V/0133/2009
Planungs-, bau- und immissionsschutzrechtliche Situation im Bereich Stadthafen I
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Berichtsvorlage
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V/0133/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Planungs-, bau- und immissionsschutzrechtliche Situation im Bereich Stadthafen I Beratungsfolge 05.03.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 17.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht Bericht: Bericht: Vor dem Hintergrund der jüngsten Presseberichterstattung informiert die Verwaltung mit dieser Vorlage über die bestehende planungs-, bau- und immissionsschutzrechtliche Situation und die in diesem Rahmen gegebenen Entwicklungsperspektiven im Bereich Stadthafen I. 1. Geltendes Planungsrecht Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 401 setzt für den Bereich Stadthafen I folgende Bau- gebiete gem. Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest: - nördlich des Stadthafen I : Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO - südlich des Stadthafen I : Industriegebiet (GI) gem. § 9 BauNVO. Die zwischenzeitlich im Bereich nördlich des Stadthafen I etablierten Nutzungen, z. B. die bauli- che Entwicklung entlang des Kreativkais, wurden auf Grundlage dieser Festsetzungen des Be- bauungsplanes Nr. 401 genehmigt. Sie wären auch im Falle einer aktuellen, neuen Beantragung genehmigungsfähig. Eine Besonderheit in diesem Zusammenhang stellen die Nutzungen „Hea- ven“ und „Coconut-Beach“ dar, die mit Blick auf die weiterführenden städtebaulichen Zielsetzun- gen u.a. auf diesen Grundstücksflächen entsprechend dem Masterplan „Stadthäfen Münster“ aus dem Jahre 2004 bislang lediglich als befristete, temporäre Nutzungen genehmigt wurden. Lang- fristige Nutzungsansprüche dieser Einrichtungen lassen sich hieraus nicht ableiten. Die Art und der Umfang der Lagernutzung der beiden im Bereich südlich Stadthafen I bestehen- den Gefahrstofflager der Fa. Lehnkering wurde im Rahmen der o. a. Festsetzungen des Bebau- ungsplanes Nr. 401 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt. Eine entsprechende industrielle Nutzung des Bereiches südlich Stadthafen I ist über den Bebau- ungsplan Nr. 401 - u. a. mit Abstandsklassen gem. Abstandserlass NRW - geregelt. Vor diesem Hintergrund kann eine nördlich des Stadthafen I (z. B. im Bereich des ehem. OSMO-Areals) neu zu planende, allgemeine Wohnnutzung nicht näher als 500 m an dieses festgesetzte Industriege- biet heranrücken, es sei denn, die Rahmenbedingungen rechtfertigen eine Änderung des Bebau- Vorlagen-Nr.: V/0133/2009 Auskunft erteilt: Herr Leifken Ruf: 492 61 81 E-Mail: LeifkenA@stadt-muenster.de Datum: 03.03.2009 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0133/2009 ungsplanes im Bereich südlich Stadthafen I hinsichtlich seiner bestehenden Festsetzungen. Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 401 für den Bereich südlich des Stadthafen I ist sowohl mit Blick auf das Auslaufen der Erbbaurechtsverträge für die Betriebsstandorte der Fa. Lehnkering im Jahre 2016 sowie mit Blick auf die angestrebte Wohnentwicklung nördlich des Stadthafen I (ehem. OSMO-Areal) beabsichtigt. Die Stadtwerke Münster GmbH haben die Firma Lehnkering verbindlich auf das Auslaufen der Verträge hingewiesen 2. Betriebsstandorte der Fa. Lehnkering Bei einer möglichen Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 401 ist zu beachten, dass die beiden Lagerstandorte der Fa. Lehnkering („Am Mittelhafen 30/36“ sowie „Am Mittelha- fen 46“) der Störfallverordnung unterliegen und die Rechtsposition bestehender Betriebsstandor- te durch Artikel 12 der Seveso II - Richtlinie in Verbindung mit § 50 BImSchG ab Mitte 2005 ge- stärkt worden ist. Ein „Heranrücken“ von schutzbedürftigen Nutzungen an derartige bestehende Betriebsstandorte wurde hierdurch wesentlich stärker eingeschränkt. Diese Vorschrift ist gem. § 50 BImSchG bei „raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen“, d. h. bei entsprechenden Bebauungsplan-Änderungsverfahren, zu beachten. Die Richtlinie ist nicht anzuwenden bei Zu- lassungs- / Baugenehmigungsverfahren aufgrund der derzeit bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 401. Sie entfaltet auch keine Wirkung auf den baulichen Bestand und sei- ne Nutzungen beiderseits des Stadthafens I. Somit wäre die Seveso II - Richtlinie erst und nur im Falle einer Änderung des Bebauungsplanes Nr. 401 oder eines anderen bauleitplanerischen Verf ahrens in seinem Einwirkungskreis präventiv anzuwenden. Beurteilungs- und Handlungsgrundlage für daraus resultierende, angemessene Schutzabstände wäre der seit 18.10.2005 geltende „Leitfaden: Empfehlungen für Abstände zwi- schen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rah- men der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ der gemeinsamen Arbeitsgruppe „Über- wachung der Ansiedlung“ der Störfallkommission (SFK) und des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit (TAA). Bei Beachtung der Seveso II - Richtlinie und unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Be- bauungsplanes Nr. 401 wurde im Jahr 2006 vom damaligen Staatlichen Umweltamt (StUA) Münster (heute Dezernat 53 der Bezirksregierung Münster) eine Kapazitätserweiterung für die in den bestehenden Betriebsstandorten der Fa. Lehnkering gelagerte Gefahrstoffmenge genehmigt. Die Genehmigungspraxis des damaligen StUA Münster deckt sich mit der städtischen Genehmi- gungspraxis bzgl. baulicher und sonstiger Vo rhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 401 nördlich und südlich des Stadthafen I. 3. Ansiedlung eines „Jovel“ sowie eines Hotels im Bereich südlich Stadthafen I Bezüglich einer in den jüngsten Presseberichten angesprochenen Ansiedlung eines Hotels im ehem. Flechtheim- und Rhenusspeicher und der seinerzeit beabsichtigten Nutzung als „Jovel- Music-Hall“ am Mittelhafen hat die Verwaltung bereits im Februar 2008 den Ausschuss für Stadt- planung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft mit der Vorlage V/0039/2008 über die zu be- rücksichtigenden Rahmenbedingungen informiert. Die Nutzung des Grundstückes „Am Mittelhafen 63/65“ als „Jovel-Music-Hall“ wäre baurechtlich als Vergnügungsstätte einzustufen. Da Vergnügungsstätten im Industriegebiet grundsätzlich un- zulässig sind, wäre damit eine entsprechende Nutzung nicht mit dem aktuell geltenden Planungs- recht vereinbar. Eine Ansiedlung der „Jovel-Music-Hall“ im Bereich südlich Stadthafen I wäre daher nur unter der Voraussetzung einer entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes Nr. 401 zu genehmigen. Bereits mit Schreiben vom 14.05.2007 hatte die Verwaltung die Ratsfraktionen darüber informiert, 3 V/0133/2009 warum ein entsprechendes Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 401 für die Ansied- lung einer „Jovel-Music-Hall“ auf dem Grundstück „Am Mittelhafen 63/65“ aus Sicht der Verwal- tung vor einer Verlagerung der Fa. Lehnkering nicht möglich ist. Eine mögliche Hotelnutzung des ehem. Flechtheim- und Rhenusspeichers wäre mit dem beste- henden Planungsrecht grundsätzlich vereinbar (siehe oben, Pkt. 1.). Ein Hotel ist in einem Indust- riegebiet gem. § 9 BauNVO allgemein zulässig. Entsprechend gelten auch für ein Hotel am Standort des ehem. Flechtheim- und Rhenusspeicher die gem. TA-Lärm zugrunde zu legenden Immissionsrichtwerte eines Industriegebietes, d. h. 70 dB(A), sowohl tagsüber, als auch nachts. Nach den der Verwaltung bekannten Unterlagen können diese Richtwerte eingehalten werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass seitens der Stadtwerke Münster GmbH sicher- zustellen wäre, dass die benachbarte GuD-Anlage die zulässigen Lärmimmissionswerte im In- dustriegebiet einhält. Sofern bei einer möglichen Hotelnutzung des ehem. Flechtheim- und Rhe- nusspeichers niedrigere Werte von Seiten der Hotel-Betreiber angestrebt werden, müssen an dieser Stelle nach dem Veranlasser-Prinzip (Hotel-Betreiber) entsprechende Vorkehrungen (z. B. passiver Schallschutz) getroffen werden. Da im Falle einer künftigen Änderung der bisherigen Gebietsausweisung für das Grundstück des ehem. Flechtheim- und Rhenusspeichers von derzeit Industriegebiet in künftig Gewerbegebiet die entsprechend niedrigeren Immissionsgrenzwerte von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) nicht mehr einzuhalten wären, müssten die Stadtwerke Münster GmbH als Betreiber der GuD- Anlage den erforderlichen Schallschutz gegenüber einer denkbaren Hotelnutzung (und gfls. an- deren im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen) im ehem. Flechtheim- und Rhenusspeicher übernehmen. Eine allgemeine Büro- und Praxisnutzung ist unter der Bedingung der Befreiung von den Fest- setzungen des Bebauungsplanes Nr. 401 gem. § 31 BauGB für den ehem. Flechtheim- und Rhe- nusspeicher möglich. Aufgrund der besonderen Grundstückssituation und -lage kann und würde die Verwaltung in diesem Nutzungsrahmen dieses Instrument anwenden. Die Gefahrgutlager der Fa. Lehnkering in Verbindung mit der Anwendung der Seveso II - Richtli- nie beschränken oder verhindern keine der genannten Nutzungen des ehem. Flechtheim- und Rhenusspeichers. Maßgeblich sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 401, die ein Nutzungsspektrum gem. den o. g. Aussagen erlauben. Ein zukünftiges bauleitplanerisches Änderungsverfahren nach Betriebseinstellung der Gefahrgut- lager würde sowohl die Belange eines langfristigen Betriebes der GuD-Anlage sowie den aufge- zeigten Nutzungsspielraum für den ehem. Flechtheim- und Rhenusspeicher berücksichtigen. 4. Fazit Für die planungs- und bauordnungsrechtliche Genehmigungspraxis im Bereich nördlich und süd- lich des Stadthafen I sind die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 401 maßgebend. Diesbezüglich besteht allerdings ein wie oben beschriebener „Entwicklungsspiel- raum“ im Zusammenhang mit einer Nachfolgenutzung des ehem. Flechtheim- und Rhenusspei- chers (siehe Vorlage V/0039/2008). Die Anwendung der Seveso II - Richtlinie i. V. m. § 50 BImSchG sowie entsprechender Schutz- abstände wäre nur im Zusammenhang mit bauleitplanerischen Änderungs- bzw. Aufstellungsver- fahren unter Berücksichtigung der südlich des Stadthafen I vorhandenen Gefahrstofflager der Fa. Lehnkering sowie ggf. bei weiteren Kapazität steigernden Erweiterungsanträgen der Fa. Lehnke- ring im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach BImSchG erforderlich. I.V. 4 V/0133/2009 gez. Schultheiß Stadtdirektor I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Am Mittelhafen 30
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0133/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.02.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37