können sich nicht vertreten lassen. 
 
 Die Mitgliedschaft soll zwei aufeinander folgende Amtszeiten nicht übersteigen. 
 
 Nach einer Amtszeit sind in jedem Fall zwei Mitglieder neu zu bestimmen. Dies 
gilt nicht für die Bestimmung der Mitglieder in 2014. 
 
 Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtszeit aus, so ist ein neues Mitglied gemäß 
der Geschäftsordnung zu bestimmen. 
 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder , Verschwiegenheit und Mitwirkungsverbot 
 
 Die Mitglieder des Gestaltungsbeirate s sind verpflichtet, ihre Tätigkeit 
uneigennützig und gewissenhaft durchzuführen. 
 
 Sie erfüllen ihre Aufgabe fachbezogen und unabhängig. 
 
 Die Mitglieder des Gestaltungsbeirates si nd verpflichtet, über die ihnen bei der 
Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt ge wordenen und als vertraulich zu 
behandelnden Angelegenheiten und Unterlagen Verschwiegenheit zu bewahren. 
 
 Eine Verletzung der Ve rschwiegenheitspflicht führt zum Ausschluss aus dem 
Gestaltungsbeirat. Diese Pflicht zur Vers chwiegenheit besteht auch fort, nachdem 
die Mitgliedschaft im Gestaltungsbeirat beendet ist. 
 
 Ist ein Mitglied im Gestaltungsbeirat an einem Vorhaben, das beraten wird, 
mittelbar durch Angehörige i.S.d. § 25 Abs. 5 HGO beteiligt, so ist dieses Mitglied 
von der Beratung und Abstimmung au sgeschlossen. Jedes Mitglied ist 
verpflichtet, etwaige Interessenskonflikte dem Beirat anzuzeigen.  
 
 Über die Befangenheit entscheidet der Gestaltungsbeirat.

4
§ 5 Sitzungen 
 
 In den Sitzungen stellt die Bauherrschaft oder deren Beauftragte/r das Vorhaben 
vor und erteilt dem Beirat alle erforderlichen Auskünfte. Dieser Sitzungsteil ist 
öffentlich. 
 
 Die Beratungen des Beirates über das Bauvorhaben sowie der Beschluss über 
seine Empfehlung erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung. 
 
 An jeder Sitzung einschließlich de s nicht öffentlichen Teils können ohne 
Stimmrecht teilnehmen: 
 
 die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister 
 die fachlich zuständige Dezernentin/der fachlich zuständige Dezernent 
 je Fraktion der im Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und 
Liegenschaften vertretenen Parteien eine Person 
 die fachlich zuständigen Amtsleitungen nebst Sachbearbeiter/innen 
 die Leitung der Geschäftsstelle 
 Beschäftigte anderer städtischer Dienststellen (auf Einladung der 
Geschäftsstelle) 
 weitere Fachleute auf Einladung der Geschäftsstelle 
 
§ 6 Tagungsturnus 
 
 Der Gestaltungsbeirat tagt viermal pro Ja hr. Außerhalb dieses Turnus können für 
dringende Vorhaben zusätzliche Tagungen einberufen werden. 
 
§ 7 Geschäftsstelle 
 
 Die Geschäftsstelle des Gestaltungsbeira tes ist vom Stadtplanungsamt zu führen. 
Die Geschäftsstelle ist insbesondere zuständig für: 
 
 die Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs 
 Koordinierung und Vorlage der eingereichten Vorhaben 
 Erstellung der Tagesordnung, Protokoll 
 Organisation der Sitzungen 
 
Die Einladungen zu den Tagungen des Gestaltungsbeirates erfolgen durch die 
Geschäftsstelle. 
 
Über die von der Stadtverordnetenversammlung bestätigten Haushaltsmittel 
verfügt die Geschäftstelle. 
 
§ 8 Vorsitz 
 
Die Mitglieder des Gestaltungsbeirates wählen in der ersten Sitzung der jeweiligen 
Amtszeit für deren Dauer eine Pers on, die den Vorsitz führt und deren 
Stellvertretung. 
 
Die Vorsitzende/Der Vorsitzende ist Sprecher/in des Gestaltungsbeirates. 
 
Die Vorsitzende/Der Vorsitzende, bei deren/dessen Abwesenheit die 
Stellvertretung, leiten die Sitzungen des Gestaltungsbeirates.

5
§ 9 Einberufung, Tagesordnung, Protokoll 
 
Die Einberufung des Gestaltungsbeirates erfolgt unter Bekanntgabe der 
Tagesordnung schriftlich durch die Geschä ftsstelle mindestens zwei Wochen vor 
den Sitzungsterminen. 
 
Die Tagesordnung wird durch die Geschä ftstelle im Einvernehmen mit der 
Vorsitzenden/dem Vorsitzenden erstellt. 
 
 Der Beirat kann in seinen Sitzungen die Tagesordnung abändern oder ergänzen. 
 
Von jeder Tagung ist ein Protokoll anzufertigen. 
 
Das Protokoll hat die wesentlichen in der Tagung vertretenen Argumente sowie die 
Empfehlung des Beirats zu enthalten. Es ist von der Vorsitzenden/dem 
Vorsitzenden und der/dem von de r Geschäftsstelle gestellten 
Protokollantin/Protokollanten zu unterzeichnen. 
 
§ 10 Abstimmung 
 
Es sind nur die von der Stadtverordneten versammlung bestimmten Mitglieder des 
Gestaltungsbeirates stimmberechtigt. 
 
Der Gestaltungsbeirat ist beschlussf ähig, wenn mehr als die Hälfte der 
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 
 
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung getroffen. 
 
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder 
bei ihrer Abwesenheit der Stellvertretung doppelt. 
 
§ 11 Aufwandsentschädigung 
 
Die Mitglieder des Gestaltungsbeirates erhalten eine Aufwandsentschädigung 
entsprechend der „Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPB 2008)“. 
 
§ 12 Schlussbestimmung 
 
Die Geschäftsordnung tritt am Tag na ch der Beschlussfassung durch die 
Stadtverordnetenversammlung in Kraft. 
 
 
 
Darmstadt, den 17.10.2013 
 
 
 
 
Jochen Partsch     Brigitte Lindscheid 
Oberbürgermeister     Stadträtin

Beratungsverlauf (3)

TOP 43
TOP 466
TOP 56

Details

Vorlagen-Nr.
2013/0358
Typ
Magistratsvorlage
Datum
17.10.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00