Mandari Insight

2026/0045

Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof - (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)

Magistratsvorlage 27.01.2026

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 2

6.7 MB · application/pdf

Ansehen

2026/0045

151.1 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 4

1.4 MB · application/pdf

Ansehen

anlage 5

2.9 MB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

2.9 MB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

31942 Zeichen

N
BD 0,25 /1,25
Architekt:
planquadrat
planquadrat Elfers Geskes Krämer GmbH
Architektur und Stadtplanung
BDA / DASL / dwb
Platz der Deutschen Einheit 21
64293 Darmstadt
Tel. +49-6151-81969-0 Fax. -99
Vorhabenträger:
EMON Vermögensverwaltung GmbH
Herr E. Karakaya
Marienburgstraße 27
64297 Darmstadt
Maßstab: 1:500
Übersichtsplan: ± 0,00 = OKFF EG = 164,46m ü. NHN
VORENTWURF
Vorhaben- und Erschließungsplan
zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
- Heinrichstraße / Am Alten Friedhof -
Planteil 3/3
Stand
22.01.2026
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist Bestandteil des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans.
Diese Ausfertigung des Planteils 3/3 stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Planteil
überein. Dieser Planteil ist nur in Verbindung mit den Planteilen 1 und 2 gültig.
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
____________________
Der Dezernent
5,00 %
DD 
1,13
 /0,15
Technik Markt
61,16 m2
Anlieferung
28,79 m2
OKFFB ±0,00
= +164,46mNHN
OKFF Gelände -0,07 = +164,39 m ü.NHN
OKFF Gelände -0,21 = +164,25 m ü.NHN
OKFF Gelände -0,05 = +164,41 m ü.NHN
OKFF Gelände -0,185 = +164,275 m ü.NHN
OKFF Gelände -0,24 = +164,22 m ü.NHN
OKFF Gelände -0,34 = +164,12 m ü.NHNOKFF Gelände -0,38 = +164,08 m ü.NHN
OKFF Gelände -0,47 = +163,99 m ü.NHN
OKFF Gelände +1,28 = +165,74 m ü.NHN
OKFF Gelände +1,51 = +165,97 m ü.NHN
OKFF Gelände +0,92 = +165,38 m ü.NHN
OKFF Gelände +0,465 = +164,925 m ü.NHN
OKFF Gelände -0,13 = +164,33 m ü.NHN
OKFF Gelände +2,00 = +166,46 m ü.NHN
OKFF Gelände +2,26 = +166,72 m ü.NHN
OKFF Gelände ±0,00 = +164,46 m ü.NHN
OKFF Gelände +1,60 = +166,06 m ü.NHN
OKFF Gelände +1,73 = +166,19 m ü.NHN OKFF Gelände +1,80 = +166,26 m ü.NHN
OKFF Gelände -0,36 = +164,10 m ü.NHN
OKFF Gelände +0,81 = +165,27 m ü.NHN
OK GoFl +1,99 = +166,45 m ü.NHN
Marktfläche
924,76 m2
Einfügepunkt
Aufstellfläche ca. 4 Lastenräder
Warenannahme
 A: 28,79 m2
Anlieferung
 A: 71,89 m2
Aussenraum
 A: 11,34 m2
8,99 %
1,50x1,50
DD 0,25 /0,98
DD 
1,87
 /0,25
DD 
1,245 /0,15
DD 
0,55
 /0,35
DD 
0,25
 /0,50
DD 1,32 /0,25
DD 
1,18
 /0,15
DD 
0,77
 /0,22
DD 
0,25
 /0,30
DD 
0,87
5 /0,25
DD 0,25 /0,875
DD 0,54 /0,20
DD 0,25 /0,75
5,00 
%
9,00 
%
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
16Stg x 17,81 x 25,00
12345678910111213
32Stg x 18,75 x 26,00
123456789101112
32Stg x 18,75 x 26,00
12345678910111212 STG x 17,41 cm x 29,1 cm
pq
OKFF Gelände +1,20 = +165,66 m ü.NHN
OKFF Gelände +0,44 = +164,90 m ü.NHN
Zugang
Wohnen
EINKAUFSWAGEN
Anlieferung
[26 tLKW / 12m
Länge)
Fahrkorb 1,40x2,15
Schacht 1,80x2,83
Eingang Müll
Eingang
Markt
Eingang
Wohnen
19 Fahrradabstellplätze Markt
Zufahrt
TiefgarageAnlieferung
Markt
20
31
5
1
9
2
Aufzug
 A:5,04 m2
TRH
 A:31,38 m2
Treppe
 A:6,55 m2
DD 0,155 /0,535
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
10
Stg x 
19
,00
 x 25
,00
1
2
2Stg x 22,00 x 25,00
165,35m üNHN
OKFF  +24,10 = +188,56 m ü.NHN
Einfügepunkt
BD 0,25 /1,25
pq
Flur
 A:3,67 m2
TRH
 A:15,93 m2
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
15Stg x 17,57 x 25,00
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1314
15
16
17
18
19
20
21
22
22Stg x 18,64 x 26,00
pqpq
7,50 %
12,50 %
12
,50 
%
2,40 2,402,502,502,502,502,50
5,00
3,50
6,00
2,40 2,40
5,00
2,50 2,50
6,01
OKRFB -4,10
= +160,36mNHN
EinfügepunktEinfügepunkt
1
40
0504030201
9 Fahrradabstellplätze
8 Fahrradabstellplätze
9 Fahrradabstellplätze
10 Fahrradabstellplätze
21 Fahrradabstellplätze
5 Fahrradabstellplätze Lastenräder
12 Fahrradabstellplätze
11 Fahrradabstellplätze
Lüftungskanal zur
Rauchableitung
Fahradkeller 1
 A: 135,60 m2
Fahradraum 2
 A: 142,49 m2
Rampe
---
88,01 m2
Treppenhaus
 A: 9,88 m2
Aufzug
 A:5,04 m2
Parkfläche Bewohner
 A: 750,38 m2
Hausanschlussraum
 A: 15,30 m2
Keller 1 (B)
 A: 3,14 m2
Keller 2 (B)
 A: 3,17 m2
Keller 3 (B)
 A: 3,17 m2
Keller 4 (B)
 A: 3,17 m2
Keller 5 (B)
 A: 3,17 m2
Keller 6
 A:3,04 m2
Keller 7
 A:3,08 m2
Keller 8
 A:3,08 m2
Keller 9
 A:3,40 m2Keller 10
 A:3,23 m2
Keller 11
 A:3,01 m2Keller 12
 A:3,52 m2Keller 13
 A:3,74 m2
Keller 14
 A:3,18 m2
Keller 15
 A:3,29 m2
Keller 16
 A:3,27 m2
Keller 17
 A:3,27 m2
Keller 18
 A:3,27 m2
Keller 19
 A:3,27 m2
Keller 20
 A:3,29 m2
Keller 21
 A:3,06 m2
Keller 22
 A:3,06 m2
Keller 23
 A:3,07 m2
Keller 24
 A:3,06 m2
Keller 25
 A:3,10 m2
Keller 26
 A:3,06 m2
Keller 27
 A:3,06 m2
Keller 28
 A:3,03 m2
Keller 29
 A:3,82 m2
Keller 30
 A:3,98 m2
Keller 31
 A:3,21 m2
Keller 32
 A:5,17 m2
Keller 33
 A:3,10 m2
Keller 34
 A:3,20 m2
Keller 35
 A:3,03 m2
Keller 36
 A:3,03 m2
Keller 37
 A:3,00 m2
Keller 38
 A:3,00 m2
Keller 39
 A:3,03 m2
Keller 40
 A:3,03 m2
Keller 41
 A:3,00 m2
Keller 42
 A:3,00 m2
Sicherheitsschleuse
 A: 6,09 m2
Technik
 A:42,88 m2
Flur Technik
 A: 3,93 m2
Flur
 A:15,08 m2
Flur Abstellraum 1
 A: 49,52 m2
Flur Abstellraum 2
 A: 9,77 m2
KiWa
 A:4,03 m2
6,005
Rampe mit
Fußweg als
Fluchtweg
STP 47 Fahrräder
(98 erforderl.)
STP 52 Fahrräder, inkl. 5 Lastenräder
(98 erforderl.)
14 Fahrradabstellplätze
STP 13 PKW
inkl. 2 BF. (24 erforderl.)
STP 11 PKW
(24 erforderl.)
pq
BD 
1,13
 /0,15
1
2
3
4
5
6
7
8
8Stg x 
18
,75
 x 25
,00
1
2
3
4
5
6
7
8
8Stg x 
18
,75
 x 25
,00 1,20x1,20
0,90x0,90
0,90x0,90
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
0,90
x0,90
1,50
x1,50
1,50x1,50
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1 ,20 x 1 ,20
1,20x1,20
1,20x1,20
0,90x0,90
0,90x0,90
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20 1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,50x1,50
1,50
x1,50
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,50x1,50
1,50x1,50
Fahrkorb 1,10x2,10
Schacht 1,75x2,385
P_1_05_2Zi
P_1_04_1Zi
P_1_03_3Zi
P_1_02_2Zi
P_1_01_2Zi
Z_1_03_3Zi
Z_1_02
_4Zi
Z_1_01_2Zi
Z_1_04_3Zi
P_1_06_1Zi
Einfügepunkt
Fahrkorb2,00x1,50
Schacht 1,80x2,83
Diele
Z_1_05_01
 A:3,79 m2
Küche
Z_1_05_04
 A:7,05 m2
Wohnen u . Essen
Z_1_05_05
 A: 26,44 m2
Balkon (50%)
Z_1_05_12
 A: 3,61 m2
Balkon (50%)
Z_1_04_12
 A: 4,05 m2
Wohnen/Essen
Z_1_02_10
 A: 23,85 m2
Küche
Z_1_02_04
 A:10,07 m2
Flur 2
Z_1_02_08
 A:2,64 m2
Kochen
P_1_05_05
 A:8,13 m2
Flur
P_1_04_01
 A:4,11 m2
Schlafen
P_1_03_03
 A:17,51 m2
Kochen
P_1_03_05
 A:6,63 m2
Schlafen
P_1_01_03
 A:12,70 m2Flur
P_1_01_01
 A:5,21 m2
Bad
P_1_02_03
 A:6,45 m2
Flur
P_1_02_01
 A:6,62 m2
Kochen
P_1_02_04
 A:4,36 m2
Balkon (50%)
P_1_04_06
 A: 4,59 m2
Balkon (50%)
P_1_03_07
 A: 7,15 m2
Aufzug
 A:5,04 m2
TRH
 A:10,16 m2
Flur 2
 A:7,88 m2
Flur 3
 A:4,27 m2
Kochen
P_1_04_03
 A:4,71 m2
Wohnen/Essen
P_1_03_06
 A: 25,84 m2
Flur
P_1_03_01
 A:7,74 m2
Wohnen
P_1_06_01
 A:10,77 m2
Schlafen
P_1_05_04
 A:14,00 m2
Bad
P_1_03_02
 A:6,42 m2
Balkon (50%)
P_1_05_07
 A: 7,53 m2
Terrasse (50%)
Z_1_01_05
 A: 1,96 m2
TRH
 A:21,09 m2
Flur 1
 A:23,31 m2
Terrasse (25%)
P_1_06_03
 A: 1,74 m2
Abst.
P_1_04_05
 A:0,83 m2
Abst.
P_1_02_06
 A:2,32 m2
1,50x1,50
1,50x1,50
BD 0,25 /0,98
BD 
1,87
 /0,25
BD 
1,245 /0,15
BD 
0,55
 /0,35
BD 
0,25
 /0,50
BD 1,32 /0,25
BD 
1,18
 /0,15
BD 
0,77
 /0,22
BD 
0,25
 /0,30
BD 
0,87
5 /0,25
BD 0,25 /0,875
BD 0,54 /0,20
BD 0,25 /0,75
pq
1
2
3
4
5
6
7
89
10
11
12
13
14
15
16
16
Stg x 
18
,75
 x 26
,00
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,50x1,50
BD 0,155 /0,535
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
Z_1_04
_3Zi
Z_1_04
_3Zi
Wohnung
Eingang
Wohnen
Wohnung
Eingang
Wohnen
Ein-/Ausfahrt
Stellplätze /
Nachbargrundstück
WE nach § 54 HBO
> 50
120/120
120/120
≥ 50
≥ 50
Schlafen
Z_1_01_01
 A:12,55 m2
Bad
Z_1_01_02
 A:5,69 m2
Wohnen /Essen
Z_1_01_03
 A: 22,89 m2
Küche
Z_1_01_04
 A:5,92 m2
Zimmer 1
Z_1_02_07
 A:11,10 m2
Bad
Z_1_02_09
 A:6,68 m2
Flur 1
Z_1_02_01
 A:5,39 m2
Schlafen
Z_1_02_03
 A:15,80 m2
Balkon (50%)
Z_1_02_11
 A: 3,59 m2
Flur 1
Z_1_03_01
 A:4,77 m2
Zimmer
Z_1_03_02
 A:11,88 m2
Bad
Z_1_03_03
 A:7,43 m2
Schlafen
Z_1_03_04
 A:16,33 m2
Küche
Z_1_03_06
 A:7,49 m2
Abst.
Z_1_03_05
 A:1,89 m2
Wohnen/Essen
Z_1_03_07
 A: 22,12 m2
Terrasse (50%)
Z_1_03_08
 A: 3,30 m2
WC
Z_1_04_02
 A:2,82 m2
Diele
Z_1_04_01
 A:3,66 m2
Küche
Z_1_04_04
 A:6,07 m2
Wohnen u .Essen
Z_1_04_05
 A: 27,80 m2
Abst.R .
Z_1_04_03
 A:1,29 m2
WC
Z_1_05_02
 A:3,00 m2
Aufzug
 A:4,05 m2
Zimmer 2
Z_1_02_06
 A:10,16 m2
Abst.R.
Z_1_02_05
 A:1,87 m2
WC
Z_1_02_02
 A:1,72 m2
Wohnen /Essen
P_1_05_06
 A: 19,43 m2
Abst. R.
P_1_05_03
 A:1,62 m2
Flur
P_1_05_01
 A:6,25 m2
Wohnen/Essen/Schlafen
P_1_04_04
 A: 17,76 m2
Bad
P_1_05_02
 A:4,80 m2
Bad
P_1_04_02
 A:4,97 m2
Zimmer
P_1_03_04
 A:10,51 m2
Wohnen/Essen
P_1_01_05
 A: 12,79 m2
Kochen
P_1_01_04
 A:5,07 m2
Schlafen
P_1_02_02
 A:13,70 m2
Treppe
 A:26,77 m2
Terrasse (25%)
P_1_01_06
 A: 5,46 m2
Terrasse (25%)
P_1_02_06
 A: 3,65 m2
Abst.R.
Z_1_05_03
 A:1,31 m2
Bad
P_1_01_02
 A:3,65 m2
Wohnen
P_1_02_05
 A:15,39 m2
Terrasse (50%)
P_1_02_06
 A: 3,39 m2
Bad
P_1_06_03
 A:3,78 m2
Abst.
P_1_03_08
 A:3,01 m2
Flur
P_1_06_02
 A:3,03 m2
BD 
1,13
 /0,15
1
2
3
4
5
6
7
8
8Stg x 
18
,75
 x 25
,00
1
2
3
4
5
6
7
8
8Stg x 
18
,75
 x 25
,00
1,20x1,20
0,90x0,90
0,90x0,90
1,20x1,201,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
0,90
x0,90
1,20x1,20
1,50x1,50
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1 ,20 x 1 ,20
1,20x1,20 1,20x1,20
1,20
x1,20
1,20
x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
0,90x0,90
0,90x0,90
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,50
x1,50
1,50
x1,50
1,20x1,20
1,20x1,20
1,50x1,50
1,50x1,501,50x1,50
1,50x1,50
Fahrkorb 1,10x2,10
Schacht 1,75x2,385
P_2_05_2Zi
Anleiterbarkeit von der Straße
EinfügepunktEinfügepunkt
Fahrkorb 1,40x2,15
Schacht 1,80x2,82
Balkon (50%)
Z_2_01_05
 A: 1,96 m2
Flur 1
Z_2_02_01
 A:5,42 m2
Balkon (50%)
Z_2_02_11
 A: 3,62 m2
Flur 1
Z_2_03_01
 A:4,98 m2
Bad
Z_2_03_03
 A:7,44 m2
Küche
Z_2_03_06
 A:7,49 m2
Schlafen
Z_2_03_04
 A:16,33 m2
Loggia (50%)
Z_2_03_08
 A: 3,27 m2
Flur
Z_2_04_06
 A:4,11 m2
Schlafen
Z_2_04_09
 A:17,48 m2
Schlafen
Z_2_05_09
 A:16,01 m2
Zimmer
Z_2_04_07
 A:12,55 m2
Zimmer
Z_2_05_07
 A:13,76 m2 Bad
Z_2_05_08
 A:6,24 m2
TRH
 A:21,09 m2
Flur 2
Z_2_02_08
 A:2,64 m2
Balkon 1 (50%)
Z_1_04_10
 A: 3,99 m2
Balkon 1  (50%)
Z_1_05_10
 A: 3,68 m2
Bad
Z_2_02_09
 A:6,57 m2
Wohnen/Essen
Z_2_01_03
 A: 22,91 m2
Balkon (50%)
P_2_03_07
 A: 4,90 m2
Balkon (50%)
P_2_03_08
 A: 1,47 m2
Balkon (50%)
P_2_06_08
 A: 5,46 m2
Balkon (50%)
P_2_02_06
 A: 5,77 m2
Balkon (50%)
P_2_05_07
 A: 7,43 m2
Balkon (50%)
P_2_04_05
 A: 3,51 m2
Aufzug
 A:5,04 m2
Flur 3
 A:9,94 m2
TRH
 A:15,12 m2
Flur
P_2_01_01
 A:4,78 m2
Flur 2
 A:7,39 m2
Schlafen
P_2_01_03
 A:12,70 m2
Wohnen/Essen
P_2_03_06
 A: 22,02 m2
Kochen
P_2_03_05
 A:6,50 m2
Kochen
P_2_04_03
 A:4,70 m2
Bad
P_2_03_02
 A:7,26 m2
Treppe
Z_2_04_11
 A:4,05 m2
Flur
Z_2_05_06
 A:4,15 m2
Treppe
Z_2_05_11
 A:4,04 m2
Kochen
P_2_01_04
 A:6,18 m2
Balkon (50%)
P_2_01_06
 A: 4,12 m2
Flur 1
 A:8,65 m2
BD 0,25 /0,98
BD 
1,87
 /0,25
BD 
1,245 /0,15
BD 
0,55
 /0,35
BD 
0,25
 /0,50
BD 1,32 /0,25
BD 
1,18
 /0,15
BD 
0,76
76
 /0,22
14
BD 
0,25
 /0,30
BD 
0,87
5 /0,25
BD 0,25 /0,875
BD 0,54 /0,20
BD 0,25 /0,75
1,50x1,50
DD 0,25 /1,25
pq
BD 0,1532 /0,5369
1
2
3
4
5
6
7
89
10
11
12
13
14
15
16
16
Stg x 
18
,75
 x 26
,00
1,20x1,20
0,90
x0,90
0,90x0,90
1,20x1,20
1,20x1,20
Z_2_01_2Zi
Z_2_02
_4Zi
Z_2_03_3Zi
P_2_03_3ZiP_2_04_1Zi
P_2_06_3Zi
P_2_01_2Zi
P_2_02_2Zi
WE nach § 54 HBO
WE nach § 54 HBO
> 50
> 50
> 50
> 50
WE nach § 54 HBO
> 50
> 50
120/120
120/120
Bad
Z_2_01_02
 A:5,79 m2
Zimmer 2
Z_2_02_06
 A:10,26 m2
Schlafen
Z_2_01_01
 A:12,46 m2Küche
Z_2_01_04
 A:5,92 m2
Küche
Z_2_02_04
 A:10,16 m2
Wohnen/Essen
Z_2_02_10
 A: 23,86 m2
WC
Z_2_02_02
 A:1,72 m2
Zimmer 1
Z_2_02_07
 A:11,23 m2
Abst.R.
Z_2_02_05
 A:1,88 m2
Schlafen
Z_2_02_03
 A:15,80 m2Zimmer
Z_2_03_02
 A:12,18 m2
Wohnen /Essen
Z_2_03_07
 A: 21,12 m2
Bad
Z_2_04_08
 A:5,84 m2
Aufzug
 A:4,05 m2
Flur 2
Z_2_03_05
 A:3,00 m2
Schlafen
P_2_03_03
 A:17,30 m2Zimmer 1
P_2_03_04
 A:10,35 m2
Flur
P_2_03_01
 A:8,83 m2
Wohnen /Essen
P_2_05_06
 A: 18,15 m2
Kochen
P_2_05_05
 A:8,06 m2
Schlafen
P_2_05_04
 A:14,35 m2
Bad
P_2_05_02
 A:4,53 m2
Abst.R .
P_2_05_03
 A:1,51 m2
Flur
P_2_05_01
 A:5,36 m2
Zimmer
P_2_06_05
 A:10,52 m2
Flur
P_2_04_01
 A:5,72 m2
Flur
P_2_06_01
 A:7,01 m2
Schlafen
P_2_06_04
 A:13,42 m2
Bad
P_2_06_02
 A:3,97 m2
Bad
P_2_01_02
 A:3,89 m2
Wohnen/Essen
P_2_06_07
 A: 16,40 m2
Wohnen/Essen/Schlafen
P_2_04_04
 A: 17,03 m2
Bad
P_2_04_02
 A:4,41 m2
Wohnen/Essen
P_2_01_05
 A: 11,68 m2
Schlafen
P_2_02_03
 A:13,70 m2
Kochen
P_2_02_04
 A:6,02 m2
Bad
P_2_02_02
 A:4,39 m2
Flur
P_2_02_01
 A:7,92 m2
Wohnen /Essen
P_2_02_05
 A: 9,79 m2
Kochen
P_2_06_06
 A:3,69 m2
Abst.-R.
P_2_06_03
 A:1,63 m2
???
P_2_03_09
 A:5,39 m2
BD 
1,13
 /0,15
1
2
3
4
5
6
7
8
8Stg x 
18
,75
 x 25
,00
1
2
3
4
5
6
7
8
8Stg x 
18
,75
 x 25
,00
1,50x1,50
1,20x1,20
1,20x1,20
1 ,20 x 1 ,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
0,90x0,90
0,90x0,90
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,50x1,50
1,50x1,50
1,50x1,501,50x1,50
1,50x1,50
1,50x1,50
Fahrkorb 1,10x2,10
Schacht 1,75x2,385
Anleiterbarkeit von der Straße 2m Linie
1,5m Linie
Einfügepunkt
Fahrkorb 1,40x2,15
Schacht 1,80x2,82
in Bearbeitung
Balkon (50%)
Z_3_01_05
 A: 1,94 m2
Flur 1
Z_3_02_01
 A:4,10 m2
Bad
Z_3_02_04
 A:6,11 m2
Balkon (50%)
Z_3_02_09
 A: 6,81 m2
TRH
 A:27,25 m2
Flur 2
Z_3_02_06
 A:1,84 m2
Aufzug
 A:5,04 m2
Balkon (50%)
P_3_02_07
 A: 6,30 m2
Balkon (50%)
P_3_05_08
 A: 4,26 m2
Flur 2
 A:9,93 m2
Flur
P_3_05_01
 A:7,04 m2
Balkon (50%)
P_3_01_11
 A: 4,12 m2
Flur
 A:19,00 m2
BD 0,25 /0,98
BD 
1,87
 /0,25
BD 1,32 /0,25
BD 
1,18
 /0,15
BD 
0,76
76
 /0,22
14
BD 
0,25
 /0,30
BD 
0,87
5 /0,25
BD 0,25 /0,875
BD 0,54 /0,20
BD 0,25 /0,75
BD 0,25 /1,25
pq
BD 0,1532 /0,5369
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
Z_3_01_2Zi
Z_3_02
_3Zi
P_3_02_3ZiP_3_03_1Zi
P_3_04_2Zi
P_3_05_3Zi
P_3_01_4Zi
WE nach § 54 HBO
WE nach § 54 HBO
> 50
> 50
> 50
> 50
Dusche
gefliest
Bad
Z_3_01_02
 A:4,62 m2
Kochen /Essen
Z_3_01_04
 A: 5,92 m2
Zimmer
Z_3_02_02
 A:10,79 m2
Küche
Z_3_02_07
 A:9,50 m2
Wohnen/Essen
Z_3_02_08
 A: 20,35 m2
Schlafen
Z_3_02_03
 A:18,31 m2
Dachterrasse (25%)
3
 A: 9,86 m2
Aufzug
 A:4,05 m2
Abst.R.
Z_3_02_05
 A:1,99 m2
Wohnen
Z_3_01_03
 A:30,63 m2
Schlafen
Z_3_01_01
 A:14,25 m2
Zimmer
P_3_02_04
 A:10,35 m2
Flur
P_3_02_01
 A:8,83 m2
Wohnen/ Essen
P_3_02_06
 A: 22,02 m2
Flur
P_3_03_01
 A:5,72 m2
Bad
P_3_04_02
 A:4,53 m2
Kochen
P_3_04_05
 A:8,06 m2
Schlafen
P_3_04_04
 A:14,35 m2
Flur
P_3_04_01
 A:5,36 m2
Abst.R.
P_3_04_03
 A:1,51 m2
Balkon (50%)
P_3_03_05
 A: 3,20 m2
Balkon (50%)
P_3_04_07
 A: 6,23 m2
Schlafen
P_3_05_04
 A:13,43 m2
Bad
P_3_05_02
 A:3,99 m2
Balkon (50%)
P_3_01_10
 A: 6,29 m2
Zimmer
P_3_05_05
 A:10,52 m2
Kochen
P_3_02_05
 A:6,50 m2
Wohnen /Essen/Schlafen
P_3_03_04
 A: 17,03 m2
Kochen
P_3_03_03
 A:4,70 m2
Wohnen/Essen
P_3_04_06
 A: 18,15 m2
TRH
 A:15,12 m2
Schlafen
P_3_02_03
 A:17,30 m2
Abst.R.
P_3_05_03
 A:1,63 m2
Bad
P_3_02_02
 A:7,26 m2
Bad
P_3_03_02
 A:4,41 m2
Wohnen /Essen
P_3_05_07
 A: 16,40 m2
Kochen
P_3_05_06
 A:3,67 m2
Balkon (50%)
P_3_05_09
 A: 0,80 m2
Wohnen/Essen
P_3_01_09
 A: 26,81 m2
WC
P_3_01_01
 A:2,95 m2
Zimmer 1
P_3_01_05
 A:9,40 m2
Zimmer 2
P_3_01_06
 A:10,83 m2
Schlafen
P_3_01_07
 A:13,77 m2
Bad
P_3_01_03
 A:6,30 m2
Flur
P_3_01_04
 A:10,59 m2
Kochen
P_3_01_08
 A:7,00 m2
Abst.-R.
P_3_01_02
 A:2,19 m2
???
P_3_02_08
 A:5,38 m2
1
2
3
4
5
6
7
8
8Stg x 
18
,75
 x 25
,00
1
2
3
4
5
6
7
8
8Stg x 
18
,75
 x 25
,00
1,20x1,20
1,20x1,20
1 , 20 x 1 , 20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
0,90x0,90
0,90x0,90
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20 1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,50x1,50
1,20x1,20
1,50x1,50
1,50x1,501,50x1,50
1,50x1,50
Einfügepunkt
Fahrkorb 1,40x2,15
Schacht 1,80x2,82
in Bearbeitung
Kochen
P_4_04_05
 A:8,06 m2
Balkon (50%)
P_4_02_07
 A: 3,44 m2
Balkon (50%)
P_4_04_07
 A: 7,02 m2
Flur
P_4_05_01
 A:7,04 m2
Abst.- R.
P_4_05_03
 A:1,63 m2
Aufzug
 A:5,04 m2
Flur 2
 A:9,93 m2
TRH
 A:15,12 m2
Balkon (50%)
P_4_01_11
 A: 4,12 m2
Flur
P_4_04_01
 A:5,36 m2
Schlafen
P_4_05_04
 A:13,42 m2
Flur
 A:8,65 m2
BD 0,25 /0,98
BD 
1,87
 /0,25
BD 
1,18
 /0,15
BD 
0,76
76
 /0,22
14
BD 
0,25
 /0,30
BD 
0,87
5 /0,25
BD 0,25 /0,875
BD 0,54 /0,20
BD 0,25 /0,75
BD 0,25 /1,25
pq
1,20x1,20
1,20x1,20
P_4_02_3ZiP_4_03_1Zi
P_4_04_2Zi
P_4_05_3Zi
P_4_01_4Zi
WE nach § 54 HBO
WE nach § 54 HBO
> 50
> 50
> 50
> 50
Dusche
gefliest
Schlafen
P_4_02_03
 A:17,30 m2
Wohnen /Essen
P_4_02_06
 A: 22,02 m2
Zimmer
P_4_02_04
 A:10,35 m2
Flur
P_4_02_01
 A:8,83 m2
Bad
P_4_02_02
 A:7,26 m2
Wohnen /Essen /Schlafen
P_4_03_04
 A: 17,03 m2
Bad
P_4_03_02
 A:4,41 m2
Flur
P_4_03_01
 A:5,72 m2
Bad
P_4_04_02
 A:4,53 m2
Schlafen
P_4_04_04
 A:14,35 m2
Abst. R.
P_4_04_03
 A:1,51 m2
Balkon (50%)
P_4_03_05
 A: 1,81 m2
Bad
P_4_05_02
 A:3,97 m2
Balkon (50%)
P_4_01_10
 A: 5,98 m2
Balkon (50%)
P_4_05_08
 A: 6,07 m2
Wohnen /Essen
P_4_04_06
 A: 18,15 m2
Kochen
P_4_02_05
 A:6,50 m2
Kochen
P_4_03_03
 A:4,70 m2
Zimmer
P_4_05_05
 A:10,52 m2
Wohnen /Essen
P_4_05_07
 A: 16,40 m2
Kochen
P_4_05_06
 A:3,69 m2
Wohnen /Essen
P_4_01_09
 A: 26,85 m2
WC
P_4_01_01
 A:3,89 m2
Zimmer 1
P_4_01_05
 A:9,40 m2
Zimmer 2
P_4_01_06
 A:10,55 m2
Schlafen
P_4_01_07
 A:13,77 m2
Bad
P_4_01_03
 A:6,30 m2
Flur
P_4_01_04
 A:10,55 m2
Kochen
P_4_01_08
 A:7,01 m2
Abst.- R.
P_4_01_02
 A:2,19 m2
???
P_4_02_08
 A:5,39 m2
1
2
3
4
5
6
7
8
8Stg x 
18
,75
 x 25
,00
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
10
Stg x 
17
,40
 x 25
,00
1,20x1,20
1,20x1,20
1 , 20 x 1 , 20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
0,90x0,90
0,90x0,90
1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20 1,20x1,20
1,20x1,20
1,20x1,20
1,50x1,50
1,50x1,501,50x1,50
1,50x1,50
1,20x1,20
1,50x1,50
Einfügepunkt
in Bearbeitung
Aufzug
 A:5,04 m2
Flur 2
 A:15,60 m2
TRH
 A:15,12 m2
Kochen
P_5_05_05
 A:6,39 m2
Abst.- R.
P_5_05_03
 A:1,92 m2
Flur
 A:8,65 m2
BD 0,25 /0,98
BD 
1,87
 /0,25
BD 0,25 /0,875
BD 0,54 /0,20
BD 0,25 /0,75
BD 0,25 /1,25
pq
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
17S x 1906 x 2088
1,20x1,20
1,20x1,20
P_5_02_3ZiP_5_03_1Zi
P_5_04_4Zi
P_5_05_2Zi
P_5_01_4Zi
WE nach § 54 HBO
WE nach § 54 HBO
> 50
> 50
> 50
> 50
Dusche
gefliest
120x120
Dusche
gefliest
120x120
Dusche
gefliest
Wohnen /Essen
P_5_02_06
 A: 22,02 m2
Zimmer
P_5_02_04
 A:10,35 m2
Flur
P_5_02_01
 A:8,83 m2
Bad
P_5_02_02
 A:7,26 m2
Wohnen /Essen /Schlafen
P_5_03_04
 A: 17,03 m2
Bad
P_5_03_02
 A:4,41 m2
Duschbad
P_5_04_02
 A:4,53 m2
Kochen
P_5_04_04
 A:9,17 m2
Flur
P_5_04_01
 A:7,93 m2
Abst. R.
P_5_04_03
 A:1,51 m2
Wohnen /Essen
P_5_01_09
 A: 26,80 m2
WC
P_5_01_01
 A:3,89 m2
Balkon (50%)
P_5_02_07
 A: 4,09 m2
Balkon (50%)
P_5_05_05
 A: 3,67 m2
Balkon (50%)
P_5_04_06
 A: 3,83 m2 Schlafen
P_5_05_04
 A:16,51 m2
Wohnen /Essen
P_5_05_06
 A: 23,73 m2
Bad
P_5_05_02
 A:4,62 m2
Zimmer 1
P_5_01_05
 A:9,40 m2
Zimmer 2
P_5_01_06
 A:10,55 m2
Schlafen
P_5_01_07
 A:13,77 m2
Bad
P_5_01_03
 A:6,30 m2
Flur
P_5_01_04
 A:10,55 m2
Balkon (50%)
P_5_01_10
 A: 7,18 m2
Balkon (50%)
P_5_05_07
 A: 3,64 m2
Flur
P_5_05_01
 A:4,21 m2
Balkon
P_5_04_07
 A:1,44 m2
Kochen
P_5_01_08
 A:7,01 m2
Kochen
P_5_02_05
 A:6,50 m2
Kochen
P_5_03_03
 A:4,70 m2
Wohnen /Essen
P_5_04_05
 A: 30,42 m2
Schlafen
P_5_02_03
 A:17,30 m2
1-2m (50%)
P_5_04_08
 A: 0,47 m2
Flur
P_5_03_01
 A:5,72 m2
Abst.- R.
P_5_01_02
 A:2,19 m2
Balkon (50%)
P_5_02_08
 A: 0,79 m2
???
P_5_02_09
 A:5,39 m2
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
10
Stg x 
17
,40
 x 25
,00
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
10
Stg x 
19
,00
 x 25
,00
1,20x1,20
1,50x1,50
Einfügepunkt
Fahrkorb 1,40x2,15
Schacht 1,80x2,82
in Bearbeitung
Kochen
P_6_01_05
 A:7,16 m2
Wohnen /Essen
P_6_01_08
 A: 28,26 m2
Dachterrasse (25%)
P_6_01_10
 A: 22,51 m2
Kind
P_6_02_07
 A:10,21 m2
Dachterrasse (25%)
P_6_02_09
 A: 11,86 m2
Aufzug
 A:5,04 m2
Flur
 A:10,90 m2
TRH
 A:15,12 m2
Kochen
P_6_02_03
 A:9,66 m2
Abst.- R.
P_6_04_12
 A:1,19 m2
Flur 2
P_6_04_10
 A:5,28 m2
Diele
P_6_02_01
 A:7,17 m2
BD 0,25 /1,25
pq
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
17S x 1906 x 2088
P_6_02_3Zi
P_6_01
_3Zi
Bad
P_6_04_11
 A:5,94 m2
Zimmer 1
P_6_01_06
 A:11,50 m2
Bad
P_6_01_02
 A:4,87 m2
WC
P_6_01_03
 A:2,62 m2
Abst. R.
P_6_01_04
 A:1,16 m2
Balkon (50%)
P_6_01_09
 A: 4,22 m2
Wohnen /Essen
P_6_02_06
 A: 22,29 m2
WC
P_6_02_05
 A:2,11 m2
Flur
P_6_02_04
 A:3,54 m2
Bad
P_6_02_02
 A:4,62 m2
Schlafen
P_6_04_13
 A:16,61 m2
Zimmer 2
P_6_04_15
 A:13,44 m2
Zimmer 1
P_6_04_14
 A:12,71 m2
Flur
P_6_01_01
 A:10,47 m2
Schlafen
P_6_01_07
 A:13,96 m2
Schlafen
P_6_02_08
 A:13,88 m2
Balkon (50%)
P_6_04_16
 A: 1,38 m2
Treppe
P_6_04_09
 A:2,08 m2
Balkon (50%)
P_6_02_10
 A: 2,34 m2
???
P_6_02_11
 A:5,43 m2
+14,60 UKRD
+14,84 OKRD
+17,60 UKRD
+17,84 OKRD
+20,60 UKRD
+20,84 OKRD
+25,24 UKRD
+25,59 OKRD
±0,00 OKFF
+4,50 
UK Abhangdecke
+18,00 OKFF
+21,24 OKFF
+26,08 OKF Dach = +190,54
1,10
6,15 24 16 2,60 24 16 2,60 24 16 2,60 24 16 2,60 24 16 2,60 24 40 4,00 35 49
1,1070
±0,00 OKRD
+5,60 UKRD
+5,84 OKRD
+8,60 UKRD
+8,84 OKRD
+11,60 UKRD
+11,84 OKRD
+9,00 OKFF
+12,00 OKFF
+4,50 UKRD TG
+5,00 OKRD UG
OK +17,54= +182,00m NHN 
max. Gebäudehöhe geförderter Wohnungsbau
Höhenbezugspunkt
+4,50  OKFF EG
=+168,96m NHN
OKF Attika+26,93
=+191,39m NHN
OKF First +17,44
=+181,90m NHN
OK Dach+16,17
=+180,63m NHN
+9,00 OKFF 3.OG
= +173,46m ü.NHN
+12,00 OKFF 4.OG 
= +176,46m ü.N
+14,19 OK Traufe 
= +178,65m ü.NHN
2,97 61
9
13 4,80 50
18
82 1,035
±0,00 OKFF 
=+164,46m ü.NHN
7,04
OK +26,54= +191,00m NHN 
max. Gebäudehöhe freifinanzierter Wohnungsbau
+6,00 OKFF
+2,85 OKFF
+12,00 OKFF
+9,00 OKFF
+6,00 OKFF
69 1,74
1,00 2,225 1,035 3,66 1,52 2,665 96 985 2,515 3,895 9,775 1,965 4,645 4,52
4,50
OK +29,04= +193,50m NHN 
max. Höhe Überschreitung Dachaufbauten
1,1090
90
1,10
425
5,79
4,79
3,22°
Anlieferung
Sozialräume
FahrradraumTG
Marktfläche
2m Linie
1,5m Linie
Extensive
Dachbegrünung
Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze
Nachbargebäude
PhotovoltaikExtensive
Dachbegrünung
Treppenhaus für die
Wartung der Technik auf
dem Dach
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Dachterrasse
Anlieferung
Versrprunglinie Schnitt
Treppenhaus
Treppenhaus
Treppenhaus
Treppenhaus
Treppenhaus
Treppenhaus
Treppenhaus
Treppenhaus
Treppenhaus
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Photovoltaik
Aufzugsunterfahrt
Lüftung TG üb.
Fassade EG
PKW-STP PKW-STP
Sicherheits-
schleuseAbstellraum
Photovoltaik Höhe für Aufzugsüberfahrt
Obergschoss liegt auf den Varianten
in Bearbeitung
A1
A1
A2
A2
A3
A3
A4
A4
A5
A5
A6
A6
A8
A8
A9
A9
A11
A11
B1
B1
B2
B2
B4
B4
A7
A7
A10
A10
B6
B6
13,52 3,00 3,00 2,60 64 3,70 1,99
6,12 3,00 3,00 40 2,60 40 2,60 40 2,60 64 3,70 25 1,74
10
24
16 2,75 24 16 2,60 24 16 2,60 24 16 3,535 2,005
50 2,75 40 2,60 40 2,60 40 3,535 2,005
7,35 3,15 3,00 3,00 5,54
-4,10 OKFF UG
= +160,36m ü.N
±0,00 OKFF EG 
= +164,46m ü.N
+6,00 OKFF 3.OG
= +170,46m ü.NHN
24 16
-4,10 OKFF UG
=+160,36m NHN
±0,00  OKFF EG
=+164,46m NHN
+6,00 OKFF 4.OG
=+170,46m NHN
+9,00 OKFF 4.OG
=+173,46m NHN
+12,00 OKFF 4.OG
=+176,46m NHN
+15,00 OKFF 4.OG
=+179,46m NHN
+17,995 OKFF 5.OG
=+182,455m NHN
+21,24 OKFF 6.OG
=+185,70m NHN
OK +7,04= +171,50m NHN 
max. Gebäudehöhe Einzelhandel
5,435 1,25
24,94 1,99
6,12 3,00 3,00 40 2,60 40 2,60 40 2,60 64 2,60 1,1025 1,74
Zufahrt
Tiefgarage
Dachbegrünung
Photovoltaik
Vergitterung
Fußweg Lüftungsbank
24 16 2,60 24 16 2,60 24 40 2,86 35 49
6,00 3,00 5,76 24 2,76 24 2,76 24 3,26 84
3,00 2,60 64 2,86
9,60 50 3,00 3,00 2,60 40 2,60 40 2,60 3,50 70
3,00 24 16 3,175
3,175
24 16
-4,10 OKFFB
±0,00 OKFFB
+6,00 OKFFB
+9,00 OKFFB
+12,00 OKFFB
+15,00 OKFFB
+18,00 OKFFB
+24,94 OKF Dach
+14,60 UKRD
+14,84 OKRD
+17,60 UKRD
+17,84 OKRD
+20,60 UKRD
+20,84 OKRD
+24,10 UKRD
+24,45 OKRD
-4,10 OKFF UG
±0,00 OKFF EG
+6,00 OKFF 1.OG
+9,00 OKFF 2.OG
+12,00 OKFF 3.OG
+15,00 OKFF 4.OG
+18,00 OKFF 5.OG
+21,00 OKFF 6.OG
+24,80 OKF Dach
+25,75 OKF Attika
-4,10
±0,00 OKFF EG
+1,69 OK Gelände
+6,00 OKFF 1.OG
+9,00 OKFF 2.OG
+8,60 UKRD
+8,84 OKRD
-4,10 OKFF
+9,00 OKFF
40 2,50 675
3,00 24 3,335
24 16,65 40 2,60 40 2,60 64 2,86
20,335
24,585
OK +26,25
= +190,71m NHN
OK +27,90
= +192,36m NHN
2m Linie
1,5m Linie
Dachbegrünung
Dachbegrünung
Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze
in Bearbeitung
A1
A1
A2
A2
A3
A3
A4
A4
A5
A5
A6
A6
A8
A8
A9
A9
A11
A11
B1
B1
B2
B2
B4
B4
A7
A7
A10
A10
B6
B6
50 3,60 40 1,00 1,50
Fußweg
BD
B6
B6 10,10 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,10
2,475 50 4,00 50 5,905 50
Höhenbezugspunkt
±0,00  OKFF EG
=+164,46m NHN
OK +17,54= +182,00m NHN 
max. Gebäudehöhe geförderter Wohnungsbau+17,54 OK First
= +182,00m ü.NHN
+17,54 OK First
= +182,00m ü.NHN
1,53 435 7,035 85 1,27 11 3,81 45
45 4,785 10 2,555 10 4,815 44
3,26 80 40
3,46 26 31
2,74 1,00 40
17,54
465
1,795 10,555
24 19 2,75
+178,825
90
25,74°
19,51°
Sozialräume
LiH 2.10m
Aussenraum
Sozialräume
OK EG
Fahrradabstellraum
2m Linie
1,5m Linie
Dachbegrünung
Dachbegrünung
Fassadenbegrünung
GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze
in Bearbeitung
BJ
BI BH BG BF BE BC BB BA
2,60 12
24
19 2,65 3,10 24 16 2,60 24 16 5,54
8,90 24 2,76 24 5,70
295 6,00 3,00 3,00 5,54
5,81 12,04
+2,45 UKRD
+2,69 OKRD
+5,84 UKRD
+8,60 UKRD
+8,84 OKRD
+2,85 OKFFB
+6,00 OKFFB
+9,00 OKFFB
+12,00 OKFFB
Zufahrt Tiefgarage
Anlieferung
Heinrichs
traße
2m Linie
Zufahrt Tiefgarage
Wohnen
Wohnen
Wohnen
15,00 3,00 3,00 3,56
1,74
1,00
1,74
3,94 16 4,50 1,1024 16 2,60 24 16 2,60 24 16 2,60 24 16 2,60 24 16 2,60 24 40 2,86
Höhenbezugspunkt
±0,00  OKFF EG
=+164,46m NHN
OK Attika
+190,30 m NHN
OK +17,54= +182,00m NHN 
max. Gebäudehöhe geförderter Wohnungsbau
OK +26,54= +191,00m NHN 
max. Gebäudehöhe freifinanzierter Wohnungsbau
26,24
26,94
KellerräumeTechnik/Nebenraum Markt
Fahrradabstellraum
Eingang
Verkaufsfläche
Spielfläche
Geländer
Geländer
VerkaufsflächeVerkaufsfläche
Dachbegrünung
Aufzugsüberfahrt
16 STG 18.8/25
16 STG 18.8/25
16 STG 18.8/25
16 STG 18.8/25
16 STG 18.8/25
Grundstücksgrenze
18 STG 19/25
Doppelparker
Müllraum
Dachfläche
begrünt
Dachbegrünung
Nebenräume
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Wartung
TG
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Dachfläche begrünt
PhotovoltaikPhotovoltaik Grundstücksgrenze
in Bearbeitung
AA
AA
AB
AB
AC
AC
AD
AD
AE
AE
AF
AF
AG
AG
AH
AH
AI
AI
3,94 16 4,00 50 201,30 3,00 3,00 2,60 24 16 2,60 24 16 2,60 24
16
24 2,86 35 49
40 3,91 4,19 50 10,10 24 2,76 24 2,76 24 3,26 84
±0,00 OKFF EG
+14,84 OKFF 4.OG
+18,00 OKFF 5.OG
+24,80 OKFF Dach 
3,00 3,00 3,16 3,00
±0,00 OKFF 
+18,00 OKFF
+21,24 OKFF 
+24,80 OKFF Dach 
-0,43 OKRD
-0,19 OKRD
+4,50 UK Abhangdecke 
+14,60 UKRD
+14,84 OKRD
+17,60 UKRD
+17,84 OKRD
+20,60 UKRD
+20,84 OKRD
+24,10 UKRD
+24,45 OKRD
Anlieferung
Heinrichs
traße
Zufahrt Tiefgarage
Fassadenbegrünung
-4,10 OKFF UG
-0,265 OKFF EG
+6,00 OKFF 1.OG
+9,00 OKFF 2.OG
+12,00 OKFF 3.OG
+13,13 OK Traufe
3,835 6,265 3,00 3,00 4,59
3,835 5,865 24 16 2,60 24 16 2,60 24 16 3,98 61
-4,10 OKFF
±0,00 OKFF
+6,00 OKFF
+9,00 OKFF
+12,00 OKFF
2,10 1,465
40 3,55 12
24
19 4,50 1,1040 2,60 40 2,60 1,35505
-4,10 OKFF UG
±0,00 OKFF EG
+6,00 OKFF 1.OG
+9,00 OKFF 2.OG
+12,32 OK Traufe
+13,38 OK Traufe
+14,95 OK Traufe
50 2,50
24 16 2,60 24 16 2,60 24 16 3,98
Höhenbezugspunkt
±0,00  OKFF EG
=+164,46m NHN
OK +17,54= +182,00m NHN 
max. Gebäudehöhe geförderter Wohnungsbau
+4,50 UK Abhangdecke 
40 3,55 12
24
19 4,00 50 2090
24
16 2,60 40 3,055 345
-4,10 OKFF
±0,00 OKFF
+6,00 OKFF
+9,00 OKFF
+24,10
+27,10
3,67 24 19 5,60
17,54
2,40
95505
5,79
4,19
-4,40 OKFF UG
+12,83 OK Traufe
16,855
-4,40 OKFF UG
+12,02 OK Traufe
9,61°
25,46°
19,28°
Anlieferung
Warenannahme Nebenräume
Tiefgarage
2m Linie
1,5m Linie
Dachbegrünung
Dachbegrünung
Dachbegrünung
Dachbegrünung
Dachbegrünung
Dachterrasse
GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze
Pers. Bereich
16 STG 18.8/25
16 STG 18.8/25
Fahrräder
Bürgersteig
Dachfläche in Bearbeitung
BC BD BF BG BH BI
40 3,835 4,765 1,1040 2,60 40 2,60 40 3,98 61
50
+8,60 UKRD
+8,84 OKRD
+11,60 UKRD
+11,84 OKRD
4,765 1,10
24
16
5,765 50
12,09
-4,10  OKFF UG
Höhenbezugspunkt
±0,00  OKFF EG
=+164,46m NHN
+2,85  OKFF Zwischengeschoss 
+6,00  OKFF 2.OG  
+9,00  OKFF 1.OG  
+12,00  OKFF 3.OG  
OK Attika +27,90
=+192,36m NHN
+180,63 m NHN
OK Attika +25,95
=+190,41m NHN
OK First +17,525
=+181,985m NHN
17,54
-4,10 OKFF UG
±0,00  OKFF EG
=+164,46m NHN
+6,00 OKFF 1.OG
+9,00 OKFF 2.OG
+12,00 OKFF 3.OG
+15,00 OKFF 4.OG
+17,995 OKFF 5.OG
+21,00 OKFF 6.OG
+24,50 OKFF Dach
OK +17,54= +182,00m NHN 
max. Gebäudehöhe geförderter Wohnungsbau
OK +26,54= +191,00m NHN 
max. Gebäudehöhe freifinanzierter Wohnungsbau
26,54
1,10
+186,80
74
29
29
Photovoltaik
Grundstücksgrenze
Nachbargebäude
GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze
in Bearbeitung
7,04
OK +7,04= +171,50m NHN 
max. Gebäudehöhe Einzelhandel
extensiv begrüntes Dach
extensiv begrüntes Dach
extensiv begrüntes Dach
Photovoltaik
Photovoltaik
Nachbargebäude
-4,10 OKFF UG
±0,00  OKFF EG
=+164,46m NHN
+6,00 OKFF 1.OG
+9,00 OKFF 2.OG
+12,00 OKFF 3.OG
+15,00 OKFF 4.OG
+17,995 OKFF 5.OG
+21,00 OKFF 6.OG
+24,50 OKFF Dach
-4,10  OKFF UG
Höhenbezugspunkt
±0,00  OKFF EG
=+164,46m NHN
+2,85  OKFF Zwischengeschoss 
+6,00  OKFF 1.OG  
=+170,46m NHN
+9,00  OKFF 2.OG  
+12,00  OKFF 3.OG  
OK First+17,525
=+181,985m NHN
OK Attika +25,95
=+190,41m NHN
OK Attika +27,90
=+192,36m NHN
17,57
OK +17,54= +182,00m NHN 
max. Gebäudehöhe geförderter Wohnungsbau
7,07
7,04
+165,885m NHN
+170,06m NHN
4,84
5,445
4,175
+165,35m NHN
+164,43m NHN
OK +26,54= +191,00m NHN 
max. Gebäudehöhe freifinanzierter Wohnungsbau
26,54
2,80 1,00
1,10
extensiv begrüntes Dach
Photovoltaik
Eingang Markt
Eingang Wohnen
Zufahrt Tiefgarage
Anlieferung Markt
Photovoltaik
GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze
vorhandenes u. geplantes Gelände
Nieder-Ramstädter-Straße
Heinrichstraße
Tierbrunnen
Aussengastronomie
in Bearbeitung
OK +7,04= +171,50m NHN 
max. Gebäudehöhe Einzelhandel
extensiv begrüntes Dach
Eingang Wohnen
extensiv begrüntes Dach
Fassadenbegrünung
Photovoltaik
OK First+17,525
=+181,985m NHN
17,57
-4,10  OKFF UG
Höhenbezugspunkt
±0,00  OKFF EG
=+164,46m NHN
+2,85  OKFF Zwischengeschoss 
+6,00  OKFF 2.OG  
+9,00  OKFF 1OG  
+12,00  OKFF 3.OG  
extensiv begrüntes Dach
Eingang Wohnen
Zufahrt Tiefgarage
Anlieferung Markt
vorhandenes u. geplantes Gelände
Heinrichstraße
max. Gebäudehöhe geförderte Wohnen
Eingang Wohnen Eingang Wohnen
extensiv begrüntes Dach
Dachfläche in Bearbeitung
max. Höhe max. Höhe
Fassadenbegrünung
Photovoltaik
Photovoltaik
2,47 28,64
25,95
OK Attika
+190,41 m NHN
-4,10 OKFF UG
±0,00  OKFF EG
=+164,46m NHN
+6,00 OKFF 1.OG
+9,00 OKFF 2.OG
+12,00 OKFF 3.OG
+15,00 OKFF 4.OG
+17,995 OKFF 5.OG
+21,00 OKFF 6.OG
+24,50 OKFF Dach
-4,10  OKFF UG
Höhenbezugspunkt
±0,00  OKFF EG
=+164,46m NHN
+2,85  OKFF Zwischengeschoss 
+6,00  OKFF 2.OG  
+9,00  OKFF 1OG  
+12,00  OKFF 3.OG  
+180,60 m NHN
+164,46m NHN
26,54
OK +26,54= +191,00m NHN 
max. Gebäudehöhe freifinanzierter Wohnungsbau
OK +17,54= +182,00m NHN 
max. Gebäudehöhe geförderter Wohnungsbau
OK +7,04= +171,50m NHN 
max. Gebäudehöhe Einzelhandel
17,54
OK Balken+24,50
=+188,96
OK Balkonbrüstung+22,34
=+186,80
+164,46 +0,14= +164,60
715
30
+177,10 m NHN
OK Straße
Zufahrt Tiefgarage
Anlieferung Markt
Müllraum Eingang Wohnen
Eingang Wohnen
Eingang Markt
Grundstücksgrenze GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze
Nachbargebäude
DoppelparkerDoppelparker
extensiv begrüntes Dach
Photovoltaik
Heinrichstraße
Nieder-Ramstädter
Straße
extensiv begrüntes Dach
Photovoltaik
in Bearbeitung
7,04
Fassadenbegrünung
-4,10 OKFF UG
±0,00  OKFF EG
=+164,46m NHN
+6,00 OKFF 1.OG
+9,00 OKFF 2.OG
+12,00 OKFF 3.OG
+15,00 OKFF 4.OG
+18,00 OKFF 3.OG
+21,00 OKFF 6.OG
+24,85 OKFF Dach
Höhenbezugspunkt
±0,00  OKFF EG
=+164,46m NHN
7,04
26,54
OK +26,54= +191,00m NHN 
max. Gebäudehöhe freifinanzierter WohnungsbauOK Attika +25,95
=+190,41m NHN
OK Balken +24,50
=+188,96m NHN
Eingang Wohnen
Grundstücksgrenze
extensiv begrüntes Dach
Photovoltaik
Grundstücksgrenze
vorhandenes u. geplantes Gelände
Tierbrunnen
Heinrichstraße
OK +7,04= +171,50m NHN 
max. Gebäudehöhe Einzelhandel
OK Attika +27,90
=+192,36m NHN
OK Attika +27,90
=+192,36m NHN
OK +17,54= +182,00m NHN 
max. Gebäudehöhe geförderter Wohnungsbau
17,54
-4,10  OKFF UG
Höhenbezugspunkt
±0,00  OKFF EG
=+164,46m NHN
+2,85  OKFF Zwischengeschoss 
+6,00  OKFF 2.OG  
+9,00  OKFF 1OG  
+12,00  OKFF 3.OG  
OK First +17,525
=+181,985m NHN
+180,63 m NHN
Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze
vorhandenes u. geplantes Gelände
Heinrichstraße
Zufahrt Tiefgarage
Grundstücksgrenze
Nachbargebäude
in Bearbeitung
extensiv begrüntes Dach
Photovoltaik
Photovoltaik
Perspektive Kreuzung der Nieder-Ramsdtädter-Straße und der Heinrichstraße Ansicht Süd
Grundriss Dachaufsicht Grundriss Erdgeschoss Grundriss Untergeschoss Tiefgarage
Grundriss 1. Obergeschoss
Schnitt A-A
Grundriss 2. Obergeschoss Grundriss 3. Obergeschoss Grundriss 4. Obergeschoss Grundriss 5. Obergeschoss Grundriss 6. Obergeschoss
Schnitt B-B Schnitt 1-1 Schnitt 2-2 Schnitt 3-3
Ansicht West Ansicht West Zeile
Ansicht Nord Ansicht Ost Ansicht Ost Punkthaus
Anlage 1
zur Magistratsvorlage

2026/0045

8111 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
17.02.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0045 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof - 
(Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)  
 
Vorlage vom: 27.01.2026  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Dem mit den städtischen Ämtern abgestimmten Vorhaben - und Erschließungsplan (VEP) 
(Anlage 1, nur digital, wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt ) zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36 – Heinrichstraße / Am Alten Friedhof – wird 
zugestimmt.  
 
2. Dem Vorentwurf des Bebauungsplan es O 36 – Heinrichstraße / Am Alten Friedhof – mit 
Planzeichnung (Anlage 2, nur digital, wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt ) und 
textlichen Festsetzungen (Anlage 3) sowie den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung 
(Anlage 4) wird zugestimmt.  
 
3. Der Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit im Internet gemäß § 3 
Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §  4 Abs. 1

- 2 - 
BauGB (elektronisch), unter Zugrundelegung der unter Ziff. 1 und 2 genannten Unterlagen, 
wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Vorhaben - und Erschließungsplan (nur digital, wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt)  
Anlage 2: Bebauungsplanvorentwurf – Planzeichnung (nur digital, wird zu den 
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  
Anlage 3: Bebauungsplanvorentwurf – Textliche Festsetzungen  
Anlage 4: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2026/0045 vom 27.01.2026 
 
 
Anlass und Ziel der Planung  
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36 – Heinrichstraße / Am Alten Friedhof – 
wird die planungsrechtliche  Voraussetzung für die Errichtung einer Wohnbebauung mit 
ergänzender Nutzung im Erdgeschoss (Einzelhandelsmarkt) zur Neustrukturierung des 
Gebietes geschaffen.  
 
Das Plangebiet befindet sich ca. 1 km südöstlich des Innenstadtkerns im Übergangsbereich 
der Stadtteile Darmstadt Mitte und Darmstadt Ost an der Kreuzung Heinrichstra ße und 
Nieder-Ramstädter Straße. Durch die exponierte Ecklage bildet es ei nen wichtigen 
gestalterischen Baustein des Stadteingangs aus den verschiedenen Richtungen.  
 
Das Vorhabengebiet ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) als Wohnbaufläche 
dargestellt. Die Größe des Baugrundstückes liegt mit einer Fläche von ca. 2.00 0 m² 
unterhalb der Darstellungsgrenze der Flächennutzungsplanung. Die angestrebte 
Wohnnutzung mit Nahversorger entspricht der Zielsetzung der Darstellung des 
Flächennutzungsplans.  
 
Städtebauliches Konzept und Vorhaben  
Die städtebauliche Konzeption formuliert zwei Baukörper auf einem Sockel geschoss, welches  
den geplanten Einzelhandelsmarkt aufnimmt. Die Gebäudehöhe des Neubauriegels orientiert 
sich an der angrenzenden Bebauung in der Heinrichstraße . Das freistehende „Punkthaus“ in 
Ecklage formt durch seine Höhe von 6 Geschossen zzgl. Staffelgeschoss einen Hochpunkt im 
Gebiet und zeigt in jede Richtung eine Fassadenansicht.  
In der „Fuge“ zwischen den beiden Baukörpern wird auf dem Sockelgeschoss eine 
Dachbegrünung angelegt, um für die zukünf tigen Bewohner eine qualitätvolle Freifläche zu 
realisieren.  
 
Wohnungsmix und geförderter Wohnungsbau  
Vorgesehen ist die Errichtung von ca. 37 Wohneinheiten (WE) mit einem Wohnungsmix aus 1 - 
bis 4-Zimmerwohnungen. Der Nachweis von gefördertem Wohnraum von mindestens 25 % 
der für Wohnen festgesetzten Geschossfläche für den sozial geförderten Mietwohnungsbau  
sowie zusätzlich mindestens 20  % der für Wohnen festgesetzten Geschossfläche für den 
Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen als öffentlich geförderte Wohnungen (gem. 
Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG),  „Richtlinie des Landes Hessen zur soziale n 
Mietwohnraumförderung“ und  „Richtlinien der Stadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus“ ) 
bezieht sich auf die Geschossfläche, die zusätzlich zur bereits  nach bestehendem 
Planungsrecht (Bebauungsplan O 15) zulässig en Geschossfläche errichtet werden kann.  
Daraus resultieren ca. 10 WE für den geförderten Wohnungsbau.  
 
Erschließung und ruhender Verkehr 
Über die Heinrichstraße wird das Baugrundstück erschlossen. Der ruhende Verkehr wird in 
der Tiefgarage untergebracht, deren Zufahrt von der Heinrichstraße erfolgt. Aus 
verkehrstechnischen Gründen hat auch die A nlieferung des Einzelhandelsmarktes  von der 
Heinrichstraße zu erfolgen. Durch entsprechende Schallschutzmaßnahmen werden 
erhebliche Lärmbelastungen durch die Anlieferung vermieden.  
 
Klimaschutz und Energiekonzept 
Zur Verbesserung des Lokalklimas wird die umfangreiche Dach- und Fassadenbegrünung 
beitragen.

- 4 - 
Das derzeitige Ziel bei allen Vorhaben ist, entsprechend der aktuellen städtischen 
Beschlusslage und der Pariser Klimaschutzziele, das Bestreben zur CO 2-Neutralität 
(zumindest bilanziell). Daher wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein  Nachweis 
einer bilanziellen CO 2-Neutralität des Vorhabens gefordert, bevorzugt im Rahmen eines 
Energiekonzepts unter Berücksichtigung erneuerbarer Energien.  
 
Verfahren 
Das Bebauungsplanverfahren w urde durch den Aufstellungsbeschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 15.06.2023 (MV 2023/0145) eingeleitet.  
Mit dieser Magistratsvorlage ist die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der 
Behörden und Träger öffentlic her Belange durch den Magistrat zu beschließen.  
 
 
Zu 1.: 
Grundlage und Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß §  12 Abs. 1 
BauGB ein mit der Gemeinde abgestimmter Vorhaben - und Erschließungsplan (VEP). Der 
vorliegende VEP (Anlage 1) wurde mit den betroffenen städtischen Ämtern abgestimmt. Er 
stellt detailliert das Vorhaben und die Erschließung zeichnerisch dar . 
 
 
Zu 2. und 3: 
Für den Verfahrensschritt der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sind der VEP (Anlage 1), der 
Vorentwurf des Bebauungsplanes mit der Planzeichnung (Anlage 2) und den textlichen 
Festsetzungen (Anlage 3) sowie die Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 3) 
erstellt worden.   
 
Nach Beschluss des Magistrats erfolgt die Bekanntmachung im Darmstädter Echo und die  
Einstellung der o.g. Planunterlagen für die Dauer eines Monats in das Internet. Im gleichen  
Zeitraum werden zusätzlich im Stadtplanungsamt die Planunte rlagen öffentlich ausgelegt  
und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung  zur Planung gegeben. 
 
Parallel dazu werden die Behörden und sonstigen  Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 1 BauGB per E -Mail über die Planung und die  Bereitstellung der Planunterlagen im 
Internet informiert sowie zur Äußerung , auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und 
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach  § 2 Abs. 4 BauGB , aufgefordert. 
 
 
Dezernat III : 
 
 
 
 
Michael Kolmer 
Stadtrat

anlage 4

28022 Zeichen

Stadtplanungsamt
 
Anlage 3
 
der Magistratsvorlage
 
 
 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan O 36
 
–
 
Heinrichstraße / Am Alten Friedhof 
–
 
 
Textliche Festsetzungen
 
 
Planteil 2/
3
 
 
VOR
ENTWURF
 
Januar 
202
6
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, bestehend aus den Planteilen 1
/3
 
bis 3
/3
 
mit den 
im Plan enthaltenen Satzungen,
 
wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB von der Stadtverordneten-
versammlung am 
XX.XX.202
6
 
zur Satzung beschlossen. Weitere Verfahrensvermerke 
be-
finden sich auf dem zeichnerischen Planteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
 
Die Ausfertigung dieses Planteils 2
/3
 
stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Planteil 
überein. 
Er 
ist nur in Verbindung mit den Planteilen 1
/3
 
und 3
/3
 
gültig.
 
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
 
 
 
 
 
 
 
________________________
 
 
Der Dezernent

Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 
(
VORENTWURF
)
 
Textliche Festsetzungen
 
1
 
 
I.
 
Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
 
 
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung 
mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I 
S.
 
3786) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I 
S. 58) 
wird
 
festgesetzt:
 
Mit Inkrafttreten dieses
 
vorhabenbezogenen
 
Bebauungsplans 
O 36 
–
 
Heinrich-
straße / Am Alten Friedhof 
–
 
treten
 
in dessen Geltungsbereich folgende 
Bebau-
ungspl
äne
 
außer Kraft:
 
-
 
Bebauungsplan O 15.1
 
–
Gärtnerei am Alten Friedhof 
–
 
(
in Kraft getreten am: 
17.12.2008
)
 
-
 
Bebauungsplan O 15 
–
 
Am Alten Friedhof 
–
 
(
in Kraft getreten am: 09.10.1980
)
 
1.
 
Bedingte Festsetzung
 
(§ 12 Abs. 3a BauGB 
i.V.m.
 
§ 9 Abs. 2 BauGB)
 
Im Rahmen der im Folgenden festgesetzten Nutzungen sind nur Vorhaben zuläs-
sig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag 
zu 
diesem 
vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan 
verpflichtet hat.
 
 
2.
 
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
 
(§ 9 A
bs. 7 BauGB)
 
Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans
 
gemäß
. Planzeich-
nung 
(
Planteil 1/
3
)
 
 
 
3.
 
Nutzungsschablone
 
 
Baufeld
 
BF
 
1 bis BF
 
3
 
Art der baulichen Nutzung (s. Ziff. I.
 
4)
 
Maß der baulichen Nutzung (s. Ziff. I.
 
5)
 
Höhe baulicher 
Anlagen GH
max
 
bzw.
 
FH
 
und
 
TH
 
 
Zahl der Vollgeschosse
 
Dachform
 
(FD, WD)
 
 
Die überbaubare Grundstücksfläche
 
GR
max
 
von 1.520 m²
 
im Geltungsbereich 
wird 
durch Baugrenzen in drei 
Baufeld
er
 
unterteilt
. Die Festsetzung zur Art der bauli-
chen Nutzung, GR und GF gilt 
entsprechend der Nutzungsschablone
.
 
 
4.
 
Art der baulichen Nutzung
 
(
§ 
9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
 
i. V
.
 
m. § 12 Abs. 3a BauGB
)
 
4.1.
 
Allgemeine Festsetzung eines Baugebiets auf sonstige Weise:
 
Zulässig sind
:
 
-
 
Wohnnutzungen
 
(es gilt auch I. 4.3)
 
-
 
ein 
Lebensmittel
-
Vollsortimenter mit nahversorgungsrelevantem Sortiment so-
wie zentrenrelevantem Randsortiment von max. 10% der Gesamtverkehrsflä-
che (s. Hinweis Ziff. 
IV. 
11
.
)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 
(
VORENTWURF
)
 
Textliche Festsetzungen
 
2
 
-
 
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, 
gesundheitliche und sportliche Zwe-
cke
 
-
 
sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
 
mit Ausnahme von Ziff. 
4
.2
.
 
 
4.2.
 
Sonstige Gewerbebetriebe, die auf Darstellung oder Handlungen mit sexuellem 
Charakter ausgerichtet sind (z. B. Bordelle, bordellartige Terminwohnungen, bor-
dellartig betriebene Massagesalons, Sex
-
Kinos etc.), Läden mit 
sexuellem Cha-
rakter, Wettvermittlungss
tellen und Vergnügungsstätten sind unzulässig.
 
4.3.
 
Wohnnutzungen 
sind 
im Erdgeschoss unzulässig.
 
4.4.
 
O
berhalb des Erdgeschosses 
sind 
nur Wohnnutzungen und freie Berufe 
gem. §
 
13 
BauNVO 
zulässig.
 
5.
 
Maß der baulichen Nutzung
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. Ba
uNVO)
 
5.1.
 
Größe der Grundfläche 
 
Festgesetzt wird die in der Planzeichnung
 
(Nutzungsschablone)
 
ei
ngetragene 
Grundfläche
 
(GR)
 
als Höchstmaß.
 
Die zulässige Grundfläche GR darf durch die Grundflächen der in 
§
 
19
 
Abs.
 
4
 
Satz
 
1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis 
175
 
m
² 
überschritten wer-
den (GR II).
 
5.2.
 
Größe der Geschossfläche 
 
Festgesetzt wird die in der Planzeichnung
 
(Nutzungsschablone)
 
eingetragene 
Ge-
schossfläche
 
(GF) 
der jeweils zulässigen Nutzung 
als Höchstmaß
. 
Staffelge-
schosse sind 
in die zulässige Geschossfläche 
als Bruttofläche 
einzurechnen.
 
5.3.
 
Zahl der Vollgeschosse (§§ 16, 20 BauNVO)
 
5.3.1.
 
Festgesetzt wird die in der Planzeichnung
 
(Planteil 1/
3
)
 
für das jeweilige 
Baufeld
 
(BF) 
eingetragene Zahl der Vollgeschosse
 
als Höchstmaß
.
 
5.3.2.
 
Staffelgeschosse bzw. Dachgeschosse:
 
-
 
Im Bauf
eld BF 1 ist ein Staffelgeschoss zulässig.
 
-
 
Im Baufeld BF 2 ist ausschließlich ein Vollgeschoss zulässig.
 
-
 
Im Baufeld BF 3 ist ein Dachgeschoss als Nicht
-
Vollgeschoss zulässig.
 
5.4.
 
Höhe baulicher Anlagen 
 
5.4.1.
 
Maximale Gebäudehöhe (GHmax.)
, Trauf
-
 
und 
Firsthöhe (TH und FH)
 
Festgesetzt wird die 
gemäß 
Planzeichnung (Planteil 1/
3
) 
für das jeweilige 
Baufeld
 
eingetragene maximale Gebäudehöhe 
bei Flachdächern
 
(GH
max
.)
 
bzw. 
die Trauf
-
 
und Firsthöhe
 
bei geneigten Dächern (
FH und
 
TH
)
,
 
b
ezogen auf
 
Meter über
 
Nor-
malhöhennull (
m
 
ü. 
NHN)
.
 
 
5.4.2.
 
Oberer Bezugspunkt
 
Bei Flachdächern 
(FD)
 
gemäß Planzeichnung (Planteil 1/
3
) 
ist der o
bere Bezugs-
punkt für die Ermittlung der festgesetzten Gebäudehöhe (GH
max
) der oberste Ab-
schluss der aufgehenden Wand 
(Attika
 
oder Umwehrung
).
 
 
Bei 
geneigten Dächern
 
(
W
D)
 
gemäß Planzeichnung (Planteil 1/
3
) 
ist der obere 
Bezugspunkt 
für die Ermittlung 
der
 
Firsthöhe 
(
FH
) der
 
äußere Schnittpunkt der 
beiden Dachschenkel
 
(First)
. 
Der obere Bezugspunkt für die Ermittlung der
 
Tr
auf-
höhe (
TH
) ist der 
Durchdringungspunkt der aufgehenden Außenwand
 
mit
 
der 
Dachhaut.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 
(
VORENTWURF
)
 
Textliche Festsetzungen
 
3
 
5.4.3.
 
Dachaufbauten
 
Im 
Baufeld
 
BF 1 
(siehe Planteil 1/
3
) 
dürfen n
otwendige technische Dachaufbauten 
und Dachaustritte
,
 
wie Treppenhäuser
 
und Überfahrten, 
die festgesetzte max
im
ale
 
Gebäudehöhe 
GHmax auf max. 50,0 m² 
um max
.
 
2
,5
 
m überschreiten. 
Die Über-
schreitung muss allseitig mindestens einen 
Abstand von 1,5
 
m,
 
zur darunterliegen-
den Gebäudeaußenwand aufweisen.
 
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie 
m
ü
ss
en
 
im BF 3 
allseitig mindes-
tens einen Abstand von 1,
0
 
m, zur darunterliegenden Gebäudeaußenwand auf-
weisen
. Sie
 
dürfen 
im 
Baufeld
 
BF
 
3 
(siehe Planteil 1/
3
) 
die festgesetzte max
.
 
First-
höhe FH
 
um max. 1,
0
 
m üb
erschreiten
.
 
.
 
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind auf den Dächern im gesam-
ten Geltungsbereich nur aufgeständert, d.h. in Verbindung mit der Dachbegrü-
nung, zulässig. 
 
 
6.
 
Überbaubare
 
und nicht überbaubare
 
Grundstücksfläche
n
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Ba
uGB i.V.m. § 23 
Abs. 1 
bis
 
3
 
BauNVO)
 
6.1.
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baulinie und Baugrenzen in 
der Planzeichnung
 
(Planteil 1/
3
)
 
festgesetzt.
 
 
6.2.
 
Überschreitung der 
Baugrenze
 
6.2.1.
 
Im Baufeld BF 1 darf die westliche Baugrenze z
ur Verkehrsfläche hin 
um max. 
1,5
 
m durch Balkone 
oberhalb des ersten Vollgeschosses 
überschritten werden.
 
 
6.2.2.
 
Schachtbauwerke wie 
Lüftungsschächte
 
und Lichtschächte
 
dürfen die festgesetz-
ten Baugrenzen
 
um max. 
0,
7
5
 
m überschreiten
.
 
Die Überschreitungen 
sind b
e-
grenzt auf insgesamt max
. 3 m 
Länge
.
 
 
7.
 
Flächen für Stellplätze
, Garagen
 
und Carports
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 
BauNVO)
 
7.1.
 
Oberirdische 
Stellplätze
, Garagen
 
und Carports
 
Oberirdische Stellplätze sind nur innerhalb der
 
überbaubaren Grundstücksflächen 
und 
in 
den
 
hierfür festgesetzten Flächen
 
für Stellplätze
 
(
St
)
 
gemäß
 
Planzeichnung 
(Planteil 1/
3
) 
zulässig.
 
Oberirdische
 
Garagen
 
und Carports sind unzulässig.
 
7.2.
 
Tiefgaragen
 
 
Tiefgaragen sind ausschließlich in den überbaubaren 
Grundstücksfläche
n
 
und den 
hierfür festgesetzten Flächen 
(
TG
)
 
gemäß
 
Planzeichnung (Planteil 1/
3
) 
zulässig
. 
 
 
8.
 
Flächen für Nebenanlagen
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4
 
und Nr. 22
 
BauGB i.V.m. § 14 
BauNVO)
 
Nebenanlagen 
und Abfallsammelstellen
 
sind 
ausschließlich in den überbaubaren 
Grundstücksfläche
n zulässig.
 
Fahrradabstellflächen sind zudem in den hierfür festgesetzten Flächen (FS
t
) 
ge-
mäß
 
Planzeichnung (Planteil 1/
3
) 
zulässig.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 
(
VORENTWURF
)
 
Textliche Festsetzungen
 
4
 
9.
 
Flächen für die soziale Wohnraumförderung
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)
 
Im 
Geltungsbereich 
sind mindestens 25
 
% der G
eschossfläche Wohnen für den 
sozial geförderten Mietwohnungsbau und
 
mindestens 20
 
% der G
eschossfläche 
Wohnen für den Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen zu errichten, die mit 
Mitteln der sozialen Wohnraumförder
ung sowie der Wohnraumförderung für mitt-
lere Einkommen gefördert werden könnten.
 
Diese Vorgabe gilt nicht für den Anteil der Geschossfläche, der nach 
den Festset-
zungen des 
Bebauungsplan
s
 
O 15
 
bereits zulässig ist.
 
 
10.
 
Öffentliche Verkehrsflächen
 
(§ 9 Abs. 1 N
r. 11 BauGB)
 
10.1.
 
Straßenverkehrsflächen
 
Die 
westliche an das Baufenster BF 1 angrenzende 
öffentliche Verkehrsfläche 
(siehe Planteil 1/2) 
darf auf einer Breite von 
max
.
 
2
3
,0 m und
 
einer lichten Höhe 
von mind
.
 
5,0 m bis
 
zu einer Tiefe von 
0
,
5
 
m 
überbaut werden. Dabei ist die Über-
bauung 
in 
den 
beiden Kurvenbereichen 
der öffentlichen V
erkehrsfläche
 
um bis zu 
1,50 m 
und 
einer Fläche von max. 15,0 m² 
zulässig
.
 
 
10.2.
 
Ein
-
 
und Ausfahrten
 
Grundstückszufahrten sind ausschließlich in den gekennzeichneten 
Berei
chen 
zu-
lässig.
 
Geringfügige Abweichungen bis zu 
1,0
 
m sind zulässig. 
 
Es sind insgesamt 
zwei
 
Ein
-
 
und Ausfahrten
 
zulässig: 
 
-
 
Am Alten Friedhof mit 
einer 
B
reite 
von
 
max
.
 
7
,0
 
m
, 
 
-
 
von der Heinrichstraße mit einer 
Breite 
von max. 14,0 m.
 
 
 
11.
 
Flächen oder 
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
 
11.1.
 
Niederschlagswasserbewirtschaftung
 
Das auf den Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen anfallende Nieder-
schlagswasser soll,
 
soweit 
wasserre
chtliche und 
wasserwirtschaftliche 
Belange 
nicht entgegenstehen, 
auf dem 
jeweiligen 
Grundstück
 
bewirtschaftet 
werden
 
(Ver-
sickerung, Dachbegrünung, Regenwassernutzung).
 
11.2.
 
Oberflächenbefestigung
 
Befestigte, nicht überbaute Flächen des Baugrundstückes wie 
z.B. 
Fahrradabstell-
flächen
, Wege, Zufahrten, Terrassen und sonstige befestigte Grundstücksfreiflä-
chen sind
, soweit wasserwirtschaftliche und brandschutzrechtliche
 
/
 
umweltrecht-
liche
 
Belange nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen herzustellen.
 
Der 
Einbau von Schotterrasen 
(insbesondere für Feuerwehrzufahrten und Aufstell-
flächen) 
ist nicht zulässig.
 
11.3.
 
Begrünung von Tiefgaragendecken
 
und 
Dachflächen
 
in Baufeld BF 2
 
Tiefgaragendächer, die nicht überbaut sind 
und
 
begrünte Dachflächen im 
Baufeld
 
BF
 
2 
(siehe Planteil 1/
3
) 
sind mit einer 
Bodensubstratschicht von mindestens 0,
8
 
m
 
im Mittel zu überdecken
. I
m Bereich von Baumpflanzungen ist eine Bodensubstrat-
schicht von 
mindestens 1,0 m
 
einzuhalten.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 
(
VORENTWURF
)
 
Textliche Festsetzungen
 
5
 
Die Oberkanten der Ü
berdeckung 
von Tiefgaragen 
sind allseitig niveaugleich an 
das umgebende Gelände anzuschließen.
 
 
11.4.
 
Extensive Dachbegrünung
 
Flachdächer
 
FD
 
und geneigte Dächer 
WD 
gemäß Planzeichnung (Planteil 1/
3
) 
mit 
einem Dachneigungswinkel bis zu 35° und ab einer Mindestgrö
ße von 3 m² sind 
vollständig und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Der Dachbegrü-
nungsanteil darf durch Fenster, Be
-
 
und Entlüftungsöffnungen, Dachterrassen, 
technische und untergeordnete Aufbauten sowie deren Zuwegungen auf max. 
70
 
% der gesamten 
Dachfläche reduziert werden.
 
Bezüglich Dachbegrünung und Anlagen zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie 
ist die Festsetzung zu 
Ziff. 
I.13.2
 
zu beachten.
 
Die Substratschicht muss mind. eine mittlere Dicke von 1
5
 
cm aufweisen und kann 
variabel zwischen 1
3
 
–
 
1
7
 
cm ausgebildet werden. Die Dachbegrünung ist dauer-
haft zu erhalten.
 
E
ine Sedum
-
Kraut
-
Grasgesellschaft mit heimischen, insektenfreundlichen, mög-
lichst regionaltypischen Arten, ist der Mindest
-
Pflanzstandard. Überwiegend soll-
ten hochwachsende Arten gem. 
der Pflanzliste (s. Hinweise 
Ziff. IV.
 
10.
 
Pflanzliste) 
verwendet werden. 
 
11.5.
 
Fassadenbegrünungen
 
Fassaden sind insgesamt zu mind. 20 % und fensterlose Funktionsgebäude sind 
insgesamt zu mind. 40 % mit rankenden, schlingenden oder kletternden Pflanzen 
flächig und dauerhaft zu begrünen, sofern dem keine brandschutzrechtlichen Re-
gelungen entgegenstehen. 
Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Verlust 
zu ersetzen. Je Kletterpflanze ist eine Pflanzfläche mit Bodenanschluss von mind. 
1 m² herzustellen. Als Richtwert gilt eine Pflanze pro 2 m Wandlänge. Abweichend 
hiervon kann auf einen Bodenanschluss
 
verzichtet werden, wenn artspezifisch ein 
ausreichend durchwurzelbarer Raum zur Verfügung gestellt wird.
 
 
11.6.
 
Artenschutzmaßnahmen/
 
Schutz gegen 
Vogelschlag
 
Glasflächen und Glasbauteile sind so zu planen und mit Schutzmaßnahmen aus-
zustatten, dass ein erhöhtes Risiko für Vogelschlag vermieden wird. 
 
Großflächige Glasflächen > 3 m² sind vorsorglich mit geeigneten, für Vögel sicht-
baren Oberflächen auszuführen.
 
Au
snahmsweise sind im Erdgeschoss sowie im Staffelgeschoss ungegliederte, 
großflächige Glasflächen > 5 m² vorsorglich mit geeigneten, für Vögel sichtbaren 
Oberflächen auszuführen.
 
Hierzu zählen insbesondere reflexionsarme Gläser mit einem Reflexionsgrad von 
max. 10 %, Glasbausteine, transluzente, mattierte, eingefärbte, bombierte oder 
strukturierte Glasflächen, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien und Folien 
mit als hochwirksam geprüften Vogelschutzmustern oder feste vorgelagerte Kon-
struktionen wie z.B
. Rankgitterbegrünungen oder Brise Soleil (feststehender Son-
nenschutz). Die Vogelschutzmaßnahmen müssen von außen angebracht 
und/oder von außen auf die Glasfläche graviert, geätzt oder geklebt werden. 
 
Markierungsabstand, Abdeckungsgrad, Kontrast und Refle
ktanz sind entspre-
chend der anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 
 
UV
-
Markierungen und sogenannte „Vogel
-
Silhouetten“ sind nicht zulässig. 
 
Übereckverglasungen sind nicht zulässig. Verglasungen über mehrere Geschosse 
sind nur mit zusätzlichen 
Vogelschutzmaßnahmen zulässig
.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 
(
VORENTWURF
)
 
Textliche Festsetzungen
 
6
 
12.
 
Geh
-
, Fahr
-
 
und Leitungsrechte
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21
 
BauGB)
 
Die gekennzeichnete Fläche GF
L
 
gemäß Planzeichnung (Planteil 1/
3
) 
ist mit ei-
nem Geh
-
, 
Fahr
-
 
und Leitungsrecht
 
zugunsten 
der Anlieger 
de
s 
Flurstück
s
 
Flur 8, 
Nr. 
20/31
, 
Am Alten Friedhof 2,
 
zu belasten.
 
 
13.
 
Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien
 
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23b
 
BauGB)
 
13.1.
 
Bei Dächern mit einer Neigung von 0° bis 20° und ab einer Dachflächengröße von 
15 m² 
sind auf 
mind
.
 
60
 
% der Dachfläche (inkl. Dachüberstand) Anlagen zur Ge-
winnung solarer Strahlungsenergie zu errichten.
 
Bei Dächern mit einer Neigung ab 20° bis 60° und ab 
einer Dachflächengröße von 
15 m² sind auf 
mind
.
 
60
 
% der Dachfläche (inkl. Dachüberstand) Anlagen zur Ge-
winnung solarer Strahlungsenergie
 
mit Ausrichtungen von West, über Süd bis Ost 
vorzusehen.
 
 
Die Dachfläche ist abzüglich der notwendigen Nutzungen wie z
.B. Dachgärten, 
Dachterrassen, technischen Anlagen (Aufstellfläche von Lüftungsanlage, Wärme-
erzeuger, etc.) und z.B. Attiken bei Flachdächern zu ermitteln.
 
13.2.
 
Anlagen zur Nutzung von Solarenergiegewinnung müssen mit der Dachbegrünung 
kombiniert werden.
 
Es sin
d ausschließlich aufgeständerte Anlagen für Solarener-
giegewinnung zulässig.
 
 
14.
 
Flächen zum Anpflanzen 
und 
zum 
Erhalt 
von Bäumen, Sträuchern und sons-
tigen Bepflanzungen
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a
 
und b
 
BauGB)
 
14.1.
 
Der Grünflächenanteil
 
mit Bodenanschluss muss
 
im Plangebiet mind. 2
30
 
m²
 
bzw. 
12
 
% 
betragen.
 
14.2.
 
Pflanzgebotsfläche
 
und Grünfläche mit Bodenanschluss
 
Die
 
F
läche
n
 
gemäß Planzeichnung (Planteil 1/
3
)
 
sind
 
als Grünflächen mit Boden-
anschluss 
und 
bodennahe
r
 
Vegetation
 
an
zulegen
 
und zu unterhalten
 
(
Ziff. 
IV.
 
10
. 
Pflanzliste). Davon sind 60 % der Flächen als strukturreiche Grünflächen oder hö-
herwertig anzulegen.
 
In der 
Pflanzgebotsfläche
 
ist
 
zusätzlich
 
min
d
. 
ein
 
heimische
r
 
standortgerecht
er, 
Baum
 
1. Ordnung
 
gemäß Pflanzliste
 
(
Ziff
. 
IV.
10
. 
Pflanzliste
)
 
zu pflanzen, dauerhaft 
zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. 
Die 
Bäume
 
müssen einer 
Pf
lanzqualität von mindestens StU
 
18
 
-
 
20
 
cm entsprechen.
 
 
15.
 
Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder 
Min-
derung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes
-
I
mmissions-
schutzgesetzes (BImSchG)
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
 
15.1.
 
Passiver Schallschutz
 
Im Plangebiet sind entsprechend 
der 
festgesetzten 
maßgeblichen Außenlärmpe-
gel 
bei 
der 
Errichtung 
oder der 
Änderung
 
von 
Gebäude
n
 
an Fassaden, hinter de-
nen sich schutzbedürftige Aufenthaltsräume befinden, technische Vorkehrungen 
zum Schutz vor Außenlärm vorzusehen, die gewährleisten, dass die Anforderun-
gen an die Luftschalldämmung nach DIN 4109
-
1:2018
-
01 eingehalten wer
den.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 
(
VORENTWURF
)
 
Textliche Festsetzungen
 
7
 
Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen 
sind die jeweils 
in Abb. 1 und 2
 
gekennzeichneten 
maßgeblichen Außenlärmpegel 
gemäß der DIN 4109
-
1:2018
-
01 und die jeweiligen Raumarten zugrunde zu legen.
 
Die Umfassungsbauteil
e von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen müssen erforder-
liche bewertete gesamte Bauschalldämm
-
Maße (erf. R'w, ges) aufweisen, die ge-
mäß DIN 4109
-
1:2018
-
01 abhängig von der Raumart für den jeweiligen 
festge-
setzten maßgeblichen Außenlärmpegel 
erforderlich sind.
 
Wird durch eine schalltechnische Berechnung der Nachweis erbracht, dass nied-
rigere Anforderungen gemäß den Regelungen der Norm DIN 4109 bauordnungs-
rechtlich zulässig sind, kann eine Ausnahme erteilt werden.
 
Schutzbedürftige Aufenthaltsräume benötigen eine 
schallgedämmte 
Lüftung.
 
Sollte zum Zeitpunkt der Bauantragstellung eine neuere Fassung der DIN 4109 
baurechtlich eingeführt sein, ist der Nachweis nach der neuen Fassung zu führen.
 
Die Normen DIN 4109
-
1:2018
-
01 und DIN 4109
-
2:2018
-
01 können bei der Wis-
sens
chaftsstadt Darmstadt eingesehen werden.
 
 
Abb. 
1
: maßgebliche Außenlärmpegel Zeitbereich Tag
, 
 
Quelle: 
Gutachten 
Schallimmissionsschutz, 
Grebner Bauphysik GmbH
, 30.09.2025

Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 
(
VORENTWURF
)
 
Textliche Festsetzungen
 
8
 
 
Abb. 
2
: maßgebliche 
Außenlärmpegel Zeitbereich Nacht
 
Quelle: 
Gutachten
 
Schallimmissionsschutz, 
Grebner Bauphysik GmbH
, 30.09.2025
 
 
15.2.
 
Aktiver Schallschutz 
(
Nahversorger
)
 
Es sind max. 5 Anlieferungen im Zeitbereich Tag zulässig. 
 
Eine Anlieferung im Zeitbereich Nacht von 22:00 Uh
r bis 06:00 Uhr ist nicht zuläs-
sig. 
 
Während der Anlieferung der Ware ist das Tor der Anlieferzone vollständig zu 
schließen. Das Tor der Anlieferzone benötigt eine Schalldämmung im funktions-
fertig eingebauten Zustand in Höhe von mind. Rw = 25 dB. Der Nachw
eis der 
schalltechnischen Eignung erfolgt durch Prüfzeugnis Hersteller.
 
Die auf dem Dach in der Ebene OGT vorgesehene Technikfläche von S
 
=
 
10 m
²
 
entlang der Heinrichstraße darf in einer Höhe von 1 m über Dach einen flächenbe-
zogenen Schallleistungspegel vo
n L‘‘wa = 65 dB(A)/m
²
 
im Zeitbereich Tag (6 Uhr 
bis 22 Uhr) nicht überschreiten. Im Zeitbereich Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) darf ein 
flächenbezogener Schallleistungspegel in Höhe von L‘‘wa = 55 dB(A)/m
²
 
nicht 
überschritten werden.
 
In dem Technikraum EG darf e
in Innengeräuschpegel von Lı = 75 dB(A) nicht über-
schritten werden. Das Wetterschutzgitter muss im funktionsfertig eingebauten Zu-
stand eine Schalldämmung von mind. Rw = 10 dB haben. Der Nachweis der schall-
technischen Eignung erfolgt durch Prüfzeugnis 
des 
H
ersteller
s
.
 
Die technischen Anlagen dürfen nicht tonhaltig sein.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 
(
VORENTWURF
)
 
Textliche Festsetzungen
 
9
 
II.
 
Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
 
Aufgrund § 91 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198) 
i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
 
1.
 
Dachgestaltung
 
(§ 9
1
 
Abs. 1 Nr. 
1 
HBO
)
 
1.1.
 
Dachform
 
In den 
Baufeld
er
n BF
 
1 und BF
 
2 
gemäß Planzeichnung (Planteil 1/
3
) 
sind nur 
Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 5° Neigung zulässig.
 
Im 
Baufeld
 
BF
 
3 
(siehe Planteil 1/
3
) 
sind nur geneigte Dächer zulässig.
 
1.2.
 
Dachaufbauten
 
Technische Dachaufbauten müssen zu den Außenwänden des darunter liegenden 
Geschosses allseitig mindestens einen Abstand entsprechend ihrer Höhe aufwei-
sen, jedoch mind. 
1
,
5
 
m.
 
 
2.
 
Einfriedungen
 
(§ 9
1
 
Abs. 1 Nr. 3
 
HBO
)
 
Einfriedungen entlang 
der 
öf
fentliche
n
 
Verkehrsflächen sind nicht zulässig. Hier-
von ausgenommen 
ist der Bereich südlich des Ein
-
 
und Ausfahrtsbereichs Am Al-
ten Friedhof.  
 
Einfriedungen sind nur in Form von Schnitthecken aus Laubhölzern bzw. von 
Schnitthecken aus Laubhölzern mit dari
n integrierten Zäunen zulässig. Die Einfrie-
dungen dürfen 1,30 m Gesamthöhe
 
nicht überschreiten.
 
 
3.
 
Abfallsammelanlagen
 
(§ 9
1
 
Abs. 1 Nr. 3 
HBO)
 
Private
 
Müll
-
 
und Abfallsammelanlagen
 
und ihre Aufstellflächen zur regelmäßigen 
Leerung
 
sind
 
in die Gebäude oder in
 
die Tiefgarage zu integrieren.
 
 
 
4.
 
Fahrradabstellflächen
 
(§ 9
1
 
Abs. 1 Nr. 
4
 
HBO
)
 
Einhausung
en und Überdachungen
 
oberirdischer Fahrrad
ab
stellanlagen 
sind 
un-
zulässig
.
 
 
5.
 
Werbeanlagen
 
(§ 9
1
 
Abs. 1 Nr. 
7
 
HBO
)
 
Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig.
 
Werbeanlagen für Fremdwerbung sind nicht zulässig.
 
Werbeanlagen sind nur als parallel zur Gebäudefassade angeordnete Werbeanla-
gen (Flachwerbung) im 
Erdgeschoss und im Brüstungsbereich des 1. Oberge-
schosses zulässig.
 
Je Gewerbeeinheit ist je Fassadenseite eine Werbeanlage in einer Größe von bis 
zu 2 m² mit einer max. Höhe von 50 cm zulässig.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 
(
VORENTWURF
)
 
Textliche Festsetzungen
 
10
 
Sich bewegende oder spiegelnde Werbeelemente, Werbeanlagen mi
t wechseln-
dem, bewegtem oder grellem Licht (Lauf
-
, Wechsel
-
 
und Blinklichter 
sowie Leucht-
schriften), Lichtprojektionen einschließlich Laserwerbung, 
Bildschirmwerbungen 
sowie akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig.
 
 
 
III.
 
Nachrichtliche Übernahme anderer ge
setzlicher Vorschriften
 
(§ 9 Abs. 6 BauGB)
 
 
Kulturdenkmal
 
nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz
 
(HDSchG): 
Tierbrunnen
 
(
Flur 8
, 
Flurstück 25
).
 
 
 
IV.
 
Hinweise
 
 
1.
 
Gesetze, Verordnungen, DIN
-
Normen und Vorschriften
 
Die genannten Gesetze, Verordnungen und 
die sonstigen zitierten Vorschriften 
können im Stadtplanungsamt, Mina
-
Rees
-
Straße 12, 64295 Darmstadt, zu den üb-
lichen Bürozeiten eingesehen werden.
 
2.
 
Biodiversität
 
Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 
12.02.2014 zur 
Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Bio-
diversitätsstrategie sind bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans zu berück-
sichtigen.
 
Es wird auf die Checkliste zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für Neubaupro-
jekte verwiesen. Eine Umsetzung von Teilen dieser Maßnahmen wird empfohlen. 
 
https://www.d
armstadt.de/leben/umwelt/im
-
gruenen/biologische
-
vielfalt
 
3.
 
Bodendenkmäler
 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (z.B. Mauern, Verfärbungen, Gräber, 
Scherben, Knochen) bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmal-
pflege (hessenArchäologie) oder der Unte
ren Denkmalschutzbehörde unverzüg-
lich anzuzeigen (§
 
21
 
HDSchG). Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde 
bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon zerstören oder beseitigen, an ei-
nen anderen Ort verbringen oder umgestalten will und wer in der Umgebung
 
eines 
unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, 
wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals 
auswirken kann (§
 
18 HDSchG).
 
4.
 
Wasserwirtschaft
 
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich de
s „Grundwasserbewirtschaftungs-
plans Hessisches Ried“. Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Grundwasserbewirt-
schaftungsplans Hessisches Ried“ zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 
9. April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz
. 21 / 
1999, S. 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006, S. 1704, bekannt 
gemacht.
 
 
5.
 
Beleuchtung von Gebäuden und Freibereichen
 
Auf den 
aktuellen 
Lichtleitfaden der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird hingewie-
sen:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 
(
VORENTWURF
)
 
Textliche Festsetzungen
 
11
 
https://www.darmstadt.de/fileadmin/Dateistruktur2024/01_LEBEN/04_Um-
welt/05_Luft
-
L%C3%A4rm
-
Strahlung
-
Licht/Lichtleitfaden.pdf
 
6.
 
Baumschutzmaßnahmen
 
W
ährend der Bauphase sind gefährdete Einzelbäume im Bereich der Baustelle vor 
Beschädigungen von Stamm und Wurzelraum durch Sicherungsmaßnahmen ge-
mäß RAS
-
LP 4 und DIN 18920 zu schützen.
 
7.
 
Bodenveränderungen
 
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden
 
erfordern, ist auf sensori-
sche Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes 
festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hin-
weisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeit
s-
schutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren. Darüber hinaus 
ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen.
 
8.
 
Kampfmittelbelastung und 
-
räumung
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet 
und es muss gru
ndsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen 
werden. Auf allen Grundstücksflächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen 
stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) 
vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrundunters
uchungen erforderlich. Die „Allge-
meinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu be-
achten.
 
9.
 
Einstellplatzsatzung
 
Es gilt die 
aktuelle Hessische Bauordnung sowie die 
„Satzung über die Herstellung 
von Stellplätzen oder Garagen und Abst
ellplätzen im Gebiet der Wissenschafts-
stadt Darmstadt (Einstellplatzsatzung) in der jeweils geltenden Fassung.
 
10.
 
Pflanzliste
 
Die Auswahl geeigneter Pflanzen wird im Rahmen des laufenden 
Verfahrens
 
zur 
Offenlage durch eine beigefügte Pflanzliste ergänzt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 
(
VORENTWURF
)
 
Textliche Festsetzungen
 
12
 
11.
 
Darmstädter Sortimentsliste (2020)
 
 
 
V.
 
Bestandteil des v
orhabenbezogenen Bebauungsplans
 
 
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird der Vorhaben
-
 
und Er-
schließungsplan 
(Planteil 3/3) 
des Büros planquadrat
, Darmstadt.
 
 
 
 
Quelle: Dr. Lademann & Partner. 
 
* Klassifikation der Wirtschaftszweige des 
Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008
 
** nahversorgungsrelevante Sortimente 
sind zugleich auch zentrenrelevant. Nicht 
aufgeführte 
Sortimente sind dem nicht
-
zentrenrelevanten Bedarf zuzuordnen.

anlage 5

103538 Zeichen

Stadtplanungsamt 
 
 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36  
- Heinrichstraße / Am Alten Friedhof - 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 
(§ 2a BauGB) 
 
 
VORENTWURF 
 
 
 
Stand: Januar 2026 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Dezernent III: 
 
 
 
 
Michael Kolmer 
Stadtrat  
Anlage 4 
der Magistratsvorlage

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 2 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
Bearbeitung: 
planquadrat 
Elfers Geskes Krämer GmbH 
Architektur und Stadtplanung   
BDA / DASL / dwb  
Platz der Deutschen Einheit 21 
64293 Darmstadt

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 3 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
Teil A: Städtebauliche Begründung 
1. Ziel und Zweck der Planung, Planungserfordernis .................................................... 6 
2. Rechtsgrundlagen ........................................................................................................ 6  
3. Verfahren....................................................................................................................... 7  
3.1 Antrag auf Einleitung und Aufstellungsbeschluss ..................................................... 7 
3.2 Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ............................................................ 8 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich.......................................... 8  
4.1 Lage im Stadtgebiet ................................................................................................. 8  
4.2 Vorhaben und Geltungsbereich ................................................................................ 8 
5. Planungsrechtliche Situation ...................................................................................... 9  
5.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan .................................. 9 
5.2 Flächennutzungsplan ..............................................................................................10  
5.3 Landschaftsplan ..................................................................................................... 11  
5.4 Bebauungsplan .......................................................................................................12  
6. Bestand ........................................................................................................................14  
6.1 Stadträumliche Einbindung .....................................................................................14  
6.2 Vorhabengrundstück im Bestand ............................................................................14  
6.3 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung ................................................................15 
6.4 Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale ..................................................15 
6.5 Schutzausweisungen ..............................................................................................17  
6.6 Altlasten ..................................................................................................................17  
6.7 Denkmalschutz .......................................................................................................17  
6.8 Kampfmittel .............................................................................................................18  
7. Planung ........................................................................................................................18  
7.1 Städtebauliches Konzept ........................................................................................18  
7.2 Grünordnung / Grün- und Freiflächen .....................................................................19  
8. Technische Infrastruktur, Kommunikation und Energie ...........................................20 
9. Verkehr .........................................................................................................................21  
9.1 Erschließungskonzeption ........................................................................................21  
9.2 Verkehrliche Auswirkungen .....................................................................................21  
10. Schallschutz ................................................................................................................24  
11. Klimaschutz .................................................................................................................26  
12. Bodengutachten ..........................................................................................................27  
13. Artenschutzrechtliche Beurteilung ............................................................................27  
14. Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung ........................................28 
15. Biodiversität ................................................................................................................28  
16. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ...29 
16.1 Bedingte Festsetzung nach § 12 Abs. 3a BauGB....................................................29  
16.2 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ..............................................................29

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 4 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
16.3 Art der baulichen Nutzung ......................................................................................29  
16.4 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................................30  
16.4.1 Größe der Grundfläche und der Geschossfläche ....................................................30 
16.4.2 Zahl der Vollgeschosse, Zulässigkeit Staffelgeschoss ............................................31 
16.4.3 Höhe baulicher Anlagen und oberer und unterer Bezugspunkt ...............................32 
16.4.4 Dachaufbauten .......................................................................................................33  
16.5 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ......................................33 
16.5.1 Baulinie ...................................................................................................................33  
16.5.2 Baugrenzen ............................................................................................................33  
16.6 Flächen für Stellplätze, Garagen, Carports und Tiefgaragen ...................................34 
16.7 Flächen für Nebenanlagen ......................................................................................34  
16.8 Flächen für die soziale Wohnraumförderung ...........................................................35 
16.9 Verkehrsflächen ......................................................................................................35  
16.9.1 Straßenverkehrsflächen ..........................................................................................35  
16.9.2 Ein- und Ausfahrten ................................................................................................36  
16.10 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft ..............................................................................................................36  
16.10.1 Niederschlagswasserbewirtschaftung .....................................................................36  
16.10.2 Oberflächenbefestigung ..........................................................................................36  
16.10.3 Begrünung von Tiefgaragendecken und begrünte Dachfläche BF 2 .......................36 
16.10.4 Extensive Dachbegrünung ......................................................................................37  
16.10.5 Fassadenbegrünung ...............................................................................................37  
16.10.6 Artenschutzmaßnahmen .........................................................................................38  
16.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ..............................................................................38  
16.12 Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien ...................................................39 
16.13 Flächen zum Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen ........................................................................................................39  
16.13.1 Grünflächenanteil mit Bodenanschluss ...................................................................39  
16.13.2 Pflanzgebotsflächen ...............................................................................................39  
16.13.3 Zu erhaltende Bäume .............................................................................................40  
16.14 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung 
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
(BImSchG) ..............................................................................................................40  
16.14.1 Passiver Schallschutz .............................................................................................40  
16.14.2 Aktiver Schallschutz Nahversorger .........................................................................40  
17. Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen ..........................41 
17.1 Dachgestaltung .......................................................................................................41  
17.2 Einfriedung .............................................................................................................41  
17.3 Abfallsammelanlagen .............................................................................................41  
17.4 Fahrradabstellflächen .............................................................................................41  
17.5 Werbeanlagen ........................................................................................................42  
18. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften ................................42 
19. Hinweise.......................................................................................................................42  
20. Regelungen im Durchführungsvertrag ......................................................................42

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 5 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
21. Planungsstatistik .........................................................................................................43  
22. Verwendete Gutachten und weitere Planungsgrundlagen .......................................43 
 
Teil B: Umweltbericht 
Der Umweltbericht wird zur Offenlage beigefügt.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 6 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
1. Ziel und Zweck der Planung, Planungserfordernis 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Fried-
hof - wird die planungsrechtliche Voraussetzung für die Bebauung eines Baugrund-
stücks mit einem Punkthaus mit sechs Vollgeschossen plus Staffelgeschoss sowie 
einer Wohnzeile mit drei Vollgeschossen plus Dachgeschoss geschaffen, die durch 
einen Einzelhandelsmarkt im Erdgeschoss auf einer gemeinsamen Tiefgarage ver-
bunden sind. Der Vorhabenträger beabsichtigt eine Bebauung mit geförderten und 
freifinanzierten Wohnungen sowie einem Nahversorger als gewerbliche Nutzung im 
Erdgeschoss.  
Derzeit befinden sich leerstehende, niedriggeschossige Wohngebäude mit einer Ge-
werbeeinheit sowie baufällige Werkstätten in Form von Garageneinheiten und Schup-
pen im Plangebiet. Durch die zeitnahe Aufgabe der Nutzungen und auf Grund der 
städtebaulichen Missstände an dieser prominenten stadträumlichen Lage in Nähe ei-
ner wichtigen Verkehrskreuzung besteht nun die Chance, das Grundstück einer 
neuen Nutzung und gesamtheitlichen Entwicklung zu unterziehen und damit aufzu-
werten.  
Die Zielsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans O 36 ist die Neustruktu-
rierung des Gebietes durch die Realisierung von Wohnbebauung und eines Einzel-
handelsmarktes in der Erdgeschosszone (< 800 m² Verkaufsfläche) mit einer gemein-
samen Tiefgarage. Die Aufstellung des Bebauungsplan O 36 ist erforderlich, weil die 
Planung auf der Grundlage der bestehenden Bebauungspläne nicht realisiert werden 
kann. 
Vorhabenträger zur Entwicklung des Baugrundstücks im Rahmen des Geltungsbe-
reichs des Bauleitplanverfahrens ist die RoKi Grundstücksverwaltungs GmbH, Darm-
stadt.  
2. Rechtsgrundlagen  
Stand: 22.12.2025 
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geän-
dert durch Art. 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 348) 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), ge-
ändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. I Nr. 176) 
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt 
geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBl. I Nr. 189) 
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.10.2025 (GVBl. Nr. 66) 
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24) 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 48 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323) 
Hess. Naturschutzgesetz (HeNatG) i.d.F. vom 25.05.2023 (GVBl. I S. 379),  zu-
letzt geändert durch Art. 84 des Gesetzes vom 16.12.2025 (GVBl. Nr. 110) 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S 2585), zuletzt 
geändert durch Art. 8 des Gesetzes 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 348)

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 7 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geän-
dert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473) 
Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211) 
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 
348) 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 
(BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 
I Nr. 348) 
3. Verfahren 
3.1 Antrag auf Einleitung und Aufstellungsbeschluss 
Ab August 2021 hat der Vorhabenträger (TARA GmbH) in Abstimmung mit dem Stadt-
planungsamt Darmstadt ein kooperatives Gutachterverfahren in Form einer Mehr-
fachbeauftragung durchgeführt, bei dem vier Architekturbüros eingeladen waren, für 
das Plangebiet den Neubau einer innerstädtischen Wohnbebauung mit ergänzenden 
Nutzungen im Erdgeschoss zu entwerfen. 
Auf der Grundlage des erstplatzierten Entwurfs wurde ein Vorhabenplan erarbeitet. 
Mittels des vorhabenbezogenen Bebauungsplans O 36 soll nun Planungsrecht für die 
geplante Nutzung aus Wohnen und Gewerbe im Plangebiet geschaffen werden. Der 
Bebauungsplan O 36, zur Änderung der derzeit rechtskräftigen Bebauungspläne 
O 15 – „Am Alten Friedhof“ – sowie O 15.1 – „Gärtnerei am Alten Friedhof“ –, über-
plant in seinem Geltungsbereich die Festsetzungen der bestehenden Bebauungs-
pläne O 15 und O 15.1. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan O 36 wird gemäß § 12 BauGB aufgestellt. 
Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässig-
keit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger (hier: RoKi Grundstücksver-
waltungs GmbH) auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur 
Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Er-
schließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer 
bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder 
teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsver-
trag). Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist Bestandteil der vorliegenden Unter-
lagen und Grundlage für alle weiteren Planungs- und Verfahrensschritte zur Erstel-
lung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans O 36. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan O 36 wird im Normalverfahren nach 
§§ 2 ff BauGB aufgestellt. Als gesonderter Teil der Begründung ist der Umweltbericht 
gemäß § 2a S. 2 Nr. 2 BauGB zu erstellen.  
Nach Antrag des Vorhabenträgers auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36 erfolgte der Aufstellungsbeschluss mit 
Vorhaben- und Erschließungsplan und dem städtebaulichen Vertrag „Grundzustim-
mung“ durch die Stadtverordnetenversammlung am 15.06.2023 und anschließender 
Bekanntmachung im „Darmstädter Echo“ am 27.06.2023.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 8 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
3.2 Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit  
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit  und Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und 
§ 4 Abs. 1 BauGB ist der erste Verfahrensschritt, der durchgeführt werden soll.  
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich 
4.1 Lage im Stadtgebiet 
Das Plangebiet befindet sich ca. 1 km südöstlich des Innenstadtkerns im Übergangs-
bereich der Stadtteile Darmstadt Mitte und Darmstadt Ost an der Kreuzung der Haupt-
verkehrsstraßen Heinrichstraße und Nieder-Ramstädter Straße und grenzt unmittel-
bar an die dicht bebauten südöstlichen Quartiere der Darmstädter Innenstadt (Woog- 
und Kapellplatzviertel) an. 
Die Grünanlagen am Tierbrunnen, der parkartige Baumbestand des südlich anschlie-
ßenden „Alten Friedhofs“ sowie die gute Erreichbarkeit durch die umgebenden Ver-
kehrswege und die Nähe zur Straßenbahn in der Nieder-Ramstädter Straße zeichnen 
das Gebiet aus. 
4.2 Vorhaben und Geltungsbereich 
Gemäß Aufstellungsbeschluss vom 15.06.2023 liegen im Geltungsbereich des Be-
bauungsplans sowohl das Vorhabengrundstück, welches sich im Eigentum des Vor-
habenträgers befindet, als auch angrenzende öffentliche Verkehrsflächen, die der ge-
sicherten Erschließung des Gebiets dienen. 
Im Planverfahren werden gemäß § 12 Abs. 4 BauGB Flächen außerhalb des Vorha-
benbereichs, die der Erschließung des Vorhabens und der städtebaulichen Neuord-
nung dienen, in den Geltungsbereich einbezogen. Die entsprechende Fläche umfasst 
einen Teilabschnitt der Nieder-Ramstädter-Straße, der Heinrichstraße, Wienerstraße 
und der Straße Am Alten Friedhof mit sowohl Straßenflächen als auch Fußgängerwe-
gen, die der öffentlichen Erschließung des Vorhabens dienen.  
Das Vorhabengebiet weist eine Größe von ca. 0,2 ha (1.918 m²) auf und umfasst in 
der Gemarkung Darmstadt, Flur 8, die Flurstücke Nr. 1/1, 2/1 und 20/30. 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weist unter Hinzu-
nahme der öffentlichen Verkehrsfläche zudem die Flurstücke Gemarkung Darmstadt, 
Flur 8, Flurstück Nr. 235/4 (tlw.), Nr. 236/2 und Nr. 237/1 (tlw.). Die Plangröße beläuft 
sich auf ca. 0,3 ha (2.996 m²). 
Auf eine Differenzierung bzw. getrennte Festsetzung des Vorhabenbereichs und der 
Verkehrsflächen wird verzichtet, sodass sich gemäß § 1 Abs. 7 BauGB insgesamt der 
in Abb. 1 dargestellte Geltungsbereich für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
O 36 ergibt.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 9 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans O 36 – (ohne Maßstab) ; Quelle: Stadtkarte Wissen-
schaftsstadt Darmstadt 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 
Der seit dem 17.10.2011 wirksame Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächen-
nutzungsplan 2010 (RPS/Reg. FNP 2010) stellt die Flächen im Geltungsbereich des 
geplanten vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Vorranggebiet Siedlung 
(Z 3.4.1) dar. Die vorgesehenen Wohnnutzungen und der geplante Einzelhandels-
markt stehen im Einklang mit den regionalplanerischen Zielvorgaben. Die Planung ist 
somit an die Ziele der Raumordnung angepasst.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 10 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
 
Abb. 2: Ausschnitt Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 mit Plangebiet 
(ohne Maßstab; Quelle Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 | rp-darm-
stadt.hessen.de 
Regionalplanerische Dichtevorgaben 
Als Ziel der Raumordnung bestimmt der Regionalplan Südhessen zudem, dass im 
Rahmen der Bauleitplanung bestimmte Dichtevorgaben für verschiedene Siedlungs-
typen, bezogen auf Bruttowohnbauland, einzuhalten sind (Z 3.4.1-9). Die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt ist hierbei dem Siedlungstyp „Großstadtbereich“ zuzuordnen, 
bei welchem mindestens 60 Wohneinheiten je ha vorzusehen sind. Als Bruttowohn-
baufläche wird der Geltungsbereich (ca. 0,3 ha) herangezogen. Es entstehen 37 
Wohneinheiten im Plangebiet. Dies entspricht einer Siedlungsdichte von ca. 123 
Wohneinheiten je ha. Die Planung ist somit an die Ziele der Raumordnung angepasst. 
5.2 Flächennutzungsplan 
Das Vorhabengebiet ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt als Wohnbaufläche dargestellt. Die Größe des Baugrundstü-
ckes liegt mit einer Fläche von ca. 0,2 ha unterhalb der Darstellungsgrenze von ca. 1 
ha der Flächennutzungsplanung. Die angestrebte Wohnnutzung mit Nahversorger 
entspricht der Zielsetzung der Darstellung des Flächennutzungsplans. Das Entwick-
lungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB wird gewährleistet. Eine Änderung des Flächen-
nutzungsplans ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 11 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
 
Abb. 3: Ausschnitt Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006 (Stand: 2022) mit Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans O 36 (ohne Maßstab) ; Quelle: Flächennutzungsplan der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt | Wissenschaftsstadt Darmstadt 
5.3 Landschaftsplan 
Der gesamte Geltungsbereich ist auf Grund seiner bisherigen Nutzung stark über-
formt und versiegelt. Der maßgebliche Teil wird von Wohn- und Gewerbebebauung 
eingenommen, sämtliche Wege sowie die zentrale Hoffläche sind gepflastert. Aufge-
lockert wird die Versiegelung lediglich durch kleinflächige Beete und Kleinstflächen, 
die zwar nicht versiegelt sind, dafür jedoch mit Schotter befestigt und durch die Nut-
zung als Lagerfläche stark verdichtet und nahezu vegetationsfrei sind. 
Der ehem. Steinmetzbetrieb im östlichen Teil des Geltungsbereichs verfügt neben den 
Gebäuden über zerfallene Lagerhallen und befestigte Lagerflächen, die von krautigen 
Ruderalfluren sowie wild aufgewachsenen Gehölzen überwuchert sind. 
Die Gehölzstrukturen entlang der Heinrichstraße bestehen aus einem Großgehölz 
(Chamaecyparis spec.) sowie einigen Ziersträuchern, überwiegend immergrün und 
nicht heimisch (u.a. Thuja, Kirschlorbeer). Biologische Vielfalt, z. B. in Form von struk-
turreichen Vegetationsbeständen und potenziellen Lebensstätten für Tiere, ist 
schwach bis gar nicht gegeben. Insgesamt nehmen die unbefestigten Flächen mit 
Zierbeeten und Gehölzen lediglich einen Flächenanteil von schätzungsweise rd. 5 % 
des Plangebiets ein.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 12 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
 
Abb. 4: Ausschnitt Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2003 mit Geltungsbereich des 
Bebauungsplans O 36 (ohne Maßstab); Quelle: Landschaftsplan Darmstadt | Wissenschaftsstadt Darm-
stadt 
5.4 Bebauungsplan 
Das Vorhabengebiet liegt innerhalb der rechtskräftigen Bebauungspläne O  15 – Am 
Alten Friedhof – und O 15.1 – Gärtnerei Am Alten Friedhof –. 
Auf Grundlage dieser Bebauungspläne sind gegenwärtig für das Plangebiet oder Teil-
bereiche des Plangebiets u.a. festgesetzt:

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 13 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
O 15 – Am Alten Friedhof – (in Kraft getreten am: 09.10.1980):  
Besonderes Wohngebiet WB (GRZ 0,4, GFZ 0,8), überbaubare Grundstücksfläche 
mit Baugrenze, zulässige Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze (II), Straßenver-
kehrsflächen mit straßenbegleitenden Grünflächen 
 
Abb. 5: Ausschnitt Bebauungsplan O 15 – Am Alten Friedhof - (ohne Maßstab); Quelle Stadtatlas Darm-
stadt 
O 15.1 Gärtnerei am Alten Friedhof – (in Kraft getreten am: 17.12.2008):  
Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger, anzupflanzende 
Bäume, Umgrenzung von Flächen für oberirdische Stellplätze 
 
Abb. 6: Ausschnitt Bebauungsplan O 15.1 „Gärtnerei am Alten Friedhof“ (ohne Maßstab); Quelle Stadt-
atlas Darmstadt

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 14 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans O 36 – Heinrichstraße / 
Am Alten Friedhof – werden in dessen Geltungsbereich die Festsetzungen der Be-
bauungspläne O 15 und O 15.1 ersetzt. 
6. Bestand 
6.1 Stadträumliche Einbindung 
Das Plangebiet befindet sich ca. 1 km südöstlich des Innenstadtkerns im Übergangs-
bereich der Stadtteile Darmstadt Mitte und Darmstadt Ost an der Kreuzung Heinrich-
straße und Nieder-Ramstädter Straße. Durch die exponierte Ecklage bildet es einen 
wichtigen gestalterischen Baustein des Stadteingangs aus verschiedenen Richtun-
gen. 
Die Grünanlagen am Tierbrunnen, der parkartige Baumbestand des südlich anschlie-
ßenden „Alten Friedhofs“ sowie die gute Erreichbarkeit durch bestehende Straßen 
und die Nähe zur Straßenbahn in der Nieder-Ramstädter Straße zeichnen das Gebiet 
aus.  
Die gegenüberliegende Bestandsbebauung an der Heinrichstraße weist maßgeblich 
vier Vollgeschosse auf und ist hauptsächlich durch Wohnnutzungen geprägt. Weiter-
führend finden sich typische innerstädtische Nutzungen wie Gastronomie und kultu-
relle Angebote.  
In Verlängerung des Plangebiets an der Heinrichstraße in östlicher Richtung befinden 
sich viergeschossige Wohnhäuser. Rückwärtig des Plangebiets in südöstlicher Rich-
tung sind maßgeblich zweigeschossige Wohngebäude sowie gewerbliche Nutzungen 
(Steinmetz, Blumengeschäft) zu finden, die in räumlicher Verbindung zum Alten Fried-
hof stehen. 
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite an der Nieder-Ramstädter Straße westlich 
des Plangebiets befinden sich 4-5-geschossige Wohngebäude vornehmlich als Neu-
bauten. Hierbei handelt es sich um eine städtebauliche Neuentwicklung, die in Nord-
Südrichtung an der Nieder-Ramstädter Straße verläuft. 
Insgesamt handelt es sich beim Plangebiet um eine gewachsene, heterogene Bau-
struktur mit verschiedenen Gebäudetypen und Geschossigkeiten, die vorwiegend 
dem Wohnen dienen. Dazu ist das Plangebiet stark durch das bestehende Straßen-
netz geprägt, sodass eine Neuerrichtung mit einer prägnanten Geschossigkeit und 
attraktiven und frequenzstarken Nutzungen städtebaulich angemessen ist. 
6.2 Vorhabengrundstück im Bestand 
Auf dem Plangrundstück befinden sich zurzeit leerstehende zweigeschossige Wohn-
gebäude sowie im rückwärtigen Bereich ehemals als Werkstätten genutzte Hallen. 
Die aufgegebene Nutzung weist deutliche städtebauliche Defizite auf. 
Das Plangebiet steht in direktem Kontext mit der ortstypischen Bestandsbebauung 
der 50er Jahre sowie dem Tierbrunnen (Kulturdenkmal), welcher den Auftakt zu einer 
kleinen Parkanlage bildet, die zum südlich gelegenen Alten Friedhof führt. 
Der bauliche Bestand an dieser stark verkehrsbelasteten Stelle ist heterogen jeweils 
in Bezug auf Struktur, Nutzung und Gestalt und weist zur Nieder-Ramstädter Straße

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 15 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
Lücken auf. Der Blockrand ist hier nicht geschlossen. Im Inneren des Plangebiets 
befinden sich, außer Nebenanlagen und Garagen, eine mäßig verdichtete Wohnbe-
bauung vorwiegend mit 1- bis 2-geschossigen Einfamilienhäusern.  
 
Abb. 7: Vorhabengrundstück und gegenwärtiger Bestand; Quelle Luftbild Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
2021 
6.3 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung 
Durch die Lage des Plangebiets an der Kreuzung Heinrichstraße und Nieder-
Ramstädter Straße verlaufen zwei bedeutende Straßen mit erhöhtem Verkehrsauf-
kommen sowie eine Straßenbahnlinie im näheren stadträumlichen Umfeld. Weiter 
führt die Straße Am Alten Friedhof als Sackgasse zum Plangebiet, die vom Herdweg 
erreicht wird. Eine direkte Verbindung von der Nieder-Ramstädter Straße zur Straße 
Am Alten Friedhof besteht aber nicht.  
Unmittelbar am Plangebiet befinden sich keine Haltestellen des öffentlichen Perso-
nennahverkehrs. In geringer fußläufiger Entfernung lassen sich die beiden Haltestel-
len Roßdörfer Platz und Herdweg in wenigen Minuten erreichen. Dort bestehen mit-
tels der Straßenbahnlinien 2, 5 und 9 und mit dem L-Bus Verbindungen in die übrigen 
Stadtgebiete von Darmstadt, in den Kreis Darmstadt Dieburg sowie zum Hauptbahn-
hof. Die Taktfrequenz der innerstädtischen Busverkehre beträgt 15 min (Bus R) sowie 
30-60 min bei überörtlichen Busverbindungen. Die Straßenbahnen fahren an Werk-
tagen teilweise in einem 5 min Rhythmus an. Sonn- und Feiertags, wenn nur noch 
Linie 9 fährt, verlängert sich die Taktfrequenz auf ca. 30 min. 
6.4 Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 
Lage im Raum 
Das Vorhabengebiet liegt im Innenbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt, inte-
griert im Siedlungskörper. Durch die anthropogene Überformung des Gebietes liegt

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 16 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
keine Prägung durch die Naturräume, die an den Siedlungskörper der Stadt angren-
zen vor. Die Bestandsvegetation auf dem Grundstück weist keine ortstypischen Merk-
male auf. 
Geologie, Böden 
Der vorliegende geotechnische Bericht (Geotechnischer Bericht, GeoIngenieure FLG, 
09.11.2022) GmbH, ergab folgende gründungsrelevante Schichten: 
1. Auffüllung 
2. Sand 
3. Felszersatz  
Hydrogeologische Verhältnisse  
Im Zuge der Baugrunderkundung wurde bis zur Endtiefe kein Grundwasser angetrof-
fen. Ein charakteristischer Wasserstand muss daher nicht angegeben werden.  
Versickertes Oberflächenwasser kann auch oberhalb des Grundwassers zumindest 
lokal und periodisch auftreten. 
Baugrubenaushub und Abfallverwertung 
Es erfolgte eine orientierende abfalltechnische Analyse der auszuhebenden Boden-
schichten. Demnach gilt folgende orientierende Einstufung: Mischprobe Probe 
Schicht Analyseumfang Einstufung MP 1: Auffüllung Z2, MP 2: Sand: ZO, MP 3: 
Felszersatz: Z2  
Die Einstufung der Auffüllung rührt aus einer Belastung mit PAK im Eluat, die Einstu-
fung des Felszersatzes aufgrund erhöhter geogener Thallium- und Arsen-Werte. Im 
weiteren Bebauungsplanverfahren ist zu klären, welche weiteren Untersuchungen un-
ter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Aushubmenge und der geplanten 
Verwertung/ Entsorgung erforderlich sind und ob diese im Vorfeld oder erst baube-
gleitend ausgeführt werden sollen.  
Erdbau und Baugrube 
Die Baugrube befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft einer Schienenanlage 
(Straßenbahn). In solch einer Nachbarschaft kann es notwendig sein, einen Prüfsach-
verständigen nach Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) einzuschalten. 
Dies ist dann der Fall, wenn die Baugrube im Wirkbereich der Straßenbahnschienen 
liegt (typischerweise 45° Lastausbreitung von den Schwellen aus). In einer ersten 
Abschätzung sind die Straßenbahnschienen weit genug von der Baugrube entfernt, 
es wird jedoch geraten, dass dies messtechnisch nachgewiesen wird und die Bau-
grube der HEAG mobilo angezeigt und entsprechende Notwendigkeit eines Sachver-
ständigen vor dem Bau abgeklärt wird.  
Versickerung 
Bei der Überprüfung der Versickerungsfähigkeit wurde eine Korngrößenverteilung 
des anstehenden Bodens mit einem Durchlässigkeitskoeffizient von k = 7 * 10-7 m/s 
festgestellt. Nach Vergleich mit den Bohrergebnissen des Gutachtens gelten diese 
niedrigen Durchlässigkeiten für das ganze Baufeld.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 17 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
Damit liegt eine geringe Durchlässigkeit außerhalb des nach DWA A 138 vorgesehe-
nen Durchlässigkeitsspektrums vor, so dass von einer technischen Versickerung ab-
geraten wird. Stattdessen ist nach den a.a.R.d.T. eine Einleitung in die Kanalisation 
vorzusehen. 
6.5 Schutzausweisungen 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt nicht in einem Natur- oder Land-
schaftsschutzgebiet. Ein Natura 2000-Gebiet ist nicht betroffen. 
Das Plangebiet liegt in keinem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet. Das Plan-
gebiet liegt in keinem Überschwemmungsgebiet. 
Innerhalb und unmittelbar an den Geltungsbereich angrenzend befinden sich insge-
samt keinerlei Schutzgebiete oder geschützte Strukturen nach BNatSchG, WHG oder 
HDSchG. 
6.6 Altlasten 
Es sind keine Altlasten im Plangebiet bekannt. 
6.7 Denkmalschutz 
Im Geltungsbereich liegt ein Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 Hessisches Denkmal-
schutzgesetz. Dieses befindet sich im Bereich des Fußwegs Richtung Friedhof (platz-
artige Aufweitung). 
 
Abb. 8: Tierbrunnen 1907; Quelle: DenkXweb - Detailansicht  
Der "Tierbrunnen" ist ein Jugendstilbrunnen des Frankfurter Bildhauers Anton Luß-
mann, gestiftet von Familie Passet, im Jahre 1907. Der Brunnen besteht aus einem 
großen Monolith mit mehreren Becken für Tiere aller Größen, wie zum Beispiel für 
kleine Hunde, die seitlich unten maßgerechte Wassernäpfe finden. Der Brunnen ist

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 18 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
symmetrisch gestaltet, mit plastischen, naturgetreuen Tierköpfen aus Bronze, wie 
etwa die beiden Pferdeköpfe und die beiden Pfauen auf dem Stein (gemäß 
denkXweb, Landesamt für Denkmalpflege Hessen). 
6.8 Kampfmittel 
Es sind keine Kampfmittel im Plangebiet bekannt. Der Kampfmittelräumdienst des 
Landes beim Regierungspräsidium Darmstadt wird im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahrens beteiligt. 
7. Planung 
7.1 Städtebauliches Konzept 
Das städtebauliche Konzept sieht eine innerstädtische Wohnbebauung mit einem 
Einzelhandelsmarkt im Erdgeschoss vor, die stadtgestalterischen und qualitativen An-
forderungen entspricht. Damit wird dringend benötigter Wohnraum geschaffen und 
ein Beitrag zur nachhaltigen Stadtentwicklung in Darmstadt geleistet. 
 
Abb. 9: Städtebauliches Konzept, Stand: November 2021, Quelle planquadrat 
Das Grundstück an der Kreuzung Heinrichstraße und Nieder-Ramstädter Straße bil-
det einen markanten Stadteingang und steht in Verbindung mit der Bestandsbebau-
ung der 50er Jahre sowie einer Parkanlage. Die Planung umfasst zwei Baukörper auf 
einem grünen Sockel, der den Einzelhandelsmarkt integriert. Ein Riegelgebäude führt 
die bestehende Bebauung entlang der Heinrichstraße weiter und lenkt diese südlich

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 19 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
um, wodurch eine "grüne Fuge" entsteht, die das Grün auf das Dach des Marktes 
weiterführt und Freiflächen für die Bewohner schafft. 
Das freistehende Punkthaus mit sechs Geschossen plus Staffelgeschoss bildet einen 
Hochpunkt im Quartier und schafft durch vier freistehende Fassaden eine hohe 
Wohnqualität.  
Das Wohnkonzept umfasst 37 Wohneinheiten (WE) mit einem Mix aus 1- bis 4-Zim-
merwohnungen. Der Vorhabenträger hat sich zu Beginn des Bauleitplanverfahrens 
durch eine „Grundzustimmung“ verpflichtet, im Vertragsgebiet mindestens 25 % der 
Bruttogeschossfläche Wohnen für den sozial geförderten Mietwohnungsbau sowie 
zusätzlich mindestens 20 % der Bruttogeschossfläche Wohnen für den Mietwoh-
nungsbau für mittlere Einkommen als öffentlich geförderte Wohnungen nach dem 
Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) zu planen und zu errichten. Diese Vor-
gabe gilt nicht für den Anteil der nach Bebauungsplan O 15 bereits zulässigen Ge-
schossfläche. 
Erschlossen wird das Grundstück über die Heinrichstraße. Der Haupteingang des 
Einzelhandelsmarkts liegt zur Nieder-Ramstädter Straße/Wienerstraße und zur Hein-
richstraße. Die Freitreppenanlage im Norden (entlang Heinrichstraße) verbindet die 
Gebäude, Punkthaus und Riegelgebäude, mit den Außenbereichen. Der Aufzug im 
Punkthaus ermöglicht für beide Gebäude einen barrierefreien Zugang.  
Der ruhende Verkehr wird in einer Tiefgarage untergebracht, die von der Heinrich-
straße erschlossen wird. Die Verkehrsregelung erfolgt durch eine Ampelschaltung. 
Die Notwendigkeit weiterer Kunden- und Mitarbeiterparkplätze für den Einzelhandels-
markt wird im weiteren Verfahren geprüft. 
7.2 Grünordnung / Grün- und Freiflächen 
Zur Verbesserung des Lokalklimas ist eine umfangreiche Dach- und Fassadenbegrü-
nung vorgesehen. Ziel der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist es, gemäß der aktuellen 
städtischen Beschlusslage und der Pariser Klimaschutzziele eine CO2-Neutralität (zu-
mindest bilanziell) anzustreben. Daher wird im Rahmen des Bebauungsplanverfah-
rens ein Nachweis einer bilanziellen CO2-Neutralität des Vorhabens gefordert, bevor-
zugt im Rahmen eines Energiekonzepts unter Berücksichtigung erneuerbarer Ener-
gien. 
Bei der Gestaltung der Dachflächen und Fassaden wird auf das Thema der Nachhal-
tigkeit Wert gelegt, um die klimapolitischen Ziele der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
umzusetzen. Das Erdgeschoss steht ganz im Zuge einer grünen, nachhaltigen Fas-
sadengestaltung, was sich durch begrünte Elemente in den Glasfassaden und durch 
eine Holzverkleidung im Bereich der Zufahrten ausprägt. Die intensive Begrünung 
des EG-Daches schafft eine qualitative Freifläche für die Bewohner beider geplanten 
Gebäude. Der Riegel zeichnet sich ebenfalls durch seine begrünte Straßenfassade 
aus, welche sich durch das geneigte Dach in freier Form fortführt. Über das Dach wird 
das Grün bis auf die andere Gebäudeseite geführt, wo es über die Kinderspielmög-
lichkeiten in den angrenzenden Park fließt. Alle weiteren Fassadenseiten erhalten un-
ter Beachtung der geltenden brandschutzrechtlichen Anforderungen eine Fassade 
aus Holz oder ähnlichen Materialien, welche das Material des Sockels wiederauf-
greift. Die Fassaden des Punkthauses sind von den umlaufenden weißen

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 20 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
Balkonplatten charakterisiert, welche an den Ecken des Gebäudes Freiräume ausbil-
den. In den Bereichen mit markanter Brüstung wird die Möglichkeit von Pflanzungen 
geschaffen, um so wiederholt das Thema Grün entlang der Fassade aufzugreifen. 
Davon setzt sich in der Materialität die anthrazitfarbene Fassade ab, welche durch 
Aluminiumpaneele einen wertigen Charakter erhält. Aus klimatischen Gründen sind 
auch hellere Fassadenfarben vorstellbar, was im weiteren Planverfahren abgestimmt 
wird. Die Dachflächen des Staffelgeschosses sind zusätzlich für PV-Anlagen vorge-
sehen. 
8. Technische Infrastruktur, Kommunikation und Energie 
Detaillierte Planungen und weiterführende Abstimmungen zu den einzelnen Versor-
gungsmedien erfolgen im Verlauf des weiteren Verfahrens. Die vorliegenden Ausfüh-
rungen stellen den aktuellen Sach- und Arbeitsstand dar. 
Regenwasser 
Die Flachdächer erhalten eine extensive Dachbegrünung. Der Deckenaufbau über 
dem Erdgeschoss dient als Rückhaltevolumen, um das anfallende Niederschlags-
wasser aus den Dach- und Loggienflächen für die Bewässerung der Grünfassaden 
und Dächer zu nutzen. Demnach soll das Niederschlagswasser größtenteils auf dem 
Grundstück verbracht werden und nur der überschüssige Anteil gedrosselt an das 
Abwassernetz abgeleitet werden. 
Trinkwasserverteilung 
Der Verbrauch von Kalt- und Warmwasser wird getrennt für die einzelnen Wohnungen 
erfasst, ebenso der Wasserverbrauch für die Bewässerung der allgemeinen Grünflä-
chen. Der Hauptanschluss erfolgt für das Punkthaus und die Zeile im gemeinsamen 
Untergeschoss.  
Löschwasserversorgung 
Die Löschwasserversorgung erfolgt aus der umliegenden Löschwasserversorgung 
des anliegenden Netzes in den öffentlichen Verkehrsflächen.  
Wärmeerzeugung / Wärmeverteilung 
Die Wärmeerzeugung für die Gebäude befindet sich noch in Abstimmung. Im Unter-
geschoss wird dafür ein Haustechnikraum geplant. Ein konkretisierendes Energie-
konzept zur Wärmeversorgung wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in Ab-
stimmung mit den städtischen Ämtern unter Berücksichtigung städtischer Beschlüsse 
erstellt. 
Wohnraumlüftung 
Die Wohnraumlüftung befindet sich noch in Abstimmung. 
Hausanschluss  
Die Energieversorgung (Strom) erfolgt über das zuständige Energieversorgungsun-
ternehmen. Im Untergeschoss ist ein Übergaberaum geplant. Ausgehend vom Haus-
übergabepunkt erfolgen die Versorgung der Wohnungsunterverteilungen und der Ver-
teilungen der Technik- und Allgemeinbereiche. Zusätzlich werden auf den Dächern

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 21 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
Photovoltaikanlagen zur Versorgung / Einspeisung in das eigene Netz installiert. Ein 
konkretisierendes Energiekonzept zur Wärmeversorgung wird im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens erstellt. 
9. Verkehr 
9.1 Erschließungskonzeption 
Das Baugrundstück wird über die Heinrichstraße erschlossen. Das Grundstücken-
semble wird im Norden von der Heinrichstraße und im Westen von der Wienerstraße 
bzw. der Nieder-Ramstädter Straße begrenzt. Diagonal von Süden mündet zusätzlich 
die Straße Am Alten Friedhof auf die Nieder-Ramstädter Straße. Diese Straße ist bau-
lich und verkehrstechnisch abgegrenzt, da sie nur von Süden über den Herdweg bis 
zum Grundstück Nr. 2a befahrbar ist, welches direkt an das Planungsgrundstück an-
schließt. Die prominente Lage der Wienerstraße (Ecke Heinrichstraße) zum Straßen-
raum wird genutzt, um an dieser Stelle den Haupteingang des Einzelhandelsmarkts 
zu erschließen. Gleichfalls ebenerdig liegt der Eingang zum Treppenhaus des Punkt-
hauses sowie des Riegelgebäudes. Die zentrale äußere Erschließung des Riegelge-
bäudes und der begrünten Dachfläche erfolgt durch eine Treppenanlage im Norden. 
Die Treppe im Inneren, die der äußeren in gleicher Form folgt, führt zu einem Ausgang 
auf die begrünte Außenanlage. Bewohner des Riegelbaus finden so die Haupter-
schließung über die dortige Freitreppe und gelangen über die Außenanlage zum ent-
sprechenden Treppenhaus im Riegelbau. Der barrierefreie Zugang erfolgt über das 
Punkthaus, dessen Aufzug bis in das Tiefgaragengeschoss führt und auch den Aus-
stieg auf die Außenanlage ermöglicht.  
Ruhender Verkehr 
Der ruhende Verkehr wird in der Tiefgarage untergebracht, deren Zufahrt von der 
Heinrichstraße erfolgt. 
Die erforderlichen PKW-Stellplätze sind in der Tiefgarage verortet. Die Ein- und Aus-
fahrt in das Tiefgeschoss liegt an der Heinrichstraße und die Verkehrsführung inner-
halb des Zufahrtsbereiches soll durch eine geplante Ampelschaltung geregelt werden. 
Angrenzend befindet sich die Anlieferung für den Einzelhandelsmarkt. Aus verkehrs-
technischen Gründen hat auch die Anlieferung des Einzelhandelsmarktes von der 
Heinrichstraße zu erfolgen. Im südlichen Teil des Grundstückes liegt ein über Baulas-
ten gesichertes Wegerecht für das Nachbargrundstück, an dem weitere vier Außen-
stellplätze realisiert werden. 
Es gibt Überlegungen, in Abstimmung mit dem späteren Betreiber auf die Stellplätze 
für den Lebensmittelmarkt zu verzichten. In diesem Fall ist dann zwingend ein Mobi-
litätskonzept erforderlich, um innovative und alternative Mobilitätsanreize anbieten zu 
können und den Entfall der gemäß Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze zu be-
gründen. 
9.2 Verkehrliche Auswirkungen 
Es wurde eine verkehrsplanerische Stellungnahme durch das Büro Freudl Verkehrs-
planung erstellt (Darmstadt, den 6. September 2021).

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 22 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
Ergebnis (Auszug) 
Verkehrsmengen in den Spitzenstunden 
Nach Tabelle 5 der gutachterlichen Untersuchung sind in der vormittäglichen Spitzen-
stunde 26 Kfz-Fahrten zu berücksichtigen, in der nachmittäglichen sind es 76 Kfz-
Fahrten. 
Dies bedeutet, dass in den Spitzenzeiten morgens durchschnittlich rund ein Pkw pro 
zwei Minuten ein- oder ausfährt, in der nachmittäglichen steigt diese Zahl auf etwas 
mehr als ein Pkw pro Minute. Folglich ist davon auszugehen, dass die Zahl der vor 
der Zufahrt ggf. wartenden Fahrzeuge sehr gering sein wird – sie könnte gegen Null 
tendieren; ein Rückstau in den öffentlichen Straßenraum scheint unwahrscheinlich, 
gleichwohl (bzw. um dies sicherzustellen) sollte eine Warteposition auf dem Grund-
stück vor der Zufahrtsrampe geschaffen werden. Die verkehrliche Situation wird als 
abwickelbar eingeschätzt. 
Resümee – verkehrliche Bewertung 
Die durch die neuen Gebäude zu erwartenden Verkehrsmengen sind relativ niedrig 
und stellen eine kaum relevante Planungsgröße dar. Ausschlaggebend ist die Er-
schließungsqualität – diese ist aus verkehrlicher Sicht für zwei denkbare Varianten 
nahezu gleich zu bewerten, sodass die Entscheidung zugunsten der einen oder an-
deren Lösung auf Grundlage der baulichen und/oder architektonischen Randbedin-
gungen getroffen werden kann.  
Vorteile werden für Variante 1 gesehen, da unterstellt werden kann, dass ein größerer 
Anteil des Zielverkehrs aus Norden oder Westen zufließt und somit keine Blockum-
fahrung vornehmen muss. Der Bau des geplanten Objekts „Am Tierbrunnen“ in der 
Heinrich- bzw. Wienerstraße in Darmstadt wird aus verkehrsplanerischer Sicht als ak-
zeptabel und „machbar“ eingestuft. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs 
scheinen hier in hinreichender Weise gegeben. Konflikte zwischen Fußgängern und 
Radfahrern einerseits und dem Kfz-Verkehr andererseits sind hier nicht in höherem 
Maße zu erwarten, als sie bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr grundsätzlich 
gegeben sind.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 23 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
 
Abb. 10: Erschließung Variante 1 
 
Abb. 11: Erschließung Variante 2 
Die Zufahrt – unabhängig ob von der Nieder-Ramstädter oder Heinrichstraße – quert 
einen Gehweg im Zuge einer Hauptverkehrsstraße. Die damit verbundenen mögli-
chen Konflikte zwischen Fußgänger- und Pkw-Verkehr werden als üblich und für städ-
tische Räume akzeptabel angesehen – insbesondere bei der erwarteten relativ gerin-
gen Fahrtenzahl. Das geplante Vorhaben an dieser Stelle und in der geplanten Weise 
wird aus verkehrsplanerischer Sicht befürwortet.  
Weitere Verkehrsuntersuchung/Mobilitätskonzept 
Es wurde eine Verkehrsuntersuchung/Mobilitätskonzept durch das Büro Freudl Ver-
kehrsplanung erstellt (Darmstadt, den 2. Februar 2023), um eine sach- und fachge-
rechte Begleitung und Bewertung der verkehrlichen Belange vornehmen zu können. 
Das maßgebliche Ziel der durchzuführenden Verkehrsuntersuchung ist die

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 24 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
überschlägige Abschätzung der induzierten Verkehre (Verkehrsprognose) und der 
dadurch hervorgerufenen Wirkungen auf das umgebende Straßennetz (Leistungsfä-
higkeit). 
Resümee 
Der durch die geplanten Wohn- und Einzelhandelsnutzungen induzierte Neuverkehr 
wird zu kaum spürbaren Mehrbelastungen in der Heinrichstraße und im Übrigen um-
gebenden Straßennetz führen; die Zuwächse erreichen Größenordnungen, die in den 
beiden in Rede stehenden innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen kaum nachweis-
bar und damit kaum spürbar sind und stehen im Einklang mit dem gültigen Regelwerk.  
Das in Rede stehende Vorhaben der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist aus verkehr-
licher Sicht unproblematisch; dessen Realisierung wird keine unangemessen hohen 
oder unzumutbaren Verkehrsbelastungen generieren. Die mit der Wohnbebauung 
bzw. der Einzelhandelsnutzung verbundenen induzierten Verkehrsströme lassen 
nicht erwarten, dass wahrnehmbare Einschränkungen bezüglich der Verkehrssicher-
heit oder -qualität auftreten. 
10. Schallschutz  
Für das Vorhaben wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Gutachten 
zum Schallimmissionsschutz (Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 - Heinrich-
straße / Am Alten Friedhof - der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Schallimmissions-
schutz, Gutachten, Grebner Bauphysik, 30.09.2025) erstellt.  
Die geplante Bebauung sieht eine Neustrukturierung des Gebietes vor zur Realisie-
rung einer Wohnbebauung und eines Einzelhandelsmarktes in der Erdgeschosszone 
(< 800 m² Verkaufsfläche) mit einer Tiefgarage. Die Festsetzung erfolgt in sonstiger 
Weise gemäß § 12 Abs. 3a BauGB.  
Lärmquellen sind die umliegenden Straßen (insbesondere Heinrichstraße und Nie-
der-Ramstädter-Straße) sowie die Schienenstrecke (Straßenbahn). Die Geräuschpe-
gel an den Immissionsorten werden in der Regel berechnet. In Sonderfällen ist es 
gerechtfertigt, die Geräuschpegel ortsspezifisch zu messen. Aufgrund der Gesamt-
komplexität der Kreuzungssituation wird zur sachgerechten Beurteilung der Ge-
räuscheinwirkungen im Plangebiet der Sonderfall angenommen. Es wurden über ei-
nen Zeitraum von 10 Tagen Schallmessungen an einem Messpunkt vor den derzeit 
noch bestehenden Bestandsbauten durchgeführt. Die aus den Messungen berech-
neten Mittelungspegel im ungünstigsten Fall und in Abhängigkeit der Zeitbereiche er-
geben folgende Werte: 
Zeitbereich Tag (6 Uhr bis 22 Uhr): L AFm = 66 dB(A) 
Zeitbereich Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr): L AFm = 61 dB(A) 
Hieraus werden in diesem Bericht die maßgeblichen Außenlärmpegel für die Zeitbe-
reiche Tag und Nacht gebildet - siehe oben Tab. 5 und 6 sowie insbesondere Plan 1 
und 2 auf Seiten 25 und 26.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 25 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
 
Abb. 12: Anforderungen an den maßgeblichen Außenlärmpegel Zeitbereich Tag 
 
Abb. 13: Anforderungen an den maßgeblichen Außenlärmpegel Zeitbereich Nacht

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 26 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
Die Orientierungswerte der DIN 18005:2023-07 werden am Tag und in der Nacht 
überschritten. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Abwägungsschwelle) 
werden ebenfalls im Zeitbereich Nacht überschritten. Auf die festgestellten Über-
schreitungen reagiert die Planung dahingehend, dass entsprechend der Geräusch-
belastungen die Anforderungen an die Schalldämmung der Fassade in Form des 
maßgeblichen Außenlärmpegels festgesetzt werden. Weiterhin werden für die schutz-
bedürftigen Aufenthaltsräume schallgedämmte Lüftungseinrichtungen festgesetzt. 
Der bautechnische Schallschutznachweis für die Außenbauteile (opake Wand, Fens-
ter, Lüfter, etc.) ist anhand der festgesetzten Anforderungen zu führen. Mit Einhaltung 
der Anforderungen sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt.  
Ebenfalls beurteilt werden die Außenwohnbereiche. Hierfür wird die Eigenabschir-
mung durch die geschlossenen Balkonbrüstungen (h = 1 m) berücksichtigt. Die Be-
trachtungen zeigen, dass der oftmals als Abwägungsschwelle herangezogene Immis-
sionsgrenzwert der 16. BImSchV für Mischgebiete (MI) in den überwiegenden Fällen 
nicht überschritten wird. Lediglich im 1. OG wird der Immissionsgrenzwert rechne-
risch um nur 1 dB(A) überschritten, was im Rahmen der Prognosegenauigkeit ver-
nachlässigt werden kann. Oberhalb des 1.OG wird der Immissionsgrenzwert für 
Mischgebiete (MI) in Höhe von 64 dB(A) aufgrund des größeren Abstandes zur 
Straße eingehalten. Der in der einschlägigen Rechtsprechung definierte Wert für eine 
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) wird in allen Außenwohnbereichen deutlich un-
terschritten. Insoweit sind gesunde Wohnverhältnisse in den Außenwohnbereichen 
mit Sicherstellung der geschlossenen Balkonbrüstungen (h = 1 m) ebenfalls gegeben. 
Die Zunahme des Straßenverkehrs durch das Plangebiet und die Auswirkungen auf 
die bestehenden Bebauungen außerhalb des Plangebietes werden betrachtet und 
rechnerisch ermittelt. Dieses Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Zunahme 
des Verkehres nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führt. Für den geplanten 
Einkaufsmarkt im EG des Vorhabens werden zulässige Randbedingungen definiert, 
bei deren Einhaltung, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm erfüllt werden. 
Aus den gemessenen Schallpegeln werden die Lärmpegelbereiche nach DIN 4109-
1:2018-01 bestimmt. Es soll kein niedrigerer Lärmpegelbereich als Lärmpegelbereich 
III festgesetzt werden. 
11. Klimaschutz 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sollen die lokalklimatischen Auswirkun-
gen der vorgesehenen Bebauung untersucht werden. Hierfür wird von dem Büro iMA 
Richter & Röckle GmbH & Co. KG eine Studie (Studie zur lokalklimatischen Situation 
und zur Besonnungssituation der geplanten Bebauung im Rahmen des Vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof - angefertigt. 
Gegenstand sind eine Klimasimulations- und eine Verschattungsuntersuchung. Die 
Ergebnisse werden in einem Bericht aufgearbeitet und vorgelegt.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 27 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
12. Bodengutachten 
Der vorliegende 1. Bericht beschreibt die Baugrund- und Grundwasserverhältnisse 
für den geplanten Neubau eines Wohnkomplexes mit Einzelhandel und Tiefgarage in 
Darmstadt Innenstadt.   
Der Baugrund ist relativ homogen aufgebaut. Nach einer anthropogenen Auffüllung 
von bis zu rund 1,5 m tiefe liegt der natürliche Boden vor. In der Regel liegt hier eine 
Feinsandschicht über dem Felsen (Felszersatz) des Grundgebirges an. Diese hat 
sehr variierende Mächtigkeiten, welche von der Mächtigkeit der überlagerten Auffül-
lung und dem darunterliegenden Felszersatz abhängen. Der Felszersatz selbst wurde 
bis zur Endtiefe nicht durchörtert, aufgrund des Felszersatzes konnte die geplante 
Endtiefe jedoch nicht überall erreicht werden. Für die Bemessung der Baugrubensi-
cherung wird daher angeraten mind. zwei weitere Erkundungen mittels Kernbohrun-
gen vorzunehmen. Es wird empfohlen diese dann als Grundwassermessstellen aus-
zubauen, um die Grundwassersituation genauer beschreiben zu können, zusätzlich 
sollte das Grundwasser dann auf Beton- und Stahlaggressivität untersucht werden.  
Zur Sicherung der Baugrube wird eine Kombination aus einer aufgelösten Bohrpfahl-
wand, einer Unterfangung und Böschungen vorgeschlagen. Dabei ist der Verbau vor-
rausichtlich auszusteifen oder zu verankern. Besonderes Augenmerk ist dabei auf 
den Abstand zur Straßenbahnlinie zu legen. Falls diese in den Einflussbereich des 
Verbaus gelangt, ist ein entsprechender Sachverständiger einzuschalten. Momentan 
wird davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall sein wird. 
13. Artenschutzrechtliche Beurteilung 
Der Geltungsbereich wurde im Rahmen eines Artenschutzgutachten nach Potential, 
Naturplan eGbR, Stand 04.02.2025 besichtigt. Relevante Tiergruppen sind demnach 
Vögel, Fledermäuse und Reptilien. 
Für gebäudebrütende Vögel besteht in den verfallenen Gebäuden im nordöstlichen 
Geltungsbereich ein hohes Habitatpotenzial, so wurde bspw. der Hausrotschwanz 
beim Ein- und Ausfliegen beobachtet. Die noch bewohnten Gebäude bieten hingegen 
keine Brutmöglichkeiten für Vögel. Der Baumbestand auf dem gesamten Gelände ist 
größtenteils sehr alt, die meisten Bäume weisen Spalten und Höhlen auf, die trotz der 
Licht- und Lärmbelastung der angrenzenden Straße von kleinen Höhlenbrütern ge-
nutzt werden könnten. 
Das Habitatpotenzial für Fledermäuse verhält sich äquivalent zu dem der Vögel. Ne-
ben den verfallenen Gebäuden und zahlreichen Altbäumen ist zudem jedoch auch 
eine sporadische Nutzung der bewohnten Gebäude nicht auszuschließen. 
Strukturen mit Habitatpotenzial für Reptilien sind insb. Mauern und größere Stein- 
bzw. Schutthaufen. Die Steinmauern im Geltungsbereich weisen keine Ein-
schlupfmöglichkeiten auf, sodass keine Besiedelung durch Eidechsen zu erwarten ist. 
Jedoch befinden sich im Geltungsbereich zahlreiche Versteckmöglichkeiten in Form 
von Holz, Steinen und Müll, sodass ein Vorkommen von Reptilien im Geltungsbereich 
nicht ausgeschlossen werden kann.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 28 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
Eine nähere Betrachtung und Darstellung des derzeitigen Umweltzustands, auch zu 
weiteren Belangen wie Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden und Wasser und die 
Auswirkungen der Planung erfolgt im Umweltbericht (Teil B) zur Offenlage. Ergeb-
nisse der detaillierten Erhebungen werden noch ergänzt. 
14. Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 1a BauGB die Vermeidung und der 
Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen (Eingriffe) in Natur und 
Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung 
nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.  
Eine nähere Betrachtung sowie die Abhandlung der Eingriffsregelung erfolgen im Um-
weltbericht zur Offenlage.  
15. Biodiversität 
Biodiversität – die Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten sowie ihre genetische Variabili-
tät – ist die essenzielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wiederum Lebens-
grundlage für den Menschen ist. Nur ein intakter Naturhaushalt sichert sauberes 
Trinkwasser, saubere Luft zum Atmen, fruchtbare Böden als gesunde Ernährungs-
grundlage und Rohstoffe zur Herstellung von Gebrauchsgütern sowie die erfolgreiche 
Anpassung an Veränderungen wie sie z.B. der Klimawandel erfordert. Die Ökosys-
temdienstleistung der Natur ist von ökonomischer, sozialer und kultureller Bedeutung. 
Erhaltung und Schutz der Biodiversität ist deshalb eine gesamtgesellschaftliche Auf-
gabe, nicht zuletzt auch in Verantwortung für künftige Generationen sowohl im besie-
delten als auch unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1 BNatSchG). Dies ist auch in der 
Hess. Biodiversitätsstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess Ministerium für Umwelt, Klima-
schutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, März 2015) und deren Weiterentwick-
lung (Broschüre, Hrsg. wie vor, Februar 2016) dokumentiert.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 29 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
16. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach dem Bauge-
setzbuch (BauGB) 
16.1 Bedingte Festsetzung nach § 12 Abs. 3a BauGB 
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu de-
ren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zu diesem vor-
habenbezogenen Bebauungsplan verpflichtet. Ein vorhabenbezogener Bebauungs-
plan nach § 12 Abs. 3a BauGB ermöglicht einen größeren Gestaltungsspielraum mit 
einer Kombination aus Festsetzungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie 
individuell an das Vorhaben angepassten Festsetzungen. Der dem vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan anhängende und für dieses Bauleitplanverfahren auszuarbei-
tende Durchführungsvertrag ergänzt diese Festsetzungen durch weitere, auf das Vor-
haben konkret abgestimmte Regelungsinhalte. Der Durchführungsvertrag wird vor 
Satzungsbeschluss abgeschlossen. 
Die textlichen Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan lassen gegen-
über dem Entwurfs- und Nutzungskonzept eine gewisse Bandbreite an möglichen 
Nutzungen zu, um ggf. geringfügige Spielräume für entwicklungsbedingte, notwen-
dige Anpassungen zu einem späteren Zeitpunkt ohne erneute Aufstellung eines Be-
bauungsplans einräumen zu können. 
16.2 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 
Der festgesetzte Geltungsbereich umfasst das Vorhabengrundstück und zum Teil die 
angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen der Nieder-Ramstädter-Straße, der Wie-
nerstraße, der Heinrichstraße und der Straße Am Alten Friedhof. 
16.3 Art der baulichen Nutzung 
Es ist vorgesehen, eine Bebauung mit überwiegend Wohnnutzung und einem Einzel-
handelsmarkt zu entwickeln. Auf die allgemeine Festsetzung eines Baugebiets gem. 
BauNVO (z.B. Mischgebiet MI) wird verzichtet, stattdessen wird das Vorhaben im 
Durchführungsvertrag eindeutig definiert werden (Festsetzung nach § 12 Abs. 3a 
BauGB). Die Art der baulichen Nutzung wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
durch Festsetzung auf sonstige Weise allgemein festgesetzt.  
Hiernach sind dann diejenigen Nutzungen und Vorhaben zulässig, zu deren Durch-
führung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Dabei können 
die zulässigen Nutzungen über die konkret geplanten Vorhaben hinausgehen, um ei-
nen entwicklungsbedingten Spielraum für zukünftige Nutzungsänderungen zu besit-
zen.  
Im Sinne des Vorhabens sollen konkret Wohnnutzungen und ein Einzelhandelsmarkt 
realisiert werden, aber perspektivisch auch Möglichkeiten zu weiteren nicht störenden 
gewerblichen Nutzungen und weiteren Nicht-Wohnnutzungen offen und beibehalten 
werden, sodass eine Anlehnung an ein Mischgebiet zweckdienlich ist.  
Mittels der vorgenommenen Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung 
kann das geplante Vorhaben in Kombination aus Wohnen und Einzelhandelsmarkt 
passgenau abgebildet werden. Perspektivisch können aber auch andere Nutzungen 
gemäß Zulässigkeitskatalog der textlichen Festsetzungen im Plangebiet

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 30 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
untergebracht werden. Aus diesem Grund wurden Anlagen für kirchliche, kulturelle, 
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie sonstige nicht störende Gewer-
bebetriebe mit Ausnahme von Gewerbetrieben, die einen Trading-Down Effekt haben 
(Gewerbetriebe mit sexuellem Charakter, Wettvermittlungsstellen und Vergnügungs-
stätten) zugelassen.  
Im Erdgeschoss sind Wohnnutzungen ausgeschlossen, damit gemäß städtebauli-
chem Konzept ausreichend fußläufig erreichbare sowie barrierefreie Flächen für den 
Lebensmittel-Vollsortimenter gesichert werden. 
Die ausschließliche Zulässigkeit von Wohnnutzungen und freien Berufen oberhalb 
des Erdgeschosses unterstreicht das städtebauliche Ziel zur Schaffung neuen Wohn-
raums in Darmstadt.  
Aufgrund des vorgesehenen hohen Wohnnutzungsanteils sowie der Zulässigkeit ei-
nes Einzelhandelsbetriebs im Geltungsbereich des Bebauungsplans soll zusätzliches 
Verkehrsaufkommen möglichst vermieden werden. Aus diesem Grund werden Ver-
gnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe, die mit höheren Lärmbeeinträchti-
gungen einhergehen können, ausgeschlossen. Zudem sind bei Vergnügungsstätten 
und Gewerbebetrieben der beschriebenen Ausrichtung negative Auswirkungen im 
Sinne eines „Trading-down“-Effekts zu erwarten und können zu einer Niveauabsen-
kung und zu einer damit verbundenen Strukturveränderung im Planbereich führen.  
16.4 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan wird gemäß § 16 Abs. 2 BauNVO 
mit der Bestimmung der Grundfläche (GR), der Größe der Geschossflächen (GF) für 
die einzelnen geplanten Nutzungen, die Anzahl der Vollgeschosse, der maximalen 
Gebäudehöhe (GH max.) sowie der Trauf- und Firsthöhe (TH und FH) bezogen auf 
Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN) festgesetzt. Die Festsetzungen gelten ge-
mäß Planeintrag entweder für den gesamten Vorhabenbereich oder innerhalb der je-
weils gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen (Baufelder).  
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung dienen der Umsetzung der Vor-
habenplanung. Die Maße sind an die städtebauliche Konzeption des Vorhabenplans 
angepasst. 
16.4.1 Größe der Grundfläche und der Geschossfläche  
Die festgesetzten Maße zur Grund- und Geschossfläche bilden das Vorhaben ab und 
spiegeln sich in folgenden städtebaulichen relativen Kennwerten wider: 
Zulässige Grundfläche  
Die festgesetzte Grundfläche der Hauptnutzungen von einer Grundfläche GR von ins-
gesamt 1.520 m² entspricht auf dem Vorhabengrundstück mit einer Grundstücks-
größe von 1.918 m² einer GRZ I von 0,79. Dieser hoher Ausnutzungsgrad orientiert 
sich an der Dichte des benachbarten Bestands rund um die Kreuzung Heinrichstraße 
und Nieder-Ramstädter-Straße, der überwiegend eine Blockrandbebauung mit vier 
Vollgeschossen darstellt. Bereits im Gutachterverfahren wurde die Lage des Grund-
stücks als Auftakt der geschlossenen innerstädtischen Bebauungsstruktur betont. Um 
dieser gerecht zu werden, dient insbesondere die planungsrechtlich gesicherte Block-
randbebauung an der südwestlichen Ecke Heinrichstraße und Nieder-Ramstädter-

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 31 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
Straße (Bebauungsplan S 23) als Orientierung. Hier sind allgemeine Wohngebiete 
mit einer zulässigen GRZ bis 0,8 festgesetzt. Mit der Festsetzung der zulässigen 
Grundfläche GR von 1.520 m² wird eine Überbaubarkeit des Vorhabengrundstücks in 
der gleichen Dichte gesichert, damit eine dem Standort angemessene Dichte der Be-
bauung entsteht, die dem öffentlichen Raum der Kreuzung einen städtebaulichen 
Rahmen gibt. Es wurde die absolute Zahl der Grundfläche festgesetzt, um das Vor-
haben passgenau abzubilden. 
Die Festsetzungen regeln ebenfalls die Überschreitungsmöglichkeiten der festgesetz-
ten Grundfläche. Diese liegen bei zusätzlichen 175 m² und umfassen Flächen für Tief-
garagen, die nicht überbaut sind, Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen 
wie z. B. Fahrradabstellmöglichkeiten. Insgesamt erreicht der Versiegelungsgrad des 
Vorhabengrundstücks somit einen Wert von 0,84. Auch hier dient die Festsetzung 
eines absoluten Wertes der Feinsteuerung. Da es sich nicht um einen Angebotsbe-
bauungsplan handelt, sollen die Festsetzungen das Vorhaben passgenau abbilden. 
Somit wird zudem einer über das Vorhaben hinausgehenden Versiegelung vorge-
beugt.  
Der hohe Versiegelungsgrad des Vorhabengrundstücks von insgesamt 84% wird 
durch die Begrünungsmaßnahmen der Dachflächen inklusive der Tiefgaragendächer 
und begehbaren Dachflächen des Erdgeschosses kompensiert. Zudem erhöht die 
festgesetzte Fassadenbegrünung den Durchgrünungsgrad und fördert das Mikro-
klima. 
Zulässige Geschossfläche 
Analog zur zulässigen Grundfläche wird die zulässige Geschossfläche als absoluter 
Wert mit max. 4.950 m² festgesetzt. Umgesetzt in einen relativen Wert entspricht 
diese Festsetzung einer maximalen Geschossflächenzahl GFZ von 2,6. Die Dichte 
orientiert sich an der umliegenden Bebauung entlang des Kreuzungsbereichs, die ei-
nen Dichtewert von bis zu einer zulässigen GFZ von 2,7 (siehe Bebauungsplan S 23) 
aufweist. In die Geschossfläche sind die Flächen von Staffelgeschossen mit einzu-
rechnen, damit die gesamte Figur des Vorhabens durch die Festsetzungen gesichert 
wird. 
Die hohe Ausnutzung begründet sich in der Ausbildung eines markanten Landmarks 
an der Kreuzung mit sechs Vollgeschossen, der gleichzeitig in den südlichen Grün-
raum des Hauptfriedhofs umlenken soll. Die Sockelbebauung und der bauliche Über-
gang an die 3-geschossige Bebauung entlang der Heinrichstraße mit einem ebenfalls 
3-geschossigen Wohnungsbau ergänzt diesen Baukörper. Da das Baukörperensem-
ble keine klassische Blockrandbebauung darstellt, wird zwar eine deutliche Verdich-
tung der Bebauung im Plangebiet festgesetzt, aber die maximale Dichte einer GFZ 
von 3.0 wird nicht ausgereizt.  
16.4.2 Zahl der Vollgeschosse, Zulässigkeit Staffelgeschoss 
Die für das jeweilige Baufeld in der Planzeichnung eingetragene Zahl der Vollge-
schosse ist als Höchstmaß festgesetzt. 
Die vorgesehene Geschossigkeit von sechs und drei Vollgeschossen in den Baufel-
dern BF 1 und BF 3 beruht auf dem Vorhaben- und Erschließungsplan und schafft 
dringend benötigte Wohnangebote in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 32 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
zulässige Geschossigkeit von bis zu sechs Vollgeschossen ist städtebaulich durch 
die markante Lage an der Kreuzung Heinrichstraße und Nieder-Ramstädter-Straße 
begründet. Ein Hochpunkt trägt an dieser Stelle zur räumlichen Fassung des Kreu-
zungsbereichs bei und betont den Standort des künftigen Einzelhandelsbetriebs und 
markiert den Übergang zur verdichteten Innenstadt. Gleichzeitig orientiert sich die im 
übrigen Plangebiet vorgesehene geringere Geschossigkeit von drei Vollgeschossen 
plus das zulässige Dachgeschoss an den bestehenden, umliegenden Gebäudestruk-
turen und gewährleistet so eine angemessene Einfügung in das bestehende Stadt-
bild. Das Baufeld BF 2 setzt zudem ein Vollgeschoss im Erdgeschoss fest, welches 
der Sicherung der benötigten Flächen des Lebensmittel-Vollsortimenters, inklusive 
Verkaufsfläche, Andienung und Flächen für Bedienstete, dient.  
Pro Baufeld werden zur Sicherung der städtebaulichen Figur Festsetzungen zur Zu-
lässigkeit von Staffelgeschossen getroffen. So ist im Baufeld BF 1 auf den sechs Voll-
geschossen nur ein weiteres Staffelgeschoss gemäß Landesbauordnung (Nicht-Voll-
geschoss) zulässig. Im Baufeld BF 2 sind Staffelgeschosse ausgeschlossen. Mit dem 
Ausschluss soll gesichert werden, dass die Dachflächen auf dem Erdgeschosssockel 
für intensive Dachbegrünung und zur Durchwegung freigehalten werden. Im dritten 
Baufeld BF 3 ist ein Dachgeschoss als Nicht-Vollgeschoss festgesetzt, um einen har-
monischen Übergang zur Dachlandschaft der Bebauung entlang der Heinrichstraße 
zu gewährleisten. Es wird mit der Festsetzung eines Dachgeschosses in Kombination 
mit der festgesetzten Dachform der Übergang zum Satteldach des grenzständig an-
grenzenden Gebäudes gesteuert.  
16.4.3 Höhe baulicher Anlagen und oberer und unterer Bezugspunkt 
Nach § 16 Abs. 4 BauNVO wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Höhe der 
baulichen Anlagen festgesetzt. Bei Flachdächern wird die Gebäudehöhe gemessen 
an der Oberkante Attika als Höchstmaß, sowie bei geneigten Dächern die Trauf- und 
Firsthöhe über dem festgesetzten Höhenbezugspunkt in Metern über Normalhöhen-
null festgesetzt. 
Durch die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen wird die Höhenentwicklung des 
Gebäudeensembles entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplans gesteuert.  
Die Höhenfestsetzung erfolgt differenziert pro Baufeld. Im Baufeld BF 1 wird eine ab-
solute maximale Höhe von +191,00 m über NHN (Normalhöhennull) festgesetzt. Der 
Wert berücksichtigt das zulässige Staffelgeschoss. Durch die Festsetzung wird ein 
stadträumlich wirksamer Hochpunkt mit einem 6-geschossigen Gebäude plus einem 
Staffelgeschoss gesichert, dass im Kreuzungsbereich der großen Einfallstraßen den 
Eingang zur verdichteten Innenstadt markiert. 
Im Baufeld BF 2 wird mit der Festsetzung einer maximalen baulichen Höhe von 
+171,50 m über NHN zum einen der überhöhte Erdgeschosssockel, dessen Einzel-
handelsnutzung eine höhere Geschosshöhe für die Haustechnik benötigt, gesichert. 
Zum anderen regelt die Festsetzung gemeinsam mit der zulässigen Zahl der Vollge-
schosse und den Baugrenzen, dass die Fuge zwischen den Baukörpern in Baufeld 
BF 1 und BF 3 freigehalten wird.  
Um den Anschluss an die angrenzende Bestandsbebauung einschließlich seiner 
Dachlandschaft zu gewährleisten, wird im Baufeld BF 3 sowohl die Traufhöhe als

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 33 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
auch die Firsthöhe festgesetzt. So fügt sich das Gebäude Höhe und Dachform in die 
Umgebung ein.  
16.4.4 Dachaufbauten 
Zur Sicherstellung einer funktionalen und nachhaltigen Gebäudenutzung werden im 
Baufeld BF 1 geringfügige Überschreitungen der festgesetzten maximalen Gebäude-
höhe (GHmax) für notwendige technische Dachaufbauten und Dachaustritte – wie 
beispielsweise Treppenhäuser oder Überfahrten – zugelassen. Die festgelegte Ober-
grenze von 2,5ௗm Höhenüberschreitung bei einer maximalen Grundfläche von 50,0ௗm² 
stellt sicher, dass diese baulichen Elemente ausschließlich untergeordnet bleiben und 
die städtebauliche Wirkung des Baukörpers nicht wesentlich verändern. Der erforder-
liche allseitige Mindestabstand von 1,5ௗm zur darunterliegenden Außenwand verhin-
dert eine dominante Wirkung an der Dachkante und gewährleistet ein zurückhalten-
des Erscheinungsbild. 
Im Baufeld BFௗ 3 wird zur Förderung erneuerbarer Energien eine Höhenüberschrei-
tung für Solaranlagen um m ax. 1,0ௗm zugelassen, ebenfalls mit einem Mindestab-
stand (1,5ௗm) zur Dachkante. Die Festlegung, dass diese Anlagen nur aufgeständert 
in Verbindung mit Dachbegrünung zulässig sind, unterstützt eine integrierte, gestalte-
risch und ökologisch hochwertige Dachgestaltung. 
Das festgesetzte zulässige Maß der baulichen Nutzung ermöglicht die Umsetzung 
des Vorhabens. 
16.5 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baulinien und Baugrenzen in 
der Planzeichnung festgesetzt. Die Festsetzung zu den überbaubaren Grundstücks-
flächen orientieren sich eng am Vorhabenplan und berücksichtigen einen angemes-
senen Abstand zwischen den geplanten baulichen Anlagen und entsprechen dem-
nach einer sogenannten Baukörperfestsetzung.  
Die überbaubare Grundstücksfläche wird in drei Baufelder BF 1 bis BF 3 unterteilt, 
um die städtebauliche Figur des Vorhabens zu sichern. Die Gliederung dient dazu, 
dass auf einem gemeinsamen Sockel (Baufeld BF 2) zwei (Einzel-)Baukörper ange-
ordnet werden. Zum einen ein Hochpunkt (Baufeld BF 1) direkt am Kreuzungsbereich 
und zum anderen ein dreigeschossiger Baukörper (Baufeld BF 3), der die angren-
zende Blockrandbebauung vervollständigt und stadträumlich abschließt. Das Motiv 
der städtebaulichen Fuge zwischen dem Hochpunkt und der Blockrandbebauung be-
tont den solitären Charakter des Hochpunkts. 
16.5.1 Baulinie 
Zur Bestandsbebauung an der Heinrichstraße wird eine Baulinie festgesetzt, um 
zwingend an die Brandwand anzubauen und den Blockrand zu vervollständigen bzw. 
abzuschließen. 
16.5.2 Baugrenzen 
Die festgesetzten Baugrenzen gewährleisten auf einem verbindenden eingeschossi-
gen Sockelgebäude die Bildung einer städtebaulichen Fuge zwischen den einzelnen 
Baukörpern in den Baufeldern BF 1 und BF 3 sowie die Aufnahme der Bauflucht der 
Bebauung in der Heinrichstraße.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 34 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
Dadurch werden die unterschiedlichen Baukörper städtebaulich voneinander abge-
setzt und zum anderen ein verbindendes Element geschaffen, dass das Gebäudeen-
semble zusammenhält.  
Die Baugrenze im Baufeld BF 1 zur Verkehrsfläche hin darf oberhalb des ersten Voll-
geschosses durch Balkone um max.1,5 m überschritten werden. Der Vorhaben- und 
Erschließungsplan sieht an der städtebaulich wirksamen Fassade zur Kreuzung hin 
ein Spiel mit begrünten Balkonen vor, das durch die Festsetzung gesichert werden 
soll. 
Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche wie Schachtbauwerke, Lüftungs-
schächte und Lichtschächte dürfen die festgesetzten Baugrenzen um ein geregeltes 
Maß überschreiten. Da von diesen Anlagen keine städtebauliche Wirkung ausgeht, 
ist eine Steuerung durch die Baugrenzen nicht erforderlich. Die Einschränkung des 
Maßes auf 0,75 m Tiefe und 3 m Länge dient der Reduzierung der Versiegelung des 
Bodens. In den Bereichen, wo eine Überschreitung erforderlich wird, entfällt der Bo-
denanschluss für die Möglichkeit von Fassadenbegrünung. Bei Bedarf von Fassaden-
begrünung in diesen Bereichen ist entsprechend der Festsetzungen Abhilfe durch 
ausreichend durchwurzelbaren Raum zu schaffen. 
16.6 Flächen für Stellplätze, Garagen, Carports und Tiefgaragen 
Der Vorhabenplan sieht vor, dass alle neuen erforderlichen Stellplätze unterirdisch in 
der Tiefgarage nachgewiesen werden. 
Lediglich die bereits vorhandenen Stellplätze für die Bestandsbebauung des Nach-
bargrundstücks (Flurstück Flur 8, Nr. 20/31, Am Alten Friedhof 2) sind über den Be-
bauungsplan oberirdisch zu sichern. Die bestehenden Grunddienstbarkeiten auf dem 
Flurstück Nr. 20/30 sichern die Stellplätze und die Erschließung für das Nachbar-
grundstück privatrechtlich. Deshalb werden diese oberirdischen Stellplätze verortet 
und mit Anzahl im Bebauungsplan festgesetzt. Um die städtebauliche Wirkung von 
den vier Stellplätzen gering zu halten, sind Garagen und Carports als unzulässig fest-
gesetzt. 
Tiefgaragen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der hierfür 
festgesetzten Flächen „TG“ außerhalb der Baufenster zulässig. Die Festsetzung si-
chert die Vorhabenplanung. 
16.7 Flächen für Nebenanlagen 
Durch die begrenzten Grundstücksverhältnisse und die hohe Ausnutzung des Grund-
stücks stehen insgesamt nur wenig Flächen außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen für Nebenanlagen zur Verfügung. Der Vorhaben- und Erschließungs-
plan sieht vor, dass Nebenanlagen mit Ausnahme von Fahrradabstellflächen für den 
Vollsortimenter innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. Gebäuden un-
tergebracht werden. Hierzu gehören insbesondere Abfallsammelanlagen zur dauer-
haften Müllaufbewahrung und Fahrradabstellflächen für Bewohner*innen. Die erfor-
derlichen Fahrradabstellflächen für die Bewohner*innen werden im Gebäude im UG 
verortet. Für Besucher befinden sich Abstellflächen im Eingangsbereich der Treppen-
anlage, etwas getrennt von den Flächen für den Einzelhandel.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 35 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
Fahrradabstellflächen für den Einzelhandel sind zudem auch in den hierfür festge-
setzten Flächen (FST) zulässig. Der Vollsortimenter im Erdgeschoss kann mit 
Nahmobilität erreicht werden, da keine Kundenstellplätze für PKWs angeboten wer-
den. Daher ist erforderlich, in ausreichender Anzahl eingangsnah Abstellmöglichkei-
ten für Fahrräder anzubieten. 
16.8 Flächen für die soziale Wohnraumförderung 
Der Vorhabenträger hat sich zu Beginn des Bauleitplanverfahrens durch eine „Grund-
zustimmung“ verpflichtet, im Vertragsgebiet mindestens 25 % der Bruttogeschossflä-
che Wohnen für den sozial geförderten Mietwohnungsbau sowie zusätzlich mindes-
tens 20 % der Bruttogeschossfläche Wohnen für den Mietwohnungsbau für mittlere 
Einkommen als öffentlich geförderte Wohnungen nach dem Hessischen Wohnraum-
fördergesetz (HWoFG) zu planen und zu errichten. Die Festsetzung sichert die ver-
tragliche Vereinbarung zusätzlich planungsrechtlich ab. 
Für den Anteil der Geschossfläche, der nach derzeit bestehendem Planungsrecht 
(Bebauungsplan O 15) bereits zulässig ist, besteht keine Verpflichtung anteilig Flä-
chen für die soziale Wohnraumförderung nachzuweisen.  
16.9 Verkehrsflächen  
16.9.1 Straßenverkehrsflächen 
Im Bebauungsplan sind öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt  
Die festgesetzte Verkehrsfläche vereint die unterschiedlichen Nutzungen (Fußweg, 
Radweg, Verkehrsgrün, Fahrbahn) und nimmt keine zeichnerische Differenzierung 
vor. Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche ist inklusive aller Teilnutzungsarten 
abgebildet. 
Im südwestlichen Geltungsbereich befindet sich eine öffentliche Straße (Am Alten 
Friedhof), die als Straßenverkehrsfläche mit Bestandteil der festgesetzten Verkehrs-
fläche ist. Die Festsetzung sichert die Erreichbarkeit der im Vorhabenbereich geplan-
ten Stellplätze für Fahrzeuge vom angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsnetz. 
Zudem wird so die Ein- und Ausfahrt in das Plangebiet erreicht, über die das rückseitig 
des Vorhabenbereichs gelegene Flurstück Flur 8, Nr. 20/31, Am Alten Friedhof 2, an-
gefahren wird. Die Erreichbarkeit der Bebauung auf diesem Grundstück ist auch im 
Bebauungsplan O 15.1 planungsrechtlich abgesichert und zulässig. 
Das Vorhabengrundstück und das geplante Vorhaben grenzen unmittelbar an öffent-
liche Fußwege der Heinrichstraße und Nieder-Ramstädter Straße. Insbesondere an 
der Heinrichstraße müssen für die Anfahrbarkeit des Plangebiets zur Tiefgarage und 
Anlieferung des Einzelhandelsmarktes die öffentlichen Wege gequert werden. Die Er-
reichbarkeit des Marktes für Fußgänger erfolgt ebenso unmittelbar von den öffentli-
chen Fußwegen. Zur Sicherung der Erschließung und zur möglichen Vorbereitung 
von Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Neuentwicklung sind die beste-
henden angrenzenden Verkehrsflächen festgesetzt. 
Es besteht vorliegend kein Erfordernis zur Festsetzung einer Straßenbegrenzungsli-
nie in der Planzeichnung, da die festgesetzten Verkehrsflächen auf Grundlage beste-
hender Parzellen verlaufen und somit eindeutig ablesbar und erkennbar sind.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 36 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
16.9.2 Ein- und Ausfahrten  
Auf Grundlage des vorliegenden Vorhabenplans wird die Anzahl der zulässigen Ein- 
bzw. Ausfahrten und der Anschluss an die Verkehrsflächen festgesetzt. Durch die 
zeichnerische Festsetzung der Ein- und Ausfahrtbereiche erfolgt eine Steuerung 
möglicher Verkehrsbewegungen, die gutachterlich geprüft und bestätigt und mit den 
städtischen Akteuren abgestimmt ist. Entwicklungsbedingte geringfüge Abweichun-
gen hiervon sind zulässig. 
16.10 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft 
16.10.1 Niederschlagswasserbewirtschaftung 
Im vorliegenden Vorhaben soll das Niederschlagswasser möglichst vollständig auf 
dem Grundstück bewirtschaftet werden. Dies beginnt bereits mit der Gestaltung der 
Dach- und Freiflächen. Die Dachflächen sind extensiv und intensiv begrünt, wodurch 
ein großer Teil des Niederschlagswassers im Substrat gebunden und über die Begrü-
nung wieder verdunstet wird. Der Umgang mit dem überschüssigen Regenwasser ist 
zur Offenlage anhand einer Entwässerungsplanung aufzuzeigen. Da eine geringe 
Durchlässigkeit außerhalb des nach DWA A 138 vorgesehenen Durchlässig-
keitsspektrums vorliegt, wird von einer technischen Versickerung abgeraten und es 
ist nach den a.a.R.d.T. eine Einleitung in die Kanalisation vorzusehen, bzw. eine voll-
ständige Rückhaltung und Nutzung im Plangebiet sicherzustellen. 
16.10.2 Oberflächenbefestigung 
Um den Anteil an versiegelten Flächen möglichst gering zu halten, werden Vorgaben 
zur Oberflächenbefestigung gemacht und Schotterrasen nicht zugelassen Eine voll-
ständige Versiegelung führt zum Aufheizen der Flächen im Sommer, Erwärmung der 
Umgebung durch Rückstrahlung, erhöhten Staubanfall und schnellem Abfluss des 
Niederschlagswassers. Die getroffenen Festsetzungen sollen diesen Auswirkungen 
entgegenwirken.  
16.10.3 Begrünung von Tiefgaragendecken und begrünte Dachfläche BF 2 
Die Festsetzung stellt sicher, dass die Tiefgaragendecken und die Dachfläche in BF 2, 
die nicht überbaut sind, gärtnerisch in die Grundstücksfreiflächen integriert werden 
und mit Bäumen, Sträuchern, Wiesen und Rasen bepflanzt werden können. 
Die Überdeckung der Tiefgaragendächer sowie die begrünten Dachflächen im Bau-
feld BF 2 ist mit einer Bodensubstratschicht von mindestens 0,8 m im Mittel erforder-
lich, um die geplanten Pflanzungen auf dem Tiefgaragendach durchführen zu können. 
Hierbei sind gemäß Freianlagenplan maßgeblich Strauchpflanzungen vorgesehen. 
Im Bereich von Baumpflanzungen ist eine Bodensubstratschicht von mindestens 
1,0 m einzuhalten. Eine geringere Substratdicke würde allenfalls Strauchpflanzungen 
ermöglichen und ist lediglich im Bereich von Tiefgaragenzufahrten zulässig, jedoch 
muss sie mindestens 0,3 m betragen. 
Geländeversprünge oder -stufen im Bereich der Tiefgaragendächer sollen vermieden 
werden, weshalb Oberkanten der Überdeckung allseitig niveaugleich an das umge-
bende Gelände bzw. Gebäude anzuschließen sind. Auf diese Weise wird der visuelle 
Eindruck einer dem natürlichen Gelände angepassten Grünfläche vermittelt.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 37 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
16.10.4 Extensive Dachbegrünung 
Es bestehen Vorgaben der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Dachbegrünung: 
Flachdächer sind vollständig und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Der 
Dachbegrünungsanteil darf durch Aufbauten, Dachterrassen, Attika, technische Auf-
bauten usw. auf max. 70 % der gesamten Dachfläche reduziert werden. Dabei muss 
die Substratschicht mind. eine mittlere Dicke von 15 cm aufweisen.  
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer und geneigte Dächer zulässig. Diese 
werden gemäß textlicher Festsetzung extensiv begrünt und sind mit einer Substrat-
schicht mittlerer Dicke von 15 cm zu versehen. Dem städtischen erforderlichen Dach-
begrünungsanteil von 70 % wird im Vorhaben- und Erschließungsplan nachgekom-
men. Dabei ist eine Sedum-Kraut-Grasgesellschaft mit möglichst heimischen, insek-
tenfreundlichen und regionaltypischen Arten aus der Pflanzliste zu wählen. 
Dachbegrünungen haben v. a. positive Auswirkungen auf das Stadtklima (Tempera-
turregulierung, Schutz vor unerwünschter Sonneneinstrahlung durch geringe Strah-
lungsreflexion, Luftreinigung), die Tier- und Pflanzenwelt und den Wasserhaushalt. 
Begrünte Flachdächer wirken im Plangebiet ausgleichend zum Anteil versiegelter Flä-
chen und den gutachterlich festgestellten Auswirkungen auf das Lokalklima aufgrund 
der Bebauungsdichte und -höhe. Die festgesetzte Dachbegrünung trägt somit zur 
Verbesserung des Mikroklimas vor Ort am Standort bei. Um diese positiven Wirkun-
gen fortlaufend erzielen zu können, ist die Dachbegrünung dauerhaft zu erhalten. 
Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes kann durch die städti-
sche „Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Nie-
derschlagswasser“ aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt wer-
den, dass auf den Grundstücken Zisternen zu errichten sind. Ziel der Maßnahme ist 
einerseits die Minimierung der Niederschlagsabflüsse und andererseits die möglichst 
naturnahe Wiedereingliederung der unvermeidbaren Niederschlagsabflüsse in den 
natürlichen Wasserkreislauf. Abflussspitzen sowie Anteile des Oberflächenabflusses 
sollen dabei zugunsten von Rückhaltung, Verdunstung und Versickerung reduziert 
werden. 
Gemäß Satzung entfällt für begrünte Dächer und Intensivgründächer die Verpflich-
tung zur Errichtung einer Zisterne. Die Ausnahmen von der o.g. Satzung sollen einen 
Anreiz für eine Dachbegrünung schaffen, die über die Mindestanforderungen der 
Dachbegrünungsfestsetzungen hinausgeht und eine höhere Abflussretentionswir-
kung hat. Wenn Gründachflächen nicht an den Kanal angeschlossen sind, wird deren 
Regenwasser bereits vollständig auf dem Grundstück bewirtschaftet und wieder dem 
Wasserkreislauf zugeführt, weshalb eine Zisterne entfallen kann.  
Es ist bis zur Offenlage durch den Fachplaner zu prüfen, ob auf die Anlage einer 
Zisterne verzichtet werden kann. Da eine Versickerung vor Ort aufgrund der Boden-
begebenheiten technisch nicht möglich ist, ist zu klären, wie überschüssiges Nieder-
schlagswasser zurückgehalten werden kann. 
16.10.5 Fassadenbegrünung 
Die festgesetzte Fassadenbegrünung soll zu einer zügigen Durchgrünung des Plan-
gebiets beitragen und ist eine wirkungsvolle Maßnahme zur gestalterischen Aufwer-
tung von Gebäuden. Die Fassadenbegrünung stellt bereits nach kurzer Zeit die

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 38 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
Entwicklung ökologisch und gestalterisch wirksamer Grünstrukturen sicher. Zudem 
bewirkt die Festsetzung von begrünten Fassaden positive Auswirkungen auf die 
Schutzgüter Klima sowie Landschafts- und Ortsbild. So wirkt die Fassadenbegrünung 
ausgleichend auf die Auswirkungen baulicher Verdichtung und trägt zur Verbesserung 
des örtlichen Klimas bei. Zudem schafft die Begrünung der Fassadenflächen ein ge-
stalterisch wirkungsvolles Grünvolumen. Brandschutzrechtliche Regelungen sind da-
bei zu beachten.  
 
16.10.6 Artenschutzmaßnahmen 
Insektenfreundliche Beleuchtung 
Für die spätere Beleuchtung des Geländes ist ein Konzept zu erstellen in dem die 
Anwesenheit von nachtaktiven Tieren berücksichtigt wird. Die Lichtquellen dürfen 
nicht zu einer Lockfalle z.B. für Käfer und Schmetterlinge (insektenfreundliche Be-
leuchtung) werden. Hierfür sind bestimmte Anforderungen festgesetzt. 
Die Verwendung einer entsprechend angepassten Außenbeleuchtung wird die Beein-
trächtigungen der Insektenwelt deutlich vermindern und dient auch der Erhaltung ei-
ner ausreichenden Nahrungsgrundlage für europarechtlich geschützte Vogel- und 
Fledermausarten. Im Übrigen gilt der Lichtleitfaden für private Bürgerinnen und Bür-
ger der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
Vogelschlag 
Das Risiko einer signifikanten Erhöhung von Vogelschlag an Glasbauteilen ist insbe-
sondere bei Neubaumaßnahmen mit großen Glasflächen vorhanden. Zum Schutz der 
im Geltungsbereich und dessen Umfeld vorkommenden Vogelarten sind aufgrund der 
Regelungen des § 44 BNatschG Maßnahmen zur Minimierung von Vogelschlag vor-
zusehen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang das „Sichtbarmachen“ der Gla-
selemente für Vögel, wobei insbesondere ein möglichst geringer Reflexionsgrad be-
deutsam ist.  
Aus diesem Grund sind großflächige, ungegliederte Glasflächen ab einer Größe von 
3 m² vorsorglich mit geeigneten, für Vögel erkennbaren Oberflächen auszuführen – 
insbesondere durch den Einsatz reflexionsarmer Gläser. 
Hinweise zu Abständen, Deckungsgrad, Kontrast und Reflektanz können dem derzeit 
als anerkannte Regel der Technik geltenden Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit 
Glas und Licht“ (H. Schmid, et al., 2012, https://vogelglas.vogelwarte.ch/) bzw. seinen 
jeweiligen Aktualisierungen entnommen werden. 
16.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst auch die bis-
herige Zufahrt für das Nachbargrundstück, Flur 8, Flurstück Nr. 20/31, Am Alten Fried-
hof 2. Um die weitere Erschließung dieses Grundstückes zu sichern, wird daher die 
in der Planzeichnung mit GFL gekennzeichnete Fläche mit einem Geh-, Fahr- und 
Leitungsrecht zugunsten der Anlieger der Flurstück Flur 8, Nr. 20/31, Am Alten Fried-
hof 2 belastet und mit Baulasten gesichert.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 39 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
16.12 Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien 
Im Bebauungsplan werden Vorgaben getroffen, dass bei der Errichtung von Gebäu-
den bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung von 
Strom aus erneuerbaren Energien getroffen werden müssen. Hierbei sind die Dach-
flächen, gemäß textlicher Festsetzungen, mit einem Mindestanteil an Anlagen zur Ge-
winnung solarer Strahlungsenergie auszustatten. Die verpflichtende Installation ent-
sprechender Anlagen, auf Grundlage der Festsetzungen, soll dazu dienen, gem. Kli-
maschutzplan 2035 der Wissenschaftsstadt Darmstadt, einen Beitrag zum globalen 
Klimaschutz zu leisten. 
Dachflächen sollen unter Berücksichtigung notwendiger Nutzungen grundsätzlich so 
geplant und gestaltet werden, dass diese sich für eine Solarnutzung in Kombination 
mit Dachbegrünung so weit wie möglich eignen (Optimierungsgebot). 
Diese Vorgabe gilt auch für Dachflächen, unter denen sich begrünte Dachflächen be-
finden. Begrünte Flachdächer und Anlagen zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie 
sind miteinander kompatibel.  
16.13 Flächen zum Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
16.13.1 Grünflächenanteil mit Bodenanschluss 
Um Flächen mit natürlichen Bodenanschluss zu schützen, wurde eine Grünflächen-
anteil von mind. 230 m², bzw. 12 % der Grundstückfläche, festgesetzt. Die Festset-
zung wurde getroffen, um ein Mindestmaß an Grünflächen mit Bodenanschluss zur 
Niederschlagsversickerung und -rückhaltung, Grundwasserbildung und zur Verbes-
serung des Mikroklimas zu sichern. 
Die besondere städtebauliche Situation sieht eine hohe Versiegelung des Grund-
stücks vor, aber durch die Festsetzung zur Tiefgaragen- und Dachbegrünung kann 
der gesicherte Grünflächenanteil im Plangebiet erheblich erhöht werden. Diese Flä-
chen haben zwar keinen Erdanschluss, aber tragen zur Niederschlagsrückhaltung 
und zur Verbesserung des Mikroklimas bei. 
16.13.2 Pflanzgebotsflächen 
Zur Erhöhung des Grünanteils werden die festgesetzten Flächen als Grünflächen mit 
Bäumen und Sträuchern gemäß Artenempfehlung (s. Ziff. IV. Pflanzliste) angelegt und 
unterhalten. Davon sind 60 % der Flächen als strukturreiche Grünflächen oder höher-
wertig anzulegen. 
In der Pflanzgebotsfläche ist mind. ein heimischer standortgerechter, Baum 1. Ord-
nung gemäß Pflanzliste (Ziff. IV. Pflanzliste) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und 
bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Bäume müssen einer Pflanzqualität von min-
destens StU 18 - 20 cm entsprechen. 
Die Bepflanzungen wirken Hitzeinseln im verdichteten Raum entgegen, verbessern 
das Mikroklima und bei heimischen und standortgerechten Arten bieten sie Nist-, Nah-
rungs-, und Ruheplatz für Kulturfolger unter den Insekten, Kleinsäugern und Vögeln.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 40 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
16.13.3 Zu erhaltende Bäume 
Die unmittelbare Umgebung des Plangebiets ist geprägt durch die Grünanlagen am 
Tierbrunnen und durch den parkartigen Baumbestand des südlich anschließenden 
Alten Friedhofs. Eine Vielzahl an Bäumen findet sich in Fortführung auch in den öf-
fentlichen Verkehrsflächen (Fußwege) im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Zur 
Wahrung des grünen Charakters der näheren Umgebung und auch als wirksame Puf-
ferzone gegen die Verkehrsbewegungen auf der Nieder-Ramstädter Straße sind die 
Bestandsbäume im Bebauungsplan gesichert worden. 
Die Verortung der bestehenden Bäume in den öffentlichen Verkehrsflächen sind dem 
städtischen Baumkataster entnommen und gemäß Planeintrag zum Erhalt festge-
setzt.  
16.14 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minde-
rung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes (BImSchG) 
Die schalltechnischen Untersuchungen belegen, dass im Plangebiet in Hinblick auf 
die angestrebten Nutzungen Konfliktpotentiale durch Lärmeinträge bestehen. Auf 
Grundlage der Untersuchungsergebnisse des vorliegenden Gutachtens zum Schal-
limmissionsschutz sind bauliche Schallschutzmaßnahmen vorzunehmen.  
16.14.1 Passiver Schallschutz  
Auf Grundlage der gutachterlichen Ergebnisse zu Schallschutz bestehen Anforderun-
gen an die erforderliche Schalldämmung der Fassade/Außenbauteile. Es wurden ge-
mäß dem Gutachten die maßgeblichen Außenlärmpegels für die Zeitbereiche Tag und 
Nacht festgesetzt, die den Inselkarten der Festsetzungen zu A Ziff. 15.1 zu entneh-
men sind. Die Festsetzungen erfolgen nicht geschossweise, sondern werden für die 
jeweils gesamte Fassade getroffen und berücksichtigen die höchste schalltechnische 
Anforderung, die an der jeweiligen Fassade anliegt. 
16.14.2 Aktiver Schallschutz Nahversorger 
Die Festsetzungen dienen dem Schutz der angrenzenden Wohn- und Mischgebiete 
vor störenden Schallemissionen, die insbesondere durch Anlieferverkehr und den Be-
trieb technischer Anlagen entstehen können. Durch die Begrenzung der Anlieferun-
gen auf maximal fünf Vorgänge mit je zehn Paletten im Tageszeitraum (06:00–
22:00ௗUhr) sowie das vollständige Verbot von nächtlichen Anlieferungen wird eine er-
hebliche Lärmbelastung in sensiblen Ruhezeiten vermieden. 
Die Vorgaben zur Schalldämmung des Tores der Anlieferzone (mind. Rw = 25 ௗdB) 
sowie zum geschlossenen Zustand während der Anlieferung gewährleisten, dass 
Emissionen während des Be- und Entladens auf ein verträgliches Maß reduziert wer-
den. Die Nachweispflicht durch Prüfzeugnisse schafft Planungssicherheit und ge-
währleistet die technische Wirksamkeit der Maßnahmen. 
Für die auf dem Dach vorgesehene Technikfläche wird der flächenbezogene Schall-
leistungspegel auf 65ௗdB(A)/m² tags und 55ௗdB(A)/m² nachts begrenzt. Dadurch wird 
sichergestellt, dass auch in erhöhten Lagen keine unzumutbare Lärmabstrahlung auf 
das Umfeld erfolgt. Ergänzend wird im Technikraum des Erdgeschosses ein maxima-
ler Innengeräuschpegel (Li = 75 ௗdB(A)) sowie eine Mindestschalldämmung des

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 41 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
Wetterschutzgitters (Rw = 10 ௗdB) festgelegt, um auch hier Emissionen nach außen 
effektiv zu begrenzen. 
Die Anforderung, dass technische Anlagen keine tonhaltigen Geräusche erzeugen 
dürfen, dient der Vermeidung besonders störender Schallanteile, die trotz gleicher 
Pegel als deutlich unangenehmer wahrgenommen werden und bei der immissions-
schutzrechtlichen Bewertung mit einem Zuschlag berücksichtigt werden müssten. 
17. Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anla-
gen 
17.1 Dachgestaltung 
Die Festsetzung einer maximalen Dachneigung in Baufeldern BF 1 und BF 2 soll die 
Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Dachbegrünung gewährleisten. Dachbe-
grünungen haben v. a. positive Wirkungen auf das Stadtklima, die Tier- und Pflanzen-
welt und den Wasserhaushalt (siehe auch Kapitel Nr. 10.9.3). Aufgrund der ortstypi-
schen Dachlandschaft soll durch die festgesetzte Dachneigung in Baufeld BF 3 zu-
dem die Grundvoraussetzung für einen fließenden Übergang zur angrenzenden 
Dachlandschaft geschaffen werden 
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie müssen aufgeständert angebracht werden, 
sodass die Dachbegrünung von den technischen Aufbauten nicht beeinträchtigt wird. 
Für alle Dachaufbauten gilt, dass sie mindestens um 1,5 m bzw. entsprechend ihrer 
Höhe von den Außenwänden abrücken müssen, damit sie städtebaulich nicht negativ 
in Erscheinung treten. 
17.2 Einfriedung 
Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Einfriedungen 
ermöglichen und damit negative Auswirkungen auf das Straßen- und Ortsbild vermei-
den. 
Die Höhe von maximal 1,30 m stellt sicher, dass die Einfriedung nicht dominierend 
wirkt und das Gesamtbild des Gebiets nicht negativ beeinflusst wird. 
17.3 Abfallsammelanlagen 
Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Grundstücke 
ermöglichen und damit negative Auswirkungen auf das Straßen- und Ortsbild vermei-
den. Zum Schutz des Erscheinungsbilds im Plangebiet sowie zur Reduzierung von 
Geruchsauswirkungen sind Standflächen für private Müll- Abfallbehältnisse sowie ihre 
Aufstellflächen zur regelmäßigen Leerung innerhalb der Gebäude oder in der Tiefga-
rage zu integrieren. Durch die Vorgaben sollen Abfallsammelanlagen dem Blick der 
Betrachter entzogen werden und sich aus stadtgestalterischen Gründen nicht negativ 
auf die Erscheinung im Plangebiet auswirken.  
17.4 Fahrradabstellflächen 
Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Grundstücke 
ermöglichen. Fahrradabstellanlagen sind hierbei gemäß des Vorhabenplans in die 
Gebäude und Tiefgarage zu integrieren. Lediglich die für den Vollsortimenter

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 42 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
vorgesehenen Fahrradabstellflächen sind außerhalb des Gebäudes in den dafür fest-
gesetzten Bereichen zu errichten. Dies dient dazu die Erreichbarkeit des Vollsorti-
menters zu sichern, da dieser aufgrund nicht vorgesehener PKW-Stellplätze nur zu 
Fuß oder mit dem Rad erreichbar ist. Zusätzliche Baukörper wie oberirdische Fahr-
radabstellplatzanlagen dürfen nicht eingehaust werden, um damit verbundene nega-
tive Auswirkungen auf das Stadt- und Ortsbild zu vermeiden. 
17.5 Werbeanlagen 
Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Grundstücke 
ermöglichen und damit negative Auswirkungen auf das Straßen- und Ortsbild vermei-
den. 
Gleichzeitig sollen durch die Festsetzungen dem Vollsortimenter ausreichend Mög-
lichkeiten zur Werbung an der Stätte der Leistung gesichert werden. 
Durch die einschränkenden Regelungen und den Ausschluss ortsfremder Werbe- und 
auffälliger Lichtanlagen soll zudem geregelt werden, dass von Werbeanlagen kein 
störender Impuls für bestehende Wohnnutzungen in der näheren Umgebung sowie 
für die geplanten Wohnnutzungen ausgeht. 
18. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften 
Kulturdenkmal 
Im Geltungsbereich liegt ein Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 Hessisches Denkmal-
schutzgesetz. Dieses befindet sich in der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche 
besonderer Zweckbestimmung Fußweg und ist nachrichtlich in die Planzeichnung 
und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen. 
Der "Tierbrunnen" ist ein Jugendstilbrunnen des Frankfurter Bildhauers Anton Luß-
mann, gestiftet von Familie Passet, im Jahre 1907. Der Brunnen besteht aus einem 
großen Monolith mit mehreren Becken für Tiere aller Größen, wie zum Beispiel für 
kleine Hunde, die seitlich unten maßgerechte Wassernäpfe finden. Der Brunnen ist 
symmetrisch gestaltet, mit plastischen, naturgetreuen Tierköpfen aus Bronze, wie 
etwa die beiden Pferdeköpfe und die beiden Pfauen auf dem Stein (gemäß 
denkXweb, Landesamt für Denkmalpflege Hessen). 
19. Hinweise 
Auf Grundlage des Umweltberichts, vorliegender Gutachten sowie der Vorgaben öf-
fentlicher Stellen und verschiedener Regelwerke sind Hinweise aus dem vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan zu beachten. 
Die Auswahl geeigneter Pflanzen wird im Rahmen des laufenden Verfahrens zur Of-
fenlage durch eine beigefügte Pflanzliste ergänzt. 
20. Regelungen im Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung des Vorhabens auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans ist ein Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB erforderlicher Bestandteil des 
verbindlichen Bauleitplanverfahrens.

Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof Seite 43 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - VORENTWURF  
Im ersten Schritt wurde der städtebauliche Vertrag „Grundzustimmung“ mit dem Vor-
habenträger vor dem Aufstellungsbeschluss geschlossen. Er regelt im Wesentlichen 
die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger, die Sicherung des 
geförderten Wohnungsbaus und die Umsetzung von Maßnahmen zum Klimaschutz 
gemäß den städtischen Beschlüssen sowie die Verfahrensdurchführungs- und Haf-
tungsfragen.  
Der Entwurf des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
wird nach der Offenlage abgestimmt und ist vor dem Satzungsbeschluss abzuschlie-
ßen.  
 
21. Planungsstatistik 
Geltungsbereich vorhabenbezogener Bebauungsplan   ca. 2.996 m² 
Vorhabenbereich        ca. 1.918 m² 
- Nettobauland Vorhaben      ca. 1.564 m² 
Aus den festgesetzten Flächen ergeben sich folgende städtebauliche Kennwerte 
GRZ I: 0,79  GRZ II: 0,84  GFZ: 2,6 
Gemäß des Vorhaben- und Erschließungsplans sind folgende Planungsdaten, die 
durch die Festsetzungen abgedeckt sind, vorgesehen: 
GR Wohnen (ab 1.OG)  ca. 3.625 m² 
GR Nahversorgung (EG)  ca. 1.325 m² 
22. Verwendete Gutachten und weitere Planungsgrundlagen 
- Artenschutzgutachten nach Potential, Naturplan eGbR, Stand 04.02.2025 
- Verkehrsuntersuchung/Mobilitätskonzept zum vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan, Freudl Verkehrsplanung, 02.02.2023 
- Geotechnischer Bericht, GeoIngenieure FLG GmbH, 09.11.2022 
- Schallimmissionsschutz, Gutachten, Grebner Bauphysik GmbH, 30.09.2025

anlage 3

3894 Zeichen

N
i
e
d
e
r
-
R
a
m
s
t
ä
d
t
e
r
 
S
t
r
a
ß
e
338
2
663
1
808
809
11
21
5
1
21
9
25
234
235
4
236
2
237
1
A
m
 
A
lt
e
n
 
F
r
ie
d
h
o
f
W
ienerstraß
e
H
einrichstraße
1514
1
1517
1
1519
2
1520
1
1528
15314
1531
5
1537/4
1537
5
1540
1542
1550
3
1551
1
2030
20
31
III+D
III
I
II
I
IV
III+D
I
II
II
II
I
I
I
III+D
I
II+D
I
I
I
I
I
II
IV
III+D
II
IV
IV
I
III
IV
I
I
I
III
IV
III+D
I
P
P
P
P
P
P
P
P
75
104
9
9
8
5
143
9
5
110
9
7
2
A
4
A
9
3
81\n
139
106
7
8
A
4
141
8
7
8
6
116A
112
58
6
2
108
W
i
e
n
e
r
s
t
r
a
ß
e
237
1
D
GFL
4 St
FSt
TG
TG
ab 1. OG
nur Wohnen
GF EZ: 
1.325 m²
 VI FD
 GHmax = 
 +191,00 m
 BF 1
 III
 FH =  
 +182,00 m
 TH =
 +178,00 m
 BF 3 
 WD
 GHmax= 
 +171,50
  I
 FD
 BF 2
GF WO:
3.625 m²
GR 
1.520 m²
 Nutzungsschablone
22,00
11,70
8,20
1,00
2
3
,0
0
5
,6
0
13,00
Stadtatlas Darmstadt
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
O 36
- Heinrichstraße / Am Alten Friedhof -
planquadrat
Elfers Geskes Krämer PartG mbB
Architekten und Stadtplaner
BDA / DASL / dwb
www.planquadrat.com
Stand: Januar 2026
VORENTWURF
VERFAHRENSVERMERKE
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.06.2023.
 
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“ am 
27.06.2023.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Beschluss des Magistrats vom           .
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung 
und über die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung im „Darmstädter Echo“ vom           .
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. §3 Abs.1 BauGB 
durch Veröffentlichung der Planungsunterlagen im Internet und zusätzlich zeitgleiche Auslegung der 
Planungsunterlagen im Stadtplanungsamt, Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12, 64295 Darmstadt 
mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung in der Zeit vom            bis einschließlich           .
M 1:500 
10 30200 40
ZEICHENERKLÄRUNG
Art und Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
      
 
      
     
Maximale Firsthöhe (TH) Höhe ü. NHN.
Maximale Traufhöhe (FH) Höhe ü. NHN.
Dachform (Walmdach, Flachdach)
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Baulinie
Baugrenze
Flächen für Stellplätze, Garagen, Carports und Nebenanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Stellplätze (St)
Fahradabstellflächen (FSt)
Tiefgaragen (TG)
Bereiche mit Ein- und Ausfahrten
Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Öffentliche Verkehrsfläche
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger
Flächen zum Anpflanzen und Erhalt
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b)
Flächen zum Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Beplfanzungen
Grünflächen mit Bodenanschluss
Baum/Anpflanzung
Baum/Erhalt
Sonstige Planzeichen 
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans gem. § 9 Abs. 7 BauGB
Bemaßung
Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften
Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen
 
FSt
GFL
D
10,00
  
  
FH = 
+182,00 m
TH = 
+178,00 m
WD, FD
 
 
  
 
St
TG
PLANZEICHNUNG
Planteil 1 / 3
Grundfläche  (GR)  als  Höchstmaß
Geschossfläche  (GF)
Zahl  der  Vollgeschosse  als  Höchstmaß,  z.B.  IV 
Maximale  Gebäudehöhe  (GHmax)  Höhe  ü.  NHN.
  GR
1.520  m²
GF  EZ:
1.325  m²
z.B. VI
GHmax  =
z.B.  +191,00  m
des Bebauungsplans O 15.1 - Gärtnerei am Alten Friedhof -
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und  Satzung zur Schaffung 
von Anlagen zum Sammeln oder  Verwenden von Niederschlagswasser
zur tlw. Änderung des Bebauungsplanes O 15 - Am Alten Friedhof - und 
Gemarkung Darmstadt                                                                               Flur 8
ÜBERSICHTSPLAN (ohne Maßstab)
Art der Nutzung
gem. Ziff. I. 4:
EG 
Nahversorgung
u. a. Nutzungen
gem. Ziff. I. 4:

Beratungsverlauf (2)

TOP 7
TOP 74

Orte (7)

  • Heinrichstraße
  • Mina-Rees-Straße 12
  • Nieder-Ramstädter Straße
  • Wienerstraße
  • Herdweg
  • Marienburgstraße 27
  • Sackgasse

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2026/0045
Typ
Magistratsvorlage
Datum
27.01.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00