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V/1096/2019

Wiederwahl des Beigeordneten Wolfgang Heuer

Vorlagen 05.11.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2019, TOP 31

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2337 Zeichen

V/1096/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Wiederwahl des Beigeordneten Wolfgang Heuer 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.12.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Herr Stadtrat Wolfgang Heuer wird mit Wirkung vom 01.04.2020 als Beigeordneter der 
Stadt Münster für die Dauer von acht Jahren wiedergewählt und in das Beamtenver-
hältnis auf Zeit berufen. 
 
2. Die Einstufung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 der Eingruppierungsverordnung NRW nach Be-
soldungsgruppe B 6. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Personalkosten sind im Haushalt veranschlagt. 
 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1.: 
 
Herr Heuer wurde erstmalig mit Wirkung vom 01.04.2012 (Ratsbeschluss vom 19.10.2011) zum 
Beigeordneten der Stadt Münster gewählt. Die 8-jährige Wahlzeit von Herrn Heuer als Beigeord-
neter der Stadt Münster läuft am 31.03.2020 ab. Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GO NRW darf die Wie-
derwahl frühestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit erfolgen. Nach § 71 Abs. 1 GO NRW 
wählt der Rat die Beigeordneten für die Dauer von acht Jahren. 
Dezernat Oberbürgermeister 
 
06.11.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Lewe 
Herr Uetz 
Telefon: 0251/492-6000 
Telefon: 0251/492-6020 
Lewe@stadt-muenster.de 
Uetz@stadt-muenster.de

V/1096/2019 
- 2 - 
 
Zu 2.: 
 
Gemäß § 2 Abs. 2 Eingruppierungsverordnung NRW sind die Wahlbeamten auf Zeit nach der Ein- 
wohnerzahl einzugruppieren. Für die Einwohnerzahl 250.001 bis 500. 000 ist die Eingruppierung 
nach B5/B6 vorzunehmen. Nach § 2 Abs. 3 der Eingruppierungsverordnung  dürfen die Gemein- 
den Wahlbeamten, die in das Amt wiederberufen werden, in dem eine ganze Amtszeit abgeleistet 
wurde, die Bezüge der nächst höheren Besoldungsgruppe gewähren. In der Vergangenheit ist von 
dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch gemacht worden (zuletzt Ratsvorlage V/0098/2015 – Wie-
derwahl des Beigeordneten Thomas Paal ). Es wird daher vorgeschlagen, Herrn Stadtrat Heuer 
gem. § 2 Abs. 3 Eingruppierungsverordnung NRW in die Besoldungsgruppe B 6 einzuweisen. Die 
Höhe der Herrn Heuer nach §§ 5 und 6 der Eingruppierungsverordnung NRW zu zahlenden 
Aufwandsentschädigung ändert sich dadurch nicht, da sie sich nicht nach der Besoldungsgruppe, 
sondern nach der Einwohnerzahl (für Münster geltende Gruppe: 250.001 bis 500.000 Einwohner) 
bemisst. 
 
 
 
 
gez. 
Markus Lewe

Beratungsverlauf (1)

11.12.2019 Rat
TOP 31 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/1096/2019
Typ
Vorlagen
Datum
05.11.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37