Mandari Insight

2016/0005

5. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 5.1 - Nordostumgehung (Feststellungsbeschluss)

Magistratsvorlage 23.12.2015

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bQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVIUHLQHQ7HLOEHUHLFKbQGHUXQJ,?3RROB??)13?bQGHUXQJVYHUIDKUHQ)13?bQGHUXQJ?3OlQH?&$''DWHL?bQGHUXQJ)137HLOEHUHLFKBGZJ*HOWXQJVEHUHLFKGHUbQGHUXQJPLW'DUVWHOOXQJGHUKHUDXVJHQRPPHQHQ+DXSWYHUNHKUVVWUD‰HLegende zur Darstellung siehe Gesamtplan0D‰VWDE100m500m1000m
N
Lage im Stadtgebiet
Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.12.2013.%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.12.2013.)UK]HLWLJH%HWHLOLJXQJGHUgIIHQWOLFKNHLWBeschluss des Magistrats vom 09.10.2013.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQGEHUGLH*HOHJHQKHLW]XU$QK|UXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP14.10.2013.gIIHQWOLFKH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQG$QK|UXQJJHP†$EV%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP14.10.2013ELVHLQVFKOLH‰OLFK14.11.2013.8QWHUULFKWXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJPLW$XIIRUGHUXQJ]XUbX‰HUXQJEH]JOLFK8PIDQJXQG'HWDLOOLHUXQJVJUDGGHV8PZHOWEHULFKWVJHP†$EV%DX*%XQGAbstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 14.10.2013.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.06.2015.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP02.07.2015.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVGHU%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWXQGGHQZHVHQWOLFKHQXPZHOWEH]RJHQHQ6WHOOXQJQDKPHQJHP†$EV%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP13.07.2015ELVHLQVFKOLH‰OLFK13.08.2015.%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†$EV%DX*%PLWSchreiben vom 30.06.2015.Feststellungsbeschluss:Der Feststellungsbeschluss zur bQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVIUHLQHQ7HLOEHUHLFKbQGHUXQJPLWGHP]HLFKQHULVFKHQ7HLOXQGGHU]XJHK|ULJHQ%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWwurde von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen am ___________.'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU)HVWVWHOOXQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt  ________________________Die DezernentinGenehmigungsvermerk:Inkrafttreten:%HNDQQWPDFKXQJGHU*HQHKPLJXQJGHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVIUHLQHQ7HLOEHUHLFKbQGHUXQJGXUFKGLH$XIVLFKWVEHK|UGHXQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPBBBBBBBBBBBgIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQGGHU]XVDPPHQIDVVHQGHQ(UNOlUXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†$EVGHUHauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger6WUD‰HLQGHU=HLWYRPBBBBBBBBBBBELVHLQVFKOLH‰OLFKBBBBBBBBBBB,QNUDIWWUHWHQGHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVbQGHUXQJDPBBBBBBBBBBBDarmstadt, den  ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt  ________________________Die DezernentinDarmstadt, den _________________     Stadtplanungsamt               _____________________                                               Jochen KrehbiehlWissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)Baunutzungsverordnung (BauNVO)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFKArt. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)Planzeichenverordnung (PlanzV)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UW2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6
Hess. Gemeindeordnung (HGO)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218)Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHU9HURUGQXQJYRP%*%O,6*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893*LG)YRP%*%O,6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHU9HURUGQXQJYRP%*%O,6

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81719 Zeichen

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 v on 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt,  Dez. III/31.2, Wilhelminenstraße 1-3, 
64283 Darmstadt 
  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 13.11.2013:  
 
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen grundsätzli che Bedenken gegen die 
5. Änderung, da diese nicht an die Zielaussagen des  RPS / RegFNP 2010 
angepasst ist. 
Die Westumfahrung Darmstadt im Zuge der B 3 sowie d ie Nordost-Umgehung 
Darmstadt im Zuge der B 26 sind im RPS / Reg FNP 20 10 im Ziel Z5.2-7 als 
abschließend abgewogene Ziele zur Ergänzung des Str aßennetzes und in der 
Karte als „Bundesfernstraße, zwei- oder dreistreifi g, Planung“, festgelegt. 
Nach dem Ziel Z5.2-8 sind im räumlich eng begrenzte n Bereich der Trassen- 
korridore entgegenstehende Raum- und Nutzungsansprüche ausgeschlossen. 
Die Ziele der Raumordnung sind bei der Aufstellung der Flächennutzungs- 
planänderung zu beachten. Nach § 6 ROG i.V.m. § 8 H LPG ist daher für die 
Flächennutzungsplanänderung ein Zielabweichungsverf ahren erforderlich. Im 
Einzelnen: 
 
Teilbereich 5.1 Nordost-Umgehung Darmstadt im Zuge der B 26  
 
Die B 26 Nordost-Umgehung Darmstadt ist im RPS / Re gFNP 2010 in Text 
(Z5.2-7) und Karte sowie im LEP 2000 in der Karte a ls verbindliches, ab- 
schließend abgewogenes Ziel festgelegt. Der Teilber eich 5.1 umfasst den 
östlichen Teilabschnitt der im RPS / RegFNP 2010 al s Ziel festgelegten Orts- 
umgehung. 
Im Bundesverkehrswegeplan 2003 ist die B 26 / B 42 Nordost-Umgehung 
Darmstadt in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden. Laut der Be- 
gründung zur 5. Flächennutzungsplanänderung ist die  finanzielle Durchführ- 
barkeit der Umgehungsstraße aufgrund höherer Gesamt kosten nicht gegeben 
und eine Realisierung nicht mehr absehbar. Für den Bundesverkehrswege- 
plan 2015 wird das Land Hessen laut Pressemitteilun g vom 28.10.2013 statt 
der Nordost-Umgehung Darmstadt im Zuge der B 26 ein  „Alternativprojekt 
Nordumfahrung Darmstadt“ vorschlagen. Die Entscheid ung über die Aufnah- 
  
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Im Regionalplan sind die Nordostumgehung und die We stumgehung 
derzeit als geplante regional bedeutsame Straßen da rgestellt. Da der 
Flächennutzungsplan aus dem Regionalplan entwickelt  sein muss und 
dessen Darstellungen entsprechen muss, müssen beide  Planebenen 
gleichen Inhaltes sein. Im Verfahren zur Änderung d es Flächennut- 
zungsplanes wurde daher bei der Regionalversammlung  ein Abwei- 
chungsantrag zur Entfernung der Trassen aus dem Reg ionalplan ge- 
stellt, d.h. Entfernung der Nordostumgehung von der  B 26 bis zur B 3 
und Entfernung der Westumgehung von der B 3 / B 42 bis zur Hilpert- 
straße. Hierzu wurde beim Regierungspräsidium Darms tadt am 
22.01.2014 ein Antrag auf Abweichung von den Zielen  des Regionalpla- 
nes im Sinne des § 12 Hess. Landesplanungsgesetz (H LPG) zu den 
bestehenden Trassenplanungen für den Straßenverkehr  gestellt (Nähe- 
res siehe unten, S. 3). 
 
 
 
 
 
Die Erläuterungen werden zur Kenntnis genommen. 
Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement schrei bt in seiner 
Stellungnahme vom 14.11.2013, dass die B 26 Nordost umgehung und 
die B 3 Westumgehung nicht mehr zum neuen Bundesver kehrswege- 
plan 2015 angemeldet werden. 
Darüber hinaus wurde der Wissenschaftsstadt Darmsta dt durch das 
Regierungspräsidium Darmstadt im Rahmen des Zielabw eichungsan- 
trags mit Schreiben vom 12.05.2014 die Stellungahme  des Hessischen 
Anlage 1

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 v on 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
me des Straßenbauvorhabens in den Entwurf des Bunde sverkehrswegeplans 
2015 trifft der Bund. Der Entwurf des neuen Bundesv erkehrswegeplans der 
Bundesregierung wird für 2015 erwartet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für den Teilbereich 5.1 der FNP-Änderung ist für di e Herausnahme der 
 
Darstellungen „Hauptverkehrsstraße“ und „unterirdis ch geführte Stra-
ßenabschnitte“ ein Zielabweichungsverfahren vom RPS  / RegFNP 2010 und 
ebenfalls vom LEP 2000 durchzuführen. Der Teilberei ch 5.1 umfasst aller- 
dings nur den östlichen Teilabschnitt des im RPS / RegFNP 2010 in der Karte 
festgelegten Ziels Z5.2-7 – „B 26 Nordost-Umgehung Darmstadt“. Das Ziel- 
abweichungsverfahren sollte sich auf die gesamte No rdostumgehung bezie- 
hen, da der „übrigbleibende nördliche Ast“ alleine nicht mehr den Charakter 
einer Bundesfernstraße Planung hätte. Für das Ziela bweichungsverfahren ist 
eine Verkehrskonzeption zur Kompensation der nicht realisierbaren Entlas- 
tungswirkungen unter Einbeziehung des „Alternativpr ojektes Nordumfahrung 
Darmstadt“ vorzulegen. 
 
 
 
 
 
 
 
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und L andesentwicklung 
(HMWEVL) mit Erlass vom 10.04.2014 zum Abweichungse rfordernis der 
Nord-Ostumgehung im Zuge der B 26 vom LEP 2000 mitg eteilt: Das 
Projekt B 26 Nordostumgehung ist im gültigen Bundes verkehrswegeplan 
im vordringlichen Bedarf, wird aber vom Land / Bund  nicht weiterverfolgt, 
weil es nicht gegen die kommunalen Interessen der W issenschaftsstadt 
Darmstadt durchgesetzt werden soll. Vielmehr soll u nter Mitwirkung des 
Landkreises und der Stadt nach Alternativen gesucht  werden. Mit der 
schon erfolgten Meldung „Alternativprojekt Nordumfa hrung Darmstadt“ 
zum Bundesverkehrswegeplan 2015 ist keine planerisc he Konzeption im 
Sinne einer Linienführung verbunden. Sie soll ledig lich die Möglichkeit 
offen halten, eventuell anderweitige Lösungen noch berücksichtigen zu 
können. Gegebenenfalls wird die Meldung auch zurück gezogen, falls 
sich keine Alternative finden lässt. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes  wurde bei der 
Regionalversammlung ein Zielabweichungsantrag zur E ntfernung der 
gesamten Trasse der Nordostumgehung von der B 26 bi s zur B 3 aus 
dem RPS / RegFNP 2010 sowie aus dem LEP 2000 gestel lt. Durch das 
Regierungspräsidium Darmstadt wurde der Wissenschaf tsstadt Darm- 
stadt mit Schreiben vom 12.05.2014 mitgeteilt, dass  die beantragte Ziel- 
abweichung formalrechtlich eine Änderung des RPS / RegFNP 2010 und 
des LEP 2000 erfordert. Das Regierungspräsidium hat  darüber hinaus 
informiert, dass nach den derzeitigen Vorstellungen  der obersten Lan- 
desplanungsbehörde der Landesentwicklungsplan relat iv zeitnah neu 
aufgestellt werden soll. Das Regierungspräsidium sc hlägt der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt vor, die gewünschte Aufhebun g im Zuge der 
anstehenden Neuaufstellung des Landesentwicklungspl ans Hessen 
vorzunehmen. Da die Festlegungen des Landesentwickl ungsplans dem 
Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungs plan 2010 vor- 
greiflich sind, wird dem Anliegen der Wissenschafts stadt Darmstadt ma- 
teriell durch die Neufassung des Landesentwicklungs plans Rechnung 
getragen. Die vom Regierungspräsidium vorgeschlagen e Vorgehens-

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 v on 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt D armstadt sowie der 
Bergaufsicht werden keine Bedenken gegen die Fläche nnutzungsplanände- 
rung vorgetragen. 
weise soll seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt  weiter beschritten 
werden. Geplant ist, die Planungsabsichten der Wiss enschaftsstadt 
Darmstadt frühzeitig im Rahmen des Aufstellungsverf ahrens des neuen 
Landesentwicklungsplans einzubringen. Im Ergebnis w urde der Abwei- 
chungsantrag zur bestehenden Trassenplanung B 26 No rdostumgehung 
für den Straßenverkehr seitens der Wissenschaftssta dt Darmstadt wie 
vorgeschlagen zurückgezogen. 
Darüber hinaus wurde im Rahmen der frühzeitigen Bet eiligung der Trä- 
ger öffentlicher Belange zum Bauleitplanverfahren A ufhebung des Be- 
bauungsplans N 59 - Nordostumgehung - durch das Reg ierungspräsidi- 
um mit Schreiben vom 26.05.2014 mitgeteilt, dass au s regionalplaneri- 
scher Sicht gegen die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nord- 
ostumgehung - keine Bedenken bestehen. 
 
Im Schreiben vom 12.05.2014 schreibt das Regierungs präsidium ab- 
schließend: „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o.a. 
Straßenbauplanungen in den vorliegenden Linienführu ngen derzeit nicht 
mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr we iterverfolgen wer- 
den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von ei ner Funktionslosig- 
keit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord-
Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennut- 
zungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos geworde nes Ziel entfaltet 
auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 Ba uGB.“ (§ 1 Abs. 4 
BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumor dnung anzupas- 
sen“)   
Im Ergebnis wurde auch der Zielabweichungsantrag zu r bestehenden 
Trassenplanung B 3 Westumgehung für den Straßenverk ehr seitens der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt zurückgezogen. 
Die Änderungen des Flächennutzungsplans für die Tei lbereiche 5.1 und 
5.2 sind somit rechtmäßig. 
 
Der Hinweis, dass keine Bedenken vorgetragen werden , wird zur Kennt- 
nis genommen.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 v on 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 26.05.2014 zur Aufh ebung des Be- 
bauungsplanes N 59 „Nordostumgehung“: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen – anders al s noch in der Stellung- 
nahme vom 13. November 2013 (siehe oben)  zur 5. Änderung des Flächen- 
nutzungsplanes mitgeteilt – nunmehr keine grundsätz lichen Bedenken gegen 
die Planung. 
Die B 26 Nord-Ostumgehung Darmstadt ist im Regional plan Südhes- 
sen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP  2010) in Text 
(Z5.2-7) und Karte sowie im Landesentwicklungsplan Hessen 2000  (LEP 
2000) in der Karte als verbindliches, abschließend abgewogenes Ziel festge- 
legt. Formalrechtlich würde damit die Aufhebung des  Bebauungsplanes N 59 
„Nordostumgehung“ gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen.  Daher hat die Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt mit Datum vom 22. Januar 2014 für die Nord-
Ostumgehung im Zuge der B 26 einen Antrag auf Abwei chungen von den 
Zielen des RPS/RegFNP 2010 und des LEP 2000 eingereicht. 
Mit Erlass vom 10. April 2014 hat das Hessische Min isterium für Wirtschaft, 
Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) zum  Abweichungserfor- 
dernis der Nord-Ostumgehung im Zuge der B 26 vom LE P 2000 Stellung ge- 
nommen. 
Das Projekt B 26 Nord-Ostumgehung ist im gültigen B undesverkehrswege- 
plan im vordringlichen Bedarf, wird aber vom Land/B und nicht weiterverfolgt, 
weil es nicht gegen die kommunalen Interessen der S tadt Darmstadt durch-
gesetzt werden soll. Vielmehr soll unter Mitwirkung  des Landkreises und der 
Stadt nach Alternativen gesucht werden. Mit der sch on erfolgten Meldung 
zum Bundesverkehrswegeplan 2015 ist keine planerisc he Konzeption im Sin- 
ne einer Linienführung verbunden. Sie soll lediglic h die Möglichkeit offen hal- 
ten, eventuell anderweitige Lösungen noch berücksic htigen zu können. Ge-
gebenenfalls wird die Meldung auch zurückgezogen, f alls sich keine Alternati- 
ve finden lässt. Die verkehrlichen Probleme in Darm stadt blieben dann beste- 
hen. 
 
Aus dem Antrag vom 22. Januar 2014 der Stadt Darmst adt ergibt sich, dass 
die vollständige Unwirksamkeit der Zielfestlegungen  zu der Planung der Bun- 
desfernstraße angestrebt wird. Ein solches Anliegen  betrifft die Grundzüge 
 
(Hinweis: Die Stellungnahme des Regierungspräsidium s vom 
26.05.2014 zur frühzeitigen Beteiligung im Rahmen d es Aufhebungsver- 
fahrens zum Bebauungsplan N 59 ist hier dargestellt , da sie die oben 
stehende, bisherige Stellungnahme des Regierungsprä sidiums zum 
Änderungsverfahren 5.1 des Flächennutzungsplans inhaltlich ändert.) 
 
Der Hinweis, dass keine grundsätzlichen Bedenken ge gen die Aufhe- 
bung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - be stehen, wird 
zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 v on 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
der Planung und ist daher nicht im Wege einer Ziela bweichung nach § 6 Abs. 
2 ROG umsetzbar. Statt der Zielabweichungsverfahren  wären formalrechtlich 
Änderungen beider Raumordnungspläne erforderlich. 
 
Nach den derzeitigen Vorstellungen der obersten Lan desplanungsbehörde 
soll der Landesentwicklungsplan relativ zeitnah neu  aufgestellt werden. Es 
würde sich anbieten, die entsprechende Aufhebung de r Zielfestlegungen zur 
Nord-Ostumgehung Darmstadt im Zuge der B 26 hierbei  vorzunehmen. Die 
Festlegungen des Landesentwicklungsplans wären dann  dem RPS/RegFNP 
2010 vorgreiflich, sodass dem Anliegen der Stadt Da rmstadt materiell durch 
die Neufassung des Landesentwicklungsplans Rechnung  getragen würde. 
Daher hat die obere Landesplanungsbehörde der Stadt  Darmstadt mit Schrei- 
ben vom 12. Mai 2014 vorgeschlagen, den Zielabweich ungsantrag zurückzu- 
nehmen und stattdessen die Planungsabsichten frühze itig im Rahmen des 
Aufstellungsverfahrens des neuen Landesentwicklungsplans einzubringen. 
Vor dem Hintergrund, dass Land/Bund die Straßenbaup lanung in der vorlie- 
genden Linienführung derzeit nicht mehr weiterverfo lgen und auch künftig 
nicht mehr weiterverfolgen werden, ist aus Sicht de r Regionalplanung quasi 
von einer Funktionslosigkeit der Zielfestlegung zur  B 26 Nord-Ostumgehung 
im RPS/RegFNP 2010 auszugehen. Ein funktionslos gew ordenes Ziel entfal- 
tet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB. 
Insoweit bestehen gegen die Aufhebung des Bebauungs plans N 59 „Nord- 
ostumgehung“ aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken.  
 
Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt D armstadt werden eben- 
so wie hinsichtlich der vom Regierungspräsidium Dar mstadt zu vertretenden 
straßenverkehrsrechtlichen und naturschutzrechtlich en Belange keine Beden- 
ken gegen die Aufhebung des Bebauungsplans vorgetragen. 
 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 10.08.2015: 
 
Aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung  bestehen keine Be- 
denken gegen die 5. Flächennutzungsplanänderung und  die Aufhebung des 
Bebauungsplanes N 59. Es wird hierzu auch auf die o .g. Stellungnahme vom 
26. Mai 2014 verwiesen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dem Vorschlag der oberen Landesplanungsbehörde wird  gefolgt. Ein 
entsprechendes Schreiben zur Rücknahme des Zielabwe ichungsantrags 
erging am 15.07.2014 an das Regierungspräsidium Dar mstadt. Statt- 
dessen werden die Planungsabsichten im Rahmen des A ufstellungsver- 
fahrens des neuen Landesentwicklungsplans frühzeitig eingebracht. 
 
 
 
 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken bestehen, bzw. 
vorgetragen werden. 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken vorgetragen 
werden. 
 
 
 
 
 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken gegen die 5. 
Flächennutzungsplanänderung und die Aufhebung des B ebauungspla- 
nes N 59 bestehen.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 v on 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege  bestehen 
keine Bedenken zu den o.g. Bauleitplänen. 
 
Aus verkehrsrechtlicher Sicht sowie aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz 
und Umwelt Darmstadt  bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die o.g. 
Planungen. 
 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken bestehen. 
 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken bestehen. 
 
 
1.2 Industrie- und Handelskammer Darmstadt,  Rheinstraße 89, 64295 Darm- 
stadt 
  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 28.10.2013: 
 
Teilbereichsänderung 5.1 Wegfall der Trasse für die  Nord-Ost-Umge-
hung Darmstadt 
 
Grundsätzlich wird an den Ergebnissen des Lokalen D ialogforums zur Nord-
Ost-Umgehung festgehalten. Dessen Bericht, vorgeleg t am 22. Dezember 
2009, stellt fest, dass: 
 
1. Darmstadt ein innerstädtisches Verkehrsproblem h at und der Verkehr 
regelmäßig zum Erliegen kommt.  
 
2. In der Folge Verkehrslärm, Luftverschmutzung und  städtebauliche Prob- 
leme sich negativ auf die Stadtgesellschaft auswirken.  
 
3. Die Region in der Diskussion um die Nord-Ost-Umg ehung nicht aus-
geklammert werden darf: Darmstadt braucht die Regio n und die Region 
braucht Darmstadt. 
 
Dies bestätigen nicht nur die Einwohner der Stadt, sondern auch die rund 
77.000 Pendler aus dem Umland. Mit den nun vorgesch lagenen Änderungen 
im Flächennutzungsplan wird keines der vorgenannten  Probleme gelöst. 
Vielmehr werden sie aus Ermangelung an Alternativen  manifest. Aus Sicht 
der regionalen Wirtschaft steht dies einer positive n Wirtschaftsentwicklung in 
  
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im November 20 11 umfangreiche 
Verkehrserhebungen an insgesamt 38 Knotenpunkten du rchgeführt. 
Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darms tadt konnten 
aus den Ergebnissen der Straßenverkehrszählungen 20 10, die von Hes- 
sen Mobil auf den Bundesautobahnen und klassifizier ten Straßen im 
Fünf-Jahres-Rhythmus durchgeführt werden, gewonnen werden. Die 
Ergebnisse dieser Erhebungen stellen eine gute Grun dlage dar, um 
Aussagen über die Verkehrsentwicklung der letzten J ahre treffen zu 
können. 
Ebenso hatte das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (HMULV) bereits im Jahr 2006 ein Verkehrserhe- 
bungsprogramm konzipiert und umgesetzt, das Beiträg e zur Wirkungs- 
evaluation leisten und den Kenntnisstand zum LKW-Ve rkehr nach Ein- 
führung der LKW-Durchfahrtsbeschränkungen verbesser n sollte. Die 
Erhebungen umfassten 24-Stunden-Querschnittszählung en sowie LKW-
Befragungen im Zeitraum von 8.30 bis 12.30 Uhr an f ünf Erhebungs- 
querschnitten in Darmstadt sowie im Landkreis Darms tadt-Dieburg. Die- 
se Erhebungen wurden im November 2012 erneut durchg eführt, erwei- 
tert auf zehn Erhebungsquerschnitte. So konnten zum  einen verglei-

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 v on 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Darmstadt im Weg. Die aktuelle verkehrliche Situati on erschwert es den Un- 
ternehmen das Fachkräftepotenzial auszuschöpfen; in sbesondere aus den 
Ostkreisen Darmstadts. 
 
In der Konsequenz werden gegen diese Teilbereichsän derung Einwände er- 
hoben und mit aller Deutlichkeit die Streichung der  Trasse für die Nord-Ost-
Umgehung aus dem aktuellen Flächennutzugsplan abgel ehnt. Aus Sicht der 
regionalen Wirtschaft besteht weiterhin das Erforde rnis für den Bau einer Ent- 
lastungsstraße in Ost-West-Richtung der Stadt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
chende zum anderen erweiterte Aussagen über die Ent wicklung des 
Schwerverkehrs in Darmstadt und der angrenzenden Re gion (Starken- 
burg) getroffen werden. 
Im innerstädtischen Bereich konnte durch die Einfüh rung des LKW-
Durchfahrtsverbots eine Reduzierung des LKW-Anteils  festgestellt wer- 
den. Der hohe Anteil von Busverkehren (Linienverkeh r) am Schwerlast- 
verkehr verbleibt in der Landgraf-Georg-Straße und ist auch durch eine 
Nordostumgehung nicht verlagerbar. 
Zusammenfassend konnte durch alle o.g. Erhebungen f estgestellt und 
bestätigt werden, dass das Gesamtverkehrsaufkommen sowie der 
Schwerverkehrsanteil bezogen auf die Wissenschaftss tadt Darmstadt 
tendenziell (ca. 1,8 %) zurückgegangen ist. Der Ver gleich der aktuellen 
Verkehrszahlen zeigt, dass der deutschlandweite Tre nd des Rückgangs 
des Verkehrsaufkommens somit auch für die Wissensch aftsstadt Darm- 
stadt gilt. 
Das gilt auch für die Einfallstraßen aus Richtung O sten (Kranichsteiner 
Straße, Dieburger Straße und B 26). 
Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuell en Verkehrser-
hebungen, dass die im Kontext der Planung zur Nordo stumgehung 
prognostizierte Verkehrsmengenentwicklung für das Z ieljahr 2015 nicht 
erreicht wird. Insofern sind auch die prognostizier ten Entlastungen des 
innerstädtischen Verkehrssystems durch den Bau der Nordostumgehung 
in Frage zu stellen. 
 
Die vom Hessischen Verkehrsministerium in Auftrag g egebene Mach- 
barkeitsstudie für eine Alternative zur Nordostumge hung für Darmstadt 
erbrachte bei der Untersuchung der Verkehrsflüsse, dass die meisten 
Autos, die sich vor allem im Berufsverkehr vor der Stadt stauen, in sie 
hinein fahren und im Stadtgebiet „versickern“. Die wenigsten fahren 
durch die City hindurch und anschließend im Westen auf die Autobah- 
nen A 5 und A 67. In der Studie wurde deutlich, das s der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt angesichts der Verkehrsströme aus d em Osten leis- 
tungsfähige Einfallstraßen fehlen, um Ziele in der Stadt besser erreichen 
zu können. Eine Umgehungstrasse wie die Nordostumge hung hätte hier 
lediglich zu einer geringen Verlagerung der in die Stadt einfließenden 
Verkehrsströme geführt.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 v on 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zudem wird darauf hingewiesen, dass immer noch ein rechtsgültiger Bebau- 
ungsplan N 59 besteht. Daher ist es nicht nachvollz iehbar, warum mitten im 
Aufhebungsverfahren dieses Bebauungsplans nun berei ts der vorbereitende 
Bauleitplan, der Flächennutzungsplan, geändert werden soll. 
 
 
Die Hauptargumente, mit denen die Stadt die Planänd erung begründet, näm- 
lich, die Kosten stünden in keinem Verhältnis zu de n Entlastungen, die die 
Straße für die Stadt bringe und es sei kein zeitlic her Realisierungshorizont 
mehr in Sicht, können nicht mitgetragen werden. Nac h der jüngsten Entschei- 
dung des Bundesverwaltungsgerichts zur Umweltzone D armstadt ist vielmehr 
das angeführte Argument der zu hohen Kosten bei ver hältnismäßig geringen 
Entlastungswirkungen für die Bevölkerung auf Gültig keit zu prüfen. Wenn 
Darmstadt zum Schutz der Gesundheit und als Maßnahm e der Luftreinhal- 
tung eine Umweltzone mit nachweislich minimalen pos itiven Effekten für die 
Luftqualität der Stadt einrichten muss, muss zumind est vorab geprüft werden, 
ob die gleiche Logik nicht auch bei der Nord-Ost-Umgehung gelten muss. 
 
 
 
Darüber hinaus sind durch die Wissenschaftsstadt Da rmstadt kurz- bis 
mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie langfri stige Vorhaben ge- 
plant, die zu einer generellen Reduzierung des moto risierten Verkehrs- 
aufkommens, auch des Verkehrs aus den umliegenden L andkreisen, 
beitragen sollen. Zu nennen sind hier die Einrichtu ng von P+R-Plätzen 
(regional übergreifende Aufgabe), die Förderung von  B+R-Plätzen, das 
Betriebliche Mobilitätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung 
einer nachhaltigen Mobilität bei Unternehmen und In stitutionen (Unter- 
stützung des Beratungsprogramms „Südhessen effizien t mobil“), die 
Verbesserung des Verkehrsflusses (Versatzzeitenopti mierung) und die 
Untersuchung von LKW-Ausweichrouten (Beschilderung,  Navigations- 
systeme, Abstimmung mit dem Landkreis). 
Weitere Maßnahmen zur Erzielung entlastender verkeh rlicher Effekte 
werden im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsent wicklungsplanes 
entwickelt. 
 
Da die Bebauungspläne, in diesem Falle die Aufhebun g eines Be-
bauungsplans, aus dem Flächennutzungsplan zu entwic keln sind (§ 8 
Abs. 2 BauGB), wird parallel zum Aufhebungsverfahre n des Bebau- 
ungsplans N 59 - Nordostumgehung - auch der Flächen nutzungsplan 
geändert (§ 8 Abs. 3 BauGB). 
 
Die Kosten für die Nordostumgehung wurden in der Ko stenberechnung 
vom 16.12.2009 auf insgesamt 154,1 Mio. EUR veransc hlagt, davon 
hätte die Wissenschaftsstadt Darmstadt 40,72 Mio. E UR tragen müssen. 
Die Kosten für die Einrichtung einer Umweltzone in Darmstadt werden 
auf 150.000 EUR, vor allem für die Beschilderung de r Umweltzone an 
allen Zufahrten zum Stadtgebiet, geschätzt. Die Nor dostumgehung wür- 
de somit die Stadt im Vergleich 40,58 Mio. EUR mehr  kosten als die 
Einrichtung der Umweltzone. 
Die Einführung von Umweltzonen ist laut Hessischem Umweltminis-
terium eine der wirksamsten Maßnahmen zur Senkung d es Stickstoffdi- 
oxids und des Feinstaubs. Das gilt auch für die Ums etzung der Umwelt- 
zone in Kombination mit dem LKW-Durchfahrtsverbot, wie dies in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt inzwischen umgesetzt wurde.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 v on 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bevor das Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 5 9 also nicht abge- 
schlossen und der obige Sachverhalt nicht geklärt i st, wird es als fahrlässig 
erachtet, mit einer Änderung des Flächennutzungspla ns Verhinderungs-
planung zu betreiben und Realitäten zu schaffen, di e volkswirtschaftlich gese- 
hen weitere unnötige Kosten verursachen könnten. 
 
Vertreter des Hessischen Ministeriums für Umwelt, E nergie, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz und des Hessischen  Ministeriums für 
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der Wiss enschaftsstadt 
Darmstadt sowie weitere Experten haben eine Arbeits gruppe zur Vorbe- 
reitung eines Gutachtens, die alle geeigneten Maßna hmen zur Luftrein- 
haltung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Ei gnung und Wirk- 
samkeit prüft, eingerichtet. Das Gutachten liegt zw ischenzeitlich vor. In 
einem nächsten Schritt wird das weitere Vorgehen so wie die Auswirkun- 
gen der im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen sowo hl auf städti- 
scher Seite als auch mit den umliegenden Städten un d Gemeinden im 
Landkreis Darmstadt-Dieburg erörtert und abgestimmt. 
 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verläuft gem.  § 8 Abs. 3 
BauGB zeitlich parallel zum Aufhebungsverfahren des  Bebauungsplans 
N 59 (Parallelverfahren). Die im Rahmen der Beteili gungsverfahren ein- 
gegangenen Hinweise, Anregungen und Bedenken beider  Verfahren 
werden in beiden Verfahren berücksichtigt. 
 
1.3 Gemeinde Roßdorf,  Erbacher Straße 1, 64380 Roßdorf   
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 28.10.2013: 
 
Der Gemeindevorstand hat beschlossen, zur vorgelegt en Planung folgende 
Anregung und Äußerung vorzubringen: 
 
„Die Nord-Ost-Umgehung ist die wichtigste Infrastru kturmaßnahme des östli- 
chen Landkreises Darmstadt-Dieburg. Wir fordern die Wiederaufnahme.“ 
 
  
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im November 20 11 umfangreiche 
Verkehrserhebungen an insgesamt 38 Knotenpunkten du rchgeführt. 
Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darms tadt konnten 
aus den Ergebnissen der Straßenverkehrszählungen 20 10, die von Hes- 
sen Mobil auf den Bundesautobahnen und klassifizier ten Straßen im 
Fünf-Jahres-Rhythmus durchgeführt werden, gewonnen werden. Die 
Ergebnisse dieser Erhebungen stellen eine gute Grun dlage dar, um 
Aussagen über die Verkehrsentwicklung der letzten J ahre treffen zu

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
können. 
Ebenso hatte das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (HMULV) bereits im Jahr 2006 ein Verkehrserhe- 
bungsprogramm konzipiert und umgesetzt, das Beiträg e zur Wirkungs- 
evaluation leisten und den Kenntnisstand zum LKW-Ve rkehr nach Ein- 
führung der LKW-Durchfahrtsbeschränkungen verbesser n sollte. Die 
Erhebungen umfassten 24-Stunden-Querschnittszählung en sowie LKW-
Befragungen in dem Zeitraum von 8.30 bis 12.30 Uhr an fünf Erhe- 
bungsquerschnitten in Darmstadt sowie im Landkreis Darmstadt-
Dieburg. Diese Erhebungen wurden im November 2012 e rneut durchge- 
führt, erweitert auf zehn Erhebungsquerschnitte. So  konnten zum einen 
vergleichende zum anderen erweiterte Aussagen über die Entwicklung 
des Schwerverkehrs in Darmstadt und der angrenzende n Region (Star- 
kenburg) getroffen werden. 
Zusammenfassend konnte durch alle o.g. Erhebungen f estgestellt und 
bestätigt werden, dass das Gesamtverkehrsaufkommen sowie der 
Schwerverkehrsanteil bezogen auf die Wissenschaftss tadt Darmstadt 
tendenziell (ca. 1,8 %) zurückgegangen ist. 
Der Vergleich der aktuellen Verkehrszahlen zeigt, d ass der deutsch- 
landweite Trend des Rückgangs des Verkehrsaufkommen s somit auch 
für die Wissenschaftsstadt Darmstadt gilt. Das gilt  auch für die Einfall- 
straßen aus Richtung Osten (Kranichsteiner Straße, Dieburger Straße 
und B 26). 
Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuell en Verkehrser-
hebungen, dass die im Kontext der Planung zur Nordo stumgehung 
prognostizierte Verkehrsmengenentwicklung für das Z ieljahr 2015 nicht 
erreicht wird. Insofern sind auch die prognostizier ten Entlastungen des 
innerstädtischen Verkehrssystems durch den Bau der Nordostumgehung 
in Frage zu stellen. 
 
Die vom Hessischen Verkehrsministerium in Auftrag g egebene Mach- 
barkeitsstudie für eine Alternative zur Nordostumge hung für Darmstadt 
erbrachte bei der Untersuchung der Verkehrsflüsse, dass die meisten 
Autos, die sich vor allem im Berufsverkehr vor der Stadt stauen, in sie 
hinein fahren und im Stadtgebiet „versickern“. Die wenigsten fahren 
durch die City hindurch und anschließend im Westen auf die Autobah-

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
nen A 5 und A 67. In der Studie wurde deutlich, das s der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt angesichts der Verkehrsströme aus d em Osten leis- 
tungsfähige Einfallstraßen fehlen, um Ziele in der Stadt besser erreichen 
zu können. Eine Umgehungstrasse wie die Nordostumge hung hätte hier 
lediglich zu einer geringen Verlagerung der in die Stadt einfließenden 
Verkehrsströme geführt. 
 
Darüber hinaus sind durch die Wissenschaftsstadt Da rmstadt kurz- bis 
mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie langfri stige Vorhaben ge- 
plant, die zu einer generellen Reduzierung des moto risierten Verkehrs- 
aufkommens, auch des Verkehrs aus den umliegenden L andkreisen, 
beitragen sollen. Zu nennen sind hier die Einrichtu ng von P+R-Plätzen 
(regional übergreifende Aufgabe), die Förderung von  B+R-Plätzen, das 
Betriebliche Mobilitätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung 
einer nachhaltigen Mobilität bei Unternehmen und In stitutionen (Unter- 
stützung des Beratungsprogramms „Südhessen effizien t mobil“), die 
Verbesserung des Verkehrsflusses (Versatzzeitenopti mierung), die Un- 
tersuchung von LKW-Ausweichrouten (Beschilderung, N avigationssys- 
teme, Abstimmung mit dem Landkreis). 
Weitere Maßnahmen zur Erzielung entlastender verkeh rlicher Effekte 
werden im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsent wicklungsplanes 
entwickelt. 
 
1.4 Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main  gemeinsam mit Kreishand-
werkerschaft Darmstadt-Dieburg,  Hindenburgstraße 1, 64295 Darmstadt 
  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 04.11.2013: 
 
Im vorliegenden Fall sollen zum einen Flächen zwisc hen der Hanauer Straße 
(B 26) und dem Martin-Luther-King-Ring als östliche  Trassenführung der 
Nord-Ost-Umgehung (Teilbereich 5.1) und zum anderen  Flächen nördlich der 
Rheinstraße zwischen Langener Straße (B 3) und Dorn heimer Weg / Eifelring 
sowie zwischen Langener Straße (B 3) / Gräfenhäuser  Straße und Rheinstra- 
ße / Zweifalltorweg als zwei alternative Trassenfüh rungen einer Westumge- 
hung (Teilbereich 5.2) aus dem gültigen Flächennutz ungsplan herausgenom- 
men bzw. aufgehoben werden. 
  
 
 
Die Erläuterungen werden zur Kenntnis genommen.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat ein deutliches  und anhaltendes Ver- 
kehrsproblem, insbesondere auch aufgrund der Durchg angsposition für Ver- 
kehre aus den und in die Landkreise Darmstadt-Diebu rg und 
 
Odenwaldkreis. Dies manifestiert sich täglich in de n morgendlichen und 
abendlichen Stoßzeiten in Form von Staus. Für Darms tadt bringt diese Kons- 
tellation Verkehrslärm und Luftverschmutzung mit si ch. Andererseits ist die 
Stadt Darmstadt und das dortige Handwerk wie auch d ie übrige Wirtschaft 
aufgrund der sehr hohen Einpendlerquote auf das Uml and als Quelle von 
Fachkräften und Kundschaft angewiesen, um weiter zu  prosperieren. Darm- 
stadt braucht die Region und die Region braucht Dar mstadt, dies findet sich 
auch als Konsens im Ergebnisbericht des Dialogforum s zur Nord-Ost-
Umgehung Darmstadt vom Dezember 2009. 
 
Dies voraus geschickt, kann nicht erkannt werden, w ie die geplanten Aufhe- 
bungen in irgendeiner Form zur Reduzierung oder Ver besserung der Ver- 
kehrsproblematik beitragen könnten. Im Gegenteil wü rden die vorgesehenen 
Streichungen bzw. Aufhebungen die derzeitigen anhal tenden Verkehrsprob- 
leme zementieren und festschreiben, für die die Nor d-Ost-Umgehung einen 
praktikablen Lösungsansatz darstellt. Es ist aus Si cht der Einwender sinnvol- 
ler, sich die Option auf Realisierung der Nordostum gehung zu wahren, solan- 
ge keine alternative Route oder andere Alternative gefunden wurde. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auf der Basis der aktuellen Verkehrserhebungen zeig t sich, dass das 
Gesamtverkehrsaufkommen sowie der Schwerverkehrsant eil bezogen 
auf die Wissenschaftsstadt Darmstadt tendenziell (c a. 1,8 %) zurückge- 
gangen ist. Ebenso verdeutlichen die Ergebnisse der  Verkehrserhebun- 
gen, dass die im Kontext der Planung zur Nordostumg ehung prognosti- 
zierte Verkehrsmengenentwicklung für das Zieljahr 2 015 nicht erreicht 
wird. Insofern sind auch die prognostizierten Entlastungen des innerstäd- 
tischen Verkehrssystems durch den Bau der Nordostum gehung in Frage 
zu stellen. 
Die vom Hessischen Verkehrsministerium in Auftrag g egebene Mach- 
barkeitsstudie für eine Alternative zur Nordostumge hung für Darmstadt 
erbrachte bei der Untersuchung der Verkehrsflüsse, dass die meisten 
Autos, die sich vor allem im Berufsverkehr vor der Stadt stauen, in sie 
hinein fahren und im Stadtgebiet „versickern“. Die wenigsten fahren 
durch die City hindurch und anschließend im Westen auf die Autobah- 
nen A 5 und A 67. In der Studie wurde deutlich, das s der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt angesichts der Verkehrsströme aus d em Osten leis- 
tungsfähige Einfallstraßen fehlen, um Ziele in der Stadt besser erreichen 
zu können. Eine Umgehungstrasse wie die Nordostumge hung hätte hier 
lediglich zu einer geringen Verlagerung der in die Stadt einfließenden 
Verkehrsströme geführt. 
 
Durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt sind kurz- b is mittelfristig reali- 
sierbare Maßnahmen sowie langfristige Vorhaben gepl ant, die zu einer 
generellen Reduzierung des motorisierten Verkehrsau fkommens, auch 
des Verkehrs aus den umliegenden Landkreisen, beitr agen sollen. Zu 
nennen sind hier die Einrichtung von P+R-Plätzen (r egional übergreifen- 
de Aufgabe), die Förderung von B+R-Plätzen, das Bet riebliche Mobili- 
tätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung einer  nachhaltigen 
Mobilität bei Unternehmen und Institutionen (Unters tützung des Bera- 
tungsprogramms „Südhessen effizient mobil“), die Ve rbesserung des 
Verkehrsflusses (Versatzzeitenoptimierung) und die Untersuchung von 
LKW-Ausweichrouten (Beschilderung, Navigationssyste me, Abstimmung 
mit dem Landkreis). 
Weitere Maßnahmen zur Erzielung entlastender verkeh rlicher Effekte

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
Hier sei auch angemerkt, dass das Vorgehen, zunächs t den Flächennut-
zungsplan aufzuheben, obwohl der korrespondierende Bebauungsplan 
 
N 59 weiterhin rechtskräftig ist, befremdlich ersch eint. Logisch wäre zunächst 
eine Umsetzung des Aufhebungsbeschlusses des Bebauu ngsplans N 59 und 
dann die Änderung des Flächennutzungsplanes. 
 
Dem vorgebrachten Argument, wonach die Kosten für d ie Nord-Ost-Um-
gehung nicht mehr im Verhältnis zu dem erwarteten N utzen stünden, kann 
nicht beigepflichtet werden. Wenn nach dem jüngsten  Gerichtsurteil des Bun- 
desverwaltungsgerichts zu einer möglichen Umweltzon e in Darmstadt die 
Stadt zur Einführung einer solchen als Maßnahme zur  Luftreinhaltung und 
zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung verpflichtet ist, was ebenso mit ho- 
hem finanziellem und bürokratischem Aufwand verbund en ist und gleichzeitig 
nachweislich nur geringe Effekte auf die Luft- und Schadstoffqualität erwarten 
lässt, dann muss das Kosten-Nutzen-Argument auch fü r die Nord-Ost-
Umgehung erneut geprüft werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die vorgesehenen Planungen zur Aufhebung von zwei w ichtigen Entlas-
tungstrassen (Anmerkung: 5.1 Nordostumgehung und 5. 2 B 3 Westumge- 
hung) werden für völlig verfehlt und nicht zielführ end gehalten. Sie werden 
daher energisch abgelehnt. 
werden im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsent wicklungsplanes 
entwickelt. 
 
Da die Bebauungspläne, in diesem Falle die Aufhebun g des Bebau-
ungsplans, aus dem Flächennutzungsplan zu entwickel n sind (§ 8 Abs. 2 
BauGB), wird parallel zum Aufhebungsverfahren des B ebauungsplans 
N 59 - Nordostumgehung - auch der Flächennutzungspl an geändert (§ 8 
Abs. 3 BauGB). 
 
Die Kosten für die Nordostumgehung wurden in der Ko stenberechnung 
vom 16.12.2009 auf insgesamt 154,1 Mio. EUR veransc hlagt, davon 
hätte die Wissenschaftsstadt Darmstadt 40,72 Mio. E UR tragen müssen. 
Die Kosten für die Umweltzone werden auf 150.000 EU R, vor allem für 
die Beschilderung der Umweltzone an allen Zufahrten  zum Stadtgebiet, 
geschätzt. Die Nordostumgehung würde somit die Stad t im Vergleich 
40,58 Mio. EUR mehr kosten als die Einrichtung der Umweltzone. 
Die Einführung einer Umweltzone ist laut Hessischem  Umweltmi-
nisterium eine der wirksamsten Maßnahmen zur Senkun g des Stick- 
stoffdioxids und des Feinstaubs. Das gilt auch für die Umsetzung der 
Umweltzone in Kombination mit dem LKW-Durchfahrtsverbot. 
Vertreter des Hessischen Ministeriums für Umwelt, E nergie, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz und des Hessischen  Ministeriums für 
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der Wiss enschaftsstadt 
Darmstadt sowie weitere Experten haben eine Arbeits gruppe zur Vorbe- 
reitung eines Gutachtens, die alle geeigneten Maßna hmen zur Luftrein- 
haltung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Ei gnung und Wirk- 
samkeit prüft, eingerichtet. Das Gutachten liegt zw ischenzeitlich vor. In 
einem nächsten Schritt wird das weitere Vorgehen so wie die Auswirkun- 
gen der im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen sowo hl auf städti- 
scher Seite als auch mit den umliegenden Städten un d Gemeinden im 
Landkreis Darmstadt-Dieburg erörtert und abgestimmt. 
 
Vor dem Hintergrund der hohen Kosten sowie der städ tebaulichen 
Zwänge wird im Kontext der Fortschreibung des Verke hrsent-
wicklungskonzeptes von Umgehungsstraßen innerhalb d es Sied-
lungsbereichs perspektivisch abgesehen.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 21.07.2015: 
 
Im Wesentlichen wird den in unserer Stellungnahme v om 14. Mai 2014 (An- 
merkung: Stellungnahme zum Aufhebungsverfahren des Bebauungsplans 
N 59) aufgeführten Argumenten entgegen gehalten, dass ... 
 
• die Zielsetzung der vorliegenden Aufhebung nicht die Reduzierung oder 
Verbesserung der Verkehrsproblematik sei. 
• vielmehr die verkehrsplanerische Erfordernis der Umgehung aufgrund ver- 
änderter Netzbelastungen nicht mehr gesehen würde. 
• die Durchführung aufgrund von Wirtschaftlichkeits - und Finanzierungsüber- 
legungen nicht mehr realisiert werden könnte. 
 
Auf die genannten Punkte wird im Folgenden eingegangen. 
Zu den Zielen des ursprünglichen Bebauungsplanes fü hren die Planungsun- 
terlagen aus, dass ein „wesentliches Ziel bei der A ufstellung des Bebauungs- 
planes ... die Entlastung des innerstädtischen Stra ßennetzes vom individuel- 
len Kfz-Verkehr insbesondere auch vom (LKW-) Durchg angsverkehr“ war 
(Begründung S. 19). Die Aufhebung des Bebauungsplan s bedeutet implizit 
auch die Abkehr von den Zielen der Ursprungsplanung . Die überaus starke 
Belastung des innerstädtischen Straßennetzes ist un serer Einschätzung nach 
immer noch gegeben. 
Der Einschätzung der Planungsunterlagen, das Gesamt verkehrsaufkommen 
sowie der Schwerverkehrsanteil sei tendenziell zurü ckgegangen, können wir 
nicht zustimmen: Der bundesweite Trend zeigt seit J ahren ein kontinuierlich 
steigendes Verkehrsaufkommen sowohl bei Privatautos  als auch beim Lkw-
Verkehr. Die Abnahme des Verkehrsaufkommens in Darm stadt ist hauptsäch- 
lich auf das bestehende Lkw-Durchfahrtsverbot zurüc kzuführen, das aktuell 
noch als Maßnahme im Rahmen der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes 
ausgeweitet werden soll. Dieses schränkt den Zugang  des Darmstädter Um- 
lands, insbesondere die Landkreise Darmstadt-Diebur g und vor allem den 
Odenwaldkreis, zum bundesweiten Autobahnnetz enorm ein und erzeugt er- 
hebliche Mehrfahrten, die ihrerseits die Schadstoff emissionen unnötig erhö- 
hen und die Standortbedingungen für Gewerbe und Han dwerk im Umland 
 
 
(Anmerkung: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durchge- 
führten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutzungsplans und der 
Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahren gemeinsam 
abgegeben.) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das ursprünglich prognostizierte Verkehrsaufkommen für 2015 wird im 
Bereich der für die Nordostumgehung relevanten Zufa hrten nicht er- 
reicht, da die Verkehrserhebungen in den Zeiträumen  2011 bis 2013 
Abnahmen gegenüber den Prognosen aus den Jahren 200 4 bis 2006 
von 10 bis 14 Prozent zeigen. 
Eine Reduzierung des LKW-Anteils ist im innerstädti schen Bereich durch 
die Einführung des LKW-Durchfahrtsverbots bereits e rfolgt und wird sich 
durch die beschlossene Konkretisierung des Durchfah rtsverbotes weiter 
verbessern. 
Der hohe Anteil von Busverkehren (Linienverkehr) am  Schwerlastver- 
kehr verbleibt in der Landgraf-Georg-Straße und ist  auch durch eine 
Nordostumgehung nicht verlagerbar. 
 
Die Abstimmung mit dem Landkreis und Abwägung bezüg lich der Aus- 
weitung des LKW-Durchfahrtsverbotes erfolgt innerha lb der Beschluss- 
fassung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes. 
 
Aufgrund der zwischenzeitlich beschlossenen Ausweit ung des LKW-
Durchfahrtsverbotes trägt das Argument der Reduzier ung des LKW-
Verkehrs im Stadtgebiet bei weitem nicht mehr wie i n der ursprünglichen

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
durch eingeschränkte und verteuerte Erreichbarkeit für An- und Zulieferung 
deutlich verschlechtern. Dies wird sich in letzter Konsequenz auch negativ auf 
die Versorgungssituation der Bevölkerung auswirken. 
 
Durch die Nordostumgehung könnten diese negativen K onsequenzen zumin- 
dest abgemildert, wenn nicht vermieden werden. Dies  und die Wechselwir- 
kungen mit den übrigen Maßnahmen im Luftreinhaltepl an muss im Rahmen 
der vorliegenden Bebauungsplanaufhebung zwingend di skutiert werden. 
Denn die Nordostumgehung kann einen wesentlichen Be itrag zur Schadstoff- 
reduzierung leisten und war daher von Beginn an wes entliches Element der 
Planungen und Überlegungen hierzu und ist über eine n jahrzehntelangen 
Weg zur Rechtskraft geführt worden. 
 
Bezüglich der Wechselwirkungen mit den übrigen Maßn ahmen der Luftrein- 
halteplanung ist auch auf das höchstrichterliche Ur teil zur Einführung einer 
Umweltzone einzugehen. Die Urteilsbegründung stellt  fest: „Mögliche finanzi- 
elle Belastungen der Bevölkerung und der Wirtschaft durch die Einführung der 
Umweltzone müssen gegenüber dem überragenden Schutz gut der Gesund- 
heit zurücktreten.“ Dieses Argument muss dann auch zwingend für die Nord-
Ost-Umgehung gelten – unabhängig davon, dass es sic h hierbei um zwei 
verschiedene Projekte handelt. Daraus ergibt sich u nserer Ansicht nach zwin- 
gend, dass die Wirtschaftlichkeits- und Finanzierun gsvorbehalte und -
argumente der Stadt Darmstadt nicht greifen. 
 
Daher wird durch die Handwerkskammer Frankfurt-Rhei n-Main nach wie vor 
die vorgesehenen Planungen zur Aufhebung der wichti gsten Entlastungstras- 
sen für verfehlt und nicht zielführend gehalten und  die Planungen energisch 
abgelehnt. 
 
Begründung zum Bebauungsplan N 59. 
 
Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes d es Hessisches Mi- 
nisterium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft u nd Verbraucher- 
schutz (in Kraft seit 29.09.2015) führt im Kapitel 8.5 zum Thema „Feh- 
lende Nord-Ost-Umgehung“ folgendes auf: 
„Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, 
sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist 
auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden ihren Standortvor- 
teil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Bevöl kerung sichern oder 
sogar ausbauen sollten. 
Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch 
die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren 
durchaus stärker ausfallen können ...  
Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- 
rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- 
lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das 
wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die 
Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmstadt gegangen und 
hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnels zu  einer Verringerung 
der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hätte die Nord-Ost-Umgehung 
aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsa ufkommen ge- 
führt, was in Summe die damit erzielbare Verbesseru ng mehr als kom- 
pensiert hätte.“ 
 
1.5 Stadt Weiterstadt,  Riedbahn-Straße 6, 64331 Weiterstadt   
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 12.11.2013: 
 
Zu dem Bauleitplan werden von Seiten der Stadt Weit erstadt keine Bedenken 
und Anregungen vorgebracht. 
  
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 17.07.2015: 
 
Zeitgleich mit der im Betreff genannten Benachricht igung haben wir die Mittei- 
lung der Ergebnisse der vorläufigen Abwägung zur fr ühzeitigen Beteiligung 
erhalten. Die uns übermittelte Prüfung der von der Stadt Weiterstadt vorgetra- 
genen Stellungnahmen ist rechtlich und inhaltlich n icht haltbar. Die angeführ- 
ten Argumente wiederholen lediglich die durch die S tadt Weiterstadt kritisier- 
ten bereits in der Begründung zum Aufhebungsverfahr en enthaltenen Positio- 
nen. Durch die reine Wiederholung werden diese nicht richtiger. 
 
Insbesondere die Argumentation in Bezug auf die von  der Stadt Weiterstadt 
angesprochene Anpassungspflicht an die Ziele der Ra umordnung gemäß § 1 
Abs. 4 BauGB ist rechtlich in keinster Weise haltba r. Es ist nicht zulässig bei 
einem in einem förmlichen Planungsverfahren unter B eteiligung der Betroffe- 
nen aufgestellten, von der Regionalversammlung besc hlossenen und von der 
Landesregierung genehmigten Regionalplan auf Grund eines einfachen 
Schreibens der Regierungspräsidentin Frau Lindschei d „quasi von der Funkti- 
onslosigkeit der Zielfestlegung ... auszugehen“. Zu r Erreichung der Zielkon- 
formität wäre zumindest ein förmliches Abweichungsv erfahren erforderlich. 
Dies wurde bisher nicht durchgeführt. 
Die Stadt Weiterstadt geht deshalb weiterhin von de r Nichtigkeit des ange- 
strebten Aufhebungsverfahrens aus und fordert die W issenschaftsstadt 
Darmstadt zur sofortigen Einstellung des Verfahrens auf. 
Die in der Stellungnahme vom 19.05.2014 (Anmerkung:  Stellungnahme zum 
Aufhebungsverfahren des Bebauungsplans N 59) vorgeb rachten Anregungen 
und Bedenken zum Aufhebungsverfahren werden von der  Stadt Weiterstadt 
vollumfänglich aufrechterhalten. 
 
 
(Anmerkung: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durchge- 
führten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutzungsplans und der 
Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahren gemeinsam 
abgegeben.) 
 
Die dargestellte Sichtweise der Stadt Weiterstadt w ird zur Kenntnis ge- 
nommen. 
 
 
 
Die beschriebene Vorgehensweise ist mit der für die  Regionalplanung 
zuständigen Behörde abgestimmt, diese hat aus ihrer  Sicht die Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt auf die Funktionslosigkeit d er B 26 Nordostum- 
gehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Fläch ennutzungsplan 
2010 hingewiesen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Übrigen wird auf die Prüfung zu der Stellungnahm e vom 19.05.2014 
zum Aufhebungsverfahren des Bebauungsplans N 59 ver wiesen. Diese 
wird im parallel laufenden Bauleitplanverfahren (Au fhebung des Bebau- 
ungsplans N 59) behandelt und abgewogen. 
 
1.6 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement,  Groß-Gerauer Weg 4, 
64295 Darmstadt 
  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 14.11.2013: 
 
Es wird mitgeteilt, dass die B 26 Nord-Ost-Umgehung  als auch die B 3 
Westumgehung nicht mehr zum neuen Bundesverkehrsweg eplan 2015 an- 
  
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
gemeldet werden. 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 21.07.2015: 
 
Die o.g. Stellungnahme wird aufrechterhalten. Die A ufhebung des Bebau- 
ungsplanes N 59 – Nordostumgehung – in Verbindung m it der 5. Änderung 
des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 5.1) wird zu r Kenntnis genommen. 
Die B 26 Nord-Ost Umgehung wird nicht mehr zum neue n Bundesverkehrs- 
wegeplan 2015 angemeldet. 
 
Es wird darum gebeten, die Argumentationsweise in d er Begründung zum 
Aufhebungsverfahren zu korrigieren. Die kausalen Zu sammenhänge sind 
nicht korrekt dargestellt. An mehreren Textstellen in der Begründung wird eine 
fehlende finanzielle Unterstützung des Bundes als u rsächlich für das Aufstel- 
lungsverfahren angesehen (Bsp. S 13 Punkt A.2.2.1 „ Ziele der Raumord- 
nung“). 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt beschloss die Auf hebung der Nordostum- 
gehung, erst daraufhin wurde die B-26 Nord-Ost nich t mehr zum Bundesver- 
kehrswegeplan 2015 angemeldet. Eine vermeintlich fe hlende Finanzierungs- 
zusage des Bundes ist, wie bereits erwähnt, nicht u rsächlich für die Einstel- 
lung des Projektes. Es wird darum gebeten, diesen S achverhalt korrekt in der 
Begründung auszuführen. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durc hgeführten Offen- 
lagen der Änderung 5.1 des Flächennutzungsplans und  der Aufhebung 
des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahren gemeins am  abgegeben. 
Der Sachverhalt bezieht sich offensichtlich auf die  Begründung zur Auf- 
hebung des Bebauungsplans N 59 und wird daher dort behandelt. In der 
Begründung zur Flächennutzungsplanänderung 5.1 ist der Sachverhalt 
unter Ziffer 1.5 korrekt dargestellt. 
1.7 Polizeipräsidium Südhessen , Klappacher Straße 145, 64285 Darmstadt    
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 17.10.2013: 
 
Aus verkehrspolizeilicher Sicht bestehen keine Bede nken gegen die Ände- 
rung des Flächennutzungsplans. 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 30.07.2015: 
 
 
 
 
  
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
(Anmerkung: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durchge- 
führten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutzungsplans und der 
Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahren gemeinsam 
abgegeben.)

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Aus verkehrspolizeilicher Sicht bestehen Bedenken g egen die Aufhebung des 
Bebauungsplans. 
 
Das Land Hessen wurde rechtskräftig dazu verurteilt , alle erdenklichen Maß- 
nahmen zu ergreifen, um die deutlichen Überschreitu ngen der zulässigen 
Grenzwerte für Feinstaub und Stickoxide im Stadtgeb iet Darmstadt zu verrin- 
gern. 
 
Derzeit befindet sich der hierauf erarbeitete Luftr einhalteplan der Stadt Darm- 
stadt in Offenlage. Die hierin ergriffenen Maßnahme n zur Verringerung der 
Belastung in Form einer Umweltzone und eines (erwei terten) Durchfahrtsver- 
bots für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t sind nach den vor- 
liegenden Gutachten jedoch nicht geeignet, die best ehende Schadstoffbelas- 
tung unter die geltenden Grenzwerte zu verringern. 
Somit ist zu erwarten, dass auch weiterhin die best ehenden Grenzwerte in 
einem Maß überschritten werden, welches weitere Sch ritte zur Luftreinhaltung 
erforderlich macht. 
 
Im bisherigen Verfahren zum Luftreinhalteplan der S tadt Darmstadt wurden 
die Auswirkungen einer Nordostumgehung einhergehend  mit einem ausgear- 
beiteten städtebaulichen Verkehrskonzept nicht berücksichtigt. 
 
Durch die Maßnahmen des Luftreinhalteplans werden V erkehrsströme aus- 
schließlich aus dem Stadtgebiet auf Straßen im Land kreis Darmstadt-Dieburg 
verlagert, so dass es hierbei zu teils deutlichen U mwegen und damit einher- 
gehend insgesamt mehr Emissionen kommt. Die Entlast ung innerhalb des 
Stadtgebietes wird daher nur erreicht, weil die Bel astung künftig außerhalb 
des Stadtgebietes erfolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes f ür den Ballungsraum 
Rhein-Main, Teilplan Darmstadt wird bzw. wurde in e inem gesonderten 
Verfahren durch das Land Hessen (Hessisches Ministe rium für Umwelt, 
Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) behandelt. 
 
In der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes wird sinngemäß aufge- 
führt, dass auch durch den Bau der Nordostumgehung die lufthygieni- 
sche Situation nicht in dem Maße verbessert würde, um die gesetzlichen 
Grenzwerte einzuhalten. Darüber hinaus wird im Luft reinhalteplan kon- 
statiert, dass „Berechnungen zufolge aber auch ohne  diese Maßnahme 
(Anmerkung: Nordostumgehung)  bereits im Jahr 2021-2022 mit einer 
Einhaltung des Immissionsgrenzwertes ... zu rechnen ist.“ 
 
 
Da ein LKW-Durchfahrtsverbot Auswirkungen auf den L andkreis Darm-
stadt-Dieburg haben wird, wurde gemeinsam mit dem L andkreis Darm-
stadt-Dieburg ein Verkehrsgutachten beauftragt, um die Auswirkungen 
einer Ausweitung der LKW-Durchfahrtsverbotszone auf  den Kreis Darm- 
stadt-Dieburg und den Odenwaldkreis herausarbeiten zu lassen. Das 
Ergebnis zeigt, dass das LKW-Durchfahrtsverbot eine  Mehrbelastung 
der B 426, L 3104 und L 3115 zur Folge hat, für die  B 26, die B 449 und 
die B 3 Süd wird eine Entlastung prognostiziert. 
Für das Gewerbegebiet Roßdorf wird aufgrund der bes onderen Situation 
eine Regelung getroffen werden, um den LKWs die Mög lichkeit zu ge- 
ben, über die B 26 in das Gewerbegebiet Roßdorf Wes t zu fahren, ohne 
den Ortskern von Roßdorf zu tangieren.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 von 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Da der Bürgerentscheid zum Bau der Nordostumgehung am fehlenden Quo- 
rum scheiterte, kann auch nicht davon ausgegangen w erden, dass eine 
Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger gegen den Bau d er Nordostumgehung 
war. 
 
 
 
Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes d es Hessisches Mi- 
nisteriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucher- 
schutz (in Kraft seit 29.09.2015) führt im Kapitel 8.5 zum Thema „Feh- 
lende Nord-Ost-Umgehung“ folgendes aus: 
„Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, 
sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist 
auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden ihren Standortvor- 
teil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Bevöl kerung sichern oder 
sogar ausbauen sollten. 
Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch 
die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren 
durchaus stärker ausfallen können (siehe Kap. 7.3.1.13). 
Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- 
rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- 
lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das 
wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die 
Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmstadt gegangen und 
hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnels zu  einer Verringerung 
der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hätte die Nord-Ost-Umgehung 
aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsa ufkommen ge- 
führt, was in Summe die damit erzielbare Verbesseru ng mehr als kom- 
pensiert hätte. Ansonsten ist auf die Ausführungen in Kap.  7.5.5 zu ver- 
weisen.“ 
 
Bei der Luftreinhaltung geht es um den Gesundheitss chutz der Bewoh- 
ner Darmstadts – die Untersuchungen haben eindeutig  ergeben, dass 
die Bevölkerung im Landkreis auch durch den Umleitu ngsverkehr nicht 
annähernd so stark belastet werden wird. 
 
Der Bürgerentscheid ist gescheitert. 
Maßgebend ist jetzt der mehrheitlich erklärte Wille  der Stadtverordne- 
tenversammlung als Entscheidungsgremium im Rahmen d er repräsenta- 
tiven Demokratie nach HGO (Hess. Gemeindeordnung). Diese hat am 
15.12.2011 beschlossen, dass der Bebauungsplan N 59  aufgehoben 
werden soll.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Mit der Aufhebung von Flächennutzungs- und Bebauung splan würden weitere 
Maßnahmen zur Luftreinhaltung innerhalb des Stadtge biets verhindert wer- 
den, so dass weitergehende Beschränkungen erneut zu  Lasten der Anwohner 
von Straßen im Landkreis erfolgen würden. Dies jedo ch würde unweigerlich 
zu verkehrlichen Situationen auf den Umleitungsstrecken im Landkreis führen, 
die zwangsläufig in Beschränkungen von Verkehren au f diesen Strecken füh- 
ren muss. 
 
Auch die Herausnahme der Nordostumgehung aus dem vo rdringlichen Bedarf 
des Verkehrswegeplans des Bundes ist auf die ablehn ende Haltung der Stadt 
Darmstadt zurückzuführen und nicht auf den fehlende n Bedarf an einer ord- 
nungsgemäßen, innerstädtischen Verkehrsführung. 
 
Vor einer Entscheidung über Flächennutzungs- und Be bauungsplan ist des- 
halb der Nachweis zu führen, dass der Bau der Nordo stumgehung und die 
Entwicklung eines städtebaulichen Verkehrskonzeptes  nicht bzw. nicht maß- 
geblich zur Verbesserung der Luftqualität und damit  zum Schutz der Gesund- 
heit der Bürgerinnen und Bürger Darmstadts beitragen können. 
 
Siehe Ausführungen zum Luftreinhalteplan weiter oben. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Gremien des Bundes und des Landes treffen Ihre Entscheidungen 
auf Grundlage der Kompetenz ihrer eigenen Fachverwaltungen. 
 
 
 
Der Luftreinhalteplan bzw. die damit verbundenen Ma ßnahmen berück- 
sichtigen die Situation, dass die Nordostumgehung nicht gebaut wird. 
Siehe im Übrigen die Ausführungen zum Luftreinhalteplan weiter oben. 
 
 
1.8 Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Diebur g , Natur-, Gewäs- 
ser- und Bodenschutz, Landschaftspflege, Untere Naturschutzbehörde -  
  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 17.10.2013: 
 
Seitens des Landkreises Darmstadt-Dieburg werden in  vorstehender Angele- 
genheit keine Anregungen vorgebracht. 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 31.07.2015: 
 
 
 
 
Gegen die Planung bestehen von Seiten der Unteren Verkehrsbehörde erheb- 
liche Bedenken. 
 
Das Land Hessen wurde rechtskräftig dazu verurteilt , alle erdenklichen Maß- 
  
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
(Anmerkung: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durchge- 
führten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutz ungsplans und der 
Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahr en gemeinsam 
abgegeben.) 
 
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 von 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
nahmen zu ergreifen, um die deutlichen Überschreitu ngen der zulässigen 
Grenzwerte für Feinstaub und Stickoxide im Stadtgeb iet Darmstadt zu verrin- 
gern. 
 
 
Derzeit befindet sich der hierauf erarbeitete Luftr einhalteplan der Stadt Darm- 
stadt in Offenlage. Die hierin ergriffenen Maßnahme n zur Verringerung der 
Belastung in Form einer Umweltzone und eines (erwei terten) Durchfahrtsver- 
bots für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t sind nach den vor- 
liegenden Gutachten jedoch nicht geeignet, die best ehende Schadstoffbelas- 
tung unter die geltenden Grenzwerte zu verringern. 
Somit ist zu erwarten, dass auch weiterhin die best ehenden Grenzwerte in 
einem Maß überschritten werden, welches weitere Sch ritte zur Luftreinhaltung 
erforderlich macht. 
 
Im bisherigen Verfahren zum Luftreinhalteplan der S tadt Darmstadt wurden 
die Auswirkungen einer Nordostumgehung einhergehend  mit einem ausgear- 
beiteten städtebaulichen Verkehrskonzept nicht berücksichtigt. 
 
Durch die Maßnahmen des Luftreinhalteplans werden V erkehrsströme aus- 
schließlich aus dem Stadtgebiet auf Straßen im Land kreis Darmstadt-Dieburg 
verlagert, so dass es hierbei zu teils deutlichen U mwegen und damit einher- 
gehend insgesamt mehr Emissionen kommt. Die Entlast ung innerhalb des 
Stadtgebietes wird daher nur erreicht, weil die Bel astung künftig außerhalb 
des Stadtgebietes erfolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes f ür den Ballungsraum 
Rhein-Main, Teilplan Darmstadt wird bzw. wurde in e inem gesonderten 
Verfahren durch das Land Hessen (Hessisches Ministe rium für Umwelt, 
Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) behandelt. 
 
In der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes wird sinngemäß aufge- 
führt, dass auch durch den Bau der Nordostumgehung die lufthygieni- 
sche Situation nicht in dem Maße verbessert würde, um die gesetzlichen 
Grenzwerte einzuhalten. Darüber hinaus wird im Luft reinhalteplan kon- 
statiert, dass „Berechnungen zufolge aber auch ohne  diese Maßnahme 
(Anmerkung: Nordostumgehung) bereits im Jahr 2021-2 022 mit einer 
Einhaltung des Immissionsgrenzwertes ... zu rechnen ist.“ 
 
 
Da ein LKW-Durchfahrtsverbot Auswirkungen auf den L andkreis Darm- 
stadt-Dieburg haben wird, wurde gemeinsam mit dem L andkreis Darm- 
stadt-Dieburg ein Verkehrsgutachten beauftragt, um die Auswirkungen 
einer Ausweitung der LKW-Durchfahrtsverbotszone auf  den Kreis Darm- 
stadt-Dieburg und den Odenwaldkreis herausarbeiten zu lassen. Das 
Ergebnis zeigt, dass das LKW-Durchfahrtsverbot eine  Mehrbelastung 
der B 426, L 3104 und L 3115 zur Folge hat, für die  B 26, die B 449 und 
die B 3 Süd wird eine Entlastung prognostiziert. 
Für das Gewerbegebiet Roßdorf wird aufgrund der bes onderen Situation 
eine Regelung getroffen werden, um den LKWs die Mög lichkeit zu ge- 
ben, über die B 26 in das Gewerbegebiet Roßdorf Wes t zu fahren, ohne 
den Ortskern von Roßdorf zu tangieren. 
 
Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes d es Hessisches Mi- 
nisteriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucher- 
schutz (in Kraft seit 29.09.2015) führt im Kapitel 8.5 zum Thema „Feh- 
lende Nord-Ost-Umgehung“ folgendes aus:

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 von 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Da der Bürgerentscheid zum Bau der Nordostumgehung am fehlenden Quo- 
rum scheiterte, kann auch nicht davon ausgegangen w erden, dass eine 
Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger gegen den Bau d er Nordostumgehung 
war. 
 
 
 
Mit der Aufhebung von Flächennutzungs- und Bebauung splan würden weitere 
Maßnahmen zur Luftreinhaltung innerhalb des Stadtge biets verhindert wer- 
den, so dass weitergehende Beschränkungen erneut zu  Lasten der Anwohner 
von Straßen im Landkreis erfolgen würden. Dies jedo ch würde unweigerlich 
„Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, 
sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist 
auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden ihren Standortvor- 
teil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Bevöl kerung sichern oder 
sogar ausbauen sollten. 
Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch 
die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren 
durchaus stärker ausfallen können (siehe Kap. 7.3.1.13). 
Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- 
rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- 
lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das 
wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die 
Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmstadt gegangen und 
hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnels zu  einer Verringerung 
der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hätte die Nord-Ost-Umgehung 
aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsa ufkommen ge- 
führt, was in Summe die damit erzielbare Verbesseru ng mehr als kom- 
pensiert hätte. Ansonsten ist auf die Ausführungen in Kap. 7.5.5 zu ver- 
weisen.“ 
 
Bei der Luftreinhaltung geht es um den Gesundheitss chutz der Bewoh- 
ner Darmstadts – die Untersuchungen haben eindeutig  ergeben, dass 
die Bevölkerung im Landkreis auch durch den Umleitu ngsverkehr nicht 
annähernd so stark belastet werden wird. 
 
Der Bürgerentscheid ist gescheitert. 
Maßgebend ist jetzt der mehrheitlich erklärte Wille  der Stadtverordne- 
tenversammlung als Entscheidungsgremium im Rahmen d er repräsenta- 
tiven Demokratie nach HGO (Hess. Gemeindeordnung). Diese hat am 
15.12.2011 beschlossen, dass der Bebauungsplan N 59  aufgehoben 
werden soll. 
 
Siehe Ausführungen zum Luftreinhalteplan weiter oben.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
zu verkehrlichen Situationen auf den Umleitungsstrecken im Landkreis führen, 
die zwangsläufig in Beschränkungen von Verkehren au f diesen Strecken füh- 
ren muss. 
 
 
Auch die Herausnahme der Nordostumgehung aus dem vo rdringlichen Bedarf 
des Verkehrswegeplans des Bundes ist auf die ablehn ende Haltung der Stadt 
Darmstadt zurückzuführen und nicht auf den fehlende n Bedarf an einer ord- 
nungsgemäßen, innerstädtischen Verkehrsführung. 
 
Vor einer Entscheidung über Flächennutzungs- und Be bauungsplan ist des- 
halb der Nachweis zu führen, dass der Bau der Nordo stumgehung und die 
Entwicklung eines städtebaulichen Verkehrskonzeptes  nicht bzw. nicht maß- 
geblich zur Verbesserung der Luftqualität und damit  zum Schutz der Gesund- 
heit der Bürgerinnen und Bürger Darmstadts beitragen können. 
 
 
 
 
 
 
Die Gremien des Bundes und des Landes treffen Ihre Entscheidungen 
auf Grundlage der Kompetenz ihrer eigenen Fachverwaltungen. 
 
 
 
Der Luftreinhalteplan bzw. die damit verbundenen Ma ßnahmen berück- 
sichtigen die Situation, dass die Nordostumgehung nicht gebaut wird. 
Siehe im Übrigen die Ausführungen zum Luftreinhalteplan weiter oben. 
 
1.9 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin    
  
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 10.07.2015: 
 
Da bei regionalen Raumordnungs- bzw. Flächennutzung splanungen auch die 
Frage einer vorsorglichen Vermeidung ggf. eintreten der Beeinträchtigungen 
von Richtfunkstrecken (Störung des Funkbetriebs) du rch neu zu errichtende 
Bauwerke eine wesentliche Rolle spielt, wird auf Folgendes hingewiesen: 
 
• Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele kommunikation, Post und 
Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Tele kommunikationsge- 
setzes (TKG) vom 09.05.2012 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen 
Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Rich tfunkstrecken. Die 
BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfa hren (z.B. im 
Rahmen des Baurechts oder im Rahmen des Bundesimmis sionsschutzge- 
setzes) einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten,  indem sie Namen und 
Anschriften der für das Plangebiet in Frage kommend en Richtfunkbetreiber 
identifiziert und diese den anfragenden Stellen mit teilt. Somit werden die re- 
gionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die e vtl. betroffenen Richt- 
  
 
 
(Anmerkung: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durchge- 
führten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutz ungsplans und der 
Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahr en gemeinsam 
abgegeben.) 
 
Gemäß den Hinweisen der Bundesnetzagentur sind die im Flächennut- 
zungsplanänderungsverfahren 5.1 behandelten mobilit äts- und verkehrs- 
relevanten Themen von den Aufgaben der BNetzA nicht  berührt, inso- 
fern werden die Hinweise zur Kenntnis genommen.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 von 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
funkbetreiber frühzeitig über vorgesehene Baumaßnah men bzw. Flächen- 
nutzungen zu informieren. 
 
• Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen 
unter 20 m sind jedoch nicht sehr wahrscheinlich. A uf das Einholen von 
Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geri nger Bauhöhe kann 
daher verzichtet werden. Da im vorliegenden Fall di e Planunterlagen keine 
Aussagen zu neuen Bauten mit Höhen über 20 m enthal ten, wurde keine 
weitere Prüfung der vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt. 
 
• Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Rich tfunkstrecken bzw. zu 
den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNet zA nicht liefern. Im 
Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfu nkstrecken prüft die 
BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Rich tfunkstrecken unter Be- 
rücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten 
Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung  und anderer Hin- 
dernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusam- 
menhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Fläch ennutzung erforder- 
lichen Informationen können deshalb nur die Richtfu nkbetreiber liefern. Au- 
ßerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern n icht ermächtigt, Aus- 
künfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Para metern der Richt- 
funkstrecken zu erteilen. 
 
• Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb bef indlichen Richtfunktrassen 
in Flächennutzungsplänen, wird darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren 
nicht zwingend vorgeschrieben ist (keine Dokumentat ionspflicht) und nur ei- 
ne dem Ermessen überlassene Maßnahme zur vorsorglic hen Störungsver- 
meidung darstellt, die auch durch die öffentlichen Planungsträger nicht ein- 
heitlich gehandhabt wird. Eine Darstellung der Tras senverläufe in den Plan- 
unterlagen ist nur möglich, wenn die Betreiber dies  ausdrücklich wünschen 
und mit einer Veröffentlichung ihrer Richtfunk-Stan dortdaten einverstanden 
sind (Datenschutz). Zu den Betreibern von Richtfunk strecken gehören z.B. 
die in Deutschland tätigen großen Mobilfunkunterneh men. Diese erfüllen 
zwar einen öffentlichen Auftrag, sind jedoch untere inander Wettbewerber. 
Übersichten zu den Netzstrukturen gehören daher zu den Betriebs- und 
Geschäftsgeheimnissen; ihre Veröffentlichung unterl iegt grundsätzlich den

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 von 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Wettbewerbsstrategien der Betreiber. Unter Berücksi chtigung dieser Bedin- 
gung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukommende r Richtfunkstre- 
cken ist es auf regionaler Ebene somit kaum möglich , ständig aktuelle 
Übersichten zu führen. 
 
• Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit einer Hö he von über 20 m (z.B. 
Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitungen, Maste n, hohen Gebäuden, 
Industrie- und Gewerbeanlagen, etc.), wird empfohle n, entsprechende An- 
fragen an die Bundesnetzagentur zu richten. Bei Abf orderung einer Stel- 
lungnahme sind bitte die geografischen Koordinaten (WGS 84) des Bauge- 
biets anzugeben und ausreichend übersichtliches top ografisches Kartenma- 
terial mit genauer Kennzeichnung des Baubereiches s owie das Maß der 
baulichen Nutzung zu übermitteln. 
 
Bei den Untersuchungen werden Richtfunkstrecken mil itärischer Anwender 
nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträg e können beim Bundes- 
amt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleist ungen der Bundeswehr, 
Referat Infra I 3, Fontainengraben 200,53123 Bonn, E-Mail: 
BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden. 
 
• Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und w irtschaftlich sehr gefragte 
Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen 
Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet  ggf. in kürzester Zeit 
nicht mehr zutreffend. Es wird deshalb ausdrücklich  darauf hingewiesen, 
dass die jeweils erteilte Auskunft nur für das Datum der Mitteilung gilt. 
 
• Bei Bauplanungen mit Höhen über 20 m sowie Photov oltaikanlagen wird 
auch geprüft, ob ggf. in der Nähe liegende Messeinr ichtungen des Prüf- und 
Messdienstes der BNetzA oder zivile Radaranlagen be einflusst werden. 
Sind Beeinträchtigungen zu erwarten, erhalten die P lanungsträger dazu ei- 
ne Mitteilung und entsprechende Hinweise zur Störungsvermeidung.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 von 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.10 Gemeinde Groß-Zimmern, Der Gemeindevorstand, Rathausplatz 1,  64846 
Groß-Zimmern  
  
  
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 07.07.2015: 
 
Es wird auf die Stellungnahme vom 02.06.2014 (Anmerkung: Stellungnahme 
zum Aufhebungsverfahren des Bebauungsplans N 59)  verwiesen und diese 
noch einmal bekräftigt. 
 
  
 
 
(Anmerkung: Diese Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel 
durchgeführten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutzungsplans 
und der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahren ge- 
meinsam abgegeben. Die Inhalte der Stellungnahme beziehen sich je- 
doch auf das Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59 und wer- 
den daher dort behandelt und abgewogen.) 
 
1.11 Stadt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße 29, 64372 Ober-Ramstadt    
  
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 27.07.2015: 
 
Zu der genannten Bauleitplanung werden Bedenken vor gebracht, da Belange 
der Stadt Ober-Ramstadt als berührt angesehen werden. 
 
Die verkehrliche Wirkung der Nordostumgehung reicht  über den Bereich des 
Bebauungsplans hinaus. Im Hinblick auf das vorhande ne und künftige Ver- 
kehrsaufkommen wird der Aufhebung des Bebauungsplan s N 59 Nordostum- 
gehung von Seiten der Stadt Ober-Ramstadt nicht zugestimmt. 
 
Der Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmst adt-Dieburg begründet 
die Notwendigkeit der Nordostumgehung. Es werden ke ine alternativen Pla- 
nungen zur Regelung des Verkehrs aus und für die Region vorgelegt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
(Anmerkung: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durchge- 
führten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutz ungsplans und der 
Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahr en gemeinsam 
abgegeben.) 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die Entscheidung über den Nichtbau der Nordostumgeh ung (Aufhebung 
des Bebauungsplanes N 59) erfolgt in Abwägung aller  bekannten Grün- 
de. 
 
Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
als auch im entsprechenden Plan des Landkreises Dar mstadt-Dieburg 
war die Nordostumgehung als „gesetzt“ angesehen wor den. Alternativen 
bzw. abweichende Szenarien wurden daher diesbezügli ch nicht entwi- 
ckelt. Beide Pläne gehen insofern von einer Basis a us, die so nicht ge- 
geben ist. 
Insofern enthalten beide Pläne keine perspektivisch en Aussagen zur 
Weiterentwicklung der vorhandenen Situation ohne No rdostumgehung 
und müssen fortgeschrieben bzw. weiter entwickelt w erden. Dies sollte 
möglichst gemeinsam in einer Kreis- bzw. Stadt-Gren züberschreitenden 
Form geschehen.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 27 von 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
Die in der Begründung zur Aufhebung des Bebauungspl ans N 59 auf Seite 28 
angeführte Untersuchung von LKW-Ausweichrouten in A bstimmung mit dem 
Landkreis Darmstadt-Dieburg zur Durchsetzung eines LKW-Durchfahrtver-
botes wurde nicht vorgenommen. Die aufgeführten Ers atzmaßnahmen im 
Verkehrsnetz der Stadt Darmstadt sind hierzu als ni cht ausreichend anzuse- 
hen. 
 
Des Weiteren widerspricht die Aufhebung des Bebauun gsplans den Zielen 
der Raumplanung. Im Regionalplan ist die Nordostumg ehung als Bundesfern- 
straße Planung für den Straßenverkehr ausgewiesen. Der Regionalplan ist 
bindend für die Behörden des Bundes und der Länder sowie für Städte und 
Gemeinden. 
 
In den Begründungen zur Aufhebung des Bebauungsplan s N 59 und der 5. 
Änderung des Flächennutzungsplans werden zur geplan ten Vorgehensweise 
der Stadt Darmstadt zu Abweichungsanträgen zum Regi onalplan und Lan- 
desentwicklungsplan unterschiedliche Aussagen getro ffen. Es liegen keine 
Beschlussfassungen der Regionalversammlung Südhesse n zu Abweichungen 
vom Regionalplan gem. § 8 HLPG vor. 
 
 
 
 
 
 
Die angeführte Kostenentwicklung stellt keine Begründung zur Aufhebung des 
Bebauungsplans Nordostumgehung dar. 
 
 
Die Einlegung von Rechtshilfen wird vorbehalten. 
 
 
In der Begründung auf Seite 27 wird darauf hingewie sen, dass die auf- 
geführten Maßnahmen – auf Seite 28 – sich in der Um setzung bzw. in 
der Planung befinden. Im weiteren Text wird auf ein e Fortschreibung der 
Verkehrsentwicklungspläne der Wissenschaftsstadt Da rmstadt und des 
Landkreises Darmstadt-Dieburg hingewiesen. 
 
 
Das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Be hörde für den 
Regionalplan Südhessen teilte im Rahmen der Stellun gnahmen zur Auf- 
hebung des N 59 mit, dass unter den gegebenen Umstä nden gegen die 
Aufhebung des Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ aus regional- 
planerischer Sicht keine Bedenken bestehen. 
 
Im Schreiben vom 12.05.2014 schreibt das Regierungs präsidium ab- 
schließend: „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o.a. 
Straßenbauplanungen in den vorliegenden Linienführu ngen derzeit nicht 
mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr we iterverfolgen wer- 
den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von ei ner Funktionslosig- 
keit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord-
Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennut- 
zungsplan 2010 auszugehen“. 
Das Regierungspräsidium weist expliziert in seinem Schreiben darauf 
hin, dass ein funktionslos gewordenes Ziel auch kei ne Rechtswirkung im 
Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB. entfaltet. 
 
Da eine Realisierung der Nordostumgehung grundsätzl ich in Frage ge- 
stellt ist und kein zeitlicher Horizont hierfür meh r angegeben werden 
kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten. 
 
Der Rechtsweg steht jedermann offen.

2016/0005

6625 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.01.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0005 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: 5. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 5.1 - Nordostumgehung 
(Feststellungsbeschluss)  
 
Vorlage vom: 23.12.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Zum Vorentwurf und zum Entwurf zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans Teilbereich 5.1     
- Nordostumgehung -  gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten 
Stellungnahmen ein.  
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) 
abschließend entschieden.  
 
2. Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB zum 
Vorentwurf und Entwurf zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans Teilbereich 5.1 
eingegangenen Stellungnahmen wurden zusammengefasst und geprüft.  
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2, 
datenschutzrelevante Anlage) abschließend entschieden.

- 2 - 
 
3. Die vorliegende 5. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 5.1 – 
Nordostumgehung -  mit Begründung und Umweltbericht (Anlage 3) wird beschlossen 
(Feststellungsbeschluss). 
 
 
Anlagen: Anlage 1 Prüfung der Stellungnahmen der TÖBs zur FNP -Änderung 5.1 
Anlage 2: Prüfung der St ellungnahmen der Öffentlichkeit zur FNP -Änderung 5.1 
Anlage 3: Begründung zur FNP -Änderung 5.1 
Plan zur Flächennutzungsplanänderung Teilbereich 5.1 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.12.2015: 
 
 
Die Änderung des Teilbereiches 5.1 umfasst die Fläche der vormals geplanten 
Nordostumgehungstrasse, die sich westlich des Ostbahnhofs vom Kreuzungsbereich Hanauer 
Straße (B 26) / Landgraf -Georg-Straße / Schwarzwaldring bis zum Kreuzungsbereich 
Arheilger Straße / Martin -Luther-King-Ring erstreckt.  
 
Die Änderung des Flächennutzungsplans im Teilbereich 5.1 (Nordostumgehung) ist 
erforderlich, da die aktuelle Planung die Aufhebung des Bebauungspl ans N 59  
- Nordostumgehung  -  vorsieht und somit im Widerspruch zum wirksamen 
Flächennutzungsplan steht (Änderung im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB).  
Im Flächennutzungsplan ist die Nordostumgehung als Hauptverkehrsstraße, in Teilen 
unterirdisch geführt, dargestellt (s. Anlage 3) . Die Darstellung der Hauptverkehrsstraße wird 
daher aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen.  
 
Am 17. Dezember 2013 hat die Stadtverordnetenversammlung den Aufstellungsbeschluss  
zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes  gefasst. Der Aufstellungsbeschluss umfasst zwei 
Änderungsbereiche (Teilbereich 5.1 und 5.2) . In diesem Verfahren wird der 
Änderungsbereich 5.1 - Nordostumgehung – bearbeitet und zum Abschluss gebracht . Diese 
Änderung ist aufgrund aktueller städtebaulicher  und verkehrspolitischer Zielsetzungen 
notwendig. 
 
Nach Zustimmung des Magistrats am 09.10.2013 zu den allgemeinen Zielen und Zwecken 
der 5. Änderung zum Flächennutzungsplan fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung  
nach öffentlicher Bekanntmachung i n der Zeit vom 14.10.2013 bis einschließlich 14.11.2013 
statt. Die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden wurden am 14.10.2013 
hierüber benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.  
 
Am 25.06.2015 (V. -Nr. 2015/0202) hat die Stadtverord netenversammlung den 
Offenlagebeschluss  zur 5. Flächennutzungsplanänderung für den Teilbereich 5.1 gefasst. Die 
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3  Abs. 2 BauGB fand nach Bekanntmachung im 
„Darmstädter Echo“ am 02.07.2015 in der Zeit vom 13.07.2015 b is einschließlich 
13.08.2015 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 30.06.2015 benachrichtigt und 
gemäß § 4  Abs. 2 BauGB beteiligt.  
 
Parallel zu dieser Magistratsvorlage wird auch der Satzungsbeschluss zur Aufhebung des 
Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung -  (MV Nr. 2016/0006) den städtischen Gremien 
zur Beschlussfassung vorgelegt.  
 
 
Zu 1.: 
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangenen Stellung nahmen zur 
5. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 5.1 ) zusammengefasst und 
entsprechend geprüft.

- 4 - 
Zu 2.: 
 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB gingen die in 
Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage) zusammengefassten und geprüften Stellungnahmen 
ein. 
Über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen hinaus 
gingen bei der Offenlage der Flächennutzungsplanänderung keine weiteren Stellungnahmen 
aus der Öffentlichkeit ein. Eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit bezogen sich 
ausschließlich auf das Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59 und werden dort 
behandelt. 
 
 
Zu 3.: 
 
Die Prüfung der vorgebrachten Stellungnahmen machte keine weitere Planänderung 
erforderlich. Der offengele gte Entwurf zur Änderung 5.1 und seine Begründung, redaktionell 
überarbeitet am 23.12.2015, bleiben daher unverändert bestehen (Anlage 3). 
 
Nach dem Verfahren gemäß BauGB erfolgt nun der Beschluss der Änderung 5.1 des 
Flächennutzungsplanes ( Feststellungsbe schluss). Die Änderung wird anschließend der 
Aufsichtsbehörde ( Regierungspräsidium  Darmstadt) zur Genehmigung vorgelegt. 
Abschließend wird die Genehmigung der Änderun g 5.1 des Flächennutzungsplanes im 
„Darmstädter Echo“ bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die Änderung 
rechtswirksam.  
 
 
Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke  
Stadträtin 
 
 
Darmstadt, den 23.12.2015 
III/61.2 zim Nst. 2603 
III/61.1 il Nst. 2607 
 
 
 
Vorab werden übersandt: 
 9 Exemplare des Planentwurfs der 5. Änderung des Flächennutzungsplans  
(Teilbereich 5.1) für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters

anlage 3

40918 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 23.12.2 015 
Der Magistrat 
 
Begründung  
zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 
gem. § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch 
 
 
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1), Übersichtsplan 
Änderung 5.1  
Anlage 3

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 2 
 
Teilbereich 5.1:  Nordostumgehung 
    
 
       Ausschnitt aus dem FNP mit markierter Änderung 
 
   
   5. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 5.1  
 
Es gilt die Legende des Flächennutzungsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 3 
INHALT 
 
1. Begründung...................................... ................................................... ..... 4 
 
1.1 Rechtsgrundlagen .............................. .................................................................. 4 
1.2 Geltungsbereich ............................... .................................................................... 4 
1.3 Verfahren ..................................... ....................................................................... 4 
1.4 Ziele und Zwecke der Planung .................. ............................................................ 5 
1.5 Übergeordnete Planungen ....................... ............................................................. 6 
1.6 Flächenbilanz ................................. ..................................................................... 7 
 
2. Umweltbericht................................... ................................................... .... 8 
 
2.1 Planungsanlass und Planungsziele .............. ......................................................... 8 
2.2 Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltsc hutzes ..................................... 8 
2.3 Rahmen der Umweltprüfung und verwendete Verfahr en......................................... 9 
2.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkung en einschließlich der  
Prognose bei Durchführung/Nichtdurchführung der Planung ................................. 9 
2.4.1  Derzeitige Flächennutzungen ............................................................................................. 9 
2.4.2  Schutzgut Mensch / Gesundheit  .................................................. ...................... 9 
2.4.3  Schutzgut Boden  ......................................................................................... 10 
2.4.4  Schutzgut Wasser  ........................................................................................ 10 
2.4.5  Schutzgut Klima/Luft  .................................................. ................................. 11 
2.4.6  Schutzgut Landschaftsbild/Erholung ................................................... .............. 11 
2.4.7  Schutzgut Pflanzen und Tiere  .................................................. ....................... 12 
2.4.8  Kulturgüter und sonstige Sachgüter  .................................................................. 13 
2.4.9  Wechselwirkungen  .................................................. ..................................... 13 
2.4.10  Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung  ......... 14 
2.4.11  Entwicklung bei Nicht-Durchführung der Planung (Prognose Null-Variante)  .................. 15 
2.5 Weitere Aspekte des Umwelt- und des Artenschutz es .......................................... 16 
2.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Ausg leich ................................ 16 
2.7 Planungsalternativen und Monitoring ........... ....................................................... 16 
2.8 Zusammenfassung ............................... .............................................................. 16

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 4 
1.  Begründung 
 
1.1  Rechtsgrundlagen 
 
Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplane s richtet sich nach den Vorschriften des 
Baugesetzbuches in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl . I S. 2414), zuletzt geändert durch Ge- 
setz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). 
 
1.2  Geltungsbereich 
 
Das fünfte Änderungsverfahren des Flächennutzungspl anes umfasst zwei Teilbereiche: 
•  Teilbereich 5.1:  Nordostumgehung zwischen Hanauer Straße (B 26) und  Martin-Luther-
King-Ring 
•  Teilbereich 5.2:  Westumgehung nördlich der Rheinstraße zwischen Lan gener Straße 
(B 3) und Dornheimer Weg / Eifelring sowie zwischen  Langener Straße (B 3) / Gräfen- 
häuser Straße und Rheinstraße / Zweifalltorweg 
 
Die Änderung des Teilbereichs 5.2 wird in einem ges onderten Verfahren durchgeführt. 
 
Der Teilbereich 5.1  umfasst den ursprünglich geplanten Trassenverlauf der Nordostumgehung, 
der sich westlich des Ostbahnhofs vom Kreuzungsbere ich Hanauer Straße (B 26) / Landgraf-
Georg-Straße / Schwarzwaldring bis zum Kreuzungsber eich Arheilger Straße / Martin-Luther-
King-Ring erstreckt. 
Die Nordostumgehung ist im rechtswirksamen Flächenn utzungsplan als Hauptverkehrsstraße 
dargestellt und verläuft hier in Teilen (zwischen D ieburger Straße und Arheilger Straße) als unter- 
irdisch geführter Straßenabschnitt. 
Die Änderung erfolgt durch die Herausnahme der Dars tellung Hauptverkehrsstraße. In der Folge 
treten die jeweiligen „darunter“ liegenden Baufläch en (Wohnbauflächen) und Grünflächen (Park-
anlagen, Kleingartenanlagen) in Erscheinung. 
 
1.3  Verfahren 
 
Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplane s Teilbereich 5.1 wird nach § 8 Abs. 3 
BauGB als sogenanntes Parallelverfahren zur Aufhebu ng des Bebauungsplans N 59 
- Nordostumgehung -  durchgeführt. 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 17.12.2013 d en Aufstellungsbeschluss der 5. Ände- 
rung zum Flächennutzungsplan für die Teilbereiche 5 .1 und 5.2 gefasst. 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit ge mäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte nach Magist- 
ratsbeschluss vom 09.10.2013 in der Zeit vom 14.10. 2013 bis 14.11.2013. Während dieser Zeit 
wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeb en. Die frühzeitige Unterrichtung der Be- 
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge mäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Abstim- 
mung mit den Nachbargemeinden erfolgte in schriftli cher Form ebenfalls am 14.10.2013. 
 
Am 25.06.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung d en Offenlagebeschluss für den Teilbe- 
reich 5.1 - Nordostumgehung - gefasst. Die Beteilig ung der Öffentlichkeit gemäß § 3  Abs. 2

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 5 
BauGB fand nach öffentlicher Bekanntmachung am 02.0 7.2015 in der Zeit vom 13.07.2015 bis 
einschließlich 13.08.2015 statt. Die Träger öffentl icher Belange wurden am 30.06.2015 benach- 
richtigt und gemäß § 4  Abs. 2 BauGB beteiligt. 
 
1.4  Ziele und Zwecke der Planung 
 
Teilbereichsänderung 5.1 
 
Die Nordostumgehung als Verlängerung der B 26 ist i m Flächennutzungsplan als Verkehrsfläche 
von der Hanauer Straße bis zum Martin-Luther-King-R ing als Hauptverkehrsstraße mit unterirdi- 
schem Straßenabschnitt dargestellt. 
 
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung zum Bauleitplanverf ahren N 59  - Nordostumgehung - wurde 
deutlich, dass die ursprüngliche technische Straßen bauplanung der Nordostumgehung, die so 
genannte „Amtsvariante“, nicht ausreicht, um die St raße aus städtischer Sicht stadtverträglich in 
die Umgebung einzubinden. 
Für eine stadtverträgliche Einbindung der Straße wu rden gegenüber dem technischen Entwurf 
des Baulastträgers zusätzliche Maßnahmen für notwen dig erachtet. Im Rahmen der Bauleitpla- 
nung wurde daher die Planung in mehreren Punkten an  die Besonderheiten der Umgebung ange-
passt. Hierdurch entstanden hohe zu erwartende Mehr kosten. Insbesondere durch die Verlänge- 
rung des Tunnels summierten sich die Mehraufwendung en auf zuletzt 40 Mio. Euro, die der Bau- 
lastträger Bund nicht übernommen hätte. 
 
Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuell en Verkehrserhebungen, die von der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt sowie von Hessen Mobil - Str aßen und Verkehrsmanagement in den Jah- 
ren 2010 bis 2012 durchgeführt wurden, dass die im Rahmen des Planungsverfahrens der Nord- 
ostumgehung im Modell ursprünglich prognostizierte Verkehrsmengenentwicklung für das Ziel- 
jahr 2015 nicht erreicht wird, da die aktuellen Ver kehrserhebungen Abnahmen gegenüber den 
Prognosen aus den Jahren 2004 bis 2006 von 10 bis 1 4 Prozent zeigen. 
 
Eine Reduzierung des LKW-Anteils ist im innerstädti schen Bereich durch die Einführung des LKW-
Durchfahrtsverbots bereits erfolgt. Der hohe Anteil  von Busverkehren (Linienverkehr) am Schwer- 
lastverkehr verbleibt in der Landgraf-Georg-Straße und ist auch durch eine Nordostumgehung 
nicht verlagerbar. 
Insofern sind die ursprünglich prognostizierten Ent lastungen des innerstädtischen Verkehrs-
systems grundsätzlich in Frage zu stellen. 
 
Ebenso wurde durch die Bürgerbeteiligung die berech tigte Diskussion angestoßen, ob die Aufwen-
dungen im Verhältnis zu den prognostizierten Entlas tungen der Straßen stehen. Mit Blick auf die 
finanzielle Situation der Stadt war festzustellen, dass in Abwägung der finanziellen Verpflichtun- 
gen die Realisierung der Nordostumgehung keine Prio rität mehr genießt. 
In Folge hat die Stadtverordnetenversammlung hierzu  am 15.12.2011 beschlossen, den am 
28.04.2010 in Kraft getretenen Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung -  aufzuheben und hat 
einen Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des Aufh ebungsverfahrens gefasst. Die frühzeitige 
Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des Baulei tplanverfahrens fand im Zeitraum vom 
28.04.2014 bis einschließlich 28.05.2014 statt, die  frühzeitige Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs . 1 BauGB sowie die Abstimmung mit den 
Nachbargemeinden erfolgte in schriftlicher Form am 22.04.2014.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 6 
Am 25.06.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung d en Offenlagebeschluss zum Aufhebungs- 
verfahren des Bebauungsplans N 59  - Nordostumgehun g - gefasst. Die Beteiligung der Öffent- 
lichkeit gemäß § 3  Abs. 2 BauGB fand nach öffentli cher Bekanntmachung am 02.07.2015 in der 
Zeit vom 13.07.2015 bis einschließlich 13.08.2015 g leichzeitig mit der Offenlage des Entwurfs 
der 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilberei ch 5.1) statt. Die Träger öffentlicher Belan- 
ge wurden am 30.06.2015 benachrichtigt und gemäß § 4  Abs. 2 BauGB beteiligt. 
 
Da der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu  entwickeln ist - was auch für dessen 
Aufhebung gilt - und die Ziele des aufzuhebenden Be bauungsplans nicht im Einklang mit der gel- 
tenden Plandarstellung des Flächennutzungsplans ste hen, ist eine Änderung des Flächennut-
zungsplanes erforderlich. Die Darstellung der Haupt verkehrsstraße wird daher aus dem Flächen-
nutzungsplan herausgenommen. 
 
1.5  Übergeordnete Planungen 
 
Bundes-Verkehrswegeplan 
 
Die Nordostumgehung wurde mit Beschluss der Bundesregierung vom 02.07.2003 in den Ver- 
kehrsplan des Bundesverkehrsministeriums und in den Bedarfsplan (Anlage zum Fernstraßenaus- 
baugesetz vom 20.01.2005) aufgenommen und als Verkehrsprojekt des Bundes mit vordringlichem 
Bedarf eingestuft. 
Aktuell wird der Bundes-Verkehrswegeplan 2015 neu erarbeitet. Die Länder, als Auftragsverwaltung 
des Bundes, waren hierzu gehalten, bis Ende 2013 bestehende und neue Projekte zur Bewertung 
im Rahmen der Bundes-Verkehrswegeplanung anzumelden. Die vom Hessischen Ministerium für 
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung beim Bundesverkehrsminister eingereichte Liste der 
Hessischen Bundesfernstraßenprojekte sowie Bundesstraßenortsumgehungen enthält – aufgrund 
der begonnenen Aufhebungsverfahren (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) nicht mehr die 
Nordostumgehung. In Folge wird die Nordostumgehung nicht mehr im neuen Bundes-
Verkehrswegeplan 2015 enthalten sein. 
 
 
Landesentwicklungsplan 
 
Im Landesentwicklungsplan Hessen aus dem Jahre 2000 ist die Nordostumgehung als geplante 
zweistreifige Fernstraße dargestellt. 
Im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde bei der Regionalversammlung ein 
Antrag zur Entfernung der Trasse aus dem Landesentwicklungsplan gestellt. Hierzu wurde beim 
Regierungspräsidium Darmstadt ein Antrag auf Abweichung von den Zielen des Lan-
desentwicklungsplanes Hessen 2000 (LEP) im Sinne des § 8 Abs. 8 HLPG zu der bestehenden 
Trassenplanung für den Straßenverkehr gestellt. 
 
Durch das Regierungspräsidium Darmstadt wurde der Wissenschaftsstadt Darmstadt mitgeteilt, 
dass die beantragte Zielabweichung formalrechtlich eine Änderung des Raumordnungsplans erfor- 
dert. Durch das Regierungspräsidium wurde vorgeschlagen, die gewünschte Aufhebung im Zuge der 
anstehenden Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Hessen vorzunehmen. Die vom Regie- 
rungspräsidium vorgeschlagene Vorgehensweise soll nun weiter beschritten werden. Im Ergebnis 
wurde der Zielabweichungsantrag zur bestehenden Trassenplanung für den Straßenverkehr seitens 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt zurückgezogen. Bei der anstehenden Neuaufstellung des Regio- 
nalplans werden die Planungsabsichten durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt frühzeitig im 
Rahmen des Aufstellungsverfahrens des neuen Landesentwicklungsplans eingebracht, sodass die

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 7 
Nordostumgehung als geplante zweistreifige Fernstraße nicht mehr in den Landesentwicklungsplan 
Hessen aufgenommen wird. 
 
 
Regionalplan 
 
Im Regionalplan Südhessen 2010 ist die Nordostumgeh ung als Bundesfernstraße in Planung dar-
gestellt. Da der Flächennutzungsplan aus dem Regionalplan entwickelt sein muss und dessen Dar-
stellungen entsprechen muss, müssen beide Planebenen gleichen Inhaltes sein. 
Im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde daher bei der Regionalversammlung 
ein Abweichungsantrag zur Entfernung der Trasse aus dem Regionalplan gestellt. Hierzu wurde 
beim Regierungspräsidium Darmstadt ein Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalpla- 
nes im Sinne des § 12 Hess. Landesplanungsgesetz (HLPG) zu der bestehenden Trassenplanung für 
den Straßenverkehr gestellt. 
 
Durch das Regierungspräsidium Darmstadt wurde der Wissenschaftsstadt Darmstadt mitgeteilt, 
dass die Festlegungen des Landesentwicklungsplans dem Regionalplan Südhessen / Regionalen 
Flächennutzungsplan 2010 vorgreiflich sind. Im Ergebnis wird durch die Neufassung des Landes- 
entwicklungsplans dem Anliegen der Wissenschaftsstadt Darmstadt materiell Rechnung getragen. 
 
 
Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain 
 
Der im Jahr 2011 veröffentlichte „Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain“ stellte eine 
Empfehlung der IVM GmbH (Integriertes Verkehrs- und Mobilitätsmanagement Region Frankfurt 
RheinMain) dar. Ziel des Planes war die Erstellung einer Prioritätenreihung für die Realisierung von 
Maßnahmen. Die Maßnahmen wurden lediglich miteinander verglichen, um jeweils diejenigen Maß-
nahmen zu identifizieren, die unter Berücksichtigung der in die Untersuchung einbezogenen Krite-
rien den größten Nutzwert, bezogen auf die annuisierten Kosten, für den regionalen Verkehr (Straße 
und Schiene) erbringen. 
Das verkehrsplanerische Erfordernis der Straße innerhalb der nächsten Jahre wird aktuell nach 
dem Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain nicht gesehen. In den Empfehlungen für 
eine Maßnahmenauswahl bis zum Jahr 2020 ist daher die Nordostumgehung nicht mehr enthalten. 
Zwar besitzt dieser Plan keine Verbindlichkeit, es wurde jedoch deutlich, dass auch aus anderer 
fachlicher Sicht die Priorität dieser Maßnahme unter den gegebenen finanziellen Gesichtspunkten 
nicht mehr als vordringlich angesehen wird. 
 
Die Herausnahme der Nordostumgehung aus dem Bundes-Verkehrswegeplan sowie aus dem Mobi- 
litätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain hat weitreichende Auswirkungen auf die Bereitstellung 
von Finanzierungs- und Fördermitteln des Landes und des Bundes. 
 
1.6  Flächenbilanz 
 
Die Teilbereichsänderung 5.1 des Flächennutzungsplanes hat keine Auswirkung auf die Flächen-
bilanz des Flächennutzungsplans, da die Trassierung dieser Hauptverkehrsstraße zum größten Teil 
unterirdisch erfolgt wäre. 
Eine Änderung des Erläuterungsberichts (Begründung) zum rechtswirksamen Flächennutzungsplan 
in der Flächenbilanz im Teil D ist daher nicht notwendig.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 8 
2.  Umweltbericht 
 
Die Umweltprüfung erfolgt durch einen Vergleich der Darstellung im rechtskräftigen Flächennut-
zungsplan als Hauptverkehrsstraße und der geplanten Darstellung ohne Hauptverkehrsstraße. 
 
2.1  Planungsanlass und Planungsziele  
 
Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59  
- Nordostumgehung -, durch welchen die Voraussetzungen zur Umsetzung des Straßenbauvorha- 
bens geschaffen werden sollten. Der Flächennutzungsplan wird parallel zur geplanten Aufhebung 
des Bebauungsplanes geändert. 
Die Lage des ursprünglich geplanten Trassenverlaufs ist im FNP zeichnerisch dargestellt. Die Tras- 
se verläuft vom Stadteingang Hanauer Straße (B 26) im Süden bis zum Martin-Luther-King-Ring im 
Norden. Hierbei folgt sie zunächst dem Verlauf des Spessartrings, um im weiteren Verlauf in Rich- 
tung Norden als Tunnelbauwerk die vorhandenen Nutzungen und insbesondere Freiflächen zu un- 
terqueren. Die Trasse endet mit dem Anschluss an den Martin-Luther-King-Ring im Bereich der 
Arheilger Straße. 
Der Straßenverlauf ist im Flächennutzungsplan nicht parzellenscharf, sondern in generalisierter 
Form als lineare Infrastruktur (Hauptverkehrsstraße) dargestellt. Eine Flächenangabe auf Grundlage 
des Flächennutzungsplanes ist daher nicht möglich. Die Länge der dargestellten Trasse beträgt ca. 
2,9 km. 
Da der Bebauungsplan wie auch dessen Aufhebung aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist 
und die Ziele des aufzuhebenden Bebauungsplans nicht im Einklang mit der geltenden Plandarstel- 
lung des Flächennutzungsplans stehen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. 
Die Darstellung der Hauptverkehrsstraße wird daher aus dem Flächennutzungsplan herausgenom- 
men. Die weiteren Darstellungen des FNP sowie auch die angrenzenden und überlagerten Nutzun- 
gen bleiben unverändert. 
 
2.2  Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltschutzes 
 
Regionalplan Südhessen 2010 
 
Die Nordostumgehung ist im Regionalplan Südhessen 2010 als Ziel der Regionalplanung zur Er-
gänzung des Straßennetzes vorgegeben. Die Ziele des Landschaftsrahmenplanes sind hierbei be-
reits integriert. Da der Flächennutzungsplan aus dem Regionalplan zu entwickeln ist, müssen sich 
die Darstellungen in den Planwerken entsprechen. 
Im Zuge der anstehenden Neuaufstellung des Regionalplans Südhessen soll die Nordostumgehung 
nicht mehr als Planung dargestellt werden. Der Flächennutzungsplan wird im Vorgriff zu dieser 
Neuaufstellung geändert. 
 
 
Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan 
 
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt als „Fachplan Naturschutz“ zum Flächen-
nutzungsplan weist im Entwicklungsteil auf zu erwartende ökologische Auswirkungen der Hauptver-
kehrstrasse hin und stellt im Rahmen der Gesamtbewertung fest, dass diese Auswirkungen durch 
die geplante Tunnellage wesentlich verringert werden. Für verbleibende Auswirkungen wird im

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 9 
Landschaftsplan auf die notwendige Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hingewie-
sen. 
2.3  Rahmen der Umweltprüfung und verwendete Verfahren  
 
Der vorliegende Umweltbericht ist auf der Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage 1 zu § 2 
Absatz 4 und § 2a des Baugesetzbuches erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad für die Er-
mittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplanes. 
 
Die Bewertungen beruhen insbesondere auf den ausführlichen Ermittlungen der Umweltaus-
wirkungen im parallelen Bebauungsplanaufhebungsverfahren, wobei die laut rechtskräftigem Be- 
bauungsplan zulässige Nutzung nachfolgend als Bestand zu Grunde gelegt wird. 
 
In der Umweltprüfung werden die Umweltauswirkungen bei einer Realisierung der Straßenplanung 
den Auswirkungen bei Nicht-Realisierung gegenübergestellt. Die Veränderungen werden in Bezug 
auf die Landschaftspotentiale mit und ohne erfolgtem Straßenbau verglichen und verbal-argumen-
tativ bewertet. 
 
2.4  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der  
Prognose bei Durchführung/Nichtdurchführung der Planung  
 
Im Rahmen der Umweltprüfung sind insbesondere die erheblichen Umweltauswirkungen zu be- 
schreiben und zu bewerten. Sofern sich keine oder nur eine geringe Erheblichkeit ergibt, kann auf 
eine vertiefende Beschreibung bzw. Wirkungsprognosen verzichtet werden. 
 
Im Folgenden werden getrennt nach Schutzgütern die Umweltauswirkungen bei Realisierung bezie-
hungsweise Nicht-Realisierung dargestellt. 
 
2.4.1  Derzeitige Flächennutzungen 
 
Als angrenzende Nutzungen im oberirdischen Verlauf der Trasse weist der Flächennutzungsplan 
Wohnbauflächen bzw. Flächen für Bahnanlagen sowie Verkehrsflächen aus. Soweit die dargestellte 
geplante Trasse im Tunnel verläuft (entspricht in etwa dem Teilabschnitt nördlich der Dieburger 
Straße), sind als überlagerte Nutzungen ebenfalls Wohnbauflächen sowie insbesondere Grünflächen 
mit den Funktionen Kleingartenanlagen, öffentliche und private Sportanlagen sowie Jedermann-
sportanlagen, Parkanlage sowie Freibad als Nutzung ausgewiesen. Der nördlichste Teil des Verlaufs 
bis zur Anbindung an den Martin-Luther-King-Ring durchquert die vorhandenen Grünflächen in of-
fenem Verlauf. Hier überlagert die Signatur der geplanten Straßentrasse vorhandene Verkehrsanla- 
gen und Grünflächen. 
 
2.4.2  Schutzgut Mensch / Gesundheit 
 
Immissionen 
Bestand 
 
Als innerstädtisches Gebiet weist der Änderungsbereich bereits Vorbelastungen durch verkehrsbe- 
dingte Immissionen (Lärm und Schadstoffe) auf. Diese sind entlang der bestehenden Straßenver-

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 10 
läufe stärker, in den von bestehenden Verkehrsflächen entfernten Gebieten (Bürgerpark Nord) we-
niger stark. Insbesondere in diesem Bereich wird von einer Zunahme der Verkehrsimmissionen 
durch den Bau der Straße ausgegangen. Dieser prognostizierten Zunahme von Immissionen stehen 
Entlastungseffekte für andere Wohnquartiere gegenüber. 
 
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung 
 
Bei einem Verzicht auf die Realisierung der Trasse können Entlastungseffekte für andere Wohn-
quartiere durch den Bau der Straße nicht umgesetzt werden. Prognostizierte zusätzliche Belastun-
gen im Geltungsbereich (insb. Bürgerpark Nord) treten nicht ein. Unmittelbare Auswirkungen und 
Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch / Gesundheit hinsichtlich entstehender Immissionen 
resultieren aus der Änderung 5.1 nicht. 
 
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch / Gesundheit durch Beeinflussung der Wohnumfelderho-
lung werden beim Schutzgut Landschaft / Erholung dargestellt und bewertet. 
 
2.4.3  Schutzgut Boden 
 
Bestand  
 
Die Trasse liegt im Grenzbereich verschiedener geologischer Ausgangsgesteine. Den Untergrund im 
Südosten bildet das mittlere Rotliegende, im westlichen Teil sind es Ablagerungen des Tertiär und 
des Quartär. Die oberen geologischen Schichten sind durch Flugsandüberdeckungen geprägt, auf 
denen sich mittel- bis tiefgründige Braunerden mit hoher Wasserdurchlässigkeit gebildet haben. 
Durch die Siedlungstätigkeit unterliegen die Böden im Trassenbereich einer starken Überformung 
durch Abtrag oder Auftrag, Düngung etc. 
Nach Fertigstellung der Straße und Geländemodellierung sowie anschließender (Boden-) Rekultivie-
rung verbleiben im Bereich des Tunnels keine Beeinträchtigungen des Bodens. Alle Bodenfunktio-
nen werden sich aufgrund der ausreichenden Erdüberdeckung in einem angemessenen Zeitraum 
regenerieren. Die Grundwasserregeneration wird nicht behindert. Der anfallende Erdaushub wird 
einer Verwertung zugeführt. 
Der Anteil an versiegelten Flächen im Plangebiet nimmt durch die neue Straße nicht nennenswert 
zu, da vorwiegend bestehende Straßen genutzt, um- oder rückgebaut werden. Es entsteht nur ein 
geringer Verlust an offener Bodenfläche. 
Altlastenverdachtsflächen sind im Nahbereich des Trassenverlaufs nicht vorhanden. Benachbart 
liegende Verdachtsflächen sind nicht Gegenstand der Betrachtung. 
 
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung 
 
Die Änderung 5.1 führt nicht zu Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden. Der prognostizierte 
geringe Verlust an freien Bodenflächen wird vermieden. 
 
2.4.4  Schutzgut Wasser 
 
Bestand  
 
Als einziges Fließgewässer wird der Molkenbach (nur temporäre Wasserführung) gequert. Für den 
Bau der Straße werden Renaturierungsmaßnahmen an einem anderen Teilabschnitt des Gewässers 
als Ausgleichsmaßnahme vorgenommen.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 11 
Insbesondere die Tunnelabschnitte der Trasse liegen im Grundwasserbereich. Auswirkungen der 
Trog- und Tunnelbauwerke im Grundwasserleiter auf den Grundwasserstrom werden aufgrund der 
technischen Ausführung nicht prognostiziert. 
Nach dem Bau der Straße verbleiben in der Prognose keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen 
auf das Schutzgut Wasser. 
 
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung 
 
Die Änderung 5.1 führt nicht zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser (Grund- und Oberflä- 
chenwasser). Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. 
Die Renaturierung des Molkenbachs kann als eigenständiges Vorhaben unabhängig von der 
Planaufhebung durchgeführt werden. 
 
2.4.5  Schutzgut Klima/Luft 
 
Bestand 
 
Das von der Planung betroffene städtische Siedlungsgebiet ist durch Wärme und Immissionen be-
lastet. 
In diesem Raum kommt dem gesamten Bürgerpark Nord als klimaaktive Grünfläche eine hohe Be-
deutung zu. 
Fast alle klimaaktiven Flächen werden erhalten oder vollständig wieder hergestellt. Lokale Luftaus- 
tauschprozesse werden nicht behindert. Der Verlust von Bäumen als Sauerstoffproduzenten, Schat-
tenspender (Temperaturausgleich) und Staubfilter wird durch Neupflanzungen ausgeglichen. 
Auswirkungen hinsichtlich der Immissionssituation werden unter dem Schutzgut Mensch / Gesund-
heit dargestellt. 
 
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung 
 
Die klimatische Situation im Trassenbereich bleibt bei Nichtdurchführung der Baumaßnahme un-
verändert. Die bei Umsetzung der Maßnahme prognostizierten Auswirkungen auf das Schutzgut 
Klima / Luft treten nicht ein. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen somit keine 
Beeinträchtigungen für das Schutzgut Klima / Luft. Auswirkungen hinsichtlich der Immissionssitua- 
tion werden unter dem Schutzgut Mensch / Gesundheit dargestellt. 
 
2.4.6  Schutzgut Landschaftsbild/Erholung 
 
Bestand 
 
Die von der Planung betroffenen innerstädtischen, stadtbildprägenden Freiflächen haben für die 
landschaftsgebundene Erholung nur eine geringe Bedeutung. Neben Sport- und Freizeitanlagen 
dominieren Grünflächen und Parkanlagen. 
Die wohnungsnahen Grün- und Freiflächen wie der Bürgerpark Nord sind aber für die wohnungs-
nahe Erholung (Wohnumfelderholung) von sehr großer Bedeutung. 
Auch der Landschaftsplan weist auf die Bedeutung dieser stadtnahen Grünzüge und Grünverbin-
dungen hin. 
Beeinträchtigung des Wohnumfeldes und der Park- und Grünanlagen, die bei der Realisierung der 
Straßenplanung entstanden wären, können durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden. Alle

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 12 
Grünanlagen werden wieder hergestellt und stehen weiterhin für die Wohnumfelderholung zu Verfü-
gung. Wichtige Fuß- und Radwegeverbindungen bleiben bestehen oder werden optimiert. 
Durch aktive Lärmschutzmaßnahmen entlang der Trasse werden nicht nur die benachbarte Wohn- 
nutzung sondern auch benachbarte Erholungsgebiete, wie der Große Woog, geschützt. 
Vorhandene Kleingartenanlagen bleiben bestehen. Nur die begrenzt öffentlich zugänglichen Klein-
gartenanlagen werden zu Gunsten neuer öffentlicher Parkanlagen und Wegeverbindungen nicht 
mehr im bisherigen Umfang hergestellt. 
 
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung 
 
Wertvolle wohnungsnahe Freiflächen bleiben unverändert bestehen. Beeinträchtigungen des Orts- 
und Landschaftsbildes sowie des Wohnumfeldes entstehen nicht. 
Mögliche kleinräumige Optimierungen wie die Herstellung neuer Wegeverbindungen sowie die Neu-
gestaltung von Plätzen und Grünanlagen bleiben bei einem Verzicht auf die Verkehrstrasse reali- 
sierbar. 
 
2.4.7  Schutzgut Pflanzen und Tiere 
 
Bestand 
Pflanzen 
 
Bei Durchführung des Straßenbaus wird durch den Tunnel einerseits und den Rückbau bzw. die 
Nutzung bestehender Straßenabschnitte und Wege andererseits nur ein geringer Verlust an Vegeta-
tionsflächen prognostiziert. Die Mehrzahl der beanspruchten Biotoptypen und Pflanzenbestände 
wird in der Kartierung zum Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung - als leicht, zum Teil sehr 
leicht wieder herstellbar oder in der Nachbarschaft adäquat ausgleichbar eingestuft (z.B. Typ 
10.510 sehr stark - völlig versiegelte Fläche, Anteil 16,07 %; Typ  11.212 Gärten/Kleingartenanlage 
mit überwiegend Nutzgartenanteil, Anteil 18,00 %; Typ 11.224, Intensivrasen, Anteil 13,37 %). 
Der Qualitätsverlust, der mit der erforderlichen Inanspruchnahme alter Pflanzenbestände und der 
Rodung alter Einzelbäume, verbunden ist, wird als nicht ausgleichbar prognostiziert. Hierfür wer-
den als Ersatz neue standortheimische Bäume in entsprechend großer Anzahl gepflanzt. 
 
Tiere 
 
Für das Schutzgut Tiere wird prognostiziert, dass sich nach Beendigung der Bauarbeiten und Wie-
derherstellung der Vegetationsflächen bzw. Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen, alle Tierarten 
wieder einfinden. Indirekte erhebliche Auswirkungen auf Lebensräume in der Nachbarschaft werden 
ausgeschlossen, da die neue Straße dort, wo sie nicht im Tunnel verläuft, lediglich bereits vorhan-
dene Straßen ersetzt und keine unverzichtbaren Austauschbahnen bzw. Wildwechsel betroffen sind. 
Bekannte Fledermausquartiere können erhalten bleiben, eine Gefährdung von Populationen wird 
nicht erwartet. 
 
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung 
 
Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen werden vermieden. Insbesondere tritt kein Qualitätsver- 
lust durch Inanspruchnahme bzw. Rodung zum Teil sehr alter Vegetationsbestände und Bäume ein. 
Auch für das Schutzgut Tiere treten durch die Flächennutzungsplanänderung weder temporär (Ver-
grämung o.ä.) noch dauerhaft (Lebensraumverlust o.ä.) Beeinträchtigungen ein.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 13 
Mögliche Optimierungsmaßnahmen, wie z.B. eine Gewässerrenaturierung am Molkenbach, werden 
nicht behindert. 
 
2.4.8  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
 
Bestand  
 
Alle im Trassenbereich befindlichen Kulturdenkmäler (Gebäude, Parkanlagen) bleiben entweder 
unberührt oder sind nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder hergestellt. 
Als nicht normativ geschützte sonstige Sachgüter sind insbesondere Parkanlagen sowie stark fre-
quentierte Sporteinrichtungen und Freizeitflächen sowie Kleingartenanlagen betroffen. Diese wer-
den wieder hergestellt bzw. als öffentliche Flächen umgestaltet. 
 
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung 
 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes entstehen keine Beeinträchtigungen von Kultur-
denkmälern oder sonstigen Sachgütern. Da durch den Bau der Hauptverkehrsstraße keine sonsti-
gen positiven Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter entstehen, führt der Verzicht 
auf die Darstellung der Verkehrstrasse auch nicht zu einer Verschlechterung gegenüber einem zu-
künftigen, prognostizierten Zustand. 
 
Mögliche kleinräumige Optimierungen durch zusätzliche Maßnahmen, wie die Herstellung neuer 
Wegeverbindungen sowie die Neugestaltung von Plätzen und Grünanlagen, werden nicht behindert. 
 
2.4.9  Wechselwirkungen 
 
Bestand  
 
Folgende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern werden bei Umsetzung des Vorhabens 
prognostiziert: 
 
•  Der geringfügige Rückgang freier Bodenfläche kann Auswirkungen auf Vegetation, Lebens-
räume für Pflanzen und Tiere, Erholungsräume für den Menschen sowie Grundwasserregenera- 
tion einschließlich Filterfunktion bewirken. 
•  Beeinflussungen des Grundwasserstandes können auch die benachbarte Vegetation beeinflus-
sen. 
•  Beeinflussungen von Pflanzenbeständen können Auswirkungen auf unterschiedliche Tierarten 
aufweisen. 
•  Beeinflussungen von Grünflächen können Auswirkungen auf Temperaturausgleich, Luftaus- 
tauschprozesse sowie Immissionsbelastungen nach sich ziehen. 
 
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung 
 
Die bei Realisierung des Vorhabens prognostizierten Wechselwirkungen, wie z.B. durch den Verlust 
an freier Bodenfläche und Vegetation, welche einen Eingriffsausgleich erforderlich machen, werden 
vermieden. Es entstehen keine Auswirkungen.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 14 
2.4.10  Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung 
 
Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind zusammenfassend in folgender Tabelle dargestellt. 
 
Bewertung: +++ sehr erheblich  /  ++ erheblich  /  + wenig erheblich  /  - nicht erheblich 
 
Umwelt -
belang/ 
Schutzgut 
Bestand  
(bei Bau der Straße) 
Auswirkungen 
Flächennutzungs-
planänderung 
Bewertung 
Umweltaus-
wirkungen 
Mensch / 
Gesundheit 
Durch den Bau der Straße wird 
mit zunehmenden Immissions-
belastungen in angrenzenden 
Bereichen gerechnet, soweit die 
Straße nicht im Tunnel verläuft. 
Durch den Bau der Straße 
können Immissionsentlas-
tungen in anderen Wohnge- 
bieten erzielt werden. 
Bei Verzicht auf die Reali -
sierung der Trasse können 
Entlastungseffekte für andere 
Wohnquartiere durch den Bau 
der Straße nicht umgesetzt 
werden. Zusätzliche Belas-
tungen (insb. Bürgerpark 
Nord) treten nicht auf. 
Unmittelbare Auswirkungen 
und Beeinträchtigungen für 
das Schutzgut Mensch / 
Gesundheit hinsichtlich 
Immissionen entstehen nicht. 
+ 
Boden  Nur geringer Verlust an offener 
Bodenfläche durch die Nutzung 
vorhandener Verkehrsflächen 
und Tunnelführung. 
Der pr ognostizierte geringe 
Verlust an offener Boden-
fläche tritt nicht ein. Es ent-
stehen keine Beeinträch-
tigungen für das Schutzgut 
Boden. 
- 
Wasser  Auswirkungen auf den Molken -
bach als einziges Fließgewässer 
werden durch Ausgleichs-
maßnahmen kompensiert. Für 
das Grundwasser werden keine 
Auswirkungen prognostiziert. 
Auswirkungen auf Fließge -
wässer werden vermieden. Es 
erfolgt keine Veränderung der 
Grundwassersituation. Es 
entstehen keine Beeinträch-
tigungen für das Schutzgut 
Wasser. 
- 
Klima / Luft  Es werden k eine Barrieren für 
Luftströmungen errichtet. Fast 
alle klimaaktiven Flächen wer-
den wiederhergestellt, verblei-
bende Beeinträchtigungen 
können durch Ausgleichs- und 
Ersatzmaßnahmen kompensiert 
werden. 
Auswirkungen auf das Schutz -
gut Klima / Luft werden 
grundsätzlich vermieden. Ein 
Bedarf an Ausgleichsmaß-
nahmen entsteht nicht. - 
Erholung / 
Landschaft 
Insbesondere durch die Nut -
zung bestehender Verkehrs-
flächen und die Tunnelführung 
werden Auswirkungen auf das 
Landschaftsbild (hier: Stadt-
bild) vermieden. Auch für die 
Wohnumfelderholung werden 
keine erheblichen negativen 
Auswirkungen prognostiziert. 
Durch Lärmschutzmaßnahmen 
und optimierte Wegeführungen 
können Auswirkungen vermie-
den werden. 
Der bestehende Landschafts - 
und Erholungsraum bleibt 
unverändert erhalten. Beein-
trächtigungen der Landschaft 
(Stadtbild) und der Erholungs-
eignung entstehen nicht. 
-

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 15 
 
Umwelt -
belang/ 
Schutzgut 
Bestand  
(bei Bau der Straße) 
Auswirkungen 
Flächennutzungs-
planänderung 
Bewertung 
Umweltaus-
wirkungen 
Pflanzen / 
Tiere 
Es wird l ediglich ein geringer 
Verlust an Vegetationsfläche 
prognostiziert. Die betroffenen 
Vegetationsbestände sind 
überwiegend leicht wieder 
herstellbar. Alle verbleibenden 
Beeinträchtigungen des Schutz-
guts Pflanzen können durch 
Ausgleichsmaßnahmen kom-
pensiert werden. 
Für betroffene Tiere werden 
lediglich temporäre Auswir-
kungen prognostiziert. Streng 
geschützte Tier- oder Pflanzen-
arten sowie Lebensräume 
werden voraussichtlich nicht 
beeinträchtigt. 
Auswirkungen auf Pflanzen 
und Tiere werden vollständig 
vermieden. Es entstehen keine 
Beeinträchtigungen. 
- 
Kultur - und 
Sachgüter 
Alle im Trassenbereich 
vorhandenen Kultur- oder 
sonstigen Sachgüter werden 
nach den Bauarbeiten wieder 
hergestellt bzw. bei betroffenen 
Kleingartenanlagen neu als 
öffentliche Flächen gestaltet. 
Durch die Teiländerung des 
Flächennutzungsplanes treten 
keine Beeinträchtigungen an 
Kuturdenkmälern oder 
sonstigen Sachgütern ein. 
- 
Wechsel -
wirkungen 
Wechselwirkungen zwischen 
Schutzgütern werden insb. 
hinsichtlich des Verlustes an 
offener Bodenfläche mit den 
Funktionen als Vegetations-
standort sowie für Grund-
wasserinfiltration und Grund-
wasserneubildung gesehen. 
Durch die Teiländerung des 
Flächennutzungsplanes treten 
die prognostizierten möglichen 
Wechselwirkungen nicht ein. - 
 
2.4.11  Entwicklung bei Nicht-Durchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
 
Bei Nicht-Durchführung der Flächennutzungsplanänderung bliebe der derzeitige rechtliche Zustand 
erhalten. 
Die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - in der geplanten Form würde nicht 
erfolgen. Der gültige Bebauungsplan behielte weiterhin Rechtskraft. Baurechtlich bestünde somit 
weiterhin die Möglichkeit einer Umsetzung des Vorhabens - Nordostumgehung -.

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 16 
2.5  Weitere Aspekte des Umwelt- und des Artenschutzes 
 
Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-III-Richtlinie 
 
Durch die Flächennutzungsplanänderung entstehen keine Konflikte mit den Bestimmungen des 
Bundesimmissionsschutzgesetzes bzw. der Seveso-III-Richtlinie. Die Möglichkeit zu eigenständigen 
Planungen zur Gefahrenabwehr für Gewerbegebiete wird nicht behindert oder ausgeschlossen. 
 
Artenschutz 
 
Durch die Änderung treten keine Sachverhalte mit Relevanz hinsichtlich des Artenschutzes ein. Ins- 
besondere finden keine Beeinträchtigungen von streng geschützten Tier- oder Pflanzenarten und 
deren Lebensräumen statt, welche einen Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG auslösen könnten. 
 
2.6  Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Ausgleich 
 
Es finden keine Eingriffe in den Bestand von Natur und Landschaft statt. Für die im Geltungsbe-
reich bestehenden Nutzungen ist gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB kein Ausgleich erforderlich, da 
diese bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 
 
2.7  Planungsalternativen und Monitoring 
 
Planungsalternativen 
 
Anlass und Zweck der vorliegenden Änderung ist die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59  
- Nordostumgehung -. Für diesen Planungszweck bestehen keine Planungsalternativen. 
 
Monitoring (Überwachung) 
 
Zur Überwachung der Umweltfolgen auf der Flächennutzungsplan-Ebene besteht eine gesetzliche 
Verpflichtung spätestens nach 15 Jahren. Da von der vorliegenden Planung keine wesentlichen 
Umweltbeeinträchtigungen ausgehen, kann von diesem Monitoring abgesehen werden. 
 
2.8  Zusammenfassung  
 
Die Trasse der sogenannten - Nordostumgehung - ist im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt als Hauptverkehrsstraße (mit teilweise unterirdischer Führung) dar-
gestellt. Zur Realisierung dieser geplanten Hauptverkehrsstraße wurde auf Grundlage des Flächen-
nutzungsplanes der Bebauungsplan N 59 -  Nordostumgehung - von der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt beschlossen. 
Da die Realisierung der Nordostumgehung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Priorität 
mehr genießt, soll der gültige Bebauungsplan N 59 aufgehoben und der Flächennutzungsplan in 
einem Parallelverfahren geändert werden. Das 5. Änderungsverfahren des FNP für den Teilbereich 
5.1 umfasst den Teilbereich zwischen Hanauer Straße (B 26) und Martin-Luther-King-Ring. 
Der Umweltbericht greift auf die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen und Bewertungen zu-
rück, welche insbesondere im Rahmen der Umweltprüfung des Bebauungsplanes durchgeführt

5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 17 
wurden und nimmt eine verbal-argumentative Bewertung der Umweltauswirkungen der Flächen-
nutzungsplanänderung vor. 
Im Ergebnis zeigt der Umweltbericht, dass durch die Änderung des Flächennutzungsplans keine 
erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter zu erwarten sind. Lediglich hinsichtlich der 
Immissionssituation wird festgestellt, dass zwar keine unmittelbaren Beeinträchtigungen entstehen, 
dass jedoch andererseits die beabsichtigten positiven Effekte, wie die Verminderung von Immissi- 
onsbelastungen in anderen Wohngebieten durch die geplante Hauptverkehrsstraße, nicht realisiert 
werden können. 
 
 
Die Dezernentin III : 
 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

Beratungsverlauf (5)

TOP 29
TOP 18
TOP 13
TOP 15
TOP 45

Orte (18)

  • Wilhelminenstraße 1
  • Rheinstraße 89
  • Landgraf-Georg-Straße
  • Dieburger Straße
  • Erbacher Straße 1
  • Kranichsteiner Straße
  • Hanauer Straße
  • Langener Straße
  • Klappacher Straße 145
  • Darmstädter Straße 29
  • Arheilger Straße
  • Martin-Luther-King-Ring
  • Eifelring
  • Zweifalltorweg
  • Groß-Gerauer Weg 4
  • Schwarzwaldring
  • Dornheimer Weg
  • Gräfenhäuser Straße

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Details

Vorlagen-Nr.
2016/0005
Typ
Magistratsvorlage
Datum
23.12.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00