2025/0032
Zielvereinbarung 2025 nach § 8a des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes zu den sozialintegrativen Leistungen des SGB II
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2025/0032
4171 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
31.01.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt:
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0032
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 312010
Kostenstelle: 050-006-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3120-10 Sachkonto:
Betreff: Zielvereinbarung 2025 nach § 8a des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes zu den
sozialintegrativen Leistungen des SGB II
Vorlage vom: 14.01.2025
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat beschließt die Zielvereinbarung 202 5 zwischen dem Hessischen Ministerium für
Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI) und der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach § 8a
des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes zu den sozialintegrativen Leistungen des SGB II.
Anlagen: 2025_Darmstadt_Entwurf ZV SIL 2025 Zielvereinbarung 2025 zu den
sozialintegrativen Leistungen des SGB II
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.01.2025
Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes sind sowohl die
zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach
dem SGB II jährlich Zielvereinba rungen mit dem Hessischen Ministerium für Arbeit,
Integration, Jugend und Soziales (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Ministerium abzuschließen.
Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Land kreisen und
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie
wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus. Die besonderen Kompetenzen der
Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB II
vorzusehen.
Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der
Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden
Familienangehörigen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht
anderweitig zur Verfügung stehen. Ihre einzelfall - und bedarfsgerechte Erbringung ist
wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele,
- möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde
Erwerbstätigkeit einzugliedern,
- insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern,
- insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verringern und
- die soziale Teilha be zu verbessern.
Die Zielvereinbarung wurde im Vorfeld mit den zuständigen Fachämtern abgestimmt.
Aufgrund der eingangs genannten gesetzlichen Vorgaben ist der Magistrat über die
Zielvereinbarung zu informieren und es ist dessen Zustimmung einzuholen.
Nach der Zustimmung des Magistrats wird die Zielvereinbarung dem HMSI zur
Unterzeichnung vorgelegt.
Darmstadt, 14.01.2025
Dezernat I Dezernat II
Hanno Benz Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Bürgermeisterin
anlage 1
7758 Zeichen
1 Zielvereinbarung 2025 zwischen dem Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI) und der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes zu den Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 28 SGB II Präambel Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der Verwirkli- chung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden Familienangehöri- gen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht anderweitig zur Verfü- gung stehen. Ihre einzelfall- und bedarfsgerechte Erbringung ist wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele, möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde Er- werbstätigkeit einzugliedern, insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern, insbesondere Langzeitleistungsbezug zu vermeiden oder zu verringern und die soziale Teilhabe zu verbessern. Die Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt ist als Querschnittsaufgabe ge- mäß § 1 Abs. 2 Satz 3 SGB II durchgängig zu verfolgen. Die Abteilung III „Arbeit“ des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und So- ziales (HMSI) verfolgt im Rahmen ihres Fachkonzepts „Arbeitswelt Hessen“ das Ziel, Beschäf- tigungsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern. Die Mittel des Ausbildungs- und Qualifizie- rungsbudgets des Landes können im Rahmen der hierzu jeweils gesondert abzuschließenden Zielvereinbarungen unterstützend und ergänzend zur Zielerfüllung dieser Vereinbarung einge- setzt werden. Sie dienen der Verbesserung und Weiterentwicklung der von den Kommunen in Abstimmung mit dem Land verantworteten Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Arbeitsmarkt- politik. Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach dem SGB II jährlich Zielvereinbarungen mit dem HMSI als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium abzuschließen. 2 Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Landkreisen und kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus. Die besonderen Kompetenzen der Kom- munen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB II vorzuse- hen. Im Bereich des SGB II unterstützen sie die ganzheitliche und umfassende Betreuung der Leis- tungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit. Dies gilt ebenso für die Angebote zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe für bedürftige Kinder und Jugendliche. § 1 Zielsetzung Beide Vereinbarungspartner setzen die ihnen zur Verfügung stehenden Kompetenzen dafür ein, dass die in den §§ 2, 3 und 4 vereinbarten Ziele zur Schaffung von Transparenz und validen Daten im Bereich der jeweiligen Leistungen erreicht werden. § 2 Beobachtung der sozial-integrativen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II (1) Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen: Die Stadt Darmstadt (im Folgenden: „der kommunale Träger“) wird die Zahlen der Kinder in Kindertagesbetreuung oder Kindertagespflege gemäß der vom HMSI versandten Be- schreibung (Bestand zum 31. Dezember 2025 aus SGB II-Bedarfsgemeinschaften bei un- ter Dreijährigen sowie Schulkindern) auf der Basis von Erlass oder Übernahme von Bei- trägen durch das jeweils zuständige Jugendamt nach § 90 SGB VIII bis zum 15. Februar 2026 an das jeweilige Jobcenter und das HMSI übermitteln (einschließlich der Daten evtl. im Kreisgebiet befindlicher Jugendämter kreisangehöriger Städte und Gemeinden). (2) Häusliche Pflege von Angehörigen: Wie viele eLb nach den Angaben des Jobcenters wegen der Pflege von Angehörigen nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar sind, fragt das HMSI bei der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) ab und übermittelt diese Daten an den kommunalen Träger. (3) Schuldnerberatung: Der kommunale Träger gewährleistet, dass die Zahl der Menschen in Schuldnerberatung (Bestandszahl zum Stichtag 31.Dezember 2025 und Zugänge im Laufe des Jahres, da- von: aus SGB II-Bedarfsgemeinschaften) von den Schuldnerberatungen erhoben und bis zum 15. Februar 2026 an das jeweilige Jobcenter und das HMSI übermittelt wird. (4) Psychosoziale Betreuung: Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliederungs- leistung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an den kommunalen Träger. (5) Suchtberatung: Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliederungs- leistung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an den kommunalen Träger. 3 § 3 Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II (1) Die kommunalen Träger gestalten die Umsetzung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II. Sie tragen dafür Sorge, dass die neben dem Regelbedarf gesondert bestehenden Leistungen zur materiellen Ausstattung von Schülerinnen und Schülern, zur Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie zur außerschulischen Bildung und Teilhabe von den berechtigten Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden. (2) Die Leistungsberechtigten bzw. deren Erziehungsberechtigte werden aktiv über die Leis- tungen und Angebote für Bildung und Teilhabe informiert, insbesondere werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe im Rahmen von Beratung individuell abgeklärt. Die Sicherstel- lung einer flächendeckenden Angebotsstruktur für Lernförderung, gemeinschaftliche Mit- tagsversorgung und sozio-kulturelle Teilhabe wird im Rahmen der Aufgaben der Kom- mune und des Jobcenters unterstützt. (3) Über die Umsetzung der Abs. 1 und 2 berichten die kommunalen Träger dem HMSI. Die Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtigten und die Daten zur Leistungsgewährung werden beobachtet; entsprechende Auswertungen der SGB II-Statistik fragt das HMSI bei der Bundesagentur für Arbeit ab und übermittelt sie an die kommunalen Träger. § 4 Weitere Leistungen nach § 24 SGB II Die statistischen Daten zu den Kosten der nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfassten Leistungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II (Erstausstattung für die Wohnung, für Bekleidung und bei Schwangerschaft/Geburt) fordert das HMSI bei der BA-Statistik an. § 5 Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (1) Die Stadt Darmstadt beteiligt sich an Umfragen und Tagungen des HMSI mit dem Ziel, Erfahrungen und Informationen auszutauschen, gute Praxis zu identifizieren und neue Im- pulse für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit und die Verbesserung und Weiterentwick- lung der in den §§ 2 bis 4 genannten Leistungen zu setzen. (2) Nach § 5 Abs. 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes unterstützt das HMSI die kommu- nalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsu- chende nach den §§ 6 und 6a SGB II beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der Optimierung der Dienstleistungen, bei der Überprüfung von Leistungen und bei der Qualitätssicherung. Wiesbaden, den Darmstadt, den Hessisches Ministerium für Arbeit, Wissenschaftsstadt Darmstadt Integration, Jugend und Soziales Dr. Kai Seiler Hanno Benz Barbara Akdeniz Abteilungsleiter III „Arbeit“ Oberbürgermeister Bürgermeisterin
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0032
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 14.01.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00