2016/0005
5. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 5.1 - Nordostumgehung (Feststellungsbeschluss)
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bQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVIUHLQHQ7HLOEHUHLFKbQGHUXQJ,?3RROB??)13?bQGHUXQJVYHUIDKUHQ)13?bQGHUXQJ?3OlQH?&$''DWHL?bQGHUXQJ)137HLOEHUHLFKBGZJ*HOWXQJVEHUHLFKGHUbQGHUXQJPLW'DUVWHOOXQJGHUKHUDXVJHQRPPHQHQ+DXSWYHUNHKUVVWUDHLegende zur Darstellung siehe Gesamtplan0DVWDE100m500m1000m N Lage im Stadtgebiet Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.12.2013.%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.12.2013.)UK]HLWLJH%HWHLOLJXQJGHUgIIHQWOLFKNHLWBeschluss des Magistrats vom 09.10.2013.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQGEHUGLH*HOHJHQKHLW]XU$QK|UXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP14.10.2013.gIIHQWOLFKH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQG$QK|UXQJJHP$EV%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP14.10.2013ELVHLQVFKOLHOLFK14.11.2013.8QWHUULFKWXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJPLW$XIIRUGHUXQJ]XUbXHUXQJEH]JOLFK8PIDQJXQG'HWDLOOLHUXQJVJUDGGHV8PZHOWEHULFKWVJHP$EV%DX*%XQGAbstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 14.10.2013.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.06.2015.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP02.07.2015.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVGHU%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWXQGGHQZHVHQWOLFKHQXPZHOWEH]RJHQHQ6WHOOXQJQDKPHQJHP$EV%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP13.07.2015ELVHLQVFKOLHOLFK13.08.2015.%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP$EV%DX*%PLWSchreiben vom 30.06.2015.Feststellungsbeschluss:Der Feststellungsbeschluss zur bQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVIUHLQHQ7HLOEHUHLFKbQGHUXQJPLWGHP]HLFKQHULVFKHQ7HLOXQGGHU]XJHK|ULJHQ%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWwurde von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen am ___________.'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU)HVWVWHOOXQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ________________________Die DezernentinGenehmigungsvermerk:Inkrafttreten:%HNDQQWPDFKXQJGHU*HQHKPLJXQJGHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVIUHLQHQ7HLOEHUHLFKbQGHUXQJGXUFKGLH$XIVLFKWVEHK|UGHXQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPBBBBBBBBBBBgIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQGGHU]XVDPPHQIDVVHQGHQ(UNOlUXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P$EVGHUHauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger6WUDHLQGHU=HLWYRPBBBBBBBBBBBELVHLQVFKOLHOLFKBBBBBBBBBBB,QNUDIWWUHWHQGHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVbQGHUXQJDPBBBBBBBBBBBDarmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ________________________Die DezernentinDarmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen KrehbiehlWissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)Baunutzungsverordnung (BauNVO)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFKArt. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)Planzeichenverordnung (PlanzV)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UW2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6 Hess. Gemeindeordnung (HGO)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218)Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHU9HURUGQXQJYRP%*%O,6*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893*LG)YRP%*%O,6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHU9HURUGQXQJYRP%*%O,6
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5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 v on 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Dez. III/31.2, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 13.11.2013: Aus regionalplanerischer Sicht bestehen grundsätzli che Bedenken gegen die 5. Änderung, da diese nicht an die Zielaussagen des RPS / RegFNP 2010 angepasst ist. Die Westumfahrung Darmstadt im Zuge der B 3 sowie d ie Nordost-Umgehung Darmstadt im Zuge der B 26 sind im RPS / Reg FNP 20 10 im Ziel Z5.2-7 als abschließend abgewogene Ziele zur Ergänzung des Str aßennetzes und in der Karte als „Bundesfernstraße, zwei- oder dreistreifi g, Planung“, festgelegt. Nach dem Ziel Z5.2-8 sind im räumlich eng begrenzte n Bereich der Trassen- korridore entgegenstehende Raum- und Nutzungsansprüche ausgeschlossen. Die Ziele der Raumordnung sind bei der Aufstellung der Flächennutzungs- planänderung zu beachten. Nach § 6 ROG i.V.m. § 8 H LPG ist daher für die Flächennutzungsplanänderung ein Zielabweichungsverf ahren erforderlich. Im Einzelnen: Teilbereich 5.1 Nordost-Umgehung Darmstadt im Zuge der B 26 Die B 26 Nordost-Umgehung Darmstadt ist im RPS / Re gFNP 2010 in Text (Z5.2-7) und Karte sowie im LEP 2000 in der Karte a ls verbindliches, ab- schließend abgewogenes Ziel festgelegt. Der Teilber eich 5.1 umfasst den östlichen Teilabschnitt der im RPS / RegFNP 2010 al s Ziel festgelegten Orts- umgehung. Im Bundesverkehrswegeplan 2003 ist die B 26 / B 42 Nordost-Umgehung Darmstadt in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden. Laut der Be- gründung zur 5. Flächennutzungsplanänderung ist die finanzielle Durchführ- barkeit der Umgehungsstraße aufgrund höherer Gesamt kosten nicht gegeben und eine Realisierung nicht mehr absehbar. Für den Bundesverkehrswege- plan 2015 wird das Land Hessen laut Pressemitteilun g vom 28.10.2013 statt der Nordost-Umgehung Darmstadt im Zuge der B 26 ein „Alternativprojekt Nordumfahrung Darmstadt“ vorschlagen. Die Entscheid ung über die Aufnah- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Regionalplan sind die Nordostumgehung und die We stumgehung derzeit als geplante regional bedeutsame Straßen da rgestellt. Da der Flächennutzungsplan aus dem Regionalplan entwickelt sein muss und dessen Darstellungen entsprechen muss, müssen beide Planebenen gleichen Inhaltes sein. Im Verfahren zur Änderung d es Flächennut- zungsplanes wurde daher bei der Regionalversammlung ein Abwei- chungsantrag zur Entfernung der Trassen aus dem Reg ionalplan ge- stellt, d.h. Entfernung der Nordostumgehung von der B 26 bis zur B 3 und Entfernung der Westumgehung von der B 3 / B 42 bis zur Hilpert- straße. Hierzu wurde beim Regierungspräsidium Darms tadt am 22.01.2014 ein Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalpla- nes im Sinne des § 12 Hess. Landesplanungsgesetz (H LPG) zu den bestehenden Trassenplanungen für den Straßenverkehr gestellt (Nähe- res siehe unten, S. 3). Die Erläuterungen werden zur Kenntnis genommen. Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement schrei bt in seiner Stellungnahme vom 14.11.2013, dass die B 26 Nordost umgehung und die B 3 Westumgehung nicht mehr zum neuen Bundesver kehrswege- plan 2015 angemeldet werden. Darüber hinaus wurde der Wissenschaftsstadt Darmsta dt durch das Regierungspräsidium Darmstadt im Rahmen des Zielabw eichungsan- trags mit Schreiben vom 12.05.2014 die Stellungahme des Hessischen Anlage 1 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 v on 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: me des Straßenbauvorhabens in den Entwurf des Bunde sverkehrswegeplans 2015 trifft der Bund. Der Entwurf des neuen Bundesv erkehrswegeplans der Bundesregierung wird für 2015 erwartet. Für den Teilbereich 5.1 der FNP-Änderung ist für di e Herausnahme der Darstellungen „Hauptverkehrsstraße“ und „unterirdis ch geführte Stra- ßenabschnitte“ ein Zielabweichungsverfahren vom RPS / RegFNP 2010 und ebenfalls vom LEP 2000 durchzuführen. Der Teilberei ch 5.1 umfasst aller- dings nur den östlichen Teilabschnitt des im RPS / RegFNP 2010 in der Karte festgelegten Ziels Z5.2-7 – „B 26 Nordost-Umgehung Darmstadt“. Das Ziel- abweichungsverfahren sollte sich auf die gesamte No rdostumgehung bezie- hen, da der „übrigbleibende nördliche Ast“ alleine nicht mehr den Charakter einer Bundesfernstraße Planung hätte. Für das Ziela bweichungsverfahren ist eine Verkehrskonzeption zur Kompensation der nicht realisierbaren Entlas- tungswirkungen unter Einbeziehung des „Alternativpr ojektes Nordumfahrung Darmstadt“ vorzulegen. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und L andesentwicklung (HMWEVL) mit Erlass vom 10.04.2014 zum Abweichungse rfordernis der Nord-Ostumgehung im Zuge der B 26 vom LEP 2000 mitg eteilt: Das Projekt B 26 Nordostumgehung ist im gültigen Bundes verkehrswegeplan im vordringlichen Bedarf, wird aber vom Land / Bund nicht weiterverfolgt, weil es nicht gegen die kommunalen Interessen der W issenschaftsstadt Darmstadt durchgesetzt werden soll. Vielmehr soll u nter Mitwirkung des Landkreises und der Stadt nach Alternativen gesucht werden. Mit der schon erfolgten Meldung „Alternativprojekt Nordumfa hrung Darmstadt“ zum Bundesverkehrswegeplan 2015 ist keine planerisc he Konzeption im Sinne einer Linienführung verbunden. Sie soll ledig lich die Möglichkeit offen halten, eventuell anderweitige Lösungen noch berücksichtigen zu können. Gegebenenfalls wird die Meldung auch zurück gezogen, falls sich keine Alternative finden lässt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde bei der Regionalversammlung ein Zielabweichungsantrag zur E ntfernung der gesamten Trasse der Nordostumgehung von der B 26 bi s zur B 3 aus dem RPS / RegFNP 2010 sowie aus dem LEP 2000 gestel lt. Durch das Regierungspräsidium Darmstadt wurde der Wissenschaf tsstadt Darm- stadt mit Schreiben vom 12.05.2014 mitgeteilt, dass die beantragte Ziel- abweichung formalrechtlich eine Änderung des RPS / RegFNP 2010 und des LEP 2000 erfordert. Das Regierungspräsidium hat darüber hinaus informiert, dass nach den derzeitigen Vorstellungen der obersten Lan- desplanungsbehörde der Landesentwicklungsplan relat iv zeitnah neu aufgestellt werden soll. Das Regierungspräsidium sc hlägt der Wissen- schaftsstadt Darmstadt vor, die gewünschte Aufhebun g im Zuge der anstehenden Neuaufstellung des Landesentwicklungspl ans Hessen vorzunehmen. Da die Festlegungen des Landesentwickl ungsplans dem Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungs plan 2010 vor- greiflich sind, wird dem Anliegen der Wissenschafts stadt Darmstadt ma- teriell durch die Neufassung des Landesentwicklungs plans Rechnung getragen. Die vom Regierungspräsidium vorgeschlagen e Vorgehens- 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 v on 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt D armstadt sowie der Bergaufsicht werden keine Bedenken gegen die Fläche nnutzungsplanände- rung vorgetragen. weise soll seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt weiter beschritten werden. Geplant ist, die Planungsabsichten der Wiss enschaftsstadt Darmstadt frühzeitig im Rahmen des Aufstellungsverf ahrens des neuen Landesentwicklungsplans einzubringen. Im Ergebnis w urde der Abwei- chungsantrag zur bestehenden Trassenplanung B 26 No rdostumgehung für den Straßenverkehr seitens der Wissenschaftssta dt Darmstadt wie vorgeschlagen zurückgezogen. Darüber hinaus wurde im Rahmen der frühzeitigen Bet eiligung der Trä- ger öffentlicher Belange zum Bauleitplanverfahren A ufhebung des Be- bauungsplans N 59 - Nordostumgehung - durch das Reg ierungspräsidi- um mit Schreiben vom 26.05.2014 mitgeteilt, dass au s regionalplaneri- scher Sicht gegen die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nord- ostumgehung - keine Bedenken bestehen. Im Schreiben vom 12.05.2014 schreibt das Regierungs präsidium ab- schließend: „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o.a. Straßenbauplanungen in den vorliegenden Linienführu ngen derzeit nicht mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr we iterverfolgen wer- den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von ei ner Funktionslosig- keit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord- Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennut- zungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos geworde nes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 Ba uGB.“ (§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumor dnung anzupas- sen“) Im Ergebnis wurde auch der Zielabweichungsantrag zu r bestehenden Trassenplanung B 3 Westumgehung für den Straßenverk ehr seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt zurückgezogen. Die Änderungen des Flächennutzungsplans für die Tei lbereiche 5.1 und 5.2 sind somit rechtmäßig. Der Hinweis, dass keine Bedenken vorgetragen werden , wird zur Kennt- nis genommen. 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 v on 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 26.05.2014 zur Aufh ebung des Be- bauungsplanes N 59 „Nordostumgehung“: Aus regionalplanerischer Sicht bestehen – anders al s noch in der Stellung- nahme vom 13. November 2013 (siehe oben) zur 5. Änderung des Flächen- nutzungsplanes mitgeteilt – nunmehr keine grundsätz lichen Bedenken gegen die Planung. Die B 26 Nord-Ostumgehung Darmstadt ist im Regional plan Südhes- sen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) in Text (Z5.2-7) und Karte sowie im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (LEP 2000) in der Karte als verbindliches, abschließend abgewogenes Ziel festge- legt. Formalrechtlich würde damit die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 „Nordostumgehung“ gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen. Daher hat die Wis- senschaftsstadt Darmstadt mit Datum vom 22. Januar 2014 für die Nord- Ostumgehung im Zuge der B 26 einen Antrag auf Abwei chungen von den Zielen des RPS/RegFNP 2010 und des LEP 2000 eingereicht. Mit Erlass vom 10. April 2014 hat das Hessische Min isterium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) zum Abweichungserfor- dernis der Nord-Ostumgehung im Zuge der B 26 vom LE P 2000 Stellung ge- nommen. Das Projekt B 26 Nord-Ostumgehung ist im gültigen B undesverkehrswege- plan im vordringlichen Bedarf, wird aber vom Land/B und nicht weiterverfolgt, weil es nicht gegen die kommunalen Interessen der S tadt Darmstadt durch- gesetzt werden soll. Vielmehr soll unter Mitwirkung des Landkreises und der Stadt nach Alternativen gesucht werden. Mit der sch on erfolgten Meldung zum Bundesverkehrswegeplan 2015 ist keine planerisc he Konzeption im Sin- ne einer Linienführung verbunden. Sie soll lediglic h die Möglichkeit offen hal- ten, eventuell anderweitige Lösungen noch berücksic htigen zu können. Ge- gebenenfalls wird die Meldung auch zurückgezogen, f alls sich keine Alternati- ve finden lässt. Die verkehrlichen Probleme in Darm stadt blieben dann beste- hen. Aus dem Antrag vom 22. Januar 2014 der Stadt Darmst adt ergibt sich, dass die vollständige Unwirksamkeit der Zielfestlegungen zu der Planung der Bun- desfernstraße angestrebt wird. Ein solches Anliegen betrifft die Grundzüge (Hinweis: Die Stellungnahme des Regierungspräsidium s vom 26.05.2014 zur frühzeitigen Beteiligung im Rahmen d es Aufhebungsver- fahrens zum Bebauungsplan N 59 ist hier dargestellt , da sie die oben stehende, bisherige Stellungnahme des Regierungsprä sidiums zum Änderungsverfahren 5.1 des Flächennutzungsplans inhaltlich ändert.) Der Hinweis, dass keine grundsätzlichen Bedenken ge gen die Aufhe- bung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - be stehen, wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 v on 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: der Planung und ist daher nicht im Wege einer Ziela bweichung nach § 6 Abs. 2 ROG umsetzbar. Statt der Zielabweichungsverfahren wären formalrechtlich Änderungen beider Raumordnungspläne erforderlich. Nach den derzeitigen Vorstellungen der obersten Lan desplanungsbehörde soll der Landesentwicklungsplan relativ zeitnah neu aufgestellt werden. Es würde sich anbieten, die entsprechende Aufhebung de r Zielfestlegungen zur Nord-Ostumgehung Darmstadt im Zuge der B 26 hierbei vorzunehmen. Die Festlegungen des Landesentwicklungsplans wären dann dem RPS/RegFNP 2010 vorgreiflich, sodass dem Anliegen der Stadt Da rmstadt materiell durch die Neufassung des Landesentwicklungsplans Rechnung getragen würde. Daher hat die obere Landesplanungsbehörde der Stadt Darmstadt mit Schrei- ben vom 12. Mai 2014 vorgeschlagen, den Zielabweich ungsantrag zurückzu- nehmen und stattdessen die Planungsabsichten frühze itig im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des neuen Landesentwicklungsplans einzubringen. Vor dem Hintergrund, dass Land/Bund die Straßenbaup lanung in der vorlie- genden Linienführung derzeit nicht mehr weiterverfo lgen und auch künftig nicht mehr weiterverfolgen werden, ist aus Sicht de r Regionalplanung quasi von einer Funktionslosigkeit der Zielfestlegung zur B 26 Nord-Ostumgehung im RPS/RegFNP 2010 auszugehen. Ein funktionslos gew ordenes Ziel entfal- tet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB. Insoweit bestehen gegen die Aufhebung des Bebauungs plans N 59 „Nord- ostumgehung“ aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken. Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt D armstadt werden eben- so wie hinsichtlich der vom Regierungspräsidium Dar mstadt zu vertretenden straßenverkehrsrechtlichen und naturschutzrechtlich en Belange keine Beden- ken gegen die Aufhebung des Bebauungsplans vorgetragen. Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 10.08.2015: Aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung bestehen keine Be- denken gegen die 5. Flächennutzungsplanänderung und die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59. Es wird hierzu auch auf die o .g. Stellungnahme vom 26. Mai 2014 verwiesen. Dem Vorschlag der oberen Landesplanungsbehörde wird gefolgt. Ein entsprechendes Schreiben zur Rücknahme des Zielabwe ichungsantrags erging am 15.07.2014 an das Regierungspräsidium Dar mstadt. Statt- dessen werden die Planungsabsichten im Rahmen des A ufstellungsver- fahrens des neuen Landesentwicklungsplans frühzeitig eingebracht. Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken bestehen, bzw. vorgetragen werden. Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken vorgetragen werden. Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken gegen die 5. Flächennutzungsplanänderung und die Aufhebung des B ebauungspla- nes N 59 bestehen. 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 v on 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen keine Bedenken zu den o.g. Bauleitplänen. Aus verkehrsrechtlicher Sicht sowie aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die o.g. Planungen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken bestehen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken bestehen. 1.2 Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darm- stadt Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 28.10.2013: Teilbereichsänderung 5.1 Wegfall der Trasse für die Nord-Ost-Umge- hung Darmstadt Grundsätzlich wird an den Ergebnissen des Lokalen D ialogforums zur Nord- Ost-Umgehung festgehalten. Dessen Bericht, vorgeleg t am 22. Dezember 2009, stellt fest, dass: 1. Darmstadt ein innerstädtisches Verkehrsproblem h at und der Verkehr regelmäßig zum Erliegen kommt. 2. In der Folge Verkehrslärm, Luftverschmutzung und städtebauliche Prob- leme sich negativ auf die Stadtgesellschaft auswirken. 3. Die Region in der Diskussion um die Nord-Ost-Umg ehung nicht aus- geklammert werden darf: Darmstadt braucht die Regio n und die Region braucht Darmstadt. Dies bestätigen nicht nur die Einwohner der Stadt, sondern auch die rund 77.000 Pendler aus dem Umland. Mit den nun vorgesch lagenen Änderungen im Flächennutzungsplan wird keines der vorgenannten Probleme gelöst. Vielmehr werden sie aus Ermangelung an Alternativen manifest. Aus Sicht der regionalen Wirtschaft steht dies einer positive n Wirtschaftsentwicklung in Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im November 20 11 umfangreiche Verkehrserhebungen an insgesamt 38 Knotenpunkten du rchgeführt. Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darms tadt konnten aus den Ergebnissen der Straßenverkehrszählungen 20 10, die von Hes- sen Mobil auf den Bundesautobahnen und klassifizier ten Straßen im Fünf-Jahres-Rhythmus durchgeführt werden, gewonnen werden. Die Ergebnisse dieser Erhebungen stellen eine gute Grun dlage dar, um Aussagen über die Verkehrsentwicklung der letzten J ahre treffen zu können. Ebenso hatte das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMULV) bereits im Jahr 2006 ein Verkehrserhe- bungsprogramm konzipiert und umgesetzt, das Beiträg e zur Wirkungs- evaluation leisten und den Kenntnisstand zum LKW-Ve rkehr nach Ein- führung der LKW-Durchfahrtsbeschränkungen verbesser n sollte. Die Erhebungen umfassten 24-Stunden-Querschnittszählung en sowie LKW- Befragungen im Zeitraum von 8.30 bis 12.30 Uhr an f ünf Erhebungs- querschnitten in Darmstadt sowie im Landkreis Darms tadt-Dieburg. Die- se Erhebungen wurden im November 2012 erneut durchg eführt, erwei- tert auf zehn Erhebungsquerschnitte. So konnten zum einen verglei- 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 v on 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Darmstadt im Weg. Die aktuelle verkehrliche Situati on erschwert es den Un- ternehmen das Fachkräftepotenzial auszuschöpfen; in sbesondere aus den Ostkreisen Darmstadts. In der Konsequenz werden gegen diese Teilbereichsän derung Einwände er- hoben und mit aller Deutlichkeit die Streichung der Trasse für die Nord-Ost- Umgehung aus dem aktuellen Flächennutzugsplan abgel ehnt. Aus Sicht der regionalen Wirtschaft besteht weiterhin das Erforde rnis für den Bau einer Ent- lastungsstraße in Ost-West-Richtung der Stadt. chende zum anderen erweiterte Aussagen über die Ent wicklung des Schwerverkehrs in Darmstadt und der angrenzenden Re gion (Starken- burg) getroffen werden. Im innerstädtischen Bereich konnte durch die Einfüh rung des LKW- Durchfahrtsverbots eine Reduzierung des LKW-Anteils festgestellt wer- den. Der hohe Anteil von Busverkehren (Linienverkeh r) am Schwerlast- verkehr verbleibt in der Landgraf-Georg-Straße und ist auch durch eine Nordostumgehung nicht verlagerbar. Zusammenfassend konnte durch alle o.g. Erhebungen f estgestellt und bestätigt werden, dass das Gesamtverkehrsaufkommen sowie der Schwerverkehrsanteil bezogen auf die Wissenschaftss tadt Darmstadt tendenziell (ca. 1,8 %) zurückgegangen ist. Der Ver gleich der aktuellen Verkehrszahlen zeigt, dass der deutschlandweite Tre nd des Rückgangs des Verkehrsaufkommens somit auch für die Wissensch aftsstadt Darm- stadt gilt. Das gilt auch für die Einfallstraßen aus Richtung O sten (Kranichsteiner Straße, Dieburger Straße und B 26). Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuell en Verkehrser- hebungen, dass die im Kontext der Planung zur Nordo stumgehung prognostizierte Verkehrsmengenentwicklung für das Z ieljahr 2015 nicht erreicht wird. Insofern sind auch die prognostizier ten Entlastungen des innerstädtischen Verkehrssystems durch den Bau der Nordostumgehung in Frage zu stellen. Die vom Hessischen Verkehrsministerium in Auftrag g egebene Mach- barkeitsstudie für eine Alternative zur Nordostumge hung für Darmstadt erbrachte bei der Untersuchung der Verkehrsflüsse, dass die meisten Autos, die sich vor allem im Berufsverkehr vor der Stadt stauen, in sie hinein fahren und im Stadtgebiet „versickern“. Die wenigsten fahren durch die City hindurch und anschließend im Westen auf die Autobah- nen A 5 und A 67. In der Studie wurde deutlich, das s der Wissenschafts- stadt Darmstadt angesichts der Verkehrsströme aus d em Osten leis- tungsfähige Einfallstraßen fehlen, um Ziele in der Stadt besser erreichen zu können. Eine Umgehungstrasse wie die Nordostumge hung hätte hier lediglich zu einer geringen Verlagerung der in die Stadt einfließenden Verkehrsströme geführt. 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 v on 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Zudem wird darauf hingewiesen, dass immer noch ein rechtsgültiger Bebau- ungsplan N 59 besteht. Daher ist es nicht nachvollz iehbar, warum mitten im Aufhebungsverfahren dieses Bebauungsplans nun berei ts der vorbereitende Bauleitplan, der Flächennutzungsplan, geändert werden soll. Die Hauptargumente, mit denen die Stadt die Planänd erung begründet, näm- lich, die Kosten stünden in keinem Verhältnis zu de n Entlastungen, die die Straße für die Stadt bringe und es sei kein zeitlic her Realisierungshorizont mehr in Sicht, können nicht mitgetragen werden. Nac h der jüngsten Entschei- dung des Bundesverwaltungsgerichts zur Umweltzone D armstadt ist vielmehr das angeführte Argument der zu hohen Kosten bei ver hältnismäßig geringen Entlastungswirkungen für die Bevölkerung auf Gültig keit zu prüfen. Wenn Darmstadt zum Schutz der Gesundheit und als Maßnahm e der Luftreinhal- tung eine Umweltzone mit nachweislich minimalen pos itiven Effekten für die Luftqualität der Stadt einrichten muss, muss zumind est vorab geprüft werden, ob die gleiche Logik nicht auch bei der Nord-Ost-Umgehung gelten muss. Darüber hinaus sind durch die Wissenschaftsstadt Da rmstadt kurz- bis mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie langfri stige Vorhaben ge- plant, die zu einer generellen Reduzierung des moto risierten Verkehrs- aufkommens, auch des Verkehrs aus den umliegenden L andkreisen, beitragen sollen. Zu nennen sind hier die Einrichtu ng von P+R-Plätzen (regional übergreifende Aufgabe), die Förderung von B+R-Plätzen, das Betriebliche Mobilitätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität bei Unternehmen und In stitutionen (Unter- stützung des Beratungsprogramms „Südhessen effizien t mobil“), die Verbesserung des Verkehrsflusses (Versatzzeitenopti mierung) und die Untersuchung von LKW-Ausweichrouten (Beschilderung, Navigations- systeme, Abstimmung mit dem Landkreis). Weitere Maßnahmen zur Erzielung entlastender verkeh rlicher Effekte werden im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsent wicklungsplanes entwickelt. Da die Bebauungspläne, in diesem Falle die Aufhebun g eines Be- bauungsplans, aus dem Flächennutzungsplan zu entwic keln sind (§ 8 Abs. 2 BauGB), wird parallel zum Aufhebungsverfahre n des Bebau- ungsplans N 59 - Nordostumgehung - auch der Flächen nutzungsplan geändert (§ 8 Abs. 3 BauGB). Die Kosten für die Nordostumgehung wurden in der Ko stenberechnung vom 16.12.2009 auf insgesamt 154,1 Mio. EUR veransc hlagt, davon hätte die Wissenschaftsstadt Darmstadt 40,72 Mio. E UR tragen müssen. Die Kosten für die Einrichtung einer Umweltzone in Darmstadt werden auf 150.000 EUR, vor allem für die Beschilderung de r Umweltzone an allen Zufahrten zum Stadtgebiet, geschätzt. Die Nor dostumgehung wür- de somit die Stadt im Vergleich 40,58 Mio. EUR mehr kosten als die Einrichtung der Umweltzone. Die Einführung von Umweltzonen ist laut Hessischem Umweltminis- terium eine der wirksamsten Maßnahmen zur Senkung d es Stickstoffdi- oxids und des Feinstaubs. Das gilt auch für die Ums etzung der Umwelt- zone in Kombination mit dem LKW-Durchfahrtsverbot, wie dies in der Wissenschaftsstadt Darmstadt inzwischen umgesetzt wurde. 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 v on 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bevor das Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 5 9 also nicht abge- schlossen und der obige Sachverhalt nicht geklärt i st, wird es als fahrlässig erachtet, mit einer Änderung des Flächennutzungspla ns Verhinderungs- planung zu betreiben und Realitäten zu schaffen, di e volkswirtschaftlich gese- hen weitere unnötige Kosten verursachen könnten. Vertreter des Hessischen Ministeriums für Umwelt, E nergie, Land- wirtschaft und Verbraucherschutz und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der Wiss enschaftsstadt Darmstadt sowie weitere Experten haben eine Arbeits gruppe zur Vorbe- reitung eines Gutachtens, die alle geeigneten Maßna hmen zur Luftrein- haltung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Ei gnung und Wirk- samkeit prüft, eingerichtet. Das Gutachten liegt zw ischenzeitlich vor. In einem nächsten Schritt wird das weitere Vorgehen so wie die Auswirkun- gen der im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen sowo hl auf städti- scher Seite als auch mit den umliegenden Städten un d Gemeinden im Landkreis Darmstadt-Dieburg erörtert und abgestimmt. Die Änderung des Flächennutzungsplans verläuft gem. § 8 Abs. 3 BauGB zeitlich parallel zum Aufhebungsverfahren des Bebauungsplans N 59 (Parallelverfahren). Die im Rahmen der Beteili gungsverfahren ein- gegangenen Hinweise, Anregungen und Bedenken beider Verfahren werden in beiden Verfahren berücksichtigt. 1.3 Gemeinde Roßdorf, Erbacher Straße 1, 64380 Roßdorf Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 28.10.2013: Der Gemeindevorstand hat beschlossen, zur vorgelegt en Planung folgende Anregung und Äußerung vorzubringen: „Die Nord-Ost-Umgehung ist die wichtigste Infrastru kturmaßnahme des östli- chen Landkreises Darmstadt-Dieburg. Wir fordern die Wiederaufnahme.“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im November 20 11 umfangreiche Verkehrserhebungen an insgesamt 38 Knotenpunkten du rchgeführt. Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darms tadt konnten aus den Ergebnissen der Straßenverkehrszählungen 20 10, die von Hes- sen Mobil auf den Bundesautobahnen und klassifizier ten Straßen im Fünf-Jahres-Rhythmus durchgeführt werden, gewonnen werden. Die Ergebnisse dieser Erhebungen stellen eine gute Grun dlage dar, um Aussagen über die Verkehrsentwicklung der letzten J ahre treffen zu 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: können. Ebenso hatte das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMULV) bereits im Jahr 2006 ein Verkehrserhe- bungsprogramm konzipiert und umgesetzt, das Beiträg e zur Wirkungs- evaluation leisten und den Kenntnisstand zum LKW-Ve rkehr nach Ein- führung der LKW-Durchfahrtsbeschränkungen verbesser n sollte. Die Erhebungen umfassten 24-Stunden-Querschnittszählung en sowie LKW- Befragungen in dem Zeitraum von 8.30 bis 12.30 Uhr an fünf Erhe- bungsquerschnitten in Darmstadt sowie im Landkreis Darmstadt- Dieburg. Diese Erhebungen wurden im November 2012 e rneut durchge- führt, erweitert auf zehn Erhebungsquerschnitte. So konnten zum einen vergleichende zum anderen erweiterte Aussagen über die Entwicklung des Schwerverkehrs in Darmstadt und der angrenzende n Region (Star- kenburg) getroffen werden. Zusammenfassend konnte durch alle o.g. Erhebungen f estgestellt und bestätigt werden, dass das Gesamtverkehrsaufkommen sowie der Schwerverkehrsanteil bezogen auf die Wissenschaftss tadt Darmstadt tendenziell (ca. 1,8 %) zurückgegangen ist. Der Vergleich der aktuellen Verkehrszahlen zeigt, d ass der deutsch- landweite Trend des Rückgangs des Verkehrsaufkommen s somit auch für die Wissenschaftsstadt Darmstadt gilt. Das gilt auch für die Einfall- straßen aus Richtung Osten (Kranichsteiner Straße, Dieburger Straße und B 26). Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuell en Verkehrser- hebungen, dass die im Kontext der Planung zur Nordo stumgehung prognostizierte Verkehrsmengenentwicklung für das Z ieljahr 2015 nicht erreicht wird. Insofern sind auch die prognostizier ten Entlastungen des innerstädtischen Verkehrssystems durch den Bau der Nordostumgehung in Frage zu stellen. Die vom Hessischen Verkehrsministerium in Auftrag g egebene Mach- barkeitsstudie für eine Alternative zur Nordostumge hung für Darmstadt erbrachte bei der Untersuchung der Verkehrsflüsse, dass die meisten Autos, die sich vor allem im Berufsverkehr vor der Stadt stauen, in sie hinein fahren und im Stadtgebiet „versickern“. Die wenigsten fahren durch die City hindurch und anschließend im Westen auf die Autobah- 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: nen A 5 und A 67. In der Studie wurde deutlich, das s der Wissenschafts- stadt Darmstadt angesichts der Verkehrsströme aus d em Osten leis- tungsfähige Einfallstraßen fehlen, um Ziele in der Stadt besser erreichen zu können. Eine Umgehungstrasse wie die Nordostumge hung hätte hier lediglich zu einer geringen Verlagerung der in die Stadt einfließenden Verkehrsströme geführt. Darüber hinaus sind durch die Wissenschaftsstadt Da rmstadt kurz- bis mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie langfri stige Vorhaben ge- plant, die zu einer generellen Reduzierung des moto risierten Verkehrs- aufkommens, auch des Verkehrs aus den umliegenden L andkreisen, beitragen sollen. Zu nennen sind hier die Einrichtu ng von P+R-Plätzen (regional übergreifende Aufgabe), die Förderung von B+R-Plätzen, das Betriebliche Mobilitätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität bei Unternehmen und In stitutionen (Unter- stützung des Beratungsprogramms „Südhessen effizien t mobil“), die Verbesserung des Verkehrsflusses (Versatzzeitenopti mierung), die Un- tersuchung von LKW-Ausweichrouten (Beschilderung, N avigationssys- teme, Abstimmung mit dem Landkreis). Weitere Maßnahmen zur Erzielung entlastender verkeh rlicher Effekte werden im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsent wicklungsplanes entwickelt. 1.4 Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main gemeinsam mit Kreishand- werkerschaft Darmstadt-Dieburg, Hindenburgstraße 1, 64295 Darmstadt Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 04.11.2013: Im vorliegenden Fall sollen zum einen Flächen zwisc hen der Hanauer Straße (B 26) und dem Martin-Luther-King-Ring als östliche Trassenführung der Nord-Ost-Umgehung (Teilbereich 5.1) und zum anderen Flächen nördlich der Rheinstraße zwischen Langener Straße (B 3) und Dorn heimer Weg / Eifelring sowie zwischen Langener Straße (B 3) / Gräfenhäuser Straße und Rheinstra- ße / Zweifalltorweg als zwei alternative Trassenfüh rungen einer Westumge- hung (Teilbereich 5.2) aus dem gültigen Flächennutz ungsplan herausgenom- men bzw. aufgehoben werden. Die Erläuterungen werden zur Kenntnis genommen. 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat ein deutliches und anhaltendes Ver- kehrsproblem, insbesondere auch aufgrund der Durchg angsposition für Ver- kehre aus den und in die Landkreise Darmstadt-Diebu rg und Odenwaldkreis. Dies manifestiert sich täglich in de n morgendlichen und abendlichen Stoßzeiten in Form von Staus. Für Darms tadt bringt diese Kons- tellation Verkehrslärm und Luftverschmutzung mit si ch. Andererseits ist die Stadt Darmstadt und das dortige Handwerk wie auch d ie übrige Wirtschaft aufgrund der sehr hohen Einpendlerquote auf das Uml and als Quelle von Fachkräften und Kundschaft angewiesen, um weiter zu prosperieren. Darm- stadt braucht die Region und die Region braucht Dar mstadt, dies findet sich auch als Konsens im Ergebnisbericht des Dialogforum s zur Nord-Ost- Umgehung Darmstadt vom Dezember 2009. Dies voraus geschickt, kann nicht erkannt werden, w ie die geplanten Aufhe- bungen in irgendeiner Form zur Reduzierung oder Ver besserung der Ver- kehrsproblematik beitragen könnten. Im Gegenteil wü rden die vorgesehenen Streichungen bzw. Aufhebungen die derzeitigen anhal tenden Verkehrsprob- leme zementieren und festschreiben, für die die Nor d-Ost-Umgehung einen praktikablen Lösungsansatz darstellt. Es ist aus Si cht der Einwender sinnvol- ler, sich die Option auf Realisierung der Nordostum gehung zu wahren, solan- ge keine alternative Route oder andere Alternative gefunden wurde. Auf der Basis der aktuellen Verkehrserhebungen zeig t sich, dass das Gesamtverkehrsaufkommen sowie der Schwerverkehrsant eil bezogen auf die Wissenschaftsstadt Darmstadt tendenziell (c a. 1,8 %) zurückge- gangen ist. Ebenso verdeutlichen die Ergebnisse der Verkehrserhebun- gen, dass die im Kontext der Planung zur Nordostumg ehung prognosti- zierte Verkehrsmengenentwicklung für das Zieljahr 2 015 nicht erreicht wird. Insofern sind auch die prognostizierten Entlastungen des innerstäd- tischen Verkehrssystems durch den Bau der Nordostum gehung in Frage zu stellen. Die vom Hessischen Verkehrsministerium in Auftrag g egebene Mach- barkeitsstudie für eine Alternative zur Nordostumge hung für Darmstadt erbrachte bei der Untersuchung der Verkehrsflüsse, dass die meisten Autos, die sich vor allem im Berufsverkehr vor der Stadt stauen, in sie hinein fahren und im Stadtgebiet „versickern“. Die wenigsten fahren durch die City hindurch und anschließend im Westen auf die Autobah- nen A 5 und A 67. In der Studie wurde deutlich, das s der Wissenschafts- stadt Darmstadt angesichts der Verkehrsströme aus d em Osten leis- tungsfähige Einfallstraßen fehlen, um Ziele in der Stadt besser erreichen zu können. Eine Umgehungstrasse wie die Nordostumge hung hätte hier lediglich zu einer geringen Verlagerung der in die Stadt einfließenden Verkehrsströme geführt. Durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt sind kurz- b is mittelfristig reali- sierbare Maßnahmen sowie langfristige Vorhaben gepl ant, die zu einer generellen Reduzierung des motorisierten Verkehrsau fkommens, auch des Verkehrs aus den umliegenden Landkreisen, beitr agen sollen. Zu nennen sind hier die Einrichtung von P+R-Plätzen (r egional übergreifen- de Aufgabe), die Förderung von B+R-Plätzen, das Bet riebliche Mobili- tätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität bei Unternehmen und Institutionen (Unters tützung des Bera- tungsprogramms „Südhessen effizient mobil“), die Ve rbesserung des Verkehrsflusses (Versatzzeitenoptimierung) und die Untersuchung von LKW-Ausweichrouten (Beschilderung, Navigationssyste me, Abstimmung mit dem Landkreis). Weitere Maßnahmen zur Erzielung entlastender verkeh rlicher Effekte 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Hier sei auch angemerkt, dass das Vorgehen, zunächs t den Flächennut- zungsplan aufzuheben, obwohl der korrespondierende Bebauungsplan N 59 weiterhin rechtskräftig ist, befremdlich ersch eint. Logisch wäre zunächst eine Umsetzung des Aufhebungsbeschlusses des Bebauu ngsplans N 59 und dann die Änderung des Flächennutzungsplanes. Dem vorgebrachten Argument, wonach die Kosten für d ie Nord-Ost-Um- gehung nicht mehr im Verhältnis zu dem erwarteten N utzen stünden, kann nicht beigepflichtet werden. Wenn nach dem jüngsten Gerichtsurteil des Bun- desverwaltungsgerichts zu einer möglichen Umweltzon e in Darmstadt die Stadt zur Einführung einer solchen als Maßnahme zur Luftreinhaltung und zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung verpflichtet ist, was ebenso mit ho- hem finanziellem und bürokratischem Aufwand verbund en ist und gleichzeitig nachweislich nur geringe Effekte auf die Luft- und Schadstoffqualität erwarten lässt, dann muss das Kosten-Nutzen-Argument auch fü r die Nord-Ost- Umgehung erneut geprüft werden. Die vorgesehenen Planungen zur Aufhebung von zwei w ichtigen Entlas- tungstrassen (Anmerkung: 5.1 Nordostumgehung und 5. 2 B 3 Westumge- hung) werden für völlig verfehlt und nicht zielführ end gehalten. Sie werden daher energisch abgelehnt. werden im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsent wicklungsplanes entwickelt. Da die Bebauungspläne, in diesem Falle die Aufhebun g des Bebau- ungsplans, aus dem Flächennutzungsplan zu entwickel n sind (§ 8 Abs. 2 BauGB), wird parallel zum Aufhebungsverfahren des B ebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - auch der Flächennutzungspl an geändert (§ 8 Abs. 3 BauGB). Die Kosten für die Nordostumgehung wurden in der Ko stenberechnung vom 16.12.2009 auf insgesamt 154,1 Mio. EUR veransc hlagt, davon hätte die Wissenschaftsstadt Darmstadt 40,72 Mio. E UR tragen müssen. Die Kosten für die Umweltzone werden auf 150.000 EU R, vor allem für die Beschilderung der Umweltzone an allen Zufahrten zum Stadtgebiet, geschätzt. Die Nordostumgehung würde somit die Stad t im Vergleich 40,58 Mio. EUR mehr kosten als die Einrichtung der Umweltzone. Die Einführung einer Umweltzone ist laut Hessischem Umweltmi- nisterium eine der wirksamsten Maßnahmen zur Senkun g des Stick- stoffdioxids und des Feinstaubs. Das gilt auch für die Umsetzung der Umweltzone in Kombination mit dem LKW-Durchfahrtsverbot. Vertreter des Hessischen Ministeriums für Umwelt, E nergie, Land- wirtschaft und Verbraucherschutz und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der Wiss enschaftsstadt Darmstadt sowie weitere Experten haben eine Arbeits gruppe zur Vorbe- reitung eines Gutachtens, die alle geeigneten Maßna hmen zur Luftrein- haltung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Ei gnung und Wirk- samkeit prüft, eingerichtet. Das Gutachten liegt zw ischenzeitlich vor. In einem nächsten Schritt wird das weitere Vorgehen so wie die Auswirkun- gen der im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen sowo hl auf städti- scher Seite als auch mit den umliegenden Städten un d Gemeinden im Landkreis Darmstadt-Dieburg erörtert und abgestimmt. Vor dem Hintergrund der hohen Kosten sowie der städ tebaulichen Zwänge wird im Kontext der Fortschreibung des Verke hrsent- wicklungskonzeptes von Umgehungsstraßen innerhalb d es Sied- lungsbereichs perspektivisch abgesehen. 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 21.07.2015: Im Wesentlichen wird den in unserer Stellungnahme v om 14. Mai 2014 (An- merkung: Stellungnahme zum Aufhebungsverfahren des Bebauungsplans N 59) aufgeführten Argumenten entgegen gehalten, dass ... • die Zielsetzung der vorliegenden Aufhebung nicht die Reduzierung oder Verbesserung der Verkehrsproblematik sei. • vielmehr die verkehrsplanerische Erfordernis der Umgehung aufgrund ver- änderter Netzbelastungen nicht mehr gesehen würde. • die Durchführung aufgrund von Wirtschaftlichkeits - und Finanzierungsüber- legungen nicht mehr realisiert werden könnte. Auf die genannten Punkte wird im Folgenden eingegangen. Zu den Zielen des ursprünglichen Bebauungsplanes fü hren die Planungsun- terlagen aus, dass ein „wesentliches Ziel bei der A ufstellung des Bebauungs- planes ... die Entlastung des innerstädtischen Stra ßennetzes vom individuel- len Kfz-Verkehr insbesondere auch vom (LKW-) Durchg angsverkehr“ war (Begründung S. 19). Die Aufhebung des Bebauungsplan s bedeutet implizit auch die Abkehr von den Zielen der Ursprungsplanung . Die überaus starke Belastung des innerstädtischen Straßennetzes ist un serer Einschätzung nach immer noch gegeben. Der Einschätzung der Planungsunterlagen, das Gesamt verkehrsaufkommen sowie der Schwerverkehrsanteil sei tendenziell zurü ckgegangen, können wir nicht zustimmen: Der bundesweite Trend zeigt seit J ahren ein kontinuierlich steigendes Verkehrsaufkommen sowohl bei Privatautos als auch beim Lkw- Verkehr. Die Abnahme des Verkehrsaufkommens in Darm stadt ist hauptsäch- lich auf das bestehende Lkw-Durchfahrtsverbot zurüc kzuführen, das aktuell noch als Maßnahme im Rahmen der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes ausgeweitet werden soll. Dieses schränkt den Zugang des Darmstädter Um- lands, insbesondere die Landkreise Darmstadt-Diebur g und vor allem den Odenwaldkreis, zum bundesweiten Autobahnnetz enorm ein und erzeugt er- hebliche Mehrfahrten, die ihrerseits die Schadstoff emissionen unnötig erhö- hen und die Standortbedingungen für Gewerbe und Han dwerk im Umland (Anmerkung: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durchge- führten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutzungsplans und der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahren gemeinsam abgegeben.) Das ursprünglich prognostizierte Verkehrsaufkommen für 2015 wird im Bereich der für die Nordostumgehung relevanten Zufa hrten nicht er- reicht, da die Verkehrserhebungen in den Zeiträumen 2011 bis 2013 Abnahmen gegenüber den Prognosen aus den Jahren 200 4 bis 2006 von 10 bis 14 Prozent zeigen. Eine Reduzierung des LKW-Anteils ist im innerstädti schen Bereich durch die Einführung des LKW-Durchfahrtsverbots bereits e rfolgt und wird sich durch die beschlossene Konkretisierung des Durchfah rtsverbotes weiter verbessern. Der hohe Anteil von Busverkehren (Linienverkehr) am Schwerlastver- kehr verbleibt in der Landgraf-Georg-Straße und ist auch durch eine Nordostumgehung nicht verlagerbar. Die Abstimmung mit dem Landkreis und Abwägung bezüg lich der Aus- weitung des LKW-Durchfahrtsverbotes erfolgt innerha lb der Beschluss- fassung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes. Aufgrund der zwischenzeitlich beschlossenen Ausweit ung des LKW- Durchfahrtsverbotes trägt das Argument der Reduzier ung des LKW- Verkehrs im Stadtgebiet bei weitem nicht mehr wie i n der ursprünglichen 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: durch eingeschränkte und verteuerte Erreichbarkeit für An- und Zulieferung deutlich verschlechtern. Dies wird sich in letzter Konsequenz auch negativ auf die Versorgungssituation der Bevölkerung auswirken. Durch die Nordostumgehung könnten diese negativen K onsequenzen zumin- dest abgemildert, wenn nicht vermieden werden. Dies und die Wechselwir- kungen mit den übrigen Maßnahmen im Luftreinhaltepl an muss im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanaufhebung zwingend di skutiert werden. Denn die Nordostumgehung kann einen wesentlichen Be itrag zur Schadstoff- reduzierung leisten und war daher von Beginn an wes entliches Element der Planungen und Überlegungen hierzu und ist über eine n jahrzehntelangen Weg zur Rechtskraft geführt worden. Bezüglich der Wechselwirkungen mit den übrigen Maßn ahmen der Luftrein- halteplanung ist auch auf das höchstrichterliche Ur teil zur Einführung einer Umweltzone einzugehen. Die Urteilsbegründung stellt fest: „Mögliche finanzi- elle Belastungen der Bevölkerung und der Wirtschaft durch die Einführung der Umweltzone müssen gegenüber dem überragenden Schutz gut der Gesund- heit zurücktreten.“ Dieses Argument muss dann auch zwingend für die Nord- Ost-Umgehung gelten – unabhängig davon, dass es sic h hierbei um zwei verschiedene Projekte handelt. Daraus ergibt sich u nserer Ansicht nach zwin- gend, dass die Wirtschaftlichkeits- und Finanzierun gsvorbehalte und - argumente der Stadt Darmstadt nicht greifen. Daher wird durch die Handwerkskammer Frankfurt-Rhei n-Main nach wie vor die vorgesehenen Planungen zur Aufhebung der wichti gsten Entlastungstras- sen für verfehlt und nicht zielführend gehalten und die Planungen energisch abgelehnt. Begründung zum Bebauungsplan N 59. Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes d es Hessisches Mi- nisterium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft u nd Verbraucher- schutz (in Kraft seit 29.09.2015) führt im Kapitel 8.5 zum Thema „Feh- lende Nord-Ost-Umgehung“ folgendes auf: „Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden ihren Standortvor- teil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Bevöl kerung sichern oder sogar ausbauen sollten. Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren durchaus stärker ausfallen können ... Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmstadt gegangen und hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnels zu einer Verringerung der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hätte die Nord-Ost-Umgehung aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsa ufkommen ge- führt, was in Summe die damit erzielbare Verbesseru ng mehr als kom- pensiert hätte.“ 1.5 Stadt Weiterstadt, Riedbahn-Straße 6, 64331 Weiterstadt Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 12.11.2013: Zu dem Bauleitplan werden von Seiten der Stadt Weit erstadt keine Bedenken und Anregungen vorgebracht. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 17.07.2015: Zeitgleich mit der im Betreff genannten Benachricht igung haben wir die Mittei- lung der Ergebnisse der vorläufigen Abwägung zur fr ühzeitigen Beteiligung erhalten. Die uns übermittelte Prüfung der von der Stadt Weiterstadt vorgetra- genen Stellungnahmen ist rechtlich und inhaltlich n icht haltbar. Die angeführ- ten Argumente wiederholen lediglich die durch die S tadt Weiterstadt kritisier- ten bereits in der Begründung zum Aufhebungsverfahr en enthaltenen Positio- nen. Durch die reine Wiederholung werden diese nicht richtiger. Insbesondere die Argumentation in Bezug auf die von der Stadt Weiterstadt angesprochene Anpassungspflicht an die Ziele der Ra umordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ist rechtlich in keinster Weise haltba r. Es ist nicht zulässig bei einem in einem förmlichen Planungsverfahren unter B eteiligung der Betroffe- nen aufgestellten, von der Regionalversammlung besc hlossenen und von der Landesregierung genehmigten Regionalplan auf Grund eines einfachen Schreibens der Regierungspräsidentin Frau Lindschei d „quasi von der Funkti- onslosigkeit der Zielfestlegung ... auszugehen“. Zu r Erreichung der Zielkon- formität wäre zumindest ein förmliches Abweichungsv erfahren erforderlich. Dies wurde bisher nicht durchgeführt. Die Stadt Weiterstadt geht deshalb weiterhin von de r Nichtigkeit des ange- strebten Aufhebungsverfahrens aus und fordert die W issenschaftsstadt Darmstadt zur sofortigen Einstellung des Verfahrens auf. Die in der Stellungnahme vom 19.05.2014 (Anmerkung: Stellungnahme zum Aufhebungsverfahren des Bebauungsplans N 59) vorgeb rachten Anregungen und Bedenken zum Aufhebungsverfahren werden von der Stadt Weiterstadt vollumfänglich aufrechterhalten. (Anmerkung: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durchge- führten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutzungsplans und der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahren gemeinsam abgegeben.) Die dargestellte Sichtweise der Stadt Weiterstadt w ird zur Kenntnis ge- nommen. Die beschriebene Vorgehensweise ist mit der für die Regionalplanung zuständigen Behörde abgestimmt, diese hat aus ihrer Sicht die Wissen- schaftsstadt Darmstadt auf die Funktionslosigkeit d er B 26 Nordostum- gehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Fläch ennutzungsplan 2010 hingewiesen. Im Übrigen wird auf die Prüfung zu der Stellungnahm e vom 19.05.2014 zum Aufhebungsverfahren des Bebauungsplans N 59 ver wiesen. Diese wird im parallel laufenden Bauleitplanverfahren (Au fhebung des Bebau- ungsplans N 59) behandelt und abgewogen. 1.6 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, Groß-Gerauer Weg 4, 64295 Darmstadt Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 14.11.2013: Es wird mitgeteilt, dass die B 26 Nord-Ost-Umgehung als auch die B 3 Westumgehung nicht mehr zum neuen Bundesverkehrsweg eplan 2015 an- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: gemeldet werden. Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 21.07.2015: Die o.g. Stellungnahme wird aufrechterhalten. Die A ufhebung des Bebau- ungsplanes N 59 – Nordostumgehung – in Verbindung m it der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 5.1) wird zu r Kenntnis genommen. Die B 26 Nord-Ost Umgehung wird nicht mehr zum neue n Bundesverkehrs- wegeplan 2015 angemeldet. Es wird darum gebeten, die Argumentationsweise in d er Begründung zum Aufhebungsverfahren zu korrigieren. Die kausalen Zu sammenhänge sind nicht korrekt dargestellt. An mehreren Textstellen in der Begründung wird eine fehlende finanzielle Unterstützung des Bundes als u rsächlich für das Aufstel- lungsverfahren angesehen (Bsp. S 13 Punkt A.2.2.1 „ Ziele der Raumord- nung“). Der Magistrat der Stadt Darmstadt beschloss die Auf hebung der Nordostum- gehung, erst daraufhin wurde die B-26 Nord-Ost nich t mehr zum Bundesver- kehrswegeplan 2015 angemeldet. Eine vermeintlich fe hlende Finanzierungs- zusage des Bundes ist, wie bereits erwähnt, nicht u rsächlich für die Einstel- lung des Projektes. Es wird darum gebeten, diesen S achverhalt korrekt in der Begründung auszuführen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durc hgeführten Offen- lagen der Änderung 5.1 des Flächennutzungsplans und der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahren gemeins am abgegeben. Der Sachverhalt bezieht sich offensichtlich auf die Begründung zur Auf- hebung des Bebauungsplans N 59 und wird daher dort behandelt. In der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung 5.1 ist der Sachverhalt unter Ziffer 1.5 korrekt dargestellt. 1.7 Polizeipräsidium Südhessen , Klappacher Straße 145, 64285 Darmstadt Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 17.10.2013: Aus verkehrspolizeilicher Sicht bestehen keine Bede nken gegen die Ände- rung des Flächennutzungsplans. Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 30.07.2015: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. (Anmerkung: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durchge- führten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutzungsplans und der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahren gemeinsam abgegeben.) 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Aus verkehrspolizeilicher Sicht bestehen Bedenken g egen die Aufhebung des Bebauungsplans. Das Land Hessen wurde rechtskräftig dazu verurteilt , alle erdenklichen Maß- nahmen zu ergreifen, um die deutlichen Überschreitu ngen der zulässigen Grenzwerte für Feinstaub und Stickoxide im Stadtgeb iet Darmstadt zu verrin- gern. Derzeit befindet sich der hierauf erarbeitete Luftr einhalteplan der Stadt Darm- stadt in Offenlage. Die hierin ergriffenen Maßnahme n zur Verringerung der Belastung in Form einer Umweltzone und eines (erwei terten) Durchfahrtsver- bots für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t sind nach den vor- liegenden Gutachten jedoch nicht geeignet, die best ehende Schadstoffbelas- tung unter die geltenden Grenzwerte zu verringern. Somit ist zu erwarten, dass auch weiterhin die best ehenden Grenzwerte in einem Maß überschritten werden, welches weitere Sch ritte zur Luftreinhaltung erforderlich macht. Im bisherigen Verfahren zum Luftreinhalteplan der S tadt Darmstadt wurden die Auswirkungen einer Nordostumgehung einhergehend mit einem ausgear- beiteten städtebaulichen Verkehrskonzept nicht berücksichtigt. Durch die Maßnahmen des Luftreinhalteplans werden V erkehrsströme aus- schließlich aus dem Stadtgebiet auf Straßen im Land kreis Darmstadt-Dieburg verlagert, so dass es hierbei zu teils deutlichen U mwegen und damit einher- gehend insgesamt mehr Emissionen kommt. Die Entlast ung innerhalb des Stadtgebietes wird daher nur erreicht, weil die Bel astung künftig außerhalb des Stadtgebietes erfolgt. Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes f ür den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Darmstadt wird bzw. wurde in e inem gesonderten Verfahren durch das Land Hessen (Hessisches Ministe rium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) behandelt. In der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes wird sinngemäß aufge- führt, dass auch durch den Bau der Nordostumgehung die lufthygieni- sche Situation nicht in dem Maße verbessert würde, um die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten. Darüber hinaus wird im Luft reinhalteplan kon- statiert, dass „Berechnungen zufolge aber auch ohne diese Maßnahme (Anmerkung: Nordostumgehung) bereits im Jahr 2021-2022 mit einer Einhaltung des Immissionsgrenzwertes ... zu rechnen ist.“ Da ein LKW-Durchfahrtsverbot Auswirkungen auf den L andkreis Darm- stadt-Dieburg haben wird, wurde gemeinsam mit dem L andkreis Darm- stadt-Dieburg ein Verkehrsgutachten beauftragt, um die Auswirkungen einer Ausweitung der LKW-Durchfahrtsverbotszone auf den Kreis Darm- stadt-Dieburg und den Odenwaldkreis herausarbeiten zu lassen. Das Ergebnis zeigt, dass das LKW-Durchfahrtsverbot eine Mehrbelastung der B 426, L 3104 und L 3115 zur Folge hat, für die B 26, die B 449 und die B 3 Süd wird eine Entlastung prognostiziert. Für das Gewerbegebiet Roßdorf wird aufgrund der bes onderen Situation eine Regelung getroffen werden, um den LKWs die Mög lichkeit zu ge- ben, über die B 26 in das Gewerbegebiet Roßdorf Wes t zu fahren, ohne den Ortskern von Roßdorf zu tangieren. 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 von 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Da der Bürgerentscheid zum Bau der Nordostumgehung am fehlenden Quo- rum scheiterte, kann auch nicht davon ausgegangen w erden, dass eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger gegen den Bau d er Nordostumgehung war. Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes d es Hessisches Mi- nisteriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucher- schutz (in Kraft seit 29.09.2015) führt im Kapitel 8.5 zum Thema „Feh- lende Nord-Ost-Umgehung“ folgendes aus: „Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden ihren Standortvor- teil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Bevöl kerung sichern oder sogar ausbauen sollten. Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren durchaus stärker ausfallen können (siehe Kap. 7.3.1.13). Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmstadt gegangen und hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnels zu einer Verringerung der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hätte die Nord-Ost-Umgehung aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsa ufkommen ge- führt, was in Summe die damit erzielbare Verbesseru ng mehr als kom- pensiert hätte. Ansonsten ist auf die Ausführungen in Kap. 7.5.5 zu ver- weisen.“ Bei der Luftreinhaltung geht es um den Gesundheitss chutz der Bewoh- ner Darmstadts – die Untersuchungen haben eindeutig ergeben, dass die Bevölkerung im Landkreis auch durch den Umleitu ngsverkehr nicht annähernd so stark belastet werden wird. Der Bürgerentscheid ist gescheitert. Maßgebend ist jetzt der mehrheitlich erklärte Wille der Stadtverordne- tenversammlung als Entscheidungsgremium im Rahmen d er repräsenta- tiven Demokratie nach HGO (Hess. Gemeindeordnung). Diese hat am 15.12.2011 beschlossen, dass der Bebauungsplan N 59 aufgehoben werden soll. 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Mit der Aufhebung von Flächennutzungs- und Bebauung splan würden weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung innerhalb des Stadtge biets verhindert wer- den, so dass weitergehende Beschränkungen erneut zu Lasten der Anwohner von Straßen im Landkreis erfolgen würden. Dies jedo ch würde unweigerlich zu verkehrlichen Situationen auf den Umleitungsstrecken im Landkreis führen, die zwangsläufig in Beschränkungen von Verkehren au f diesen Strecken füh- ren muss. Auch die Herausnahme der Nordostumgehung aus dem vo rdringlichen Bedarf des Verkehrswegeplans des Bundes ist auf die ablehn ende Haltung der Stadt Darmstadt zurückzuführen und nicht auf den fehlende n Bedarf an einer ord- nungsgemäßen, innerstädtischen Verkehrsführung. Vor einer Entscheidung über Flächennutzungs- und Be bauungsplan ist des- halb der Nachweis zu führen, dass der Bau der Nordo stumgehung und die Entwicklung eines städtebaulichen Verkehrskonzeptes nicht bzw. nicht maß- geblich zur Verbesserung der Luftqualität und damit zum Schutz der Gesund- heit der Bürgerinnen und Bürger Darmstadts beitragen können. Siehe Ausführungen zum Luftreinhalteplan weiter oben. Die Gremien des Bundes und des Landes treffen Ihre Entscheidungen auf Grundlage der Kompetenz ihrer eigenen Fachverwaltungen. Der Luftreinhalteplan bzw. die damit verbundenen Ma ßnahmen berück- sichtigen die Situation, dass die Nordostumgehung nicht gebaut wird. Siehe im Übrigen die Ausführungen zum Luftreinhalteplan weiter oben. 1.8 Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Diebur g , Natur-, Gewäs- ser- und Bodenschutz, Landschaftspflege, Untere Naturschutzbehörde - Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 17.10.2013: Seitens des Landkreises Darmstadt-Dieburg werden in vorstehender Angele- genheit keine Anregungen vorgebracht. Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 31.07.2015: Gegen die Planung bestehen von Seiten der Unteren Verkehrsbehörde erheb- liche Bedenken. Das Land Hessen wurde rechtskräftig dazu verurteilt , alle erdenklichen Maß- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. (Anmerkung: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durchge- führten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutz ungsplans und der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahr en gemeinsam abgegeben.) Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 von 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: nahmen zu ergreifen, um die deutlichen Überschreitu ngen der zulässigen Grenzwerte für Feinstaub und Stickoxide im Stadtgeb iet Darmstadt zu verrin- gern. Derzeit befindet sich der hierauf erarbeitete Luftr einhalteplan der Stadt Darm- stadt in Offenlage. Die hierin ergriffenen Maßnahme n zur Verringerung der Belastung in Form einer Umweltzone und eines (erwei terten) Durchfahrtsver- bots für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t sind nach den vor- liegenden Gutachten jedoch nicht geeignet, die best ehende Schadstoffbelas- tung unter die geltenden Grenzwerte zu verringern. Somit ist zu erwarten, dass auch weiterhin die best ehenden Grenzwerte in einem Maß überschritten werden, welches weitere Sch ritte zur Luftreinhaltung erforderlich macht. Im bisherigen Verfahren zum Luftreinhalteplan der S tadt Darmstadt wurden die Auswirkungen einer Nordostumgehung einhergehend mit einem ausgear- beiteten städtebaulichen Verkehrskonzept nicht berücksichtigt. Durch die Maßnahmen des Luftreinhalteplans werden V erkehrsströme aus- schließlich aus dem Stadtgebiet auf Straßen im Land kreis Darmstadt-Dieburg verlagert, so dass es hierbei zu teils deutlichen U mwegen und damit einher- gehend insgesamt mehr Emissionen kommt. Die Entlast ung innerhalb des Stadtgebietes wird daher nur erreicht, weil die Bel astung künftig außerhalb des Stadtgebietes erfolgt. Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes f ür den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Darmstadt wird bzw. wurde in e inem gesonderten Verfahren durch das Land Hessen (Hessisches Ministe rium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) behandelt. In der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes wird sinngemäß aufge- führt, dass auch durch den Bau der Nordostumgehung die lufthygieni- sche Situation nicht in dem Maße verbessert würde, um die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten. Darüber hinaus wird im Luft reinhalteplan kon- statiert, dass „Berechnungen zufolge aber auch ohne diese Maßnahme (Anmerkung: Nordostumgehung) bereits im Jahr 2021-2 022 mit einer Einhaltung des Immissionsgrenzwertes ... zu rechnen ist.“ Da ein LKW-Durchfahrtsverbot Auswirkungen auf den L andkreis Darm- stadt-Dieburg haben wird, wurde gemeinsam mit dem L andkreis Darm- stadt-Dieburg ein Verkehrsgutachten beauftragt, um die Auswirkungen einer Ausweitung der LKW-Durchfahrtsverbotszone auf den Kreis Darm- stadt-Dieburg und den Odenwaldkreis herausarbeiten zu lassen. Das Ergebnis zeigt, dass das LKW-Durchfahrtsverbot eine Mehrbelastung der B 426, L 3104 und L 3115 zur Folge hat, für die B 26, die B 449 und die B 3 Süd wird eine Entlastung prognostiziert. Für das Gewerbegebiet Roßdorf wird aufgrund der bes onderen Situation eine Regelung getroffen werden, um den LKWs die Mög lichkeit zu ge- ben, über die B 26 in das Gewerbegebiet Roßdorf Wes t zu fahren, ohne den Ortskern von Roßdorf zu tangieren. Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes d es Hessisches Mi- nisteriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucher- schutz (in Kraft seit 29.09.2015) führt im Kapitel 8.5 zum Thema „Feh- lende Nord-Ost-Umgehung“ folgendes aus: 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 von 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Da der Bürgerentscheid zum Bau der Nordostumgehung am fehlenden Quo- rum scheiterte, kann auch nicht davon ausgegangen w erden, dass eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger gegen den Bau d er Nordostumgehung war. Mit der Aufhebung von Flächennutzungs- und Bebauung splan würden weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung innerhalb des Stadtge biets verhindert wer- den, so dass weitergehende Beschränkungen erneut zu Lasten der Anwohner von Straßen im Landkreis erfolgen würden. Dies jedo ch würde unweigerlich „Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden ihren Standortvor- teil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Bevöl kerung sichern oder sogar ausbauen sollten. Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren durchaus stärker ausfallen können (siehe Kap. 7.3.1.13). Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmstadt gegangen und hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnels zu einer Verringerung der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hätte die Nord-Ost-Umgehung aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsa ufkommen ge- führt, was in Summe die damit erzielbare Verbesseru ng mehr als kom- pensiert hätte. Ansonsten ist auf die Ausführungen in Kap. 7.5.5 zu ver- weisen.“ Bei der Luftreinhaltung geht es um den Gesundheitss chutz der Bewoh- ner Darmstadts – die Untersuchungen haben eindeutig ergeben, dass die Bevölkerung im Landkreis auch durch den Umleitu ngsverkehr nicht annähernd so stark belastet werden wird. Der Bürgerentscheid ist gescheitert. Maßgebend ist jetzt der mehrheitlich erklärte Wille der Stadtverordne- tenversammlung als Entscheidungsgremium im Rahmen d er repräsenta- tiven Demokratie nach HGO (Hess. Gemeindeordnung). Diese hat am 15.12.2011 beschlossen, dass der Bebauungsplan N 59 aufgehoben werden soll. Siehe Ausführungen zum Luftreinhalteplan weiter oben. 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: zu verkehrlichen Situationen auf den Umleitungsstrecken im Landkreis führen, die zwangsläufig in Beschränkungen von Verkehren au f diesen Strecken füh- ren muss. Auch die Herausnahme der Nordostumgehung aus dem vo rdringlichen Bedarf des Verkehrswegeplans des Bundes ist auf die ablehn ende Haltung der Stadt Darmstadt zurückzuführen und nicht auf den fehlende n Bedarf an einer ord- nungsgemäßen, innerstädtischen Verkehrsführung. Vor einer Entscheidung über Flächennutzungs- und Be bauungsplan ist des- halb der Nachweis zu führen, dass der Bau der Nordo stumgehung und die Entwicklung eines städtebaulichen Verkehrskonzeptes nicht bzw. nicht maß- geblich zur Verbesserung der Luftqualität und damit zum Schutz der Gesund- heit der Bürgerinnen und Bürger Darmstadts beitragen können. Die Gremien des Bundes und des Landes treffen Ihre Entscheidungen auf Grundlage der Kompetenz ihrer eigenen Fachverwaltungen. Der Luftreinhalteplan bzw. die damit verbundenen Ma ßnahmen berück- sichtigen die Situation, dass die Nordostumgehung nicht gebaut wird. Siehe im Übrigen die Ausführungen zum Luftreinhalteplan weiter oben. 1.9 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 10.07.2015: Da bei regionalen Raumordnungs- bzw. Flächennutzung splanungen auch die Frage einer vorsorglichen Vermeidung ggf. eintreten der Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken (Störung des Funkbetriebs) du rch neu zu errichtende Bauwerke eine wesentliche Rolle spielt, wird auf Folgendes hingewiesen: • Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele kommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Tele kommunikationsge- setzes (TKG) vom 09.05.2012 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Rich tfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfa hren (z.B. im Rahmen des Baurechts oder im Rahmen des Bundesimmis sionsschutzge- setzes) einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Plangebiet in Frage kommend en Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mit teilt. Somit werden die re- gionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die e vtl. betroffenen Richt- (Anmerkung: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durchge- führten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutz ungsplans und der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahr en gemeinsam abgegeben.) Gemäß den Hinweisen der Bundesnetzagentur sind die im Flächennut- zungsplanänderungsverfahren 5.1 behandelten mobilit äts- und verkehrs- relevanten Themen von den Aufgaben der BNetzA nicht berührt, inso- fern werden die Hinweise zur Kenntnis genommen. 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 von 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: funkbetreiber frühzeitig über vorgesehene Baumaßnah men bzw. Flächen- nutzungen zu informieren. • Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind jedoch nicht sehr wahrscheinlich. A uf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geri nger Bauhöhe kann daher verzichtet werden. Da im vorliegenden Fall di e Planunterlagen keine Aussagen zu neuen Bauten mit Höhen über 20 m enthal ten, wurde keine weitere Prüfung der vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt. • Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Rich tfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNet zA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfu nkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Rich tfunkstrecken unter Be- rücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hin- dernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusam- menhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Fläch ennutzung erforder- lichen Informationen können deshalb nur die Richtfu nkbetreiber liefern. Au- ßerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern n icht ermächtigt, Aus- künfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Para metern der Richt- funkstrecken zu erteilen. • Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb bef indlichen Richtfunktrassen in Flächennutzungsplänen, wird darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist (keine Dokumentat ionspflicht) und nur ei- ne dem Ermessen überlassene Maßnahme zur vorsorglic hen Störungsver- meidung darstellt, die auch durch die öffentlichen Planungsträger nicht ein- heitlich gehandhabt wird. Eine Darstellung der Tras senverläufe in den Plan- unterlagen ist nur möglich, wenn die Betreiber dies ausdrücklich wünschen und mit einer Veröffentlichung ihrer Richtfunk-Stan dortdaten einverstanden sind (Datenschutz). Zu den Betreibern von Richtfunk strecken gehören z.B. die in Deutschland tätigen großen Mobilfunkunterneh men. Diese erfüllen zwar einen öffentlichen Auftrag, sind jedoch untere inander Wettbewerber. Übersichten zu den Netzstrukturen gehören daher zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; ihre Veröffentlichung unterl iegt grundsätzlich den 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 von 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Wettbewerbsstrategien der Betreiber. Unter Berücksi chtigung dieser Bedin- gung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukommende r Richtfunkstre- cken ist es auf regionaler Ebene somit kaum möglich , ständig aktuelle Übersichten zu führen. • Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit einer Hö he von über 20 m (z.B. Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitungen, Maste n, hohen Gebäuden, Industrie- und Gewerbeanlagen, etc.), wird empfohle n, entsprechende An- fragen an die Bundesnetzagentur zu richten. Bei Abf orderung einer Stel- lungnahme sind bitte die geografischen Koordinaten (WGS 84) des Bauge- biets anzugeben und ausreichend übersichtliches top ografisches Kartenma- terial mit genauer Kennzeichnung des Baubereiches s owie das Maß der baulichen Nutzung zu übermitteln. Bei den Untersuchungen werden Richtfunkstrecken mil itärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträg e können beim Bundes- amt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleist ungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200,53123 Bonn, E-Mail: BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden. • Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und w irtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweils erteilte Auskunft nur für das Datum der Mitteilung gilt. • Bei Bauplanungen mit Höhen über 20 m sowie Photov oltaikanlagen wird auch geprüft, ob ggf. in der Nähe liegende Messeinr ichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA oder zivile Radaranlagen be einflusst werden. Sind Beeinträchtigungen zu erwarten, erhalten die P lanungsträger dazu ei- ne Mitteilung und entsprechende Hinweise zur Störungsvermeidung. 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 von 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.10 Gemeinde Groß-Zimmern, Der Gemeindevorstand, Rathausplatz 1, 64846 Groß-Zimmern Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 07.07.2015: Es wird auf die Stellungnahme vom 02.06.2014 (Anmerkung: Stellungnahme zum Aufhebungsverfahren des Bebauungsplans N 59) verwiesen und diese noch einmal bekräftigt. (Anmerkung: Diese Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durchgeführten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutzungsplans und der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahren ge- meinsam abgegeben. Die Inhalte der Stellungnahme beziehen sich je- doch auf das Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59 und wer- den daher dort behandelt und abgewogen.) 1.11 Stadt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße 29, 64372 Ober-Ramstadt Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 27.07.2015: Zu der genannten Bauleitplanung werden Bedenken vor gebracht, da Belange der Stadt Ober-Ramstadt als berührt angesehen werden. Die verkehrliche Wirkung der Nordostumgehung reicht über den Bereich des Bebauungsplans hinaus. Im Hinblick auf das vorhande ne und künftige Ver- kehrsaufkommen wird der Aufhebung des Bebauungsplan s N 59 Nordostum- gehung von Seiten der Stadt Ober-Ramstadt nicht zugestimmt. Der Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmst adt-Dieburg begründet die Notwendigkeit der Nordostumgehung. Es werden ke ine alternativen Pla- nungen zur Regelung des Verkehrs aus und für die Region vorgelegt. (Anmerkung: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durchge- führten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutz ungsplans und der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahr en gemeinsam abgegeben.) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidung über den Nichtbau der Nordostumgeh ung (Aufhebung des Bebauungsplanes N 59) erfolgt in Abwägung aller bekannten Grün- de. Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkreises Dar mstadt-Dieburg war die Nordostumgehung als „gesetzt“ angesehen wor den. Alternativen bzw. abweichende Szenarien wurden daher diesbezügli ch nicht entwi- ckelt. Beide Pläne gehen insofern von einer Basis a us, die so nicht ge- geben ist. Insofern enthalten beide Pläne keine perspektivisch en Aussagen zur Weiterentwicklung der vorhandenen Situation ohne No rdostumgehung und müssen fortgeschrieben bzw. weiter entwickelt w erden. Dies sollte möglichst gemeinsam in einer Kreis- bzw. Stadt-Gren züberschreitenden Form geschehen. 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 27 von 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Die in der Begründung zur Aufhebung des Bebauungspl ans N 59 auf Seite 28 angeführte Untersuchung von LKW-Ausweichrouten in A bstimmung mit dem Landkreis Darmstadt-Dieburg zur Durchsetzung eines LKW-Durchfahrtver- botes wurde nicht vorgenommen. Die aufgeführten Ers atzmaßnahmen im Verkehrsnetz der Stadt Darmstadt sind hierzu als ni cht ausreichend anzuse- hen. Des Weiteren widerspricht die Aufhebung des Bebauun gsplans den Zielen der Raumplanung. Im Regionalplan ist die Nordostumg ehung als Bundesfern- straße Planung für den Straßenverkehr ausgewiesen. Der Regionalplan ist bindend für die Behörden des Bundes und der Länder sowie für Städte und Gemeinden. In den Begründungen zur Aufhebung des Bebauungsplan s N 59 und der 5. Änderung des Flächennutzungsplans werden zur geplan ten Vorgehensweise der Stadt Darmstadt zu Abweichungsanträgen zum Regi onalplan und Lan- desentwicklungsplan unterschiedliche Aussagen getro ffen. Es liegen keine Beschlussfassungen der Regionalversammlung Südhesse n zu Abweichungen vom Regionalplan gem. § 8 HLPG vor. Die angeführte Kostenentwicklung stellt keine Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nordostumgehung dar. Die Einlegung von Rechtshilfen wird vorbehalten. In der Begründung auf Seite 27 wird darauf hingewie sen, dass die auf- geführten Maßnahmen – auf Seite 28 – sich in der Um setzung bzw. in der Planung befinden. Im weiteren Text wird auf ein e Fortschreibung der Verkehrsentwicklungspläne der Wissenschaftsstadt Da rmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg hingewiesen. Das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Be hörde für den Regionalplan Südhessen teilte im Rahmen der Stellun gnahmen zur Auf- hebung des N 59 mit, dass unter den gegebenen Umstä nden gegen die Aufhebung des Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ aus regional- planerischer Sicht keine Bedenken bestehen. Im Schreiben vom 12.05.2014 schreibt das Regierungs präsidium ab- schließend: „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o.a. Straßenbauplanungen in den vorliegenden Linienführu ngen derzeit nicht mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr we iterverfolgen wer- den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von ei ner Funktionslosig- keit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord- Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennut- zungsplan 2010 auszugehen“. Das Regierungspräsidium weist expliziert in seinem Schreiben darauf hin, dass ein funktionslos gewordenes Ziel auch kei ne Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB. entfaltet. Da eine Realisierung der Nordostumgehung grundsätzl ich in Frage ge- stellt ist und kein zeitlicher Horizont hierfür meh r angegeben werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten. Der Rechtsweg steht jedermann offen.
2016/0005
6625 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
12.01.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Grünflächenamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0005
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: 5. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 5.1 - Nordostumgehung
(Feststellungsbeschluss)
Vorlage vom: 23.12.2015
Beschlussvorschlag :
1. Zum Vorentwurf und zum Entwurf zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans Teilbereich 5.1
- Nordostumgehung - gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten
Stellungnahmen ein.
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1)
abschließend entschieden.
2. Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB zum
Vorentwurf und Entwurf zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans Teilbereich 5.1
eingegangenen Stellungnahmen wurden zusammengefasst und geprüft.
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2,
datenschutzrelevante Anlage) abschließend entschieden.
- 2 -
3. Die vorliegende 5. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 5.1 –
Nordostumgehung - mit Begründung und Umweltbericht (Anlage 3) wird beschlossen
(Feststellungsbeschluss).
Anlagen: Anlage 1 Prüfung der Stellungnahmen der TÖBs zur FNP -Änderung 5.1
Anlage 2: Prüfung der St ellungnahmen der Öffentlichkeit zur FNP -Änderung 5.1
Anlage 3: Begründung zur FNP -Änderung 5.1
Plan zur Flächennutzungsplanänderung Teilbereich 5.1 (wird zu den Sitzungen
aufgehängt/ausgelegt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.12.2015:
Die Änderung des Teilbereiches 5.1 umfasst die Fläche der vormals geplanten
Nordostumgehungstrasse, die sich westlich des Ostbahnhofs vom Kreuzungsbereich Hanauer
Straße (B 26) / Landgraf -Georg-Straße / Schwarzwaldring bis zum Kreuzungsbereich
Arheilger Straße / Martin -Luther-King-Ring erstreckt.
Die Änderung des Flächennutzungsplans im Teilbereich 5.1 (Nordostumgehung) ist
erforderlich, da die aktuelle Planung die Aufhebung des Bebauungspl ans N 59
- Nordostumgehung - vorsieht und somit im Widerspruch zum wirksamen
Flächennutzungsplan steht (Änderung im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB).
Im Flächennutzungsplan ist die Nordostumgehung als Hauptverkehrsstraße, in Teilen
unterirdisch geführt, dargestellt (s. Anlage 3) . Die Darstellung der Hauptverkehrsstraße wird
daher aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen.
Am 17. Dezember 2013 hat die Stadtverordnetenversammlung den Aufstellungsbeschluss
zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Der Aufstellungsbeschluss umfasst zwei
Änderungsbereiche (Teilbereich 5.1 und 5.2) . In diesem Verfahren wird der
Änderungsbereich 5.1 - Nordostumgehung – bearbeitet und zum Abschluss gebracht . Diese
Änderung ist aufgrund aktueller städtebaulicher und verkehrspolitischer Zielsetzungen
notwendig.
Nach Zustimmung des Magistrats am 09.10.2013 zu den allgemeinen Zielen und Zwecken
der 5. Änderung zum Flächennutzungsplan fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
nach öffentlicher Bekanntmachung i n der Zeit vom 14.10.2013 bis einschließlich 14.11.2013
statt. Die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden wurden am 14.10.2013
hierüber benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Am 25.06.2015 (V. -Nr. 2015/0202) hat die Stadtverord netenversammlung den
Offenlagebeschluss zur 5. Flächennutzungsplanänderung für den Teilbereich 5.1 gefasst. Die
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand nach Bekanntmachung im
„Darmstädter Echo“ am 02.07.2015 in der Zeit vom 13.07.2015 b is einschließlich
13.08.2015 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 30.06.2015 benachrichtigt und
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Parallel zu dieser Magistratsvorlage wird auch der Satzungsbeschluss zur Aufhebung des
Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - (MV Nr. 2016/0006) den städtischen Gremien
zur Beschlussfassung vorgelegt.
Zu 1.:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangenen Stellung nahmen zur
5. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 5.1 ) zusammengefasst und
entsprechend geprüft.
- 4 -
Zu 2.:
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB gingen die in
Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage) zusammengefassten und geprüften Stellungnahmen
ein.
Über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen hinaus
gingen bei der Offenlage der Flächennutzungsplanänderung keine weiteren Stellungnahmen
aus der Öffentlichkeit ein. Eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit bezogen sich
ausschließlich auf das Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59 und werden dort
behandelt.
Zu 3.:
Die Prüfung der vorgebrachten Stellungnahmen machte keine weitere Planänderung
erforderlich. Der offengele gte Entwurf zur Änderung 5.1 und seine Begründung, redaktionell
überarbeitet am 23.12.2015, bleiben daher unverändert bestehen (Anlage 3).
Nach dem Verfahren gemäß BauGB erfolgt nun der Beschluss der Änderung 5.1 des
Flächennutzungsplanes ( Feststellungsbe schluss). Die Änderung wird anschließend der
Aufsichtsbehörde ( Regierungspräsidium Darmstadt) zur Genehmigung vorgelegt.
Abschließend wird die Genehmigung der Änderun g 5.1 des Flächennutzungsplanes im
„Darmstädter Echo“ bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die Änderung
rechtswirksam.
Die Dezernentin III:
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Darmstadt, den 23.12.2015
III/61.2 zim Nst. 2603
III/61.1 il Nst. 2607
Vorab werden übersandt:
9 Exemplare des Planentwurfs der 5. Änderung des Flächennutzungsplans
(Teilbereich 5.1) für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung
Akten z. Hd. des Berichterstatters
anlage 3
40918 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 23.12.2 015
Der Magistrat
Begründung
zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1)
gem. § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1), Übersichtsplan
Änderung 5.1
Anlage 3
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 2
Teilbereich 5.1: Nordostumgehung
Ausschnitt aus dem FNP mit markierter Änderung
5. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 5.1
Es gilt die Legende des Flächennutzungsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 3
INHALT
1. Begründung...................................... ................................................... ..... 4
1.1 Rechtsgrundlagen .............................. .................................................................. 4
1.2 Geltungsbereich ............................... .................................................................... 4
1.3 Verfahren ..................................... ....................................................................... 4
1.4 Ziele und Zwecke der Planung .................. ............................................................ 5
1.5 Übergeordnete Planungen ....................... ............................................................. 6
1.6 Flächenbilanz ................................. ..................................................................... 7
2. Umweltbericht................................... ................................................... .... 8
2.1 Planungsanlass und Planungsziele .............. ......................................................... 8
2.2 Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltsc hutzes ..................................... 8
2.3 Rahmen der Umweltprüfung und verwendete Verfahr en......................................... 9
2.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkung en einschließlich der
Prognose bei Durchführung/Nichtdurchführung der Planung ................................. 9
2.4.1 Derzeitige Flächennutzungen ............................................................................................. 9
2.4.2 Schutzgut Mensch / Gesundheit .................................................. ...................... 9
2.4.3 Schutzgut Boden ......................................................................................... 10
2.4.4 Schutzgut Wasser ........................................................................................ 10
2.4.5 Schutzgut Klima/Luft .................................................. ................................. 11
2.4.6 Schutzgut Landschaftsbild/Erholung ................................................... .............. 11
2.4.7 Schutzgut Pflanzen und Tiere .................................................. ....................... 12
2.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter .................................................................. 13
2.4.9 Wechselwirkungen .................................................. ..................................... 13
2.4.10 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung ......... 14
2.4.11 Entwicklung bei Nicht-Durchführung der Planung (Prognose Null-Variante) .................. 15
2.5 Weitere Aspekte des Umwelt- und des Artenschutz es .......................................... 16
2.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Ausg leich ................................ 16
2.7 Planungsalternativen und Monitoring ........... ....................................................... 16
2.8 Zusammenfassung ............................... .............................................................. 16
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 4
1. Begründung
1.1 Rechtsgrundlagen
Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplane s richtet sich nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl . I S. 2414), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
1.2 Geltungsbereich
Das fünfte Änderungsverfahren des Flächennutzungspl anes umfasst zwei Teilbereiche:
• Teilbereich 5.1: Nordostumgehung zwischen Hanauer Straße (B 26) und Martin-Luther-
King-Ring
• Teilbereich 5.2: Westumgehung nördlich der Rheinstraße zwischen Lan gener Straße
(B 3) und Dornheimer Weg / Eifelring sowie zwischen Langener Straße (B 3) / Gräfen-
häuser Straße und Rheinstraße / Zweifalltorweg
Die Änderung des Teilbereichs 5.2 wird in einem ges onderten Verfahren durchgeführt.
Der Teilbereich 5.1 umfasst den ursprünglich geplanten Trassenverlauf der Nordostumgehung,
der sich westlich des Ostbahnhofs vom Kreuzungsbere ich Hanauer Straße (B 26) / Landgraf-
Georg-Straße / Schwarzwaldring bis zum Kreuzungsber eich Arheilger Straße / Martin-Luther-
King-Ring erstreckt.
Die Nordostumgehung ist im rechtswirksamen Flächenn utzungsplan als Hauptverkehrsstraße
dargestellt und verläuft hier in Teilen (zwischen D ieburger Straße und Arheilger Straße) als unter-
irdisch geführter Straßenabschnitt.
Die Änderung erfolgt durch die Herausnahme der Dars tellung Hauptverkehrsstraße. In der Folge
treten die jeweiligen „darunter“ liegenden Baufläch en (Wohnbauflächen) und Grünflächen (Park-
anlagen, Kleingartenanlagen) in Erscheinung.
1.3 Verfahren
Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplane s Teilbereich 5.1 wird nach § 8 Abs. 3
BauGB als sogenanntes Parallelverfahren zur Aufhebu ng des Bebauungsplans N 59
- Nordostumgehung - durchgeführt.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 17.12.2013 d en Aufstellungsbeschluss der 5. Ände-
rung zum Flächennutzungsplan für die Teilbereiche 5 .1 und 5.2 gefasst.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit ge mäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte nach Magist-
ratsbeschluss vom 09.10.2013 in der Zeit vom 14.10. 2013 bis 14.11.2013. Während dieser Zeit
wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeb en. Die frühzeitige Unterrichtung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge mäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Abstim-
mung mit den Nachbargemeinden erfolgte in schriftli cher Form ebenfalls am 14.10.2013.
Am 25.06.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung d en Offenlagebeschluss für den Teilbe-
reich 5.1 - Nordostumgehung - gefasst. Die Beteilig ung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 5
BauGB fand nach öffentlicher Bekanntmachung am 02.0 7.2015 in der Zeit vom 13.07.2015 bis
einschließlich 13.08.2015 statt. Die Träger öffentl icher Belange wurden am 30.06.2015 benach-
richtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
1.4 Ziele und Zwecke der Planung
Teilbereichsänderung 5.1
Die Nordostumgehung als Verlängerung der B 26 ist i m Flächennutzungsplan als Verkehrsfläche
von der Hanauer Straße bis zum Martin-Luther-King-R ing als Hauptverkehrsstraße mit unterirdi-
schem Straßenabschnitt dargestellt.
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung zum Bauleitplanverf ahren N 59 - Nordostumgehung - wurde
deutlich, dass die ursprüngliche technische Straßen bauplanung der Nordostumgehung, die so
genannte „Amtsvariante“, nicht ausreicht, um die St raße aus städtischer Sicht stadtverträglich in
die Umgebung einzubinden.
Für eine stadtverträgliche Einbindung der Straße wu rden gegenüber dem technischen Entwurf
des Baulastträgers zusätzliche Maßnahmen für notwen dig erachtet. Im Rahmen der Bauleitpla-
nung wurde daher die Planung in mehreren Punkten an die Besonderheiten der Umgebung ange-
passt. Hierdurch entstanden hohe zu erwartende Mehr kosten. Insbesondere durch die Verlänge-
rung des Tunnels summierten sich die Mehraufwendung en auf zuletzt 40 Mio. Euro, die der Bau-
lastträger Bund nicht übernommen hätte.
Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuell en Verkehrserhebungen, die von der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt sowie von Hessen Mobil - Str aßen und Verkehrsmanagement in den Jah-
ren 2010 bis 2012 durchgeführt wurden, dass die im Rahmen des Planungsverfahrens der Nord-
ostumgehung im Modell ursprünglich prognostizierte Verkehrsmengenentwicklung für das Ziel-
jahr 2015 nicht erreicht wird, da die aktuellen Ver kehrserhebungen Abnahmen gegenüber den
Prognosen aus den Jahren 2004 bis 2006 von 10 bis 1 4 Prozent zeigen.
Eine Reduzierung des LKW-Anteils ist im innerstädti schen Bereich durch die Einführung des LKW-
Durchfahrtsverbots bereits erfolgt. Der hohe Anteil von Busverkehren (Linienverkehr) am Schwer-
lastverkehr verbleibt in der Landgraf-Georg-Straße und ist auch durch eine Nordostumgehung
nicht verlagerbar.
Insofern sind die ursprünglich prognostizierten Ent lastungen des innerstädtischen Verkehrs-
systems grundsätzlich in Frage zu stellen.
Ebenso wurde durch die Bürgerbeteiligung die berech tigte Diskussion angestoßen, ob die Aufwen-
dungen im Verhältnis zu den prognostizierten Entlas tungen der Straßen stehen. Mit Blick auf die
finanzielle Situation der Stadt war festzustellen, dass in Abwägung der finanziellen Verpflichtun-
gen die Realisierung der Nordostumgehung keine Prio rität mehr genießt.
In Folge hat die Stadtverordnetenversammlung hierzu am 15.12.2011 beschlossen, den am
28.04.2010 in Kraft getretenen Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - aufzuheben und hat
einen Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des Aufh ebungsverfahrens gefasst. Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des Baulei tplanverfahrens fand im Zeitraum vom
28.04.2014 bis einschließlich 28.05.2014 statt, die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs . 1 BauGB sowie die Abstimmung mit den
Nachbargemeinden erfolgte in schriftlicher Form am 22.04.2014.
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 6
Am 25.06.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung d en Offenlagebeschluss zum Aufhebungs-
verfahren des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehun g - gefasst. Die Beteiligung der Öffent-
lichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand nach öffentli cher Bekanntmachung am 02.07.2015 in der
Zeit vom 13.07.2015 bis einschließlich 13.08.2015 g leichzeitig mit der Offenlage des Entwurfs
der 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilberei ch 5.1) statt. Die Träger öffentlicher Belan-
ge wurden am 30.06.2015 benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Da der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist - was auch für dessen
Aufhebung gilt - und die Ziele des aufzuhebenden Be bauungsplans nicht im Einklang mit der gel-
tenden Plandarstellung des Flächennutzungsplans ste hen, ist eine Änderung des Flächennut-
zungsplanes erforderlich. Die Darstellung der Haupt verkehrsstraße wird daher aus dem Flächen-
nutzungsplan herausgenommen.
1.5 Übergeordnete Planungen
Bundes-Verkehrswegeplan
Die Nordostumgehung wurde mit Beschluss der Bundesregierung vom 02.07.2003 in den Ver-
kehrsplan des Bundesverkehrsministeriums und in den Bedarfsplan (Anlage zum Fernstraßenaus-
baugesetz vom 20.01.2005) aufgenommen und als Verkehrsprojekt des Bundes mit vordringlichem
Bedarf eingestuft.
Aktuell wird der Bundes-Verkehrswegeplan 2015 neu erarbeitet. Die Länder, als Auftragsverwaltung
des Bundes, waren hierzu gehalten, bis Ende 2013 bestehende und neue Projekte zur Bewertung
im Rahmen der Bundes-Verkehrswegeplanung anzumelden. Die vom Hessischen Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung beim Bundesverkehrsminister eingereichte Liste der
Hessischen Bundesfernstraßenprojekte sowie Bundesstraßenortsumgehungen enthält – aufgrund
der begonnenen Aufhebungsverfahren (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) nicht mehr die
Nordostumgehung. In Folge wird die Nordostumgehung nicht mehr im neuen Bundes-
Verkehrswegeplan 2015 enthalten sein.
Landesentwicklungsplan
Im Landesentwicklungsplan Hessen aus dem Jahre 2000 ist die Nordostumgehung als geplante
zweistreifige Fernstraße dargestellt.
Im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde bei der Regionalversammlung ein
Antrag zur Entfernung der Trasse aus dem Landesentwicklungsplan gestellt. Hierzu wurde beim
Regierungspräsidium Darmstadt ein Antrag auf Abweichung von den Zielen des Lan-
desentwicklungsplanes Hessen 2000 (LEP) im Sinne des § 8 Abs. 8 HLPG zu der bestehenden
Trassenplanung für den Straßenverkehr gestellt.
Durch das Regierungspräsidium Darmstadt wurde der Wissenschaftsstadt Darmstadt mitgeteilt,
dass die beantragte Zielabweichung formalrechtlich eine Änderung des Raumordnungsplans erfor-
dert. Durch das Regierungspräsidium wurde vorgeschlagen, die gewünschte Aufhebung im Zuge der
anstehenden Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Hessen vorzunehmen. Die vom Regie-
rungspräsidium vorgeschlagene Vorgehensweise soll nun weiter beschritten werden. Im Ergebnis
wurde der Zielabweichungsantrag zur bestehenden Trassenplanung für den Straßenverkehr seitens
der Wissenschaftsstadt Darmstadt zurückgezogen. Bei der anstehenden Neuaufstellung des Regio-
nalplans werden die Planungsabsichten durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt frühzeitig im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens des neuen Landesentwicklungsplans eingebracht, sodass die
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 7
Nordostumgehung als geplante zweistreifige Fernstraße nicht mehr in den Landesentwicklungsplan
Hessen aufgenommen wird.
Regionalplan
Im Regionalplan Südhessen 2010 ist die Nordostumgeh ung als Bundesfernstraße in Planung dar-
gestellt. Da der Flächennutzungsplan aus dem Regionalplan entwickelt sein muss und dessen Dar-
stellungen entsprechen muss, müssen beide Planebenen gleichen Inhaltes sein.
Im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde daher bei der Regionalversammlung
ein Abweichungsantrag zur Entfernung der Trasse aus dem Regionalplan gestellt. Hierzu wurde
beim Regierungspräsidium Darmstadt ein Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalpla-
nes im Sinne des § 12 Hess. Landesplanungsgesetz (HLPG) zu der bestehenden Trassenplanung für
den Straßenverkehr gestellt.
Durch das Regierungspräsidium Darmstadt wurde der Wissenschaftsstadt Darmstadt mitgeteilt,
dass die Festlegungen des Landesentwicklungsplans dem Regionalplan Südhessen / Regionalen
Flächennutzungsplan 2010 vorgreiflich sind. Im Ergebnis wird durch die Neufassung des Landes-
entwicklungsplans dem Anliegen der Wissenschaftsstadt Darmstadt materiell Rechnung getragen.
Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain
Der im Jahr 2011 veröffentlichte „Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain“ stellte eine
Empfehlung der IVM GmbH (Integriertes Verkehrs- und Mobilitätsmanagement Region Frankfurt
RheinMain) dar. Ziel des Planes war die Erstellung einer Prioritätenreihung für die Realisierung von
Maßnahmen. Die Maßnahmen wurden lediglich miteinander verglichen, um jeweils diejenigen Maß-
nahmen zu identifizieren, die unter Berücksichtigung der in die Untersuchung einbezogenen Krite-
rien den größten Nutzwert, bezogen auf die annuisierten Kosten, für den regionalen Verkehr (Straße
und Schiene) erbringen.
Das verkehrsplanerische Erfordernis der Straße innerhalb der nächsten Jahre wird aktuell nach
dem Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain nicht gesehen. In den Empfehlungen für
eine Maßnahmenauswahl bis zum Jahr 2020 ist daher die Nordostumgehung nicht mehr enthalten.
Zwar besitzt dieser Plan keine Verbindlichkeit, es wurde jedoch deutlich, dass auch aus anderer
fachlicher Sicht die Priorität dieser Maßnahme unter den gegebenen finanziellen Gesichtspunkten
nicht mehr als vordringlich angesehen wird.
Die Herausnahme der Nordostumgehung aus dem Bundes-Verkehrswegeplan sowie aus dem Mobi-
litätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain hat weitreichende Auswirkungen auf die Bereitstellung
von Finanzierungs- und Fördermitteln des Landes und des Bundes.
1.6 Flächenbilanz
Die Teilbereichsänderung 5.1 des Flächennutzungsplanes hat keine Auswirkung auf die Flächen-
bilanz des Flächennutzungsplans, da die Trassierung dieser Hauptverkehrsstraße zum größten Teil
unterirdisch erfolgt wäre.
Eine Änderung des Erläuterungsberichts (Begründung) zum rechtswirksamen Flächennutzungsplan
in der Flächenbilanz im Teil D ist daher nicht notwendig.
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 8
2. Umweltbericht
Die Umweltprüfung erfolgt durch einen Vergleich der Darstellung im rechtskräftigen Flächennut-
zungsplan als Hauptverkehrsstraße und der geplanten Darstellung ohne Hauptverkehrsstraße.
2.1 Planungsanlass und Planungsziele
Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59
- Nordostumgehung -, durch welchen die Voraussetzungen zur Umsetzung des Straßenbauvorha-
bens geschaffen werden sollten. Der Flächennutzungsplan wird parallel zur geplanten Aufhebung
des Bebauungsplanes geändert.
Die Lage des ursprünglich geplanten Trassenverlaufs ist im FNP zeichnerisch dargestellt. Die Tras-
se verläuft vom Stadteingang Hanauer Straße (B 26) im Süden bis zum Martin-Luther-King-Ring im
Norden. Hierbei folgt sie zunächst dem Verlauf des Spessartrings, um im weiteren Verlauf in Rich-
tung Norden als Tunnelbauwerk die vorhandenen Nutzungen und insbesondere Freiflächen zu un-
terqueren. Die Trasse endet mit dem Anschluss an den Martin-Luther-King-Ring im Bereich der
Arheilger Straße.
Der Straßenverlauf ist im Flächennutzungsplan nicht parzellenscharf, sondern in generalisierter
Form als lineare Infrastruktur (Hauptverkehrsstraße) dargestellt. Eine Flächenangabe auf Grundlage
des Flächennutzungsplanes ist daher nicht möglich. Die Länge der dargestellten Trasse beträgt ca.
2,9 km.
Da der Bebauungsplan wie auch dessen Aufhebung aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist
und die Ziele des aufzuhebenden Bebauungsplans nicht im Einklang mit der geltenden Plandarstel-
lung des Flächennutzungsplans stehen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Die Darstellung der Hauptverkehrsstraße wird daher aus dem Flächennutzungsplan herausgenom-
men. Die weiteren Darstellungen des FNP sowie auch die angrenzenden und überlagerten Nutzun-
gen bleiben unverändert.
2.2 Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltschutzes
Regionalplan Südhessen 2010
Die Nordostumgehung ist im Regionalplan Südhessen 2010 als Ziel der Regionalplanung zur Er-
gänzung des Straßennetzes vorgegeben. Die Ziele des Landschaftsrahmenplanes sind hierbei be-
reits integriert. Da der Flächennutzungsplan aus dem Regionalplan zu entwickeln ist, müssen sich
die Darstellungen in den Planwerken entsprechen.
Im Zuge der anstehenden Neuaufstellung des Regionalplans Südhessen soll die Nordostumgehung
nicht mehr als Planung dargestellt werden. Der Flächennutzungsplan wird im Vorgriff zu dieser
Neuaufstellung geändert.
Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt als „Fachplan Naturschutz“ zum Flächen-
nutzungsplan weist im Entwicklungsteil auf zu erwartende ökologische Auswirkungen der Hauptver-
kehrstrasse hin und stellt im Rahmen der Gesamtbewertung fest, dass diese Auswirkungen durch
die geplante Tunnellage wesentlich verringert werden. Für verbleibende Auswirkungen wird im
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 9
Landschaftsplan auf die notwendige Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hingewie-
sen.
2.3 Rahmen der Umweltprüfung und verwendete Verfahren
Der vorliegende Umweltbericht ist auf der Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage 1 zu § 2
Absatz 4 und § 2a des Baugesetzbuches erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad für die Er-
mittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplanes.
Die Bewertungen beruhen insbesondere auf den ausführlichen Ermittlungen der Umweltaus-
wirkungen im parallelen Bebauungsplanaufhebungsverfahren, wobei die laut rechtskräftigem Be-
bauungsplan zulässige Nutzung nachfolgend als Bestand zu Grunde gelegt wird.
In der Umweltprüfung werden die Umweltauswirkungen bei einer Realisierung der Straßenplanung
den Auswirkungen bei Nicht-Realisierung gegenübergestellt. Die Veränderungen werden in Bezug
auf die Landschaftspotentiale mit und ohne erfolgtem Straßenbau verglichen und verbal-argumen-
tativ bewertet.
2.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der
Prognose bei Durchführung/Nichtdurchführung der Planung
Im Rahmen der Umweltprüfung sind insbesondere die erheblichen Umweltauswirkungen zu be-
schreiben und zu bewerten. Sofern sich keine oder nur eine geringe Erheblichkeit ergibt, kann auf
eine vertiefende Beschreibung bzw. Wirkungsprognosen verzichtet werden.
Im Folgenden werden getrennt nach Schutzgütern die Umweltauswirkungen bei Realisierung bezie-
hungsweise Nicht-Realisierung dargestellt.
2.4.1 Derzeitige Flächennutzungen
Als angrenzende Nutzungen im oberirdischen Verlauf der Trasse weist der Flächennutzungsplan
Wohnbauflächen bzw. Flächen für Bahnanlagen sowie Verkehrsflächen aus. Soweit die dargestellte
geplante Trasse im Tunnel verläuft (entspricht in etwa dem Teilabschnitt nördlich der Dieburger
Straße), sind als überlagerte Nutzungen ebenfalls Wohnbauflächen sowie insbesondere Grünflächen
mit den Funktionen Kleingartenanlagen, öffentliche und private Sportanlagen sowie Jedermann-
sportanlagen, Parkanlage sowie Freibad als Nutzung ausgewiesen. Der nördlichste Teil des Verlaufs
bis zur Anbindung an den Martin-Luther-King-Ring durchquert die vorhandenen Grünflächen in of-
fenem Verlauf. Hier überlagert die Signatur der geplanten Straßentrasse vorhandene Verkehrsanla-
gen und Grünflächen.
2.4.2 Schutzgut Mensch / Gesundheit
Immissionen
Bestand
Als innerstädtisches Gebiet weist der Änderungsbereich bereits Vorbelastungen durch verkehrsbe-
dingte Immissionen (Lärm und Schadstoffe) auf. Diese sind entlang der bestehenden Straßenver-
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 10
läufe stärker, in den von bestehenden Verkehrsflächen entfernten Gebieten (Bürgerpark Nord) we-
niger stark. Insbesondere in diesem Bereich wird von einer Zunahme der Verkehrsimmissionen
durch den Bau der Straße ausgegangen. Dieser prognostizierten Zunahme von Immissionen stehen
Entlastungseffekte für andere Wohnquartiere gegenüber.
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung
Bei einem Verzicht auf die Realisierung der Trasse können Entlastungseffekte für andere Wohn-
quartiere durch den Bau der Straße nicht umgesetzt werden. Prognostizierte zusätzliche Belastun-
gen im Geltungsbereich (insb. Bürgerpark Nord) treten nicht ein. Unmittelbare Auswirkungen und
Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch / Gesundheit hinsichtlich entstehender Immissionen
resultieren aus der Änderung 5.1 nicht.
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch / Gesundheit durch Beeinflussung der Wohnumfelderho-
lung werden beim Schutzgut Landschaft / Erholung dargestellt und bewertet.
2.4.3 Schutzgut Boden
Bestand
Die Trasse liegt im Grenzbereich verschiedener geologischer Ausgangsgesteine. Den Untergrund im
Südosten bildet das mittlere Rotliegende, im westlichen Teil sind es Ablagerungen des Tertiär und
des Quartär. Die oberen geologischen Schichten sind durch Flugsandüberdeckungen geprägt, auf
denen sich mittel- bis tiefgründige Braunerden mit hoher Wasserdurchlässigkeit gebildet haben.
Durch die Siedlungstätigkeit unterliegen die Böden im Trassenbereich einer starken Überformung
durch Abtrag oder Auftrag, Düngung etc.
Nach Fertigstellung der Straße und Geländemodellierung sowie anschließender (Boden-) Rekultivie-
rung verbleiben im Bereich des Tunnels keine Beeinträchtigungen des Bodens. Alle Bodenfunktio-
nen werden sich aufgrund der ausreichenden Erdüberdeckung in einem angemessenen Zeitraum
regenerieren. Die Grundwasserregeneration wird nicht behindert. Der anfallende Erdaushub wird
einer Verwertung zugeführt.
Der Anteil an versiegelten Flächen im Plangebiet nimmt durch die neue Straße nicht nennenswert
zu, da vorwiegend bestehende Straßen genutzt, um- oder rückgebaut werden. Es entsteht nur ein
geringer Verlust an offener Bodenfläche.
Altlastenverdachtsflächen sind im Nahbereich des Trassenverlaufs nicht vorhanden. Benachbart
liegende Verdachtsflächen sind nicht Gegenstand der Betrachtung.
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung
Die Änderung 5.1 führt nicht zu Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden. Der prognostizierte
geringe Verlust an freien Bodenflächen wird vermieden.
2.4.4 Schutzgut Wasser
Bestand
Als einziges Fließgewässer wird der Molkenbach (nur temporäre Wasserführung) gequert. Für den
Bau der Straße werden Renaturierungsmaßnahmen an einem anderen Teilabschnitt des Gewässers
als Ausgleichsmaßnahme vorgenommen.
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 11
Insbesondere die Tunnelabschnitte der Trasse liegen im Grundwasserbereich. Auswirkungen der
Trog- und Tunnelbauwerke im Grundwasserleiter auf den Grundwasserstrom werden aufgrund der
technischen Ausführung nicht prognostiziert.
Nach dem Bau der Straße verbleiben in der Prognose keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen
auf das Schutzgut Wasser.
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung
Die Änderung 5.1 führt nicht zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser (Grund- und Oberflä-
chenwasser). Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Die Renaturierung des Molkenbachs kann als eigenständiges Vorhaben unabhängig von der
Planaufhebung durchgeführt werden.
2.4.5 Schutzgut Klima/Luft
Bestand
Das von der Planung betroffene städtische Siedlungsgebiet ist durch Wärme und Immissionen be-
lastet.
In diesem Raum kommt dem gesamten Bürgerpark Nord als klimaaktive Grünfläche eine hohe Be-
deutung zu.
Fast alle klimaaktiven Flächen werden erhalten oder vollständig wieder hergestellt. Lokale Luftaus-
tauschprozesse werden nicht behindert. Der Verlust von Bäumen als Sauerstoffproduzenten, Schat-
tenspender (Temperaturausgleich) und Staubfilter wird durch Neupflanzungen ausgeglichen.
Auswirkungen hinsichtlich der Immissionssituation werden unter dem Schutzgut Mensch / Gesund-
heit dargestellt.
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung
Die klimatische Situation im Trassenbereich bleibt bei Nichtdurchführung der Baumaßnahme un-
verändert. Die bei Umsetzung der Maßnahme prognostizierten Auswirkungen auf das Schutzgut
Klima / Luft treten nicht ein. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen somit keine
Beeinträchtigungen für das Schutzgut Klima / Luft. Auswirkungen hinsichtlich der Immissionssitua-
tion werden unter dem Schutzgut Mensch / Gesundheit dargestellt.
2.4.6 Schutzgut Landschaftsbild/Erholung
Bestand
Die von der Planung betroffenen innerstädtischen, stadtbildprägenden Freiflächen haben für die
landschaftsgebundene Erholung nur eine geringe Bedeutung. Neben Sport- und Freizeitanlagen
dominieren Grünflächen und Parkanlagen.
Die wohnungsnahen Grün- und Freiflächen wie der Bürgerpark Nord sind aber für die wohnungs-
nahe Erholung (Wohnumfelderholung) von sehr großer Bedeutung.
Auch der Landschaftsplan weist auf die Bedeutung dieser stadtnahen Grünzüge und Grünverbin-
dungen hin.
Beeinträchtigung des Wohnumfeldes und der Park- und Grünanlagen, die bei der Realisierung der
Straßenplanung entstanden wären, können durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden. Alle
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 12
Grünanlagen werden wieder hergestellt und stehen weiterhin für die Wohnumfelderholung zu Verfü-
gung. Wichtige Fuß- und Radwegeverbindungen bleiben bestehen oder werden optimiert.
Durch aktive Lärmschutzmaßnahmen entlang der Trasse werden nicht nur die benachbarte Wohn-
nutzung sondern auch benachbarte Erholungsgebiete, wie der Große Woog, geschützt.
Vorhandene Kleingartenanlagen bleiben bestehen. Nur die begrenzt öffentlich zugänglichen Klein-
gartenanlagen werden zu Gunsten neuer öffentlicher Parkanlagen und Wegeverbindungen nicht
mehr im bisherigen Umfang hergestellt.
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung
Wertvolle wohnungsnahe Freiflächen bleiben unverändert bestehen. Beeinträchtigungen des Orts-
und Landschaftsbildes sowie des Wohnumfeldes entstehen nicht.
Mögliche kleinräumige Optimierungen wie die Herstellung neuer Wegeverbindungen sowie die Neu-
gestaltung von Plätzen und Grünanlagen bleiben bei einem Verzicht auf die Verkehrstrasse reali-
sierbar.
2.4.7 Schutzgut Pflanzen und Tiere
Bestand
Pflanzen
Bei Durchführung des Straßenbaus wird durch den Tunnel einerseits und den Rückbau bzw. die
Nutzung bestehender Straßenabschnitte und Wege andererseits nur ein geringer Verlust an Vegeta-
tionsflächen prognostiziert. Die Mehrzahl der beanspruchten Biotoptypen und Pflanzenbestände
wird in der Kartierung zum Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung - als leicht, zum Teil sehr
leicht wieder herstellbar oder in der Nachbarschaft adäquat ausgleichbar eingestuft (z.B. Typ
10.510 sehr stark - völlig versiegelte Fläche, Anteil 16,07 %; Typ 11.212 Gärten/Kleingartenanlage
mit überwiegend Nutzgartenanteil, Anteil 18,00 %; Typ 11.224, Intensivrasen, Anteil 13,37 %).
Der Qualitätsverlust, der mit der erforderlichen Inanspruchnahme alter Pflanzenbestände und der
Rodung alter Einzelbäume, verbunden ist, wird als nicht ausgleichbar prognostiziert. Hierfür wer-
den als Ersatz neue standortheimische Bäume in entsprechend großer Anzahl gepflanzt.
Tiere
Für das Schutzgut Tiere wird prognostiziert, dass sich nach Beendigung der Bauarbeiten und Wie-
derherstellung der Vegetationsflächen bzw. Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen, alle Tierarten
wieder einfinden. Indirekte erhebliche Auswirkungen auf Lebensräume in der Nachbarschaft werden
ausgeschlossen, da die neue Straße dort, wo sie nicht im Tunnel verläuft, lediglich bereits vorhan-
dene Straßen ersetzt und keine unverzichtbaren Austauschbahnen bzw. Wildwechsel betroffen sind.
Bekannte Fledermausquartiere können erhalten bleiben, eine Gefährdung von Populationen wird
nicht erwartet.
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung
Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen werden vermieden. Insbesondere tritt kein Qualitätsver-
lust durch Inanspruchnahme bzw. Rodung zum Teil sehr alter Vegetationsbestände und Bäume ein.
Auch für das Schutzgut Tiere treten durch die Flächennutzungsplanänderung weder temporär (Ver-
grämung o.ä.) noch dauerhaft (Lebensraumverlust o.ä.) Beeinträchtigungen ein.
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 13
Mögliche Optimierungsmaßnahmen, wie z.B. eine Gewässerrenaturierung am Molkenbach, werden
nicht behindert.
2.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Bestand
Alle im Trassenbereich befindlichen Kulturdenkmäler (Gebäude, Parkanlagen) bleiben entweder
unberührt oder sind nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder hergestellt.
Als nicht normativ geschützte sonstige Sachgüter sind insbesondere Parkanlagen sowie stark fre-
quentierte Sporteinrichtungen und Freizeitflächen sowie Kleingartenanlagen betroffen. Diese wer-
den wieder hergestellt bzw. als öffentliche Flächen umgestaltet.
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes entstehen keine Beeinträchtigungen von Kultur-
denkmälern oder sonstigen Sachgütern. Da durch den Bau der Hauptverkehrsstraße keine sonsti-
gen positiven Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter entstehen, führt der Verzicht
auf die Darstellung der Verkehrstrasse auch nicht zu einer Verschlechterung gegenüber einem zu-
künftigen, prognostizierten Zustand.
Mögliche kleinräumige Optimierungen durch zusätzliche Maßnahmen, wie die Herstellung neuer
Wegeverbindungen sowie die Neugestaltung von Plätzen und Grünanlagen, werden nicht behindert.
2.4.9 Wechselwirkungen
Bestand
Folgende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern werden bei Umsetzung des Vorhabens
prognostiziert:
• Der geringfügige Rückgang freier Bodenfläche kann Auswirkungen auf Vegetation, Lebens-
räume für Pflanzen und Tiere, Erholungsräume für den Menschen sowie Grundwasserregenera-
tion einschließlich Filterfunktion bewirken.
• Beeinflussungen des Grundwasserstandes können auch die benachbarte Vegetation beeinflus-
sen.
• Beeinflussungen von Pflanzenbeständen können Auswirkungen auf unterschiedliche Tierarten
aufweisen.
• Beeinflussungen von Grünflächen können Auswirkungen auf Temperaturausgleich, Luftaus-
tauschprozesse sowie Immissionsbelastungen nach sich ziehen.
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung
Die bei Realisierung des Vorhabens prognostizierten Wechselwirkungen, wie z.B. durch den Verlust
an freier Bodenfläche und Vegetation, welche einen Eingriffsausgleich erforderlich machen, werden
vermieden. Es entstehen keine Auswirkungen.
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 14
2.4.10 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung
Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind zusammenfassend in folgender Tabelle dargestellt.
Bewertung: +++ sehr erheblich / ++ erheblich / + wenig erheblich / - nicht erheblich
Umwelt -
belang/
Schutzgut
Bestand
(bei Bau der Straße)
Auswirkungen
Flächennutzungs-
planänderung
Bewertung
Umweltaus-
wirkungen
Mensch /
Gesundheit
Durch den Bau der Straße wird
mit zunehmenden Immissions-
belastungen in angrenzenden
Bereichen gerechnet, soweit die
Straße nicht im Tunnel verläuft.
Durch den Bau der Straße
können Immissionsentlas-
tungen in anderen Wohnge-
bieten erzielt werden.
Bei Verzicht auf die Reali -
sierung der Trasse können
Entlastungseffekte für andere
Wohnquartiere durch den Bau
der Straße nicht umgesetzt
werden. Zusätzliche Belas-
tungen (insb. Bürgerpark
Nord) treten nicht auf.
Unmittelbare Auswirkungen
und Beeinträchtigungen für
das Schutzgut Mensch /
Gesundheit hinsichtlich
Immissionen entstehen nicht.
+
Boden Nur geringer Verlust an offener
Bodenfläche durch die Nutzung
vorhandener Verkehrsflächen
und Tunnelführung.
Der pr ognostizierte geringe
Verlust an offener Boden-
fläche tritt nicht ein. Es ent-
stehen keine Beeinträch-
tigungen für das Schutzgut
Boden.
-
Wasser Auswirkungen auf den Molken -
bach als einziges Fließgewässer
werden durch Ausgleichs-
maßnahmen kompensiert. Für
das Grundwasser werden keine
Auswirkungen prognostiziert.
Auswirkungen auf Fließge -
wässer werden vermieden. Es
erfolgt keine Veränderung der
Grundwassersituation. Es
entstehen keine Beeinträch-
tigungen für das Schutzgut
Wasser.
-
Klima / Luft Es werden k eine Barrieren für
Luftströmungen errichtet. Fast
alle klimaaktiven Flächen wer-
den wiederhergestellt, verblei-
bende Beeinträchtigungen
können durch Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen kompensiert
werden.
Auswirkungen auf das Schutz -
gut Klima / Luft werden
grundsätzlich vermieden. Ein
Bedarf an Ausgleichsmaß-
nahmen entsteht nicht. -
Erholung /
Landschaft
Insbesondere durch die Nut -
zung bestehender Verkehrs-
flächen und die Tunnelführung
werden Auswirkungen auf das
Landschaftsbild (hier: Stadt-
bild) vermieden. Auch für die
Wohnumfelderholung werden
keine erheblichen negativen
Auswirkungen prognostiziert.
Durch Lärmschutzmaßnahmen
und optimierte Wegeführungen
können Auswirkungen vermie-
den werden.
Der bestehende Landschafts -
und Erholungsraum bleibt
unverändert erhalten. Beein-
trächtigungen der Landschaft
(Stadtbild) und der Erholungs-
eignung entstehen nicht.
-
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 15
Umwelt -
belang/
Schutzgut
Bestand
(bei Bau der Straße)
Auswirkungen
Flächennutzungs-
planänderung
Bewertung
Umweltaus-
wirkungen
Pflanzen /
Tiere
Es wird l ediglich ein geringer
Verlust an Vegetationsfläche
prognostiziert. Die betroffenen
Vegetationsbestände sind
überwiegend leicht wieder
herstellbar. Alle verbleibenden
Beeinträchtigungen des Schutz-
guts Pflanzen können durch
Ausgleichsmaßnahmen kom-
pensiert werden.
Für betroffene Tiere werden
lediglich temporäre Auswir-
kungen prognostiziert. Streng
geschützte Tier- oder Pflanzen-
arten sowie Lebensräume
werden voraussichtlich nicht
beeinträchtigt.
Auswirkungen auf Pflanzen
und Tiere werden vollständig
vermieden. Es entstehen keine
Beeinträchtigungen.
-
Kultur - und
Sachgüter
Alle im Trassenbereich
vorhandenen Kultur- oder
sonstigen Sachgüter werden
nach den Bauarbeiten wieder
hergestellt bzw. bei betroffenen
Kleingartenanlagen neu als
öffentliche Flächen gestaltet.
Durch die Teiländerung des
Flächennutzungsplanes treten
keine Beeinträchtigungen an
Kuturdenkmälern oder
sonstigen Sachgütern ein.
-
Wechsel -
wirkungen
Wechselwirkungen zwischen
Schutzgütern werden insb.
hinsichtlich des Verlustes an
offener Bodenfläche mit den
Funktionen als Vegetations-
standort sowie für Grund-
wasserinfiltration und Grund-
wasserneubildung gesehen.
Durch die Teiländerung des
Flächennutzungsplanes treten
die prognostizierten möglichen
Wechselwirkungen nicht ein. -
2.4.11 Entwicklung bei Nicht-Durchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nicht-Durchführung der Flächennutzungsplanänderung bliebe der derzeitige rechtliche Zustand
erhalten.
Die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - in der geplanten Form würde nicht
erfolgen. Der gültige Bebauungsplan behielte weiterhin Rechtskraft. Baurechtlich bestünde somit
weiterhin die Möglichkeit einer Umsetzung des Vorhabens - Nordostumgehung -.
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 16
2.5 Weitere Aspekte des Umwelt- und des Artenschutzes
Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-III-Richtlinie
Durch die Flächennutzungsplanänderung entstehen keine Konflikte mit den Bestimmungen des
Bundesimmissionsschutzgesetzes bzw. der Seveso-III-Richtlinie. Die Möglichkeit zu eigenständigen
Planungen zur Gefahrenabwehr für Gewerbegebiete wird nicht behindert oder ausgeschlossen.
Artenschutz
Durch die Änderung treten keine Sachverhalte mit Relevanz hinsichtlich des Artenschutzes ein. Ins-
besondere finden keine Beeinträchtigungen von streng geschützten Tier- oder Pflanzenarten und
deren Lebensräumen statt, welche einen Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG auslösen könnten.
2.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Ausgleich
Es finden keine Eingriffe in den Bestand von Natur und Landschaft statt. Für die im Geltungsbe-
reich bestehenden Nutzungen ist gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB kein Ausgleich erforderlich, da
diese bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
2.7 Planungsalternativen und Monitoring
Planungsalternativen
Anlass und Zweck der vorliegenden Änderung ist die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59
- Nordostumgehung -. Für diesen Planungszweck bestehen keine Planungsalternativen.
Monitoring (Überwachung)
Zur Überwachung der Umweltfolgen auf der Flächennutzungsplan-Ebene besteht eine gesetzliche
Verpflichtung spätestens nach 15 Jahren. Da von der vorliegenden Planung keine wesentlichen
Umweltbeeinträchtigungen ausgehen, kann von diesem Monitoring abgesehen werden.
2.8 Zusammenfassung
Die Trasse der sogenannten - Nordostumgehung - ist im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) der
Wissenschaftsstadt Darmstadt als Hauptverkehrsstraße (mit teilweise unterirdischer Führung) dar-
gestellt. Zur Realisierung dieser geplanten Hauptverkehrsstraße wurde auf Grundlage des Flächen-
nutzungsplanes der Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - von der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt beschlossen.
Da die Realisierung der Nordostumgehung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Priorität
mehr genießt, soll der gültige Bebauungsplan N 59 aufgehoben und der Flächennutzungsplan in
einem Parallelverfahren geändert werden. Das 5. Änderungsverfahren des FNP für den Teilbereich
5.1 umfasst den Teilbereich zwischen Hanauer Straße (B 26) und Martin-Luther-King-Ring.
Der Umweltbericht greift auf die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen und Bewertungen zu-
rück, welche insbesondere im Rahmen der Umweltprüfung des Bebauungsplanes durchgeführt
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 17
wurden und nimmt eine verbal-argumentative Bewertung der Umweltauswirkungen der Flächen-
nutzungsplanänderung vor.
Im Ergebnis zeigt der Umweltbericht, dass durch die Änderung des Flächennutzungsplans keine
erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter zu erwarten sind. Lediglich hinsichtlich der
Immissionssituation wird festgestellt, dass zwar keine unmittelbaren Beeinträchtigungen entstehen,
dass jedoch andererseits die beabsichtigten positiven Effekte, wie die Verminderung von Immissi-
onsbelastungen in anderen Wohngebieten durch die geplante Hauptverkehrsstraße, nicht realisiert
werden können.
Die Dezernentin III :
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Beratungsverlauf (5)
Orte (18)
- Wilhelminenstraße 1
- Rheinstraße 89
- Landgraf-Georg-Straße
- Dieburger Straße
- Erbacher Straße 1
- Kranichsteiner Straße
- Hanauer Straße
- Langener Straße
- Klappacher Straße 145
- Darmstädter Straße 29
- Arheilger Straße
- Martin-Luther-King-Ring
- Eifelring
- Zweifalltorweg
- Groß-Gerauer Weg 4
- Schwarzwaldring
- Dornheimer Weg
- Gräfenhäuser Straße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0005
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 23.12.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00