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2025/0032

Zielvereinbarung 2025 nach § 8a des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes zu den sozialintegrativen Leistungen des SGB II

Magistratsvorlage 14.01.2025

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2025/0032

4171 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
31.01.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0032 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 312010 
Kostenstelle:  050-006-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3120-10 Sachkonto:       
 
Betreff: Zielvereinbarung 2025 nach § 8a des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes zu den 
sozialintegrativen Leistungen des SGB II  
 
Vorlage vom: 14.01.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat beschließt die Zielvereinbarung 202 5 zwischen dem Hessischen Ministerium für 
Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI)  und der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach §  8a 
des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes zu den sozialintegrativen Leistungen des SGB  II. 
 
 
Anlagen: 2025_Darmstadt_Entwurf ZV SIL 2025 Zielvereinbarung 2025 zu den 
sozialintegrativen Leistungen des SGB II 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.01.2025 
 
Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)  
in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes sind sowohl die  
zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach § 6  
Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach  
dem SGB II jährlich Zielvereinba rungen mit dem Hessischen Ministerium für Arbeit, 
Integration, Jugend und Soziales (HMSI)  als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende 
zuständigen Ministerium abzuschließen.  
 
Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Land kreisen und 
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie  
wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus. Die besonderen Kompetenzen der  
Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im  SGB II 
vorzusehen. 
 
Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der  
Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung  
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden  
Familienangehörigen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht  
anderweitig zur Verfügung stehen. Ihre einzelfall - und bedarfsgerechte Erbringung ist  
wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele,  
- möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde 
Erwerbstätigkeit einzugliedern,  
- insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern,  
- insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verringern und  
- die soziale Teilha be zu verbessern.  
 
Die Zielvereinbarung wurde im Vorfeld mit den zuständigen Fachämtern abgestimmt.  
 
Aufgrund der eingangs genannten gesetzlichen Vorgaben ist der Magistrat über die 
Zielvereinbarung zu informieren und es ist dessen Zustimmung einzuholen. 
 
Nach der Zustimmung des Magistrats  wird die Zielvereinbarung  dem HMSI zur 
Unterzeichnung vorgelegt.  
 
 
Darmstadt, 14.01.2025 
 
Dezernat I     Dezernat II 
 
 
 
Hanno Benz     Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister     Bürgermeisterin

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Zielvereinbarung 2025 
zwischen 
 dem  Hessischen Ministerium für Arbeit, 
Integration, Jugend und Soziales (HMSI) 
und 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) 
in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes  
zu den Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 28 SGB II 
 
Präambel 
Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der Verwirkli-
chung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung erwerbsfähiger 
Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden Familienangehöri-
gen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht anderweitig zur Verfü-
gung stehen. Ihre einzelfall- und bedarfsgerechte Erbringung ist wichtige Voraussetzung zur 
Erreichung der Ziele, 
 möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde Er-
werbstätigkeit einzugliedern,  
 insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern,  
 insbesondere Langzeitleistungsbezug zu vermeiden oder zu verringern und 
 die soziale Teilhabe zu verbessern. 
 
Die Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt ist als Querschnittsaufgabe ge-
mäß § 1 Abs. 2 Satz 3 SGB II durchgängig zu verfolgen. 
Die Abteilung III „Arbeit“ des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und So-
ziales (HMSI) verfolgt im Rahmen ihres Fachkonzepts „Arbeitswelt Hessen“ das Ziel, Beschäf-
tigungsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern. Die Mittel des Ausbildungs- und Qualifizie-
rungsbudgets des Landes können im Rahmen der hierzu jeweils gesondert abzuschließenden 
Zielvereinbarungen unterstützend und ergänzend zur Zielerfüllung dieser Vereinbarung einge-
setzt werden. Sie dienen der Verbesserung und Weiterentwicklung der von den Kommunen in 
Abstimmung mit dem Land verantworteten Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Arbeitsmarkt-
politik. 
Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) 
in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die 
zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach § 6 
Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach 
dem SGB II jährlich Zielvereinbarungen mit dem HMSI als dem für die Grundsicherung für 
Arbeitsuchende zuständigen Ministerium abzuschließen.

2 
 
Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Landkreisen und 
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie 
wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus. Die besonderen Kompetenzen der Kom-
munen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB II vorzuse-
hen.  
Im Bereich des SGB II unterstützen sie die ganzheitliche und umfassende Betreuung der Leis-
tungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit. Dies gilt ebenso für die Angebote zu den 
Leistungen für Bildung und Teilhabe für bedürftige Kinder und Jugendliche. 
 
§ 1  
Zielsetzung 
Beide Vereinbarungspartner setzen die ihnen zur Verfügung stehenden Kompetenzen dafür 
ein, dass die in den §§ 2, 3 und 4 vereinbarten Ziele zur Schaffung von Transparenz und 
validen Daten im Bereich der jeweiligen Leistungen erreicht werden.  
 
§ 2 
Beobachtung der sozial-integrativen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II 
(1) Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen: 
Die Stadt Darmstadt (im Folgenden: „der kommunale Träger“) wird die Zahlen der Kinder 
in Kindertagesbetreuung oder Kindertagespflege gemäß der vom HMSI versandten Be-
schreibung (Bestand zum 31. Dezember 2025 aus SGB II-Bedarfsgemeinschaften bei un-
ter Dreijährigen sowie Schulkindern) auf der Basis von Erlass oder Übernahme von Bei-
trägen durch das jeweils zuständige Jugendamt nach § 90 SGB VIII bis zum 15. Februar 
2026 an das jeweilige Jobcenter und das HMSI übermitteln (einschließlich der Daten evtl. 
im Kreisgebiet befindlicher Jugendämter kreisangehöriger Städte und Gemeinden). 
(2) Häusliche Pflege von Angehörigen: 
Wie viele eLb nach den Angaben des Jobcenters wegen der Pflege von Angehörigen nicht 
für den Arbeitsmarkt verfügbar sind, fragt das HMSI bei der Statistik der Bundesagentur 
für Arbeit (BA) ab und übermittelt diese Daten an den kommunalen Träger. 
(3) Schuldnerberatung: 
Der kommunale Träger gewährleistet, dass die Zahl der Menschen in Schuldnerberatung 
(Bestandszahl zum Stichtag 31.Dezember 2025 und Zugänge im Laufe des Jahres, da-
von: aus SGB II-Bedarfsgemeinschaften) von den Schuldnerberatungen erhoben und bis 
zum 15. Februar 2026 an das jeweilige Jobcenter und das HMSI übermittelt wird. 
(4) Psychosoziale Betreuung: 
Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliederungs-
leistung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an den kommunalen 
Träger. 
(5) Suchtberatung: 
Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliederungs-
leistung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an den kommunalen 
Träger.

3 
 
§ 3 
Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II 
(1) Die kommunalen Träger gestalten die Umsetzung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe 
nach § 28 SGB II. Sie tragen dafür Sorge, dass die neben dem Regelbedarf gesondert 
bestehenden Leistungen zur materiellen Ausstattung von Schülerinnen und Schülern, zur 
Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie zur außerschulischen Bildung und Teilhabe 
von den berechtigten Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden.  
(2) Die Leistungsberechtigten bzw. deren Erziehungsberechtigte werden aktiv über die Leis-
tungen und Angebote für Bildung und Teilhabe informiert, insbesondere werden Bedarfe 
für Bildung und Teilhabe im Rahmen von Beratung individuell abgeklärt. Die Sicherstel-
lung einer flächendeckenden Angebotsstruktur für Lernförderung, gemeinschaftliche Mit-
tagsversorgung und sozio-kulturelle Teilhabe wird im Rahmen der Aufgaben der Kom-
mune und des Jobcenters unterstützt.  
(3) Über die Umsetzung der Abs. 1 und 2 berichten die kommunalen Träger dem HMSI. Die 
Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtigten und die Daten zur Leistungsgewährung 
werden beobachtet; entsprechende Auswertungen der SGB II-Statistik fragt das HMSI bei 
der Bundesagentur für Arbeit ab und übermittelt sie an die kommunalen Träger. 
 
§ 4 
Weitere Leistungen nach § 24 SGB II 
Die statistischen Daten zu den Kosten der nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfassten 
Leistungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II (Erstausstattung für die Wohnung, für 
Bekleidung und bei Schwangerschaft/Geburt) fordert das HMSI bei der BA-Statistik an. 
 
§ 5 
Kontinuierlicher Verbesserungsprozess 
(1) Die Stadt Darmstadt beteiligt sich an Umfragen und Tagungen des HMSI mit dem Ziel, 
Erfahrungen und Informationen auszutauschen, gute Praxis zu identifizieren und neue Im-
pulse für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit und die Verbesserung und Weiterentwick-
lung der in den §§ 2 bis 4 genannten Leistungen zu setzen. 
(2) Nach § 5 Abs. 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes unterstützt das HMSI die kommu-
nalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende nach den §§ 6 und 6a SGB II beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie 
bei der Optimierung der Dienstleistungen, bei der Überprüfung von Leistungen und bei der 
Qualitätssicherung. 
 
Wiesbaden, den   Darmstadt, den   
Hessisches Ministerium für Arbeit,  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Integration, Jugend und Soziales  
Dr. Kai Seiler Hanno Benz Barbara Akdeniz 
Abteilungsleiter III „Arbeit“ Oberbürgermeister Bürgermeisterin

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Details

Vorlagen-Nr.
2025/0032
Typ
Magistratsvorlage
Datum
14.01.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00