2014/0326
27. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965
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Entwurf Stand: 03. Juli 2014 27. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965 Vom Aufgrund der 88 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. | S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. | S. 218), des 8 10 des Hess. Straßengesetzes (StraßenG) i. d. F. vom 08. Juni 2003 (GVBl. | S. 166) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. IS. 817) und der 88 1 ff., 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom xx.xx.xxxx folgende Satzung erlassen: Artikel I Die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965, zuletzt geändert durch Satzung vom 02. April 2013, wird wie folgt geändert: 1. 8 2 Absatz 5 wird gestrichen und erhält folgende Fassung: (5) „Die Gebühr beträgt pro Jahr und Meter der Frontbreite in der nach Abs. 2 festgelegten Reinigungsklasse in a ) Reinigungsklasse | (7- und mehrmalige Reinigung pro Woche) 47,04 € b ) Reinigungsklasse || (5-malige Reinigung pro Woche) 33,60 € c ) Reinigungsklasse Ill (3-malige Reinigung pro Woche) 20,16 € d ) Reinigungsklasse IV (2-malige Reinigung pro Woche) 13,44 € e ) Reinigungsklasse V (1-malige Reinigung pro Woche) 6,72€ Die Frontbreiten werden auf volle Meter abgerundet. Entwurf_27. Änderungssatzung-Straßenreinigung_1 2. Nach 8 2 Absatz 5 wird nachstehender Absatz 6 neu eingefügt: Die Wissenschaftsstadt Darmstadt trägt den Kostenanteil für den Reinigungsaufwand, der auf das Allgemeininteresse an der Reinigung der öffentlichen Straßen entfällt. Der Anteil beträgt 24,3 v.H. der Gesamtaufwendungen für die Straßenreinigung. 3. Das Straßenverzeichnis gemäß & 1 Abs. 2 (Verzeichnis der Reinigungsklassen) wird wie folgt geändert: a) „Bei den folgenden Straßen wird die Einschränkung „* „gestrichen: Elly-Heuss-Knapp-Weg Edith-Stein-Weg Steigertsweg Buntspechtweg Steinkauzweg Stieglitzweg Wiedehopfweg Herta-Mansbacher-Straße b) Die Straße „Albinmüllerweg“ wird ersatzlos gestrichen. c) Die Straße „An der Fasanieriemauer“ wird ersatzlos gestrichen. d) Die Straßen „Atzwinkelweg und Schnittspahnstraße“ werden ersatzlos gestrichen. — e) Die Straße „Auf der Sommeraue“ wird ersatzlos gestrichen. f) Die Straße „Ida-Seele-Weg““ wird ersatzlos gestrichen. g) Die Straße „Philipp-Reis-Weg“ wird ersatzlos gestrichen.“ Artikel Il Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt den Der Magistrat der Stadt Darmstadt Andre Schellenberg, Stadtkämmerer
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
20.08.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: EAD
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0326
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: 27. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Darmstadt vom 28. Juni 1965
Vorlage vom: 15.08.2014
Beschlussvorschlag :
Dem Entwurf der 27. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Darmstadt vom 28. Juni 1965 wird zugestimmt.
Anlagen: Entwurf 27. Satzung zur Satzung über die Straßenreinigung
Gebührenbedarfsberechnung
Straßenreinigungssatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.8.2014
Vorbemerkung:
Dem vorliegenden Entwurf der 27. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt stimmte die Betriebskommission des EAD in
ihrer Sitzung am 16. Juli 2014 zu. Sie empfiehlt dem Magistrat und der
Stadtverordnetenversammlung, die 27. Änderungssatzung zur
Straßenreinigungssatzung zu beschließen. Der Entwurf ist mit dem Rechtsamt
abgestimmt.
Zu Artikel I:
Zu 1 Begründung zur Anpassung der Straßenreinigungsgebühren
Gemäß der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt sind nach § 2
Abs. 1 für die öffentliche Reinigung Abgaben (Gebühren) zu entrichten. Diese sind
durch die Eigentümer (Gebührenpflichtige), deren Grundstücke durch die Straßen
erschlossen werden, zu tragen.
Der Ermittlung der Kosten kann ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde
gelegt werden, der fünf Jahre nicht überschreiten soll. Die Kalkulationsperiode für die
Straßenreinigungsgebühren umfasst jeweils drei Kalenderjahre, beginnend ab dem
01.01.2015 bis zum 31.12.2017 und sofort.
Die Straßenreinigungsgebühr berechnet sich nach den Frontmetern des Grundstücks
entlang der es erschließenden öffentlichen Straßen sowie der Häufigkeit der
Reinigungen.
Dieser Gebührensatz konnte durch den Abbau der Verbindlichkeiten gegenüber dem
Gebührenzahler sowie durch kontinuierliche Optimierungsmaßnahmen stabil gehalten
werden. Hierzu wurden in den Jahren 2005 und 2009 Optimierungsmaßnahmen im
Bereich der Reinigungstouren, des Personals und des Fuhrparks in der
Straßenreinigung durchgeführt. Mit der Einführung eines
Qualitätsmanagementsystems im Jahr 2007 zur Sicherung der Reinigungsqualität
wurden die Reinigungstouren wiederholt optimiert.
Neu erschlossene Bereiche (wie z.B. durch Nutzungsänderungen oder
Neubaugebieten) wurden in den vergangenen Jahren gemäß §1 Abs.2 der
Straßenreinigungssatzung aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs in die
öffentliche Straßenreinigung integriert. Diese Erhöhung der zu reinigenden Frontmeter
bzw. Flächen konnte ohne eine wesentliche Ausweitung von Maschinen sowie des
Personals erfolgen. Auch dadurch konnte der Gebührensatz für die Gebührenzahler
der Wissenschaftsstadt Darmstadt weiterhin stabil gehalten werden.
Kontinuierliche Steigerungen der Personalkosten sowie steigende Betriebs-,
Beschaffungs- und Instandhaltungskosten, führten jedoch zu einer jährlichen
Unterdeckung, die zu einer stetigen Reduzierung und letztendlich zum vollständigen
Abbau der Verbindlichkeiten gegenüber dem Gebührenzahler bis zum Ende 2014
voraussichtlich führen werden. Damit eine KAG konforme, kostendeckende
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Dienstleistung für die kommenden Jahre erfolgen kann, ist aus den vorgenannten
Gründen eine Erhöhung des jetzigen Gebührensatzes zu beschließen.
Die beigefügte Gebührenbedarfsberechnung (Vorauskalkulation) zeigt, dass die
Erbringung der Dienstleistung nur mit erhöhten Gebührensätzen kostendeckend
erbracht werden kann. Der Gebührenhaushalt ist sonst nicht ausgeglichen. Der
Kalkulationszeitraum umfasst 3 Jahre. Der Gebührensatz für die wöchentliche
Reinigung beträgt 6,72 € pro lfm. Meter Frontbreite / Jahr des Grundstücks. Der
Kalkulation liegen die primären und sekundären betriebswirtschaftlichen Kosten der
öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung zugrunde. Der Kalkulationszinssatz für die
Verzinsung des Anlagekapitals, welches der Einrichtung direkt und indirekt
zuzuordnen ist, liegt bei 5%. Die Sachkosten wurden überwiegend mit geringen
Inflationssteigerungen versehen (je nach Kostenart 1% bis 2%).
Die Personalkostenentwicklung im Jahr 2015 ist bekannt. Im Jahr 2016 bis 2017
wurden 2% angenommen. Die betriebswirtschaftlichen Kosten wurden um nicht
ansatzfähige Kosten bereinigt. Der städtische Eigenanteil mindert als nicht ablastbare
Kosten den zu verteilenden Kostenbetrag. Das Jahresergebnis 2014 wird
voraussichtlich die Verbindlichkeit aus Gebührenüberschüssen der Vorperiode
aufzehren, so dass hier kein gebührenmindernder Ansatz erfolgen kann.
Der Divisor „veranlagte Frontmeter“ ist konstant auf das Jahr 2014 bezogen.
Hinzutretende Frontmeter sind derzeit nicht ersichtlich. Bei bestehenden oder neuen
Neubaugebieten ist es derzeit nicht absehbar, wann die Straßen fertiggestellt, in das
gewidmete Straßenverzeichnis überführt und schlussendlich gereinigt werden.
Für ein Mustergrundstück mit einer Frontbreite von 12 lfm. mit der Reinigungsklasse
5 bedeutet dies eine jährliche Mehrbelastung von 15,84 € / Jahr. Bei angenommenen
45 Reinigungen (Winterwartung berücksichtigt) sind dies Mehrkosten von 0,35 € pro
Reinigung. Bezogen auf die Laufzeit seit der letzten Gebührenanpassung ist dies eine
Steigerung von 1,47 % pro Jahr.
Der neue Gebührensatz in der Straßenreinigung soll zum 01. Januar 2015 in Kraft
treten.
Zu 2 Begründung zur Festlegung des städtischen Eigenanteils in der Satzung
§ 2 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt bedarf nach der
Rechtsprechung der Ergänzung hinsichtlich des festgesetzten Kostenanteils für den
Reinigungsaufwand, der auf das Allgemeininteresse an der Reinigung der öffentlichen
Straßen entfällt (u. a. VGH Kassel, U. v. 17.12.2013 – 5 A 1402/11 ).
Begründung zur Berechnung und der sich daraus ergebenden prozentualen
Festlegung des Vorteils der Allgemeinheit an der Straßenreinigung in § 2 Abs. 6 der
Satzung:
Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils
liegt dabei im Ermessen der Stadtverordnetenversammlung.
Ziel ist es, einen Anteil zu bestimmen, der die Belastung der Gebührenschuldner und
-schuldnerinnen auf den Vorteil begrenzt, der den von der gereinigten Straße
erschlossenen Grundstücken nicht mehr zugemessen werden kann. Zunächst ist
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festzuhalten, dass derjenige Anteil der verkehrlichen Nutzung von Straßen, der nicht
zum Ziel- und Quellverkehr einer von der Stadt im Rahmen der Sommerwartung
gereinigten Straße zählt, nach der Rechtsprechung nur ein geringes Interesse an der
gereinigten Straße haben kann. Daher ist auch in Straßen, die überwiegend dem
innerörtlichen oder überörtlichen Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind, der
öffentliche Anteil im Verhältnis zu den Anteilen der Gebührenschuldner zwingend
geringer anzusetzen.
Es ist anerkannt, dass als eine Vorgehensweise differenzierte öffentliche Anteile je
nach Verkehrsbedeutung der Straße bzw. von Straßengruppen festgelegt werden
können. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verwendet jedoch schon seither einen
einheitlichen Anteil, da ansonsten jeweils unterschiedliche Gebührensätze je nach
Zugehörigkeit zu einer Straße mit einer bestimmten Verkehrsbedeutung festzusetzen
wären, also ein einheitlicher Gebührensatz für eine Reinigungsleistung unterschiedlich
nicht nur nach der Häufigkeit der Reinigung, sondern auch nach der Lage der Straße
bestimmt werden müsste.
Der einheitliche Wert des öffentlichen Anteils mindert den Verwaltungsaufwand und
die Gefahr, die Gebührenschuldner und -schuldnerinnen massiv zu verunsichern.
Rechtlich steht die Entscheidung im freien Ermessen der Wissenschaftsstadt
Darmstadt. Es wird hier vorgeschlagen, einen solchen einheitlichen Wert auch
weiterhin festzulegen.
Die allgemeine Rechtsmeinung geht jedoch davon aus, dass Straßengruppen, in jeder
Kommune individuell, ins Verhältnis zueinander zu setzen sind. „Zunächst ist die Höhe
des auf die einzelnen Straßengruppen (wie Anliegerstraßen, innerörtliche Straßen,
überörtliche Straßen, Geschäftsstraßen, Fußgängerzonen) entfallenden öffentlichen
Interesses unter Berücksichtigung der Spannbreite innerhalb der einzelnen Gruppen
und der Nutzungsintensität durch Nichtanlieger zu ermitteln“.
Hat man das Allgemeininteresse für jede Straßengruppe festgelegt, sind die
Straßengruppen ins Verhältnis zu setzen, wobei naturgemäß nur die von der
öffentlichen Einrichtung auch gereinigten Anteile zu Grunde zu legen sind. Für Hessen
ist dabei in der Rechtsprechung akzeptiert, dass die Zahl der Straßen und das sich
daraus ergebende Verhältnis zueinander bereits ausreichen, um einen einheitlichen
Satz des öffentlichen Anteils zu bestimmen.
Das Allgemeininteresse an der Reinigung einer Straße ist grundsätzlich umso höher, je
intensiver der Anteil ist, der nicht zum Ziel- und Quellverkehr der Straße zu rechnen
ist. Zum Anliegerverkehr zählen demnach auch Besucher, Kunden, Dienstleister wie
die Post, etc.
Es wurden dazu wie rechtlich gefordert drei Gruppen gebildet:
In der Gruppe der Anliegerstraßen wurden zusammengefasst die Anliegerstraßen,
Treppenwege und Plätze (ohne Straßenanteil).
In der Gruppe der innerörtlichen Verbindungsstraßen als Straßen mit
überwiegendem innerörtlichem Durchgangsverkehr wurden aufgenommen die
Fußgängerzonen, die Verkehrsstraßen und die Sammelstraßen.
In der Gruppe der überörtlichen Straßen als Straßen mit überwiegend überörtlichem
Durchgangsverkehr sind die von der Stadt gereinigten Bundes- und
Hauptverkehrsstraßen enthalten.
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Für die Gruppe der Anliegerstraßen hat sich in der Praxis und der rechtlichen
Würdigung in Deutschland eine Größenordnung zwischen 5 % und 15 % öffentlichem
Anteil herausgebildet. Aus Literatur und Rechtsprechung kann entnommen werden,
dass für die Gruppe der überwiegend als innerörtliche Verbindungsstraßen genutzten
Straßen eine Bandbreite zwischen 15 % und 25 % besteht. Für Straßen mit
überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr ist in der Rechtsprechung ein Wert von
30 % als öffentlicher Anteil akzeptiert.
Vorliegend wird vorgeschlagen, sowohl zur Rechtssicherheit wie auch zur Akzeptanz
bei den Anliegern in der Gruppe der Anliegerstraßen wie der innerörtlichen
Verbindungsstraßen jeweils die Obergrenze der vorgefundenen akzeptierten
Spannbreiten anzusetzen. Dadurch kann in der generell von starkem Fußgänger- und
Autoverkehr geprägten Verkehrslage eine möglichst weitgehende Entlastung
angeboten und auf Akzeptanz gesetzt werden. Bei der Zuordnung der Straßen zu
diesen Gruppen wird darauf hingewiesen, dass hierbei ebenfalls zu Gunsten der
Gebührenschuldner und -schuldnerinnen generell die Sammelstraßen bereits zu den
mit überwiegend innerörtlichem Durchgangsverkehr bestimmten Straßen gerechnet
wurden, was eher unüblich ist, angesichts der Größe und Verkehrsintensität der
Wissenschaftsstadt Darmstadt aber angemessen erscheint.
Ebenfalls wurden die Fußgängerzonen hier eingerechnet, da diese teilweise
weitläufigen Bereiche in nicht geringem Maß von Besuchern der Stadt genutzt und
intensiv gereinigt werden.
Für die Gruppe der Straßen mit überwiegender Nutzung durch den überörtlichen
Durchgangsverkehr ist festzuhalten, dass angesichts der Situation der
Wissenschaftsstadt Darmstadt es nicht nur wenige Straßenbereiche geben kann, die
einerseits durch die städtische Einrichtung gereinigt werden, andererseits
überwiegend von solchen Verkehrsteilnehmer genutzt werden, die in Darmstadt gar
nichts erledigen, sondern nur durch das Stadtgebiet durchfahren wollen.
Dies muss auch für Lastwagenverkehre gelten, die insbesondere in den Odenwald
transportieren. Da hier auf Verkehrszählungen oder ähnlich individuelle Prüfungen
verzichtet wurde, wird daher vorgeschlagen, den Wert des öffentlichen Anteils für
diese Gruppe generell auf 30 % festzulegen.
Nach den Verhältnissen der Gruppen zueinander ergibt sich dann rechnerisch ein
einheitlicher öffentlicher Anteil von 24,3 %. Dieser wird regelmäßig in Absprache mit
dem Straßenverkehrs- und Tiefbauamt der Stadt Darmstadt abgeglichen.
Zu 3 Anpassungen des Straßenverzeichnisses der Satzung
Zu 3 a) Bei den Straßen „Elly-Heuss-Knapp-Weg, Edith-Stein-Weg, Steigertsweg,
Buntspechtweg, Steinkauzweg, Stieglitzweg, Wiedehopfweg und Herta-
Mansbacher-Straße“ ist der endgültige Ausbau der gesamten Straße
abgeschlossen. Die Verkehrsübergabe durch das Straßenverkehrsamt
hat zwischenzeitlich stattgefunden. Die Straßen gelten gemäß § 2 Abs. 1
Satz 2 Hess. Straßengesetz damit als gewidmet.
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Zu 3 b) Bei der Straße „Albinmüllerweg“ handelt es sich um einen öffentlichen
Wohnweg, der nicht entlang von Straßen führt und gemäß § 1 Abs. 4 der
Straßenreinigungssatzung von der Stadt Darmstadt nicht gereinigt wird.
Zu 3 c) Bei der Straße „An der Fasaneriemauer“ handelt es sich ebenfalls um
einen öffentlichen Wohnweg, der nicht entlang von Straßen führt und
gemäß § 1 Abs. 4 der Straßenreinigungssatzung von der Stadt nicht
gereinigt wird.
Zu 3 d) Bei den Straßen „ Atzwinkelweg und Schnittspahnstraße“ handelt es sich
um Straßen, die nicht im Eigentum der Stadt Darmstadt sind. Es handelt
sich hier um private Straßen im Eigentum des Landes Hessen (TU
Darmstadt). Somit unterliegen diese Straßen nicht der öffentlichen
Straßenreinigung der Stadt.
Zu 3 e) Bei der Straße „An der Sommeraue“ handelt es sich um einen Randweg
entlang der Feldgemarkung.
Zu 3 f) Bei der Straße „Ida-Seele-Weg“ handelt es sich um einen öffentlichen
Wohnweg, der nicht entlang von Straßen führt und gemäß § 1 Abs. 4 der
Straßenreinigungssatzung von der Stadt Darmstadt nicht gereinigt wird.
Zu 3 g) Bei der Straße „Philipp-Reis-Weg“ handelt es sich um einen öffentlichen
Wohnweg, der nicht entlang von Straßen führt und gemäß § 1 Abs. 4 der
Straßenreinigungssatzung von der Stadt nicht gereinigt wird.
Zu Artikel II
Das Inkrafttreten des Artikel I am Tage nach der Bekanntmachung ist geboten.
Darmstadt den 15.8.2014
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Jochen Partsch Andrè Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
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Straßenreinigungssatzung 715 Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965: Aufgrund der 8$ 5, 19 und 153 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.07.1960 in Verbindung mit Artikel 108 — 111 der Hessischen Gemeindeordnung vom 10.07.1931 und der Ersten Hessischen Verordnung zur Durchführung der Deutschen Ge- meindeordnung vom 01.04.1935 sowie $ 10 des Straßengesetzes vom 09.10.1962 hat die Stadtverordnetenversammlung am 24.06.1965 mit Genehmigung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 28.06.1965 folgende Satzung erlassen: $1 Öffentliche Straßenreinigung (1) Im Gebiet der Stadt Darmstadt wird die Verpflichtung zur Reinigung aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Bundesstraßen mit dem Winterdienst für die Gehwege nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer der durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen. Den Eigentümern stehen Erbbauberechtigte und Nießbraucher gleich. Im Nachrang sind auch die sonstigen Besitzer der Grundstücke zur Reinigung verpflichtet, sofern sich der Besitz auf das ganze Grundstück bezieht. (2) Für die im Straßenverzeichnis zu dieser Satzung aufgeführten Flächen stellt die Stadt zur Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege und Fußgängerstraßen eine von ihr als öffentliche Einrichtung betriebene Straßenreinigung bereit. Für die durch diese Flächen erschlossenen Grundstücke wird der Anschluss an die städtische Straßenreinigung angeordnet (Anschlusszwang). Die nach Absatz 1 zur Reinigung Verpflichteten haben die städtische Straßenreinigung nach Maßgabe ihrer Bereitstellung zu benutzen (Benutzungszwang). Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (3) Die Schnec- und Eisbeseitigung und das Streuen bei Winterglätte auf den Fußsteigen wird von der öffentlichen Straßenreinigung nicht durchgeführt. (4) Fußwege (auch Wohnwege), die nicht entlang von Straßen führen, werden von der Stadt nicht gereinigt. (5) Jede Verunreinigung der Straße, die bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt vermieden werden kann, ist untersagt. Verunreinigungen durch Tiere sind vom Tierhalter "unverzüglich zu beseitigen. Neben dem Tierhalter ist auch derjenige verpflichtet, der im Einvernehmen mit ihm die Aufsicht über das Tier ausübt oder es an der Leine führt. * Veröffentlicht im Darmstädter Echo und im Darmstädter Tagblatt am 30.06.1965, zuletzt geändert durch Satzung vom 02.04.2013, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 11.04.2013, in Kraft getreten am 12.04.2013. al ) 0) 3 — (4 82 Gebührenpflicht Für die öffentliche Reinigung sind Gebühren zu entrichten. Die Straßenreinigungsgebühr errechnet sich nach den Frontmetern des Grundstücks entlang der es erschließenden öffentlichen Straßen. Maßgeblich ist ferner die Häufigkeit der Reinigungen (Reinigungsklasse). Das Straßenverzeichnis zu dieser Satzung bestimmt die Reinigungsklasse nach der Verkehrslage der Straßen und Plätze (Erschließungsanlagen), ihrer Bedeutung als Geschäfts- oder Wohnstraßen und der dadurch bedingten Zahl der planmäßigen Reinigungen je Woche. Grundstücke, die lediglich mit einer Zuwegung oder einer sonstigen nicht bebaubaren Teilfläche an eine Erschließungsanlage angrenzen, sind Teilhinterliegergrundstücke. Bei ihnen gilt als Frontbreite die Summe aus der Breite der Zuwegung oder der sonst an die Erschließungsanlage angrenzenden Teilfläche und der Breite der übrigen der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite. Die Ermittlung dieser Breite ist nach Abs. 4 vorzunehmen. Die an die Erschließungsanlage angrenzende Grundstücksbreite darf nicht mehrfach in Ansatz gebracht werden. Werden durch eine Erschließungsanlage ein oder mehrere Grundstücke erschlossen, die nicht unmittelbar an sic angrenzen, zu ihr aber über einen nicht öffentlichen Zugang erreichbar sind (Hinterliegergrundstücke), ist die Frontbreite wie folgt zu ermitteln: a) Als Frontbreite gilt die Länge der der Erschließungsanlage zugekehrten Seite des Grundstückes, wenn sie der Fußsteighinterkante oder der entsprechenden Grenze des Straßengrundstücks gleichgerichtet ist oder in einem Winkel von nicht mehr als 45 Grad davon abweicht. b) Ist dieser Winkel größer als 45 Grad, gilt als Frontbreite die Strecke der Parallele zur Fußsteighinterkante oder der entsprechenden Grenze des Straßengrundstücks, die von dem am weitesten von dieser Erschließungsanlage entfernten Punkt der dieser Anlage zugekehrten nächsten Grundstücksseite ausgeht bis zu ihrem Schnittpunkt mit der gegenüberliegenden Grundstücksseite- oder ihrer gedachten Verlängerung. c) Bei einem unter Abs. 3 oder Abs. 4 a) bis b) fallenden Grundstück, das mehrere der Erschließungsanlage zugewandte Seiten hat, sowie bei Grundstücken, die sich nicht unter die vorgenannten Bestimmungen einordnen lassen, gilt als Frontbreite diejenige Grundstücksseite, über die der Hauptzugang zu dem Grundstück erfolgt. Straßenreinigungssatzung 715 d) Wird ein Grundstück im Sinne von Absatz 3 oder Absatz 4 a) bis c) durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen, wird bei der Berechnung der Frontbreite die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die der am nächsten gelegenen Erschließungsanlage zugewandt ist. (5) Die Gebühr beträgt pro Jahr und Meter der Frontbreite in der nach Abs. 2 festgelegten Reinigungsklasse in a) Reinigungsklasse I (7- und mehrmalige Reinigung pro Woche) 37,80 € b) Reinigungsklasse II (5-malige Reinigung pro Woche) 27,00 € c) Reinigungsklasse III (3-malige Reinigung pro Woche) 16,20 € d) Reinigungsklasse IV (2-malige Reinigung pro Woche) 10,80 € e) Reinigungsklasse V (1-malige Reinigung pro Woche) 5,40 € Die Frontbreiten werden auf volle Meter abgerundet. $3 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der durch die Straßen erschlossenen Grundstücke. (2) Den Eigentümern stehen Erbbauberechtigte und Nießbraucher gleich. Im Nachrang sind im Nichtbeitreibungsfalle auch die sonstigen Besitzer, z. B. die Mieter und Pächter der Grundstücke, zur Zahlung im Verhältnis ihrer Mieten verpflichtet. 84 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem auf den Beginn der öffentlichen Reinigung folgenden Monat und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigung entfällt. (2) Die Gebühr wird am 15. der Monate Februar, Mai, August und November mit je 1/4 des Jahresbetrages fällig. (3) Bei einer Nachveranlagung ist die Gebühr spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. (4) Die Gebühr ist nicht zu zahlen, wenn die öffentliche Reinigung länger als 3 zusammenhängende Monate unterbleibt. Gezahlte Gebühren werden auf Antrag erstattet. 85 Private Straßenreinigung (1) Für die im Straßenverzeichnis zu dieser Satzung nicht aufgeführten Straßen, Wege und Plätze bleibt die Reinigung Aufgabe der nach $ 1 Absatz I Verpflichteten. (2) Mehrere gleichrangig Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Erschließt eine Straße neben den unmittelbar angrenzenden Grundstücken (Kopfgrundstücke) weitere Grundstücke, die nicht oder nur mit einer nicht bebaubaren Teilfläche an die Erschließungsanlage angrenzen (Voll- und Teilhinterlieger), trifft die Reinigungspflicht alle durch die Straße erschlossenen Grundstücke, die hinter der Straßenfront des Kopfgrundstückes liegen. Dabei wechselt die Reinigungspflicht von Woche zu Woche auf ein anderes Grundstück am Ende eines jeden Sonntags. Die wechselnde Reinigungspflicht der Verpflichteten beginnt jährlich neu mit der Woche, in die der 1. November fällt, mit den Reinigungspflichten des Kopfgrundstücks. Die Reinigungspflicht setzt sich sodann in der Reihenfolge der Hausnummern, ggf. der Flurstücksnummern der Hinterlieger fort, bis kein Hinterlieger mehr folgt. Sie beginnt dann erneut mit den Verpflichteten des Kopfgrundstücks. @ — Wird ein Hinterliegergrundstück im Sinne von $ 2 Abs. 4 a) - c) durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen, wird das Grundstück der Erschließungsanlage zugeordnet, der es mit einer Grundstücksseite am nächsten liegt. (4 — Soweit nicht besondere Umstände, wie plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen, ein sofortiges Reinigen notwendig machen, ist die gesamte Straße einschließlich der Fußsteige mindestens einmal pro Woche zu reinigen. (5) Bei trockenem frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen mit Wasser zu sprengen. (6) Der Kehricht ist sofort ordnungsgemäß zu beseitigen. Er darf nicht in Sinkkästen eingebracht werden. 86 Umfang der privaten Straßenreinigung (1) Die Reinigungspflicht umfasst: a) Das Entfernen von Schmutz, Streugut, Unkraut, Laub, Schlamm und sonstigem Unrat, Straßenreinigungssatzung 715 b) die Beseitigung von Schnee und Eis ($ 7), c) das Streuen bei Winterglätte ($ 8). (2 — Zu reinigen sind die den angrenzenden Grundstücken vorgelagerten Flächen, bei zweiseitig anbaubaren Straßen bis zur Straßenmitte, bei nur einseitig anbaubaren auf die ganze Straßenbreite. Die den Sackgassenendgrundstücken vorgelagerten Flächen sind bis zu einer Tiefe von 1,50 m, jedoch nicht tiefer als bis zur Hälfte der Straßenbreite zu reinigen. Sackgassenendgrundstücke sind solche, vor denen die jeweilige Wegefläche stumpf endet. Entsprechendes gilt für die Reinigung der Fuß- und Wohnwege. @ — Die Reinigungspflicht wird durch Anlagen innerhalb der Straßenfluchtlinien (Böschungen, Grünstreifen, Straßenbahnkörper, Wasserläufe) nicht aufgehoben. 87 Schnee- und Eisbeseitigung a — Die befestigten und unbefestigten Fußsteige sind in der Zeit von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr in der meist begangenen Fläche auf 1 m Breite, Fußsteige mit starkem Verkehr auf 2 m Breite, stets von Schnee und Eis freizuhalten. Fußgängerstraßen sind entlang der Grundstücksfronten auf eine Breite von je 2 m, verkehrsberuhigte Zonen auf eine Breite von ebenfalls je 2 m freizuhalten. Sind Fußsteige nicht vorhanden, muss auf der Fahrbahn ein mindestens 1 m breiter Streifen freigehalten werden. Der über Nacht gefallene Schnee ist bis spätestens 08.30 Uhr abzuräumen. Bei fortdauerndem Schneefall oder bei Tauwetter muss der Schnee alle 3 Stunden beseitigt werden. a — Der abgeräumte Schnee ist auf dem Rande des Fußsteiges, bei Fußsteigen mit der Breite unter 2 m auf dem Rande der Fahrbahn zu lagern. In Straßen mit Baumbestand ist der Schnee in den Baumreihen aufzuhäufen. Straßenrinnen, Straßenbahngleise, Hydranten, Gas- und Wasserschieber , Straßenecken, Straßenübergänge, Haltestellen, Eingänge und Ausfahrten sowie bepflanzte Grünstreifen sind dabei freizuhalten. @ — Der auf dem Fußsteig oder auf der Fahrbahn gelagerte Schnee ist alle 3 m zur Ableitung des Schmelzwassers zu durchstechen. Das Freimachen von Grundstücksausfahrten nach Einsatz von Schneeräumfahrzeugen bleibt den Reinigungspflichtigen überlassen. Dabei abgeräumter Schnee ist am Fußsteigrand zu lagern. (4) Schnee darf aus Grundstücken nicht auf die Straße gebracht werden. (5) Geräte, die den Fußsteig beschädigen, dürfen nicht verwandt werden. (6) Das Ziehen von Schleifen ist nicht gestattet. (7) Erschließt eine Erschließungsanlage neben den unmittelbar angrenzenden Grundstücken weitere Grundstücke, die nicht oder nur mit einer nicht bebaubaren Teilfläche an die Straße angrenzen, so sind die Schnee- und Eisbeseitigung so wie das Streuen bei Winterglätte nach $ 8 dieser Satzung von den Verpflichteten der erschlossenen Grundstücke in der nach $ 5 Abs. 2 bestimmten Reihenfolge vorzunehmen. (8) a) Bei zweiseitig anbaubaren Erschließungsanlagen mit nur einem Gehweg sind sowohl die Verpflichteten der an den Gehweg angrenzenden Grundstücke als auch die Verpflichteten der dem Gehweg gegenüberliegenden Grundstücke - jeweils einschließlich etwa vorhandener Hinterliegergrundstücke - zum Winterdienst nach 88 7 und 8 dieser Satzung verpflichtet. Dauer und Reihenfolge der Verpflichtung ergeben sich aus $ 5 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung bei dem an den Gehweg angrenzenden Kopfgrundstück beginnt. Sodann folgen die etwa vorhandenen Hinterlieger, danach das gegenüberliegende Kopfgrundstück, schließlich dessen etwa vorhandene Hinterlieger. b) Mündet an eine Erschließungsanlage mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine andere Erschließungsanlage ein, so ist der Winterdienst nach $$ 7 und 8 dieser Satzung von den Verpflichteten der an den Gehweg angrenzenden Grundstücke (sowie etwa vorhandener Hinterlieger) und den Verpflichteten der gegenüberliegenden Eckgrundstücke (ebenfalls einschließlich etwa vorhandener Hinterlieger) jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündeten Erschließungsanlage im Wechsel vorzunehmen. Die Reihenfolge richtet sich nach $ 5 Abs. 2 und $ 7 Abs. 8 a dieser Satzung. (9) Bei mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken gilt $ 5 Abs. 3 sinngemäß. 88 Streuen bei Winterglätte (1) Bei Winterglätte ist in der Zeit von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr der Fußsteig in voller Breite und, wenn ein Fußsteig nicht vorhanden ist, am Fahrbahnrand ein mindestens 1-m-breiter Streifen mit Sand, Splitt oder anderen geeigneten abstumpfenden Stoffen unverzüglich und ausreichend, bei Bedarf wiederholt, zu bestreuen. [) — Salz darf nur bei Glatteis oder Eisregen verwendet werden. Gleiches gilt für andere Streustoffe, die chemische Auftaumittel wie Harnstoffe, Ammonium-Salze, Phosphate oder Stoffe vergleichbarer Art enthalten. Abstumpfende Streustoffe wie Splitt oder Sand sind zum Bestreuen von Schneerückständen nur in dem Umfang und in der Menge zu verwenden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh-und Überwege nicht eintritt. Die Rückstände sind nach dem Auftauen bis zum Ende des folgenden Tages zu beseitigen. (3) Auf Gehwegen mit Baumbestand oder mit angrenzenden Grünstreifen sowie auf Gehsteigen in einem Abstand von weniger als 10 m zum Rand eines Gewässers dürfen Salz oder andere auftauende Stoffe nicht gelagert werden. — Straßenreinigungssatzung 715 89 Bußgeld Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Gebote oder Verbote der $$ 1 (5) und 5 bis 8 dieser Satzung können mit Geldbußen von 5,-- bis 1.000,-- Euro geahndet werden. g10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 1965 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 02.03.1956 außer Kraft. (3) Die Satzung wird mit Wirkung ab dem 01.01.1982 auf den Stadtteil Darmstadt- Wixhausen erstreckt. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Wixhausen vom 26.04.1963 außer Kraft. Darmstadt, den 28. Juni 1965 DER MAGISTRAT DER STADT DARMSTADT Dr. Holtzmann Bürgermeister Straßenverzeichnis Verzeichnis der Reinigungsklassen Reinigungsklasse I = sieben- und mehrmalige Reinigung/Woche Reinigungsklasse II = fünfmalige Reinigung/Woche Reinigungsklasse III = dreimalige Reinigung/Woche Reinigungsklasse IV = zweimalige Reinigung/Woche Reinigungsklasse v = einmalige Reinigung/Woche Straße Klasse Achatweg* v Adelungstraße von Wilhelminenstraße bis Grafenstraße I Adelungstraße von Grafenstraße bis Neckarstraße II Adelungstraße Verbindungsweg Flur 4 Nr. 482/5 II Adelungstraße von Neckarstraße bis Hindenburgstraße III Adelungstraße von Hindenburgstraße bis Albert IV Schweizer Anlage Adenauerplatz IV Adolf-Spieß- IV Straße Ahastraße IV Akazienweg IV Albinmüllerweg* v Alexanderstraße II Alexandraweg IV Alfred-Messel-Weg von Spessartring bis Im Emser IV Alfred-Messel-Weg von Im Emser bis Schwarzer Weg v Alicenplatz IV Alicenstraße IV Alkmaarstraße einschließlich der davon westl. verl. Vv Sackgasse Alsfelderstraße IV Alter Griesheimer von Noetherweg bis westliches Ende v Weg* Alter Wixhäuser von Schorlemmerstraße bis Vv Weg Ettesterstraße und von Römerstraße bis v Weiterstädter Straße Alte Seegasse IV Am Alten Bahnhof IV Am Alten Friedhof IV Am Alten Landtag I Am V Breitwiesenberg Am Brombeerberg v Am Busenberg* V Am Erlenberg IV Am Fürstenbahnhof I “nach Widmung oder Verkehrsübergabe 8 Straßenreinigungssatzung 715 Am Haselberg Am Hauptbahnhof Am Herrnacker Am Hopfengarten Am Judenteich* Am Kapellberg Am Karlshof Am Kavalleriesand Am Kellerweg* Am Kirschenhang Am Kleinen Woog Am Löwentor Am Molkenbrunnen* Am Nordbahnhof Am Oberfeld Am Steinern Kreuz Am Waldfriedhof Am Weidenborn An der Fasaneriemauer* An der Meierei* An der Posch An der Stadtkirche An der Windmühle Andresweg* Annastraße Anna-Beyer-Weg* Anne-Frank-Straße Arheilger Straße Arndtstraße von Am Bildstock bis Uhlandstraße Arnimstraße Artilleriestraße Asternweg Aßmuthweg Atzwinkelweg* Auf der Sommeraue* August -Buxbaum- Anlage August -Metz-Weg Baderweg Bad Nauheimer Straße Barkhausstraße Bartningstraße Bauhausweg Bäumerweg Beckerstraße Beckstraße Beethovenweg Bennelbächerweg Benzweg Berliner Allee Bertha-von-Suttner- SSSSTSSsSscshHsisiss<—ssioihHhes SSSLÄSLFiLLiQSisS HSS < IV IV IV IV IV IV IV Anlage* Bessunger Straße Beyerweg Binger Straße Birkenweg Birngartenweg Bismarckstraße Bismarckstraße Bismarckstraße Bleichstraße Bleichstraße Blütenallee Blumenthalstraße Böllenfalltorweg* Bordenbergstraße* Borsdorffstraße Borsigstraße Boskoopweg* Brahmsweg Brandenburgerstraße Bratustraße Braunshardter Weg Brentanostraße Breslauer Platz Briegelweg Brixenweg Bruchwiesenstraße Brüder-Grimm-Straße Brüder-Knauß-Straße Bruststraße Büdinger Straße Bunsenstraße Buntspechtweg* Bursastraße Butzbacher Weg Carl-Schenck-Ring Carl-Ulrich-Straße Caroline-Herschel- Straße Carsonweg Chesterfieldstraße Chopinweg Christiansenweg Christine-Teusch- Weg* Claudiusweg Clemensstraße Dachsbergweg Dahlienweg Daimlerweg 10 von Schleiermacherstraße bis Kasinostraße von Kasinostraße bis Am Alten Bahnhof von Am Alten Bahnhof bis Dornheimer Weg von Mathildenplatz bis Kasinostraße von Kasinostraße bis Steubenplatz von Strohweg bis Garagenvorplatz von Frankfurter Str. bis Otto-Röhm- Str. (Rest*) von Heinrich-Delp-Straße bis Löfflerweg IV IV II III IV H H ssi<ssisis < < SSSSSiis<QihHhhH H < s<Ss<s< SSSs<s< Daniel-Greiner- Straße* Danziger Platz Darmstraße De-La-Fosse-Weg Dernburgweg Deutsche-Telekom- Allee Dieburger Straße Dieburger Straße Dieselstraße Dieter-Böhne-Weg* Diltheyweg Dolivostraße Döngesborngasse Donnersbergring Dornheimer Weg Dreibrunnenstraße Dreieichweg Dürerstraße Eckhardtstraße Edelapfelweg* Edisonstraße Edith-Stein-Weg* Ehretstraße Eichbergstraße Eichendorffweg Eichwiesenstraße Eifelring Elisabethenstraße Elisabethenstraße Elisabethenstraße Elisabethenstraße Elisabeth-Kern- Straße Elisabeth-Selbert- Straße* Elisabeth- Schumacher-Straße Elsa-Brändström-Weg Elsa-Neumann-Weg* Elly-Heuss-Knapp- Weg* Emilstraße Erbacher Straße Erich-Ollenhauer- Promenade Erika-Köth-Weg* Erlenweg Ernst-Ludwigs-Platz Ernst-Ludwig-Straße Eschollbrücker Straßenreinigungssatzung 715 ab Heinrich-Delp-Straße bis östliches Ende von Alexanderstraße bis Pützerstraße von Pützerstraße bis Fasaneriemauer von Birngartenweg bis westliches Ende von 'Ludwigsplatz von Grafenstraße von Neckarstraße Hindenburgstraße bis bis bis von Hindenburgstraße Grafenstraße Neckarstraße bis Ende IV IV IV III IV IV IV III III IV Straße Esselbornstraße Eugen-Bracht-Weg Eulerweg Europaplatz Evenaristraße Fabrikstraße* Feldbergstraße Felsingstraße Fichtestraße* Fiedlerweg Flachsbachweg Flotowstraße Fohrstraße Fontanestraße Forstmeisterplatz Forstmeisterstraße Frankenäckerweg Frankfurter Straße Frankfurter Straße Frankfurter Straße Fraunhoferstraße* Franz-Best-Weg Freiligrathstraße Friedberger Straße Friedensplatz Friedrich-Ebert - Platz Friedrichstraße Fritz-Glenz-Straße* Fuhrmannstraße Gagernstraße Gardistenstraße Gehaborner Weg Georg-Ohm-Straße Gertrud-Ulmann- Straße Gervinusstraße Gewürzapfelweg* Gießener Straße Ginsterweg Glaeserweg Glasbergweg Glockengartenweg Goebelstraße Goerdelerweg Görresstraße* Goethestraße Goldparmänenweg* Gräfenhäuser Straße Grafenstraße 12 IV IV IV IV IV IV IV IV IV bis Landwehrstraße II von Landwehrstraße bis III Pallaswiesenstraße von Pallaswiesenstraße bis Firma IV Merck IV IV IV von Heinrich-Delp-Straße bis v östliches Ende von Elisabethenstraße bis I Bleichstraße Grafenstraße Granatweg* Graupnerweg Grazstraße Greinstraße Grillparzerstraße Grimmelshausenstraße Gropiusweg Große Bachgasse Groß-Gerauer-Weg Gruberstraße Gruberstraße Grundstraße Grüner Weg Guerickeweg Gundolfstraße Gustav-Lorenz-Straße Gutenbergstraße Haardtring Haasstraße Habichweg Hagebuttenweg* Hahne-Schorsch-Platz Hammelstrift Hammerweg Hans-Sachs-Weg Hartmuth-Pfeil-Weg Haubachweg* Havelstraße Haydnweg Hebbelstraße Hedwig-Kohn-Weg* Heidelberger Landstraße Heidelberger Straße Heidelberger Straße Heidenreichstraße Heidenreichstraße Heinestraße Heimstättenweg Heinheimer Straße Heinrich-Fuhr-Straße Heinrich-Fuhr-Straße Heinrich-Fulda-Weg Heinrich-Hertz- Straße Heinrich-Jobst- Straßenreinigungssatzung 715 von Bleichstraße bis Bismarckstraße nach dem Anwesen 14/Gerhard- Hauptmann-Straße 38 ostwärts bis zu den Wegeparzellen 237/8 und 283/28 von Jägertorstraße bis Bartningstraße von Jägertorstraße bis Scharounweg -Ostseite- von Kurt-Schumacher- Straße bis Zugang Weidigweg bis Eschollbrücker Straße von Eschollbrücker Straße bis südl. Ende von Heinrichstraße bis Schwambstraße von Heinrichstraße bis Heinrich- Fuhr-Straße von Hannah-Arendt-Weg bis Anne- Frank-Straße von Beckstraße bis Heidenreichstraße von Heidenreichstraße bis Ende im verlängerten Mathildenhöhweg SS<S<s<sH II IV IV HHHH HH SSSH<SssSsss<s H <<s<s<s < SSSSLioisäis H III IV << IV IV <<< IV 13 Treppe Heinrich-Rinck-Weg Heinrichstraße Heinrichwingertsweg Heinz-Heim-Weg Helene-Christaller- Weg* Helfmannstraße Henriette-Sennhenn- Straße Herderstraße Herdweg Hermannstraße Herrngartenstraße Herta-Mansbacher- Straße* Hertha-Sponer-Weg* Hertlingstraße Herzbergweg Hicklerstraße Hilpertstraße Hindenburgstraße Hinter der Rennbahn* Hobrechtstraße Hobrechtstraße* Hochschulstraße Hochstraße Hoffmannstraße Hohler Weg Hölderlinweg Hölgesstraße Holunderweg* Holzhofallee Holzstraße Hügelstraße Hügelstraße Humboldtweg Ida-Seele-Weg* Ida-Rhodes-Straße Illigweg Im Appensee* 14 von Klappacher Straße bis Martingspfad (Rest*) mit Verbindungsstraße zwischen Helfmannstraße und Gräfenhäuser Straße, Flur 34, Nr. 319 von Hertlingstraße bis Raiffeisen- straße einschließlich Verbindungs- weg Fl. 10 Nr. 1141 (bis zum Verbindungsweg zwischen Raiffeisen- straße und Hertlingstraße) bis Am Weidenborn ab Am Weidenborn bis Ende von Karlstraße bis Neckarstraße von Neckarstraße bis Hindenburgstraße mit Stichstraßen bis an die Grundstücke Flur 17, Nr. 740, Nr. 752, Nr. 775 756 und Nr. von Frankfurter Landstraße - östliche Seite bis einschließlich Im Appensee Haus-Nr. 30 und gegenüberliegend Berthold-Brecht - << IV IV IV IV IV << IV IV IV IV IV IV IV IV IV II III ss<s< Im Emser Im Fiedlersee Im Geißensee Im Harras Im Höllchen Im Niederfeld Im Tiefen See Im Wingert In der Kirchtanne Inge-Vahle-Weg* Ingelheimer Straße Inselstraße Irenenstraße Isselstraße Jacobistraße Jadeweg* Jägertorstraße* Jahnstraße Jaupstraße Johannesplatz Julius-Reiber-Straße Jungfernstraße Junkersweg Kafkastraße Kahlertstraße Kantplatz Kapellplatz Kaplaneigasse Karlstraße Karlstraße Karoline-Balser-Weg Karolinenplatz Kasinostraße Kasinostraße Kasinostraße Kastanienallee* Katharinenstraße* Kattreinstraße Kaupstraße Kekul&straße Kennedyplatz Kesselhutweg Kiesbergstraße Kiesstraße Kirchbergweg Kirchstraße Kirnbergerstraße Kirschenallee Straßenreinigungssatzung 715 Straße 8-16 - westliche Seite nach dem Anwesen 5/8 bis Anwesen 41/46 von An der Schleifmühle bis Waltherstraße von Alter Wixhäuser Weg bis Wechslerstraße bis Heinrichstraße von Heinrichstraße bis Ende von Rheinstraße bis Bismarckstraße von Bismarckstraße bis Landwehrstraße von Landwehrstraße bis Frankfurter Straße von Heinrich-Delp-Straße bis östliches Ende IV IV IV IV IV IV IV IV IV IV IV IV IV IV IV IV III III IV II II I1I IV IV IV IV IV IV IV 15 Kittlerstraße Klappacher Straße Klausenburger Straße* Kleiststraße Kleukensweg Kleyerstraße Klopstockstraße Kneippstraße Koblenzer Straße Kohlbergweg Kölner Straße Kopernikusplatz Korellweg Kranichsteiner Straße Kröhweg Küchlerstraße Kuhnweg Külpstraße Kurt-Schumacher- Straße Kurzer Weg Landgraf-Georg- Straße Landgraf-Georg- Straße Landgraf-Georg- Straße Landgraf-Georg- Straße Landgraf-Phillipps- Anlage Landskronstraße Landwehrstraße Langeweg Langgässerweg Lauterbacher Weg Lauteschlägerstraße Leydheckerstraße Lichtenbergstraße Liebfrauenstraße Liebigstraße Lily-Pringsheim-Weg Lindenhofstraße Lippmannstraße Lise-Meitner-Straße Löffelstraße Löfflerweg Lossenweg Löwensternweg 16 Nordseite - von Hannah-Arendt-Weg Flur 50 Nr. 298/0 bis Elisabeth- Schumacher-Straße Flur 50 Nr. 303/0 nach dem Anwesen 4/11 bis Ende von Holzstraße bis Mercksplatz Parzelle Flur 1 Nr. 89/2 - Verbindungsweg zur Schustergasse von Mercksplatz bis Beckstraße von Beckstraße bis Ende von Heinrich-Delp-Straße bis Carl- Ulrich-Straße von Heinrichwingertsweg bis Habichweg und von Martinspfad bis Klappacher Straße IV HH HH H SSSSS 0 SssisiiQiQsTiTiiT HH H<s III III IV IV IV IV IV IV IV IV IV III IV IV Louise-Dittmar- Straße* Louise-Schröder-Weg* Lucasweg Ludwig-Büchner- Straße Ludwig-Quessel-Weg Ludwigshöhstraße Ludwigspassage Ludwigsplatz Ludwigstraße Luise-Büchner-Weg* Luisenplatz Luisenstraße Lupinenweg Magdalenenstraße Mainzer Straße Malvenweg Mangoldweg Marburger Straße Maria-Goeppert - Straße Maria-Sevenich-Weg* Marie-Curie-Straße Marie-Trier-Straße Marienplatz Marktplatz Martin-Buber-Straße Martin-Luther-King- Ring Martinstraße Mathildenhöhweg Mathildenplatz Mathildenstraße Mauerstraße Mecklenburgerstraße Meidnerweg Meißnerweg Mendelssohnstraße* Menzelweg Mercksplatz Merckstraße Mettegangweg Meyerbeerweg Michaelisstraße Mina-Rees-Straße Mittermayerweg Moldenhauerweg Molkenbachweg* Mollerstraße Moltkestraße Mondsteinweg* Straßenreinigungssatzung 715 von Heinrichstraße bis Seekatzstraße (Rest*) von Schorlemmer Straße bis Kneippstraße von Schorlemmerstraße bis Haus Nr. 9 IV H < H HH H SSHSSSIS 0 SSSTSLÄLÄHHQHHH H H IV Moosbergstraße Morgensternweg Mörikeweg Mornewegstraße Moserstraße Mozartweg Mühlstraße Müllerstraße Mümlingweg* Nansenstraße Neckarstraße Nelkenweg Neuwiesenweg* Niebergallweg Nieder-Ramstädter- Straße Nieder-Ramstädter- Straße Niederstraße Niersteiner Straße Nikolaiweg Noakstraße Noetherweg* Novalisstraße Ohlystraße Olbrichweg Opalweg* Oppenheimer Straße Orangerieallee Osannstraße Ostpreußenstraße Ottilie-Rady-Weg Otto-Hesse-Straße* Otto-Röhm-Straße Ottoweg Pädagogstraße Pallaswiesenstraße Pankratiusstraße Parcusstraße Paula-Ludwig-Platz Paul-Gerhardt- Platz Paulusplatz Paul-Wagner-Straße Paul-Wagner-Straße Peter-Behrens- Straße Peter-Brix-Weg* Pfannmüllerweg Pfnorstraße Philipp-Reis-Weg* Philipp-Röth-Weg 18 von Karlstraße bis Heinrichstraße von Heinrichstraße bis Ende bis Fiedlerweg (Rest*) von Heidelberger Str. bis Ludwigshöhstraße von Ludwigshöhstraße Straße bis Klappacher IV IV IV III IV II IV IV III IV IV IV IV IV IV IV IV IV IV III IV IV IV IV IV IV Plaggestraße* Platz der Deutschen Einheit Plaza Ploenniestraße Poepperlingweg Pommernstraße Poststraße Prälat-Diehl-Straße Prälat-Diehl-Straße* Prinz-Christians-Weg Prinzenapfelweg* Pupinweg Pützerstraße Raabestraße Rabenaustraße Raiffeisenstraße Regerweg Rehkopfweg Reuterallee Rheinstraße Rheinstraße Rheinstraße Rheinstraße* Rheinstraße Rhönring Richard-Wagner-Weg Riedeselstraße Riedlingerstraße Riedstraße Riegerplatz Rilkeweg Robert-Bosch-Straße Robert-Cauer-Straße Robert-Schneider- Straße Robert-Schneider- Straße Rodensteinweg Rodinghweg Römerstraße Römheldweg Röntgenstraße Straßenreinigungssatzung 715 v I IV IV von Nieder-Ramstädter-Straße bis an IV das Grundstück Theordor-Heuss- Straße 39 (Rest*) v III von Herrngartenstraße bis IV Landskronstraße von Landskronstraße bis Ende V IV v V III v v von Böcklerstraße bis nördliches v Ende v v IV von Ernst-Ludwig-Platz bis I Kasinostraße von Kasinostraße bis Landgraf- II Philipps-Anlage von Landgraf-Philipps-Anlage bis III Schachtstraße/Pfalzweg von Noetherweg/Am Kellerweg bis Vv westliche Bebauungsgrenze (Siedlung Tann) von Schachtstraße/Pfalzweg bis IV Brücke Eifelring IV Vv IV IV IV IV V IV V von Schloßgartenstraße bis V Schloßgartenplatz von Schloßgartenplatz bis Ende IV V V ab Gläserweg und Schmittweg Haus v Nr. 11 v Weg östlich d. Röntgenstraße in v Fortsetzung des Guerickeweges Flur 11/237 19 Rongeweg Rosenquarzweg* Roquetteweg Rosenhöhweg Roßdörfer Straße Rößlerstraße Rubinweg Rückertstraße Rüdesheimer Straße Rundeturmstraße Rüthleinweg* Ruthstraße Saalbaustraße Sachsenstraße Sandbergstraße Sandstraße Saphirweg* Sauerweinstraße Schachtstraße Schaffnitstraße* Scharounweg Scheppallee Schiebelhuthweg Schilbachweg Schlegelstraße Schleiermacherstraße Schlesierstraße Schlosserstraße Schloßgartenplatz Schloßgartenstraße Schloßgraben Schmelzerweg Schmittweg Schnampelweg* Schnittspahnstraße* Schöfferstraße Schollweg Schorlemmerstraße Schottener Weg Schrautenbachweg Schreberweg* Schubertweg Schuchardstraße Schuknechtstraße Schulstraße Schulzweg Schumannstraße Schustergasse Schützenstraße Schützenstraße Schwambstraße Schwarzer Weg Schwarzwaldring Schwippertweg 20 von Jahnstraße bis einschl. des Grundstückes Rongeweg 13 von Heinrichstraße bis TH Biologie einschl. Parzelle Flur 29 Nr. 227/2 von Ludwigsplatz bis Hügelstraße von Hügelstraße bis Ende H H H H < HHH SSHSHSSSSSÄQSiiäiäihh HH <<< Seeheimer Straße Seekatzstraße Seitersweg Seiterswiesenweg Sensfelderweg Sieboldstraße Siemensstraße Smaragdweg* Soderstraße Sophienstraße* Speierlingweg* Spessartring Spitzwegpfad Spreestraße Staudingerstraße Stauffenbergstraße Steckenbornweg* Stefan-George-Weg Steigertsweg* Steinackerstraße Steinbergweg Steineckeweg Steinerweg Steinkauzweg* Stephanstraße Steubenplatz Stieglitzweg* Stifterstraße Stiftstraße Stormstraße Strahringer Platz* Streckerweg Stresemannstraße Strohweg Stühlingerweg* Sturzstraße T-Online-Allee Taunusstraße Teichhausstraße Telemannweg Theodor-Heuss-Straße Theodor-Reh-Straße Thomas-Mann-Platz Thüringerstraße Thylmannweg Tieckstraße Topasweg* Traisaer Straße* Traubenweg Trierer Straße Trondheimstraße Troyesstraße Straßenreinigungssatzung 715 -Westseite- von Nr. 43 bis In der Kirchtanne 1 bis Bebauungsgrenze bis Bebauungsgrenze von Heinrich-Delp-Straße bis östliches Ende ab Gersprenzweg bis Bebauungsende mit Straßenparzelle Flur 6 Nr. 20/6 ab Haus Nr. 25 und Nr. 34 bis Isselstraße IV IV Vv V IV IV IV V IV H HH SSSSSLHLILisSThsihQiiQiiigf H SSSSISLTiLiLieis[ 21 Türkisweg* v Tulpenweg V Uhlandstraße V Veilchenweg v Viktoriaplatz IV Viktoriastraße IV Vilbeler Weg V Virchowstraße Vv Vogelsbergstraße von Friedberger Str. bis IV Kranichsteiner Str. (Rest*) Voglerweg V Walbeweg V Waldmühlenweg . v Walther-Rathenau- von Walther-Rathenau-Str. 28 bis IV Str. Pfungstädter Str. Waltherstraße v Washingtonplatz mit Straßenparzelle Flur 11, Nr. IV 133/3 Weberweg v Wechslerstraße . v Wedekindweg v Weidigweg IV Weiterstädter von Bahnübergang bis Röntgenstraße v Landstr. Weinbergstraße IV Wenckstraße IV Weyprechtstraße IV Wickopweg . IV Wiedehopfweg* v Wielandstraße v Wienerstraße IV Wilhelm-Glässing- IV Str. Wilheminenplatz III Wilhelminenstraße von Bleichstraße bis Hügelstraße I Wilhelminenstraße von Wilhelminenplatz bis Ende IV Wilhelm-Jäger-Straße v Wilhelm-Leuschner- IV Str. Wilhelm-Michel-Str. v Wilhelm-Walcher-Weg* v Windausweg V Wingertsbergstraße IV Wittichstraße IV Wittmannstraße IV wöhlerweg IV Wolfskehlstraße v Woogsplatz IV Wormser Straße v Würthweg " IV Zeughausstraße T Zeyherweg V Ziegelbuschweg Vv Zimmermannweg V Zimmerstraße II 22 Zweifalltorweg Straßenreinigungssatzung 715 IV 23
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0326
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 15.08.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00