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2891/2023

Kronenteileinkürzung eines Naturdenkmals (ND 402.01 a-e) am Simarplatz, 50825 Köln, Gemarkung: Müngersdorf; Flur: 73; Flurstück: 487

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 14.09.2023

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 18.09.2023, TOP 3.2

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3839 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/570/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 2891/2023 
Freigabedatum 
 14.09.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kronenteileinkürzung eines Naturdenkmals (ND 402.01 a-e) am Simarplatz, 50825 Köln, 
Gemarkung: Müngersdorf; Flur: 73; Flurstück: 487  
Beschlussorgan 
 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde stimmt – im Hinblick auf die ge-
plante Kronenteileinkürzung des NDI 402.01 – der Befreiung von den Verboten der Natur-
denkmalverordnung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu. 
 
Alternative: 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde widerspricht der geplanten Kro-
nenteileinkürzung des NDI 402.01 erforderlichen Befreiung von den Verboten der Naturdenk-
malverordnung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu. 
 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 18.09.2023

2 
Sachstand 
 
Die 5 Platanen stehen auf dem Vorplatz der kath. Kirche St. Peter in Köln Ehrenfeld und sind 
durch die Ordnungsbehördliche Verordnung über Naturdenkmale im Bereich der Stadt Köln 
(NDI-VO) vom 29.08.1994, geändert durch die 1. Änderungsordnung vom 03.02.2002, als Na-
turdenkmal geschützt. 
Zur Überprüfung der Verkehrssicherheit werden die Kontrollen durch einen Mitarbeiter des 
Umwelt- und Verbraucherschutzamtes durchgeführt. 
 
Bei den letzten Regelkontrollen zeigten die Bäume folgende Auffälligkeiten auf: 
 Horizontal wachsende, kopflastige, weit über die Straße ragende Äste 
 Morschungen in Astgabeln 
 Nicht ausreichender Abstand zur Kirchenfassade 
 
Durch die festgestellten Auffälligkeiten müssen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ver-
kehrssicherheit durchgeführt werden. Hierzu sollen die untersten, über die Subbelrather Str. 
ragenden Äste in deren Spitzen entlastet und sehr moderat eingekürzt werden (ca. 1m), um 
Astbrüche (Torsionsbrüche) zu vermeiden (Kronenteileinkürzung). Dies betrifft 1 – 2 Starkäste 
pro Baum. Zudem soll die Kirchenfassade freigestellt werden. Mit dieser Maßnahme werden 
auch vorhandene Morschungen entlastet und gesichert. Ebenso soll vorhandenes Totholz 
nach dem aktuellen Stand der Technik entnommen werden.  
Bei der letzten Kontrolle am 26.06.2023 wurden die notwendigen Maßnahmen festgelegt und 
vorhandene Schadsymptome beurteilt. Diese zeigen die Notwendigkeit des Eingriffes um die 
Verkehrssicherheit wiederherzustellen. 
 
Eingriff /Kompensation 
Durch den geplanten Eingriff werden keine Kompensationsmaßnahmen notwendig.  
 
Artenschutz: 
Bei der Einhaltung folgender Maßnahmen ist nicht davon auszugehen, dass der Antrag-
steller gegen die Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes verstößt. Ein Vorkommen von 
planungsrelevanten Arten wird im Vorhabenbereich mit hinreichender Sicherheit ausge-
schlossen. Um auch die lediglich besonders geschützten Arten nicht zu gefährden, wer-
den folgende Auflagen erteilt: 
• Die Rückschnittmaßnahmen erfolgen außerhalb der Vogelbrutzeit (Brutzeit 01.03. – 
30.09. eines jeden Jahres). Sollten die Arbeiten jedoch zwingend in die Vogelbrutzeit fal-
len, ist eine ökologische Baubegleitung hinzu zu ziehen. Diese hat die Strukturen frühes-
tens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/ oder Fledermäuse zu 
untersuchen.  
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht der Stadt Köln (Amt 57) ist die Kronenteileinkür-
zung und Totholzentnahme als notwendig anzusehen. Der Eingriff in das Naturdenkmal 
kann diesbezüglich als geringfügig eingeordnet werden. Sofern die bei der Vorbespre-
chung festgelegten Maßgaben eingehalten werden, ist das Vorhaben mit den Belangen 
des Naturschutzes als vereinbar anzusehen.  
Daher kann eine Befreiung aus Sicht der UNB nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG) erteilt werden.

Beratungsverlauf (1)

18.09.2023 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 3.2 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Subbelrather Straße
  • Simarplatz

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Details

Vorlagen-Nr.
2891/2023
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
14.09.2023
Erstellt
06.09.2023 09:47