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V/0771/2012

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL an den Rat Nr. A-R/0036/2012 "Auskunft aus dem Melderegister auf das absolute Mindestmaß reduzieren!"

Vorlagen 02.10.2012

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 12.12.2012, TOP 2.1.1

A-R/0036/2012

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Ergänzungsvorlage V/0771/2012/1 mit Anlagen

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Ansehen

A-R/0036/2012

2831 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0036/2012  
 
 
 
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen 
 
1. Die Erteilung von Meldeauskünften wird künftig v on der Stadt 
Münster auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Ein 
Anspruch Dritter auf Auskunft aus dem Melderegister besteht nach 
dem Gesetz grds. nicht, die Erteilung einer Auskunft steht im 
Ermessen der Stadt. Künftig wird eine Auskunft nur noch erteilt, 
wenn Dritte einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft haben, 
wenn also jede andere Entscheidung als die Erteilung der Auskunft 
ermessensfehlerhaft ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Auskunft zu einer 
Rechtsverfolgung in einem konkreten Einzelfall benötigt wird. Auskünfte zur 
Adresspflege bei Auskunfteien werden künftig ebenso wenig erteilt wie Auskünfte an 
Parteien zur Wahlwerbung. 
 
2. Die Verwaltung erstellt einen Katalog von Fallgr uppen, in denen von einem solchen 
Anspruch auf Auskunftserteilung ausgegangen wird. 
 
3. Künftig wird eine Statistik über die erteilten A uskünfte, die geltend gemachten Gründe 
und die erzielten Einnahmen geführt. 
 
4. Aufgrund des erhöhten Bearbeitungsaufwandes, der  künftig eine genaue Prüfung der 
für die Auskunft geltend gemachten Gründe umfasst, werden die dafür erhobenen 
Verwaltungsgebühren neu festgelegt, um eine kostendeckende Auskunftserteilung zu 
gewährleisten. 
 
Begründung: 
Die Erteilung von Meldeauskünften steht im Ermessen der Stadt. So heißt es im 
Kommentar zum Meldegesetz von Waldhausen: " Allen in § 34 geregelten Auskunftsfällen 
ist gemeinsam, dass es nur um Auskunftsersuchen Dritter geht (der betroffene selbst hat 
gemäß § 9 ein unbeschränktes Auskunftsrecht, soweit nicht der Ausnahmefall des § 9 Abs. 
2 gegeben ist) und dass auf die Auskunft kein Rechtsanspruch bestehht. Die Erteilung der 
Auskunft steht im Ermessen der Meldebehörde...Wenn durch die Formulierung "darf 
Auskunft" erteilen auch deutlich wird, dass kein Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung 
besteht, so ist aber der Gleichheitssatz...doch zu beachten. Außerdem ist zu beachten, 
dass dem Bürger meistens nur die Meldebehörde als zuverlässige Auskunftsquelle zur 
Verfügung steht." 
Das Meldegesetz ermächtigt die Stadt, Auskünfte unter bestimmten Voraussetzungen zu 
erteilen, sie verpflichtet die Stadt jedoch nicht dazu. 
Angesichts des hohen Ranges des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts übt die Stadt ihr 
Ermessen künftig so aus, dass eine Auskunft nur dann erteilt wird, wenn jede andere 
Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. 
 
gez. Hery Klas 
und Fraktion 
Bündnis 90/Die Grünen/GAL 
Ratsfraktion Münster 
 
Windthorststr. 7 
48143 Münster 
 
Fon: 0251 / 8 99 58 10 
Fax: 0251 / 8 99 58 15 
ratsfraktion@ gruene-muenster.de 
www.gruene-muenster.de 
Antrag  
„Auskunft aus dem Melderegister auf das 
absolute Mindestmaß reduzieren!“ 
 
05.09.2012

Beschlussvorlage

5034 Zeichen

V/0771/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Bürgerangelegenheiten 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL an den Rat Nr. A-R/0036/2012 "Auskunft aus 
dem Melderegister auf das absolute Mindestmaß reduzieren!" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
07.11.2012 Hauptausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Ratsantrag Nr. A-R/0036/2012 wird nicht aufgegriffen und ist damit erledigt. 
 
Begründung: 
 
Mit dem als Anlage beigefügten Ratsantrag wird gefordert, dass die Stadt Münster Au skünfte aus 
dem Melderegister auf das absolute Mindestmaß reduziert und Auskünfte nur noch ert eilt werden, 
wenn Dritte nach Ausübung des Ermessens einen Anspruch hierauf haben. Auskünfte zur Adres s-
pflege  bei Auskunfteien sollen künftig  ebenso wenig  erteilt we rden,  wie Auskünfte an Parteien 
zur Wahlwerbung. 
 
Gleichzeitig soll seitens der Verwaltung ein Katalog von Fallgruppen erstellt werden, in d enen von 
einem solchen Anspruch auf Auskunftserteilung ausgegangen wird. 
 
Über die erteilten Melderegisterauskünfte, die geltend gemachten Gründe und die erzielten Ei n-
nahmen soll zudem eine Statistik geführt werden. 
 
Zur Kompensierung des erhöhten Bearbeitungsaufwandes sollen die zu erhebenden Verwaltung s-
gebühren neu festgelegt werden. 
 
Dazu wird seitens der Verwaltung ausgeführt, dass eine Umsetzung aus rechtlichen Grü nden 
nicht möglich ist: 
 
Die Erteilung von Melderegisterauskünften erfolgt auf Basis des § 34 des Meldegesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW). Die sich aus dem MG NRW ergebenen Au fgaben nimmt 
die Meldebehörde der Stadt Münster als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. H ierbei 
handelt es sich um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung, die gem. § 41 III der Gemeinde-
ordnung NRW kraft Gesetzes als auf den Bürgermeister übertragen gelten. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0771/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Schlenker 
Ruf: 
492 33 03 
E-Mail: 
Schlenker@stadt-muenster.de  
Datum: 
17.10.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0771/2012 
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung werden sowohl hinsichtlich des Ob als a uch des Wie 
der Aufgabenerfüllung durch den Gesetzgeber geregelt.  
 
Der Ratsantrag stellt richtigerweise fest, dass die Erteilung von Melderegisterauskünften im E r-
messen der Meldebehörde liegt.  
 
Bei den durch die Meldebehörde erteilten Melderegisterauskünften handelt es sich regelmäßig um 
Einzelauskünfte zu jeweils einer bestimmten namentlich bekannten Person. In diesem Zusa m-
menhang besteht zwar auch die Möglichkeit Anfragen zu einer Vielzahl von Einzelpersonen zu 
stellen, aber auch hier müssen diese dem A nfragenden sämtlich namentlich bekannt sein, was 
eine kommerzielle Nutzung, welcher Art auch immer, wirksam verhindert.  
 
Die Beauskunftungen erfolgen grundsätzlich erst nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens. 
Es ist jedoch in der Regel d avon auszugehen, dass das Ermessen der Meldebehörde hier soweit 
reduziert ist, dass auf die Erteilung der Melderegisterauskunft ein Anspruch besteht. Zur Verdeutl i-
chung sei darauf hingewiesen, dass die weitaus überwiegende Anzahl der Melderegisterauskünfte 
an private Dritte zur Schuldnerermittlung bei bestehenden Ford erungen erteilt wird.  Auskünfte zu 
Personengruppen, beispielsweise zu kommerziellen Werbezwecken, an private Dritte werden nicht 
erteilt. 
 
Eine, wie jetzt beantragt, durch Bildung von Fallgruppen erfolgende  Einschränkung des der Me l-
debehörde zustehenden Ermessens wäre daher unzweckmäßig, wenn nicht sogar ermessensfe h-
lerhaft. 
 
Die Erteilung von Melderegisterauskünften an politische Parteien zum Zwecke der Wahlwe rbung 
ist für die Meldebehörde gem. § 35 I MG NR W rechtlich geregelt. Hier hat jede/r BürgerIn jedoch 
die Möglichkeit, auf das hierzu bestehende Widerspruchsrecht zurück zu greifen, um so einer Aus-
kunftserteilung wirksam entgegen zu wirken. 
 
Die Einführung einer Statistik über die erteilten Auskünfte, d ie geltend gemachten Gründe und die 
erzielten Einnahmen wäre angesichts der nur in etwa schätzbaren Zahl von mehr als 1 Millionen 
Auskünfte pro Jahr in Summe an Behörden, z.B. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswi d-
rigkeiten, zur Klärung von Versiche rungskonten und zur Anschriftenermittlung durch gesetzl iche 
Krankenversicherungen etc.  und Privatpersonen, z.B. zur Durchsetzung von Forderungen nur mit 
unvertretbar hohem Aufwand umsetzbar und hätte überdies auch keinen nutzbaren Effekt, da die 
Meldebehörde in der Art und dem Umfang der Auskunftserteilungen durch die bestehenden g e-
setzlichen Regelungen festgelegt ist.  
 
Eine Neufestlegung der Verwaltungsgebühr für die Erteilung von Melderegisterauskünften ist durch 
die Kommune nicht möglich, da die hierfür zu erhebenden Gebühren in der Gebührenordnung des 
Landes Nordrhein-Westfalen festgelegt sind.  
  
Aus vorgenannten Gründen ist eine Umsetzung des Antrages rechtlich nicht möglich. 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
Heuer 
Stadtrat 
 
Anlage: 
Ratsantrag Nr. A-R/0036/2012

Ergänzungsvorlage V/0771/2012/1 mit Anlagen

35607 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Bürgerangelegenheiten 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0771/2012/1. Erg. 
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Herr Schlenker 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL an den Rat Nr. A-R/0036/2012 "Auskunft aus 
dem Melderegister auf das absolute Mindestmaß reduzieren!" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
12.12.2012 Hauptausschuss Entscheidung
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
 
1.  Der Hauptausschuss nimmt die in der erweiterten Begründung dargestellten rechtlichen 
und verwaltungspraktischen Erwägungen zur Kenntnis. 
 
2. Der Ratsantrag Nr. A-R/0036/2012 wird nicht aufgegriffen und ist damit erledigt. 
 
 
Begründung: 
 
Ergänzend zur Begründung  der Vorlage in der ursprünglichen Fassung wird Folgendes ausge-
führt:  
 
Die mit dem Antrag A-R/0036/2012 verfolgte Reduzierung von Melderegisterauskünften auf das 
„unbedingt erforderliche Maß“ durch Bildung von Fallgruppen, bei denen eine Ermessensreduzie-
rung auf Null gegeben ist, ist aus rechtlichen wie praktischen Gründen nicht umsetzbar, weshalb 
die Verwaltung vorschlägt, diesen Antrag nicht umzusetzen. Im Folgenden werden zunächst einige 
grundsätzliche rechtliche Hinweise gegeben (Punkte 1 bis 3), um dann auf Einzelpunkte des politi-
schen Antrages einzugehen (Punkte 4 bis 7). 
 
492 33 03 
 
E-Mail: 
Schlenker@stadt-muenster.de  
Datum: 
27.11.2012 
V/0771/2012/1

- 2 - 
Das Melderegister ist de jure kein öffentliches Register, sondern lediglich ein behördeninternes 
Register, welches dem innerdienstlichen Gebrauch der Meldebehörden dient und das Informati-
onsbedürfnis anderer Behörden befriedigen soll. Tatsächlich hat das Melderegister jedoch seit 
langem die Funktion eines öffentlichen Registers erlangt. Die Vorschriften über die Melderegister-
auskunft tragen insofern auch dem Informationsbedürfnis des privaten Bereichs Rechnung. Hinter 
den Vorschriften steht der Gedanke, dass in uns erer Gesellschaft sich niemand ohne triftigen 
Grund seiner Umwelt entziehen kann und darf. Vielmehr muss jede/r Mitbürger/in erreichbar blei-
ben und es hinnehmen, dass andere Mitbürger notfalls staatliche Hilfe in Anspruch nehmen, um 
mit ihm/ihr in Kontakt zu treten. Die in der Melderegisterauskunft liegende Beeinträchtigung des 
informationellen Selbstbestimmungsrechts liegt deshalb im Rahmen der verfassungsrechtlichen 
Grenzen (Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil I, § 21 MRRG, Rn. 5). 
Die Melderegisterauskünfte, auf die sich der Antrag A-R/0036/2012 bezieht, sind für das Land 
Nordrhein-Westfalen in den §§ 34 und 35 des Meldegesetzes NRW (MG NRW) geregelt.  
 
1. Einfache Melderegisterauskunft (gem. § 34 Abs. 1 MG NRW):
 
 
Für eine Melderegisterauskunft an Private ist es nach § 34 MG NRW erforderlich, dass der Anfra-
gende eine „bestimmte Person“ benennt. Daraus wird abgeleitet, dass der Bürger oder die privat-
rechtliche Vereinigung die Person, auf die sich die Melderegisteranfrage bezieht, individualisierbar 
benennt. Durch dieses tatbestandliche Erfordernis der „Individualisierbarkeit“ wird durch das Mel-
degesetz ausgeschlossen, dass unbestimmte Anfragen an die Meldebehörde herangetragen wer-
den. Es werden damit zwar keine Massenauskünfte verhindert, sofern jede betroffene Person na-
mentlich benannt wird und die Meldeanfrage damit entsprechend individualisiert erfolgt. Es werden 
dadurch aber Rasterabfragen, bspw. bezogen auf Straßenzüge oder Stadteile, verhindert. Die 
Melderegisterauskunft bezieht sich sodann auf den Namen und die Anschrift der erfragten Person. 
Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, besteht in der Regel nach der Konzeption des Gesetzge-
bers kein Grund für eine Versagung der einfachen Melderegisterauskunft, sofern keine Verwechs-
lungsgefahr besteht, eine Auskunftssperre gem. § 34 Abs. 6 MG NRW eingetragen ist, ein Aus-
kunftsverbot nach § 34 Abs. 7 MG NRW oder eine Übermittlungssperre besteht. Denn das Melde-
gesetz macht die einfache Melderegisterauskunft nicht von einem näher zu bestimmenden Aus-
kunftsinteresse abhängig. Ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft wird lediglich in § 34 Abs. 2 
MG NRW für eine „erweiterte Melderegisterauskunft“ verlangt. Widerspruchsmöglichkeiten des 
Betroffenen gegen eine einfache Melderegisterauskunft bestehen nach der dem Meldegesetz 
nicht. 
 
Von der einfachen Melderegisterauskunft machen in der Praxis weit überwiegend Gläubiger von 
zivilrechtlichen Forderungen, wie bspw. Privatpersonen, Banken, Versicherungen und Factoring-
Gesellschaften Gebrauch. Es stellen aber auch Private einen Antrag auf Auskunftserteilung, die 
Adressen bestimmter Personen für Klassentreffen, Jubiläen oder ähnliche Anlässe benötigen.   
 
Die Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage ist § 35 Abs. 4-6 MG 
NRW. An Adressbuchverlage darf eine Auskunft nach der gesetzlichen Konzeption nur dann erteilt 
werden, wenn der Betroffene vorab schriftlich eingewilligt hat. Liegt diese Einwilligung nicht vor, 
darf die Auskunft nicht erteilt werden.  
 
Da eine Auskunft nach § 34 MG NRW an gewerbsmäßige Adressvermittler, die die Daten dauer-
haft speichern wollen, nicht durch das Gesetz ausgeschlossen ist, hat das Innenministerium NRW 
mit den Schreiben vom 04.07.2012 und 24.07.2012 (AZ: 13-38.04.06) das Ermessen der Melde-
behörden durch eine Verwaltungsanweisung eingeschränkt. Danach sind Melderegisterauskünfte 
an gewerbsmäßige Adressvermittler nur zuläss ig, wenn die anfragenden Firmen eine Erklärung 
abgegeben haben, dass die Daten nur an einen Auftraggeber weitergegeben werden und nicht 
länger als 30 Tage sowohl bei der anfragenden Firma als auch bei deren Auftraggeber gespeichert 
werden.  
 
2. Automatisierte einfache Melderegisterauskunft (gem. § 34 Abs. 1a MG NRW):
 
 
V/0771/2012/1

- 3 - 
§ 34 Abs. 1a MG NRW ermöglicht die einfache Melderegisterauskunft auf automatisiert verarbeite-
ten Datenträgern durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs über das In-
ternet. Voraussetzung dafür ist, dass der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form erstellt 
wird, der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weite-
ren gespeicherten Daten bezeichnet hat und die Identität des Betroffenen durch einen automati-
sierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des 
Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist. Auch hier wird kein Nachweis eines bestimmten Inte-
resses für die Auskunftserteilung vom Meldegesetz als Tatbestandsvoraussetzung gefordert.  Das 
Meldegesetz sieht für die automatisierte Auskunft über das Internet im Unterschied zu der einfa-
chen Melderegisterauskunft nach § 34 Abs. 1 MG NRW gem. § 34 Abs. 1b S. 3 MG NRW ein Wi-
derspruchsrecht vor. Der Bürger kann demnach seine Interessen durch die Erklärung des Wider-
spruches gegen eine automatisierte Auskunft über das Internet wahren.   
 
3. Melderegisterauskunft in besonderen Fällen (gem. § 35 Abs. 
1 MG NRW): 
 
Die Erteilung von Melderegisterauskünften an politische Parteien zum Zwecke der Wahlwerbung 
ist für die Meldebehörde in § 35 Abs. 1 MG NRW geregelt. Die Entscheidung über das „Ob“ der 
Auskunftserteilung liegt hier ebenfalls im Ermessen der Meldebehörde. Auch die Parteien haben 
folglich lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Im Rahmen der Er-
messensausübung sind alle Parteien gem. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 5 
des Parteiengesetzes gleich zu behandeln. Auch in Bezug auf die Melderegisterauskunft an politi-
sche Parteien steht jedem Bürger nach der Konzeption des Landesgesetzgebers gem. § 35 Abs. 6 
S. 1 MG NRW ein Widerspruchsrecht in Bezug auf die Datenweitergabe zu. Auf das Wider-
spruchsrecht ist der Bürger bei der Anmeldung hinzuweisen, so dass jeder Bürger von diesem 
Widerspruchsrecht Kenntnis erlangt. Auch hier kann der Bürger seine Interessen folglich durch die 
Erklärung des Widerspruches wahren. 
 
4. Einschränkung der Auskunftserteilung durch Bildung von 
sachgrundbezogenen Fallgruppen: 
 
Die Verwaltung rät davon ab, durch die im Antrag A-R/0036/2012 geforderte Bildung von Fallgrup-
pen die Auskunftserteilung zu reduzieren. Dieser Antrag ist aus praktischen Gründen nicht um-
setzbar und unterliegt rechtlichen Bedenken. Um den Antrag umsetzen zu können, müssten zu-
nächst Fallgruppen gebildet werden, die nur anhand der Interessen der Auskunftsersuchenden 
gebildet werden können. Sodann müsste in der Praxis jedes Auskunftsersuchen zunächst von der 
Angabe eines Sachgrundes oder eines Auskunftsinteresses abhängig gemacht werden und das 
angegebene Interesse in die gefundenen Fallgruppen einsortiert werden. Dieses Vorgehen unter-
liegt rechtlichen Bedenken: Weder im Falle der einfachen Melderegisterauskunft nach § 34 Abs. 1 
MG NRW noch im Falle der automatisierten Melderegisterauskünfte wird auf der Tatbestandsebe-
ne der Norm die Angabe eines Sachgrundes gefordert, um eine Melderegisterauskunft zu erhalten.  
Der Antrag beinhaltet folglich den Wunsch, die Antragsteller im Rahmen der auf Rechtsfolgenseite 
stattfindenden Ermessensausübung auf die Mitteilung eines Sachgrundes zu verpflichten, der auf 
Tatbestandsebene nicht vom Gesetz gefordert wird. Hätte der Gesetzgeber nur im Falle des Vor-
liegens besonderer Gründe eine Melderegisterauskunft möglich machen wollen, hätte er dies – wie 
im Falle des § 34 Abs. 2 MG NRW – als Tatbest andsmerkmal kodifizieren müssen. Dies hat er 
aber nicht getan, so dass die Einführung eines Sachgrundes im Rahmen der Ermessensausübung 
das Risiko eines Ermessensfehlers und damit das Risiko rechtswidrigen Handelns beinhaltet. 
 
V/0771/2012/1

- 4 - 
Das Überprüfen des Sachgrundes würde neben den rechtlichen Bedenken zudem zu einem per-
sonellen Mehrbedarf führen, der in der derzeitigen Haushaltssituation nicht vertreten werden sollte. 
Hinsichtlich der automatisierten Auskünfte stellt sich ein weiteres praktisches Problem: Der Ge-
setzgeber hat eine automatisierte Form der Datenübermittlung zugelassen, die zu einer automati-
sierten Auskunft führt, ohne dass es der Angabe eines Sachgrundes und folglich auch keiner Über-
prüfung des Sachgrundes nach der Konzeption des Gesetzgebers bedarf. In diesem automatisier-
ten Verfahren ist es faktisch nicht möglich, eine Auskunft nur noch in bestimmten Fallgruppen zu 
erteilen, da systemseitig sodann eine Sachgrundprüfung stattfinden müsste, die eine automatisier-
te Auskunftserteilung, wie sie vom Gesetz vorgesehen ist, unmöglich macht. Hinsichtlich  der au-
tomatisierten Auskunft über das Internet bedarf es auch deswegen keiner Einführung von Fall-
gruppen zur Reduzierung der Auskünfte, da jedem Bürger nach § 34 Abs. 1b S. 3 MG NRW ein 
Widerspruchsrecht zusteht, durch dessen Ausübung der Bürger seine Interessen schützen kann. 
  
Die Interessen der Bürger sind auch im Falle de r Auskunftserteilung an Adressbuchverlage hinrei-
chend geschützt, da diese nur nach einer vorherigen Zustimmung des Betroffenen zur Datenwei-
tergabe die Melderegisterauskunft erhalten dürfen. Hinsichtlich der Melderegisterauskunft an ge-
werbliche Adressvermittler wird auf die Ve rwaltungsanweisungen des Innenministeriums vom 
04.07. bzw. 24.07.2008 verwiesen, wonach die Antragsteller nur unter besonderen Voraussetzun-
gen die Melderegisterauskünfte erteilt erhalten. Diese ministeriellen Vorgaben werden auch von 
der Stadt Münster eingehalten. 
 
5. Keine Auskunftserteilung an Parteien:  
 
Die Verwaltung rät unter drei Gesichtspunkten davon ab, entsprechend der Forderung in Antrag A-
R/0036/2012 Parteien nach einer für die Zukunft zu ändernden Verwaltungspraxis keine Auskünfte 
mehr zu erteilen. Zunächst bestehen auch hier rechtliche Bedenken gegen den Vorschlag. Hier ist 
die Ziffer 15.3.1 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Meldegesetzes NRW (VV MG 
NW) zu beachten, mit der das Innenministerium NRW von seinem Weisungsrecht Gebrauch ge-
macht hat. Dort heißt es: 
 
„Da der Gesetzgeber in § 35 Abs. 1 und 2 Melderegisterauskünfte im Zusammenhang u.a. 
mit Wahlen und Abstimmungen unter datenschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zu-
gelassen hat, dürfen derartige Auskünfte nicht allgemein aus Datenschutzgründen, sondern 
nur aus überwiegenden anderen Gründen abgelehnt werden (z.B. arbeitsmäßige Überlas-
tung der Meldebehörde, Störungen der Datenverarbeitungsanlage, Vorrang andere Aufga-
ben).“ 
 
Das Innenministerium hat durch die Verwaltungsvorschrift ermessenslenkend die Versagung der 
Auskunft allein aus Datenschutzgründen ausgeschlossen. Ferner hat das Innenministerium er-
messenslenkend Fälle der „überwiegenden anderen Gründe“ konkretisiert, die alle in der Betriebs-
sphäre des Amtes zu verorten sind.    
 
Ferner bedarf es der erwähnten geänderten Verwaltungspraxis aus Sicht der Verwaltung auch in 
diesem Fall nicht, weil jedem Bürger nach dem Meldegesetz bereits ein Mittel zur Verfügung steht, 
um Auskünfte an politische Parteien nach § 35 Abs. 1 MG NRW zu verhindern: Jedem Bürger 
steht nach der Konzeption des Landesgesetzgebers gem. § 35 Abs. 6 S. 1 MG NRW ein Wider-
spruchsrecht in Bezug auf die Datenweitergabe zu. Auf das Widerspruchsrecht ist der Bürger bei 
der Anmeldung hinzuweisen, so dass jeder Bürger von diesem Widerspruchsrecht Kenntnis er-
langt.  
 
Des Weiteren spricht gegen ein Aufgreifen des Vorschlags der Grundgedanke des § 1 des Partei-
engesetzes. Danach sind die Parteien notwendiger Bestandteil der freiheitlich demokratischen 
Grundordnung. Sie haben verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich den öffentlichen Auftrag, an 
der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mitzu-
V/0771/2012/1

- 5 - 
wirken. Nach Auffassung der Verwaltung würde eine zukünftige Verwaltungspraxis, Parteien keine 
Melderegisterauskünfte mehr zu erteilen, diese Zweckerreichung jedenfalls erschweren.  
 
6. Statistik über die erteilte Auskunftserteilung: 
 
Aus den soeben dargelegten Gründen rät die Verwaltung davon ab, eine Statistik über die erteilten 
Auskünfte und den dargelegten Sachgrund zu führen,  da dies praktisch ni cht umsetzbar ist. Wie 
gezeigt ist weder im Falle der einfachen Melderegisterauskünfte nach § 34 Abs. 1 MG NRW noch 
im Falle der automatisierten Melderegisterauskünfte ein Nachhalten des Sachgrundes möglich, da 
ein Sachgrund keine Tatbestandsvoraussetzung für die Auskunftserteilung ist. Wie bereits ausge-
führt, unterliegt eine Verpflichtung der Antragsteller durch die Verwaltung zur Angabe eines Sach-
grundes im Rahmen der Ermessensausübung rechtlichen Bedenken. Ferner würde das Führen 
einer Statistik zu einem personellen Mehrbedarf führen, der in der derzeitigen Haushaltssituation 
nicht vertreten werden sollte. 
 
7. Eigene Gebührensatzung: 
 
Die Kommune hat auf Basis des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes NRW die rechtliche Möglichkeit 
zur individuellen Festsetzung der Verwaltungsgebühr durch Erlass einer eigenen Gebührensat-
zung. Die Meldebehörde ist bei der Erhebung der Verwaltungsgebühren bislang von der Anwen-
dung der einschlägigen Tarifstelle 5 der Verwaltungsgebührenordnung ausgegangen. Die zu erhe-
bende Gebühr beträgt hier für eine einfache Melderegisterauskunft (gem. Tarifstelle 5.1.1) 7,00 € 
und für eine elektronische Melderegisterauskunft (gem. Tarifstelle 5.1.2) 4,00 €. Diese Praxis ist 
nach telefonischer Nachfrage im Innenministerium NRW nach dortigem Kenntnisstand landesweit 
üblich. Dort ist keine Kommune in Nordrhein-Westfalen bekannt, die von der Möglichkeit der ab-
weichenden Gebührenfestsetzung in diesem Bereic h Gebrauch gemacht hat. Problematisch dürfte 
in diesem Zusammenhang jedoch die interkommunale Darstellung einer durch eigene Gebüh-
rensatzung individuell höher festgesetzten Verwaltungsgebühr sein. Dies insbesondere deshalb, 
da es bei anderen Kommunen, insbesondere bei denen, die das gleiche Fachverfahren der Fa. 
HSH einsetzen, zu unterschiedlichen Gebühren für gleiche Leistungen kommen würde. Dies kann 
auch in möglichen Rechtsstreiten angesichts des Rechtscharakters von Verwaltungsgebühren zu 
Problemen führen. Aus Sicht der Verwaltung wäre eine abweichende Festsetzung der Gebühren 
für die Erteilung von Melderegisterauskünften aus vorgenannte Gründen nicht sinnvoll Und schlägt 
daher vor, auf eine abweichende Festsetzung der Gebühren für die Erteilung von Meldeauskünften 
zu verzichten. 
 
Die Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL hatte der Verwaltung zur Originalvorlage einen um-
fangreichen Fragenkatalog mit der Bitte um Beantwortung vorgelegt. Der Fragenkatalog und auch 
das Antwortschreiben der Verwaltung sind dieser Vorlage als Anlage zur Kenntnis beigefügt.  
 
 
 
I. V. 
 
 
 
 
Heuer 
Stadtrat 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1 Anfrage der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL vom 15.10.2012 
V/0771/2012/1

- 6 - 
V/0771/2012/1 
Anlage 2 Antwortschreiben der Verwaltung vom 03.12.2012

Anlage 1 
Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL • Windthorststr. 7 • 48143 Münster 
An den 
Oberbürgermeister der Stadt Münster 
Herrn Markus Lewe 
Stadthaus 1 
Windthorststr. 7 
48143 Münster 
Bündnis 90/Die Grünen/GAL 
Ratsfraktion Münster 
per Mail: lewe@stadt-muenster.de 
Fon: 0251 /8 99 58 10 
Fax: 0251 /8 99 58 15 
ratsfraktion 
@gruene-muenster.de 
www.gruene-muenster.de 
15. Oktober 2012 
Hery Klas 
Fraktionssprecher 
Beschlussvoriage V/0771/2012 zu unserem Antrag "Auskunft aus klas@ 
dem Melderegister auf das absolute Mindestmaß reduzieren!" gruene 
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Lewe, 
in der Begründung o.g. Vorlage führt die Verwaltung aus, eine Umsetzung 
unseres Antrags sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich. 
Vor einer Beschlussfassung bitte ich um Beantwortung nachfolgender 
Fragen. Sollte eine Beantwortung bis zur morgigen Sitzung nicht leistbar 
sein, bitten wir um das Schieben der Vorlage in die nächste Kette. 
Die Verwaltung führt in der Begründung aus: 
"Die Erteilung von Melderegisterauskünften erfolgt auf Basis des § 34 des 
Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW). Die sich 
aus dem MG NRW ergebenen Aufgaben nimmt die Meldebehörde der 
Stadt Münster als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. 
Hierbei handelt es sich um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung, 
die gem. §41 III der Gemeindeordnung NRW kraft Gesetzes als auf den 
Bürgermeister übertragen gelten." 
Frage 1: 
Ist § 43 Abs. 3 GO korrekt wiedergegeben, in dem es heißt: "Geschäfte 
der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den 
Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer 
Bezirksvertretung oder einem Ausschuß für einen bestimmten Kreis von 
Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält." 
Frage 2: 
Ist es folglich richtig, dass sich der Rat die Entscheidung über Geschäfte 
der laufenden Verwaltung im Einzelfall, im Unterschied zur Kreisordnung, 
vorbehalten kann? 
Frage 3 
Ist der Verwaltung die Kommentierung von Wansleben bekannt, in der es 
dazu heißt: "Während bei einer Zuständigkeitsverteilung prinzipiell eine 
1

Einmischung des unzuständigen Organs in die Tätigkeiten des 
zuständigen Organs ausgeschlossen ist, ist diese Regelung in der 
Gemeindeordnung nicht geeignet, die Beschäftigung des Rates mit 
Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu unterbinden, soweit 
derartige Beschäftigungen sich als "Vorüberlegungen zu eventuell zu 
beschließenden Vorbehalten" deklarieren lassen. GO, § 41 Nr. 4.1 
Frage 4 
Teilt die Verwaltung unsere Auffassung, dass es mit diesem Antrag genau 
darum geht: Um die Vorbereitung einer Entscheidung? 
In der Ausführung der Verwaltung heißt es: 
"Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung werden sowohl hinsichtlich 
des Ob als auch des Wie der Aufgabenerfüllung durch den Gesetzgeber 
geregelt." 
Frage 5: 
Teilt die Verwaltung unsere Einschätzung, dass das aber nicht bedeutet, 
dass der Gesetzgeber derartige Regelungen getroffen hat? 
Verhält es sich also so, dass die Frage, wie das Ermessen ausgeübt 
werden soll, vom Gesetzgeber in dem Gesetz gerade nicht geregelt wird? 
Teilt sie unsere Meinung, dass er die Entscheidung über Meldeauskünfte 
folglich in das Ermessen der Stadt stellt? 
Liegen der Verwaltung Erkenntnise darüber vor, dass die 
Aufsichtsbehörde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine 
bestimmte Ausübung des Ermessens der Stadt vorzugeben? 
In der Verwaltungsbegründung heißt es: 
"Es ist jedoch in der Regel davon auszugehen, dass das Ermessen der 
Meldebehörde hier soweit reduziert ist, dass auf die Erteilung der 
Melderegisterauskunft ein Anspruch besteht. Zur Verdeutlichung sei 
darauf hingewiesen, dass die weitaus überwiegende Anzahl der 
Melderegisterauskünfte an private Dritte zur Schuldnerermittlung bei 
bestehenden Forderungen erteilt wird." 
Frage 6: 
Sieht unser Antrag in diesen Fällen nicht auch die Auskunftserteilung -
etwa wenn eine titulierte Forderung nachgewiesen ist oder eine Forderung 
tituliert werden soll und die Adresse nicht anders ermittelt werden kann -
vor? 
In der Verwaltungsvorlage heißt es: 
"Eine, wie jetzt beantragt, durch Bildung von Fallgruppen erfolgende 
Einschränkung des der Meldebehörde zustehenden Ermessens wäre 
daher unzweckmäßig, wenn nicht sogar ermessensfehlerhaft." 
Frage 7: 
Hat die Verwaltung übersehen, dass im Beispiel in Frage 6 doch gerade 
erfolgreich eine Fallgruppe gebildet wurde? 
Verwaltung: 
"Die Erteilung von Melderegisterauskünften an politische Parteien zum 
Zwecke der Wahlwerbung ist für die Meldebehörde gem. § 35 I MG NRW 
rechtlich geregelt. Hier hat jede/r Bürgerin jedoch die Möglichkeit, auf das 
hierzu bestehende Widerspruchsrecht zurück zu greifen, um so einer 
Auskunftserteilung wirksam entgegen zu wirken." 
Frage 8: 
Teilt die Verwaltung unsere Auffassung, dass auch diese Möglichkeit der 
Auskunftserteilung im Ermessen der Stadt steht? 
2

Teilt die Verwaltung unsere Auffassung, dass Parteien nur einen 
Anspruch auf Gleichbehandlung haben? 
Bedeutet das dann nicht für den Fall, dass die Stadt grundsätzlich solche 
Auskünfte nicht erteilt, dass Parteien dann eben KEINEN Anspruch 
haben? 
Verwaltung: 
"Die Einführung einer Statistik über die erteilten Auskünfte, die geltend 
gemachten Gründe und die erzielten Einnahmen wäre angesichts der nur 
in etwa schätzbaren Zahl von mehr als 1 Millionen Auskünfte pro Jahr in 
Summe an Behörden, z.B. zur Verfolgung von Straftaten und 
Ordnungswidrigkeiten, zur Klärung von Versicherungskonten und zur 
Anschriftenermittlung durch gesetzliche Krankenversicherungen etc. und 
Privatpersonen, z.B. zur Durchsetzung von Forderungen nur mit 
unvertretbar hohem Aufwand umsetzbar..." 
Frage 9: 
Kann die Verwaltung diese oberflächliche Behauptung konkretisieren? 
Verwaltung: 
"...und hätte überdies auch keinen nutzbaren Effekt, da die Meldebehörde 
in der Art und dem Umfang der Auskunftserteilungen durch die 
bestehenden gesetzlichen Regelungen festgelegt ist." 
Frage 10: 
Widerspricht sich die Verwaltung hier nicht selbst, denn es gibt ja ganz 
offensichtlich ein Ermessen? 
Verwaltung: 
"Eine Neufestlegung der Verwaltungsgebühr für die Erteilung von 
Melderegisterauskünften ist durch die Kommune nicht möglich, da die 
hierfür zu erhebenden Gebühren in der Gebührenordnung des Landes 
Nordrhein-Westfalen festgelegt sind." 
Frage 11: 
Ist der Verwaltung § 2 Abs. 3 Gebührengesetz NRW bekannt, der dazu 
bestimmt: 
"(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können in ihrem 
Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen im 
Sinne des Absatzes 2 erfasst sind, eigene Gebührenordnungen 
(Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen." 
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br bes text?anw nr=2&qld nr=2&ugl nr=201 
1 &bes id=4649&aufgehoben=N&menu=1 &sg=#det197838 
Frage 12: 
Ist der Verwaltung die Gebührenordnung NRW bekannt, die dazu 
bestimmt, dass für einzelne Handlungen keine eigenen Satzungen 
erlassen werden dürfen: 
§1 
(1) Für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif genannten 
Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten erhoben. Der 
Allgemeine Gebührentarif bildet einen Teil dieser Verordnung (Anlage). 
(2) Die für die Gemeinden und Gemeindeverbände in § 2 Abs. 3 GebG 
NRW enthaltene Ermächtigung, für die in dieser Gebührenordnung 
erfassten Amtshandlungen eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit 
abweichenden Gebührensätzen zu erlassen, gilt nicht 
3

1. für die Tarifstellen 10.3.1 bis 10.3.3, 10.4.1 bis 10.4.12, 10.5.1.9.1, 
10.5.1.10, 10.5.1.11.1, 10.5.1.11.2, 10.5.1.11.3, 10.5.1.11.4, 10.5.1.15, 
10.5.1.15.1, 10.5.1.15.2, 10.9.6.1, 10.11.1, 10.11.2, 10.14.11 bis 10.14.13, 
10.15.1, 10.16.1, 10.16.2 und 10.17.1 bis 10.17.4, 
2. für die Tarifstellen 15a.1 bis 15a.7.3, 
3. für die Tarifstellen 15c.1 bis 15c.4, 
4. für die Tarifstelle 20. 
Frage 13: 
Ist es korrekt, dass es bei der Meldeauskunft jedoch um die Tarifstelle 5. 
geht, also eine Tarifstelle, die gerade nicht von einer Änderung durch die 
Gemeinde ausgenommen ist. (Einzelheiten: 
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br show anlage?p id=15102)? 
Frage 14: 
Ist also sehr wohl eine eigene Gebührensatzung möglich? 
Mit freundlichen Grüßen 
gez. Hery Klas 
4

... 
 
Postanschrift: Stadt Münster • Amt 33 • 48127 Münster 
 
 
 
Beschlussvorlage V/0771/2012 (Melderegisterauskunft) 
Fragenkatalog der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL vom 15.10.2012 
 
 
 
Sehr geehrter Herr Klas, 
 
bezugnehmend auf Ihr o.g. Schreiben, mit dem Sie einen umfangreichen Fragenkatalog an die Verwaltung 
zur Praxis der Auskunftserteilung aus dem Melderegister gerichtet haben, geben ich Ihnen nachfolgend die 
Antworten zur Kenntnis. Parallel dazu ist eine E1 zur Vorlage V/0771/2012 auf dem Postweg an die 
Mitglieder des Hauptausschusses, mit der weitere vertiefte Informationen zur Praxis der Melderegister-
auskunft gegeben werden. In der Hauptsache bleibt die Verwaltung bei ihrer Einschätzung zum 
Antragsanliegen. 
 
Auf einen Punkt will ich jedoch gesondert hinweisen: In der Ursprungsvorlage an den Hauptausschuss war 
von Seiten der Verwaltung dargelegt worden, dass die Verwaltungsgebühren für die Erteilung von 
Melderegisterauskünften durch die Kommune nicht verändert werden können. Diese Aussage hat sich in 
der Überprüfung als nicht zutreffend heraus gestellt (siehe Antwort zu den Fragen 11-14). Diesen Fehler 
bitte ich zu entschuldigen. 
 
Und hier die Antworten zu Ihrem Fragenkatalog:  
 
 
Fragen 1 und 2: 
 
Die Verwaltung geht davon aus, dass hier § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) 
angesprochen ist. Die sich aus dem Meldegesetz NRW (MeldG) ergebenden Aufgaben nimmt die 
Meldebehörde der Stadt Münster als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung im übertragenen 
Wirkungskreis wahr. Hierbei handelt es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung, die gem. § 41 Abs. 3 
GO NRW kraft Gesetzes als auf den Bürgermeister übertragen gelten, soweit nicht der Rat sich, einer 
Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen 
Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Von diesem Rückholrecht wurde bislang kein Gebrauch gemacht.  
 
Die Verwaltung weist an dieser Stelle darauf hin, dass die Ausübung des Rückholrechts in Bezug auf 
Aufgaben, die der Gemeinde zur Erfüllung nach Weisung übertragen wurden, aufgrund der bestehenden 
Bindungen durch Weisungen des Innenministeriums NRW in Form von Verwaltungsvorschriften 
praktischen Bedenken unterliegt (dazu: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, S. 10 zu § 41). 
 
DER 
OBERBÜRGERMEISTER  
 
AMT FÜR 
BÜRGERANGELEGENHEITEN 
 
 
Stadthaus 1, Klemensstraße 
10 
 
Auskunft erteilt: 
Herr Schlenker 
Zimmer:  188 
Telefon:  0251/492 - 33 03 
Telefax: 0251/492 - 77 22 
E-Mail: 
Schlenker@stadt-muenster.de 
Sprechzeiten: 
Mo - Do 08.00 - 18.00 Uhr 
Fr + Sa 08.00 - 12.00 Uhr 
            
Sie können Informationen auch im Internet abrufen: http://www.muenster.de/stadt/buergeramt 
 
 
 
Konten der Stadtkasse  Zentrale Verbindungen 
 
Sparkasse Münsterland Ost Kto.-Nr. 752 (BLZ 400 501  50) IBAN: DE10400501500000000752, BIC/SWIFT: WELAD ED1MST   Hauptvermittlung (0251) 492-0 
Commerzbank Münster Kto.-Nr. 393 210 000 (BLZ 400 4 00 28) Deutsche Bank Münster Kto.-Nr. 0470 005 (BLZ  400 700 80) Telefax (0251) 492-7700 
Postbank Dortmund Kto.-Nr. 21 1 36 461 (BLZ 440 100  46) Deutsche Bundesbank Kto.-Nr. 4000 1700 (BLZ 44 0 000 00) Stadtverwaltung@stadt-muenster.de 
SEB Kto.-Nr. 1 010 305 100 (BLZ 400 101 11) Volksba nk Münster eG Kto.-Nr. 4 200 800 (BLZ 401 600 50) w ww.muenster.de/stadt 
Bankhaus Lampe Münster Kto.-Nr. 306 002 (BLZ 480 20 1 51) WestLB AG Kto.-Nr. 61 226 (BLZ 300 500 00)  
Datum und Zeichen Ihres Schreibens: Mein Zeichen (B itte angeben): Münster, 03.12.2012 
      33 10 0001  
 
 
Ratsfraktion 
Bündnis 90/Die Grünen/GAL 
Herrn Hery Klas 
Windthorststr. 7 
 
48143 Münster

- 2 - 
 
... 
 
Fragen 3 und 4: 
 
Der Verwaltung ist die erwähnte Kommentierung bekannt. Es wurde von der Verwaltung nicht in Abrede 
gestellt, dass sich der Rat im Rahmen von Vorüberlegungen mit Sachverhalten beschäftigen kann, die er 
noch nicht an sich gezogen hat.  
 
Frage 5: 
 
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung werden durch den Gesetzgeber in den Gesetzen und den dazu 
erlassenen Verwaltungsvorschriften geregelt und ausgestaltet. So ist z. B. im Meldegesetz NRW geregelt, 
welche Daten gespeichert und welche Daten im Rahmen von Auskunftserteilungen bzw. 
Datenübermittlungen weitergegeben werden dürfen. Insoweit räumt das Meldegesetz den Meldebehörden 
ein Entschließungsermessen ein. Hinsichtlich dieses Ermessens wurden keine einschränkenden Vorgaben 
durch die Kommunalaufsichtsbehörden gemacht. Zu beachten sind jedoch die insoweit bindenden 
Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums NRW zum Meldegesetz NRW, die jedenfalls in 
Teilbereichen die Ermessensausübung der Behörde vorbestimmen.  
 
Frage 6: 
 
Es mag sein, dass der Ratsantrag dahingehend zu verstehen ist, dass in dem seitens der Verwaltung 
beispielhaft geschilderten Fall ebenfalls eine Auskunftserteilung vorgesehen sein soll.  
 
Frage 7: 
 
Das Auskunftsersuchen von Privaten zur Schuldnerermittlung stellt einen Fall dar, den man als „Fallgruppe“ 
bezeichnen könnte. Da die Auskunftsersuchenden nach der derzeit gültigen Rechtslage nicht dazu 
verpflichtet sind, bei einfachen Melderegisterauskünften einen Sachgrund für das Auskunftsersuchen 
anzugeben, sieht die Verwaltung es jedenfalls als problematisch an, nunmehr im Rahmen der 
Ermessensausübung die tatbestandlich nicht geforderte Angabe eines Sachgrundes auf 
Rechtsfolgenebene verpflichtend einzuführen.     
 
Frage 8: 
 
Die Erteilung von Melderegisterauskünften an politische Parteien zum Zwecke der Wahlwerbung ist für die 
Meldebehörde in § 35 Abs. 1 MG NRW geregelt. Die Entscheidung über das „Ob“ der Auskunftserteilung 
liegt hier ebenfalls im Ermessen der Meldebehörde. Die Parteien haben folglich lediglich einen Anspruch 
auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Im Rahmen der Ermessensausübung sind alle Parteien gem. 
Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 5 des Parteiengesetzes gleich zu behandeln.  
 
Die Verwaltung rät allerdings unter drei Gesichtspunkten davon ab, Parteien nach einer für die Zukunft zu 
ändernden Verwaltungspraxis keine Auskünfte mehr zu erteilen. 
 
Zunächst ist die Ziffer 15.3.1 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Meldegesetzes NRW (VV 
MG NW) zu beachten, mit der das Innenministerium von seinem Weisungsrecht Gebrauch gemacht hat. 
Dort heißt es: 
 
„Da der Gesetzgeber in § 35 Abs. 1 und 2 Melderegisterauskünfte im Zusammenhang u.a. mit 
Wahlen und Abstimmungen unter datenschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zugelassen hat, 
dürfen derartige Auskünfte nicht allgemein aus Datenschutzgründen, sondern nur aus 
überwiegenden anderen Gründen abgelehnt werden (z.B. arbeitsmäßige Überlastung der 
Meldebehörde, Störungen der Datenverarbeitungsanlage, Vorrang andere Aufgaben).“ 
 
Das Innenministerium hat durch die Verwaltungsvorschrift ermessenslenkend die Versagung der Auskunft 
allein aus Datenschutzgründen ausgeschlossen. Ferner hat das Innenministerium ermessenslenkend Fälle 
der „überwiegenden anderen Gründe“ konkretisiert, die alle in der Betriebssphäre des Amtes zu verorten 
sind.    
 
Ferner bedarf es der erwähnten geänderten Verwaltungspraxis aus Sicht der Verwaltung nicht, weil jedem 
Bürger nach dem Meldegesetz bereits ein Mittel zur Verfügung steht, um Auskünfte an politische Parteien 
nach § 35 Abs. 1 MG NRW zu verhindern: Jedem Bürger steht nach der Konzeption des

- 3 - 
 
 
Landesgesetzgebers gem. § 35 Abs. 6 S. 1 MG NRW ein Widerspruchsrecht in Bezug auf die 
Datenweitergabe zu. Auf das Widerspruchsrecht ist der Bürger bei der Anmeldung hinzuweisen, so dass 
jeder Bürger von diesem Widerspruchsrecht Kenntnis erlangt.  
 
Weitere Grundlage der Empfehlung ist § 1 des Parteiengesetzes. Danach sind die Parteien notwendiger 
Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Sie haben verfassungsrechtlich und 
einfachgesetzlich den öffentlichen Auftrag, an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen 
Gebieten des öffentlichen Lebens mitzuwirken. Nach Auffassung der Verwaltung würde eine zukünftige 
Verwaltungspraxis, Parteien keine Melderegisterauskünfte mehr zu erteilen, dies Zweckerreichung 
jedenfalls erschweren.  
 
Frage 9: 
 
Die Meldebehörde ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, konkrete Angaben zu den genauen 
Zahlen der erteilten Melderegisterauskünfte aufgeschlüsselt nach Behörden und privaten Dritten zu liefern. 
Dies deshalb nicht, da nicht alle erteilten Melderegisterauskünfte systemtechnisch nachgehalten werden 
können, wie bspw. die Auskünfte zwischen Behörden.  
 
Das in der Vorlage genannte Gesamtvolumen bezieht sich auf sämtliche Melderegisterauskünfte, sowohl 
auf die aktiv durch die Meldebehörde erteilten wie auf die automatisierten Auskünfte. 
 
 
Frage 10: 
 
Das Meldegesetz NRW regelt das „Wie“ der Auskunftserteilung in Bezug auf Art und Umfang der 
mitzuteilenden Daten, ohne der Meldebehörde ein grundsätzliches Auswahlermessen einzuräumen. Das 
Meldegesetz NRW räumt der Meldebehörde allerdings ein Entschließungsermessen in Bezug auf das „Ob“ 
der Auskunftserteilung ein. Darin ist kein Widerspruch zu sehen. 
 
Frage 11- 14: 
 
Die Meldebehörde ist bei der Erhebung der Verwaltungsgebühren bislang von der Anwendung der 
einschlägigen Tarifstelle 5 der Verwaltungsgebührenordnung ausgegangen. Diese Praxis ist nach 
telefonischer Auskunft des Innenministeriums NRW nach dortigem Kenntnisstand landesweit üblich. Dort 
ist keine Kommune in Nordrhein-Westfalen bekannt, die von der Möglichkeit der abweichenden 
Gebührenfestsetzung in diesem Bereich Gebrauch gemacht hat. 
 
Die entsprechenden genannten Vorschriften der § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes NRW und der 
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sind bekannt. Die rechtliche Möglichkeit einer eigenen 
Gebührensatzung wird entgegen der Ursprungsvorlage ebenso gesehen. 
 
Problematisch dürfte in diesem Zusammenhang jedoch die interkommunale Darstellung einer durch eigene 
Gebührensatzung individuell höher festgesetzten Verwaltungsgebühr sein. Dies insbesondere deshalb, da 
es bei anderen Kommunen, insbesondere bei denen, die das gleiche Fachverfahren der Fa. HSH 
einsetzen, zu unterschiedlichen Gebühren für gleiche Leistungen kommen würde.  
 
Abschließend weise ich darauf hin, dass der Fragenkatalog Ihrer Fraktion sowie dieses Antwortschreiben 
auch den anderen Fraktionen, der Gruppe sowie dem Einzelvertreter im Rat zur Verfügung gestellt werden 
wird. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
In Vertretung 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat

Beratungsverlauf (1)

12.12.2012 Hauptausschuss
TOP 2.1.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (2)

  • Windthorststraße 7
  • Klemensstraße 10

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0771/2012
Typ
Vorlagen
Datum
02.10.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37