V/1096/2019
Wiederwahl des Beigeordneten Wolfgang Heuer
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Beschlussvorlage
2337 Zeichen
V/1096/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Wiederwahl des Beigeordneten Wolfgang Heuer Beratungsfolge 11.12.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Herr Stadtrat Wolfgang Heuer wird mit Wirkung vom 01.04.2020 als Beigeordneter der Stadt Münster für die Dauer von acht Jahren wiedergewählt und in das Beamtenver- hältnis auf Zeit berufen. 2. Die Einstufung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 der Eingruppierungsverordnung NRW nach Be- soldungsgruppe B 6. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Personalkosten sind im Haushalt veranschlagt. Begründung: Zu 1.: Herr Heuer wurde erstmalig mit Wirkung vom 01.04.2012 (Ratsbeschluss vom 19.10.2011) zum Beigeordneten der Stadt Münster gewählt. Die 8-jährige Wahlzeit von Herrn Heuer als Beigeord- neter der Stadt Münster läuft am 31.03.2020 ab. Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GO NRW darf die Wie- derwahl frühestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit erfolgen. Nach § 71 Abs. 1 GO NRW wählt der Rat die Beigeordneten für die Dauer von acht Jahren. Dezernat Oberbürgermeister 06.11.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lewe Herr Uetz Telefon: 0251/492-6000 Telefon: 0251/492-6020 Lewe@stadt-muenster.de Uetz@stadt-muenster.de V/1096/2019 - 2 - Zu 2.: Gemäß § 2 Abs. 2 Eingruppierungsverordnung NRW sind die Wahlbeamten auf Zeit nach der Ein- wohnerzahl einzugruppieren. Für die Einwohnerzahl 250.001 bis 500. 000 ist die Eingruppierung nach B5/B6 vorzunehmen. Nach § 2 Abs. 3 der Eingruppierungsverordnung dürfen die Gemein- den Wahlbeamten, die in das Amt wiederberufen werden, in dem eine ganze Amtszeit abgeleistet wurde, die Bezüge der nächst höheren Besoldungsgruppe gewähren. In der Vergangenheit ist von dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch gemacht worden (zuletzt Ratsvorlage V/0098/2015 – Wie- derwahl des Beigeordneten Thomas Paal ). Es wird daher vorgeschlagen, Herrn Stadtrat Heuer gem. § 2 Abs. 3 Eingruppierungsverordnung NRW in die Besoldungsgruppe B 6 einzuweisen. Die Höhe der Herrn Heuer nach §§ 5 und 6 der Eingruppierungsverordnung NRW zu zahlenden Aufwandsentschädigung ändert sich dadurch nicht, da sie sich nicht nach der Besoldungsgruppe, sondern nach der Einwohnerzahl (für Münster geltende Gruppe: 250.001 bis 500.000 Einwohner) bemisst. gez. Markus Lewe
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- V/1096/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.11.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37