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A-R/0075/2020

Keine generalisierende Duldung von PKW-Parken auf dem Gehweg: Mehr Kontrollen, mehr Platz für Fußgänger*innen, Familien mit Kindern und Menschen mit Behinderung

Antrag an den Rat 19.08.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.08.2020, TOP 66.33

a-r-0075-2020 - Antrag - Keine generalisierende Duldung von PKW-Parken auf dem Gehweg

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a-r-0075-2020 - Anlage zum Antrag - Direktive OB

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a-r-0075-2020 - Antrag - Keine generalisierende Duldung von PKW-Parken auf dem Gehweg

2747 Zeichen

Antrag an den Rat A-R/0075/2020 
 
 
 
 
 
                                                                                                                       18. August 2020 
 
Ratsantrag:  
Keine generalisierende Duldung von PKW-Parken auf dem Gehweg: Mehr 
Kontrollen, mehr Platz für Fußgänger*innen, Familien mit Kindern und 
Menschen mit Behinderung 
 
Der Rat möge beschließen: 
  
1. Die Direktive des Oberbürgermeisters, die eine generalisierende Duldung des PKW-
Parkens auf Gehwegen vorsieht wird aufgehoben, da sie rechtlich unzulässig, für Familien 
mit Kindern, Menschen mit Behinderungen und viele andere gefährlich und vor dem 
Hintergrund der tatsächlichen Bestimmungen der StVO inakzeptabel ist. 
2. Der öffentliche Raum, insbesondere auf den Gehwegen, für Fußgänger*innen, 
Familien mit Kindern und Menschen mit Behinderung muss in besonderem Maße 
geschützt werden, um Sicherheit, Lebensqualität und ausreichende 
Bewegungsflächen zu sichern. Dies ist durch vermehrte Kontrollen zu erreichen. 
 
Begründung:  
Durch die jüngst bekannt gewordene Direktive des Oberbürgermeisters ist 
offensichtlich geworden, dass politische Initiativen, Anregungen aus der 
Bürger*innenschaft und die tatsächlichen Regelungen der Straßenverkehrsordnung 
(StVO) ausgehebelt wurden. 
Vielmehr wird hierdurch die StVO auf den Kopf gestellt und ein Freibrief für 
Falschparken ausgestellt. Die gilt insbesondere, weil die Stadtverwaltung Resträume 
von nur einem Meter („Lewe-Meter“) für Fußgänger*innen, Familien mit Kindern, 
Menschen mit Behinderung und viele anderen lässt. 
Die Grenzen der zulässigen Ermessensausübung sind hier längst überschritten und 
müssen auf die Bereiche beschränkt werden, wie sie z.B. vom VG Saarlouis 
(Entscheidung vom 29.08.2012) definiert wurden: Die Erteilung einer 
straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO setzt Gründe 
voraus, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem dispensiert werden 
soll, überwiegen, und ist nur in besonders dringlichen Ausnahmefällen gerechtfertigt. 
Zu den dringlichen Ausnahmefällen zählen z.B. Pflegedienstfahrzeuge.

Antrag an den Rat A-R/0075/2020 
 
Es ist Aufgabe der Stadtverwaltung im öffentlichen Raum insbesondere schwächere 
Verkehrsteilnehmer*innen zu schützen. Es darf nicht toleriert werden, dass 
Fußgänger*innen auf die Fahrbahn ausweichen müssen, um PKW-Hindernisse zu 
umgehen. 
Erforderlich ist daher eine Aufwertung des öffentlichen Raumes. Der Blickwinkel 
muss von außen nach innen (Fußgänger*innen, Radverkehr, ÖPNV, PKW-Verkehr) 
und nicht von innen nach außen gehen (PKW-Verkehr, ÖPNV, Radverkehr, dann 
erst Platz für den Fußverkehr.  
 
gez. Carsten Peters  
und Fraktion 
 
 
Anhang:  
Direktive des Oberbürgermeisters

a-r-0075-2020 - Anlage zum Antrag - Direktive OB

3181 Zeichen

DEROBER[3LJRCERMEISTER
¶
Stad:Munster48127M.nster(O201
DatumuidZechnihresScte.hersMcZeche(c.t:ea2;ceriMrstec,13072920
07202032‘D1
ErneuteAnfragenachdemlFG
SehrgeehrterHerrKubina.
mitIhrerAnfragevom1207.2020fragenSieexplizitnachdeninternen
ArbeitsanweisungenderVerkehrsübeR‘JachungMünsterbezüglichder
VerwarnungsoraxishinsichtlichderUbeRvachungdesruhendenVerkehrs
aufdenGehwegen.HierzuverweiseichaufmeineAusführungenvom
06.07.2020undergänzeinAuszügenWiebereitsausgeführt,würdedas
bekanntwerdendetaillienerlrformaonendieöffenthcheSicherheitund
OrdnunginderStadtbeeinträchtigen.
-Auszug
GehwegparkeninnerhalbdesStadtgabietes
a)‘VorbemerkungundGrundsatz
AusAnassdervornTiefbauarn:gewähltenstabderenAusführungneuer
underneuerterGehwegesowiedesbesonderenSchutzbedüfnissesvon
KindernaufdenWegenzudenSchulenundzudenKEndenages
stättenwerdendieStandardsderVerkehrsüberwachungauchimHinblick
aufdenhohenParkdruckfürdieAhndungdesGehwegparkensundden
Gleichbehandlungsgrundsatzwiefolgtfestgelegt
EsgiltderGrundsatz!dassdasGehwegparkeninnerhalbdes
Stadtgebietesgeduldetwird.
b)AusnahmenvondieserDuldung.
1.InnerhalbdesPromenadenringeswirdwegendesallgemeinhohen
FußgängeraufkommensdasGehwegparkennichtgeduldet
iIMIiMÜNSTER
Ordnungsa‚nt
Neherdingstraße30
48455Munste
IiTWmti.wa.mflhlIi_......
2.ImFallevonBehinderungenoder
gesamtenStadtgebietVerwarnungen
Verkehrsgefährdungenwerdenim
ausgesprochenEineBehinderung
StadtMünster
Teefon0261/4920
Fax0251/492-7700
stadtverwaLtung@
stadt-muensterdc
‘wrwstadt-muensterdc
Serv;:efurMenschen
m:iBehinderung
v1,-wstadt-muensterdc!
barrerefrei

liegt vor, wenn die Restgehwegbreite 1 Meter unterschreitet. Im Stadt-
bereich gibt es einige Örthchkeiten. wo neben Behindertenparkplätzen auf
dem Gehweg geparkt wird. Dadurch wird das Ein- und Aussteigen der
Personen mit Gehbehinderungen erschwert. An diesen Stellen sind bei den
auf dem Gehweg parkenden Fahrzeugen Verwarnungen wegen Parkens
auf dem Gehweg mit Behinderung auszusprechen. Die Verwarnung ist mit
dem Hinweis „Behinderung beim Ein- und Aussteigen“ zu konkretisieren.
3. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 8
dürfen wegen zu erwartender Beschädigungen der Gehwege nicht auf
Gehwegen geparkt werden.
4. Ein Gehwegparken im Bereich von Kreuzungen, Signalanlagen,
Bordsteinabsenkungen und auf Mittelinseln ist zu verwarnen.
Behinderungen sind mit zutreffenden KonkretisFerungen zu dokumentieren.
5. Das Parken auf dem Gehweg wird auch nicht geduldet, wenn am
rechten Fahrbahnrand oder auf dem Seitenstreifen geparkt werden kann.
Diese Regelung muss allerdings für jede in Betracht kommende Straße
gesondert freigegeben werden (Freigabe derzeit noch nicht erfolgt).
6. Nicht toleriert wird das Gehwegparken stadtweit zudem in folgenden
Fällen:
• im Bereich von Parkscheinautomaten
• im Bereich von Lichtsignalanlagen
• wenn das Sichtdreieck in Einmündungsbereichen versperrt wird
• neben Behindertenparkplätzen (s unten Ziffer 19)
• auf Schulwegen und Kindertagesstätten von 07:00 - 1800 Uhr
• im Bereich von Krankenhäusern von 07:00 - 18:00 Uhr
• im Bereich von Altenheimen von 07:00 - 18:00 Uhr.
Unberührt bleiben Einzelfallentscheidungen in Wohngebieten mit hohem
Parkdruck.
2

Beratungsverlauf (1)

26.08.2020 Rat
TOP 66.33 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
A-R/0075/2020
Typ
Antrag an den Rat
Datum
19.08.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37