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1762/2026

Beantwortung der Einwohnerfrage Fragen zur Nettobilanz der Stadtbäume im Bezirk Mülheim im Zeitraum 2019

Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV) 22.06.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 22.06.2026, TOP 1.2

Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)

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Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)

3984 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02-9/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 1762/2026 
Beantwortung einer Einwohneranfrage nach  
§ 39 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.06.2026 
 
Beantwortung der Einwohnerfrage Fragen zur Nettobilanz der Stadtbäume im Bezirk 
Mülheim im Zeitraum 2019 bis 2025 
Zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim wurde folgende Einwohnerfrage eingebracht: 
 
Bäume leisten einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz bzw. zur Abschwächung der 
Folgen des Klimawandels im Hinblick auf Hitzeschutz. In Anbetracht immer wieder zu 
beobachtender Baumfällungen bin ich besorgt, dass die Stadt Köln nicht genug tut, 
um Baumfällungen zu verhindern, auch wenn die Neufassung der 
Baumschutzsatzung von Juli 2023 ein guter Schritt in diese Richtung war. Dennoch 
habe ich den Eindruck, dass noch zu oft Fällgenehmigungen erstellt werden, insb. 
bei Bauvorhaben. 
 
Ich bitte Sie, dass die Verwaltung möglichst zur kommenden Sitzung der 
Bezirksvertretung Mülheim am 27. April 2026 folgende Fragen zur Nettobilanz der 
Stadtbäume im Bezirk Mülheim im Zeitraum 2019 bis 2025 jeweils jahresbezogen 
und nach Möglichkeit stadtteilbezogen beantwortet. 
 
1. Wie viele Fällgenehmigungen für Bäume im Stadtbezirk wurden in diesem 
Zeitraum erteilt, differenziert nach a) Fällungen im Zusammenhang mit privaten Bau oder 
Sanierungsvorhaben, b) öffentlichen Bau- oder Infrastrukturmaßnahmen sowie 
c) Gründen der Gefahrenabwehr oder der Verkehrssicherung zusätzlich differenziert 
nach privaten und öffentlichen Flächen? 
 
2. Wie viele Ersatzpflanzungen wurden diesem Zeitraum infolge solcher Fällungen 
vorgenommen, differenziert nach Pflanzungen innerhalb und außerhalb des 
Stadtbezirks, wenn eine Pflanzung vor Ort nicht möglich war? 
 
3. Mit welchen Maßnahmen kontrolliert die zuständige Behörde die Erfüllung der 
Ersatzpflanzungen nach § 10 Abs. 1 der BschS („erfüllt, wenn die Gehölze 
angewachsen sind“), hält die Verwaltung diese Maßnahmen für ausreichend und was 
passiert, wenn festgestellt wird, dass die Verpflichtung nicht erfüllt wird? 
 
4. Wie hoch ist in diesem Zeitraum der Anteil der nicht realisierbaren 
Ersatzpflanzungen, für die stattdessen eine Ausgleichszahlung zu leisten ist und 
welche Beträge wurden dadurch eingenommen? 
 
5. Wie viele zusätzliche Baumpflanzungen wurden im selben Zeitraum im Stadtbezirk

2 
 
vorgenommen, die nicht auf Ersatz- oder Ausgleichsverpflichtungen zurückgehen (z. 
B. im Rahmen von Straßenbaumprogrammen, Entsiegelungsmaßnahmen oder 
Förderprogrammen)? 
 
Antwort Amt 57 - Umwelt- und Verbraucherschutzamt: 
Zu 1., 2. und 4.: 
 
 
 
Zu 3.: Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ergibt sich aus § 7 Abs. 4 i. V. m. § 10 
der Baumschutzsatzung (BSchS). Die konkreten Fristen für die Durchführung und 
den Nachweis sind als verbindliche Auflage fester Bestandteil des 
Genehmigungsbescheides. Zur Sicherstellung der Umsetzung ist der gesamte 
Kontrollprozess über eine Workflow-Management-Software fest in die digitalen 
Arbeitsabläufe integriert. 
 
Gemäß § 10 Abs. 1 BSchS gilt die Pflicht erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze 
erfolgreich angewachsen sind. Die fachliche Abnahme durch den Fachbereich erfolgt 
daher frühestens 18 Monate nach der Pflanzung. Durch diese Kombination aus 
rechtlicher Vorgabe, zeitnaher Prüfung und digitaler Überwachung lässt sich der 
Erfolg der Maßnahmen strukturiert und fristgerecht nachhalten. Die Kontrollen 
werden daher als fachgerecht und ausreichend angesehen. 
 
Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass Gehölze nicht angewachsen oder 
abgestorben sind, ist die Pflanzung zu wiederholen. 
Kommt der Verpflichtete dieser Auflage nicht nach, kann die Verwaltung rechtliche 
Schritte – etwa eine ordnungsbehördliche Aufforderung oder die Festsetzung von 
Zwangsmitteln – einleiten. 
 
Zu 5.: Da private Baumpflanzungen ohne Ausgleichs- oder Ersatzverpflichtung 
statistisch nicht erfasst werden, lässt sich diese Frage nicht beantworten.

Beratungsverlauf (1)

22.06.2026 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1762/2026
Typ
Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)
Datum
22.06.2026
Erstellt
11.06.2026 15:11