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V/0133/2009

Planungs-, bau- und immissionsschutzrechtliche Situation im Bereich Stadthafen I

Vorlagen 17.02.2009

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Mitte, Sitzung am 17.03.2009, TOP 4.3

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

10356 Zeichen

V/0133/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Planungs-, bau- und immissionsschutzrechtliche Situation im Bereich Stadthafen I 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.03.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht
17.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Bericht: 
Vor dem Hintergrund der jüngsten Presseberichterstattung informiert die Verwaltung mit dieser 
Vorlage über die bestehende planungs-, bau- und immissionsschutzrechtliche Situation und die 
in diesem Rahmen gegebenen Entwicklungsperspektiven im Bereich Stadthafen I. 
 
 
1. Geltendes Planungsrecht 
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 401 setzt für den Bereich Stadthafen I folgende Bau-
gebiete gem. Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest:  
- nördlich des Stadthafen I : Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO 
- südlich des Stadthafen I : Industriegebiet (GI) gem. § 9 BauNVO.  
 
Die zwischenzeitlich im Bereich nördlich
 des Stadthafen I etablierten Nutzungen, z. B. die bauli-
che Entwicklung entlang des Kreativkais, wurden auf Grundlage dieser Festsetzungen des Be-
bauungsplanes Nr. 401 genehmigt. Sie wären auch im Falle einer aktuellen, neuen Beantragung 
genehmigungsfähig. Eine Besonderheit in diesem Zusammenhang stellen die Nutzungen „Hea-
ven“ und „Coconut-Beach“ dar, die mit Blick auf die weiterführenden städtebaulichen Zielsetzun-
gen u.a. auf diesen Grundstücksflächen entsprechend dem Masterplan „Stadthäfen Münster“ aus 
dem Jahre 2004 bislang lediglich als befristete, temporäre Nutzungen genehmigt wurden. Lang-
fristige Nutzungsansprüche dieser Einrichtungen lassen sich hieraus nicht ableiten.   
 
Die Art und der Umfang der Lagernutzung der beiden im Bereich südlich
 Stadthafen I bestehen-
den Gefahrstofflager der Fa. Lehnkering wurde im Rahmen der o. a. Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes Nr. 401 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt.  
Eine entsprechende industrielle Nutzung des Bereiches südlich Stadthafen I ist über den Bebau-
ungsplan Nr. 401 - u. a. mit Abstandsklassen gem. Abstandserlass NRW - geregelt. Vor diesem 
Hintergrund kann eine nördlich
 des Stadthafen I (z. B. im Bereich des ehem. OSMO-Areals) neu 
zu planende, allgemeine Wohnnutzung nicht näher als 500 m an dieses festgesetzte Industriege-
biet heranrücken, es sei denn, die Rahmenbedingungen rechtfertigen eine Änderung des Bebau-
Vorlagen-Nr.: 
V/0133/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Leifken 
Ruf: 
492 61 81 
E-Mail: 
LeifkenA@stadt-muenster.de 
Datum: 
03.03.2009 
Öffentliche Berichtsvorlage

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V/0133/2009 
 
ungsplanes im Bereich südlich  Stadthafen I hinsichtlich seiner bestehenden Festsetzungen. Die 
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 401 für den Bereich südlich des Stadthafen I ist sowohl mit 
Blick auf das Auslaufen der Erbbaurechtsverträge für die Betriebsstandorte der Fa. Lehnkering 
im Jahre 2016 sowie mit Blick auf die angestrebte Wohnentwicklung nördlich des Stadthafen I 
(ehem. OSMO-Areal) beabsichtigt. Die Stadtwerke Münster GmbH haben die Firma Lehnkering 
verbindlich auf das Auslaufen der Verträge hingewiesen 
 
 
2. Betriebsstandorte der Fa. Lehnkering 
 
Bei einer möglichen Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 401 ist zu beachten, 
dass die beiden Lagerstandorte der Fa. Lehnkering („Am Mittelhafen 30/36“ sowie „Am Mittelha-
fen 46“) der Störfallverordnung unterliegen und die Rechtsposition bestehender Betriebsstandor-
te durch Artikel 12 der Seveso II - Richtlinie in Verbindung mit § 50 BImSchG ab Mitte 2005 ge-
stärkt worden ist. Ein „Heranrücken“ von schutzbedürftigen Nutzungen an derartige bestehende 
Betriebsstandorte wurde hierdurch wesentlich stärker eingeschränkt. Diese Vorschrift ist gem. § 
50 BImSchG bei „raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen“, d. h. bei entsprechenden 
Bebauungsplan-Änderungsverfahren, zu beachten. Die Richtlinie ist nicht anzuwenden bei Zu-
lassungs- / Baugenehmigungsverfahren aufgrund der derzeit bestehenden Festsetzungen des 
Bebauungsplanes Nr. 401. Sie entfaltet auch keine Wirkung auf den baulichen Bestand und sei-
ne Nutzungen beiderseits des Stadthafens I. 
 
Somit wäre die Seveso II - Richtlinie erst und nur im Falle einer Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 401 oder eines anderen bauleitplanerischen Verf ahrens in seinem Einwirkungskreis präventiv 
anzuwenden. Beurteilungs- und Handlungsgrundlage für daraus resultierende, angemessene 
Schutzabstände wäre der seit 18.10.2005 geltende „Leitfaden: Empfehlungen für Abstände zwi-
schen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rah-
men der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ der gemeinsamen Arbeitsgruppe „Über-
wachung der Ansiedlung“ der Störfallkommission (SFK) und des Technischen Ausschusses für 
Anlagensicherheit (TAA).  
 
Bei Beachtung der Seveso II - Richtlinie und unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Be-
bauungsplanes Nr. 401 wurde im Jahr 2006 vom damaligen Staatlichen Umweltamt (StUA) 
Münster (heute Dezernat 53 der Bezirksregierung Münster) eine Kapazitätserweiterung für die in 
den bestehenden Betriebsstandorten der Fa. Lehnkering gelagerte Gefahrstoffmenge genehmigt.  
 
Die Genehmigungspraxis des damaligen StUA Münster deckt sich mit der städtischen Genehmi-
gungspraxis bzgl. baulicher und sonstiger Vo rhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
Nr. 401 nördlich und südlich des Stadthafen I.  
 
 
3. Ansiedlung eines „Jovel“ sowie eines Hotels im Bereich südlich Stadthafen I  
 
Bezüglich einer in den jüngsten Presseberichten angesprochenen Ansiedlung eines Hotels im 
ehem. Flechtheim- und Rhenusspeicher und der seinerzeit beabsichtigten Nutzung als „Jovel-
Music-Hall“ am Mittelhafen hat die Verwaltung bereits im Februar 2008 den Ausschuss für Stadt-
planung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft mit der Vorlage V/0039/2008 über die zu be-
rücksichtigenden Rahmenbedingungen informiert.  
Die Nutzung des Grundstückes „Am Mittelhafen 63/65“ als „Jovel-Music-Hall“ wäre baurechtlich 
als Vergnügungsstätte einzustufen. Da Vergnügungsstätten im Industriegebiet grundsätzlich un-
zulässig sind, wäre damit eine entsprechende Nutzung nicht mit dem aktuell geltenden Planungs-
recht vereinbar. Eine Ansiedlung der „Jovel-Music-Hall“ im Bereich südlich Stadthafen I wäre 
daher nur unter der Voraussetzung einer entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
401 zu genehmigen.  
 
Bereits mit Schreiben vom 14.05.2007 hatte die Verwaltung die Ratsfraktionen darüber informiert,

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V/0133/2009 
 
warum ein entsprechendes Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 401 für die Ansied-
lung einer „Jovel-Music-Hall“ auf dem Grundstück „Am Mittelhafen 63/65“ aus Sicht der Verwal-
tung vor einer Verlagerung der Fa. Lehnkering nicht möglich ist.  
 
Eine mögliche Hotelnutzung des ehem. Flechtheim- und Rhenusspeichers wäre mit dem beste-
henden Planungsrecht grundsätzlich vereinbar (siehe oben, Pkt. 1.). Ein Hotel ist in einem Indust-
riegebiet gem. § 9 BauNVO allgemein zulässig. Entsprechend gelten auch für ein Hotel am 
Standort des ehem. Flechtheim- und Rhenusspeicher die gem. TA-Lärm zugrunde zu legenden 
Immissionsrichtwerte eines Industriegebietes, d. h. 70 dB(A), sowohl tagsüber, als auch nachts.  
 
Nach den der Verwaltung bekannten Unterlagen können diese Richtwerte eingehalten werden. 
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass seitens der Stadtwerke Münster GmbH sicher-
zustellen wäre, dass die benachbarte GuD-Anlage die zulässigen Lärmimmissionswerte im In-
dustriegebiet einhält. Sofern bei einer möglichen Hotelnutzung des ehem. Flechtheim- und Rhe-
nusspeichers niedrigere Werte von Seiten der Hotel-Betreiber angestrebt werden, müssen an 
dieser Stelle nach dem Veranlasser-Prinzip (Hotel-Betreiber) entsprechende Vorkehrungen (z. B. 
passiver Schallschutz) getroffen werden. 
 
Da im Falle einer künftigen Änderung der bisherigen Gebietsausweisung für das Grundstück des 
ehem. Flechtheim- und Rhenusspeichers von derzeit Industriegebiet in künftig Gewerbegebiet 
die entsprechend niedrigeren Immissionsgrenzwerte von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) 
nicht mehr einzuhalten wären, müssten die Stadtwerke Münster GmbH als Betreiber der GuD-
Anlage den erforderlichen Schallschutz gegenüber einer denkbaren Hotelnutzung (und gfls. an-
deren im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen) im ehem. Flechtheim- und Rhenusspeicher 
übernehmen. 
 
Eine allgemeine Büro- und Praxisnutzung ist unter der Bedingung der Befreiung von den Fest-
setzungen des Bebauungsplanes Nr. 401 gem. § 31 BauGB für den ehem. Flechtheim- und Rhe-
nusspeicher möglich. Aufgrund der besonderen Grundstückssituation und -lage kann und würde 
die Verwaltung in diesem Nutzungsrahmen dieses Instrument anwenden.  
 
Die Gefahrgutlager der Fa. Lehnkering in Verbindung mit der Anwendung der Seveso II - Richtli-
nie beschränken oder verhindern keine der genannten Nutzungen des ehem. Flechtheim- und 
Rhenusspeichers. Maßgeblich sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 401, die ein 
Nutzungsspektrum gem. den o. g. Aussagen erlauben.  
 
Ein zukünftiges bauleitplanerisches Änderungsverfahren nach Betriebseinstellung der Gefahrgut-
lager würde sowohl die Belange eines langfristigen  Betriebes der GuD-Anlage sowie den aufge-
zeigten Nutzungsspielraum für den ehem. Flechtheim- und Rhenusspeicher berücksichtigen.  
 
 
4. Fazit 
Für die planungs- und bauordnungsrechtliche Genehmigungspraxis im Bereich nördlich und süd-
lich des Stadthafen I sind die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 401 
maßgebend. Diesbezüglich besteht allerdings ein wie oben beschriebener „Entwicklungsspiel-
raum“ im Zusammenhang mit einer Nachfolgenutzung des ehem. Flechtheim- und Rhenusspei-
chers (siehe Vorlage V/0039/2008).  
 
Die Anwendung der Seveso II - Richtlinie i. V. m. § 50 BImSchG sowie entsprechender Schutz-
abstände wäre nur im Zusammenhang mit bauleitplanerischen Änderungs- bzw. Aufstellungsver-
fahren unter Berücksichtigung der südlich des Stadthafen I vorhandenen Gefahrstofflager der Fa. 
Lehnkering sowie ggf. bei weiteren Kapazität steigernden Erweiterungsanträgen der Fa. Lehnke-
ring im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach BImSchG erforderlich.  
 
I.V.

4 
V/0133/2009 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
 
I.V. 
 
 
gez. 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Beratungsverlauf (2)

05.03.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 4.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

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Orte (1)

  • Am Mittelhafen 30

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0133/2009
Typ
Vorlagen
Datum
17.02.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37